Aufenthaltstitel auf einen Blick
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Aufenthaltstitel auf einen Blick
Aufenthaltstitel/ Aufenthaltszweck Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) Qualifizierte Beschäftigung (§ 18 AufenthG) Dauer/ Befristung Beschäftigung Niederlassungserlaubnis Familiennachzug Arbeitsmarktzugang von Ehegatten und für Familienangeminderjährigen, hörige ledigen Kindern Elterngeld Kindergeld Ja Ja Befristet auf max. 4 Jahre; wenn Arbeitsvertrag kürzer, dann für Dauer des Arbeitsvertrags + 3 Monate Möglich, wenn Grund- Ausübung einer der voraussetzungen Qualifikation angemessenen Tätigkeit weiter bestehen Möglichkeit, sich nach 18 Monaten mit Familie in anderem EU-Staat niederzulassen und dort Blaue Karte EU zu beantragen Nach 33 Monaten bzw. mit ausreichenden Sprachkenntnissen nach 21 Monaten möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden Ehegatte erhält Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit Befristet, je nach Dauer des Arbeitsvertrags Möglich, wenn ent- Die im Aufenthalts- Max. 3 Monate Reisesprechende Bedin- titel vermerkte freiheit in andere gungen gegeben sind Beschäftigung kann Schengen-Staaten ausgeübt werden Nach 5 Jahren möglich, wenn allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden Möglich unter den allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs Möglich mit denselben Bedingungen zum Arbeitsmarktzugang wie Ehegatte Ja, wenn Aufenthaltserlaubnis nicht nur für einen bestimmten Höchstzeitraum gilt (§ 18 Abs. 2) Ja, wenn Aufenthaltserlaubnis nicht nur für einen bestimmten Höchstzeitraum gilt (§ 18 Abs. 2) Befristet, bis zu 6 Monate ·N icht möglich, Nicht gestattet muss neu aus dem Ausland beantragt werden · E rneute Erteilung nur möglich, wenn mind. dieselbe Zeit im Ausland verbracht wurde wie zuvor zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland Bis zu 3 Monate Aufenthalt im Schengen-Raum Zeit wird angerechnet / / / Max. 3 Jahre · Verlängerung Berechtigt zur Ausübung einer selbstmöglich ·M öglichkeit, nach ständigen Tätigkeit 3 Jahren Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn Voraussetzungen erfüllt werden Bis zu 3 Monate Aufenthalt im Schengen-Raum · Nach 3 Jahren möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden · Nach 5 Jahren möglich, wenn allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden Möglich unter den allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit Ja Ja Befristet auf mind. 1 Jahr bzw. für Dauer des Forschungsvorhabens Verlängerung möglich, wenn Forschungsvorhaben verlängert wird bzw. neues in Aussicht ist Berechtigt zur Bis zu 3 Monate Forschungstätigkeit Aufenthalt im Schengen-Raum in der genannten Forschungseinrichtung und zur Tätigkeit in der Lehre Nach 5 Jahren möglich, wenn allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden Berechtigt zu Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit Ja Ja Arbeitsplatzsuche (§ 18c AufenthG) Selbstständigkeit (§ 21 AufenthG) Forschung (§ 20 AufenthG) Verlängerung Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat / © IW Köln Aufenthaltstitel auf einen Blick Aufenthaltstitel/ Aufenthaltszweck Studium/ Promotion (§ 16 Abs. 1) Dauer/ Befristung Nicht möglich Nicht gestattet Max. 3 Monate Reise- Zeit wird angerechnet freiheit in andere Schengen-Staaten Befristet für die Möglich, wenn: Neben dem Prakti- Max. 3 Monate Reise- Nicht möglich Dauer des Praktikums · dieHöchstdauervon kum nicht gestattet freiheit in andere Schengen-Staaten (bis zu 12 Monate) 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist · gültigerPraktikumsplan vorliegt · Studentenstatus noch gültig ist Bis zu 18 Monate Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§17a AufenthG) Beschäftigung Niederlassungserlaubnis Befristet auf mind. · M öglich, wenn · Max. 120 ganze Max. 3 Monate Reise- · MöglichfürAbsolven1 Jahr, max. 2 Jahre Aufenthaltszweck ten nach 5 Jahren bzw. 240 halbe Tage freiheit in andere Schengen-Staaten unter Anrechnung noch nicht erfüllt im Jahr der Hälfte der Stuist, i.d.R. höchstens · S tudentische dienzeit, wenn allge10 Jahre Nebentätigkeiten meine Voraussetzun·M öglich für bis zu (Studium darf sich gen erfüllt werden 18 Monate nach dadurch nicht wesentlich verzögern) ·A bsolventen deutStudienabschluss scher Hochschulen: zur Suche eines unter bestimmten angemessenen Bedingungen bereits Arbeitsplatzes 2 Jahre nach Abschluss (§ 18b AufenthG) Befristet auf max. Studienbewerbung 9 Monate (§ 16 Abs. 1a) Praktikum (§ 17 AufenthG) Verlängerung Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Kann nach voller · Eine von der Weiter- Bis zu 3 Monate Auf- Zeit wird zur Hälfte Anerkennung der Be- bildung unabhängi- enthalt im Halbjahr angerechnet rufsqualifikation bis gen Beschäftigung im Schengen-Raum zu 1 Jahr verlängert von bis zu 10 werden, um einen Stunden pro Woche der Qualifikation · Z eitlich uneingeschränkt, wenn entsprechenden Job Beschäftigung zu finden im engen Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Beruf steht und wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden Beruf vorliegt Familiennachzug Arbeitsmarktzugang von Ehegatten und für Familienangeminderjährigen, hörige ledigen Kindern Elterngeld Kindergeld Zustimmung der BA erforderlich, wenn es sich nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt / / / / / / / / / / / / Möglich unter den allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs Möglich unter Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur den allgemeinen Voraussetzungen des Erwerbstätigkeit Familiennachzugs © IW Köln Aufenthaltstitel auf einen Blick Aufenthaltstitel/ Aufenthaltszweck Berufsausbildung (§ 17 AufenthG) Dauer/ Befristung Befristet für die Dauer der Berufsausbildung Verlängerung Kann nach Abschluss der Ausbildung um bis zu 1 Jahr verlängert werden, um einen angemessenen Job zu finden Beschäftigung Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Niederlassungserlaubnis Familiennachzug Arbeitsmarktzugang von Ehegatten und für Familienangeminderjährigen, hörige ledigen Kindern Absolventen einer Max. 3 Monate Reise- Zeit wird angerechnet qualifizierten Ausbil- freiheit in andere dung (mind. 2 Jahre) Schengen-Staaten können max. 10 Stunden pro Woche eine Beschäftigung ausüben Möglich unter den allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs / Elterngeld Kindergeld / / Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) Unbefristet / Ohne Einschränkung Bis zu 3 Monate möglich Aufenthalt im Schengen-Raum / Ehepartner hat An- Aufenthaltserlaubspruch auf Erteilung nis berechtigt zur einer AufenthaltsErwerbstätigkeit erlaubnis Ja Ja Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) Unbefristet / Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit / Möglich unter Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur den allgemeinen Voraussetzungen des Erwerbstätigkeit Familiennachzugs Ja Ja Aufenthalt bis zu 3 Monaten im Schengen-Raum © IW Köln Aufenthaltstitel auf einen Blick