xviii. legitimationsdokument
Transcription
xviii. legitimationsdokument
LEITFADEN FÜR DIE KONTOERÖFFNUNG Sehr geehrter Kunde, Willkommen bei Varengold (die "Bank"). Um ein Konto zu eröffnen, gehen Sie bitte wie folgt vor. Wählen Sie einen Kontotyp: Forex und / oder Contracts for Difference (CFDs). Wenn Sie einen Dritten bevollmächtigen wollen (optional): a) Handelsvollmacht: Der Handelsbevollmächtigte hat nur die Erlaubnis, auf dem Konto zu handeln. Auszahlungen oder Zahlungsverkehr sind ihm nicht erlaubt. b) Kontovollmacht: Der Kontobevollmächtigte hat die Erlaubnis, auf dem Konto zu handeln. Auszahlungen oder Zahlungsverkehr sind ihm ebenfalls erlaubt. Wichtig: Der bevollmächtigte Dritte benötigt unter Umständen eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem deutschen Kreditwesengesetz und/oder entsprechenden Gesetzen anderer Länder. Varengold prüft die Erforderlichkeit und das Vorhandensein solcher Erlaubnisse nicht. Das Vorhandensein etwa benötigter Erlaubnisse ist vielmehr von Ihnen selbst bzw. von Ihrem Handels- oder Kontobevollmächtigten sicherzustellen. Wenn für Varengold auftretende Vermittler Handels- oder Kontobevollmächtigte empfehlen, so handeln sie insoweit nicht im Auftrag von Varengold, und Varengold übernimmt für derartige Empfehlungen keinerlei Haftung. Legitimieren Sie sich und von Ihnen bevollmächtigte Dritte: 1) Per Legitimationsbogen durch eine zur Legitimation befugte Stelle: • Für Sie und von Ihnen bevollmächtigte Dritte ist jeweils eine eigene Legitimation erforderlich. Die Identitätsfeststellung erfolgt durch das beigefügte Legitimationsdokument. Die persönliche Anwesenheit bei der Legitimation ist unbedingt erforderlich! Dazu wird ein Legitimationspapier im Original und in vollständiger Kopie benötigt. Als Legitimationspapiere werden anerkannt: gültiger und nicht abgelaufener deutscher oder ausländischer Personalausweis/deutscher oder ausländischer Reisepass sowie ggf. ein Nachweis Ihres Wohnsitzes (Meldebescheinigung in Kopie), falls dieser nicht aus dem von Ihnen vorgelegten Legitimationspapier hervorgeht. 2) • Die zur Legitimation befugte Stelle überprüft anhand des von Ihnen vorgelegten Legitimationspapiers die Personalien. Anschließend trägt diese die Daten in das Legitimationsdokument ein. • Sie bestätigen die von der zur Legitimation befugten Stelle gemachten Angaben mit Ihrer Unterschrift unter dem Punkt "1. Angaben zu der zu legitimierenden Person" auf dem Legitimationsdokument. • Abschließend senden Sie uns das Dokument zusammen mit den Vertragsunterlagen zu. Per PostIdent-Verfahren durch die Deutsche Post AG (nur in Deutschland): • Für Sie und von Ihnen bevollmächtigte Dritte ist jeweils eine eigene Legitimation erforderlich. Sie gehen mit den ausgefüllten Vertragsunterlagen und dem in diesem Dokument enthaltenen PostIdent-Coupon sowie einem gültigen Legitimationspapier zum nächsten Postamt. Als Legitimationspapiere werden anerkannt: gültiger und nicht abgelaufener deutscher oder ausländischer Personalausweis / deutscher oder ausländischer Reisepass. • Ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG überprüft anhand des von Ihnen vorgelegten Legitimationspapiers die Personalien. Anschließend trägt dieser Mitarbeiter Ihre Daten in ein PostIdent-Formular ein. • Sie müssen in Gegenwart des Postmitarbeiters nur noch eine Unterschrift leisten. • Das unterschriebene PostIdent-Formular wird dann mit den Vertragsunterlagen von der Deutschen Post AG an Varengold zurückgesandt. Das Porto übernehmen wir für Sie. Die Vollständigkeit der Dokumente ist für die Kontoeröffnung essentiell! 3 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden (1) Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verplichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verplichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr.11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungsplichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen (1) Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. (2) Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. (2) Änderungen (3) Störung des Betriebs Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. 4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 2. Bankgeheimnis und Bankauskunft (1) Bankgeheimnis Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verplichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. Bank-Verlag GmbH 40.000 (05/12) _S_Varengold (2) Bankauskunft 6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (1) Geltung deutschen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft (2) Gerichtsstand für Inlandskunden Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kauleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. (3) Gerichtsstand für Auslandskunden Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. (4) Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. 1 Kontoführung (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung) (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verplichtet. Die Verplichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. (4) Wechselkurs 8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. (1) Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Mitwirkungsplichten des Kunden 11. Mitwirkungsplichten des Kunden (2) Nach Rechnungsabschluss (1) Mitteilung von Änderungen Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungsplicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungsplichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben. (3) Information des Kunden; Zinsberechnung Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde. (2) Klarheit von Aufträgen Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3 sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. 9. Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungsplichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks (5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Für Lastschriften aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten Sonderbedingungen. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungsplicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). Kosten der Bankdienstleistungen 40.000 (05/12) _S_Varengold 10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten 1 2 12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember. International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) Bank Identiier Code (Bank-Identiizierungs-Code) 3 2 – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000,– Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegen stehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches). (3) Nicht entgeltfähige Leistung (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenplicht verplichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben. Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. (4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). (5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen (2) Gesicherte Ansprüche Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank. (6) Ersatz von Aufwendungen Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (4) Zins- und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zinsund Gewinnanteilscheine zu verlangen. (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in einer EWR-Währung 15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums4 (EWR) in einer EWR-Währung5 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. (1) Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden (2) Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang indet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere). 13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (3) Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere. (4) Gesicherte Ansprüche der Bank Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. 40.000 (05/12) _S_Varengold (2) Veränderung des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Lettische Lats, Litauische Litas, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint. 3 – wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist oder – wenn der Kunde seiner Verplichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Plicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. 16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverplichtung (1) Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. (2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verplichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. (5) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke). 17. Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. Kündigung 18. Kündigungsrechte des Kunden (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. (3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 19. Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. 40.000 (05/12) _S_Varengold (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder 4 Sonderbedingungen für Termingeschäfte Diese Sonderbedingungen gelten für Geschäfte an Terminbörsen sowie für außerbörsliche Termingeschäfte in Devisen und Edelmetallen (im Folgenden „Geschäfte“). Sie gelten nicht für solche außerbörslichen Geschäfte, für die die Anwendung des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte oder eines anderen Rahmenvertrags vereinbart ist, der alle unter ihm dokumentierten Geschäfte zu einem einheitlichen Vertrag verbindet. Für Geschäfte, bei denen die Rechte in Urkunden verbrieft sind (z. B. bei Optionsscheinen), gelten die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte. Geschäfte an Terminbörsen 6. Aussetzung des Handels 1. Ausführung der Geschäfte Wird an einer Terminbörse auf Veranlassung der Börsengeschäftsführung der Handel in bestimmten Geschäften ganz oder teilweise ausgesetzt und werden daraufhin alle Aufträge in diesen Geschäften gelöscht, erlöschen sämtliche an dieser Börse auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Geschäfte; die Bank wird den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. (1) Geschäfte in Kontrakten der Eurex Deutschland Die Bank wird alle Aufträge, die sich auf die zum Handel an der Eurex Deutschland zugelassenen Options- und Futureskontrakte beziehen, als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden an der Eurex Deutschland ausführen. Die Bank kann auch einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär) mit der Ausführung des Auftrags beauftragen. Mit dem Zustandekommen des Geschäfts an der Eurex Deutschland (Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank zu Stande. Für sämtliche Geschäfte mit dem Kunden in Kontrakten, die zum Handel an der Eurex Deutschland zugelassen sind, gelten die Handels- und Clearingbedingungen sowie die Börsenordnung der Eurex Deutschland. (2) Geschäfte an ausländischen Terminbörsen Aufträge zum Abschluss von Geschäften an ausländischen Terminbörsen führt die Bank als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden aus. Die Bank kann auch einen Zwischenkommissionär beauftragen, das Ausführungsgeschäft abzuschließen. Sie haftet nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die Ausführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen; sie wird dem Kunden bei Leistungsstörungen ihre Ansprüche gegen die eingeschalteten Stellen abtreten. Die Ausführungsgeschäfte in Kontrakten, die an ausländischen Terminbörsen gehandelt werden, unterliegen den dort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank. Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch die an der Börse bestehenden Clearingstellen und durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen. 2. Preis des Geschäfts/Entgelt/Aufwendungen Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. © 2012 Bank-Verlag GmbH 43.005 (05/12) 3. Wahl des Ausführungsplatzes Sind Aufträge an verschiedenen Börsen ausführbar, so bestimmt die Bank mangels anderweitiger Weisung den Ausführungsplatz unter Wahrung der Interessen des Kunden und wird ihn über den Ausführungsplatz unverzüglich unterrichten. 4. Festsetzung von Preisgrenzen Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge). 5. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Aufträgen Ein ohne ausdrückliche Bestimmung der Gültigkeitsdauer erteilter Auftrag zum Abschluss von Geschäften an Terminbörsen gilt nur für den Tag der Auftragserteilung. Außerbörsliche Geschäfte 7. Eigenhändlergeschäft (1) Ausführung der Geschäfte Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelmetallen schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden als Eigenhändlerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. (2) Preis des Geschäfts Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit nicht ein fester Preis vereinbart ist. Bestimmungen für börsliche und außerbörsliche Geschäfte 8. Nichtausführung mangels Deckung Die Bank ist berechtigt, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, soweit das Guthaben des Kunden oder ein für Termingeschäfte nutzbarer Kredit zur Ausführung nicht ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten. 9. Sicherheiten (1) AGB-Pfandrecht Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten). (2) Unterhaltung ausreichender Vermögenswerte als Sicherheit Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermögenswerte unterhält, die ihr im Rahmen des AGB-Pfandrechtes und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit für alle Ansprüche aus den Geschäften dienen. Sicherheiten müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank nach ihrer Einschätzung der Zins-, Kurs- und Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken) aus den Geschäften mit dem Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung oder der Wert der vorhandenen Vermögenswerte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der Geschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Stunden, bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte Risiken erstmals Sicherheiten stellt. 1 (3) Separierung oder gesonderte Buchung der Vermögenswerte Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden im Hinblick auf die Verlustrisiken aus den Geschäften getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGB-Pfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen Vermögenswerten des Kunden wird hierdurch nicht berührt. Sämtliche Vermögenswerte haften daher unverändert sowohl für Ansprüche aus den Geschäften als auch für sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Über die getrennt gebuchten oder anderweitig separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit Zustimmung der Bank verfügen. (4) Sicherheiten bei Geschäften an der Eurex Deutschland Bei allen Aufträgen zum Abschluss von Geschäften an der Eurex Deutschland sind Sicherheiten mindestens in der Höhe zu stellen, die sich nach der Berechnungsmethode der Eurex Deutschland ergibt. (5) Zwischenzeitliche Gutschriften oder Belastungen bei laufenden Geschäften Werden vorläuige Gewinne aus der täglichen Bewertung von Geschäften vor deren endgültiger Abwicklung oder Glattstellung von der Bank gutgeschrieben – gegebenenfalls auf einem gesonderten Konto – kann über sie nur mit Zustimmung der Bank verfügt werden. Ergeben sich aus einer solchen Bewertung Verluste, so wird die Bank den Kunden entsprechend belasten. Die Bank wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über die Buchungen unterrichten. Die Bank ist berechtigt, zum Ausgleich derartiger Belastungsbuchungen das Kontokorrentkonto des Kunden zu belasten, auch wenn hierdurch Kredit in Anspruch genommen wird. 10. Folgen bei Ausbleiben von Sicherheiten; Insolvenz; Ausgleichsansprüche (1) Vorzeitige Beendigung und Glattstellung Verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten und werden diese innerhalb der von ihr gesetzten Frist nicht gestellt oder wird die Stellung zusätzlicher Sicherheiten abgelehnt, so kann die Bank – sofern sie dies angedroht hat – die den offenen Positionen zu Grunde liegenden Geschäfte und Auftragsverhältnisse ohne Fristsetzung ganz oder teilweise beenden bzw. die aus solchen Geschäften resultierenden offenen Positionen ganz oder teilweise durch ein Gegengeschäft glattstellen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner Verplichtung zum Ausgleich von vorläuigen Verlusten, die sich aus der täglichen Bewertung der Geschäfte ergeben, nicht nachkommt. (2) Vorzeitige Beendigung im Insolvenzfall Im Insolvenzfall enden alle Geschäfte der Bank mit dem Kunden und die Auftragsverhältnisse, die den für den Kunden abgeschlossenen Geschäften zu Grunde liegen, ohne Kündigung. Der Insolvenzfall ist gegeben, wenn das Konkurs- oder ein sonstiges Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigt. (3) Ausgleichsansprüche Wenn die Bank nach Abs. 1 Geschäfte glattgestellt oder beendet hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2 beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den vereinbarten Preisen und den Markt- oder Börsenpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich sind und sind stets auf Euro gerichtet. 11. Ausübung von Optionen durch den Kunden (1) Spätester Ausübungszeitpunkt Die Erklärung des Kunden, eine Option auszuüben, muss der Bank spätestens bis zu dem Zeitpunkt zugehen, den sie dem Kunden bekannt gegeben hat. Erklärungen des Kunden, die der Bank nach diesem Zeitpunkt zugehen, werden für den nächsten Bankarbeitstag berücksichtigt, sofern die Option dann noch ausgeübt werden kann. 43.005 (05/12) (2) Vorverlegung des Zeitpunktes bei Umtausch- und Abindungsangeboten Findet bei Umtausch-, Abindungs- oder Kaufangeboten oder bei der Aufforderung zur Abgabe derartiger Angebote usancegemäß eine Verkürzung der Laufzeit der Option statt, so muss die Ausübungserklärung des Kunden der Bank bis zu dem in der Mitteilung über die Verkürzung der Laufzeit angegebenen vorverlegten Zeitpunkt zugegangen sein. (3) Keine gesonderten Hinweisplichten Darüber hinaus ist die Bank nicht verplichtet, den Kunden auf den bevorstehenden Ablauf der Option und seine Erklärungsfrist aufmerksam zu machen. 12. Ausübung von Optionsrechten durch die Bank gegenüber dem Kunden (1) Bevollmächtigung der Bank Durch der Verkauf einer Option (Eingehen einer Stillhalterposition) erteilt der Kunde der Bank unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderrulich Vollmacht, die Erklärung der Bank über die Ausübung der Option für ihn entgegenzunehmen. Die Bank unterrichtet den Kunden unverzüglich über die Ausübung. (2) Belastung des Kundendepots; Beschaffung der Basiswerte, Kosten, Schadenersatz Bei Ausübung einer Kaufoption gegenüber dem Kunden ist die Bank berechtigt, den im Depot oder auf dem Konto des Kunden nicht verfügbaren Teil der für die Belieferung benötigten Basiswerte (z. B. Wertpapiere, Devisen, Edelmetalle) zu seinen Lasten anzuschaffen. Sofern es der Bank nicht möglich ist, die Basiswerte im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts bis zu dem Termin zu beschaffen, an dem sie selbst auf Grund der Inanspruchnahme aus einer im Kundenauftrag eingegangenen Stillhalterposition zur Lieferung verplichtet ist, kann die Bank sich die benötigten Basiswerte anderweitig, z. B. im Wege des Wertpapierdarlehens, besorgen, um die Dauer der Lieferschwierigkeiten zu überbrücken. Die Kosten hierfür sowie für einen weitergehenden Verzugsschaden trägt ebenfalls der Kunde. 13. Auslosung bei Zuteilung von Optionsausübungen Die Bank wird die auf sie nach einem Zufallsprinzip entfallenden Zuteilungen von Optionsausübungen durch eine interne neutrale Auslosung auf ihre Stillhalter-Kunden verteilen. 14. Abwicklung von belieferbaren Futures-Kontrakten Der Kunde kann bei Futures-Kontrakten, die durch Lieferung zu erfüllen sind, die Lieferung oder die Abnahme der Basiswerte verlangen, sofern er die Kontrakte nicht durch ein Gegengeschäft glattgestellt hat. Die Weisung, dass die Bank die Lieferung herbeiführen soll, muss bei der Bank spätestens bis zu dem von der Bank dem Kunden bekannt gegebenen Zeitpunkt vorliegen. Sofern die Bank keine rechtzeitige Weisung erhält oder der Kunde die für die Lieferung erforderlichen Wertpapiere bzw. Mittel bis zu diesem Zeitpunkt nicht angeschafft hat, wird sie sich bemühen, den Futures-Kontrakt unverzüglich auf Rechnung des Kunden glattzustellen, um eine Abwicklung durch Lieferung zu vermeiden. 15. Abwicklung von Devisentermingeschäften (1) Mitwirkungsplicht des Kunden Bei Devisentermingeschäften muss der Kunde der Bank bis zu einem ihm bekannt gegebenen Zeitpunkt (in der Regel bis zum zweiten Bankarbeitstag vor Fälligkeit) mitteilen, dass die von ihm anzuschaffende Währung (Euro oder Fremdwährung) am Fälligkeitstag wie vereinbart zur Verfügung stehen wird. Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Kunde zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt auf einem seiner Konten bei der Bank über ein entsprechendes Guthaben verfügt. (2) Unterbleiben der Mitteilung Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung und ist der geschuldete Euro- oder Fremdwährungsbetrag zu dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf einem Konto des Kunden bei der Bank verfügbar, ist die Bank berechtigt, die vom Kunden zu liefernde Währung zu dessen Lasten an einem Devisen- oder Freiverkehrsmarkt zum Fälligkeitstag Interesse wahrend anzuschaffen bzw. die dem Kunden zu liefernde Währung an einem Devisen- oder Freiverkehrsmarkt zum Fälligkeitstag Interesse wahrend zu verkaufen. 2 NähereAngabenzurBanksindim„Preis-undLeistungsverzeichnis“enthalten. BedingungenfürdasOnline-Banking . Leistungsangebot (1) DerKonto-/DepotinhaberkannBankgeschäftemittelsOnline-Banking indemvonderBankangebotenenUmfangabwickeln.Zudemkanner InformationenderBankmittelsOnline-Bankingabrufen. (2) Konto-/DepotinhaberundBevollmächtigtewerdenimFolgendeneinheitlichals„Teilnehmer“bezeichnet.KontoundDepotwerdenimFolgendeneinheitlichals„Konto“bezeichnet. (3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbartenVerfügungslimite. 2. VoraussetzungenzurNutzungdes Online-Banking Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der Bank vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmermale und Authentiizierungsinstrumente, um sich gegenüberderBankalsberechtigterTeilnehmerauszuweisen(sieheNummer3) undAufträgezuautorisieren(sieheNummer4). 2.PersonalisierteSicherheitsmerkmale Personalisierte Sicherheitsmermale, die auch alphanumerisch sein önnen, sind: – die persönliche Identiiationsnummer (PIN), – einmal verwendbare Transationsnummern (TAN), – derNutzungscodefürdieelektronischeSignatur. 2.2 Authentiizierungsinstrumente DieTANbeziehungsweisedieelektronischeSignaturkönnendemTeilnehmer auf folgenden Authentiizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden: – auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN, – mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chiparte oder eines anderen eletronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist, – mittels eines mobilen Endgerätes (zum Beispiel Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (mobileTAN), – auf einer Chiparte mit Signaturfuntion oder – auf einem sonstigen Authentiizierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlüssel beinden. Für eine Chiparte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät. 3. ZugangzumOnline-Banking Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Baning, wenn – dieserdieKontonummeroderseineindividuelleKundenkennungund seine PIN oder eletronische Signatur übermittelt hat, – diePrüfungdieserDatenbeiderBankeineZugangsberechtigungdes Teilnehmersergebenhatund – keineSperredesZugangs(sieheNummern8.1und9)vorliegt. NachGewährungdesZugangszumOnline-BankingkannderTeilnehmer InformationenabrufenoderAufträgeerteilen. 4. Online-Banking-Aufträge 4.AuftragserteilungundAutorisierung DerTeilnehmermussOnline-Banking-Aufträge(zumBeispielÜberweisungen)zuderenWirksamkeitmitdemvereinbartenPersonalisiertenSicherheitsmerkmal(TANoderelektronischeSignatur)autorisierenundderBank mittelsOnline-Bankingübermitteln.DieBankbestätigtmittelsOnline-BankingdenEingangdesAuftrags. Bank-VerlagMedienGmbH47.000(11/09) 4.2WiderrufvonAufträgen Die Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den fürdiejeweiligeAuftragsartgeltendenSonderbedingungen(zumBeispiel BedingungenfürdenÜberweisungsverkehr).DerWiderrufvonAufträgen ann nur außerhalb des Online-Baning erfolgen, es sei denn, die Ban siehteineWiderrufmöglichkeitimOnline-Bankingausdrücklichvor. 5. BearbeitungvonOnline-Banking-Aufträgen durchdieBank (1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (zum Beispiel Überweisung) aufderOnline-Banking-SeitederBankoderimPreis-undLeistungsverzeichnis bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßenArbeitslaufes.GehtderAuftragnachdemaufder Online-Banking-Seite der Bank angegebenen oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fälltderZeitpunktdesEingangsnichtaufeinenGeschäftstaggemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Ban, so gilt der Auftrag als am darauffolgendenGeschäftstagzugegangen.DieBearbeitungbeginnt erstandiesemTag. (2) Die Ban wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: • derTeilnehmerhatsichmitseinemPersonalisiertenSicherheitsmerkmallegitimiert; • die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zumBeispielWertpapierorder)liegtvor; • dasOnline-Banking-Datenformatisteingehalten; • das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nichtüberschritten; • die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr)liegenvor. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Ban die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der fürdiejeweiligeAuftragsartgeltendenSonderbedingungen(zumBeispiel Bedingungen für den Überweisungsverehr, Bedingungen für dasWertpapiergeschäft)aus. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Online-Banking-Auftrag nicht ausführen und dem TeilnehmerüberdieNichtausführungundsoweitmöglichüberderen Gründe und die Möglicheiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden önnen, mittels Online-Baning eine InformationzurVerfügungstellen. 6. InformationdesKontoinhabersüber Online-Banking-Verfügungen DieBankunterrichtetdenKontoinhabermindestenseinmalmonatlichüber diemittelsOnline-BankinggetätigtenVerfügungenaufdemfürKontoinformationenvereinbartenWeg. 7. Sorgfaltsplichten des Teilnehmers 7.1 Technische Verbindung zum Online-Banking Der Teilnehmer ist verplichtet, die technische Verbindung zum OnlineBankingnurüberdievonderBankgesondertmitgeteiltenOnline-BankingZugangskanäle(zumBeispielInternetadresse)herzustellen. 7.2GeheimhaltungderPersonalisiertenSicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentiizierungs- instrumente (1) DerTeilnehmerhat • seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer2.1) geheimzuhaltenundnurüberdievonderBankgesondertmitgeteiltenOnline-Banking-Zugangskanäleandiesezuübermittelnsowie • sein Authentiizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem ZugriffandererPersonensicherzuverwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentiizierungsinstruments ist, ann in Verbindung mit dem dazugehörigen PersonalisiertenSicherheitsmerkmaldasOnline-Banking-Verfahrenmissbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmermals sowie des Authentiizierungsinstruments zu beachten: • Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichertwerden(zumBeispielimKundensystem). • BeiEingabedesPersonalisiertenSicherheitsmerkmalsistsicherzustellen, dass anderePersonendiesesnichtausspähenkönnen. • DasPersonalisierteSicherheitsmerkmaldarfnichtaußerhalbder gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (zum BeispielnichtaufOnline-Händlerseiten). • DasPersonalisierteSicherheitsmerkmaldarfnichtaußerhalbdes Online-Baning-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweisenichtperE-Mail. • Die PIN und der Nutzungscode für die elektronische Signatur dürfen nicht zusammen mit dem Authentiizierungsinstrument verwahrtwerden. • Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags, derAufhebung einer Sperre oder zur Freischaltung einer neuen TAN-ListenichtmehralseineTANverwenden. • Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (zum Beispiel Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für dasOnline-Bankinggenutztwerden. 7.3SicherheitdesKundensystems Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Ban zum Online-Baning, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten. 7.4KontrollederAuftragsdatenmitvonderBank angezeigtenDaten SoweitdieBankdemTeilnehmerDatenausseinemOnline-Banking-Auftrag (zum Beispiel Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapier-Kennnummer)imKundensystemoderübereinanderesGerätdes Teilnehmers (zum Beispiel Mobiltelefon, Chipartenlesegerät mit Display) zur Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verplichtet, vor der BestätigungdieÜbereinstimmungderangezeigtenDatenmitdenfürdieTransaktionvorgesehenenDatenzuprüfen. 8. Anzeige- und Unterrichtungsplichten 8.Sperranzeige (1) StelltderTeilnehmer • den Verlust oder den Diebstahl des Authentiizierungsinstruments, diemissbräuchlicheVerwendungoder • die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines AuthentiizierungsinstrumentsoderseinesPersönlichenSicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Ban hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige).DerTeilnehmerkannderBankeineSperranzeigejederzeitauchüberdiegesondertmitgeteiltenKontaktdatenabgeben. (2) DerTeilnehmerhatjedenDiebstahloderMissbrauchunverzüglichbei derPolizeizurAnzeigezubringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt • den Besitz an seinem Authentiizierungsinstrument oder die KenntnisseinesPersonalisiertenSicherheitsmerkmalserlangthatoder • das Authentiizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmermal verwendet, musserebenfallseineSperranzeigeabgeben. 8.2Unterrichtungübernichtautorisierteoderfehlerhaft ausgeführteAufträge DerKonto-/DepotinhaberhatdieBankunverzüglichnachFeststellungeines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführtenAuftrags hierüber zu unterrichten. 9. Nutzungssperre 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Ban sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall derSperranzeigenachNummer8.1 • denOnline-Banking-ZugangfürihnoderalleTeilnehmeroder • sein Authentiizierungsinstrument. 9.2SperreaufVeranlassungderBank (1) DieBankdarfdenOnline-Banking-ZugangfüreinenTeilnehmersperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Baning-Vertrag aus wichtigem Grund zu ündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentiizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmalsdiesrechtfertigenoder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentiizierungsinstruments besteht. (2) DieBankwirddenKonto-/DepotinhaberunterAngabederhierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach derSperreunterrichten. 9.3AufhebungderSperre DieBankwirdeineSperreaufhebenoderdasPersonalisierteSicherheitsmermal beziehungsweise das Authentiizierungsinstrument austauschen, wenndieGründefürdieSperrenichtmehrgegebensind.HierüberunterrichtetsiedenKonto-/Depotinhaberunverzüglich. 9.4AutomatischeSperreeines chip-basierten Authentiizierungsinstruments 47.000(11/09) (1) Die Chiparte mit Signaturfuntion sperrt sich selbst, wenn dreimal in FolgederNutzungscodefürdieelektronischeSignaturfalscheingegebenwird. (2) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegebenwird. (3) Die in Absätzen1 und 2 genannten Authentiizierungsinstrumente könnendannnichtmehrfürdasOnline-Bankinggenutztwerden.Der Teilnehmer ann sich mit der Ban in Verbindung setzen, um die NutzungsmöglichkeitendesOnline-Bankingwiederherzustellen. 0. Haftung 0. HaftungderBankbeieinernichtautorisierten Online-Banking-Verfügungundeinernichtoder fehlerhaftausgeführtenOnline-Banking-Verfügung fügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft). 0.2 HaftungdesKonto-/Depotinhabersbeimissbräuchlicher Nutzung seines Authentiizierungsinstruments 0.2. HaftungdesKontoinhabersfürnichtautorisierte ZahlungsvorgängevorderSperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentiizierungsinstruments, haftet der KontoinhaberfürdenderBankhierdurchentstehendenSchadenbis zu einem Betrag von 150,– Euro, ohne dass es darauf anommt, ob den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenommen des Authentiizierungsinstruments ein Verschulden trifft. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten ZahlungsvorgängenaufgrundeinermissbräuchlichenVerwendungeinesAuthentiizierungsinstruments, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhanden geommen ist, haftet der Kontoinhaber für den derBankhierdurchentstehendenSchadenbiszueinemBetragvon 150,– Euro, wenn der Teilnehmer seine Plicht zur sicheren AufbewahrungderPersonalisiertenSicherheitsmerkmaleschuldhaftverletzt hat. (3) Ist der Kontoinhaber ein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 150,– Euro nach Absatz 1 und 2 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltsplichten nachdiesenBedingungenverstoßenhat. (4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach denAbsätzen 1, 2 und 3 verplichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben onnte, weil die Ban nicht die MöglichkeitzurEntgegennahmederSperranzeigesichergestellthatteund derSchadendadurcheingetretenist. (5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltsplichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers ann insbesondere vorliegen, wenn er • den Verlust oder Diebstahl des Authentiizierungsinstruments oder die missbräuchliche Nutzung des Authentiizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1 Absatz 1), • dasPersonalisierteSicherheitsmerkmalimKundensystemgespeichert hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 1. Spiegelstrich), • dasPersonalisierteSicherheitsmerkmaleineranderenPersonmitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2 Absatz 1 2. Spiegelstrich), • das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb dergesondertvereinbartenInternetseiteneingegebenhat(siehe Nummer 7.2 Absatz 2 3. Spiegelstrich), • das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des OnlineBaning-Verfahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 4. Spiegelstrich), • das Personalisierte Sicherheitsmermal auf dem Authentiizierungsinstrument vermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 5. Spiegelstrich), • mehralseineTANzurAutorisierungeinesAuftragsverwendethat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 6. Spiegelstrich), • beim mobileTAN-Verfahren das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), auch für das Online-Baning nutzt (sieheNummer7.2Absatz27.Spiegelstrich). (6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränt sich jeweils aufdenvereinbartenVerfügungsrahmen. 0.2.2 HaftungdesDepotinhabersbeinichtautorisierten WertpapiertransaktionenvorderSperranzeige BeruhennichtautorisierteWertpapiertransaktionenvorderSperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentiizierungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmermals oder des Authentiizierungsinstruments und ist der Ban hierdurch ein Schaden entstanden, haften derDepotinhaberunddieBanknachdengesetzlichenGrundsätzendes Mitverschuldens. 0.2.3 HaftungderBankabderSperranzeige Sobald die Ban eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmtsiealledanachdurchnichtautorisierteOnline-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischerAbsichtgehandelthat. 0.2.4Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründendenUmständeaufeinemungewöhnlichenundunvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, einen Einluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenenSorgfaltvonihrnichthättenvermiedenwerdenkönnen. Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-VerfügungundeinernichtoderfehlerhaftausgeführtenOnline-Banking-Ver2 EMIR (European Market Infrastructure Regulation) Dear Varengold-Client, The European Market Infrastructure Regulation ("EMIR") became effective on 15 September 2013. These obligations apply to you as a Counterparty subject to EMIR. This means that we need you to: (1) tell us whether you are a financial or a non-financial counterparty (and whether or not you are above the clearing threshold) (as those terms are defined in EMIR) and (2) agree, among others, portfolio reconciliation and dispute resolutions procedures and Provisions with us. We request that you please sign, fill in and return the EMIR-Appendix appended together with your Account Opening Documents. 1. EMIR counterparty classification Please classify yourself according to EMIR as one of the following counterparties: - Financial Counterparty (FC) - Non-Financial Counterparty (NFC) - Non-Financial Counterparty (NFC) over the clearing threshold (NFC+) Reliance on email representations Varengold will rely on any email representation we receive from You as being accurate in relation to current and future (OTC-) derivatives (as defined in EMIR) we enter into with you and will continue to do so unless and until you notify us in writing to the contrary. However, without prejudice to any other rights, powers, remedies and privileges provided by law, for the purposes of any underlying agreement between Varengold and You governing (OTC-) derivatives (as defined in EMIR), we would not treat any incorrect email representation of You in connection with Your EMIR-Clearing-Status and/or EMIRcounterparty-classification and/or LEI as constituting an event of default or similar that would permit You or Varengold to terminate any (OTC-) derivatives in accordance with such agreements. Varengold Bank AG Grosse Elbstrasse 27 ⋅ 22767 Hamburg ⋅ T +49.40.66 86 49 0 ⋅ F +49.40.66 86 49 49 ⋅ www.varengold.de ⋅ [email protected] Bankverbindung: Varengold Bank AG, SWIFT: VGAGDEHHXXX, IBAN: DE34 2003 0133 0119 5000 00 USt-IdNr. DE247069729 ⋅ Registergericht Hamburg: HRB 73684 Vorstand: Yasin Sebastian Qureshi (Vorsitz) ⋅ Steffen Fix ⋅ Hans Dastmaltchi ⋅ Bernhard Fuhrmann ⋅ Frank Otten Aufsichtsrat: RA Hans J. M. Manteuffel (Vorsitz) ⋅ Willi Müller ⋅ Prof. Peter Andree 2. Portfolio reconciliation and dispute resolution procedures Certain Procedures and Provisions for portfolio reconciliation and dispute resolution have to be agreed according to EMIR. 3. Your EMIR-Clearingstatus According to EMIR and Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 your ClearingStatus has to be determined. 