Akkreditiv-Workshop am 10. März 2015
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Akkreditiv-Workshop am 10. März 2015
Akkreditiv-Workshop am 10. März 2015 bei Ihre Moderatorin Manuela Robinson UniCredit Bank AG Leiterin Foreign Trade Service Nürnberg Tel. 0911/2164-1111 [email protected] 2 2 Themen unseres heutigen Workshops 3 Zahlungsbedingungen Das Akkreditiv unter Risikogesichtspunkten / Zahlstelle Praxisfall Exportakkreditiv: "China Nuclear Energy Industry Corp." Sanktionsklauseln und Spätestzahlungsklauseln in Akkreditiven Änderungen aus den neuen ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013) Warum werden Akkreditivdokumente abgelehnt? – Erfahrungen Neues Instrument: BPO – Bank Payment Obligation Nützliche Informationen und Hilfsmittel Ihre Fragen Überlegungen bei Auslandsgeschäften Warum sind Auslandsgeschäfte risikoreicher als Inlandsgeschäfte ? 4 Sprache Rechtssystem Vorschriften und Regelungen Soziale und politische Struktur Handelsgebräuche Konfliktsituationen Infrastruktur Überlegungen beim Exporteur Können Sie Ihren neuen Kunden vertrauen ? Verfügen Ihre Abnehmer zum Zahlungszeitpunkt über die nötigen finanziellen Mittel bzw. die Devisen ? Wird die Ware vertragsgemäß abgenommen ? Wie stabil ist die politische Situation im Abnehmerland? Welche generelle Risiken können auf den Exporteur zukommen ? Wie können diese abgesichert werden ? 5 Risiken für den Exporteur Wirtschaftliches Risiko Importeur kann oder will nicht zahlen Politisches Risiko Außerordentliche Maßnahmen oder politische Ereignisse im Importland verhindern die Zahlung Transferrisiko (Teil des politischen Risikos) Importland ist zur Zahlung in der vereinbarten Währung unfähig oder unwillig Währungs-/Kursrisiko Wert der Vertragswährung ändert sich im Verhältnis zum EURO Fabrikationsrisiko (Abnahmeverweigerung/Auftragsannulierung) Noch vor Lieferung der Ware treten im Importland bzw. bei Importeur Umstände ein, die eine Erfüllung des Vertrages durch den Importeur gefährdet erscheinen lassen. Damit wird die vertragsgemäße Lieferung für den Exporteur unzumutbar bzw. unmöglich. 6 Zahlungsbedingungen und -sicherung: Interessenlage Vorauszahlungen / Anzahlung ohne Anzahlungsgarantie mit Anzahlungsgarantie Interesse des Exporteurs Zahlungsgarantie einer Bank Bestätigtes Akkreditiv Unbestätigtes Akkreditiv BPO Bank Payment Obligation Inkasso Zahlung nach Erhalt der Ware Offene Rechnung / Lieferantenkredit 7 Interesse des Importeurs . 8 Das Akkreditiv – Definition, Arten und Betrachtung unter Risikogesichtspunkten Das Akkreditiv: Definition Ein Akkreditiv ist die abstrakte Verpflichtung (losgelöst vom Grundgeschäft) einer Bank dem Verkäufer einer Ware oder Dienstleistung bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, die den erfolgten Versand der Ware oder die erbrachte Dienstleistung nachweisen (Vorlage von akkreditivkonformen Dokumenten) einen bestimmten Betrag zu zahlen. Alle beteiligten Banken befassen sich ausschließlich mit Dokumenten und nicht mit Waren oder Dienstleistungen auf die sich die Dokumente möglicherweise beziehen. D.h. die fehlerfreie Dokumentation löst die Zahlung aus!!!! 9 Abwicklung Die Abwicklung eines Akkreditivs erfolgt nach dem international anerkannten Regelwerk Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA – derzeit Revision 600) sowie "International Standard Banking Practice (ISBP) for the examination of documents under documentary credits". Beide Regelwerke wurden von der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris verfasst. 10 Ablauf Akkreditiv 3. Akkreditiveröffnung Avisierende Bank Akkreditivbank 7. Dokumente 10. Gutschrift 6. Dokumente 4. Avisierung evtl. Bestätigung 9. Gutschrift 1. Kaufvertrag Verkäufer/Exporteur (Zahlungsbedingung: Akkreditiv) 5a Ware 5b Dokumente 11 Spedition Zollager Ware Dokumente Käufer/Importeur Akkreditiv aus Sicht des Exporteurs Zahlungsversprechen einer Bank Warenlieferung wird bezahlt, Voraussetzung: Akkreditivbedingungen werden erfüllt Risiko: Wie sicher ist das Zahlungsversprechen der Akkreditivbank (Zahlungsfähigkeit) ? Lösung: Akkreditiv mit Bestätigungsauftrag an avisierende Bank Können die Dokumente akkreditivkonform erstellt werden ? Lösung: Schulungen, Dienstleister hierfür beauftragen 12 Vorteile des Akkreditives für den Exporteur Beurteilung der Bonität des Käufers durch die Akkreditivbank Zahlungsverpflichtung einer Bank, nicht des Importeurs kein Warenabnahmerisiko fehlerfreie Dokumentation löst Zahlung aus 13 Vorteile des Akkreditives für den Importeur Dokumente weisen Versand der Ware nach Empfangnahme der Ware mit den Dokumenten Exporteur verliert –abhängig von der Tansportart- die Verfügungsgewalt über die Ware 14 Risiko für den Importeur keine Sicherheit, ob Qualität und Quantität der gelieferten Ware der in den Dokumenten beschriebenen Ware entspricht Lösungsmöglichkeit: Inspektionszertifikat verlangen einen Teil des Akkreditivs erst nach Prüfung der Ware ausbezahlen 15 Formen des Akkreditivs unwiderrufliches Akkreditiv Die Akkreditivbank verpflichtet sich unwiderruflich zur Zahlung aus dem Akkreditiv, sofern alle Bedingungen daraus erfüllt sind. Eine Änderung der Akkreditivbedingungen kann nur mit Zustimmung des Begünstigten erfolgen. Das wirtschaftliche Risiko der Akkreditivbank sowie das politische Risiko des Importlandes bleiben bestehen. 