xviii. legitimationsdokument

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xviii. legitimationsdokument
LEITFADEN FÜR DIE KONTOERÖFFNUNG
Sehr geehrter Kunde,
Willkommen bei Varengold (die "Bank"). Um ein Konto zu eröffnen, gehen Sie bitte wie folgt vor.
Wählen Sie einen Kontotyp: Forex und / oder Contracts for Difference (CFDs).
Wenn Sie einen Dritten bevollmächtigen wollen (optional):
a) Handelsvollmacht: Der Handelsbevollmächtigte hat nur die Erlaubnis, auf dem Konto zu handeln. Auszahlungen oder
Zahlungsverkehr sind ihm nicht erlaubt.
b)
Kontovollmacht: Der Kontobevollmächtigte hat die Erlaubnis, auf dem Konto zu handeln. Auszahlungen oder
Zahlungsverkehr sind ihm ebenfalls erlaubt.
Wichtig: Der bevollmächtigte Dritte benötigt unter Umständen eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem
deutschen Kreditwesengesetz und/oder entsprechenden Gesetzen anderer Länder. Varengold prüft die Erforderlichkeit und das
Vorhandensein solcher Erlaubnisse nicht. Das Vorhandensein etwa benötigter Erlaubnisse ist vielmehr von Ihnen selbst bzw. von
Ihrem Handels- oder Kontobevollmächtigten sicherzustellen. Wenn für Varengold auftretende Vermittler Handels- oder
Kontobevollmächtigte empfehlen, so handeln sie insoweit nicht im Auftrag von Varengold, und Varengold übernimmt für derartige
Empfehlungen keinerlei Haftung.
Legitimieren Sie sich und von Ihnen bevollmächtigte Dritte:
1)
Per Legitimationsbogen durch eine zur Legitimation befugte Stelle:
•
Für Sie und von Ihnen bevollmächtigte Dritte ist jeweils eine eigene Legitimation erforderlich. Die Identitätsfeststellung
erfolgt durch das beigefügte Legitimationsdokument. Die persönliche Anwesenheit bei der Legitimation ist unbedingt
erforderlich! Dazu wird ein Legitimationspapier im Original und in vollständiger Kopie benötigt. Als Legitimationspapiere
werden anerkannt: gültiger und nicht abgelaufener deutscher oder ausländischer Personalausweis/deutscher oder
ausländischer Reisepass sowie ggf. ein Nachweis Ihres Wohnsitzes (Meldebescheinigung in Kopie), falls dieser nicht aus
dem von Ihnen vorgelegten Legitimationspapier hervorgeht.
2)
•
Die zur Legitimation befugte Stelle überprüft anhand des von Ihnen vorgelegten Legitimationspapiers die Personalien.
Anschließend trägt diese die Daten in das Legitimationsdokument ein.
•
Sie bestätigen die von der zur Legitimation befugten Stelle gemachten Angaben mit Ihrer Unterschrift unter dem Punkt
"1. Angaben zu der zu legitimierenden Person" auf dem Legitimationsdokument.
•
Abschließend senden Sie uns das Dokument zusammen mit den Vertragsunterlagen zu.
Per PostIdent-Verfahren durch die Deutsche Post AG (nur in Deutschland):
•
Für Sie und von Ihnen bevollmächtigte Dritte ist jeweils eine eigene Legitimation erforderlich. Sie gehen mit den
ausgefüllten Vertragsunterlagen und dem in diesem Dokument enthaltenen PostIdent-Coupon sowie einem gültigen
Legitimationspapier zum nächsten Postamt. Als Legitimationspapiere werden anerkannt: gültiger und nicht abgelaufener
deutscher oder ausländischer Personalausweis / deutscher oder ausländischer Reisepass.
•
Ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG überprüft anhand des von Ihnen vorgelegten Legitimationspapiers die Personalien.
Anschließend trägt dieser Mitarbeiter Ihre Daten in ein PostIdent-Formular ein.
•
Sie müssen in Gegenwart des Postmitarbeiters nur noch eine Unterschrift leisten.
•
Das unterschriebene PostIdent-Formular wird dann mit den Vertragsunterlagen von der Deutschen Post AG an Varengold
zurückgesandt. Das Porto übernehmen wir für Sie.
Die Vollständigkeit der Dokumente ist für die Kontoeröffnung essentiell!
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundregeln für die Beziehung
zwischen Kunde und Bank
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verplichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung
ihrer Verplichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für
einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas
Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde
durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der
in Nr.11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungsplichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich
nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang
Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für
einzelne Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen
Geschäftsstellen der Bank (im folgenden Bank genannt). Daneben
gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das
Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr)
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der
Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden
vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser
ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung
betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen
Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im
Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die
sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.
(2) Änderungen
(3) Störung des Betriebs
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung
einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel
das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege
angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn
er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er
den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht
wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr,
Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn
seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen
verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in
deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage
eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger
Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der
darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender
Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass
der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr
dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verplichtet, von denen sie Kenntnis erlangt
(Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur
weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der
Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft
befugt ist.
Bank-Verlag GmbH 40.000 (05/12) _S_Varengold
(2) Bankauskunft
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei
kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und
Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben
über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt
deutsches Recht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kauleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich
die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt
jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des
Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere
über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn
diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine
Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes
Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des
Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung
dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die
Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen;
dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von
diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen
Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland
eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen vergleichbar sind.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen
Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
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Kontoführung
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem
Kunden
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel
ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden
in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten
(Konten in laufender Rechnung)
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen
Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus
der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die
Bank
Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung
einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang
und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das
Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und
solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank
auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des
Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in
Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verplichtet. Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines
Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die
Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des
Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben
Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines
Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von
sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der
Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen
gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch
nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
(4) Wechselkurs
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften
ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten
Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig
machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden
zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die
Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift
bereits verfügt hat.
Mitwirkungsplichten des Kunden
11. Mitwirkungsplichten des Kunden
(2) Nach Rechnungsabschluss
(1) Mitteilung von Änderungen
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den
Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten
(Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend
machen.
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es
erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens
und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer
gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer
Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungsplicht besteht auch
dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum
Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder
ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus
können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungsplichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden
unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich
der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.
(2) Klarheit von Aufträgen
Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die
zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3 sowie
der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.
9. Einzugsaufträge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften
schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst
zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein,
von einem Zahlungsplichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag
eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank
den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks,
Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind.
Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die
Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die
Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon,
ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung
eines Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für
nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig
erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und
Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die
Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich
zu erheben.
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden
ausgestellter Schecks
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von
Mitteilungen
Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften sowie
Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig
gemacht wird. Für Lastschriften aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten Sonderbedingungen. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.
Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall
eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie
nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden
nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die
Benachrichtigungsplicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen,
Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder
über Zahlungen, die der Kunde erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
40.000 (05/12) _S_Varengold
10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten
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12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den
Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos
abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten
(zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der
Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb
des eigenen Hauses ausführt.
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft
üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang
– Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Kunde
einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in
Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis-
Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.
International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)
Bank Identiier Code (Bank-Identiizierungs-Code)
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–
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder
– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich
vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen
benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben
sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000,– Euro übersteigt, besteht
der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der
Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die
Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des
Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und
die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu
erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen
wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des
Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegen stehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten
nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder
aufgrund einer vertraglichen Nebenplicht verplichtet ist oder die sie
im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe
der gesetzlichen Regelung erhoben.
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank
eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner
Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht
fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden
bei Erhöhung
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem
Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen.
Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs
Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung
kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die
gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird
zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein
Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine
inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz
erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht
auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen
werden (zum Beispiel Kontoguthaben).
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in
Anspruch genommenen Leistungen
(2) Gesicherte Ansprüche
Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden
im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung),
werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der
Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten
werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung
wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden
dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung
betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf
dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die
gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen
und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und
ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der
Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der
Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab
ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck
verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung
eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland
für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht
nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften
nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(6) Ersatz von Aufwendungen
Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht
berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zinsund Gewinnanteilscheine zu verlangen.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern
für Zahlungen innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) in einer EWR-Währung
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und
diskontierten Wechseln
Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen
mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums4 (EWR) in einer EWR-Währung5 richten sich die Zinsen
und die Kosten (Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und
Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel
dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen
Wechseln.
Sicherheiten für die Ansprüche
der Bank gegen den Kunden
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen
auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang indet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische
Handelspapiere).
13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und
zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für
den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber
der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden
der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die
Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass
ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden
darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen
oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere
oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden
nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an
den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den
Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden
Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.
40.000 (05/12) _S_Varengold
(2) Veränderung des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später
noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn
4
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland, Zypern.
5
Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Lettische Lats, Litauische Litas, Norwegische Krone, Polnische
Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint.
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wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt
oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber
der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist oder
– wenn der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung
nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist
nachkommt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen
Plicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des
Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
entbehrlich.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und
Freigabeverplichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller
Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze
nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des
Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe
des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die
Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht
nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verplichtet, Aufträge
des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei
Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser
Regelungen kündigen.
(3) Sondervereinbarungen
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als
der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist
eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so
sind diese maßgeblich.
(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem
Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines
Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des
Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke).
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten
die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu
verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden
und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des
Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die
Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als
Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt
und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
Kündigung
18. Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder
eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart
ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung
nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer
angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der
Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten
Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines
Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel laufendes Konto oder
Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der
Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des
Kunden Rücksicht nehmen.
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank
nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
40.000 (05/12) _S_Varengold
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung
der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über
eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank
verbundene Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder
4
Sonderbedingungen für Termingeschäfte
Diese Sonderbedingungen gelten für Geschäfte an Terminbörsen sowie für außerbörsliche Termingeschäfte in Devisen
und Edelmetallen (im Folgenden „Geschäfte“). Sie gelten nicht für solche außerbörslichen Geschäfte, für die die Anwendung des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte oder eines anderen Rahmenvertrags vereinbart ist, der alle
unter ihm dokumentierten Geschäfte zu einem einheitlichen Vertrag verbindet. Für Geschäfte, bei denen die Rechte in
Urkunden verbrieft sind (z. B. bei Optionsscheinen), gelten die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.
Geschäfte an Terminbörsen
6. Aussetzung des Handels
1. Ausführung der Geschäfte
Wird an einer Terminbörse auf Veranlassung der Börsengeschäftsführung der Handel in bestimmten Geschäften ganz oder teilweise
ausgesetzt und werden daraufhin alle Aufträge in diesen Geschäften
gelöscht, erlöschen sämtliche an dieser Börse auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Geschäfte; die Bank wird den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
(1) Geschäfte in Kontrakten der Eurex Deutschland
Die Bank wird alle Aufträge, die sich auf die zum Handel an der Eurex
Deutschland zugelassenen Options- und Futureskontrakte beziehen,
als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden an
der Eurex Deutschland ausführen. Die Bank kann auch einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär) mit der Ausführung des
Auftrags beauftragen. Mit dem Zustandekommen des Geschäfts an
der Eurex Deutschland (Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig
ein entsprechendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank
zu Stande. Für sämtliche Geschäfte mit dem Kunden in Kontrakten,
die zum Handel an der Eurex Deutschland zugelassen sind, gelten
die Handels- und Clearingbedingungen sowie die Börsenordnung der
Eurex Deutschland.
(2) Geschäfte an ausländischen Terminbörsen
Aufträge zum Abschluss von Geschäften an ausländischen Terminbörsen führt die Bank als Kommissionärin im eigenen Namen für
Rechnung des Kunden aus. Die Bank kann auch einen Zwischenkommissionär beauftragen, das Ausführungsgeschäft abzuschließen. Sie
haftet nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die Ausführung
des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen; sie wird dem Kunden
bei Leistungsstörungen ihre Ansprüche gegen die eingeschalteten
Stellen abtreten.
Die Ausführungsgeschäfte in Kontrakten, die an ausländischen Terminbörsen gehandelt werden, unterliegen den dort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der
Bank. Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der
Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch die an der
Börse bestehenden Clearingstellen und durch die sonstigen von der
Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen.
2. Preis des Geschäfts/Entgelt/Aufwendungen
Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
© 2012 Bank-Verlag GmbH 43.005 (05/12)
3. Wahl des Ausführungsplatzes
Sind Aufträge an verschiedenen Börsen ausführbar, so bestimmt die
Bank mangels anderweitiger Weisung den Ausführungsplatz unter
Wahrung der Interessen des Kunden und wird ihn über den Ausführungsplatz unverzüglich unterrichten.
4. Festsetzung von Preisgrenzen
Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen
für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge).
5. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Aufträgen
Ein ohne ausdrückliche Bestimmung der Gültigkeitsdauer erteilter
Auftrag zum Abschluss von Geschäften an Terminbörsen gilt nur für
den Tag der Auftragserteilung.
Außerbörsliche Geschäfte
7. Eigenhändlergeschäft
(1) Ausführung der Geschäfte
Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelmetallen schließt
die Bank das Geschäft mit dem Kunden als Eigenhändlerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
(2) Preis des Geschäfts
Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit nicht ein fester
Preis vereinbart ist.
Bestimmungen für börsliche und
außerbörsliche Geschäfte
8. Nichtausführung mangels Deckung
Die Bank ist berechtigt, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, soweit das Guthaben des Kunden oder ein für Termingeschäfte
nutzbarer Kredit zur Ausführung nicht ausreichen. Führt die Bank den
Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.
9. Sicherheiten
(1) AGB-Pfandrecht
Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere,
Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder
befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die
Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).
(2) Unterhaltung ausreichender Vermögenswerte als
Sicherheit
Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermögenswerte
unterhält, die ihr im Rahmen des AGB-Pfandrechtes und sonstiger
Sicherheiten zugleich als Sicherheit für alle Ansprüche aus den Geschäften dienen. Sicherheiten müssen jeweils in der Höhe bestellt
werden, die die Bank nach ihrer Einschätzung der Zins-, Kurs- und
Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken) aus den Geschäften mit dem
Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung oder
der Wert der vorhandenen Vermögenswerte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der Geschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Stunden,
bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte Risiken erstmals Sicherheiten stellt.
1
(3) Separierung oder gesonderte Buchung der
Vermögenswerte
Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden im Hinblick auf die
Verlustrisiken aus den Geschäften getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGB-Pfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen
Vermögenswerten des Kunden wird hierdurch nicht berührt. Sämtliche
Vermögenswerte haften daher unverändert sowohl für Ansprüche aus
den Geschäften als auch für sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung. Über die getrennt gebuchten oder anderweitig separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit Zustimmung der Bank
verfügen.
(4) Sicherheiten bei Geschäften an der
Eurex Deutschland
Bei allen Aufträgen zum Abschluss von Geschäften an der Eurex Deutschland sind Sicherheiten mindestens in der Höhe zu stellen, die sich nach
der Berechnungsmethode der Eurex Deutschland ergibt.
(5) Zwischenzeitliche Gutschriften oder Belastungen bei laufenden
Geschäften
Werden vorläuige Gewinne aus der täglichen Bewertung von Geschäften
vor deren endgültiger Abwicklung oder Glattstellung von der Bank gutgeschrieben – gegebenenfalls auf einem gesonderten Konto – kann über
sie nur mit Zustimmung der Bank verfügt werden. Ergeben sich aus einer
solchen Bewertung Verluste, so wird die Bank den Kunden entsprechend
belasten. Die Bank wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über die
Buchungen unterrichten. Die Bank ist berechtigt, zum Ausgleich derartiger
Belastungsbuchungen das Kontokorrentkonto des Kunden zu belasten,
auch wenn hierdurch Kredit in Anspruch genommen wird.
10. Folgen bei Ausbleiben von Sicherheiten; Insolvenz;
Ausgleichsansprüche
(1) Vorzeitige Beendigung und Glattstellung
Verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten und werden diese innerhalb
der von ihr gesetzten Frist nicht gestellt oder wird die Stellung zusätzlicher
Sicherheiten abgelehnt, so kann die Bank – sofern sie dies angedroht hat –
die den offenen Positionen zu Grunde liegenden Geschäfte und Auftragsverhältnisse ohne Fristsetzung ganz oder teilweise beenden bzw. die aus
solchen Geschäften resultierenden offenen Positionen ganz oder teilweise
durch ein Gegengeschäft glattstellen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde
seiner Verplichtung zum Ausgleich von vorläuigen Verlusten, die sich aus
der täglichen Bewertung der Geschäfte ergeben, nicht nachkommt.
(2) Vorzeitige Beendigung im Insolvenzfall
Im Insolvenzfall enden alle Geschäfte der Bank mit dem Kunden und die
Auftragsverhältnisse, die den für den Kunden abgeschlossenen Geschäften zu Grunde liegen, ohne Kündigung. Der Insolvenzfall ist gegeben,
wenn das Konkurs- oder ein sonstiges Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese Partei entweder den Antrag
selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die
die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigt.
(3) Ausgleichsansprüche
Wenn die Bank nach Abs. 1 Geschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder
Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können statt
Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.
Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den vereinbarten Preisen und den Markt- oder Börsenpreisen, die am Tag der
Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich sind und sind stets auf Euro gerichtet.
11. Ausübung von Optionen durch den Kunden
(1) Spätester Ausübungszeitpunkt
Die Erklärung des Kunden, eine Option auszuüben, muss der Bank spätestens bis zu dem Zeitpunkt zugehen, den sie dem Kunden bekannt gegeben hat. Erklärungen des Kunden, die der Bank nach diesem Zeitpunkt
zugehen, werden für den nächsten Bankarbeitstag berücksichtigt, sofern
die Option dann noch ausgeübt werden kann.
43.005 (05/12)
(2) Vorverlegung des Zeitpunktes bei Umtausch- und
Abindungsangeboten
Findet bei Umtausch-, Abindungs- oder Kaufangeboten oder bei der Aufforderung zur Abgabe derartiger Angebote usancegemäß eine Verkürzung
der Laufzeit der Option statt, so muss die Ausübungserklärung des Kunden der Bank bis zu dem in der Mitteilung über die Verkürzung der Laufzeit
angegebenen vorverlegten Zeitpunkt zugegangen sein.
(3) Keine gesonderten Hinweisplichten
Darüber hinaus ist die Bank nicht verplichtet, den Kunden auf
den bevorstehenden Ablauf der Option und seine Erklärungsfrist
aufmerksam zu machen.
12. Ausübung von Optionsrechten durch die Bank
gegenüber dem Kunden
(1) Bevollmächtigung der Bank
Durch der Verkauf einer Option (Eingehen einer Stillhalterposition) erteilt der Kunde der Bank unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderrulich Vollmacht, die Erklärung
der Bank über die Ausübung der Option für ihn entgegenzunehmen. Die Bank unterrichtet den Kunden unverzüglich über die
Ausübung.
(2) Belastung des Kundendepots; Beschaffung der
Basiswerte, Kosten, Schadenersatz
Bei Ausübung einer Kaufoption gegenüber dem Kunden ist die
Bank berechtigt, den im Depot oder auf dem Konto des Kunden
nicht verfügbaren Teil der für die Belieferung benötigten Basiswerte (z. B. Wertpapiere, Devisen, Edelmetalle) zu seinen Lasten
anzuschaffen. Sofern es der Bank nicht möglich ist, die Basiswerte im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts bis zu dem Termin zu
beschaffen, an dem sie selbst auf Grund der Inanspruchnahme
aus einer im Kundenauftrag eingegangenen Stillhalterposition zur
Lieferung verplichtet ist, kann die Bank sich die benötigten Basiswerte anderweitig, z. B. im Wege des Wertpapierdarlehens, besorgen, um die Dauer der Lieferschwierigkeiten zu überbrücken.
Die Kosten hierfür sowie für einen weitergehenden Verzugsschaden trägt ebenfalls der Kunde.
13. Auslosung bei Zuteilung von Optionsausübungen
Die Bank wird die auf sie nach einem Zufallsprinzip entfallenden
Zuteilungen von Optionsausübungen durch eine interne neutrale
Auslosung auf ihre Stillhalter-Kunden verteilen.
14. Abwicklung von belieferbaren Futures-Kontrakten
Der Kunde kann bei Futures-Kontrakten, die durch Lieferung zu
erfüllen sind, die Lieferung oder die Abnahme der Basiswerte verlangen, sofern er die Kontrakte nicht durch ein Gegengeschäft
glattgestellt hat. Die Weisung, dass die Bank die Lieferung herbeiführen soll, muss bei der Bank spätestens bis zu dem von der
Bank dem Kunden bekannt gegebenen Zeitpunkt vorliegen. Sofern die Bank keine rechtzeitige Weisung erhält oder der Kunde
die für die Lieferung erforderlichen Wertpapiere bzw. Mittel bis zu
diesem Zeitpunkt nicht angeschafft hat, wird sie sich bemühen,
den Futures-Kontrakt unverzüglich auf Rechnung des Kunden
glattzustellen, um eine Abwicklung durch Lieferung zu vermeiden.
15. Abwicklung von Devisentermingeschäften
(1) Mitwirkungsplicht des Kunden
Bei Devisentermingeschäften muss der Kunde der Bank bis zu
einem ihm bekannt gegebenen Zeitpunkt (in der Regel bis zum
zweiten Bankarbeitstag vor Fälligkeit) mitteilen, dass die von ihm
anzuschaffende Währung (Euro oder Fremdwährung) am Fälligkeitstag wie vereinbart zur Verfügung stehen wird. Die Mitteilung
ist entbehrlich, wenn der Kunde zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt auf einem seiner Konten bei der Bank über ein
entsprechendes Guthaben verfügt.
(2) Unterbleiben der Mitteilung
Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung und ist der geschuldete
Euro- oder Fremdwährungsbetrag zu dem nach Absatz 1 Satz 1
maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf einem Konto des Kunden bei
der Bank verfügbar, ist die Bank berechtigt, die vom Kunden zu
liefernde Währung zu dessen Lasten an einem Devisen- oder
Freiverkehrsmarkt zum Fälligkeitstag Interesse wahrend anzuschaffen bzw. die dem Kunden zu liefernde Währung an einem
Devisen- oder Freiverkehrsmarkt zum Fälligkeitstag Interesse
wahrend zu verkaufen.
2
NähereAngabenzurBanksindim„Preis-undLeistungsverzeichnis“enthalten.
BedingungenfürdasOnline-Banking
. Leistungsangebot
(1) DerKonto-/DepotinhaberkannBankgeschäftemittelsOnline-Banking
indemvonderBankangebotenenUmfangabwickeln.Zudemkanner
InformationenderBankmittelsOnline-Bankingabrufen.
(2) Konto-/DepotinhaberundBevollmächtigtewerdenimFolgendeneinheitlichals„Teilnehmer“bezeichnet.KontoundDepotwerdenimFolgendeneinheitlichals„Konto“bezeichnet.
(3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Bank gesondert
vereinbartenVerfügungslimite.
2. VoraussetzungenzurNutzungdes
Online-Banking
Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der Bank vereinbarten Personalisierten
Sicherheitsmer­male und Authentiizierungsinstrumente, um sich gegenüberderBankalsberechtigterTeilnehmerauszuweisen(sieheNummer3)
undAufträgezuautorisieren(sieheNummer4).
2.PersonalisierteSicherheitsmerkmale
Personalisierte Sicherheitsmer­male, die auch alphanumerisch sein ­önnen, sind:
– die persönliche Identii­ationsnummer (PIN),
– einmal verwendbare Transa­tionsnummern (TAN),
– derNutzungscodefürdieelektronischeSignatur.
2.2 Authentiizierungsinstrumente
DieTANbeziehungsweisedieelektronischeSignaturkönnendemTeilnehmer auf folgenden Authentiizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt
werden:
– auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN,
– mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chip­arte oder
eines anderen ele­tronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist,
– mittels eines mobilen Endgerätes (zum Beispiel Mobiltelefon) zum
Empfang von TAN per SMS (mobileTAN),
– auf einer Chip­arte mit Signaturfun­tion oder
– auf einem sonstigen Authentiizierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlüssel beinden.
Für eine Chip­arte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät.
3. ZugangzumOnline-Banking
Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Ban­ing, wenn
– dieserdieKontonummeroderseineindividuelleKundenkennungund
seine PIN oder ele­tronische Signatur übermittelt hat,
– diePrüfungdieserDatenbeiderBankeineZugangsberechtigungdes
Teilnehmersergebenhatund
– keineSperredesZugangs(sieheNummern8.1und9)vorliegt.
NachGewährungdesZugangszumOnline-BankingkannderTeilnehmer
InformationenabrufenoderAufträgeerteilen.
4. Online-Banking-Aufträge
4.AuftragserteilungundAutorisierung
DerTeilnehmermussOnline-Banking-Aufträge(zumBeispielÜberweisungen)zuderenWirksamkeitmitdemvereinbartenPersonalisiertenSicherheitsmerkmal(TANoderelektronischeSignatur)autorisierenundderBank
mittelsOnline-Bankingübermitteln.DieBankbestätigtmittelsOnline-BankingdenEingangdesAuftrags.
Bank-VerlagMedienGmbH47.000(11/09)
4.2WiderrufvonAufträgen
Die Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den
fürdiejeweiligeAuftragsartgeltendenSonderbedingungen(zumBeispiel
BedingungenfürdenÜberweisungsverkehr).DerWiderrufvonAufträgen
­ann nur außerhalb des Online-Ban­ing erfolgen, es sei denn, die Ban­
siehteineWiderrufmöglichkeitimOnline-Bankingausdrücklichvor.
5. BearbeitungvonOnline-Banking-Aufträgen
durchdieBank
(1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die
Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (zum Beispiel Überweisung)
aufderOnline-Banking-SeitederBankoderimPreis-undLeistungsverzeichnis bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des
ordnungsgemäßenArbeitslaufes.GehtderAuftragnachdemaufder
Online-Banking-Seite der Bank angegebenen oder im „Preis- und
Leistungsverzeichnis“ bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder
fälltderZeitpunktdesEingangsnichtaufeinenGeschäftstaggemäß
„Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Ban­, so gilt der Auftrag als am
darauffolgendenGeschäftstagzugegangen.DieBearbeitungbeginnt
erstandiesemTag.
(2) Die Ban­ wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen:
• derTeilnehmerhatsichmitseinemPersonalisiertenSicherheitsmerkmallegitimiert;
• die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart
(zumBeispielWertpapierorder)liegtvor;
• dasOnline-Banking-Datenformatisteingehalten;
• das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist
nichtüberschritten;
• die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige
Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel
ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den
Überweisungsverkehr)liegenvor.
Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Ban­
die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der
fürdiejeweiligeAuftragsartgeltendenSonderbedingungen(zumBeispiel Bedingungen für den Überweisungsver­ehr, Bedingungen für
dasWertpapiergeschäft)aus.
(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor,
wird die Bank den Online-Banking-Auftrag nicht ausführen und dem
TeilnehmerüberdieNichtausführungundsoweitmöglichüberderen
Gründe und die Möglich­eiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung
geführt haben, berichtigt werden ­önnen, mittels Online-Ban­ing eine
InformationzurVerfügungstellen.
6. InformationdesKontoinhabersüber
Online-Banking-Verfügungen
DieBankunterrichtetdenKontoinhabermindestenseinmalmonatlichüber
diemittelsOnline-BankinggetätigtenVerfügungenaufdemfürKontoinformationenvereinbartenWeg.
7. Sorgfaltsplichten des Teilnehmers
7.1 Technische Verbindung zum Online-Banking
Der Teilnehmer ist verplichtet, die technische Verbindung zum OnlineBankingnurüberdievonderBankgesondertmitgeteiltenOnline-BankingZugangskanäle(zumBeispielInternetadresse)herzustellen.
7.2GeheimhaltungderPersonalisiertenSicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentiizierungs-
instrumente
(1) DerTeilnehmerhat
• seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer2.1)
geheimzuhaltenundnurüberdievonderBankgesondertmitgeteiltenOnline-Banking-Zugangskanäleandiesezuübermittelnsowie
• sein Authentiizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem
ZugriffandererPersonensicherzuverwahren.
Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentiizierungsinstruments ist, ­ann in Verbindung mit dem dazugehörigen PersonalisiertenSicherheitsmerkmaldasOnline-Banking-Verfahrenmissbräuchlich
nutzen.
(2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten
Sicherheitsmer­mals sowie des Authentiizierungsinstruments zu beachten:
• Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch
gespeichertwerden(zumBeispielimKundensystem).
• BeiEingabedesPersonalisiertenSicherheitsmerkmalsistsicherzustellen, dass anderePersonendiesesnichtausspähenkönnen.
• DasPersonalisierteSicherheitsmerkmaldarfnichtaußerhalbder
gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (zum
BeispielnichtaufOnline-Händlerseiten).
• DasPersonalisierteSicherheitsmerkmaldarfnichtaußerhalbdes
Online-Ban­ing-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweisenichtperE-Mail.
• Die PIN und der Nutzungscode für die elektronische Signatur
dürfen nicht zusammen mit dem Authentiizierungsinstrument verwahrtwerden.
• Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags,
derAufhebung einer Sperre oder zur Freischaltung einer neuen
TAN-ListenichtmehralseineTANverwenden.
• Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (zum Beispiel Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für
dasOnline-Bankinggenutztwerden.
7.3SicherheitdesKundensystems
Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der
Ban­ zum Online-Ban­ing, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der
eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten.
7.4KontrollederAuftragsdatenmitvonderBank
angezeigtenDaten
SoweitdieBankdemTeilnehmerDatenausseinemOnline-Banking-Auftrag (zum Beispiel Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapier-Kennnummer)imKundensystemoderübereinanderesGerätdes
Teilnehmers (zum Beispiel Mobiltelefon, Chip­artenlesegerät mit Display)
zur Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verplichtet, vor der BestätigungdieÜbereinstimmungderangezeigtenDatenmitdenfürdieTransaktionvorgesehenenDatenzuprüfen.
8. Anzeige- und Unterrichtungsplichten
8.Sperranzeige
(1) StelltderTeilnehmer
• den Verlust oder den Diebstahl des Authentiizierungsinstruments,
diemissbräuchlicheVerwendungoder
• die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines AuthentiizierungsinstrumentsoderseinesPersönlichenSicherheitsmerkmals
fest, muss der Teilnehmer die Ban­ hierüber unverzüglich unterrichten
(Sperranzeige).DerTeilnehmerkannderBankeineSperranzeigejederzeitauchüberdiegesondertmitgeteiltenKontaktdatenabgeben.
(2) DerTeilnehmerhatjedenDiebstahloderMissbrauchunverzüglichbei
derPolizeizurAnzeigezubringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt
• den Besitz an seinem Authentiizierungsinstrument oder die KenntnisseinesPersonalisiertenSicherheitsmerkmalserlangthatoder
• das Authentiizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmer­mal verwendet,
musserebenfallseineSperranzeigeabgeben.
8.2Unterrichtungübernichtautorisierteoderfehlerhaft
ausgeführteAufträge
DerKonto-/DepotinhaberhatdieBankunverzüglichnachFeststellungeines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführtenAuftrags hierüber zu
unterrichten.
9. Nutzungssperre
9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers
Die Ban­ sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall
derSperranzeigenachNummer8.1
• denOnline-Banking-ZugangfürihnoderalleTeilnehmeroder
• sein Authentiizierungsinstrument.
9.2SperreaufVeranlassungderBank
(1) DieBankdarfdenOnline-Banking-ZugangfüreinenTeilnehmersperren, wenn
• sie berechtigt ist, den Online-Ban­ing-Vertrag aus wichtigem
Grund zu ­ündigen,
• sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des
Authentiizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmalsdiesrechtfertigenoder
• der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen
Verwendung des Authentiizierungsinstruments besteht.
(2) DieBankwirddenKonto-/DepotinhaberunterAngabederhierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach
derSperreunterrichten.
9.3AufhebungderSperre
DieBankwirdeineSperreaufhebenoderdasPersonalisierteSicherheitsmer­mal beziehungsweise das Authentiizierungsinstrument austauschen,
wenndieGründefürdieSperrenichtmehrgegebensind.HierüberunterrichtetsiedenKonto-/Depotinhaberunverzüglich.
9.4AutomatischeSperreeines
chip-basierten Authentiizierungsinstruments
47.000(11/09)
(1) Die Chip­arte mit Signaturfun­tion sperrt sich selbst, wenn dreimal in
FolgederNutzungscodefürdieelektronischeSignaturfalscheingegebenwird.
(2) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes
erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegebenwird.
(3) Die in Absätzen1 und 2 genannten Authentiizierungsinstrumente
könnendannnichtmehrfürdasOnline-Bankinggenutztwerden.Der
Teilnehmer ­ann sich mit der Ban­ in Verbindung setzen, um die NutzungsmöglichkeitendesOnline-Bankingwiederherzustellen.
0.
Haftung
0.
HaftungderBankbeieinernichtautorisierten
Online-Banking-Verfügungundeinernichtoder
fehlerhaftausgeführtenOnline-Banking-Verfügung
fügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten
Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsver­ehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft).
0.2
HaftungdesKonto-/Depotinhabersbeimissbräuchlicher Nutzung seines Authentiizierungsinstruments
0.2. HaftungdesKontoinhabersfürnichtautorisierte
ZahlungsvorgängevorderSperranzeige
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige
auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst
abhanden gekommenen Authentiizierungsinstruments, haftet der
KontoinhaberfürdenderBankhierdurchentstehendenSchadenbis
zu einem Betrag von 150,– Euro, ohne dass es darauf an­ommt, ob
den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhanden­ommen des Authentiizierungsinstruments ein Verschulden trifft.
(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten ZahlungsvorgängenaufgrundeinermissbräuchlichenVerwendungeinesAuthentiizierungsinstruments, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen
oder sonst abhanden ge­ommen ist, haftet der Kontoinhaber für den
derBankhierdurchentstehendenSchadenbiszueinemBetragvon
150,– Euro, wenn der Teilnehmer seine Plicht zur sicheren AufbewahrungderPersonalisiertenSicherheitsmerkmaleschuldhaftverletzt
hat.
(3) Ist der Kontoinhaber ­ein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgrund
von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze
von 150,– Euro nach Absatz 1 und 2 hinaus, wenn der Teilnehmer
fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltsplichten
nachdiesenBedingungenverstoßenhat.
(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach denAbsätzen 1, 2 und 3 verplichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige
nach Nummer 8.1 nicht abgeben ­onnte, weil die Ban­ nicht die MöglichkeitzurEntgegennahmederSperranzeigesichergestellthatteund
derSchadendadurcheingetretenist.
(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltsplichten nach diesen
Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch
entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des
Teilnehmers ­ann insbesondere vorliegen, wenn er
• den Verlust oder Diebstahl des Authentiizierungsinstruments oder
die missbräuchliche Nutzung des Authentiizierungsinstruments
oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der Bank nicht
unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat
(siehe Nummer 8.1 Absatz 1),
• dasPersonalisierteSicherheitsmerkmalimKundensystemgespeichert hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 1. Spiegelstrich),
• dasPersonalisierteSicherheitsmerkmaleineranderenPersonmitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe
Nummer 7.2 Absatz 1 2. Spiegelstrich),
• das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb
dergesondertvereinbartenInternetseiteneingegebenhat(siehe
Nummer 7.2 Absatz 2 3. Spiegelstrich),
• das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des OnlineBan­ing-Verfahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben
hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 4. Spiegelstrich),
• das Personalisierte Sicherheitsmer­mal auf dem Authentiizierungsinstrument vermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt
hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 5. Spiegelstrich),
• mehralseineTANzurAutorisierungeinesAuftragsverwendethat
(siehe Nummer 7.2 Absatz 2 6. Spiegelstrich),
• beim mobileTAN-Verfahren das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), auch für das Online-Ban­ing nutzt
(sieheNummer7.2Absatz27.Spiegelstrich).
(6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der
Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschrän­t sich jeweils
aufdenvereinbartenVerfügungsrahmen.
0.2.2 HaftungdesDepotinhabersbeinichtautorisierten
WertpapiertransaktionenvorderSperranzeige
BeruhennichtautorisierteWertpapiertransaktionenvorderSperranzeige
auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentiizierungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung
des Personalisierten Sicherheitsmer­mals oder des Authentiizierungsinstruments und ist der Ban­ hierdurch ein Schaden entstanden, haften
derDepotinhaberunddieBanknachdengesetzlichenGrundsätzendes
Mitverschuldens.
0.2.3 HaftungderBankabderSperranzeige
Sobald die Ban­ eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmtsiealledanachdurchnichtautorisierteOnline-Banking-Verfügungen
entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischerAbsichtgehandelthat.
0.2.4Haftungsausschluss
Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründendenUmständeaufeinemungewöhnlichenundunvorhersehbaren
Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis
beruft, ­einen Einluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenenSorgfaltvonihrnichthättenvermiedenwerdenkönnen.
Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-VerfügungundeinernichtoderfehlerhaftausgeführtenOnline-Banking-Ver2
EMIR (European Market Infrastructure Regulation)
Dear Varengold-Client,
The European Market Infrastructure Regulation ("EMIR") became effective on 15 September
2013. These obligations apply to you as a Counterparty subject to EMIR. This means that we
need you to: (1) tell us whether you are a financial or a non-financial counterparty (and
whether or not you are above the clearing threshold) (as those terms are defined in EMIR)
and (2) agree, among others, portfolio reconciliation and dispute resolutions procedures and
Provisions with us.
We request that you please sign, fill in and return the EMIR-Appendix appended
together with your Account Opening Documents.
1. EMIR counterparty classification
Please classify yourself according to EMIR as one of the following counterparties:
-
Financial Counterparty (FC)
-
Non-Financial Counterparty (NFC)
-
Non-Financial Counterparty (NFC) over the clearing threshold (NFC+)
Reliance on email representations
Varengold will rely on any email representation we receive from You as being accurate in
relation to current and future (OTC-) derivatives (as defined in EMIR) we enter into with you
and will continue to do so unless and until you notify us in writing to the contrary.
However, without prejudice to any other rights, powers, remedies and privileges provided by
law, for the purposes of any underlying agreement between Varengold and You governing
(OTC-) derivatives (as defined in EMIR), we would not treat any incorrect email
representation of You in connection with Your EMIR-Clearing-Status and/or EMIRcounterparty-classification and/or LEI as constituting an event of default or similar that would
permit You or Varengold to terminate any (OTC-) derivatives in accordance with such
agreements.
Varengold Bank AG
Grosse Elbstrasse 27 ⋅ 22767 Hamburg ⋅ T +49.40.66 86 49 0 ⋅ F +49.40.66 86 49 49 ⋅ www.varengold.de ⋅ [email protected]
Bankverbindung: Varengold Bank AG, SWIFT: VGAGDEHHXXX, IBAN: DE34 2003 0133 0119 5000 00
USt-IdNr. DE247069729 ⋅ Registergericht Hamburg: HRB 73684
Vorstand: Yasin Sebastian Qureshi (Vorsitz) ⋅ Steffen Fix ⋅ Hans Dastmaltchi ⋅ Bernhard Fuhrmann ⋅ Frank Otten
Aufsichtsrat: RA Hans J. M. Manteuffel (Vorsitz) ⋅ Willi Müller ⋅ Prof. Peter Andree
2. Portfolio reconciliation and dispute resolution procedures
Certain Procedures and Provisions for portfolio reconciliation and dispute resolution have to
be agreed according to EMIR.
3. Your EMIR-Clearingstatus
According to EMIR and Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 your ClearingStatus has to be determined.
4. Derivative transaction (e. g. in FOREX and CFD) data reporting disclosures
In many countries and jurisdictions including the EU and US, Varengold is required to report
derivative transactions with counterparties to appropriate regulators. In support of regulatory
reporting initiatives these jurisdictions have been implemented as part of G20 transparency
commitments for derivatives regulation.
In order for Varengold to be compliant with the necessary reporting requirements, Varengold
will report derivative transactions (e.g. in FOREX, in CFDs) and other derivative transaction
data (e.g swap data) on an unmasked basis and disclose to swap data/trade repositories
and/or appropriate regulators counterparty identification details. In addition, the swap
data/trade repositories and the appropriate regulators have a duty to comply with applicable
legal and/or contractual confidentiality obligations with respect to such information.
