Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil

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Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil
119 Empire Circuit, Yarralumla ACT 2600
Tel.:
+61-2-62701911
Fax:
+61-2-62701951
E-Mail: [email protected]
Internet: www.canberra.diplo.de
Stand: November 2010
Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung
in Zivil- und Handelssachen in Australien
(Australian Capital Territory und Northern Territory)
A. Allgemeine rechtliche Grundlagen
I. Multilaterale Abkommen für Rechtshilfe
Mit Wirkung vom 01. November 2010 ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (Convention on the Service Abroad of Judicial and Extrajudicial
Documents in Civil or Commercial Matters) vom 15. November 1965 (BGBL. 1977 II, S.
1453) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien in Kraft getreten und löst
die bisherige Geltung des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
vom 20. März 1928 (RGBl. II, S. 623), geregelt in Teil II des Abkommens, ab, das seit dem
01. Juli 1954 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien
anwendbar war (und für den Teil III - Beweisaufnahme - des Abkommens auch weiterhin
anwendbar ist).
Zentrale Behörde zur Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken nach
Art. 2 des Haager Übereinkommens ist das „Attorney-General's Department“, 3-5 National
Circuit, Barton ACT 2600. Die nach Art. 18 des Übereinkommens festgelegten weiteren
Behörden für Australien, können im Internet auf der Webseite der Haager Konferenz unter
http://hcch.e-vision.nl/index_en.php?act=authorities.details&aid=879
eingesehen
werden. Die Zuständigkeiten richten sich danach nach dem jeweiligen australischen
Bundesland bzw. Territorium, in dem zugestellt werden soll. So ist im Australian Capital
Territory die Zuständigkeit zusätzlich beim „Supreme Court of the Australian Capital
Territory“ und im Northern Territory beim „Supreme Court of the Northern Territory“
festgelegt.
Der Rechtshilfe ersuchenden Stelle bleibt es jedoch stets vorbehalten, sich unmittelbar an
die Zentrale Behörde zu wenden. Über die Zustellung wird gemäß Art. 6 des
Übereinkommens ein Zustellungszeugnis ausgestellt.
Die Vorschriften des III. Abschnitts (Art. 8 – 13) des Deutsch-Britischen Abkommens über
den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Beweisaufnahme) gelten neben dem Haager
Übereinkommen über die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, s. Art. 32 des
Haager Übereinkommens.
Seit dem 03. Juli 1993 gilt u.a. im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Australien auch das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme in Zivil- und
Handelssachen (Convention on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial
Matters) vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II, S. 1472). Als zentrale Behörde im Sinne des
Art. 2 des Übereinkommens, die alle eingehenden Rechtshilfeersuchen entgegennimmt, ist
in Australien der „Secretary of the Commonwealth, Attorney-General's Department“
vorgesehen. Als zusätzliche zuständige Behörde der Staaten und Territorien nach Art. 24
des Übereinkommens ist im Australian Capital Territory das „Department of Justice and
Community Safety“ vorgesehen. Im Northern Territory bildet das „Registrar’s Office“ die
zusätzliche regionale Behörde.
Darüber hinaus hat Australien die New Yorker Konvention von 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsgerichtsurteilen ratifiziert sowie das Statut der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zur Vereinheitlichung des
internationalen Privatrechts.
II. Bilaterale Abkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien besteht kein Abkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Ein von einem deutschen Gericht erlassenes
Urteil kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch in Australien vollstreckt werden
(dazu im Einzelnen unten).
III. Konsularverträge
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien bestehen keine Konsularverträge
über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen.
B. Geltendmachen einer Forderung
I. Einziehen einer Forderung außergerichtlich
Bevor die gerichtliche Durchsetzung einer Forderung erwogen wird, sollte zunächst versucht
werden, mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Mit dem
Rechtsanwalt sollten auch vorab die Erfolgsaussichten einer Klage und die entstehenden
Kosten beraten werden.
1. Aufenthaltsermittlung
Die Geltendmachung einer Forderung in Australien setzt voraus, dass die Anschrift des
Schuldners bekannt ist. In Australien besteht keine Melde- oder Ausweispflicht. Australische
Behörden führen grundsätzlich keine Nachforschungen über den Aufenthalt von Personen
durch und erteilen keine Auskünfte über deren Aufenthalt (Ausnahmen nur in humanitären
Fällen).
Aufenthaltsermittlungen können selbstständig zunächst über die Telefonregister
durchgeführt
werden,
die
auch
im
Internet
eingesehen werden
können
(www.whitepages.com.au; www.yellowpages.com.au).
