Leitfaden zum immissionsschutzrechtlichen

Transcription

Leitfaden zum immissionsschutzrechtlichen
Das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren.
Leitfaden für ein optimiertes
und beschleunigtes Genehmigungsverfahren
HERAUSGEBER:
Umweltministerium Baden-Württemberg
3. überarbeitete Auflage 2005
BEARBEITUNG:
ProVis GmbH
Fichtenweg 53
70771 Leinfelden-Echterdingen
GESTALTUNG:
OREL & UNGER
Humboldtstraße 4
70178 Stuttgart
BEZUGSADRESSE:
Umweltministerium Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Telefon: 0711/126-0
IMPRESSUM
Internet: www.um.baden-wuerttemberg.de
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
INHALTSVERZEICHNIS
4.
3
WOZU EIN LEITFADEN?
6
Kontinuierliche Verbesserung des Ablaufs von Genehmigungsverfahren
6
Offener Dialog
7
Inhalte des Leitfadens
8
IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
9
Genehmigungsbedürftige Anlagen
9
4. BImSchV
9
12-Monats-Grenze
10
Genehmigungsfreie Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab
10
Sonderfall „Bestehende Anlage“
10
Mehrere Anlagen
11
Nebeneinrichtungen
11
IVU-Anlagen
11
UVP – Umweltverträglichkeitsprüfung
12
WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN?
14
Neuerrichtung einer Anlage
15
Änderung ohne Auswirkung auf Schutzgüter
15
Anzeigepflichtige Änderung
15
Genehmigungspflichtige Änderung
15
Wahlmöglichkeit zwischen Anzeige und Genehmigung
16
Teilgenehmigung
17
Vorzeitiger Beginn
17
WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
18
Projektierungsphase / Vorantragsphase
19
Antragsphase
23
Prüfphase
25
Genehmigungsphase
27
INHALTSVERZEICHNIS
5.
4
WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB?
28
Vorphase der Anzeige
29
Phase der Anzeige
29
Prüfphase der Anzeige
29
Entscheidungsphase der Anzeige
30
6.
WELCHE UNTERLAGEN UND ANGABEN SIND ERFORDERLICH?
31
7.
GLOSSAR
32
ANHANG 1:
HINWEISE UND BEISPIELSAMMLUNG
ANHANG 2:
FORMBLÄTTER
ABBILDUNGEN
Abbildungen
5
Abbildung 1-1:
Aufbau Leitfaden
8
Abbildung 2-1:
Genehmigungsbedürftigkeit
9
Abbildung 2-2:
UVP-Pflicht bei Neuanlagen
12
Abbildung 3-1:
Verfahrensarten
14
Abbildung 4-1:
Verfahrensablauf
18
Abbildung 4-2:
Aufgaben der Verfahrensbeteiligten in der Vorantragsphase
19
Abbildung 4-3:
Mindestinhalt Projektunterlagen
21
Abbildung 4-4:
Antragsphase
23
Abbildung 4-5:
Wesentliche Antragsinhalte
24
Abbildung 4-6:
Zusammenwirken von Antragsteller und Behörde
25
Abbildung 4-7:
Ablauf der Entscheidungsphase
27
Abbildung 5-1:
Ablauf des Anzeigeverfahrens
28
1. Wozu ein Leitfaden?
KONTINUIERLICHE VERBESSERUNG DES ABLAUFS VON GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Das Umweltministerium Baden-Württem-
und in möglichst kurzer Zeit abgeschlossen sein.
berg hat sich zum Ziel gesetzt, die immissions-
Die Behörde hat das Ziel des Antragstellers, eine
schutzrechtlichen Zulassungsverfahren ständig zu
neue oder veränderte Anlage in Betrieb zu neh-
verbessern. Nicht allein die Rechtmäßigkeit des
men, zu einem ihrer eigenen Ziele zu machen.
Zulassungsbescheides ist dabei entscheidendes
Gesetze und Vorschriften sind dazu da, erwerbs-
Qualitätskriterium, auch Ablauf und Durchführung
wirtschaftliche Tätigkeiten in den vom Gesetzgeber
des Verfahrens sind Leistungsmerkmale. Auch wenn
vorgeschriebenen Bahnen ablaufen zu lassen.
der Staat mit den Zulassungsverfahren primär den
Zweck verfolgt, die Einhaltung ordnungsrechtli-
Die Behörde spielt dabei eine wegweisende Rolle.
cher Vorgaben zu gewährleisten, soll er sich gleich-
Sie hat gerade bei den immissionsschutzrechtlichen
zeitig als Dienstleistender verstehen.
Verfahren, die oft andere Zulassungen enthalten,
den Antragsteller bei seinem Vorhaben zu beraten
Die behördlichen Verfahren müssen deshalb auf
und zu unterstützen. Es versteht sich von selbst,
den Dialog mit dem Antragsteller ausgerichtet
dass dabei Umweltstandards nicht auf der Strecke
werden, sie müssen den auf beiden Seiten entste-
bleiben dürfen.
1. WOZU EIN LEITFADEN?
henden Aufwand so gering wie möglich halten
6
OFFENER DIALOG
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind nur ein
von der Wirkung auf die Umgebung tragen lassen.
Mosaikstein auf dem Weg zu einer kurzen Verfah-
Dabei werden die wirtschaftlichen Interessen als
rensdauer. Von entscheidender Bedeutung ist die
Basis des Handelns nicht verdrängt. Durch diese
offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller
Vorgehensweise werden ökonomische und ökolo-
an dem Verfahren Beteiligten. Dies setzt auf Seiten
gische Interessen optimal zusammengeführt.
der Verwaltung eine offene, bürgernahe und serviceorientierte Einstellung voraus.
So kann von Seiten des Antragstellers viel für ein
zügiges Verfahren getan werden. Hier gilt es, die
Die Behörde hat ihre Aufgaben als Dienstleistung
Scheu vor den Behörden abzubauen und bereits
gegenüber dem „Kunden“, dem Antragsteller, zu
im Vorfeld geplanter Investitionen den Kontakt zu
sehen, ohne dabei die Interessen der von der Ver-
den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehör-
waltung auch zu vertretenden Öffentlichkeit aus
den zu suchen. Eine möglichst frühzeitige offene
den Augen zu verlieren oder in den Hintergrund
und detaillierte Information über das geplante
zu stellen.
Vorhaben erleichtert den Behörden die Beratung
im Hinblick auf die Antragstellung und kann das
Der Antragsteller seinerseits sollte sich bei seinem
1. WOZU EIN LEITFADEN?
Handeln auch vom Umweltschutzgedanken und
7
Verfahren wesentlich beschleunigen.
INHALTE DES LEITFADENS
Der vorliegende Leitfaden wurde auf der Basis der
Neu in den Leitfaden aufgenommen wurden:
früheren Versionen weiterentwickelt und an den
Formulare für Genehmigungsanträge und
aktuellen Stand angepasst.
Anzeigen.
Er soll eine leicht fassbare Handlungsanleitung dar-
In der elektronischen Version des Leitfadens sind
stellen, wie Zulassungsverfahren möglichst schnell,
die Verweise auf Rechtsvorgaben mit der elektroni-
Kosten sparend und effizient betrieben werden. Er
schen Vorschriftensammlung der Zentralen Stelle
richtet sich an die Betreiber von Anlagen ebenso
für die Vollzugsunterstützung ( ZSV) verknüpft.
wie an die Verwaltungen und schafft damit eine
Daher konnten die Zitate der Rechtsvorgaben ent-
Plattform für ein offenes und kooperatives Ver-
fallen.
fahren.
Die Immissionsschutzbehörden sollen sich ebenso
Im Leitfaden wird das immissionsschutzrechtliche
wie Industrie und Betreiber genehmigungsbedürf-
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren dargestellt.
tiger Anlagen an der in diesem Leitfaden aufge-
Besonderes Augenmerk wird – neben der Verfah-
zeigten Verfahrensweise orientieren.
rensauswahl und den Verfahrensschritten – auf die
beispielhafte Gestaltung und die Inhalte der erfor-
Die nachstehende Abbildung zeigt den Aufbau
derlichen Anträge bzw. Anzeigen gelegt.
des Leitfadens.
Abbildung 1-1:
Aufbau Leitfaden
1. LEITFADEN – WOZU?
Schema zur Auswahl
2. IST DIE ANLAGE
Neugenehmigung
GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
3. WELCHE VERFAHRENSART
GILT FÜR DAS VORHABEN?
LEITFADEN
4. WIE LÄUFT DAS
§ 16 BImSchG
Änderungsgenehmigung
§ 15 BImSchG Anzeige
§ 67 BImSchG Anzeige
Teilgenehmigung
ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Sonderfälle
Vorzeitiger Beginn
1. WOZU EIN LEITFADEN?
5. WIE LÄUFT DAS
ANZEIGEVERFAHREN AB?
6. WELCHE UNTERLAGEN UND
ANGABEN SIND ERFORDERLICH?
7. ANHÄNGE
8
Genehmigungsantrag
Anzeige
Hinweise und Beispielsammlung
Formblattsatz
Erläuterungen zu Antrag und
Formblattsatz
2. Ist die Anlage genehmigungsbedürftig?
DAS NACHSTEHENDE SCHEMA ZEIGT AUF, WANN FÜR EIN VORHABEN EINE IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE
GENEHMIGUNG ERFORDERLICH IST:
GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN
Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, „die
genannte Leistungsgrenze, so besteht für sie eine
Genehmigungspflicht.
in besonderem Maße geeignet sind, schädliche
Genehmigungsbedürftigkeit besteht auch dann,
Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in ande-
wenn eine bestehende, bisher noch nicht genehmi-
rer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar-
gungsbedürftige Anlage erweitert wird und hierbei
schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
erstmals die im Anhang zur 4. BImSchV genannte
oder erheblich zu belästigen sowie ortsfeste Abfall-
Leistungsgrenze überschritten wird.
entsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung
von Abfällen“ (§ 4 Abs. 1 BImSchG).
4. BIMSCHV
Abbildung 2-1:
Genehmigungsbedürftigkeit
Die Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, stehen
im Anhang zur 4. BImSchV (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen). Ist die Anlage
ANLAGE IN 4.
BIMSCHV GENANNT?
HINWEIS:
Leistungsgrenzen
beachten!
NEIN
JA
dort genannt und überschreitet sie die Leistungsgrenze, bedarf sie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
HINWEIS:
Anlage zur Verwertung
bzw. Beseitigung von
Abfällen oder anderen
Stoffen.
Ausnahme: Anlagen
zur Behandlung am
Entstehungsort.
HINWEIS:
LEISTUNGSGRENZEN
2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
Mehrer Anlagen derselben Art, die – für sich genom-
ANLAGE ZUR VERWERTUNG BZW.
BESEITIGUNG VON
ABFÄLLEN?
JA
NEIN
GEWERBLICHER
HINWEIS:
ZWECK?
Gilt nur für Anlagen
nach den Nummern
2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4,
7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3
bis 9.8 und 9.11 bis
9.35 des Anhangs zur
4. BImSchV.
NEIN
JA
men – die im Anhang zur 4. BImSchV genannten
Leistungsgrenzen nicht erreichen, werden wie eine
Anlage betrachtet, wenn sie in einem engen räumli-
BETRIEB LÄNGER
ALS 12 MONATE AM
SELBEN ORT?
NEIN
JA
chen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen
(„gemeinsame Anlage“ § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV).
Die geplanten und technisch möglichen Leistungsgrößen werden in solchen Fällen dann addiert. Überschreitet die Gesamtleistung die in der 4. BImSchV
9
LABOR- ODER TECHNIKUMSANLAGE?
JA
NEIN
BIMSCHGGENEHMIGUNG
KEINE BIMSCHGGENEHMIGUNG
12-MONATS-GRENZE
SONDERFALL „BESTEHENDE ANLAGE“
Falls der Betrieb einer Anlage, die unter die
Immer dann, wenn durch eine Änderung der
4. BImSchV fällt, für mehr als 12 Monate vor- 4. BImSchV eine bestehende oder eine im Entgesehen ist, ist dafür eine immissionsschutzrechtli-
stehen begriffene Anlage neu unter die Genehmi-
che Genehmigung notwendig.
gungspflicht fällt, greift die Übergangsregelung
nach § 67 BImSchG. Nach dieser Regelung sind
Anlagen, die weniger als 12 Monate an demselben
diese Anlagen von der Erstgenehmigung freigestellt.
Ort betrieben werden, unterliegen nicht der
Es bedarf jedoch einer Mitteilung an die Genehmi-
Genehmigungspflicht nach 4. BImSchG (Aus-
gungsbehörde („Anzeige“); diese kann formlos
nahmen: Anlagen nach Nr. 8 der 4. BImSchV,
erfolgen.
vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV). Am selben
Ort bedeutet dabei „auf dem Betriebsgrundstück“.
Diese Anzeige hat vornehmlich den Sinn, die zu-
Das Versetzen der Anlage innerhalb des Betriebs-
ständige Behörde über den bestehenden Zustand
grundstücks reicht daher nicht aus, um aus der
der Anlage zu unterrichten. Mit der Erstattung der
Genehmigungspflicht herauszufallen.
Anzeige müssen Unterlagen vorgelegt werden, die
eine Prüfung zulassen, ob die Grundpflichten gemäß
Dies gilt auch, wenn nach einem Standortwechsel
§ 5 BImSchG erfüllt sind. Dabei handelt es sich im
eine Anlage nach 12 Monaten an einem früheren
Wesentlichen um Zeichnungen, Erläuterungen
Standort wieder betrieben wird.
und sonstige Unterlagen über Art, Lage, Umfang
und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des
TIPP
GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGKEIT
Wenn Sie sich bezüglich der Ein-
GENEHMIGUNGSFREIE ANLAGEN IM LABOR- ODER
Beginns der Genehmigungsbedürftigkeit.
TECHNIKUMSMASSSTAB
2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
stufung, der Leistungsgrenzen, der
12-Monats-Regel etc. unsicher sind,
Genehmigungsfrei sind Anlagen, die im Labor-
konsultieren Sie bitte rechtzeitig
oder Technikumsmaßstab betrieben werden. Diese
ANZEIGE NACH § 67 BIMSCHG
Anlagen dienen z.B. dem Zweck, die Betriebsweise
Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen rich-
einer später zu errichtenden (Groß-)Anlage zu tes-
ten sich nach der Komplexität der betriebenen An-
ten bzw. Grundlagen für den Regelbetrieb zu erar-
lage. In den Arbeitshilfen finden Sie eine Anleitung
beiten. Außerdem werden damit Anlagen im For-
zur Ausarbeitung der Anzeige und zur erforderlichen
schungsbereich in der Regel von der Genehmi-
Qualität der Unterlagen.
Ihre Genehmigungsbehörde.
gungspflicht befreit.
