Fachbeitrag_Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka

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Fachbeitrag_Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka
Neue Chance für Sparkassenkunden bei Deka- Immobilienfonds – längere
Verjährungsfrist möglich?
1.
Geschehnisse um die Deka- Immobilienfonds
Viele Sparkassenkunden wurden in der Vergangenheit - insbesondere während der Zeit
des Immobilienbooms zwischen 1999 und 2003 - von den Kundenberatern der Sparkassen
davon überzeugt, in (offene) Immobilienfonds der Deka zu investieren. Es wurde von den
Kundenberatern eine relativ ertragreiche und vor allem sichere Investition versprochen.
Bekanntermaßen haben sich nach dem rasanten Abschwung des Immobilienbooms diese
Aussichten nicht realisiert, vielmehr sind erhebliche Verluste eingetreten. Neben der
allgemeinen Verschlechterung der Investitionsbedingungen bei Immobilien spielte hierbei
speziell bei den Deka - Immobilienfonds ein Fehlverhalten der seinerzeitigen
Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment GmbH eine gravierende Rolle.
So mussten in 2004 mehrere Mitglieder der Geschäftsführung der Deka Immobilien
Investment GmbH aufgrund internen Drucks ihr Amt niederlegen. Neben anderen Faktoren
wie z.B. Differenzen bei den seinerzeitigen Verkehrswerten der Fondsobjekte war hier
insbesondere auch die sog. „Frankfurter Immobilienaffäre“ von Bedeutung, bei welcher u.a.
der damals zurückgetretene Geschäftsführer der Deka Immobilien Investment GmbH, Herr
Michael K., eine bedeutende Rolle spielte. Wegen der Vereinnahmung von Schmiergeldern
im 6- stelligen Bereich im Rahmen von Immobiliengeschäften der Deka Immobilien
Investment GmbH wurde dieser ehemalige Geschäftsführer auch in der Folge vom
Landgericht Frankfurt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich
verurteilt. All diese Faktoren führten seinerzeit jedenfalls zu erheblichen Mittelabflüssen und
zu einer schlechten Wertentwicklung gerade bei den Deka- Immobilienfonds.
Dass es ein solches Fehlverhalten in der Geschäftsführung der Deka Immobilien Investment
GmbH gab, wurde den Sparkassenkunden natürlich von den Kundenberatern damals nicht
offenbart.
2.
Innenprovisionen/ „kick- backs“
Den enttäuschten Sparkassenkunden haben seinerzeit vielmehr – auch aufgrund des
grundsätzlichen Vertrauensvorschusses an Banken und insbesondere an SparkassenSchadensersatzansprüche gegenüber Ihrer Sparkasse zu keiner Zeit in Betracht gezogen.
War doch der allgemeine Abschwung im Immobiliensektor der vordergründige (alleinige)
Grund für die schlechte Entwicklung.
Dies hätte sich aber sicherlich geändert, wenn die Anleger damals gewusst hätten, warum
Ihnen überhaupt von Ihren Sparkassenberatern gerade die Deka- Immobilienfonds und nicht
andere Finanzprodukte (z.B. auch anderer Anbieter oder auch risikoärmere Produkte)
verkauft bzw. vermittelt worden waren. Dies resultierte nämlich daraus, dass die Sparkasse
- und durch absatzorientierte Vergütungen auch die Sparkassenberater selbst - beim
Verkauf genau dieser Produkte üppige Provisionen von der Deka erhalten hat (sog.
„Innenprovisionen“ oder „Kick- Backs“).
Gerade die Immobilienfonds waren hierbei
besonders zum Vertrieb geeignet, da sie auch Anleger mit einer niedrigeren Risikoschwelle
ansprachen, die für risikoreichere Anlagen wie Aktienfonds nicht „gewonnen“ werden
konnten.
Die Provisionen erfolgten wie folgt: Wie üblich bei den Fondsprodukten der Deka wurde
auch bei den Immobilienfonds vereinbart, dass der Bankkunde für den Fonds einen sog.
„Ausgabeaufschlag“ an die Deka bezahlen muss. Dieser bewegte sich in der Regel um ca.
4 Prozent. Während der Kunde dachte, dieser Aufschlag sei den (Verwaltungs-)Kosten /den
Gebühren bei der Deka selbst geschuldet, floss der an die Deka bezahlte Aufschlag intern
geradewegs wieder als Provision an die Sparkasse und letztlich auch anteilig an den
Kundenberater zurück („kick-back“). All dies erfolgte „geheim“, sodass der Sparkassenkunde
nicht ahnen konnte, dass letztlich sein Gegenüber gerade dadurch mehr verdient, dass er
dem Kunden genau das Produkt der Deka vermittelt hat.
Die eigentlichen Kosten/Gebühren des Fonds bei der Deka jedenfalls wurden nicht aus
dem Ausgabeaufschlag entrichtet, sondern zusätzlich aus dem noch verbliebenen
Anlagebetrag. Der Kunde musste zudem natürlich zusätzlich an die Sparkasse die Gebühren
für sein Wertpapierdepot und für die Abwicklung des Kaufs des Fonds durch die Sparkasse
bezahlen.
