6-2 1 Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs
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6-2 1 Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs
6-2 Stand 14.09.1998 Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen - Gestaltungssatzung Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.Oktober 1993 (GVBl. I, S.398) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 89 Abs.(1) Nr. 1, 2, 4, 5, Abs.(2) und Abs.(9) der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 01.Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18.Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) Artikel 1 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen in ihren Sitzungen am 23.März 1998 und am 14.September 1998 (Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen), (Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen "rathaus aktuell" Sonderausgabe Nr.9 vom 29.10.1998) folgende Satzung über die Gestaltung der Innenstadt Königs Wusterhausen beschlossen. Gliederung: 0.Zielsetzung I. Allgemeines § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3 Allgemeine Anforderungen II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung § 4 Stadtgrundriss, Gebäudestellung, Gebäudeflucht § 5 Gliederung und Abmaße der Baukörper § 6 Fassadengliederung § 7 Fassadengestaltung und -materialien § 8 Fenster, Türen und sonstige Fassadenöffnungen § 9 Technische Anlagen an Fassaden § 10 Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen § 11 Farbgestaltung § 12 Dach § 13 Dachaufbauten § 14 Außenanlagen § 15 Einfriedungen § 16 Stellplätze für den ruhenden Verkehr § 17 Werbeanlagen, Warenautomaten III. Verwaltungsvorschriften § 18 Ausnahmen und Befreiungen § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 21 Inkrafttreten 1 6-2 Stand 14.09.1998 0. Zielsetzung Die Entwicklung der Stadt Königs Wusterhausen zu einem Mittelzentrum in Funktionsteilung mit der Gemeinde Wildau im engeren Verflechtungsraum mit Berlin ist eine bedeutende und verantwortungsvolle städtebauliche Aufgabe. Die Wahrung und Entwicklung des Stadtbildes der Innenstadt ist in Anbetracht der bestehenden Entwicklungspotentiale dabei ein besonders wichtiger Aspekt. Die Bebauung und Struktur der Innenstadt hat in Teilen einen dörflichen Charakter, ist aber am stärksten durch die Gründerzeit geprägt, wobei sie über eine relativ geringe Bebauungsdichte und über umfangreiche Baulandpotentiale verfügt. Daraus leiten sich folgende Ziele für die Wahrung der städtebaulichen Eigenart und der Stadtentwicklung der Innenstadt von Königs Wusterhausen ab: 1. Mit der stadtbildprägenden Altbausubstanz ist besonders sorgfältig umzugehen. Ihre ursprüngliche, durch unsachgerechte Instandsetzung und Modernisierung gestörte stadtbildprägende Wirkung ist wieder zur Geltung zu bringen. 2. Die Neubebauung muss das historisch gewachsene Bild der Innenstadt und die ihre Bereiche prägende Typik aufnehmen und weiterführen. Im Sinne dieser Zielstellungen werden an die Gestaltung vorhandener Gebäude und an den Neubau baulicher Anlagen in der Innenstadt von Königs Wusterhausen nach Maßgabe der vorliegenden Satzung besondere Anforderungen gestellt. I. Allgemeines §1 Räumlicher Geltungsbereich 1. Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet der Innenstadt der Stadt Königs Wusterhausen, das in dem als Anlage 1 beigefügten Plan des räumlichen Geltungsbereiches mit einer Strichlinie umrandet ist. Der Plan des räumlichen Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Entsprechend differenzierter Gestaltungsabsichten ist der räumliche Geltungsbereich in drei Teilbereiche untergliedert, die im anliegenden Plan des räumlichen Geltungsbereiches (Anlage 1) dargestellt sind: Teilbereich Berliner Straße: Bereich um die Berliner Straße und den Kirchplatz, als wendischer Siedlungsursprung, mit einer Bausubstanz, die das gesamte 19. Jahrhundert umfasst, Teilbereich Bahnhofstraße: Bereich um die Bahnhofstraße und die K.-Liebknecht-Straße, der größtenteils durch den gründerzeitlichen Baustil teilweise in Form von Stadtvillen geprägt ist, Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße: Bereiche um die Luckenwalder, die Cottbuser und die Potsdamer Straße, Gebiete, die im Zuge der Industrialisierung Anfang des 20.Jahrhunderts errichtet wurden bzw. eine Umgestaltung erfuhren. Diese Gebiete sind heute durch eine kleinstädtische Bebauung mit hohem gewerblichem Überbauungsgrad der Grundstücke gekennzeichnet. §2 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung findet Anwendung bei allen baulichen Veränderungen, Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen, bei baulichen Neuanlagen und Wiederaufbauten sowie bei der Anlage und Veränderung von Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen sofern sie das äußere Erscheinungsbild betreffen und sich im räumlichen Geltungsbereich der Satzung befinden. 