Juni 2014

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Juni 2014
BaFin Journal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Juni 2014
Internationales
Zahlungsdiensterichtlinie II
Risiken und schwerwiegende Folgen für Nutzer und
Kreditinstitute
Seite 26
Crowdfunding
Verbraucherschutz
Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers
BMF und BMJV legen Aktionsplan vor und
schnüren Maßnahmenpaket
Seite 10
Seite 14
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Themen
4
Kurz & Aktuell
4Marktmanipulation WA
5 Solvency II VA
5Kapitalanlagen VA
5Lösegeldversicherung VA
6Beschwerdestatistik VA
6IT-Sicherheit BA
7Treuhänder VA
7Geldwäsche ÜG
7 MiFID II/MiFIR WA
8Eigenkapitalanforderungen BA
8Großkredite BA
9Anlageprodukte VA
9CVA-Risiko BA
10Aufsicht
10Crowdfunding WA
14Verbraucherschutz ÜG
18 Solvency II VA
21Jahrespressekonferenz ÜG
24Verbraucher
24 Abwicklung des unerlaubten
Einlagengeschäfts BA
25Beschwerden VA
26Internationales
26Zahlungsdiensterichtlinie II ÜG
34Stresstest VA
37Bekanntmachungen
Jahrespressekonferenz
BaFin-Präsidentin Dr. Elke K
­ önig:
„Schlupflöcher schließen, um Anleger vor unkalkulierbaren Schäden zu bewahren“
Seite 21
Agenda
Juni 2014
03.06.
11./12.06.
24./25.06.
Treuhänder-Informationsveranstaltung der BaFin,
Bonn
IOSCO Board, Madrid
EBA BoS, London
16.06.
25./26.06.
AFS, Berlin
EIOPA BoS, Frankfurt
17.06.
30.06.
EBA MB, London
FSB SC, Basel
03.06.
FSB SRC, Washington
04.06.
onsumer Protection Day
C
der ESAs, London
18.06.
10.06.
19.06.
EIOPA MB, Frankfurt
IAIS ExCo, Quebec
ESRB GB, Frankfurt
In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie
Informationen zum Verbraucherschutz.
10./11.06.
24./25.06.
In der Rubrik Verbraucher lesen Sie War-
BCBS, Basel
Joint Forum, Madrid
nungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.
BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend
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BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
wer Waren und Dienstleistungen im
Internet einkauft, hat heute beim
Zahlen die Qual der Wahl zwischen
zahlreichen Bezahlverfahren. Diese sind jedoch unterschiedlich stark
reguliert. Für so genannte Dritte
Zahlungsdienstleister, die onlinebanking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten, besteht laut EUKommission gar ein „Rechtsvakuum“. Um das zu ändern, wird
derzeit die europäische Zahlungsdiensterichtlinie überarbeitet. Treten
die Regeln so in Kraft, wie sie jetzt
vorgesehen sind, könnte das für
Nutzer und Kreditwirtschaft jedoch
weitreichende Konsequenzen haben.
Welche das sind, lesen Sie im Beitrag ab Seite 26.
Mögliche Konsequenzen kennen und
abwägen: Diesen Grundsatz sollten
sich auch Anleger zu Herzen nehmen, die sich an Crowdfunding-Projekten beteiligen, wie sie der Beitrag ab Seite 10 beschreibt. Beim
Crowdfunding, wörtlich übersetzt
Schwarmfinanzierung, finanzieren
viele Geldgeber gemeinsam ein konkretes Projekt. Die Gelder werden in
der Regel über Crowdfunding-Plattformen im Internet eingesammelt.
Diese innovative Finanzierungsform
kann somit helfen, den Markt um
neue, kreative Konzepte zu bereichern. Anleger sollten jedoch nicht
nur die Vorteile sehen, sondern sich
auch darüber im Klaren sein, dass
solche Angebote des Grauen Kapitalmarkts grundsätzlich Risiken
bergen.
Das Bundesfinanzministerium und
das Bundesministerium der J­ ustiz
und für Verbraucherschutz ­wollen
darum nach Lösungen suchen, Anleger bei Crowd-Finanzierungen
besser zu schützen. Dieser Ansatz
ist Teil eines umfassenden Aktionsplans für Verbraucherschutz, bestehend aus einem Maßnahmenpaket
zur Verbesserung des Schutzes von
Kleinanlegern im Grauen Kapitalmarkt und zusätzlichen Maßnahmen, mit denen weitere verbraucherpolitische Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag im Finanzmarkt
umgesetzt werden sollen. Einzelheiten erfahren Sie im Beitrag ab
Seite 14.
Dr. Sabine Reimer,
Leiterin der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
der BaFin
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihnen
Dr. Sabine Reimer
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen
Marktmanipulation
BGH bestätigt Haftstrafen und fällt Grundsatzentscheidung
WA Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftstrafen wegen Marktmanipulation in Aktien der De Beira
Goldfields Inc. bestätigt. Im vorinstanzlichen Prozess, der auf eine Anzeige der BaFin zurückging,
hatte das Landgericht Stuttgart im Oktober 2012
drei Täter wegen Marktmanipulation in Form des
Scalping verurteilt (siehe BaFinJournal November
2012).
Mit seiner Entscheidung hat der BGH zugleich wichtige grundsätzliche Fragen zur Marktmanipulation geklärt. Die verkürzten presserechtlichen Sonderverjährungsfristen sind demnach auf Manipulationsfälle
nicht anwendbar. Marktmanipulationen sind zudem
als Jedermann-Delikt und nicht als Sonderdelikt einzustufen. Täter kann damit auch derjenige sein, der
die Veröffentlichung, etwa einer irreführenden Information, nicht selbst vornimmt, sondern jemanden
damit beauftragt. Wenn ein Täter die Information
veröffentlicht und ein anderer Täter die maßgebliche
Wertpapierposition hält, wird die Tat beiden zugerechnet.
Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass für
Finanzanalysten beim Verbot der M
­ arktmanipulation
keine Privilegierung gilt: Sie müssen ihre Wertpapierpositionen immer offenlegen und nicht erst ab
einem bestimmten Schwellenwert. Dabei reichen
pauschale Hinweise auf (potenzielle) Positionen,
etwa durch Disclaimer, nicht aus. Vielmehr müssen
Interessenkonflikte offenbart und mindestens die Art
der eingegangenen Positionen offengelegt werden.
Das Gericht entschied außerdem, dass an den Nachweis der Einwirkung auf den Preis des Finanzinstruments keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. So müsse nicht jede einzelne
Veröffentlichung auf ihre Preiseinwirkung hin überprüft werden. Bei einer Bewerbungskampagne mit
mehreren Veröffentlichungen könne vielmehr auch
eine Gesamtschau erfolgen. Schließlich entschied
der BGH, dass die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen strafschärfend gewertet werden können, auch
wenn sie erst erfolgen, wenn eine Bewerbungskampagne abgeschlossen ist. n
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Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Solvency II
Kapitalanlagen
Veröffentlichung zu Eigenmitteln im Governance-System
Hinweise zur Streuung bei internationalen Organisationen
VA Die BaFin hat zur Vorbereitung auf Solvency II
eine weitere Veröffentlichung auf ihrer Internetseite eingestellt, diesmal zum Thema „Eigenmittel und
Governance“. Es handelt sich um Themenblock 5,
der die Leitlinien 31 und 32 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung EIOPA zum
­Governance-System umfasst. Die BaFin hatte die
EIOPA-Leitlinien zur Solvency-II-Vorbereitungsphase
in 15 Themenblöcke eingeteilt (siehe BaFinJournal
Januar 2014). Zu 13 dieser Themenblöcke wird sie
Veröffentlichungen herausgeben.
Hinweis
Zeitplan
Die BaFin wird zur Vorbereitung auf
Solvency II sukzessive Informationen zu insgesamt 13 Themenblöcken
veröffentlichen. Einzelheiten dazu sind
dem Zeitplan auf der Internetseite zu
entnehmen.
Gegenstand der aktuellen Veröffentlichung zu den
Eigenmitteln sind zum einen die Kapitalmanagementleitlinien, die die Unternehmen aufzustellen
haben (Leitlinie 31), und zum anderen der mittelfristige Kapitalmanagementplan (Leitlinie 32). Die
Kapitalmanagementleitlinien sollen im Wesentlichen
Verfahrensbeschreibungen enthalten, die gewährleisten, dass Eigenmittelbestandteile den Kriterien
der anwendbaren Eigenmittelvorschriften entsprechen und Emissionen im Einklang mit dem mittelfristigen Kapitalmanagementplan stehen. Beim
Kapitalmanagementplan geht es darum, dass die
Bedeckung der Kapitalanforderungen jederzeit sichergestellt sein muss. Dabei soll eine vorausschauende Planung stattfinden, die sich auch mit dem
­ olvency II befasst. n
Wechsel zu S
VA Die BaFin hat Hinweise zur schuldnerbezogenen Beschränkung von Anlagen bei der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM (European Stability Mechanism) und
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität EFSF
(­European Financial Stability Facility) veröffentlicht.
Sie konkretisieren die Streuungsvorschriften aus
§ 4 der Anlageverordnung (AnlV) und richten sich an
die Versicherungsunternehmen.
Nach der AnlV können Versicherer bis zu 30 Prozent
ihres gebundenen Vermögens bei einer internationalen Organisation anlegen, der die Bundesrepublik
Deutschland als Vollmitglied angehört. Grund für die
erhöhte Quote ist das geringe A
­ dressenausfallrisiko.
Die allgemeine Streuungsquote liegt lediglich bei
5 Prozent.
Nach Auffassung der BaFin zählen EU und ESM zu
den internationalen Organisationen im Sinne der
AnlV. Für die privatrechtliche Kapitalgesellschaft
EFSF hat die BaFin Anfang Mai ihre Verwaltungspraxis angepasst: Sie ist nun versicherungsaufsichtsrechtlich ebenfalls als internationale Organisation klassifiziert. Für EU, ESM und EFSF gilt
demnach eine Streuungsquote von 30 Prozent des
gebundenen Vermögens. n
Lösegeldversicherung
Erläuterungen zum BaFin-Rundschreiben
VA Das BaFin-Rundschreiben 3/98, das Hinweise
zum Betrieb von Lösegeldversicherungen enthält,
sieht vor, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr
als drei Personen über den Versicherungsschutz informieren darf. Allerdings akzeptiert die BaFin nun
im gewerblichen Bereich Ausnahmen, wenn sie unumgänglich erforderlich sind, etwa aufgrund der Art
der unternehmerischen Tätigkeit – zum Beispiel wegen der Beteiligung mehrerer Dienstleister wie Charterer oder Crew-Agents – oder weil ein Krisenstab
besteht.
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Aufsicht
Linkempfehlung zum Thema
Das BaFin-Rundschreiben 3/98 finden
Sie unter:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Rundschreiben
Das Rundschreiben hat sich seit seiner Veröffentlichung in der Praxis bewährt. Die darin genannten
Voraussetzungen für den Betrieb von Lösegeldversicherungen gelten daher weiterhin. Dies betrifft
unter anderem das Werbeverbot und das Verbot,
Lösegeldversicherungen mit dem Versicherungsschutz anderer Versicherungszweige zu bündeln.
Die Versicherer müssen bei dieser sensiblen Geschäftstätigkeit hohe Standards beim Datenschutz
beachten. Diese sind laufend an die rasante technische Entwicklung und daraus folgende Bedrohungen
anzupassen, etwa was den Einsatz von Verschlüsselungstechniken bei der Kommunikation mit dem
Versicherungsnehmer angeht. Dieser wiederum hat
dafür Sorge zu tragen, dass er den Versicherungsschutz geheim hält, etwa indem er die Unterlagen
zum Versicherungsvertrag sicher aufbewahrt und die
Versicherungsprämie nicht offen verbucht.
Das Rundschreiben richtet sich an alle Erstversicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Direktversicherungsgeschäft befugt sind. Es gilt auch
für Versicherer aus anderen Staaten der EU oder
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die im
Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr grenzüberschreitend auf dem deutschen Markt tätig sind.
Ausgenommen sind Unternehmen, die ausschließlich
die Kranken-, Lebens- oder Rechtsschutzversicherung betreiben.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Geheimhaltungsregelungen Missbrauch vorbeugen
und sicherstellen, dass die Arbeit der Polizei nicht
behindert wird.
Seit 1998 hatte die BaFin das Rundschreiben bereits
zwei Mal leicht angepasst. Zunächst entfiel 2000
die Notwendigkeit, für den Betrieb einer Lösegeldversicherung eine gesonderte Erlaubnis der Aufsicht
einzuholen (VerBAV 2000, 171). 2008 erlaubte die
BaFin unter bestimmten Voraussetzungen automatische Vertragsverlängerungen (siehe BaFinJournal
März 2008). n
Beschwerdestatistik
Unternehmensindividuelle Statistik 2013 für Versicherer
VA Die BaFin hat die Beschwerdestatistik 2013 für
Versicherer veröffentlicht. Diese gibt an, wie viele
Beschwerden die Versicherungsaufsicht 2013 abschließend bearbeitet hat. Wie in den Vorjahren ist
die Statistik nach Versicherungszweigen und -unternehmen aufgeschlüsselt. Unternehmen, über die
im Berichtsjahr keine Beschwerden bearbeitet wurden, erscheinen darin nicht. Neben der Zahl der
Beschwerden enthält die Statistik auch die Zahl der
Verträge zum Vorjahresende. n
Linkempfehlung zum Thema
Die Beschwerdestatistik finden Sie
unter:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Beschwerdestatistik 2013
Strenge Bedingungen
Erlassen wurde das Rundschreiben seinerzeit, weil
die BaFin bestimmte Fragen im Zusammenhang
mit Lösegeldversicherungen neu bewertet hatte.
Bis dahin durften deutsche Versicherer keine Lösegeldversicherungen anbieten. Dadurch sollte vermieden werden, Anreize für Entführungen oder den
Missbrauch der Versicherung zu schaffen. Als 1994
der europäische Binnenmarkt für Versicherungen
eingeführt wurde, wurde das Verbot in Deutschland aufgehoben, da andere Versicherer der EU und
des EWR Lösegeldversicherungen anboten. Allerdings gelten für dieses Geschäftsfeld einschränkende Bedingungen, die die BaFin in dem Rundschreiben niedergelegt hat. So sollen beispielsweise
IT-Sicherheit
Sicherheitslücke bei Open SSL: Die meisten Institute
reagieren rasch
BA Innerhalb weniger Tage, nachdem eine schwerwiegende Sicherheitslücke in bestimmten Versionen der Verschlüsselungssoftware Open SSL bekannt wurde (Heartbleed-Bug, siehe BaFinJournal
Mai 2014), haben die meisten deutschen Institute
Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Das ergab eine repräsentative Umfrage der BaFin unter 33 Banken.
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Zwischen dem 14. März 2012 und dem 7. April 2014
nutzten demnach 79 Prozent der befragten Institute (26 von 33) die unsicheren Versionen und waren
damit potenziell angreifbar. 21 von ihnen wechselten
unverzüglich auf eine sichere Version. Elf der 26 Institute erneuerten zudem das Sicherheitszertifikat.
Einige Institute gaben an, ihre Versionen beziehungsweise Sicherheitszertifikate erst nach einem
längeren Zeitraum oder gar nicht umstellen zu wollen. Bei diesen Instituten wirkt die Aufsicht mit
Hochdruck darauf hin, dass sie schnellstmöglich Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. n
Treuhänder
BaFin veröffentlicht überarbeitetes Rundschreiben
VA Die BaFin hat auf ihrer Internetseite das neue
Rundschreiben für Treuhänder zur Überwachung
des Sicherungsvermögens veröffentlicht, das sie bis
Anfang Mai öffentlich konsultiert hatte (siehe BaFinJournal Mai 2014). Das Vorgänger-Rundschreiben
R 13/2005 (VA) ist damit aufgehoben.
