3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe
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3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe
Bachelor-Arbeit im Studiengang Agrarwissenschaften Prüfung einer Rechtsnachfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb vorgelegt von Henning Butenschön Erstgutachter: Prof. Dr. Karsten Witt Zweitgutachter: Prof. Dr. Uwe Latacz Lohmann Institut für Agrarökonomie Agrar- und Ernährungswissenschaftliche Fakultät der Christian Albrechts Universität zu Kiel Inhalt Inhaltsverzeichnis I Abkürzungsverzeichnis III Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung........................................................................................................................ 1 2. Der Betrieb der Familie Müller ...................................................................................... 3 2.1. Vorstellung der einzelnen Personen ............................................................................ 3 3. Unterschiedliche gesetzliche Möglichkeiten der Hofübergabe ...................................... 4 3.1. Der Zeitpunkt der Hofübergabe ............................................................................... 4 3.1.1. Zeitpunkt gesetzliche Hofübergabe .................................................................. 5 3.1.2. Zeitpunkt testamentarische Hofübergabe ......................................................... 5 3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe ............................................................................... 6 3.2. Vererbung nach der Höfeordnung ........................................................................... 6 3.3. Vererbung eines Landgutes ................................................................................... 12 3.4. Erbfall mit der Bewertung des Betriebes zum Verkehrswert ................................ 14 3.5. Vergleich der Übergabeverfahren .......................................................................... 16 4. Anwendung der privilegierten Erbfolge auf den Fall Müller ....................................... 20 5. Aufbau einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts............................................................ 26 5.1. Die GbR ..................................................................................................................... 26 5.1.1. Name und Geschäftssitz.................................................................................. 27 5.1.2. Geschäftsjahr .................................................................................................. 27 5.1.3. Einlagen und Beiträge..................................................................................... 28 5.1.4. Gewinnverteilung und Versteuerung der Gewinne......................................... 29 5.1.5. Haftung und Geschäftsführung ....................................................................... 30 5.1.6. Dauer, Austritt zu Lebzeiten und Auflösung der GbR ................................... 31 5.1.7. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln ............................................................. 34 5.2. Aufbau einer GbR für den Betrieb der Familie Müller.............................................. 36 5.2.1. Zeitpunkt der Betriebsübergabe ...................................................................... 37 5.2.2. Grundbuchvermerk und Zielplanung .............................................................. 38 5.2.3. Gesellschafter der Familiengesellschaft ......................................................... 39 5.2.4. Dauer, Ausscheiden aus der GbR ................................................................... 40 5.2.5. Geeignete Nachfolgeklausel ........................................................................... 41 5.2.6. Name und Sitz der Familien GbR ................................................................... 42 I 5.2.7. Einlagen und Beiträge von den Gesellschaftern ............................................. 42 5.2.8. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis................................................. 44 5.2.9. Gewinnverteilung ........................................................................................... 45 5.2.10. Spätere Wiederaufnahme der Landwirtschaft auf dem Betrieb .................... 46 5.2.11. Steuerliche Problematik ................................................................................ 46 6. GbR Verträge für die Familie Müller ........................................................................... 48 6.1. Gesellschaftsvertrag für die Landwirtschaftliche GbR .......................................... 48 6.2. Gesellschaftsvertrag für die Energieproduzierende GbR ...................................... 52 7. Fazit .............................................................................................................................. 55 Literaturverzeichnis ............................................................................................................. i Erklärung ........................................................................................................................... iv II Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof € Euro EStG Einkommenssteuergesetz EStDV Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts geb. geboren GrEStG Grunderwerbssteuergesetz GrdstVG Grundstücksverkehrsgesetz ha Hektar HGB Handelsgesetzbuch HöfeO Höfeordnung IT Information und Telekommunikation KG Kommanditgesellschaft MilchQuotV Milch Quoten Verordnung Rdnr. Randnummer vgl. vergleiche III 1. Einleitung Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen. Was man nicht nützt, ist eine schwere Last; Nur was der Augenblick erschafft, das kann er nützen." Johann Wolfgang von Goethe, Faust1 Dieser Vers aus Goethes Faust handelt von der Problematik, die sich aus der Hofübernahme von einer auf die nächste Generation ergibt. Er spiegelt zum einem den von der erbenden Generation zu erwartenden respektvollen Umgang mit dem ererbten Eigentum der Eltern. Von der kommenden Generation wird in diesem Zuge auch erwartet, dass sie ihr eigenes Handeln unter die Prämisse der Wahrung und Vermehrung des familiären Eigentums stellt. Die untere häufig nicht mitzitierte Zeile des Verses relativiert innerfamiliären Wert des Erbes. Eine Erbschaft kann zu gewissen Zeiten oder Umständen zur Last für die nächste Generation werden. Gegenstände oder Rechte, welche in der Vergangenheit einen Wert für die Nutzer darstellten, könnten sich in wandelnder Zeit an Wert verloren haben oder zur Last für die junge Generation werden. In genau diesem Punkt gewinnt dieser am Anfang der 19. Jahrhunderts verfasste Vers seine Aktualität. Gerade in der Landwirtschaft hat es in den letzten 100 Jahren und insbesondere in den letzten 50 Jahren einen massiven Wandel hinsichtlich der Technisierung, der Betriebsgröße und der allgemeinen gesellschaftlichen Strukturen gegeben. Aus diesem Grund wird in heutiger Zeit die Übernahme des elterlichen Betriebes von der kommenden Generation sehr genau unter Anbetracht ihrer persönlichen Ziele geprüft. Der landwirtschaftliche Betrieb stellt in der Regel nicht nur eine reine wirtschaftliche Größe dar, er bildet zudem eine soziologische Größe. Die Arbeit auf dem Hof, der Fortbestand des Hofes und auch die enge Verbindung sämtlicher Familienangehöriger mit dem Hofleben sind ausschlaggebende Beweggründe dafür gewesen, dass die Hofübergabe schon zu früherer Zeit einer Rechtsprechung unterlag. Diese wurde zu damaligen Zeiten in den verschiedenen Gebieten deutscher Sprache und unterschiedlicher Rechtsprechung verschieden gehandhabt. Diese aus dem historischen Kontext resultierenden Differenzen in der Vererbung 1 Schöne 1994 Faust 1 Nacht Vers 682ff. 1 des Hofes spiegeln sich auch heute noch im Erbrecht zu Landwirtschaftlichen Betrieben im Bürgerlichen Gesetz Buch wieder. Die folgende Arbeit untersucht die unterschiedlichen Möglichkeiten der Hofübergabe anhand des Generationenwechsels auf dem Hof der Familie Müller. Neben der Hofübergabe nach der in Schleswig Holstein geltenden Höfeordnung werden auch die Übertragung des Hofes nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschriebenen Regeln der Landgutübertragung, sowie der Übertragung des Hofes als „normalen Betrieb“ näher dargestellt. In der Arbeit wird ein Augenmerk auf den rechtlichen Rahmen und die Interessen der einzelnen Beteiligten gelegt. Außer Acht gelassen wird der steuerliche Aspekt, der sich bei den einzelnen Möglichkeiten unterschiedlich gestaltet. Im Vorfeld wird im Kapitel drei und vier überprüft, ob sich der Betrieb unter dem Schutz der Höfeordnung und des BGB Landguterbrechts vererben ließe. Im Kapitel fünf der Arbeit wird der Aufbau einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Eltern und ihren Kindern betrachtet, dieser wird von Familie Müller gewünscht. Dieser Schritt wird in jüngerer Zeit immer häufiger gewählt, da sich die Hofübergabe auf diesem Wege individueller gestalten lässt. Dabei werden die Gesellschaftsform, sowie rechtliche Rahmen, welche bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingehalten werden müssen näher betrachtet. Der Aufbau der GbR steht unter der Restriktion, dass der Hof von keinem der Kinder weitergeführt wird. Ziel dieser Arbeit ist letztendlich der fertige Gesellschaftervertrag zwischen Eltern und Kindern. Der mögliche GbR Vertrag wird in Kapitel sechs vorgestellt. 2 2. Der Betrieb der Familie Müller Familie Müller bewirtschaftet einen Hof im Landkreis Rendsburg-Eckernförde im Bundesland Schleswig Holstein. Die Eheleute Franz und Käthe Müller haben drei Kinder. Die Ehe wurde unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Es handelt sich bei dem Hof um einen auf Milchviehhaltung spezialisierten Betrieb, welcher insgesamt 79 ha bewirtschaftet. Zu dem Betrieb gehört eine Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 € mit einem zugehörigen Darlehen in Höhe von 100.000 €. Des Weiteren wurde auf den Flächen eine Windkraftanlage installiert, welche einen jährlichen Ertrag von 30.000 € ausschüttet. Ein nicht mehr genutztes Gebäude wurde in Eigenleistung zu Ferienwohnungen umgebaut, welche jährlich 12.000 € erwirtschaften. 2.1. Vorstellung der einzelnen Personen Der Vater Franz Müller, geb. am 4.4.1962, bewirtschaftet den Milchviehbetrieb der Familie. Ihm gehört der Hof mit 72 ha, zudem hat er Photovoltaikanlagen auf dem Hofflächen installieren lassen. Frau Käthe Müller, am 5.6.1964 geboren, arbeitet auf dem Hof ihres Mannes mit. Ihr gehören als Alleineigentum 7 ha. Neben der Führung des Haushaltes arbeitet Frau Müller im Kuhstall mit und betreut die Ferienwohnungen. Auf ihren Flächen wurde im Zuge eines Bürgerwindparks eine Windkraftanlage installiert. Mit ihrem Anteil am genannten Windpark erzielt sie jährlich einen Gewinn von 30.000 €. Tochter Clara Müller, geboren am 12.5.1989 arbeitet als Krankengymnastin. Sohn Felix Müller, am 13.6.1992 geboren absolviert einer Ausbildung zum IT Kaufmann und die jüngste Tochter Beate, geboren am 18.8.1996, besucht noch ein Gymnasium. Keines der Kinder ist derzeit gewillt, den elterlichen Hof zu übernehmen und weiter zu führen. 3 3. Unterschiedliche gesetzliche Möglichkeiten der Hofübergabe Der Hof stellt in der erbrechtlichen Betrachtung einen Sonderfall dar. Ziel der Gesetzgebung war schon zu Zeiten vor der Bundesrepublik die Erhaltung überlebensfähiger Wirtschaftseinheiten, die einem besonderen erbrechtlichen Schutze unterliegen.2 Der Grund und Boden bildet die Hauptgrundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser nicht vermehrbar ist. Das geringe Angebot an landwirtschaftlich nutzbaren Grund und Boden und vor allem die hohen Preise für diesen erlauben es nicht, aus den reinen Erträgen der landwirtschaftlichen Produktion Land in ausreichender Größe neu zu akquirieren. Der kommenden Generation wird kein großes Vermögen übertragen. Vielmehr erhält sie die Sicherheit mit dem erhaltenen Vermögen zu wirtschaften, daraus den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, das Vermögen zu mehren und den Fortbestand eines wirtschaftsfähigen Hofes zu sichern. Das Erbrecht unterliegt in Deutschland der Bundesgesetzgebung. Die Höfeordnung in den Bundesländern der ehemaligen britischen Besatzungszone, wie auch Landesanerbengesetze stellen beispielsweise landesspezifische Ordnungen dar. Ihr Dasein und auch ihr Fortbestand rühren aus dem historischen Kontext der Entwicklungsgeschichte des deutschen Nationalstaates. Sie sind heute durch die Bundesgesetzgebung geregelt.3 Im Abschnitt 3.1. wird auf die unterschiedlichen Erbzeitpunkte eingegangen. Der Abschnitt 3.2. wird die unterschiedlichen Möglichkeiten darstellen, welche nach der Gesetzgebung möglich sind um die Erbfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu regeln. 3.1. Der Zeitpunkt der Hofübergabe Einen Zeitpunkt für die Hofübernahme zu finden, gestaltet sich als schwierig, allein die Ansprache des Themas kann schon zu Konfliktpotenzial führen, bevor es schon zu einer ernsthaften Auseinandersetzung gekommen ist. Eine Problematik könnte sich aus der Altersdifferenz der weichenden und folgenden Generation ergeben. 4 Es ist denkbar, dass sich bei einer zu geringen Altersdifferenz die weichende Generation noch vollkommener Gesundheit erfreut, jedoch die kommende Generation schon gewillt und auch dazu in Lage ist, den 2 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 1 vgl. von Garmissen 2011 § 10 Rdnr. 3 4 vgl. Neumann 1965 Seite 2-3 3 4 Hof zu übernehmen. Eine gegensätzliche Problematik ergibt sich aus einer zu großen Altersdifferenz. Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen zum Hofübergabezeitpunkt resultiert eine ganz andere Frage und zwar die des gesetzlichen Rahmens. Der Gesetzgeber hat hierfür insbesondere für die Übergabe von landwirtschaftlichen Betrieben drei grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen. Zum einen kann der Erblasser die Hofübergabe auf einen bestimmten Zeitpunkt vorziehen, ein individuelles Testament aufsetzen oder die Hofübergabe einem strikten gesetzlichen Rahmen folgen lassen, ohne diese individuell zu gestalten. Es stellt sich nun die Frage, welche Möglichkeit in Anbetracht gezogen werden sollte. 3.1.1. Zeitpunkt gesetzliche Hofübergabe Eine Möglichkeit, die sich dem noch wirtschaftenden Eigentümer bietet, ist es keine Regelung für die Hofnachfolge festzulegen. Damit unterliegt die Hofübernahme dem BGB oder landespezifischen Ordnungen, wie zum Beispiel der in Norddeutschland geltenden Höfeordnung. Des Weiteren gibt es in Deutschland noch weitere regional geltende Anerbengesetze, etwa für die unterschiedlichen Landesteile des Bundeslandes Baden-Württembergs oder für Hessen. Die Hofübergabe nur nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen scheint am komfortabelsten, da sie eintritt, wenn der Erblasser nichts unternimmt um die Erbschaft zu regeln. Jedoch sollte berücksichtigt werden, dass diese Rahmen für eine Vielzahl unterschiedlicher Höfe gelten und somit im Einzelfall höchstwahrscheinlich nicht zu dem gewünschten optimalen Ergebnis führen. 5 Will der Erblasser aktiv an der Hofübergabe mitwirken, bietet sich ihm die Möglichkeit, ein Testament aufzusetzen. 3.1.2. Zeitpunkt testamentarische Hofübergabe Eine weitere Möglichkeit ist die Aufsetzung eines Testamentes, eines Erbvertrages oder eines Vermächtnisses, kann der Hofübergeber die Hofnachfolge weitestgehend frei bestimmen. Der Hofbesitzer kann, soweit er in seinem letzten Willen nicht gegen geltendes Recht verstößt, die Übergabe frei gestalten. Mit der Neugestaltung der Höfeordnung im Jahre 1976 wird dem Erblasser eine 5 vgl. Sichtermann 1964 Seite 10 5 weitestgehende Testierfreiheit zugesichert.6 Ein Testament oder ein Erbvertrag treffen allerdings individuelle Regelungen, welche erst mit dem Tod des Erblassers in Kraft treten. Dadurch kann es zu den oben beschriebenen Komplikationen kommen. 