BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

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BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
6. Wahlperiode
Drucksache 6/5599
28.06.2016
BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
des Ausschusses für Arbeit, Gleichstellung, Gesundheit und Soziales
(9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung
- Drucksache 6/5187 -
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes
A Problem
Die Länder haben nach den Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) einen
Sicherstellungsauftrag dafür, dass ein ausreichendes Netz sowohl von wohnortnahen
Beratungsstellen für die allgemeine Schwangerschaftsberatung im Sinne des § 3 SchKG als
auch von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne der §§ 8 und 9 SchKG besteht.
Dieser Sicherstellungsauftrag wird durch § 4 Absatz 1 SchKG konkretisiert, wonach die
Länder dafür Sorge zu tragen haben, dass den Beratungsstellen für je 40.000 Einwohnerinnen
und Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine
entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Die Beratungsstellen haben
Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten nach § 4
Absatz 3 SchKG. In § 4 Absatz 4 SchKG ist vorgesehen, dass das Landesrecht Näheres regelt.
Für die Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und
für die Durchführung der Kostenerstattung von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen nach § 22 SchKG sind Verordnungsermächtigungen zu schaffen.
Gemäß § 22 SchKG erstatten die Länder den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch
Abschnitt 5 - Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen - des
SchKG entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens
und der Behördenzuständigkeit ist durch die Länder zu regeln.
Mit dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen
Geburt ist auch das Personenstandsgesetz geändert worden. Dies macht auch eine entsprechende Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes erforderlich.
Drucksache 6/5599
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B Lösung
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden maßgebliche Kriterien für die
Beratungsstellen im Sinne des § 3 SchKG und der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
im Sinne der §§ 8 und 9 SchKG und der Umfang der Landesförderung gesetzlich geregelt.
Es werden Versorgungsgebiete benannt, die für die Wahrung der erforderlichen Wohnortnähe
der Beratung maßgeblich sind. Innerhalb dieser Versorgungsgebiete wird überprüft, ob der
Versorgungsschlüssel des SchKG, eine Beratungsfachkraft für 40.000 Einwohnerinnen und
Einwohner, erfüllt ist. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Beratungsstellen
wird bei der Förderung auf einen Versorgungsschlüssel von mindestens einer Beratungsfachkraft für 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner abgestellt. Dabei werden besondere
Bedarfslagen berücksichtigt.
Um die Pluralität zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung vor, dass
mindestens zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung
innerhalb eines Versorgungsgebietes vorhanden sein müssen, unter denen die Ratsuchenden
auswählen können.
Hinsichtlich einer flächendeckenden Versorgung werden die gewachsenen Strukturen der
anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Beratungsstellen nach § 3 SchKG
im Land, die diesem Erfordernis bereits Rechnung tragen, bei der Einführung des Gesetzes
berücksichtigt.
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden die Verordnungsermächtigungen für die
Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und für die
Durchführung der Kostenerstattung von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
nach § 22 SchKG geschaffen, wobei die entsprechenden Rechtsverordnungen noch zu
erlassen sind.
Weiterhin wird mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung das Landespersonenstandsausführungsgesetz geändert. Als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Absatz 2a Satz 2
Personenstandsgesetz werden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden bestimmt. Damit ist für
die Namensbestimmung bei einer vertraulichen Geburt nach dem 6. Abschnitt des SchKG
dieselbe Behörde zuständig, die auch für die Namensbestimmung bei Findelkindern nach § 24
Absatz 1 Satz 1 Personenstandsgesetz tätig wird.
Die Beschlüsse des Sozialausschusses sehen vor, dass die Förderung pro vollzeitbeschäftigte
Beratungsfachkraft mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und die Höhe der
Sachkostenförderung 90 Prozent beträgt. Der Sozialausschuss stellt klar, dass bei der Prüfung,
inwieweit eine ordnungsgemäße Beratung noch erfolgen kann, auch die Entfernung der
Schwangeren von ihrem Wohnort zur Beratungsstelle und zurück berücksichtigt werden
muss. Die Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz werden für
einen Zeitraum von drei Jahren ausgewählt. Der Beginn der Dreijahresperiode ist der
1. Januar 2017.
Einvernehmen im Ausschuss
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C Alternativen
Keine.