16 Sicht – Akkreditiv Zahlung wird sofort fällig Nachsicht – Akkreditiv Zahlung an eine vereinbarte Fälligkeit gebunden (z.B. 60 Tage nach Versand-Datum) Das Akkreditiv – unter Risikogesichtspunkten mit Akkreditivbestätigung Auf Weisung des Käufers (Vertragsbestandteil) beauftragt die Akkreditivbank die avisierende Bank, bei der Avisierung ihre Bestätigung hinzuzufügen. Diese tritt damit in die Verpflichtung der Akkreditivbank ein. Der Begünstigte hat somit die bestätigende Bank als eigenständigen Schuldner in der Haftung. Das wirtschaftliche Risiko der Akkreditivbank und das politische Risiko des Importlandes sind damit ausgeschaltet. Es empfiehlt sich, bereits während der Verhandlungen zum Kaufvertrag Kontakt zu uns aufzunehmen, um die Möglichkeit einer Akkreditivbestätigung und die Höhe der Bestätigungsprovision (Kalkulation) für die erwartete Akkreditivbank und das Importland zu erfragen. 17 Das Akkreditiv – unter Risikogesichtspunkten Ankaufszusage / Schutzzusage / Silent Confirmation: Diese werden angewendet, wenn eine Akkreditivbestätigung nicht durchsetzbar ist, bzw. falls länderspezifisch Banken keine Bestätigungsaufträge erteilen, der Begünstigte sich aber gegen das Banken- und Länderrisiko absichern will. Bei einer "stillen Bestätigung" wird die Absicherung vertraglich zwischen Exporteur und seiner Hausbank geregelt. In diesem Vertrag ist genau festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen aus der "stillen Bestätigung" Zahlung erfolgt. Hierfür ist eine Abtretung der Forderung an die UniCredit aus dem Grundgeschäft (Liefergeschäft) notwendig. 18 Das unwiderrufliche Akkreditiv: Risikodeckung Unwiderrufliches Akkreditiv Risiko unbestätigt 19 bestätigt / Silent Confirmation wirtschaftliches Risiko (Käufer) JA JA wirtschaftliches Risiko (Auslandsbank) nein JA politisches Risiko (Käuferland) nein JA Die Zahlstelle im Akkreditiv Akkreditiv - Zahlstelle Was hat sie für Auswirkungen für den Exporteur ? Die Zahlstelle stellt die Erfüllung der Akkreditivbedingungen fest. Sie löst die Zahlung gemäß den Akkreditivbedingungen aus Akkreditiv - zahlbar bei der Avisbank Der Begünstigte erhält den Akkreditiverlös - nach Einreichung akkreditivkonformer Dokumente - von der Avisbank. Das Risiko des Verlustes der Dokumente auf dem Postweg zur eröffnenden Bank trägt der Importeur. Akkreditiv - zahlbar bei der eröffnenden Bank Hier erhält der Begünstigte die Zahlung - nach Eingang akkreditivkonformer Dokumente – von der eröffnenden Bank. Das Risiko des Verlustes der Dokumente auf dem Postweg zur eröffnenden Bank trägt der Exporteur. Wo findet man sie im Akkreditiv ? Meist in den SWIFT-Feldern 41D und 78. 21 Beispiele zur Zahlstelle Available with/by 41d: any bank in Germany by negotiation ►► Einreichung ü/ Unicredit möglich! Instructions 78: payment will be made on receipt of one set of documents in compliance with L/C terms at our counters Zahlstelle = die eröffnende Bank (LC kann über UniCredit abgewickelt werden) 22 Beispiele zur Zahlstelle Available with/by 41d: HYVEDEMM460 BY PAYMENT Confirmation instructions: CONFIRM Instructions 78: AT THE RECEIPT OF CREDIT-CONFORM DOCUMENTS AT YOUR COUNTERS YOU ARE AUTHOIRZED TO DEBIT OUR HEAD OFFICE ACCOUNT AT YOUR MUNICH BRANCH Zahlstelle = Avisierende und bestätigende Bank - Unicredit 23 Beispiele zur Zahlstelle :31D: EXPIRY 23.02.14 GERMANY … :50 : APPLICANT ABC CORPORATION TAIWAN 41D: AVAILABLE WITH HYVEDEMM460 IN BENEFICIARY'S COUNTRY BY NEGOTIATION :42C: DRAFTS :42D: DRAWN ON DRAFTS AT SIGHT FOR FULL INVOICE VALUE US 78 : ON RECEIPT OF DOCUMENTS CONFORMING TO THE TERMS AND CONDITIONS OF THIS CREDIT, WE UNDERTAKE TO REIMBURSE THE NEGOTIATING BANK IN ACCORDANCE WITH THEIR INSTRUCTIONS. INSTRUCTIONS Zahlstelle = die eröffnende Bank 24 . Praxisfall Exportakkreditiv "China Seed Co. Ltd" Teil 1 – Allgemeine Daten zum Akkreditiv eröffnende Bank unwiderruflich Ablaufdatum und –ort wichtig für die Dokumentenvorlage! Angaben zu Auftraggeber und Angaben zum Begünstigten 26 Teil 2 - Betrag, Versand und Zahlstelle Akkreditivbetrag , ggf. inkl. Toleranz benutzbar bei der eröffnenden Bank in China Zahlung bei Sicht oder Nachsicht gegen Vorlage eines Wechsels Teillieferungen erlaubt Umladen nicht erlaubt Versandart und -weg 27 Teil 2 - Warenbeschreibung Die Warenbeschreibung muss auf der Rechnung mit den Angaben im Akkreditiv übereinstimmen, d.h. -inkl. Incoterms -inkl. packing conditions etc. Falls Teillieferungen erfolgen: Angabe der tatsächlich gelieferten Waren ("partial shipment out of…" evtl. "consisting of…") keine zusätzlichen Waren /Leistungen möglich, die nicht der Warenbeschreibung zugeordnet werden können (auch nicht ohne Berechnung) 28 Teil 3 – Dokumente Achtung: relativ kurze Vorlagefrist! 