Juni 2014
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BaFin Journal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Juni 2014 Internationales Zahlungsdiensterichtlinie II Risiken und schwerwiegende Folgen für Nutzer und Kreditinstitute Seite 26 Crowdfunding Verbraucherschutz Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers BMF und BMJV legen Aktionsplan vor und schnüren Maßnahmenpaket Seite 10 Seite 14 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Themen 4 Kurz & Aktuell 4Marktmanipulation WA 5 Solvency II VA 5Kapitalanlagen VA 5Lösegeldversicherung VA 6Beschwerdestatistik VA 6IT-Sicherheit BA 7Treuhänder VA 7Geldwäsche ÜG 7 MiFID II/MiFIR WA 8Eigenkapitalanforderungen BA 8Großkredite BA 9Anlageprodukte VA 9CVA-Risiko BA 10Aufsicht 10Crowdfunding WA 14Verbraucherschutz ÜG 18 Solvency II VA 21Jahrespressekonferenz ÜG 24Verbraucher 24 Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts BA 25Beschwerden VA 26Internationales 26Zahlungsdiensterichtlinie II ÜG 34Stresstest VA 37Bekanntmachungen Jahrespressekonferenz BaFin-Präsidentin Dr. Elke K önig: „Schlupflöcher schließen, um Anleger vor unkalkulierbaren Schäden zu bewahren“ Seite 21 Agenda Juni 2014 03.06. 11./12.06. 24./25.06. Treuhänder-Informationsveranstaltung der BaFin, Bonn IOSCO Board, Madrid EBA BoS, London 16.06. 25./26.06. AFS, Berlin EIOPA BoS, Frankfurt 17.06. 30.06. EBA MB, London FSB SC, Basel 03.06. FSB SRC, Washington 04.06. onsumer Protection Day C der ESAs, London 18.06. 10.06. 19.06. EIOPA MB, Frankfurt IAIS ExCo, Quebec ESRB GB, Frankfurt In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Verbraucherschutz. 10./11.06. 24./25.06. In der Rubrik Verbraucher lesen Sie War- BCBS, Basel Joint Forum, Madrid nungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu. BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend 2 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Editorial Liebe Leserinnen und Leser, wer Waren und Dienstleistungen im Internet einkauft, hat heute beim Zahlen die Qual der Wahl zwischen zahlreichen Bezahlverfahren. Diese sind jedoch unterschiedlich stark reguliert. Für so genannte Dritte Zahlungsdienstleister, die onlinebanking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten, besteht laut EUKommission gar ein „Rechtsvakuum“. Um das zu ändern, wird derzeit die europäische Zahlungsdiensterichtlinie überarbeitet. Treten die Regeln so in Kraft, wie sie jetzt vorgesehen sind, könnte das für Nutzer und Kreditwirtschaft jedoch weitreichende Konsequenzen haben. Welche das sind, lesen Sie im Beitrag ab Seite 26. Mögliche Konsequenzen kennen und abwägen: Diesen Grundsatz sollten sich auch Anleger zu Herzen nehmen, die sich an Crowdfunding-Projekten beteiligen, wie sie der Beitrag ab Seite 10 beschreibt. Beim Crowdfunding, wörtlich übersetzt Schwarmfinanzierung, finanzieren viele Geldgeber gemeinsam ein konkretes Projekt. Die Gelder werden in der Regel über Crowdfunding-Plattformen im Internet eingesammelt. Diese innovative Finanzierungsform kann somit helfen, den Markt um neue, kreative Konzepte zu bereichern. Anleger sollten jedoch nicht nur die Vorteile sehen, sondern sich auch darüber im Klaren sein, dass solche Angebote des Grauen Kapitalmarkts grundsätzlich Risiken bergen. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der J ustiz und für Verbraucherschutz wollen darum nach Lösungen suchen, Anleger bei Crowd-Finanzierungen besser zu schützen. Dieser Ansatz ist Teil eines umfassenden Aktionsplans für Verbraucherschutz, bestehend aus einem Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern im Grauen Kapitalmarkt und zusätzlichen Maßnahmen, mit denen weitere verbraucherpolitische Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag im Finanzmarkt umgesetzt werden sollen. Einzelheiten erfahren Sie im Beitrag ab Seite 14. Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der BaFin Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer 3 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen Marktmanipulation BGH bestätigt Haftstrafen und fällt Grundsatzentscheidung WA Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftstrafen wegen Marktmanipulation in Aktien der De Beira Goldfields Inc. bestätigt. Im vorinstanzlichen Prozess, der auf eine Anzeige der BaFin zurückging, hatte das Landgericht Stuttgart im Oktober 2012 drei Täter wegen Marktmanipulation in Form des Scalping verurteilt (siehe BaFinJournal November 2012). Mit seiner Entscheidung hat der BGH zugleich wichtige grundsätzliche Fragen zur Marktmanipulation geklärt. Die verkürzten presserechtlichen Sonderverjährungsfristen sind demnach auf Manipulationsfälle nicht anwendbar. Marktmanipulationen sind zudem als Jedermann-Delikt und nicht als Sonderdelikt einzustufen. Täter kann damit auch derjenige sein, der die Veröffentlichung, etwa einer irreführenden Information, nicht selbst vornimmt, sondern jemanden damit beauftragt. Wenn ein Täter die Information veröffentlicht und ein anderer Täter die maßgebliche Wertpapierposition hält, wird die Tat beiden zugerechnet. Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass für Finanzanalysten beim Verbot der M arktmanipulation keine Privilegierung gilt: Sie müssen ihre Wertpapierpositionen immer offenlegen und nicht erst ab einem bestimmten Schwellenwert. Dabei reichen pauschale Hinweise auf (potenzielle) Positionen, etwa durch Disclaimer, nicht aus. Vielmehr müssen Interessenkonflikte offenbart und mindestens die Art der eingegangenen Positionen offengelegt werden. Das Gericht entschied außerdem, dass an den Nachweis der Einwirkung auf den Preis des Finanzinstruments keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. So müsse nicht jede einzelne Veröffentlichung auf ihre Preiseinwirkung hin überprüft werden. Bei einer Bewerbungskampagne mit mehreren Veröffentlichungen könne vielmehr auch eine Gesamtschau erfolgen. Schließlich entschied der BGH, dass die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen strafschärfend gewertet werden können, auch wenn sie erst erfolgen, wenn eine Bewerbungskampagne abgeschlossen ist. n 4 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Solvency II Kapitalanlagen Veröffentlichung zu Eigenmitteln im Governance-System Hinweise zur Streuung bei internationalen Organisationen VA Die BaFin hat zur Vorbereitung auf Solvency II eine weitere Veröffentlichung auf ihrer Internetseite eingestellt, diesmal zum Thema „Eigenmittel und Governance“. Es handelt sich um Themenblock 5, der die Leitlinien 31 und 32 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA zum Governance-System umfasst. Die BaFin hatte die EIOPA-Leitlinien zur Solvency-II-Vorbereitungsphase in 15 Themenblöcke eingeteilt (siehe BaFinJournal Januar 2014). Zu 13 dieser Themenblöcke wird sie Veröffentlichungen herausgeben. Hinweis Zeitplan Die BaFin wird zur Vorbereitung auf Solvency II sukzessive Informationen zu insgesamt 13 Themenblöcken veröffentlichen. Einzelheiten dazu sind dem Zeitplan auf der Internetseite zu entnehmen. Gegenstand der aktuellen Veröffentlichung zu den Eigenmitteln sind zum einen die Kapitalmanagementleitlinien, die die Unternehmen aufzustellen haben (Leitlinie 31), und zum anderen der mittelfristige Kapitalmanagementplan (Leitlinie 32). Die Kapitalmanagementleitlinien sollen im Wesentlichen Verfahrensbeschreibungen enthalten, die gewährleisten, dass Eigenmittelbestandteile den Kriterien der anwendbaren Eigenmittelvorschriften entsprechen und Emissionen im Einklang mit dem mittelfristigen Kapitalmanagementplan stehen. Beim Kapitalmanagementplan geht es darum, dass die Bedeckung der Kapitalanforderungen jederzeit sichergestellt sein muss. Dabei soll eine vorausschauende Planung stattfinden, die sich auch mit dem olvency II befasst. n Wechsel zu S VA Die BaFin hat Hinweise zur schuldnerbezogenen Beschränkung von Anlagen bei der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM (European Stability Mechanism) und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität EFSF (European Financial Stability Facility) veröffentlicht. Sie konkretisieren die Streuungsvorschriften aus § 4 der Anlageverordnung (AnlV) und richten sich an die Versicherungsunternehmen. Nach der AnlV können Versicherer bis zu 30 Prozent ihres gebundenen Vermögens bei einer internationalen Organisation anlegen, der die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört. Grund für die erhöhte Quote ist das geringe A dressenausfallrisiko. Die allgemeine Streuungsquote liegt lediglich bei 5 Prozent. Nach Auffassung der BaFin zählen EU und ESM zu den internationalen Organisationen im Sinne der AnlV. Für die privatrechtliche Kapitalgesellschaft EFSF hat die BaFin Anfang Mai ihre Verwaltungspraxis angepasst: Sie ist nun versicherungsaufsichtsrechtlich ebenfalls als internationale Organisation klassifiziert. Für EU, ESM und EFSF gilt demnach eine Streuungsquote von 30 Prozent des gebundenen Vermögens. n Lösegeldversicherung Erläuterungen zum BaFin-Rundschreiben VA Das BaFin-Rundschreiben 3/98, das Hinweise zum Betrieb von Lösegeldversicherungen enthält, sieht vor, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr als drei Personen über den Versicherungsschutz informieren darf. Allerdings akzeptiert die BaFin nun im gewerblichen Bereich Ausnahmen, wenn sie unumgänglich erforderlich sind, etwa aufgrund der Art der unternehmerischen Tätigkeit – zum Beispiel wegen der Beteiligung mehrerer Dienstleister wie Charterer oder Crew-Agents – oder weil ein Krisenstab besteht. 5 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Linkempfehlung zum Thema Das BaFin-Rundschreiben 3/98 finden Sie unter: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Rundschreiben Das Rundschreiben hat sich seit seiner Veröffentlichung in der Praxis bewährt. Die darin genannten Voraussetzungen für den Betrieb von Lösegeldversicherungen gelten daher weiterhin. Dies betrifft unter anderem das Werbeverbot und das Verbot, Lösegeldversicherungen mit dem Versicherungsschutz anderer Versicherungszweige zu bündeln. Die Versicherer müssen bei dieser sensiblen Geschäftstätigkeit hohe Standards beim Datenschutz beachten. Diese sind laufend an die rasante technische Entwicklung und daraus folgende Bedrohungen anzupassen, etwa was den Einsatz von Verschlüsselungstechniken bei der Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer angeht. Dieser wiederum hat dafür Sorge zu tragen, dass er den Versicherungsschutz geheim hält, etwa indem er die Unterlagen zum Versicherungsvertrag sicher aufbewahrt und die Versicherungsprämie nicht offen verbucht. Das Rundschreiben richtet sich an alle Erstversicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Direktversicherungsgeschäft befugt sind. Es gilt auch für Versicherer aus anderen Staaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die im Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr grenzüberschreitend auf dem deutschen Markt tätig sind. Ausgenommen sind Unternehmen, die ausschließlich die Kranken-, Lebens- oder Rechtsschutzversicherung betreiben. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Geheimhaltungsregelungen Missbrauch vorbeugen und sicherstellen, dass die Arbeit der Polizei nicht behindert wird. Seit 1998 hatte die BaFin das Rundschreiben bereits zwei Mal leicht angepasst. Zunächst entfiel 2000 die Notwendigkeit, für den Betrieb einer Lösegeldversicherung eine gesonderte Erlaubnis der Aufsicht einzuholen (VerBAV 2000, 171). 2008 erlaubte die BaFin unter bestimmten Voraussetzungen automatische Vertragsverlängerungen (siehe BaFinJournal März 2008). n Beschwerdestatistik Unternehmensindividuelle Statistik 2013 für Versicherer VA Die BaFin hat die Beschwerdestatistik 2013 für Versicherer veröffentlicht. Diese gibt an, wie viele Beschwerden die Versicherungsaufsicht 2013 abschließend bearbeitet hat. Wie in den Vorjahren ist die Statistik nach Versicherungszweigen und -unternehmen aufgeschlüsselt. Unternehmen, über die im Berichtsjahr keine Beschwerden bearbeitet wurden, erscheinen darin nicht. Neben der Zahl der Beschwerden enthält die Statistik auch die Zahl der Verträge zum Vorjahresende. n Linkempfehlung zum Thema Die Beschwerdestatistik finden Sie unter: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Beschwerdestatistik 2013 Strenge Bedingungen Erlassen wurde das Rundschreiben seinerzeit, weil die BaFin bestimmte Fragen im Zusammenhang mit Lösegeldversicherungen neu bewertet hatte. Bis dahin durften deutsche Versicherer keine Lösegeldversicherungen anbieten. Dadurch sollte vermieden werden, Anreize für Entführungen oder den Missbrauch der Versicherung zu schaffen. Als 1994 der europäische Binnenmarkt für Versicherungen eingeführt wurde, wurde das Verbot in Deutschland aufgehoben, da andere Versicherer der EU und des EWR Lösegeldversicherungen anboten. Allerdings gelten für dieses Geschäftsfeld einschränkende Bedingungen, die die BaFin in dem Rundschreiben niedergelegt hat. So sollen beispielsweise IT-Sicherheit Sicherheitslücke bei Open SSL: Die meisten Institute reagieren rasch BA Innerhalb weniger Tage, nachdem eine schwerwiegende Sicherheitslücke in bestimmten Versionen der Verschlüsselungssoftware Open SSL bekannt wurde (Heartbleed-Bug, siehe BaFinJournal Mai 2014), haben die meisten deutschen Institute Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Das ergab eine repräsentative Umfrage der BaFin unter 33 Banken. 6 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Zwischen dem 14. März 2012 und dem 7. April 2014 nutzten demnach 79 Prozent der befragten Institute (26 von 33) die unsicheren Versionen und waren damit potenziell angreifbar. 