D Kosten
Für das Haushaltsjahr 2016 sind die notwendigen Mittel in Höhe von 2.865.300 Euro und für
das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 2.860.200 Euro im Einzelplan 10, Kapitel 1019,
Maßnahmegruppe 04, Titel 684.02 - Förderung von Schwangerschaftsberatungsstellen nach
dem Schwangerschaftskonfliktgesetz - im Rahmen der Haushaltsaufstellung zum Doppelhaushalt 2016/2017 berücksichtigt. Die durch die Anhebung der Förderung der Beratungsstellen
von 80 auf 90 Prozent eventuell entstehenden Mehrkosten sind für das Haushaltsjahr 2017 als
Verstärkungsmittel in Höhe der Differenz zum Haushaltsansatz zu beantragen.
Für die Kostenerstattung an die gesetzlichen Krankenkassen für Schwangerschaftsabbrüche in
besonderen Fällen gemäß § 22 SchKG sind im Einzelplan 10, Kapitel 1019, Maßnahmegruppe 04, Titel 636.02 Mittel in Höhe von 1.000.000 Euro jährlich veranschlagt. Durch das
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz entstehen dem Land diesbezüglich keine
zusätzlichen Ausgaben.
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Beschlussempfehlung
Der Landtag möge beschließen,
den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5187 mit folgenden Maßgaben und
im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe der Fördermittel beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.“
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Wörter „für einen Zeitraum von 3 Jahren“
ersetzt,
b) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:
„Der Beginn der Dreijahresperiode ist der 1. Januar 2017.“
Schwerin, den 1. Juni 2016
Der Ausschuss für Arbeit, Gleichstellung, Gesundheit und Soziales
Martina Tegtmeier
Vorsitzende und Berichterstatterin
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Bericht der Abgeordneten Martina Tegtmeier
I. Allgemeines
Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5187 während
seiner 114. Sitzung am 9. März 2016 beraten und zur federführenden Beratung an den
Sozialausschuss und zur Mitberatung an Innenausschuss überwiesen.
Der Sozialausschuss hat im Rahmen seiner 83. Sitzung am 20. Januar 2016 beschlossen, am
11. Mai 2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf der
Landesregierung auf Drucksache 6/5187 durchzuführen. Hierzu wurden der AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., die BARMER GEK, die Caritas Mecklenburg
e. V., das Diakoniewerk Kloster Dobbertin, das Diakonische Werk MecklenburgVorpommern e. V., der Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern e. V., das Landeskirchenamt, der Landesverband der Frauenärzte Mecklenburg-Vorpommern e. V., die Liga
der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und Pro
Familia Landesverband Mecklenburg-Vorpommern eingeladen.
Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 25. Mai 2016 die Ergebnisse der Anhörung
ausgewertet und den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5187 in seiner
95. Sitzung am 30. Mai 2016 abschließend beraten. Er hat im Rahmen dieser Beratungen die
Beschlussempfehlung einvernehmlich, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der
NPD, angenommen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Innenausschusses
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 103. Sitzung am 26. Mai 2016
abschließend beraten und mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der
CDU, gegen die Stimme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Enthaltung
seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD, die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes empfohlen, soweit seine Zuständigkeit betroffen ist.
III. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses für Arbeit, Gleichstellung,
Gesundheit und Soziales
1. Ergebnisse der öffentlichen Anhörung
Während der öffentlichen Anhörung haben der AWO Landesverband MecklenburgVorpommern e. V., die Caritas Mecklenburg e. V., das Diakoniewerk Kloster Dobbertin, das
Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Landesfrauenrat MecklenburgVorpommern e. V., das Landeskirchenamt, der Landesverband der Frauenärzte MecklenburgVorpommern e. V., die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und Pro Familia Landesverband Mecklenburg-Vorpommern dem
Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5187 mündlich Stellung genommen.
