Übersicht 16/9

Transcription

Übersicht 16/9
Landtag Nordrhein Westfalen
Übersicht 16/9
16. Wahlperiode
Beschlüsse zu Petitionen
Inhalt:
14. Sitzung des Petitionsausschusses am 12.03.2013
Seite 3 - 65
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
15-P-2011-01736-01
Übach-Palenberg
Ausländerrecht
Der Petitionsausschuss sieht zurzeit keine
Möglichkeit zu empfehlen, dass Herrn L.
und seiner Familie Reiseausweise für
Ausländer ausgestellt werden.
Herr L. hat gegen die ablehnende
Entscheidung
der
Ausländerbehörde
Klage erhoben. Ihm wird empfohlen, im
Gerichtsverfahren
seine
Identität
nachzuweisen und darzulegen, dass
eigene Pässe nicht in zumutbarer Weise
erlangt werden können.
Der Ausgang des Klageverfahrens bleibt
abzuwarten.
15-P-2011-03898-00
Unna
Kindergartenwesen
Schulen
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
15-P-2011-03936-00
Berlin
Jugendhilfe
3
möglich sind, sofern sie sich nach Art,
Umfang und Ausmaß deutlich von
gewerblichen
Trödelmärkten
unterscheiden. Zudem dürfen solche
Märkte
nur
außerhalb
der
Gottesdienstzeiten stattfinden.
Da
der
Kinderund
Nachbarschaftsflohmarkt „Haus unter den Linden“
in Herford diesen Kriterien aufgrund seiner
Größe diesen Kriterien nicht mehr
entspricht, bedarf er zur weiteren
Durchführung
der
Teilnahme
von
mindestens zwölf gewerblichen Anbietern,
um nach der Gewerbeordnung als Markt
festgesetzt werden zu können.
Der Ausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass auf der Ebene der
Landesregierung und unter Beteiligung der
Fachausschüsse des Landtags aktuelle
Fachgespräche begonnen haben, in
denen geklärt werden soll, ob und wie ein
Marktgesetz die breite Palette der Märkte
normativ erfassen und regeln kann. Der
Ausgang dieser Gespräche sowie der
gesetzgeberischen
Initiativen
bleiben
abzuwarten.
Im
Hinblick
auf
eine
einheitliche
Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen
bittet
der
Petitionsausschuss
die
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales) die Kommunen auf
geeignetem Wege über den Erlass in
Kenntnis zu setzen.
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
Herr G. erhält eine Kopie des Erlasses
(Stand 12.12.2012).
15-P-2011-04318-00
Herford
Ordnungswesen
15-P-2011-06444-00
Alfter
Jugendhilfe
Der Petitionsausschuss begrüßt den
Erlass des Ministeriums für Inneres und
Kommunales zu den Kriterien für die
Bewertung der Vereinbarkeit von privaten
Trödelmärkten und Adventsbasaren an
Sonntagen und Feiertagen.
Mit der Petition werden eine Vernetzung
der Jugendämter bei Missbrauchsfällen
und die Einrichtung eines Curriculums für
Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt.
Dies führt dazu, dass kleinere Märkte bei
Vorlage der in dem Erlass genannten
Kriterien auch zukünftig an Sonntag
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Vertreterinnen
und
Vertretern
von
Jugendämtern über den der Petition
zugrunde liegenden Sachverhalt und
dessen rechtliche Bewertung unterrichtet.
Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher
Handlungsbedarf wird derzeit nicht
gesehen.
Die Jugendämter handeln im Rahmen der
kommunalen
Selbstverwaltung.
Sie
werden in fachlichen Fragen von den
Landschaftsverbänden,
dort
den
Landesjugendämtern, unterstützt.
§8a
des
Achten
Buchs
des
Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige
gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdungen.
Das
Jugendamt
ist
verpflichtet,
die
Verfahrensvorschriften zu beachten, eine
mögliche
Kindeswohlgefährdung
zu
erkennen, zu beurteilen und entsprechend
zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem
Paragraphen die verbindliche Einführung
von
Verfahren
und
Instrumenten
vorgeschrieben. Diese sind inzwischen
flächendeckend eingeführt. Es stehen
Empfehlungen
der
Kommunalen
Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher
Standards in den Jugendämtern bei
Gefährdung
des
Kindeswohls
als
Orientierung zur Verfügung.
