RIJKSDIENST VOOR PENSIOENEN

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RIJKSDIENST VOOR PENSIOENEN
PENSION, BERUFSTÄTIGKEIT UND SOZIALLEISTUNGEN
Wenn Sie eine berufliche Tätigkeit ausüben möchten oder wenn Sie Sozialleistungen beziehen,
sollten Sie die Broschüre ‘Pension, Berufstätigkeit und Sozialleistungen’ durchlesen. Diese
Broschüre kann Ihnen beim Ausfüllen des offiziellen Formulars ‘Pension, Berufstätigkeit und
Sozialleistungen. Erklärung des (zukünftigen) Pensionierten’ nützlich sein. Diese Dokumente
erhalten Sie bei:
~ dem Landespensionsamt (LPA), Kontrolldienst, 1060 Brüssel (www.rvponp.fgov.be)
~ dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS), Place Jean Jacobs
6, 1000 Brüssel (rsvz-inasti.fgov.be)
~ den Gemeindeverwaltungen.
Die vorliegende gekürzte Fassung enthält nur die Bedingungen, die Beträge sowie einige wichtige
Grundregeln. Alle weiteren nützlichen Auskünfte finden Sie in der Broschüre und auf den
Websites.
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1. SIE SIND PENSIONIERT UND SIE MÖCHTEN GLEICHZEITIG EINE BERUFLICHE
TÄTIGKEIT AUSÜBEN
Wenn Sie bestimmte Grenzen einhalten, wird die Zahlung Ihrer Pension nicht beeinträchtigt.
Wenn Sie eine Pension zum Haushaltssatz beziehen, kann ihr Ehepartner ebenfalls innerhalb
bestimmter Grenzen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Die Ausübung einer Berufstätigkeit unterliegt jedoch zwei grundlegenden Bedingungen:
1.1 die Ausübung einer Berufstätigkeit muss im Voraus gemeldet werden. Sie müssen diese
Meldung beim Pensionsträger mittels des offiziellen Formulars 'Pension, Berufstätigkeit
und Sozialleistungen. Erklärung des (zukünftigen) Pensionierten’ machen.
Ab dem 1. Januar 2006 müssen die Pensionierten, die eine berufliche Tätigkeit als
Arbeitnehmer aufnehmen und die das volle Alter von 65 Jahren erreicht haben, keine
Erklärung mehr machen, wenn Ihnen Ihre Pension bereits ausgezahlt wird.
1.2 Die Berufseinkünfte dürfen bestimmte Jahreshöchstgrenzen nicht überschreiten. Im
ersten Jahr kann Ihre Pension in gleich welchem Monat des Jahres beginnen: der
Höchstbetrag wird im Verhältnis zur Anzahl Pensionsmonate angepasst: der erlaubte
Einkommensbetrag wird durch 12 geteilt und mit der Anzahl Pensionsmonate multipliziert.
Besuchen von 9 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16 Uhr
Anrufen von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr
R/116bis Eur (P200)
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Man unterscheidet hier nach Art der Berufstätigkeit:
1.2.1 Sie (oder Ihr Ehepartner) üben:
~ eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (Privatsektor oder öffentlicher Sektor), ODER
~ ein Amt, einen Posten oder ein Mandat, ODER
~ irgendeine andere Tätigkeit mit Ausnahme der Tätigkeit als Selbständiger
oder Gehilfe aus.
In diesem Fall sind die Brutto-Berufseinkünfte pro Jahr begrenzet auf: (Tabelle 1)
1.2.2 Sie (oder Ihr Ehepartner) üben eine berufliche Tätigkeit als:
~ Selbständiger oder Gehilfe eines Selbständigen ODER
~ helfender
Ehepartner aus ODER
Sie (oder Ihr Ehepartner) kumulieren (gleichzeitig oder aufeinander folgend)
während desselben Jahres mehrere berufliche Tätigkeiten in verschiedenen
Bereichen (zum Beispiel: Arbeitnehmer und Selbständiger oder Arbeitnehmer,
Selbständiger und politischer Mandatar).
In diesem Fall sind die Netto-Berufseinkünfte pro Jahr begrenzt auf: (Tabelle 2)
Was geschieht, wenn Sie diese Bedingungen nicht einhalten?
