Beschreibung - Landkreis Hildesheim

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Beschreibung - Landkreis Hildesheim
Landkreis Hildesheim
Der Landrat
OE 909 Kreisentwicklung und Infrastruktur
Landesplanerische Feststellung
zum
Raumordnungsverfahren
mit integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit
für die Ortsumgehung Marienhagen
(B 240)
Hildesheim, den 14.05.2009
2
Landesplanerische Feststellung
zum Raumordnungsverfahren mit integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß §§ 12 – 18 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung
und Landesplanung (NROG) für die Ortsumgehung Marienhagen im Zuge der
B 240
Inhaltsverzeichnis
I Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
5
1.1 Landesplanerische Feststellung
1.2 Maßgaben
1.3 Befristung der Geltungsdauer
1.4 Verfahrensrechtliche Hinweise
5
5
5
6
II Sachverhalt
7
2.1 Beschreibung des Vorhabens
2.2 Beschreibung des Verfahrensablaufs
7
7
III Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie die sonstigen Planungen,
Nutzungen und Nutzungsansprüche (Raumverträglichkeitsuntersuchung)
9
3.1 Methodisches Vorgehen
9
3.2
3.2.1
3.2.2
Auswirkungen auf die Raumstruktur
Beschreibung der Auswirkungen
Bewertung der Auswirkungen
9
9
10
3.3 Auswirkungen auf die fachlichen Belange der Raumordnung
11
3.3.1 Wirtschaft
3.3.1.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.1.2 Bewertung der Auswirkungen
11
11
11
3.3.2 Landwirtschaft
3.3.2.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.2.2 Bewertung der Auswirkungen
12
12
12
3.3.3 Forstwirtschaft
3.3.3.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.3.2 Bewertung der Auswirkungen
13
13
14
3.3.4 Rohstoffgewinnung
3.3.4.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.4.2 Bewertung der Auswirkungen
15
15
15
3.3.5 Energie
3.3.5.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.5.2 Bewertung der Auswirkungen
16
16
16
3.3.6 Verkehr
3.3.6.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.6.2 Bewertung der Auswirkungen
17
17
17
3
3.3.7 Erholung
3.3.7.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.7.2 Bewertung der Auswirkungen
18
18
18
3.3.8 Wasserwirtschaft
3.3.8.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.8.2 Bewertung der Auswirkungen
19
19
19
3.3.9 Abfallwirtschaft
3.3.9.1 Beschreibung der Auswirkungen
3.3.9.2 Bewertung der Auswirkungen
19
19
19
IV Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umweltschutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen gem. § 12 Abs. 2
Satz 2 NROG (Umweltverträglichkeitsprüfung)
20
4.1
20
Allgemeines
4.2 Schutzgut Mensch
4.2.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.2.2 Bewertung der Auswirkungen
20
20
21
4.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
4.3.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.3.2 Bewertung der Auswirkungen
22
22
22
4.4 Schutzgut Boden
4.4.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.4.2 Bewertung der Auswirkungen
24
24
24
4.5 Schutzgut Wasser
4.5.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.5.2 Bewertung der Auswirkungen
25
25
25
4.6 Schutzgut Klima/Luft
4.6.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.6.2 Bewertung der Auswirkungen
26
26
26
4.7 Schutzgut Landschaft
4.7.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.7.2 Bewertung der Auswirkungen
26
26
27
4.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
4.8.1 Beschreibung der Auswirkungen
4.8.2 Bewertung der Auswirkungen
28
28
28
V Begründung der raumordnerischen Entscheidung
29
5.1 Raumordnerische Gesamtabwägung
29
5.2 Begründung der Maßgaben
30
VI Hinweise und Anregungen für die nachfolgenden Zulassungsverfahren
32
Anlage
Zeichnerische Darstellung
4
Landesplanerische Feststellung für die Ortsumgehung Marienhagen im Zuge der B 240
I Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
1.1 Landesplanerische Feststellung
Für die geplante Ortsumgehung Marienhagen im Zuge der B 240 wurde gemäß §§ 12 ff des
Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) i.d.F. vom 7.
Juni 2007 vom Landkreis Hildesheim als zuständiger Unterer Landesplanungsbehörde ein
Raumordnungsverfahren mit integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit durchgeführt.
Als Ergebnis wird festgestellt, dass die von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vorgeschlagene Variante Ost-Tunnel mit den Grundsätzen und Zielen
der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Belange des Umweltschutzes und
der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der betroffenen Planungsträger vereinbar und von allen untersuchten Varianten am verträglichsten ist, wenn die im folgenden genannten Maßgaben beachtet werden.
1.2 Maßgaben
1. Um die optischen Auswirkungen der Trassenführung insbesondere für die Bewohner im
östlichen Bereich Marienhagens zu minimieren, ist die Trasse in der Weise zu optimieren, dass die Dammhöhe möglichst verringert wird. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Anschluss an die K 429 höhengleich erfolgen und somit auf das Kreuzungsbauwerk verzichtet werden kann.
2. Um Betriebserschwernisse für die Landwirtschaft zu verringern, ist zu prüfen, ob eine
Optimierung des Trassenverlaufs zu entsprechenden Verbesserungen beitragen kann.
3. Kompensationsmaßnahmen sind möglichst auf weniger wertvollen landwirtschaftlichen
Flächen durchzuführen.
4. Alle Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen gem. § 8
NNatG sind durch eine Optimierung der Trassenführung und –ausgestaltung auszuschöpfen.
5. Zur Gewährleistung eines ununterbrochenen Abbaubetriebs der Rohstoffbetriebe Eldagsen RBE hat während der Bauphase eine enge Kommunikation zwischen Bauleitung und
Abbaubetrieb stattzufinden. Insbesondere sind Sprengungen zu koordinieren. Das Tunnelbauwerk ist so auszuführen, dass der Kalksteinabbau nach Fertigstellung des Tunnels
im Rahmen der erteilten Abbaugenehmigung weiter ohne Einschränkungen erfolgen
kann. Die Zufahrtsmöglichkeit zum Steinbruch muss dauerhaft – auch während der Bauphase - erhalten bleiben.
6. Insbesondere beim Tunnelbau sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Anreicherung von
Schadstoffen im Grundwasser zu durchzuführen.
7. Der südliche Ausgangspunkt der Ortsumgehung Marienhagen hat einen Anschluss für
eine künftige Ortsumgehung Weenzen zu ermöglichen.
1.3 Befristung der Geltungsdauer
Gemäß § 16 Abs. 3 NROG wird die Geltungsdauer dieser Landesplanerischen Feststellung
auf fünf Jahre befristet.
5
1.4 Verfahrensrechtliche Hinweise
Rechtswirksamkeit des Raumordnungsverfahrens (§ 16 Abs. 5 NROG)
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei
Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen.
Die Pflicht, gemäß § 4 Abs. 1 ROG Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, bleibt unberührt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.
Verletzung von Verfahrensvorschriften
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NROG ist eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften bei der Durchführung dieses Raumordnungsverfahrens,
die nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. Die Jahresfrist
beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Landesplanerischen Feststellung.
Information der Öffentlichkeit
Die Landesplanerische Feststellung ist in der Samtgemeinde Duingen einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Über die
erfolgte Auslegung ist dem Landkreis Hildesheim gegenüber ein Nachweis zu erbringen.
6
II Sachverhalt
2.1 Beschreibung des Vorhabens
Die B 240 stellt die Verbindung des Raumes Höxter / Holzminden an die Oberzentren Hannover und Hildesheim sowie das weiterführende Autobahnnetz dar. Auf Grund der topographischen Verhältnisse ist der Raum Holzminden durch eine ungünstige Verkehrsanbindung
gekennzeichnet und besitzt damit erhebliche Erreichbarkeitsdefizite. Das Land Niedersachsen hat die Zielsetzung, die Straßenzüge B 64 und B 240 wegen ihrer hohen raumordnerischen Bedeutung zu einer fernstraßengerechten Verbindung auszubauen.
Im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen sind in der Gesamtrelation eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen: Die OU Negenborn, die Nordumgehung Eschershausen sowie die OU Marienhagen sind im „Vordringlichen Bedarf“ enthalten; die Westumgehung Eschershausen, die
OU Weenzen und die OU Eime sind dem weiteren Bedarf zugeordnet. Im Bereich Holzminden und Bevern-Lobach sowie im Weenzer Bruch wurden bereits Maßnahmen verwirklicht.
Ein wichtiger Punkt in der Gesamtkonzeption ist die vor Ort in beiden Fahrtrichtungen als
problematisch einzustufende Ortsdurchfahrt von Marienhagen, die abschnittsweise ca. 5%
Gefälle aufweist und in der sich ein Engpass befindet, in dem Lkw häufig auf den Gehweg
ausweichen. Gefährdungen von Fußgängern und Radfahrern sind dabei nicht auszuschließen. Auf Grund der beidseitigen Bebauung und der örtlichen Enge ist lediglich ein einseitiger
Gehweg vorhanden, der nur bergan als „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ gewidmet ist,
aber auch häufig in Gegenrichtung genutzt wird.
Vor diesem Hintergrund ist der Bau einer zweistreifigen Bundesfernstraße als Ortsumgehung
mit einem Querschnitt von 8,00 m von nördlich Marienhagen bis südlich Marienhagen geplant. Abschnittsweise sind ggf. Zusatzstreifen erforderlich. Zur Findung einer geeigneten
Trasse sind vier Varianten entwickelt worden.
Zwei Varianten (West I und West II) verlaufen auf der Westseite Marienhagens in wechselnden unterschiedlich tiefen Einschnitten bzw. auf unterschiedlich hohen Dämmen. Sie führen
teilweise durch Waldgebiet. Die Längen betragen 3,3 bzw. 3,2 km.
Die Variante Ost verläuft ebenfalls durch Einschnitte und über Dämme und führt teilweise
über landwirtschaftliches Gebiet. Ihre Länge beträgt ca. 2,3 km. Die Variante Ost – Tunnel
verläuft durch Einschnitte und über Dämme sowie über landwirtschaftliches Gebiet. Sie beinhaltet einen ca. 250 m langen Tunnel und hat eine Gesamtlänge von ca. 2,3 km.
Schließlich ist auch die Null-Variante, also die Beibehaltung der vorhandenen Situation, als
weitere Variante anzusehen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verfolgt als Ziel die Variante Ost-Tunnel.
2.2 Beschreibung des Verfahrensablaufs
Die OU Marienhagen ist seit 1985 im „Vordringlichen Bedarf“ des Bundesverkehrswegeplans
(BVWP) enthalten. Bereits im Jahr 1986 wurde ein Raumordnungsverfahren für die damalige
B 64 (jetzt B 240) für den Bereich von Eschershausen bis zur B 3 nördlich Eime mit einer
Landesplanerischen Feststellung abgeschlossen. Anschließend erfolgte die nach Fernstraßengesetz notwendige formelle Bestimmung der Linie. Durch die Einführung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeit (UVPG) im Jahr 1990 war die Straßenbauverwaltung verpflichtet, die bereits förmlich bestimmte Linie zu überprüfen. Das Ergebnis war, dass alle vier
untersuchten Varianten große Unverträglichkeiten aufwiesen, wobei die Variante „OstTunnel“ sich aber als geeignetste herausstellte. Dies Ergebnis stand jedoch im Widerspruch
zur Landesplanerischen Feststellung von 1986. Die Weiterverfolgung der Planung wurde
daraufhin zurückgestellt.
