Mise en page 1 - Schweizerische Fachstelle für Adoption
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Mise en page 1 - Schweizerische Fachstelle für Adoption
Weitere Kontakte nach der Adoptionsfreigabe Auch nach der Adoptionsfreigabe Ihres Kindes können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen. Wir sind gerne zu Gesprächen bereit. Sie können sich bei uns nach der Entwicklung Ihres Kindes erkundigen. Auch ein anonymer Briefwechselmit den Adoptiveltern ist möglich. Die Briefe werden durch uns weiter geleitet. Ihr Kind wird von den Adoptiveltern früh erfahren, dass es adoptiert wurde und wird sich mit zunehmendem Alter immer mehr für seine Herkunft interessieren. Viele Adoptierte haben als junge Erwachsene den Wunsch, ihre leiblichen Eltern persönlich kennen zu lernen. Wir helfen den Adoptierten bei der Suche nach Ihrer aktuellen Adresse. Wenn wir Sie gefunden haben, werden Sie durch uns möglichst diskret angefragt, ob Sie mit einer Kontaktaufnahme einverstanden sind. Wenn ja, unterstützen wir die Betroffenen dabei, einen persönlichen Kontakt vorzubereiten, ein erstes Treffen zu arrangieren und auf Wunsch weitere Kontakte zu begleiten . Offene Adoption Die offene Adoption ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Sie kann aber mit einer Vereinbarung zwischen leiblichen Müttern/Eltern, zukünftigen Adoptiveltern und der zuständigen Mitarbeiterin der Fachstelle mit einer Vereinbarung über das Besuchsrecht (in der Regel zwei bis vier Mal jährlich) festgelegt werden. EIN KIND ZUR ADOPTION FREIGEBEN Die Schweizerische Fachstelle für Adoption ist eine behördlich anerkannte Institution. Unsere Beratungen erfolgen unter Wahrung der Schweigepflicht. Im gemeinsamen Gespräch versuchen wir, Ihre Situation zu klären und Ihnen verschiedene Wege und Möglichkeiten zur Lösung Ihrer Probleme aufzuzeigen. Schweizerische Fachstelle für Adoption Hofwiesenstrasse 3, Postfach 340, 8042 Zürich t: 044 360 80 90 - f: 044 360 80 99 Am Schaffhauserplatz im Postgebäude. Ab Zürich Hauptbahnhof, Haltestelle Bahnhofquai, mit Tram 11 (Oerlikon/Auzelg) oder 14 (Seebach) in ca. 8 Minuten. Zweigstelle Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern t: 041 210 59 10 - f: 041 210 59 11 Ab Bahnhof Luzern ca. 5 Minuten zu Fuss. e: [email protected] www.adoption.ch PC 80-24270-4 Wir sind steuerbefreit und freuen uns über jede Spende. © SFA Juni 2014 - Gestaltung und Layout: Marc Aellen - Illustrationen: Malou (5 1/2 Jahre) • Sie befinden sich in einer schwierigen Lebenssituation und setzen sich mit vielen Fragen auseinander. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird, mit dem Einverständnis der Mutter, ebenfalls über die allfällige Absicht, das Kind zur Adoption frei zu geben, orientiert. Diese Behörde ist verpflichtet, eine solche Meldung mit der grösstmöglichen Diskretion zu behandeln. • Sie überlegen sich: kann ich, können wir dieses Kind aufziehen, ihm die nötige Sicherheit und Geborgenheit geben? gend Zeit, um geeignete Eltern für Ihr Kind zu suchen. Auch bei einer Frühplatzierung bleiben Sie nach Ablauf der gesetzlichen Fristen im Besitz der elterlichen Sorge, wenn Sie die Zustimmung zur Adoption nicht erteilen oder wenn Sie diese innerhalb von sechs Wochen widerrufen. Minderjährige Mütter • Welche Möglichkeiten stehen Ihnen offen, um für Ihr Kind zu sorgen? Von der Geburt bis zum Ablauf der Widerrufsfrist • Sie suchen eine Unterkunft für sich und Ihr Kind vor und nach der Geburt. Sie als Mutter/Eltern können vor oder nach der Geburt bei uns oder bei der zuständigen Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wünsche äussern, wie Sie sich die zukünftigen Eltern Ihres Kindes vorstellen. Wir werden dem gesetzlichen Vertreter, der nach Ablauf der Fristen zur Vormundin/zum Vormund Ihres Kindes ernannt wird, verschiedene, mögliche Adoptiveltern vorschlagen, die uns – unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche – für die Aufnahme Ihres Kindes geeignet erscheinen. • Sie denken an eine Adoptionsfreigabe oder Ihr Entschluss, Ihr Kind frei zu geben, steht fest. • Welche Institution ist für Ihr Anliegen zuständig? Spital und Geburt Mit der Wahl eines entfernten Spitals dürfte sich die Geburt weniger herumsprechen. Je nach Art der Krankenversicherung übernimmt die Krankenkasse bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt nur einen Teil der