Fachbeitrag_Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka
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Fachbeitrag_Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka
Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka- Immobilienfonds – längere Verjährungsfrist möglich? 1. Geschehnisse um die Deka- Immobilienfonds Viele Sparkassenkunden wurden in der Vergangenheit - insbesondere während der Zeit des Immobilienbooms zwischen 1999 und 2003 - von den Kundenberatern der Sparkassen davon überzeugt, in (offene) Immobilienfonds der Deka zu investieren. Es wurde von den Kundenberatern eine relativ ertragreiche und vor allem sichere Investition versprochen. Bekanntermaßen haben sich nach dem rasanten Abschwung des Immobilienbooms diese Aussichten nicht realisiert, vielmehr sind erhebliche Verluste eingetreten. Neben der allgemeinen Verschlechterung der Investitionsbedingungen bei Immobilien spielte hierbei speziell bei den Deka - Immobilienfonds ein Fehlverhalten der seinerzeitigen Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH eine gravierende Rolle. So mussten in 2004 mehrere Mitglieder der Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH aufgrund internen Drucks ihr Amt niederlegen. Neben anderen Faktoren wie z.B. Differenzen bei den seinerzeitigen Verkehrswerten der Fondsobjekte war hier insbesondere auch die sog. „Frankfurter Immobilienaffäre“ von Bedeutung, bei welcher u.a. der damals zurückgetretene Geschäftsführer der Deka Immobilien Investment GmbH, Herr Michael K., eine bedeutende Rolle spielte. Wegen der Vereinnahmung von Schmiergeldern im 6- stelligen Bereich im Rahmen von Immobiliengeschäften der Deka Immobilien Investment GmbH wurde dieser ehemalige Geschäftsführer auch in der Folge vom Landgericht Frankfurt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich verurteilt. All diese Faktoren führten seinerzeit jedenfalls zu erheblichen Mittelabflüssen und zu einer schlechten Wertentwicklung gerade bei den Deka- Immobilienfonds. Dass es ein solches Fehlverhalten in der Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH gab, wurde den Sparkassenkunden natürlich von den Kundenberatern damals nicht offenbart. 2. Innenprovisionen/ „kick- backs“ Den enttäuschten Sparkassenkunden haben seinerzeit vielmehr – auch aufgrund des grundsätzlichen Vertrauensvorschusses an Banken und insbesondere an SparkassenSchadensersatzansprüche gegenüber Ihrer Sparkasse zu keiner Zeit in Betracht gezogen. War doch der allgemeine Abschwung im Immobiliensektor der vordergründige (alleinige) Grund für die schlechte Entwicklung. Dies hätte sich aber sicherlich geändert, wenn die Anleger damals gewusst hätten, warum Ihnen überhaupt von Ihren Sparkassenberatern gerade die Deka- Immobilienfonds und nicht andere Finanzprodukte (z.B. auch anderer Anbieter oder auch risikoärmere Produkte) verkauft bzw. vermittelt worden waren. Dies resultierte nämlich daraus, dass die Sparkasse - und durch absatzorientierte Vergütungen auch die Sparkassenberater selbst - beim Verkauf genau dieser Produkte üppige Provisionen von der Deka erhalten hat (sog. „Innenprovisionen“ oder „Kick- Backs“). Gerade die Immobilienfonds waren hierbei besonders zum Vertrieb geeignet, da sie auch Anleger mit einer niedrigeren Risikoschwelle ansprachen, die für risikoreichere Anlagen wie Aktienfonds nicht „gewonnen“ werden konnten. Die Provisionen erfolgten wie folgt: Wie üblich bei den Fondsprodukten der Deka wurde auch bei den Immobilienfonds vereinbart, dass der Bankkunde für den Fonds einen sog. „Ausgabeaufschlag“ an die Deka bezahlen muss. Dieser bewegte sich in der Regel um ca. 4 Prozent. Während der Kunde dachte, dieser Aufschlag sei den (Verwaltungs-)Kosten /den Gebühren bei der Deka selbst geschuldet, floss der an die Deka bezahlte Aufschlag intern geradewegs wieder als Provision an die Sparkasse und letztlich auch anteilig an den Kundenberater zurück („kick-back“). All dies erfolgte „geheim“, sodass der Sparkassenkunde nicht ahnen konnte, dass letztlich sein Gegenüber gerade dadurch mehr verdient, dass er dem Kunden genau das Produkt der Deka vermittelt hat. Die eigentlichen Kosten/Gebühren des Fonds bei der Deka jedenfalls wurden nicht aus dem Ausgabeaufschlag entrichtet, sondern zusätzlich aus dem noch verbliebenen Anlagebetrag. Der Kunde musste zudem natürlich