3.1.3. Vorgezogene Hofübergabe Die Übergabe zu Lebzeiten durch einen Hofübergabevertrag ist die dritte Variante, die Hofnachfolge zu gestalten. Die am häufigsten angewendete Form der Hofübergabe wird zu Lebzeiten der Generation, welche den Hof bewirtschaftet, festgelegt. Der Hof wird mittels eines Hofübergabevertrages an die kommende Generation übergeben.7 Der Erbfall tritt hiermit für alle Beteiligten ein. Weichende Erben müssen mit Inkrafttreten des Hofübergabevertrages bedacht werden. Die Vorteile dieses Verfahren liegen darin, dass sich bereits beide Seiten aktiver an dem Fortbestand des Hofes beteiligen können. Die weichenden Hofbesitzer können bereits in den Ruhestand eintreten und den Lebensabend genießen. Sie übergeben den Hof zu einem Zeitpunkt, der es der kommenden Generation ermöglicht, sich in einem großen Umfang dem Hoffortbestand und einer Erschließung neuer Betriebszweige zu widmen. Grundsätzlich sollte hierbei bereits der komplette Hof übergeben werden, um dem Nachfolger nicht die Handlungs – und Gestaltungsfreiheit zu nehmen.8. Eine fließende Hofübergabe, bei der lediglich Teilbereiche des Hofes auf die kommende Generation übertragen werden, wird in der Regel dann verwendet, wenn die Altersdifferenz der Generationen zu gering ist und sich die weichende Generation noch nicht im Rentenalter befindet. Von dieser Konstellation sollte nur verhalten Gebrauch gemacht werden, da es bei weitreichenden Entscheidungen ein erhebliches Konfliktpotenzial gibt. 3.2. Vererbung nach der Höfeordnung Die Höfeordnung hat ihren Ursprung aus dem Reichserbhofgesetz von 1933. Mit dem aus der Zeit des Nationalsozialismus stammenden Reichserbhofgesetz wurde zum ersten Male eine im gesamten deutschen Reichsgebiet geltende Ordnung zur Erbfolge auf landwirtschaftlichen Betrieben verfasst. Dem Umstand der 6 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 7 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 179 8 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 179 7 6 Niederlage des Zweiten Weltkrieges unterliegt der Geltungsbereich der Höfeordnung. Die britische Besatzungsmacht hat aus Gründen der Sicherstellung funktions- und leistungsfähiger Höfe das Grundkonzept des Reichserbhofgesetzes für ihr Territorium übernommen und die nationalsozialistischen Einschläge im Gesetzestext entfernt. Zu der Besonderheit der Höfeordnung zählt, dass der Hof ein erbrechtliches Sondervermögen darstellt und getrennt von dem sogenannten hoffreien Vermögen vererbt wird. Der Hof kann des Weiteren nur einem Erben zufallen. Die weichenden Erben werden aus dem hoffreien Vermögen ausbezahlt.9 Der Hof der Familie Müller liegt im Landkreis Rendsburg-Eckernförde und somit im Geltungsbereich der Höfeordnung. Der § 1 der HöfeO regelt den Begriff des Hofes. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung muss sich in deren Geltungsbereich befinden, also in den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Hamburg. Des Weiteren muss er über eine zur Bewirtschaftung der Flächen geeignete Hofstelle verfügen. Der Wirtschaftswert muss 10000 € betragen, wenn der Hof einen Wirtschaftswert von 5000 € besitzt, kann der Hofvermerk im Grundbuch auf Wunsch des Hofeigentümers erfolgen. Der Hof muss Eigentum einer natürlichen Person sein oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehepartnern stehen, er kann auch dann Ehegattenhof werden, wenn dieses durch Erklärung der Ehepartner im Grundbuch niedergeschrieben wird (§ 1 Höfeordnung Absatz 2). Der Hofstatus ist im Grundbuch niedergeschrieben. Durch Erklärung des Eigentümers sowie bei Unterschreitung des Wirtschaftswertes oder Verlust der Hofstelle kann der Hofstatus aus dem Grundbuch gelöscht werden. Erst mit dem Schritt der Löschung aus dem Grundbuch verliert der Hof den Status des Hofes (§1 Absatz 3 und 4). Durch eine Scheidung oder durch beiderseitige Erklärung verliert ein Ehegattenhof seinen Status. Um einen Hof landwirtschaftlich nutzen zu können, bedarf es nicht ausschließlich einer Hofstelle und Flächen, auf denen Produkte landwirtschaftlicher Erzeugung gewonnen werden können. Ferner gehören zum Hof auch Gebäude, lebendes und totes Inventar, die Ernte, welche sich derzeit auf Hausratsgegenstände dem und Halm befindet, Nutzungs- und Betriebsmittel und –konten, Mitgliedschaftsrechte.10 Die Bestandteile des Hofes werden in den Paragraphen 2 und 3 geregelt. Der Hof kann 9 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 6 vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 2 Rdnr. 1 10 7 in seiner Gesamtheit nur einem Erben übertragen werden. Die weichenden Erben werden aus dem hoffreien Vermögen abgefunden oder vom Hoferben ausbezahlt. (§ 4 Höfeordnung). Wird durch den Erblasser im Vorfeld kein Erbe des Hofes bestimmt, vererbt sich der Hof nach dem im § 5 niedergeschriebenen Rangstufen. Erben sind in erster Linie die Kinder des Erblassers und deren Kinder. Der Ehegatte des Erblassers wird in zweiter Linie als Erbe eingesetzt, sofern die Vererbung des Hofes an den Ehegatten nicht unfair gegenüber den Eltern und den Geschwistern des Erblassers wäre. Dieser Fall könnte dann zustande kommen, wenn die Ehe oder die Beziehung erst kurz vor dem Tode des Erblassers geschlossen wurde. In diesem Fall würde die Familie, aus welcher der Hof stammt, stark benachteiligt werden, da ihre Arbeitszeit und ihre Bindung zum Betrieb weitaus stärker ist als die des Ehegatten. In der dritten Linie wird den Eltern der Hof zugesprochen, von denen Hof oder die Mittel, mit denen der Hof gekauft wurde, stammen. Fallen die Erben der ersten bis dritten Rangfolge aus, fällt der Hof den Geschwistern und deren Kindern in der vierten Linie zu. In der Regel hat der Erblasser mehrere Kinder beziehungsweise mehrere Geschwister und es folgen weitere Unterscheidungsmerkmale. Der Hof wird danach dem Erben zugeteilt, welcher den Hof auf Dauer schon bewirtschaftet. In zweiter Linie wird derjenige Hoferbe, der durch eine entsprechende Ausbildung oder durch die Mitarbeit auf dem Betrieb als Hoferbe von dem Erblasser vorgesehen worden ist. Sollte sich aus diesen Unterscheidungsmerkmalen noch kein Hoferbe herauskristallisieren lassen, wird nach dem jeweils für die Region geltenden Ältesten oder Jüngstenerbrechts der Hof auf die nächste Generation übertragen. Die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ein gewisses Maß psychischer und physischer Eignung des Hoferben voraus, des Weiteren sollte der Erbe Kenntnisse über die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes vorweisen können. Die Wirtschaftsfähigkeit bezieht sich auf die selbstständige Organisation und Kontrolle der Handlungen, die sich im Rahmen der Betriebsführung ergeben. Dieses bedeutet, dass der Erbe mit dem nötigen Fachwissen und der Motivation beseelt sein muss, den zu erbenden Betrieb zu führen. Als Grundlage hierfür kann eine entsprechende landwirtschaftliche Ausbildung, ein abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften oder auch die langjährige Mitarbeit in verantwortungsvollen Positionen auf dem Betrieb herangezogen werden. Die 8 Wirtschaftsfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Erbvorganges vorliegen. Minderjährigen kann der Zuspruch der Wirtschaftsfähigkeit nicht versagt werden. Für den Fall, dass keiner der Hoferbberechtigten wirtschaftsfähig ist, erlaubt es der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung abzusehen, um einen Fortbestand des Betriebes innerhalb der Familie zu gewährleisten.11 Handelt es sich bei dem zu vererbenden Hof um einen Ehegattenhof, kann nur gemeinschaftlich über die Erbschaft entschieden werden. Ein Ehegattenhof kann durch Erklärung der Ehepartner entstehen, dies ist die einzige Möglichkeit, bei der ein Hof nach Höfeordnung im Besitz von mehr als einer Person ist. Die Erklärung zu einem Ehegattenhof hat keinerlei Einflüsse auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse.12 Verstirbt einer der Eheleute, kann der andere Ehepartner, sofern keine Hoferbe gemeinschaftlich bestimmt wurde, entweder den Hoferben alleine bestimmen, oder selbst den anderen Anteil des Hofes erben. Mit dem § 9 regelt die Höfeordnung die Vererbung mehrerer Höfe. Die Erben werden in einer bestimmten Reihenfolge berufen, in dieser können sie dann über die Wahl des Hofes entscheiden, es sei denn ein anderer Erbe ist für einen bestimmten Hof vorgesehen und dieser ist in der Reihenfolge noch nicht zur Entscheidung befragt worden. Der Hof wird nach allgemeinem Recht vererbt, sofern unter den in der ersten bis vierten Hoferbenordnung kein geeigneter oder gewillter Hoferbe vorhanden ist. § 10. Schlägt ein Hoferbe die Erbschaft am Hof aus, hat er trotzdem Anspruch an dem hoffreien Vermögen. § 11. Durch den von der Höfeordnung gewollten Schutz des Hofes und dem Fortbestand der landwirtschaftlichen Nutzung werden die Erben, denen der Hof nicht zufällt, stark in ihren Ansprüchen beschnitten.13. Die weichenden Erben werden aus dem hoffreien Vermögen abgefunden. Der Hof selbst bleibt als solcher vom Erbfall unberührt. Die Höhe der Erbschaft des weichenden Erben ist bemessen nach dem Hofeswert, dieses ist der steuerliche Einheitswert (§48 Bewertungsgesetz) multipliziert um den Faktor 1,5. An dem hoffreien Vermögen ist der Hoferbe jeweils zu seinem normalen Erbanteil beteiligt. Die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers beruhte auf einer Anpassung des steuerlichen Einheitswertes, welche alle 6 Jahre erfolgen sollte. Im Jahre 1964 fand die letzte 11 vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 6 Rdnr. 90 vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 1 Rdnr. 46 13 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 43 12 9 Anpassung des Einheitswertes statt.14 Es bedarf keiner großen Fantasie oder tiefgründigen Einblicke in das ländliche Leben, um feststellen zu können, dass große Wandlungen in der Struktur der Betriebe und auch der jeweils anzusetzenden Werte geschehen sind. Es bleibt die Erkenntnis, dass der Einheitswert kaum den tatsächlichen Wert des Hofes wiedergibt und somit zu Lasten der weichenden Erben deren Erbschaft schmälert. Es fehlt eine Alternative, die es dem Hoferben erlaubt, den Hof weiterhin fortzuführen und die weichenden Erben angemessen zu entschädigen. Laut § 12 Abs. 3 Höfeordnung werden vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, diese sind unter anderem Nießbrauchrechte, Schulden, Altenteil-Ansprüche sowie Verbindlichkeiten des hoffreien Vermögens, die nicht aus diesem berichtigt werden können. Der Hoferbe hat die anderen Erben abzufinden. Hierzu wird der Hofeswert ermittelt und von diesem sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Der Hofeswert muss nach dem Abzug der Verbindlichkeiten mindestens ein Drittel des Ausgangswertes betragen. Der nun festgestellte Wert wird nach den Regelungen der Zugewinngemeinschaft zur Hälfte auf den überlebenden Ehegatten und zur anderen Hälfte auf die anderen Erben einschließlich des Hoferben verteilt. Sollte der Ehegatte von seinem Altenteilrecht Gebrauch machen, entfällt sein Anteil (§14 Abs. 2 Höfeordnung). Sollte der Hof vom Hoferben verkauft werden, fallen den weichenden Erben laut §13 der Höfeordnung Nachabfindungsansprüche zu. Oberstes Ziel der Hofübergabe und des daraus resultierenden Schutzes ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung des Hofes durch den begünstigten Hoferben. Die Nachabfindungsfrist beläuft sich auf 20 Jahre und kann ebenfalls vererbt werden, beispielsweise durch den Tod des Hoferben beziehungsweise in umgekehrter Betrachtung eines weichenden Erbens und die Übertragung auf einen erbberechtigten Personenkreis. Die Höhe der Abfindung ergibt sich zu einem Teil aus der Anzahl der Jahre, in denen der Hof durch den begünstigten Erben bereits genutzt wurde und zum anderen Teil aus dem realisierten Gewinn des Verkaufs. Wird der Hof seit mindestens zehn Jahren vom Hoferben genutzt, mindert sich der Erlös um ein Viertel. Bei einer Nutzung von 15 Jahren wird die Nachabfindungspflicht um die Hälfte verringert. Des Weiteren muss die bereits 14 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 46 10 bei der Hofübergabe erhaltene Abfindung mit der Nachabfindung verrechnet werden. (§13 Abs. 1 Höfeordnung). Zur Nachabfindung kommt es, wenn der Hof oder Teile des Hofes verkauft werden oder durch eine Zwangsversteigerung oder Enteignung veräußert wird. Auch eine Nutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken führt zu Ansprüchen seitens der weichenden Erben. Wird der Erlös aus dem Verkauf des Hofes oder Teilen des Hofes dazu verwendet Ersatz zu finanzieren, besteht seitens der gewichenen Erben kein Nachabfindungsanspruch. Für den Kauf eines neuen landwirtschaftlichen Betriebes wird dem Hofbesitzer ein Zeitraum von zwei Jahren zugestanden. Der § 14 regelt die Stellung des Ehepartners. Dieser kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferbens den Hof bewirtschaften und die erzielten Gewinne für sich beanspruchen, sofern der Hof ordentlich bewirtschaftet wird. Ihm ist untersagt, Teile des Hofes zu veräußern. Um den Lebensstandard des Ehepartners zu sichern, kann dieser statt dem ihm zustehenden Anteil an der Erbschaft ein sogenanntes Altenteil für sich in Anspruch nehmen. Dies kann erst dann geschehen, wenn der überlebende Ehegatte den Hof an den eingesetzten Hoferben übergeben hat. Die Höhe des Altenteilanspruches ist gesetzlich nicht klar definiert, sollte aber an den „üblichen Verhältnissen“ angelehnt sein. Grundgedanke ist, dass durch das Altenteil ein angemessener Lebensabend gelebt werden kann. Dies beinhaltet neben dem Stellen einer Wohnmöglichkeit viele andere Kosten, die im täglichen Leben anfallen. Bedacht werden muss, dass die Leistungen klar definiert sind, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird im § 15 der Höfeordnung geregelt. Die Verbindlichkeiten, die das hoffreie Vermögen betreffen, werden zunächst mit den Mitteln des Hofes beglichen, beziehungsweise sind vom Hoferben zu tragen. Ist ausreichendes hoffreies Vermögen vorhanden, werden dem Hof belastende Posten mit diesem Vermögen begleichen. Das BGB sieht für alle Fälle, in denen keine landesspezifische Regelung stattfindet die Vererbung des Betriebes nach den Richtlinien des BGB Landguterbrechts oder des Zuweisungsverfahrens nach dem Grundstücksverkehrs Gesetz. Diese Möglichkeiten werden im Folgenden vorgestellt. 11 3.3. Vererbung eines Landgutes Das BGB sieht für die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit der Übergabe eines Landgutes eine weitere Möglichkeit vor, die im gesamten Bundesgebiet angewandt werden kann. Das BGB Landguterbrecht ist in seinem Umfang mit einigen Kritikpunkten behaftet. Es wird vielfach als nicht ausgereift und vom Gesetzgeber nur stiefmütterlich behandelter Randbereich der Rechtsprechung beschrieben. Die Entstehungsgeschichte reicht bis in das Jahr 1896 zurück.15 Dieser Rechtsprechung wiederfuhr keine Änderung beziehungsweise Anpassung an die veränderten Rahmenbedingungen innerhalb der Landwirtschaft. Im Jahre 2002 kam es lediglich zu einer Anpassung des Wortlautes.16. Zur Zeit des Aufbaus des BGB´s gab es Stimmen, die sich für eine umfassende Regelung des landwirtschaftlichen Erbrechts im BGB aussprachen, jedoch entschied sich der Gesetzgeber nur zu einem Rahmen. Motivation dieses Handelns wird dadurch begründet, dass den einzelnen Ländern mit ihren jeweiligen Landesanerbengesetzen die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung des Erbrechts zugestanden werden sollte. Dies wurde nicht oder nur teilweise genutzt17. Die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland hat versucht, mit dem Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, diesem Missstand Abhilfe zu verschaffen. Allerdings ist durch diese Nachbesserung nicht das Niveau der Regelungen nach der Höfeordnung erreicht worden. Das Landguterbrecht besteht aus mehreren Paragraphen, die sich an mehreren Stellen des BGB befinden, hauptsächlich in den §§ 2049, 2312. Des Weiteren gibt es die im oberen Teil erwähnten §§ 13 – 17 des Grundstücksverkehrsgesetzes, die als Ergänzung oder als nähere Beschreibung der Paragraphen 2049 und 2312 gesehen werden können. Der Begriff des Landgutes ist in den § 2049 und 2312 nicht genau definiert. