Hinweise und Tipps zur Vereinbarung (Vertrag) zur Ableistung eines

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Hinweise und Tipps zur Vereinbarung (Vertrag) zur Ableistung eines
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
Landesverband Hessen e.V.
Servicestelle Freiwilligendienste
Eschersheimer Landstr. 10
60322 Frankfurt a.M.
www.paritaet-fwd.org
Ansprechpartner: Ronny S. Bär,  069 / 21976879 -16
Frankfurt/Main, den 10. Juli 2013
Hinweise und Tipps zur Vereinbarung (Vertrag) zur Ableistung eines
Bundesfreiwilligendienstes - BFD
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn Sie Vereinbarungen (Verträge) zwischen Freiwilligen und dem Bundesamt in die Wege leiten
möchten, sind die nachfolgenden Hinweise hoffentlich hilfreich für Sie. Die vom Bundesamt vorgeschriebene Vereinbarung finden Sie auf unserer Homepage www.paritaet-fwd.org im Bereich „Für
Einsatzstellen“ rechts unten auf der Seite. Auch eine verbandliche Version wird dort angeboten,
die Ihnen einige Nachforschungen und lästige Bürokratiewege erspart. Die verbandliche Version
(BFD-Vereinbarung Parität) ist mit zusätzlichen Tipps und Hinweisen unsererseits versehen.
Wichtig ist, dass Sie uns die Vereinbarung in dreifacher Ausfertigung jeweils mit Originalunterschriften einreichen, bitte am dafür im Formular vorgesehenen Platz. Alles Weitere veranlassen
dann wir für Sie und die/den Freiwilligen. Bitte berücksichtigen Sie, dass nach aktuellen Vorgaben
des Bundesamts uns die Vereinbarung im Regelfall mindestens fünf Arbeitswochen vor dem gewünschten Dienstbeginn vorliegen sollte, da der Vertrag erst durch die Unterschrift durch das Bundesamt zustande kommt und dieser zumindest zum geplanten Vertragsbeginn dem Bundesamt
vorliegen muss. Wenn es dann doch einmal sehr eilig sein sollte, bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, mit der/dem Freiwilligen für die Zeit vor dem Beginn des BFD zur Überbrückung z. B. einen Praktikums- oder Aushilfsvertrag abzuschließen. Ob der von Ihnen und der/dem Freiwilligen
gewünschte Termin für den Beginn des BFD im Rahmen der Kontingentierung möglich ist, teilen
wir Ihnen schnellstmöglich nach Erhalt der BFD-Vereinbarung mit. Sofern eine Terminverschiebung im Rahmen der Kontingentierung erforderlich ist, klären wir dies gerne zuvor mit Ihnen ab
bevor die Vereinbarung unsererseits auf den Weg zum Bundesamt gebracht wird.
Nun aber zu den einzelnen Punkten der Vereinbarung.
Daten des/der Freiwilligen
Selbstverständlich werden hier die vollständigen Angaben zu den Freiwilligen benötigt. Es ist dabei
bei minderjährigen Freiwilligen immer auch Name und Anschrift der/des Erziehungsberechtigten
anzugeben. Dieser muss die Vereinbarung dann auch unterschreiben.
1. Einsatzstelle
Hier sind zunächst der Name und die vollständige Anschrift der Einsatzstelle anzugeben. Bitte beachten Sie, dass die konkrete Einrichtung, in der die/der Freiwillige tätig werden soll, anerkannte
Einsatzstelle des BFD sein muss! Bei ehemaligen Zivildienststellen ist dies automatisch der Fall.
„Neue Einsatzstellen“ im BFD finden die Einsatzstellennummer in dem Anerkennungsbescheid des
Bundesamts.
Bei der Dauer des BFD sind konkrete Daten erforderlich, z. B. 01.08.2013 bis 31.07.2014. Bitte
beachten Sie, dass der BFD nicht zum Monatsanfang begonnen werden muss. Sie können jeden
beliebigen Werktag für den gewünschten Beginn des BFD wählen. Die Mindestvorlaufzeit von fünf
Arbeitswochen bitten wir jedoch auch in diesen Fällen zu beachten!
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Hinweise und Tipps zur BFD-Vereinbarung
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BFD-Vereinbarungen sind nur mit einer Laufzeit von 12 Monaten möglich, in Einzelfällen kann der
Dienst auf 18 Monate verlängert werden. Die 24 Monate, die Sie unter Umständen bei eigener Recherche finden können, sind an sehr hohe bürokratische Hürden gebunden und nur in wirklich extremen Ausnahmefällen praxisrelevant. Der Grund für die Konzentration auf 12 Monate momentan
liegt in der Kontingentierung im BFD und dem Anliegen, möglichst vielen Interessierten die Aufnahme des BFD zu ermöglichen.
