Hauptsatzung - Stadt Freudenberg

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Hauptsatzung - Stadt Freudenberg
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HAUPTSATZUNG
DER STADT FREUDENBERG
Kreis Siegen-Wittgenstein
vom 10. September 1998
in der Fassung vom 06.10.2016
Der Rat der Stadt Freudenberg hat aufgrund des § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung am 10.September 1998 mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Stadt Freudenberg wurde am 01. Januar 1969 durch Zusammenschluss der Stadt Freudenberg und der Gemeinden Alchen, Bottenberg, Bühl, Büschergrund, Dirlenbach, Heisberg, Hohenhain, Lindenberg, Mausbach, Niederheuslingen, Niederholzklau, Niederndorf,
Oberfischbach, Oberheuslingen, Oberholzklau und Plittershagen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Siegen vom 05.11.1968 (GV NW S. 358) gebildet.
(2) Das Stadtgebiet umfasst zurzeit 54,48 qkm.
(3) Bei der Berufung von Frauen in Ehrenämter oder vergleichbare Funktionen gilt für deren
Bezeichnung die weibliche Form.
§2
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Die Stadt Freudenberg führt ein Stadtwappen und ein Dienstsiegel mit dem Wappen der
Stadt. Dieses Recht ist ihr zuletzt am 23. März 1970 vom Regierungspräsidenten Arnsberg
verliehen worden. Das Wappen zeigt auf blauem Grund ein goldfarbenes Stadttor. Ein Abdruck des Dienstsiegels ist dieser Hauptsatzung beigefügt. Es kann in verschiedenen Größen verwendet werden. *)
(2) Die Stadt Freudenberg führt eine Stadtflagge. Dieses Recht ist ihr zuletzt am 24. Juni 1970
vom Regierungspräsidenten Arnsberg verliehen worden. Die Flagge zeigt längs gestreift die
Farben blau und gold und in der oberen Hälfte das Stadtwappen.
§ 3 4)
Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt:
Alchen, Bottenberg, Bühl, Büschergrund, Dirlenbach, Freudenberg, Heisberg, Hohenhain,
Lindenberg, Mausbach, Niederheuslingen, Niederholzklau, Niederndorf, Oberfischbach,
Oberheuslingen, Oberholzklau, Plittershagen.
Sie erhalten die Bezeichnung "Stadtteil". Mit Ausnahme des Stadtteils Freudenberg führen
sie neben dem Namen der Stadt Freudenberg ihren bisherigen Namen als Namen des
Stadtteils weiter.
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften bilden die Grenzen der gleichnamigen Gemarkungen.
Stand: November 2014
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-2(2) Für jeden Stadtteil, mit Ausnahme des Stadtteils Freudenberg, wählt der Rat für die Dauer
seiner Wahlzeit einen Ortsvorsteher. Ortsvorsteher müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister
und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
(3) Der Ortsvorsteher hat die Belange seines Stadtteils gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im
Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen
und Beschwerden aus seinem Stadtteil aufzugreifen und an den Rat oder an den für die
Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der
Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange des Stadtteils berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich in
der Sitzung erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
(4) Die Ortsvorsteher werden für das Gebiet ihres Stadtteiles mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamte beauftragt. Sie führen diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Nähere Einzelheiten regelt dieser durch Dienstanweisung.
(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich ihres
Stadtteils mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
(6) Die Ortsvorsteher erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
entstehenden Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz
2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 22.10.1994 (GV NW S. 932) in
der jeweils geltenden Fassung.
Daneben steht ihnen Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 in
Verbindung mit § 45 Abs. 1 GO zu.
§4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Mit ihrer Tätigkeit setzt sich die Gleichstellungsbeauftragte für die in der Verwaltung beschäftigten Frauen und die übrigen Bürgerinnen der Stadt ein. Sie fördert mit eigener Initiative die
Verbesserung der Situation von Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frau
und Mann.
(3) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten. Er sorgt dafür,
dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Meinungsbildung einbringen kann.
§5
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Freudenberg zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und
Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen,
Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
Stand: November 2014
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-3(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig
beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten
Ladungsfristen geltend entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend
haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den
vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht
bleibt unberührt.
§6
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden.
(2) Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Freudenberg fallen. Solche Anregungen und Beschwerden, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt Freudenberg fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige
Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der
Rat den Hauptausschuss, der die Anregungen und Beschwerden inhaltlich prüft. Danach
überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er
Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden
ist.
(4) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Absatz 2, 3 GO), bleibt unberührt.
(5) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine
ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen
Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(6) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen
vorliegt.
(7) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Absatz 3 zuständigen Ausschusses
durch den Bürgermeister zu unterrichten.
Stand: November 2014
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-4§7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Stadt Freudenberg".
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Stadtverordnete".
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§ 98)
Ausschüsse
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen
gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der
Ausschussmitglieder soll ungerade sein. Soweit Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse nicht durch Gesetz oder diese Hauptsatzung geregelt
sind, werden sie durch Ratsbeschluss festgelegt.
