BGB P4 Folien T2 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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BGB P4 Folien T2 - Prof. Dr. Reinhard Singer
Prof. Dr. Reinhard Singer
Wintersemester 2009/2010
(5.11.2009, § 4/T2)
Grundkurs im Bürgerlichen Recht
-------------------------------------------------------------------------Lösung Fall 8: BGH, ZIP 1988, 829 (Smaragdhandel)
I. Grundbuchberichtigung: § 894 BGB
II. Voraussetzung: dingliches Recht nicht richtig eingetragen
1. Bestellung einer Grundschuld erfolgt gem. §§ 873 Abs. 1, 1190 BGB durch Einigung und
Eintragung
2. Wirksamkeitshindernis: § 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB
a)
Zwischen November 2008 und Januar 2009 war K wegen einer krankhaften Störung der
Geistestätigkeit geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).
Grundschuldbestellung: Dezember 2008
b)
Rechtsfolge: Grundschuldbestellung nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
c)
Vertrauensschutz?
aa) Vertrauen der Bank auf Geschäftsfähigkeit des K nicht schutzwürdig; Schutz des
Geschäftsunfähigen geht vor.
bb) AGB der Banken und Sparkassen: „Der Kunde haftet für solche Schäden, die der
Bank im Vertrauen auf die Geschäftsfähigkeit des Kunden entstanden sind“.
BGHZ 115, 38: Klauseln unwirksam; arg.:
cc)
-
ist Kunde beim Abschluss des Girovertrages bereits geschäftsunfähig,
ergibt sich Unwirksamkeit der Klausel aus § 105 Abs. 1 BGB.
-
Geschäftsunfähigkeit erst nach Abschluss des Girovertrages: Klausel
ebenfalls unwirksam, weil Schadensersatzansprüche regelmäßig nur für ein
Verschulden des Kunden vereinbart werden können (§ 307 I BGB).
Eine Haftung wegen Betrugs oder arglistiger Täuschung über die
Geschäftsunfähigkeit gemäß §§ 823 II BGB i.V.m. § 203 StGB scheitert in der
Regel an der fehlenden Deliktsfähigkeit des Geschäftsunfähigen.
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3. Betreuung
Bei Personen, die nicht geisteskrank sind, aber doch an einer Schwäche ihrer geistigen
Fähigkeiten leiden, ist eine Betreuung möglich, § 1896 BGB (früher: Vormundschaft).
a) Vertretung: Betreuer vertritt Betreuten im Rahmen des Aufgabenkreises, in dem
Betreuung erforderlich ist (§ 1902 BGB).
b) Zweck der Betreuung: Einschränkung der Teilnahme am Rechtsgeschäftsverkehr nur,
soweit erforderlich (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Schutz des Betreuten durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB).
Dieser wird von Amts wegen angeordnet und erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die
Fähigkeiten des Betreuten eingeschränkt sind.
Vorteil: fällt Rechtsgeschäft in den Bereich des Einwilligungsvorbehalts, kann Streit, ob
Betreuter geschäftsfähig ist oder nicht, vermieden werden.
c) Schwebende Unwirksamkeit:
-
Ohne Einwilligung vorgenommene Geschäfte können genehmigt werden, sind also
schwebend unwirksam (§ 1903 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 108 BGB).
-
sofern die Rechtsgeschäfte lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sind sie wirksam (§ 1903
Abs. 3 S. 1 BGB).
d) Geschäftsunfähigkeit:
Falls der Betreute geschäftsunfähig ist, gelten allerdings die §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1
BGB – auch dann, wenn Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und Betreuer Geschäft
genehmigt (Palandt/Diederichsen § 1903 Rn. 16).
aa) Kritisch Coester, Jura 1991, 7: Rechtssicherheit nicht gewährleistet, vor allem, wenn
Betreuer unter Vorlage der Bestellungsurkunde Geschäfte tätigt (Einwand:
Vertretung zulässig, § 1902)
bb) Jurgeleit (RPfl 1995, 282, 283 f.) und Reg.-Begründung (BT-Dr. 11/4528, S. 137 f.):
Umdeutung (§ 140 BGB) der unwirksamen (erfolglosen) Einwilligung in
Eigengeschäft des Betreuers (Einwand: weitergehendes Geschäft);
Aufwendungsersatz gem. §§ 1835, 1908i BGB.
cc) Besser Lipp (FamRZ 2003, 721, 723): Bei Zustimmung des Betreuers besteht keine
Notwendigkeit, den Geschäftsunfähigen „vor sich selbst“ zu schützen; §§ 104 Nr. 2,
105 Abs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren.
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4. Erweiterung der Geschäftsfähigkeit gemäß § 105a BGB (OLG-VertretungsänderungsG
vom 31.8.2002)
Geschäftsunfähige konnten bislang überhaupt nicht am Rechtsgeschäftsverkehr
teilnehmen, § 105 I BGB (WE nichtig).
