Hinweise und Tipps zur Vereinbarung (Vertrag) zur Ableistung eines
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Hinweise und Tipps zur Vereinbarung (Vertrag) zur Ableistung eines
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V. Servicestelle Freiwilligendienste Eschersheimer Landstr. 10 60322 Frankfurt a.M. www.paritaet-fwd.org Ansprechpartner: Ronny S. Bär, 069 / 21976879 -16 Frankfurt/Main, den 10. Juli 2013 Hinweise und Tipps zur Vereinbarung (Vertrag) zur Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes - BFD Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Sie Vereinbarungen (Verträge) zwischen Freiwilligen und dem Bundesamt in die Wege leiten möchten, sind die nachfolgenden Hinweise hoffentlich hilfreich für Sie. Die vom Bundesamt vorgeschriebene Vereinbarung finden Sie auf unserer Homepage www.paritaet-fwd.org im Bereich „Für Einsatzstellen“ rechts unten auf der Seite. Auch eine verbandliche Version wird dort angeboten, die Ihnen einige Nachforschungen und lästige Bürokratiewege erspart. Die verbandliche Version (BFD-Vereinbarung Parität) ist mit zusätzlichen Tipps und Hinweisen unsererseits versehen. Wichtig ist, dass Sie uns die Vereinbarung in dreifacher Ausfertigung jeweils mit Originalunterschriften einreichen, bitte am dafür im Formular vorgesehenen Platz. Alles Weitere veranlassen dann wir für Sie und die/den Freiwilligen. Bitte berücksichtigen Sie, dass nach aktuellen Vorgaben des Bundesamts uns die Vereinbarung im Regelfall mindestens fünf Arbeitswochen vor dem gewünschten Dienstbeginn vorliegen sollte, da der Vertrag erst durch die Unterschrift durch das Bundesamt zustande kommt und dieser zumindest zum geplanten Vertragsbeginn dem Bundesamt vorliegen muss. Wenn es dann doch einmal sehr eilig sein sollte, bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, mit der/dem Freiwilligen für die Zeit vor dem Beginn des BFD zur Überbrückung z. B. einen Praktikums- oder Aushilfsvertrag abzuschließen. Ob der von Ihnen und der/dem Freiwilligen gewünschte Termin für den Beginn des BFD im Rahmen der Kontingentierung möglich ist, teilen wir Ihnen schnellstmöglich nach Erhalt der BFD-Vereinbarung mit. Sofern eine Terminverschiebung im Rahmen der Kontingentierung erforderlich ist, klären wir dies gerne zuvor mit Ihnen ab bevor die Vereinbarung unsererseits auf den Weg zum Bundesamt gebracht wird. Nun aber zu den einzelnen Punkten der Vereinbarung. Daten des/der Freiwilligen Selbstverständlich werden hier die vollständigen Angaben zu den Freiwilligen benötigt. Es ist dabei bei minderjährigen Freiwilligen immer auch Name und Anschrift der/des Erziehungsberechtigten anzugeben. Dieser muss die Vereinbarung dann auch unterschreiben. 1. Einsatzstelle Hier sind zunächst der Name und die vollständige Anschrift der Einsatzstelle anzugeben. Bitte beachten Sie, dass die konkrete Einrichtung, in der die/der Freiwillige tätig werden soll, anerkannte Einsatzstelle des BFD sein muss! Bei ehemaligen Zivildienststellen ist dies automatisch der Fall. „Neue Einsatzstellen“ im BFD finden die Einsatzstellennummer in dem Anerkennungsbescheid des Bundesamts. Bei der Dauer des BFD sind konkrete Daten erforderlich, z. B. 01.08.2013 bis 31.07.2014. Bitte beachten Sie, dass der BFD nicht zum Monatsanfang begonnen werden muss. Sie können jeden beliebigen Werktag für den gewünschten Beginn des BFD wählen. Die Mindestvorlaufzeit von fünf Arbeitswochen bitten wir jedoch auch in diesen Fällen zu beachten! Seite 1 von 5 Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V. – Freiwilligendienste Hinweise und Tipps zur BFD-Vereinbarung Seite 2 von 5 BFD-Vereinbarungen sind nur mit einer Laufzeit von 12 Monaten möglich, in Einzelfällen kann der Dienst auf 18 Monate verlängert werden. Die 24 Monate, die Sie unter Umständen bei eigener Recherche finden können, sind an sehr hohe bürokratische Hürden gebunden und nur in wirklich extremen Ausnahmefällen praxisrelevant. Der Grund für die Konzentration auf 12 Monate momentan liegt in der Kontingentierung im BFD und dem Anliegen, möglichst vielen Interessierten die Aufnahme des BFD zu ermöglichen. Bei Freiwilligen bis einschließlich zum 27. Lebensjahr muss der BFD in Vollzeit geleistet werden. Tragen Sie die Wochenarbeitszeit ein, die einer vollzeitbeschäftigten Person in der Einrichtung entsprechen würde. Freiwillige, die das 27. Lebensjahr zum Beginn des BFD bereits vollendet haben, können auch in Teilzeit den BFD leisten. Die Arbeitszeit muss dann mehr als 20 Wochenstunden betragen. Bitte tragen Sie in diesen Fällen die gemeinsame gewünschte Wochenarbeitszeit ein sowie die in der Einrichtung übliche Regelarbeitszeit (Vollzeit) ein. Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden ist in Einzelfällen auch möglich für jüngere schwerbehinderte Freiwillige oder Alleinerziehende. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Sonderfall vorab von uns beraten. 1.1 Träger /Selbständige Organisationseinheit: Gemeint ist nicht der Rechtsträger der Einsatzstelle, sondern der offizielle BFD-Träger. Auf den Vordrucken auf unserer Homepage ist diese Angabe bereits enthalten. Ansonsten tragen Sie bitte ein: Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V., Servicestelle Freiwilligendienste, Eschersheimer Landstraße 10, 60322 Frankfurt/Main, Organisationseinheit SOEDE11D3F002. 1.2 Zentralstelle: Sofern Sie nicht den Vordruck von uns bzw. unserer Homepage nutzen, wo dies schon eingefügt ist, bitte eintragen: Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V., Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin, Zentralstellennummer: ZSTDE00011. Die Frage nach der Anlage gemäß § 6 Abs. 5 BFDG muss immer dann beantwortet werden, wenn wir als BFD-Träger Aufgaben übernehmen, die gesetzlich bei den Einsatzstellen verankert sind. Dies ist dann der Fall, wenn wir als BFD-Träger Aufgaben wie z. B. die Vergütung der Freiwilligen für Sie erledigen würden. Konkret eingetragen haben wir die Erklärung, dass wir für Sie das vom Bundesamt geforderte „Beiblatt zur BFD-Vereinbarung“ erstellen dürfen, im Rahmen dessen Sie ansonsten in jedem Einzelfall bestätigen müssten, dass die Zahlungswege (Zuschuss Taschengeld und Sozialversicherung an Sie und Zuschuss pädagogisch Begleitung an unsere Zentralstelle.) unverändert sind. Sollten Sie nicht die Vordrucke von unserer Homepage verwenden, müssen Sie dieses Beiblatt ausfüllen und mit der Vereinbarung hier einreichen. Wir könnten zwar auch in einem solchen Fall das Beiblatt für Sie erstellen, es würde jedoch Ihre ausdrückliche Ermächtigung fehlen, die aufgrund gesetzlicher Regelung jedoch zwingend ist. Ebenfalls eingetragen haben wir, dass wir für Sie die Bescheinigungen für die Freiwilligen im BFD ausstellen. 2. Verpflichtungen der/des Freiwilligen Hier sollten keine näheren Erläuterungen nötig sein. 3. Verpflichtungen der Einsatzstelle Auch die formalen Verpflichtungen unter 3.1 bedürfen wohl keiner weiteren Erläuterung. 3.2 Leistungen an die/den Freiwilligen: Bitte beachten Sie grundsätzlich, dass sofern in Ihrer Einrichtung Freiwillige im BFD als auch im FSJ/FÖJ beschäftigt werden, das Taschengeld, aber auch nur das Taschengeld, bei gleicher oder vergleichbarer Tätigkeiten der Freiwilligen im BFD und FSJ/FÖJ in gleicher Höhe zu gewähren ist. Die Höhe des Taschengeldes wird im FSJ/FÖJ in aller Regel vom FSJ-Träger vorgegeben und wäre in einem solchen Fall gleichfalls für Freiwillige im BFD anzuwenden! So die gesetzliche Regelung zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen. 1.Taschengeld: Die konkrete Höhe des Taschengeldes legen Sie fest. Es darf jedoch derzeit Seite 2 von 5 Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V. – Freiwilligendienste Hinweise und Tipps zur BFD-Vereinbarung Seite 3 von 5 € 348,00 bei Vollzeit nicht überschreiten (Maximal 6 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.). Bei einer Beschäftigung in Teilzeit ist das Taschengeld anteilig zu kürzen. Auf eine Besonderheit beim Taschengeld soll hier noch hingewiesen werden. Freiwillige, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, werden die Bezüge aus dem BFD, wie bei anderen Einkunftsarten auch, bis auf einen Betrag von € 200,00 angerechnet. Es macht daher relativ wenig Sinn, solchen Freiwilligen mehr als € 200,00 Taschengeld und vielleicht noch einen Verpflegungsund/oder Unterkunftszuschuss zu zahlen. Freiwillige, die Arbeitslosengeld I erhalten, sollten sich gut überlegen, ob sie den BFD ableisten möchten, da in diesem Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des BFD entfällt! 