RUSSLANDaktuell 17 2013 Haftungsrisiken des
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RUSSLANDaktuell 17 2013 Haftungsrisiken des
Haftungsrisiken des Geschäftsführers Der in Russland Generaldirektor genannte Geschäftsführer eines Unternehmens muss sich mit zahlreichen Fragen herumschlagen. Dabei sollte er die ihm drohende Haftung nicht aus den Augen verlieren. Dass er mit einem Bein im Gefängnis stehe, mag übertrieben sein, aber die Risiken bei einer Pflichtverletzung sind dennoch beachtlich. Das russische Recht sieht die Möglichkeit zur zivilrechtlichen Belangung eines Generaldirektors in Artikel 53 Zivilgesetzbuch vor. Danach haftet eine Person, die im Namen des Unternehmens handelt, der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die dieser durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen entstehen. Um den Generaldirektor zur Haftung heranzuziehen, müssen also – ähnlich wie in Deutschland – folgende vier Voraussetzungen bewiesen werden: (1) rechtswidrige Handlung (Unterlassung); (2) Schaden; (3) kausaler Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden; (4) Verschulden. Vereinheitlichung der Rechtsprechungspraxis Die Praxis in diesem Bereich war widersprüchlich. Eine detaillierte Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale fehlte bisher. Nunmehr hat das Oberste Wirtschaftsgericht den Entwurf einer Verordnung „Über einige Fragen des Schadenersatzes durch Personen, die zu den Organen einer juristischen Person gehören“ erarbeitet. Dieser Entwurf zeigt die rechtliche Auffassung des Gerichts. Generaldirektoren sollten sie bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen, um Verfahren auf Schadenersatz möglichst zu vermeiden. Vernünftigkeit und Lauterkeit Die Rechtswidrigkeit einer Handlung (Unterlassung) kann nach Ansicht des Gerichts erst dann bejaht werden, wenn der Schadensverursacher eine durch Gesetz oder Vereinbarung der Parteien aufgestellte Verpflichtung verletzt hat. Das Oberste Wirtschaftsgericht hat im Entwurf die Rechtsprechung zusammengefasst: Der Generaldirektor ist verpflichtet, im Interesse der juristischen Person lauter und vernünftig zu handeln. Wird diese Pflicht verletzt, stellt dies einen ausreichenden Grund für Schadensersatzansprüche dar. Die Begriffe „Vernünftigkeit“ und „Lauterkeit“ sind ihrer Natur nach Werturteile, was ein weites richterliches Ermessen in jedem konkreten Verfahren ermöglicht. Zur Vereinheitlichung hat das Oberste Wirtschaftsgericht nunmehr einige Umstände aufgeführt, welche die Unlauterkeit von Handlungen belegen: - die Handlungen erfolgten im Rahmen eines Interessenkonflikts zwischen Gesellschaft und Generaldirektor; - der Generaldirektor wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, dass die Handlung/Unterlassung nicht im Interesse der juristischen Person standen; - der Generaldirektor schloss das Geschäft zu für die juristische Person wissentlich ungünstigen Bedingungen ab; - der Generaldirektor traf Entscheidungen ohne Berücksichtigung ihm bekannter Informationen und/oder unterließ es, die für die Entscheidung erforderliche Information einzuholen. Haftungsumfang Im Entwurf nimmt das Gericht auch zur Haftung von Generaldirektoren für Auswahlfehler Stellung. Es weist darauf hin, dass sich die Haftung des Generaldirektors gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern auch auf unvernünftige beziehungsweise unlautere Handlungen bei der Auswahl und Überwachung von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern erstrecken kann. Schadenshöhe Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Büroanschrift: Haus der Deutschen Wirtschaft 1. Kasatschi per.7, 119017 Moskau Tel.: +7 495 23449-50/ -53 Fax: +7 495 23449-51/ -54 [email protected] www.russland.ahk.de Ansprechpartner: Michael Harms, Robert Breitner 8 Eine Haftung setzt voraus, dass der Gesellschaft ein Vermögensschaden entstanden ist. Dazu gehören folgende Positionen: (1) Ausgaben zur Rechtsverteidigung; (2) Wert des verlorenen beziehungsweise geschädigten Vermögens; (3) entgangene Einnahmen (welche unter den üblichen Bedingungen des Rechtsverkehrs ohne Rechtsverletzung zu erzielen gewesen wären). Nach der allgemeinen Regel muss der Kläger den Schadenseintritt und die Schadenshöhe beweisen. Fehlen Beweise für die Höhe des entstandenen Schadens, wurde eine Klage bisher abgewiesen, selbst wenn die Pflichtverletzung unstreitig war. Das Oberste Wirtschaftsgericht stellt nunmehr fest, dass es keinen Grund für die Klageabweisung in vollem Umfang darstellt, wenn die Schadenshöhe nicht genau ermittelt werden kann oder Beweise für den Schadensbetrag fehlen. In diesem Fall müssten die Gerichte vielmehr die Höhe des Schadens unter Berücksichtigung der Grundsätze von Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit selbstständig ermitteln. Verschulden als Haftungsgrund Ohne Verschulden besteht keine zivilrechtliche Haftung für Schäden der Gesellschaft. Verschulden