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Betriebsrat - Ausschüsse
Inhaltsübersicht
1.
2.
Allgemeines
Weitere Ausschüsse
2.1 Voraussetzungen für die Bildung weitere Ausschüsse
2.2 Aufgaben der weiteren Ausschüsse
3.
4.
Gemeinsame Ausschüsse von Betriebsrat und Arbeitgeber
Streitigkeiten
Information
1. Allgemeines
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat besondere Angelegenheiten einem von ihm
gebildeten Ausschuss übertragen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
• Betriebsausschuss: Der Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG ist bei Betriebsräten ab neun
Mitgliedern zu bilden und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
• Wirtschaftsausschuss: Der Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als
100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden und hat die Aufgabe, wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
• Weitere Ausschüsse: Weitere Ausschüsse können nach § 28 Abs. 1 BetrVG gebildet werden, um
die Betriebsratsarbeit effektiver zu gestalten. Dabei können auch gemeinsame Ausschüsse von
Arbeitgeber und Betriebsrat gebildet werden.
• Gemeinsame Ausschüsse: Nach § 28 Abs. 3 BetrVG besteht auch die Möglichkeit der Übertragung
von Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen,
deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt worden sind.
2. Weitere Ausschüsse
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen
bestimmte Aufgaben übertragen, § 28 Abs. 1 BetrVG . Diese Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder
durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Der Betriebsratsvorsitzende und
sein Stellvertreter sind keine geborenen Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG . Der mit der
Vorschrift bezweckte Schutz von Minderheitenkoalitionen kann nicht durch eine abweichende Regelung der
Geschäftsordnung umgangen werden. In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann also nicht bestimmt
werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitlieder von Ausschüssen nach
§ 28 Abs. 1 BetrVG sind ( BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 11/05 ).
2.1 Voraussetzungen für die Bildung weitere Ausschüsse
Die Bildung weiterer Ausschüsse ist nur dann zulässig, wenn im Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, § 28 BetrVG . Sämtliche Ausschussmitglieder eines Ausschusses nach § 28
Abs. 1 BetrVG sind vom Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Lediglich bei nur
einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ( BAG, 16.11.2005 - 7 ABR
11/05 ).
Eine bestimmte Größe der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats ist nicht vorgesehen. Soll die Anzahl der
Mitglieder des Personalausschuss während der Amtszeit des Betriebsrats um ein Mitglied erhöht werden, sind
sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen, wenn die ursprüngliche Zahl auch nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl durchgeführt wurde. Das Nachrücken von Ersatzmitgliedern in entsprechender Anwendung
von § 25 BetrVG kommt in diesem Fall ebenso wenig in Betracht wie die isolierte Wahl des zusätzlichen
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Mitglieds nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ( BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 43/04 ).
2.2 Aufgaben der weiteren Ausschüsse
Den weiteren Ausschüssen des Betriebsrats können bestimmte Angelegenheiten, wozu auch
Mitbestimmungsangelegenheiten zählen, zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Der Kreis der
Angelegenheiten, die den weiteren Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung zugewiesen werden kann, ist
nicht begrenzt. So kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss auch die Durchführung der Monatsgespräche
mit dem Arbeitgeber übertragen (LAG Niedersachsen, 24.11.2010 - 15 TaBV 115/09).
Eine Ausnahme ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen . Dieses Recht steht nur dem Betriebsrat, nicht
aber den Ausschüssen des Betriebsrats zu.
Zur Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an den weiteren Ausschuss bedarf es der
Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats. Auf die Geschäftsführung der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats
finden die Regeln über die Geschäftsführung des Betriebsrats entsprechende Anwendung. Beschließt der
Betriebsrat während seiner Amtszeit, einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss, dessen Mitglieder nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, um ein zusätzliches Mitglied zu erweitern, so sind
sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen ( BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 43/04 ).
3. Gemeinsame Ausschüsse von Betriebsrat und Arbeitgeber
Nach § 28 Abs. 3 BetrVG ist auch die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf
Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen möglich, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber
benannt worden sind. Beispiele für derartige gemeinsame Ausschüsse sind Akkordausschüsse oder
Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.
Der "gemeinsame Ausschuss" ist kein Ausschuss des Betriebsrats. Der "gemeinsame Ausschuss" steht
vielmehr neben dem Betriebsrat und ist eine eigenständige Einrichtung der Betriebsverfassung.
4. Streitigkeiten
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bildung, Zusammensetzung und der Zuständigkeit der weiteren
Ausschüsse des Betriebsrats entscheiden die zuständigen Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.
Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des
Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber
nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die
Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt
nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen i.S.v. § 37 Abs. 3 BetrVG
außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat ( BAG, 16.01.2008 - 7 ABR
71/06 ).
Siehe auch
Betriebsrat - Betriebsausschuss
Wirtschaftsausschuss
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