Die Überarbeitung war erforderlich, um das Rundschreiben der aktuellen Rechtslage anzupassen. Zudem wurde es praxisgerechter und übersichtlicher
gestaltet. Die BaFin hat aus diesem Anlass für den
3. Juni 2014 alle Treuhänder zur Überwachung des
Sicherungsvermögens und deren Stellvertreter zu
einer Informationsveranstaltung in die Beethovenhalle in Bonn eingeladen. n
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Das Rundschreiben enthält unter anderem Hinweise
dazu, wie die Pflicht zur laufenden Überwachung von
Geschäftsbeziehungen auszufüllen ist, insbesondere
im Zusammenhang mit „Prepaid-Kreditkarten“, zum
Umgang mit Sammeltreuhandkonten für E
­ mittenten
von E-Geld und zu bestimmten Auslagerungsfällen. n
MiFID II/MiFIR
ESMA startet Konsultation zu überarbeiteter Finanzmarktrichtlinie und -verordnung
WA Der Konsultationsprozess für die Umsetzung der
Neufassung der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID II) und Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments
Regulation – MiFIR) hat begonnen. Die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat
auf ihrer Internetseite ein Konsultationspapier zu der
von ihr abzugebenden Technischen Stellungnahme
sowie ein Diskussionspapier zu den Technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards veröffentlicht, die sie zu erarbeiten hat. Das Diskussionspapier
wird als Grundlage für ein Konsultationspapier dienen, das Ende 2014 bis Anfang 2015 veröffentlicht
werden soll. Kommentare zu den beiden Papieren
nimmt ESMA bis zum 1. August 2014 entgegen.
MiFID II und MiFIR werden das Wertpapiergeschäft
in der Europäischen Union grundlegend reformieren.
So werden unter anderem Transparenzanforderungen
für eine größere Bandbreite von Anlageklassen eingeführt, die Pflicht, Derivate an der Börse zu handeln,
sowie besondere Anforderungen für den algorithmischen und den Hochfrequenzhandel. Außerdem sollen
Geldwäsche
BaFin konsultiert Rundschreiben zu Umfang und Ausgestaltung von Pflichten
ÜG Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens
zur Konsultation gestellt, das Hinweise zum Umfang beziehungsweise zur Ausgestaltung diverser
geldwäscherechtlicher Pflichten enthält. Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen, die der
Geldwäsche-Aufsicht der BaFin unterliegen und von
bestimmten gesetzlichen Pflichten betroffen sind.
Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 30. Juni
2014 entgegen.
Links zum Thema
Konsultationspapier zur
Technischen Stellungnahme
www.esma.europa.eu
Diskussionspapier zu den
Technischen Standards
www.esma.europa.eu
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Aufsicht
die Aufsichtsbehörden zusätzliche Befugnisse für die
Aufsicht über Rohstoff-Derivate erhalten. Gleichzeitig
stärken MiFID II und MiFIR den Schutz von Kleinanlegern: Sie enthalten Vorgaben für eine unabhängige Anlageberatung und sehen strengere organisatorische Anforderungen an Produktgestaltung und
-vertrieb sowie weitergehende Offenlegungspflichten
im Hinblick auf Kosten und Gebühren vor. Außerdem
erhalten die nationalen Aufsichtsbehörden, ESMA und
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
Produktinterventionsbefugnisse.
ESMA hat auf Grundlage von MiFID II und MiFIR
mehr als 100 Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zu entwerfen. Zudem muss die
Behörde gegenüber der Europäischen K
­ ommission
eine Technische Stellungnahme abgeben, unter deren Berücksichtigung die Kommission Durchführungsbestimmungen zu MiFID II und MiFIR erlassen
wird. n
Eigenkapitalanforderungen
EBA veröffentlicht Stellungnahme gegenüber der
Belgischen Nationalbank
BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
hat eine Stellungnahme zur Ankündigung der
­National Bank of Belgium (NBB) veröffentlicht, die
Kapitalanforderungen für Exposures mit Bezug zu
Wohnimmobilien anzuheben, aus denen sich makroprudenzielle oder systemische Risiken ergeben
könnten. Laut EBA sind die Maßnahmen mit der
europäischen Eigenmittelverordnung CRR (Capital
Requirements Regulation) vereinbar und damit unbedenklich.
Die NBB hatte angekündigt, die Risikogewichtung
für Forderungen, die mit belgischen Wohnimmobilien besichert sind, um 5 Prozentpunkte zu erhöhen.
Die Erhöhung betrifft diejenigen belgischen Banken,
die interne Risikomodelle (Internal Ratings-Based
­Approach – IRBA) verwenden. Sie soll Preisblasen
im Wohnimmobiliensektor entgegenwirken und so
die Widerstandsfähigkeit des belgischen Bankensektors stärken. Die EBA hält die Forderung der NBB
nach zusätzlichen Kapitalanforderungen angesichts
einer möglichen Überbewertung des belgischen Immobilienmarktes für gerechtfertigt und rechnet nicht
mit negativen Auswirkungen. n
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Internationale Behörden
und Gremien
EBAEuropean Banking Authority
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
EIOPAEuropean Insurance and
Occupational Pensions ­
Authority
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung
ESMAEuropean Securities and Markets Authority
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ESRBEuropean Systemic Risk Board
E
uropäischer Ausschuss für Systemrisiken
BCBSBasel Committee on ­Banking Supervision
Basler Ausschuss für Ban-
kenaufsicht
Großkredite
Basler Ausschuss legt Rahmenwerk vor
BA Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS
hat einen Standard zu Großkreditregeln veröffentlicht. Er erwartet, dass die Mitgliedstaaten den Standard bis zum 1. Januar 2019 umsetzen. Der Standard
ist das erste detaillierte Rahmenwerk zu Großkreditregeln auf globaler Ebene. Ziel ist es, die nationalen
und oft sehr unterschiedlichen Regelwerke zur Limitierung eines übermäßigen Konzentrationsrisikos
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Aufsicht
einer Bank gegenüber einem einzelnen Kunden einheitlicher zu gestalten.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Anlageprodukte
Konsultation zu Interessenkonflikten im Vertrieb
In der Europäischen Union muss die Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation)
geändert werden, um den Standard umzusetzen. Da
sie ihn in vielen Punkten schon jetzt erfüllt, ist jedoch
keine grundlegende Anpassung notwendig. So soll
zum Beispiel unverändert eine Großkreditobergrenze
von 25 Prozent gelten, die sich auf die anrechenbaren Eigenmittel der Institute bezieht. Weitere Beispiele sind die Meldepflicht für Kredite ab 10 Prozent
der anrechenbaren Eigenmittel und die Pflicht, zwei
oder mehr Kunden als Gruppe verbundener Kunden
und damit als einheitliches Risiko zu betrachten, sofern zwischen ihnen ein Verhältnis der Kontrolle oder
wirtschaftlichen Abhängigkeit vorliegt.
Mikro- und makroprudenziell wirksam
Allerdings sollen die Großkreditregeln nicht mehr rein
mikroprudenziell, sondern auch makroprudenziell
wirksam sein. So verlangt der Standard eine Großkreditobergrenze von nur 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel für Risikopositionen, die global systemrelevante Banken (Global Systemically I­ mportant
Banks – G-SIBs) untereinander eingehen. Dazu
müsste die CRR geändert werden. Auf diese Weise sollen G-SIBs besonders gegen den Ausfall eines
anderen G-SIBs geschützt und so die Stabilität des
Finanzsektors insgesamt gestärkt werden.
VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat ein Diskussionspapier zu versicherungsbasierten Anlageprodukten veröffentlicht.
Darin geht es um Interessenkonflikte beim Direktvertrieb und beim Vertrieb durch Vermittler.
Linkempfehlung zum Thema
Das Diskussionspapier finden Sie
unter:
www.eiopa.europa.eu
Das Papier dient der Vorbereitung auf die Umsetzung der Vorschriften der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments
Directive II – MiFID II), die die Versicherungsvermittlerrichtlinie ändern. Es steht bis zum 22. Juli zur
Konsultation. Am 11. Juli wird bei EIOPA in Frankfurt
am Main eine öffentliche Diskussionsveranstaltung
zu dem Papier stattfinden. n
CVA-Risiko
EBA fragt Daten bei Instituten ab
Zudem sollen die Regeln für die Nutzung von Kreditrisikominderungstechniken und für die Privilegierung
bei Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen
geringfügig verschärft werden.
Linkempfehlung zum Thema
Den Standard zu Großkreditregeln
finden Sie unter:
www.bis.org
Die Frage, wie Großkredite bei Forderungen gegenüber Staaten oder gruppenangehörigen Unternehmen
zu behandeln sind, klammert der Standard aus. Diese Themen will der BCBS gesondert bearbeiten. n
BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
hat eine Datenabfrage zum Credit-Valuation-Adjustment-Risiko (CVA-Risiko) gestartet, also dem Risiko
aus der kreditrisikobezogenen Wertanpassung von
OTC-Derivategeschäften. Die Institute können bis
zum 31. Juli 2014 freiwillig daran teilnehmen.
Nach der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR
(Capital Requirements Regulation), die seit Anfang
2014 anzuwenden ist, müssen die Institute das CVARisiko mit Eigenmitteln unterlegen. Die EBA hat die
entsprechenden Regelungen in einem Bericht zu beurteilen. Auf Grundlage des Berichts könnte die EUKommission die Vorgaben gegebenenfalls mit einem
delegierten Rechtsakt ändern. n
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Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
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Crowdfunding
Aufsichtsrechtliche Pflichten und
Verantwortung des
Anlegers
WA Immer mehr Anleger beteiligen sich an CrowdfundingProjekten. Der Begriff Crowdfunding, wörtlich übersetzt
Schwarmfinanzierung, bezeichnet eine Finanzierungsform,
bei der eine Vielzahl von Geldgebern ein konkretes Projekt
finanziert. In der Regel werden die Gelder über Crowdfunding-Plattformen im Internet eingesammelt.1
Crowdfunding kann Anlegern Vorteile bieten und den Markt
um neue, kreative Konzepte bereichern helfen. Allerdings
sind mit dieser Finanzierungsform nicht nur bestimmte
Pflichten, sondern auch grundsätzliche Risiken verbunden,
handelt es sich doch um Angebote des Grauen Kapitalmarktes. Investoren sollten diese Risiken kennen und sorgsam abwägen, bevor sie sich für eine Anlage entscheiden.
Kreative, kulturelle und soziale Projekte
Initiatoren von Projekten nutzen Crowdfunding zunehmend
als Alternative oder Ergänzung zu klassischen Finanzierungsquellen wie Krediten, Risikokapital, Business-Angels
oder Fördergeldern. Gerade für kreative, kulturelle und
soziale Projekte ist Crowdfunding oft attraktiv, da es kaum
Finanzierungsangebote gibt, die auf ihren spezifischen Bedarf zugeschnitten sind. Darüber hinaus wird diese Finanzierungsform von vielen Start-Up-Unternehmen und Initiatoren innovativer Projekte genutzt, die die Anforderungen
für herkömmliche Finanzmarktinstrumente häufig nicht
erfüllen können, was etwa geprüfte Jahresabschlüsse oder
Sicherheiten betrifft.
1
Vergleiche auch den Beitrag „Crowdfunding im Licht des
Aufsichtsrechts“ im BaFinJournal 09/12.
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Aufsicht
Ein prominentes Beispiel für Crowdfunding ist der
Kinofilm zur TV-Serie Stromberg. Die Produktionsfirma rief im Dezember 2011 im Internet zur Finanzierung des Films auf. Bis März 2012 wollte das Unternehmen eine Million Euro sammeln. Dieses Ziel
war bereits nach einer Woche erreicht.
Doch die Idee des Crowdfunding ist viel älter. Ein
bekanntes und historisch dokumentiertes Crowdfunding-Projekt ist die Finanzierung des Podests
der Freiheitsstatue in New York. Da sich die Finanzierung des Sockels zunächst als schwierig erwies,
rief der Herausgeber der Zeitung „New York World“,
Josef Pulitzer, im März 1885 eine Spendenkampage
ins Leben, die 100.000 US-Dollar einbringen sollte.
Denjenigen, die sich mit einer Spende in beliebiger
Höhe an der Finanzierung beteiligten, winkte eine
Erwähnung in der Zeitung. Die Aktion hatte Erfolg:
Der Sockel der Freiheitsstatue wurden von 120.000
Menschen finanziert, die sich durchschnittlich mit
weniger als einem US-Dollar beteiligten.
Arten des Crowdfunding
Crowdfunding-Plattformen sind sehr vielfältig ausgestaltet. In der Praxis unterscheidet man heute im
Wesentlichen vier Modelle (siehe Infokasten): das
spendenbasierte und das gegenleistungsbasierte
Crowdfunding, die auch als Crowdsponsoring bezeichnet werden, sowie das kreditbasierte Crowdfunding (Crowdlending) und das Crowdinvesting,
bei denen der Geldgeber auf eine finanzielle Rendite
spekuliert. Crowdfunding-Plattformen und -Projekte
lassen sich dabei nicht immer eindeutig einem Modell ­zuordnen. Aufsichtsrechtlich liegt das Augenmerk auf dem Crowdlending und dem Crowdinvesting. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf diese beiden Modelle.
Erlaubnispflicht
Bei Crowdlending- oder Crowdinvesting-Finanzierungen prüft die BaFin anhand der jeweiligen Vertragsvereinbarungen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG)
bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im
Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben,
wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt
ist und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere, dass der Betreiber für seine Dienstleistung Geld
verlangt. Ob der Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der
Geschäftstätigkeit. Für die Erlaubnispflicht ist jedoch
unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird.
Definition
Crowdfunding: Vier Modelle
1. Spendenbasiertes
Crowdfunding: Das Publikum
spendet in einem bestimmten Zeitraum für ein konkretes Projekt
Geld, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.
2. Gegenleistungsbasiertes
Crowdfunding: Die Geldgeber
erhalten eine symbolische, nichtmonetäre Gegenleistung, wie
beispielsweise die Nennung ihres
Namens im Abspann eines mitfinanzierten Films oder persönliche
Gegenstände des Künstlers, dessen Werk mitfinanziert wurde.
3. Kreditbasiertes Crowdfunding
(Crowdlending): Die Geldgeber
erhalten das Versprechen, dass ihnen der Betrag mit oder ohne Zinsen zurückgezahlt wird.
4. Crowdinvesting: Der Geldgeber
erhält eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten
Projekts oder, wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, Anteile oder Schuldinstrumente.
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Crowdlending
Grundsätzlich ist für die reine Vermittlung von Krediten keine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich,
allerdings gegebenenfalls nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Demnach beaufsichtigt die BaFin
Kreditvermittlungsplattformen im Regelfall nicht.
Je nach vertraglicher Ausgestaltung können jedoch
bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten sowohl
für die Nutzer als auch für den Betreiber der Plattform bestehen (vgl. BaFin-Merkblatt zur Erlaubnispflicht der Betreiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform). Beachten sie
diese nicht, kann die BaFin sowohl gegen die Betreiber und Nutzer als auch gegen die Kreditvermittlungsplattform als eingebundenes Unternehmen
Maßnahmen nach § 44c und § 37 KWG ergreifen.
Dazu gehören Auskunfts- und Verlegungsersuchen,
Prüfungen und Durchsuchungen sowie, wenn erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben
werden, die Einstellung und Abwicklung der Geschäfte.