Zudem können die Wählerlisten („electoral rolls“) zur Suche nach Personen (mit
australischer Staatsangehörigkeit) und ihrer Anschrift durchgesehen werden. Die
Wählerlisten können in den regionalen Büros der Australian Electoral Commission (AEC) –
dort allerdings lediglich für den jeweiligen Staat bzw. das jeweilige Territorium – eingesehen
werden. Die Hauptbüros der AEC in den einzelnen Staaten bzw. Territorien und das
landesweite Hauptbüro in Canberra verfügen über Ausgaben der Wählerlisten für ganz
In der Nationalbibliothek in Canberra schließlich können sämtliche Wählerlisten seit 1901 für
Australien.
ganz Australien auf Microfiche eingesehen werden.
Ermittlungen können des Weiteren von Privatdetektiven durchgeführt werden, sind aber
kostspielig.
2. Möglichkeiten der Botschaft (Schreiben, Kosten)
Die Botschaft kann in Forderungsangelegenheiten nur vermittelnd tätig werden. Sie kann
den Schuldner zur freiwilligen Zahlung auffordern, sich um eine gütliche Einigung zwischen
Gläubiger und Schuldner bemühen. Zwangsmittel stehen der Botschaft nicht zur Verfügung.
Die Tätigkeit der Botschaft in Forderungsangelegenheiten ist gebührenpflichtig.
3. Handelskammern
Aufgrund eines Einvernehmens zwischen den Spitzengremien der Wirtschaft und den
Ministerien werden Firmenforderungen von den Außenhandelskammern bearbeitet.
Die Anschrift der Kammer in Sydney (Hauptstelle) lautet:
Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer
Level 10, 39 - 41 York Street
Sydney NSW 2000
Australien
Tel.: (02) 8296 0400; Fax: (02) 8296 0411
E-Mail: [email protected]; Website: http://australien.ahk.de
Die Anschrift der Kammer in Melbourne (Zweigstelle) lautet:
Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer
Suite 4, Level 4
443 Little Collins Street
Melbourne VIC 3000
Australien
Tel.: (03) 96022320; Fax: (03) 96022340
E-Mail: [email protected], Website: http://australien.ahk.de
Die Industrie- und Handelskammer erhebt für ihre Tätigkeit ein Bearbeitungshonorar.
4. Inkassobüros
Australische Inkassobüros (sog. „commercial agents“) sind erfahrungsgemäß auf
regelmäßige Aufträge fester Kunden eingestellt und befassen sich im Allgemeinen nicht mit
dem Einzug einzelner Forderungen ausländischer Gläubiger. Kontakte vermittelt auf Anfrage
die Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer in Sydney.
5. Mahnverfahren
Ein besonderes Mahnverfahren gibt es im Australian Capital Territory und im Northern
Territory nicht. Im Australian Capital Territory kann der Beklagte jedoch antragsgemäß
verurteilt werden, wenn er nach Zustellung der Klage nicht binnen 21 Tagen seine
Verteidigungsbereitschaft anzeigt.
II. Rechtsweg (Einklagen einer Forderung)
1. Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für das Zivilprozessrecht finden sich für das Australian Capital
Territory u. a. im Magistrates Court (Civil Jurisdiction) Act 1930, im Supreme Court Act 1933
und in den Supreme Court Rules.
Für das Northern Territory finden sich die gesetzlichen Grundlagen u. a. im Supreme Court
Act und im Small Claims Act.
2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit
a) Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in einem bestimmten Staat / Territorium
Grob vereinfacht dargestellt, können Personen bei dem Gericht verklagt werden, in dessen
Zuständigkeitsbezirk ihnen die Klage zugestellt wird. Unternehmen können jedenfalls bei
dem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Ort ihrer Registrierung
liegt. Schließlich besteht auch stets die Möglichkeit einer freiwilligen Unterwerfung unter die
Hoheit eines Gerichts.
b) Sachliche Zuständigkeit
Im Australian Capital Territory gibt es im Gegensatz zu einigen anderen Staaten nur ein
zweistufiges Gerichtssystem mit dem Magistrates Court und dem Supreme Court. Der
Magistrates Court ist zuständig für die Geltendmachung von Forderungen mit einem
Streitwert von bis zu 50.000,00 A$ mit Ausnahme von Streitigkeiten allein über Rechte an
unbeweglichem Eigentum. Eine besondere Einheit des Magistrates Court bildet der „Small
Claims Court“, der über Forderungen mit einem Streitwert von bis zu 10.000,00 A$
entscheidet. Für den „Small Claims Court“ gelten weniger strenge Verfahrensregeln;
außerdem werden die Parteien dazu ermutigt, sich selbst zu vertreten.
