Mamma mia!

Transcription

Mamma mia!
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer, wiener lehrerInnen-fcg / Schenkenstraße 4/5, 1010 Wien, Österreich / Tel.: +43 (0)1 / 534 54 - 435, 436 / [email protected] / www.fcg-wien-aps.at
Gesetze rund ums Kind
Vorrang für LehrerInnen
Mamma mia!
Pekuniäre Tipps:
Gut informiert:
Erklärt:
Finanzielle Ansprüche
vor und nach der Geburt
Dienstrechtliche
Auswirkungen
Alles zum
Thema Karenz
2
Mamma mia!
Ergänzendes Skriptum zur Broschüre „GÖD-Frauen, Ein Baby kommt …“ mit Verweisen auf
Formulare und Erlässe für PflichtschullehrerInnen im Bereich des Stadtschulrates für Wien
unter Einbeziehung von:
MSchG VKG
KBGG KBG
LDG
VBG
LVG
ER I 404
SSRfW WGKK BVA
Mutterschutzgesetz
Väterkarenzgesetz
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kinderbetreuungsgeld
Landeslehrerdienstrechtsgesetz
Vertragsbedienstetengesetz
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Erlass - Nummer
Stadtschulrat für Wien
Wiener Gebietskrankenkasse
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Zusammenstellung:
FCG – Team Wien
1010 Wien, Schenkenstraße 4/5.Stock
Tel. 01/ 53 454/ 431, 435, 436
Die Broschüre ist in der ONLINE-Version verfügbar unter: http://www.fcg-wien-aps.at
Die vorliegende Broschüre dient als Unterstützung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die gesetzliche Grundlage bilden die rechtsgültigen Gesetze in der aktuellen Fassung.
Daher ist es notwendig, bei Verwendung des Skriptums den aktuellen Gesetzestext im RIS
(Rechtsinformationssystem des Bundes) (http://www.ris.bka.gv.at/) nachzulesen.
Mamma mia!
Liebe Frau Kollegin!
Lieber Herr Kollege!
Die Geburt eines Kindes zählt zu den bedeutendsten Ereignissen im Leben eines Paares.
Viele Fragen beschäftigen werdende Eltern
während der Schwangerschaft, aber auch nach
der Geburt: Wann muss eine Schwangerschaft
bekanntgegeben werden? Welche Fristen sind
zu beachten und welche Ansprüche habe ich?
Was muss ein Vater tun, wenn er Väterkarenz
in Anspruch nehmen möchte?
Das Skriptum soll Ihnen als Orientierungshilfe
dienen für eine der aufregendsten Phasen in
Ihrem Leben.
Wir stehen Ihnen gerne für Auskünfte zur
Verfügung und wünschen alles erdenklich Gute!
Mag. Romana Deckenbacher, B.Ed.
Mitglied des Zentralausschusses APS Wien
Ansprechpartnerin für Karenz
Tel.: 01/53454-433
[email protected]
www.fcg-wien-aps.at
Stephan Maresch
Vorsitzender der Personalvertretung
der LandeslehrerInnen
an allgemein bildenden Pflichtschulen,
Zentralausschuss Wien
Martin Höflehner
Vorsitzender der fcg wien aps,
Vorsitzender - Stv.
der Bundesleitung der Gewerkschaft
Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
www.za-aps-wien.at
3
4
Mamma mia!
Inhaltsverzeichnis
VORWORT..................................................................................................................................................... 3
DIENSTRECHTLICHES....................................................................................................................................6
Meldung der Schwangerschaft.................................................................................................................6
Schutzbestimmungen während der Schwangerschaft..........................................................................6
Untersuchungen während der Arbeitszeit..............................................................................................6
BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE........................................................................................................................6
Absolutes Beschäftigungsverbot/Schutzfristen.....................................................................................6
Individuelles Beschäftigungsverbot.........................................................................................................6
GEBURT.........................................................................................................................................................6
Meldung der Geburt...................................................................................................................................6
FINANZIELLE ANSPRÜCHE VOR UND NACH DER GEBURT....................................................................... 7
Wochengeld................................................................................................................................................. 7
Einmalige Geldaushilfe............................................................................................................................... 7
Kinderzuschuss............................................................................................................................................ 7
Familienbeihilfe – Absetz- und Freibeträge für Familien................................................................... 7
KARENZ...................................................................................................................................................... 10
Karenz nach Mutterschutzgeset/Karenz nach Väterkarenzgesetz.................................................... 10
Karenz - Meldefristen............................................................................................................................... 10
Karenz - Beginn......................................................................................................................................... 10
Gemeinsame Karenz.................................................................................................................................11
Aufgeschobene Karenz.............................................................................................................................11
KARENZURLAUB.........................................................................................................................................11
Frühkarenzurlaub für Väter.......................................................................................................................11
Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge...................................................................................................11
Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege eines behinderten Kindes...................................................11
Krankenversicherung................................................................................................................................11
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN...................................................................................................... 12
Mamma mia!
