21 – 21 Nr. 52 Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis

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21 – 21 Nr. 52 Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis
21 – 21 Nr. 52
Eingruppierung
der im Tarifbeschäftigungsverhältnis
beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs
mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen
zur Übernahme in das Beamtenverhältnis
EntgeltGr.
des TV-L
4.3
RdErl. d. Kultusministeriums v. 16. 11. 1981
(GABl. NW. 1982 S. 5) <*>
Auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer, die die fachlichen und pädagogischen
Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wie
folgt geregelt:
Auf der Basis der nach BAT vorgenommenen Eingruppierung wird bis zum
Inkrafttreten einer tarifvertraglich vereinbarten Entgeltordnung für Lehrkräfte die Zuordnung zur entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L für Neueingestellte nach Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder wie nachstehend vorgenommen:
Die Eingruppierungen sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder insoweit
vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
EntgeltGr.
des TV-L
1.
1.1
1.2
1.3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
4.1
4.2
Lehrkräfte an Grundschulen
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer,
die bis zum 15. 4. 1981 die Befähigung zum Sportlehrer erworben hatten (§ 93 a LVO – ab 16. 4.
1981 außer Kraft), bei entsprechender Tätigkeit
Fachlehrerinnen und Fachlehrer,
die bis zum 15. 4. 1981 die Befähigung zum Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen erworben
hatten (§ 55 LVO – ab 16. 4. 1981 außer Kraft)
Lehrkräfte an Hauptschulen
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen
Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 13 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) einer Sekundarstufen ILehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung steht
Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden
entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe
1.3 eingruppiert.
Lehrkräfte an Realschulen
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt an der Realschule
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert.
Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden
entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe
1.3 eingruppiert.
Lehrkräfte an Förderschulen
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder der Sonderpädagogik
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien
und Gesamtschulen bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule
4.4
4.5
4.6
5.
5.1
11
11
9
5.2
11
5.3
6.
6.1
11
13
6.2
6.3
13
6.4
6.5
6.6
13
13
1
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe, der
Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule
Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer werden
entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe
1.3 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
mit der Befähigung zum Fachlehrer an Sonderschulen (§ 62 a LVO),
wenn sie die für entsprechende Lehrkraft im
Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen
Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines entsprechenden
Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht
Lehrkräfte an Gymnasien
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien
und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung
entsprechenden überwiegenden Verwendung,
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen
Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine
Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der
Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe
1.3 eingruppiert.
Lehrkräfte an Gesamtschulen
Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien
und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung
entsprechenden überwiegenden Verwendung,
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen
Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine
Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der
Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert.
Lehrkräfte mit der Befähigung für ein schulformbezogenes Lehramt (Fallgruppen 2.1 oder 3.1) werden jeweils nach ihrer Befähigung entsprechend
diesen Fallgruppen eingruppiert.
Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer mit
überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I werden entsprechend Fallgruppe 1.2 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen werden entsprechend Fallgruppe
1.3 eingruppiert.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin oder zum
Werkstattlehrer (§ 58 LVO),
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen
Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines Werkstattlehrers der
Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht
11
9
9
13
14
13
14
9
9
EntgeltGr.
des TV-L
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
8.
8.1
8.2
9.
9.1
Lehrkräfte an Berufskollegs
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen, der Sekundarstufe II
oder Berufskollegs
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht
Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zur Technischen Lehrerin oder zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO) und abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung,
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 12 erfüllen und die Planstelle/
Stelle (§ 17 LHO) einer Technischen Lehrerin oder
eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung steht
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
mit der Befähigung zur Technischen Lehrerin oder
zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO), ohne Ausbildung nach Fallgruppe 7.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung,
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 11 erfüllen und die Planstelle/
Stelle (§ 17 LHO) einer Technischen Lehrerin oder
eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung steht
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin oder zum
Werkstattlehrer (§ 58 LVO) bzw. zur Fachlehrerin
oder zum Fachlehrer an einer beruflichen Schule
(§ 59 LVO),
wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die Planstelle/
Stelle (§ 17 LHO) eines entsprechenden Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung
steht
9.2
13
9.3
9.4
14
10.