4. Derivative transaction (e. g. in FOREX and CFD) data reporting disclosures In many countries and jurisdictions including the EU and US, Varengold is required to report derivative transactions with counterparties to appropriate regulators. In support of regulatory reporting initiatives these jurisdictions have been implemented as part of G20 transparency commitments for derivatives regulation. In order for Varengold to be compliant with the necessary reporting requirements, Varengold will report derivative transactions (e.g. in FOREX, in CFDs) and other derivative transaction data (e.g swap data) on an unmasked basis and disclose to swap data/trade repositories and/or appropriate regulators counterparty identification details. In addition, the swap data/trade repositories and the appropriate regulators have a duty to comply with applicable legal and/or contractual confidentiality obligations with respect to such information. Accordingly, your entry into any derivative transaction (e.g. in FOREX, in CFD) or other derivative transaction, or any material amendments you make to existent positions, with Varengold shall be deemed to constitute your acceptance of your agreement that Varengold may report the required swap transaction and other derivative transaction data to swap data/trade repositories and/or the appropriate regulators (of Varengold). Please be aware that you have to fulfill all your own reporting obligations according to EMIR. V1.0, January 2014, Page - 2 - of - 14 - 5. Your Legal Entity Identifier (LEI) Important: We need your Legal Entity Identifier (LEI), if you are located in one of the countries of the European Union (EU). Please insert your LEI in the EMIR-Appendix or send it by email to [email protected] . Thank you very much and with kind regards, Varengold Bank V1.0, January 2014, Page - 3 - of - 14 - EMIR (European Market Infrastructure Regulation)-Appendix to the Agreement (1) Application This Appendix shall apply in addition to the Agreement between Varengold Bank AG (called also "Varengold" and "Bank") and You. (2) Reconciliation of Portfolio Data You and Varengold agree to reconcile portfolios as required by the Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques. In particular: (a) on each Data Delivery Date, Varengold will provide Portfolio Data to You. Any provisons in the Agreement between Varengold and you (e.g. provisons regarding the Reversal of Mistrades and Reverse entries and correction entries made by the bank) remain unaffected.; (b) You will perform a Data Reconciliation without delay after receiving the Portfolio Data from Varengold ; (c) if You identify one or more discrepancies which You determine, acting reasonably and in good faith, are material to the rights and obligations of You and/or Varengold in respect of one or more Relevant Transaction(s) between You and Varengold, You will notify Varengold in writing as soon as reasonably practicable and You and Varengold will consult with each other in an attempt to resolve such discrepancies in a timely fashion for so long as such discrepancies remain outstanding, using, without limitation, any applicable updated reconciliation data produced during the period in which such discrepancy remains outstanding; and (d) if You do not notify Varengold that the Portfolio Data provided to You by Varengold contains discrepancies by 4 p.m. local time in Hamburg, on the fifth Business Day following the date on which Varengold provided such Portfolio Data to You, You will be deemed to have affirmed such Portfolio Data. For the purposes of Subparagraph (a) above all Portfolio Data shall be sent by Varengold to Your last known email address. V1.0, January 2014, Page - 4 - of - 14 - (3) Reconciliation Frequency The EMIR required portfolio reconciliation frequency as between Financial Counterparties (FCs) / Non-Financial Counterparties (NFCs) / Non-Financial Counterparties over the clearing threshold (NFCs+) and their counterparties: Type of counterparty Number of OTC derivative contracts outstanding with a counterparty Minimum frequency of reconciliation FC/NFC above the clearing threshold ("NFC+") Equal/more 500 Each business day FC/NFC+ 51-499 at any time during the week Once per week FC/NFC+ Equal/smaller than 50 at any time during the quarter Once per quarter NFC below the clearing threshold ("NFC-") More than 100 at any time during the quarter Once per quarter NFC- Equal/smaller than 100 Once per year Data Delivery Date: 1) If daily reconciliation is applicable, Varengold will submit the first portfolio until 12 p.m. (local time in Hamburg) of the following business day. 2) If weekly reconciliation is applicable, Varengold will submit the first portfolio data until the end of the second business day after each week. 3) If quarterly reconciliation is applicable, Varengold will submit the portfolio data until the end of the second business day after each calendar quarter. 4) If annual reconciliation is applicable, Varengold will submit the portfolio data until the end of the second business day after each calendar year. Initially Varengold currently intends to include the following "key terms" within the portfolio data: Mark-to-market valuation, Effective date, Scheduled maturity date, Notional value of trade, Currency of trade, Underlying instrument V1.0, January 2014, Page - 5 - of - 14 - (4) Dispute Identification and Resolution Procedure You and Varengold agree that, as between You and Varengold, the following procedures to identify and resolve Disputes will be used: (a) either You or Varengold may identify a Dispute by sending a written Dispute Notice to the other party; (b) on or following the Dispute Date, You and Varengold will consult in good faith in an attempt to resolve the Dispute in a timely manner, including, without limitation, by exchanging any relevant information and by identifying and using any Agreed Process which can be applied to the subject of the Dispute or, where no such Agreed Process exists or You and Varengold agree that such Agreed Process would be unsuitable, determining and applying a resolution method for the Dispute; and (c) with respect to any Dispute that is not resolved within five Business Days of the Dispute Date, refer issues internally to appropriately senior members of staff of such party or of its Affiliate, adviser or agent in addition to actions under (b) immediately above (including actions under any Agreed Process identified and used under (b) immediately above) and to the extent such referral has not occurred as a result of action under (b) immediately above (including any Agreed Process). (d) Contact details at Varengold for (valuation) discrepancies and disputes: Type of Name Primary Portfolio Reconciliation Escalation Portfolio Reconciliation Contact-Email [email protected] [email protected] (5) Internal processes for recording and monitoring Disputes You and Varengold agree that, to the extent the Dispute Resolution Risk Mitigation Techniques apply to You and/or it, You and/or Varengold (as applicable) will have internal procedures and processes in place to record and monitor any Dispute for as long as the Dispute remains outstanding. V1.0, January 2014, Page - 6 - of - 14 - (6) Relationship to other portfolio reconciliation and dispute resolution processes These Procedures and any action or inaction of either You or Varengold in respect of them are without prejudice to any rights or obligations those parties may possess in respect of each other under any Agreed Process or other contractual agreement, by operation of law or otherwise. Action or inaction by either You or Varengold in respect of these Procedures will not be presumed to operate as an exercise or waiver, in whole or part, of any right, power or privilege such party may possess in respect of the other under any Agreed Process or other contractual agreement, by operation of law or otherwise. In particular, but without limitation, (a) any valuation in respect of one or more Relevant Transactions for the purposes of these Procedures will be without prejudice to any other valuation with respect to such Relevant Transaction(s) made for collateral, close out, dispute or other purpose; (b) You and Varengold may seek to identify and resolve issues and discrepancies between themselves before delivering a Dispute Notice; and (c) nothing in these Procedures obliges You or Varengold to deliver a Dispute Notice following the identification of any such issue or discrepancy (notwithstanding that such issue or discrepancy may remain unresolved) or limits the rights of You or Varengold to serve a Dispute Notice, to commence or continue an Agreed Process (whether or not any action under Paragraph (4) has occurred) or otherwise to pursue any dispute resolution process in respect of any such issue or discrepancy (whether or not any action under Paragraph (4) has occurred). (7) Confidentiality Waiver / Reporting Obligations according to EMIR You and Varengold are both subject to the reporting obligations in accordance with EMIR, in particular with Article 9 of EMIR. (a) You assure that you fulfill all your reporting obligations according to EMIR by yourself and that you take all measures that Varengold can fulfill its own reporting obligations according to EMIR. (b) Varengold is entitled to use/commission third parties to fulfill its reporting obligations (e.g. to transfer trade information into a TR and/or to governmental regulators) according to EMIR, in particular with Article 9 of EMIR. V1.0, January 2014, Page - 7 - of - 14 - (c) Notwithstanding anything to the contrary in these Procedures or in any nondisclosure, confidentiality or other agreement between You and Varengold, You hereby consent to the disclosure by Varengold of information: (i) to the extent required or permitted under, or made in accordance with, the provisions of EMIR and any applicable supporting law, rule or regulation ("EMIR and Supporting Regulation") which mandate reporting and/or retention of transaction and similar information or to the extent required or permitted under, or made in accordance with, any order or directive in relation to (and including) EMIR and Supporting Regulation regarding reporting and/or retention of transaction and similar information issued by any authority or body or agency in accordance with which Varengold is required or accustomed to act ("Reporting Requirements”) or (ii) to and between Varengold and any persons or entities who provide services to Varengold, in each case, in connection with such Reporting Requirements. (d) You acknowledge that pursuant to EMIR and Supporting Regulation, regulators require reporting of trade data to increase market transparency and enable regulators (e.g. the Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ) to monitor systemic risk to ensure safeguards are implemented globally. (e) You further acknowledges that disclosures made pursuant hereto may include, without limitation, the disclosure of trade information including e.g. a party's identity (by name, address, corporate affiliation, identifier (e. g. LEI) or otherwise), any Portfolio data, any derivative transaction data and any collateral posted for a Transaction to any trade repository registered in accordance with Article 55 of EMIR or recognised in accordance with Article 77 of EMIR or one or more systems or services operated by any such trade repository ("TR") and any relevant regulators (including without limitation, the European Securities and Markets Authority and national regulators (e.g. the Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin) in the European Union) under EMIR and Supporting Regulation and that such disclosures could result in transaction and pricing data becoming available to the public. You further acknowledge that Varengold may use a third party service provider to transfer trade information into a TR and that a TR may engage the services of a global trade repository regulated by one or more governmental regulators. You also acknowledge that disclosures made pursuant hereto may be made to recipients in a jurisdiction other than that of Varengold or a jurisdiction that may not necessarily provide an equivalent or adequate level of protection for personal data as Your home jurisdiction. For the avoidance of doubt, (i) to the extent that V1.0, January 2014, Page - 8 - of - 14 - applicable non-disclosure, confidentiality, bank secrecy, data privacy or other law imposes non-disclosure requirements on transaction and similar information required or permitted to be disclosed as contemplated herein but permits a party to waive such requirements by consent, the consent and acknowledgements provided herein shall be a consent by You for purposes of such law; (ii) any agreement between You and Varengold to maintain confidentiality of information contained in these Procedures or in any non-disclosure, confidentiality or other agreement shall continue to apply to the extent that such agreement is not inconsistent with the disclosure of information in connection with the Reporting Requirements as set out herein; and (iii) nothing herein is intended to limit the scope of any other consent to disclosure separately given by You to Varengold. (f) You represent and warrant that any third party to whom You owe a duty of confidence in respect of the information disclosed has consented to the disclosure of that information. (8) Amendment You and Varengold agree that Varengold may amend or modify these Procedures and Provisions at any time by providing You with written notice setting out the amended or modified procedures that will apply as between You and Varengold and the date from which they will apply (which shall be no earlier than the date of the notice). (9) Continuing Application You and Varengold agree that You and Varengold shall continue to apply these Procedures and Provisions unless and until You are notified in writing to the contrary by Varengold or You and Varengold otherwise agree in writing. (10) Remedies Without prejudice to the rights, powers and privileges provided by law, for the purposes of any underlying agreements between You and Varengold governing Relevant Transactions, failure by You or Varengold to take any actions required by or to otherwise comply with these Procedures will not constitute an event of default or other similar event that would permit You or Varengold to terminate any Relevant Transaction in accordance with such agreements. If Varengold uses/commissions a third party service provider to fulfill its reporting obligations according to EMIR (e.g. to transfer trade information into a TR and/or to governmental V1.0, January 2014, Page - 9 - of - 14 - regulators), Varengold shall only be liable for failure to exercise due care in the selection of such third party. (11) Definitions For the purposes of these Procedures: "Agreed Process" means, as between You and Varengold, any process agreed between You and Varengold in respect of a Dispute other than the Dispute Resolution Procedure. "Data Delivery Date" means, as between You and Varengold, each date according to Paragraph 3 of this Appendix. "Data Reconciliation" means, in respect of a party receiving Portfolio Data, a comparison of the Portfolio Data provided by the other party against such party's own books and records of all outstanding Relevant Transactions between the parties in order to identify promptly any misunderstandings of Key Terms. "Dispute" means, as between You and Varengold, any dispute between You and Varengold (a) which, in the sole opinion of the party delivering the relevant Dispute Notice, is required to be subject to the Dispute Resolution Procedure (or other Agreed Process) pursuant to the Dispute Resolution Risk Mitigation Techniques; and (b) in respect of which a Dispute Notice has been effectively delivered. "Dispute Date" means, with respect to a Dispute, the date on which a Dispute Notice is effectively delivered by You or Varengold to the other save that if, with respect to a Dispute, both You and Varengold deliver a Dispute Notice, the date on which the first in time of such notices is effectively delivered will be the Dispute Date. Each Dispute Notice will be effectively delivered if delivered in the manner agreed between You and the Varengold for the giving of notices in respect of these Procedures. "Dispute Notice" means a notice in writing which states that it is a dispute notice for the purposes of Paragraph 4 and which sets out in reasonable detail the issue in dispute (including, without limitation, the Relevant Transaction(s) to which the issue relates). "Dispute Resolution Procedure" means the identification and resolution procedure set out in Paragraph 4. "Dispute Resolution Risk Mitigation Techniques" means the dispute resolution risk mitigation techniques for OTC derivative transactions set out in Article 11(1)(b) of EMIR as V1.0, January 2014, Page - 10 - of - 14 - supplemented by Article 15 of Chapter Vlll of the Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 of 19 December 2012 and published on 23 February 2013 in the Official Journal of the European Union. "EMIR" means Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories dated 4 July 2012. "Business Day" means any day (excluding Saturday and Sunday, German public holidays and the 24th and 31th of December) on which bank generally are open in Germany for the transactions of normal banking business. "Key Terms" means, with respect to a Relevant Transaction and a party to that Relevant Transaction, the valuation of such Relevant Transaction and such other details the relevant party deems relevant from time to time which may include the reference number, the scheduled maturity date, any payment or settlement dates, the notional value of the contract and currency of the Relevant Transaction, the underlying instrument, the business day convention and any relevant fixed or floating rates of the Relevant Transaction. For the avoidance of doubt, "Key Terms" does not include details of the calculations or methodologies underlying any term. “LEI” means Legal Entity Identifier. The LEI is a necesseary part of the “Portfolio Data” and every party has to request its LEI by itself. "Portfolio Data" means, in respect of a party providing or required to provide such data, the Key Terms in relation to all outstanding Relevant Transactions between the parties in a form and standard that is capable of being reconciled. The information comprising the Portfolio Data to be provided by a party on a Data Delivery Date will be prepared as at the close of business on the immediately preceding Business Day of, and as specified in writing by, the party providing the Portfolio Data. Any provisons in the Agreement between Varengold and You (e.g. provisons regarding the Reversal of Mistrades and Reverse entries and correction entries made by the bank) remain unaffected. "Portfolio Reconciliation Requirements" means the requirements You and/or Varengold are subject to in accordance with the Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques. "Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques" means the portfolio reconciliation risk mitigation techniques for OTC derivative transactions set out in Article 11 (1)(b) of EMIR as supplemented by Article 13 of Chapter Vlll of the Commission Delegated Regulation (EU) No V1.0, January 2014, Page - 11 - of - 14 - 149/2013 of 19 December 2012 and published on 23 February 2013 in the Official Journal of the European Union. "Relevant Transaction" means any (OTC-) derivative (as defined in EMIR) which is subject to the Portfolio Reconciliation Risk Mitigation Techniques and/or the Dispute Resolution Risk Mitigation Techniques. (12) Your EMIR-Clearing-Status According to EMIR and Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 your ClearingStatus has to be determinded. a) You assure that you are (please tick): a) subject to the clearing obligation b) not subject to the clearing obligation b) You are obliged to inform Varengold without delay about any changes in your EMIR-Clearing-Status by sending an e-mail to [email protected] . (13) Your contact details for (valuation) discrepancies and disputes Please supply your contact details for discrepancies and disputes: Type of Primary Name Portfolio Reconciliation Escalation Portfolio Reconciliation Email V1.0, January 2014, Page - 12 - of - 14 - Contact (14) Your EMIR-counterparty-classification According to EMIR and Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 your Status as Counterparty has to be determinded. a) You assure that you are a (please tick): a) Financial Counterparty (FC) b) Non-Financial Counterparty (NFC) c) Non-Financial Counterparty (NFC) over the clearing threshold (NFC+) b) You are obliged to inform Varengold without delay about any changes in Your EMIRcounterparty-classification by sending an e-mail to [email protected] . (15) Reliance on email representations Varengold will rely on any email representation we receive from you as being accurate in relation to current and future (OTC-) derivatives (as defined in EMIR) Varengold enter into with you and will continue to do so unless and until you notify Varengold in writing to the contrary. However, without prejudice to any other rights, powers, remedies and privileges provided by law, for the purposes of any underlying agreement between Varengold and You governing (OTC-) derivatives (as defined in EMIR), Varengold would not treat any incorrect email representation in connection with Your EMIR-Clearing-Status and/or EMIR-counterpartyclassification and/or LEI as constituting an event of default or similar that would permit You or Varengold to terminate any (OTC-) derivatives in accordance with such agreements. V1.0, January 2014, Page - 13 - of - 14 - (16) Your Legal Entity Identifier (LEI) In the case You are located in one of the countries of the European Union (EU), please insert your LEI in the box. You assure that Your LEI is the following: LEI (17) General a) This Appendix and any dispute or claim in connection with it or its subject matter shall be governed by and construed in accordance with the laws of the Federal Republic of Germany. b) The parties irrevocably agree, for the sole benefit of Varengold Bank AG that, subject as provided below, the Courts of Hamburg, Germany shall have exclusive jurisdiction over any dispute arising out of or in connection with this Appendix (including a dispute regarding its existence, validity or termination) (a ‘Appendix-Dispute’). The parties agree that the Courts of Hamburg, Germany are the most appropriate and convenient courts to settle AppendixDisputes and accordingly no party will argue to the contrary. Nothing in this clause shall prevent Varengold Bank AG from taking proceedings relating to an Appendix-Dispute in any other court of competent jurisdiction. To the extent provided by law, Varengold Bank AG may take concurrent proceedings in any number of jurisdictions. c) Oral agreements do not exist. If any of the provisions of this Appendix shall become or held invalid or unenforceable, all other provisions hereof shall remain in full force and effect. The invalid provision or unenforceable provision shall be deemed to be automatically amended and replaced by a valid or enforceable provision which economically accomplishes as far as possible the purpose and the intent of the invalid or unenforceable provision. The same shall apply to gaps (if any). Signed:_______________________ On behalf of: ______________________ Title: Date: _________________________ _________________________ V1.0, January 2014, Page - 14 - of - 14 - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Ausführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapier-/ Termingeschäften und sonstigen Geschäften in Finanzinstrumenten gelten für deren Durchführung über ein vom Auftraggeber bei der Varengold Bank AG (nachfolgend "Varengold") eröffnetes Handelskonto/ Depot. 2. Geschäftstätigkeit 2.1 Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH (nachfolgend "HBFS") stellt als Anlage- und Abschlussvermittler den Kontakt zwischen interessierten Anlegern und dem kontoführenden Institut her und vermittelt auf der Grundlage einzelner vom Kunden zu erteilender Aufträge Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten an die Varengold (Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG). Die HBFS ist nicht Vertreter der Varengold. Bei der Vermittlung übernimmt HBFS gegenüber dem Kunden keinerlei Beratungsleistungen und keine allgemeine Vermögensverwaltung der Vermögenswerte des Kunden (execution-only). Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jegliche Beratung. Die Haftung von HBFS aus unterlassener Beratung oder Aufklärung ist ausdrücklich ausgeschlossen. 2.2 Sofern HBFS Kunden Informationsmaterial zu einzelnen Finanzinstrumenten auf elektronischem oder schriftlichem Wege zur Verfügung stellt oder übermittelt, stellt dies keine Anlageberatung dar, sondern dient lediglich dazu, die selbstständige Anlageentscheidung des Kunden zu erleichtern. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Informationen übernimmt HBFS keinerlei Haftung. 2.3 Eine rechtliche oder steuerliche Beratung durch HBFS erfolgt in keinem Fall. 3. Gebühren 3.1 Für die Durchführung des Handels in Finanzinstrumenten werden vom kontoführenden Institut Kosten und Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zwischen dem Kunden und Varengold abgeschlossenen Vertrag und dem darin enthaltenen Preis-/ Leistungsverzeichnis. 3.2 Für die Tätigkeit der HBFS fallen keine Gebühren oder Kommissionen an. Die HBFS erhält im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit vom kontoführenden Institut eine Vergütung, welche bis zu 100% der dem Kunden in Rechnung gestellten Entgelte betragen kann. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf einen etwaigen Herausgabeanspruch. 3.3 Soweit der Kunde besondere Leistungen der HBFS in Anspruch nimmt, können weitere Kosten anfallen. Für die Nutzung dieser besonderen Leistungen ist der Abschluss eines weiteren Vertrages erforderlich. Vor Abschluss dieses Vertrages werden dem Kunden die Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt. In diesen Vertragsbedingungen ist die Höhe der Kosten und Gebühren für die Nutzung der jeweiligen Leistung dargestellt. 4. Erreichbarkeit, Datenübermittlung und Haftung 4.1 HBFS strebt hohe technologische Standards an. HBFS weist jedoch darauf hin, dass bei der genutzten Technologie (Hard- und Software) Fehler, die zu Schäden führen können, nicht auszuschließen sind. Insbesondere kann eine durchgehende Erreichbarkeit der Internetseite nicht gewährleistet werden. HBFS haftet nur für Schäden aufgrund fehlerhafter Hard- und Software, wenn deren Ursache bei der HBFS liegt und zusätzlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. HBFS haftet nicht für das Verschulden eines Dritten. 4.2 HBFS hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vollständigkeit, Inhalt, Richtigkeit und Aktualität der Kursinformationen und übernimmt daher für diese keine Haftung. Der Handel des Kunden in Finanzinstrumenten wird über Dritte abgewickelt. Bei Störungen der Datenübermittlung, insbesondere in Form von unvollständiger, verzögerter, falscher oder sonst fehlerhafter Übertragung haftet HBFS nur, soweit die Ursache für diese fehlerhafte Übertragung bei der HBFS liegt und zugleich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. HBFS haftet nicht für das Verschulden eines Dritten. 5. Deutsches Recht/ Gerichtsstand Der mit der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH abgeschlossene Vermittlungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg. 6. Informationspflichten gegenüber dem Kunden HBFS eröffnet dem Kunden die Möglichkeit, in einer Vielzahl von Finanzinstrumenten zu handeln. Die diesbezüglichen Informationen, insbesondere gemäß WpHG, werden dem Kunden mit dessen Zustimmung entsprechend den Vorgaben des WpHG auf elektronischem Weg und/ oder durch das kontoführende Institut zur Verfügung gestellt. 7. Datenschutz HBFS speichert die personenbezogenen Daten des Kunden, insbesondere Namen, Kontaktdaten und Bankverbindung, zu Zwecken der Vertragsdurchführung elektronisch. Diese Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages, insbesondere zur Zahlungsabwicklung, erforderlich ist. 8. Änderungen dieser AGB Änderungen dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die HBFS absenden. INFORMATION DER HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH (NACHFOLGEND HBFS) ÜBER DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes informieren wir Sie nachfolgend über unsere Vorkehrungen zum Umgang mit Interessenkonflikten, die sich im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ergeben können. Solche Interessenkonflikte können auftreten zwischen unserer Gesellschaft, anderen Unternehmen unserer Unternehmensgruppe, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind, und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden. Interessenkonflikte können sich dabei insbesondere ergeben • • • • • • • • in der Vermittlung, der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-) Interesse der HBFS am Absatz von Finanzinstrumenten bei der Gewährung von Vergütungen im Rahmen des Absatzes von Finanzinstrumenten, an deren Absatz die HBFS oder Unternehmen unserer Gruppe über eine Vergütung für den Vertrieb etwa im Rahmen von Gebühren für Anlageberatung o. ä. partizipieren bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (beispielsweise Platzierungs-/ Vertriebsfolgeprovisionen/ geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen für Kunden durch erfolgsbezogene Vergütung oder Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter/ Vermittler aus anderen Geschäftstätigkeiten unseres Hauses oder Unternehmen unserer Unternehmensgruppe, insbesondere dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen bzw. dem Interesse an Gewinnen aus Beteiligungsgeschäften bei der Erstellung von Finanzanalysen über Wertpapiere oder sonstigen Publikationen durch uns oder Unternehmen unserer Gruppe, die Kunden der Gesellschaft oder sonstigen Dritten angeboten werden durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind bei der Mitwirkung von Mitarbeitern oder Mitarbeitern von Unternehmen unserer Unternehmensgruppe in Aufsichts- oder Beiräten oder sonstigen unternehmerischen Aktivitäten Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen, zum Beispiel Auftragsausführung, die Beratung, die Vermögensverwaltung oder Finanzanalyse beeinflussen, haben wir uns und unsere Mitarbeiter und die Mitarbeiter der Unternehmen unserer Unternehmensgruppe auf hohe ethische Standards verpflichtet. Wir erwarten jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. In unserem Hause ist unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Compliance-Stelle tätig, der die Identifikation, die Vermeidung und das Management von Interessenkonflikten obliegt. Im Einzelnen ergreifen wir unter anderem folgende Maßnahmen: • • • • • Schaffung organisatorischer Verfahren und Abläufe zur Wahrung des Kundeninteresses beim Online Brokerage und in der Anlageberatung Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informationsbarrieren; Trennung von Verantwortlichkeiten Offenlegung von Wertpapiergeschäften von Mitarbeitern, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeiten Interessenkonflikte auftreten können gegenüber der Compliance-Stelle Schulungen unserer Mitarbeiter Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen sollten, werden wir gegenüber den betroffenen Kunden vor einem Geschäftsabschluss oder einer Beratung offen legen. Auf die folgenden Punkte möchten wir Sie insbesondere hinweisen: Beim Vertrieb von Wertpapieren erhalten wir in der Regel Zuwendungen von Kooperationspartnern. Die Vereinnahmung dieser Zahlungen und Zuwendungen bzw. sonstiger Anreize dient der Verbesserung der Qualität der den Kunden angebotenen Serviceleistungen. Einzelheiten hierzu werden wir Ihnen auf Nachfrage mitteilen. INFORMATIONEN NACH §31 ABS. 3 WPHG ZUM ONLINE BROKERAGE DER HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH 1. Allgemeine Informationen 1.1 Name und Anschrift der Gesellschaft Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH Burchardstr. 8 20095 Hamburg Deutschland Telefon: +49 (0)40 80 811 80 Telefax: +49 (0)40 80 811 810 E-Mail: [email protected] Internet: www.hanseatic-brokerhouse.de 1.2 Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg Registernummer: HRB 110105 1.3 Geschäftsführung Hendrik Theis, Pascal Warnecke 2. Hauptgeschäftstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeit der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH ist die Anlagevermittlung, d.h. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Handelskonten bei der Varengold Bank zu eröffnen. 3.Vertragssprache Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch. 4. Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management Lurgiallee 12 60439 Frankfurt Postfach 50 01 54 60391 Frankfurt Telefon: +49 (0)228 41 080 Fax: +49 (0)228 41 08 123 E-Mail: [email protected] Internet: www.bafin.de 5. Kommunikationsmittel Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder auf elektronischem Weg. 6. Rechtsordnung Für sämtliche Vertragsbeziehungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH zu ihren Kunden gilt deutsches Recht. 7.Schutz der Kundengelder Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH ist der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angeschlossen. Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH verwahrt weder Kundengelder noch Finanzinstrumente der Kunden. Konto- und depotführendes Institut ist die Varengold Bank AG. Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrages unmittelbar oder mittelbar die Finanzinstrumente des Kunden. Es besteht eine gesetzliche Einlagensicherung. Die Varengold Bank AG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) angeschlossen. 8. Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen Kunden wird durch die Varengold Bank AG ein webbasierter Zugang zu MyVarengold angeboten. In diesem Online-Archiv werden Konto- und Depotauszüge und wichtige Mitteilungen als PDF-Dateien zum Lesen, Download und Ausdruck bereitgestellt. 9. Kosten Für die Anlagevermittlungstätigkeit entstehen dem Kunden keine Kosten. Die Höhe der anfallenden Kosten für den Handel in Finanzinstrumenten entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preis-/ Leistungsverzeichnis des kontoführenden Instituts, welches bei der Kontoeröffnung ausgehändigt wird. Daneben können Kosten für besondere Serviceleistungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH anfallen. Für die Nutzung dieser besonderen Leistungen ist der Abschluss eines weiteren Vertrages erforderlich. Vor Abschluss dieses Vertrages werden dem Kunden die Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt. In diesen Vertragsbedingungen ist die Höhe der Kosten und Gebühren für die Nutzung der Leistung dargestellt. 10. Zuwendungen Die Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH erhält für die erbrachten Wertpapierdienstleistungen Zuwendungen von Dritten im Sinne des §31d WpHG. Diese Zuwendungen sind vor allem Rückvergütungen. Die Zuwendungshöhe ist abhängig vom Umfang des vom Kunden vorgenommenen Wertpapiergeschäftes und wird dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt. 11. Laufzeit/ Kündigungsfristen Eine Mindestlaufzeit des Vertragsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Eine Kündigung kann jederzeit schriftlich (unterzeichnet per Post oder Fax) erfolgen. 12. Informationen zu Finanzinstrumenten Ausführliche Informationen zu den Finanzinstrumenten, auf die sich die Dienstleistungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH beziehen, entnehmen Sie bitte den Basisinformationen, die Ihnen bei Konto-/ Depoteröffnung zugesendet werden. 13. Risiken Umfassende Hinweise zu den Risiken aus Geschäften in Finanzinstrumenten entnehmen Sie bitte den Basisinformationen, die Ihnen bei Konto- und Depoteröffnung zugesendet werden. Unabhängig davon weisen wir Sie darauf hin, dass die Geschäfte in Finanzinstrumenten wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind. Insbesondere sind folgende Risiken zu nennen: • • • Kursänderungsrisiko, d.h. das Risiko rückläufiger Wertentwicklung Bonitätsrisiko, d.h. Ausfall- bzw. Insolvenzrisiko, des Emittenten Totalverlustrisiko Der Wert eines Finanzinstruments unterliegt Schwankungen, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat. Die Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind deshalb unwiderruflich. Einige Finanzinstrumente sind mit einer Hebelwirkung ausgestaltet. Dadurch führen bereits geringe Kursbewegungen beim Basiswert, auf den sich diese Finanzinstrumente beziehen, zu starken Kursbewegungen bei dem Finanzinstrument. Damit stehen erhöhten Gewinnchancen deutlich gesteigerte Risiken gegenüber. Insbesondere in Verbindung mit einer verbreiteten Befristung der Rechte aus diesem Finanzinstrument steigt das Risiko eines Totalverlustes sehr stark an. Finanzinstrumente können je nach Ausgestaltung zu einer Nachschusspflicht führen, so dass bei einer für den Kunden nachteiligen Wertentwicklung nicht nur ein Verlust des eingesetzten Geldes droht, sondern darüber hinaus weitere Zahlungen erforderlich werden, die den ursprünglichen Einsatz um ein Vielfaches übersteigen. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein Indikator für künftige Erträge und Wertentwicklungen eines Finanzinstruments. Der Kunde sollte Geschäfte in Finanzinstrumenten nur dann selbstständig ohne Beratung tätigen, wenn er über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Anlage in Finanzinstrumenten verfügt. 14. Ausführungsplätze Informationen zu den Ausführungsplätzen erhalten Sie im Zusammenhang mit den Angaben in der Vertragsdokumentation zur Kontoeröffnung. 15. Weitere Informationen Auf Wunsch stellen wir Ihnen weitere Einzelheiten zu den genannten Punkten zur Verfügung. Stand der Informationen: August 2013 Ich erkläre hiermit, folgende Informationen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH erhalten, gelesen und verstanden zu haben: • • • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH Informationen der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH über den Umgang mit Interessenkonflikten Informationen nach §31 Abs. 3 WpHG zum Online Brokerage der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH Name des Kunden Ort, Datum, Unterschrift des Kunden HANDELSBEVOLLMÄCHTIGUNG FÜR DIE HANSEATIC BROKERHOUSE FINANCIAL SERVICES GMBH 1. Verwendung dieses Formulars Bitte füllen Sie dieses Formular aus und unterschreiben Sie es, wenn Sie die Varengold Bank AG (im Folgenden auch „Bank“ genannt) anweisen möchten, Weisungen von der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH, Hamburg, (nachfolgend auch als Handelsbevollmächtigter bezeichnet) entgegenzunehmen und zu akzeptieren. 