7
Durch die erneute Ausweisung in der Kategorie „Vordringlicher Bedarf“ im BVWP 2004 kann
die Planung nun weiterverfolgt werden. Abstimmungen zwischen der Niedersächsischen
Behörde für Straßenbau und Verkehr, der Samtgemeinde Duingen sowie dem Landkreis
Hildesheim ergaben, dass die erneute Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zwingend erforderlich ist. Dazu wurde u.a. die UVS aus dem Jahr 1991 aktualisiert.
Im Juni 2008 wurde dem Landkreis Hildesheim eine Kurzbeschreibung des Vorhabens vorgelegt, die als Grundlage der Antragskonferenz am 08.07.2008 diente. Hierbei wurde der
notwendige Untersuchungsrahmen gemeinsam mit den Beteiligten festgelegt.
Mit Schreiben vom 27.11.2008 hat die Niedersächsische Behörde für Straßenbau und Verkehr die Durchführung des Raumordnungsverfahrens beantragt und die vollständigen Antragsunterlagen eingereicht. Mit Versand der Unterlagen an die Gemeinden, Verbände und
sonstigen Träger öffentlicher Belange verbunden mit der Aufforderung um Stellungnahme ist
das Raumordnungsverfahren am 05.12.2008 eingeleitet worden. Der Kreis der Beteiligten
entsprach mit Ausnahme der Privatpersonen, die sich im Verfahren geäußert haben, dem
Verteiler dieser Landesplanerischen Feststellung.
Die Frist für die Abgabe zur Stellungnahme war bis zum 02.02.2009 begrenzt.
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit erfolgte durch ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen seitens der Samtgemeinden Duingen, Gronau, Eschershausen und der Gemeinde Salzhemmendorf. Beim Landkreis Hildesheim wurden die Unterlagen
ebenfalls ausgelegt und zusätzlich auf der Homepage im Internet bereitgestellt.
Insgesamt wurde von 14 Bürgerinnen und Bürgern eine Stellungnahme abgegeben und zwar
ausschließlich in der Samtgemeinde Duingen. Davon waren zehn unterschriebene Vordrucke von Gegnern der Ost- bzw. Westvarianten. Hauptargumente in den Stellungnahmen
waren jeweils eine Beeinträchtigung der Lebensqualität und die Befürchtung eines Wertverlustes der eigenen Immobilien.
Der Erörterungstermin fand am 12.03.2009 in Marienhagen statt; zur Vorbereitung erhielten
alle Beteiligten sowie alle Einwänder eine unkommentierte Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen. Auch die Privatpersonen, die eine Stellungnahme abgegeben hatten, wurden im Sinne einer umfassenden Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Verfahren
eingeladen zur Erörterung eingeladen.
Über das Ergebnis der Erörterung wurde eine Niederschrift gefertigt, die den Beteiligten mit
Schreiben vom 08.04.2009 zugeleitet wurde. Grundlegende Einwändungen gegen die Niederschrift wurden nicht vorgebracht; somit kann diese als eine weitere Grundlage dieser
Landeplanerischen Feststellung dienen.
8
III Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie die sonstigen Planungen,
Nutzungen und Nutzungsansprüche (Raumverträglichkeitsuntersuchung)
3.1
Methodisches Vorgehen
Gemäß § 12 NROG hat das Raumordnungsverfahren den Zweck festzustellen,
- ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
- wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).
Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend
dem Planungsstand ein (Umweltverträglichkeitsprüfung, siehe IV).
Grundlage der Prüfung sind somit die von der Maßnahme betroffenen Belange der Raumordnung. Nicht raumbedeutsame Auswirkungen werden im Raumordnungsverfahren
nicht untersucht. Für die betroffenen Belange der Raumordnung werden im folgenden jeweils getrennt zunächst die Auswirkungen jeder Variante beschrieben. Dazu werden sowohl
die Verfahrensunterlagen als auch die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens herangezogen. Anschließend erfolgt die Bewertung der Auswirkungen. Soweit erforderlich, wird nach
bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen unterschieden.
Für die Bewertung werden die Grundsätze nach § 2 NROG sowie die Grundsätze und Ziele
des Landes-Raumordnungsprogramms 2008 (LROP) und des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Hildesheim 2001 (RROP) zu Grunde gelegt. Die relevanten
Ziele und Grundsätze sind jeweils zu Beginn des entsprechenden Abschnitts widergegeben
(Planaussagen, Ziele des LROP sind dabei fett gekennzeichnet). Darüber hinaus werden
die raumordnungsrelevanten Aspekte der Stellungnahmen der am ROV Beteiligten in die
Bewertung mit einbezogen.
3.2
Auswirkungen auf die Raumstruktur
3.2.1
Beschreibung der Auswirkungen
a) Überörtliche Auswirkungen
Die B 240 bindet gemeinsam mit der B 64 den Raum Höxter/Holzminden an die Oberzentren
Hannover und Hildesheim an. Auf Grund der topographischen Verhältnisse, der Entfernung
und mehrerer enger Ortsdurchfahrten ist die Reisezeit jedoch sehr lang. Der Landkreis
Holzminden gehört damit gemäß einer BBR- Studie zu den drei Landkreisen, die deutschlandweit die längste Fahrtzeit zur nächsten Autobahnanschlussstelle haben. Eine Studie der
Prognos AG stuft damit den Landkreis Holzminden als einzige Region Westdeutschlands als
„Region mit hohen Zukunftsrisiken“ ein. Der Bau einer Ortsumgehung von Marienhagen verbessert im Zusammenhang mit den bereits realisierten Ortsumgehungen Holzminden, Bevern- Lobach und Weenzer Bruch sowie den laufenden Vorhaben Negenborn und Eschershausen die Erreichbarkeit des Raumes Höxter/Holzminden deutlich. Das Grundzentrum
Duingen wird ebenfalls besser Richtung Hildesheim/Hannover angebunden.
b) Örtliche Auswirkungen
Marienhagen wird von der heutigen B 240 in Nord-Süd-Richtung durchzogen. Während sich
im Nordbereich eine eher lockere Wohnbebauung befindet, ist die Ortsdurchfahrt im alten,
südlich gelegenen Ortsbereich von älteren zweigeschossigen Gebäuden geprägt, die den
Straßenraum z.T. eng begrenzen. Im Einmündungsbereich der K 429 sind verschiedene
Infrastruktureinrichtungen angesiedelt. Im Westen grenzt der Ortsrand teilweise direkt an den
9
Wald. Im Osten geht der Ort größtenteils harmonisch in die landwirtschaftlich geprägte Umgebung über. Z.Z. wird in Marienhagen eine Dorferneuerung durchgeführt.
Die Ortsdurchfahrt ist durch den Verkehr auf der Bundesstraße mit relativ hohem Schwerverkehrsanteil auf Grund der topographischen und städtebaulichen Verhältnisse stark belastet. Die Nullvariante würde zu der vorhandenen Situation keine Veränderung bringen; beide Westvarianten führen z.T. direkt an Wohnhäusern vorbei, während die Ostvarianten in
einiger Entfernung zum Ortsrand über landwirtschaftlich genutzte Flächen führen.
3.2.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Die räumliche Struktur des Landes soll unabhängig von Zuständigkeitsbereichen und unter Beachtung
der Bevölkerungsentwicklung, des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, ökologischen und kulturellen Zusammenhänge entwickelt werden.
Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes
beitragen. Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. Dabei
sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben. (NROG, § 2
Abs.1)
1
Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sollen zu nachhal2
tigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Es sollen
– die Funktionsfähigkeit der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur gesichert und durch
Vernetzung verbessert werden,
– die Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und umweltverträglich befriedigt werden,
– flächendeckend Infrastruktureinrichtungen der Kommunikation, Voraussetzungen der Wissensvernetzung und Zugang zu Information geschaffen und weiterentwickelt werden.
3
Dabei sollen
– die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert und die Umweltbedingungen verbessert werden,
– belastende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen vermieden oder vermindert werden,
– die Folgen für das Klima berücksichtigt und die Möglichkeiten zur Eindämmung des Treibhauseffektes genutzt werden (LROP, 1.1 02)
Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie mit vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren Teilräumen vernetzt werden. (LROP,
1.1 06)
In Gemeinden mit kreisbezogen unterdurchschnittlicher Bevölkerungsentwicklung ist das Verbleiben
der Wohnbevölkerung durch geeignete städtebauliche und infrastrukturelle Maßnahmen zu unterstützen (RROP, 1.1 D 02)
Für die Ländlichen Räume sind folgende Maßnahmen vorrangig durchzuführen: (...)
Erhaltung und Entwicklung des ländlichen und landschaftstypischen Charakters, des Gemeinwesens
und der soziokulturellen Eigenart der Dörfer und Siedlungen. Hierzu sollen Maßnahmen der Dorferneuerung und städtebaulichen Sanierung beitragen, u.a. zur Sicherung bestehender bzw. zur Folgenutzung leerstehender landwirtschaftlicher Bausubstanz (RROP 1.3 C 02)
Die Siedlungsränder sind unter Beachtung langfristiger Erweiterungserfordernisse landschaftsgerecht
zu gestalten (RROP 1.5 D 02)
Raumordnerische Bewertung
a) überörtlich
Der Bau einer Ortsumgehung Marienhagen verbessert die Erreichbarkeit des Raumes Höxter/Holzminden, führt zu einer Reduzierung der PKW-Fahrtzeiten Richtung Hannover/ Hildesheim und fördert damit die Verflechtungen zwischen verdichteten und ländlichen Regio10
nen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Raumes wird durch die Maßnahme gesteigert. Insbesondere gilt dies in Verbindung mit den weiteren in dieser Relation vorgesehenen Ortsumgehungen.
Der Bau einer Ortsumgehung dient den Zielen der Raumordnung. Eine Präferenz für eine
der Varianten ergibt sich mit Ausnahme der Nullvariante, die zu keiner Verbesserung führt,
hierbei nicht.
b) örtlich
Der Bau einer Ortsumgehung entlastet unabhängig von der gewählten Variante die Ortschaft
Marienhagen vom Durchgangsverkehr, vermindert die Unfallgefahr, erhöht die Aufenthaltsqualität an der Ortsdurchfahrt und verbessert die dortige Wohnsituation. Die Verlagerung des
KFZ- Durchgangsverkehrs aus der Ortsdurchfahrt heraus verbessert die Chancen, z.B. im
Rahmen der Dorferneuerung eine städtebauliche Aufwertung des Ortsbereiches zu erzielen.