5
Anrechnung von Zeiten............................................................................................................................ 12
Pensionsrechtliche Auswirkungen – APG - (Stand 2012):................................................................... 12
Arbeitsplatz nach Ende der Karenz gem. MSchG, VKG........................................................................ 12
Neuerliche Schwangerschaft während einer Karenz........................................................................... 12
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG......................................................................................................................... 12
Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutz-/Väterkarenzgesetz.......................................................... 12
Meldefristen bei Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG.................................................................. 13
Teilzeit nach Dienstrecht ......................................................................................................................... 13
Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes............................................................... 13
KINDERBETREUUNGSGELDGESETZ (KBGG)............................................................................................. 13
Anspruchsberechtigung........................................................................................................................... 13
Einkommensersatzsystem - individueller Zuverdienst........................................................................ 13
Pauschalvarianten..................................................................................................................................... 14
Höhe - Anspruchsdauer........................................................................................................................... 14
Antrag - Auszahlung................................................................................................................................ 14
Regelung für Alleinerziehende in Härtefällen....................................................................................... 14
Zuverdienstgrenze.................................................................................................................................... 14
Berechnung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld..................................................... 14
Verzicht...................................................................................................................................................... 14
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld....................................................................................................... 14
PFLEGEFREISTELLUNG............................................................................................................................... 15
Ausmaß...................................................................................................................................................... 15
GEWERKSCHAFTSBEITRAG....................................................................................................................... 15
Für weitere Fragen wenden sich
Gewerkschaftsmitglieder an
Mag. Romana Deckenbacher, BEd.
[email protected]
01/53454-433
6
Mamma mia!
DIENSTRECHTLICHES
MELDUNG DER SCHWANGERSCHAFT
gem.§ 3 (3) MSchG mit Formblatt I SSRfW+
ärztlicher Bestätigung sobald die Schwangerschaft bekannt ist, im Dienstweg (Schulleitung)
an den Stadtschulrat für Wien. Damit treten die
Schutzbestimmungen gem. MSchG in Kraft.
SCHUTZBESTIMMUNGEN
WÄHREND
DER
SCHWANGERSCHAFT
ER I: 404 v. 15.1.2012 SSRfW und §§ 2a-2b MSchG
Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle
jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren
Organismus während der Schwangerschaft oder
für das werdende Kind schädlich sind, daher:
voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen
nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin
einem absoluten Beschäftigungsverbot.
Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so
verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt
um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis
16 Wochen nach der Entbindung).
Bei Mehrlingsgeburten, bei Kaiserschnittentbindungen und bei einer ärztlich bestätigten
Frühgeburt beträgt die Schutzfrist nachher immer mindestens 12 Wochen.
Nach einer Totgeburt besteht der Anspruch auf
die Schutzfrist.
Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des
• kein Einsatz im Unterricht „Bewegung und Sport“ MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt
als Krankenstand - Meldung an den Dienstgeber erforderlich.
• kein Einsatz bei Gangaufsichten
• keine zusätzlichen Belastungen, die über die INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT
Im Fall einer Gefährdung von Leben oder GeJahresnorm hinausgehen*
sundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin sofort vom Dienst
• keine bezahlten Mehrdienstleistungen
freizustellen: Das ärztliche Attest der Gynäko• keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit login/des Gynäkologen muss der Amtsärztin/
dem Amtsarzt vorgelegt werden. Die BescheiNächtigung
nigung der Amtsärztin/des Amtsarztes wird
*(Betrifft nicht die „Betreuungsstunden“ gem. über den Dienstweg dem SSR übermittelt.
§43(3) 3 LDG, da sie Teil der Jahresnorm sind.) Die Freistellung kann grundsätzlich erst ab der
15. Schwangerschaftswoche erfolgen - AusUNTERSUCHUNGEN WÄHREND DER ARBEITSZEIT nahmen sind möglich, Entscheidung der Ärztin/
Sind notwendige schwangerschaftsbeding- des Arztes. Während des individuellen Beschäfte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit tigungsverbotes (vorgezogene Schutzfrist) ernicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der halten pragmatisierte Lehrerinnen weiter ihre
Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit un- Bezüge, Vertragslehrerinnen erhalten ihr Wochengeld von der Krankenkasse (Antrag muss
ter Entgeltfortzahlung zu gewähren.
von der Lehrerin gestellt werden).
BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE
(Abschnitt 3 - MSchG)
GEBURT
ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT/SCHUTZ- MELDUNG DER GEBURT
mit Formblatt II - SSRfW (Mutter) im Dienstweg
FRISTEN
Während der letzten acht Wochen vor der an den Stadtschulrat für Wien innerhalb der
Schutzfrist – bzw. innerhalb von 4-5 Wochen
Mamma mia!
7
nach der Geburt im Bereich des Stadtschulrates über den Bezug des Wochengeldes übermittelt
werden. Diese muss bei der Krankenkasse anfür Wien.
gefordert werden.
Beilagen:
Neueintretende Lehrerinnen ab 1.1.2011 erhalten das Wochengeld in der Höhe des Durch• Geburtsurkunde (Kopie)
schnittsbezuges der letzten drei Monate vor
• Ansuchen um einmalige Geldaushilfe-SSRfW Beginn der Schutzfrist.
(Formular) aus Anlass der Geburt
Ist die Lehrerin bis zum Antritt der Schutzfrist
• Ansuchen Kinderzuschuss-SSRfW (Formular) beschäftigt (und damit krankenversichert) gemit Bestätigung über Familienbeihilfe vom Fi- bührt in jedem Fall Wochengeld.
nanzamt
Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor
• Kopie Mutter-Kind-Pass bzw. ärztliche Bestä- der Schutzfrist mindestens drei Monate gedauert hat, durch Zeitablauf während einer
tigung bei Frühgeburt und/oder Kaiserschnitt
Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch
auf Wochengeld.
FINANZIELLE ANSPRÜCHE VOR UND
NACH DER GEBURT
EINMALIGE GELDAUSHILFE
LandeslehrerInnen können im Dienstweg beim
WOCHENGELD
Dienstgeber um eine einmalige, nicht rückwww.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/con- zahlbare Geldaushilfe aus Anlass der Geburt
tent/8/Seite.082100.html#Voraussetzungen
eines Kindes ansuchen (Formular-SSRfW). Das
Ansuchen muss in zeitlicher Nähe zum GeAb Beginn der Schutzfrist erhält die pragmati- burtstermin liegen (ca. 3-5 Monate danach).
sierte Landeslehrerin die Monatsbezüge (Ge- Höhe: € 200.- (Stand 2013)
halt und bestimmte Zulagen) bis zum Ende der
Schutzfrist nach der Geburt weiter. Die vollen KINDERZUSCHUSS
Monatsbezüge gebühren auch dann, wenn die Der Kinderzuschuss in Höhe von € 15,60 (Stand
Unterrichtsverpflichtung vor dem Mutterschutz 2013) monatlich gebührt für Kinder, für die Faherabgesetzt war. Neueintretende ab 1.1.2011 milienbeihilfe bezogen wird. Nach der Geburt
erhalten den Durchschnittsbezug der letzten - Ansuchen (Formular-SSRfW) und Bestätigung
drei Monate vor Beginn der Schutzfrist.
des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) beim Stadtschulrat für Wien.
Der Vertragslehrerin gebühren für die Dauer der
Schutzfrist keine Bezüge. Sie erhält über Antrag Der Kinderzuschuss wird nur bei Bezug eines
von der Krankenkasse - Formular: „Arbeits- Gehaltes, auch bei Teilzeitbeschäftigung in volund Entgeltsbestätigung für Wochengeld“ ler Höhe, ausbezahlt.
(http://www.wgkk.at) Wochengeld in der Höhe
des durchschnittlichen Nettoverdienstes der FAMILIENBEIHILFE – ABSETZ- UND FREIBETRÄGE
letzten drei Monaten vor Beginn der Schutz- FÜR FAMILIEN
frist, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. (Details siehe GÖD-Frauen - Skriptum „Ein Baby
Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der kommt …): Familienbeihilfe, Kinderfreibetrag
vollen Bezüge, hat die Lehrerin Anspruch auf
eine Ergänzungszahlung durch den Dienstge- • Ansuchen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt:
ber. Daher muss nach Ende der Schutzfrist dem Antragsformular (Finanzamt - auch online unter
Dienstgeber die Abrechnung der Krankenkasse www.help.gv.at verfügbar)
Starker Beruf. Starke Vertretung.
