02-2E-00525-B
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2 E 525/02.Me Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit K_____ P_____, S_____, _____ S_____, - Antragsteller bevollmächtigt: Rechtsanwalt Uwe Gebhardt, Bismarckstraße 37, 96515 Sonneberg, gegen Landkreis Sonneberg, vertreten durch , Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, - Antragsgegner wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden Richter am VG Michel, die Richterin am VG Wimmer, den Richter am VG Viert, ohne mündliche Verhandlung 2 E 525/02.Me Aktenzeichen am 28. August 2002 b e s c h l o s s e n : I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11.07.2002 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Am 25.11.2000 wurde die Polizei zu einem Verkehrsunfall gerufen. Im Rahmen der Unfallaufnahme wurde unter anderem auch bei dem Mitfahrer, dem Antragsteller, ein „Drugwipetest“ durchgeführt, der positiv verlief. Der Antragsteller räumte ein, vor dem Unfall einen Joint geraucht zu haben. Seit einem halben oder dreiviertel Jahr rauche er auf Partys einen Joint. Er nehme ausschließlich Marihuana zu sich. Auf Grund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Meiningen im Mai 2001 ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.05.2001 gegenüber dem Antragsteller an, ein amtsärztliches Gutachten, das ein Drogenscreening beinhalten solle, beizubringen. In dem amtsärztlichen Gutachten des Landratsamtes Sonneberg vom 30.07.2001, das auf Untersuchungen des Antragstellers vom 26.06.2001 und 05.07.2001 basierte, wurde mitgeteilt, dass in dessen Urinproben keine Drogenstoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten. Weiter wurde ausgeführt, dass beide Urinproben verdünnt seien, so dass das Ergebnis (kein Drogennachweis) nicht zweifelsfrei sei. Der Antragsteller habe im Rahmen der Untersuchung eingeräumt, seit 1999 bei Disco-Besuchen im zeitlichen Abstand von 2 – 3 Wochen Haschisch konsumiert zu haben. Die letztmalige Einnahme sei etwa 4 – 5 Monaten vor der Untersuchung gewesen. 2 2 E 525/02.Me Aktenzeichen Mit Schreiben vom 14.08.2001 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, weitere Urinproben untersuchen zu lassen. In einer am 27.09.2001 untersuchten Urinprobe des Antragstellers konnten keine Drogenstoffe nachgewiesen werden. Diese sei jedoch verdünnt gewesen, so dass nach Ansicht des Antragsgegners Zweifel am negativen Ergebnis bestünden. Unter dem 16.01.2002 teilte das Gesundheitsamt des Landratsamtes Sonneberg mit, dass sich der Antragsteller am 03.01.2002 erneut einer Urinanalyse unterzogen habe. Bei dieser Untersuchung seien 38 ng/ml Cannabinoide nachgewiesen worden. Die Urinprobe erscheine deutlich verdünnt, so dass von einem hochgerechneten Wert von 146 ng/ml auszugehen sei. Der Antragsgegner, ordnete hierauf mit Schreiben vom 07.02.2002 an, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Folgenden: MPU-Gutachten) beizubringen habe. Der DEKRA e.V. Dresden, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Sonneberg, übersandte dem Antragsgegner das MPU-Gutachten, das auf der Untersuchung des Antragstellers am 12.03.2002 beruhte. Es sollte die Frage geklärt werden: „Kann der Untersuchte trotz der Hinweise auf gelegentlichen Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher führen. Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ Das am Untersuchungstag beim Antragsteller durchgeführte Drogenscreening (Urin) habe negative Befunde erbracht. Der Untersuchte habe eingeräumt, von Mai 1999 bis Februar 2001 „immer mal einen Joint mitgeraucht“ zu haben. Ab Mai 1999 habe er alle drei/vier Wochen bei Discobesuchen mitgeraucht. Auf Nachfrage habe der Antragsteller den am 03.01.2002 nachgewiesenen Drogenwert damit erklärt, dass er zu Silvester anlässlich einer Party selbst nicht aktiv geraucht habe. Die verdünnten Urinproben habe er mit Nahrungsergänzungsmitteln erklärt. In der zusammenfassenden Befundwürdigung wurde ausgeführt, dass die vorliegenden zwischenzeitlichen erhobenen Laborbefunde (Urinscreening) offen ließen, ob der Untersuchte tatsächlich konsequent auf weiteren Konsum von Cannabis verzichtet habe. Eine problemorientierte Auseinandersetzung mit dem Drogenkonsum habe nicht stattgefunden. Die vom Untersuchten in der Zeit von Mai 1999 bis Frühjahr 2001 zugegebenen Drogeneinnahmen seien als regelmäßiger Konsum zu bezeichnen. In der abschließenden Stellungnahme wurde festgestellt, dass die 3 2 E 525/02.Me Aktenzeichen aktenkundige Drogenauffälligkeit mit einem regelmäßigen Konsumverhalten im Zusammenhang stehe. Hinweise auf die Einnahme illegaler Drogen oder auf den Missbrauch legaler Drogen (Alkohol/Medikamente) lägen derzeit nicht vor. Es sei nicht hinreichend auszuschließen, dass ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt werde. Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.07.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B, M, L. Er wurde aufgefordert, den Führerschein spätestens 5 Tage nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass Punkt 1 zuwidergehandelt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 255,65 Euro angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung hieß es, dass nach der zusammenfassenden Stellungnahme des MPUGutachtens gegenwärtig zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Dadurch stehe fest, dass der Antragsteller ungeeignet sei, Kraftfahrzeuge zu führen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und geschädigt werden könnten. Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr sei gegenüber den persönlichen Interessen des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers höher zu bewerten. Hiergegen ließ der Antragsteller am 19.07.2002 Widerspruch einlegen über den nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht entschieden wurde. 2. Am 22.07.2002 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen um vor- läufigen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2002 wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt. Die Anordnungen gegenüber dem Antragsteller Gutachten beizubringen, seien rechtswidrig. Aus dem MPUGutachten seien keine Befunde ersichtlich, die die Fahreignung des Antragstellers in Frage stellten. Insbesondere sei im MPU-Gutachten nicht in erforderliche Weise auf die Frage Konsum von Cannabis und Trennung von gleichzeitigem Führen eines Kraftfahrzeuges eingegangen. 4 2 E 525/02.Me Aktenzeichen Der Antragsgegner beantragte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie in dem angefochtenen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. 1.a) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage auf- schiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. b) In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Das Gericht überprüft dabei summarisch, ob der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird. c) Ergibt die rechtliche Überprüfung, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. d) Ist hingegen festzustellen, dass das Rechtsmittel voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird, führt das noch nicht zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12.Aufl., Rdnr. 159 zu § 80 m. w. Nw.). Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt „nur“ in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO. Dies bedeutet, dass im Falle einer zu erwartenden Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs der Antrag auf Wiederherstellung der auf5 2 E 525/02.Me Aktenzeichen schiebenden Wirkung dann erfolgreich ist, wenn ein öffentliches oder überwiegendes privates Interesse eines Beteiligten gerade an der sofortigen Vollziehung nicht festzustellen ist. Dabei ist das Interesse an der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes allein allerdings kein solches öffentliches Interesse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nämlich die Ausnahme von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll effektiven Rechtsschutz für den Bürger gewährleisten und verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der Verwaltungsakt gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden konnte (ThürOVG, Beschluss vom 13.05.1997, Az.: 1 EO 609/96). e) Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schließlich noch offen, ist unter Um- ständen eine umfangreichere Überprüfung angezeigt. Der gerichtlichen Überprüfung sind allerdings Grenzen gesetzt. So ist es nicht ohne weiteres geboten, bereits im Eilverfahren Beweise zu erheben. Das Eilverfahren tritt nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens. Lässt sich auch nach dieser Überprüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder Erfolg haben wird, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen den sofortigen Vollzug sprechen. Haben beide widerstreitende Interessen etwa gleich großes Gewicht, ist wiederum entsprechend der vom Gesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung dem Antrag stattzugeben, da Rechtsmitteln, wenn gesetzlich wie vorliegend nichts anderes geregelt ist, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (HessVGH, Beschluss vom 01.08.1991, NVwZ 1993, 491). 2. Der angefochtene Bescheid entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes muss schriftlich begründet sein (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und grundsätzlich über das Interesse hinaus gehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Wann es vorliegt, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 382; 38, 52). Soweit sich jemand jedoch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss das nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in der Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt wird, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen (OVG Bautzen, B. v. 23.02.1993, LKV 1994, S. 224; VG Saarland, B. v. 05.07.1995 - Az.: 5 F 46/95; VG Meiningen, B. v. 07.02.2002 - Az.: 2 E 6 2 E 525/02.Me Aktenzeichen 983/01.Me). Ungeachtet dessen ist das im konkreten Fall bestehende besondere Vollzugsinteresse im Bescheid vom 06.06.2002 auch ausreichend begründet. Es liegt nach Auffassung des Antragsgegners im wesentlichen darin, dass die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mangels seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden könne. Nach Auffassung des Gerichts genügt diese Begründung, die auch die Abwägung aller Interessen erkennen lässt, somit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO inhaltlich richtig ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt hat, nicht entscheidend (OVG Bautzen, a.a.O.; ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - Az.: 3 EO 364/96). 