liegt vor, wenn der Rechtsverletzer nicht mit ordnungsgemäßer Sorgfalt und Vorsicht nach den konkreten Verkehrsbedingungen alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung negativer Folgen seiner Handlungen (Unterlassungen) ergriffen hat. Im russischen Zivilrecht wird das Verschulden des Schadensverursachers vermutet. Er muss also beweisen, dass kein Verschulden vorlag. Der Generaldirektor hat also im Fall einer Klage seine Unschuld nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung wird der Generaldirektor aber entlastet, wenn: - er alle erforderlichen Maßnahmen zur ordentlichen Erfüllung der Pflichten eines Unternehmensleiters ergriffen hat; - er die Handlungen im Rahmen eines angemessenen unternehmerischen Risikos getroffen hat (dies ähnelt der Business Judgement Rule des deutschen Rechts); - die Handlungen unter höchstmöglicher Berücksichtigung der Unternehmensinteressen erfolgten. Diese Position ist auch im Entwurf aufgeführt, wurde jedoch um weitere Fragen ergänzt. Die Haftung wird allerdings nicht ausgeschlossen, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts beziehungsweise die Vornahme einer Handlung von den Gesellschaftern oder vom Direktorenrat gebilligt wurden. In diesem Fall geht es lediglich um die Abgrenzung der Haftung zwischen allen beteiligten Personen. RUSSLAND aktuell 17-2013 RUSSLAND aktuell Fazit: Der Entwurf wird bis zur Verabschiedung vermutlich noch Änderungen erfahren. Jedoch wird die Tätigkeit des Obersten Wirtschaftsgerichts zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Generaldirektorenhaftung eine große Bedeutung für die Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Das Inkrafttreten des Entwurfs kann mehr Gerichtsverfahren zur Geltendmachung von Forderungen gegen Generaldirektoren zur Folge haben. Dem können die Generaldirektoren durch eine aufmerksame und sorgfältige Ausübung ihrer Befugnisse entgegenwirken. Alexander Bezborodov, LL.M., Partner BEITEN BURKHARDT Moskau KONTAKT: Turchaninov Per. 6/2 119034 Moskau, Russland Tel.: +7 495 232 96 35 Fax: +7 495 232 96 33 [email protected] www.beitenburkhardt.com termin 24. April, St. Petersburg „Immobilienmarkt St. Petersburg & Leningrader Gebiet“, auf der Deutschen Woche 2013 Deutsch-Russische AHK, Filiale Nordwest, St. Petersburg Tel.: +7 812 33214-15; Fax: -16 [email protected] www.petersburg.russland.ahk.de NJP Dresden Hans Joachim Nothelfer Bertolt-Brecht-Allee 22 01309 Dresden Telefon +49 351 31 99 20 00 Telefax +49 351 31 99 20 20 [email protected] NJP Kazan Dr. iur. Kamil Arslanov Ul. M. Salimzhanova 2B „Sakura-Center“ 420107 Kazan/Rep. Tatarstan Telefon +7 843 570 43 44 Telefax +7 843 291 75 44 [email protected] www.n-j-p.com RUSSLAND aktuell 17-2013 veranstaltungstipps veranstaltungstips EU-Mission nach Russland Die Europäische Kommission veranstaltet vom 17. bis 19. Juni 2013 eine europäische Wirtschaftsdelegation in die Russische Föderation, die vom Vize-Präsidenten der Europäischen Kommission Antonio Tajani angeführt wird. Ziel der Reise ist es, Kooperationen von insbesondere europäischen kleinen und mittleren Unternehmen in Russland anzustoßen. Darüber hinaus fördert die Mission Kooperationen mit speziellen Zielsektoren durch die Teilnahme an Matchmaking-Veranstaltungen mit lokalen russischen Unternehmern. Die folgenden Branchen spielen dabei eine Schlüsselrolle: Werkzeugmaschinen/ Industriemaschinen, Nanotechnologie, Mikro- und Nano-Elektronik, Halbleiter, moderne Werkstoffe, Biotechnologie und Optik/Photonik, Bau- und Ingenieurswissenschaften, waldbasierte Industrien, Rohstoffe, Konsumgüter, Lebensmittel- und Getränkeindustrie, Textilien, Pharmazeutik und medizinische Geräte. Die europäischen Unternehmen müssen die Kosten für Reise und Unterkunft selbst tragen. Die EU-Kommission wird Gruppenbuchungen in Hotels sowie die Reisen vor Ort organisieren. KONTAKT: Enterprise Europe Network Berlin-Brandenburg Anke Wiegand, Tel.: +49 30 399 80 279 [email protected] Handeln und Verhandeln in Russland Russland ist ein stetig wachsender Exportmarkt vor unserer Haustür. Um dort erfolgreich zu sein, sind gute Kenntnisse sowohl der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch der Verhandlungsweise russischer Partner notwendig. Im Seminar „Handeln und Verhandeln in Russland“, das das Kompetenzzentrum Russland der IHK Rhein-Neckar am 14. Mai in Mannheim veranstaltet, werden wie im wirklichen Geschäftsleben wirtschaftsjuristische Aspekte der Liefer- und Vertragshändlerverträge eng verbunden mit den für Russland typischen Verhandlungsweisen dargestellt. Diese Verbindung steht im Mittelpunkt, denn nur wer beides beherrscht, wird erfolgreich sein. Die Teilnehmerzahl des Seminars ist begrenzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. KONTAKT: IHK Rhein-Neckar Dr. Jelena Möbus, Leiterin Kompetenzzentrum Russland Tel.: +49 621 1709-282 [email protected] http://www.rhein-neckar.ihk24.de/ 9