Exklusiv-Interview mit Justizministerin Mag.a Claudia Bandion

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Exklusiv-Interview mit Justizministerin Mag.a Claudia Bandion
I N F O R M AT I O N S O R G A N
€ 2,50
FÜR
RECHTSPFLEGERINNEN
UND LEITENDE
JUSTIZBEDIENSTETE
IN
ÖSTERREICH
Ausgabe Juli /2009
• Aktuelles
aus der
Personalvertretung
• NEU: VdRÖ
aktuell
• Europäische
Zustellverordnung
• Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln
• Außerstreitgesetz
in der Praxis
Exklusiv-Interview mit Justizministerin
Mag.a Claudia Bandion-Ortner
ServiceTel: (kostenlos)
0800/20 11 30
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Aktion gültig bis 22. November 2009.
Der Österreichische Recht§pfleger
Editorial
Editorial
Werner
Gschwandtner
Exklusive
Chefredakteur
E-Mail:
[email protected]
Es ist ein angenehmes Gefühl, unsere neue
Bundesministerin für Justiz für ein Interview zu
treffen. Sie entspricht den Vorstellungen einer
Powerfrau, ist zielorientiert und scheint das Herz
am rechten Fleck zu haben.
Als erfahrene Richterin kennt sie das Justizressort
sicherlich besser als die letzten externen Minister.
So gesehen wird das Wirken von Maga. Claudia
Bandion-Ortner von Sachverstand und grundsätzlichem Verständnis für die Sorgen und Nöte der
Justiz getragen sein.
Natürlich ist Mag.a Bandion-Ortner aber auch
Mitglied unserer Bundesregierung. In dieser
Funktion hat sie die im Ministerrat gemeinsam
gefassten Beschlüsse innerhalb der Justiz umzusetzen. Gerade in Krisenzeiten und bei den rigorosen Sparvorgaben kein leichtes Unterfangen.
Wie unsere „Chefin“ diese Grenzwanderung
erfüllt, welche Reformvorhaben sie umsetzen
möchte und wie sie mit den Forderungen der
Standes- und Personalvertretung umgeht, lesen
Sie in dieser Ausgabe im Exklusivinterview.
Im Rahmen unserer letzten
gemeinsamen Sitzung haben
wir eine weitreichende
Zusammenarbeit zwischen der
gesetzlichen Personalvertretung und der VdRÖ beschlossen.
Als wichtiges gemeinsames
Zeichen nach außen, aber
natürlich auch wertvoller
Bereicherung der Informationsplattform, findet der Fachbeitrag des Vorsitzenden der
VdRÖ, Koll. ADir. Michael
Lackenberger, künftig einen
festen Platz in unserem Medium. Für die hervorragende
Zusammenarbeit und Unterstützung bedanke ich mich
herzlich beim Vorstand der
VdRÖ.
Eine schöne Urlaubszeit und
gute Erholung
Gemeinsam
wünscht
Eine Bereicherung für unser Medium ist der künftig fest verankerte Beitrag der Vereinigung der
Rechtspfleger Österreichs (VdRÖ) im Allgemeinen
Teil des „Österreichischen Recht§pflegers“.
Werner Gschwandtner
1
Inhalt
Der Österreichische Recht§pfleger
Inhalt
Editorial ............................................................................
Zentralausschuss aktuell .................................................
Gemeinsam zum Ziel ......................................................
Exklusivinterview mit
BM Mag.a Claudia Bandion-Ortner ...............................
1
3
4
6
Außerstreit ...................................................................... 9
- Pflegeschaftssachen – Einführung der neuen
Gattungen „Pu“, „PS“ und „Pg“ .................................... 9
- Rechtsmittelentscheidungen ....................................... 15
Firmenbuch ................................................................... 25
- Grundsätzliches zur Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln ..................................................... 25
- Rechtsmittelentscheidungen ....................................... 27
Grundbuch .................................................................... 30
- Rechtsmittelentscheidungen ....................................... 30
Exekution ...................................................................... 37
- Die neue Europäische Zustellverordnung und das
neue Recht zum Zustellbevollmächtigten .................. 37
- Rechtsmittelentscheidungen......................................... 41
Justizverwaltung ............................................................ 47
- Neugestaltung der Justizverwaltungs-Ausbildung
– Ein Zwischenbericht.................................................. 47
Justizbildungszentrum Schwechat ................................ 50
Impressum ..................................................................... 52
Das Redaktionsteam wünscht
einen erholsamen Urlaub
2
Der Österreichische Recht§pfleger
Zentralausschuss aktuell
Liebe Kolleginnen
und Kollegen!
Als Vorsitzender des Zentralausschusses beim BMfJustiz
freut es mich, im „Österreichischen Rechtspfleger“ über
Themen, die den Rechtspfleger bzw. Bedienstete des
gehobenen Dienstes betreffen, zu informieren.
Gerhard
Scheucher
Vorsitzender des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz
E-Mail:
[email protected]
PLANSTELLENSITUATION
Druckfrisch liegt die vom BMfJustiz alljährlich
herausgegebene Personalanforderungsrechnung
2008 auf den Schreibtischen. Die PAR-Auslastung
bei den Rechtspflegern Österreichs in den
Bezirksgerichten betrug 117,93 Prozent. Weiters
zu berücksichtigten ist, dass 7,92 RichterInnen
auch im Jahre 2008 Rechtspflegeragenden verrichtet haben, die grundsätzlich von Rechtspflegern zu leisten wären.
So positiv die Änderung des Artikels 87a der
österr. Bundesverfassung (Streichung des Wortes
„Zivilsachen“) bei Rechtspflegerkompetenz zu
sehen ist, so schwierig wird die Installierung des
„Strafrechtspflegers“ mangels vorhandener Planstellen.
Der ZA b. BMfJustiz ist sich schon bewusst, dass
Rechtspfleger in den Personaleinsatzgruppen und
Ausbildungspoolen ihren Dienst versehen und für
PAR nicht gezählt werden, trotzdem müssen so
rasch als möglich alle vorhandenen „B“- und
„v2“-Planstellen in Österreich tatsächlich mit
Maturanten besetzt bzw. die Ausbildung zum
Rechtspfleger so rasch wie möglich forciert werden.
Eine Entlastung auf unter 110 Prozent PAR bei
den Bezirks- und Landesgerichten ist anzustreben.
QUALITÄT DER AUSBILDUNG
Im Jv-Bereich sind umfangreiche Neuerungen in der
Ausbildung (RechtspflegerGrundlehrgang, dann modulare Ausbildung für Jv) auf dem
Wege der Umsetzung.
Das Thema Fachhochschule
wird mit zusätzlichen juristischen Aufgaben und unter
Zuweisung von reduzierten
Budgetmitteln so rasch wie
möglich zur Umsetzung
gebracht werden müssen.
In der Hoffnung auf einen
schönen Sommer bzw. Urlaub
stehe ich unter der TelNr.
01/52 152-3491 oder 3430 für
weitere Auskünfte bzw Anregungen gerne zur Verfügung.
Ihr
Gerhard Scheucher
ARBEITSBEDINGUNGEN
Als Erfolg ist der neue Gleitzeiterlass, der voraussichtlich mit 1. Juni 2009 in Kraft treten sollte, zu
erwähnen, der durch ein Ende der Blockzeit mit
12.00 Uhr mittags für weitere flexiblere Dienstzeitmöglichkeiten sorgen sollte.
In Zukunft wird die Einführung der Telearbeit im
Rechtspflegerbereich (erste Gespräche sind
bereits erfolgt) als Ziel eines modernen Mitarbeitereinsatzes im Auge zu behalten sein. Den
Herausforderungen der Gesellschaft, die insbesonders im Außerstreitbereich durch persönliche
Abrechnungen in einer Partnerschaft für
psychische Belastungen der Kollegenschaft verantwortlich sind, ist in Zukunft durch entsprechende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen besonderes Augenmerk zu schenken.
3
Verein der Rechtspfleger Österreichs
Der Österreichische Recht§pfleger
Gemeinsam zum Ziel
Es ist eine Premiere, dass der Vorsitzende der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs in der Fachzeitschrift
„Der österreichische Rechtspfleger“ publiziert. Dies soll
künftig zur Gewohnheit werden, denn VdRÖ und Personalvertretung rücken zusammen.
Michael
Lackenberger
Bundesobmann Verein der
Rechtspfleger Österreichs
E-Mail:
[email protected]
ber Einladung des Vorsitzenden des Unterausschusses für Rechtspfleger und leitende
Justizbedienstete, Werner Gschwandtner, nahmen drei Vorstandsmitglieder der Rechtspflegervereinigung an der letzten Sitzung in Neusiedl
am See teil. Dabei wurde unter anderem die
engere Zusammenarbeit der Personalvertretung
mit der VdRÖ besprochen, um die Umsetzung
und Durchsetzung wichtiger Ziele zukünftig besser und schneller voranzutreiben. Wir haben
festgestellt, dass wir in vielen Bereichen die gleichen Ziele anstreben. Ich danke Werner für die
Einladung zur Mitarbeit und die Offenheit
gegenüber der Rechtspflegervereinigung. Die
Gegeneinladung, an der nächsten Vorstandssitzung der VdRÖ teilzunehmen, wurde ausgesprochen.
Ü
Zukunftsforderung Ausbildung
Seit vielen Jahren wird erörtert und beraten, dass
die Ausbildung des österreichischen Rechtspflegers in Form einer Fachhochschule absolviert
werden soll. Jahrelanges Gerede, wie gut wir
Rechtspfleger sind, welch wichtige Tätigkeit wir
ausüben und wie wichtig es ist, dass die Ausbildung – so wie bei zahlreichen anderen Berufsgruppen – auf Fachhochschulniveau angehoben
wird. Zahlreiche Jahre mit Hoffen und Warten auf
die gesetzlichen Änderungen. Ergebnis: NULL. Bis
heute wurde mit der Umsetzung der Fachhochschule nicht begonnen.
Die Frage die sich dabei aufdrängt: WARUM? Wer
in Österreich hat ein derart massives Interesse,
die Fachhochschule für Rechtspfleger zu verhindern? An den schwierigen gesetzlichen Adaptierungen kann es wohl kaum liegen, wenn man
die Novellierungswut unseres Gesetzgebers in
den letzten Jahren betrachtet.
Vielleicht liegt es aber auch daran, dass der Beruf
des Rechtspflegers in der Bevölkerung weitgehend unbekannt ist und daher der notwendige
politische Wille fehlt, Änderungen rasch herbeizuführen.
4
Dennoch – oder gerade deshalb – geben wir nicht auf.
Personalvertretung und
Rechtspflegervereinigung
haben sich gemeinsam zum
Ziel gesetzt, die Fachhochschule für Rechtspfleger weiter einzufordern. Ich behaupte
nicht, dass die derzeitige Ausbildung schlecht ist (und ich
kenne diese sehr genau, da
ich selbst als Vortragender
und Prüfungskommissär tätig
bin), aber die Fachhochschule
für Rechtspfleger ist deshalb
so wichtig, um einerseits international mithalten zu können,
andererseits um nicht gegenüber anderen nationalen
Berufsgruppen (auch des
öffentlichen Dienstes) hintanzustehen. Und sie ist wichtig,
um andere Weiterentwicklungen und Forderungen unseres
Berufsstandes voranzutreiben.
Mit dem derzeit in Diskussion
gestellten Modell (3 Jahre FH
vor Eintritt in den Justizdienst)
können auch Kosten gespart
und somit das Justizbudget
entlastet werden. Auch ein
Argument für die FH. (besonders in Zeiten der viel zitierten Wirtschaftskrise)
Der Österreichische Recht§pfleger
Einsparungen
Zur derzeitigen Planstellensituation sowie der von der
Bundesregierung beschlossenen Einsparung von 169 Planstellen bis 2013 sei Folgendes
gesagt:
Die steten Planstellenreduktionen der letzten Jahre führen
nicht nur zu einer drohenden
Unterbesetzung der Gerichtskanzleien, sondern fallen auch
den Entscheidungsträgern, insbesondere den Rechtspflegern,
zu Lasten. Durch die Verringerung der Schreibkräfte fühlen
sich manche Kollegen
gezwungen, selbst Tätigkeiten
zu verrichten, die eigentlich
von Kanzleibediensteten ausgeführt werden könnten (sollten). Dies ist der falsche Weg
und führt einerseits zu einer
Verlängerung der Verfahrensdauer (die wiederum den
rechtsuchenden Bürger belastet), andererseits zu einer
„Arbeitsverschiebung“ von
Kanzlei zu Rechtspfleger. Letzteres kann wiederum zu Einsparungen im Kanzleibetrieb
führen.
Strafrechtspfleger
Die Kompetenzen und Agenden der Rechtspfleger wurden
vom Gesetzgeber in den letzten Jahren stets vermehrt,
ohne dass entsprechende Personalaufstockungen vorgenommen wurden. Die VdRÖ
ist grundsätzlich bereit, über
jede Kompetenzerweiterung
zu diskutieren. Eine solche
Erweiterung kann jedoch nur
mit mehr Personal erfolgen.
Weiters ist darauf zu achten,
dass es sich tatsächlich um
qualitativ anspruchsvolle Tätigkeiten handelt. Wir Rechtspfleger wollen nicht zum „Kostenbestimmer“, „Zusteller“ und
„Endverfüger“ mutieren. Im
Bereich des Strafrechts sieht
die Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs derzeit
kein für den Rechtspfleger
geeignetes Aufgabengebiet.
Ein „Strafrechtspfleger“ auf Sei-
Verein der Rechtspfleger Österreichs
ten der Staatsanwaltschaft könnte zwar durchaus
einen interessanten Tätigkeitsbereich haben, passt
jedoch aufgrund der weitgehenden Weisungsfreiheit des Rechtspflegers nicht in dieses Berufsbild.
Justiz-Entlastungspaket
Das mit dem Budgetbegleitgesetz beschlossene
Justiz-Entlastungspaket wird nach Meinung der
VdRÖ nicht die Erwartungen der Frau Bundesministerin für Justiz erfüllen. Von den zahlreichen Ideen sind nur jene umgesetzt worden, die
ohne Schwierigkeiten im Parlament beschlossen
werden konnten – also ein Mini-Justiz-Entlastungspaket. Jedenfalls handelt es sich um ein
Bürger-Belastungspaket, wenn man sich die
Gebührenerhöhungen ansieht. Böse Zungen
behaupten auch, dass es eigentlich ein JustizBelastungspaket ist, da durch die Gebührenerhöhungen die Verfahrenshilfeanträge und durch
den Wegfall der eigenhändigen Zustellung bei
den Klagen die Anträge auf Wiedereinsetzungen
bzw. die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit steigen werden. Auch die Tätigkeit der
Kostenbeamten wird komplizierter. Die nächsten
Monate werden uns zeigen, welche der Aussagen zutrifft.
– Gerald Münzner (OLG-Linz,
Außerstreit)
– Wolfgang Benigni (OLGGraz, Grundbuch)
– Werner Schmid (OLG-Innsbruck)
Sollten Sie noch nicht Mitglied
der Rechtspflegervereinigung
sein, so können Sie sich auf
der Homepage www.vdroe.at
über unsere Tätigkeit und (bei
Interesse) über einen Beitritt
informieren. Unterstützen Sie
die Rechtspflegervereinigung
und dadurch den Beruf des
Rechtspflegers. Unser Motto:
Gemeinsam zum Ziel!
I
Vereinigung der Rechtspfleger
Österreichs
Unsere Zielsetzung ist die fachliche Förderung
unseres Berufsstandes, der – obwohl in der
Öffentlichkeit nur wenig bekannt – doch den
überwiegenden Anteil der gerichtlichen Akten
bearbeitet und erledigt. Die VdRÖ betreibt eine
eigene Homepage, die nicht nur der Fachinformation der Mitglieder dient, sondern auch Möglichkeiten des Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Form eines internen Forums bietet.
Ein sehr wichtiger Punkt unserer Tätigkeit ist die
brandaktuelle Information unserer Mitglieder über
neue Rechtsmittelentscheidungen. Zu diesem
Zweck haben wir begonnen, ein umfassendes
Netz an Entscheidungssammlungen aufzubauen –
und dies in allen Bereichen der Rechtspflegertätigkeit.
Bei der Generalversammlung im November 2008
wurden folgende Personen in den Vorstand
gewählt:
– Michael Lackenberger (Vorsitzender)
– Monika Hofbauer (Schriftführerin)
– Monika Szoka (Kassierin)
– Walter Szöky (stv. Vorsitzender, internationale
Kontakte, Firmenbuch)
– Gerhard Mayrhofer (Leiter der Fachredaktion,
OLG-Wien, Exekution u. Insolvenz)
– Anita Pamperl (Aus- und Fortbildung)
5
Ministerinterview
Der Österreichische Recht§pfleger
Exklusiv-Interview
Die aus der Steiermark stammende und durch den
BAWAG Prozess bekannt gewordene Richterin des Straflandesgerichtes Wien, Mag.a Claudia Bandion-Ortner, ist
unsere neue Justizministerin. Wie sie ihr Amt sieht und
wie sie mit der großen Verantwortung und den Vorhaben
des Regierungsprogramms umgehen will, erklärt sie im
Interview mit Chefredakteur Werner Gschwandtner.
Redaktion: Vorerst noch herzliche Gratulation
zur Ministerbestellung! Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Justizressort setzen große Hoffnungen in Sie als Insiderin der Justiz. Worin
sehen Sie die Herausforderung in dieser wichtigen Funktion?
Bundesministerin Bandion-Ortner: Ich habe in den
letzten 15 Jahren als Richterin gearbeitet und
kenne daher sehr gut die Probleme, aber auch die
Verbesserungsmöglichkeiten, die es im Bereich
der Justiz gibt. Bereits als Standesvertreterin habe
ich für die Anliegen der Justiz gekämpft. Jetzt
habe ich die Möglichkeit meine Ideen auch umzusetzen und der Justiz ein menschliches und zeitgemäßes Image zu verpassen. Das Hauptaugenmerk
muss auf der Vereinfachung diverser Abläufe liegen, wie unter anderem auf der Entlastung der
Rechtspfleger, der Richter und Staatsanwälte von
zahlreichen Verwaltungsaufgaben.
Red.: Welche Schwerpunkte wollen Sie als Justizministerin setzen?
BM: „Eine funktionierende Justiz ist die Visitkarte
eines Rechtsstaates.“ Diesen Satz habe ich an den
Beginn meiner Ministertätigkeit gestellt, denn er
umschreibt meine Ziele als Justizministerin sehr
gut. Das Regierungsprogramm sieht eine Fülle von
Vorhaben vor, wobei mir insbesondere zwei große
Themenbereiche besonders am Herzen liegen –
die Modernisierung und Effizienzsteigerung in der
Justiz, wie auch der Schutz der Kinder.
Red.: Was sind hier ihre konkreten Vorhaben für
die nächsten Monate?
BM: Die Justiz nimmt neben Gesetzgebung und
Verwaltung als dritte Säule des Rechtsstaats eine
ganz besondere Stellung ein. Jeder wünscht sich
schnelle Verfahren mit hoher Qualität, um rasch
Rechtsicherheit zu erlangen. Freilich wird es
6
immer schwieriger, kurze Verfahren zu gewährleisten. Dennoch muss es weiterhin unser
Ziel sein, hohe Rechtssicherheit der Entscheidung, Einzelfallgerechtigkeit, Transparenz
und Zugang zum Recht zu
gewährleisten. Österreich
braucht gerade jetzt in der
Wirtschaftskrise und darüber
hinaus eine funktionsfähige
Justiz. Es geht darum die Kernaufgaben der Rechtsprechung
zu erhalten und zu festigen. Zu
diesem Zweck haben wir in
den letzten Wochen ein umfassendes Justizentlastungspaket
geschnürt – ein erster Schritt
in Richtung Entlastung der
Mitarbeiter in der Justiz. Es
beinhaltet Maßnahmen, die
von der Vereinfachung von
Verfahrensabläufen bis zu Verringerung des bürokratischen
Aufwandes reichen, wie der
Entfall des Beisitzers im schöffengerichtlichen Verfahren, die
Reduzierung der weitreichenden Beschlagnahmebeschlüsse, Neuregelungen im Bereich
des Kostenrechtes und der
Fortführungsanträge, Vereinfachung der Sachverständigenbestellung und vieles mehr.
Red.: Darüber hinaus gibt es
auch zahlreiche Gesetze und
rechtliche Normen, die an den
Geist der Zeit angepasst werden müssen. Wir werden nun
auch einen verstärkten Fokus
auf jene Bereiche legen, die
Der Österreichische Recht§pfleger
Ministerinterview
Strafsachen. Welche Aufgaben
werden dieser Berufsgruppe
zufallen und wann ist mit der
Realisierung zu rechnen?
BM: Die Möglichkeit Rechtspfleger nun auch im strafrechtlichen Bereich einsetzen zu
können, besteht nun seit Mai
dieses Jahres. Welche konkreten Aufgaben in gerichtlichen
Strafsachen Rechtspflegern
zugewiesen werden, ist von
unseren Experten noch umfassend zu diskutieren.
darauf abzielen, Unternehmen zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Damit
meine ich insbesondere eine
umfassende Insolvenzrechtsreform, eine GmbH-Reform, die
eine Erleichterung der
Gründungen von GmbH und
Vereinfachung des GmbHRechts mit sich bringen soll.
BM: Ein anderer großer Themenbereich ist der Schutz der
Kinder und Jugendlichen. Ein
erster, sehr wesentlicher
Schritt, der diese Bemühungen
untermauert, sind zahlreiche
Strafverschärfungen von Taten
gegen die sexuelle Integrität
und Selbstbestimmung von
Kindern, die nun mit 1. Juni
2009 in Kraft getreten sind.
Hinzu zählt unter anderem die
Ausdehnung des strafbaren Tatbestands der pornografischen
Darstellungen Minderjähriger.
Weiters arbeiten wir gerade an
gewissen Reformen im Familienrecht. Ziel ist, dass moderne
Familienformen auch in den
gesetzlichen Regelungen besser berücksichtigt werden. Insbesondere soll Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern im Gesetz geregelt werden, Stiefeltern Rechte und
Pflichten erhalten und Ände-
rungen im Bereich der Adoptionen umgesetzt
werden. Vorgesehen ist auch die Einsetzung eines
Kinderbeistandes bei Scheidungskonflikten oder
in Pflegschaftsverfahren.
Red.: Österreichweit erledigen derzeit ca. 700
Rechtspfleger rund 85 % des gesamten Geschäftsanfalles der Justiz und leisten damit einen
wesentlichen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung. Wie sehen Sie die Arbeit der Rechtspfleger
als neue Justizministerin?
BM: In meiner Zeit Als Richterin habe ich viele
positive Erfahrungen mit Rechtspflegern gemacht.
Sie sind für mich eine unverzichtbare Säule der
Gerichtsbarkeit, da sie vielfältige Aufgaben im
Bereich der Justiz wahrnehmen. Der Einsatz von
Rechtspflegern in Zivilrechtssachen hat sich über
die Jahre als sehr erfolgreich erwiesen. Die in der
letzten Legislaturperiode getroffene Entscheidung, dass Rechtspfleger in Zukunft nun auch in
Strafsachen tätig werden können, halte ich für
eine wichtige Weichenstellung. So könnten beispielsweise aufwendige Kostenbestimmungen
auch in Strafrechtssachen an nichtrichterliche
Bundesbedienstete übertragen werden. Dies
würde zu einer weiteren Entlastung der Richter
und zu einer schnelleren Erledigung der Akten
führen.
Abgesehen davon, bin ich übrigens immer sehr
dankbar für Ideen und Anregungen, wie auch
Rechtspfleger in ihrer täglichen Arbeit weiter entlastet werden können. Ideen aus der Praxis sind
für uns von besonderem Wert.
Red.: Ein großer Wunsch der
Personalvertretung und der
Rechtspfleger ist die Aufwertung der Ausbildung auf das
Niveau einer Fachhochschule.
Hier gibt es konstruktive Vorschläge der Personalvertretung
und des Vereins der Österreichischen Rechtspfleger. Damit
könnte eine Chancengleichstellung mit Verwendungen in
anderen öffentlichen Bereichen wie des Militärs, Exekutive, Sozialberufe und pädagogischen Berufe erreicht werden. Können Sie sich eine
Realisierung vorstellen?
BM: Aus- und Fortbildung
sichern die Qualität der österreichischen Justiz. Das Regierungsprogramm sieht auch
eine Reform der Rechtspflegerausbildung vor. Wir werden
uns in den nächsten Monaten
mehrere Modelle, wie die Ausbildung verbessert werden
kann, genauer anschauen.
Angesichts der gegebenen
budgetären Möglichkeiten
müssen wir jedoch am Boden
der Realität bleiben und
gemeinsam nach einer für alle
Beteiligten befriedigenden
Lösung suchen. Jedenfalls soll
auch weiterhin der große Praxisbezug der derzeitigen Ausbildung im Vordergrund stehen.
Red.: Danke für das Gespräch.
Red.: Ein Punkt des Regierungsübereinkommens
betrifft die Schaffung eines Rechtspflegers in
7
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Außerstreit
Fachbereich
Außerstreit
Pflegschaftssachen – Aktenteilung: Einführung der neuen
Gattungen „Pu“, „PS“ und „Pg“.
ADir. Wilhelm Geistler
1. Einleitung
Seit dem Außerstreitgesetz 2005 werden
in Pflegschaftssachen Minderjähriger
sämtliche Maßnahmen einer bestimmten
Gruppe von Pflegschaftsangelegenheiten zu einem eigenständigen gemeinschaftlichen Akt zusammengefasst, und
zwar
– „Unterhalt“ (Unterhalt/Unterhaltsvorschuss)
– „Personensorge“ (Obsorge/Besuchsrecht usw.)
– „Vermögensverwaltung“ (Vermögen)
Diese Aktenteilung erfolgte als 1. Schritt
auf „Papier“. Für diese eigenständigen
gemeinschaftlichen Akten wurde jedoch
nur ein Register in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) geführt.
Nunmehr erfolgte als 2. Schritt die technische Umsetzung dieser Aktenteilung,
und zwar wurden folgende neue Gattungen mit Erlass vom 16. 4. 2009 eingeführt:
– „Pu“ – Unterhalt/Unterhaltsvorschuss
– „Ps“ – Personensorge
– „Pg“ – Vermögensverwaltung
Seit dem 20. 4. 2009 ist daher ein neuer
Pflegschafsakt nur mehr zu den neuen
Gattungen anzulegen, wenn zu diesen
Gruppen ein neuer Antrag bei Gericht
einlangt ist bzw. amtswegig ein Verfahren eingeleitet wird. Langt in einem
bereits bestehenden P-Akt (mit Gattung
„P“) ein neuer Antrag ein bzw. ist ein
Verfahren von Amtswegen einzuleiten,
ist dieser in die neuen Gattungen zu
migrieren (umzustellen). Ab diesem
Zeitpunkt steht für jeden eigenständigen
gemeinschaftlichen Akt ein gesondertes
Register in der VJ zur Verfügung, welche wiederum untereinander verlinkt
sind.
Die Umsetzung dieser Maßnahme
erfolgt im Detail wie folgt:
2. Neue Gattungen –
„Pg“, „Ps“, „Pu“
ADir.
Siegmund
Gruber
Fachredakteur Außerstreit
BG Mattersburg
E-Mail:
[email protected]
In Pflegschaftssachen Minderjähriger
werden sämtliche Maßnahmen einer
bestimmten Gruppe von Pflegschaftsangelegenheiten zu einem eigenständigen
gemeinschaftlichen Akt zusammengefasst. Es gibt die drei gemeinschaftlichen Akten „Unterhalt“, „Vemögensverwaltung“ und „Personensorge“.
Es werden an Stelle des bisherigen P FC
01 drei neue Gattungen „Pu“ (Unterhalt), „Pg“ (Vermögensverwaltung) und
„Ps“ (Personensorge) eingeführt, welche
die drei gemeinschaftlichen
Pflegschaftsakten entsprechend den
Papierakten abbilden und das gleiche
Aktenzeichen erhalten
Die unter derselben P-Zahl registrierten
gemeinschaftlichen Akten sind weiterhin in einem Aktendeckel (GeoForm 82
grau) abzulegen.
Erfassung
Ab dem Zeitpunkt der Release 9.1 (20.
4. 2009) sind alle neu anfallenden Pflegschaftssachen in die neuen Gattungen
Pu, Pg und Ps einzutragen. Alle ab dem
20. 4. 2009 einlangenden Anträge sind
in eine der drei neuen Gattungen einzutragen. Details siehe unter Punkt „Händische Migration“ sowie
Punkt 4 „Teilsperre der Gattung P
Fallcode 01“.