Bei Freiwilligen bis einschließlich zum 27. Lebensjahr muss der BFD in Vollzeit geleistet werden.
Tragen Sie die Wochenarbeitszeit ein, die einer vollzeitbeschäftigten Person in der Einrichtung
entsprechen würde. Freiwillige, die das 27. Lebensjahr zum Beginn des BFD bereits vollendet haben, können auch in Teilzeit den BFD leisten. Die Arbeitszeit muss dann mehr als 20 Wochenstunden betragen. Bitte tragen Sie in diesen Fällen die gemeinsame gewünschte Wochenarbeitszeit ein sowie die in der Einrichtung übliche Regelarbeitszeit (Vollzeit) ein. Teilzeit mit mehr als 20
Wochenstunden ist in Einzelfällen auch möglich für jüngere schwerbehinderte Freiwillige oder Alleinerziehende. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Sonderfall vorab von uns beraten.
1.1 Träger /Selbständige Organisationseinheit:
Gemeint ist nicht der Rechtsträger der Einsatzstelle, sondern der offizielle BFD-Träger. Auf den
Vordrucken auf unserer Homepage ist diese Angabe bereits enthalten. Ansonsten tragen Sie bitte
ein: Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V., Servicestelle Freiwilligendienste, Eschersheimer Landstraße 10, 60322 Frankfurt/Main, Organisationseinheit SOEDE11D3F002.
1.2 Zentralstelle:
Sofern Sie nicht den Vordruck von uns bzw. unserer Homepage nutzen, wo dies schon eingefügt
ist, bitte eintragen: Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V., Oranienburger Str.
13-14, 10178 Berlin, Zentralstellennummer: ZSTDE00011.
Die Frage nach der Anlage gemäß § 6 Abs. 5 BFDG muss immer dann beantwortet werden, wenn
wir als BFD-Träger Aufgaben übernehmen, die gesetzlich bei den Einsatzstellen verankert sind.
Dies ist dann der Fall, wenn wir als BFD-Träger Aufgaben wie z. B. die Vergütung der Freiwilligen
für Sie erledigen würden. Konkret eingetragen haben wir die Erklärung, dass wir für Sie das vom
Bundesamt geforderte „Beiblatt zur BFD-Vereinbarung“ erstellen dürfen, im Rahmen dessen Sie
ansonsten in jedem Einzelfall bestätigen müssten, dass die Zahlungswege (Zuschuss Taschengeld und Sozialversicherung an Sie und Zuschuss pädagogisch Begleitung an unsere Zentralstelle.) unverändert sind. Sollten Sie nicht die Vordrucke von unserer Homepage verwenden, müssen
Sie dieses Beiblatt ausfüllen und mit der Vereinbarung hier einreichen. Wir könnten zwar auch in
einem solchen Fall das Beiblatt für Sie erstellen, es würde jedoch Ihre ausdrückliche Ermächtigung
fehlen, die aufgrund gesetzlicher Regelung jedoch zwingend ist. Ebenfalls eingetragen haben wir,
dass wir für Sie die Bescheinigungen für die Freiwilligen im BFD ausstellen.
2. Verpflichtungen der/des Freiwilligen
Hier sollten keine näheren Erläuterungen nötig sein.
3. Verpflichtungen der Einsatzstelle
Auch die formalen Verpflichtungen unter 3.1 bedürfen wohl keiner weiteren Erläuterung.
3.2 Leistungen an die/den Freiwilligen:
Bitte beachten Sie grundsätzlich, dass sofern in Ihrer Einrichtung Freiwillige im BFD als auch im
FSJ/FÖJ beschäftigt werden, das Taschengeld, aber auch nur das Taschengeld, bei gleicher oder
vergleichbarer Tätigkeiten der Freiwilligen im BFD und FSJ/FÖJ in gleicher Höhe zu gewähren ist.
Die Höhe des Taschengeldes wird im FSJ/FÖJ in aller Regel vom FSJ-Träger vorgegeben und wäre in einem solchen Fall gleichfalls für Freiwillige im BFD anzuwenden! So die gesetzliche Regelung zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen.
1.Taschengeld: Die konkrete Höhe des Taschengeldes legen Sie fest. Es darf jedoch derzeit
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€ 348,00 bei Vollzeit nicht überschreiten (Maximal 6 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.). Bei einer Beschäftigung in Teilzeit ist das Taschengeld anteilig zu kürzen.