Die Varianten West I und West II verlaufen im südlichen Abschnitt z.T. unmittelbar am Ortsrand und der dortigen Wohnbebauung entlang. Die betreffenden Siedlungsbereiche werden
durch die Trasse vom umgebenden Landschaftraum abgeschnitten. Die Varianten Ost und
Ost-Tunnel führen in größerer Entfernung am Siedlungsbereich vorbei. Da der östliche
Siedlungsrand im überwiegenden Bereich höher liegt als das jeweils vorgesehene Straßenniveau, ergeben sich lediglich in Teilbereichen Störungen der Blickbeziehungen. Durch eine
Optimierung der Trassenführung können diese Auswirkungen noch reduziert werden. Eine
unmittelbare Betroffenheit wie auf der Westseite wird daher nicht gesehen. Gleichwohl erfolgt auch hier eine Abtrennung vom umgebenden Landschaftraum. Die geringste Beeinträchtigung ist bei der Variante Ost-Tunnel zu verzeichnen, da diese am weitesten entfernt
vom Siedlungsrand und z.T. in Tunnellage verläuft.
Bei Betrachtung der raumstrukturellen Aspekte wird daher die größte Verträglichkeit bei der
Variante Ost-Tunnel gesehen.
3.3
Auswirkungen auf die fachlichen Belange der Raumordnung
3.3.1
Wirtschaft
3.3.1.1 Beschreibung der Auswirkungen
Größere Gewerbebetriebe befinden sich in Marienhagen außer den Kalksteinbrüchen im
Süden (siehe 3.2.4) nicht, so dass auf die örtliche Wirtschaft keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten sind. Ob die örtliche Bauwirtschaft vom Bau des Vorhabens profitiert,
lässt sich nicht einschätzen. Dagegen profitieren die auf eine gute Straßenanbindung angewiesenen Unternehmen südlich Marienhagens von Duingen über Eschershausen bis in den
Raum Höxter/Holzminden von einer schnelleren Verbindung Richtung Hannover/Hildesheim
und stärken somit die entsprechenden Wirtschaftsstandorte. Die Nullvariante führt dagegen
zu keiner Verbesserung.
3.3.1.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
1
Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass
sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirt2
schaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. Sie sollen mit modernen Informationsund Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden sein.
(LROP, 1.1 07)
11
Raumordnerische Bewertung
Eine verbesserte Straßeninfrastruktur führt zu einer Steigerung der Standortattraktivität des
ländlichen Raumes südlich Marienhagens, da dieser besser an die überregionalen Verkehrsachsen angeschlossen wird. Der Bau einer Ortsumgehung dient somit den Zielen der
Raumordnung. Eine Präferenz für eine der Varianten ergibt sich mit Ausnahme der Nullvariante, die zu keiner Veränderung führt, hierbei nicht.
3.3.2
Landwirtschaft
3.3.2.1 Beschreibung der Auswirkungen
Landwirtschaft wird flächendeckend in den nördlichen und nordöstlichen Tallagen des Untersuchungsgebietes sowie auf den Hanglagen nördlich von Weenzen betrieben. Die Flächen
im Osten besitzen dabei eine höhere Qualität als im Westen. Überwiegend erfolgt Ackerbau
mit Anbau von Getreide, Zuckerrüben und Mais. Im Ort Marienhagen befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit hofnahen Flächen, die übrigen Flächen werden von Pächtern
bewirtschaftet.
Alle Varianten sind direkt mit einer Überbauung und damit dem Entzug landwirtschaftlicher
Flächen verbunden. Bei den beiden Westvarianten sowie der Variante Ost beträgt der Verlust zwischen 3,5 und 3,7 ha, bei der Variante Ost-Tunnel liegt er etwas höher bei 4,2 ha. In
diesem Zusammenhang muss allerdings die erforderliche Kompensation mitbetrachtet werden, die erfahrungsgemäß zum größten Teil auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgen wird. Nach bisherigen Berechnungen beträgt diese bei den Westvarianten 18,5 bzw.
20,5 ha, bei der Ostvariante 10,2 und der Ost-Tunnelvariante 6,2 ha. Zu berücksichtigen
dabei ist, dass der Verlust durch Überbauung heute schon örtlich feststeht, die Kompensationsflächen dagegen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden müssen, eine örtliche Betroffenheit also noch nicht ermittelt werden kann.
Neben dem Flächenentzug führen alle Varianten zu einer Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und erschweren damit die künftige Bewirtschaftung bzw. machen
diese unwirtschaftlich. Bei den Varianten West I und West II fallen diese Auswirkungen auf
Grund der waldnahen Führung deutlich geringer aus. Die Osttrassen durchschneiden dagegen hofnahes, hochwertiges Ackerland. Da die Variante Ost-Tunnel einen größeren Abstand
zur Bebauung einhält als die Variante Ost, verbleiben bei ihr noch größere nutzbare Restflächen.
Die Nullvariante führt zu keinem Flächenentzug und keiner Zerschneidung.
3.3.2.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forst- und Holzwirtschaft sollen fortentwickelt und gestärkt werden, um Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen und zu sichern. Die
Voraussetzungen für eine nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sollen gesichert
werden. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sowie Jagd sollen zur Pflege und zum erhalt der
Kulturlandschaft beitragen. (NROG § 2 Abs. 9)
1
Die Landwirtschaft soll in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und in ihrer sozio- ökonomischen Funktion gesichert werden.
2
Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft soll gestärkt werden, wobei ökonomische und ökologi3
sche Belange in Einklang gebracht werden sollen. Bewirtschaftungsformen, durch die die Landwirtschaft eine besondere Funktion für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die
Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume hat, sollen erhalten und weiterentwickelt werden.
4
Die Landwirtschaft soll bei der Umstellung, Neuausrichtung und Diversifizierung unterstützt werden,
damit so Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen werden (LROP 3.2.1 01)
12
Vorsorgegebiete für Landwirtschaft auf Grund hohen natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials sind in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt.
Bodenbeanspruchende Maßnahmen in Vorsorgegebieten für Landwirtschaft sind vorrangig auf geringerwertigen Böden vorzusehen. (RROP 3.2. D 02)
Raumordnerische Bewertung
Alle raumordnerischen Aussagen besitzen Grundsatzcharakter und stellen damit keine der
Varianten von vornherein in Frage. Die von allen vier Varianten betroffenen landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind im Regionalen Raumordnungsprogramm als „Vorsorgegebiete für
die Landwirtschaft auf Grund hohem, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen
Ertragspotenzial“ festgelegt. Gemäß den zu Grunde liegenden Fachkarten besitzen alle eine
gleich hohe Wertigkeit, in der Realität zeigt sich jedoch eine höhere Qualität der Flächen im
Osten.
Alle vier Varianten führen zu einem Entzug landwirtschaftlich genutzter Flächen, die von der
Größenordnung her sehr eng beieinander liegen. Bei Einbeziehung der voraussichtlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Hierbei ist der Flächenbedarf bei der Variante West II rund drei mal so hoch wie bei der Variante Ost-Tunnel.
Beide Ost-Varianten durchschneiden hofnahes Ackerland, wobei bei der Variante Ost-Tunnel
auf Grund des höheren Abstandes größere nutzbare Restflächen verbleiben.
Insgesamt ergibt sich damit folgende Bewertung:
Die Varianten West I und West II führen zu einem gleich hohen Entzug von Ackerflächen,
wobei der Kompensationsbedarf bei der Variante West II höher ist. Hofnahe Flächen werden
nicht zerschnitten, die Standortqualität der betroffenen Flächen ist geringer als im Osten.
Die Variante Ost führt zu einem unwesentlich geringeren Verlust an Ackerfläche, die dafür
eine höhere Qualität besitzt. Der Kompensationsbedarf ist deutlich geringer. Durch die relativ
ortsnahe Führung werden hofnahe Flächen so zerschnitten, dass sich eine künftige Nutzung
schwierig gestaltet. Die Variante Ost-Tunnel entzieht der Landwirtschaft zwar die meiste Fläche höherer Qualität, wobei aber die realen Unterschiede des Flächenentzugs relativ gering
sind. Da die Trasse weiter östlich verläuft, gestaltet sich die künftige Nutzung etwas besser
als bei der Variante Ost; der Kompensationsbedarf ist mit Abstand am geringsten.
Am günstigsten aus Sicht des Belangs Landwirtschaft zeigt sich damit die Nullvariante, die
zu keinen negativen Auswirkungen führt. Bei den übrigen Varianten ist zu beachten, dass die
Raumordnung den Belang Landwirtschaft als Ganzes zu betrachten hat und nicht das einzelbetriebliche Interesse im Vordergrund stehen darf. In der Zusammenschau aller Aspekte
ergibt sich kein eindeutiges Bild. Wenn davon ausgegangen wird, dass Kompensationsmaßnahmen auf Flächen von geringerer landwirtschaftlicher Wertigkeit durchgeführt werden
können, besitzen die Varianten West I und West II Vorteile.
3.3.3
Forstwirtschaft
3.3.3.1 Beschreibung der Auswirkungen
Sowohl der Thüster Berg im Westen als auch der Duinger Berg im Osten sind z.T. bis an den
Ortsrand hin bewaldet und werden entsprechend forstwirtschaftlich genutzt. Dabei ist der
überwiegende Teil Landeswald. Während die Waldflächen im Westen gemäß der Waldfunktionenkarte Niedersachsen besondere Klima- und Lärmschutzfunktionen besitzen, sind diejenigen im Osten mit besonderen Klima-, Boden und Immissionsschutzfunktionen dargestellt.
Alle Trassenvarianten berühren die forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wobei die Westvarianten auf weiten Strecken direkt am Waldrand verlaufen. Der Verlust von Waldflächen ist
bei den beiden Westvarianten und der Ostvariante mit Werten zwischen 3,1 und 3,8 ha fast
gleich hoch; bei der Ost-Tunnelvariante fällt er dagegen mit 0,8 ha deutlich geringer aus.
Nach Waldgesetz ist ein Verlust von Waldflächen nur durch Wiederherstellung von Wald zu
13
kompensieren, was einen z.T. erheblichen Entzug landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Folge
hat.
Die Nullvariante führt zu keinem Flächenentzug.
3.3.3.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forst- und Holzwirtschaft sollen fortentwickelt und gestärkt werden, um Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen und zu sichern. Die
Voraussetzungen für eine nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sollen gesichert
werden. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei sowie Jagd sollen zur Pflege und zum Erhalt der
Kulturlandschaft beitragen. (NROG § 2 Abs. 9)
1
Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die
2
Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
soll nachhaltig gesichert werden. (LROP 3.2.1 02)
1
Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden.
Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden. (LROP 3.2.1
03)
2
Sämtliche Waldgebiete im Planungsraum sind Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft, auch wenn sie
maßstäblich nicht darstellbar sind. (RROP 3.3 D 07)
Die Belange der Forstwirtschaft sind vor dem Hintergrund der besonders guten Standortbedingungen
insbesondere zur Sicherung der holzverarbeitenden Industrie im Landkreis bei allen den Wald betreffenden Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. (RROP 3.2 D 08)
Raumordnerische Bewertung
Gemäß den Grundsätzen der Raumordnung sind die Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Belange wie Waldverlust und Zerschneidung zu minimieren. Dazu gehören neben der
reinen Forst- und Holzwirtschaft auch die Erholungsnutzung sowie Umweltbelange (u.a.