9
Fachbereich Außerstreit
Der Österreichische Recht§pfleger
Existiert im P-Fall noch ein offener Antrag, so ist der PFall durch händische Migration in einen Pg, Ps oder PuFall zu überführen und der noch offene Registerschritt
des Antrages (z.B. „uha“ im neuen Pg, Ps oder Pu-Fall
nachzutragen. Im Ergebnis werden nur jene Fälle händisch migriert, bei denen ab 20. April ein neuer Antrag
einlangt.
Es darf bundesweit nur ein gemeinschaftlicher Akt zu
einem Bereich (Gattung Pu, Pg oder Ps) zu einem Minderjährigen anhängig sein.
Beim Anlegen des ersten gemeinschaftlichen Aktes ist
der Menüpunkt „Fall neu/bearbeiten“ und die Gattung
Pu, Pg oder Ps zu wählen:
Die Erfassung des Falles in der VJ erfolgt wie bisher.
Als gemeinschaftlichen Akt durch Erfassung hinzufügen
Beim Anlegen des zweiten oder dritten gemeinschaftlichen Aktes ist ebenfalls der Menüpunkt „Fall
neu/bearbeiten“ und die Gattung Pu, Pg oder Ps zu wählen: Danach ist der Menüpunkt „Datei > Als gemeinsch.
Akt > durch Erfassung hinzufügen“ zu wählen.
Nach Auswahl von „Datei > Als gemeinsch. Akt >
durch Erfassung“ hinzufügen erscheint folgender Dialog:
Hier sind alle Minderjährigen sowie die Rollen Mutter
und Vater defaultmäßig vorausgewählt. Durch Setzen des
Häkchens können weitere Rollen zum Kopieren ausgewählt werden. Es werden die ausgewählten Parteien
sowie deren Zuordnungen untereinander kopiert.
Ist auch ein dritter gemeinschaftlicher Akt vorhanden, so
kann dieser mit der genannten Funktion „Datei > Als
gemeinsch.Akt > durch Erfassung hinzufügen“
erstellt werden und erhält ebenfalls das gleiche Aktenzeichen.
Farblich gekennzeichnete Verlinkung
Mit dem Speichern erhält der hinzugefügte Fall eine spezielle Verlinkung, welche farblich gekennzeichnet und
nur aktiv ist, wenn der zugehörige gemeinschaftliche Akt
bereits in der VJ erfasst und gespeichert wurde. Ist der
zugehörige gemeinschaftliche Akt bisher nicht erfasst, so
erscheint die Verlinkung in hellgrauer Farbe („ausgegraut“).
Wenn der zugehörige gemeinschaftliche Akt abgetreten
wurde, so erhält man beim Klick auf den Link den Dialog zum Ändern der Abtretung. Wurde der abgetretene
Akt bereits von der anderen Dienststelle oder Geschäftsabteilung übernommen, so wird der Fall in der Fallansicht geöffnet.
Über diesen Link kann der zugehörige Fall in der Fall
bearbeiten Ansicht geöffnet werden
Hier ist das Aktenzeichen des zugehörigen gemeinschaftlichen Aktes zu erfassen. Dies ist notwendig, damit für
alle drei Fälle in der VJ die gleichen Aktenzahlen und
Prüfziffern vergeben werden.
Nach dem Klicken des Buttons „Hinzufügen“ öffnet sich
der Dialog für das Kopieren der Parteien aus dem zugehörigen gemeinschaftlichen Akt:
10
Beim Klicken auf den Link öffnet sich der zugehörige
gemeinschaftliche Akt, während der zuerst geöffnete Fall
ebenfalls geöffnet bleibt und man daher über diese Verlinkung bequem zwischen den drei gemeinschaftlichen
Akten hin- und herwechseln kann.
Der Österreichische Recht§pfleger
Beim Wechsel zwischen den zwei bzw. drei geöffneten
gemeinschaftlichen Akten wird keine automatische Speicherung vorgenommen und der Fall auch nicht automatisch geschlossen.
Bei zwei bzw. drei geöffneten gemeinschaftlichen Akten
und weiterblättern zum nächsten Fall über die Symbolleiste, so werden die im „Hintergrund“ geöffneten
gemeinschaftlichen Akten weder geschlossen noch automatisch gespeichert. Nur der aktuell im Fallfenster geöffnete gemeinschaftliche Akt, z.B. „Pu“, von dem aus zum
nächsten Pu-Fall weitergeblättert wird, wird gespeichert,
geschlossen und der folgende Fall aufgerufen. Alle anderen noch geöffneten Fälle sind aktiv zu speichern und zu
schließen.
Allenfalls wird es in einer der nächsten Releases eine
Änderung zu dem im letzten Absatz beschriebenen Verhalten geben. Die Änderung wird voraussichtlich beinhalten, dass beim Wechsel zwischen den drei Fällen, d.h.
bei Klick auf den farbigen Link der neue Fall geöffnet,
während gleichzeitig der bereits geöffnete Fall automatisch geschlossen und gespeichert wird.
Fachbereich Außerstreit
Diese Funktion „Als gemeinsch. Akt abtreten“ ist für
jeden Pu-, Pg- und Ps-Akt, welcher abgetreten werden
soll, gesondert auszuwählen.
Übernehmen des abgetretenen Aktes
a) Übernehmen des ersten abgetretenen Aktes
Beim Übernehmen des ersten gemeinschaftlichen Aktes
beim Zielgericht wird die Funktion „Fall neu“ gewählt
und danach der Menüeintrag „Datei > Als
gemeinsch.Akt > durch Übernahme neu anlegen:“
Parteien/Verfahrensbeteiligte – Registerschritte –
Gebühren
In den neuen Gattungen Pu, Pg, Ps stehen alle Rollen
zur Erfassung zur Verfügung, die es für die Gattung P FC
01 gibt.
Alle Registerschritte der Gattung P FC 01 stehen zur Eingabe zur Verfügung.
Hier ist das Aktenzeichen des Aktes anzugeben, welcher
übernommen werden soll:
Keine Änderung zur Vorgangsweise in P FC 01
NEU! Die Genehmigung eines Scheidungsvergleiches ist
nunmehr in Personensorgesachen (Ps) mit dem Registerschritt „Oa/oa“ einzutragen.
Fall abtreten
Über den Menüpunkt „Datei > Als gemeinsch. Akt >
abtreten“ kann ein gemeinschaftlicher Akt an eine andere Dienststelle oder Geschäftsabteilung abgetreten werden.
b) Übernehmen des zweiten und dritten abgetretenen Aktes
Wenn bereits ein gemeinschaftlicher Akt zu dem betreffenden Minderjährigen beim Gericht durch Übernahme
oder Neu anlegen eines Aktes erstellt wurde, so ist
immer die unten genannte Funktion zu wählen.
Beim Übernehmen am Zielgericht wird die Funktion „Fall
neu“ gewählt und danach der Menüeintrag „Datei > Als
gemeinsch.Akt > durch Übernahme hinzufügen:“
Hier ist wie bisher die Dienststelle zu erfassen, an die
der Akt abgetreten wird. Erfolgt die Abtretung innerhalb
derselben Dienststelle, so ist auch die Geschäftsabteilung
anzugeben.
Eine Änderung der Gattung ist hier nicht möglich, ein
Pu-Fall kann immer nur in einen Pu-Fall abgetreten werden, ein Ps-Fall nur in einen Ps-Fall, usw.
11
Fachbereich Außerstreit
Beim Übernehmen des zweiten und dritten gemeinschaftlichen Aktes ist neben der Angabe des Aktenzeichens des
zu übernehmenden Aktes auch das Aktenzeichen anzugeben, zu dem der Fall hinzugefügt werden soll. Dies ist
notwendig, damit die beiden Fälle das gleiche Aktenzeichen und die farblich hinterlegte Verlinkung erhalten.
Der Österreichische Recht§pfleger
abstreichen“ abzustreichen sowie der Registerschritt „nz –
Fall nicht zählen“ einzutragen, damit der Fall nicht in der
Statistik gezählt wird.
Derzeit ist es nicht möglich, den Fall mit dem Schritt
„nne – im Namensverzeichnis nicht anzeigen“ aus der
Namensabfrage auszunehmen.
Abstreichen von migrierten Fällen ohne laufendem Verfahren
Da gemeinschaftliche eingeständige Akten nach der
Migration den Status „offen“ haben, sind die Akten in
welchen kein laufendes Verfahren anhängig ist mit dem
Schritt „a“ abzustreichen.
Händische Migration
Ausfertigungen
In den drei neuen Gattungen Pu, Pg und Ps sind alle
Anhänge und Rechtsmittelbelehrungen auswählbar, die
auch in der Gattung P Fallcode 01 freigegeben sind.
Anhänge/Rechtsmittelbelehrungen:
ANHP:
PANT:
POSVE:
ANHEK:
RMB1
RMB2
RMB3
RMB4
Rechnungslegung
Antrittsrechnung des gesetzlichen Vertreters
Vereinbarung der Obsorge
Gehaltsauskunft
Zusatz zur Aktenzahl
Die Eingabe des Zusatzes zur Aktenzahl – „G“ für Vermögensverwaltung, „U“ für Unterhalt und „S“ für Personensorge – ist nicht mehr erforderlich. Die gemeinschaftlichen Akten sind in den entsprechenden Gattungen –
„Pg“ (Vermögensverwaltung), „Pu“ (Unterhalt) sowie „Ps“
(Personensorge) anzulegen und als Unterscheidungskennzeichen dient nunmehr das Gattungszeichen.
Fall löschen
Das Löschen eines gemeinschaftlichen Aktes der Gattung
Pu, Pg oder Ps wird verhindert, damit es nicht zum irrtümlichen Löschen von Fällen kommt. Bei Neuanlegen
eines zugehörigen gemeinschaftlichen Aktes würde dieser
nämlich nicht mehr das gleiche Aktenzeichen erhalten.
Ein bereits gelöschter Fall kann nicht mehr reaktiviert
werden.
Falls dennoch ein Pu-, Pg- oder Ps-Fall irrtümlich angelegt wurde, so ist der Fall mit dem Registerschritt „a –
12
Diese Funktion ermöglicht es, die bestehenden P-Fälle
mit FC 01 in eine der neuen Gattungen Pu, Pg oder Ps
zu übernehmen. Ähnlich wie bei der bestehenden Abtreten & Übernehmen-Funktion werden alle Verfahrensbeteiligten, das Einbringungsdatum und die Gerichtsabteilung übernommen. Jedoch werden keine Registerschritte,
Verkettungen oder Pdf-Anhänge übernommen, weil diese
mehr als einen gemeinschaftlichen Akt betreffen können.
Noch offene Pärchenschritte sind im neuen Pg, Ps oder
Pu-Fall nachzutragen. Im Pflegschaftsfall der Gattung P
mit FC 01 sind keine weiteren Eintragungen von Schritten
für die Migration notwendig. Der Antragsschritt ist nicht
mit dem Beendigungs-Pärchenschritt zu schließen, auch
ist der Fall nicht mit „a“ abzustreichen, da durch die
Migration der P-Fall einen neuen Status bekommt und
somit nicht mehr auf Prüflisten und in Abfragen aufscheint.
Die händische Migration des P-Falles ist nur innerhalb
derselben Dienststelle und Geschäftsabteilung möglich.
Daher ist ein Fall, der an eine andere Dienststelle oder
Geschäftsabteilung abgetreten werden soll, vor der Abtretung händisch zu migrieren und erst dann der jeweilige
Pg, Ps oder Pu-Fall abzutreten.
Zur händischen Migration eines alten P-Falles ist zuerst
die Funktion „Fall neu“ aufzurufen und dabei die Gattung Pg, Pu oder Ps zu wählen, in welche der bestehende P-Fall mit Fallcode 01 zu übernehmen ist.
Die Funktion ist über den Menüpunkt „Datei > Als
gemeinsch.Akt > durch Übernahme eines P-Falles
neu anlegen“ aufrufbar.
Der Österreichische Recht§pfleger
Danach ist der Dialog zur Eingabe des Aktenzeichens des
P-Falles auszufüllen:
Es werden alle Verfahrensbeteiligten, das Einbringungsdatum sowie die Gerichtsabteilung des P-Falles übernommen. Der Status des Minderjährigen wird automatisch auf
„offen“ gesetzt, Historien von Parteien werden nicht
übernommen. Ebenfalls nicht übernommen werden
Registerschritte, Verkettungen oder Pdf-Anhänge des PFalles.
Fachbereich Außerstreit
erst durchzuführen, sobald die Gebühren in der Kostenevidenz beendet sind. Wenn nun ein neuer Antrag bei
Gericht einlangt, solange im bestehenden P-Fall noch
Gebühren offen sind, so ist dieser Antrag mit dem entsprechenden Pärchenschritt im P-Fall zu erfassen. Erst
nach Erledigung der Gebühren ist die händische Migration durchzuführen und noch offene Pärchenschritte im
neuen Pu, Pg, Ps-Fall nachzutragen.
Bei einem noch nicht entschiedenem Schritt „VB“ ist die
Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes abzuwarten.
Bei noch offenen Terminen sowie Kalendereinträgen und
Fristvormerken in der Zukunft sind diese im P-Fall zu
löschen um die „händische Migration“ zu ermöglichen
und im neuen Fall Pg, Ps oder Pu einzutragen.
Ein P-Fall, der bereits in einen Pg-, Ps- oder Pu-Fall
migriert wurde, scheint nicht mehr im Abfrageergebnis
auf, z.B. bei der Namensabfrage oder den Fällen in
bestimmtem Zustand.
Im nächsten Bearbeitungsschritt können weitere Verfahrensbeteiligte, Registerschritte, etc. erfasst werden.
3. Abfragen
Der aus dem P-Fall entstandene Pg-, Ps- oder Pu-Fall und
der alte P-Fall werden über die Verkettung „gemeinsch.
Akt zu“ / „gemeinsch. Akt bei“ verbunden. Der alte PFall wird abgestrichen, erhält den Status „geteilt übernommen“ (in der Fallansicht ersichtlich) und ist nur noch
in der Fallansicht zu öffnen. Bei der Namensabfrage und
allen anderen Abfragen scheint der alte P-Fall nicht mehr
in der Suchergebnisliste auf.
Die „händische Migration“ des P-Falles ist nur einmal
möglich, d.h. es ist zu wählen, ob der P-Fall entweder in
die Gattung Pg, Ps oder Pu übernommen wird. Die beiden weiteren Fälle sind wie im Punkt 1.1.1 über „Fall
neu“ und den Menüpunkt „Datei > Als gemeinsch. Akt
> durch Erfassung hinzufügen“ zu erstellen.
Anmerkung: Voraussichtlich mit der nächsten Release
wird es betreffend die Verkettung „gemeinsch. Akt zu“ /
„gemeinsch. Akt bei“ eine Verbesserung geben, sodass
alle drei Fälle Pg, Ps und Pu automatisch eine Verkettung
zu dem alten P-Fall erhalten.
Bei folgenden Fällen ist eine „händische Migration“ des
P-Falles mit FC 01 nicht möglich:
• offene Termine (in der Zukunft liegende Termine, die
noch nicht abberaumt sind) und Kalendereinträge und
Fristvormerke in der Zukunft
• offene Gebühren
• ein noch nicht entschiedener Schritt „VB“ im Fall enthalten ist
• der Fall ist abgetreten oder übernommen
• der Fall ist gelöscht
• der Fall ist bereits im Status „geteilt übernommen“ (d.h.
es wurde bereits einmal eine „händische Migration“
durchgeführt)
Enthält der P-Fall offene Gebühren, so sind diese Gebühren im P-Fall zu erledigen und die händische Migration
Es wird die neue Abfrage nach P* eingeführt, welche alle
P, Pg, Ps und Pu-Fälle beinhaltet. Im Abfrageergebnis von
P* sind alle Fallcodes der Gattung P enthalten.
4. Teilsperre der Gattung „P“-Fallcode 01
Ab dem 20. 4. 2009 können in P Fallcode 01 keine
neuen Fälle angelegt, abgetreten oder übernommen werden.
Falls der P-Fall bereits vor dem 20. 4. 2009 abgetreten
und bisher noch nicht übernommen wurde, so ist die
Abtretung vom Quellgericht zu löschen und eine händische Migration in eine der neuen Gattungen Pg, Ps oder
Pu durchzuführen und dann erst über die Anwendung
abzutreten.
Die bereits bestehenden Fälle in P FC 01 können weiter
bearbeitet werden (Eintragung von Registerschritten wie
z.B. „pb“ bei Erreichen der Volljährigkeit, Ausfertigung
von Beschlüssen, etc.).
Neue Anträge sind jedoch nicht mehr in P Fallcode 01 zu
erfassen, sondern es ist ein neuer Pg-, Pu- oder Ps-Fall
anzulegen. Langt ein neuer Antrag bei Gericht ein (z.B.
betreffend den Unterhalt), während im P-Fall noch ein
offener Antrag enthalten ist (z.B. betreffend die Obsorge
– Schritt „oa/Oa"), so ist der P-Fall händisch zu migrieren
und zwei Fälle in den Gattungen Pu und Ps anzulegen,
wobei im Ps-Fall der Schritt „oa/Oa“ nachzutragen ist.
Beim Anlegen des ersten gemeinschaftlichen Aktes in
den neuen Gattungen Pg, Pu und Ps ist der zu einem
bestimmten Minderjährigen bestehende P-Fall durch die
Funktion „Fall neu“ sowie „Datei > Als gemeinsch.Akt
> durch Übernahme eines P-Falles neu anlegen“ händisch zu migrieren.
13
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Außerstreit
Rechtsmittelentscheidungen
Fachbereich Außerstreit
zusammengesellt von ADir. Siegmund Gruber
1) Rechtspflegersammlung AußerStreit
Die in der Sammelmappe der
Rechtspflegerbesprechung
abgedruckten Entscheidungen
werden nur auszugsweise
angeführt. Sollte Interesse an
Bezug der Sammelmappe mit
den anonymisierten Volltextentscheidungen bestehen,
kann diese entweder bei ADir.
Walter Tatzber, BG Innere
Stadt Wien 01/51528/545 oder
ADir. Siegmund Gruber
02626/ 62715/21 bestellt werden.
a) RpflSlgA 9149
OGH vom 9.9.2008, 10 Ob
76/08 m
Unterhaltsvorschuss: Ein EWRKind darf im Vergleich zu
einem österreichischen Kind,
das sich in der gleichen Lage
befindet, nicht diskriminiert
werden (Art 12 EG).
Art 12 EG verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit. Für den
Bereich der Sozialrechtskoordinierung wird dieses allgemeine Diskriminierungsverbot
durch Art 3 der VO (EWG)
1408/1 umgesetzt. Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, haben im Geltungsbereich der VO die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats wie
die Staatsangehörigen dieses
Staats (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht [2005]
20 f).Jede unmittelbare oder
mittelbare Vorzugsstellung der
Angehörigen des leistungs-
pflichtigen Staats gegenüber den Angehörigen
anderer Mitgliedsstaaten wird dadurch unterbunden.
b) RpflSlgA 9150
OGH vom 18.4.2007, 7 Ob 292/06 a
Verlassenschaften: Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, aktenkundige Konten des Erblassers, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist
zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob
weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen und zwar mit
den Mitteln, die dem Erblasser und damit der
Verlassenschaft.
c) RpflSlgA 9151
OGH vom 10.6.2008, 4 Ob 73/08 a
Verlassenschaften: Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs. 1 AußStrG 2005 ist nicht mit
Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein
dennoch gefasster „Beschluss“ ist im Zweifel
nicht als anfechtbare Willenserklärung des
Gerichtes, sondern als bloße Mitteilung über den
Stand des Verfahrens zu verstehen.
d) RpflSlgA 9154
LG für ZRS Wien vom 24.6.2008, 44 R
222/08 k
Unterhaltsvorschuss: Die Einbehaltung zu Unrecht
ausbezahlter Vorschüsse von den durch Innehaltung angehäuften Beträgen ist zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz UVG hat das
Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
des Kindes die Einbehaltung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge, soweit notwendig in Teilbeträge, von künftig fällig werdenden Vorschüsse
anzuordnen. Die Einbehaltung aus Nachzahlungsbeträgen, insbesondere von den durch Innehaltung angesammelten Beträgen, wird von der
Rechtsprechung jedenfalls als zulässig erachtet
(Neumayr in Schwimann I3, RZ 11 zu § 19 UVG).
Zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts
der Kinder kommt es durch die Einbehaltung aus
den Nachzahlungsbeträgen nicht, zumal der laufende auszuzahlende Vorschuss dadurch nicht
geschmälert wird.
e) RpflSlgA 9157
LG für ZRS Wien vom
16.9.2008, 42 R 259/08 m
Verlassenschaften: Kosten der
einfachen Bestattung ist eine
Einzelfallentscheidung.
Was als Kosten einer solchen
einfachen Bestattung konkret
zu verstehen ist, sagt das
Gesetz nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung können diese
Kosten nicht mit einem absoluten Betrag limitiert werden.
Die Entscheidung darüber
muss in jedem Einzelfall unter
Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten getroffen
werden.
f) RpflSlgA 9158
LG für ZRS Wien vom
26.9.2008, 45 R 515/08 f
Verlassenschaften: Die Summe
einer speziell zur Deckung der
Begräbniskosten vorgesehenen Versicherung ist der unbeschränkten Universalsukzession entzogen. Sie kann zur
Deckung angemessener
Begräbniskosten verwendet
werden, wobei die Grenze
des § 46 Abs. 1 Zif. 7 KO (einfache Bestattung) nicht heranzuziehen ist.
g) RpflSlgA 9164
OGH vom 16.9.2008, 1 Ob
56/08 d
Unterhalt: Die sogenannte
„Luxustangente“, die den
Prozentsatz der steuerlich
nicht anzugsfähigen wertabhängigen Ausgaben und Aufwendungen angibt, lässt sich
durch eine Verhältnisrechnung ermitteln.
15
Fachbereich Außerstreit
Nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hohe
betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen, die
auch die Lebensführung des
Steuerpflichtigen berühren,
sind mit dem die Angemessenheit übersteigenden Teil
der außerbetrieblichen – somit
privaten – Sphären zuzurechnen (Doralt/Ruppe, Grundriss
des österreichischen Steuerrechts I9Rz 633; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch [1993] § 20
Rz 18). Sind aber diese Aufwendungen der privaten
Sphäre zuzurechnen, dann
stellen sie insoweit Privatentnahmen dar und sind somit
auch Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
h) RpflSlgA 9168
OGH vom 24.9.2008, 2 Ob
39/08 m
Unterhalt: Erkenntnis des volljährigen Kindes innerhalb
einer Jahresfrist über den Irrtum bei der Wahl des Studiums oder der Berufsausbildung, führt nicht zum Unterhaltsverlust.
Gelangt das Kind daher innerhalb angemessener Frist zur
Einsicht, dass es bei der Wahl
des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung (vgl. 2
Ob 97/97 x) einen Irrtum
unterlegen ist, führt dies noch
nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. Damit stimmt
auch die Wertung des § 2 Abs.
1 lit. b FLAG überein, der die
Gewährung der Familienbeihilfe für das erste Studienjahr nur
an die Voraussetzung der Aufnahme des volljährigen Kindes
als ordentlicher Hörer knüpft.
i) RpflSlgA 9171
LG für ZRS Wien vom
16.10.2008, 42 R 495/08
t, 42 R 496/08 i
Unterhalt: An ein im Strafverfahren gemäß § 198 StGB
ergangenes berufskundliches
Gutachten ist das Gericht im
Unterhaltsverfahren nicht
gebunden.
16
Der Österreichische Recht§pfleger
Auf Grund eines im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 StGB eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachtens für sich allein in der Regel noch keine
abschließende Beurteilung der Frage möglich ist,
ob sich der Vater auch im zivilrechtlichen Sinn
ausreichend um die Erzielung eines Einkommens
zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht bemüht
hat.
j) RpflSlgA 9172
OGH vom 14.10.2008, 10 Ob 67/08 p
Unterhaltsvorschuss: Zu einer tiefgreifenden
Änderung der Rechtsprechung ist es im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen
für österreichische Unterhaltsvorschüsse im
Anwendungsbereich der VO 1408/71 nicht
gekommen, dass das Gericht berechtigt wäre,
im Weitergewährungsverfahren den ursprünglichen Gewährungsbeschluss in Hinblick auf
dessen Rechtskraft zu überprüfen.
Nach dem Konzept des § 18 Abs. 1 UVG ist das
Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit
der Weitergewährung den ursprünglichen
Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben
sich nach der Erstgewährung die Sach- und
Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende
rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des
ursprünglichen Gewährungsbeschlusses auszuschließen (Neumayr in Schwimann l § 18 UVG
Rz 4).
k) RpflSlgA 9174
LG für ZRS Wien vom 20.10.2008, 45 R
466/08 z
Mündelvermögen: Die Sperre von Guthaben
sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen bildet einen schwerwiegenden Eingriff des Gerichtes, sodass vorerst zu
prüfen ist, ob dem Zweck der Sicherung des
nennenswerten Vermögens durch andere im
Gesetz vorgesehene Maßnahmen genüge getan
werden kann.
Wenn es auch gemäß § 133 Abs. 1 AußStrG eine
Überwachung eines nennenswerten Vermögens
eines Pflegebefohlenen mit dem Ziel, eine
Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen
hintanzuhalten, vorsieht, wird im Abs. 4 der
zitierten Gesetzesbestimmung die Sperre von
Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung
von Urkunden und Fahrnissen als letzter und
daher schwerwiegender Eingriff des Gerichtes
angesehen, sodass vorerst zu prüfen wäre, ob
dem Zweck der Sicherung des doch nennenswerten Vermögens der Kinder durch andere im
Gesetz vorgesehene Maßnahmen genüge getan
werden kann.
2) Notariatszeitung
a) NZ 2008/97
OGH vom 24.6.2008, 5 Ob
108/08 f
§§ 53, 54 GBG; § 810 ABGB –
kein Erfordernis abhandlungsgerichtlicher Genehmigung
des Ansuchens um Rangordnungsanmerkung vonseiten
der erbserklärten Erben
1. Das Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung für die
beabsichtigte Veräußerung
durch den erbserklärten Erben
als Verwalter der Verlassenschaft stellt keine genehmigungsbedürftige Maßnahme
der ao. Verwaltung dar.
2. Auf Basis der durch § 810
ABGB idF FamErbRÄG 2004
geschaffenen Rechtslage
besteht auch unter Bedachtnahme auf mögliche Risiken
kein Grund, für ein solches
Ansuchen einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung zu
verlangen.
b) NZ 2009/4
OGH vom 8.4.2008, 4 Ob
50/08 v
§ 157 AußStrG – unterlassene
Beiziehung gesetzlicher Erben
Es stellt einen wesentlichen
Verfahrensfehler dar, wenn die
Abhandlung nur mit dem testamentarischen Erben
durchgeführt wurde und der
mögliche gesetzliche Erbe
weder zur Verlassenschaftsabhandlung geladen, noch vom
Gerichtskommissär iSd § 157
AußStrG belehrt wurde.
c) NZ 2009/5
OGH vom 1.4.2008, 5 Ob
21/08 m
§ 182 AußStrG – Amtsbestätigung für die Begründung
einer Servitut
Das Abhandlungsgericht hat in
der Amtsbestätigung gemäß
§ 182 Abs. 3 AußStrG nicht
über den Bestand von erst zu
begründenden Rechten (hier:
Servitutsbestellungsvertrag),
Der Österreichische Recht§pfleger
die bisher nicht an der nachlasszugehörigen Liegenschaft
bestanden haben, zu entscheiden.
d) NZ 2009/6
OGH vom 8.5.2008, 6 Ob
53/08 z
§ 943 ABGB – wirkliche Übergabe eines Sparbuches
Die wirkliche Übergabe eines
Sparbuches iSd § 943 ABGB
liegt nur dann vor, wenn der
Erblasser sich mit der Übergabe zu Lebzeiten auch jeder
Dispositionsmöglichkeit über
das Sparbuch begeben hat.
e) NZ 2009/29
OGH vom 24.6.2008, 5 Ob
95/08 v
§ 810 ABGB – Erfordernis
einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung für eine
Veräußerungsrangordnung
Unter Bedachtnahme möglicher Risken aus der Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung einer nachlasszugehörigen Liegenschaft und auf
die Interessen der Verlassenschaft und der Erben sowie
deren Rechtsbeziehung zu
Nachlassgläubigern besteht
kein Grund, den Begriff des
ordentlichen Wirtschaftsbetriebs iSd § 810 ABGB dahin
auszulegen, dass ein solches
Ansuchen eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung
erfordert.
f) NZ 2009/30
OGH vom10.6.2008, 4 Ob
73/08 a
§ 153 AußStrG – Unterbleiben
der Abhandlung stellt keinen
Beschluss dar
Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 AußStrG ist
nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein
dennoch gefasster „Beschluss“
ist iZw nicht als anfechtbare
Willenserklärung des Gerichts,
sondern als bloße Mitteilung
über den Stand des Verfahrens
zu verstehen.