Auf eine Besonderheit beim Taschengeld soll hier noch hingewiesen werden. Freiwillige, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, werden die Bezüge aus dem BFD, wie bei anderen Einkunftsarten auch, bis auf einen Betrag von € 200,00 angerechnet. Es macht daher relativ wenig
Sinn, solchen Freiwilligen mehr als € 200,00 Taschengeld und vielleicht noch einen Verpflegungsund/oder Unterkunftszuschuss zu zahlen. Freiwillige, die Arbeitslosengeld I erhalten, sollten sich
gut überlegen, ob sie den BFD ableisten möchten, da in diesem Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des BFD entfällt!
2. Sachleistungen: Sachleistungen gelten als Teil des Taschengeldes. Dies kann z. B. eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel sein oder auch eine BahnCard oder eine entsprechende
Geldersatzleistung. Das maximal mögliche Taschengeld darf in der Summe auch in einem solchen
Fall nicht überschritten werden.
3. Verpflegung: Sofern Sie keine Verpflegung als Sachleistung zur Verfügung stellen, kann ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Dieser darf € 224,00 (§ 2 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung.) nicht überschreiten, wird in der Praxis häufig niedriger sein. Ob und in welcher Höhe
Sie einen Zuschuss gewähren entscheiden Sie selbst.
Stellen Sie jedoch Verpflegung in natura, müssen Sie den entsprechenden Sachbezugswert gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung eintragen. Dieser beträgt derzeit für Vollverpflegung im
Monat € 224,00. Für Vollverpflegung pro Tag € 7,47. Und für einzelne Mahlzeiten: Frühstück €
48,00 pro Monat bzw. € 1,60 pro Frühstück, Mittagessen € 88,00 pro Monat bzw. € 2,93 Mittagessen und Abendessen ebenfalls € 88,00 € bzw. € 2,93 pro Abendessen.
4. Unterkunft: Sofern Sie keine Unterkunft, Dienst- bzw. ggf. Schutzkleidung incl. Reinigung zur
Verfügung stellen, kann auch hier ein Ausgleich gezahlt werden. Im FSJ ist die Praxis, ob bei Unterkunft der/des Freiwilligen in der elterlichen Wohnung (Unterhaltsverpflichtung der Eltern) ein Zuschuss gewährt wird, bei verschiedenen FSJ-Trägern unterschiedlich. Das Maximum des Zuschusses, auch bei Unterkunft in einer eigenen Wohnung, beträgt € 216,00 gemäß § 2 Nr. 3 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ansonsten gilt auch hier, ob und in welcher Höhe Sie einen
Zuschuss zahlen legen Sie selbst fest.
Wenn Sie jedoch für die Zeit des BFD eine Unterkunft zur Verfügung stellen, müssen Sie den
Sachbezugswert in Höhe von derzeit € 216,00 eintragen.
5. Bezüge im Krankheitsfall: Freiwillige erhalten in Anlehnung an das Entgeltfortzahlungsgesetz im
Krankheitsfall alle Bezüge für sechs Wochen weiter. Da jedoch das Entgeltfortzahlungsgesetz
rechtlich keine Anwendung findet, gilt die Fortzahlung der Bezüge auch bei Erkrankung während
der ersten vier Wochen des BFD.
3.3 Weitere Verpflichtungen der Einsatzstelle
1. Sozialversicherungsbeiträge: Im BFD gehen wie im FSJ und bei Praktikanten die vollständigen
Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.) zu Lasten der Einsatzstelle.
2. Jahresurlaub: Bitte tragen Sie immer den Urlaubsanspruch für die gewünschte Dauer des BFD
ein. Bei 12 Monaten Dienstzeit müssen mindestens 24 Werktage (6 Tage Woche) Urlaub gemäß
Bundesurlaubsgesetz gewährt werden. Das entspricht 20 Arbeitstagen im Rahmen der 5 Tage
Woche. Bei weniger als 12 Monaten Dienst ist Urlaub natürlich nur anteilig bzw. bei mehr als 12
Monaten Dienst entsprechend mehr Urlaub zu gewähren. Es bleibt Ihnen unbenommen, unabhängig von dieser Mindestanzahl den Freiwilligen im BFD Urlaub z. B. in der Höhe zuzugestehen, wie
ihn Hauptamtliche bei Ihnen erhalten.
Minderjährige haben einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch, der sich aus § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz ergibt. Dieser beträgt 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist bzw. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des KalenderSeite 3 von 5
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jahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Freiwillige mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50%
müssen gemäß SGB IX Nr. 4 mindestens 30 Werktage Urlaub im Urlaubsjahr erhalten.