2. Sachleistungen: Sachleistungen gelten als Teil des Taschengeldes. Dies kann z. B. eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel sein oder auch eine BahnCard oder eine entsprechende Geldersatzleistung. Das maximal mögliche Taschengeld darf in der Summe auch in einem solchen Fall nicht überschritten werden. 3. Verpflegung: Sofern Sie keine Verpflegung als Sachleistung zur Verfügung stellen, kann ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Dieser darf € 224,00 (§ 2 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung.) nicht überschreiten, wird in der Praxis häufig niedriger sein. Ob und in welcher Höhe Sie einen Zuschuss gewähren entscheiden Sie selbst. Stellen Sie jedoch Verpflegung in natura, müssen Sie den entsprechenden Sachbezugswert gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung eintragen. Dieser beträgt derzeit für Vollverpflegung im Monat € 224,00. Für Vollverpflegung pro Tag € 7,47. Und für einzelne Mahlzeiten: Frühstück € 48,00 pro Monat bzw. € 1,60 pro Frühstück, Mittagessen € 88,00 pro Monat bzw. € 2,93 Mittagessen und Abendessen ebenfalls € 88,00 € bzw. € 2,93 pro Abendessen. 4. Unterkunft: Sofern Sie keine Unterkunft, Dienst- bzw. ggf. Schutzkleidung incl. Reinigung zur Verfügung stellen, kann auch hier ein Ausgleich gezahlt werden. Im FSJ ist die Praxis, ob bei Unterkunft der/des Freiwilligen in der elterlichen Wohnung (Unterhaltsverpflichtung der Eltern) ein Zuschuss gewährt wird, bei verschiedenen FSJ-Trägern unterschiedlich. Das Maximum des Zuschusses, auch bei Unterkunft in einer eigenen Wohnung, beträgt € 216,00 gemäß § 2 Nr. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ansonsten gilt auch hier, ob und in welcher Höhe Sie einen Zuschuss zahlen legen Sie selbst fest. Wenn Sie jedoch für die Zeit des BFD eine Unterkunft zur Verfügung stellen, müssen Sie den Sachbezugswert in Höhe von derzeit € 216,00 eintragen. 5. Bezüge im Krankheitsfall: Freiwillige erhalten in Anlehnung an das Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall alle Bezüge für sechs Wochen weiter. Da jedoch das Entgeltfortzahlungsgesetz rechtlich keine Anwendung findet, gilt die Fortzahlung der Bezüge auch bei Erkrankung während der ersten vier Wochen des BFD. 3.3 Weitere Verpflichtungen der Einsatzstelle 1. Sozialversicherungsbeiträge: Im BFD gehen wie im FSJ und bei Praktikanten die vollständigen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.) zu Lasten der Einsatzstelle. 2. Jahresurlaub: Bitte tragen Sie immer den Urlaubsanspruch für die gewünschte Dauer des BFD ein. Bei 12 Monaten Dienstzeit müssen mindestens 24 Werktage (6 Tage Woche) Urlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz gewährt werden. Das entspricht 20 Arbeitstagen im Rahmen der 5 Tage Woche. Bei weniger als 12 Monaten Dienst ist Urlaub natürlich nur anteilig bzw. bei mehr als 12 Monaten Dienst entsprechend mehr Urlaub zu gewähren. Es bleibt Ihnen unbenommen, unabhängig von dieser Mindestanzahl den Freiwilligen im BFD Urlaub z. B. in der Höhe zuzugestehen, wie ihn Hauptamtliche bei Ihnen erhalten. Minderjährige haben einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch, der sich aus § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz ergibt. Dieser beträgt 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist bzw. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des KalenderSeite 3 von 5 Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V. – Freiwilligendienste Hinweise und Tipps zur BFD-Vereinbarung Seite 4 von 5 jahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Freiwillige mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50% müssen gemäß SGB IX Nr. 4 mindestens 30 Werktage Urlaub im Urlaubsjahr erhalten. 