Originaldokument als PDF-Datei - Hessischer Landtag

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Originaldokument als PDF-Datei - Hessischer Landtag
18. Wahlperiode
HESSISCHER LANDTAG
Kleine Anfrage
der Abg. Ursula Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
vom 11.09.2013
betreffend Verbleib von Zirkustieren bei Insolvenz
und
Antwort
der Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Vorbemerkung der Fragestellerin:
Das Zirkusunternehmen "Circus Universal Renz"von Daniel Renz aus Friedberg ist
nach Angaben einer Meldung von Radio Duisburg vom 09.09.2013 offenbar insolvent. Damit stehen für den Fall eines Insolvenzverfahrens die drängenden Fragen
über den Verbleib der Zirkustiere sowie die zukünftige Genehmigungspraxis zur
gewerblichen Zur-Schau-Stellung nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) im
Raum.
(Quelle:http//www.radioduisburg.de/duisburg/lokalnachrichten/lokalnachrichten/
archive/2013/09/09/article/das-amtsgericht-duisburg-hat-zirkusdirektor-daniel-renzwegen-gefaehrlicher-koerperverletzung-zu-sie.html).
Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1.
Um welche und wie viele Tiere handelt es sich konkret, die laut Genehmigung nach §
11 TierSchG im Circus Universal Renz gehalten werden?
Die Genehmigung wurde nach Angaben der zuständigen Veterinärbehörde für
folgende Tiere erteilt:
Elefanten, Pferde, Esel, Hunde, Kamele, Lamas, Ponys und Tiger.
Derzeit werden folgende Tiere gehalten:
2 Elefanten,
- 12 Pferde,
4 Lamas,
- 11 Kamele.
Frage 2.
Wer kommt für die Unterbringung der Tiere im Falle einer Insolvenz auf?
Grundsätzlich geht nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über, der das zur Masse gehörende
Vermögen in Besitz nimmt. Ein Unternehmen ist zunächst fortzuführen. In
dem vorausgehenden Insolvenzeröffnungsverfahren hängt es vom Insolvenzgericht ab, inwieweit das geschieht: Entweder ordnet es ein allgemeines Verfügungsverbot an, dann verliert der Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen, wobei diese Rechte dann an den vorläufigen
Verwalter übergehen oder das Gericht ordnet kein allgemeines Verfügungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters an. Dann bestimmt es dessen
Befugnisse und Pflichten.
Im Übrigen betrifft eine Insolvenz nur privatrechtlich die finanzielle und vermögensrechtliche Seite des Insolvenzantragstellers, grundsätzlich nicht aber
die öffentlich-rechtlichen Beziehungen hinsichtlich der Tierhaltung, zumal
diese nicht Gegenstand der zivilrechtlichen Prüfung des Insolvenzgerichts
sind. Je nach dessen Festlegungen und den konkreten Umständen ist nicht
ausgeschlossen, dass der Tierhalter in die Lage gesetzt wird, die Tiere weiter
Eingegangen am 30. Oktober 2013 · Ausgegeben am 31. Oktober 2013
Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden
Drucksache
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zu versorgen, wenn die Haltung insbesondere bezüglich Fütterung, Auslauf
sowie Stall- und Unterstandgröße den Vorgaben des Tierschutzrechts entspricht und der Ernährungs- und Pflegezustand keine Mängel aufweist, die
Anlass für Beanstandungen wären.
Frage 3.
Gibt es in Hessen Einrichtungen, die die Tiere aufnehmen und dabei eine tierschutzgerechte und artkonforme Haltung gewährleisten können?
Das Land Hessen unterhält keine gesonderte Einrichtung zur Unterbringung
von Zirkustieren.
Eine tierschutzgerechte und artkonforme Unterbringung von Equiden ist
jedoch als unproblematisch anzusehen. Auch bezüglich der Unterbringung von
Elefanten, Kameliden und Neuweltkameliden ist davon auszugehen, dass entsprechende Einrichtungen gefunden werden könnten.