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Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in MecklenburgVorpommern e. V. hat festgestellt, dass derzeit ein sehr gut ausgebautes Netz der Schwangerschaftsberatungs- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bestehe. Ziel des
Gesetzentwurfes müsse es aber sein, diese Rahmenbedingungen nicht zu verschlechtern,
sondern eher zu verbessern. So sei die Förderung von Sach- und Personalkosten mit einer
Quote in Höhe von 80 Prozent zu gering und für die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht
auskömmlich. Den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sei es nicht möglich, einen
Eigenanteil von 20 Prozent aufzubringen, da diese kaum zu erwirtschaften seien. So könnten
gemeinnützige Träger aufgrund eines Anwendungserlasses des BMF vom 26. Januar 2016 die
Eigenmittel nicht aus anderen Bereichen ihrer Tätigkeit finanzieren, da so die Gefahr des
Entzugs der Gemeinnützigkeit bestehe. Allenfalls dürfe die Höhe des Eigenanteils bei der
Erbringung einer staatlichen Pflichtaufgabe lediglich einen symbolischen Wert darstellen, der
allenfalls 5 Prozent betragen dürfe. Überdies sei das Kriterium der Wohnortnähe im
derzeitigen Gesetzentwurf zu unbestimmt, da unklar sei, welches Zeitfenster damit gemeint
sei. Das Kriterium zur Wohnortnähe müsse, ähnlich der Regelungen der Schülerbeförderung,
über einen konkreten Zeitraum definiert werden, wobei konkret ein Höchstzeitraum von sechs
Stunden für Hin- und Rückfahrt sachgerecht wäre. In diesem Radius müssten aber, um die
Wahlmöglichkeit zu gewährleisten, mehrere Beratungsstellen vorhanden sein. Der
Personalschlüssel von 1:40.000 stelle einen Mindestwert dar und müsse im Hinblick auf die
Besonderheiten eines Flächenlandes und unter Berücksichtigung von Urlaubs-, Weiterbildungs- und Krankheitszeiten flexibel gehandhabt werden. Das Kriterium der Erforderlichkeit des Personaleinsatzes müsse zumindest in der Verordnungsermächtigung aufgenommen
werden. Der Personalschlüssel müsse landesweit gleich gelten. Die Jährliche Ausschreibung
der Fachkraftstellen werde kritisch gesehen, da diese Regelung der Kontinuität, der
Planungssicherheit der Träger und der Gewinnung geeigneter Fachkräfte in kurzen
Befristungen entgegenstünden. Gleiches gelte für die dreijährliche Ausschreibung der Träger
der Beratung. Diese Regelungen sollten überdacht werden.
Der AWO-Landesverband M-V e. V. hat auf die Stellungnahme der LIGA bezuggenommen
und außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei der Schwangerschaftskonfliktberatung um
eine Pflichtaufgabe mit einem Sicherstellungsauftrag des Landes handele. Dafür sei, wie auch
in anderen Bereichen der Pflichtaufgabenerfüllung, durch freie Träger eine 100-prozentige
Kostenübernahme durch das Land gerechtfertigt. Hinsichtlich des Personalschlüssels müsse
Maßstab sein, dass die Erreichbarkeit auch in ländlichen Gebieten sichergestellt werden
müsse. Hierfür reiche der derzeitige Mindestschlüssel 1:40.000 wahrscheinlich nicht aus,
zumal der Aufgabenumfang im Hinblick auf das Verfahren der anonymen Geburt erheblich
zugenommen habe. Deshalb müsse die Zweckmäßigkeit des Einwohnerschlüssels im Hinblick
auf die Konzepte im Lande überprüft werden. Weiterhin wird kritisch angemerkt, dass die
Erreichbarkeit via ÖPNV in unserem Bundesland kein geeignetes Kriterium für die
Wohnortnähe sei, da mancherorts die Versorgung mit ÖPNV nicht gewährleistet sei. Hier
brauche das Land eine geeignete Definition/Kriterium, das die landesspezifischen Gegebenheiten berücksichtige.
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Das Diakonische Werk Mecklenburg Vorpommern e. V. hat ebenfalls auf die Stellungnahme der LIGA bezuggenommen. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Kostenübernahmepflicht von 95 Prozent im Ausführungsgesetz festgeschrieben werden
müsse und nicht durch Rechtsverordnung geregelt werden sollte. Sollte die Kostenübernahme,
wie geplant auf 80 Prozent zurückgefahren werden, würden viele Träger aus der Schwangerschaftskonfliktberatung aussteigen und das Land müsste diese Pflichtaufgaben der Beratung
selbst sicherstellen. Außerdem führe der zu erwartende Familiennachzug von Flüchtlingen zu
einem erhöhten Beratungsbedarf. Daher müsse der Mindestschlüssel 1:40.000 regional
flexibel nach dem bestehenden Bedarf erhöht werden.