Im Northern Territory gibt es ebenfalls nur ein zweistufiges Gerichtssystem mit Magistrates
Court und Supreme Court. Hier ist am Magistrate Court die Abteilung des Local Court
zuständig für Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 100.000,00 A$, für Forderungen
mit einem höheren Streitwert ist der Supreme Court zuständig. Dem Magistrate Court
zugeordnet ist ebenfalls ein Small Claims Court, der für Forderungen mit einem Streitwert
von bis zu 10.000,00 A$ zuständig ist.
3. Verfahrensarten
Im Gerichtssystem des Australian Capital Territory gibt es zwei Grundarten von Verfahren:
„Special Claims“ und „Ordinary Claims“. „Special Claims“ sind auf bezifferte Geldleistungen
gerichtete Klagen. Mit „Ordinary Claims“ werden alle anderen auf eine Leistung gerichteten
Ansprüche verfolgt.
Im Northern Territory gibt es diesen Unterschied zwischen „Special Claims“ und „Ordinary
Claims“ nicht; Ansprüche werden grundsätzlich mit Hilfe eines „writ“ (standardisierte
Klageschrift) geltend gemacht.
4. Kostentragung, Kostenrisiko
Bei der Einschaltung australischer Gerichte ist grundsätzlich zu beachten, dass das
Kostenrisiko für den Kläger wesentlich schlechter abgeschätzt werden kann als bei der
Durchführung eines Prozesses in Deutschland. Während der Kläger in Deutschland über
den Streitwert anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sein Kostenrisiko
genau ermitteln kann, ist dies in Australien nicht möglich, da Anwälte regelmäßig nach dem
Zeitaufwand abrechnen. Das Stundenhonorar kann zwischen 100,00 A$ und 450,00 A$
betragen. Für die mündliche Verhandlung muss der Kläger darüber hinaus meist neben dem
„Solicitor“, mit dem er die Prozessführung bespricht, einen „Barrister“ zum Vortrag vor
Gericht engagieren. Der Barrister hat einen Tagessatz von 1.000,00 A$ bis 5.000,00 A$.
Allerdings müssen Kläger vor australischen Gerichten auch dann, wenn der Prozess
erfolgreich beendet wird, damit rechnen, dass sie einen erheblichen Teil ihrer eigenen
Kosten selbst tragen müssen. Während in Deutschland die Kosten eines Prozesses nach
dem jeweiligen Maß des Unterliegens bzw. Gewinnens aufgeteilt werden und so der
gesamte Kostenaufwand eines erfolgreichen Klägers abgedeckt wird, besteht in Australien
die Pflicht der unterliegenden Partei, die Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, nur
dann, wenn das Gericht dies anordnet, was in aller Regel zwar geschieht. Allerdings steht
dies im Ermessen des Gerichts. Auch geht das australische Recht davon aus, dass nur ein
Teil der eigenen Kosten der Parteien als unmittelbar dem Verfahren zurechenbar anzusehen
ist. Der andere Teil wird allein auf die Beziehung zwischen Mandant und Anwalt
zurückgeführt und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prozessführung gesehen.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass dieser Teil der Kosten nicht erstattet wird.
5. Anwaltszwang
Grundsätzlich kennt das australische Recht keinen Anwaltszwang. Dennoch treten in der
Praxis vor den Gerichten überwiegend nur Anwälte auf. Sie sollten hiesigen Erachtens
möglichst bei allen Gerichtsverfahren hinzugezogen werden. Die Deutsche Botschaft kann
unverbindlich Rechtsanwälte benennen.
6. Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann in Form der „legal aid“ gewährt werden.
Zuständig hierfür ist im Australian Capital Territory das „Legal Aid Office ACT“ und im
Northern Territory die „Northern Territory Legal Aid Commission“. Die Gewährung von
Prozesskostenhilfe hängt von der Art des Verfahrens, den Erfolgsaussichten des Verfahrens
(„Merits Test“) sowie von der persönlichen finanziellen Situation des Beantragenden
(Einkommen, Vermögen, geschätzte Kosten des Verfahrens – „Means Test“) ab. In jedem
Fall hat der Antragsteller eine Anfangsgebühr von bis zu 150,00 A$ (im Northern Territory
mindestens 55,00 A$) zu tragen. Teilweise sind die übernommenen Kosten nach
Beendigung des Verfahrens mit Zinsen zurückzuzahlen. In Zivilsachen ist die Gewährung
von Prozesskostenhilfe allerdings eher selten.