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Landgutes in einem Urteil näher beschrieben. Das Landgut als „eine Besitzung, die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit und mit den nötigen 15 vgl. Wöhrmann 2008 Seite 491 Rand 3) vgl. Wöhrmann 2008 Seite 491 rnd 3) 17 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 135 16 12 Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.“ 18 Der Begriff Landwirtschaft wird ebenfalls im Grundstücksverkehrsgesetz durch den §1 beschrieben. Aus dem GrdstVG geht im §13 hervor, dass zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb, wie in der Höfeordnung, Kapital, Miteigentumsanteile sowie Zubehör gehören. Im Gegensatz zur Höfeordnung, wird die Wirtschaftskraft der Landwirtschaft stärker in den Vordergrund gerückt. Der Betrieb soll für den „Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen“ GrdstVG §14 Abs.1. Der Kreis, der erbteilsberechtigten Personen erstreckt sich auf die Nachkommen, den Ehegatten und die Eltern des Erblassers, dies geht aus § 2312 Abs. 3 und § 2303 BGB hervor. Eine Rangfolge, wie in der Höfeordnung vorgesehen, gibt es nicht. Ein Landgut kann nur an einen Erben vererbt werden §2049 Abs. 1. Hierin kann eine Schutzvorrichtung, ähnlich der in der Höfeordnung privilegierten Vererbung des Hofes, an einen Erben gesehen werden. Auch das Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG sieht nur einen Erben für den zu übernehmenden landwirtschaftlichen Betrieb vor. Aus den Paragraphen ist nicht erkennbar, ob der Gesetzgeber ein bestimmtes Maß an Ausbildung oder vorhandenen Wissen seitens der Erben vorsieht, dieses ist ebenfalls ein Unterschied zur Höfeordnung. Das GrdstVG schließt diese Lücke der Rechtsprechung im BGB mit dem §15 Abs. 1. Hierin wird ausdrücklich auf die Bereitschaft und die ordentliche Bewirtschaftung durch den Erben Wert gelegt, wenn diese Punkte nicht erfüllt werden, ist dem Erben die Erbschaft des Landgutes nach dem GrdstVG zu versagen. Des Weiteren wird von familienfremden Erben gefordert, dass sie auf dem Hof leben und diesen bis dahin bewirtschaftet oder zumindest mitbewirtschaftet haben. Wie auch in der Höfeordnung werden die weichenden Erben zu entschädigen sein. Der Ertragswert eines Landgutes errechnet sich aus dem Reinertrag multipliziert um einen landspezifischen Faktor zwischen 17 und 25.19 Für Schleswig Holstein liegt der Faktor bei 18. Die konkrete Feststellung des Reinertrages ist vom Gesetzgeber nicht näher definiert worden, daher muss ein Gutachten über den Reinertrag des Landgutes erstellt werden. Dies kann nach zwei unterschiedlichen Bewertungsgrundsätzen erfolgen. Der eine nimmt als Bemessungsgrundlage den steuerlich festgesetzten Ertragswert nach § 36 des 18 19 vgl. BGH 1994 in NJW 1995, 1352 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 149 13 Bewertungsgesetzes, dieser ist leicht festzustellen und nachvollziehbar. Kritisiert wird, dass er dem wirtschaftlichen Wert des Landgutes nicht entspricht. Der Reinertrag, bemessen an der Wirtschaftskraft des Landgutes, birgt den Nachteil, dass sich auch negative Ertragswerte errechnen lassen.20 Die weichenden Erben werden, soweit dies dazu ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen neben dem Landgut abgefunden. Reicht das Vermögen dazu nicht, werden sie von dem Landgutübernehmer ausbezahlt. Da die Übertragung zu Lebzeiten stattfindet und dieses einer Schenkung gleich käme werden die weichenden Erben im Gegensatz zur Höfeordnung erst mit dem Tode des Erblassers abgefunden. Das bedeutet, dass bei einer vorgezogenen Hofübergabe keine Abfindungsansprüche seitens der weichenden Erben bestehen. Dies birgt für die weichenden Erben die Unsicherheit, unter Umständen nicht abgefunden zu werden, sollte der Erblasser nicht binnen zehn Jahren nach der Betriebsübergabe versterben. In diesem Zeitraum wird ein Zehntel der Abfindung pro Jahr abgeschrieben.21 Das BGB sieht für die Übergabe eines Landgutes keine Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben vor. Hier geht das GrdstVG weiter und sichert die weichenden Erben ab. Mit dem § 17 des GrdstVG haben sie den Anspruch auf einen nachträglichen Ausgleich des Gegenstandes zu dem Preis, der beim Verkauf zum Zeitpunkt des Erwerbs erzielt worden wäre. Die Nachabfindungsfrist beträgt 15 Jahre. (§ 17 GrdstVG). 3.4. Erbfall mit der Bewertung des Betriebes zum Verkehrswert Eine weitere Möglichkeit, die Erbfolge des Betriebes zu regeln, ist die Veranschlagung des Betriebswertes zum Verkehrswert. Wenn für den Betrieb kein besonderer Schutz vorgesehen wird, dann vererbt sich der Betrieb nach den Regelungen des BGBs. Im § 1931 ist die gesetzliche Erbfolge beschrieben. Die Kinder sowie der Ehegatte des Erblassers fallen unter die des Erbteils berechtigten Personen 1. Ordnung. Das Erbe verteilt sich danach nach dem Güterstand der Eheschließung. Die Zugewinngemeinschaft ist im § 1363 des BGBs, die Erbrechtliche Lösung wird im § 1371 desselben Buches geregelt. Dem Ehepartner steht von der Erbschaft die Hälfte zu, die Kinder des Erblassers teilen sich die andere Hälfte. Durch Testamente, Erbverträge oder ein Vermächtnis kann von der 20 21 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 147 vgl. Weidlich § 2325 Rdnr. 1ff. 14 ursprünglichen Verteilung des Erbes abgesehen werden. Allerdings besteht seitens der Erben 1. Ordnung der Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils an der Erbschaft, dieser bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu vererbenden Gegenstandes und stellt die Hälfte, des in der Erbfolge festgelegten Anteils des jeweiligen Erben dar. Ein Erbvertrag stellt eine vertragliche Bindung zwischen dem Erblasser und einem Erben dar, diese kann nur durch beiderseitige Erklärung verändert werden. Beide Parteien sind an diesen Vertrag gebunden. Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände. Durch diese Instrumente ließe sich ein Hof auf einen einzigen Erben übertragen, allerdings kann durch keines der Instrumente der Pflichtteil der übrigen Erben geschmälert werden. Bei einer Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Verkehrswert birgt es für den Hoferben eine große finanzielle Last. Der Verkehrswert ist der Wert, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Veräußerung sämtlicher Vermögensgegenstände zu Marktkonditionen erzielt werden könnte. Wie schon an vorangegangener Textstelle erwähnt, stellt der landwirtschaftliche Betrieb einen sehr großen Vermögenswert dar, jedoch sind die Gewinne, die mit diesem Vermögen erzielt werden können, in der Regel nicht so hoch wie in anderen Wirtschaftszweigen. Dieser Sachverhalt ist der wesentliche Grund für das Forcieren und den letztlichen Aufbau von gesetzlichen Regelwerken wie der Höfeordnung, den unterschiedlichen Landesanerbengesetzen sowie auch der Landguterbfolge im BGB. Würde der Betrieb mit dem Verkehrswert bewertet werden, müsste der Erbe sämtliche in der Erbfolge berechtigten Erben mit großen Geldsummen abfinden. Dieses würde ein „normaler“ landwirtschaftlicher Betrieb nicht tragen können, da die Gewinnschöpfungsmöglichkeiten meist nicht dafür ausreichen, die weichenden Erben innerhalb einer Generation aus dem erwirtschafteten Kapital abzufinden und die Produktion aufrecht zu erhalten. Die Motivation des Erblassers, seinen Betreib nach dem Verkehrswert auf seine Nachkommen zu übertragen, begründet sich in der Regel aus Gesichtspunkten weit außerhalb wirtschaftlichen Denkens. Der enge Verbund zwischen dem Familienalltag und dem Wirtschaftsprozess auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bringt in der Regel auch eine emotionale Bindung seitens der weichenden Erben 15 mit sich. Diese Bindung und das Bestreben des Erblassers, seine Kinder zu gleichen Teilen am Vermögen oder am Betrieb teilhaben zu lassen, verleiten den Erblasser dazu, den Hof seinen Erben zu gleichen Teilen zu überlassen. Hierbei wird in Kauf genommen, dass der Betrieb dann in der Regel veräußert werden muss.22 Es besteht die Möglichkeit, im Gegensatz zu den Regelungen der Höfeordnung und dem Landguterbrecht, den Hof an mehr als einem Erben zu übertragen. In diesem Fall greift nicht die Privilegierung einer Person. Nach der Vorstellung der unterschiedlichen Übergabeverfahren werden diese im Abschnitt 3.5 miteinander verglichen. 3.5. Vergleich der Übergabeverfahren Die Vererbung landwirtschaftlicher Betreibe unterliegt einer veralteten Rechtsprechung, die unterschiedlichen Umstände zuzuschreiben ist. Der Schutz des Hofes wurde schon in der Rechtsprechung der einzelnen Anerbengesetze der unterschiedlichen Provinzen des heutigen Bundesgebietes geregelt. Somit handelt es sich um eine althergebrachte Rechtsprechung, die in dem Punkt des begünstigten Erben sehr starke Unterschiede zwischen den Regionen erkennen lässt. Das Ältesten- und Jüngstenrecht hat heute noch Auswirkung auf die Hofübergabe. In der Höfeordnung im § 6 der HöfeO ist es als letzter Unterscheidungspunkt zwischen zwei gleichgestellten Erbberechtigten verankert. Das BGB Landguterbrecht besteht seit 1896 und ist seitdem fast unverändert. Das GrdstVG wurde mit dem Zuweisungsverfahren im Jahre 1961 der Rechtsprechung zugeführt. Die heutige Höfeordnung stammt aus dem Jahre 1976 und wurde zuletzt im Jahre 2008 an unwesentlichen Stellen geändert. Der Rahmen, in welchem sich die Landwirtschaft heutzutage bewegt, hat sich in den letzten Jahrzenten in vielfältiger Weise geändert. Neben der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Aufkommen des ökologischen und nachhaltigen Anspruchs gegenüber jedem landwirtschaftlichen Handeln, der Spezialisierung und Diversifizierung, der Spekulationen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Wandel der Bedürfnisse der heutigen Hofnachfolger hat sich das Bild der Landwirtschaft drastisch gewandelt. Von Seiten des Gesetzgebers wurden die Tendenzen nicht berücksichtigt und somit muss mit Gesetzen gearbeitet werden, 22 vgl. Lange J. U. 2008 Internetpräsenz 16 die ihr Dasein aus ganz anderen Bedingungen hervorziehen.23 Es ist keine Tendenz zu erkennen, welche eine grundlegende Reform des Höferechts beabsichtigt. Die aus dem Reichserbhofgesetz von der britischen Besatzungsmacht für ihren Sektor umgewandelte und danach ins BGB übernommene Höfeordnung bietet mit ihren Regelungen bezüglich des Erbfalles in einem landwirtschaftlichen Betrieb das umfassendste Regelwerk. Dem Landguterbrecht sowie der Höfeordnung ist der Erhalt des Hofes unter einem privilegierten Erben gemein. Bei der Definition der Bestandteile und der Eigenschaften, die eine landwirtschaftlich genutzte Besitzung aufweisen muss, um Hof im Sinne der Höfeordnung zu sein, geht die Höfeordnung mehr ins Detail. Die höchsten Anforderungen an die Wirtschaftskraft sind durch das GrdstVG formuliert. Hiernach muss der Hof für den Unterhalt einer Familie aufkommen können. Allen Definitionen ist die Forderung nach einer geeigneten Hofstelle und die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebes, auch als Nebenerwerbsbetrieb, gemeinsam. Die Erbfolge ist nach der Höfeordnung klar definiert und folgt dem oben genannten Muster. Ein Landgut vererbt sich in erster Linie nur auf die Abkommen, den Ehepartner und die Eltern des Erblassers. Das BGB Landguterbrecht stellt, im Gegensatz zur Höfeordnung oder dem Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG, keine Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit des Erben. Die Höfeordnung sowie das Landguterbrecht sehen die Möglichkeit vor, dass nach ihren Bestimmungen bereits schon zu Lebzeiten des Erblassers verfahren wird. Das GrdstVG setzt für das Handeln nach seinen Regelungen den tatsächlichen Erbfall und eine Erbengemeinschaft voraus. Auch die Abfindung ist unterschiedlich geregelt: Nach der Höfeordnung errechnet sich der Hofeswert auf Basis des steuerlichen Einheitswertes des Betriebes. Die weichenden Erben werden zum Zeitpunkt des Erbfalles oder dem Zeitpunkt der vorweggenommenen Hofübergabe mit ihren Anteilen seitens des Hoferben abgefunden. Nach dem BGB Landguterbrecht kann die Hofübergabe schon vor dem Tode des Erblassers erfolgen, jedoch werden die nach dem Ertragswert errechneten Anteile der weichenden Erben erst mit dem tatsächlichen Tod des 23 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 135 17 Erblassers fällig. Im Gegensatz zum Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG oder der Höfeordnung haben die weichenden Erben bei einer Veräußerung des Betriebes keine Nachabfindungsansprüche, welche sie gegen den Hoferben geltend machen könnten. Das Zuweisungsverfahren begünstigt den Erben des landwirtschaftlichen Betriebes im Bereich der Nachabfindungen, in dem zuerst das hoffreie Vermögen dazu verwendet wird, sämtliche Schulden, die den Hof und die hoffreien Vermögensgegenstände belasten, zu begleichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal liegt in der Bewertung des Vermögens und der daraus resultierenden Errechnung der Abfindungen, welche auf die weichenden Erben trifft. Dieser Punkt wird im folgenden Abschnitt anhand der Familie Müller dargestellt. Das Ehepaar Müller lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Ehe entstammen drei Kinder. Die Zugewinngemeinschaft tritt automatisch in Kraft, wenn die Ehepartner bei der Schließung der Ehe keinen anderen Güterstand festlegen (§ 1363 BGB). Das Vermögen des jeweiligen Ehepartners wird am Anfang der Ehe festgestellt, diesem sind noch Erbschaften und Schenkungen nachträglich hinzuzufügen. Wird die Ehe dann im Zuge einer Scheidung oder dem Tod eines Ehegatten aufgelöst, muss das erwirtschaftete Vermögen addiert werden und anschließend von diesem das Anfangsvermögen abgezogen werden. Diese Summe stellt den Zugewinn der Ehe dar und wird zu gleichen Teilen auf die Eheleute verteilt. Der Ehegatte erbt grundsätzlich gegenüber anderen Erbberechtigten der ersten Erbordnung ein Viertel des Erbes §1931 Abs1. Durch den Güterstand des Zugewinnausgleichs fällt dem Ehegatten ein weiteres Viertel der Erbschaft zu § 1371 Abs. 1. Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vererbt, bildet die Basis für die Abfindungszahlungen der steuerliche Einheitswert. Der Hof wird als Sondervermögen aus der Erbschaft herausgenommen. Von dem eineinhalbfachen Einheitswert werden Verbindlichkeiten und andere Lasten, die auf dem Hof ruhen, abgezogen. Sollte das hoffreie Vermögen zur Deckung seiner Schulden nicht ausreichen, werden diese auch vom Hoferben zu tragen sein.24 Der festgestellte Wert, jedoch mindestens ein Drittel des Einheitswertes, wird nach den § 1931 und 1371 BGB auf die Erben verteilt, hierunter zählt auch der 24 vgl. Lüdtke-Handjery 2001 § 12 Rdnr. 49 18 Hoferbe. Der Ehegatte kann seinen Anteil ausschlagen und im Gegenzug einen Anspruch auf ein Altenteil geltend machen. Das Landgut fällt als Teil der Erbmasse der gesamten Erbengemeinschaft zu und wird erst auf Antrag eines Erbberechtigten aus dieser ausgelöst. Nach dem BGB Landguterbrecht wird der Reinertrag mit einem landesspezifischen Faktor multipliziert. Dieser Betrag wird nach den §1931 und §1371 wieder auf die Erbengemeinschaft verteilt. Die weichenden Erben werden aus dem hoffreien Vermögen abgefunden. Falls dieses nicht dafür ausreicht, haben sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen seitens des Landguterben. Das Zuweisungsverfahren tritt bei einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft in Kraft.25 Auch der Zuweisungsbetrieb richtet sich in seiner erbrechtlichen Bewertung nach dem Reinertrag und dem landesspezifischen Faktor, jedoch werden sämtliche Nachlassverbindlichkeiten aus dem hoffreien Vermögen korrigiert. Der Verkehrswert ist der Wert, den der Betrieb zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem Markt erzielen könnte. Für die Feststellung des Verkehrs und des Ertragswertes sind Bewertungen von anerkannten landwirtschaftlichen Gutachtern einzuholen, welche einen zusätzlichen Kostenpunkt darstellen. 