Accordingly, your entry into any derivative transaction (e.g. in FOREX, in CFD) or other
derivative transaction, or any material amendments you make to existent positions, with
Varengold shall be deemed to constitute your acceptance of your agreement that Varengold
may report the required swap transaction and other derivative transaction data to swap
data/trade repositories and/or the appropriate regulators (of Varengold).
Please be aware that you have to fulfill all your own reporting obligations according to EMIR.
V1.0, January 2014, Page - 2 - of - 14 -
5. Your Legal Entity Identifier (LEI)
Important: We need your Legal Entity Identifier (LEI), if you are located in one of the
countries of the European Union (EU).
Please insert your LEI in the EMIR-Appendix or send it by email to
[email protected] .
Thank you very much and with kind regards,
Varengold Bank
V1.0, January 2014, Page - 3 - of - 14 -
EMIR (European Market Infrastructure Regulation)-Appendix
to the Agreement
(1) Application
This Appendix shall apply in addition to the Agreement between Varengold Bank AG (called
also "Varengold" and "Bank") and You.
(2) Reconciliation of Portfolio Data
You and Varengold agree to reconcile portfolios as required by the Portfolio Reconciliation
Risk Mitigation Techniques. In particular:
(a) on each Data Delivery Date, Varengold will provide Portfolio Data to You. Any
provisons in the Agreement between Varengold and you (e.g. provisons regarding the
Reversal of Mistrades and Reverse entries and correction entries made by the bank)
remain unaffected.;
(b) You will perform a Data Reconciliation without delay after receiving the Portfolio Data
from Varengold ;
(c) if You identify one or more discrepancies which You determine, acting reasonably
and in good faith, are material to the rights and obligations of You and/or Varengold in
respect of one or more Relevant Transaction(s) between You and Varengold, You will
notify Varengold in writing as soon as reasonably practicable and You and Varengold
will consult with each other in an attempt to resolve such discrepancies in a timely
fashion for so long as such discrepancies remain outstanding, using, without
limitation, any applicable updated reconciliation data produced during the period in
which such discrepancy remains outstanding; and
(d) if You do not notify Varengold that the Portfolio Data provided to You by Varengold
contains discrepancies by 4 p.m. local time in Hamburg, on the fifth Business Day
following the date on which Varengold provided such Portfolio Data to You, You will
be deemed to have affirmed such Portfolio Data.
For the purposes of Subparagraph (a) above all Portfolio Data shall be sent by Varengold to
Your last known email address.
V1.0, January 2014, Page - 4 - of - 14 -
(3) Reconciliation Frequency
The EMIR required portfolio reconciliation frequency as between Financial Counterparties
(FCs) / Non-Financial Counterparties (NFCs) / Non-Financial Counterparties over the
clearing threshold (NFCs+) and their counterparties:
Type of counterparty
Number of OTC derivative
contracts outstanding with a
counterparty
Minimum
frequency of
reconciliation
FC/NFC above the clearing
threshold ("NFC+")
Equal/more 500
Each business day
FC/NFC+
51-499 at any time during the
week
Once per week
FC/NFC+
Equal/smaller than 50 at any time
during the
quarter
Once per quarter
NFC below the clearing
threshold ("NFC-")
More than 100 at any time
during the quarter
Once per quarter
NFC-
Equal/smaller than 100
Once per year
Data Delivery Date:
1) If daily reconciliation is applicable, Varengold will submit the first portfolio until 12 p.m.
(local time in Hamburg) of the following business day.
2) If weekly reconciliation is applicable, Varengold will submit the first portfolio data until the
end of the second business day after each week.
3) If quarterly reconciliation is applicable, Varengold will submit the portfolio data until the
end of the second business day after each calendar quarter.
4) If annual reconciliation is applicable, Varengold will submit the portfolio data until the end
of the second business day after each calendar year.
Initially Varengold currently intends to include the following "key terms" within the portfolio
data:
Mark-to-market valuation, Effective date, Scheduled maturity date, Notional value of trade,
Currency of trade, Underlying instrument
V1.0, January 2014, Page - 5 - of - 14 -
(4) Dispute Identification and Resolution Procedure
You and Varengold agree that, as between You and Varengold, the following procedures to
identify and resolve Disputes will be used:
(a) either You or Varengold may identify a Dispute by sending a written Dispute Notice to
the other party;
(b) on or following the Dispute Date, You and Varengold will consult in good faith in an
attempt to resolve the Dispute in a timely manner, including, without limitation, by
exchanging any relevant information and by identifying and using any Agreed
Process which can be applied to the subject of the Dispute or, where no such Agreed
Process exists or You and Varengold agree that such Agreed Process would be
unsuitable, determining and applying a resolution method for the Dispute; and
(c) with respect to any Dispute that is not resolved within five Business Days of the
Dispute Date, refer issues internally to appropriately senior members of staff of such
party or of its Affiliate, adviser or agent in addition to actions under (b) immediately
above (including actions under any Agreed Process identified and used under (b)
immediately above) and to the extent such referral has not occurred as a result of
action under (b) immediately above (including any Agreed Process).
(d) Contact details at Varengold for (valuation) discrepancies and disputes:
Type of
Name
Primary
Portfolio
Reconciliation
Escalation
Portfolio
Reconciliation
Contact-Email
[email protected]
[email protected]
(5) Internal processes for recording and monitoring Disputes
You and Varengold agree that, to the extent the Dispute Resolution Risk Mitigation
Techniques apply to You and/or it, You and/or Varengold (as applicable) will have internal
procedures and processes in place to record and monitor any Dispute for as long as the
Dispute remains outstanding.
V1.0, January 2014, Page - 6 - of - 14 -
(6) Relationship to other portfolio reconciliation and dispute resolution processes
These Procedures and any action or inaction of either You or Varengold in respect of them
are without prejudice to any rights or obligations those parties may possess in respect of
each other under any Agreed Process or other contractual agreement, by operation of law or
otherwise. Action or inaction by either You or Varengold in respect of these Procedures will
not be presumed to operate as an exercise or waiver, in whole or part, of any right, power or
privilege such party may possess in respect of the other under any Agreed Process or other
contractual agreement, by operation of law or otherwise. In particular, but without limitation,
(a) any valuation in respect of one or more Relevant Transactions for the purposes of these
Procedures will be without prejudice to any other valuation with respect to such Relevant
Transaction(s) made for collateral, close out, dispute or other purpose; (b) You and
Varengold may seek to identify and resolve issues and discrepancies between themselves
before delivering a Dispute Notice; and (c) nothing in these Procedures obliges You or
Varengold to deliver a Dispute Notice following the identification of any such issue or
discrepancy (notwithstanding that such issue or discrepancy may remain unresolved) or
limits the rights of You or Varengold to serve a Dispute Notice, to commence or continue an
Agreed Process (whether or not any action under Paragraph (4) has occurred) or otherwise
to pursue any dispute resolution process in respect of any such issue or discrepancy
(whether or not any action under Paragraph (4) has occurred).
(7) Confidentiality Waiver / Reporting Obligations according to EMIR
You and Varengold are both subject to the reporting obligations in accordance with
EMIR, in particular with Article 9 of EMIR.
(a) You assure that you fulfill all your reporting obligations according to EMIR by yourself
and that you take all measures that Varengold can fulfill its own reporting obligations
according to EMIR.
(b) Varengold is entitled to use/commission third parties to fulfill its reporting obligations
(e.g. to transfer trade information into a TR and/or to governmental regulators)
according to EMIR, in particular with Article 9 of EMIR.
V1.0, January 2014, Page - 7 - of - 14 -
(c) Notwithstanding anything to the contrary in these Procedures or in any nondisclosure, confidentiality or other agreement between You and Varengold, You
hereby consent to the disclosure by Varengold of information:
(i) to the extent required or permitted under, or made in accordance with, the
provisions of EMIR and any applicable supporting law, rule or regulation ("EMIR
and Supporting Regulation") which mandate reporting and/or retention of
transaction and similar information or to the extent required or permitted under, or
made in accordance with, any order or directive in relation to (and including)
EMIR and Supporting Regulation regarding reporting and/or retention of
transaction and similar information issued by any authority or body or agency in
accordance with which Varengold is required or accustomed to act ("Reporting
Requirements”) or
(ii) to and between Varengold and any persons or entities who provide services to
Varengold, in each case, in connection with such Reporting Requirements.
(d) You acknowledge that pursuant to EMIR and Supporting Regulation, regulators
require reporting of trade data to increase market transparency and enable regulators
(e.g. the Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ) to monitor
systemic risk to ensure safeguards are implemented globally.
(e) You further acknowledges that disclosures made pursuant hereto may include,
without limitation, the disclosure of trade information including e.g. a party's identity
(by name, address, corporate affiliation, identifier (e. g. LEI) or otherwise), any
Portfolio data, any derivative transaction data and any collateral posted for a
Transaction to any trade repository registered in accordance with Article 55 of EMIR
or recognised in accordance with Article 77 of EMIR or one or more systems or
services operated by any such trade repository ("TR") and any relevant regulators
(including without limitation, the European Securities and Markets Authority and
national regulators (e.g. the Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin) in
the European Union) under EMIR and Supporting Regulation and that such
disclosures could result in transaction and pricing data becoming available to the
public. You further acknowledge that Varengold may use a third party service
provider to transfer trade information into a TR and that a TR may engage the
services of a global trade repository regulated by one or more governmental
regulators. You also acknowledge that disclosures made pursuant hereto may be
made to recipients in a jurisdiction other than that of Varengold or a jurisdiction that
may not necessarily provide an equivalent or adequate level of protection for personal
data as Your home jurisdiction. For the avoidance of doubt, (i) to the extent that
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applicable non-disclosure, confidentiality, bank secrecy, data privacy or other law
imposes non-disclosure requirements on transaction and similar information required
or permitted to be disclosed as contemplated herein but permits a party to waive such
requirements by consent, the consent and acknowledgements provided herein shall
be a consent by You for purposes of such law; (ii) any agreement between You and
Varengold to maintain confidentiality of information contained in these Procedures or
in any non-disclosure, confidentiality or other agreement shall continue to apply to the
extent that such agreement is not inconsistent with the disclosure of information in
connection with the Reporting Requirements as set out herein; and (iii) nothing herein
is intended to limit the scope of any other consent to disclosure separately given by
You to Varengold.
(f) You represent and warrant that any third party to whom You owe a duty of confidence
in respect of the information disclosed has consented to the disclosure of that
information.
(8) Amendment
You and Varengold agree that Varengold may amend or modify these Procedures and
Provisions at any time by providing You with written notice setting out the amended or
modified procedures that will apply as between You and Varengold and the date from which
they will apply (which shall be no earlier than the date of the notice).
(9) Continuing Application
You and Varengold agree that You and Varengold shall continue to apply these Procedures
and Provisions unless and until You are notified in writing to the contrary by Varengold or
You and Varengold otherwise agree in writing.
(10)
Remedies
Without prejudice to the rights, powers and privileges provided by law, for the purposes of
any underlying agreements between You and Varengold governing Relevant Transactions,
failure by You or Varengold to take any actions required by or to otherwise comply with these
Procedures will not constitute an event of default or other similar event that would permit You
or Varengold to terminate any Relevant Transaction in accordance with such agreements.
If Varengold uses/commissions a third party service provider to fulfill its reporting obligations
according to EMIR (e.g. to transfer trade information into a TR and/or to governmental
V1.0, January 2014, Page - 9 - of - 14 -
regulators), Varengold shall only be liable for failure to exercise due care in the selection of
such third party.
(11)
Definitions
For the purposes of these Procedures:
"Agreed Process" means, as between You and Varengold, any process agreed between You
and Varengold in respect of a Dispute other than the Dispute Resolution Procedure.
"Data Delivery Date" means, as between You and Varengold, each date according to
Paragraph 3 of this Appendix.
"Data Reconciliation" means, in respect of a party receiving Portfolio Data, a comparison of
the Portfolio Data provided by the other party against such party's own books and records of
all outstanding Relevant Transactions between the parties in order to identify promptly any
misunderstandings of Key Terms.
"Dispute" means, as between You and Varengold, any dispute between You and Varengold
(a) which, in the sole opinion of the party delivering the relevant Dispute Notice, is required to
be subject to the Dispute Resolution Procedure (or other Agreed Process) pursuant to the
Dispute Resolution Risk Mitigation Techniques; and (b) in respect of which a Dispute Notice
has been effectively delivered.
"Dispute Date" means, with respect to a Dispute, the date on which a Dispute Notice is
effectively delivered by You or Varengold to the other save that if, with respect to a Dispute,
both You and Varengold deliver a Dispute Notice, the date on which the first in time of such
notices is effectively delivered will be the Dispute Date. Each Dispute Notice will be
effectively delivered if delivered in the manner agreed between You and the Varengold for
the giving of notices in respect of these Procedures.
"Dispute Notice" means a notice in writing which states that it is a dispute notice for the
purposes of Paragraph 4 and which sets out in reasonable detail the issue in dispute
(including, without limitation, the Relevant Transaction(s) to which the issue relates).
"Dispute Resolution Procedure" means the identification and resolution procedure set out in
Paragraph 4.
"Dispute Resolution Risk Mitigation Techniques" means the dispute resolution risk mitigation
techniques for OTC derivative transactions set out in Article 11(1)(b) of EMIR as
V1.0, January 2014, Page - 10 - of - 14 -
supplemented by Article 15 of Chapter Vlll of the Commission Delegated Regulation (EU) No
149/2013 of 19 December 2012 and published on 23 February 2013 in the Official Journal of
the European Union.
"EMIR" means Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council
on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories dated 4 July 2012.
"Business Day" means any day (excluding Saturday and Sunday, German public holidays
and the 24th and 31th of December) on which bank generally are open in Germany for the
transactions of normal banking business.
"Key Terms" means, with respect to a Relevant Transaction and a party to that Relevant
Transaction, the valuation of such Relevant Transaction and such other details the relevant
party deems relevant from time to time which may include the reference number, the
scheduled maturity date, any payment or settlement dates, the notional value of the contract
and currency of the Relevant Transaction, the underlying instrument, the business day
convention and any relevant fixed or floating rates of the Relevant Transaction. For the
avoidance of doubt, "Key Terms" does not include details of the calculations or
methodologies underlying any term.
“LEI” means Legal Entity Identifier. The LEI is a necesseary part of the “Portfolio Data” and
every party has to request its LEI by itself.
"Portfolio Data" means, in respect of a party providing or required to provide such data, the
Key Terms in relation to all outstanding Relevant Transactions between the parties in a form
and standard that is capable of being reconciled. The information comprising the Portfolio
Data to be provided by a party on a Data Delivery Date will be prepared as at the close of
business on the immediately preceding Business Day of, and as specified in writing by, the
party providing the Portfolio Data. Any provisons in the Agreement between Varengold and
You (e.g. provisons regarding the Reversal of Mistrades and Reverse entries and correction
entries made by the bank) remain unaffected.
"Portfolio Reconciliation Requirements" means the requirements You and/or Varengold are
subject to in accordance with the Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques.
"Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques" means the portfolio reconciliation risk
mitigation techniques for OTC derivative transactions set out in Article 11 (1)(b) of EMIR as
supplemented by Article 13 of Chapter Vlll of the Commission Delegated Regulation (EU) No
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149/2013 of 19 December 2012 and published on 23 February 2013 in the Official Journal of
the European Union.
"Relevant Transaction" means any (OTC-) derivative (as defined in EMIR) which is subject to
the Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques and/or the Dispute Resolution Risk
Mitigation Techniques.
(12)
Your EMIR-Clearing-Status
According to EMIR and Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 your ClearingStatus has to be determinded.
a) You assure that you are (please tick):
a) subject to the clearing obligation
b) not subject to the clearing obligation
b) You are obliged to inform Varengold without delay about any changes in your
EMIR-Clearing-Status by sending an e-mail to [email protected] .
(13)
Your contact details for (valuation) discrepancies and disputes
Please supply your contact details for discrepancies and disputes:
Type of
Primary
Name
Portfolio
Reconciliation
Escalation
Portfolio
Reconciliation
Email
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Contact
(14)
Your EMIR-counterparty-classification
According to EMIR and Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 your Status as
Counterparty has to be determinded.
a) You assure that you are a (please tick):
a) Financial Counterparty (FC)
b) Non-Financial Counterparty (NFC)
c) Non-Financial Counterparty (NFC) over the
clearing threshold (NFC+)
b) You are obliged to inform Varengold without delay about any changes in Your EMIRcounterparty-classification by sending an e-mail to [email protected] .
(15)
Reliance on email representations
Varengold will rely on any email representation we receive from you as being accurate in
relation to current and future (OTC-) derivatives (as defined in EMIR) Varengold enter into
with you and will continue to do so unless and until you notify Varengold in writing to the
contrary.
However, without prejudice to any other rights, powers, remedies and privileges provided by
law, for the purposes of any underlying agreement between Varengold and You governing
(OTC-) derivatives (as defined in EMIR), Varengold would not treat any incorrect email
representation in connection with Your EMIR-Clearing-Status and/or EMIR-counterpartyclassification and/or LEI as constituting an event of default or similar that would permit You or
Varengold to terminate any (OTC-) derivatives in accordance with such agreements.
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(16)
Your Legal Entity Identifier (LEI)
In the case You are located in one of the countries of the European Union (EU),
please insert your LEI in the box.
You assure that Your LEI is the following:
LEI
(17)
General
a) This Appendix and any dispute or claim in connection with it or its subject matter shall be
governed by and construed in accordance with the laws of the Federal Republic of Germany.
b) The parties irrevocably agree, for the sole benefit of Varengold Bank AG that, subject as
provided below, the Courts of Hamburg, Germany shall have exclusive jurisdiction over any
dispute arising out of or in connection with this Appendix (including a dispute regarding its
existence, validity or termination) (a ‘Appendix-Dispute’). The parties agree that the Courts of
Hamburg, Germany are the most appropriate and convenient courts to settle AppendixDisputes and accordingly no party will argue to the contrary. Nothing in this clause shall
prevent Varengold Bank AG from taking proceedings relating to an Appendix-Dispute in any
other court of competent jurisdiction. To the extent provided by law, Varengold Bank AG may
take concurrent proceedings in any number of jurisdictions.
c) Oral agreements do not exist. If any of the provisions of this Appendix shall become or
held invalid or unenforceable, all other provisions hereof shall remain in full force and effect.
The invalid provision or unenforceable provision shall be deemed to be automatically
amended and replaced by a valid or enforceable provision which economically accomplishes
as far as possible the purpose and the intent of the invalid or unenforceable provision. The
same shall apply to gaps (if any).
Signed:_______________________
On behalf of: ______________________
Title:
Date:
_________________________
_________________________
V1.0, January 2014, Page - 14 - of - 14 -
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Ausführung von Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapier-/ Termingeschäften und sonstigen Geschäften in Finanzinstrumenten gelten für deren
Durchführung über ein vom Auftraggeber bei der Varengold Bank AG (nachfolgend "Varengold") eröffnetes
Handelskonto/ Depot.
2. Geschäftstätigkeit
2.1 Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH (nachfolgend "HBFS") stellt als Anlage- und
Abschlussvermittler den Kontakt zwischen interessierten Anlegern und dem kontoführenden Institut her und
vermittelt auf der Grundlage einzelner vom Kunden zu erteilender Aufträge Geschäfte über die Anschaffung
und die Veräußerung von Finanzinstrumenten an die Varengold (Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz
2 Nr. 1 KWG). Die HBFS ist nicht Vertreter der Varengold. Bei der Vermittlung übernimmt HBFS gegenüber
dem Kunden keinerlei Beratungsleistungen und keine allgemeine Vermögensverwaltung der
Vermögenswerte des Kunden (execution-only). Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jegliche Beratung. Die
Haftung von HBFS aus unterlassener Beratung oder Aufklärung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Sofern HBFS Kunden Informationsmaterial zu einzelnen Finanzinstrumenten auf elektronischem oder
schriftlichem Wege zur Verfügung stellt oder übermittelt, stellt dies keine Anlageberatung dar, sondern dient
lediglich dazu, die selbstständige Anlageentscheidung des Kunden zu erleichtern. Für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der übermittelten Informationen übernimmt HBFS keinerlei Haftung.
2.3 Eine rechtliche oder steuerliche Beratung durch HBFS erfolgt in keinem Fall.
3. Gebühren
3.1 Für die Durchführung des Handels in Finanzinstrumenten werden vom kontoführenden Institut Kosten
und Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zwischen dem Kunden und
Varengold abgeschlossenen Vertrag und dem darin enthaltenen Preis-/ Leistungsverzeichnis.
3.2 Für die Tätigkeit der HBFS fallen keine Gebühren oder Kommissionen an. Die HBFS erhält im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit vom kontoführenden Institut eine Vergütung, welche bis zu 100% der dem
Kunden in Rechnung gestellten Entgelte betragen kann. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf einen
etwaigen Herausgabeanspruch.
3.3 Soweit der Kunde besondere Leistungen der HBFS in Anspruch nimmt, können weitere Kosten anfallen.
Für die Nutzung dieser besonderen Leistungen ist der Abschluss eines weiteren Vertrages erforderlich. Vor
Abschluss dieses Vertrages werden dem Kunden die Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt. In diesen
Vertragsbedingungen ist die Höhe der Kosten und Gebühren für die Nutzung der jeweiligen Leistung
dargestellt.
4. Erreichbarkeit, Datenübermittlung und Haftung
4.1 HBFS strebt hohe technologische Standards an. HBFS weist jedoch darauf hin, dass bei der genutzten
Technologie (Hard- und Software) Fehler, die zu Schäden führen können, nicht auszuschließen sind.
Insbesondere kann eine durchgehende Erreichbarkeit der Internetseite nicht gewährleistet werden. HBFS
haftet nur für Schäden aufgrund fehlerhafter Hard- und Software, wenn deren Ursache bei der HBFS liegt
und zusätzlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. HBFS haftet nicht für das Verschulden eines
Dritten.
4.2 HBFS hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vollständigkeit, Inhalt, Richtigkeit und Aktualität der
Kursinformationen und übernimmt daher für diese keine Haftung. Der Handel des Kunden in
Finanzinstrumenten wird über Dritte abgewickelt. Bei Störungen der Datenübermittlung, insbesondere in
Form von unvollständiger, verzögerter, falscher oder sonst fehlerhafter Übertragung haftet HBFS nur, soweit
die Ursache für diese fehlerhafte Übertragung bei der HBFS liegt und zugleich Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen. HBFS haftet nicht für das Verschulden eines Dritten.
5. Deutsches Recht/ Gerichtsstand
Der mit der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH abgeschlossene Vermittlungsvertrag unterliegt
deutschem Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg.
6. Informationspflichten gegenüber dem Kunden
HBFS eröffnet dem Kunden die Möglichkeit, in einer Vielzahl von Finanzinstrumenten zu handeln. Die
diesbezüglichen Informationen, insbesondere gemäß WpHG, werden dem Kunden mit dessen Zustimmung
entsprechend den Vorgaben des WpHG auf elektronischem Weg und/ oder durch das kontoführende Institut
zur Verfügung gestellt.
7. Datenschutz
HBFS speichert die personenbezogenen Daten des Kunden, insbesondere Namen, Kontaktdaten und
Bankverbindung, zu Zwecken der Vertragsdurchführung elektronisch. Diese Daten werden an Dritte nur
weitergegeben, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages, insbesondere zur Zahlungsabwicklung,
erforderlich ist.
8. Änderungen dieser AGB
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn
der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs
Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die HBFS absenden.
INFORMATION DER HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH
(NACHFOLGEND HBFS) ÜBER DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes informieren wir Sie nachfolgend über
unsere Vorkehrungen zum Umgang mit Interessenkonflikten, die sich im Rahmen der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen ergeben können. Solche Interessenkonflikte können auftreten zwischen unserer
Gesellschaft, anderen Unternehmen unserer Unternehmensgruppe, unserer Geschäftsleitung, unseren
Mitarbeitern oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind, und unseren Kunden oder zwischen
unseren Kunden. Interessenkonflikte können sich dabei insbesondere ergeben
•
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•
•
in der Vermittlung, der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)
Interesse der HBFS am Absatz von Finanzinstrumenten
bei der Gewährung von Vergütungen im Rahmen des Absatzes von Finanzinstrumenten, an
deren Absatz die HBFS oder Unternehmen unserer Gruppe über eine Vergütung für den Vertrieb
etwa im Rahmen von Gebühren für Anlageberatung o. ä. partizipieren
bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (beispielsweise Platzierungs-/ Vertriebsfolgeprovisionen/
geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
für Kunden
durch erfolgsbezogene Vergütung oder Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter/ Vermittler
aus anderen Geschäftstätigkeiten unseres Hauses oder Unternehmen unserer
Unternehmensgruppe, insbesondere dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen bzw. dem
Interesse an Gewinnen aus Beteiligungsgeschäften
bei der Erstellung von Finanzanalysen über Wertpapiere oder sonstigen Publikationen durch uns
oder Unternehmen unserer Gruppe, die Kunden der Gesellschaft oder sonstigen Dritten angeboten
werden
durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind
bei der Mitwirkung von Mitarbeitern oder Mitarbeitern von Unternehmen unserer
Unternehmensgruppe in Aufsichts- oder Beiräten oder sonstigen unternehmerischen Aktivitäten
Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen, zum Beispiel Auftragsausführung, die Beratung, die
Vermögensverwaltung oder Finanzanalyse beeinflussen, haben wir uns und unsere Mitarbeiter und die
Mitarbeiter der Unternehmen unserer Unternehmensgruppe auf hohe ethische Standards verpflichtet.
Wir erwarten jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung
von Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. In unserem Hause ist
unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Compliance-Stelle tätig, der die
Identifikation, die Vermeidung und das Management von Interessenkonflikten obliegt.
Im Einzelnen ergreifen wir unter anderem folgende Maßnahmen:
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•
Schaffung organisatorischer Verfahren und Abläufe zur Wahrung des Kundeninteresses beim Online
Brokerage und in der Anlageberatung
Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung
Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informationsbarrieren; Trennung von
Verantwortlichkeiten
Offenlegung von Wertpapiergeschäften von Mitarbeitern, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeiten
Interessenkonflikte auftreten können gegenüber der Compliance-Stelle
Schulungen unserer Mitarbeiter
Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen sollten, werden wir gegenüber den betroffenen Kunden
vor einem Geschäftsabschluss oder einer Beratung offen legen. Auf die folgenden Punkte möchten wir Sie
insbesondere hinweisen:
Beim Vertrieb von Wertpapieren erhalten wir in der Regel Zuwendungen von Kooperationspartnern. Die
Vereinnahmung dieser Zahlungen und Zuwendungen bzw. sonstiger Anreize dient der Verbesserung der
Qualität der den Kunden angebotenen Serviceleistungen. Einzelheiten hierzu werden wir Ihnen auf
Nachfrage mitteilen.
INFORMATIONEN NACH §31 ABS. 3 WPHG ZUM ONLINE BROKERAGE
DER HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH
1. Allgemeine Informationen
1.1 Name und Anschrift der Gesellschaft
Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH
Burchardstr. 8
20095 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 80 811 80
Telefax: +49 (0)40 80 811 810
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hanseatic-brokerhouse.de
1.2 Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
Registernummer: HRB 110105
1.3 Geschäftsführung
Hendrik Theis, Pascal Warnecke
2. Hauptgeschäftstätigkeit
Hauptgeschäftstätigkeit der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH ist die Anlagevermittlung, d.h.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Die
Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Handelskonten bei
der Varengold Bank zu eröffnen.
3.Vertragssprache
Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden während der
Laufzeit des Vertrages ist Deutsch.
4. Zuständige Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt
Postfach 50 01 54
60391 Frankfurt
Telefon: +49 (0)228 41 080
Fax: +49 (0)228 41 08 123
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bafin.de
5. Kommunikationsmittel
Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder auf elektronischem
Weg.
6. Rechtsordnung
Für sämtliche Vertragsbeziehungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH zu ihren Kunden
gilt deutsches Recht.
7.Schutz der Kundengelder
Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH ist der Entschädigungseinrichtung für
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angeschlossen. Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services
GmbH verwahrt weder Kundengelder noch Finanzinstrumente der Kunden. Konto- und depotführendes
Institut ist die Varengold Bank AG. Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrages unmittelbar oder
mittelbar die Finanzinstrumente des Kunden. Es besteht eine gesetzliche Einlagensicherung. Die Varengold
Bank AG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) angeschlossen.
8. Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen
Kunden wird durch die Varengold Bank AG ein webbasierter Zugang zu MyVarengold angeboten. In diesem
Online-Archiv werden Konto- und Depotauszüge und wichtige Mitteilungen als PDF-Dateien zum Lesen,
Download und Ausdruck bereitgestellt.
9. Kosten
Für die Anlagevermittlungstätigkeit entstehen dem Kunden keine Kosten.
Die Höhe der anfallenden Kosten für den Handel in Finanzinstrumenten entnehmen Sie bitte dem aktuellen
Preis-/ Leistungsverzeichnis des kontoführenden Instituts, welches bei der Kontoeröffnung ausgehändigt
wird.
Daneben können Kosten für besondere Serviceleistungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services
GmbH anfallen. Für die Nutzung dieser besonderen Leistungen ist der Abschluss eines weiteren Vertrages
erforderlich. Vor Abschluss dieses Vertrages werden dem Kunden die Vertragsbedingungen zur Verfügung
gestellt. In diesen Vertragsbedingungen ist die Höhe der Kosten und Gebühren für die Nutzung der Leistung
dargestellt.
10. Zuwendungen
Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH erhält für die erbrachten Wertpapierdienstleistungen
Zuwendungen von Dritten im Sinne des §31d WpHG. Diese Zuwendungen sind vor allem Rückvergütungen.
Die Zuwendungshöhe ist abhängig vom Umfang des vom Kunden vorgenommenen Wertpapiergeschäftes
und wird dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt.
11. Laufzeit/ Kündigungsfristen
Eine Mindestlaufzeit des Vertragsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Eine Kündigung kann jederzeit
schriftlich (unterzeichnet per Post oder Fax) erfolgen.
12. Informationen zu Finanzinstrumenten
Ausführliche Informationen zu den Finanzinstrumenten, auf die sich die Dienstleistungen der Hanseatic
Brokerhouse Financial Services GmbH beziehen, entnehmen Sie bitte den Basisinformationen, die Ihnen bei
Konto-/ Depoteröffnung zugesendet werden.
13. Risiken
Umfassende Hinweise zu den Risiken aus Geschäften in Finanzinstrumenten entnehmen Sie bitte den
Basisinformationen, die Ihnen bei Konto- und Depoteröffnung zugesendet werden. Unabhängig davon
weisen wir Sie darauf hin, dass die Geschäfte in Finanzinstrumenten wegen ihrer spezifischen Merkmale
oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind. Insbesondere sind folgende
Risiken zu nennen:
•
•
•
Kursänderungsrisiko, d.h. das Risiko rückläufiger Wertentwicklung
Bonitätsrisiko, d.h. Ausfall- bzw. Insolvenzrisiko, des Emittenten
Totalverlustrisiko
Der Wert eines Finanzinstruments unterliegt Schwankungen, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat.
Die Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind deshalb unwiderruflich. Einige Finanzinstrumente sind mit einer
Hebelwirkung ausgestaltet. Dadurch führen bereits geringe Kursbewegungen beim Basiswert, auf den sich
diese Finanzinstrumente beziehen, zu starken Kursbewegungen bei dem Finanzinstrument. Damit stehen
erhöhten Gewinnchancen deutlich gesteigerte Risiken gegenüber. Insbesondere in Verbindung mit einer
verbreiteten Befristung der Rechte aus diesem Finanzinstrument steigt das Risiko eines Totalverlustes sehr
stark an. Finanzinstrumente können je nach Ausgestaltung zu einer Nachschusspflicht führen, so dass bei
einer für den Kunden nachteiligen Wertentwicklung nicht nur ein Verlust des eingesetzten Geldes droht,
sondern darüber hinaus weitere Zahlungen erforderlich werden, die den ursprünglichen Einsatz um ein
Vielfaches übersteigen. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein Indikator für künftige Erträge und
Wertentwicklungen eines Finanzinstruments. Der Kunde sollte Geschäfte in Finanzinstrumenten nur dann
selbstständig ohne Beratung tätigen, wenn er über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich
der Anlage in Finanzinstrumenten verfügt.
14. Ausführungsplätze
Informationen zu den Ausführungsplätzen erhalten Sie im Zusammenhang mit den Angaben in der
Vertragsdokumentation zur Kontoeröffnung.
15. Weitere Informationen
Auf Wunsch stellen wir Ihnen weitere Einzelheiten zu den genannten Punkten zur Verfügung.
Stand der Informationen: August 2013
Ich erkläre hiermit, folgende Informationen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH
erhalten, gelesen und verstanden zu haben:
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•
•
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH
Informationen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH über den Umgang mit
Interessenkonflikten
Informationen nach §31 Abs. 3 WpHG zum Online Brokerage der Hanseatic Brokerhouse
Financial Services GmbH
Name des Kunden
Ort, Datum, Unterschrift
des Kunden
HANDELSBEVOLLMÄCHTIGUNG FÜR DIE
HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH
1. Verwendung dieses Formulars
Bitte füllen Sie dieses Formular aus und unterschreiben Sie es, wenn Sie die Varengold Bank AG (im Folgenden auch „Bank“ genannt) anweisen
möchten, Weisungen von der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH, Hamburg, (nachfolgend auch als Handelsbevollmächtigter
bezeichnet) entgegenzunehmen und zu akzeptieren.
2. Vollmachtserklärung
Der unten genannte Handelsbevollmächtigte ist hiermit befugt, unbeschränkt alle Arten der in dem vom Kontoinhaber (auch Vollmachtgeber
genannt) mit der Varengold Bank AG geschlossenen Vertragswerk genannten Geschäfte und Transaktionen (insbesondere in Futures, Optionen,
Devisentermingeschäften, CFDs, Forex–Geschäften, Devisenkassageschäfte) zu tätigen, im Handel auszuführen, ausführen zu lassen und
abzuschließen und kann diesbezüglich über sämtliche Konten des Vollmachtgebers bei der Varengold Bank AG vollumfänglich verfügen.
Die Bank kontrolliert oder überwacht nicht die vom Handelsbevollmächtigten getätigten Geschäfte und Transaktionen. Dies erfolgt alleine durch
den Vollmachtgeber.
Der Vollmachtgeber bestätigt, dass der Handelsbevollmächtigte hierzu über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in den genannten
Geschäften und Transaktionen verfügt.
Der Handelsbevollmächtigte ist jedoch nicht berechtigt, über den Umfang dieser Vollmacht hinaus Auszahlungen von den Konten des
Vollmachtgebers zu tätigen oder Konten zu verpfänden.
Der Bevollmächtigte erhält vom Vollmachtgeber das Recht auf elektronischen Zugang zu den Konten des Vollmachtgebers und kann
Transaktionen und Kontostände abrufen. Der Handelsbevollmächtigte soll hierzu sämtliche Zugangsdaten zu den Konten des Vollmachtgebers,
inkl. Trading-Passwörter, direkt von der Bank erhalten
Der Vollmachtgeber entbindet die Bank hiermit von jeglicher Haftung gegenüber seiner Person hinsichtlich etwaiger Schäden, Verluste,
entgangener Gewinne, etc., die dem Vollmachtgeber im Rahmen der Beziehung zum Handelsbevollmächtigten entstehen und/oder die ihm durch
den Handelsbevollmächtigten entstehen (z. B. durch die Befolgung von Anweisungen des Handelsbevollmächtigten durch die Bank oder durch die
von dem Handelsbevollmächtigten getätigten Transaktionen und Geschäfte). Unter diese Haftungsfreistellung fallen ausdrücklich auch solche
Schäden, die aufgrund der Verwendung externer oder eigener Softwareprogramme (z. B. Multi Account-Manager Software „MAM“ oder „Expert
Advisors“) durch den Handelsbevollmächtigten im Rahmen seiner Vollmachtausübung entstehen. Gleiches gilt für Ansprüche natürlicher oder
juristischer Personen sowie sonstiger Dritte, die gegenüber der Bank, dem Vollmachtgeber oder über ihn gegenüber der Bank geltend gemacht
werden. Der Vollmachtgeber willigt ein, die Bank hinsichtlich aller Kosten, Schäden oder Verbindlichkeiten schadlos zu halten und zu
entschädigen (z.B. bei entstandenen Sollsalden), die aufgrund von Tätigkeiten des Handelsbevollmächtigten in Bezug auf die Konten des
Vollmachtgebers bei der Bank entstehen.
Diese Vollmacht für den Handelsbevollmächtigten gilt für sämtliche Konten des Vollmachtgebers bei der Bank.
Alle im Rahmen dieser Vollmacht getätigten Rechtshandlungen, Geschäfte, Transaktionen und sonstige Maßnahmen binden den Vollmachtgeber
und dessen Rechtsnachfolger.
Diese Vollmacht gilt bis zu einem bei der Bank eingehenden schriftlichen Widerruf und erlischt nicht beim Verlust der Handlungs- oder
Geschäftsfähigkeit oder beim Tod des Vollmachtgebers.
Alle Rechtsbeziehungen des Vollmachtgebers und des Handelsbevollmächtigten mit der Bank unterstehen dem deutschen Recht. Gerichtsstand
ist Hamburg.
Daten des Vollmachtgebers (Kontoinhaber)
Vor- und Nachname
Der Vollmachtgeber (Kontoinhaber) bevollmächtigt hiermit als Handelsbevollmächtigten:
Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH
Burchardstr. 8
20095 Hamburg
Deutschland

Ort, Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers (Kontoinhabers)
(mit Firmenstempel bei Unternehmen)
4.1
Es gilt ausschließlich dieses „PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR ELEKTRONISCHE
DIENSTLEISTUNGEN“ der Varengold Bank AG:
IV. Preis-/Leistungsverzeichnis für elektronische
Dienstleistungen der Varengold Bank AG
Dieses Preis-/Leistungsverzeichnis gilt ausschließlich für elektronisch, via Handelsplattform gehandelte
Finanzinstrumente und (Termin-)Geschäfte und ist Bestandteil des Vertragswerks.
I)
WICHTIGE HINWEISE ZU DIESEM PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS
a)
Änderungen dieses Preis-/Leistungsverzeichnisses
Etwaige Änderungen der hier aufgeführten Entgelte und Kosten sowie ihrer Berechnungsgrundlagen können Sie
MyVarengold entnehmen.
b) Umsatzsteuer
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verstehen sich alle folgenden Kosten und Entgelte zuzüglich einer
eventuell anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
c)
Kosten und Entgelte für andere als die im Folgenden aufgeführten Dienstleistungen
Sollten Sie als Kunde und Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung weitere, über das elektronische Brokerage
hinausgehende Varengold-Dienstleistungen (beispielsweise: reiner Handel via Telefon, Hedging-Services, Ordergabe via
API-Anbindungen, Nutzung einer Vermögensverwaltung) in Anspruch nehmen wollen, so werden die hierfür anfallenden
Kosten und Entgelte separat, bspw. in einem speziellen Preis-/Leistungsverzeichnis, vereinbart. Dies gilt insbesondere
auch für etwaige Abänderungen der in diesem Preis-/Leistungsverzeichnis vereinbarten Entgelte.
Weiterhin gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis entnehmen Sie bitte MyVarengold.
der
Varengold.
Das
jeweils
aktuell
gültige
Allgemeine
d) Anfallende Steuern im Rahmen des Handels von Finanzinstrumenten
Dem Auftraggeber können für getätigte Geschäfte in den hier aufgeführten (Termin-)Geschäften und den seitens der
Varengold für ihn erbrachten Finanzdienstleistungen weitere Kosten und Steuern entstehen, die nicht über die Varengold
gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden.
Einkünfte aus Geschäften in Finanzinstrumenten sind i. d. R. steuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Erwerb und
der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.
e)
Mindestkontogröße
Die Mindestkontengröße beträgt 2.500 EUR (oder entsprechender Gegenwert in anderen Währungen) Diesen Betrag muss
der Kunde auf seinem Konto als Margin-Sicherheit unterhalten, damit er handeln kann.
