Präsentation von Till Kreutzer

Transcription

Präsentation von Till Kreutzer
Geistiges Eigentum versus „Kreativität 2.0“
Brauchen wir neue Modelle für das Urheberrecht?
Von Dr. Till Kreutzer,
Rechtsanwalt i.e. (www.ie-online.de), Redakteur iRights.info
AGENDA
1
Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse
2
Tatsächliche Entwicklung
3
Rechtliche Entwicklung
4
Analyse zur Situation des Urheberrechts
5
Handlungsempfehlungen
Till Kreutzer
Seite 2
Ausgangspunkt
Gegenstand der Analyse
Ausgangspunkt: Vermutung, dass die Entwicklung des Urheberrechts den
tatsächlichen Veränderungen hinterherhinkt und nach wie vor
überkommenden Grundprinzipien verhaftet ist.
Untersuchungsmethode: Abgleich von gesellschaftlicher und technischer
Entwicklung mit der Entwicklung des Urheberrechts.
Till Kreutzer
Seite 3
Grundthese
Durch technische Innovation, v. a. Digitalisierung
und Bedeutung globaler Netzinfrastruktur, zuletzt
Web 2.0, haben sich die Anforderungen an das
Urheberrecht grundlegend verändert.
Till Kreutzer
Seite 4
AGENDA
1
Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse
2
Tatsächliche Entwicklung
3
Rechtliche Entwicklung
4
Analyse zur Situation des Urheberrechts
5
Handlungsempfehlungen
Till Kreutzer
Seite 5
Tatsächliche Entwicklung
Wandel der Schaffensrealität: Von der Profi- zur Laienkultur
Umgang mit Ideen und Kreativität hat sich verändert.
Kreativität entsteht mehr denn je auf Grundlage vorbestehender Schöpfungen.
Kreativmethoden und hierbei verwendete digitale Technologien legen unmittelbare
Verwendung fremder Werke nahe, setzen sie häufig voraus.
Ubiquität: Alle kreativen Inhalte sind ständig und überall verfügbar. Das regt dazu
an, sich mit den Werken anderer auseinanderzusetzen, sie kreativ zu nutzen,
umzugestalten, zu bearbeiten und neu zu arrangieren.
Till Kreutzer
Seite 6
Kreativität 2.0
Wandel der Schaffensrealität: Die Remix-Culture
Neue Kulturtechniken entstehen, alte werden weiterentwickelt.
Beispiele: Sampling, Remixing, Appropriation Art, User Generated Content
Plattformen, Video Art, Games Art (wie Machinima).
Solche Schaffensmethoden widersprechen den elementaren Grundgedanken
des geltenden Urheberrechts: Zustimmungsgebot, Bearbeitungsverbot.
Und: Sie widersprechen Gepflogenheiten der klassischen
Verwertungsindustrien („all rights reserved“) – stehen daher trotz künstlerischer
Anerkennung ständig unter Beschuss („Schmarotzertum“).
„Laien-Urheber“ sind noch weniger als Profis in der Lage, die herkömmlichen
Anforderungen an ein komplexes Rechtemanagement zu entsprechen.
Dr. Till Kreutzer
Seite 7
Tatsächliche Entwicklung
Wandel der Schaffens- und Verwertungsrealität: Von der
individuellen zur kollektiven Kreativität
Viele Produktions- und Publikationsmittel der Informationsgesellschaft basieren auf
der Idee kollektiver Schaffenskraft, Kreativität und Intelligenz.
Nie zuvor hat es eine solche Kreativität der Massen gegeben.
Ausgelöst durch die Verfügbarkeit digitaler Produktions- und Publikationsmittel in
allen Haushalten unterliegt Werkschaffen und –verwertung zunehmend weniger dem
herkömmlichen „one-to-many“-Prinzip, sondern mehr dem „many-to-many“. Alle sollen
mitmachen, mitgestalten, mitdenken.
Daneben wird nach wie vor individuell geschaffen.
Till Kreutzer
Seite 8
Aus
Till Kreutzer
Seite 9
Wird oft
Till Kreutzer
Seite 10
Kreativität 2.0
Wandel der Schaffens- und Verwertungsrealität: Vom
„User“ zum „Produser“
Jeder, der sich heute kreativ (v. a. im Netz) betätigt, ist zumeist Urheber, Produzent,
Verwerter und Nutzer!