29 Teil 3 – Dokumente Bei der Dokumentenerstellung zu beachten: Im Falle einer Teillieferung muss erkennbar sein, was tatsächlich geliefert wurde (ISBP Art. C4) Ausweis der Vorauszahlung ohne Probleme möglich? Wie hoch muss der Rechnungswert sein? 30 Teil 3 – Dokumente "freight prepaid" trotz EXW? Full set B/L= alle Originale "clean" = ohne Vermerk von Beschädigungen an den Packstücken etc. "on board" = Angabe Verladung gemäß einheitlicher Richtlinien Art. 20 bei Angabe einer falschen Fax-Nummer im LC kann ggf. der Sendebericht nicht vorgelegt werden! 31 Beispiel für ein "unclean B/L" LOADED FROM OPEN STORAGE. WET BEFORE SHIPMENT. ALMOST ALL COLLI OF THIS SHIPMENT ARE IN GOOD CONDITION CLEAN AND WITHOUT ANY TRACES OF EXTERIOR OR INTERNAL DAMAGE. HOWEVER, A SMALLER PART OF ABOUT 30 CASES ARE WEATHERBEATEN AND HUMID OR WET. HOW FAR THE CONTENTS OR STABILITY OF THE BOXES ARE EFFECTED CANNOT BE DETERMINED. NOTE: REF: 3/HDS 17 CASE NO. PTS6321/533 AND 542 (EACH 3765 KG) DAMAGED DURING LOADING BY STEVEDORE (=Hafenarbeiter) DISCHARGED ON QUAI BY ORDER SHIPPER. 32 Teil 3 – Dokumente Definition "detailed"? Definition "exporting country" gem. ISBP Art. A19 e "Certificates", "Declarations" etc. - sollten entsprechend betitelt werden und sind - immer im Original unterschrieben auch wenn dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich verlangt wird. Inhaltlich entsprechen die Zertifikate den Vorgaben des Akkreditivs. 33 Teil 3 – Dokumente - Versicherungen Versicherungen müssen vor dem Versanddatum datiert sein, eine Klausel "warehouse to warehouse" reicht nicht mehr aus (ISBP Art. K10 c.) Achtung: - es werden Policen verlangt, die Vorlage eines Zertifikats ist nicht ausreichend - der Versicherungswert bezieht sich auf den Vertragswert (nicht den Wert der aktuellen Teillieferung) 34 Teil 3 – Dokumente Achtung: dieses Dokument können Sie nicht ohne Mithilfe Ihres Kunden UND dessen Bank erstellen! 35 Teil 3 – Dokumente Besser: "Copy of SWIFT…" "12 months from issuing date of final acceptance certificate date" was passiert, wenn kein Certificate vorgelegt werden kann? 36 Teil 3 – Dokumente Besser: "Copy of SWIFT…" Bitte achten Sie auf die Bestimmbarkeit der Gültigkeit der Garantie! (es ist aus dem Akkreditiv nicht bestimmbar, wann die Ware beim Käufer angekommen ist) 37 Teil 3 – Dokumente Achtung: - die Fälligkeit liegt ausserhalb der Gültigkeit des Akkreditivs - es ist nicht explizit geregelt, dass dann keine Dokumente vorgelegt werden müssen Unser Tipp: "Spätestklausel" vereinbaren 38 Teil 4 – Zusätzliche Weisungen oft Bank zu Bank Weisungen wie z.B. -Regelung bei Vorlage unstimmiger Dokumente - Einschränkung Vorlagefristen z.B. durch Öffnungszeiten - Abtragung der Ziehungen auf dem Originalakkreditiv 39 Teil 4 – Zusätzliche Weisungen Vorsicht: in den "additional conditions verstecken sich oft auch zusätzliche Dokumente oder Anforderungen an den Inhalt der Dokumente!!! hier: - Angabe von Akkreditivnummer auf allen Dokumenten - Sprache der Dokumente - Ausschluss von Artikeln der einheitlichen Richtlinien 40 Teil 4 – Zusätzliche Weisungen Ausschluss von einzelnen Artikeln der Einheitlichen Richtlinien: Wenn gemäß Angabe im Konnossement die Ware im Container, Anhänger oder „LASH“-Leichter verladen ist, ist ein Konnossement das ausweist, dass Umladung der Ware stattfinden kann oder wird, aufnahmefähig, selbst wenn das Akkreditiv Umladung verbietet. Die …(eröffnende Bank)…, die… (uns) …beauftragt, Leistungen zu erbringen, haftet für alle Provisionen/Kommissionen, Gebühren, Kosten oder Auslagen ("Spesen"), die dieser Bank im Zusammenhang mit ihren Weisungen entstanden sind. Wenn ein Akkreditiv vorschreibt, dass die Spesen für Rechnung des Begünstigten gehen und die Spesen nicht eingezogen oder von den Erlösen abgezogen werden können, bleibt die eröffnende Bank für die Zahlung der Spesen haftbar. … 41 Teil 4 – Zusätzliche Weisungen weiterhin möglich: explizite Sanktionsklauseln THIS LC WOULD BE SUBJECT TO EU AND/OR UN SANCTIONS. CONSEQUENTLY, PROCESSING OF THIS LC WOULD BE SUBJECT TO THE SAME. 42 Teil 5 – Gebührenregelung, Vorlagefrist und Zahlungsweisungen Spesenregelung hier: Gebührenteilung d.h. alle Kosten der eröffnenden Bank z.L. Auftraggeber, alle anderen Kosten (unsere Kosten, Rembours etc. ) z.L. Begünstigter Vorlagefrist ohne Bestätigungsauftrag Zahlstelle eröffnende Bank! 43 Tipp für die Praxis Oberster Grundsatz beim Akkreditiv (Bedingungen, Dokumente + Inhalte): WENIGER IST MEHR ! (das heißt je mehr Angaben desto höher die Fehlerquelle) z.B.: Rechnung/PL: Warenbeschreibungen immer komplett aus Feld 45A im Akkreditiv übernehmen, detaillierte Aufzählung von Einzelpositionen in Rechnung vermeiden wenn nicht vermeidbar : "consisting of …" zwischen Warenbeschreibung und vor Aufgliederung einfügen! 