2 6-2 Stand 14.09.1998 §3 Allgemeine Anforderungen Bauliche Maßnahmen aller Art, wie unter anderem Um- und Neubauten, Veränderungen an der äußeren Gestalt von bestehenden Gebäudeanlagen sowie das Anbringen oder das Verändern von Werbeanlagen, müssen in Form, Abmessung, Maßstab, Material, baulicher Ausführung und Gestaltung auf die Baudenkmale, die Bauensembles, die Baublöcke und die Straßen- und Landschaftsbilder in der Weise Rücksicht nehmen, dass die Eigenart und Wirkung des städtebaulich wertvollen Innenstadtbereiches der Stadt Königs Wusterhausen nicht beeinträchtigt wird. II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung §4 Stadtgrundriss, Gebäudestellung, Gebäudeflucht Allgemeines 1. Zur Erhaltung und stadtverträglichen Wiederherstellung des historisch geprägten Stadtgrundrisses und zur Wahrung des Stadtbildes ist die Stellung der Gebäude in der straßenseitigen Bauflucht unverändert aufzunehmen. Teilbereich Berliner Straße 2. Die straßenseitige Bauflucht der Gebäude befindet sich auf der Grundstücksgrenze. Gemäß § 6 Abs. 11 der Brandenburgischen Bauordnung (Bbg BO) werden die seitlichen Abstandsflächen auf 2 bis 4 Meter festgesetzt, sofern keine Grenzbebauung vorhanden war. Teilbereich Bahnhofstraße 3. Die seitlichen Abstandsflächen werden gemäß § 6 Abs. 11 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit 3 bis 4 Meter festgesetzt, sofern keine Grenzbebauung vorhanden war. Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 4. Die seitlichen Abstandsflächen werden gemäß § 6 Abs. 11 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit 3 bis 5 Meter festgesetzt, sofern keine Grenzbebauung vorhanden war. §5 Gliederung und Abmaße der Baukörper Allgemeines 1. Neubauvorhaben und Umbauten bestehender Gebäude sind so auszuführen, dass sie die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes nicht störend verändern. 2. Anbauten und Nebengebäude, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind, haben sich in ihrer Größe dem an der Straße stehenden Hauptbaukörper unterzuordnen. Teilbereich Berliner Straße und Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 3. Die Breite des Gebäudes wird im Regelfall durch die bestehende Parzellenbreite bestimmt. Ist auf Grund der Funktion und der Größe des Neubauvorhabens dieses Gliederungsprinzip nicht möglich, so ist das neue Gebäude gestalterisch so zu gliedern, dass der ursprüngliche Parzellenbezug erkennbar bleibt. Dies hat durch die Bildung von unterschiedlichen Fassadenabschnitten zu erfolgen. Auf Grundstücksbreiten über 15,00 m müssen deshalb Fassaden zu öffentlichen Flächen hin in Fassadenabschnitte über alle aufgehenden Geschosse durchgehend gegliedert sein. Ihre Breite muss mindestens 7,00 m und darf 3 6-2 Stand 14.09.1998 höchstens 15,00 m betragen. Die Ausbildung der Fassadenabschnitte hat durch mindestens drei der folgenden Merkmale zu erfolgen: - Unterschiede in der Traufhöhe gemäß § 5 Abs.4, soweit dies der Baustruktur der näheren Umgebung entspricht, - Einschnitte von mindestens 0,30 m bis 0,60 m Breite und Tiefe, - vertikale plastische Bauteile wie Lisenen und Pilaster, - Unterschiede in der Gebäudehöhe durch Differenzierung bei der Dachausbildung und Versatzbildung, - unterschiedliches Verhältnis Wandfläche zu Öffnungen, - Unterschiede bei der Ausbildung von Fenster- und Türöffnungen, - Differenzierung bei Brüstungs- und Sturzhöhen, - unterschiedliche Dachdeckungs- und Fassadenmaterialien und Farbgebung des Putzes. 4. Bei Neubauten und Aufstockung sind Traufsprünge zu unmittelbar benachbarten Baukörpern von mindestens 0,30 m bis höchstens 1,50 m vorzusehen. §6 Fassadengliederung 1. Jede Fassade muss gegliedert sein. Die Gliederung ist zu erreichen durch plastische horizontale oder vertikale Elemente bis zu einer Tiefe von höchstens 0,25 m und durch Material- und Farbwechsel. 2. Die charakteristischen straßensichtigen Merkmale einer Fassade, wie Sockel, Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen und sonstige die Fassade gliedernde Elemente sind bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu erhalten bzw. wiederherzustellen. 3. Fassaden von Altbauten, die komplett entdekoriert sind, können in Anlehnung an den historischen Bestand neu gestaltet werden. 4. Die Fassaden oberhalb des Erdgeschosses sind als Lochfassaden mit stehendem Fensterformat auszubilden. Durchgehende horizontale Fensterbänder sind unzulässig. 