3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe

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3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe
Bachelor-Arbeit
im Studiengang Agrarwissenschaften
Prüfung einer Rechtsnachfolge
in einem landwirtschaftlichen Betrieb
vorgelegt von
Henning Butenschön
Erstgutachter: Prof. Dr. Karsten Witt
Zweitgutachter: Prof. Dr. Uwe Latacz Lohmann
Institut für Agrarökonomie
Agrar- und Ernährungswissenschaftliche Fakultät
der Christian Albrechts Universität zu Kiel
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
I
Abkürzungsverzeichnis
III
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung........................................................................................................................ 1
2. Der Betrieb der Familie Müller ...................................................................................... 3
2.1. Vorstellung der einzelnen Personen ............................................................................ 3
3. Unterschiedliche gesetzliche Möglichkeiten der Hofübergabe ...................................... 4
3.1. Der Zeitpunkt der Hofübergabe ............................................................................... 4
3.1.1. Zeitpunkt gesetzliche Hofübergabe .................................................................. 5
3.1.2. Zeitpunkt testamentarische Hofübergabe ......................................................... 5
3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe ............................................................................... 6
3.2. Vererbung nach der Höfeordnung ........................................................................... 6
3.3. Vererbung eines Landgutes ................................................................................... 12
3.4. Erbfall mit der Bewertung des Betriebes zum Verkehrswert ................................ 14
3.5. Vergleich der Übergabeverfahren .......................................................................... 16
4. Anwendung der privilegierten Erbfolge auf den Fall Müller ....................................... 20
5. Aufbau einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts............................................................ 26
5.1. Die GbR ..................................................................................................................... 26
5.1.1. Name und Geschäftssitz.................................................................................. 27
5.1.2. Geschäftsjahr .................................................................................................. 27
5.1.3. Einlagen und Beiträge..................................................................................... 28
5.1.4. Gewinnverteilung und Versteuerung der Gewinne......................................... 29
5.1.5. Haftung und Geschäftsführung ....................................................................... 30
5.1.6. Dauer, Austritt zu Lebzeiten und Auflösung der GbR ................................... 31
5.1.7. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln ............................................................. 34
5.2. Aufbau einer GbR für den Betrieb der Familie Müller.............................................. 36
5.2.1. Zeitpunkt der Betriebsübergabe ...................................................................... 37
5.2.2. Grundbuchvermerk und Zielplanung .............................................................. 38
5.2.3. Gesellschafter der Familiengesellschaft ......................................................... 39
5.2.4. Dauer, Ausscheiden aus der GbR ................................................................... 40
5.2.5. Geeignete Nachfolgeklausel ........................................................................... 41
5.2.6. Name und Sitz der Familien GbR ................................................................... 42
I
5.2.7. Einlagen und Beiträge von den Gesellschaftern ............................................. 42
5.2.8. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis................................................. 44
5.2.9. Gewinnverteilung ........................................................................................... 45
5.2.10. Spätere Wiederaufnahme der Landwirtschaft auf dem Betrieb .................... 46
5.2.11. Steuerliche Problematik ................................................................................ 46
6. GbR Verträge für die Familie Müller ........................................................................... 48
6.1. Gesellschaftsvertrag für die Landwirtschaftliche GbR .......................................... 48
6.2. Gesellschaftsvertrag für die Energieproduzierende GbR ...................................... 52
7. Fazit .............................................................................................................................. 55
Literaturverzeichnis ............................................................................................................. i
Erklärung ........................................................................................................................... iv
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
€
Euro
EStG
Einkommenssteuergesetz
EStDV
Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
geb.
geboren
GrEStG
Grunderwerbssteuergesetz
GrdstVG
Grundstücksverkehrsgesetz
ha
Hektar
HGB
Handelsgesetzbuch
HöfeO
Höfeordnung
IT
Information und Telekommunikation
KG
Kommanditgesellschaft
MilchQuotV
Milch Quoten Verordnung
Rdnr.
Randnummer
vgl.
vergleiche
III
1. Einleitung
Was du ererbt von deinen Vätern hast,
erwirb es, um es zu besitzen.
Was man nicht nützt, ist eine schwere Last;
Nur was der Augenblick erschafft, das kann er nützen."
Johann Wolfgang von Goethe, Faust1
Dieser Vers aus Goethes Faust handelt von der Problematik, die sich aus der
Hofübernahme von einer auf die nächste Generation ergibt. Er spiegelt zum einem
den von der erbenden Generation zu erwartenden respektvollen Umgang mit dem
ererbten Eigentum der Eltern. Von der kommenden Generation wird in diesem
Zuge auch erwartet, dass sie ihr eigenes Handeln unter die Prämisse der Wahrung
und Vermehrung des familiären Eigentums stellt. Die untere häufig nicht
mitzitierte Zeile des Verses relativiert innerfamiliären Wert des Erbes. Eine
Erbschaft kann zu gewissen Zeiten oder Umständen zur Last für die nächste
Generation werden. Gegenstände oder Rechte, welche in der Vergangenheit einen
Wert für die Nutzer darstellten, könnten sich in wandelnder Zeit an Wert verloren
haben oder zur Last für die junge Generation werden. In genau diesem Punkt
gewinnt dieser am Anfang der 19. Jahrhunderts verfasste Vers seine Aktualität.
Gerade in der Landwirtschaft hat es in den letzten 100 Jahren und insbesondere in
den letzten 50 Jahren einen massiven Wandel hinsichtlich der Technisierung, der
Betriebsgröße und der allgemeinen gesellschaftlichen Strukturen gegeben. Aus
diesem Grund wird in heutiger Zeit die Übernahme des elterlichen Betriebes von
der kommenden Generation sehr genau unter Anbetracht ihrer persönlichen Ziele
geprüft. Der landwirtschaftliche Betrieb stellt in der Regel nicht nur eine reine
wirtschaftliche Größe dar, er bildet zudem eine soziologische Größe. Die Arbeit
auf dem Hof, der Fortbestand des Hofes und auch die enge Verbindung sämtlicher
Familienangehöriger mit dem Hofleben sind ausschlaggebende Beweggründe
dafür gewesen, dass die Hofübergabe schon zu früherer Zeit einer Rechtsprechung
unterlag. Diese wurde zu damaligen Zeiten in den verschiedenen Gebieten
deutscher Sprache und unterschiedlicher Rechtsprechung verschieden gehandhabt.
Diese aus dem historischen Kontext resultierenden Differenzen in der Vererbung
1
Schöne 1994 Faust 1 Nacht Vers 682ff.
1
des Hofes spiegeln sich auch heute noch im Erbrecht zu Landwirtschaftlichen
Betrieben im Bürgerlichen Gesetz Buch wieder.
Die folgende Arbeit untersucht die unterschiedlichen Möglichkeiten der
Hofübergabe anhand des Generationenwechsels auf dem Hof der Familie Müller.
Neben der Hofübergabe nach der in Schleswig Holstein geltenden Höfeordnung
werden auch die Übertragung des Hofes nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch
niedergeschriebenen Regeln der Landgutübertragung, sowie der Übertragung des
Hofes als „normalen Betrieb“ näher dargestellt. In der Arbeit wird ein Augenmerk
auf den rechtlichen Rahmen und die Interessen der einzelnen Beteiligten gelegt.
Außer Acht gelassen wird der steuerliche Aspekt, der sich bei den einzelnen
Möglichkeiten unterschiedlich gestaltet.
Im Vorfeld wird im Kapitel drei und vier überprüft, ob sich der Betrieb
unter dem Schutz der Höfeordnung und des BGB Landguterbrechts vererben
ließe. Im Kapitel fünf der Arbeit wird der Aufbau einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zwischen den Eltern und ihren Kindern betrachtet, dieser wird von Familie
Müller gewünscht. Dieser Schritt wird in jüngerer Zeit immer häufiger gewählt,
da sich die Hofübergabe auf diesem Wege individueller gestalten lässt. Dabei
werden die Gesellschaftsform, sowie rechtliche Rahmen, welche bei der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingehalten werden müssen näher betrachtet.
Der Aufbau der GbR steht unter der Restriktion, dass der Hof von keinem der
Kinder weitergeführt wird. Ziel dieser Arbeit ist letztendlich der fertige
Gesellschaftervertrag zwischen Eltern und Kindern. Der mögliche GbR Vertrag
wird in Kapitel sechs vorgestellt.
2
2. Der Betrieb der Familie Müller
Familie Müller bewirtschaftet einen Hof im Landkreis Rendsburg-Eckernförde im
Bundesland Schleswig Holstein. Die Eheleute Franz und Käthe Müller haben drei
Kinder. Die Ehe wurde unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
geschlossen.
Es handelt sich bei dem Hof um einen auf Milchviehhaltung spezialisierten
Betrieb, welcher insgesamt 79 ha bewirtschaftet. Zu dem Betrieb gehört eine
Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 € mit einem zugehörigen Darlehen in
Höhe von 100.000 €. Des Weiteren wurde auf den Flächen eine Windkraftanlage
installiert, welche einen jährlichen Ertrag von 30.000 € ausschüttet. Ein nicht
mehr genutztes Gebäude wurde in Eigenleistung zu Ferienwohnungen umgebaut,
welche jährlich 12.000 € erwirtschaften.
2.1. Vorstellung der einzelnen Personen
Der Vater Franz Müller, geb. am 4.4.1962, bewirtschaftet den Milchviehbetrieb
der Familie. Ihm gehört der Hof mit 72 ha, zudem hat er Photovoltaikanlagen auf
dem Hofflächen installieren lassen.
Frau Käthe Müller, am 5.6.1964 geboren, arbeitet auf dem Hof ihres
Mannes mit. Ihr gehören als Alleineigentum 7 ha. Neben der Führung des
Haushaltes
arbeitet
Frau
Müller
im
Kuhstall
mit
und
betreut
die
Ferienwohnungen. Auf ihren Flächen wurde im Zuge eines Bürgerwindparks eine
Windkraftanlage installiert. Mit ihrem Anteil am genannten Windpark erzielt sie
jährlich einen Gewinn von 30.000 €.
Tochter Clara Müller, geboren am 12.5.1989 arbeitet als Krankengymnastin.
Sohn Felix Müller, am 13.6.1992 geboren absolviert einer Ausbildung zum IT
Kaufmann und die jüngste Tochter Beate, geboren am 18.8.1996, besucht noch
ein Gymnasium. Keines der Kinder ist derzeit gewillt, den elterlichen Hof zu
übernehmen und weiter zu führen.
3
3. Unterschiedliche gesetzliche Möglichkeiten der Hofübergabe
Der Hof stellt in der erbrechtlichen Betrachtung einen Sonderfall dar. Ziel der
Gesetzgebung war schon zu Zeiten vor der Bundesrepublik die Erhaltung
überlebensfähiger Wirtschaftseinheiten, die einem besonderen erbrechtlichen
Schutze unterliegen.2 Der Grund und Boden bildet die Hauptgrundlage eines
landwirtschaftlichen Betriebes. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser nicht
vermehrbar ist. Das geringe Angebot an landwirtschaftlich nutzbaren Grund und
Boden und vor allem die hohen Preise für diesen erlauben es nicht, aus den reinen
Erträgen der landwirtschaftlichen Produktion Land in ausreichender Größe neu zu
akquirieren. Der kommenden Generation wird kein großes Vermögen übertragen.
Vielmehr erhält sie die Sicherheit mit dem erhaltenen Vermögen zu wirtschaften,
daraus den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, das Vermögen zu mehren und
den Fortbestand eines wirtschaftsfähigen Hofes zu sichern. Das Erbrecht
unterliegt in Deutschland der Bundesgesetzgebung. Die Höfeordnung in den
Bundesländern
der
ehemaligen
britischen
Besatzungszone,
wie
auch
Landesanerbengesetze stellen beispielsweise landesspezifische Ordnungen dar. Ihr
Dasein und auch ihr Fortbestand rühren aus dem historischen Kontext der
Entwicklungsgeschichte des deutschen Nationalstaates. Sie sind heute durch die
Bundesgesetzgebung geregelt.3 Im Abschnitt 3.1. wird auf die unterschiedlichen
Erbzeitpunkte eingegangen. Der Abschnitt 3.2. wird die unterschiedlichen
Möglichkeiten darstellen, welche nach der Gesetzgebung möglich sind um die
Erbfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu regeln.
3.1. Der Zeitpunkt der Hofübergabe
Einen Zeitpunkt für die Hofübernahme zu finden, gestaltet sich als schwierig,
allein die Ansprache des Themas kann schon zu Konfliktpotenzial führen, bevor
es schon zu einer ernsthaften Auseinandersetzung gekommen ist.
Eine Problematik könnte sich aus der Altersdifferenz der weichenden und
folgenden Generation ergeben.
4
Es ist denkbar, dass sich bei einer zu geringen
Altersdifferenz die weichende Generation noch vollkommener Gesundheit erfreut,
jedoch die kommende Generation schon gewillt und auch dazu in Lage ist, den
2
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 1
vgl. von Garmissen 2011 § 10 Rdnr. 3
4
vgl. Neumann 1965 Seite 2-3
3
4
Hof zu übernehmen. Eine gegensätzliche Problematik ergibt sich aus einer zu
großen Altersdifferenz.
Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen zum Hofübergabezeitpunkt
resultiert eine ganz andere Frage und zwar die des gesetzlichen Rahmens. Der
Gesetzgeber hat hierfür insbesondere für die Übergabe von landwirtschaftlichen
Betrieben drei grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen. Zum einen
kann der Erblasser die Hofübergabe auf einen bestimmten Zeitpunkt vorziehen,
ein individuelles Testament aufsetzen oder die Hofübergabe einem strikten
gesetzlichen Rahmen folgen lassen, ohne diese individuell zu gestalten. Es stellt
sich nun die Frage, welche Möglichkeit in Anbetracht gezogen werden sollte.
3.1.1. Zeitpunkt gesetzliche Hofübergabe
Eine Möglichkeit, die sich dem noch wirtschaftenden Eigentümer bietet, ist es
keine Regelung für die Hofnachfolge festzulegen. Damit unterliegt die
Hofübernahme dem BGB oder landespezifischen Ordnungen, wie zum Beispiel
der in Norddeutschland geltenden Höfeordnung. Des Weiteren gibt es in
Deutschland noch weitere regional geltende Anerbengesetze, etwa für die
unterschiedlichen Landesteile des Bundeslandes Baden-Württembergs oder für
Hessen. Die Hofübergabe nur nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen scheint
am komfortabelsten, da sie eintritt, wenn der Erblasser nichts unternimmt um die
Erbschaft zu regeln. Jedoch sollte berücksichtigt werden, dass diese Rahmen für
eine Vielzahl
unterschiedlicher Höfe gelten und somit
im
Einzelfall
höchstwahrscheinlich nicht zu dem gewünschten optimalen Ergebnis führen.
5
Will der Erblasser aktiv an der Hofübergabe mitwirken, bietet sich ihm die
Möglichkeit, ein Testament aufzusetzen.
3.1.2. Zeitpunkt testamentarische Hofübergabe
Eine weitere Möglichkeit ist die Aufsetzung eines Testamentes, eines
Erbvertrages oder eines Vermächtnisses, kann der Hofübergeber die Hofnachfolge
weitestgehend frei bestimmen. Der Hofbesitzer kann, soweit er in seinem letzten
Willen nicht gegen geltendes Recht verstößt, die Übergabe frei gestalten. Mit der
Neugestaltung der Höfeordnung im Jahre 1976 wird dem Erblasser eine
5
vgl. Sichtermann 1964 Seite 10
5
weitestgehende Testierfreiheit zugesichert.6 Ein Testament oder ein Erbvertrag
treffen allerdings individuelle Regelungen, welche erst mit dem Tod des
Erblassers in Kraft treten. Dadurch kann es zu den oben beschriebenen
Komplikationen kommen.
3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe
Die Übergabe zu Lebzeiten durch einen Hofübergabevertrag ist die dritte
Variante, die Hofnachfolge zu gestalten. Die am häufigsten angewendete Form
der Hofübergabe wird zu Lebzeiten der Generation, welche den Hof
bewirtschaftet, festgelegt. Der Hof wird mittels eines Hofübergabevertrages an die
kommende Generation übergeben.7 Der Erbfall tritt hiermit für alle Beteiligten
ein. Weichende Erben müssen mit Inkrafttreten des Hofübergabevertrages bedacht
werden. Die Vorteile dieses Verfahren liegen darin, dass sich bereits beide Seiten
aktiver an dem Fortbestand des Hofes beteiligen können. Die weichenden
Hofbesitzer können bereits in den Ruhestand eintreten und den Lebensabend
genießen. Sie übergeben den Hof zu einem Zeitpunkt, der es der kommenden
Generation ermöglicht, sich in einem großen Umfang dem Hoffortbestand und
einer Erschließung neuer Betriebszweige zu widmen. Grundsätzlich sollte hierbei
bereits der komplette Hof übergeben werden, um dem Nachfolger nicht die
Handlungs – und Gestaltungsfreiheit zu nehmen.8. Eine fließende Hofübergabe,
bei der lediglich Teilbereiche des Hofes auf die kommende Generation übertragen
werden, wird in der Regel dann verwendet, wenn die Altersdifferenz der
Generationen zu gering ist und sich die weichende Generation noch nicht im
Rentenalter befindet. Von dieser Konstellation sollte nur verhalten Gebrauch
gemacht werden, da es bei weitreichenden Entscheidungen ein erhebliches
Konfliktpotenzial gibt.