2. Vollmachtserklärung Der unten genannte Handelsbevollmächtigte ist hiermit befugt, unbeschränkt alle Arten der in dem vom Kontoinhaber (auch Vollmachtgeber genannt) mit der Varengold Bank AG geschlossenen Vertragswerk genannten Geschäfte und Transaktionen (insbesondere in Futures, Optionen, Devisentermingeschäften, CFDs, Forex–Geschäften, Devisenkassageschäfte) zu tätigen, im Handel auszuführen, ausführen zu lassen und abzuschließen und kann diesbezüglich über sämtliche Konten des Vollmachtgebers bei der Varengold Bank AG vollumfänglich verfügen. Die Bank kontrolliert oder überwacht nicht die vom Handelsbevollmächtigten getätigten Geschäfte und Transaktionen. Dies erfolgt alleine durch den Vollmachtgeber. Der Vollmachtgeber bestätigt, dass der Handelsbevollmächtigte hierzu über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in den genannten Geschäften und Transaktionen verfügt. Der Handelsbevollmächtigte ist jedoch nicht berechtigt, über den Umfang dieser Vollmacht hinaus Auszahlungen von den Konten des Vollmachtgebers zu tätigen oder Konten zu verpfänden. Der Bevollmächtigte erhält vom Vollmachtgeber das Recht auf elektronischen Zugang zu den Konten des Vollmachtgebers und kann Transaktionen und Kontostände abrufen. Der Handelsbevollmächtigte soll hierzu sämtliche Zugangsdaten zu den Konten des Vollmachtgebers, inkl. Trading-Passwörter, direkt von der Bank erhalten Der Vollmachtgeber entbindet die Bank hiermit von jeglicher Haftung gegenüber seiner Person hinsichtlich etwaiger Schäden, Verluste, entgangener Gewinne, etc., die dem Vollmachtgeber im Rahmen der Beziehung zum Handelsbevollmächtigten entstehen und/oder die ihm durch den Handelsbevollmächtigten entstehen (z. B. durch die Befolgung von Anweisungen des Handelsbevollmächtigten durch die Bank oder durch die von dem Handelsbevollmächtigten getätigten Transaktionen und Geschäfte). Unter diese Haftungsfreistellung fallen ausdrücklich auch solche Schäden, die aufgrund der Verwendung externer oder eigener Softwareprogramme (z. B. Multi Account-Manager Software „MAM“ oder „Expert Advisors“) durch den Handelsbevollmächtigten im Rahmen seiner Vollmachtausübung entstehen. Gleiches gilt für Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen sowie sonstiger Dritte, die gegenüber der Bank, dem Vollmachtgeber oder über ihn gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Der Vollmachtgeber willigt ein, die Bank hinsichtlich aller Kosten, Schäden oder Verbindlichkeiten schadlos zu halten und zu entschädigen (z.B. bei entstandenen Sollsalden), die aufgrund von Tätigkeiten des Handelsbevollmächtigten in Bezug auf die Konten des Vollmachtgebers bei der Bank entstehen. Diese Vollmacht für den Handelsbevollmächtigten gilt für sämtliche Konten des Vollmachtgebers bei der Bank. Alle im Rahmen dieser Vollmacht getätigten Rechtshandlungen, Geschäfte, Transaktionen und sonstige Maßnahmen binden den Vollmachtgeber und dessen Rechtsnachfolger. Diese Vollmacht gilt bis zu einem bei der Bank eingehenden schriftlichen Widerruf und erlischt nicht beim Verlust der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit oder beim Tod des Vollmachtgebers. Alle Rechtsbeziehungen des Vollmachtgebers und des Handelsbevollmächtigten mit der Bank unterstehen dem deutschen Recht. Gerichtsstand ist Hamburg. Daten des Vollmachtgebers (Kontoinhaber) Vor- und Nachname Der Vollmachtgeber (Kontoinhaber) bevollmächtigt hiermit als Handelsbevollmächtigten: Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH Burchardstr. 8 20095 Hamburg Deutschland Ort, Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers (Kontoinhabers) (mit Firmenstempel bei Unternehmen) 4.1 Es gilt ausschließlich dieses „PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN“ der Varengold Bank AG: IV. Preis-/Leistungsverzeichnis für elektronische Dienstleistungen der Varengold Bank AG Dieses Preis-/Leistungsverzeichnis gilt ausschließlich für elektronisch, via Handelsplattform gehandelte Finanzinstrumente und (Termin-)Geschäfte und ist Bestandteil des Vertragswerks. I) WICHTIGE HINWEISE ZU DIESEM PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS a) Änderungen dieses Preis-/Leistungsverzeichnisses Etwaige Änderungen der hier aufgeführten Entgelte und Kosten sowie ihrer Berechnungsgrundlagen können Sie MyVarengold entnehmen. b) Umsatzsteuer Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verstehen sich alle folgenden Kosten und Entgelte zuzüglich einer eventuell anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. c) Kosten und Entgelte für andere als die im Folgenden aufgeführten Dienstleistungen Sollten Sie als Kunde und Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung weitere, über das elektronische Brokerage hinausgehende Varengold-Dienstleistungen (beispielsweise: reiner Handel via Telefon, Hedging-Services, Ordergabe via API-Anbindungen, Nutzung einer Vermögensverwaltung) in Anspruch nehmen wollen, so werden die hierfür anfallenden Kosten und Entgelte separat, bspw. in einem speziellen Preis-/Leistungsverzeichnis, vereinbart. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Abänderungen der in diesem Preis-/Leistungsverzeichnis vereinbarten Entgelte. Weiterhin gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis Gebührenverzeichnis entnehmen Sie bitte MyVarengold. der Varengold. Das jeweils aktuell gültige Allgemeine d) Anfallende Steuern im Rahmen des Handels von Finanzinstrumenten Dem Auftraggeber können für getätigte Geschäfte in den hier aufgeführten (Termin-)Geschäften und den seitens der Varengold für ihn erbrachten Finanzdienstleistungen weitere Kosten und Steuern entstehen, die nicht über die Varengold gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. Einkünfte aus Geschäften in Finanzinstrumenten sind i. d. R. steuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater. e) Mindestkontogröße Die Mindestkontengröße beträgt 2.500 EUR (oder entsprechender Gegenwert in anderen Währungen) Diesen Betrag muss der Kunde auf seinem Konto als Margin-Sicherheit unterhalten, damit er handeln kann. II) ENTGELTE UND KOSTEN DES HANDELS IN CONTRACTS FOR DIFFERENCE (CFDS) a) Zu zahlender Gegenwert für getätigte CFD-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf) Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Auftraggebers errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kaufoder Verkaufskurs des einzelnen CFDs, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl der zu erwerbenden oder zu veräußernden CFDs. Es wird jeweils ein CFD-Kurs für Kaufaufträge („Ask-Kurs“) und ein CFD-Kurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt. Beispiel Auftrag: Kauf von 10.000 CFDs Bid-Kurs des CFDs Ask-Kurs des CFDs 20,20 EUR 20,95 EUR Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen 20,95 EUR x 10.000 = 209.500 EUR= Handelsvolumen Der Auftraggeber hat somit CFDs mit einem Gesamtwert von insgesamt 209.500 EUR erworben. Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 1 von 4, September 2013 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1 b) CFD-Overnight Financing Amount Für jede CFD-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmenden CFD-Overnight Rate auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer Finanzierungsbetrag ("CFD-Overnight Financing Amount") berechnet. Beispiel: Übernachthalten einer Long-Position bei Single-Stock-CFD Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position. Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR. Wert der Long-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis, in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR. CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes x Long Overnight Rate) / 100] / 360 = [(42.000,00 EUR x -3,35) / 100] / 360 = -3,91 EUR Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 3,91 EUR belastet. Beispiel: Übernachthalten einer Short-Position bei Single-Stock-CFD Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position. Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR. Wert der Short-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis, in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes x Short Overnight Rate) / 100] / 360 = [(42.000,00 EUR x -1,25) / 100] / 360 = -1,46 EUR Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 1,46 EUR belastet. c) Dividendenzahlungen Wenn eine Dividende auf den dem CFD zugrunde liegenden Basiswert (bspw. eine Aktie) ausgeschüttet wird, so erhält der Inhaber einer Kaufposition in CFDs (Long-Position) einen bestimmten Prozentsatz einer auf den jeweiligen Basiswert ausgeschütteten Dividende. Umgekehrt wird dem Inhaber einer Verkaufsposition in CFDs (Short-Position) ein bestimmter Prozentsatz der auf den jeweiligen Basiswert ausgeschütteten Dividende belastet. Die Prozentsätze sind abhängig vom Heimatland des dem CFD zugrunde liegenden Basisinstrumentes. Die jeweils aktuell gültigen Prozentsätze entnehmen Sie bitte MyVarengold. Beispiel: Long-Position Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position. Während er die Long-Position hält, wird auf jede BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet. Er erhält davon einen Prozentsatz i.H.v. 85 %. Somit erhält er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 0,85 = 850,00 EUR. Beispiel: Short-Position Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position. Während er die Short-Position hält, wird auf je BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet. Er muss davon einen Prozentsatz i.H.v. 100 % zahlen. Somit zahlt er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 1,00 = 1.000,00 EUR. Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 2 von 4, September 2013 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1 d) Weitere zu zahlende Entgelte Transaktionskosten CFDs auf Aktieneinzeltitel Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion eine Handelskommission i.H.v. 9,90 EUR bzw. 9,90 USD bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Währung der Handelskommission hängt von der Währung ab, in der das Kundenkonto geführt wird. Beispiel Der Auftraggeber kauft 10 Aktien-CFDs und bezahlt für diesen Kauf eine Handelskommission i. H. v. 9,90 EUR bzw. 9,90 USD. CFDs auf Indizes und Rohstoffe Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion eine Handelskommission i.H.v. 0,00 EUR oder 0,00 USD bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Währung hängt von der Währung ab, in der das Kundenkonto geführt wird. III) ENTGELTE UND KOSTEN DES FOREX (FX) - HANDELS Folgende Gebührenstruktur gilt für den FX-Handel über die elektronische Orderplattform der Varengold. Sämtliche im Folgenden aufgeführten und vom Kunden zu zahlende Entgelte erhält die Bank, sofern nichts anderes angegeben ist. a) Gegenwert für getätigte FX-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf): Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Kunden errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kauf- und Verkaufskurs des Währungspaares, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl der zu erwerbenden oder zu veräußernden Währungseinheiten. Es wird jeweils ein Währungskurs für Kaufaufträge („Ask-Kurs“) und ein Währungskurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt. Gehandelt werden im Beispiel 100.000 Einheiten (= 1 Lot) der entsprechenden Basiswährung. Die Basiswährung ist immer die Währung, die im jeweiligen Währungspaar zuerst genannt wird. Beispiel: EUR/USD Basiswährung Einheiten EUR/USD Bid-Kurs EUR/USD Ask-Kurs EUR Je 100.000 EUR (1 Lot) 1,4417 1,4420 Kauf von 100.000 EUR und Verkauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Ask-Kurs: 100.000 EUR entsprechen 144.200 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs). Verkauf von 100.000 EUR und Kauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Bid-Kurs: 100.000 EUR entsprechen 144.170 USD (Anzahl der Einheiten x Bid-Kurs). Bei einem Kauf von 5 Lots EUR/USD bedeutet dies: 500.000 EUR entsprechen 721.000 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs); 5 (Anzahl der Lots) x 100.000 (Einheiten) x 1,4420 (Ask-Kurs) Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 3 von 4, September 2013 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1 b) FX-Swap Amount: Für jede Forex-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmende Swap-Rate auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer Finanzierungsbetrag ("FX-Swap Amount") berechnet. Beispiel 1 Der Kunde hat 100.000 EUR gekauft und dafür 144.200 USD verkauft. Er hat somit eine Long-Position im Währungspaar EUR/USD. Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Long Swap: -0,71 Pips. Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x -0,000071 = -7,10 USD. Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 7,10 USD belastet. Beispiel 2 Der Kunde hat 100.000 EUR ver- und dafür 144.170 USD gekauft. Er hat somit eine Short-Position im Währungspaar EUR/USD. Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Short Swap: -1,34 Pips. Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x 0,000134 = -13,40 USD. Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 13,40 USD belastet. IV) ZUWENDUNGEN AN DEN VERMITTLER Ein Vermittler, der einen Kunden an die Varengold Bank AG vermittelt hat, erhält von den gemäß Preis-/ Leistungsverzeichnis der Bank vom Kunden zu zahlenden Entgelten und den bei der Bank generierten Erträgen einen Anteil (Zuwendung). Diese Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, bspw. Servicequalität, (Order-)Infrastruktur, Unterstützung des Kunden beim Kontoeröffnungsprozess, Unterstützung des Kunden bei der Kommunikation mit der Bank, Beantwortung von Kundenanfragen und Hilfe bei Problemen, Einweisung in Handelsplattformen, Einweisung in mögliche Zusatzprogramme, Kommunikationshilfe bei Sprachbarrieren. Diese Zuwendung erfolgt unabhängig von etwaigen von Ihnen erteilten Zahlstellenaufträgen. Der Vermittler: Name: Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH (HBFS) Adresse: Burchardstr. 8, 20095 Hamburg erhält folgende Zuwendungen: Der Vermittler HBFS, der einen Kunden an die Varengold Bank AG vermittelt hat, erhält von den gemäß PreisLeistungsverzeichnis der Bank vom Kunden zu zahlenden Entgelten einen Anteil (Zuwendung). Diese Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern. Der Vermittler „HBFS“, erhält von sämtlichen von dem Kunden an die Varengold Bank AG zu zahlenden Entgelten und den dort durch seine Geschäfte und Transaktionen generierten Erträgen einen Anteil von bis zu 100%. Die Höhe der Zuwendungen für ein konkretes Finanzinstrument werden wir Ihnen auf Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen. Unterschrift des Kontoinhabers Ort und Datum Vor- und Nachname Unterschrift des Kontoinhabers (bei Unternehmen bitte mit Firmenstempel) Preis-/Leistungsverzeichnis: Seite 4 von 4, September 2013 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1 I. UNTERSCHRIFTENSEITE Das Vertragswerk besteht aus (a) den Bedingungswerken (die „Bedingungen") gemäß Anlage 1; (b) dem Aufklärungsprotokoll gemäß Anlage 2; (c) dem Selbsterhebungsbogen gemäß Anlage 3; (d) der Vereinbarung über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Varengold gemäß Anlage 4. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie (a) den Erhalt und die Kenntnisnahme der 1. Bedingungen; 2. Ausführungsgrundsätze; 3. Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften; 4. Wichtigen zusätzliche Informationen über spezielle Verlustrisiken bei Warentermingeschäften; 5. Ergänzenden Risikoinformationen zu finanziellen Differenzgeschäften (CFDs) 6. Zusätzlichen wichtige Informationen zum Forex-Handel / Risiken beim Devisengeschäft; 7. Informationen zum Fernabsatz; 8. Basisinformationen über Termingeschäfte. (b) von der Bank nach Maßgabe der aus dem Aufklärungsprotokoll (Anlage 2) ersichtlichen Aufklärungen, Risikohinweise und sonstigen Hinweise aufgeklärt worden zu sein; (c) Ihr Einverständnis mit den Ausführungsgrundsätzen; (d) Ihr Einverständnis mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis samt den darin enthaltenen Regelungen und dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis der Bank. (e) Ihr Einverständnis mit den Zuwendungen an den Vermittler; (f) hiermit darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Bank bei kommissionsweiser Ausführung Zinsen, welche sie im Zusammenhang mit dem für Ihre Rechnung durchgeführten Ausführungsgeschäft einnimmt, von Rechts wegen eigentlich an Sie herausgeben müsste, Sie sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass derartige Zinserträge von der Bank als zusätzliche Vergütung vereinnahmt werden; (g) während der gesamten Geschäftsbeziehung zur Bank über einen funktionierenden E-Mail-Account zu verfügen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses E-Mail-Account bzw. sein Provider Ihnen Nachrichten unverzüglich zugänglich macht, die Bank über Störungen Ihres E-Mail-Accounts unverzüglich zu informieren, sowie jegliche Handelsaktivitäten mit der Bank (mit Ausnahme der unverzüglichen Glattstellung offener Positionen) unverzüglich einzustellen, solange Sie keinen funktionierenden E-Mail-Account zur Verfügung haben; (h) die Bank unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Ihnen Rechnungsabschlüsse und Kontoaufstellungen oder andere erwartete Mitteilungen (etwa Abrechnungen über Termingeschäfte, Ausführungsanzeigen, Kontoauszüge) nicht zugehen; (i) dass Sie die Bank von jeglicher Haftung Ihnen gegenüber hinsichtlich etwaiger Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten und Kosten jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zwischen Ihnen und dem die Geschäftsbeziehung mit der Bank vermittelnden Vermittler entstehen, entbinden; (j) dass die Angaben im Selbsterhebungsbogen zutreffen; (k) dass Sie mit der ausschließlich elektronischen Übermittlung von Informationen durch die Bank einverstanden sind. Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Ort und Datum der Unterschrift Unterschrift des Kontoinhabers (bei Firmen bitte mit Firmenstempel) 4 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 II. BEDINGUNGSWERKE (ANLAGE 1) Allgemeine Geschäftsbedingungen Sonderbedingungen für Termingeschäfte Bedingungen für das Online-Banking Sonderbedingungen für die Nutzung elektronischer Handelsplattformen Sonderbedingungen für finanzielle Differenzgeschäfte 5 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG ELEKTRONISCHER HANDELSPLATTFORMEN („Handelsplattform-Nutzungs-Sonderbedingungen“) 1. BEREITSTELLUNG ELEKTRONISCHER HANDELSPLATTFORMEN 1.01. Handelsplattform. Der Kunde kann seine Orders auch mittels eines Computerprogramms über das Internet an die Bank übermitteln und Kundeninformationen der Bank empfangen („Handelsplattform“). Im Rahmen des elektronischen Handels können verschiedene Handelsplattformen genutzt werden. Kernleistungsmerkmale sowie weitere Informationen zu den jeweils vom Kunden genutzten Handelsplattformen finden sich auf der Varengold-Internetseite, auf der Handelsplattform selbst unter dem Menüpunkt „help“ bzw. „Hilfe“ sowie, sofern die Handelsplattform von einem externen Anbieter seitens der Bank erworben wurde, auf den Seiten der Hersteller der jeweils vom Kunden genutzten Handelsplattformen. Die jeweils aktuellen Nutzungszeiten der Handelsplattform können der Varengold-Internetseite entnommen werden. 1.02. Aktuelle Versionen. Die zur Übermittlung von Orders verfügbaren Handelsplattformen können dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank bzw. den Varengold-Internetseiten entnommen werden. 1.03. Beschränkte Nutzung Orderdesk. Sofern der Kunde ein Varengold-Margin-Konto zum elektronischen Handel mit der Handelsplattform via Internet eröffnet hat, steht das Orderdesk dem Kunden grundsätzlich nur bei Ausfällen der Handelsplattform (und hierbei nur für die Glattstellung von offenen Positionen) zur Verfügung. In allen anderen Fällen ist die Ausführung von Orders über das Orderdesk mit höheren Entgelten verbunden, die der Kunde zu zahlen hat. 1.04. Zugang. Die jeweils aktuellen, zur Nutzung der Handelsplattform erforderlichen Mindestausstattungen können auf der Varengold-Internetseite eingesehen werden. Die Freischaltung der Handelsplattform erfolgt auf Wunsch des Kunden durch die Bank. Bei Freischaltung wird dem Kunden sein persönliches Passwort über seine Referenz-Emailadresse zugeteilt. 1.05. Kommunikationswege. Mitteilungen der Bank an den Kunden erfolgen durch Einstellung in MyVarengold („vereinbarter Kommunikationsweg“) und gelten mit Geschäftseröffnung des dieser Einstellung folgenden Geschäftstages als zugegangen. 2. SORGFALTS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN 2.01. Einhaltung der Formate. Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungsverfahren sowie Dateiformate einzuhalten. 2.02. Benutzerführung, Prüfung. Der Kunde hat bei Eingabe seiner Aufträge die ihm angezeigte Benutzerführung zu beachten und alle von ihm eingegebenen Daten vor Weiterleitung des Auftrags an die Bank auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2.03. Kundeninformationen. Die Bank erteilt über die mit der Handelsplattform getätigten Weisungen und Aufträge des Kunden diesem gegenüber nur die im Folgenden aufgezählten Auskünfte: Ausführungsanzeige, Anzeige über die Ablehnung einer Auftragsausführung, Anforderungen weiterer Sicherheitsleistungen, Kontoauszüge, Bestätigungen von Einzahlungen auf dem Varengold-Margin-Konto und Informationen über offene Positionen (zusammen die „Kundeninformationen“). Für das Management der erteilten Orders, Weisungen und Aufträge ist der Kunde selbst verantwortlich. 2.04. Systemschutz. Der Kunde stellt durch den Einsatz handelsüblicher Sicherheitssoftware auf deren jeweils neuestem Stand sicher, dass sich keine Computerviren, „Trojaner“ oder vergleichbare Programme, Codes oder Anwendungen auf seinem Rechner befinden. 3. HAFTUNG 3.01. Grundsatz. Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung der Handelsplattform, sofern sie einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 3.02. Sorgfaltspflichten; Mitverschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens nach § 254 BGB, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. 3.03. Störungen. Kann die Handelsplattform aufgrund technischer oder sonstiger Störungen nicht genutzt werden, haftet die Bank nur im Fall eigener grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und nur in dem Maße, in dem sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat. die mit der Bank vereinbarten Übertragungs- und 14 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 3.04. Haftungsausschluss. Die Bank haftet nicht für (a) Verluste, die dem Kunden aufgrund fehlerhafter Bedienung des von ihm benutzten Computers entstanden sind; (b) Verluste, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er im Falle des Eintritts technischer Störungen der Handelsplattform nicht in zumutbarem Umfang von der Möglichkeit der Order-Erteilung über das Orderdesk oder per Telefon (jeweils nur die Glattstellung offener Positionen möglich) Gebrauch macht; (c) Verluste, die - direkt oder indirekt - aus fehlerhaften Anzeigen (bspw. Anzeige der Nicht-Ausführung einer Order, obwohl die Order ausgeführt wurde), Positionsständen, Kauf- und/oder Verkaufspreisen der Handelsplattform resultieren; (d) Verluste des Kunden, die die diesem infolge einer von der Bank nicht verursachten oder von dieser zu vertretenen Unterbrechungen von Kommunikationsmitteln, insbesondere dem Internet, erwachsen. (e) eine einwandfreie (technische) Funktionalität der Handelsplattform in Verbindung mit einem vom Kunden eingesetzten (automatisierten) Handelssystem/-programm (bspw. Expert Advisor) und/oder mit vom Kunden eingesetzter sonstiger Software. (f) Schäden und Verluste, die aus dem Einsatzes eines (automatisierten) Handelssystems/-programmes (bspw. Expert Advisor) und/oder sonstiger Software durch den Kunden in Verbindung mit der Handelsplattform resultieren. Der Einsatz eines (automatisierten) Handelssystems /-programms und/oder sonstiger Software geschieht alleine auf Verantwortung und Risiko des Kunden. 4. NUTZUNGSDAUER, AKTUALISIERUNG 4.01. Nutzungsdauer. Die Handelsplattform wird dem Kunden auf unbestimmte Dauer zur Verfügung gestellt. 4.02. Deaktivierung. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Handelsplattform zu deaktivieren. Dabei hat die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen und dem Kunden die bevorstehende Deaktivierung mindestens 14 Tage im Voraus anzuzeigen. Die Bank kann die Handelsplattform ohne vorherige Anzeige deaktivieren oder den Zugang des Kunden sperren, wenn der Kunde gegen die unter Ziffern 7 und 8 der Online-Banking-Sonderbedingungen oder gegen die unter Ziffer 2.01. und 2.04. dieser Handelsplattform-Nutzungs-Sonderbedingungen geregelten Pflichten verstößt oder wenn Gefahr im Verzuge ist. 4.03. Software-Aktualisierung. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Software zu aktualisieren. In diesem Fall wird dem Kunden die jeweils aktualisierte Version entweder auf der Varengold-Internetseite oder in MyVarengold zum Download zur Verfügung gestellt oder über den vereinbarten Kommunikationsweg übermittelt. 15 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 SONDERBEDINGUNGEN FÜR FINANZIELLE DIFFERENZGESCHÄFTE („CFD-Sonderbedingungen“) 1. ALLGEMEINE REGELUNGEN 1.01. Diese Sonderbedingungen gelten für den Abschluss von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, „CFDs“) in den Kontoarten Forex und CFDs („CFD-Handel“). Die möglichen Basiswerte sind der Handelsplattform zu entnehmen. 1.02. Durch Abschluss eines CFD-Kontrakts eröffnet der Kunde im Verhältnis zur Bank eine auf Barausgleich gerichtete Kaufposition („Long-CFD-Position“) oder Verkaufsposition („Short-CFD-Position“; Long-CFD-Positionen und Short-CFDPositionen nachfolgend zusammen „CFD-Positionen“) über eine bestimmte (der Handelsplattform zu entnehmende) Anzahl von Einheiten eines Basiswerts ("Kontraktmenge"). Der Kunde wird von der Bank wirtschaftlich so behandelt, als ob er die Kontraktmenge zu dem von der Bank gestellten Kurs von der Bank (nach Maßgabe des der Handelsplattform zu entnehmenden Hebels: auf Kredit) gekauft oder an die Bank (leer) verkauft hätte. Die auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Kurse aus der Veränderung des "Kontraktwerts" (d.h. dem Produkt aus dem maßgeblichen Kontraktkurs und der Kontraktmenge) resultierenden schwebenden Bewertungsgewinne oder -verluste aus offenen CFD-Positionen ("Hypothetische Gewinne" bzw. "Hypothetische Verluste") werden von der Bank während der Geschäfts- und jeweils einschlägigen Handelszeiten fortlaufend berechnet. Der aus der Differenz zwischen dem Kontraktwert im Zeitpunkt der Eröffnung und demjenigen im Zeitpunkt der Glattstellung der CFD-Position resultierende Bewertungsgewinn oder Bewertungsverlust wird in Geld ausgeglichen. 1.03. Ist der Basiswert einer CFD-Position in einer anderen Währung als der Kontowährung denominiert ("BasiswertWährung"), so wird die Differenz zwischen dem Kontraktwert im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position und dem Kontraktwert zu einem späteren Zeitpunkt durch Vergleich der jeweils nach Maßgabe des für den jeweiligen Geschäftstag gültigen Umrechnungskurses der Europäischen Zentralbank (EZB) für Konvertierungen von Geldsorten aus der BasiswertWährung in die Kontowährung ("Konvertierungskurs") in die Kontowährung umgerechneten Kontraktwerte ermittelt. 1.04. Die Bank kann ihre Haftung aus einer CFD-Position auf das aus einem zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus der CFD-Position abgeschlossenen Absicherungsgeschäft Erlangte beschränken, wenn sie dem Kunden vor Eröffnung der CFD-Position die potentiellen Gegenparteien des Absicherungsgeschäfts offenlegt und ihre Rechte aus dem Absicherungsgeschäft zur Sicherheit an den Kunden abtritt. Unter diesen Voraussetzungen gilt der Auftrag des Kunden zur Eröffnung der CFD-Position auch als Angebot zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrags. Die Sicherungsabtretung der Rechte der Bank aus dem Absicherungsgeschäft kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden zugleich mit der Eröffnung der CFD-Position die Identität der effektiven Gegenpartei des Absicherungsgeschäfts offenlegt und ihre Rechte aus dem Absicherungsgeschäft dem Kunden absonderungsfähig zuordnet. 2. KONTEN 2.01. Handelskonto. Der Kunde hat die für den CFD-Handel bestimmten Gelder von seiner der Bank in dem Selbsterhebungsbogen mitgeteilten Referenzbankverbindung bei einem Einlagenkreditinstitut ("Referenzkonto") auf ein ihm von der Bank bezeichnetes, dem CFD-Handel dienendes Konto („Handelskonto“) zu überweisen. 2.02. Varengold-Margin-Konto. Bei der Bank wird ein virtuelles Verrechnungskonto für den Kunden geführt, auf dem alle im Zusammenhang mit CFD-Positionen anfallende Gewinne und Verluste, die Kosten sowie die Margin gebucht und verrechnet werden („Varengold-Margin-Konto“). 2.03. Währung; Kontoführung. Das Varengold-Margin-Konto lautet entweder auf EURO oder US-Dollar („Kontowährung“). Andere Währungen werden abzüglich eines Bearbeitungsentgelts und nach Maßgabe des Konvertierungskurses in die Kontowährung umgerechnet. Die vom Kunden geleistete Margin wird auf dem Varengold-Margin-Konto als Guthaben in der Kontowährung ausgewiesen. Die Margin wird durch realisierte Gewinne bzw. Verluste aus Einzeltransaktionen erhöht bzw. reduziert und wird automatisch zur verfügbaren Margin. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Einzelfall ist die Margin unverzinslich. Zur Rechnungslegung über etwaige im Zusammenhang mit der Margin vereinnahmte Zinsen ist die Bank in keinem Fall verpflichtet. 2.04. Mehrere Varengold-Margin-Konten. Ein Kunde kann mehrere Varengold-Margin-Konten haben. Jedes einzelne Varengold-Margin-Konto des Kunden wird separat betrachtet, eine aggregierte Netto-Margin-Position aller Varengold Margin-Konten wird nicht ermittelt. Die Bestimmungen des Abschnitts 3 gelten für jedes einzelne Varengold-Margin-Konto separat, d.h. es findet keine Verrechnung der Anforderungen an die jeweilige Margin aus allen einzelnen VarengoldMargin-Konten des Kunden statt. Margin-Anforderungen sind immer bezogen auf jedes einzelne Varengold-Margin-Konto des Kunden und müssen auf diesem durch dort vorhandene Margin gedeckt sein. 16 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 2.05. Tagesendbuchung. Der Gegenwert der für die offenen Positionen des Kunden erforderlichen Margin und der Bank von dem Kunden im Zusammenhang mit dem Varengold-Margin-Konto geschuldeter Zahlungen wird handelstäglich zum Geschäftsschluss dem Handelskonto belastet. Der Gegenwert nicht mehr benötigter Margin und dem Kunden von der Bank im Zusammenhang mit dem Varengold-Margin-Konto geschuldeter Zahlungen wird handelstäglich zum Geschäftsschluss dem Handelskonto gutgeschrieben. 3. MARGIN 3.01. Grundsatz. Der Kunde hat der Bank für deren Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit CFD-Positionen eine Sicherheitsleistung („Margin“) durch Zahlung ausschließlich in der zulässigen Kontowährung und nach Maßgabe der Ziffer 3.07. auf das Handelskonto zu erbringen. Etwaige Währungsrisiken trägt der Kunde. Der Gegenwert der für offene CFD-Positionen des Kunden erforderlichen Margin kann von der Bank dazu verwendet werden, ihrerseits Margin für von ihr abgeschlossene Absicherungsgeschäfte zu leisten. 3.02. Mindest-Margin; Neufestsetzung. Die Höhe der Margin und damit der verfügbaren Sicherheit bestimmt den Handelsrahmen des Kunden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende Margin die Mindest-Margin zu keinem Zeitpunkt unterschreitet. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Höhe der Mindest-Margin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) kundenindividuell neu festzusetzen („Mindest-Margin-Neufestsetzung“). Die Bank wird den Kunden über den vereinbarten Kommunikationsweg über die Mindest-Margin, die Mindest-Margin-Neufestsetzung und den Stichtag, an dem diese wirksam wird, unterrichten. Soweit sich aus der Mindest-Margin-Neufestsetzung eine Unterdeckung der Margin ergibt, hat der Kunde diese unverzüglich auszugleichen. Erfolgt ein solcher Ausgleich nicht, kann die Bank die Liquidation vornehmen. 3.03. Netto-Margin-Position. Die Bank ermittelt für jedes einzelne Varengold-Margin-Konto des Kunden fortlaufend den sich zum jeweiligen Zeitpunkt aus der Summe der Margin, der realisierten, aber noch nicht nach Maßgabe des Konvertierungskurses in die Kontowährung konvertierten und gebuchten Gewinne („Ungebuchte Gewinne“), der Hypothetischen Gewinne und der sonstigen dem Kunden von der Bank aus dem oder im Zusammenhang mit CFDPositionen geschuldeten Beträge, abzüglich der Summe der realisierten, aber noch nicht nach Maßgabe des Konvertierungskurses in die Kontowährung konvertierten und gebuchten Verluste („Ungebuchte Verluste“), der Hypothetischen Verluste und der sonstigen der Bank von dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit CFD-Positionen geschuldeten Beträge, ergebenden Betrag ("Netto-Margin-Position" des Kunden) und informiert den Kunden über die Handelsplattform ob und in welchem Umfang seine Netto-Margin-Position positiv ist und die Eröffnung weiterer CFDPositionen zulässt. (a) Bedeutung. Eine positive Netto-Margin-Position beschreibt denjenigen Anteil der Margin, der nicht zur Unterlegung von Einzeltransaktionen benötigt wird, und eine negative Netto-Margin-Position beschreibt die Unterdeckung der erforderlichen Margin. (b) Aufrechterhaltung der Margin. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Varengold-Margin-Konto ab Eröffnung einer CFD-Position und während der gesamten Laufzeit der betreffenden CFD-Position eine unter Berücksichtigung einer nach dem Konvertierungskurs erfolgenden Umrechnung in die Kontowährung positive NettoMargin-Position aufweist. Die Verpflichtung zur jederzeitigen Aufrechterhaltung der erforderlichen Margin, bestehen unabhängig von Handelszeiten der Bank rund um die Uhr. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass etwa Kursbewegungen (soweit Geschäfte nicht beschränkten Handelszeiten unterliegen) jederzeit zu erhöhtem MarginBedarf führen können, und zwar auch dann, wenn die für einen Basiswert relevante Börse geschlossen ist. (c) Berechnung. Die jeweilige Margin ist so festzulegen, als ob die (eventuellen oder fälligen) wechselseitigen Ansprüche untertägig fortlaufend dem Varengold-Margin-Konto belastet würden. Die Bestimmungen für die MarginBerechnung gelten kumulativ, d.h. es findet eine Verrechnung der Anforderungen an die jeweilige Margin aus den verschiedenen mit der Bank getätigten Geschäften statt. Die vom Kunden insgesamt zu leistende Mindest-Margin ist die Summe aller einzelnen von ihm zu leistenden Mindest-Margins („Gesamt-Margin“). 3.04. Margin-Erbringung. Die erste Margin ist vor Erteilung der ersten Order zu erbringen. Margins gelten erst dann als geleistet, wenn der erforderliche Betrag auf dem Handelskonto valutiert. Ausnahmsweise genügt bereits die Erteilung des Überweisungsauftrags durch den Kunden dem Erfordernis der rechtzeitigen Leistung der Margin, wenn die Hausbank des Kunden (deutsche Geschäftsbank) gegenüber der Bank bestätigt hat, dass die Überweisung der Margin auf das Handelskonto erfolgt ist. Diese Bestätigung ist zweifach zu signieren und zu stempeln und an die Bank per Fax zu versenden. 3.05. Liquidation. Sobald die Netto-Margin-Position die Mindest-Margin erreicht oder unterschreitet darf die Bank CFDPositionen des Kunden zwangsweise glattstellen („Liquidation“). Die Bank darf dabei solange die Liquidation offener CFD-Positionen des Kunden vornehmen, bis die für die verbleibenden offenen CFD-Positionen erforderliche MindestMargin erreicht ist. Dabei werden die offenen CFD-Positionen des Kunden nach Höhe der Hypothetischen Verluste in absteigender Größe (d.h. als erstes diejenige CFD-Position mit dem höchsten Hypothetischen Verlust, usw., wobei zunächst sämtliche Positionen geschlossen werden, deren Referenzmarkt geöffnet ist) glattgestellt, bis die Mindest-Margin zur Sicherstellung der verbleibenden offenen CFD-Positionen ausreicht; CFD-Positionen werden dabei stets vollständig 17 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 zwangsglattgestellt, eine lediglich teilweise Glattstellung offener CFD-Positionen erfolgt nicht. Die Liquidation durch die Bank kann zur Glattstellung sämtlicher offenen CFD-Positionen des Kunden führen. 4. KURSSTELLUNG 4.01. Einstellen von Kursen und Spezifikationen. Die Bank stellt für die handelbaren Basiswerte während der Geschäftszeiten der Handelsplattform und der jeweils einschlägigen Handelszeiten auf der Handelsplattform die Kurse und weiteren Spezifikationen ein, zu denen sie grundsätzlich bereit ist, CFD-Positionen zu eröffnen und zu schließen ("Kontraktkurse"). Die Einstellung von Kursen in die Handelsplattform gilt als Aufforderung der Bank an den Kunden, durch entsprechende Order CFD-Positionen zu eröffnen. Sie begründet keine Verpflichtung, Aufträge zur Eröffnung von CFD-Positionen anzunehmen. Die von der Bank auf der Handelsplattform eingestellten Kurse und weiteren Spezifikationen werden Bestandteil der Order des Kunden. 4.02. Die Bildung der Kontraktkurse ("Quotierung") erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank in Anlehnung an die auf dem in der Handelsplattform angegebenen jeweiligen Referenzmarkt (Börsen, multilaterale Handelsplattformen, systematische Internalisierer) („Referenzmarkt“) gehandelten Kurse der Basiswerte bzw. an die dort bezeichneten Indices („Referenzkurse“). Die Quotierung erfolgt durch Vornahme von Auf- bzw. Abschlägen auf die jeweiligen Referenzkurse. Die maximale Höhe der Auf- bzw. Abschläge ist MyVarengold zu entnehmen. Die Bank ist berechtigt, die maximale Höhe dieser Auf- bzw. Abschläge nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen, wenn außergewöhnliche Kursbewegungen oder -schwankungen oder Liquiditätsverluste in dem Referenzmarkt erfolgt sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass sie bevorstehen. Eine solche Neufestsetzung darf nicht dazu führen, dass das im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen der maximalen Höhe der Auf- bzw. Abschläge und der impliziten Volatilität des Referenzkurses nachträglich zum Nachteil des Kunden geändert wird. Eine Neufestsetzung von Auf- bzw. Abschlägen wird durch Einstellung in MyVarengold mitgeteilt und eine Woche nach dieser Einstellung oder zu dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam. 4.03. Abweichungen beim Ausführungskurs. Bei Orders kann es aufgrund der Marktsituation zu Abweichungen beim Ausführungskurs kommen, d.h. der tatsächliche Ausführungskurs weicht vom auf der Handelsplattform angezeigten Kontraktkurs zum Zeitpunkt der Order ab (Slippage). 