21 von ihnen wechselten unverzüglich auf eine sichere Version. Elf der 26 Institute erneuerten zudem das Sicherheitszertifikat. Einige Institute gaben an, ihre Versionen beziehungsweise Sicherheitszertifikate erst nach einem längeren Zeitraum oder gar nicht umstellen zu wollen. Bei diesen Instituten wirkt die Aufsicht mit Hochdruck darauf hin, dass sie schnellstmöglich Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. n Treuhänder BaFin veröffentlicht überarbeitetes Rundschreiben VA Die BaFin hat auf ihrer Internetseite das neue Rundschreiben für Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens veröffentlicht, das sie bis Anfang Mai öffentlich konsultiert hatte (siehe BaFinJournal Mai 2014). Das Vorgänger-Rundschreiben R 13/2005 (VA) ist damit aufgehoben. Die Überarbeitung war erforderlich, um das Rundschreiben der aktuellen Rechtslage anzupassen. Zudem wurde es praxisgerechter und übersichtlicher gestaltet. Die BaFin hat aus diesem Anlass für den 3. Juni 2014 alle Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens und deren Stellvertreter zu einer Informationsveranstaltung in die Beethovenhalle in Bonn eingeladen. n Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Das Rundschreiben enthält unter anderem Hinweise dazu, wie die Pflicht zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen auszufüllen ist, insbesondere im Zusammenhang mit „Prepaid-Kreditkarten“, zum Umgang mit Sammeltreuhandkonten für E mittenten von E-Geld und zu bestimmten Auslagerungsfällen. n MiFID II/MiFIR ESMA startet Konsultation zu überarbeiteter Finanzmarktrichtlinie und -verordnung WA Der Konsultationsprozess für die Umsetzung der Neufassung der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID II) und Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) hat begonnen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat auf ihrer Internetseite ein Konsultationspapier zu der von ihr abzugebenden Technischen Stellungnahme sowie ein Diskussionspapier zu den Technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards veröffentlicht, die sie zu erarbeiten hat. Das Diskussionspapier wird als Grundlage für ein Konsultationspapier dienen, das Ende 2014 bis Anfang 2015 veröffentlicht werden soll. Kommentare zu den beiden Papieren nimmt ESMA bis zum 1. August 2014 entgegen. MiFID II und MiFIR werden das Wertpapiergeschäft in der Europäischen Union grundlegend reformieren. So werden unter anderem Transparenzanforderungen für eine größere Bandbreite von Anlageklassen eingeführt, die Pflicht, Derivate an der Börse zu handeln, sowie besondere Anforderungen für den algorithmischen und den Hochfrequenzhandel. Außerdem sollen Geldwäsche BaFin konsultiert Rundschreiben zu Umfang und Ausgestaltung von Pflichten ÜG Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens zur Konsultation gestellt, das Hinweise zum Umfang beziehungsweise zur Ausgestaltung diverser geldwäscherechtlicher Pflichten enthält. Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen, die der Geldwäsche-Aufsicht der BaFin unterliegen und von bestimmten gesetzlichen Pflichten betroffen sind. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 30. Juni 2014 entgegen. Links zum Thema Konsultationspapier zur Technischen Stellungnahme www.esma.europa.eu Diskussionspapier zu den Technischen Standards www.esma.europa.eu 7 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht die Aufsichtsbehörden zusätzliche Befugnisse für die Aufsicht über Rohstoff-Derivate erhalten. Gleichzeitig stärken MiFID II und MiFIR den Schutz von Kleinanlegern: Sie enthalten Vorgaben für eine unabhängige Anlageberatung und sehen strengere organisatorische Anforderungen an Produktgestaltung und -vertrieb sowie weitergehende Offenlegungspflichten im Hinblick auf Kosten und Gebühren vor. Außerdem erhalten die nationalen Aufsichtsbehörden, ESMA und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA Produktinterventionsbefugnisse. ESMA hat auf Grundlage von MiFID II und MiFIR mehr als 100 Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zu entwerfen. Zudem muss die Behörde gegenüber der Europäischen K ommission eine Technische Stellungnahme abgeben, unter deren Berücksichtigung die Kommission Durchführungsbestimmungen zu MiFID II und MiFIR erlassen wird. n Eigenkapitalanforderungen EBA veröffentlicht Stellungnahme gegenüber der Belgischen Nationalbank BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat eine Stellungnahme zur Ankündigung der National Bank of Belgium (NBB) veröffentlicht, die Kapitalanforderungen für Exposures mit Bezug zu Wohnimmobilien anzuheben, aus denen sich makroprudenzielle oder systemische Risiken ergeben könnten. Laut EBA sind die Maßnahmen mit der europäischen Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) vereinbar und damit unbedenklich. Die NBB hatte angekündigt, die Risikogewichtung für Forderungen, die mit belgischen Wohnimmobilien besichert sind, um 5 Prozentpunkte zu erhöhen. Die Erhöhung betrifft diejenigen belgischen Banken, die interne Risikomodelle (Internal Ratings-Based Approach – IRBA) verwenden. Sie soll Preisblasen im Wohnimmobiliensektor entgegenwirken und so die Widerstandsfähigkeit des belgischen Bankensektors stärken. Die EBA hält die Forderung der NBB nach zusätzlichen Kapitalanforderungen angesichts einer möglichen Überbewertung des belgischen Immobilienmarktes für gerechtfertigt und rechnet nicht mit negativen Auswirkungen. n Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Internationale Behörden und Gremien EBAEuropean Banking Authority Europäische Bankenaufsichtsbehörde EIOPAEuropean Insurance and Occupational Pensions Authority Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb- liche Altersversorgung ESMAEuropean Securities and Markets Authority Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESRBEuropean Systemic Risk Board E uropäischer Ausschuss für Systemrisiken BCBSBasel Committee on Banking Supervision Basler Ausschuss für Ban- kenaufsicht Großkredite Basler Ausschuss legt Rahmenwerk vor BA Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS hat einen Standard zu Großkreditregeln veröffentlicht. Er erwartet, dass die Mitgliedstaaten den Standard bis zum 1. Januar 2019 umsetzen. Der Standard ist das erste detaillierte Rahmenwerk zu Großkreditregeln auf globaler Ebene. Ziel ist es, die nationalen und oft sehr unterschiedlichen Regelwerke zur Limitierung eines übermäßigen Konzentrationsrisikos 8 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht einer Bank gegenüber einem einzelnen Kunden einheitlicher zu gestalten. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Anlageprodukte Konsultation zu Interessenkonflikten im Vertrieb In der Europäischen Union muss die Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) geändert werden, um den Standard umzusetzen. Da sie ihn in vielen Punkten schon jetzt erfüllt, ist jedoch keine grundlegende Anpassung notwendig. So soll zum Beispiel unverändert eine Großkreditobergrenze von 25 Prozent gelten, die sich auf die anrechenbaren Eigenmittel der Institute bezieht. Weitere Beispiele sind die Meldepflicht für Kredite ab 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel und die Pflicht, zwei oder mehr Kunden als Gruppe verbundener Kunden und damit als einheitliches Risiko zu betrachten, sofern zwischen ihnen ein Verhältnis der Kontrolle oder wirtschaftlichen Abhängigkeit vorliegt. Mikro- und makroprudenziell wirksam Allerdings sollen die Großkreditregeln nicht mehr rein mikroprudenziell, sondern auch makroprudenziell wirksam sein. So verlangt der Standard eine Großkreditobergrenze von nur 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel für Risikopositionen, die global systemrelevante Banken (Global Systemically I mportant Banks – G-SIBs) untereinander eingehen. Dazu müsste die CRR geändert werden. Auf diese Weise sollen G-SIBs besonders gegen den Ausfall eines anderen G-SIBs geschützt und so die Stabilität des Finanzsektors insgesamt gestärkt werden. VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat ein Diskussionspapier zu versicherungsbasierten Anlageprodukten veröffentlicht. Darin geht es um Interessenkonflikte beim Direktvertrieb und beim Vertrieb durch Vermittler. Linkempfehlung zum Thema Das Diskussionspapier finden Sie unter: www.eiopa.europa.eu Das Papier dient der Vorbereitung auf die Umsetzung der Vorschriften der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), die die Versicherungsvermittlerrichtlinie ändern. Es steht bis zum 22. Juli zur Konsultation. Am 11. Juli wird bei EIOPA in Frankfurt am Main eine öffentliche Diskussionsveranstaltung zu dem Papier stattfinden. n CVA-Risiko EBA fragt Daten bei Instituten ab Zudem sollen die Regeln für die Nutzung von Kreditrisikominderungstechniken und für die Privilegierung bei Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen geringfügig verschärft werden. Linkempfehlung zum Thema Den Standard zu Großkreditregeln finden Sie unter: www.bis.org Die Frage, wie Großkredite bei Forderungen gegenüber Staaten oder gruppenangehörigen Unternehmen zu behandeln sind, klammert der Standard aus. Diese Themen will der BCBS gesondert bearbeiten. n BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat eine Datenabfrage zum Credit-Valuation-Adjustment-Risiko (CVA-Risiko) gestartet, also dem Risiko aus der kreditrisikobezogenen Wertanpassung von OTC-Derivategeschäften. Die Institute können bis zum 31. Juli 2014 freiwillig daran teilnehmen. Nach der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation), die seit Anfang 2014 anzuwenden ist, müssen die Institute das CVARisiko mit Eigenmitteln unterlegen. Die EBA hat die entsprechenden Regelungen in einem Bericht zu beurteilen. Auf Grundlage des Berichts könnte die EUKommission die Vorgaben gegebenenfalls mit einem delegierten Rechtsakt ändern. n 9 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Crowdfunding Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers WA Immer mehr Anleger beteiligen sich an CrowdfundingProjekten. Der Begriff Crowdfunding, wörtlich übersetzt Schwarmfinanzierung, bezeichnet eine Finanzierungsform, bei der eine Vielzahl von Geldgebern ein konkretes Projekt finanziert. In der Regel werden die Gelder über Crowdfunding-Plattformen im Internet eingesammelt.1 Crowdfunding kann Anlegern Vorteile bieten und den Markt um neue, kreative Konzepte bereichern helfen. Allerdings sind mit dieser Finanzierungsform nicht nur bestimmte Pflichten, sondern auch grundsätzliche Risiken verbunden, handelt es sich doch um Angebote des Grauen Kapitalmarktes. Investoren sollten diese Risiken kennen und sorgsam abwägen, bevor sie sich für eine Anlage entscheiden. Kreative, kulturelle und soziale Projekte Initiatoren von Projekten nutzen Crowdfunding zunehmend als Alternative oder Ergänzung zu klassischen Finanzierungsquellen wie Krediten, Risikokapital, Business-Angels oder Fördergeldern. Gerade für kreative, kulturelle und soziale Projekte ist Crowdfunding oft attraktiv, da es kaum Finanzierungsangebote gibt, die auf ihren spezifischen Bedarf zugeschnitten sind. Darüber hinaus wird diese Finanzierungsform von vielen Start-Up-Unternehmen und Initiatoren innovativer Projekte genutzt, die die Anforderungen für herkömmliche Finanzmarktinstrumente häufig nicht erfüllen können, was etwa geprüfte Jahresabschlüsse oder Sicherheiten betrifft. 1 Vergleiche auch den Beitrag „Crowdfunding im Licht des Aufsichtsrechts“ im BaFinJournal 09/12. 10 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Ein prominentes Beispiel für Crowdfunding ist der Kinofilm zur TV-Serie Stromberg. Die Produktionsfirma rief im Dezember 2011 im Internet zur Finanzierung des Films auf. Bis März 2012 wollte das Unternehmen eine Million Euro sammeln. Dieses Ziel war bereits nach einer Woche erreicht. Doch die Idee des Crowdfunding ist viel älter. Ein bekanntes und historisch dokumentiertes Crowdfunding-Projekt ist die Finanzierung des Podests der Freiheitsstatue in New York. Da sich die Finanzierung des Sockels zunächst als schwierig erwies, rief der Herausgeber der Zeitung „New York World“, Josef Pulitzer, im März 1885 eine Spendenkampage ins Leben, die 100.000 US-Dollar einbringen sollte. Denjenigen, die sich mit einer Spende in beliebiger Höhe an der Finanzierung beteiligten, winkte eine Erwähnung in der Zeitung. Die Aktion hatte Erfolg: Der Sockel der Freiheitsstatue wurden von 120.000 Menschen finanziert, die sich durchschnittlich mit weniger als einem US-Dollar beteiligten. Arten des Crowdfunding Crowdfunding-Plattformen sind sehr vielfältig ausgestaltet. In der Praxis unterscheidet man heute im Wesentlichen vier Modelle (siehe Infokasten): das spendenbasierte und das gegenleistungsbasierte Crowdfunding, die auch als Crowdsponsoring bezeichnet werden, sowie das kreditbasierte Crowdfunding (Crowdlending) und das Crowdinvesting, bei denen der Geldgeber auf eine finanzielle Rendite spekuliert. Crowdfunding-Plattformen und -Projekte lassen sich dabei nicht immer eindeutig einem Modell zuordnen. Aufsichtsrechtlich liegt das Augenmerk auf dem Crowdlending und dem Crowdinvesting. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf diese beiden Modelle. Erlaubnispflicht Bei Crowdlending- oder Crowdinvesting-Finanzierungen prüft die BaFin anhand der jeweiligen Vertragsvereinbarungen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere, dass der Betreiber für seine Dienstleistung Geld verlangt. Ob der Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Für die Erlaubnispflicht ist jedoch unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird. Definition Crowdfunding: Vier Modelle 1. Spendenbasiertes Crowdfunding: Das Publikum spendet in einem bestimmten Zeitraum für ein konkretes Projekt Geld, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. 2. Gegenleistungsbasiertes Crowdfunding: Die Geldgeber erhalten eine symbolische, nichtmonetäre Gegenleistung, wie beispielsweise die Nennung ihres Namens im Abspann eines mitfinanzierten Films oder persönliche Gegenstände des Künstlers, dessen Werk mitfinanziert wurde. 3. Kreditbasiertes Crowdfunding (Crowdlending): Die Geldgeber erhalten das Versprechen, dass ihnen der Betrag mit oder ohne Zinsen zurückgezahlt wird. 4. Crowdinvesting: Der Geldgeber erhält eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts oder, wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, Anteile oder Schuldinstrumente. 11 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Crowdlending Grundsätzlich ist für die reine Vermittlung von Krediten keine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich, allerdings gegebenenfalls nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Demnach beaufsichtigt die BaFin Kreditvermittlungsplattformen im Regelfall nicht. Je nach vertraglicher Ausgestaltung können jedoch bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten sowohl für die Nutzer als auch für den Betreiber der Plattform bestehen (vgl. BaFin-Merkblatt zur Erlaubnispflicht der Betreiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform). Beachten sie diese nicht, kann die BaFin sowohl gegen die Betreiber und Nutzer als auch gegen die Kreditvermittlungsplattform als eingebundenes Unternehmen Maßnahmen nach § 44c und § 37 KWG ergreifen. Dazu gehören Auskunfts- und Verlegungsersuchen, Prüfungen und Durchsuchungen sowie, wenn erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden, die Einstellung und Abwicklung der Geschäfte. Geldgeber für Crowdlending-Projekte, die dieses Geschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betreiben das erlaubnispflichtige Kreditgeschäft im Sinne von § 1 elddarlehen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, da sie ein G gewähren (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Kreditgeschäfts), oder erbringen mit dem Ankauf von Kreditforderungen auf der Grundlage eines Hinweis Individuelle Prüfung Die einzelnen Crowdfunding-Plattformen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dieser Beitrag gibt darum nur einen allgemeinen Überblick über die möglichen Erlaubnispflichten. Verbindliche Aussagen zur Erlaubnispflicht kann die BaFin nur nach Prüfung im Einzelfall treffen. BaFin-Merkblätter zur Erlaubnispflicht -- Hinweise zur Erlaubnispflicht der Be---------- treiber und Nutzer einer internetbasierten Kreditvermittlungsplattform Hinweise zum Kreditgeschäft Hinweise zum Factoring Hinweise zum Einlagengeschäft Hinweise zur Drittstaateneinlagenvermittlung Hinweise zur Anlagevermittlung Hinweise zur Abschlussvermittlung Hinweise zum Platzierungsgeschäft Hinweise zu Finanzinstrumenten Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Rahmenvertrags das erlaubnispflichtige Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Factoring). Kreditnehmer, die über die Plattform, gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Gelder aufnehmen, betreiben mit der Annahme des Darlehenskapitals möglicherweise ebenfalls ein Bankgeschäft, nämlich das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Einlagengeschäfts), da sie fremde oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen. Darüber hinaus gibt es für die Vermittlung von Einlagengeschäften in einen Drittstaat unter § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 5 KWG einen besonderen Tatbestand, die Drittstaateneinlagenvermittlung (vgl. BaFinMerkblatt zum Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung). Crowdinvesting Je nach Ausgestaltung der Crowdfunding-Plattform können auch für das Crowdinvesting 12 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Hinweis Maßnahmenpaket der Bundesregierung Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern vorgestellt (siehe Beitrag „Verbraucherschutz“, Seite 14). Ziel ist es unter anderem, Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten zu beseitigen. Soweit davon auch Crowd-Finanzierungen betroffen sind, sollen Lösungen gefunden werden, die die Anleger schützen, aber auch den Bedürfnissen der jungen Unternehmen gerecht werden, die sich über CrowdInvestitionen finanzieren. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Beteiligungen, die derzeit angeboten werden, meist der Fall. Allerdings besteht für Finanzanlagenvermittler gegebenenfalls eine Erlaubnispflicht nach § 34f GewO. Auch können Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestehen, wenn der Betreiber der Crowdfunding-Plattform Gelder von Anlegern entgegennimmt und an die Anbieter der Unternehmensbeteiligung weiterleitet und so das Finanztransfergeschäft erbringt (vgl. BaFin-Merkblatt mit Hinweisen zum ZAG). Auch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht Pflichten vor, die gegebenenfalls zu beachten sind. Anbieter oder Emittenten der Beteiligung sollten zudem die Prospektpflicht berücksichtigen, die nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) für öffentliche Angebote ab 100.000 Euro gilt. Ist ein Angebot für Vermögensanlagen prospektpflichtig, hat der Anbieter außerdem ein VermögensanlagenInformationsblatt zu erstellen, bevor das öffentliche Angebot startet. Verantwortung des Anlegers bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten bestehen. Unter Umständen erbringt der Plattformbetreiber erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen wie die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung), die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand der Abschlussvermittlung) oder das Platzierungsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1c KWG (vgl. BaFin-Merkblatt zum Tatbestand des Platzierungsgeschäfts). Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei den Unternehmensbeteiligungen, die über die Plattform angeboten werden, um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (vgl. BaFinMerkblatt zu Finanzinstrumenten nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG) handelt. Auch wenn der Plattformbetreiber einen der genannten Erlaubnistatbestände erfüllt, unterliegt er nach § 2 Absatz 6 KWG nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG, wenn er ausschließlich die Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt und sich kein Eigentum oder Besitz an den Geldern verschafft oder wenn er das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder Emittenten erbringt. Das ist bei den Crowdfunding kann sowohl den Geldnehmern als auch den Geldgebern Vorteile bieten. Für die Unternehmen ist es eine zusätzliche Möglichkeit, Projekte zu finanzieren, und dient häufig als erster Markttest. Den Geldgebern bietet es die Möglichkeit, Projekte gezielt zu unterstützen – auch solche, an denen sich private Anleger bislang nicht beteiligen konnten. Bevor sich Anleger für eine Investition entscheiden, sollten sie aber die damit verbundenen Chancen und Risiken sorgsam abwägen. Ihnen muss bewusst sein, dass die meisten Plattformen erlaubnisfrei ausgestaltet sind und es sich somit um Angebote des Grauen Kapitalmarkts handelt. Vom Grauen Kapitalmarkt spricht man, wenn Anbieter keine Erlaubnis der BaFin benötigen und nur wenige gesetzliche Vorschriften erfüllen müssen (siehe Beitrag „Grauer Kapitalmarkt“, BaFinJournal März 2014). Anlagen am Grauen Kapitalmarkt sind zwar nicht per se mit einem größeren Risiko verbunden. Der Anleger begibt sich aber in ein Marktsegment, das nicht staatlich reguliert wird. Weder die Produkte 13 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht noch die Seriosität und Bonität der Anbieter und Investoren werden kontrolliert. Zudem gibt es keine laufende Aufsicht, keine Bilanzkontrollen und keine Einlagensicherung. Das erleichtert es leider auch dubiosen Anbietern, ihre Produkte auf dem Grauen Kapitalmarkt zu platzieren (siehe BaFin-Broschüre „Grauer Markt und schwarze Schafe“). Dies sollte sich jeder Anleger klar machen, bevor er seine Investitionsentscheidung trifft. Er selbst steht in der Verantwortung, ein Produkt zu wählen, das seiner Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen persönlichen Risikobereitschaft und seinen Anlagezielen entspricht. n Autorin V. Müller-Schmale BaFin-Referat für Grundsatz- und Rechtsfragen der Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte Verbraucherschutz BMF und BMJV legen Aktionsplan vor und schnüren Maßnahmenpaket ÜG Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben am 22. Mai einen Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt vorgelegt. Dieser besteht aus einem Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern im Grauen Kapitalmarkt und zusätzlichen Maßnahmen, mit denen weitere verbraucherpolitische Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag im Finanzmarkt umgesetzt werden sollen (siehe Infokasten Seite 16). Schutz von Kleinanlegern Mit dem Maßnahmenpaket zum Schutz von Kleinanlegern sollen Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten beseitigt und die Transparenz von Finanzprodukten und deren Risiken sowie der 14 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Zugang der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte verbessert werden. Außerdem sollen zusätzliche Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten etabliert und das Aufsichtsinstrumentarium erweitert werden. Privatanlegern soll so ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einzuschätzen. Dabei soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers gewahrt werden. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen geentscheidung berücksichtigen. Darüber hinaus sollen größere Unternehmen künftig eine Kapitalflussrechnung zu veröffentlichen haben, um einen tieferen Einblick in die Zahlungsströme zu gewähren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser nachvollziehbar zu machen. Schließlich sollen die Anbieter künftig Angaben zu den an Begebung beziehungsweise Vertrieb von Vermögensanlagen beteiligten Unternehmen machen müssen, um auch personelle Verflechtungen im Umfeld des Anbieters für den Anleger transparent zu machen. Um Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten von Vorgaben zum Anlegerschutz zu beseitigen, soll der Katalog der Anlageformen, die nach dem Vermögensanlagengesetz geregelt sind, erweitert werden. Informationen über Finanzprodukte Er soll künftig auch solche Angebote erfassen, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als gleichwerZusätzlich sollen die relevanten Veröffentlichungen tig zu den bereits erfassten Anlagen darstellen, wie zu Vermögensanlagen zugänglicher und aktueller partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Sowerden, damit der Anleger die damit verbundenen weit hiervon Crowd-Finanzierungen betroffen sind Risiken besser einschätzen kann. Verkaufsprospekte (vgl. Beitrag Seite 10), sollen Lösungen gefunden zu Vermögensanlagen sollen künftig maximal zwölf werden, die die Anleger schützen, aber auch den Monate lang gültig sein. Bedürfnissen der häuBei Prospekten zu Wertpafig jungen Unternehmen pieren ist dies bereits der gerecht werden, die sich Eine wesentliche Säule des Fall; Verkaufsprospekte zu über Crowd-Investitionen Anlegerschutzes stellt auch künftig Vermögensanlagen waren finanzieren. der Verkaufsprospekt dar. hingegen bisher für unbegrenzte Zeit gültig. Zudem Verkaufsprospekte sollen die Vorgaben für Nachträge konkretisiert werden, die bei VerändeEine wesentliche Säule des Anlegerschutzes stellt rungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Verkaufsauch künftig der Verkaufsprospekt dar. Er soll dem prospekts notwendig werden. Geschäftsvorfälle, Anleger ein umfassendes Bild von Gegenstand und die zumindest für das laufende Geschäftsjahr erAnbieter einer Anlage vermitteln, damit er Vorteile hebliche Auswirkungen darauf haben, ob ein Anbieund Risiken einer Investition richtig abwägen kann. eine Verpflichtungen gegenüber den Anlegern ter s Hierzu sollen die Anforderungen an die Prospekte erfüllen kann – zum Beispiel eine drohende Insolfür Vermögensanlagen ergänzt werden. Nach dem venz –, sollen künftig zwingend in einen Nachtrag Maßnahmenpaket ist künftig die Fälligkeit bereits aufzunehmen sein. Zugleich soll die BaFin erweiterte begebener, noch laufender Vermögensanlagen anMöglichkeiten erhalten, die Nachtragspflicht durchzugeben. So wird der Anleger besser einschätzen zusetzen. können, in welchem Umfang eine Anlage dazu genutzt wird, früher eingegangene Verpflichtungen zu Nach Beendigung des aktiven Vertriebs einer Verbedienen. Das soll der Vorspiegelung nicht vorhanmögensanlage soll der Anbieter künftig für die Restdener wirtschaftlicher Produktivität und kriminellen laufzeit der Anlage Ad-hoc-Mitteilungen abgeben „Schneeballsystemen“ entgegenwirken. müssen und darin alle Tatsachen veröffentlichen, die seine Fähigkeit zur Rückzahlung beziehungsweiZudem sollen Unternehmen im Anwendungsbereich se zur Zahlung der Zinsen beeinträchtigen können. des Vermögensanlagengesetzes, die zur Aufstellung Auf diese Weise verfügen die Inhaber von Vermö iesen eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, d gensanlagen und Zweiterwerber stets über aktuelkünftig in jedem Fall in den Prospekt aufnehmen le Informationen, um das Risiko der Anlage weiter müssen. So kann sich der Anleger ein Bild von der einschätzen zu können. Sämtliche Prospektangaben, finanziellen Situation des Konzerns machen und Risiergänzende Dokumente und Ad-hoc-Mitteilungen ken in anderen Teilen des Konzerns bei seiner Anla- ! 15 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht sollen zentral auf einer Internetseite unter demselben Pfad zur Verfügung gestellt werden müssen, auch wenn die Veröffentlichung zeitlich versetzt erfolgt. So findet der Anleger alle relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle. Nachträge sollen zudem in eine konsolidierte elektronische Fassung des Prospekts einzuarbeiten sein; dabei ist der Zeitpunkt der Aktualisierung anzugeben. Vertrieb von Finanzprodukten Auch für den Vertrieb von Finanzprodukten sollen zusätzliche Vorgaben eingeführt werden. Damit sollen vor allem aggressive Formen der Vermarktung eingeschränkt und zudem vermieden werden, dass Finanzprodukte systematisch an Anleger vertrieben werden, für die sie sich objektiv nicht eignen. Um unerfahrene Anleger zu schützen, soll Werbung für Vermögensanlagen grundsätzlich nur noch in solchen Medien zulässig sein, deren Schwerpunkt auf der Berichterstattung über wirtschaftliche Sachverhalte liegt und bei deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann. Die BaFin soll Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen entgegenwirken können. Wenn bestimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz begegnen, etwa aufgrund ihrer Komplexität, soll die BaFin für Produkte oder Produktgruppen Vertriebsbeschränkungen und sogar -verbote verhängen können. Wertpapierfirmen sollen zudem verpflichtet werden, bereits bei der Entwicklung eines Finanzprodukts den Kreis der Endkunden zu bestimmen, auf die das Produkt abzielt. Dabei müssen sie alle relevanten Risiken für die betroffenen Anlegergruppen bewerten (Product-Governance). Die Kundengruppe, auf die ein Anlageprodukt abzielt, soll künftig im Informationsblatt für Wertpapiere und im VermögensanlagenInformationsblatt veröffentlicht werden. Um sicherzustellen, dass die Anleger auch beim Direktvertrieb über die wichtigsten Eigenschaften und Risiken einer Vermögensanlage informiert sind, sollen sie das Vermögensanlagen-Informationsblatt künftig unterschreiben. Es soll künftig für sämtliche Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit geben, ergänzt durch eine ausreichende Kündigungsfrist. Dadurch kann der Anleger erkennen, dass die Anlagen unternehmerische Investitionen von gewisser Dauer sind. Damit ist es Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Aktionsplan zum Verbraucherschutz 1. Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern -- Beseitigung aufgedeckter Rege----- lungslücken und Umgehungsmöglichkeiten Verstärkte Transparenz von Finanzprodukten und Offenlegung ihrer Risiken Verbesserung des Zugangs der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte Etablierung zusätzlicher Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten Flankierende Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums 2. Zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung der verbraucherpolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrags -- Stärkung der außergerichtlichen Streitschlichtung -- Stärkung der Honorarberatung -- Gesetzliche Verankerung des kollek- -- tiven Verbraucherschutzes als Aufsichtsziel der BaFin; Beauftragung bestehender Verbraucherorganisationen mit spezieller Marktwächterfunktion Stärkung der Verbraucherrechte beim Zugang zu und bei Nutzung von Bankdienstleistungen nicht länger möglich, Finanzprodukte mit der Aussicht auf kurzfristige Rückzahlung der Einlage im Bedarfsfall zu bewerben. Zugleich wird die Planungssicherheit der Anbieter erhöht. 