Strafrechtliche Fragen zur Prostitution und mögliche Wege zur

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Strafrechtliche Fragen zur Prostitution und mögliche Wege zur
Kriminalität und Kriminalprävention am Beispiel der Stadt Augsburg
Das älteste Gewerbe der Welt – Strafrechtliche Fragen zur Prostitution und mögliche Wege zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten
19.04.2016
Autoren: Sabrina Groß, Sabrina Sauter
Gliederung
1.
2.
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4.
5.
6.
Gesellschaftliche Lage vor 2002
Gesellschaftliche Lage ab 2002
Vergleich der Gesetzeslage vor und nach 2002
Gesetzesentwurf für 2016
Meinungsanalyse aus den Interviews
Vergleich Amsterdam – Deutschland
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Gesellschaftliche Lage vor 2002
• Prostitution als etwas Verruchtes und Verbotenes
• Verheimlichung, ohne Bezug zur Öffentlichkeit
• Verwerflich und kein rechtlich anerkannter Beruf
• Kein Schutz der Frauen durch das Gesetz • Sanktionierung sämtlicher Aktivitäten
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Gesellschaftliche Lage ab 2002
• Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG)
• Aufhebung der Sittenwidrigkeit
• Stärkung der Rechtsposition der Frauen
• Anerkennung als legitime Erwerbstätigkeit
• Tätigkeit als Prostituierte im Bordell nicht mehr strafbar
• Keine Sanktionierung der Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen
• Abschaffung der Pflichtuntersuchung im Gesundheitsamt
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Vergleich der Gesetzeslage vor und nach 2002
Vor 2002
Ab 2002
• §180a Förderung der Prostitution
• §181a Zuhälterei
• §180a Ausbeutung von Prostituierten • §181a Einschränkung des Täterkreises • §232 Neuregelung des Menschenhandel (ab 2005) • Einführung der §§1, 2, 3 ProstG
• §180b Menschenhandel a.F
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Gesetzesentwurf für 2016 (I)
• Seit der Gesetzesänderung 2002: Zwangsprostitution ungewollt Tür und Tor geöffnet
• Grundlegende Änderungen durch das Prostitutionsschutzgesetz (ProSchG)
• Augsburg an der Spitze im Städtevergleich (ca. 1000 Prostituierte)
• In den vergangen 5 Jahren 63 Opfer von Menschenhandel
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Gesetzesentwurf für 2016 (II)
• Wiedereinführung der Gesundheitsuntersuchung auf freiwilliger Basis
• Beratungsstellen für Prostituierte
• Erlaubnispflicht für Bordellbetreiber
• Meldepflicht für Prostituierte
• Notfallknopf in den Zimmern
• „Streetworkerinnen“ zur Aufklärung und als Vertrauenspersonen
• Änderung der Straftatbestände
• Anhebung des Mindestalters auf 21 Jahre
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Meinungsanalyse aus den Interviews (I)
• Gesundheitsuntersuchung
Pro: Besuch im Gesundheitsamt bzw. in Beratungsstellen (mind. einmal jährlich)
Contra: freiwillige Basis
• Erlaubnispflicht für Bordellbetreiber
Pro: ‐ Inangriffnahme des Strohpersonenproblems ‐ Strengere Kontrollen – Aussortieren von schwarzen Schafen
‐ Auflösung von Wohnungsbordellen und Megabordellen (Beispiel: Lechhausen)  können nur auf illegale Weise gefüllt werden
Contra: lediglich schleppende Lösung des Problems • Beispiel Österreich: • Schwebende Konzession und Punktesystem
• Nach 3 Punkten Entzug der Konzession
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Meinungsanalyse aus den Interviews (II)
• Probleme der Wohnungsprostitution • Duldung der Stadt Augsburg
• Keine Kontrolle und kein Schutz für Frauen
• Keine Aufdeckung der Zwangsprostitution
• In „sauber geführten“ Häusern
• haben lediglich Freier Zutritt
• kommt Zwangsprostitution vor, jedoch sehr selten (sehr auffällig in normalen Häusern)
• wird Zwangsprostitution durch die Genehmigung von „Schmuddelhäusern“ und Wohnungsbordellen unterstützt
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Meinungsanalyse aus den Interviews (III)
• Meldepflicht für Prostituierte Pro: ‐ Wegfall der Anonymität
‐ Gewährleistung von Schutz
Contra: ‐ meist nur kurzer Aufenthalt in derselben Stadt erschwert Registrierung ‐ Meldepflicht nur durch stärkere Kontrollen wirkungsvoll
Allgemein strengere Kontrollen der Häuser erforderlich!
• Notfallknopf in „anständigen“ Häusern bereits vorhanden
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Meinungsanalyse aus den Interviews (IV)
• Streetworkerinnen • Pro: –
• Contra: ‐ Frauen wollen nur in Ruhe ihrer Arbeit nachgehen
‐ Wollen nicht in die Opferrolle gezwungen werden
• Tatsächlicher Anteil der Zwangsprostitution gering
• Nicht immer Spaß an der Arbeit („Alltagsprobleme im Job“)
• Zwang durch Armutsprostitution: Vorhanden, aber nicht in so hohem Maße
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Meinungsanalyse aus den Interviews (V)
• Änderung Straftatbestände
Pro: ‐ Menschenhändlerrouten tatsächlich vorhanden
Contra: ‐ Wie weit soll die Sanktionierung gehen?
• Anhebung des Mindestalters auf 21 Jahre
Pro: ‐ Naivität und dadurch leichter ausnutzbar
‐ Von Freiern größtenteils eh nicht gefragt
Contra: ‐ Entscheidungsfreiheit
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Vergleich Amsterdam – Deutschland (I)
Amsterdam
Deutschland
• Bordelle an sich strafbar – die Arbeit innerhalb nicht
• Im Bordell nur zur Miete
• Lizensierungsverfahren
• Notfallknopf
• Fenster‐Prostitution
• Arbeit als Prostituierte im Bordell strafbar – Bordell an sich nicht
• Meistens nur zur Miete (3 Bezahlarten), jedoch keine Unterkunft
• Erlaubnispflicht • Notfallknopf
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Vergleich Amsterdam – Deutschland (II)
Amsterdam
Deutschland
• 8‐10% unfreiwillig
• Hygieneverordnung
• Kein Tabuthema • Straßenprostitution verboten • 542 Opfer (Rückgang vorhanden) • Kondomzwang
• Immer noch Tabu (Bsp. Bezeichnung) • Straßenprostitution in Augsburg seit Januar 2013 verboten
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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 
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