Gerichtsurteile

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Gerichtsurteile
Kein Serienschaden bei
einheitlichem Beratungsfehler
Grobe Fahrlässigkeit bei
Rauchen im Bett
Die Versicherung eines Anlageberaters muss trotz der
"Serienschadenklausel" für dessen Beratungsfehler in voller
Höhe einstehen, auch wenn der Fehler eine Reihe von
Schadensersatzansprüchen nach sich gezogen hat. Die
Versicherung haftet nämlich für jede einzelne
Falschberatung mit dem vereinbarten VersicherungsHöchstbetrag.
Die Versicherung muss nicht zahlen, wenn ein Brand
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dazu
hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass Rauchen im Bett
nicht stets als grob fahrlässig anzusehen ist, es komme auf
die Umstände des Einzelfalles an.
In einem Rechtsstreit hatte sich die beklagte Versicherung
genau auf eine solche "Serienschadenklausel" im
Versicherungsvertrag berufen, wonach die Summe nur
einmal zu zahlen ist, wenn mehrere Einzelschäden auf
einem einheitlichen Fehler beruhen; sie kam mit dieser
Argumentation bei Gericht aber nicht durch.
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BGH Urteil vom 17.09.2003
- IV ZR 19/03
Vieles spricht dafür, Rauchen im Zustand der Übermüdung
als grob fahrlässig einzustufen. Die Gefahr, dass der
Raucher einschläft und die Zigarettenglut unbemerkt
Textilien in Brand steckt, ist jedem einsichtig. In dem
konkreten Fall jedoch war ein grob fahrlässiges Verhalten
nicht beweisbar. Der Mieter hatte vorgetragen, er habe sich
am frühen Morgen nach dem Aufwachen eine Zigarette
angesteckt. Grob fahrlässiges Verhalten schied damit aus.
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Kaufdatum bei Diebstahl
von wertvollem Schmuck
Wer nach einem Diebstahl von wertvollem Schmuck seiner
Hausratsversicherung ein falsches Datum über den Kauf
angibt, hat seine Leistungsansprüche eingebüßt.
Der Versicherung gibt das korrekte Kaufdatum - zumindest
das Jahr - wichtige Anhaltspunkte über den Wert des
Schmuckstücks, aber auch darüber, ob die
Versicherungsnehmerin zum angegebenen Zeitpunkt
überhaupt in der Lage gewesen seien kann, sich derartige
Preziosen zu leisten.
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OLG Düsseldorf Urteil vom
18.05.1999 - 24 U 77/98
Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Bausachen
Eine Rechtsschutz-Versicherung darf einem
Versicherungsnehmer in einem Prozess gegen eine
Bausparkasse die Unterstützung nicht verweigern, wenn es
nicht um das eigentliche "Baurisiko" geht, sondern um die
von der Bausparkasse falsch kalkulierten Renditen und
Mieteinnahmen einer Eigentumswohnung, die mit Hilfe
eines Darlehens der Bausparkasse gekauft wurde.
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OLG Köln Urteil vom
16.04.2002 - 9 U 136/01
OLG Karlsruhe Urteil vom
21.03.2002 - 12 U 284/01
Einsteige-Diebstahl bei
gekipptem Wohnzimmerfenster
Unbeabsichtigte Zerstörung
einer Taucherausrüstung
Wenn ein Wohnungsinhaber sein von der Straße nicht
einsehbares Wohnzimmer- Fenster über Nacht zum Lüften
gekippt läßt, muss die Hausrats-Versicherung - so das
Landgericht Gießen - den Schaden übernehmen, wenn
durch dieses Fenster trotz Anwesenheit des Bewohners
eingebrochen und "Beute" gemacht wird.
Für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass ein
Versicherungsnehmer unabsichtlich die Taucherausrüstung
eines Dritten über Bord stößt und diese wegen der
Wassertiefe nicht mit normaler Ausrüstung geborgen
werden kann und infolge des Salzwassers nach kurzer Zeit
zerstört wird, hat die Haftpflicht-Versicherung des
Schädigers aufzukommen.
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LG Gießen Urteil vom 31.05.2001
- 4 O 585/00
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Kein Einsteige-Diebstahl bei
geöffneter Terrassentür
Ein Einstieg-Diebstahl liegt nicht vor, wenn der Täter nach
Übersteigen des Gartenzauns durch die geöffnete
Terrassentür in das Wohnzimmer gelangt ist und dort
einen Diebstahl begangen hat. Die Hausratsversicherung
muss deshalb keinen Schadensersatz leisten, weil der Täter
"auf regulärem Weg" über die offene Terrassentür in das
Wohnzimmer eingetreten ist. So die Frankfurter Richter.
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LG Frankfurt/Main Urteil vom
17.10.2001 - 7 U 15/011
LG Passau Urteil vom
14.03.2000 - 3 S 256/00
Vandalismusschäden
bei Wohnungseinbruch
Eine Hausratsversicherung muss auch dann zahlen, wenn
Einbrecher zwar nichts gestohlen, dafür aber in erheblichem
Maße die Wohnung verwüstet haben. Durch die Police sind
auch Schäden aus Vandalismus abgedeckt.
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BGH vom Urteil 06.02.2002
- IV ZR 106/01
Klagefrist bei
Leistungsablehnung
Leistungspflicht der
Rechtsschutzversicherung
bei Fahrerlaubnisentzug
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
Erreichens der 18-PunkteGrenze infolge wiederholter
Verstöße gegen straßenverkehrs- rechtliche Vorschriften
oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V.
mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne
Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein
selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf
Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur,
wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung
maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten
Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
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BGH Urteil 5.7.2006
- IV ZR 153/05
Wenn eine Lebensversicherung Leistungen ablehnt,
kann der Versicherte dagegen nur innerhalb eines
halben Jahres Klage erheben. Andernfalls wird die
Versicherung leistungsfrei, ohne dass gerichtlich
überprüft wird, ob die Leistungen zu Recht
verweigert werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich ein
Versicherter innerhalb von 6 Monaten entscheiden,
ob er gegen die ablehnende Haltung einer
Versicherung vorgehen will oder nicht.
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Verwandtenklausel in der
Krankenversicherung
Eine Waschmaschine darf
unbeaufsichtigt sein
Wird eine Wohnung in Abwesenheit der Bewohnerin
durch einen Defekt an der Waschmaschine "überschwemmt", kann die Hausratsversicherung die
Regulierung des Schadens nicht mit der Begründung
verweigern, die Frau hätte ihre Wohnung während des
Waschvorgangs nicht verlassen dürfen.
Beim heutigen Stand der Technik darf man sich
nämlich auf die Funktionstüchtigkeit einer Waschmaschine verlassen.
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OLG Koblenz Urteil vom
20.04.2001 - 10 U 1124/99
OLG Koblenz Beschluss
vom 4.07.2002 - 10 W 285/02
Ein Versicherungsnehmer hatte 1986 eine
Krankenvollversicherung abgeschlossen und
heiratete sodann eine Ärztin. Als er sich 1996
mehrfach von seiner Arzt-Ehefrau behandeln ließ,
verwies die Krankenversicherung auf die sog.
Verwandtenklausel und erstattete die Gebühren
nicht.
Die Klausel: "Keine Leistungspflicht besteht bei
Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder" in
den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Krankenversicherers ist
wirksam.
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OLG Celle Urteil vom
13.04.2000 - 8 U 40/99