Kapitel 1 - Rules and standards

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Kapitel 1 - Rules and standards
VI
Klassifikations- und Bauvorschriften
Ergänzende Vorschriften und Richtlinien
1
Containertechnik
1
Richtlinien für den Bau, die Reparatur und die Prüfung von Containern
Ausgabe 1995
Diese Richtlinien treten am 1. April 1995 in Kraft.
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Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung
(siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen).
Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung
der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet.
Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg
Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg
VI - Teil 1
GL 1995
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1
Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Abschnitt 2
A.
B.
Abschnitt 3
A.
B.
Abschnitt 4
A.
Abschnitt 5
A.
B.
C.
Abschnitt 6
A.
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Allgemeine Prüfbedingungen .....................................................................................................
Prüfungsarten .............................................................................................................................
Bauweise (Entwurfsgrundlagen) ................................................................................................
Werkstoffe ..................................................................................................................................
Fügeverfahren ............................................................................................................................
Kennzeichnung und Dokumentation ..........................................................................................
1- 1
1- 3
1- 5
1- 7
1- 11
1- 14
Anforderungen und Prüfungen
Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................
Prüfungen (Erprobungen) ...........................................................................................................
2- 1
2- 1
Thermal-Container
Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................
Kühl- und/oder Heizeinrichtungen für Thermal-Container ........................................................
3- 1
3- 5
Reparaturen an Containern
Zulassungsrichtlinien für die Autorisierung von Container-Reparatur-Betrieben ......................
4- 1
Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und meerestechnischen Einheiten
Allgemeines ...............................................................................................................................
Baulicher Brandschutz ...............................................................................................................
Spezial-Container, Elektrische Anlagen .....................................................................................
5- 1
5- 1
5- 2
Tankcontainer
Begriffsbestimmung ...................................................................................................................
6- 1
Stempel ......................................................................................................................................
Plakette .......................................................................................................................................
Muster ........................................................................................................................................
B- 1
B- 1
B- 3
Anhang A
Anhang B
A.
B.
C.
Anhang C
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 1
A
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Kapitel 1
Seite 1–1
Abschnitt 1
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
A.
Allgemeine Prüfbedingungen
1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinien gelten für Container und
deren ein- oder angebaute Kühl-, Heiz-, Befüll-, Entleerungs- und Sicherheitseinrichtungen.
1.1.1
Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für
andere Transportbehälter, wie z. B. Wechselbehälter
und Spezialcontainer für den Einsatz auf meerestechnischen Einheiten.
1.2
Container im Sinne dieser Richtlinien sind
mehrfach verwendbare Transportbehälter, die
2.2
Es wird auf die internationalen Containernormen, insbesondere ISO 1496 “Series 1 Freight
Containers – Specification and Testing“ und auf die
entsprechenden EN-Normen für Wechselbehälter
hingewiesen.
2.3
Die Bedingungen für die Zulassung von
Containern nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
sind grundsätzlich erfüllt, wenn die Container diesen
Richtlinien entsprechend gebaut und geprüft sind.
–
offen oder geschlossen, kasten-, tank- oder plattformartig ausgebildet sind;
2.4
Für die Beförderung von gefährlichen Gütern
in Containern sind die jeweils geltenden nationalen
und/oder internationalen Vorschriften zu beachten.
–
von dauerhafter Beschaffenheit und so widerstandsfähig sind, daß sie allen zu erwartenden
Transportbeanspruchungen standhalten;
3.
–
mit Einrichtungen versehen sind, die ihre leichte
Handhabung ermöglichen, insbesondere beim
Umschlag von einem Beförderungsmittel auf ein
anderes.
1.3
Diese Richtlinien gelten für den Bau und die
Prüfung von neuen Containern sowie für die Zustandsüberprüfung von gebrauchten Containern und
deren Reparatur.
1.4
Container, die nicht in vollem Umfang der
Definition in 1.2 entsprechen, oder für die besondere
Einsatzbedingungen gelten, können in Anlehnung an
diese Richtlinien und/oder entsprechend einer vereinbarten Spezifikation geprüft werden.
2.
Mitgeltende Vorschriften und Normen
2.1
Für den Bau von Containern mit allen Einrichtungen gelten sinngemäß:
I – Schiffstechnik, Teil 1, Kapitel 2 – Maschinenanlagen“ der Abschnitt 1 “Allgemeine Vorschriften
und Hinweise“, Kapitel 3 – Bauvorschriften für elektrische Anlagen, Kapitel 4, Abschnitt 2 – Bauvorschriften für Kühlanlagen sowie II – Werkstoff- und
Schweißtechnik die Teile 1, 2 und 3.
Prüfvorgang
3.1
Die Prüfung von Containern durch den GL
erstreckt sich im Normalfall auf die Entwurfsunterlagen, die Erprobungen und die Produktion (Arten von
Prüfungen: siehe B.).
3.2
Über das Ergebnis der Prüfungen stellt der
GL (die Hauptverwaltung oder der zuständige Besichtiger) ein Zertifikat bzw. eine Bescheinigung aus. Als
Prüfhinweis auf dem Container selbst dienen, je nach
Container- und Prüfart, Schilder, Schlagstempel und
Plakette (siehe F-Kennzeichnung und Dokumentation).
4.
Betriebszulassungen
4.1
Betriebe, in denen Container oder dafür bestimmte Zulieferteile hergestellt bzw. Container repariert werden, müssen hinsichtlich der Werkstatteinrichtungen, der Qualitätskontrolle, der Herstellungsverfahren und der handwerklichen Fähigkeiten des
Personals für die auszuführenden Arbeiten geeignet
sein. Die Eignung wird dem Betrieb durch eine Zulassung bescheinigt.
Kapitel 1
Seite 1–2
4.2
Abschnitt 1 B
VI - Teil 1
GL 1995
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Allgemeine Darstellung des Ablaufes der Containerprüfung
Auftrag
Zeichnungsprüfung
HV (Hauptverwaltung)
Zulassungsbescheinigung
Betriebsbesichtigung
Typenprüfung
Typzertifikat
HV
HV oder
Besichtiger
HV oder
Besichtiger
HV
Serienüberwachung
Bescheinigung
durch
Besichtiger
Abnahmebescheinigung
&
Fertigmeldung
Besichtiger
Besichtiger
Spezifikationsbauaufsicht
(Owner's Inspection)
ContainerZertifikat
Auftragsabhängig
HV / EDV
4.3
Der vom Betrieb zu stellende Zulassungsantrag soll Angaben über Fertigungsumfang, Organisation, technische Einrichtungen und Fertigungsverfahren
sowie über die Qualifikation des ausführenden Personals - einschließlich Aufsichtspersonal - enthalten
(siehe Schweißvorschriften des GL, Anhang A). Nach
Prüfung des Antrages und Besichtigung kann die Zulassung ausgesprochen werden.
Die Zulassung kann danach wieder für eine Geltungsdauer von 3 Jahren erteilt werden.
4.4
Die Geltungsdauer einer Zulassung nach
diesen Vorschriften beträgt 3 Jahre. Werden während
der Geltungsdauer der Zulassung laufend Arbeiten
unter Aufsicht des GL durchgeführt, so kann die Geltungsdauer der Zulassung auf Antrag ohne weitere
Überprüfung um jeweils 3 Jahre verlängert werden.
4.7
Über die Eignung und Zulassung in schweißtechnischer Hinsicht siehe auch E.1.
4.5
Wurden länger als ein Jahr keine Arbeiten
unter Aufsicht des GL durchgeführt, so kann die Zulassung nach Ablauf der Geltungsdauer auf Antrag nur
dann erneut erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
hierfür auch weiterhin gegeben sind und dieses bei
einer erneuten Betriebsbegehung nachgewiesen wird.
4.6
Der GL ist in Kenntnis zu setzen von Änderungen der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsverfahren oder der Zusammensetzung und Qualifikation des
Personals, welche die Voraussetzungen für die Zulassung berühren.
B.
Prüfungsarten
1.
Prüfung der Entwurfs- und Fertigungsunterlagen
1.1
Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind
in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung des
GL rechtzeitig vor Beginn der Fertigung und der Erprobung einzureichen.
VI - Teil 1
GL 1995
1.2
Abschnitt 1
B
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Die Prüfungsunterlagen umfassen:
a)
Zeichnungen, aus denen Anordnung, Abmessungen und Werkstoffe der Bauteile des Containers
hervorgehen.
b)
Angaben über vorgesehene Fügeverfahren
(Schweißung) und Verbindungen.
c)
Angaben über die Herkunft wichtiger Zulieferteile (z. B. Beschläge, Boden- und Wandelelemente),
d)
rechnerische Nachweise, soweit für den betreffenden Containertyp üblich bzw. erforderlich,
e)
bei Thermalcontainern zusätzlich Unterlagen
gemäß Abschnitt 3, A.2.,
f)
für die CSC-Zulassung zusätzliche Unterlagen in
Abhängigkeit mit der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde.
1.3
Die geprüften Unterlagen werden, mit dem
Prüfstempel des GL versehen, zugesandt an:
Kapitel 1
Seite 1–3
2.3
Die Typprüfungen können zu verschiedenen
Zeitpunkten und mit unterschiedlicher Häufigkeit
durchgeführt werden. Der GL unterscheidet nach:
2.3.1
Prototypprüfung ist die erstmalige Prüfung
einer Neuentwicklung oder einer stark geänderten
Konstruktion. Der Container wird im allgemeinen als
Einzelstück gefertigt. Werkstoffnachweise müssen
jedoch vorliegen und Ausführung und Werkstoffe
denjenigen der geplanten Serie entsprechen.
2.3.2
Typprüfung dient dem in 2.1 genannten
Nachweis, insbesondere in den Fällen, in denen nach
der Prototypprüfung (2.3.1) noch Änderungen in der
Konstruktion durchgeführt wurden. Der zu prüfende
Container muß ein Produkt aus der Serie sein und
sollte den ersten 10 Containern entnommen werden.
Der GL kann die Prototypprüfung als Typprüfung
anerkennen, wenn keine wesentlichen Änderungen
vorgenommen wurden.
–
den Hersteller
–
die zuständige GL Inspektion
2.3.3
Folgetypprüfung sind Wiederholungen der
Typprüfung und können notwendig sein bei großen
Bauserien, bei Umstellungen in der Fertigung oder bei
längerer Unterbrechung in der Fertigung einer Serie.
–
die jeweilige Zulassungsbehörde (soweit erforderlich),
Folgetypprüfungen werden von Fall zu Fall festgelegt.
Die durchzuführenden Änderungen oder die zu beachtenden Hinweise werden durch Eintragungen in die
Prüfunterlagen und/oder im Begleitschreiben bekanntgegeben. Die Zeichnungen müssen dem zu prüfenden
Containertyp eindeutig zugeordnet sein, so daß sie
auch dem Besichtiger als Unterlage bei der Prüfung
und Ausstellung von Bescheinigungen dienen können.
1.4
Sind andere prüfende Stellen beteiligt, so sind
die Unterlagen in vorher zu vereinbarender Stückzahl
einzureichen.
2.
Typprüfungen
2.1
Die der Prüfung der Unterlagen folgende
"Typprüfung" dient dem Nachweis, daß der Containertyp in bezug auf Festigkeit und Funktion den Anforderungen entspricht. Die erforderlichen Prüfungen
sind in den Abschnitten 2 und 3 beschrieben und werden in Anwesenheit eines GL-Besichtigers durchgeführt.
2.2
Über den Verlauf der Typprüfung wird ein
Protokoll erstellt und bei akzeptablem Ergebnis ein
Zertifikat ausgestellt (vgl. F.). Als Protokoll-Formular
ist ein vom GL herausgegebener Vordruck zu verwenden.
3.
Prüfungen während der Fertigung
3.1
Überwachung der Fertigung
Zur Kontrolle der Übereinstimmung der Container
einer Serie mit dem gemäß 2. geprüften Container
führt der GL durch seine Besichtiger eine Überwachung der Fertigung durch. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den Anforderungen an die
betreffenden Container und nach der Art des Prüfauftrages
Die Art der Überwachung wird in den ausgestellten
Bescheinigungen und am einzelnen Container kenntlich gemacht, vgl. F.
3.2
Zum Nachweis gleichbleibender Ausführung
in der Serie ist dem Besichtiger des GL Einblick zu
gewähren in die Dokumentation der werksinternen
Qualitätskontrolle.
3.3
Wiederholungsprüfungen können neben
den Kontrollen entsprechend 3.2 als Festigkeits- und
Funktionsprüfungen notwendig sein. Art und Häufigkeit dieser Prüfungen hängen ab vom Containertyp,
der zu befördernden Ladung und der Seriengröße;
nähere Angaben hierfür sind in den Abschnitten 2 und
3 enthalten.
Kapitel 1
Seite 1–4
Abschnitt 1 B
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
VI - Teil 1
GL 1995
4.
Prüfung von Imprägnierungen und Beschichtungen
5.
4.1
Imprägnierungen
5.1
Zur Feststellung der Eignung eines Containers für die Beladung mit einem empfindlichen, aggressiven oder sonst ungewöhnlichen Ladegut, z. B.
hinsichtlich der Dichtheit, der Sauberkeit, der Isolierung, des Kältemaschineneinsatzes oder sonstiger
Ausrüstung sowie der Bauweise allgemein, führt der
GL Besichtigungen auf besondere Anforderung durch
(z. B. "Buttertest").
4.1.1
Der GL prüft auf Antrag die Erfüllung der
Imprägniervorschriften bestimmter Behörden, wie
z. B. des “Australian Quarantine and Inspection Service“ (Schutz gegen Schädlingsbefall).
Die Probestücke werden durch den Besichtiger des GL
stichprobenweise ausgewählt und müssen eindeutig
gekennzeichnet werden (GL-Probenstempel). Die
Proben sollen nach Möglichkeit so geschnitten sein,
daß sich ihr Volumen errechnen läßt.
4.1.2
Die Proben sind zusammen mit einer Zuordnungsliste an die Hauptverwaltung des GL einzusenden. Die Zuordnungsliste muß enthalten:
–
die laufende Probennummer
–
die Chargennummer
–
die Kurzbezeichnung des Bauteils (Dach, Seiten, Stirnwand oder Boden)
–
den Lieferanten des Bauteils
–
den Empfänger (Container-Hersteller)
–
die Bezeichung des Imprägniermittels
–
das Datum der Entnahme.
Die Probe braucht nur die laufende Probennummer,
das Entnahmedatum und den GL-Probenstempel zu
tragen.
4.1.3
Zur Reduzierung des Prüfaufwandes können
vom Hersteller beigebrachte Unterlagen, insbesondere
Zertifikate unabhängiger Institute, anerkannt werden.
Eine Zuordnungsmöglichkeit der Unterlagen zu den
gelieferten Chargen muß gegeben sein.
4.1.4
Das Ergebnis der Prüfung einer ordnungsgemäßen Imprägnierung wird in den Zertifikaten bzw. in
Bescheinigungen bestätigt.
5.2
Wenn die Verladung solcher Güter dem Zulassungsverfahren einer Behörde unterliegt, ist der
Prüfantrag über diese Behörde zu leiten.
6.
Prüfung gebrauchter Container
6.1
Prüfungen zur Feststellung des Erhaltungszustandes
6.1.1
Einzelne Container, Teile von Serien oder
Serien von Containern können im Rahmen bestehender
Vorschriften - z. B. CSC - auf ihren Erhaltungszustand
und ihre Betriebssicherheit hin vom GL überprüft
werden.
6.1.2
Die Prüfung kann außer einer eingehenden
Besichtigung (insbesondere der Bodengruppe) auch
Belastungs- und Funktionsproben umfassen. Die Auswahl der zu prüfenden Container (bei Stichprobenprüfungen) und die Häufigkeit der Prüfungen sind im
Einzelfall, abhängig von Containerart, Alter und Seriengröße, zu vereinbaren.
6.1.3
Der GL kann nach besonderer Vereinbarung
die regelmäßige Zustandsüberwachung von Containern
(Serie) übernehmen, z. B. in Verbindung mit Reparaturüberwachungen gemäß 6.3.
6.2
Beschichtungen
Die Überprüfung des Aufbaues eines Anstrichs oder
einer sonstigen Oberflächenbehandlung und der damit
verbundenen Vorbereitungsarbeit (Sandstrahlen etc.)
während der Produktion von Containern oder an gebrauchten Containern bedarf eines besonderen Auftrages an den GL und erfolgt nur nach Vereinbarung.
Prüfungen zur Erneuerung von Zertifikaten
An Containern, bei denen die Gültigkeit des Zertifikates von wiederkehrenden Prüfungen in bestimmten
Zeitabständen abhängt, z. B. von der hydrostatischen
Druckprobe bei Tankcontainern, sind die Prüfungen in
Anwesenheit eines GL-Besichtigers durchzuführen.
6.3
4.2
Prüfung der Eignung für bestimmte Ladungen
Prüfung von Reparaturen
6.3.1
Zur Feststellung und Ermittlung eines Schadens sowie zur Prüfung eines Containers nach durchgeführter Reparatur kann ein Besichtiger des GL hinzugezogen werden.
6.3.2
Im Falle von Tankcontainern, bei denen die
Gültigkeit des Zertifikates vom sicheren Zustand abhängt, ist bei schweren Schäden die Hauptverwaltung
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 1
C
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Kapitel 1
Seite 1–5
des GL zu benachrichtigen. Reparaturzeichnungen, aus
denen Anordnung, Abmessungen und Werkstoffe
hervorgehen sind bei der HV einzureichen. Vor Wiederindienststellung des Containers ist ein Besichtiger
hinzuzuziehen, der die erforderlichen Prüfungen beaufsichtigt.
2.3
Die Festlegung eines nominellen (ISO-)
Bruttogewichts für einen Container oder eine Containerserie schließt nicht aus, daß Prototypen oder bestimmte Container einer Serie oder auch bestimmte
Bauteile von Containern für höhere maximal zulässige
Bruttogewichte ausgelegt und geprüft werden können.
6.3.3
Der GL überwacht die Qualität von Containerreparaturen in von ihm geprüften und autorisierten
Werkstätten. Diese Überwachung des Reparaturstandards erfolgt stichprobenartig und ist unabhängig von
Besichtigungen einzelner Container gemäß 6.3.1 und
6.3.2 (vgl. Abschnitt 4.).
2.4
Angaben über Abmessungen und Gewichte
auf den Containern und in Zertifikaten sind übereinstimmend mit der jeweiligen Spezifikation und nach
Möglichkeit für eine Bauserie einheitlich zu machen.
Sind größere Gewichtsabweichungen aufgrund der
Bauweise nicht zu vermeiden, muß die Art der Kennzeichnung und Dokumentation besonders vereinbart
werden. Bei Tankcontainern kann je nach Ladegut die
Feststellung und Dokumentation des jeweiligen Eigengewichtes zweckmäßig sein.
C.
Bauweise (Entwurfsgrundlagen)
1.
Allgemeines
Die im folgenden aufgeführten Grundsätze gelten für
Container und soweit anwendbar für Wechselbehälter
aller Größen und Typen. Sie sind im wesentlichen auf
die geltenden Normen (ISO und EN) ausgerichtet.
2.
Abmessungen, Gewichte, Toleranzen
2.1
Die im Anhang A gezeigten Tabellen geben
die Hauptabmessungen, Gesamtgewichte und wichtigsten Toleranzen der nach ISO 1496 (Reihe 1) genormten Container wieder. Auf mögliche Abweichungen bei einzelnen Bauarten wird gegebenenfalls im
Abschnitt 2 unter “Konstruktive Anforderungen“ hingewiesen.
2.2
Die im Anhang A angegebenen maximal
zulässigen Bruttogewichte sind durch Norm festgelegte Höchstgewichte.
Brutto-, Netto- und Taragewichte werden gemäß der
gebräuchlichen Regelung wie folgt definiert:
R = P + T
R
= ist das maximal zulässige Bruttogewicht des
Containers
P
= ist das maximal zulässige Ladungsgewicht
(max. Netto) und
T
= ist das Gewicht des leeren Containers oder
das durchschnittliche Taragewicht einer
Containerserie.
Ausrüstungsteile (z. B: Zurrelemente, Kühleinrichtungen), die normalerweise auch bei
Leerfahrten am Container befestigt bleiben,
sind in T enthalten.
2.5
Am Container dürfen keine Teile fest angebracht werden, welche über die Nenn-Außenmaße
(Länge, Breite, Höhe) hinausragen.
3.
Bauweise
3.1
Hauptelemente
3.1.1
Ein Container besteht in der Regel aus einem
Boden- und einem Dachrahmen, die durch Eckpfosten
miteinander verbunden sind.
3.1.2
Die Eckkonstruktion, die als Auflager für den
Transport, zum Anheben, Verriegeln und als Standelement beim Stapeln dient, kann als Teil des Eckpfostens oder als selbständiges, mit dem Eckpfosten kraftschlüssig verbundenes Bauelement ausgebildet werden.
3.1.3
Boden, Wände, Türen und Dach werden,
soweit vorgesehen, in das Rahmenwerk eingelegt bzw.
eingehängt und mit diesem - je nach Werkstoff und
Bauweise - verschweißt, verschraubt, vernietet, verbolzt oder verklebt. Zur Aufnahme der Belastungen
senkrecht zur Fläche können Versteifungen vorgesehen werden, sofern die Beplattung dazu nicht in der
Lage ist.
3.2
Konstruktive Einzelheiten
3.2.1
Eckpfosten und Eckbeschläge
3.2.1.1 Die Eckpfosten sollen eine ausreichende
Wanddicke haben oder so durch Sicken oder andere
Versteifungen verstärkt sein, daß die Druck- und Biegebeanspruchungen aus der Stapelbelastung beulsicher
aufgenommen werden können.