3. Freistellung zur Teilnahme an den Seminaren: Bei 12 Monaten Dienstzeit sind für Freiwillige bis zum 27. Lebensjahr (Stichtag ist Beginn des BFD.) 25 Seminartage vorgeschrieben. Bei weniger als 12 Monaten Dienstzeit pro Monat abzüglich zwei Tagen. Bei mehr als 12 Monaten Dienstzeit für jeden zusätzlichen Monat mindestens ein weiterer Tag. Für Freiwillige, die zum Beginn des BFD das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, heißt es im Gesetz, dass diese Personen „im angemessenen Umfang“ an Seminaren teilnehmen. Zum Beginn des BFD war „angemessen“ nicht definiert und konnte zwischen 0 und 25 Tagen alles bedeuten. Ab 2013 hat das Bundesfamilienministerium festgelegt, dass angemessen mindestens einen Seminartag pro Dienstmonat bedeutet. Um die Seminare als solches müssen Sie und die Freiwilligen sich nicht kümmern. Das erledigen wir für Sie. Bei eventuellen Problemen stehen wir Ihnen unter den Telefonnummern 069 / 21976879-10/-20/-21 zur Verfügung. 5. Vertragsende Unter 5. ist ein wichtiger Punkt versteckt. Die Auflösung einer BFD-Vereinbarung. Anstelle einer Kündigung ist dies der schnellste Weg, sofern die vorzeitige Beendigung des BFD einvernehmlich zwischen der Einsatzstelle und der/dem Freiwillige/r erfolgen soll, ohne die unter 6. genannten Fristen des BGB beachten zu müssen. Auch recht kurzfristig und ohne Angabe von Gründen kann die BFD-Vereinbarung durch das Bundesamt aufgelöst werden. Hierzu reicht ein formloses von der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen unterzeichnetes Schreiben, dass und zu welchem Termin beide Parteien die Auflösung wünschen. 5.3. Kündigung Die Ausführungen zur Kündigung sind recht deutlich. Bitte beachten Sie unbedingt, dass nur die/der Freiwillige oder das Bundesamt kündigen können. Das heißt, bei einem Kündigungswunsch seitens der Einsatzstelle muss der Kündigungswunsch so rechtzeitig erfolgen, dass das Bundesamt die Kündigung der/dem Freiwilligen unter Beachtung der dort aufgeführten Fristen des BGB zustellen kann. Sofern die vorzeitige Beendigung einvernehmlich erfolgen soll, empfehle ich daher immer, insbesondere jedoch bei eher kurzfristigen Wünschen auf vorzeitige Beendigung, die Auflösung wie zu 5. beschrieben zu beantragen. Was jedoch fehlt sind Regelungen bei gewünschter Änderung der Einsatzstelle. So wie es im Zivildienst Versetzungen gegeben hat, gibt es auch im BFD solche Änderungswünsche. Allerdings kann es im BFD keine Versetzungsmöglichkeit geben, da jede Vereinbarung ein Individualvertrag von begrenzter Dauer ist. Wegen der Seminartage, der Bezuschussung der BFD-Träger für die pädagogische Begleitung und der Kontingentierung im BFD stellt sich insbesondere dann, wenn alte und neue Einsatzstelle nicht beide in unserer Zuständigkeit liegen, ein solcher Wechsel in der Praxis häufig recht schwierig dar. Formal erforderlich ist seitens der neuen Einsatzstelle eine neue BFD-Vereinbarung, der, da in der Regel der Wechsel kurzfristig erfolgen soll, eine Auflösungserklärung der/des Freiwilligen und der alten Einsatzstelle beigefügt sein müsste. Bitte lassen Sie sich in solchen Fällen vorab von uns beraten! 6. Sonstiges, 7. Schlussbestimmungen Unter Sonstiges wird auf die Betreuer/innen des Bundesamtes als Ansprechpartner hingewiesen. Diese sind jedoch nur Ansprechpartner für nicht verbandliche Einrichtungen, welche direkt mit der „Zentralstelle“ Bundesamt zusammenarbeiten (müssen). Für Sie gilt also: In Sachen BFD sind wir vom Paritätischen Hessen Ihr Ansprechpartner. In den Schlussbestimmungen verbirgt sich die Möglichkeit einer Vertragsänderung. Wenn Sie zum Beispiel Freiwilligen mehr Taschengeld oder mehr Urlaub zukommen lassen möchten als in der ursprünglichen BFD-Vereinbarung ausgemacht, dann handelt es sich um solche Vertragsänderungen. Diese müssen vom Bundesamt bestätigt werden. Einer neuen Vereinbarung bedarf es hierfür Seite 4 von 5 Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V. – Freiwilligendienste Hinweise und Tipps zur BFD-Vereinbarung Seite 5 von 5 nicht, es reicht, die gewünschte Änderung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss von der Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen unterschrieben werden. Beachten Sie bitte dabei, dass bei einer Änderung der Bezüge auch der neue sich daraus ergebende Sozialversicherungsbetrag angegeben wird, da dieser für die Zuschussgewährung an Sie wichtig ist. Ein kleiner Tipp insgesamt an dieser Stelle: Als Einsatzstelle sollten Sie sich eine Kopie der Vereinbarung fertigen. Der Rücklauf der vom Bundesamt