Geldgeber für Crowdlending-Projekte, die dieses
Geschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betreiben das
erlaubnispflichtige Kreditgeschäft im Sinne von § 1
­ elddarlehen
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, da sie ein G
gewähren (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand
des Kreditgeschäfts), oder erbringen mit dem Ankauf von Kreditforderungen auf der Grundlage eines
Hinweis
Individuelle Prüfung
Die einzelnen Crowdfunding-Plattformen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dieser Beitrag gibt darum nur
einen allgemeinen Überblick über die
möglichen Erlaubnispflichten. Verbindliche Aussagen zur Erlaubnispflicht kann
die BaFin nur nach Prüfung im Einzelfall
treffen.
BaFin-Merkblätter zur
Erlaubnispflicht
-- Hinweise zur Erlaubnispflicht der Be----------
treiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform
Hinweise zum Kreditgeschäft
Hinweise zum Factoring
Hinweise zum Einlagengeschäft
Hinweise zur Drittstaateneinlagenvermittlung
Hinweise zur Anlagevermittlung
Hinweise zur Abschlussvermittlung
Hinweise zum Platzierungsgeschäft
Hinweise zu Finanzinstrumenten
Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Rahmenvertrags das erlaubnispflichtige Factoring
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG (vgl.
BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Factoring).
Kreditnehmer, die über die Plattform, gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Gelder aufnehmen, betreiben mit der Annahme des Darlehenskapitals möglicherweise ebenfalls
ein Bankgeschäft, nämlich das erlaubnispflichtige
Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand
des Einlagengeschäfts), da sie fremde oder andere
unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen.
Darüber hinaus gibt es für die Vermittlung von Einlagengeschäften in einen Drittstaat unter § 1 Absatz
1a Satz 2 Nr. 5 KWG einen besonderen Tatbestand,
die Drittstaateneinlagenvermittlung (vgl. BaFinMerkblatt zum Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung).
Crowdinvesting
Je nach Ausgestaltung der Crowdfunding-Plattform können auch für das Crowdinvesting
12
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Hinweis
Maßnahmenpaket der
Bundesregierung
Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen ein Maßnahmenpaket zur
Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern vorgestellt (siehe Beitrag
„Verbraucherschutz“, Seite 14). Ziel
ist es unter anderem, Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten
zu beseitigen. Soweit davon auch
Crowd-Finanzierungen betroffen sind,
sollen Lösungen gefunden werden, die
die Anleger schützen, aber auch den
Bedürfnissen der jungen Unternehmen
gerecht werden, die sich über CrowdInvestitionen finanzieren.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Beteiligungen, die derzeit angeboten werden, meist
der Fall. Allerdings besteht für Finanzanlagenvermittler gegebenenfalls eine Erlaubnispflicht nach
§ 34f GewO.
Auch können Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestehen, wenn der
Betreiber der Crowdfunding-Plattform Gelder von
Anlegern entgegennimmt und an die Anbieter der
Unternehmensbeteiligung weiterleitet und so das Finanztransfergeschäft erbringt (vgl. BaFin-Merkblatt
mit Hinweisen zum ZAG). Auch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht Pflichten vor, die gegebenenfalls zu beachten sind.
Anbieter oder Emittenten der Beteiligung sollten zudem die Prospektpflicht berücksichtigen, die nach
dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder nach
dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) für öffentliche Angebote ab 100.000 Euro gilt. Ist ein
Angebot für Vermögensanlagen prospektpflichtig,
hat der Anbieter außerdem ein VermögensanlagenInformationsblatt zu erstellen, bevor das öffentliche
Angebot startet.
Verantwortung des Anlegers
bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten bestehen. Unter Umständen erbringt der Plattformbetreiber erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen wie
die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung), die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2
KWG (vgl. ­BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Abschlussvermittlung) oder das Platzierungsgeschäft
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1c KWG (vgl.
BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Platzierungsgeschäfts). Dies setzt jedoch voraus, dass es sich
bei den Unternehmensbeteiligungen, die über die
Plattform angeboten werden, um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (vgl. BaFinMerkblatt zu Finanzinstrumenten nach § 1 Absatz
11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG) handelt. Auch
wenn der Plattformbetreiber einen der genannten Erlaubnistatbestände erfüllt, unterliegt er nach
§ 2 Absatz 6 KWG nicht der Erlaubnispflicht nach
dem KWG, wenn er ausschließlich die Anlage- oder
Abschlussvermittlung erbringt und sich kein Eigentum oder Besitz an den Geldern verschafft oder
wenn er das Platzierungsgeschäft ausschließlich für
Anbieter oder Emittenten erbringt. Das ist bei den
Crowdfunding kann sowohl den Geldnehmern als
auch den Geldgebern Vorteile bieten. Für die Unternehmen ist es eine zusätzliche Möglichkeit, Projekte
zu finanzieren, und dient häufig als erster Markttest. Den Geldgebern bietet es die Möglichkeit,
Projekte gezielt zu unterstützen – auch solche, an
denen sich private Anleger bislang nicht beteiligen
konnten.
Bevor sich Anleger für eine Investition entscheiden,
sollten sie aber die damit verbundenen Chancen
und Risiken sorgsam abwägen. Ihnen muss bewusst
sein, dass die meisten Plattformen erlaubnisfrei
ausgestaltet sind und es sich somit um Angebote
des Grauen Kapitalmarkts handelt. Vom Grauen Kapitalmarkt spricht man, wenn Anbieter keine Erlaubnis der BaFin benötigen und nur wenige gesetzliche
Vorschriften erfüllen müssen (siehe Beitrag „Grauer
Kapitalmarkt“, BaFinJournal März 2014).
Anlagen am Grauen Kapitalmarkt sind zwar nicht
per se mit einem größeren Risiko verbunden. Der
Anleger begibt sich aber in ein Marktsegment, das
nicht staatlich reguliert wird. Weder die Produkte
13
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
noch die Seriosität und Bonität der Anbieter und Investoren werden kontrolliert. Zudem gibt es keine
laufende Aufsicht, keine Bilanzkontrollen und keine Einlagensicherung. Das erleichtert es leider auch
dubiosen Anbietern, ihre Produkte auf dem Grauen
Kapitalmarkt zu platzieren (siehe BaFin-Broschüre
„Grauer Markt und schwarze Schafe“). Dies sollte
sich jeder Anleger klar machen, bevor er seine Investitionsentscheidung trifft. Er selbst steht in der
Verantwortung, ein Produkt zu wählen, das seiner
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
persönlichen Risikobereitschaft und seinen Anlagezielen entspricht. n
Autorin
V. Müller-Schmale
BaFin-Referat für Grundsatz- und
Rechtsfragen der Erlaubnispflicht und
Verfolgung unerlaubter Geschäfte
Verbraucherschutz
BMF und BMJV legen Aktionsplan vor und schnüren
Maßnahmenpaket
ÜG Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben am 22. Mai einen Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt vorgelegt. Dieser besteht aus einem Maßnahmenpaket
zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern
im Grauen Kapitalmarkt und zusätzlichen Maßnahmen, mit denen weitere verbraucherpolitische
Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag im Finanzmarkt umgesetzt werden sollen (siehe Infokasten Seite 16).
Schutz von Kleinanlegern
Mit dem Maßnahmenpaket
zum Schutz von Kleinanlegern sollen Regelungslücken
und Umgehungsmöglichkeiten beseitigt und die Transparenz von Finanzprodukten
und deren Risiken sowie der
14
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Zugang der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte verbessert werden. Außerdem sollen zusätzliche Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten etabliert und das Aufsichtsinstrumentarium
erweitert werden. Privatanlegern soll so ermöglicht
werden, die Erfolgsaussichten einer Anlage besser
einzuschätzen. Dabei soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers gewahrt werden.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
geentscheidung berücksichtigen. Darüber hinaus
sollen größere Unternehmen künftig eine Kapitalflussrechnung zu veröffentlichen haben, um einen
tieferen Einblick in die Zahlungsströme zu gewähren
und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser
nachvollziehbar zu machen.
Schließlich sollen die Anbieter künftig Angaben zu
den an Begebung beziehungsweise Vertrieb von Vermögensanlagen beteiligten Unternehmen machen
müssen, um auch personelle Verflechtungen im Umfeld des Anbieters für den Anleger transparent zu
machen.
Um Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten
von Vorgaben zum Anlegerschutz zu beseitigen, soll
der Katalog der Anlageformen, die nach dem Vermögensanlagengesetz geregelt sind, erweitert werden.
Informationen über Finanzprodukte
Er soll künftig auch solche Angebote erfassen, die
sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als gleichwerZusätzlich sollen die relevanten Veröffentlichungen
tig zu den bereits erfassten Anlagen darstellen, wie
zu Vermögensanlagen zugänglicher und aktueller
partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Sowerden, damit der Anleger die damit verbundenen
weit hiervon Crowd-Finanzierungen betroffen sind
Risiken besser einschätzen kann. Verkaufsprospekte
(vgl. Beitrag Seite 10), sollen Lösungen gefunden
zu Vermögensanlagen sollen künftig maximal zwölf
werden, die die Anleger schützen, aber auch den
Monate lang gültig sein.
Bedürfnissen der häuBei Prospekten zu Wertpafig ­jungen Unternehmen
pieren ist dies bereits der
gerecht werden, die sich
Eine wesentliche Säule des
Fall; Verkaufsprospekte zu
über Crowd-Investitionen
Anlegerschutzes stellt auch künftig
Vermögensanlagen waren
finanzieren.
der Verkaufsprospekt dar.
hingegen bisher für unbegrenzte Zeit gültig. Zudem
Verkaufsprospekte
sollen die Vorgaben für
Nachträge konkretisiert werden, die bei VerändeEine wesentliche Säule des Anlegerschutzes stellt
rungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Verkaufsauch künftig der Verkaufsprospekt dar. Er soll dem
prospekts notwendig werden. Geschäftsvorfälle,
Anleger ein umfassendes Bild von Gegenstand und
die zumindest für das laufende Geschäftsjahr erAnbieter einer Anlage vermitteln, damit er Vorteile
hebliche Auswirkungen darauf haben, ob ein Anbieund Risiken einer Investition richtig abwägen kann.
­ eine Verpflichtungen gegenüber den Anlegern
ter s
Hierzu sollen die Anforderungen an die Prospekte
erfüllen kann – zum Beispiel eine drohende Insolfür Vermögensanlagen ergänzt werden. Nach dem
venz –, sollen künftig zwingend in einen Nachtrag
Maßnahmenpaket ist künftig die Fälligkeit bereits
­aufzunehmen sein. Zugleich soll die BaFin erweiterte
begebener, noch laufender Vermögensanlagen anMöglichkeiten erhalten, die Nachtragspflicht durchzugeben. So wird der Anleger besser einschätzen
zusetzen.
können, in welchem Umfang eine Anlage dazu genutzt wird, früher eingegangene Verpflichtungen zu
Nach Beendigung des aktiven Vertriebs einer Verbedienen. Das soll der Vorspiegelung nicht vorhanmögensanlage soll der Anbieter künftig für die Restdener wirtschaftlicher Produktivität und kriminellen
laufzeit der Anlage Ad-hoc-Mitteilungen abgeben
„Schneeballsystemen“ entgegenwirken.
müssen und darin alle Tatsachen veröffentlichen,
die seine Fähigkeit zur Rückzahlung beziehungsweiZudem sollen Unternehmen im Anwendungsbereich
se zur Zahlung der Zinsen beeinträchtigen können.
des Vermögensanlagengesetzes, die zur Aufstellung
Auf diese Weise verfügen die Inhaber von Vermö­ iesen
eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, d
gensanlagen und Zweiterwerber stets über aktuelkünftig in jedem Fall in den Prospekt aufnehmen
le Informationen, um das Risiko der Anlage weiter
müssen. So kann sich der Anleger ein Bild von der
einschätzen zu können. Sämtliche Prospektangaben,
finanziellen Situation des Konzerns machen und Risiergänzende Dokumente und Ad-hoc-Mitteilungen
ken in anderen Teilen des Konzerns bei seiner Anla-
!
15
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
sollen zentral auf einer Internetseite unter demselben Pfad zur Verfügung gestellt werden müssen,
auch wenn die Veröffentlichung zeitlich versetzt erfolgt. So findet der Anleger alle relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle. Nachträge sollen
zudem in eine konsolidierte elektronische Fassung
des Prospekts einzuarbeiten sein; dabei ist der Zeitpunkt der Aktualisierung anzugeben.
Vertrieb von Finanzprodukten
Auch für den Vertrieb von Finanzprodukten sollen
zusätzliche Vorgaben eingeführt werden. Damit sollen vor allem aggressive Formen der Vermarktung
eingeschränkt und zudem vermieden werden, dass
Finanzprodukte systematisch an Anleger vertrieben
werden, für die sie sich objektiv nicht eignen. Um
unerfahrene Anleger zu schützen, soll Werbung für
Vermögensanlagen grundsätzlich nur noch in solchen Medien zulässig sein, deren Schwerpunkt auf
der Berichterstattung über wirtschaftliche Sachverhalte liegt und bei deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden
kann. Die BaFin soll Missständen bei der Werbung
für Vermögensanlagen entgegenwirken können.
Wenn bestimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz begegnen,
etwa aufgrund ihrer Komplexität, soll die BaFin für
Produkte oder Produktgruppen Vertriebsbeschränkungen und sogar -verbote verhängen können.
Wertpapierfirmen sollen zudem verpflichtet werden,
bereits bei der Entwicklung eines Finanzprodukts
den Kreis der Endkunden zu bestimmen, auf die das
Produkt abzielt. Dabei müssen sie alle relevanten Risiken für die betroffenen Anlegergruppen bewerten
(Product-Governance). Die Kundengruppe, auf die
ein Anlageprodukt abzielt, soll künftig im Informationsblatt für Wertpapiere und im VermögensanlagenInformationsblatt veröffentlicht werden. Um sicherzustellen, dass die Anleger auch beim Direktvertrieb
über die wichtigsten Eigenschaften und Risiken einer
Vermögensanlage informiert sind, sollen sie das
Vermögensanlagen-Informationsblatt künftig unterschreiben.
Es soll künftig für sämtliche Vermögensanlagen eine
Mindestlaufzeit geben, ergänzt durch eine ausreichende Kündigungsfrist. Dadurch kann der Anleger
erkennen, dass die Anlagen unternehmerische Investitionen von gewisser Dauer sind. Damit ist es
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Aktionsplan zum
Verbraucherschutz
1. Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern
-- Beseitigung aufgedeckter Rege-----
lungslücken und Umgehungsmöglichkeiten
Verstärkte Transparenz von Finanzprodukten und Offenlegung ihrer
Risiken
Verbesserung des Zugangs der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte
Etablierung zusätzlicher Leitplanken
für den Vertrieb von Finanzprodukten
Flankierende Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums
2. Zusätzliche Maßnahmen zur
Umsetzung der verbraucherpolitischen Vorhaben des
Koalitionsvertrags
-- Stärkung der außergerichtlichen
Streitschlichtung
-- Stärkung der Honorarberatung
-- Gesetzliche Verankerung des kollek-
--
tiven Verbraucherschutzes als Aufsichtsziel der BaFin; Beauftragung
bestehender Verbraucherorganisationen mit spezieller Marktwächterfunktion
Stärkung der Verbraucherrechte
beim Zugang zu und bei Nutzung
von Bankdienstleistungen
nicht länger möglich, Finanzprodukte mit der Aussicht auf kurzfristige Rückzahlung der Einlage im Bedarfsfall zu bewerben. Zugleich wird die Planungssicherheit der Anbieter erhöht.
16
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums
Schließlich soll auch das Aufsichtsinstrumentarium
der BaFin erweitert werden. Sie soll künftig Warnhinweise veröffentlichen dürfen, wenn Anbieter von
Finanzprodukten Auskunftsverlangen oder Anordnungen nicht befolgen. Auch kann sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die sie
zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz ergreift, auf ihrer Internetseite
bekannt machen. Bußgelder, die die BaFin verhängt,
sollen künftig – in Vorwegnahme entsprechender
EU-Vorgaben – zu veröffentlichen sein.