Dadurch verschwimmen die Grenzen zwischen den Interessengruppen und die
Grundlagen für die rechtliche Regulierung der Erzeugung, Nutzung und Verwertung
kreativer Inhalte ändern sich drastisch.
Die Interessen-Dichotomie Urheber/Verwerter vers. Nutzer, auf deren Annahme das
Urheberrecht basiert, ist weniger denn je Realität.
Till Kreutzer
Seite 11
Kreativität 2.0
Bedeutungswandel des Urheberrechts im Lichte des
Generationenkonflikts
Das führt zu einem ungeahnten Bedeutungswandel des Urheberrechts.
Urheberrecht geht heute jeden an: Aus einem Recht für Profis ist ein allgemeines
Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden.
Das Urheberrechtsgesetz könnte das BGB als wichtiges Zivilgesetz ablösen (da es
den Umfang mit immateriellen Gütern regelt).
Till Kreutzer
Seite 12
Kreativität 2.0
Bedeutungswandel des Urheberrechts im Lichte des
Generationenkonflikts
Was allseits und frei verfügbar wird auch genutzt. Dem widersprechende
(rechtliche) Konventionen werden nicht verstanden und nicht akzeptiert sondern
ignoriert.
Vor allem „kreative Laien“ (i.S.v. „Hobbyurhebern“) kennen sich mit rechtlichen
Rahmenbedingungen nicht aus, begehen massenhaft Rechtsverletzungen. Würden sie
sich allen Restriktionen des Urheberrechts unterwerfen und jede Regel befolgen, wäre
Kreativität 2.0 unmöglich.
Till Kreutzer
Seite 13
Kreativität 2.0
Bedeutungswandel des Urheberrechts im Lichte des
Generationenkonflikts
Beispiel: Dass das Urheberrecht jede Wiederverwendung und -Bereitstellung von
ohnehin überall verfügbaren Inhalten als „öffentliche Zugänglichmachung“ behandelt,
die ohne Gestattung des Rechteinhaber „illegal“ ist, wird nicht verstanden.
Urheberrecht unterliegt daher großen Akzeptanzschwierigkeiten, die – gepaart mit
der Globalität und Anonymität des Netzes - zu massiven Durchsetzungsproblemen
führen.
Das System steht vor dem Kollaps, weil es der gesellschaftlichen Entwicklung nicht
folgt.
Till Kreutzer
Seite 14
AGENDA
1
Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse
2
Tatsächliche Entwicklung
3
Rechtliche Entwicklung
4
Analyse zur Situation des Urheberrechts
5
Handlungsempfehlungen
Till Kreutzer
Seite 15
Rechtliche Entwicklung
Gegenübergestellt: Die Entwicklung des kontinentaleuropäischen
Urheberrechts
Grundprinzipien sind identisch mit Urheberrechtsgesetzen vom Anfang
des 20. Jahrhunderts.
Entwicklungsstillstand: Keine große, grundlegende Reform des
Urheberrechts seit 50 Jahren.
Stattdessen: Feintuning durch EU, Nationalstaaten
Till Kreutzer
Seite 16
Rechtliche Entwicklung
Einseitige Zielrichtung politischer Prozesse
Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Veränderungen liegt der Fokus
nationaler und internationaler Urheberrechtsreformen annähernd
ausschließlich in der Stärkung und Ausweitung der Rechte zwecks
„Pirateriebekämpfung“ und z. T. des Schutzes überkommender
Geschäftsmodelle.
Lobbyisten der Unterhaltungs- und Verlagswirtschaft steuern die politische
Meinungsbildung.
Dadurch wird der Blick auf entgegenstehende Interessen entweder
vollständig verstellt oder deren Bedeutung massiv heruntergespielt.
Till Kreutzer
Seite 17
Rechtliche Entwicklung
Einseitige Zielrichtung politischer Prozesse
Individualrechtliche Ausrichtung des Urheberrechts und falsche bzw.
falsch interpretierte Pauschalannahmen (z. B. „Anreiztheorie“) liefern die
notwendigen Argumentationsgrundlagen.
Motto: „Wir brauchen stärkere Rechte, um die notwendigen Anreize für
Kreativität zu setzen und abzusichern, dass die Urheber ihr Geld kriegen!“
Till Kreutzer
Seite 18
Rechtliche Entwicklung
Konkrete Auswirkungen (z. B.)