Biotop-, Arten-, Klima, Boden- und Immissionsschutz).
Alle raumordnerischen Aussagen besitzen Grundsatzcharakter und stellen damit keine der
Varianten von vornherein in Frage. Die Varianten West I, West II und Ost führen jedoch zu
einem deutlich höheren Waldverlust und damit auch zu einem höheren Kompensationsbedarf und damit einer zusätzlichen Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen als
die Variante Ost-Tunnel. Die als besonders wertvoll geltenden Waldränder sind von den Varianten West I und West II im besonderen Maße betroffen.
Am günstigsten aus Sicht des Belangs Forstwirtschaft zeigt sich damit die Nullvariante, die
zu keinen negativen Auswirkungen führt. Bei Betrachtung der übrigen Varianten ergeben
sich deutliche Vorteile für die Variante Ost-Tunnel.
14
3.3.4
Rohstoffgewinnung
3.3.4.1 Beschreibung der Auswirkungen
Im Thüster Berg westlich Marienhagens wurde bis 1962 Kalkstein abgebaut. Eine Wiederaufnahme ist z.Z. nicht vorgesehen; trotzdem ist der Bereich als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung im RROP festgelegt. Keine der Varianten steht einem späteren Bodenabbau an
dieser Stelle entgegen.
Im Duinger Berg südlich Marienhagens wird großflächig Kalkstein mittels Sprengung im Abstand von i.d.R. zehn Tagen abgebaut; auf Grund der Vorkommen und der Genehmigung ist
mit einem längerfristigen Abbau zu rechnen. Die Fläche ist im RROP ebenfalls als Vorranggebiet dargestellt.
Bei der Variante Ost wird die Zufahrt zum Steinbruch höhengleich angeschlossen, bei der
Variante Ost-Tunnel erfolgt eine Querung mit einer Brücke. Die Zu- und Abfahrten zum
Werksgelände sind damit gewährleistet. Während der Bauphase kann es zu gegenseitigen
Beeinträchtigungen zwischen Rohstoffgewinnung und Straßenbau kommen. Dabei ist die
Variante Ost-Tunnel als kritischer einzuschätzen.
Die Nullvariante führt zu keiner Veränderung der örtlichen Situation, d.h., das der Verkehr
vom und zum Steinbruch weiterhin durch die Ortsdurchfahrt fließt.
3.3.4.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Rohstoffvorkommen sollen langfristig gesichert und für eine Nutzung offengehalten werden. (...)
(NROG § 2, Abs. 11)
1
Oberflächennahe und tief liegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirt2
schaftliche Ressource für nachfolgende Generationen zu sichern. Für ihre geordnete Aufsu3
chung und Gewinnung sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Ihre bedarfsgerech4
te Erschließung und umweltgerechte Nutzung sind planerisch zu sichern. Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für
5
die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind. Rohstoffvorkommen sind möglichst
6
vollständig auszubeuten. Die Möglichkeit zur Gewinnung von gebrochenem Naturstein für den
Verkehrswege-, Beton- und Wasserbau ist unter Berücksichtigung von Substitionsmöglichkei7
ten langfristig sicherzustellen. Abbauwürdige Lagerstätten sollen planungsrechtlich von entgegenstehenden Nutzungen frei gehalten werden. (LROP 3.2.2 01)
1
Die in A n h a n g 3 bestimmten kleinflächigen Lagerstätten (kleiner als 25 ha), deren Rohstoffvorräte aufgrund besonderer Qualität und Seltenheit überregionale Bedeutung haben, sind
2
Vorranggebiete Rohstoffgewinnung. Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
festzulegen. (LROP 3.2.2 03)
In der Zeichnerischen Darstellung sind die im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung räumlich näher festgelegt und um Gebiete ergänzt, die aus regionaler Sicht für einen Abbau in Frage kommen.
Mit der Überlagerung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung durch Vorsorgegebiete sind die
raumordnerischen Ziele für die Rekultivierung und die Nachnutzung der Abbaubereiche festgelegt.
(RROP 3.4 D 03)
15
Raumordnerische Bewertung
Sowohl südlich als auch westlich von Marienhagen sind im RROP Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung auf der Grundlage des LROP festgelegt. Die genannten Ziele und Grundsätze sind damit anzuwenden.
Das westliche z.Z. nicht im Abbau befindliche Vorranggebiet wird von den Varianten West I
und West II nicht unmittelbar tangiert. Bei einem späteren Abbau würde sich die Frage der
Erschließung stellen, die in diesem Verfahren aber nicht weiter zu betrachten ist. Dagegen
befinden sich die Varianten Ost und Ost-Tunnel in direkter Nähe zum laufenden Kalksteinabbau im südlich gelegenen Vorranggebiet. Bei der Variante Ost erfolgt die Zufahrt zum
Steinbruch höhengleich und wäre während der Bauphase voraussichtlich nur minimal beeinträchtigt. Die Variante Ost-Tunnel kreuzt die Zufahrt zum Steinbruch auf einer Brücke, wobei
während der Bauphase Einschränkungen möglich sind, die aber als tolerierbar angesehen
werden. Nach Fertigstellung ist der Steinbruch in beiden Fällen problemlos erreichbar.
Da beim Kalksteinabbau mit Sprengungen gearbeitet wird, sind bei der Variante Ost-Tunnel,
insbesondere während der Bauphase, gegenseitige Beeinträchtigungen zu erwarten. Um
diese so gering wie möglich zu halten, ist eine umfassende Koordination des Baubetriebs mit
dem Abbaubetrieb erforderlich. Nach Fertigstellung des Tunnels ist davon auszugehen, dass
die im Rahmen der erteilten Genehmigungen erforderlichen Sprengungen weiter ohne Einschränkungen erfolgen können.
Bei Betrachtung des Belangs Rohstoffgewinnung können die Varianten West I und West II
als raumordnerisch unproblematisch eingestuft werden; die Variante Ost wird mit kleinen
Abstrichen in der Bauphase ebenfalls als verträglich angesehen. Bei der Variante Ost-Tunnel
sind Beeinträchtigungen des Belangs Rohstoffgewinnung während der Bauphase zu erwarten, die aber nach übereinstimmender Auffassung aller Betroffenen lösbar sind.
Alle Varianten führen zu einer Verbesserung des Zu- und Abgangsverkehrs des Steinbruchs.
3.3.5
Energie
3.3.5.1 Beschreibung der Auswirkungen
Südwestlich von Marienhagen befinden sich zwei Windenergieanlagen innerhalb eines Vorrangstandortes für Windenergiegewinnung. Aufgrund der Entfernung sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
3.3.5.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind nicht betroffen.
Raumordnerische Bewertung
Auf den Belang Energie hat keine der Varianten Auswirkungen. Dieser muss daher im folgenden nicht weiter betrachtet werden.
16
3.3.6
Verkehr
3.3.6.1 Beschreibung der Auswirkungen
Durch den Bau einer Ortsumgehung wird die Ortsdurchfahrt Marienhagen vom Durchgangsverkehr entlastet. Für Fußgänger und Fahrradfahrer wird die Unfallgefahr deutlich gesenkt.
Der KFZ- Verkehr in der Relation Holzminden – Hildesheim/Hannover wird verstetigt und
beschleunigt. Dieser Effekt wird im Zusammenhang mit den weiteren geplanten Ortsumgehungen verstärkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch den verbesserten
Verkehrsfluss auch die Gesamtmenge des Verkehrs erhöht. Dies kann zu Mehrbelastungen
von Orten, die bisher ohne Umgehungsstraße sind, führen (z.B. Eime).
Während der Bauphase ist mit entsprechendem Baustellenverkehr zu rechnen.
Bei den Ostvarianten ist auf Grund der ortsnahen Verknüpfung zu erwarten, dass Verkehr
aus den nördlichen Wohngebieten ebenfalls die Ortsumgehung nutzen wird. Daher kann
durch die Ostvarianten eine leicht höhere Entlastung der Ortsdurchfahrt gegenüber den
Westvarianten angenommen werden.
Bis auf die Variante Ost-Tunnel ist bei allen Varianten auf Grund der Steigung in Teilbereichen ein zusätzlicher Fahrstreifen erforderlich.
Auf den Öffentlichen Personennahverkehr sind keine spürbaren Auswirkungen zu erwarten.
Bei der Nullvariante ändern sich die Verhältnisse nicht, allenfalls führt die zu erwartende allgemeine Steigerung des Verkehrsaufkommens zu einer weiteren Verschärfung der Situation
innerhalb der Ortsdurchfahrt Marienhagen.
3.3.6.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur soll als wesentlicher Bestandteil eines nach innen und
außen vernetzten Wirtschaftsraumes und als zentrale Voraussetzung für Mobilität, Wachstum und
Beschäftigung unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung in allen
Teilräumen gesichert und ausgebaut werden. Die Leistungsfähigkeit und Erschließungsqualität der
Verkehrs- und Kommunikationssysteme soll durch Abstimmung und Vernetzung auch im Rahmen von
Logistik- und Managementsystemen gesteigert werden. (NROG § 2, Abs. 7)
1
Die funktions- und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zu erhalten, bedarfsgerecht auszubauen und zu optimieren.
2
Mit einer integrativen Verkehrsplanung und einer darauf abgestimmten Siedlungsentwicklung sowie
einer Optimierung des Personen- und Güterverkehrs soll die Mobilität flächendeckend gesichert und
erhalten und der Kosten- und Zeitaufwand für Verkehr minimiert werden. (LROP, 4.1.1 01)
1
Die sonstigen Hauptverkehrsstraßen von überregionaler Bedeutung sind zu sichern und be2
darfsgerecht auszubauen. Sie sind in der A n l a g e 2 als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festgelegt.
3
Weitere Maßnahmen im Bundesfernstraßennetz, insbesondere Ortsumgehungen und Straßenverlegungen, deren Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz festgelegt ist, sind zur frühzeitigen Trassensicherung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festzulegen. (LROP, 4.1.3 029)
In der Zeichnerischen Darstellung sind Hauptverkehrsstraßen von überregionaler und regionaler Bedeutung festgelegt. (RROP 3.6.0 D 07)
Die in der Zeichnerischen Darstellung festgelegten Hauptverkehrsstraßen von überregionaler und
regionaler Bedeutung sind zu sichern und ggf. in Teilabschnitten auszubauen.
Die B 3 ist als schnelle und leistungsfähige Anbindung an das Oberzentrum Hannover zu sichern und
zu entwickeln. (RROP 3.6.3 D 01)
17
Ortsumgehungen von Hauptverkehrsstraßen sind vorrangig erforderlich für
(...)
- Marienhagen/Weenzen im Zuge der B 240. (RROP 3.6.3 D 05)
Raumordnerische Bewertung
Der Bau einer Ortsumgehung Marienhagen entspricht den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung. Er trägt zur Sicherung bzw. dem Ausbau der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und zur Vernetzung der Wirtschaftsräume bei. Eine Ortsumgehung Marienhagen optimiert die funktions- und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur und minimiert den
Kosten- und Zeitaufwand für Verkehr. Die Erforderlichkeit ist zudem im RROP festgeschrieben.