Die BaFin soll künftig externe Wirtschaftsprüfer mit
einer Sonderprüfung des Jahresabschlusses von
Emittenten des Grauen Kapitalmarkts beauftragen
können, wenn dazu Anlass besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn Dritte – etwa Verbraucherorganisationen oder Schlichtungsstellen – auf Missstände hinweisen.
Zugleich soll die Obergrenze, bis zu der das J­ ustiz­ erspäteter
und Verbraucherschutzministerium bei v
Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung Ordnungsgelder verhängen kann, von 25.000 auf
250.000 Euro erhöht werden. Dies betrifft Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Nach Umsetzung der Transparenzrichtlinie wird die Obergrenze bei 10 Millionen Euro
liegen.
Außergerichtliche Streitschlichtung und Honorarberatung
­ ußergerichtliche StreitDarüber hinaus sollen die a
schlichtung, die Honorarberatung, der Verbraucher-
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
schutz durch BaFin und Verbraucherorganisationen
und die Rechte der Verbraucher bei Bankdienstleistungen gestärkt werden.
Verbraucher werden künftig, nach Umsetzung der
Richtlinie über die alternative Streitbeilegung, bei
allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmen
Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben, also auch bei Streitigkeiten zu Finanzdienstleistungen. Zwischen den Schlichtungsstellen
und der BaFin soll ein Informationsaustausch stattfinden, so dass die Aufsicht frühzeitig von etwaigen
Fehlentwicklungen erfährt. Die Pflicht zur Neutralität
und Verschwiegenheit der Schlichtungsstellen bleibt
dabei gewahrt.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Einführung der Honorarberatung als Alternative zur Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte vorangetrieben. Dabei sollen hohe Anforderungen an
die Qualität der Beratung gelten. Die Honorarberatung kann auch auf den Versicherungs- und Darlehensbereich ausgedehnt werden.
Kollektiver Verbraucherschutz
Der kollektive Verbraucherschutz soll als Aufsichtsziel der BaFin gesetzlich verankert werden und dann
alle Aufsichtsbereiche umfassen. Verbraucherorganisationen sollen eine spezielle Marktwächterfunktion
erhalten.
Schließlich sollen der Zugang zu und die Nutzung
von Bankdienstleistungen für Verbraucher erleichtert
werden. Ein wichtiges Beispiel ist das „Girokonto für
jedermann“, das gesetzlich zu verankernde Recht
auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Alle Institutsgruppen sollen daran angemessen beteiligt werden. n
17
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Solvency II
BaFin veröffentlicht Erläuterungen zu Technischen
Spezifikationen von EIOPA
VA Die BaFin hat Erläuterungen zu den Technischen
Spezifikationen (siehe Infokasten Seite 19) der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung E
­ IOPA
(European Insurance and Occupational P
­ ensions
Authority) veröffentlicht. Sie stellen klar, wie die
Technischen Spezifikationen im Hinblick auf Besonderheiten des deutschen Versicherungsmarktes
anzuwenden sind. Die BaFin plant zudem, in Kürze
eine deutsche Übersetzung der Technischen Spezifikationen zu veröffentlichen.
sicherung. Diese sind auch für die ­Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr relevant.
Einen Schwerpunkt der Erläuterungen bilden Hinweise zur Anwendung der Technischen S
­ pezifikationen
auf Besonderheiten in der Lebens- und Krankenver-
Die marktkonsistente Bewertung unter Solvency II
kann insbesondere in der aktuellen ­Phase niedriger
Zinsen dazu führen, dass die versicherungstechni-
Übergangsvorschriften zur Rückstellungsbewertung
Unter Solvency II werden die Versicherer die versicherungstechnischen Rückstellungen marktkonsistent bewerten. Im derzeitigen Aufsichtssystem sind
für die Bewertung dieser Rückstellungen die Vorschriften des Handelgesetzbuchs (HGB) maßgeblich.
18
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
schen Rückstellungen unter Solvency II höher sind
als bei der Bewertung nach dem HGB. Um es den
Versicherungsunternehmen in diesen Fällen zu ermöglichen, die versicherungstechnischen Rückstellungen schrittweise auf das nach den Solvency-IIVorschriften erforderliche Niveau anzuheben, sieht
die Solvency-II-Richtlinie in ihrer durch die Omnibus-II-Richtlinie geänderten Fassung zwei Übergangsmaßnahmen vor: eine Zinsübergangsbestimmung und eine Rückstellungsübergangsbestimmung.
Die Erläuterungen der BaFin geben Hinweise, wie
bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen mit
den Besonderheiten des deutschen Geschäfts umzugehen ist.
Zukünftige Überschussbeteiligung
Bei der Bewertung der technischen Rückstellungen
unter Solvency II müssen nicht nur die vertraglich
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
garantierten Leistungen an die Versicherungsnehmer
berücksichtigt werden, sondern auch Leistungen aus
der Überschussbeteiligung, die für die Zukunft erwartet wird. Für die deutsche Lebens- und Krankenversicherung wie auch für die Unfallversicherung mit
Prämienrückgewähr spielen in diesem Zusammenhang die deutschen Vorschriften zur Überschussbeteiligung eine zentrale Rolle.
Große Bedeutung hat hier insbesondere die Behandlung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(RfB). Soweit sie nicht auf verbindlich f­estgelegte
Überschussanteile entfällt, handelt es sich bei der
­ ufsichtsrechtlich
RfB in der Lebensversicherung a
schon jetzt um Eigenmittel. Die Solvency-II-Richtlinie enthält in Artikel 91 Absatz 2 Regelungen zu
Überschussfonds (Surplus-Funds), die im Wesentlichen darauf abzielen, die E
­ igenmittelfähigkeit der
nicht festgelegten RfB unter Solvency II sicherzu-
Auf einen Blick
Technische Spezifikationen zur Vorbereitung auf Solvency II
Ende April hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA Technische
Spezifikationen zur Vorbereitung auf Solvency II veröffentlicht. Die Technischen Spezifikationen geben die derzeitigen Regelungen zu
den quantitativen Anforderungen unter Solvency II wieder und sollen sicherstellen, dass
die Unternehmen diese während der Vorbereitungsphase einheitlich anwenden. Hierzu
gehören die Bewertung der Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten einschließlich der
versicherungstechnischen Rückstellungen, die
Bestimmung der verfügbaren Eigenmittel, die
Berechnung der Mindestkapitalanforderung
(Minimum Capital Requirement – MCR) und die
Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung
(Solvency Capital Requirement – SCR) nach
der Standardformel. Die Technischen Spezifikationen enthalten auch Ausführungen zur
Anwendung der Maßnahmen für das Versicherungsgeschäft mit langfristigen Garantien. Sie
umfassen alle Sparten und gehen auf die Berechnung der Kapitalanforderungen für Einzelunternehmen und Versicherungsgruppen ein.
Die Technischen Spezifikationen geben insbesondere Hinweise zur quantitativen Berichterstattung und zur Beurteilung der kontinuierlichen Einhaltung der gesetzlichen Kapitalanforderungen bei der vorausschauenden Beurteilung des eigenen Risikos (Forward-Looking
Assessment of Own Risk – FLAOR) beziehungsweise bei der unternehmenseigenen
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk
and Solvency Assessment – ORSA).
Die Technischen Spezifikationen sind nur in der
Vorbereitungsphase anzuwenden. Zum Start
von Solvency II Anfang 2016 werden sie durch
die endgültigen Regelungen zu den quantitativen Anforderungen unter Solvency II in den
Delegierten Rechtsakten, Technischen Standards und EIOPA-Leitlinien ersetzt.
19
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Risikolose Zinsstrukturkurven von EIOPA
Links zum Thema
Erläuterungen der BaFin und Hinweise zum Frage- und Antwort-Prozess
www.bafin.de » Versicherer & Pensionsfonds » Vorbereitung auf Solvency II
Technische Spezifikationen von
EIOPA
www.eiopa.europa.eu
Informationen zu Zinsstrukturkurven für den EIOPA-Stresstest
www.eiopa.europa.eu
Um ihre Solvenzbedeckung nach den Solvency-IIRegelungen zum Stichtag 31. Dezember 2013 zu
berechnen, können die Unternehmen auf die risikolosen Zinsstrukturkurven zurückgreifen, die EIOPA
im Kontext des Stresstests (siehe Beitrag Seite 34)
veröffentlicht hat.
EIOPA hat zudem weitere technische Informationen
zur Verfügung gestellt, die die Versicherer bei der
Anwendung der Maßnahmen für langfristige Garantien unter Solvency II und bei der Berechnung des
Zinsschock-Szenarios in der Standardformel zur Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency
Capital Requirement – SCR) unterstützen sollen.
Fragen zu den Technischen Spezifikationen
stellen. Die BaFin beschreibt in den Erläuterungen
zu den Technischen Spezifikationen, wie die Überschussfonds bei der Ermittlung der technischen
Rückstellungen und der verfügbaren Eigenmittel für
das deutsche Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und für die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zu berücksichtigen sind. Diese Definition
der Überschussfonds gilt, wie die Technischen Spezifikationen, nur während der Vorbereitungsphase. Sie
ist kein Präjudiz für die Umsetzung von Artikel 91
Absatz 2 der Solvency-II-Richtlinie in deutsches
Recht.
Die Systematik der Überschussbeteiligung in der
deutschen Lebens- und Krankenversicherung sowie
in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
ist geprägt von Mechanismen auf kollektiver Ebene.
Hierdurch ergeben sich Wechselwirkungen zwischen
vorhandenem Bestand und Neugeschäft. Die Erläuterungen zu den Technischen Spezifikationen legen
dar, auf welche Weise diese Wechselwirkungen bei
der Kalkulation der technischen Rückstellungen unter Solvency II zu berücksichtigen sind.
Die Bewertung der zukünftigen Überschussbeteiligung unter Solvency II erfordert auch, dass die Versicherer die zukünftige Entwicklung des Referenzzinses für die Zinszusatzreserve gemäß § 5 Absatz 4
Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) projizieren. Die BaFin gibt in den Erläuterungen Hinweise
dazu, wie diese Projektion aus der risikofreien Zinsstrukturkurve herzuleiten ist.
Fragen zu den Technischen Spezifikationen von
­EIOPA und den Erläuterungen der BaFin können die
Unternehmen mit einem standardisierten Formular,
das die BaFin auf ihrer Internetseite bereitgestellt
hat, per E-Mail an [email protected]
schicken. Die Betreffzeile sollte das Stichwort „Technische Spezifikationen“ und in Klammern die Nummer des Abschnitts enthalten, auf den sich die Frage
bezieht. Die Fragen dürfen auf Deutsch oder Englisch gestellt werden.
Die BaFin wird die Fragen in der Regel selbst beantworten und sie zusammen mit der Antwort anonymisiert auf ihrer Webseite veröffentlichen. Ist die Frage europaweit relevant oder kann die BaFin sie aus
anderen Gründen nicht selbst beantworten, leitet
sie diese an EIOPA weiter. In diesem Fall beantwortet EIOPA die Frage und veröffentlicht die Antwort,
ebenfalls anonym, auf ihrer Internetseite. n
Autor
Dr. Olaf Ermert
BaFin-Referat für Grundsatzfragen der
Quantitativen Aufsicht einschließlich
technischer Rückstellungen
Autor
Dr. Guido Werner
BaFin-Referat für Grundsatzfragen der
Aufsicht über Lebensversicherungsunternehmen und Sterbekassen
20
Juni 2014
BaFin Journal
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Bekanntmachungen
Jahrespressekonferenz
BaFin-Präsidentin Dr. Elke König: „Schlupflöcher schließen, um
Anleger vor unkalkulierbaren Schäden zu bewahren“
ÜG „Wie schutzbedürftig ist der Verbraucher?“ fragte BaFin-Präsidentin Dr. Elke König bei der Jahrespressekonferenz der Aufsicht, zu der am 20. Mai
rund 40 Journalisten nach Frankfurt am Main kamen. Das Leitbild der BaFin sei der mündige Verbraucher, der seine Anlageentscheidungen selbstbestimmt und eigenverantwortlich treffe, führte König
in ihrer Rede aus. Allerdings seien Verbraucher den
Anbietern tendenziell unterlegen. In einer sozialen
Marktwirtschaft müsse daher der Staat den Verbraucher schützen, indem er einen geeigneten ordnungsrechtlichen Rahmen schaffe.
Dieser Schutz dürfe nicht in Gängelei ausarten: „Wir
können Verbraucher nicht in einen Kokon einspinnen
und alle auch nur ansatzweise riskanten Angebote
von ihnen fernhalten und verbieten“, erläuterte König. Wer privaten Anlegern generell das Recht nehme, ihr Geld in Risikoanlagen zu investieren, greife
unverhältnismäßig tief in ihre Privatautonomie ein
und schade dem Wettbewerb. „Das sollten wir uns
immer wieder vor Augen führen – auch wenn wir
über die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes diskutieren“, mahnte die BaFin-Präsidentin. Man sollte
sich fragen, „was wir künftig als erlaubnispflichtiges
Einlagengeschäft betrachten und welche eventuellen
Schlupflöcher wir schließen sollten, um Anleger vor
unkalkulierbaren Schäden zu bewahren.“ Nachdenken solle man aber auch über eine Ausdehnung der
Prospektpflicht, die Verständlichkeit von Informationen und den Vertrieb von Finanzanlagen (vgl. Beitrag „Verbraucherschutz“, Seite 14).
Rechtes Maß an Regulierung
In puncto Finanzstabilität stellt sich nach Ansicht
Königs ebenfalls die Frage nach dem rechten Maß
an Regulierung. „Wir brauchen einen regulatorischen
Rahmen, der uns Aufsehern hilft, das öffentliche Gut
Finanzstabilität zu schützen und die zerstörerische
Kraft von Krisen zu mildern“, erklärte König. Zugleich müsse man den Akteuren auf den Märkten
genug Spielraum für Innovation und unternehmerisches Handeln lassen. Von Überregulierung könne derzeit keine Rede sein. Einige wichtige Regulierungsschritte müssten sogar noch getan werden.
Was die Regulierung von Over-the-Counter-Derivaten angehe, sei man mit der Einführung der Pflicht,
standardisierte OTC-Derivate über Zentrale Gegenparteien abzuwickeln, noch nicht ganz auf der
21
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
sicheren Seite: „Wir müssen aufpassen, dass sich
dort nicht neue systemische Risiken aufhäufen“,
sagte König. Es sei daher nur konsequent, über
ein Regelwerk nachzudenken, das sich der geordneten Abwicklung Zentraler Gegenparteien widme. B
­ asel III, dessen Regelungen nach und nach
bis 2019 Geltung erlangen, attestierte König schon
jetzt stabilisierende Wirkung. Dass man in Basel
und Brüssel am Prinzip der Risikosensitivität festgehalten habe, begrüßte sie ausdrücklich. Sie sehe
auf diesem Gebiet sogar noch Nachholbedarf, sagte
König unter anderem mit Blick auf den Umgang mit
Staatsanleihen.
Zentralbank stehen, bezeichnete König als einen
„Hürdenlauf der besonderen Art – ohne vorheriges
Training und mit hochambitionierter Zeitvorgabe“.
Die BaFin-Präsidentin betonte, wie wichtig es sei, ein
grenzüberschreitendes Abwicklungsregime für systemrelevante Banken zu schaffen. Die Europäische
Union habe bereits den Grundstein für ein solches
Regime gelegt. Dessen Makel sei aber die Reichweite: „Wenn wir die De-facto-Staatsgarantie für systemrelevante Banken abschaffen wollen, müssen wir
ein globales und grenzüberschreitend wirksames Abwicklungsregime entwickeln.“
Rund 90 Minuten lang stellten sich die Mitglieder des
BaFin-Direktoriums nach der Rede der Präsidentin
den Fragen der Medienvertreter. Die Journalisten interessierten sich unter anderem für die Konsequenzen, die eine weitere Zinssenkung der Europäischen
Zentralbank (EZB) für die Versicherer haben könnte.