Einseitiges Verständnis des Drei-Stufen-Tests im Europäischen
Urheberrecht (keine Erwähnung von Drittinteressen)
Debatten um Leistungsschutzrechte für Verleger (um Einnahmen von
Intermediären, v. a. Google abzuschöpfen)
Umgang mit Remix-Kultur: Metall-auf-Metall-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs
Auskunftsansprüche vers. Datenschutz
Olivienne-Debatte (Urheberrecht vers. Persönlichkeitsschutz,
Informationszugangs- und Kommunikationsfreiheiten)
Till Kreutzer
Seite 19
AGENDA
1
Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse
2
Tatsächliche Entwicklung
3
Rechtliche Entwicklung
4
Analyse zur Situation des Urheberrechts
5
Handlungsempfehlungen
Till Kreutzer
Seite 20
Hier stehen wir!
URHEBER
Till Kreutzer
Seite 21
Hier stehen wir
URHEBER
URHEBER
Till Kreutzer
Seite 22
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Andy Warhol:
Campbell‘s
Soup Cans
(1962)
Foto Quelle: User
wallyg, Flickr.com,
http://www.flickr.com/p
hotos/wallyg/5622888
42/sizes/l/
Lizenz: cc-by-nc-ndGeneric
2.0,http://creativecom
mons.org/licenses/bync-nd/2.0/.
Till Kreutzer
Seite 23
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Andy Warhol:
Mickey Mouse
Foto Quelle: User
mrczarnecki, Flickr.com,
http://www.flickr.com/photos/7
884563@N05/2297079655/si
zes/m/
Till Kreutzer
Seite 24
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Misterlingo:
Bunnies do Scream
(Appropriation Art Remix von
E. Munchs Schrei und den
Rayman Bunnies)
Quelle: Flickr.com, Nutzer
playeryale,
http://www.flickr.com/photos/4
3362955@N03/4862805891/s
izes/l/
Till Kreutzer
Seite 25
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Shepard Fairey,
„Hope“
Appropriation Art des
berühmten Obama
Posters.
Von einer
Urheberrechtsklage
bedroht, legte erhob
Shepard Fairey im
Februar 2009 eine
vorbeugende
Feststellungsklage.
Er beantragte
feststellen zu lassen,
dass seine Nutzung
des Obama-Posters
(an dem AP die
Rechte hatte) „fair
use“ und damit keine
Copyright-Verletzung
sei.
Am 13. Januar 2011
gab AP bekannt,
dass man sich mit
Fairey geeinigt hat
und er fortan für AP
(und mit deren
Genehmigung)
ähnliche Arbeiten
anfertigen soll.
Till Kreutzer
Seite 26
Kreative Urheberrechtsverletzungen
From ‘Hope’ to ‘Dope’
Parodien von Fairey’s
Obama Poster.
Shepard Faireys "Hope“
Poster von Barack Obama
hat wiederum eine Welle
von Imitaten und Parodien
von Faireys Arbeit
ausgelöst, in denen das
Motiv und dessen Stil auf
Popstars, Politiker und
andere berühmte
Gesichter übertragen
wurden.
Quelle und weitere
Informationen:
http://www.posterpage.ch/
exhib/ex216oba/ex216oba
.htm
Till Kreutzer
Seite 27
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Ein Einband von Goethes
„Faust“.
Goethe spielte viel mit
klassischen Themen, Fabeln,
Geschichten und
Erzählungen. Aus Sicht des
heutigen Urheberrechts wäre
Goethe wahrscheinlich
bekannt als der größte
Plagiarist in der literarischen
Geschichte. Er hatte
allerdings das Glück, dass es
zu seinen Lebzeiten noch
kein Urheberrecht gab.
Quelle Image:
Wikimedia
Commons,
http://commons.wi
kimedia.org/wiki/Fi
le:Goethe%27s_F
aust.jpeg
Public Domain
Till Kreutzer
Seite 28
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Goethe wäre es
wahrscheinlich ergangen wie
ihr:
Quelle Image:
http://www.ullstein
buchverlage.de/m
edia/0000459264.j
pg
Helene Hegemann,
Axolotl Roadkill (2010)
Till Kreutzer
Seite 29
Kreative Urheberrechtsverletzungen
Rob Base & D.J. E-Z
Rock: It takes two
(1989)
Quelle Image:
http://img.photobu
cket.com/albums/v
721/sethbreaker/2
010%20pictures/b
ase.jpg
Der Song „It takes two“
besteht zu großen Teilen
aus Samples. In den
1990er Jahre
verschwand das
Samplen weit gehend
aus der Popkultur.