Zudem führt der Bau einer Ortsumgehung zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt vom
Durchgangsverkehr (insbesondere Schwerlastverkehr) und senkt die Unfallgefahr für Radfahrer und Fußgänger.
Bei Betrachtung des Belangs Verkehrs scheidet die Nullvariante praktisch aus. Bei den übrigen Varianten ergeben sich keine eindeutigen Präferenzen für eine Trassenführung. Allenfalls führt die ortsnahe Anbindung zu sehr leichten Vorteilen der Ost-Varianten, zudem
spricht die geringste Steigung und damit den besten Verkehrsfluss für die Variante OstTunnel.
3.3.7
Erholung
3.3.7.1 Beschreibung der Auswirkungen
Marienhagen besitzt einige erholungsrelevante Einrichtungen, so das Freibad mit Minigolfanlage in zentraler Lage sowie ausgeschilderte Wanderwege im Bereich der Waldränder im
Westen und Südosten. Einen Schwerpunkt der Naherholung bildet die ehemalige Trasse der
Kalkwerkskleinbahn am Waldrand auf der Westseite oberhalb der Bebauung mit Ruhebänken, Schutzhütte und Aussichtspunkten in Verbindung mit einem weit verzweigten Wegenetz
im Wald. Eine Besonderheit stellt der Fernblick in die Deinser Mulde am Ende der Halde dar.
Ein weiterer Wanderweg mit Aussichtpunkten verläuft im Südosten am Rande des Duinger
Berges. Für die Naherholung relevant sind weiterhin die aufgelassenen Steinbrüche im
Westen.
Während der Bauphase ist mit Beeinträchtigungen durch Lärm bei allen Varianten zu rechnen. Bei einer Realisierung der Westvarianten würden die Möglichkeiten der Naherholung im
Westen Marienhagens praktisch komplett verloren gehen, da durch die Trassen größtenteils
die bisherigen Wanderwege beseitigt würden bzw. der Wald vom Ort her nicht mehr zugänglich wäre. Die Ostvarianten lassen weiterhin eine Naherholung auf beiden Seiten des Ortes
zu, wobei die Variante Ost eine Wegeverbindung zerschneiden würde. Alle Varianten stellen
eine visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar und führen zu einer Verlärmung
der angrenzenden Bereiche. Auf Grund der Lage direkt am Waldrand ist die Verlärmung von
Erholungsbereichen bei den Westvarianten am höchsten.
Bei der Nullvariante sind keine Veränderungen der Erholungseignung zu erwarten.
3.3.7.2 Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
1
Die Voraussetzungen für Erholung und Tourismus in Natur und Landschaft sollen in allen Teilräumen
gesichert und weiterentwickelt werden.
2
Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsgebun3
dene Erholung eignen, sollen für diese Nutzung erschlossen werden. Soweit mit dem jeweiligen
18
Schutzzweck vereinbar, soll eine Zugänglichkeit auch in den nach Naturschutzrecht geschützten Gebieten gewährleistet werden, damit diese Gebiete für das Naturerleben und die Vermittlung umweltbezogener Informationen an die Öffentlichkeit genutzt werden können. (LROP 3.2.3 01)
In folgenden Landschaftsräumen mit Erholungsqualität sollen insbesondere Fremdenverkehrsangebote gesichert bzw. entwickelt werden:
- (...) Raum Duingen (RROP 3.1 D 09)
Regional bedeutsame Vorsorgegebiete für Erholung sind in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt
- z.T. in Verbindung mit Vorranggebieten für Erholung - für Teilbereiche von:
- (...) Landschaftsraum Duingen mit Duinger Wald und Höhenzug Thüster Berg / Duinger Wald / Reuberg (RROP 3.8 D 04)
Raumordnerische Bewertung
Alle raumordnerischen Aussagen besitzen Grundsatzcharakter und stellen damit keine der
Varianten von vornherein in Frage.
Alle Varianten führen sowohl in der Bauphase als auch durch die Anlage zu einer Veränderung des Landschaftsbildes und sind auch aus größerer Entfernung sichtbar. Im Nahbereich
nimmt die Erholungseignung durch den entstehenden Verkehrslärm ab. Der Verkehr auf der
jetzigen B 240 ist auch heute auf den weiter entfernten Wanderwegen im Westen und Osten
hörbar; was sich auch bei einer Neutrassierung nicht nennenswert verändern wird.
Die Varianten West I und West II trennen die als Vorsorgegebiet für Erholung dargestellten
Waldbereiche des Thüster Berges vollständig von der Ortschaft Marienhagen ab. Eine Zugänglichkeit ist damit nicht mehr gegeben, auch das verzweigte Wegenetz mit dem charakteristischen Aussichtspunkt würde durch die Trassenführung stark an Attraktivität verlieren. Die
Erholungsnutzung dieses Vorsorgegebietes wäre damit deutlich eingeschränkt; eine Sicherung bzw. Entwicklung könnte nicht erfolgen.
Die Variante Ost zerschneidet eine Wegeverbindung am Nordrand des Duinger Berges, der
ebenfalls Vorsorgegebiet für Erholung ist. Bei der Variante Ost-Tunnel kann diese Wegeverbindung erhalten bleiben. Das Vorsorgegebiet wäre in seiner Funktion nicht in Frage gestellt.
Die Nullvariante führt zu keiner Beeinträchtigung der Erholungsnutzung.
Bei Betrachtung des Belangs Erholung stellt sich die Variante Ost-Tunnel - nach der NullVariante - deutlich am besten dar.
3.3.8
Wasserwirtschaft
3.3.8.1 Beschreibung der Auswirkungen
Auswirkungen auf den fachlichen Belang „Wasserwirtschaft“ sind nicht erkennbar.
3.3.8.2 Bewertung der Auswirkungen
Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind nicht betroffen.
3.3.9
Abfallwirtschaft
3.3.9.1 Beschreibung der Auswirkungen
Auswirkungen auf den fachlichen Belang „Abfallwirtschaft“ sind nicht erkennbar.
3.3.9.2 Bewertung der Auswirkungen
Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind nicht betroffen.
19
IV Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen gem. § 12 Abs. 2
Satz 2 NROG (Umweltverträglichkeitsprüfung)
4.1.
Allgemeines
Die Umweltverträglichkeitsprüfung basiert auf der vom Antragsteller vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie. Zur Beurteilung werden darüber hinaus die entsprechenden Ziele der
Raumordnung sowie die relevanten Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen herangezogen. Gegenstand sind die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen. Analog zur Raumverträglichkeitsprüfung (Kap.3) werden nur diejenigen Aspekte betrachtet, die auf der Maßstabsebene des ROV relevant sind und nicht im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren abgeprüft werden können. Gemäß UVPG ist zwischen
baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Auswirkungen zu unterscheiden.
Baubedingte Wirkungen:
Während der Bauphase treten vor allem Emissionen wie Luft- und Lärmbelastung auf. Diese
sind ausschließlich temporär und i.d.R. nicht nachhaltig. Neben der eigentlichen Trasse (Arbeitsstreifen, Zufahrten) finden Aktivitäten statt, deren Auswirkungen die vor allem die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Boden betreffen. Deren Auswirkungen sind ebenfalls
nicht dauerhaft.
Anlagebedingte Wirkungen:
Anlagebedingt sind durch die Trasse Versiegelung und Überbauung zu erwarten. Dies betrifft
die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Landschaft und ggf. Kulturund sonstige Sachgüter. Diese Wirkungen sind dauerhaft.
Betriebsbedingte Wirkungen:
Der Betrieb als Straße führt v.a. zu Emissionen wie Luft- und Lärmbelastungen. Direkt oder
indirekt bestehen deshalb Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen,
Boden, Wasser und Klima/Luft. Diese Wirkungen sind dauerhaft.
4.2
Schutzgut Mensch
4.2.1
Beschreibung der Auswirkungen
Das Schutzgut „Mensch“ ist von dem Vorhaben in Bezug auf die Funktionen Wohnen und
Erholen betroffen. Zur Wohnfunktion gehören die Aspekte Aufenthaltsqualität in Wohnräumen, auf dem Grundstück und im Umfeld in Hinblick auf Geräusch- und Geruchsimmissionen sowie optische Wahrnehmungen. Im Bereich Erholung ist v.a. die Feierabenderholung
(Spaziergänge) relevant.
Die Varianten West I und West II führen unmittelbar am Ortsrand und damit an Wohnhäusern vorbei und schneiden in diesem Bereich den umgebenden Landschaftraum vollständig
von der Ortschaft ab.
Die Varianten Ost und Ost-Tunnel verlaufen in einem deutlich größeren Abstand zur Wohnbebauung, wobei die Variante Ost-Tunnel noch weiter entfernt liegt. Eine Abtrennung des
umgebenden Landschaftraumes erfolgt hier zwar auch, jedoch ohne direkte Wegeverbindungen zu zerschneiden. Die Blickbeziehungen Richtung Deinser Mulde werden beeinträchtigt.
Bei der Nullvariante bleiben die bestehenden Belastungen an der Hauptstraße unverändert.
Zur Betroffenheit der Wohnfunktion wurde näherungsweise ermittelt, wie viele Wohnhäuser
sich im 50 und 100 m- Abstand zur jeweiligen Trasse befinden, unabhängig von den (künftigen) topographischen Verhältnissen. Die nachfolgende Tabelle gibt die ermittelten Daten
20
wieder; sie ist rein quantitativ zu verstehen, Rückschlüsse auf konkrete Verlärmung o.ä. lassen sich daraus nicht schließen.
Tabelle: Anzahl der Wohnhäuser in direkter Nähe zur Trasse
Variante
Entfernung
Anzahl Wohnhäuser (ca.)
West I
50 m
2
100 m
26
West II
50 m
1
100 m
15
Ost
50 m
1
100 m
14
Ost-Tunnel
50 m
0
100 m
5
Wechselwirkungen bestehen vorrangig zum Schutzgut Landschaft.
4.2.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
1
Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm sollen durch
vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden.
2
Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Lärm und Luftverunreinigungen sollen durch technische Maßnahmen und durch verkehrslenkende sowie verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt
werden.
3
Reichen Lärmschutzmaßnahmen nicht aus, so sind Lärmquellen soweit möglich zu bündeln und die
Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren. (LROP 2.1 06)
Die Lärmminderung in den Siedlungsgebieten ist durch die Kanalisierung des Kfz-Verkehrs und Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche zu fördern. (RROP 2.4 D 06)
Raumordnerische Bewertung
Alle vier Varianten - außer der Nullvariante - führen zu einer Erhöhung der Wohn- und Aufenthaltsqualität an der Hauptstraße, belasten aber Wohnbereiche in bisher ungestörteren
Lagen.
Durch die Führung der Westvarianten am Osthang des Thüster Berges ist bei der vorherrschenden Windrichtung West eine Belastung des gesamten Ortes durch Lärm und Abgase
eher zu erwarten als bei den Ostvarianten, die tiefer als die Ortschaft liegen. Die höchste
Belastung der Wohnnutzung tritt durch die Nähe bedingt bei der Variante West I auf, die geringste bei der Variante Ost-Tunnel, während die übrigen beiden gleich zu werten sind.