II)
ENTGELTE UND KOSTEN DES HANDELS IN CONTRACTS FOR DIFFERENCE (CFDS)
a)
Zu zahlender Gegenwert für getätigte CFD-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf)
Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Auftraggebers errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kaufoder Verkaufskurs des einzelnen CFDs, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl
der zu erwerbenden oder zu veräußernden CFDs. Es wird jeweils ein CFD-Kurs für Kaufaufträge („Ask-Kurs“) und ein
CFD-Kurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt.
Beispiel
Auftrag: Kauf von 10.000 CFDs
Bid-Kurs des CFDs
Ask-Kurs des CFDs
20,20 EUR
20,95 EUR
Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen
20,95 EUR x 10.000 = 209.500 EUR= Handelsvolumen
Der Auftraggeber hat somit CFDs mit einem Gesamtwert von insgesamt 209.500 EUR erworben.
Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 1 von 4, September 2013
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1
b)
CFD-Overnight Financing Amount
Für jede CFD-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem
Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmenden CFD-Overnight Rate auf den Kontraktwert ein positiver
oder negativer Finanzierungsbetrag ("CFD-Overnight Financing Amount") berechnet.
Beispiel: Übernachthalten einer Long-Position bei Single-Stock-CFD
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position.
Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR.
Wert der Long-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis,
in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR.
CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes x Long Overnight Rate) / 100] / 360
= [(42.000,00 EUR x -3,35) / 100] / 360 = -3,91 EUR
Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 3,91 EUR
belastet.
Beispiel: Übernachthalten einer Short-Position bei Single-Stock-CFD
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position.
Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR.
Wert der Short-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis,
in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR
CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes x Short Overnight Rate) / 100] / 360
= [(42.000,00 EUR x -1,25) / 100] / 360 = -1,46 EUR
Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 1,46 EUR
belastet.
c)
Dividendenzahlungen
Wenn eine Dividende auf den dem CFD zugrunde liegenden Basiswert (bspw. eine Aktie) ausgeschüttet wird, so erhält der
Inhaber einer Kaufposition in CFDs (Long-Position) einen bestimmten Prozentsatz einer auf den jeweiligen Basiswert
ausgeschütteten Dividende.
Umgekehrt wird dem Inhaber einer Verkaufsposition in CFDs (Short-Position) ein bestimmter Prozentsatz der auf den
jeweiligen Basiswert ausgeschütteten Dividende belastet.
Die Prozentsätze sind abhängig vom Heimatland des dem CFD zugrunde liegenden Basisinstrumentes.
Die jeweils aktuell gültigen Prozentsätze entnehmen Sie bitte MyVarengold.
Beispiel: Long-Position
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position.
Während er die Long-Position hält, wird auf jede BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet.
Er erhält davon einen Prozentsatz i.H.v. 85 %.
Somit erhält er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 0,85 = 850,00 EUR.
Beispiel: Short-Position
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position.
Während er die Short-Position hält, wird auf je BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet.
Er muss davon einen Prozentsatz i.H.v. 100 % zahlen.
Somit zahlt er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 1,00 = 1.000,00 EUR.
Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 2 von 4, September 2013
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1
d)
Weitere zu zahlende Entgelte
Transaktionskosten
CFDs auf Aktieneinzeltitel
Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion eine Handelskommission i.H.v. 9,90 EUR bzw.
9,90 USD bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Währung der
Handelskommission hängt von der Währung ab, in der das Kundenkonto geführt wird.
Beispiel
Der Auftraggeber kauft 10 Aktien-CFDs und bezahlt für diesen Kauf eine Handelskommission i. H. v. 9,90 EUR
bzw. 9,90 USD.
CFDs auf Indizes und Rohstoffe
Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion eine Handelskommission i.H.v. 0,00 EUR oder
0,00 USD bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Währung hängt
von der Währung ab, in der das Kundenkonto geführt wird.
III) ENTGELTE UND KOSTEN DES FOREX (FX) - HANDELS
Folgende Gebührenstruktur gilt für den FX-Handel über die elektronische Orderplattform der Varengold. Sämtliche im
Folgenden aufgeführten und vom Kunden zu zahlende Entgelte erhält die Bank, sofern nichts anderes angegeben ist.
a)
Gegenwert für getätigte FX-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf):
Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Kunden errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kauf- und
Verkaufskurs des Währungspaares, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl der zu
erwerbenden oder zu veräußernden Währungseinheiten. Es wird jeweils ein Währungskurs für Kaufaufträge („Ask-Kurs“)
und ein Währungskurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt.
Gehandelt werden im Beispiel 100.000 Einheiten (= 1 Lot) der entsprechenden Basiswährung. Die Basiswährung ist immer
die Währung, die im jeweiligen Währungspaar zuerst genannt wird.
Beispiel: EUR/USD
Basiswährung
Einheiten
EUR/USD Bid-Kurs
EUR/USD Ask-Kurs
EUR
Je 100.000 EUR (1 Lot)
1,4417
1,4420
Kauf von 100.000 EUR und Verkauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Ask-Kurs:
100.000 EUR entsprechen 144.200 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs).
Verkauf von 100.000 EUR und Kauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Bid-Kurs:
100.000 EUR entsprechen 144.170 USD (Anzahl der Einheiten x Bid-Kurs).
Bei einem Kauf von 5 Lots EUR/USD bedeutet dies:
500.000 EUR entsprechen 721.000 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs);
5 (Anzahl der Lots) x 100.000 (Einheiten) x 1,4420 (Ask-Kurs)
Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 3 von 4, September 2013
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1
b)
FX-Swap Amount:
Für jede Forex-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem
Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmende Swap-Rate auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer
Finanzierungsbetrag ("FX-Swap Amount") berechnet.
Beispiel 1
Der Kunde hat 100.000 EUR gekauft und dafür 144.200 USD verkauft. Er hat somit eine Long-Position im Währungspaar
EUR/USD.
Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Long Swap: -0,71 Pips.
Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x -0,000071 = -7,10 USD.
Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 7,10 USD
belastet.
Beispiel 2
Der Kunde hat 100.000 EUR ver- und dafür 144.170 USD gekauft. Er hat somit eine Short-Position im Währungspaar
EUR/USD.
Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Short Swap: -1,34 Pips.
Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x 0,000134 = -13,40 USD.
Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 13,40 USD
belastet.
IV) ZUWENDUNGEN AN DEN VERMITTLER
Ein Vermittler, der einen Kunden an die Varengold Bank AG vermittelt hat, erhält von den gemäß Preis-/ Leistungsverzeichnis
der Bank vom Kunden zu zahlenden Entgelten und den bei der Bank generierten Erträgen einen Anteil (Zuwendung). Diese
Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, bspw.
Servicequalität, (Order-)Infrastruktur, Unterstützung des Kunden beim Kontoeröffnungsprozess, Unterstützung des Kunden bei
der Kommunikation mit der Bank, Beantwortung von Kundenanfragen und Hilfe bei Problemen, Einweisung in
Handelsplattformen, Einweisung in mögliche Zusatzprogramme, Kommunikationshilfe bei Sprachbarrieren. Diese Zuwendung
erfolgt unabhängig von etwaigen von Ihnen erteilten Zahlstellenaufträgen.
Der Vermittler:
Name:
Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH (HBFS)
Adresse:
Burchardstr. 8, 20095 Hamburg
erhält folgende Zuwendungen:
Der Vermittler HBFS, der einen Kunden an die Varengold Bank AG vermittelt hat, erhält von den gemäß PreisLeistungsverzeichnis der Bank vom Kunden zu zahlenden Entgelten einen Anteil (Zuwendung). Diese Zuwendung ist darauf
ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern. Der Vermittler „HBFS“, erhält von
sämtlichen von dem Kunden an die Varengold Bank AG zu zahlenden Entgelten und den dort durch seine Geschäfte und
Transaktionen generierten Erträgen einen Anteil von bis zu 100%. Die Höhe der Zuwendungen für ein konkretes
Finanzinstrument werden wir Ihnen auf Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen.
Unterschrift des Kontoinhabers
Ort und Datum
Vor- und Nachname
Unterschrift des Kontoinhabers
(bei Unternehmen bitte mit Firmenstempel)
Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 4 von 4, September 2013
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1
I.
UNTERSCHRIFTENSEITE
Das Vertragswerk besteht aus
(a) den Bedingungswerken (die „Bedingungen") gemäß Anlage 1;
(b) dem Aufklärungsprotokoll gemäß Anlage 2;
(c) dem Selbsterhebungsbogen gemäß Anlage 3;
(d) der Vereinbarung über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Varengold gemäß Anlage 4.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie
(a) den Erhalt und die Kenntnisnahme der
1. Bedingungen;
2. Ausführungsgrundsätze;
3. Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften;
4. Wichtigen zusätzliche Informationen über spezielle Verlustrisiken bei Warentermingeschäften;
5. Ergänzenden Risikoinformationen zu finanziellen Differenzgeschäften (CFDs)
6. Zusätzlichen wichtige Informationen zum Forex-Handel / Risiken beim Devisengeschäft;
7. Informationen zum Fernabsatz;
8. Basisinformationen über Termingeschäfte.
(b) von der Bank nach Maßgabe der aus dem Aufklärungsprotokoll (Anlage 2) ersichtlichen Aufklärungen, Risikohinweise
und sonstigen Hinweise aufgeklärt worden zu sein;
(c) Ihr Einverständnis mit den Ausführungsgrundsätzen;
(d) Ihr Einverständnis mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis samt den darin enthaltenen Regelungen und dem
Allgemeinen Gebührenverzeichnis der Bank.
(e) Ihr Einverständnis mit den Zuwendungen an den Vermittler;
(f)
hiermit darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Bank bei kommissionsweiser Ausführung Zinsen, welche sie im
Zusammenhang mit dem für Ihre Rechnung durchgeführten Ausführungsgeschäft einnimmt, von Rechts wegen
eigentlich an Sie herausgeben müsste, Sie sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass derartige
Zinserträge von der Bank als zusätzliche Vergütung vereinnahmt werden;
(g) während der gesamten Geschäftsbeziehung zur Bank über einen funktionierenden E-Mail-Account zu verfügen und
dafür Sorge zu tragen, dass dieses E-Mail-Account bzw. sein Provider Ihnen Nachrichten unverzüglich zugänglich
macht, die Bank über Störungen Ihres E-Mail-Accounts unverzüglich zu informieren, sowie jegliche Handelsaktivitäten
mit der Bank (mit Ausnahme der unverzüglichen Glattstellung offener Positionen) unverzüglich einzustellen, solange
Sie keinen funktionierenden E-Mail-Account zur Verfügung haben;
(h) die Bank unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Ihnen Rechnungsabschlüsse und Kontoaufstellungen oder
andere erwartete Mitteilungen (etwa Abrechnungen über Termingeschäfte, Ausführungsanzeigen, Kontoauszüge) nicht
zugehen;
(i)
dass Sie die Bank von jeglicher Haftung Ihnen gegenüber hinsichtlich etwaiger Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten
und Kosten jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zwischen Ihnen und dem die
Geschäftsbeziehung mit der Bank vermittelnden Vermittler entstehen, entbinden;
(j)
dass die Angaben im Selbsterhebungsbogen zutreffen;
(k)
dass Sie mit der ausschließlich elektronischen Übermittlung von Informationen durch die Bank einverstanden sind.
Name, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ, Wohnort
Ort und Datum der
Unterschrift
Unterschrift des
Kontoinhabers
(bei Firmen bitte mit
Firmenstempel)
4
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
II.
BEDINGUNGSWERKE (ANLAGE 1)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonderbedingungen für Termingeschäfte
Bedingungen für das Online-Banking
Sonderbedingungen für die Nutzung elektronischer Handelsplattformen
Sonderbedingungen für finanzielle Differenzgeschäfte
5
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG ELEKTRONISCHER HANDELSPLATTFORMEN
(„Handelsplattform-Nutzungs-Sonderbedingungen“)
1.
BEREITSTELLUNG ELEKTRONISCHER HANDELSPLATTFORMEN
1.01.
Handelsplattform. Der Kunde kann seine Orders auch mittels eines Computerprogramms über das Internet an die Bank
übermitteln und Kundeninformationen der Bank empfangen („Handelsplattform“). Im Rahmen des elektronischen
Handels können verschiedene Handelsplattformen genutzt werden. Kernleistungsmerkmale sowie weitere Informationen
zu den jeweils vom Kunden genutzten Handelsplattformen finden sich auf der Varengold-Internetseite, auf der
Handelsplattform selbst unter dem Menüpunkt „help“ bzw. „Hilfe“ sowie, sofern die Handelsplattform von einem externen
Anbieter seitens der Bank erworben wurde, auf den Seiten der Hersteller der jeweils vom Kunden genutzten
Handelsplattformen. Die jeweils aktuellen Nutzungszeiten der Handelsplattform können der Varengold-Internetseite
entnommen werden.
1.02.
Aktuelle Versionen. Die zur Übermittlung von Orders verfügbaren Handelsplattformen können dem Preis- und
Leistungsverzeichnis der Bank bzw. den Varengold-Internetseiten entnommen werden.
1.03.
Beschränkte Nutzung Orderdesk. Sofern der Kunde ein Varengold-Margin-Konto zum elektronischen Handel mit der
Handelsplattform via Internet eröffnet hat, steht das Orderdesk dem Kunden grundsätzlich nur bei Ausfällen der
Handelsplattform (und hierbei nur für die Glattstellung von offenen Positionen) zur Verfügung. In allen anderen Fällen ist
die Ausführung von Orders über das Orderdesk mit höheren Entgelten verbunden, die der Kunde zu zahlen hat.
1.04.
Zugang. Die jeweils aktuellen, zur Nutzung der Handelsplattform erforderlichen Mindestausstattungen können auf der
Varengold-Internetseite eingesehen werden. Die Freischaltung der Handelsplattform erfolgt auf Wunsch des Kunden durch
die Bank. Bei Freischaltung wird dem Kunden sein persönliches Passwort über seine Referenz-Emailadresse zugeteilt.
1.05.
Kommunikationswege. Mitteilungen der Bank an den Kunden erfolgen durch Einstellung in MyVarengold („vereinbarter
Kommunikationsweg“) und gelten mit Geschäftseröffnung des dieser Einstellung folgenden Geschäftstages als
zugegangen.
2.
SORGFALTS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
2.01.
Einhaltung der Formate. Der Kunde ist verpflichtet,
Sicherungsverfahren sowie Dateiformate einzuhalten.
2.02.
Benutzerführung, Prüfung. Der Kunde hat bei Eingabe seiner Aufträge die ihm angezeigte Benutzerführung zu beachten
und alle von ihm eingegebenen Daten vor Weiterleitung des Auftrags an die Bank auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen.
2.03.
Kundeninformationen. Die Bank erteilt über die mit der Handelsplattform getätigten Weisungen und Aufträge des
Kunden diesem gegenüber nur die im Folgenden aufgezählten Auskünfte: Ausführungsanzeige, Anzeige über die
Ablehnung einer Auftragsausführung, Anforderungen weiterer Sicherheitsleistungen, Kontoauszüge, Bestätigungen von
Einzahlungen auf dem Varengold-Margin-Konto und Informationen über offene Positionen (zusammen die
„Kundeninformationen“). Für das Management der erteilten Orders, Weisungen und Aufträge ist der Kunde selbst
verantwortlich.
2.04.
Systemschutz. Der Kunde stellt durch den Einsatz handelsüblicher Sicherheitssoftware auf deren jeweils neuestem
Stand sicher, dass sich keine Computerviren, „Trojaner“ oder vergleichbare Programme, Codes oder Anwendungen auf
seinem Rechner befinden.
3.
HAFTUNG
3.01.
Grundsatz. Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung der Handelsplattform, sofern
sie einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
3.02.
Sorgfaltspflichten; Mitverschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine
Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen
des Mitverschuldens nach § 254 BGB, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
3.03.
Störungen. Kann die Handelsplattform aufgrund technischer oder sonstiger Störungen nicht genutzt werden, haftet die
Bank nur im Fall eigener grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und nur in dem Maße, in dem sie im Verhältnis zu anderen
Ursachen an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat.
die
mit
der
Bank
vereinbarten
Übertragungs-
und
14
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
3.04.
Haftungsausschluss. Die Bank haftet nicht für
(a)
Verluste, die dem Kunden aufgrund fehlerhafter Bedienung des von ihm benutzten Computers entstanden sind;
(b)
Verluste, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er im Falle des Eintritts technischer Störungen der
Handelsplattform nicht in zumutbarem Umfang von der Möglichkeit der Order-Erteilung über das Orderdesk oder per
Telefon (jeweils nur die Glattstellung offener Positionen möglich) Gebrauch macht;
(c)
Verluste, die - direkt oder indirekt - aus fehlerhaften Anzeigen (bspw. Anzeige der Nicht-Ausführung einer Order,
obwohl die Order ausgeführt wurde), Positionsständen, Kauf- und/oder Verkaufspreisen der Handelsplattform
resultieren;
(d)
Verluste des Kunden, die die diesem infolge einer von der Bank nicht verursachten oder von dieser zu vertretenen
Unterbrechungen von Kommunikationsmitteln, insbesondere dem Internet, erwachsen.
(e)
eine einwandfreie (technische) Funktionalität der Handelsplattform in Verbindung mit einem vom Kunden eingesetzten
(automatisierten) Handelssystem/-programm (bspw. Expert Advisor) und/oder mit vom Kunden eingesetzter sonstiger
Software.
(f)
Schäden und Verluste, die aus dem Einsatzes eines (automatisierten) Handelssystems/-programmes (bspw. Expert
Advisor) und/oder sonstiger Software durch den Kunden in Verbindung mit der Handelsplattform resultieren. Der
Einsatz eines (automatisierten) Handelssystems /-programms und/oder sonstiger Software geschieht alleine auf
Verantwortung und Risiko des Kunden.
4.
NUTZUNGSDAUER, AKTUALISIERUNG
4.01.
Nutzungsdauer. Die Handelsplattform wird dem Kunden auf unbestimmte Dauer zur Verfügung gestellt.
4.02.
Deaktivierung. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Handelsplattform zu deaktivieren. Dabei hat die Bank auf die
berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen und dem Kunden die bevorstehende Deaktivierung mindestens 14
Tage im Voraus anzuzeigen. Die Bank kann die Handelsplattform ohne vorherige Anzeige deaktivieren oder den Zugang
des Kunden sperren, wenn der Kunde gegen die unter Ziffern 7 und 8 der Online-Banking-Sonderbedingungen oder gegen
die unter Ziffer 2.01. und 2.04. dieser Handelsplattform-Nutzungs-Sonderbedingungen geregelten Pflichten verstößt oder
wenn Gefahr im Verzuge ist.
4.03.
Software-Aktualisierung. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Software zu aktualisieren. In diesem Fall wird dem
Kunden die jeweils aktualisierte Version entweder auf der Varengold-Internetseite oder in MyVarengold zum Download zur
Verfügung gestellt oder über den vereinbarten Kommunikationsweg übermittelt.
15
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
SONDERBEDINGUNGEN FÜR FINANZIELLE DIFFERENZGESCHÄFTE
(„CFD-Sonderbedingungen“)
1.
ALLGEMEINE REGELUNGEN
1.01.
Diese Sonderbedingungen gelten für den Abschluss von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference,
„CFDs“) in den Kontoarten Forex und CFDs („CFD-Handel“). Die möglichen Basiswerte sind der Handelsplattform zu
entnehmen.
1.02.
Durch Abschluss eines CFD-Kontrakts eröffnet der Kunde im Verhältnis zur Bank eine auf Barausgleich gerichtete
Kaufposition („Long-CFD-Position“) oder Verkaufsposition („Short-CFD-Position“; Long-CFD-Positionen und Short-CFDPositionen nachfolgend zusammen „CFD-Positionen“) über eine bestimmte (der Handelsplattform zu entnehmende)
Anzahl von Einheiten eines Basiswerts ("Kontraktmenge"). Der Kunde wird von der Bank wirtschaftlich so behandelt, als
ob er die Kontraktmenge zu dem von der Bank gestellten Kurs von der Bank (nach Maßgabe des der Handelsplattform zu
entnehmenden Hebels: auf Kredit) gekauft oder an die Bank (leer) verkauft hätte. Die auf der Grundlage der jeweils
anwendbaren Kurse aus der Veränderung des "Kontraktwerts" (d.h. dem Produkt aus dem maßgeblichen Kontraktkurs
und der Kontraktmenge) resultierenden schwebenden Bewertungsgewinne oder -verluste aus offenen CFD-Positionen
("Hypothetische Gewinne" bzw. "Hypothetische Verluste") werden von der Bank während der Geschäfts- und jeweils
einschlägigen Handelszeiten fortlaufend berechnet. Der aus der Differenz zwischen dem Kontraktwert im Zeitpunkt der
Eröffnung und demjenigen im Zeitpunkt der Glattstellung der CFD-Position resultierende Bewertungsgewinn oder
Bewertungsverlust wird in Geld ausgeglichen.
1.03.
Ist der Basiswert einer CFD-Position in einer anderen Währung als der Kontowährung denominiert ("BasiswertWährung"), so wird die Differenz zwischen dem Kontraktwert im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position und dem
Kontraktwert zu einem späteren Zeitpunkt durch Vergleich der jeweils nach Maßgabe des für den jeweiligen Geschäftstag
gültigen Umrechnungskurses der Europäischen Zentralbank (EZB) für Konvertierungen von Geldsorten aus der BasiswertWährung in die Kontowährung ("Konvertierungskurs") in die Kontowährung umgerechneten Kontraktwerte ermittelt.
1.04.
Die Bank kann ihre Haftung aus einer CFD-Position auf das aus einem zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus der
CFD-Position abgeschlossenen Absicherungsgeschäft Erlangte beschränken, wenn sie dem Kunden vor Eröffnung der
CFD-Position die potentiellen Gegenparteien des Absicherungsgeschäfts offenlegt und ihre Rechte aus dem
Absicherungsgeschäft zur Sicherheit an den Kunden abtritt. Unter diesen Voraussetzungen gilt der Auftrag des Kunden zur
Eröffnung der CFD-Position auch als Angebot zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrags. Die Sicherungsabtretung
der Rechte der Bank aus dem Absicherungsgeschäft kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden zugleich mit der
Eröffnung der CFD-Position die Identität der effektiven Gegenpartei des Absicherungsgeschäfts offenlegt und ihre Rechte
aus dem Absicherungsgeschäft dem Kunden absonderungsfähig zuordnet.
2.
KONTEN
2.01.
Handelskonto. Der Kunde hat die für den CFD-Handel bestimmten Gelder von seiner der Bank in dem
Selbsterhebungsbogen mitgeteilten Referenzbankverbindung bei einem Einlagenkreditinstitut ("Referenzkonto") auf ein
ihm von der Bank bezeichnetes, dem CFD-Handel dienendes Konto („Handelskonto“) zu überweisen.
2.02.
Varengold-Margin-Konto. Bei der Bank wird ein virtuelles Verrechnungskonto für den Kunden geführt, auf dem alle im
Zusammenhang mit CFD-Positionen anfallende Gewinne und Verluste, die Kosten sowie die Margin gebucht und
verrechnet werden („Varengold-Margin-Konto“).
2.03.
Währung; Kontoführung. Das Varengold-Margin-Konto lautet entweder auf EURO oder US-Dollar („Kontowährung“).
Andere Währungen werden abzüglich eines Bearbeitungsentgelts und nach Maßgabe des Konvertierungskurses in die
Kontowährung umgerechnet. Die vom Kunden geleistete Margin wird auf dem Varengold-Margin-Konto als Guthaben in
der Kontowährung ausgewiesen. Die Margin wird durch realisierte Gewinne bzw. Verluste aus Einzeltransaktionen erhöht
bzw. reduziert und wird automatisch zur verfügbaren Margin. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Einzelfall ist die
Margin unverzinslich. Zur Rechnungslegung über etwaige im Zusammenhang mit der Margin vereinnahmte Zinsen ist die
Bank in keinem Fall verpflichtet.
2.04.
Mehrere Varengold-Margin-Konten. Ein Kunde kann mehrere Varengold-Margin-Konten haben. Jedes einzelne
Varengold-Margin-Konto des Kunden wird separat betrachtet, eine aggregierte Netto-Margin-Position aller Varengold
Margin-Konten wird nicht ermittelt. Die Bestimmungen des Abschnitts 3 gelten für jedes einzelne Varengold-Margin-Konto
separat, d.h. es findet keine Verrechnung der Anforderungen an die jeweilige Margin aus allen einzelnen VarengoldMargin-Konten des Kunden statt. Margin-Anforderungen sind immer bezogen auf jedes einzelne Varengold-Margin-Konto
des Kunden und müssen auf diesem durch dort vorhandene Margin gedeckt sein.
16
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
2.05.
Tagesendbuchung. Der Gegenwert der für die offenen Positionen des Kunden erforderlichen Margin und der Bank von
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Varengold-Margin-Konto geschuldeter Zahlungen wird handelstäglich zum
Geschäftsschluss dem Handelskonto belastet. Der Gegenwert nicht mehr benötigter Margin und dem Kunden von der
Bank im Zusammenhang mit dem Varengold-Margin-Konto geschuldeter Zahlungen wird handelstäglich zum
Geschäftsschluss dem Handelskonto gutgeschrieben.
3.
MARGIN
3.01.
Grundsatz. Der Kunde hat der Bank für deren Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit CFD-Positionen eine
Sicherheitsleistung („Margin“) durch Zahlung ausschließlich in der zulässigen Kontowährung und nach Maßgabe der
Ziffer 3.07. auf das Handelskonto zu erbringen. Etwaige Währungsrisiken trägt der Kunde. Der Gegenwert der für offene
CFD-Positionen des Kunden erforderlichen Margin kann von der Bank dazu verwendet werden, ihrerseits Margin für von
ihr abgeschlossene Absicherungsgeschäfte zu leisten.
3.02.
Mindest-Margin; Neufestsetzung. Die Höhe der Margin und damit der verfügbaren Sicherheit bestimmt den
Handelsrahmen des Kunden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende Margin die Mindest-Margin zu
keinem Zeitpunkt unterschreitet. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Höhe der Mindest-Margin nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) kundenindividuell neu festzusetzen („Mindest-Margin-Neufestsetzung“). Die Bank wird den Kunden über
den vereinbarten Kommunikationsweg über die Mindest-Margin, die Mindest-Margin-Neufestsetzung und den Stichtag, an
dem diese wirksam wird, unterrichten. Soweit sich aus der Mindest-Margin-Neufestsetzung eine Unterdeckung der Margin
ergibt, hat der Kunde diese unverzüglich auszugleichen. Erfolgt ein solcher Ausgleich nicht, kann die Bank die Liquidation
vornehmen.
3.03.
Netto-Margin-Position. Die Bank ermittelt für jedes einzelne Varengold-Margin-Konto des Kunden fortlaufend den sich
zum jeweiligen Zeitpunkt aus der Summe der Margin, der realisierten, aber noch nicht nach Maßgabe des
Konvertierungskurses in die Kontowährung konvertierten und gebuchten Gewinne („Ungebuchte Gewinne“), der
Hypothetischen Gewinne und der sonstigen dem Kunden von der Bank aus dem oder im Zusammenhang mit CFDPositionen geschuldeten Beträge, abzüglich der Summe der realisierten, aber noch nicht nach Maßgabe des
Konvertierungskurses in die Kontowährung konvertierten und gebuchten Verluste („Ungebuchte Verluste“), der
Hypothetischen Verluste und der sonstigen der Bank von dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit CFD-Positionen
geschuldeten Beträge, ergebenden Betrag ("Netto-Margin-Position" des Kunden) und informiert den Kunden über die
Handelsplattform ob und in welchem Umfang seine Netto-Margin-Position positiv ist und die Eröffnung weiterer CFDPositionen zulässt.
(a)
Bedeutung. Eine positive Netto-Margin-Position beschreibt denjenigen Anteil der Margin, der nicht zur Unterlegung
von Einzeltransaktionen benötigt wird, und eine negative Netto-Margin-Position beschreibt die Unterdeckung der
erforderlichen Margin.
(b)
Aufrechterhaltung der Margin. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Varengold-Margin-Konto ab
Eröffnung einer CFD-Position und während der gesamten Laufzeit der betreffenden CFD-Position eine unter
Berücksichtigung einer nach dem Konvertierungskurs erfolgenden Umrechnung in die Kontowährung positive NettoMargin-Position aufweist. Die Verpflichtung zur jederzeitigen Aufrechterhaltung der erforderlichen Margin, bestehen
unabhängig von Handelszeiten der Bank rund um die Uhr. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass etwa
Kursbewegungen (soweit Geschäfte nicht beschränkten Handelszeiten unterliegen) jederzeit zu erhöhtem MarginBedarf führen können, und zwar auch dann, wenn die für einen Basiswert relevante Börse geschlossen ist.
(c)
Berechnung. Die jeweilige Margin ist so festzulegen, als ob die (eventuellen oder fälligen) wechselseitigen
Ansprüche untertägig fortlaufend dem Varengold-Margin-Konto belastet würden. Die Bestimmungen für die MarginBerechnung gelten kumulativ, d.h. es findet eine Verrechnung der Anforderungen an die jeweilige Margin aus den
verschiedenen mit der Bank getätigten Geschäften statt. Die vom Kunden insgesamt zu leistende Mindest-Margin ist
die Summe aller einzelnen von ihm zu leistenden Mindest-Margins („Gesamt-Margin“).
3.04.
Margin-Erbringung. Die erste Margin ist vor Erteilung der ersten Order zu erbringen. Margins gelten erst dann als
geleistet, wenn der erforderliche Betrag auf dem Handelskonto valutiert. Ausnahmsweise genügt bereits die Erteilung des
Überweisungsauftrags durch den Kunden dem Erfordernis der rechtzeitigen Leistung der Margin, wenn die Hausbank des
Kunden (deutsche Geschäftsbank) gegenüber der Bank bestätigt hat, dass die Überweisung der Margin auf das
Handelskonto erfolgt ist. Diese Bestätigung ist zweifach zu signieren und zu stempeln und an die Bank per Fax zu
versenden.
3.05.
Liquidation. Sobald die Netto-Margin-Position die Mindest-Margin erreicht oder unterschreitet darf die Bank CFDPositionen des Kunden zwangsweise glattstellen („Liquidation“). Die Bank darf dabei solange die Liquidation offener
CFD-Positionen des Kunden vornehmen, bis die für die verbleibenden offenen CFD-Positionen erforderliche MindestMargin erreicht ist. Dabei werden die offenen CFD-Positionen des Kunden nach Höhe der Hypothetischen Verluste in
absteigender Größe (d.h. als erstes diejenige CFD-Position mit dem höchsten Hypothetischen Verlust, usw., wobei
zunächst sämtliche Positionen geschlossen werden, deren Referenzmarkt geöffnet ist) glattgestellt, bis die Mindest-Margin
zur Sicherstellung der verbleibenden offenen CFD-Positionen ausreicht; CFD-Positionen werden dabei stets vollständig
17
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
zwangsglattgestellt, eine lediglich teilweise Glattstellung offener CFD-Positionen erfolgt nicht. Die Liquidation durch die
Bank kann zur Glattstellung sämtlicher offenen CFD-Positionen des Kunden führen.
4.
KURSSTELLUNG
4.01.
Einstellen von Kursen und Spezifikationen. Die Bank stellt für die handelbaren Basiswerte während der
Geschäftszeiten der Handelsplattform und der jeweils einschlägigen Handelszeiten auf der Handelsplattform die Kurse und
weiteren Spezifikationen ein, zu denen sie grundsätzlich bereit ist, CFD-Positionen zu eröffnen und zu schließen
("Kontraktkurse"). Die Einstellung von Kursen in die Handelsplattform gilt als Aufforderung der Bank an den Kunden,
durch entsprechende Order CFD-Positionen zu eröffnen. Sie begründet keine Verpflichtung, Aufträge zur Eröffnung von
CFD-Positionen anzunehmen. Die von der Bank auf der Handelsplattform eingestellten Kurse und weiteren Spezifikationen
werden Bestandteil der Order des Kunden.
4.02.
Die Bildung der Kontraktkurse ("Quotierung") erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank in Anlehnung an die
auf dem in der Handelsplattform angegebenen jeweiligen Referenzmarkt (Börsen, multilaterale Handelsplattformen,
systematische Internalisierer) („Referenzmarkt“) gehandelten Kurse der Basiswerte bzw. an die dort bezeichneten Indices
(„Referenzkurse“). Die Quotierung erfolgt durch Vornahme von Auf- bzw. Abschlägen auf die jeweiligen Referenzkurse.
Die maximale Höhe der Auf- bzw. Abschläge ist MyVarengold zu entnehmen. Die Bank ist berechtigt, die maximale Höhe
dieser Auf- bzw. Abschläge nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen, wenn außergewöhnliche
Kursbewegungen oder -schwankungen oder Liquiditätsverluste in dem Referenzmarkt erfolgt sind oder Grund zu der
Annahme besteht, dass sie bevorstehen. Eine solche Neufestsetzung darf nicht dazu führen, dass das im Zeitpunkt der
Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen der maximalen Höhe der Auf- bzw. Abschläge und der
impliziten Volatilität des Referenzkurses nachträglich zum Nachteil des Kunden geändert wird. Eine Neufestsetzung von
Auf- bzw. Abschlägen wird durch Einstellung in MyVarengold mitgeteilt und eine Woche nach dieser Einstellung oder zu
dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam.
4.03.
Abweichungen beim Ausführungskurs. Bei Orders kann es aufgrund der Marktsituation zu Abweichungen beim
Ausführungskurs kommen, d.h. der tatsächliche Ausführungskurs weicht vom auf der Handelsplattform angezeigten
Kontraktkurs zum Zeitpunkt der Order ab (Slippage).
4.04.
Änderung der Quotierung. Die Bank ist auch noch nach Erhalt einer Order berechtigt, den Basiswert neu zu quotieren
(„Neuquotierung“). Eine solche Neuquotierung kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Order außerhalb des
normalen Handelsumfangs liegt oder einen Handel außerhalb der Handelszeiten des Basiswerts oder in illiquiden Märkten
erfordern würde oder wenn zwischenzeitliche Änderungen in der Marktlage zu berücksichtigen sind. Eine solche
Neuquotierung erfolgt unter Berücksichtigung der Repräsentativität, Fairness und Angemessenheit unter Einbeziehung der
anwendbaren Kurse und Kosten einer Transaktion in dem aus der Order ersichtlichen Umfang im Referenzmarkt. Die Bank
wird dem Kunden die Neuquotierung mitteilen. Die Mitteilung gilt als Ablehnung der ursprünglichen Order. Dem Kunden
steht es frei, die Order auf Basis der Neuquotierung neu zu platzieren oder von der Order Abstand zu nehmen.
4.05.
Geschäftszeiten. Die „Geschäftszeiten der Handelsplattform" reichen von Sonntag, 23:00 Uhr bis Freitag, 23:00 Uhr
deutscher Zeit. Die „Geschäftszeiten der Bank" reichen an jedem Geschäftstag von 8:00 Uhr („Geschäftseröffnung“) bis
23:00 Uhr („Geschäftsschluss“). Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse für den Handel
geöffnet ist („Geschäftstag“). Die Bank ist berechtigt, die Geschäftszeiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.
Änderungen werden über MyVarengold mitgeteilt und einen Monat nach Mitteilung oder zu dem dort mitgeteilten, von der
Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam.
4.06.
Die „Handelszeiten“ der jeweiligen Basiswerte werden auf MyVarengold mitgeteilt. Änderungen werden auf dieselbe
Weise mitgeteilt und an dem der Mitteilung folgenden Geschäftstag oder zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam.
4.07.
Wenn und solange die Handelsaktivitäten auf dem maßgeblichen Referenzmarkt wegen eines gesetzlichen Feiertages
eingeschränkt sind, ist die Bank nicht verpflichtet, für davon betroffene Basiswerte Kurse zu stellen oder Aufträge oder
Weisungen des Kunden auszuführen.
4.08.
Für Basiswerte mit beschränkten Handelszeiten ist die Bank nicht verpflichtet, Kurse zu stellen oder Aufträge oder
Weisungen des Kunden auszuführen, während der maßgebliche Referenzmarkt geschlossen ist. Die betroffenen
Basiswerte und die einschlägigen Handelszeiten sind MyVarengold zu entnehmen. Eine Änderung wird auf MyVarengold
mitgeteilt und mit Ablauf des folgenden Geschäftstages wirksam.
4.09.
Marktstörung. Die Verpflichtung der Bank zur Kursstellung für einen Basiswert und zur Ausführung von diesbezüglichen
Aufträgen oder Weisungen entfällt, wenn und solange eine Marktstörung vorliegt. Marktstörung bedeutet die Aussetzung
oder Einschränkung des Handels in dem Basiswert auf dem maßgeblichen Referenzmarkt. Eine Beschränkung der
Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung
auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Handelszeiten des betreffenden Basiswerts beruht. Eine
Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den Basiswert bezogenen Optionskontrakten an der Terminbörse
mit dem größten Handelsvolumen von Optionskontrakten, die sich auf den Basiswert beziehen, steht der Aussetzung oder
Einschränkung des Handels in dem Basiswert auf dem maßgeblichen Referenzmarkt gleich. Beschränkungen für die
Eröffnung von Leerverkaufspositionen gelten als Marktstörung.
18
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
4.10.
Einstellung der Kursstellung. Die Bank kann nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entscheiden, für einen Basiswert
künftig keine Kurse mehr zu stellen. Dies betrifft insbesondere auch Fälle, in denen der zugrundeliegende Basiswert
aufgrund eines der in Ziffer 14.03. genannten Umstände eine wesentliche Veränderung in der Bewertung erfährt oder dies
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank erwarten lässt. Eine solche Entscheidung wird über MyVarengold mitgeteilt
und eine Woche nach dieser Mitteilung oder zu dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
bestimmten Zeitpunkt wirksam. Es obliegt dem Kunden, rechtzeitig vor der Einstellung der Kursstellung sämtliche von der
Einstellung betroffene CFD-Positionen zu schließen. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch offene CFD-Positionen in
dem Basiswert werden von der Bank zum Geschäftsschluss des Geschäftstages der Einstellung glattgestellt. Nicht
ausgeführte Aufträge zur Eröffnung von CFD-Positionen erlöschen im Zeitpunkt der Einstellung der Kursstellung.
5.
ORDERERTEILUNG, ABLEHNUNG, STORNIERUNG, AUFZEICHNUNG VON TELEFONGESPRÄCHEN
5.01.
Orders des Kunden sind Angebote (Anträge im Sinne der §§ 145 BGB) an die Bank zum Eröffnung einer CFD-Position.
Die zulässigen Orders (wie etwa Market-Order, Stop-Order, Trailing Stop-Order, Limit-Order sowie aus diesen Orderarten
zusammengesetzte Orders) ergeben sich aus der Handelsplattform.
5.02.
Erteilung von Orders. Orders des Kunden an die Bank erfolgen unter Angabe der notwendigen Angaben über das
Orderdesk oder über die Handelsplattform. Über das Orderdesk ist nur die Glattstellung offener Positionen möglich, die
Eröffnung neuer Positionen kann dagegen nur über die Handelsplattform erfolgen. Die Erteilung von Orders über das
Orderdesk ist nur während der Geschäftszeiten der Bank möglich. Außerhalb der Geschäftszeiten der Bank steht dem
Kunden keinerlei technischer Service und kein Orderdesk zur Verfügung. Dasselbe gilt für den Handel an (Börsen-)
Feiertagen in einem Staat der Europäischen Union, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika. An solchen
Tagen steht das Orderdesk der Bank grundsätzlich nicht zur Verfügung. Sollte die Bank bzw. das Orderdesk der Bank an
solchen Tagen tätig sein, wozu die Bank bzw. das Orderdesk der Bank nicht verpflichtet ist, kann der Kunde dies vorab
über das Orderdesk der Bank in Erfahrung bringen.
5.03.