3) Österreichische Juristenzeitung
a) ÖJZ-EvBl 2009/1
OGH vom 7.7.2008, 6 Ob 140/08 v
Unbekämpfbarkeit verfahrensleitender Beschlüsse
§ 45 AußStrG
Der in § 23 Abs. AußStrG statuierte Verweis auf
einzelne Bestimmungen der ZPO umfasst nicht
die Vorschrift des § 514 ZPO, wonach Beschlüsse
grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind. Die
Anfechtbarkeit richtet sich daher ausschließlich
nach § 45 AußStrG. Nur nach Maßgabe dieser
Bestimmung sind im Verlassenschaftsverfahren im
Regelfall die der Einantwortung vorgelagerten
Entscheidungen, so auch der Auftrag zur Vorlage
eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses,
bekämpfbar.
b) ÖJZ-EvBl-LS 2009/26
OGH als KO vom 8.10.2008, 16 Ok 8/08
Antragserfordernisse und Beweislast im Außerstreitverfahren; Umfang der Anleitungspflicht
Auch im Außerstreitverfahren ist – ungeachtet des
bestehenden Untersuchungsgrundsatzes – immer
ein schlüssiges Sachverhaltsvorbringen, aus dem
sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt,
erforderlich.
Im außerstreitigen kontradiktorischen Verfahren
sind ganz allgemein die Behauptungs- und
Beweislastregeln heranzuziehen, die das streitige
Verfahren beherrschen.
Zwar ist gemäß § 14 AußStrG i.V.m. § 182a ZPO
die Rechtslage zu erörtern, doch bedarf es keiner
richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen,
gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat.
c) ÖJZ-EvBl 2009/31
OGH vom 9.9.2008, 10 Ob 60/08 h
Weiterlaufen des Titelvorschusses für sechs
Monate auch bei Auslandshaft § 7 Abs. 2 UVG
Im Fall des § 7 Abs. 2 UVG ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht
gerechtfertigt. Aus dem Verweis auf eine Haft
nach § 4 Z 3 UVG ist nicht eine Beschränkung
auf eine Haft im Inland abzuleiten.
Fachbereich Außerstreit
ist und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und
die Überprüfung von deren
Richtigkeit zu ermöglichen hat
(§ 102 Abs. 1 AußStrG). Der
Ersuchte ist zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 102 Abs.
4 Satz 2 AußStrG), unabhängig
davon, ob er selbst unmittelbar unterhaltspflichtig ist.
§ 79 AußStrG 2005 (§ 102
AußStrG 2005)
Zur Durchsetzung der Auskunftspflicht im Unterhaltsverfahren können Zwangsmittel
nach § 79 AußStrG angewendet werden. Diese können
dann, wenn eine juristische
Person auskunftspflichtig ist,
nur über diese, nicht aber
über ihre Organwalter verhängt werden.
4) Juristische Blätter
a) JBl 11/2008
OGH vom 9.4.2008, 7 Ob
24/08 t
Pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung für Leistungen
an die Eltern des minderjährigen Gläubigers
§§ 6, 149 und 234 ABGB:
Auch die Eltern des Minderjährigen bedürfen – entgegen
einer Äußerung in den Gesetzesmaterialien – nach der klaren Anordnung des § 234
ABGB für die Entgegennahme
eines € 10.000,-- übersteigenden Kapitalbetrages namens
des Minderjährigen der
Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
b) JBl 11/2008
OGH vom 8.1.2008, 5 Ob
249/07 i
d) ÖJZ-EvBl 2009/37
OGH vom 23.9.2008, 10 Ob 46/08 z
Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens bei Konkurs
des erbserklärten Erben
Auskunftspflicht Dritter im Unterhaltsverfahren
§ 102 AußStrG 2005
§§ 7 und 8a KO; §§ 1 ff und
143 ff AußStrG:
Eine Privatstiftung kann eine Person sein, deren
Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung
über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in
gerader Linie verwandten Personen von Belang
Fällt während eines Abhandlungsverfahrens der erbserklärte Erbe in Konkurs, so ist
in Anwendung des § 8a KO
17
Fachbereich Außerstreit
Der Österreichische Recht§pfleger
von einer Unterbrechung dieses Verlassenschaftsverfahrens
durch die Konkurseröffnung
auszugehen.
Da hier eine Forderung der
Konkursmasse gegenüber der
Verlassenschaft, also aus Sicht
der Konkursmasse eine Aktivforderung vorliegt und somit
eine Anmeldung und Prüfung
im Konkurs nicht in Frage
kommt, kann das Verfahren
jederzeit – allerdings unter
Beiziehung des Masseverwalters – fortgesetzt werden. Dies
auch ohne Parteienantrag,
weil es sich beim Verlassenschaftsverfahren gemäß § 143
AußStrG um ein von Amts
wegen einzuleitendes handelt,
das – abgesehen vom Fortsetzungsantrag einer Partei –
nach § 26 Abs. 3 AußStrG
auch dann mit Beschluss fortzusetzen ist, wenn ansonsten
Belange einer Partei oder der
Allgemeinheit gefährdet werden könnte, deren Schutz
Zweck des Verfahrens ist.
der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig,
wenn die Straftat (bspw. Tötung auf Verlangen,
§ 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen
worden ist.
Die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt
sich aus § 110 StGB. Unterlässt der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung auf Wunsch
des einwilligungsfähigen Patienten, ist bereits der
Tatbestand eines vorsätzlichen Tötungsdelikt
nicht erfüllt. Die Heilbehandlung darf in solchen
Fällen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist. Ist
der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsfähig, ist zu
prüfen, ob er eine solche Willenerklärung zu Zeiten, in denen er einwilligungsfähig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht).
Liegt eine ausdrückliche Erklärung des im Zeitpunkt des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsfähigen und schwerkranken Patienten, der sich am Ende seines Lebens
befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses
Patienten dessen mutmaßlicher Wille maßgebend.
Für die Einschätzung des mutmaßlichen Willens
sind primär mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten entscheidend; auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen
kann und darf es nicht ankommen.
c) JBl 11/2008
OGH vom 6.5.2008, 10 Ob
41/08 i
e) JBl 3/2009
OGH vom 10.6.2008, 1 Ob 97/08 h
Keine Unterbrechung eines
Unterhaltsvorschussverfahrens
durch Konkurs des Schuldners
§§ 7 und 8a KO; § 25 Abs. 1 Z
4 AußStrG; §§ 3 und 4 UVG:
Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das
Vermögen des Unterhaltsschuldners führt nicht zur
Unterbrechung eines Unterhaltsvorschussverfahrens.
d) JBl 2/2009
OGH vom 7.7.2008, 6 Ob
286/07 p
Erbunwürdigkeit als Folge versuchter passiver Sterbehilfe
§ 540 ABGB; §§ 2, 12, 15, 75
und 110 StGB
Erbunwürdigkeit gemäß § 540
Fall 1 ABGB tritt nicht ein,
wenn sich die Straftat nur
„gegen den Erblasser“, nicht
aber auch „gegen dessen Willen“ gerichtet hat. Ein Täter,
18
Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch
weiteren (überflüssigen) Antrag auf Verfahrenshilfe / Rechtsprechungsänderung
§ 464 Abs. 3 ZPO:
Wurde schon ein Rechtsanwalt rechtskräftig zum
Verfahrenshelfer bestellt, so bewirken ein weiterer diesbezüglicher Antrag und eine neuerliche
Bestellung eines Verfahrenshelfers zusätzliche
Unterbrechung der Rechtsmittelfrist. Der neuerliche Antrag wäre richtigerweise als unzulässig
zurückzuweisen.
5) Zeitschrift für Ehe- und
Familienrecht
a) EF-Z 2009/10
OGH vom 23.4.2008, 7 Ob 38/08 a
Überwachung der Vermögensverwaltung durch
den gesetzlichen Vertreter
1. § 213 ABGB
Der Jugendwohlfahrtsträger (JWT) ist nur subsidiär zur Verwandten, anderen nahestehenden oder
sonst besonders geeigneten Personen mit der
(Teil-)Obsorge zu betrauen.
2. § 133 AußStrG
Die gesetzlichen Vertreter sind
außer zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr
für das Wohl des Pflegebefohlenen nicht mehr zu überwachen, wenn das Vermögen iSd
§ 133 Abs. 3 AußStrG nicht
nennenswert ist.
b) EF-Z 2009/14
OGH vom 5.6.2008, 6 Ob
65/08 i
Unterhaltspflicht bei „Vätertausch“
§§ 140, 138a, 163b ABGB
Dass die Feststellung der
Abstammung, die Änderung
der Abstammung und die Feststellung der Nichtabstammung
allgemein verbindliche Wirkung haben, stellt schon § 138
a ABGB klar. Im „Vätertauschverfahren“ nach § 163 b ABGB
wird dabei ein bereits rechtlich
feststehender Vater unmittelbar
durch einen anderen Mann als
Vater ersetzt. Dass derartige,
mit allgemein verbindlicher
Wirkung ausgestattete
Beschlüsse im Abstammungsverfahren auf den Zeitpunkt
der Geburt des Kindes zurückwirken, ist nicht zweifelhaft.
Demnach ist derjenige dessen
Vaterschaft nach § 163 b ABGB
festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab
Geburt verpflichtet (soweit
noch nicht Verjährung nach
§ 1480 ABGB eingetreten ist).
c) EF-Z 2009/17
OGH vom 6.11.2008, 6 Ob
200/08 t
Keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen § 42 KBGG
§§ 94, 140 ABGB; § 42 KBGG
Gem. § 42 KBGG gelten Kinderbetreuungsgeld und
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes
Einkommen des Kindes noch
des beziehenden Elternteils
und mindern nicht deren
Unterhaltsansprüche. Gegend
diese Regelung bestehen
Der Österreichische Recht§pfleger
jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil oder Ehegatte
gegenüber seinen Unterhaltsberechtigten eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung begehrt, seine nunmehrige Ehegattin beziehe zwar
Kinderbetreuungsgeld für ein
weiteres Kind, welches jedoch
gem. § 42 KBGG kein anrechenbares Einkommen und
die Ehegattin damit einkommenslos sei.
d) EF-Z 2009/19
OGH vom 27.5.2008,
10 Ob 51/08 k
Unterhaltsvorschuss für ein in
Österreich lebendes Kind aus
EWR-Mitgliedstaat
§ 2 UVG; Art. 12 EGV
Das österreichische UVG enthält keine Bestimmung, die die
Anspruchsberechtigung an die
Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft des Unterhaltspflichtigen binden würde.
Wenn aufgrund dessen Wohnsitzes (bzw. seines möglichen
Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der
österreichischen Vorschriften in
Betracht kommt, würde die
ebenfalls in Österreich wohnhafte Antragstellerin im Vergleich zu einem Kind in der
gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihr den Vorschussanspruch unter Berufung
auf § 2 Abs. 1, 1. Satz UVG
versagen. Dies ist unzulässig.
e) EF-Z 2009/24
OGH vom 24.6.2008, 5 Ob
95/08 v
2004 besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes dahin auszulegen,
dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung
einer Veräußerungsrangordnung einer anhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
f) EF-Z 2009/25
OGH vom 15.4.2008, 5 Ob 66/08 d
Amtsbestätigung und „Wohnrecht“ im Verlassenschaftsverfahren
1. § 182 AußStrG
Für die Entscheidung nach § 182 Abs. 1 AußStrG
ist das Grundbuchsgericht zuständig, uzw unabhängig davon, ob unmittelbar die Ergebnisse der
Einantwortung oder Rechte aufgrund einer Amtsbestätigung iSd § 182 Abs. 3 AußStrG oder der
Inhalt eines mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs abgeschlossenen Erbeilungsübereinkommen, nach § 181 Abs. 1 AußStrG eingetragen werden sollen.
2. § 12 Abs. 2, § 94 Abs. GBG
Fachbereich Außerstreit
ungsgeld im Bereich des
Unterhaltsrechts nicht als Einkommen des beziehenden
Elternteils zu gelten hat; die
Bestimmung lässt insoweit
keinen Auslegungsspielraum
zu.
2. § 140 ABGB
Es läuft aber dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn der
Unterhaltspflichtige seinen
Kindern aus zweiter Ehe volle
Unterhaltsleistungen in Form
der häuslichen Betreuung
zuteil werden lässt, während
er den Kindern aus der ersten
Ehe den Geldunterhalt unter
Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrt. Gleiches gilt für uneheliche Kinder.
Die Einräumung eines dringlichen Wohnrechtes
kann als Dienstbarkeit des Gebrauchs oder als
Fruchtgenuss begründet werden, weshalb die
Formulierung als „Wohnrecht“ nicht ausreichend
bestimmt ist. Da es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründeten
Zweifeln Anlass gegebene Urkunde auszulegen,
ist ein Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit
des „Wohnrechts“ abzuweisen.
3. Art 89, 140 B-VG
g) EF-Z 2009/26
OGH vom 10.6.2008, 4 Ob 73/08 a
j) EF-Z 2009/57
OGH vom 25.11.2008,
9 Ob 57/07 h
Fortsetzung nach unterbliebener Abhandlung
§ 153 AußStrG
Der Fortsetzungsantrag nach dem Unterbleiben
einer Abhandlung iSd § 153 Abs. 1 AußStrG ist an
keine Frist gebunden.
h) EF-Z 2009/35
LG Steyr vom 28.5.2008, 1 R 86/08 b
Kosten des Unterhaltsstreits – keine Quotenkompensation
§ 78 AußStrG
Bei teilweisem Erfolg des Antragstellers im Unterhaltsstreit sind die Kosten auf der Basis des
Ersiegten zu bestimmen, ohne dass Erfolg und
Misserfolg kompensiert werden.
Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung und
abhandlungsgerichtliche
Genehmigung
i) EF-Z 2009/51
OGH vom 17.12.2008, 7 Ob 223/08 g
§ 810 Abs. 2 ABGB
1. § 42 KBGG
Auf Grundlage des § 810
ABGB idF des FamErbRÄG
Der Wortlaut des § 42 KBGG ordnet mit entsprechender Deutlichkeit an, dass das Kinderbetreu-
Doch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 42
KBGG?
Der OGH stellt daher an den
VfGH den Antrag, in § 42
KBGG idF BGBl I 2007/76 die
Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils“ und § 43 Abs.
1 KBGG selbe Fassung als
verfassungswidrig aufzuheben.
Erbfallsschulden und Verzinsung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
§§ 784 f, 951 ABGB
– Bei Ermittlung des Werts der
Verlassenschaft stellen die
nach dem Erbfall und vor der
Einantwortung entstandenen,
mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft dar.
Gleiches gilt für die Verfahrenskosten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess
auferlegt wurden, mit dem sie
durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens
anstrebte.
– Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schen19
Fachbereich Außerstreit
kung ist ein Geldanspruch
und unterliegt den Regeln des
Schuldrechts. Der Noterbe hat
daher – Verzug vorausgesetzt
– Anspruch auf Verzinsung.
Schauer hat (in „Verzugszinsen
und Pflichtteilsanrechnung“,
NZ 1987, 114) überzeugend
nachgewiesen, dass weder der
Erbfall noch die Testamentskundmachung den Verzug des
Beschenkten auslösen: IdR
wird nämlich ein Noterbe versuchen, seinen Ausgleich aus
dem Nachlass zu erlangen.
Erst wenn dies scheitert, wird
er sich an den Geschenknehmer halten. Es bedarf somit
einer Fälligstellung durch den
Noterben, aus der der
Beschenkte die Tatsache, aber
auch die konkrete Höhe eines
solchen Ausgleichsanspruchs
entnehmen kann.
k) EF-Z 2009/60
OLG Innsbruck vom
27.10.2008, 4 R 227/08a
Verfahrenshilfe für den Abwesenden
§§ 63 f, 66 ZPO
Der durch einen Abwesenheitskurator vertretenen Partei
kann auch ohne Vorlage eines
Vermögensbekenntnisses Verfahrenhilfe bewilligt werden,
wenn dargelegt wird, dass
Nachforschungen über deren
Lebensumstände derzeit aussichtslos sind und eine unverzügliche Klagseinbringung
erforderlich ist.
l) EF-Z 2009/75
OGH vom 28.1.2009, 9 Ob
74/07 h
Neues zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten
§ 140 ABGB
Nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens
über das Vermögen des Geldunterhaltspflichtigen bleiben
von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur jene
Schulden(-Teile) abzugsfähig,
die schon vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abzugsfä20
Der Österreichische Recht§pfleger
hig waren, uzw. In jenem Umfang, deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten
Schulden ist.
m) EF-Z 2009/77
OGH vom 16.9.2008, 1 Ob 56/08 d
Wert eines privat genutzten Firmenfahrzeugs für
den Unterhaltsberechtigten
§ 140 ABGB: § 1 PKW-AngemessenheitsV
Auch alle geldwerten Naturalbezüge (Sachbezüge
mit Einkommensersatzfunktion) sind bei der
Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage
zu berücksichtigen, wie etwa ein Firmenwagen,
der vom Unterhaltspflichten für Privatfahrten
benützt wird. Bei der Bewertung des Privatanteils
der Nutzung dieses Firmenwagens ist auch die
„Luxustangente“ gemäß PKW-AngemessenheitsV
zu veranschlagen.
Es kann zwar nicht angehen, in jedem einzelnen
Fall weitwändige Ermittlungen anzustellen, um
den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung
eines Firmen-PKW abzuklären. Erachtet aber das
Rekursgericht insofern die Tatsachengrundlagen
für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem OGH, der nicht
Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere
Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist.
n) EF-Z 2009/79
OGH vom 24.2.2009, 10 Ob 112/08 f
Doch wieder keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen § 42 KBGG?
§ 42 KBGG
Diese Bestimmung kann – entgegen 7 Ob 223/08
g EF-Z 2009/51 – verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Bezieher dieser staatlichen Leistung seinen Unterhaltsanspruch nicht
ganz oder teilweise verliert, wenn der Staat eine
solche zweckgerichtete Leistung (zum Zweck der
Familienförderung) erbringt; der Unterhaltsanspruch des Kindergeldbeziehers soll also so beurteilt werden, als gäbe es diese staatliche Leistung
nicht. Ist er aber unterhaltspflichtig, stellt das Kinderbetreuungsgeld nach ganz allgemeinen
Grundsätzen des Unterhaltsrechts sehr wohl ein
Einkommen dar, das auch den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zugute kommen soll.
(dringend erforderlichen) psychotherapeutischen Behandlung, wofür Kosten von 2.360
Euro aufzuwenden waren. Der
Sozialversicherungsträger
erstattete einen Teilbetrag von
784,80 Euro. In der weiteren
Wohnumgebung des Kindes
gab es nur drei Therapeuten
mit Kassenvertrag, die aber
kurzfristig keine psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stellen konnten.
Das Kind begehrt vom geldunterhaltspflichtigen Vater
den Ersatz der Hälfte des
Therapieaufwands (787,80
Euro) zusätzlich zum laufenden, bereits über dem Regelfall (270 Euro) liegenden
Unterhalt von 358 Euro
monatlich.
Der OGH sah in der Verpflichtung des Vaters zur Deckung
des Sonderbedarfs im konkreten Fall keine gravierende
Fehlbeurteilung und wies den
außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters zurück:
Sowohl die Frage, ob durch
die konkrete Verpflichtung zur
Deckung des Sonderbedarfs
die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen überschritten wird, als auch die
Beurteilung, inwieweit die
Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit bloß teilweiser Kostendeckung durch den Sozialversicherungsträger einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten begründet, wenn
ihm die Betrauung eines Psychotherapeuten mit Kassenvertrag nicht zumutbar sein
sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und
wirft daher regelmäßig keine
erhebliche Rechtsfragen iSd
§ 62 Abs. 1 AußStrG auf.
6) Interdisziplinäre Zeitschrift
für Familienrecht
b) FamZ 2009/5
OGH vom 9.9.2008, 10 Ob
65/08 v
a) FamZ 2009/2
OGH vom 26.8.2008, 4 Ob 96/08 h
Voraussetzungen für die Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage
Aufwand für Psychotherapie als Sonderbedarf
Das 1998 geborene, verhaltensauffällige Kind
stand von September 2005 bis Juli 2006 in einer
Wenn nach den Feststellungen
der Tatsacheninstanzen aus
den vom Vater (einem Basket-
Der Österreichische Recht§pfleger
balltrainer) vorgelegten Urkunden die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht ermittelt
werden kann und sich aus
den vorgelegten Urkunden
selbst Hinweise auf weiteres
Einkommen des Vaters ergeben (Entgelt als „Übungsleiter“, Prämien für das Erreichen
sportlicher Ziele) und dieser
trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über
weiteres Einkommen bzw.
dessen Fehlen vorlege, liegt
die Rechtsansicht Rekursgerichtgerichtes, dass sie Voraussetzungen für eine Einkommensschätzung gegeben sind,
im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp; eine bewusste Verschleierung von Einkommen
ist nicht erforderlich, wie § 16
Abs. 2 AußStrG zeigt (Zurückweisung des Revisionsrekurses
des Vaters).
c) FamZ 2009/7
OGH vom 24.9.2008, 2 Ob
39/08 m
Bloßes Miteigentum an der
Familienwohnung verschafft
dem Unterhaltspflichtigen
noch keinen Anspruch auf
Anrechnung fiktiver Mietkosten
Das Kind lebt mit seiner Mutter in der im Hälfteeigentum
der Eltern stehenden Eigentumswohnung, die der Vater
(während aufrechter Ehe)
augrund behördlicher Wegweisung verlassen hat. Der
Vater bezahlt für die vormalige Ehewohnung weder
Betriebskosten noch Strom,
sondern nur noch die Fernwärmekosten von monatlich
46,50 Euro. Gegen den Unterhaltsantrag des Sohnes wandte
der Vater (unter anderem) ein,
der unterhaltsberechtigte Sohn
müsse sich die „fiktive Mietersparnis“ als Naturalunterhalt
anrechnen lassen, ohne dass
es darauf ankäme, ob die
Wohnung schon ausbezahlt
sei.
Nach Ansicht des OGH rechtfertigt die nunmehrige Rsp zur
Anrechnung fiktiver Mietkos-
ten als Naturalunterhalt nicht die Annahme,
dass es in jeden Fall, in welchem dem Unterhaltsberechtigten eine kostenlose Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird, zur
Anrechnung fiktiver Mietkosten kommen muss.
Der Vater hat selbst vorgebracht, dass seine
Frau die alleinige Rückzahlung des gemeinsam
aufgenommenen Darlehens übernommen hat;
er selbst hat nur zwei Darlehensraten gezahlt.
Damit hat er aber keinen – im Verhältnis zu
den Gesamtkosten – nennenswerten Beitrag zu
den Kosten für die Anschaffung der Wohnung
geleistet. Das bloße Miteigentum an der Wohnung verschafft dem Unterhaltspflichtigen noch
keinen Anspruch auf Anrechnung fiktiver
Mietkosten. Von dem sich nach der Prozentsatzmethode ergebenden Unterhaltsanspruch
(270 Euro) ist lediglich ein Drittel der vom
Antragsgegner getragenen Fernwärmekosten,
das sind 15,50 Euro abzuziehen, weil bei der
Aufteilung dieser Kosten auch der auf der
Antragsgegner entfallende Kopfteil einbezogen
werden muss.
d) FamZ 2009/9
OGH vom 21.10.2008, 1 Ob 88/08 k
Das von der in einer geschützten Werkstätte
beschäftigte geistig behinderten Tochter des
Unterhaltspflichtigen bezogene Einkommen mit
Taschengeldcharakter reduziert die Unterhaltspflicht nicht
Die 42-jährige Antragstellerin erhält aus ihrer
Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte
ein Taschengeld von 50 Euro monatlich. Weiters bezieht sie monatlich Pflegegeld (226 Euro)
und die Familienbeihilfe (193,80 Euro). Sie hat
am allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance, ein
arbeitsleistungsbezogenes Gehalt zu erlangen.
Der Vater bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von knapp 2.000 Euro.
Die Vorinstanzen setzten den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt mit 330 Euro
fest. Der OGH wies den Revisionsrekurs des
Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Bei der Festsetzung von Geldunterhalt ist stets
auf die Verhältnisse in einer intakten Familie
Bedacht zu nehmen (OGH 26.11.2002, 1 Ob
177/02 i). Stellt man auf eine intakte Familie
ab, ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ihr geringes Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte als Taschengeld belassen bliebe, ohne dass deshalb ihr
Unterhalt gekürzt würde. Dies muss auch ein
zu Geldunterhaltszahlungen verpflichteter Vater
gegen sich gelten lassen. Die von der Antragstellerin monatlich bezogenen 50 Euro führen
deshalb nicht zu einer Reduktion der vom
Vater zu erbringenden Unterhaltszahlung (bgl.
OGH vom 25.3.2003, 1 Ob 50/03 i).
Fachbereich Außerstreit
e) FamZ 2009/14
OGH vom 9.9.2008, 10 Ob
60/08 h
In Bezug auf das Weiterlaufen
der Titelvorschüsse (längstens)
während der ersten sechs
Monate einer Haft ist eine Differenzierung zwischen
Inlands- und Auslandshaft
nicht angebracht
Aufgrund der Inhaftierung des
Vaters in Deutschland am
19.12.2006 stellte das Erstgericht die dem Kind gewährten
Titelvorschüsse mit Ablauf des
Juni 2007 ein, weil eine amtswegige Umwandlung in Haftvorschüssen (selbst wenn solche wegen der Haft im Ausland nicht gebührten) erst
nach sechs Monaten in Betracht komme. Das Rekursgericht gab dem auf Einstellung
der Titelvorschüsse schon mit
Ablauf des Dezember 2006
gerichteten Rekurs des Bundes
nicht Folge; der OGH bestätigte.
Durch § 7 Abs. 2 UVG soll
erreicht werden, dass dann,
wenn der den Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegende
Titel trotz Inhaftierung formell
aufrecht bleibt, die Titelvorschüsse noch eine gewisse
Zeit weiterlaufen und (mangels früherer Antragstellung)
erst nach einer Haftdauer von
sechs Monaten auf Haftvorschüsse „umgestellt“ werden.
Für die Dauer dieser sechs
Monate ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und
Auslandshaft nicht angebracht.
f) FamZ 2009/16
OGH vom 23.9.2008, 10
Ob 71/08 a
Parteistellung im Unterhaltsvorschussverfahren
Neben dem vom Präsidenten
des OLG vertretenen Bund
(§ 2 Abs. 1 Z 4 AußStrG i.V.m.
§ 15 Abs. 1 UVG) kommt im
Unterhaltsvorschussverfahren
folgenden Personen Parteistellung iSd § 2 Abs. 1 AußStrG
zu (bgl. § 14 UVG): dem vom
Jugendwohlfahrtsträger vertre21
Fachbereich Außerstreit
tenen Kind, dem Zahlungsempfänger (hier: der Mutter)
und dem Unterhaltsschuldner
(hier: dem Vater). Ihnen ist
daher jeweils eine Gleichschrift des Rechtsmittels des
Bundes zuzustellen, und es
steht ihnen frei, eine Rechtsmittelbeantwortung einzubringen.
g) FamZ 2009/18
OGH vom 9.9.2008, 10 Ob
61/08 f
Frage der groben Fahrlässigkeit iZm einer Verletzung der
Mitteilungspflicht durch die
obsorgeberechtigte mütterliche
Großmutter bei Betreuungswechsel des Kindes zu den
väterlichen Großeltern
Die dem Kind gewährten
Titelvorschüsse wurden ab
1.11.2003 an die obsorgeberechtigte Großmutter mütterlicherseits ausgezahlt. Die
augrund einer Mitteilung des
Jugendwohlfahrtsträgers eingeleiteten Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass sich das
Kind seit Juni 2004 in Pflege
und Erziehung bei den väterlichen Großeltern befindet und
der Vater die Frage der Unterhaltszahlungen für seinen
Sohn mit seinen Eltern direkt
regelt. Das Erstgericht stellte
daraufhin mit rechtskräftigem
Beschluss vom 10.10.2006 die
Vorschüsse rückwirkend zum
30.6.2004 ein. Mit weiterem
Beschluss 30.1.2007 wurde die
mütterliche Großmutter verpflichtet, infolge Verletzung
der Mitteilungspflicht die für
die Zeit vom 1.7.2004 bis
31.7.2006 ausgezahlten Vorschüsse binnen vier Wochen
zurückzuzahlen.