Visuelle Beeinträchtigungen sind bei allen Varianten zu verzeichnen.
Die Westvarianten führen zu einem vollständigen Verlust der siedlungsnahen Erholungsbereiche. Auch die Variante Ost zerschneidet eine wichtige Wegeverbindung, während bei der
Variante Ost-Tunnel alle Wegebeziehungen erhalten bleiben.
Bei Betrachtung des Schutzgutes Mensch ist der Variante Ost-Tunnel der Vorzug zu geben.
21
4.3
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
4.3.1
Beschreibung der Auswirkungen
Im Zuge der Versiegelung und Überbauung von Bodenflächen kommt es anlagebedingt bei
allen Varianten zu einem vollständigen Verlust der vorhandenen Biotopstrukturen. Die Vegetationsbestände werden beseitigt. Baubedingt kommt es zu weiteren Verlusten durch die
Inanspruchnahme von Flächen für Arbeitsstreifen und Baustellenzufahrt. Daneben treten
betriebsbedingte Auswirkungen durch Schadstoffeinträge auf. Mit dem Verlust der Bodenflächen gehen auch die entsprechenden Lebensräume für Tiere verloren bzw. werden zerschnitten. Als betriebsbedingte Auswirkungen sind vor allem die Verlärmung der Randbereiche zu sehen.
Das Untersuchungsgebiet lässt sich ausgehend von den vorherrschenden Biotopstrukturen
in die Teilbereiche Wald, Kalksteinbrüche und Offenlandschaft gliedern. Gefährdete bzw.
geschützte Pflanzenarten sind vor allem im aufgelassenen Steinbruch südwestlich Marienhagens, im aufgelassenen Teil des südlich gelegenen Steinbruchs sowie in den naturnahen,
mesophilen Buchenwäldern im Bereich des Thüster Berges zu verzeichnen.
Bei den Tieren sind v.a. die Bereiche Avifauna, Reptilien/Amphibien, Falter und Säugetiere
zu betrachten. Von besonderer Bedeutung werden dabei die Bereiche eingestuft, die gefährdeten oder geschützten Tierarten als Lebensraum dienen oder einen hohen bis sehr hohen
Biotopwert haben. Zu letzteren zählen insbesondere die Waldbereiche sowie die aufgelassenen Steinbrüche. Gefährdete bzw. besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten treten
besonders im Bereich der Steinbrüche sowie am Osthang des Thüster Berges auf.
Die Varianten West I und West II beanspruchen auf Grund ihrer Länge mit jeweils 8,8 ha
eine größere Fläche als die Varianten Ost mit 7,6 und Ost-Tunnel mit 6,6 ha. Zudem berühren die beiden Westvarianten sowie die Variante Ost erheblich mehr Flächen von allgemeiner bis besonderer Bedeutung als die Variante Ost-Tunnel.
Die Nullvariante hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt.
Wechselwirkungen sind mit den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft zu
verzeichnen.
4.3.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Der Naturhaushalt und die Landschaft sollen entsprechend ihrer naturraumtypischen Ausprägung und
ihrer natürlichen Leistungsfähigkeit erhalten und entwickelt werden. Gebiete mit besonderen Funktionen zur Erhaltung der Naturgüter und der landschaftlichen Eigenart sollen bewahrt werden. Die Naturgüter und die Landschaft sollen nur in verträglicher und nachhaltiger Weise genutzt werden.
(NROG § 2, Abs. 12)
1
Die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von
2
Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ist zu minimieren. Bei der Planung
von raumbedeutsamen Nutzungen im Außenbereich sollen
–
möglichst große unzerschnittene und von Lärm unbeeinträchtigte Räume erhalten,
–
naturbetonte Bereiche ausgespart und
–
die Flächenansprüche und die über die direkt beanspruchte Fläche hinausgehenden Auswirkungen der Nutzung minimiert werden. (LROP 3.1.1 02)
1
Siedlungsnahe Freiräume sollen erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen
Funktionen gesichert und entwickelt werden. (LROP 3.1.1 02)
22
Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete,
Landschaftsbestandteile und Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln. (LROP 3.1.2 01)
Naturraum Alfelder Bergland:
Vorrangig ist die Sicherung naturraumtypischer Waldökosysteme mit herausragender landesweiter
Bedeutung.
Die großflächigen Halbtrockenrasen und Trockengebüsche bilden den Schwerpunkt des Magerrasenschutzes im Landkreis Hildesheim. Im unmittelbaren Kontakt hierzu sollen im Rahmen der
Erhaltung charakteristischer Kulturlandschaften großflächig Ackerwildkrautfluren auf Kalk gesichert
und gefördert werden. (RROP 1.7 D 03.9)
1
Zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein lan2
desweiter Biotopverbund aufzubauen. Darin sollen wertvolle, insbesondere akut in ihrem Bestand
bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und entwickelt sowie untereinander durch extensiv genutzte Flächen verbunden werden. (LROP 3.1.2 02)
Die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern. (LROP 3.1.3 01)
Raumordnerische Bewertung
Alle vier Varianten führen in ihrem Bereich zu einer vollständigen Zerstörung der Biotopstrukturen und damit zum Verlust der jeweiligen Pflanzen- und Tierlebensräume. Keine Variante kann daher als verträglich bezeichnet werden.
Der gesamte Flächenverlust ist bei der Variante Ost-Tunnel am geringsten. Bezogen auf die
Wertigkeit der betroffenen Flächen ist die Variante West II am ungünstigsten zu bewerten,
die Variante Ost-Tunnel besitzt relativ betrachtet die am wenigsten negativen Auswirkungen.
Eine Zerschneidung durch die Anlage einer Straße führt zu einer Verinselung der betroffenen
Biotope. Die Varianten West I und West II schneiden den Waldbereich vom Waldrand bzw.
den vorgelagerten Flächen ab. Der Restwaldbestand wird damit weitgehend entwertet. Die
Variante Ost führt zu ähnlichen Effekten, wobei hier Wald von den vorgelagerten Flächen
getrennt wird. Bei der Variante Ost Tunnel sind die Auswirkungen am geringsten, da durch
die Anlage des Tunnels eine Verbindung erhalten bleibt.
Im Bereich der Avifauna führt jede der Varianten zu Beeinträchtigungen unterschiedlicher
Arten, insbesondere Neuntöter/Feldlerche, Nachtigall und Grauspecht. Insgesamt sind die
Varianten West I und II hier negativ zu werten, während die Variante Ost zu den geringsten
Beeinträchtigungen führt. Im Bezug auf Lärm und optische Störungen ist Variante OstTunnel am günstigsten zu werten; die voraussichtlich stärksten Belastungen entstehen durch
die Varianten West I und West II.
Zwei Kleingewässer am westlichen Ortsrand, die Lebensraum für Reptilien und Amphibien
bieten, werden durch die Varianten West I und West z.T. zerstört. Bei der Variante OstTunnel wird ein Kleingewässer überbaut, welches ebenfalls einen entsprechenden Lebensraum darstellt. Variante Ost besitzt keine diesbezüglichen Auswirkungen.
Kleinlebewesen finden sich vor allem im Bereich der ehemaligen Steinbrüche. Dabei erfolgen insbesondere Beeinträchtigungen durch die Ostvarianten.
Bei Säugetieren wurde insbesondere die Wildkatze näher betrachtet. Ihre Ausbreitungsmöglichkeiten werden durch die Anlage von Straßen eingeschränkt. Lediglich die Variante OstTunnel stellt hier durch die Untertunnelung eine geringere Beeinträchtigung dar.
23
Die aufgelassenen Steinbrüche im Süden sowie im Südwesten sind als Vorranggebiete für
Natur und Landschaft festgelegt, die Waldbereiche von Thüster und Duinger Berg als Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft. Während die Varianten West I und West II das südwestliche Vorranggebiet randlich tangieren, wird von der Variante Ost das südliche Vorranggebiet gequert; die Variante Ost-Tunnel tangiert dieses ebenfalls am Rande.
Natura 2000-Gebiete (EU-Vogelschutzgebiete, FFH- Gebiete) befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet.
Die Nullvariante stellt sich bei Betrachtung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt als die günstigste dar, da sie mit keinen weiteren Beeinträchtigungen verbunden ist.
Bei den übrigen Varianten zeigt sich die Variante Ost-Tunnel als diejenige mit den relativ
betrachtet wenigsten negativen Auswirkungen.
4.4
Schutzgut Boden
4.4.1
Beschreibung der Auswirkungen
Mit der Überbauung von Grundflächen sind anlagebedingt Versiegelung, Abtrag oder Veränderung von Böden sowie der Verlust von Bodenfunktionen verbunden. Im Bereich der Einschnitte, Dämme und Böschungen kommt es zu einer Veränderung bzw. Zerstörung des
Bodengefüges. Betriebsbedingt sind Beeinträchtigungen durch Schadstoffimmissionen im
unmittelbar angrenzenden Bereich zu erwarten.
Im Untersuchungsgebiet ist eine kleinräumige Abfolge unterschiedlicher Bodentypen anzutreffen. Bis auf den südlichen Bereich besitzen alle Böden eine besondere Bedeutung. Naturnahe Böden befinden sich in den Waldbereichen, während die nördlichen und östlichen
Flächen über eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit sowie über ein hohes Filter- und Puffervermögen verfügen. Der Bodentyp „Rendzina“ in den Bereichen der Kammlagen stellt
dabei einen seltenen Boden dar.
Wechselwirkungen bestehen hauptsächlich mit den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sowie
Wasser.
4.4.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
1
Böden sollen als Lebensgrundlage und Lebensraum, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und in
ihrer natürlichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit gesichert und entwickelt werden.
2
Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden entsprechen; dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung
3
brachgefallener Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden. Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen in besonderem Maß erfüllen, insbesondere Böden mit
einer hohen Lebensraumfunktion, sollen erhalten und vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders geschützt werden. (LROP 3.1.1 04)
Raumordnerische Bewertung
Alle vier Varianten führen zu einer Versiegelung und Überformung von Boden. Auf Grund
ihrer Länge beanspruchen die Varianten West I und West II eine größere Fläche als die Varianten Ost und Ost-Tunnel. Die Überformung liegt bei allen in gleicher Größenordnung. Bei
der Inanspruchnahme naturnaher bzw. seltener Böden ergeben sich deutliche Vorteile für die
Variante Ost-Tunnel, während diese bei der Inanspruchnahme von Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und hohem Filter- und Puffervermögen deutlich am schlechtesten zu
werten ist.
24
Die Beeinträchtigung der Böden durch Schadstoffeinträge liegt bei den Varianten West I und
West II höher als bei den Varianten Ost und Ost-Tunnel.
Bei der Nullvariante treten keine Veränderungen auf.
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Boden ergeben sich Vorteile für die beiden OstVarianten, ohne dass eine dabei besonders hervorzuheben wäre.
4.5
Schutzgut Wasser
4.5.1
Beschreibung der Auswirkungen
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die Teilschutzgüter Grund- und Oberflächenwasser.