44 Spätestzahlungsklauseln in Akkreditiven Dokumente in Abhängigkeit: bei Dokumenten,die von Ihrem Kunden gegengezeichnet werden sollen z.B. bei Abnahmeprotokollen: immer eine "Spätestzahlungsklausel" vereinbaren, wie z.B.: OR AT THE LATEST AT … DAYS AFTER … AS DEFERRED PAYMENT WITHOUT PRESENTATION OF ANY DOCUMENT AND EVEN AFTER EXPIRY OF LC OR AGAINST PRESENTATION OF -SIGNED COMMERCIAL INVOICE AND -BENEFICIARY'S CERTIFICATE CONFIRMING THAT THE INSTALLATION IS NOT COMPLETELY MADE DUE TO REASONS FOR WHICH BENEFICIARY IS NOT RESPONSIBLE FOR OR - SIGNED COMMERCIAL INVOICE AND - CONFIRMING THAT THE INSTALLATION CERTIFICATE WAS NOT SIGNED BY … (Name Applicant/Enduser) FOR REASONS FOR WHICH BENEFICIARY IS NOT RESPONSIBLE FOR 45 Sanktionsklauseln in Akkreditiven Alle im Auslandsgeschäft tätigen Gebietsansässigen (Firmen und Privatpersonen) unterliegen gesetzlichen Bestimmungen (AWG, AWV, KWKG usw.) sowie eventuellen Sanktionsbestimmungen der UN und EU, die in deutsches Recht übernommen wurden. Verpflichtungen für solche Akkreditive können wir nur übernehmen, wenn sich die entsprechende Klausel nur auf UN bzw. EU – Sanktionen beschränkt. Aufgrund Klauseln, die sich z.B. auf andere Länder beziehen, kommen wir in Konflikt mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV §7): "Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten." 46 Sanktionsklauseln – wichtige Informationen Was Sie als Exporteur in diesem Zusammenhang mit Sanktionsklauseln wissen und beachten sollten: 47 Ihr Zahlungsanspruch gegenüber der Akkreditivbank könnte gefährdet sein Eine Bestätigung des Akkreditives ist evtl. nicht möglich Versuchen Sie derartige Klauseln aus dem Akkreditiv streichen zu lassen Die Avisbank wird eine evtl. Zahlstellenfunktion im Akkreditiv möglicherweise nicht ausüben Praxis-Beispiel Ein Akkreditiv enthält folgende Klausel: "Trade and economic sanctions imposed by governments, regulators, central banks and/or transnational organizations (including the United Nations and European Union) impact upon transactions involving certain countries, organizations and individuals. Our bank will not be liable for any loss or damage whatsoever associated with the application of such sanctions to transactions nor is it required to perform under this credit if a violation of sanctions is detected." Können wir das Akkreditiv mit dieser Klausel bestätigen? 48 Praxis-Beispiel Antwort: Es ist keine Bestätigung möglich, da die Klausel nicht nur Sanktionen der EU bzw. der UNO umfasst, sondern auch Sanktionen aller anderen möglichen Länder, Institutionen etc. 49 Praxis-Beispiel Beispiel für eine unproblematische Embargo-/Sanktionsklausel in einem LC: "EMIRATES NBD BANK PJSC WILL NOT ACCEPT OR NEGOTIATE ANY DOCUMENTS OR HANDLE ANY TRANSACTIONS THAT ARE IN BREACH OF ANY APPLICABLE LAW OR REGULATORY SANCTIONS THAT ARE IMPOSED BY UN AND/OR EUROPEAN UNION" Enthält ein Akkreditiv diese Klausel, kann eine Bestätigung abgegeben werden, da sich die Sanktionen auf die UN/EU beschränken. 50 Grundlagen im Auslandsgeschäft Dokumentenkunde Auf welcher Basis prüfen Banken die Akkreditivdokumente ? 1. Unter Berücksichtigung der Akkreditivbedingungen 2. Unter Beachtung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive ( ERA 600 ) 3. Unter Hinzuziehung der Regeln der „International Standard Banking Practice (ISBP) for the examination of documents under documentary credits“ 4. Prüfung der Dokumente untereinander auf Übereinstimmung 52 Dokumente Begleitpapiere Versandpapiere Versicherungspapiere Handelsrechnung Versicherungspolice Zollfaktura, Konsulatsfaktura Versicherungszertifikat Ursprungszeugnis Tratte/ Quittung Zertifikate Gewichtsdokumente Papiere, die die Ware repräsentieren z.B. Papiere, die die Warenübernahme nachweisen z.B. Luftfrachtbrief 53 Konnossement LKW- Frachtbrief Orderlagerschein Spediteurübernahmebescheinigung Die Handelsrechnung wird in Art. 18 der ERA sowie in den ISBP Regeln C01 – C15 behandelt. Wichtige Hinweise: Die Rechnung darf keine Zusatzlieferungen ausweisen, auch wenn diese ohne Berechnung erfolgen. TIPP: Bei Angabe von Einzelpositionen zur WarenBeschreibung "consisting of …….." verwenden bei Teillieferungen "1st partial shipment consisting of…" Die im Akkreditiv verlangte Anzahl von Originalen und Kopien muss vorgelegt werden. ACHTUNG:"copies" bedeutet auch "Ausfertigungen" (z.B. " in 4 copies" bedeutet. mindestens 1 Original + Rest in Kopien ) 54 Die Transportdokumente werden in Art. 19-25 der ERA sowie in den ISBP Regeln D1 – J20 behandelt. Wichtige Hinweise: 55 Mengen-, Gewichts- und Markierungsangaben im Konnossement dürfen denen in anderen Dokumenten nicht widersprechen. letztes Versanddatum im LC muss eingehalten werden (Ausstellungsdatum/ An Bord-Vermerk im BL !) Pflichtbestandteile Bill of Lading sind unter anderem: - Angabe des Frachtführers (carrier) - Unterschrift des carriers oder eines namentlich genannten Agenten für den carrier ("XXX as agent for the carrier YYY") - "On board Vermerk" - Versandweg - Anzahl der ausgestellten Originale Versicherungsdokumente werden in Art. 28 der ERA sowie in den ISBP Regeln K1 – K23 behandelt. Wichtige Hinweise: In der richtigen Währung/über richtigen Wert erstellt ? Rechtzeitig ausgestellt (d.h. nicht später als das Transportdokument) Sind alle Risiken gemäß Akkreditiv gedeckt ? Einschränkende Versicherungsklauseln (z.B. "Radioactive Contamination Exclusion Clause etc.) sind gestattet 56 Ist im Akkreditiv keine Partei genannt,ist die Versicherung so auszustellen, dass der Käufer in den Genuss der Versicherungsdeckung kommen kann. z.B. to order, blank endorsed to the bearer to whom it may concern Rechnungen, Transportdokumente und Versicherungsdokumente werden in den ERA speziell behandelt. Alle anderen Dokumente werden im Art. 14f behandelt. Sie sind so zu erstellen wie im Akkreditiv vorgeschrieben. Wichtige Hinweise zur Packliste Packlisten müssen Angaben zur Verpackung der Ware enthalten: evtl. Markierungen Packstückanzahl Gewicht Aussage über die Verpackung (in cases, on pallets, in container…….) Die Packliste muss wie im Akkreditiv vorgeschrieben erstellt werden. Die Angaben der Packliste dürfen nicht im Widerspruch zum Inhalt anderer Dokumente stehen. 57 Ursprungszeugnis CERTIFICATE OF ORIGIN IN DUPLICATE ISSUED BY CHAMBER OF COMMERCE Die Angaben des Ursprungszeugnisses dürfen nicht im Widerspruch zum Inhalt anderer Dokumente stehen. Der ausgewiesene Warenursprung muss den Akkreditivvorgaben entsprechen. Sofern im Akkreditiv nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann das Ursprungszeugnis auch vom Akkreditivbegünstigten erstellt werden. CERTIFICATE OF ORIGIN IN DUPLICATE Der im Ursprungszeugnis ausgewiesene Absender darf ein anderer als der Begünstigte oder der Absender des Versanddokumentes sein. 58 Shipping Marks Hinweise zu den Markierung finden sich in den ISBP Regeln A32 – A34 Wichtige Hinweise zur Markierung: 59 Werden im Akkreditiv bestimmte "shipping marks" vorgeschrieben, so müssen diese Markierungsangaben genau in den Dokumenten wiederholt werden. Eigene Zusätze sind gestattet. Allgemeine Grundsätze zur Erstellung von Akkreditivdokumenten und zur Einhaltung von Akkreditivbedingungen 60 Auch wenn im Akkreditiv nicht ausdrücklich vorgeschrieben, müssen - Tratten - Zertifikate - Erklärungen immer unterschrieben sein. Änderungen in Dokumenten müssen immer vom Aussteller des Dokuments abgezeichnet sein. 61 Die Adressen des Begünstigten und des Auftraggebers in einem verlangten Dokument müssen nicht den Adressen entsprechen, die im Akkreditiv und in einem anderen verlangten Dokument angegeben sind, müssen aber in demselben Staat angesiedelt sein, wie die entsprechenden im Akkreditiv erwähnten Adressen. Kontaktdaten (Telefax, Telefon, E-Mail und ähnliches), die mit der Adresse des Begünstigten oder Auftraggebers im Akkreditiv genannt sind, werden nicht beachtet. Die Angabe der Adresse und Kontaktdaten des Auftraggebers als Empfänger und/oder Notifyadresse im Transportdokument muss jedoch mit den entsprechenden Angaben im Akkreditiv übereinstimmen. Der Ablader oder Absender der Ware in einem Dokument muss nicht der Akkreditivbegünstigte sein. DOKUMENTENPRÜFUNG Was ist zu tun, wenn bei der Dokumentenprüfung Fehler festgestellt werden Behebung der Mängel seitens des Exporteurs ist nicht möglich Geringfügige Abweichungen Ggf. Aufnahme und Bezahlung „unter Vorbehalt“ je nach Bonität des Kunden und soweit im Akkreditiv nicht verboten 62 Erhebliche Unstimmigkeiten Behebung der Mängel seitens des Exporteurs ist möglich Exporteur berichtigt bzw. lässt die Dokumente berichtigen und reicht diese erneut ein SWIFT-Mitteilung über Unstimmigkeiten an die Auslandsbank - nach deren Einverständnis Dokumenten-Weiterleitung Dokumente werden auf approval Basis weitergegeben - Auszahlung des Gegenwertes erst nach Aufnahme der Dokumente durch die Auslandsbank Ablehnung von Akkreditivdokumenten Erfahrungen Dokumentenablehnung - Ablauf und Auswirkung Eine Behebung der Mängel war nicht möglich, d.h. die Dokumente mussten unstimmig weitergeleitet werden Was passiert jetzt? Die Auslandsbank lehnt die Dokumente ab in der Regel hat der Importeur die Möglichkeit, die Dokumente trotz Unstimmigkeiten aufzunehmen Aufnahme: die Zahlung erfolgt unter Abzug von Unstimmigkeitsgebühren keine Aufnahme: das Akkreditiv verfällt unbezahlt, die Dokumente werden zur Verfügung gestellt Was heißt das für Sie? Sie sind abhängig von der Aufnahme der Dokumente durch die Auslandsbank bzw. den Importeur der Zahlungseingang verzögert sich oder entfällt Die Zahlungssicherheit unter dem Akkreditiv entfällt 64 Dokumentenablehnungen - Gründe Dokumente werden aus den verschiedensten Gründen abgelehnt Ungerechtfertigte Ablehnungen, z.B. weil die Auslandsbank eigene Änderungen bei der Prüfung nicht berücksichtigt hat angeblich Dokumente fehlen die eröffnende Bank teilweise die Regelungen der ERA anders auslegt oder ISBP nicht berücksichtigt werden Häufig erfolgt die Ablehnung der Dokumente aber aus einem triftigen Grund . Nachfolgend wollen wir Ihnen Beispiele zu Ablehnungen zur Verfügung stellen: 65 Fehlende oder falsche Angaben Beneficiary's fax advice shows wrong Fax No. (Singapur) gerechtfertigt PACKING LIST DOES NOT SHOW '' STANDARD