Personalvertretungswahl am 26.11.2014!
www.fcg-wien-aps.at
www.za-aps-wien.at
Stephan Maresch
Vorsitzender im ZA
[email protected]
Thomas Krebs
Mitglied im ZA
[email protected]
Martin Höflehner
Mitglied im ZA
[email protected]
Mag. Romana Deckenbacher
Mitglied im ZA
[email protected]
Mag. Johannes Idinger
Mitglied im ZA
[email protected]
Unsere Mitglieder in
der Personalvertretung der LandeslehrerInnen
an allgemein bildenden Pflichtschulen
(=Zentralausschuss Wien)
Begabungen
erkennen
ist kein
eigenes
Fach.
Wir nehmen uns
Zeit dafür.
LEHRERINNEN SCHAFFEN ZUKUNFT.
Eine Initiative der fcg-wiener lehrerInnen.
10
Mamma mia!
• Meldezettel von Mutter und Kind (Gemeinde- Höhe und die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes.
amt, Magistrat Wien)
• Geburtsurkunde (Kopie) oder Geburtsbestäti- KARENZ - MELDEFRISTEN
Jener Elternteil, der unmittelbar nach der Schutzgung (Original)
frist Karenz in Anspruch nimmt, meldet Beginn
• Die Höhe richtet sich nach der Zahl und dem und Dauer der Karenz an den SSR f. Wien über
den Dienstweg mit Formblatt II (Mutter) bzw.
Alter der im Haushalt lebenden Kinder
Formblatt III (Vater) bis spätestens 8 Wochen
Höhe der Familienbeihilfe (Stand 1.1.2012) sie- nach der Geburt. Die Meldung sollte innerhalb
von 4 Wochen nach der Geburt erfolgen.
he auch Familienbeihilferechner- online.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Spätestens 3 Monate vor Ende einer Karenz
Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht ge- muss bekannt gegeben werden:
sondert beantragt werden und beträgt 58,40 €
• eine Verlängerung der Karenz desselben
pro Kind und Monat.
Elternteiles
Der Kinderfreibetrag muss mit der jährlichen
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht • ein Wechsel der Karenz zum anderen Elternteil
werden.
KARENZ - BEGINN
Die Karenz beginnt für die Mutter:
Auszahlungsmodalitäten:
Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt; nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet, oder • im Anschluss an die Schutzfrist, oder
der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt
und das Kind betreut, ist der Vater anspruchs- • im Anschluss an einen Krankenstand, der über
das Ende der Schutzfrist hinaus andauert, oder
berechtigt.
KARENZ
KARENZ NACH MUTTERSCHUTZGESETZ/KARENZ
NACH VÄTERKARENZGESETZ
§§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG
ACHTUNG! Die Dauer der Karenz von Mutter bzw. Vater ist unabhängig von der Zeit zu
sehen, in der Kinderbetreuungsgeld gebührt!
Karenz und finanzielle Leistungen werden
durch verschiedene Gesetze geregelt:
• im Anschluss an einen Erholungsurlaub/
Hauptferien*,
• oder im Anschluss an die Karenz des Vaters
* Der Erholungsurlaub ist mit den Sommerferien festgelegt. Endet die Schutzfrist
während dieser Zeit, so erhält die Mutter
die Bezüge weiter und tritt erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst die
Karenz an. Endet die Schutzfrist vor Beginn
der Hauptferien, so beginnt die Karenz im
Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt
eine Erkrankung ein).
Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG) regeln die Dauer der Karenz. Dies
sind die Karenzzeiten, auf welche die Mutter
gemäß MSchG / der Vater gemäß VKG rechtlichen Anspruch bis zum zweiten Geburtstag des
Die Karenz beginnt für den Vater:
Kindes hat.
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz regelt die
• im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter,
Mamma mia!
oder
• im Anschluss an die Karenz der Mutter
11
KARENZURLAUB UNTER ENTFALL DER BEZÜGE
gem. § 58 LDG, § 29 b VBG
Nach der Karenz gem. MSchG oder VKG könDie gesamte Karenz kann von der Mutter oder nen die Eltern um Gewährung eines „Karenzurvom Vater alleine in Anspruch genommen laubes unter Entfall der Bezüge zur Betreuung
eines nicht schulpflichtigen Kindes“ ansuchen
werden oder die Eltern teilen sich die Karenz.
(Formular- SSRfW). Es besteht kein RechtsanIm Fall der Teilung darf immer nur ein Eltern- spruch auf Gewährung.
teil die Karenz beanspruchen, die Eltern können
zweimal teilen (z. B. Mutter – Vater – Mutter) KARENZURLAUB ZUR BETREUUNG UND PFLEGE
und ein Karenzteil muss mindestens zwei Mo- EINES BEHINDERTEN KINDES
(§ 58 c LDG) (§ 29 e VBG)
nate dauern.