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Versiegelung. Oberflächengewässer sind durch den Verlust von Retentionsraum sowie durch Zerstörung bzw. Verlegung sowie Querung betroffen. Betriebsbedingt kommt es in beiden Bereichen zu Schadstoffeinträgen.
Im Untersuchungsgebiet sind keine Wasserschutzgebiete bzw. Vorrang- oder Vorsorgegebiete für die Trinkwassergewinnung ausgewiesen. In den kammnahen Bereichen muss auf
Grund der Gesteinszusammensetzung und der flachen bzw. völlig fehlenden Bodendeckern
von einer sehr geringen Schutzfunktion einhergehend mit einer hohen Empfindlichkeit ausgegangen werden, so dass Schadstoffe leicht in das Grundwasser gelangen können. Nach
Südwesten hin wird das Schutzpotenzial größer, nach Nordosten liegt eine geringe Empfindlichkeit vor.
Nennenswerte Oberflächengewässer sind einige naturnahe Quellbäche im Nordwesten,
Entwässerungsgräben sowie Kleingewässer im südlichen Steinbruch sowie im nordwestlichen Abbaugelände.
Wechselwirkungen bestehen hauptsächlich mit den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sowie
Boden.
4.5.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer, insbesondere die diffusen Einträge
in das Grundwasser, sind zu verringern; bei den oberirdischen Gewässern sind die biologische
2
Durchgängigkeit und die Gewässerstruktur zu verbessern. Dabei ist den besonderen Bedingungen der langsam fließenden Gewässer des Tieflandes und insbesondere der Marschen
sowie den Anforderungen der Küstengewässer Rechnung zu tragen. (LROP 3.2.4 03)
Raumordnerische Bewertung
Alle vier Varianten führen in ihren südlichen Abschnitten durch Bereiche mit hoher Empfindlichkeit des Grundwassers, bei denen das Risiko eines Schadstoffeintrags besteht. Dabei ist
die betroffene Länge bei der Variante Ost-Tunnel am größten. Der Tunnelbau stellt eine zusätzlich hohe Belastung dar.
Die Variante West I und West II tangieren einen naturnahen Bergbach, der verlegt werden
müsste. Alle vier Varianten queren jeweils einen Bachlauf, wobei der von den Varianten Ost
und Ost-Tunnel berührte Bach einen deutlich geringeren Wert besitzt.
Die Nullvariante führt zu keinen Veränderungen.
25
Bei Betrachtung des Schutzgutes Wasser zeigt sich die größte Verträglichkeit bei der Nullvariante. Bei den übrigen Varianten stellt sich das Bild differenziert dar: In Bezug auf das
Grundwasser kann von einer Gleichrangigkeit der Varianten West I, West II und Ost ausgegangen werden. Bei den Oberflächengewässern zeigt sich die höchste Verträglichkeit bei der
Variante Ost-Tunnel.
4.6
Schutzgut Klima/Luft
4.6.1
Beschreibung der Auswirkungen
Anlagebedingt wird durch die Versiegelung von bisher offenen Bodenflächen das Kleinklima
beeinflusst.
Durch eine Verlagerung des Verkehrs kommt es betriebsbedingt zu einer Verlagerung der
Emissionen und somit zu einer Neubelastung bisher unbelasteter Räume, wobei in einem
Abstand von 10 m zum Fahrbahnrand nicht mit einer Überschreitung der gesetzlichen
Grenzwerte für Luftschadstoffe zu rechnen ist.
Das bestehende Relief führt zu kleinklimatisch größeren Unterschieden im Untersuchungsraum. Es können die klimarelevanten Bereiche Wald, Siedlung und Offenland unterschieden
werden. Vorbelastungen liegen außer dem vorhandenen Verkehr auf der B 240 nicht vor.
Wechselwirkungen bestehen zu den Bereichen Pflanzen und Tiere, Boden und Wasser.
4.6.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
1
Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm sollen durch
vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden.
2
Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Lärm und Luftverunreinigungen sollen durch technische Maßnahmen und durch verkehrslenkende sowie verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt
werden. (LROP 2.1 06)
Raumordnerische Bewertung
Alle vier Varianten führen zu einer Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse. Die Varianten West I, West II und Ost beanspruchen darüber hinaus Wald in einer erheblichen
Größenordnung, der wiederum klimatisch eine hohe Bedeutung besitzt.
Bei der Nullvariante bleiben die vorhandenen Belastungen im unmittelbaren Randbereich
bestehen, alle anderen Varianten führen zu einer Verringerung der Luftverunreinigung im
unmittelbaren Bereich. Auf Grund der weiter abgesetzten Führung vom Ort sind die Varianten Ost und Ost-Tunnel hier am günstigsten zu werten.
Bei Betrachtung des Schutzgutes Klima/Luft ergeben sich zusammenfassend Vorteile für die
Nullvariante sowie die Variante Ost-Tunnel.
4.7
Schutzgut Landschaft
4.7.1
Beschreibung der Auswirkungen
Das Schutzgut Landschaft beinhaltet die Kriterien „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur
und Landschaft“.
Das Untersuchungsgebiet ist durch einen Wechsel unterschiedlicher Landschaftsräume (offene, landwirtschaftlich geprägte Bereiche sowie bewaldete Höhenzüge) geprägt und daher
äußerst abwechselungsreich. Alle vier Varianten bewirken auf Grund der weithin sichtbaren
Brücken- und Dammbauwerke, Veränderungen der Geländestruktur und visueller Barriere26
wirkungen eine sehr starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Während die Varianten
West I und West II den besonders wertvollen Waldrand sowie den harmonischen Übergang
vom Ort zur Landschaft beeinträchtigen, führen die Varianten Ost und Ost-Tunnel zum Teil
durch die offene Landschaft und stellen daher eine auch von Weitem wahrnehmbare optische Störung dar.
Die Nullvariante hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.
Wechselwirkungen bestehen zum Schutzgut Mensch (Erholung), Tiere und Pflanzen sowie
Boden.
4.7.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und
Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Freiräume erhalten und unter
Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt werden (LROP 2.1 01)
1
Die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von
2
Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ist zu minimieren. Bei der Planung
von raumbedeutsamen Nutzungen im Außenbereich sollen
– möglichst große unzerschnittene und von Lärm unbeeinträchtigte Räume erhalten,
– naturbetonte Bereiche ausgespart und
– die Flächenansprüche und die über die direkt beanspruchte Fläche hinausgehenden Auswirkungen
der Nutzung minimiert werden. (LROP 3.1.1 02)
1
Siedlungsnahe Freiräume sollen erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen
Funktionen gesichert und entwickelt werden. (LROP 3.1.1 03)
Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete,
Landschaftsbestandteile und Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln. (LROP 3.1.2 01)
Raumordnerische Bewertung
Alle Varianten führen zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und
zerschneiden bisher wenig belastete Bereiche. Insbesondere die Varianten West I und West
II berühren siedlungsnahen Freiraum. Da die Variante West II etwas weiter im Wald verläuft,
ist die Sichtbarkeit vom Ort aus geringer als bei der Variante West I.
Die Varianten Ost und Ost-Tunnel liegen zwar im nördlichen Abschnitt trotz Dammlage auf
Grund der gegebenen Höhenverhältnisse unterhalb der Höhe der Wohnbebauung; sie stellen gleichwohl eine deutliche visuelle Zäsur dar.
Bei Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist die Nullvariante die verträglichste Lösung.
Bei den übrigen Varianten ergibt sich kein eindeutiger Vorteil. Die Variante Ost Tunnel hat
zwar relativ betrachtet die geringste Inanspruchnahme bzw. Zerschneidung von Landschaftsbildeinheiten hoher Bedeutung zu verzeichnen; ebenfalls ist sie mit dem geringsten
Verlust landschaftsbildprägender Strukturen verbunden. Eine erhebliche Beeinträchtig stellt
aber auch sie dar.
27
4.8
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
4.8.1
Beschreibung der Auswirkungen
Unter kultur- und sonstige Sachgüter werden geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bauund Bodendenkmale sowie historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart verstanden.
An der Hauptstraße befinden sich einige Baudenkmale, die durch Erschütterungen und Abgase v.a. durch den Schwerlastverkehr belastet sind. Die Nullvariante würde an diesem Zustand nichts ändern.
Im Bereich der Varianten Ost und Ost-Tunnel befinden sich zwei archäologische Kulturdenkmale, die auf steinzeitliche Siedlungen schließen lassen. Diese würden durch Baumaßnahmen zerstört werden. Weitere kleinere Fundstätten sind bekannt; generell ist mit dem
Auftreten archäologischer Bodenfunde zu rechnen.
Wechselwirkungen bestehen vor allem mit dem Schutzgut Boden.
4.8.2
Bewertung der Auswirkungen
Planaussagen
Auf die Bewahrung und behutsame Weiterentwicklung historisch gewachsener Siedlungsbereiche und
ihrer prägenden Bausubstanz ist im Rahmen der Stadt- und Dorferneuerungsplanung hinzuwirken.
(RROP 2.6 D 03)
Raumordnerische Bewertung
Während bei den Varianten West I und West II keinerlei negative Auswirkungen erkennbar
sind, ist von einer Zerstörung von archäologischen Kulturdenkmalen durch die Varianten Ost
und Ost-Tunnel auszugehen. Im Rahmen von rechtzeitigen Sicherungsmaßnahmen bzw.
Trassenoptimierungen können diese Auswirkungen minimiert werden.
Bei der Nullvariante bleiben die vorhandenen Beeinträchtigungen der Baudenkmale bestehen.
Bei der Bewertung ergibt sich beim Belang Kulturgüter ein Vorteil für die Westvarianten.
28
V Begründung der raumordnerischen Entscheidung
5.1 Raumordnerische Gesamtabwägung
Während im vorausgehenden Abschnitt die Auswirkungen getrennt nach einzelnen Raumordnungsbelangen und Umweltschutzgütern erfolgte, wird nachfolgend eine Gesamtbewertung durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des NROG sowie der im LandesRaumordnungsprogramm 2008 und im Regionalen Raumordnungsprogramm 2001 des
Landkreises Hildesheim festgelegten Ziele und Grundsätze, der Abwägung mit den von den
am Verfahren beteiligten Behörden, Verbänden und Personen sowie der Einbeziehung der
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie wird folgende Bewertung vorgenommen:
Aus den grundsätzlichen Aussagen der Belange Raumstruktur, Wirtschaft und Verkehr ergibt
sich das Erfordernis zum Bau einer Ortsumgehung Marienhagen sowohl bei einer überregionalen Betrachtung als auch bei der bestehenden Problemlage vor Ort. Präferenzen für eine
konkrete Variante ergeben sich daraus jedoch noch nicht. Unüberwindbare Hindernisse für
die Errichtung einer Ortsumgehung konnten nicht identifiziert werden. Die Nullvariante stellt
somit keine Alternative dar und wird daher im Rahmen der folgenden Abwägung nicht weiter
betrachtet.