Die Caritas Mecklenburg e. V. hat die im Gesetzentwurf enthaltenen Kriterien zur
Wohnortnähe in einem Flächenland problematisch gesehen. Durch den Gesetzentwurf würden
die speziellen Lebenssituationen der Schwangeren nicht berücksichtigt. Weiterhin sei die
vorgesehene Förderung durch das Land nicht ausreichend und entspreche nicht den
Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht vorgegeben habe. Daher müssten die
notwendigen Gestehungskosten bei den Trägern insbesondere Tariferhöhungen bei den
Förderentscheidungen zwingend zu beachten sein. Notwendig sei eine Förderquote von
95 Prozent. Die vorgesehene Verringerung der Förderung sei unverständlich und unangemessen zumal das Land in den letzten Jahren immer mehr Aufgaben auf die Schwangerschaftsberatungsstellen übertragen habe. Weiterhin sei die Anzahl der Beratungsstellen nicht
maßgeblich, sondern nach Ansicht der Caritas die Anzahl der Vollzeitstellen der Beraterinnen
und Berater, die jedoch zu gering bemessen sei, um eine flächendeckend gute Beratung
sicherstellen zu können. Die zunehmende Aufgabenvielfalt in der Prävention oder der
Beratung zur anonymen Geburt erfordere eine hohe Qualität der Beratung. Nach Ansicht der
Caritas sollten Ärzte nicht an der ergebnisoffenen Schwangerschaftsberatung teilnehmen. Der
Versorgungsschlüssel sei allenfalls in den kreisfreien Städten ausreichend. In ländlichen
Gebieten müsse zwingend ein Versorgungsschlüssel von 1:30.000 vorgehalten werden.
Darüber hinaus sei die derzeitige Förderpraxis der jährlich befristeten Projektfinanzierung
ohne Anspruch auf eine Förderung im Folgejahr gegenläufig zu den Voraussetzungen einer
hochwertigen Beratung mit qualifiziertem Personal. Langfristige Mietverträge und ständige
Erreichbarkeit der Beratungsstellen seien damit nicht vereinbar. Hier müsse im Gesetz eine
Regelung für eine langfristige und verlässliche Beratung geschaffen werden.
Die Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH hat darauf hingewiesen, dass das Kriterium
Wohnortnähe nicht landesweit gleich definiert werden könne. Vielmehr müssten hier die
unterschiedlichen Voraussetzungen in ländlichen und städtischen Gebieten durch einen
flexiblen Versorgungsschlüssel oder die Möglichkeit der Personalausstattung für mobile
Beratungsangebote berücksichtigt werden. Außerdem führe die Absenkung der Sach- und
Personalkostenförderung auf 80 Prozent dazu, dass die Träger ihrerseits eine Pflichtaufgabe
erheblich mit zu finanzieren hätten und könne zum Aus der Leistungserbringung durch freie
Träger in der Schwangerenberatung führen. Im Übrigen sähen die Träger aufgrund der
Projektgegebenheiten erhebliche Schwierigkeiten bei der Erwirtschaftung der Mittel für die
Eigenanteile. Auch seien der Schwangerschaftskonfliktberatung weitere Aufgaben zugeordnet
worden, die in originärem Zusammenhang mit der Schwangerenberatung stehen würden. Aus
diesem Grunde müsse eine ausreichende Personalausstattung gewährleistet und durch das
Ausführungsgesetz sichergestellt werden.
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Nach Ansicht des Landesfrauenrates M-V sei die Übernahme eines Eigenanteils in Höhe
von 20 Prozent durch die Schwangerschaftsberatungsstellen für eine Pflichtaufgabe des
Staates nicht zumutbar. Die derzeitige Förderung von 90 Prozent der Personalkosten sei für
eine Sicherstellung der Beratung geradeso ausreichend. Die gezahlte Sachkostenpauschale
dagegen reiche nicht aus. Im Falle, dass Sachkosten wiederum in Form einer Pauschale
gewährt werden sollten, müsse diese regelmäßig an steigende Betriebs- und Sachkosten
angepasst werden. Die Definition der Wohnortnähe bei Erreichbarkeit innerhalb eines Tages
mit dem ÖPNV sei bedenklich, da oft eine kurzfristige Beratung erforderlich sei und die
Versorgung mit dem ÖPNV, insbesondere in den Ferien, vielerorts nicht täglich gewährleistet
sei. Mobile Angebote seien abzulehnen, da diese mit derzeitigen Personal- und Sachkostenerstattungen nicht leistbar seien und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen müssten.