~ Wenn Sie keine vorherige Meldung machen, wird Ihre Pension für einen Monat (drei
Monate im Wiederholungsfall) ausgesetzt.
~ Wenn Ihr Ehepartner keine vorherige Meldung macht (im Fall einer Pension zum
Haushaltssatz), wird Ihre Pension für einen Monat auf den Alleinstehendensatz (drei
Monate im Wiederholungsfall) gekürzt.
~ Wenn Sie die angegebenen Höchstbeträge überschreiten, wird Ihre Pension vollständig
oder teilweise gestrichen.
~ Wenn Ihr Ehepartner die angegebenen Höchstbeträge überschreitet, wird Ihre Pension
zum Haushaltssatz auf den Alleinstehendensatz gekürzt.
Die unrechtmäßig gezahlten Pensionsbeträge werden zurückgefordert.
Besuchen von 9 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16 Uhr
Anrufen von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr
R/116bis Eur (P200)
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2. SIE DÜRFEN IM PRINZIP NICHT GLEICHZEITIG EINE PENSION UND SOZIALLEISTUNGEN
BEZIEHEN, die in Anwendung eines belgischen oder ausländischen
Sozialversicherungssystems gewährt wurden.
In diesem Fall sind Sie (oder Ihr Ehepartner, im Fall einer Pension zum Haushaltssatz)
ebenfalls verpflichtet, dies zu melden.
Bei Verstoß wird die Pension gestrichen oder auf den Alleinstehendensatz gekürzt.
Ab dem 1. Januar 2007 können die Personen, die ausschließlich eine Hinterbliebenenpension
beziehen, diese mit Entschädigungen aufgrund von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, von
Krankheit oder Invalidität oder mit im Rahmen einer tariflichen Frühpension gewährten
Zusatzentschädigungen kumulieren unter folgenden Bedingungen:
~ die Arbeitslosen-, Kranken- oder Invaliditätsentschädigungen oder die im Rahmen einer
tariflichen Frühpension gewährten Entschädigungen, die sich auf vollständige
Kalendermonate beziehen, können nur während 12 Kalendermonaten, gleichgültig ob
diese aufeinander folgen oder nicht, mit einer Hinterbliebenenpension kumuliert werden.
Nach 12 Monaten wird die Hinterbliebenenpension gestrichen, wenn der Begünstigte nicht
auf die Arbeitslosenentschädigungen oder die Kranken- oder Invaliditätsentschädigungen
oder die im Rahmen einer tariflichen Frühpension gewährten Entschädigungen verzichtet.
Wenn der Betrag der Hinterbliebenenpension den Grundbetrag der Einkommensgarantie für
ältere Personen (GRAPA) übersteigt, wird die Hinterbliebenenpension während der Monate,
in denen die Entschädigungen bezogen werden, auf den Grundbetrag der GRAPA reduziert.
~ die Arbeitslosen-, Kranken- oder Invaliditätsentschädigungen oder die im Rahmen einer
tariflichen Frühpension gewährten Entschädigungen, die sich nicht auf vollständige
Kalendermonate beziehen, können auf unbegrenzte Dauer mit einer
Hinterbliebenenpension kumuliert werden, werden jedoch als ein Berufseinkommen
angesehen. Wenn der Betrag der Hinterbliebenenpension den Grundbetrag der GRAPA
übersteigt, wird die Hinterbliebenenpension während der Monate, in denen die
Entschädigungen bezogen werden, ebenfalls auf den Grundbetrag der GRAPA reduziert.
Der Grundbetrag der GRAPA beläuft sich am 01.09.2010 auf € 610,89 pro Monat.
Die vor genannten Kumulierungsregeln gelten für Pensionsempfänger, die nach dem 1. Januar
2007 Arbeitslosen-, Kranken- oder Invaliditätsentschädigungen oder die im Rahmen einer
tariflichen Frühpension gewährten Entschädigungen erhalten haben. Diese Regeln gelten nicht
für Pensionsempfänger, deren Pension bereits aufgrund dieser Kumulierung gestrichen war,
solange er nicht ab dem 1. Januar 2007 wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat.
Darüber hinaus gelten diese Kumulierungsregeln nicht mehr, sobald der Bezieher einer
Hinterbliebenenpension ebenfalls Anrecht auf eine Alterspension hat, und dies ab dem
Beginndatum der Alterspension.