unterschriebenen Vereinbarung erfolgt häufig erst einige bis etliche Zeit nach Aufnahme des BFD. Und dann ist es schon hilfreich, wenn Sie zum Beginn des BFD wissen, in welcher Höhe Bezüge vereinbart worden sind. 8. Merkblatt / Bestätigung Das BFD Merkblatt des Bundesamts finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage im Bereich „Für Einsatzstellen“. Diese Information sollten Sie künftigen Freiwilligen zukommen lassen. Enthalten ist unter 8. jedoch noch eine kleine, aber in manchen Fällen nicht unwesentliche gesetzliche Regelung. Nämlich der Bezug auf die Höchstgrenzen für die Dauer von gesetzlichen Freiwilligendiensten. Die Gesamtdauer des BFD darf bis zum 27. Lebensjahr 18 Monate nicht überschreiten. In extrem seltenen und daher nicht praxisrelevanten Ausnahmen 24 Monate. Auf diese 18 Monate sind auch Zeiten anzurechnen, in denen in der Vergangenheit die/der Freiwillige einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (FSJ, FÖJ) oder einen BFD geleistet hat. Ältere Freiwillige könnten nach fünf Jahren erneut den BFD leisten. In der Vergangenheit geleisteter Wehr- oder Zivildienst, Praktika oder auch ein „Berufsvorbereitendes Soziales Jahr“ und alles Weitere, was nicht unter die gesetzlichen Freiwilligendienste fällt, ist nicht zu berücksichtigen. 9. Datenschutz Immerhin sind nun auch Hinweise zum Datenschutz Bestandteil der BFD-Vereinbarung. Der Inhalt orientiert sich weitgehend an Selbstverständlichkeiten. Unterschriften Durch die Vereinbarung wird ein bilateraler Vertrag zwischen dem Bundesamt und der/dem Freiwilligen geschlossen. Sie als Einsatzstelle sind rechtlich nicht Vertragspartner. Somit ist es nicht zwingend, dass Sie als Einsatzstelle die Vereinbarung unterschreiben. Bitte tun Sie es natürlich trotzdem, da das Bundesamt unabhängig vom rechtlichen Hintergrund keine Vereinbarungen mehr bearbeitet, die nicht von der Einsatzstelle unterzeichnet worden sind. Nur so macht der ganze Vorgang ja auch Sinn. Wichtig ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dass wir die Vereinbarung von Ihnen erhalten und sie diese weder dem Bundesamt noch dem Paritätischen Gesamtverband einreichen, da eine unserer Aufgaben auch die quantitative Steuerung der Freiwilligen im BFD innerhalb des Paritätischen Hessen ist. Vereinbarungen, die versehentlich direkt dem Bundesamt eingereicht werden, bekommen wir mehr oder weniger zügig von dort zurück. Was dazu führen kann, dass der BFD nicht zu dem gewünschten Termin begonnen werden kann. Ich hoffe, dass diese Hinweise auf dem derzeitigen Kenntnisstand für Sie hilfreich sind. Für weitere Auskünfte zum BFD steht Ihnen das Team der Servicestelle Freiwilligendienste von Montag bis Donnerstag gern zur Verfügung. Ronny S. Bär Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e.V. - Leitung Servicestelle Freiwilligendienste - Seite 5 von 5 Stand: 01.11..2012 Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 50964 Köln und Anrede: Herr Vor- und Nachname: Max Mustermann geboren am 01.01.1990 Straße und Hausnummer: Musterstr. 1 PLZ und Wohnort: 12345 Musterhausen r vertreten durch (bei Minderjährigen Name und vollständige Anschrift/en der/des Erziehungsberechtigten) Anschrift des Erziehungsberechtigten te Name des Erziehungsberechtigten über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG). Ein Arbeitsverhältnis wird hierdurch nicht begründet. 1. Einsatzstelle us Der Freiwilligendienst wird abgeleistet in Einsatzstellennummer EST0612345 Name/Bezeichnung der Einsatzstelle: Musterverein e.V. Straße und Hausnummer: Eschersheimer Landstr. 10 PLZ und Ort: 60322 Frankfurt a.M. und dauert vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 [Rückwirkende Vereinbarungen sind nicht möglich. Die Vereinbarung muss dem BFD-Träger mindestens fünf Wochen vor dem gewünschten Beginn vorliegen.] mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Stunden. Bei Teilzeit bitte Regelarbeitszeit (Vollzeit) angeben: Stunden. M [Teilzeit ist nur für Freiwillige möglich, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben. Eventuelle Ausnahmemöglichkeit für Schwerbehinderte oder Alleinerziehende ggf. bei uns erfragen. Die Wochenarbeitszeit muss bei Teilzeit mehr als 20 Stunden betragen.] 