3. Freistellung zur Teilnahme an den Seminaren: Bei 12 Monaten Dienstzeit sind für Freiwillige bis
zum 27. Lebensjahr (Stichtag ist Beginn des BFD.) 25 Seminartage vorgeschrieben. Bei weniger
als 12 Monaten Dienstzeit pro Monat abzüglich zwei Tagen. Bei mehr als 12 Monaten Dienstzeit
für jeden zusätzlichen Monat mindestens ein weiterer Tag. Für Freiwillige, die zum Beginn des
BFD das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, heißt es im Gesetz, dass diese Personen „im angemessenen Umfang“ an Seminaren teilnehmen. Zum Beginn des BFD war „angemessen“ nicht
definiert und konnte zwischen 0 und 25 Tagen alles bedeuten. Ab 2013 hat das Bundesfamilienministerium festgelegt, dass angemessen mindestens einen Seminartag pro Dienstmonat bedeutet.
Um die Seminare als solches müssen Sie und die Freiwilligen sich nicht kümmern. Das erledigen
wir für Sie. Bei eventuellen Problemen stehen wir Ihnen unter den Telefonnummern 069 /
21976879-10/-20/-21 zur Verfügung.
5. Vertragsende
Unter 5. ist ein wichtiger Punkt versteckt. Die Auflösung einer BFD-Vereinbarung. Anstelle einer
Kündigung ist dies der schnellste Weg, sofern die vorzeitige Beendigung des BFD einvernehmlich
zwischen der Einsatzstelle und der/dem Freiwillige/r erfolgen soll, ohne die unter 6. genannten
Fristen des BGB beachten zu müssen. Auch recht kurzfristig und ohne Angabe von Gründen kann
die BFD-Vereinbarung durch das Bundesamt aufgelöst werden. Hierzu reicht ein formloses von
der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen unterzeichnetes Schreiben, dass und zu welchem Termin beide Parteien die Auflösung wünschen.
5.3. Kündigung
Die Ausführungen zur Kündigung sind recht deutlich. Bitte beachten Sie unbedingt, dass nur
die/der Freiwillige oder das Bundesamt kündigen können. Das heißt, bei einem Kündigungswunsch seitens der Einsatzstelle muss der Kündigungswunsch so rechtzeitig erfolgen, dass das
Bundesamt die Kündigung der/dem Freiwilligen unter Beachtung der dort aufgeführten Fristen des
BGB zustellen kann. Sofern die vorzeitige Beendigung einvernehmlich erfolgen soll, empfehle ich
daher immer, insbesondere jedoch bei eher kurzfristigen Wünschen auf vorzeitige Beendigung, die
Auflösung wie zu 5. beschrieben zu beantragen.
Was jedoch fehlt sind Regelungen bei gewünschter Änderung der Einsatzstelle. So wie es im Zivildienst Versetzungen gegeben hat, gibt es auch im BFD solche Änderungswünsche. Allerdings
kann es im BFD keine Versetzungsmöglichkeit geben, da jede Vereinbarung ein Individualvertrag
von begrenzter Dauer ist. Wegen der Seminartage, der Bezuschussung der BFD-Träger für die
pädagogische Begleitung und der Kontingentierung im BFD stellt sich insbesondere dann, wenn
alte und neue Einsatzstelle nicht beide in unserer Zuständigkeit liegen, ein solcher Wechsel in der
Praxis häufig recht schwierig dar. Formal erforderlich ist seitens der neuen Einsatzstelle eine neue
BFD-Vereinbarung, der, da in der Regel der Wechsel kurzfristig erfolgen soll, eine Auflösungserklärung der/des Freiwilligen und der alten Einsatzstelle beigefügt sein müsste. Bitte lassen Sie sich
in solchen Fällen vorab von uns beraten!
6. Sonstiges, 7. Schlussbestimmungen
Unter Sonstiges wird auf die Betreuer/innen des Bundesamtes als Ansprechpartner hingewiesen.
Diese sind jedoch nur Ansprechpartner für nicht verbandliche Einrichtungen, welche direkt mit der
„Zentralstelle“ Bundesamt zusammenarbeiten (müssen). Für Sie gilt also: In Sachen BFD sind wir
vom Paritätischen Hessen Ihr Ansprechpartner.
In den Schlussbestimmungen verbirgt sich die Möglichkeit einer Vertragsänderung. Wenn Sie zum
Beispiel Freiwilligen mehr Taschengeld oder mehr Urlaub zukommen lassen möchten als in der
ursprünglichen BFD-Vereinbarung ausgemacht, dann handelt es sich um solche Vertragsänderungen. Diese müssen vom Bundesamt bestätigt werden. Einer neuen Vereinbarung bedarf es hierfür
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Hinweise und Tipps zur BFD-Vereinbarung
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nicht, es reicht, die gewünschte Änderung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss von der
Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen unterschrieben werden.