16 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums Schließlich soll auch das Aufsichtsinstrumentarium der BaFin erweitert werden. Sie soll künftig Warnhinweise veröffentlichen dürfen, wenn Anbieter von Finanzprodukten Auskunftsverlangen oder Anordnungen nicht befolgen. Auch kann sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die sie zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz ergreift, auf ihrer Internetseite bekannt machen. Bußgelder, die die BaFin verhängt, sollen künftig – in Vorwegnahme entsprechender EU-Vorgaben – zu veröffentlichen sein. Die BaFin soll künftig externe Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung des Jahresabschlusses von Emittenten des Grauen Kapitalmarkts beauftragen können, wenn dazu Anlass besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn Dritte – etwa Verbraucherorganisationen oder Schlichtungsstellen – auf Missstände hinweisen. Zugleich soll die Obergrenze, bis zu der das J ustiz erspäteter und Verbraucherschutzministerium bei v Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung Ordnungsgelder verhängen kann, von 25.000 auf 250.000 Euro erhöht werden. Dies betrifft Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Nach Umsetzung der Transparenzrichtlinie wird die Obergrenze bei 10 Millionen Euro liegen. Außergerichtliche Streitschlichtung und Honorarberatung ußergerichtliche StreitDarüber hinaus sollen die a schlichtung, die Honorarberatung, der Verbraucher- Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen schutz durch BaFin und Verbraucherorganisationen und die Rechte der Verbraucher bei Bankdienstleistungen gestärkt werden. Verbraucher werden künftig, nach Umsetzung der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung, bei allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmen Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben, also auch bei Streitigkeiten zu Finanzdienstleistungen. Zwischen den Schlichtungsstellen und der BaFin soll ein Informationsaustausch stattfinden, so dass die Aufsicht frühzeitig von etwaigen Fehlentwicklungen erfährt. Die Pflicht zur Neutralität und Verschwiegenheit der Schlichtungsstellen bleibt dabei gewahrt. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Einführung der Honorarberatung als Alternative zur Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte vorangetrieben. Dabei sollen hohe Anforderungen an die Qualität der Beratung gelten. Die Honorarberatung kann auch auf den Versicherungs- und Darlehensbereich ausgedehnt werden. Kollektiver Verbraucherschutz Der kollektive Verbraucherschutz soll als Aufsichtsziel der BaFin gesetzlich verankert werden und dann alle Aufsichtsbereiche umfassen. Verbraucherorganisationen sollen eine spezielle Marktwächterfunktion erhalten. Schließlich sollen der Zugang zu und die Nutzung von Bankdienstleistungen für Verbraucher erleichtert werden. Ein wichtiges Beispiel ist das „Girokonto für jedermann“, das gesetzlich zu verankernde Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Alle Institutsgruppen sollen daran angemessen beteiligt werden. n 17 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Solvency II BaFin veröffentlicht Erläuterungen zu Technischen Spezifikationen von EIOPA VA Die BaFin hat Erläuterungen zu den Technischen Spezifikationen (siehe Infokasten Seite 19) der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung E IOPA (European Insurance and Occupational P ensions Authority) veröffentlicht. Sie stellen klar, wie die Technischen Spezifikationen im Hinblick auf Besonderheiten des deutschen Versicherungsmarktes anzuwenden sind. Die BaFin plant zudem, in Kürze eine deutsche Übersetzung der Technischen Spezifikationen zu veröffentlichen. sicherung. Diese sind auch für die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr relevant. Einen Schwerpunkt der Erläuterungen bilden Hinweise zur Anwendung der Technischen S pezifikationen auf Besonderheiten in der Lebens- und Krankenver- Die marktkonsistente Bewertung unter Solvency II kann insbesondere in der aktuellen Phase niedriger Zinsen dazu führen, dass die versicherungstechni- Übergangsvorschriften zur Rückstellungsbewertung Unter Solvency II werden die Versicherer die versicherungstechnischen Rückstellungen marktkonsistent bewerten. Im derzeitigen Aufsichtssystem sind für die Bewertung dieser Rückstellungen die Vorschriften des Handelgesetzbuchs (HGB) maßgeblich. 18 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht schen Rückstellungen unter Solvency II höher sind als bei der Bewertung nach dem HGB. Um es den Versicherungsunternehmen in diesen Fällen zu ermöglichen, die versicherungstechnischen Rückstellungen schrittweise auf das nach den Solvency-IIVorschriften erforderliche Niveau anzuheben, sieht die Solvency-II-Richtlinie in ihrer durch die Omnibus-II-Richtlinie geänderten Fassung zwei Übergangsmaßnahmen vor: eine Zinsübergangsbestimmung und eine Rückstellungsübergangsbestimmung. Die Erläuterungen der BaFin geben Hinweise, wie bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen mit den Besonderheiten des deutschen Geschäfts umzugehen ist. Zukünftige Überschussbeteiligung Bei der Bewertung der technischen Rückstellungen unter Solvency II müssen nicht nur die vertraglich Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen garantierten Leistungen an die Versicherungsnehmer berücksichtigt werden, sondern auch Leistungen aus der Überschussbeteiligung, die für die Zukunft erwartet wird. Für die deutsche Lebens- und Krankenversicherung wie auch für die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr spielen in diesem Zusammenhang die deutschen Vorschriften zur Überschussbeteiligung eine zentrale Rolle. Große Bedeutung hat hier insbesondere die Behandlung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Soweit sie nicht auf verbindlich festgelegte Überschussanteile entfällt, handelt es sich bei der ufsichtsrechtlich RfB in der Lebensversicherung a schon jetzt um Eigenmittel. Die Solvency-II-Richtlinie enthält in Artikel 91 Absatz 2 Regelungen zu Überschussfonds (Surplus-Funds), die im Wesentlichen darauf abzielen, die E igenmittelfähigkeit der nicht festgelegten RfB unter Solvency II sicherzu- Auf einen Blick Technische Spezifikationen zur Vorbereitung auf Solvency II Ende April hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA Technische Spezifikationen zur Vorbereitung auf Solvency II veröffentlicht. Die Technischen Spezifikationen geben die derzeitigen Regelungen zu den quantitativen Anforderungen unter Solvency II wieder und sollen sicherstellen, dass die Unternehmen diese während der Vorbereitungsphase einheitlich anwenden. Hierzu gehören die Bewertung der Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten einschließlich der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Bestimmung der verfügbaren Eigenmittel, die Berechnung der Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement – MCR) und die Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) nach der Standardformel. Die Technischen Spezifikationen enthalten auch Ausführungen zur Anwendung der Maßnahmen für das Versicherungsgeschäft mit langfristigen Garantien. Sie umfassen alle Sparten und gehen auf die Berechnung der Kapitalanforderungen für Einzelunternehmen und Versicherungsgruppen ein. Die Technischen Spezifikationen geben insbesondere Hinweise zur quantitativen Berichterstattung und zur Beurteilung der kontinuierlichen Einhaltung der gesetzlichen Kapitalanforderungen bei der vorausschauenden Beurteilung des eigenen Risikos (Forward-Looking Assessment of Own Risk – FLAOR) beziehungsweise bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA). Die Technischen Spezifikationen sind nur in der Vorbereitungsphase anzuwenden. Zum Start von Solvency II Anfang 2016 werden sie durch die endgültigen Regelungen zu den quantitativen Anforderungen unter Solvency II in den Delegierten Rechtsakten, Technischen Standards und EIOPA-Leitlinien ersetzt. 19 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Risikolose Zinsstrukturkurven von EIOPA Links zum Thema Erläuterungen der BaFin und Hinweise zum Frage- und Antwort-Prozess www.bafin.de » Versicherer & Pensionsfonds » Vorbereitung auf Solvency II Technische Spezifikationen von EIOPA www.eiopa.europa.eu Informationen zu Zinsstrukturkurven für den EIOPA-Stresstest www.eiopa.europa.eu Um ihre Solvenzbedeckung nach den Solvency-IIRegelungen zum Stichtag 31. Dezember 2013 zu berechnen, können die Unternehmen auf die risikolosen Zinsstrukturkurven zurückgreifen, die EIOPA im Kontext des Stresstests (siehe Beitrag Seite 34) veröffentlicht hat. EIOPA hat zudem weitere technische Informationen zur Verfügung gestellt, die die Versicherer bei der Anwendung der Maßnahmen für langfristige Garantien unter Solvency II und bei der Berechnung des Zinsschock-Szenarios in der Standardformel zur Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) unterstützen sollen. Fragen zu den Technischen Spezifikationen stellen. Die BaFin beschreibt in den Erläuterungen zu den Technischen Spezifikationen, wie die Überschussfonds bei der Ermittlung der technischen Rückstellungen und der verfügbaren Eigenmittel für das deutsche Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und für die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zu berücksichtigen sind. Diese Definition der Überschussfonds gilt, wie die Technischen Spezifikationen, nur während der Vorbereitungsphase. Sie ist kein Präjudiz für die Umsetzung von Artikel 91 Absatz 2 der Solvency-II-Richtlinie in deutsches Recht. Die Systematik der Überschussbeteiligung in der deutschen Lebens- und Krankenversicherung sowie in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr ist geprägt von Mechanismen auf kollektiver Ebene. Hierdurch ergeben sich Wechselwirkungen zwischen vorhandenem Bestand und Neugeschäft. Die Erläuterungen zu den Technischen Spezifikationen legen dar, auf welche Weise diese Wechselwirkungen bei der Kalkulation der technischen Rückstellungen unter Solvency II zu berücksichtigen sind. Die Bewertung der zukünftigen Überschussbeteiligung unter Solvency II erfordert auch, dass die Versicherer die zukünftige Entwicklung des Referenzzinses für die Zinszusatzreserve gemäß § 5 Absatz 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) projizieren. Die BaFin gibt in den Erläuterungen Hinweise dazu, wie diese Projektion aus der risikofreien Zinsstrukturkurve herzuleiten ist. Fragen zu den Technischen Spezifikationen von EIOPA und den Erläuterungen der BaFin können die Unternehmen mit einem standardisierten Formular, das die BaFin auf ihrer Internetseite bereitgestellt hat, per E-Mail an [email protected] schicken. Die Betreffzeile sollte das Stichwort „Technische Spezifikationen“ und in Klammern die Nummer des Abschnitts enthalten, auf den sich die Frage bezieht. Die Fragen dürfen auf Deutsch oder Englisch gestellt werden. Die BaFin wird die Fragen in der Regel selbst beantworten und sie zusammen mit der Antwort anonymisiert auf ihrer Webseite veröffentlichen. Ist die Frage europaweit relevant oder kann die BaFin sie aus anderen Gründen nicht selbst beantworten, leitet sie diese an EIOPA weiter. In diesem Fall beantwortet EIOPA die Frage und veröffentlicht die Antwort, ebenfalls anonym, auf ihrer Internetseite. n Autor Dr. Olaf Ermert BaFin-Referat für Grundsatzfragen der Quantitativen Aufsicht einschließlich technischer Rückstellungen Autor Dr. Guido Werner BaFin-Referat für Grundsatzfragen der Aufsicht über Lebensversicherungsunternehmen und Sterbekassen 20 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Jahrespressekonferenz BaFin-Präsidentin Dr. Elke König: „Schlupflöcher schließen, um Anleger vor unkalkulierbaren Schäden zu bewahren“ ÜG „Wie schutzbedürftig ist der Verbraucher?“ fragte BaFin-Präsidentin Dr. Elke König bei der Jahrespressekonferenz der Aufsicht, zu der am 20. Mai rund 40 Journalisten nach Frankfurt am Main kamen. Das Leitbild der BaFin sei der mündige Verbraucher, der seine Anlageentscheidungen selbstbestimmt und eigenverantwortlich treffe, führte König in ihrer Rede aus. Allerdings seien Verbraucher den Anbietern tendenziell unterlegen. In einer sozialen Marktwirtschaft müsse daher der Staat den Verbraucher schützen, indem er einen geeigneten ordnungsrechtlichen Rahmen schaffe. Dieser Schutz dürfe nicht in Gängelei ausarten: „Wir können Verbraucher nicht in einen Kokon einspinnen und alle auch nur ansatzweise riskanten Angebote von ihnen fernhalten und verbieten“, erläuterte König. Wer privaten Anlegern generell das Recht nehme, ihr Geld in Risikoanlagen zu investieren, greife unverhältnismäßig tief in ihre Privatautonomie ein und schade dem Wettbewerb. „Das sollten wir uns immer wieder vor Augen führen – auch wenn wir über die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes diskutieren“, mahnte die BaFin-Präsidentin. Man sollte sich fragen, „was wir künftig als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrachten und welche eventuellen Schlupflöcher wir schließen sollten, um Anleger vor unkalkulierbaren Schäden zu bewahren.“ Nachdenken solle man aber auch über eine Ausdehnung der Prospektpflicht, die Verständlichkeit von Informationen und den Vertrieb von Finanzanlagen (vgl. Beitrag „Verbraucherschutz“, Seite 14). Rechtes Maß an Regulierung In puncto Finanzstabilität stellt sich nach Ansicht Königs ebenfalls die Frage nach dem rechten Maß an Regulierung. „Wir brauchen einen regulatorischen Rahmen, der uns Aufsehern hilft, das öffentliche Gut Finanzstabilität zu schützen und die zerstörerische Kraft von Krisen zu mildern“, erklärte König. Zugleich müsse man den Akteuren auf den Märkten genug Spielraum für Innovation und unternehmerisches Handeln lassen. Von Überregulierung könne derzeit keine Rede sein. Einige wichtige Regulierungsschritte müssten sogar noch getan werden. Was die Regulierung von Over-the-Counter-Derivaten angehe, sei man mit der Einführung der Pflicht, standardisierte OTC-Derivate über Zentrale Gegenparteien abzuwickeln, noch nicht ganz auf der 21 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen sicheren Seite: „Wir müssen aufpassen, dass sich dort nicht neue systemische Risiken aufhäufen“, sagte König. Es sei daher nur konsequent, über ein Regelwerk nachzudenken, das sich der geordneten Abwicklung Zentraler Gegenparteien widme. B asel III, dessen Regelungen nach und nach bis 2019 Geltung erlangen, attestierte König schon jetzt stabilisierende Wirkung. Dass man in Basel und Brüssel am Prinzip der Risikosensitivität festgehalten habe, begrüßte sie ausdrücklich. Sie sehe auf diesem Gebiet sogar noch Nachholbedarf, sagte König unter anderem mit Blick auf den Umgang mit Staatsanleihen. Zentralbank stehen, bezeichnete König als einen „Hürdenlauf der besonderen Art – ohne vorheriges Training und mit hochambitionierter Zeitvorgabe“. Die BaFin-Präsidentin betonte, wie wichtig es sei, ein grenzüberschreitendes Abwicklungsregime für systemrelevante Banken zu schaffen. Die Europäische Union habe bereits den Grundstein für ein solches Regime gelegt. Dessen Makel sei aber die Reichweite: „Wenn wir die De-facto-Staatsgarantie für systemrelevante Banken abschaffen wollen, müssen wir ein globales und grenzüberschreitend wirksames Abwicklungsregime entwickeln.“ Rund 90 Minuten lang stellten sich die Mitglieder des BaFin-Direktoriums nach der Rede der Präsidentin den Fragen der Medienvertreter. Die Journalisten interessierten sich unter anderem für die Konsequenzen, die eine weitere Zinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Versicherer haben könnte. „Das niedrige Zinsniveau ist heute eine bedrängende Realität für die Versicherungsbranche insgesamt und für die Lebensversicherer und Pensionskassen im Besonderen“, erklärte Felix Hufeld, Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht. „Sollte sich diese Situation durch eine EZB-Entscheidung verschärfen, wird dies den Druck auf die Kapitalerträge weiter erhöhen.