5. Die Fensterachsen von übereinander liegenden Geschossen bzw. seitliche Bezugslinien der Fenster sind aufzunehmen. Die Schaufenster im Erdgeschoß haben die seitlichen Begrenzungslinien der darüber liegenden Fenster aufzunehmen. §7 Fassadengestaltung und -materialien Fassaden von vorhandenen Gebäuden 1. Die ursprünglich bei den Altbauten vorhandenen Materialien, wie zum Beispiel mineralischer Putz oder Klinkersichtmauerwerk bei den Fassadenflächen müssen bei Erneuerung und Instandsetzung wieder verwendet werden. 2. Putze sind glatt bis feinstrukturiert in Körnungsgrößen bis zu 2 mm auszuführen. Oberflächenmuster im Putz sind nicht zulässig. 3. Das nachträgliche Verblenden oder Verkleiden an Fassaden mit Vorsatzklinkern - sofern diese dem Ursprungszustand der Fassadengestaltung der Gebäude widersprechen -, Klinkerersatzstoffen, Riemchen, Schieferersatzstoffen oder anderen Baustoffen, wie z.B. poliertem oder geschliffenem Werkstein, Keramikplatten, Mosaiken, Beton- und Faserzementplatten sowie Kunststoffen ist unzulässig. 4 6-2 Stand 14.09.1998 4. Das Aufbringen von Wärmedämmsystemen ist statthaft, wenn die Plastizität der Fassadenoberfläche nicht beeinträchtigt wird und ansonsten die übrigen Regelungen der §§ 6, 7 und 11 dieser Gestaltungssatzung eingehalten werden. Fassaden von Neubauten 5. Putze sind glatt bis feinstrukturiert in Körnungsgrößen bis zu 2 mm auszuführen. Oberflächenmuster im Putz sind nicht zulässig. 6. Glasierte Klinker sind nur als Gliederungselement in der Fassadengestaltung zulässig. 7. Die Verwendung von hochglänzenden Materialien, Mosaik, Kunststoff oder materialimitierenden Stoffen ist bei Neubauten unzulässig. Polierte oder geschliffene Werkstoffe, glasierte Keramikplatten, Sichtbeton, Metall und Zementplatten können verwendet werden, wenn der Anteil an der Fassadenfläche 20% nicht überschreitet. §8 Fenster, Türen und sonstige Fassadenöffnungen Allgemeines 1. Die Summe aller Öffnungsflächen der Fassade (Fenster, Schaufenster, Türen, Tore) muss kleiner sein als die geschlossene Wandfläche. Völlig geschlossene Fassaden oder solche mit Öffnungsanteilen, die weniger als 10% der geschlossenen Wandfläche betragen, sind zu öffentlichen Flächen hin unzulässig. 2. Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist unzulässig. Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinter liegenden Räume dies erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen einen halben Stein zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu verputzen. Dies gilt auch für Fenster von weniger als 1 m2 Größe, wie z.B.: Mezzaninfenster. 3. Vorhandene Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Stehende Fensterformate sind einzuhalten. Die ursprünglich vorhandene Gliederung des Erdgeschosses, z.B. durch Pfeiler und Säulen, ist beizubehalten. 4. Im Erdgeschoß sind Schaufensteröffnungen zulässig, sofern die Proportionen der Fassaden nicht beeinträchtigt werden. Neue Schaufenster sind in einem stehenden Format auszubilden oder durch senkrechte Sprossen zu teilen. Die Teilungen müssen plastisch vor die Fensterscheibe hervortreten. Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein. Schaufenster, die sich über die gesamte Fassadenbreite hinziehen, so dass der Eindruck entsteht, dass das Gebäude "auf Glas steht", sind unzulässig. Ebenso unzulässig sind Schaufenster, die sich über mehrere Gebäude hinziehen. Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der Fassade liegen, zu unterteilen. Die Summe der Pfeilerbreiten muss mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen. 5. Fenster, Schaufenster, Türen und Tore sind mit ihrer Laibungstiefe mindestens 0,05 m hinter die Fassade zurückzusetzen. 6. Fenster und Türen sind in stehend rechteckigem Format auszubilden. Fenster mit einer Breite über 0,90 m bedürfen einer zweiflügligen Konstruktion bzw. einer senkrechten Sprossenteilung mit plastisch vor die Glasfläche tretender Sprosse. Ab einer Fensterhöhe von mehr als 1,50 m ist ein Kämpfer bzw. die Gliederung durch eine plastisch vor die Glasfläche tretende Sprosse vorzusehen. 7. Schaufenster an Gebäudeecken sind durch Eckpfeiler zu unterteilen. 5 6-2 Stand 14.09.1998 8. Holzfenster, -haustüren und -tore mit verzierten Gliederungselementen sind einschließlich ihrer Beschläge, Klinken und Schlösser an Ort und Stelle zu erhalten. Sind in einer Fassade einzelne Fenster durch Überformung verloren gegangen oder sind die vorhandenen nicht erhaltensfähig, so ist bei Erneuerung des Ist-Zustandes ein in Aussehen, Material und Profilstärke dem ursprünglichen Bestand entsprechendes Fenster einzusetzen. 9. Glasbausteine und beschichtete, reflektierende Fenster- und Schaufensterscheiben sowie gewölbte Scheiben sind nicht zulässig. 10. Fensterbänder bei Neubauten sind unzulässig. Nebeneinander liegende Fenster sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 0,25 m zu unterbrechen. Die Außenfläche der Pfeiler darf nicht hinter die Fassadenebene zurückspringen. 