1.1 Die Einsatzstelle gehört folgendem Träger / folgender selbständiger Organisationseinheit an: Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V. - Servicestelle Freiwilligendienste Eschersheimer Landstraße 10 60322 Frankfurt/Main Telefon 069/ 21976879 -10, -16, -20, -21, Mail: [email protected] (Nummer SOEDE11D3F002) 1.2 Die Einsatzstelle ist folgender Zentralstelle (Nummer ZSTDE00011) zugeordnet Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V. Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin Es gilt die folgende Erklärung gem. § 6 Absatz 5 BFDG: Die Erstellung des Beiblatts zur Vereinbarung sowie die Ausstellung der Bescheinigung für den/die Freiwillige/n im Rahmen des BFDG über den Bundesfreiwilligendienst erfolgt durch den BFD-Träger. [Ansonsten nur in den Fällen, in denen der BFD-Träger weitere Pflichtaufgaben der Einsatzstelle wie die Zahlung der Vergütung der Freiwilligen, Ausstellung von Zeugnissen etc., in Absprache und gegen Kostenerstattung übernimmt.] 2 2. Verpflichtungen der/des Freiwilligen Die/der Freiwillige verpflichtet sich, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können auszuführen; 2. über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten und über interne Angelegenheiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - Stillschweigen zu bewahren; 3. an den gesetzlich vorgeschriebenen Seminaren teilzunehmen. Während der Seminarzeit kann kein Urlaub gewährt werden; 4. im Falle einer Dienstunfähigkeit [Arbeitsunfähigkeit] unverzüglich die Einsatzstelle hierüber zu informieren. Sofern eine Seminarteilnahme krankheitsbedingt nicht möglich ist, ist über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich auch die mit der Durchführung des Seminars beauftragte Stelle zu informieren. r 1. te Bei einer Dienstunfähigkeit [Arbeitsunfähigkeit] von mehr als drei Kalendertagen muss der Einsatzstelle spätestens am darauffolgenden Diensttag [Arbeitstag] eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vorgelegt werden. Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige die Dienstunfähigkeit [Arbeitsunfähigkeit] während eines Seminars durch eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer am ersten Diensttag [Seminartag] der mit der Durchführung des Seminars beauftragten Stelle nachzuweisen. 5. die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der Dienstzeit [Arbeitszeit] die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten; 6. sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. [Kosten für us eventuelle Untersuchungen gehen zu Lasten der Einsatzstelle.] 3. Verpflichtungen der Einsatzstelle 3.1 Die Einsatzstelle ist aufgrund Ihrer Anerkennung als Einsatzstelle (§ 6 BFDG) verpflichtet, im Auftrag des Bundesamtes 1. die/den Freiwillige/n arbeitsmarktneutral und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BFDG einzusetzen; 2. die/den Freiwillige/n nur mit Aufgaben zu betrauen, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen. [Freiwillige sind in der Regel Laienhelfer. Sie sollen unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen. Die Freiwilligen sind während der Arbeitszeit fachlich zu begleiten. Ein/e fachlich/e qualifizierte/r Ansprechpartner/in der Einsatzstelle muss daher während der Arbeitszeit der Freiwilligen zur Verfügung stehen.] eine Fachkraft (Anleiter/-in) für die Anleitung und Begleitung zu benennen, die die/den Freiwillige/n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige persönliche und fachliche Begleitung im Arbeitsfeld (z.B. durch Anleitungsgespräche) verantwortlich ist. 4. die arbeitsrechtlichen und einsatzstellenspezifischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten (z.B. Jugendarbeitsschutz, Urlaubsrecht, etc.) und die entsprechenden Kosten zu tragen. 5. der/dem Freiwilligen nach Abschluss des Freiwilligendienstes eine Bescheinigung und ein Zeugnis über den abgeleisteten Dienst auszuhändigen. 6. eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen . M 3. 1 1 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Selbstversicherer keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sind hiervon ausgenommen, sofern eine Haftungsfreistellung der oder des Freiwilligen und Schadensregulierung durch die Einsatzstelle oder Dritte sichergestellt ist. In bereits bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen sind in der Regel Freiwillige bereits eingeschlossen. 