“ Die BaFin müsse versuchen, die sich weiter schließende Schere zwischen den Kapitalerträgen und den Zinsversprechen beherrschbar zu machen. Hufeld verwies in diesem Zusammenhang auf Maßnahmen wie die Zinszusatzreserve, die die Versicherer bereits seit 2011 zurücklegen müssen. „Alle Untersuchungen der BaFin zeigen, dass die Versicherer kurz- bis mittelfristig ihre Leistungsversprechen erfüllen können“, sagte Hufeld. Auf mittlere und lange Sicht könne aber niemand aus Stroh Gold machen. Comprehensive Assessment Das Comprehensive Assessment für die Institutsgruppen, die voraussichtlich ab dem 4. November unter der direkten Aufsicht der Europäischen In Bezug auf das Abschneiden der 24 deutschen Teilnehmer zeigte sich die BaFin-Präsidentin „vorsichtig optimistisch“. Sie gehe davon aus, dass der Review und das Basisszenario des Stresstests keine großen Überraschungen brächten. „Ich kann aber nicht ausschließen, dass das adverse Stressszenario für einzelne Institute sehr anspruchsvoll wird.“ Niedriges Zinsniveau Das BaFin-Direktorium bei der Jahrespressekonferenz in Frankfurt am Main: Felix Hufeld, Raimund Röseler, Dr. Elke König, Dr. Sabine Reimer (Pressesprecherin), Karl-Burkhard Caspari, Gabriele Hahn (v.l.). Hinsichtlich der Vorbereitung auf das neue europäische Aufsichtsregime für die Versicherungswirtschaft, Solvency II, kündigte Hufeld an, voraussichtlich ab August 2014 eine verbindliche Umfrage bei allen deutschen Lebensversicherern durchzuführen. 22 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Diese müssen dann berechnen, wie hoch ihre Solvenzkapitalanforderung ausfallen würde, wenn Solvency II inklusive der Übergangsvorschriften bereits in Kraft wäre. Untersuchungen der Banken- und Wertpapieraufsicht Einige Medienvertreter erkundigten sich zudem nach den Untersuchungen der BaFin zu Manipulationen am Devisenmarkt. Laut Raimund Röseler, Exekutivdirektor der Bankenaufsicht, hat es Manipulationsfälle gegeben. Es handele sich nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen um Einzelfälle, bei denen kein gemeinsames Muster erkennbar sei. Alle Banken kooperierten sehr gut mit der BaFin. Die Untersuchungen würden 2014 allerdings nicht mehr abgeschlossen. Anders sieht es beim Zeitplan für die Untersuchungen von Referenzzinssätzen wie Euribor und LIBOR aus. „Diese werden wir voraussichtlich im Sommer abschließen, also noch vor dem Start der europäischen Bankenaufsicht“, kündigte R öseler an. Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor der Wertpapieraufsicht, beantwortete unter anderem Fragen zu Marktmanipulationen im Hochfrequenzhandel. Er bestätigte, dass die BaFin entsprechende Fälle untersuche. „Dabei ist sehr hilfreich, dass algorithmisch generierte Orders seit April an den Börsen elektronisch kenntlich gemacht werden müssen. Hier ist Deutschland mit führend in der Welt“, sagte Caspari. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen einbringt. Die zuständige Exekutivdirektorin Gabriele Hahn berichtete, dass derzeit zwischen zehn und zwanzig Kollegen zur EZB abgeordnet seien, um am Aufbau des Single Supervisory Mechanism (SSM) mitzuwirken. „Diese Zahl variiert, da die Laufzeit der Abordnungen unterschiedlich ist“, erklärte sie. Echte Verträge mit der EZB hätten bislang drei BaFinBeschäftigte abgeschlossen; ein weiterer stehe kurz davor. aFin BaFin-Präsidentin Dr. Elke König ergänzte, die B habe derzeit keine Schwierigkeiten, die d adurch entstehenden Lücken zu füllen. „Die Mitarbeitergewinnung ist momentan ein sehr erfreuliches Thema für uns. Obwohl wir mit der EZB und den Instituten konkurrieren, konnten wir in den vergangenen Wochen für unsere freien Stellen in der Bankenaufsicht einige sehr gute Kandidaten finden.“ n Hinweis Jahresbericht Die BaFin hat zeitgleich mit der Pressekonferenz ihren Jahresbericht 2013 veröffentlicht. Er kann auf ihrer Internetseite heruntergeladen oder als Printexemplar (15 Euro) bestellt werden. Aufbau der europäischen Bankenaufsicht Das Interesse der Journalisten galt auch der Frage, wie stark sich die BaFin personell in die Vorbereitungen der geplanten europäischen Bankenaufsicht 23 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Verbraucher Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen zum Verbraucherschutz Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts Direkt-Wert GmbH Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt) BA Die BaFin hat der Direkt-Wert GmbH, Freiburg, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Die Direkt-Wert GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten. Außerdem bot das Unternehmen „nachrangige partiarische Darlehensverträge“ an. BA Die BaFin hat der Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt), Bad Aibling, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Vermögensanlagen sowie der Entgegennahme des Darlehenskapitals betreibt die Direkt-Wert GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. n Die Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt) schloss mit Anlegern sowohl Verträge über ein „WW-Investmentkonto“ als auch Verträge mit einer Nachrangklausel („Zeichnungsschein für Nachrangdarlehen mit Festverzinsung und gewinnabhängiger Verzinsung“). Beide beinhalten – auch soweit eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel enthalten ist – keine wirksame Bedingung des Rückzahlungsanspruchs der Anleger. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Verträge betreibt die Wahre Werte UG (haftungsbeschränkt) das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. n 24 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Global Consulting Group Egon Bachner BA Die BaFin hat der Global Consulting Group GmbH, Bad Wildbad, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. BA Die BaFin hat Egon Bachner, Osterhofen, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die Global Consulting Group GmbH schloss mit Anlegern Investitionsverträge, die trotz einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel keine wirksame Bedingung des Rückzahlungsanspruchs der Anleger beinhalten. Demzufolge betreibt die Global Consulting Group GmbH mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage des Investitionsvertrags das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. n Linkempfehlung zum Thema Weitere Verbrauchermitteilungen finden Sie auf der I nternetseite der BaFin: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Verbrauchermitteilungen Christian Weber / Field Invest BA Die BaFin hat Christian Weber, Karlsruhe, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Weber schloss unter der Bezeichnung „Field Invest“ mit Kapitalanlegern Verträge über eine stille Gesellschaft. Die Verträge sehen eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn, nicht aber am Verlust der „Field Invest“ vor. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Weber das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln. n Bachner schloss mit Dritten Vereinbarungen, in denen er sich durch Schuldanerkenntnisse unbedingt verpflichtete, das angenommene Kapital zu verzinsen und nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Schuldanerkenntnisse betreibt Bachner das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. n Beschwerden EIOPA-Leitlinien für die Bearbeitung durch Versicherungsvermittler VA Ergänzend zu den Leitlinien für die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen vom Juni 2012 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) nun auch entsprechende Leitlinien für Versicherungsvermittler in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben bis Mitte Juli Zeit, gegenüber EIOPA zu erklären, ob sie die Leitlinien umsetzen werden. n 25 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Zahlungsdiensterichtlinie II Risiken und schwerwiegende Folgen für Nutzer und Kreditinstitute ÜG Auf europäischer Ebene wird derzeit die Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR) von 2007 überarbeitet (siehe Infokasten „Stand des Gesetzgebungsverfahrens“). Die ZDR enthält Vorschriften zu grenzüberschreitenden Zahlungen in der Europäischen Union und ist damit Grundlage des EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr. Die ZDR II soll insbesondere neue, so genannte Dritte Zahlungsdienstleister regulieren und so das Wachstum der europäischen Wirtschaft unterstützen (ZDL, siehe Infokasten Seite 28).1 Die Regelungen sind jedoch in der Form, wie sie derzeit vorgesehen sind, komplex. Sollten sie verbindlich werden, werden sie aller Voraussicht nach weitreichende 1 Auf einen Blick Stand des Gesetzgebungsverfahrens Das EU-Parlament hat am 3. April 2014 Ergänzungen zur überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR II) angenommen. Die Fassung wird nun vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung beraten. Auf Basis der Ergebnisse wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter die Sitzung des Rates vorbereiten. Dieser muss der ZDR II ebenfalls zustimmen, ehe sie in Kraft treten kann. Die Begriffe kontoführender ZDL, Kreditinstitut und Bank werden in diesem Beitrag synonym gebraucht. 26 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Konsequenzen haben. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Konsequenzen, insbesondere die Auswirkungen auf die Nutzer und die Kreditwirtschaft. Noch in den 1990er Jahren waren einige Produkte im Einzelhandel nicht flächendeckend erhältlich. In ländlichen Regionen stieß schon die Frage nach manchem englischsprachigen Buch zuweilen auf Kopfschütteln. Heute dagegen können Produkte online schnell und einfach von überall her bestellt werden. Die Zustellung erfolgt grenzüberschreitend. Dem Handelsverband Deutschland zufolge sind die Umsätze im Onlinehandel von 2005 bis 2014 von 14,5 Milliarden auf 38,7 Milliarden Euro gestiegen, mit jährlichen Zuwächsen zwischen 8 und 17 Prozent. Der Einkauf über das Internet ist kaum mehr wegzudenken. Folgerichtig besteht der Wunsch, dass auch die Zahlung einfach und sicher über das Internet erfolgen soll. Der Händler möchte umgehend die Zahlung und der Kunde umgehend die Ware erhalten. Verschiedene Bezahlverfahren Zur Befriedigung dieser Interessenlage werden im Internet zahlreiche Zahlungsdienste angeboten (vgl. hierzu auch den Beitrag „Bezahlverfahren im Internet“, BaFinJournal April 2014). Zu nennen sind hier etwa Anbieter von Zahlungskonten für Händler und Kunden (zum Beispiel Paypal), Kreditkartenlösungen (zum Beispiel 3D-Secure), lastschriften-basierte Lösungen (zum Beispiel Bezahlen bei Amazon), die Weiterleitung des Kunden zu einer Bankwebseite (zum Beispiel giropay, iDeal), aber auch die Entgegennahme von PIN und TAN des Kunden für das Online-Banking und die Weiterleitung des Zahlungsauftrags zu dessen kontoführendem ZDL (zum Beispiel SofortÜberweisung). Diese Verfahren sind derzeit mit verschiedenen Risiken für die Kunden, die Händler und die Kreditinstitute der Kunden verbunden. Zugleich sind sie in unterschiedlichem Maße reguliert. Paypal hat beispielsweise eine europäische Banklizenz, während giropay durch Verträge an Banken gebunden ist und SofortÜberweisung in der Regel in keinem Rechtsverhältnis zu der Bank steht, die PIN und TAN ausgegeben hat. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Internetdiensten, wie etwa Dritten Dienstleistern, die online-banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten“. Sie betrachtet die „Nutzung solcher Dienste [als] eine gangbare und häufig preisgünstigere Alternative zu Kartenzahlungen“, die „auch für jene Verbraucher attraktiv [ist], die keine Karten besitzen“. Sie sieht „aufgrund des Rechtsvakuums […] die Gefahr, dass Innovationen und die Schaffung angemessener Marktzugangsbedingungen behindert werden“.2 Für die Novellierung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie ZDR II sieht die EU-Kommission daher die Einführung neuer Zahlungsdienstleistungen durch so genannte Dritte ZDL vor. Diese greifen für die Kunden auf die Zahlungsinfrastrukturen der bislang regulierten ZDL zu, die in der ZDR II als kontoführende ZDL bezeichnet werden. Der Entwurf verpflichtet die kontoführenden ZDL, den Dritten ZDL unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Zugriff auf die IT-Systeme zu gewähren, die sie für das Online-Banking verwenden.3 Die Regelungen zu den Dritten Zahlungsdienstleistern, die die Europäische Kommission vorgeschlagen hat, ermöglichen Geschäftsmodelle, die – je nach technischer Ausgestaltung – bestimmte Risiken für die Kunden und für den kontoführenden ZDL mit sich bringen können. Insbesondere die angedachte Ausgestaltung der technischen Zugriffsmöglichkeiten von Dritten ZDL auf Bankdaten ist kritisch zu sehen. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat bereits auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Dritte Zahlungsdienstleister Die ZDR II teilt die Dritten ZDL in Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste ein. Bei Zahlungsauslösediensten geht es darum, dass Nutzer bei Abschluss eines Geschäfts im Internet die Zahlung direkt im Internet auslösen können. Bei den Geschäftsmodellen einiger Dienstleister wird der Kunde vom Online-Händler auf die Webseite des Dritten weitergeleitet. Der Dritte greift wiederum beim kontoführenden ZDL des Kunden auf dessen Zahlungskonto zurück. Nach Auslösung der Zahlung und Prüfung der Kontoinformationen, beispielsweise EU-Kommission: Rechtsvakuum Nach Ansicht der EU-Kommission besteht ein „Rechtsvakuum für bestimmte neue Anbieter von 2 Siehe Fußnote 1 der ZDR II. 3 Die Richtlinie gebraucht den Ausdruck „Zugang“. 27 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht der Umsätze, sendet der Dritte dem Onlinehändler eine Nachricht, ob die Zahlung erfolgt ist. Fällt diese Nachricht positiv aus, versendet der Geschäftspartner die Ware umgehend. Mit Kontoinformationsdiensten kann der Nutzer Informationen über Konten abrufen, die er bei verschiedenen Banken und Zahlungsinstituten führt. Zu diesem Zweck erhält der Dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf die Daten dieser Konten. Der Nutzer muss sich seine Informationen also nicht einzeln zusammentragen, indem er verschiedene Online-Banking-Zugänge öffnet, sondern kann die Informationen bei einem Anbieter zusammenführen lassen und hat diese auf einen Blick verfügbar. Starke Authentifizierung Ein wesentlicher Aspekt der Sicherheit im InternetZahlungsverkehr ist die Frage der Authentifizierung. Authentifizierung bedeutet in diesem Fall, eindeutig und nachweisbar festzustellen, dass ein bestimmter Nutzer eine bestimmte Zahlung in Auftrag gegeben hat – und niemand sonst. Damit dient die Authentifizierung als Schutz davor, dass Zahlungen unberechtigt ausgeführt werden. Konkrete Hinweise zur sicheren Ausgestaltung der Authentifizierung gibt Artikel 4 Nr. 22 der ZDR II. Danach erfordert eine starke Kundenauthentifizierung mindestens zwei Elemente der Kategorien 1. Besitz – etwas, das ausschließlich der Kunde hat (zum Beispiel ChipTAN-Gerät), 2. Wissen – etwas, das ausschließlich der Kunde weiß (zum Beispiel Passwort, PIN) oder 3. Inhärenz – eine Eigenschaft des Kunden (zum Beispiel Netzhaut, Fingerabdruck), die diesem eindeutig zugeordnet werden kann. Die Elemente müssen so ausgewählt werden, dass der Diebstahl oder die Umgehung eines Elements keinen Einfluss auf das jeweils andere haben. Weiterhin muss mindestens ein Element so gewählt sein, dass es nicht einfach über das Internet gestohlen werden kann. Die Authentifizierungsdaten müssen bei der Übertragung durch Verschlüsselungsverfahren geschützt werden. Diese Regelung entspricht der Definition starker Authentifizierung, die das European Forum on the Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Definition Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstleister sind nach § 1 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) 1. Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der europäischen Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind, 2. E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1b und Artikel 2 Nr. 1 der E-Geld-Richtlinie, 3. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln, 4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln und 5. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (Zahlungsinstitute). Security of Retail Payments, eine gemeinsame Arbeitsgruppe europäischer Finanzaufsichtsbehörden und Notenbanken, in seine Empfehlungen zur Sicherheit von Internetzahlungen aufgenommen hatte. Verfahren, bei denen eines der beiden gewählten Elemente einem Dritten bekannt werden kann, betrachtet das Forum als schwach. 28 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Diese Definition berücksichtigt elementare Grundsätze der IT-Sicherheit. Wer Anwendungen beziehungsweise IT-Systeme betreibt, hat die Pflicht, die Zugriffsmöglichkeiten effektiv und personenbezogen zu beschränken. In der Praxis des Online-Bankings wird die Zugangsberechtigung durch die Ausgabe einer PIN daher einer konkreten Person eingeräumt. Authentifizierungsverfahren bei Einschaltung Dritter ZDL Zahlungsauslösedienste praktizieren derzeit folgendes Authentifizierungsverfahren (siehe Grafik 1): 1. Der Kunde öffnet in der Maske des E-Händlers ein zusätzliches Fenster mit einem Überweisungsformular. Der Händler leitet den Kunden damit zum Dritten Zahlungsdienstleister weiter. In dem Formular sind bereits die bekannten Daten wie Name des Überweisenden, Zahlungsempfänger und Geschäftszweck eingetragen. 2. Der Kunde gibt IBAN und gegebenenfalls BIC seines kontoführenden Zahlungsdienstleisters sowie die geheimen Authentifizierungsinformationen seines Online-Bankings (PIN und TAN) ein. 3. Der Dritte Zahlungsdienstleister nutzt die Authentifizierungsinformationen, um auf den Online-Banking-Zugang der Bank zuzugreifen. 4. Gleichzeitig prüft der Dritte Zahlungsdienstleister die Deckung des Kontos. 5. Der Dritte Zahlungsdienstleister informiert den Geschäftspartner des Nutzers, ob er mit der Zahlung rechnen kann. Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen sich gegenüber dem Dritten Zahlungsdienstleister nicht zu authentifizieren. Schwächung der Authentifizierung Die Weitergabe der PIN und TAN, die der kontoführende ZDL seinen Kunden ausgibt, ist in Grafik 1 mit einem Blitz markiert, weil hierdurch die Authentifizierung geschwächt wird. Das geschilderte Verfahren entspricht daher nicht der ZDL-Definition von starker Authentifizierung. Teile der Kontozugangsinformationen werden so an Dritte weitergegeben. Diese sind nach der bislang gültigen ZDR vom Zahlungsdienstnutzer (Zahler), also zum Beispiel vom Bankkunden, vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Diese Verpflichtung wird in der ZDR II insoweit aufgeweicht, als sie in Artikel 61 und 62 explizit erlaubt, Kontozugangsinformationen anderen beaufsichtigten ZDL weiterzugeben. Die ZDR II untersagt es dem Dritten ZDL immerhin, Authentifizierungsmerkmale, die vom kontoführenden ZDL ausgegeben wurden, auf Massenspeicher zu übertragen. Der Dritte ZDL wird zudem verpflichtet zu verhindern, dass sonstige Parteien Zugriff auf diese Elemente nehmen können. Man-in-the-Middle-Angriffe Problematisch sind jedoch Fälle, in denen der Dritte ZDL gehackt wird, da die genannten Maßnahmen dann wirkungslos sein können. Wird der Dritte ZDL umgangen oder authentifiziert er sich aufgrund einer Fehlfunktion nicht gegenüber dem kontoführenden ZDL, ist es dennoch möglich, eine Überweisung ausDie ZDR II sieht vor, dass der Dritte Zahlungsdienstzulösen oder das Konto einzusehen. Ein Man-in-theleister sich selbst gegenüber dem kontoführenden Middle-Angriff zeichnet sich dadurch aus, dass der Zahlungsdienstleister authentifiziert. Der Kunde hat Angreifer zwischen den beiden Kommunikationspartnern (Kunde – Dritter ZDL/Händler) steht und Grafik 1: Authentifizierungsverfahren nach der ZDR II mit seinem System vollständige Kontrolle über den Datenverkehr zwischen dem Kunden und dem Dritten ZDL beziehungsweise Händler hat. Der Angreifer kann die Informationen nach Belieben einsehen und manipulieren. Dabei täuscht er den Kommunikationspartnern vor, das jeweilige Gegenüber zu sein. Da der Kunde durch die Webseite des Händlers auf eine Webseite des 29 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Dritten ZDL geleitet wird, sind Händler und Dritte ZDL attraktive Ziele für Man-in-the-MiddleAngriffe (siehe Grafik 2). Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Grafik 2: Man-in-the-Middle-Angriff Die Authentifizierung des Dritten ZDL gegenüber der Bank macht das Verfahren nicht sicherer. Denn falls ein Hacker durch Manipulation des Dritten ZDL oder des Händlers PIN und TAN erhält, kann er diese nutzen, um sich gegenüber der Bank zu authentifizieren. Werden der Händler oder der Dritte Zahlungsdienstleister gehackt, haben daher weder die Bank noch der Kunde die Möglichkeit, dies zu erfahren. Die einzige derzeitig praktikable Methode, das Verfahren sicherer zu machen, besteht darin, die TAN stets dynamisch zu generieren und an die auszulösende Transaktion zu binden, zum Beispiel im ChipTAN-Verfahren. Selbst in diesem Fall wird das Authentifizierungsverfahren jedoch so geschwächt, dass effektiv nur noch ein Element übrig bleibt. Social-Engineering- und Phishing-Angriffe Ebenso steigt die Gefahr von Social-Engineeringbeziehungsweise Phishing-Angriffen. Bei solchen Angriffen werden Kunden – etwa mit fingierten E-Mails – auf eine Webseite gelockt, die so aussieht, als sei sie die eines legitimen ZDL. Auf diese Weise können Angreifer Kunden dahingehend beeinflussen, dass diese Überweisungen auslösen, die sie gar nicht tätigen wollen. Der einzige effektive Schutz vor Social Engineering besteht darin, Kunden eindringlich zu vermitteln, dass sie Authentifizierungsinformationen ausschließlich auf einer Webseite eingeben sollten, die das Unternehmen, das die Authentifizierungsinformationen ausgibt, zuvor mit ihnen vereinbart hat. Darauf weist auch das Bundesamt für Sicher enau heit in der Informationstechnik deutlich hin. G dieser Schutz wird aber durch die Eingabe von Authentifizierungsinformationen bei Dritten ZDL infrage gestellt. Werden die Authentifizierungsinformationen des Online-Bankings weitergegeben, so ist es weder dem Kunden noch dem kontoführenden ZDL möglich, zwischen einem Dritten ZDL, dem Zahler und einem Kriminellen zu unterscheiden. Zudem ermöglicht die PIN den vollen Lesezugriff auf das Online-Konto. Für Angriffe, bei denen der Angreifer einen Einblick in die vertraulichen Kontodaten möglichst vieler Bankkunden erlangen will, muss er lediglich die Webseite des Händlers oder des Dritten ZDL hacken. Durch Malware oder Manipulation der Distributionswege können auch Online-BankingClients und Apps gehackt werden. Im Unterschied zu Dritten ZDL betreibt der Nutzer solche Software jedoch in einem IT-System, auf das er selbst direkten physischen Zugriff hat. Für die Sicherheit des eigenen PCs oder Smartphones ist der Nutzer selbst verantwortlich. Schutz der Nutzer Die ZDR II sieht also ein vermeintlich praktikables Authentifizierungsverfahren vor. Für dieses wäre aber ein hoher Preis zu zahlen, denn es handelt sich um ein unsicheres Verfahren, das die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen im Online-Banking von mehreren Tausend europäischen Kreditinstituten erheblich gefährden würde und damit ein fundamentales Schutzziel der IT-Sicherheit konterkariert. Diese Folgen träfen Nutzer und Kreditinstitute gleichermaßen. Da man sich dieser Problematik bewusst ist, sieht die ZDR II weitere Vorsichtsmaßnahmen und ein differenziertes Haftungsregime vor, um die Folgen für die Nutzer abzumildern. Es handelt sich um zahlreiche Regel- und Ausnahmetatbestände, die teilweise so stark verschachtelt sind, dass es für die Nutzer schwierig ist nachzuvollziehen, welchen Schutz und welche Rechte sie genießen. Vor diesem Hintergrund 30 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht ist es zu begrüßen, dass die Kommission plant, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie ein Merkblatt zu veröffentlichen, in dem sie die Nutzer klar und leicht verständlich über die Rechte und Pflichten der ZDR II informieren will. Rechte der Kontoinhaber Welche Rechte hat der Kontoinhaber, wenn er auf seinem Konto eine nicht autorisierte Zahlung entdeckt? Nach der ZDR II sollte er dies unverzüglich dem kontoführenden ZDL melden und eine Korrektur verlangen. Der kontoführende ZDL wird dann anhand von Logdateien prüfen, ob der Zahlungsvorgang mit PIN und TAN autorisiert war. In dem Fall, dass ein Hacker die personalisierten Sicherheitsdaten unbemerkt gestohlen hat, zum Beispiel mit einem Man-inthe-Middle-Angriff, ergibt sich folgendes Szenario: 1. Der kontoführende ZDL wird sich darauf berufen, dass die Zahlung autorisiert war, weil diese in den Logdateien verzeichnet ist. Dies ist bereits heute der Fall, wenn Hacker Online-Banking-Daten stehlen. 2. Der Kontoinhaber wird möglicherweise geltend machen, dass er zuletzt in einem Onlineshop eingekauft und über einen Dritten ZDL die Zahlung angestoßen hat. Er stellt fest, dass diese Zahlung nicht ausgeführt wurde. 3. Der kontoführende ZDL wird sich nun an den Dritten ZDL wenden. Dieser weist aber jede Verantwortung zurück, weil er keinen Systemzugriff angestoßen hat und deshalb über keine Aufzeichnungen verfügt. 4. Nun steht die Aussage des Kontoinhabers gegen die Aufzeichnung des kontoführenden ZDL. Für Hackerangriffe im Bereich des Online-Bankings gibt es dazu bereits eine ausführliche Rechtsprechung, wonach je nachdem, wer welche Sorgfaltspflichten verletzt hat, entweder die kontoführende Bank oder der Kontoinhaber haftet. Nach Artikel 64 Absatz 2 der ZDR II reicht die dargestellte Argumentation des kontoführenden ZDL jedoch nicht aus. Er muss für seine Behauptung weitere Beweise vorlegen. Dazu ist er jedoch nicht in der Lage, da er weder Zugriff auf den Computer des Zahlers noch auf die IT-Systeme des Onlinehändlers hat. Verbraucher Internationales Bekanntmachungen erstattet wird. Er wird demnach auf den ersten Blick durch die ZDR II geschützt. Wurde der Zahlungsvorgang durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments ausgelöst, wie zum Beispiel PIN und TAN, und war der Verlust für den Nutzer erkennbar, kann dieser jedoch mit bis zu 50 Euro zur Haftung gezogen werden. Damit wird dem Nutzer in dieser Schadenshöhe das Risiko für Internetbetrug auferlegt. In der bisherigen ZDR lag dieser Betrag sogar bei 150 Euro. Allerdings verzichten die kontoführenden Institute in der Praxis aufgrund abweichender vertraglicher Vereinbarungen oder aus Kulanzgründen bislang meist darauf, den Bankkunden in einem solchen Schadensfall zu beteiligen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Der Nutzer trägt hingegen alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstehen, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten herbeigeführt wurden, die in Artikel 61 der ZDR II genannt werden.4 Zu diesen Pflichten gehört unter anderem, dass er die objektiven Bedingungen für Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments, wie zum Beispiel PIN und TAN, einhält. Es ist nicht auszuschließen, dass die kontoführenden Zahlungsdienstleister die Nutzungsbedingungen für die personalisierten Sicherheitsdaten so gestalten werden, dass ihnen der Nachweis einer solchen Pflichtverletzung durch den Nutzer künftig leichter gelingt. Der Kunde wiederum wird versuchen, diesen Nachweis zu vereiteln. Streitigkeiten sind vorprogrammiert, wie sich in ähnlichen Fällen im Bereich des Online-Banking bereits in den letzten Jahren gezeigt hat. Übersteigen die Schäden, die beim kontoführenden ZDL verbleiben, nachhaltig das kalkulierte Risikobudget, so muss dieser reagieren und sein Preismodell zulasten der Kunden ändern. Diese Problematik besteht unabhängig von der Nutzung eines Dritten ZDL. Allerdings ist vorhersehbar, dass – wenn der Richtlinienvorschlag an dieser Stelle unverändert bleibt – der Internetbetrug durch die Zulassung von Dritten ZDL und die Erlaubnis, PIN und 4 Der Kontoinhaber hat laut ZDR II Anspruch darauf, dass der Betrag innerhalb von 24 Stunden nach seiner Meldung von seinem kontoführenden ZDL Rechtsprechung Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (Euro- pean Banking Authority) soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie per Leitlinie definieren, was unter „grober Fahrlässigkeit“ zu verstehen ist. 31 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen TAN außerhalb der Webseiten der kontoführenden ZDL bei Dritten ZDL einzugeben, zunehmen wird. Die steigenden Schäden werden letztlich der Nutzer oder die kontoführende Bank tragen müssen. also für die kontoführenden ZDL ein Sicherheitsproblem. Um dieses Problem zu lösen, sieht die ZDR II vor, dass die Europäische B ankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) gemeinsame und offene Technische Regulierungsstandards für die Kommunikation von Haftung kontoführenden ZDL und Dritten ZDL schafIst ein Dritter ZDL in Kernelement der IT-Sicherheit ist es, fen soll. Darin soll sie eine nicht autorisierte Authentifizierungsinformationen insbesondere regeln, Zahlung eingebunden, nicht an Dritte weiterzugeben.