11. Vorhandene Rund- und Segmentbögen sind zu erhalten. Die Fensterrahmen sind in diesem Fall in ihrer Form entsprechend auszubilden. Teilbereich Berliner Straße und Teilbereich Bahnhofstraße 12. Haustüren und Tore sind bei Altbauten in Holz auszuführen. 13. Einflügelige Schwingtore und senkrechte Rolltore als Hof- und Garageneinfahrten sind in straßenseitigen Fassaden unzulässig. §9 Technische Anlagen an Fassaden 1. Technisch notwendige Anlagen, wie Kabel, Luftaustritte von Lüftungsanlagen, feste Steigleitern oder Alarmanlagen sind auf Mindestmaße auszulegen und so zu gestalten, dass sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes einfügen und von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2. Die Befestigung von Antennenanlagen, insbesondere Satellitenempfangsantennen, an von öffentlichen Flächen einsehbaren Fassadenflächen ist nicht zulässig. 3. Austrittsöffnungen von Gasaußenwandheizungen sind an von öffentlichen Flächen aus einsehbaren Fassaden als Neuinstallation unzulässig; vorhandene sind bei technischer Umrüstung zu entfernen. 4. Briefkästen und Klingelanlagen sind in die Hauseingänge zu integrieren oder in die Fassadengliederung einzuordnen, sofern sie nicht als Bestandteil einer Sammelwerbeanlage unter Beachtung des § 17 dieser Gestaltungssatzung errichtet werden. Eine freistehende Aufstellung oder Integration in Zaunanlagen ist ausnahmsweise als Sammelbriefkastenanlage zulässig. Für objektkonkrete Abstimmungen steht das Stadtplanungsamt der Stadt Königs Wusterhausen zur Verfügung. 5. Sicherheitseinrichtungen für Schaufenster, insbesondere Rollgitter, dürfen nicht aus der Fassadenfront herausragen. In geschlossenem Zustand haben sie einen Einblick in das Schaufenster zu ermöglichen. § 10 Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen Allgemeines 1. Markisen sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Breite der Markise muss der Breite der Fassadenöffnung entsprechen und sie darf weder die senkrecht noch die waagerecht gliedernden Architekturteile zwischen den Fenstern unterbrechen. 6 6-2 Stand 14.09.1998 2. Alle Markisen eines Gebäudes müssen die selbe Form und Farbe haben. Als Markisenmaterial dürfen nur Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. 3. Das Anbringen von Außenjalousien ist nur im Erdgeschoßbereich zulässig. Dabei dürfen die Jalousien im aufgerollten Zustand und die Jalousiekästen das Fassadenbild nicht störend beeinträchtigen. Ein Herausragen der Außenjalousie vor die Fassadenfront ist unzulässig. Teilbereich Bahnhofstraße und Teilbereich Berliner Straße 4. Andere Sonnen- oder Wetterschutzvorrichtungen als Markisen und Außenjalousien (z.B. Kragplatten, Baldachine) sind unzulässig. Teilbereich Berliner Straße und Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 5. Vorhandene Holzfensterläden sind zu erhalten bzw. wenn eine Reparatur nicht möglich ist, entsprechend dem Bestand zu erneuern. § 11 Farbgestaltung Allgemeines 1. Fassaden sind in Material und Farbe aufeinander abzustimmen. 2. Farbanstriche von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren sind im Farbton mit dem der Fassade abzustimmen. 3. Es sind nur matte, nicht glänzende Anstriche zugelassen. Ausgenommen sind Anstriche von Holzfenstern, Holzfensterläden, Holztüren, Toren und Einfriedungen (Gitter). 4. Reinweiße Farbtöne als Fassadenfond werden ausgeschlossen. Teilbereich Bahnhofstraße 5. Im Teilbereich Bahnhofstraße ist die Farbgestaltung der Gebäude in Pastelltönen vorzunehmen. Für die Farbabstimmung steht das Stadtplanungsamt der Stadt Königs Wusterhausen zur Verfügung. Teilbereich Berliner Straße und Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 6. Die Farbgestaltung hat sich bei Altbauten an der ursprünglichen Farbgebung zu orientieren. Für die Farbabstimmung steht das Stadtplanungsamt der Stadt Königs Wusterhausen zur Verfügung. § 12 Dach Allgemeines 1. Ursprünglich vorhandene Dachformen, -neigungen und -deckungen sind bei Altbauten beizubehalten und von den Neubauten aufzunehmen. 2. Für Hauptgebäude sind Pult- und Flachdächer unzulässig. 3. An den Traufen ist ein Dachüberstand von mindestens 0,30 m erforderlich. Die Ausführung des Ortganges in abgewinkeltem Blech ist unzulässig. 4. Ein Drempel ist nur bis zu einer Höhe von 1,20 m (gemessen von Deckenoberkante bis Traufenunterkante) zulässig. 7 6-2 Stand 14.09.1998 5. Bei Dächern von Nebengebäuden sind bei Gebäudetiefen <4 m und / oder bei auf Parzellengrenzen längs aneinander stehenden Nebengebäuden Pultdächer erlaubt. 6. Bei Neubauten sind auf Steildächern Eindeckungen mit Dachpappe unzulässig. 