3.2. Vererbung nach der Höfeordnung
Die Höfeordnung hat ihren Ursprung aus dem Reichserbhofgesetz von 1933. Mit
dem aus der Zeit des Nationalsozialismus stammenden Reichserbhofgesetz wurde
zum ersten Male eine im gesamten deutschen Reichsgebiet geltende Ordnung zur
Erbfolge auf landwirtschaftlichen Betrieben verfasst. Dem Umstand der
6
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 7
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 179
8
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 179
7
6
Niederlage des Zweiten Weltkrieges unterliegt der Geltungsbereich der
Höfeordnung. Die britische Besatzungsmacht hat aus Gründen der Sicherstellung
funktions- und leistungsfähiger Höfe das Grundkonzept des Reichserbhofgesetzes
für ihr Territorium übernommen und die nationalsozialistischen Einschläge im
Gesetzestext entfernt. Zu der Besonderheit der Höfeordnung zählt, dass der Hof
ein erbrechtliches Sondervermögen darstellt und getrennt von dem sogenannten
hoffreien Vermögen vererbt wird. Der Hof kann des Weiteren nur einem Erben
zufallen. Die weichenden Erben werden aus dem hoffreien Vermögen ausbezahlt.9
Der Hof der Familie Müller liegt im Landkreis Rendsburg-Eckernförde und somit
im Geltungsbereich der Höfeordnung.
Der § 1 der HöfeO regelt den Begriff des Hofes. Ein Hof im Sinne der
Höfeordnung muss sich in deren Geltungsbereich befinden, also in den Ländern
Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
oder Hamburg. Des
Weiteren muss er über eine zur Bewirtschaftung der Flächen geeignete Hofstelle
verfügen. Der Wirtschaftswert muss 10000 € betragen, wenn der Hof einen
Wirtschaftswert von 5000 € besitzt, kann der Hofvermerk im Grundbuch auf
Wunsch des Hofeigentümers erfolgen. Der Hof muss Eigentum einer natürlichen
Person sein oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehepartnern stehen, er
kann auch dann Ehegattenhof werden, wenn dieses durch Erklärung der
Ehepartner im Grundbuch niedergeschrieben wird (§ 1 Höfeordnung Absatz 2).
Der Hofstatus ist im Grundbuch niedergeschrieben. Durch Erklärung des
Eigentümers sowie bei Unterschreitung des Wirtschaftswertes oder Verlust der
Hofstelle kann der Hofstatus aus dem Grundbuch gelöscht werden. Erst mit dem
Schritt der Löschung aus dem Grundbuch verliert der Hof den Status des Hofes
(§1 Absatz 3 und 4). Durch eine Scheidung oder durch beiderseitige Erklärung
verliert ein Ehegattenhof seinen Status. Um einen Hof landwirtschaftlich nutzen
zu können, bedarf es nicht ausschließlich einer Hofstelle und Flächen, auf denen
Produkte landwirtschaftlicher Erzeugung gewonnen werden können. Ferner
gehören zum Hof auch Gebäude, lebendes und totes Inventar, die Ernte, welche
sich
derzeit
auf
Hausratsgegenstände
dem
und
Halm
befindet,
Nutzungs-
und
Betriebsmittel
und
–konten,
Mitgliedschaftsrechte.10
Die
Bestandteile des Hofes werden in den Paragraphen 2 und 3 geregelt. Der Hof kann
9
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 6
vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 2 Rdnr. 1
10
7
in seiner Gesamtheit nur einem Erben übertragen werden. Die weichenden Erben
werden aus dem hoffreien Vermögen abgefunden oder vom Hoferben ausbezahlt.
(§ 4 Höfeordnung). Wird durch den Erblasser im Vorfeld kein Erbe des Hofes
bestimmt, vererbt sich der Hof nach dem im § 5 niedergeschriebenen Rangstufen.
Erben sind in erster Linie die Kinder des Erblassers und deren Kinder. Der
Ehegatte des Erblassers wird in zweiter Linie als Erbe eingesetzt, sofern die
Vererbung des Hofes an den Ehegatten nicht unfair gegenüber den Eltern und den
Geschwistern des Erblassers wäre. Dieser Fall könnte dann zustande kommen,
wenn die Ehe oder die Beziehung erst kurz vor dem Tode des Erblassers
geschlossen wurde. In diesem Fall würde die Familie, aus welcher der Hof
stammt, stark benachteiligt werden, da ihre Arbeitszeit und ihre Bindung zum
Betrieb weitaus stärker ist als die des Ehegatten. In der dritten Linie wird den
Eltern der Hof zugesprochen, von denen Hof oder die Mittel, mit denen der Hof
gekauft wurde, stammen. Fallen die Erben der ersten bis dritten Rangfolge aus,
fällt der Hof den Geschwistern und deren Kindern in der vierten Linie zu. In der
Regel hat der Erblasser mehrere Kinder beziehungsweise mehrere Geschwister
und es folgen weitere Unterscheidungsmerkmale. Der Hof wird danach dem
Erben zugeteilt, welcher den Hof auf Dauer schon bewirtschaftet. In zweiter Linie
wird derjenige Hoferbe, der durch eine entsprechende Ausbildung oder durch die
Mitarbeit auf dem Betrieb als Hoferbe von dem Erblasser vorgesehen worden ist.
Sollte
sich
aus
diesen
Unterscheidungsmerkmalen
noch
kein
Hoferbe
herauskristallisieren lassen, wird nach dem jeweils für die Region geltenden
Ältesten oder Jüngstenerbrechts der Hof auf die nächste Generation übertragen.
Die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ein gewisses Maß
psychischer und physischer Eignung des Hoferben voraus, des Weiteren sollte der
Erbe Kenntnisse über die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes vorweisen
können. Die Wirtschaftsfähigkeit bezieht sich auf die selbstständige Organisation
und Kontrolle der Handlungen, die sich im Rahmen der Betriebsführung ergeben.
Dieses bedeutet, dass der Erbe mit dem nötigen Fachwissen und der Motivation
beseelt sein muss, den zu erbenden Betrieb zu führen. Als Grundlage hierfür kann
eine entsprechende landwirtschaftliche Ausbildung, ein abgeschlossenes Studium
der
Agrarwissenschaften
oder
auch
die
langjährige
Mitarbeit
in
verantwortungsvollen Positionen auf dem Betrieb herangezogen werden. Die
8
Wirtschaftsfähigkeit
muss
zum
Zeitpunkt
des
Erbvorganges
vorliegen.
Minderjährigen kann der Zuspruch der Wirtschaftsfähigkeit nicht versagt werden.
Für den Fall, dass keiner der Hoferbberechtigten wirtschaftsfähig ist, erlaubt es
der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung abzusehen, um einen Fortbestand des
Betriebes innerhalb der Familie zu gewährleisten.11
Handelt es sich bei dem zu vererbenden Hof um einen Ehegattenhof, kann
nur gemeinschaftlich über die Erbschaft entschieden werden. Ein Ehegattenhof
kann durch Erklärung der Ehepartner entstehen, dies ist die einzige Möglichkeit,
bei der ein Hof nach Höfeordnung im Besitz von mehr als einer Person ist. Die
Erklärung zu einem Ehegattenhof hat keinerlei Einflüsse auf die tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse.12 Verstirbt einer der Eheleute, kann der andere Ehepartner,
sofern keine Hoferbe gemeinschaftlich bestimmt wurde, entweder den Hoferben
alleine bestimmen, oder selbst den anderen Anteil des Hofes erben. Mit dem § 9
regelt die Höfeordnung die Vererbung mehrerer Höfe. Die Erben werden in einer
bestimmten Reihenfolge berufen, in dieser können sie dann über die Wahl des
Hofes entscheiden, es sei denn ein anderer Erbe ist für einen bestimmten Hof
vorgesehen und dieser ist in der Reihenfolge noch nicht zur Entscheidung befragt
worden. Der Hof wird nach allgemeinem Recht vererbt, sofern unter den in der
ersten bis vierten Hoferbenordnung kein geeigneter oder gewillter Hoferbe
vorhanden ist. § 10. Schlägt ein Hoferbe die Erbschaft am Hof aus, hat er
trotzdem Anspruch an dem hoffreien Vermögen.
§ 11. Durch den von der Höfeordnung gewollten Schutz des Hofes und dem
Fortbestand der landwirtschaftlichen Nutzung werden die Erben, denen der Hof
nicht zufällt, stark in ihren Ansprüchen beschnitten.13. Die weichenden Erben
werden aus dem hoffreien Vermögen abgefunden. Der Hof selbst bleibt als
solcher vom Erbfall unberührt. Die Höhe der Erbschaft des weichenden Erben ist
bemessen nach dem Hofeswert, dieses ist der steuerliche Einheitswert (§48
Bewertungsgesetz) multipliziert um den Faktor 1,5. An dem hoffreien Vermögen
ist der Hoferbe jeweils zu seinem normalen Erbanteil beteiligt. Die ursprüngliche
Absicht des Gesetzgebers beruhte auf einer Anpassung des steuerlichen
Einheitswertes, welche alle 6 Jahre erfolgen sollte. Im Jahre 1964 fand die letzte
11
vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 6 Rdnr. 90
vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 1 Rdnr. 46
13
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 43
12
9
Anpassung des Einheitswertes statt.14 Es bedarf keiner großen Fantasie oder
tiefgründigen Einblicke in das ländliche Leben, um feststellen zu können, dass
große Wandlungen in der Struktur der Betriebe und auch der jeweils
anzusetzenden Werte geschehen sind. Es bleibt die Erkenntnis, dass der
Einheitswert kaum den tatsächlichen Wert des Hofes wiedergibt und somit zu
Lasten der weichenden Erben deren Erbschaft schmälert. Es fehlt eine Alternative,
die es dem Hoferben erlaubt, den Hof weiterhin fortzuführen und die weichenden
Erben angemessen zu entschädigen. Laut § 12 Abs. 3 Höfeordnung werden vom
Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, diese sind unter anderem
Nießbrauchrechte, Schulden, Altenteil-Ansprüche sowie Verbindlichkeiten des
hoffreien Vermögens, die nicht aus diesem berichtigt werden können. Der
Hoferbe hat die anderen Erben abzufinden. Hierzu wird der Hofeswert ermittelt
und von diesem sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Der
Hofeswert muss nach dem Abzug der Verbindlichkeiten mindestens ein Drittel
des Ausgangswertes betragen. Der nun festgestellte Wert wird nach den
Regelungen der Zugewinngemeinschaft zur Hälfte auf den überlebenden
Ehegatten und zur anderen Hälfte auf die anderen Erben einschließlich des
Hoferben verteilt. Sollte der Ehegatte von seinem Altenteilrecht Gebrauch
machen, entfällt sein Anteil (§14 Abs. 2 Höfeordnung).
Sollte der Hof vom Hoferben verkauft werden, fallen den weichenden
Erben laut §13 der Höfeordnung Nachabfindungsansprüche zu. Oberstes Ziel der
Hofübergabe und des daraus resultierenden Schutzes ist die Aufrechterhaltung der
landwirtschaftlichen Nutzung des Hofes durch den begünstigten Hoferben. Die
Nachabfindungsfrist beläuft sich auf 20 Jahre und kann ebenfalls vererbt werden,
beispielsweise durch den Tod des Hoferben beziehungsweise in umgekehrter
Betrachtung eines weichenden Erbens und die Übertragung auf einen
erbberechtigten Personenkreis. Die Höhe der Abfindung ergibt sich zu einem Teil
aus der Anzahl der Jahre, in denen der Hof durch den begünstigten Erben bereits
genutzt wurde und zum anderen Teil aus dem realisierten Gewinn des Verkaufs.
Wird der Hof seit mindestens zehn Jahren vom Hoferben genutzt, mindert sich der
Erlös um ein Viertel. Bei einer Nutzung von 15 Jahren wird die
Nachabfindungspflicht um die Hälfte verringert. Des Weiteren muss die bereits
14
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 46
10
bei der Hofübergabe erhaltene Abfindung mit der Nachabfindung verrechnet
werden. (§13 Abs. 1 Höfeordnung). Zur Nachabfindung kommt es, wenn der Hof
oder Teile des Hofes verkauft werden oder durch eine Zwangsversteigerung oder
Enteignung veräußert wird. Auch eine Nutzung zu nicht landwirtschaftlichen
Zwecken führt zu Ansprüchen seitens der weichenden Erben. Wird der Erlös aus
dem Verkauf des Hofes oder Teilen des Hofes dazu verwendet Ersatz zu
finanzieren, besteht seitens der gewichenen Erben kein Nachabfindungsanspruch.
Für den Kauf eines neuen landwirtschaftlichen Betriebes wird dem Hofbesitzer
ein Zeitraum von zwei Jahren zugestanden. Der § 14 regelt die Stellung des
Ehepartners. Dieser kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferbens
den Hof bewirtschaften und die erzielten Gewinne für sich beanspruchen, sofern
der Hof ordentlich bewirtschaftet wird. Ihm ist untersagt, Teile des Hofes zu
veräußern.
Um den Lebensstandard des Ehepartners zu sichern, kann dieser statt dem
ihm zustehenden Anteil an der Erbschaft ein sogenanntes Altenteil für sich in
Anspruch nehmen. Dies kann erst dann geschehen, wenn der überlebende
Ehegatte den Hof an den eingesetzten Hoferben übergeben hat. Die Höhe des
Altenteilanspruches ist gesetzlich nicht klar definiert, sollte aber an den „üblichen
Verhältnissen“ angelehnt sein. Grundgedanke ist, dass durch das Altenteil ein
angemessener Lebensabend gelebt werden kann. Dies beinhaltet neben dem
Stellen einer Wohnmöglichkeit viele andere Kosten, die im täglichen Leben
anfallen. Bedacht werden muss, dass die Leistungen klar definiert sind, um
Streitigkeiten zu vermeiden. Die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird
im § 15 der Höfeordnung geregelt. Die Verbindlichkeiten, die das hoffreie
Vermögen betreffen, werden zunächst mit den Mitteln des Hofes beglichen,
beziehungsweise sind vom Hoferben zu tragen. Ist ausreichendes hoffreies
Vermögen vorhanden, werden dem Hof belastende Posten mit diesem Vermögen
begleichen.
Das BGB sieht für alle Fälle, in denen keine landesspezifische Regelung
stattfindet die Vererbung des Betriebes nach den Richtlinien des BGB
Landguterbrechts oder des Zuweisungsverfahrens nach dem Grundstücksverkehrs
Gesetz. Diese Möglichkeiten werden im Folgenden vorgestellt.
11
3.3. Vererbung eines Landgutes
Das BGB sieht für die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit der
Übergabe eines Landgutes eine weitere Möglichkeit vor, die im gesamten
Bundesgebiet angewandt werden kann. Das BGB Landguterbrecht ist in seinem
Umfang mit einigen Kritikpunkten behaftet. Es wird vielfach als nicht ausgereift
und vom Gesetzgeber nur stiefmütterlich behandelter Randbereich der
Rechtsprechung beschrieben. Die Entstehungsgeschichte reicht bis in das Jahr
1896
zurück.15
Dieser
Rechtsprechung
wiederfuhr
keine
Änderung
beziehungsweise Anpassung an die veränderten Rahmenbedingungen innerhalb
der Landwirtschaft. Im Jahre 2002 kam es lediglich zu einer Anpassung des
Wortlautes.16.
Zur Zeit des Aufbaus des BGB´s gab es Stimmen, die sich für eine
umfassende Regelung des landwirtschaftlichen Erbrechts im BGB aussprachen,
jedoch entschied sich der Gesetzgeber nur zu einem Rahmen. Motivation dieses
Handelns wird dadurch begründet, dass den einzelnen Ländern mit ihren
jeweiligen Landesanerbengesetzen die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung
des Erbrechts zugestanden werden sollte. Dies wurde nicht oder nur teilweise
genutzt17. Die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland hat versucht, mit
dem
Zuweisungsverfahren nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz, diesem
Missstand Abhilfe zu verschaffen. Allerdings ist durch diese Nachbesserung nicht
das Niveau der Regelungen nach der Höfeordnung erreicht worden. Das
Landguterbrecht besteht aus mehreren Paragraphen, die sich an mehreren Stellen
des BGB befinden, hauptsächlich in den §§ 2049, 2312. Des Weiteren gibt es die
im oberen Teil erwähnten §§ 13 – 17 des Grundstücksverkehrsgesetzes, die als
Ergänzung oder als nähere Beschreibung der Paragraphen 2049 und 2312 gesehen
werden können.
Der Begriff des Landgutes ist in den § 2049 und 2312 nicht genau definiert.
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Landgutes in einem Urteil näher
beschrieben. Das Landgut als „eine Besitzung, die eine zum selbstständigen und
dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der
Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit und mit den nötigen
15
vgl. Wöhrmann 2008 Seite 491 Rand 3)
vgl. Wöhrmann 2008 Seite 491 rnd 3)
17
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 135
16
12
Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.“ 18 Der Begriff Landwirtschaft wird
ebenfalls im Grundstücksverkehrsgesetz durch den §1 beschrieben. Aus dem
GrdstVG geht im §13 hervor, dass zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb, wie in
der Höfeordnung, Kapital, Miteigentumsanteile sowie Zubehör gehören. Im
Gegensatz zur Höfeordnung, wird die Wirtschaftskraft der Landwirtschaft stärker
in den Vordergrund gerückt. Der Betrieb soll für den „Unterhalt einer bäuerlichen
Familie ausreichen“ GrdstVG §14 Abs.1.