Pragmatisierte LehrerInnen und VertragslehrerInnen (Dauervertrag) haben Anspruch auf
GEMEINSAME KARENZ
Beim erstmaligen Wechsel können Eltern ge- Gewährung eines Karenzurlaubes (unter Entfall
meinsam einen Monat Karenz in Anspruch der Bezüge), wenn sich der Elternteil der Pflege
nehmen. Dieser Monat verkürzt die mögliche eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte FamilienbeiHöchstdauer der Karenz um einen Monat.
hilfe bezogen wird, widmet und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht
AUFGESCHOBENE KARENZ
Jeder Elternteil kann drei Monate seiner Karenz wird.
für einen späteren Zeitpunkt, und zwar bis zum
Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes aufschie- Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zum
ben, die Karenz nach MSchG/VKG endet daher 40. Geburtstag des Kindes gewährt. Die Antragschon mit Ablauf des 21. Lebensmonats bzw. stellung (Formular-SSRfW) muss spätestens
des 18. Lebensmonats. (Das Kinderbetreuungs- 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Zeitraum gilt als ruhegegeld kann NICHT aufgeschoben werden!)
nussfähige Dienstzeit. Der pflegende Elternteil
braucht keinen Pensionsbeitrag zu leisten, dieKARENZURLAUB
ser wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bezahlt.
FRÜHKARENZURLAUB FÜR VÄTER
(§ 58e LDG 1984, § 29 o VBG)
KRANKENVERSICHERUNG
ER I:404 + ER I:404_Ergänzung_2013
Während der Karenz nach MSchG/VKG und der
Dem Vater ist auf sein Ansuchen (Formular- Dauer eines Karenzurlaubes unter Entfall der
SSRfW) im Zeitraum von der Geburt seines Bezüge ist der betreffende Elternteil nur wähKindes bis längstens zum Ende des Beschäf- rend der Dauer des Bezuges von Kinderbetreutigungsverbotes (Schutzfrist) der Mutter nach ungsgeld krankenversichert.
der Geburt ein Urlaub unter Entfall der Bezüge
im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewäh- Ausnahme: Wenn der Bezug des Kinderberen, wenn er mit dem Kind/den Kindern im ge- treuungsgeldes vor Ablauf der Karenz nach
meinsamen Haushalt lebt.
MSchG/VKG endet, müssen BVA-Versicherte den Dienstgeber (SSRfW) über das Ende
Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind spä- des Kinderbetreuungsgeldbezuges informieren.
testens eine Woche vor der Inanspruchnahme Dann ist die Krankenversicherung bei der BVA
dem Dienstgeber bekannt zu geben.
für die Dauer der Karenz nach MSchG/VKG wieder aufrecht. Dies trifft jedoch nicht auf Karenz-
12
Mamma mia!
urlaube unter Entfall der Bezüge zu!
VertragslehrerInnen, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mitversicherung bzw. Selbstversicherung bemühen.
(= Bezirk) zu betrauen, wobei auf die Wünsche
der Lehrerin/des Lehrers, die örtliche Lage der
neuen Schule betreffend, tunlichst Rücksicht
genommen werden soll.
NEUERLICHE SCHWANGERSCHAFT WÄHREND
DIENSTRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN EINER KARENZ
Pragmatisierte Lehrerinnen
Dienstrechtliche Auswirkungen von Zeiten der Während der Karenz nach MSchG oder dem
Schutzfrist, der Karenz nach MSchG/VKG und Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge zur Bedes Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge treuung eines nicht schulpflichtigen Kindes
zur Betreuung eines Kindes.
nach § 58 LDG wird ab dem Beginn der neuerlichen Schutzfrist die Karenz bzw. der KarenzANRECHNUNG VON ZEITEN
urlaub unterbrochen. Rechtzeitige Meldung mit
Vorrückung
Pension (APG) Formblatt I-SSRfW ist notwendig (Dienstweg), auch Anspruch auf KinderbetreuungsSchutzfrist
voll
voll
geld ist neuerlich gegeben.