„Das niedrige Zinsniveau ist heute eine bedrängende Realität für die Versicherungsbranche insgesamt
und für die Lebensversicherer und Pensionskassen
im Besonderen“, erklärte Felix Hufeld, Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht. „Sollte sich diese
Situation durch eine EZB-Entscheidung verschärfen, wird dies den Druck auf die Kapitalerträge weiter erhöhen.“ Die BaFin müsse versuchen, die sich
weiter schließende Schere zwischen den Kapitalerträgen und den Zinsversprechen
beherrschbar zu machen. Hufeld
verwies in diesem Zusammenhang auf Maßnahmen wie die
Zinszusatzreserve, die die Versicherer bereits seit 2011 zurücklegen müssen. „Alle Untersuchungen der BaFin zeigen, dass
die Versicherer kurz- bis mittelfristig ihre Leistungsversprechen
erfüllen können“, sagte Hufeld.
Auf mittlere und lange Sicht könne aber niemand aus Stroh Gold
machen.
Comprehensive Assessment
Das Comprehensive Assessment für die Institutsgruppen, die voraussichtlich ab dem 4. November unter der direkten Aufsicht der Europäischen
In Bezug auf das Abschneiden der 24 deutschen
Teilnehmer zeigte sich die BaFin-Präsidentin „vorsichtig optimistisch“. Sie gehe davon aus, dass der
Review und das Basisszenario des Stresstests keine
großen Überraschungen brächten. „Ich kann aber
nicht ausschließen, dass das adverse Stressszenario
für einzelne Institute sehr anspruchsvoll wird.“
Niedriges Zinsniveau
Das BaFin-Direktorium bei der Jahrespressekonferenz in Frankfurt am
Main: Felix Hufeld, Raimund Röseler, Dr. Elke König, Dr. Sabine Reimer
(Pressesprecherin), Karl-Burkhard Caspari, Gabriele Hahn (v.l.).
Hinsichtlich der Vorbereitung auf
das neue europäische Aufsichtsregime für die Versicherungswirtschaft, Solvency II, kündigte Hufeld an, voraussichtlich ab
August 2014 eine verbindliche
Umfrage bei allen deutschen Lebensversicherern durchzuführen.
22
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Diese müssen dann berechnen, wie hoch ihre Solvenzkapitalanforderung ausfallen würde, wenn Solvency II inklusive der Übergangsvorschriften bereits
in Kraft wäre.
Untersuchungen der Banken- und Wertpapieraufsicht
Einige Medienvertreter erkundigten sich zudem nach
den Untersuchungen der BaFin zu Manipulationen
am Devisenmarkt. Laut Raimund Röseler, Exekutivdirektor der Bankenaufsicht, hat es Manipulationsfälle gegeben. Es handele sich nach dem derzeitigen
Stand der Untersuchungen um Einzelfälle, bei denen
kein gemeinsames Muster erkennbar sei. Alle Banken kooperierten sehr gut mit der BaFin. Die Untersuchungen würden 2014 allerdings nicht mehr abgeschlossen. Anders sieht es beim Zeitplan für die
Untersuchungen von Referenzzinssätzen wie Euribor
und LIBOR aus. „Diese werden wir voraussichtlich im
Sommer abschließen, also noch vor dem Start der
europäischen Bankenaufsicht“, kündigte R
­ öseler an.
Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor der Wertpapieraufsicht, beantwortete unter anderem Fragen zu
Marktmanipulationen im Hochfrequenzhandel. Er bestätigte, dass die BaFin entsprechende Fälle untersuche. „Dabei ist sehr hilfreich, dass algorithmisch
generierte Orders seit April an den Börsen elektronisch kenntlich gemacht werden müssen. Hier ist
Deutschland mit führend in der Welt“, sagte Caspari.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
einbringt. Die zuständige Exekutivdirektorin Gabriele Hahn berichtete, dass derzeit zwischen zehn und
zwanzig Kollegen zur EZB abgeordnet seien, um am
Aufbau des Single Supervisory Mechanism (SSM)
mitzuwirken. „Diese Zahl variiert, da die Laufzeit der
Abordnungen unterschiedlich ist“, erklärte sie. Echte Verträge mit der EZB hätten bislang drei BaFinBeschäftigte abgeschlossen; ein weiterer stehe kurz
davor.
­ aFin
BaFin-Präsidentin Dr. Elke König ergänzte, die B
habe derzeit keine Schwierigkeiten, die d
­ adurch
entstehenden Lücken zu füllen. „Die Mitarbeitergewinnung ist momentan ein sehr erfreuliches Thema für uns. Obwohl wir mit der EZB und den Instituten konkurrieren, konnten wir in den vergangenen
Wochen für unsere freien Stellen in der Bankenaufsicht einige sehr gute Kandidaten finden.“ n
Hinweis
Jahresbericht
Die BaFin hat zeitgleich mit der
­Pressekonferenz ihren Jahresbericht
2013 veröffentlicht. Er kann auf ihrer
Internetseite heruntergeladen oder
als ­Printexemplar (15 Euro) bestellt
werden.
Aufbau der europäischen Bankenaufsicht
Das Interesse der Journalisten galt auch der Frage,
wie stark sich die BaFin personell in die Vorbereitungen der geplanten europäischen Bankenaufsicht
23
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Verbraucher
Warnungen und aktuelle
Kurzmeldungen
zum Verbraucherschutz
Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts
Direkt-Wert GmbH
Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt)
BA Die BaFin hat der Direkt-Wert GmbH, Freiburg,
die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Die Direkt-Wert
GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender
Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen
über mehrere Jahre zu leisten. Außerdem bot das
Unternehmen „nachrangige partiarische Darlehensverträge“ an.
BA Die BaFin hat der Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt), Bad Aibling, aufgegeben, das ohne
Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich
abzuwickeln.
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Vermögensanlagen sowie der
Entgegennahme des Darlehenskapitals betreibt die
Direkt-Wert GmbH das Einlagengeschäft ohne die
erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen
ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. n
Die Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt) schloss
mit Anlegern sowohl Verträge über ein „WW-Investmentkonto“ als auch Verträge mit einer Nachrangklausel („Zeichnungsschein für Nachrangdarlehen
mit Festverzinsung und gewinnabhängiger Verzinsung“). Beide beinhalten – auch soweit eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel enthalten ist – keine
wirksame Bedingung des Rückzahlungsanspruchs
der Anleger. Mit der Annahme von Geldern auf der
Grundlage dieser Verträge betreibt die Wahre Werte
UG (haftungsbeschränkt) das Einlagengeschäft ohne
die erforderliche Erlaubnis der BaFin. n
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Juni 2014
BaFin Journal
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Global Consulting Group
Egon Bachner
BA Die BaFin hat der Global Consulting Group
GmbH, Bad Wildbad, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung
der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
BA Die BaFin hat Egon Bachner, Osterhofen, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen
Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Global Consulting Group GmbH schloss mit Anlegern Investitionsverträge, die trotz einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel keine wirksame Bedingung
des Rückzahlungsanspruchs der Anleger beinhalten.
Demzufolge betreibt die Global Consulting Group
GmbH mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage des Investitionsvertrags das Einlagengeschäft
ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. n
Linkempfehlung zum Thema
Weitere Verbraucher­mitteilungen
finden Sie auf der I­ nternetseite der
BaFin:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Verbrauchermitteilungen
Christian Weber / Field Invest
BA Die BaFin hat Christian Weber, Karlsruhe, das
weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt
und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Weber schloss unter der Bezeichnung „Field Invest“
mit Kapitalanlegern Verträge über eine stille Gesellschaft. Die Verträge sehen eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn, nicht aber am Verlust der „Field Invest“ vor. Mit der Annahme des
Anlagekapitals betreibt Weber das Einlagengeschäft
ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung
aller angenommenen Gelder abzuwickeln. n
Bachner schloss mit Dritten Vereinbarungen, in denen er sich durch Schuldanerkenntnisse unbedingt
verpflichtete, das angenommene Kapital zu verzinsen und nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums
zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf
der Grundlage dieser Schuldanerkenntnisse betreibt
Bachner das Einlagengeschäft ohne die erforderliche
Erlaubnis der BaFin. n
Beschwerden
EIOPA-Leitlinien für die Bearbeitung durch
Versicherungsvermittler
VA Ergänzend zu den Leitlinien für die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen vom
Juni 2012 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and
­Occupational Pensions Authority) nun auch entsprechende Leitlinien für Versicherungsvermittler in
allen Amtssprachen der EU veröffentlicht. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben bis Mitte Juli Zeit,
gegenüber EIOPA zu erklären, ob sie die Leitlinien
umsetzen werden. n
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Juni 2014
BaFin Journal
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Zahlungsdiensterichtlinie II
Risiken und schwerwiegende
Folgen für Nutzer und
Kreditinstitute
ÜG Auf europäischer Ebene wird derzeit die Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR) von 2007 überarbeitet
(siehe Infokasten „Stand des Gesetzgebungsverfahrens“). Die ZDR enthält Vorschriften zu grenzüberschreitenden Zahlungen in der Europäischen Union
und ist damit Grundlage des EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr.
Die ZDR II soll insbesondere neue, so genannte
Dritte Zahlungsdienstleister regulieren und so das
Wachstum der europäischen Wirtschaft unterstützen (ZDL, siehe Infokasten Seite 28).1 Die Regelungen sind jedoch in der Form, wie sie derzeit vorgesehen sind, komplex. Sollten sie verbindlich werden,
werden sie aller Voraussicht nach weitreichende
1
Auf einen Blick
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das EU-Parlament hat am 3. April 2014
Ergänzungen zur überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR II) angenommen. Die Fassung wird nun vom
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
beraten. Auf Basis der Ergebnisse wird
der Ausschuss der Ständigen Vertreter
die Sitzung des Rates vorbereiten. Dieser muss der ZDR II ebenfalls zustimmen, ehe sie in Kraft treten kann.
Die Begriffe kontoführender ZDL, Kreditinstitut und
Bank werden in diesem Beitrag synonym gebraucht.
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BaFin Journal
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Konsequenzen haben. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Konsequenzen, insbesondere die Auswirkungen auf die Nutzer und die Kreditwirtschaft.
Noch in den 1990er Jahren waren einige Produkte
im Einzelhandel nicht flächendeckend erhältlich. In
ländlichen Regionen stieß schon die Frage nach manchem englischsprachigen Buch zuweilen auf Kopfschütteln. Heute dagegen können Produkte online
schnell und einfach von überall her bestellt werden.
Die Zustellung erfolgt grenzüberschreitend. Dem
Handelsverband Deutschland zufolge sind die Umsätze im Onlinehandel von 2005 bis 2014 von 14,5
Milliarden auf 38,7 Milliarden Euro gestiegen, mit
jährlichen Zuwächsen zwischen 8 und 17 Prozent.
Der Einkauf über das Internet ist kaum mehr wegzudenken. Folgerichtig besteht der Wunsch, dass auch
die Zahlung einfach und sicher über das Internet erfolgen soll. Der Händler möchte umgehend die Zahlung und der Kunde umgehend die Ware erhalten.
Verschiedene Bezahlverfahren
Zur Befriedigung dieser Interessenlage werden im
Internet zahlreiche Zahlungsdienste angeboten (vgl.
hierzu auch den Beitrag „Bezahlverfahren im Internet“, BaFinJournal April 2014). Zu nennen sind hier
etwa Anbieter von Zahlungskonten für Händler und
Kunden (zum Beispiel Paypal), Kreditkartenlösungen (zum Beispiel 3D-Secure), lastschriften-basierte
Lösungen (zum Beispiel Bezahlen bei Amazon), die
Weiterleitung des Kunden zu einer Bankwebseite
(zum Beispiel giropay, iDeal), aber auch die Entgegennahme von PIN und TAN des Kunden für das Online-Banking und die Weiterleitung des Zahlungsauftrags zu dessen kontoführendem ZDL (zum Beispiel
SofortÜberweisung).
Diese Verfahren sind derzeit mit verschiedenen Risiken für die Kunden, die Händler und die Kreditinstitute der Kunden verbunden. Zugleich sind sie in
unterschiedlichem Maße reguliert. Paypal hat beispielsweise eine europäische Banklizenz, während
giropay durch Verträge an Banken gebunden ist und
SofortÜberweisung in der Regel in keinem Rechtsverhältnis zu der Bank steht, die PIN und TAN ausgegeben hat.
Verbraucher
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Internetdiensten, wie etwa Dritten Dienstleistern,
die online-banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten“. Sie betrachtet die „Nutzung solcher
Dienste [als] eine gangbare und häufig preisgünstigere Alternative zu Kartenzahlungen“, die „auch
für jene Verbraucher attraktiv [ist], die keine Karten
besitzen“. Sie sieht „aufgrund des Rechtsvakuums
[…] die Gefahr, dass Innovationen und die Schaffung
angemessener Marktzugangsbedingungen behindert
werden“.2
Für die Novellierung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie ZDR II sieht die EU-Kommission daher die Einführung neuer Zahlungsdienstleistungen
durch so genannte Dritte ZDL vor. Diese greifen für
die Kunden auf die Zahlungsinfrastrukturen der bislang regulierten ZDL zu, die in der ZDR II als kontoführende ZDL bezeichnet werden. Der Entwurf verpflichtet die kontoführenden ZDL, den Dritten ZDL
unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Zugriff auf die IT-Systeme zu gewähren, die sie für das
Online-Banking verwenden.3
Die Regelungen zu den Dritten Zahlungsdienstleistern, die die Europäische Kommission vorgeschlagen
hat, ermöglichen Geschäftsmodelle, die – je nach
technischer Ausgestaltung – bestimmte Risiken für
die Kunden und für den kontoführenden ZDL mit
sich bringen können. Insbesondere die angedachte
Ausgestaltung der technischen Zugriffsmöglichkeiten
von Dritten ZDL auf Bankdaten ist kritisch zu sehen.
Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat bereits
auf diese Problematik aufmerksam gemacht.
Dritte Zahlungsdienstleister
Die ZDR II teilt die Dritten ZDL in Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste ein. Bei Zahlungsauslösediensten geht es darum, dass Nutzer
bei Abschluss eines Geschäfts im Internet die Zahlung direkt im Internet auslösen können. Bei den
Geschäftsmodellen einiger Dienstleister wird der
Kunde vom Online-Händler auf die Webseite des
Dritten weitergeleitet. Der Dritte greift wiederum
beim kontoführenden ZDL des Kunden auf dessen
Zahlungskonto zurück. Nach Auslösung der Zahlung
und Prüfung der Kontoinformationen, beispielsweise
EU-Kommission: Rechtsvakuum
Nach Ansicht der EU-Kommission besteht ein
„Rechtsvakuum für bestimmte neue Anbieter von
2
Siehe Fußnote 1 der ZDR II.
3
Die Richtlinie gebraucht den Ausdruck „Zugang“.
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der Umsätze, sendet der Dritte dem Onlinehändler
eine Nachricht, ob die Zahlung erfolgt ist. Fällt diese
Nachricht positiv aus, versendet der Geschäftspartner die Ware umgehend.
Mit Kontoinformationsdiensten kann der Nutzer Informationen über Konten abrufen, die er bei verschiedenen Banken und Zahlungsinstituten führt. Zu
diesem Zweck erhält der Dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf die Daten dieser Konten. Der Nutzer
muss sich seine Informationen also nicht einzeln zusammentragen, indem er verschiedene Online-Banking-Zugänge öffnet, sondern kann die Informationen bei einem Anbieter zusammenführen lassen und
hat diese auf einen Blick verfügbar.