Das Rekursgericht gab dem
Rekurs der mütterlichen Großmutter nicht Folge. Über Revisionsrekurs der Großmutter
mütterlicherseits hob der OGH
die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf: Nach Ansicht des
OGH war die Verletzung der
Mitteilungspflicht durch die
22
Der Österreichische Recht§pfleger
mütterliche Großmutter für die zu Unrecht erfolgte Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen im strittigen Zeitraum kausal, weil davon auszugehen
ist, dass bei einer entsprechenden Mitteilung oder
auch bei einer entsprechenden Antragstellung
nach § 17 Abs. 2 UVG das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Vorschüsse geprüft hätte und unter den
festgestellten Umständen eine weitere Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse ab Juli 2004 unterblieben wäre.
Das Schwergewicht in der Argumentation der
Rechtsmittelwerberin liegt allerdings darauf, dass
ihr keine grob fahrlässige Verletzung der Meldepflicht anzulasten sei und deshalb ein Schadenersatzanspruch gegen sie nicht in Betracht komme.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin die von ihr weiterhin bezogenen
Vorschüsse auch nicht teilweise an die väterlichen Großeltern weitergeleitet hat. Sie hat
jedoch vorgebracht, die Unterhaltsvorschüsse zur
Gänze für den Unterhalt des Kindes (Schulkosten, Hortkosten, Kosten für Bekleidung, Schuhe,
Freizeitaktivitäten usw.) und nicht (auch) für
eigene Zwecke verwendet zu haben. Diesem
Umstand kommt für die Beurteilung der Frage,
ob ihr eine grob fahrlässige Verletzung der Meldepflicht zur Last zu legen ist, entscheidungswesentliche Bedeutung zu; insoweit ist das Verfahren zu ergänzen.
h) FamZ 2009/20
OGH vom 4.9.2008, 2 Ob 182/08 s
Beginn der zweijährigen Ausschlussfrist für die
Beseitigung eines Vaterschaftsanerkenntnisses
Die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnende Ausschlussfrist fängt mit Umständen von
so großer Beweiskraft, dass der Anerkennende
die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann, zu laufen an; einzelne
Verdachtsmomente reichen nicht aus (vgl. OGH
21.2.1990, 1 Ob 501/90; 18.4.1991, 7 Ob 534/91;
27.11.1991, 2 Ob 571/91; 25.1.2006, 3 Ob 313/05
h, je zu Ehelichkeitsbestreitungsklagen; ferner
20.11.2001; 3 Ob 72/01 m; 26.6.1974, 1 Ob
110/74 ua, RIS-Justiz RS0048265; Hopf in KBB2, §
164 Rz 6; Schwimann in Schwimann, ABGB3, §
164 Rz 21). Dabei ist auf den Maßstab eines
objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen (1 Ob 501/90).
Hatte der Anerkennende seit Beginn der Schwangerschaft der Mutter des Antragsgegners Kenntnis
davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen
Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war, können neue, gegen die
Vaterschaft des Anerkennenden sprechende
Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den
Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel,
so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird (Schwimann in Schwimann, ABGB3,
§ 164 Rz 21 mwN). In einem
solchen Fall beginnt nach
stRsp des OGH die materiellrechtliche Ausschlussfrist mit
dem Zeitpunkt zu laufen, in
dem eine aussichtsreiche
Beweisführung für die Vaterschaft eines anderen Mannes
durch Einholung eines Gutachtens objektiv möglich ist
(vgl. OGH 26.4.1983, 4 Ob
545/83, SZ 56/71; 20.11.2001,
3 Ob 72/01 m; 1.7.1982, 7 Ob
653/82 ua, RIS-Justiz
RS0048296).
Von der Verfristung der Geltendmachung einer Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses ist daher auszugehen, wenn eine aussichtsreiche Untersuchung wesentlich früher, als sie tatsächlich
durchgeführt wurde, möglich
gewesen wäre (3 Ob 72/01
m). Die bloße Kenntnis vom
Mehrverkehr der Mutter kann
mangels ausreichender
Beweiskraft die Antragsfrist
nicht in Gang setzen.
i) FamZ 2009/50
OGH vom 14.10.2008,
8 Ob 127/08 x
Wirkung eines späteren Testaments auf ein früheres Kodizill
Ein früheres Kodizill wird
durch ein späteres Testament
grundsätzlich nicht aufgehoben, es sei denn, die Auslegung des Testaments ergibt
den Willen des Erblassers, das
Kodizill aufzugeben (OGH
6.4.2006, 6 Ob 18/06 z).
Errichtet der Erblasser ein Testament, in dem er ein früheres
Kodizill verschweigt, bringt er
damit noch nicht den Willen
zum Ausdruck, ein früheres
Kodizill außer Kraft zu setzen
(6 Ob 18/06 z, Welser in Rummel, ABGB3, § 713 Rz 3;
Eccher in Schwimann, ABGB3,
§ 713 Rz 2). Zur Ermittlung
des erblasserischen Willens
sind dabei alle Umstände, insbesondere auch seine mündlichen und schriftlichen Äuße-
Der Österreichische Recht§pfleger
rungen, sowie sein Verhalten
gegenüber den bedachten Personen zu berücksichtigen
(OGH 8.11.1978, 1 Ob 728/78
ua., RIS-Justiz RS0012340; Welser in Rummel, ABGB3, §§ 552
f Rz 8; Apathy in KBB2, § 565
Rz 5).
j) FamZ 2009/56
OGH vom 6.11.2008, 6 Ob
230/08 d
Kieferorthopädische Behandlung als Sonderbedarf
Die laufende Unterhaltspflicht
des Vaters ist durch die Luxusgrenze beschränkt. Während
die Vorinstanzen den Antrag
der Kinder auf Gewährung
von Sonderbedarf für die kieferorthopädischen Behandlungen (ca. 1.250 bzw. 750 Euro)
mit der Begründung abwiesen, die begehrten Beträge
fände bereits in der Differenz
zwischen dem jeweiligen
Regelbedarf und dem vom
Kindesvater geleisteten laufenden Unterhalt in Höhe des
2,5-fachen Regelbedarfs
Deckung, verwies der OGH
die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung an die
erste Instanz zurück.
Sind die Unterhaltsbeiträge mit
der Luxusgrenze beschränkt,
muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden,
weil bei einer solchen Konstellation das Argument der
nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge.
Leistungen aus dem Titel des
Sonderbedarfs sind nämlich
zweckbestimmt und stehen
nicht zur freien Verfügung des
Unterhaltsberechtigten. Der
Zuspruch von Sonderbedarf
zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze“ erreichenden Unterhaltsleistung setzt aber auch
voraus, dass seine Deckung
dem Unterhaltspflichtigen
angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist.
Im vorliegenden Fall kann der
begehrte Sonderbedarf nur
dann zusätzlich zu den monat-
lichen Unterhaltsbeiträgen zugesprochen werden,
wenn der insgesamt zu leistende Betrag dem
unterhaltspflichtigen Vater angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar
ist. Im weiteren Verfahren sind daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters
zu prüfen.
k) FamZ 2009/59
OGH vom 17.12.2008, 7 Ob 223/08 g
Einfluss des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
auf die Unterhaltspflicht: Gesetzesprüfungsantrag
an den VfGH
1. Dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG („Das
Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum
Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes
Einkommen des Kindes noch des beziehenden
Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.“) ist nicht zu entnehmen, dass die
Bestimmung nur auf Unterhaltsansprüche, nicht
jedoch auf Unterhaltsverpflichtungen des beziehenden Ehegatten anzuwenden sei.
Die Bestimmung sagt vielmehr aus, dass sie auch
für Unterhaltspflichten des Kinderbetreuungsgeld
beziehenden Elternteils gilt.
2. Ist ein bestimmtes Einkommen unpfändbar, ist
die Schaffung eines Unterhaltsexekutionstitels
„nicht zielführend“.
3. Aus der unter 1. angeführten klaren gesetzlichen Anordnung folgt, dass die Kinder (hier:
Zwillinge), deretwegen die Mutter Kinderbetreuungsgeld bezieht, gegenüber ihren geldunterhaltsberechtigten Kindern bevorzugt werden, was
zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und daher
verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung mehrerer Kinder desselben Elternteils
führt.
4. Nicht nur § 42 KBGG ist verfassungsrechtlich
bedenklich, sondern auch der mit § 42 eine normative Einheit bildende § 43 Abs. 1 KBGG, der
die Unpfändbarkeit von Kinderbetreuungsgeld
vorsieht.
l) FamZ 2009/85
OGH vom 19.11.2008, 3 Ob 202/08 i
Kein Naturalunterhaltsanspruch des Kindes auf
Weiterbenützung einer bestimmten Wohnung
Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft kann
der Lebensgefährte der Eigentümer eines Hauses
(oder Mieter einer Wohnung) ist, die Räumung
verlangen und ist zur Räumungsklage berechtigt.
Die österreichische Rechtsordnung kennt keine
Bestimmung, die einem Minderjährigen ein
Wohnrecht im Sinn eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem
Unterhaltsverpflichteten einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch im Rahmen des Naturalanspruchs bestehen. Hat sich ein Lebensgefährte
von seiner Partnerin getrennt, bedarf das Kind
Fachbereich Außerstreit
zwar der Betreuung im Haushalt der Mutter, das bedeutet
aber nicht, dass ein – nicht
aus § 97 ABGB abgeleiteter –
Anspruch des Kindes auf Weiterbenutzung der bisher
gemeinsam von Kind und
Mutter prekaristisch genützten
Wohnung des Vaters besteht.
Weder im Gesetz noch in der
unterhaltsrechtlichen Rsp des
OGH lässt sich eine Grundlage für einen Naturalunterhaltsanspruch von Kindern auf
eine bestimmte Wohnung
gegenüber dem nicht bzw.
dem nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnenden
unterhaltsberechtigten Elternteil finden. Auch Deixler-Hübner verweist in ihrer Glosse
(zu OGH 27.6.2002, 2 Ob
158/02 b = WoBl 2004/10)
zutreffend darauf, dass sich
aus dem Gesetz kein allgemeiner familienrechtlicher
Anspruch für Kinder ableiten
lasse, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit in der Wohnung des
ausgezogenen Elternteils verbleiben zu dürfen, andernfalls
wären z.B. bei ehelichen Kindern die Ergebnisse eines Aufteilungsverfahrens nach Scheidung der Ehe der Eltern obsolet. Mit dem im Pflegschaftsverfahren maßgeblichen Kindeswohl kann nicht in das der
Privatautonomie unterliegende
Rechtsverhältnis zwischen den
Eltern eingegriffen werden:
Nicht nur das gesetzliche Aufteilungsverfahren nach Scheidung der Ehe der Eltern
würde durch die Bejahung
eines Naturalunterhaltsanspruchs auf Weiterverbleib der
Kinder in der ehelichen Wohnung ausgehöhlt. Der Naturalunterhaltsanspruch verhindert
auch jede vertraglich übernommene Räumungsverpflichtung für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft.
m) FamZ 2009/109
OGH vom 23.2.2009, 8 ObA
84/08 y
Abfertigungsanspruch des
Sohnes nach § 23 Abs. 6 AngG
23
Fachbereich Außerstreit
hängt vom Bestehen einer
Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers ab.
n) FamZ 2009/115
OGH vom 25.11.2008,
1 Ob 211/08 y
Pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung
Die Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger gemäß
§ 284b ABGB umfasst auch
die Befugnis zur Erhebung
von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen
auf Pflegegeld und Sozialhilfe
sowie Gebührenbefreiungen
und anderen Begünstigungen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Durchsetzung
solcher Ansprüche samt der
dazu erforderlichen Klagsführung – sofern sich nicht in
Ausnahmefällen komplexere
Rechtsfragen stellen – dem
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer besachwalteten
Person zuzurechnen ist und
keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
o) FamZ 2009/131
OGH vom 25.11.2008,
5 Ob 177/08 b
Gibt der Einantwortungsbeschluss den Inhalt des Erbteilungsübereinkommens wieder,
muss dieses zur grundbücherlichen Durchführung nicht
vorgelegt werden.
p) FamZ 2009/132
OGH vom 19.11.2008,
3 Ob 239/08 f
Nach Bindung des Gerichts an
den Einantwortungsbeschluss
Anfechtung einer Erbsentschlagungserklärung wegen
Irrtums nur mit Erbschaftsklage.
I
24
Der Österreichische Recht§pfleger
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Firmenbuch
Fachbereich
Firmenbuch
Grundsätzliches zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln1
Dr. Klaus Jennewein,
Richter am Landesgericht Innsbruck
apitalerhöhungen aus
Gesellschaftsmitteln in der
GmbH sind weitgehend tägliches Brot in der Firmenbuchpraxis und scheinen auf den
ersten Blick vergleichsweise
simpel zu handhabende Maßnahmen zu sein, die aber Probleme bereiten können.
Im folgenden Beitrag soll dies
anhand zweier Beispiele aus
der firmenbuchgerichtlichen
Praxis illustriert werden. Einleitend werden zunächst kurz die
gesellschaftsrechtlichen Grundlagen geschildert.
Im Unterschied zur effektiven
Kapitalerhöhung bleibt das
Vermögen der Gesellschaft
unverändert2. Bei der Kapitalberichtigung handelt es sich
um einen reinen Umbuchungsvorgang, die Aktivseite der
Bilanz wird nicht tangiert, passivseitig werden Rücklagen in
Stammkapital umgewandelt3.
Gemäß § 2 Abs 1 Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG)
beschließt über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Generalversammlung
mit der Mehrheit, die für die
Beschlussfassung über eine
Erhöhung des Stammkapitals
nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erforderlich ist.
Eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln kann nur
mit Rückwirkung4 zum Beginn
eines Geschäftsjahres in einer
solchen Generalversammlung
beschlossen werden, der der
vorausgehende festgestellte
Jahresabschluss vorliegt oder
die über diesen beschlossen
hat5 (§ 2 Abs 2 KapBG).
K
Gemäß § 2 Abs 3 KapBG können nur im Jahresabschluss ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags umgewandelt
werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenüber steht. Für
bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können
nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen
Rücklagen können nur umgewandelt werden,
soweit sie den zehnten oder den in der Satzung
bestimmten höheren Teil des Nennkapitals nach
der Umwandlung übersteigen6.
Maßgeblich ist die Relation von gebundenen
Rücklagen und Stammkapital nach der Kapitalerhöhung7.
Der Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
besteht darin, dass das Stammkapital durch
Umwandlung von Rücklagen (Gewinnvortrag) mit
einem bestimmten Betrag erhöht wird. Dass die
Kapitalerhöhung immer nur mit Rückwirkung auf
den Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen
werden kann, ist eine Konsequenz, die ex lege
eintritt. Sie braucht nicht zum Inhalt des Beschlusses gemacht werden8.
Die Kapitalberichtigung ist also nur auf der
Grundlage eines Jahresabschlusses möglich. Dabei
ist wegen § 2 Abs 4 KapBG der Beschluss so
rechtzeitig zu fassen, dass die nach dieser Bestimmung geltende Frist, nämlich neun Monate9 ab
dem Bilanzstichtag, für die Anmeldung der Kapitalberichtigung zum Firmenbuch eingehalten werden kann10.
Es muss sich immer um den letzten Jahresabschluss handeln. Der Abschluss muss festgestellt
sein oder von der Generalversammlung festgestellt werden, die über die Kapitalberichtigung
beschließt11.
Gemäß § 3 Abs 1 KapBG ist von den Geschäftsführern12 bei der Anmeldung dem Firmenbuchgericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer
Kenntnis seit dem Stichtag des zu Grunde gelegten Jahresabschlusses bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist,
die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung
beschlossen worden wäre.
ADir.
Rainer Jäger
Fachredakteur Firmenbuch
LG Wels
E-Mail:
[email protected]
1
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10
11
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Der Autor betreut die Website
www.iusmaps.at, dieser Beitrag ist
eine überarbeitete Fassung zweier
Veröffentlichungen im dazugehörigen
Blog unter
http://iusmaps.blogspot.com
ganz allgemein Duursma/DuursmaKepplinger/Roth M., Handbuch
[2482]; Nowotny in
Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht [4/525]
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [Anh
§ 53 Rn 3 zu § 1]
zur damit einhergehenden Durchbrechung des Grundsatzes der Bilanzidentität und Bilanzkontinuität vgl.
Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2
[3/112]
Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer,
Gesellschaftsrecht [4/527]
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 7 zu § 2
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 7 zu § 2
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 2 zu § 2
12 Monate für eine Kapitalberichtigung zur Glättung der Stammeinlagen
gem Art I § 14 Abs 2 1.Euro-JuBeG
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 5 zu § 2
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 5 zu § 2
zur Anmeldung sind sämtliche
Geschäftsführer verpflichtet (§ 51
GmbHG)
25
Fachbereich Firmenbuch
Mit der Eintragung des
Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Firmenbuch ist das
Nennkapital mit Rückwirkung
gemäß § 2 Abs 2 erhöht und
diese Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung ist
anzugeben, dass es sich um
eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln handelt13
(§ 3 Abs 3 KapBG). Gemäß § 3
Abs 4 KapBG erhöht sich der
Nennwert jedes einzelnen
Geschäftsanteils nach Maßgabe
der einzelnen Beteiligungsquoten, ein damit kollidierender
Kapitalerhöhungsbeschluss
wäre nichtig14.
Das Verhältnis der mit den
Anteilen verbundenen Rechte
zueinander wird durch die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt.
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind entsprechend anzupassen (§ 5 Abs 1
KapBG).
Beispiel (1)
Ein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeter Kapitalerhöhungsbeschluss einer
Generalversammlung lautet
insgesamt wie folgt:
Das auf Euro umgestellte
Stammkapital von € 36.336,40
wird um € 313.663,60 auf €
350.000 erhöht. Zur Übernahme der Kapitalerhöhung werden die Gesellschafter zu je
einem Viertel, daher im Betrag
von je € 78.415,90 zugelassen.
Die Kapitalerhöhungsbeträge
werden zur Gänze aus Gesellschaftsmitteln geleistet.
Unter einem weiteren Tagesordnungspunkt wurde die
Bestimmung des Gesellschaftsvertrages im Punkt „Stammkapital“ entsprechend geändert.
Der letzte Jahresabschluss zum
31.12.2007 wurde parallel zur
Anmeldung dieser Kapitalberichtigung kurze Zeit vorher in
Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung beim Firmenbuch
eingereicht, lag also vor15.
26
Der Österreichische Recht§pfleger
Die Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln in das Firmenbuch ist aus folgenden rechtlichen Überlegungen nicht möglich:
Es fehlt zunächst schon jeglicher Bezug auf den
der Kapitalberichtigung zu Grunde liegenden Jahresabschluss. Es muss zwar nicht ausdrücklich
eine Rückwirkung auf den Beginn eines
Geschäftsjahres beschlossen, sehr wohl aber festgehalten werden, welcher (festgestellte) Jahresabschluss herangezogen wird.
Außerdem muss zwingend im Kapitalerhöhungsbeschluss aufgenommen werden, welche Gesellschaftsmittel in Stammkapital umgewandelt werden. Das Gesetz ermöglicht nämlich die Heranziehung von offenen Rücklagen und von Gewinnvorträgen, sodass aus dem Beschluss hervorgehen
muss, welche dieser Mittel für die Kapitalberichtigung herangezogen werden.
Schließlich ist auch die Formulierung „... zur
Gänze aus Gesellschaftsmitteln geleistet“ inhaltlich
falsch, weil es sich bei dieser Form der Kapitalaufbringung um eine reine Innenfinanzierung der
Gesellschaft handelt und damit schon begrifflich
keine Leistung (mehr) zu erbringen ist. Man
könnte auch sagen, dass die Leistungen, die zu
diesen Mitteln geführt haben, bereits in der Vergangenheit erbracht wurden und daher nicht
noch einmal erbracht werden müssen (dürfen).
Allerdings ist dazu festzuhalten, dass eine derartige Formulierung kein Eintragungshindernis darstellt, weil ausreichend deutlich hervorgeht, was
beschlossen werden soll (falsa demonstratio non
nocet).
ausgewiesene gesetzliche
Rücklage in Höhe von
€87.210,– herangezogen.
Bei der genannten gesetzlichen Rücklage handelt es
sich um eine gebundene
Rücklage, die die Gesellschaft
gemäß § 130 Abs 3 AktG iVm
§ 23 GmbHG zu bilden hat
(sie beläuft sich demnach auch
auf den zehnten Teil des
Stammkapitals der Gesellschaft). Diese gesetzliche
Rücklage in Höhe von
€87.210,– ist – ungeachtet der
ohnehin bei weitem ausreichenden sonstigen Rücklagen
der Gesellschaft – als gebundene Rücklage im Zuge einer
Kapitalerhöhung nach den
Bestimmungen des KapBG
nicht umwandlungsfähig, weil
sie den zehnten Teil des
Stammkapitals nach der
Umwandlung nicht mehr übersteigt, im konkreten Fall nach
der Umwandlung also überhaupt nicht mehr vorhanden
ist. Wegen des Gläubiger
schützenden Charakters des
§ 2 Abs 3 KapBG ist demnach
ein solcher Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig17.
I
Im konkreten Fall stellte sich im Zuge der Erledigung des Verbesserungsauftrages zudem heraus,
dass der im Wirtschaftsjahr 2007 erwirtschaftete
Bilanzgewinn für die Kapitalberichtigung herangezogen wurde, was unzulässig ist16.
Beispiel (2)
Der Jahresabschluss zum 31.03.2008 einer großen
GmbH (§ 221 Abs 3 UGB) weist folgendes Eigenkapital aus:
Stammkapital
€
872.100,00)
Kapitalrücklagen:
nicht gebundene
€
2,318.116,88)
€
87.210,00)
€
15,922.136,92)
€
€
34,176.020,52)
30,541.313,56)
Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage
andere Rücklagen
(freie Rücklagen)
Bilanzgewinn
(davon Gewinnvortrag
13
14
In der Generalversammlung der GmbH wurde das
Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht und
dafür u.a. die im Jahresabschluss zum 31.03.2008
15
16
17
Dadurch soll der Eindruck vermieden
werden, der Gesellschaft sei zusätzliches Vermögen zugeführt worden;
vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3,
Anh § 53 Rn 4 zu § 3
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 5 zu § 3
Wenn sich auch aus § 3 Abs 2 KapBG
ergibt, dass der Jahresabschluss, auf
dessen Grundlage die Kapitalerhöhung beschlossen wurde, der Anmeldung beizufügen ist, stellt die Nichtvorlage anlässlich der Anmeldung mE
dann keinen Mangel dar, wenn dieser
bereits eingereicht wurde; vgl. dazu
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 1 zu § 3
Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer,
Gesellschaftsrecht [4/526]; OGH
21.10.2004, 6 Ob 101/04 b, GesRZ
2005, 42
Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Anh
§ 53 Rn 2 zu § 2
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Firmenbuch
Rechtsmittelentscheidungen
Fachbereich Firmenbuch
zusammengestellt von ADir. Rainer Jäger
OGH 6 Ob 7/08k
(21.2.2008)
Die Abtretung von Geschäftsanteilen ohne Erfüllung der im
Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Voraussetzungen
führt dazu, dass die Abtretung
schwebend unwirksam ist.
Eine nachträgliche Genehmigung ist zulässig, jedoch nur
dann, wenn damit nicht in
Rechte Dritter eingegriffen
wird.
Die Zustimmung kann auch
konkludent erfolgen, indem
etwa die Anwesenheit derjenigen Personen, an welche die
Geschäftsanteile abgetreten
wurden, bei der Generalversammlung sowie deren
Bezeichnung als Gesellschafter
nicht gerügt wird. Liegt zudem
Einigkeit der Gesellschafter
hinsichtlich der Zustimmung
zur Abtretung vor, ist dafür
weder eine Generalversammlung noch ein schriftlicher
Beschluss erforderlich.
OGH 6 Ob 11/08y
(21.2.2008)
Dem GmbH-Gesellschafter
steht ein nicht näher zu
begründender umfassender
Informationsanspruch gegen
die Gesellschaft zu. Bucheinsicht kann nur dann abgelehnt
werden, wenn die rechtsmissbräuchliche Ausübung dieses
Rechts vorliegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse
hat als zu schädigen, ist der
Rechtsmissbrauch Behauptende. Selbst wenn nur relativ
geringe Zweifel bestehen, dass
das Informationsrecht miss-
bräuchlich verwendet wird, geben diese aufgrund
der Beweislast zugunsten des Rechtsausübenden
den Ausschlag.
OGH 6 Ob 37/08x (10.4.2008)
Die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber
sind strikt voneinander zu trennen. Der Treugeber hat keine aus seiner gesellschafterähnlichen
Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb
der Gesellschaft. Gesellschafter ist ausschließlich
der Treuhänder; er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in
das Firmenbuch eingetragen, ein Treuhandzusatz
ist nicht eintragungsfähig.
OLG Linz 6 R 46/09s (23.4.2009)
Aus dem aufgrund der in § 155 Abs. 2 AktG enthaltenen Verweises auch im Fall einer Kapitalerhöhung sinngemäß anzuwendenden § 28 Abs. 2
Z 2 AktG ergibt sich, dass Sacheinlagen im Zeitpunkt der Anmeldung zur freien Verfügung des
Vorstandes stehen müssen. Die entsprechende
Erklärung in der Anmeldung kann nur dann
abgegeben werden, wenn die Sacheinlagen in
vollem Umfang bewirkt sind. Ein vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage
erfolgter Verkauf der Sacheinlage hindert somit
die begehrte Eintragung.
OLG Wien 28 R 280/08i (22.12.2008)
Eine vom Ausgleichsgericht angeordnete
Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Ausgleichsschuldners ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 AO
im Firmenbuch einzutragen.
OLG Wien 28 R 194/08t (4.11.2008)
Aufgrund der Zugehörigkeit des spanischen Notariats zur Internationalen Union des Notariats
(U.I.N.L.) sowie zur Konferenz der Notariate der
Europäischen Gemeinschaft (CNUE) ist eine in
Spanien vorgenommenen notarielle Beurkundung
eines Abtretungsvertrages
sowohl hinsichtlich Urkundsperson als auch Beurkundungsvorgang als der Funktion eines österreichischen
Notariatsaktes gleichwertig
anzusehen ist.
OGH 6 Ob 36/08z
(8.5.2008)
Die Regelung des § 16 Abs. 2
GmbHG, wonach ein
Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus wichtigen
Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden
kann, wird durch § 21c Z 2
RAO, wonach jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter im Außenverhältnis zur Vertretung und
Geschäftsführung befugt sein
muss, nicht derogiert.
OLG Graz 4 R 64/08a
Der Begriff Institut ist mehrdeutig. Geht aus dem Firmenzusatz über den Tätigkeitsbereich hervor, dass eine rein
private, gewerbliche Tätigkeit
vorliegt (z.B. Heiratsinstitut,
Schönheitsinstitut), so ist kein
Missverständnis möglich.
Im Bereich der Forschung und
Wissenschaft hingegen entsteht bei Verwendung des
Begriffes Institut gewöhnlich
der Eindruck der Zugehörigkeit zu einer Universität. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn sich der Unternehmenssitz in einer Universitätsstadt befindet und eine
Tätigkeitsangabe beigefügt
wird, die normalerweise
Gegenstand wissenschaftlicher
Forschung ist. Enthält die
27
Fachbereich Firmenbuch
Firma keinen Zusatz, die den
privatwirtschaftlichen Charakter belegt, ist sie irreführend.
Der Österreichische Recht§pfleger
Organe in der jeweils vorgesehenen Konfiguration einzuschreiten. Bei Kollektivvertretung ist
daher eine Anmeldung durch die juristische Person, vertreten durch ihre Organe in vertretungsbefugter Anzahl, erforderlich.
OGH 6 Ob 4/08v (7.7.2008)
Mangels Normierung sind
weder die Androhung noch
die Verhängung von Zwangsstrafen Voraussetzung für die
vermutete Vermögenslosigkeit
gem. § 40 Abs. 1 letzter Satz
FBG. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse kommt es nicht
darauf an, dass diese der
Gesellschaft zugestellt wurde.
Aufgefordert hat das Gericht
schon dann, wenn es das entsprechende Schreiben abgefertigt hat und die übliche Zeit
für den Postlauf verstrichen
ist.