Beachten Sie bitte dabei, dass bei einer Änderung der Bezüge auch der neue sich daraus ergebende Sozialversicherungsbetrag angegeben wird, da dieser für die Zuschussgewährung an Sie
wichtig ist.
Ein kleiner Tipp insgesamt an dieser Stelle: Als Einsatzstelle sollten Sie sich eine Kopie der Vereinbarung fertigen. Der Rücklauf der vom Bundesamt unterschriebenen Vereinbarung erfolgt häufig erst einige bis etliche Zeit nach Aufnahme des BFD. Und dann ist es schon hilfreich, wenn Sie
zum Beginn des BFD wissen, in welcher Höhe Bezüge vereinbart worden sind.
8. Merkblatt / Bestätigung
Das BFD Merkblatt des Bundesamts finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage im Bereich „Für
Einsatzstellen“. Diese Information sollten Sie künftigen Freiwilligen zukommen lassen.
Enthalten ist unter 8. jedoch noch eine kleine, aber in manchen Fällen nicht unwesentliche gesetzliche Regelung. Nämlich der Bezug auf die Höchstgrenzen für die Dauer von gesetzlichen Freiwilligendiensten. Die Gesamtdauer des BFD darf bis zum 27. Lebensjahr 18 Monate nicht überschreiten. In extrem seltenen und daher nicht praxisrelevanten Ausnahmen 24 Monate. Auf diese 18
Monate sind auch Zeiten anzurechnen, in denen in der Vergangenheit die/der Freiwillige einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (FSJ, FÖJ) oder einen BFD geleistet hat. Ältere Freiwillige könnten nach fünf Jahren erneut den BFD leisten. In der Vergangenheit
geleisteter Wehr- oder Zivildienst, Praktika oder auch ein „Berufsvorbereitendes Soziales Jahr“ und
alles Weitere, was nicht unter die gesetzlichen Freiwilligendienste fällt, ist nicht zu berücksichtigen.
9. Datenschutz
Immerhin sind nun auch Hinweise zum Datenschutz Bestandteil der BFD-Vereinbarung. Der Inhalt
orientiert sich weitgehend an Selbstverständlichkeiten.
Unterschriften
Durch die Vereinbarung wird ein bilateraler Vertrag zwischen dem Bundesamt und der/dem Freiwilligen geschlossen. Sie als Einsatzstelle sind rechtlich nicht Vertragspartner. Somit ist es nicht
zwingend, dass Sie als Einsatzstelle die Vereinbarung unterschreiben. Bitte tun Sie es natürlich
trotzdem, da das Bundesamt unabhängig vom rechtlichen Hintergrund keine Vereinbarungen mehr
bearbeitet, die nicht von der Einsatzstelle unterzeichnet worden sind. Nur so macht der ganze Vorgang ja auch Sinn.
Wichtig ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dass wir die Vereinbarung von Ihnen erhalten und sie
diese weder dem Bundesamt noch dem Paritätischen Gesamtverband einreichen, da eine unserer
Aufgaben auch die quantitative Steuerung der Freiwilligen im BFD innerhalb des Paritätischen
Hessen ist. Vereinbarungen, die versehentlich direkt dem Bundesamt eingereicht werden, bekommen wir mehr oder weniger zügig von dort zurück. Was dazu führen kann, dass der BFD nicht zu
dem gewünschten Termin begonnen werden kann.
Ich hoffe, dass diese Hinweise auf dem derzeitigen Kenntnisstand für Sie hilfreich sind. Für weitere
Auskünfte zum BFD steht Ihnen das Team der Servicestelle Freiwilligendienste von Montag bis
Donnerstag gern zur Verfügung.
Ronny S. Bär
Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e.V.
- Leitung Servicestelle Freiwilligendienste -
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Stand: 01.11..2012
Vereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 50964 Köln und
Anrede:
Herr
Vor- und Nachname:
Max Mustermann
geboren am
01.01.1990
Straße und Hausnummer:
Musterstr. 1
PLZ und Wohnort:
12345 Musterhausen
r
vertreten durch (bei Minderjährigen Name und vollständige Anschrift/en der/des Erziehungsberechtigten)
Anschrift des Erziehungsberechtigten
te
Name des Erziehungsberechtigten
über die
Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG).
Ein Arbeitsverhältnis wird hierdurch nicht begründet.