Karenz nach voll
bis zu 48
MSchG/VKG
Monaten
Vertragslehrerinnen IL
(60 bei MehrKarenzurlaub zur Hälfte
Während der Karenz nach MSchG und dem
lingsgeburt) je
unter Entfall
Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge wird ab
Kind möglich
der Bezüge
dem Beginn der neuerlichen Schutzfrist die
zur Betreuung
Karenz bzw. der Karenzurlaub unterbrochen;
eines
nicht
Meldung mit Formblatt I-SSRfW (Dienstweg)
schulpflichtian den Dienstgeber ist notwendig. Der Antrag
gen Kindes
auf Wochengeld ist bei der zuständigen Kran
kenkasse einzubringen.
PENSIONSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN – APG (STAND 2012):
Es werden für jedes Kind max. 4 Jahre (Mehr- TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
lingsgeburten 5 Jahre) Kindererziehungszeiten
als Pensionszeiten mit 1.570,35 €/Monat ( jähr- Formular-SSRfW-pragm.LandeslehrerIn
und
liche Anpassung) angerechnet. Überschneiden Formular-SSRfW- VertragslehrerIn
sich Kindererziehungszeiten, so werden sie nur Bei Teilzeitbeschäftigung muss jener Elternteil,
einmal gerechnet.
der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, auf das
ARBEITSPLATZ NACH ENDE DER KARENZ
GEM. MSCHG, VKG
(§ 58b LDG, § 29d VBG)
Tritt eine Lehrerin/ein Lehrer nach Ende einer
Karenz gem. MSchG oder VKG den Dienst wieder an, ist sie/er, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, entweder mit dem
vor der Karenz innegehabten Arbeitsplatz
(§ 58b (2) LDG „... Er hat nach Wiederantritt des
Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige
Schule.“) oder ist dies nicht möglich, mit einem
gleichwertigen Arbeitsplatz an der Dienststelle
Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ( Jahresnorm)
und somit auf seinen Verdienst achten, um die
Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten!
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
NACH
MUTTERSCHUTZ-/VÄTERKARENZGESETZ
(§ 15h MSchG / § 8 VKG):
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht
längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres
oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.
Voraussetzungen:
Kinder, die nach dem 30. Juni 2004 geboren
wurden. LehrerInnen, deren Dienstverhältnis
Mamma mia!
13
beim Antritt der Teilzeit mindestens 3 Jahre un- Die Zahlung des erhöhten Pensionsbeitraunterbrochen gedauert hat - Karenzzeit nach ges bei herabgesetzter Jahresnorm ist nur für
MSchG/VKG wird eingerechnet.
„Pragmatisierte“- § 116 d Abs.3 GehG möglich.
Die (erhöhte) Beitragsgrundlage wirkt sich auf
Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung die Bemessung des Ruhegenusses positiv aus.
darf der andere Elternteil nicht in Karenz nach
MSchG oder VKG sein, aber beide Elternteile
können gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung KINDERBETREUUNGSGELD-GESETZ
beantragen. Der Dienstgeber darf die Teilzeit- (KBGG)
beschäftigung nur in besonderen Fällen aus
dienstlichen Gründen ablehnen, nämlich dann, ab 1.Jänner 2012
wenn die/der Bedienstete weder auf ihrem/ (siehe: www.sozialversicherung.at, Kinderbeseinem bisherigen noch auf einem anderen, treuungsgeld)
ihrer/seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden kann. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG:
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben
MELDEFRISTEN BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG LehrerInnen für ihr Kind, Adoptivkind, PflegeNACH MSCHG/VKG
kind, sofern für dieses Kind Anspruch auf FamiWenn die Teilzeitbeschäftigung im Anschluss lienbeihilfe besteht. Es muss im gemeinsamen
an die Schutzfrist genommen wird:
Haushalt leben und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils, der den
• Mutter meldet innerhalb der Schutzfrist nach Antrag stellt, darf im Kalenderjahr die Zuverder Geburt
dienstgrenze (siehe Tabelle) oder die „individuelle Zuverdienstgrenze“ nicht übersteigen.
• Vater meldet innerhalb der Acht-Wochen-Frist
nach der Geburt
Wahlmöglichkeit zwischen 5 Bezugsmodellen,
wobei für den vollen Bezug bestimmte Mutter–
Wenn die Teilzeitbeschäftigung im Anschluss Kind–Pass Untersuchungen nachgewiesen weran die Karenz/den Karenzurlaub oder später den müssen. (Siehe: http://www.bmwfj.gv.at/
genommen wird, muss die Meldung grundsätz- Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/Seiten/
lich spätestens drei Monate vor dem beabsich- default.aspx )
tigten Beginn erfolgen.