25 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 166 19 4. Anwendung der privilegierten Erbfolge auf den Fall Müller Die Familie Müller verfolgt das Ziel, ihren Hof an die kommende Generation zu übergeben. Die Kinder können sich nicht vorstellen, den Hof zu übernehmen und diesen als solchen auch weiter zu bewirtschaften. Stattdessen wird das Ziel verfolgt, alle Kinder an dem Vermögen zu beteiligen und eine GbR zu gründen. Aufgrund dieser Bestrebungen fallen die Möglichkeit der Vererbung nach der Höfeordnung aufgrund von § 4 der Höfeordnung weg, da es sich bei dieser Konstellation zum einen um mehrere Übernehmer und zum anderen um eine Personengesellschaft handelt. Die Höfeordnung sieht dies nicht vor. Auch das Landguterbrecht und auch das GrdstVG § 13 kennen die Möglichkeit nicht. Es bleibt für diesen Gedanken nur die Vererbung als normaler Betrieb, der dann zum Verkehrswert berechnet wird. Nach derzeitigem Stand wird die Wirtschaft auf dem Betrieb mit dem Generationswechsel eingestellt werden, dadurch entfällt auch die Grundintention des besonderen Schutzes des landwirtschaftlichen Betriebes. Für den Fall, dass der Hof nach der Höfeordnung auf eines der Kinder vererbt werden sollte, ergeben sich für die Familie Müller Besonderheiten, welche bedacht werden müssen. Ein Hof stellt im Sinne der Höfeordnung ein Sondervermögen dar, welches getrennt vom restlichen Erbe auf nur eine natürliche Person übertragen werden kann. Zu den Bestandteilen eines Hofes zählen sämtliche Flächen auch ohne Hofvermerk, Gebäude, die dem Wirtschaften und als Unterkunft dienen, aber auch das Altenteilerhaus, Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte, totes und lebendes Hofinventar, die Ernte auf dem Halm und sämtliche Betriebsmittel. Die gebaute Photovoltaikanlage stellt keinen Vermögensgegenstand dar, welcher den privilegierten Schutz der Höfeordnung für sich beanspruchen kann. Die Anlage müsste also im Erbfall zu dem Hoffreiem Vermögen hinzugezählt werden und dementsprechend mit dem Verkehrswert berechnet werden müssen. Die im umgebauten Schweinestall befindlichen Ferienwohnungen stellen ein Gastgewerbe dar, welches allerdings Aufgrund der Ausdehnung noch zur Landwirtschaft gezählt werden kann.26 Falls es sich bei dem Betrieb um einen Ehegattenhof handelt, muss auch der Beteiligung an den auf Frau Müllers Land installierten Windkraftanlagen der höferechtliche Schutz 26 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 23 20 versagt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb der Familie Müller könnte einen Ehegattenhof darstellen. Beide Elternteile bringen Flächen und eine Hofstelle in die derzeitige Konstellation des Betriebes mit ein. Der Anteil von Herrn Müller ist zwar der Größere und verfügt zudem auch noch über eine Hofstelle, jedoch bringt auch Frau Müller landwirtschaftlich genutzte Flächen mit in den Hof ein. Durch eine Erklärung seitens der Eheleute kann die Besitzung zu einem Ehegattenhof umgewandelt werden. Hierdurch wird nicht in die ursprünglichen Eigentumsrechte eingegriffen, jedoch bildet dieser Vorgang die einzig mögliche Konstellation, in welcher ein Hof im Sinne der Höfeordnung in den Besitz von zwei natürlichen Personen gehen kann. Dieser Vorgang muss allerdings in den Grundbüchern vermerkt werden. Im Falle eines Erbvorganges sind hierdurch Besonderheiten zu beachten. Die Eheleute können nur gemeinsam über die Hofnachfolge bestimmen. Wenn kein Erbe bestimmt wurde, fällt der übrige Anteil entgegen den Bestimmungen laut § 5 der HöfeO nicht zuerst den Kindern des Erblassers zu, sondern dem überlebenden Ehegatten. Dieser könnte auch alleine über die Erbfolge des kompletten Hofes entscheiden. Aus unserem Fall ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung handelt. Wenn kein Vermerk im Grundbuch niedergeschrieben worden ist, dann handelt es sich bei dem Anteil von Herrn Müller um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Anteil von Frau Müller kann aufgrund einer fehlenden Hofstelle kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein und würde im Erbfall mit dem Verkehrswert bewertet werden müssen. Die gesetzliche Erbfolge sieht für den Fall, dass seitens des Erblassers kein anderer Wille bekundet wurde, folgende Regelung vor. In erster Linie wird unter den Kindern des Erblassers ein geeigneter Hofnachfolger zu suchen sein. Eignen sich die Nachkommen nicht, um den Hof angemessen zu bewirtschaften, fällt der Hof in zweiter Linie dem Ehegatten des Erblassers an. In der dritten und vierten Linie folgen die Eltern und im Anschluss und letztendlich die Geschwister des Erblassers. Von dieser Hofnachfolgeregelung wird im gesetzlichen Rahmen nur durch den Umstand abgewichen, falls es sich bei dem Hof um einen Ehegattenhof handelt, oder die Vererbung an den Ehegatten unbillig den Eltern des Erblassers gegenüber wäre. In unserem Fall kann nicht genau über die Wirtschaftsfähigkeit geurteilt werden, letztendlich würde das Ältesten- oder das Jüngstenrecht über die 21 Wahl des Hofnachfolgers entscheiden, wenn sich aus den Reihen der Kinder potentiell gleich geeignete Hoferben finden lassen. Die Höfeordnung setzt seitens des Hoferben die Wirtschaftsfähigkeit voraus, ohne diese konkret zu beschreiben. Der Hoferbe soll in der Lage sein, den Hof mit seinen Kenntnissen und der psychischen und physischen Eignung selbständig führen zu können. Von den potentiellen Hoferben wird also erwartet, dass sie den Hof selbstständig leiten können. Zur Erreichung dieser Eignung ist grundsätzlich der Wille zur Betriebsübernahme seitens des Hoferbens von Nöten. Des Weiteren wird qualifiziertes Wissen über die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes vorausgesetzt, dieses kann durch die Mitarbeit in entscheidenden Bereichen des Hofes oder eine qualifizierende Ausbildung erlangt werden. Außerdem wird von dem potentiellen Hoferben die physische Eignung für die Führung des Hofes abverlangt, welche sich je nach Betriebsumfang unterschiedlich gestalten kann. Die Tatsache, dass ein potentieller Hoferbe noch minderjährig ist, schließt die Vererbung nicht automatisch aus. Für diesen Fall muss bis zur Erlangung der Volljährigkeit oder bis zum Erlangen der nötigen Führungseigenschaften eine betriebsindividuelle Lösung gefunden werden. Dieses könnte durch den überlebenden Ehepartner, einen eingesetzten Verwalter oder durch die Bewirtschaftung durch einen anderen Betreib geschehen. Dieses Recht seitens des überlebenden Ehegattens beschränkt sich allerdings nur auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Entscheidungen, welche tiefgreifende Auswirkungen auf die Struktur des Betriebes und seiner Zukunft haben, werden dem Ehegatten nicht eingeräumt. Diese Regelung tritt meistens dann in Kraft, wenn der Hofbesitzer frühzeitig verstirbt und die Führung nicht an einen Erben übertragen kann. Sie stellt also eine letzte Absicherung für den Fall der Fälle dar und bietet dem Ehepartner sowie dem Hof einen gebührenden Schutz. Keines der Kinder der Familie Müller hat eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung. Tochter Clara und Sohn Felix haben sich bereits durch ihre Berufsausbildung festgelegt, Beate befindet sich derzeit noch in der schulischen Ausbildung. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sich ein potentieller Hoferbe durch eine qualifizierende Ausbildung finden lässt. Bei keinem der Kinder ist ersichtlich, ob sich auf anderem Wege Erfahrungen in der Führung eines landwirtschaftlichen 22 Betriebes angesammelt haben. Tochter Clara ist derzeit noch minderjährig, deswegen müsste, falls die Wahl auf sie fiele, die Zeit bis zur Erreichung der nötigen Qualifikationen, wie oben beschrieben, überbrückt werden. Der Hauptausschlussgrund ist allerdings die fehlende Motivation seitens der Kinder, den Betrieb zu übernehmen und weiterzuführen. Ohne den bekundeten Willen, sich quasi Zeit seines Arbeitslebens an den Hof zu binden, kann der Hof nicht von einem Erben übernommen werden und müsste anderweitig vererbt oder verkauft werden oder eine neue Bewirtschaftungsform gefunden werden. Im Fall der Familie Müller würde sich der Hof nach dem BGB Landguterbrecht folgendermaßen vererben. Das Landgut stellt im Gegensatz zur Hof im Sinne der Höfeordnung keine erbrechtliche Sonderstelle dar. Die Vererbung nach dem geltenden Recht muss entweder als Vermächtnis im Vorfeld an einen Landguterben übertragen worden sein, im Testament ausdrücklich niedergeschrieben worden sein oder auf Antrag eines Erben erfolgen. Zum Landgut zählen laut § 97 und§ 98 BGB nur Gegenstände und Zubehör, welche dem eigentlichen Zweck der Landwirtschaft dienen. Daher entfällt auch hier der privilegierte Schutz für die Solaranlage, die Anteile am Windpark und die Ferienwohnungen. Alle aufgezählten Punkte dienen nicht dem Erhalt der Landwirtschaft auf dem Betreib und sind auch nicht als Zubehörgegenstände für die Produktion anzusehen. Sie müssen nach dem Verkehrswert bewertet und vererbt werden. Sowohl nach dem BGB Landguterbrecht als auch dem Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG muss der Betrieb über eine geeignete Hofstelle verfügen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Dieses ist für den Betrieb von Herrn Müller der Fall, die sieben ha von Frau Müller fallen aber nicht unter diese Regelung und müssen nach dem Verkehrswert vererbt werden, sofern sie vorher nicht in den Betrieb von Herrn Müller mit eingegliedert worden sind. Der Betrieb vererbt sich nach den geltenden Regeln des BGB. Eine besondere Privilegierung ist allerdings für den engeren Familienkreis vorgesehen, dazu zählen in erster Linie die Kinder und der Ehegatte des Erblassers (§ 2312 Abs. 3 BGB). Nach dem BGB Landguterbrecht ist von dem Landgutübernehmer keine besondere wirtschaftliche Eignung abzuverlangen. Demnach kann der Betrieb an alle Kinder vererbt werden. Der BGH hat in einem Urteil von 1977 allerdings dieses eingeschränkt und an den Landgutübernehmer die Anforderung 23 der ordentlichen Bewirtschaftung des Familienbetriebs gestellt.27 Dieses kann allerding auch nur als Lückenschluss gesehen werden. Nach der Beantragung des Zuweisungsverfahrens hat der Betriebsübernehmer vor seinen Miterben die Fähigkeit, den Betrieb zu führen, zu erbringen. Dieses ist im § 15 des Grundstücksverkehrsgesetzes niedergeschrieben. Es bleibt also auch nach dem BGB Landguterbrecht oder dem Zuweisungsverfahren bei der letztendlichen Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit seitens des Erben, welche die ordentliche Bewirtschaftung des Betriebes voraussetzt. Im Gegensatz zur Höfeordnung gibt es allerdings keine explizite Anforderung an ein Alter, welches erreicht worden sein muss. Demnach könnten alle Kinder den Betrieb übernehmen. Letztendlich wird es aber auch nach dieser Möglichkeit der Betriebsübergabe an der fehlenden Motivation der Erben, den Betrieb zu bewirtschaften, scheitern. Für den Fall das sich Herr und Frau Müller für die Vererbung ihres Betriebs nach dem Verkehrswert entscheiden, unterliegt der landwirtschaftliche Betrieb keinem besonderen Schutz. Es können demnach sämtliche Vermögensgegenstände nach dem Verkehrswert auf die Erben übertragen werden. Sollen bestimmte Teile des Betriebes auf nur einen Erben vererbt werden, ist für diese Teile ein Vermächtnis an den bestimmten Erben auszustellen. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Erben einen Anteil am gesamten Erbe von mindestens dem ihnen gebührenden Pflichtteil erhalten müssen. Im BGB ist das Vermächtnis unter dem § 2147 zu finden. Ein Vermächtnis stellt einen Anspruch eines Begünstigten gegenüber den Erben des Erblassers auf die Herausgabe eines bestimmten Vermögensgegenstades. Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil beträgt in Deutschland die Hälfte des Erbteils. Für Familie Müller wäre er also in Anbetracht dessen, dass Herr und Frau Müller im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, für Frau Müller ein Viertel des Erbes und für ihre Kinder jeweils ein Zwölftel der Erbschaft. Bei der Vererbung des Betriebes nach dem allgemeinen Recht werden an die Erben auch keine besonderen Eigenschaften bezüglich der Eignung und der Motivation den Betrieb zu führen gestellt. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, den Hof an alle Kinder zu vererben. Durch die Aufteilung des Erbes anhand der Bewertung nach dem Verkehrswert würde aller Voraussicht nach der Hof nicht wirtschaftsfähig 27 vgl. von Garmissen 2011 § 11 Rdnr. 143 24 weitergeführt werden können. Allerdings bietet diese Möglichkeit, die Aufteilung sämtlicher Vermögensgegenstände, die zum Betrieb der Eltern hinzugerechnet werden. Unter der Prämisse, dass keines der Kinder den Hof fortführen möchte, ist der Punkt der Zerschlagung des Hofes und der Aufteilung des Liquidationswertes unter den Erben nicht außer Acht zu lassen. Dieser Abschnitt sollte dem Leser die Problematik vor Augen führen, dass bei einer derartigen Konstellation wie sie bei Familie Müller vorzufinden ist, die Betriebsübergabe nur über eine Zerschlagung des Betriebes und die gleiche Aufteilung an die Erben vollzogen werden kann. Dieses ist aber nicht im Sinne der Familie Müller, aus diesem Grund hat sie sich für den Aufbau einer GbR entschieden. Dieser Punkt wird im Folgenden behandelt. 25 5. Aufbau einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Der Hof der Familie Müller wird in der kommenden Generation höchstwahrscheinlich nicht von einem der Nachkommen bewirtschaftet werden. Das Bestreben der Familie ist, dass der Hof im Eigentum der Familie verbleibt und eine GbR zwischen den Eltern und ihren Kindern gegründet wird, welche einen fließenden Übergang zwischen dem Generationswechsel und die gleichzeitige Einstellung des eigenen Wirtschaftens auf dem Hof zum Ziel hat. Bei der Gründung einer GbR sind einige (die jeweilige grundsätzliche Rechtsform des landwirtschaftlichen Betriebes betreffende) Einschränkungen zu beachten. 5.1. Die GbR Der rechtliche Rahmen der GbR leitet sich aus den §§ 705 bis 740 des BGBs ab. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine der einfachsten Formen des Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter zu einem der Gesellschaft dienenden Zweck. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Wenn Personen einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, kann die GbR auch durch konkludentes Handeln entstehen.28 Von zentraler Bedeutung ist der gemeinsame Zweck, ohne diesen entsteht auch nach Vertragsabschluss keine GbR. Dieses bedeutet, dass die Grundlage zu einer Annahme, dass eine GbR besteht, bereits aus dem Verfolgen eines gemeinschaftlichen Zieles entstehen kann, sofern die Beteiligten dieses auch durch ihr Handeln kundtun. Die Ausübung eines Handelsgewerbes sieht die GbR nicht vor, sie wird in dem Falle zur Offenen Handelsgesellschafft umgewandelt. In diesem Punkt grenzt sich die GbR von den anderen Personengesellschaften ab, welche in ihrer Rechtsprechung auch dem Handelsgesetzbuch HGB unterliegen. Auch im Bereich der Führung der Geschäfte der GbR bietet sie ihren Gesellschaftern sehr große Freiheiten. Für den Fall, das vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, fällt die Führung und Vertretung den Beteiligten gemeinschaftlich zu. Die GbR haftet mit ihrem Gesamthandsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter, in diesem Punkt ähneln sich alle Personengesellschaften mit Ausnahme der Kommanditisten der KG.29 Der Gesetzgeber bietet den 28 29 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 11 vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 4 26 Gesellschaftern die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob die GbR lediglich ein Innenverhältnis oder auch ein Außenverhältnis darstellt.30 Ein Innenverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es zwar zwischen den Gesellschaftern Absprachen zum Ziel und zur Verfolgung desselben gibt, allerdings tritt die Gesellschaft nach außen nicht als Teilnehmer am Wirtschaftsprozess auf. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 29.1.2001 der GbR Rechts- und Parteifähigkeit eingeräumt. Die GbR erhielt hierdurch die Möglichkeit selbst an Geschäften zwischen sich und Dritten teilnehmen zu können. Dieser Große Spielraum an Freiheiten macht die Gesellschaftsform der GbR besonders attraktiv bei der Zusammenarbeit von Landwirten. Die Zusammenarbeit kann dann in den verschiedensten Facetten des landwirtschaftlichen Wirtschaftens auftreten. Beispiele hierfür sind die gemeinsame Nutzung eines Mähdreschers, der Bau eines Kuhstalls oder einer Biogasanlage und, wie in unserem Fall, eine Erbengemeinschaft. 5.1.1. Name und Geschäftssitz Durch die Personenbezogenheit grenzt sich die GbR von den Kapitalgesellschaften ab. Die Gesellschafter vertreten die GbR nach außen und ihnen obliegt auch die Geschäftsführung der Gesellschaft, bei Kapitalgesellschaften können auch Nichtgesellschafter die Führungspositionen ausüben.31 Wie schon erwähnt besteht heutzutage die Möglichkeit, dass die GbR an Außengeschäften teilnimmt. Hierzu muss ein geeigneter Name gefunden werden und die GbR muss über einen Geschäftssitz verfügen. 5.1.2. Geschäftsjahr Durch den Aufbau einer GbR im landwirtschaftlich geprägten Sektor muss auch das Geschäftsjahr dementsprechend angepasst werden. Hierzu wird in der Regel das steuerliche Wirtschaftsjahr genommen. In der Land- und Forstwirtschaft ist der Jahreswechsel zwischen dem 30.6. und 1.7 laut § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei einem sehr hohen Futterbauanteil verschiebt sich dieser auf den 30.4 und 1.5 nach§ 8c Abs. 1 Nr. 1 EstDV. Die zeitliche Abweichung vom Kalenderjahr begründet sich aus der besonderen Naturgebundenheit der landwirtschaftlichen 30 31 vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 6 vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 17 27 Produktion, welche nur einmal im Jahr zu Erträgen führt, aber Kosten während des gesamten Jahres verursacht. 5.1.3. Einlagen und Beiträge Die Wirtschaftskraft und der Umfang der Handlungsfelder einer GbR bedarf Einlagen und Beiträge seitens der GbR Partner. Zwischen Einlagen und Beiträgen wird wie folgt unterschieden. Einlagen dienen dem Eigenkapitalaufbau der Gesellschaft, als Beispiele sind Geldeinlagen oder die Übertragung des Eigentums an Maschinen und Grundbesitz. Im Gegenzug handelt es sich bei Beiträgen um Leistungen oder Nutzungsübertragungen seitens der Gesellschafter an die GbR ohne Änderung des Eigentums. In der Regel handelt es sich hierbei um Arbeitsleistungen, die Bereitstellung von Nutzungs- und Lieferrechten oder der Übertragung der Landflächen zur Nutzung.32 Um die Beiträge, Leistungen und Einlagen der Gesellschafter besser koordinieren zu können, werden für die Gesellschafter ein oder mehrere Konten eingerichtet. Auf diese Konten werden dann Entnahmen und Leistungen seitens der Gesellschafter und der Gewinn der GbR festgehalten. Es besteht ferner die Möglichkeit, die Konten zu verzinsen. Im Zuge des Aufbaus einer GbR im landwirtschaftlichen Sektor ist regelmäßig zu prüfen, ob die Flächen, welche der GbR zur Verfügung gestellt werden, im Eigentum der Gesellschafter verbleiben oder in das Eigentum der GbR übergehen und einen wesentlichen Bestandteil des Gesamthandsvermögen darstellen. Die GbR ist nach Beschluss des BGH grundbuchfähig. 33 Sie kann unter dem von den Gesellschaftern gewählten Namen in das Grundbuch, und unter der Nennung der Gesellschafter eingetragen werden.34 Es fallen Kosten für den Notar und die Grundbuchgebühren an.35 Für gepachtete Flächen muss die Erlaubnis des Verpächters eingeholt werden, falls diese der GbR zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.. Die Produktion von Milch ist in Deutschland durch die ‚Milchquotenverordnung reglementiert. Für die Lieferung von Milch sind entsprechend der Liefermenge Milchquoten von Nöten. Diese werden 3-mal 32 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 22 vgl. Urteil BGH 2008 V ZB 74/08 34 vgl. Bundesgesetzblatt 2009; 2731 35 vgl. Upmeier zu Belzen 1966 Seite 44 33 28 jährlich an regionalen Milchbörsen gehandelt. Für den Erwerb von Milchquoten ist der Nachweis eines aktiven, Milch produzierenden Betriebes nötig § 22 Abs. 4 MilchQuotV. Selbstverständlich kann ein landwirtschaftlicher Betrieb nur durch die Arbeit in den betriebsumfassenden Bereichen bestehen. Eine alleinige Einbringung von Vermögensteilen oder Nutzungsüberlassung reicht nicht aus, um die Produktion aufrecht zu erhalten. Arbeitsleistungen können entweder als im Gesellschaftervertrag festgehaltener Beitrag oder im Zuge von Drittgeschäften zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern abverlangt werden. Zu beachten ist, dass Leistungen entweder als Beitrag oder als Drittgeschäft geltend gemacht werden können. Wobei die Beitragspflicht jedes Drittgeschäft überlagert.36 Für den Gesellschafter ergibt sich bei der Auflösung der GbR allerdings der Vorteil, dass er Leistungen aus einem Drittgeschäft gegenüber allen Gesellschaftern geltend machen kann, bei einem Beitrag haftet die Gesellschaft lediglich mit ihrem Vermögen.37 5.1.4. Gewinnverteilung und Versteuerung der Gewinne Selbstverständlich unterliegen sämtliche Geschäfte der GbR der Steuerpflicht. Nach §141 der Abgabenordnung ist ein landwirtschaftlicher Betrieb buchführungspflichtig, sofern er über mehr als 500000 € Umsatz im Jahr verfügt, selbstbewirtschaftete Flächen im Wert von mehr als 25000 € verfügt oder einen Gewinn von mehr als 5000 € pro Jahr erwirtschaftet. Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für die GbR. Allerdings ist sie nicht direkt verpflichtet, Einkommens- oder Körperschaftssteuern abzutreten. Ihr wird lediglich die Pflicht der Aufzeichnung und der Auskunft über die erzielten Umsätze und Gewinne abverlangt. Die Steuerlast liegt bei den Gesellschaftern.38 Die GbR ermittelt also lediglich die Informationen über die Steuerlast, welche dann von den Gesellschaftern getragen wird. Es lediglich die Gewerbesteuer fällt für einen gewerbebetreibenden Betrieb an, egal welcher Rechtsform er unterliegt. 36 vgl. Ulmer/Schäfer § 706 Rdnr. 5. vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 43 38 vgl. Urteil BFH 1991 VIII R 23/89 37 29 Durch die Zusammensetzung der GbR aus natürlichen Personen wird die Gewerbesteuer nach § 35 des EStG wieder ausgeglichen.39 Werden Leistungen beispielsweise aus Drittgeschäften mit Gesellschaftern seitens der GbR mit Sondervergütungen abgegolten, besteht Umsatzsteuerpflicht. Zählt der Leistungsaustausch jedoch durch die im Gesellschaftsvertrag festgehaltene Beitragspflicht, stellt die Entnahme vom Gesellschaftsvermögen nicht eine umsatzsteuerbare Leistung dar.40 In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft auch einen persönlichen Nutzen ziehen wollen, sind auch über die Leistungen der GbR gegenüber den Gesellschaftern im Vertrag klare Regeln zu fassen. Aus diesem Grund bedarf es gerade in diesem Punkt größter Sorgfalt, da es sich aus der Natur der Sache ergibt, dass zwei Ziele gegeneinander streben. Zum einen wird in die Vermögensbildung der GbR eingegriffen und ihr mögliche Eigenkapitalressourcen entzogen, die direkten Einfluss auf das wirtschaftliche Handeln der GbR haben. Auf der anderen Seite steht selbstverständlich auch die Wahrung des Lebensstandards der Gesellschafter, welcher durch die Entnahme von Geld aus dem Vermögen der GbR gewahrt wird. Zur genauen Abwicklung der Zahlungs- und Entnahmeströme zwischen der GbR und dem jeweiligen Gesellschafter ist für diesen die Errichtung eines buchhalterischen Kontos empfehlenswert.41 5.1.5. Haftung und Geschäftsführung Die Personengebundenheit der GbR ist auch elementarer Bestandteil der Haftung. Grundsätzlich haftet die GbR mit ihrem Gesamthandsvermögen. Die Gesellschafter haften über dieses Vermögen hinaus mit ihrem privaten Vermögen. Der umgekehrte Weg ist auch möglich, jedoch nur eingeschränkt, dem Gläubiger wird eingeräumt, die Anteile des jeweiligen Gesellschafters zu pfänden und somit durch Auflösung der GbR seine Forderungen zu begleichen. Den Gesellschaftern obliegt die Führung der Geschäfte der GbR gemeinschaftlich. Hierbei muss wieder zwischen dem Außen- und Innenverhältnis unterschieden werden. Es besteht die Möglichkeit, einzelnen Gesellschaftern die 39 vgl. Kessler/Schiffers 2009 § 1 Rdnr. 26 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 58 41 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 44 40 30 Vertretung bestimmter Bereiche der GbR nach außen zuzuteilen. Die Gesellschafterbeschlüsse sind, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben worden ist, einstimmig unter den Gesellschaftern zu treffen. Durch die Beschlüsse werden die Geschäfte der GbR nach innen und nach außen geregelt. Es ist denkbar, dass sich für einige Bereiche des Tätigkeitsumfeldes der GbR bestimmte Gesellschafter als Führungspersonen hervorgebracht haben, besteht auch hier die Möglichkeit, ihnen ein besonderes Stimmrecht zu verleihen. 5.1.6. Dauer, Austritt zu Lebzeiten und Auflösung der GbR Bezüglich der Dauer eines Zusammenschlusses zu einer GbR sieht der Gesetzgeber einen weiten Spielraum vor, welcher von der zeitlichen Begrenzung bis zum Zusammenschluss auf unbestimmte Zeit geht. Der Regelfall sieht vor, dass die GbR bei dem Ausschluss eines Gesellschafters aufgelöst und in eine Abwicklungsgesellschaft umgeformt werden muss.42 Im Regelfall werden die eingebrachten Vermögensgegenstände wieder auf die Gesellschafter, in deren Besitz sie vorher waren, verteilt. Es ist möglich, dass bei der Aufsetzung des GbR-Vertrags die Option gewählt wird, dass ein Austritt eines Gesellschafters aus der GbR nicht deren Liquidierung zur Folge hat, dem Ausgeschiedenen steht eine finanzielle Entschädigung zu. Die verbleibenden Gesellschafter führen die Geschäfte der GbR Vermögensgegenstände fort. der Dem letzten Gesellschaft Gesellschafter beim Austritt werden des die vorletzten Gesellschafters übertragen.43 Hierzu bedarf es keiner neuen Übertragung, da der verbleibende Gesellschafter die Rechtsnachfolge der Gesellschaft übernimmt. Der Tod eines Gesellschafters stellt die GbR vor Probleme, welche durch Regelungen im Vorfeld umgangen werden können. Wie im oberen Abschnitt schon beschrieben, hat das Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig die Auseinandersetzung der GbR zur Folge, diesem kann durch anderslautende Bestimmungen im Gesellschaftervertrag vorgebeugt werden. Der Tod stellt einen ungewollten und in einigen Fällen auch nicht vorhersehbaren Eingriff in die Gesellschafterstruktur dar. Scheidet ein Gesellschafter aus freien Stücken aus dem Verbund der GbR aus, ist mit seinem Handeln eine Motivation zu verknüpfen, welche sich aus einem ungünstigen Verhältnis zwischen seinen persönlichen 42 43 vgl. Ulmer/Schäfer § 723 Rdnr. 6. vgl. Urteil BGH 2008 V ZR 181/04 31 Zielen und den Zielen der Gesellschaft ergründen lässt. Der Tod stellt ein solches Handeln nicht dar und ist daher nicht gleichzusetzen mit dem aktiven Ausscheiden. Um die GbR aufrechtzuerhalten ergeben sich für die Beteiligten unterschiedliche Möglichkeiten des Handelns. Zu den Betroffenen zählen in erster Linie der ausscheidende Gesellschafter und die verbleibenden Gesellschafter und zum anderen ein bestimmter vorgesehener Anteilserbe oder die Erbengemeinschaft des Verstorbenen. Durch den Tod ergeben sich zwei unterschiedliche Bereiche der Nachfolgeregelung. Zum einen bestehen zwischen den Gesellschaftern vertragliche Regelungen, welche über die Nachfolge für den Anteil eines Gesellschafters an der GbR zu befinden haben. Auf der anderen Seite steht der erbrechtliche Aspekt zwischen dem Gesellschafter und dem Erbenkreis. Durch abweichende Regelungen kann es bei der Nachfolge zu Differenzen kommen. Bei unterschiedlicher Nachfolgeregelung überlagert die Abstimmung auf Ebene der Gesellschafter der GbR die erbrechtliche Regelung des ausgeschiedenen Gesellschafters, da durch ein anderslautendes Testament oder Erbvertrag direkt in die Verträge der GbR eingegriffen werden würde.44 Um den letzten Willen des Erblassers gerecht zu werden, ist demzufolge im Vorfeld mit sämtlichen Beteiligten über die Nachfolge am Anteil des scheidenden Gesellschafters zu befinden. Im Zuge der Aufstellung des Gesellschaftsvertrages ist über den Punkt der Insolvenz eines Gesellschafters zu befinden. Da eine GbR aus persönlichen Anteilsansprüchen der Gesellschafter besteht, kann eine Insolvenz für die Gesellschaft weitreichende Folgen haben. Eine Möglichkeit besteht durch die Auflösung der Gesellschaft nach § 728 des BGBs. Diese birgt allerdings den Nachteil, dass sich die gesamte Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft wandelt und die ursprüngliche Zweckverfolgung nicht mehr stattfindet. Somit ist es für alle Beteiligten mit Sicherheit nicht der wünschenswerteste Lösungsansatz. Es besteht auch die Möglichkeit, die GbR fortzusetzen. Entweder wird dieses mit dem sofortigen Ausschluss des insolventen Gesellschafters verbunden oder die übrigen Gesellschafter wahren sich ein Ausschlussrecht gegenüber den Gläubigern.45 Der Vorgang des Ausscheidens eines Gesellschafters kann wie im vorherigen 44 45 Abschnitten beschrieben vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 35 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 83 32 auf vielfältige Weise geschehen. Selbstverständlich kann dieser auch aufgrund einer abweichenden Zielvorstellung zwischen dem Gesellschafter und der GbR seinen Ausgangspunkt haben. Der Ausschlussvorgang würde also aus freien Stücken geschehen. Egal, aus welchen Gründen ein Gesellschafter die GbR verlässt, es kommt immer zu Abfindungsansprüchen, welche sich aus seinem Rückzug ergründen. Diese kann er gegenüber der GbR geltend machen. Generell ist die GbR der Herausgabe von Gegenständen oder Nutzungs- oder Lieferrechten gegenüber dem Ausscheidenden verpflichtet, welche dieser der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen hat. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings auch festgesetzt werden, dass die Anteile nur einem Gesellschafter zuwachsen.46 Mit dem Ausscheiden wird für den weichenden Gesellschafter der fiktive Liquidationsvorgang der GbR vollzogen. Die übrigen Gesellschafter sind verpflichtet, ihm seinen Anteil zu ersetzen. Allerdings ergibt sich aus diesem Punkt die Problematik, dass die GbR fortgeführt wird und ein Liquidationswert in der Praxis gar nicht erhoben werden kann. Um die Höhe der Abfindung zu erhalten, wird nach dem Ertragswertprinzip mit einer Angleichung für die kommenden Jahre die Höhe der Geldzahlung ermittelt.47 Selbstverständlich kann im GbR-Vertrag auch eine abweichende Regelung festgehalten werden. Dieser Regelung sind aber durch den Gläubigerschutz, der Sittenwidrigkeit und den Kündigungsschutz des Gesellschafters Grenzen auferlegt.48 Wenn die GbR komplett aufgelöst wird, unterliegt dieser Vorgang dem § 730 des BGBs. Dieser Schritt ähnelt dem des einseitigen Austritts, allerdings wird die komplette GbR abgewickelt. Die Gesellschafter erhalten Gegenstände zurück, welche sie der GbR zur Nutzung überlassen haben, die Schulden werden auf die Gesellschafter aufgeteilt und die jeweiligen Einlagen dem Gesellschafter gutgeschrieben. Der Überschuss wird allen Anteilen in spezifischer Höhe der Gewinnverteilung gutgeschrieben. Die Rechtsprechung im BGB sieht für die Gesellschafter keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Invalidität oder des Erreichens eines Alters, in dem der Lebensabend genossen werden sollte. Dieser Punkt wird gerade auch in unserem Falle von wesentlicher Bedeutung sein. Ein Hauptaugenmerk sollte auch auf den Grad der Beteiligung an der GbR seitens eines Beziehers von 46 vgl. Sauter 2009 § 7 Rdnr. 48 vgl. Ulmer/Schäfer § 706 Rdnr. 5. 48 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 89 47 33 Rentenzahlung durch die Alterskasse gelegt werden. Der Alt-Bauer ist erst dann rentenzahlungsberechtigt, wenn er aus der Geschäftsführung geschieden ist, sämtliche Vertreterpositionen abgeben hat und nur noch einen Gesellschaftsanteil von weniger als 50% hält. Der Gesetzgeber gewährt ihm allerdings die Gewinnund Verlustbeteiligung an der GbR.49 5.1.7. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln Wird die GbR ohne Beteiligung der Erben fortgesetzt, handelt es sich um eine Fortsetzungsklausel mit der Verknüpfung einer Abfindung der Erben in Höhe des Anteils des Erblassers an der GbR. Wird die GbR fortgesetzt und der Anteil des Erblassers von einem durch ihn bestimmten Erben übernommen, gibt es die Möglichkeit dieses durch eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel zu regeln.50 Die Fortsetzungsklausel mit gleichzeitiger Abfindung der Erben durch die verbleibenden Gesellschafter lässt den Anteil des Verstorbenen an die übrigen Gesellschafter jeweils anteilig zuwachsen. Mit der Abfindung werden sämtliche Rechte seitens der Erben gegenüber der Gesellschaft abgegolten. Die Abfindung der Erben richtet sich Grundsätzlich nach den §§ 738 bis 740 des BGBs. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass im Gesellschaftsvertrag andere Abfindungsansprüche festgehalten werden.51 Um die Gesellschaft nicht in ihrer Existenz zu gefährden, sollte die Höhe der Abfindungen im Vorfeld genau geregelt werden, da ansonsten der jeweilige Anteil mit dem Verkehrswert und als untere Grenze dem Liquidationswert abzufinden ist.52 Selbstverständlich erstrecken sich die Abfindungsansprüche nur auf das Gesamthandskapital der GbR. Für Vermögensgegenstände oder Nutzungsrechte, die weiterhin im Eigentum des Gesellschafters standen und der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen wurden, besteht seitens der verbleibenden Gesellschafter kein Eigentumsanspruch. Diese Posten fallen den Erben in Form des normalen Erbvorganges zu.53 49 vgl. Berata GmbH 2008 Seite 4 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 65 51 vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 41 52 vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 42 53 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 68 50 34 Soll dem Erben oder der Erbengemeinschaft hingegen die Beteiligung an der GbR zufallen, besteht die Möglichkeit, dass dieses durch Nachfolgeklauseln mit den übrigen Gesellschaftern geregelt wird. Des Weiteren muss zwischen der erbrechtlichen und der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel unterschieden werden. Bei einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel liegt die Entscheidung über den Zuspruch des Anteils des Gesellschafters beim Erblasser, lediglich durch die qualifizierte Nachfolgeklausel wird seine Testierfreiheit durch die Absprachen mit den übrigen Gesellschaftern eingeschränkt.54 Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel setzt eine Vereinbarung mit dem oder den Erben voraus, es besteht eine vertragliche Bindung des Erben.55 Die einfache Nachfolgeklausel gewährt dem Erblasser die größtmögliche Bestimmungsfreiheit über seinen Anteil. Es wird zwischen dem Erblasser und den anderen Gesellschaftern lediglich vereinbart, dass die GbR mit einem oder mehreren von ihm bestimmten Erben fortgesetzt wird. Durch die Wahlfreiheit des Erblassers, werden die anderen Gesellschafter in der Ungewissheit über die genaue Anzahl oder die konkreten Personen, welche die Nachfolge antreten, gelassen.56 Im Unterschied zur einfachen Nachfolgeklausel werden bei der qualifizierten Nachfolgeklausel die verbleibenden Gesellschafter mit in die Entscheidung über die Nachfolge eingebunden. Allerdings ist zu beachten, dass die weichenden Erben gegenüber dem Anteilsnachfolger Abfindungsansprüche geltend machen können, dieses kann durch ein Vorausvermächtnis umgangen werden.57 Bei der Eintrittsklausel handelt es sich nicht um ein schuldrechtliches Recht des Nachfolgers gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern auf Aufnahme in die GbR.58 Der Nachfolger kann über die Teilhaberschaft an der Gesellschaft entscheiden und tritt nicht automatisch in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters ein. Für die verbleibenden Gesellschafter bedeutet dieser Umstand allerdings, dass sie bis zur letztendlichen Entscheidung des potentiellen Nachfolgers Planungsunsicherheit haben 54 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 72 vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 84 56 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 70 57 vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 78 58 vgl. Landsittel 2009 § 8 Rdnr. 93 55 35 und gegebenenfalls Abfindungsansprüchen durch eine Ausschlagung seitens des Begünstigten nachkommen müssen.59 Im Zuge des Erbvorganges kann es bei der Nachfolge, die bestimmte Vermögensgegenstände betreffen, zu einer unglücklichen Gestaltung kommen, wenn diese der GbR zur Nutzung überlassen wurden. Der Erblasser kann für seine Nachfolge einen anderen Erben als den Erben des Vermögensgegenstandes vorgesehen haben. Sofern keine andere Lösung zu finden ist, sieht die Rechtsprechung vor, dass dieser Vermögensgegenstand selbstverständlich aus der Nutzung durch die Gesellschaft zu nehmen ist und seinem rechtmäßigen Erben überlassen werden muss. Neben dem Verlust des Nutzungsrechtes entsteht eine Steuerlast, welche sich aus der Überführung des Betriebsvermögens ins Privatvermögen begründet.60 5.2. Aufbau einer GbR für den Betrieb der Familie Müller Die Familie steht vor der Frage, wie ihr Eigentum in der kommenden Generation bewirtschaftet werden soll. Keines der Kinder möchte den elterlichen Betrieb übernehmen, deshalb entfällt die im Vorfeld behandelte privilegierte Vererbung eines Hofes nach der Höfeordnung und auch der besondere Schutz eines Landgutes kann nicht bestehen. Aus diesem Grund muss unter der Prämisse, dass der Betrieb auch weiterhin im Eigentum der Familie verbleibt, ein anderer Weg erörtert werden. Wie im Abschnitt 5 näher beschrieben, bietet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen sehr großen Freiraum für individuelle Gestaltungen des Gesellschaftervertrages. Die Art der Übertragung des Hofes an die GbR ist von den Eltern zu klären. Neben emotionalen Beweggründen sind selbstverständlich auch die Teilung des Eigentums und auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. In die Zeit des aktiven Wirtschaftens seitens Herrn Müller fiel der Wandel vom reinen Landwirt zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Welcher seinen Betrieb durch neue gewinnbringende Möglichkeiten Abseits der landwirtschaftlichen Urproduktion erweitert. Der Entschluss zum grundlegenden Wandel erfordert immer die Frage nach dem Sinn des eigenen Handelns. Die Entscheidung wird durch langfristige Überlegungen beeinflusst, die häufig auch 59 60 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 76 vgl. Glas 2011 § 7 Rdnr. 78 36 durch die Identifikation mit dem Betrieb sowie der sachlichen Fragestellung die Produktion ganz einzustellen verbunden ist. Aus diesem Sachverhalt kann eine enge Bindung seitens des Landwirtes zum Hof bestehen und der Gedanke, das Eigentum an einen Dritten abzutreten, wird stark beeinflusst.61 Ein weiterer Faktor, welcher in diese Überlegungen mit eingreift, ist der Gedanke der eigentlichen Eigentumsabtretung. Es liegt in der Natur des Menschen, dass ihm die eigenen Besitzstände sehr am Herzen liegen. Eine Abtretung zu Gunsten der eigenen Kinder und vor allem vor dem Hintergrund, dass diese den Hof nicht fortführen, kann bei dem Erblasser berechtigte Zweifel an dem Verzicht auf sein Eigentum hervorrufen. Letztlich wird die Übertragung darauf beruhen, dass sich Herr Müller damit abgefunden hat, dass dieses für den Hof und auch für den Familienfrieden die Lösung mit den geringsten Reibungsverlusten ist, auch wenn sie höchstwahrscheinlich nicht seinem Wunsch, die Wirtschaft auf dem Hof durch einen seiner Abkömmlinge aufrechterhalten zu wissen, entspricht. 5.2.1. Zeitpunkt der Betriebsübergabe Die Familie hat sich für eine vorgezogene Planung der kommenden Bewirtschaftungsform entschieden. Herr und Frau Müller lassen es also nicht auf eine strikt nach gesetzlichen Vorgaben ablaufende Übertragung ihres Besitzes an die kommende Generation ankommen. Dieses würde zur Folge haben, dass sich der Hof aufgrund eines fehlenden gewillten Erben nicht im Zuge eines Hofübertragungsverfahrens oder der Landgutübergabe vererben ließe. Der Betrieb müsste auf die Erben verteilt werden und Teile von ihm höchstwahrscheinlich veräußert werden, um dem Ziel einer gerechten Verteilung nachzukommen. Durch die Aufsetzung eines Testaments kann die die Übergabe individueller gestaltet werden. Um die Einheit des Besitzes zu wahren, kann der Besitz nur einem Erben zugeschrieben werden, allerdings können seitens der übrigen Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Des Weiteren wird mit dem Testament ein letzter Wille bekundet, welcher das Ableben des Erblassers voraussetzt. Eine Hofübergabe im Allgemeinen und eine GbR-Gründung in unserem Fall setzen aber eine aktive Mitgestaltung beider Generationen voraus. 61 vgl. Upmeier zu Belzen 1966 Seite 44 37 Die vorgezogene Planung bietet die Möglichkeit der Interessensbekundung sämtlicher Parteien an der Hofübergabe. Da sich das Ehepaar Müller noch im berufstätigen Alter befindet, wird die vorgezogene Planung wahrscheinlich aufgrund des Alters der Kinder näher in den Fokus gerückt sein. Die Kinder befinden sich im Alter zwischen 17 und 24 und werden sich über ihren weiteren beruflichen Werdegang schon nähere Gedanken gemacht haben. Durch den derzeitigen Ausschluss der Betriebsübernahme durch eines der Kinder, bietet die GbR eine Möglichkeit, dass der Betrieb in der Familie verbleibt und die Kinder zu gleichen Anteilen bedacht werden. Im Folgenden wird unter Anbetracht der vorangegangenen Überlegungen die spezifische Herausarbeitung eines passenden GbR Vertrags für die Familie Müller entworfen. Im ersten Schritt wird der Frage nachgegangen, wann die GbR gegründet werden sollte, unter dem Aspekt, dass Herr Müller derzeit noch den Hof bewirtschaftet und das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Es besteht derzeit also keine akute Not, welche ein sofortiges Handeln erfordert. Aus Gründen der genaueren Planung und auch der Kontrolle des Aufbaus der GbR seitens des Ehepaares Müller ist es ratsam, dass diese bereits zu Lebzeiten von Herrn Müller aufgebaut wird. Dieses bietet letztendlich auch noch die Gewissheit, dass mit dem Eintritt in den Ruhestand die nachfolgende Bewirtschaftung des Betriebes sichergestellt sein wird und es bezüglich einer Verteilung des Erbes auf die Kinder keiner weiteren Regelungen bedarf. Wie im Abschnitt Nummer 5 beschrieben, wandelt sich die GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters in eine Abwicklungsgesellschaft um und wird liquidiert. Im Gesellschaftsvertrag können andere Klauseln, welche eine Fortsetzung der Gesellschaft vorsehen, festgehalten werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass Herr Müller Gesellschafter der GbR sein kann und diese nach seinem Ableben fortgesetzt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Rentenzahlungen für den Alt-Landwirt nach dem GAL § 21,erst mit der Abgabe des Unternehmens an einen Nachfolger oder an die GbR vollzogen werden. Bei einer falschen Eigentümerstellung kann dadurch der Rentenanspruch versagt werden. 5.2.2. Grundbuchvermerk und Zielplanung Vor der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden. Der derzeitige Betrieb wird ein Hof im Sinne 38 der Höfeordnung sein. Eine Personengesellschaft kann nicht Eigentümerin eines Hofes sein. Der Hofvermerk müsste für sämtliche Grundstücke aus dem Grundbuch gestrichen werden. Um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, bedarf es eines gemeinsamen Zieles. In Verknüpfung mit diesem Ziel stehen alle Handlungsabläufe, die im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschafter in der GbR vollzogen werden. Durch den Ausschluss der eigenen Bewirtschaftung des Hofes liegt der Fokus auf der Verwaltung des Betriebes. Hierunter kann die eigentliche Bewirtschaftung, sowie auch die Verpachtung oder Bewirtschaftungsverträge mit und an Dritte fallen. 5.2.3. Gesellschafter der Familiengesellschaft Um eine gleiche Verteilung des familiären Besitzes zu erzielen, wird es sinnvoll sein, dass alle Familienmitglieder Teilhaber der Gesellschaft sind. Eine solche Beteiligung würde sowohl dem Familienfrieden dienen, als auch späterer Fragen in der Erbauseinandersetzung. Allerdings stellt die Minderjährigkeit von Tochter Beate ein Problem dar. Bei Minderjährigen ist zu beachten, dass sie bis zum Erreichen der Volljährigkeit keine Rechtsgeschäfte eingehen dürfen, bei denen sie Verluste erleiden können. Der Minderjährige bräuchte einen gesetzlichen Vertreter, die Eltern fallen aus dem Kreis der möglichen Personen aus, da sie auch Teilhaber der GbR sind.62 Selbst für den Fall, dass Frau Müller nicht Teilhaberin ist, müsste beim Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestellt werden. Wenn die Gesellschaft allerdings das Ziel hat, das Vermögen der Familie zu verwalten, ist eine Genehmigung nicht einzuholen. Dabei darf von Seiten der GbR kein Erwerbsgeschäft getätigt werden. In der Unterscheidung zwischen der Vermögensverwaltung und einer GbR mit Erwerbscharakter gibt es derzeit noch keine einheitlichen Trennungsmerkmale.63 Es ist möglich, die Tochter bis zur Erreichung des achtzehnten Lebensjahres nicht mit in die Gesellschaft mit aufzunehmen und im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel festzusetzen, welche die sofortige Aufnahme von Beate mit ihrem 18.Geburtstag vorsieht, sofern sich Beate für eine Gesellschafterstellung in der Familien-GbR 62 63 vgl. Stengel 2009 § 8 Rdnr. 37 vgl. Stengel 2009 § 15 Rdnr. 39 39 unter Berücksichtigung aller Konsequenzen ausspricht. Dieses würde also eine Anwartschaft darstellen. 5.2.4. Dauer, Ausscheiden aus der GbR Die Verwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist im Regelfall nicht zeitlich begrenzt, wie beispielsweise die Zusammenarbeit unterschiedlicher Firmen an einem Bauprojekt, welche mit der Fertigstellung des Projektes auch eine Beendigung der Kooperation einleitet. Die Landwirtschaft und die Verwaltung von Grundeigentum ist ein fortlaufender Prozess. Unter diesem Punkt ist auch im GbR-Vertrag keine zeitliche Befristung vorzusehen, da diese im Widerspruch zum Ziel stehen würde. Um die vertragliche Bindung an der GbR klar zu regeln und auch die Freiheit der Gesellschafter nicht zu stark zu beschneiden, muss der Austritt aus der Gesellschaft klar geregelt werden. Die Gesellschafter können aus unterschiedlichen Gründen aus der GbR ausscheiden. Zum einen kann aufgrund der eigenen Motivation der Austritt gewünscht werden. Dieses wird im Regelfall dann eintreten, wenn sich die Gesellschafter außerhalb der GbR bessere Gewinnmöglichkeiten mit ihrem Kapital ausrechnen oder es zu Streitigkeiten innerhalb der GbR gekommen ist, welche eine ordentliche Bewirtschaftung der Gesellschaft nicht mehr zulassen. Allerdings kann ein Ausscheiden auch auf unfreiwilliger Basis durch den Tod oder der Insolvenz eines Gesellschafters erfolgen. Mit diesen Austritten sind im Regelfall bei den in der Landwirtschaft eher kleinstrukturierten GbR große Einschnitte verbunden. Deswegen sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu treffen, die diesen Fall absichern und einen Fortbestand der GbR sicherstellen. Bei einem Versäumen solcher Vorkehrungen ist die Gesellschaft nach den §§ 723 und 730 aufzulösen. Kommt es zu dem Fall, dass sämtliche bis auf den letzten Gesellschafter die GbR verlassen, kann durch eine Übernahmeklausel mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters sämtliche Vermögensgegenstände auf den letzten Gesellschafter übertragen werden. Im Folgenden wird die mögliche Gestaltung einer Fortsetzungsklausel für den freiwilligen Austritt aus der GbR behandelt. In Anbetracht dessen, dass der Betrieb nicht unter dem Schutz der Höfeordnung und des BGB-Landguterbrechts unterliegt, sind die Bestandteile des Betriebes mit ihrem Verkehrswert in die GbR einzubringen. Dieses birgt im Falle einer Kündigung das Risiko, dass die 40 verbleibenden Gesellschafter gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter zu immensen Zahlungen verpflichtet sein könnten. Aus diesem Grund bietet es sich an, dass die Höhe der Abfindung begrenzt wird und die Einheit und Wirtschaftskraft gewahrt wird. Um eine passende Bemessungsgröße zu finden, kann der festgesetzte Einheitswert nach einem ähnlichen Verfahren wie bei der Höfeordnung verrechnet werden. Ein Insolvenzverfahren gegen einen Gesellschafter kann unter Umständen die gesamte Gesellschaft in Gefahr bringen. Durch eine Insolvenz kann der Anteil des Gesellschafters gepfändet werden. Die GbR kann dadurch zu Zahlungen gegenüber dem Gläubiger verpflichtet werden, wenn sie die Anteile des Insolventen freikaufen muss. Für diesen Punkt muss im GbR-Vertrag eine passende Lösung gefunden werden, welche einerseits die Wirtschaftskraft der GbR nicht zu sehr beschneidet und andererseits die Rechte des Gläubigers nicht auf ein Minimum zurückfährt. 