EXPORT SEAWORTHY '' (Pakistan) gerechtfertigt INCOTERMS DO NOT REFLECT ACTUAL PORT OF LOADING (FOB ANY GERMAN SEAPORT - statt FOB Bremerhaven (German Seaport) (England) gerechtfertigt BENEFICIARY'S FAX ADVICE INDICATED L/C NUMBER 401LC208750 TX INSTEAD OF 401LC308533 TX (Singapur) gerechtfertigt 66 Schreibfehler und Zusatzangaben Vorgabe im Akkreditiv: "L/C No. …….. must not be stated on any documents except draft and invoice" Certificate of Insurance showing L/C No., L/C issuing Bank, L/C issuing date, unit price, price term and contract no. not allowed by L/C. gerechtfertigt Packing List/Weight Memo issued by beneficiary instead of manufacturer (Pakistan) gerechtfertigt, schreibt ein Akkreditiv vor, welche Partei ein Dokument auszustellen hat, muss dies auf dem Dokument erkennbar sein B/L showing incorrect marks (Tiangjin i/o Tianjin) gerechtfertigt, Shipping Mark im LC vorgegeben 67 Zusätzliche Informationen in der Shipping Mark (Japan) SHIPPING MARK SLIGHTLY DIFFER BETWEEN INVOICE, B/L AND CERT/ORIGIN. DIFFERENCES ARE AS FOLLOWS: /INVOICE, CERT ORIGIN/ + /BILL OF LADING/ PACKAGE NO: NET WEIGHT:..KG GROSS WEIGHT:...KG TV-NO. UCR NUMMER + + + + + PACKAGE NO: NET WEIGHT: . TV-NO.30 UCR NUMMER Ablehnung nicht gerechtfertigt, eigene Zusätze sind gestattet (ISBP Art. A33) 68 Unterschriften, Originale und Kopien Just 3 originals and 1 copy the B/L have been presented, instead of full set (3 originals and 3 copies) (Brasilien) nicht gerechtfertigt, "Full Set" = alle Originale (ERA Art.20) CMR does not evidence to be signed by the carrier (England) gerechtfertigt, auch auf dem CMR muss jede Unterschrift "benannt" sein (ERA Art. 24) CMR does not show stamp of freight forwarder (Frankreich) nicht gerechtfertigt, nach Art. A35 ISBP ist die Bedingung "stamped" auch erfüllt, wenn der Name des Frachtführers in das Formular eingedruckt ist Certificate of Origin issued by Chamber of Commerce not originally signed nicht gerechtfertigt (ISBP Art. A35) 69 Beschreibungen und Beträge INV NO. 2355, P/L AND DELIVERY NOTE SHG INCONSISTENT PO NO.'GH11/0923' AND 'TO-GH11/0923' (Spanien) Ablehnung gerechtfertigt, es könnte sich um zwei unterschiedliche P.O. handeln amount of insurance should be USD 822.394,72 instead of USD 822.394,71 (Indien) Ablehnung gerechtfertigt, Unterdeckung nicht erlaubt (ISBP Art. K16) Gross weight on packing list and bill of lading slightly differs: packing list: 6,912.87 kg, BL: 6,913 kg (Australien) Ablehnung nicht gerechtfertigt, ICC Opinion 70 Rechnung: Warenbeschreibung und Vertragsnummern INVOICE NOT SIGNED (Frankreich) Ablehnung nur gerechtfertig, wenn im Akkreditiv eine "signed" commercial invoice verlangt ist GOODS DESCRIPTION NOT CORRESPONDING WITH LC: Description of goods on Commercial Invoice showing Model : K541 i/o Super K541 (Libanon) Ablehnung gerechtfertig, es könnte sich hier z.B. um qualitativ unterschiedliche Ausführungen eines Modells sein INV NO. 2354, P/L AND DELIVERY NOTE SHG FOB TAIWAN I/O FOB KAOHSIUNG TAIWAN (Taiwan) Ablehnung gerechtfertig, es ist notwendig, den konkreten Ort für die Incoterms anzugeben INVOICE: FREE OF CHARGE NOT ALLOWED BY LC (Spanien) ISBP Art C12: Eine Rechnung darf folgendes nicht ausweisen: a) Überlieferung b) Waren, Serviceleistungen oder andere Leistungen, die nicht durch die Warenbeschreibung gem. Akkreditiv gedeckt sind 71 Unterschrift auf Abnahmezertifikat stimmt nicht überein (Saudi Arabien) Ablehnung gerechtfertigt. Specimen Signature war die eines Bankbevollmächtigten des Applicant, der aber nicht berechtigt bzw. vor Ort war, die Unterschriften für die Abnahme zu leisten vorgelegtes Dokument: Der Applicant hat im Email-Verkehr immer wieder versichert, die Dokumente aufzunehmen Die Zahlung erfolgte mit großer Verzögerung 72 Angabe von Agenten vor Ort Saudi Arabien INSURANCE CO. CERTIFICATE SHOWS INSURANCE AGENT NAME AND ADDRESS IN ALEPPO SYRIA INSTEAD OF SAUDI ARABIA nicht gerechtfertigt: Der zuständige Agent muss nicht direkt am Entladehafen oder im selben Land ansässig sein (ISBP Art. F21) 73 . ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013) ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013) Was sind die neuen ISBP? Die ISBP (=International Standard Banking Practice) sind eine Publikation der ICC Paris* und eine praxisorientierte Ergänzung der ERA**. Sie umfassen Themen und Auslegungen, die sich aus der täglichen Praxis mit Akkreditiven und Dokumenten ergeben und die sich nicht abschließend aus den ERA erklären lassen. Ab wann gelten die neuen ISBP? Die Publikation wurde von der "ICC Banking Commission" am 17.04.2013 verabschiedet. Die ISBP Publ. No. 745 spiegeln - ebenso wie das Vorgängerwerk - die aktuelle internationale Bankenpraxis gemäß ICC Banking Commission wider Was ist neu? Im Vergleich zu den letzten ISBP Rev. 2007 enthalten die neuen ISBP ca. doppelt so viel Inhalt. Aus den ISBP 2007 wurde der Großteil der Artikel in die neuen ISBP übernommen, überarbeitet und aktualisiert, sowie um viele neue Themen aus der Praxis ergänzt. 