21 – 21 Nr. 52 Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis
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21 – 21 Nr. 52 Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis
21 – 21 Nr. 52 Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis EntgeltGr. des TV-L 4.3 RdErl. d. Kultusministeriums v. 16. 11. 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) <*> Auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wie folgt geregelt: Auf der Basis der nach BAT vorgenommenen Eingruppierung wird bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglich vereinbarten Entgeltordnung für Lehrkräfte die Zuordnung zur entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L für Neueingestellte nach Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder wie nachstehend vorgenommen: Die Eingruppierungen sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder insoweit vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. EntgeltGr. des TV-L 1. 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 4.1 4.2 Lehrkräfte an Grundschulen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer, die bis zum 15. 4. 1981 die Befähigung zum Sportlehrer erworben hatten (§ 93 a LVO – ab 16. 4. 1981 außer Kraft), bei entsprechender Tätigkeit Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die bis zum 15. 4. 1981 die Befähigung zum Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen erworben hatten (§ 55 LVO – ab 16. 4. 1981 außer Kraft) Lehrkräfte an Hauptschulen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) einer Sekundarstufen ILehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung steht Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe 1.3 eingruppiert. Lehrkräfte an Realschulen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Realschule Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert. Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe 1.3 eingruppiert. Lehrkräfte an Förderschulen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder der Sonderpädagogik Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien und Gesamtschulen bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule 4.4 4.5 4.6 5. 5.1 11 11 9 5.2 11 5.3 6. 6.1 11 13 6.2 6.3 13 6.4 6.5 6.6 13 13 1 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe 1.3 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zum Fachlehrer an Sonderschulen (§ 62 a LVO), wenn sie die für entsprechende Lehrkraft im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines entsprechenden Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht Lehrkräfte an Gymnasien Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung, wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe 1.3 eingruppiert. Lehrkräfte an Gesamtschulen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung, wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein schulformbezogenes Lehramt (Fallgruppen 2.1 oder 3.1) werden jeweils nach ihrer Befähigung entsprechend diesen Fallgruppen eingruppiert. Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer mit überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I werden entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe 1.3 eingruppiert. Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin oder zum Werkstattlehrer (§ 58 LVO), wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines Werkstattlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht 11 9 9 13 14 13 14 9 9 EntgeltGr. des TV-L 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 8. 8.1 8.2 9. 9.1 Lehrkräfte an Berufskollegs Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, der Sekundarstufe II oder Berufskollegs wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zur Technischen Lehrerin oder zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO) und abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erfüllen und die Planstelle/ Stelle (§ 17 LHO) einer Technischen Lehrerin oder eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung steht Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zur Technischen Lehrerin oder zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO), ohne Ausbildung nach Fallgruppe 7.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfüllen und die Planstelle/ Stelle (§ 17 LHO) einer Technischen Lehrerin oder eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung steht Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin oder zum Werkstattlehrer (§ 58 LVO) bzw. zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an einer beruflichen Schule (§ 59 LVO), wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/ Stelle (§ 17 LHO) eines entsprechenden Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht 9.2 13 9.3 9.4 14 10. 10.1 10 10.2 11 9 Lehrkräfte nach den Fallgruppen 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.3, 3.1 bis 3.3, 4.1, 4.4, 5.1 bis 5.3, 6.1 bis 6.4, 7.1 oder 8.1, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an einem Studienseminar oder in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine widerrufliche Zulage in entsprechender Anwendung des § 1 der Landeszulagenverordnung (BASS 21 – 21 Nr. 1). Lehrkräfte nach Fallgruppe 4.3 erhalten eine widerrufliche Zulage in entsprechender Anwendung des § 2 der Landeszulagenverordnung (BASS 21 – 21 Nr. 1). Lehrkräfte, die nach diesem Runderlass eine widerrufliche Zulage erhalten, sind in den Anstellungsverträgen oder durch besonderes Schreiben auf die jederzeitige Widerruflichkeit hinzuweisen. Gemeinsame Bestimmungen Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung, die in einer anderen als ihrer Befähigung entsprechenden Schulform/Schulstufe verwendet werden, sind entsprechend ihrer Befähigung einzugruppieren, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform/Schulstufe, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz werden Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an Grund- und Hauptschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet. Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die – abgeleitet aus der Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder) – nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird diese Zulage den Tarifbeschäftigten ebenfalls gewährt. Sie gilt dann als Bestandteil des Tabellenentgelts im Sinne des § 15 TV-L. <*>Bereinigt. Eingearbeitet: 10 RdErl. v. 19. 12. 1983 (GABl. NW. 1984 S. 73); RdErl. v. 7. 12. 1986 (GABl. NW. 1987 S. 63) RdErl. v. 22. 6. 1992 (GABl. NW. I S. 154); RdErl. v. 4. 11. 1993 (GABl. NW. I S. 257) RdErl. v. 13. 5. 1996 (GABl. NW. I S. 109); RdErl. v. 17. 9. 1997 (GABl. NW. 1 S. 234) RdErl. v. 29. 11. 2002 (ABl. NRW. S. 493); RdErl. v. 16. 1. 2004 (ABl. NRW. S. 53) 9 9 Eingruppierung nach dem Runderlass vom 20. 11. 1981 (BASS 21 – 21 Nr. 53) Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer, die bis zum 15. 4. 1981 die Befähigung zum Sportlehrer erworben hatten (§ 93 a LVO – ab 16. 4. 1981 außer Kraft) und an Berufskollegs, an Gymnasien oder überwiegend in der Sekundarstufe II an Gesamtschulen Sportunterricht erteilen, sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer – mit der Befähigung zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an einer beruflichen Schule (§ 59 LVO) bzw. zur Technischen Lehrerin oder zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO), die überwiegend außerhalb eines Berufskollegs Unterricht erteilen, – mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin oder zum Werkstattlehrer (§ 58 LVO), die überwiegend außerhalb eines/einer Berufskollegs/Gesamtschule Unterricht erteilen, – mit der Befähigung zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen (§ 55 LVO a. F.), die überwiegend außerhalb einer allgemeinbildenden Schule/Förderschule Unterricht erteilen, sowie – mit der Befähigung zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an Sonderschulen (§ 62 a LVO), die überwiegend außerhalb einer Förderschule Unterricht erteilen, werden bei der Einstellung nach dem Runderlass über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20. 11. 1981 (BASS 21 – 21 Nr. 53) eingruppiert. Erfolgt eine Versetzung an eine nicht der Laufbahnbefähigung entsprechende Schulform, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung. Zulagen Auf Lehrkräfte nach den Fallgruppen 5.1, 6.1 und 7.1 ist für die Zeit ihrer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entgelttabelle des TV-L nicht vermindert wird. 2