10
HINWEIS:
MEHRERE ANLAGEN
zentrieren sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn
Genehmigungsbedürftige Anlagen, die im Zusam-
ein wesentlicher Bestandteil einer IVU-Anlage, z.B.
menhang stehen, erhalten eine gemeinsame Geneh-
ausschließlich die Abwasserbehandlungsanlage eines
migung.
Indirekteinleiters, geändert wird, also nur eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig wäre.
Der zu genehmigende Umfang erstreckt sich auch
Die Abgrenzung der NebeneinrichHINWEIS:
tungen, die in die Genehmigung
auf die Nebeneinrichtungen. Diese sind dann eben-
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN
mit einzubeziehen sind, ist oftmals
falls genehmigungsbedürftig, wenn sie mit An-
BEI IVU-ANLAGEN
nicht einfach und sollte frühzeitig
lagenteilen und Verfahrensschritten der genehmi-
INDIREKTEINLEITER:
gungsbedürftigen Anlage in einem räumlichen und
Eine betriebliche Kläranlage ist regelmäßig als „die-
betriebstechnischen Zusammenhang stehen und
nender Teil“ der IVU-Anlage anzusehen. Sie ist ent-
umweltrelevant sind oder sein können.
weder Anlagenteil, der zum Betrieb notwendig ist,
mit den zuständigen Behörden ge-
oder Nebeneinrichtung, die für die Vorsorge gegen
IVU-ANLAGEN
schädliche Umwelteinwirkungen von Bedeutung ist.
Ein Teil der Anlagen nach dem Anhang der
Dies gilt auch dann, wenn nur ein geringer Teil des
4. BImSchV unterliegt den Anforderungen der
IVU-Richtlinie. Die Forderungen der IVU-
2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
TIPP
NEBENEINRICHTUNGEN
NEBENEINRICHTUNGEN
rührt. Es muss hier ein immissionsschutzrechtliches
der Genehmigungsbehörde geklärt
werden.
Genehmigungsverfahren nach § 45e WGBW kann –
BImSchG). Sie betreffen insbesondere die integrierte
unabhängig von sonstigen Erwägungen – schon des-
Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelt-
halb nicht herangezogen werden, weil es nicht IVU-
einwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und
konform ist (bspw. wegen des Fehlens von Vorgaben
Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um
zur Öffentlichkeitsbeteiligung).
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
zu erreichen. Die in den Anhängen der IVU-Richt-
Bei DIREKTEINLEITERN ist eine separate wasser-
linie genannten Anlagen sind in die 4. BImSchV
rechtliche Erlaubnis nach der IVU-VO Wasser erfor-
übernommen worden (in der Regel in Spalte 1),
derlich. Dieses Verfahren ist mit dem immissions-
jedoch als solche nicht besonders gekennzeichnet.
schutzrechtlichen Verfahren zu koordinieren (§ 2 Satz
3 IVU-VO Wasser).
11
Ob eine Anlage gemäß Anhang
Anlage ist, sollte am besten mit
besondere die Koordinierung gemäß § 10 Abs. 5
Aspekte aller betroffenen Umweltmedien zu kon-
IVU-ANLAGE?
4. BImSchV gleichzeitig eine IVU-
Verfahren durchgeführt werden. Das wasserrechtliche
Genehmigungsverfahren durchzuführen, in welchen
TIPP
Abwassers aus dem Betrieb der IVU-Anlage her-
Richtlinie wurden u.a. im BImSchG umgesetzt (ins-
Für diese Anlagen sind immissionsschutzrechtliche
klärt werden.
UVP – UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist als
unselbstständiger Teil in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren integriert.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
( UVPG ) unterscheidet zwischen Vorhaben, bei
denen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) obligatorisch ist, und Vorhaben,
Abbildung 2-2:
UVP-Pflicht bei Neuanlagen
bei denen einzelfallbezogen das Erfordernis einer
Umweltverträglichkeitsprüfung von der zuständi-
ANLAGE IN
4. BIMSCHV GENANNT?
gen Behörde festzustellen ist.
JA
Bei derEinzelfallprüfung wird zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprü-
„X“ IN SPALTE 1 DER
ANLAGE 1 UVPG
NEIN
fung unterschieden. Während bei einer allgemeiJA
nen Vorprüfung sämtliche Kriterien der Anlage 2
UVPG in die Prüfung einzubeziehen sind, beENTWICKLUNGSUND ERPROBUNGSVERFAHREN?
JA
„A“ ODER „S“ IN
SPALTE 2 DER
ANLAGE 1 UVPG
schränkt sich die standortbezogene Vorprüfung auf
die dort genannten Standortkriterien. Welche Art
JA
NEIN
der Vorprüfung in Betracht kommt, ist der Anlage
2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
VORPRÜFUNG:
ERHEBLICHE NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN MÖGLICH
JA
NEIN
1 Spalte 2 UVPG zu entnehmen.
Das nebenstehende Schema verdeutlicht, unter
welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglich-
UVP
ERFORDERLICH
12
KEINE UVP
ERFORDERLICH
keitsprüfung für eine Neuanlage erforderlich ist.
HINWEIS:
Änderungen und Erweiterungen sind dann UVP-
VERÖFFENTLICHUNG
pflichtig, wenn
UVP-pflichtige Vorhaben müssen stets öffentlich be-
die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte
kannt gemacht werden.
gemäß Anlage 1 UVPG durch die Änderung
oder Erweiterung eines bestehenden, bisher
Sollte bei Vorhaben, die lediglich einer allgemeinen
nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals er-
oder standortbezogenen Vorprüfung bedürften, die
reicht oder überschritten werden,
Vorprüfung ergeben, dass eine UVP nicht erforder-
eine UVP-Pflicht bereits besteht und die ange-
lich ist, genügt es, wenn dies der Öffentlichkeit be-
gebenen Größen- oder Leistungswerte durch die
kannt gegeben wird.
Änderung oder Erweiterung selbst erreicht
oder überschritten werden oder
Das Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls wird
eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die
ebenfalls veröffentlicht.
Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Auch ein Vorhaben, das für sich betrachtet nicht in
den Anwendungsbereich der UVP-Vorschriften
fällt, kann unter Umständen über eine Anrechnung
der Größen- oder Leistungswerte anderer Vorhaben desselben oder eines anderen Vorhabenträgers
2. IST DIE ANLAGE GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIG?
UVP-pflichtig bzw. vorprüfungspflichtig werden.
13
3. Welche Verfahrensart gilt
für das Vorhaben?
WELCHE VERFAHRENSART FÜR DAS VORHABEN GILT, KANN DEM NACHSTEHENDEN SCHEMA ENTNOMMEN WERDEN
Wesentliche Unterscheidungsmerkmale ergeben sich hinsichtlich der Anlageneinstufung nach Spalte
1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV sowie bei Änderungen bestehender Anlagen.
Abbildung 3-1:
Verfahrensarten
NEUE ANLAGE ODER
ÄNDERUNG?
ÄNDERUNG
ÄNDERUNG HAT
AUSWIRKUNG AUF
SCHUTZGÜTER?
KEINE ANZEIGE
KEINE GENEHMIGUNG
NEIN
NEU
JA
ANHANG 4. BIMSCHV
SPALTE 1 ODER 2?
SPALTE 1
AUSWIRKUNGEN
NACHTEILIG?
GENEHMIGUNGSBED.
AUFGRUND NEUAUFNAHME DER ANLAGE
IN DEN KATALOG
DER 4. BIMSCHV
JA
NEIN
JA
SPALTE 2
NACHTEILE OFFENSICHTLICH GERING?
JA
NEIN
ANLAGE
NACH SPALTE 1
3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN?
JA
JA
ERHEBLICHE NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN AUF
SCHUTZGÜTER?
HINWEIS:
Nur auf Anfrage.
FÖRMLICHES
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
NEIN
HINWEIS:
„§ 16 Änderung“.
NEIN
VEREINFACHTES
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 15 ANZEIGE
HINWEIS:
Auf Antrag kann auch
ein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden.
14
§ 67 ANZEIGE
NEUERRICHTUNG EINER ANLAGE
In derBeispielsammlung im Anhang sind exem-
Die Kriterien, die bei einer Anlage zur Genehmi-
plarische Fälle zur Orientierung aufgeführt.
gungsbedürftigkeit führen, sind in Kapitel 2 beschrieben. Die Art des durchzuführenden Verfah-
ANZEIGEPFLICHTIGE ÄNDERUNG
rens richtet sich nach der Einstufung gemäß dem
Änderungen an der Anlage, die (positive oder ne-
Anhang 4. BImSchV:
gative) Auswirkungen auf dieSchutzgüter haben
Spalte 1: förmliches Genehmigungsverfahren mit
können, sind – sofern nicht die Genehmigungs-
öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens so-
pflicht greift – anzeigepflichtig (§ 15 BImSchG).
wie der Auslegung des Antrags und der Unter-
Die Anzeige erfolgt bei der Genehmigungsbehörde.
lagen.
Die Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass
Spalte 2: vereinfachtes Genehmigungsverfahren
der Behörde die Prüfung ermöglicht wird, ob für
ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
die geplante Änderung das Anzeigeverfahren ausreicht oder eine Genehmigung erforderlich ist. Der
ÄNDERUNG EINER GENEHMIGTEN ANLAGE
Umfang der Anzeigeunterlagen ist von der Art der
Änderung abhängig.
ÄNDERUNG OHNE AUSWIRKUNG AUF SCHUTZGÜTER
HINWEIS:
Maßstab für die Beurteilung, ob an der Anlage etwas
FRIST BEI ANZEIGE
geändert wird, ist der Genehmigungsbescheid – also die
Die Änderung darf vorgenommen werden, sobald die
Anlage in ihrem genehmigten Zustand. Änderungen,
Genehmigungsbehörde mitteilt, dass die Änderung
die keine Auswirkungen auf dieSchutzgüter haben
keiner Genehmigung bedarf oder falls die Behörde
können, sind immissionsschutzrechtlich weder ge-
sich innerhalb eines Monats nicht geäußert hat.
3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN?
nehmigungsbedürftig noch anzeigepflichtig. Solche
„neutralen“ Änderungen liegen in jedem Fall vor,
TIPP
wenn die Emissionssituation einer Anlage reingas-
GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ÄNDERUNG
ANZEIGEFREI?
seitig unverändert bleibt und auch ansonsten, z.B.
Für Änderungen an der genehmigten Anlage ist
Es empfiehlt sich, mit der Genehmi-
beim Abfallaufkommen oder bei den eingeleiteten
eine Genehmigung erforderlich, wenn durch die
geplante Änderung im Einzelfall
Schadstofffrachten über das Abwasser, keine Aus-
Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgeru-
tatsächlich anzeigefrei ist. Erörtert
wirkungen vorliegen. Die Einschätzung, ob eine
fen werden können und diese für die Prüfung nach
Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter entfal-
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können
Fachgesetzen, z.B. Landesbauord-
tet, kann der Antragsteller grundsätzlich selbst vor-
(wesentliche Änderung § 16 BImSchG).
nung (LBO), bestehen.
gungsbehörde zu klären, ob die
nehmen. In Zweifelsfällen können Änderungen der
Anlage der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind
(siehe auch unter „Anzeigepflichtige Änderung“).
offensichtlich geringe nachteilige Auswirkungen
15
werden sollte auch, ob Genehmigungserfordernisse nach anderen
(offensichtliche Geringfügigkeit), wenn die Erfül-
WAHLMÖGLICHKEIT ZWISCHEN ANZEIGE
lung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflich-
UND GENEHMIGUNG
ten ansonsten sichergestellt ist.
Im Einzelfall kann es für den Antragsteller von
HINWEIS:
Vorteil sein, sich anstelle eines Anzeigeverfahrens
NACHTEILIGE ÄNDERUNG
für ein Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
Nachteilig ist jede Änderung, die zu einer Verschlech-
Eine Anzeige nach § 15 BImSchG entbindet den
terung der vorhandenen Situation (z.B. Erhöhung
Antragsteller nur von der immissionsschutzrechtli-
der Emissionen, des Abfall- oder Abwasseraufkom-
chen Genehmigungspflicht.
mens) führen kann. Änderungen, die ausschließlich
vorteilhaft für die Umwelt sein können, unterliegen
Andere behördliche Entscheidungen könnten da-
damit keiner Genehmigungspflicht, aber ggf. einer
bei dennoch erforderlich sein. Insbesondere wird
Anzeigepflicht.
häufig eine Baugenehmigung einzuholen sein.
Werden mehrere behördliche Entscheidungen
TIPP
ABGRENZUNG
Die Abgrenzung zwischen anzeige- und genehmi-
benötigt, so kann es sinnvoll sein, von der in § 16
Um Zeitverzögerungen zu vermei-
gungspflichtigen Vorhaben kann im Einzelfall erheb-
Abs. 4 BImSchG eingeräumten Wahlmöglichkeit
lichst frühzeitig Kontakt mit der
liche Schwierigkeiten bereiten. Die Entscheidung,
zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren
Genehmigungsbehörde aufnehmen
ob das Anzeige- oder das Genehmigungsverfahren
Gebrauch zu machen und einen Antrag auf Ände-
gewählt wird, trifft zunächst der Antragssteller.
rungsgenehmigung zu stellen.
Ein Zeitverlust entsteht regelmäßig immer dann,
Der Behörde kommt die Aufgabe zu, den Antrag-
Vorteil, einen möglichen Zeitver-
wenn der Antragsteller lediglich von einer Anzeige-
steller über die verschiedenen Verfahrensformen zu
lust zu vermeiden.
pflicht ausgeht, das Vorhaben jedoch genehmi-
beraten, insbesondere über Zeitdauer und Vor-
gungsbedürftig ist.
und Nachteile.
den, sollte der Antragsteller mög-
und die geplante Änderung dort
darstellen. In einer solchen Vorbesprechung kann dann die richtige
Verfahrensart festgelegt werden.
3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN?
Diese Vorgehensweise hat den
Ausführlichere Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden sich in denHinweisen im Anhang 1.
HINWEIS:
ERSATZ ODER AUSTAUSCH
Der bloße Ersatz oder Austausch einer Anlage oder
von Teilen einer Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung bedarf keiner Genehmigung.
16
HINWEIS:
KONZENTRATIONSWIRKUNG
SONDERFÄLLE
Bei der Entscheidung für eine Genehmigungsverfahren
kommt die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
TEILGENEHMIGUNG
zum Tragen, d.h. andere behördliche Entscheidungen
Auch die Möglichkeit der Teilgenehmigung kann
werden in einem einzigen Genehmigungsbescheid
im Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung
zusammengefasst.
des Vorhabens beitragen. Zwar muss auch hier eine
Im Unterschied zum Genehmigungsverfahren enthält
vorläufige Prognose die Genehmigungsfähigkeit
die Anzeige keine Konzentrationswirkung; d.h. sofern
des Vorhabens insgesamt bestätigen. Jedoch muss
andere behördliche Entscheidungen erforderlich sind
die Detailplanung noch nicht so weit fortgeschrit-
(z.B. eine Baugenehmigung), müssen diese separat
ten sein wie bei einer Antragstellung für das ge-
beantragt werden.
samte Vorhaben. Hier bietet sich insbesondere die
Aufteilung einer Gesamtgenehmigung in eine Teil-
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehör-
errichtungsgenehmigung und eine Teilbetriebsge-
de übernimmt die Koordinierung der zu beteiligen-
nehmigung an.
den Behörden. Wählt der Antragsteller das förmliche
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, so greift
VORZEITIGER BEGINN
zusätzlich auch der Ausschluss von privatrechtlichen
Zu einer schnellen Verwirklichung unternehmeri-
Abwehransprüchen nach § 14 BImSchG.
scher Investitionen kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beitragen
(§ 8a BImSchG).
