Präsentation von Till Kreutzer
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Präsentation von Till Kreutzer
Geistiges Eigentum versus „Kreativität 2.0“ Brauchen wir neue Modelle für das Urheberrecht? Von Dr. Till Kreutzer, Rechtsanwalt i.e. (www.ie-online.de), Redakteur iRights.info AGENDA 1 Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse 2 Tatsächliche Entwicklung 3 Rechtliche Entwicklung 4 Analyse zur Situation des Urheberrechts 5 Handlungsempfehlungen Till Kreutzer Seite 2 Ausgangspunkt Gegenstand der Analyse Ausgangspunkt: Vermutung, dass die Entwicklung des Urheberrechts den tatsächlichen Veränderungen hinterherhinkt und nach wie vor überkommenden Grundprinzipien verhaftet ist. Untersuchungsmethode: Abgleich von gesellschaftlicher und technischer Entwicklung mit der Entwicklung des Urheberrechts. Till Kreutzer Seite 3 Grundthese Durch technische Innovation, v. a. Digitalisierung und Bedeutung globaler Netzinfrastruktur, zuletzt Web 2.0, haben sich die Anforderungen an das Urheberrecht grundlegend verändert. Till Kreutzer Seite 4 AGENDA 1 Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse 2 Tatsächliche Entwicklung 3 Rechtliche Entwicklung 4 Analyse zur Situation des Urheberrechts 5 Handlungsempfehlungen Till Kreutzer Seite 5 Tatsächliche Entwicklung Wandel der Schaffensrealität: Von der Profi- zur Laienkultur Umgang mit Ideen und Kreativität hat sich verändert. Kreativität entsteht mehr denn je auf Grundlage vorbestehender Schöpfungen. Kreativmethoden und hierbei verwendete digitale Technologien legen unmittelbare Verwendung fremder Werke nahe, setzen sie häufig voraus. Ubiquität: Alle kreativen Inhalte sind ständig und überall verfügbar. Das regt dazu an, sich mit den Werken anderer auseinanderzusetzen, sie kreativ zu nutzen, umzugestalten, zu bearbeiten und neu zu arrangieren. Till Kreutzer Seite 6 Kreativität 2.0 Wandel der Schaffensrealität: Die Remix-Culture Neue Kulturtechniken entstehen, alte werden weiterentwickelt. Beispiele: Sampling, Remixing, Appropriation Art, User Generated Content Plattformen, Video Art, Games Art (wie Machinima). Solche Schaffensmethoden widersprechen den elementaren Grundgedanken des geltenden Urheberrechts: Zustimmungsgebot, Bearbeitungsverbot. Und: Sie widersprechen Gepflogenheiten der klassischen Verwertungsindustrien („all rights reserved“) – stehen daher trotz künstlerischer Anerkennung ständig unter Beschuss („Schmarotzertum“). „Laien-Urheber“ sind noch weniger als Profis in der Lage, die herkömmlichen Anforderungen an ein komplexes Rechtemanagement zu entsprechen. Dr. Till Kreutzer Seite 7 Tatsächliche Entwicklung Wandel der Schaffens- und Verwertungsrealität: Von der individuellen zur kollektiven Kreativität Viele Produktions- und Publikationsmittel der Informationsgesellschaft basieren auf der Idee kollektiver Schaffenskraft, Kreativität und Intelligenz. Nie zuvor hat es eine solche Kreativität der Massen gegeben. Ausgelöst durch die Verfügbarkeit digitaler Produktions- und Publikationsmittel in allen Haushalten unterliegt Werkschaffen und –verwertung zunehmend weniger dem herkömmlichen „one-to-many“-Prinzip, sondern mehr dem „many-to-many“. Alle sollen mitmachen, mitgestalten, mitdenken. Daneben wird nach wie vor individuell geschaffen. Till Kreutzer Seite 8 Aus Till Kreutzer Seite 9 Wird oft Till Kreutzer Seite 10 Kreativität 2.0 Wandel der Schaffens- und Verwertungsrealität: Vom „User“ zum „Produser“ Jeder, der sich heute kreativ (v. a. im Netz) betätigt, ist