Informationen zum Zeichnen freiwilliger Genossenschaftsanteile 1
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Informationen zum Zeichnen freiwilliger Genossenschaftsanteile 1
Informationen zum Zeichnen freiwilliger Genossenschaftsanteile 1. Rahmenbedingungen der Anteilszeichnung 1 Genossenschaftsanteil = 10,00 € Freiwillige Genossenschaftsanteile können nur von Mitgliedern gezeichnet werden. Genossenschaftsanteile ab 100,00 € werden mit mindestens 2 % p.a. verzinst – so ist es momentan in unserer Satzung geregelt. Die Generalversammlung kann für das Geschäftsjahr auch eine höhere Verzinsung beschließen. Das Mitglied kann freiwillig auf die Verzinsung der Genossenschaftsanteile verzichten. Genossenschaftsanteile und Beiträge für die Einkaufsberechtigung haben nichts miteinander zu tun. (s. Beitragsordnung) Die Anzahl der Zeichnung freiwilliger Genossenschaftsanteile ist nicht begrenzt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme in der Generalversammlung, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteile. Freiwillige Genossenschaftsanteile können einzeln gekündigt werden. Die Kündigung von Genossenschaftsanteilen für das Folgejahr muss spätestens bis zum 30.09. des laufenden Jahres erfolgen. Erst nach Feststellung des Jahresabschlusses und dessen Bestätigung auf der Generalversammlung dürfen die gekündigten Anteile ausgezahlt werden (voraussichtlich Mai, frühestens März, spätestens Juni). D.h. von der Kündigung bis zur Auszahlung vergehen mindestens 6 Monate. Der Kauf von Genossenschaftsanteilen kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Verlustzuweisungen sind ausgeschlossen. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Genossenschaft durch Zinsen (oder ggf. Dividenden) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (gemäß § 20 des EstG). Sofern die Genossenschaft diese an die Mitglieder auszahlt, ist die Genossenschaft zum Einbehalt der Kapitalertragssteuer (25% zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) verpflichtet. Seit dem 01.01.2012 entfällt der Einbehalt, wenn das Mitglied der Genossenschaft rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorlegt (der SparerPauschalbetrag beträgt für Ledige 801 € und für zusammenveranlagte Ehegatten 1.602 €). Wichtiger Hinweis: Genossenschaftsanteile stellen eine Kapitalbeteiligung dar, d. h. im Fall der Insolvenz der e.G. können diese vollständig verloren gehen. Darüber hinaus gibt es aber keine Nachschusspflicht der Mitglieder der Genossenschaft (s. Satzung). EVG e.G. Weimar (i.G.) - Informationen zum Zeichnen freiwilliger Geschäftsanteile - 8.5.2014 Seite 1 2. Ablauf der Anteilszeichnung 1. Das Mitglied füllt eine Beteiligungserklärung aus (Vordrucke sind in unseren Läden erhältlich) und reicht diese beim Vorstand ein. 2. Befürwortet der Vorstand die Zeichnung, wird das Mitglied benachrichtigt und erhält eine schriftliche Bestätigung. 3. Daraufhin hat das Mitglied den Betrag über die gezeichneten Anteile zu überweisen. 4. Das Mitglied sollte möglichst mit Zeichnung der Anteile der EVG e.G. einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe einreichen, so dass die EVG e.G. nicht automatisch die Steuern für Kapitalerträge an das Finanzamt abführen muss. Die EVG ist verpflichtet, dem Finanzamt die Kapitalerträge des Anteilseigners/der Anteilseignerin mitzuteilen. 3. weitere Hinweise Die Zeichnung auch weniger Genossenschaftsanteile ist ausdrücklich erwünscht. Die Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, sich beim geschäftsführenden Vorstand über die Möglichkeiten der Zeichnung von Anteilen zu informieren. Beteiligungserklärungen sind in beiden Läden erhältlich. Es gelten die Bestimmungen unserer Genossenschaftssatzung; insbesondere § 37. EVG e.G. Weimar (i.G.) - Informationen zum Zeichnen freiwilliger Geschäftsanteile - 8.5.2014 Seite 2