Starke Authentifizierung
Ein wesentlicher Aspekt der Sicherheit im InternetZahlungsverkehr ist die Frage der Authentifizierung.
Authentifizierung bedeutet in diesem Fall, eindeutig
und nachweisbar festzustellen, dass ein bestimmter
Nutzer eine bestimmte Zahlung in Auftrag gegeben
hat – und niemand sonst. Damit dient die Authentifizierung als Schutz davor, dass Zahlungen unberechtigt ausgeführt werden.
Konkrete Hinweise zur sicheren Ausgestaltung der
Authentifizierung gibt Artikel 4 Nr. 22 der ZDR II.
Danach erfordert eine starke Kundenauthentifizierung mindestens zwei Elemente der Kategorien
1. Besitz – etwas, das ausschließlich der Kunde hat
(zum Beispiel ChipTAN-Gerät),
2. Wissen – etwas, das ausschließlich der Kunde
weiß (zum Beispiel Passwort, PIN) oder
3. Inhärenz – eine Eigenschaft des Kunden (zum
Beispiel Netzhaut, Fingerabdruck), die diesem
eindeutig zugeordnet werden kann.
Die Elemente müssen so ausgewählt werden, dass
der Diebstahl oder die Umgehung eines Elements
keinen Einfluss auf das jeweils andere haben. Weiterhin muss mindestens ein Element so gewählt
sein, dass es nicht einfach über das Internet gestohlen werden kann. Die Authentifizierungsdaten müssen bei der Übertragung durch Verschlüsselungsverfahren geschützt werden.
Diese Regelung entspricht der Definition starker
Authentifizierung, die das European Forum on the
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Definition
Zahlungsdienstleister
Zahlungsdienstleister sind nach § 1
Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
1. Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der europäischen Eigenmittelverordnung CRR (Capital
Requirements Regulation), die im
Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
2. E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1b und Artikel 2 Nr. 1
der E-Geld-Richtlinie,
3. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie
nicht hoheitlich handeln,
4. die Europäische Zentralbank, die
Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie nicht in
ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln und
5. Unternehmen, die gewerbsmäßig
oder in einem Umfang, der einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen,
ohne unter die Nummern 1 bis 4
zu fallen (Zahlungsinstitute).
Security of Retail Payments, eine gemeinsame Arbeitsgruppe europäischer Finanzaufsichtsbehörden
und Notenbanken, in seine Empfehlungen zur Sicherheit von Internetzahlungen aufgenommen hatte. Verfahren, bei denen eines der beiden gewählten
Elemente einem Dritten bekannt werden kann, betrachtet das Forum als schwach.
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BaFin Journal
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Diese Definition berücksichtigt elementare Grundsätze der IT-Sicherheit. Wer Anwendungen beziehungsweise IT-Systeme betreibt, hat die Pflicht, die
Zugriffsmöglichkeiten effektiv und personenbezogen
zu beschränken. In der Praxis des Online-Bankings
wird die Zugangsberechtigung durch die Ausgabe einer PIN daher einer konkreten Person eingeräumt.
Authentifizierungsverfahren bei Einschaltung
Dritter ZDL
Zahlungsauslösedienste praktizieren derzeit folgendes Authentifizierungsverfahren (siehe Grafik 1):
1. Der Kunde öffnet in der Maske des E-Händlers
ein zusätzliches Fenster mit einem Überweisungsformular. Der Händler leitet den Kunden
damit zum Dritten Zahlungsdienstleister weiter. In dem Formular sind bereits die bekannten
Daten wie Name des Überweisenden, Zahlungsempfänger und Geschäftszweck eingetragen.
2. Der Kunde gibt IBAN und gegebenenfalls BIC
seines kontoführenden Zahlungsdienstleisters
sowie die geheimen Authentifizierungsinformationen seines Online-Bankings (PIN und TAN) ein.
3. Der Dritte Zahlungsdienstleister nutzt die
­Authentifizierungsinformationen, um auf den
­Online-Banking-Zugang der Bank zuzugreifen.
4. Gleichzeitig prüft der Dritte Zahlungsdienstleister die Deckung des Kontos.
5. Der Dritte Zahlungsdienstleister informiert den
Geschäftspartner des Nutzers, ob er mit der
Zahlung rechnen kann.
Verbraucher
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sich gegenüber dem Dritten Zahlungsdienstleister
nicht zu authentifizieren.
Schwächung der Authentifizierung
Die Weitergabe der PIN und TAN, die der kontoführende ZDL seinen Kunden ausgibt, ist in Grafik 1 mit
einem Blitz markiert, weil hierdurch die Authentifizierung geschwächt wird. Das geschilderte Verfahren
entspricht daher nicht der ZDL-Definition von starker
Authentifizierung. Teile der Kontozugangsinformationen werden so an Dritte weitergegeben.
Diese sind nach der bislang gültigen ZDR vom Zahlungsdienstnutzer (Zahler), also zum Beispiel vom
Bankkunden, vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Diese Verpflichtung wird in der ZDR II insoweit aufgeweicht, als sie in Artikel 61 und 62 explizit erlaubt, Kontozugangsinformationen anderen beaufsichtigten ZDL weiterzugeben. Die ZDR II untersagt
es dem Dritten ZDL immerhin, Authentifizierungsmerkmale, die vom kontoführenden ZDL ausgegeben wurden, auf Massenspeicher zu übertragen. Der
Dritte ZDL wird zudem verpflichtet zu verhindern,
dass sonstige Parteien Zugriff auf diese Elemente
nehmen können.
Man-in-the-Middle-Angriffe
Problematisch sind jedoch Fälle, in denen der Dritte ZDL gehackt wird, da die genannten Maßnahmen
dann wirkungslos sein können. Wird der Dritte ZDL
umgangen oder authentifiziert er sich aufgrund einer
Fehlfunktion nicht gegenüber dem kontoführenden
ZDL, ist es dennoch möglich, eine Überweisung ausDie ZDR II sieht vor, dass der Dritte Zahlungsdienstzulösen oder das Konto einzusehen. Ein Man-in-theleister sich selbst gegenüber dem kontoführenden
Middle-Angriff zeichnet sich dadurch aus, dass der
Zahlungsdienstleister authentifiziert. Der Kunde hat
Angreifer zwischen den beiden
Kommunikationspartnern (Kunde
– Dritter ZDL/Händler) steht und
Grafik 1: Authentifizierungsverfahren nach der ZDR II
mit seinem System vollständige
Kontrolle über den Datenverkehr
zwischen dem Kunden und dem
Dritten ZDL beziehungsweise
Händler hat. Der Angreifer kann
die Informationen nach Belieben einsehen und manipulieren.
Dabei täuscht er den Kommunikationspartnern vor, das jeweilige Gegenüber zu sein. Da der
Kunde durch die Webseite des
Händlers auf eine Webseite des
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BaFin Journal
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Dritten ZDL geleitet wird, sind
Händler und Dritte ZDL attraktive Ziele für Man-in-the-MiddleAngriffe (siehe Grafik 2).
Aufsicht
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Grafik 2: Man-in-the-Middle-Angriff
Die Authentifizierung des Dritten
ZDL gegenüber der Bank macht
das Verfahren nicht sicherer.
Denn falls ein Hacker durch Manipulation des Dritten ZDL oder
des Händlers PIN und TAN erhält, kann er diese nutzen, um
sich gegenüber der Bank zu authentifizieren. Werden der Händler oder der Dritte Zahlungsdienstleister gehackt, haben
daher weder die Bank noch der Kunde die Möglichkeit, dies zu erfahren.
Die einzige derzeitig praktikable Methode, das Verfahren sicherer zu machen, besteht darin, die TAN
stets dynamisch zu generieren und an die auszulösende Transaktion zu binden, zum Beispiel im
ChipTAN-Verfahren. Selbst in diesem Fall wird das
Authentifizierungsverfahren jedoch so geschwächt,
dass effektiv nur noch ein Element übrig bleibt.
Social-Engineering- und Phishing-Angriffe
Ebenso steigt die Gefahr von Social-Engineeringbeziehungsweise Phishing-Angriffen. Bei solchen Angriffen werden Kunden – etwa mit fingierten E-Mails
– auf eine Webseite gelockt, die so aussieht, als sei
sie die eines legitimen ZDL. Auf diese Weise können
Angreifer Kunden dahingehend beeinflussen, dass
diese Überweisungen auslösen, die sie gar nicht tätigen wollen. Der einzige effektive Schutz vor ­Social
Engineering besteht darin, Kunden eindringlich zu
vermitteln, dass sie Authentifizierungsinformationen
ausschließlich auf einer Webseite eingeben sollten,
die das Unternehmen, das die Authentifizierungsinformationen ausgibt, zuvor mit ihnen vereinbart
hat. Darauf weist auch das Bundesamt für Sicher­ enau
heit in der Informationstechnik deutlich hin. G
dieser Schutz wird aber durch die Eingabe von
­Authentifizierungsinformationen bei Dritten ZDL infrage gestellt. Werden die Authentifizierungsinformationen des Online-Bankings weitergegeben, so
ist es weder dem Kunden noch dem kontoführenden ZDL möglich, zwischen einem Dritten ZDL, dem
Zahler und einem Kriminellen zu unterscheiden.
Zudem ermöglicht die PIN den vollen Lesezugriff auf
das Online-Konto. Für Angriffe, bei denen der Angreifer einen Einblick in die vertraulichen Kontodaten
möglichst vieler Bankkunden erlangen will, muss er
lediglich die Webseite des Händlers oder des Dritten ZDL hacken. Durch Malware oder Manipulation
der Distributionswege können auch Online-BankingClients und Apps gehackt werden. Im Unterschied
zu Dritten ZDL betreibt der Nutzer solche Software
jedoch in einem IT-System, auf das er selbst direkten physischen Zugriff hat. Für die Sicherheit des
eigenen PCs oder Smartphones ist der Nutzer selbst
verantwortlich.
Schutz der Nutzer
Die ZDR II sieht also ein vermeintlich ­praktikables
Authentifizierungsverfahren vor. Für dieses wäre
aber ein hoher Preis zu zahlen, denn es handelt sich
um ein unsicheres Verfahren, das die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen im Online-Banking von
mehreren Tausend europäischen Kreditinstituten erheblich gefährden würde und damit ein fundamentales Schutzziel der IT-Sicherheit konterkariert. Diese
Folgen träfen Nutzer und Kreditinstitute gleichermaßen.
Da man sich dieser Problematik bewusst ist, sieht
die ZDR II weitere Vorsichtsmaßnahmen und ein differenziertes Haftungsregime vor, um die Folgen für
die Nutzer abzumildern. Es handelt sich um zahlreiche Regel- und Ausnahmetatbestände, die teilweise
so stark verschachtelt sind, dass es für die Nutzer
schwierig ist nachzuvollziehen, welchen Schutz und
welche Rechte sie genießen. Vor diesem Hintergrund
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BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
ist es zu begrüßen, dass die Kommission plant, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der
Richtlinie ein Merkblatt zu veröffentlichen, in dem sie
die Nutzer klar und leicht verständlich über die Rechte und Pflichten der ZDR II informieren will.
Rechte der Kontoinhaber
Welche Rechte hat der Kontoinhaber, wenn er auf
seinem Konto eine nicht autorisierte Zahlung entdeckt? Nach der ZDR II sollte er dies unverzüglich
dem kontoführenden ZDL melden und eine Korrektur
verlangen. Der kontoführende ZDL wird dann anhand
von Logdateien prüfen, ob der Zahlungsvorgang mit
PIN und TAN autorisiert war. In dem Fall, dass ein
Hacker die personalisierten Sicherheitsdaten unbemerkt gestohlen hat, zum Beispiel mit einem Man-inthe-Middle-Angriff, ergibt sich folgendes Szenario:
1. Der kontoführende ZDL wird sich darauf berufen, dass die Zahlung autorisiert war, weil diese
in den Logdateien verzeichnet ist. Dies ist bereits heute der Fall, wenn Hacker Online-Banking-Daten stehlen.
2. Der Kontoinhaber wird möglicherweise geltend
machen, dass er zuletzt in einem Onlineshop
eingekauft und über einen Dritten ZDL die Zahlung angestoßen hat. Er stellt fest, dass diese
Zahlung nicht ausgeführt wurde.
3. Der kontoführende ZDL wird sich nun an den
Dritten ZDL wenden. Dieser weist aber jede Verantwortung zurück, weil er keinen Systemzugriff
angestoßen hat und deshalb über keine Aufzeichnungen verfügt.
4. Nun steht die Aussage des Kontoinhabers gegen
die Aufzeichnung des kontoführenden ZDL. Für
Hackerangriffe im Bereich des Online-Bankings
gibt es dazu bereits eine ausführliche Rechtsprechung, wonach je nachdem, wer welche Sorgfaltspflichten verletzt hat, entweder die kontoführende Bank oder der Kontoinhaber haftet.
Nach Artikel 64 Absatz 2 der ZDR II reicht die dargestellte Argumentation des kontoführenden ZDL jedoch nicht aus. Er muss für seine Behauptung weitere Beweise vorlegen. Dazu ist er jedoch nicht in der
Lage, da er weder Zugriff auf den Computer des Zahlers noch auf die IT-Systeme des Onlinehändlers hat.
Verbraucher
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erstattet wird. Er wird demnach auf den ersten Blick
durch die ZDR II geschützt. Wurde der Zahlungsvorgang durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments ausgelöst, wie zum
Beispiel PIN und TAN, und war der Verlust für den
Nutzer erkennbar, kann dieser jedoch mit bis zu 50
Euro zur Haftung gezogen werden. Damit wird dem
Nutzer in dieser Schadenshöhe das Risiko für Internetbetrug auferlegt. In der bisherigen ZDR lag dieser Betrag sogar bei 150 Euro. Allerdings verzichten
die kontoführenden Institute in der Praxis aufgrund
abweichender vertraglicher Vereinbarungen oder aus
Kulanzgründen bislang meist darauf, den Bankkunden in einem solchen Schadensfall zu beteiligen.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Nutzer trägt hingegen alle Schäden, die durch
nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstehen, wenn
sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten herbeigeführt wurden, die in Artikel 61 der ZDR II genannt
werden.4 Zu diesen Pflichten gehört unter anderem,
dass er die objektiven Bedingungen für Ausgabe und
Nutzung des Zahlungsinstruments, wie zum Beispiel
PIN und TAN, einhält. Es ist nicht auszuschließen,
dass die kontoführenden Zahlungsdienstleister die
Nutzungsbedingungen für die personalisierten Sicherheitsdaten so gestalten werden, dass ihnen der
Nachweis einer solchen Pflichtverletzung durch den
Nutzer künftig leichter gelingt.
Der Kunde wiederum wird versuchen, diesen Nachweis zu vereiteln. Streitigkeiten sind vorprogrammiert, wie sich in ähnlichen Fällen im Bereich des
Online-Banking bereits in den letzten Jahren gezeigt hat. Übersteigen die Schäden, die beim kontoführenden ZDL verbleiben, nachhaltig das kalkulierte Risikobudget, so muss dieser reagieren und sein
Preismodell zulasten der Kunden ändern. Diese Problematik besteht unabhängig von der Nutzung eines Dritten ZDL. Allerdings ist vorhersehbar, dass
– wenn der Richtlinienvorschlag an dieser Stelle unverändert bleibt – der Internetbetrug durch die Zulassung von Dritten ZDL und die Erlaubnis, PIN und
4
Der Kontoinhaber hat laut ZDR II Anspruch darauf, dass der Betrag innerhalb von 24 Stunden nach
seiner Meldung von seinem kontoführenden ZDL
Rechtsprechung
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (Euro-
pean Banking Authority) soll innerhalb von zwölf Monaten
nach Inkrafttreten der Richtlinie per Leitlinie definieren,
was unter „grober Fahrlässigkeit“ zu verstehen ist.