3 3.2 Die Einsatzstelle verpflichtet sich zur Gewährung folgender Leistungen an 2 die/den Freiwilligen : 1. Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) monatlich in Höhe von [Derzeit ab 01.01.2013 max. € 348,00 inkl. eventueller Sachleistung/en nach Nr. 2. Bei Freiwilli- gen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, sollte das Taschengeld max. € 200,00 betragen und keine weiteren Leistungen für Verpflegung und Unterkunft gewährt werden, da diese ansonsten auf das ALG II angerechnet werden würden. Bei Freiwilligen, die ALG I beziehen, bitte vorab mit uns klären, da während des BFD kein Anspruch auf ALG I bestehen würde!] 4. 5. € 180,00 € € € 192,60 r 3. te 2. ggf. folgende Sachleistungen: [Z. B. Monatskarte öffentliche Verkehrsmittel.] als Teil des Taschengeldes monatlich im Wert von oder Geldersatzleistungen in gleicher Höhe ggf. unentgeltliche Verpflegung (mit einem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen) in Höhe von monatlich bzw. Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von monatlich ggf. unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft, Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung incl. Reinigung (mit einem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen) in Höhe von monatlich oder Geldersatzleistung in Höhe von monatlich Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt; nicht aber über die Dauer des Freiwilligendienstes hinaus. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden keine Anwendung. [Auch bei Krankheit € € 35,00 während der ersten vier Wochen des BFD.] 3.3 Die Einsatzstelle verpflichtet sich ferner 3 1. die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge [Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst wer- us den von der Einsatzstelle für die Dauer des BFD grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert4. Inwieweit eine private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes "ruhend" gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem Bundesfreiwilligendienst geklärt werden.] einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung [Berufsgenossenschaft] zu entrichten in Höhe von monatlich derzeit [Bitte konkreten Betrag angeben. Prozentangabe reicht nicht aus.] 2. € 163,04 Urlaub entsprechend der Dauer des Bundesfreiwilligendienstes von 24 Tagen zu gewähren (der Urlaubsanspruch für einen zwölfmonatigen Dienst beträgt mindestens 24 Werktage). [Bitte Anspruch für konkrete Dienstzeit in Werktagen, 6 Tage Woche, angeben. Mindesturlaub 24 Werktage, bei Minderjährigen und/oder Schwerbehinderten entsprechend mehr gemäß Jugendarbeits-schutzgesetz bzw. SGB IX Nr. 4.] 3. die/den Freiwillige/n zur Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Seminaren (ohne Anrechnung auf die dienstfreien Tage) für die Dauer von 25 Tagen freizustellen, davon sollen 5 Seminartage an den Bildungszentren des Bundes durchgeführt werden. Seminare werden in der Regel im Internatsbetrieb durchgeführt. [Für Freiwillige, die zum Beginn des BFD das 27. Lebensjahr noch nicht vollen- M det haben, bei 12 Monaten 25 Tage. Bei weniger als 12 Monaten abzüglich zwei Tage pro Monat. Bei mehr als 12 Monaten, zuzüglich einem Tag pro Monat. Ältere Freiwillige nehmen lt. Gesetz im „angemessenen Umfang“ an den Seminaren teil. Das heißt, mindestens ein Seminartag pro Dienstmonat.] 3.4 Wegfall der Verpflichtung Bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Bundesfreiwilligendienst besteht kein Anspruch auf Zahlung der Geld- und Sachbezüge sowie der Sozialversicherungsbeiträge. 4. Probezeit Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. 2 3 Es sind alle unter Nr. 3.2 aufgeführte Felder auszufüllen. Sofern eine Leistung nicht gewährt wird, ist dies ebenfalls kenntlich zu machen (z. B. durch „-- -„ oder „0.00“). Die Einsatzstelle hat hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zu entrichten (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). 