Die unrechtmäßig gezahlten Pensionsbeträge werden zurückgefordert.
Besuchen von 9 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16 Uhr
Anrufen von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr
R/116bis Eur (P200)
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Tabelle 1: Berufstätigkeit als Arbeitnehmer – die Brutto-Berufseinkünfte pro Jahr sind begrenzt
auf:
Für die Bezieher von AltersFür die Bezieher von Alterspension(en) oder von Alters- Nur für Bezieher von
pension(en) oder von Altersund HinterbliebenenHinterbliebenenund
pension(en) vor dem
pension(en), die jünger
Hinterbliebenenpension(en)
Jahr gesetzlichen Pensionsalter
als 65 Jahre sind (2)
nach dem gesetzlichen
Pensionsalter (1)
(1)
Mit Kind zu
Mit Kind zu
Mit Kind zu
Ohne
Ohne
Lasten (am 1.
Lasten (am 1. Ohne Kind
Lasten (am 1.
Kind zu
Kinder zu
Januar des
Januar des
zu Lasten
Januar des
Lasten
Lasten
Jahres)
Jahres)
Jahres)
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
2008 7 421,57
11 132,37
17 280,00
21 600,00
21 436,50
26 075,00
2009 7 421,57
11 132,37
17 280,00
21 600,00
21 436,50
26 075,00
2010 7 421,57
11 132,37
17 280,00
21 600,00
21 436,50
26 075,00
Tabelle 2: Berufstätigkeit als Selbständiger – die Netto-Berufseinkünfte pro Jahr sind begrenzt auf:
Jahr
2008
2009
2010
Für die Bezieher von Alterspension(en) oder von Altersund Hinterbliebenenpension(en) vor dem
gesetzlichen Pensionsalter
(1)
Mit Kind zu
Ohne
Lasten (am 1.
Kind zu
Januar des
Lasten
Jahres)
EUR
EUR
5 937,26
8 905,89
5 937,26
8 905,89
5 937,26
8 905,89
Nur für Bezieher von
Hinterbliebenenpension(en), die jünger als
65 Jahre sind (2)
Ohne
Kinder zu
Lasten
EUR
13 824,00
13 824,00
13 824,00
Mit Kind zu
Lasten (am 1.
Januar des
Jahres)
EUR
17 280,00
17 280,00
17 280,00
Für die Bezieher von Alterspension(en) oder von Altersund
Hinterbliebenenpension(en)
nach dem gesetzlichen
Pensionsalter (1)
Mit Kind zu
Ohne Kind
Lasten (am 1.
zu Lasten
Januar des
Jahres)
EUR
EUR
17 149,19
20 859,97
17 149,19
20 859,97
17 149,19
20 859,97
~ Die Beträge der erlaubten Berufseinkünfte können jedes Jahr angepasst werden.
Um die
Beträge der folgenden Jahre zu erfahren, wenden Sie sich an das LPA oder das LISVS.
~ Das Alter und die Ansprüche werden in dem auf den Geburtsmonat folgenden Monat oder
gegebenenfalls am Beginndatum der Alters- oder der Hinterbliebenenpension betrachtet.
(1) Das gesetzliche Pensionsalter ist 65 Jahre; durch die progressive Erhöhung des
Pensionsalters für Frauen ist dieses 64 Jahre ab 2006 (außer für Seeleute, Bergarbeiter und
Mitglieder des Flugpersonals der Zivilluftfahrt)
(2) Für Berechtigte, die ausschließlich Hinterbliebenenpension(en) beziehen und 65 Jahre alt
sind, sind die Höchstbeträge dieselben wie für Bezieher von Alterspension(en) oder Altersund Hinterbliebenenpension(en) nach dem gesetzlichen Pensionsalter (Spalte 5 und 6).
(3) Wenn der Ehepartner eines Pensionierten, der eine Pension zum Haushaltssatz bezieht, eine
berufliche Tätigkeit ausübt, wird das Alter des Ehepartners bei der Festlegung des
Höchstbetrags berücksichtigt.
(4) Es wird ein Kind zu Lasten anerkannt, wenn Sie ein Kind aufziehen, für das Sie Kindergeld
erhalten (es bestehen Ausnahmen zu dieser Regel - siehe Broschüre)
Besuchen von 9 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16 Uhr
Anrufen von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr
R/116bis Eur (P200)