Der Gesetzgeber nimmt
bewusst in Kauf, dass bei dieser erleichterten amtswegigen
Löschung unter Umständen
auch vermögende Gesellschaften gelöscht werden könnten,
sieht doch § 40 Abs. 4 FBG
ein für solche Fälle anzuwendendes Verfahren vor. Zur
Widerlegung der Vermutung
der Vermögenslosigkeit hat
die Gesellschaft ohnehin Gelegenheit, ist sie doch im
Löschungsverfahren gem. § 18
FBG aufzufordern, sich zur
beabsichtigten Löschung zu
äußern.
OGH 6 Ob 181/08y
(1.10.2008)
Nach § 28 Abs. 2 GmbHG
kann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes
bestimmt, die Bestellung eines
Prokuristen nur durch sämtliche Geschäftsführer, der
Widerruf der Prokura hingegen durch jeden Geschäftsführer erfolgen. Der Antrag auf
Eintragung der Löschung einer
Prokura durch das Firmenbuchgericht kann grundsätzlich nur vom Geschäftsherrn
gestellt werden. Bei einer
juristischen Person haben
daher die vertretungsbefugten
28
OGH 6 Ob 138/08z (7.8.2008)
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, auch von
Amts wegen gelöscht werden. Eine Vollbeendigung kommt jedoch solange nicht in Betracht, als
die Kapitalgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist. Sie ist auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur
Geschäftsführung und Vertretung der KG verpflichtet und daher erst vollbeendet, wenn sie
keine Rechte und Pflichten gegenüber der KG
hat.
OLG Wien 28 R 3/08d (30.4.2008)
Im Fall einer Änderung des Mitgliederstandes
einer EWIV ist der Beschluss der Mitglieder dem
Firmenbuchgericht mit der Anmeldung vorzulegen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines
Beschlusses über die Abänderung des Gründungsvertrages sowie zur Vorlage einer aktuellen
Fassung des Gründungsvertrages besteht jedoch
nicht. Die Anmeldung einer Änderung des Mitgliederstandes einer EWIV ist in beglaubigter
Form einzureichen.
OLG Linz 6 R 73/09m (4.5.2009)
Durch die Bewilligung der vom eingetragenen
Geschäftsführer beantragten Eintragung eines
weiteren Geschäftsführers, dessen Vertretungsbefugnis erst ab Eintragung in das Firmenbuch
beginnen soll, werden weder schutzwürdige
Interessen verletzt, noch Grundsätze des Firmenbuchrechts untergraben. Im Rahmen der Privatautonomie ist es auch nicht zu beanstanden, dass
die Vertretungsbefugnis eines weiteren Geschäftsführers nach den Parteiwillen erst mit seiner Firmenbucheintragung beginnen soll. Dies schafft
klare Verhältnisse und vermeidet einen Zwischenzeitraum, in dem der neue Geschäftsführer zwar
gemäß Gesellschafterbeschluss schon vertretungsbefugt wäre, seine Vertretungsbefugnis aber noch
nicht im Firmenbuch dokumentiert ist.
OLG Linz 6 R 55/09i (20.4.2009)
Gegen den Geschäftsführer einer im Konkurs
befindlichen GmbH sind keine Zwangsstrafverfahren gem. § 283 UGB zu verhängen. Zufolge
der nach Verhängung der angedrohten Zwangs-
strafe neu entstandenen Tatsache der Konkurseröffnung
war in umfassender Überprüfung des in einem amtswegigen Verfahren ergangenen
Beschlusses (§ 55 AußStrG)
der angefochtene Strafbeschluss ersatzlos aufzuheben.
OGH 6 Ob 132/08t
(1.10.2009)
Das Firmenbuchgericht hat zu
prüfen, ob eine Einbringung
gegen zwingende unternehmensrechtliche Normen verstößt, keine Prüfpflicht besteht
jedoch hinsichtlich steuerrechtlicher Bestimmungen. Die
Firmenbucheintragung eines
Nachtrages zu einem Vertrag
über eine Betriebseinbringung
in eine Kapitalgesellschaft
ohne Gegenleistung, mit dem
der steuerliche Einbringungsstichtag verschoben wird, ist
zulässig.
OGH 2 Ob 166/08p
(27.11.2008)
Der Anspruch der Gesellschaft
gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage
des Haftpflichtversicherers
stellt ein Vermögen im Sinne
des § 93 Abs. 5 GmbHG dar,
das der Vollbeendigung der
Gesellschaft entgegensteht.
OGH 6 Ob 269/08i
(17.12.2008)
Nach einhelliger Auffassung in
Lehre und Rechtsprechung
beschränkt die Strafobergrenze
von EUR 3.600 nur die Höhe
der jeweils zu verhängenden
Einzelstrafe, nicht jedoch die
zulässige Gesamtsumme im
Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.
Auch verfahrensrechtlich
erfolgt die Erzwingung der
Vorlage des Jahresabschlusses
für jedes Geschäftsjahr jeweils
in einem gesonderten Verfahren, wie sich schon daraus
ergibt, dass die Einleitung des
Der Österreichische Recht§pfleger
Verfahrens gem. § 283 UGB
zeitnah an die jeweilige Zuwiderhandlung anschließen
muss.
OLG Innsbruck 3 R 20/08b
(1.4.2008)
Auch bei Vorstandsmitgliedern, die im Gründungsstadium bestellt werden, ist das
Datum der Bestellung einzutragen, nicht das Datum der
späteren Eintragung der
Gesellschaft.
Fachbereich Firmenbuch
ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande
gekommen ist. Hätte also der Geschäftsführer die
erforderliche Sorgfalt aufgewendet, wäre im auch
erkennbar gewesen, dass der Hinweis „XML-File
wurde gesendet“ nicht bedeutet, dass die Unterlagen auch tatsächlich eingebracht und übernommen wurde. Dazu wäre die Einsichtnahme in ein
entsprechendes Übermittlungsprotokoll (persönliche Databox des Finanz-Online-Kontos des Teilnehmers) erforderlich gewesen.
OGH 6 Ob 46/09x (26.3.2009)
Die rechtsformspezifische Abkürzung „GsmbH“
für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
kann zu Missverständnissen führen und ist daher
unzulässig.
OGH 6 Ob 90/08s
(8.5.2008)
Firmaänderung und Gesellschafterwechsel bei einer KG
sind von sämtlichen Gesellschafter, also auch von den
Kommanditisten anzumelden.
Ist ein Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet, so kann
er von einem anderen zur
Anmeldung verpflichteten Mitgesellschafter im Prozessweg
zu dieser Mitwirkung gezwungen werden. Wer ein amtswegiges Vorgehen des Firmenbuchgerichtes zur Erzwingung
der Anmeldung durch den
Verpflichteten nach § 24 FBG
angeregt hat, ist nicht zum
Rekurs gegen dessen Ablehnung legitimiert.
OGH 6 Ob 242/08v (19.2.2009)
Der Firma „Sun Services GmbH“ für ein Unternehmensberatungsunternehmen mangelt es
bereits an der Unterscheidungskraft gem. § 18
Abs. 1 UGB. Der Terminus „Services“ ist als Gattungsbezeichnung anzusehen, der Begriff „Sun“
reicht nicht zur Individualisierung aus. Der Firmawortlaut verstößt aber auch gegen das Irreführungsverbot gem. § 18 Abs. 2 UGB, da die Begriffe „Sun“ und „Services“ in keiner Weise auf ein
Beratungsunternehmen für andere Unternehmen
hinweist, sondern man sich vielmehr ein Unternehmen, das Dienste im Zusammenhang mit
Solarien, Sonnenenergie, Sonnenschutz udgl
anbietet, vorstellt.
I
OLG Innsbruck 3 R 13/09z
(10.2.2009)
Die Erstellung und fristgerechte Einreichung des
Jahresabschlusses auch ohne
entsprechende gerichtliche
Aufforderung ist eine der
wesentlichsten Pflichten eines
Geschäftsführers. Es ist seine
Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen für die rechtzeitige
Offenlegung zu sorgen; dazu
kann er sich eines Fachmannes bedienen. Aus diesen
Grundsätzen folgt, dass bei
der Online-Einreichung des
Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren
29
Fachbereich Grundbuch
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich
Grundbuch
Rechtsmittelentscheidungen
zusammengestellt von ADir. Johannes Kuster
ADir.
Johannes
Kuster
Fachredakteur Grundbuch
BG Graz-Ost
E-Mail:
[email protected]
Österreichische Notariatszeitung
§ 182 AußStrG – Amtsbestätigung für die Begründung einer Servitut
§ 4 UHG; § 26 Abs 2 GBG; §
433 ABGB – Die Urkundenhinterlegung zum Erwerb
einer Dienstbarkeit setzt den
urkundlichen Nachweis eines
hiefür gültigen Rechtsgrundes
voraus.
Das Abhandlungsgericht hat in der Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG nicht über den
Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier:
Servitutsbestellungsvertrag), die bisher nicht an
der nachlasszugehörigen Liegenschaft bestanden
haben, zu entscheiden.
OGH 1.4.2009, 5 Ob 21/08 m (LG Innsbruck
15.11.2007, 53 R 103/07 x, BG Zell am Ziller
9.10.2007, 3 A 89/06 t)
Dem urkundlichen Nachweis
des Rechtsgrunds (causa) für
einen Erwerb einer Dienstbarkeit ist durch den Hinweis auf
die „vereinbarungsgemäße“
Einräumung nicht genügt.
OGH 3.6.2008, 5 Ob 114/08 p
(LG Klagenfurt 23.11.2007, 2 R
259/07 a)
NZ 2009/9
Heft 3/2009
§ 2 Abs 1 Satz 1, § 11 Abs 1 WEG; § 94 Abs 1 Z
3, § 96 Abs 1 GBG – Wohnungseigentum und
schlichtes Miteigentum stehen zueinander im Verhältnis eines Aliud
NZ 2009/17
Heft 1/2009
NZ 2009/5
1. Wohnungseigentum ist als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteils an der
Liegenschaft mit einem ausschließlichen servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten
Wohnungseigentumsobjekt konstruiert.
2. Nur die aus dem Miteigentumsanteil und dem
Nutzungsrecht bestehende Einheit ist Gegenstand
des Rechtsverkehrs.
3. Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar
verbundene Wohnungseigentum ist im Verhältnis
zum schlichten Miteigentum kein „Mehr“, sondern ein Aliud.
4. Aufgrund einer Anmerkung der Rangordnung
für die Veräußerung von Wohnungseigentum
können schlichte Miteigentumsanteile nicht im
angemerkten Rang übertragen werden.
OGH 3.6.2008, 5 Ob 112/08 v (LG Leoben
3.3.2008, 1 R 402/07 w)
30
NZ 2009/10
§§ 1072 ff ABGB; §§ 83 ff NO;
§§ 26 f, 31 f, 95 GBG; §§ 2, 7,
28 PostG – Urkundlicher
Nachweis des Nichtausübens
des Vorkaufsrechts
1. Der Käufer einer mit einem
Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, will er die
Einverleibung seines Eigentumsrechts bewirken, durch
einverleibungsfähige Urkunden nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass dieser
mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist.
2. Sind von der Beurkundung
über rechtsgeschäftliche Erklärungen, die eine Partei einer
anderen machen will (Intimation) Liegenschaften betroffen,
muss der Vorgang durch eine
Der Österreichische Recht§pfleger
einverleibungsfähige Urkunde
(§§ 31 f GBG) nachgewiesen
werden. Eine Einschreibesendung über die österreichische
Post AG reicht dazu nicht aus.
3. Um den ungenützten
Ablauf der Frist nach § 1075
ABGB nachzuweisen, bedarf
es im Grundbuchsverfahren
eines solchen durch grundbuchsfähige Urkunden, und
zwar sowohl hinsichtlich des
Inhalts des Anbots als auch
des Beginns und des ungenützten Ablaufs der Frist.
4. Ist nach dem Vertrag zwischen dem Verpflichteten und
dem Dritten anzunehmen,
dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in einem
engen Zusammenhang mit
dem Mitverkauf der unbelasteten Sachen steht, kann die
Verkaufsabrede nach den
Grundsätzen des § 914 ABGB
so zu verstehen sein, dass der
Verpflichtete die belasteten
und die unbelasteten Sachen
gemeinsam anbieten kann
und sie der Berechtigte bei
sonstigem Verlust des Vorkaufsrechts einlösen muss.
OGH 3.6.2008, 5 Ob 274/07s
(LG Wels 31.10.2007, 22 R
329/07 z; BG Vöcklabruck
26.9.2007, TZ 4883/07 und
4884/07)
NZ 2009/18
§ 32 Abs 1 lit a, § 94 Abs 1 Z
3 GBG – Grenzen der Auslegung von Urkunden zur
Gewinnung von Abweisungsgründen
1. Die nachfolgende Einverleibung eines Benützungsrechts
ist nur zulässig, wenn eine
mögliche Kollision mit dem
anderen Benützungsrecht ausgeschlossen ist.
2. Eine ergänzende oder gar
vom Wortsinn der vorgelegten
Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist
dem Grundbuchsrichter verwehrt.
3. Diese Einschränkung der
grundbuchsrichterlichen
Kognitionsmöglichkeit und
Fachbereich Grundbuch
-befugnis gilt für jeden Aspekt der Prüfung eines
Eintragungsbegehrens, also auch für die Wahrnehmung von Eintragungshindernissen.
OGH 14.7.2008, 5 Ob 82/08 g (LG Klagenfurt
24.1.2008, 2 R 10/08 k; BG Villach 28.11.2007, TZ
8929/97)
NZ 2009/22
NZ 2009/19
1. Die Vereinbarung „ewigen
Ruhens“ ist nur dann einer
Klagerücknahme gleichzuhalten, wenn ein entsprechender
Parteiwille in diese Richtung
feststeht.
2. Es ist zwischen den materiellen und formellen Wirkungen einer Parteienvereinbarung über das „ewige Ruhen“
eines anhängigen Verfahrens
zu unterscheiden; Streitanhängigkeit ist nach wie vor gegeben, ein Fortsetzungsantrag
nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 169 ZPO ist möglich. Damit ist eine solche Vereinbarung nicht prozessbeendend, ihr kommt nur bei der
Sachentscheidung materiellrechtliche Bedeutung zu.
3. Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage
wird der Beklagte nur mit
Zustimmung der klagenden
Partei oder aber nach Fortsetzung des Verfahrens und
Abweisung der Hypothekarklage erwirken können.
OGH 28.6.2007, 3 Ob 121/07
a (OLG Wien 28.3.2007, 15 R
56/07 a; LG Krems an der
Donau 6.12.2006, 6 Cg 267/
04 f)
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG – Gegründete Bedenken
gegen die Geschäftsfähigkeit einer Verfahrenspartei
1. Für das Versagen der Eintragungsbewilligung
genügt es, dass die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist.
2. Ein entsprechendes Bedenken nach § 94 Abs 1
Z 2 GBG kann sowohl durch amtliches als auch
privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst
werden, soweit die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist.
3. Entsprechende Verdachtsmomente sind auch
dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn
sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch,
sondern auf den Inhalt von Pflegschaftsakten
stützen.
4. Die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters kann Bedenken auslösen. Für ihre Beachtlichkeit spielt der zeitliche Zusammenhang zur
maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Erklärung eine
Rolle.
OGH 18.9.2007, 5 Ob 198/07 i (LGZ Wien
30.5.2007, 47 R 36/07 b)
NZ 2009/20
§§ 29, 103 GBG – Festlegen der Rangordnung
mehrerer Einträge aufgrund einheitlichen
Gesuchs
1. Voraussetzung für die Einverleibung in
bestimmter Reihenfolge ist, dass diese im Gesuch
unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird.
2. Die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte und das jeweilige Verwenden der
verbindenden Wortfolge „im Rang danach“ legt
zwanglos die begehrte Rangordnung fest.
OGH 4.3.2008, 5 Ob 271/07z (LG Salzburg
25.10.2007, 53 R 314/07 v; BG St. Johann im Pongau 4.9.2007, TZ 5360/07)
NZ 2009/21
§ 132 Abs 2 GBG – Entscheidung des Grundbuchsgerichts über die Einleitung oder Nichteinleitung des Löschungsverfahrens nach §§ 130 ff
GB ist unanfechtbar.
OGH 14.5.2008, 5 Ob 62/08 s (LG Linz 17.1.2008,
37 R 145/07 x; BG Linz 2.5.2007, TZ 1411/04)
§ 65 GBG – „Ewiges Ruhen“
im Hypothekarprozess ermöglicht nicht unter allen Umständen Antrag auf Löschung der
Klagsanmerkung
NZ 2009/23
§ 435 ABGB; § 1 UHG – Kein
Einreihen einer Urkunde und
damit kein Ersichtlichmachen
eines Superädifikats, das nicht
errichtet ist im Grundbuch
1. Superädifikate sind Bauten,
die nicht Bestandteile der Liegenschaft, auf der sie errichtet
wurden, sind, sodass Eigentum an der Liegenschaft und
am Superädifikat unterschiedlichen Personen zustehen.
2. Wer auf fremden Grund mit
Zustimmung des Grundeigentümers ein Bauwerk iSd § 435
ABGB (Superädifikat) erbaut,
erwirbt daran originär Eigen31
Fachbereich Grundbuch
tum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde nach
dem UHG notwendig oder
auch zulässig wäre.
3. Um die Aufnahme in die
Bauwerkskartei und die
Ersichtlichmachung eines originär erworbenen Superädifikats zu erreichen, besteht die
Möglichkeit der Einreihung
einer Urkunde iSd 3 1 Abs 1 Z
2 lit b UHG; die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers allein ist
unzureichend.
4. Voraussetzung für den originären Eigentumserwerb und
damit die Ersichtlichmachung
im Grundbuch ist die tatsächliche Errichtung des Bauwerks, was das Gericht nur
auf den Inhalt der beigebrachten Urkunden stützen kann.
Die erklärte Absicht der
Errichtung reicht nicht aus.
OGH 19.2.2008 5 Ob 266/07 i
(LGZ Graz 14.9.2007, 4 R
56/07 w; BG Graz 31.12.2006,
Uh 22/06 und TZ 12395/2006)
NZ 2009/25
§§ 1, 2, 5, Wr AuslGEG – Die
Ausländereigenschaft in
Schachtelkonstruktionen ist
nur in der ersten Beteiligungsstufe zu prüfen
1. Nach § 1 Wr AuslGEG ist
der Erwerb ua von Eigentum
an bebauten und unbebauten
Grundstücken durch Ausländer genehmigungspflichtig.
2. Bei der Ausländereigenschaft nach § 2 Z 3 Wr AuslGEG wird ausschließlich auf
die überwiegende Beteiligung
von Ausländern iSd Z 1 oder
2 an einer juristischen Person
mit Sitz im Inland abgestellt.
3. Unbeachtlich ist, ob bei
„Schachtelkonstruktionen“ die
nachfolgenden inländischen
Gesellschaften von an diesen
beteiligten Ausländern kontrolliert werden.
OGH 1.4.2008, 5 Ob 52/08 w
(LGZ Wien 20.12.2007, 47 R
590/07 y; BG Donaustadt
17.8.2007, TZ 3549/07)
Der Österreichische Recht§pfleger
Heft 4/2009
NZ 2009/29
§ 810 ABGB – Erfordernis einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung für eine Veräußerungsrangordnung
Unter Bedachtnahme möglicher Risiken aus der
Anmerkung der Veräußerungsrangordnung einer
nachlasszugehörigen Liegenschaft und auf die
Interessen der Verlassenschaft und der Erben
sowie deren Rechtsbeziehung zu Nachlassgläubigern besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs iSd § 810 ABGB dahin
auszulegen, dass ein solches Ansuchen eine
abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert.
OGH 24.6.2008, 5 Ob 95/08 v (LG Leoben
11.2.2008, 1 R 23/07 m; BG Judenburg
28.11.2007, TZ 2875/07)
NZ 2009/30
§ 153 AußStrG – Unterbleiben der Abhandlung
stellt keinen Beschluss dar
Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153
AußStrG ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder
festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss“
ist iZw nicht als anfechtbare Willenserklärung des
Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den
Stand des Verfahrens zu verstehen.
OGH 10.6.2008, 4 Ob 73/08 a (LG Wels
23.1.2008, 23 R 219/07 f; BG Eferding 27.9.2007,
1 A 151/07 h)
NZ 2009/31
§ 86 GBG – Keine enge Auslegung des Kumulierungsverbots
1. Weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein und dieselbe Urkunde.
begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen
in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen
oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, wird per se ein Verstoß gegen
das Kumulierungsverbot bewirkt.
2. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehlerauffälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen (und
damit gleichrangigen) Einbringung mehrerer
Gesuche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch
abzulehnen.
OGH 21.10.2008, 5 Ob 176/08 f (LGZ Graz
28.5.2008, 4 R 45/08 d; BG Graz-Ost 19.12.2007,
TZ 1832/07)
NZ 2009/32
§ 1 Abs 1 lit d NotAktG – Nachweis der Übergabe
einer Liegenschaft
1. „Wirkliche Übergabe“ als ein neben dem
Schenkungsvertrag erkennbarer weiterer Akt liegt
32
dann vor, wenn er sinnfällig
nach außen erkennbar und so
beschaffen ist, dass aus ihm
der Wille des Geschenkgebers
hervorgeht, das Objekt der
Schenkung sofort aus seiner
Gewahrsame in den Besitz des
Beschenkten zu übertragen.
2. Im Grundbuchs- als reinem
Urkundeverfahren erschöpft
sich der Nachweis der Übergabe in mehr oder minder ausführlichen Urkundefloskeln.
3. Die Formulierung „die
Übergabe und Übernahme des
Schenkungsgegenstands in
den tatsächlichen Besitz und
Genuss erfolgt am Tag der
Unterfertigung dieser Vertragsurkunde“ ist kein urkundlicher
Nachweis der erfolgten Übergabe.
OGH 26.8.2008, 5 Ob 164/08s
(LG Klagenfurt 14.5.2008, 3 R
159/08 d; BG St. Veit an der
Glan 8.4.2008, TZ 663/08)
NZ 2009/34
§ 364c ABGB; § 122 GBG –
Zur Rechtsmittellegitimation
des Berechtigten eines Belastungs- und Veräußerungsverbots
1. Beschwerde in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der
Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein
könnte, indem bücherliche
Rechte durch die bekämpfte
Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden.
2. In die Rechte eines nach
§ 364c ABGB Verbotsberechtigten wird weder durch die
Einverleibung eines weiteren
Belastungs- und Veräußerungsverbots noch durch die
spätere (nachrangige) Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung oder durch
ein sicherungsweise erwirktes
weiteres Veräußerungsverbot
eingegriffen.
3. Die Anwendung des § 78
Abs 2 AußStrG im Grundbuchsverfahren ist abzulehnen.
OGH 24.6.2008, 5 Ob 101/08
a (LG Klagenfurt 27.2.2008, 3
Der Österreichische Recht§pfleger
R 41/08 a; BG Feldkirchen
8.1.2008, TZ 52/08)
NZ 2009/35
§§ 94, 77 GBG; § 8 RAO; § 30
Abs 2 ZPO; §§ 461, 1371
ABGB – Umgehung des Willkürverbots des § 1371 ABGB
durch Vollmacht an den Gläubiger einer fälligen Forderung
1. Für den Antrag auf eine
Anmerkung der Rangordnung
für die beabsichtigte Veräußerung, die dem Liegenschaftseigentümer nicht zum Vorteil
gereicht, reichen weder eine
allgemeine Vollmacht noch
eine bloße Berufung auf § 77
GBG aus.
2. Eine beglaubigte Unterfertigung der Vertreterin des
Antragstellers iSd § 53 Abs 3
GBG wäre nur bei Einbringen
des Rangordnungsgesuchs
selbst erforderlich, weil dieses
– zum Unterschied von einem
Rechtsmittel – gleichzeitig
Antrag und materielle Grundlage des Gesuchs ist.
3. Dass sich die Zulässigkeit
einer Verkaufsvereinbarung
bereits aus der Fälligkeit der
besicherten Schuld ergebe
und keine weitere Prüfung
nach § 1371 ABGB mehr zu
erfolgen habe, trifft dann
nicht zu, wenn die Veräußerungsvollmacht solange aufrechtbleiben soll, als überhaupt offene Forderungen der
Vollmachtsnehmerin gegen
den Vollmachtsgeber aus welchen Titel auch immer bestehen.
OGH 14.5.2008, 5 Ob 16/08a
(LGZ Graz 21.11.2007, 4 R
417/07 h; BG Voitsberg
27.9.2007, TZ 3849/07)
AGS 725
§§ 52, 94 Abs 1 Z 3 GBG, § 19
WEG
Aus der „Bestellungsurkunde“,
die nach § 19 WEG 2002 idF
WRN 2006 Grundlage für die
Ersichtlichmachung des Verwalters sein soll, muss zu
erkennen sein, auf welche
Art es konkret zur Bestellung
des Verwalters gekommen ist und wann das der
Fall war.
OGH 24.6.2008, 5 Ob 5/08 h (LGZ 23.10.2007, 47
R 538/07 a; BG Floridsdorf 24.7.2007, TZ
2667/2007)
AGS 726
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG; § 810 ABGB
Der Antrag des nach § 810 ABGB zur Vertretung
des Nachlasses berechtigten Erben auf Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung
bedarf keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung.
OGH 24.6.2008, 5 Ob 108/08 f (LG St. Pölten
6.3.2008, 7 R 11/08 k; BG Scheibbs 14.12.2007,
TZ 2783/07)
AGS 728
§ 94 Abs 1 Z 3 GBG
Nach stRsp ist eine ergänzende oder gar vom
Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende
Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen dem
Grundbuchsrichter verwehrt; dies gilt aber –
selbstverständlich – nicht nur zulasten, sondern
auch zugunsten des Antragstellers!
OGH 14.7.2008, 5 Ob 82/08 g (LG Klagenfurt
24.1.2008, 2 R 10/08 k; BG Villach 28.11.2007, TZ
8928/07)
Fachbereich Grundbuch
Rechts auf Einräumung des
Wohnungseigentums übertragen werden kann.
OGH 3.6.2008, 5 Ob 74/08 f
(LGZ Wien 5.2.2008, 46 R 5/08
p; BG Favoriten 5.12.2007, TZ
4988/07)
NZ 2009/41
§ 94 Abs 1 GBG; §§ 1426, 1444
ABGB; § 55 Abs 1 nö GemO –
Zeichnungserfordernisse einer
nö Gemeinde bei Rechtsverzicht
1. Urkunden über Rechtsgeschäfte nach § 55 Abs 1 nö
GemO sind vom Bürgermeister und einem Mitglied des
Gemeindevorstands zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
2. Der Verzicht erfolgt durch
Vertrag und unterfällt § 55 Abs
1 nö GemO.
OGH 3.6.2008, 5 Ob 26/08 x
(LG Wiener Neustadt
23.10.2007, 18 R 185/08 w;
BG Ebreichsdorf 28.8.2007, TZ
2089/07)
Heft 5/2009
NZ 2009/39
§ 4 Abs 1 und 4 WRG; § 411 ABGB – Kein Alluvio für Anrainer an öffentlichem Wassergut
1. Auf Anschüttungen kommt § 411 ABGB, der
natürliche Anlandung am Ufer von Fließgewässern betrifft, nicht zur Anwendung.
2. Das Abflussgebiet eines 30-jährigen Hochwassers iSd § 38 Abs 3 WRG ist öffentliches Wassergut, sofern der Bund Eigentümer ist oder an solchen Flächen Eigentum erwirbt (§ 4 WRG)
3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4
Abs 1 oder Abs 4 WRG hindert den originären
Eigentumserwerb an Grundflächen durch Anspülung nach § 411 ABGB.
OGH 10.6.2008, 1 Ob 251/07 d (LG Krems an der
Donau 5.7.2007, 1 R 57/07 y; BG Horn
28.12.2006, 2 C 594/05 w)
NZ 2009/40
§ 40 Abs 2 WEG – Übertragung der Anmerkung
der Einräumung von Wohnungseigentum setzt
Rechtsgeschäft der Übertragung des Anwartschaftsrechts voraus
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG
2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung
von Wohnungseigentum nur an den Erwerber des
Immolex
Heft 4/2008
2008/51
§ 2 Abs 2, § 3 WEG
Damit eine „sonstige selbstständige Räumlichkeit“ wohnungseigentumstauglich ist,
muss es sich um einen baulich
abgeschlossenen, nach der
Verkehrsauffassung selbstständigen Teil eines Gebäudes
handeln, dem durch seine
Lage und Größe erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung
zukommt. Dies trifft auf Lager
mit Größen von 4 m2, 4,46 m2
und 3,24 m2 nicht zu.