Der Antragsteller kann bereits vor Erteilung der
3. WELCHE VERFAHRENSART GILT FÜR DAS VORHABEN?
erforderlichen Genehmigung mit der Errichtung
der Anlage und mit Maßnahmen zur Prüfung der
Betriebstüchtigkeit beginnen. Allerdings muss
dann die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit
des Vorhabens feststehen, ein öffentliches Interesse
oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers
bestehen und dieser sich zu Schadensersatz und
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
im Falle der Nichtgenehmigung verpflichten.
17
4. Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?
DAS NACHSTEHENDE SCHEMA ZEIGT DIE EINZELNEN SCHRITTE DES IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN
GENEHMIGUNGSVERFAHRENS SOWIE DEN REGEL-ZEITPLAN EINES VERFAHRENS.
Abbildung 4-1:
Verfahrensablauf
PLANUNGSPHASE
KONZEPTPAPIER
ÄNDERUNG HAT
AUSWIRKUNG AUF
SCHUTZGÜTER?
INFORMATION DER
BEHÖRDEN
VORANTRAGSKONFERENZ
ERARBEITUNG DES
ANTRAGS
VORANTRAGSBERATUNG
ABGABE ANTRAG
VOLLSTÄNDIGKEITSPRÜFUNG
HINWEIS:
Benennung beteiligter Behörden
Festlegung Umfang Antragsunterlagen
Vorgabe Sachverständigengutachten
Koordination bei mehreren
Zulassungen
Bei UVP-Pflicht:
– Informierung
– Scoping-Termin
– Screening
HINWEIS:
i.d.R. ein Monat
JA
Antrag ist vollständig?
ERGÄNZUNG
NEIN
PRÜFUNG DER
ANTRAGSUNTERLAGEN
ERÖRTERUNGSTERMIN
FESTLEGEN VON
NEBENBESTIMMUNGEN
ENTSCHEIDUNG
18
3 MONATE – VEREINFACHTES VERFAHREN
ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
6 MONATE – FÖRMLICHES ÄNDERUNGSVERFAHREN
HINWEIS:
1 Monat Offenlegung
2 Wochen Nachfrist
7 MONATE – FÖRMLICHE VERFAHREN: NEUANLAGE
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung?
Das Genehmigungsverfahren ist in § 10
PROJEKTIERUNGSPHASE / VORANTRAGSPHASE
BImSchG und der 9. BImSchV detailliert be-
Das folgende Schema zeigt die Aufgaben der Ver-
schrieben. Die dort festgelegten Vorgaben sind
fahrensbeteiligten in der Vorantragsphase.
durch initiatives Handeln der Verfahrensbeteiligten
Abbildung 4-2:
Aufgaben der Verfahrensbeteiligten
in der Vorantragsphase
zu ergänzen.
ANTRAGSTELLER
BEHÖRDE
Betrachtet man die Aufgaben der Antragsteller und
der Behörden beim Genehmigungsverfahren, so
Projektierung
KONZEPTPAPIER
lässt sich das Verfahren in 4 wesentliche Teilschritte
Vorbereiten der
Vorantragskonferenz
aufteilen:
Projektierungsphase / Vorantragsphase,
Phase der Antragstellung,
Phase der Antragsprüfung,
Projektunterlagen für
Behördengespräch
Bestimmung der
beteiligten Behörden
Genehmigungsphase.
VORANTRAGSKONFERENZ
Eine strikte Trennung der unterschiedlichen Phasen
Festlegung der Antragsunterlagen
Abstecken des rechtlichen Rahmens
Festlegung der erforderlichen
Zusatzunterlagen und Gutachten
Einschaltung von Planungsbüro
Fristenplan
ist dabei nicht möglich, sie gehen vielmehr fließend
ineinander über. Im Folgenden werden die einzelnen Phasen und ihre spezifische Aufgabendarstellung aufgezeigt.
Innerhalb der Projektierungsphase werden die
teiligten stellt eine Möglichkeit dar, das Verfahren
Weichen für das künftige Genehmigungsverfahren
zu beschleunigen.
gestellt. Je sorgfältiger hier gearbeitet wird, desto
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Zielgerichtete Kommunikation zwischen den Be-
reibungsloser wird das Genehmigungsverfahren
insgesamt ablaufen.
19
TIPP
ERSTELLEN VON ANTRÄGEN
Am Beginn steht die unternehmerische Entschei-
standortspezifische Probleme (Nachbarschafts-
Bedienen Sie sich zur Erstellung von
dung für ein bestimmtes Vorhaben und die interne
beschwerden, Naturschutzgebiete, Verkehrsinfra-
fachkundige und versierte Pla-
Projektierung. Bereits in dieser frühen Phase emp-
struktur ...),
nungsbüros. Dies kann erhebliche
fiehlt sich die Kontaktaufnahme des Antragstellers
umweltmedienübergreifende Gesichtspunkte.
Unterlagen der Unterstützung durch
Zeitvorteile bringen.
mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Vorantragsberatung). Je früher die Behörde informiert
Diese Informationen helfen der Behörde, die even-
wird, desto besser kann sie ihre Beratungsfunktion
tuell auftretenden Schwierigkeiten im Ablauf des
Zuständige Behörde nach der Immis-
wahrnehmen. So können in dieser Phase bereits
Verfahrens vorab schon erkennen und dem Betrei-
sionsschutz-Zuständigkeitsverord-
erste Zweifelsfragen hinsichtlich Zuständigkeiten
ber ggf. Hinweise für das weitere Vorgehen geben
bedeutendere Anlagen (z.B. IVU-An-
und materiellen Anforderungen, denen das geplan-
zu können. Außerdem kann sich die Behörde schon
lagen) und umweltgefährdende Be-
te Projekt entsprechen muss, geklärt werden.
frühzeitig mit der eventuell neuartigen Anlagen-
TIPP
nung (BImSchZuVO) ist für umwelt-
triebsbereiche (Störfallanlagen) das
technologie bekannt machen.
jeweilige Regierungspräsidium; ansonsten sind es die Land- und Stadt-
Die Erstellung von Projektunterlagen dient der
kreise.
Vorbereitung der Vorantragskonferenz. Die Behörde
Umfang und Detaillierungsgrad der erforderlichen
sollte den Antragsteller über Umfang und Detaillie-
Unterlagen hängen stark von der Art des geplanten
rungsgrad der erforderlichen Unterlagen beraten.
Vorhabens ab. Eine Überfrachtung mit nebensäch-
Der Mindestinhalt der Projektunterlagen ist im
lichen Details ist zu vermeiden.
nebenstehenden Schaubild dargestellt.
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Die Projektunterlagen sollten der Behörde frühzeiNeben der Beschreibung der Anlagenart, der wich-
tig vor der Vorantragskonferenz überlassen werden
tigsten Betriebsparameter und der Ansprechpartner
(mindestens 14 Tage vorher). Die Konferenz muss
ist es hilfreich, wenn die Projektskizze auch Infor-
sorgfältig vorbereitet werden. Die zu beteiligenden
mationen zu folgenden Punkten enthält:
Stellen sind zu bestimmen. Ihnen sind die Projekt-
Umfang der Maßnahme (ggf. Vergleich zur
unterlagen zu übersenden. Von der sorgfältigen Vor-
bestehenden Anlage),
bereitung aller an der Vorantragskonferenz Betei-
Umweltauswirkungen (Abschätzung der Emis-
ligten hängt deren Gelingen ab.
sionen, Schadstoffe, Sicherheitsfragen, Lärmauswirkungen, Energieeffizienz ...),
20
Abbildung 4-3:
Mindestinhalt Projektunterlagen
Neben der Erarbeitung eines Zeitplanes und der
Benennung der Ansprechpartner auf BehördenART DER ANLAGE
und Antragstellerseite ist die Erörterung und
Festlegung von Form und Umfang der Antrags-
WICHTIGE
BETRIEBSDATEN
unterlagen wesentlicher Bestandteil des Beratungsgespräches. Es muss eine möglichst verbindliche
PROJEKTSKIZZE
UMFANG
DER MASSNAHME
Festlegung erfolgen, welche Unterlagen mit welcher
Detailtiefe vorzulegen sind, inwieweit Formblätter
UMWELTAUS-
zu benutzen sind und ob zusätzliche Sachverständi-
WIRKUNGEN
gengutachten eingeholt werden müssen.
ANSPRECHPARTNER
FÜR DAS VORHABEN
Zwischen Antragsteller und Genehmigungsbehörde
ist auch abzusprechen, ob ein Projektmanager als
Ziel der Vorantragskonferenz ist die Absteckung
so genannter Dritter in das Verfahren eingeschaltet
des rechtlichen Rahmens für das Genehmigungs-
werden soll. Die 9. BImSchV sieht diese Mög-
verfahren. Die Behörde berät den Antragsteller
lichkeit zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung
über die möglichen Verfahrensarten (Wahl zwi-
vor. Der Projektmanager übernimmt dann die
schen Anzeige- und Genehmigungsverfahren!) und
Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie
weist ggf. auch auf weitere Zulassungserfordernisse
die Überwachung der organisatorischen und fachli-
hin, die nicht von der Konzentrationswirkung ein-
chen Abstimmung. Allerdings sind die Kosten für
geschlossen sind.
die Einschaltung eines Projektmanagers vom
Antragsteller zu tragen. Diese Vorgehensweise
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
HINWEIS:
MATERIELLE ANFORDERUNGEN
men. Grundsätzlich sind die Genehmigungsbehör-
Die materiellen Anforderungen an das Vorhaben sol-
den selbst in der Lage, diese Koordinierungsaufgabe
len bereits in dieser Phase erörtert und – soweit mög-
zu leisten.
lich – festgelegt werden.
21
kann allenfalls bei Großprojekten in Betracht kom-
TIPP
SACHVERSTÄNDIGE
Sachverständigengutachten
sind nur in unver-
lagen verfügt oder ob die Einschaltung eines kom-
In Einzelfällen kann die Einholung
meidbaren Fällen einzuholen. Ein Gutachten kann
petenten, im Immissionsschutz erfahrenen Pla-
deren Gründen für das Verfahren
nur dann gefordert werden, wenn es zur Prüfung
nungsbüros sinnvoll ist. Die Einschaltung eines
vorteilhaft sein. Das Gutachten
der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist
Planungsbüros kann sich – trotz der damit verbun-
und die Behörde nicht selbst über die erforderliche
denen Kosten – bezahlt machen, da das Genehmi-
keit stark umstrittenen Projekten
Sachkenntnis verfügt oder sich nicht mit geringem
gungsverfahren insgesamt schneller abgewickelt
eher anerkannt und kann ggf. Be-
Aufwand sachkundig machen kann.
und das Vorhaben damit früher verwirklicht wer-
eines Gutachtens jedoch aus an-
eines neutralen Sachverständigen
wird gerade bei in der Öffentlich-
denken der Nachbarschaft ausräu-
den kann.
men.
In dieser Phase sollte auch die Entscheidung fal-
TIPP
ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
Antragsunterlagen müssen das
Wesentliche enthalten und verständlich sein.
Insbesondere bei Verfahren mit
Öffentlichkeitsbeteiligung sollten
die Beschreibungen möglichst all-
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
gemein verständlich sein.
22
len, ob der Antragsteller selbst über die erforderli-
Über die in der Vorantragskonferenz erzielten Er-
che Fachkenntnis zur Erstellung der Antragsunter-
gebnisse wird ein Protokoll erstellt.
ANTRAGSPHASE
Bei der Antragstellung sollen grundsätzlich die in
Voraussetzung für eine möglichst endgültige Be-
Baden-Württemberg eingeführten Formblätter
stimmung der Form und des erforderlichen Um-
verwendet werden.
TIPP
FORMBLÄTTER
Die Formblätter können als WordDateien von der Internetseite der
fangs der Antragsunterlagen ist von Seiten der
Gewerbeaufsicht Baden-Württem-
Antragsteller eine aussagekräftige Projektbeschrei-
Bei den Formblättern handelt es sich um Vor-
bung. Die Behördenvertreter sollen sich bereits in
drucke, die entsprechend dem geplanten Vorhaben
der Vorantragsphase intensiv mit dem Vorhaben
auszufüllen sind. Punkte, die für das beantragte
befassen.
Vorhaben nicht entscheidungserheblich sind, müssen in der Antragstellung nicht ausgefüllt werden.
Wichtig sind für die Vorbereitung der Behörden-
Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Genehmi-
seite:
gungsbehörde auch von der Verwendung der Form-
detaillierte Beschreibung der Anlagentechnik,
blätter abgesehen werden. Dies ist jedoch bereits
Kenntnis der vorhandenen Genehmigungssitua-
in der Vorantragskonferenz abzuklären. Dem
tion der Anlage,
Genehmigungsantrag (Formblätter) sind Pläne,
Kenntnis über den Stand der Technik der
Fließschemata und Beschreibungen/Erläuterungen
Anlagenart.
von Maßnahmen und Vorgehensweisen beizufügen.
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Abbildung 4-4:
Antragsphase
23
ANTRAGSTELLER
BEHÖRDE
Verwendung von
Formblättern
Beratung
Ggf. Einschalung von
Planungsbüros
Beratung
Ggf. Einholung erforderlicher Gutachten
Beratung
für Vorgaben
Antrag
Antragseingang und
Bestätigung
berg heruntergeladen und dann
bearbeitet werden
(Formulare).
Auch während der Antragstellung steht die Behörde
Im Rahmen dieser Beratung ist auch die Möglich-
zur Beratung zur Verfügung. Antragsteller und
keit zu erörtern, umfangreiche detaillierte Unterla-
auch ein evtl. eingeschaltetes Planungsbüro sollten
gen und Pläne, die für die Entscheidung über die
sich nicht scheuen, von dieser Beratung Gebrauch
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht unbe-
zu machen.
dingt erforderlich sind, zu einem späteren Zeitpunkt
der Antragstellung – entsprechend dem Fortgang
Ist die Einholung eines Gutachtens notwendig, so
des Projekts – vorzulegen (gestrecktes Genehmi-
ist die Aufgabenstellung für den Gutachter in enger
gungsverfahren nach § 12 Abs. 2a BImSchG).
Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde
Hierzu zählt beispielsweise die Baustatik.
zu erarbeiten und auf einen möglichst schmalen
Gutachtensumfang hinzuwirken.
Abbildung 4-5:
Wesentliche Antragsinhalte
VGL. § 4 DER 9. BIMSCHV
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM ANLAGENBETRIEB
Beispiele:
Anlagenteile, Verfahrensschritte
Grundstücksdaten
Stoff- und Produktdaten
Emissionsdaten/immissionsdaten (Prognosen)
Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
ANGABEN ZU SCHUTZMASSNAHMEN
Beispiele:
Emissionsminderungsmaßnahmen
Angaben zu vorgesehenen Messungen
Arbeitsschutzmaßnahmen
Lärmschutzangaben
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
PLAN ZUR ABFALLBEHANDLUNG
GGF. ANGABEN ZUR UVP-(VOR-)PRÜFUNG
24
PRÜFPHASE
die Genehmigung mit Einverständnis des Antrag-
An die Antragstellung schließt sich die umgehende
stellers unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen
Prüfung durch die Behörde an. Diese beinhaltet
zu erlassen, zu beachten. Fehlen Detailunterlagen,
die unverzügliche Vollständigkeitsprüfung und die
die für die grundsätzliche Entscheidung über die
Sachprüfung. Das Zusammenspiel zwischen Antrag-
Genehmigungsfähigkeit nicht unerlässlich sind, so
steller und Behörde ist in dem unten stehenden
sollte auf die Nachforderung der Unterlagen ver-
Bild dargestellt.
zichtet werden, wenn dadurch eine erhebliche Zeitverzögerung im Genehmigungsverfahren eintreten
Die Eingangsprüfung wird unverzüglich vorgenom-
würde.
men. Sollten Nachforderungen an Unterlagen erforderlich werden, ist dies möglichst auf eine im Regel-
Die Bearbeitung des Genehmigungsantrags soll
fall schriftliche Nachforderung zu beschränken und
nicht von dem Eingang der nachgeforderten Unter-
die fehlenden Angaben sind möglichst detailliert
lagen abhängig gemacht werden. Vielmehr soll die
zu bezeichnen. Bei der Nachforderung von Unter-
Genehmigungsbehörde nach Möglichkeit sofort in
lagen ist die Möglichkeit des § 12 Abs. 2a BImSchG,
die Sachprüfung einsteigen.
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Abbildung 4-6:
Zusammenwirken von Antragsteller
und Behörde
ANTRAGSTELLER
BEHÖRDE
Kontakte und ggf.
Zusatzinformationen
gegenüber Fachbereichen
Beteiligung der
Fachbehörden
Öffentlichkeitsarbeit
Beteiligung der Öffentlichkeit (sofern erforderlich)
Antragskonferenz
Ggf. nachzureichende
Unterlagen
25
Unterlagen vollständig!
TIPP
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Mit den beteiligten Fachbereichen ist bei Bedarf
genannte Anlage handelt, ist diese gesetzlich vor-
Auch ohne gesetzliche Verpflich-
unter Beteiligung des Antragstellers eine Antrags-
geschrieben. Die Information der Öffentlichkeit
ziehung und Information der Öffent-
konferenz durchzuführen. Die Genehmigungsbe-
erfolgt durch die Behörde, die Kosten trägt jedoch
lichkeit durch das Unternehmen
hörde soll bereits vor der Antragskonferenz den
der Antragsteller.
tung kann die rechtzeitige Einbe-
von Vorteil sein. Insbesondere bei
Vorhaben, die üblicherweise in der
Fachbehörden konkrete Fragestellungen zuleiten,
Öffentlichkeit umstritten sind, kann
die dann in der Antragskonferenz beantwortet
Das Unternehmen hat bei einer Anlage der Spalte
eine offene Information Vorbehalte
werden sollten.
2 des Anhangs zur 4. BImSchV auch die Mög-
abbauen und so unter Umstän-
lichkeit, anstelle des vereinfachten Verfahrens das
den Rechtmittel verhindern. Dabei
kommt der Öffentlichkeitsarbeit
bzw. der Information der Nachbarschaft durch das Unternehmen
eine große Bedeutung zu.
Die Genehmigungsbehörde und der Antragsteller
förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
überwachen gemeinsam den in der Vorantragskon-
zu wählen. Der Vorteil des Verfahrens mit Öffent-
ferenz erarbeiteten Zeitplan.
lichkeitsbeteiligung liegt in dem Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche (§ 14 BImSchG).
Diese Phase beinhaltet auch die Öffentlichkeitsbe-
Zusätzlich ergibt sich ein Vertrauensgewinn in der
teiligung. Soweit es sich bei dem Vorhaben um
Öffentlichkeit gegenüber dem Anlagenbetreiber.
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
eine in Spalte 1 des Anhangs zur
26
4. BImSchV
TIPP
GENEHMIGUNGSPHASE
TENOR UND
NEBENBESTIMMUNGEN
Das Verfahren endet mit dem Genehmigungsbe-
Vor Ausfertigung der Entscheidung kann der An-
scheid. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
tragsteller zu dem Entwurf der Genehmigung mit
Tenor, den Genehmigungsumfang
zeichnen sich oftmals durch einen knappen Entschei-
den geplanten Nebenbestimmungen angehört wer-
und die Nebenbestimmungen ge-
dungstenor und eine kurze rechtliche und fachliche
den. Dadurch soll ihm Gelegenheit gegeben werden,
Würdigung des Vorhabens sowie von Nebenbestim-
ggf. die eine oder andere Maßnahme noch in seiner
mungen aus. Insbesondere die Nebenbestimmungen
Planung zu korrigieren, vorausschauend für die Er-
geben häufig Anlass zu Beschwerden. In der Tat fin-
richtungs- bzw. Betriebsphase geeignete Vorberei-
den sich in den Nebenbestimmungen immer wie-
tungen zu treffen oder die für die Genehmigung
der Auflagen, die pauschal jeder Genehmigung bei-
vorgesehenen Nebenbestimmungen mit der Geneh-
keit und Erfüllungs- bzw. Vollzieh-
gefügt werden, ohne einen konkreten Bezug zu dem
migungsbehörde zu diskutieren.
barkeit.
Prüfen Sie als Antragsteller den
nau.
Ist die Genehmigung einmal rechtskräftig, ist eine Korrektur aufwändig.
Prüfen Sie alle Nebenbestimmungen auf ihre Richtigkeit, Sinnhaftig-
geplanten Vorhaben zu haben. Hier ist von Seiten
der Genehmigungsbehörde darauf zu achten, dass
Dies führt zwar zu einer zeitlichen Verzögerung im
Nebenbestimmungen auf ein Mindestmaß beschränkt
Genehmigungsverfahren, kann jedoch unter Um-
ZEITNAHE REALISIERUNG
werden, sich auf das konkrete Vorhaben beziehen
ständen ein noch zeitraubenderes Widerspruchs-
Stellen Sie sicher, dass Antrag und
und lediglich entscheidungserhebliche Sachverhalte
verfahren vermeiden.
TIPP
Errichtung der Anlage zeitlich nahe
beieinander liegen.
betreffen.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erlöschen – soweit nichts
anderes gesagt wird – nach drei
ANTRAGSTELLER
BEHÖRDE
Jahren.
4. WIE LÄUFT DAS ZULASSUNGSVERFAHREN AB?
Nebenbestimmungen festlegen
Prüfen des
Genehmigungsentwurfs
Entwurf der Genehmigung
an den Antragsteller
Stellungnahme zum
Genehmigungsentwurf
Ggf. Berücksichtigung der
Stellungnahme
Genehmigung
Abbildung 4-7:
Ablauf der Entscheidungsphase
27
5. Wie läuft ein Anzeigeverfahren ab?
DAS IN § 15 BIMSCHG GEREGELTE ANZEIGEVERFAHREN LÄUFT IN FOLGENDEN VERFAHRENSSCHRITTEN AB.
Abbildung 5-1:
Ablauf des Anzeigeverfahrens
PLANUNG DES
VORHABENS
INFORMATION DER
BEHÖRDEN
VORANTRAGSKONFERENZ
ERARBEITUNG DER
ANZEIGE
VORANTRAGSBERATUNG
ABGABE ANZEIGE
VOLLSTÄNDIGKEITSPRÜFUNG
HINWEIS:
Schriftliche Unterlagen
Min. 1 Monat vor Beginn
der Änderung
ERGÄNZUNG
NEIN
Anzeige ist hinreichend für
eine Beurteilung?
SACHPRÜFUNG
HINWEIS:
Sofern keine Genehmigung erforderlich.
28
SACHPRÜFUNG
1 MONAT
5. WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB?
HINWEIS:
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
ENTSCHEIDUNG
Anzeige wird bestätigt
HINWEIS:
Wenn keine Reaktion der
Behörde erfolgt, gilt das
Vorhaben als angezeigt.
VORPHASE DER ANZEIGE
Wie im Genehmigungsverfahren ist auch im
Anzeigeverfahren die Vorphase von entscheiden-
Für die Anzeige sollten möglichst Formblätter
verwendet werden (diese sind in den Arbeitshilfen
als Word- bzw. PDF-Dokumente abrufbar).
der Bedeutung. Der frühzeitige Kontakt mit der
Genehmigungs- und Anzeigebehörde ist unverzicht-
Gehen von der geplanten Änderung nachteilige
bar. Nur so lassen sich Zeitverzögerungen durch
Auswirkungen aus, die nach Auffassung des Unter-
die Wahl der falschen Verfahrensart vermeiden.
nehmens offensichtlich gering und damit genehmigungsfrei sind, so ist dies in den Unterlagen deut-
In dem Beratungsgespräch sind die Vor- und Nach-
lich zu machen. Hier ist die Qualität der Unterlagen
teile der zur Verfügung stehenden Verfahrensarten
von entscheidender Bedeutung. Je nachvollziehbarer
und die Anforderungen an die Anzeigeunterlagen
die Auswirkungen dargestellt werden, desto eher
zu erörtern.
kann die Behörde die offensichtliche Geringfügigkeit bejahen.
PHASE DER ANZEIGE
Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen muss
PRÜFPHASE DER ANZEIGE
der Genehmigungsbehörde die Beurteilung ermög-
Auch im Anzeigeverfahren besteht die Prüfphase
lichen, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen
wie im Genehmigungsverfahren aus der Vollständig-
auf die Schutzgüter haben kann und diese für die
keits- und der Sachprüfung. Nach Eingang der
Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich
Unterlagen – der von der Behörde schriftlich zu
sein können. Dabei kommt es insbesondere auf die
bestätigen ist – sind die Unterlagen auf ihre Voll-
Veränderungen der Emissionssituation nach der
ständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls wei-
Änderung gegenüber dem bestehenden Zustand
tere Unterlagen nachzufordern.
an. Je nach Art der Änderung können die UnterDie Sachprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob
sen sie relativ umfangreich sein.
von der geplanten Änderung nachteilige Auswir-
5. WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB?
lagen daher sehr knapp gehalten werden oder müs-
kungen ausgehen (siehe hierzu auch Beispielsammlung).
29
Bei offensichtlich geringen nachteiligen Auswir-
sionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherge-
kungen ist auch zu prüfen, ob die Erfüllung der sich
stellt ist.
aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden immis-
§ 6 ABS. 1 DER 9. BIMSCHV
§ 6 GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund
des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt
werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des
Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht
entgegenstehen.
Die Prüfung ist innerhalb eines Monats nach
Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen.
5. WIE LÄUFT EIN ANZEIGEVERFAHREN AB?
ENTSCHEIDUNGSPHASE DER ANZEIGE
30
Der Betreiber der Anlage darf die angezeigte
die Behörde nicht äußert – nach Ablauf eines
Änderung vornehmen, sobald die Behörde ihm die
Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige-
Genehmigungsfreiheit bestätigt oder – falls sich
unterlagen.
6. Welche Unterlagen und
Angaben sind erforderlich?
In diesem Abschnitt erhalten Sie eine Über-
ANTRAGSUNTERLAGEN (INHALTE)
sicht, welche Unterlagen für einen vollständigen
KURZBESCHREIBUNG
Genehmigungsantrag bzw. eine vollständige An-
ANTRAG
zeige erforderlich sind.
Formblätter
ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN
Die Antragsunterlagen bestehen im Wesentlichen
aus
amtlichen Formblättern,
Karten,
Fließschemata, Plänen,
freien Texten,
sonstigen Unterlagen.
Die Gliederung des Genehmigungsantrags sollte
sich an den in Baden-Württemberg geltenden
Formblättern ( VwV-Antrag) orientieren.
Den Plänen und dem Formblattsatz sollte ein eigener Abschnitt vorbehalten sein, damit diese
z.B.:
topografische Karte
Übersichtslageplan
Bebauungsplan
Werkslageplan
ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG
z.B.:
Allgemeine Angaben zum Betrieb wie Mitarbeiter, Betriebszeiten etc.
Beschreibung der technischen Einrichtungen
Beschreibung der Betriebsweise
UMWELTASPEKTE
z.B.:
Emissionen und Immissionen luftfremder Stoffe
Lärmemissionen und -immissionen
Messungen
Anlagensicherheit
Arbeitsschutz
Betriebseinstellung
Abfälle
Abwasser
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
PLANSATZ
z.B.:
Fließbilder
Aufstellungspläne
6. WELCHE UNTERLAGEN UND ANGABEN SIND ERFORDERLICH?
Unterlagen konzentriert an einer Stelle des Antrags
BAUVORLAGEN UND UNTERLAGEN ZUM BRANDSCHUTZ
zur Verfügung stehen
NATUR-, LANDSCHAFTS- UND BODENSCHUTZ
Für Anzeigen sind eigene amtliche Formblätter
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
vorgesehen ( VwV-Anzeige).
SONSTIGE UNTERLAGEN
31
z.B.:
Gutachten
Herstellerunterlagen
sonstige Beschreibungen und Anlagen
7. Glossar
4. BIMSCHV
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
( 4. BImSchV)
9. BIMSCHV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
( 9. BImSchV)
BIMSCHZUVO
Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung ( BImSchZuVO)
BEISPIELSAMMLUNG
In der Beispielsammlung sind Praxisbeispiele angeführt, die die einzelnen
Verfahrensarten anhand exemplarisch angeführter Einzelfälle verdeutlichen.
Beispielsammlung
BIMSCHG
Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)
BIMSCHV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
EINZELFALLPRÜFUNG
Prüfung nach bestimmten Kriterien (Anlage 2 UVPG), ob ein Vorhaben
erheblich nachteilige Auswirkungen haben kann (F Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
FORMBLÄTTER
Die wesentlichen Angaben zum Genehmigungsantrag bzw. zur Anzeige sollen
in Formblättern abgebildet werden. Mit den Formblättern soll dem Antragsteller eine Hilfe gegeben werden, die grundlegenden Daten in konzentrierter,
standardisierter Form darzustellen. Gleichzeitig soll den Behörden die Prüfung
erleichtert werden, um so zur Beschleunigung des Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahrens beizutragen.