(Quelle: WGKK - Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld - Stand Juli 2013)
TEILZEIT NACH DIENSTRECHT HERABSETZUNG DER JAHRESNORM ZUR EINKOMMENSERSATZSYSTEM - INDIVIDUELLER
BETREUUNG EINES KINDES
ZUVERDIENST
(§ 46 LDG, § 20 VBG)
Fragen zum “Einkommensabhängigen KinderDie Herabsetzung der Lehrverpflichtung ( Jah- betreuungsgeld” (Einkommensersatzsystem)
resnorm) zur Betreuung eines nicht schulpflich- und zur “Individuellen Zuverdienstgrenze” richtigen Kindes ist jeweils für die Dauer eines ten Sie an Ihren Krankenversicherungsträger:
Schuljahres oder des Vielfachen eines Jahres
bis zum Schuleintritt des Kindes möglich.
- Wiener Gebietskrankenkasse - Kundencenter
Kinderbetreuungsgeld
Die Antragstellung erfolgt durch die Dienstneh- Adresse: Andreasgasse 3, 1070 Wien
merin/den Dienstnehmer und hat zwei Monate Telefon: +43 1 601 22-14070
vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Die Fax: +43 1 601 22-1481
von der Behörde genannte Einreichfrist - in Wien E-Mail: [email protected]
März, April - ist zu beachten.
Internet: www.wgkk.at - Kundencenter
14
Mamma mia!
- BVA: Internet: http://www.bva.at/
Tel.: 05 04 05 Kinderbetreuungsgeld-BVA
ZUVERDIENSTGRENZE
Übersteigt das Jahreseinkommen die Zuverdienstgrenze von € 16 200 brutto bzw. die
PAUSCHALVARIANTEN
individuelle Zuverdienstgrenze, so besteht
Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze bei allen kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Pauschalvarianten
Für Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeiträume ab
1. Jänner 2008 ist bei einer Überschreitung der
Als Alternative zur bestehenden Zuverdienst- Zuverdienstgrenze jener Betrag zurückzuzahgrenze von € 16 200,- pro Jahr ist wahlweise len, der die Zuverdienstgrenze übersteigt (Einauch ein relativer Zuverdienst von 60% der Ein- schleifregelung).
künfte im Jahr vor der Geburt ohne KBG-Bezug,
mindestens € 16 200.- möglich = individuelle Wird nicht während des gesamten Jahres KinZuverdienstgrenze.
derbetreuungsgeld bezogen (gilt vor allem zu
Beginn und zum Ende des Bezuges), so ist für
HÖHE - ANSPRUCHSDAUER:
die Berechnung der Zuverdienstgrenze jenes
Die Wahl des Bezugsmodells ist bei der ersten Einkommen heranzuziehen, das in jenem ZeitAntragstellung zu treffen. Diese Entscheidung raum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen
ist auch für den zweiten Elternteil bindend wurde, angefallen ist. Dieses Einkommen ist
und kann nicht mehr abgeändert werden. Ein auf einen Jahresbezug umzulegen - Details siegleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile ist he: Informationsblatt zum Kinderbetreuungsnicht möglich, ein zweimaliger Wechsel ist zu- geld.
lässig.
BERECHNUNG DER ZUVERDIENSTGRENZE BEIM
ANTRAG - AUSZAHLUNG:
KINDERBETREUUNGSGELD
Der Antrag wird an jene Krankenversicherung, Die Berechnung, ob die Zuverdienstgrenze in
bei der die Lehrerin / der Lehrer zuletzt ver- einem Kalenderjahr unter– oder überschritten
sichert war, gestellt und von dort erfolgt auch wird, ist nahezu in jedem Fall individuell verdie Auszahlung. Antragsformular ist unter schieden. Der Kinderbetreuungsgeld-onlinewww.wgkk.at online abrufbar.
Rechner-Zuverdienst bietet eine Unterstützung.
REGELUNG FÜR ALLEINERZIEHENDE IN HÄRTEFÄLLEN
„Alleinerziehende und besonders Frauen, die
in einer akut schwierigen Situation sind, erhalten in allen Bezugsvarianten zusätzlich zwei
Monate länger Kinderbetreuungsgeld. Das ist
etwa dann der Fall, wenn der Partner verstirbt,
schwer erkrankt, im Gefängnis ist, aber auch
wenn Frauen von Gewalt in der Partnerschaft
betroffen sind und der Partner polizeilich weggewiesen wurde.
VERZICHT
Sollte der Kinderbetreuungsgeld beziehende
Elternteil beispielsweise während eines Jahres
eine Gehaltserhöhung haben, es unerwartet zu
Überstunden kommen oder aus anderen Gründen das Einkommen die Zuverdienstgrenze
überschreiten, so kann monatlich im Vorhinein
auf das KBG verzichtet werden.