Auslöser war ein
Prozess gegen den
Rapper Biz Markie
wegen eines kurzen
Samples. Die USGerichte urteilten in
einem weiteren Prozess,
dass Samples, gleich
welcher Länge, einer
Lizenz bedürfen.
Till Kreutzer
Seite 30
Kreative Urheberrechtsverletzungen
DJ Danger Mouse: The
grey Album (2004)
Quelle Foto:
Danger Mouse verband
jeweils ein Lied des
sogenannten
White Album der Beatles
mit einem Lied des Black
Album des Rappers JayZ und
nannte das Resultat The
Black-White Album
(später The Grey
Album).
Wikimedia
Commons,
http://commons.wi
kimedia.org/wiki/Fi
le:Danger_Mouse
__The_Grey_Albu
m.png
Public Domain
Till Kreutzer
Seite 31
Analyse zur Situation des
Urheberrechts
Das geltende Urheberrecht trägt den gesellschaftlichen Veränderungen sowie
dem Wandel im Schaffensbereich nicht Rechnung.
Das Recht vernachlässigt die Interessen der Kreativschaffenden und ist viel zu
kompliziert, setzt zu viele Hürden um Kreativität 2.0 rechtlich zu ermöglichen.
Das widerspricht den Interessen der Allgemeinheit, der Inhaltsvermittler und
Informationsdienstleister und auch den Bedürfnissen der Urheber (sie sind oft
selbst Rechtsverletzer und „Kriminelle“).
Das Gros der Urheber profitiert nicht von einer massiven Ausweitung des
Urheberrechts und hat daran auch kein Interesse. Die meisten „Profis“
übertragen ihre Rechte ohnehin annähernd vollumfänglich an Verwerter – häufig
unfreiwillig. Sie brauchen daher weniger ein starkes Urheberrecht als ein
effektives Urhebervertragsrecht.
Till Kreutzer
Seite 32
Analyse zur Situation des
Urheberrechts
Die Behauptung, nur ein starkes und möglichst weit gehendes
Ausschließlichkeitsrecht setze die notwendigen Anreize für kreatives
Schaffen ist eindeutig widerlegt (und hat im Zweifel nie gestimmt) – Web
2.0, Open Source, Open Content usw.
Überbordende Schutzrechte schaden nicht nur den modernen
Kulturtechniken und der Wissenschaft, sondern auch Innovationen und
kulturellem und gesellschaftlichem Fortschritt und verhindern
Investitionen.
Der Schutz von Geschäftsmodellen ist nicht Aufgabe des Urheberrechts!
Till Kreutzer
Seite 33
Analyse: Thesen zur Situation des
Urheberrechts
Kreativität 2.0 erfordert eine starke Ausprägung der KommunikationsKunst- und Wissenschaftsfreiheiten, die auch vor Beschränkungen des
Urheberrechtsschutzes nicht halt machen dürfen
Eine Debatte über alternative Regelungsansätze im Urheberrecht gehört
auf die politische Agenda
Till Kreutzer
Seite 34
Das Urheberrecht kennt ihn:
Till Kreutzer
Seite 35
Aber nicht sie:
Till Kreutzer
Seite 36
Urheber sind sie aber alle!
Till Kreutzer
Seite 37
AGENDA
1
Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse
2
Tatsächliche Entwicklung
3
Rechtliche Entwicklung
4
Analyse zur Situation des Urheberrechts
5
Handlungsempfehlungen
Till Kreutzer
Seite 38
Handlungsempfehlungen
1. Kurzfristige Handlungsempfehlungen
Einführung einer neuen Schrankenbestimmung für „transformatives
Werkschaffen“ auf EU- und nationaler Ebene (Änderung der InfoSoc-Richtlinie
erforderlich).
Orientierung an den Wertungen der US-amerikanischen Fair-use-Doktrin (Art.