Mittlerweile haben diese „kick-backs“ mehr und mehr auch die Obergerichte und nicht zuletzt
auch den BGH beschäftigt. Es ist zwischenzeitlich anerkannt, dass grundsätzlich eine
Aufklärungspflicht des Bankberaters wegen der „kick-backs“ besteht und bei Verstoß
hiergegen ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, der durchaus auch die
komplette Rückabwicklung des Geschäfts umfassen kann.
3.
nur 3- jährige Verjährung gem. § 37a WpHG a.F.
Auch wegen den angesprochenen Grundsatzentscheidungen erlangten gerade in den
letzten beiden Jahren immer mehr Sparkassenkunden Kenntnis über die „Kick-back“Praxis der Banken. Das Problem hierbei war, dass Ansprüche wegen Beratungen vor dem
19.12.2006 bereits nach drei Jahren ab dem Kauf der Wertpapiere verjährt sindunabhängig davon, wann der Kunde Kenntnis von der fehlerhaften Beratung erlangt hatte
oder nicht. Dementsprechend waren die Ansprüche bezüglich der meisten gekauften DekaImmobilienfonds (vgl. oben) bereits verjährt, als der Anleger überhaupt Kenntnis über die
Provisionspraktiken der Bank erlangen konnte.
4.
neue Hoffnung durch aktuelle Rechtsprechung des OLGs Stuttgart
Doch nun hat eine aufsehende Entscheidung des OLGs Stuttgart aus 2011 dem
Sparkassenkunden neue Hoffnung gemacht, doch noch von der Sparkasse Schadensersatz
wegen die seinerzeitigen Geschäfte mit den Deka- Fonds zu bekommen.
So hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die örtliche Sparkasse in dem entschiedenen
Fall wegen des Verschweigens der „kick- back“- Vergütungen durch die Deka vorsätzlich
ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Bankkunden verletzt hat. Mehr noch: Das OLG
Stuttgart hat sogar festgestellt, dass die betroffene Sparkasse ihren Kunden die Provisionen
absichtlich verschwiegen hat, da sie nach dem Gesetz eigentlich sogar zur Herausgabe der
Provision an Kunden verpflichtet gewesen wäre, vgl. § 384 HGB, 667 BGB. Das Gericht hat
deshalb betont, dass hier sogar eine Straftat der Bank in Betracht kommt und nannte hier
ausdrücklich den Tatbestand der „Untreue“ (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB).
Grund hierfür war u.a., dass das frühere Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(BAWe) bereits im Mai 1997 eine Richtlinie erlassen hatte, wonach Kreditinstitute solche
Zahlungen offenlegen mussten (BAnz 1997, S. 6586). Sinngemäß wurden Banken dazu
verpflichtet darüber aufzuklären, wenn sie mit Maklern oder anderen eingeschalteten
Unternehmen die teilweise Rückzahlung von dem Kunden als Aufwendungsersatz in
Rechnung gestellten fremden Kosten an („Kickback-Vereinbarungen“) an sich vereinbart hat.
Diese Vorschrift war der örtlichen Sparkasse - so das Gericht – bekannt. Im Übrigen hätte
sich die örtliche Sparkasse auch ohne weiteres in der einschlägigen Rechtsbüchern – ggf.
über anwaltliche Berater – kundig machen können.
Die Folge der Feststellung des strafrechtlich relevanten bzw. vorsätzlichen Handelns der
örtlichen Sparkasse in dem entschiedenen Fall war, dass nicht die kurze Verjährungsfrist
gem. § 37a WpHG a.F., sondern die allgemeine Verjährungsfrist für die
Schadensersatzansprüche des Sparkassenkunden maßgeblich war. Dies beträgt 3 Jahre
ab KENNTNIS über die anspruchsbegründeten Sachverhalt (maximal 10 Jahre ab
Entstehung), sodass die Ansprüche des Kunden in dem entschiedenen Fall nicht verjährt
waren.
5.
Fazit
Nachdem mit der obigen Argumentation des OLGs Stuttgart nach unserem Dafürhalten
nahezu jeder Sparkasse beim damaligen Verkauf von Deka- Fonds - und damit auch von
Deka- Immobilienfonds - der Vorwurf einer vorsätzlichen Falschberatung gemacht werden
kann, können sich nunmehr auch Sparkassenkunden, die schon vor geraumer Zeit Verluste
mit solchen Fonds erlitten haben, berechtigte Hoffnungen machen, wieder an ihr schon
verloren geglaubtes Geld zu kommen. Es ist aber zu beachten, dass Ansprüche wegen
Beratungsfehler – insbesondere wegen Beratungen aus einer Zeit vor dem 31.12.2001 –
trotz Zugrundelegung der längeren Verjährungsfrist ggf. bereits Ende 2011 verjähren
könnten. Anleger sollte daher grundsätzlich schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt
Master of Business Law & Taxation