Die Nordkirche hat ausdrücklich die Stellungnahme der Diakonie und der LIGA unterstützt.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung eine Pflichtaufgabe
des Staates darstelle und daher durch das Land durch angemessene Förderung der Sach- und
Personalkosten in Höhe von 95 Prozent sichergestellt werden müsse. Dabei solle Berücksichtigung finden, dass den Beratungsstellen immer mehr und immer differenziertere Aufgaben
über die Beratung zum Schwangerschaftsabbruch hinaus übertragen werden. Darüber hinaus
sollte im Gesetzentwurf sichergestellt werden, dass Ärzte von der Schwangerschaftskonfliktberatung ausgeschlossen werden, um sicherzustellen, dass eine ergebnisoffene und von
wirtschaftlichen Eigeninteressen der Ärzte freie Beratung erfolge. Überdies sei der
Versorgungsschlüssel von 1:40.000 über das ganze Land nicht ausreichend. Dieser Wert solle
als gesetzlicher Wert festgelegt werden, müsse aber gegebenenfalls regional zu erhöhen sein,
damit eine Anreise zu den Beratungsstellen auch ohne großen Aufwand möglich sei. Kritisch
sehe man die Ausgestaltung der Förderung durch Verweis auf Rechtsverordnungen und regt
an, diese durch den Gesetzgeber rechtssicher für die Leistungsträger zu gestalten.
Der Berufsverband der Frauenärzte Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat auf das Ziel der
Schwangerschaftsberatung, als positiv orientierte Beratung, die Schwangerschaft zu erhalten,
hingewiesen. Deshalb gebe es oftmals keine nur singuläre Beratung. Auch aus medizinischer
Sicht sei im Falle des Abbruchs Eile geboten. Insoweit könne eine Tagesfrist zur Definition
der Wohnortnähe nicht sachgerecht sein, da sie keine kurzfristige Zugangsmöglichkeit zur
Beratung für die Schwangere gewähre. Die Zahl der Beratungsstellen dürfe nicht verringert
werden. Auch sollten Frauenärzte für die Beratung zugelassen werden, weil ein wirtschaftlicher Konflikt nicht bestehe.
Der Pro Familia Landesverband Mecklenburg-Vorpommern hat auf eine Förderung in
Höhe von 95 Prozent der Personalkosten bestanden, da die Beratungszahlen, sowie die
übertragenen Aufgaben für die Beratungsstellen ständig zunehmen würden. Eine
80-prozentige Förderung sei nicht auskömmlich. Eine generelle Sachkostenpauschale sei
wünschenswert. Die Definition der Wohnortnähe sei in einem Flächenland nicht praxistauglich. Während die Versorgung in Städten gut sei, sei die Struktur in ländlichen Gebieten
dagegen stark unterentwickelt. Feste Beratungsstellen, im Land verteilt, sollten mobilen
Angeboten vorgezogen werden. Ärzte sollten von der Schwangerschaftskonfliktberatung
ausgeschlossen werden, da Interessenkonflikte bestehen würden und die Beratungsstellen die
bessere Wahl seien. Der Versorgungsschlüssel von 1:40.000 sei die absolute Untergrenze. Ein
Schlüssel von 1:25.000 sei wünschenswert.
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Mindestens sollte er auf 1:30.000 heraufgesetzt werden. Die bestehenden 39 Beratungsstellen
im Land seien ausreichend. Ziel des Gesetzes müsse es sein, die bestehenden Stellen besser zu
fördern, statt die Anzahl der Beratungsstellen zu erhöhen. Um die Planungssicherheit zu
erhöhen, sollten die Förderzeiträume auf drei Jahre angehoben werden.