Eine
gesetzliche
Verpflichtung
zur
Mitteilung über eine Belegung als
Pflegefamilie innerhalb eines fremden
Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich
verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl
öffentliche als auch freie Träger in
regionalen
Netzwerken
effektiv
zusammen,
um
sich
überörtlich
auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung
beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des
Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass
sich ein landes- oder bundesweites
Netzwerk
der
Jugendämter
zur
Vermittlung von Pflegekindern ausschließt.
Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines
Curriculums für Pflegeltern in der
Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen.
In den Städten, Gemeinden und Kreisen
werden regelmäßig Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen für Familien
angeboten, bevor diese als Pflegefamilie
4
in Betracht bezogen werden. Zudem
nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe
ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr.
Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe
im Haushalt der Pflegeeltern.
In der Auswahl und Begleitung der
Pflegefamilie
während
des
Pflegeverhältnisses kommt der dauerhaften
Beratung und Unterstützung eine deutlich
höhere
Bedeutung
zu
als
einer
umfassenden Schulung. Anders als bei
einem Curriculum steht nicht die
Wissensvermittlung
im
Fokus.
Ein
Curriculum
würde
die
potentiellen
Pflegeeltern
zwar
vorbereitend
pädagogisch schulen, ist aber nicht
geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse
des Pflegekindes oder der Pflegefamilie
exemplarisch abzudecken.
Diesen
speziellen Anforderungen - nicht nur im
Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu
werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der
Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter
bieten den Jugendämtern dabei über
längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote
Möglichkeiten
zu
Standardverbesserungen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben
der
Petentin
an
das
zuständige
Ministerium sei nie beantwortet worden,
hat das Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein
Schreiben sei dort nicht bekannt.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (MFKJKS), ihm nach
Ablauf eines Jahres erneut über das
Thema zu berichten.
15-P-2011-06639-00
Köln
Jugendhilfe
Mit der Petition werden eine Vernetzung
der Jugendämter bei Missbrauchsfällen
und die Einrichtung eines Curriculums für
Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt.
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport -
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
MFKJKS) den Landschaftsverbänden und
Vertreterinnen
und
Vertretern
von
Jugendämtern über den der Petition
zugrunde liegenden Sachverhalt und
dessen rechtliche Bewertung unterrichtet.
Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher
Handlungsbedarf wird derzeit nicht
gesehen.
Die Jugendämter handeln im Rahmen der
kommunalen
Selbstverwaltung.
Sie
werden in fachlichen Fragen von den
Landschaftsverbänden,
dort
den
Landesjugendämtern, unterstützt.
§8a
des
Achten
Buchs
des
Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige
gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdungen.
Das
Jugendamt
ist
verpflichtet,
die
Verfahrensvorschriften zu beachten, eine
mögliche
Kindeswohlgefährdung
zu
erkennen, zu beurteilen und entsprechend
zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem
Paragrafen die verbindliche Einführung
von
Verfahren
und
Instrumenten
vorgeschrieben. Diese sind inzwischen
flächendeckend eingeführt. Es stehen
Empfehlungen
der
Kommunalen
Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher
Standards in den Jugendämtern bei
Gefährdung
des
Kindeswohls
als
Orientierung zur Verfügung.
Eine
gesetzliche
Verpflichtung
zur
Mitteilung über eine Belegung als
Pflegefamilie innerhalb eines fremden
Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich
verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl
öffentliche als auch freie Träger in
regionalen
Netzwerken
effektiv
zusammen,
um
sich
überörtlich
auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung
beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des
Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass
sich ein landes- oder bundesweites
Netzwerk
der
Jugendämter
zur
Vermittlung von Pflegekindern ausschließt.
Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines
Curriculums für Pflegeltern in der
Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen.
In den Städten, Gemeinden und Kreisen
werden regelmäßig Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen für Familien
5
angeboten, bevor diese als Pflegefamilie
in Betracht bezogen werden. Zudem
nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe
ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr.
Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe
im Haushalt der Pflegeeltern.
In der Auswahl und Begleitung der
Pflegefamilie
während
des
Pflegeverhältnisses
kommt
der
dauerhaften Beratung und Unterstützung
eine deutlich höhere Bedeutung zu als
einer umfassenden Schulung. Anders als
bei einem Curriculum steht nicht die
Wissensvermittlung
im
Fokus.