zusätzlich an die Sparkasse die Gebühren für sein Wertpapierdepot und für die Abwicklung des Kaufs des Fonds durch die Sparkasse bezahlen. Mittlerweile haben diese „kick-backs“ mehr und mehr auch die Obergerichte und nicht zuletzt auch den BGH beschäftigt. Es ist zwischenzeitlich anerkannt, dass grundsätzlich eine Aufklärungspflicht des Bankberaters wegen der „kick-backs“ besteht und bei Verstoß hiergegen ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, der durchaus auch die komplette Rückabwicklung des Geschäfts umfassen kann. 3. nur 3- jährige Verjährung gem. § 37a WpHG a.F. Auch wegen den angesprochenen Grundsatzentscheidungen erlangten gerade in den letzten beiden Jahren immer mehr Sparkassenkunden Kenntnis über die „Kick-back“Praxis der Banken. Das Problem hierbei war, dass Ansprüche wegen Beratungen vor dem 19.12.2006 bereits nach drei Jahren ab dem Kauf der Wertpapiere verjährt sindunabhängig davon, wann der Kunde Kenntnis von der fehlerhaften Beratung erlangt hatte oder nicht. Dementsprechend waren die Ansprüche bezüglich der meisten gekauften DekaImmobilienfonds (vgl. oben) bereits verjährt, als der Anleger überhaupt Kenntnis über die Provisionspraktiken der Bank erlangen konnte. 4. neue Hoffnung durch aktuelle Rechtsprechung des OLGs Stuttgart Doch nun hat eine aufsehende Entscheidung des OLGs Stuttgart aus 2011 dem Sparkassenkunden neue Hoffnung gemacht, doch noch von der Sparkasse Schadensersatz wegen die seinerzeitigen Geschäfte mit den Deka- Fonds zu bekommen. So hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die örtliche Sparkasse in dem entschiedenen Fall wegen des Verschweigens der „kick- back“- Vergütungen durch die Deka vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Bankkunden verletzt hat. Mehr noch: Das OLG Stuttgart hat sogar festgestellt, dass die betroffene Sparkasse ihren Kunden die Provisionen absichtlich verschwiegen hat, da sie nach dem Gesetz eigentlich sogar zur Herausgabe der Provision an Kunden verpflichtet gewesen wäre, vgl. § 384 HGB, 667 BGB. Das Gericht hat deshalb betont, dass hier sogar eine Straftat der Bank in Betracht kommt und nannte hier ausdrücklich den Tatbestand der „Untreue“ (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB). Grund hierfür war u.a., dass das frühere Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) bereits im Mai 1997 eine Richtlinie erlassen hatte, wonach Kreditinstitute solche Zahlungen offenlegen mussten (BAnz 1997, S. 6586). Sinngemäß wurden Banken dazu verpflichtet darüber aufzuklären, wenn sie mit Maklern oder anderen eingeschalteten Unternehmen die teilweise Rückzahlung von dem Kunden als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellten fremden Kosten an („Kickback-Vereinbarungen“) an sich vereinbart hat. Diese Vorschrift war der örtlichen Sparkasse - so das Gericht – bekannt. Im Übrigen hätte sich die örtliche Sparkasse auch ohne weiteres in der einschlägigen Rechtsbüchern – ggf. über anwaltliche Berater – kundig machen können. Die Folge der Feststellung des strafrechtlich relevanten bzw. vorsätzlichen Handelns der örtlichen Sparkasse in dem entschiedenen Fall war, dass nicht die kurze Verjährungsfrist gem. § 37a WpHG a.F., sondern die allgemeine Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Sparkassenkunden maßgeblich war. Dies beträgt 3 Jahre ab KENNTNIS über die anspruchsbegründeten Sachverhalt (maximal 10 Jahre ab Entstehung), sodass die Ansprüche des Kunden in dem entschiedenen Fall nicht verjährt waren. 5. Fazit Nachdem mit der obigen Argumentation des OLGs Stuttgart nach unserem Dafürhalten nahezu jeder Sparkasse beim damaligen Verkauf von Deka- Fonds - und damit auch von Deka- Immobilienfonds - der Vorwurf einer vorsätzlichen Falschberatung gemacht werden kann, können sich nunmehr auch Sparkassenkunden, die schon vor geraumer Zeit Verluste mit solchen Fonds erlitten haben, berechtigte Hoffnungen machen, wieder an ihr schon verloren geglaubtes Geld zu kommen. Es ist aber zu beachten, dass Ansprüche wegen Beratungsfehler – insbesondere wegen Beratungen aus einer Zeit vor dem 31.12.2001 – trotz Zugrundelegung der längeren Verjährungsfrist ggf. bereits Ende 2011 verjähren könnten. Anleger sollte daher grundsätzlich schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Michael Wagner, M.B.L.T. Rechtsanwalt Master of Business Law & Taxation