Reform durch neuen § 105a BGB: Bei Alltagsgeschäften sollen volljährige
Geschäftsunfähige wirksam handeln können, wenn Verträge ungefährlich und sofort
beiderseits erfüllt werden.
Voraussetzungen:
1. Geschäft des täglichen Lebens:
Gegenstände des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, einfache medizinische Produkte,
Presseerzeugnisse, Textilien).
Einfache Dienstleistungen (Friseur, Briefe, Museumsbesuch, Personennahverkehr).
2. Geringfügige Mittel:
Maßstab: nicht wirtschaftliche
allgemeines Preisniveau.
Verhältnisse
des
Geschäftsunfähigen,
sondern
Geschäfte, die jeder unabhängig von seinen individuellen Verhältnissen als Bargeschäfte
vornehmen kann
3. Ausnahme:
erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Geschäftsunfähigen
-
Alkohol
Gleichzeitiger Kauf einer Vielzahl von Gegenständen in demselben Supermarkt (100
Tuben Zahnpasta)
H.M. auch beim Kauf in verschiedenen Geschäften (arg.: kein Vertrauensschutz des
Geschäftspartners bei Geschäften mit Geschäftsunfähigen; Schutzzweck des § 105
BGB); vgl. Palandt/Ellenberger, § 105a Rn. 4.
4. LG Gießen NJW-RR 2003, 439: 10 Einzelfahrten eines Behinderten mit
Krankentransportfahrzeugen im Gesamtumfang von 369 Euro keine alltäglichen
Bargeschäfte („Gesamtbetrachtung“).
5. Rechtsprobleme:
a) Wirksamer Vertrag oder Rückforderungsausschluss?
aa) Gesetz fingiert einen ex nunc wirksam werdenden Vertrag, sobald Leistung und
Gegenleistung bewirkt sind;
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bb) kein bloßer Rückforderungsausschluss, da sonst Regelung bei §§ 813, 814 BGB
sinnvoll gewesen wäre und Geschäftsunfähiger bei mangelhafter Leistung keine
Gewährleistungsansprüche hätte (mangels vertraglicher „Verpflichtung“ zu
mangelhafter Leistung)
-
Casper, NJW 2002, 3425: Fiktion des § 105a BGB muss sich auch auf
Gewährleistungsrechte des Geschäftsunfähigen erstrecken
b) Erstreckt sich Fiktion des § 105a BGB auch auf dingliches Rechtsgeschäft?
Dafür spricht, dass sonst Geschäftsunfähiger bei einem Tauschgeschäft und
anschließendem Diebstahl beim Geschäftspartner die Beute von den Dieben
herausverlangen könnte (§ 985 BGB) und damit ein Reurecht geltend machen, das er
sonst nicht hätte (Einzelheiten: Casper NJW 2002, 3425, 3427; Lipp, FamRZ 2003, 721,
725 f.).
Ist Tausch auch dinglich wirksam, kann nur der Geschäftspartner die bei ihm
gestohlene Sache wiedererlangen.
§ 4 II 2 Die beschränkte Geschäftsfähigkeit
a)
Voraussetzungen:
-
Minderjährig = 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (Volljährigkeit: § 2 BGB)
-
Beschränkt geschäftsfähig = das 7. Lebensjahr vollendet (§ 106 BGB); vorher
geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 BGB (also zwischen 7 und 18).
-
Der – geschäftsfähige – Betreute: hat im Falle eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts (oben § 4 II 1 d) § die Stellung eines beschränkt
Geschäftsfähigen (§ 1903 I 2, III BGB).
b) Rechtsfolgen (§§ 106 ff. BGB):
Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger sind unter bestimmten
Voraussetzungen wirksam:
- Rechtsgeschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107, 1. Alt.).
- Rechtsgeschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107, 2. Alt.).
-
Rechtsgeschäfte, bei denen die vertragsmäßige Leistung mit freien Mitteln bewirkt
worden ist (Taschengeld, § 110 BGB).
Grundgedanke: Minderjähriger kann bereits Rechtsgeschäfte abschließen, ist dabei aber
weitestgehend vor Nachteilen geschützt.
c) Einzelheiten:
aa) Geschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind
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(1) Verpflichtungsgeschäfte:
(a) Wenn Minderjähriger keine Verpflichtung übernimmt; z.B. Schenkung (§ 516 BGB),
falls nicht mit Auflagen verbunden
(b) Gegenseitiger Vertrag: niemals rechtlich vorteilhaft, weil Minderjähriger Verpflichtung
eingeht; gem. § 107 BGB kommt es auf rechtliche Vorteile, nicht auf wirtschaftliche
Vorteile an.
Beispiel: Kauf eines Fußballs für 20 €, der in Wirklichkeit 30 € wert ist; obwohl
Geschäft wirtschaftlich günstig, ist es rechtlich nachteilig, da Käufer zur Bezahlung des
Kaufpreises verpflichtet ist.
(c ) Tausch: wie Kauf
Bsp.: Fußball gegen Inline-Skater; Verpflichtung zur Übereignung der Inline-Skater =
rechtlicher Nachteil.
(d) Unvollkommen zweiseitiger Vertrag (dazu Brox/Walker Rn. 274)
Bsp.: Minderjähriger A gibt seinen Hund für die Ferien bei B in unentgeltliche
Verwahrung.
Kein gegenseitiger Vertrag, weil A keine Gegenleistung erbringen muss. § 688 BGB
verpflichtet nur Verwahrer B.
Aber gem. § 693 BGB muss A für die Fütterungskosten aufkommen (= rechtlicher
Nachteil).
(2) Verfügungsgeschäfte
Rechtlich vorteilhaft, wenn Verfügung zugunsten des Minderjährigen
Beispiel: Übereignung des Fußballs, Abtretung einer Forderung usw.
Lösung von Fall 9:
Anspruch V gegen K auf Herausgabe des Mofas:
Anspruchsgrundlagen:
I. § 985 BGB
Voraussetzungen:
V = Eigentümer
K = Besitzer
ohne Besitzrecht (§ 986 BGB)
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1. Eigentum des V?
a) Ursprünglich war V Eigentümer, § 1006 BGB.
b) Eigentumsverlust durch Übereignung V/K gem. § 929 BGB
Voraussetzungen: Einigung und Übergabe
Einigung muss wirksam sein; Wirksamkeitshindernis: §§ 2, 106 ff. BGB.
aa) K = beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB)
bb) Rechtsgeschäft wirksam gem. §§ 107, 110 BGB
-
Einwilligung der Eltern: (-)
-
Lediglich rechtlicher Vorteil: (+), K erwirbt Eigentum am Mofa
-
wirtschaftliche Nachteile oder Gefahren des Mofas irrelevant: keine rechtlichen
Nachteile.
2. Ergebnis: V nicht (mehr) Eigentümer; § 985 BGB (-).
II. Anspruch auf Herausgabe des Mofa (§ 812 I 1, Fall 1 BGB)
K müsste durch Leistung des V ohne rechtlichen Grund etwas erlangt haben.
1. Etwas erlangt: K hat Besitz und Eigentum am Mofa erlangt
2. durch Leistung des V:
Leistung: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (+)
Leistungszweck: Erfüllung der Verpflichtung aus § 433 I 1 BGB (Übereignung Mofa an
K).
3. ohne Rechtsgrund: wenn Kausalgeschäft (Verpflichtung gem. § 433 I 1 BGB) nichtig
a) Trennung von Kausal- und Erfüllungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)
Mängel des Kausalgeschäfts
Erfüllungsgeschäft.
(§
2,
106
BGB)
erfassen
i.d.R.
nicht
Grund: Verkehrsschutz
b)
Wirksamkeit des Kaufvertrages:
aa) Übereinstimmende Willenserklärungen: Einigung über essentialia Kauf gem. §
433 BGB
bb) Wirksamkeit:
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(1)
K als Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB).