Kundenseitige Abweichungen. Kundenseitige Abweichungen von Kursen oder Spezifikationen gelten nicht als Order
und sind weder für die Bank noch für den Kunden verbindlich. Die Bank kann dem Kunden jedoch mitteilen, ob und zu
welchen Konditionen und insbesondere zu welchem, vom auf der Handelsplattform eingestellten abweichenden Kurs
(gemeinsam „Sonderkonditionen“), sie bereit ist, für den Kunden eine entsprechendes CFD-Position zu eröffnen. Es
steht im freien Ermessen des Kunden, ob er auf Grundlage der Sonderkonditionen eine entsprechende Order erteilt oder
ob er von der angedachten Transaktion Abstand nimmt.
5.04.
Erlöschen von Orders. Wird an dem maßgeblichen Referenzmarkt auf Veranlassung der Börsenorgane oder der
Börsenaufsicht der Handel in einem Basiswert ganz oder teilweise ausgesetzt, so führt dies nicht zum Erlöschen von noch
nicht ausgeführte Orders für den betreffenden Basiswert; ihre Ausführung wird vielmehr lediglich gehemmt.
Entsprechendes gilt, wenn der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe von hoher Hand ausgesetzt oder untersagt wird,
oder die Bank aus einem sonstigen von ihm nicht zu vertretenen Grunde nicht in der Lage ist, für den Basiswert Kurse zu
stellen. Eine noch nicht ausgeführte Order erlischt jedoch in dem Zeitpunkt in dem die Bank erklärt, für den betreffenden
Basiswert keine Kurse mehr zu stellen. Erfolgt bei einem Basiswert, in dem es zu einem besonderen Ereignis kommt,
keine Einstellung der Kursstellung, so erlischt eine noch nicht ausgeführte Order mit Ablauf des siebten Geschäftstags
nach Ankündigung einer solchen Löschung durch Einstellung einer dahingehenden Erklärung in MyVarengold.
5.05.
Keine Bindung. Orders binden die Bank vor deren Durchführung nicht.
5.06.
Annahme. Orders gelten erst dann als von der Bank angenommen, wenn sie von der Bank ausgeführt worden sind. Eine
gesonderte Annahmeerklärung erfolgt nicht.
5.07.
Ausführung. Orders werden nur während der Geschäftszeiten der Handelsplattform und der jeweils einschlägigen
Handelszeiten ausgeführt.
5.08.
Ablehnungsrecht der Bank. Die Bank behält sich das Recht vor, andere Angebote des Kunden abzulehnen bzw. nicht
durchzuführen, die keine Orders sind. Ferner behält sich die Bank das Recht vor, die Annahme und/oder Ausführung von
Orders für einen bestimmten Markt oder Kontrakt ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. die Order nicht
durchzuführen, wenn
(a)
die Order nicht sämtliche notwendigen Angaben enthält; nicht eindeutig ist oder
(b)
Margin nicht in der erforderlichen Höhe vorhanden ist. Ein Anspruch des Kunden auf teilweise Durchführung der
Order, das heißt auf Durchführung in Höhe der bestehenden Netto-Margin-Position, besteht nicht.
Die Ablehnung erfolgt durch Nichtausführung. Eine gesonderte Anzeige erfolgt insoweit nicht.
5.09.
Handelslimite. Die Bank kann dem Kunden Handelslimite setzen und die mögliche Größe der CFD-Kontrakte und offenen
CFD-Positionen des Kunden begrenzen. Gegebenenfalls sind dann keine neuen Aufträge außer Aufträgen zur
Glattstellung offener Positionen möglich. Die Bank wird den Kunden auf MyVarengold über die Handelslimite und den
Zeitpunkt, an dem diese wirksam wird, unterrichten. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit kann sehr kurzfristig sein. Erfolgt bis zu
diesem Zeitpunkt keine Glattstellung der betroffenen CFD-Positionen durch den Kunden, so ein solcher Ausgleich nicht, so
kann die Bank die Liquidation vornehmen
19
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
5.10.
Telefonaufzeichnungen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass von ihm telefonisch erteilte Orders bzw.
Aufträge und sonstige von ihm mit der Bank oder seitens der Bank mit dem Kunden geführte Telefongespräche zu
Beweiszwecken (bspw. bei Streitigkeiten über den Inhalt einer Order) von der Bank aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
5.11.
Übernahme von Daten. Soweit die Handelsplattform hierfür freigeschaltet ist, kann der Kunde aus von dritter Seite zur
Verfügung gestellte Daten automatisiert Orders generieren. Die automatisierte Umsetzung solcher Daten in Orders erfolgt
auf eigenes Risiko des Kunden. Die zur Herstellung der technischen Voraussetzungen dieser Möglichkeit erfolgende
Kooperation der Bank mit dem Datenlieferanten begründet insbesondere keine Haftung der Bank für die Güte der Daten.
6.
GLATTSTELLUNG
6.01.
Glattstellung. Offene CFD-Positionen werden durch Eröffnung einer gegenläufigen CFD-Position („Gegengeschäft“)
vollständig oder teilweise geschlossen, d.h. glattgestellt („Glattstellung“). Die Glattstellung wird entweder von dem
Kunden oder der Bank wie folgt veranlasst:
(a)
Kundenseitige Glattstellung. Der Kunde trägt der Bank durch entsprechende Order an, die Glattstellung durch
Abschluss eines Gegengeschäftes zu den zu diesem Zeitpunkt für ein solches geltenden Konditionen zu bewirken.
Abweichend von Ziffer 4.01. besteht eine Verpflichtung der Bank zur Glattstellung offener CFD-Positionen, solange
nicht die Voraussetzungen der Ziffer 4.09. (Marktstörung) vorliegen. Die Bank kann jedoch nach Eingang einer Order
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung des Marktumfeldes des Basiswertes, insbesondere der
Marktiefe und der in den Referenzmärkten gehandelten Referenzkurse sowie der Marktpreise von an der jeweils
liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den Basiswert, eine Neuquotierung vornehmen; dazu ist die Bank
insbesondere dann berechtigt, wenn bei geringer Markttiefe ein Auftrag außerhalb des üblichen Handelsumfangs
erteilt wird, oder wenn das Marktumfeld sich zwischenzeitlich nicht nur unerheblich geändert hat. In diesem Fall
entscheidet der Kunde frei, ob er der Bank einen erneuten Auftrag zu dem insoweit geänderten Kurs erteilen will.
(b)
Bankseitige Glattstellung. Die Bank kann unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine offene
CFD-Position unter den nachstehenden Voraussetzungen ganz oder teilweise glattstellen oder beschränken:
(i)
Glattstellungsgründe. Zu einer vollständigen oder teilweisen Glattstellung offener Positionen ist die Bank
berechtigt, wenn:
-
ein begründeter Verdacht seitens der Bank besteht, dass der Kunde im Besitz von Insider-Informationen im
Sinne des § 13 WpHG ist oder anderweitig gegen anwendbare Marktmissbrauchsschutzregeln verstößt; oder
-
eine entsprechende Aufforderung einer Aufsichtsbehörde an die Bank oder den Kunden gerichtet worden ist;
oder
-
der Kunde eine Margin, Einlage oder einen anderen Betrag, die bzw. der nach diesen Sonderbedingungen
fällig ist, nicht leistet; oder
-
die Margin unter das Niveau der erforderlichen Mindest-Margin fällt; oder
-
ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird, der
Kunde einen solchen Antrag selbst gestellt hat, zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die
Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigen würde; oder
-
eine Marktstörung über den Geschäftsschluss des dritten Geschäftstags nach ihrem Eintritt hinaus andauert
und ist ein Ende der Marktstörung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank nicht abzusehen ist; oder
-
der Kunde nach Ankündigung der Einstellung der Kursstellung für einen Basiswert offene CFD-Positionen in
diesem Basiswert nicht selbst schließt; oder
-
der Kunde eine CFD-Position nicht vor Ablauf ihrer Laufzeit schließt; oder
-
der Kunde im Falle eines Verstoßes gegen Handelslimite oder Positionsbeschränkungen die betroffene CFDPosition nicht selbst schließt; oder
-
über den Emittenten des Basiswerts ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird;
oder
-
ein Grund zur außerordentlichen
Geschäftsbedingungen vorliegt; oder
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder eine andere zuständige
entsprechende Aufforderung an die Bank oder an den Kunden gerichtet hat; oder
-
Kündigung
für
die
Bank
gemäß
Ziffer 18
der
Allgemeinen
Behörde
die Möglichkeit der Bank, ihr Marktrisiko aus der CFD-Position durch Abschluss
Kurssicherungsgeschäften, die hierzu nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank erforderlich
abzusichern, nicht mehr gegeben oder erheblich eingeschränkt ist (hedging disruption), vorausgesetzt
die Bank dem Kunden die beabsichtigte Zwangsglattstellung mit einer Frist von mindestens
Geschäftstagen vorab angekündigt hat; oder
eine
von
sind,
dass
drei
20
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
-
(ii)
sich die Bank zur Absicherung des Marktrisikos aus der CFD-Position den Basiswert aufgrund eines
Leihgeschäfts von Dritten verschafft hat und das Leihgeschäft von dem Dritten gekündigt oder auf andere
Weise beendet wurde, vorausgesetzt dass die Bank dem Kunden die beabsichtigte Glattstellung mit einer
Frist von mindestens drei Geschäftstagen vorab angekündigt hat. Oder
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der nach billigem Ermessen der Bank (§ 315 BGB) eine Glattstellung
rechtfertigt.
Beschränkungsgründe. Zu einer Beschränkung der Höhe der offenen Positionen (netto oder brutto) des Kunden
ist die Bank berechtigt, wenn die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigten Grund zu der Annahme
hat, dass:
-
anormale Marktbedingungen vorliegen; und/oder
-
eine solche Maßnahme zum Schutz ihrer unter diesen Sonderbedingungen eingeräumten Rechte oder ihrer
sonstigen Interessen erforderlich ist.
(c)
Gleichzeitige Long- und Short-Position. Die gleichzeitige Einnahme einer Long- und Short-Position hinsichtlich
desselben Basiswertes durch den Kunden führt als solche nicht zu einer Glattstellung der betreffenden Long- und
Short-CFD-Positionen.
(d)
Rechte nach Glattstellung/Liquidation. Die Bank haftet nicht für Schäden, die infolge der Liquidation oder der
Glattstellung von Geschäften wegen Insolvenz des Kunden gemäß der §§ 115, 116 Insolvenzordnung oder wegen
sonstiger von dem Kunden zu vertretender Gründe entstanden sind.
6.02.
Vollzug der Glattstellung. Soweit die Bank ihr Recht zur Glattstellung ausübt oder die Glattstellung durch den Kunden
veranlasst, wird die Bank die zugrunde liegenden Kurse der beiden gegenläufigen Geschäfte (CFD-Position einerseits und
Gegengeschäft andererseits) zum Zeitpunkt der Glattstellung gemäß den zu diesem Zeitpunkt von der Bank quotierten
Kontraktkursen festlegen. Sind im Zeitpunkt der Glattstellung keine Referenzkurse verfügbar (insbesondere weil eine
Marktstörung vorliegt), so legt die Bank die Höhe der Forderung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die
Glattstellung erfolgt durch Verrechnung des zum Zeitpunkt der Glattstellung für die CFD-Position von der Bank
festgestellten Kurses mit dem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kurs des Gegengeschäfts.
6.03.
Indikativer Glattstellungspreis. Die Bank wird im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie der (partiellen) Einstellung des
Handels bei diesbezüglichen Anfragen durch den Kunden den indikativen Glattstellungspreis unverzüglich an den Kunden
weitergeben. Dieser hat unverzüglich mitzuteilen, ob er die Glattstellung nach wie vor wünscht. So der Kunde sein
Einverständnis unverzüglich mitteilt, wird die Glattstellung erfolgen. Andernfalls bleibt die betreffende CFD-Position bis
spätestens zum Ende ihrer Laufzeit in Kraft. Sofern ein regulärer elektronischer oder telefonischer Handel stattfindet, hat
der Kunde sich bezüglich des Kurses sowie der Geld- und Briefkurse eigenständig über die Handelsplattform oder andere
Medien zu informieren.
6.04.
Finaler Glattstellungspreis. Die Bank wird den Kunden unverzüglich über den finalen Glattstellungspreis und den
genauen Glattstellungszeitpunkt informieren. Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, den Kunden auf den letzten Termin für
die Glattstellung vor Ende der Laufzeit aufmerksam zu machen.
6.05.
Handelseinstellung. Der Kunde ist sich bewusst, dass der Handel des Basiswertes aufgrund bestimmter
Marktverhältnisse und/oder der jeweiligen Marktbestimmungen sowie aufgrund von Betriebsstörungen der Bank oder eines
Kontrahenten der Bank unter Umständen zeitweilig oder gänzlich eingestellt werden kann. Während einer zeitweiligen
Einstellung des Handels kann ein entsprechendes Ausführungsgeschäft oder eine gewünschte Glattstellung unter
Umständen nicht vorgenommen werden. Der Kurs für die Zwecke der Berechnung des Kontraktwertes ist der zum
Zeitpunkt der Aussetzung geltende. Im Falle der endgültigen Einstellung des Handels werden bereits offene Positionen des
Kunden geschlossen.
6.06.
Insolvenz des Basiswert-Emittenten. Der Kunde ist sich des Risikos bewusst, dass der Emittent eines zugrunde
liegenden Basiswertes insolvent gehen kann. In diesem Fall werden alle betroffenen offenen Positionen geschlossen. Die
Bank wird dem Kunden den von der Börse festgelegten Abrechnungspreis mitteilen. Die Haftung der Bank ist
ausgeschlossen.
6.07.
Insolvenz einer Partei. Im Insolvenzfall enden alle CFD-Kontrakte, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der
„Insolvenzfall“ ist gegeben, wenn (i) das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese
Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines
solchen Verfahrens rechtfertigt oder (ii) über eine Partei Maßnahmen nach § 46 des Kreditwesengesetzes (KWG) verhängt
werden.
7.
AUFHEBUNG VON MISTRADES
7.01.
Weicht ein von der Bank gestellter Kontraktkurs aufgrund
(a)
eines technischen Fehlers der Handelsplattform,
21
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
(b)
eines Irrtums bei der Quotierung,
(c)
eines Bedienungsfehlers,
(d)
von Dritten bezogener fehlerhafter Daten, oder
(e)
einer offiziellen Berichtigung des Preises des Basiswertes durch Börsenorgane bzw. die Geschäftsleitung des
maßgeblichen Referenzmarktes,
erheblich von dem zum Zeitpunkt der Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position marktgerechten Preis
(„Referenzpreis“) ab („Mistrade“), so ist die Bank berechtigt, und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die betroffene
Eröffnung oder Glattstellung der CFD-Position rückgängig zu machen. Dies gilt entsprechend, wenn von den zuständigen
Stellen des maßgeblichen Referenzmarkts von den dort anwendbaren Mistrade-Regelungen Gebrauch gemacht wird. Die
Rückgängigmachung der Glattstellung einer CFD-Position einer hat zur Folge, dass diese weiterhin offen ist.
7.02.
Die Bank entscheidet entsprechend Ziffer 4.02. ob die Abweichung des von ihr gestellten Kontraktkurses von dem
Referenzpreis erheblich ist. Eine Abweichung von mehr als 5 % gilt stets als erheblich.
7.03.
Die Aufhebung wegen eines Mistrades bzw. das Verlangen nach Aufhebung muss unverzüglich, spätestens jedoch eine
(1) Stunde nach Geschäftsschluss des Geschäftstages, an dem es zur Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position kam,
erklärt werden. In den Fällen der Ziffer 6.01. Satz 1 Buchstabe (e) und Satz 2 endet die Frist eine (1) Stunde nach
Geschäftsschluss des Geschäftstages, an dem der Preis des Basiswertes offiziell berichtigt bzw. von den MistradeRegelungen des maßgeblichen Referenzmarktes Gebrauch gemacht wurde; ist dieser Tag kein Geschäftstag, so endet die
Frist eine (1) Stunde nach Geschäftsschluss des nächsten Geschäftstages. Führt der Mistrade zu einer Preisabweichung
von mehr als EUR 25.000 so kann die Aufhebung bis einschließlich 11:00 Uhr des auf den Geschäftstag, an dem es zu der
bemakelten Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position kam, folgenden Geschäftstags erklärt werden. Die Erklärung
erfolgt durch Einstellung in die Handelsplattform bzw. (im Falle des Aufhebungsverlangens des Kunden) telefonisch.
7.04.
Im Falle der Aufhebung als Mistrade hat der Kunde entsprechend § 122 BGB Anspruch auf Ersatz des
Vertrauensschadens. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht wusste
(wissen musste), dass es sich um einen Mistrade handelte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden,
insbesondere solche auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mistrade nicht auf einem
Verschulden der Bank beruht. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechende Anwendung.
7.05.
Eine Aufhebung als Mistrade kann auch dann erfolgen, wenn Orders deshalb zu einem vom Referenzpreis abweichenden
Kurs ausgeführt werden, weil der Kunde die Handelsplattform manipuliert, verändert oder in anderer Weise so genutzt hat,
dass Änderungen der von der Bank gestellten Kurse zwischen Anweisungs- und Ausführungszeitpunkt nicht angezeigt
werden. Eine solche Aufhebung muss die Bank unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Aufhebungsgrund, spätestens
mit Geschäftsschluss des zehnten (10) Geschäftstages ab Erteilung der Order) erklären.
8.
AUSFÜHRUNGSANZEIGE UND WEITERE MITTEILUNGEN
8.01.
Ausführungsanzeige. Die Bank benachrichtigt den Kunden über die Handelsplattform unverzüglich über jede von ihr für
ihn ausgeführte Order („Ausführungsanzeige“). Die Ausführung ergibt sich ferner aus dem Kontoauszug. Als Nachweis
für die tatsächliche Orderdurchführung durch die Bank dient ausschließlich der Kontoauszug.
8.02.
Laufende Mitteilungen. Die Bank wird ferner die CFD-Positionen des Kunden auf der Handelsplattform unverbindlich
ausweisen und dem Kunden auf diesem Wege die während des Geschäftstages laufenden Kontraktwerte für seine offenen
CFD-Positionen mitteilen.
8.03.
Darstellung. Die übermittelten oder abrufbaren Kontoübersichten können die während eines Abrechnungszeitraumes
(Handelstages) angefallenen Einzeltransaktionen gemeinsam aufführen.
8.04.
Beanstandungen. Die Geltendmachung von Beanstandungen muss seitens des Kunden an die Bank unverzüglich
schriftlich erfolgen, d.h. in der Regel bis spätestens zu Beginn des Handelstages, der auf die Ausführungsanzeige oder
etwaige früher vom Kunden erhaltene telefonische beziehungsweise elektronische Informationen folgt. Das Risiko, dass
eine Stornierung der Order nicht mehr möglich ist, geht allein zulasten des Kunden. Sofern keine im Sinne dieser Regelung
rechtzeitige Beanstandung erfolgt, gilt die Ausführungsanzeige als genehmigt. Auf diese Folge wird die Bank bei der
Ausführungsanzeige gesondert hinweisen.
9.
GEBÜHREN UND STEUERN
9.01.
Bankgebühren. Die im Zusammenhang mit CFD-Positionen jeweils an die Bank zu zahlenden Entgelte
(„Bankgebühren“) ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Sie sind jeweils am ersten Geschäftstag nach
Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position zur Zahlung fällig. Die Bank ist berechtigt, die Bankgebühren dem
Handelskonto zu belasten. Weist das Handelskonto dafür keine oder keine ausreichende Deckung auf, ist die Bank zur
Liquidation berechtigt.
22
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
9.02.
Steuern und andere Aufwendungen. Fällige Umsatz- und andere Steuern sowie alle anderen Aufwendungen, die der
Bank im Zusammenhang mit den jeweiligen Transaktionen entstehen, Abgeltungssteuer sowie mögliche zukünftige
Stempel- und sonstige Steuern, die möglicherweise auf diese erhoben werden (jeweils „Steuern“), trägt der Kunde. Die
Bank ist berechtigt, diese dem Handelskonto zu belasten. Die Bank ist ferner berechtigt bei Steuern, bei denen der Abzug
oder die Einbehaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, den entsprechenden Betrag von Zahlungen an oder Gutschriften
zugunsten des Kunden abzuziehen oder einzubehalten. Dies gilt insbesondere für anfallende Abgeltungssteuer.
9.03.
Dem Kunden können für getätigte Geschäfte sowie für ihn durch die Bank erbrachte Finanzdienstleistungen weitere von
ihm zu tragende Kosten und Steuern entstehen, die nicht über die Bank gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden.
10.
MITTEILUNG ÜBER OFFENE POSITIONEN, RECHNUNGSABSCHLUSS; BERICHTERSTATTUNG; ENTGELT
10.01. Information. Die Bank wird den Kunden täglich zum Geschäftsschluss über seine offenen CFD-Positionen und
abgeschlossenen Gegengeschäfte informieren. Die Geltendmachung von Beanstandungen muss seitens des Kunden an
die Bank unverzüglich schriftlich erfolgen, d.h. in der Regel bis spätestens zur Geschäftseröffnung des nächsten
Geschäftstages. Sofern keine im Sinne dieser Regelung rechtzeitige Beanstandung erfolgt, gelten die mitgeteilten CFDPositionen und Gegengeschäfte als genehmigt.
10.02. Rechnungsabschluss. Die Bank erteilt dem Kunden monatlich eine Aufstellung, in welcher die in diesem Zeitraum
entstandenen beiderseitigen Ansprüche aufgeführt und verrechnet werden („Rechnungsabschluss“). Einwendungen
wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens bis zum Ablauf von
sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung
innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die
Bank bei der Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine
Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Varengold-Margin-Konto zu
Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
11.
Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
11.01. Vor Rechnungsabschluss. Fehlerhafte Gutschriften und Buchungen auf dem Varengold-Margin-Konto darf die Bank bis
zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein
Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die
Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.
11.02. Nach Rechnungsabschluss. Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift und/oder Buchung erst nach einem
Rechnungsabschluss fest und steht ihr ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird die Bank in Höhe
ihres Anspruchs das Varengold-Margin-Konto des Kunden belasten (Berichtigungsbuchung)
12.
VERGÜTUNG FÜR DIE BANK
12.01. CFD-Overnight Financing Amount. Für jede CFD-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines
Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmenden CFDOvernight Rate (im Forex-Handel Swap-Rate genannt) auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer
Finanzierungsbetrag ("CFD-Overnight Financing Amount" bzw. im Forex-Handel „FX-Swap Amount“ genannt)
berechnet. Der CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap Amount wird in der Basiswert-Währung berechnet und
anschließend in die Kontowährung umgerechnet. Die Berechnung erfolgt für jeden Handelstag, an dem der Kunde die
CFD-Position über den Geschäftsschluss hinaus hält. Ist der auf den Handelstag folgende Tag ein Nichthandelstag (bspw.
Feiertag) bzw. sind die auf den Handelstag folgenden Tage Nichthandelstage (bspw. Wochenende), so werden für jeden
einzelnen dieser Nichthandelstage ebenfalls CFD-Overnight Financing Amounts bzw. FX-Swap Amount berechnet.
12.02. Die MyVarengold zu entnehmende CFD-Overnight Rate bzw. Swap-Rate reflektiert neben dem (aus den maßgeblichen
Leitzinsen abgeleiteten) Zinsniveau des Heimatlandes des Basiswerts auch die Kosten und Risiken von
Absicherungsgeschäften in Bezug auf den Basiswert. Bei gehebelten Long-CFD-Positionen des Kunden erfolgt dazu ein
Aufschlag, bei gehebelten CFD-Short-Positionen ein Abschlag auf das jeweilige Zinsniveau. Aufgrund dieser Zu- bzw.
Abschläge kann bei bestimmten Zinsniveaus die CFD-Overnight-Rate bzw. Swap-Rate auch bei Short-CFD-Positionen
negativ sein, d.h. dem Kunden wird auch für eine Short-CFD-Position ein Finanzierungsbetrag belastet. Die Bank passt die
CFD-Overnight Rate bzw. Swap-Rate nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an, wenn das Zinsniveau in dem Heimatland
des Basiswertes und/oder die Kosten und Risiken von Absicherungsgeschäften in Bezug auf den Basiswert sich erheblich
ändern. Eine solche Änderung wird mit der Einstellung in MyVarengold für alle über den Geschäftsschluss des
Handelstages, an dem die Einstellung der Änderung in MyVarengold erfolgt, hinaus gehaltenen CFD-Positionen wirksam.
12.03. Zahlung und Belastung des CFD-Overnight-Financing Amount. Der CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap
Amount wird dem Varengold-Margin-Konto sofort belastet (negativer CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap
Amount) oder gutgeschrieben (positiver CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap Amount). Eine Gutschrift auf
dem Handelskonto bzw. eine Belastung des Handelskontos erfolgt erst mit der Tagesendbuchung desjenigen
23
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
Handelstages, an dem die CFD-Position geschlossen wird.
13.
PRODUKTSPEZIFIKATIONEN
13.01. Grundsätzliches. Basiswertspezifische Produktspezifikationen sind MyVarengold zu entnehmen.
13.02. Laufzeit. Die maximale Laufzeit eines CFD-Kontrakts beträgt zwei Jahre, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine
Laufzeitübersicht befindet sich auch auf der Varengold-Internetseite. Schließt der Kunde die CFD-Position nicht vor Ablauf
der Laufzeit, so wird sie glattgestellt.
14.
EREIGNISSE IM BASISWERT
14.01. Dividenden bei Long-CFD-Positionen. Die Inhaber von Long-CFD-Positionen erhalten für ausgeschüttete Dividenden
des Basiswertes eine Ausgleichszahlung vergütet. Näheres regelt das Preis- und Leistungsverzeichnis.
14.02. Dividenden bei Short-CFD-Positionen. Den Inhabern von Short-CFD-Positionen wird für ausgeschüttete Dividenden des
Basiswertes eine Ausgleichszahlung belastet. Näheres regelt das Preis- und Leistungsverzeichnis.
14.03. Kapitalmaßnahmen und ähnliche Ereignisse. Erfährt der Basiswert aufgrund einer Fusion, einer Spaltung, einer
Kapitalerhöhung, einer Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen, einer Genussrechtsemission,
einer Kapitalherabsetzung, eines Aktientauschs; eines Aktiensplits, einer Aktienzusammenlegung, oder einer wirtschaftlich
vergleichbaren Maßnahme eine wesentliche Veränderung in der Bewertung, so wird die Bank – wenn sie sich nicht dafür
entscheidet, keine Kurse mehr zu stellen – nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechende Anpassungen der
Kontraktspezifikationen vornehmen. Im Hinblick auf offene CFD-Positionen dürfen solche Anpassungen nicht dazu führen,
dass das im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen dem Kontraktkurs und dem
gewichteten Durchschnitt der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den
Basiswert zum Nachteil des Kunden geändert wird. Anpassungen werden durch Einstellung in MyVarengold mitgeteilt und
eine Woche nach Einstellung in MyVarengold oder zu dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam.
14.04. Roll-Over. Basiswerte mit festem Ablaufdatum (z.B. Futures) werden zum Ablaufdatum durch den äquivalenten Basiswert
mit späterem Ablaufdatum ersetzt. Die sich aus der Kursdifferenz zwischen dem ablaufenden und dem neuen Basiswert
ergebenden Roll-Over-Verluste oder -Erträge werden dem Handelskonto des Kunden entsprechend belastet oder
gutgeschrieben.
15.
Änderungen
15.01. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden abweichend von Ziffer 1 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über
MyVarengold mitgeteilt und zwei Wochen nach Einstellung in MyVarengold wirksam.
24
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
ALLGEMEINES GEBÜHRENVERZEICHNIS
Stand Oktober 2013
A.
Preise für Dienstleistungen im standardisierten
Geschäftsverkehr mit Kunden
Gebühr
Verrechnungskonto/ Cashaccount
1. Kontoführung
Kontoführungsgebühr (monatlich)
kostenfrei
Kontowährung
EUR oder USD
In der Kontoführungsgebühr sind folgende Dienstleistungen
enthalten:



B.
Kontoführung
Rechnungsabschluss/Kontoauszug monatlich (elektronisch)
Zugang zum Varengold Banking Service (24 Std.)
Preise für Dienstleistungen im standardisierten
Geschäftsverkehr mit Kunden aus dem Bereich Capital Markets Brokerage
Gebühr
Im Geschäftsbereich Capital Markets Brokerage (CMB) fasst die Varengold Bank AG unter der Marke „Varengold Bank
FX" den OTC- CFD- und Forex Handel zusammen.
1. Kontoführung
Kontoführungsgebühr (monatlich)
4,95 EUR/ USD*
Kontowährung
EUR oder USD
Die Kontoführungsgebühr (Pauschale) wird nicht berechnet:
 ab einem Handelsvolumen von mind. einem ausgeführten Trade pro Monat
In der Kontoführungsgebühr sind folgende Dienstleistungen
enthalten:





Kontoführung
Kostenfreie Bereitstellung der Handelsplattform MT4 für PC, MAC und mobile Geräte
Rechnungsabschluss/Kontoauszug monatlich (elektronisch)
Zugang zum MY Varengold Portal auf varengoldbankfx.com (24 Std. )
tägliche Übermittlung/ Zustellung des elektronischen Kontoauszugs
per E-mail (wenn Aktivitäten am Vortag auf dem Konto vorhanden)
-2
Seite 2
Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG
Version 5.0.0, Oktober 2013
INTELLIGENTE INVESTMENTS
C. Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Firmenkunden
aus dem Bereich internationale Devisengeschäfte
Gebühr
Für alle Teilnehmer die über die Varengold Bank AG am internationalen Devisenhandel (Non- OTC) teilnehmen.
1. Kontoführung
Business Access
Kontoführungsgebühr (monatlich)
Kontowährungen
Durchschnittliches Kontoguthaben*2
Kostenfrei
Kostenfrei
EUR, USD, AED,
GPB, JPY, CHF, CAD,
AUD
EUR, USD, AED, GPB,
JPY, CHF, CAD, AUD
0 bis 250.000 EUR
oder Äquivalent in
anderen Währungen
>250.000 EUR oder
Äquivalent in anderen
Währungen
Entfällt
30,00 EUR p.M. oder
Äquivalent in einer
anderen Währung
30,00 EUR p.M.
Kostenfrei
Kostenfrei
Kostenfrei
In den ersten 6
Monaten 50 €,
ansonsten kostenfrei
In den ersten 6 Monaten
50 €, ansonsten
kostenfrei
Fall Below Fee*2
Gebühr für die Nutzung des Online Bankings*2
Elektronische Kontoauszüge im Online Banking Portal*2
2
Kontoschließungsgebühren*
Business Advantage
2. Überweisungen und Zahlungsverkehr
Banküberweisungen innerhalb der Europäischen Union/ EWR – Teilnehmerstaaten (SEPA)
Business Access
Kostenfrei
Interne Überweisungen (elektronisch)
Business Advantage
Kostenfrei
SEPA- Überweisung innerhalb der EU in Euro (elektronisch)
Kostenfrei
Kostenfrei
Überweisung innerhalb der EU bzw. EWR in Fremdwährung*2
12,50 EUR
10,00 EUR
SEPA- Überweisung innerhalb der EU in Euro (per Fax oder
10,00 EUR
10,00 EUR
Übermittlung einer Swift- Copy (SEPA) *2
15,00 EUR
10,00 EUR
Nachforschungsauftrag*2
20,00 EUR
20,00 EUR
20,00 EUR
15,00 EUR
formlose Überweisung)
2
Eiltransfer/ Expressausführung*
-3
Seite 3
Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG
Version 5.0.0, Oktober 2013
INTELLIGENTE INVESTMENTS
Grenzüberschreitende Banküberweisungen im internationalen Zahlungsverkehr
Business Access
Überweisungen außerhalb der EU bzw. EWR-
Business Advantage
15,00 EUR
10,00 EUR
Übermittlung einer Swift- Copy*2
20,00 EUR
15,00 EUR
Nachforschungsauftrag*2
20,00 EUR
20,00 EUR
Swifttransfer/ Expressausführung*2
20,00 EUR
20,00 EUR
Teilnehmerstaaten*2
D.
Allgemeine Leistungen (gültig für Absatz A, B, C dieses AGV)





Zweitübermittlung von Kontoauszügen
im elektronischen Format (per E-Mail oder FAX)*
Übermittlung von Kontoauszügen
im Printformat per Post*
Gebühr
4,95 EUR/ USD
19,95 EUR/ USD
Steuerbescheinigung § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG im
elektronischen Format
(per Download / oder PDF-Zusendung)*
Steuerbescheinigung § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG im
Printformat per Post *
kostenfrei
9,95 EUR/ USD
Zusätzliche Anforderung (Zweitschrift) von
Kontoauszügen
im Printformat per Post*
19,95 EUR/ USD

Saldenbestätigung*
20,00 EUR/ USD

Erträgnisaufstellung*
25,00 EUR/ USD
Ermittlung einer neuen Kundenadresse (ggf. zzgl. Porto
und fremder Entgelte)*
10,00 EUR/ USD

-4
Seite 4
Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG
Version 5.0.0, Oktober 2013
INTELLIGENTE INVESTMENTS
Sonstige Zusatzleistungen



E.
Zweitschrift/ Kopie von Buchungsbelegen*
9,95 EUR/ USD
Erstellung von Zweitschriften/Kopien ab 2006*
Erstellung von Zweitschriften/Kopien bis 2005 (Archiv)*
9,95 EUR/ USD
19,95 EUR/ USD
Preise & Leistungen im Überweisungen und Zahlungsverkehr
Gebühr
(gültig für Absatz A und B dieses AGV)
1. Banküberweisungen innerhalb der Europäischen Union/ EWR – Teilnehmerstaaten (SEPA)
Interne Überweisungen (elektronisch)
Kostenfrei
Überweisung innerhalb der EU in Euro (SEPA) (elektronisch)
Überweisung innerhalb der EU in Euro (SEPA) (per Fax oder formlose
Kostenfrei
10,00 EUR/ USD
Überweisung)*
Überweisung in Fremdwährung (USD, CAD, AUD, GBP, CHF, AED, JPY) *
15,00 EUR/ USD
Übermittlung einer Swift- Copy (SEPA)*2
20,00 EUR/ USD
Nachforschungsauftrag*
20,00 EUR/ USD
Eiltransfer/ Expressausführung
*
20,00 EUR/ USD
2. Grenzüberschreitende Banküberweisungen im internationalen Zahlungsverkehr
Überweisungen außerhalb der EU bzw. der EWR- Teilnehmerstaaten*1
15,00 EUR/ USD
Überweisung in Fremdwährung (USD, CAD, AUD, GBP, CHF, AED, JPY) *
15,00 EUR/ USD
Übermittlung einer Swift- Copy*1
20,00 EUR/ USD
Nachforschungsauftrag*
20,00 EUR/ USD
Swifttransfer/ Expressausführung*
20,00 EUR/ USD
-5
Seite 5
Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG
Version 5.0.0, Oktober 2013
INTELLIGENTE INVESTMENTS
F.
Wechselkurse (gültig für Absatz A, B, C, D dieses AGV)
Bei Kundengeschäften in fremder Währung (z. B. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge) legt die Bank für den Anund Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Referenzwechselkurs den um 13.00 Uhr (Ortszeit
Hamburg) eines jeden Handelstages (Abrechnungstermin) ermittelten und in ihren Internet-Seiten veröffentlichten Geldbzw. Briefkurs zugrunde (www.varengold.de/Devisenkurse).
Den An- und Verkauf von Devisen, dessen Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bis
zum Abrechnungstermin nicht mehr möglich ist, rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten
Abrechnungstermins ab. Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berücksichtigung der zum Abrechnungstermin im
internationalen Devisenmarkt für die jeweilige Währung gehandelten Kurse ermittelt.
Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto
gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses erfolgt nach der obigen Regel.
Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne
vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam.
G.
weitere Gebühren (gültig für Absatz A, B, C, D, E dieses AGV)
Geduldeter Überziehungszins
*
*1
17,45 % p.a.
abhängig von Kontoführungswährung
Mitgliedsstaat der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Finnland, Frankreich (einschließlich
der Überseedepartements Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch Guayana), Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich der Kanarischen
Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Ebenfalls gilt eine Überweisung nach Island, Norwegen und Liechtenstein als
SEPA Zahlung. Die Ausführung als SEPA Zahlung ist abhängig von einer vollständig vorliegenden IBAN und eines BIC/ Swiftcodes.
Wenn diese Daten nicht vollständig vorliegen entstehen Kosten i. H. v. 15 EUR, da der Transfer als Auslandszahlung ausgeführt wird
*2
abhängig von Kontowährung/ Umrechnung nach tagesaktuellem Devisenkurs EUR/ Fremdwährung
Für
Einzahlungen
mit
elektronischen
Zahlungsmitteln
(Kreditkarte,
Paypal,
Moneybookers
etc.)
https://www.varengoldbankfx.com/de/unternehmen/kontakt/konto-aufladen/ über den aktuellen Gebührenstand.
-6
Seite 6
Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG
Version 5.0.0, Oktober 2013
INTELLIGENTE INVESTMENTS
informieren
Sie
sich
bitte
unter
IV. PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR ELEKTRONISCHE
DIENSTLEISTUNGEN DER VARENGOLD BANK AG
Dieses Preis-/Leistungsverzeichnis gilt ausschließlich für elektronisch, via Handelsplattform gehandelte
Finanzinstrumente und (Termin-)Geschäfte und ist Bestandteil des Rahmenvertrages Varengold (im Folgenden auch als
„Bank“ bezeichnet)
I)
WICHTIGE HINWEISE ZU DIESEM PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS
a)
Änderungen dieses Preis-/Leistungsverzeichnisses
Etwaige Änderungen der hier aufgeführten Entgelte und Kosten sowie ihrer Berechnungsgrundlagen können Sie
MyVarengold entnehmen.
b) Umsatzsteuer
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verstehen sich alle folgenden Kosten und Entgelte zuzüglich einer
eventuell anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
c)
Kosten und Entgelte für andere als die im Folgenden aufgeführten Dienstleistungen
Sollten Sie als Kunde und Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung weitere, über das elektronische Brokerage
hinausgehende Varengold-Dienstleistungen (beispielsweise: reiner Handel via Telefon, Hedging-Services, Ordergabe via
API-Anbindungen, Nutzung einer Vermögensverwaltung) in Anspruch nehmen wollen, so werden die hierfür anfallenden
Kosten und Entgelte separat, bspw. in einem speziellen Preis-/Leistungsverzeichnis, vereinbart. Dies gilt insbesondere
auch für etwaige Abänderungen der in diesem Preis-/Leistungsverzeichnis vereinbarten Entgelte.
Weiterhin gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis der Varengold. Das jeweils aktuell gültige Allgemeine
Gebührenverzeichnis entnehmen Sie bitte MyVarengold.
d) Anfallende Steuern im Rahmen des Handels von Finanzinstrumenten
Dem Auftraggeber können für getätigte Geschäfte in den hier aufgeführten (Termin-)Geschäften und den seitens der
Varengold für ihn erbrachten Finanzdienstleistungen weitere Kosten und Steuern entstehen, die nicht über die Varengold
gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden.
Einkünfte aus Geschäften in Finanzinstrumenten sind i. d. R. steuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Erwerb
und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.
e)
Mindestkontogröße
Die Mindestkontengröße beträgt 2.500 EUR (oder entsprechender Gegenwert in anderen Währungen) Diesen Betrag
muss der Kunde auf seinem Konto als Margin-Sicherheit unterhalten, damit er handeln kann.
II)
ENTGELTE UND KOSTEN DES HANDELS IN CONTRACTS FOR DIFFERENCE (CFDS)
a)
Zu zahlender Gegenwert für getätigte CFD-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf)
Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Auftraggebers errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kaufoder Verkaufskurs des einzelnen CFDs, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl
der zu erwerbenden oder zu veräußernden CFDs. Es wird jeweils ein CFD-Kurs für Kaufaufträge („Ask-Kurs“) und ein
CFD-Kurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt.