Der Eckpfostenquerschnitt muß voll an die Eckbeschläge angeschlossen werden, indem entweder ein
ausreichender Überstand der Eckbeschläge gegenüber
Kapitel 1
Seite 1–6
Abschnitt 1 C
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
den Eckpfostenflanken gewählt, oder durch Anschrägen (HV-Naht) für eine ausreichende Schweißverbindung gesorgt wird (siehe auch Abschnitt 1, E.1.5).
3.2.1.2 Für die Eckkonstruktion (Eckbeschläge) sind
solche Werkstoffe und Abmessungen zu wählen, daß
die hohen, auch stoßartigen Betriebsbeanspruchungen
sicher aufgenommen werden können.
Gegossene Eckbeschläge entsprechend internationaler
Norm sind im Anhang A (Abb. A.1 und A.2) wiedergegeben.
Geschweißte Eck- und Befestigungsbeschläge müssen
hinsichtlich Festigkeit und Abmessungen den gültigen
Normen entsprechen. Die Schweißausführung muß so
gewählt werden, daß Spaltkorrosion ausgeschlossen
wird. Schweißausführungen bedürfen der GL Zulassung. Die Qualitätssicherung ist mit dem GL abzustimmen.
Der Überstand der Eckbeschläge gegenüber der Dachund Bodenkonstruktion soll betragen:
11 mm – 17,5 mm
6 mm
3.2.2
gegenüber dem tiefsten Punkt
des Bodenwerks einschließlich
der Endquerträger, aber ausschließlich der unteren Längsträger. Gegenüber den unteren
Längsträgern sollte ein Überstand von 4 mm verbleiben.
gegenüber dem höchsten Punkt
des Daches einschließlich der
oberen Längsträger und evtl.
Schrauben- oder Nietköpfe.
Boden
3.2.2.1 Die unteren Eckbeschläge müssen alle im
Container auftretenden Belastungen allein aufnehmen
und übertragen können.
3.2.2.2 Bodenquerträger und Bodenplatten oder Bodenplanken müssen den auftretenden Belastungen
durch Ladung der Fahrzeuge (Gabelstapler) standhalten. Bei der Bemessung eines Holzbodens, insbesondere eines Plankenbodens, ist die häufige Lastwiederholung (Radlasten) im Hinblick auf die nicht konstant
bleibende Tragfähigkeit des Holzes und auf die mögliche Streuung der Holzqualität zu beachten.
3.2.2.3 Kein Teil der Bodengruppe darf sich bei einer
gleichmäßig auf den Fußboden wirkenden dynamischen oder entsprechenden statischen Belastung
(1,8 R) mehr als 6 mm unter die unteren Auflageflächen der Bodeneckbeschläge durchbiegen (siehe
Abschnitt 2, A.2.2).
Die Bodengruppe muß allen Kräften, besonders seitlichen Kräften, standhalten, die durch die Ladung im
Einsatz entstehen.
VI - Teil 1
GL 1995
3.2.2.4 Der Boden muß gegen kurzzeitiges Unterfluten dicht und gegen Rost und Fäulnis ausreichend
geschützt sein. Fugen zwischen Metall und Holzboden,
besonders an den Stirnseiten der Holzteile, müssen mit
einer geeigneten, nicht versprödenden Dichtmasse
ausgefüllt werden.
3.2.2.5 In Türnähe wird wegen des erhöhten Verschleißes eine Verstärkung bzw. Abdeckung des Bodens (Einfahrblech) empfohlen.
3.2.2.6 Im Bereich des Rezesses für Sattelschlepper
(Goosenecktunnel) sind zur Aufnahme der Radlasten
und des Ladungsdruckes Verstärkungen vorzusehen.
Dies geschieht in der Regel durch Tunnellängs- und
-querträger sowie durch entsprechend tragfähige Tunneldecken.
Die genormten Abmessungen des Goosenecktunnels
sind in Abb. A.3 des Anhanges A angegeben.
3.2.2.7 Werden in den Bodenlängsträgern Ausschnitte für Gabelstaplertaschen oder sonstige Öffnungen angeordnet, ist für einen ausreichenden Verschuß
der Verstärkungslaschen zu sorgen.
Die genormten Abmessungen und Abstände von Gabelstaplertaschen sind in Abb. A.4 des Anhanges A
angegeben.
3.2.2.8 Werden an den Bodenlängsträgern Greifkanten angeordnet, sind diese gemäß der in Abb. A.5 des
Anhanges A dargestellten Norm auszuführen.
3.2.2.9 Mit Hinblick auf die örtliche Beanspruchung
der Bodenlängsträger durch Auflaufstöße beim
Schienentransport ist besonders der Bereich des Anschlusses der Bodenlängsträger an die Eckbeschläge
sorgfältig auszuführen und ggf. zu verstärken bzw.
auszusteifen.
3.2.2.10 Um beim Straßentransport eine zu hohe Beanspruchung des Bodens und der Querträger des Containers einerseits und der Längsträger des Fahrzeuges
andererseits zu vermeiden, muß entweder
–
genügend Berührungsfläche entsprechend Abb.
A.6 des Anhanges A vorliegen, oder
–
eine genügende Anzahl ausreichend fester
Querträger angeordnet werden, die gegenüber
den übrigen Querträgern aber vorstehen können.
Vorgeschriebene Anzahl und Abstände dieser
Querträger sind in Abb. A.7 bis Abb. A.15 des
Anhanges A angegeben.
Die von den Auflagerflächen zu übertragende
Höchstlast darf den Wert 2 R einschließlich Zuschlag für dynamische Lastfälle nicht übersteigen.
Die Berührungsflächen eines glatten Bodens
oder der Unterseiten derjenigen Querträger eines
Bodenwerkes, die zur Übertragung der Kräfte
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 1
D
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
auf ein Fahrzeug dienen, sollen auf einer Ebene
liegen, deren konstruktiver Abstand von der
Unterseite der Eckbeschläge gemäß 3.2.1.2 zwischen 11 mm und 17,5 mm betragen soll.
3.2.3
Dach
3.2.3.1 Dächer sind so auszubilden, daß sich möglichst wenig Wasser ansammeln kann. Eine Vorwölbung wird empfohlen.
Sollen Dächer nicht nur begehbar sein, sondern auch
Ladung tragen, muß darauf ausdrücklich unter Angabe
des zu erwartenden Flächendruckes hingewiesen und
eine entsprechende Prüfung vorgenommen werden.
3.2.3.2 Im Bereich der Eckbeschläge sollen Verstärkungen, z. B. Dopplungen von mindestens 4 mm Dikke, angeordnet werden, und zwar derart, daß bei einem
gleichzeitigen Versatz des Hubrahmens (Spreader) von
nicht weniger als 200 mm in Querrichtung und
225 mm in Längsrichtung das Dachblech noch geschützt wird.
3.2.3.3 Die Spriegel für die Planenabdeckung von
“Open-top“-Containern sollen so ausgebildet oder
bemessen sein, daß eine kraftschlüssige Verbindung
zwischen den oberen Längsträgern gewährleistet ist
(vgl. Abschnitt 2, B.2.6).
3.2.3.4 Losnehmbare Dachelemente müssen so verriegelt und gesichert werden können, daß eine falsche
Handhabung ausgeschlossen ist und/oder der Zustand
der Verriegelung und der Sicherungen vom Boden
(außen) aus visuell überprüft werden kann, auch wenn
sich der Container auf einem Eisenbahnwagen befindet.
3.2.4
Wände
3.2.4.1 Wandelemente sind untereinander und mit
den umgebenden Rahmen so zu verbinden, daß unter
den zu erwartenden wiederholten Belastungen Festigkeit, Maßhaltigkeit und Wetterdichtheit in ausreichender Weise erhalten bleiben (siehe auch E., Fügeverfahren).
Kapitel 1
Seite 1–7
müssen Türen, Klappen und Mannlöcher sowie die
zugehörigen Verschlußelemente allen Belastungen
standhalten, die gemäß Abschnitt 2 für die zugehörigen Bauelemente gelten.
3.2.5.2 Können Klappen oder Mannlochdeckel nicht
kraftschlüssig in das umgebende Bauteil eingefügt
werden, ist die Öffnung ggf. besonders auszusteifen.
3.2.5.3 Die erforderlichen Dichtungen müssen unempfindlich, elastisch und dauerhaft sein; sie dürfen
auch bei starker Sonneneinstrahlung nicht verspröden
und müssen beständig gegenüber der zu transportierenden Ladung sein.
3.2.6
Sonstige Hinweise
Im Container sind im allgemeinen in ausreichender
Weise Zurrvorrichtungen vorzusehen, um die Ladung
gegen Verschiebungen im Seegang oder bei sonstigen
Neigungen sichern zu können. Ausführung und Umfang dieser Einrichtungen unterliegen den Bedingungen des Verwenders.
D.
Werkstoffe
1.
Allgemeine Hinweise
1.1
Für alle tragenden Teile von Containern sowie für Behälter, Rohrleitungen und Armaturen von
Containern für flüssige oder gasförmige Ladung dürfen nur Werkstoffe mit gewährleisteten Eigenschaften
(z. B. Festigkeit, ggf. Zähigkeit bei tiefen Temperaturen, Abkantbarkeit, Schweißeignung, Korrosions- bzw.
Fäulnisbeständigkeit) verwendet werden. Sofern nachstehend nichts anderes angegeben ist oder Sondervereinbarungen getroffen werden, sind dafür die Werkstoffvorschriften des GL 1, anerkannte Normen, z. B.
DIN EN 10025 oder andere, vergleichbare Regelwerke
zugrunde zu legen. Für Tankcontainer zur Beförderung
gefährlicher Güter sind zusätzlich die gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten.
3.2.4.2 Klappbare oder losnehmbare Wände oder
Teilwände müssen so verriegelt und gesichert werden,
daß eine falsche Handhabung ausgeschlossen und/
oder der Zustand der Verriegelungen und der Sicherungen vom Boden (außen) aus visuell überprüft werden kann.
3.2.5
Türen, Klappen und Mannlöcher
3.2.5.1 Türen, Klappen und Mannlöcher sind Bestandteile der umgebenden Bauelemente wie Wände,
Dächer, Böden, Tankmäntel usw. Im Grenzfall ersetzen sie jene Bauelemente, z. B. die zweiflügelige Tür
eines Stückgutcontainers eine Endwand. Infolgedessen
––––––––––––––
1
Klassifikations- und Bauvorschriften II, Werkstoff- und
Schweißtechnik, Teil 1 – Metallische Werkstoffe.
Kapitel 1
Seite 1–8
Abschnitt 1 D
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
1.2
Im allgemeinen dürfen nur Werkstoffe solcher Hersteller verwendet werden, die vom GL zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt nach den Vorschriften des GL; sie ist bei der Hauptverwaltung des
GL zu beantragen. Der GL kann auf Antrag Zulassungen anderer neutraler Prüfstellen anerkennen oder eine
Zulassung aufgrund der Ergebnisse von laufenden
Prüfungen der Erzeugnisse aussprechen.
1.3
Sofern nachstehend nichts anderes gefordert
wird, sind die Werkstoffe mindestens durch Werkszeugnisse z. Z. nach DIN 50049 (EN 10204) zu belegen. Für Stahlguß sowie für Werkstoffe von Containern für gefährliche Ladung sind Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 C (GL) nach EN 10204 vorzulegen. In Sonderfällen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers sind Kontrollprüfungen unter Aufsicht des GL an
der Lieferung selbst vorzunehmen. Alle Werkstoffe
und Bauteile müssen so gekennzeichnet sein, daß eine
einwandfreie Identifizierung des Herstellerwerkes, der
Werkstoffsorte sowie der Schmelze möglich ist. Über
die Kennzeichnung von Gußstücken siehe unter 2.2.9.
Eckbeschläge muß die Anforderungen nach Absatz
2.2.3 erfüllen. Stahlgußsorten nach anderen Vorschriften oder Normen dürfen mit Zustimmung des GL
ebenfalls verwendet werden, wenn sie den oben genannten Sorten hinsichtlich ihrer mechanischen Gütewerte und der Schweißeignung gleichwertig sind.
2.2.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten
für Stahlgußstücke - ausgenommen für Eckbeschläge die Güteanforderungen und Prüfbedingungen gemäß
Kapitel 2 der Werkstoffvorschriften des Germanischen
Lloyd in Verbindung mit den Normen.
2.2.3
Stahlguß für Eckbeschläge muß den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
–
Stahlwerkstoffe
2.1
Gewalzte Stähle
2.1.1
Für die Teile gemäß 1.1 dürfen normal- und
höherfeste Schiffbaustähle nach den Werkstoffvorschriften des GL sowie schweißgeeignete Baustähle
z. B. nach DIN EN 10025 oder Rohrwerkstoffe z. B.
nach DIN 1626, DIN 1629 verwendet werden. Mit
Zustimmung des GL dürfen auch andere, gleichwertige Baustähle mit einer Streckgrenze von mindestens
235 N/mm2 verwendet werden. Die Anforderungen an
Sonderstähle z. B. wetterfeste Baustähle, kaltzähe oder
hochfeste Stähle mit Mindeststreckgrenzen über
355 N/mm2, werden von Fall zu Fall festgelegt.
2.1.2
Für untergeordnete, nicht tragende Teile von
Containern sind solche Baustähle zu verwenden, die
neben ausreichender Festigkeit insbesondere die für
den jeweiligen Anwendungsfall zu fordernden Eigenschaften (z. B. Abkantbarkeit, Schweißeignung) aufweisen. Schweißverbindungen zwischen diesen und
den Stählen nach 2.1.1 dürfen sich nicht nachteilig auf
die Bauteile auswirken.
–
Stahlguß
2.2.1
Für Gußstücke gemäß 1.1 dürfen die Stahlgußsorten GS–38, GS–45 und GS–52 nach DIN 1681
sowie GS–C 25 nach DIN 17245 und Stahlgußsorten
nach DIN 17182 verwendet werden. Stahlguß für
Die mechanischen Eigenschaften müssen den
Anforderungen nach Tabelle 1.2 entsprechen.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung des
GL.
2.2.4
Die Stahlgußstücke müssen je nach Gußsorte
entweder normalgeglüht oder vergütet geliefert werden.
2.2.5
Stahlgußstücke dürfen keine Fehler (z. B.
Lunker, Blasen, Risse) aufweisen, welche die Verwendung und angemessene Verarbeitung beeinträchtigen können. Unbedeutende Sand- und Schlackenstellen, kleine Kaltschweißstellen und kleine Schülpen
sind nötigenfalls auszumulden.
2.2.6
Das Beseitigen von Fehlern (auch von sogenannten Schönheitsfehlern) durch Schweißen ist nur
mit dem Einverständnis des GL zu lässig 2.
Unter Beachtung der Werkstoffvorschriften des GL,
Kapitel 2, Abschnitt 4.A. sind vor Beginn solcher
Schweißarbeiten das Schweißverfahren, die Wärmebehandlung und der Umfang der Prüfung mit dem GL
zu vereinbaren.
––––––––––––––
2
2.2
Die Zusammensetzung jeder Schmelze muß der
Tabelle 1.1 entsprechen und ist durch den Hersteller zu bescheinigen.
Abweichungen von der chemischen Zusammensetzung bedürfen der Zustimmung des GL.
1.4
Für Thermal-Container sind außerdem die
unter Abschnitt 3, A.3.1.1 aufgeführten Bedingungen
zu beachten.
2.
VI - Teil 1
GL 1995
Voraussetzungen für die Erteilung der Schweißgenehmigung
sind: Einsatz geschulter und bei der Arbeit überwachter
Schweißer. Verwendung geeigneter und zugelassener Zusatzwerkstoffe, sachgemäße Ausarbeitung und Rißprüfung der
Fehlstellen, ggf. Vorwärmung zum Schweißen auf ca. 100 °C,
anschließendes Spannungsarmglühen, bei größeren Fehlstellen erneutes Normalglühen, Bearbeitung der Schweißstellen
und Rißprüfung mittels zerstörungsfreier Prüfverfahren.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 1
Tabelle 1.1
Chemische Zusammensetzung (Schmelzenanalyse) 1
D
Kapitel 1
Seite 1–9
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Zusammensetzung (%)
C
max
0,20
1
Mn
0,90
bis
1,50
Si
max
P
max
S
max
Cr
max
Ni
max
Cu
max
Mo
max
Alsol 2
min
Cr+Ni+Cu+Mo
max
0,50
0,035
0,035
0,25
0,30
0,20
0,08
0,015
0,70
Das Kohlenstoff-Äquivalent C eq = C +
Mn
6
−
Cr + Mo + V
5
+
Ni + Cu
15
(%)
darf 0,45 % nicht überschreiben.
2 Aluminium kann teilweise oder vollständig durch andere feinkornbildende Elemente ersetzt werden.
Tabelle 1.2
Mechanische Eigenschaften
Streckgrenze
Zugfestigkeit
Bruchdehnung
Brucheinschnürung
Kerbschlagarbeit
ReH
Rm
[N/mm²]
[N/mm²]
A5
[%]
min
Z
[%]
min
KV 1
[Joule]
min
bei – 20 °C 2
430
bis
600
25
40
27
min
220
1 Mittelwert aus 3 Proben:
Ein Einzelwert darf niedriger als der Mittelwert sein, aber nicht weniger als 70 % des Mittelwertes betragen
2 Werden in Sonderfällen tiefere Prüftemperaturen vom Besteller gefordert, sind diese mit dem GL zu vereinbaren.
2.2.7
Die Prüfung erfolgt bei allen Stahlgußsorten
durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuche.
Für die Probenentnahme sind die Gußstücke nach
Schmelzen und Wärmebehandlungenslosen geordnet
zu Prüfeinheiten zusammenzufassen.
Bei Container-Eckbeschlägen ist von je 400 Gußstükken, die aus der gleichen Schmelze stammen, ein
Stück durch ein geeignetes Verfahren auf innere Fehler zu untersuchen.
Die Proben sind im allgemeinen anzugießen und dürfen erst nach der endgültigen Wärmebehandlung und
Stempelung abgetrennt werden.
Ist ein Angießen nicht möglich, sind nach Abstimmung mit dem Besichtiger Proben aus überzähligen
Stücken oder getrennt gegossenen Probekörpern zu
entnehmen.
2.2.8
Bei einer Werkstoffprüfung durch den GL
sind dem Besichtiger alle Gußstücke zur Überprüfung
der Gußbeschaffenheit und Maßkontrolle vorzulegen.
Maßkontrollen und Besichtigungen erfolgen im Regelfall stichprobenweise. Auf Verlangen des Besichtigers
sind zerstörungsfreie Prüfungen, z. B. mittels Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren durchzuführen,
wenn Verdacht auf unzulässige Fehler besteht.
2.2.9
Jedes Gußstück muß mit dem Zeichen des
Herstellers und der Schmelznummer (mindestens die
letzten 3 Ziffern) gekennzeichnet sein. Über zusätzliche Kennzeichnungen, z. B. Zeichnungs- oder Positionsnummer, sind Vereinbarungen zwischen Besteller
und Gießerei zu treffen.
Kapitel 1
Seite 1–10
Abschnitt 1 D
VI - Teil 1
GL 1995
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Bei der Werkstoffprüfung durch den GL ist jedes vom
Besichtiger geprüfte Gußstück mit dem Prüfstempel
G L zu kennzeichnen; alle anderen Stücke der Lieferung erhalten den Stempel für die losweise Prüfung
3.
3.2
Gußlegierungen
3.2.1
Hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit von
Aluminium-Gußlegierungen gilt 3.1.1 sinngemäß.
Folgende Gußlegierungen nach DIN 1725, Teil 2 können verwendet werden, siehe Tabelle 1.3.
Proben und Stücke, denen Proben entnommen werden,
sind mit dem Probenstempel
2.3
zu kennzeichnen.
Nichtrostende Stähle
2.3.1
Nichtrostende Stähle sind im Hinblick auf
ihre Korrosionsbeständigkeit bei dem zu transportierenden Ladegut und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsbedingungen (Schweißen) auszuwählen.
Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde,
kommen dafür die Stähle nach DIN 17440 oder - nach
Zustimmen des GL - gleichartige Stähle nach anderen
Vorschriften oder Normen in Betracht.
3.2.2
Aluminium-Gußlegierungen müssen ausreichende Güteeigenschaften für den jeweiligen Verwendungszweck haben. Eckbeschläge aus AluminiumGußlegierungen bedürfen der besonderen Zulassung
durch den GL, dabei sind ausreichende Festigkeitseigenschaften nachzuweisen.
Tabelle 1.3
2.3.2
Für Schweißkonstruktionen dürfen nur die
schweißgeeigneten Sorten mit gewährleisteter Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion im geschweißten Zustand (ohne Wärmebehandlung) verwendet werden. Dies sind im allgemeinen die Titanoder Tantal-/Niobstabilisierten Sorten oder diejenigen
mit abgesenktem Kohlenstoffgehalt von etwa 0,02 %
bis max. 0,05 % C.
3.
Aluminiumlegierungen
3.1
Knetlegierungen
3.1.1
Aluminium-Knetlegierungen müssen ausreichende Korrosionsbeständigkeit in Seeatmosphäre
aufweisen. Sofern im Einzelfalle nichts anderes vereinbart wurde, sind die Legierungen Al Mg 3,
Al Mg 4,5 Mn, Al Mg Si 0,5, Al Mg Si 0,7 oder
Al Mg Si 1 nach DIN 1725, Teil 1 zu verwenden.