zumeist Urheber, Produzent, Verwerter und Nutzer! Dadurch verschwimmen die Grenzen zwischen den Interessengruppen und die Grundlagen für die rechtliche Regulierung der Erzeugung, Nutzung und Verwertung kreativer Inhalte ändern sich drastisch. Die Interessen-Dichotomie Urheber/Verwerter vers. Nutzer, auf deren Annahme das Urheberrecht basiert, ist weniger denn je Realität. Till Kreutzer Seite 11 Kreativität 2.0 Bedeutungswandel des Urheberrechts im Lichte des Generationenkonflikts Das führt zu einem ungeahnten Bedeutungswandel des Urheberrechts. Urheberrecht geht heute jeden an: Aus einem Recht für Profis ist ein allgemeines Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden. Das Urheberrechtsgesetz könnte das BGB als wichtiges Zivilgesetz ablösen (da es den Umfang mit immateriellen Gütern regelt). Till Kreutzer Seite 12 Kreativität 2.0 Bedeutungswandel des Urheberrechts im Lichte des Generationenkonflikts Was allseits und frei verfügbar wird auch genutzt. Dem widersprechende (rechtliche) Konventionen werden nicht verstanden und nicht akzeptiert sondern ignoriert. Vor allem „kreative Laien“ (i.S.v. „Hobbyurhebern“) kennen sich mit rechtlichen Rahmenbedingungen nicht aus, begehen massenhaft Rechtsverletzungen. Würden sie sich allen Restriktionen des Urheberrechts unterwerfen und jede Regel befolgen, wäre Kreativität 2.0 unmöglich. Till Kreutzer Seite 13 Kreativität 2.0 Bedeutungswandel des Urheberrechts im Lichte des Generationenkonflikts Beispiel: Dass das Urheberrecht jede Wiederverwendung und -Bereitstellung von ohnehin überall verfügbaren Inhalten als „öffentliche Zugänglichmachung“ behandelt, die ohne Gestattung des Rechteinhaber „illegal“ ist, wird nicht verstanden. Urheberrecht unterliegt daher großen Akzeptanzschwierigkeiten, die – gepaart mit der Globalität und Anonymität des Netzes - zu massiven Durchsetzungsproblemen führen. Das System steht vor dem Kollaps, weil es der gesellschaftlichen Entwicklung nicht folgt. Till Kreutzer Seite 14 AGENDA 1 Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse 2 Tatsächliche Entwicklung 3 Rechtliche Entwicklung 4 Analyse zur Situation des Urheberrechts 5 Handlungsempfehlungen Till Kreutzer Seite 15 Rechtliche Entwicklung Gegenübergestellt: Die Entwicklung des kontinentaleuropäischen Urheberrechts Grundprinzipien sind identisch mit Urheberrechtsgesetzen vom Anfang des 20. Jahrhunderts. Entwicklungsstillstand: Keine große, grundlegende Reform des Urheberrechts seit 50 Jahren. Stattdessen: Feintuning durch EU, Nationalstaaten Till Kreutzer Seite 16 Rechtliche Entwicklung Einseitige Zielrichtung politischer Prozesse Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Veränderungen liegt der Fokus nationaler und internationaler Urheberrechtsreformen annähernd ausschließlich in der Stärkung und Ausweitung der Rechte zwecks „Pirateriebekämpfung“ und z. T. des Schutzes überkommender Geschäftsmodelle. Lobbyisten der Unterhaltungs- und Verlagswirtschaft steuern die politische Meinungsbildung. Dadurch wird der Blick auf entgegenstehende Interessen entweder vollständig verstellt oder deren Bedeutung massiv heruntergespielt. Till Kreutzer Seite 17 Rechtliche Entwicklung Einseitige Zielrichtung politischer Prozesse Individualrechtliche Ausrichtung des Urheberrechts und falsche bzw. falsch interpretierte Pauschalannahmen (z. B. „Anreiztheorie“) liefern die notwendigen Argumentationsgrundlagen. Motto: „Wir brauchen stärkere Rechte, um die notwendigen Anreize für Kreativität zu setzen und abzusichern, dass die Urheber ihr Geld kriegen!