GLOSSAR
Formblätter Antrag
Formblätter Anzeige
32
HINWEISE
Dem Leitfaden sind erläuternde Hinweise zu den verschiedenen Verfahrensarten und deren Abgrenzung beigefügt (siehe auch Hinweise und
Beispielsammlung).
IVU-RICHTLINIE
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
IVU-Richtlinie
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen der IVU-Richtlinie (Integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) gehört, dass für
die Genehmigung neuer Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, eine förmliche
Genehmigung (Artikel 4 der Richtlinie) sowie Anforderungen an Inhalt und
Umfang des Genehmigungsantrags (Artikel 6), an die Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 15), an die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 17), an die Koordinierung des Genehmigungsverfahrens
und der Genehmigungsauflagen bei mehreren beteiligten Zulassungsbehörden
(Artikel 7) und an die formalen Anforderungen für die Genehmigungsentscheidungen (Artikel 8) vorgesehen sind.
IVU-VO WASSER
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der
IVU-Richtlinie im Wasserrecht (IVU-VO Wasser) vom 10.09.2002, zuletzt
geändert durch Art. 160 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom
01.07.2004 (GBl. S. 469).
Diese Verordnung beschreibt die Verfahrensabläufe bei der Zulassung von
Direkteinleitern, deren Erlaubnisse nicht von der Konzentrationswirkung
nach § 13 BImSchG erfasst werden. ( IVU-VO Wasser)
KRW-/ABFG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG)
SCHUTZGÜTER
Zu den Schutzgütern des BImSchG zählen Menschen, Tiere und Pflanzen,
GLOSSAR
Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
33
STAND DER TECHNIK
Stand der Technik im Sinne des BImSchG ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und
Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer
umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder
Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen
sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (Anhang zum BImSchG):
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit
Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
GLOSSAR
und die Umwelt zu verringern,
34
12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.
September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (ABI. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen
Organisationen veröffentlicht werden.
Diese Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik sind Anhang II der
IVU-Richtlinie entnommen und wurden gleichlautend auch im WHG und
KrW-/AbfG übernommen.
TA LUFT
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)
VWV ANTRAG
Verwaltungsvorschrift zur Verwendung von Antragsvordrucken (Formblättern),
Hinweisen und Erläuterungen zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche
Genehmigung und eines Verfahrensbearbeitungsbogens
( VwV-Antragsunterlagen Imissionsschutz)
VWV ANZEIGE
Verwaltungsvorschrift zur Einführung von Anzeigevordrucken (Formblättern)
für das immissionsschutzrechtliche Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG
( VwV-Anzeigeunterlagen Imissionsschutz)
Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)
ZSV
Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung beim Regierungspräsidium Tübingen
GLOSSAR
WHG
35
Index
§
E
§ 67 BImSchG
10
4
4. BImSchV
9, 10, 11, 12, 15, 26, 32
9
Eingangsprüfung
25
Einzelfallprüfung
12, 32
Entscheidungsphase der Anzeige
30
Erweiterungen
13
F
9. BImSchV
19, 24, 30, 32
Formblätter
21, 23, 29, 31, 32
Förmliches Genehmigungsverfahren
15
A
Änderung einer genehmigten Anlage
15
G
Änderung ohne Auswirkung auf Schutzgüter
15
Genehmigung
Änderungen bestehender Anlagen
14
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Änderungsgenehmigung
8, 9, 10, 11, 16
9, 10, 15, 16, 17, 25, 27, 32
Genehmigungsfähigkeit
17, 24, 25
Antragskonferenz
26
Genehmigungsfreie Anlagen
Antragsphase
23
Genehmigungspflicht
Antragsprüfung
19
Genehmigungspflichtige Änderung
Antragstellung
7, 17, 19, 23, 24, 25
Antragsunterlagen
Anzeige
Anzeigepflichtige Änderung
Anzeigeverfahren
15
4, 6, 7, 15, 16, 28, 30
10
9, 15, 16
Genehmigungsverfahren
21, 22, 23, 31, 35
14, 15, 16, 21, 28, 29, 30, 31
9, 11, 32
15
6, 11, 15, 16, 17, 18, 19,
21, 22, 24, 25, 27, 29, 32, 33
Gestrecktes Genehmigungsverfahren
24
Gliederung des Genehmigungsantrags
31
Grundpflichten
10, 16
Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche 26
Auswirkung auf Schutzgüter
Auswirkungen auf die Schutzgüter
14
4, 15, 29
I
Information der Öffentlichkeit
IVU
IVU-Richtlinie
B
Bestehende Anlage
10
Betriebsgrundstück
10
Leitfaden
INDEX
11, 20, 33, 35
11, 33, 35
L
Leistungsgrenze
36
26
9, 10
6, 8, 33
M
T
Mehrere Anlagen
11
N
Teilgenehmigung
U
Nebenbestimmungen
18, 27
Umweltauswirkungen
Nebeneinrichtungen
11
UVP
Neuerrichtung
15
UVPG
Neuerrichtung einer Anlage
15
UVP-pflichtig
O
13, 20
12, 13, 35
12, 13, 32, 35
13
V
Offensichtliche Geringfügigkeit
Öffentlichkeitsbeteiligung
17
16, 29
11, 15, 17, 18, 22, 26
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Verfahrensart
Vorantragskonferenz
P
15
14, 21, 29
19, 20, 21, 22, 23, 26
Vorbehalt nachträglicher Auflagen
25
29
Phase der Anzeige
29
Vorphase der Anzeige
Planungsbüros
22
Vorprüfung
Projektierungsphase / Vorantragsphase
19
Vorprüfung des Einzelfalls
13
Projektmanager
22
Vorzeitiger Beginn
17
Projektunterlagen
20
Prüfphase
25, 29
W
Prüfphase der Anzeige
29
Wahlmöglichkeit
Prüfung der Betriebstüchtigkeit
17
Wahlmöglichkeit zwischen Anzeige
S
Sachverständigengutachten
15, 29, 33
Sonderfälle
17
23, 34
11
Standortbezogene Vorprüfung
11
INDEX
Standortbezogen
37
16
und Genehmigung
16
Widerspruchsverfahren
27
22
Schutzgüter
Stand der Technik
11, 13
Z
Zeitplan
Zielsetzung des Leitfadens
18, 26
8
Anhang 1
Das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Hinweise und Beispielsammlung
Inhaltsverzeichnis
HINWEISE
2
Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen (§ 6 Abs. 2 BImSchG)
2
Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)
2
Gestrecktes Genehmigungsverfahren
(§ 12 Abs. 2a BImSchG, § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 der 9. BImSchV)
3
Änderungen an genehmigten Anlagen
4
Einfache Änderung (§ 15 BImSchG)
4
Wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG)
7
BEISPIELE
9
Einfache Änderung ohne Auswirkungen
auf die Grundpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9
Änderungen einer Anlage mit nicht nachteiligen Auswirkungen
auf die Grundpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
10
Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen auf Grundpflichten,
wobei die Auswirkungen offensichtlich gering sind
11
Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen,
INHALTSVERZEICHNIS
die nicht offensichtlich gering sind
1
11
Hinweise
MEHRZWECK- ODER VIELSTOFFANLAGEN
Die vorzeitige Errichtung einer Anlage schließt
(§ 6 ABS. 2 BIMSCHG)
auch die Maßnahmen zur Prüfung der Betriebs-
Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen sind An-
tüchtigkeit der Anlage ein. Dabei ist der Begriff
lagen, die entweder unterschiedlichen Betriebswei-
„Betriebstüchtigkeit“ weiter zu fassen als die Prü-
sen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe
fung der reinen Funktionstüchtigkeit der Anlage.
eingesetzt werden. Um auf Marktanforderungen
Zu den Maßnahmen zur Prüfung der Betriebs-
schnell reagieren zu können, kann der Antragsteller
tüchtigkeit gehört insbesondere die Erprobung, ob
sich die verschiedenen Betriebsweisen und einzu-
die Anlage insgesamt oder in Teilen den gesetzli-
setzenden Stoffe in einer einheitlichen Entschei-
chen Anforderungen beim Dauerbetrieb voraus-
dung genehmigen lassen.
sichtlich genügen wird.
Die Genehmigungsvoraussetzungen müssen für jede
Für das berechtigte Interesse des Antragstellers an
beantragte Betriebsweise und für jeden Stoff der
der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a Abs. 1
beantragten Stoffgruppe erfüllt sein.
Nr. 2 BImSchG) reicht das wirtschaftliche Interesse
an der möglichst zeitnahen Verwirklichung des Vor-
Innerhalb einer solchen Genehmigung kann der
habens aus.
Betreiber die Betriebsweise oder den Einsatzstoff
ändern, ohne dass es eines nochmaligen Genehmi-
Dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
gungsverfahrens bedarf. Nach § 12 Abs. 2 b BImSchG
sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
soll die Behörde in eine solche Genehmigung
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Antrag und
jedoch die Auflage aufnehmen, dass der Antrag-
Unterlagen müssen die vorläufige Beurteilung tra-
steller der Genehmigungsbehörde unverzüglich die
gen, dass im weiteren Verfahren die Voraussetzungen
erstmalige Herstellung oder Verwendung eines
geschaffen werden, die Betreiberpflichten dauer-
anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebs-
haft zu erfüllen.
weise mitzuteilen hat.
HINWEISE
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns ist in zeitliZULASSUNG VORZEITIGEN BEGINNS
cher wie in sachlicher Hinsicht in das Ermessen der
(§ 8A BIMSCHG)
Genehmigungsbehörde gestellt. Dies gilt insbeson-
Der frühere § 15a BImSchG ließ nur die Möglich-
dere für die Frage, ob vor Zulassung des vorzeitigen
keit des vorzeitigen Beginns bei der Änderung
Beginns einer Anlage, die der Genehmigung im
einer bereits bestehenden Anlage zu. Mit dem jet-
förmlichen Verfahren unterliegt, die Öffentlich-
zigen § 8a BImSchG ist diese Möglichkeit auch für
keitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren abzu-
die Neuerrichtung einer Anlage gegeben.
warten ist. Die Genehmigungsbehörde muss im
2
Rahmen ihres Ermessens alle Einzelfallumstände
möglichst frühzeitige Sachprüfung durch die
sorgfältig abwägen. Dazu gehört neben dem
Behörde unabhängig von der Vollständigkeit der
Interesse des Antragstellers an der möglichst zeit-
Unterlagen zu erreichen. § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV
nahen Verwirklichung seines Vorhabens auch die
stellt daher klar, dass nicht hinsichtlich aller Details
Frage der Zweckmäßigkeit und Glaubwürdigkeit der
die Unterlagen vollständig vorliegen müssen. Oft
Verfahrensführung. Ist zu befürchten, dass bei Er-
können zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ein-
teilung einer Zulassung die Verfahrensdurchfüh-
zelnen Teilen der Bauausführung oder zu einzel-
rung unnötig erschwert wird, soll die Genehmi-
nen Anlagenteilen noch keine Detailunterlagen
gungsbehörde dies im Rahmen ihrer Entscheidung
vorgelegt werden, da eine abschließende Entschei-
nach § 8a BImSchG berücksichtigen.
dung des Antragstellers erst mit Fortgang der
Bauarbeiten erfolgt. Solche Unterlagen können bis
Entscheidungen nach anderen öffentlichen Vor-
zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme
schriften, z.B. Baugenehmigung, sind vor Erteilung
der Anlage nachgereicht werden. § 12 Abs. 2a
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur
BImSchG gibt in diesem Zusammenhang der
Durchführung der nach § 8a BImSchG zugelassenen
Behörde die Möglichkeit, mit Einverständnis des
Errichtungsmaßnahmen nicht erforderlich. Aller-
Antragstellers die Genehmigung unter dem Vor-
dings setzt die nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
behalt nachträglicher Auflagen zu erlassen.
erforderliche positive Prognose voraus, dass die beteiligten Fachbehörden eine positive Stellungnahme
Dieses gestreckte Genehmigungsverfahren kommt
abgegeben haben, so dass sich die voraussichtliche
für überschaubare Sachverhalte in Betracht. Die
Genehmigungsfähigkeit unter den von der jeweili-
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens muss fest-
gen Fachbehörde wahrzunehmenden Belangen
stehen. Gegenstand einer nachträglichen Auflage
ergibt. Eine solche positive Prognose kann nur
können bestimmte Nebenpflichten hinsichtlich
getroffen werden, wenn das Einvernehmen der
abgegrenzter Sachverhalte sein, z.B. die Vorlage der
Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch vorliegt oder
Baustatik. Für komplexe Sachlagen (z.B. eine Ab-
nach deren Auskunft zu erwarten ist.
gasreinigungstechnologie bestimmter Beschaffenheit) kommt der Auflagenvorbehalt grundsätzlich
GESTRECKTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
nicht in Betracht. Auch das erforderliche Einver-
(§ 12 ABS. 2A BIMSCHG, § 7 ABS. 1 SATZ 4
nehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB kann
UND 5 DER 9. BIMSCHV)
nicht Gegenstand eines Vorbehaltes sein.
Die Regelungen zum gestreckten GenehmigungsHINWEISE
verfahren zielen darauf ab, das Verfahren auf die
zentralen Gesichtspunkte zu beschränken und eine
3
ÄNDERUNGEN AN GENEHMIGTEN ANLAGEN
aus der Genehmigung der in Bezug genommenen
In §§ 15 und 16 des BImSchG sind die genehmi-
Unterlagen der genehmigte Zustand, auf den sich
gungstechnischen Belange bei Änderung genehmi-
die geplante Änderung bezieht, nicht eindeutig
gungsbedürftiger Anlagen geregelt. Die Pflicht zur
erkennen, so ist der tatsächliche Betriebszustand als
Anzeige von einfachen Änderungen ist in § 15
Maßstab heranzuziehen.
BImSchG, die zur Genehmigung von wesentlichen
Änderungen in § 16 BImSchG geregelt.
