pi2016 01-1 - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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pi2016 01-1 - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Presseinfos Januar 2016 - 1
Steuerabzug vermeiden
Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Steuerpflichtige mit einem geringen Jahreseinkommen zahlen meist keine
Einkommensteuer und können sich auch von der Abgeltungsteuer befreien lassen,
indem sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt
beantragen. Die NV-Bescheinigung gilt meist für drei Jahre und wird dann erteilt, wenn
abzusehen ist, dass in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Wird diese
Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt, so werden alle Kapitalerträge
ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer gutgeschrieben. Erich Nöll, Rechtsanwalt und
Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin, erklärt
hierzu: „Die NV-Bescheinigung ist vor allem bei Geringverdienern, Schülern, Studenten
und Rentnern vorteilhaft, welche geringe Arbeits- oder Renteneinkommen haben,
jedoch ein hohes Kapitalvermögen besitzen.“ Mit der NV-Bescheinigung bleiben dann
sogar Erträge über dem Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Zu unterscheiden ist die NVBescheinigung vom Freistellungsauftrag, denn dieser stellt nur Kapitalerträge von bis zu
maximal 801 Euro bei einem Ledigen steuerfrei. Für Ehegatten und Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt der doppelte Betrag. „Der Vorteil der NVBescheinigung ist, dass sich der Steuerpflichtige die Erstellung und Abgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung erspart,
um zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer zurückzuerlangen", erläutert Nöll. Erhöhen
sich jedoch die steuerpflichtigen Einnahmen und ist absehbar, dass unter den neuen
Umständen keine NV-Bescheinigung vom Finanzamt mehr erteilt worden wäre, ist der
Steuerpflichtige verpflichtet, die NV-Bescheinigung von der Bank oder Sparkasse
zurückzufordern. Fortan wird dann der Abgeltungsteuereinbehalt von dem Anlageinstitut
vorgenommen werden.