Beispiel
Auftrag: Kauf von 10.000 CFDs
Bid-Kurs des CFDs
Ask-Kurs des CFDs
20,20 EUR
20,95 EUR
Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen
20,95 EUR x 10.000 = 209.500 EUR= Handelsvolumen
Der Auftraggeber hat somit CFDs mit einem Gesamtwert von insgesamt 209.500 EUR erworben.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
b) CFD-Overnight Financing Amount
Für jede CFD-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem
Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmenden CFD-Overnight Rate auf den Kontraktwert ein positiver
oder negativer Finanzierungsbetrag ("CFD-Overnight Financing Amount") berechnet.
Beispiel: Übernachthalten einer Long-Position bei Single-Stock-CFD
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position.
Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR.
Wert der Long-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis,
in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR.
CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes) x Long Overnight Rate) / 100] / 360
= [(42.000,00 EUR x -3,35) / 100] / 360 = -3,91 EUR
Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 3,91 EUR
belastet.
Beispiel: Übernachthalten einer Short-Position bei Single-Stock-CFD
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position.
Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR.
Wert der Short-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis,
in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR
CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes x Short Overnight Rate / 100] / 360
= [(42.000,00 EUR x -1,25) / 100] / 360 = -1,46 EUR
Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 1,46 EUR
belastet.
c)
Dividendenzahlungen
Wenn eine Dividende auf den dem CFD zugrunde liegenden Basiswert (bspw. eine Aktie) ausgeschüttet wird, so erhält
der Inhaber einer Kaufposition in CFDs (Long-Position) einen bestimmten Prozentsatz einer auf den jeweiligen Basiswert
ausgeschütteten Dividende.
Umgekehrt wird dem Inhaber einer Verkaufsposition in CFDs (Short-Position) ein bestimmter Prozentsatz der auf den
jeweiligen Basiswert ausgeschütteten Dividende belastet.
Die Prozentsätze sind abhängig vom Heimatland des dem CFD zugrunde liegenden Basisinstrumentes.
Die jeweils aktuell gültigen Prozentsätze entnehmen Sie bitte MyVarengold.
Beispiel: Long-Position
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position.
Während er die Long-Position hält, wird auf jede BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet.
Er erhält davon einen Prozentsatz i.H.v. 85 %.
Somit erhält er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 0,85 = 850,00 EUR.
Beispiel: Short-Position
Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position.
Während er die Short-Position hält, wird auf je BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet.
Er muss davon einen Prozentsatz i.H.v. 100 % zahlen.
Somit zahlt er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 1,00 = 1.000,00 EUR.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
d) Weitere zu zahlende Entgelte
Transaktionskosten
CFDs auf Aktieneinzeltitel
Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion (Roundturn) einen Prozentsatz i.H.v. bis zu 0,4 %
des Handelsvolumens des jeweiligen Geschäftes bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es
seinem Handelskonto. Die Bank wird dem Kunden die exakte Höhe auf Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes
gerne offen legen.
Beispiel
Heimatland des Basisinstrumentes des durch den Auftraggeber gehandelten CFDs ist Deutschland:
Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen
20,95 EUR x 10.000 = 209.500 EUR = Handelsvolumen
209.500 EUR x 0,0025 = 523,75 EUR = Kommission
CFDs auf Indizes und Rohstoffe
Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion eine Handelskommission i.H.v. bis zu 40 EUR oder
40 USD bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Währung hängt
von der Währung ab, in der das Kundenkonto geführt wird. Die Bank wird dem Kunden die exakte Höhe auf
Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen.
III) ENTGELTE UND KOSTEN DES FOREX (FX) - HANDELS
Folgende Gebührenstruktur gilt für den FX-Handel über die elektronische Orderplattform der Varengold. Sämtliche im
Folgenden aufgeführten und vom Kunden zu zahlende Entgelte erhält die Bank, sofern nichts anderes angegeben ist.
a)
Gegenwert für getätigte FX-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf):
Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Kunden errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kauf- und
Verkaufskurs des Währungspaares, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl der
zu erwerbenden oder zu veräußernden Währungseinheiten. Es wird jeweils ein Währungskurs für Kaufaufträge („AskKurs“) und ein Währungskurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt.
Gehandelt werden im Beispiel 100.000 Einheiten (= 1 Lot) der entsprechenden Basiswährung. Die Basiswährung ist
immer die Währung, die im jeweiligen Währungspaar zuerst genannt wird.
Beispiel: EUR/USD
Basiswährung
Einheiten
EUR/USD Bid-Kurs
EUR/USD Ask-Kurs
EUR
Je 100.000 EUR (1 Lot)
1,4417
1,4420
Kauf von 100.000 EUR und Verkauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Ask-Kurs:
100.000 EUR entsprechen 144.200 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs).
Verkauf von 100.000 EUR und Kauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Bid-Kurs:
100.000 EUR entsprechen 144.170 USD (Anzahl der Einheiten x Bid-Kurs).
Bei einem Kauf von 5 Lots EUR/USD bedeutet dies:
500.000 EUR entsprechen 721.000 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs);
5 (Anzahl der Lots) x 100.000 (Einheiten) x 1,4420 (Ask-Kurs)
b) FX-Swap Amount:
Für jede Forex-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem
Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmende Swap-Rate auf den Kontraktwert ein positiver oder
negativer Finanzierungsbetrag ("FX-Swap Amount") berechnet.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
Beispiel 1
Der Kunde hat 100.000 EUR gekauft und dafür 144.200 USD verkauft. Er hat somit eine Long-Position im Währungspaar
EUR/USD.
Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Long Swap: -0,71 Pips.
Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x -0,000071 = -7,10 USD.
Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 7,10 USD
belastet.
Beispiel 2
Der Kunde hat 100.000 EUR ver- und dafür 144.170 USD gekauft. Er hat somit eine Short-Position im Währungspaar
EUR/USD.
Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Short Swap: -1,34 Pips.
Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x 0,000134 = -13,40 USD.
Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 13,40 USD
belastet.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
IX. SELBSTERHEBUNGSBOGEN DER
VARENGOLD BANK AG (ANLAGE 3)
ANGABEN NACH § 31 ABS. 5 WERTPAPIERHANDELSGESETZ
Gemäß § 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz haben die Kreditinstitute von ihren Kunden Angaben über deren Erfahrungen und
Kenntnisse in den von den Kunden bisher getätigten Geschäften zu erfragen.
Die Erteilung der Angaben ist freiwillig und liegt in Ihrem eigenen Interesse als Kunde. Treffen die gemachten Angaben
zukünftig nicht mehr zu, so muss ein entsprechender Hinweis an Varengold erfolgen, damit diese aktualisiert werden
können.
Aufgrund der Hebelwirkung von Termingeschäften besteht die Möglichkeit, hohe Verluste mit vergleichbar geringen Investitionen zu
erleiden. Die Verluste können die Höhe des investierten Kapitals sogar überschreiten. Sind Sie fähig, dieses finanzielle Risiko in
Verbindung mit diesem Produkt einzugehen und korrespondiert dies mit Ihren Anlagezielen?
1. Persönliche Daten des Kontoinhabers (innerhalb der Vertragsdokumente auch als „Auftraggeber“
und/oder „Kunde“ bezeichnet)
Vor- und Nachname (inkl. Geburtsname)
Adresse
Postleitzahl, Ort, Land
Geburtsdatum
E-Mail
Bestätigung der E-Mail
Telefonnummer
Mobilfunknummer
Beruf und Branche
2. Bankverbindung (muss auf den Namen des Kunden lauten):
Name der Bank
Kontonummer (oder IBAN)
Bankleitzahl (oder ABA, Routing Number, Sort
Code, Swift, BIC)
3. Die (Margin-) Konten sollen in folgender Währung geführt werden:
in EURO
in USD
4. Handlung auf eigene oder fremde Rechnung
Ich handle für
eigene Rechnung.
Ich handle auf fremde Rechnung.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
5. Erfahrungen / Kenntnisse
5.1 In welchen der folgenden Produktklassen haben Sie Kenntnisse und Handelserfahrungen?
Produkte mit geringem Risiko.
Produktklasse A
Produktbeispiele: Europäische Geldmarktfonds, Festgeld, Tagesgeld, Termingelder, Spareinlagen.
Produkte mit mittlerem Risiko.
Produktklasse B
Produktbeispiele: Festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit guter Bonität, Rentenfonds aus Europa,
geldmarktnahe Fonds.
Produkte mit hohem Risiko.
Produktklasse C
Produktbeispiele: Euro-Auslandsanleihen, Genussscheine, europäische Aktien (Standardwerte) und
Aktienfonds mit europäischen Standardwerten, internationale Aktienfonds, internationale Rentenfonds,
Mischfonds.
Produkte mit sehr hohem Risiko.
Produktklasse D
Produktbeispiele: Währungsanleihen mittlerer Qualität, europäische Aktien (Nebenwerte) und
Aktienfonds mit europäischen Nebenwerten, Zertifikate.
Produkte mit höchstem Risiko (Totalverlustrisiko).
Produktklasse E
Produktbeispiele: Forex- und Contracts for Difference (CFD)-Geschäfte, Devisenkassageschäfte,
Futures und Optionen, sonstige Termingeschäfte.
5.2 Können Sie es sich leisten, das vollständige Kapital, das Sie auf Ihr Handelskonto bei Varengold einzahlen möchten,
zu verlieren?
Nein, ich bin auf das Geld angewiesen.
Ja, ich verkrafte einen Totalverlust des
eingesetzten Kapitals.
5.3 Sind Sie sich bewusst, dass Sie den gesamten Betrag, den Sie investieren wollen, verlieren können?
Ja, ich bin mir bewusst, dass ein Totalverlust
meines eingesetzten Kapitals möglich ist.
Nein.
5.4 Betreiben Sie Termingeschäfte auf Kreditbasis?
Ja.
Nein.
5.5 Stammt das Kapital aus einer Straftat?
Ja.
Nein.
5.6 Sind Sie wirtschaftlich unabhängig?
Ja.
Nein.
5.7 Welche Produkte werden Sie bevorzugt handeln?
Forex (FX)
CFDs auf Aktien-Einzeltitel
CFDs auf Indices & Rohstoffe
Metalle
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
5.8 Welche Erfahrung haben Sie in den folgenden Produktkategorien?
Anlageerfahrung
Forex (FX)
in Jahren: _____
Anzahl der
getätigten
Transaktionen
in den letzten
CFDs auf
Aktieneinzeltitel
Anlageerfahrung
in Jahren: _____
12 Monaten: ____
CFDs auf
Indices &
Rohstoffe
Anlageerfahrung
in Jahren: _____
Anzahl der
getätigten
Transaktionen
in den letzten
Anzahl der
getätigten
Transaktionen
in den letzten
12 Monaten: ____
Anlageerfahrung
Metalle
in Jahren: _____
12 Monaten: ____
Anzahl der
getätigten
Transaktionen
in den letzten
12 Monaten: ____
5.9 Wie viel Kapital in der gewünschten Kontoführungswährung werden Sie investieren?
ca. 0 - 15.000
ca. 15.001 - 50.000
ca. 50.001 - 100.000
Mehr als 100.000
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
POSTIDENT-FORMULAR
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir sind gesetzlich verplichtet, vor Eröffnung Ihres Kontos Ihre Identität und Anschrift festzustellen. Diese Identiizierung
dient auch Ihrem eigenen Schutz, da so
sichergestellt wird, dass sich niemand
unberechtigt Ihres Namens bedient. Der
untenstehende Coupon dient dieser Identitätsfeststellung. Für jede Person, die einen
Antrag auf Kontoeröffnung stellt oder eine
Handels- bzw. Verfügungsberechtigung auf
einem Handelskonto bekommen soll, wird
ein separates PostIdent-Formular benötigt.
Die Identitätsfeststellung im Wege des PostIdent-Verfahrens kann in jeder Filiale (nicht
einer bloßen Agentur) der Deutschen Post AG
vorgenommen werden. Jede zu identiizierende Person muss dabei persönlich anwesend
sein. Das PostIdent-Verfahren teilt sich in
zwei Schritte auf:
1) Bitte gehen Sie zunächst zu einer Postiliale und bringen Sie pro Person folgende
Unterlagen mit:
• den PostIdent-Coupon zur Identitätsfeststellung,
• Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass,
• die erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen/ Vollmachtsformulare des
Hanseatic Brokerhouse.
2) Anhand Ihres Personalausweises oder
Reisepasses prüft der Postmitarbeiter
Ihre Identität. Dieser wird uns nach Bearbeitung eine Identitätsbestätigung zusenden. Ihre Identiikationsdaten werden
dann bei uns gespeichert.
Achtung MaV!
Formular und diesen Coupon im
Postsache-Fensterbriefumschlag
oder im Kundenrückumschlag an
angegebene Anschrift schicken!
Wichtig!Bitte nehmen Sie diesen Coupon und lassen Sie
sich bei einer Postiliale mit einem gültigen Personalausweis
oder Reisepass identiizieren.
Abrechnungsnummer
Hanseatic Brokerhouse
Securities AG
Burchardstr. 8
20095 Hamburg
5 | 1 | 1 | 7 | 7 | 3 | 1 | 4 | 6 | 2 | 3 | 7 | 0 | 1
Referenznummer
5 | 1 | 1 | 7 | 7 | 3 | 1 | 4 | 6 | 2 | 3 | 7 | 0 | 1
Achtung MaV!
MaV: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter-Hotline
•
•
Barcode einscannen
PostIdent BASIC-Formular nutzen
•
Formular an Absender
V.
ZUWENDUNGEN AN DEN VERMITTLER
Ein Vermittler, der einen Kunden an Varengold vermittelt hat, erhält einen Anteil (Zuwendung) von den gemäß Preis-/
Leistungsverzeichnis der Bank vom Kunden zu zahlenden Entgelten. Diese Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für
den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern (bspw. Servicequalität, (Order-)Infrastruktur, Unterstützung des Kunden
beim Kontoeröffnungsprozess, Unterstützung des Kunden bei der Kommunikation mit der Bank, Beantwortung von
Kundenanfragen und Hilfe bei Problemen, Einweisung in Handelsplattformen, Einweisung in mögliche Zusatzprogramme,
Kommunikationshilfe bei Sprachbarrieren).
Der Vermittler erhält folgende Zuwendungen (abhängig von der jeweiligen Produktart):
1. Forex (FX) - Handel
Der Vermittler erhält je auf dem Kundenkonto getätigter Transaktion (Kauf oder Verkauf) je Lot eine Zuwendung, deren Höhe
zwischen 0,075 Pips und 2,0 Pips beträgt. Diese Zuwendung ist im Spread zwischen „Ask-Kurs“ und „Bid-Kurs“ enthalten. Ein Pip
entspricht dabei einem Gegenwert von 10 USD. Die exakte Höhe der Zuwendung ist u.a. abhängig von der Summe der auf dem
Kundenkonto getätigten Transaktionen und von der Gruppenwahl des Vermittlers:
Basic: 0 Pip Aufschlag
Gruppe A: 1 Pip Aufschlag
Gruppe B: 2 Pip Aufschlag
Gruppe C: 3 Pip Aufschlag
Gruppe D: 4 Pip Aufschlag
Ein Vermittler kann demnach bei einem gehandelten Lot (Roundturn) max. 40 USD als Vergütung erhalten. Auf Nachfrage des
Kunden teilt die Bank die exakte Höhe der Zuwendung mit.
2. Contracts for Difference (CFDs)
CFDs auf Aktieneinzeltitel
Der Vermittler erhält bis zu 0,21 % des auf dem Kundenkonto bei Positionseröffnung gehandelten Handelsvolumens in CFDs auf
Aktieneinzeltitel. Auf Nachfrage des Kunden teilt die Bank die exakte Höhe mit.
CFD auf Indizes und Rohstoffe
Der Vermittler erhält für jede auf dem Kundenkonto durchgeführte Transaktion (Roundturn) mit CFDs auf Indizes und Rohstoffe bis
zu 40 EUR bzw. USD (abhängig von der Währung, in der das Kundenkonto geführt wird). Auf Nachfrage des Kunden teilt die Bank
die exakte Höhe mit.
31
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
VI. AUSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE DER
VARENGOLD BANK AG
1)
Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in seiner ab dem 01.11.2007 geltenden Fassung gilt gem. § 33a Abs. 1 Nr. 1
WpHG für Wertpapierdienstleistungsinstitute, die Aufträge ihrer Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten
ausführen, die Pflicht, Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden im
Rahmen der Auftragsausführung zu erzielen. Zudem ist sicherzustellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrages
nach Maßgabe dieser Grundsätze erfolgt. Diese Grundsätze zur Auftragsausführung müssen jährlich überprüft werden. Sie
sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Varengold (nachfolgend auch als „Bank“ bezeichnet).
2)
Die nachstehenden Ausführungsgrundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen, die der Kunde der Bank erteilt zum
Zweck des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten (bspw. Aktien, Futures, Optionen) im Rahmen von Terminoder Kassageschäften an den nationalen und internationalen börslichen Termin- und Kassamärkten und sie gelten
eingeschränkt im Rahmen jeglicher Arten von außerbörslichen Termin- und Kassageschäften (inkl. Devisentermin- und
FOREX- und CFD(Contracts for Difference)-Geschäfte) – so genannten OTC-Geschäften. Diese Ausführungsgrundsätze
gelten nicht, wenn die Bank und der Kunde direkt miteinander OTC-Geschäfte (insbesondere Forex-Geschäfte und Geschäfte
in CFDs) abschließen. Die Ausführungsgrundsätze kommen (mit der genannten Einschränkung bei OTC-Geschäften) dann zur
Anwendung, wenn der Kunde seinen Auftrag ohne konkrete Weisungen, insbesondere hinsichtlich des Ausführungsplatzes
seines Auftrages und der Handelsart, erteilt oder der Auftrag zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten nicht
vollumfänglich eindeutig ist. Darüber hinaus gelten diese Grundsätze auch (mit der genannten Einschränkung bei OTCGeschäften), wenn die Bank im Rahmen eines zwischen ihr und dem Kunden bestehenden Vermögensverwaltungsvertrages
für Rechnung des Kunden Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert.
3)
Gem. § 33a Abs. 5 S. 2 WpHG bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung (generell oder im Einzelfall) des Kunden, wenn die
Bank Kundenaufträge nicht über organisierte Märkte („Börsen“) und multilaterale Handelssysteme abwickelt, sondern über
außerbörsliche Ausführungsplätze, bspw. direkt mit einem Emittenten, einem Market Maker oder der Bank selbst im Rahmen
von OTC-Geschäften (bspw. CFDs und Devisen (FOREX)). Diese Zustimmung gilt durch den Kunden u.a. in dem Fall als
erteilt, wenn er selbständig im Rahmen seiner Auftragserteilung, bspw. über eine elektronische Handelsplattform, OTCGeschäfte (bspw. Forex-Geschäfte und Geschäfte in CFDs) tätigt oder er einen außerbörslichen Ausführungsplatz wählt.
4)
Bei OTC-Geschäften (auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung) kann die Bank direkt die Gegenseite („Counterpart“) der
von dem Kunden getätigten Geschäfte einnehmen. Es kommt somit zu einem direkten Abschluss zwischen Bank und dem
Kunden. In diesem Falle gelten diese Ausführungsgrundsätze nicht (siehe dazu Punkt (18) dieser Ausführungsgrundsätze).
5)
Erteilt der Kunde der Bank im Rahmen seines Auftrages eine Weisung, an welchen Ausführungsplätzen sein Auftrag
ausgeführt werden soll oder in welcher Handelsart, so gehen solche Weisungen diesen Ausführungsgrundsätzen vor, d.h. in
diesem Fall wird die Bank den Auftrag nicht gemäß diesen Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung ausführen, sondern
stattdessen der Weisung des Kunden folgen. Die Bank ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag entsprechend ihren
Grundsätzen zur Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen
Ergebnisses seitens der Bank gilt dann entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt. Das Risiko der Nichterzielung einer
bestmöglichen Auftragsausführung gemäß diesen Grundsätzen durch Ausführung der konkreten Kundenweisung durch die
Bank trägt vollumfänglich der Kunde. Liegt eine solche Weisung bzgl. des genauen Ausführungsplatzes oder der Handelsart
seitens des Kunden nicht vor, so führt die Bank den Kundenauftrag entsprechend diesen Grundsätzen aus. Soweit
außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, führt die
Bank den Auftrag im Interesse des Kunden (§ 384 Abs. 1 2. Halbsatz HGB) aus.
6)
Die Bank behält sich vor, diese Ausführungsgrundsätze ohne Zustimmung des Kunden nach billigem Ermessen zu ändern. Die
geänderte Fassung wird mit Ablauf von vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung auf der Internet-Homepage der Bank wirksam.
7)
Die Bank hat in der Ausführung von Kundenaufträgen insoweit beschränkte Möglichkeiten, als dass Finanzinstrumente
grundsätzlich in ihrer individuellen Ausstattung nur über einen bestimmten Ausführungsweg und/oder an einem bestimmten
Ausführungsplatz gehandelt werden. Wird ein Finanzinstrument an mehr als einem Ausführungsplatz gehandelt, erwartet die
Bank immer eine Weisung des Kunden bezüglich eines Ausführungsplatzes für seinen Auftrag. Diese gilt durch den Kunden
u.a. in dem Fall als erteilt, wenn er selbständig im Rahmen seiner Auftragserteilung, bspw. über eine elektronische
Handelsplattform, den Ausführungsplatz wählt oder er OTC-Geschäfte tätigt
8)
Ziel dieser Auftragsausführungsgrundsätze ist das stetige Bemühen seitens der Varengold, Kundenaufträge bestmöglich
umzusetzen. Kundenaufträge können über verschiedene Ausführungswege (bspw. telefonisch, elektronisch oder im
Präsenzhandel) und/oder an verschiedenen Ausführungsplätzen ausgeführt werden, z.B. an Börsen oder an sonstigen
Handelsplätzen im Inland oder im Ausland oder im außerbörslichen Handel. Die Bank wird also die Ausführungswege und
möglichen Ausführungsplätze in den entsprechenden Finanzinstrumentenarten nutzen, die im Regelfall gleichbleibend eine
bestmögliche Ausführung im Interesse des Kunden erwarten lassen.
32
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
9)
Bei der Festlegung von konkreten Ausführungsplätzen geht Varengold grundsätzlich davon aus, dass der Kunde unter
Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten einen bestmöglichen Preis erzielen will. Da
Finanzinstrumente im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung eine
Kursentwicklung zum Nachteil des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, werden vor allem solche Ausführungsplätze
berücksichtigt, an denen eine vollständige Ausführung wahrscheinlich und zeitnah möglich ist und die entsprechenden
Finanzinstrumente im größeren Umfang gehandelt werden. Damit sollen bestmögliche Ausführungsergebnisse für den Kunden
erzielt werden.
10) Die Bank wird nur Kundenaufträge über den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gemäß der Rahmenvertrag
über die Ausführung von Termingeschäften umsetzen. Hierunter fallen u.a. Finanztermin- und Optionsgeschäfte sowie
Kassageschäfte (inkl. Forex-Geschäfte und Geschäfte in CFDs) Je nach Finanzinstrument gelten hierfür besondere
Bedingungen und spezifische Risikofaktoren.
11) Ausführungsplätze: Die Bank hat in der nachfolgenden Tabelle den Finanzinstrumenten die jeweiligen Ausführungsplätze
zugeordnet:
Gattungen von Finanzinstrumenten
Börsengehandelte Finanzinstrumente
(Futures, Optionen)
Ausführung
Außerbörslich gehandelte
Finanzinstrumente.
(CFDs, Devisen (FOREX))
Ausführung des Kundenauftrages entweder durch die Bank selbst (auch im
Rahmen eines Geschäftes direkt zwischen der Bank und dem Kunden) oder mit
Hilfe der Weiterleitung des Kundenauftrages durch die Bank an Dritte (siehe bitte
Punkt 12)
Ausführung an der Börse, an der das jeweilige Finanzinstrument gehandelt wird,
für das der Kunde den Auftrag erteilt hat. Entweder durch die Bank selbst oder
mit Hilfe der Weiterleitung des Kundenauftrages durch die Bank an Dritte (siehe
bitte Punkt 12)
12) In bestimmten Fällen wird die Bank den Auftrag des Kunden nicht selbst ausführen, sondern ihn unter Wahrung dieser
Grundsätze an ein anderes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (auch als „Dritter“ bezeichnet) zur Ausführung
weiterleiten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Varengold keinen direkten Zugang zu einem Börsenplatz hat und für die
Auftragsausführung einen entsprechenden Dritten einschaltet. Der Auftrag des Kunden wird dann nach Maßgabe der
Vorkehrungen des anderen ausführenden Dritten zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung abgewickelt. Sofern
Varengold nicht selbst Börsenmitglied ist und daher Aufträge über Dritte ausführt, wählt Varengold diesen Dritten nach
folgenden Kriterien aus:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Qualität und Umfang des angebotenen Services
Qualität der Ausführung
Technologische Ausstattung und IT-Struktur
Reputation des Dritten im Markt
Kostenstruktur und Preisgestaltung
Fähigkeit des Dritten, individuelle Leistungen gemäß den Varengold– wünschen zur Erzielung der bestmöglichen
Ausführung von Kundenaufträgen zu erbringen.
13) Die vorstehend genannten Kriterien dienen zur Selektion des von Varengold zu beauftragenden Dritten. Sie sind ihrer
Gewichtung und Beurteilung nach dynamisch und werden regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Varengold kooperiert in der
Regel mit wenigen Dritten zur Weiterleitung der Aufträge. Selbige Kriterien zur Auswahl Kundenaufträge ausführender Dritter
gelten auch im Bereich der Abwicklung von außerbörslichen OTC-Geschäften (bspw. im Rahmen von außerbörslichen Terminund/oder Kassageschäften in Devisen (Forex) und CFDs). Auch hier bedient sich Varengold i. d. R. weniger Dritter: Zum
Zeitpunkt der Erstellung dieser Grundsätze sind es drei Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die zur Ausführung von
OTC-Transaktionen von Varengold beauftragt werden. Auch hier sind die Kriterien dynamisch gewichtet. Bei im Rahmen von
OTC-Geschäften gehandelten Finanzinstrumenten wie CFDs und Devisen (FOREX) ist insofern eine eingeschränkte Wahl
ausführender Dritter gegeben, als dass diese Finanzinstrumente mit ihren speziellen Ausgestaltungs- und Produktmerkmalen i.
d. R. bei nur einem oder sehr wenigen Dritten handelbar sind. Im Rahmen von OTC-Geschäften kann auch der Dritte oder die
Bank als Counterpart direkt die Gegenseite der vom Kunden getätigten Geschäfte einnehmen.
14) In MyVarengold sind in Bezug auf die Finanzinstrumente, über die der Kunde Aufträge an die Bank erteilt, die Dritten genannt,
an die die Bank diese Kundenaufträge zur Ausführung weiterleitet. I. d. R. ist der jeweilige Dritte, an den die Bank die Aufträge
zur Ausführung weiterleitet, identisch mit dem kontoführenden Institut, bei dem das Handelskonto des Auftraggebers geführt
wird.
15) Primär erfolgt die Gewichtung der Kriterien und damit die Auswahl der Dritten zur Weiterleitung von Kundenaufträgen oder zur
Abwicklung von OTC-Geschäften mit der Zielsetzung einer sicheren, kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen
Serviceleistung bzw. Auftragsausführung für den Kunden über die Varengold.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
16) Die Bank behält sich ausdrücklich vor, Kundenaufträge (dies schließt auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch die
Bank für den Kunden getätigte Aufträge ein) zu einem Auftrag zusammenzufassen (Sammelorder). Die sich durch die
Zusammenfassung von Aufträgen eventuell ergebenden günstigeren Ausführungspreise werden ungemindert an den Kunden
weitergegeben. Bei der Zusammenfassung von Kundenaufträgen wird dafür Sorge getragen, dass die Ausführungsgeschäfte
unverzüglich nach der Ausführung - d.h. grundsätzlich noch am Handelstag - den entsprechenden Kunden zugeordnet werden.
Eine Zusammenfassung von Aufträgen kann auch seitens des Kontrahenten der Bank erfolgen. Es wird darauf hingewiesen,
dass mit der Zusammenfassung von Kundenaufträgen seitens der Bank oder seitens des Kontrahenten der Bank günstigere,
aber auch ungünstigere Konditionen einhergehen können. Für den einzelnen Kunden und seinen Auftrag kann somit eine
Zusammenfassung seines Auftrages mit den Aufträgen anderer Kunden zu einer Sammelorder nachteilig sein.
17) Sollte es im Zusammenhang mit der Sammelorder zu Teilausführungen kommen, d.h. die Sammelorder wird nur zu einem Teil
ausgeführt, so werden die im Rahmen der Teilausführung getätigten Geschäfte den Kunden, deren einzelne Aufträge in der
Sammelorder enthalten sind, per Zufallsprinzip zugelost. Das kann zur Folge haben, dass es bei einzelnen dieser Kunden
keine Ausführung ihres Auftrages gibt oder dieser nur zum Teil ausgeführt wird. Für den einzelnen Kunden und seinen Auftrag
kann somit eine Zusammenfassung seines Auftrages mit den Aufträgen anderer Kunden zu einer Sammelorder nachteilig sein.
18) Diese Ausführungsgrundsätze gelten nicht, wenn die Bank und der Kunde miteinander OTC-Geschäfte (insbesondere ForexGeschäfte und Geschäfte in sonstigen CFDs) abschließen. In diesem Falle entfällt eine Ausführung im vorstehend genannten
Sinne; vielmehr sind die Bank und Kunde entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die sich aus
und im Zusammenhang mit der Begründung dieser Finanzinstrumente ergebenden wechselseitigen Pflichten zu erfüllen. Dies
gilt entsprechend, wenn die Bank im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Angebots Wertpapiere zur Zeichnung anbietet.
19) Schließen die Bank und der Kunde über eine elektronische Handelsplattform finanzielle Differenzgeschäfte (insbesondere
Forex-Geschäfte und Geschäfte in sonstigen CFDs) ab, so stellt die Bank marktgerechte Kurse; die Marktgerechtigkeit
bestimmt sich nach den Gegebenheiten des jeweils maßgeblichen Referenzmarkts.
20) Sollten Sie zu einzelnen Punkten unserer Ausführungsgrundsätze Fragen im Detail haben, so informieren wir Sie gern auf
individuelle Nachfrage.
21) Durch Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen stimmt der Kunde ausdrücklich diesen Ausführungsgrundsätzen zu,
welche ebenfalls die Ausführung von Aufträgen außerhalb regulierter/organisierter Märkte erlauben.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
VII. GRUNDSÄTZE ÜBER DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN BEI
DER VARENGOLD BANK AG
Die Varengold bietet Finanzdienstleistungen im Geschäft mit unterschiedlichen Kundengruppen (Privat- und Geschäftskunden) an
(z.B. Anlageberatung, Ausführungsgeschäfte, Vermögensverwaltung o. A.). Diese beziehen sich auf unterschiedliche
Finanzprodukte (Hedgefonds, Zertifikate, Derivate, Devisen und andere Finanzinstrumente). Somit können Interessenkonflikte aus
dem Umstand heraus entstehen, dass Varengold ihre Dienstleistungen nicht ausschließlich für den Auftraggeber, sondern auch
Dritten gegenüber erbringt, deren Interessen mit denen des Auftraggebers kollidieren können und dass Varengold ein
geschäftliches Interesse am Abschluss von Geschäften mit dem Kunden hat. Solche Interessenkonflikte lassen sich im Vorhinein
nicht immer ausschließen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes informieren wir daher
nachfolgend über solche möglichen Konflikte und unsere Vorkehrungen zum Umgang mit derartigen Interessenkonflikten.
1)
ENTSTEHUNG DER INTERESSENKONFLIKTE
Interessenkonflikte können sich zwischen Varengold (im Folgenden auch als „Varengold“ bezeichnet), unserer
Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen mit unserem Unternehmen
verbundenen Personen und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden ergeben.
Insbesondere können sich jedoch Interessenkonflikte ergeben
a)
da die Varengold ihre Dienstleistungen nicht ausschließlich für den Auftraggeber, sondern auch Dritten gegenüber
erbringt. Deren Interessen können mit denen des Auftraggebers kollidieren. Auch wenn Varengold bestmöglich bemüht ist,
derartige Konflikte zu vermeiden, ist nicht auszuschließen, dass dies nicht doch im Einzelfall misslingt. Treten solche
Konflikte ein, so kann nicht das Risiko ausgeschlossen werden, dass diese zu Lasten des Auftraggebers entschieden
werden;
b)
aus dem eigenen Umsatzinteresse der Varengold und ihrer Vermittler an hohen Transaktionsvolumina in den vom Kunden
ausgewählten und gehandelten Finanzinstrumenten und den aus diesen Transaktionen resultierenden Vergütungen für
Varengold und ihre Vermittler. Dies gilt auch entsprechend im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch die Varengold;
c)
durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern oder der Gewähr von Zuwendungen an diese oder
durch diese (beispielsweise Vertriebs(folge-)provisionen, geldwerte Vorteile);
d)
da die Bank im Zusammenhang mit
Vertriebsfolgeprovisionen) erhalten kann;
e)
aus dem Interesse am Erhalt von Vertriebs(folge)provisionen bei Platzierung von Finanzprodukten anderer Unternehmen;
f)
durch Erlangung von nicht öffentlich bekannt gegebenen Informationen;
g)
aus anderen Geschäftstätigkeiten der Varengold, insbesondere dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen und
am Absatz eigener (emittierter) Finanzprodukte;
h)
bei der Erstellung von Finanzanalysen über Finanzprodukte, die dem Auftraggeber zum Erwerb angeboten werden;
i)
aus dem Interesse von Varengold, ihrer Vertriebseinheiten und der für Varengold tätigen Vermittler am Absatz eigener
Finanzprodukte aufgrund interner Anreize, erfolgsbezogener Vergütungssysteme und der Gewähr von Zuwendungen;
j)
aus persönlichen Beziehungen der Varengold- Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen
Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten;
k)
aus der Beziehung unseres Hauses mit Emittenten von Finanzinstrumenten und -produkten, etwa bei der Mitwirkung an
Emissionen oder bei Kooperationen.
Wertpapiergeschäften
Vergütungen
von
dritter
Seite
(zum
Beispiel
Auch können die Vertragspartner der Varengold selber (z.B. Vermittler, Vermögensverwalter etc.) möglicherweise
Interessenkonflikten unterliegen. Solche können aus der Tatsache entstehen, dass die Varengold den Vertragspartnern als
Vergütung für deren Dienstleistungen in Abhängigkeit von den zu vermittelnden Finanzprodukten ggf. bis zu 100 % der vom
Kunden an die Varengold zu zahlenden Entgelte zukommen lassen kann.
Auf folgende Punkte möchte Varengold insbesondere hinweisen:
Sollte Varengold Wertpapiere vertreiben, so erhält sie in der Regel Zuwendungen von der jeweiligen Fondsgesellschaft wie
beispielsweise Vertriebs(folge)provisionen. Weiterhin werden Ausgabeaufschläge im Falle des Verkaufs von Wertpapieren
oder Investmentanteilen durch Varengold selbst erhoben. Diese Zuwendungen, Zahlungen und sonstigen Anreize dienen
dabei der Schaffung effizienter und hochwertiger Infrastrukturen. Auf Nachfrage wird Varengold den Auftraggeber über
Einzelheiten informieren.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
In der Vermögensverwaltung hat der Kunde die Verwaltung und damit auch die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von
Finanzinstrumenten auf ihren Vermögensverwalter delegiert. Damit trifft Varengold im Rahmen der mit dem Auftraggeber
vereinbarten Anlagerichtlinien die Entscheidungen über Käufe oder Verkäufe, ohne die Zustimmung des Auftraggebers
einzuholen. Diese Situation kann einen bestehenden Interessenkonflikt verstärken. Den hieraus resultierenden Risiken
begegnet Varengold durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere einen am Auftraggeberinteresse
ausgerichteten Investmentauswahlprozess.
Sollte eine Vereinbarung über eine performanceabhängige Vergütung getroffen worden sein, kann sich ein weiterer
Interessenkonflikt dergestalt ergeben, dass nicht auszuschließen ist, dass der Verwalter zur Erzielung einer möglichst hohen
Performance und der damit verbundenen erhöhten Vergütung unverhältnismäßige Risiken eingeht. Eine Risikoreduzierung
wird hier unter anderem durch interne Überwachung der getroffenen Anlageentscheidungen und durch die Kombination mit
anderen festen Vergütungskomponenten erzielt.
Weiterhin erhält Varengold von anderen Dienstanbietern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften unentgeltliche
Zuwendungen wie beispielsweise in Form von Informationsmaterialien, Schulungen, Finanzanalysen und teilweise technischen
Ausrüstungen und Diensten. Varengold nutzt dabei diese Zuwendungen dazu, um die vom Auftraggeber beanspruchte hohe
Qualität erbringen und ständig verbessern zu können; sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den gegenüber
dem Auftraggeber erbrachten Leistungen.
An vertraglich gebundene oder abhängige Vermittler, die uns mit oder ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft Auftraggeber
oder einzelne Geschäfte zuführen, zahlen wir zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und Fixentgelte. Darüber hinaus können
gebundene Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den von
uns gezahlten Handelsvertreterprovisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten.
Auch mittels durch die Bank erstellte und verbreitete Finanzanalysen informiert Varengold über relevante potenzielle
Interessenkonflikte.
Varengold stellt dem Auftraggeber auf Wunsch weitere Einzelheiten zu diesen Grundsätzen zur Verfügung.
2)
MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN
Damit sachfremde Interessen die Ausführung der Kundenaufträge oder die Vermögensverwaltung nicht beeinträchtigen, haben
sich Varengold selbst und ihre Mitarbeiter hohe Standards gesetzt. Diese beinhalten die Beachtung von Marktregeln unter
ständiger Beachtung des Kundeninteresses sowie rechtmäßiges und professionelles Handeln. Vorrang hat grundsätzlich das
Interesse der Kunden.
Einer unabhängigen „Compliance-Abteilung“ obliegt hierbei die ständige Überwachung möglicher Interessenkonflikte. Zu
diesem Zwecke wurden insbesondere die folgenden Maßnahmen ergriffen:
Führung einer Insiderliste, welche der Überwachung sensibler Informationen sowie der Verhinderung des Missbrauchs
von Insiderwissen dient;
zur Wahrung des Auftraggeberinteresses wurden organisatorische Verfahren im Bereich der Anlageberatung und
Vermögensverwaltung geschaffen (bspw. Genehmigungsverfahren für neue Verfahren);
Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung;
Führung einer Sperrliste, die möglichen Interessenkonflikten u.a. durch Geschäfts- oder Beratungsverbote oder durch ein
Verbot von Finanzanalysen begegnet;
Mitarbeiter, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können, sind zur Offenlegung ihrer
Wertpapiergeschäfte gegenüber der Compliance-Stelle verpflichtet;
Mitarbeiterschulungen;
Schaffung neuer und Erhaltung bestehender Vertraulichkeitsbereiche. Zu diesem Zwecke werden unter anderem
Informationsbarrieren aufgebaut sowie einzelne Bereiche innerhalb der Varengold räumlich getrennt.
Sollten sich Interessenkonflikte nicht vermeiden lassen, so werden wir diese dem betroffenen Auftraggeber gegenüber vor
einem Geschäftsabschluss oder einer Beratung offen legen.
Weiterhin werden die internen Kontrollen und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ständig
weiterentwickelt. Soweit die oben genannten Vorkehrungen nicht ausreichen, um das Risiko einer Beeinträchtigung zu
vermeiden, wird die Varengold Ihnen vor Durchführung eines Geschäfts die allgemeine Art und Herkunft des
Interessenkonflikts darlegen. Gegebenenfalls werden wir in diesen Fällen auf eine Beratung oder Empfehlung zum
betreffenden Finanzprodukt verzichten.