3. Das Gericht hat somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollzie- hungsanordnung zu prüfen und eine eigene Ermessensentscheidung über die Aussetzung zu treffen, ohne an die im Bescheid genannten Gründe gebunden zu sein (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Rdnr. 146 zu § 80; Redecker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, Rdnr. 52 zu § 80 m.w.N.). Diese Überprüfung ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist, da der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass der Antragsteller ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. a) Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, wer gelegentlich Cannabis konsumiert, wenn er Konsum und Fahren trennen kann. aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner zu Unrecht den Antragsteller aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Der Antragsteller hat zwar am 25.11.2000 Cannabis konsumiert und er hat auch früheren Cannabiskonsum eingeräumt. Jedoch war er am 25.11.2000 nur Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug. Hinweise, dass der Antragsteller zu einem anderen Zeitpunkt im zeitlichen Zusammenhang mit Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt hat, liegen nicht vor. Die einmalige oder gelegentliche Einnahme von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr, rechtfertigt jedoch nicht die Anforderung eines 7 2 E 525/02.Me Aktenzeichen fach- oder amtsärztlichen Gutachtens (BverfG, B. v. 20.06.2002, NJW 2002, S. 2378; BverfG, B. v. 08.07.2002, NJW 2002, S. 2381). bb) Diese zu Unrecht angeforderten Gutachten, die der Antragsteller dem Antragsgeg- ner vorlegte, durften zwar verwerten werden (BVerwG, B. v. 19.03.1996, BayVBl. 1997, S. 54). Diese Gutachten lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Das Gericht ist grundsätzlich an Inhalt und Ergebnis eines Gutachtens gebunden, denn ihm fehlt in aller Regel die notwendige Sachkunde, um die im Rahmen eines Entziehungsverfahrens anzustellende Prognose über eine künftige norm- bzw. verkehrsgerechte Verhaltensweise zu widerlegen (BVerwG, U. v. 27.09.1991, NJW 1992, S. 1251). Das gilt - vor allem im Eilverfahren - auch für Gutachten, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Das ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens beruhende Prognose nicht klar, unvollständig oder widersprüchlich ist, also auch für einen nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der das Gutachten erstellenden Sachverständigen ergibt (BVerwG, U. v. 26.04.1985, NVwZ 1987, S. 48; B. v. 18.01.1982, NVwZ 1982, S. 309). Die vorliegenden Gutachten, insbesondere das MPU-Gutachten der DEKRA, weisen oben genannte Mängel auf. Es sollte im Wege der Gutachten letztlich die Frage geklärt werden, ob der Antragsteller, der eigenen Angaben zu Folge gelegentlich Cannabis konsumiert hat, den Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann. Da er ohne Bezug zum Straßenverkehr auffällig geworden ist, war bereits die seitens des Antragsgegners der DEKRA-Begutachtungsstelle vorgegebene Frage falsch. Die Frage: „Kann der Untersuchte trotz der Hinweise auf gelegentlichen Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher führen?“ stellt sich im Hinblick auf Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV so nicht. Ebenfalls unzutreffend ist die Frage: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ Das „auch“ suggeriert dem Gutachter, der Antragsteller habe unter Drogeneinfluss bereits ein Fahrzeug geführt. Es liegen keine Anhaltspunkt vor, dass der Antragsteller in der Vergangenheit unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Umstand, dass er Bei8 2 E 525/02.Me Aktenzeichen oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug war, lässt gerade nicht den Schluss zu, er sei ungeeignet. Auch darf vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er den Nachweis erbringt, dass er im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug nicht unter Drogeneinfluss führen wird. Vielmehr obliegt es der Behörde nachzuweisen, dass der Antragsteller Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme nicht trennen kann. Die Behörde kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Ausführungen im Gutachten stützen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit regelmäßig Cannabis zu sich genommen hat. Dem Gutachten lassen sich die Kriterien nicht entnehmen, wann bei einem Cannabiskonsumenten von „regelmäßigem“ Konsum zu sprechen ist. Folglich ist die Aussage, der Antragsteller habe regelmäßig Cannabis konsumiert weder nachvollziehbar noch nachprüfbar und damit nicht verwertbar. Da gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Verkehrsteilnahme straßenverkehrsrechtlich unbeachtlich ist, kann vom Antragsteller für eine verkehrsrechtliche positive Prognose kein vollständiger Verzicht auf Drogenkonsum und kein Nachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel verlangt werden. Damit hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13, § 20, § 25 GKG. Im Eilverfahren war der Streitwert auf die Hälfte zu ermäßigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 – 4, 99423 Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die 9 2 E 525/02.Me Aktenzeichen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Michel Wimmer Viert 10