4 Bei Freiwilligen, die in den letzten 4 Wochen vor Beginn des BFD sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung nach der monatlichen Bezugsgröße von derzeit € 2.625 gem. § 344 Abs. 2 SGB III. 4 5. Ende des Bundesfreiwilligendienstes 5.1 Zeitablauf Der Bundesfreiwilligendienst endet nach Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 5.2 Auflösung Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen und der Einsatzstelle durch das Bundesamt aufgelöst werden. 5.3 Kündigung Die Vereinbarung kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten eines oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). r Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlos) gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach bekannt werden des wichtigen Grundes erfolgen. te Die Kündigung bedarf der Schriftform. Minderjährige Freiwillige können nur mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten kündigen. Die Kündigung minderjähriger Freiwilliger muss gegenüber der/dem Erziehungsberechtigten erfolgen. Die Einsatzstelle kann unter Angabe des Kündigungsgrundes die Prüfung der Kündigung verlangen. Zur Klärung des Sachverhaltes wird die/der zuständige Prüfer/in im Bundesfreiwilligendienst eingeschaltet. Die Vereinbarung endet nach Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sonstiges Als Ansprechpartner für alle Beteiligten stehen auch die Beraterinnen und Berater des Bundesamtes zur Verfügung. us 6. 7. Schlussbestimmung Sondervereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien. Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung. [Bitte die Vereinbarung dreifach jeweils mit Originalunterschriften einreichen. Für Ihre Unterlagen und für die/den Freiwilligen ggf. weitere Kopien fertigen.] Merkblatt Der/dem Freiwilligen wurde das „Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes“ ausgehändigt und von ihr/ihm zur Kenntnis genommen. Die/der Freiwillige bestätigt, dass sie/er mit diesem Freiwilligendienst nicht die Höchstgrenzen von § 3 (2) BFDG überschreiten wird. [Merkblatt auch zum Download unter www.paritaet-fwd.org.] M 8. Stand: 01.11..2012 Hinweise zum Datenschutz: Im Bundesamt werden personenbezogene Daten der/des Freiwilligen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Durchführung des BFD und die Erstellung des Freiwilligenausweises erforderlich ist. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Bei Minderjährigen werden zusätzlich personenbezogene Daten (Name und Adresse) der Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten zeigen mit ihrer Unterschrift zur Vereinbarung an dass sie Kenntnis von der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten haben. Auch diese Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. _____________________________________ Ort, Datum Freiwilliger BAFzA (Stempel und Unterschrift) te (Unterschrift der/des Freiwilligen) Einverständniserklärung der Eltern bei minderjährigen Freiwilligen Ort, Datum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Im Auftrag r 9. Eltern des Freiwilligen (Unterschrift der/des Erziehungsberechtigen) us Einverstanden: [Da es sich bei der Vereinbarung um ein bilaterales Vertragsverhältnis zwischen dem Bundesamt und der/dem Freiwilligen handelt, muss die Einsatzstelle oder der Rechtsträger der Einsatzstelle die Vereinbarung nicht zwingend unterschreiben. Wir empfehlen es jedoch dringend!] ______________________________________ Frankfurt/Main, den Ort, Datum Einsatzstelle (Stempel und Unterschrift der Einsatzstelle) Paritätischer Hessen (Stempel und Unterschrift des BFD-Trägers) M [Die Zustimmung eines BFD-Trägers ist dann nicht erforderlich, wenn die Einsatzstelle sich einer Zentralstelle zugeordnet hat, die nicht mit regionalen BFD-Trägern zusammenarbeitet. Da dies für Einsatzstellen, die sich dem Paritätischen als Zentralstelle angeschlossen haben, nicht zutrifft, reichen Sie bitte sowohl Vereinbarungen als auch sonstige Vorgänge zum BFD wie Kündigungen etc. immer uns als Ihrem BFD-Träger ein. Wir sorgen dann für alles Weitere.] Ort, Datum Paritätischer Gesamtverband (Stempel und Unterschrift der Zentralstelle bzw. der selbständigen Organisationseinheit der Zentralstelle - SOE)5 5 Es muss die Zustimmung der Zentralstelle und/oder der SOE vorliegen.