1.
Einsatzstelle
us
Der Freiwilligendienst wird abgeleistet in Einsatzstellennummer EST0612345
Name/Bezeichnung der Einsatzstelle:
Musterverein e.V.
Straße und Hausnummer:
Eschersheimer Landstr. 10
PLZ und Ort:
60322 Frankfurt a.M.
und dauert vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
[Rückwirkende Vereinbarungen sind nicht möglich. Die Vereinbarung muss dem BFD-Träger mindestens fünf Wochen vor
dem gewünschten Beginn vorliegen.]
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Stunden.
Bei Teilzeit bitte Regelarbeitszeit (Vollzeit) angeben:
Stunden.
M
[Teilzeit ist nur für Freiwillige möglich, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben. Eventuelle Ausnahmemöglichkeit für
Schwerbehinderte oder Alleinerziehende ggf. bei uns erfragen. Die Wochenarbeitszeit muss bei Teilzeit mehr als 20 Stunden
betragen.]
1.1
Die Einsatzstelle gehört folgendem Träger / folgender selbständiger Organisationseinheit an:
Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen e. V. - Servicestelle Freiwilligendienste
Eschersheimer Landstraße 10
60322 Frankfurt/Main
Telefon 069/ 21976879 -10, -16, -20, -21,
Mail: [email protected]
(Nummer SOEDE11D3F002)
1.2
Die Einsatzstelle ist folgender Zentralstelle (Nummer ZSTDE00011) zugeordnet
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V.
Oranienburger Str. 13-14,
10178 Berlin
Es gilt die folgende Erklärung gem. § 6 Absatz 5 BFDG: Die Erstellung des Beiblatts zur Vereinbarung sowie die Ausstellung der Bescheinigung für den/die Freiwillige/n im Rahmen des BFDG über
den Bundesfreiwilligendienst erfolgt durch den BFD-Träger.
[Ansonsten nur in den Fällen, in denen der BFD-Träger weitere Pflichtaufgaben der Einsatzstelle wie die Zahlung der Vergütung der Freiwilligen, Ausstellung von Zeugnissen etc., in Absprache und gegen Kostenerstattung übernimmt.]
2
2.
Verpflichtungen der/des Freiwilligen
Die/der Freiwillige verpflichtet sich,
die ihr/ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können auszuführen;
2.
über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten und über
interne Angelegenheiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - Stillschweigen zu bewahren;
3.
an den gesetzlich vorgeschriebenen Seminaren teilzunehmen. Während der Seminarzeit
kann kein Urlaub gewährt werden;
4.
im Falle einer Dienstunfähigkeit [Arbeitsunfähigkeit] unverzüglich die Einsatzstelle hierüber zu
informieren. Sofern eine Seminarteilnahme krankheitsbedingt nicht möglich ist, ist über die
Arbeitsunfähigkeit unverzüglich auch die mit der Durchführung des Seminars beauftragte
Stelle zu informieren.
r
1.
te
Bei einer Dienstunfähigkeit [Arbeitsunfähigkeit] von mehr als drei Kalendertagen muss der Einsatzstelle spätestens am darauffolgenden Diensttag [Arbeitstag] eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vorgelegt werden.
Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige die Dienstunfähigkeit [Arbeitsunfähigkeit] während eines Seminars durch eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer am ersten Diensttag [Seminartag] der mit der Durchführung des Seminars
beauftragten Stelle nachzuweisen.
5.
die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der
Dienstzeit [Arbeitszeit] die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten;
6.
sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. [Kosten für
us
eventuelle Untersuchungen gehen zu Lasten der Einsatzstelle.]
3.
Verpflichtungen der Einsatzstelle
3.1
Die Einsatzstelle ist aufgrund Ihrer Anerkennung als Einsatzstelle (§ 6 BFDG) verpflichtet, im Auftrag
des Bundesamtes
1.
die/den Freiwillige/n arbeitsmarktneutral und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
des BFDG einzusetzen;
2.
die/den Freiwillige/n nur mit Aufgaben zu betrauen, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen. [Freiwillige sind in der Regel Laienhelfer. Sie sollen unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen. Die Freiwilligen sind während der Arbeitszeit fachlich zu begleiten. Ein/e fachlich/e qualifizierte/r Ansprechpartner/in der Einsatzstelle muss daher während der Arbeitszeit der Freiwilligen zur Verfügung stehen.]
eine Fachkraft (Anleiter/-in) für die Anleitung und Begleitung zu benennen, die die/den
Freiwillige/n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige persönliche und fachliche Begleitung im Arbeitsfeld (z.B. durch Anleitungsgespräche) verantwortlich ist.