Der Kreis, der erbteilsberechtigten Personen erstreckt sich auf die
Nachkommen, den Ehegatten und die Eltern des Erblassers, dies geht aus § 2312
Abs. 3 und § 2303 BGB hervor. Eine Rangfolge, wie in der Höfeordnung
vorgesehen, gibt es nicht. Ein Landgut kann nur an einen Erben vererbt werden
§2049 Abs. 1. Hierin kann eine Schutzvorrichtung, ähnlich der in der
Höfeordnung privilegierten Vererbung des Hofes, an einen Erben gesehen
werden. Auch das Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG sieht nur einen Erben
für den zu übernehmenden landwirtschaftlichen Betrieb vor. Aus den Paragraphen
ist nicht erkennbar, ob der Gesetzgeber ein bestimmtes Maß an Ausbildung oder
vorhandenen Wissen seitens der Erben vorsieht, dieses ist ebenfalls ein
Unterschied zur Höfeordnung. Das GrdstVG schließt diese Lücke der
Rechtsprechung im BGB mit dem §15 Abs. 1. Hierin wird ausdrücklich auf die
Bereitschaft und die ordentliche Bewirtschaftung durch den Erben Wert gelegt,
wenn diese Punkte nicht erfüllt werden, ist dem Erben die Erbschaft des
Landgutes nach dem GrdstVG zu versagen. Des Weiteren wird von
familienfremden Erben gefordert, dass sie auf dem Hof leben und diesen bis dahin
bewirtschaftet oder zumindest mitbewirtschaftet haben.
Wie auch in der Höfeordnung werden die weichenden Erben zu
entschädigen sein. Der Ertragswert eines Landgutes errechnet sich aus dem
Reinertrag multipliziert um einen landspezifischen Faktor zwischen 17 und 25.19
Für Schleswig Holstein liegt der Faktor bei 18. Die konkrete Feststellung des
Reinertrages ist vom Gesetzgeber nicht näher definiert worden, daher muss ein
Gutachten über den Reinertrag des Landgutes erstellt werden. Dies kann nach
zwei unterschiedlichen Bewertungsgrundsätzen erfolgen. Der eine nimmt als
Bemessungsgrundlage den steuerlich festgesetzten Ertragswert nach § 36 des
18
19
vgl. BGH 1994 in NJW 1995, 1352
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 149
13
Bewertungsgesetzes, dieser ist leicht festzustellen und nachvollziehbar. Kritisiert
wird, dass er dem wirtschaftlichen Wert des Landgutes nicht entspricht. Der
Reinertrag, bemessen an der Wirtschaftskraft des Landgutes, birgt den Nachteil,
dass sich auch negative Ertragswerte errechnen lassen.20 Die weichenden Erben
werden, soweit dies dazu ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen neben dem
Landgut abgefunden. Reicht das Vermögen dazu nicht, werden sie von dem
Landgutübernehmer ausbezahlt. Da die Übertragung zu Lebzeiten stattfindet und
dieses einer Schenkung gleich käme werden die weichenden Erben im Gegensatz
zur Höfeordnung erst mit dem Tode des Erblassers abgefunden. Das bedeutet,
dass bei einer vorgezogenen Hofübergabe keine Abfindungsansprüche seitens der
weichenden Erben bestehen. Dies birgt für die weichenden Erben die
Unsicherheit, unter Umständen nicht abgefunden zu werden, sollte der Erblasser
nicht binnen zehn Jahren nach der Betriebsübergabe versterben. In diesem
Zeitraum wird ein Zehntel der Abfindung pro Jahr abgeschrieben.21 Das BGB
sieht für die Übergabe eines Landgutes keine Nachabfindungsansprüche der
weichenden Erben vor. Hier geht das GrdstVG weiter und sichert die weichenden
Erben ab. Mit dem § 17 des GrdstVG haben sie den Anspruch auf einen
nachträglichen Ausgleich des Gegenstandes zu dem Preis, der beim Verkauf zum
Zeitpunkt des Erwerbs erzielt worden wäre. Die Nachabfindungsfrist beträgt 15
Jahre. (§ 17 GrdstVG).
3.4. Erbfall mit der Bewertung des Betriebes zum Verkehrswert
Eine weitere Möglichkeit, die Erbfolge des Betriebes zu regeln, ist die
Veranschlagung des Betriebswertes zum Verkehrswert. Wenn für den Betrieb
kein besonderer Schutz vorgesehen wird, dann vererbt sich der Betrieb nach den
Regelungen des BGBs. Im § 1931 ist die gesetzliche Erbfolge beschrieben. Die
Kinder sowie der Ehegatte des Erblassers fallen unter die des Erbteils berechtigten
Personen 1. Ordnung. Das Erbe verteilt sich danach nach dem Güterstand der
Eheschließung. Die Zugewinngemeinschaft ist im § 1363 des BGBs, die
Erbrechtliche Lösung wird im § 1371 desselben Buches geregelt. Dem Ehepartner
steht von der Erbschaft die Hälfte zu, die Kinder des Erblassers teilen sich die
andere Hälfte. Durch Testamente, Erbverträge oder ein Vermächtnis kann von der
20
21
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 147
vgl. Weidlich § 2325 Rdnr. 1ff.
14
ursprünglichen Verteilung des Erbes abgesehen werden. Allerdings besteht seitens
der Erben 1. Ordnung der Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils an der
Erbschaft, dieser bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu vererbenden
Gegenstandes und stellt die Hälfte, des in der Erbfolge festgelegten Anteils des
jeweiligen Erben dar.
Ein Erbvertrag stellt eine vertragliche Bindung zwischen dem Erblasser und
einem Erben dar, diese kann nur durch beiderseitige Erklärung verändert werden.
Beide Parteien sind an diesen Vertrag gebunden. Bei einem Vermächtnis handelt
es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft
auf die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände. Durch diese Instrumente
ließe sich ein Hof auf einen einzigen Erben übertragen, allerdings kann durch
keines der Instrumente der Pflichtteil der übrigen Erben geschmälert werden. Bei
einer Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Verkehrswert birgt
es für den Hoferben eine große finanzielle Last. Der Verkehrswert ist der Wert,
der
zum
gegenwärtigen
Zeitpunkt
bei
einer
Veräußerung
sämtlicher
Vermögensgegenstände zu Marktkonditionen erzielt werden könnte. Wie schon
an vorangegangener Textstelle erwähnt, stellt der landwirtschaftliche Betrieb
einen sehr großen Vermögenswert dar, jedoch sind die Gewinne, die mit diesem
Vermögen erzielt werden können, in der Regel nicht so hoch wie in anderen
Wirtschaftszweigen. Dieser Sachverhalt ist der wesentliche Grund für das
Forcieren und den letztlichen Aufbau von gesetzlichen Regelwerken wie der
Höfeordnung, den unterschiedlichen Landesanerbengesetzen sowie auch der
Landguterbfolge im BGB. Würde der Betrieb mit dem Verkehrswert bewertet
werden, müsste der Erbe sämtliche in der Erbfolge berechtigten Erben mit großen
Geldsummen abfinden. Dieses würde ein „normaler“ landwirtschaftlicher Betrieb
nicht tragen können, da die Gewinnschöpfungsmöglichkeiten meist nicht dafür
ausreichen, die weichenden Erben innerhalb einer Generation aus dem
erwirtschafteten Kapital abzufinden und die Produktion aufrecht zu erhalten. Die
Motivation des Erblassers, seinen Betreib nach dem Verkehrswert auf seine
Nachkommen zu übertragen, begründet sich in der Regel aus Gesichtspunkten
weit außerhalb wirtschaftlichen Denkens. Der enge Verbund zwischen dem
Familienalltag und dem Wirtschaftsprozess auf dem landwirtschaftlichen Betrieb
bringt in der Regel auch eine emotionale Bindung seitens der weichenden Erben
15
mit sich. Diese Bindung und das Bestreben des Erblassers, seine Kinder zu
gleichen Teilen am Vermögen oder am Betrieb teilhaben zu lassen, verleiten den
Erblasser dazu, den Hof seinen Erben zu gleichen Teilen zu überlassen. Hierbei
wird in Kauf genommen, dass der Betrieb dann in der Regel veräußert werden
muss.22 Es besteht die Möglichkeit, im Gegensatz zu den Regelungen der
Höfeordnung und dem Landguterbrecht, den Hof an mehr als einem Erben zu
übertragen. In diesem Fall greift nicht die Privilegierung einer Person.
Nach der Vorstellung der unterschiedlichen Übergabeverfahren werden diese im
Abschnitt 3.5 miteinander verglichen.
3.5. Vergleich der Übergabeverfahren
Die
Vererbung
landwirtschaftlicher
Betreibe
unterliegt
einer
veralteten
Rechtsprechung, die unterschiedlichen Umstände zuzuschreiben ist. Der Schutz
des Hofes wurde schon in der Rechtsprechung der einzelnen Anerbengesetze der
unterschiedlichen Provinzen des heutigen Bundesgebietes geregelt. Somit handelt
es sich um eine althergebrachte Rechtsprechung, die in dem Punkt des
begünstigten Erben sehr starke Unterschiede zwischen den Regionen erkennen
lässt. Das Ältesten- und Jüngstenrecht hat heute noch Auswirkung auf die
Hofübergabe. In der Höfeordnung im § 6 der HöfeO ist es als letzter
Unterscheidungspunkt zwischen zwei gleichgestellten Erbberechtigten verankert.
Das BGB Landguterbrecht besteht seit 1896 und ist seitdem fast unverändert. Das
GrdstVG wurde mit dem Zuweisungsverfahren im Jahre 1961 der Rechtsprechung
zugeführt. Die heutige Höfeordnung stammt aus dem Jahre 1976 und wurde
zuletzt im Jahre 2008 an unwesentlichen Stellen geändert. Der Rahmen, in
welchem sich die Landwirtschaft heutzutage bewegt, hat sich in den letzten
Jahrzenten in vielfältiger Weise geändert. Neben der Wiedervereinigung
Deutschlands, dem Aufkommen des ökologischen und nachhaltigen Anspruchs
gegenüber jedem landwirtschaftlichen Handeln, der Spezialisierung und
Diversifizierung, der Spekulationen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
dem Wandel der Bedürfnisse der heutigen Hofnachfolger hat sich das Bild der
Landwirtschaft drastisch gewandelt. Von Seiten des Gesetzgebers wurden die
Tendenzen nicht berücksichtigt und somit muss mit Gesetzen gearbeitet werden,
22
vgl. Lange J. U. 2008 Internetpräsenz
16
die ihr Dasein aus ganz anderen Bedingungen hervorziehen.23 Es ist keine
Tendenz zu erkennen, welche eine grundlegende Reform des Höferechts
beabsichtigt.
Die aus dem Reichserbhofgesetz von der britischen Besatzungsmacht für
ihren Sektor umgewandelte und danach ins BGB übernommene Höfeordnung
bietet mit ihren Regelungen bezüglich des Erbfalles in einem landwirtschaftlichen
Betrieb das umfassendste Regelwerk. Dem Landguterbrecht sowie der
Höfeordnung ist der Erhalt des Hofes unter einem privilegierten Erben gemein.
Bei der Definition der Bestandteile und der Eigenschaften, die eine
landwirtschaftlich genutzte Besitzung aufweisen muss, um Hof im Sinne der
Höfeordnung zu sein, geht die Höfeordnung mehr ins Detail.
Die höchsten Anforderungen an die Wirtschaftskraft sind durch das
GrdstVG formuliert. Hiernach muss der Hof für den Unterhalt einer Familie
aufkommen können. Allen Definitionen ist die Forderung nach einer geeigneten
Hofstelle und die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebes, auch als
Nebenerwerbsbetrieb, gemeinsam.
Die Erbfolge ist nach der Höfeordnung klar definiert und folgt dem oben
genannten Muster. Ein Landgut vererbt sich in erster Linie nur auf die
Abkommen, den Ehepartner und die Eltern des Erblassers. Das BGB
Landguterbrecht
stellt,
im
Gegensatz
zur
Höfeordnung
oder
dem
Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG, keine Anforderungen an die
Wirtschaftsfähigkeit des Erben. Die Höfeordnung sowie das Landguterbrecht
sehen die Möglichkeit vor, dass nach ihren Bestimmungen bereits schon zu
Lebzeiten des Erblassers verfahren wird. Das GrdstVG setzt für das Handeln nach
seinen Regelungen den tatsächlichen Erbfall und eine Erbengemeinschaft voraus.
Auch die Abfindung ist unterschiedlich geregelt: Nach der Höfeordnung errechnet
sich der Hofeswert auf Basis des steuerlichen Einheitswertes des Betriebes. Die
weichenden Erben werden zum Zeitpunkt des Erbfalles oder dem Zeitpunkt der
vorweggenommenen Hofübergabe mit ihren Anteilen seitens des Hoferben
abgefunden. Nach dem BGB Landguterbrecht kann die Hofübergabe schon vor
dem Tode des Erblassers erfolgen, jedoch werden die nach dem Ertragswert
errechneten Anteile der weichenden Erben erst mit dem tatsächlichen Tod des
23
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 135
17
Erblassers fällig. Im Gegensatz zum Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG
oder der Höfeordnung haben die weichenden Erben bei einer Veräußerung des
Betriebes keine Nachabfindungsansprüche, welche sie gegen den Hoferben
geltend machen könnten. Das Zuweisungsverfahren begünstigt den Erben des
landwirtschaftlichen Betriebes im Bereich der Nachabfindungen, in dem zuerst
das hoffreie Vermögen dazu verwendet wird, sämtliche Schulden, die den Hof
und die hoffreien Vermögensgegenstände belasten, zu begleichen.
Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal liegt in der Bewertung des
Vermögens und der daraus resultierenden Errechnung der Abfindungen, welche
auf die weichenden Erben trifft. Dieser Punkt wird im folgenden Abschnitt
anhand der Familie Müller dargestellt.
Das Ehepaar Müller lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser
Ehe entstammen drei Kinder. Die Zugewinngemeinschaft tritt automatisch in
Kraft, wenn die Ehepartner bei der Schließung der Ehe keinen anderen Güterstand
festlegen (§ 1363 BGB). Das Vermögen des jeweiligen Ehepartners wird am
Anfang der Ehe festgestellt, diesem sind noch Erbschaften und Schenkungen
nachträglich hinzuzufügen. Wird die Ehe dann im Zuge einer Scheidung oder dem
Tod eines Ehegatten aufgelöst, muss das erwirtschaftete Vermögen addiert
werden und anschließend von diesem das Anfangsvermögen abgezogen werden.
Diese Summe stellt den Zugewinn der Ehe dar und wird zu gleichen Teilen auf
die Eheleute verteilt. Der Ehegatte erbt grundsätzlich gegenüber anderen
Erbberechtigten der ersten Erbordnung ein Viertel des Erbes §1931 Abs1. Durch
den Güterstand des Zugewinnausgleichs fällt dem Ehegatten ein weiteres Viertel
der Erbschaft zu § 1371 Abs. 1. Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vererbt,
bildet die Basis für die Abfindungszahlungen der steuerliche Einheitswert. Der
Hof wird als Sondervermögen aus der Erbschaft herausgenommen. Von dem
eineinhalbfachen Einheitswert werden Verbindlichkeiten und andere Lasten, die
auf dem Hof ruhen, abgezogen. Sollte das hoffreie Vermögen zur Deckung seiner
Schulden nicht ausreichen, werden diese auch vom Hoferben zu tragen sein.24 Der
festgestellte Wert, jedoch mindestens ein Drittel des Einheitswertes, wird nach
den § 1931 und 1371 BGB auf die Erben verteilt, hierunter zählt auch der
24
vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 12 Rdnr. 49
18
Hoferbe. Der Ehegatte kann seinen Anteil ausschlagen und im Gegenzug einen
Anspruch auf ein Altenteil geltend machen.
Das Landgut fällt als Teil der Erbmasse der gesamten Erbengemeinschaft zu
und wird erst auf Antrag eines Erbberechtigten aus dieser ausgelöst. Nach dem
BGB Landguterbrecht wird der Reinertrag mit einem landesspezifischen Faktor
multipliziert. Dieser Betrag wird nach den §1931 und §1371 wieder auf die
Erbengemeinschaft verteilt. Die weichenden Erben werden aus dem hoffreien
Vermögen abgefunden. Falls dieses nicht dafür ausreicht, haben sie Anspruch auf
Ausgleichszahlungen seitens des Landguterben. Das Zuweisungsverfahren tritt bei
einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft in Kraft.25 Auch der
Zuweisungsbetrieb richtet sich in seiner erbrechtlichen Bewertung nach dem
Reinertrag und dem landesspezifischen Faktor, jedoch werden sämtliche
Nachlassverbindlichkeiten aus
dem
hoffreien
Vermögen korrigiert. Der
Verkehrswert ist der Wert, den der Betrieb zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem
Markt erzielen könnte. Für die Feststellung des Verkehrs und des Ertragswertes
sind Bewertungen von anerkannten landwirtschaftlichen Gutachtern einzuholen,
welche einen zusätzlichen Kostenpunkt darstellen.
25
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 166
19
4. Anwendung der privilegierten Erbfolge auf den Fall Müller
Die Familie Müller verfolgt das Ziel, ihren Hof an die kommende Generation zu
übergeben. Die Kinder können sich nicht vorstellen, den Hof zu übernehmen und
diesen als solchen auch weiter zu bewirtschaften. Stattdessen wird das Ziel
verfolgt, alle Kinder an dem Vermögen zu beteiligen und eine GbR zu gründen.
Aufgrund dieser Bestrebungen fallen die Möglichkeit der Vererbung nach der
Höfeordnung aufgrund von § 4 der Höfeordnung weg, da es sich bei dieser
Konstellation zum einen um mehrere Übernehmer und zum anderen um eine
Personengesellschaft handelt. Die Höfeordnung sieht dies nicht vor. Auch das
Landguterbrecht und auch das GrdstVG § 13 kennen die Möglichkeit nicht. Es
bleibt für diesen Gedanken nur die Vererbung als normaler Betrieb, der dann zum
Verkehrswert berechnet wird. Nach derzeitigem Stand wird die Wirtschaft auf
dem Betrieb mit dem Generationswechsel eingestellt werden, dadurch entfällt
auch die Grundintention des besonderen Schutzes des landwirtschaftlichen
Betriebes.