Auf Wunsch und Nachfrage werden wir Ihnen weitere Einzelheiten zum Umgang mit Interessenkonflikten zur Verfügung
stellen.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
VIII. AUFKLÄRUNGSPROTOKOLL (ANLAGE 2)
Varengold (nachfolgend auch als „Bank“ bezeichnet) und des Vermittlers Ihres Kontos bzw. Ihrer Konten (im Folgenden
wird der Einfachheit halber immer nur zusammenfassend der Begriff „Konto“ verwendet) an Varengold im Rahmen Ihrer
Kontoeröffnung.
1)
Generelle Hinweise
•
•
•
•
•
2)
Beachten Sie unbedingt die Ihnen mit den Kontoeröffnungsunterlagen ausgehändigten Risikoinformationen!
U.a. werden Sie darin ausführlich informiert über:
•
•
•
•
•
•
3)
Das von Ihnen vorgesehene Investitionskapital muss frei verfügbares Risikokapital sein.
Es sollte kein Kredit für diese Investition aufgenommen werden.
Der Vermittler Ihres Kontos an die Bank oder Mitarbeiter der Bank dürfen keinerlei Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks,
Überweisungen, Überweisungsträger etc.) von Ihnen entgegennehmen.
Der Handel in den von Ihnen beabsichtigten Geschäften ist hochspekulativer Natur: Gewinnchancen stehen dabei große
Verlustrisiken gegenüber.
Handelt es sich bei dem Vermittler Ihres Kontos um einen gebundenen Agenten der Bank, so schließen Sie nicht mit dem
gebundenen Agenten einen Vertrag, sondern mit Varengold selbst. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in diesem
Falle aufgrund bestehender Vereinbarungen der gebundene Agent die Vermittlung von Konten an Varengold in offener
Stellvertretung für die selbige betreibt. Der gebundene Agent handelt damit in den Angelegenheiten der vertraglich zwischen dem
Kunden und Varengold vereinbarten Geschäfte als Erfüllungsgehilfe der Varengold. Ein aktuelles Verzeichnis der gebundenen
Agenten der Bank finden Sie auf der Webseite der Bank www.Varengold.de
Einen möglichen Totalverlust Ihrer Investition einschließlich Transaktionskosten.
Hebelwirkung/Leverage-Effekt:
Dadurch besteht die Möglichkeit von Gewinnen und das Risiko großer Verluste durch eine im Verhältnis hierzu geringe Investition
durch Sie.
Wechselkursrisiko durch Wechselkursschwankungen.
Keine 100%ige technische Sicherheit und Zuverlässigkeit bei Ordererteilung über das Internet.
Mögliche Ausfälle von elektronischen Handelsplattformen und Unterbrechungen der Kommunikationswege zwischen der Bank
und Ihnen als Kunden können nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden.
Höhe der anfallenden Entgelte und Transaktionskosten:
Die Kostenbelastung Ihres Kontos kann aufgrund hoher Handelsfrequenz u. U. hoch sein. Wichtig sind in diesem Zusammenhang
insbesondere
die
ständig
beim
Handel
anfallenden
Transaktionskosten
und
Handelskommissionen,
Übernachtfinanzierungskosten, etwaige Kosten einer Handelsplattform, etc.).
Zahlungen an den Vermittler durch die Bank (Bitte unbedingt alle 4 Felder ausfüllen, wenn Sie einen Vermittler haben)
Der Vermittler: __________________________
Adresse:________________________________________________
Stadt: _________________________________
IB-ID: __________________________________________________
, der Sie als Kunden an Varengold vermittelt, erhält von den gemäß Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank zu zahlenden Entgelten
einen Anteil (Zuwendung). Diese Zuwendung an den Vermittler ist ausgelegt auf die Verbesserung der Qualität der für den Kunden
erbrachten Dienstleistungen (bspw. Service- und Supportqualität, (Order-)Infrastruktur). Die Zuwendung umfasst mindestens 50 %
an jeder Handelskommission, die Sie an die Bank zahlen. Sie kann in Einzelfällen bis zu 100 % betragen und sich zusätzlich auch
auf die anderen von Ihnen als Kunde gemäß Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank zu zahlenden Entgelte erstrecken.
Die Höhe der Zuwendungen für ein konkretes Wertpapier/ eine konkrete Finanzdienstleistung werden wir Ihnen auf Nachfrage vor
Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen.
Weiterhin kann der Vermittler im Rahmen der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung auch Zuwendungen in Form von
Sachleistungen, bspw. Schulungsmaßnahmen, Hard- und Software, seitens der Bank erhalten.
4)
Ihre Angaben und Bestätigungen von Risikoaufklärungen gegenüber der Bank und deren Geltung auch dem
Vermittler gegenüber
Soweit Sie Angaben nach § 31 Abs. 4 und 5 Wertpapierhandelsgesetz gegenüber der Bank erklären, so werden selbige durch Sie
auch ausdrücklich gegenüber dem Vermittler erklärt. Dies gilt ebenfalls für Ihre Bestätigungen bzgl. der Aufklärung über Risiken der
von Ihnen gewünschten Geschäfte gegenüber der Bank. Sie besitzen auch gegenüber dem Vermittler vollumfängliche Gültigkeit.
Ihre Risikoaufklärung durch den Vermittler selbst gilt damit entsprechend als erfolgt.
5)
Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift:
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie weiter, über die oben aufgeführten Punkte (1. - 4.), insbesondere zu Risiken und Zuwendungen
an Ihren Vermittler, vor Vertragsabschluss durch Varengold und den Vermittler aufgeklärt und informiert worden zu sein und diese
vollständig verstanden zu haben.
Weiter bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie mit der Art der erfolgten Kontaktaufnahme (Werbung/Akquise) durch die Bank
bzw. den Vermittler ausdrücklich einverstanden sind.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
X.
INFORMATION ÜBER DIE EINRICHTUNG ZUR SICHERUNG DER
ANSPRÜCHE VON ANLEGERN
Die Varengold Bank AG gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Postfach 110448, 10834 Berlin, an.
Nach § 23a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ist die Gesellschaft verpflichtet, Kunden über nachfolgenden Sachverhalt
zu informieren:
Die EdB ist eine durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 geschaffene Einrichtung zur
Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die im öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem genannten Gesetz
vornimmt und Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 EUR und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90%
ihres Gegenwertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger schützt. Verbindlichkeiten von Varengold aus
Wertpapiergeschäften gelten dabei als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung von Varengold beziehen,
dem Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder Höhe und Umfang der dem
Gläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs sind der Betrag der Gelder
und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls zugrunde zu legen. Ein Entschädigungsanspruch
besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates und nicht auf Euro lauten. Der
Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der genannten Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen
Zinsansprüche.
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung
von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von
Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten
oder verwahrt werden. Zu den genannten Finanzinstrumenten gehören Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten,
Schuldverschreibungen, Genuss- und Optionsscheine, Derivate, etc.
Von Varengold ausgegebene Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln werden
von der EdB nicht geschützt. Auch Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind nicht abgedeckt.
Nicht geschützt sind Anleger wie beispielsweise Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und
große Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen der öffentlichen Hand (vgl. hierzu gegebenenfalls § 3 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes, abgedruckt im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998, Teil I, Seite 1842 ff.). Der Anspruch auf
Entschädigung setzt grundsätzlich die Liquidität der Entschädigungseinrichtung voraus. Es kann der Fall eintreten, dass bei einer
hohen Anzahl von gleichzeitig auftretenden und festgestellten Entschädigungsfällen die Einlagen des Fonds nicht ausreichen, um
alle Entschädigungsfälle zu bedienen, so dass Sie trotz des rechtlichen Bestehens eines Entschädigungsanspruchs tatsächlich
keine oder nur eine anteilige Entschädigung erhalten.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Web-Seite der EdB: www.edb-banken.de
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
XI. ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN DURCH
VARENGOLD BANK AG (ANLAGE 4)
Elektronische Übermittlung von Informationen durch die Bank
Sofern es angemessen ist und sich der Kunde ausdrücklich dazu entschieden und einverstanden erklärt hat, können ihm
erforderliche Informationen (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsänderungen, Risikoinformationen, Preis-/Leistungs- und
Gebührenverzeichnisse, Kontoauszüge, Ausführungsanzeigen etc.) auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier seitens
der Bank übermittelt werden. Die Bank wird diese Informationen dem Kunden in diesem Falle dann elektronisch (entweder per EMail und/oder über die elektronische Handelsplattform und/oder über den passwortgeschützten Kundenbereich in MyVarengold)
zur Verfügung stellen
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
XII. WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER VERLUSTRISIKEN
BEI TERMINGESCHÄFTEN
Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen verdeutlichen, dass es sich bei Termingeschäften um hochspekulative Geschäfte
handelt. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen aufmerksam durch. Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an
Ihren Ansprechpartner bei der Bank.
1.
Erklärung von Termingeschäften
Die wichtigsten an den Terminmärkten gehandelten Repräsentanten von Termingeschäften sind Futures und Optionen.
Ein Festgeschäft (der so genannte „Futures“) ist eine vertragliche, börslich gehandelte Vereinbarung zwischen zwei
anonymen Parteien, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Basiswert, der nach Menge, Qualität und
Liefertermin standardisiert ist, zum aktuellen Marktwert zu kaufen oder zu verkaufen. Als Basiswert dienen Aktien, Indices,
Anleihen, Zinsen, Rohstoffe und Devisen. Eine Übersicht über sämtliche handelbaren Futures und deren individuelle
Kontrakteigenschaften finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse. Eine Übersicht der wichtigsten Börsen finden
Sie u.a. auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de).
Um ein Termingeschäft einzugehen, muss der Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, die so genannte Margin, erbringen.
Die Margin ist ein Bonitätsnachweis des Auftraggebers für die Gegenpartei des vom Auftraggeber beabsichtigten
Termingeschäftes. Sie teilt sich in einen gebundenen und variablen Teil. Die entsprechende Höhe der gebundenen Margin
für ein Termingeschäft wird von der Börse, an der das Termingeschäft gehandelt wird, vorgegeben. Ihre Berechnung
erfolgt mit Hilfe von mathematischen Formeln, die von verschiedenen Parametern wie z.B. dem Volumen des
Termingeschäftes, dem aktuellen Marktwert, dem so genannten Kassapreis des Basiswertes und der
Schwankungsintensität des Basiswertes abhängig sind. Eine genaue Darstellung der Berechnung und die aktuelle Höhe
der Margin für ein Termingeschäft finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse.
Der variable Teil der Margin fluktuiert in Abhängigkeit des Wertes des Termingeschäftes. Steigt der Kassapreis des
Basiswertes während der Kontraktlaufzeit, so erzielt der Inhaber einer Kaufposition einen Gewinn, während der Inhaber
der Verkaufsposition einen Verlust hinnehmen muss und umgekehrt. Diese sich ergebenden Gewinne bzw. Verluste
werden täglich mit dem variablen Teil der Margin der beiden Parteien geldlich ausgeglichen. I. d. R. werden die Kontrakte
am Laufzeitende von Investoren nicht physisch erfüllt, sondern durch Eingehen einer identischen Gegenposition
geschlossen, d.h. das Geschäft wird glattgestellt. In manchen Fällen, so z.B. bei Aktienindexfutures, findet überhaupt kein
Austausch des Basiswertes statt, sondern es erfolgt das so genannte Cash Settlement (Barausgleich), d.h. die offenen
Termingeschäfte werden geldlich beglichen.
Während der Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Basiswertes unter den jeweiligen Kontrakteigenschaften bei
einem Futures verpflichtend ist, ist dies bei Optionen, wie der Name schon suggeriert, optional.
Eine Option verbrieft ihrem Inhaber das Recht, nicht aber die Pflicht, den vorab bestimmten Basiswert zu einem in der
Zukunft liegenden Zeitpunkt (Europäische Option) bzw. innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Amerikanische Option) zu
einem bei Vertragsabschluss festgelegten Basispreis zu kaufen (Long-Call-Option) oder zu verkaufen (Long-Put-Option).
Der Verkäufer der Kaufoption (Short-Call-Option) muss im Falle der Ausübung der Option den Basiswert zu dem
festgelegten Basispreis liefern. Der Verkäufer einer Put-Option (Short-Put-Option) ist dagegen verpflichtet bei Ausübung
der Option den entsprechenden Basiswert zu dem vereinbarten Basispreis abzunehmen.
Als Basiswert dienen Aktien, Indices, Anleihen, Zinsen, Rohstoffe und Devisen. Eine Übersicht über sämtliche handelbaren
Optionen und deren individuelle Kontrakteigenschaften finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse.
Der Verkäufer einer Option wird Stillhalter oder Schreiber genannt. Für das Options-, also das Ausübungsrecht zahlt der
Käufer dem Schreiber eine nicht rückerstattungsfähige Optionsprämie. Im Gegenzug ist der Schreiber allerdings
verpflichtet, dem Ausübungswunsch des Käufers Folge zu leisten und ihm durch gebundene Margin seine Bonität zu
beweisen. Die entsprechende Höhe der gebundenen Margin für eine Option wird von der Börse, an der das
Termingeschäft gehandelt wird, vorgegeben. Ihre Berechnung erfolgt mit Hilfe von mathematischen Formeln, die von
verschiedenen Parametern wie z.B. dem Volumen der Option, dem aktuellen Marktwert, dem Preis des Basiswertes und
der Schwankungsintensität des Basiswertes abhängig sind. Eine genaue Darstellung der Berechnung und die aktuelle
Höhe der gebundenen Margin für eine Option finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse.
Der Optionsinhaber wird sein Recht nur ausüben, wenn seine Option am Verfallstag im Geld ist, d.h. im Falle einer CallOption der Preis des Basiswertes den Ausübungspreis übersteigt und im Falle einer Put-Option der Ausübungspreis den
Preis des Basiswertes übersteigt.
Ein in Deutschland relativ junges, aber immer beliebter werdendes Termingeschäft ist der Differenzkontrakt, der so
genannte Contract for Difference, kurz CFD. Ein CFD ist ein Differenzgeschäft zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis, das
erlaubt, mit den Preisänderungen des zugrunde liegenden Basiswertes zu agieren, ohne diesen selbst besitzen zu
44
Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
müssen. Ziel hierbei ist die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Differenz zwischen Eröffnungs- und Schließungskurs
des jeweiligen Basiswertes.
CFDs werden nicht börslich gehandelt, sondern zählen zu den so genannten Over-The-Counter-(kurz OTC-)Produkten,
d.h. es wird außerbörslich zwischen geeigneten Gegenparteien gehandelt.
Als Basiswerte dienen Aktien, Indices, Anleihen, Zinsen, Rohstoffe, aber auch Sektor-CFDs sind möglich. Da ein CFD den
Basiswert nachbildet, werden auch entsprechende Eigenschaften des Basiswertes nachgebildet, so z.B.
Dividendenzahlungen bei einem Aktien-CFD. Der Käufer des Aktien-CFD erhält die Dividende vom Verkäufer des AktienCFD.
Um ein CFD zu handeln, muss nicht der gesamte Wert der eingegangenen Position hinterlegt werden, sondern nur ein
Bruchteil davon als Sicherheitsleistung, die so genannte Margin.
Eine Übersicht über die handelbaren CFDs inklusive der individuellen Kontrakteigenschaften wie Basiswert, Handelszeiten
und Margin-Höhe finden Sie auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de) und/oder MyVarengold.
2.
Risiken von Termingeschäften
2.01.
Hebelwirkung
Wenn Sie ein Termingeschäft eingehen, müssen Sie eine Sicherheitsleistung, die so genannte Margin hinterlegen. Die
Margin beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des eingegangenen Termingeschäfts. Dazu ein Beispiel für den Kauf eines
Dax Futures: Bei einem Dax-Indexstand von 7.000 Punkten hat dieses Termingeschäft einen Wert von 175.000 EUR, da 1
Dax-Punkt laut Kontrakteigenschaft einen Gegenwert von 25 EUR hat (7.000 x 25 EUR (1 Dax-Punkt = 25 EUR) = 175.000
EUR). In diesem Fall eines Futures wird die zu hinterlegende Margin durch die Börse bestimmt. Die zu hinterlegende
Margin für den Handel des DAX Futures wird durch die Börse z.B. bei 17.500,00 Euro festgelegt. Diesen Betrag muss der
Händler eines DAX-Future- Kontraktes nun hinterlegen.
Durch die zum Gesamtwert des Termingeschäftes relativ niedrige Einstiegsbedingung in Form der Margin ergibt sich beim
Handel mit Termingeschäften ein Hebel: Im oben genannten Beispiel beträgt dieser ca. 1:12. Fällt der Dax Future auf
6.930 Punkte (minus 1 % = 70 Punkte), so ergibt sich ein Verlust von 1.750 EUR (70 Punkte = 70 x 25 EUR = 1.750 EUR).
Dieser Verlust kann sich je nach der Gesamtgröße des Kontos unterschiedlich auf ungebundene Margin auswirken.
Größere Konten werden von diesem Verlust nicht so stark belastet wie kleinere. Ein Konto mit einer ungebundenen Margin
von 20.000 EUR verliert -8,75 %, ein Konto mit einer ungebundenen Margin von 100.000 EUR verliert im Vergleich dazu
nur -1,75 %.
Der Hebel bewirkt, dass bereits kleine Schwankungen im Wert des Termingeschäftes große Auswirkungen auf die Margin
haben. (Im Beispiel führte eine 1-prozentige Veränderung im Wert des Terminkontraktes zu einem Verlust von 1.750 EUR.)
Bei größeren Marktbewegungen und damit einhergehenden Verlusten kann dies nicht nur zum Gesamtverlust der Margin
führen, sondern auch zu weiteren Verlusten, die ggf. über Ihre ungebundene Margin hinausgehen können. Dazu ein
Beispiel: Angenommen die ungebundene Margin beträgt 20.000 EUR. Zum Kauf des obigen Dax Futures werden davon
17.500 EUR als Margin fixiert, so dass 2.500 EUR als ungebundene Margin verbleiben. Sollte der Dax Future von 7.000
Punkten um 1 % fallen, so ergibt sich, wie oben berechnet, ein Verlust von 1.750 EUR. Die ungebundene Margin von
2.500 EUR würde ausreichen, um diesen Betrag zu begleichen. Sollte der Dax Future von ursprünglich 7.000 Punkten
aber um 1,5 % auf 6895 fallen, so ergibt sich ein Verlust von 2.625 EUR. Das ungebundene Margin von 2.500 EUR würde
nicht ausreichen, um diesen Betrag zu begleichen. Die Bank würde in einem solchen Fall den Nachschuss von Margin
einfordern oder die Zwangsschließung des Termingeschäftes einleiten. Im Falle der Schließung des Termingeschäftes löst
sich die hinterlegte gebundene Margin und die Verluste können beglichen werden.
Je größer der Hebel bei einem Termingeschäft ist, desto größer ist das Verlustrisiko bei kleinen Marktschwankungen. Dazu
wieder obiges Beispiel unter der Annahme, dass die zu hinterlegende Margin 17.5000 EUR beträgt. Es ergibt sich ein
Hebel von 1:10, da mit einem Margin-Einsatz von 17.500 EUR (Margin) ein Handelsvolumen von 175.000 EUR
(Gesamtwert des DAX- Future-Kontraktes bewegt werden kann.
2.02.
Margin Call
Machen Sie sich klar, dass beim Abschluss eines Termingeschäftes ein Teil Ihrer eingezahlten Margin als Margin hinterlegt
werden muss. Verluste im Rahmen des Termingeschäftes können weit über die ungebundene Margin hinausgehen und die
gebundene Margin aufzehren.
Sollten Verluste dazu führen, dass Ihre gesamte Margin nicht mehr in ausreichender Höhe für die offenen Termingeschäfte
vorhanden ist, so sollten Sie zusätzliche Margin zur Wiederherstellung der Sicherheit erbringen. Die hierfür gesetzte Frist
kann extrem kurz sein. Falls Sie es unterlassen, die Margin in der gesetzten Frist nachzuschießen, werden die offenen
Termingeschäfte durch die Bank zwangsweise liquidiert. Sie können Ihr gesamtes eingezahltes Kapital verlieren
(Totalverlust).
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
2.03.
Liquiditätsrisiko
Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass Termingeschäfte unter Umständen nicht zu einem fairen Marktpreis oder
überhaupt nicht oder nur teilweise aufgelöst werden können. Ursache hierfür kann sein, dass ein entsprechender
Kontrahent nicht zu finden ist, die Anzahl der Marktteilnehmer zu gering oder das gehandelte Volumen unzulänglich ist,
oder dass ganz allgemein Marktstörungen auftreten. Dieses Risiko kann insbesondere dann bestehen, wenn es sich um
illiquide Märkte mit einer vergleichsweise hohen Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (hohe Bid-Ask-Spanne, zu
Deutsch Geld-Brief-Spanne, Spread) handelt oder umfangreiche Transaktionen den Marktpreis nachhaltig beeinflussen.
Zudem sind Terminbörsen ermächtigt, Preisschwankungsgrenzen festzusetzen, die für einen gewissen Zeitraum Kaufoder Verkaufsgebote außerhalb bestimmter Limits nicht zulassen. Hierdurch kann die Liquidierung einzelner Positionen
beschränkt oder vollständig verhindert werden, was in erhöhte Verluste münden kann.
Das Liquiditätsrisiko ist bei außerbörslich gehandelten Termingeschäften deutlich höher als bei börslich gehandelten
Termingeschäften.
2.04.
Risiko des wertlosen Verfalls
Die aus Termingeschäften erworbenen, sehr kurz befristeten Rechte können eine Wertminderung erleiden oder sogar
wertlos verfallen (Totalverlustrisiko). Das Risiko des Totalverlustes ist extrem hoch.
2.05.
Fehlende Absicherungsmöglichkeiten / Leerlaufen von Risikobegrenzungen
Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Termingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. Zu diesen
Geschäften gehören Limit- oder Stop-Aufträge oder kombinierte „Wenn-Dann“-Limit- oder Stop-Aufträge.
Die Anwendung von Limit- oder Stop-Aufträgen (hierbei handelt es sich um Aufträge, die dazu dienen, die Handelsverluste
im Falle von gewissen Marktbewegungen zu begrenzen, indem automatisch die Schließung eines Termingeschäftes
eingeleitet wird) kann die Verluste nicht in jedem Fall auf die vorgesehenen Beträge beschränken. Es ist möglich, dass auf
Grund bestimmter Marktbedingungen die Aufträge nicht zeitgerecht, nicht zum festgesetzten Preis oder überhaupt nicht
ausgeführt werden können, was zum Totalverlust Ihrer Margin sowie zu weiteren, Letztere übersteigenden Verlusten
führen kann. Gerade in sehr volatilen Marktphasen mit den dann typischen großen und extrem schnellen
Preisveränderungen kann die mit diesen Aufträgen beabsichtigte Risikobegrenzung fehlschlagen und es kann zu einem
Totalverlust kommen.
2.06.
Währungsrisiko
Das Verlustrisiko erhöht sich, wenn die Verpflichtung aus Termingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende
Gegenleistung auf eine Fremdwährung lautet. In diesem Fall ist Ihr Verlustrisiko nicht nur an die Wertentwicklung des
zugrunde liegenden Basiswertes gekoppelt, sondern es besteht ein zusätzliches Verlustrisiko aufgrund der
Wechselkursschwankungen der ausländischen Währung gegenüber dem Euro. Wechselkursschwankungen können den
Wert des jeweiligen Termingeschäfts verringern sowie den Basiswert verteuern. Dies gilt auch für eine
Zahlungsverpflichtung aus dem Termingeschäft, das Sie in einer Fremdwährung erfüllen müssen.
2.07.
Risikoerhöhung durch die Verwendung von Krediten
Termingeschäfte sind keine tauglichen Sicherheiten für einen Kredit. Daher sollten sie auch niemals durch Kredite
finanziert werden, d.h. die Margin sollte nicht kreditfinanziert werden. Sollten Sie diesen Hinweis nicht beachten, müssen
Sie berücksichtigen, dass die Kosten und Zinsen für einen derartigen Kredit Ihre Gesamtkosten weiter erhöhen, so dass
das ohnehin sehr hohe Verlustrisiko weiter ansteigt. Wenn sich der Markt entgegen Ihren Erwartungen entwickelt, müssen
Sie nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Setzen Sie
daher nie darauf, den Kredit mit Gewinnen aus Termingeschäften verzinsen und zurückzahlen zu können, sondern prüfen
Sie vor Geschäftsabschluss Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin, ob Sie zur Verzinsung und ggf. kurzfristigen
Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten.
2.08.
Risiken bei taggleichen Geschäften (Daytrading)
Der Begriff des sog. Daytradings bezeichnet Termingeschäfte, die während eines Tages durch den Kunden geöffnet und
wieder geschlossen werden (taggleiche Geschäfte). Solche Termingeschäfte können auch mehrmals im Laufe eines
Tages durchgeführt werden. Das Daytrading zeichnet sich durch eine große Anzahl innerhalb eines Tages durch den
Auftraggeber getätigter Termingeschäfte aus.
Daytrading ist mit hohen Gewinnchancen verbunden, birgt aber auch erhebliche Verlustrisiken - insbesondere dann, wenn
Sie Termingeschäfte eingehen, die innerhalb eines Handelstages hohe Kursschwankungen erwarten lassen. Daytrader,
die Termingeschäfte abschließen, handeln in aller Regel sehr häufig und kurzfristig. Das Verlustrisiko ist nicht
vorhersehbar und kann auch über eventuell geleistete Sicherheiten (»Margins«) hinausgehen.
Aufgrund der genannten Risiken sollten diese Geschäfte niemals auf Kredit finanziert werden. Im Fall kreditfinanzierter
Daytrading-Geschäfte sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Kredit unabhängig von ihrem Erfolg beim Daytrading
zurückzuzahlen. Auch kommt es durch die Häufigkeit der beim Daytrading getätigten Termingeschäfte zu einer großen
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Summe von anfallenden Transaktionskosten, die die Margin auf Ihrem Handelskonto reduzieren und Gewinne unmöglich
machen können.
»Daytrading« setzt vertiefte Kenntnisse beim Kunden in Bezug auf die Märkte, Handelstechniken und -strategien voraus.
Bei dem Versuch, durch Daytrading Gewinne zu erzielen, konkurrieren Sie auch mit professionellen und finanzstarken
Marktteilnehmern.
2.09.
Risikoerhöhung durch Transaktionskosten und Entgelte
Die Transaktionskosten und Entgelte für die Dienstleistungen der Bank, des kontoführenden Instituts sowie ggf. anderer
eingebundener Finanzdienstleistungsunternehmen wie z.B. Broker ,Vermittler, Vermögensverwalter verschlechtern die
Gewinnchancen der durch Sie selbst oder für Sie durch Handelsbevollmächtigte (bspw. im Rahmen einer
Vermögensverwaltung) getätigten Termingeschäfte nachhaltig.
Alle Transaktionskosten und Entgelte, die im Zusammenhang mit den Termingeschäften erhoben werden, müssen erst
zurückverdient werden, bevor ein Gewinn für den Auftraggeber anfällt.
Je höher die Handelsaktivität bzw. die Summe der getätigten Termingeschäfte ist, desto höher sind die gesamt anfallenden
Transaktionskosten, da diese pro getätigter Transaktion in einem Termingeschäft anfallen und von Ihnen zu tragen sind.
Hierbei können die Transaktionskosten schnell einen Großteil Ihrer Margin aufzehren und Ihre Chance, insgesamt einen
Gewinn zu erzielen, erheblich reduzieren, selbst wenn anfänglich Gewinne erzielt werden.
Im Rahmen einer Vermögensverwaltung kann es zu unangemessen hoher Handelsaktivität kommen, wenn
Handelsbevollmächtigte unter einseitiger Bevorzugung der eigenen Vergütungsinteressen (sofern die Vergütung des
Handelsbevollmächtigten von den Transaktionsentgelten je Handelsaktivität abhängig ist) Transaktionen und Geschäfte
tätigen (Provisionsschinderei bzw. Churning).
Eine weitere Ursache für eine sehr hohe Handelsaktivität findet sich z.B. darin, dass Ausstiegsmarken zur
Verlustbegrenzung zu knapp gegenüber der zu erwartenden Schwankungsbreite der Preise für das Geschäft kalkuliert
werden. Dies kann zu einem hektischen Ein- und Aussteigen in Termingeschäfte führen, mit der Folge von immer neu
anfallenden Transaktionsentgelten, die marginzehrend wirken, ohne dass Verluste aufgrund von Marktveränderungen
auftreten. Ihre Gewinnchancen sind in solchen Fällen minimal, wohingegen Verluste durch Transaktionskosten nahezu
vorprogrammiert sind.
Ebenso entsteht durch regelmäßiges Daytrading eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Transaktionen. Die hierdurch
entstehenden Transaktionskosten können im Verhältnis zur Margin und einem erzielbaren Gewinn unangemessen hoch
sein und zu Verlusten führen.
Dies alles kann zu einem hektischen Ein- und Aussteigen in Termingeschäfte führen, mit der Folge von immer neu
anfallenden Transaktionsentgelten, die das investierte Kapital (Margin) aufzehren, ohne dass Verluste aufgrund von
Marktveränderungen auftreten. Gewinnchancen sind in solchen Fällen so gut wie ausgeschlossen, selbst wenn anfänglich
Gewinne erzielt werden sollten.
Des Weiteren treten bei einigen Termingeschäften, z.B. CFDs, Finanzierungskosten auf, die anfallen, sollten Sie diese
Positionen über Nacht offen halten. Es entsteht also eine doppelte Transaktionskostenbelastung, deren Ursache sich
entweder in regelmäßigem Daytrading oder den Finanzierungskosten über Nacht findet.
Das Gewinn-/Verlustverhältnis von Termingeschäften wird durch Transaktionskosten und Finanzierungskosten in Richtung
Verlust verzerrt, weil Transaktionskosten und Entgelte erst durch Marktentwicklungen zu Ihren Gunsten zurückverdient
werden müssen. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, so erhöhen die jeweils anfallenden Transaktionskosten und
Entgelte den ohnehin entstehenden Verlust.
Je höher die Kosten pro Geschäft sind, umso geringer werden etwaige Gewinnchancen.
Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich vereinnahmte Entgelte (bspw. Managementgebühren) und
Gewinnbeteiligungen durch für Sie im Rahmen einer Vermögensverwaltung tätige Dritte ebenfalls mindernd auf Ihre
Chance zur Gewinnerzielung auswirken bzw. erzielte Gewinne vermindern, da diese weiteren Kosten sich zur Summe der
Transaktionskosten hinzuaddieren und ebenfalls zurückverdient werden müssen
2.10.
Risiken beim Einsatz von elektronischen Systemen
Einige Terminbörsen sind elektronische Handelsbörsen und somit von Computersystemen sowie elektronischen
Netzwerken abhängig. Auch außerbörsliche Termingeschäfte werden u.a. über Computersysteme sowie elektronische
Netzwerke abgeschlossen. Bei einer Systemstörung oder einem Systemausfall kann die Ausführung Ihres Auftrages
erschwert, verzögert oder sogar unmöglich werden. Gemäß ihren Bedingungen haften regelmäßig weder die Terminbörsen
noch die Clearinginstitutionen gegenüber Börsenteilnehmern oder Auftraggebern von Börsenteilnehmern in Bezug auf
Verluste oder entgangene Gewinne sowie in Bezug auf Schäden oder Verzögerungen irgendwelcher Art, die auf ein
vollständiges oder partielles Versagen eines oder mehrerer elektronischer Systeme der Terminbörsen zurückzuführen
sind, soweit sie nicht durch die Terminbörsen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
Beim Einsatz von elektronischen Handelssystemen können technische Fehler auftreten, und zwar sowohl bei der
Generierung automatischer Kauf- oder Verkaufssignale als auch bei deren Übertragung. Dies kann bspw. dann auftreten,
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wenn ein mathematischer Algorithmus die auszuführende Börsentransaktion in einem automatisierten Verfahren erstellt
und zum Teil elektronisch - ggf. auch über die Infrastruktur der Vermögensverwalterin - übermittelt. Die Kontrolle der
Signale und Berechnungen kann nur ex-post, also im Nachhinein erfolgen. Derartige technische Fehler gehen zu Ihren
Lasten. Dies kann zu Verlusten führen.
Weitere Risiken können sich aufgrund der Eigenheiten des Tradings via elektronischer Handelssysteme ergeben,
insbesondere kann es aufgrund von Systemfehlern, Systemabstürzen, Übertragungsfehlern, anderen Störungen der
Hardware oder Software oder der Unterbrechung der Verbindung dazu kommen, dass Aufträge, insbesondere auch StopLimit-Orders und/oder Stop-Loss-Orders, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ausgeführt werden können. Auch
diese Fehler und Störungen können Verluste bis zum Totalverlust oder darüber hinaus der von Ihnen eingesetzten Margin
zur Folge haben.
2.11.
Risiken in der Person Ihrer Vertragspartner
Bei einem Termingeschäft steht Ihnen immer eine Gegenpartei gegenüber. Diese Gegenpartei kann je nach Art des
Termingeschäftes
die
Bank
selbst,
das
kontoführende
Institut
oder
ggf.
andere
eingebundene
Finanzdienstleistungsunternehmen wie z.B. Broker und Vermittler sein. In Person der Gegenpartei besteht ein
Erfüllungsrisiko. So kann es passieren, dass sich Ihre Kurserwartungen voll und ganz erfüllen, die Gegenpartei jedoch
nicht in der Lage ist, Ihnen den Gewinn auszugleichen. Der Eintritt einer solchen Situation bedeutet, dass Sie trotz der
Erfüllung Ihrer Kurserwartungen einen Totalverlust erleiden.
Ein Erfüllungsrisiko besteht zudem, wenn Ihre Gegenpartei oder die Terminbörse selbst durch unerwartete Ereignisse wie
z.B. Krieg, Naturkatastrophen oder politischen oder wirtschaftlichen Wandel ausfällt.
Das Erfüllungsrisiko ist bei außerbörslich gehandelten Termingeschäften deutlich höher als bei börslich gehandelten
Termingeschäften.
Ferner besteht ein Verwertungsrisiko, weil die Gegenpartei u. U. dazu berechtigt ist, ihr Auftraggebervermögen nach
Maßgabe bestimmter Regeln zu verleihen oder als Pfand für eigene allgemeine Kredite zu verwenden. Diese Risiken sind
u. U. nicht abgesichert, weil die Gegenpartei z.B. keiner Anlegerentschädigungseinrichtung angehört oder diese das
Verwertungsrisiko nicht abdeckt.
Varengold unterliegt der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Bank gehört
ferner der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen an; gleichwohl sind im Insolvenzfall Ansprüche
gegen die Bank nur in dem durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) festgelegten
Rahmen abgesichert.
Die Terminbörsen stehen nur mit ihren Börsenteilnehmern (z.B. Brokern oder der Bank), nicht indes mit deren
Auftraggebern, also nicht mit Ihnen persönlich, in einer vertraglichen Beziehung. Sie stehen in vertraglichen Beziehungen
mit der Bank. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Terminbörsen Ihnen gegenüber in keiner Weise
irgendwelche Haftung übernehmen in Bezug auf Handlungen, die von diesen Institutionen in Übereinstimmung mit
geltendem Recht und ihren jeweils gültigen Bedingungen vorgenommen wurden. Die Bank ist zwar gesetzlich verpflichtet,
im Haftungsfall Ihre Ansprüche gegenüber der Terminbörse an Sie abzutreten. Es besteht jedoch das Risiko, dass die
Verpflichtungen der Terminbörse gegenüber der Bank anders ausgestaltet sind als die vertraglichen Pflichten zwischen der
Bank und Ihnen. In diesem Fall kann es sein, dass nicht der volle Schaden ersetzt wird oder ein Haftungsausschluss greift
und der Schaden überhaupt nicht ersetzt wird.
2.12.
Betriebs- und Organisationsrisiken
Unter Betriebs- und Organisationsrisiken ist die Gefahr zu verstehen, dass Mängel in der eigenen Aufbau- und
Ablauforganisation zu unerwarteten Verlusten führen können. Dieses Risiko kann auf Unzulänglichkeiten in EDV- und
anderen Informationssystemen, auf menschlichem Versagen und ungenügenden innerbetrieblichen Kontrollverfahren
basieren. Schwächen in der Aufbau- und Ablauforganisation können sich in einem erheblichen Verlustrisiko oder in
zusätzlichem Aufwand niederschlagen. Auch fehlerhafte Programmabläufe sowie automatisierte EDV- und
Informationssysteme, die in Art und Umfang nicht dem laufenden und potentiellen Geschäftsvolumen Rechnung tragen,
bergen ein erhebliches Betriebsrisiko. Zu den menschlichen Risikofaktoren, die einen Verlust des Engagements begründen
können, zählen mangelndes Verständnis der Geschäftsführung, mangelnde innerbetriebliche Risikokontrollen,
insbesondere Geschäftsablaufkontrollen, fehlende Handelslimits sowie das Eingehen unverhältnismäßig vieler offener
Positionen.
2.13.
Länder- und Transferrisiko
Das Länderrisiko bezeichnet das Risiko in dem Fall, dass ein ausländischer Schuldner trotz eigener Zahlungsfähigkeit
aufgrund fehlender Transferfähigkeit und/oder -bereitschaft seines Sitzlandes die geschuldeten Leistungen nicht oder nicht
fristgerecht leisten kann. Dahinter verbirgt sich die Gefahr einer wirtschaftlichen und/oder einer politischen Instabilität. So
können Geldzahlungen, auf die der Gläubiger einen Anspruch hat, aufgrund von Devisenmangel oder
Transferbeschränkungen im Ausland ausbleiben.
Zudem kann der Transfer von Geldern oder deren Tausch in eine andere Währung durch staatliche Maßnahmen untersagt
werden. Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist die Blockade von Guthaben iranischer und irakischer Banken in
den USA durch die amerikanische Regierung. Man spricht von Transferrisiko. Zwar ist das Transferrisiko im Zuge der
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Globalisierung der Kapitalmärkte zumindest im Verkehr der westlichen Industrienationen untereinander als eher gering
einzustufen. Dennoch ist es vorhanden.
Es existiert keine perfekte Absicherungsmöglichkeit gegen das Transferrisiko. Destabilisierende Ereignisse in politischen
und/oder sozialen Systemen können zur staatlichen Einflussname auf die Bedienung von Auslandsschulden und zur
Zahlungseinstellung eines Landes führen. Politische Ereignisse können sich auf dem weltweit verflochtenen Kapital- und
Devisenmarkt niederschlagen. Sie können dabei kurssteigernde Impulse oder aber Basisstimmung erzeugen. Beispiele für
solche Ereignisse sind nationale und internationale Krisensituationen, Änderungen der Wirtschaftsordnung, Änderungen im
Verfassungssystem oder der politischen Machtverhältnisse, Revolutionen und Kriege sowie durch Naturgewalten
ausgelöste Ereignisse. Auch Wahlaussichten und Wahlergebnisse haben gelegentlich – je nach Wirtschaftsprogramm der
dominierenden politischen Kräfte – Auswirkungen auf die Währung und den Kapitalmarkt des betreffenden Landes.
Große Bedeutung haben auch die von einigen Wirtschaftsmagazinen publizierten Länderratings. Es handelt sich dabei um
eine Einstufung der Länder der Welt nach deren Bonität. Länderratings dienen als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung
des Länderrisikos.
2.14.
Risiken der Liefer- und Abnahmeverpflichtung
Falls Sie Verkäufer von Futures oder Optionen sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den börslich festgesetzten
Bestimmungen des jeweiligen Termingeschäftes eine bestimmte Menge des Basiswertes liefern und erhalten dafür den
Kaufpreis (egal wie sich der Preis des Basiswertes zwischenzeitlich entwickelt hat), wie bei Eröffnung des
Termingeschäftes festgesetzt, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden
Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag des Termingeschäftes.
Falls Sie Käufer eines Futures sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweiligen Terminbörse
den Basiswert, auf den sich das jeweilige Termingeschäft bezieht, abnehmen und den vollen Kaufpreis (egal wie sich der
Preis des Basiswertes zwischenzeitlich entwickelt hat), wie bei Eröffnung des Termingeschäftes festgesetzt, bezahlen, es
sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten
Handelstag des Termingeschäftes.
