PKH im VG-Verfahren Stand 01-11-2011

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PKH im VG-Verfahren Stand 01-11-2011
Verwaltungsgericht Braunschweig
Prozesskostenhilfe
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Auch
im
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
kann
die
Bewilligung
von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit der Prozesskostenhilfe werden
Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Über die Bewilligung
entscheidet das Verwaltungsgericht.
Prozesskostenhilfe können Sie nicht nur in Anspruch nehmen, wenn Sie als Kläger,
Antragsteller, Beklagter oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt sind, sondern
auch dann, wenn das Gericht Sie durch Beschluss förmlich beigeladen hat.
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Wenn Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen
entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Prozesskostenhilfe können
Sie grundsätzlich in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Dabei
sollten Sie aber berücksichtigen, dass eine rückwirkende Bewilligung von PKH
grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
• Sie können den Antrag zusammen mit der Klage (oder Ihrem Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) stellen. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass eine Klage vor dem Verwaltungsgericht bereits mit dem Eingang der
Klageschrift erhoben ist und dass Sie als Kläger oder Klägerin grundsätzlich schon
nach der Klageerhebung die Gerichtskosten vorläufig zu zahlen haben (siehe
dazu im Einzelnen die Informationsschrift zu den Gerichtskosten). Wenn Sie mit
der Klage einen PKH-Antrag stellen, kann das Gericht jedoch davon absehen, die
bei Klageerhebung anfallenden Kosten gegen Sie geltend zu machen; in der
Praxis ist dies in aller Regel der Fall.
• Möglich ist es auch, schon vor der Klageerhebung Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren zu beantragen. Beachten Sie aber bitte, dass durch diesen Antrag
die Klagefrist nicht gewahrt wird. Wenn Sie den PKH-Antrag in der Klagefrist
gestellt, die Klage aber nicht rechtzeitig erhoben haben, kann das Gericht Ihnen
nach der Bewilligung „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewähren (siehe
§ 60 Verwaltungsgerichtsordnung): Dann ist die Klage trotz versäumter Klagefrist
zulässig.
Prozesskostenhilfe
kann
nur
bewilligt
werden,
wenn
die
drei
folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Bedürftigkeit
Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen können. Dazu müssen Sie eine Erklärung über Ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und entsprechende
Belege beifügen. Das Gesetz verlangt, dass Sie für diese Erklärung den
bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden, den Sie auch bei jedem
Gericht erhalten können. Dem Vordruck sind ausführliche Erläuterungen beigefügt.
Das von Ihnen einzusetzende Einkommen errechnet sich aus Ihren Einkünften
abzüglich
der
berücksichtigungsfähigen
Sozialversicherungsbeiträge,
sonstige
Ausgaben
(insbesondere
angemessene
Steuern,
Versicherungsbeiträge,
grundsätzlich auch Miete und Heizung) und abzüglich der sich jährlich ändernden
Freibeträge (nach dem Stand vom 01.11.2011 jeweils 400 € für Sie und Ihren
Ehegatten bzw. Lebenspartner und Beträge in unterschiedlicher Höhe für jede
weitere unterhaltsberechtigte Person – z. B. Kinder – sowie ein Betrag von 182 €,
wenn Sie erwerbstätig sind). Wenn auch Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner oder ein
anderer Unterhaltsberechtigter ein eigenes Einkommen hat, vermindert sich der für
ihn
anzusetzende
Freibetrag
um
dieses
Einkommen.
Sie
müssen
auch
Sparguthaben und Ihr sonstiges Vermögen einsetzen, allerdings nur, soweit Ihnen
dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe kann daher z. B. auch dann bewilligt werden,
wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer
angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen.
Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel ein eigengenutztes angemessenes
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Hausgrundstück (Familienheim) und kleinere Barbeträge oder Geldwerte (in der
Regel Beträge bis insgesamt 2.600 € für die hilfebedürftige Person zuzüglich 256 €
für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird).