5.2.5. Geeignete Nachfolgeklausel Der letzte Grund des Ausschlusses aus der GbR ist das Ableben eines Gesellschafters. Im Fall der Familie Müller besteht die GbR aus dem Ehepaar Müller und ihren drei Kindern. Aus diesem Grund wurde das vorherige Vermögen schon vorab anteilig auf die erbberechtigten Personen verteilt. Um den Anteil des Verstorbenen zu übergeben, können unterschiedliche Möglichkeiten gewählt werden. Durch die Wahl einer einfachen Fortsetzungsklausel wird sein Anteil auf die übrigen Gesellschafter aufgeteilt, welche ohnehin den Kreis der erbteilsberechtigten Personen ausmachen. Allerdings würde dem Erblasser die Möglichkeit verwehrt werden, über seinen Anteil bezüglich der Erbfolge selbst zu entscheiden. Ein weiterer Grund, der gegen eine einfache Fortsetzungsklausel spricht, liegt darin, dass der Kreis der Gesellschafter im Zuge des Ablebens sämtlicher Gesellschafter immer kleiner wird. Der letzte Überlebende wird also in den Besitz der gesamten GbR kommen. Dieser Missstand wird zur Folge haben, dass es in der Enkelgeneration des Ehepaars Müller Personen gibt, welche „nur“ eine Abfindung erhalten, wohingegen die Kinder des letzten Überlebenden aus der Kindergeneration den Betrieb erben. Eine bessere Wahl wäre die Nachfolgeklausel, welche dem Erblasser einräumen würde, über seinen Anteil entscheiden zu können. Mit dem Aufsetzen 41 einer einfachen Nachfolgeklausel im Vertrag kann die Gesellschaft am Leben gehalten werden, den Gesellschaftern kann durch die Bestimmung eines Anteilsnachfolgers ein größtmöglicher Freiraum gewährt werden. Aus Gründen des Charakters der Familiengesellschaft muss allerdings über eine Erweiterung der Klausel bezüglich der Aufnahme von familienfremden Personen gedacht werden. Eine mögliche Erweiterung könnte darin bestehen, dass bei einer Aufnahme einer familienfremden Person die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen ist. 5.2.6. Name und Sitz der Familien GbR Da die GbR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen kann und dieses für unseren Fall aus dem Grund der Einheit des Besitzes Sinn macht, muss die Gesellschaft über einen Namen und einen Sitz verfügen. Als Sitz bietet sich die Hofstelle des elterlichen Betriebes an, da diese auch in Zukunft der Mittelpunkt sämtlicher Abläufe innerhalb des Geschäftslebens der GbR sein wird. Die Wahl des Namens sollte unter dem Aspekt der Offensichtlichkeit der Hintergründe der GbR geschehen. In unserem Fall bietet sich hierfür der Familienname an. 5.2.7. Einlagen und Beiträge von den Gesellschaftern Damit eine Gesellschaft wirtschaften kann, ist sie von Beiträgen und Einlagen ihrer Mitglieder abhängig. Wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, ist zwischen Einlagen, welche in das Eigenkapital der GbR einfließen und Beiträgen, welche Leistungen von den Gesellschaftsmitgliedern gegenüber der GbR darstellen, zu unterscheiden. In der Zielformulierung wird das Hauptaugenmerk auf die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Hofes gelegt. Demzufolge muss der Betrieb in irgendeiner Form der GbR zur Verfügung gestellt werden. Herr und Frau Müller sind die einzigen Personen, welche über sämtliche Bestandteile des Betriebes derzeitig ein Eigentumsrecht ausüben. Es stellt sich die Frage, ob der Hof und auch die sieben Hektar im Eigentum von Herrn und Frau Müller verbleiben oder ob dieses Vermögen der GbR vermacht wird. Bei einer Nutzungsüberlassung wechselt der Betrieb nicht den Besitzer. Das Vermögen stellt vielmehr einen Beitrag zum Zweck der GbR dar. Geht der Hof in das Gesamthandsvermögen der GbR über, ist dies als Einlage in die GbR zu sehen. 42 Wenn der Betrieb im Eigentum der Eltern verbleibt und der Gesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen werden würde, würde die Fragestellung bezüglich der Erbfolge immer noch nicht geklärt werden. Es könnte im Gegenteil sogar der Fall sein, dass es zur Zerschlagung des Betriebes kommt, wenn die Kinder jeweils einen Anteil am Hof erben. Eine derartige Lösung ist also für unseren Fall nicht geeignet. Der einzige Vorteil würde darin liegen, dass sich die Erblasser mehr Zeit für die Klärung der Erbfolge gewähren und somit auf Ereignisse oder Wandlungen, welche in der Zukunft liegen, besser eingehen könnten. Hierbei ist der Punkt zu bedenken, dass sich innerhalb der Zeit, in der Herr Müller noch wirtschaftet, einer der Erben entschließt, den elterlichen Betrieb fortzuführen. Aus diesem Grund wäre der Aufbau einer GbR unnötig und würde unnötige Kosten verursachen. Unter Anbetracht der derzeitigen Situation, dass die Kinder andere berufliche Pläne verfolgen, ist eine GbR, welche das familiäre Vermögen verwaltet, ein sinnvoller Weg, um die Einheit des Betriebes zu sichern. Aus diesem Grund wird es Sinn machen, wenn Herr und Frau Müller ihr Eigentum in das Gesamthandsvermögen der GbR einfließen lassen. Die Kinder werden mit dieser Abtretung Miteigentümer am Hof, dementsprechend ist ein wesentlicher Teil des Erbvorganges im Vorfeld vollzogen worden. Für das Ehepaar Müller bedeutet dieses, dass sie mit der Übertragung ihres Eigentums die Kontrollrechte an diesem teilen müssen, sie können also nicht mehr alleine über eine spätere Erbfolge entscheiden oder den Betrieb verkaufen. Ihr Recht beschränkt sich lediglich auf den Anteil an der Gesellschaft. Aufgrund der derzeitigen Situation spricht allerdings nichts gegen eine Eigentumsübertragung. Im Zuge einer solchen Übertragung stellen sich mit der Eigentumsabtretung in das Gesamthandsvermögen technische Fragen, die bedacht werden müssen. Bei der Übergabe des Hofes an die GbR handelt es sich um eine Veräußerung, welche grundsätzlich steuerpflichtig ist. Es fällt die Grunderwerbssteuer an, die anteilig von den Mitgesellschaftern getragen werden muss. Da die GbR aus Familienmitgliedern besteht, kann die Grunderwerbssteuer nach § 3 Ziff. 4 und 6 GrEStG komplett entfallen. Sollte der Betrieb über Pachtflächen verfügen, ist zu überlegen, ob die Flächen weiterhin durch Herrn Müller genutzt werden oder ob sie der GbR als 43 Nutzungsüberlassung gegeben werden. Sollte Herr Müller weiterhin alleiniger Nutzer sein, ist hinsichtlich des Pachtverhältnisses nichts zu beachten. Wenn die GbR eine Nutzungsüberlassung erhält, ist zu prüfen, ob hierfür eine Einverständniserklärung vom Verpächter einzuholen ist. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass die kommende Generation derzeit nicht beabsichtigt, den Betrieb fortzuführen, somit besteht also keine direkte Übertragung der Wirtschaft sondern nur eine Übertragung des Eigentums mit offener Nutzungsmöglichkeit. Unter dem Aspekt, dass Herr Müller bis zum Renteneintrittsalter noch auf dem Hof wirtschaften wird, sollte es mit den Verpächtern zu keinen Problemen kommen, wenn mit Ihnen ausgemacht wird, dass mit Renteneintritt über die Pachtfortsetzung neu befunden wird. Um Milch liefern zu dürfen, muss der Betrieb vorher über Milchquoten verfügt haben. Herr Müller kann diese auf die neue GbR übertragen, wenn diese für mindestens ein Wirtschaftsjahr weiterhin Milch produziert und liefert. Durch die eigene Rechtsfähigkeit und den hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschaftern ist eine GbR berechtigt, Milchquoten zu halten oder zu erwerben. Die Betriebsführung ist in der Landwirtschaft regelmäßig mit Arbeitsleistungen verbunden, diese können sowohl als Beitrag sowie auch als Drittgeschäft abgeschlossen werden. Für unseren Fall bietet sich hinsichtlich der Arbeitsleistung von Herrn und Frau Müller an, dass sie diese im Zuge eines Beitrages zur GbR vollziehen. Die Arbeitsleistung der Kinder sollte aufgrund ihrer anderweitigen beruflichen Orientierung durch Drittgeschäfte abgeschlossen werden. Hintergrund hierfür ist die Bedeutung des landwirtschaftlichen Wirtschaftens für die Beteiligten. Für das Ehepaar Müller stellt es die einzige Einnahmequelle dar, sie haben ihr Leben eng mit dem Betrieb verknüpft. Die Kinder bauen sich ihre eigene berufliche Zukunft auf. Durch eine Beitragspflicht könnte es zu Spannungen zwischen der GbR und den Berufsfeldern der Kinder kommen. 5.2.8. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Jede GbR braucht festgesetzte Regelungen bezüglich der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und dem Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen. Wenn keine Regelungen getroffen werden, können die Geschicke der Gesellschaft nach innen und nach außen nur gemeinschaftlich beschlossen werden. Dadurch 44 könnte es zu einer Lähmung der Handlungen der GbR kommen. Für den Fall der Familie Müller bietet es sich an, dass die Geschäftsführung und Vertretung bis zum Eintritt in den Ruhestand dem Ehepaar Müller obliegt. Damit kann die Bewirtschaftung wie gewohnt durch Herrn Müller durchgeführt werden. Anderenfalls kann durch eine Vervielfachung der einfließenden Meinungen die Gefahr bestehen, dass Herr Müller in der Ausübung durch seine Kinder gestört oder gehemmt wird. Des Weiteren muss eine Regelung bezüglich der Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt werden, welche es Herrn Müller ermöglicht, den Betrieb weitestgehend autark zu bewirtschaften. Dadurch soll es allerdings nicht zu einem Eingriff kommen, welcher die übrigen Gesellschafter belasten könnte. Das bedeutet, dass das Tagesgeschäft ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter vollzogen werden kann. Entscheidungen, welche einen langfristigen Charakter haben, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Teilhaber. 5.2.9. Gewinnverteilung Für jeden Gesellschafter sollen buchhalterische Konten eingerichtet werden. Auf diesen können Leistungen und Kapitaleinlagen verrechnet werden, welche entweder in die GbR eingebracht werden oder von den Gesellschaftern entnommen werden. Bezüglich der Gewinnverteilung ist Folgendes zu beachten. Tochter Clara und Sohn Felix befinden sich derzeit in der Ausbildung oder haben diese gerade abgeschlossen. Sie befinden sich also am Anfang ihres Berufslebens und werden in absehbarer Zeit über ein Einkommen verfügen, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die jüngste Tochter befindet sich derzeit noch in der schulischen Ausbildung und bedarf der Unterstützung seitens der Eltern. Für das Ehepaar Müller stellt der Betrieb allerdings die einzige Einnahmequelle dar. Um der Arbeitsleistung im Betrieb gerecht zu werden und dem Ehepaar Müller ein angemessenes Einkommen zu sichern, ist es sinnvoll, dass sämtliche Gewinne und Verluste, die aus der Bewirtschaftung des Betriebes ihren Ursprung zeichnen, unmittelbar diesen beiden Gesellschaftern zuzuschreiben sind. Für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand ist eine andere Lösung zu finden. Sofern keines der Kinder sich in diesem Zeitraum dazu entscheidet, den Betrieb doch noch zu übernehmen, wandelt sich die GbR in eine rein vermögensverwaltende 45 Gesellschaft um. Ab diesem Punkt ist es sinnvoll wenn die Gesellschafter alle zu gleichen Teilen an den Gewinnen und Verlusten beteiligt sein. Um dem Ehepaar Müller einen angemessenen Lebensabend zu sichern, muss im Gesellschaftsvertrag eine Zahlung einer Rente vorgesehen werden. 5.2.10. Spätere Wiederaufnahme der Landwirtschaft auf dem Betrieb Der derzeitige Ausschluss der Übernahme des Betriebes durch die Kinder kann sich innerhalb der Zeit bis zum Ende des aktiven Bewirtschaftens des Betriebes durch Herrn Müller noch ändern. Für den Fall, dass eines der Kinder seine Einstellung zu Landwirtschaft doch geändert hat und sich die aktive Landwirtschaft als Gesellschaftsvertrag Lebensgrundlage vorstellen kann, eine Klausel aufgenommen werden, sollte welche im dieses berücksichtigt. Denkbar ist eine Formulierung, welche bei Bekundung des Weiterbewirtschaftens eine Auflösung der GbR vorsieht und die Übertragung des Betriebes nach den Regeln der Höfeordnung anordnet. Die weichenden Erben könnten dann im Zuge des Erbvorganges vom begünstigten Hoferben Abfindungen erhalten, wie sie im Abschnitt 3.2.1 beschrieben worden sind. Durch die harten Einschnitte, welche die Höfeordnung mit sich bringt, ist es denkbar, dass sie als Vermächtnis anteilig an den sieben ha der Mutter, an dem Windparkbetreibergesellschaft und dem Solarpark beteiligt werden. 5.2.11. Steuerliche Problematik Durch die Übertragung an die GbR fallen für die Kinder keine Erbschaftssteuer an, aus diesem Grund ist der Weg reizvoll. Allerdings können sich aus der starken Diversifizierung des Betriebes sich steuerliche Nachteile ergeben, wenn sämtliche Betriebszweige in einer GbR zusammengeführt werden. Bei einer rein landwirtschaftlich geprägten GbR würden keine weiteren Steuerlasten anfallen, welche nur aufgrund der Tätigkeit in der Landwirtschaft bestehen würden. Die Beteiligung an einer Windparkbetreibergesellschaft und die Gewinne aus der Solaranlage stellen gewerbliche Gewinne dar, für welche Gewerbesteuer anfallen würde. Bei einer Zusammenfassung würden für sämtliche Gewinne der GbR Gewerbesteuer anfallen. Um dieses zu umgehen, ist es ratsam, diese Betriebszweige zu trennen und in zwei Gesellschaften zu bewirtschaften. Die Betreibung der Ferienwohnung fällt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes 46 unter eine gewerbliche Tätigkeit, das Ausmaß dieser Tätigkeit von drei Ferienwohnung stellt keine hotelmäßige Organisation des Betriebes dar.64 Die Gewerbesteuer fällt an, wenn jährlich mehr Gewinne als 24.000 € akquiriert werden. Die Ferienwohnungen der Familie die erzielen jährlich 12.000 € Brutto Einnahmen.65Aufgrund der direkten Anbindung an den Hof könnten diese dann in der GbR, welche den Hof betreibt, verbleiben. Für den Aufbau der beiden Gesellschaften ergeben sich keinerlei Unterschiede außer der Zahllast der Gewerbesteuer bei der einen GbR. 64 65 vgl. BFH-Urteil 1990 III Renaissance 31/87 vgl. Deutscher Tourismusverband e.V. 2013 Internetpräsenz 47 6. GbR Verträge für die Familie Müller Unter Anbetracht der in Abschnitt fünf getroffenen Erkenntnisse und Überlegungen werden diese zu den Gesellschaftsverträgen für die landwirtschaftlich geprägte und die gewerblich geprägte GbR zusammengeführt. Um den Hof von Herrn Franz Müller an die GbR zu übertragen, ist eine Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch von Nöten. Bezüglich der der Eingliederung der Anteile der Windparkbetreibergesellschaft durch Frau Käthe Müller ist zu prüfen, inwieweit der Vertrag den Wechsel des Anteilseigners erlaubt. Unter Umständen kann dieser eine Eingliederung in die im Folgenden aufgestellte GbR untersagen, demzufolge wird Frau Käthe Müller weiterhin alleinige Anteilseignerin, eine Nachfolge wäre dann im Zuge eines Erbvorganges zu prüfen. Die fehlenden Angaben, welche für den Vertrag allerdings wichtig sind, wurden durch Punkte ersetzt. 