75 *ICC Paris = Internationale Handelskammer Paris **ERA = Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013) Nachfolgend wollen wir Ihnen einige neue Artikel und Regelungen aus den neuen ISBP vorstellen und Erläuterungen dazu geben, die für Ihren Umgang mit Akkreditiven und Dokumenten in der Praxis hilfreich sein können: Sonderzeichen im Akkreditiv (Art. A2) Schrägstriche oder Kommas können verschiedene Sachverhalte ausdrücken und sollten nicht als Ersatz für ein Wort verwendet werden. Sollte sich der Sachverhalt nicht aus dem Zusammenhang ergeben, erlaubt dies die Anwendung einer oder mehrerer Möglichkeiten. Beispiel: "Schwarz/Blau" heißt entweder nur schwarz oder nur blau oder jegliche Kombination von schwarz und blau Definition"exporting country" (Art. A19 e) "exporting country" ist eines der folgenden Länder: Das Land, wo der Begünstigte seinen Sitz hat, das Ursprungsland der Ware, das Land der Übernahme der Ware durch den Frachtführer oder das Land, in dem die Ware verschickt wird 76 ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013) Sprachen in Dokumenten (Art. A21) Sofern das Akkreditiv eine Sprache vorgibt, in der die Dokumente zu erstellen sind, müssen die Informationen in den vorzulegenden Dokumenten dieser Sprache entsprechen. Banken prüfen keine Informationen, die zusätzlich zu den geforderten Sprachen in einer anderen Sprache auf den Dokumenten stehen Unabhängig von dieser Regelung gilt, dass der Name einer Person oder einer Einrichtung, Stempel, Legalisierungen, Indossamente oder Ähnliches, und der vorgedruckte Text auf einem Dokument, wie z.B. Überschriften, in einer anderen Sprache sein können als im Akkreditv verlangt. Berechnungen (Art. A22) Wenn die vorgelegten Dokumente mathematische Berechnungen enthalten, prüfen Banken lediglich, ob sich die Gesamtsumme von z.B. Betrag, Menge, Gewicht, oder Packstückanzahl nicht mit den Angaben des Akkreditivs oder anderen Dokumenten widerspricht 77 ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013) Angaben von Name und Adresse eines Verschiffungsagenten am Zielort (Art. E23) Wenn ein Akkreditiv z.B. in einem Bill of Lading die Adresse eines Verschiffungsagenten am Zielort (place of final destination or port of discharge) fordert, braucht diese Adressangabe im Transportdokument nicht an dem Zielort oder in dem Zielland zu sein. (Dies gilt natürlich nicht, wenn eine konkrete Anschrift des Verschiffungsagenten im Akkreditiv vorgegeben ist) Datierungen in Versicherungsdokumenten (Art. K9 – K11) Ein Versicherungsdokument darf kein Ablaufdatum für die (letzt mögliche) Vorlage und Geltendmachung eines Anspruchs ausweisen Ein Versicherungsdokument darf nicht angeben, dass die Deckung erst später als das Verschiffungsdatum (…) gilt. Die Klausel "warehouse to warehouse" (…) in einem Versicherungsdokument, welches erst nach dem Verschiffungsdatum erstellt wurde, stellt keine rückwirkende Deckungsbestätigung dar 78 BANK PAYMENT OBLIGATION – BPO Wachstum im Welthandel 20.000 Wachstum im Welthandel Open Account vs. LCs von 1978 bis 2011 18.000 World Trade volumes in billion USD 16.000 14.000 12.000 10.000 8.000 " open account " open account business 6.000 4.000 2.000 1978 1986 1993 Trade business 80 1999 LCs 2007 2009 2011 Definition Bank Payment Obligation (BPO) bedeutet ein unwiderrufliches, abstraktes Zahlungsversprechen einer „Obligor Bank“ (normalerweise die Bank des Importeurs) zugunsten einer „Recipient Bank“ (die Bank des Exporteurs) einen bestimmten Betrag bei Sicht zu zahlen bzw. eine Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung zu übernehmen und bei Fälligkeit zu zahlen unter der Voraussetzung eines erfolgreichen elektronischen Datenabgleichs gemäß den Bedingungen der Einheitlichen Richtlinien für Bank Payment Obligations (UR BPO – ICC Publikation 750E). BPO bietet 81 Zahlungssicherung Risikoübernahme Zugang zu flexibler Finanzierung Sicherung in der Lieferkette Schnelligkeit, Kosten-und Zeitersparnis (Banken handeln ausschließlich mit Daten und nicht mit Dokumenten) BPO Grundsätzliches Eine BPO hat die folgenden Eigenschaften: Unwiderruflich – und kann als solche nicht einseitig beendet werden Konditional – ist daher abhängig davon, ob die vereinbarten Bedingungen erfüllt werden Wird für eine Einzeltransaktion eröffnet Avalverbindlichkeit, daher wird sie unter dem Bilanzstrich ausgewiesen Eine BPO ist ein Zahlungsinstrument, dass Ähnlichkeiten zum klassischen Akkreditiv hat. Sie ist aber kein Substitut zum Akkreditiv. Die Ausführung einer BPO wird nicht ausgelöst durch eine Nichterfüllung bzw. einen Zahlungsverzug (wie z. B. beim Stand-by Akkreditiv oder bei einer Zahlungsgarantie), sondern durch die Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen unter einem Liefervertrag. Eine BPO begründet eine rechtlich bindende, rechtsgültige und durchsetzbare Zahlungsverpflichtung einer Obligor Bank an eine Recipient Bank. Die Banken in einer BPO Transaktion sind gebunden an die Richtlinien der Internationalen Handelskammer (ICC – Publikation Nr. 750E – UR BPO). 