2. Ergebnisse der Beratungen im Ausschuss für Arbeit, Gleichstellung, Gesundheit und
Soziales
Der Sozialausschuss hat dem Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der mitberatenden
Stellungnahme des Innenausschusses und vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzausschusses, einvernehmlich, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der
NPD, zugestimmt. Da insbesondere die Änderung zu § 7 Absatz 1 Satz 1 finanzrelevant war,
hat der Sozialausschuss gemäß § 55 Absatz 3 GO LT eine Stellungnahme des Finanzausschusses zu den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen, eingeholt. Der
Finanzausschuss hat diese in seiner 122. Sitzung am 2. Juni 2016 abschließend beraten und
bei Enthaltung seitens der Fraktion der NPD, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der
CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einvernehmlich den durch den
Sozialausschuss beschlossenen Änderungen, so wie aus der Beschlussempfehlung ersichtlich,
zugestimmt, so, dass hierzu eine erneute Beratung im Sozialausschuss entbehrlich war.
Zu den vom Sozialausschuss angenommenen Änderungsanträgen:
Die aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen wurden von den Fraktionen der
SPD und CDU eingebracht. Die Änderungen zu §§ 5 Satz 4 und 8 Absatz 1 wurden vom
Sozialausschuss mehrheitlich, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU,
DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimme der Fraktion der NPD,
angenommen. Die Änderung zu § 7 Absatz 1 Satz 1 wurde vom Sozialausschuss einvernehmlich, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, bei Enthaltung seitens der Fraktion der NPD, angenommen.
Zu den vom Sozialausschuss abgelehnten Änderungsanträgen:
Seitens der Fraktion DIE LINKE wurde zu Artikel 1 § 2 Satz 1 beantragt, dass im Sinne von
§ 1 Absatz 1 ein Angebot nur dann wohnortnah ist, „wenn es den Ratsuchenden möglich ist,
unter Zuhilfenahme öffentlicher Verkehrsmittel binnen sechs Stunden eine Beratungsstelle
aufzusuchen, beraten zu werden und zum Wohnort zurückzukehren.“ Zu § 5 Satz 1 wurde
folgende Neufassung beantragt: „Der Versorgungsschlüssel für die Beratung nach § 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes und für die Schwangerschaftskonfliktberatung nach
§§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beträgt mindestens eine vollzeitbeschäftige
Beratungsfachkraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten für je 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner je Landkreis oder 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner je
kreisfreie Stadt.“ Zu § 7 Absatz 2 wurde folgende Neufassung beantragt: „(2) Die Höhe der
Fördermittel beträgt mindestens 95 Prozent der notwendigen Personalkosten und 95 Prozent
der notwendigen Sachkosten. Eine Sachkostenpauschale kann zugelassen werden.“ Zu § 8
wurden folgende Änderungsanträge gestellt: Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt neu
gefasst: „(2) Die Träger von Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden durch die zuständige Behörde ausgewählt.
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Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 des Gesetzes zur Vermeidung und
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
noch vorliegen.“ Und Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die in § 11 genannte Behörde
bestimmt die Höhe der für die ausgewählte Beratungsstelle nach Absatz 2 zu gewährenden
Fördermittel durch gesonderten Fördermittelbescheid für die folgenden drei Jahre.“ Zu § 13
wurde beantragt, dass das Gesetz drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert wird.
Diese Änderungsanträge wurden vom Sozialausschuss jeweils mehrheitlich, mit den Stimmen
der Fraktionen der SPD und der CDU, gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Enthaltung seitens der Fraktion der NPD, abgelehnt.
Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde beantragt in Artikel 1 § 5 Satz 1
nach den Wörtern „Einwohner je Versorgungsgebiet“ die folgenden Wörter einzufügen: „in
städtischen Versorgungsgebieten; in den Landkreisen gilt ein Versorgungsschlüssel von
1:30.000.“ und in Artikel 1 § 7 Absatz 2 die Angaben „80 Prozent“ jeweils zu ersetzen durch
die Angaben „95 Prozent“. Beide Änderungsanträge wurden vom Sozialausschuss
mehrheitlich, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD, gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, abgelehnt.