7. Weitere Informationen
Zu diesem Thema wurde von der Deutsch-Australischen Industrie- und Handelskammer
eine Broschüre mit dem Titel „Rechtsverfolgung im Verhältnis Australien-Deutschland“
(aktuelle Auflage 2006) herausgegeben, die von der Homepage der Kammer kostenlos
heruntergeladen werden kann (Internet: http://australien.ahk.de).
C. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen
I. Anerkennung
1. Foreign Judgement Act 1991
a) Gesetzliche Grundlagen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien besteht kein Abkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen.
Ein von einem deutschen Gericht erlassenes Urteil, das auf eine Geldzahlung gerichtet ist,
kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regelungen des „Foreign
Judgment Act 1991“ auch in Australien vollstreckt werden. Hiernach muss zunächst eine
„Registrierung“ („Registration“) des deutschen Titels beim Supreme Court des jeweiligen
australischen Bundesstaates erfolgen. Erst infolge dieser Registrierung lässt sich dann
entsprechend der australischen Bestimmungen die Zwangsvollstreckung betreiben.
Hervorzuheben ist zunächst, dass – bis dato – nur Urteile vom Landgericht an aufwärts
anerkannt werden können. Ansprüche aus Urteilen des Amtsgerichts - Familiengericht -, die
auf Unterhaltszahlungen gerichtet sind, können allerdings nach den im „Merkblatt über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Australien“ aufgestellten Voraussetzungen
geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Registrierung eines Urteils ist nach dem „Foreign Judgment Act“,
dass der im Urteil bezeichnete Anspruch nicht bereits vollständig befriedigt wurde sowie,
dass das Urteil am Tage der Einreichung des Registrierungsantrages in Deutschland
vollstreckbar war. Diese Umstände muss der Antragsteller im Rahmen seines Antrags
belegen.
Nach erfolgter Registrierung kann die Gegenseite beantragen, dass die Registrierung des
Urteils rückgängig gemacht wird. Nach Section 7 des Foreign Judgment Acts kann die
Registrierung u.a. dann rückgängig gemacht werden, wenn das Urteil von einem
unzuständigen Gericht stammt, wenn das Urteil gegen den australischen Ordre Public
verstößt, wenn der Gegner keine Gelegenheit gehabt hat, sich gegen den Anspruch zu
verteidigen, oder wenn das Urteil durch Betrug erstritten wurde. Im Rahmen des Verfahrens
zur Rückgängigmachung der Registrierung eines Urteils ist der Steller des Antrags auf
Rückgängigmachung der Registrierung beweisbelastet.
b) Sachliche, örtliche Zuständigkeit (z. B. zentrale Behörde)
Der Antrag auf Registrierung muss innerhalb von sechs Jahren nach Ergehung der
Entscheidung beim „Supreme Court“ des jeweiligen australischen Bundesstaates gestellt
werden.
c) Formerfordernisse
Im
Einzelnen
sind
die
verfahrenstechnischen
Voraussetzungen
des
Registrierungsverfahrens durch die Supreme Courts in den australischen Bundesstaaten
unterschiedlich geregelt. In der Regel bedarf es mit dem Antrag der Vorlage des Urteils oder
einer beglaubigten Abschrift und einer notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten
Übersetzung des Urteils in englischer Sprache. Der zu vollstreckende Urteilstitel muss
genau bezeichnet werden; der Name und das Gewerbe, sowie der gewöhnliche oder letzte
Wohn- oder Firmensitz des Gläubigers und des Schuldners (soweit bekannt), die Höhe des
Zinssatzes und des bis zur Stellung des Antrages auf Registrierung angefallenen Betrages
müssen angegeben werden. Ferner muss durch die Aussage eines Zeugen u. a. Beweis
darüber erbracht werden, dass der Gläubiger zur Durchsetzung des Urteils berechtigt ist und
das Urteil am Tage der Einreichung des Registrierungsantrages in Deutschland
vollstreckbar war.
Der geforderte Beweis wird in der Praxis dadurch erbracht, dass der beauftragte Anwalt eine
eidesstattliche Versicherung („affidavit“) zu diesen Punkten erbringt, nachdem er sich zuvor
durch Rücksprache bei dem mit der Sache befassten deutschen Rechtsanwalt oder bei dem
deutschen Gericht von deren Richtigkeit überzeugt hat.