“ in welcher Weise sich so stellt sich die Frage, Dritte ZDL gegenüber welcher der beiden ZDL Kommentierung der EZB zum ZDR-II-Entwurf dem kontoführenden zu haften hat. Auch in der EU-Kommission ZDL zu authentifizierdiesem Fall muss der en und in welcher Weikontoführende ZDL dem se kontoführende ZDL Zahler laut ZDR II den Dritte ZDL über Zahlungsaufträge und KontoBetrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erdeckung zu benachrichtigen und zu informieren statten. Der Dritte ZDL ist verpflichtet, dem kontohaben. Dazu, wie diese Regulierungsstandards konführenden ZDL innerhalb eines Geschäftstages die kret auszugestalten sind, macht die ZDR keine An„vertretbaren Kosten“ zu erstatten, die im Zusamgaben. Dies wird jedoch entscheidend sein. menhang mit der Erstattung an den Zahler entstanden sind, sowie den Betrag des nicht autorisierten Die EZB und das European Forum on the Security Zahlungsvorgangs – es sei denn, er kann nachweiof Retail Payments haben Vorschläge gemacht, die sen, dass er den nicht autorisierten Zahlungsvores ermöglichen sollen, dass Dritte ZDL tätig werden gang nicht zu vertreten hat. Die Beweislast liegt sokönnen, ohne dass Authentifizierungsinformationen mit beim Dritten ZDL. weitergegeben werden. Die EZB weist in ihrer Kommentierung des ZDR-II-Entwurfs der Kommission Dieser Beweis wird im Fall von Internetbetrug kaum zutreffend darauf hin, dass es Kernelement der ITzu erbringen sein. Der kontoführende ZDL ist daSicherheit sei, Authentifizierungsinformationen nicht her darauf angewiesen, dass der Dritte ZDL in der an Dritte weiterzugeben. Sie schlägt – ebenso wie Lage ist, die Erstattung zu leisten. Die ZDR II sieht das Forum – vor, stattdessen eine Standardschnittin ihrer aktuellen Version für Dritte ZDL ein Minstelle zu schaffen, die durch zwei verschiedene Verdesteigenkapital von 50.000 Euro vor. Es stellt sich fahren ermöglicht werden könne (siehe Grafik 3, die Frage, ob diese Haftungsgrundlage ausreicht, Seite 33): obwohl es immer mehr Fälle von Internetbetrug gibt und die Hacker immer professioneller werden. Es zeichnet sich ab, dass Rechts- und operationelle RisiDritte ZDL könnten über die Standardschnittstelle ken für die kontoführenden ZDL zunehmen werden. direkt Zahlungen auslösen und eine Rückmeldung über den Erfolg erhalten. Den Zahlungsauftrag Die ZDR II könnte dieses Problem beispielsweise dades Kunden würden sie über eigene Authentifiziedurch beseitigen, dass Dritte ZDL Zahlungsvorgänrungsmechanismen erhalten. Dies gleicht einer ge nur im Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum erweiterten Variante des Lastschriftverfahrens. (Single Euro Payments Area – SEPA) auslösen dürfen und der kontoführende ZDL bei allen im SEPADritte ZDL könnten eine Zahlung vorbereiten Raum zugelassenen ZDL ein Rückrufrecht hat, wenn und dann per HTTP-Redirect eine Weiterleitung ein Nutzer eine nicht autorisierte Zahlung geltend auf die Webseite des kontoführenden ZDL ausmacht. lösen. Das bedeutet, dass der Dritte ZDL dem Web-Browser des Kunden eine Nachricht schickt, Weitergabe personalisierter Sicherheitsdaten die diesen veranlasst, die Webseite des kontoführenden ZDL aufzurufen. Dem Kunden wird dies Mit der Weitergabe von personalisierten Sichervon seinem Web-Browser transparent gemacht. heitsdaten wie PIN und TAN an Dritte ZDL entsteht Auf der Webseite seines kontoführenden ZDL „„ -- -- 32 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Grafik 3: Lösungsvorschlag der EZB authentifiziert sich der Kunde und autorisiert die Zahlung. In keinem der beiden Fälle würden die Authentifizierungsinformationen, die vom kontoführenden ZDL ausgegeben werden, an den Dritten ZDL weitergegeben. Der Vorschlag der EZB, eine Standardschnittstelle zu schaffen, die eine eindeutige Authentifizierung aller Beteiligten ermöglicht, würde eine Lösung der Haftungsproblematik ermöglichen. Weitere Konsequenzen für kontoführende ZDL Die ZDR II führt in ihrer aktuellen Fassung noch zu weiteren Konsequenzen. Zu dem für den kontoführenden ZDL nachteiligen Haftungsregime kommt hinzu, dass die kontoführenden ZDL durch die ZDR II gezwungen wären, für die Dritten ZDL IT-Infrastrukturen und Kontendaten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese besitzen einen Wert an sich, ermöglichen sie doch tiefe Einblicke in das Verhalten der Kunden. Erhalten Dritte ZDL den Zugriff auf diese Kontendaten, könnten sie versucht sein, diese zu verwerten. Die ZDR II unterbindet dies, indem der Dritte ZDL vom kontoführenden ZDL lediglich die Information erhält, ob ausreichend Gelder auf dem Konto vorhanden sind. Zudem verbietet die ZDR II, dass er die Kontendaten zu anderen Zwecken nutzt als die vom Kunden beauftragten. Darüber hinaus entstehen auch durch die Kontoinformationsdienste, auf die in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wurde, Risiken und Kosten. Die Risiken betreffen insbesondere die Vertraulichkeit von Daten. Die Kosten entstehen durch die Abfrage der Daten an sich. Daher wäre eine Standard-Schnittstelle, die effiziente und sichere Abfragen beziehungsweise ein Abonnement von Benachrichtigungen ermöglicht, für alle Seiten ein Gewinn. Das Augenmerk sollte dabei darauf liegen, die Notwendigkeit zu minimieren, Daten weiterzugeben. In vielen praktischen Anwendungen könnte auch die Aggregation der Daten auf dem Endgerät des Kunden stattfinden – ohne dass diese dem Dritten ZDL bekannt werden müssten. 33 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Erheblicher Nachbesserungsbedarf Bei den Fragen der Authentifizierung und der Haftung gibt es erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ein besserer, sicherer Online-Zahlungsverkehr liegt im Interesse der europäischen Kunden, Händler und letztlich auch der Zahlungsdienstleister. Er wird jedoch scheitern, wenn technische Fragen nicht stringent gelöst werden. n Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Autor Dr. Josef Kokert Leiter des BaFin-Referats für IT-Infrastrukturen bei Banken Autor Dr. Markus Held BaFin-Referat für IT-Infrastrukturen bei Banken Stresstest EIOPA testet Widerstandsfähigkeit von Versicherern VA Der europaweite Stresstest für Versicherungsunternehmen hat begonnen: Bis zum 11. Juli 2014 müssen die Teilnehmer ihre Berichtsformulare bei den nationalen Aufsichtsbehörden einreichen. Diese werden die Daten validieren und anschließend an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) übermitteln (siehe Infokasten, Seite 35). Ziel des Stresstests ist es, p otenzielle System- und Konzentrationsrisiken sowie Ansteckungsgefahren, denen Versicherer unter adversen Marktentwicklungen ausgesetzt sein könnten, zu identifizieren und einzuschätzen. Da es sich um einen Makro-Stresstest handelt, steht im Mittelpunkt die Frage, wie sich die Stressereignisse auf nationale Versicherungsmärkte, einzelne Sparten und den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auswirken. Was sie für einzelne Unternehmen bedeuten würden, wird hingegen nicht betrachtet: EIOPA wird die Ergebnisse ausschließlich aggregiert analysieren und veröffentlichen. 34 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Der Stresstest gliedert sich in drei Teile: -- ein Hauptmodul zur Untersuchung der Finanzsta--- bilität auf Basis von adversen Marktszenarien und versicherungsspezifischen Stressereignissen, ein spezielles Niedrigzinsmodul zur Untersuchung der Finanzstabilität auf Basis eines „japanischen“ und eines inversen Niedrigzins-Szenarios und einen qualitativen Fragebogen. Teilnehmer Die Teilnehmer des Stresstests wurden nach Kriterien ausgewählt, die EIOPA genau vorgegeben hatte. So müssen die teilnehmenden Versicherer bei beiden Modulen mindestens 50 Prozent des nationalen Marktes abdecken. Beim Hauptmodul, an dem Einzelunternehmen und Versicherungsgruppen teilnehmen können, orientiert Auf einen Blick Zeitplan Bis 30. Juni 2014: Gelegenheit für Teilnehmer, Fragen zum Stresstest einzureichen (in Deutschland: [email protected]) 11. Juli 2014: Stichtag für die Einreichung der Berichtsformulare bei den nationalen Aufsichtsbehörden Bis 31. Juli 2014: Nationale Validierung der Daten Bis 14. August 2014: Zentrale Validierung der Daten durch EIOPA Bis 5. September 2014: Zweite Phase der nationalen Validierung Bis 12. September 2014: Zweite Phase der zentralen Validierung Anfang November 2014: Veröffentlichung des Abschlussberichts Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen sich diese Schwelle an den Brutto-Beitragseinnahmen. Die Marktabdeckungsquote muss sowohl für die Sparte Leben als auch für die Sparte Nicht-Leben erfüllt sein. Das Niederlassungsgeschäft ausländischer Tochterunternehmen kann auf die nationale Marktabdeckung eines Mitgliedstaates angerechnet werden, wenn der Mutterkonzern am Stresstest teilnimmt. Die teilnehmenden deutschen Gruppen decken 36 Prozent des Marktes ab. Hinzu kommen deutsche Niederlassungen ausländischer Gruppen, wodurch sich die Marktabdeckung auf etwa 55 Prozent erhöht. Beim Niedrigzinsmodul orientiert sich der Schwellenwert von 50 Prozent an der Höhe der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen. Nur Einzelunternehmen können an diesem Modul teilnehmen. Die Auswahl beschränkt sich auf Versicherungsunternehmen, die gegenüber dem Niedrigzinsumfeld besonders exponiert sind. Für Deutschland nehmen am Niedrigzinsmodul zwölf Versicherungsunternehmen teil, die zusammen etwa 52 Prozent des Personenversicherungsmarktes abdecken. Szenarien Um die Belastbarkeit der Versicherer europaweit vergleichbar beurteilen zu können, sieht der Stresstest einheitliche Stressereignisse vor. Bewertet werden vorwiegend Veränderungen des Vermögens und der Eigenmittelausstattung. Die aus dem Stress resultierenden Veränderungen der Eigenmittel werden hierbei den ursprünglichen Solvenzanforderungen der teilnehmenden Versicherer gegenübergestellt. Für das Hauptmodul wurden zwei MarktstressSzenarien entwickelt. Das erste Szenario gründet auf der Annahme einer weltweiten Verwerfung an den Aktienmärkten, das zweite nimmt einen weltweiten Schock bei Unternehmensanleihen an. Beide Schocks wirken sich auf weitere Kapitalmärkte aus. Die Szenarien entwickelte EIOPA in Kooperation mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ESRB (European Systemic Risk Board). Dies soll sicherstellen, dass EIOPA und die beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden, die Europäische anking Bankenaufsichtsbehörde EBA (European B Authority) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority), bei ihren Stresstests möglichst einheitliche Methoden und Kommunikationsstrategien nutzen. 35 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Als versicherungsspezifische Stressereignisse müssen die teilnehmenden Schaden- und Unfallversicherer den größtmöglichen Verlust schätzen, der ihnen aus einem unternehmensindividuellen, also auf eigenen Annahmen basierenden, 100- und 200-Jahres-Katastrophenereignis entstehen könnte. Zudem müssen sie ihr Exposure gegenüber fünf einheitlich vorgegebenen Katastrophen-Szenarien ermitteln, falls sie davon betroffen wären (nordeuropäischer Wirbelsturm, Hurrikan in den USA, Erdbeben in Istanbul, Überschwemmung in Zentral- und Osteuropa, Flugzeugabsturz), und eine Unterreservierung auf Grund eines nicht eingepreisten Anstiegs der Inflationsrate von 1 und 3 Prozentpunkten rechnen. Die Lebensversicherer müssen auf Basis ihrer Sterbetafeln die Folgen eines Anstiegs der erwarteten Lebensdauer von 10 und 18 Prozent ermitteln, die Auswirkungen einer Pandemie errechnen, die die Sterblichkeitsrate um 0,2 und 0,06 Prozentpunkte erhöht, und ein Massenstorno von 20 und 35 Prozent annehmen. Im „japanischen“ Niedrigzins-Szenario wird angenommen, dass die Zinsen über alle Laufzeiten der jeweiligen Zinsstrukturkurve extrem lange niedrig Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen bleiben. Sie steigen in diesem Szenario erst bei Laufzeiten von über 40 Jahren auf 2 Prozent und auch nach 150 Jahren auf maximal 2,3 Prozent. Dem inversen Szenario des Niedrigzinsmoduls liegt die Annahme eines inversen Zinsanstiegs bei anhaltend niedrigen Zinsen zugrunde. In diesem Szenario erhält man für die kürzeren Laufzeitbreiten von bis zu sieben Jahren einen positiven Zinsschock. Ein Zins von 2 Prozent wird bereits mit Laufzeiten ab zehn Jahren erreicht. Danach steigen die Zinsen allerdings nur noch sehr langsam und übersteigen auch nach 150 Jahren nicht 2,5 Prozent. Methodik Die Bewertungs- und Berechnungsgrundlage des Stresstests ergibt sich aus den Technischen Spezifikationen, die EIOPA zu den Vorbereitungsleitlinien zum geplanten europäischen Aufsichtsregime Solvency II herausgegeben hat (siehe BaFinJournal Oktober 2013). Die Unternehmen müssen sowohl die Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement – MCR) als auch die Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) gemäß Solvency II berechnen. n 36 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Bekanntmachungen Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin* Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs Pallas Versicherung AG Die BaFin hat der Pallas Versicherung AG die Zu stimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs geschäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachste henden Länder erteilt: Malta, Italien, Spanien, Irland, Ungarn, Griechen land, Großbritannien, Frankreich, F innland, Estland, Dänemark, Bulgarien, Belgien, K roatien, Zypern, Tschechische Republik, Portugal, L ettland, Rumänien, Litauen, Slowakei, Slowenien, Niederlande, Polen, Schweden, Österreich und Luxemburg Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit a) Allgemeine Zahlungsunfähigkeit b) Ausfuhrkredit Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten k) sonstige finanzielle Verluste *) B ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden. 37 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Pallas Versicherung AG (5499), Chempark, Geb. Q 26, 51368 Leverkusen Anmeldung zum Dienst leistungsverkehr in Deutschland VA 35–I 5079–IT–5499–2013/0001 AFI ESCA Luxembourg S.A. PB Versicherung AG Die BaFin hat der PB Versicherung AG die Zustim mung zur Aufnahme des Direktversicherungsge schäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachste henden Länder erteilt: Belgien, Frankreich, die Niederlande und Österreich Das luxemburgische Versicherungsunternehmen AFI ESCA Luxembourg S.A. ist berechtigt, in Deutsch land das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleis tungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 21 (Fondsgebundene Lebensversicherung) Nr. 1 Unfall a) Summenversicherung Versicherungsunternehmen: AFI ESCA Luxembourg S.A. (9355), 3-7, rue Schiller, L-2519 Luxembourg, LUXEMBURG Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste h) Miet- oder Einkommensausfall Nr. 23 (Kapitalisierungsgeschäfte) VA 23–I 5000–LU–2014/0003 Versicherungsunternehmen: PB Versicherung AG (5074), Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden VA 44–I 5079–AT–5074–2014/0001 TARGO Versicherung AG Die BaFin hat der TARGO Versicherung AG die Zu stimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs geschäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachste henden Länder erteilt: Anmeldung zum Nieder lassungsverkehr in Deutschland iptiQ Life S.A. Das luxemburgische Versicherungsunternehmen iptiQ Life S.A. hat in Deutschland eine Niederlassung unter dem Namen iptiQ Life S.A., Niederlassung Deutschland errichtet. Belgien, Frankreich, die Niederlande und Österreich Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Ab dem 23. April 2014 ist das Unternehmen berech tigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versiche rungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) in Deutschland aufzuneh men: Nr. 1 Unfall Nr. 19 Leben Versicherungsunternehmen: TARGO Versicherung AG (5790), Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden VA 44–I 5079–AT–5790–2014/0001 Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Frank Reichelt bestellt. 