Für den Fall, dass der Hof nach der Höfeordnung auf eines der Kinder
vererbt werden sollte, ergeben sich für die Familie Müller Besonderheiten, welche
bedacht werden müssen. Ein Hof stellt im Sinne der Höfeordnung ein
Sondervermögen dar, welches getrennt vom restlichen Erbe auf nur eine
natürliche Person übertragen werden kann. Zu den Bestandteilen eines Hofes
zählen sämtliche Flächen auch ohne Hofvermerk, Gebäude, die dem Wirtschaften
und als Unterkunft dienen, aber auch das Altenteilerhaus, Mitgliedschaftsrechte,
Nutzungsrechte, totes und lebendes Hofinventar, die Ernte auf dem Halm und
sämtliche
Betriebsmittel.
Die
gebaute
Photovoltaikanlage
stellt
keinen
Vermögensgegenstand dar, welcher den privilegierten Schutz der Höfeordnung
für sich beanspruchen kann. Die Anlage müsste also im Erbfall zu dem Hoffreiem
Vermögen hinzugezählt werden und dementsprechend mit dem Verkehrswert
berechnet werden müssen. Die im umgebauten Schweinestall befindlichen
Ferienwohnungen stellen ein Gastgewerbe dar, welches allerdings Aufgrund der
Ausdehnung noch zur Landwirtschaft gezählt werden kann.26 Falls es sich bei
dem Betrieb um einen Ehegattenhof handelt, muss auch der Beteiligung an den
auf Frau Müllers Land installierten Windkraftanlagen der höferechtliche Schutz
26
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 23
20
versagt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb der Familie Müller könnte einen
Ehegattenhof darstellen. Beide Elternteile bringen Flächen und eine Hofstelle in
die derzeitige Konstellation des Betriebes mit ein. Der Anteil von Herrn Müller ist
zwar der Größere und verfügt zudem auch noch über eine Hofstelle, jedoch bringt
auch Frau Müller landwirtschaftlich genutzte Flächen mit in den Hof ein. Durch
eine Erklärung seitens der Eheleute kann die Besitzung zu einem Ehegattenhof
umgewandelt
werden.
Hierdurch
wird
nicht
in
die
ursprünglichen
Eigentumsrechte eingegriffen, jedoch bildet dieser Vorgang die einzig mögliche
Konstellation, in welcher ein Hof im Sinne der Höfeordnung in den Besitz von
zwei natürlichen Personen gehen kann. Dieser Vorgang muss allerdings in den
Grundbüchern vermerkt werden. Im Falle eines Erbvorganges sind hierdurch
Besonderheiten zu beachten. Die Eheleute können nur gemeinsam über die
Hofnachfolge bestimmen. Wenn kein Erbe bestimmt wurde, fällt der übrige Anteil
entgegen den Bestimmungen laut § 5 der HöfeO nicht zuerst den Kindern des
Erblassers zu, sondern dem überlebenden Ehegatten. Dieser könnte auch alleine
über die Erbfolge des kompletten Hofes entscheiden. Aus unserem Fall ist nicht
ersichtlich, ob es sich um einen Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung handelt.
Wenn kein Vermerk im Grundbuch niedergeschrieben worden ist, dann handelt es
sich bei dem Anteil von Herrn Müller um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.
Der Anteil von Frau Müller kann aufgrund einer fehlenden Hofstelle kein Hof im
Sinne der Höfeordnung sein und würde im Erbfall mit dem Verkehrswert bewertet
werden müssen.
Die gesetzliche Erbfolge sieht für den Fall, dass seitens des Erblassers kein
anderer Wille bekundet wurde, folgende Regelung vor. In erster Linie wird unter
den Kindern des Erblassers ein geeigneter Hofnachfolger zu suchen sein. Eignen
sich die Nachkommen nicht, um den Hof angemessen zu bewirtschaften, fällt der
Hof in zweiter Linie dem Ehegatten des Erblassers an. In der dritten und vierten
Linie folgen die Eltern und im Anschluss und letztendlich die Geschwister des
Erblassers. Von dieser Hofnachfolgeregelung wird im gesetzlichen Rahmen nur
durch den Umstand abgewichen, falls es sich bei dem Hof um einen Ehegattenhof
handelt, oder die Vererbung an den Ehegatten unbillig den Eltern des Erblassers
gegenüber wäre. In unserem Fall kann nicht genau über die Wirtschaftsfähigkeit
geurteilt werden, letztendlich würde das Ältesten- oder das Jüngstenrecht über die
21
Wahl des Hofnachfolgers entscheiden, wenn sich aus den Reihen der Kinder
potentiell gleich geeignete Hoferben finden lassen.
Die Höfeordnung setzt seitens des Hoferben die Wirtschaftsfähigkeit
voraus, ohne diese konkret zu beschreiben. Der Hoferbe soll in der Lage sein, den
Hof mit seinen Kenntnissen und der psychischen und physischen Eignung
selbständig führen zu können. Von den potentiellen Hoferben wird also erwartet,
dass sie den Hof selbstständig leiten können. Zur Erreichung dieser Eignung ist
grundsätzlich der Wille zur Betriebsübernahme seitens des Hoferbens von Nöten.
Des
Weiteren
wird
qualifiziertes
Wissen
über
die
Führung
eines
landwirtschaftlichen Betriebes vorausgesetzt, dieses kann durch die Mitarbeit in
entscheidenden Bereichen des Hofes oder eine qualifizierende Ausbildung erlangt
werden. Außerdem wird von dem potentiellen Hoferben die physische Eignung
für die Führung des Hofes abverlangt, welche sich je nach Betriebsumfang
unterschiedlich gestalten kann. Die Tatsache, dass ein potentieller Hoferbe noch
minderjährig ist, schließt die Vererbung nicht automatisch aus. Für diesen Fall
muss bis zur Erlangung der Volljährigkeit oder bis zum Erlangen der nötigen
Führungseigenschaften eine betriebsindividuelle Lösung gefunden werden. Dieses
könnte durch den überlebenden Ehepartner, einen eingesetzten Verwalter oder
durch die Bewirtschaftung durch einen anderen Betreib geschehen. Dieses Recht
seitens des überlebenden Ehegattens beschränkt sich allerdings nur auf die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres. Entscheidungen, welche tiefgreifende Auswirkungen auf die
Struktur des Betriebes und seiner Zukunft haben, werden dem Ehegatten nicht
eingeräumt. Diese Regelung tritt meistens dann in Kraft, wenn der Hofbesitzer
frühzeitig verstirbt und die Führung nicht an einen Erben übertragen kann. Sie
stellt also eine letzte Absicherung für den Fall der Fälle dar und bietet dem
Ehepartner sowie dem Hof einen gebührenden Schutz. Keines der Kinder der
Familie Müller hat eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung. Tochter
Clara und Sohn Felix haben sich bereits durch ihre Berufsausbildung festgelegt,
Beate befindet sich derzeit noch in der schulischen Ausbildung. Somit kann
ausgeschlossen werden, dass sich ein potentieller Hoferbe durch eine
qualifizierende Ausbildung finden lässt. Bei keinem der Kinder ist ersichtlich, ob
sich auf anderem Wege Erfahrungen in der Führung eines landwirtschaftlichen
22
Betriebes angesammelt haben. Tochter Clara ist derzeit noch minderjährig,
deswegen müsste, falls die Wahl auf sie fiele, die Zeit bis zur Erreichung der
nötigen Qualifikationen, wie oben beschrieben, überbrückt werden. Der
Hauptausschlussgrund ist allerdings die fehlende Motivation seitens der Kinder,
den Betrieb zu übernehmen und weiterzuführen. Ohne den bekundeten Willen,
sich quasi Zeit seines Arbeitslebens an den Hof zu binden, kann der Hof nicht von
einem Erben übernommen werden und müsste anderweitig vererbt oder verkauft
werden oder eine neue Bewirtschaftungsform gefunden werden.
Im Fall der Familie Müller würde sich der Hof nach dem BGB
Landguterbrecht folgendermaßen vererben. Das Landgut stellt im Gegensatz zur
Hof im Sinne der Höfeordnung keine erbrechtliche Sonderstelle dar. Die
Vererbung nach dem geltenden Recht muss entweder als Vermächtnis im Vorfeld
an einen Landguterben übertragen worden sein, im Testament ausdrücklich
niedergeschrieben worden sein oder auf Antrag eines Erben erfolgen. Zum
Landgut zählen laut § 97 und§ 98 BGB nur Gegenstände und Zubehör, welche
dem eigentlichen Zweck der Landwirtschaft dienen. Daher entfällt auch hier der
privilegierte Schutz für die Solaranlage, die Anteile am Windpark und die
Ferienwohnungen. Alle aufgezählten Punkte dienen nicht dem Erhalt der
Landwirtschaft auf dem Betreib und sind auch nicht als Zubehörgegenstände für
die Produktion anzusehen. Sie müssen nach dem Verkehrswert bewertet und
vererbt werden. Sowohl nach dem BGB Landguterbrecht als auch dem
Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG muss der Betrieb über eine geeignete
Hofstelle verfügen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Dieses ist für den
Betrieb von Herrn Müller der Fall, die sieben ha von Frau Müller fallen aber nicht
unter diese Regelung und müssen nach dem Verkehrswert vererbt werden, sofern
sie vorher nicht in den Betrieb von Herrn Müller mit eingegliedert worden sind.
Der Betrieb vererbt sich nach den geltenden Regeln des BGB. Eine
besondere Privilegierung ist allerdings für den engeren Familienkreis vorgesehen,
dazu zählen in erster Linie die Kinder und der Ehegatte des Erblassers (§ 2312
Abs. 3 BGB). Nach dem BGB Landguterbrecht ist von dem Landgutübernehmer
keine besondere wirtschaftliche Eignung abzuverlangen. Demnach kann der
Betrieb an alle Kinder vererbt werden. Der BGH hat in einem Urteil von 1977
allerdings dieses eingeschränkt und an den Landgutübernehmer die Anforderung
23
der ordentlichen Bewirtschaftung des Familienbetriebs gestellt.27 Dieses kann
allerding auch nur als Lückenschluss gesehen werden. Nach der Beantragung des
Zuweisungsverfahrens hat der Betriebsübernehmer vor seinen Miterben die
Fähigkeit, den Betrieb zu führen, zu erbringen. Dieses ist im § 15 des
Grundstücksverkehrsgesetzes niedergeschrieben. Es bleibt also auch nach dem
BGB Landguterbrecht oder dem Zuweisungsverfahren bei der letztendlichen
Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit seitens des Erben, welche die ordentliche
Bewirtschaftung des Betriebes voraussetzt. Im Gegensatz zur Höfeordnung gibt es
allerdings keine explizite Anforderung an ein Alter, welches erreicht worden sein
muss. Demnach könnten alle Kinder den Betrieb übernehmen. Letztendlich wird
es aber auch nach dieser Möglichkeit der Betriebsübergabe an der fehlenden
Motivation der Erben, den Betrieb zu bewirtschaften, scheitern.
Für den Fall das sich Herr und Frau Müller für die Vererbung ihres Betriebs
nach dem Verkehrswert entscheiden, unterliegt der landwirtschaftliche Betrieb
keinem
besonderen
Schutz.
Es
können
demnach
sämtliche
Vermögensgegenstände nach dem Verkehrswert auf die Erben übertragen werden.
Sollen bestimmte Teile des Betriebes auf nur einen Erben vererbt werden, ist für
diese Teile ein Vermächtnis an den bestimmten Erben auszustellen. Allerdings ist
zu beachten, dass die übrigen Erben einen Anteil am gesamten Erbe von
mindestens dem ihnen gebührenden Pflichtteil erhalten müssen. Im BGB ist das
Vermächtnis unter dem § 2147 zu finden. Ein Vermächtnis stellt einen Anspruch
eines Begünstigten gegenüber den Erben des Erblassers auf die Herausgabe eines
bestimmten Vermögensgegenstades. Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil
beträgt in Deutschland die Hälfte des Erbteils. Für Familie Müller wäre er also in
Anbetracht
dessen,
dass
Herr
und
Frau
Müller
im
Güterstand
der
Zugewinngemeinschaft leben, für Frau Müller ein Viertel des Erbes und für ihre
Kinder jeweils ein Zwölftel der Erbschaft. Bei der Vererbung des Betriebes nach
dem allgemeinen Recht werden an die Erben auch keine besonderen
Eigenschaften bezüglich der Eignung und der Motivation den Betrieb zu führen
gestellt. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, den Hof an alle Kinder zu
vererben. Durch die Aufteilung des Erbes anhand der Bewertung nach dem
Verkehrswert würde aller Voraussicht nach der Hof nicht wirtschaftsfähig
27
vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 143
24
weitergeführt werden können. Allerdings bietet diese Möglichkeit, die Aufteilung
sämtlicher Vermögensgegenstände, die zum Betrieb der Eltern hinzugerechnet
werden. Unter der Prämisse, dass keines der Kinder den Hof fortführen möchte,
ist der Punkt der Zerschlagung des Hofes und der Aufteilung des
Liquidationswertes unter den Erben nicht außer Acht zu lassen.
Dieser Abschnitt sollte dem Leser die Problematik vor Augen führen, dass
bei einer derartigen Konstellation wie sie bei Familie Müller vorzufinden ist, die
Betriebsübergabe nur über eine Zerschlagung des Betriebes und die gleiche
Aufteilung an die Erben vollzogen werden kann. Dieses ist aber nicht im Sinne
der Familie Müller, aus diesem Grund hat sie sich für den Aufbau einer GbR
entschieden. Dieser Punkt wird im Folgenden behandelt.
25
5. Aufbau einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der
Hof
der
Familie
Müller
wird
in
der
kommenden
Generation
höchstwahrscheinlich nicht von einem der Nachkommen bewirtschaftet werden.
Das Bestreben der Familie ist, dass der Hof im Eigentum der Familie verbleibt
und eine GbR zwischen den Eltern und ihren Kindern gegründet wird, welche
einen fließenden Übergang zwischen dem Generationswechsel und die
gleichzeitige Einstellung des eigenen Wirtschaftens auf dem Hof zum Ziel hat.
Bei der Gründung einer GbR sind einige (die jeweilige grundsätzliche Rechtsform
des landwirtschaftlichen Betriebes betreffende) Einschränkungen zu beachten.
5.1. Die GbR
Der rechtliche Rahmen der GbR leitet sich aus den §§ 705 bis 740 des BGBs ab.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine der einfachsten Formen des
Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter zu einem der Gesellschaft dienenden
Zweck. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Wenn Personen einen
gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, kann die GbR auch durch konkludentes
Handeln entstehen.28 Von zentraler Bedeutung ist der gemeinsame Zweck, ohne
diesen entsteht auch nach Vertragsabschluss keine GbR. Dieses bedeutet, dass die
Grundlage zu einer Annahme, dass eine GbR besteht, bereits aus dem Verfolgen
eines gemeinschaftlichen Zieles entstehen kann, sofern die Beteiligten dieses auch
durch ihr Handeln kundtun. Die Ausübung eines Handelsgewerbes sieht die GbR
nicht vor, sie wird in dem Falle zur Offenen Handelsgesellschafft umgewandelt.
In diesem Punkt grenzt sich die GbR von den anderen Personengesellschaften ab,
welche in ihrer Rechtsprechung auch dem Handelsgesetzbuch HGB unterliegen.
Auch im Bereich der Führung der Geschäfte der GbR bietet sie ihren
Gesellschaftern sehr große Freiheiten. Für den Fall, das vertraglich nichts anderes
vorgesehen ist, fällt die Führung und Vertretung den Beteiligten gemeinschaftlich
zu.
Die GbR haftet mit ihrem Gesamthandsvermögen und dem Privatvermögen
der Gesellschafter, in diesem Punkt ähneln sich alle Personengesellschaften mit
Ausnahme der Kommanditisten der KG.29 Der Gesetzgeber bietet den
28
29
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 11
vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 4
26
Gesellschaftern die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob die GbR lediglich ein
Innenverhältnis oder auch ein Außenverhältnis darstellt.30 Ein Innenverhältnis ist
dadurch gekennzeichnet, dass es zwar zwischen den Gesellschaftern Absprachen
zum Ziel und zur Verfolgung desselben gibt, allerdings tritt die Gesellschaft nach
außen nicht als Teilnehmer am Wirtschaftsprozess auf. Der Bundesgerichtshof hat
in einem Grundsatzurteil vom 29.1.2001 der GbR Rechts- und Parteifähigkeit
eingeräumt. Die GbR erhielt hierdurch die Möglichkeit selbst an Geschäften
zwischen sich und Dritten teilnehmen zu können. Dieser Große Spielraum an
Freiheiten macht die Gesellschaftsform der GbR besonders attraktiv bei der
Zusammenarbeit von Landwirten. Die Zusammenarbeit kann dann in den
verschiedensten Facetten des landwirtschaftlichen Wirtschaftens auftreten.
Beispiele hierfür sind die gemeinsame Nutzung eines Mähdreschers, der Bau
eines Kuhstalls oder einer Biogasanlage und, wie in unserem Fall, eine
Erbengemeinschaft.
5.1.1. Name und Geschäftssitz
Durch
die
Personenbezogenheit
grenzt
sich
die
GbR
von
den
Kapitalgesellschaften ab. Die Gesellschafter vertreten die GbR nach außen und
ihnen
obliegt
auch
die
Geschäftsführung
der
Gesellschaft,
bei
Kapitalgesellschaften können auch Nichtgesellschafter die Führungspositionen
ausüben.31 Wie schon erwähnt besteht heutzutage die Möglichkeit, dass die GbR
an Außengeschäften teilnimmt. Hierzu muss ein geeigneter Name gefunden
werden und die GbR muss über einen Geschäftssitz verfügen.