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TAN außerhalb der Webseiten der kontoführenden
ZDL bei Dritten ZDL einzugeben, zunehmen wird.
Die steigenden Schäden werden letztlich der Nutzer
oder die kontoführende Bank tragen müssen.
also für die kontoführenden ZDL ein Sicherheitsproblem. Um dieses Problem zu lösen, sieht die ZDR II
vor, dass die Europäische B
­ ankenaufsichtsbehörde
EBA (European Banking Authority) gemeinsame und
offene Technische Regulierungsstandards für die
Kommunikation von
Haftung
kontoführenden ZDL
und Dritten ZDL schafIst ein Dritter ZDL in
Kernelement der IT-Sicherheit ist es,
fen soll. Darin soll sie
eine nicht autorisierte
Authentifizierungsinformationen
insbesondere regeln,
Zahlung eingebunden,
nicht an Dritte weiterzugeben.“
in welcher Weise sich
so stellt sich die Frage,
Dritte ZDL gegenüber
welcher der beiden ZDL
Kommentierung der EZB zum ZDR-II-Entwurf
dem kontoführenden
zu haften hat. Auch in
der EU-Kommission
ZDL zu authentifizierdiesem Fall muss der
en und in welcher Weikontoführende ZDL dem
se kontoführende ZDL
Zahler laut ZDR II den
Dritte ZDL über Zahlungsaufträge und KontoBetrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erdeckung zu benachrichtigen und zu informieren
statten. Der Dritte ZDL ist verpflichtet, dem konto­haben. Dazu, wie diese Regulierungsstandards konführenden ZDL innerhalb eines Geschäftstages die
kret auszugestalten sind, macht die ZDR keine An„vertretbaren Kosten“ zu erstatten, die im Zusamgaben. Dies wird jedoch entscheidend sein.
menhang mit der Erstattung an den Zahler entstanden sind, sowie den Betrag des nicht autorisierten
Die EZB und das European Forum on the Security
Zahlungsvorgangs – es sei denn, er kann nachweiof Retail Payments haben Vorschläge gemacht, die
sen, dass er den nicht autorisierten Zahlungsvores ermöglichen sollen, dass Dritte ZDL tätig werden
gang nicht zu vertreten hat. Die Beweislast liegt sokönnen, ohne dass Authentifizierungsinformationen
mit beim Dritten ZDL.
weitergegeben werden. Die EZB weist in ihrer Kommentierung des ZDR-II-Entwurfs der Kommission
Dieser Beweis wird im Fall von Internetbetrug kaum
zutreffend darauf hin, dass es Kernelement der ITzu erbringen sein. Der kontoführende ZDL ist daSicherheit sei, Authentifizierungsinformationen nicht
her darauf angewiesen, dass der Dritte ZDL in der
an Dritte weiterzugeben. Sie schlägt – ebenso wie
Lage ist, die Erstattung zu leisten. Die ZDR II sieht
das Forum – vor, stattdessen eine Standardschnittin ihrer aktuellen Version für Dritte ZDL ein Minstelle zu schaffen, die durch zwei verschiedene Verdesteigenkapital von 50.000 Euro vor. Es stellt sich
fahren ermöglicht werden könne (siehe Grafik 3,
die Frage, ob diese Haftungsgrundlage ausreicht,
Seite 33):
obwohl es immer mehr Fälle von Internetbetrug gibt
und die Hacker immer professioneller werden. Es
zeichnet sich ab, dass Rechts- und operationelle RisiDritte ZDL könnten über die Standardschnittstelle
ken für die kontoführenden ZDL zunehmen werden.
direkt Zahlungen auslösen und eine Rückmeldung
über den Erfolg erhalten. Den Zahlungsauftrag
Die ZDR II könnte dieses Problem beispielsweise dades Kunden würden sie über eigene Authentifiziedurch beseitigen, dass Dritte ZDL Zahlungsvorgänrungsmechanismen erhalten. Dies gleicht einer
ge nur im Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum
erweiterten Variante des Lastschriftverfahrens.
(Single Euro Payments Area – SEPA) auslösen dürfen und der kontoführende ZDL bei allen im SEPADritte ZDL könnten eine Zahlung vorbereiten
Raum zugelassenen ZDL ein Rückrufrecht hat, wenn
und dann per HTTP-Redirect eine Weiterleitung
ein Nutzer eine nicht autorisierte Zahlung geltend
auf die Webseite des kontoführenden ZDL ausmacht.
lösen. Das bedeutet, dass der Dritte ZDL dem
Web-Browser des Kunden eine Nachricht schickt,
Weitergabe personalisierter Sicherheitsdaten
die diesen veranlasst, die Webseite des kontoführenden ZDL aufzurufen. Dem Kunden wird dies
Mit der Weitergabe von personalisierten Sichervon seinem Web-Browser transparent gemacht.
heitsdaten wie PIN und TAN an Dritte ZDL entsteht
Auf der Webseite seines kontoführenden ZDL
„„
--
--
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Grafik 3: Lösungsvorschlag der EZB
authentifiziert sich der Kunde und autorisiert die
Zahlung.
In keinem der beiden Fälle würden die Authentifizierungsinformationen, die vom kontoführenden ZDL
ausgegeben werden, an den Dritten ZDL weitergegeben.
Der Vorschlag der EZB, eine Standardschnittstelle zu
schaffen, die eine eindeutige Authentifizierung aller
Beteiligten ermöglicht, würde eine Lösung der Haftungsproblematik ermöglichen.
Weitere Konsequenzen für kontoführende ZDL
Die ZDR II führt in ihrer aktuellen Fassung noch zu
weiteren Konsequenzen. Zu dem für den kontoführenden ZDL nachteiligen Haftungsregime kommt
hinzu, dass die kontoführenden ZDL durch die ZDR II
gezwungen wären, für die Dritten ZDL IT-Infrastrukturen und Kontendaten kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Diese besitzen einen Wert an sich, ermöglichen sie doch tiefe Einblicke in das Verhalten der
Kunden. Erhalten Dritte ZDL den Zugriff auf diese
Kontendaten, könnten sie versucht sein, diese zu
verwerten. Die ZDR II unterbindet dies, indem der
Dritte ZDL vom kontoführenden ZDL lediglich die
Information erhält, ob ausreichend Gelder auf dem
Konto vorhanden sind. Zudem verbietet die ZDR II,
dass er die Kontendaten zu anderen Zwecken nutzt
als die vom Kunden beauftragten.
Darüber hinaus entstehen auch durch die Kontoinformationsdienste, auf die in diesem Beitrag nicht näher
eingegangen wurde, Risiken und Kosten. Die Risiken
betreffen insbesondere die Vertraulichkeit von Daten.
Die Kosten entstehen durch die Abfrage der Daten
an sich. Daher wäre eine Standard-Schnittstelle, die
effiziente und sichere Abfragen beziehungsweise ein
Abonnement von Benachrichtigungen ermöglicht, für
alle Seiten ein Gewinn. Das Augenmerk sollte dabei
darauf liegen, die Notwendigkeit zu minimieren, Daten weiterzugeben. In vielen praktischen Anwendungen könnte auch die Aggregation der Daten auf dem
Endgerät des Kunden stattfinden – ohne dass diese
dem Dritten ZDL bekannt werden müssten.
33
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Erheblicher Nachbesserungsbedarf
Bei den Fragen der Authentifizierung und der Haftung gibt es erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ein
besserer, sicherer Online-Zahlungsverkehr liegt im
Interesse der europäischen Kunden, Händler und
letztlich auch der Zahlungsdienstleister. Er wird jedoch scheitern, wenn technische Fragen nicht stringent gelöst werden. n
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Autor
Dr. Josef Kokert
Leiter des BaFin-Referats für IT-Infrastrukturen bei Banken
Autor
Dr. Markus Held
BaFin-Referat für IT-Infrastrukturen
bei Banken
Stresstest
EIOPA testet Widerstandsfähigkeit von Versicherern
VA Der europaweite Stresstest für Versicherungsunternehmen hat begonnen: Bis zum 11. Juli 2014
müssen die Teilnehmer ihre Berichtsformulare bei
den nationalen Aufsichtsbehörden einreichen. Diese werden die Daten validieren und anschließend
an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational
Pensions Authority) übermitteln (siehe Infokasten,
Seite 35). Ziel des Stresstests ist es, p
­ otenzielle
System- und Konzentrationsrisiken sowie Ansteckungsgefahren, denen Versicherer unter adversen
Marktentwicklungen ausgesetzt sein könnten, zu
identifizieren und einzuschätzen.
Da es sich um einen Makro-Stresstest handelt, steht
im Mittelpunkt die Frage, wie sich die Stressereignisse auf nationale Versicherungsmärkte, einzelne Sparten und den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auswirken. Was sie für einzelne
Unternehmen bedeuten würden, wird hingegen nicht
betrachtet: EIOPA wird die Ergebnisse ausschließlich
aggregiert analysieren und veröffentlichen.
34
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Der Stresstest gliedert sich in drei Teile:
-- ein Hauptmodul zur Untersuchung der Finanzsta---
bilität auf Basis von adversen Marktszenarien und
versicherungsspezifischen Stressereignissen,
ein spezielles Niedrigzinsmodul zur Untersuchung
der Finanzstabilität auf Basis eines „japanischen“
und eines inversen Niedrigzins-Szenarios und
einen qualitativen Fragebogen.
Teilnehmer
Die Teilnehmer des Stresstests wurden nach Kriterien ausgewählt, die EIOPA genau vorgegeben hatte.
So müssen die teilnehmenden Versicherer bei beiden Modulen mindestens 50 Prozent des nationalen
Marktes abdecken.
Beim Hauptmodul, an dem Einzelunternehmen und
Versicherungsgruppen teilnehmen können, orientiert
Auf einen Blick
Zeitplan
Bis 30. Juni 2014: Gelegenheit für
Teilnehmer, Fragen zum Stresstest
einzureichen
(in Deutschland: [email protected])
11. Juli 2014: Stichtag für die Einreichung der Berichtsformulare bei den
nationalen Aufsichtsbehörden
Bis 31. Juli 2014: Nationale Validierung der Daten
Bis 14. August 2014: Zentrale Validierung der Daten durch EIOPA
Bis 5. September 2014: Zweite Phase der nationalen Validierung
Bis 12. September 2014: Zweite
Phase der zentralen Validierung
Anfang November 2014: Veröffentlichung des Abschlussberichts
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
sich diese Schwelle an den Brutto-Beitragseinnahmen. Die Marktabdeckungsquote muss sowohl für
die Sparte Leben als auch für die Sparte Nicht-Leben
erfüllt sein. Das Niederlassungsgeschäft ausländischer Tochterunternehmen kann auf die nationale
Marktabdeckung eines Mitgliedstaates angerechnet werden, wenn der Mutterkonzern am Stresstest
teilnimmt. Die teilnehmenden deutschen Gruppen
decken 36 Prozent des Marktes ab. Hinzu kommen
deutsche Niederlassungen ausländischer Gruppen,
wodurch sich die Marktabdeckung auf etwa 55 Prozent erhöht.
Beim Niedrigzinsmodul orientiert sich der Schwellenwert von 50 Prozent an der Höhe der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen. Nur Einzelunternehmen können an diesem Modul teilnehmen. Die
Auswahl beschränkt sich auf Versicherungsunternehmen, die gegenüber dem Niedrigzinsumfeld besonders exponiert sind. Für Deutschland nehmen am
Niedrigzinsmodul zwölf Versicherungsunternehmen
teil, die zusammen etwa 52 Prozent des Personenversicherungsmarktes abdecken.
Szenarien
Um die Belastbarkeit der Versicherer europaweit
vergleichbar beurteilen zu können, sieht der Stresstest einheitliche Stressereignisse vor. Bewertet werden vorwiegend Veränderungen des Vermögens und
der Eigenmittelausstattung. Die aus dem Stress resultierenden Veränderungen der Eigenmittel werden
hierbei den ursprünglichen Solvenzanforderungen
der teilnehmenden Versicherer gegenübergestellt.
Für das Hauptmodul wurden zwei MarktstressSzenarien entwickelt. Das erste Szenario gründet
auf der Annahme einer weltweiten Verwerfung an
den Aktienmärkten, das zweite nimmt einen weltweiten Schock bei Unternehmensanleihen an. Beide Schocks wirken sich auf weitere Kapitalmärkte
aus. Die Szenarien entwickelte EIOPA in Kooperation mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ESRB (European Systemic Risk Board). Dies soll
sicherstellen, dass EIOPA und die beiden anderen
europäischen Aufsichtsbehörden, die Europäische
­ anking
Bankenaufsichtsbehörde EBA (European B
Authority) und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities
and Markets Authority), bei ihren Stresstests möglichst einheitliche Methoden und Kommunikationsstrategien nutzen.
35
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Als versicherungsspezifische Stressereignisse müssen die teilnehmenden Schaden- und Unfallversicherer den größtmöglichen Verlust schätzen, der ihnen
aus einem unternehmensindividuellen, also auf eigenen Annahmen basierenden, 100- und 200-Jahres-Katastrophenereignis entstehen könnte. Zudem
müssen sie ihr Exposure gegenüber fünf einheitlich
vorgegebenen Katastrophen-Szenarien ermitteln,
falls sie davon betroffen wären (nordeuropäischer
Wirbelsturm, Hurrikan in den USA, Erdbeben in
Istanbul, Überschwemmung in Zentral- und Osteuropa, Flugzeugabsturz), und eine Unterreservierung auf Grund eines nicht eingepreisten Anstiegs
der Inflationsrate von 1 und 3 Prozentpunkten rechnen. Die Lebensversicherer müssen auf Basis ihrer
Sterbetafeln die Folgen eines Anstiegs der erwarteten Lebensdauer von 10 und 18 Prozent ermitteln,
die Auswirkungen einer Pandemie errechnen, die die
Sterblichkeitsrate um 0,2 und 0,06 Prozentpunkte
erhöht, und ein Massenstorno von 20 und 35 Prozent annehmen.
Im „japanischen“ Niedrigzins-Szenario wird angenommen, dass die Zinsen über alle Laufzeiten der
jeweiligen Zinsstrukturkurve extrem lange niedrig
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
bleiben. Sie steigen in diesem Szenario erst bei
Laufzeiten von über 40 Jahren auf 2 Prozent und
auch nach 150 Jahren auf maximal 2,3 Prozent.
Dem inversen Szenario des Niedrigzinsmoduls liegt
die Annahme eines inversen Zinsanstiegs bei anhaltend niedrigen Zinsen zugrunde. In diesem Szenario erhält man für die kürzeren Laufzeitbreiten von
bis zu sieben Jahren einen positiven Zinsschock.
Ein Zins von 2 Prozent wird bereits mit Laufzeiten
ab zehn Jahren erreicht. Danach steigen die Zinsen
allerdings nur noch sehr langsam und übersteigen
auch nach 150 Jahren nicht 2,5 Prozent.
Methodik
Die Bewertungs- und Berechnungsgrundlage des
Stresstests ergibt sich aus den Technischen Spezifikationen, die EIOPA zu den Vorbereitungsleitlinien zum geplanten europäischen Aufsichtsregime
Solvency II herausgegeben hat (siehe BaFinJournal
Oktober 2013). Die Unternehmen müssen sowohl
die Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital
­Requirement – MCR) als auch die Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR)
gemäß Solvency II berechnen. n
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Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin*
Aufnahme des
Dienstleistungsverkehrs
Pallas Versicherung AG
Die BaFin hat der Pallas Versicherung AG die Zu­
stimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs­
geschäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachste­
henden Länder erteilt:
Malta, Italien, Spanien, Irland, Ungarn, Griechen­
land, Großbritannien, Frankreich, F
­ innland,
­Estland, Dänemark, Bulgarien, Belgien, K
­ roatien,
­Zypern, Tschechische Republik, Portugal, L
­ ettland,
­Rumänien, Litauen, Slowakei, ­Slowenien,
­Niederlande, Polen, Schweden, Österreich und
­Luxemburg
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 14 Kredit
a) Allgemeine Zahlungsunfähigkeit
b) Ausfuhrkredit
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
k) sonstige finanzielle Verluste
*) B
ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden.