§ 15 BImSchG unterscheidet nicht zwischen positiven und negativen Auswirkungen. Damit sind auch
Für das Anzeigeverfahren ist eine Beratungspflicht
Änderungen, die allein zu einer Verbesserung der
sowie die Durchführung einer Antragsvorkonferenz
Umweltsituation führen, anzuzeigen.
wie im Genehmigungsverfahren gesetzlich nicht
ausdrücklich vorgeschrieben. Zur Vereinfachung des
Es sind nur solche Änderungen anzuzeigen, die
Verfahrens und zur Beschleunigung ist die Bera-
Auswirkungen auf die Pflichten nach § 5 BImSchG
tungstätigkeit der Behörden im Bereich des Anzeige-
entfalten, z.B. Änderungen, die zusätzliche Immis-
verfahrens jedoch ebenso erforderlich. Die Bera-
sionen / Emissionen in Luft, Wasser bzw. Boden
tungstätigkeit der Behörden soll sich hier über die
hervorrufen oder bisher vorhandene Immissionen/
Erörterung der vorzulegenden Unterlagen hinaus
Emissionen abbauen, indem Vorsorgemaßnahmen
auch auf die möglichen Verfahrensalternativen
gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkun-
(Wahl zwischen Anzeige- und Genehmigungs-
gen, der Sicherheitsstandard der Anlage oder die
verfahren) und deren Vor- und Nachteile, insbe-
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen verän-
sondere in zeitlicher Hinsicht, erstrecken.
dert werden. Dies gilt auch für Änderungen z.B. an
Abwasserbehandlungsanlagen, sofern diese Teil
EINFACHE ÄNDERUNG (§ 15 BIMSCHG)
einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbe-
Jede Änderung, die Auswirkungen auf die Schutz-
dürftigen Anlage sind. Nicht anzeigepflichtig sind
güter nach § 1 haben kann, ist vor ihrer Verwirk-
damit solche Änderungen, die allein nach anderen
lichung der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Fachgesetzen (LBO, BetrSichV) zu beurteilen sind.
HINWEISE
Grundlage für die Beurteilung, ob eine Änderung
i.S. des § 15 BImSchG beabsichtigt ist, ist der Inhalt
Maßnahmen, die ausschließlich der Instandsetzung
des Genehmigungsbescheids einschließlich der in
oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmig-
Bezug genommenen Unterlagen. Jede Abweichung
ten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen.
von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder
Solche Veränderungen der tatsächlichen Beschaffen-
Betriebsweise stellt eine Änderung dar. Lässt sich
heit einer Anlage oder ihres tatsächlichen Betriebs-
4
ablaufs bewegen sich im Rahmen des von der
ob die Änderung wesentlich ist, d.h. ob mit ihr
Genehmigung Erlaubten und bedürfen weder
nachteilige Auswirkungen verbunden sein können,
einer Genehmigung noch einer Anzeige.
und ob das Genehmigungserfordernis kraft Gesetz
dennoch entfällt, weil die Voraussetzungen von § 16
Ebenso handelt es sich nicht um eine Änderung,
Abs. 1 Satz 2 BImSchG (offensichtlich gering) erfüllt
wenn eine Anlage oder Teile einer genehmigten
sind.
Anlage im Rahmen der vorliegenden Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden (§ 16 Abs. 5
§ 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG sieht die Nachforderung
BImSchG). Festlegungen im Genehmigungsbe-
von Unterlagen vor. Nach Eingang der vollständi-
scheid, die einzelne Anlagenteile betreffen, enthal-
gen Unterlagen, beginnt die Monatsfrist des § 15
ten in der Regel abstrakte Anforderungen, die nicht
Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu laufen.
durch ein Einzelstück, sondern durch ein Anlagenteil entsprechender Art und Güte (z.B. serienmäßig
Die Genehmigungsbehörden haben organisatorisch
hergestellte Filter oder Geräte bestimmtes Typs)
sicherzustellen, dass der Eingang von Anzeigen
erfüllt werden können. Ist aus der Genehmigung,
nach § 15 BImSchG unverzüglich bestätigt und die
den in Bezug genommenen Unterlagen oder den
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen unver-
Antragsunterlagen eine Genehmigungsaussage zu
züglich durchgeführt werden kann. In einfach gela-
bestimmten Anlageteilen nicht zu erschließen, ist
gerten Sachverhalten soll beides zusammen erfol-
unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebs-
gen.
praxis zu entscheiden, welche Beschaffenheit oder
welche Betriebsweise im Einzelnen als genehmigt
Innerhalb der Monatsfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1
anzusehen ist.
BImSchG hat die Behörde Zweifel zum Sachver-
HINWEISE
halt oder an der technischen Beurteilung einer
5
Die der Anzeige beizufügenden Unterlagen müssen
beabsichtigten Änderung aufzuklären. Können
ausreichend für die Prüfung sein, ob eine Geneh-
trotz Vornahme der gebotenen Ermittlungshandlung
migung erforderlich ist oder nicht. Der Verweis auf
nicht alle Fragen geklärt werden und bleibt deshalb
§ 10 Abs. 1 Satz 2 bedeutet nicht, dass die vollstän-
zweifelhaft, ob die angezeigte Änderung wesentlich
digen, für ein Genehmigungsverfahren erforderli-
i.S. des § 16 BImSchG ist, ist dem Antragsteller
chen Unterlagen nach den §§ 4a–4d der 9. BImSchV
innerhalb der Prüffrist mitzuteilen, dass eine
vorzulegen sind. Jedoch werden aus dem Kreis die-
Genehmigung erforderlich ist. Zu den gebotenen
ser Unterlagen diejenigen zur Verfügung stehen
Ermittlungshandlungen gehört nicht die Einholung
müssen, die der Behörde die Beurteilung gestatten,
eines Sachverständigengutachtens.
Zur Prüfung einer Anzeige im Rahmen des § 15
zuzustellen. Bei drohendem Fristablauf reicht auch
BImSchG ist ein Behördenbeteiligungsverfahren
eine mündliche Mitteilung an den Anlagenbetrei-
nicht gefordert. Sollte es ausnahmsweise notwen-
ber aus. Die Mitteilung ist nur fristgerecht, wenn
dig oder tunlich sein, eine andere Fachdienststelle
sie innerhalb eines Monats nach Eingang der An-
zu beteiligen, um abschließend zu beurteilen, ob
zeige beim Anlagenbetreiber eingeht.
die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung
i.S. des § 16 BImSchG vorliegen, ist die Beteiligung
Nach Eingang der Mitteilung der Behörde, dass
möglichst formlos abzuwickeln.
eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht
erforderlich ist, oder nach Ablauf der Monatsfrist
Im Rahmen der Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1
kann der Antragsteller die Änderungen durchführen.
BImSchG werden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Die Mitteilung der Behörde, dass die Änderung
BImSchG Genehmigungsvoraussetzung sind, nicht
keiner Genehmigung bedarf, beinhaltet nicht die
geprüft. Allerdings soll die Immissionsschutzbe-
Aussage, dass die geplante Änderung ansonsten in
hörde den Anlagenbetreiber bereits bei der
vollem Umfang den Anforderungen des Bundes-
Beratung im Vorverfahren auf das Erfordernis ande-
Immissionsschutzgesetzes entspricht. Die Prüfung
rer behördlicher Entscheidungen hinweisen.
im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfasst nur die
Frage, ob von dem Vorhaben nachteilige Auswirkun-
Nach Prüfung der Anzeige hat die Immissions-
gen ausgehen. Dennoch kann eine beabsichtigte
schutzbehörde dem Betreiber innerhalb der
Änderung, die keine nachteiligen Auswirkungen
Monatsfrist mitzuteilen, ob eine Genehmigung
entfaltet, nicht den Anforderungen des Bundes-
wegen der vorgesehenen Änderung erforderlich ist
Immissionsschutzgesetzes entsprechen, z.B. dann,
oder nicht. Die Mitteilung der Behörde, ob ein
wenn die geplanten Maßnahmen nicht dem Stand
Anzeigeverfahren ausreicht oder ein Genehmi-
der Technik entsprechen. Soweit sich dies bereits
gungsverfahren durchzuführen ist, stellt einen
im Rahmen des Anzeigeverfahrens erkennen lässt,
Verwaltungsakt dar.
soll die Behörde darauf hinweisen, dass insoweit
HINWEISE
der Erlass einer nachträglichen Anordnung in
§ 15 Abs. 2 BImSchG schreibt hierfür keine Schrift-
Betracht kommt. Ist für die geplante Änderung
form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist
eine Baugenehmigung erforderlich, so muss der
jedoch zu empfehlen, einen schriftlichen mit einer
Anlagenbetreiber auch damit rechnen, dass ent-
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vor
sprechende Vorsorgeanforderungen als Auflagen
Ablauf der Monatsfrist dem Anlagenbetreiber
im Rahmen der Baugenehmigung verlangt werden.
6
Bei offensichtlich geringen nachteiligen Auswirkun-
Auch wenn ausschließlich andere öffentlich-recht-
gen hat die Behörde auch zu prüfen, ob das geplan-
liche Vorschriften (z.B. des Wasserrechts, LBO,
te Vorhaben den sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
BetrSichV) berührt sind, kann eine Änderung we-
ergebenden Anforderungen entspricht. In diesen
sentlich sein und ein immissionsschutzrechtliches
Fällen muss z.B. sichergestellt sein, dass die Vor-
Änderungsgenehmigungsverfahren auslösen. Dies
sorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
ist z.B. dann der Fall, wenn nur eine Abwasser-
eingehalten sind. Hier enthält die Mitteilung der
behandlungsanlage geändert wird, die eine zum
Behörde über die Genehmigungsfreiheit wegen
Betrieb erforderliche Nebeneinrichtung einer IVU-
offensichtlich geringer nachteiliger Auswirkungen
Anlage ist (Indirekteinleiter; vgl. Leitfaden Kap. 2
auch die Bestätigung, dass die immissionsschutz-
„IVU“).
rechtlichen Anforderungen insgesamt eingehalten
sind.
Nachteilig sind die Auswirkungen, die eine vorhandene Situation ungünstig verändern; dabei sind
WESENTLICHE ÄNDERUNG
die Gesamtheit der Umweltmedien (Luft, Wasser,
(§ 16 BIMSCHG)
Boden) sowie die Abfallgegebenheiten in Betracht
Der Begriff der Änderung ist in § 16 BImSchG wie
zu ziehen. Die nachteilige Auswirkung muss kausal
in § 15 BImSchG auszulegen. Wesentlich sind Än-
durch die Änderung bedingt sein. Es ist ein Ver-
derungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dann,
gleich zwischen der Situation vor Durchführung
wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen wer-
der beabsichtigten Änderung mit der zu prognosti-
den können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1
zierenden Situation nach der Änderung erforder-
Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Zu betrach-
lich. Auswirkungen, die zu einer Verbesserung der
ten sind ausschließlich die Bereiche, zu denen auf
vorhandenen Umweltsituation führen, sind auch
der Grundlage materiellen Immissionsschutzrechts
dann nicht nachteilig, wenn sie nicht in vollem
Anforderungen festgelegt werden können (z.B. zur
Umfang dem Stand der Technik entsprechen.
Abwehr sonstiger Gefahren, Vorsorge gegen schäd-
Diese Fälle sind im Anzeigeverfahren zu behan-
liche Umwelteinwirkungen, Anlagensicherheit,
deln. Nachteilige Auswirkungen müssen nicht nach-
Abfallvermeidung). Wesentlich sind nicht nur
gewiesen sein, das Gesetz stellt auf einen Möglich-
Änderungen, die die immissionsschutzrechtlichen
keitsmaßstab ab.
HINWEISE
Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG betreffen.
7
Nachteilige Auswirkungen sind z.B. zusätzliche
Für die Entscheidung, ob von einer Änderung nach-
Emissionen, die durch eine Änderung der Lage, der
teilige Auswirkungen i.S. des § 16 Abs. 1 ausgehen,
Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage her-
ist eine isolierte Betrachtungsweise maßgeblich, die
vorgerufen werden können. Entscheidender Maß-
ausschließlich die möglichen zusätzlichen Auswir-
stab ist auch hier, wie bei der Änderung nach § 15,
kungen infolge der beabsichtigten Änderung ohne
der Genehmigungsbescheid. Eine nachteilige
Entgegenwirken der Vorkehrungen berücksichtigt.
Auswirkung liegt z.B. vor, wenn im Genehmi-
Aus § 16 Abs. 2 geht hervor, dass die getroffenen
gungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzungen
oder vom Anlagenbetreiber vorgesehenen zusätzli-
überschritten werden.
chen Gegenmaßnahmen zur Abwendung der
Auswirkungen nicht berücksichtigt werden können
Erheblich i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Auswir-
und auch eine saldierende Betrachtung – Auf-
kungen bereits dann, wenn sie die Durchführung
rechnung von Vor- und Nachteilen – in diesem
der Betreibergrundpflichten betreffen können. Der
Rahmen keine Anwendung findet.
Begriff „erheblich“ ist hier i.S. von „einschlägig“ zu
verstehen und wird nicht als Maßstabsangabe ver-
Ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich, soll
wendet.
nach § 16 Abs. 2 von der Öffentlichkeitsbeteiligung
Nachteilige Auswirkungen führen auch dann nicht
abgesehen werden, wenn der Träger des Vorhabens
zum Genehmigungserfordernis, wenn diese offen-
dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswir-
sichtlich gering sind und im Übrigen die immissi-
kungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu
onsschutzrechtlichen Betreiberpflichten eingehal-
besorgen sind. Solche Auswirkungen liegen insbe-
ten sind. Offensichtlich geringfügig sind nachteilige
sondere dann nicht vor, wenn die Auswirkungen
Auswirkungen, von denen ohne eingehendere
durch die getroffenen oder vom Träger des
Prüfung einsichtig ist, dass sie im Hinblick auf die
Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlos-
Erfüllung der Betreiberpflichten unbedeutend
sen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu
sind. Maßstab ist auch hier der genehmigungskon-
den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind.
HINWEISE
forme Betriebszustand.
8
Beispiele
In diesem Kapitel werden vereinfachte
Verfahrensweg
Beispiele zum Anwendungsbereich der §§ 15 und
Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtli-
16 BImSchG angeführt. Diese Beispiele behandeln
che Genehmigung erforderlich.
ausschließlich die immissionsschutzrechtliche Betrachtung. Andere ggf. erforderliche Genehmigungs-
BEISPIEL 2
oder Erlaubnisverfahren werden nicht abgehandelt.
Eine Anlage zum Destillieren von organischen
Lösungsmitteln (Nr. 4.8 des Anhangs der 4.
Einfache Änderung ohne Auswirkungen auf die
BImSchV), die am Rande des Fabrikgebäudes an
Grundpflichten des Bundes-Immissionsschutz-
einer viel befahrenen Straße steht, wird aus städte-
gesetzes
planerischer Sicht zwecks Optikverbesserung mit
Leichtmetallbauwänden verkleidet. Die Anlage
selbst wird nicht verändert.
BEISPIEL 1
In einer chemischen Fabrikationsanlage sollen
mehrere räumlich direkt benachbarte, gleichartige
Verfahrensweg
Emissionsquellen zu einer Quelle zusammenge-
Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtli-
fasst werden. Nach Angaben des Betreibers bleibt
che Genehmigung erforderlich.
die Emissionssituation unverändert.
BEISPIEL 3
Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter?
NEIN
Keine Anzeige und
keine Genehmigung
Bei einer Anlage zum Lackieren von Kleinteilen
(Ziff. 5.1 des Anhangs der 4. BImSchV) wird durch
JA
Optimieren der Teilegeometrie der Bedarf an Lack
Auswirkungen
nachteilig?
pro Teil um 10 % erniedrigt. Dadurch wird es mögNEIN
lich, den Durchsatz an Teilen in der Anlage ent-
JA
sprechend um 10 % zu erhöhen. Der Lackverbrauch
und damit die Emissionen vor und nach Abluft-
Nachteile offensichtlich gering?
reinigung ändern sich nicht.