5.1.2. Geschäftsjahr
Durch den Aufbau einer GbR im landwirtschaftlich geprägten Sektor muss auch
das Geschäftsjahr dementsprechend angepasst werden. Hierzu wird in der Regel
das steuerliche Wirtschaftsjahr genommen. In der Land- und Forstwirtschaft ist
der Jahreswechsel zwischen dem 30.6. und 1.7 laut § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei
einem sehr hohen Futterbauanteil verschiebt sich dieser auf den 30.4 und 1.5
nach§ 8c Abs. 1 Nr. 1 EstDV. Die zeitliche Abweichung vom Kalenderjahr
begründet sich aus der besonderen Naturgebundenheit der landwirtschaftlichen
30
31
vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 6
vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 17
27
Produktion, welche nur einmal im Jahr zu Erträgen führt, aber Kosten während
des gesamten Jahres verursacht.
5.1.3. Einlagen und Beiträge
Die Wirtschaftskraft und der Umfang der Handlungsfelder einer GbR bedarf
Einlagen und Beiträge seitens der GbR Partner. Zwischen Einlagen und Beiträgen
wird wie folgt unterschieden. Einlagen dienen dem Eigenkapitalaufbau der
Gesellschaft, als Beispiele sind Geldeinlagen oder die Übertragung des Eigentums
an Maschinen und Grundbesitz. Im Gegenzug handelt es sich bei Beiträgen um
Leistungen oder Nutzungsübertragungen seitens der Gesellschafter an die GbR
ohne Änderung des Eigentums. In der Regel handelt es sich hierbei um
Arbeitsleistungen, die Bereitstellung von Nutzungs- und Lieferrechten oder der
Übertragung der Landflächen zur Nutzung.32
Um die Beiträge, Leistungen und Einlagen der Gesellschafter besser
koordinieren zu können, werden für die Gesellschafter ein oder mehrere Konten
eingerichtet. Auf diese Konten werden dann Entnahmen und Leistungen seitens
der Gesellschafter und der Gewinn der GbR festgehalten. Es besteht ferner die
Möglichkeit, die Konten zu verzinsen. Im Zuge des Aufbaus einer GbR im
landwirtschaftlichen Sektor ist regelmäßig zu prüfen, ob die Flächen, welche der
GbR zur Verfügung gestellt werden, im Eigentum der Gesellschafter verbleiben
oder in das Eigentum der GbR übergehen und einen wesentlichen Bestandteil des
Gesamthandsvermögen darstellen. Die GbR ist nach Beschluss des BGH
grundbuchfähig. 33 Sie kann unter dem von den Gesellschaftern gewählten Namen
in das Grundbuch, und unter der Nennung der Gesellschafter eingetragen
werden.34 Es fallen Kosten für den Notar und die Grundbuchgebühren an.35 Für
gepachtete Flächen muss die Erlaubnis des Verpächters eingeholt werden, falls
diese der GbR zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden § 589 Abs. 1 Nr. 2
BGB..
Die
Produktion
von
Milch
ist
in
Deutschland
durch
die
‚Milchquotenverordnung reglementiert. Für die Lieferung von Milch sind
entsprechend der Liefermenge Milchquoten von Nöten. Diese werden 3-mal
32
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 22
vgl. Urteil BGH 2008 V ZB 74/08
34
vgl. Bundesgesetzblatt 2009; 2731
35
vgl. Upmeier zu Belzen 1966 Seite 44
33
28
jährlich an regionalen Milchbörsen gehandelt. Für den Erwerb von Milchquoten
ist der Nachweis eines aktiven, Milch produzierenden Betriebes nötig § 22 Abs. 4
MilchQuotV.
Selbstverständlich kann ein landwirtschaftlicher Betrieb nur durch die
Arbeit in den betriebsumfassenden Bereichen bestehen. Eine alleinige
Einbringung von Vermögensteilen oder Nutzungsüberlassung reicht nicht aus, um
die Produktion aufrecht zu erhalten. Arbeitsleistungen können entweder als im
Gesellschaftervertrag festgehaltener Beitrag oder im Zuge von Drittgeschäften
zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern abverlangt werden. Zu
beachten ist, dass Leistungen entweder als Beitrag oder als Drittgeschäft geltend
gemacht werden können. Wobei die Beitragspflicht jedes Drittgeschäft
überlagert.36 Für den Gesellschafter ergibt sich bei der Auflösung der GbR
allerdings der Vorteil, dass er Leistungen aus einem Drittgeschäft gegenüber allen
Gesellschaftern geltend machen kann, bei einem Beitrag haftet die Gesellschaft
lediglich mit ihrem Vermögen.37
5.1.4. Gewinnverteilung und Versteuerung der Gewinne
Selbstverständlich unterliegen sämtliche Geschäfte der GbR der Steuerpflicht.
Nach
§141
der
Abgabenordnung
ist
ein
landwirtschaftlicher
Betrieb
buchführungspflichtig,

sofern er über mehr als 500000 € Umsatz im Jahr verfügt,

selbstbewirtschaftete Flächen im Wert von mehr als 25000 € verfügt

oder einen Gewinn von mehr als 5000 € pro Jahr erwirtschaftet.
Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für die GbR. Allerdings ist sie nicht direkt
verpflichtet, Einkommens- oder Körperschaftssteuern abzutreten. Ihr wird
lediglich die Pflicht der Aufzeichnung und der Auskunft über die erzielten
Umsätze und Gewinne abverlangt. Die Steuerlast liegt bei den Gesellschaftern.38
Die GbR ermittelt also lediglich die Informationen über die Steuerlast, welche
dann von den Gesellschaftern getragen wird. Es lediglich die Gewerbesteuer fällt
für einen gewerbebetreibenden Betrieb an, egal welcher Rechtsform er unterliegt.
36
vgl. Ulmer/Schäfer § 706 Rdnr. 5.
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 43
38
vgl. Urteil BFH 1991 VIII R 23/89
37
29
Durch die Zusammensetzung der GbR aus natürlichen Personen wird die
Gewerbesteuer nach § 35 des EStG wieder ausgeglichen.39 Werden Leistungen
beispielsweise aus Drittgeschäften mit Gesellschaftern seitens der GbR mit
Sondervergütungen
abgegolten,
besteht
Umsatzsteuerpflicht.
Zählt
der
Leistungsaustausch jedoch durch die im Gesellschaftsvertrag festgehaltene
Beitragspflicht, stellt die Entnahme vom Gesellschaftsvermögen nicht eine
umsatzsteuerbare Leistung dar.40
In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an
der Gesellschaft auch einen persönlichen Nutzen ziehen wollen, sind auch über
die Leistungen der GbR gegenüber den Gesellschaftern im Vertrag klare Regeln
zu fassen. Aus diesem Grund bedarf es gerade in diesem Punkt größter Sorgfalt,
da es sich aus der Natur der Sache ergibt, dass zwei Ziele gegeneinander streben.
Zum einen wird in die Vermögensbildung der GbR eingegriffen und ihr mögliche
Eigenkapitalressourcen entzogen, die direkten Einfluss auf das wirtschaftliche
Handeln der GbR haben. Auf der anderen Seite steht selbstverständlich auch die
Wahrung des Lebensstandards der Gesellschafter, welcher durch die Entnahme
von Geld aus dem Vermögen der GbR gewahrt wird. Zur genauen Abwicklung
der Zahlungs- und Entnahmeströme zwischen der GbR und dem jeweiligen
Gesellschafter ist für diesen die Errichtung eines buchhalterischen Kontos
empfehlenswert.41
5.1.5. Haftung und Geschäftsführung
Die Personengebundenheit der GbR ist auch elementarer Bestandteil der Haftung.
Grundsätzlich
haftet
die
GbR
mit
ihrem
Gesamthandsvermögen.
Die
Gesellschafter haften über dieses Vermögen hinaus mit ihrem privaten Vermögen.
Der umgekehrte Weg ist auch möglich, jedoch nur eingeschränkt, dem Gläubiger
wird eingeräumt, die Anteile des jeweiligen Gesellschafters zu pfänden und somit
durch Auflösung der GbR seine Forderungen zu begleichen.
Den Gesellschaftern obliegt die Führung der Geschäfte der GbR
gemeinschaftlich. Hierbei muss wieder zwischen dem Außen- und Innenverhältnis
unterschieden werden. Es besteht die Möglichkeit, einzelnen Gesellschaftern die
39
vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 26
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 58
41
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 44
40
30
Vertretung bestimmter Bereiche der GbR nach außen zuzuteilen. Die
Gesellschafterbeschlüsse sind, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag
niedergeschrieben worden ist, einstimmig unter den Gesellschaftern zu treffen.
Durch die Beschlüsse werden die Geschäfte der GbR nach innen und nach außen
geregelt. Es ist denkbar, dass sich für einige Bereiche des Tätigkeitsumfeldes der
GbR bestimmte Gesellschafter als Führungspersonen hervorgebracht haben,
besteht auch hier die Möglichkeit, ihnen ein besonderes Stimmrecht zu verleihen.
5.1.6. Dauer, Austritt zu Lebzeiten und Auflösung der GbR
Bezüglich der Dauer eines Zusammenschlusses zu einer GbR sieht der
Gesetzgeber einen weiten Spielraum vor, welcher von der zeitlichen Begrenzung
bis zum Zusammenschluss auf unbestimmte Zeit geht. Der Regelfall sieht vor,
dass die GbR bei dem Ausschluss eines Gesellschafters aufgelöst und in eine
Abwicklungsgesellschaft umgeformt werden muss.42 Im Regelfall werden die
eingebrachten Vermögensgegenstände wieder auf die Gesellschafter, in deren
Besitz sie vorher waren, verteilt. Es ist möglich, dass bei der Aufsetzung des
GbR-Vertrags die Option gewählt wird, dass ein Austritt eines Gesellschafters aus
der GbR nicht deren Liquidierung zur Folge hat, dem Ausgeschiedenen steht eine
finanzielle Entschädigung zu. Die verbleibenden Gesellschafter führen die
Geschäfte
der
GbR
Vermögensgegenstände
fort.
der
Dem
letzten
Gesellschaft
Gesellschafter
beim
Austritt
werden
des
die
vorletzten
Gesellschafters übertragen.43 Hierzu bedarf es keiner neuen Übertragung, da der
verbleibende Gesellschafter die Rechtsnachfolge der Gesellschaft übernimmt.
Der Tod eines Gesellschafters stellt die GbR vor Probleme, welche durch
Regelungen im Vorfeld umgangen werden können. Wie im oberen Abschnitt
schon beschrieben, hat das Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig die
Auseinandersetzung der GbR zur Folge, diesem kann durch anderslautende
Bestimmungen im Gesellschaftervertrag vorgebeugt werden. Der Tod stellt einen
ungewollten und in einigen Fällen auch nicht vorhersehbaren Eingriff in die
Gesellschafterstruktur dar. Scheidet ein Gesellschafter aus freien Stücken aus dem
Verbund der GbR aus, ist mit seinem Handeln eine Motivation zu verknüpfen,
welche sich aus einem ungünstigen Verhältnis zwischen seinen persönlichen
42
43
vgl. Ulmer/Schäfer § 723 Rdnr. 6.
vgl. Urteil BGH 2008 V ZR 181/04
31
Zielen und den Zielen der Gesellschaft ergründen lässt. Der Tod stellt ein solches
Handeln nicht dar und ist daher nicht gleichzusetzen mit dem aktiven
Ausscheiden. Um die GbR aufrechtzuerhalten ergeben sich für die Beteiligten
unterschiedliche Möglichkeiten des Handelns. Zu den Betroffenen zählen in erster
Linie der ausscheidende Gesellschafter und die verbleibenden Gesellschafter und
zum
anderen
ein
bestimmter
vorgesehener
Anteilserbe
oder
die
Erbengemeinschaft des Verstorbenen. Durch den Tod ergeben sich zwei
unterschiedliche Bereiche der Nachfolgeregelung. Zum einen bestehen zwischen
den Gesellschaftern vertragliche Regelungen, welche über die Nachfolge für den
Anteil eines Gesellschafters an der GbR zu befinden haben. Auf der anderen Seite
steht der erbrechtliche Aspekt zwischen dem Gesellschafter und dem Erbenkreis.
Durch abweichende Regelungen kann es bei der Nachfolge zu Differenzen
kommen. Bei unterschiedlicher Nachfolgeregelung überlagert die Abstimmung
auf Ebene der Gesellschafter der GbR die erbrechtliche Regelung des
ausgeschiedenen Gesellschafters, da durch ein anderslautendes Testament oder
Erbvertrag direkt in die Verträge der GbR eingegriffen werden würde.44 Um den
letzten Willen des Erblassers gerecht zu werden, ist demzufolge im Vorfeld mit
sämtlichen Beteiligten über die Nachfolge am Anteil des scheidenden
Gesellschafters zu befinden. Im Zuge der Aufstellung des Gesellschaftsvertrages
ist über den Punkt der Insolvenz eines Gesellschafters zu befinden. Da eine GbR
aus persönlichen Anteilsansprüchen der Gesellschafter besteht, kann eine
Insolvenz für die Gesellschaft weitreichende Folgen haben. Eine Möglichkeit
besteht durch die Auflösung der Gesellschaft nach § 728 des BGBs. Diese birgt
allerdings den Nachteil, dass sich die gesamte Gesellschaft in eine
Abwicklungsgesellschaft wandelt und die ursprüngliche Zweckverfolgung nicht
mehr stattfindet. Somit ist es für alle Beteiligten mit Sicherheit nicht der
wünschenswerteste Lösungsansatz. Es besteht auch die Möglichkeit, die GbR
fortzusetzen. Entweder wird dieses mit dem sofortigen Ausschluss des insolventen
Gesellschafters verbunden oder die übrigen Gesellschafter wahren sich ein
Ausschlussrecht gegenüber den Gläubigern.45
Der Vorgang des Ausscheidens eines Gesellschafters kann wie im
vorherigen
44
45
Abschnitten
beschrieben
vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 35
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 83
32
auf
vielfältige
Weise
geschehen.
Selbstverständlich kann dieser auch aufgrund einer abweichenden Zielvorstellung
zwischen dem Gesellschafter und der GbR seinen Ausgangspunkt haben. Der
Ausschlussvorgang würde also aus freien Stücken geschehen. Egal, aus welchen
Gründen ein
Gesellschafter die GbR
verlässt, es
kommt
immer zu
Abfindungsansprüchen, welche sich aus seinem Rückzug ergründen. Diese kann
er gegenüber der GbR geltend machen. Generell ist die GbR der Herausgabe von
Gegenständen oder Nutzungs- oder Lieferrechten gegenüber dem Ausscheidenden
verpflichtet, welche dieser der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen hat. Im
Gesellschaftsvertrag kann allerdings auch festgesetzt werden, dass die Anteile nur
einem Gesellschafter zuwachsen.46 Mit dem Ausscheiden wird für den
weichenden Gesellschafter der fiktive Liquidationsvorgang der GbR vollzogen.
Die übrigen Gesellschafter sind verpflichtet, ihm seinen Anteil zu ersetzen.
Allerdings ergibt sich aus diesem Punkt die Problematik, dass die GbR fortgeführt
wird und ein Liquidationswert in der Praxis gar nicht erhoben werden kann. Um
die Höhe der Abfindung zu erhalten, wird nach dem Ertragswertprinzip mit einer
Angleichung für die kommenden Jahre die Höhe der Geldzahlung ermittelt.47
Selbstverständlich kann im GbR-Vertrag auch eine abweichende Regelung
festgehalten werden. Dieser Regelung sind aber durch den Gläubigerschutz, der
Sittenwidrigkeit und den Kündigungsschutz des Gesellschafters Grenzen
auferlegt.48 Wenn die GbR komplett aufgelöst wird, unterliegt dieser Vorgang
dem § 730 des BGBs. Dieser Schritt ähnelt dem des einseitigen Austritts,
allerdings wird die komplette GbR abgewickelt. Die Gesellschafter erhalten
Gegenstände zurück, welche sie der GbR zur Nutzung überlassen haben, die
Schulden werden auf die Gesellschafter aufgeteilt und die jeweiligen Einlagen
dem Gesellschafter gutgeschrieben. Der Überschuss wird allen Anteilen in
spezifischer Höhe der Gewinnverteilung gutgeschrieben.
Die Rechtsprechung im BGB sieht für die Gesellschafter keine besonderen
Vorkehrungen für den Fall des Invalidität oder des Erreichens eines Alters, in dem
der Lebensabend genossen werden sollte. Dieser Punkt wird gerade auch in
unserem Falle von wesentlicher Bedeutung sein. Ein Hauptaugenmerk sollte auch
auf den Grad der Beteiligung an der GbR seitens eines Beziehers von
46
vgl. Sauter 2009 § 7 Rdnr. 48
vgl. Ulmer/Schäfer § 706 Rdnr. 5.