82 BPO Eigenschaften Die Banken müssen sich auf eine Plattform zum Datenabgleich (=TMA – Transaction Matching Application) einigen und sind verpflichtet die Daten in Form einer ISO20022 XML Standard Nachricht zu übermitteln. BPO ist in der Kommunikation rein elektronisch und dadurch deutlich schneller (somit keine Dokumenteneinreichung mehr erforderlich bei den Banken zwecks Übereinstimmungsprüfung) Aber: die BPO hat auch Grenzen in der Nutzung: LCs haben auch weiterhin in Risikoländern Bestand Ebenso bei komplexen LC-Konstrukten, die eine Dokumentenprüfung durch das Bankensystem unumgänglich machen 83 BPO workflow TMA, e.g. SWIFT TSU 5 re-submit Baseline 2 submit Baseline ruled by UR BPO ICC 6 Established Baseline Bank of Importer (Obligor Bank) 9 payment or def payment undertaking 1 Purchase Order data Importer 84 3 push through 8 submit commercial data set Bank of Exporter (Recipient Bank) 4 Purchase Order data 10 documents 0 contract 1 – 6: establishment of a Baseline – BPO irrevocable but conditional 7 – 9: submitting commercial data – BPO obligation to pay or incur deferred payment 2, 3, 5 and 8: ISO 20022 XML Messages Banks 7 commercial data Exporter Corporates BPO wie funktioniert's? 85 86 87 88 • Traditionelles und etabliertes Zahlungsinstrument • Leicht finanzierbar • B/L kann als Sicherheit dienen • "Dokumentensicherheit" Garantie • Flexibles Zahlungs- und Finanzierungsinstrument • elektronische Prüfung von Daten • Kosten-und Zeitersparnis • Prozessverschlankung Akkreditiv BPO Abgrenzung • Zahlungsabsicherung bei Ausfall • Sicherheit für Schuldnerbeordnung • Abstimmungsaufwand • Gefahr einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme . Nützliche Informationen und Hilfsmittel 89 UCG Trade2Go – Die Welt mit einem Klick Mit UCG Trade2Go steht Ihnen ein praktisches und nützliches Internet-Tool zur Verfügung! Damit beantworten wir Ihnen jederzeit und kostenfrei Fragen rund ums Außenhandelsgeschäft im Internet. Link: www.hvb.de/ucgtrade2go Mit Hilfe der Individual Tour können Sie sich: • zielgerichtet allgemeine Informationen zum Außenhandel abrufen • Produkt-Know-How aneignen • eine Geschäftsanfrage stellen. Checklisten, Kalkulationstools und Mustertexte runden diese Tour ab. Die Guided Touren bieten Ihnen die Möglichkeit, Schritt für Schritt konkrete Außenhandelsgeschäfte anhand von interaktiven Tools zu "erleben". Die Guided Touren informieren zu den Themen Import- und Exportakkreditivgeschäft. Eine Garantietour wird demnächst auch zur Verfügung stehen. 90 Die Akkreditiv-Checkliste Prüfen Sie den Inhalt des Akkreditves auf Erfüllbarkeit! Wir unterstützen Sie gern mit unserer Checkliste : "Hinweise zur Abwicklung von Exportakkreditiven". 91 Akkreditiv-Mustertext (Letter of Credit / Deferred Payment) "Irrevocable (confirmed) Letter of Credit opened by … (Auslandsbank) … in favour of " (Firma, Anschrift)" for 100% of the Contract Value, advised through and available for payment at … days after sight / shipment date with UniCredit Bank AG, SWIFTAddress: HYVEDEMM460, against presentation of the following shipping documents:… All bank charges outside …(Importland)… are for account of Beneficiaries / Applicant." Falls Sie die Bedingungen des Akkreditives detailliert im Vertrag vereinbaren wollen, stellen wir Ihnen mit unserem Formular "REQUEST TO OPEN A LETTER OF CREDIT" eine hilfreiche Vorlage als Datei zur Verfügung 92 weitere Interessante AH-Praxisfälle im Internet für Sie! Die AH-Praxis-Info gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen im Akkreditiv- und Garantiegeschäft. In regelmäßigen Abständen werden aktuelle Informationen zu bestimmten Themengebieten in Deutsch und Englisch veröffentlicht. Sie können sich registrieren lassen und erhalten die jeweils aktuell erscheinende AH-Praxis-Info kostenfrei per E-Mail. Unter folgendem Link können Sie die bereits veröffentlichten AH-Praxis-Infos abrufen: www.hvb.de/ahpraxisinfo Wenn Sie sich mit bestimmten Außenhandelsfragen intensiver beschäftigen wollen, ist dies eine sehr gute Möglichkeit, aktuelle Informationen kurz und übersichtlich zu erhalten. 93 Nützliche externe Links und Informationsmaterial www.hvb.de/aussenhandel http://www.ihk-nuernberg.de/ www.BMWi.de www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Finanzsanktionen/finanzsanktionen www.bafa.de www.ICC-Deutschland.de 'K&M' Konsulats- und Mustervorschriften http://www.mendel-verlag.de/kum/index.htm?gclid=CJm59rPf7rwCFa-WtAodcyUAyg Importbestimmungen anderer Länder http://www.dieckmann-verlag.de/product_info.php?info=p4662_Importbestimmungenanderer-Laender--104--Auflage--2010.html 94 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Manuela Robinson Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann nicht übernommen werden. Inhalt und Aufbau der gesamten Workshop-Unterlagen der UniCredit Bank AG sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial, bedarf der vorherigen Zustimmung der UniCredit Bank AG. © UniCredit Bank AG, München. Alle Rechte vorbehalten. 95