6.1. Gesellschaftsvertrag für die Landwirtschaftliche GbR Zwischen dem Landwirt und Hofbesitzer Franz Müller, geboren am 4.4.1962, seiner Ehefrau Käthe Müller geboren am 5.6.1964 einerseits und ihren Kindern Clara Müller, geboren am 12.5.1989 und Felix Müller, geboren am 13.6.1992 wird folgender Vertrag geschlossen § 1 Anlass der Gesellschaftsgründung Herr Franz Müller, Frau Käthe Müller , Frau Clara Müller und Herr Felix Müller gründen mit Wirkung ab dem 1.4.2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche das Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung des Herrn Franz Müller gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes in ….. und der drei Ferienwohnungen auf dem Betrieb und der Frau Käthe Müller gehörenden Flächen in …… hat. Hiermit wird das Ziel einer späteren Übergabe des Betriebes an die Kinder von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller verfolgt Der Betrieb von Herrn Franz Müller umfasst 72 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und verfügt über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle. Die 48 sieben ha von Frau Käthe Müller werden von dieser Hofstelle aus mitbewirtschaftet. § 2 Gesamthandsvermögen Herr Franz Müller überträgt sein Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen, an der Hofstelle, an den Milchquoten und an sämtlichem toten sowie lebenden Inventar auf die GbR. Frau Käthe Müller überträgt ihr Eigentum an den sieben ha an die GbR. § 3 Name und Sitz der GbR Die zwischen den Beteiligten geschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt den Namen „Familie Müller Agrar GbR“. Ihr Sitz befindet sich auf der Hofstelle in ….. § 4 Anwartschaft Frau Beate Müller Der Tochter Frau Beate Müller, geboren am 18.8.1996, wird mit ihrem 18. Geburtstag das Angebot zu unterbreiten sein, Anteile an der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich zu erwerben. Die Zustimmung zur Aufnahme Seitens der oben genannten Gesellschafter erfolgt mit Unterzeichnung dieses Vertrages. § 5 Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis obliegt Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller bis zu ihren Eintritt in den Ruhestand gemeinsam. Eine gesonderte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis besitzt Herr Franz Müller für den ackerbaulichen und Milch produzierenden Zweig des Betriebes. Frau Käthe Müller besitzt eine besondere Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die drei Ferienwohnungen. Nach dieser Zeit ist über eine neue Geschäftsführung und Vertretung neu abzustimmen. § 6 Gesellschafterbeschlüsse Bis zum Eintritt in den Ruhestand von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller obliegt ihnen die Entscheidungsbefugnis über sämtliche Vorgänge auf dem Betrieb. Die Zustimmung zu Geschäftsabschlüssen in der Gesellschaft ist von allen oben genannten Gesellschaftern einzuholen, wenn diese durch ihren Umfang Einflüsse auf die Zeit nach dem Ruhestand von Franz und Käthe Müller haben. Gesellschafterbeschlüsse müssen in den ersten zwei Wahlgängen einstimmig 49 angenommen werden, im dritten ist eine einfache Mehrheit notwendig. Zwischen den einzelnen Wahlgängen ist ein Zeitraum von 24 Stunden verstreichen zu lassen. § 7 Arbeitsleistungen Die Arbeitsleistungen von Franz Müller und Käthe Müller bis zum Renteneintritt werden als Beitrag gegenüber der GbR gesehen. Die Arbeitsleistungen der Kinder werden durch Drittgeschäfte abgewickelt. § 8 Ruhestand von Franz und Käthe Müller Die oben genannten Personen treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand ein. Durch eigene Erklärung kann dieser Zeitpunkt auch schon früher gewählt werden. Eine Verlängerung des aktiven Wirtschaftens kann nur durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen. § 9 Gewinnverteilung Der Gewinn verteilt sich wie folgt unter den Gesellschaftern. Bis zum Eintritt in den Ruhestand führen Franz und Käthe Müller die Geschicke des landwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung, sie tragen sämtliche Kosten sowie auch Gewinne, welche die Landwirtschaft generiert. Hierunter fallen nicht die Veräußerung von Grundstücken oder wesentlichen Bestandteilen des Hofes und auch nicht die Veräußerung von Inventar, wenn hierdurch nicht neuer, demselben Zweck dienender, Ersatz beschafft wird. Nach dem Ende der aktiven Wirtschaft verteilen sich sämtliche Gewinne und Verluste anteilig auf die Gesellschafter. § 10 Übernahme durch einen Gesellschafter Entschließt sich einer der direkten Nachkommen von Herrn Franz Müller und Käthe Müller, den Betrieb aktiv zu bewirtschaften, vererbt sich dieser nach den Regelungen, welche in der Höfeordnung gelten. Die GbR ist aufzulösen. Die weichenden Erben sind dementsprechend abzufinden. Mit Übernahme des Betriebes verpflichtet sich der Übernehmende, seine Anteile an der „Familie Müller Energie GbR“ an seine Geschwister abzutreten. Mit Annahme dieses Vertrages stimmt der Unterzeichner diesem Punkt zu. 50 § 11 Kündigung durch einen Gesellschafter Die Kündigung eines Gesellschafters ist sechs Monate vor dem Wechsel des Wirtschaftsjahres allen Gesellschaftern schriftlich zukommen zu lassen. Eine Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft unter Ausschluss des ersuchenden Gesellschafters fortgeführt wird. Sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zu. Er ist anteilig in Höhe des eineinhalbfachen festgesetzten Einheitswertes abzufinden. Mit Kündigung des vorletzten Gesellschafters übernimmt der verbleibende Gesellschafter die GbR. § 12 Insolvenz eines Gesellschafters Durch die Insolvenz eines Gesellschafters ist dieser aus der Gesellschaft auszuschließen. Etwaige Ansprüche seitens Dritter werden mit dem Einheitswert abgefunden. § 13 Tod eines Gesellschafters Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR. Anstelle des verstorbenen Gesellschafters kann ein Anteilsnachfolge antreten, sofern dieser von ein ihm bestimmter Erbe die direkter Nachkomme des Verstorbenen ist. Sollte eine andere Person für die Anteilsnachfolge vorgesehen werden, ist eine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern einzuholen. § 14 Anteile der Gesellschafter Alle Gesellschafter halten einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft. § 15 Rentenleistungen Die Gesellschafter verpflichten sich, gegenüber Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller mit deren Eintritt in den Ruhestand neben deren Gewinnen aus der Familie Müller Agrar GbR zu einer Rentenzahlung in Höhe von … € monatlich.66 66 Vorlage für Vertrag laut Muster in „Gesellschaftsverträge zwischen dem Vater und seinem Sohn“, dritter Teil 51 6.2. Gesellschaftsvertrag für die Energieproduzierende GbR Zwischen dem Landwirt und Hofbesitzer Franz Müller, geboren am 4.4.1962, seiner Ehefrau Käthe Müller geboren am 5.6.1964 einerseits und ihren Kindern Clara Müller, geboren am 12.5.1989 und Felix Müller, geboren am 13.6.1992 wird folgender Vertrag geschlossen § 1 Anlass der Gesellschaftsgründung Herr Franz Müller, Frau Käthe Müller , Frau Clara Müller und Herr Felix Müller gründen mit Wirkung ab dem 1.4.2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche das Ziel der gemeinsamen Bewirtschaftung der Herrn Franz Müller gehörenden Solaranlage auf dem Betrieb der „Familie Müller Agrar GbR“ und der Frau Käthe Müller gehörenden Anteile der Windkraftbetreibergesellschaft in … . Hiermit wird das Ziel einer späteren Übergabe des Betriebes an die Kinder von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller verfolgt § 2 Gesamthandsvermögen Herr Franz Müller überträgt sein Eigentum an der Photovoltaikanlage und die damit verbundenen Zahlungslasten auf die GbR. Frau Käthe Müller überträgt ihr Eigentum am Anteil am Bürgerwindpark in … an die GbR. § 3 Name und Sitz der GbR Die zwischen den Beteiligten geschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt den Namen „Familie Müller Energie GbR“. Ihr Sitz befindet sich auf der Hofstelle der „Familie Müller Agrar GbR“ in ….. § 4 Anwartschaft Frau Beate Müller Der Tochter Frau Beate Müller, geboren am 18.8.1996, wird mit ihrem 18. Geburtstag das Angebot zu unterbreiten sein, Anteile an der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich zu erwerben. Die Zustimmung zur Aufnahme seitens der oben genannten Gesellschafter erfolgt mit Unterzeichnung dieses Vertrages. 52 § 5 Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis obliegt Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller bis zu ihren Eintritt in den Ruhestand gemeinsam. Nach dieser Zeit ist über eine neue Geschäftsführung und Vertretung neu abzustimmen. § 6 Gesellschafterbeschlüsse Bis zum Eintritt in den Ruhestand von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller obliegt ihnen die Entscheidungsbefugnis über sämtliche Vorgänge auf dem Betrieb. Die Zustimmung zu Geschäftsabschlüssen in der Gesellschaft ist von allen oben genannten Gesellschaftern einzuholen, wenn diese durch ihren Umfang Einflüsse auf die Zeit nach dem Ruhestand von Franz und Käthe Müller haben. Gesellschafterbeschlüsse müssen in den ersten zwei Wahlgängen einstimmig angenommen werden, im dritten ist eine einfache Mehrheit notwendig. Zwischen den einzelnen Wahlgängen ist ein Zeitraum von 24 Stunden verstreichen zu lassen. § 7 Arbeitsleistungen Die Arbeitsleistungen von Franz Müller und Käthe Müller bis zum Renteneintritt werden als Beitrag gegenüber GbR gesehen. Die Arbeitsleistungen der Kinder werden durch Drittgeschäfte abgewickelt. § 8 Ruhestand von Franz und Käthe Müller Die oben genannten Personen treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand ein. Durch eigene Erklärung kann dieser Zeitpunkt auch schon früher gewählt werden. Eine Verlängerung des aktiven Wirtschaftens kann nur durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen. § 9 Gewinnverteilung Der Gewinn verteilt sich wie folgt unter den Gesellschaftern. Bis zum Eintritt in den Ruhestand führen Franz und Käthe Müller die der „Familie Müller Energie GbR“ auf eigene Rechnung, sie tragen sämtliche Kosten sowie auch Gewinne, welche durch die Photovoltaikanlage und die Windparkbetreiberanteile generiert werden. Hierunter fallen nicht die Veräußerung von Grundstücken oder wesentlichen Bestandteilen des Hofes und auch nicht die Veräußerung von Inventar, wenn hierdurch nicht neuer, demselben Zweck dienender, Ersatz beschafft wird. Nach dem Ende der aktiven Wirtschaft verteilen sich sämtliche Gewinne und Verluste anteilig auf die Gesellschafter. 53 § 10 Übernahme durch einen Gesellschafter Entschließt sich einer der direkten Nachkommen von Herrn Franz Müller und Frau Käthe Müller, den Betrieb der „Familie Müller Agrar GbR“ aktiv zu bewirtschaften, verliert er seinen Anteil an der „Familie Müller Energie GbR“, dieser wächst den weichenden Erben anteilig zu. § 11 Kündigung durch einen Gesellschafter Die Kündigung eines Gesellschafters ist sechs Monate vor dem Wechsel des Wirtschaftsjahres allen Gesellschaftern schriftlich zukommen zu lassen. Eine Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft unter Ausschluss des ersuchenden Gesellschafters fortgeführt wird. Sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zu. Er ist anteilig in Höhe des eineinhalbfachen festgesetzten Einheitswertes abzufinden. Mit Kündigung des vorletzten Gesellschafters übernimmt der verbleibende Gesellschafter die GbR. § 12 Insolvenz eines Gesellschafters Durch die Insolvenz eines Gesellschafters ist dieser aus der Gesellschaft auszuschließen. Etwaige Ansprüche seitens Dritter werden mit dem Einheitswert abgefunden. § 13 Tod eines Gesellschafters Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR. Anstelle des verstorbenen Gesellschafters kann ein Anteilsnachfolge antreten, sofern dieser von ein ihm bestimmter Erbe die direkter Nachkomme des Verstorbenen ist. Sollte eine andere Person für die Anteilsnachfolge vorgesehen werden, ist eine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern einzuholen. § 14 Anteile der Gesellschafter Alle Gesellschafter halten einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft.67 67 Vorlage für Vertrag laut Muster in „Gesellschaftsverträge zwischen dem Vater und seinem Sohn“, dritter Teil 54 7. Fazit Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes bildet einen in vielerlei Hinsicht besonderen Punkt des Erbvorganges. Neben praktischen rechtlichen Fragen des Erbvorganges treten auch Wünsche und Interessen der kommenden Generation, welche ihre Zukunft abseits der Wirtschaft auf dem Hof sehen, immer mehr in den Vordergrund. Der am Anfang zitierte Vers Goethes behält hier seine Aktualität. Der Betrieb der Familie Müller lässt unter den derzeitigen Umständen nicht nach der Höfeordnung, dem Verfahren des BGB-Landgutes und dem Grundstückszuweisungsverfahren vererben, da alle Möglichkeiten nur eine natürliche Person als Betriebsnachfolger zulassen, welche zudem den Willen zur aktiven Bewirtschaftung des Hofes besitzt. Der Wunsch der Familie bestand in der Wahrung der Einheit des Betriebes. Um dieses zu sichern und gleichzeitig alle Nachkommen zu gleichen Anteilen am Vermögen teilhaben zu lassen, wurde eine Eingliederung des Betriebes in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geprüft. Im Zuge der Bearbeitung des Falles hat sich folgende Lösung als die optimalste herauskristallisiert. Der Hofvermerk muss aus dem Grundbuch gestrichen werden. Dadurch kann der Betrieb an eine Personengesellschaft übertragen werden. Das Eigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen und an den Grundstücken geht an eine Agrar GbR über. Die Photovoltaikanlage und gegebenenfalls die Anteile an der Windparkbetreibergesellschaft gehen an eine gewerblich geprägte Energie GbR über. Diese Trennung wird aus Gründen der Besteuerung gewählt. Dem Ehepaar Müller wird die gewinnerzielende Bewirtschaftung beider Betriebe bis zum Renteneintritt zugesichert. Nach diesem Zeitraum sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn des Betriebes beteiligt. Das Ergebnis dieser Arbeit sind die Gesellschafterverträge für die beiden Gesellschaften. Die gefundene Möglichkeit bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Betrieb in seiner Einheit zu bewahren und auch nach dem Ende der aktiven Nutzung weiterhin Gewinne Bewirtschaftungsverträgen zu erzielen. 55 aus Verpachtung oder aus Literaturverzeichnis Bundesgesetzblatt (2009): Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften – Änderung des § 47 Grundbuchordnung -. Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53 17.8.2009. Berlin: Bundesgesetzblatt Deutscher Tourismusverband e.V. (Stand 18.3.2013): Gewerbeanzeige und Steuern. Stand 18.3.2013. http://www.deutschertourismusverband.de/service/recht/gewerbeanzeigeund-steuern.html von Garmissen, B. A. (2011): Teil C. Zivilrecht § 7 Kooperationsformen. In Münchener Anwaltshandbuch -Agrarrecht. Herausgegeben von M. Dombert und K. Witt. München: Verlag C. H. Beck Glas, I. (2011): Teil C. Zivilrecht § 7 Kooperationsformen. In Münchener Anwaltshandbuch -Agrarrecht. Herausgegeben von M. Dombert und K. Witt. München: Verlag C. H. Beck von Goethe, J. W. Faust.(1808): Goethe sämtliche Werke. Band 7. Faust. Der Tragödie erster Teil - Nacht - Vers 682ff. Herausgegeben von Schöne A. Frankfurt am Main 1994: Deutscher Klassiker Verlag Kessler, W; Schiffers, J. (2009): Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht- Rechtsformwahl -. 3. Auflage. München C. H. Beck Lüdtke-Handjery C; Lüdtke-Handjery E. (2001): Höfeordnung Kommentar. 10. Auflage. Herausgegeben von Lange, R; Wulf, H München: C.H. Beck Landsittel, R. (2009): Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht- Erbfolge, Schenkung, Güterstandsregelungen -. 3. Auflage. München C. H. Beck Lange, J.U. (2008): Höfeordnung; Höfeordnung oder BGB (Ertragswert / Verkehrswert)?. Stand: 17.3.2013: http://www.höfeordnung.de/?p=111 Neumann, G. 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Stand 18.3.2013. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44277&pos= 0&anz=1 Urteil Bundesfinanzhof. (19.1.1990): (III Renaissance 31/87). Simons & Moll-Simons Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Stand 18.3.2013. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900383.HTM Die Vertragsvorlagen: Neumann, G. (1965): Gesellschaftsverträge zwischen dem Bauern und seinem Sohn. Band 2. Schriftenreihe des Instituts für Landwirtschaftserbrecht der Universität Göttingen. -Dritter Teil - Muster B übernommen aus dem Verlag Pflug und Feder GmbH, Bonn und Muster G landwirtschaftliche Buchstelle aus der Wesermündung-.Köln: Carl Heymanns Verlag KG iii Erklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet habe. Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem elektronischen Speichermedium. Weiterhin versichere ich, dass ich diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an anderer Stelle vorgelegen habe. Kiel, den 19.03.2013 Henning Butenschön iv