“ Till Kreutzer Seite 18 Rechtliche Entwicklung Konkrete Auswirkungen (z. B.) Einseitiges Verständnis des Drei-Stufen-Tests im Europäischen Urheberrecht (keine Erwähnung von Drittinteressen) Debatten um Leistungsschutzrechte für Verleger (um Einnahmen von Intermediären, v. a. Google abzuschöpfen) Umgang mit Remix-Kultur: Metall-auf-Metall-Entscheidung des Bundesgerichtshofs Auskunftsansprüche vers. Datenschutz Olivienne-Debatte (Urheberrecht vers. Persönlichkeitsschutz, Informationszugangs- und Kommunikationsfreiheiten) Till Kreutzer Seite 19 AGENDA 1 Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse 2 Tatsächliche Entwicklung 3 Rechtliche Entwicklung 4 Analyse zur Situation des Urheberrechts 5 Handlungsempfehlungen Till Kreutzer Seite 20 Hier stehen wir! URHEBER Till Kreutzer Seite 21 Hier stehen wir URHEBER URHEBER Till Kreutzer Seite 22 Kreative Urheberrechtsverletzungen Andy Warhol: Campbell‘s Soup Cans (1962) Foto Quelle: User wallyg, Flickr.com, http://www.flickr.com/p hotos/wallyg/5622888 42/sizes/l/ Lizenz: cc-by-nc-ndGeneric 2.0,http://creativecom mons.org/licenses/bync-nd/2.0/. Till Kreutzer Seite 23 Kreative Urheberrechtsverletzungen Andy Warhol: Mickey Mouse Foto Quelle: User mrczarnecki, Flickr.com, http://www.flickr.com/photos/7 884563@N05/2297079655/si zes/m/ Till Kreutzer Seite 24 Kreative Urheberrechtsverletzungen Misterlingo: Bunnies do Scream (Appropriation Art Remix von E. Munchs Schrei und den Rayman Bunnies) Quelle: Flickr.com, Nutzer playeryale, http://www.flickr.com/photos/4 3362955@N03/4862805891/s izes/l/ Till Kreutzer Seite 25 Kreative Urheberrechtsverletzungen Shepard Fairey, „Hope“ Appropriation Art des berühmten Obama Posters. Von einer Urheberrechtsklage bedroht, legte erhob Shepard Fairey im Februar 2009 eine vorbeugende Feststellungsklage. Er beantragte feststellen zu lassen, dass seine Nutzung des Obama-Posters (an dem AP die Rechte hatte) „fair use“ und damit keine Copyright-Verletzung sei. Am 13. Januar 2011 gab AP bekannt, dass man sich mit Fairey geeinigt hat und er fortan für AP (und mit deren Genehmigung) ähnliche Arbeiten anfertigen soll. Till Kreutzer Seite 26 Kreative Urheberrechtsverletzungen From ‘Hope’ to ‘Dope’ Parodien von Fairey’s Obama Poster. Shepard Faireys "Hope“ Poster von Barack Obama hat wiederum eine Welle von Imitaten und Parodien von Faireys Arbeit ausgelöst, in denen das Motiv und dessen Stil auf Popstars, Politiker und andere berühmte Gesichter übertragen wurden. Quelle und weitere Informationen: http://www.posterpage.ch/ exhib/ex216oba/ex216oba .htm Till Kreutzer Seite 27 Kreative Urheberrechtsverletzungen Ein Einband von Goethes „Faust“. Goethe spielte viel mit klassischen Themen, Fabeln, Geschichten und Erzählungen. Aus Sicht des heutigen Urheberrechts wäre Goethe wahrscheinlich bekannt als der größte Plagiarist in der literarischen Geschichte. Er hatte allerdings das Glück, dass es zu seinen Lebzeiten noch kein Urheberrecht gab. Quelle Image: Wikimedia Commons, http://commons.wi kimedia.org/wiki/Fi le:Goethe%27s_F aust.jpeg Public Domain Till Kreutzer Seite 28 Kreative Urheberrechtsverletzungen Goethe wäre es wahrscheinlich ergangen wie ihr: Quelle Image: http://www.ullstein buchverlage.de/m edia/0000459264.j pg Helene Hegemann, Axolotl Roadkill (2010) Till Kreutzer Seite 29 Kreative Urheberrechtsverletzungen Rob Base & D.J. E-Z Rock: It takes two (1989) Quelle Image: http://img.photobu cket.com/albums/v 721/sethbreaker/2 