37
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Pallas Versicherung AG (5499),
Chempark, Geb. Q 26, 51368 Leverkusen
Anmeldung zum Dienst­
leistungsverkehr in Deutschland
VA 35–I 5079–IT–5499–2013/0001
AFI ESCA Luxembourg S.A.
PB Versicherung AG
Die BaFin hat der PB Versicherung AG die Zustim­
mung zur Aufnahme des Direktversicherungsge­
schäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachste­
henden Länder erteilt:
Belgien, Frankreich, die Niederlande und Österreich
Das luxemburgische Versicherungsunternehmen AFI
ESCA Luxembourg S.A. ist berechtigt, in Deutsch­
land das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleis­
tungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und
Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum
VAG) aufzunehmen:
Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20
bis 24 aufgeführt)
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 21 (Fondsgebundene Lebensversicherung)
Nr. 1 Unfall
a) Summenversicherung
Versicherungsunternehmen:
AFI ESCA Luxembourg S.A. (9355),
3-7, rue Schiller, L-2519 Luxembourg,
LUXEMBURG
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
Nr. 23 (Kapitalisierungsgeschäfte)
VA 23–I 5000–LU–2014/0003
Versicherungsunternehmen:
PB Versicherung AG (5074),
Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
VA 44–I 5079–AT–5074–2014/0001
TARGO Versicherung AG
Die BaFin hat der TARGO Versicherung AG die Zu­
stimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs­
geschäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachste­
henden Länder erteilt:
Anmeldung zum Nieder­
lassungsverkehr in Deutschland
iptiQ Life S.A.
Das luxemburgische Versicherungsunternehmen
­iptiQ Life S.A. hat in Deutschland eine Niederlassung
unter dem Namen iptiQ Life S.A., Niederlassung
Deutschland errichtet.
Belgien, Frankreich, die Niederlande und Österreich
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Ab dem 23. April 2014 ist das Unternehmen berech­
tigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versiche­
rungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß
Anlage Teil A zum VAG) in Deutschland aufzuneh­
men:
Nr. 1 Unfall
Nr. 19 Leben
Versicherungsunternehmen:
TARGO Versicherung AG (5790),
Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden
VA 44–I 5079–AT–5790–2014/0001
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Frank ­Reichelt
bestellt.
38
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Versicherungsunternehmen:
iptiQ Life S.A., 2A, rue Albert Borschette,
L-1246 Luxembourg, LUXEMBURG
Niederlassung:
iptiQ Life S.A., Niederlassung Deutschland (1339),
Dieselstrasse 11, 85774 Unterföhring, Deutschland
Bevollmächtigter:
Frank Reichelt
VA 23–I 5000–LU–2014/0002
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft­
pflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr
ALTE LEIPZIGER Versicherung
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung
­Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme
des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis­
tungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder
erteilt:
Ungarn, Großbritannien, Italien, Litauen, Norwegen,
Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Lettland, K
­ roatien,
Griechenland, Liechtenstein, Finnland, T
­ schechien,
Irland, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien,
­Estland
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 1 Unfall
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 17 Rechtsschutz
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Versicherungsunternehmen:
ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft
(5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
32–I
32–I
32–I
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32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
5079–HU–5405–2014/0001
5079–FI–5405–2014/0001
5079–GR–5405–2014/0001
5079–GB–5405–2014/0001
5079–IT–5405–2014/0001
5079–HR–5405–2014/0001
5079–LT–5405–2014/0001
5079–LI–5405–2014/0001
5079–NO–5405–2014/0001
5079–RO–5405–2014/0001
5079–CZ–5405–2014/0001
5079–IE–5405–2014/0001
5079–PL–5405–2014/0001
5079–SE–5405–2014/0001
5079–SI–5405–2014/0001
5079–ES–5405–2014/0001
5079–LV–5405–2014/0001
5079–EE–5405–2014/0001
5079–SK–5405–2014/0001
5079–BG–5405–2014/0001
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
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Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
ALTE LEIPZIGER Versicherung
Aktiengesellschaft
ALTE LEIPZIGER Versicherung
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung
­Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme
des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis­
tungsverkehr für das nachstehende Land erteilt:
Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung
­Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme
des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis­
tungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder
erteilt:
Portugal
Niederlande und Belgien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der f­olgenden
Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung
­gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 1 Unfall
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
g) Wertverluste
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Versicherungsunternehmen:
ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft
(5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
VA 32–I 5079–NL–5405–2014/0001
VA 32–I 5079–BE–5405–2014/0001
ALTE LEIPZIGER Versicherung
Aktiengesellschaft
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung
­Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme
des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis­
tungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder
erteilt:
Nr. 17 Rechtsschutz
Dänemark, Frankreich, Luxemburg und Österreich
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft­
pflicht
Versicherungsunternehmen:
ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft
(5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel
VA 32–I 5079–PT–5405–2014/0001
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisiken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
g) Wertverluste
40
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Nr. 17 Rechtsschutz
Versicherungsunternehmen:
ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft
(5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel
VA
VA
VA
VA
32–I
32–I
32–I
32–I
5079–DK–5405–2014/0001
5079–FR–5405–2014/0001
5079–LU–5405–2014/0001
5079–AT–5405–2014/0001
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft
Die BaFin hat der Bayerischer Versicherungsver­
band Versicherungsaktiengesellschaft die Zustim­
mung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in Luxemburg, Liechtenstein,
­Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, S
­ lowenien,
­Slowakei, Spanien, Ungarn, Zypern, Belgien,
­Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,
Lettland, Tschechische Republik um folgende Versi­
cherungssparten und Risikoarten (Bezifferung ge­
mäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern:
Verbraucher
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
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VA
VA
VA
Rechtsprechung
32–I
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Internationales
Bekanntmachungen
5079–SK–5324–2014/0001
5079–ES–5324–2014/0001
5079–HU–5324–2014/0001
5079–CY–5324–2014/0001
5079–BE–5324–2014/0001
5079–BG–5324–2014/0001
5079–DK–5324–2014/0001
5079–EE–5324–2014/0001
5079–FI–5324–2014/0001
5079–FR–5324–2014/0001
5079–GR–5324–2014/0001
5079–GB–5324–2014/0001
5079–IE–5324–2014/0001
5079–IS–5324–2014/0001
5079–IT–5324–2014/0001
5079–LV–5324–2014/0001
5079–CZ–5324–2014/0001
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft
Die BaFin hat der Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft die Zustimmung
zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im
Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weite­
re Land erteilt:
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Kroatien
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Versicherungsunternehmen:
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft (5324),
Maximilianstraße 53, 80530 München
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
32–I
5079–LU–5324–2014/0001
5079–LI–5324–2014/0001
5079–LT–5324–2014/0001
5079–MT–5324–2014/0001
5079–NL–5324–2014/0001
5079–NO–5324–2014/0001
5079–AT–5324–2014/0001
5079–PL–5324–2014/0001
5079–PT–5324–2014/0001
5079–RO–5324–2014/0001
5079–SE–5324–2014/0001
5079–SI–5324–2014/0001
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
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Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Ungarn
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
k) sonstige finanzielle Verluste
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Versicherungsunternehmen:
Bayerischer Versicherungsverband Versicherungs­
aktiengesellschaft (5324), Maximilianstraße 53,
80530 München
VA 42–I 5079–HU–5472–2014/0001
Nr. 1 Unfall
Versicherungsunternehmen:
ERGO Versicherung AG (5472),
Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf
Feuersozietät Berlin Brandenburg
Versicherung Aktiengesellschaft
VA 32–I 5079–HR–5324–2014/0001
DARAG Deutsche Versicherungs- und
Rückversicherungs-AG
Die BaFin hat der DARAG Deutsche Versicherungsund Rückversicherungs-AG die Zustimmung zur Auf­
nahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienst­
leistungsverkehr für das nachstehende weitere Land
erteilt:
Die BaFin hat der Feuersozietät Berlin Brandenburg
Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung
zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im
Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weite­
re Land erteilt:
Kroatien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Griechenland
Nr. 7 Transportgüter
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
Versicherungsunternehmen:
DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG (5771), Hafenstraße 32, 22880 Wedel
VA 32–I 5060–5771–2013/0002
ERGO Versicherung AG
Die BaFin hat der ERGO Versicherung AG die Zu­
stimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs­
geschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nach­
stehende weitere Land erteilt:
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
k) sonstige finanzielle Verluste
42
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Feuersozietät Berlin Brandenburg Aktiengesellschaft
(5024), Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin
Versicherungsunternehmen:
MSIG Insurance Europe AG (5165),
An den Dominikanern 11-27, 50668 Köln
VA 32–I 5079–HR–5024–2014/0001
VA 45–I 5079–HR–5165–2014/0001
MSIG Insurance Europe AG
MSIG Insurance Europe AG
Die BaFin hat der MSIG Insurance Europe AG die
Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs­
geschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nach­
stehende weitere Land erteilt:
Die BaFin hat der MSIG Insurance Europe AG die
Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsge­
schäft im Dienstleistungsverkehr in sämtlichen EU-/
EWR-Staaten auch über ihre Niederlassungen in den
­folgenden Ländern aufzunehmen:
Kroatien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Spanien,
­Italien, Slowakei
Nr. 1 Unfall
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 1 Unfall
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft­
pflicht
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft­
pflicht
Nr. 14 Kredit
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 15 Kaution
Nr. 14 Kredit
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 15 Kaution
43
Juni 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
MSIG Insurance Europe AG (5165),
An den Dominikanern 11-27, 50668 Köln
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Saarland Feuerversicherung Aktiengesellschaft
(5773), Mainzer Straße 32-34, 66111 Saarbrücken
VA 32–I 5079–HR–5773–2014/0001
VA 45-I 5079-BE-5165-2014/0001
Saarland Feuerversicherung
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der Saarland Feuerversicherung
­Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme
des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis­
tungsverkehr für das nachstehende weitere Land
erteilt:
Kroatien
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
k) sonstige finanzielle Verluste
Volkswagen Versicherung
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der Volkswagen Versicherung
­Aktien­gesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme
des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis­
tungsverkehr für das nachstehende w
­ eitere Land
erteilt:
Großbritannien, Polen
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Versicherungsunternehmen:
Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft (5154),
Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig
VA 43–I 5079–GB–5154–2014/0001
VA 43–I 5079–PL–5154–2014/0001
Volkswagen Versicherung
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat der Volkswagen Versicherung
­Aktiengesellschaft die Zustimmung erteilt, ihr
­Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsver­
kehr in Schweden um folgende Versicherungsspar­
ten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil
A zum VAG) zu erweitern:
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Versicherungsunternehmen:
Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft (5154),
Gifhorner Straße 21, 38112 Braunschweig
VA 43–I 5079–SE–5154–2014/0001
44
Juni 2014
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr in Deutschland
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bevollmächtigter:
Herr Philipp Greiner
VA 23–I 5004–LU–1334–2014/0001
Alpha Insurance A/S
Das dänische Versicherungsunternehmen Alpha
­Insurance A/S ist berechtigt, in Deutschland das
Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr
in folgenden weiteren Versicherungssparten und
­Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum
VAG) aufzunehmen:
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
Versicherungsunternehmen:
Alpha Insurance A/S (7778),
Sundkrogsgade 21/Harbour House,
2100 Kobenhavn, DÄNEMARK
VA 31–I 5000–7778–2013/0001
Wechsel eines
Hauptbevollmächtigten
Swiss Life Insurance Solutions S.A. Niederlassung für Deutschland
Das luxemburgische Versicherungsunternehmen
Swiss Life Insurance Solutions S.A. hat Herrn P
­ hilipp
Greiner mit Wirkung vom 1. April 2014 zu ihrem
Hauptbevollmächtigten für ihre Niederlassung in
Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbe­
vollmächtigten erteilte Vollmacht ist zum gleichen
Zeitpunkt erloschen.
Versicherungsunternehmen:
Swiss Life Insurance Solutions S.A. (9192),
23, Route d’Arlon, L-8009 Strassen, LUXEMBURG
Niederlassung:
Swiss Life Insurance Solutions S.A. – Niederlassung
für Deutschland (1334), Berliner Straße 85,
80805 München
Übertragung eines
Versicherungsbestandes
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
Die BaFin hat durch Verfügung vom 17. März 2014
den Vertrag vom 23. September 2013 genehmigt,
durch den die Münchener Rückversicherungs-Gesell­
schaft Aktiengesellschaft in München einen Teil ih­
res Rückversicherungsbestandes auf die Hochrhein
­Internationale Rückversicherung AG übertragen hat.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang
der Genehmigungsurkunde am 21. März 2014 wirk­
sam geworden.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München (6921),
Königinstraße 107, 80802 München
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Hochrhein Internationale Rückversicherung AG
(6992), Stemmerstraße 14, 78266 Büsingen
VA 45–I 5000–6992–2013/0002
IWI–International Wealth Insurer S.A.
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat
das luxemburgische Versicherungsunternehmen
IWI-International Wealth Insurer S.A. mit Wirkung
vom 9. April 2014 Bestände an Versicherungsverträ­
gen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken
bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind,
auf das luxemburgische Versicherungsunternehmen
Foyer Vie S.A. übertragen.
45
Juni 2014
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
IWI-International Wealth Insurer S.A. (7543),
2, rue Nicolas Bovê, L-1253 Luxembourg,
LUXEMBURG
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Foyer Vie S.A. (7206), 12, rue Lêon Laval,
L-3372 Leudelange, LUXEMBURG
VA 23–I 5000–LU–7543–2014/0001
Adressenänderung
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Widerruf der Erlaubnis
HDI-Gerling Friedrich Wilhelm
Rückversicherung AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 19. März 2014
gemäß § 121c Abs. 1 Satz 1 VAG die Erlaubnis der
HDI-Gerling Friedrich Wilhelm Rückversicherung AG
für den Betrieb des Lebensrückversicherungsge­
schäfts widerrufen.
Versicherungsunternehmen:
HDI-Gerling Friedrich Wilhelm Rückversicherung AG
(6989), Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln
VA 44–I 5000–6989–2014/0001
Babcock Pensionskasse VVaG
Die Babcock Pensionskasse VVaG hat ihre Anschrift
geändert.
Bisherige Anschrift:
Babcock Pensionskasse VVaG (2186),
Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen
Neue Anschrift:
Babcock Pensionskasse VVaG (2186),
Elsa-Brändström-Straße 1, 46045 Oberhausen
oder
Postfach 100252, 46002 Oberhausen
VA 13–I 5005–2186–2014/0001
Versorgungskasse der ehemaligen
Bayernwerk AG VVaG
Die Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk
AG VVaG hat ihre Postanschrift geändert.
Bisherige Anschrift:
Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG
VVaG (2183), Luitpoldstraße 27, 84034 Landshut
Neue Anschrift:
Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG
VVaG (2183), Tresckowstraße 5, 30457 Hannover
VA 13–I 5001–2183–2014/0001
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Bekanntmachungen
Impressum
Herausgeber
Designkonzept
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
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Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
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und Eschweiler/BaFin; Seite 14: pixelrobot/fotolia.com
und Eschweiler/BaFin; Seite 18: apops/fotolia.com;
Seite 20: Wendering/BaFin; Seite 21: Eschweiler/BaFin; Seite 22: Eschweiler/BaFin; Seite 24: Denis Junker/fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 26: Dron/
fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 34: Eigenes
Bild, Eschweiler/BaFin und Deyan Georgiev/fotolia.
com; Seite 37: iStockphoto.com/blackred
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