3.1.2
Chemische Zusammensetzung und mechanische Gütewerte sollen den Werkstoffvorschriften des
GL bzw. den Normen entsprechen.
Für Schweißkonstruktionen darf nur mit der Festigkeit
im weichen Zustand gerechnet werden.
Der GL kann der Anwendung höherer Festigkeitskennwerte zustimmen, wenn ein entsprechender
Nachweis z. B. in einer Zulassungsprüfung erbracht
wird.
––––––––––––––
3
Anstelle der Stempelung
kann bei Zustimmung des GL
für die Identifizierung von Stücken mit GL-Prüfung auch eine
andere Kennzeichnung erfolgen, z. B. eingegossene Kennbuchstaben GL.
Seewassergeeignete
Gußlegierungen
Aluminium-
Werkstoff-Bezeichnung
nach DIN 1725, Teil 2
Seewassereignung
nach DIN 1725, Teil 2
G–/GK–Al Si 12
G–/GK–Al Si 10 Mg wa
G–/GK–Al Si 9 Mg wa
G–/GK–Al Si 7 Mg wa
G–/GK–Al Si 5 Mg ka/wa
G–/GK–Al Mg 3
G–/GK–Al Mg 3 Si
G–/GK–Al Mg 5
G/–GK–Al Mg 5 Si
Gd–Al Mg 9
gut
gut
gut
gut
gut
ausgezeichnet
sehr gut
ausgezeichnet
sehr gut
sehr gut
4.
Holzwerkstoffe
4.1
Hersteller von Holzbauteilen für Container
(Massiv-, Stäbchen- oder Sperrhölzer) sollen über eine
unabhängige Werkskontrolle verfügen. Ein Labor mit
geeigneten und geeichten Prüfinstrumenten sollte zur
Verfügung stehen.
4.2
Für alle bei der Containerherstellung verwendeten Holzbauteile dürfen nur bewährte Holzarten
verarbeitet werden, d. h. Hölzer mit einer guten Wasser- und Witterungs-, Pilz- und Insektenbeständigkeit,
mit guten, dem Verwendungszweck entsprechenden
mechanischen Eigenschaften und einem geringen
Quell- und Schwindvermögen.
4.3
Massivholz
Im Containerbau verwendetes gewachsenes Holz muß
langfaserig und von guter Beschaffenheit, d. h. splintfrei, frei von schädlichen Ästen und anderen Fehlern
sein. Drehwüchsiges oder überspänig geschnittenes
Holz darf nicht verwendet werden.
Die verwendeten Hölzer müssen entweder gut abgelagert und ausreichend getrocknet sein oder in geeigneten Trockenanlagen fachgerecht getrocknet werden.
VI - Teil 1
GL 1995
4.4
Abschnitt 1
E
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Sperrholz, Stäbchenholz
Sperrholz und andere, aus verleimten Teilstücken
bestehende Holzelemente, müssen in allen Lagen/Teilen aus Hölzern ausreichender Festigkeit entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck bestehen. Die Gütebedingungen für Sperrholzplatten sind
entsprechend der Norm DIN 68705, Blatt 2, oder
gleichwertigen Normen festzulegen. Bei der Herstellung der Sperrholzplatten usw. sind bewährte Leimarten zu verwenden. Die Leimverbindungen müssen den
Normen DIN 68705 AW 100 sowie DIN 53251 und
DIN 53255 entsprechen.
4.5
Holzschutz
Alle Hölzer sollten durch Imprägnieren mit einem
bewährten Holzschutzmittel gegen Pilz- und/oder
Insektenbefall geschützt werden (vgl. B.4.).
Die Unterseite der Fußbodenhölzer sollte möglichst
durch geeignete Maßnahmen (z. B. mit Phenolharz)
gegen Feuchtigkeit versiegelt werden.
5.
Kunststoffe
5.1
Glasfaserverstärkte Kunststoffe als Beschichtung von Wand- und Dachelementen müssen in
bewährter Qualität und Ausführung aufgebracht werden. Die Festigkeit von Beschichtung und Kernlagen
(Holz, Kunststoff usw.) müssen entsprechend den
Anforderungen nach Abschnitt 2, B.2. aufeinander
abgestimmt sein. Der GL kann besondere Nachweise
verlangen.
5.2
Kunststoffe, die als Beschichtung oder Isolierung in Containern verwendet werden, müssen den
auftretenden klimatischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten und dürfen keine für Gesundheit und Ladung schädlichen Stoffe ausscheiden (siehe
auch Abschnitt 3, A.3).
5.3
Hinsichtlich der Anforderungen an Dichtungselemente siehe C.3.2.5.
E.
Fügeverfahren
1.
Schweißen
1.1
Betriebliche Voraussetzungen
1.1.1
Betriebe, die Schweißarbeiten an Containern
durchführen wollen, müssen dafür vom GL zugelassen
sein (siehe auch Abschnitt 1, A.4.). Für Tankcontainer
zur Beförderung gefährlicher Güter sind die TCZulassungsrichtlinien zu beachten. Die Betriebe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die eine
fachgerechte und einwandfreie Ausführung der
Kapitel 1
Seite 1–11
Schweißungen ermöglichen. Dies sind u. a. witterungsgeschützte Arbeitsplätze, Maschinen und Einrichtungen für eine fachgerechte Vorbereitung der
Schweißstöße, betriebssichere Schweißmaschinen und
-geräte, stationäre oder transportable Trockenräume
bzw. -schränke zur Aufbewahrung der Schweißzusätze
und -hilfsstoffe.
1.1.2
Für den Zusammenbau und das Schweißen
empfiehlt es sich, Vorrichtungen zu verwenden, um
die Maßhaltigkeit der Bauteile zu gewährleisten. Die
Vorrichtungen sollen so beschaffen sein, daß die
Schweißnähte gut zugänglich sind und in möglichst
günstiger Position (siehe hierzu u. a. auch 1.6.5) geschweißt werden können. Heftschweißungen sollen
möglichst vermieden werden.
1.2
Schweißer, Schweißaufsicht
1.2.1
Alle Schweißarbeiten an Bauteilen gemäß
Abschnitt 1, D.1.1 dürfen nur von ausreichend geprüften und vom GL anerkannten Schweißern mit
gültigen Schweißerprüfungen ausgeführt werden. Die
Schweißer müssen nach DIN EN 287 oder - nach
Zustimmung des GL - nach anderen, vergleichbaren
Normen in einer (oder mehreren) Prüfgruppen so geprüft sein, daß der jeweilige Einsatzbereich (Werkstoffe, Bauteildicken, Schweißverfahren und -positionen,
Schweißzusätze usw.) damit abgedeckt ist. Die ergänzenden Bestimmungen in den Schweißvorschriften des
GL über Ein- und Ausschlüsse sind zu beachten (z. B.
die Forderung nach zusätzlichen Kehlnahtprüfstücken,
wenn auch Kehlnähte geschweißt werden sollen).
Schweißer, die Fallnähte schweißen sollen, müssen
auch in dieser Position geprüft sein (siehe hierzu 1.3.1
und 1.6.5).
1.2.2
Bezüglich der Geltungsdauer (in der Regel 2
Jahre), der Bedingungen für die Aufrechterhaltung der
Gültigkeit der Schweißerprüfungen und bezüglich der
Wiederholungsprüfungen gelten die Angaben in der
Norm DIN EN 287 bzw. in den Schweißvorschriften
des GL.
1.2.3
Jeder Betrieb, der Schweißarbeiten ausführt,
muß über eine dem Betrieb angehörende Schweißaufsichtperson verfügen, deren fachliche Qualifikation
dem GL nachzuweisen ist. Je nach Art und Umfang
der auszuführenden Schweißarbeiten kann die
Schweißaufsicht z. B. durch einen Schweißfachingenieur, Schweißtechniker oder einen Schweißfachmann
erfolgen. Die Schweißaufsicht muß vom GL anerkannt
werden. Veränderungen beim Schweißaufsichtspersonal sind dem GL unaufgefordert mitzuteilen. Die
Schweißaufsicht hat Vorbereitung und Ausführung der
Schweißarbeiten verantwortlich zu überwachen (siehe
dazu auch 1.6.8).
Kapitel 1
Seite 1–12
1.3
Abschnitt 1 E
Schweißverfahren, Verfahrensprüfungen
1.3.1
Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren Eignung für den jeweiligen
Anwendungszweck aufgrund allgemeiner Erfahrungen
gegeben oder in einer Verfahrensprüfung nachgewiesen worden ist. Verfahrensprüfungen unter Aufsicht
des GL sind zum Nachweis einwandfreier betrieblicher Handhabung und ausreichende Gütewerte unter
Fertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb in jedem
Fall für das Fallnahtschweißen und das einseitige
Schweißen von Hohlprofilen an Eckbeschlägen durchzuführen. Der GL kann darüber hinaus auch für andere
Schweißverfahren oder Werkstoffe (z. B. Sonderbaustähle) Verfahrensprüfungen fordern.
1.3.2
Prüfumfang, Probestücke, Proben und Anforderungen werden je nach beantragtem Anwendungsbereich von Fall zu Fall sinngemäß nach den GLSchweißvorschriften festgelegt. Bei Verfahrensprüfungen eingesetzte Schweißer gelten nach erfolgreichem Abschluß als geprüft mit dem jeweiligen
Schweißverfahren bzw. an den jeweiligen Werkstoffen. Sollen bei später erweiterter Anwendung des
Verfahrens weitere Schweißer oder Bedienungsgruppen eingesetzt werden, sind diese entsprechend auszubilden und zu prüfen (siehe 1.2.1).
1.4
VI - Teil 1
GL 1995
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Schweißzusätze und -hilfsstoffe
1.4.1
Alle verwendeten Schweißzusätze und
-hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach den GLSchweißvorschriften zugelassen sein. Der erforderliche Gütegrad richtet sich nach den zu verschweißenden Grundwerkstoffen
1.4.2
Für normalfeste Schiffbaustähle und vergleichbare Baustähle wie die Stahlsorten Fe 360 oder
Fe 430 nach DIN EN 10025 (siehe Abschnitt 1,
D.2.1.1) dürfen Schweißzusätze und -hilfsstoffe aller
Gütegrade genommen werden. Für höherfeste Schiffbaustähle und vergleichbare Baustähle wie z. B.
Fe 510 nach DIN EN 10025 sind Schweißzusätze und
-hilfsstoffe mit Gütegrad 2 Y oder 3 Y (ggf. mit Zusatzzeichen H 15, H 10 oder H 5) einzusetzen. Für das
Schweißen von unberuhigten Baustählen und von
Stahlguß sind letztere zu bevorzugen.
1.4.3
Über den Geltungsbereich der Zulassungen
von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für andere
Werkstoffe (z. B. nichtrostende, austenitische Stähle
oder Aluminiumlegierungen) siehe in den Schweißvorschriften des GL.
1.4.4
Schweißzusätze und -hilfsstoffe für andere
Werkstoffe können auch zusammen mit dem Verfahren geprüft und zugelassen werden. Derartige Zulassungen bleiben jedoch auf den Anwenderbetrieb beschränkt und gelten längstens ein Jahr, sofern nicht
Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden. So
mitgeprüfte Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen
durch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gütegrad vom GL zugelassene, ersetzt werden.
1.5
Gestaltung der Schweißverbindungen
1.5.1
Die Schweißverbindungen sollen bei der
Konstruktion von vornherein so geplant werden, daß
sie bei der Fertigung gut zugänglich sind und in möglichst günstiger Schweißfolge und Schweißposition
hergestellt werden können. Dabei ist darauf zu achten,
daß nach der Fertigung möglichst geringe Eigenspannungen und Verwerfungen in den Bauteilen zurückbleiben. Geringe Abstände der Schweißverbindungen
voneinander sowie örtliche Häufungen von Schweißungen sollen vermieden werden.
1.5.2
Das Schweißen in kaltverformten Bereichen
mit mehr als 5 % bleibender Dehnung ist an Baustählen mit Neigung zur Reckalterung möglichst zu vermeiden. An Schiffbaustählen und vergleichbaren Baustählen (z. B. der Gütegruppen B, D, D 1, D 2, DD 1
und DD 2 nach DIN EN 10025) darf in Kaltverformten
und den angrenzenden Bereichen geschweißt werden,
wenn folgende Mindestbiegeradien (innen) nicht unterschritten werden (siehe Tabelle 1.4).
Tabelle 1.4
Blechdickenbereich
über 4
über 8
bis 4 mm
bis 8 mm
bis 12 mm
Mindestbiegeradius
(innen)
1 × Blechdicke
1,5 × Blechdicke
2,0 × Blechdicke
Aus Gründen der Abkantbarkeit kann ein größerer
Biegeradius als oben angegeben erforderlich werden.
1.5.3
Stumpfnahtverbindungen (z. B. I-, V- oder
X-Nähte) und Eck- oder Kreuzverbindungen (z. B.
HV-Nähte) sollen so vorgesehen werden, daß grundsätzlich über den vollen Blech- oder Profilquerschnitt
durchgeschweißt werden kann. Dazu sind die Bauteile
je nach Blechdicke mit entsprechenden Nahtformen
nach DIN Normen (z. B. DIN 8551, DIN 8552 usw.)
mit ausreichendem Öffnungswinkel, genügendem
Luftspalt und möglichst geringer Steghöhe vorzubereiten. Besondere Nahtformen bedürfen der Zustimmung durch den GL, erforderlichenfalls werden die
Nahtformen im Zusammenhang mit einer Verfahrensprüfung festgelegt.
1.5.4
Kehlnahtverbindungen sind möglichst beidseitig durchlaufend vorzusehen (siehe C.3.2.1). Für das
Einschweißen von Wänden in das Rahmenwerk kann
innen unterbrochene Schweißung gewählt werden. In
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 1
E
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
Kapitel 1
Seite 1–13
Tanks dürfen nur beidseitig durchlaufende Kehlnähte
oder Ausschnittschweißung vorgesehen werden, wobei
die Kehlnähte abdichtend um die Steifen- oder Ausschnittenden herumgezogen werden müssen. Die
Nahtdicke richtet sich nach der jeweiligen Beanspruchung und ist im Zweifelsfalle rechnerisch nachzuweisen. Das a-Maß soll 0,7 t (t = Dicke des dünneren
Teils) nicht übersteigen. Ausgenommen bei Wänden
und ähnlichen Dünnblech-Bauteilen soll eine Kehlnahtdicke von a = 2,5 mm, an Eckbeschlägen von
a = 3,5 mm nicht unterschritten werden.
1.6.5
Die Schweißarbeiten sollen in möglichst
günstiger Schweißposition ausgeführt werden. Das
Schweißen in Fallnahtposition an Eckbeschlägen ist
möglichst zu vermeiden und darf an der Verbindung
Eckbeschlag - Ecksäule auch nach einer Verfahrensprüfung für das Fallnahtschweißen allgemein und
unbeschadet der Zulassung der Schweißzusätze- und
-hilfsstoffe nicht ausgeführt werden. Durch eine geeignete Schweißfolge ist dafür zu sorgen, daß die
Schrumpfung der Nähte möglichst wenig behindert
wird.
1.5.5
Überlappte Schweißverbindungen sollen nur
bei relativ niedrig beanspruchten Bauteilen und möglichst nur parallel zur Hauptbeanspruchungsrichtung
angewendet werden. Die Überlappungsbreite soll
mindestens 1,5 t + 15 mm betragen, wobei t die Dikke des dünneren Bleches ist. Die Kehlnähte sind nach
1.5.4 auszuführen.
1.6.6
Beim Schweißen ist auf gleichmäßigen Einbrand, einwandfreies Durchschweißen und gleichmäßige, nicht zu stark überhöhte Nahtoberflächen zu
achten. Beim Mehrlagenschweißen ist Schlacke der
vorhergehenden Lagen sauber zu entfernen. Risse
(auch gerissene Heftstellen), größere Poren oder
Schlackeneinschlüsse usw. dürfen nicht überschweißt
werden; sie sind auszuarbeiten.
1.6
Herstellung und Prüfung
1.6.1
Die Bauteile müssen im Bereich der Schweißung sauber und trocken sein. Zunder, Rost, Brennschlacke, Fett, Farbe (ausgenommen zugelassene Fertigungsbeschichtungen bis etwa 20 µ Schichtdicke)
und Schmutz sind vor dem Schweißen sorgfältig zu
entfernen. Werden Bleche, Profile oder Bauteile vor
dem Schweißen mit einer korrosionsmindernden Fertigungsbeschichtung (Shop-Primer) versehen, so darf
diese die Güte der Schweißverbindungen nicht beeinträchtigen.
1.6.2
Beim Vorbereiten und Zusammenpassen der
Bauteile ist darauf zu achten, daß vorgeschriebene
Nahtformen und Stegabstände (Luftspalte) eingehalten
werden. Bei geringer Überschreitung des zulässigen
Stegabstandes darf dieser durch Auftragsschweißen
auf den Nahtflanken vermindert werden. Füllstücke
oder Drähte dürfen nicht eingeschweißt werden. Größere Lücken dürfen durch Einschweißen eines genügend großen Blechstreifens oder Profilabschnittes
geschlossen werden.
1.6.3
Bleche und Profile müssen genau fluchten,
insbesondere bei durch kreuzende Bauteile unterbrochenen Verbänden. Ein Kantenversatz von mehr als
15 % der Blech- oder Profildicke, maximal jedoch
3 mm, ist nicht zulässig.
1.6.4
Der Arbeitsbereich ist beim Schweißen vor
Witterungseinflüssen zu schützen. Bei Kälte (unter
0 °C) ist durch geeignete Maßnahmen (Abdecken,
Anwärmen der Eckbeschläge) für einwandfreie Ausführung der Schweißverbindungen zu sorgen. Bei
Temperaturen unter – 10 °C darf nicht mehr geschweißt werden. Schnelle Abkühlung - insbesondere
beim Schweißen der Eckbeschläge - ist zu vermeiden.
1.6.7
Die Ausbesserung größerer Material- oder
Arbeitsfehler darf erst nach Zustimmung des GL erfolgen. Geringfügige Oberflächenfehler sollen möglichst nur durch flaches Ausschleifen beseitigt werden.
Tiefergehende Fehler sind sauber auszuarbeiten und
nachzuschweißen.
Falls bei Rissen nicht eine ganze oder teilweise Erneuerung des Bauteils verlangt wird oder Risse mit
Zustimmung des GL ausgeschweißt werden dürfen,
sind Länge und Verlauf durch ein geeignetes Prüfverfahren eindeutig festzustellen, der Riß über die Enden
hinaus auszuarbeiten und danach zu verschweißen.
1.6.8
Durch sorgfältige betriebsseitige Kontrolle ist
eine fachgerechte, einwandfreie und vollständige Ausführung der Schweißungen sicherzustellen (siehe auch
1.2.2). Der GL überprüft die Schweißarbeiten stichprobenweise während der Fertigung und ggf. bei der
abschließenden Besichtigung nach Fertigstellung. Der
GL kann unzureichend kontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und ggf. erfolgten Ausbesserungen verlangen.
1.6.9
Im Zweifelsfalle kann der GL zusätzliche
Prüfungen (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen zum
Nachweis einwandfreier Nahtgüte) an wichtigen Bauteilen verlangen. Art und Umfang der Prüfungen werden vom GL von Fall zu Fall festgelegt. Über die
Prüfung von Tankcontainern siehe Abschnitt 6.
2.
Schraub-, Niet- und Bolzenverbindungen
2.1
Es wird vorausgesetzt, daß normgerechte und
in der Bestellerspezifikation festgelegte Verbindungselemente zur Anwendung kommen und die Verbin-
Kapitel 1
Seite 1–14
Abschnitt 1 F
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
dungen nach dem Stand der Technik ausgeführt werden.
2.2
Die ausreichende Festigkeit einer Verbindung
gilt im allgemeinen als erwiesen, wenn die Prüfungen
gemäß Abschnitt 2 ohne Beanstandungen durchgeführt
worden sind. In besonderen Fällen kann vom GL eine
Verfahrensprüfung verlangt werden. Rechnerische
Nachweise sind ggf. mit den Prüfunterlagen einzureichen.
2.3
Alle Elemente der Verbindung sollen seewasserbeständig sein. Ein späterer Korrosionsschutzanstrich wird als nicht ausreichend angesehen. Auf die
Möglichkeit von Spalt- und Kontaktkorrosion ist besonders zu achten. Bei Tank- und Schüttgutcontainern
müssen die Verbindungselemente außerdem beständig
gegen die vorgesehenen Medien sein.
2.4
Verbindungen zwischen Stahl- und Aluminium-Bauteilen müssen in bewährter Weise korrosionshemmend ausgeführt werden.
2.5
In bestimmten Fällen sind die Schraubverbindungen zu sichern. Das kann insbesondere gelten für
die Befestigung von Kältemaschinensätzen oder Teilen
davon, sowie für Sicherheitsventile und Armaturen.
2.6
Bezüglich der zolltechnischen Sicherung von
Schraubverbindungen gelten die behördlichen Vorschriften.
2.7
Es muß nachgewiesen werden, daß durch das
Schlagen der Niete keine Versprödung des Nietwerkstoffes auftritt.
3.
Klebverbindungen
3.1
Die Eignung (Haltbarkeit) von Klebverbindungen (z. B. zur Befestigung von Wandelementen) ist
in einer Verfahrensprüfung nachzuweisen. Art und
Umfang dieser Prüfung ist in jedem Einzelfalle zu
vereinbaren. Vorliegende Erfahrungen können hierbei
berücksichtigt werden.
VI - Teil 1
GL 1995
F.
Kennzeichnung und Dokumentation
1.