Zu den vom Sozialausschuss abgelehnten Entschließungsanträgen:
Von der Fraktion DIE LINKE wurden folgende Entschließungsanträge zum Gesetzentwurf
eingebracht:
„1. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird aufgefordert zu prüfen,
inwiefern eine mobile, fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
in Ergänzung zu § 3 „Beratungsstellen, Beratungskräfte und Aufgaben“ zur Sicherstellung eines flächendeckenden Beratungsangebotes, unter vollständiger Berücksichtigung der dafür notwendigen Mittel bei der Sachkostenerstattung nach § 7, möglich und
sinnvoll ist.
2.
Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird aufgefordert, dafür Sorge
zu tragen, dass für die Beratung von Mädchen und Frauen, die nicht über eine kompetente Sprachverwendung in Anlehnung an die Niveaus C1 und C2 des gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, unentgeltlich Dolmetscherinnen
zur Verfügung gestellt werden und dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung
gestellt werden, um eine auskömmliche Finanzierung für den Einsatz von Dolmetscherinnen für die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zu gewährleisten.“
Die Entschließungen wurden vom Sozialausschuss jeweils mehrheitlich abgelehnt, die
Ziffer 1 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU, gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE und bei Enthaltung seitens der Fraktionen BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sowie der NPD und die Ziffer 2 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der
CDU und der NPD, gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.
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IV. Zu den einzelnen Bestimmungen
1. In Bezug auf die Abstimmungsergebnisse ist auf Folgendes hinzuweisen:
Einvernehmlich, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD, wurde
der Gesetzentwurf insgesamt einschließlich seiner Untergliederungen angenommen.
2. Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird - soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wurden - auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/5187, verwiesen. Hinsichtlich der vom Sozialausschuss geänderten oder eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1 § 5 Satz 4
Die Klarstellung dient der Möglichkeit vom Versorgungsschlüssel gemäß § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes abzuweichen. § 4 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
lautet: „Die Länder tragen dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je
40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine
entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll
dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen
Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine
Beratungsstelle aufsuchen können.“ Mit der Einbeziehung des dritten Satzes in die
landesgesetzliche Regelung des § 5 Satz 4 wird nochmals deutlich gemacht, dass die Prüfung,
inwieweit eine ordnungsgemäße Beratung noch erfolgen kann, die Prüfung der Entfernung
der Schwangeren von ihrem Wohnort zur Beratungsstelle und zurück mitumfasst.
Zu Artikel 8 Absatz 1
Die Festlegung der Beratungsfachkraftstellen soll durch das Landesamt für Gesundheit und
Soziales (LAGuS) erfolgen. Vor der Festlegung ist ein umfangreiches Auswahl- und
Prüfverfahren des LAGuS notwendig. Dies verursacht sowohl beim LAGuS als auch bei den
Trägern der Beratungsstellen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Zudem erschwert eine
jährliche Festlegung die personelle Planbarkeit bei den Trägern ebenso wie die Gewinnung
von ausreichendem Fachpersonal. Der Rechtsanspruch auf allgemeine Schwangerschaftsberatung ist zeitlich und inhaltlich sehr umfassend. Er beinhaltet das Recht auf Information,
allgemeine soziale Beratung, Vermittlung von Hilfen, psychosoziale Beratungsgespräche,
Krisenintervention und umfasst den Zeitraum vor, während und nach einer Schwangerschaft.
Eine über das Kalenderjahr hinausgehende Beratung mit einer bis dato vertrauten Beratungsperson wäre damit nicht umsetzbar. Unterschiedliche Zeiträume für die Festlegung von
Beratungsfachkraftstellen und Trägern ist nicht zielführend und widerspricht der Planungssicherheit. Insofern dient die Änderung der Harmonisierung mit § 8 Absatz 2, wonach die
Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz für einen Zeitraum
von drei Jahren ausgewählt werden.
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Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1
Bereits 2003 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung eine staatliche Aufgabe sei, für die der Staat auch dann verantwortlich bleibe,
wenn sie von gemeinnützigen oder privaten Trägern ausgeführt werde. Deshalb müsse der
Staat die dafür anfallenden Kosten im Wesentlichen selbst tragen. Mit einer Festlegung der
landesseitigen Förderung in Höhe von mindestens 90 Prozent wird das Land MecklenburgVorpommern dieser Anforderung gerecht.
Schwerin, den 24. Juni 2016
Martina Tegtmeier
Berichterstatterin
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