4.
die arbeitsrechtlichen und einsatzstellenspezifischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
einzuhalten (z.B. Jugendarbeitsschutz, Urlaubsrecht, etc.) und die entsprechenden Kosten
zu tragen.
5.
der/dem Freiwilligen nach Abschluss des Freiwilligendienstes eine Bescheinigung und ein
Zeugnis über den abgeleisteten Dienst auszuhändigen.
6.
eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen .
M
3.
1
1
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Selbstversicherer keine Betriebshaftpflichtversicherung
abgeschlossen haben, sind hiervon ausgenommen, sofern eine Haftungsfreistellung der oder des Freiwilligen und
Schadensregulierung durch die Einsatzstelle oder Dritte sichergestellt ist. In bereits bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen
sind in der Regel Freiwillige bereits eingeschlossen.
3
3.2
Die Einsatzstelle verpflichtet sich zur Gewährung folgender Leistungen an
2
die/den Freiwilligen :
1. Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) monatlich in Höhe
von [Derzeit ab 01.01.2013 max. € 348,00 inkl. eventueller Sachleistung/en nach Nr. 2. Bei Freiwilli-
gen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, sollte das Taschengeld max. € 200,00 betragen und
keine weiteren Leistungen für Verpflegung und Unterkunft gewährt werden, da diese ansonsten auf das
ALG II angerechnet werden würden. Bei Freiwilligen, die ALG I beziehen, bitte vorab mit uns klären, da
während des BFD kein Anspruch auf ALG I bestehen würde!]
4.
5.
€ 180,00
€
€
€ 192,60
r
3.
te
2.
ggf. folgende Sachleistungen: [Z. B. Monatskarte öffentliche Verkehrsmittel.]
als Teil des Taschengeldes monatlich im Wert von
oder Geldersatzleistungen in gleicher Höhe
ggf. unentgeltliche Verpflegung (mit einem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen) in Höhe von monatlich
bzw. Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von monatlich
ggf. unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft, Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung incl. Reinigung (mit einem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen) in Höhe von monatlich
oder Geldersatzleistung in Höhe von monatlich
Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt; nicht aber über die Dauer des Freiwilligendienstes hinaus. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden keine Anwendung. [Auch bei Krankheit
€
€ 35,00
während der ersten vier Wochen des BFD.]
3.3
Die Einsatzstelle verpflichtet sich ferner
3
1. die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge [Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst wer-
us
den von der Einsatzstelle für die Dauer des BFD grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert4. Inwieweit eine private Krankenversicherung für die Zeit des
Freiwilligendienstes "ruhend" gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem Bundesfreiwilligendienst geklärt werden.] einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung [Berufsgenossenschaft] zu entrichten in Höhe von
monatlich derzeit [Bitte konkreten Betrag angeben. Prozentangabe reicht nicht aus.]
2.
€ 163,04
Urlaub entsprechend der Dauer des Bundesfreiwilligendienstes von 24 Tagen zu
gewähren (der Urlaubsanspruch für einen zwölfmonatigen Dienst beträgt mindestens 24 Werktage). [Bitte Anspruch für konkrete Dienstzeit in Werktagen, 6 Tage Woche, angeben.
Mindesturlaub 24 Werktage, bei Minderjährigen und/oder Schwerbehinderten entsprechend mehr
gemäß Jugendarbeits-schutzgesetz bzw. SGB IX Nr. 4.]
3.
die/den Freiwillige/n zur Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Seminaren (ohne Anrechnung auf die dienstfreien Tage) für die Dauer
von 25 Tagen freizustellen, davon sollen 5 Seminartage an den Bildungszentren
des Bundes durchgeführt werden. Seminare werden in der Regel im Internatsbetrieb durchgeführt. [Für Freiwillige, die zum Beginn des BFD das 27. Lebensjahr noch nicht vollen-
M
det haben, bei 12 Monaten 25 Tage. Bei weniger als 12 Monaten abzüglich zwei Tage pro Monat. Bei
mehr als 12 Monaten, zuzüglich einem Tag pro Monat. Ältere Freiwillige nehmen lt. Gesetz im „angemessenen Umfang“ an den Seminaren teil. Das heißt, mindestens ein Seminartag pro Dienstmonat.]
3.4
Wegfall der Verpflichtung
Bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Bundesfreiwilligendienst besteht kein Anspruch auf
Zahlung der Geld- und Sachbezüge sowie der Sozialversicherungsbeiträge.
4.
Probezeit
Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die
Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung
verlangen.