10.1
10
10.2
11
9
Lehrkräfte nach den Fallgruppen 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.3, 3.1 bis 3.3, 4.1,
4.4, 5.1 bis 5.3, 6.1 bis 6.4, 7.1 oder 8.1, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an
einem Studienseminar oder in der Lehrerfortbildung wahrnehmen,
erhalten eine widerrufliche Zulage in entsprechender Anwendung
des § 1 der Landeszulagenverordnung (BASS 21 – 21 Nr. 1).
Lehrkräfte nach Fallgruppe 4.3 erhalten eine widerrufliche Zulage in
entsprechender Anwendung des § 2 der Landeszulagenverordnung
(BASS 21 – 21 Nr. 1).
Lehrkräfte, die nach diesem Runderlass eine widerrufliche Zulage
erhalten, sind in den Anstellungsverträgen oder durch besonderes
Schreiben auf die jederzeitige Widerruflichkeit hinzuweisen.
Gemeinsame Bestimmungen
Lehrkräfte
mit Lehramtsbefähigung, die in einer anderen als ihrer Befähigung
entsprechenden Schulform/Schulstufe verwendet werden, sind entsprechend ihrer Befähigung einzugruppieren, jedoch nicht höher
als die Lehrkräfte der Schulform/Schulstufe, an der sie beschäftigt
werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz werden Lehrkräfte
mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an
Grund- und Hauptschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.
Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den
Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist,
erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die – abgeleitet aus
der Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder) – nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der
Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen,
Funktionsstelleninhaber entspricht. Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird
diese Zulage den Tarifbeschäftigten ebenfalls gewährt. Sie gilt
dann als Bestandteil des Tabellenentgelts im Sinne des § 15 TV-L.
<*>Bereinigt. Eingearbeitet:
10
RdErl. v. 19. 12. 1983 (GABl. NW. 1984 S. 73); RdErl. v. 7. 12. 1986 (GABl. NW. 1987 S. 63)
RdErl. v. 22. 6. 1992 (GABl. NW. I S. 154); RdErl. v. 4. 11. 1993 (GABl. NW. I S. 257)
RdErl. v. 13. 5. 1996 (GABl. NW. I S. 109); RdErl. v. 17. 9. 1997 (GABl. NW. 1 S. 234)
RdErl. v. 29. 11. 2002 (ABl. NRW. S. 493); RdErl. v. 16. 1. 2004 (ABl. NRW. S. 53)
9
9
Eingruppierung nach dem Runderlass vom 20. 11. 1981 (BASS
21 – 21 Nr. 53)
Diplom-Sportlehrerinnen und -Sportlehrer,
die bis zum 15. 4. 1981 die Befähigung zum Sportlehrer erworben
hatten (§ 93 a LVO – ab 16. 4. 1981 außer Kraft) und an Berufskollegs, an Gymnasien oder überwiegend in der Sekundarstufe II an
Gesamtschulen Sportunterricht erteilen, sowie
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
– mit der Befähigung zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an
einer beruflichen Schule (§ 59 LVO) bzw. zur Technischen Lehrerin oder zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO), die überwiegend außerhalb eines Berufskollegs Unterricht erteilen,
– mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin oder zum Werkstattlehrer (§ 58 LVO), die überwiegend außerhalb eines/einer
Berufskollegs/Gesamtschule Unterricht erteilen,
– mit der Befähigung zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an
allgemeinbildenden Schulen (§ 55 LVO a. F.), die überwiegend
außerhalb einer allgemeinbildenden Schule/Förderschule
Unterricht erteilen, sowie
– mit der Befähigung zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an
Sonderschulen (§ 62 a LVO), die überwiegend außerhalb einer
Förderschule Unterricht erteilen,
werden bei der Einstellung nach dem Runderlass über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur
Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20. 11. 1981 (BASS 21
– 21 Nr. 53) eingruppiert.
Erfolgt eine Versetzung an eine nicht der Laufbahnbefähigung entsprechende Schulform, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung.
Zulagen
Auf Lehrkräfte nach den Fallgruppen 5.1, 6.1 und 7.1 ist für die Zeit
ihrer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L Nr. 27 Abs. 1
Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Entgelttabelle des TV-L nicht vermindert
wird.
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