38 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Versicherungsunternehmen: iptiQ Life S.A., 2A, rue Albert Borschette, L-1246 Luxembourg, LUXEMBURG Niederlassung: iptiQ Life S.A., Niederlassung Deutschland (1339), Dieselstrasse 11, 85774 Unterföhring, Deutschland Bevollmächtigter: Frank Reichelt VA 23–I 5000–LU–2014/0002 Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft pflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Erweiterung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis tungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder erteilt: Ungarn, Großbritannien, Italien, Litauen, Norwegen, Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Lettland, K roatien, Griechenland, Liechtenstein, Finnland, T schechien, Irland, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Estland Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Versicherungsunternehmen: ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 5079–HU–5405–2014/0001 5079–FI–5405–2014/0001 5079–GR–5405–2014/0001 5079–GB–5405–2014/0001 5079–IT–5405–2014/0001 5079–HR–5405–2014/0001 5079–LT–5405–2014/0001 5079–LI–5405–2014/0001 5079–NO–5405–2014/0001 5079–RO–5405–2014/0001 5079–CZ–5405–2014/0001 5079–IE–5405–2014/0001 5079–PL–5405–2014/0001 5079–SE–5405–2014/0001 5079–SI–5405–2014/0001 5079–ES–5405–2014/0001 5079–LV–5405–2014/0001 5079–EE–5405–2014/0001 5079–SK–5405–2014/0001 5079–BG–5405–2014/0001 Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter 39 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis tungsverkehr für das nachstehende Land erteilt: Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis tungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder erteilt: Portugal Niederlande und Belgien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter g) Wertverluste Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Versicherungsunternehmen: ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Nr. 7 Transportgüter Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige VA 32–I 5079–NL–5405–2014/0001 VA 32–I 5079–BE–5405–2014/0001 ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Die BaFin hat der ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis tungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder erteilt: Nr. 17 Rechtsschutz Dänemark, Frankreich, Luxemburg und Österreich Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft pflicht Versicherungsunternehmen: ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel VA 32–I 5079–PT–5405–2014/0001 Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter g) Wertverluste 40 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Nr. 17 Rechtsschutz Versicherungsunternehmen: ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft (5405), Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel VA VA VA VA 32–I 32–I 32–I 32–I 5079–DK–5405–2014/0001 5079–FR–5405–2014/0001 5079–LU–5405–2014/0001 5079–AT–5405–2014/0001 Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Die BaFin hat der Bayerischer Versicherungsver band Versicherungsaktiengesellschaft die Zustim mung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Luxemburg, Liechtenstein, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, S lowenien, Slowakei, Spanien, Ungarn, Zypern, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Tschechische Republik um folgende Versi cherungssparten und Risikoarten (Bezifferung ge mäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Verbraucher VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA Rechtsprechung 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I Internationales Bekanntmachungen 5079–SK–5324–2014/0001 5079–ES–5324–2014/0001 5079–HU–5324–2014/0001 5079–CY–5324–2014/0001 5079–BE–5324–2014/0001 5079–BG–5324–2014/0001 5079–DK–5324–2014/0001 5079–EE–5324–2014/0001 5079–FI–5324–2014/0001 5079–FR–5324–2014/0001 5079–GR–5324–2014/0001 5079–GB–5324–2014/0001 5079–IE–5324–2014/0001 5079–IS–5324–2014/0001 5079–IT–5324–2014/0001 5079–LV–5324–2014/0001 5079–CZ–5324–2014/0001 Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Die BaFin hat der Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weite re Land erteilt: Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Kroatien Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Versicherungsunternehmen: Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft (5324), Maximilianstraße 53, 80530 München Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 32–I 5079–LU–5324–2014/0001 5079–LI–5324–2014/0001 5079–LT–5324–2014/0001 5079–MT–5324–2014/0001 5079–NL–5324–2014/0001 5079–NO–5324–2014/0001 5079–AT–5324–2014/0001 5079–PL–5324–2014/0001 5079–PT–5324–2014/0001 5079–RO–5324–2014/0001 5079–SE–5324–2014/0001 5079–SI–5324–2014/0001 Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten 41 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Ungarn Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten k) sonstige finanzielle Verluste Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Versicherungsunternehmen: Bayerischer Versicherungsverband Versicherungs aktiengesellschaft (5324), Maximilianstraße 53, 80530 München VA 42–I 5079–HU–5472–2014/0001 Nr. 1 Unfall Versicherungsunternehmen: ERGO Versicherung AG (5472), Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung Aktiengesellschaft VA 32–I 5079–HR–5324–2014/0001 DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG Die BaFin hat der DARAG Deutsche Versicherungsund Rückversicherungs-AG die Zustimmung zur Auf nahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienst leistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Die BaFin hat der Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weite re Land erteilt: Kroatien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Griechenland Nr. 7 Transportgüter Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherungsunternehmen: DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG (5771), Hafenstraße 32, 22880 Wedel VA 32–I 5060–5771–2013/0002 ERGO Versicherung AG Die BaFin hat der ERGO Versicherung AG die Zu stimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs geschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nach stehende weitere Land erteilt: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten k) sonstige finanzielle Verluste 42 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Feuersozietät Berlin Brandenburg Aktiengesellschaft (5024), Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin Versicherungsunternehmen: MSIG Insurance Europe AG (5165), An den Dominikanern 11-27, 50668 Köln VA 32–I 5079–HR–5024–2014/0001 VA 45–I 5079–HR–5165–2014/0001 MSIG Insurance Europe AG MSIG Insurance Europe AG Die BaFin hat der MSIG Insurance Europe AG die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs geschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nach stehende weitere Land erteilt: Die BaFin hat der MSIG Insurance Europe AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsge schäft im Dienstleistungsverkehr in sämtlichen EU-/ EWR-Staaten auch über ihre Niederlassungen in den folgenden Ländern aufzunehmen: Kroatien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Spanien, Italien, Slowakei Nr. 1 Unfall Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 1 Unfall Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 7 Transportgüter Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft pflicht Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaft pflicht Nr. 14 Kredit Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 15 Kaution Nr. 14 Kredit Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 15 Kaution 43 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Versicherungsunternehmen: MSIG Insurance Europe AG (5165), An den Dominikanern 11-27, 50668 Köln Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Saarland Feuerversicherung Aktiengesellschaft (5773), Mainzer Straße 32-34, 66111 Saarbrücken VA 32–I 5079–HR–5773–2014/0001 VA 45-I 5079-BE-5165-2014/0001 Saarland Feuerversicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat der Saarland Feuerversicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis tungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt: Kroatien Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten k) sonstige finanzielle Verluste Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat der Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleis tungsverkehr für das nachstehende w eitere Land erteilt: Großbritannien, Polen Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG): Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Versicherungsunternehmen: Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft (5154), Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig VA 43–I 5079–GB–5154–2014/0001 VA 43–I 5079–PL–5154–2014/0001 Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft Die BaFin hat der Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsver kehr in Schweden um folgende Versicherungsspar ten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern: Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Versicherungsunternehmen: Volkswagen Versicherung Aktiengesellschaft (5154), Gifhorner Straße 21, 38112 Braunschweig VA 43–I 5079–SE–5154–2014/0001 44 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Erweiterung des Geschäfts betriebes im Dienstleistungs verkehr in Deutschland Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Bevollmächtigter: Herr Philipp Greiner VA 23–I 5004–LU–1334–2014/0001 Alpha Insurance A/S Das dänische Versicherungsunternehmen Alpha Insurance A/S ist berechtigt, in Deutschland das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherungsunternehmen: Alpha Insurance A/S (7778), Sundkrogsgade 21/Harbour House, 2100 Kobenhavn, DÄNEMARK VA 31–I 5000–7778–2013/0001 Wechsel eines Hauptbevollmächtigten Swiss Life Insurance Solutions S.A. Niederlassung für Deutschland Das luxemburgische Versicherungsunternehmen Swiss Life Insurance Solutions S.A. hat Herrn P hilipp Greiner mit Wirkung vom 1. April 2014 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für ihre Niederlassung in Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbe vollmächtigten erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. Versicherungsunternehmen: Swiss Life Insurance Solutions S.A. (9192), 23, Route d’Arlon, L-8009 Strassen, LUXEMBURG Niederlassung: Swiss Life Insurance Solutions S.A. – Niederlassung für Deutschland (1334), Berliner Straße 85, 80805 München Übertragung eines Versicherungsbestandes Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München Die BaFin hat durch Verfügung vom 17. März 2014 den Vertrag vom 23. September 2013 genehmigt, durch den die Münchener Rückversicherungs-Gesell schaft Aktiengesellschaft in München einen Teil ih res Rückversicherungsbestandes auf die Hochrhein Internationale Rückversicherung AG übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 21. März 2014 wirk sam geworden. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (6921), Königinstraße 107, 80802 München Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Hochrhein Internationale Rückversicherung AG (6992), Stemmerstraße 14, 78266 Büsingen VA 45–I 5000–6992–2013/0002 IWI–International Wealth Insurer S.A. Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen IWI-International Wealth Insurer S.A. mit Wirkung vom 9. April 2014 Bestände an Versicherungsverträ gen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das luxemburgische Versicherungsunternehmen Foyer Vie S.A. übertragen. 45 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Übertragendes Versicherungsunternehmen: IWI-International Wealth Insurer S.A. (7543), 2, rue Nicolas Bovê, L-1253 Luxembourg, LUXEMBURG Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Foyer Vie S.A. (7206), 12, rue Lêon Laval, L-3372 Leudelange, LUXEMBURG VA 23–I 5000–LU–7543–2014/0001 Adressenänderung Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Widerruf der Erlaubnis HDI-Gerling Friedrich Wilhelm Rückversicherung AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 19. März 2014 gemäß § 121c Abs. 1 Satz 1 VAG die Erlaubnis der HDI-Gerling Friedrich Wilhelm Rückversicherung AG für den Betrieb des Lebensrückversicherungsge schäfts widerrufen. Versicherungsunternehmen: HDI-Gerling Friedrich Wilhelm Rückversicherung AG (6989), Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln VA 44–I 5000–6989–2014/0001 Babcock Pensionskasse VVaG Die Babcock Pensionskasse VVaG hat ihre Anschrift geändert. Bisherige Anschrift: Babcock Pensionskasse VVaG (2186), Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen Neue Anschrift: Babcock Pensionskasse VVaG (2186), Elsa-Brändström-Straße 1, 46045 Oberhausen oder Postfach 100252, 46002 Oberhausen VA 13–I 5005–2186–2014/0001 Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG VVaG Die Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG VVaG hat ihre Postanschrift geändert. Bisherige Anschrift: Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG VVaG (2183), Luitpoldstraße 27, 84034 Landshut Neue Anschrift: Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG VVaG (2183), Tresckowstraße 5, 30457 Hannover VA 13–I 5001–2183–2014/0001 46 Juni 2014 BaFin Journal Kurz & aktuell Aufsicht Verbraucher Rechtsprechung Internationales Bekanntmachungen Impressum Herausgeber Designkonzept Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt, Internet: www.bafin.de werksfarbe.com | concept + design An der Bleiche 2, 61118 Bad Vilbel www.werksfarbe.com Redaktion und Layout BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: [email protected] Ansprechpartner Rebecca Frener, Tel.: +49 (0) 228 41 08 22 13 Ursula Mayer-Wanders, Tel.: +49 (0) 228 41 08 29 78 Christina Eschweiler, Tel.: +49 (0) 228 41 08 38 71 Fotos Seite 1: yellowj/fotolia.com; Seite 2: Eschweiler/BaFin; Seite 3: Schafgans D GPh/BaFin; Seite 4: iStockphoto.com/Oxford; Seite 10: Miriam Dörr/fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 14: pixelrobot/fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 18: apops/fotolia.com; Seite 20: Wendering/BaFin; Seite 21: Eschweiler/BaFin; Seite 22: Eschweiler/BaFin; Seite 24: Denis Junker/fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 26: Dron/ fotolia.com und Eschweiler/BaFin; Seite 34: Eigenes Bild, Eschweiler/BaFin und Deyan Georgiev/fotolia. com; Seite 37: iStockphoto.com/blackred Disclaimer Bezug Das BaFinJournal* erscheint jeweils am ersten Arbeitstag des Monats auf der Homepage der B aFin. 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