48
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 89
47
33
Rentenzahlung durch die Alterskasse gelegt werden. Der Alt-Bauer ist erst dann
rentenzahlungsberechtigt, wenn er aus der Geschäftsführung geschieden ist,
sämtliche Vertreterpositionen abgeben hat und nur noch einen Gesellschaftsanteil
von weniger als 50% hält. Der Gesetzgeber gewährt ihm allerdings die Gewinnund Verlustbeteiligung an der GbR.49
5.1.7. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln
Wird die GbR ohne Beteiligung der Erben fortgesetzt, handelt es sich um eine
Fortsetzungsklausel mit der Verknüpfung einer Abfindung der Erben in Höhe des
Anteils des Erblassers an der GbR. Wird die GbR fortgesetzt und der Anteil des
Erblassers von einem durch ihn bestimmten Erben übernommen, gibt es die
Möglichkeit dieses durch eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel oder
eine Eintrittsklausel zu regeln.50
Die Fortsetzungsklausel mit gleichzeitiger Abfindung der Erben durch die
verbleibenden Gesellschafter lässt den Anteil des Verstorbenen an die übrigen
Gesellschafter jeweils anteilig zuwachsen. Mit der Abfindung werden sämtliche
Rechte seitens der Erben gegenüber der Gesellschaft abgegolten. Die Abfindung
der Erben richtet sich Grundsätzlich nach den §§ 738 bis 740 des BGBs.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass im Gesellschaftsvertrag andere
Abfindungsansprüche festgehalten werden.51 Um die Gesellschaft nicht in ihrer
Existenz zu gefährden, sollte die Höhe der Abfindungen im Vorfeld genau
geregelt werden, da ansonsten der jeweilige Anteil mit dem Verkehrswert und als
untere Grenze dem Liquidationswert abzufinden ist.52 Selbstverständlich
erstrecken sich die Abfindungsansprüche nur auf das Gesamthandskapital der
GbR. Für Vermögensgegenstände oder Nutzungsrechte, die weiterhin im
Eigentum des Gesellschafters standen und der Gesellschaft nur zur Nutzung
überlassen wurden, besteht seitens der verbleibenden Gesellschafter kein
Eigentumsanspruch. Diese Posten fallen den Erben in Form des normalen
Erbvorganges zu.53
49
vgl. Berata GmbH 2008 Seite 4
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 65
51
vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 41
52
vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 42
53
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 68
50
34
Soll dem Erben oder der Erbengemeinschaft hingegen die Beteiligung an
der GbR zufallen, besteht die Möglichkeit, dass dieses durch Nachfolgeklauseln
mit den übrigen Gesellschaftern geregelt wird. Des Weiteren muss zwischen der
erbrechtlichen und der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel unterschieden
werden. Bei einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel liegt die Entscheidung über
den Zuspruch des Anteils des Gesellschafters beim Erblasser, lediglich durch die
qualifizierte Nachfolgeklausel wird seine Testierfreiheit durch die Absprachen mit
den
übrigen
Gesellschaftern
eingeschränkt.54
Die
rechtsgeschäftliche
Nachfolgeklausel setzt eine Vereinbarung mit dem oder den Erben voraus, es
besteht eine vertragliche Bindung des Erben.55
Die einfache Nachfolgeklausel gewährt dem Erblasser die größtmögliche
Bestimmungsfreiheit über seinen Anteil. Es wird zwischen dem Erblasser und den
anderen Gesellschaftern lediglich vereinbart, dass die GbR mit einem oder
mehreren von ihm bestimmten Erben fortgesetzt wird. Durch die Wahlfreiheit des
Erblassers, werden die anderen Gesellschafter in der Ungewissheit über die
genaue Anzahl oder die konkreten Personen, welche die Nachfolge antreten,
gelassen.56
Im
Unterschied
zur
einfachen
Nachfolgeklausel
werden
bei
der
qualifizierten Nachfolgeklausel die verbleibenden Gesellschafter mit in die
Entscheidung über die Nachfolge eingebunden. Allerdings ist zu beachten, dass
die weichenden Erben gegenüber dem Anteilsnachfolger Abfindungsansprüche
geltend machen können, dieses kann durch ein Vorausvermächtnis umgangen
werden.57
Bei der Eintrittsklausel handelt es sich nicht um ein schuldrechtliches Recht
des Nachfolgers gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern auf Aufnahme in
die GbR.58 Der Nachfolger kann über die Teilhaberschaft an der Gesellschaft
entscheiden und tritt nicht automatisch in die Rechte und Pflichten des
Gesellschafters ein. Für die verbleibenden Gesellschafter bedeutet dieser Umstand
allerdings, dass sie bis zur letztendlichen Entscheidung des potentiellen
Nachfolgers
Planungsunsicherheit
haben
54
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 72
vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 84
56
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 70
57
vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 78
58
vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 93
55
35
und
gegebenenfalls
Abfindungsansprüchen durch eine Ausschlagung seitens des Begünstigten
nachkommen müssen.59
Im Zuge des Erbvorganges kann es bei der Nachfolge, die bestimmte
Vermögensgegenstände betreffen, zu einer unglücklichen Gestaltung kommen,
wenn diese der GbR zur Nutzung überlassen wurden. Der Erblasser kann für seine
Nachfolge einen anderen Erben als den Erben des Vermögensgegenstandes
vorgesehen haben. Sofern keine andere Lösung zu finden ist, sieht die
Rechtsprechung vor, dass dieser Vermögensgegenstand selbstverständlich aus der
Nutzung durch die Gesellschaft zu nehmen ist und seinem rechtmäßigen Erben
überlassen werden muss. Neben dem Verlust des Nutzungsrechtes entsteht eine
Steuerlast, welche sich aus der Überführung des Betriebsvermögens ins
Privatvermögen begründet.60
5.2. Aufbau einer GbR für den Betrieb der Familie Müller
Die Familie steht vor der Frage, wie ihr Eigentum in der kommenden Generation
bewirtschaftet werden soll. Keines der Kinder möchte den elterlichen Betrieb
übernehmen, deshalb entfällt die im Vorfeld behandelte privilegierte Vererbung
eines Hofes nach der Höfeordnung und auch der besondere Schutz eines
Landgutes kann nicht bestehen. Aus diesem Grund muss unter der Prämisse, dass
der Betrieb auch weiterhin im Eigentum der Familie verbleibt, ein anderer Weg
erörtert werden. Wie im Abschnitt 5 näher beschrieben, bietet eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts einen sehr großen Freiraum für individuelle Gestaltungen des
Gesellschaftervertrages. Die Art der Übertragung des Hofes an die GbR ist von
den Eltern zu klären. Neben emotionalen Beweggründen sind selbstverständlich
auch die Teilung des Eigentums und auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
In die Zeit des aktiven Wirtschaftens seitens Herrn Müller fiel der Wandel
vom reinen Landwirt zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Welcher seinen
Betrieb
durch
neue
gewinnbringende
Möglichkeiten
Abseits
der
landwirtschaftlichen Urproduktion erweitert. Der Entschluss zum grundlegenden
Wandel erfordert immer die Frage nach dem Sinn des eigenen Handelns. Die
Entscheidung wird durch langfristige Überlegungen beeinflusst, die häufig auch
59
60
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 76
vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 78
36
durch die Identifikation mit dem Betrieb sowie der sachlichen Fragestellung die
Produktion ganz einzustellen verbunden ist. Aus diesem Sachverhalt kann eine
enge Bindung seitens des Landwirtes zum Hof bestehen und der Gedanke, das
Eigentum an einen Dritten abzutreten, wird stark beeinflusst.61
Ein weiterer Faktor, welcher in diese Überlegungen mit eingreift, ist der
Gedanke der eigentlichen Eigentumsabtretung. Es liegt in der Natur des
Menschen, dass ihm die eigenen Besitzstände sehr am Herzen liegen. Eine
Abtretung zu Gunsten der eigenen Kinder und vor allem vor dem Hintergrund,
dass diese den Hof nicht fortführen, kann bei dem Erblasser berechtigte Zweifel
an dem Verzicht auf sein Eigentum hervorrufen. Letztlich wird die Übertragung
darauf beruhen, dass sich Herr Müller damit abgefunden hat, dass dieses für den
Hof und auch für den Familienfrieden die Lösung mit den geringsten
Reibungsverlusten ist, auch wenn sie höchstwahrscheinlich nicht seinem Wunsch,
die Wirtschaft auf dem Hof durch einen seiner Abkömmlinge aufrechterhalten zu
wissen, entspricht.
5.2.1. Zeitpunkt der Betriebsübergabe
Die Familie hat sich für eine vorgezogene Planung der kommenden
Bewirtschaftungsform entschieden. Herr und Frau Müller lassen es also nicht auf
eine strikt nach gesetzlichen Vorgaben ablaufende Übertragung ihres Besitzes an
die kommende Generation ankommen. Dieses würde zur Folge haben, dass sich
der Hof aufgrund eines fehlenden gewillten Erben nicht im Zuge eines
Hofübertragungsverfahrens oder der Landgutübergabe vererben ließe. Der Betrieb
müsste auf die Erben verteilt werden und Teile von ihm höchstwahrscheinlich
veräußert werden, um dem Ziel einer gerechten Verteilung nachzukommen. Durch
die Aufsetzung eines Testaments kann die die Übergabe individueller gestaltet
werden. Um die Einheit des Besitzes zu wahren, kann der Besitz nur einem Erben
zugeschrieben
werden,
allerdings
können
seitens
der
übrigen
Erben
Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Des Weiteren wird mit dem
Testament ein letzter Wille bekundet, welcher das Ableben des Erblassers
voraussetzt. Eine Hofübergabe im Allgemeinen und eine GbR-Gründung in
unserem Fall setzen aber eine aktive Mitgestaltung beider Generationen voraus.
61
vgl. Upmeier zu Belzen 1966 Seite 44
37
Die vorgezogene Planung bietet die Möglichkeit der Interessensbekundung
sämtlicher Parteien an der Hofübergabe. Da sich das Ehepaar Müller noch im
berufstätigen Alter befindet, wird die vorgezogene Planung wahrscheinlich
aufgrund des Alters der Kinder näher in den Fokus gerückt sein. Die Kinder
befinden sich im Alter zwischen 17 und 24 und werden sich über ihren weiteren
beruflichen Werdegang schon nähere Gedanken gemacht haben. Durch den
derzeitigen Ausschluss der Betriebsübernahme durch eines der Kinder, bietet die
GbR eine Möglichkeit, dass der Betrieb in der Familie verbleibt und die Kinder zu
gleichen Anteilen bedacht werden. Im Folgenden wird unter Anbetracht der
vorangegangenen Überlegungen die spezifische Herausarbeitung eines passenden
GbR Vertrags für die Familie Müller entworfen.
Im ersten Schritt wird der Frage nachgegangen, wann die GbR gegründet
werden sollte, unter dem Aspekt, dass Herr Müller derzeit noch den Hof
bewirtschaftet und das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Es besteht
derzeit also keine akute Not, welche ein sofortiges Handeln erfordert. Aus
Gründen der genaueren Planung und auch der Kontrolle des Aufbaus der GbR
seitens des Ehepaares Müller ist es ratsam, dass diese bereits zu Lebzeiten von
Herrn Müller aufgebaut wird. Dieses bietet letztendlich auch noch die Gewissheit,
dass mit dem Eintritt in den Ruhestand die nachfolgende Bewirtschaftung des
Betriebes sichergestellt sein wird und es bezüglich einer Verteilung des Erbes auf
die Kinder keiner weiteren Regelungen bedarf. Wie im Abschnitt Nummer 5
beschrieben, wandelt sich die GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters in
eine Abwicklungsgesellschaft um und wird liquidiert. Im Gesellschaftsvertrag
können andere Klauseln, welche eine Fortsetzung der Gesellschaft vorsehen,
festgehalten werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass Herr Müller
Gesellschafter der GbR sein kann und diese nach seinem Ableben fortgesetzt
wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Rentenzahlungen für den Alt-Landwirt
nach dem GAL § 21,erst mit der Abgabe des Unternehmens an einen Nachfolger
oder an die GbR vollzogen werden. Bei einer falschen Eigentümerstellung kann
dadurch der Rentenanspruch versagt werden.
5.2.2. Grundbuchvermerk und Zielplanung
Vor der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen Änderungen im
Grundbuch vorgenommen werden. Der derzeitige Betrieb wird ein Hof im Sinne
38
der Höfeordnung sein. Eine Personengesellschaft kann nicht Eigentümerin eines
Hofes sein. Der Hofvermerk müsste für sämtliche Grundstücke aus dem
Grundbuch gestrichen werden.
Um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, bedarf es eines
gemeinsamen
Zieles.
In
Verknüpfung
mit
diesem
Ziel
stehen
alle
Handlungsabläufe, die im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschafter in der GbR
vollzogen werden. Durch den Ausschluss der eigenen Bewirtschaftung des Hofes
liegt der Fokus auf der Verwaltung des Betriebes. Hierunter kann die eigentliche
Bewirtschaftung, sowie auch die Verpachtung oder Bewirtschaftungsverträge mit
und an Dritte fallen.
5.2.3. Gesellschafter der Familiengesellschaft
Um eine gleiche Verteilung des familiären Besitzes zu erzielen, wird es sinnvoll
sein, dass alle Familienmitglieder Teilhaber der Gesellschaft sind. Eine solche
Beteiligung würde sowohl dem Familienfrieden dienen, als auch späterer Fragen
in der Erbauseinandersetzung. Allerdings stellt die Minderjährigkeit von Tochter
Beate ein Problem dar. Bei Minderjährigen ist zu beachten, dass sie bis zum
Erreichen der Volljährigkeit keine Rechtsgeschäfte eingehen dürfen, bei denen sie
Verluste erleiden können. Der Minderjährige bräuchte einen gesetzlichen
Vertreter, die Eltern fallen aus dem Kreis der möglichen Personen aus, da sie auch
Teilhaber der GbR sind.62 Selbst für den Fall, dass Frau Müller nicht Teilhaberin
ist, müsste beim Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestellt werden. Wenn die
Gesellschaft allerdings das Ziel hat, das Vermögen der Familie zu verwalten, ist
eine Genehmigung nicht einzuholen. Dabei darf von Seiten der GbR kein
Erwerbsgeschäft getätigt werden. In der Unterscheidung zwischen der
Vermögensverwaltung und einer GbR mit Erwerbscharakter gibt es derzeit noch
keine einheitlichen Trennungsmerkmale.63 Es ist möglich, die Tochter bis zur
Erreichung des achtzehnten Lebensjahres nicht mit in die Gesellschaft mit
aufzunehmen
und
im
Gesellschaftsvertrag
eine
entsprechende
Klausel
festzusetzen, welche die sofortige Aufnahme von Beate mit ihrem 18.Geburtstag
vorsieht, sofern sich Beate für eine Gesellschafterstellung in der Familien-GbR
62
63
vgl. Stengel 2009 § 8 Rdnr. 37
vgl. Stengel 2009 § 15 Rdnr. 39
39
unter Berücksichtigung aller Konsequenzen ausspricht. Dieses würde also eine
Anwartschaft darstellen.
5.2.4. Dauer, Ausscheiden aus der GbR
Die Verwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist im Regelfall nicht zeitlich
begrenzt, wie beispielsweise die Zusammenarbeit unterschiedlicher Firmen an
einem Bauprojekt, welche mit der Fertigstellung des Projektes auch eine
Beendigung der Kooperation einleitet. Die Landwirtschaft und die Verwaltung
von Grundeigentum ist ein fortlaufender Prozess. Unter diesem Punkt ist auch im
GbR-Vertrag keine zeitliche Befristung vorzusehen, da diese im Widerspruch zum
Ziel stehen würde. Um die vertragliche Bindung an der GbR klar zu regeln und
auch die Freiheit der Gesellschafter nicht zu stark zu beschneiden, muss der
Austritt aus der Gesellschaft klar geregelt werden.
Die Gesellschafter können aus unterschiedlichen Gründen aus der GbR
ausscheiden. Zum einen kann aufgrund der eigenen Motivation der Austritt
gewünscht werden. Dieses wird im Regelfall dann eintreten, wenn sich die
Gesellschafter außerhalb der GbR bessere Gewinnmöglichkeiten mit ihrem
Kapital ausrechnen oder es zu Streitigkeiten innerhalb der GbR gekommen ist,
welche eine ordentliche Bewirtschaftung der Gesellschaft nicht mehr zulassen.
Allerdings kann ein Ausscheiden auch auf unfreiwilliger Basis durch den Tod
oder der Insolvenz eines Gesellschafters erfolgen. Mit diesen Austritten sind im
Regelfall bei den in der Landwirtschaft eher kleinstrukturierten GbR große
Einschnitte verbunden. Deswegen sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu
treffen, die diesen Fall absichern und einen Fortbestand der GbR sicherstellen. Bei
einem Versäumen solcher Vorkehrungen ist die Gesellschaft nach den §§ 723 und
730 aufzulösen. Kommt es zu dem Fall, dass sämtliche bis auf den letzten
Gesellschafter die GbR verlassen, kann durch eine Übernahmeklausel mit dem
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters sämtliche Vermögensgegenstände auf
den letzten Gesellschafter übertragen werden.
Im Folgenden wird die mögliche Gestaltung einer Fortsetzungsklausel für
den freiwilligen Austritt aus der GbR behandelt. In Anbetracht dessen, dass der
Betrieb nicht unter dem Schutz der Höfeordnung und des BGB-Landguterbrechts
unterliegt, sind die Bestandteile des Betriebes mit ihrem Verkehrswert in die GbR
einzubringen. Dieses birgt im Falle einer Kündigung das Risiko, dass die
40
verbleibenden Gesellschafter gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter zu
immensen Zahlungen verpflichtet sein könnten. Aus diesem Grund bietet es sich
an, dass die Höhe der Abfindung begrenzt wird und die Einheit und
Wirtschaftskraft gewahrt wird. Um eine passende Bemessungsgröße zu finden,
kann der festgesetzte Einheitswert nach einem ähnlichen Verfahren wie bei der
Höfeordnung verrechnet werden.