Kennzeichnung
1.1
Container, die gemäß B.3.1 geprüft wurden,
werden gekennzeichnet mit:
a)
einer Klebe-Plakette gemäß Anhang B, B., normalerweise auf der linken Tür
(Tankcontainer: neben dem Tank-Typen-Schild)
b)
Zusätzlich wird bei Tankcontainern auf dem
Typenschild des Tanks die Nummer des
Typzertifikates (FC-Nr.), der GL-Stempel sowie
die Tank-Prüfnummer eingeschlagen.
1.2
GL-Stempel und -Plaketten beziehen sich auf
den Neu-(Ablieferungs-)Zustand des Containers. Ihre
Erneuerung nach Reparatur oder Verlust ist nur nach
Rücksprache mit der Hauptverwaltung oder der zuständigen Inspektion des GL statthaft. Plaketten werden nur vom GL ausgegeben.
1.3
CSC-Schild: Das im Rahmen des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) erforderliche “SicherheitsZulassungsschild“ muß dauerhaft angebracht, feuerund korrosionsbeständig sein und die im Anhang B,
B.2. gezeigten Angaben enthalten. Die Zulassungsbezeichnung wird von der zuständigen Zulassungsbehörde festgelegt.
1.4
Kennzeichnungen, die die zolltechnische
Überprüfung betreffen, sind nach den Bestimmungen
der zuständigen Behörde anzubringen.
1.5
Für den Transport gefährlicher Güter ist die
Kennzeichnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. IMO-Code) vorzunehmen.
1.6
Kennzeichnungen im Zusammenhang mit
Zulassungen für den Eisenbahnverkehr (z. B. entsprechend den UIC-Bedingungen) sind nach den Bestimmungen der Bahnverwaltungen vorzunehmen.
3.2
Hinsichtlich Nahtvorbereitung und Verarbeitungsbedingungen sind die Hinweise des KlebstoffHerstellers zu beachten.
1.7
Sind Bauteile aus Holz aufgrund besonderer
Vorschriften imprägniert und überprüft worden, können die Container mit einer den jeweiligen nationalen
Vorschriften entsprechenden. dauerhaft angebrachten
Plakette gekennzeichnet werden.
3.3
Die Bestandteile der Klebverbindungen müssen gegen die zu erwartenden klimatischen und chemischen Einwirkungen unempfindlich und im Hinblick
auf die zu fahrende Ladung unschädlich sein.
1.8
Im übrigen ist für die Kennzeichnung von
Containern die internationale Norm ISO 6346 “Freight
containers - Coding, identification and marking“ zu
beachten.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 1
2.
Dokumentation
2.1
Typzertifikat
F
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
2.1.1
Die Prüfung des Containertyps, d. h., die
Prüfung der Unterlagen (Zeichnungen usw.) und die
Belastungs- und Funktionsprüfungen, werden im
Typzertifikat (siehe Anhand B, C.1.) bescheinigt. Es
enthält weiterhin die wichtigsten Angaben über Typ
und Bauart, Hersteller und Besteller.
2.1.2
Bei kleineren Serien kann nach Abstimmung
mit der Hauptverwaltung des GL für das Typzertifikat
auf die Ergebnisse der Vorserie Bezug genommen
werden.
2.2
Kapitel 1
Seite 1–15
Einzelzertifikate
2.2.1
Die Prüfung der einzelnen Container einer
Serie (Fertigungsüberwachung und Fertigprüfung nach
B.3.1) wird im Einzelzertifikat bestätigt (siehe Anhang
B, C.2. bzw. C.3.).
2.2.2
Bei Containern, die nach B.6.1.3 periodischen
Prüfungen unterzogen werden, können Einzelzertifikate erneuert bzw. deren Gültigkeit verlängert werden.
2.2.3
Sonderprüfungen, Reparatur- und Schadensbesichtigungen an Containern können von der GLHauptverwaltung oder der ausführenden Inspektion
formlos bescheinigt werden.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 2
B
Kapitel 1
Seite 2–1
Anforderungen und Prüfungen
Abschnitt 2
Anforderungen und Prüfungen
A.
Allgemeine Anforderungen
1.
Lastannahmen
1.1
Die für die einzelnen Bauteile maßgebenden
Belastungen ergeben sich aus den Prüfbedingungen
gemäß B., soweit nicht vom Besteller abweichende
Angaben gemacht werden. Bei der Wahl der Sicherheitsbeiwerte gegenüber den möglichen Versagensformen sind Werkstoffermüdung, übliche bauliche
Ungenauigkeiten und mögliche Qualitätsunterschiede
der Werkstoffe (Holz !) zu berücksichtigen.
1.2
Soll vom GL die Übereinstimmung mit dem
CSC-Gesetz und den ISO-Normen bescheinigt werden, sind bei der Typprüfung mindestens die Prüflasten nach B., aufzubringen.
1.3
Sollen Dächer nicht nur begehbar sein, sondern auch Ladung tragen (z. B. Thermalcontainer für
hängende Ladung), ist die vom Besteller angegebene
Belastung bei der Bemessung und Prüfung zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 3, A.5.2.2).
2.
Verformungen
2.1
Nach den Belastungsprüfungen B.2.1 bis 2.14
darf der Container keine bleibenden Verformungen
aufweisen, die seine Brauchbarkeit und Verkehrssicherheit (Tragfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigen.
Richtwerte für einige zulässige bleibende Verformungen siehe B. Tabelle 2.3.
2.2
Elastische Verformungen unter Last sind
abhängig von der Bauweise, ihre Zulässigkeit wird
bestimmt von den jeweiligen Transportbedingungen.
Der Rücksprung der Bodenkonstruktion gemäß
Abschnitt 1, C.3.2.1.2 muß innerhalb des dort angegebenen Bereichs so gewählt werden, daß sich die Unterseite der Bodengruppe bei Beladung des Containers
auf 1,8 R nicht tiefer als 6 mm unter die unteren Auflageflächen der Eckbeschläge durchbiegt.
2.3
Die Endrahmenkonstruktion soll so steif sein,
daß eine Querkraft von 150 kN am höchsten Punkt
dieser Ebene die Summe der Längsänderungen der
Diagonalen nicht größer werden läßt als 60 mm.
2.4
Die Seitenrahmenkonstruktion soll so steif
sein, daß eine Schubkraft von 75 kN am höchsten
Punkt dieser Ebene keine größere Längsverschiebung
am Kraftangriff als 25 mm bewirkt.
2.5
Plattform-Container mit starren oder klappbaren Endwänden müssen so steif sein, daß eine Schubkraft von 50 kN angreifend am oberen Eckbeschlag
keine größere Längsverschiebung als 42 mm bewirkt.
B.
Prüfungen (Erprobungen)
1.
Allgemeine Hinweise
1.1
Die nachstehend aufgeführten Erprobungen
sind Mindestanforderungen an ISO-Stückgutcontainer
und, soweit anwendbar, an alle Sonderarten von Containern der ISO-Containerreihe 1 (siehe Anhang A
Tabelle A.1). Sie sollten auch Grundlage sein für die
Prüfung von nicht der Norm entsprechenden Containern.
1.2
Die Festigkeitsprüfungen werden nach diesen
Richtlinien ausschließlich statisch durchgeführt, um
vergleichbare und wiederholbare Prüfdaten sicherzustellen. Dynamische Lastanteile sind in den Prüflasten
durch Zuschläge erfaßt. Demgemäß ist dafür Sorge zu
tragen, daß die Prüflasten langsam (ohne merkliche
Verzögerung bzw. Beschleunigung) aufgebracht werden und mindestens für die Dauer von 5 Minuten
wirksam bleiben.
1.3
An bestimmten Stellen des zu prüfenden
Containers müssen bei den Versuchen Verformungsmessungen vorgenommen werden. Es ist darauf zu
achten, daß vor und nach dem Aufbringen von Lasten
oder Kräften Nullmessungen durchgeführt werden.
Zur Protokollführung empfehlen wir das GL Protokoll
über die Typprüfung, in dem auch die o. g. .Meßstellen
angegeben sind.
1.4
Wiederholungsprüfungen (vgl. Abschnitt 1,
B.3.3):
Für die Häufigkeit von Wiederholungen einzelner
Prüfungen während der Fertigung gibt die Tabelle A.3
im Anhang A einen Anhalt. Das genaue Prüfprogramm ist im Einzelfall festzulegen.
1.5
Die laufende Überprüfung (WerkstoffIdentität, Arbeitsausführung, Maßhaltigkeit, Funktionsprobe der Verschlüsse, Dichtheit) erfolgt stichprobenweise während der Fertigung nach Maßgabe des
Besichtigers.
Kapitel 1
Seite 2–2
Abschnitt 2 B
VI - Teil 1
GL 1995
Anforderungen und Prüfungen
1.6
Die Versuche nach B.2., können innerhalb
einer vollständigen Typprüfung in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden, mit folgenden Ausnahmen:
Versuch Nr. 1 (Stapeln) ist vor Versuch Nr. 2 und 3
(Heben an den oberen und unteren Eckbeschlägen)
durchzuführen. Versuch Nr. 13 (Wetterdichtheit) ist
als letzter durchzuführen.
1.7
Bei der Schubbelastung der Türwand ist unter
halber Prüflast Spritzwasserdichtheit für die Türdichtung erforderlich (vgl. Abschnitt 2, B.2.9 und B.2.13).
1.8
Die Prüflasten sind so aufzubringen, daß die
Steifheit des belasteten Bauteils nicht verändert und
die beabsichtigte Wirkung (gleichmäßig verteilte bzw.
Einzellast) erreicht wird.
2.
Beschreibung der Prüfungen
2.1
Versuch Nr. 1 – Stapeln
werden. Die Werte sind nachstehender Tabelle zu
entnehmen.
Hinweis:
Die Prüflast von 3.392 kN pro Container ist vom 9fach
Stapeln hergeleitet, d. h. 8 Container mit einem Gewicht von je 24.000 kg bei einer Beschleunigung von
1,8 g werden auf einen Container gestapelt. (Die Eckpfosten solcher Container werden mit 848 kN geprüft.)
Es ist darauf zu achten, daß die Ebene der Lastaufbringung und die Ebene der Unterstützung am Container während der Prüfungen horizontal und unverändert
bleiben. Die Kraft muß über eine Zwischenplatte mit
der Grundfläche eines Eckbeschlages eingeleitet werden. Jede Zwischenplatte soll gleichzeitig um 25,4 mm
in Querrichtung und 38 mm in Längsrichtung versetzt
werden.
An Plattformcontainern mit klappbaren Endwänden ist
die Stapelprüfung auch in geklapptem Zustand der
Endwände durchzuführen.
Diese Prüfung soll zeigen, ob ein voll beladener Container das darüber gestapelte Gesamtgewicht gemäß
untenstehender Tabelle tragen kann. Dabei sind die
schiffsseitig auftretenden Beschleunigungen und der
durch Lose in den Führungsschienen bedingte Versatz
zu berücksichtigen.
Der zu prüfende Container ist mit seinen unteren Eckbeschlägen oder mit den entsprechenden Ecken auf
vier ebene Sockel zu stellen. Die Sockel müssen mittig
unter den Eckbeschlägen angeordnet sein und etwa die
gleiche Grundfläche wie die Eckbeschläge haben. Der
Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßg
verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 1,8 R beträgt.
Der Container soll mit Vertikallasten beaufschlagt
werden, die entweder auf alle 4 Eckbeschläge gleichzeitig oder auf jedes Paar eines Endes aufgebracht
2.2
Versuch 2 – Heben an den oberen Eckbelägen
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container an den oberen Eckbeschlägen mit einem lotrecht angreifenden
Lastaufnahmemittel angehoben werden können.
Container der Größen 1 D, 1 DX, 1 E und 1 F müssen
mit Anschlaggeschirren üblicher Bauweise so angehoben werden, daß der Winkel der Seilstränge 30 ° zur
Senkrechten beträgt.
Gleichzeitig soll diese Prüfung zeigen, ob die Tragfähigkeit des Fußbodens ausreicht, den beim Kranbetrieb
mit beladenen Containern auftretenden Beschleunigungskräften standzuhalten.
Tabelle 2.1
Container-Typ
1 A, 1 AA + 1 AAA + 1 AX
1 B, 1 BB + 1 BBB + 1 BX
1 C, 1 CC + 1 CX
1 D + 1 DX
Gesamt-Prüflast
(alle 4 Eckpfosten gleichzeitig)
Prüflast je
Endrahmen
Zulässiges
Stapelungsgewicht
[kN]
[kN]
[kg]
3.392
3.392
3.392
896
1696
1696
1696
448
192.000
192.000
192.000
50800
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 2
B
Anforderungen und Prüfungen
Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das
Gesamtgewicht des Containers 2 R beträgt. Der Container ist an den vier oberen Ecken so anzuheben, daß
keine größeren Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte auftreten.
An Plattformcontainern mit festen und klappbaren
Endwänden sind bei der Beladung auf 1 R folgende
Maße, über die oberen Eckbeschläge gemessen einzuhalten:
Tabelle 2.2
L max.
leer
L min.
auf 1 R
beladen
1 AAA, 1 AA, 1 A und 1 AX
12.202
12.172
1 BBB, 1 BB, 1 B und 1 BX
9.135
9.105
1 CC, 1 C und 1 CX
6.068
6.042
Container-Typ
L = Längenabstand der Eckbeschlagsaußenkanten
2.3
Versuch 3 – Heben an den unteren Eckbeschlägen
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container mit Anschlagmitteln angehoben werden kann, die nur an den
unteren Eckbeschlägen angreifen und an einem Querbaum in der Mitte über dem Container befestigt sind.
Diese Prüfung muß an Containern aller Größen durchgeführt werden.
Sie muß auch an Containern der Größen 1 E und 1 F
durchgeführt werden, wenn diese mit unteren Eckbeschlägen ausgerüstet sind.
Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das
Gesamtgesicht des Containers 2 R beträgt.
Der Container muß vorsichtig
Eckbeschlägen so angehoben
merklichen Beschleunigungskräfte auftreten. Die Hubkräfte
einem Winkel von
30°
an den vier unteren
werden, daß keine
oder Verzögerungssind einzuleiten unter
zur Waagerechten bei Container der Größen 1 AAA, 1 AA, 1 A und 1 AX
37°
zur Waagerechten bei Containern der
Größen 1 BBB, 1 BB, 1 B und 1 BX
45°
zur Waagerechten bei Containern der
Größen 1 CC, 1 C und 1 CX
60°
zur Waagerechten bei Containern der
Größen 1 D und 1 DX.
Kapitel 1
Seite 2–3
Der Abstand der Wirkungslinien der Hubkräfte von
den Außenflächen der Eckbeschläge darf nicht mehr
als 38 mm betragen.
Beim Anheben darf die Hebeeinrichtung nur an den
unteren Eckbeschlägen anliegen. Sie muß den in der
Umschlagpraxis üblichen Anschlagmitteln entsprechen.
2.4
Versuch 4 – Längsbelastung des Bodens
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container äußeren
Kräften in Längsrichtung standhalten kann, die durch
dynamische Belastungen bis 2 g bei Eisenbahntransporten hervorgerufen werden.
Container aller Größen sowie Container der Größen
1 E und 1 F mit Bodeneckbeschlägen sollen in Längsrichtung belastet werden. Container der Größen 1 E
und 1 F sind zusätzlich auch in Querrichtung zu belasten.
Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das
Gesamtgewicht des Containers 1 R beträgt.
Der Container ist an einem Ende durch die unteren
Löcher der Bodeneckbeschläge zu verankern. Eine
insgesamt 2 R betragende horizontal wirkende Kraft
soll durch die unteren Öffnungen der anderen Eckbeschläge eingeleitet werden, zuerst als Druckkraft und
dann als Zugkraft.
2.5
Versuch 5 – Belasten der Endwand
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container äußeren
Kräften in Längsrichtung standhalten kann, die durch
dynamische Belastungen bis 2 g bei Eisenbahntransporten hervorgerufen werden.
Jedes Ende eines Containers ist zu prüfen, wenn ein
Ende geschlossen und das andere mit einer Tür ausgerüstet ist. Im Falle symmetrischer Konstruktion
braucht nur ein Ende geprüft zu werden. Container
müssen einer inneren Belastung von 0,4 × P ausgesetzt
werden. Bulkcontainer und Container der Größen 1 E
und 1 F sollen einer inneren Belastung von 0,6 × P
ausgesetzt werden. Die innere Belastung muß gleichmäßig über die zu prüfende Wand verteilt sein. Die
Anordnung muß eine freie Durchbiegung der Wand
erlauben.
2.6
Versuch 6 – Belasten der Seitenwände
Diese Prüfung soll zeigen, ob der Container in der
Lage ist, den sich aus den Schiffsbewegungen ergebenden Kräften standzuhalten.
Beide Seitenwände (oder nur eine bei symmetrischen
Konstruktionen) müssen mit einer gleichmäßig verteilten Last von 0,6 × P einzeln von innen belastet
werden. Die Belastung muß so aufgebracht werden,
Kapitel 1
Seite 2–4
Abschnitt 2 B
Anforderungen und Prüfungen
daß die Seitenwand und der obere und untere Längsträger frei durchbiegen können.
Oben offene Container sind so zu prüfen, wie sie im
Einsatz verwendet werden, d. h. z. B. mit eingelegten
Dachspriegeln. Bei 40’ Containern können besondere
Vereinbarungen getroffen werden.
2.7
Versuch 7 – Belasten des Daches
Diese Prüfungen sollen zeigen, ob ein festes Dach
a)
den Lasten standhält, die darauf arbeitende Personen verursachen oder
b)
sofern es für das Tragen hängender Lasten vorgesehen ist, eine der Belastung entsprechende
Tragfähigkeit, mindestens aber 1.490 kg/m nutzbarer Container-Innenlänge, aufweist, wenn dabei eine vertikale Beschleunigung von 2 g berücksichtigt wird.
Die Prüfungen sind wie folgt durchzuführen:
a)
b)
2.8
Eine Last von 300 kg wird an der schwächsten
Stelle des Containerdaches gleichmäßig über eine Fläche von 600 × 300 mm verteilt aufgebracht.
Das Dach wird mit dem zweifachen Gewicht der
vorgesehenen hängenden Ladung, mindestens
jedoch mit 2 × 1.490 kg/m belastet, wobei der
Container nur auf seinen 4 unteren Eckbeschlägen steht.
Versuch 8 – Belasten des Bodens
Diese Prüfung soll zeigen, daß ein Containerboden den
konzentrierten dynamischen Beanspruchungen standhält, die durch das Be- und Entladen mit Gabelstaplern
oder ähnlichen Geräten entstehen.
Die Prüfung wird an Container aller Größen durchgeführt.
Die Prüfung ist mit einem gummibereiften Testfahrzeug auszuführen. Das Fahrzeug muß eine Achslast
von 5.460 kg aufweisen, d. h. je Rad 2.730 kg. Das
Nennmaß der Radbreite muß 180 mm sein und der
Mittenabstand der beiden Räder muß 760 mm betragen. Dabei muß die Berührungsfläche von einem
Rechteck mit den Seiten 185 × 100 mm umschrieben
sein. Jedes Rad muß innerhalb des o. a. Bereiches eine
tatsächliche Berührungsfläche von nicht mehr als
142 cm2 haben.
2.9
Versuch 9 – Schubbelastung der Endwände (Querrichtung)
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container den Querkräften standhalten, die sich in den Endrahmen aus den
Schiffsbewegungen ergeben.
VI - Teil 1
GL 1995
Der zu prüfende Container wird in unbeladenem Zustand (T) mit seinen unteren Eckbeschlägen auf vier
ebene Sockel gestellt und durch deren untere Öffnungen so verankert, daß keine senkrechten Bewegungen
möglich sind. Die Verankerung einer Endwand in
Querrichtung darf nur an dem Eckbeschlag erfolgen,
der dem Lastangriff diagonal gegenüberliegt. Wenn
die beiden Endrahmen getrennt geprüft werden, ist die
vertikale Verankerung nur an dem zu prüfenden Endrahmen vorzusehen.
Kräfte von 150 kN sollen entweder einzeln oder
gleichzeitig in jeden der oberen Eckbeschläge an einer
Seite des Containers eingeleitet werden, und zwar
parallel zur Endwand und Bodenebene. Die Kräfte
müssen zuerst als Druck- und dann als Zugkraft auf
die Eckbeschläge wirken. Haben die Container gleiche
Eckwände, braucht nur eine Endwand geprüft zu werden. Wenn die Endwand erheblich asymmetrisch bezüglich ihrer senkrechten Mittellinie ist, so ist von
beiden Seiten zu prüfen.
2.10
Versuch 10 – Schubbelastung der Seitenwände (Längsrichtung)
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container den Längskräften in den Seitenrahmen standhalten, die sich aus
den Schiffsbewegungen ergeben.
Der zu prüfende Container wird im unbeladenen Zustand (T) mit seinen unteren Eckbeschlägen auf vier
ebene Sockel gestellt und durch deren untere Öffnungen so verankert, daß keine senkrechten Bewegungen
möglich sind. Die Verankerung einer Seitenwand in
Längsrichtung darf nur an dem Eckbeschlag erfolgen,
der dem Lastangriff diagonal gegenüberliegt.
Kräfte von 75 kN sollen entweder einzeln oder gleichzeitig in jeden der oberen Eckbeschläge an einem
Ende des Containers eingeleitet werden, und zwar
parallel zur Seitenwand und Bodenebene. Die Kräfte
müssen zuerst als Druck- und dann als Zugkraft auf
die Eckbeschläge wirken.