JA
JA
Verfahrensweg
BEISPIELE
ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG
9
ANZEIGE
NEIN
Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
BEISPIEL 4
Eine Anlage zum Mahlen und anschließendem Klassieren von
Muschelkalk (Ziff. 2.2 des Anhangs der 4. BImSchV) wird in einem
gekapselten Raum betrieben. Die bei den Vorgängen entstehenden
Stäube werden abgesaugt und über Hängegewebefilter abgereinigt.
Die Hängegewebefilter werden durch bauartgleiche Filter ersetzt,
deren Aufhängung jedoch unterschiedlich zu der bisher bestehenden
Aufhängung ist. Die Aufhängung muss ebenfalls erneuert werden.
Verfahrensweg
Keine Anzeige und keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
erforderlich.
Änderungen einer Anlage mit nicht nachteiligen Auswirkungen auf
die Grundpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
BEISPIEL 5
Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter?
Bei der selben Anlage zum Lackieren von Kleinteilen (siehe Beispiel
NEIN
Keine Anzeige und
keine Genehmigung
JA
3) wird dem Hersteller ein Lack mit niedrigem Lösemittelanteil angeboten. Nach entsprechenden Tests zeigt sich dieser Lack als geeignet.
Er wird statt des bisherigen Lacksystems eingesetzt. Die Lösemittelemissionen werden bei gleicher Durchsatzleistung um 5 % erniedrigt.
Verfahrensweg
Auswirkungen
nachteilig?
NEIN
JA
Nachteile offensichtlich gering?
JA
Anzeige nach § 15 Abs. 1, da ausschließlich positive Auswirkungen
NEIN
von der Änderung ausgehen.
BEISPIELE
ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG
10
ANZEIGE
NEIN
Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter?
NEIN
Keine Anzeige und
keine Genehmigung
Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen auf Grundpflichten,
wobei die Auswirkungen offensichtlich gering sind
JA
BEISPIEL 6
Auswirkungen
nachteilig?
In einer Gießerei (Nr. 3.8 des Anhangs zur 4. BImSchV) werden
NEIN
durch eine geringfügige Änderung des Gießereiverfahrens Emissions-
JA
reduzierungen für die Fluor- und Chlorverbindungen von 10 % in der
Nachteile offensichtlich gering?
Abluft möglich. Die Stickoxidemissionen (NOx) erhöhen sich durch
JA
diese Maßnahme um maximal 10 %, bleiben allerdings im Rahmen der
NEIN
bisher genehmigten Emissionen.
ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG
ANZEIGE
Verfahrensweg
NEIN
Anzeige nach § 15 Abs. 1, da die nachteilige Auswirkung (Erhöhung
der NOx-Emissionen um 10 %) im Hinblick auf die für diesen Fall
geringere Umweltrelevanz des NOx offensichtlich gering ist.
Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, die nicht offensichtlich
gering sind
Änderung hat Auswirkung auf Schutzgüter?
NEIN
Keine Anzeige und
keine Genehmigung
BEISPIEL 7
In einer chemischen Fabrik soll ein Nasswäscher installiert werden,
JA
bei dessen Betrieb sich der bisherige Reingasmassenstrom halbiert,
aber der Abwasseranfall anlagenbezogen um mehr als 10 % erhöht
Auswirkungen
nachteilig?
wird.
NEIN
JA
Verfahrensweg
Nachteile offensichtlich gering?
Genehmigung nach § 16, jedoch keine Öffentlichkeitsbeteiligung
JA
erforderlich, sofern die nachteiligen Auswirkungen aufgrund der
NEIN
deutlichen Erhöhung des Abwasseranfalls nicht erheblich sind.
BEISPIELE
ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG
11
Genehmigung nach § 16 mit Öffentlichkeitsbeteiligung, sofern die
ANZEIGE
NEIN
Frachterhöhung Auswirkungen auf die Gewässerqualität hat.
BEISPIEL 8
Ein Heizkraftwerk mit 80 MW Feuerungswärmeleistung (Ziff. 1.1 des
Anhangs der 4. BImSchV) erweitert seine Kapazität um 20 %, um ein
neu entstandenes Baugebiet mit Fernwärme zu versorgen. Die
Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV werden durch die ebenfalls
erweiterten Abgasreinigungseinrichtungen eingehalten. Der Massenstrom erhöht sich trotz verbesserter Abgasreinigungstechnik um 10 %.
Verfahrensweg
Genehmigung nach § 16 mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Die nachteiligen Auswirkungen bleiben auch unter Berücksichtigung
BEISPIELE
der Abgasreinigung erheblich.
12
Anhang 2
Das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Formblätter
In diesem Anhang ist der zu verwendende Formblattsatz dargestellt. Die mit
Microsoft-Word bearbeitbaren Dateien stehen in komprimierter Version mit der nachstehenden Verknüpfung zur Verfügung.
Formblätter
Formblattsatz
Genehmigungsantrag
Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Inhaltsübersicht
1. Antragstellung
Formblätter 1.1 und 1.2
-fach
2. Antragsunterlagen
2.1
Erläuterungen/Kurzbeschreibung des Vorhabens
2.2
Immissionsschutz
2.3
2.4
2.2.1
Schematische Darstellung der Anlage
-fach
2.2.2
Darstellung der technischen Betriebseinrichtungen - Formblatt 2.1
-fach
2.2.3
Darstellung des Produktionsverfahrens/Stoffbilanz - Formblätter 2.2 - 2.4
-fach
2.2.4
Angaben zu Emissionen und Immissionen - Formblätter 2.5 - 2.7
-fach
2.2.5
Angaben zu Lärm-Emissionen und -Immissionen - Formblätter 2.8 und 2.9
-fach
2.2.6
Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitsberichte - Formblatt 2.10
-fach
2.2.7
Abfallverwertung und Abfallbeseitigung - Formblätter 2.11 und 2.12
-fach
2.2.8
Wärmenutzung / Energieeffizienz
-fach
2.2.9
Maßnahmen nach der Betriebseinstellung
-fach
2.3.1
Lageplan, Bauzeichnungen usw. nach der LBOVVO
-fach
2.3.2
Brandschutz - Formblätter 2.13 und 2.14
-fach
Bauvorlagen
Arbeitsschutz
Formblätter 2.15 - 2.17
2.5
-fach
Einrichtungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Formblatt 2.18
2.6
-fach
-fach
Prüfung der Umweltverträglichkeit
Formblatt 2.19
-fach
3. Sonstige Unterlagen
Anmerkung:
Sonstige Beschreibungen
-fach
Gutachten
-fach
Anlagen und Hinweise zur Antragstellung oder zu den Antragsunterlagen
-fach
Die Art und Anzahl der zu verwendenden Formblätter sind mit der
Genehmigungsbehörde abzustimmen
Formblatt 1.1
Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
1.
Antrag
Seite
Antragstellung
1
von
1.1 Antragsteller
Name
Postanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
zur Bearbeitung von Rückfragen (Abteilung, Sachbearbeiter/in)
Telefon:
Telefax:
Immissionsschutzbeauftragte/r:
Störfallbeauftragte/r
Abfallbeauftragte/r
1.2
Antragsgegenstand
Beantragt wird:
Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Anlage
(§ 16 BImSchG)
Genehmigung für Neuanlage (§ 4 BImSchG)
Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)
Genehmigung als Versuchsanlage (§ 19 BImSchG in
Verbindung mit § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV)
Zulassung abweichend von § 15 BImSchG
(Kein Anzeigeverfahren)
Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG)
Zulassung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG
(Kein vereinfachtes Verfahren)
Vorbescheid (§ 9 BImSchG)
1.2.1
Der Antrag bezieht sich auf eine Anlage, für die bereits eine Zulassung vorliegt:
Art der Zulassung und Genehmigungsbehörde
Datum
Aktenzeichen
1
Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Formblatt 1.2
Antrag
Seite
1.3
Standort der Anlage
PLZ, Ort
Straße, Hausnummer
ggf. Werksbezeichnung
Flurstück-Nr.:
bei ortsveränderlichen Anlagen Angaben der vorgesehenen Standorte (ggf. Sonderblatt)
1.4 Art und Umfang der Anlage
Nummer/Spalte/Bezeichnung gemäß Anhang zur 4. BImSchV
Werksinterne Bezeichnung der Anlage
Umfang/Leistung
Bei Änderung bereits bestehender Anlagen
Gegenstand der Änderung
Umfang/Leistung der bestehenden Anlage
1.5 Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme
Monat/Jahr
/
1.6 Voraussichtliche Kosten der Anlage
Gesamtkosten
Davon Baukosten gemäß
DIN 276
davon Anlagekosten
Ort, Datum
Unterschrift
,
1
von
1
Kennbuchstabe
(Fließbild)
Kont.=K
Disk.=D
Kenn-Nr.
Werksbezeichnung
Aggregat
Betriebsweise
Anlage/Anlagenteile/Nebeneinrichtungen
Anlagedaten
Reihenfolge nach Fließbild
Anzahl
Bezeichnung
Temp.
[°C]
Druck,
absolut
[bar]
Bemerkungen
1
von
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Charakterist.
Größe
Auslegungsdaten
Seite
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.1
Technische
Betriebseinrichtungen
Anlage/Anlagenteile/
Nebeneinrichtungen
(Eindeutige Bezeichnung und
Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß
Fließbild
kontinuierlich
Betriebszeiten
[h/a]
Verfahren
Verfahren (Stoffübersicht)
diskontinuierlich
Produktionsvorg.
[1/a]
Abk.
Bezeichnung
Stoffname und Aggregatzustände
f,fl,g,ae
von
Komponente
Zusammensetzung
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
kg / t / m³ / l
max.
Speichermenge
Stoff-Übersicht
max.
Transportstrom
kg/h - t/a - kg/Pv
m³/h - m³/a - m³/Pv
Seite
[Gew-%]
[Vol%]
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.2
Verfahren
(Stoffübersicht)
Einsatz-Stoff
Produkt-Stoff
Chemische Formel
Verfahren (Stoffdaten: Chemie, Physik)
MolekularGewicht
Kp1 bar
°C
Fp
°C
kg/l
D 20 °C
mbar
P 20 °C
°C
Flp
entzünd.?
F+,F,entz.
°C
ZP
von
TK nach
VDE 0165
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Explosionsgrenze in Luft
untere
obere
g/m³
g/m³
Seite
Löslichkeit
in Wasser
g/l
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.3
Verfahren (Stoffdaten:
Chemie, Physik))
Einsatz-Stoff
Produkt-Stoff
CAS-Nummer
EG-Nummer
a) MAK-Wert
b) TRK-Wert
c) BAT-Wert
mg/m³
Verfahren (Stoffdaten: Wirkung, Gefahr)
LD 50 (mg/kg)
LD 50 (mg/l Luft
pro 4 h)
Gefährlichkeitsmerkmale
WGK
Nr.
Stoffvorkommen
von
Bemerkungen
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Menge [kg]
StörfallV Anhang I
Seite
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.4
Verfahren (Stoffdaten:
Wirkung, Gefahr)
1
Anlagenteil, Nebeneinrichtung, Verfahrensschritt, Vorgang
(Vorgänge durchnummerieren)
(Bezeichnung und Gliederung wie in Formblatt 2.1)
Emissionen
Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge
2
rel. Häufigkeit und
Einzeldauer
Emissionsvorgang
3
zeitliche Lage
4
Gesamtdauer
ca. h/a
von
1
6
Nummern und chem. Bezeichnung der
emittierten Stoffe
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
5
ca. Nm³/h
Abgasvolumenstrom
Seite
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.5
Emissionen
(Vorgänge)
9
10
kg/a
11
12
K, E, R
14
Rohgaskonzentration
mg/m³
1
15
Wirkungsgrad
ca. %
Seite
1
16
Zuordnung zur
Quellennummer
Quellen
von
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
13
8
7
kg/h
Reinigungsprinzip
mg/m³
Abgasreinigung
Überwachung
Nummern und chem. Bezeichnung
der emittierten Stoffe /wie Spalte 6)
max. Emissionswerte
Überwachungsort
Aggregatzustand
f, fl. g, ae
Emissionen
Emissionen: Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge
Anlagenteil, Nebeneinrichtung, Verfahrensschritt, Vorgang
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.6
Emissionen (Massen /
Abgasreinigung)
16
QuellenNr. aus
Blatt 2.6
17
Beschreibung der Quelle
Emissionen:
Quellenverzeichnis
19
°C
Nm³/h
18
Abgastemperatur
Abgasvolumenstrom
20
Rechtswert
m
20
Hochwert
m
geographische Lage nach
Gauss-Krüger
22
m²
Austrittsfläche
23
Austrittsrichtung
(vert.)
(horiz.)
von
1
24
Länge
m
24
Breite/Höhe
m
nur bei Flächen- bzw.
horizontalen Quellen
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
21
Höhe der
Quelle über
Grund
m
Seite
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.7
Emissionen
(Quellenverzeichnis)
Bezeichnung des umgebenden Gebiets
Immissionsort
Aufpunkt
Nr.