7. Metalleindeckungen von unbehandeltem Kupfer- und Zinkblech, die eine Patinaentwicklung ermöglichen, sind bei Neubauten ausnahmsweise zulässig. 8. Eine Verwendung von geprägten Blechtafeln mit Ziegel-, Schiefer- oder anderen Mustern und anderen Ersatzmaterialien (z.B. bitumengebundenen oder Kunststofftafeln) als Dachdeckungs-material von Alt- und Neubauten ist sowohl bei Haupt- als auch bei Nebengebäuden nicht zulässig. Teilbereich Berliner Straße 9. Als Dachformen sind bei Neubauten oder Umbauten an Altbauten Satteldächer mit 30° bis 45° Dachneigung, bevorzugt auch mit Krüppelwalm, und ausnahmsweise an größeren parzellenübergreifenden Gebäuden das sog. Berliner Dach zugelassen. An Altbauten zu einem geringen Teil vorhandene Satteldächer mit 15° bis 25° Dachneigung sind nur bei bestandsgetreuer Erneuerung zulässig. 10. Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit Dachziegeln in der Farbe rot bis rotbraun zu decken. Eine Papp- bzw. PVC-Deckung mit nichtglänzenden Materialien ist nur für die Dachflächen mit einer Neigung geringer als 20° beim Berliner Dach und ausnahmsweise bei der Erneuerung von Satteldächern mit 15° bis 25° Dachneigung an Altbauten zulässig. Teilbereich Bahnhofstraße 11. Als Dachformen sind bei Neubauten oder Umbauten an Altbauten Satteldächer, Mansard-und Walmdächer sowie das sog. Berliner Dach zugelassen. Die Dominanz von Eckgebäuden ist durch eine vielgestaltig gegliederte Dachausbildung zu betonen. 12. Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit Dachziegeln, Dachsteinen und Dachschindeln (Schiefer oder Gleichwertiges) zu decken. Als Farben der Dachziegel, Dachsteine und Dachschindeln sind Rot- und Brauntöne sowie schwarz zulässig. Für die Dachflächen mit Neigungen geringer als 20° beim Berliner Dach ist eine Papp- bzw. PVC-Deckung mit nichtglänzenden Materialien möglich. Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 13. Als Dachformen sind bei Neubauten oder Umbauten an Altbauten Satteldächer mit 30° bis 45° Dachneigung, Mansard- und Walmdächer und das sog. Berliner Dach zugelassen. 14. Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit Dachziegeln, Dachsteinen und Dachschindeln (Schiefer oder Gleichwertiges) zu decken. Für die Dachflächen mit einer Neigung geringer als 20° beim Berliner Dach ist eine Pappbzw. PVC-Deckung mit nichtglänzenden Materialien möglich. § 13 Dachaufbauten Allgemeines 1. Dachaufbauten haben sich in Hinblick auf Proportion, Maßstäblichkeit, Kleinteiligkeit und Anordnung an der Gesamtarchitektur des Gebäudes zu orientieren. 2. Dachaufbauten, mit Ausnahme des Zwerchhauses und des Frontispizes, dürfen die Traufe nicht unterbrechen und sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach (siehe hierzu § 12 dieser Gestaltungssatzung) einzudecken. Die vorderen senkrechten Flächen sind in Holz, Dachziegel, Schiefer (bzw. adäquaten Ersatzmaterialien) oder Putz auszuführen. Bei den 8 6-2 Stand 14.09.1998 Seitenflächen der Dachaufbauten darf unbehandeltes Zink- oder Kupferblech, das eine Patinaentwicklung ermöglicht, verwendet werden. 3. Dachgauben sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten oder auf der Dachfläche gleichmäßig zu verteilen. Die Summe aller Gaubenbreiten darf nicht mehr als 50% der Trauflänge betragen. Dachgauben dürfen eine maximale Breite von zwei Sparrenabständen bzw. 2,00 m nicht überschreiten. Der Abstand zwischen den Gauben muss mindestens 1,50 m betragen. Der Abstand der Gauben zu den Giebelwänden muss mindestens 1,25 m betragen. Bei Walm- oder Krüppelwalmdächern dürfen die Gauben die Falllinie vom Firstendpunkt nicht überschreiten. Dachgauben sind mit Dachüberstand auszubilden. Die Traufe einer Gaube darf nicht höher als 1,50 m über der Dachfläche liegen. Die Dachfläche vor Gauben darf vier Dachziegelreihen bis zur Traufkante nicht überschreiten. Die Dachfläche von Schleppgauben muss mindestens 1,00 m vor dem First enden. Die äußere Abmessung der Fensteröffnungen der Dachgauben muss kleiner sein, als die der darunter liegenden Fenster der Normalgeschosse, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Geschlossene Frontteile der Gauben dürfen nicht über 0,30 m breit sein. 4. Bei Mansarddächern (bzw. dem sog. Berliner Dach) sind Dachgauben nur im unteren Teil des Daches zulässig. 5. Dachflächenfenster sind nur auf der straßenabgewandten Seite zulässig, sofern sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Straßenseitig werden Dachflächenfenster nur ausnahmsweise in Ergänzung von Dachgauben zugelassen. Die Dachflächenfenster dürfen in diesem Fall maximal 1,35 m hoch sein und eine maximale Breite von 1,00 m aufweisen. 6. Solaranlagen sind nur bei Dachneigungen unter 30 Grad und bei Steildächern auf der straßen-abgewandten Seite zulässig, sofern sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. 