An Plattformcontainern mit festen oder klappbaren
Endwänden sollen an einem oder beiden oberen Eckbeschlägen einer Endwand Kräfte von 50 kN eingeleitet werden, und zwar parallel zur Seiten- und Bodenebene. Die Kräfte sollen als Druck (nach innen) und
dann als Zug aufgebracht werden. Die Auslenkung der
Endwand darf 42 mm nicht überschreiten.
Es braucht nur eine von zwei gleichen Seitenwänden
geprüft zu werden.
VI - Teil 1
GL 1995
2.11
Abschnitt 2
B
Versuch 11 – Anheben mittels Gabelstapler
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container der Größen
1 CC, 1 C, 1 CX, 1 D, 1 E und 1 F den beim Heben und Verfahren mit Gabelstaplern auftretenden
Belastungen standhalten.
a)
Für Container der Größen 1 CC, 1 C und 1 CX,
die nur mit einem Satz Gabelstaplertaschen ausgerüstet sind und Container der Größe 1 D,
1 DX, 1 E und 1 F:
Der Fußboden des Containers muß mit einer
gleichmäßig verteilten Last so beladen werden,
daß das Gesamtgewicht des Containers 1,6 R
beträgt. Er muß auf zwei waagerechten Querbalken lagern, die je 200 mm breit sind und von der
Seitenwandfläche des Containers gemessen
1.828 mm ™ 3 mm in die Gabelstaplertaschen
hineinragen. Die Querbalken sollen auf Mitte
Gabelstaplertaschen liegen.
b)
Für Container der Größe 1 CC, 1 C und 1 CX,
die mit zwei Satz Gabelstaplertaschen ausgerüstet sind:
Für die äußeren Gabelstaplertaschen gilt das
Verfahren nach a) für die inneren Gabelstaplertaschen gilt folgendes Verfahren:
Der Fußboden muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 0,625 R beträgt. Er
muß auf zwei waagerechten Querbalken entsprechend a) lagern, die in die zusätzlichen inneren Gabelstaplertaschen eingesetzt worden sind.
2.12
Kapitel 1
Seite 2–5
Anforderungen und Prüfungen
Versuch 12 – Anheben mittels Greifzangen
Diese Prüfung soll zeigen, daß entsprechend ausgerüstete Container beim Umschlag mit Greifzangen den
Belastungen standhalten.
Der zu prüfende Container muß beladen werden mit
einer gleichmäßig verteilten Last auf dem Fußboden,
so daß das Gesamtgewicht des Containers 1,25 R beträgt. Der Container muß an den für die Greifzangen
ausgerüsteten vier Stellen unterstützt werden. Jede
Unterstützungsfläche sollte 32 × 254 mm groß sein
und frei von der Sicherheitsleiste angeordnet werden.
2.13
Versuch 13 – Wetterdichtheit
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container geeignet
ist, seine Ladung gegen Feuchtigkeit von außen hinreichend zu schützen.
Zur Prüfung aller äußeren Fugen und Nähte ist ein
Wasserstrahl aus einer Düse von 12,5 mm Durchmesser, bei einem Druck von ungefähr 1 bar entsprechend
einer Wassersäule von 10 m, zu benutzen. Diese Düse
muß im Abstand von 1,5 m zum zu prüfenden Container gehalten werden. Der Strahl muß mit einer Geschwindigkeit von 100 mm/s weiterbewegt werden.
Prüfverfahren mit mehreren Düsen sind nur zulässig,
wenn jede Fuge oder Naht am Container so erfaßt
wird, wie es bei einer feststehenden Düse der Fall ist.
Hinsichtlich der Kombination dieses Versuches mit
Versuch Nr. 9 siehe Abschnitt 2, B.1.7.
2.14
Versuch 14 – Zugbelastung der Zurrösen
Diese Prüfung soll zeigen, ob die Zurrpunkte eines
entsprechend ausgerüsteten Containers, die sich aus
der Schiffsbewegung ergebenen dynamischen Ladungskräften, standhält.
Der zu prüfende Zurrpunkt ist mit einer Prüflast zu
belasten, die das 1,5fache der vorgegebenen Zurrkraft
beträgt. Die Prüflast soll möglichst unter einem Winkel von ca. 45° zur Horizontalen aufgebracht werden
und mindestens 5 min. gehalten werden.
Kapitel 1
Seite 2–6
Tabelle 2.3
Nr.
Abschnitt 2 B
Containerprüfungs Grundlagen
Umfang der
Typprüfung
und / oder
Entwurfsanforderungen
Prüfprozedur
Meßpunkt
Eckpfosten
Querträger
1
Stapeln
Bodenlängsträger
innere
Beladung
Heben an den 4
oberen EckbeBodenlängsschlägen
träger
Zulässige Werte
elastische
dauerhafte
Verformung Verformung
[mm]
[mm]
Prüfbeladung
oder Prüflast
Vertikale Last je Eckpfosten
848 kN für:
1 A, 1 AA, 1 AAA, 1 AX
1,8 R–T Beladung
1 B, 1 BB, 1 BBB, 1 BX
gleichmäßig über den
1 C, 1 CC, 1 CX
Boden verteilt.
224 kN für 1 D Container.
Mit einem Versatz von:
– 25 mm in Querrichtung
– 38 mm in Längsrichtung
Die Hebelast soll wie folgt aufgebracht werden
Querträger
2
VI - Teil 1
GL 1995
Anforderungen und Prüfungen
2,0 R–T Beladung
vertikal:
gleichmäßig über den
Boden verteilt.
40’ Länge
30’ Länge
20’ Länge
3
4
Heben an den 4
unteren EckbeBodenlängsschlägen
träger
Längsbelastung Bodenlängsdes Bodens
träger
30° zur Horizontalen:
37° zur Horizontalen:
45° zur Horizontalen:
60° zur Horizontalen:
6 **
3
40’ Länge: 4
6 **
30’ Länge: 3
20’ Länge: 3
3
30’ Länge. 3
Die Hebelast soll wie folgt aufgebracht werden:
2,0 R–T Beladung
gleichmäßig über den
Boden verteilt.
2
40’ Länge: 4
60° zur Horizontalen: 10’ Länge
Querträger
4,5
40’
30’
20’
10’
Eine horizontale Last soll durch
1,0 R–T Beladung
die unteren Eckbeschläge, erst
gleichmäßig über den als Druck und dann als Zug zu
Boden verteilt.
den Verankerungspunkten aufgebracht werden.
20’ Länge: 3
3
40’ Länge: 4
30’ Länge: 3
20’ Länge: 3
vertikal:
40’ Länge: 4
30’ Länge: 3
20’ Länge: 3
10’ Länge: 2
horizontal:
entspr. ISOStand: 668
Innere Belastung gleichmäßig
über die Wand verteilt bei
40’ Länge
5
Festigkeit der
Endwände einschließlich
Türen
Siehe GLTypprüfungsbericht eines
Containers
U|
|V
20’ Länge |
10’ Länge |
W
30’ Länge
unbeladen
0,4 P
Für 20’ drucklosen TrockenSchüttgut Containern und 10’
Längen von 0,6 P
6
*
Festigkeit der
Seitenwände
Siehe GLTypprüfungsbericht eines
Containers
Wände: 9 *
Türen:
6 *
UV 9 *
W
20’ Länge U
V7*
10’ Länge W
40’ Länge
unbeladen
Innere Belastung, gleichmäßig
über die Wand verteilt
0,6 P
30’ Länge
Die zulässigen Werte für dauerhafte Verformungen sind nur anzuwenden, wenn die Rücksprünge ausreichend sind, d. h. die Standardaußenabmessungen nicht überschritten werden.
** Maximale zul. Durchbiegung unter die Aufstandsfläche der Eckbeschläge.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 2
Tabelle 2.3
Containerprüfungs Grundlagen (Fortsetzung)
Nr.
7
8
Umfang der
Typprüfung
und / oder
Entwurfsanforderungen
Dachfestigkeit
Festigkeit des
Bodens
B
Kapitel 1
Seite 2–7
Anforderungen und Prüfungen
Prüfprozedur
Meßpunkt
Schwächster
Bereich des
Daches
innere
Beladung
Zulässige Werte
Prüfbeladung
oder Prüflast
300 kg werden gleichmäßig über
eine Fläche von 600 mm ×
300 mm im schwächsten Bereich
des Daches verteilt.
unbeladen
Querträger
einschließlich
Längsträger
unbeladen
Testfahrzeug:
Prüflast:
5460 kg
Radstand:
760 mm
Radaufstandsfläche: 142 cm2 /
pro Rad
150 kN horizontal:
Querverwindung (Quer
steifigkeit)
Siehe GLTypprüfungsbericht eines
Containers
3
Wenn hängende Lasten transportiert werden sollen, muß das
Dach mit zweifacher Entwurfslast geprüft werden, mindestens
mit 2 × 1490 kg/m
4
Das Testfahrzeug soll über die
gesamte Bodenfläche des Containers bewegt werden.
Goosenecktunnel
9
dauerhafte
elastische
Verformung Verformung
[mm]
[mm]
unbeladen
Die Lasten sollen zuerst als
Druck und dann als Zug an
den oberen Eckbeschlägen
aufgebracht werden
Bei einer Prüflast von 75 kN ist
Wetterdichtheit der Türen erforderlich.
5
Die Differenz der DiagonalLängenänderung soll nachstehend Werte nicht überschreiten.
60
10
25
40’ Länge: 9
30’ Länge: 8
20’ Länge. 6
75 kN horizontal:
Längsverwin10 dung (Längssteifigkeit)
Siehe-GL
Typprüfungsbericht eines
Containers
unbeladen
Nicht anzuwenden bei 10’ Containern.
1. Gabelstaplertaschen für
Benutzung im beladenen
Zustand:
Querträger
Heben an den
Gabelstapler11
taschen (wo
vorhanden)
Prüflast ist gleichmäßig über den
Boden verteilt.
Bodenlängsträger
Die Lasten sollen erst als Druck
und dann als Zug an den oberen
Eckbeschlägen aufgebracht werden.
3
1,6 R–T
2. Gabelstaplertaschen für
Leertransport
0,625 R–T
40’ Länge: 5
30’ Länge: 4
20’ Länge: 3
10’ Länge: 3
Kapitel 1
Seite 2–8
Tabelle 2.3
Nr.
Abschnitt 2 B
VI - Teil 1
GL 1995
Anforderungen und Prüfungen
Containerprüfungs Grundlagen (Fortsetzung)
Umfang der
Typprüfung
und / oder
Entwurfsanforderungen
Prüfprozedur
Meßpunkt
Querträger
Heben an der
Basis der
12
BodenlängsGreifkante
(wo vorhanden) träger
13 Wetterdichtheit
Ladungssicherungssystem
(soweit
14 vorhanden)
entsprechend
Anhang F der
ISO 1496-1
alle Verbindungen und
Nähte
Verankerungspunkte
Laschpunkte
Unterstützung Querträger
der Lastüber15 tragungsflächen
(entsprechend
Querträger
Anhang B der
ISO 1496-1)
innere
Beladung
Zulässige Werte
Prüfbeladung
oder Prüflast
dauerhafte
elastische
Verformung Verformung
[mm]
[mm]
3
1,25 R–T Beladung
ist gleichmäßig über
den Boden verteilt.
unbeladen
unbeladen
Hebelasten sollen an den 4 Greifkanten vertikal aufgebracht werden.
Düsendurchmesser:
Druck, Wasser:
Abstand der Düse
zum Container:
Fortschrittsge
schwindigkeit:
40’ Länge: 5
30’ Länge: 4
20’ Länge: 3
10’ Länge: 3
12,5 mm
1 bar
1,5 m
Es soll kein Wasser in den
Container eindringen.
100 mm/sek.
1,5fache vorgesehene Last muß
aufgebracht werden (bzgl. Zugwinkel siehe Anhang F,
ISO 1496-1)
0,5 R–T Prüflast auf jedem
Lastübertragungspaar
(1,5 R–T)/n Prüflast auf jedem
Paar von Zwischenübertragungsflächen:
n = Anzahl der Flächenpaare
Keine Verformungen
– an der Zurreinrichtung
– an der Containerstruktur
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 3
A
Kapitel 1
Seite 3–1
Thermal-Container
Abschnitt 3
Thermal-Container
A.
Allgemeine Anforderungen
1.
Begriffsbestimmung
1.1
Thermal-Container sind Container, deren
Wände, Türen, Boden und Dach mit einer Isolierung
versehen sind, so daß der Wärmedurchgang zwischen
inneren und äußeren Begrenzungsflächen verringert
wird.
1.1.1
Isolier-Container sind Thermal-Container
ohne Kühl- oder Heizeinrichtungen.
1.1.2
Kühl-Container sind Thermal-Container,
die von einem Verbrauchskühlmittel, wie Eis, Trokkeneis oder Flüssiggas oder von einem mechanischen
Kältemaschinensatz oder einer Absorptions-Kälteanlage gekühlt werden.
1.1.3
Heiz-Container sind
mit Heizeinrichtungen.
Thermal-Container
1.1.4
Kühl- und Heiz-Container sind ThermalContainer, die außer mit Einrichtungen gemäß 1.1.2
auch mit Heizeinrichtungen ausgerüstet sind.
1.1.5
Anbau-Kühlgeräte sind Kälte- und/oder
wärmeerzeugende Aggregate oder Einrichtungen zum
zeitweiligen Anbau an Isolier–Container (Clip-onGeräte).
1.1.6
MA-Container sind Kühl- und Heizcontainer, die für den Kühltransport unter modifizierter
Atmosphäre geeignet sind.
1.1.7
CA-Container sind Kühl- und Heizcontainer mit Einrichtungen zur Erzeugung und Regelung
der Atmosphäre.
2.
Prüfungsunterlagen
Zusätzlich zu den in Abschnitt 1, B.1 aufgeführten,
sind bei Thermal-Containern folgende Unterlagen zur
Prüfung einzureichen:
–
Zeichnungen und Angaben über die Isolierung
–
Angaben über Hersteller, Typ und Leistung der
vorgesehenen Kühl- und Heizeinrichtungen.
–
Bei zusätzlicher Prüfung der Kühl-/Heizeinrichtungen sind außerdem die in B.2 aufgeführten
Unterlagen einzureichen.
3.
Anforderungen an die Einrichtungen und
Ausführung von Thermal-Containern
3.1
Allgemeines
3.1.1
Die für den Bau von Thermal-Containern
verwendeten Werkstoffe müssen korrosionsbeständig
sein oder durch geeignete Maßnahmen dauerhaft gegen Korrosion geschützt werden. Für die Kühlluft
beaufschlagten Teile der Container-Innenräume sowie
für die entsprechenden Bauteile der Kühl- und/oder
Heizeinrichtungen sind Werkstoffe zu verwenden, die
keinen schädlichen Einfluß auf das Ladegut haben.
3.1.2
Jeder Thermal-Container muß luftdicht verschließbar sein. Zur Normalausführung gehört eine
zweiflügelige Stirnwandtür. Die andere Stirnwand ist,
wenn es sich nicht um Isolier-Container nach A.1.1.1
handelt, so anzuordnen und auszuführen, daß sie innerhalb der genormten Container-Abmessungen die
erforderlichen Kühl- und/oder Heizeinrichtungen aufnehmen kann, oder die in Lage und Größe genormten,
absperrbaren Öffnungen für den zeitweiligen, luftseitigen Anschluß von Anbau-Kühlgeräten aufweist. Dabei
können nach Anschluß dieser Einrichtungen die Normalabmessungen des Containers überschritten werden.
3.1.3
Die innere Oberfläche muß so beschaffen
sein, daß eine gründliche Reinigung leicht möglich ist.
Die üblichen Reinigungsmittel und -methoden dürfen
keinen nachteiligen Einfluß auf die Verkleidung haben.
3.1.4
Es ist dafür zu sorgen, daß Reinigungswasser
vollständig abfließen kann.
3.2
Isolierung
3.2.1
Isolierwerkstoffe für Thermal-Container
sollen geruchlos sein und möglichst keine Feuchtigkeit
aufnehmen.
3.2.2
Die Isolierung ist auf der im Normalbetrieb
wärmeren Seite mit einer wasserdampfdichten Verkleidung zu versehen.
3.2.3
Die Isolierung der einzelnen Begrenzungsflächen soll hinsichtlich ihrer Wärmedämmung gleichwertig sein. Bei der Dachisolierung ist die stärkere
Sonneneinstrahlung zu berücksichtigen.
Kapitel 1
Seite 3–2
3.3
Abschnitt 3 A
Belüftung
Wenn eine Belüftung des Innenraumes vorgesehen ist,
sind die Luftöffnungen gegen den Eintritt von Wasser
zu schützen. Die Öffnungen sind möglichst im oberen
Bereich anzubringen und mit einem Verschluß zu
versehen.
3.4
VI - Teil 1
GL 1995
Thermal-Container
Entwässerungen
3.4.1
Die Luftkühler sind mit Leckwannen und
ausreichenden Abflüssen zu versehen.
5.
Prüfungen von Thermal-Containern
5.1
Allgemeines
5.1.1
Der Thermal-Container und die ein- oder
angebauten Einrichtungen sind auf Arbeitsausführung
zu überprüfen, wobei gleichzeitig der Schutz empfindlicher Bauteile gegen Beschädigung zu kontrollieren
ist (siehe auch Abschnitt 1, B.).
5.1.2
Für die bei den Prüfungen zu benutzenden
Meßgeräte sind nachstehende Abweichungen zulässig:
3.4.2
Für den Betrieb notwendige Entwässerungseinrichtungen müssen unter allen Betriebs- und Temperaturbedingungen selbsttätig arbeiten.
Temperatur-Meßgeräte: ™ 0,5 K
Leistungs-Meßgeräte:
™ 2
%
3.4.3
Absperrbare Entwässerungen müssen von
außen bedienbar sein.
Durchfluß-Meßgeräte
™ 3
%
Druck-Meßgeräte
™ 5
%
3.5
Temperaturüberwachungseinrichtungen
3.5.1
Für
die
Messung
der
ContainerInnentemperatur sind mindestens zwei voneinander
unabhängige Meßstellen mit getrennten Ablesemöglichkeiten vorzusehen, um die Temperaturen von außerhalb kontrollieren zu können.
3.5.2
Sofern keine besonderen Anforderungen
gestellt werden, ist ein maximaler Gesamtfehler von
0,5 K für Anzeige- und Meßgenauigkeit zulässig.
3.6
Ausführung und Bemessung der Kühleinrichtungen
5.2
Festigkeitsprüfungen
5.2.1
Für diese Prüfungen gelten, soweit anwendbar, die in Abschnitt 2, B.2.1 – B.2.14 gemachten
Angaben.
5.2.2
Wenn Thermal-Container für den Transport
hängender Ladung vorgesehen sind, ist die Eignung
der Dachkonstruktion für die Aufnahme dieser Belastung festzustellen (siehe auch Abschnitt 2, B.2.7).
5.2.3
Festigkeitsprüfungen sind mit eingebauten
Kühl- und/oder Heizeinrichtungen oder gleichwertigen
Einrichtungen durchzuführen, sofern diese zur Festigkeit des Containers beitragen.
Siehe B.3.
4.
Kennzeichnung
Hinsichtlich der Kennzeichnung von ThermalContainern ist über die Anforderungen in Abschnitt 1,
F. hinaus zu beachten:
4.1
Der nutzbare Rauminhalt ist außen am Container anzugeben.
4.2
Wenn Kühlcontainer mit Trockeneis- oder
Flüssiggaskühlung betrieben werden, ist ein entsprechender Hinweis auffällig außen am Container anzubringen.
4.3
MA/CA-Container sind hinsichtlich der Erstickungsgefahr durch Sauerstoffmangel zu kennzeichnen.
4.4
Wenn Thermal-Container für die Beförderung
hängender Ladung vorgesehen und eingerichtet sind,
ist die maximal zulässige Tragfähigkeit für eine solche
Ladung in Türnähe im Container anzugeben.
5.3
Dichtheitsprüfung
5.3.1
Allgemeines
5.3.1.1 Die Dichtheitsprüfung ist grundsätzlich nach
Durchführung aller Festigkeitsprüfungen gemäß 5.2
und vor den Prüfungen zur Ermittlung des Wärmedurchgangs gemäß 5.4 durchzuführen.
5.3.1.2 Innen- und Außentemperatur des Containers
sollen während der Dichtheitsprüfung zwischen 15 °C
und 25 °C liegen; die Differenz zwischen beiden darf
jedoch nicht größer als 3 K sein.
5.3.1.3 Der zu prüfende Thermal-Container muß sich
im normalen Ausrüstungszustand befinden und in der
üblichen Weise geschlossen sein.
5.3.1.4 Innerhalb
der
genormten
ContainerAbmessungen vorgesehene Kühl- und/oder Heizeinrichtungen müssen während der Prüfung eingebaut
sein.
5.3.1.5 Container, die in einer Stirnwand absperrbare
Öffnungen für den zeitweiligen, luftseitigen Anschluß
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 3
A
Kapitel 1
Seite 3–3
Thermal-Container
von Anbau-Kühlgeräten haben, werden ohne diese
Geräte mit normal geschlossenen Öffnungen geprüft.
5.3.2
Versuchsdurchführung
Die Dichtheitsprüfung wird bei einem inneren Überdruck von 250 Pa ™ 10 Pa durchgeführt. Der für die
Aufrechterhaltung dieses Druckes notwendige Luftstrom, gemessen in m3/h, ist die Luftleckrate.
5.3.3
Anforderungen
5.3.3.1 Für Kühl- und Heizcontainer nach 5.3.1.4 in
der unter 3.1.2 beschriebenen Ausführung darf die
Luftleckrate nicht größer als 10 m3/h sein.