Bleibt ein einzusetzendes Einkommen von 15 € oder weniger übrig, so wird – wenn
die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen – Prozesskostenhilfe ohne
Rückzahlungsverpflichtung bewilligt. Wenn ein höherer Betrag übrig bleibt, kann
Ihnen eingeräumt werden, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu zahlen. Die
Beträge können Sie der Tabelle zu § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) entnehmen.
Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Darüber hinaus anfallende
Kosten werden erlassen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die
Prozesskosten vier Monatsraten bzw. die aus dem Vermögen aufzubringenden
Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Kein
Anspruch
auf
PKH
besteht
jedenfalls,
wenn
Sie
eine
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten des Prozesses
übernimmt. Auch ein nach dem Unterhaltsrecht bestehender Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss (z. B. gegen den Ehegatten oder die Eltern) kann der
Bewilligung von PKH entgegenstehen.
2. Hinreichende Erfolgsaussicht
In dem Verfahren, für das Sie PKH beantragen, müssen Sie eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg haben. Ob dies der Fall ist, prüft das Verwaltungsgericht aufgrund
einer „summarischen“, das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und
Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen Sie dem Gericht möglichst
schon mit dem PKH-Antrag vortragen. Das Gericht kann von Ihnen verlangen, Ihren
Vortrag zu ergänzen oder Ihre Angaben glaubhaft zu machen (siehe im Einzelnen
§ 118 Abs. 2 ZPO).
3. Keine „Mutwilligkeit“
Dass Sie Ihre Rechte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgen, darf
nicht „mutwillig“ erscheinen. Nicht „mutwillig“ handeln Sie, wenn ein Anderer, der
über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der
gleichen Weise verfolgen würde. Danach ist Ihr Antrag z. B. abzulehnen, wenn die
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Behörde Ihnen schon vor dem Gerichtsverfahren deutlich gemacht hat, dass sie
Ihrem Begehren entsprechen wird.
Auswirkungen der Bewilligung
Wenn das Verwaltungsgericht Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt
hat, so hat dies zur Folge, dass Sie keine Gerichtskosten zahlen müssen. Hat das
Gericht bestimmt, dass Sie aus Ihrem Einkommen monatliche Raten leisten müssen,
so müssen Sie für die Gerichtskosten nur diese Beträge aufbringen. Beachten Sie
bitte, dass die Bewilligung von PKH keinen Einfluss hat auf die Erstattung der dem
Prozessgegner entstandenen Kosten: Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen
Sie die dem Gegner entstandenen Kosten einschließlich ihm entstandener
Anwaltskosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen übernehmen. Gewinnen
Sie den Prozess, so hat in jedem Fall der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen.
Ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben, so wird
Ihnen mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann ein Anwalt beigeordnet,
wenn Sie dies ausdrücklich beantragt haben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts
setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der
Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich
erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage
und
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
des
Antragstellers (zu weiteren Einzelheiten siehe § 121 ZPO). Wird ein Rechtsanwalt
beigeordnet, so erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse.
Vergütungsansprüche gegen den Mandanten kann der Anwalt dann nicht geltend
machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Entscheidung des Gerichts
Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Verwaltungsgericht durch
Beschluss. Soweit der Beschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
unanfechtbar ist, kann der Antragsteller gegen die Ablehnung des PKH-Antrags
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Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.
Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die dem
Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügt ist. Wird PKH bewilligt, so kann der
Prozessgegner die Entscheidung nicht anfechten.
Nachträgliche Änderungen
Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Wenn dies der Fall ist, kann das
Gericht eine Ratenzahlung anordnen, eine frühere Ratenzahlungsanordnung ändern
oder von Ihnen die Rückzahlung in einer Summe verlangen.
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens
verschlechtert haben, können Sie sich an das Gericht wenden. Das Gericht kann die
angeordneten Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.
Haftungsausschluss:
Diese wie alle anderen Informationen auf der Homepage des Verwaltungsgerichts
Braunschweig erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit. In keinem Fall wird für
Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben,
eine Haftung übernommen.
Herausgeber: Verwaltungsgericht Braunschweig - Pressestelle 01.11.2011
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