7. Auf jedem Gebäude ist maximal eine Antennenanlage zulässig. Satellitenempfangsantennen sind nur auf den nicht einsehbaren straßenabgewandten Dachflächen oberhalb der Dachfläche zulässig. 8. Technische Anlagen wie Austritte, Blitzableiter oder feste Steigleitern sind auf Mindestmaße anzulegen und möglichst auf der vom öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Dachfläche anzubringen. Technisch bedingte Aufbauten (z.B. für Aufzüge) sind so in den Baukörper zu integrieren, dass die Gebäudeansicht nicht beeinträchtigt wird. Teilbereich Berliner Straße 9. Als Dachaufbauten sind nur Dachgauben in Form von Spitz-(übergiebelte) und Schleppgauben zulässig. Der Eindruck der geschlossenen Dachfläche darf durch die Dachaufbauten nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmsweise ist im Rahmen von Dachausbauten die Errichtung eines Zwerchhauses im Einzelfall möglich. 10. Mehrere Gaubenreihen übereinander und unterschiedliche Arten von Dachaufbauten auf einer Dachfläche (mit Ausnahme der im Einzelfall zulässigen Kombination eines Zwerchhauses mit Gauben) sind unzulässig. Teilbereich Bahnhofstraße 11. Als Dachaufbauten sind alle Formen von Dachgauben, Zwerchhäuser und Frontispize zugelassen. 12. Mehrere Gaubenreihen übereinander auf einer Dachfläche sind unzulässig. 9 6-2 Stand 14.09.1998 Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 13. Als Dachaufbauten sind alle Formen von Dachgauben zugelassen. Der Eindruck der geschlossenen Dachfläche darf durch die Dachaufbauten nicht beeinträchtigt werden. 14. Mehrere Gaubenreihen übereinander und unterschiedliche Arten von Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind unzulässig. § 14 Außenanlagen Allgemeines 1. Vorhandener Baumbestand in den Vorgärten und auf den Höfen ist zu erhalten und wenn möglich zu ergänzen (siehe Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen). 2. Unbefestigte Flächen sind zu begrünen. 3. Vorhandene Freitreppen in Granit oder Klinker sind zu erhalten. Neu zu bauende Freitreppen, soweit es der öffentliche Verkehrsraum zulässt, sind in nicht glänzendem Material auszuführen. Die Verwendung von Fliesen, Terrazzoplatten, Riemchen u.a. Material ist unzulässig. 4. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Privatgrundstücken sind so anzulegen, dass die Behälter von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind. Teilbereich Berliner Straße und Teilbereich Bahnhofstraße 5. Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Einfahrten und Innenhöfe müssen mit kleinformatigen Naturstein- oder Betonmaterialien befestigt werden. Unzulässig ist die Verwendung von flächenhaften Asphalt- oder Betonbelägen. Soweit das ursprünglich eingebaute Pflaster noch vorhanden ist, ist dieses in Struktur und Material zu erhalten. Teilbereich Bahnhofstraße und Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 6. Vorgärten sind zugelassen. Sie sind einzufrieden, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine Nutzung als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen ist unzulässig. Die Nutzung als Freisitze an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig. In diesem Fall ist eine Befestigung nur mit kleinformatigem Naturstein oder Gehwegplatten mit Natursteinvorsatz zulässig. § 15 Einfriedungen Teilbereich Bahnhofstraße und Teilbereiche Potsdamer/Luckenwalder/Cottbuser Straße 1. Die Einfriedung von Vorgärten ist in Form von Hecken sowie von geschmiedeten oder gusseisernen Gittern mit einer Gesamthöhe von 0,90 m bis maximal 1,30 m zulässig. Die Gitter sind mit einem Sockel bis zu einer Höhe von maximal 0,50 m aus Klinker (Farbbereiche rot, ocker, gelb, braun) oder Sandstein zu versehen. Pfeiler zwischen einzelnen Abschnitten der Gitter bzw. an Toren und Türen sind in Klinkermauerwerk (Farbe entsprechend Sockel) oder Stahl auszuführen. 2. Historische Einfriedungen müssen in Material und Farbgebung erhalten werden. 10 6-2 Stand 14.09.1998 § 16 Stellplätze für den ruhenden Verkehr Allgemeines 1. Stellplätze im Hofbereich sind einzugrünen. Für die Befestigung gilt § 14 Absatz 5. § 17 Werbeanlagen, Warenautomaten 1. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. 2. Sind in einem Gebäude/auf einem Grundstück insgesamt mehr als drei Geschäfte, Betriebe, Behörden usw. vorhanden, ist eine Werbekonzeption für das Gebäude bzw. Grundstück zu erarbeiten, auf deren Basis die Einzelentscheidung erfolgt. 3. Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen sind in Form, Farbe und räumlichem Umfang der Gestalt des Gebäudes und der Umgebung unterzuordnen und anzupassen. Bauteile und Gestaltungselemente, die dem Gebäude sein charakteristisches Gepräge geben sowie Bauteile von städtebaulicher, architektonischer, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung dürfen im Zusammenhang mit Werbung nicht verändert, insbesondere nicht verkleidet oder sonst in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. 4. Werbeanlagen auf Dächern, an Schornsteinen oder anderen technischen Anlagen sind generell unzulässig. 5. Werbeanlagen auf der Hausfassade sind auf das Erdgeschoß zu beschränken und dürfen die Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses nicht überschreiten. Bei eingeschossigen Gebäuden sind Werbeanlagen nur unterhalb der Traufe zulässig. Werbeanlagen (Ausleger ausgenommen) müssen von Geschoßgesimsen einen Abstand von mindestens 0,10 m und von Gebäudekanten einen Abstand von mindestens 0,30 m - jeweils in der Fassadenebene gemessen - einhalten, wobei die Grenzen der äußeren Öffnungen generell nicht überschritten werden dürfen. 6. Zusätzliche Werbeanlagen für Hersteller oder Zulieferer (z.B. Brauereien bei Gaststätten) müssen in räumlicher Zuordnung und Gestaltung eine Einheit mit der gesamten Werbeanlage bilden. Auf Markisen ist Fremdwerbung nicht gestattet. 7. Flachwerbeanlagen müssen parallel zur Fassade ( Abstand kleiner 0,10 m von der Fassadenoberfläche) angebracht werden. 8. Bewegliche (laufende) und Wechsellichtwerbung sind unzulässig. Bei Lichtwerbung muss eine Blendung von Passanten und Anwohnern vollkommen vermieden werden. Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie Kabelführung u.a., ist nicht sichtbar anzubringen. Ist dies nicht möglich, müssen sie einen dem Untergrund entsprechenden Farbanstrich erhalten. 9. Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Sie dürfen bis zu 1,00 m vor die Gebäudefront ragen (einschließlich Tiefe des Auslegers). Dabei ist ein Mindestabstand von 0,75 m vom Fahrbahnrand und eine Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen freizuhalten. Die Größe der Ansichtsfläche des Auslegers darf max. 1,00 qm betragen. Die Konstruktionsdicke ist auf max. 0,20 m beschränkt. Bei selbstleuchtenden Auslegern gilt § 17 Absatz 8. Die Anzahl der Ausleger je Gebäude ist so zu begrenzen, dass keine das Erscheinungsbild der Fassade störende Häufung auftritt. 10. Fahnen ab einer Größe von 1,00 qm sind unzulässig. Ausnahmen für kurzzeitige Veranstaltungen bis zu 4 Wochen sind möglich. 11 6-2 Stand 14.09.1998 11. Hinweisschilder für Beruf und Gewerbe sind auf je ein Schild pro Firma zu beschränken und dürfen 0,30 Quadratmeter Fläche nicht überschreiten. 12. Regelmäßiges oder dauerndes flächiges Bemalen sowie Verkleben von Schaufensterflächen und Fenstern (insbesondere auch in den Obergeschossen) mit Werbeplakaten o.ä. ist nicht gestattet. Für Produktwerbung oder Werbung für Leistungen darf maximal 20% der Schaufensterfläche bemalt oder verklebt werden. 13. Warenautomaten und Schaukästen sind nur in den Abmessungen bis zu 0,70 m Breite, 1,00 m Höhe und 0,30 m Tiefe zulässig. An der Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat oder ein Schaukasten zulässig. Bei einer Anbringung innerhalb von Hausoder Ladeneingängen sind an den inneren Seitenwänden bis zu zwei Warenautomaten oder Schaukästen zulässig. 14. Unzulässig sind Werbeanlagen auf, an oder in: - Ruhebänken und Papierkörben, - Vorgärten, mit Ausnahme von Sammelwerbeanlagen unter Beachtung § 17 Abs. 1, 2, 6, 8, 10, - Bäumen, Masten und Grünanlagen, - Außentreppen, Böschungen, Stützmauern, Brücken, - Dächern, Erkern, Balkonen und Fensterläden, - Einfriedungen, Toren, Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe. Ebenfalls unzulässig ist das Bekleben von Fassaden, Schaufenstern, Stützen, Mauern und sonstigen, nicht für Werbung und Informationen vorgesehenen Flächen mit z.B. Plakaten und Anschlägen. 15. Für die Anlagen zeitlich begrenzter Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und kommerzielle Veranstaltungen können Ausnahmen gestattet werden. III. Verwaltungsvorschriften § 18 Ausnahmen und Befreiungen 1. Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach § 72 der Brandenburgischen Bauordnung. Sie sind zulässig, wenn im Einzelfall die Durchführung der Satzungsvorschriften zu nicht beabsichtigten Härtefällen führen würde. Sie dürfen aber nur gestattet werden, wenn dabei die Zielsetzung der Satzung nicht gefährdet wird. 2. Ausnahmen von den §§ 5 bis 8 und 11 bis 13 dieser Gestaltungssatzung sind zulässig, wenn ein Gesamtentwurf vorgelegt wird, der in seiner gestalterischen Qualität als herausragend und zusätzlich als Bereicherung des Straßenzuges empfunden wird. Eine Entscheidung darüber erfolgt nach Erörterung im Gestaltungsbeirat des Bauausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen. 3. Ausnahmen von § 17 sind zulässig