Ein
Curriculum
würde
die
potentiellen
Pflegeeltern
zwar
vorbereitend
pädagogisch schulen, ist aber nicht
geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse
des Pflegekindes oder der Pflegefamilie
exemplarisch
abzudecken.
Diesen
speziellen Anforderungen - nicht nur im
Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu
werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der
Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter
bieten den Jugendämtern dabei über
längerfristig
angelegte
Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu
Standardverbesserungen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben
des Petenten an das zuständige
Ministerium sei nie beantwortet worden,
hat das Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein
Schreiben sei dort nicht bekannt.
15-P-2011-06640-00
Brühl
Jugendhilfe
Mit der Petition werden eine Vernetzung
der Jugendämter bei Missbrauchsfällen
und die Einrichtung eines Curriculums für
Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt.
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und
Vertreterinnen
und
Vertretern
von
Jugendämtern über den der Petition
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
zugrunde liegenden Sachverhalt und
dessen rechtliche Bewertung unterrichtet.
Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher
Handlungsbedarf wird derzeit nicht
gesehen.
Die Jugendämter handeln im Rahmen der
kommunalen
Selbstverwaltung.
Sie
werden in fachlichen Fragen von den
Landschaftsverbänden,
dort
den
Landesjugendämtern, unterstützt.
§8a
des
Achten
Buchs
des
Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige
gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdungen.
Das
Jugendamt
ist
verpflichtet,
die
Verfahrensvorschriften zu beachten, eine
mögliche
Kindeswohlgefährdung
zu
erkennen, zu beurteilen und entsprechend
zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem
Paragrafen die verbindliche Einführung
von
Verfahren
und
Instrumenten
vorgeschrieben. Diese sind inzwischen
flächendeckend eingeführt. Es stehen
Empfehlungen
der
Kommunalen
Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher
Standards in den Jugendämtern bei
Gefährdung
des
Kindeswohls
als
Orientierung zur Verfügung.
Eine
gesetzliche
Verpflichtung
zur
Mitteilung über eine Belegung als
Pflegefamilie innerhalb eines fremden
Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich
verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl
öffentliche als auch freie Träger in
regionalen
Netzwerken
effektiv
zusammen,
um
sich
überörtlich
auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung
beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des
Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass
sich ein landes- oder bundesweites
Netzwerk
der
Jugendämter
zur
Vermittlung von Pflegekindern ausschließt.
Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines
Curriculums für Pflegeltern in der
Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen.
In den Städten, Gemeinden und Kreisen
werden regelmäßig Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen für Familien
angeboten, bevor diese als Pflegefamilie
in Betracht bezogen werden. Zudem
nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe
6
ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr.
Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe
im Haushalt der Pflegeeltern.
In der Auswahl und Begleitung der
Pflegefamilie
während
des
Pflegeverhältnisses
kommt
der
dauerhaften Beratung und Unterstützung
eine deutlich höhere Bedeutung zu als
einer umfassenden Schulung. Anders als
bei einem Curriculum steht nicht die
Wissensvermittlung
im
Fokus.
Ein
Curriculum
würde
die
potentiellen
Pflegeeltern
zwar
vorbereitend
pädagogisch schulen, ist aber nicht
geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse
des Pflegekindes oder der Pflegefamilie
exemplarisch
abzudecken.
Diesen
speziellen Anforderungen - nicht nur im
Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu
werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der
Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter
bieten den Jugendämtern dabei über
längerfristig
angelegte
Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu
Standardverbesserungen.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (MFKJKS), ihm nach
Ablauf eines Jahres erneut über das
Thema zu berichten.
15-P-2011-06646-00
Eitorf
Jugendhilfe
Mit der Petition werden eine Vernetzung
der Jugendämter bei Missbrauchsfällen
und die Einrichtung eines Curriculums für
Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt.
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und
Vertreterinnen
und
Vertretern
von
Jugendämtern über den der Petition
zugrunde liegenden Sachverhalt und
dessen rechtliche Bewertung unterrichtet.
Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher
Handlungsbedarf wird derzeit nicht
gesehen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Die Jugendämter handeln im Rahmen der
kommunalen
Selbstverwaltung.