Lärm:
Immissionspegel in der Anlagenumgebung - Vorbelastung
Höchstzulässiger
Immissionsrichtwert
db(A)
von
db(A)
Beurteilungspegel
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Gebietscharakter nach BaunutzungsVO
Seite
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.8
Lärm
emittierter
Schallleistungspegel
dB(A)
Summe aller Geräuschquellen am Immissionsort:
Anlage
Anlagenteil
Einzelschallquelle
Nr/(m)
Abstand zum
Immissionsort
Schallschutzmaßnahme
Lärm:
Betriebliche Schallquellen und deren Einwirkungen auf die Immissionsorte - Prognose
von
2
3
4
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
1
1
Immissionspegel an den Immissionsorten in dB(A)
Seite
5
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.9
Lärm (verursacht
von der Anlage)
zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik
1.5
2.5
2.4
2.3
2.2
2.1
als Einwirkung von Außen
2.2.2
4.4.5
Kontrollmaßnahmen
4.4.3
Einrichtungen
Diversität
2.4.4
4.4.1
4.4.2
2.5.2
Redundanz
2.4.3
anwendungsgerechte Bedienungsanleitungen
Sicherheitsanweisungen
Verzeichnis jederzeit verfügbar
Vorschriftsgemäße Aufbewahrung der Verzeichnisse
Fristgemäße Fortschreibung der Verzeichnisse
Unterlagen für Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung
Lagernutzungsverzeichnis
Läger gemäß § 6 Abs. 2 StörfallV
2.5.1
Steuer- und Regeleinrichtungen
2.4.2
Gestaltung, Kennzeichnung und Absicherung
der Bedienelemente
Schulung des Bedienungspersonals
4.2.3
4.2.2
4.2.1
4.4.4
4.4
anerkannten Regeln der Technik
Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den
Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen, Betriebsmitteln etc.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen:
Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter:
4.3
Messeinrichtungen
Sicherheitseinrichtungen
2.3.3
2.4.1
Alarmeinrichtungen
2.3.2
4.2
Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen:
Warneinrichtungen
2.3.1
Überwachungseinrichtungen:
Innerhalb der Anlage
2.2.1
4.1.2
bedeutsamen Anlagenteile:
Überwachung, Prüfung und Wartung der sicherheitstechnisch
4.1.1
4.1
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
Maßnahmen gegen Brände und Explosionen:
außerbetrieblich verpflichtet
betrieblich vorhanden
Vorhandensein erforderlicher Unterlagen
Sachkundiger
3.3.1
3.3.2
Gewährleistung der Beratung von Behörden und Einsatzkräften:
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen
Sicherheitstechnische Einrichtungen
4. Ergänzende Anforderungen - Errichtung und Betrieb (§ 6 StörfallV)
3.3
3.2.3
3.2.2
3.2.1
Schutz der Umgebung gegen Störfallauswirkungen der Anlage:
Ausreichende Auslegung der Anlage für Beanspruchung bei einer
Angaben zu folgenden Anforderungen sind in den Unterlagen enthalten
nein
zur Vorsorge, Störfallauswirkungen so gering wie möglich zu halten
1.4
ja
zu Eingriffen Unbefugter
1.3
Nachweis über Standfestigkeit der Anlage im Störfall
3.1
zu umgebungsbedingten Gefahrenquellen
1.2
3.2
Angaben zu folgenden Anforderungen sind in den Unterlagen enthalten
2. Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (§ 4 StörfallV)
von
ja
3. Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (§ 5 StörfallV) ja
1
zu betrieblichen Gefahrenquellen
nein
Seite
1.1
ja
(Formblatt nicht ausfüllen)
Erweiterte Pflichten 12. BImSchV - siehe Sicherheitsbericht
Grundpflichten 12. BImSchV (Formblatt ausfüllen)
12. BImSchV nicht anwendbar (Formblatt nicht ausfüllen)
Angaben zu folgenden Sicherheitspflichten sind in den Unterlagen enthalten
1. Betreiberpflichten (§ 3 StörfallV)
Störfall:
Angaben zu sicherheitstechnischen Anforderungen
nein
nein
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.10
Störfall
Anlage / Anlagenteile / Nebeneinrichtung (Eindeutige Bezeichnung
und Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß
Fließschema)
Abfallverwertung
Bezeichnung der Abfälle zur Verwertung
(Eigenbezeichnung)
Abfallschlüssel
(nach AVV)
Masse
t/a
Volumen
m³/a
Abfall
1
Bezeichnung der Anlage in der
bzw. Maßnahmen durch die der
Abfall verwertet wird
1
Verwertung
gesichert
bis (voraussichtlich)
von
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Name, Anschrift
Seite
Verwerter zum Zeitpunkt der Antragstellung
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.11
Abfallverwertung
Anlage / Anlagenteile / Nebeneinrichtung (Eindeutige Bezeichnung
und Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß
Fließschema)
Abfallbeseitigung
Bezeichnung der Abfälle zur Beseitigung
(Eigenbezeichnung)
Abfallschlüssel
(nach AVV)
Masse
t/a
Volumen
m³/a
Abfall
Seite
1
Name, Anschrift
Anlage
Name
Anschrift
1
Entsrgung
gesichert
bis (voraussichtlich)
von
Entsorger zum Zeitpunkt der Antragstellung
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Art der
Entsorgung
(Regelentsorgung)
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.12
Abfallbeseitigung
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.13
Brandschutz
Seite
1.
1
von
1
Beschreibung des Gebäudes/Anlagenteils unter Brandschutztechnischen Gesichtspunkten
Raum Nr.
Grundfläche
m²
Höhe der obersten
Arbeitsbühne
m
Geschosse
Anzahl
Rauchabzugsöffnungen
Anzahl
Treppen
Notausgänge
Anzahl
Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102
Raum Nr.
(wie oben)
Tragkonstruktion
Material
Deckenkonstruktion
Material
Außenwände
Material
Dachkonstruktion
Material
Die Brandabschnitte sind aus nachgenannten Zeichnungen erkennbar
Nummer(n)
Sonstige Erläuterungen
2. Branderkennung und -meldung
B1 Stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät etc.)
B2 Automatische Brandmeldung; Art:
Durchschaltung zu einer ständig besetzten Alarmzentrale des Werks / der Werksfeuerwehr
Durchschaltung zur ständig besetzten Feuerwehrleitstelle
Sonstiges
3. Brandbekämpfung durch Feuerwehr (Werkfeuerwehr, Gemeindefeuerwehr)
F1 Feuerwehr, die nicht die Anforderungen von F2 erfüllt.
F2 Feuerwehr, die innerhalb von 15 Minuten nach Alarmierung mit der Brandbekämpfung beginnt (schwerer Atemschutz einsetzbar)
F2 Feuerwehr, die innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung mit der Brandbekämpfung beginnt (schwerer Atemschutz einsetzbar)
tagsüber
Stärke der zuerst eintreffenden Kräfte:
nachts
Formblatt 2.14
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
4.
Brandschutz
Seite
Löscheinrichtungen
Halbstationäre Löschanlage
Menge und Art ggf. vorhandener Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver, Kohlendioxid)
Automatische Löschanlage
(einschließlich automatischer Brandmeldung)
Art
1
von
1
Sonstige Einrichtungen
5. Unzulässige Löschmittel / verbotener Bereich / Begründung:
6. Löschwasserversorgung
L1 ን 800 l/min
L2 ን 1.600 l/min
L3 ን 3.200 l/min
6.1 Sammelwasserleitung
Sonstige Erläuterungen
Leistung
mm
bei Druck
l/min
Verästelungssystem
Überflurhydranten
Ringsystem
Unterflurhydranten
bar
6.2 Stehendes offenes Gewässer
Bezeichnung
Kapazität
m³
6.2 Fließendes offenes Gewässer
Bezeichnung
Kapazität
m³
7. Löschwasserrückhaltung für den Bereich:
7.1 Der Richtwert für das erforderliche Löschwasser-Rückhaltevolumen beträgt
m³
Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus::
TRbF 20
Läger
TRGS 514
Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe
Erläuterung sonstiger Berechnungsgrundlagen (z.B. für Produktionsbereiche)
Eine nachvollziehbare Berechnung nach den vorstehenden Grundlagen ist enthalten auf
Blatt
7.2 Eine detaillierte Beschreibung der Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen (Auffangräume, Löschwasserschotts, Kanalabsperrungen etc.) unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten enthält
Blatt
Eine zeichnerische Darstellung enthält
Nummer
Das tatsächliche Löschwasser-Rückhaltevolumen für den o.a. Bereich beträgt
m³
7. Sonstiges
Weitere Erläuterungen zum Brandschutzkonzept, zu Feuerwehreinsätzen, Gefahrenabwehrplänen, Alarmplänen,
Personenschutz u.ä. enthält
Blatt
Formblatt 2.15
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
1.
Arbeitsschutz
zusätzlich
1
Seite
Voraussichtlicher Personaleinsatz im Normalbetrieb
insgesamt
von
1
max. gleichzeitig anwesend
Männer
Frauen
2.
Arbeitszeit
Arbeitstage je Woche
Zahl der Schichten
Beginn und Ende der Arbeitszeit
3.
Arbeitsplätze
Einzelarbeitsplätze
Hitzearbeitsplätze
ja
nein
Kältearbeitsplätze
ja
nein
Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien
ja
nein
ja
nein
Wenn ja, Beschreibung der Arbeitsplätze, Angabe der Zahl der Betroffenen Arbeitnehmer auf
4.
Blatt
Sozial-, Sanitär- und Sanitätseinrichtungen
Raum
Zahl der Räume
Größe (m²) je Raum
max. Zahl der Benutzer
Zahl der Räume
Größe (m²) je Raum
max. Zahl der Benutzer
Ort (Plan- oder Raum-Nr.)
Pausenräume
Bereitschaftsräume
Räume für körperliche
Ausgleichsübungen
Umkleideraum Frauen
Umkleideraum Männer
Frauen-Toilette
Männer-Toilette
Sanitätsraum
Waschräume
Waschgelegenheiten
Raum
Art (Duschen,
Waschbecken)
0
Männer
0
Frauen
Ja
Sind Sozial-, Sanitär- und Sanitätseinrichtungen nach obiger Aufstellung bereits vorhanden?
Wenn ja, Angaben hierzu auf
Zahl
Blatt
Nein
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
5.
Formblatt 2.16
Arbeitsschutz
Seite
Belüftung von Arbeitsräumen
1
von
1
Ort, Plan oder Raum-Nr.
Lüftungsart
Freie Lüftung
Raumlufttechnische Anlage
der Lüftungsort (s. ASR 5) auf
Blatt
Ja
Nein
Wird belastete Abluft aus Absauganlagen in Arbeitsräume zurückgeführt?
Wenn ja
Raum-Nr.
6.
Schadstoff
Konzentration
mg/m³
Rückgeführte Luftmenge
je Stunde
Luftwechsel je Stunde
Sichtverbindungen nach außen
Ja
Nein
Sind in allen Räumen < 2-000 m², in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden,
Sichtverbindungen nach außen vorhanden?
Wenn ja
Raum-Nr.
7.
Größe (m²) des Raumes
Raumtiefe (m)
Fläche (m²)der Sichtverbindung
Abstand (m) zwischen
Unterkante Sichtverbindung und Fußboden
Lärm am Arbeitsplatz
Ja
Nein
Sind Arbeitsplätze vorhanden, an denen der Beurteilungspegel 85 dB(A) übersteigt?
Wenn ja
Ort
(Plan- oder Raum-Nr.)
Lärmverursacher
(Maschine)
Arbeitsplatzbezogener Emissionswert nach Herstellerangabe
Zahl der betroffenen Arbeitnehmer
Formblatt 2.17
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
8.
Arbeitsschutz
1
Seite
Umgang mit Gefahrstoffen
von
1
Gefahrstoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen sind Analog 2.4 anzugeben
Gefahrstoffbezeichnung
Gefährlichkeitsmerkmal
Arbeitsschritt
Zahl der Arbeitnehmer,
die damit umgehen
Schutzmaßnahmen nach
§§ 17 und 19 GefStoffV
Beschreibung der Schutzmaßnahmen auf
9.
Blatt
Lagerung von Gefahrstoffen
Gefahrstoffbezeichnung
Gefährlichkeitsmerkmal
Menge
Lagerort
Zusammenlagerung mit
Ort der Lagerung
Art der Behälter
Zusammenlagerung mit
Ort der Füllstelle
(im Freien, im Raum)
Schutzmaßnahmen
10. Lager für brennbare Flüssigkeiten
Art der brennbaren
Flüssigkeiten
Gefahrklasse
Menge in l
11. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten
Art der brennbaren
Flüssigkeiten
Gefahrklasse
Abfüllmenge in l/min
12. Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV
Ja
Werden überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheits-Verordnung (z.B. Druckbehälter,
Aufzüge, Getränkeschankanlagen) errichtet, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind?
Wenn ja, Ausführungen dazu auf
Blatt
Nein
Anlage/Anlagenteil/
Nebeneinrichtung
(Eindeutige Bezeichnung und
Gliederung ggf. lfd. Nr. gemäß
Fließschema)
Stoffbezeichnung
Aggregatzustand
Angaben zum Stoff
WKG
F+,F,
entz.
Einstufung
Art der Anlage
max. Volumen/
Volumenstrom der
Anlage (m³, m³/h)
Seite
von
1
Vorhandene Verwendbarkeitsnachweise
1
Leerstellen bedeuten, dass keine Angaben vorliegen!
Charakteristische Eigenschaft
Angaben zur Anlage/Anlagenteil/Nebeneinrichtung
Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (einschließlich Betriebsrohrleitungen)
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.18
Wassergefährdende Stoffe
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren
Formblatt 2.19
Umweltverträglichkeitsprüfung
Seite
1
von
1
1.
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere
und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, einschl. der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter
2.
Übersicht über die wichtigsten Verfahrensalternativen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
3.
Wesentliche Auswahlgründe für die in Nr. 2 genannten Verfahren
4.
Hinweise zu den Angaben der Nr. 1-4
Formblattsatz
§ 15-Anzeige
Anzeige einer Änderung
nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1. Angaben zum Anlagenbetreiber
Name
Postanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Ansprechpartner, Telefon, Fax, EMail
2. Antragsgegenstand
Bezeichnung der Betriebsstätte
PLZ, Ort
Straße, Haus-Nr.
Gemarkung
Flst.Nr.
3. Art und Umfang der Anlage
Werksinterne Bezeichnung
genehmigte Kapazität
Nr./Sp. Anh. 4. BImSchV
4. Anzeige
Gegenstand der Änderung
5. Art der Zulassung
Behörde
Datum
Aktenzeichen
Genehmigung nach § 4 bzw.
Anzeige nach $ 67 Abs. 2 BImSchG
Letzte Änderungsgenehmigung
bzw. Anzeige nach § 15
BImSchG
6. Der Anzeige beigefügte Unterlagen
Beschreibung des Vorhabens, einschl. sicherheitstechnischer Anforderungen
-fach
Schematische Darstellung, Fließbilder
-fach
Angaben zu Emissionen
-fach
Angaben zum Lärm
-fach
Angaben zum Abfall
-fach
Angaben zum Abwasser
-fach
Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
-fach
-fach
-fach
Unterschrift
Ort, Datum
,
emittierter Stoff
vor Änderung
emittierter Stoff
Reingaskonz.
Beschreibung der Quelle
Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge
Lärm
Beschreibung der Quelle
Quellenverzeichnis
Anlage/Anlagenteil
Emissionsverursachende Verfahrensschritte / Vorgänge
Emissionen
Immissionsort
Volumenstrom
emittierter Stoff
bisher
Beurteilungspegel
Reingaskonz.
Rohgaskonz.
Rohgaskonz.
nach Änderung
nach Änderung
vor Änderung
Rohgasmassenstrom
Emissionen
Seite
von
1
künftig
Volumenstrom
Rohgasmassenstrom
1
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Anzeigeverfahren
Formblatt
Emissionen /
Lärm
Bezeichnung des Abwasserstromes
Abwasser
Anlage/Anlagenteil
Abfall
Zusammensetzung des Stromes
Bezeichnung des Stoffs, Schl.-Nr.
bisher
Abwassermenge
bisher
Volumen / Masse
künftig
künftig
1
von
1
Restfracht(en)
Parameter, TOC bzw. CSB,
ggf. AOX
Entsorgung / Verwertung
gesichert
Seite
Antragsunterlage für immissionsschutzrechtliches
Anzeigeverfahren
Formblatt
Abfall /
Abwasser
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