5.3.3.2 Für Isolier-Container nach 5.3.1.5 darf die
Luftleckrate nicht größer als 8 m3/h sein.
5.3.3.3 Für jede gegenüber 3.1.2 zusätzlich eingebaute Tür darf der in 5.3.3.1 bzw. 5.3.3.2 genannte
Wert um 5 m3/h überschritten werden.
5.3.3.4 Die Luftleckrate für MA/CA-Container ist
jeweils im Einzelfall zu vereinbaren.
5.4
Ermittlung des Wärmedurchgangs
5.4.1
Allgemeines
5.4.1.1 Die Ermittlung des Wärmedurchgangs soll
erst erfolgen, wenn die Festigkeitsprüfungen und die
Dichtheitsprüfung durchgeführt wurden.
5.4.1.2 Der Container soll sich dabei in einem normalen Ausrüstungszustand befinden und in üblicher
Weise geschlossen sein. Innerhalb der genormten
Container-Abmessungen vorgesehene Kühl- und/oder
Heizeinrichtungen sollen während der Prüfung eingebaut sein.
5.4.1.3 Wegen des geringeren Aufwandes wird der
Wärmedurchgang üblicherweise in einem Aufheizversuch ermittelt. Wenn die Prüfung jedoch als Kühlversuch durchgeführt werden soll, sind darüber mit dem
GL besondere Vereinbarungen zu treffen.
5.4.1.4 Der Aufheizversuch ist in einem Prüfraum
durchzuführen, der gegen Sonneneinstrahlung geschützt und so eingerichtet ist, daß die in 5.4.2.3 b)
und d) genannten Temperaturdifferenzen eingehalten
werden. Die Oberflächen des Prüfraumes dürfen keine
besonderen strahlungsreflektierenden Eigenschaften
haben.
5.4.2
Begriffe
5.4.2.1 Der Wärmedurchgang ist durch die GesamtWärmedurchgangsrate U wie folgt definiert:
U =
Q
Θi − Θ e
WK
Q [W]
elektrische Heizleistung
Lüfterwärme
einschließlich
Θe [°C]
mittlere Außentemperatur des Containers
Θi [°C]
mittlere Innentemperatur des Containers
Die mittlere Außentemperatur Θe des Containers ist
das arithmetische Mittel der 12 Temperaturen, die in
10 cm Abstand von den Außenwänden an den 8 Ecken
und in der Mitte der Seitenwände, des Daches und des
Bodens gemessen werden.
Die mittlere Innentemperatur Θi des Containers ist das
arithmetische Mittel der 12 Temperaturen, die in
10 cm Abstand von den Innenwänden an den 8 Ecken
und in der Mitte der Seitenwände, des Daches und des
Bodens gemessen werden.
5.4.2.2 Die mittlere Wandtemperatur Θ errechnet
sich aus:
Θ =
Θi + Θe
2
°C
Sie soll während des Beharrungszustandes zwischen
20 °C und 32 °C liegen. Dabei soll die Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur nicht weniger als
20 K betragen.
5.4.2.3 Der Beharrungszustand liegt vor, wenn außer
5.4.2.2 folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die maximale Differenz zwischen der kältesten
und der wärmsten Meßstelle im Container beträgt zu irgendeinem Zeitpunkt 3 K.
b)
Die maximale Differenz zwischen der kältesten
und der wärmsten Meßstelle außerhalb des
Containers beträgt zu irgendeinem Zeitpunkt
3 K.
c)
Die maximale Differenz zwischen zwei beliebigen Mittelwerten der Innentemperatur Θi beträgt 1,5 K.
d)
Die maximale Differenz zwischen zwei beliebigen Mittelwerten der Außentemperatur Θe beträgt 1,5 K.
e)
Die maximale Differenz zwischen der kleinsten
und der größten Heizleistung Q beträgt 3 % der
kleinsten Heizleistung.
5.4.2.4 Der Wärmedurchgangskoeffizient k ergibt
sich aus:
k =
U
A
W m2 K
Kapitel 1
Seite 3–4
Abschnitt 3 A
6.
worin
A =
Ae ⋅ Ai
m2
d. h. das geometrische Mittel aus der Außenfläche Ae
und der Innenfläche Ai des Containers.
5.4.3
Versuchsdurchführung
5.4.3.1 Der mit Einrichtungen zum Beheizen und zur
Luftumwälzung ausgerüstete Container ist im Prüfraum so aufzustellen, daß allseitig eine Luftbewegung
stattfinden kann.
5.4.3.2 Die Luftbewegung außerhalb des Containers
soll überall möglichst gleichmäßig sein und auf halber
Containerlänge in 10 cm Abstand vom Dach und von
den Seitenwänden 2 m/s nicht überschreiten.
5.4.3.3 Die Luftbewegung im Container muß so groß
sein, daß die unter 5.4.2.3 a) genannten Bedingungen
erfüllt werden.
5.4.3.4 Die Beheizung des Containers muß elektrisch
erfolgen. Die Heizung ist so einzuregulieren, daß die
Bedingungen gemäß 5.4.2.3 erfüllt werden. Die Innentemperatur darf jedoch keine Werte erreichen, die
für die verwendeten Werkstoffe unzulässig sind.
5.4.3.5 Sämtliche Temperaturmeßstellen und die
Containerwände sind vor Wärmestrahlung zu schützen.
5.4.3.6 Nach Erreichen des Beharrungszustandes
gemäß 5.4.2.3 sind die Temperaturen und Heizleistungen halbstündlich über eine Dauer von 8 Stunden zu
messen.
5.4.4
VI - Teil 1
GL 1995
Thermal-Container
Anforderungen
Prüfumfang von Thermal-Containern bei
Serienfertigung
6.1
Die Prototypprüfung eines Thermal-Containers erfolgt nach 5. Wenn der Thermal-Container
einschließlich seiner Kühl- und/oder Heizeinrichtung
zur Prüfung gestellt wird, erfolgt zusätzlich die Funktionsprüfung nach B.9. Sofern Vereinbarungen über
die Bescheinigung der Kälteleistung getroffen wurden,
erfolgt eine zusätzliche Leistungsprüfung gemäß B.8.
6.2
Die Wiederholung einzelner Prüfungen innerhalb einer Fertigungsserie erfolgt im allgemeinen
gemäß Anhang A, Tabelle A.3. Damit ergibt sich
folgende Regelung:
6.2.1
Die Dichtheitsprüfung nach 5.3 wird an jedem Container einer Serie durchgeführt.
6.2.2
Die Funktionsprüfung nach B.9 wird an jeder
Kühl- und/oder Heizeinrichtung durchgeführt.
6.2.3
Die an einem Container einer Serie vorgenommene Ermittlung des Wärmedurchgangs nach 5.4
wird für Fertigungsserien von 100 Containern als ausreichend angesehen, wenn es in einer solchen Serie
keine Änderungen der Konstruktion, der verwendeten
Werkstoffe oder der Fertigungsmethoden gibt.
6.2.4
Bei Fertigungsserien von mehr als 100 Containern ist die Anzahl der durchzuführenden Wärmedurchgangsmessungen nach 5.4 mit dem GL zu vereinbaren.
6.2.5
Bei Fertigungsserien von mehr als 100 Containern kann der GL, auf Antrag des Herstellers die an
einem Container der Serie durchgeführte Wärmedurchgangsmessung für maximal 200 Container als
ausreichend anerkennen, wenn der Hersteller ein Qualitätssicherungssystem nach einer anerkannten Norm
(z. B. ISO 9000) eingerichtet hat und unterhält.
Nach der unter 5.4.2 aufgeführten Formel wird die
Gesamt-Wärmedurchgangsrate ermittelt, die den für
den jeweiligen Verwendungszweck vom Besteller
festgelegten Wert nicht überschreiten darf.
6.2.6
Die Anzahl der an Kühl- und/oder Heizeinrichtungen durchzuführenden Leistungsprüfungen
erfolgt gemäß B.10.2.1.
Desgleichen kann nach 5.4.2.4 auch der Wärmedurchgangskoeffizient bestimmt werden.
7.
Hinweise für die Aufstellung von ThermalContainern an Bord
5.4.5
7.1
Allgemeines
Gleichwertige Prüfverfahren
Sofern der Wärmedurchgang von Thermal-Containern
auf der Grundlage anderer Prüfnormen oder Regelwerke ermittelt wird (z. B. ATP-Übereinkommen)
wird das Prüfergebnis unter Hinweis auf das verwendete Regelwerk durch den GL bestätigt. Dies setzt
voraus, daß das jeweilige Prüfverfahren gleichwertig
ist.
7.1.1
Vor Aufstellung von Thermal-Containern an
Bord ist zu prüfen, ob die elektrische Energieversorgung an Bord für den zusätzlichen Betrieb dieser
Container ausreicht.
7.1.2
Thermal-Container und ihre Einrichtungen
müssen für die Beförderung an Deck geeignet sein.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 3
B
Kapitel 1
Seite 3–5
Thermal-Container
7.1.3
Die Aufstellung der Container hat so zu erfolgen, daß Temperaturkontrollen auch bei schlechtem
Wetter möglich sind.
Diese Brennstoffe dürfen nur unter Aufsicht der
Bordleitung bei abgestellten und kalten Motoren nachgefüllt werden.
7.2
7.4.5
Der Bordbetrieb von Verbrennungsmotoren
mit gasförmigen Brennstoffen ist nicht zulässig. Vor
Anbordstellen solcher Aggregate sind alle nicht völlig
entleerten und nicht gasfreien Brennstoffbehälter abzubauen und in besonders dafür zugelassenen Räumen
gut gehaltert zu lagern.
Aufstellung an Deck
Bei Aufstellung an Deck sind die Container möglichst
gegen Seeschlag zu schützen.
7.3
Aufstellung unter Deck
7.3.1
Bei Aufstellung unter Deck ist zu beachten,
daß Kühlanlagen mit luftgekühlten Verflüssigern einen
entsprechend großen Frischluftbedarf haben.
7.5
Bedienungsanleitung
Für jeden Kühl-Container ist eine Bedienungsanleitung
mit an Bord zu geben.
Als Berechnungsgrundlage für den Mindestluftbedarf
können folgende Leistungsdaten zugrunde gelegt werden:
–
20’-Kühlcontainer ca. 7,5 kW
–
40’-Kühlcontainer ca. 11,0 kW
Bei gemischter Ladung (Tiefkühlladung/Fruchtladung)
kann in der Regel mit einem leistungsmindernden
Faktor von ca. 0,7 gerechnet werden.
Eine möglichst gleichmäßige Temperaturverteilung
innerhalb solcher Laderäume ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Luftkanalsysteme sicherzustellen.
7.3.2
Kühlcontainer, deren Kühleinrichtungen mit
Trockeneis oder Flüssiggas arbeiten, dürfen nicht unter
Deck gefahren werden.
7.4
Verbrennungsmotorantrieb
7.4.1
Thermal-Container, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, dürfen unter Deck aufgestellt werden, wenn der Flammpunkt des verwendeten
flüssigen Brennstoffes 60 °C oder höher ist.
7.4.2
Bei Verwendung flüssiger Brennstoffe, deren
Flammpunkt unter 60 °C liegt, sind die Brennstofftanks vor der Aufstellung unter Deck völlig zu entleeren oder abzubauen. Die abgebauten Brennstofftanks
bzw. der abgefüllte Brennstoff sind in einem besonders
dafür zugelassenen Raum zu lagern.
7.4.3
Der Betrieb von Verbrennungsmotoren unter
Deck ist auch bei der unter 7.4.1 beschriebenen Aufstellung nicht zulässig.
7.4.4
Der Betrieb von Verbrennungsmotoren, deren
flüssiger Brennstoff einen Flammpunkt unter 60 °C
hat, ist auf dem freien Deck zugelassen, wenn er den
gesetzlichen Bestimmungen der für die Unfallverhütung und die Sicherheit in der Seeschiffahrt zuständigen nationalen Stellen nicht widerspricht.
B.
Kühl- und/oder Heizeinrichtungen für
Thermal-Container
1.
Geltungsbereich
1.1
Die folgenden Richtlinien gelten für Kälteund/oder wärmeerzeugende Einrichtungen, die in
Thermal-Containern integriert oder als Anbaugeräte
(Clip-on) ausgeführt sind.
1.2
Leistungsprüfungen gemäß 8. sind durchzuführen, wenn Leistungsdaten von Kälte- und/oder
wärmeerzeugenden Einrichtungen durch den GL bescheinigt werden sollen. Solche Bescheinigungen
können in Verbindung mit dem Thermal-Container
oder getrennt ausgestellt werden.
2.
Prüfungsunterlagen
Folgende Unterlagen sind zur Prüfung einzureichen:
–
Beschreibung der Kühl- und/oder Heizeinrichtungen und Berechnung der Wärmebilanz
–
Zeichnungen über die Anordnung der Kühlund/oder Heizeinrichtungen
–
Zeichnungen des Kältemittelverdichters sowie
Zeichnung der Kurbelwelle
–
Zeichnungen aller Apparate und Behälter unter
Kältemittel- oder Flüssiggasdruck
–
schematische Darstellung des Kältemittelkreislaufes
–
Angaben über Temperatur-Meßeinrichtungen
–
Wirkschaltplan der elektrischen Einrichtungen
mit allen erforderlichen Anschlußdaten
Kapitel 1
Seite 3–6
3.
3.1
Abschnitt 3 B
VI - Teil 1
GL 1995
Thermal-Container
Ausführung und Bemessung der Kühleinrichtung
Anzahl der Kältemaschinensätze und Bemessungsgrundlagen
3.1.1
Für jeden Kühl-Container ist eine Kühleinrichtung vorzusehen, die - bis auf die Versorgung mit
elektrischer Energie - unabhängig arbeitet.
3.1.2
Ist nur ein Kältemaschinensatz vorhanden, ist
er so zu bemessen, daß die geforderte tiefste Innentemperatur des Containers unter maximaler Umgebungstemperatur bei einer täglichen Betriebszeit von
höchstens 18 Stunden gehalten werden kann. Als Umgebungstemperatur ist 38 °C einzusetzen, wenn keine
höheren Temperaturen festgelegt sind.
3.1.3
Sind zwei oder mehrere Kältemaschinensätze
für die Versorgung eines Containers vorgesehen, muß
die geforderte tiefste Innentemperatur auch nach Ausfall eines beliebigen Kältemaschinensatzes im Dauerbetrieb gehalten werden können.
3.3
3.3.1
Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch die
beim Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrukkes der Verdichterantrieb selbsttätig abgeschaltet wird.
3.3.2
Absperrbare Behälter und Apparate unter
Druck, in denen sich flüssiges Kältemittel befindet,
müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein.
Abblasendes Kältemittel muß gefahrlos abgeleitet
werden.
3.3.3
Bei Verwendung eines Kältemittels der
Gruppe 1 und einem Füllgewicht der Anlage bis zu
25 kg kann der Einbau eines Überdruckschalters, der
beim Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes
den Verdichterantrieb - ohne Rücksicht auf die Antriebsart - selbsttätig abschaltet, als ausreichende Sicherheitseinrichtung zugelassen werden. Dabei wird
vorausgesetzt, daß die Absperrorgane von allseitig
absperrbaren Behältern, die flüssiges Kältemittel enthalten, nicht für betriebsmäßige Betätigung eingerichtet sind.
3.4
3.1.4
Sind zwei völlig getrennte Kühlanlagen, jede
mit eigenem Verdampfer, für die Kühlung des Containers vorgesehen, können sie gemeinsam wie ein Kältemaschinensatz unter 3.1.2 betrachtet werden, d. h.,
sie müssen gemeinsam die geforderte tiefste Innentemperatur bei einer täglichen Betriebszeit von höchstens 18 Stunden aufrechterhalten.
3.1.5
Kühlcontainer für die Beförderung gefährlicher Ladung (z. B. Peroxid), sind mit zwei voneinander unabhängigen Kühlanlagen auszurüsten. Jede dieser Kühlanlagen muß allein die unter 3.1.2 genannten
Bedingungen erfüllen.
Wenn die in Betrieb befindliche Kühlanlage ausfällt
oder sie wegen einer Störung die geforderte Innentemperatur nicht einhält, muß die Reserve-Anlage automatisch die Kühlung im Container übernehmen.
Sofern Störungen einer im Betrieb befindlichen Kühlanlage an eine ständig besetzte Stelle gemeldet werden, kann auf eine automatische Umschaltung verzichtet werden.
3.2
Sicherheitseinrichtungen
Betriebsmanometer
Saug- und Druckmanometer sind bei Verwendung von
Kältemitteln der Gruppe 1 und einem Füllgewicht bis
50 kg nur für den Leistungsversuch oder den Funktionsprobelauf erforderlich. Sie können nach der Erprobung entfernt werden, die Anschlüsse müssen jedoch
für spätere Kontrollmessungen zugänglich bleiben.
3.5
Sonstiges
Für nicht gesondert aufgeführte Arten von Einrichtungen gelten die Angaben unter 3.1 bis 3.4, 5. sowie 7.
soweit anwendbar, sinngemäß.
4.
Ausführung und Bemessung von Heizeinrichtungen
4.1
Bemessungsgrundlagen
Heizeinrichtung sind so zu bemessen, daß bei einer
Umgebungstemperatur von – 20 °C eine Innentemperatur von + 16 °C bei einer täglichen Betriebszeit von
18 Stunden gehalten werden kann, soweit nicht besondere Bestellerwünsche zu berücksichtigen sind.
Betriebsdrücke
5.
3.2.1
Für Kältemaschinen mit luftgekühlten Verflüssigern und den üblichen Kältemitteln gelten als
zulässiger Betriebsüberdruck:
Kältemittel
R 22
25 bar,
Kältemittel
R 134 a
17 bar
Elektrische Einrichtungen
5.1
Alle Teile der elektrischen Anlage müssen
dem Stand der Technik im Hinblick auf den Einsatz an
Bord von Seeschiffen entsprechen (siehe auch GLBauvorschriften Teil 1, Kapitel 3 “Elektrische Anlagen“ sowie ISO 1496-2, Abschnitt 7 “Electrical aspects of thermal containers“).
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 3
B
5.2
Alle für die Verwendung an Bord von Seeschiffen vorgesehenen elektrischen Anlagenteile sind
so auszuwählen und zu bemessen, daß sie bei den im
normalen Bordbetrieb auftretenden Spannungs- und
Frequenzabweichungen betriebsfähig bleiben.
5.3
Alle verwendeten E-Motoren sind für Dauerbetrieb auszulegen und einer Prüfung in einem geeigneten Prüffeld zu unterziehen.
5.4
Der Leistungsbedarf sollte je Kühlcontainer
15 kW nicht überschreiten.
5.5
Die Länge des flexiblen Anschlußkabels soll
mindestens 15 m bzw. Containerlänge + 6 m betragen.
Hierfür sollen Gummischlauchleitungen der Type
“HO7RN-F“ oder gleichwertige Leitungen verwendet
werden.
6.
Fernüberwachung von ThermalContainern
6.1
Sofern die Fernüberwachung der ThermalContainer durch Datenübertragung über eine elektrische Versorgungsleitung erfolgt, sind die Anforderungen der ISO-Norm 10368 zu beachten.
7.
Kennzeichnung
Vom Kühlanlagenhersteller sind auf einem dauerhaft
angebrachten Schild mindestens folgende Angaben zu
machen:
Hersteller, Baujahr,
Fabrik-Nummer,
Kapitel 1
Seite 3–7
Thermal-Container
Typenbezeichnung und
Kältemittel und Füllgewicht,
8.1.3
Der Container ist in einem Prüfraum aufzustellen, in dem Temperaturen eingehalten werden
können, die dem späteren Einsatz des Containers entsprechen. Wenn das nicht möglich ist, entscheidet der
GL über die Umrechnungsmethode vom Prüfzustand
auf den normalen Betriebszustand.
8.2
Versuchsdurchführung
8.2.1
Nachdem die genannten Umgebungsbedingungen erreicht sind, wird die Kühl- oder Heizeinrichtung in Betrieb genommen.
Nach Erreichen des Beharrungszustandes sind folgende Meßdaten in Intervallen von ≤ 30 min aufzuzeichnen:
–
Temperaturen innerhalb und außerhalb des
Containers
–
Leistungsaufnahme der
schließlich der Lüfter
Zusatzheizung
ein-
8.2.2
Nach Erreichen des Beharrungszustandes sind
die Auslegungstemperaturen für die Dauer von mindestens 8 h konstant zu halten.
8.2.3
Für die Leistungsprüfung einer Kühleinrichtung wird anschließend im Innenraum eine zusätzliche
Heizlast von mindestens 25 % des für die Bezugsdaten
gültigen Gesamtwärmedurchganges aufgeschaltet. Die
geforderten Innentemperaturen sind für die Dauer von
weiteren 4 h konstant zu halten.
8.2.4
Einzelheiten über Leistungsmessungen von
Kühleinrichtungen, die nicht auf dem Prinzip Kältemaschine mit zwangsbelüftetem Verdampfer arbeiten,
sind im Einzelfall mit dem GL zu vereinbaren.
8.3
Anforderungen
8.3.1
Kühleinrichtungen
elektrische Anschlußdaten,
und, falls Verbrennungsmotoren vorhanden:
Flammpunkt des verwendeten flüssigen Brennstoffes.
8.
Leistungsprüfung der Kühl- und/oder
Heizeinrichtungen
8.1
Allgemeines
8.1.1
Durch die Leistungsprüfung ist eine für den
vorgesehenen Verwendungszweck des ThermalContainers ausreichende Bemessung der Kühlund/oder Heizeinrichtungen nachzuweisen.