010%20pictures/b ase.jpg Der Song „It takes two“ besteht zu großen Teilen aus Samples. In den 1990er Jahre verschwand das Samplen weit gehend aus der Popkultur. Auslöser war ein Prozess gegen den Rapper Biz Markie wegen eines kurzen Samples. Die USGerichte urteilten in einem weiteren Prozess, dass Samples, gleich welcher Länge, einer Lizenz bedürfen. Till Kreutzer Seite 30 Kreative Urheberrechtsverletzungen DJ Danger Mouse: The grey Album (2004) Quelle Foto: Danger Mouse verband jeweils ein Lied des sogenannten White Album der Beatles mit einem Lied des Black Album des Rappers JayZ und nannte das Resultat The Black-White Album (später The Grey Album). Wikimedia Commons, http://commons.wi kimedia.org/wiki/Fi le:Danger_Mouse __The_Grey_Albu m.png Public Domain Till Kreutzer Seite 31 Analyse zur Situation des Urheberrechts Das geltende Urheberrecht trägt den gesellschaftlichen Veränderungen sowie dem Wandel im Schaffensbereich nicht Rechnung. Das Recht vernachlässigt die Interessen der Kreativschaffenden und ist viel zu kompliziert, setzt zu viele Hürden um Kreativität 2.0 rechtlich zu ermöglichen. Das widerspricht den Interessen der Allgemeinheit, der Inhaltsvermittler und Informationsdienstleister und auch den Bedürfnissen der Urheber (sie sind oft selbst Rechtsverletzer und „Kriminelle“). Das Gros der Urheber profitiert nicht von einer massiven Ausweitung des Urheberrechts und hat daran auch kein Interesse. Die meisten „Profis“ übertragen ihre Rechte ohnehin annähernd vollumfänglich an Verwerter – häufig unfreiwillig. Sie brauchen daher weniger ein starkes Urheberrecht als ein effektives Urhebervertragsrecht. Till Kreutzer Seite 32 Analyse zur Situation des Urheberrechts Die Behauptung, nur ein starkes und möglichst weit gehendes Ausschließlichkeitsrecht setze die notwendigen Anreize für kreatives Schaffen ist eindeutig widerlegt (und hat im Zweifel nie gestimmt) – Web 2.0, Open Source, Open Content usw. Überbordende Schutzrechte schaden nicht nur den modernen Kulturtechniken und der Wissenschaft, sondern auch Innovationen und kulturellem und gesellschaftlichem Fortschritt und verhindern Investitionen. Der Schutz von Geschäftsmodellen ist nicht Aufgabe des Urheberrechts! Till Kreutzer Seite 33 Analyse: Thesen zur Situation des Urheberrechts Kreativität 2.0 erfordert eine starke Ausprägung der KommunikationsKunst- und Wissenschaftsfreiheiten, die auch vor Beschränkungen des Urheberrechtsschutzes nicht halt machen dürfen Eine Debatte über alternative Regelungsansätze im Urheberrecht gehört auf die politische Agenda Till Kreutzer Seite 34 Das Urheberrecht kennt ihn: Till Kreutzer Seite 35 Aber nicht sie: Till Kreutzer Seite 36 Urheber sind sie aber alle! Till Kreutzer Seite 37 AGENDA 1 Ausgangspunkt: Gegenstand der Analyse 2 Tatsächliche Entwicklung 3 Rechtliche Entwicklung 4 Analyse zur Situation des Urheberrechts 5 Handlungsempfehlungen Till Kreutzer Seite 38 Handlungsempfehlungen 1. Kurzfristige Handlungsempfehlungen Einführung einer neuen Schrankenbestimmung für „transformatives Werkschaffen“ auf EU- und nationaler Ebene (Änderung der InfoSoc-Richtlinie erforderlich). Orientierung an den Wertungen der US-amerikanischen Fair-use-Doktrin (Art. 107 US-Copyright Act). Wertung: Transformative Werknutzungen beeinträchtigen die „normale Auswertung“ der Vorlage(n) nicht. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Rechteinhaber an den Vorlagen ist ausgeschlossen (jedenfalls nicht ungerechtfertigt), da das neue Werk (Remix, Mash-Up, Collage, usw.) einen anderen Aussagegehalt hat und andere Ausdrucksformen verwendet und damit andere Rezipientenkreise anspricht. Transformative Werknutzungen sind wünschenswert, da sie eine erhebliche Bereicherung für das kulturelle Schaffen darstellen. Till Kreutzer Seite 39 Formulierungsvorschlag: „Zulässig ist es, veröffentlichte Werke oder Werkteile zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, zu bearbeiten oder umzugestalten, wenn sie in eine selbständige eigene geistige Schöpfung aufgenommen werden, deren Sinngehalt und geistig-ästhetische Wirkung sich von dem oder den aufgenommenen Werken unterscheidet (transformative Werknutzung). Transformative Werknutzungen dürfen die normale Auswertung des oder der aufgenommenen Werke nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Allgemeinheit nicht ungebührlich verletzt werden.“ Till Kreutzer Seite 40 Ausführlich hierzu und zu anderen aktuellen Fragen des Urheberrechts Verbraucherschutz im Urheberrecht - Vorschläge für eine Neuordnung bestimmter Aspekte des geltenden Urheberrechts auf Basis einer Analyse aus verbrauchschutzrechtlicher Sicht – Erscheint demnächst Till Kreutzer Seite 41 Handlungsempfehlungen 2. Perspektivische Handlungsempfehlungen Die Defizite sind dem Modell des heutigen Urheberrechts systemimmanent. Sie basieren v. a. auf der rein individual- (eigentums-)rechtlichen Ausrichtung und Konstruktion des Urheberrechts. Für einen Richtungswechsel genügt kein „Feintuning“. Das Urheberrecht bedarf grundlegender Reformen. Es fehlt schon an einem tragfähigen Begründungsansatz: Das Leitbild vom „armen Poeten“, der allein – quasi unbeeinflusst vom kulturellen Umfeld – „originäre Werke schafft, trägt als Rechtssubjekt für sich genommen nicht mehr und verstellt den Blick auf die diffizile Schaffensrealität. Till Kreutzer Seite 42 Handlungsempfehlungen Ziel eines Neuansatzes: Schaffung eines Urheberrechts, das alle Interessen angemessen und gleichwertig berücksichtigt und damit tatsächlich kreatives Schaffen und Investitionen in kreatives Schaffen fördert. Das bedingt: Abkehr vom einseitigen Fokus auf die (offiziell) Interessen des Urhebers bzw. (faktisch) der Verwerter; Neubewertung der Interessenbewertung; Schutz entgegenstehender Belange und Abwägung mit den Eigentumsinteressen als originäres Ziel des Urheberrechts Till Kreutzer Seite 43 Handlungsempfehlungen Erreicht werden könnte z. B.: Gleichordnung von Eigentumsfreiheit und entgegenstehenden Interessen. Abkehr von der Schutzrecht-Schranken-Hierachie (Nutzungsfreiheiten sollten nicht als Ausnahmen oder Sonderfälle behandelt werden). Einen ausdifferenzierten Rechtsschutzes, der sich weniger am Interesse des Rechteinhabers als vielmehr an den konkreten Schutzbedürfnissen am Werk orientiert (Werkschutz statt Urheberschutz). Till Kreutzer Seite 44 Handlungsempfehlungen Konkret etwa: Generelle Freistellung bestimmter Nutzungsszenarien von Verbotsrechten, gegebenenfalls unter Reduktion des Ausschließlichkeitsrechts auf Vergütungsansprüche, z. B. bei bestimmungsgemäßer Benutzung privater Nutzung „kreativer Nutzung“ Archivierung Nutzung verwaister Werke usw. Till Kreutzer Seite 45 Wer‘s genauer wissen will Siehe: http://www.irights.info/index.php?id=730 Till Kreutzer Seite 46 Und (in Kurzform) Siehe: http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/04/13/copy-right-now-pladoyers-fur-einzukunftstaugliches-urheberrecht/ Till Kreutzer Seite 47 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Till Kreutzer Seite 48