107 US-Copyright Act).
Wertung: Transformative Werknutzungen beeinträchtigen die „normale
Auswertung“ der Vorlage(n) nicht. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der
Rechteinhaber an den Vorlagen ist ausgeschlossen (jedenfalls nicht
ungerechtfertigt), da das neue Werk (Remix, Mash-Up, Collage, usw.) einen
anderen Aussagegehalt hat und andere Ausdrucksformen verwendet und damit
andere Rezipientenkreise anspricht. Transformative Werknutzungen sind
wünschenswert, da sie eine erhebliche Bereicherung für das kulturelle Schaffen
darstellen.
Till Kreutzer
Seite 39
Formulierungsvorschlag:
„Zulässig ist es, veröffentlichte Werke oder Werkteile zu
vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, zu
bearbeiten oder umzugestalten, wenn sie in eine selbständige
eigene geistige Schöpfung aufgenommen werden, deren
Sinngehalt und geistig-ästhetische Wirkung sich von dem oder den
aufgenommenen Werken unterscheidet (transformative
Werknutzung). Transformative Werknutzungen dürfen die normale
Auswertung des oder der aufgenommenen Werke nicht
beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Urhebers oder
Rechteinhabers unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und
der Allgemeinheit nicht ungebührlich verletzt werden.“
Till Kreutzer
Seite 40
Ausführlich hierzu und zu anderen
aktuellen Fragen des Urheberrechts
Verbraucherschutz im Urheberrecht
- Vorschläge für eine Neuordnung bestimmter Aspekte des geltenden Urheberrechts
auf Basis einer Analyse aus verbrauchschutzrechtlicher Sicht –
Erscheint demnächst
Till Kreutzer
Seite 41
Handlungsempfehlungen
2.
Perspektivische Handlungsempfehlungen
Die Defizite sind dem Modell des heutigen Urheberrechts systemimmanent.
Sie basieren v. a. auf der rein individual- (eigentums-)rechtlichen Ausrichtung
und Konstruktion des Urheberrechts.
Für einen Richtungswechsel genügt kein „Feintuning“. Das Urheberrecht bedarf
grundlegender Reformen.
Es fehlt schon an einem tragfähigen Begründungsansatz: Das Leitbild vom
„armen Poeten“, der allein – quasi unbeeinflusst vom kulturellen Umfeld –
„originäre Werke schafft, trägt als Rechtssubjekt für sich genommen nicht mehr
und verstellt den Blick auf die diffizile Schaffensrealität.
Till Kreutzer
Seite 42
Handlungsempfehlungen
Ziel eines Neuansatzes:
Schaffung eines Urheberrechts, das alle Interessen angemessen und
gleichwertig berücksichtigt und damit tatsächlich kreatives Schaffen und
Investitionen in kreatives Schaffen fördert.
Das bedingt:
Abkehr vom einseitigen Fokus auf die (offiziell) Interessen des Urhebers
bzw. (faktisch) der Verwerter;
Neubewertung der Interessenbewertung;
Schutz entgegenstehender Belange und Abwägung mit den
Eigentumsinteressen als originäres Ziel des Urheberrechts
Till Kreutzer
Seite 43
Handlungsempfehlungen
Erreicht werden könnte z. B.:
Gleichordnung von Eigentumsfreiheit und entgegenstehenden Interessen.
Abkehr von der Schutzrecht-Schranken-Hierachie (Nutzungsfreiheiten sollten
nicht als Ausnahmen oder Sonderfälle behandelt werden).
Einen ausdifferenzierten Rechtsschutzes, der sich weniger am Interesse des
Rechteinhabers als vielmehr an den konkreten Schutzbedürfnissen am Werk
orientiert (Werkschutz statt Urheberschutz).
Till Kreutzer
Seite 44
Handlungsempfehlungen
Konkret etwa:
Generelle Freistellung bestimmter Nutzungsszenarien von Verbotsrechten,
gegebenenfalls unter Reduktion des Ausschließlichkeitsrechts auf
Vergütungsansprüche, z. B. bei
bestimmungsgemäßer Benutzung
privater Nutzung
„kreativer Nutzung“
Archivierung
Nutzung verwaister Werke
usw.
Till Kreutzer
Seite 45
Wer‘s genauer wissen will
Siehe: http://www.irights.info/index.php?id=730
Till Kreutzer
Seite 46
Und (in Kurzform)
Siehe: http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/04/13/copy-right-now-pladoyers-fur-einzukunftstaugliches-urheberrecht/ Till Kreutzer
Seite 47
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Till Kreutzer
Seite 48