8.1.2
Die für Leistungsprüfungen vorgesehenen
Kühl- und/oder Heizeinrichtungen sind im allgemeinen in Verbindung mit einem Thermal-Container mit
bekanntem Wärmedurchgang zu messen.
Es ist nachzuweisen, daß die geforderten Innentemperaturen unter Berücksichtigung der in 8.2.3 genannten
Bedingungen gehalten werden können.
8.3.2
Heizeinrichtungen
Es ist nachzuweisen, daß die geforderten Innentemperaturen bei einer Einschaltdauer von maximal 75 % für
die Dauer von mindestens 4 h gehalten werden können. Dabei ist der Unterschied des Wärmedurchgangs
zwischen dem an der Prüfung benutzten Containerund den Bezugsdaten des entsprechenden Containertyps zu berücksichtigen.
9.
Funktionsprüfung der Kühl- und/oder
Heizeinrichtungen
9.1
Durch die Funktionsprüfung ist festzustellen,
daß die Betriebszustände “Kühlen“, “Abtauen“ und,
Kapitel 1
Seite 3–8
Abschnitt 3 B
VI - Teil 1
GL 1995
Thermal-Container
soweit vorgesehen, “Heizen“ einwandfrei und mit
jeder vorgesehenen Antriebsart gefahren werden können.
nach 8. bzw. 9. ist mit dem GL zu vereinbaren. Dabei
werden vorliegende Erfahrungen und die am Prototyp
gemessene Leistungsreserve berücksichtigt.
9.2
Der automatische Betrieb der Kühl- und/oder
Heizeinrichtungen ist durch Verstellung des Raumthermostaten zu prüfen.
9.3
Die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Überdruck- und Unterdruckschalter) sowie der Temperaturmess- und Registriereinrichtungen ist nachzuweisen.
10.
Prüfumfang von Kühl- und/oder Heizeinrichtungen bei Serienfertigung
10.1
Die Prototypprüfung einer Kühl- und/oder
Heizeinrichtung erfolgt nach 8. und 9. siehe auch 1.2.
10.2
10.2.2 Die Funktionsprüfung nach 9. ist in der Regel
an jeder Kühl- und/oder Heizeinrichtung durchzuführen. Bei größeren Fertigungsserien können auf Antrag
des Herstellers Prüfungen nach einem vereinbarten
Stichprobensystem durchgeführt werden vorausgesetzt,
–
der Hersteller unterhält ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem,
–
über die Funktionsprüfung der einzelnen Kühlund/oder Heizeinrichtungen werden vom Hersteller Protokolle angefertigt.
Prüfungen innerhalb einer Fertigungsserie
10.2.1 Die Anzahl der an Kühl- und/oder Heizeinrichtungen durchzuführenden Leistungsprüfungen
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 4
A
Kapitel 1
Seite 4–1
Reparaturen an Containern
Abschnitt 4
Reparaturen an Containern
A.
Zulassungsrichtlinien für die Autorisierung von Container-Reparatur-Betrieben
1.
Zulassung des Betriebes
1.1
Betriebe, die mit Autorisierung des GL arbeiten wollen, bedürfen einer Zulassung durch den GL
gemäß Abschnitt 1, A.4.
1.2
Dem GL sind eine Person aus der Betriebsleitung sowie dessen Vertreter zu benennen, die als
Werkssachverständige für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen verantwortlich sind. Weiterhin sind
dem GL die mit der Schweißaufsicht im Betrieb verantwortlich beauftragte und entsprechend ausgebildete
Schweißaufsichtsperson und dessen Vertreter zu benennen.
1.3
Der autorisierte Betrieb verpflichtet sich, die
Wartungs- und Reparaturarbeiten in Eigenverantwortung entsprechend den Festlegungen dieses Abschnittes durchzuführen.
2.
Beginn festgestellte Eignung berühren. Neue Arbeitsverfahren, insbesondere die Anwendung eines für den
Betrieb neuen Schweißverfahrens, sind dem GL anzuzeigen.
3.
Ausführung von Reparaturen
3.1
Für die Güte der Ausführung von Reparaturarbeiten und die Übereinstimmung mit diesen
Richtlinien ist in jedem Falle der Betrieb verantwortlich. Auf besondere Anforderung kann die ordnungsgemäße Reparatur vom GL bescheinigt werden.
3.2
Beim Austausch von Bauteilen ist auf die
Gleichwertigkeit der neuen Teile zu achten, besonders
im Falle der tragenden Hauptelemente.
3.3
Auf die Anwendung der für den jeweiligen
Werkstoff geeigneten und vom GL dafür zugelassenen
Schweißzusatzwerkstoffe ist besonders zu achten. In
Zweifelsfällen sollte die zuständige GL-Inspektion
oder die Hauptverwaltung konsultiert werden.
Besichtigung
2.1
Der GL vergewissert sich durch Stichprobenbesichtigungen, daß der bei der Zulassung festgestellte
Standard des Betriebes und die Qualität der Arbeiten
gewahrt bleiben.
2.2
Die zuständige GL-Inspektion, ggf. die HV,
ist zu benachrichtigen, wenn ein Container repariert
werden soll, bei dem die Gültigkeit des Zertifikates
von regelmäßigen Besichtigungen und Prüfungen
abhängt, dieses gilt insbesondere für Tankcontainer,
oder wenn der Auftraggeber die Überprüfung des
Schadens oder der Reparatur durch den GL ausdrücklich fordert bzw. wenn eine besondere Bescheinigung
ausgestellt werden soll.
2.3
Dem Besichtiger des GL ist jederzeit der
Zugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der Container-Reparatur dienen, und auf Verlangen Einblick in
die Unterlagen über die Materialkontrolle zu gewähren, soweit sie sich auf die technische Qualität beziehen.
2.4
Der GL ist in Kenntnis zu setzten von Änderungen in der Betriebseinrichtung, in Arbeitsverfahren
oder in der Zusammensetzung und Qualifikation des
Personals, welche die Voraussetzungen für die zu
3.4
Neu einzuschweißende Teilstücke von Trägern sollten eine Länge von 2 × Trägerhöhe (Profilhöhe), mindestens jedoch 300 mm haben.
3.5
Eckpfosten sollten als Ganzes ausgewechselt
werden. Das Einschweißen von Teilstücken ist nur
bedingt zulässig und erfordert sorgfältige Vorbereitung
der Anschlußstellen und der Schweißnaht.
3.6
Beulen in Blechbauteilen sollen nur dann
durch Richten beseitigt werden, wenn sie flach und
nicht durch Knicke begrenzt sind. Andernfalls ist ein
neues Teilstück einzusetzen.
3.7
Holz-Bauteile
3.7.1
Reparaturen an Holz-Bauteilen, insbesondere
an Sperrholz-Elementen, sind nach bewährten, mit
dem Auftraggeber und dem GL abgestimmten Verfahren durchzuführen, besondere Verarbeitungs-Richtlinien von glasfaserverstärkten Kunststoffen (Beschaffenheit der Werkstatt) sind zu beachten.
3.7.2
Bei Austausch von Holzelementen sind die
Imprägniervorschriften zu beachten. Eine AnstrichImprägnierung ist nicht ausreichend.
Kapitel 1
Seite 4–2
Abschnitt 4 A
3.8
Alle Reparaturen sind so auszuführen, daß der
vorschriftsmäßige Zoll-Verschlußzustand wiederhergestellt wird.
4.
VI - Teil 1
GL 1995
Reparaturen an Containern
Prüfungen, Kennzeichnung
4.1
Für normale Stückgutcontainer werden nach
erfolgter Reparatur Belastungsprüfungen nicht gefordert, da auch beim Neubau nicht jeder einzelne Container einer Serie den Belastungsprüfungen unterzogen
wird. In begründeten Fällen, nach umfangreichen oder
in der Ausführung zweifelhaften Reparaturen, kann
jedoch der Besichtiger des GL eine Belastungsprüfung
des betreffenden Teiles verlangen.
4.2
Im Falle der Reparatur von Containern, bei
denen die Gültigkeit eines Zertifikates von regelmäßigen Besichtigungen abhängt, werden Belastungsprüfungen nur stichprobenweise gefordert, wenn nicht
aufgrund der Art des Schadens oder der Ausführung
der Reparatur begründeter Zweifel besteht, ob die
normale Tragfähigkeit der betroffenen Bauteile wiederhergestellt ist, und wenn nicht die Gültigkeit des
Zertifikates von der Belastungsprüfung (z. B. hydrostatische Druckprüfung bei Tankcontainern) abhängig ist.
4.3
Dichtheitsprüfungen, z. B. nach Türreparaturen, können im Betrieb im allgemeinen ohne Hinzuziehung eines GL-Besichtigers durchgeführt werden.
Ausgenommen sind Dichtheitsprüfungen an Tankcontainern und an Kühl- und Heizmittelsystemen, bei
denen in der Regel im Zusammenhang mit der Funktionserprobung ein GL-Besichtiger hinzuzuziehen ist.
4.4
Kennzeichnungen
4.4.1
Kennzeichnungen im Zusammenhang mit
einem Zertifikat, dessen Gültigkeit von regelmäßigen
Besichtigungen abhängt, sind, ggf. entsprechend den
Anweisungen des hinzugezogenen Besichtigers zu
erneuern.
4.4.2
Soll eine Kennzeichnung der Reparatur mit
einem Hinweis auf die Autorisierung des Betriebes
erfolgen, so ist die Form dieser Kennzeichnung mit der
GL-Hauptverwaltung abzustimmen.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 5
B
Kapitel 1
Seite 5–1
Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und
meerestechnischen Einheiten
Abschnitt 5
Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und
meerestechnischen Einheiten
A.
Allgemeines
2.2.2
Die unter 2.2.1 geforderten Widerstandsmomente gelten für
1.
Auf dem freien Deck aufgestellte und mit
Personal besetzte Container sind hinsichtlich der Festigkeit wie Unterkunftsräume auf Seeschiffen bzw.
meerestechnischen Einheiten zu betrachten.
–
einen Steifenabstand
a =
500 [mm]
–
eine Steifenlänge
l =
2300 [mm]
Bei abweichenden Maßen ist zu inerpolieren.
1.1
Die Container müssen die Bedingungen der
Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinien erfüllen.
1.2
Container, die im multi-modalen Verkehr,
d. h. im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt
werden sollen, bedürfen einer CSC-Zulassung. Die
erforderliche Baumusterprüfung wird bei entsprechender Beauftragung vom GL zertifiziert.
1.3
sind:
Special-Container im Sinne dieser Richtlinie
–
Wohn- und Schlafcontainer
–
Messe- und Aufenthaltscontainer
–
Büro- und Meßcontainer
–
Labor- und Werkstattcontainer
1.4
Die Bedingungen für Lagercontainer sind
nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung des GL
festzulegen.
2.
Dimensionierung
2.1
Beplattung
2.3
Werden Wände und Dächer entsprechend
Punkt 2 dimensioniert, so genügt ein entsprechender
rechnerischer Nachweis.
3.
Türen
3.1
Die Festigkeit der Türen muß der Wandfestigkeit entsprechen.
Als Türverschluß sind mindestens 2 Vorreiber vorzusehen.
Container auf dem freiliegenden Wetterdeck sollen
eine Türsüllhöhe von mindestens 200 mm - gemessen
über Deck - haben.
4.
Fenster
4.1
Fenster in Spezialcontainern sind entsprechend DIN-ISO 1751 und 3903 einzubauen. Für den
Transport des Containers werden zum Schutz der
Fenster von außen vorsetzbare Blenden empfohlen.
2.1.1
Die Plattendicke für Wände, Dächer und
Fußböden muß mindestens 4 mm betragen.
2.2
Versteifungen
2.2.1
Der Container ist an seinem Aufstellungsort
(Wetterdeck des Schiffes) Wind, Wetter und Seeschlag
ausgesetzt.
Das Widerstandsmoment einschließlich der Platte darf
nachstehende Werte nicht unterschreiten.
a)
ungeschützte Frontwand
W = 63 cm³
b)
geschützte Frontwand,
Seiten- und Rückwand
W = 30 cm³
B.
Baulicher Brandschutz
1.
Wohn- und Bürocontainer
1.1
Grundsätzlich sind diese Container brandschutztechnisch wie Unterkunftsräume auf Seeschiffen
bzw. meerestechnischen Einheiten zu betrachten (siehe
Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 22 der Bauvorschriften für Seeschiffe bzw. Teil 1 – Seeschiffe,
Kapitel 4, Abschnitt 11 der Bauvorschriften für
meerestechnische Einheiten).
Kapitel 1
Seite 5–2
Abschnitt 5 C
Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und
meerestechnischen Einheiten
VI - Teil 1
GL 1995
1.2
Alle verwendeten Isoliermaterialien, Wände,
Unterbauten, Wand- und Deckenverkleidungen müssen nichtbrennbar 1 und zugelassen sein.
C.
Spezial-Container, Elektrische Anlagen
1.
Allgemeines
1.3
Unterste Decksbeläge müssen, falls verwendet, aus schwerentflammbarem 2 und zugelassenem
Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen
nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.
Grundsätzlich gelten für alle elektrischen Einrichtungen die Klassifikations- und Bauvorschriften, Teil 1 –
Seeschiffe, Kapitel 3 “Elektrische Anlagen“ des Germanischen Lloyd.
1.4
Wand- und Deckenbeschichtungen sowie
Farben müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen 3 haben und zugelassen sein und dürfen keine
außgewöhnlichen Mengen von Rauch und sonstigen
giftigen Stoffen erzeugen.
2.
2.
Besonderheiten
2.1
Personenschutz
Für den Personenschutz an Prüf- und Arbeitsplätzen
sind Fi-Schalter und NOT-AUS-Schalter vorzusehen.
Werkstatt- und Laborcontainer
2.1
Die Einordnung der Container entsprechend
den Vorschriften für Seeschiffe bzw. meerestechnische
Einheiten ist abhängig von der Zweckbestimmung (Art
des Labors, Arbeiten mit offenem Feuer, usw.) und ist
jeweils nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung
des GL vorzunehmen.
2.2
Grundsätzlich gelten die Anforderungen entsprechend den Punkten 1.2 bis 1.4 jedoch müssen
Decksbeläge, falls verwendet, bei Arbeiten mit offenem Feuer aus Stahlblech, Beton oder gleichwertigem
Material bestehen.
2.2
Schutzart innerhalb des Containers IP 22.
Schutzart außerhalb des Containers IP 56. Falls mit
zeitweiser Überflutung gerechnet werden muß,
Schutzart IP 67.
2.3
4.
Nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung
des GL bzw. und Zustimmung der zuständigen Flaggenstaatsverwaltung kann von den zuvor genannten
Forderungen im Einzelfall abgewichen werden (z. B.
bei Einbau von Brandmeldern).
Erdung
Der Container (Außenseite) ist mit dem Schiffskörper
leitend zu verbinden.
2.4
3.
Zeichnungen mit den Angaben über die baulichen Brandschutzeinrichtungen sowie Angaben über
Typ, Hersteller und GL-Zulassung (bei deutschen
Schiffen See-BG) der Materialien und Konstruktionen
sind vorab zur Genehmigung einzureichen.
Schutz gegen Fremdkörper und Wasser
Explosionsschutz
Bei Aufstellung in explosionsgefährdeten Bereichen
sind die jeweils gültigen GL-Vorschriften zu beachten.
2.5
E-Versorgung
Die Stromversorgung der Container muß von einer
separaten Verteilung gespeist und abgeschaltet werden
können. An der Verteilung muß zu erkennen sein, ob
die Verteilung Spannung führt und welcher Abgang
eingeschaltet ist.
Steckvorrichtungenen (Kraftstromkreise > 16 A AC
oder 10 A DC) müssen so verriegelt sein, daß weder
das Einstecken noch das Ziehen des Steckers möglich
ist, wenn die Kontaktbuchsen unter Spannung stehen.
2.6
––––––––––––––
1 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.472 (XII) angenommenen Richtlinien für den Nachweis der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen verwiesen.
2 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.687 (17) angenommenen Richtlinien für Prüfverfahren für unterste Decksbeläge verwiesen.
3 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.653 (16) angenommene Richtlinien für die Beurteilung der Feuergefährlichkeit von Werkstoffen verwiesen.
Fluchtwegbeleuchtung (Akku-Notleuchte)
Bei Ausfall der Stromversorgung ist die Ausleuchtung
des Fluchweges (Containertür) mittels einer AkkuLeuchte sicherzustellen. Die Bereitschaftsschaltung
muß jederzeit verfügbar sein.
2.7
Signal- und Sprechanlagen
Für den Notfall (Generalalarm) ist ein Alarmgeber
(Glocke oder Lautsprecher) vorzusehen.
VI - Teil 1
GL 1995
Abschnitt 6
A
Kapitel 1
Seite 6–1
Tankcontainer
Abschnitt 6
Tankcontainer
A.
Begriffsbestimmung
Als Tankcontainer im Sinne dieses Abschnittes gelten,
wenn nicht anderweitig festgelegt, auch Tankwechselbehälter und andere transportable Tanks. Die auf die
unterschiedlichen Tankcontainertypen im einzelnen
anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen sind
vor Prüfbeginn festzulegen.
1.
Ladegüter
Tankcontainer dienen zum Transport von flüssigen,
gasförmigen oder festen (z. B. pulverförmigen) Ladegütern in loser Form. Diese Ladegüter sind als gefährliche Güter oder als nicht gefährliche Güter klassifiziert.
1.1
Gefährliche Güter
2.2
Tankcontainer für nicht gefährliche Güter
Tankcontainer für den Transport von nicht gefährlichen Gütern müssen dem aktuellen Stand der Technik
und den auf die vorgesehenen Verkehrswege anzuwendenden nationalen und internationalen Bestimmungen entsprechend.
Der Germanische Lloyd führt die nach diesen Bestimmungen sowie nach ggf. auch zur Anwendung
kommenden behördlichen Vorschriften erforderlichen
Prüfungen (einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen ) durch (siehe 2.3).
2.3
Prüfungen
Der Germanische Lloyd führt folgende Prüfungen
durch:
Ladegüter, die nach mindestens einem nationalen oder
internationalen Code, Regelwerk o. ä. in eine (oder
mehrere) Gefahrgutklasse(n) eingestuft werden können, gelten als gefährliche Güter.
–
Prüfung der Entwurfs- und Fertigungsunterlagen
(Zeichnungsprüfung) (einschließlich Prüfung des
Containers auf Basis ISO 1496-3)
–
Prüfung des Baumusters/Typprüfung
1.2
–
Einzelabnahmeprüfung
–
Überwachung der Serienfertigung
–
Wiederholungsprüfungen
–
bei zugelassenen Tanks:
Nicht gefährliche Güter
Ladegüter, die nicht unter die in 1.1 genannten Ladegüter fallen, gelten als nicht gefährliche Ladegüter.
2.
Zulassung
2.1
Tankcontainer für gefährliche Güter
Tankcontainer für den Transport von gefährlichen
Gütern müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck und den auf die vorgesehenen Verkehrswege
anzuwendenden nationalen und internationalen Bestimmungen zugelassen werden. Diese Zulassungen
werden in der Regel von den zuständigen Behörden
erteilt. Der Germanische Lloyd führt nach Autorisierung durch die entsprechende Behörde die erforderlichen Prüfungen (einschließlich der wiederkehrenden
Prüfungen) in Übereinstimmung mit den zur Anwendung kommenden Bestimmungen durch (siehe 2.3).
alle 2 1/2 Jahre eine Dichtheitsprüfung und
visuelle Prüfung
alle 5 Jahre:
2.4
eine Dichtheitsprüfung, visuelle
Prüfung und Druckprüfung.
Zertifizierung
Die an den Tankcontainern durchgeführten Prüfungen
werden durch die Ausgabe von Zertifikaten (u. a. Einzel- und Typzertifikat für Prüfungen an neuen Tankcontainern, Bescheinigung über wiederkehrende Prüfungen) bestätigt.
VI - Teil 1
GL 1995
Kapitel 1
Seite A–1
Anhang A
Anhang A
Tabelle A.1 Gewichte-Abmessungen und Toleranzen
ISO
zulässiges
Bezeichnung BruttoGewicht
des
Containers
[kg]
Außenmaße
Abstand der Lochmitte der Eckbeschläge
Länge
L
Höhe
H
Breite
B
in der
Länge S
in der
Breite P
[mm]
[mm]
[mm]
[mm]
[mm]
zulässige
Differenz
zulässige
Differenz
d 1 der
Diagonalen
d 2 der
Diagonalen
[mm]
[mm]
19
10
16
10
13
10
10
10
0* *
2.896 −5
1 AAA
0
1 AA
30.480
0
12.192 − 10
1A
2.591 −5
0
2.438 −5
0
2.438 − 5
0
11.990 − 10
0
2.260 − 4
< 2.438
1 AX
0* *
2.896 −5
1 BBB
0
1 BB
25.400
0
9.125 − 10
1B
0
2.438 −5
0
2.438 − 5
0
8.923 − 10
0
2.260 − 4
< 2.438
1 BX
0
2.591 −5
1 CC
1C
2.591 −5
24.000
0
6.058 − 6
1 CX
0
2.438 −5
0
2.438 − 5
0
5.854 − 6
0
2.260 − 4
< 2.438
0
2.591 −5
1 DD
1D
1 DX
10.160
0
2.991 − 5
0
2.438 −5
0
2.438 − 5
0
2.788 − 5
0
2.260 − 4
< 2.438
1 Zulässige Differenz der Diagonalen der Lochmitten der Eckbeschläge von Boden- und Dachflächen.
2 Zulässige Differenz der Diagonalen der Lochmitten der Eckbeschläge an den Stirnwänden, siehe nachstehende Abbildung.
** In einigen Ländern bestehen Vorschriften hinsichtlich Fahrzeug- und Ladungshöhen (z. B. für den Straßen- und Schienentransport).