2.15.
Rechtliches Risiko
Das rechtliche Risiko bezeichnet das Risiko in dem Fall, dass ein Geschäft aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar ist.
Die Durchsetzbarkeit von Verträgen kann insbesondere wegen einer fehlenden Berechtigung des Geschäftspartners zum
Geschäftsabschluss, vertraglicher Mängel, unvollständiger Dokumentation der Geschäfte und/oder rechtlicher
Besonderheiten in den Ländern, in denen der Geschäftspartner seinen Sitz hat, gefährdet sein. Ein bestimmtes Geschäft
ist z.B. dann nicht durchsetzbar, wenn die eingegangenen Verpflichtungen generell nicht durchsetzbar sind. Es kann aber
auch nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner nicht durchsetzbar sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dieser
entweder ein derartiges Geschäft nicht wirksam abschließen kann oder zur Wirksamkeit des Geschäfts erforderliche
Genehmigungen bzw. Einwilligungen nicht vorliegen.
Wenn ein Geschäft unzulänglich dokumentiert ist, lässt sich im Streitfall ein Anspruch möglicherweise nicht gerichtsfest
beweisen. Rechtliche Risiken steigen, wenn außerbörsliche Geschäfte nicht unter anerkannten Rahmenverträgen
dokumentiert werden. In diesem Fall vergrößert sich die Gefahr, dass nicht alle auftretenden Fragen abschließend geregelt
sind.
Werden außerbörsliche Geschäfte mit einem Vertragspartner gemäß einem Rahmenvertrag abgeschlossen und enthält
dieser Vertrag eine Nettingvereinbarung, besteht das Risiko, dass diese bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners
nicht durchsetzbar ist. Dies kann zu einem Wahlrecht des Insolvenzverwalters führen.
2.16.
Risiken bei Erteilung einer Handelsvollmacht an einen Dritten
Wenn ein Kontoinhaber einen Dritten mit einer Handelsvollmacht für sein Konto ausstattet, so muss er sich sämtliche
Handlungen und Transaktionen des Handelsbevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt entsprechend für etwaige
Verluste hieraus. Weiterhin findet keinerlei Kontrolle oder Überwachung der vom Handelsbevollmächtigten getätigten
Geschäfte und Transaktionen durch die Bank statt. Dies ist die Pflicht des Kontoinhabers.
2.17.
Unvermeidbarkeit der Risiken
Wenn Ihnen einer unserer Mitarbeiter erklärt, die vorstehenden Risiken seien im konkreten Fall nicht vorhanden und Ihnen gar Gewinne
garantiert oder eine Verlustbegrenzung zusichert, so handelt er unbefugt. Die Risiken lassen sich weder durch eine Beratung
noch durch eine technische Ausrüstung noch durch den Einsatz von Computerprogrammen ausschließen.
Soweit der Kunde Körbe verschiedener zusammengesetzter Finanzprodukte oder auf diese Art und Weise konstruierte
Indizes erwirbt, so soll damit das Ziel der Risikodiversifikation erreicht werden. Gleichwohl können die vorstehend
aufgeführten Risiken nicht reduziert oder gar ausgeschaltet werden. Es besteht auch bei zusammengesetzten
Finanzprodukten nach wie vor das Risiko des Totalverlustes. Überdies ist bei zusammengesetzten Finanzprodukten die i.
d. R. höhere Kostenbelastung durch die Aufsummierung der Kosten für die einzelnen enthaltenen Finanzprodukte zu
berücksichtigen.
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XIII. WICHTIGE ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER SPEZIELLE
VERLUSTRISIKEN BEI WARENTERMINGESCHÄFTEN
Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie
sie aufmerksam durch.
1.
Erklärung von Warentermingeschäften
Ein Warentermingeschäft ist ein Termingeschäft, dessen Basiswert ein Rohstoff, also eine physische Ware ist. Dazu zählen
Energiewerte wie z.B. Erdöl und –gas, Metallwerte wie z.B. Gold, Aluminium und Kupfer und landwirtschaftliche Produkte wie
z.B. Mais, Sojabohnen und Rinder. Eine Liste der handelbaren Warentermingeschäfte mit ihren individuellen Eigenschaften
finden Sie auf den Internetseiten der Warenterminbörsen. Eine Übersicht über die verschiedenen internationalen
Warenterminbörsen finden Sie auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de).
Als Käufer eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen
Datum (dem Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, abzunehmen. Als Verkäufer
eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen Datum (dem
Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, zu liefern. Ist bei Warentermingeschäften statt
einer Lieferung ein Barausgleich vorgesehen, gelten die im Folgenden beschriebenen Risiken für Sie unverändert, mit
Ausnahme der Risiken aus der Lieferung.
2.
Spezielle Risiken von Warentermingeschäften
2.1 Verlustrisiko durch eingeschränkte Liquidität
Warenterminmärkte sind im Allgemeinen weniger liquide als andere Terminmärkte. Es ist möglich, dass Sie zu dem von Ihnen
gewünschten Zeitpunkt eine Warenterminposition aufgrund ungenügender Marktliquidität nicht oder nur teilweise glattstellen
können. Ferner kann die Spanne (Spread) zwischen Kauf- und Verkaufsgeboten (Bid-Kurs und Ask-Kurs, zu Deutsch GeldKurs und Brief-Kurs) zu einem Warentermingeschäft relativ groß sein. Zudem sind die meisten Warenterminbörsen ermächtigt,
Preisschwankungsgrenzen festzusetzen, die für einen gewissen Zeitraum Kauf- oder Verkaufsgebote außerhalb bestimmter
Limits nicht zulassen. Hierdurch kann die Liquidierung einzelner Positionen beschränkt oder vollständig verhindert werden, was
in erhöhte Verluste münden kann.
Des Weiteren kann eine eingeschränkte Liquidität an einem Warenterminmarkt zu erhöhten Transaktionskosten führen, wenn
eine von Ihnen aufgegebene Order nur gestückelt, d.h. im Rahmen von mehreren Käufen oder Verkäufen erfüllt werden kann.
2.2 Preisschwankungsrisiken
Warenterminmärkte können aufgrund der beschriebenen Abhängigkeit zwischen dem Wert eines Termingeschäftes und dem
Preis seines Basiswertes von starken Preisschwankungen abhängig sein. Viele verschiedene Faktoren, die mit Angebot und
Nachfrage des Basiswertes zusammenhängen, können die Preise beeinflussen. Es ist nicht leicht, diese preisbildenden
Faktoren vorherzusagen. Unvorhergesehene Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Krankheiten, Seuchen sowie
politischer Wandel können den Preis eines Rohstoffes ebenso beeinflussen wie unkalkulierbare Entwicklungen wie z.B. Liefer-,
Lager- und Transportausfälle. Derartige Faktoren haben im Allgemeinen eine umso stärkere Auswirkung auf den Preis eines
Warentermingeschäftes, je kürzer der Liefertag bevorsteht.
2.3 Risiken durch Käufer- und Verkäuferverpflichtungen
Mit dem Abschluss eines Warentermingeschäftes entsteht die Verpflichtung, die börslich festgesetzten Eigenschaften des
Warentermingeschäftes zu erfüllen. Sie sind dazu verpflichtet, sich eigenständig bei Abschluss eines Warentermingeschäftes
über die individuellen Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes auf den Internetseiten der zugehörigen
Warenterminbörse zu informieren.
2.4 Risiken der Lieferverpflichtung
Falls Sie Verkäufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den börslich festgesetzten
Bestimmungen des jeweiligen Warentermingeschäftes eine bestimmte Menge des Basiswertes liefern und erhalten dafür den
vollen Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung
durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des
Warentermingeschäftes.
Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am
ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“. Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das
Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine
Lieferung durch den Verkäufer des Warentermingeschäftes verbindlich erfolgen muss.
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Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag
(First Notice Day) liegt.
Bei der Lieferung des Basiswertes sind Sie verpflichtet, die Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes zu erfüllen.
Diese sind standardisiert von den Warenterminbörsen vorgegeben. U.a. sind Sie z.B. verpflichtet, den Basiswert in
vorgegebener Weise rechtzeitig und in einer bestimmten Qualität zu liefern.
Durch die Verpflichtung zur Lieferung des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Lieferverpflichtung nicht, so
kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu.
Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen.
2.5 Risiken der Abnahmeverpflichtung
Falls Sie Käufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweiligen
Warenterminbörse den Basiswert, auf den sich das jeweilige Warentermingeschäft bezieht, abnehmen und den vollen
Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, bezahlen, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung
durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des
Warentermingeschäftes.
Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am
ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“.
Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden
Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine Abnahme durch den Käufer des Warentermingeschäftes verbindlich
erfolgen muss.
Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag
(First Notice Day) liegt.
Durch die Verpflichtung zur Abnahme des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen
Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Abnahmeverpflichtung nicht, so
kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu.
Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen.
Im Falle der Nichtlieferung des Basiswertes haben Sie weder gegen die Bank noch gegen die Warenterminbörse Anspruch auf
Lieferung. Sie haben u. U. einen Anspruch auf geldwerten Ausgleich des Verlustes gegen die entsprechende
Warenterminbörse. Beachten Sie bitte auch, dass die Warenterminbörsen teilweise aufgrund nationaler Gesetze das Recht
haben, die tatsächliche Lieferung des Basiswertes auszusetzen, um geregelte Marktbedingungen aufrechtzuerhalten.
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XIV. ERGÄNZENDE RISIKOINFORMATIONEN ÜBER
TERMINGESCHÄFTE IN CFDs
Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie
diese aufmerksam durch.
1.
BEGRIFFSKLÄRUNG
Bei einem Contract for Difference (CFD) handelt es sich um einen zwischen der Bank und dem Kunden abgeschlossenen
Vertrag über den Kauf oder Verkauf einer oder mehrerer Basiswerte, bei dem die physische Lieferung und der Erwerb
ausgeschlossen sind und lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufswert des betreffenden Basiswertes zum
entsprechenden Termin erstattet bzw. belastet wird und umfasst, je nach Zusammenhang, auch Kassadifferenzgeschäfte. Die
kleinste handelbare Einheit ist ein CFD. Als Basiswert für CFDs dienen unter anderem Indices, einzelne Aktienwerte oder ein
Aktienkorb (Sektor-CFD). Ebenso ist es möglich, CFDs auf Währungen oder Rohstoffe zu handeln. Der Anleger in CFDs
spekuliert auf die Kursentwicklung in der Zukunft. Man kann sagen, er wettet auf die Entwicklung des CFDs. Durch die
Möglichkeit von Leerverkäufen bieten CFDs dem Händler die Möglichkeit nicht nur von steigenden Marktsituationen zu
profitieren, sondern auch von fallenden Kursen zu partizipieren. CFDs sind je nach Gestaltung als Termingeschäft i. d. R. auf
zwei Jahre befristet. Bei Abschluss eines CFDs erwirbt der Kunde nicht den zugrunde liegenden Basiswert, sondern nimmt nur
an der Preisentwicklung des jeweiligen Basiswertes teil. Die Kursentwicklung eines CFDs basiert auf der Preisentwicklung des
zugrunde liegenden jeweiligen Basiswertes.
Beim Kauf eines CFDs muss der Anleger nicht den gesamten Preis des Basiswertes bezahlen, sondern eine
Sicherheitsleistung (Margin) für das Geschäft hinterlegen, welche einem im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank
festgelegten Prozentsatz (dieser kann zwischen verschiedenen Produkten variieren) des jeweils gehandelten Volumens
entspricht. Das Volumen bzw. der Wert des getätigten Geschäftes ist hierbei nur in Höhe der Margin des Kunden gedeckt.
Somit können Geschäfte im Werte eines Vielfachen des tatsächlichen Kapitaleinsatzes getätigt werden (Hebelmöglichkeit).
Der Kauf oder Verkauf eines CFDs wird zu einem marktrelevanten Kurs durch einen so genannten Market Maker ausgeführt.
Dieser kann sich bei der Preisfeststellung an der Liquidität und den Preisen an der Heimatbörse des Basiswertes orientieren.
Der Käufer eines CFDs erwirbt nicht die Aktie, somit erhält er auch nicht Aktionärsrechte (z.B. Stimmrecht auf der
Hauptversammlung). Dividenden werden – teils mit Abschlägen – an den Halter des CFDs ausgezahlt bzw. bei ShortPositionen in Rechnung gestellt. Andere Kapitalmaßnahmen werden meist wie bei dem Basiswert oder aber durch einen
Barausgleich nachvollzogen.
Für über Nacht gehaltene Long-Positionen in CFDs muss der Kunde Finanzierungskosten bezahlen (diese
Finanzierungskosten fallen wiederkehrend für jede Nacht an, über die Long-Positionen vom Kunden gehalten werden), bei
Short-Positionen werden Finanzierungserträge für den Kunden realisiert. Als Zinssatz wird der jeweils gültige
Finanzierungssatz der entsprechenden Handelswährung als Basis genommen, wobei in den meisten Fällen noch ein
Aufschlag bzw. Abschlag seitens der CFD-Anbieter veranschlagt wird.
Wenn CFDs gehandelt werden, deren Basiswert in einer Fremdwährung notiert ist, wird die Margin in der Regel automatisch
bei Eröffnung des Geschäftes in die Fremdwährung umgewandelt. Bei Schließung des Geschäftes wird die Margin zumeist
automatisch in die Handelswährung (z.B. EUR) des Kontos umgewandelt. Gewinne und Verluste aus
Fremdwährungsgeschäften bleiben allerdings grundsätzlich bestehen und werden kumuliert, bis der Kunde die Umwandlung in
die Handelswährung (z.B. EUR) in Auftrag gibt. Negativsalden in Fremdwährungen müssen zu den jeweiligen FinanzierungsZinssätzen der Währungen verzinst werden, wobei in den meisten Fällen noch ein Aufschlag bzw. Abschlag seitens der CFDAnbieter veranschlagt wird.
CFDs zählen zu den Over-The-Counter-(OTC-)Produkten. Bei OTC-Produkten handelt es sich um Produkte, die nicht über
eine Börse gehandelt werden, sondern außerbörslich, bspw. direkt mit einem Emittenten (Market Maker) gehandelt werden.
2. ANWENDUNGSMÖGLICHKEITEN VON CFDS
Im Handel mit CFDs können alle Strategien, die aus dem Aktienhandel bekannt sind, angewendet werden.
Auch kann ein bestehendes Aktiendepot über Gegenpositionen in CFDs gegen Verluste geschützt werden (Hedging).
3. GENERELLE RISIKEN BEI TERMINGESCHÄFTEN IN CFDS
Verlustrisiko
CFDs können im Gegensatz zu anderen Termingeschäften nur in bar ausgeglichen werden. Käufer und Verkäufer tauschen
An- und Verkaufskurs eines Kontraktes des zugrunde liegenden Basiswertes und erwerben somit das Recht auf die Differenz
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in Geld. Entscheidend ist hierbei der Schlusskurs des zugrunde liegenden Basiswertes am betreffenden Geschäftstag. Wenn
Ihre Erwartungen nicht eintreten und der Preis des CFDs Ihr festgelegtes Kursziel nicht erreicht, ist bei Glattstellung des CFDKontraktes die Differenz zwischen dem Eröffnungskurs und dem Schließungskurs bei Glattstellung des Geschäfts multipliziert
mit der Anzahl der gehandelten CFD Kontrakte zu bezahlen.
Machen Sie sich klar, dass die Höhe Ihres Verlustes das gesamte von Ihnen eingezahlte Kapital betragen kann
(Totalverlustrisiko). Bei Termingeschäften ist das Verlustrisiko nicht kalkulierbar!
Marktpreisrisiko
Das Marktpreisrisiko ist das Risiko der Preisänderung von CFDs. Es resultiert aus einer Preisänderung des zugrunde
liegenden Basiswertes.
Heute führen die aufgrund moderner Kommunikationstechnologien möglichen kurzen Reaktionszeiten und die große Zahl an
Marktteilnehmern gelegentlich an einem einzigen Tag zu Kursschwankungen, wie sie in der Vergangenheit nur über längere
Zeiträume zu beobachten waren. Gerade in diesem Umstand liegt die außerordentliche Attraktivität, aber auch das besondere
Risiko des CFD-Handels. Definiert werden die maßgeblichen Wechselkurse im Kassageschäft durch den Geld- und den
Briefkurs. Im internationalen CFD-Geschäft werden hierbei diese Kurse als „Bid-Kurs“ (Geldkurs) und „Ask-Kurs“(Briefkurs)
bezeichnet. Unter dem Bid-Kurs versteht man den Kurs, zu dem ein CFD verkauft werden kann, wohingegen der Ask-Kurs den
Kurs bezeichnet, zu dem ein CFD gekauft wird. Die Differenz zwischen Bid- und Ask-Kurs wird als „Spread“ bezeichnet. Bidund Ask-Kurs liegen dabei nicht fest, sondern unterscheiden sich insbesondere nach dem Volumen des Geschäfts und der Art
des Kunden.
Neben den ökonomischen Gesetzmäßigkeiten für eine Veränderung von Preisen oder Kursen spielt auch die Psychologie der
Marktteilnehmer eine große Rolle:
Die Preise und Kurse fassen mitunter viele unterschiedliche Überlegungen, Bewertungen und Entscheidungen der
einzelnen Marktteilnehmer in Zahlen zusammen.
Nachrichten aus Politik und Wirtschaft, Stimmungen und Gerüchte gehen in die Kursbildung ein.
Die gleichen Fakten können durchaus unterschiedlich bewertet beziehungsweise interpretiert werden. Es ist daher
mitunter sehr schwierig, rationale und irrationale Einflussfaktoren zu trennen und die unmittelbare Wirkung dieser Faktoren
auf die Kursbewegung – Richtung und Stärke – des Basiswertes und damit auch des CFDs zu bestimmen.
Risiko der Hebelwirkung
Da CFDs auf Margin-Basis gehandelt werden, können Sie Geschäfte mit einem Vielfachen Ihres eingezahlten Kapitals tätigen.
Bei einem stark gehebelten Konto bewirkt bereits eine kleine Bewegung des Kurses entgegen Ihrer Position oftmals einen
großen Verlust. In der Regel haben die Handelsanbieter von CFDs das Recht und die Möglichkeit, Positionen, die das Konto in
seinem Bestehen gefährden, nach Versenden eines Margin Calls (Aufforderung zum Kapitalnachschuss) zu liquidieren.
Allerdings sind die Handelsanbieter im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Liquidierung auszulösen. Somit kann es passieren,
dass eine Liquidierung ausbleibt oder aber ein Konto erst dann liquidiert wird, wenn es einen größeren Negativsaldo aufweist.
Sie können Ihr gesamtes eingezahltes Kapital verlieren (Totalverlust). Bei Termingeschäften in CFDs ist das Verlustrisiko nicht
kalkulierbar!
Im Folgenden ist ein Beispiel aufgeführt, um Ihnen den Hebeleffekt (Leverage-Effekt) und die damit einhergehenden
Auswirkungen auf Ihr Konto deutlich zu machen:
Beispiel (Kauf von CFDs)
Verfügbares Kapital auf dem Handelskonto
10.000 EUR
Erforderliche Margin
1%
Max. mögliches Handelsvolumen mit der vorhandenen Margin
(1 % von 1.000.000 EUR = 10.000 EUR)
1.000.000 EUR
Gekaufte Menge an CFDs
10.000 Stück
Kaufpreis je CFD
40,00 EUR
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Gewinnsituation
Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen
40,00 EUR x 10.000 = 400.000 EUR = Handelsvolumen
CFD-Kurs zum Zeitpunkt des Verkaufstermins: 41,00 EUR (+ 2,50 % im Vergleich zum ursprünglichen Kaufpreis von 40,00
EUR)
41,00 EUR x 10.000 = 410.000 EUR = Handelsvolumen
Gewinn: 410.000 EUR – 400.000 EUR = 10.000 EUR
Bei einem Kapitaleinsatz von 4.000 EUR (= Margin 1 % von 400.000 EUR) haben Sie damit einen Gewinn von 10.000 EUR
erzielt. Das verfügbare Kapital / die Margin auf Ihrem Handelskonto erhöht sich somit von 10.000 EUR auf 20.000 EUR. Sie
haben Ihr ursprünglich eingezahltes Kapital somit verdoppelt (Gewinn 100 %).
Verlustsituation
Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen
40,00 EUR x 10.000 = 400.000 EUR = Handelsvolumen
CFD-Kurs zum Zeitpunkt des Verkaufstermins: = 39,00 EUR (- 2,50 % im Vergleich zum ursprünglichen Kaufpreis von 40,00
EUR)
39,00 EUR x 10.000 = 390.000 EUR = Handelsvolumen
Verlust: 400.000 EUR – 390.000 EUR = 10.000 EUR
Bei einem Kapitaleinsatz von 4.000 EUR (= Margin 1 % von 400.000 EUR) haben Sie damit einen Verlust von 10.000 EUR
erlitten. Ihr eingezahltes Kapital bzw. die verfügbare Margin verringert sich somit insgesamt von 10.000 EUR auf 0,00 EUR. Sie
erleiden somit einen Totalverlust.
Bedenken Sie dabei, dass wir in diesen Beispielen nur von einem Handelsvolumen in Höhe von 400.000 EUR ausgehen, was
gerade einmal 40 % des möglichen maximalen Handelsvolumens darstellt.
An diesem Beispiel machen Sie sich bitte klar, dass der Hebel-Effekt sowohl bei Gewinn- als auch bei Verlustgeschäften zu
extremen Ergebnissen führen kann bis hin zu einem Totalverlust Ihres Kontoguthabens und sogar darüber hinaus.
Liquiditätsrisiko
•
Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass Positionen nicht zu einem fairen Marktpreis, gar nicht oder nur teilweise aufgelöst
werden können. Ursachen hierfür können sein, dass ein entsprechender Kontrahent nicht zu finden ist, die Anzahl der
Marktteilnehmer zu gering oder das gehandelte Volumen unzulänglich ist oder dass ganz allgemein Marktstörungen auftreten.
•
Liquiditätsrisiken können in erster Linie bei OTC-Geschäften auftreten. Allerdings können auch börsengehandelte Produkte
diese Risiken aufweisen. Dieses Risiko kann insbesondere dann bestehen, wenn es sich um illiquide Märkte mit einer
vergleichsweise hohen Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (hohe Geld-Brief-Spanne) handelt oder wenn
umfangreiche Transaktionen den Marktpreis nachhaltig beeinflussen.
•
Wegen der festgelegten Handelszeiten unterliegen Sie zudem zeitlichen Restriktionen. Eine Eröffnung neuer und eine
Schließung bestehender Positionen ist somit nicht jederzeit möglich. Damit besteht das Risiko, eventuell nicht unmittelbar auf
neuere, zwischenzeitliche Entwicklungen reagieren zu können und deshalb Verluste hinnehmen zu müssen.
•
Schließlich kann es auch zu technischen Problemen bei der Ordererteilung oder Orderausführung kommen. So können auf
Grund von Systemstörungen Probleme bei der Weiterleitung Ihrer Order auftreten. Denkbar ist auch, dass die
Orderausführung wegen systemtechnischer Schwierigkeiten vorübergehend nicht möglich ist.
Risiken bei Geschäften an ausländischen Börsenorten
Bei Geschäften, die in ausländischer Währung abgeschlossen werden, kommt zu den in dem jeweiligen Geschäft liegenden
Risiken zusätzlich das Währungsrisiko hinzu. Weiterhin ist eine Beurteilung der einzelnen Risiken im Ausland nur erschwert
möglich.
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Verlustrisiken/ Nichtfunktionieren beabsichtigter Risikoeinschränkungen
Auch wenn die Risiken durch Stop-Limit-Orders und/oder Stop-Market-Orders (bspw. Stop-Loss-Order) prinzipiell etwas
eingegrenzt werden können, können diese vom Auftraggeber ergriffenen Maßnahmen komplett versagen, wenn die Orders nur
zu verlustbringenden Preisen, nicht zu den beabsichtigten Preisen oder gar überhaupt nicht ausgeführt werden können.
Gerade in sehr volatilen Marktphasen mit den dann typischen großen und extrem schnellen Marktphasen bzw.
Preisveränderungen und evtl. erweiterten Spreads kann die mit diesen Orders beabsichtigte Risikobegrenzung fehlschlagen
und zu einem Totalverlust führen.
Risiko bei kreditfinanzierten Termingeschäften
•
Ihr Risiko erhöht sich, wenn Sie Ihren Anlagebetrag über Kredit finanzieren. In diesem Fall müssen Sie, wenn sich der Markt
entgegen Ihren Erwartungen entwickelt, nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen
und zurückzahlen. Setzen Sie daher nie darauf, den Kredit aus den Gewinnen des Handels verzinsen und zurückzahlen zu
können, sondern prüfen Sie vor Geschäftsabschluss Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hin, ob Sie zur Verzinsung und
gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste
eintreten. Sie sollten darauf achten, dass Sie nur Kapital einsetzen, auf das Sie im Ernstfall verzichten können.
•
Da der Handel mit CFDs auf Margin-Basis stattfindet und Sie Ihr Konto somit hebeln können, also dementsprechend einen
Wertpapierspekulationskredit beanspruchen, würden sich die oben genannten Risiken zusätzlich stark erhöhen, wenn Sie
Ihren Anlagebetrag über einen Kredit aufbringen sollten.
Einfluss von Nebenkosten auf die Gewinnerwartung beim Handel mit CFDs
•
Beim Kauf und Verkauf von CFDs fallen neben der benötigten Margin verschiedene Nebenkosten (z.B. Transaktionskosten,
Spread) an. Neben diesen Kosten, die unmittelbar mit der Transaktion verbunden sind (direkte Kosten), müssen Sie auch die
Folgekosten (z.B. Finanzierungskosten bei Übernacht-Positionen) berücksichtigen.
•
Informieren Sie sich vor der Erteilung eines Auftrags über alle eventuell anfallenden Kosten. Nur so können Sie errechnen,
unter welchen Voraussetzungen Ihre Position die Gewinnzone erreicht. Hierbei gilt: Je höher die Kosten sind, desto später wird
die Gewinnschwelle beim Eintreffen der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da diese Kosten erst abgedeckt werden müssen,
bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Nebenkosten den
entstehenden Verlust. Je mehr Transaktionen Sie auf ihrem Konto tätigen oder tätigen lassen, umso mehr wird Ihre Investition
durch Transaktionskosten belastet. Dies kann dazu führen, dass Ihre gesamte Investition auch ohne jegliche
Marktveränderung oder entstandene Verluste nahezu vollständig alleine durch die Summe der anfallenden Transaktionskosten
aufgefressen wird.
Risiken bei taggleichen Geschäften („Daytrading“)
•
Bei der Durchführung solcher Geschäfte ist zu beachten, dass das Daytrading zu sofortigen Verlusten führen kann, wenn
überraschende Entwicklungen dazu führen, dass der von Ihnen gekaufte Wert taggleich sinkt und Sie zur Vermeidung weiterer
Risiken (z.B. Übernacht-Risiken) gezwungen sind, den gekauften Wert vor Schluss des Handelstages zu einem Kurs unterhalb
des Ankaufpreises zu veräußern. Dieses Risiko erhöht sich, wenn in Werte investiert wird, die innerhalb eines Handelstages
hohe Kursschwankungen erwarten lassen. Unter Umständen kann das gesamte von Ihnen zum Daytrading eingesetzte Kapital
verloren werden.
•
Im Übrigen konkurrieren Sie bei dem Versuch, mittels Daytrading Gewinne zu erzielen, mit professionellen und finanzstarken
Marktteilnehmern. Sie sollten daher in jedem Fall über vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte,
Wertpapierhandelstechniken und Wertpapierhandelsstrategien verfügen.
•
Durch regelmäßiges Daytrading veranlassen Sie eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Geschäften in Ihrem Konto. Die
hierdurch entstehenden Kosten (z.B. Transaktionskosten) können im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und dem erzielbaren
Gewinn unangemessen hoch sein.
•
Werden Ihnen spezielle Räumlichkeiten zur Abwicklung von Daytrading-Geschäften zur Verfügung gestellt, so kann die
räumliche Nähe zu anderen Anlegern in diesen Handelsräumen Ihr Verhalten beeinflussen.
Steuerliche Risiken
•
Auch steuerliche Risiken können auf Termingeschäfte in CFDs einwirken. Deshalb sollten Sie auch die steuerliche Behandlung
der von Ihnen abgeschlossenen Geschäfte beachten. Letztlich kommt es für Sie auf den Nettoertrag an, d.h. den Ertrag nach
Abzug von Steuern. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben Grundsätze zur
Besteuerung von Termingeschäften entwickelt. Als Termingeschäft werden solche Vertragsgestaltungen angesehen, durch die
der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt. In Deutschland sind solche Geschäfte steuerpflichtig.
55
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•
Teilweise ist die einkommenssteuerliche Behandlung von neuen Anlageformen wie CFDs vom Gesetzgeber, von der
Rechtsprechung oder von der Finanzverwaltung nicht abschließend geklärt. Wenn Sie solche innovativen Termingeschäfte
Derivate abschließen, tragen Sie daher das Risiko, dass Sie im Falle einer ungünstigen steuerrechtlichen Entwicklung während
der Laufzeit schließlich nicht die erwartete Rendite erzielen.
•
Informieren Sie sich vor dem Abschluss eines Termingeschäftes über die steuerliche Behandlung des von Ihnen
beabsichtigten Geschäfts und vergewissern Sie sich, ob das Geschäft auch unter diesem individuellen Aspekt Ihren
persönlichen Erwartungen gerecht werden kann. Ziehen Sie ggf. Fachleute wie bspw. Steuerberater hinzu.
Informationsrisiko
Bei jedem Geschäftsabschluss können fehlende, unvollständige oder falsche Informationen zu Fehlentscheidungen führen. Mit
falschen Informationen können Sie es entweder durch den Zugriff auf unzuverlässige Informationsquellen, durch falsche
Interpretation bei der Auswertung ursprünglich richtiger Informationen oder auf Grund von Übermittlungsfehlern zu tun haben.
Ebenso kann ein Informationsrisiko durch ein Über- oder Untermaß an Informationen oder auch durch zeitlich nicht mehr
aktuelle Angaben entstehen.
Übermittlungsrisiko
•
Aufträge zum Abschluss eines Termingeschäftes in CFDs müssen klar und eindeutig sein, um Missverständnisse und
Verzögerungen zu vermeiden. Jeder Auftrag eines Anlegers an die Bank muss deshalb bestimmte, unbedingt erforderliche
Angaben enthalten. Dazu zählen insbesondere die Anweisung über Kauf oder Verkauf, die Stückzahl und die genaue
Bezeichnung des CFDs.
•
Inwieweit das Übermittlungsrisiko eingegrenzt oder ausgeschlossen werden kann, hängt entscheidend auch von Ihnen ab – je
präziser Ihr Auftrag, desto geringer das Risiko eines Irrtums.
Adressausfallrisiko
Hierunter versteht man das Risiko, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und ausfällt, so z.B. bei
Zahlungsunfähigkeit. Dadurch erleidet der andere Vertragspartner einen finanziellen Schaden, da er Ersatzgeschäfte zu
ungünstigen Preisen abschließen muss. Dieses Risiko kann dabei jederzeit auftreten und ist nicht vom Marktgeschehen
abhängig. Bei CFD-Kassageschäften ist dieses Risiko besonders gewichtig, da beide Parteien bei Erteilung ihrer
Zahlungsaufträge nicht wissen können, ob die Gegenseite ihren Verpflichtungen nachkommt.
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XV. ZUSÄTZLICHE WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM
FOREX-HANDEL / RISIKEN BEIM DEVISENGESCHÄFT
(AUCH IM RAHMEN VON TERMINGESCHÄFTEN IN DEVISEN)
Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie
diese aufmerksam durch.
Devisentermin– und Kassageschäfte sind mit einem hohen Verlustrisiko behaftet. Bevor Sie sich als Marktteilnehmer an
den internationalen Devisenmärkten engagieren, sollten Sie die nachstehenden Informationen, insbesondere die
Risikoinformationen unter Nr. 6. dieses Abschnittes, aufmerksam lesen.
Der Begriff »FOREX« ist eine Zusammensetzung der Wortkürzel »for« (= foreign) und »ex« (= exchange). »FOREX-Handel« oder
»FX-Handel« bezeichnet den internationalen Devisenhandel, also das Kaufen und Verkaufen von Währungen.
1.
WIE FUNKTIONIERT DER DEVISENHANDEL?
Der Devisenhandel basiert auf einem weltweiten dezentralen Handelssystem (keine feste Börse, sondern OTC- (Over-TheCounter-)Geschäft), zu dem alle Handelsteilnehmer einen direkten Zugang besitzen. Es existiert jedoch kein fester Börsenplatz
oder eine Börse, deshalb spricht man im Devisenhandel von einem OTC- Markt (Over-The-Counter = über den Schalter
hinweg). Dieses Handelssystem wird als Interbank FX Market bezeichnet; der Handel zwischen den Marktteilnehmern ist der
Interbankenhandel. Den Kern dieses Systems bildet das Interbank Matching System, das während der Handelszeiten aktuelle
Kurse ermittelt (market making). Private Devisenhändler sind über einen Devisenbroker direkt mit dem weltweiten
Handelssystem verbunden und partizipieren dadurch von allen Vorteilen, die dieses System bietet.
Die wesentlichen Vorteile sind erstens ein vollautomatisches Handelssystem von der Kursermittlung bis zur Ausführung des
Trades. Manipulationen sind praktisch nicht möglich. Zweitens steht ein transparentes Realtime-Kurssystem zur Verfügung.
Der Broker handelt den Kurs, den er wie alle Marktteilnehmer sieht und hat nach Sekundenbruchteilen den Trade vollständig
abgewickelt.
Der Devisenmarkt ist einer der größten und liquidesten Märkte der Welt. Der Handel findet 24 Stunden am Tag, 5 Tage die
Woche statt.
Man unterscheidet Devisenkassageschäfte und Devisentermingeschäfte (Devisenterminkontrakte). Wie die nachfolgenden
Erläuterungen noch genauer aufzeigen, werden Kassageschäfte typischerweise mit einer Wertstellung von zwei Werktagen
nach Abschluss getätigt. Bei Devisentermingeschäften erfolgt die Wertstellung vereinbarungsgemäß an einem bestimmten
zukünftigen Termin und zu einem im Vorhinein vereinbarten Preis.
Am Spotmarkt (Kassamarkt) können Fremdwährungen zu einem aktuellen Preis mit sofortiger Lieferung und Abrechnung
getauscht werden. Die Preisfeststellung beruht auf dem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage derjenigen
Marktteilnehmer, die Fremdwährungen mit sofortiger Lieferung benötigen. Diese Preisfindung wird als »Preis auf dem
Spotmarkt« bezeichnet.
Die Devisenkurse auf dem Spotmarkt reagieren ausgesprochen sensibel auf wirtschaftliche Veränderungen. Sie bilden die
Grundlage der internationalen Mittelflüsse, da Fremdwährungstransaktionen in nur wenigen Minuten abgewickelt werden
können.
Unter den großen Devisenmärkten sind die Spotmärkte diejenigen mit der höchsten Liquidität. Neue Kauf- und
Verkaufsaufträge beeinflussen die Preise laufend.
2.
DEVISENKURS DEFINITION
Der Devisenkurs bezieht sich immer auf zwei Währungen und beschreibt das Wechselkursverhältnis untereinander. Die
Währung, deren Preis festgelegt wird, wird Basiswährung genannt. Sie ist die erstgenannte Währung des Währungspaares.
Die Währung, die den Preis ausdrückt, wird notierte Währung genannt. Der durch die notierte Währung ausgedrückte Preis
bezieht sich auf eine Einheit der Basiswährung.
Der Devisenkurs für das Währungspaar EUR/USD gibt den Wert eines Euros in US-Dollar an, er drückt also die Menge der
notierten Währung aus, die für das Wechseln zu oder aus der Basiswährung benötigt wird.
Wenn ein Makler eine Notierung für den Verkauf von EUR/USD abgibt, verkauft er den Euro und kauft den US-Dollar. Er
tauscht somit Euro in US-Dollar um.
Der Markt hält sich bei der Auswahl der Basiswährung für jedes Hauptwährungspaar an eine etablierte Hierarchie. Für einen
Handel zwischen amerikanischen und australischen Dollar notiert der Markt z.B. AUD/USD. Für einen Tausch zwischen
australischen Dollar und britischen Pfund notiert der Markt GBP/AUD. Der Euro wird in jedem Währungspaar als Basiswährung
verwendet.
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3.
ABWICKLUNG VON DEVISENKASSA- UND DEVISENTERMINGESCHÄFTEN
Devisenkassageschäfte werden i. d. R. durch die gegenseitige tatsächliche Lieferung von Währungsbeträgen erfüllt. In der
Praxis kann die Erfüllung aber auch durch Verrechnung mit einem abgeschlossenen Gegengeschäft erfolgen.
Die maßgeblichen Wechselkurse im Kassageschäft werden durch den Bid-(Geld-) und Ask-(Brief-)Kurs definiert. Im
internationalen Devisengeschäft ist der Bid-Kurs der Kurs, zu dem der Kunde eine Basiswährung verkaufen kann und der AskKurs der Kurs, zu dem der Kunde eine Basiswährung kaufen kann. Die Differenz zwischen diese beiden wird als Marktdifferenz
(Spread) bezeichnet.
Auf dem Spotmarkt wird der Devisenkurs am Handelsdatum vereinbart; die eigentliche Transaktion erfolgt dann so rasch wie
möglich.
Die Konvention für ›sofortige‹ Abrechnung beträgt zwei Geschäftstage nach dem Handelsdatum (T+2). Dieses wird
Valutadatum oder Spotdatum genannt. Als einzige Ausnahme werden USD/CAD-Transaktionen innerhalb eines
Geschäftstages (T+1) abgerechnet.
Dieses Vorgehen verringert das Abrechnungsrisiko und lässt Zeit
Handelsbestätigungen mit den Zahlungsanweisungen der beiden Parteien.
für
den
Austausch
der
Formalitäten,
wie
Wenn diese Spottransaktion nicht am zweiten Geschäftstag (2 Tage nach dem Handelsdatum) abgerechnet ist, werden der
Partei, die nicht geliefert hat, Zinsen angerechnet.
Mit der Entwicklung von »Intraday« (Bruttoabrechnungssysteme in Echtzeit – RTGS) in den 90er Jahren, d.h.
Abrechnungsmöglichkeiten von Kauf und Verkauf innerhalb eines Tages, wurde das Abrechnen von Transaktionen per Heute
(T+0) und über Nacht per Morgen (T+1) ermöglicht.
Wie bereits erläutert, werden Devisenkassageschäfte grundsätzlich durch Zahlung eines entsprechenden Währungsbetrages
erfüllt. Zur Deckung des Nichterfüllungsrisikos kann der Vertragspartner des Kunden eine Sicherheitsleistung (»Margin«)
verlangen. Die Margin deckt in einer entsprechenden Höhe das gehandelte Währungsvolumen des Kunden ab. Die Höhe der
Margin-Zahlung wird in der Regel von der Entwicklung der Devisenkurse abhängig gemacht.
Ein Devisenterminkontrakt ist eine Transaktion, mit der ein Austausch von Währungen, d.h. der Kauf oder Verkauf einer
bestimmten Währung an einem zukünftigen Termin zu einem heute vereinbarten Kurs (Preis) vorgenommen wird.
Dieser Kurs wird Terminkurs genannt. Die Banken erstellen Devisenterminnotierungen für die meisten handelbaren
Währungen.
Das Termindatum wird vom Valutadatum Spot berechnet, dass ab dem Transaktionsdatum berechnet wird. Wie bereits
erwähnt, liegt das Spotdatum zwei Geschäftstage nach dem Transaktionsdatum.
Für einen 1-monatigen Terminkontrakt, der am Mittwoch, den 11. August 2004 abgeschlossen wird, ist das Valutadatum Spot
Freitag, der 13. August, und das Valutadatum Termin, Montag, der 13. September.