OGH 6.11.2007, 5 Ob 175/
07 g
Heft 6/2008
2008/80
§ 3 WEG 1975; § 9 Abs 2 WEG
2002
33
Fachbereich Grundbuch
Ein Verstoß gegen zwingende
Parifizierungsgrundsätze, der
zur unbefristeten Beantragung
einer Neuparifizierung
berechtigt, liegt nicht vor,
wenn bloß eine unverbindliche Empfehlung für das Verhältnis der Nutzwerte zu den
Quadratmetern zwischen der
Vergleichswohnung und den
Geschäftsräumen überschritten wurde.
OGH 22.1.2008, 5 Ob 222/
07 v
2008/82
§ 1 Gesetz v. 30.3.1879; § 3
Abs 1 Z 3 WEG 2002
Die Begründung von WE an
Stockwerkseigentum, also an
einem materiellen Teil der Liegenschaft ist (auch bei der
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am Stockwerkseigentum) nicht zulässig.
OGH 22.1.2008, 5 Ob 236/
07 b
Heft 7–8/2008
2008/93
§§ 9 Abs 2, 10, 52 Abs 1 WEG
2002
Die Begründung von WE an
einer Wohnung, die zur Unterbringung des Hausbesorgers
bestimmt ist, ist rechtlich
unmöglich.
Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn diese
von der wahren materiellen
Rechtslage abweichen. Sie hat
in einem Verfahren nach § 52
Abs 1 Z 1 WEG 2002 zu erfolgen.
OGH 1.4.2008, 5 Ob 226/07 g
2008/96
§§ 431, 1419 ABGB; § 2 Abs 1
Z 3 AußStrG
Im Grundbuchsverfahren ist
nicht nur der durch die beantragte Eintragung Berechtigte,
sondern auch der durch sie
Verpflichtete, damit etwa auch
der Verkäufer einer Liegenschaft, zur Antragstellung legitimiert.
34
Der Österreichische Recht§pfleger
Fehlt dem Verkäufer für diese Antragstellung zur
Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers
eine Urkunde (hier dessen Staatsbürgerschaftsnachweis) des Käufers, dann kann er diesen
erfolgreich auf Ausfolgung bzw. Ausstellung dieser Urkunde klagen.
OGH 24.1.2008, 6 Ob 269/07 p
Heft 10/2008
2008/121
§ 9 Abs 3 NWG; § 2 Abs 1 Z 3, § 58, § 71 Abs 4
AußStrG
Im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs
kommt den Servitutsberechtigten, nicht aber den
Hypothekargläubigern an der zu belastenden Liegenschaft Parteistellung zu.
OGH 30.1.2008, 3 Ob 192/07 t
Heft 12/2008
§§ 17, 38 WEG
Nutzungsvorbehalte des WEOrganisators an allgemeinen
Teilen der Liegenschaft in den
Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen sind rechtsunwirksam; darauf kann sich
jeder der WEer – mit einem
Begehren auf Unterlassung
der Benützung – berufen.
Nach neuer Rechtslage müssen Benützungsvereinbarungen schriftlich abgeschlossen
werden und binden dann den
Einzelrechtsnachfolger.
OGH 14.5.2008, 5 Ob 51/08 y
2008/123
Heft 2/2009
§§ 473, 479 ABGB; § 190 ZPO; § 378 EO
2009/21
In einem Vertrag können auch zugunsten Dritter
Servitutsrechte eingeräumt werden. Bei der Auslegung dieses Vertrags ist der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten und der Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu
berücksichtigen.
Eine rechtskräftige Baubewilligung trifft keine
(bindende) Aussage darüber, ob das Bauwerk
einer vertraglich festgelegten Servitut entspricht.
OGH 16.1.2008, 8 Ob 50/07 x
§ 94 GBG; § 1371 ABGB
2008/124
§§ 29, 103 GBG
Legt der Ast die von ihm gewünschte Rangordnung der begehrten Eintragungen in einem
Gesuch fest, dann besteht kein Grund, dem Ast
die – ohne eine solche Reihung konsequente –
Gleichrangigkeit der Eintragungen aufzuzwingen.
OGH 4.3.2008, 5 Ob 271/07 z
Heft 11/2008
2008/142
§§ 77, 94 GBG; § 1371 ABGB
Der Rechtsanwalt kann sich im Grundbuchsverfahren nur dann auf die ihm erteilte Vollmacht
berufen, wenn eine allgemeine Vollmacht ausreicht. Eine solche Vollmacht reicht aber dann
nicht, wenn eine Eintragung zum Nachteil des
Einschreiters verlangt wird, wie etwa eine Anmerkung der Rangordnung, die eine Veräußerung der
Liegenschaft vorbereiten soll.
OGH 14.5.2008, 5 Ob 16/08 a
Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende
Vollmacht zur Vorbereitung
und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines
gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung
der Verbotsnorm des § 1371
ABGB hin.
OGH 14.7.2008, 5 Ob 139/08 i
2009/22
§ 509, § 828 Abs 2, ABGB
Ein nur an einem Teil einer
im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft bestelltes
Fruchtgenussrecht belastet
auch dann die gesamte Liegenschaft, wenn von einem
der Miteigentümer mit einer
Benützungsvereinbarung die
ausschließliche Nutzung des
belasteten Teils der Liegenschaft eingeräumt wurde. Die
Verbücherung des Fruchtgenussrechts erfordert daher die
Zustimmung aller Liegenschaftseigentümer.
OGH 9.9.2008, 5 Ob 89/08 m
Der Österreichische Recht§pfleger
Juristische Blätter
Heft 2/2008
§§ 26 und 94 GBG; §§ 469, 928
und 1054 ABGB:
Ist ein zur Bestimmbarkeit des
Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien
dokumentiert, wenn auch nur
durch die Angabe des Anteils
(der Verhältniszahl) des
Erwerbs, so kann von einer
Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839
ABGB ausgegangen werden.
Mag auch die Vereinbarung
betreffend die Übernahme
bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil
der Kaufpreisvereinbarung zu
werten sein, so ist sie doch
jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins
Gewicht fällt, im Hinblick auf
die Bestimmungen der §§ 443,
928 ABGB derart wesentlich
für den Kaufvertragsabschluss,
dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen
den Vertragsparteien nicht von
einer Vollständigkeit und
damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden
kann.
OGH 13.7.2007, 5 Ob 130/07 i
(LG Innsbruck 15.3.2007, 53 R
29/07 i; BG Zell am Ziller
16.2.2007, TZ 345/2007)
§§ 1095 und 1120 f ABGB; §§
19 und 26 ff GBG:
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschränken sich auf
die Folgen der §§ 1120 f
ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts
nicht zu.
Die Prüfung eines Gesuchs
auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 f GBG zu
erfolgen und muss insb dem
§ 32 GBG genügen. Maßgeblich und ausreichend ist, dass
die Mieterin als Antragstellerin
und die Eigentümerin und
Vermieterin des Bestandob-
jekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich
das Bestandverhältnis – zumindest auch und
insoweit jedenfalls rechtlich möglich und zulässig
– bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat
die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen.
Ob die durch den Bestandvertrag eingeräumte
Nutzungsmöglichkeit im gesamten Umfang durch
die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist
dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen
Prüfung.
OGH 28.8.2007, 5 Ob 157/07 k (LG Klagenfurt
26.4.2007, 2 R 78/07 h; BG Villach 4.9.2006, TZ
7029/06)
Heft 5/2008
§ 19 UHG; § 435 ABGB; §§ 76 und 88 NO:
Eine notarielle Beurkundung, wonach auf einer
Liegenschaft ein Superädifikat nicht mehr besteht,
reicht für die Löschung der Ersichtlichmachung
des Bauwerks gem § 19 Abs 3 UHG aus.
OGH 6.11.2007, 5 Ob 229/07 y (LGZ Wien
16.8.2007, 46 R 486/07 x; BG Innere Stadt Wien
30.5.2007, Uh 14/07)
Heft 6/2008
§ 810 ABGB; § 181 AußStrG:
Eine während der Verlassenschaftsabhandlung
vor dem Gerichtskommissär getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 AußStrG, mit der einem
Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Veräußerung
von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren.
Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum
gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf
daher stets einer gerichtlichen Genehmigung.
OGH 11.12.2007, 5 Ob 254/07 z (LGZ Wien
14.9.2007, 46 R 599/071; BG Hernals 30.7.2007,
TZ 3694/07)
Heft 12/2008
§§ 297 und 435 ABGB:
Erwirbt der Eigentümer eines in massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats später auch die
überbaute Liegenschaft, wird das Bauwerk durch
Zuwachs zum unselbstständigen Liegenschaftsbestandteil; das gesetzliche Erfordernis fehlender
Belassungsabsicht spricht ebenso gegen eine
mögliche Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum wie die Verkehrserwartung.
OGH 19.2.2008, 5 Ob 278/07 d (LGZ Wien
31.5.1999, 46 R 414/99v; BG Donaustadt
28.1.1999, Uh 25/99)
Fachbereich Grundbuch
Wohnrechtliche Blätter
Heft 4/2008
Grundbücherliche Anmerkung
der schriftlichen WE-Zusage
setzt beglaubigte Unterfertigung durch den WEOrganisator/Liegenschaftseigentümer voraus
„2 Abs 6 Satz 1 (§ 23 Abs 1
WEG 1975), § 37 Abs 1 (§ 23
Abs 1a WEG 1975), § 40 Abs 2
(§ 24a Abs 2 WEG 1975) WEG
2002; § 25 Abs 3 WEG 1975; §
914 ABGB; § 8 Z 1 und 3, § 26
Abs 1, § 27 Abs 1, § 31 Abs 1,
§ 53 Abs 3 (analog) GBG:
An die schriftliche WE-Zusage
des WE-Organisators an den
WE-Bewerber gem § 2 Abs 6
Satz 1 WEG 2002 sind nach
hA „keine allzu strengen
Anforderungen“ zu stellen.
Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG
1975 iVm § 53 Abs 3 (analog)
GBG verlangt auch § 40 Abs 2
WEG 2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf
Anmerkung der Zusage der
WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte
Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die
beglaubigte Unterfertigung
durch Letzteren. Der nach § 37
Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz,
WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem
(den) WE-Organisator(en) und
den WE-Bewerbern verstärkt
die Begründung des Beglaubigungserfordernisses.
OGH 6.11.2007, 5 Ob 197/07 t
(LGZ Graz 4 R 12/07 z; BG
Graz TZ 25628/06)
Heft 7/8/2008
Feststellungsklage auf Bestehen einer verbücherten
Dienstbarkeit
§ 323, § 523 ABGB; § 228 ZPO:
Dass auf Grund eines Urteils,
mit dem das Bestehen einer
Dienstbarkeit festgestellt wird,
deren Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann, bedeutet
nicht, dass sich die Bedeutung
35
Fachbereich Grundbuch
des Feststellungsurteils in der
Verbücherung des Rechtes
erschöpft. Vielmehr geht es im
Verfahren über ein Feststellungsbegehren ganz generell
um die Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Diese Funktion
kommt dem Feststellungsbegehren auch dann zu, wenn
ungeachtet des Grundbuchstandes der Bestand der von
den Kl behaupteten Servitut
strittig ist.
OGH 9.5.2007, 9 Ob 117/06 f
(LG Wr Neustadt 18 R 270/05
t; BG Mödling 3 C 302/00 h);
Zak 2007, 274/479
Heft 9/2008
Aufgrund einer Nutzwertneufestsetzung beantragte, gem
§ 2 Abs 9 unzulässige grundbücherliche Berichtigung der
Mindestanteile nach § 136
GBG iVm § 10 Abs 3 Satz 4
WEG 2002 (idF vor der WRN
2006)
§ 2 Abs 9, § 9 Abs 2 und 3, §
10 Abs 3 und 4 (idF vor der
WRN 2006), § 58 Abs 4 WEG
2002; § 136 GBG:
§ 10 Abs 3 Satz 4 (idF vor der
WRN 2006) sieht einen unmittelbar wirksamen Grundbuchsberichtigungsantrag nach § 136
GBG in den Fällen vor, in
denen die Nutzwerte gem § 9
Abs 2 Z 1 bis 3 iVm Abs 3
WEG 2002 neu festzusetzen
gewesen sind. (Im vorliegenden Fall ist dieser Antrag allerdings abzuweisen gewesen,
weil die Ast eine Berichtigung
der Mindestanteile in der
Weise begehrt haben, dass
diese zusammengerechnet
einen nach § 2 Abs 9 WEG
202 unzulässigen Bruch von
1496/1478 ergeben hätten.)
Zum intertemporalen Recht
des § 58 Abs 4 über die
Anwendbarkeit des § 10 Abs 3
und 4 WEG 2002 in der
Stammfassung gegenüber der
Rechtslage nach der WRN
2006.
OGH 1.4.2008, 5 Ob 70/08 t –
Zurückweisung des Revisions36
Der Österreichische Recht§pfleger
rekurses (LGZ Graz 4 R 340/07 k; BG Graz-Ost
TZ 8607/07)
Änderung der Miteigentumsanteile – grundbuchsrechtliche Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 und
4 WEG 2002
§ 10 Abs 3 und 4 WEG 2002 idF WRN 2006; § 433
ABGB; § 26 Abs 2, § 136 GBG:
Über die Bagatellgrenze von mehr als 10 % der
im Vergleich zu den ursprünglichen Miteigentumsanteilen hinausgehenden, geänderten Anteile
ist nicht § 10 Abs 3 iVm der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG, sondern vielmehr § 10
Abs 4 Satz 4 WEG 2002 unter dessen besonderen
Voraussetzungen anzuwenden.
Fehlen diese Voraussetzungen, dann schreiben
die Sätze 1 bis 3 des § 10 Abs 4 WEG 2002 eine
grundbuchsfähige Urkunde unter Angabe des
Rechtsgrundes samt Aufsandungserklärung(en)
vor, um die geänderten Miteigentumsanteile verbüchern zu können.
OGH 15.4.2008, 5 Ob 78/08 v – Zurückweisung
des o Revisionsrekurses (LG Klagenfurt 2 R
283/07 f; BG Villach TZ 9531/07)
Heft 3/2009
Ruhen des Verfahrens über die Anmerkung der
Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002
§ 28 AußStrG; § 21, § 75, § 95 GBG; § 12 Abs 2, §
27 Abs 2 WEG 2002:
Die Bestimmungen des § 28 AußStrG über das
Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem
aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes zwischen den
Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der
Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein
Ruhen ausgeschlossen.
Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 können mehrere
Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers
das WE nicht gem ihrem Erbquoten aufteilen, es
sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils
eine Quote von 50 % zukommt.
OGH 21.10.2008, 5 Ob 200/08 k (LG Feldkirch 2
R 184/08 m; BG Bezau 3 C 418/08 g)
Zur Übertragung der Anmerkung der Einräumung
von Wohnungseigentum
§ 20 lit b; § 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 2 Abs 6, § 40
Abs 2 WEG 2002:
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG
2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung
von WE nur „an den Erwerber des Rechts auf
Einräumung des Wohnungseigentums übertragen
werden“ kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen.
OGH 3.6.2008, 5 Ob 74/08 f (LGZ Wien 46 R
5/08 p, BG Favoriten TZ 4988/07)
I
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
Fachbereich
Zivilprozess-, Exekutionsund Privatinsolvenzrecht
Die neue Europäische Zustellverordnung und das neue
Recht zum Zustellbevollmächtigten (§ 98 ZPO)
Mag. Christian Mosser, LL.M.
I.) Einleitung
A.) Schwerpunkte
Dieser Beitrag beschäftigt sich in erster Linie mit
den wesentlichen Bestimmungen der neuen
Europäischen Zustellverordnung (kurz: EuZVO)
und ihrer praktischen Anwendung. Dabei wird
immer wieder auf den EU-Gerichtsatlas und das
„Gelbe Buch online“ im Intranet der Justiz (kurz:
GB) verwiesen. Ergänzt wird dieser Beitrag durch
einen Überblick über die neuen Bestimmungen
zum Zustellbevollmächtigten (§ 98 ZPO), die für
Zustellungen an sämtliche Empfänger im Ausland
(nicht nur in der EU) gelten.
B.) Rechtspflegerzuständigkeit für Zustellersuchen
Durch die am 1.4.2009 in Kraft getretene Zivilverfahrensnovelle (ZVN) 2009 wurde der bisherige
Richtervorbehalt gemäß § 16 Abs. 2 Z. 2 RpflG
aufgehoben. Demnach ist es nunmehr Aufgabe
des Rechtspflegers, die seine Akten betreffenden
Ersuchen an ausländische oder zwischenstaatliche
Stellen selbst zu verfassen und zu unterschreiben.
Immerhin handelt es sich bei Ersuchschreiben
keinesfalls um Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist (§ 16 Abs. 2 Z. 6
RpflG).
II.) „Gelbes Buch“ und
EU-Gerichtsatlas
Weiterführende Informationen und die erforderlichen Formblätter zur EuZVO sind über das GB
und den EU-Gerichtsatlas verfügbar. Eine „Schrittfür-Schritt“-Einführung würde den Rahmen dieses
Beitrags sprengen, folgende wesentliche Punkte
sind aber hervorzuheben:
– Im GB sind unter der Rubrik „Zustellersuchen“/„EU-Staaten Tabelle I“ Informationen und
Hinweise zu den einzelnen Mitgliedstaaten (Empfangsstellen; zulässige Sprachen; etc.) in einer
Übersicht zusammengefasst.
– Durch Anklicken eines
bestimmten Staates gelangt
man auf die Seite mit den
detaillierten Informationen
über diesen Staat. Dort befindet sich bereits für jeden Mitgliedstaat der konkrete Link
zum EU-Gerichtsatlas (Stichwort „Handbücher“) und den
dort online ausfüllbaren Formblättern der EuZVO.
– Im EU-Gerichtsatlas sind
Detailinformationen unter der
Rubrik „Mitteilungen der Mitgliedstaaten“ einsehbar. Das
sogenannte Handbuch mit der
jeweiligen Liste der Empfangsstellen eines Mitgliedstaates
findet sich unter der Rubrik
„Schriftstücke“.
ADir.
Martin Metz
Fachredakteur Zivilprozess-,
Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
BG Steyr
E-Mail:
[email protected]
III.) Die neue EuZVO
Typische Ausgangssituation:
Der Antragsgegner hält sich
ständig an einer bekannten
Adresse in einem anderen EUStaat auf. Es sind ihm nachweislich zuzustellen: der verfahrenseinleitende Antrag samt
allfälligen Beilagen, die
Ladung zu einem bestimmten
Termin bzw. die Aufforderung
zur schriftlichen Äußerung,
und der Beschluss zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten im Inland.
1.) Inkrafttreten und Erlässe
des BMJ
Die sogenannte „neue“
EuZVO (Verordnung (EG) Nr.
1393/2007) ist bereits am
13.11.2008 in Kraft getreten
und hat die frühere EuZVO
37
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
Der Österreichische Recht§pfleger
(Verordnung (EG) Nr.
1348/2000) sozusagen abgelöst. Die meisten Bestimmungen sind gleich geblieben;
Ergänzungen bzw. echte
Neuerungen wurden nur vereinzelt vorgenommen. Der
Erlass vom 29.10.2008 zur
neuen EuZVO (BMJC30.043A/0005-I.9/2008) dient
daher als Ergänzung des Einführungserlasses vom
23.4.2001 zur bisherigen
EuZVO (JMZ 30.043A/6I.11/2001). Beide Erlässe sind
im Intranet unter „Fachbereiche/Erlässe/Zivilrecht“ abrufbar.
zuständige Amtsgericht in Deutschland zu richten
sind (die Formblätter der EuZVO sind dabei nicht
zu verwenden).
Im Folgenden sind die jeweils
zitierten Artikel jene der
neuen EuZVO.
4.) Übermittlungs- und Empfangsstellen
2.) a.) Anwendungsbereich
Die EuZVO gilt für Zustellungen gerichtlicher (und auch
bestimmter außergerichtlicher)
Schriftstücke zwischen sämtlichen EU-Mitgliedstaaten. Und
zwar auch im Zustellverkehr
mit Dänemark, das sich durch
ein eigenes Abkommen zur
Anwendung der EuZVO verpflichtet hat (die Ausnahmebestimmung in Art 1 Abs 3 ist
somit gegenstandslos). Die
EuZVO ist ganz allgemein in
Zivil- und Handelssachen
anzuwenden, erfasst also etwa
auch Kindschaftssachen (2 Ob
144/06z), Personenstandssachen, Verlassenschaftssachen
und Insolvenzsachen.
b.) Sonderfall Deutschland
Deutschland und Österreich
haben, gestützt auf Art 20 Abs
2, bekannt gegeben, dass im
wechselseitigen Zustellrechtshilfeverkehr weiterhin die Vereinbarung vom 6. Juni 1959
zur weiteren Vereinfachung
des rechtlichen Verkehrs nach
dem Haager Übereinkommen
vom 1. März 1954, BGBl.
27/1960, angewendet wird. Im
Zustellverkehr zwischen
Österreich und Deutschland
gilt daher weiterhin, dass
Zustellersuchen an das örtlich
38
3.) Formblätter
Die bisher bestehenden Formblätter wurden nur
etwas überarbeitet und nunmehr als Anhang I
zusammengefasst. Die neue EuZVO sieht als
Anhang II jetzt auch ein eigenes Formblatt über
die „Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht“ vor (siehe auch unten
Pkt. 5.) d.). Die einzelnen Formblätter sind im
EU-Gerichtsatlas abrufbar (das GB enthält direkte
Links dorthin). Die Formblätter können direkt im
EU-Gerichtsatlas ausgefüllt und in die jeweils
erforderliche Sprache des Zustellstaates „übersetzt“ werden.
Das System der direkten Ersuchen (meist) von
Gericht zu Gericht hat sich weitgehend bewährt
(Art 2). Vom ersuchenden Gericht (= Übermittlungsstelle) ist stets das für die bekannte Adresse des Empfängers im anderen EU-Staat örtlich
zuständige Gericht, oder z.B. der Gerichtsvollzieher in Frankreich zu ermitteln (= Empfangsstelle). Bei der Suche nach der örtlich zuständigen Empfangsstelle (das ersuchte Gericht bzw.
der Gerichtsvollzieher bzw. die Behörde) empfiehlt es sich, entweder nach dem aus dem Akt
bekannten Ort („Kommune“), oder anhand
einer bekannten Postleitzahl zu suchen. Lässt
sich innerhalb einer großen Stadt (z.B. Paris,
Berlin, Prag, Warschau, etc.) nicht eindeutig klären, welche Stelle nun zuständig sein dürfte, so
sollte man (ohne sich allzu lang aufzuhalten)
eine der örtlich möglichen Empfangsstellen auswählen und das Zustellersuchen dorthin richten.
Gemäß Art 6 Abs 4 ist die angefragte Stelle
nämlich verpflichtet, das Ersuchen an die tatsächlich zuständige Stelle weiterzuleiten und
das ersuchte Gericht darüber zu informieren
(mittels Formblatt „Benachrichtigung über die
Weiterleitung“).
5.) a.) Ersuchen um Zustellung
Den zu übermittelnden Schriftstücken ist das in
Anhang I der EuZVO vorgesehene Formblatt
„Antrag auf Zustellung von Schriftstücken“ beizufügen. Dieses Formblatt ist entweder in der Amtssprache (bzw. einer der Amtssprachen) des
ersuchten Gerichts, oder in einer von diesem EUStaat sonst zugelassenen Sprache, meist auch
Englisch auszufüllen (Art 4 Abs 3). Achtung: Die
für das Ausfüllen der Formblätter zulässigen Sprachen betreffen nicht auch die Frage, in welcher
Sprache die zuzustellenden Schriftstücke abgefasst sein sollen (siehe unten Pkt. 5.) d.).
Die EuZVO lässt für ein Ersuchen übrigens jeden
„geeigneten Übermittlungsweg“ zu, weshalb auch die
Verwendung von Fax oder
E-Mail dorthin zulässig ist, wo
es vom betreffenden Mitgliedstaat für den Zweck der
EuZVO zugelassen wird (Art 4
Abs 2). Die zuzustellenden
Schriftstücke und deren Übersetzung müssen nicht gesondert beglaubigt werden (Art 4
Abs 4).
Das ersuchte Gericht ist
grundsätzlich verpflichtet,
innerhalb von sieben Tagen
den Erhalt des Ersuchens mit
dem Formblatt „Empfangsbestätigung“ mitzuteilen (Art 6
Abs 1), was in der Praxis aber
nicht selten unterlassen wird
und das ersuchende Gericht
daher im Unklaren lässt.
b.) Zustellung der Schriftstücke
Das ersuchte Gericht hat
gemäß Art 7 Abs 2 die Zustellung innerhalb eines Monats
zu bewerkstelligen und ist
grundsätzlich daran gehalten,
vorhersehbare oder bereits
eingetretene Verzögerungen
mitzuteilen (was in der Praxis
aber meist unterlassen und
das ersuchende Gericht daher
im Unklaren gelassen wird).
Sofern dem ersuchten Gericht
die Zustellung der Schriftstücke „innerhalb einer angemessenen Frist“ noch möglich
scheint, so hat es weiterhin –
also auch nach Ablauf der
Monatsfrist – alle dafür erforderlichen Schritte zu setzen
(sofern das ersuchende
Gericht das Ersuchen nicht
zwischenzeitig widerruft).
Die Zustellung wird grundsätzlich nach dem Recht des
ersuchten Gerichts, also nach
dem ausländischen Zustellrecht bewirkt. Es kann aber
auch um Zustellung „in einer
besonderen Form“ ersucht
werden, sofern eine solche
Form mit dem Recht des
ersuchten Gerichts vereinbar
ist (Art 7 Abs 1). In diesem
Zusammenhang ist bisher
immer wieder die im österrei-
Der Österreichische Recht§pfleger
chischen Recht vorgesehene
„Eigenhandzustellung“ für verfahrenseinleitende Schriftstücke (§ 106 Abs 1 ZPO) thematisiert worden, die es in vielen
anderen Ländern nicht gibt.
Aus diesem Grund wurde
durch die ZVN 2004 der § 106
Abs 2 ZPO eingeführt,
wonach bei Zustellungen im
Ausland die Einhaltung jener
Vorschriften genügt, die das
Recht des Zustellstaates für
die Zustellung entsprechender
Schriftstücke vorsieht (vgl. 4
Ob 60/05k).
c.) Betreibung und Widerruf
eines Ersuchens
Die EuZVO sieht (weiterhin)
keine Formblätter für die
Betreibung bzw. den Widerruf
eines Zustellersuchens vor.
Für beide Fälle stehen daher
im GB vom BMJ konzipierte
Formulare in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung, die verwendet werden können, um
beim ausländischen Gericht zu
„urgieren“ bzw. das Ersuchen
zu widerrufen.
Für die Vorgangsweise bei
Betreibungen im Anwendungsbereich der EuZVO ist
§ 27 Abs. 1 des Rechtshilfeerlasses Zivilsachen vom
7.5.2004 (RHE Ziv 2004) maßgeblich (einsehbar im Intranet
unter „Fachbereiche/Erlässe/
Zivilrecht“): Das Zustellersuchen ist zunächst unmittelbar
bei der ersuchten Stelle zu
betreiben, wenn die Empfangsbestätigung (gemäß Art 6
Abs 1) nicht innerhalb eines
Monats und die Erledigungsakten (Bescheinigung über die
Zustellung bzw. Nichtzustellung) nicht innerhalb von
zwei Monaten einlangen. Eine
Gleichschrift der Betreibung
soll dem BMJ (Abt. I 10) zur
Kenntnisnahme übermittelt
werden. Langen auch dann
binnen angemessener Frist die
Erledigungsakten nicht ein, ist
die im jeweiligen OLG-Sprengel gelegene Kontaktstelle des
Europäischen Justiziellen Net-
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
zes für Zivil- und Handelssachen (EJNZ) zu
befassen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Verbindungsrichter, die um Nachfrage
und Urgenz im Zustellstaat ersucht werden können. Die aktuelle Liste der Verbindungsrichter ist
im Intranet unter „Fachbereiche/Europäische Einrichtungen/EJNZ“ zu finden.
d.) Verweigerung der Annahme der Schriftstücke
Anders als bisher muss der Empfänger nach der
neuen EuZVO die zugestellten Schriftstücke
auch dann akzeptieren, wenn sie zwar nicht in
einer Amtssprache des Empfangsstaates verfasst
bzw. übersetzt sind, der Empfänger diese andere Sprache aber versteht. Klassisches Beispiel in
der Praxis: Der im Ausland ansässige Österreicher.