Frage 4.
Wurde die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Zirkusunternehmens Renz bei der
Genehmigungserteilung nach § 11 TSchG geprüft und welche Rolle spielt eine mögliche künftige Insolvenz bei Erteilung einer Genehmigung?
Dem Circus Universal Renz wurde erstmalig am 6. Dezember 2002 durch den
Wetteraukreis eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt. Es lagen zu diesem
Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit vor.
Zuvor war das Unternehmen bereits seit mehreren Jahren im Besitz einer
entsprechenden Erlaubnis, die durch die seinerzeit zuständige Veterinärbehörde des Landkreises Northeim ausgestellt worden war.
Erneute Prüfungen der Zuverlässigkeit des Tierhalters gemäß § 11 Abs. 2 Nr.
2 TierSchG finden nach Angaben der zuständigen Veterinärbehörde anlassbezogen statt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dabei unter dem
Gesichtspunkt bedeutsam, ob der Betrieb zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen in der Lage ist. Dementsprechend wäre eine Insolvenz zur
Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam, wenn sie auf ein Unvermögen zur
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen schließen ließe.
Frage 5.
Wurde mittlerweile dem Unternehmen Circus Universal Renz die entsprechende
Genehmigung entzogen?
a) Wenn nein, welche Gründe stehen dagegen?
Nach Mitteilung des Wetteraukreises wurde dem Unternehmen die Erlaubnis
bisher noch nicht entzogen, da es in der Vergangenheit hierfür keine triftigen
Gründe gegeben habe. Die Haltung der Tiere sei bis dato nicht zu beanstanden
gewesen und habe den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen. Aufgrund
der jüngeren Entwicklungen wird der Entzug der Genehmigung nach § 11
TierSchG derzeit jedoch von der Veterinärbehörde des Wetteraukreises
geprüft.
Frage 6.
Wie bewertet die Landesregierung die Bestrebungen des Eigentümers, die Tiere zu
vermieten?
a) Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
b) Wer übt die Kontrolle über die "Vermietung"aus?
Zu a: Eine Mietüberlassung wäre nur an Personen möglich, die selbst im
Besitz einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11
TierSchG sind. Soweit artgeschützte meldepflichtige Tiere vorübergehend
einer dritten Person/einem anderen Zirkus überlassen werden sollen, ist auch
eine entsprechende Mitteilung an die Artenschutzbehörde gem. § 7 Abs. 2
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) erforderlich.
Zu b: Die Aufsicht und Kontrolle obliegt der zuständigen Veterinärbehörde
vor Ort.
Frage 7.
Wird sich die Landesregierung erneut auf Bundesebene für ein Wildtierverbot in
Zirkussen einsetzen und wenn ja, in welcher Form?
Die Bundesregierung wurde seitens des Bundesrates seit 2003 wiederholt
gebeten, den Ländern eine Rechtsverordnung zuzuleiten, die das Halten von
Tieren wild lebender Arten, insbesondere von Affen, Elefanten, Großbären,
Giraffen, Nashörnern und Flusspferden, in Zirkusbetrieben unter Berücksichtigung einer Übergangsvorschrift für bereits vorhandene Tiere verbietet.
In diesem Zusammenhang hat Hessen dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz auch umfangreiche fachliche Stellungnahmen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass diese Tierarten in Zirkusbetrieben nicht tierschutzgerecht gehalten werden können und dass deren Zurschaustellung an wechselnden Orten systemimmanent zu Verstößen gegen das
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Tierschutzgesetz führt. Mit der Dritten Novellierung des Tierschutzgesetzes
wurde nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, das zur Schaustellen von Tieren wild lebender Arten zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden gehalten oder zu den Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden
oder Schäden befördert werden können. Derzeit bleibt abzuwarten, ob die
Bundesregierung die entsprechende Rechtsverordnung erlässt.
Wiesbaden, 17. Oktober 2013
In Vertretung:
Mark Weinmeister
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