Ein Insolvenzverfahren gegen einen Gesellschafter kann unter Umständen
die gesamte Gesellschaft in Gefahr bringen. Durch eine Insolvenz kann der Anteil
des Gesellschafters gepfändet werden. Die GbR kann dadurch zu Zahlungen
gegenüber dem Gläubiger verpflichtet werden, wenn sie die Anteile des
Insolventen freikaufen muss. Für diesen Punkt muss im GbR-Vertrag eine
passende Lösung gefunden werden, welche einerseits die Wirtschaftskraft der
GbR nicht zu sehr beschneidet und andererseits die Rechte des Gläubigers nicht
auf ein Minimum zurückfährt.
5.2.5. Geeignete Nachfolgeklausel
Der letzte Grund des Ausschlusses aus der GbR ist das Ableben eines
Gesellschafters. Im Fall der Familie Müller besteht die GbR aus dem Ehepaar
Müller und ihren drei Kindern. Aus diesem Grund wurde das vorherige Vermögen
schon vorab anteilig auf die erbberechtigten Personen verteilt. Um den Anteil des
Verstorbenen zu übergeben, können unterschiedliche Möglichkeiten gewählt
werden. Durch die Wahl einer einfachen Fortsetzungsklausel wird sein Anteil auf
die
übrigen
Gesellschafter
aufgeteilt,
welche
ohnehin
den
Kreis
der
erbteilsberechtigten Personen ausmachen. Allerdings würde dem Erblasser die
Möglichkeit verwehrt werden, über seinen Anteil bezüglich der Erbfolge selbst zu
entscheiden. Ein weiterer Grund, der gegen eine einfache Fortsetzungsklausel
spricht, liegt darin, dass der Kreis der Gesellschafter im Zuge des Ablebens
sämtlicher Gesellschafter immer kleiner wird. Der letzte Überlebende wird also in
den Besitz der gesamten GbR kommen. Dieser Missstand wird zur Folge haben,
dass es in der Enkelgeneration des Ehepaars Müller Personen gibt, welche „nur“
eine Abfindung erhalten, wohingegen die Kinder des letzten Überlebenden aus
der Kindergeneration den Betrieb erben.
Eine bessere Wahl wäre die Nachfolgeklausel, welche dem Erblasser
einräumen würde, über seinen Anteil entscheiden zu können. Mit dem Aufsetzen
41
einer einfachen Nachfolgeklausel im Vertrag kann die Gesellschaft am Leben
gehalten werden, den Gesellschaftern kann durch die Bestimmung eines
Anteilsnachfolgers ein größtmöglicher Freiraum gewährt werden. Aus Gründen
des Charakters der Familiengesellschaft muss allerdings über eine Erweiterung
der Klausel bezüglich der Aufnahme von familienfremden Personen gedacht
werden. Eine mögliche Erweiterung könnte darin bestehen, dass bei einer
Aufnahme einer familienfremden Person die Zustimmung aller Gesellschafter
einzuholen ist.
5.2.6. Name und Sitz der Familien GbR
Da die GbR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen kann und dieses
für unseren Fall aus dem Grund der Einheit des Besitzes Sinn macht, muss die
Gesellschaft über einen Namen und einen Sitz verfügen. Als Sitz bietet sich die
Hofstelle des elterlichen Betriebes an, da diese auch in Zukunft der Mittelpunkt
sämtlicher Abläufe innerhalb des Geschäftslebens der GbR sein wird. Die Wahl
des Namens sollte unter dem Aspekt der Offensichtlichkeit der Hintergründe der
GbR geschehen. In unserem Fall bietet sich hierfür der Familienname an.
5.2.7. Einlagen und Beiträge von den Gesellschaftern
Damit eine Gesellschaft wirtschaften kann, ist sie von Beiträgen und Einlagen
ihrer Mitglieder abhängig. Wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, ist
zwischen Einlagen, welche in das Eigenkapital der GbR einfließen und Beiträgen,
welche Leistungen von den Gesellschaftsmitgliedern gegenüber der GbR
darstellen, zu unterscheiden. In der Zielformulierung wird das Hauptaugenmerk
auf die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Hofes gelegt. Demzufolge muss der
Betrieb in irgendeiner Form der GbR zur Verfügung gestellt werden. Herr und
Frau Müller sind die einzigen Personen, welche über sämtliche Bestandteile des
Betriebes derzeitig ein Eigentumsrecht ausüben. Es stellt sich die Frage, ob der
Hof und auch die sieben Hektar im Eigentum von Herrn und Frau Müller
verbleiben oder ob dieses Vermögen der GbR vermacht wird. Bei einer
Nutzungsüberlassung wechselt der Betrieb nicht den Besitzer. Das Vermögen
stellt vielmehr einen Beitrag zum Zweck der GbR dar. Geht der Hof in das
Gesamthandsvermögen der GbR über, ist dies als Einlage in die GbR zu sehen.
42
Wenn der Betrieb im Eigentum der Eltern verbleibt und der Gesellschaft lediglich
zur Nutzung überlassen werden würde, würde die Fragestellung bezüglich der
Erbfolge immer noch nicht geklärt werden. Es könnte im Gegenteil sogar der Fall
sein, dass es zur Zerschlagung des Betriebes kommt, wenn die Kinder jeweils
einen Anteil am Hof erben. Eine derartige Lösung ist also für unseren Fall nicht
geeignet. Der einzige Vorteil würde darin liegen, dass sich die Erblasser mehr Zeit
für die Klärung der Erbfolge gewähren und somit auf Ereignisse oder
Wandlungen, welche in der Zukunft liegen, besser eingehen könnten. Hierbei ist
der Punkt zu bedenken, dass sich innerhalb der Zeit, in der Herr Müller noch
wirtschaftet, einer der Erben entschließt, den elterlichen Betrieb fortzuführen. Aus
diesem Grund wäre der Aufbau einer GbR unnötig und würde unnötige Kosten
verursachen.
Unter Anbetracht der derzeitigen Situation, dass die Kinder andere
berufliche Pläne verfolgen, ist eine GbR, welche das familiäre Vermögen
verwaltet, ein sinnvoller Weg, um die Einheit des Betriebes zu sichern. Aus
diesem Grund wird es Sinn machen, wenn Herr und Frau Müller ihr Eigentum in
das Gesamthandsvermögen der GbR einfließen lassen. Die Kinder werden mit
dieser Abtretung Miteigentümer am Hof, dementsprechend ist ein wesentlicher
Teil des Erbvorganges im Vorfeld vollzogen worden. Für das Ehepaar Müller
bedeutet dieses, dass sie mit der Übertragung ihres Eigentums die Kontrollrechte
an diesem teilen müssen, sie können also nicht mehr alleine über eine spätere
Erbfolge entscheiden oder den Betrieb verkaufen. Ihr Recht beschränkt sich
lediglich auf den Anteil an der Gesellschaft. Aufgrund der derzeitigen Situation
spricht allerdings nichts gegen eine Eigentumsübertragung. Im Zuge einer solchen
Übertragung
stellen
sich
mit
der
Eigentumsabtretung
in
das
Gesamthandsvermögen technische Fragen, die bedacht werden müssen. Bei der
Übergabe des Hofes an die GbR handelt es sich um eine Veräußerung, welche
grundsätzlich steuerpflichtig ist. Es fällt die Grunderwerbssteuer an, die anteilig
von den Mitgesellschaftern getragen werden muss. Da die GbR aus
Familienmitgliedern besteht, kann die Grunderwerbssteuer nach § 3 Ziff. 4 und 6
GrEStG komplett entfallen.
Sollte der Betrieb über Pachtflächen verfügen, ist zu überlegen, ob die
Flächen weiterhin durch Herrn Müller genutzt werden oder ob sie der GbR als
43
Nutzungsüberlassung gegeben werden. Sollte Herr Müller weiterhin alleiniger
Nutzer sein, ist hinsichtlich des Pachtverhältnisses nichts zu beachten. Wenn die
GbR eine Nutzungsüberlassung erhält, ist zu prüfen, ob hierfür eine
Einverständniserklärung vom Verpächter einzuholen ist. Hintergrund dieser
Überlegung ist, dass die kommende Generation derzeit nicht beabsichtigt, den
Betrieb fortzuführen, somit besteht also keine direkte Übertragung der Wirtschaft
sondern nur eine Übertragung des Eigentums mit offener Nutzungsmöglichkeit.
Unter dem Aspekt, dass Herr Müller bis zum Renteneintrittsalter noch auf dem
Hof wirtschaften wird, sollte es mit den Verpächtern zu keinen Problemen
kommen, wenn mit Ihnen ausgemacht wird, dass mit Renteneintritt über die
Pachtfortsetzung neu befunden wird.
Um Milch liefern zu dürfen, muss der Betrieb vorher über Milchquoten
verfügt haben. Herr Müller kann diese auf die neue GbR übertragen, wenn diese
für mindestens ein Wirtschaftsjahr weiterhin Milch produziert und liefert. Durch
die eigene Rechtsfähigkeit und den hinter der Gesellschaft stehenden
Gesellschaftern ist eine GbR berechtigt, Milchquoten zu halten oder zu erwerben.
Die
Betriebsführung
ist
in
der
Landwirtschaft
regelmäßig
mit
Arbeitsleistungen verbunden, diese können sowohl als Beitrag sowie auch als
Drittgeschäft abgeschlossen werden. Für unseren Fall bietet sich hinsichtlich der
Arbeitsleistung von Herrn und Frau Müller an, dass sie diese im Zuge eines
Beitrages zur GbR vollziehen. Die Arbeitsleistung der Kinder sollte aufgrund
ihrer anderweitigen beruflichen Orientierung durch Drittgeschäfte abgeschlossen
werden. Hintergrund hierfür ist die Bedeutung des landwirtschaftlichen
Wirtschaftens für die Beteiligten. Für das Ehepaar Müller stellt es die einzige
Einnahmequelle dar, sie haben ihr Leben eng mit dem Betrieb verknüpft. Die
Kinder bauen sich ihre eigene berufliche Zukunft auf. Durch eine Beitragspflicht
könnte es zu Spannungen zwischen der GbR und den Berufsfeldern der Kinder
kommen.
5.2.8. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Jede GbR braucht festgesetzte Regelungen bezüglich der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis und dem Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen.
Wenn keine Regelungen getroffen werden, können die Geschicke der Gesellschaft
nach innen und nach außen nur gemeinschaftlich beschlossen werden. Dadurch
44
könnte es zu einer Lähmung der Handlungen der GbR kommen. Für den Fall der
Familie Müller bietet es sich an, dass die Geschäftsführung und Vertretung bis
zum Eintritt in den Ruhestand dem Ehepaar Müller obliegt. Damit kann die
Bewirtschaftung wie gewohnt durch Herrn Müller durchgeführt werden.
Anderenfalls kann durch eine Vervielfachung der einfließenden Meinungen die
Gefahr bestehen, dass Herr Müller in der Ausübung durch seine Kinder gestört
oder gehemmt wird. Des Weiteren muss eine Regelung bezüglich der
Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt werden, welche es Herrn Müller ermöglicht,
den Betrieb weitestgehend autark zu bewirtschaften. Dadurch soll es allerdings
nicht zu einem Eingriff kommen, welcher die übrigen Gesellschafter belasten
könnte. Das bedeutet, dass das Tagesgeschäft ohne die Zustimmung der übrigen
Gesellschafter
vollzogen
werden
kann.
Entscheidungen,
welche
einen
langfristigen Charakter haben, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses
sämtlicher Teilhaber.
5.2.9. Gewinnverteilung
Für jeden Gesellschafter sollen buchhalterische Konten eingerichtet werden. Auf
diesen können Leistungen und Kapitaleinlagen verrechnet werden, welche
entweder in die GbR eingebracht werden oder von den Gesellschaftern
entnommen werden.
Bezüglich der Gewinnverteilung ist Folgendes zu beachten. Tochter Clara
und Sohn Felix befinden sich derzeit in der Ausbildung oder haben diese gerade
abgeschlossen. Sie befinden sich also am Anfang ihres Berufslebens und werden
in absehbarer Zeit über ein Einkommen verfügen, mit welchem sie ihren
Lebensunterhalt bestreiten können. Die jüngste Tochter befindet sich derzeit noch
in der schulischen Ausbildung und bedarf der Unterstützung seitens der Eltern.
Für das Ehepaar Müller stellt der Betrieb allerdings die einzige Einnahmequelle
dar. Um der Arbeitsleistung im Betrieb gerecht zu werden und dem Ehepaar
Müller ein angemessenes Einkommen zu sichern, ist es sinnvoll, dass sämtliche
Gewinne und Verluste, die aus der Bewirtschaftung des Betriebes ihren Ursprung
zeichnen, unmittelbar diesen beiden Gesellschaftern zuzuschreiben sind. Für die
Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand ist eine andere Lösung zu finden. Sofern
keines der Kinder sich in diesem Zeitraum dazu entscheidet, den Betrieb doch
noch zu übernehmen, wandelt sich die GbR in eine rein vermögensverwaltende
45
Gesellschaft um. Ab diesem Punkt ist es sinnvoll wenn die Gesellschafter alle zu
gleichen Teilen an den Gewinnen und Verlusten beteiligt sein. Um dem Ehepaar
Müller
einen
angemessenen
Lebensabend
zu
sichern,
muss
im
Gesellschaftsvertrag eine Zahlung einer Rente vorgesehen werden.
5.2.10. Spätere Wiederaufnahme der Landwirtschaft auf dem Betrieb
Der derzeitige Ausschluss der Übernahme des Betriebes durch die Kinder kann
sich innerhalb der Zeit bis zum Ende des aktiven Bewirtschaftens des Betriebes
durch Herrn Müller noch ändern. Für den Fall, dass eines der Kinder seine
Einstellung zu Landwirtschaft doch geändert hat und sich die aktive
Landwirtschaft
als
Gesellschaftsvertrag
Lebensgrundlage
vorstellen
kann,
eine Klausel aufgenommen werden,
sollte
welche
im
dieses
berücksichtigt. Denkbar ist eine Formulierung, welche bei Bekundung des
Weiterbewirtschaftens eine Auflösung der GbR vorsieht und die Übertragung des
Betriebes nach den Regeln der Höfeordnung anordnet. Die weichenden Erben
könnten dann im Zuge des Erbvorganges vom begünstigten Hoferben
Abfindungen erhalten, wie sie im Abschnitt 3.2.1 beschrieben worden sind. Durch
die harten Einschnitte, welche die Höfeordnung mit sich bringt, ist es denkbar,
dass sie als Vermächtnis anteilig an den sieben ha der Mutter, an dem
Windparkbetreibergesellschaft und dem Solarpark beteiligt werden.
5.2.11. Steuerliche Problematik
Durch die Übertragung an die GbR fallen für die Kinder keine Erbschaftssteuer
an, aus diesem Grund ist der Weg reizvoll. Allerdings können sich aus der starken
Diversifizierung des Betriebes sich steuerliche Nachteile ergeben, wenn sämtliche
Betriebszweige in einer GbR zusammengeführt werden. Bei einer rein
landwirtschaftlich geprägten GbR würden keine weiteren Steuerlasten anfallen,
welche nur aufgrund der Tätigkeit in der Landwirtschaft bestehen würden. Die
Beteiligung an einer Windparkbetreibergesellschaft und die Gewinne aus der
Solaranlage stellen gewerbliche Gewinne dar, für welche Gewerbesteuer anfallen
würde. Bei einer Zusammenfassung würden für sämtliche Gewinne der GbR
Gewerbesteuer anfallen. Um dieses zu umgehen, ist es ratsam, diese
Betriebszweige zu trennen und in zwei Gesellschaften zu bewirtschaften. Die
Betreibung der Ferienwohnung fällt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes
46
unter eine gewerbliche Tätigkeit, das Ausmaß dieser Tätigkeit von drei
Ferienwohnung stellt keine hotelmäßige Organisation des Betriebes dar.64 Die
Gewerbesteuer fällt an, wenn jährlich mehr Gewinne als 24.000 € akquiriert
werden. Die Ferienwohnungen der Familie die erzielen jährlich 12.000 € Brutto
Einnahmen.65Aufgrund der direkten Anbindung an den Hof könnten diese dann in
der GbR, welche den Hof betreibt, verbleiben. Für den Aufbau der beiden
Gesellschaften ergeben sich keinerlei Unterschiede außer der Zahllast der
Gewerbesteuer bei der einen GbR.
64
65
vgl. BFH-Urteil 1990 III Renaissance 31/87
vgl. Deutscher Tourismusverband e.V. 2013 Internetpräsenz
47
6. GbR Verträge für die Familie Müller
Unter Anbetracht der in Abschnitt fünf getroffenen Erkenntnisse und
Überlegungen
werden
diese
zu
den
Gesellschaftsverträgen
für
die
landwirtschaftlich geprägte und die gewerblich geprägte GbR zusammengeführt.
Um den Hof von Herrn Franz Müller an die GbR zu übertragen, ist eine Löschung
des Hofvermerkes im Grundbuch von Nöten. Bezüglich der der Eingliederung der
Anteile der Windparkbetreibergesellschaft durch Frau Käthe Müller ist zu prüfen,
inwieweit der Vertrag den Wechsel des Anteilseigners erlaubt. Unter Umständen
kann dieser eine Eingliederung in die im Folgenden aufgestellte GbR untersagen,
demzufolge wird Frau Käthe Müller weiterhin alleinige Anteilseignerin, eine
Nachfolge wäre dann im Zuge eines Erbvorganges zu prüfen. Die fehlenden
Angaben, welche für den Vertrag allerdings wichtig sind, wurden durch Punkte
ersetzt.