Aus landwirtschaftlicher Sicht sind die beiden West-Varianten zu bevorzugen, da sie am wenigsten hochwertige landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen. Dies gilt zwar auch für die
Variante Ost, die jedoch hofnahes Ackerland zerschneidet. Unter Einbeziehung der erforderlichen Kompensationsflächen, für die i.d.R. ebenfalls landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen werden muss, relativiert sich dieser Vorteil.
Bei Betrachtung der forstwirtschaftlichen Belangen ergibt sich ein eindeutiger Vorteil der Variante Ost-Tunnel auf Grund der deutlich geringeren Wald-Inanspruchnahme, die wiederum
geringere entsprechende Ersatzaufforstungen – und damit auch einen geringeren Verlust
landwirtschaftlicher Nutzfläche - zur Folge hat.
Auf die Rohstoffgewinnung wirken sich die West-Varianten nicht aus, bei der Variante Ost
sind Beeinträchtigungen allenfalls in der Bauphase zu erwarten. Die größten Auswirkungen
können bei der Variante Ost-Tunnel auftreten, allerdings sind diese durch eine koordinierte
Vorgehensweise minimierbar, was während des Verfahrens bereits mit dem Betreiber abgestimmt werden konnte.
Im Bereich Erholung beeinträchtigen alle Varianten optisch die Erholungseignung, wobei die
mit Abstand stärksten Beeinträchtigungen von den West-Varianten ausgehen, da sie den
Ortsrand von dem angrenzenden Erholungsraum abschneiden. Die östlichen Varianten verlaufen in größerer Entfernung zum Ort und in einem weniger bedeutenden Raum, zudem
bleiben bei der Variante Ost-Tunnel alle Wegeverbindungen erhalten.
Raumordnungsrelevante Auswirkungen auf die Belange Energie-, Wasser- und Abfallwirtschaft sind bei keiner der Varianten zu erwarten.
Bei Betrachtung der Umweltschutzgüter zeigt sich, dass jede der Varianten zu erheblichen
Beeinträchtigungen führt und somit die Nullvariante erwartungsgemäß – mit Ausnahme beim
Schutzgut Mensch - jeweils am verträglichsten ist. Diese wurde jedoch bereits in den grundsätzlichen Erwägungen ausgeschieden.
Das Schutzgut Mensch ist insbesondere bei den Varianten West I und West II durch die Nähe zur Wohnbebauung und die Beeinträchtigung der Naherholungsmöglichkeiten betroffen;
die Variante Ost-Tunnel stellt sich hierbei am verträglichsten dar.
29
Im Bereich Tiere und Pflanzen liegt eine grundsätzliche Unverträglichkeit aller Varianten vor.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilaspekte stellt sich die Variante Ost-Tunnel am
günstigsten dar. Sie verursacht den geringsten Verlusten an hochwertigen Biotopen, führt
am wenigsten zur Verinselung von Biotopen und beansprucht keine § 28a-Biotope. Dagegen
schneiden die West-Varianten auf Grund ihrer Führung im Wald bzw. im besonders wertvollen Waldrandbereich am schlechtesten ab.
Beim Schutzgut Boden ergeben sich insbesondere auf Grund der geringeren Versiegelung
Vorteile für die beiden Ost-Varianten, wobei diese zu einem höheren Verlust von Böden mit
hoher natürlicher Fruchtbarkeit führen.
Eine Beeinträchtigung des Grundwassers ist bei der Variante Ost-Tunnel am ehesten zu
erwarten, während diese bei den Oberflächengewässern den geringsten Eingriff darstellt.
Das Schutzgut Landschaft wird von allen Varianten durch Brücken-, Damm- oder Einschnittslage erheblich beeinträchtigt. Den größten Eingriff stellen die Westvarianten mit einer
Führung am Waldrand dar. Die Ostvarianten stören das Landschaftsbild am Übergang zur
Deinser Mulde, die Variante Ost-Tunnel ist dabei auf Grund der Untertunnelung des Duinger
Waldes als am wenigsten belastend zu werten.
Bei den Schutzgütern Klima/Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter werden keine für eine
Entscheidung relevanten Unterschiede gesehen.
Insgesamt zeigt sich, dass keine der Varianten konfliktfrei realisierbar ist. Unter Würdigung
aller Belange erscheint die Variante Ost-Tunnel als die raumordnerisch verträglichste, sofern
alle Möglichkeiten zur Konfliktminimierung ausgeschöpft werden. Vorrangig sind dabei die
Belange Landwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Grundwasser.
5.2.
Begründung der Maßgaben
zu Maßgabe 1:
Nach den bisherigen Planungen verläuft die Trasse nach Verlassen des Tunnels sowie des
anschließenden Einschnitts auf einem fünf bis sechs Meter hohen Damm, quert auf einer
Brücke die K 429 und senkt sich dann mit dem Gelände bis zum Anschluss an die heutige B
240 nordwestlich Marienhagens. Topographisch bedingt liegt zwar die Dammkrone tiefer als
ein Großteil der Wohnbebauung am Ostrand von Marienhagen, eine Beeinträchtigung der
Blickbeziehungen liegt dennoch teilweise vor. Um diese weitest möglich zu minimieren, soll
eine Optimierung der Trassenführung vorgenommen werden. Bei einem Verzicht auf eine
Querung der K 429 mittels eines Brückenbauwerkes bei gleichzeitiger Einrichtung einer höhengleichen Kreuzung wäre eine deutliche Reduzierung der Dammhöhe denkbar.
zu Maßgabe 2:
Die Trasse zerschneidet hofnahes Ackerland. Mittels einer optimierten Trassenführung in
Verbindung mit Maßgabe 1 soll dafür Sorge getragen werden, dass auch künftig wirtschaftlich zu bearbeitende Restflächen verbleiben.
zu Maßgabe 3:
Der Bau der Variante Ost-Tunnel macht nach augenblicklicher Abschätzung Kompensationsmaßnahmen in der Größenordnung von ca. 6,2 ha zusätzlich zu der direkten Flächeninanspruchnahme erforderlich. Um den Entzug wertvoller landwirtschaftlicher Böden und damit
die Auswirkungen auf die örtlichen landwirtschaftlichen Betriebe so gering wie möglich zu
halten, sollen diese Maßnahmen auf entsprechend weniger bedeutenden Flächen durchgeführt werden. Ggf. bietet sich der z.Z. vorbereitete Flächenpool im Hils an.
30
zu Maßgabe 4:
Gem. § 8 Niedersächsisches Naturschutzgesetz dürfen Eingriffe die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen. Eine optimierte Trassenführung kann in Teilbereichen zu einer Reduzierung des Eingriffs beitragen.
zu Maßgabe 5:
Die Fa. Rohstoffbetriebe Eldagsen RBE ist im Besitz einer Abbaugenehmigung für Kalkstein
im Bereich südlich Marienhagens. Damit der genehmigte Abbaubetrieb sowohl in der Bauphase als auch künftig ungehindert weitergeführt werden kann, wurden bereits im Vorfeld die
entsprechenden Voraussetzung abgeklärt. Die Maßgabe soll gewährleisten, dass die vereinbarte enge Kommunikation, z.B. Absprache der Termine der Sprengungen sowohl beim Abbaubetrieb als auch beim Tunnelbau, umgesetzt wird.
zu Maßgabe 6:
In der Südhälfte der Trasse besteht ein hohes Risiko von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser. In der Bauphase sind daher besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die dieses
Risiko minimieren.
zu Maßgabe 7:
Die Ortsumgehung Marienhagen ist Bestandteil der Verbindung Holzminden – Hannover /
Hildesheim und kann daher nicht isoliert betrachtet werden. Für den Bereich Weenzen befindet sich ebenfalls eine Ortsumgehung in Planung. Um eine sowohl bau- als auch fahrtechnisch optimale Gesamttrasse zu finden, muss ein geeigneter Anschlusspunkt zur Weiterführung nach Süden im nachfolgenden Planverfahren festgelegt werden.
31
VI Hinweise und Anregungen für die nachfolgenden Zulassungsverfahren
1. Um den Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche gering zu halten und die Produktionsbedingungen für die wirtschaftenden Betriebe im Planungsraum insgesamt grundsätzlich
nicht zu verschlechtern wird die Begleitung des Vorhabens durch ein Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz für sinnvoll erachtet, um die agrarstrukturellen Beeinträchtigungen erheblich zu mindern. Die dazu erforderlichen Vorplanungen (Forum Landentwicklung), die im Rahmen von Arbeitskreisen mit den betroffenen Grundeigentümern zu erstellen sind, sollten möglichst frühzeitig beginnen.
Zur Abstimmung und reibungslosen Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Amt für Landentwicklung HannoverFlurbereinigungsdezernat erforderlich.
2. Eine besondere Betroffenheit von der Maßnahme liegt im Bereich der Landwirtschaft vor.
Um Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Struktur im Planungsraum, aber auch auf
die einzelnen Betriebe, ermitteln zu können, wird die Erstellung eines landwirtschaftlichen
Fachbeitrags für sinnvoll erachtet.
3. Künftige Erdarbeiten bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 13
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) der Unteren Denkmalschutzbehörde. Diese kann verweigert oder mit Auflagen erteilt werden. Mit folgenden Auflagen ist zu
rechnen:
4. Die bekannte archäologische Fundstelle (Marienhagen, FSt. Nr. 2), die durch das Vorhaben zerstört wird, ist im Vorfeld der Baumaßnahme wissenschaftlich zu sichern und zu
dokumentieren. Die Kosten für eine sach- und fachgerechte archäologische Untersuchung und Dokumentation hat der Träger des Vorhabens zu übernehmen.
Der geplante Beginn der Erdarbeiten ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei
der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Hildesheim und beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie, Scharnhorststraße 1,
30175 Hannover, anzuzeigen, damit eine Beobachtung der Erdarbeiten stattfinden kann.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf evtl. Rodungsarbeiten, den Oberbodenabtrag und auf
alle in den Unterboden reichende Erdarbeiten.
Der Oberbodenabtrag hat mit einem Hydraulikbagger mit zahnlosem, schwenkbarem
Grabenlöffel nach Vorgaben der Archäologischen Denkmalpflege zu erfolgen.
Für die Sicherung und Dokumentation unerwartet auftretender archäologischer Bodenfunde ist der archäologischen Denkmalpflege jeweils ein Zeitraum von bis zu 4 Wochen
einzuräumen.
Ungeachtet der vorstehenden Nebenbestimmungen gelten für alle Erdarbeiten die Bestimmungen des NDSchG hinsichtlich unerwarteter Funde (Melde- und Anzeigepflicht bei
Bodenfunden gem. §14 NDSchG).
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde
(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlansammlungen, Schlacken sowie
auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher
Funde) gemacht werden, sind diese gemäß §14 Abs. 1 des Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Hildesheim und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach §14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die
Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
32
5. Die konkrete Ermittlung des Kompensationsumfanges im Landschaftspflegerischen Begleitplan im Rahmen der Planfeststellung hat in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde auch eine bodenbezogene Betrachtung zu berücksichtigen.
6. Für ein Planfeststellungsverfahren sind weitergehende Bestanderhebungen und bewertungen erforderlich, um die Anforderungen des Artenschutzes zu erfüllen.
Im Auftrag
Flory
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