Sie
werden in fachlichen Fragen von den
Landschaftsverbänden,
dort
den
Landesjugendämtern, unterstützt.
§8a
des
Achten
Buchs
des
Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige
gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdungen.
Das
Jugendamt
ist
verpflichtet,
die
Verfahrensvorschriften zu beachten, eine
mögliche
Kindeswohlgefährdung
zu
erkennen, zu beurteilen und entsprechend
zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem
Paragrafen die verbindliche Einführung
von
Verfahren
und
Instrumenten
vorgeschrieben. Diese sind inzwischen
flächendeckend eingeführt. Es stehen
Empfehlungen
der
Kommunalen
Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher
Standards in den Jugendämtern bei
Gefährdung
des
Kindeswohls
als
Orientierung zur Verfügung.
Eine
gesetzliche
Verpflichtung
zur
Mitteilung über eine Belegung als
Pflegefamilie innerhalb eines fremden
Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich
verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl
öffentliche als auch freie Träger in
regionalen
Netzwerken
effektiv
zusammen,
um
sich
überörtlich
auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung
beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des
Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass
sich ein landes- oder bundesweites
Netzwerk
der
Jugendämter
zur
Vermittlung von Pflegekindern ausschließt.
Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines
Curriculums für Pflegeltern in der
Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen.
In den Städten, Gemeinden und Kreisen
werden regelmäßig Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen für Familien
angeboten, bevor diese als Pflegefamilie
in Betracht bezogen werden. Zudem
nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe
ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr.
Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe
im Haushalt der Pflegeeltern.
In der Auswahl und Begleitung der
Pflegefamilie
während
des
Pflegeverhältnisses
kommt
der
7
dauerhaften Beratung und Unterstützung
eine deutlich höhere Bedeutung zu als
einer umfassenden Schulung. Anders als
bei einem Curriculum steht nicht die
Wissensvermittlung
im
Fokus.
Ein
Curriculum
würde
die
potentiellen
Pflegeeltern
zwar
vorbereitend
pädagogisch schulen, ist aber nicht
geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse
des Pflegekindes oder der Pflegefamilie
exemplarisch
abzudecken.
Diesen
speziellen Anforderungen - nicht nur im
Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu
werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der
Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter
bieten den Jugendämtern dabei über
längerfristig
angelegte
Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu
Standardverbesserungen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben
des Petenten an das zuständige
Ministerium sei nie beantwortet worden,
hat das Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein
Schreiben sei dort nicht bekannt.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (MFKJKS), ihm nach
Ablauf eines Jahres erneut über das
Thema zu berichten.
15-P-2011-06683-00
Wermelskirchen
Jugendhilfe
Mit der Petition werden eine Vernetzung
der Jugendämter bei Missbrauchsfällen
und die Einrichtung eines Curriculums für
Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt.
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und
Vertreterinnen
und
Vertretern
von
Jugendämtern über den der Petition
zugrunde liegenden Sachverhalt und
dessen rechtliche Bewertung unterrichtet.
Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher
Handlungsbedarf wird derzeit nicht
gesehen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Die Jugendämter handeln im Rahmen der
kommunalen
Selbstverwaltung.
Sie
werden in fachlichen Fragen von den
Landschaftsverbänden,
dort
den
Landesjugendämtern, unterstützt.
§8a
des
Achten
Buchs
des
Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige
gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdungen.
Das
Jugendamt
ist
verpflichtet,
die
Verfahrensvorschriften zu beachten, eine
mögliche
Kindeswohlgefährdung
zu
erkennen, zu beurteilen und entsprechend
zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem
Paragrafen die verbindliche Einführung
von
Verfahren
und
Instrumenten
vorgeschrieben. Diese sind inzwischen
flächendeckend eingeführt. Es stehen
Empfehlungen
der
Kommunalen
Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher
Standards in den Jugendämtern bei
Gefährdung
des
Kindeswohls
als
Orientierung zur Verfügung.
Eine
gesetzliche
Verpflichtung
zur
Mitteilung über eine Belegung als
Pflegefamilie innerhalb eines fremden
Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich
verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl
öffentliche als auch freie Träger in
regionalen
Netzwerken
effektiv
zusammen,
um
sich
überörtlich
auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung
beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des
Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass
sich ein landes- oder bundesweites
Netzwerk
der
Jugendämter
zur
Vermittlung von Pflegekindern ausschließt.
Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines
Curriculums für Pflegeltern in der
Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen.
In den Städten, Gemeinden und Kreisen
werden regelmäßig Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen für Familien
angeboten, bevor diese als Pflegefamilie
in Betracht bezogen werden. Zudem
nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe
ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr.
Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe
im Haushalt der Pflegeeltern.
In der Auswahl und Begleitung der
Pflegefamilie
während
des
Pflegeverhältnisses
kommt
der
8
dauerhaften Beratung und Unterstützung
eine deutlich höhere Bedeutung zu als
einer umfassenden Schulung. Anders als
bei einem Curriculum steht nicht die
Wissensvermittlung
im
Fokus.
Ein
Curriculum
würde
die
potentiellen
Pflegeeltern
zwar
vorbereitend
pädagogisch schulen, ist aber nicht
geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse
des Pflegekindes oder der Pflegefamilie
exemplarisch
abzudecken.
Diesen
speziellen Anforderungen - nicht nur im
Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu
werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der
Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter
bieten den Jugendämtern dabei über
längerfristig
angelegte
Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu
Standardverbesserungen.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (MFKJKS), ihm nach
Ablauf eines Jahres erneut über das
Thema zu berichten.
15-P-2011-06764-00
Bornheim
Jugendhilfe
Mit der Petition werden eine Vernetzung
der Jugendämter bei Missbrauchsfällen
und die Einrichtung eines Curriculums für
Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt.
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und
Vertreterinnen
und
Vertretern
von
Jugendämtern über den der Petition
zugrunde liegenden Sachverhalt und
dessen rechtliche Bewertung unterrichtet.
Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher
Handlungsbedarf wird derzeit nicht
gesehen.
Die Jugendämter handeln im Rahmen der
kommunalen
Selbstverwaltung.
Sie
werden in fachlichen Fragen von den
Landschaftsverbänden,
dort
den
Landesjugendämtern, unterstützt.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
§ 8 a des Achten Buchs des
Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige
gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdungen.
Das
Jugendamt
ist
verpflichtet,
die
Verfahrensvorschriften zu beachten, eine
mögliche
Kindeswohlgefährdung
zu
erkennen, zu beurteilen und entsprechend
zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem
Paragrafen die verbindliche Einführung
von
Verfahren
und
Instrumenten
vorgeschrieben. Diese sind inzwischen
flächendeckend eingeführt. Es stehen
Empfehlungen
der
Kommunalen
Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher
Standards in den Jugendämtern bei
Gefährdung
des
Kindeswohls
als
Orientierung zur Verfügung.
Eine
gesetzliche
Verpflichtung
zur
Mitteilung über eine Belegung als
Pflegefamilie innerhalb eines fremden
Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich
verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl
öffentliche als auch freie Träger in
regionalen
Netzwerken
effektiv
zusammen,
um
sich
überörtlich
auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung
beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des
Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass
sich ein landes- oder bundesweites
Netzwerk
der
Jugendämter
zur
Vermittlung von Pflegekindern ausschließt.
Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines
Curriculums für Pflegeltern in der
Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen.
In den Städten, Gemeinden und Kreisen
werden regelmäßig Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen für Familien
angeboten, bevor diese als Pflegefamilie
in Betracht bezogen werden. Zudem
nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe
ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr.
Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe
im Haushalt der Pflegeeltern.
In der Auswahl und Begleitung der
Pflegefamilie
während
des
Pflegeverhältnisses
kommt
der
dauerhaften Beratung und Unterstützung
eine deutlich höhere Bedeutung zu als
einer umfassenden Schulung. Anders als
bei einem Curriculum steht nicht die
Wissensvermittlung
im
Fokus.
Ein
Curriculum
würde
die
potentiellen
9
Pflegeeltern
zwar
vorbereitend
pädagogisch schulen, ist aber nicht
geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse
des Pflegekindes oder der Pflegefamilie
exemplarisch
abzudecken.
Diesen
speziellen Anforderungen - nicht nur im
Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu
werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der
Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter
bieten den Jugendämtern dabei über
längerfristig
angelegte
Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu
Standardverbesserungen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben
der Petenten an das zuständige
Ministerium sei nie beantwortet worden,
hat das Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein
Schreiben sei dort nicht bekannt.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (MFKJKS), ihm nach
Ablauf eines Jahres erneut über das
Thema zu berichten.