Neu ist in diesem Zusammenhang das standardisierte Formblatt im Anhang II („Belehrung“),
wodurch der Empfänger über sein Annahmeverweigerungsrecht informiert werden muss. Falls
die Schriftstücke nicht in einer zulässigen Sprache
vorliegen (bzw. nicht in eine solche Sprache
übersetzt sind), kann der Empfänger die Annahme sofort bei der Zustellung verweigern, oder
die Schriftstücke binnen einer Woche an das
ersuchte Gericht zurücksenden (Art 8 Abs 1).
Hat der Empfänger die Annahme verweigert,
sendet das ersuchte Gericht das Ersuchen samt
den Schriftstücken zurück. Die Information über
die Annahmeverweigerung erfolgt durch
Anschluss des dafür vorgesehenen Formblatts
(Art 8 Abs 2). Eine wirksame Zustellung kann
aber nachträglich, also sozusagen „im zweiten
Versuch“ herbeigeführt werden, wenn die
Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung
in eine der zulässigen Sprachen zwecks neuerlichen Zustellversuchs übermittelt werden.
Im Einzelfall kann es problematisch sein, ob
eine Annahmeverweigerung zu Recht erfolgte
oder nicht. Die wenigen Entscheidungen des
EuGH, die bisher zur EuZVO ergangen sind,
beschäftigten sich zumeist mit Fragen einer
zulässigen Annahmeverweigerung (siehe näher
EuGH C-443/03, Leffler; C-14/07, Ingenieurbüro
Weiss).
6.) Bescheinigung über die Zustellung bzw.
Nichtzustellung
Die EuZVO sieht dafür ein eigenes Formblatt vor
(Art 10), worin die Art und das Datum der konkret erfolgten Zustellung, oder aber die Gründe
für die Nichtzustellung (z.B. Annahmeverweigerung; Wohnsitz des Empfängers unbekannt; u.a.)
dokumentiert sind. Der eingelangten Bescheinigung, aus der die konkrete Zustellung an den
Empfänger hervorgeht, sollte die Empfangsbestätigung, z.B. ausländischer Rückschein oder
Zustellschein, beigefügt sein.
7.) Gebühren für die Zustellung im anderen EU-Mitgliedstaat
Grundsätzlich dürfen im Rahmen der EuZVO keine Gebühren verlangt werden. Trotz
entgegenwirkender Bemühungen bei den Verhandlungen
zur neuen EuZVO wurde die
Ausnahmeregel für einige Mitgliedstaaten beibehalten,
wonach pro Zustellersuchen
sehr wohl Gebühren anfallen
und dem ersuchenden Gericht
in Rechnung gestellt werden
(vor allem aus Frankreich,
Luxemburg, Niederlande und
Belgien). Neu eingeführt
wurde die Verpflichtung, dass
diese EU-Staaten im Vorhinein
eine Fixgebühr pro Zustellung
angeben müssen, die im EUGerichtsatlas veröffentlicht ist.
Dadurch können die zu
erwartenden Kosten genauer
eingeschätzt werden (z.B. für
die Einhebung eines Kostenvorschusses).
8.) Weitere Zustellarten, die
gemäß EuZVO zulässig sind
Neben den Zustellersuchen im
Wege einer ersuchten Empfangsstelle unter Verwendung
der Formblätter (Art 4 bis 11),
erklärt die EuZVO auch die
Zustellung auf dem diplomatischen oder konsularischen
Weg (Art 12 und 13) sowie
durch Postdienste (Art 14) für
zulässig (siehe auch Übersicht
im GB). Laut EuGH C-473/04,
Plumex, ist die EuZVO dahingehend auszulegen, dass sie
keine Rangordnung („Hierarchie“) zwischen den einzelnen
Zustellarten aufstellt, sondern
sämtliche in der EuZVO angesprochenen Zustellvarianten
„gleichberechtigt“ anwendbar
sind. So sieht Art 14 der
neuen EuZVO vor, dass die
Zustellung von Schriftstücken
in einen anderen EU-Staat –
nunmehr ohne zusätzliche
Bedingungen – auch per Einschreiben mit Rückschein
(oder einem sonstigen gleichwertigen Beleg) zulässig ist. In
der Praxis ist daher auch eine
39
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
Zustellung mit internationalem
Rückschein möglich. Bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken und Ladungen empfiehlt
sich aber stets die „sicherste“
Methode, nämlich mit den
Formblättern der EuZVO ein
Gericht im anderen EU-Staat
um die Zustellung zu ersuchen.
IV.) Das neue Recht
zum Zustellungsbevollmächtigten
Typische Ausgangssituation:
Dem im Ausland befindlichen
Antragsgegner ist das verfahrenseinleitende Schriftstück
samt Beilagen und allenfalls
eine Ladung oder eine Aufforderung zur Äußerung zuzustellen. Um zukünftige
Schwierigkeiten wegen weiterer Zustellungen ins Ausland
zu vermeiden, sollte der Empfänger auch gleich mittels
Beschluss zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten im Inland aufgefordert werden.
A.) §§ 97 und 98 ZPO
Durch die ZVN 2009 sieht die
ZPO seit 1.4.2009 neue Regeln
für den Zustellungsbevollmächtigten vor, die nunmehr
statt §§ 9 Abs. 2 und 10
ZustellG zur Anwendung
kommen.
In § 97 ZPO wurde Abs. 5 neu
eingefügt: „Einer Person, die
keine Abgabestelle im Inland
hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt
werden. § 9 Abs. 2 des
Zustellgesetzes gilt nicht.“
Nach § 97 ZPO wurde folgende neue Bestimmung eingefügt:
„§ 98. ZPO (1) Parteien oder
Bevollmächtigten, die keine
Abgabestelle im Inland haben,
kann vom Gericht aufgetragen
werden, innerhalb einer
gleichzeitig zu bestimmenden,
mindestens vierzehntägigen
Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit
40
Der Österreichische Recht§pfleger
einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht
nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen
durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks
ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft
gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im
Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück
gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2) Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97
Abs. 5.“
B.) Die Vorgangsweise im Detail
1.) Notwendigkeit eines Auftrags
Einer Partei oder einem Bevollmächtigten, die
keine Abgabestelle im Inland haben, kann aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu
bestimmenden, mindestens 14-tägigen Frist ab
Zustellung des Auftrages (in der Praxis meist binnen 4 Wochen) einen Zustellungsbevollmächtigten für den gerade anhängigen Rechtsstreit namhaft zu machen. Mit § 98 Abs. 1 ZPO sollen also
auch jene Fälle erfasst werden, in denen eine
Partei im Verfahren mangels Anwaltspflicht einen
beliebigen (eigenberechtigten) Dritten zum (Prozess-)Bevollmächtigten bestellt hat. Dem Gericht
soll es möglich sein, die Namhaftmachung eines
Zustellungsbevollmächtigten auch gegenüber
einem solchen Bevollmächtigten zu veranlassen.
Ob ein Auftrag gemäß § 98 Abs. 1 ZPO erteilt
wird, liegt im Ermessen des Gerichts und hängt
vor allem davon ab, ob für weitere Verfahrensschritte und mögliche Zustellungen die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich zweckmäßig ist (vor allem um die Gefahr
einer überlangen Verfahrensdauer hintan zu halten, z.B. weil die Partei im Ausland unbekannt
verzieht). Der Zustellverkehr mit einer Partei, die
keine Abgabestelle im Inland hat, kann aber
durchaus auch problemlos verlaufen (insb. nach
Deutschland und in die Schweiz). Es besteht
dann kein zwingender Anlass, einen Auftrag zur
Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zu erteilen.
2.) Keine Abgabestelle im Inland
Durch § 9 Abs. 2 ZustellG wurde bisher bloß auf
den Begriff des „Hauptwohnsitzes“ abgestellt. Für
den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 98
Abs. 1 ZPO gilt nun das Kriterium der inländischen „Abgabestelle“ (iSd § 2 Z. 4 ZustellG). Dieser Begriff ist weiter gefasst und bezieht neben
der Wohnadresse u.a. auch die Betriebsstätte, die
Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers in den Kreis zulässiger Abgabestellen ein.
Vor der Anwendung des § 98 ZPO muss daher im
Einzelfall erhoben werden, ob es nicht nur an
einer Wohnadresse, sondern auch an einer sonsti-
gen zustellungsfähigen Abgabestelle im Inland mangelt.
§ 98 ZPO bezieht sich nicht
auf die Staatsangehörigkeit
des Empfängers, sondern stellt
ausschließlich auf seinen Aufenthalt (eigentlich Nicht-Aufenthalt) im Inland ab. Diese
Regelung betrifft somit Ausländer wie Inländer gleichermaßen (zur Zulässigkeit siehe 7
Ob 135/04k). Es kann daher
auch einem österreichischen
Staatsbürger, der im Inland
keine taugliche Abgabestelle
hat, die Namhaftmachung
eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werden.
3.) Zwingende Belehrung
über die Rechtsfolgen der
Säumnis
Der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten hat die entsprechenden Rechtsbelehrungen zu enthalten, die den
Empfänger auf die besonderen
Rechtsfolgen gemäß § 98 Abs.
1 ZPO hinweisen.
4.) Säumnisfolgen und
Übersendung ohne Zustellnachweis
Wird dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht
fristgerecht nachgekommen,
so erfolgen weitere Zustellungen praktisch wie bisher
durch Hinterlegung sozusagen
„im Akt“. Der Beginn des
durch eine wirksame Zustellung ausgelösten Fristenlaufs
tritt aber gemäß § 98 Abs. 1
ZPO erst später ein: Das
Gericht trifft nämlich die Verpflichtung, das jeweilige
Schriftstück ohne Zustellnachweis zu übersenden. So soll
dem Empfänger eine weitere
Möglichkeit geboten werden,
vom Inhalt des Zustellstücks
Kenntnis zu erlangen. Das
Schriftstück gilt dann 14 Tage
nach Aufgabe zur Post als
zugestellt.
I
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
Rechtsmittelentscheidungen
in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen,
zusammengestellt von ADir. i.R.Reg.Rat. Alfred Trautmann
RpflSlgE 2009/1
LG Eisenstadt vom
15.12.2008, 13 R 140/08y:
Der Fristenlauf für die ZweiJahresfrist nach § 45 a EO
beginnt mit Einlangen des
Aufschiebungsantrages bei
Gericht zu laufen. Aus dem
Gesetz ergibt sich nicht, ob
die Einstellung nach § 45 a EO
beantragt werden muss oder
von Amts wegen anzuordnen
ist. Aus § 39 Abs 2 EO ist
jedoch abzuleiten, dass die
Einstellung (auch) von Amts
wegen zu erfolgen hat. Auf
diese Weise wird verhindert,
dass dem betreibenden Gläubiger ein unbeschränktes
Druckmittel gegen den Verpflichteten zusteht.
RpflSlgE 2009/2
LG Wels vom 05.11.2008,
23 R 218/08k:
Wenn vom Hauptverband der
österr. Sozialversicherungsträger ein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben und diesem das Zahlungsverbot zugestellt wird, kann der betreibende Gläubiger, wenn diese
Exekution – gleichgültig aus
welchen Gründen – ins Leere
geht, also auch bei einer
objektiv unrichtigen Auskunft
des Hauptverbandes, keine
weiteren Anträge auf neuerlichen Vollzug durch Anfragewiederholung mehr stellen,
sondern er muss einen neuen
Exekutionsantrag gemäß § 294
a Abs 2 EO einbringen (mit
umfangreicher Zitierung der
einschlägigen Literatur und
der Rechtsprechung anderer
Rekurssenate).
RpflSlgE 2009/3
LG Feldkirch vom 12.12.2008, 2 R 323/08b:
Die Erhöhung der Entlohnung im elektronischen
Rechtsverkehr nach § 23 a RATG ist nicht als Barauslage einzustufen. Sie sollte gemäß der RV 195
BlgNR 19 GP für alle verfahrenseinleitenden
Schriftsätze, die im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs eingebracht werden, zur Abgeltung des damit verbundenen Investitions- und
Erhaltungsaufwands sowie der damit verbundenen Betriebskosten dienen.
RpflSlgE 2009/4
LG Ried/Innkreis vom 09.09.2008, 6 R
232/08x:
Wurden in einem Antrag nach § 294 a EO Kosten
einer Geburtsdatenanfrage begehrt, sind Behauptungen zur Notwendigkeit der Kosten nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann,
dass dem betreibenden Gläubiger das Geburtsdatum des Verpflichteten nicht bekannt ist. Eine
Ausnahme von der grundsätzlichen Bescheinigungspflicht der entstandenen Barauslagen ist ferner dann anzunehmen, wenn die Höhe der Barauslagen (z.B. der Verwaltungsgebühren, Kosten
einer Meldeauskunft oder einer Geburtsdatenabfrage) amtsbekannt ist.
RpflSlgE 2009/5
LG Ried/Innkreis vom 04.11.2008, 6 R 304/08k:
Kosten für die Beteiligung der betreibenden Partei an der Schätzung einer Liegenschaft durch
einen Rechtsanwalt sind selbst bei einer kleineren Liegenschaft zuzusprechen, wenn dieser konkrete Umstände, insbesondere in tatsächlicher
Hinsicht geltend macht, welche seine Anwesenheit rechtfertigen. Es ist aber zu prüfen, ob der
Schätzungstermin auch im Wege der Substitution
durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt hätte
wahrgenommen werden können.
angegeben wurde und auch
Angaben über die Höhe der
sonstigen dem Verpflichteten
zustehenden Forderungen fehlen, ist für den betreibenden
Gläubiger weitgehend wertlos.
Für eine wertlose Drittschuldnererklärung stehen jedoch
keine Kosten zu.
RpflSlgE 2009/7
LG Steyr vom 03.12.2008,
1 R 348/08g:
Kosten für die Intervention
beim Vollzug sind nur dann
zuzusprechen, wenn über das
normale Maß hinaus Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufgetreten oder
zu erwarten sind und vom
betreibenden Gläubiger
bescheinigt wurden. Zur Frage,
ob im Fall eines gescheiterten
Vollzugsversuches wegen einer
versperrten Wohnung lediglich
Kostenersatzanspruch nach TP
9 und nicht nach TP 7 RAT
zusteht, weil die in Aussicht
genommene Amtshandlung gar
nicht stattgefunden habe –
siehe Mohr in ecolex 2005,
605, entgegen: Ein Vollzug
beginnt schon dann, wenn der
Gerichtsvollzieher versucht,
sich Zugang oder Überblick
am Vollzugsort zu verschaffen
(LG f. ZRS Wien 46 R
1005/05t, LG Linz 37 R
177/06a, siehe auch RpflSlgE
2007/64 und RpflSlgE
2007/22).
RpflSlgE 2009/6
LG Steyr vom 26.11.2008, 1 R 336/08t:
RpflSlgE 2009/8
OGH vom 03.09.2008, 3 Ob
101/08m:
Eine Drittschuldnererklärung, in der die Höhe
des laufenden Entgeltes des Verpflichteten nicht
Für die Unpfändbarkeit der
Leibrentenforderung genügt,
41
Ministerinterview
Fachbereich
Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
dass der Leibrentenberechtigte
nach seinen jeweiligen Einkommensverhältnissen zur
Deckung seines Unterhalts auf
die Leibrente angewiesen ist;
dieser Umstand muss nicht
vom Vertragszweck umfasst
sein, maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Pfändung, es besteht keine
Veranlassung, auf die Umstände bei Vertragsabschluss abzustellen (3 Ob 21/95, SZ
68/82).
RpflSlgE 2009/9
OGH vom 03.10.2008, 3 Ob
176/08s:
Überbauten werden als
bewegliche Sache qualifiziert,
die deshalb nicht in der Räumungsexekution nach § 349
EO zu den in Abs 2 angeführten „wegzuschaffenden
beweglichen Sachen“ gezählt
werden, weil das Entfernen
ein positives und im Sinne des
§ 353 EO vertretbares Tun des
Verpflichteten erfordert, das
über die bloße Übernahme
der Fahrnisse vom Gerichtsvollzieher beim Räumungstermin hinausreicht. Die Entfernung von Überbauten kann
nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels
nach § 353 EO durchgesetzt
werden.
RpflSlgE 2009/10
OGH vom 03.10.2008, 3 Ob
157/08x:
Die überwiegende Rechtsprechung (3 Ob 67/67, 3 Ob
25/90, 3 Ob 119/97i) wendet
unter Berufung auf JB 242
(GLUNF 7662) § 57 JN an und
hält fest, dass sich der Streitwert bei einer Exszindierungsklage sowohl nach der Höhe
der Forderung als auch nach
dem Wert der gepfändeten
Sache richte, jedoch mit folgender Einschränkung: Wenn
einer der beiden Beträge niedriger sei, kommt es auf diesen
an.
42
Der Österreichische Recht§pfleger
RpflSlgE 2009/11
LG Feldkirch vom 14.01.2008, 2 R 12/08t:
Die Bestimmung des § 45 a EO ist grundsätzlich
nur dann anwendbar, wenn für das jeweilige
Exekutionsmittel eine Aufschiebung überhaupt
denkbar und zulässig ist. Eine bereits vollzogene
zwangsweise Pfandrechtsbegründung kann nicht
aufgeschoben werden. Wenn nun schon die Aufschiebung nach § 45 a EO bei einer Exekution
durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
unzulässig ist, ist es dem Exekutionsgericht auch
verwehrt, die Exekution iSd § 45 a EO letzter Satz
einzustellen. Wegen des auch bei exekutiven
Pfandrechten bestehenden Verfügungsrechtes des
Liegenschaftseigentümers (= Verpflichteten) über
die Pfandstelle nach § 469 ABGB kann ohne
Zustimmung des Verpflichteten das Zwangspfandrecht im Grundbuch nicht gelöscht werden.
RpflSlgE 2009/12
LG Feldkirch vom 19.05.2008, 2 R 131/08t:
Hat der Verpflichtete 31,25 % seines Nettoeinkommens für die Wohnungskosten aufzuwenden,
ist ein derartiger Prozentsatz keineswegs unangemessen hoch. Vielmehr zeigt die allgemeine
Lebenserfahrung, dass bei geringen Einkünften
sehr häufig zumindest 1/3 für den Wohnbedarf
aufgewendet werden muss. In der Regel wird
auch der Tatbestand des § 292 a Z5 EO nicht
erfüllt, wenn der Verpflichtete für weniger als 6
Personen unterhaltspflichtig ist (3 Ob 2047/96t).
RpflSlgE 2009/13
LG Feldkirch vom 26.06.2008, 2 R 138/08x:
Bei der Honorierung der Teilnahme der betreibenden Partei am Versteigerungstermin (Liegenschaft) kommt es nicht darauf an, dass es um
eine Wiederversteigerung geht. Die Intervention
der betreibenden Partei beim Versteigerungstermin ist stets als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen. Auch wenn die betreibende
Partei (hier: Bank) durch ihren Angestellten
(Juristen) vertreten war, hindert dies die betreibende Partei nicht, zusätzlich einen anwaltlichen
Vertreter beizuziehen.
RpflSlgE 2009/14
LG Feldkirch vom 16.07.2008, 2 R 186/08f:
Die Anordnung der Zusammenrechnung der
Bezüge des Verpflichteten ist nicht zulässig, wenn
sich aus der Zusammenrechnung kein dem
betreibenden Gläubiger abzuführender pfändbarer Mehrbetrag ergibt. Das Exekutionsgericht hat
nämlich im Falle eines zu fassenden Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 292 Abs 3 EO
zwingend auszusprechen, welcher Drittschuldner
den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat.
Dies ist aber, wenn auch bei
Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten ein das
Existenzminimum übersteigender Betrag nicht erreicht wird,
undurchführbar.
(entgegen: RpflSlgE 2006/90
LG f. ZRS Wien, RpflSlgE
2007/19 LG Salzburg, RpflSlgE
1998/88 LG Linz).
RpflSlgE 2009/16
LG Steyr vom 09.10.2008,
1 R 43/08d:
Dem Drittschuldner ist mit der
Bestimmung des § 292 j EO
eine strenge Pflicht auferlegt,
seine Zahlung wirkt nur dann
schuldbefreiend, wenn ihn
weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit trifft. Erkennt
der Drittschuldner eine
Unklarheit, so kann seine
grobe Fahrlässigkeit auch in
der Nichtbeachtung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses liegen. Insoweit hat
der Drittschuldner in Entsprechung seiner Pflicht den Sachverhalt dem Gericht bekanntzugeben, wobei die Pfändungsbeschränkungen in jeder
Lage des Verfahrens von Amts
wegen wahrzunehmen sind
(hier: Antrag des Drittschuldners auf Berichtigung des
Zusammenrechnungsbeschlusses wegen geänderter Einkommenslage des Verpflichteten,
um bei den Auszahlungsbeträgen nicht unter das Existenzminimum zu gelangen).
RpflSlgE 2009/17
LG Steyr vom 22.10.2008,
1 R 258/08x:
Vom Gericht aufgetragene
Äußerungen (hier: Einstellungsantrag des Verpflichteten)
sind, sofern der Auftrag nicht
durch ein Versäumnis der Partei notwendig geworden ist
oder die Äußerung nicht in
der Zustimmung zu einem
Antrag oder zu einer vom
Gericht beabsichtigten Maßnahme besteht, ohne Rücksicht auf deren objektive Notwendigkeit als zur Rechtsver-
Der Österreichische Recht§pfleger
wirklichung notwendig anzusehen. Diese Äußerung ist
nach TP 2 RATG zu honorieren.
RpflSlgE 2009/18
LG Steyr vom 03.12.2008,
1 R 328/08s:
Mit § 23 a RATG wird kein
eigenständiger Entlohnungstatbestand geschaffen. Wie sich
bereits aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt, soll für
eine zustehende Entlohnung
dann ein Zuschlag hinzukommen, wenn der Schriftsatz im
elektronischen Rechtsverkehr
eingebracht wird. Keinesfalls
sollte damit eine neue
Anspruchsgrundlage für eine
Entlohnung für einen im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz statuiert
werden, unabhängig davon,
ob der Schriftsatz zulässig
oder unzulässig eingebracht
wurde.
RpflSlgE 2009/19
LG Steyr vom 03.12.2008,
1 R 297/08g:
Eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen
zwei Wohnungseigentümer
auf Bezahlung offensichtlich
regelmäßiger Aufwendungen
auf die Liegenschaft bzw.
(anteiliger) Entgelte für geleistete Arbeiten und Dienste ist
nach TP 2 zu honorieren. Die
Aufzählung der Klagstypen in
TP 2 RATG ist zwar taxativ,
doch schließt nach der Rechtsprechung auch eine taxative
Aufzählung eine vorsichtige
Analogie nicht aus, insbesondere wenn der Sachverhalt in
der Klage tatsächlich sehr kurz
dargestellt wurde.
RpflSlgE 2009/21
OLG Linz vom 01.10.2008,
2 R 152/08y:
Gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO
hat das Gericht auf Antrag
eines Konkursgläubigers das
Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
Schuldner eine seiner Obliegenheiten (§ 210 KO)
verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es
ihm nach § 210 Abs 2 KO, die Gläubiger so zu
stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm
jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe
des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit
hätte. (Zur Frage der Stellung des abwechselnd
selbständig und unselbständig erwerbstätigen
Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens
und nach der vorzeitigen Einstellung des
Abschöpfungsverfahrens.)
RpflSlgE 2009/22
LG Ried/Innkreis vom 14.10.2008, 6 R
286/08p:
Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend
(hier: 3 Monate), so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt
der Abgabestelle unzulässig. Ist die Zustellung
eines Zahlungsbefehls nach den Bestimmungen
des Zustellgesetzes unwirksam, so kann dieser
Mangel mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht werden. Die rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung führt zur
Einstellung der Exekution nach § 39 Abs1 Z 9 EO.
RpflSlgE 2009/24
LG Wels vom 23.10.2008, 21 R 338/08t:
Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückweisung der Sache an
das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen für die Konkurseröffnung so lange aufrecht, bis nicht eine
rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt (8 Ob 20/05g, 8 Ob 84/03s).
Andernfalls hätte es ein Gläubiger durch Rekurserhebung aufgrund verbesserungsfähiger Mängel
eines Konkurseröffnungsverfahrens nämlich in
der Hand, den Zeitpunkt der Konkurseröffnung
und damit auch jenen von Anfechtungsfristen etc.
zu seinen Gunsten hinauszuschieben.
RpflSlgE 2009/25
OGH vom 03.10.2008, 3 Ob 149/08w:
Gemäß § 13 Abs 3 ZustG ist bei jeder juristischen
Person die Sendung an einen zur Empfangnahme
befugten Vertreter zuzustellen. In Ansehung einer
Kommanditgesellschaft (Kommandit-Erwerbsgesellschaft) ist dies jeder zur Vertretung befugte
Gesellschafter, der dem Firmenbuch zu entnehmen ist. (Zur weiteren Frage, inwieweit Unternehmer und Rechtsanwälte auf Zustellungen
immer gefasst sein müssen
und sie eine diesbezügliche
Vorsorgepflicht für den Fall
ihrer Abwesenheit trifft.)
RpflSlgE 2009/26
OGH vom 19.11.2008, 3 Ob
207/08z:
Wenn nach der Pfändung von
Markenrechten (§ 331 Abs 1
EO) noch vor Bewilligung der
Verwertungsart der Zwangsverpachtung (§ 340 Abs 1 EO)
das Exekutionsgericht die vom
Betreibenden vorgelegten
Pachtbedingungen genehmigt,
steht dem Verpflichteten das
Rekursrecht zu. Seine
Beschwer ist trotz des
Umstands zu bejahen, dass
das Exekutionsgericht im fortgesetzten Verfahren eine
andere Verwertungsart (Verkauf von Markenrechten
gemäß §332 Abs 1 EO oder
die Zwangsverwaltung gemäß
§ 334 Abs 1 EO) beschließen
könnte.
RpflSlgE 2009/27
OGH vom 19.11.2008, 3 Ob
172/08b:
Bei der Exekution auf GmbHAnteile hat die Verwertung
gemäß § 332 Abs 1 EO primär
durch Zwangsverkauf aus freier Hand zu erfolgen, der Verkauf in öffentlicher Versteigerung ist nur subsidiär zulässig.
(Zur weiteren Frage, ob §76
Abs 4 GmbHG auch auf Einmanngesellschaften anzuwenden ist.)
RpflSlgE 2009/28
OGH vom 19.11.2008, 3 Ob
212/08k:
Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils
einer GmbH (§§ 331 ff EO) ist
ein Vermögensnachteil des die
Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig
und braucht daher nicht
behauptet und bescheinigt
werden, wo bereits ein Schät43
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
zungsgutachten vorliegt und
daher der Verkauf des
Geschäftsanteils unmittelbar
bevorsteht.
RpflSlgE 2009/30
LG Ried/Innkreis vom
23.09.2008, 6 R 254/08g:
Die Rechtsmittelfrist für eine
die Verfahrenshilfe beantragende Partei, die innerhalb
dieser Frist die Beigebung
eines Rechtsanwalts beantragt,
beginnt entweder mit der
Zustellung des Bescheides
über die Bestellung des
Rechtsanwalts (und einer
schriftlichen Entscheidungsausfertigung an ihn) oder mit
dem Eintritt der Rechtskraft
des abweisenden Beschlusses
über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts
(§ 464 Abs 3 iVm §§ 521 Abs 3
ZPO, 78 EO). (Zur weiteren
Frage der Verbesserung des
Zugangs zum Recht bei Streitsachen von Unionsbürgern mit
grenzüberschreitendem Bezug
– hier Deutschland und Österreich.)
RpflSlgE 2009/31
LG Ried/Innkreis vom
20.01.2009, 6 R 1/09b;
Wenn bei einem Antrag auf
zwangsweise Pfandrechtsbegründung der Exekutionstitel
in einer Entscheidung oder
einem Vergleich des Grundbuchgerichtes besteht, so ist,
wenn die Titelausfertigung
nicht vorgelegt wurde, auf
Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die
für die Urkundensammlung
erforderliche Abschrift, soferne
sie nicht beigebracht wurde,
durch die Geschäftsabteilung
herzustellen (siehe auch RISJustiz RS0061655). Für die
Bewilligung der Exekution
wird somit keine Ausfertigung
des Exekutionstitels benötigt,
das Erstgericht hat an Hand
des Titelaktes das Vorliegen
der Voraussetzungen für die
Exekutionsbewilligung zu prüfen.
