pi2016 01-1 - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
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pi2016 01-1 - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Presseinfos Januar 2016 - 1 Steuerabzug vermeiden Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen Steuerpflichtige mit einem geringen Jahreseinkommen zahlen meist keine Einkommensteuer und können sich auch von der Abgeltungsteuer befreien lassen, indem sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Die NV-Bescheinigung gilt meist für drei Jahre und wird dann erteilt, wenn abzusehen ist, dass in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Wird diese Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt, so werden alle Kapitalerträge ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer gutgeschrieben. Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin, erklärt hierzu: „Die NV-Bescheinigung ist vor allem bei Geringverdienern, Schülern, Studenten und Rentnern vorteilhaft, welche geringe Arbeits- oder Renteneinkommen haben, jedoch ein hohes Kapitalvermögen besitzen.“ Mit der NV-Bescheinigung bleiben dann sogar Erträge über dem Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Zu unterscheiden ist die NVBescheinigung vom Freistellungsauftrag, denn dieser stellt nur Kapitalerträge von bis zu maximal 801 Euro bei einem Ledigen steuerfrei. Für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt der doppelte Betrag. „Der Vorteil der NVBescheinigung ist, dass sich der Steuerpflichtige die Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung erspart, um zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer zurückzuerlangen", erläutert Nöll. Erhöhen sich jedoch die steuerpflichtigen Einnahmen und ist absehbar, dass unter den neuen Umständen keine NV-Bescheinigung vom Finanzamt mehr erteilt worden wäre, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die NV-Bescheinigung von der Bank oder Sparkasse zurückzufordern. Fortan wird dann der Abgeltungsteuereinbehalt von dem Anlageinstitut vorgenommen werden.