Richtlinien für Interessengemeinschaften der SGI
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Richtlinien für Interessengemeinschaften der SGI
Vorstand – Comité Richtlinien für Interessengemeinschaften der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin 1. Gründung, Auflösung, Ziele, Reglement und Benennung Gemäss Artikel 7 der Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) und auf Antrag an den Vorstand können sich Interessengruppen (IG) innerhalb der SGI von der Generalversammlung anerkennen lassen. Sie sind integraler Bestandteil der SGI und müssen deren Statuten und deren ethische Richtlinien einhalten. Interessengruppen haben zum Ziel, Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Intensivmedizin zu vertiefen oder Mitglieder im Hinblick auf Themen von allgemeinem Interesse zusammenzuführen. Ihre Aktivitäten bewegen sich im Rahmen der Richtlinien, die vom Vorstand der SGI vorgegeben werden und sie agieren unter der Verantwortung der SGI. Das Reglement der IG wird durch den Vorstand der SGI genehmigt. Sie dürfen sich auf keinen Fall als unabhängiger Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches konstitutieren. Die genaue Bezeichnung der IG wird aufgrund ihres Interessengebiets gewählt. 2. Funktionen von Interessengruppen • • • • • • • Regionale und nationale Förderung des entsprechenden Interessengebiets. Förderung der Therapie, Fortbildung und Forschung im Interessengebiet. Förderung der Qualität im Interessengebiet. Entwicklung von Registern, Therapieempfehlungen, klinischen oder Grundlagenstudien zum Interessengebiet. Aufbau von Kontakten zu anderen Gruppen mit ähnlichen Interessensgebieten in der Schweiz und im Ausland. Förderung des Interessengebiets bei den Entscheidungsträgern in Politik und Gesundheitswesen. Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen im Interessengebiet. Die Übernahme dauerhafter Verpflichtungen durch die IG, die Publikation von Daten, Richtlinien und Empfehlungen, sowie alle Vereinbarungen und Abmachungen ausserhalb der IG bedürfen der Zustimmung des Vorstands der SGI. Die IG erwähnt ihre Zugehörigkeit zur SGI in jedem offiziellen Dokument, indem die Bezeichnung «Interessengemeinschaft der SGI» zu ihrer primären Bezeichnung hinzugefügt wird. 3. Mitglieder Um Mitglied einer IG zu werden, wendet sich der Kandidat mit der Unterstützung durch zwei Mitglieder (Paten) an den Vorstand der IG. Jeder Kandidat, der im jeweiligen Interessengebiet tätig ist, kann Mitglied werden, unabhängig davon, ob er Mitglied der SGI ist oder nicht. Der Mitgliederstatus ist nicht zeitlich begrenzt. 4. Vorstand einer Interessengruppe Die Interessengruppen werden von einem Vorstand geführt. Der Präsident der IG muss ordentliches oder ausserordentliches Mitglied der SGI sein. Sein Mandat ist zeitlich begrenzt. Die Dauer dieses Mandats wird im Reglement der IG präzisiert. Der Vorstand der IG wird an der jährlichen administrativen Versammlung der IG gewählt. Vorstand / Comité Präsident: Prof. Dr. med. Hans Pargger c/o Administratives Sekretariat SGI – SSMI – SSMI IMK Institut für Medizin und Kommunikation AG, Münsterberg 1, 4001 Basel Tel. 061 / 271 35 51, Fax 061 / 271 33 38, E-Mail: [email protected], www.sgi-ssmi.ch S. 1 von 1 5. Administrative Versammlung Die IG organisiert mindestens einmal pro Jahr eine administrative Versammlung. Sie veranstaltet eine oder mehrere Veranstaltungen mit wissenschaftlichem oder administrativem Charakter pro Jahr. 6. Wissenschaftliche Versammlungen Die IG haben das Recht, jedes Jahr anlässlich der Jahresversammlung der SGI eine wissenschaftliche Veranstaltung zu organisieren. Der Vorstand der SGI lädt die IG regelmässig dazu ein, Sessions zu den Hauptthemen sowie Workshops und Diskussionsrunden etc. zu organisieren. 7. Jahresbericht Die IG erstellen 8 Wochen vor der Generalversammlung einen Jahresbericht zuhanden des Vorstands der SGI, der ihre verschiedenen Aktivitäten beschreibt. Sie berichten insbesondere über Aktivitäten, die besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, wie zum Beispiel die Sammlung von Daten, das Führen von Registern etc., d.h. immer dann, wenn die Verantwortlichkeit der SGI gegeben ist oder gegeben sein könnte. 8. Finanzierung, Beiträge und Kassenführung Um ihre Aktivitäten zu finanzieren haben die IG das Recht, Zuwendungen von privaten Institutionen oder der Industrie anzunehmen. Jede Art der Zuwendung muss die wissenschaftliche Unabhängigkeit der IG und der SGI garantieren («unrestricted grant»). Falls zwei Drittel der Mitglieder der IG es verlangen, kann die IG beim Vorstand der SGI unter Vorlage ihrer Argumente die Erlaubnis zum Einzug von Mitgliederbeiträgen beantragen. Die IG unternehmen jede Anstrengung, um ihre Konten ausgeglichen zu halten. Im Fall ausserordentlicher Kosten, d. h. beim Überschreiten ihrer finanziellen Kapazitäten, ist die Zustimmung des Vorstands der SGI erforderlich. Die Kasse der IG wird mit einem separaten Konto geführt. Sie ist aber integraler Bestandteil der allgemeinen Kassenführung der SGI. Die Kasse wird vom Kassier der IG in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Vorstands der IG geführt. Zwei Kassenprüfer, welche von der IG bestimmt werden, genehmigen die Kassenführung der IG. Der Vorstand der SGI erhält einen Kassenbericht innerhalb derselben Frist wie den Jahresbericht. Aus Gründen der Solidarität unter den verschiedenen IG der SGI kann ein Betrag bis zu 5% des Sponsorings, welches von jeder IG aquiriert wurde, einbehalten werden; dieser fliesst in einen Solidaritätsfonds, um die Aktivitäten der verschiedenen IG zu finanzieren. 9. Zuschüsse Die IG profitieren prioritär von Zuschüssen, die von der SGI für Forschungsprojekte bereitgestellt werden. 10. Administrative Unterstützung Die SGI stellt den IG ihre administrative Infrastruktur zur Verfügung falls diese nicht selbst über ausreichende Mittel für diese Aufgaben verfügen. 11. Netzwerke und Arbeitsmittel Vorstand / Comité Präsident: Prof. Dr. med. Hans Pargger c/o Administratives Sekretariat SGI – SSMI – SSMI IMK Institut für Medizin und Kommunikation AG, Münsterberg 1, 4001 Basel Tel. 061 / 271 35 51, Fax 061 / 271 33 38, E-Mail: [email protected], www.sgi-ssmi.ch S. 2 von 2 Die SGI stellt den IG ihre Netzwerke zur Verfügung. Insbesondere soll die Nutzung von Infrastrukturen wie beispielsweise SGI-eigener Datenbanken für die Sammlung spezifischer Informationen im Interessengebiet gefördert werden. Reglement angenommen vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin am 10. November 2004. Die französische Version ist die juristisch gültige. Vorstand / Comité Präsident: Prof. Dr. med. Hans Pargger c/o Administratives Sekretariat SGI – SSMI – SSMI IMK Institut für Medizin und Kommunikation AG, Münsterberg 1, 4001 Basel Tel. 061 / 271 35 51, Fax 061 / 271 33 38, E-Mail: [email protected], www.sgi-ssmi.ch S. 3 von 3