(2)
Wirksamkeit gemäß § 107 BGB:
-
Einwilligung der Eltern (§ 107, 2. Alt. BGB): (-)
-
Lediglich rechtlicher Vorteil: Kaufvertrag = zweiseitig verpflichtender Vertrag (=
rechtlich nachteilig) (-).
Ergebnis: Kaufvertrag (schwebend) unwirksam; Rechtsgrund fehlt
Rechtsfolge: K muss Eigentum und Besitz am Mofa herausgeben (= Rückübereignung gem.
§ 929 BGB)
Exkurs: bei Rückübereignung K/V müssen Eltern mitwirken gem. §§ 2, 106, 107, 1626, 1629
BGB (rechtlicher Nachteil); falls sie sich weigern, wird fehlende Zustimmung ersetzt gem. §
894 ZPO.
Variante 1: K hat das Mofa ohne Einwilligung der Eltern an F weiterveräußert.
I. Ursprünglich war V Eigentümer des Mofas.
II. Veräußerung V/K: Erwerb des K gemäß § 929 i.V.m. § 107 (lediglich rechtlich
vorteilhaft - Ausgangsfall)
III. Veräußerung K/F: Einigung gemäß § 929 BGB unwirksam (§§ 2, 106, 107 BGB);
Verfügung des K = rechtlich nachteilig, da er sein Eigentum verliert.
Ergebnis: F ist nicht Eigentümer geworden.
Variante 2: Wie ist die Rechtslage, wenn V unerkannt geisteskrank war?
I. Ursprünglich war V Eigentümer.
II. Übereignung V/K gemäß § 929 BGB: Einigung gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB
nichtig.
III. Veräußerung K/F: § 929 BGB
1. Wirksame Einigung: §§ 2, 106, 107 BGB
Frage des rechtlichen Vorteils gemäß § 107 soll vorläufig offen bleiben.
2. Übergabe (+)
3. Berechtigung
a) K war nicht Eigentümer.
b) Aber gem. § 932 BGB gutgläubiger Erwerb möglich.
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Voraussetzungen:
aa) Übereignung gem. § 929 BGB
bb) Guter Glaube des Erwerbers F an Eigentum des K
Guter Glaube = Regelfall („es sei denn“); Gesetz vermutet also, dass F gutgläubig war,
bis Gegenteil erwiesen (-).
Entscheidend, ob wirksame Einigung vorliegt (§§ 2, 106, 107 BGB):
(1) Verfügung des K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, aber auch nicht nachteilig: bei der
Verfügung eines Nichtberechtigten treffen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts
nicht den verfügenden K, sondern den wahren Rechtsinhaber V (= Eigentümer).
= rechtlich neutrales Geschäft!
(2) Wortlaut § 107 BGB: rechtlicher Vorteil erforderlich.
(3)
Zweck: Minderjährigenschutz erfordert keine Unwirksamkeit, da den
Minderjährigen die rechtlichen Folgen der Willenserklärung überhaupt nicht treffen.
h.M.: § 107 auch bei rechtlich neutralen Geschäften (+)
(4)
Systematische/teleologische Auslegung: § 165 BGB als gesetzliches Beispiel eines
rechtlich neutralen Rechtsgeschäfts (Minderjähriger als Vertreter) geht ebenfalls von
Wirksamkeit aus.
(5) Gegenmeinung (Medicus AT Rn 568):
Gutgläubiger Erwerb diene Vertrauensschutz des Erwerbers. Entsprechend diesem
Zweck ist Erwerber aber nur so zu stellen, wie er stünde, wenn sein Vertrauen
gerechtfertigt wäre.
Vertrauen des F richtet sich auf Eigentum des Veräußerers. Wäre Veräußerer K
Eigentümer, wäre das Rechtsgeschäft für ihn rechtlich nachteilig und daher nicht gültig.
(6) Replik:
Medicus wendet Minderjährigenschutz zweckwidrig an. § 107 BGB nur dann sinnvoll,
wenn ein Rechtsgeschäft wirklich nachteilige Folgen hat, nicht, wenn es solche Folgen
hypothetisch hätte.
Ergebnis: F ist Eigentümer geworden (§§ 929, 932 BGB).
-
§ 985 BGB V/F: (-)
-
§ 812 I 1 BGB V/F: (-), weil § 932 = Rechtsgrund zum Behaltendürfen.
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