Kosten. Sie können Ihr Zimmer auf der Gynäkologie anstelle der Geburtsabteilung beziehen. So werden Sie nach der Geburt nicht mit anderen Müttern und ihren Kindern konfrontiert. In den meisten Spitälern existiert heute ein Sozialdienst um diese und andere Fragen zu klären, wie z.B. wie Sie Ihr Kind gebären möchten oder ob Sie es nach der Geburt sehen wollen oder nicht, ob Sie eine Adresssperrung wünschen etc. Wer gibt dem Kind seinen Namen? Jedes Kind bekommt einen Namen – und zwar von Geburt an. Grundsätzlich geben Sie als Mutter/Eltern dem Kind den Vornamen. Dieser kann später von den Adoptiveltern geändert werden. Wir empfehlen den Adoptiveltern jedoch, den ursprünglichen Vornamen als Rufnamen beizubehalten oder ihn zumindest als Zweitnamen anzufügen. Wer erfährt von Geburt und Adoptionsfreigabe? Das Spital ist verpflichtet, jede Geburt dem Zivilstandsamt am Wohnsitz der Mutter zu melden. Als Wohnsitz gilt die Gemeinde, in der Sie – die Mutter – angemeldet sind. Die Geburt wird in der Wohnsitzgemeinde und in der Heimatgemeinde ins Zivilstandsregister eingetragen. Das Gesetz (Art. 265b ZGB) schreibt vor: «Die Zustimmung zur Adoption darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. Sie kann während sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden. Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig» (Absehen von der Zustimmung: siehe Art. 265c ZGB). Unterbringung des Kindes nach der Geburt Ihr Kind wird nach der Geburt mit Ihrem Einverständnis in einer Übergangspflegefamilie platziert. Wir verfügen über ein Netz von Übergangspflegefamilien, die bereit und fähig sind, Ihrem Kind ein Zuhause zu bieten bis es für Sie selbst klar ist, ob Sie Ihr Kind zur Adoption frei geben wollen. Das Kind bleibt ca. drei Monate an diesem Platz, bis die Zustimmung zur Adoption rechtskräftig ist oder von Ihnen widerrufen wurde. Sie als Mutter/Eltern haben in dieser Zeitspanne das Recht, Ihr Kind – nach Absprache mit der Fachstelle – zu besuchen. Auch minderjährige Mütter haben das Recht, selbst über die Freigabe zur Adoption zu entscheiden. Die rechtliche Stellung der leiblichen Eltern Bleiben Sie als Mutter oder Eltern bei Ihrem Entscheid, Ihr Kind zur Adoption frei zu geben, so wird nach Ablauf der Fristen die elterliche Sorge aufgehoben. Das Kindesverhältnis zu Ihnen erlischt, im besonderen auch das gegenseitige Erbrecht und die gegenseitige Unterstützungspflicht. Die rechtliche Stellung des Adoptivkindes Wird die Zustimmung zur Adoption rechtskräftig, wird als gesetzlicher Vertreter des Kindes eine Vormundin/ein Vormund ernannt. Nachdem Ihr Kind ein Jahr bei seinen angehenden Adoptiveltern gelebt hat, können diese ein Adoptionsgesuch stellen. Bis die Adoption ausgesprochen wird, liegt – rechtlich gesehen – ein Pflegeverhältnis vor und die Vormundin/der Vormund ist während dieser Zeit Inhaber der elterlichen Sorge. Mit dem Vollzug der Adoption wird Ihr Kind rechtlich genau so gestellt, wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Das heisst, es erhält deren Namen und Bürgerort sowie die volle Erbberechtigung. Mit erfolgter Adoption erlischt die Vormundschaft. Das Adoptionsgeheimnis besagt, dass Ihnen als Mutter/Eltern die Identität der Adoptivfamilie (also Name, Wohnort, etc.) unbekannt bleiben (Herkunftssuche: siehe Art. 268c ZGB). Die Auswahl der Adoptiveltern Der Entscheid liegt bei der Vormundin/dem Vormund. Sie/er kann unsere Fachstelle beiziehen. Aus den folgenden Gründen ist dies wünschenswert: Frühplatzierung • alle adoptionswilligen Paare wurden sorgfältig geprüft und auf die Aufgabe als Adoptiveltern vorbereitet Wenn Sie wünschen, dass Ihr Kind direkt nach der Geburt von den zukünftigen Adoptiveltern aufgenommen wird, damit es nach Ablauf der Fristen nicht nochmals umplatziert werden muss, so ist dies dann möglich, wenn Sie: • alle potentiellen Adoptiveltern verfügen über eine Eignungsbescheinigung von der kantonalen Zentralbehörde. • sich über den Adoptionsentscheid sicher sind • alle Adoptiveltern-Kandidaten sind einer Mitarbeiterin der Fachstelle gut bekannt • früh genug (mehrere Wochen vor der Geburt) mit uns oder der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kontakt aufnehmen. Nur dann bleibt genü- • die Auswahl der Adoptiveltern wird aus der Sicht des Kindes und unter Berücksichtigung der Wünsche der leiblichen Mütter/Eltern definiert