6.1. Gesellschaftsvertrag für die Landwirtschaftliche GbR
Zwischen
dem Landwirt und Hofbesitzer Franz Müller, geboren am 4.4.1962, seiner
Ehefrau Käthe Müller geboren am 5.6.1964 einerseits
und
ihren Kindern Clara Müller, geboren am 12.5.1989 und Felix Müller,
geboren am 13.6.1992
wird folgender Vertrag geschlossen
§ 1 Anlass der Gesellschaftsgründung
Herr Franz Müller, Frau Käthe Müller , Frau Clara Müller und Herr Felix Müller
gründen mit Wirkung ab dem 1.4.2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
welche das Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung des Herrn Franz Müller
gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes in ….. und der drei Ferienwohnungen
auf dem Betrieb und der Frau Käthe Müller gehörenden Flächen in …… hat.
Hiermit wird das Ziel einer späteren Übergabe des Betriebes an die Kinder von
Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller verfolgt
Der Betrieb von Herrn Franz Müller umfasst 72 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche und verfügt über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle. Die
48
sieben ha von Frau Käthe Müller werden von dieser Hofstelle aus
mitbewirtschaftet.
§ 2 Gesamthandsvermögen
Herr Franz Müller überträgt sein Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen,
an der Hofstelle, an den Milchquoten und an sämtlichem toten sowie lebenden
Inventar auf die GbR. Frau Käthe Müller überträgt ihr Eigentum an den sieben ha
an die GbR.
§ 3 Name und Sitz der GbR
Die zwischen den Beteiligten geschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt
den Namen „Familie Müller Agrar GbR“. Ihr Sitz befindet sich auf der Hofstelle
in …..
§ 4 Anwartschaft Frau Beate Müller
Der Tochter Frau Beate Müller, geboren am 18.8.1996, wird mit ihrem 18.
Geburtstag das Angebot zu unterbreiten sein, Anteile an der Gesellschaft mit allen
Rechten und Pflichten unentgeltlich zu erwerben. Die Zustimmung zur Aufnahme
Seitens der oben genannten Gesellschafter erfolgt mit Unterzeichnung dieses
Vertrages.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis obliegt Herrn Franz Müller und
Frau Käthe Müller bis zu ihren Eintritt in den Ruhestand gemeinsam. Eine
gesonderte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis besitzt Herr Franz Müller
für den ackerbaulichen und Milch produzierenden Zweig des Betriebes. Frau
Käthe Müller besitzt eine besondere Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
für die drei Ferienwohnungen.
Nach dieser Zeit ist über eine neue Geschäftsführung und Vertretung neu
abzustimmen.
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
Bis zum Eintritt in den Ruhestand von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller
obliegt ihnen die Entscheidungsbefugnis über sämtliche Vorgänge auf dem
Betrieb. Die Zustimmung zu Geschäftsabschlüssen in der Gesellschaft ist von
allen oben genannten Gesellschaftern einzuholen, wenn diese durch ihren Umfang
Einflüsse auf die Zeit nach dem Ruhestand von Franz und Käthe Müller haben.
Gesellschafterbeschlüsse müssen in den ersten zwei Wahlgängen einstimmig
49
angenommen werden, im dritten ist eine einfache Mehrheit notwendig. Zwischen
den einzelnen Wahlgängen ist ein Zeitraum von 24 Stunden verstreichen zu
lassen.
§ 7 Arbeitsleistungen
Die Arbeitsleistungen von Franz Müller und Käthe Müller bis zum Renteneintritt
werden als Beitrag gegenüber der GbR gesehen. Die Arbeitsleistungen der Kinder
werden durch Drittgeschäfte abgewickelt.
§ 8 Ruhestand von Franz und Käthe Müller
Die oben genannten Personen treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand ein. Durch eigene Erklärung kann dieser Zeitpunkt auch schon früher
gewählt werden. Eine Verlängerung des aktiven Wirtschaftens kann nur durch
einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
§ 9 Gewinnverteilung
Der Gewinn verteilt sich wie folgt unter den Gesellschaftern. Bis zum Eintritt in
den
Ruhestand
führen
Franz
und
Käthe
Müller
die
Geschicke
des
landwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung, sie tragen sämtliche Kosten
sowie auch Gewinne, welche die Landwirtschaft generiert. Hierunter fallen nicht
die Veräußerung von Grundstücken oder wesentlichen Bestandteilen des Hofes
und auch nicht die Veräußerung von Inventar, wenn hierdurch nicht neuer,
demselben Zweck dienender, Ersatz beschafft wird. Nach dem Ende der aktiven
Wirtschaft verteilen sich sämtliche Gewinne und Verluste anteilig auf die
Gesellschafter.
§ 10 Übernahme durch einen Gesellschafter
Entschließt sich einer der direkten Nachkommen von Herrn Franz Müller und
Käthe Müller, den Betrieb aktiv zu bewirtschaften, vererbt sich dieser nach den
Regelungen, welche in der Höfeordnung gelten. Die GbR ist aufzulösen. Die
weichenden Erben sind dementsprechend abzufinden. Mit Übernahme des
Betriebes verpflichtet sich der Übernehmende, seine Anteile an der „Familie
Müller Energie GbR“ an seine Geschwister abzutreten. Mit Annahme dieses
Vertrages stimmt der Unterzeichner diesem Punkt zu.
50
§ 11 Kündigung durch einen Gesellschafter
Die Kündigung eines Gesellschafters ist sechs Monate vor dem Wechsel des
Wirtschaftsjahres allen Gesellschaftern schriftlich zukommen zu lassen. Eine
Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft unter Ausschluss des ersuchenden
Gesellschafters fortgeführt wird. Sein Anteil wächst den verbleibenden
Gesellschaftern anteilig zu. Er ist anteilig in Höhe des eineinhalbfachen
festgesetzten
Einheitswertes
abzufinden.
Mit
Kündigung
des
vorletzten
Gesellschafters übernimmt der verbleibende Gesellschafter die GbR.
§ 12 Insolvenz eines Gesellschafters
Durch die Insolvenz eines Gesellschafters ist dieser aus der Gesellschaft
auszuschließen. Etwaige Ansprüche seitens Dritter werden mit dem Einheitswert
abgefunden.
§ 13 Tod eines Gesellschafters
Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR. Anstelle des
verstorbenen Gesellschafters kann ein
Anteilsnachfolge
antreten,
sofern
dieser
von
ein
ihm
bestimmter Erbe die
direkter
Nachkomme
des
Verstorbenen ist. Sollte eine andere Person für die Anteilsnachfolge vorgesehen
werden, ist eine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern einzuholen.
§ 14 Anteile der Gesellschafter
Alle Gesellschafter halten einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft.
§ 15 Rentenleistungen
Die Gesellschafter verpflichten sich, gegenüber Herrn Franz Müller und Frau
Käthe Müller mit deren Eintritt in den Ruhestand neben deren Gewinnen aus der
Familie Müller Agrar GbR zu einer Rentenzahlung in Höhe von … € monatlich.66
66
Vorlage für Vertrag laut Muster in „Gesellschaftsverträge zwischen dem Vater und
seinem Sohn“, dritter Teil
51
6.2. Gesellschaftsvertrag für die Energieproduzierende GbR
Zwischen
dem Landwirt und Hofbesitzer Franz Müller, geboren am 4.4.1962, seiner
Ehefrau Käthe Müller geboren am 5.6.1964 einerseits
und
ihren Kindern Clara Müller, geboren am 12.5.1989 und Felix Müller,
geboren am 13.6.1992
wird folgender Vertrag geschlossen
§ 1 Anlass der Gesellschaftsgründung
Herr Franz Müller, Frau Käthe Müller , Frau Clara Müller und Herr Felix Müller
gründen mit Wirkung ab dem 1.4.2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
welche das Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung der Herrn Franz Müller
gehörenden Solaranlage auf dem Betrieb der „Familie Müller Agrar GbR“ und der
Frau Käthe Müller gehörenden Anteile der Windkraftbetreibergesellschaft in … .
Hiermit wird das Ziel einer späteren Übergabe des Betriebes an die Kinder von
Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller verfolgt
§ 2 Gesamthandsvermögen
Herr Franz Müller überträgt sein Eigentum an der Photovoltaikanlage und die
damit verbundenen Zahlungslasten auf die GbR. Frau Käthe Müller überträgt ihr
Eigentum am Anteil am Bürgerwindpark in … an die GbR.
§ 3 Name und Sitz der GbR
Die zwischen den Beteiligten geschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt
den Namen „Familie Müller Energie GbR“. Ihr Sitz befindet sich auf der
Hofstelle der „Familie Müller Agrar GbR“ in …..
§ 4 Anwartschaft Frau Beate Müller
Der Tochter Frau Beate Müller, geboren am 18.8.1996, wird mit ihrem 18.
Geburtstag das Angebot zu unterbreiten sein, Anteile an der Gesellschaft mit allen
Rechten und Pflichten unentgeltlich zu erwerben. Die Zustimmung zur Aufnahme
seitens der oben genannten Gesellschafter erfolgt mit Unterzeichnung dieses
Vertrages.
52
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis obliegt Herrn Franz Müller und
Frau Käthe Müller bis zu ihren Eintritt in den Ruhestand gemeinsam. Nach dieser
Zeit ist über eine neue Geschäftsführung und Vertretung neu abzustimmen.
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
Bis zum Eintritt in den Ruhestand von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller
obliegt ihnen die Entscheidungsbefugnis über sämtliche Vorgänge auf dem
Betrieb. Die Zustimmung zu Geschäftsabschlüssen in der Gesellschaft ist von
allen oben genannten Gesellschaftern einzuholen, wenn diese durch ihren Umfang
Einflüsse auf die Zeit nach dem Ruhestand von Franz und Käthe Müller haben.
Gesellschafterbeschlüsse müssen in den ersten zwei Wahlgängen einstimmig
angenommen werden, im dritten ist eine einfache Mehrheit notwendig. Zwischen
den einzelnen Wahlgängen ist ein Zeitraum von 24 Stunden verstreichen zu
lassen.
§ 7 Arbeitsleistungen
Die Arbeitsleistungen von Franz Müller und Käthe Müller bis zum Renteneintritt
werden als Beitrag gegenüber GbR gesehen. Die Arbeitsleistungen der Kinder
werden durch Drittgeschäfte abgewickelt.
§ 8 Ruhestand von Franz und Käthe Müller
Die oben genannten Personen treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand ein. Durch eigene Erklärung kann dieser Zeitpunkt auch schon früher
gewählt werden. Eine Verlängerung des aktiven Wirtschaftens kann nur durch
einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
§ 9 Gewinnverteilung
Der Gewinn verteilt sich wie folgt unter den Gesellschaftern. Bis zum Eintritt in
den Ruhestand führen Franz und Käthe Müller die der „Familie Müller Energie
GbR“ auf eigene Rechnung, sie tragen sämtliche Kosten sowie auch Gewinne,
welche durch die Photovoltaikanlage und die Windparkbetreiberanteile generiert
werden. Hierunter fallen nicht die Veräußerung von Grundstücken oder
wesentlichen Bestandteilen des Hofes und auch nicht die Veräußerung von
Inventar, wenn hierdurch nicht neuer, demselben Zweck dienender, Ersatz
beschafft wird. Nach dem Ende der aktiven Wirtschaft verteilen sich sämtliche
Gewinne und Verluste anteilig auf die Gesellschafter.
53
§ 10 Übernahme durch einen Gesellschafter
Entschließt sich einer der direkten Nachkommen von Herrn Franz Müller und
Frau Käthe Müller, den Betrieb der „Familie Müller Agrar GbR“ aktiv zu
bewirtschaften, verliert er seinen Anteil an der „Familie Müller Energie GbR“,
dieser wächst den weichenden Erben anteilig zu.
§ 11 Kündigung durch einen Gesellschafter
Die Kündigung eines Gesellschafters ist sechs Monate vor dem Wechsel des
Wirtschaftsjahres allen Gesellschaftern schriftlich zukommen zu lassen. Eine
Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft unter Ausschluss des ersuchenden
Gesellschafters fortgeführt wird. Sein Anteil wächst den verbleibenden
Gesellschaftern anteilig zu. Er ist anteilig in Höhe des eineinhalbfachen
festgesetzten
Einheitswertes
abzufinden.
Mit
Kündigung
des
vorletzten
Gesellschafters übernimmt der verbleibende Gesellschafter die GbR.
§ 12 Insolvenz eines Gesellschafters
Durch die Insolvenz eines Gesellschafters ist dieser aus der Gesellschaft
auszuschließen. Etwaige Ansprüche seitens Dritter werden mit dem Einheitswert
abgefunden.
§ 13 Tod eines Gesellschafters
Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR. Anstelle des
verstorbenen Gesellschafters kann ein
Anteilsnachfolge
antreten,
sofern
dieser
von
ein
ihm
bestimmter Erbe die
direkter
Nachkomme
des
Verstorbenen ist. Sollte eine andere Person für die Anteilsnachfolge vorgesehen
werden, ist eine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern einzuholen.
§ 14 Anteile der Gesellschafter
Alle Gesellschafter halten einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft.67
67
Vorlage für Vertrag laut Muster in „Gesellschaftsverträge zwischen dem Vater und
seinem Sohn“, dritter Teil
54
7. Fazit
Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes bildet einen in vielerlei
Hinsicht besonderen Punkt des Erbvorganges. Neben praktischen rechtlichen
Fragen des Erbvorganges treten auch Wünsche und Interessen der kommenden
Generation, welche ihre Zukunft abseits der Wirtschaft auf dem Hof sehen, immer
mehr in den Vordergrund. Der am Anfang zitierte Vers Goethes behält hier seine
Aktualität.
Der Betrieb der Familie Müller lässt unter den derzeitigen Umständen nicht nach
der
Höfeordnung,
dem
Verfahren
des
BGB-Landgutes
und
dem
Grundstückszuweisungsverfahren vererben, da alle Möglichkeiten nur eine
natürliche Person als Betriebsnachfolger zulassen, welche zudem den Willen zur
aktiven Bewirtschaftung des Hofes besitzt.
Der Wunsch der Familie bestand in der Wahrung der Einheit des Betriebes. Um
dieses zu sichern und gleichzeitig alle Nachkommen zu gleichen Anteilen am
Vermögen teilhaben zu lassen, wurde eine Eingliederung des Betriebes in eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts geprüft.
Im Zuge der Bearbeitung des Falles hat sich folgende Lösung als die optimalste
herauskristallisiert. Der Hofvermerk muss aus dem Grundbuch gestrichen werden.
Dadurch kann der Betrieb an eine Personengesellschaft übertragen werden. Das
Eigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen und an den Grundstücken geht
an eine Agrar GbR über. Die Photovoltaikanlage und gegebenenfalls die Anteile
an der Windparkbetreibergesellschaft gehen an eine gewerblich geprägte Energie
GbR über. Diese Trennung wird aus Gründen der Besteuerung gewählt. Dem
Ehepaar Müller wird die gewinnerzielende Bewirtschaftung beider Betriebe bis
zum Renteneintritt zugesichert. Nach diesem Zeitraum sind alle Gesellschafter zu
gleichen Teilen am Gewinn des Betriebes beteiligt.
Das Ergebnis dieser Arbeit sind die Gesellschafterverträge für die beiden
Gesellschaften. Die gefundene Möglichkeit bietet den Gesellschaftern die
Möglichkeit, den Betrieb in seiner Einheit zu bewahren und auch nach dem Ende
der
aktiven
Nutzung
weiterhin
Gewinne
Bewirtschaftungsverträgen zu erzielen.
55
aus
Verpachtung
oder
aus
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Steuerberatungsgesellschaft Berata GmbH. (2008):
Steuerinformationen Ausgabe 1/2008 Altersrente trotz GbR Beteiligung
http://www.beratastbg.de/fileadmin/dokumente/berata/AA_Publikatioen/BERATA_1_08.pdf
Upmeier zu Belzen, J. (1966): Die Landwirtschaftliche Familiengesellschaft.
Band 6. Schriftenreihe des Instituts für Landwirtschaftserbrecht der
Universität Göttingen. Köln: Carl Heymanns Verlag KG
Ulmer, P; Schäfer C. (2006): Münchener Kommentar BGB. 5. Auflage.
München: Verlag C.H. Beck
Weidlich, D. (2011): Palandt – Bürgerliches Gesetzbuch. 70. Auflage.
München: Verlag C. H. Beck
Wöhrmann, H. (2008): Das Landwirtschaftserbrecht: Kommentar zur
Höfeordnung, zum BGB-Landguterbrecht und zum GrdstVGZuweisungsverfahren. 9. Auflage. München: Luchterhand Verlag GmbH
Urteil Bundesgerichtshof (14.12.1994): Erschienen am 17.5.1995 in der
Neuen juristischen Wochenschrift Heft 20,1352. München: Verlag C. H.
Beck
Urteil Bundesgerichtshof. (4.12.2008): V ZB 74/08. Stand 18.3.2013.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=46470&pos=
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Urteil Bundesfinanzhof. (31.7.1991): VIII R 23/89, BStBl. II 1992, S. 375.
Simons & Moll-Simons Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand
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ii
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44277&pos=
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Urteil Bundesfinanzhof. (19.1.1990): (III Renaissance 31/87). Simons &
Moll-Simons Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand 18.3.2013.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900383.HTM
Die Vertragsvorlagen:
Neumann, G. (1965): Gesellschaftsverträge zwischen dem Bauern und seinem
Sohn. Band 2. Schriftenreihe des Instituts für Landwirtschaftserbrecht der
Universität Göttingen. -Dritter Teil - Muster B übernommen aus dem
Verlag Pflug und Feder GmbH, Bonn und Muster G landwirtschaftliche
Buchstelle aus der Wesermündung-.Köln: Carl Heymanns Verlag KG
iii
Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe
angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet
habe.
Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem elektronischen
Speichermedium.
Weiterhin versichere ich, dass ich diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an anderer
Stelle vorgelegen habe.
Kiel, den 19.03.2013
Henning Butenschön
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