Die Laufzeit von Devisenterminkontrakten liegt zwischen 3 Tagen bis zu ungefähr 2 Jahren. Beide Vertragstypen zeigen mittels
der eingenommenen Positionen die erwartete Entwicklung der zukünftigen Fremdwährungskurse an.
4.
SPEKULATION UND ABSICHERUNG MIT DEVISENFUTURES
Devisenterminkontrakte werden hauptsächlich zur Absicherung von offenen Positionen und zur Spekulation verwendet. Reine
Spekulanten äußern mittels Devisenfutures eine spezifische Meinung über die erwartete Entwicklung der Wechselkurse. An
der Börse gehandelte Futures weisen oft einen sehr großen Hebel auf. Die Standardisierung dieser Kontrakte (Preis, Umfang,
Fälligkeit) schaffen Liquidität, die es Spekulanten ermöglicht, Kontrakte vor dem Verfalldatum zu handeln.
Die begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Währungspaare sowie der standardisierte Umfang und die begrenzten
Abrechnungstermine sind Faktoren, die zur Liquidität von Futureskontrakten beitragen.
5.
OTC-DEVISENTERMINHANDEL
Der OTC-Devisenterminhandel ist das bevorzugte Instrument zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken oder aber der
Spekulation. Man unterscheidet vier Hauptkategorien:
5.1 Hegding gegenläufiger Positionen
Risikoscheue Hedge-Kunden mit zugrunde liegenden Fremdwährungstransaktionen: Diese wollen den zukünftigen Wert eines
fixen Einkommens absichern. Wenn ein britisches Unternehmen z.B. in 30 Tagen Euro erhält, kann der Wert des Euro zum
GBP heute festgelegt werden, indem ein Devisenterminkontrakt mit einer Bank abgeschlossen wird, in 30 Tagen Euro gegen
GBP zu einem vereinbarten festen Kurs zu verkaufen.
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5.2 Hedging zukünftiger Erträge
Portfoliomanager setzen Devisenterminkontrakte ein, um sich gegen das Risiko von Wechselkursbewegungen abzusichern.
Sie wollen den Wert einer Investition oder zukünftiger Investitionserträge (z.B. Zinscouponzahlungen für festverzinsliche
Wertpapiere in Fremdwährung) sicherstellen.
5.3 Liquiditätsmanagement
Banken setzen Devisenterminkontrakte hauptsächlich im Liquiditätsmanagement ein. Sie kombinieren ein
Devisentermingeschäft mit einem Devisenkassageschäft und schaffen so eine zweiseitige Transaktion, einen so genannten
Devisenswap.
5.4 Spekulation
Portfoliomanager gehen Positionen ein mit dem ausschließlichen Ziel, ein günstiges eigenständiges Geschäft zu erzielen.
Diesem Geschäft liegen keine abzusichernden Positionen zugrunde. Sie dienen einzig dem Umsetzen aufgespürter
(vermeintlicher) günstiger Gelegenheiten.
6.
RISIKEN BEIM DEVISENGESCHÄFT
Diese Risikoinformation kann nicht über alle möglichen Risiken beim Devisenhandel aufklären. Die nachstehenden
Ausführungen beziehen sich auf die typischen Risiken des Devisenhandels. Der Handel mit Devisen erfordert aufgrund der
damit verbundenen Risiken besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und ist deshalb für viele Kapitalanleger nicht
geeignet. Sie sollten daher sehr sorgfältig prüfen, ob der Handel mit Devisen angesichts Ihrer Erfahrung, Anlageziele,
finanziellen Möglichkeiten und sonstigen anlagerelevanten persönlichen Verhältnisse eine angemessene Form der
Kapitalanlage darstellt. Sollten Sie sich hinsichtlich dieser notwendigen Einschätzung unsicher sein, so sollten Sie
entsprechenden Rat Ihrer Rechts-, Wirtschafts- und ggf. sonstigen Berater einholen.
Die nachfolgend gemachten Erläuterungen zu Risiken verstehen sich ergänzend zu den in den Allgemeinen Informationen
über Risiken bei Termingeschäften dargestellten Informationen. Weitere Informationen zu Risiken finden Sie ebenfalls dort.
Bitte lesen Sie diese deshalb vor Beginn Ihres Handels gründlich durch!
6.1 Risiko aufgrund extremer Kursschwankungen
Wie zuvor aufgezeigt, ist der Devisenmarkt der liquideste Finanzmarkt der Welt. Die große Zahl der Marktteilnehmer und die
extrem kurzen Reaktionszeiten führen bisweilen an einem Tag zu Kursschwankungen, wie sie früher nur über längere
Zeiträume zu beobachten waren. In diesem Umstand liegt zwar einerseits die Attraktivität des FOREX-Handels, andererseits
aber auch sein außerordentlich hohes Risiko.
6.2 Risiko bei Margin-Geschäften – Leverage-Effekt
Die Abwicklung eines Devisengeschäftes auf der Basis einer Margin-Leistung reduziert zwar den Kapitaleinsatz, so dass mit
einem vergleichsweise geringen Kapitaleinsatz ein vergleichsweise großes Handelsvolumen bewegt werden kann, jedoch
erhöht sich auch das Verlustrisiko.
Dieser Zusammenhang wird als „Hebeleffekt“ oder „Leverage-Effekt“ bezeichnet. Konsequenz des Hebeleffektes ist aber, dass
selbst geringe Kursschwankungen starke Auswirkungen auf das von Ihnen eingesetzte Kapital haben können. Dies kann dazu
führen, dass Sie Ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren.
Bsp.:
Sie haben auf Ihrem Handelskonto eine verfügbare Margin i.H.v. 20.000 USD und kaufen 100.000,- EUR. Bei einem
aktuellen EUR/USD-Kurs von 1,2500, dann hat dieses Geschäft einen Gegenwert von 125.000,- USD, die Sie bezahlen
müssten. Für dieses Geschäft müssen Sie aber nur eine Sicherheitsleistung, die so genannte Margin, hinterlegen. Die
Margin beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des eingegangenen Geschäfts; in diesem Bsp. beträgt sie 10 % des Wertes
des Geschäftes, somit 12.500 USD. Durch die zum Gesamtwert des Geschäftes relativ niedrige Einstiegsbedingung in
Form der gebundenen Margin ergibt sich ein Hebel: In obigem Beispiel beträgt dieser 1:10. Die hinterlegte Margin beträgt
ein Zehntel, des gehandelten Volumens i.H. von 125.000 USD. Fällt der EUR/USD-Kurs von 1,2500 auf 1,2000 (minus 4 %
= 0,05 USD), so ergibt sich ein Verlust von 5.000 USD (für 100.000 EUR mussten 125.000 USD bezahlt werden, für
100.000 EUR bekommt man aber jetzt nur noch 120.000 USD zurück). Der Verlust für das Gesamtkonto vergrößert sich
durch den eingesetzten Hebel auf 25 %. Denn von der ursprünglich eingezahlten Margin-Leistung von 20.000 USD sind
nach Abzug des Handelsverlustes von 5.000 USD nur noch 15.000 USD übrig.
Der Hebel bewirkt, dass bereits kleine Schwankungen im Kurs des Währungspaares eine große Auswirkung auf das
Kontokapital haben können. (Im Beispiel führte eine 4-prozentige Veränderung des Wechselkurses zu einem 25-%igen
Verlust (5.000 USD) auf dem Handelskonto). Dies kann zum Gesamtverlust des als Margin eingezahlte Kapitals führen.
Bsp.:
Zum Kauf der 100.000 EUR werden von den 20.000 USD verfügbare Margin 12.500 USD als gebundene Margin
abgezogen. Die verfügbare Margin beträgt jetzt noch 7.500 USD.
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Sollte der EUR/USD-Kurs von 1,2500 auf 1,1000 fallen (minus 12 % = 0,15 USD), so ergibt sich ein Verlust von 15.000
USD (für 100.000 EUR mussten 125.000 USD bezahlt werden, für 100.000 EUR bekommt man aber jetzt nur noch 110.000
USD zurück). Die vorhandene verfügbare Margin i.H.v. 7.500 USD würde nicht ausreichen, um diesen Verlust zu tragen.
Die Bank würde in einem solchen Fall den Nachschuss von Margin-Leistungen (Kapital) zum Ausgleich des Kontosaldos
einfordern und, sofern noch nicht durch ein Handelssystem mit seinen Risikomanagement Kriterien geschehen, die
Zwangsschließung des Geschäftes einleiten. Würde das Geschäft geschlossen werden, so würde die hinterlegte Margin in
diesem Fall die angefallenen Verluste begleichen können. Ein Nachschuss von Kapital wäre in dieser Situation nicht
erforderlich. Als neues frei verfügbares Kapital für weitere Geschäfte würden noch 5.000 USD verbleiben.
Je größer der Hebel bei einem Kassageschäft ist, desto größer ist das Verlustrisiko bei kleinen Marktschwankungen. Dazu
wieder obiges Beispiel unter der Annahme, dass die gebundene Margin 10 % des Handelsvolumens, also 12.500 USD
beträgt. Es ergibt sich ein Hebel von 1:10, da eine 10-prozentige Veränderung des EUR/USD-Kurses zu einem Verlust von
12.500 USD führt.
Machen Sie sich klar, dass beim Abschluss eines Geschäftes ein Teil Ihres eingezahlten Kapitals (verfügbare Margin) als
Margin fixiert wird, sowie Sie Positionen im FOREX Markt eröffnen. Verluste im Rahmen des Geschäftes können weit über das
verbleibende verbliebene Kapital hinausgehen und die gebundene Margin aufzehren. Sie können Ihr gesamtes eingezahltes
Kapital verlieren (Totalverlust).
Sollten Verluste dazu führen, dass Ihre gesamte hinterlegte Margin nicht mehr in ausreichender Höhe für die offenen
Geschäfte vorhanden ist, so müssen Sie zusätzliche Margin-Leistungen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen
Kontosaldos einzahlen. Die hierfür gesetzte Frist kann extrem kurz sein. Falls Sie es unterlassen, das erforderliche Kapital in
der gesetzten Frist nachzuschießen, werden die offenen Geschäfte durch die Bank geschlossen. Die meisten elektronischen
Handelssysteme sind bereits soweit ausgereift, dass diese bei definierten Verlustgrenzen oder bei Erreichen bestimmter
Risikomanagementkriterien die offenen Positionen des Kunden automatisch liquidieren. Sollten dennoch Soll-Salden auf Ihrem
Handelskonto bestehen, so haften Sie im Vollen Umfang dafür. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die entstandenen Verluste
auszugleichen. Ihr Verlustrisiko ist somit nicht auf das von Ihnen eingesetzte Kapital beschränkt, sondern erfasst auch darüber
hinaus Ihr sonstiges Vermögen.
6.3 Währungs- und Kursrisiko
Gewinne und Verluste von Devisengeschäften stehen sich für Käufer und Verkäufer jeweils spiegelbildlich gegenüber. Der
Verkäufer bei einem Devisentermingeschäft verpflichtet sich, Devisen zu einem zukünftigen Wechselkurs zu liefern. Der
Wechselkurs zum Erfüllungstag kann erheblich über oder unter dem Preis des Abschlusstag liegen. Wenn in diesem Fall die
zu liefernden Devisen nicht im Besitz des Verkäufers sind, ist der Verkäufer u. U. verpflichtet, ein Glattstellungsgeschäft
abzuschließen. Sein Risiko liegt in der Preisdifferenz. Dieses Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann Ihr
gesamtes eingezahltes Kapital umfassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verkäufer die Devisen nicht besitzt, sondern sich erst
bei Fälligkeit damit eindecken muss. In diesem Fall können erhebliche Verluste entstehen, denn der Verkäufer muss je nach
Marktsituation eventuell zu einem deutlich höheren Preis kaufen. Ist ihm die Eindeckung nicht möglich, muss er entsprechende
Ausgleichszahlungen leisten.
Entsprechendes gilt auch für den Käufer eines Devisengeschäftes, wenn der Wechselkurs zum Erfüllungstag unter dem Preis
am Abschlusstag liegt.
Es liegt am jeweiligen Vertragspartner des Kunden oder an dem mit diesem geschlossenen Vertrag, inwiefern dieser
Geschäfte des Kunden bei eintretendem Verlust vorzeitig durch Abschluss eines Gegengeschäfts oder durch Verrechnung
glattstellt. Diese Risiken können auch durch sorgfältige Kursanalysen nicht ausgeschlossen werden.
Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen
Sie diese.
Beim Handel verschiedener Währungen im Kassamarkt/Interbankenmarkt findet der Tausch der Währungen umgehend statt.
Hier findet sofort bei Abschluss der Transaktion ein Tausch zwischen zwei Währungen zu dem aktuellen Marktpreis statt.
6.4 Adressenausfallrisiko
Das Adressenausfallrisiko (auch »Bonitäts-«, »Kredit-« oder »Kontrahentenrisiko« genannt) bezeichnet das Risiko, dass ein
Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und sprichwörtlich als Partner ausfällt. Der andere
Vertragspartner erleidet dadurch einen finanziellen Schaden, denn er muss Ersatzgeschäfte zu ungünstigeren Preisen
abschließen.
Der Ausfall des Kontrahentenpartners kann in der Bonität des Geschäftspartners oder mittelbar über Länderrisiken am Sitz des
Geschäftspartners begründet sein. Zu einem solchen Adressenausfall kann es jederzeit und unabhängig vom Marktgeschehen
kommen. Ein Teilnehmer fällt bspw. aus, wenn er zahlungsunfähig wird, Insolvenz/Konkurs anmeldet oder wenn ein
Moratorium über ihn verhängt wird.
Der potentielle Verlust bei Ausfall eines Kontrahenten beläuft sich auf den Aufwand für die Wiedereindeckung durch das
Ersatzgeschäft. Das Adressenausfallrisiko wird deshalb auch als »Wiederbeschaffungs-« oder als »Substitutionsrisiko«
bezeichnet.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
Bei Devisentermingeschäften fällt das Risiko, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt und als Folge hiervon mit
einem Verlust endet, besonders ins Gewicht.
Die Erfüllung von Devisentermingeschäften erfolgt in der Regel an unterschiedlichen Orten. Deshalb können beide Parteien bei
Erteilung ihrer Zahlungsaufträge nicht wissen, ob die Gegenseite ihren Verpflichtungen vertragskonform nachkommen kann.
Dieses (Zeitzonen-)Risiko ist dann besonders groß, wenn aufgrund von Zeitzonenunterschieden zwischen den zwei
Zahlungsorten die eine Partei zeitlich vorleistungspflichtig ist.
Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen
Sie diese gründlich durch.
6.5 Leerlaufen von Risikoeinschränkungen
Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Geschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen
(Glattstellungsgeschäfte), können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. Zu
diesen Geschäften gehören Limit- oder Stop-Aufträge oder kombinierte „Wenn-Dann“– Limit- oder Stop-Aufträge.
Die Anwendung von Limit-Orders oder Stop-Orders (hierbei handelt es sich um Aufträge, die dazu dienen, die Handelsgewinne
oder Handelsverluste im Falle von gewissen Marktbewegungen zu begrenzen, indem automatisch die Schließung eines
Geschäftes eingeleitet wird) kann die Verluste nicht unbedingt auf die vorgesehenen Beträge beschränken. Es ist möglich,
dass aufgrund bestimmter Marktbedingungen die Aufträge nicht zeitgerecht, nicht zum festgesetzten Preis oder überhaupt
nicht ausgeführt werden können, was zum Totalverlust Ihres Margin-Kapitals sowie zu weiteren darüber hinausgehenden
Verlusten führen kann. Gerade in sehr volatilen Marktphasen können unvorhersehbare Preisveränderungen dazu führen, dass
die Schließung der Position schlechter ausfällt als die definierte Risikogrenze. Dies kann dazu führen, dass ein größerer
Verlust entsteht bzw. sogar ein Totalverlust erlitten werden kann. Die mit diesen Orders beabsichtigte Risikobegrenzung kann
somit völlig fehlschlagen und es kann zu einem Totalverlust oder noch größeren Verlusten kommen.
Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen
Sie diese gründlich durch.
6.6 Risiken des Online-Tradings
Weitere Risiken können sich aufgrund der Eigenheiten des Online-Tradings ergeben, insbesondere kann es aufgrund von
Systemfehlern, Systemabstürzen, Übertragungsfehlern, anderen Störungen der Hardware oder Software oder der
Unterbrechung der Verbindung dazu kommen, dass Aufträge aller Art, insbesondere auch Stop-Limit-Orders und/oder StopLoss-Orders, nur teilweise, gar nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ausgeführt werden können. Auch diese Fehler und
Störungen können Verluste bis zum Totalverlust des gesamten eingezahlten Margin-Kapitals zur Folge haben.
Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen
Sie diese gründlich durch.
6.7 Sonstige Risiken
Zusätzliche Risiken können sich dann ergeben, wenn Abschluss und/oder Abwicklung von Devisengeschäften einem anderen
Recht als dem deutschen Recht unterliegen. Dies kann dazu führen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von
Ansprüchen aus dem Abschluss und/oder der Abwicklung von Devisengeschäften mit tatsächlichen oder juristischen
Schwierigkeiten verbunden sein kann. Risiken können sich auch aus dem Fehlen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder der
Existenz nur unzulänglicher aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ergeben. Weitere Risiken können sich dann ergeben, wenn der
Vertragspartner beim Abschluss und/oder der Abwicklung von Devisengeschäften eine andere Sprache spricht.
Hierdurch kann es zu Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehlern kommen.
6.8 Daytrading-Risiko
Taggleiche Devisengeschäfte in dem gleichen Währungspaar können zu sofortigen Verlusten führen. Vertragspartner können
u. U. ihr gesamtes Kapital verlieren. Im Fall kreditfinanzierter »Daytrading«-Geschäfte sind Kunden grundsätzlich verpflichtet,
den Kredit unabhängig von deren Erfolg zurückzuzahlen. Bei dem Versuch, durch »Daytrading« Gewinne zu erzielen,
konkurriert der Kunde auch mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern. »Daytrading« setzt vertiefte Kenntnisse
von Kunden in Bezug auf die Devisenmärkte, Devisenhandelstechniken und Devisenhandelsstrategien voraus.
Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen
Sie diese gründlich durch.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
XVI. INFORMATIONEN ÜBER VARENGOLD BANK AG
(im Folgenden auch als „Varengold“ bezeichnet)
zum Fernabsatzvertrag und gemäß § 31 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Information zum Konto- und Depotvertrag und zu den damit verbundenen Dienstleistungen für den Verbraucher zur
Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 BGB-InfoV vor Abschluss eines
Fernabsatzgeschäfts
(Stand: März 2009)
Diese Information gilt bis auf weiteres.
Präambel
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
bevor Sie im Fernabsatz (per Internet, Telefon, E-Mail, Telefax oder Briefverkehr) mit uns Verträge abschließen, möchten wir Ihnen
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 312 c BGB i. V. m. der BGB–InfoV) einige allgemeine Informationen zur Bank, zu den
angebotenen Bankdienstleistungen und zum Vertragsschluss im Fernabsatz geben.
Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gemäß § 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Ihre Varengold Bank AG
1.
ÜBERSICHT
1.1. Name und Anschrift der Bank
Name
Varengold Bank AG
Adresse
Grosse Elbstrasse 27
Ort, Postleitzahl, Land
22767 Hamburg, Deutschland
Telefonnummer
+49.40.66 86 49 0
Faxnummer
+49.40.66 86 49 49
E-Mail
[email protected]
Internet
www.varengold.de
Geschäftszeiten
9 – 17 Uhr
1.2. Gesetzlich Vertretungsberechtigte der Bank
Vorstand (Vorsitz)
Yasin Sebastian Qureshi
Vorstand
Steffen Fix
Vorstand
Hans Dastmaltchi
Vorstand
Dr. Bernhard Fuhrmann
Vorstand
Friedrich Verspohl
1.3. Aufsichtsrat
Vorsitzender
RA Hans J.M. Manteuffel
Mitglieder
Willi Müller,
Prof. Peter Andree
1.4. Name und Anschrift der Vertriebspartner
Sofern ein Vertriebspartner in Kooperation mit Varengold (Im Folgenden auch Varengold genannt) tätig ist, finden Sie
dessen Namen und Anschrift unter anderem in dem dem Kunden zugehenden Begrüßungsschreiben der Varengold.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
1.5. Vertraglich gebundene Vermittler
Die Varengold kann in ihren Geschäftsbereichen mit vertraglich gebundenen Vermittlern, die unter dem Haftungsdach der
Varengold stehen, zusammenarbeiten.
1.6. Handels- und Ausführungsplätze
Die von Varengold genutzten Handels- und Ausführungsplätze können Sie unseren Ausführungsgrundsätzen entnehmen.
1.7. Hauptgeschäftstätigkeiten und Erlaubnisse der Bank
Varengold ist auf die Durchführung aller Arten von Termingeschäften an den internationalen börslichen und
außerbörslichen Terminmärkten, auf Devisentermin- und -kassa-(Forex-)geschäfte sowie auf die Durchführung von den
außerbörslich gehandelten Contracts for Difference (CFDs) im Auftrag des Auftraggebers spezialisiert. Weiterhin bietet
Varengold die Verwaltung von Geldvermögen für Auftraggeber an, wobei sich die Anlagestrategien auf die oben
genannten Geschäfte und Finanzinstrumente konzentrieren.
Die Varengold verfügt dazu über die notwendigen Erlaubnisse:
Erlaubnis für Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
Erlaubnis für Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
Erlaubnis für Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG)
Erlaubnis für Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG)
Erlaubnis für Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG)
Erlaubnis für Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG)
Erlaubnis für Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG)
Erlaubnis für Anlageverwaltung ((§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG)
Erlaubnis für Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG)
Erlaubnis für Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG)
Erlaubnis für Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG)
Erlaubnis für Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG)
Erlaubnis für Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)
Erlaubnis für Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG)
1.8. Zuständige Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Internet: www.bafin.de
Registrierungsnummer der Varengold dort: 109 520
Bereich Banken- & Versicherungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Adresse
Graurheindorfer Str. 108
Ort, Postleitzahl, Land
53117 Bonn
oder
Postfach 1253
Ort, Postleitzahl
53003 Bonn
Telefonnummer
+49.228.41 08 0
Faxnummer
+49.228.41 08 15 50
E-Mail
[email protected]
Bereich Wertpapieraufsicht /Asset-Management
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Lurgiallee 12
Ort, Postleitzahl, Land
60439 Frankfurt, Deutschland
oder
Postfach 50 01 54
Ort, Postleitzahl, Land
60391 Frankfurt, Deutschland
Telefonnummer
+49.228.41 08 0
Faxnummer
+49.228.41 08 123
E-Mail
[email protected]
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
1.9. Eintragung der Hauptniederlassung im Handelsregister
Name
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
Adresse
Caffamacherrreihe 20
Ort, Postleitzahl, Land
20355 Hamburg, Deutschland
Telefonnummer
+49 (0) 40 / 428 43 - 0
Faxnummer
+49 (0) 40 / 428 43 – 47 19
Handelsregisternummer
HRB 73684
1.10. Umsatzsteueridentifikationsnummer
DE247069729
1.11. Vertrags- und Kommunikationssprache
Die maßgeblichen Sprachen für dieses Vertragsverhältnis, die Kommunikation mit dem Kunden und die
Auftragserteilung durch den Kunden während der Laufzeit des Vertrages sind Deutsch und Englisch.
1.12. Kommunikationsmittel
Die Bank und der Kunde können grundsätzlich schriftlich, per Fax, per E-Mail, via Internet (elektronische
Handelsplattformen), MyVarengold sowie telefonisch miteinander kommunizieren.
Sofern die Bank bei der Auftragserteilung über eines der genannten Kommunikationsmittel nicht erreichbar ist, ist der
Kunde verpflichtet, auf ein anderes dieser Kommunikationsmittel auszuweichen.
1.13. Kundenkategorie
Die Varengold behandelt grundsätzlich alle Kunden bei der Erbringung Ihrer Geschäftstätigkeiten als Privatkunden im
Sinne des § 31a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sofern nichts anderes bestimmt ist.
1.14. Information über Finanzdienstleistungen
Informationen über Finanzinstrumente stellt die Varengold ihren Kunden grundsätzlich mit den „Basisinformationen über
Termingeschäfte" sowie mit den Kontoeröffnungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie weiterführende
Informationen zu Finanzinstrumenten im Internet auf unserer Homepage www.varengold.de abrufen.
1.15. Benachrichtigung über erbrachte Dienstleistungen
Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Benachrichtigungen über erbrachte Dienstleistungen sind in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Varengold bzw. den jeweiligen einzelvertraglichen Bedingungen aufgeführt und können
zusätzlich beim Betreuungsteam erfragt werden.
1.16. Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten
Die Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten entnehmen Sie bitte den Vertragsunterlagen. Diese Grundsätze
können Sie ebenfalls jederzeit im Internet unter www.varengold.de einsehen bzw. über das Betreuungsteam anfordern.
Die von Varengold genutzten Handels- und Ausführungsplätze können Sie ebenfalls unseren Vertragsunterlagen
entnehmen.
1.17. Kosten und Nebenkosten
Die bei Varengold anfallenden Kosten und Nebenkosten entnehmen Sie bitte dem Preis-Leistungsverzeichnis sowie dem
allgemeinen Gebührenverzeichnis der Varengold.
1.18. Rechtsordnung/Gerichtsstand
Gemäß den Vertragsbedingungen Varengold gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung
zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Hamburg.
1.19. Hinweis über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern
Die Varengold gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an, Postfach 110448, 10834 Berlin.
Genauere Informationen zur Einlagensicherung entnehmen Sie bitte den Hinweisen in den Kontoeröffnungsunterlagen.
1.20. Hinweis auf Prospekte
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, der Prospekt beim
Emittenten und in der Regel auf den Internetseiten des Emittenten verfügbar ist und eine Druckversion beim Emittenten
angefordert werden kann.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
1.21. Informationen zur Bankverbindung
Commerzbank AG, Hamburg
Konto-Nr.:
3 106 524 00
Bankleitzahl:
200 800 00
BIC (SWIFT-)-Code: DRESDEFF200
2.
INFORMATIONEN ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DER VARENGOLD
2.1. Wesentliche Leistungsmerkmale
(a)
Brokerage: Angebot zur Ausführung von Termingeschäften oder Geschäften in anderen Finanzinstrumenten, die
der Kunde per Telefon oder über die Nutzung elektronischer Handelsplattformen über Varengold tätigt. Hierzu
schließt der Kunde entsprechende Verträge mit Varengold ab.
(b)
Asset Management: Angebot einer Vermögensverwaltung durch Varengold in (Finanz-) Termingeschäften oder
Geschäften in anderen Finanzinstrumenten auf Konten und Depots des Kunden (Asset Management). Hierzu
schließt der Kunde entsprechende Verträge mit Varengold ab.
2.2. Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Finanzinstrumenten
Geschäfte in Finanzinstrumenten sind wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit
speziellen Risiken behaftet. Insbesondere sind folgende Risiken zu nennen:
Kursänderungsrisiko / Risiko rückläufiger oder steigender Preise der gehandelten Finanzinstrumente
Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko bzw. Insolvenzrisiko) eines Emittenten
Möglicher Totalverlust der Investition des Kunden einschl. Transaktionskosten
Hebelwirkung / Leverage-Effekt
Wechselkursrisiko durch Wechselkursschwankungen
Weitere Informationen zu Risiken befinden sich in den Risikohinweisen/-belehrungen in den Kontoeröffnungsunterlagen
der Varengold.
Der Preis eines Finanzinstrumentes unterliegt Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die Bank keinen Einfluss hat.
Deshalb kann ein Geschäft in Finanzinstrumenten nicht widerrufen werden.
In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden) und erzielte Wertsteigerungen sind kein Indikator
für künftige Erträge oder Wertsteigerungen.
Der Kunde sollte Wertpapiergeschäfte oder Geschäfte in Finanzinstrumenten nur dann tätigen, wenn er über ausreichende
Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Wertpapieranlage sowie eine entsprechende Risikobereitschaft verfügt. Zu
den (weiteren) Risiken verweisen wir auf die von Varengold bereitgestellten Risikoinformationen.
2.3. Preise
Die aktuellen Preise und Entgelte für das Brokerage und Asset Management oder sonstige
(Bank-)Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem allgemeinen
Gebührenverzeichnis der Varengold für die jeweilige Dienstleistung.
2.4. Hinweise auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten
Einkünfte aus Geschäften in Finanzinstrumenten sind in der Regel steuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus dem
Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht (In- oder Ausland)
können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertrags- und/oder sonstige Steuern anfallen
(z.B. Withholding Tax nach US-amerikanischem Steuerrecht), die an die jeweilige Steuerbehörde abgeführt werden und
daher den an den Kunden zu zahlenden Betrag mindern.
Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies
gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist.
Sämtliche Kosten, die von Varengold nicht abgeführt oder in Rechnung gestellt werden (z.B. für Ferngespräche, Porti) hat
der Kunde selbst zu tragen.
2.5. Zusätzliche Telekommunikationskosten
Keine
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
2.6. Zahlung und Erfüllung des Vertrages
Beginn der Ausführung des jeweiligen Vertrages
Die Varengold beginnt mit der Erfüllung der gemäß der vom Kunden gewünschten Dienstleistung(en) erst nach Eingang
sämtlicher erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen inklusive der erforderlichen, vollständigen und vom Kunden
ausgefüllten und unterschriebenen Verträge sowie etwaiger weiterer erforderlicher Unterlagen sowie des für MarginLeistungen vorgesehenen Handelskapitals des Kunden bei den entsprechenden Verwahrstellen, derer sich die Varengold
bedient.
Zahlung der Entgelte durch den Kunden
Die jeweiligen Konten des Kunden werden mit den anfallenden Entgelten gemäß dem jeweils gültigen
Preisleistungsverzeichnis für die Dienstleistungen Brokerage und Asset Management, sonstigen Preis-/
Leistungsverzeichnissen sowie gemäß dem allgemeinen Gebührenverzeichnis belastet.
2.7. Vertragliche Kündigungs-/ Verfügungsregeln
Varengold kann die mit dem Kunden geschlossenen Verträge unter Wahrung einer angemessenen Frist kündigen. Diese
beträgt beim Vermögensverwaltungsvertrag mindestens einen Monat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt
hiervon unberührt.
Der Kunde hat das Recht, die vorstehend genannten Verträge jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich
zu kündigen.
Die Kündigungserklärung ist zu senden an die:
Name
Varengold Bank AG
Adresse
Grosse Elbstrasse 27
Ort, PLZ, Land
22767 Hamburg, Deutschland
Telefon
+49.40.66 86 49 0
Faxnummer
+49.40.66 86 49 49
E-Mail
[email protected]
Internet
www.varengold.de
Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt hiervon unberührt.
2.8. Laufzeit der Verträge
Die zwischen Varengold und dem Kunden geschlossenen Verträge laufen auf unbestimmte Zeit.
3.
INFORMATIONEN ÜBER DIE BESONDERHEITEN DES FERNABSATZVERTRAGES UND WIDERRUFSBELEHRUNG
[FORMATIERUNG]
3.1. Information über das Zustandekommen des jeweiligen Varengold-Vertrages im Fernabsatz
Der Kunde gibt gegenüber Varengold ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss der entsprechenden Varengold-Verträge
gemäß der vom Kunden gewünschten Dienstleistung(en) ab, indem er die von ihm ausgefüllten und unterzeichneten
Kontoeröffnungsunterlagen inklusive der für die jeweilige Dienstleistung erforderlichen Verträge und etwaigen weiteren
seitens der Bank erforderlichen Unterlagen an Varengold übermittelt und diese ihr zugehen. Der jeweilige Vertrag kommt
zustande, wenn Varengold das Angebot des Kunden annimmt, indem sie das Konto eröffnet, und Varengold mit der
Erbringung der gewünschten Dienstleistungen beginnt, nachdem der Kunde seine entsprechenden Margin-Leistungen
eingezahlt hat.
3.2. Widerrufsrecht
Der Kunde kann die auf Abschluss der oben genannten Verträge gerichtete Vertragserklärung wie folgt widerrufen:
Widerrufsbelehrung für mit der Varengold geschlossene Verträge:
Widerrufsrecht des Kunden
Der Kunde ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des jeweiligen gemäß der von ihm gewünschten Dienstleistung
(Brokerage, Asset Management) erforderlichen Vertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen
widerruft.
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
Hinweis auf Einschränkungen des Widerrufsrechts
Nach § 312d Absatz 4 Nr. 6 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen,
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf
dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden und anderen
handelbaren Finanzinstrumenten, Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
Für einzelne Geschäfte, durch die der Kunde Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert (auch im Rahmen einer
Vermögensverwaltung durch Varengold oder andere Dritte), hat der Kunde kein Widerrufsrecht.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine
Begründung erhalten.
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Kunden
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
die Vertragsbestimmungen gemäß dem jeweiligen Varengold-Vertrag
die Informationen, zu denen die Bank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §
1 BGB-InfoV) verpflichtet ist, in Textform zur Einsicht- und Kenntnisnahme zur Verfügung stand, aber nicht vor dem Tage
des Vertragsschlusses und der Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 e
BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV).
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die
Name
Varengold Bank AG
Adresse
Grosse Elbstrasse 27
Ort, Postleitzahl, Land
22767 Hamburg, Deutschland
Telefon
+49.40.66 86 49 0
Faxnummer
+49.40.66 86 49 49
E-Mail
[email protected]
Internet
www.varengold.de
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden der Vertrag von der
Varengold und vom Kunden vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Folgen des Widerrufs
Hat der Kunde vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht
dennoch ausüben. Widerruft er in diesem Fall, so muss er die empfangene Leistung jedoch der Bank zurückgewähren und
der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
Kann der Kunde die von der Bank ihm gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren –
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist, so ist er verpflichtet, insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt
hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Kunde vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist
nicht in Anspruch nimmt. Die Verpflichtung besteht nur, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Bank vor
Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der vertraglichen Leistung beginnt.
Ende der Widerrufsbelehrung
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
XVII. UNTERNEHMENSINFORMATION/-ERKLÄRUNG DES KONTOINHABERS
1. Unternehmens-/Kundendaten (im Folgenden Unternehmen)
Name des Unternehmens
Adresse
Ort, Land
Gründungsdatum
Land der Gründung
Datum des Eintrages in das Handelsregister
Handelsregisternummer des Unternehmens
Geschäftsführer / Vorstand
Stamm- bzw. Grundkapital
Anzahl der Gesellschafter / Aktionäre
2. Weitere Unternehmens- / Kundeninformationen
2.1 Haben Sie Ihren letzten Jahresabschluss beigefügt?
Ja
Nein
2.2 Wenn nein, machen Sie bitte die folgenden Angaben:
Jahreseinkommen (bitte ankreuzen)
Nettovermögen (bitte ankreuzen)
unter 75.000,00 €
150.000,00 € – 250.000,00 €
75.000,00 € – 150.000,00 €
250.000,00 € – 500.000,00 €
unter 150.000,00 €
150.000,00 € – 500.000,00 €
über 500.000,00 €
über 500.000,00 €
3. Sind Sie Mitglied einer Börse oder durch eine Aufsichtsbehörde reguliert?
Ja
Nein
Wenn ja, geben Sie bitte weitere Einzelheiten an:
4. Bitte fügen Sie diesen Kontoeröffnungsunterlagen folgende Unterlagen bei:
einen aktuellen, amtlich oder notariell beglaubigten Handelsregisterauszug
eine aktuelle, amtlich oder notariell beglaubigte Satzung
sowie Legitimationen des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung des Unternehmens
5. Erklärung institutioneller Kunden
Das Unternehmen ist kein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern ein
eingetragener Kaufmann. Ich/Wir als Geschäftsführer bzw. Vorstand des Unternehmens habe(n) Varengold ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das Unternehmen, für das ich/wir als Geschäftsführer/Vorstand bestellt bin/sind, (finanz-) termingeschäftsfähig ist. Ich/Wir erkläre(n), dass
alle nach unserer Satzung erforderlichen Beschlüsse vor Aufnahme des hochspekulativen Handels von Derivaten bzw. Investments in diese, in
nationale und internationale (Finanz-)Termingeschäfte, OTC-Geschäfte inkl. „CFDs“ (Over-The-Counter-Geschäfte inkl. Contract for Difference),
Devisentermin- und Devisenkassageschäfte (Forex-Geschäfte) vorlagen und ordnungsgemäß gefasst worden sind (alle werden im Folgenden
als „Geschäfte” bezeichnet).
Ich/Wir bestätige(n) Ihnen hiermit ebenfalls mein/unser Bewusstsein, dass die oben aufgeführten Geschäfte hochspekulativ sind und ich/wir
mir/uns dessen als Geschäftsführer/Vorstand des Unternehmens voll bewusst bin/sind. Ich/Wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen in den genannten Geschäften und Transaktionen.
Das Unternehmen wünscht ausdrücklich, diese Art von Geschäften zu tätigen. Alle Geschäftsführer/Vorstände bitte unterschreiben!
Ort und Datum
Vor- und Nachname
Unterschrift Vorstand/ Geschäftsführung (+Firmenstempel)
Ort und Datum
Vor- und Nachname
Unterschrift Vorstand/ Geschäftsführung (+Firmenstempel)
Ort und Datum
Vor- und Nachname
Unterschrift Vorstand/ Geschäftsführung (+Firmenstempel)
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013
XVIII. LEGITIMATIONSDOKUMENT FÜR KONTOINHABER UND ETWAIGE
(KONTO-)BEVOLLMÄCHTIGTE / VERFÜGUNGSBERECHTIGTE
Zu Ihrem eigenen Schutz ist eine gesetzliche vorgeschriebene Identitätsfeststellung notwendig. Bitte vollständig ausgefüllt und
unterschrieben im Original gemeinsam mit einer vollständigen Kopie des gültigen Ausweises/ Reisepasses an folgende Anschrift
senden:
Varengold Bank AG
Accountopening
Grosse Elbstrasse 27
22767 Hamburg, Deutschland
Bitte stellen Sie sicher, dass dieses Formular ebenfalls von einer zur Legitimation berechtigten Stelle (wie unten unter Abschnitt 3.
„Identifikationsvermerk der zu legitimierenden Stelle“ genannt) ausgefüllt und unterschrieben werden muss, um gültig zu sein. Des Weiteren
benötigen wir dieses Dokument im Original. Ein Fax besitzt keine Gültigkeit. Andernfalls können wir Ihrem Kontoeröffnungsantrag nicht
entsprechen.
1. Angaben zu der zu legitimierenden Person (gemäß gültigem Legitimationsdokument):
Name
Vorname
Geburtsname
Geburtsort
Geburtsdatum
Adresse
Ort, Land
Nationalität
E-Mail
Bestätigung der E-Mail
Telefonnummer
Mobilfunknummer
Unterschrift erfolgt in Gegenwart der legitimierenden Person
Ort und Datum
Persönliche Unterschrift der zu legitimierenden Person
2. Ausweisdaten der zu legitimierenden Person
Personalausweis-Nr.
Reisepass-Nr.
Ausstellungsbehörde
Ausstellungsort
Ausstellungsdatum
gültig bis
3. Identifikationsvermerk durch die legitimierende Stelle (nur von der legitimierenden Stelle auszufüllen!)
Zur Legitimation berechtigte Stellen:
Botschaften oder Konsulate von EU-Staaten
Kooperationspartner der Varengold
Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie Notare
International bekanntes Kreditinstitut
Ich/Wir bestätigen hiermit: Die oben genannte Person war persönlich anwesend und ihre Identität wurde anhand eines gültigen OriginalPersonalausweises bzw. Original-Reisepasses festgestellt. Die genannte Person hat ihre Unterschrift in meiner/unserer Gegenwart
geleistet.
Name, Vorname der legitimierenden Person
Legitimierende Stelle
Ort und Datum
Vor- und Nachname
Unterschrift des Legitimationsberechtigten (inkl.
Stempel der legitimierenden Stelle)
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Kontoeröffnungsunterlagen Varengold
Version 4.1, Juli 2013