2
3
Es sind alle unter Nr. 3.2 aufgeführte Felder auszufüllen. Sofern eine Leistung nicht gewährt wird, ist dies ebenfalls kenntlich zu
machen (z. B. durch „-- -„ oder „0.00“).
Die Einsatzstelle hat hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zu entrichten (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV).
4
Bei Freiwilligen, die in den letzten 4 Wochen vor Beginn des BFD sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, bemisst sich die
Höhe des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung nach der monatlichen Bezugsgröße von derzeit € 2.625 gem. § 344 Abs. 2 SGB III.
4
5.
Ende des Bundesfreiwilligendienstes
5.1
Zeitablauf
Der Bundesfreiwilligendienst endet nach Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
5.2
Auflösung
Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen und der
Einsatzstelle durch das Bundesamt aufgelöst werden.
5.3
Kündigung
Die Vereinbarung kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten eines
oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung).
r
Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlos) gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach
bekannt werden des wichtigen Grundes erfolgen.
te
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Minderjährige Freiwillige können nur mit Zustimmung der/des
Erziehungsberechtigten kündigen. Die Kündigung minderjähriger Freiwilliger muss gegenüber
der/dem Erziehungsberechtigten erfolgen.
Die Einsatzstelle kann unter Angabe des Kündigungsgrundes die Prüfung der Kündigung verlangen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wird die/der zuständige Prüfer/in im Bundesfreiwilligendienst eingeschaltet.
Die Vereinbarung endet nach Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sonstiges
Als Ansprechpartner für alle Beteiligten stehen auch die Beraterinnen und Berater des Bundesamtes zur Verfügung.
us
6.
7.
Schlussbestimmung
Sondervereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien. Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung. [Bitte die Vereinbarung dreifach jeweils mit
Originalunterschriften einreichen. Für Ihre Unterlagen und für die/den Freiwilligen ggf. weitere Kopien fertigen.]
Merkblatt
Der/dem Freiwilligen wurde das „Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes“
ausgehändigt und von ihr/ihm zur Kenntnis genommen.
Die/der Freiwillige bestätigt, dass sie/er mit diesem Freiwilligendienst nicht die Höchstgrenzen von
§ 3 (2) BFDG überschreiten wird. [Merkblatt auch zum Download unter www.paritaet-fwd.org.]
M
8.
Stand: 01.11..2012
Hinweise zum Datenschutz:
Im Bundesamt werden personenbezogene Daten der/des Freiwilligen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG
erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Durchführung des BFD und die Erstellung des
Freiwilligenausweises erforderlich ist. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden
eingehalten. Bei Minderjährigen werden zusätzlich personenbezogene Daten (Name und Adresse)
der Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten zeigen mit ihrer Unterschrift zur
Vereinbarung an dass sie Kenntnis von der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten haben. Auch diese Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und
genutzt.
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Ort, Datum
Freiwilliger
BAFzA
(Stempel und Unterschrift)
te
(Unterschrift der/des Freiwilligen)
Einverständniserklärung der Eltern bei
minderjährigen Freiwilligen
Ort, Datum
Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Im Auftrag
r
9.
Eltern des
Freiwilligen
(Unterschrift der/des Erziehungsberechtigen)
us
Einverstanden:
[Da es sich bei der Vereinbarung um ein bilaterales Vertragsverhältnis zwischen dem Bundesamt und der/dem Freiwilligen handelt,
muss die Einsatzstelle oder der Rechtsträger der Einsatzstelle die Vereinbarung nicht zwingend unterschreiben. Wir empfehlen es
jedoch dringend!]
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Frankfurt/Main, den
Ort, Datum
Einsatzstelle
(Stempel und Unterschrift der Einsatzstelle)
Paritätischer Hessen
(Stempel und Unterschrift des BFD-Trägers)
M
[Die Zustimmung eines BFD-Trägers ist dann nicht erforderlich, wenn die Einsatzstelle sich einer Zentralstelle zugeordnet hat, die nicht
mit regionalen BFD-Trägern zusammenarbeitet. Da dies für Einsatzstellen, die sich dem Paritätischen als Zentralstelle angeschlossen
haben, nicht zutrifft, reichen Sie bitte sowohl Vereinbarungen als auch sonstige Vorgänge zum BFD wie Kündigungen etc. immer uns
als Ihrem BFD-Träger ein. Wir sorgen dann für alles Weitere.]
Ort, Datum
Paritätischer Gesamtverband
(Stempel und Unterschrift der Zentralstelle bzw. der
selbständigen Organisationseinheit der Zentralstelle - SOE)5
5
Es muss die Zustimmung der Zentralstelle und/oder der SOE vorliegen.