wenn die vorgesehenen Werbeanlage zur gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes beiträgt oder für die wirtschaftliche Gesamtentwicklung der Innenstadt von Bedeutung ist. Eine Entscheidung darüber erfolgt nach Erörterung im Gestaltungsbeirat des Bauausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen unter Anhörung eines legitimierten Vertreters des Gewerbevereins. § 19 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - entgegen § 7 Abs. 1 und 2 andere Fassadenmaterialien verwendet, 12 6-2 - - - - Stand 14.09.1998 entgegen § 7 Abs. 3 eine Verblendung oder Verkleidung mit unzulässigen Materialien vornimmt, entgegen § 7 Abs. 5 bis 7 bei der Errichtung von Neubauten unzulässige Fassadenmaterialien verwendet, entgegen § 8 Abs. 2 bis 4 Fassadenöffnungen verändert, entgegen § 8 Abs. 4 bis 8 und Abs. 11 Schaufenster, Fenster, Türen und Tore verändert oder neu einbaut, entgegen § 8 Abs. 9, 12 und 13 unzulässige Bauteile und Materialien verwendet, entgegen § 9 Abs. 1 und 5 technische Anlagen anders als zulässig anbringt, entgegen § 9 Abs. 2 Antennenanlagen, insbesondere Satellitenempfangsantennen, an von öffentlichen Flächen einsehbaren Fassadenflächen anbringt, entgegen § 9 Abs. 3 Austrittsöffnungen von Gasaußenwandheizungen neu installiert oder vorhandene Austrittsöffnungen nach technischer Umrüstung nicht entfernt, entgegen § 9 Abs. 4 Briefkästen und Klingelanlagen an nicht zugelassenen Orten anbringt oder ohne Abstimmung freistehend errichtet, entgegen § 10 Abs. 1 bis 4 unzulässige Sonnen und Wetterschutzvorrichtungen anbringt; andere Anbringungsorte als die zulässigen nutzt; andere als die zulässigen Materialien für Markisen verwendet. entgegen § 10 Abs. 5 Holzfensterläden entfernt, entgegen § 11 nicht zugelassene Farbtöne verwendet. entgegen § 12 Abs. 1 Dachdeckungen an Altbauten verändert, entgegen § 12 Abs. 3 Dachüberstände verändert, entgegen § 12 Abs. 6 - 8, 10, 12 und 14 unzulässige Dachdeckungsmaterialien bei Altund Neubauten verwendet, entgegen § 13 Abs. 2 Dachaufbauten mit anderen als den zugelassenen Materialien ausführt oder verändert, entgegen § 13 Abs. 5 Dachflächenfenster in vorhandene Dächer einbaut, entgegen § 13 Abs. 7 mehr als eine Antennenanlage auf einem Gebäude errichtet oder eine Satellitenempfangsantenne auf der straßenseitigen Dachfläche oder einsehbaren Dachflächen neu installiert oder installieren lässt, entgegen § 14 Abs. 3 vorhandene Freitreppen verändert oder bei Neuerrichtung andere als die zulässigen Materialien verwendet, entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 bis 4 für vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Einfahrten und Innenhöfe unzulässige Befestigungsmaterialien verwendet, entgegen § 14 Abs. 5 Satz 5 historische Pflasterbeläge zerstört. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 Vorgärten unzulässig nutzt, entgegen § 14 Abs. 6 Satz 4 Freisitze auf Vorgartenflächen mit unzulässigen Materialien neu befestigt, entgegen § 15 Abs. 1 Einfriedungen von Vorgärten vornimmt, entgegen § 15 Abs. 2 historische Einfriedungen verändert oder entfernt, entgegen § 17 Abs. 6 Fremdwerbung auf Markisen vornimmt. entgegen § 17 Abs. 12 Schaufenster und Fenster regelmäßig und dauernd flächig bemalt oder mit Werbeplakaten o.ä. verklebt, entgegen § 17 Abs. 14 Werbeanlagen an oder auf dafür nicht zulässigen Objekten oder auf dafür nicht zulässigen Flächen befestigt oder errichtet, entgegen § 17 Abs. 14 letzter Satz Fassaden, Schaufenster, Stützen, Mauern und sonstige, nicht für Werbung vorgesehene Flächen mit z.B. Plakaten und Anschlägen unzulässigerweise beklebt, entgegen § 17 Abs. 17 ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen sowie Hinweisschilder nicht entfernt und den ordnungsgemäßen Zustand der Fassadenfläche oder des Standortes nicht wiederherstellt. 2. Diese Ordnungswidrigkeiten sind auf Kosten des Verursachers innerhalb von durch die Stadt Königs Wusterhausen als Sonderordnungsbehörde festzusetzenden Fristen rückgängig zu machen oder so zu verändern, dass sie den Festsetzungen dieser Satzung bzw. dem ursprünglichen Zustand entsprechen. 13 6-2 Stand 14.09.1998 3. Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Owig) in der jeweilig gültigen Fassung. 4. Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 genannten Tatbestände können gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden. § 20 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 1. Unberührt von den Festsetzungen dieser Satzung bleiben eingetragene Denkmale gemäß § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22.07 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), Artikel 2. § 21 In-Kraft-Treten 14 6-2 Anlage: Geltungsbereich 15 Stand 14.09.1998