Kapitel 1
Seite A–2
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang A
Tabelle A.2
Tank
Thermal
Plattform
ohne Endwand
Plattform
mit Endwand
Prüfung
ohne Dach
("Open top")
Nr.
Stückgut
Schüttgut
Container - Art
1
Stapeln
2
Heben
oben
3
Heben
unten
4
Längsbelasten
Boden
x
5
Belasten
der Endwand
x
6
Belasten
der Seitenwand
7
Belasten
des Daches
8
Belasten
des Bodens
9
Schubbelast.
der Endwand
2
10
Schubbelast.
der Seitenwand
11
Anheben
Gabelstapler
1
1
1
1
1
12
Anheben
Greifkanten
1
1
1
1
1
13
Wetterdichtigkeit
14
Zurrungsauge
15
U-Wert-Ermittlung
16
Kühlversuch
17
Kopfstand
18
Seitenlagen
19
Druckprüfung
20
Auflauftest
1) sofern vorhanden
2) Laufstege und Leitern
1
x
Als Ersatz für mit x) gekennzeichnete Tests
VI - Teil 1
GL 1995
Kapitel 1
Seite A–3
Anhang A
Tabelle A.3
Type of repeat or
intermediate test
Weatherproofness test of door in accordance
with Section 2, B.2.13
Measurement of air leakage rate in accordance
with Section 3, A.5.3
Weatherproofness test of entire container in
accordance with Section 2, B.2.13 (guide value)
Lifting test in accordance with Section 2, B.2.2 or
tensile test on corner posts with load 0.5 R
Loading the floor on accordance with
Section 2, B.2.8
Repeat type test for thermal containers (guide value)
For series of over 100, see Section 3, A.6.2.5
Stacking test for general cargo containers
(guide value)
Repeat type test for general cargo containers
(guide value)
Number of containers produced
1
10
50
100
250
1000
Kapitel 1
Seite A–4
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang A
B -B
16,0 min.
20,5
164,5 min.
B
A
B
R
R
A
1,5
51,0
+1,5
0
R 51,0
+1,5
0
0
-1,5
+1,5
0
,5
+1 0
89,0
1
0
–1,5
24
63,5
R 6,5
R 14,5
±1,5
101,5
0
–1,5
33,5
+2
0
R 6,0 +20
73,0 min.
R6
0
-1,5
0
–1,5
R 36,5
0
–1,5
28,5
6,5 +1,50 x 45°
R 12,5
±1,5
+1,5
0
19,0
79,5
A-A
R 12,5 max.
149 min.
0
–1,5
16,0 min.
11 min. 20,5 max.
20,5 –1,50 min.
11 min. 20,5 max.
0
–1,5
Auszug aus ISO 1161
Abb. A.1 Norm-Eckbeschläge – Oberer Eckbeschlag
63,5
+1,5
0
VI - Teil 1
GL 1995
Kapitel 1
Seite A–5
Anhang A
±1,5
R 6,5
+1
,5
0
51,0
+1,5
0
+1,5
0
4
63,5
12
89,0
0
–1,5
R 14,5
0
-1,5
A-A
51+1,50
0
–1,5
R
B
R
R 6,0 +20
A
R6
B-B
R 12,5 max.
20,5 max. 11,0 min.
20,5
149 min.
0
–1,5
16 min.
20,5 max. 11,0 min.
164,5 min.
20,5
1,5
B
28,5
6,5+1,50 x 45°
+1,5
0
R
79,5
R
A
16,0 min.
0
–1,5
Auszug aus ISO 1161
Abb. A.2 Norm-Eckbeschläge – Unterer Eckbeschlag
+2
0
Kapitel 1
Seite A–6
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang A
Vorderkante des Endquerträgers
A
D
Lt
Unterkante des Bodenträgers
Ansicht A
Xt
Yt
Z
Abmessung
[mm]
Länge
Breite
Höhe
Lt
3.150 bis 3.500
D
6 +– 12
Wt
930 max.
Xt
1.029
Yt
+3
0
1.070 min.
1.130 max.
Z
25 min.
Bt
120
bt
C
0
–3
35 min.
70 max.
12.5
+5
– 1,5
Auszug aus ISO1496/I
Abb. A.3 Goosenecktunnel
C
Bt
bt
Wt
VI - Teil 1
GL 1995
Kapitel 1
Seite A–7
Anhang A
Y
B´
X
D
C
C´
B
Y
X
A´
D
D
C´
C
A
Basis [Aufstandsfläche]
Y-Y
X-X
Abmessungen
Lasttaschen
Leertaschen
[mm]
[mm]
Container
A
1CC
1C, 1CX
1D
1DX
B
C
D
2.050
± 50
355 min.
115 min.
20 min.
900
± 50
305 min.
102 min.
20 min.
Auszug aus ISO 1496/I
Abb. A.4 Gabelstaplertaschen
A´
900
± 50
B´
C´
305 min.
102 min.
Kapitel 1
Seite A–8
Anhang A
VI - Teil 1
GL 1995
Mitte der Greiferkanten
1AAA, 1AA, 1A, 1AX
1BBB, 1BB, 1B, 1BX
1CC, 1C, 1CX
X
X
600 min.
Hebebereich
4876
DIN EN 283
4876 +100
-6 gilt nur für Wechselbehälter
±6
1D, 1DX
X
X
2500
Hebebereich
Die Innenseite der Halteleiste
0
darf nicht mehr als 12 –2 von
diesem Teil der Wand zurückstehen
Die Innenseite der Halteleiste
0
darf nicht mehr als 12 –2 von
diesem Teil der Wand zurückstehen
Unterkante der Eckbeschläge
12
51 min.
Unterkante der Eckbeschläge
2400 min.
2400 min.
Wo an den Enden Stopper vorgesehen sind,
sollen diese, wie gezeigt angeschrägt werden
X-X
X-X
Typ 1
Typ 2
Abb. A.5 Greifkanten
300 min.
0
–2
100 min.
51 min.
Q~
~35°
0
–2
80 min.
12
100 min.
Q~
~35°
6 +20
6 +20
300 min.
Die Kontaktfläche soll flach und eben
sein, die Ecken sauber und winklig
Anhang A
Kapitel 1
Seite A–9
350 350
250
Einzelheiten über Anforderungen an Lastübertragungsflächen
der Container - Bodengruppen für den Fahrzeugtransport
250
VI - Teil 1
GL 1995
Abb. A.6 Boden-Auflagenflächen
Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1CC, 1C oder 1CX
1700 bis 2000
1700 bis 2000
Minimum Forderung : 4 Lastübertragungsflächen - Paare
Abb. A.7
1000 bis 2000
1000 bis 2000
Anforderung bei 5 Lastübertragungsflächen - Paaren
Abb. A.8
Kapitel 1
Seite A–10
Anhang A
VI - Teil 1
GL 1995
Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1BBB, 1BB, 1B oder 1BX
1700 bis 2000
1700 bis 2000
Minimum Forderung: 5 Lastübertragungsflächen - Paare
Abb. A.9
1000 bis 2000
1000 bis 2000
Anforderung bei 6 Lastübertragungsflächen - Paaren
Abb. A.10
Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1AAA, 1AA, 1A oder 1AX
1700 bis 2000
1700 bis 2000
Minimum Forderung: 5 Lastübertragungsflächen - Paare
Abb. A.11
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang A
Kapitel 1
Seite A–11
1700 bis 2000
1700 bis 2000
Anforderung bei 6 Lastübertragungsflächen - Paaren
Abb. A.12
Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1AAA, 1AA, 1A oder 1AX mit Gooseneck-Tunnel
1700 bis 2000
1000 bis 2000
3150 bis 3500
Minimum Forderung: 6 Lastübertragungsflächen - Paare
Abb. A.13
1000 bis 2000
1000 bis 2000
3150 bis 3500
Anforderung bei 7 Lastübertragungsflächen - Paaren
Abb. A.14
Anhang A
Kapitel 1
Seite A–12
VI - Teil 1
GL 1995
A
B
A
A
B
B
A
10
00
bis
20
B
31
00
50
bis
0
25
35
00
0
35
0
25
35
0
25
Minimum Forderung für Lastübertragungsflächen im Goosenecktunnelbereich
Abb. A.15
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang A
Kapitel 1
Seite A–13
Container - Abmessungen
Größe
Breite
Höhe
53'
(16150mm)
8' 6"
(2591mm)
9' 6 1/2"
49'
(14935mm)
2600mm
9' 6"
(2896mm)
2600mm
9' 6"
(2896mm)
2x24 1/2'
(2x7442 mm)
Länge
(Seitenansicht)
51
48'
(14630mm)
8' 6"
(2591mm)
9' 6 1/2"
45'
(13716mm)
8'
(2438mm)
9' 6"
9' 6 1/2"
43'
(13103mm)
8'
(2438mm)
40' ISO
(12192mm)
8'
(2438mm)
8'
8' 6"
2500mm
8' 6"
9' 6"
*
40' EURO
(12192mm)
*
40' Bell Lines
(12192mm)
2500mm
35'
(10660mm)
8'
(2438mm)
8' 6"
30'
(9125mm)
8'
(2438mm)
8'
8' 6"
24' (Matson)
(7430mm)
8' od. 8' 6"
(2438mm or
2591mm)
8' 6"
9' 6"
8'
(2438mm)
8'
8' 6"
2x20'
(2x6058mm)
76
9'
9' 6"
9' 6"
Common for all containers in the transverse measure
from center to center point of the holes
^ 2259 mm
of corner castings =
*
to EURO-/ "Bell Lines"Container
view on top
2259 mm
2438
2600 mm
8'
2500
Die angegebenen Abmessungen der nicht ISO-genormten Containergrößen sind vorläufig.
Abb. A.16
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang B
Kapitel 1
Seite B–1
B
Anhang B
A.
Stempel
1
Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1. (Das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen
Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen)
verwendet wird.)
2
Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.
3
Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, für die
diese Nummer nicht bekannt ist, die von der
Verwaltung zugeteilte Nummer.
4
Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).
1.
Wenn möglich auf der linken Tür bei NormalContainern (Box-Containern), bei Plattform-Containern und Flats möglichst geschützt in der Nähe des
CSC-Schildes.
5
Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und
lbs).
2.
6
Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs).
7
Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur
anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind,
daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder
größer ist als 0,4 mal der höchsten zulässigen
Nutzlast, d. h. 0,4 P.
8
Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur
anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut
sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner
oder größer ist als 0,6 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, d. h. 0,6 P.
9
Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen Containern und ggf. die
Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.
G L auf den linken unteren Eckbeschlag
1.
an der Türseite.
B.
Plakette
TYPE-TESTED
(Farbe: rot)
CSC-Schild
Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem
nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines
dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechtekkigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen
mindestens 200 mm × 100 mm betragen. Die Aufschrift "CSC Sicherheits-Zulassung", deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen,
sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in
sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben;
alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
D-HH-0010/GL 2099
DATE MANUFACTURED
IDENTIFICATION No.
MAXIMUM GROSS WEIGHT
ALLOWABLE STACKING WEIGHT
FOR 1,8 g
kg
RACKING TEST LOAD VALUE
≥ 200 mm
kg
lb
lb
kg
lb
≥ 100 mm
CSC SAFETY APPROVAL
Kapitel 1
Seite B–2
3.
Anhang B
VI - Teil 1
GL 1995
B
Zulassung von neuen Containern
Internationales Übereinkommen über sichere Container
International Convention for Safe Containers (CSC)
Antrag auf Zulassung
Zeichnungsprüfung
Prototyp - Prüfung
GL - Typ Zertifikat
Zulassung des Container-Typs durch
die Zulassungsbehörde und
Bestätigung der CSC - Zulassungs Nr.
Bauüberwachung der Containerserie entsprechend
dem CSC - Gesetz (Regel 6)
GL - Zertifizierung jedes Containers
Der Eigner des Containers ist veranwortlich für
die Erhaltung des sicheren Zustandes
Wartung und Prüfung
Alternative (1)
Alternative (2)
Der Zeitraum zwischen dem
Datum der Herstellung des
Containers und dem Datum
der ersten Überprüfung
darf nicht mehr als fünf Jahre
betragen
ACEP
Die Container unterliegen
einem genehmigten,
Überwachungsprogramm
durch die CSC - Zulassungsbehörde
Weitere Wiederholungsprüfungen
sollen mindestens alle 30 Monate
stattfinden (2,5 Jahre )
VI - Teil 1
GL 1995
Anhang B
C.
Muster
1.
Typ-Zertifikat
Kapitel 1
Seite B–3
C
Ausfertigung
Datum
Date
Typ-Zertifikat für Container Nr.
Type Certificate for Containers
CSC-Zulassungsbezeichnung
CSC approval Reference
Ein Container des unten beschriebenen Typs wurde einer Typ-Prüfung unterzogen.
A Container of the type described below underwent a type-test.
Die Bedingungen des CSC sind erfüllt.
The CSC conditions are fulfilled.
Der Container enspricht
in vollem Umfange
The Container corresponds
soweit anwendbar
fully
where applicable
den ISO-Empfehlungen und den Richtlinien des G.L. für den Bau und die Prüfung von Containern.
to the ISO Recommendation and the Requirements of G.L. for the Construction and Testing of Containers.
ISO-(DIN) Normbezeichnung
Designation
Typbezeichnung des Herstellers / Lieferers:
Type designation of the manufacturer / supplier
Ort und Datum der Typ-Prüfung:
Place and date of type test
Die Container dieser Serie erhalten nachstehende Plakette
The Container in this series will be provided with the following label
kg =
lbs
T:
kg =
lbs
:
m3 =
cu.ft.
U-Wert der Isolierung :
W/K
Zul. Gesamtgewicht R :
Permissible gross weight
M
IS
AN
C H E R LL
O
GE
R
TYPE-TESTED
Leergewicht
Tare weight
Y
D
"Der Germanische Lloyd wählt seine Besichtiger und alle übrigen Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, sorgfältig aus. Er übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, die durch Fehlentscheidungen
oder Verschulden dieser Personen entstehen. Der Ausschuß der Haftung gilt auch zugunsten der genannten Personen selbst. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht."
Copy
Netto-Rauminhalt
Net cubic capacity
18 6 7
U-factor of the isulation
Dieses Zertifikat gilt für die mit folgenden Identifizierungsnummern versehenen Container, die dem geprüften Typ entsprechen:
This Certificate is valid for the containers with the following identification numbers which correspond to the type tested
Bau-Nrn. des Herstellers:
Serial nos. of manufacteurer
Laufende Fertigungsüberwachung und
Fertigprüfung jedes Containers der Serie.
Stichprobenweise Fertigungsüberwachung
der Serie.
Continuous production control and individual inspection.
Random inspection of production
Hersteller:
Eigner:
Manufacturer
Owner
Lieferer:
Betreiber:
Supplier
Operator
Besichtiger des Germanischen Lloyd
Surveyor to Germanischer Lloyd
X = ausgeführt / performed
F55 - 95
Kapitel 1
Seite B–4
Anhang B
VI - Teil 1
GL 1995
C
Zeichnungsprüfvermerke vom
Tagebuch Nr.:
notes on examination of drawing, dated
diary No.
Bauweise, Werkstoff (Kurzbeschreibung) - Constructions, Material (brief description)
Wood immunization treatment (according to Makers statement):
Innenmaße:
Länge:
internal dimensions
length
mm
Breite:
mm
width
Höhe:
mm
height
Türöffnung:
Breite:
door opening
width
mm
Höhe:
mm
height
Besondere Bemerkungen
Lfd. Umfang der Typ-Prüfung - Extent of the Type Test
Additional remarks
Nr.
Zul. Stapelungsgewicht bei 1,8g (CSC)
1. Stapeln stacking
Belastung je Eckpfosten
load per corner post
F=
2.
Heben an den oberen Eckbeschlägen
lifting from the top corner fittings
3.
(2 R)
Längsbeanspruchung des
restaint (longitudinal)
Bodenrahmens
5.
Stirnwand-Belastung
strength of end walls
Seitenwand-Belastung
side wall strength test
7.
Dach-Belastung
9.
°
2R
1R pro Seite / per side
P
P=R-T
P
P=R-T
F=
kN
floor strength
F=
kN
Verwindung
(Belastung in Querrichtung)
F=
kN
F=
kN
strength of the roof
8.
α=
(2 R)
4.
6.
senkrecht – vertical
Heben an den unteren Eckbeschlägen
lifting from the bottom corner fittings
kN
Boden-Belastung (Radlasten)
rigidity (transverse)
10.
Verwindung
(Belastung in Längsrichtung)
rigidity (longitudinal)
11.
Gabelstaplertaschen-Test
fork lift pockets test
Beladen auf
loaded to
12.
Prüfung der Spritzwasserdichtigkeit weatherproofness test
13.
Sonstige Prüfungen:
other tests
X = ausgeführt / performed
1,6 R
0,625 R
Allowable stacking weight for 1,8g (CSC)
kg
"Germanischer Lloyd will use their best endeavours to ensure that their Surveyors and all other personnel whose services are employed for the proper execution of thr functions of the Society will be carefully selected. It is
however, to be understood that the Society is in no circumstances whatever to be held responsible or liable for any damage arising in consequence of any act or mission of these persons. This exemption from liability also applies
to the persons mentioned in the preceding sentences themselves. Exclusice jurisdiction and place of performance is Hamburg. German law is applicable."
Typ-Zertifikat (Fortsetzung)
VI - Teil 1
GL 1995
2.
Anhang B
Kapitel 1
Seite B–5
C
Einzel-Zertifikat (Stückgut-Container)
Individual Certificate (General Cargo Container)
Container Certificate No.
CSC-Approval Reference
THIS IS TO CERTIFY that the container described below corresponds to the prototype which has been constructed and tested in
accordance with the GL Regulations and ISO Recommendations. The quality control arrangements at the manufacturer’s works
and the random tests are kept under continuous review by the Surveyor to Germanischer Lloyd. The CSC conditions are fulfilled.
ISO-Type:
Tare weight
T:
Max. Payload
P:
Max. Gross weight
R:
Net-Cube:
Stacking test load:
Racking test load:
GL-Type approval No. * :
Date of inspection * :
Manufacturer / Supplier:
Manufacturer’s serial No.:
Date of manufacture:
Operator:
Owner:
Owner’s identification marking:
Operator’s identification marking:
Remarks:
Hamburg,
F 64/86
* the stamp will be found on the left corner post, the label nearby at a protected place.
Surveyor to Germanischer Lloyd
Kapitel 1
Seite B–6
3.
Anhang B
VI - Teil 1
GL 1995
C
Sammel-Zertifikat (Stückgut-Container)
Container Certificate No.
CSC-Approval Reference
THIS IS TO CERTIFY that the containers described below correspond to the prototype wich has been c
in accordance with the GL Regulations and ISO Recommendations. The quality control arrangements at
works and the random tests are kept under continuous review by the Surveyor to Germanischer Lloyd
are fulfilled.
ISO-Type:
R:
Max. Gross weight
P:
Max. Payload
T:
Tare weight
:
Net Cube
Allowable Stacking
Weight for 1,8 g :
Racking test load:
:
Manufacturer / Supplier
Date of inspection from
to
Owner
Owner`s
Operator`s
Manufacturer`s
Operator
identification marking identification markingserial No.
GLCertificate No.
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
30
32
34
Remarks:
Hamburg,
Checked:
*) the stamp will be found on the left corner post, the label nearby at a protected place.
F 64a/90
Surveyor to Germanischer Lloyd
VI - Teil 1
GL 1995
Kapitel 1
Seite C–1
Anhang C
Anhang C
Liste der wichtigsten Normen für den Containerbau
Das internationale Normenwerk für Container besteht z. Z. aus folgenden Normen, Normenentwürfen und
Empfehlungen:
ISO 668
Series 1 freight containers – Classification dimensions and ratings
ISO 830
Freight containers – Terminology
ISO 1161
Series 1 Freight containers – Corner fittings – Specification
ISO 1894
General purpose Series 1 freight containers – Minimum internal dimensions
ISO 6346
Freight containers – Coding, identification and marking
ISO 6359
Freight containers – Consolidated data plate
ISO 3874
Series 1 Freight containers – Handling and securing
ISO 8323
Freight containers – Air / surface (intermodel) general purpose containers – Specification and tests
ISO 1496-1
Series 1 freight containers – Specification and testing
Part 1: General cargo containers for general purposes
ISO 1496-2
Series 1 freight containers – Specification and testiing
Part 2: Thermal containers
ISO 1496-3
Series 1 freight containers – Specification and testing
Part 3: Tank containers for liquids, gases and pressurized dry bulk
ISO 1496-4
Series 1 freight containers – Specification and testing
Part 4: Non-pressurized containers for dry bulk
ISO 1496-5
Series 1 freight containers – Specification and testing
Part 5: Platform and platform – based containers
Kapitel 1
Seite C–2
Anhang C
Liste der wichtigsten Normen für den Bau von Wechselbehältern
EN 283
Wechselbehälter Prüfung
EN 284
Wechselbehälter der Klasse C Maße und allgemeine Anforderungen
EN 452
Wechselbehälter der Klasse A
DIN 15190 Teil 101 Binnencontainer
Hauptmaße, Eckbeschläge, Prüfungen
VI - Teil 1
GL 1995