44
Der Österreichische Recht§pfleger
RpflSlgE 2009/32
LG Wels vom 28.01.2009, 22 R 428/08:
Nach § 197 KO schuldet der Verpflichtete dem
Gläubiger, der seine Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet hatte, keineswegs zwingend die volle sich aus dem Zahlungsplan ergebende Quote. Der Gläubiger hat selbst
dann, wenn er bereits über einen aus der Zeit
vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens stammenden Exekutionstitel verfügt, im
Exekutionsantrag den Beschluss nach § 197 Abs 2
vorzulegen, weil nur dann geprüft werden kann,
ob der Schuldner etwas zu zahlen gehabt hatte
und ob er daher überhaupt in Verzug geraten
konnte (siehe auch Mohr, Privatkonkurs 100, idS
auch Jakusch in Angst § 3 EO RZ 66a).
RpflSlgE 2009/33
LG Salzburg vom 16.01.2009, 22 R 392/08p:
Eine Gemeinde kann zwar als Behörde aufgrund
von Beleidigungen in schriftlichen Eingaben mit
Bescheid (der einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z
14 EO darstellt) gemäß § 34 AVG eine Ordnungsstrafe verhängen und diese Strafe gemäß § 3 Abs
3 VGG im Wege der gerichtlichen Exekution eintreiben. Eine ausdrücklich im Gesetz eingeräumte
Berechtigung, einen Rückstandsausweis für solche Ordnungsstrafen zu erlassen, besteht jedoch
nicht, wobei mangels anderer Anhaltspunkte
auch der Säumniszuschlag den Ordnungsstrafen
zuzuordnen ist.
RpflSlgE 2009/35
LG Salzburg vom 16.01.2009, 22 R 8/09v:
Es gehört zur sorgfältigen Vorbereitung jeder Exekutionsführung, dass sich die betreibende Partei
schon bei Einleitung der ersten Exekution darüber Gedanken macht, welche Vermögensobjekte
in Exekution gezogen werden können und nach
den Umständen in Exekution zu ziehen sind
(siehe auch RpflSlgE 2000/100 und 1991/56). Bei
einer hohen betriebenen Forderung kann der
betreibenden Partei nicht zugestanden werden,
zunächst die Kosten einer Gehaltsexekution und
nach relativ kurzer Zeit auch noch die Kosten
einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung verlangen zu können, ohne bei der
Einleitung die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit
der Verbindung behauptet und bescheinigt zu
haben.
RpflSlgE 2009/36
LG Feldkirch vom 09.06.2008, 2 R 153/08b:
Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen (§ 201 Abs 2 KO), wobei dieser
den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen hat.
Einleitungshindernisse dürfen
nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. Falls daher
der Konkursgläubiger nach
Erlassung des Beschlusses
über die Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens
Abweisung dieses Verfahrens
beantragt, steht dem § 175 Abs
2 KO entgegen (Anm.: Der
Konkursgläubiger hat den von
ihm nun geltend gemachten
Abweisungsgrund in der
vorangegangenen Tagsatzung
nicht vorgebracht). Der
Abweisungsgrund kann auch
nicht im Rekurs nachgeholt
werden (siehe auch 8Ob
347/99h).
RpflSlgE 2009/37
LG Steyr vom 26.11.2008,
1 R 323/08f:
Wegen eines gesetzwidrigen
Zustellvorganges kann nicht
die Wiedereinsetzung beantragt werden. Wenn sich der
Beklagte auf einen gesetzwidrigen Zustellvorgang zur
Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages stützt, ist dieser Antrag – ohne Durchführung weiterer Beweisaufnahmen – schon aus formellen
Gründen zurückzuweisen.
RpflSlgE 2009/38
LG Steyr vom 20.01.2009,
1 R 374/08f:
Der vom Zusteller paraphierte
Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und macht
zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis
ist zulässig, erfordert aber bei
nicht offenkundigen Mängeln
die Geltendmachung konkreter
Gründe, die in der Folge auch
bewiesen oder glaubhaft
gemacht werden müssen.
Grundsätzlich ist jedoch das
Erstgericht verpflichtet, von
Amts wegen den Sachverhalt
beim Zustellvorgang zu ermitteln und über strittige, nicht
aktenkundige Tatsachen Feststellungen zu treffen.
Der Österreichische Recht§pfleger
RpflSlgE 2009/39
LG f. ZRS Wien vom
16.06.2008, 47 R 114/08z:
Eine Hemmung der zweijährigen Frist des § 256 Abs 2 EO
tritt nur dann ein, wenn die
Ursache der Verzögerung des
exekutiven Verkaufs außerhalb
des Willensbereichs des
betreibenden Gläubigers liegt,
wie etwa bei einer Aufschiebung aufgrund einer Oppositions- oder Exszindierungsklage. Schwebende Vergleichsverhandlungen verhindern
nicht das Erlöschen des Pfandrechtes. Eine gehörige Fortsetzung liegt selbst dann nicht
vor, wenn die Frist, nach
deren Ablauf der betreibende
Gläubiger eine Fortsetzung
des Verkaufsverfahrens beantragen darf, nach Ablauf der
Zwei-Jahres-Frist endet.
RpflSlgE 2009/40
LG f. ZRS Wien vom
17.06.2008, 47 R 270/08s:
Unter der „Begründung von
Verbindlichkeiten“ (Einleitungshindernisse für das
Abschöpfungsverfahren, § 201
Abs 1 Z 3 KO) ist nur das
rechtsgeschäftliche Eingehen
von Verbindlichkeiten zu verstehen. Dazu gehört vor allem
die Aufnahme eines Kredites
in solcher Höhe, dass die
Rückzahlungen außer jedem
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Schuldners stehen.
Der Tatbestand der „Vermögensverschleuderung“ stellt
auf die Verringerung des
ursprünglich vorhandenen
Vermögens ab.
RpflSlgE 2009/41
LG f. ZRS Wien vom
30.06.2008, 46 R 173/08v:
Das Vorzugspfandrecht gemäß
§ 27 Abs 2 WEG kommt dem
Forderungsberechtigten nur
zu, wenn er die Forderung
samt dem Pfandrecht innerhalb von 6 Monaten mit Klage
geltend macht und die Anmer-
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
kung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. Die Eintragung eines derartigen Pfandrechtes wird durch
ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht gehindert. Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsund Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer
Zwangsversteigerung der Liegenschaft (OGH
5Ob308/00f).
RpflSlgE 2009/42
LG f. ZRS Wien vom 30.06.2008, 46 R
142/08k:
Das Abschöpfungsverfahren ist zu verlängern,
wenn zumindest überwiegend wahrscheinlich ist,
dass der Schuldner im Verlängerungszeitraum den
auf die Quote noch fehlenden Betrag aufbringen
kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Einkommenssituation des Schuldners gegen Ende
des Abschöpfungsverfahrens verbessert hat
(Kodek, Privatkonkurs 2002, RZ 697). Wenn die
Arbeitskraft (hier: die Schuldnerin) als Selbständige ausgelastet ist, kann ihr nicht zugemutet werden, darüber hinaus auch als unselbständig
Erwerbstätige tätig zu sein.
RpflSlgE 2009/43
LG Ried/Innkreis vom 27.01.2009, 6 R
20/09x:
Für die Abgrenzung zwischen einer bloßen
Berichtigung bzw. Richtigstellung der Parteienbezeichnung und einer unzulässigen Parteiänderung, mit welcher eine andere Person in das Verfahren hineingezogen werden soll, ist entscheidend, ob die ursprüngliche Partei im Prozessverhältnis bleiben oder eine andere an ihre Stelle
treten soll. Bei einer fehlenden Übereinstimmung
zwischen der Bezeichnung im Exekutionstitel
und im Exekutionsantrag ist für eine entsprechende Richtigstellung Voraussetzung, dass im
konkreten Fall keine Bedenken gegen die
Wesensgleichheit der Person bestehen.
RpflSlgE 2009/44
LG Ried/Innkreis vom 23.09.2008, 6 R
256/08a:
Für einen vom betreibenden Gläubiger cirka 3
Wochen vor einem anberaumten Räumungstermin bei Gericht eingebrachten Einstellungsantrag
– die Verpflichtete hatte schon vorher das
Bestandobjekt geräumt – besteht kein Kostenersatz. Zu diesem Zeitpunkt hätte der betreibende
Gläubiger ohne weiteres ein entsprechendes Einstellungsschreiben an die Verpflichtete richten
können, die dann ihrerseits bis zum Räumungstermin noch genügend Zeit zur Einbringung eines
eigenen Antrages auf Einstellung der Räumungsexekution vorgefunden hätte.
RpflSlgE 2009/45
LG Steyr vom 07.05.2008,
1 R 125/08p:
In einer Klage ist die Angabe
der gesetzlichen Bestimmung
für die Zuständigkeit nicht
erforderlich, es genügt, dass
den Klagsangaben die Zuständigkeit entnommen werden
kann. Wenn (hier: die Angabe
des Unfallsortes) in der Klage
versehentlich unterblieben ist,
sind derartige offensichtliche
Irrtümer zweifellos verbesserungsfähig.
RpflSlgE 2009/46
LG Steyr vom 16.10.2008,
1 R 267/08w:
Erfordernis für die Eröffnung
des Konkurses ist u.a. das
Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 KO), das
vom Gericht von Amts wegen
zu erheben ist. „Kostendeckung“ ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn das Vermögen des Schuldners
„zumindest ausreicht, um die
Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken“. Erst in
fernerer Zeit verwertbare Einkünfte können nicht als Vermögen des § 71 Abs 2 KO
angesehen werden. Exekutive
Pfandrechte am Einkommen
hindern hingegen die Annahme des Vorhandenseins kostendeckenden Vermögens im
Hinblick auf deren Erlöschen
nach § 12 a Abs 3 KO nicht
(Kodek, Privatkonkurs Rz 65,
Mohr, Privatkonkurs_, Seite 7).
RpflSlgE 2009/47
LG Steyr vom 05.11.2008,
1 R 272/08f:
Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nicht schon
mit der Veröffentlichung, sondern erst mit der Rechtskraft
des Aufhebungsbeschlusses
ein (RIS-Justiz RS0114075).
Gemäß § 174 Abs 2 KO treten
die Folgen der Zustellung,
selbst wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine
besondere Zustellung vorge45
Fachbereich Zivilprozess-, Exekutions- und Privatinsolvenzrecht
schrieben ist, schon durch die
öffentliche Bekanntgabe ein,
selbst dann, wenn die individuellen Zustellungen unterblieben sind.
RpflSlgE 2009/49
LG Steyr vom 18.02.2009,
1 R 45/09z:
Wenn der beklagten Partei die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung
des Einspruchs gegen den
Zahlungsbefehl bewilligt und
deswegen die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls
gemäß § 7 EO aufgehoben
wurde, liegt kein Fall vor, bei
der die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder
46
Der Österreichische Recht§pfleger
irrtümlich erteilt worden wäre, es liegt dann der
Einstellungstatbestand nach § 39 Abs 1 Z 1 EO
vor. Gemäß § 75 letzter Satz EO soll gerade in
diesem Fall die Konsequenz des § 75 EO – Aberkennung der bereits zuerkannten Kosten – nicht
eintreten.
RpflSlgE 2009/50
LG Steyr vom 18.02.2009, 1 R 38/09w:
Weder aus § 253 b EO noch aus TP 7 RATG kann
abgeleitet werden, dass eine Intervention beim
Vollzug einer Fahrnisexekution grundsätzlich als
notwendig anzusehen ist. § 253 b legt lediglich
eine neue Bagatellgrenze (€ 2.000,—) fest, unter
der Kosten für die Teilnahme am Vollzug keinesfalls gebühren, sagt aber anders als die Vorgängerregelung in § 74 Abs 1 letzter Satz EO idF der
EO-Novelle 1995 nichts über Interventionskosten
bei Forderungen, die diese Grenze überschreiten,
aus.
RpflSlgE 2009/51
LG Salzburg vom
13.11.2008, 22 R 305/08v:
Gemäß § 197 Abs 3 KO kann
zwar zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat,
die Exekution nur soweit stattfinden, als ein Beschluss nach
§ 197 Abs 2 KO ergangen ist,
mit dem vom Konkursgericht
vorläufig entschieden wurde,
ob die zu zahlende Quote der
nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des
Schuldners entspricht. Die
Vorlage eines solchen
Beschlusses kann jedoch nur
so lange eine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3
KO bilden, als es noch nicht
zum Wiederaufleben der
Gesamtforderung gekommen
ist (RIS-Justiz RSA0000036, 8
Ob 117/06y, unter Hinweis
auf Fink, ÖJZ 2003, 211).
I
Der Österreichische Recht§pfleger
Fachbereich Justizverwaltung
Fachbereich
Justizverwaltung
Neugestaltung der JustizverwaltungsAusbildung – Ein Zwischenbericht
Richter Mag. Thomas Salfelner, BMJ
ereits in den Jahren 2005
bis 2007 wurden die Lernprogramme für die Grundausbildung (ELAN-K v4 und
ELAN-G v4) und den Fachdienstkurs der Kanzleibediensteten und der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (ELAN-K v3 und ELAN-G
v3) erstellt und werden seither
laufend evaluiert und an neue
Ausbildungserfordernisse
angepasst.
Das bewährte System der Vorträge in Klassenkursen,
ergänzt um e-learning-Sequenzen (sogenanntes „blended
learning“ oder „vermischtes
Lernen“), wird seit nunmehr
vier Jahren angewendet und
bietet optimalen Lernerfolg
bei verringerter Ausbildungsdauer.
B
Bereits seit einiger Zeit werden daher Überlegungen angestellt, die Ausbildungslehrgänge für die
Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen, die Revisorinnen und Revisoren und die mit
Justizverwaltungssachen in der Verwendungsgruppe A2 befassten Bediensteten des BMJ und
der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu modernisieren und allenfalls mit e-learning zu unterstützen.
In zahlreichen Vorgesprächen mit erfahrenen
Praktikerinnen und Praktikern und unter Einbindung der Standesvertretung wurde das Modell
einer für alle auszubildenden Berufsgruppen
gemeinsamen, berufsbegleitenden Ausbildung in
Modulform entwickelt.
Seit März dieses Jahres verfolgen 32 Kolleginnen
und Kollegen aus allen zu erfassenden Ausbildungsbereichen in fünf Arbeitsgruppen das Ziel,
die Inhalte der neuen Ausbildungsschiene
(Arbeitstitel ELAN-Jv) zu strukturieren und zu
modernisieren.
Im Folgenden soll der Stand der bisherigen Überlegungen skizziert und damit ein Ausblick auf die
ADir.
Walter
Zaunmüller
Fachredakteur Justizverwaltung
BG Wels
E-Mail:
[email protected]
Grafik: Modell der modularen
Ausbildung
47
Ministerinterview
Fachbereich
Justizverwaltung
neue Justizverwaltungs-Ausbildung geboten werden:
Modularer Aufbau und
gemeinsamer Lehrplan
In einer gemeinsamen Klausur
der Arbeitsgruppen im Justizbildungszentrum Kitzbühel
wurde ein auf dem derzeitigen
Stundenplan des Grundlehrgangs für Rechtspflegerinnen
und Rechtspfleger aufbauender Lehrplan für die Justizverwaltungs-Ausbildung erstellt.
Danach soll die Ausbildung
der Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen,
der Revisorinnen und Revisoren und der mit Justizverwaltungssachen in der Verwendungsgruppe A2 befassten
Bediensteten des BMJ und der
Gerichte und Staatsanwaltschaften hinkünftig gemeinsam in elf Modulen zu insgesamt 29 Tagen erfolgen.
Der Österreichische Recht§pfleger
Einstieg in die Ausbildung – Teilprüfungen
Voraussetzung für den Einstieg in die Justizverwaltungs-Ausbildung wird künftig die Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspflegerinnen
und Rechtspfleger sein.
Jedes Modul des Ausbildungslehrgangs ELAN-Jv
ist thematisch abgeschlossen und bildet mit
jeweils zwei bzw. drei anderen Modulen drei
Modulgruppen, an die sich zweitägige Vertiefungsmodule zur Vorbereitung auf die kommissionellen Teilprüfungen anschließen.
Die Justizverwaltungs-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn alle drei kommissionellen Teilprüfungen positiv absolviert werden.
Da die Modulgruppen inhaltlich nicht aufeinander aufbauen, können neue Lehrgangsteilnehmerinnen und –teilnehmer am Beginn jeder Modulgruppe die Ausbildung beginnen; damit können
Wartezeiten beim Eintritt in die Ausbildung künftig vermieden werden.
Ausblick
Im Vergleich zur bisherigen Praxis, Verwaltungsbedienstete des BMJ und der Oberlandesgerichte
im Rahmen der modularen Ausbildung der Verwaltungsakademie des Bundes auszubilden, soll
Modul
Monat
Themenstellung
Dauer
A
Jänner
Dienstrecht I
4 Tage
B
Februar
Personalführung
5 Tage
C
März
Gebäudeverwaltung und Spezialbereiche
2 Tage
März
Vertiefungsmodul A + Teilprüfung A – C
3 Tage
D
April
Revisionsgrundlagen
3 Tage
E
Mai
Dienstrecht II
2 Tage
F
Juni
Budget und Beschaffung
2 Tage
G
Juni
Besoldung
2 Tage
Vertiefungsmodul B + Teilprüfung D – G
3 Tage
Justizverwaltung
2 Tage
Gerichtsgebühren + Befreiungsvorschriften
3 Tage
Juni/Juli
H
September
I
Oktober
J
November
PM-SAP
2 Tage
K
Dezember
Gebührenanspruchsgesetz
2 Tage
Vertiefungsmodul C + Teilprüfung H – K
3 Tage
Jänner
48
die in Aussicht genommene
Justizverwaltungs-Ausbildung
eine wesentliche Fokussierung
auf das benötigte Berufswissen der Justiz und somit eine
Qualitätssteigerung der Ausbildung der mit Justizverwaltungs-Agenden befassten
Berufsgruppen darstellen.
Durch die gemeinsame Ausbildung und die damit einhergehende deutliche Anhebung
der Ausbildungsdauer, die
modulare Ausbildung soll hinkünftig 280 Stunden (inkl. der
Klausurtage zur Vertiefung)
umfassen, wird es außerdem
gelingen, ein, mit den Arbeitsgebietslehrgängen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (in der Dauer von 260 –
315 Std.) vergleichbares Ausbildungsniveau zu verankern.
Die ersten Module der neuen
Justizverwaltungs-Ausbildung
sollen im ab Jänner 2010
angeboten werden.
I
Grafik: Ausbildungslehrgang ELANJv – Entwurf des Modulplans
Der Österreichische Recht§pfleger
Abo-Bestellung
ABO-Bestellung
(für externe
Interessenten aus
dem Bereich
der Rechtsberufe,
Behörden, etc.)
An das
Sozialwerk für Justizbedienstete
Schmerlingplatz 11
1016 Wien
ABO-BESTELLUNG
Name:
Diese Bestellung ist von mir jederzeit schriftlich aufkündbar.
Zahlungsart: Erlagschein liegt jeder Ausgabe
bei.
Straße/Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.:
Postleitzahl:
Datum:
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Ich bestelle hiermit die Zeitschrift
„Der österreichische Recht§pfleger“
zum Preis von € 4,00
(€ 2,50 + € 1,50 Versand- und
Bearbeitungsgebühr) pro Ausgabe.
Unterschrift:
49
Rechtspflegerkurse
Der Österreichische Recht§pfleger
Justizbildungszentrum Schwechat
Rechtspflegerausbildung
Herzlichen Glückwunsch!
Die Rechtspflegerprüfung im Grundlehrgang (8. Jänner – 6. April 2009) haben abgelegt:
OLG-Sprengel Linz:
OLG-Sprengel Wien:
VB Sabine Eibl
VB Silvia Varga
BG Leopoldstadt
BG Leopoldstadt
VB Ursula Reindl
BG Hallein
OLG-Sprengel Innsbruck:
OLG-Sprengel Graz:
VB
VB
VB
VB
VB
VB
VB
VB
VB
Michaela Drosg
Astrid Egger
Manuela Klinar
Hanna Leczek
Susanne Lorenz
Barbara Lorenzer
Sandra Luidold
Helmut Schauperl
Tanja Vollmann
BG
BG
BG
BG
BG
BG
BG
BG
BG
Graz-Ost
Wolfsberg
Klagenfurt
St. Veit/Glan
Graz-West
Graz-West
Frohnleiten
Graz-Ost
Judenburg
VB
VB
VB
VB
VB
VB
VB
Sabrina Gütlbauer
Angelika Holzmann
Anja Kofler
Michaela Maier
Katharina Mayerl-Gomez
Mechthild Stöckler
Tanja Valentini
BG
BG
BG
BG
BG
BG
BG
Kitzbühel
innsbruck
Innsbruck
Innsbruck
Innsbruck
Dornbirn
Landeck
Die Prüfung im Arbeitslehrgang in Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten
des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse (21. Jänner – 15. April 2009) haben
bestanden:
OLG-Sprengel Linz:
OLG-Sprengel Wien:
VB
VB
VB
VB
Carmen Einspieler
Katja Kovarik
Maria Liebhart
Sabine Seidl
BG
BG
BG
BG
Fünfhaus
Meidling
Döbling
Fünfhaus
VB Sandra Fasching
VB Kerstin Hochmayr
VB Mag. Thomas Berger
BG Wels
BG Linz
BG Salzburg
OLG-Sprengel Innsbruck:
OLG-Sprengel Graz:
VB Elisabeth Potocnik
VB Manuela Kofelenz
BG Reutte
BG Graz-West
Die Prüfung im Arbeitslehrgang in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen (3. März – 27. Mai.
2009) haben bestanden:
OLG-Sprengel Linz:
OLG-Sprengel Wien:
VB
VB
VB
VB
VB
Barbara Eibensteiner
Kirstin Erber
Rosita Sommer
Evelyne Stadler
Birgit Zeller
BG Liesing
dzt. BG Innere Stadt Wien
dzt. BG Donaustadt
dzt. BG Meidling
dzt. BG Josefstadt
VB
VB
VB
VB
Doris Andeszner
Mag.Dr. Martina Ehry
Dr. Alexander Geiger
Angelika Hörmann
dzt. BG Wels
dzt. BG Kirchdorf/Kr.
BG Salzburg
dzt. BG Steyr
OLG-Sprengel Innsbruck:
OLG-Sprengel Graz:
VB Mailin Schalk
50
dzt. BG Graz-West
VB Connie Bechter
VB Barbara Fuchs
FOI Erich Rangger
BG Dornbirn
BG Bregenz
OLG Innsbruck
Der Österreichische Recht§pfleger
Rechtspflegerkurse
Kurse im
Justizbildungszentrum Schwechat
Grundlehrgang:
• 25. August bis 19. November 2009
• ein weiterer im Frühjahr 2010
Arbeitsgebietslehrgang für Außerstreitsachen:
• 19. August bis 26. November 2009
• ein weiterer im Frühjahr 2010
Arbeitsgebietslehrgang Firmenbuch:
• Frühjahr 2010
Arbeitsgebietslehrgang für Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen:
• Frühjahr 2010
51
Impressum
Der Österreichische Recht§pfleger
Impressum:
DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSPFLEGER
Herausgeber und Medieninhaber:
Sozialwerk für Justizbedienstete
Verein zur Förderung der Justizbediensteten
Hersteller: A3 Werbeservice GmbH, Linz
Chefredakteur:
Werner GSCHWANDTNER
4010 Linz, Gruberstraße 20, Tel.: 0676/89 89 41 111
E-Mail: [email protected]
Fachredakteure:
Außerstreit:
Firmenbuchsachen:
Grundbuchsachen:
Zivilprozess-, Exekutionsund Insolvenzsachen:
Justizverwaltung:
52
Siegmund GRUBER
Rainer JÄGER
Johannes KUSTER
Martin METZ
Walter ZAUNMÜLLER
Grundlegende Richtung: Juristische Fachpublikation für
Rechtspfleger sowie für sonstige interessierte Personen,
Organisationen und Firmen.
Inhalt der Zeitschrift sind insbesondere juristische Fachinformationen (Rechtsmittelentscheidungen, Fachbeiträge
u. Ä.) sowie standespolitische Informationen für Rechtspfleger.
Zitierweise: „ÖRPfl“
Kontaktadresse:
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Tel.: 01/52 152-3430
Fax: 01/52 152-3401
E-Mail: [email protected]
Bankverbindung:
Raiffeisenbank Wels
BLZ 34680, Kto.Nr. 641019
Preis im e-Shop
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Unternehmen: Die Modelle X652- und
T652 verfügen über neue Funktionen, um
Arbeitsprozesse zu optimieren, Kosten zu
sparen und dabei gleichzeitig die Umwelt
nachhaltig zu entlasten.
E
„Lexmark Drucklösungen unterstützen bereits
einige der weltweit führenden Banken, Retailund
Pharmaunternehmen
dabei,
ihre
Produktivität zu steigern und gleichzeitig die
Kosten gering zu halten“, sagt Marty Canning,
Lexmark Vice-President und President der
Printing Solutions and Services Division. „Wir
sind stolz darauf, diese neue richtungsweisende
Produktfamilie vorzustellen. Sie ermöglicht es
uns, unsere kundenspezifischen Lösungen an
die individuellen Bedürfnisse anzupassen.“
Basis für die neuen Modelle ist die sechste
Generation des vielfach ausgezeichneten
Lexmark Druckwerks sowie die jahrelange
Erfahrung
und
Innovationskraft
des
Herstellers. Die neuen Produktreihen sind
dafür konzipiert, zuverlässig über Jahre hinweg
schnelle und qualitativ hochwertige Ausdrucke
zu liefern. Selbst anspruchvollste Medien wie
Aufkleber, Karten und weniger hochwertiges
Papier werden von den neuen Geräten verarbeitet.
Die Lexmark 650-Serie wurde zudem unter
Umweltaspekten entwickelt. Die Geräte sind
mit
einer
Reihe
umweltfreundlicher
Funktionen ausgestattet und unterstützen
Kunden dabei, ihre Nachhaltigkeitsziele zu
erreichen. Darüber hinaus besitzen die Modelle
Funktionen für den integrierten Duplexdruck,
um den Papierverbrauch zu reduzieren, einen
Eco-Modus für geringeren Stromverbrauch
und einen Quiet Mode für geräuscharmes
Drucken. Die neue Produktserie bietet mit
ergiebigen Druckkassetten eine besonders
hohe Tonerreichweite: Bis zu 25.000 Seiten
können Anwender damit drucken und müssen
die Kassetten entsprechend seltener austauschen. Die besonders ergiebigen Druckkassetten unterstützen preisbewusste Anwender
außerdem dabei, die Kosten pro Seite zu reduzieren.
Die neue Lexmark 650-Serie verfügt darüber
hinaus über erweiterte Sicherheitsfunktionen,
die sowohl die Netzwerksicherheit als auch
den Schutz vertraulicher Informationen
abdecken. Diese Funktionen helfen Kunden
dabei, mögliche Risiken proaktiv zu erkennen
und auszuschließen, sowie sensible Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen:
Die Lexmark 650-Reihe bietet einen alphanumerischen Nummernblock für die einfache
PIN-Authentifizierung, Festplattenverschlüsselung und -löschung.
Die Lexmark X650-Serie:
Zuverlässige SchwarzWeiß-Multifunktionslösungen
Die neuen Schwarz-Weiß Multitaltente der
X650-Serie eignen sich hervorragend für
Arbeitsgruppen, die kopieren, faxen und scannen. Die kompakten und kostengünstigen
Multifunktionsgeräte vereinen alle Vorteile
eines Abteilungsdruckers und -kopierers in
einem Gerät und bieten über die üblichen
Eigenschaften herkömmlicher Kopierer hinaus
zahlreiche zusätzliche Funktionen.
Alle Multifunktionsgeräte der X650-Serie verfügen über integrierten Duplexdruck und ein
vorinstalliertes eSF (embedded Solutions
Framework), das die schnelle Anpassung von
kunden- oder industriespezifischen Lösungen
an papierbasierte Prozesse ermöglicht. Dies
steigert die Produktivität und hilft, die Anzahl
der zu druckenden Seiten zu reduzieren.
Zusätzlich verfügt die neue Produktserie über
ein innovatives e-Task Farb-Touch Screen
Bedienpanel, mit dem sich auch komplexe und
mehrstufige Arbeitsschritte per einfachem
Druck auf das Display ausführen lassen. Mit
der neuen MyMFP-Lösung können Anwender
ihren e-Task Touch Screen personalisieren und
individuell gestalten. Damit lässt sich das
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