4.04. Änderung der Quotierung. Die Bank ist auch noch nach Erhalt einer Order berechtigt, den Basiswert neu zu quotieren („Neuquotierung“). Eine solche Neuquotierung kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Order außerhalb des normalen Handelsumfangs liegt oder einen Handel außerhalb der Handelszeiten des Basiswerts oder in illiquiden Märkten erfordern würde oder wenn zwischenzeitliche Änderungen in der Marktlage zu berücksichtigen sind. Eine solche Neuquotierung erfolgt unter Berücksichtigung der Repräsentativität, Fairness und Angemessenheit unter Einbeziehung der anwendbaren Kurse und Kosten einer Transaktion in dem aus der Order ersichtlichen Umfang im Referenzmarkt. Die Bank wird dem Kunden die Neuquotierung mitteilen. Die Mitteilung gilt als Ablehnung der ursprünglichen Order. Dem Kunden steht es frei, die Order auf Basis der Neuquotierung neu zu platzieren oder von der Order Abstand zu nehmen. 4.05. Geschäftszeiten. Die „Geschäftszeiten der Handelsplattform" reichen von Sonntag, 23:00 Uhr bis Freitag, 23:00 Uhr deutscher Zeit. Die „Geschäftszeiten der Bank" reichen an jedem Geschäftstag von 8:00 Uhr („Geschäftseröffnung“) bis 23:00 Uhr („Geschäftsschluss“). Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse für den Handel geöffnet ist („Geschäftstag“). Die Bank ist berechtigt, die Geschäftszeiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Änderungen werden über MyVarengold mitgeteilt und einen Monat nach Mitteilung oder zu dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam. 4.06. Die „Handelszeiten“ der jeweiligen Basiswerte werden auf MyVarengold mitgeteilt. Änderungen werden auf dieselbe Weise mitgeteilt und an dem der Mitteilung folgenden Geschäftstag oder zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam. 4.07. Wenn und solange die Handelsaktivitäten auf dem maßgeblichen Referenzmarkt wegen eines gesetzlichen Feiertages eingeschränkt sind, ist die Bank nicht verpflichtet, für davon betroffene Basiswerte Kurse zu stellen oder Aufträge oder Weisungen des Kunden auszuführen. 4.08. Für Basiswerte mit beschränkten Handelszeiten ist die Bank nicht verpflichtet, Kurse zu stellen oder Aufträge oder Weisungen des Kunden auszuführen, während der maßgebliche Referenzmarkt geschlossen ist. Die betroffenen Basiswerte und die einschlägigen Handelszeiten sind MyVarengold zu entnehmen. Eine Änderung wird auf MyVarengold mitgeteilt und mit Ablauf des folgenden Geschäftstages wirksam. 4.09. Marktstörung. Die Verpflichtung der Bank zur Kursstellung für einen Basiswert und zur Ausführung von diesbezüglichen Aufträgen oder Weisungen entfällt, wenn und solange eine Marktstörung vorliegt. Marktstörung bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels in dem Basiswert auf dem maßgeblichen Referenzmarkt. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Handelszeiten des betreffenden Basiswerts beruht. Eine Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den Basiswert bezogenen Optionskontrakten an der Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen von Optionskontrakten, die sich auf den Basiswert beziehen, steht der Aussetzung oder Einschränkung des Handels in dem Basiswert auf dem maßgeblichen Referenzmarkt gleich. Beschränkungen für die Eröffnung von Leerverkaufspositionen gelten als Marktstörung. 18 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 4.10. Einstellung der Kursstellung. Die Bank kann nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entscheiden, für einen Basiswert künftig keine Kurse mehr zu stellen. Dies betrifft insbesondere auch Fälle, in denen der zugrundeliegende Basiswert aufgrund eines der in Ziffer 14.03. genannten Umstände eine wesentliche Veränderung in der Bewertung erfährt oder dies nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank erwarten lässt. Eine solche Entscheidung wird über MyVarengold mitgeteilt und eine Woche nach dieser Mitteilung oder zu dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam. Es obliegt dem Kunden, rechtzeitig vor der Einstellung der Kursstellung sämtliche von der Einstellung betroffene CFD-Positionen zu schließen. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch offene CFD-Positionen in dem Basiswert werden von der Bank zum Geschäftsschluss des Geschäftstages der Einstellung glattgestellt. Nicht ausgeführte Aufträge zur Eröffnung von CFD-Positionen erlöschen im Zeitpunkt der Einstellung der Kursstellung. 5. ORDERERTEILUNG, ABLEHNUNG, STORNIERUNG, AUFZEICHNUNG VON TELEFONGESPRÄCHEN 5.01. Orders des Kunden sind Angebote (Anträge im Sinne der §§ 145 BGB) an die Bank zum Eröffnung einer CFD-Position. Die zulässigen Orders (wie etwa Market-Order, Stop-Order, Trailing Stop-Order, Limit-Order sowie aus diesen Orderarten zusammengesetzte Orders) ergeben sich aus der Handelsplattform. 5.02. Erteilung von Orders. Orders des Kunden an die Bank erfolgen unter Angabe der notwendigen Angaben über das Orderdesk oder über die Handelsplattform. Über das Orderdesk ist nur die Glattstellung offener Positionen möglich, die Eröffnung neuer Positionen kann dagegen nur über die Handelsplattform erfolgen. Die Erteilung von Orders über das Orderdesk ist nur während der Geschäftszeiten der Bank möglich. Außerhalb der Geschäftszeiten der Bank steht dem Kunden keinerlei technischer Service und kein Orderdesk zur Verfügung. Dasselbe gilt für den Handel an (Börsen-) Feiertagen in einem Staat der Europäischen Union, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika. An solchen Tagen steht das Orderdesk der Bank grundsätzlich nicht zur Verfügung. Sollte die Bank bzw. das Orderdesk der Bank an solchen Tagen tätig sein, wozu die Bank bzw. das Orderdesk der Bank nicht verpflichtet ist, kann der Kunde dies vorab über das Orderdesk der Bank in Erfahrung bringen. 5.03. Kundenseitige Abweichungen. Kundenseitige Abweichungen von Kursen oder Spezifikationen gelten nicht als Order und sind weder für die Bank noch für den Kunden verbindlich. Die Bank kann dem Kunden jedoch mitteilen, ob und zu welchen Konditionen und insbesondere zu welchem, vom auf der Handelsplattform eingestellten abweichenden Kurs (gemeinsam „Sonderkonditionen“), sie bereit ist, für den Kunden eine entsprechendes CFD-Position zu eröffnen. Es steht im freien Ermessen des Kunden, ob er auf Grundlage der Sonderkonditionen eine entsprechende Order erteilt oder ob er von der angedachten Transaktion Abstand nimmt. 5.04. Erlöschen von Orders. Wird an dem maßgeblichen Referenzmarkt auf Veranlassung der Börsenorgane oder der Börsenaufsicht der Handel in einem Basiswert ganz oder teilweise ausgesetzt, so führt dies nicht zum Erlöschen von noch nicht ausgeführte Orders für den betreffenden Basiswert; ihre Ausführung wird vielmehr lediglich gehemmt. Entsprechendes gilt, wenn der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe von hoher Hand ausgesetzt oder untersagt wird, oder die Bank aus einem sonstigen von ihm nicht zu vertretenen Grunde nicht in der Lage ist, für den Basiswert Kurse zu stellen. Eine noch nicht ausgeführte Order erlischt jedoch in dem Zeitpunkt in dem die Bank erklärt, für den betreffenden Basiswert keine Kurse mehr zu stellen. Erfolgt bei einem Basiswert, in dem es zu einem besonderen Ereignis kommt, keine Einstellung der Kursstellung, so erlischt eine noch nicht ausgeführte Order mit Ablauf des siebten Geschäftstags nach Ankündigung einer solchen Löschung durch Einstellung einer dahingehenden Erklärung in MyVarengold. 5.05. Keine Bindung. Orders binden die Bank vor deren Durchführung nicht. 5.06. Annahme. Orders gelten erst dann als von der Bank angenommen, wenn sie von der Bank ausgeführt worden sind. Eine gesonderte Annahmeerklärung erfolgt nicht. 5.07. Ausführung. Orders werden nur während der Geschäftszeiten der Handelsplattform und der jeweils einschlägigen Handelszeiten ausgeführt. 5.08. Ablehnungsrecht der Bank. Die Bank behält sich das Recht vor, andere Angebote des Kunden abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, die keine Orders sind. Ferner behält sich die Bank das Recht vor, die Annahme und/oder Ausführung von Orders für einen bestimmten Markt oder Kontrakt ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. die Order nicht durchzuführen, wenn (a) die Order nicht sämtliche notwendigen Angaben enthält; nicht eindeutig ist oder (b) Margin nicht in der erforderlichen Höhe vorhanden ist. Ein Anspruch des Kunden auf teilweise Durchführung der Order, das heißt auf Durchführung in Höhe der bestehenden Netto-Margin-Position, besteht nicht. Die Ablehnung erfolgt durch Nichtausführung. Eine gesonderte Anzeige erfolgt insoweit nicht. 5.09. Handelslimite. Die Bank kann dem Kunden Handelslimite setzen und die mögliche Größe der CFD-Kontrakte und offenen CFD-Positionen des Kunden begrenzen. Gegebenenfalls sind dann keine neuen Aufträge außer Aufträgen zur Glattstellung offener Positionen möglich. Die Bank wird den Kunden auf MyVarengold über die Handelslimite und den Zeitpunkt, an dem diese wirksam wird, unterrichten. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit kann sehr kurzfristig sein. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Glattstellung der betroffenen CFD-Positionen durch den Kunden, so ein solcher Ausgleich nicht, so kann die Bank die Liquidation vornehmen 19 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 5.10. Telefonaufzeichnungen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass von ihm telefonisch erteilte Orders bzw. Aufträge und sonstige von ihm mit der Bank oder seitens der Bank mit dem Kunden geführte Telefongespräche zu Beweiszwecken (bspw. bei Streitigkeiten über den Inhalt einer Order) von der Bank aufgezeichnet und aufbewahrt werden. 5.11. Übernahme von Daten. Soweit die Handelsplattform hierfür freigeschaltet ist, kann der Kunde aus von dritter Seite zur Verfügung gestellte Daten automatisiert Orders generieren. Die automatisierte Umsetzung solcher Daten in Orders erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Die zur Herstellung der technischen Voraussetzungen dieser Möglichkeit erfolgende Kooperation der Bank mit dem Datenlieferanten begründet insbesondere keine Haftung der Bank für die Güte der Daten. 6. GLATTSTELLUNG 6.01. Glattstellung. Offene CFD-Positionen werden durch Eröffnung einer gegenläufigen CFD-Position („Gegengeschäft“) vollständig oder teilweise geschlossen, d.h. glattgestellt („Glattstellung“). Die Glattstellung wird entweder von dem Kunden oder der Bank wie folgt veranlasst: (a) Kundenseitige Glattstellung. Der Kunde trägt der Bank durch entsprechende Order an, die Glattstellung durch Abschluss eines Gegengeschäftes zu den zu diesem Zeitpunkt für ein solches geltenden Konditionen zu bewirken. Abweichend von Ziffer 4.01. besteht eine Verpflichtung der Bank zur Glattstellung offener CFD-Positionen, solange nicht die Voraussetzungen der Ziffer 4.09. (Marktstörung) vorliegen. Die Bank kann jedoch nach Eingang einer Order nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung des Marktumfeldes des Basiswertes, insbesondere der Marktiefe und der in den Referenzmärkten gehandelten Referenzkurse sowie der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den Basiswert, eine Neuquotierung vornehmen; dazu ist die Bank insbesondere dann berechtigt, wenn bei geringer Markttiefe ein Auftrag außerhalb des üblichen Handelsumfangs erteilt wird, oder wenn das Marktumfeld sich zwischenzeitlich nicht nur unerheblich geändert hat. In diesem Fall entscheidet der Kunde frei, ob er der Bank einen erneuten Auftrag zu dem insoweit geänderten Kurs erteilen will. (b) Bankseitige Glattstellung. Die Bank kann unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine offene CFD-Position unter den nachstehenden Voraussetzungen ganz oder teilweise glattstellen oder beschränken: (i) Glattstellungsgründe. Zu einer vollständigen oder teilweisen Glattstellung offener Positionen ist die Bank berechtigt, wenn: - ein begründeter Verdacht seitens der Bank besteht, dass der Kunde im Besitz von Insider-Informationen im Sinne des § 13 WpHG ist oder anderweitig gegen anwendbare Marktmissbrauchsschutzregeln verstößt; oder - eine entsprechende Aufforderung einer Aufsichtsbehörde an die Bank oder den Kunden gerichtet worden ist; oder - der Kunde eine Margin, Einlage oder einen anderen Betrag, die bzw. der nach diesen Sonderbedingungen fällig ist, nicht leistet; oder - die Margin unter das Niveau der erforderlichen Mindest-Margin fällt; oder - ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird, der Kunde einen solchen Antrag selbst gestellt hat, zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigen würde; oder - eine Marktstörung über den Geschäftsschluss des dritten Geschäftstags nach ihrem Eintritt hinaus andauert und ist ein Ende der Marktstörung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank nicht abzusehen ist; oder - der Kunde nach Ankündigung der Einstellung der Kursstellung für einen Basiswert offene CFD-Positionen in diesem Basiswert nicht selbst schließt; oder - der Kunde eine CFD-Position nicht vor Ablauf ihrer Laufzeit schließt; oder - der Kunde im Falle eines Verstoßes gegen Handelslimite oder Positionsbeschränkungen die betroffene CFDPosition nicht selbst schließt; oder - über den Emittenten des Basiswerts ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird; oder - ein Grund zur außerordentlichen Geschäftsbedingungen vorliegt; oder - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder eine andere zuständige entsprechende Aufforderung an die Bank oder an den Kunden gerichtet hat; oder - Kündigung für die Bank gemäß Ziffer 18 der Allgemeinen Behörde die Möglichkeit der Bank, ihr Marktrisiko aus der CFD-Position durch Abschluss Kurssicherungsgeschäften, die hierzu nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Bank erforderlich abzusichern, nicht mehr gegeben oder erheblich eingeschränkt ist (hedging disruption), vorausgesetzt die Bank dem Kunden die beabsichtigte Zwangsglattstellung mit einer Frist von mindestens Geschäftstagen vorab angekündigt hat; oder eine von sind, dass drei 20 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 - (ii) sich die Bank zur Absicherung des Marktrisikos aus der CFD-Position den Basiswert aufgrund eines Leihgeschäfts von Dritten verschafft hat und das Leihgeschäft von dem Dritten gekündigt oder auf andere Weise beendet wurde, vorausgesetzt dass die Bank dem Kunden die beabsichtigte Glattstellung mit einer Frist von mindestens drei Geschäftstagen vorab angekündigt hat. Oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der nach billigem Ermessen der Bank (§ 315 BGB) eine Glattstellung rechtfertigt. Beschränkungsgründe. Zu einer Beschränkung der Höhe der offenen Positionen (netto oder brutto) des Kunden ist die Bank berechtigt, wenn die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass: - anormale Marktbedingungen vorliegen; und/oder - eine solche Maßnahme zum Schutz ihrer unter diesen Sonderbedingungen eingeräumten Rechte oder ihrer sonstigen Interessen erforderlich ist. (c) Gleichzeitige Long- und Short-Position. Die gleichzeitige Einnahme einer Long- und Short-Position hinsichtlich desselben Basiswertes durch den Kunden führt als solche nicht zu einer Glattstellung der betreffenden Long- und Short-CFD-Positionen. (d) Rechte nach Glattstellung/Liquidation. Die Bank haftet nicht für Schäden, die infolge der Liquidation oder der Glattstellung von Geschäften wegen Insolvenz des Kunden gemäß der §§ 115, 116 Insolvenzordnung oder wegen sonstiger von dem Kunden zu vertretender Gründe entstanden sind. 6.02. Vollzug der Glattstellung. Soweit die Bank ihr Recht zur Glattstellung ausübt oder die Glattstellung durch den Kunden veranlasst, wird die Bank die zugrunde liegenden Kurse der beiden gegenläufigen Geschäfte (CFD-Position einerseits und Gegengeschäft andererseits) zum Zeitpunkt der Glattstellung gemäß den zu diesem Zeitpunkt von der Bank quotierten Kontraktkursen festlegen. Sind im Zeitpunkt der Glattstellung keine Referenzkurse verfügbar (insbesondere weil eine Marktstörung vorliegt), so legt die Bank die Höhe der Forderung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Glattstellung erfolgt durch Verrechnung des zum Zeitpunkt der Glattstellung für die CFD-Position von der Bank festgestellten Kurses mit dem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kurs des Gegengeschäfts. 6.03. Indikativer Glattstellungspreis. Die Bank wird im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie der (partiellen) Einstellung des Handels bei diesbezüglichen Anfragen durch den Kunden den indikativen Glattstellungspreis unverzüglich an den Kunden weitergeben. Dieser hat unverzüglich mitzuteilen, ob er die Glattstellung nach wie vor wünscht. So der Kunde sein Einverständnis unverzüglich mitteilt, wird die Glattstellung erfolgen. Andernfalls bleibt die betreffende CFD-Position bis spätestens zum Ende ihrer Laufzeit in Kraft. Sofern ein regulärer elektronischer oder telefonischer Handel stattfindet, hat der Kunde sich bezüglich des Kurses sowie der Geld- und Briefkurse eigenständig über die Handelsplattform oder andere Medien zu informieren. 6.04. Finaler Glattstellungspreis. Die Bank wird den Kunden unverzüglich über den finalen Glattstellungspreis und den genauen Glattstellungszeitpunkt informieren. Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, den Kunden auf den letzten Termin für die Glattstellung vor Ende der Laufzeit aufmerksam zu machen. 6.05. Handelseinstellung. Der Kunde ist sich bewusst, dass der Handel des Basiswertes aufgrund bestimmter Marktverhältnisse und/oder der jeweiligen Marktbestimmungen sowie aufgrund von Betriebsstörungen der Bank oder eines Kontrahenten der Bank unter Umständen zeitweilig oder gänzlich eingestellt werden kann. Während einer zeitweiligen Einstellung des Handels kann ein entsprechendes Ausführungsgeschäft oder eine gewünschte Glattstellung unter Umständen nicht vorgenommen werden. Der Kurs für die Zwecke der Berechnung des Kontraktwertes ist der zum Zeitpunkt der Aussetzung geltende. Im Falle der endgültigen Einstellung des Handels werden bereits offene Positionen des Kunden geschlossen. 6.06. Insolvenz des Basiswert-Emittenten. Der Kunde ist sich des Risikos bewusst, dass der Emittent eines zugrunde liegenden Basiswertes insolvent gehen kann. In diesem Fall werden alle betroffenen offenen Positionen geschlossen. Die Bank wird dem Kunden den von der Börse festgelegten Abrechnungspreis mitteilen. Die Haftung der Bank ist ausgeschlossen. 6.07. Insolvenz einer Partei. Im Insolvenzfall enden alle CFD-Kontrakte, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der „Insolvenzfall“ ist gegeben, wenn (i) das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigt oder (ii) über eine Partei Maßnahmen nach § 46 des Kreditwesengesetzes (KWG) verhängt werden. 7. AUFHEBUNG VON MISTRADES 7.01. Weicht ein von der Bank gestellter Kontraktkurs aufgrund (a) eines technischen Fehlers der Handelsplattform, 21 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 (b) eines Irrtums bei der Quotierung, (c) eines Bedienungsfehlers, (d) von Dritten bezogener fehlerhafter Daten, oder (e) einer offiziellen Berichtigung des Preises des Basiswertes durch Börsenorgane bzw. die Geschäftsleitung des maßgeblichen Referenzmarktes, erheblich von dem zum Zeitpunkt der Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position marktgerechten Preis („Referenzpreis“) ab („Mistrade“), so ist die Bank berechtigt, und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die betroffene Eröffnung oder Glattstellung der CFD-Position rückgängig zu machen. Dies gilt entsprechend, wenn von den zuständigen Stellen des maßgeblichen Referenzmarkts von den dort anwendbaren Mistrade-Regelungen Gebrauch gemacht wird. Die Rückgängigmachung der Glattstellung einer CFD-Position einer hat zur Folge, dass diese weiterhin offen ist. 7.02. Die Bank entscheidet entsprechend Ziffer 4.02. ob die Abweichung des von ihr gestellten Kontraktkurses von dem Referenzpreis erheblich ist. Eine Abweichung von mehr als 5 % gilt stets als erheblich. 7.03. Die Aufhebung wegen eines Mistrades bzw. das Verlangen nach Aufhebung muss unverzüglich, spätestens jedoch eine (1) Stunde nach Geschäftsschluss des Geschäftstages, an dem es zur Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position kam, erklärt werden. In den Fällen der Ziffer 6.01. Satz 1 Buchstabe (e) und Satz 2 endet die Frist eine (1) Stunde nach Geschäftsschluss des Geschäftstages, an dem der Preis des Basiswertes offiziell berichtigt bzw. von den MistradeRegelungen des maßgeblichen Referenzmarktes Gebrauch gemacht wurde; ist dieser Tag kein Geschäftstag, so endet die Frist eine (1) Stunde nach Geschäftsschluss des nächsten Geschäftstages. Führt der Mistrade zu einer Preisabweichung von mehr als EUR 25.000 so kann die Aufhebung bis einschließlich 11:00 Uhr des auf den Geschäftstag, an dem es zu der bemakelten Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position kam, folgenden Geschäftstags erklärt werden. Die Erklärung erfolgt durch Einstellung in die Handelsplattform bzw. (im Falle des Aufhebungsverlangens des Kunden) telefonisch. 7.04. Im Falle der Aufhebung als Mistrade hat der Kunde entsprechend § 122 BGB Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht wusste (wissen musste), dass es sich um einen Mistrade handelte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere solche auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mistrade nicht auf einem Verschulden der Bank beruht. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechende Anwendung. 7.05. Eine Aufhebung als Mistrade kann auch dann erfolgen, wenn Orders deshalb zu einem vom Referenzpreis abweichenden Kurs ausgeführt werden, weil der Kunde die Handelsplattform manipuliert, verändert oder in anderer Weise so genutzt hat, dass Änderungen der von der Bank gestellten Kurse zwischen Anweisungs- und Ausführungszeitpunkt nicht angezeigt werden. Eine solche Aufhebung muss die Bank unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Aufhebungsgrund, spätestens mit Geschäftsschluss des zehnten (10) Geschäftstages ab Erteilung der Order) erklären. 8. AUSFÜHRUNGSANZEIGE UND WEITERE MITTEILUNGEN 8.01. Ausführungsanzeige. Die Bank benachrichtigt den Kunden über die Handelsplattform unverzüglich über jede von ihr für ihn ausgeführte Order („Ausführungsanzeige“). Die Ausführung ergibt sich ferner aus dem Kontoauszug. Als Nachweis für die tatsächliche Orderdurchführung durch die Bank dient ausschließlich der Kontoauszug. 8.02. Laufende Mitteilungen. Die Bank wird ferner die CFD-Positionen des Kunden auf der Handelsplattform unverbindlich ausweisen und dem Kunden auf diesem Wege die während des Geschäftstages laufenden Kontraktwerte für seine offenen CFD-Positionen mitteilen. 8.03. Darstellung. Die übermittelten oder abrufbaren Kontoübersichten können die während eines Abrechnungszeitraumes (Handelstages) angefallenen Einzeltransaktionen gemeinsam aufführen. 8.04. Beanstandungen. Die Geltendmachung von Beanstandungen muss seitens des Kunden an die Bank unverzüglich schriftlich erfolgen, d.h. in der Regel bis spätestens zu Beginn des Handelstages, der auf die Ausführungsanzeige oder etwaige früher vom Kunden erhaltene telefonische beziehungsweise elektronische Informationen folgt. Das Risiko, dass eine Stornierung der Order nicht mehr möglich ist, geht allein zulasten des Kunden. Sofern keine im Sinne dieser Regelung rechtzeitige Beanstandung erfolgt, gilt die Ausführungsanzeige als genehmigt. Auf diese Folge wird die Bank bei der Ausführungsanzeige gesondert hinweisen. 9. GEBÜHREN UND STEUERN 9.01. Bankgebühren. Die im Zusammenhang mit CFD-Positionen jeweils an die Bank zu zahlenden Entgelte („Bankgebühren“) ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Sie sind jeweils am ersten Geschäftstag nach Eröffnung bzw. Glattstellung der CFD-Position zur Zahlung fällig. Die Bank ist berechtigt, die Bankgebühren dem Handelskonto zu belasten. Weist das Handelskonto dafür keine oder keine ausreichende Deckung auf, ist die Bank zur Liquidation berechtigt. 22 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 9.02. Steuern und andere Aufwendungen. Fällige Umsatz- und andere Steuern sowie alle anderen Aufwendungen, die der Bank im Zusammenhang mit den jeweiligen Transaktionen entstehen, Abgeltungssteuer sowie mögliche zukünftige Stempel- und sonstige Steuern, die möglicherweise auf diese erhoben werden (jeweils „Steuern“), trägt der Kunde. Die Bank ist berechtigt, diese dem Handelskonto zu belasten. Die Bank ist ferner berechtigt bei Steuern, bei denen der Abzug oder die Einbehaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, den entsprechenden Betrag von Zahlungen an oder Gutschriften zugunsten des Kunden abzuziehen oder einzubehalten. Dies gilt insbesondere für anfallende Abgeltungssteuer. 9.03. Dem Kunden können für getätigte Geschäfte sowie für ihn durch die Bank erbrachte Finanzdienstleistungen weitere von ihm zu tragende Kosten und Steuern entstehen, die nicht über die Bank gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. 10. MITTEILUNG ÜBER OFFENE POSITIONEN, RECHNUNGSABSCHLUSS; BERICHTERSTATTUNG; ENTGELT 10.01. Information. Die Bank wird den Kunden täglich zum Geschäftsschluss über seine offenen CFD-Positionen und abgeschlossenen Gegengeschäfte informieren. Die Geltendmachung von Beanstandungen muss seitens des Kunden an die Bank unverzüglich schriftlich erfolgen, d.h. in der Regel bis spätestens zur Geschäftseröffnung des nächsten Geschäftstages. Sofern keine im Sinne dieser Regelung rechtzeitige Beanstandung erfolgt, gelten die mitgeteilten CFDPositionen und Gegengeschäfte als genehmigt. 10.02. Rechnungsabschluss. Die Bank erteilt dem Kunden monatlich eine Aufstellung, in welcher die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche aufgeführt und verrechnet werden („Rechnungsabschluss“). Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei der Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Varengold-Margin-Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 11. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank 11.01. Vor Rechnungsabschluss. Fehlerhafte Gutschriften und Buchungen auf dem Varengold-Margin-Konto darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. 11.02. Nach Rechnungsabschluss. Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift und/oder Buchung erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird die Bank in Höhe ihres Anspruchs das Varengold-Margin-Konto des Kunden belasten (Berichtigungsbuchung) 12. VERGÜTUNG FÜR DIE BANK 12.01. CFD-Overnight Financing Amount. Für jede CFD-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmenden CFDOvernight Rate (im Forex-Handel Swap-Rate genannt) auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer Finanzierungsbetrag ("CFD-Overnight Financing Amount" bzw. im Forex-Handel „FX-Swap Amount“ genannt) berechnet. Der CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap Amount wird in der Basiswert-Währung berechnet und anschließend in die Kontowährung umgerechnet. Die Berechnung erfolgt für jeden Handelstag, an dem der Kunde die CFD-Position über den Geschäftsschluss hinaus hält. Ist der auf den Handelstag folgende Tag ein Nichthandelstag (bspw. Feiertag) bzw. sind die auf den Handelstag folgenden Tage Nichthandelstage (bspw. Wochenende), so werden für jeden einzelnen dieser Nichthandelstage ebenfalls CFD-Overnight Financing Amounts bzw. FX-Swap Amount berechnet. 12.02. Die MyVarengold zu entnehmende CFD-Overnight Rate bzw. Swap-Rate reflektiert neben dem (aus den maßgeblichen Leitzinsen abgeleiteten) Zinsniveau des Heimatlandes des Basiswerts auch die Kosten und Risiken von Absicherungsgeschäften in Bezug auf den Basiswert. Bei gehebelten Long-CFD-Positionen des Kunden erfolgt dazu ein Aufschlag, bei gehebelten CFD-Short-Positionen ein Abschlag auf das jeweilige Zinsniveau. Aufgrund dieser Zu- bzw. Abschläge kann bei bestimmten Zinsniveaus die CFD-Overnight-Rate bzw. Swap-Rate auch bei Short-CFD-Positionen negativ sein, d.h. dem Kunden wird auch für eine Short-CFD-Position ein Finanzierungsbetrag belastet. Die Bank passt die CFD-Overnight Rate bzw. Swap-Rate nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an, wenn das Zinsniveau in dem Heimatland des Basiswertes und/oder die Kosten und Risiken von Absicherungsgeschäften in Bezug auf den Basiswert sich erheblich ändern. Eine solche Änderung wird mit der Einstellung in MyVarengold für alle über den Geschäftsschluss des Handelstages, an dem die Einstellung der Änderung in MyVarengold erfolgt, hinaus gehaltenen CFD-Positionen wirksam. 12.03. Zahlung und Belastung des CFD-Overnight-Financing Amount. Der CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap Amount wird dem Varengold-Margin-Konto sofort belastet (negativer CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap Amount) oder gutgeschrieben (positiver CFD-Overnight Financing Amount bzw. FX-Swap Amount). Eine Gutschrift auf dem Handelskonto bzw. eine Belastung des Handelskontos erfolgt erst mit der Tagesendbuchung desjenigen 23 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Handelstages, an dem die CFD-Position geschlossen wird. 13. PRODUKTSPEZIFIKATIONEN 13.01. Grundsätzliches. Basiswertspezifische Produktspezifikationen sind MyVarengold zu entnehmen. 13.02. Laufzeit. Die maximale Laufzeit eines CFD-Kontrakts beträgt zwei Jahre, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Laufzeitübersicht befindet sich auch auf der Varengold-Internetseite. Schließt der Kunde die CFD-Position nicht vor Ablauf der Laufzeit, so wird sie glattgestellt. 14. EREIGNISSE IM BASISWERT 14.01. Dividenden bei Long-CFD-Positionen. Die Inhaber von Long-CFD-Positionen erhalten für ausgeschüttete Dividenden des Basiswertes eine Ausgleichszahlung vergütet. Näheres regelt das Preis- und Leistungsverzeichnis. 14.02. Dividenden bei Short-CFD-Positionen. Den Inhabern von Short-CFD-Positionen wird für ausgeschüttete Dividenden des Basiswertes eine Ausgleichszahlung belastet. Näheres regelt das Preis- und Leistungsverzeichnis. 14.03. Kapitalmaßnahmen und ähnliche Ereignisse. Erfährt der Basiswert aufgrund einer Fusion, einer Spaltung, einer Kapitalerhöhung, einer Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen, einer Genussrechtsemission, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktientauschs; eines Aktiensplits, einer Aktienzusammenlegung, oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme eine wesentliche Veränderung in der Bewertung, so wird die Bank – wenn sie sich nicht dafür entscheidet, keine Kurse mehr zu stellen – nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechende Anpassungen der Kontraktspezifikationen vornehmen. Im Hinblick auf offene CFD-Positionen dürfen solche Anpassungen nicht dazu führen, dass das im Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen dem Kontraktkurs und dem gewichteten Durchschnitt der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den Basiswert zum Nachteil des Kunden geändert wird. Anpassungen werden durch Einstellung in MyVarengold mitgeteilt und eine Woche nach Einstellung in MyVarengold oder zu dem dort mitgeteilten, von der Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirksam. 14.04. Roll-Over. Basiswerte mit festem Ablaufdatum (z.B. Futures) werden zum Ablaufdatum durch den äquivalenten Basiswert mit späterem Ablaufdatum ersetzt. Die sich aus der Kursdifferenz zwischen dem ablaufenden und dem neuen Basiswert ergebenden Roll-Over-Verluste oder -Erträge werden dem Handelskonto des Kunden entsprechend belastet oder gutgeschrieben. 15. Änderungen 15.01. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden abweichend von Ziffer 1 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über MyVarengold mitgeteilt und zwei Wochen nach Einstellung in MyVarengold wirksam. 24 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 ALLGEMEINES GEBÜHRENVERZEICHNIS Stand Oktober 2013 A. Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Kunden Gebühr Verrechnungskonto/ Cashaccount 1. Kontoführung Kontoführungsgebühr (monatlich) kostenfrei Kontowährung EUR oder USD In der Kontoführungsgebühr sind folgende Dienstleistungen enthalten: B. Kontoführung Rechnungsabschluss/Kontoauszug monatlich (elektronisch) Zugang zum Varengold Banking Service (24 Std.) Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Kunden aus dem Bereich Capital Markets Brokerage Gebühr Im Geschäftsbereich Capital Markets Brokerage (CMB) fasst die Varengold Bank AG unter der Marke „Varengold Bank FX" den OTC- CFD- und Forex Handel zusammen. 1. Kontoführung Kontoführungsgebühr (monatlich) 4,95 EUR/ USD* Kontowährung EUR oder USD Die Kontoführungsgebühr (Pauschale) wird nicht berechnet: ab einem Handelsvolumen von mind. einem ausgeführten Trade pro Monat In der Kontoführungsgebühr sind folgende Dienstleistungen enthalten: Kontoführung Kostenfreie Bereitstellung der Handelsplattform MT4 für PC, MAC und mobile Geräte Rechnungsabschluss/Kontoauszug monatlich (elektronisch) Zugang zum MY Varengold Portal auf varengoldbankfx.com (24 Std. ) tägliche Übermittlung/ Zustellung des elektronischen Kontoauszugs per E-mail (wenn Aktivitäten am Vortag auf dem Konto vorhanden) -2 Seite 2 Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG Version 5.0.0, Oktober 2013 INTELLIGENTE INVESTMENTS C. Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Firmenkunden aus dem Bereich internationale Devisengeschäfte Gebühr Für alle Teilnehmer die über die Varengold Bank AG am internationalen Devisenhandel (Non- OTC) teilnehmen. 1. Kontoführung Business Access Kontoführungsgebühr (monatlich) Kontowährungen Durchschnittliches Kontoguthaben*2 Kostenfrei Kostenfrei EUR, USD, AED, GPB, JPY, CHF, CAD, AUD EUR, USD, AED, GPB, JPY, CHF, CAD, AUD 0 bis 250.000 EUR oder Äquivalent in anderen Währungen >250.000 EUR oder Äquivalent in anderen Währungen Entfällt 30,00 EUR p.M. oder Äquivalent in einer anderen Währung 30,00 EUR p.M. Kostenfrei Kostenfrei Kostenfrei In den ersten 6 Monaten 50 €, ansonsten kostenfrei In den ersten 6 Monaten 50 €, ansonsten kostenfrei Fall Below Fee*2 Gebühr für die Nutzung des Online Bankings*2 Elektronische Kontoauszüge im Online Banking Portal*2 2 Kontoschließungsgebühren* Business Advantage 2. Überweisungen und Zahlungsverkehr Banküberweisungen innerhalb der Europäischen Union/ EWR – Teilnehmerstaaten (SEPA) Business Access Kostenfrei Interne Überweisungen (elektronisch) Business Advantage Kostenfrei SEPA- Überweisung innerhalb der EU in Euro (elektronisch) Kostenfrei Kostenfrei Überweisung innerhalb der EU bzw. EWR in Fremdwährung*2 12,50 EUR 10,00 EUR SEPA- Überweisung innerhalb der EU in Euro (per Fax oder 10,00 EUR 10,00 EUR Übermittlung einer Swift- Copy (SEPA) *2 15,00 EUR 10,00 EUR Nachforschungsauftrag*2 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 15,00 EUR formlose Überweisung) 2 Eiltransfer/ Expressausführung* -3 Seite 3 Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG Version 5.0.0, Oktober 2013 INTELLIGENTE INVESTMENTS Grenzüberschreitende Banküberweisungen im internationalen Zahlungsverkehr Business Access Überweisungen außerhalb der EU bzw. EWR- Business Advantage 15,00 EUR 10,00 EUR Übermittlung einer Swift- Copy*2 20,00 EUR 15,00 EUR Nachforschungsauftrag*2 20,00 EUR 20,00 EUR Swifttransfer/ Expressausführung*2 20,00 EUR 20,00 EUR Teilnehmerstaaten*2 D. Allgemeine Leistungen (gültig für Absatz A, B, C dieses AGV) Zweitübermittlung von Kontoauszügen im elektronischen Format (per E-Mail oder FAX)* Übermittlung von Kontoauszügen im Printformat per Post* Gebühr 4,95 EUR/ USD 19,95 EUR/ USD Steuerbescheinigung § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG im elektronischen Format (per Download / oder PDF-Zusendung)* Steuerbescheinigung § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG im Printformat per Post * kostenfrei 9,95 EUR/ USD Zusätzliche Anforderung (Zweitschrift) von Kontoauszügen im Printformat per Post* 19,95 EUR/ USD Saldenbestätigung* 20,00 EUR/ USD Erträgnisaufstellung* 25,00 EUR/ USD Ermittlung einer neuen Kundenadresse (ggf. zzgl. Porto und fremder Entgelte)* 10,00 EUR/ USD -4 Seite 4 Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG Version 5.0.0, Oktober 2013 INTELLIGENTE INVESTMENTS Sonstige Zusatzleistungen E. Zweitschrift/ Kopie von Buchungsbelegen* 9,95 EUR/ USD Erstellung von Zweitschriften/Kopien ab 2006* Erstellung von Zweitschriften/Kopien bis 2005 (Archiv)* 9,95 EUR/ USD 19,95 EUR/ USD Preise & Leistungen im Überweisungen und Zahlungsverkehr Gebühr (gültig für Absatz A und B dieses AGV) 1. Banküberweisungen innerhalb der Europäischen Union/ EWR – Teilnehmerstaaten (SEPA) Interne Überweisungen (elektronisch) Kostenfrei Überweisung innerhalb der EU in Euro (SEPA) (elektronisch) Überweisung innerhalb der EU in Euro (SEPA) (per Fax oder formlose Kostenfrei 10,00 EUR/ USD Überweisung)* Überweisung in Fremdwährung (USD, CAD, AUD, GBP, CHF, AED, JPY) * 15,00 EUR/ USD Übermittlung einer Swift- Copy (SEPA)*2 20,00 EUR/ USD Nachforschungsauftrag* 20,00 EUR/ USD Eiltransfer/ Expressausführung * 20,00 EUR/ USD 2. Grenzüberschreitende Banküberweisungen im internationalen Zahlungsverkehr Überweisungen außerhalb der EU bzw. der EWR- Teilnehmerstaaten*1 15,00 EUR/ USD Überweisung in Fremdwährung (USD, CAD, AUD, GBP, CHF, AED, JPY) * 15,00 EUR/ USD Übermittlung einer Swift- Copy*1 20,00 EUR/ USD Nachforschungsauftrag* 20,00 EUR/ USD Swifttransfer/ Expressausführung* 20,00 EUR/ USD -5 Seite 5 Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG Version 5.0.0, Oktober 2013 INTELLIGENTE INVESTMENTS F. Wechselkurse (gültig für Absatz A, B, C, D dieses AGV) Bei Kundengeschäften in fremder Währung (z. B. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge) legt die Bank für den Anund Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Referenzwechselkurs den um 13.00 Uhr (Ortszeit Hamburg) eines jeden Handelstages (Abrechnungstermin) ermittelten und in ihren Internet-Seiten veröffentlichten Geldbzw. Briefkurs zugrunde (www.varengold.de/Devisenkurse). Den An- und Verkauf von Devisen, dessen Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bis zum Abrechnungstermin nicht mehr möglich ist, rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten Abrechnungstermins ab. Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berücksichtigung der zum Abrechnungstermin im internationalen Devisenmarkt für die jeweilige Währung gehandelten Kurse ermittelt. Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses erfolgt nach der obigen Regel. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. G. weitere Gebühren (gültig für Absatz A, B, C, D, E dieses AGV) Geduldeter Überziehungszins * *1 17,45 % p.a. abhängig von Kontoführungswährung Mitgliedsstaat der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Finnland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch Guayana), Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Ebenfalls gilt eine Überweisung nach Island, Norwegen und Liechtenstein als SEPA Zahlung. Die Ausführung als SEPA Zahlung ist abhängig von einer vollständig vorliegenden IBAN und eines BIC/ Swiftcodes. Wenn diese Daten nicht vollständig vorliegen entstehen Kosten i. H. v. 15 EUR, da der Transfer als Auslandszahlung ausgeführt wird *2 abhängig von Kontowährung/ Umrechnung nach tagesaktuellem Devisenkurs EUR/ Fremdwährung Für Einzahlungen mit elektronischen Zahlungsmitteln (Kreditkarte, Paypal, Moneybookers etc.) https://www.varengoldbankfx.com/de/unternehmen/kontakt/konto-aufladen/ über den aktuellen Gebührenstand. -6 Seite 6 Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold Bank AG Version 5.0.0, Oktober 2013 INTELLIGENTE INVESTMENTS informieren Sie sich bitte unter IV. PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN DER VARENGOLD BANK AG Dieses Preis-/Leistungsverzeichnis gilt ausschließlich für elektronisch, via Handelsplattform gehandelte Finanzinstrumente und (Termin-)Geschäfte und ist Bestandteil des Rahmenvertrages Varengold (im Folgenden auch als „Bank“ bezeichnet) I) WICHTIGE HINWEISE ZU DIESEM PREIS-/LEISTUNGSVERZEICHNIS a) Änderungen dieses Preis-/Leistungsverzeichnisses Etwaige Änderungen der hier aufgeführten Entgelte und Kosten sowie ihrer Berechnungsgrundlagen können Sie MyVarengold entnehmen. b) Umsatzsteuer Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verstehen sich alle folgenden Kosten und Entgelte zuzüglich einer eventuell anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. c) Kosten und Entgelte für andere als die im Folgenden aufgeführten Dienstleistungen Sollten Sie als Kunde und Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung weitere, über das elektronische Brokerage hinausgehende Varengold-Dienstleistungen (beispielsweise: reiner Handel via Telefon, Hedging-Services, Ordergabe via API-Anbindungen, Nutzung einer Vermögensverwaltung) in Anspruch nehmen wollen, so werden die hierfür anfallenden Kosten und Entgelte separat, bspw. in einem speziellen Preis-/Leistungsverzeichnis, vereinbart. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Abänderungen der in diesem Preis-/Leistungsverzeichnis vereinbarten Entgelte. Weiterhin gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis der Varengold. Das jeweils aktuell gültige Allgemeine Gebührenverzeichnis entnehmen Sie bitte MyVarengold. d) Anfallende Steuern im Rahmen des Handels von Finanzinstrumenten Dem Auftraggeber können für getätigte Geschäfte in den hier aufgeführten (Termin-)Geschäften und den seitens der Varengold für ihn erbrachten Finanzdienstleistungen weitere Kosten und Steuern entstehen, die nicht über die Varengold gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. Einkünfte aus Geschäften in Finanzinstrumenten sind i. d. R. steuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater. e) Mindestkontogröße Die Mindestkontengröße beträgt 2.500 EUR (oder entsprechender Gegenwert in anderen Währungen) Diesen Betrag muss der Kunde auf seinem Konto als Margin-Sicherheit unterhalten, damit er handeln kann. II) ENTGELTE UND KOSTEN DES HANDELS IN CONTRACTS FOR DIFFERENCE (CFDS) a) Zu zahlender Gegenwert für getätigte CFD-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf) Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Auftraggebers errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kaufoder Verkaufskurs des einzelnen CFDs, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl der zu erwerbenden oder zu veräußernden CFDs. Es wird jeweils ein CFD-Kurs für Kaufaufträge („Ask-Kurs“) und ein CFD-Kurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt. Beispiel Auftrag: Kauf von 10.000 CFDs Bid-Kurs des CFDs Ask-Kurs des CFDs 20,20 EUR 20,95 EUR Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen 20,95 EUR x 10.000 = 209.500 EUR= Handelsvolumen Der Auftraggeber hat somit CFDs mit einem Gesamtwert von insgesamt 209.500 EUR erworben. 27 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 b) CFD-Overnight Financing Amount Für jede CFD-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmenden CFD-Overnight Rate auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer Finanzierungsbetrag ("CFD-Overnight Financing Amount") berechnet. Beispiel: Übernachthalten einer Long-Position bei Single-Stock-CFD Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position. Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR. Wert der Long-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis, in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR. CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes) x Long Overnight Rate) / 100] / 360 = [(42.000,00 EUR x -3,35) / 100] / 360 = -3,91 EUR Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 3,91 EUR belastet. Beispiel: Übernachthalten einer Short-Position bei Single-Stock-CFD Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position. Der aktuelle Marktpreis je BASF-CFD ist 42,00 EUR. Wert der Short-Position = Anzahl CFDs x Marktpreis, in diesem Falle also 1000 x 42,00 EUR = 42.000,00 EUR CFD-Overnight Financing Amount = [(Handelsvolumen des Wertes x Short Overnight Rate / 100] / 360 = [(42.000,00 EUR x -1,25) / 100] / 360 = -1,46 EUR Dem Handelskonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 1,46 EUR belastet. c) Dividendenzahlungen Wenn eine Dividende auf den dem CFD zugrunde liegenden Basiswert (bspw. eine Aktie) ausgeschüttet wird, so erhält der Inhaber einer Kaufposition in CFDs (Long-Position) einen bestimmten Prozentsatz einer auf den jeweiligen Basiswert ausgeschütteten Dividende. Umgekehrt wird dem Inhaber einer Verkaufsposition in CFDs (Short-Position) ein bestimmter Prozentsatz der auf den jeweiligen Basiswert ausgeschütteten Dividende belastet. Die Prozentsätze sind abhängig vom Heimatland des dem CFD zugrunde liegenden Basisinstrumentes. Die jeweils aktuell gültigen Prozentsätze entnehmen Sie bitte MyVarengold. Beispiel: Long-Position Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs gekauft. Er hat somit eine Long-Position. Während er die Long-Position hält, wird auf jede BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet. Er erhält davon einen Prozentsatz i.H.v. 85 %. Somit erhält er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 0,85 = 850,00 EUR. Beispiel: Short-Position Der Kunde hat 1.000 BASF-CFDs verkauft. Er hat somit eine Short-Position. Während er die Short-Position hält, wird auf je BASF-Aktie eine Dividende von 1,00 EUR ausgeschüttet. Er muss davon einen Prozentsatz i.H.v. 100 % zahlen. Somit zahlt er insgesamt 1.000 x 1,00 EUR x 1,00 = 1.000,00 EUR. 28 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 d) Weitere zu zahlende Entgelte Transaktionskosten CFDs auf Aktieneinzeltitel Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion (Roundturn) einen Prozentsatz i.H.v. bis zu 0,4 % des Handelsvolumens des jeweiligen Geschäftes bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Bank wird dem Kunden die exakte Höhe auf Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen. Beispiel Heimatland des Basisinstrumentes des durch den Auftraggeber gehandelten CFDs ist Deutschland: Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen 20,95 EUR x 10.000 = 209.500 EUR = Handelsvolumen 209.500 EUR x 0,0025 = 523,75 EUR = Kommission CFDs auf Indizes und Rohstoffe Die Bank stellt je für den Auftraggeber ausgeführter Transaktion eine Handelskommission i.H.v. bis zu 40 EUR oder 40 USD bei Positionseröffnung als Entgelt in Rechnung und belastet es seinem Handelskonto. Die Währung hängt von der Währung ab, in der das Kundenkonto geführt wird. Die Bank wird dem Kunden die exakte Höhe auf Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen. III) ENTGELTE UND KOSTEN DES FOREX (FX) - HANDELS Folgende Gebührenstruktur gilt für den FX-Handel über die elektronische Orderplattform der Varengold. Sämtliche im Folgenden aufgeführten und vom Kunden zu zahlende Entgelte erhält die Bank, sofern nichts anderes angegeben ist. a) Gegenwert für getätigte FX-Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf): Der Gegenwert für jeden Kauf- oder Verkaufsauftrag des Kunden errechnet sich aus dem jeweils aktuellen Kauf- und Verkaufskurs des Währungspaares, der [online auf der Handelsplattform] angezeigt wird, multipliziert mit der Anzahl der zu erwerbenden oder zu veräußernden Währungseinheiten. Es wird jeweils ein Währungskurs für Kaufaufträge („AskKurs“) und ein Währungskurs für Verkaufsaufträge („Bid-Kurs“) zur Verfügung gestellt. Gehandelt werden im Beispiel 100.000 Einheiten (= 1 Lot) der entsprechenden Basiswährung. Die Basiswährung ist immer die Währung, die im jeweiligen Währungspaar zuerst genannt wird. Beispiel: EUR/USD Basiswährung Einheiten EUR/USD Bid-Kurs EUR/USD Ask-Kurs EUR Je 100.000 EUR (1 Lot) 1,4417 1,4420 Kauf von 100.000 EUR und Verkauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Ask-Kurs: 100.000 EUR entsprechen 144.200 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs). Verkauf von 100.000 EUR und Kauf des Gegenwertes in USD, basierend auf dem aktuellen Bid-Kurs: 100.000 EUR entsprechen 144.170 USD (Anzahl der Einheiten x Bid-Kurs). Bei einem Kauf von 5 Lots EUR/USD bedeutet dies: 500.000 EUR entsprechen 721.000 USD (Anzahl der Einheiten x Ask-Kurs); 5 (Anzahl der Lots) x 100.000 (Einheiten) x 1,4420 (Ask-Kurs) b) FX-Swap Amount: Für jede Forex-Position, die vom Kunden über den Geschäftsschluss eines Handelstages hinaus gehalten wird, wird dem Kunden durch Anwendung der MyVarengold zu entnehmende Swap-Rate auf den Kontraktwert ein positiver oder negativer Finanzierungsbetrag ("FX-Swap Amount") berechnet. 29 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Beispiel 1 Der Kunde hat 100.000 EUR gekauft und dafür 144.200 USD verkauft. Er hat somit eine Long-Position im Währungspaar EUR/USD. Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Long Swap: -0,71 Pips. Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x -0,000071 = -7,10 USD. Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Long-Position auf den nächsten Tag also 7,10 USD belastet. Beispiel 2 Der Kunde hat 100.000 EUR ver- und dafür 144.170 USD gekauft. Er hat somit eine Short-Position im Währungspaar EUR/USD. Für das Währungspaar EUR/USD sind die Konditionen für den Short Swap: -1,34 Pips. Daraus ergibt sich: 100.000 EUR x 0,000134 = -13,40 USD. Dem Kundenkonto werden im Falle des Übernachthaltens dieser Short-Position auf den nächsten Tag also 13,40 USD belastet. 30 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 IX. SELBSTERHEBUNGSBOGEN DER VARENGOLD BANK AG (ANLAGE 3) ANGABEN NACH § 31 ABS. 5 WERTPAPIERHANDELSGESETZ Gemäß § 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz haben die Kreditinstitute von ihren Kunden Angaben über deren Erfahrungen und Kenntnisse in den von den Kunden bisher getätigten Geschäften zu erfragen. Die Erteilung der Angaben ist freiwillig und liegt in Ihrem eigenen Interesse als Kunde. Treffen die gemachten Angaben zukünftig nicht mehr zu, so muss ein entsprechender Hinweis an Varengold erfolgen, damit diese aktualisiert werden können. Aufgrund der Hebelwirkung von Termingeschäften besteht die Möglichkeit, hohe Verluste mit vergleichbar geringen Investitionen zu erleiden. Die Verluste können die Höhe des investierten Kapitals sogar überschreiten. Sind Sie fähig, dieses finanzielle Risiko in Verbindung mit diesem Produkt einzugehen und korrespondiert dies mit Ihren Anlagezielen? 1. Persönliche Daten des Kontoinhabers (innerhalb der Vertragsdokumente auch als „Auftraggeber“ und/oder „Kunde“ bezeichnet) Vor- und Nachname (inkl. Geburtsname) Adresse Postleitzahl, Ort, Land Geburtsdatum E-Mail Bestätigung der E-Mail Telefonnummer Mobilfunknummer Beruf und Branche 2. Bankverbindung (muss auf den Namen des Kunden lauten): Name der Bank Kontonummer (oder IBAN) Bankleitzahl (oder ABA, Routing Number, Sort Code, Swift, BIC) 3. Die (Margin-) Konten sollen in folgender Währung geführt werden: in EURO in USD 4. Handlung auf eigene oder fremde Rechnung Ich handle für eigene Rechnung. Ich handle auf fremde Rechnung. 38 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 5. Erfahrungen / Kenntnisse 5.1 In welchen der folgenden Produktklassen haben Sie Kenntnisse und Handelserfahrungen? Produkte mit geringem Risiko. Produktklasse A Produktbeispiele: Europäische Geldmarktfonds, Festgeld, Tagesgeld, Termingelder, Spareinlagen. Produkte mit mittlerem Risiko. Produktklasse B Produktbeispiele: Festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit guter Bonität, Rentenfonds aus Europa, geldmarktnahe Fonds. Produkte mit hohem Risiko. Produktklasse C Produktbeispiele: Euro-Auslandsanleihen, Genussscheine, europäische Aktien (Standardwerte) und Aktienfonds mit europäischen Standardwerten, internationale Aktienfonds, internationale Rentenfonds, Mischfonds. Produkte mit sehr hohem Risiko. Produktklasse D Produktbeispiele: Währungsanleihen mittlerer Qualität, europäische Aktien (Nebenwerte) und Aktienfonds mit europäischen Nebenwerten, Zertifikate. Produkte mit höchstem Risiko (Totalverlustrisiko). Produktklasse E Produktbeispiele: Forex- und Contracts for Difference (CFD)-Geschäfte, Devisenkassageschäfte, Futures und Optionen, sonstige Termingeschäfte. 5.2 Können Sie es sich leisten, das vollständige Kapital, das Sie auf Ihr Handelskonto bei Varengold einzahlen möchten, zu verlieren? Nein, ich bin auf das Geld angewiesen. Ja, ich verkrafte einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. 5.3 Sind Sie sich bewusst, dass Sie den gesamten Betrag, den Sie investieren wollen, verlieren können? Ja, ich bin mir bewusst, dass ein Totalverlust meines eingesetzten Kapitals möglich ist. Nein. 5.4 Betreiben Sie Termingeschäfte auf Kreditbasis? Ja. Nein. 5.5 Stammt das Kapital aus einer Straftat? Ja. Nein. 5.6 Sind Sie wirtschaftlich unabhängig? Ja. Nein. 5.7 Welche Produkte werden Sie bevorzugt handeln? Forex (FX) CFDs auf Aktien-Einzeltitel CFDs auf Indices & Rohstoffe Metalle 39 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 5.8 Welche Erfahrung haben Sie in den folgenden Produktkategorien? Anlageerfahrung Forex (FX) in Jahren: _____ Anzahl der getätigten Transaktionen in den letzten CFDs auf Aktieneinzeltitel Anlageerfahrung in Jahren: _____ 12 Monaten: ____ CFDs auf Indices & Rohstoffe Anlageerfahrung in Jahren: _____ Anzahl der getätigten Transaktionen in den letzten Anzahl der getätigten Transaktionen in den letzten 12 Monaten: ____ Anlageerfahrung Metalle in Jahren: _____ 12 Monaten: ____ Anzahl der getätigten Transaktionen in den letzten 12 Monaten: ____ 5.9 Wie viel Kapital in der gewünschten Kontoführungswährung werden Sie investieren? ca. 0 - 15.000 ca. 15.001 - 50.000 ca. 50.001 - 100.000 Mehr als 100.000 40 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 POSTIDENT-FORMULAR Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir sind gesetzlich verplichtet, vor Eröffnung Ihres Kontos Ihre Identität und Anschrift festzustellen. Diese Identiizierung dient auch Ihrem eigenen Schutz, da so sichergestellt wird, dass sich niemand unberechtigt Ihres Namens bedient. Der untenstehende Coupon dient dieser Identitätsfeststellung. Für jede Person, die einen Antrag auf Kontoeröffnung stellt oder eine Handels- bzw. Verfügungsberechtigung auf einem Handelskonto bekommen soll, wird ein separates PostIdent-Formular benötigt. Die Identitätsfeststellung im Wege des PostIdent-Verfahrens kann in jeder Filiale (nicht einer bloßen Agentur) der Deutschen Post AG vorgenommen werden. Jede zu identiizierende Person muss dabei persönlich anwesend sein. Das PostIdent-Verfahren teilt sich in zwei Schritte auf: 1) Bitte gehen Sie zunächst zu einer Postiliale und bringen Sie pro Person folgende Unterlagen mit: • den PostIdent-Coupon zur Identitätsfeststellung, • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, • die erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen/ Vollmachtsformulare des Hanseatic Brokerhouse. 2) Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses prüft der Postmitarbeiter Ihre Identität. Dieser wird uns nach Bearbeitung eine Identitätsbestätigung zusenden. Ihre Identiikationsdaten werden dann bei uns gespeichert. Achtung MaV! Formular und diesen Coupon im Postsache-Fensterbriefumschlag oder im Kundenrückumschlag an angegebene Anschrift schicken! Wichtig!Bitte nehmen Sie diesen Coupon und lassen Sie sich bei einer Postiliale mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass identiizieren. Abrechnungsnummer Hanseatic Brokerhouse Securities AG Burchardstr. 8 20095 Hamburg 5 | 1 | 1 | 7 | 7 | 3 | 1 | 4 | 6 | 2 | 3 | 7 | 0 | 1 Referenznummer 5 | 1 | 1 | 7 | 7 | 3 | 1 | 4 | 6 | 2 | 3 | 7 | 0 | 1 Achtung MaV! MaV: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter-Hotline • • Barcode einscannen PostIdent BASIC-Formular nutzen • Formular an Absender V. ZUWENDUNGEN AN DEN VERMITTLER Ein Vermittler, der einen Kunden an Varengold vermittelt hat, erhält einen Anteil (Zuwendung) von den gemäß Preis-/ Leistungsverzeichnis der Bank vom Kunden zu zahlenden Entgelten. Diese Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern (bspw. Servicequalität, (Order-)Infrastruktur, Unterstützung des Kunden beim Kontoeröffnungsprozess, Unterstützung des Kunden bei der Kommunikation mit der Bank, Beantwortung von Kundenanfragen und Hilfe bei Problemen, Einweisung in Handelsplattformen, Einweisung in mögliche Zusatzprogramme, Kommunikationshilfe bei Sprachbarrieren). Der Vermittler erhält folgende Zuwendungen (abhängig von der jeweiligen Produktart): 1. Forex (FX) - Handel Der Vermittler erhält je auf dem Kundenkonto getätigter Transaktion (Kauf oder Verkauf) je Lot eine Zuwendung, deren Höhe zwischen 0,075 Pips und 2,0 Pips beträgt. Diese Zuwendung ist im Spread zwischen „Ask-Kurs“ und „Bid-Kurs“ enthalten. Ein Pip entspricht dabei einem Gegenwert von 10 USD. Die exakte Höhe der Zuwendung ist u.a. abhängig von der Summe der auf dem Kundenkonto getätigten Transaktionen und von der Gruppenwahl des Vermittlers: Basic: 0 Pip Aufschlag Gruppe A: 1 Pip Aufschlag Gruppe B: 2 Pip Aufschlag Gruppe C: 3 Pip Aufschlag Gruppe D: 4 Pip Aufschlag Ein Vermittler kann demnach bei einem gehandelten Lot (Roundturn) max. 40 USD als Vergütung erhalten. Auf Nachfrage des Kunden teilt die Bank die exakte Höhe der Zuwendung mit. 2. Contracts for Difference (CFDs) CFDs auf Aktieneinzeltitel Der Vermittler erhält bis zu 0,21 % des auf dem Kundenkonto bei Positionseröffnung gehandelten Handelsvolumens in CFDs auf Aktieneinzeltitel. Auf Nachfrage des Kunden teilt die Bank die exakte Höhe mit. CFD auf Indizes und Rohstoffe Der Vermittler erhält für jede auf dem Kundenkonto durchgeführte Transaktion (Roundturn) mit CFDs auf Indizes und Rohstoffe bis zu 40 EUR bzw. USD (abhängig von der Währung, in der das Kundenkonto geführt wird). Auf Nachfrage des Kunden teilt die Bank die exakte Höhe mit. 31 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 VI. AUSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE DER VARENGOLD BANK AG 1) Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in seiner ab dem 01.11.2007 geltenden Fassung gilt gem. § 33a Abs. 1 Nr. 1 WpHG für Wertpapierdienstleistungsinstitute, die Aufträge ihrer Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten ausführen, die Pflicht, Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden im Rahmen der Auftragsausführung zu erzielen. Zudem ist sicherzustellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrages nach Maßgabe dieser Grundsätze erfolgt. Diese Grundsätze zur Auftragsausführung müssen jährlich überprüft werden. Sie sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Varengold (nachfolgend auch als „Bank“ bezeichnet). 2) Die nachstehenden Ausführungsgrundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen, die der Kunde der Bank erteilt zum Zweck des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten (bspw. Aktien, Futures, Optionen) im Rahmen von Terminoder Kassageschäften an den nationalen und internationalen börslichen Termin- und Kassamärkten und sie gelten eingeschränkt im Rahmen jeglicher Arten von außerbörslichen Termin- und Kassageschäften (inkl. Devisentermin- und FOREX- und CFD(Contracts for Difference)-Geschäfte) – so genannten OTC-Geschäften. Diese Ausführungsgrundsätze gelten nicht, wenn die Bank und der Kunde direkt miteinander OTC-Geschäfte (insbesondere Forex-Geschäfte und Geschäfte in CFDs) abschließen. Die Ausführungsgrundsätze kommen (mit der genannten Einschränkung bei OTC-Geschäften) dann zur Anwendung, wenn der Kunde seinen Auftrag ohne konkrete Weisungen, insbesondere hinsichtlich des Ausführungsplatzes seines Auftrages und der Handelsart, erteilt oder der Auftrag zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten nicht vollumfänglich eindeutig ist. Darüber hinaus gelten diese Grundsätze auch (mit der genannten Einschränkung bei OTCGeschäften), wenn die Bank im Rahmen eines zwischen ihr und dem Kunden bestehenden Vermögensverwaltungsvertrages für Rechnung des Kunden Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert. 3) Gem. § 33a Abs. 5 S. 2 WpHG bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung (generell oder im Einzelfall) des Kunden, wenn die Bank Kundenaufträge nicht über organisierte Märkte („Börsen“) und multilaterale Handelssysteme abwickelt, sondern über außerbörsliche Ausführungsplätze, bspw. direkt mit einem Emittenten, einem Market Maker oder der Bank selbst im Rahmen von OTC-Geschäften (bspw. CFDs und Devisen (FOREX)). Diese Zustimmung gilt durch den Kunden u.a. in dem Fall als erteilt, wenn er selbständig im Rahmen seiner Auftragserteilung, bspw. über eine elektronische Handelsplattform, OTCGeschäfte (bspw. Forex-Geschäfte und Geschäfte in CFDs) tätigt oder er einen außerbörslichen Ausführungsplatz wählt. 4) Bei OTC-Geschäften (auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung) kann die Bank direkt die Gegenseite („Counterpart“) der von dem Kunden getätigten Geschäfte einnehmen. Es kommt somit zu einem direkten Abschluss zwischen Bank und dem Kunden. In diesem Falle gelten diese Ausführungsgrundsätze nicht (siehe dazu Punkt (18) dieser Ausführungsgrundsätze). 5) Erteilt der Kunde der Bank im Rahmen seines Auftrages eine Weisung, an welchen Ausführungsplätzen sein Auftrag ausgeführt werden soll oder in welcher Handelsart, so gehen solche Weisungen diesen Ausführungsgrundsätzen vor, d.h. in diesem Fall wird die Bank den Auftrag nicht gemäß diesen Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung ausführen, sondern stattdessen der Weisung des Kunden folgen. Die Bank ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag entsprechend ihren Grundsätzen zur Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses seitens der Bank gilt dann entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt. Das Risiko der Nichterzielung einer bestmöglichen Auftragsausführung gemäß diesen Grundsätzen durch Ausführung der konkreten Kundenweisung durch die Bank trägt vollumfänglich der Kunde. Liegt eine solche Weisung bzgl. des genauen Ausführungsplatzes oder der Handelsart seitens des Kunden nicht vor, so führt die Bank den Kundenauftrag entsprechend diesen Grundsätzen aus. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, führt die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden (§ 384 Abs. 1 2. Halbsatz HGB) aus. 6) Die Bank behält sich vor, diese Ausführungsgrundsätze ohne Zustimmung des Kunden nach billigem Ermessen zu ändern. Die geänderte Fassung wird mit Ablauf von vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung auf der Internet-Homepage der Bank wirksam. 7) Die Bank hat in der Ausführung von Kundenaufträgen insoweit beschränkte Möglichkeiten, als dass Finanzinstrumente grundsätzlich in ihrer individuellen Ausstattung nur über einen bestimmten Ausführungsweg und/oder an einem bestimmten Ausführungsplatz gehandelt werden. Wird ein Finanzinstrument an mehr als einem Ausführungsplatz gehandelt, erwartet die Bank immer eine Weisung des Kunden bezüglich eines Ausführungsplatzes für seinen Auftrag. Diese gilt durch den Kunden u.a. in dem Fall als erteilt, wenn er selbständig im Rahmen seiner Auftragserteilung, bspw. über eine elektronische Handelsplattform, den Ausführungsplatz wählt oder er OTC-Geschäfte tätigt 8) Ziel dieser Auftragsausführungsgrundsätze ist das stetige Bemühen seitens der Varengold, Kundenaufträge bestmöglich umzusetzen. Kundenaufträge können über verschiedene Ausführungswege (bspw. telefonisch, elektronisch oder im Präsenzhandel) und/oder an verschiedenen Ausführungsplätzen ausgeführt werden, z.B. an Börsen oder an sonstigen Handelsplätzen im Inland oder im Ausland oder im außerbörslichen Handel. Die Bank wird also die Ausführungswege und möglichen Ausführungsplätze in den entsprechenden Finanzinstrumentenarten nutzen, die im Regelfall gleichbleibend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des Kunden erwarten lassen. 32 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 9) Bei der Festlegung von konkreten Ausführungsplätzen geht Varengold grundsätzlich davon aus, dass der Kunde unter Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten einen bestmöglichen Preis erzielen will. Da Finanzinstrumente im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung eine Kursentwicklung zum Nachteil des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, werden vor allem solche Ausführungsplätze berücksichtigt, an denen eine vollständige Ausführung wahrscheinlich und zeitnah möglich ist und die entsprechenden Finanzinstrumente im größeren Umfang gehandelt werden. Damit sollen bestmögliche Ausführungsergebnisse für den Kunden erzielt werden. 10) Die Bank wird nur Kundenaufträge über den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gemäß der Rahmenvertrag über die Ausführung von Termingeschäften umsetzen. Hierunter fallen u.a. Finanztermin- und Optionsgeschäfte sowie Kassageschäfte (inkl. Forex-Geschäfte und Geschäfte in CFDs) Je nach Finanzinstrument gelten hierfür besondere Bedingungen und spezifische Risikofaktoren. 11) Ausführungsplätze: Die Bank hat in der nachfolgenden Tabelle den Finanzinstrumenten die jeweiligen Ausführungsplätze zugeordnet: Gattungen von Finanzinstrumenten Börsengehandelte Finanzinstrumente (Futures, Optionen) Ausführung Außerbörslich gehandelte Finanzinstrumente. (CFDs, Devisen (FOREX)) Ausführung des Kundenauftrages entweder durch die Bank selbst (auch im Rahmen eines Geschäftes direkt zwischen der Bank und dem Kunden) oder mit Hilfe der Weiterleitung des Kundenauftrages durch die Bank an Dritte (siehe bitte Punkt 12) Ausführung an der Börse, an der das jeweilige Finanzinstrument gehandelt wird, für das der Kunde den Auftrag erteilt hat. Entweder durch die Bank selbst oder mit Hilfe der Weiterleitung des Kundenauftrages durch die Bank an Dritte (siehe bitte Punkt 12) 12) In bestimmten Fällen wird die Bank den Auftrag des Kunden nicht selbst ausführen, sondern ihn unter Wahrung dieser Grundsätze an ein anderes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (auch als „Dritter“ bezeichnet) zur Ausführung weiterleiten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Varengold keinen direkten Zugang zu einem Börsenplatz hat und für die Auftragsausführung einen entsprechenden Dritten einschaltet. Der Auftrag des Kunden wird dann nach Maßgabe der Vorkehrungen des anderen ausführenden Dritten zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung abgewickelt. Sofern Varengold nicht selbst Börsenmitglied ist und daher Aufträge über Dritte ausführt, wählt Varengold diesen Dritten nach folgenden Kriterien aus: a) b) c) d) e) f) Qualität und Umfang des angebotenen Services Qualität der Ausführung Technologische Ausstattung und IT-Struktur Reputation des Dritten im Markt Kostenstruktur und Preisgestaltung Fähigkeit des Dritten, individuelle Leistungen gemäß den Varengold– wünschen zur Erzielung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen zu erbringen. 13) Die vorstehend genannten Kriterien dienen zur Selektion des von Varengold zu beauftragenden Dritten. Sie sind ihrer Gewichtung und Beurteilung nach dynamisch und werden regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Varengold kooperiert in der Regel mit wenigen Dritten zur Weiterleitung der Aufträge. Selbige Kriterien zur Auswahl Kundenaufträge ausführender Dritter gelten auch im Bereich der Abwicklung von außerbörslichen OTC-Geschäften (bspw. im Rahmen von außerbörslichen Terminund/oder Kassageschäften in Devisen (Forex) und CFDs). Auch hier bedient sich Varengold i. d. R. weniger Dritter: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Grundsätze sind es drei Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die zur Ausführung von OTC-Transaktionen von Varengold beauftragt werden. Auch hier sind die Kriterien dynamisch gewichtet. Bei im Rahmen von OTC-Geschäften gehandelten Finanzinstrumenten wie CFDs und Devisen (FOREX) ist insofern eine eingeschränkte Wahl ausführender Dritter gegeben, als dass diese Finanzinstrumente mit ihren speziellen Ausgestaltungs- und Produktmerkmalen i. d. R. bei nur einem oder sehr wenigen Dritten handelbar sind. Im Rahmen von OTC-Geschäften kann auch der Dritte oder die Bank als Counterpart direkt die Gegenseite der vom Kunden getätigten Geschäfte einnehmen. 14) In MyVarengold sind in Bezug auf die Finanzinstrumente, über die der Kunde Aufträge an die Bank erteilt, die Dritten genannt, an die die Bank diese Kundenaufträge zur Ausführung weiterleitet. I. d. R. ist der jeweilige Dritte, an den die Bank die Aufträge zur Ausführung weiterleitet, identisch mit dem kontoführenden Institut, bei dem das Handelskonto des Auftraggebers geführt wird. 15) Primär erfolgt die Gewichtung der Kriterien und damit die Auswahl der Dritten zur Weiterleitung von Kundenaufträgen oder zur Abwicklung von OTC-Geschäften mit der Zielsetzung einer sicheren, kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen Serviceleistung bzw. Auftragsausführung für den Kunden über die Varengold. 33 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 16) Die Bank behält sich ausdrücklich vor, Kundenaufträge (dies schließt auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch die Bank für den Kunden getätigte Aufträge ein) zu einem Auftrag zusammenzufassen (Sammelorder). Die sich durch die Zusammenfassung von Aufträgen eventuell ergebenden günstigeren Ausführungspreise werden ungemindert an den Kunden weitergegeben. Bei der Zusammenfassung von Kundenaufträgen wird dafür Sorge getragen, dass die Ausführungsgeschäfte unverzüglich nach der Ausführung - d.h. grundsätzlich noch am Handelstag - den entsprechenden Kunden zugeordnet werden. Eine Zusammenfassung von Aufträgen kann auch seitens des Kontrahenten der Bank erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusammenfassung von Kundenaufträgen seitens der Bank oder seitens des Kontrahenten der Bank günstigere, aber auch ungünstigere Konditionen einhergehen können. Für den einzelnen Kunden und seinen Auftrag kann somit eine Zusammenfassung seines Auftrages mit den Aufträgen anderer Kunden zu einer Sammelorder nachteilig sein. 17) Sollte es im Zusammenhang mit der Sammelorder zu Teilausführungen kommen, d.h. die Sammelorder wird nur zu einem Teil ausgeführt, so werden die im Rahmen der Teilausführung getätigten Geschäfte den Kunden, deren einzelne Aufträge in der Sammelorder enthalten sind, per Zufallsprinzip zugelost. Das kann zur Folge haben, dass es bei einzelnen dieser Kunden keine Ausführung ihres Auftrages gibt oder dieser nur zum Teil ausgeführt wird. Für den einzelnen Kunden und seinen Auftrag kann somit eine Zusammenfassung seines Auftrages mit den Aufträgen anderer Kunden zu einer Sammelorder nachteilig sein. 18) Diese Ausführungsgrundsätze gelten nicht, wenn die Bank und der Kunde miteinander OTC-Geschäfte (insbesondere ForexGeschäfte und Geschäfte in sonstigen CFDs) abschließen. In diesem Falle entfällt eine Ausführung im vorstehend genannten Sinne; vielmehr sind die Bank und Kunde entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die sich aus und im Zusammenhang mit der Begründung dieser Finanzinstrumente ergebenden wechselseitigen Pflichten zu erfüllen. Dies gilt entsprechend, wenn die Bank im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Angebots Wertpapiere zur Zeichnung anbietet. 19) Schließen die Bank und der Kunde über eine elektronische Handelsplattform finanzielle Differenzgeschäfte (insbesondere Forex-Geschäfte und Geschäfte in sonstigen CFDs) ab, so stellt die Bank marktgerechte Kurse; die Marktgerechtigkeit bestimmt sich nach den Gegebenheiten des jeweils maßgeblichen Referenzmarkts. 20) Sollten Sie zu einzelnen Punkten unserer Ausführungsgrundsätze Fragen im Detail haben, so informieren wir Sie gern auf individuelle Nachfrage. 21) Durch Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen stimmt der Kunde ausdrücklich diesen Ausführungsgrundsätzen zu, welche ebenfalls die Ausführung von Aufträgen außerhalb regulierter/organisierter Märkte erlauben. 34 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 VII. GRUNDSÄTZE ÜBER DEN UMGANG MIT INTERESSENKONFLIKTEN BEI DER VARENGOLD BANK AG Die Varengold bietet Finanzdienstleistungen im Geschäft mit unterschiedlichen Kundengruppen (Privat- und Geschäftskunden) an (z.B. Anlageberatung, Ausführungsgeschäfte, Vermögensverwaltung o. A.). Diese beziehen sich auf unterschiedliche Finanzprodukte (Hedgefonds, Zertifikate, Derivate, Devisen und andere Finanzinstrumente). Somit können Interessenkonflikte aus dem Umstand heraus entstehen, dass Varengold ihre Dienstleistungen nicht ausschließlich für den Auftraggeber, sondern auch Dritten gegenüber erbringt, deren Interessen mit denen des Auftraggebers kollidieren können und dass Varengold ein geschäftliches Interesse am Abschluss von Geschäften mit dem Kunden hat. Solche Interessenkonflikte lassen sich im Vorhinein nicht immer ausschließen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes informieren wir daher nachfolgend über solche möglichen Konflikte und unsere Vorkehrungen zum Umgang mit derartigen Interessenkonflikten. 1) ENTSTEHUNG DER INTERESSENKONFLIKTE Interessenkonflikte können sich zwischen Varengold (im Folgenden auch als „Varengold“ bezeichnet), unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen mit unserem Unternehmen verbundenen Personen und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden ergeben. Insbesondere können sich jedoch Interessenkonflikte ergeben a) da die Varengold ihre Dienstleistungen nicht ausschließlich für den Auftraggeber, sondern auch Dritten gegenüber erbringt. Deren Interessen können mit denen des Auftraggebers kollidieren. Auch wenn Varengold bestmöglich bemüht ist, derartige Konflikte zu vermeiden, ist nicht auszuschließen, dass dies nicht doch im Einzelfall misslingt. Treten solche Konflikte ein, so kann nicht das Risiko ausgeschlossen werden, dass diese zu Lasten des Auftraggebers entschieden werden; b) aus dem eigenen Umsatzinteresse der Varengold und ihrer Vermittler an hohen Transaktionsvolumina in den vom Kunden ausgewählten und gehandelten Finanzinstrumenten und den aus diesen Transaktionen resultierenden Vergütungen für Varengold und ihre Vermittler. Dies gilt auch entsprechend im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch die Varengold; c) durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern oder der Gewähr von Zuwendungen an diese oder durch diese (beispielsweise Vertriebs(folge-)provisionen, geldwerte Vorteile); d) da die Bank im Zusammenhang mit Vertriebsfolgeprovisionen) erhalten kann; e) aus dem Interesse am Erhalt von Vertriebs(folge)provisionen bei Platzierung von Finanzprodukten anderer Unternehmen; f) durch Erlangung von nicht öffentlich bekannt gegebenen Informationen; g) aus anderen Geschäftstätigkeiten der Varengold, insbesondere dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen und am Absatz eigener (emittierter) Finanzprodukte; h) bei der Erstellung von Finanzanalysen über Finanzprodukte, die dem Auftraggeber zum Erwerb angeboten werden; i) aus dem Interesse von Varengold, ihrer Vertriebseinheiten und der für Varengold tätigen Vermittler am Absatz eigener Finanzprodukte aufgrund interner Anreize, erfolgsbezogener Vergütungssysteme und der Gewähr von Zuwendungen; j) aus persönlichen Beziehungen der Varengold- Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten; k) aus der Beziehung unseres Hauses mit Emittenten von Finanzinstrumenten und -produkten, etwa bei der Mitwirkung an Emissionen oder bei Kooperationen. Wertpapiergeschäften Vergütungen von dritter Seite (zum Beispiel Auch können die Vertragspartner der Varengold selber (z.B. Vermittler, Vermögensverwalter etc.) möglicherweise Interessenkonflikten unterliegen. Solche können aus der Tatsache entstehen, dass die Varengold den Vertragspartnern als Vergütung für deren Dienstleistungen in Abhängigkeit von den zu vermittelnden Finanzprodukten ggf. bis zu 100 % der vom Kunden an die Varengold zu zahlenden Entgelte zukommen lassen kann. Auf folgende Punkte möchte Varengold insbesondere hinweisen: Sollte Varengold Wertpapiere vertreiben, so erhält sie in der Regel Zuwendungen von der jeweiligen Fondsgesellschaft wie beispielsweise Vertriebs(folge)provisionen. Weiterhin werden Ausgabeaufschläge im Falle des Verkaufs von Wertpapieren oder Investmentanteilen durch Varengold selbst erhoben. Diese Zuwendungen, Zahlungen und sonstigen Anreize dienen dabei der Schaffung effizienter und hochwertiger Infrastrukturen. Auf Nachfrage wird Varengold den Auftraggeber über Einzelheiten informieren. 35 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 In der Vermögensverwaltung hat der Kunde die Verwaltung und damit auch die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf ihren Vermögensverwalter delegiert. Damit trifft Varengold im Rahmen der mit dem Auftraggeber vereinbarten Anlagerichtlinien die Entscheidungen über Käufe oder Verkäufe, ohne die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Diese Situation kann einen bestehenden Interessenkonflikt verstärken. Den hieraus resultierenden Risiken begegnet Varengold durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere einen am Auftraggeberinteresse ausgerichteten Investmentauswahlprozess. Sollte eine Vereinbarung über eine performanceabhängige Vergütung getroffen worden sein, kann sich ein weiterer Interessenkonflikt dergestalt ergeben, dass nicht auszuschließen ist, dass der Verwalter zur Erzielung einer möglichst hohen Performance und der damit verbundenen erhöhten Vergütung unverhältnismäßige Risiken eingeht. Eine Risikoreduzierung wird hier unter anderem durch interne Überwachung der getroffenen Anlageentscheidungen und durch die Kombination mit anderen festen Vergütungskomponenten erzielt. Weiterhin erhält Varengold von anderen Dienstanbietern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften unentgeltliche Zuwendungen wie beispielsweise in Form von Informationsmaterialien, Schulungen, Finanzanalysen und teilweise technischen Ausrüstungen und Diensten. Varengold nutzt dabei diese Zuwendungen dazu, um die vom Auftraggeber beanspruchte hohe Qualität erbringen und ständig verbessern zu können; sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen. An vertraglich gebundene oder abhängige Vermittler, die uns mit oder ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft Auftraggeber oder einzelne Geschäfte zuführen, zahlen wir zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und Fixentgelte. Darüber hinaus können gebundene Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den von uns gezahlten Handelsvertreterprovisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten. Auch mittels durch die Bank erstellte und verbreitete Finanzanalysen informiert Varengold über relevante potenzielle Interessenkonflikte. Varengold stellt dem Auftraggeber auf Wunsch weitere Einzelheiten zu diesen Grundsätzen zur Verfügung. 2) MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN Damit sachfremde Interessen die Ausführung der Kundenaufträge oder die Vermögensverwaltung nicht beeinträchtigen, haben sich Varengold selbst und ihre Mitarbeiter hohe Standards gesetzt. Diese beinhalten die Beachtung von Marktregeln unter ständiger Beachtung des Kundeninteresses sowie rechtmäßiges und professionelles Handeln. Vorrang hat grundsätzlich das Interesse der Kunden. Einer unabhängigen „Compliance-Abteilung“ obliegt hierbei die ständige Überwachung möglicher Interessenkonflikte. Zu diesem Zwecke wurden insbesondere die folgenden Maßnahmen ergriffen: Führung einer Insiderliste, welche der Überwachung sensibler Informationen sowie der Verhinderung des Missbrauchs von Insiderwissen dient; zur Wahrung des Auftraggeberinteresses wurden organisatorische Verfahren im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung geschaffen (bspw. Genehmigungsverfahren für neue Verfahren); Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung; Führung einer Sperrliste, die möglichen Interessenkonflikten u.a. durch Geschäfts- oder Beratungsverbote oder durch ein Verbot von Finanzanalysen begegnet; Mitarbeiter, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können, sind zur Offenlegung ihrer Wertpapiergeschäfte gegenüber der Compliance-Stelle verpflichtet; Mitarbeiterschulungen; Schaffung neuer und Erhaltung bestehender Vertraulichkeitsbereiche. Zu diesem Zwecke werden unter anderem Informationsbarrieren aufgebaut sowie einzelne Bereiche innerhalb der Varengold räumlich getrennt. Sollten sich Interessenkonflikte nicht vermeiden lassen, so werden wir diese dem betroffenen Auftraggeber gegenüber vor einem Geschäftsabschluss oder einer Beratung offen legen. Weiterhin werden die internen Kontrollen und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ständig weiterentwickelt. Soweit die oben genannten Vorkehrungen nicht ausreichen, um das Risiko einer Beeinträchtigung zu vermeiden, wird die Varengold Ihnen vor Durchführung eines Geschäfts die allgemeine Art und Herkunft des Interessenkonflikts darlegen. Gegebenenfalls werden wir in diesen Fällen auf eine Beratung oder Empfehlung zum betreffenden Finanzprodukt verzichten. Auf Wunsch und Nachfrage werden wir Ihnen weitere Einzelheiten zum Umgang mit Interessenkonflikten zur Verfügung stellen. 36 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 VIII. AUFKLÄRUNGSPROTOKOLL (ANLAGE 2) Varengold (nachfolgend auch als „Bank“ bezeichnet) und des Vermittlers Ihres Kontos bzw. Ihrer Konten (im Folgenden wird der Einfachheit halber immer nur zusammenfassend der Begriff „Konto“ verwendet) an Varengold im Rahmen Ihrer Kontoeröffnung. 1) Generelle Hinweise • • • • • 2) Beachten Sie unbedingt die Ihnen mit den Kontoeröffnungsunterlagen ausgehändigten Risikoinformationen! U.a. werden Sie darin ausführlich informiert über: • • • • • • 3) Das von Ihnen vorgesehene Investitionskapital muss frei verfügbares Risikokapital sein. Es sollte kein Kredit für diese Investition aufgenommen werden. Der Vermittler Ihres Kontos an die Bank oder Mitarbeiter der Bank dürfen keinerlei Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Überweisungen, Überweisungsträger etc.) von Ihnen entgegennehmen. Der Handel in den von Ihnen beabsichtigten Geschäften ist hochspekulativer Natur: Gewinnchancen stehen dabei große Verlustrisiken gegenüber. Handelt es sich bei dem Vermittler Ihres Kontos um einen gebundenen Agenten der Bank, so schließen Sie nicht mit dem gebundenen Agenten einen Vertrag, sondern mit Varengold selbst. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in diesem Falle aufgrund bestehender Vereinbarungen der gebundene Agent die Vermittlung von Konten an Varengold in offener Stellvertretung für die selbige betreibt. Der gebundene Agent handelt damit in den Angelegenheiten der vertraglich zwischen dem Kunden und Varengold vereinbarten Geschäfte als Erfüllungsgehilfe der Varengold. Ein aktuelles Verzeichnis der gebundenen Agenten der Bank finden Sie auf der Webseite der Bank www.Varengold.de Einen möglichen Totalverlust Ihrer Investition einschließlich Transaktionskosten. Hebelwirkung/Leverage-Effekt: Dadurch besteht die Möglichkeit von Gewinnen und das Risiko großer Verluste durch eine im Verhältnis hierzu geringe Investition durch Sie. Wechselkursrisiko durch Wechselkursschwankungen. Keine 100%ige technische Sicherheit und Zuverlässigkeit bei Ordererteilung über das Internet. Mögliche Ausfälle von elektronischen Handelsplattformen und Unterbrechungen der Kommunikationswege zwischen der Bank und Ihnen als Kunden können nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden. Höhe der anfallenden Entgelte und Transaktionskosten: Die Kostenbelastung Ihres Kontos kann aufgrund hoher Handelsfrequenz u. U. hoch sein. Wichtig sind in diesem Zusammenhang insbesondere die ständig beim Handel anfallenden Transaktionskosten und Handelskommissionen, Übernachtfinanzierungskosten, etwaige Kosten einer Handelsplattform, etc.). Zahlungen an den Vermittler durch die Bank (Bitte unbedingt alle 4 Felder ausfüllen, wenn Sie einen Vermittler haben) Der Vermittler: __________________________ Adresse:________________________________________________ Stadt: _________________________________ IB-ID: __________________________________________________ , der Sie als Kunden an Varengold vermittelt, erhält von den gemäß Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank zu zahlenden Entgelten einen Anteil (Zuwendung). Diese Zuwendung an den Vermittler ist ausgelegt auf die Verbesserung der Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen (bspw. Service- und Supportqualität, (Order-)Infrastruktur). Die Zuwendung umfasst mindestens 50 % an jeder Handelskommission, die Sie an die Bank zahlen. Sie kann in Einzelfällen bis zu 100 % betragen und sich zusätzlich auch auf die anderen von Ihnen als Kunde gemäß Preis-/Leistungsverzeichnis der Bank zu zahlenden Entgelte erstrecken. Die Höhe der Zuwendungen für ein konkretes Wertpapier/ eine konkrete Finanzdienstleistung werden wir Ihnen auf Nachfrage vor Abschluss eines Geschäftes gerne offen legen. Weiterhin kann der Vermittler im Rahmen der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung auch Zuwendungen in Form von Sachleistungen, bspw. Schulungsmaßnahmen, Hard- und Software, seitens der Bank erhalten. 4) Ihre Angaben und Bestätigungen von Risikoaufklärungen gegenüber der Bank und deren Geltung auch dem Vermittler gegenüber Soweit Sie Angaben nach § 31 Abs. 4 und 5 Wertpapierhandelsgesetz gegenüber der Bank erklären, so werden selbige durch Sie auch ausdrücklich gegenüber dem Vermittler erklärt. Dies gilt ebenfalls für Ihre Bestätigungen bzgl. der Aufklärung über Risiken der von Ihnen gewünschten Geschäfte gegenüber der Bank. Sie besitzen auch gegenüber dem Vermittler vollumfängliche Gültigkeit. Ihre Risikoaufklärung durch den Vermittler selbst gilt damit entsprechend als erfolgt. 5) Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie weiter, über die oben aufgeführten Punkte (1. - 4.), insbesondere zu Risiken und Zuwendungen an Ihren Vermittler, vor Vertragsabschluss durch Varengold und den Vermittler aufgeklärt und informiert worden zu sein und diese vollständig verstanden zu haben. Weiter bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie mit der Art der erfolgten Kontaktaufnahme (Werbung/Akquise) durch die Bank bzw. den Vermittler ausdrücklich einverstanden sind. 37 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 X. INFORMATION ÜBER DIE EINRICHTUNG ZUR SICHERUNG DER ANSPRÜCHE VON ANLEGERN Die Varengold Bank AG gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Postfach 110448, 10834 Berlin, an. Nach § 23a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ist die Gesellschaft verpflichtet, Kunden über nachfolgenden Sachverhalt zu informieren: Die EdB ist eine durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 geschaffene Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die im öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem genannten Gesetz vornimmt und Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 EUR und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90% ihres Gegenwertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger schützt. Verbindlichkeiten von Varengold aus Wertpapiergeschäften gelten dabei als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung von Varengold beziehen, dem Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder Höhe und Umfang der dem Gläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs sind der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls zugrunde zu legen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates und nicht auf Euro lauten. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der genannten Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden. Zu den genannten Finanzinstrumenten gehören Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genuss- und Optionsscheine, Derivate, etc. Von Varengold ausgegebene Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln werden von der EdB nicht geschützt. Auch Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind Anleger wie beispielsweise Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen der öffentlichen Hand (vgl. hierzu gegebenenfalls § 3 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes, abgedruckt im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998, Teil I, Seite 1842 ff.). Der Anspruch auf Entschädigung setzt grundsätzlich die Liquidität der Entschädigungseinrichtung voraus. Es kann der Fall eintreten, dass bei einer hohen Anzahl von gleichzeitig auftretenden und festgestellten Entschädigungsfällen die Einlagen des Fonds nicht ausreichen, um alle Entschädigungsfälle zu bedienen, so dass Sie trotz des rechtlichen Bestehens eines Entschädigungsanspruchs tatsächlich keine oder nur eine anteilige Entschädigung erhalten. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Web-Seite der EdB: www.edb-banken.de 41 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XI. ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN DURCH VARENGOLD BANK AG (ANLAGE 4) Elektronische Übermittlung von Informationen durch die Bank Sofern es angemessen ist und sich der Kunde ausdrücklich dazu entschieden und einverstanden erklärt hat, können ihm erforderliche Informationen (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsänderungen, Risikoinformationen, Preis-/Leistungs- und Gebührenverzeichnisse, Kontoauszüge, Ausführungsanzeigen etc.) auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier seitens der Bank übermittelt werden. Die Bank wird diese Informationen dem Kunden in diesem Falle dann elektronisch (entweder per EMail und/oder über die elektronische Handelsplattform und/oder über den passwortgeschützten Kundenbereich in MyVarengold) zur Verfügung stellen 42 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XII. WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER VERLUSTRISIKEN BEI TERMINGESCHÄFTEN Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen verdeutlichen, dass es sich bei Termingeschäften um hochspekulative Geschäfte handelt. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen aufmerksam durch. Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei der Bank. 1. Erklärung von Termingeschäften Die wichtigsten an den Terminmärkten gehandelten Repräsentanten von Termingeschäften sind Futures und Optionen. Ein Festgeschäft (der so genannte „Futures“) ist eine vertragliche, börslich gehandelte Vereinbarung zwischen zwei anonymen Parteien, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Basiswert, der nach Menge, Qualität und Liefertermin standardisiert ist, zum aktuellen Marktwert zu kaufen oder zu verkaufen. Als Basiswert dienen Aktien, Indices, Anleihen, Zinsen, Rohstoffe und Devisen. Eine Übersicht über sämtliche handelbaren Futures und deren individuelle Kontrakteigenschaften finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse. Eine Übersicht der wichtigsten Börsen finden Sie u.a. auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de). Um ein Termingeschäft einzugehen, muss der Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, die so genannte Margin, erbringen. Die Margin ist ein Bonitätsnachweis des Auftraggebers für die Gegenpartei des vom Auftraggeber beabsichtigten Termingeschäftes. Sie teilt sich in einen gebundenen und variablen Teil. Die entsprechende Höhe der gebundenen Margin für ein Termingeschäft wird von der Börse, an der das Termingeschäft gehandelt wird, vorgegeben. Ihre Berechnung erfolgt mit Hilfe von mathematischen Formeln, die von verschiedenen Parametern wie z.B. dem Volumen des Termingeschäftes, dem aktuellen Marktwert, dem so genannten Kassapreis des Basiswertes und der Schwankungsintensität des Basiswertes abhängig sind. Eine genaue Darstellung der Berechnung und die aktuelle Höhe der Margin für ein Termingeschäft finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse. Der variable Teil der Margin fluktuiert in Abhängigkeit des Wertes des Termingeschäftes. Steigt der Kassapreis des Basiswertes während der Kontraktlaufzeit, so erzielt der Inhaber einer Kaufposition einen Gewinn, während der Inhaber der Verkaufsposition einen Verlust hinnehmen muss und umgekehrt. Diese sich ergebenden Gewinne bzw. Verluste werden täglich mit dem variablen Teil der Margin der beiden Parteien geldlich ausgeglichen. I. d. R. werden die Kontrakte am Laufzeitende von Investoren nicht physisch erfüllt, sondern durch Eingehen einer identischen Gegenposition geschlossen, d.h. das Geschäft wird glattgestellt. In manchen Fällen, so z.B. bei Aktienindexfutures, findet überhaupt kein Austausch des Basiswertes statt, sondern es erfolgt das so genannte Cash Settlement (Barausgleich), d.h. die offenen Termingeschäfte werden geldlich beglichen. Während der Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Basiswertes unter den jeweiligen Kontrakteigenschaften bei einem Futures verpflichtend ist, ist dies bei Optionen, wie der Name schon suggeriert, optional. Eine Option verbrieft ihrem Inhaber das Recht, nicht aber die Pflicht, den vorab bestimmten Basiswert zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (Europäische Option) bzw. innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Amerikanische Option) zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Basispreis zu kaufen (Long-Call-Option) oder zu verkaufen (Long-Put-Option). Der Verkäufer der Kaufoption (Short-Call-Option) muss im Falle der Ausübung der Option den Basiswert zu dem festgelegten Basispreis liefern. Der Verkäufer einer Put-Option (Short-Put-Option) ist dagegen verpflichtet bei Ausübung der Option den entsprechenden Basiswert zu dem vereinbarten Basispreis abzunehmen. Als Basiswert dienen Aktien, Indices, Anleihen, Zinsen, Rohstoffe und Devisen. Eine Übersicht über sämtliche handelbaren Optionen und deren individuelle Kontrakteigenschaften finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse. Der Verkäufer einer Option wird Stillhalter oder Schreiber genannt. Für das Options-, also das Ausübungsrecht zahlt der Käufer dem Schreiber eine nicht rückerstattungsfähige Optionsprämie. Im Gegenzug ist der Schreiber allerdings verpflichtet, dem Ausübungswunsch des Käufers Folge zu leisten und ihm durch gebundene Margin seine Bonität zu beweisen. Die entsprechende Höhe der gebundenen Margin für eine Option wird von der Börse, an der das Termingeschäft gehandelt wird, vorgegeben. Ihre Berechnung erfolgt mit Hilfe von mathematischen Formeln, die von verschiedenen Parametern wie z.B. dem Volumen der Option, dem aktuellen Marktwert, dem Preis des Basiswertes und der Schwankungsintensität des Basiswertes abhängig sind. Eine genaue Darstellung der Berechnung und die aktuelle Höhe der gebundenen Margin für eine Option finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Börse. Der Optionsinhaber wird sein Recht nur ausüben, wenn seine Option am Verfallstag im Geld ist, d.h. im Falle einer CallOption der Preis des Basiswertes den Ausübungspreis übersteigt und im Falle einer Put-Option der Ausübungspreis den Preis des Basiswertes übersteigt. Ein in Deutschland relativ junges, aber immer beliebter werdendes Termingeschäft ist der Differenzkontrakt, der so genannte Contract for Difference, kurz CFD. Ein CFD ist ein Differenzgeschäft zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis, das erlaubt, mit den Preisänderungen des zugrunde liegenden Basiswertes zu agieren, ohne diesen selbst besitzen zu 44 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 müssen. Ziel hierbei ist die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Differenz zwischen Eröffnungs- und Schließungskurs des jeweiligen Basiswertes. CFDs werden nicht börslich gehandelt, sondern zählen zu den so genannten Over-The-Counter-(kurz OTC-)Produkten, d.h. es wird außerbörslich zwischen geeigneten Gegenparteien gehandelt. Als Basiswerte dienen Aktien, Indices, Anleihen, Zinsen, Rohstoffe, aber auch Sektor-CFDs sind möglich. Da ein CFD den Basiswert nachbildet, werden auch entsprechende Eigenschaften des Basiswertes nachgebildet, so z.B. Dividendenzahlungen bei einem Aktien-CFD. Der Käufer des Aktien-CFD erhält die Dividende vom Verkäufer des AktienCFD. Um ein CFD zu handeln, muss nicht der gesamte Wert der eingegangenen Position hinterlegt werden, sondern nur ein Bruchteil davon als Sicherheitsleistung, die so genannte Margin. Eine Übersicht über die handelbaren CFDs inklusive der individuellen Kontrakteigenschaften wie Basiswert, Handelszeiten und Margin-Höhe finden Sie auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de) und/oder MyVarengold. 2. Risiken von Termingeschäften 2.01. Hebelwirkung Wenn Sie ein Termingeschäft eingehen, müssen Sie eine Sicherheitsleistung, die so genannte Margin hinterlegen. Die Margin beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des eingegangenen Termingeschäfts. Dazu ein Beispiel für den Kauf eines Dax Futures: Bei einem Dax-Indexstand von 7.000 Punkten hat dieses Termingeschäft einen Wert von 175.000 EUR, da 1 Dax-Punkt laut Kontrakteigenschaft einen Gegenwert von 25 EUR hat (7.000 x 25 EUR (1 Dax-Punkt = 25 EUR) = 175.000 EUR). In diesem Fall eines Futures wird die zu hinterlegende Margin durch die Börse bestimmt. Die zu hinterlegende Margin für den Handel des DAX Futures wird durch die Börse z.B. bei 17.500,00 Euro festgelegt. Diesen Betrag muss der Händler eines DAX-Future- Kontraktes nun hinterlegen. Durch die zum Gesamtwert des Termingeschäftes relativ niedrige Einstiegsbedingung in Form der Margin ergibt sich beim Handel mit Termingeschäften ein Hebel: Im oben genannten Beispiel beträgt dieser ca. 1:12. Fällt der Dax Future auf 6.930 Punkte (minus 1 % = 70 Punkte), so ergibt sich ein Verlust von 1.750 EUR (70 Punkte = 70 x 25 EUR = 1.750 EUR). Dieser Verlust kann sich je nach der Gesamtgröße des Kontos unterschiedlich auf ungebundene Margin auswirken. Größere Konten werden von diesem Verlust nicht so stark belastet wie kleinere. Ein Konto mit einer ungebundenen Margin von 20.000 EUR verliert -8,75 %, ein Konto mit einer ungebundenen Margin von 100.000 EUR verliert im Vergleich dazu nur -1,75 %. Der Hebel bewirkt, dass bereits kleine Schwankungen im Wert des Termingeschäftes große Auswirkungen auf die Margin haben. (Im Beispiel führte eine 1-prozentige Veränderung im Wert des Terminkontraktes zu einem Verlust von 1.750 EUR.) Bei größeren Marktbewegungen und damit einhergehenden Verlusten kann dies nicht nur zum Gesamtverlust der Margin führen, sondern auch zu weiteren Verlusten, die ggf. über Ihre ungebundene Margin hinausgehen können. Dazu ein Beispiel: Angenommen die ungebundene Margin beträgt 20.000 EUR. Zum Kauf des obigen Dax Futures werden davon 17.500 EUR als Margin fixiert, so dass 2.500 EUR als ungebundene Margin verbleiben. Sollte der Dax Future von 7.000 Punkten um 1 % fallen, so ergibt sich, wie oben berechnet, ein Verlust von 1.750 EUR. Die ungebundene Margin von 2.500 EUR würde ausreichen, um diesen Betrag zu begleichen. Sollte der Dax Future von ursprünglich 7.000 Punkten aber um 1,5 % auf 6895 fallen, so ergibt sich ein Verlust von 2.625 EUR. Das ungebundene Margin von 2.500 EUR würde nicht ausreichen, um diesen Betrag zu begleichen. Die Bank würde in einem solchen Fall den Nachschuss von Margin einfordern oder die Zwangsschließung des Termingeschäftes einleiten. Im Falle der Schließung des Termingeschäftes löst sich die hinterlegte gebundene Margin und die Verluste können beglichen werden. Je größer der Hebel bei einem Termingeschäft ist, desto größer ist das Verlustrisiko bei kleinen Marktschwankungen. Dazu wieder obiges Beispiel unter der Annahme, dass die zu hinterlegende Margin 17.5000 EUR beträgt. Es ergibt sich ein Hebel von 1:10, da mit einem Margin-Einsatz von 17.500 EUR (Margin) ein Handelsvolumen von 175.000 EUR (Gesamtwert des DAX- Future-Kontraktes bewegt werden kann. 2.02. Margin Call Machen Sie sich klar, dass beim Abschluss eines Termingeschäftes ein Teil Ihrer eingezahlten Margin als Margin hinterlegt werden muss. Verluste im Rahmen des Termingeschäftes können weit über die ungebundene Margin hinausgehen und die gebundene Margin aufzehren. Sollten Verluste dazu führen, dass Ihre gesamte Margin nicht mehr in ausreichender Höhe für die offenen Termingeschäfte vorhanden ist, so sollten Sie zusätzliche Margin zur Wiederherstellung der Sicherheit erbringen. Die hierfür gesetzte Frist kann extrem kurz sein. Falls Sie es unterlassen, die Margin in der gesetzten Frist nachzuschießen, werden die offenen Termingeschäfte durch die Bank zwangsweise liquidiert. Sie können Ihr gesamtes eingezahltes Kapital verlieren (Totalverlust). 45 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 2.03. Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass Termingeschäfte unter Umständen nicht zu einem fairen Marktpreis oder überhaupt nicht oder nur teilweise aufgelöst werden können. Ursache hierfür kann sein, dass ein entsprechender Kontrahent nicht zu finden ist, die Anzahl der Marktteilnehmer zu gering oder das gehandelte Volumen unzulänglich ist, oder dass ganz allgemein Marktstörungen auftreten. Dieses Risiko kann insbesondere dann bestehen, wenn es sich um illiquide Märkte mit einer vergleichsweise hohen Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (hohe Bid-Ask-Spanne, zu Deutsch Geld-Brief-Spanne, Spread) handelt oder umfangreiche Transaktionen den Marktpreis nachhaltig beeinflussen. Zudem sind Terminbörsen ermächtigt, Preisschwankungsgrenzen festzusetzen, die für einen gewissen Zeitraum Kaufoder Verkaufsgebote außerhalb bestimmter Limits nicht zulassen. Hierdurch kann die Liquidierung einzelner Positionen beschränkt oder vollständig verhindert werden, was in erhöhte Verluste münden kann. Das Liquiditätsrisiko ist bei außerbörslich gehandelten Termingeschäften deutlich höher als bei börslich gehandelten Termingeschäften. 2.04. Risiko des wertlosen Verfalls Die aus Termingeschäften erworbenen, sehr kurz befristeten Rechte können eine Wertminderung erleiden oder sogar wertlos verfallen (Totalverlustrisiko). Das Risiko des Totalverlustes ist extrem hoch. 2.05. Fehlende Absicherungsmöglichkeiten / Leerlaufen von Risikobegrenzungen Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Termingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. Zu diesen Geschäften gehören Limit- oder Stop-Aufträge oder kombinierte „Wenn-Dann“-Limit- oder Stop-Aufträge. Die Anwendung von Limit- oder Stop-Aufträgen (hierbei handelt es sich um Aufträge, die dazu dienen, die Handelsverluste im Falle von gewissen Marktbewegungen zu begrenzen, indem automatisch die Schließung eines Termingeschäftes eingeleitet wird) kann die Verluste nicht in jedem Fall auf die vorgesehenen Beträge beschränken. Es ist möglich, dass auf Grund bestimmter Marktbedingungen die Aufträge nicht zeitgerecht, nicht zum festgesetzten Preis oder überhaupt nicht ausgeführt werden können, was zum Totalverlust Ihrer Margin sowie zu weiteren, Letztere übersteigenden Verlusten führen kann. Gerade in sehr volatilen Marktphasen mit den dann typischen großen und extrem schnellen Preisveränderungen kann die mit diesen Aufträgen beabsichtigte Risikobegrenzung fehlschlagen und es kann zu einem Totalverlust kommen. 2.06. Währungsrisiko Das Verlustrisiko erhöht sich, wenn die Verpflichtung aus Termingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf eine Fremdwährung lautet. In diesem Fall ist Ihr Verlustrisiko nicht nur an die Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswertes gekoppelt, sondern es besteht ein zusätzliches Verlustrisiko aufgrund der Wechselkursschwankungen der ausländischen Währung gegenüber dem Euro. Wechselkursschwankungen können den Wert des jeweiligen Termingeschäfts verringern sowie den Basiswert verteuern. Dies gilt auch für eine Zahlungsverpflichtung aus dem Termingeschäft, das Sie in einer Fremdwährung erfüllen müssen. 2.07. Risikoerhöhung durch die Verwendung von Krediten Termingeschäfte sind keine tauglichen Sicherheiten für einen Kredit. Daher sollten sie auch niemals durch Kredite finanziert werden, d.h. die Margin sollte nicht kreditfinanziert werden. Sollten Sie diesen Hinweis nicht beachten, müssen Sie berücksichtigen, dass die Kosten und Zinsen für einen derartigen Kredit Ihre Gesamtkosten weiter erhöhen, so dass das ohnehin sehr hohe Verlustrisiko weiter ansteigt. Wenn sich der Markt entgegen Ihren Erwartungen entwickelt, müssen Sie nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Setzen Sie daher nie darauf, den Kredit mit Gewinnen aus Termingeschäften verzinsen und zurückzahlen zu können, sondern prüfen Sie vor Geschäftsabschluss Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin, ob Sie zur Verzinsung und ggf. kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. 2.08. Risiken bei taggleichen Geschäften (Daytrading) Der Begriff des sog. Daytradings bezeichnet Termingeschäfte, die während eines Tages durch den Kunden geöffnet und wieder geschlossen werden (taggleiche Geschäfte). Solche Termingeschäfte können auch mehrmals im Laufe eines Tages durchgeführt werden. Das Daytrading zeichnet sich durch eine große Anzahl innerhalb eines Tages durch den Auftraggeber getätigter Termingeschäfte aus. Daytrading ist mit hohen Gewinnchancen verbunden, birgt aber auch erhebliche Verlustrisiken - insbesondere dann, wenn Sie Termingeschäfte eingehen, die innerhalb eines Handelstages hohe Kursschwankungen erwarten lassen. Daytrader, die Termingeschäfte abschließen, handeln in aller Regel sehr häufig und kurzfristig. Das Verlustrisiko ist nicht vorhersehbar und kann auch über eventuell geleistete Sicherheiten (»Margins«) hinausgehen. Aufgrund der genannten Risiken sollten diese Geschäfte niemals auf Kredit finanziert werden. Im Fall kreditfinanzierter Daytrading-Geschäfte sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Kredit unabhängig von ihrem Erfolg beim Daytrading zurückzuzahlen. Auch kommt es durch die Häufigkeit der beim Daytrading getätigten Termingeschäfte zu einer großen 46 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Summe von anfallenden Transaktionskosten, die die Margin auf Ihrem Handelskonto reduzieren und Gewinne unmöglich machen können. »Daytrading« setzt vertiefte Kenntnisse beim Kunden in Bezug auf die Märkte, Handelstechniken und -strategien voraus. Bei dem Versuch, durch Daytrading Gewinne zu erzielen, konkurrieren Sie auch mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern. 2.09. Risikoerhöhung durch Transaktionskosten und Entgelte Die Transaktionskosten und Entgelte für die Dienstleistungen der Bank, des kontoführenden Instituts sowie ggf. anderer eingebundener Finanzdienstleistungsunternehmen wie z.B. Broker ,Vermittler, Vermögensverwalter verschlechtern die Gewinnchancen der durch Sie selbst oder für Sie durch Handelsbevollmächtigte (bspw. im Rahmen einer Vermögensverwaltung) getätigten Termingeschäfte nachhaltig. Alle Transaktionskosten und Entgelte, die im Zusammenhang mit den Termingeschäften erhoben werden, müssen erst zurückverdient werden, bevor ein Gewinn für den Auftraggeber anfällt. Je höher die Handelsaktivität bzw. die Summe der getätigten Termingeschäfte ist, desto höher sind die gesamt anfallenden Transaktionskosten, da diese pro getätigter Transaktion in einem Termingeschäft anfallen und von Ihnen zu tragen sind. Hierbei können die Transaktionskosten schnell einen Großteil Ihrer Margin aufzehren und Ihre Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, erheblich reduzieren, selbst wenn anfänglich Gewinne erzielt werden. Im Rahmen einer Vermögensverwaltung kann es zu unangemessen hoher Handelsaktivität kommen, wenn Handelsbevollmächtigte unter einseitiger Bevorzugung der eigenen Vergütungsinteressen (sofern die Vergütung des Handelsbevollmächtigten von den Transaktionsentgelten je Handelsaktivität abhängig ist) Transaktionen und Geschäfte tätigen (Provisionsschinderei bzw. Churning). Eine weitere Ursache für eine sehr hohe Handelsaktivität findet sich z.B. darin, dass Ausstiegsmarken zur Verlustbegrenzung zu knapp gegenüber der zu erwartenden Schwankungsbreite der Preise für das Geschäft kalkuliert werden. Dies kann zu einem hektischen Ein- und Aussteigen in Termingeschäfte führen, mit der Folge von immer neu anfallenden Transaktionsentgelten, die marginzehrend wirken, ohne dass Verluste aufgrund von Marktveränderungen auftreten. Ihre Gewinnchancen sind in solchen Fällen minimal, wohingegen Verluste durch Transaktionskosten nahezu vorprogrammiert sind. Ebenso entsteht durch regelmäßiges Daytrading eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Transaktionen. Die hierdurch entstehenden Transaktionskosten können im Verhältnis zur Margin und einem erzielbaren Gewinn unangemessen hoch sein und zu Verlusten führen. Dies alles kann zu einem hektischen Ein- und Aussteigen in Termingeschäfte führen, mit der Folge von immer neu anfallenden Transaktionsentgelten, die das investierte Kapital (Margin) aufzehren, ohne dass Verluste aufgrund von Marktveränderungen auftreten. Gewinnchancen sind in solchen Fällen so gut wie ausgeschlossen, selbst wenn anfänglich Gewinne erzielt werden sollten. Des Weiteren treten bei einigen Termingeschäften, z.B. CFDs, Finanzierungskosten auf, die anfallen, sollten Sie diese Positionen über Nacht offen halten. Es entsteht also eine doppelte Transaktionskostenbelastung, deren Ursache sich entweder in regelmäßigem Daytrading oder den Finanzierungskosten über Nacht findet. Das Gewinn-/Verlustverhältnis von Termingeschäften wird durch Transaktionskosten und Finanzierungskosten in Richtung Verlust verzerrt, weil Transaktionskosten und Entgelte erst durch Marktentwicklungen zu Ihren Gunsten zurückverdient werden müssen. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, so erhöhen die jeweils anfallenden Transaktionskosten und Entgelte den ohnehin entstehenden Verlust. Je höher die Kosten pro Geschäft sind, umso geringer werden etwaige Gewinnchancen. Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich vereinnahmte Entgelte (bspw. Managementgebühren) und Gewinnbeteiligungen durch für Sie im Rahmen einer Vermögensverwaltung tätige Dritte ebenfalls mindernd auf Ihre Chance zur Gewinnerzielung auswirken bzw. erzielte Gewinne vermindern, da diese weiteren Kosten sich zur Summe der Transaktionskosten hinzuaddieren und ebenfalls zurückverdient werden müssen 2.10. Risiken beim Einsatz von elektronischen Systemen Einige Terminbörsen sind elektronische Handelsbörsen und somit von Computersystemen sowie elektronischen Netzwerken abhängig. Auch außerbörsliche Termingeschäfte werden u.a. über Computersysteme sowie elektronische Netzwerke abgeschlossen. Bei einer Systemstörung oder einem Systemausfall kann die Ausführung Ihres Auftrages erschwert, verzögert oder sogar unmöglich werden. Gemäß ihren Bedingungen haften regelmäßig weder die Terminbörsen noch die Clearinginstitutionen gegenüber Börsenteilnehmern oder Auftraggebern von Börsenteilnehmern in Bezug auf Verluste oder entgangene Gewinne sowie in Bezug auf Schäden oder Verzögerungen irgendwelcher Art, die auf ein vollständiges oder partielles Versagen eines oder mehrerer elektronischer Systeme der Terminbörsen zurückzuführen sind, soweit sie nicht durch die Terminbörsen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Beim Einsatz von elektronischen Handelssystemen können technische Fehler auftreten, und zwar sowohl bei der Generierung automatischer Kauf- oder Verkaufssignale als auch bei deren Übertragung. Dies kann bspw. dann auftreten, 47 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 wenn ein mathematischer Algorithmus die auszuführende Börsentransaktion in einem automatisierten Verfahren erstellt und zum Teil elektronisch - ggf. auch über die Infrastruktur der Vermögensverwalterin - übermittelt. Die Kontrolle der Signale und Berechnungen kann nur ex-post, also im Nachhinein erfolgen. Derartige technische Fehler gehen zu Ihren Lasten. Dies kann zu Verlusten führen. Weitere Risiken können sich aufgrund der Eigenheiten des Tradings via elektronischer Handelssysteme ergeben, insbesondere kann es aufgrund von Systemfehlern, Systemabstürzen, Übertragungsfehlern, anderen Störungen der Hardware oder Software oder der Unterbrechung der Verbindung dazu kommen, dass Aufträge, insbesondere auch StopLimit-Orders und/oder Stop-Loss-Orders, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ausgeführt werden können. Auch diese Fehler und Störungen können Verluste bis zum Totalverlust oder darüber hinaus der von Ihnen eingesetzten Margin zur Folge haben. 2.11. Risiken in der Person Ihrer Vertragspartner Bei einem Termingeschäft steht Ihnen immer eine Gegenpartei gegenüber. Diese Gegenpartei kann je nach Art des Termingeschäftes die Bank selbst, das kontoführende Institut oder ggf. andere eingebundene Finanzdienstleistungsunternehmen wie z.B. Broker und Vermittler sein. In Person der Gegenpartei besteht ein Erfüllungsrisiko. So kann es passieren, dass sich Ihre Kurserwartungen voll und ganz erfüllen, die Gegenpartei jedoch nicht in der Lage ist, Ihnen den Gewinn auszugleichen. Der Eintritt einer solchen Situation bedeutet, dass Sie trotz der Erfüllung Ihrer Kurserwartungen einen Totalverlust erleiden. Ein Erfüllungsrisiko besteht zudem, wenn Ihre Gegenpartei oder die Terminbörse selbst durch unerwartete Ereignisse wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen oder politischen oder wirtschaftlichen Wandel ausfällt. Das Erfüllungsrisiko ist bei außerbörslich gehandelten Termingeschäften deutlich höher als bei börslich gehandelten Termingeschäften. Ferner besteht ein Verwertungsrisiko, weil die Gegenpartei u. U. dazu berechtigt ist, ihr Auftraggebervermögen nach Maßgabe bestimmter Regeln zu verleihen oder als Pfand für eigene allgemeine Kredite zu verwenden. Diese Risiken sind u. U. nicht abgesichert, weil die Gegenpartei z.B. keiner Anlegerentschädigungseinrichtung angehört oder diese das Verwertungsrisiko nicht abdeckt. Varengold unterliegt der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Bank gehört ferner der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen an; gleichwohl sind im Insolvenzfall Ansprüche gegen die Bank nur in dem durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) festgelegten Rahmen abgesichert. Die Terminbörsen stehen nur mit ihren Börsenteilnehmern (z.B. Brokern oder der Bank), nicht indes mit deren Auftraggebern, also nicht mit Ihnen persönlich, in einer vertraglichen Beziehung. Sie stehen in vertraglichen Beziehungen mit der Bank. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Terminbörsen Ihnen gegenüber in keiner Weise irgendwelche Haftung übernehmen in Bezug auf Handlungen, die von diesen Institutionen in Übereinstimmung mit geltendem Recht und ihren jeweils gültigen Bedingungen vorgenommen wurden. Die Bank ist zwar gesetzlich verpflichtet, im Haftungsfall Ihre Ansprüche gegenüber der Terminbörse an Sie abzutreten. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Verpflichtungen der Terminbörse gegenüber der Bank anders ausgestaltet sind als die vertraglichen Pflichten zwischen der Bank und Ihnen. In diesem Fall kann es sein, dass nicht der volle Schaden ersetzt wird oder ein Haftungsausschluss greift und der Schaden überhaupt nicht ersetzt wird. 2.12. Betriebs- und Organisationsrisiken Unter Betriebs- und Organisationsrisiken ist die Gefahr zu verstehen, dass Mängel in der eigenen Aufbau- und Ablauforganisation zu unerwarteten Verlusten führen können. Dieses Risiko kann auf Unzulänglichkeiten in EDV- und anderen Informationssystemen, auf menschlichem Versagen und ungenügenden innerbetrieblichen Kontrollverfahren basieren. Schwächen in der Aufbau- und Ablauforganisation können sich in einem erheblichen Verlustrisiko oder in zusätzlichem Aufwand niederschlagen. Auch fehlerhafte Programmabläufe sowie automatisierte EDV- und Informationssysteme, die in Art und Umfang nicht dem laufenden und potentiellen Geschäftsvolumen Rechnung tragen, bergen ein erhebliches Betriebsrisiko. Zu den menschlichen Risikofaktoren, die einen Verlust des Engagements begründen können, zählen mangelndes Verständnis der Geschäftsführung, mangelnde innerbetriebliche Risikokontrollen, insbesondere Geschäftsablaufkontrollen, fehlende Handelslimits sowie das Eingehen unverhältnismäßig vieler offener Positionen. 2.13. Länder- und Transferrisiko Das Länderrisiko bezeichnet das Risiko in dem Fall, dass ein ausländischer Schuldner trotz eigener Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit und/oder -bereitschaft seines Sitzlandes die geschuldeten Leistungen nicht oder nicht fristgerecht leisten kann. Dahinter verbirgt sich die Gefahr einer wirtschaftlichen und/oder einer politischen Instabilität. So können Geldzahlungen, auf die der Gläubiger einen Anspruch hat, aufgrund von Devisenmangel oder Transferbeschränkungen im Ausland ausbleiben. Zudem kann der Transfer von Geldern oder deren Tausch in eine andere Währung durch staatliche Maßnahmen untersagt werden. Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist die Blockade von Guthaben iranischer und irakischer Banken in den USA durch die amerikanische Regierung. Man spricht von Transferrisiko. Zwar ist das Transferrisiko im Zuge der 48 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Globalisierung der Kapitalmärkte zumindest im Verkehr der westlichen Industrienationen untereinander als eher gering einzustufen. Dennoch ist es vorhanden. Es existiert keine perfekte Absicherungsmöglichkeit gegen das Transferrisiko. Destabilisierende Ereignisse in politischen und/oder sozialen Systemen können zur staatlichen Einflussname auf die Bedienung von Auslandsschulden und zur Zahlungseinstellung eines Landes führen. Politische Ereignisse können sich auf dem weltweit verflochtenen Kapital- und Devisenmarkt niederschlagen. Sie können dabei kurssteigernde Impulse oder aber Basisstimmung erzeugen. Beispiele für solche Ereignisse sind nationale und internationale Krisensituationen, Änderungen der Wirtschaftsordnung, Änderungen im Verfassungssystem oder der politischen Machtverhältnisse, Revolutionen und Kriege sowie durch Naturgewalten ausgelöste Ereignisse. Auch Wahlaussichten und Wahlergebnisse haben gelegentlich – je nach Wirtschaftsprogramm der dominierenden politischen Kräfte – Auswirkungen auf die Währung und den Kapitalmarkt des betreffenden Landes. Große Bedeutung haben auch die von einigen Wirtschaftsmagazinen publizierten Länderratings. Es handelt sich dabei um eine Einstufung der Länder der Welt nach deren Bonität. Länderratings dienen als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung des Länderrisikos. 2.14. Risiken der Liefer- und Abnahmeverpflichtung Falls Sie Verkäufer von Futures oder Optionen sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den börslich festgesetzten Bestimmungen des jeweiligen Termingeschäftes eine bestimmte Menge des Basiswertes liefern und erhalten dafür den Kaufpreis (egal wie sich der Preis des Basiswertes zwischenzeitlich entwickelt hat), wie bei Eröffnung des Termingeschäftes festgesetzt, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag des Termingeschäftes. Falls Sie Käufer eines Futures sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweiligen Terminbörse den Basiswert, auf den sich das jeweilige Termingeschäft bezieht, abnehmen und den vollen Kaufpreis (egal wie sich der Preis des Basiswertes zwischenzeitlich entwickelt hat), wie bei Eröffnung des Termingeschäftes festgesetzt, bezahlen, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag des Termingeschäftes. 2.15. Rechtliches Risiko Das rechtliche Risiko bezeichnet das Risiko in dem Fall, dass ein Geschäft aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar ist. Die Durchsetzbarkeit von Verträgen kann insbesondere wegen einer fehlenden Berechtigung des Geschäftspartners zum Geschäftsabschluss, vertraglicher Mängel, unvollständiger Dokumentation der Geschäfte und/oder rechtlicher Besonderheiten in den Ländern, in denen der Geschäftspartner seinen Sitz hat, gefährdet sein. Ein bestimmtes Geschäft ist z.B. dann nicht durchsetzbar, wenn die eingegangenen Verpflichtungen generell nicht durchsetzbar sind. Es kann aber auch nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner nicht durchsetzbar sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dieser entweder ein derartiges Geschäft nicht wirksam abschließen kann oder zur Wirksamkeit des Geschäfts erforderliche Genehmigungen bzw. Einwilligungen nicht vorliegen. Wenn ein Geschäft unzulänglich dokumentiert ist, lässt sich im Streitfall ein Anspruch möglicherweise nicht gerichtsfest beweisen. Rechtliche Risiken steigen, wenn außerbörsliche Geschäfte nicht unter anerkannten Rahmenverträgen dokumentiert werden. In diesem Fall vergrößert sich die Gefahr, dass nicht alle auftretenden Fragen abschließend geregelt sind. Werden außerbörsliche Geschäfte mit einem Vertragspartner gemäß einem Rahmenvertrag abgeschlossen und enthält dieser Vertrag eine Nettingvereinbarung, besteht das Risiko, dass diese bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht durchsetzbar ist. Dies kann zu einem Wahlrecht des Insolvenzverwalters führen. 2.16. Risiken bei Erteilung einer Handelsvollmacht an einen Dritten Wenn ein Kontoinhaber einen Dritten mit einer Handelsvollmacht für sein Konto ausstattet, so muss er sich sämtliche Handlungen und Transaktionen des Handelsbevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt entsprechend für etwaige Verluste hieraus. Weiterhin findet keinerlei Kontrolle oder Überwachung der vom Handelsbevollmächtigten getätigten Geschäfte und Transaktionen durch die Bank statt. Dies ist die Pflicht des Kontoinhabers. 2.17. Unvermeidbarkeit der Risiken Wenn Ihnen einer unserer Mitarbeiter erklärt, die vorstehenden Risiken seien im konkreten Fall nicht vorhanden und Ihnen gar Gewinne garantiert oder eine Verlustbegrenzung zusichert, so handelt er unbefugt. Die Risiken lassen sich weder durch eine Beratung noch durch eine technische Ausrüstung noch durch den Einsatz von Computerprogrammen ausschließen. Soweit der Kunde Körbe verschiedener zusammengesetzter Finanzprodukte oder auf diese Art und Weise konstruierte Indizes erwirbt, so soll damit das Ziel der Risikodiversifikation erreicht werden. Gleichwohl können die vorstehend aufgeführten Risiken nicht reduziert oder gar ausgeschaltet werden. Es besteht auch bei zusammengesetzten Finanzprodukten nach wie vor das Risiko des Totalverlustes. Überdies ist bei zusammengesetzten Finanzprodukten die i. d. R. höhere Kostenbelastung durch die Aufsummierung der Kosten für die einzelnen enthaltenen Finanzprodukte zu berücksichtigen. 49 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XIII. WICHTIGE ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER SPEZIELLE VERLUSTRISIKEN BEI WARENTERMINGESCHÄFTEN Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie sie aufmerksam durch. 1. Erklärung von Warentermingeschäften Ein Warentermingeschäft ist ein Termingeschäft, dessen Basiswert ein Rohstoff, also eine physische Ware ist. Dazu zählen Energiewerte wie z.B. Erdöl und –gas, Metallwerte wie z.B. Gold, Aluminium und Kupfer und landwirtschaftliche Produkte wie z.B. Mais, Sojabohnen und Rinder. Eine Liste der handelbaren Warentermingeschäfte mit ihren individuellen Eigenschaften finden Sie auf den Internetseiten der Warenterminbörsen. Eine Übersicht über die verschiedenen internationalen Warenterminbörsen finden Sie auf der Internetseite der Bank (www.varengold.de). Als Käufer eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen Datum (dem Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, abzunehmen. Als Verkäufer eines Warentermingeschäftes verpflichten Sie sich, einen bestimmten Rohstoff an einem vereinbarten künftigen Datum (dem Liefertag) zu einem Preis, der zur Zeit des Vertragsschlusses festgesetzt wurde, zu liefern. Ist bei Warentermingeschäften statt einer Lieferung ein Barausgleich vorgesehen, gelten die im Folgenden beschriebenen Risiken für Sie unverändert, mit Ausnahme der Risiken aus der Lieferung. 2. Spezielle Risiken von Warentermingeschäften 2.1 Verlustrisiko durch eingeschränkte Liquidität Warenterminmärkte sind im Allgemeinen weniger liquide als andere Terminmärkte. Es ist möglich, dass Sie zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Warenterminposition aufgrund ungenügender Marktliquidität nicht oder nur teilweise glattstellen können. Ferner kann die Spanne (Spread) zwischen Kauf- und Verkaufsgeboten (Bid-Kurs und Ask-Kurs, zu Deutsch GeldKurs und Brief-Kurs) zu einem Warentermingeschäft relativ groß sein. Zudem sind die meisten Warenterminbörsen ermächtigt, Preisschwankungsgrenzen festzusetzen, die für einen gewissen Zeitraum Kauf- oder Verkaufsgebote außerhalb bestimmter Limits nicht zulassen. Hierdurch kann die Liquidierung einzelner Positionen beschränkt oder vollständig verhindert werden, was in erhöhte Verluste münden kann. Des Weiteren kann eine eingeschränkte Liquidität an einem Warenterminmarkt zu erhöhten Transaktionskosten führen, wenn eine von Ihnen aufgegebene Order nur gestückelt, d.h. im Rahmen von mehreren Käufen oder Verkäufen erfüllt werden kann. 2.2 Preisschwankungsrisiken Warenterminmärkte können aufgrund der beschriebenen Abhängigkeit zwischen dem Wert eines Termingeschäftes und dem Preis seines Basiswertes von starken Preisschwankungen abhängig sein. Viele verschiedene Faktoren, die mit Angebot und Nachfrage des Basiswertes zusammenhängen, können die Preise beeinflussen. Es ist nicht leicht, diese preisbildenden Faktoren vorherzusagen. Unvorhergesehene Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Krankheiten, Seuchen sowie politischer Wandel können den Preis eines Rohstoffes ebenso beeinflussen wie unkalkulierbare Entwicklungen wie z.B. Liefer-, Lager- und Transportausfälle. Derartige Faktoren haben im Allgemeinen eine umso stärkere Auswirkung auf den Preis eines Warentermingeschäftes, je kürzer der Liefertag bevorsteht. 2.3 Risiken durch Käufer- und Verkäuferverpflichtungen Mit dem Abschluss eines Warentermingeschäftes entsteht die Verpflichtung, die börslich festgesetzten Eigenschaften des Warentermingeschäftes zu erfüllen. Sie sind dazu verpflichtet, sich eigenständig bei Abschluss eines Warentermingeschäftes über die individuellen Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes auf den Internetseiten der zugehörigen Warenterminbörse zu informieren. 2.4 Risiken der Lieferverpflichtung Falls Sie Verkäufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den börslich festgesetzten Bestimmungen des jeweiligen Warentermingeschäftes eine bestimmte Menge des Basiswertes liefern und erhalten dafür den vollen Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des Warentermingeschäftes. Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“. Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine Lieferung durch den Verkäufer des Warentermingeschäftes verbindlich erfolgen muss. 50 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag (First Notice Day) liegt. Bei der Lieferung des Basiswertes sind Sie verpflichtet, die Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes zu erfüllen. Diese sind standardisiert von den Warenterminbörsen vorgegeben. U.a. sind Sie z.B. verpflichtet, den Basiswert in vorgegebener Weise rechtzeitig und in einer bestimmten Qualität zu liefern. Durch die Verpflichtung zur Lieferung des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Lieferverpflichtung nicht, so kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu. Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen. 2.5 Risiken der Abnahmeverpflichtung Falls Sie Käufer eines Warentermingeschäftes sind, müssen Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweiligen Warenterminbörse den Basiswert, auf den sich das jeweilige Warentermingeschäft bezieht, abnehmen und den vollen Kaufpreis, wie bei Eröffnung des Warentermingeschäftes festgesetzt, bezahlen, es sei denn, Sie schließen Ihre Verpflichtung durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes vor dem letzten Handelstag, dem so genannten „Last Trading Day“ des Warentermingeschäftes. Die Lieferung des Basiswertes erfolgt nach Vorgabe des Lieferanten, also des Verkäufers des Warentermingeschäftes am ersten Anzeigetag der Andienung, dem so genannten „First Notice Day“. Ab der Anzeige der Absicht zur Lieferung kann das Warentermingeschäft nicht mehr durch Eingehen des entsprechenden Gegengeschäftes geschlossen werden, so dass eine Abnahme durch den Käufer des Warentermingeschäftes verbindlich erfolgen muss. Die zeitliche Reihenfolge von Last Trading Day und First Notice Day variiert in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes. Es ist ebenfalls möglich, dass der letzte Handelstag (Last Trading Day) vor dem ersten Anzeigetag (First Notice Day) liegt. Durch die Verpflichtung zur Abnahme des Basiswertes entstehen Ihnen in Abhängigkeit der Eigenschaften des jeweiligen Warentermingeschäftes weitere Kosten, z.B. Lager- und Transportkosten. Erfüllen Sie Ihre Abnahmeverpflichtung nicht, so kommen weitere Kosten und Sanktionen in Form von Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzansprüchen auf Sie zu. Genaue Angaben finden Sie auf den Internetseiten der einzelnen Warenterminbörsen. Im Falle der Nichtlieferung des Basiswertes haben Sie weder gegen die Bank noch gegen die Warenterminbörse Anspruch auf Lieferung. Sie haben u. U. einen Anspruch auf geldwerten Ausgleich des Verlustes gegen die entsprechende Warenterminbörse. Beachten Sie bitte auch, dass die Warenterminbörsen teilweise aufgrund nationaler Gesetze das Recht haben, die tatsächliche Lieferung des Basiswertes auszusetzen, um geregelte Marktbedingungen aufrechtzuerhalten. 51 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XIV. ERGÄNZENDE RISIKOINFORMATIONEN ÜBER TERMINGESCHÄFTE IN CFDs Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch. 1. BEGRIFFSKLÄRUNG Bei einem Contract for Difference (CFD) handelt es sich um einen zwischen der Bank und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag über den Kauf oder Verkauf einer oder mehrerer Basiswerte, bei dem die physische Lieferung und der Erwerb ausgeschlossen sind und lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufswert des betreffenden Basiswertes zum entsprechenden Termin erstattet bzw. belastet wird und umfasst, je nach Zusammenhang, auch Kassadifferenzgeschäfte. Die kleinste handelbare Einheit ist ein CFD. Als Basiswert für CFDs dienen unter anderem Indices, einzelne Aktienwerte oder ein Aktienkorb (Sektor-CFD). Ebenso ist es möglich, CFDs auf Währungen oder Rohstoffe zu handeln. Der Anleger in CFDs spekuliert auf die Kursentwicklung in der Zukunft. Man kann sagen, er wettet auf die Entwicklung des CFDs. Durch die Möglichkeit von Leerverkäufen bieten CFDs dem Händler die Möglichkeit nicht nur von steigenden Marktsituationen zu profitieren, sondern auch von fallenden Kursen zu partizipieren. CFDs sind je nach Gestaltung als Termingeschäft i. d. R. auf zwei Jahre befristet. Bei Abschluss eines CFDs erwirbt der Kunde nicht den zugrunde liegenden Basiswert, sondern nimmt nur an der Preisentwicklung des jeweiligen Basiswertes teil. Die Kursentwicklung eines CFDs basiert auf der Preisentwicklung des zugrunde liegenden jeweiligen Basiswertes. Beim Kauf eines CFDs muss der Anleger nicht den gesamten Preis des Basiswertes bezahlen, sondern eine Sicherheitsleistung (Margin) für das Geschäft hinterlegen, welche einem im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank festgelegten Prozentsatz (dieser kann zwischen verschiedenen Produkten variieren) des jeweils gehandelten Volumens entspricht. Das Volumen bzw. der Wert des getätigten Geschäftes ist hierbei nur in Höhe der Margin des Kunden gedeckt. Somit können Geschäfte im Werte eines Vielfachen des tatsächlichen Kapitaleinsatzes getätigt werden (Hebelmöglichkeit). Der Kauf oder Verkauf eines CFDs wird zu einem marktrelevanten Kurs durch einen so genannten Market Maker ausgeführt. Dieser kann sich bei der Preisfeststellung an der Liquidität und den Preisen an der Heimatbörse des Basiswertes orientieren. Der Käufer eines CFDs erwirbt nicht die Aktie, somit erhält er auch nicht Aktionärsrechte (z.B. Stimmrecht auf der Hauptversammlung). Dividenden werden – teils mit Abschlägen – an den Halter des CFDs ausgezahlt bzw. bei ShortPositionen in Rechnung gestellt. Andere Kapitalmaßnahmen werden meist wie bei dem Basiswert oder aber durch einen Barausgleich nachvollzogen. Für über Nacht gehaltene Long-Positionen in CFDs muss der Kunde Finanzierungskosten bezahlen (diese Finanzierungskosten fallen wiederkehrend für jede Nacht an, über die Long-Positionen vom Kunden gehalten werden), bei Short-Positionen werden Finanzierungserträge für den Kunden realisiert. Als Zinssatz wird der jeweils gültige Finanzierungssatz der entsprechenden Handelswährung als Basis genommen, wobei in den meisten Fällen noch ein Aufschlag bzw. Abschlag seitens der CFD-Anbieter veranschlagt wird. Wenn CFDs gehandelt werden, deren Basiswert in einer Fremdwährung notiert ist, wird die Margin in der Regel automatisch bei Eröffnung des Geschäftes in die Fremdwährung umgewandelt. Bei Schließung des Geschäftes wird die Margin zumeist automatisch in die Handelswährung (z.B. EUR) des Kontos umgewandelt. Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bleiben allerdings grundsätzlich bestehen und werden kumuliert, bis der Kunde die Umwandlung in die Handelswährung (z.B. EUR) in Auftrag gibt. Negativsalden in Fremdwährungen müssen zu den jeweiligen FinanzierungsZinssätzen der Währungen verzinst werden, wobei in den meisten Fällen noch ein Aufschlag bzw. Abschlag seitens der CFDAnbieter veranschlagt wird. CFDs zählen zu den Over-The-Counter-(OTC-)Produkten. Bei OTC-Produkten handelt es sich um Produkte, die nicht über eine Börse gehandelt werden, sondern außerbörslich, bspw. direkt mit einem Emittenten (Market Maker) gehandelt werden. 2. ANWENDUNGSMÖGLICHKEITEN VON CFDS Im Handel mit CFDs können alle Strategien, die aus dem Aktienhandel bekannt sind, angewendet werden. Auch kann ein bestehendes Aktiendepot über Gegenpositionen in CFDs gegen Verluste geschützt werden (Hedging). 3. GENERELLE RISIKEN BEI TERMINGESCHÄFTEN IN CFDS Verlustrisiko CFDs können im Gegensatz zu anderen Termingeschäften nur in bar ausgeglichen werden. Käufer und Verkäufer tauschen An- und Verkaufskurs eines Kontraktes des zugrunde liegenden Basiswertes und erwerben somit das Recht auf die Differenz 52 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 in Geld. Entscheidend ist hierbei der Schlusskurs des zugrunde liegenden Basiswertes am betreffenden Geschäftstag. Wenn Ihre Erwartungen nicht eintreten und der Preis des CFDs Ihr festgelegtes Kursziel nicht erreicht, ist bei Glattstellung des CFDKontraktes die Differenz zwischen dem Eröffnungskurs und dem Schließungskurs bei Glattstellung des Geschäfts multipliziert mit der Anzahl der gehandelten CFD Kontrakte zu bezahlen. Machen Sie sich klar, dass die Höhe Ihres Verlustes das gesamte von Ihnen eingezahlte Kapital betragen kann (Totalverlustrisiko). Bei Termingeschäften ist das Verlustrisiko nicht kalkulierbar! Marktpreisrisiko Das Marktpreisrisiko ist das Risiko der Preisänderung von CFDs. Es resultiert aus einer Preisänderung des zugrunde liegenden Basiswertes. Heute führen die aufgrund moderner Kommunikationstechnologien möglichen kurzen Reaktionszeiten und die große Zahl an Marktteilnehmern gelegentlich an einem einzigen Tag zu Kursschwankungen, wie sie in der Vergangenheit nur über längere Zeiträume zu beobachten waren. Gerade in diesem Umstand liegt die außerordentliche Attraktivität, aber auch das besondere Risiko des CFD-Handels. Definiert werden die maßgeblichen Wechselkurse im Kassageschäft durch den Geld- und den Briefkurs. Im internationalen CFD-Geschäft werden hierbei diese Kurse als „Bid-Kurs“ (Geldkurs) und „Ask-Kurs“(Briefkurs) bezeichnet. Unter dem Bid-Kurs versteht man den Kurs, zu dem ein CFD verkauft werden kann, wohingegen der Ask-Kurs den Kurs bezeichnet, zu dem ein CFD gekauft wird. Die Differenz zwischen Bid- und Ask-Kurs wird als „Spread“ bezeichnet. Bidund Ask-Kurs liegen dabei nicht fest, sondern unterscheiden sich insbesondere nach dem Volumen des Geschäfts und der Art des Kunden. Neben den ökonomischen Gesetzmäßigkeiten für eine Veränderung von Preisen oder Kursen spielt auch die Psychologie der Marktteilnehmer eine große Rolle: Die Preise und Kurse fassen mitunter viele unterschiedliche Überlegungen, Bewertungen und Entscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer in Zahlen zusammen. Nachrichten aus Politik und Wirtschaft, Stimmungen und Gerüchte gehen in die Kursbildung ein. Die gleichen Fakten können durchaus unterschiedlich bewertet beziehungsweise interpretiert werden. Es ist daher mitunter sehr schwierig, rationale und irrationale Einflussfaktoren zu trennen und die unmittelbare Wirkung dieser Faktoren auf die Kursbewegung – Richtung und Stärke – des Basiswertes und damit auch des CFDs zu bestimmen. Risiko der Hebelwirkung Da CFDs auf Margin-Basis gehandelt werden, können Sie Geschäfte mit einem Vielfachen Ihres eingezahlten Kapitals tätigen. Bei einem stark gehebelten Konto bewirkt bereits eine kleine Bewegung des Kurses entgegen Ihrer Position oftmals einen großen Verlust. In der Regel haben die Handelsanbieter von CFDs das Recht und die Möglichkeit, Positionen, die das Konto in seinem Bestehen gefährden, nach Versenden eines Margin Calls (Aufforderung zum Kapitalnachschuss) zu liquidieren. Allerdings sind die Handelsanbieter im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Liquidierung auszulösen. Somit kann es passieren, dass eine Liquidierung ausbleibt oder aber ein Konto erst dann liquidiert wird, wenn es einen größeren Negativsaldo aufweist. Sie können Ihr gesamtes eingezahltes Kapital verlieren (Totalverlust). Bei Termingeschäften in CFDs ist das Verlustrisiko nicht kalkulierbar! Im Folgenden ist ein Beispiel aufgeführt, um Ihnen den Hebeleffekt (Leverage-Effekt) und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Ihr Konto deutlich zu machen: Beispiel (Kauf von CFDs) Verfügbares Kapital auf dem Handelskonto 10.000 EUR Erforderliche Margin 1% Max. mögliches Handelsvolumen mit der vorhandenen Margin (1 % von 1.000.000 EUR = 10.000 EUR) 1.000.000 EUR Gekaufte Menge an CFDs 10.000 Stück Kaufpreis je CFD 40,00 EUR 53 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Gewinnsituation Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen 40,00 EUR x 10.000 = 400.000 EUR = Handelsvolumen CFD-Kurs zum Zeitpunkt des Verkaufstermins: 41,00 EUR (+ 2,50 % im Vergleich zum ursprünglichen Kaufpreis von 40,00 EUR) 41,00 EUR x 10.000 = 410.000 EUR = Handelsvolumen Gewinn: 410.000 EUR – 400.000 EUR = 10.000 EUR Bei einem Kapitaleinsatz von 4.000 EUR (= Margin 1 % von 400.000 EUR) haben Sie damit einen Gewinn von 10.000 EUR erzielt. Das verfügbare Kapital / die Margin auf Ihrem Handelskonto erhöht sich somit von 10.000 EUR auf 20.000 EUR. Sie haben Ihr ursprünglich eingezahltes Kapital somit verdoppelt (Gewinn 100 %). Verlustsituation Kaufpreis CFD-Kurs x Menge CFDs = Handelsvolumen 40,00 EUR x 10.000 = 400.000 EUR = Handelsvolumen CFD-Kurs zum Zeitpunkt des Verkaufstermins: = 39,00 EUR (- 2,50 % im Vergleich zum ursprünglichen Kaufpreis von 40,00 EUR) 39,00 EUR x 10.000 = 390.000 EUR = Handelsvolumen Verlust: 400.000 EUR – 390.000 EUR = 10.000 EUR Bei einem Kapitaleinsatz von 4.000 EUR (= Margin 1 % von 400.000 EUR) haben Sie damit einen Verlust von 10.000 EUR erlitten. Ihr eingezahltes Kapital bzw. die verfügbare Margin verringert sich somit insgesamt von 10.000 EUR auf 0,00 EUR. Sie erleiden somit einen Totalverlust. Bedenken Sie dabei, dass wir in diesen Beispielen nur von einem Handelsvolumen in Höhe von 400.000 EUR ausgehen, was gerade einmal 40 % des möglichen maximalen Handelsvolumens darstellt. An diesem Beispiel machen Sie sich bitte klar, dass der Hebel-Effekt sowohl bei Gewinn- als auch bei Verlustgeschäften zu extremen Ergebnissen führen kann bis hin zu einem Totalverlust Ihres Kontoguthabens und sogar darüber hinaus. Liquiditätsrisiko • Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass Positionen nicht zu einem fairen Marktpreis, gar nicht oder nur teilweise aufgelöst werden können. Ursachen hierfür können sein, dass ein entsprechender Kontrahent nicht zu finden ist, die Anzahl der Marktteilnehmer zu gering oder das gehandelte Volumen unzulänglich ist oder dass ganz allgemein Marktstörungen auftreten. • Liquiditätsrisiken können in erster Linie bei OTC-Geschäften auftreten. Allerdings können auch börsengehandelte Produkte diese Risiken aufweisen. Dieses Risiko kann insbesondere dann bestehen, wenn es sich um illiquide Märkte mit einer vergleichsweise hohen Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (hohe Geld-Brief-Spanne) handelt oder wenn umfangreiche Transaktionen den Marktpreis nachhaltig beeinflussen. • Wegen der festgelegten Handelszeiten unterliegen Sie zudem zeitlichen Restriktionen. Eine Eröffnung neuer und eine Schließung bestehender Positionen ist somit nicht jederzeit möglich. Damit besteht das Risiko, eventuell nicht unmittelbar auf neuere, zwischenzeitliche Entwicklungen reagieren zu können und deshalb Verluste hinnehmen zu müssen. • Schließlich kann es auch zu technischen Problemen bei der Ordererteilung oder Orderausführung kommen. So können auf Grund von Systemstörungen Probleme bei der Weiterleitung Ihrer Order auftreten. Denkbar ist auch, dass die Orderausführung wegen systemtechnischer Schwierigkeiten vorübergehend nicht möglich ist. Risiken bei Geschäften an ausländischen Börsenorten Bei Geschäften, die in ausländischer Währung abgeschlossen werden, kommt zu den in dem jeweiligen Geschäft liegenden Risiken zusätzlich das Währungsrisiko hinzu. Weiterhin ist eine Beurteilung der einzelnen Risiken im Ausland nur erschwert möglich. 54 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Verlustrisiken/ Nichtfunktionieren beabsichtigter Risikoeinschränkungen Auch wenn die Risiken durch Stop-Limit-Orders und/oder Stop-Market-Orders (bspw. Stop-Loss-Order) prinzipiell etwas eingegrenzt werden können, können diese vom Auftraggeber ergriffenen Maßnahmen komplett versagen, wenn die Orders nur zu verlustbringenden Preisen, nicht zu den beabsichtigten Preisen oder gar überhaupt nicht ausgeführt werden können. Gerade in sehr volatilen Marktphasen mit den dann typischen großen und extrem schnellen Marktphasen bzw. Preisveränderungen und evtl. erweiterten Spreads kann die mit diesen Orders beabsichtigte Risikobegrenzung fehlschlagen und zu einem Totalverlust führen. Risiko bei kreditfinanzierten Termingeschäften • Ihr Risiko erhöht sich, wenn Sie Ihren Anlagebetrag über Kredit finanzieren. In diesem Fall müssen Sie, wenn sich der Markt entgegen Ihren Erwartungen entwickelt, nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Setzen Sie daher nie darauf, den Kredit aus den Gewinnen des Handels verzinsen und zurückzahlen zu können, sondern prüfen Sie vor Geschäftsabschluss Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hin, ob Sie zur Verzinsung und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. Sie sollten darauf achten, dass Sie nur Kapital einsetzen, auf das Sie im Ernstfall verzichten können. • Da der Handel mit CFDs auf Margin-Basis stattfindet und Sie Ihr Konto somit hebeln können, also dementsprechend einen Wertpapierspekulationskredit beanspruchen, würden sich die oben genannten Risiken zusätzlich stark erhöhen, wenn Sie Ihren Anlagebetrag über einen Kredit aufbringen sollten. Einfluss von Nebenkosten auf die Gewinnerwartung beim Handel mit CFDs • Beim Kauf und Verkauf von CFDs fallen neben der benötigten Margin verschiedene Nebenkosten (z.B. Transaktionskosten, Spread) an. Neben diesen Kosten, die unmittelbar mit der Transaktion verbunden sind (direkte Kosten), müssen Sie auch die Folgekosten (z.B. Finanzierungskosten bei Übernacht-Positionen) berücksichtigen. • Informieren Sie sich vor der Erteilung eines Auftrags über alle eventuell anfallenden Kosten. Nur so können Sie errechnen, unter welchen Voraussetzungen Ihre Position die Gewinnzone erreicht. Hierbei gilt: Je höher die Kosten sind, desto später wird die Gewinnschwelle beim Eintreffen der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da diese Kosten erst abgedeckt werden müssen, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Nebenkosten den entstehenden Verlust. Je mehr Transaktionen Sie auf ihrem Konto tätigen oder tätigen lassen, umso mehr wird Ihre Investition durch Transaktionskosten belastet. Dies kann dazu führen, dass Ihre gesamte Investition auch ohne jegliche Marktveränderung oder entstandene Verluste nahezu vollständig alleine durch die Summe der anfallenden Transaktionskosten aufgefressen wird. Risiken bei taggleichen Geschäften („Daytrading“) • Bei der Durchführung solcher Geschäfte ist zu beachten, dass das Daytrading zu sofortigen Verlusten führen kann, wenn überraschende Entwicklungen dazu führen, dass der von Ihnen gekaufte Wert taggleich sinkt und Sie zur Vermeidung weiterer Risiken (z.B. Übernacht-Risiken) gezwungen sind, den gekauften Wert vor Schluss des Handelstages zu einem Kurs unterhalb des Ankaufpreises zu veräußern. Dieses Risiko erhöht sich, wenn in Werte investiert wird, die innerhalb eines Handelstages hohe Kursschwankungen erwarten lassen. Unter Umständen kann das gesamte von Ihnen zum Daytrading eingesetzte Kapital verloren werden. • Im Übrigen konkurrieren Sie bei dem Versuch, mittels Daytrading Gewinne zu erzielen, mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern. Sie sollten daher in jedem Fall über vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken und Wertpapierhandelsstrategien verfügen. • Durch regelmäßiges Daytrading veranlassen Sie eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Geschäften in Ihrem Konto. Die hierdurch entstehenden Kosten (z.B. Transaktionskosten) können im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und dem erzielbaren Gewinn unangemessen hoch sein. • Werden Ihnen spezielle Räumlichkeiten zur Abwicklung von Daytrading-Geschäften zur Verfügung gestellt, so kann die räumliche Nähe zu anderen Anlegern in diesen Handelsräumen Ihr Verhalten beeinflussen. Steuerliche Risiken • Auch steuerliche Risiken können auf Termingeschäfte in CFDs einwirken. Deshalb sollten Sie auch die steuerliche Behandlung der von Ihnen abgeschlossenen Geschäfte beachten. Letztlich kommt es für Sie auf den Nettoertrag an, d.h. den Ertrag nach Abzug von Steuern. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben Grundsätze zur Besteuerung von Termingeschäften entwickelt. Als Termingeschäft werden solche Vertragsgestaltungen angesehen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. In Deutschland sind solche Geschäfte steuerpflichtig. 55 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 • Teilweise ist die einkommenssteuerliche Behandlung von neuen Anlageformen wie CFDs vom Gesetzgeber, von der Rechtsprechung oder von der Finanzverwaltung nicht abschließend geklärt. Wenn Sie solche innovativen Termingeschäfte Derivate abschließen, tragen Sie daher das Risiko, dass Sie im Falle einer ungünstigen steuerrechtlichen Entwicklung während der Laufzeit schließlich nicht die erwartete Rendite erzielen. • Informieren Sie sich vor dem Abschluss eines Termingeschäftes über die steuerliche Behandlung des von Ihnen beabsichtigten Geschäfts und vergewissern Sie sich, ob das Geschäft auch unter diesem individuellen Aspekt Ihren persönlichen Erwartungen gerecht werden kann. Ziehen Sie ggf. Fachleute wie bspw. Steuerberater hinzu. Informationsrisiko Bei jedem Geschäftsabschluss können fehlende, unvollständige oder falsche Informationen zu Fehlentscheidungen führen. Mit falschen Informationen können Sie es entweder durch den Zugriff auf unzuverlässige Informationsquellen, durch falsche Interpretation bei der Auswertung ursprünglich richtiger Informationen oder auf Grund von Übermittlungsfehlern zu tun haben. Ebenso kann ein Informationsrisiko durch ein Über- oder Untermaß an Informationen oder auch durch zeitlich nicht mehr aktuelle Angaben entstehen. Übermittlungsrisiko • Aufträge zum Abschluss eines Termingeschäftes in CFDs müssen klar und eindeutig sein, um Missverständnisse und Verzögerungen zu vermeiden. Jeder Auftrag eines Anlegers an die Bank muss deshalb bestimmte, unbedingt erforderliche Angaben enthalten. Dazu zählen insbesondere die Anweisung über Kauf oder Verkauf, die Stückzahl und die genaue Bezeichnung des CFDs. • Inwieweit das Übermittlungsrisiko eingegrenzt oder ausgeschlossen werden kann, hängt entscheidend auch von Ihnen ab – je präziser Ihr Auftrag, desto geringer das Risiko eines Irrtums. Adressausfallrisiko Hierunter versteht man das Risiko, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und ausfällt, so z.B. bei Zahlungsunfähigkeit. Dadurch erleidet der andere Vertragspartner einen finanziellen Schaden, da er Ersatzgeschäfte zu ungünstigen Preisen abschließen muss. Dieses Risiko kann dabei jederzeit auftreten und ist nicht vom Marktgeschehen abhängig. Bei CFD-Kassageschäften ist dieses Risiko besonders gewichtig, da beide Parteien bei Erteilung ihrer Zahlungsaufträge nicht wissen können, ob die Gegenseite ihren Verpflichtungen nachkommt. 56 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XV. ZUSÄTZLICHE WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM FOREX-HANDEL / RISIKEN BEIM DEVISENGESCHÄFT (AUCH IM RAHMEN VON TERMINGESCHÄFTEN IN DEVISEN) Die nachfolgenden Informationen sind ergänzend zu den allgemeinen Risiken bei Termingeschäften zu verstehen. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch. Devisentermin– und Kassageschäfte sind mit einem hohen Verlustrisiko behaftet. Bevor Sie sich als Marktteilnehmer an den internationalen Devisenmärkten engagieren, sollten Sie die nachstehenden Informationen, insbesondere die Risikoinformationen unter Nr. 6. dieses Abschnittes, aufmerksam lesen. Der Begriff »FOREX« ist eine Zusammensetzung der Wortkürzel »for« (= foreign) und »ex« (= exchange). »FOREX-Handel« oder »FX-Handel« bezeichnet den internationalen Devisenhandel, also das Kaufen und Verkaufen von Währungen. 1. WIE FUNKTIONIERT DER DEVISENHANDEL? Der Devisenhandel basiert auf einem weltweiten dezentralen Handelssystem (keine feste Börse, sondern OTC- (Over-TheCounter-)Geschäft), zu dem alle Handelsteilnehmer einen direkten Zugang besitzen. Es existiert jedoch kein fester Börsenplatz oder eine Börse, deshalb spricht man im Devisenhandel von einem OTC- Markt (Over-The-Counter = über den Schalter hinweg). Dieses Handelssystem wird als Interbank FX Market bezeichnet; der Handel zwischen den Marktteilnehmern ist der Interbankenhandel. Den Kern dieses Systems bildet das Interbank Matching System, das während der Handelszeiten aktuelle Kurse ermittelt (market making). Private Devisenhändler sind über einen Devisenbroker direkt mit dem weltweiten Handelssystem verbunden und partizipieren dadurch von allen Vorteilen, die dieses System bietet. Die wesentlichen Vorteile sind erstens ein vollautomatisches Handelssystem von der Kursermittlung bis zur Ausführung des Trades. Manipulationen sind praktisch nicht möglich. Zweitens steht ein transparentes Realtime-Kurssystem zur Verfügung. Der Broker handelt den Kurs, den er wie alle Marktteilnehmer sieht und hat nach Sekundenbruchteilen den Trade vollständig abgewickelt. Der Devisenmarkt ist einer der größten und liquidesten Märkte der Welt. Der Handel findet 24 Stunden am Tag, 5 Tage die Woche statt. Man unterscheidet Devisenkassageschäfte und Devisentermingeschäfte (Devisenterminkontrakte). Wie die nachfolgenden Erläuterungen noch genauer aufzeigen, werden Kassageschäfte typischerweise mit einer Wertstellung von zwei Werktagen nach Abschluss getätigt. Bei Devisentermingeschäften erfolgt die Wertstellung vereinbarungsgemäß an einem bestimmten zukünftigen Termin und zu einem im Vorhinein vereinbarten Preis. Am Spotmarkt (Kassamarkt) können Fremdwährungen zu einem aktuellen Preis mit sofortiger Lieferung und Abrechnung getauscht werden. Die Preisfeststellung beruht auf dem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage derjenigen Marktteilnehmer, die Fremdwährungen mit sofortiger Lieferung benötigen. Diese Preisfindung wird als »Preis auf dem Spotmarkt« bezeichnet. Die Devisenkurse auf dem Spotmarkt reagieren ausgesprochen sensibel auf wirtschaftliche Veränderungen. Sie bilden die Grundlage der internationalen Mittelflüsse, da Fremdwährungstransaktionen in nur wenigen Minuten abgewickelt werden können. Unter den großen Devisenmärkten sind die Spotmärkte diejenigen mit der höchsten Liquidität. Neue Kauf- und Verkaufsaufträge beeinflussen die Preise laufend. 2. DEVISENKURS DEFINITION Der Devisenkurs bezieht sich immer auf zwei Währungen und beschreibt das Wechselkursverhältnis untereinander. Die Währung, deren Preis festgelegt wird, wird Basiswährung genannt. Sie ist die erstgenannte Währung des Währungspaares. Die Währung, die den Preis ausdrückt, wird notierte Währung genannt. Der durch die notierte Währung ausgedrückte Preis bezieht sich auf eine Einheit der Basiswährung. Der Devisenkurs für das Währungspaar EUR/USD gibt den Wert eines Euros in US-Dollar an, er drückt also die Menge der notierten Währung aus, die für das Wechseln zu oder aus der Basiswährung benötigt wird. Wenn ein Makler eine Notierung für den Verkauf von EUR/USD abgibt, verkauft er den Euro und kauft den US-Dollar. Er tauscht somit Euro in US-Dollar um. Der Markt hält sich bei der Auswahl der Basiswährung für jedes Hauptwährungspaar an eine etablierte Hierarchie. Für einen Handel zwischen amerikanischen und australischen Dollar notiert der Markt z.B. AUD/USD. Für einen Tausch zwischen australischen Dollar und britischen Pfund notiert der Markt GBP/AUD. Der Euro wird in jedem Währungspaar als Basiswährung verwendet. 57 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 3. ABWICKLUNG VON DEVISENKASSA- UND DEVISENTERMINGESCHÄFTEN Devisenkassageschäfte werden i. d. R. durch die gegenseitige tatsächliche Lieferung von Währungsbeträgen erfüllt. In der Praxis kann die Erfüllung aber auch durch Verrechnung mit einem abgeschlossenen Gegengeschäft erfolgen. Die maßgeblichen Wechselkurse im Kassageschäft werden durch den Bid-(Geld-) und Ask-(Brief-)Kurs definiert. Im internationalen Devisengeschäft ist der Bid-Kurs der Kurs, zu dem der Kunde eine Basiswährung verkaufen kann und der AskKurs der Kurs, zu dem der Kunde eine Basiswährung kaufen kann. Die Differenz zwischen diese beiden wird als Marktdifferenz (Spread) bezeichnet. Auf dem Spotmarkt wird der Devisenkurs am Handelsdatum vereinbart; die eigentliche Transaktion erfolgt dann so rasch wie möglich. Die Konvention für ›sofortige‹ Abrechnung beträgt zwei Geschäftstage nach dem Handelsdatum (T+2). Dieses wird Valutadatum oder Spotdatum genannt. Als einzige Ausnahme werden USD/CAD-Transaktionen innerhalb eines Geschäftstages (T+1) abgerechnet. Dieses Vorgehen verringert das Abrechnungsrisiko und lässt Zeit Handelsbestätigungen mit den Zahlungsanweisungen der beiden Parteien. für den Austausch der Formalitäten, wie Wenn diese Spottransaktion nicht am zweiten Geschäftstag (2 Tage nach dem Handelsdatum) abgerechnet ist, werden der Partei, die nicht geliefert hat, Zinsen angerechnet. Mit der Entwicklung von »Intraday« (Bruttoabrechnungssysteme in Echtzeit – RTGS) in den 90er Jahren, d.h. Abrechnungsmöglichkeiten von Kauf und Verkauf innerhalb eines Tages, wurde das Abrechnen von Transaktionen per Heute (T+0) und über Nacht per Morgen (T+1) ermöglicht. Wie bereits erläutert, werden Devisenkassageschäfte grundsätzlich durch Zahlung eines entsprechenden Währungsbetrages erfüllt. Zur Deckung des Nichterfüllungsrisikos kann der Vertragspartner des Kunden eine Sicherheitsleistung (»Margin«) verlangen. Die Margin deckt in einer entsprechenden Höhe das gehandelte Währungsvolumen des Kunden ab. Die Höhe der Margin-Zahlung wird in der Regel von der Entwicklung der Devisenkurse abhängig gemacht. Ein Devisenterminkontrakt ist eine Transaktion, mit der ein Austausch von Währungen, d.h. der Kauf oder Verkauf einer bestimmten Währung an einem zukünftigen Termin zu einem heute vereinbarten Kurs (Preis) vorgenommen wird. Dieser Kurs wird Terminkurs genannt. Die Banken erstellen Devisenterminnotierungen für die meisten handelbaren Währungen. Das Termindatum wird vom Valutadatum Spot berechnet, dass ab dem Transaktionsdatum berechnet wird. Wie bereits erwähnt, liegt das Spotdatum zwei Geschäftstage nach dem Transaktionsdatum. Für einen 1-monatigen Terminkontrakt, der am Mittwoch, den 11. August 2004 abgeschlossen wird, ist das Valutadatum Spot Freitag, der 13. August, und das Valutadatum Termin, Montag, der 13. September. Die Laufzeit von Devisenterminkontrakten liegt zwischen 3 Tagen bis zu ungefähr 2 Jahren. Beide Vertragstypen zeigen mittels der eingenommenen Positionen die erwartete Entwicklung der zukünftigen Fremdwährungskurse an. 4. SPEKULATION UND ABSICHERUNG MIT DEVISENFUTURES Devisenterminkontrakte werden hauptsächlich zur Absicherung von offenen Positionen und zur Spekulation verwendet. Reine Spekulanten äußern mittels Devisenfutures eine spezifische Meinung über die erwartete Entwicklung der Wechselkurse. An der Börse gehandelte Futures weisen oft einen sehr großen Hebel auf. Die Standardisierung dieser Kontrakte (Preis, Umfang, Fälligkeit) schaffen Liquidität, die es Spekulanten ermöglicht, Kontrakte vor dem Verfalldatum zu handeln. Die begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Währungspaare sowie der standardisierte Umfang und die begrenzten Abrechnungstermine sind Faktoren, die zur Liquidität von Futureskontrakten beitragen. 