Im Australian Capital Territory ist ein entsprechender Antrag unter Verwendung des
Formblatts 1.75 zu stellen.
d) Anwaltszwang, Notarzwang
s. dazu bereits oben; die Mitwirkung eines Notars ist bei der Vollstreckung deutscher
Gerichtsurteile in Australien grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Frage, ob das genannte Verfahren im Einzelfall durchführbar ist, sollte ggf. mit Hilfe
eines Anwaltes überprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass hierdurch Kosten
entstehen können, deren Höhe das gesamte Verfahren, gemessen am Vollstreckungswert,
im Einzelfall unrentabel werden lassen können.
e) Prozesskostenhilfe
s. dazu oben.
f) sonstige Ansprechpartner (Handelskammer etc.)
s. dazu oben.
2. Anerkennung gemäß dem Common Law
Als weitere Möglichkeit kommt daneben eine Anerkennung deutscher Gerichtsurteile in
Australien nach den allgemeinen Regeln des Common Law in Betracht.
Sofern das deutsche Urteil die hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllt, wird es in Australien
grundsätzlich als feststehend anerkannt und nicht erneut überprüft. Nur in Ausnahmefällen
kann das Urteil noch angefochten werden, und zwar in Betrugsfällen, im Falle der
Verletzung allgemeiner Verfahrensgrundsätze und bei Sittenwidrigkeit.
Ein deutsches Urteil in Zivilsachen wird in Australien demnach anerkannt, wenn:
a) der Beklagte aufgrund seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der deutschen
Gerichtsbarkeit unterlag. Hierbei richtet sich die Bestimmung der zuständigen
Gerichtsbarkeit nach den Regeln des australischen internationalen Privatrechts.
b) das deutsche Gerichtsverfahren nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze
verstößt. Hierunter fällt beispielsweise, dass dem Beklagten die Möglichkeit rechtlichen
Gehörs eingeräumt wurde und dass er von dem gegen ihn laufenden Verfahren in Kenntnis
gesetzt wurde.
c)
sich das Urteil auf einen festen Geldbetrag richtet.
d) das deutsche Urteil abschließend und endgültig ist. Hierbei bleibt die Möglichkeit der
Einlegung von Rechtsbehelfen außer Betracht.
e) das Urteil nicht darauf hinausläuft, deutsches Straf-, Steuer- oder anderes öffentliches
Recht durchzusetzen.
II. Vollstreckung
1. Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen finden sich
regelmäßig in den Magistrate Court (Civil) Procedure Acts sowie in den Supreme Court Acts
der Territorien (je nach Streitwert, s.o.).
Im Australian Capital Territory bestehen nach Registrierung eines Urteils grundsätzlich drei
verschiedene Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise, wenn die Schuld („Judgment
Debt“) nicht freiwillig beglichen wird:
• Antrag auf Erlass eines „Summons for Oral Examination“: dieser Antrag dient der
Informationsgewinnung des Gläubigers („Judgment Creditor“) bzgl. vollstreckbarer
Vermögenswerte; der Antrag kann auch an Vorstandsmitglieder von Unternehmen zur
Erkenntnisgewinnung hinsichtlich des Unternehmensvermögens gerichtet werden;
• Antrag auf Erlass eines „Writ of Execution“: mit diesem Antrag wird die Vollstreckung in
bewegliches und unbewegliches Vermögen des Schuldners eingeleitet, welches sodann
beschlagnahmt und versteigert wird;
• Antrag auf Erlass einer „Garnishee Order“: dieser Antrag dient der Vollstreckung in Lohnund Bankforderungen.
2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit
Im Australian Capital Territory sind entsprechende Anträge beim Registrar des Magistrates
Court bzw. des Supreme Courts (je nach Streitwert, s.o.) zu stellen.
3. Formerfordernisse
Der Antrag ist im Australian Capital Territory unter Verwendung von Formularen („Forms“)
zu stellen, deren Aufbau im Magistrate Court (Civil) Precedure Act bzw. in den Supreme
Court Rules geregelt ist.
4. Anwaltszwang, Notarzwang
Bei der Stellung der oben genannten Anträge besteht kein Anwaltszwang. Zur Beratung der
Vorgehensweise empfiehlt sich dennoch die Konsultation mit einem örtlichen Anwalt.
5. Prozesskostenhilfe
s. dazu oben.
6. Sonstige Ansprechpartner (Handelskammer etc.)
s. dazu oben.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum
Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine
Gewähr übernommen werden.