(2) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen.
(3) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr.
(4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Kultur und Touristik ist der gemäß Denkmalschutzgesetz NW zuständige Ausschuss für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Berufung von sachverständigen Bürgern mit beratender Stimme (§ 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz) auf Dauer oder auf Zeit erfolgt durch Ausschussbeschluss.
(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 10 2)
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages nach Maßgabe der EntschVO.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschussund Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender - erhalten zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.
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-5(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass
sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
10 € festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des
Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger
als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt
des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf
Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden
nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20 € je Stunde und 5 Stunden je Tag überschreiten.
§ 11 4)
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Stadt mit Stadtverordneten, Mitgliedern der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister, dem Beigeordneten und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. Als leitende Dienstkräfte gelten die Geschäftsbereichsleiter und
Fachbereichsleiter.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt.
§ 12
Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister
übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(2) Im übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden,
welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
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-6(3) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.
§ 138)
Beigeordnete
Es wird ein Beigeordneter bestellt. Der Beigeordnete ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Ist er zum Kämmerer bestellt, kann er die Bezeichnung "Stadtkämmerer" führen.
Ein weiterer Allgemeiner Vertreter kann darüber hinaus bestellt werden.
§ 14 2) 4) 6) 7)
Zuständigkeiten
(1) Der Rat entscheidet über die ihm gemäß § 41 Abs. 1 vorbehaltenen und ihm an anderen
Stellen der GO zur ausschließlichen Entscheidung zustehenden Aufgaben sowie in allen
sonstigen wichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten.
(2) Die Ausschüsse sind neben der Vorbereitung der dem Rat vorbehaltenen Aufgaben unbeschadet der gesetzlichen Regelung entscheidungsbefugt für die übrigen Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. § 9 Abs. 2 dieser
Hauptsatzung bleibt unberührt.
(3) Der Bürgermeister ist neben den Geschäften der laufenden Verwaltung zuständig für
a) die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel nach der VOB bis 25.000 € brutto im Einzelfall und nach der VOL bis
25.000 € brutto im Einzelfall,
b) den Erlass, die Niederschlagung oder die Stundung von Geldforderungen bis zu einer
Höhe von 10.000 €,
c) die Führung von Rechtstreitigkeiten, die einen Streitwert von 10.000 € nicht übersteigen,
d) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis 10.000 €.
e) Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste
(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 10 BBesG sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftigte ab Entgeltgruppe 10 TVÖD.
§ 15 1) 4) 5) 8)
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Freudenberg, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet und www.freudenberg-stadt.de vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn durch
Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Nachrichtlich wird auf die
erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Amtsblatt der Stadt Freudenberg hingewiesen. Soweit eine öffentliche Bekanntmachung im Internet gesetzlich nicht für zulässig
oder nicht für ausreichend erklärt wird, wird sie durch einmaligen Abdruck im Amtsblatt der
Stadt Freudenberg vollzogen..
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Rats- und Ausschusssitzungen werden in dem
Bekanntmachungskasten am Rathaus Mórer Platz 1 öffentlich bekannt gemacht.
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten
Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des
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Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens
am Tage nach der Sitzung erfolgen.
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-7(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang in dem Bekanntmachungskasten am Rathaus Mórer
Platz 1.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 16 3)
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die
Hauptsatzung vom 02.12.1994, geändert durch Änderungssatzung vom 15.10.1997, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hauptsatzung vom 10. September 1998 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung gemäß § 7 Absatz 6 GO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Freudenberg, 10. September 1998
Andermann
Bürgermeister
*) Anlage zu § 2, Abs. 1
______________________________
1)
§ 15 Abs. 1 durch 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.11.2001 neu gefasst und
am 07.12.2001 in Kraft getreten.
2)
§ 10 Abs. 4 Buchstabe a) und f) sowie § 14 Abs. 3 durch Euro-Anpassungssatzung vom 20.11.2001
geändert.
3)
Die Euro-Anpassungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
4)
Redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen in § 3, Abs. 2, Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1, Satz 2,
§ 14, Abs. 4 und § 15, Abs. 2, Satz 1 und Abs. 3
durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.05.2007 neu gefasst und
am 20. Mai 2007 in Kraft getreten.
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5)
§ 15, Abs. 2, Satz 1 sowie Abs. 3, Satz 1, durch 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
20.06.2008 neu gefasst.
6)
§ 14, Abs. 3, Buchstabe a durch 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.12.2009 neu
gefasst.
7)
§ 14, Abs. 3, Buchstabe a durch 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21.11.2014 neu
gefasst und am 07.12.2014 in Kraft getreten.
8)
§ 9, Abs. 4, § 13 sowie § 15, Abs. 1, durch 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom
06.10.2016 neu gefasst und am 23.10.2016 in Kraft getreten.
Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Freudenberg vom 10.09.1998
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