Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

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Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
19/6674
19. Wahlperiode
13.07.10
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Jan Balcke (SPD) vom 06.07.10
und
Betr.:
Antwort des Senats
Kann sich das „Geizhaus“ in der Angerburger Straße weiter ausdehnen?
Trotz massiver Proteste aus der Wandsbeker Bevölkerung hat das Bezirksamt Wandsbek den Weg zur Einrichtung eines Billig-Bordells in der Angerburger Straße frei gemacht. Zunächst wurde nur das 1. Obergeschoss eines
Gewerbegebäudes vom Bordellbetreiber zur Nutzung angemeldet, nun –
nachdem der Mieter aus dem Erdgeschoss aus Imagegründen das Gebäude
verlassen musste – will der Bordellbetreiber Medienberichten zufolge das
Erdgeschoss ausdehnen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
Das Bezirksamt ist bei seinen Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden. Alle
Anträge auf Bordellnutzungen werden in den zuständigen bezirklichen Gremien vorgestellt und abgestimmt.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
1.
Wie viele Arbeitsräume umfasst die erteilte Baugenehmigung für das
1. Obergeschoss?
2.
Wie viele dieser Arbeitsräume sind nach Kenntnis des Bezirksamtes
bereits eingerichtet und „in Betrieb“?
3.
Wie viele Mitarbeiterinnen dürfen gemäß Baugenehmigung zeitgleich in
den Arbeitsräumen tätig sein?
4.
Liegt für die Nutzung des Erdgeschosses ein Bauantrag oder ein Antrag
auf Bauvorbescheid vor?
19.
Zehn.
Ja.
Wenn ja,
a.
um wie viele Räume will sich das Bordell erweitern?
b.
welche sonstigen Nutzungen beziehungsweise Dienstleistungen
sind im Erdgeschoss seitens des Betreibers gewünscht?
19.
Dem zuständigen Bezirksamt sind keine anderen beabsichtigten Nutzungen bekannt.
Drucksache 19/6674
c.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode
wie viele Mitarbeiterinnen können ergänzend zur Nutzung im
1. Obergeschoss im Erdgeschoss tätig sein?
Derzeit können hierzu keine Angaben gemacht werden. Das Prüfverfahren läuft.
5.
Bestehen Auflagen über außerhalb oder innerhalb des Gebäudes angebrachte Werbeanlagen mit und ohne Beleuchtung? Bestehen Wünsche
seitens des Antragstellers über Veränderungen in der Außengestaltung
des Gebäudes?
Wenn ja, welche (bitte jeweils aufführen)?
Im ursprünglichen Genehmigungsbescheid waren Auflagen gemacht worden, die aber
im Widerspruchsverfahren aus Rechtsgründen aufgehoben werden mussten.
6.
Besteht für den Antragsteller ein Recht auf Erteilung einer Bau- beziehungsweise Nutzungsgenehmigung für das Erdgeschoss auf Grundlage
der durch das Bezirksamt bereits erteilten Genehmigung für das 1. Obergeschoss?
Wenn ja, auf welcher Grundlage?
Die vom Bezirksamt erteilte Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf das Obergeschoss. Die Genehmigung ist allerdings im Zusammenhang mit dem ebenfalls
erteilten Vorbescheid zu sehen. Dieser unterscheidet nicht zwischen den Stockwerken, sondern bezog sich auf das gesamte Gebäude Angerburger Straße 20. Es wurde
mitgeteilt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um
eine gewerbliche Nutzung handelt und damit als Gewerbebetrieb einzuordnen ist.
7.
Bestehen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen Fristen, in denen
das Bezirksamt über einen Antrag des Bordellbetreibers entscheiden
muss?
Wenn ja, welche?
Ja. Die Bauaufsichtsbehörde hat über einen Antrag gemäß § 62 Hamburgische Bauordnung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin/dem Bauherrn verlängert werden.
8.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, die Bordellerweiterung in
das Erdgeschoss zu verhindern?
Das zuständige Bezirksamt führt diesbezüglich Gespräche mit dem Antragsteller.
9.
Welche Einflussmöglichkeiten hat die Bezirksversammlung auf eine Erteilung beziehungsweise Nicht-Erteilung der Baugenehmigung?
Soweit gesetzliche Ansprüche von Antragstellern bestehen: Keine.
10. Welche bauleitplanerischen Festlegungen bestehen derzeit für die in
Rede stehende Fläche an der Angerburger Straße?
Es gilt der Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29. Als textliche Änderung ist
durch Verordnung vom 11. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan dieser wie folgt ergänzt worden: „Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsstellen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen“.
Der weiterhin geltende Vorbescheid beruht auf dem davor geltenden Bebauungsplan,
der eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Antwort zu 6. zuließ.
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