Innerhalb von sechs Monaten kann der Verzicht
widerrufen werden und es erfolgt eine Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes.
Weiters sollen auch Alleinerziehende mit einem
monatlichen Einkommen von unter € 1.200,- BEIHILFE ZUM KINDERBETREUUNGSGELD
und einem laufenden Unterhaltsverfahren das (nicht rückzahlbar)
verlängerte Kinderbetreuungsgeld erhalten.“
Für Bezieher/innen einer Pauschalvariante mit
einem Einkommen unter € 6 100/Jahr .
Mamma mia!
15
Die Höhe der Beihilfe beträgt € 6,06/Tag für während dieser Zeit ein monatlicher Anerkennungsbeitrag von derzeit € 1,80 zu entrichten,
Alleinerziehende UND Paare.
um die Mitgliedschaft mit vollem LeistungsanDie Zuverdienstgrenze für den/die Bezieher/in spruch aufrechtzuerhalten.
liegt bei € 6 400/Jahr, für den/die Partner/in
Eine Meldung der Karenz / des Karenzurlaubes
bei € 16 200/Jahr.
an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD)
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann durch den Dienstgeber erfolgt nicht. Eine solmaximal ein Jahr bezogen werden und ist nicht che Meldung muss daher das Mitglied selbst
vornehmen.
rückzahlbar. Quelle: http://www.bmwfj.gv.at
PFLEGEFREISTELLUNG
LDG § 59, LVG 1966 § 2 (2) f)
Die Lehrerin/ der Lehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung zur notwendigen Pflege eines im
gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen oder zur Betreuung eines Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
AUSMAß
Die Pflegefreistellung beträgt pro Schuljahr die
individuelle Wochenstundenanzahl (Bereich 1
der Jahresnorm) einer Woche und kann stundenweise verbraucht werden.
Meldung bitte an GÖD-Evidenz unter
Tel. 01 53454 – Evidenz
oder mit Formular an:
Fax 01 534 54 124,
E-Mail: [email protected]
Quellenangaben und weitere Informationen unter:
FCG-Wien: www.fcg-wien-aps.at
GÖD:
http://www.goed.at
Bundesministerium: http://www.bmwfj.gv.at
http://www.help.gv.at
BVA: http://www.bva.at
GKK: http://www.wgkk.at
SSRfW: http://erlaesse.ssr-wien.gv.at/
Erlässe/tabid/58/Default.aspx
www.webservice.ssr-wien.gv.at
Rechts-Info: www.ris.bka.gv.at
Darüber hinaus besteht im selben Schuljahr Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum
individuellen Höchstausmaß einer weiteren
Wochenstundenanzahl für die notwendige
Pflege des erkrankten Kindes, welches das
zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten
Das vorliegende Skriptum wurde gewissenhaft
hat.
erstellt und überarbeitet, jedoch ohne Gewähr.
(Stand Februar 2014)
fcg - wiener lehrerInnen
GEWERKSCHAFTSBEITRAG
Schenkenstraße 4/5.St.
1010 Wien
Eine Karenz / ein Karenzurlaub einschließTel. 01 53454 431
lich der Schutzfrist ist im Höchstausmaß von
26 Monaten beitragsfrei. Dies jedoch nur unWenn Sie den wöchentlich erscheinenden
ter der Voraussetzung, dass vor Beginn der
Newsletter der FCG Wien APS
Schutzfrist mindestens sechs Monatsvollbeizu dienstrechtlichen Themen erhalten wollen,
träge entrichtet worden sind. Wird danach ein
mailen Sie an
außerordentlicher Karenzurlaub (Karenzurlaub
[email protected]
unter Entfall der Bezüge) angeschlossen, so ist
Österreich braucht uns.
© Andi Bruckner / contrastwerkstatt - Fotolia.com
Jeden Tag.
Herausgeber:
wiener lehrerInnen-fcg
in der GÖD/Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
Redaktionsteam:
Stephan Maresch, Martin Höflehner,
Mag. Johannes Idinger, Mag. Romana Deckenbacher, Thomas Krebs,
Mehmet Altuntas, Peter Bölderl, Tanja Dolezal, Dir. Gabriele Gellner,
Mag. Barbara Gullner, Christoph Klempa, Shahrazad Lauss-Francis, Christoph Liebhart,
Monika Liebhart, Susanne Schramm, Sylvia Schulz, Mag. Petra Tunzer-John
Layout:
Christoph Liebhart
Alle:
1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436