5. OTC-DEVISENTERMINHANDEL Der OTC-Devisenterminhandel ist das bevorzugte Instrument zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken oder aber der Spekulation. Man unterscheidet vier Hauptkategorien: 5.1 Hegding gegenläufiger Positionen Risikoscheue Hedge-Kunden mit zugrunde liegenden Fremdwährungstransaktionen: Diese wollen den zukünftigen Wert eines fixen Einkommens absichern. Wenn ein britisches Unternehmen z.B. in 30 Tagen Euro erhält, kann der Wert des Euro zum GBP heute festgelegt werden, indem ein Devisenterminkontrakt mit einer Bank abgeschlossen wird, in 30 Tagen Euro gegen GBP zu einem vereinbarten festen Kurs zu verkaufen. 58 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 5.2 Hedging zukünftiger Erträge Portfoliomanager setzen Devisenterminkontrakte ein, um sich gegen das Risiko von Wechselkursbewegungen abzusichern. Sie wollen den Wert einer Investition oder zukünftiger Investitionserträge (z.B. Zinscouponzahlungen für festverzinsliche Wertpapiere in Fremdwährung) sicherstellen. 5.3 Liquiditätsmanagement Banken setzen Devisenterminkontrakte hauptsächlich im Liquiditätsmanagement ein. Sie kombinieren ein Devisentermingeschäft mit einem Devisenkassageschäft und schaffen so eine zweiseitige Transaktion, einen so genannten Devisenswap. 5.4 Spekulation Portfoliomanager gehen Positionen ein mit dem ausschließlichen Ziel, ein günstiges eigenständiges Geschäft zu erzielen. Diesem Geschäft liegen keine abzusichernden Positionen zugrunde. Sie dienen einzig dem Umsetzen aufgespürter (vermeintlicher) günstiger Gelegenheiten. 6. RISIKEN BEIM DEVISENGESCHÄFT Diese Risikoinformation kann nicht über alle möglichen Risiken beim Devisenhandel aufklären. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf die typischen Risiken des Devisenhandels. Der Handel mit Devisen erfordert aufgrund der damit verbundenen Risiken besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und ist deshalb für viele Kapitalanleger nicht geeignet. Sie sollten daher sehr sorgfältig prüfen, ob der Handel mit Devisen angesichts Ihrer Erfahrung, Anlageziele, finanziellen Möglichkeiten und sonstigen anlagerelevanten persönlichen Verhältnisse eine angemessene Form der Kapitalanlage darstellt. Sollten Sie sich hinsichtlich dieser notwendigen Einschätzung unsicher sein, so sollten Sie entsprechenden Rat Ihrer Rechts-, Wirtschafts- und ggf. sonstigen Berater einholen. Die nachfolgend gemachten Erläuterungen zu Risiken verstehen sich ergänzend zu den in den Allgemeinen Informationen über Risiken bei Termingeschäften dargestellten Informationen. Weitere Informationen zu Risiken finden Sie ebenfalls dort. Bitte lesen Sie diese deshalb vor Beginn Ihres Handels gründlich durch! 6.1 Risiko aufgrund extremer Kursschwankungen Wie zuvor aufgezeigt, ist der Devisenmarkt der liquideste Finanzmarkt der Welt. Die große Zahl der Marktteilnehmer und die extrem kurzen Reaktionszeiten führen bisweilen an einem Tag zu Kursschwankungen, wie sie früher nur über längere Zeiträume zu beobachten waren. In diesem Umstand liegt zwar einerseits die Attraktivität des FOREX-Handels, andererseits aber auch sein außerordentlich hohes Risiko. 6.2 Risiko bei Margin-Geschäften – Leverage-Effekt Die Abwicklung eines Devisengeschäftes auf der Basis einer Margin-Leistung reduziert zwar den Kapitaleinsatz, so dass mit einem vergleichsweise geringen Kapitaleinsatz ein vergleichsweise großes Handelsvolumen bewegt werden kann, jedoch erhöht sich auch das Verlustrisiko. Dieser Zusammenhang wird als „Hebeleffekt“ oder „Leverage-Effekt“ bezeichnet. Konsequenz des Hebeleffektes ist aber, dass selbst geringe Kursschwankungen starke Auswirkungen auf das von Ihnen eingesetzte Kapital haben können. Dies kann dazu führen, dass Sie Ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren. Bsp.: Sie haben auf Ihrem Handelskonto eine verfügbare Margin i.H.v. 20.000 USD und kaufen 100.000,- EUR. Bei einem aktuellen EUR/USD-Kurs von 1,2500, dann hat dieses Geschäft einen Gegenwert von 125.000,- USD, die Sie bezahlen müssten. Für dieses Geschäft müssen Sie aber nur eine Sicherheitsleistung, die so genannte Margin, hinterlegen. Die Margin beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des eingegangenen Geschäfts; in diesem Bsp. beträgt sie 10 % des Wertes des Geschäftes, somit 12.500 USD. Durch die zum Gesamtwert des Geschäftes relativ niedrige Einstiegsbedingung in Form der gebundenen Margin ergibt sich ein Hebel: In obigem Beispiel beträgt dieser 1:10. Die hinterlegte Margin beträgt ein Zehntel, des gehandelten Volumens i.H. von 125.000 USD. Fällt der EUR/USD-Kurs von 1,2500 auf 1,2000 (minus 4 % = 0,05 USD), so ergibt sich ein Verlust von 5.000 USD (für 100.000 EUR mussten 125.000 USD bezahlt werden, für 100.000 EUR bekommt man aber jetzt nur noch 120.000 USD zurück). Der Verlust für das Gesamtkonto vergrößert sich durch den eingesetzten Hebel auf 25 %. Denn von der ursprünglich eingezahlten Margin-Leistung von 20.000 USD sind nach Abzug des Handelsverlustes von 5.000 USD nur noch 15.000 USD übrig. Der Hebel bewirkt, dass bereits kleine Schwankungen im Kurs des Währungspaares eine große Auswirkung auf das Kontokapital haben können. (Im Beispiel führte eine 4-prozentige Veränderung des Wechselkurses zu einem 25-%igen Verlust (5.000 USD) auf dem Handelskonto). Dies kann zum Gesamtverlust des als Margin eingezahlte Kapitals führen. Bsp.: Zum Kauf der 100.000 EUR werden von den 20.000 USD verfügbare Margin 12.500 USD als gebundene Margin abgezogen. Die verfügbare Margin beträgt jetzt noch 7.500 USD. 59 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Sollte der EUR/USD-Kurs von 1,2500 auf 1,1000 fallen (minus 12 % = 0,15 USD), so ergibt sich ein Verlust von 15.000 USD (für 100.000 EUR mussten 125.000 USD bezahlt werden, für 100.000 EUR bekommt man aber jetzt nur noch 110.000 USD zurück). Die vorhandene verfügbare Margin i.H.v. 7.500 USD würde nicht ausreichen, um diesen Verlust zu tragen. Die Bank würde in einem solchen Fall den Nachschuss von Margin-Leistungen (Kapital) zum Ausgleich des Kontosaldos einfordern und, sofern noch nicht durch ein Handelssystem mit seinen Risikomanagement Kriterien geschehen, die Zwangsschließung des Geschäftes einleiten. Würde das Geschäft geschlossen werden, so würde die hinterlegte Margin in diesem Fall die angefallenen Verluste begleichen können. Ein Nachschuss von Kapital wäre in dieser Situation nicht erforderlich. Als neues frei verfügbares Kapital für weitere Geschäfte würden noch 5.000 USD verbleiben. Je größer der Hebel bei einem Kassageschäft ist, desto größer ist das Verlustrisiko bei kleinen Marktschwankungen. Dazu wieder obiges Beispiel unter der Annahme, dass die gebundene Margin 10 % des Handelsvolumens, also 12.500 USD beträgt. Es ergibt sich ein Hebel von 1:10, da eine 10-prozentige Veränderung des EUR/USD-Kurses zu einem Verlust von 12.500 USD führt. Machen Sie sich klar, dass beim Abschluss eines Geschäftes ein Teil Ihres eingezahlten Kapitals (verfügbare Margin) als Margin fixiert wird, sowie Sie Positionen im FOREX Markt eröffnen. Verluste im Rahmen des Geschäftes können weit über das verbleibende verbliebene Kapital hinausgehen und die gebundene Margin aufzehren. Sie können Ihr gesamtes eingezahltes Kapital verlieren (Totalverlust). Sollten Verluste dazu führen, dass Ihre gesamte hinterlegte Margin nicht mehr in ausreichender Höhe für die offenen Geschäfte vorhanden ist, so müssen Sie zusätzliche Margin-Leistungen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Kontosaldos einzahlen. Die hierfür gesetzte Frist kann extrem kurz sein. Falls Sie es unterlassen, das erforderliche Kapital in der gesetzten Frist nachzuschießen, werden die offenen Geschäfte durch die Bank geschlossen. Die meisten elektronischen Handelssysteme sind bereits soweit ausgereift, dass diese bei definierten Verlustgrenzen oder bei Erreichen bestimmter Risikomanagementkriterien die offenen Positionen des Kunden automatisch liquidieren. Sollten dennoch Soll-Salden auf Ihrem Handelskonto bestehen, so haften Sie im Vollen Umfang dafür. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die entstandenen Verluste auszugleichen. Ihr Verlustrisiko ist somit nicht auf das von Ihnen eingesetzte Kapital beschränkt, sondern erfasst auch darüber hinaus Ihr sonstiges Vermögen. 6.3 Währungs- und Kursrisiko Gewinne und Verluste von Devisengeschäften stehen sich für Käufer und Verkäufer jeweils spiegelbildlich gegenüber. Der Verkäufer bei einem Devisentermingeschäft verpflichtet sich, Devisen zu einem zukünftigen Wechselkurs zu liefern. Der Wechselkurs zum Erfüllungstag kann erheblich über oder unter dem Preis des Abschlusstag liegen. Wenn in diesem Fall die zu liefernden Devisen nicht im Besitz des Verkäufers sind, ist der Verkäufer u. U. verpflichtet, ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. Sein Risiko liegt in der Preisdifferenz. Dieses Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann Ihr gesamtes eingezahltes Kapital umfassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verkäufer die Devisen nicht besitzt, sondern sich erst bei Fälligkeit damit eindecken muss. In diesem Fall können erhebliche Verluste entstehen, denn der Verkäufer muss je nach Marktsituation eventuell zu einem deutlich höheren Preis kaufen. Ist ihm die Eindeckung nicht möglich, muss er entsprechende Ausgleichszahlungen leisten. Entsprechendes gilt auch für den Käufer eines Devisengeschäftes, wenn der Wechselkurs zum Erfüllungstag unter dem Preis am Abschlusstag liegt. Es liegt am jeweiligen Vertragspartner des Kunden oder an dem mit diesem geschlossenen Vertrag, inwiefern dieser Geschäfte des Kunden bei eintretendem Verlust vorzeitig durch Abschluss eines Gegengeschäfts oder durch Verrechnung glattstellt. Diese Risiken können auch durch sorgfältige Kursanalysen nicht ausgeschlossen werden. Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen Sie diese. Beim Handel verschiedener Währungen im Kassamarkt/Interbankenmarkt findet der Tausch der Währungen umgehend statt. Hier findet sofort bei Abschluss der Transaktion ein Tausch zwischen zwei Währungen zu dem aktuellen Marktpreis statt. 6.4 Adressenausfallrisiko Das Adressenausfallrisiko (auch »Bonitäts-«, »Kredit-« oder »Kontrahentenrisiko« genannt) bezeichnet das Risiko, dass ein Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und sprichwörtlich als Partner ausfällt. Der andere Vertragspartner erleidet dadurch einen finanziellen Schaden, denn er muss Ersatzgeschäfte zu ungünstigeren Preisen abschließen. Der Ausfall des Kontrahentenpartners kann in der Bonität des Geschäftspartners oder mittelbar über Länderrisiken am Sitz des Geschäftspartners begründet sein. Zu einem solchen Adressenausfall kann es jederzeit und unabhängig vom Marktgeschehen kommen. Ein Teilnehmer fällt bspw. aus, wenn er zahlungsunfähig wird, Insolvenz/Konkurs anmeldet oder wenn ein Moratorium über ihn verhängt wird. Der potentielle Verlust bei Ausfall eines Kontrahenten beläuft sich auf den Aufwand für die Wiedereindeckung durch das Ersatzgeschäft. Das Adressenausfallrisiko wird deshalb auch als »Wiederbeschaffungs-« oder als »Substitutionsrisiko« bezeichnet. 60 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Bei Devisentermingeschäften fällt das Risiko, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt und als Folge hiervon mit einem Verlust endet, besonders ins Gewicht. Die Erfüllung von Devisentermingeschäften erfolgt in der Regel an unterschiedlichen Orten. Deshalb können beide Parteien bei Erteilung ihrer Zahlungsaufträge nicht wissen, ob die Gegenseite ihren Verpflichtungen vertragskonform nachkommen kann. Dieses (Zeitzonen-)Risiko ist dann besonders groß, wenn aufgrund von Zeitzonenunterschieden zwischen den zwei Zahlungsorten die eine Partei zeitlich vorleistungspflichtig ist. Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen Sie diese gründlich durch. 6.5 Leerlaufen von Risikoeinschränkungen Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Geschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen (Glattstellungsgeschäfte), können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. Zu diesen Geschäften gehören Limit- oder Stop-Aufträge oder kombinierte „Wenn-Dann“– Limit- oder Stop-Aufträge. Die Anwendung von Limit-Orders oder Stop-Orders (hierbei handelt es sich um Aufträge, die dazu dienen, die Handelsgewinne oder Handelsverluste im Falle von gewissen Marktbewegungen zu begrenzen, indem automatisch die Schließung eines Geschäftes eingeleitet wird) kann die Verluste nicht unbedingt auf die vorgesehenen Beträge beschränken. Es ist möglich, dass aufgrund bestimmter Marktbedingungen die Aufträge nicht zeitgerecht, nicht zum festgesetzten Preis oder überhaupt nicht ausgeführt werden können, was zum Totalverlust Ihres Margin-Kapitals sowie zu weiteren darüber hinausgehenden Verlusten führen kann. Gerade in sehr volatilen Marktphasen können unvorhersehbare Preisveränderungen dazu führen, dass die Schließung der Position schlechter ausfällt als die definierte Risikogrenze. Dies kann dazu führen, dass ein größerer Verlust entsteht bzw. sogar ein Totalverlust erlitten werden kann. Die mit diesen Orders beabsichtigte Risikobegrenzung kann somit völlig fehlschlagen und es kann zu einem Totalverlust oder noch größeren Verlusten kommen. Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen Sie diese gründlich durch. 6.6 Risiken des Online-Tradings Weitere Risiken können sich aufgrund der Eigenheiten des Online-Tradings ergeben, insbesondere kann es aufgrund von Systemfehlern, Systemabstürzen, Übertragungsfehlern, anderen Störungen der Hardware oder Software oder der Unterbrechung der Verbindung dazu kommen, dass Aufträge aller Art, insbesondere auch Stop-Limit-Orders und/oder StopLoss-Orders, nur teilweise, gar nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ausgeführt werden können. Auch diese Fehler und Störungen können Verluste bis zum Totalverlust des gesamten eingezahlten Margin-Kapitals zur Folge haben. Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen Sie diese gründlich durch. 6.7 Sonstige Risiken Zusätzliche Risiken können sich dann ergeben, wenn Abschluss und/oder Abwicklung von Devisengeschäften einem anderen Recht als dem deutschen Recht unterliegen. Dies kann dazu führen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Abschluss und/oder der Abwicklung von Devisengeschäften mit tatsächlichen oder juristischen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Risiken können sich auch aus dem Fehlen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder der Existenz nur unzulänglicher aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ergeben. Weitere Risiken können sich dann ergeben, wenn der Vertragspartner beim Abschluss und/oder der Abwicklung von Devisengeschäften eine andere Sprache spricht. Hierdurch kann es zu Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehlern kommen. 6.8 Daytrading-Risiko Taggleiche Devisengeschäfte in dem gleichen Währungspaar können zu sofortigen Verlusten führen. Vertragspartner können u. U. ihr gesamtes Kapital verlieren. Im Fall kreditfinanzierter »Daytrading«-Geschäfte sind Kunden grundsätzlich verpflichtet, den Kredit unabhängig von deren Erfolg zurückzuzahlen. Bei dem Versuch, durch »Daytrading« Gewinne zu erzielen, konkurriert der Kunde auch mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern. »Daytrading« setzt vertiefte Kenntnisse von Kunden in Bezug auf die Devisenmärkte, Devisenhandelstechniken und Devisenhandelsstrategien voraus. Weitere Erläuterungen zu diesem Risiko finden Sie in den Informationen über Verlustrisiken bei Termingeschäften. Bitte lesen Sie diese gründlich durch. 61 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XVI. INFORMATIONEN ÜBER VARENGOLD BANK AG (im Folgenden auch als „Varengold“ bezeichnet) zum Fernabsatzvertrag und gemäß § 31 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Information zum Konto- und Depotvertrag und zu den damit verbundenen Dienstleistungen für den Verbraucher zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 BGB-InfoV vor Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts (Stand: März 2009) Diese Information gilt bis auf weiteres. Präambel Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bevor Sie im Fernabsatz (per Internet, Telefon, E-Mail, Telefax oder Briefverkehr) mit uns Verträge abschließen, möchten wir Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 312 c BGB i. V. m. der BGB–InfoV) einige allgemeine Informationen zur Bank, zu den angebotenen Bankdienstleistungen und zum Vertragsschluss im Fernabsatz geben. Gleichzeitig stellen wir Ihnen die gemäß § 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ihre Varengold Bank AG 1. ÜBERSICHT 1.1. Name und Anschrift der Bank Name Varengold Bank AG Adresse Grosse Elbstrasse 27 Ort, Postleitzahl, Land 22767 Hamburg, Deutschland Telefonnummer +49.40.66 86 49 0 Faxnummer +49.40.66 86 49 49 E-Mail [email protected] Internet www.varengold.de Geschäftszeiten 9 – 17 Uhr 1.2. Gesetzlich Vertretungsberechtigte der Bank Vorstand (Vorsitz) Yasin Sebastian Qureshi Vorstand Steffen Fix Vorstand Hans Dastmaltchi Vorstand Dr. Bernhard Fuhrmann Vorstand Friedrich Verspohl 1.3. Aufsichtsrat Vorsitzender RA Hans J.M. Manteuffel Mitglieder Willi Müller, Prof. Peter Andree 1.4. Name und Anschrift der Vertriebspartner Sofern ein Vertriebspartner in Kooperation mit Varengold (Im Folgenden auch Varengold genannt) tätig ist, finden Sie dessen Namen und Anschrift unter anderem in dem dem Kunden zugehenden Begrüßungsschreiben der Varengold. 62 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 1.5. Vertraglich gebundene Vermittler Die Varengold kann in ihren Geschäftsbereichen mit vertraglich gebundenen Vermittlern, die unter dem Haftungsdach der Varengold stehen, zusammenarbeiten. 1.6. Handels- und Ausführungsplätze Die von Varengold genutzten Handels- und Ausführungsplätze können Sie unseren Ausführungsgrundsätzen entnehmen. 1.7. Hauptgeschäftstätigkeiten und Erlaubnisse der Bank Varengold ist auf die Durchführung aller Arten von Termingeschäften an den internationalen börslichen und außerbörslichen Terminmärkten, auf Devisentermin- und -kassa-(Forex-)geschäfte sowie auf die Durchführung von den außerbörslich gehandelten Contracts for Difference (CFDs) im Auftrag des Auftraggebers spezialisiert. Weiterhin bietet Varengold die Verwaltung von Geldvermögen für Auftraggeber an, wobei sich die Anlagestrategien auf die oben genannten Geschäfte und Finanzinstrumente konzentrieren. Die Varengold verfügt dazu über die notwendigen Erlaubnisse: Erlaubnis für Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) Erlaubnis für Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) Erlaubnis für Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG) Erlaubnis für Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) Erlaubnis für Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) Erlaubnis für Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) Erlaubnis für Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) Erlaubnis für Anlageverwaltung ((§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG) Erlaubnis für Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG) Erlaubnis für Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) Erlaubnis für Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG) Erlaubnis für Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) Erlaubnis für Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) Erlaubnis für Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) 1.8. Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Internet: www.bafin.de Registrierungsnummer der Varengold dort: 109 520 Bereich Banken- & Versicherungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Adresse Graurheindorfer Str. 108 Ort, Postleitzahl, Land 53117 Bonn oder Postfach 1253 Ort, Postleitzahl 53003 Bonn Telefonnummer +49.228.41 08 0 Faxnummer +49.228.41 08 15 50 E-Mail [email protected] Bereich Wertpapieraufsicht /Asset-Management Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Adresse Lurgiallee 12 Ort, Postleitzahl, Land 60439 Frankfurt, Deutschland oder Postfach 50 01 54 Ort, Postleitzahl, Land 60391 Frankfurt, Deutschland Telefonnummer +49.228.41 08 0 Faxnummer +49.228.41 08 123 E-Mail [email protected] 63 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 1.9. Eintragung der Hauptniederlassung im Handelsregister Name Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg Adresse Caffamacherrreihe 20 Ort, Postleitzahl, Land 20355 Hamburg, Deutschland Telefonnummer +49 (0) 40 / 428 43 - 0 Faxnummer +49 (0) 40 / 428 43 – 47 19 Handelsregisternummer HRB 73684 1.10. Umsatzsteueridentifikationsnummer DE247069729 1.11. Vertrags- und Kommunikationssprache Die maßgeblichen Sprachen für dieses Vertragsverhältnis, die Kommunikation mit dem Kunden und die Auftragserteilung durch den Kunden während der Laufzeit des Vertrages sind Deutsch und Englisch. 1.12. Kommunikationsmittel Die Bank und der Kunde können grundsätzlich schriftlich, per Fax, per E-Mail, via Internet (elektronische Handelsplattformen), MyVarengold sowie telefonisch miteinander kommunizieren. Sofern die Bank bei der Auftragserteilung über eines der genannten Kommunikationsmittel nicht erreichbar ist, ist der Kunde verpflichtet, auf ein anderes dieser Kommunikationsmittel auszuweichen. 1.13. Kundenkategorie Die Varengold behandelt grundsätzlich alle Kunden bei der Erbringung Ihrer Geschäftstätigkeiten als Privatkunden im Sinne des § 31a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sofern nichts anderes bestimmt ist. 1.14. Information über Finanzdienstleistungen Informationen über Finanzinstrumente stellt die Varengold ihren Kunden grundsätzlich mit den „Basisinformationen über Termingeschäfte" sowie mit den Kontoeröffnungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie weiterführende Informationen zu Finanzinstrumenten im Internet auf unserer Homepage www.varengold.de abrufen. 1.15. Benachrichtigung über erbrachte Dienstleistungen Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Benachrichtigungen über erbrachte Dienstleistungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Varengold bzw. den jeweiligen einzelvertraglichen Bedingungen aufgeführt und können zusätzlich beim Betreuungsteam erfragt werden. 1.16. Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten Die Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten entnehmen Sie bitte den Vertragsunterlagen. Diese Grundsätze können Sie ebenfalls jederzeit im Internet unter www.varengold.de einsehen bzw. über das Betreuungsteam anfordern. Die von Varengold genutzten Handels- und Ausführungsplätze können Sie ebenfalls unseren Vertragsunterlagen entnehmen. 1.17. Kosten und Nebenkosten Die bei Varengold anfallenden Kosten und Nebenkosten entnehmen Sie bitte dem Preis-Leistungsverzeichnis sowie dem allgemeinen Gebührenverzeichnis der Varengold. 1.18. Rechtsordnung/Gerichtsstand Gemäß den Vertragsbedingungen Varengold gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Hamburg. 1.19. Hinweis über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern Die Varengold gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an, Postfach 110448, 10834 Berlin. Genauere Informationen zur Einlagensicherung entnehmen Sie bitte den Hinweisen in den Kontoeröffnungsunterlagen. 1.20. Hinweis auf Prospekte Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, der Prospekt beim Emittenten und in der Regel auf den Internetseiten des Emittenten verfügbar ist und eine Druckversion beim Emittenten angefordert werden kann. 64 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 1.21. Informationen zur Bankverbindung Commerzbank AG, Hamburg Konto-Nr.: 3 106 524 00 Bankleitzahl: 200 800 00 BIC (SWIFT-)-Code: DRESDEFF200 2. INFORMATIONEN ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DER VARENGOLD 2.1. Wesentliche Leistungsmerkmale (a) Brokerage: Angebot zur Ausführung von Termingeschäften oder Geschäften in anderen Finanzinstrumenten, die der Kunde per Telefon oder über die Nutzung elektronischer Handelsplattformen über Varengold tätigt. Hierzu schließt der Kunde entsprechende Verträge mit Varengold ab. (b) Asset Management: Angebot einer Vermögensverwaltung durch Varengold in (Finanz-) Termingeschäften oder Geschäften in anderen Finanzinstrumenten auf Konten und Depots des Kunden (Asset Management). Hierzu schließt der Kunde entsprechende Verträge mit Varengold ab. 2.2. Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Finanzinstrumenten Geschäfte in Finanzinstrumenten sind wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet. Insbesondere sind folgende Risiken zu nennen: Kursänderungsrisiko / Risiko rückläufiger oder steigender Preise der gehandelten Finanzinstrumente Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko bzw. Insolvenzrisiko) eines Emittenten Möglicher Totalverlust der Investition des Kunden einschl. Transaktionskosten Hebelwirkung / Leverage-Effekt Wechselkursrisiko durch Wechselkursschwankungen Weitere Informationen zu Risiken befinden sich in den Risikohinweisen/-belehrungen in den Kontoeröffnungsunterlagen der Varengold. Der Preis eines Finanzinstrumentes unterliegt Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Deshalb kann ein Geschäft in Finanzinstrumenten nicht widerrufen werden. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden) und erzielte Wertsteigerungen sind kein Indikator für künftige Erträge oder Wertsteigerungen. Der Kunde sollte Wertpapiergeschäfte oder Geschäfte in Finanzinstrumenten nur dann tätigen, wenn er über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Wertpapieranlage sowie eine entsprechende Risikobereitschaft verfügt. Zu den (weiteren) Risiken verweisen wir auf die von Varengold bereitgestellten Risikoinformationen. 2.3. Preise Die aktuellen Preise und Entgelte für das Brokerage und Asset Management oder sonstige (Bank-)Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem allgemeinen Gebührenverzeichnis der Varengold für die jeweilige Dienstleistung. 2.4. Hinweise auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten Einkünfte aus Geschäften in Finanzinstrumenten sind in der Regel steuerpflichtig. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht (In- oder Ausland) können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertrags- und/oder sonstige Steuern anfallen (z.B. Withholding Tax nach US-amerikanischem Steuerrecht), die an die jeweilige Steuerbehörde abgeführt werden und daher den an den Kunden zu zahlenden Betrag mindern. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist. Sämtliche Kosten, die von Varengold nicht abgeführt oder in Rechnung gestellt werden (z.B. für Ferngespräche, Porti) hat der Kunde selbst zu tragen. 2.5. Zusätzliche Telekommunikationskosten Keine 65 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 2.6. Zahlung und Erfüllung des Vertrages Beginn der Ausführung des jeweiligen Vertrages Die Varengold beginnt mit der Erfüllung der gemäß der vom Kunden gewünschten Dienstleistung(en) erst nach Eingang sämtlicher erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen inklusive der erforderlichen, vollständigen und vom Kunden ausgefüllten und unterschriebenen Verträge sowie etwaiger weiterer erforderlicher Unterlagen sowie des für MarginLeistungen vorgesehenen Handelskapitals des Kunden bei den entsprechenden Verwahrstellen, derer sich die Varengold bedient. Zahlung der Entgelte durch den Kunden Die jeweiligen Konten des Kunden werden mit den anfallenden Entgelten gemäß dem jeweils gültigen Preisleistungsverzeichnis für die Dienstleistungen Brokerage und Asset Management, sonstigen Preis-/ Leistungsverzeichnissen sowie gemäß dem allgemeinen Gebührenverzeichnis belastet. 2.7. Vertragliche Kündigungs-/ Verfügungsregeln Varengold kann die mit dem Kunden geschlossenen Verträge unter Wahrung einer angemessenen Frist kündigen. Diese beträgt beim Vermögensverwaltungsvertrag mindestens einen Monat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Der Kunde hat das Recht, die vorstehend genannten Verträge jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist zu senden an die: Name Varengold Bank AG Adresse Grosse Elbstrasse 27 Ort, PLZ, Land 22767 Hamburg, Deutschland Telefon +49.40.66 86 49 0 Faxnummer +49.40.66 86 49 49 E-Mail [email protected] Internet www.varengold.de Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt hiervon unberührt. 2.8. Laufzeit der Verträge Die zwischen Varengold und dem Kunden geschlossenen Verträge laufen auf unbestimmte Zeit. 3. INFORMATIONEN ÜBER DIE BESONDERHEITEN DES FERNABSATZVERTRAGES UND WIDERRUFSBELEHRUNG [FORMATIERUNG] 3.1. Information über das Zustandekommen des jeweiligen Varengold-Vertrages im Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber Varengold ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss der entsprechenden Varengold-Verträge gemäß der vom Kunden gewünschten Dienstleistung(en) ab, indem er die von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Kontoeröffnungsunterlagen inklusive der für die jeweilige Dienstleistung erforderlichen Verträge und etwaigen weiteren seitens der Bank erforderlichen Unterlagen an Varengold übermittelt und diese ihr zugehen. Der jeweilige Vertrag kommt zustande, wenn Varengold das Angebot des Kunden annimmt, indem sie das Konto eröffnet, und Varengold mit der Erbringung der gewünschten Dienstleistungen beginnt, nachdem der Kunde seine entsprechenden Margin-Leistungen eingezahlt hat. 3.2. Widerrufsrecht Der Kunde kann die auf Abschluss der oben genannten Verträge gerichtete Vertragserklärung wie folgt widerrufen: Widerrufsbelehrung für mit der Varengold geschlossene Verträge: Widerrufsrecht des Kunden Der Kunde ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des jeweiligen gemäß der von ihm gewünschten Dienstleistung (Brokerage, Asset Management) erforderlichen Vertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. 66 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 Hinweis auf Einschränkungen des Widerrufsrechts Nach § 312d Absatz 4 Nr. 6 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden und anderen handelbaren Finanzinstrumenten, Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten. Für einzelne Geschäfte, durch die der Kunde Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert (auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch Varengold oder andere Dritte), hat der Kunde kein Widerrufsrecht. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung erhalten. Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Kunden ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsbestimmungen gemäß dem jeweiligen Varengold-Vertrag die Informationen, zu denen die Bank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 BGB-InfoV) verpflichtet ist, in Textform zur Einsicht- und Kenntnisnahme zur Verfügung stand, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses und der Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 e BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die Name Varengold Bank AG Adresse Grosse Elbstrasse 27 Ort, Postleitzahl, Land 22767 Hamburg, Deutschland Telefon +49.40.66 86 49 0 Faxnummer +49.40.66 86 49 49 E-Mail [email protected] Internet www.varengold.de Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden der Vertrag von der Varengold und vom Kunden vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Folgen des Widerrufs Hat der Kunde vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerruft er in diesem Fall, so muss er die empfangene Leistung jedoch der Bank zurückgewähren und der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben. Kann der Kunde die von der Bank ihm gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Kunde vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Die Verpflichtung besteht nur, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Bank vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der vertraglichen Leistung beginnt. Ende der Widerrufsbelehrung 67 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XVII. UNTERNEHMENSINFORMATION/-ERKLÄRUNG DES KONTOINHABERS 1. Unternehmens-/Kundendaten (im Folgenden Unternehmen) Name des Unternehmens Adresse Ort, Land Gründungsdatum Land der Gründung Datum des Eintrages in das Handelsregister Handelsregisternummer des Unternehmens Geschäftsführer / Vorstand Stamm- bzw. Grundkapital Anzahl der Gesellschafter / Aktionäre 2. Weitere Unternehmens- / Kundeninformationen 2.1 Haben Sie Ihren letzten Jahresabschluss beigefügt? Ja Nein 2.2 Wenn nein, machen Sie bitte die folgenden Angaben: Jahreseinkommen (bitte ankreuzen) Nettovermögen (bitte ankreuzen) unter 75.000,00 € 150.000,00 € – 250.000,00 € 75.000,00 € – 150.000,00 € 250.000,00 € – 500.000,00 € unter 150.000,00 € 150.000,00 € – 500.000,00 € über 500.000,00 € über 500.000,00 € 3. Sind Sie Mitglied einer Börse oder durch eine Aufsichtsbehörde reguliert? Ja Nein Wenn ja, geben Sie bitte weitere Einzelheiten an: 4. Bitte fügen Sie diesen Kontoeröffnungsunterlagen folgende Unterlagen bei: einen aktuellen, amtlich oder notariell beglaubigten Handelsregisterauszug eine aktuelle, amtlich oder notariell beglaubigte Satzung sowie Legitimationen des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung des Unternehmens 5. Erklärung institutioneller Kunden Das Unternehmen ist kein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern ein eingetragener Kaufmann. Ich/Wir als Geschäftsführer bzw. Vorstand des Unternehmens habe(n) Varengold ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unternehmen, für das ich/wir als Geschäftsführer/Vorstand bestellt bin/sind, (finanz-) termingeschäftsfähig ist. Ich/Wir erkläre(n), dass alle nach unserer Satzung erforderlichen Beschlüsse vor Aufnahme des hochspekulativen Handels von Derivaten bzw. Investments in diese, in nationale und internationale (Finanz-)Termingeschäfte, OTC-Geschäfte inkl. „CFDs“ (Over-The-Counter-Geschäfte inkl. Contract for Difference), Devisentermin- und Devisenkassageschäfte (Forex-Geschäfte) vorlagen und ordnungsgemäß gefasst worden sind (alle werden im Folgenden als „Geschäfte” bezeichnet). Ich/Wir bestätige(n) Ihnen hiermit ebenfalls mein/unser Bewusstsein, dass die oben aufgeführten Geschäfte hochspekulativ sind und ich/wir mir/uns dessen als Geschäftsführer/Vorstand des Unternehmens voll bewusst bin/sind. Ich/Wir verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in den genannten Geschäften und Transaktionen. Das Unternehmen wünscht ausdrücklich, diese Art von Geschäften zu tätigen. Alle Geschäftsführer/Vorstände bitte unterschreiben! Ort und Datum Vor- und Nachname Unterschrift Vorstand/ Geschäftsführung (+Firmenstempel) Ort und Datum Vor- und Nachname Unterschrift Vorstand/ Geschäftsführung (+Firmenstempel) Ort und Datum Vor- und Nachname Unterschrift Vorstand/ Geschäftsführung (+Firmenstempel) 68 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013 XVIII. LEGITIMATIONSDOKUMENT FÜR KONTOINHABER UND ETWAIGE (KONTO-)BEVOLLMÄCHTIGTE / VERFÜGUNGSBERECHTIGTE Zu Ihrem eigenen Schutz ist eine gesetzliche vorgeschriebene Identitätsfeststellung notwendig. Bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original gemeinsam mit einer vollständigen Kopie des gültigen Ausweises/ Reisepasses an folgende Anschrift senden: Varengold Bank AG Accountopening Grosse Elbstrasse 27 22767 Hamburg, Deutschland Bitte stellen Sie sicher, dass dieses Formular ebenfalls von einer zur Legitimation berechtigten Stelle (wie unten unter Abschnitt 3. „Identifikationsvermerk der zu legitimierenden Stelle“ genannt) ausgefüllt und unterschrieben werden muss, um gültig zu sein. Des Weiteren benötigen wir dieses Dokument im Original. Ein Fax besitzt keine Gültigkeit. Andernfalls können wir Ihrem Kontoeröffnungsantrag nicht entsprechen. 1. Angaben zu der zu legitimierenden Person (gemäß gültigem Legitimationsdokument): Name Vorname Geburtsname Geburtsort Geburtsdatum Adresse Ort, Land Nationalität E-Mail Bestätigung der E-Mail Telefonnummer Mobilfunknummer Unterschrift erfolgt in Gegenwart der legitimierenden Person Ort und Datum Persönliche Unterschrift der zu legitimierenden Person 2. Ausweisdaten der zu legitimierenden Person Personalausweis-Nr. Reisepass-Nr. Ausstellungsbehörde Ausstellungsort Ausstellungsdatum gültig bis 3. Identifikationsvermerk durch die legitimierende Stelle (nur von der legitimierenden Stelle auszufüllen!) Zur Legitimation berechtigte Stellen: Botschaften oder Konsulate von EU-Staaten Kooperationspartner der Varengold Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie Notare International bekanntes Kreditinstitut Ich/Wir bestätigen hiermit: Die oben genannte Person war persönlich anwesend und ihre Identität wurde anhand eines gültigen OriginalPersonalausweises bzw. Original-Reisepasses festgestellt. Die genannte Person hat ihre Unterschrift in meiner/unserer Gegenwart geleistet. Name, Vorname der legitimierenden Person Legitimierende Stelle Ort und Datum Vor- und Nachname Unterschrift des Legitimationsberechtigten (inkl. Stempel der legitimierenden Stelle) 69 Kontoeröffnungsunterlagen Varengold Version 4.1, Juli 2013