15-P-2011-06888-00
Dortmund
Arbeitsförderung
Grundsicherung
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
15-P-2012-07040-00
Sundern
Arbeitsförderung
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
15-P-2012-07075-00
Steinfurt
Ausländerrecht
Die Petition
erledigt.
ist
durch
Zurücknahme
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
15-P-2012-07200-00
Köln
Baugenehmigungen
Art. Das hat vielfache Gründe. Ein Grund
hierfür ist beispielsweise, dass zahlreiche
Eltern - möglichweise in Unkenntnis Ansprüche aus dem Teilhabe- und
Bildungspaket nicht geltend machen.
Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass das Verwaltungsgericht
Köln mit Urteil vom 07.12.2012 über die
Baugenehmigung (Gymnasium DIALOG)
entschieden
hat.
Danach
ist
die
Baugenehmigung
rechtmäßig
erteilt
worden.
Aufgrund
der
verfassungsrechtlich
garantierten richterlichen Unabhängigkeit
ist es dem Petitionsausschuss verwehrt,
gerichtliche
Entscheidungen
zu
überprüfen, zu ändern oder aufzuheben.
15-P-2012-07454-00
Menden
Arbeitsförderung
Herr H. fordert als Vorsitzender eines
gemeinnützigen
Vereins,
der
ortsansässige bedürftige Menschen und
soziale Einrichtungen unterstützt, die
komplette Kostenübernahme für das
Mittagessen aller Schülerinnen und
Schüler, die den Offenen Ganztag
besuchen und Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs
erhalten. Insbesondere fordert er den
Wegfall des Eigenanteils in Höhe von 1,00
€ pro Mittagessen, der dazu führe, dass
viele
Kinder
vom
Mittagessen
ausgeschlossen seien.
Der Petitionsausschuss begrüßt
Engagement des Vereins bei
Unterstützung bedürftiger Kinder.
10
das
der
In einem Erörterungstermin wurde der der
Petition zugrunde liegende Sachverhalt
und
dessen
rechtliche
Bewertung
ausführlich mit Herrn H. und Vertretern der
Landesregierung (Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales - MAIS)
thematisiert.
Die Problematik, dass nicht alle Kinder am
Schulmittagessen im Offenen Ganztag
teilnehmen können, ist – so das Ergebnis
des Erörterungstermins - grundsätzlicher
Daher begrüßt der Petitionsausschuss die
Bemühungen
der
Landesregierung
(MAIS), darauf hinzuwirken, dass der
betroffene Personenkreis durch die
Leistungsträger auf mögliche Leistungen
hingewiesen wird. Hierzu sind Flyer in
mehreren Sprachen erstellt worden, die
den Leistungsträgern zur Verfügung
stehen, um den betroffenen Personenkreis
zu informieren. Der Petitionsausschuss
hofft, dass auf diese Weise weitere
bedürftige Kinder und Jugendliche Zugang
zu den Leistungen und somit zum
täglichen Mittagessen in der Schule
haben.
Im Übrigen wurde im Erörterungstermin
festgestellt,
dass
wegen
der
Aufsichtspflicht nicht essende Kinder ihren
Mitschülerinnen und –schülern beim
Mittagessen regelrecht „zusehen“ müssen
beziehungsweise in einigen Schulen nicht
essenden Kindern der Zutritt zum
Speiseraum
verwehrt
ist.
Im
Erörterungstermin bestand Einvernehmen,
dass dies ein unhaltbarer Zustand ist.
Auf den Härtefallfond „Alle Kinder essen
mit“
wurde
im
Erörterungstermin
ausdrücklich
hingewiesen
und
die
Voraussetzungen thematisiert. Allerdings
sieht auch dieser eine Eigenbeteiligung in
Höhe von 1,00 € vor.
Im
Erörterungstermin
hat
die
Landesregierung (MAIS) zudem darauf
hingewiesen, dass Leistungen bis zur
Höhe des Eigenanteils nach § 5a Nr. 3
Alg-II/Sozialgeld-Verordnung (1,00 €) nicht
als Einkommen zu berücksichtigen sind,
wenn sie den Leistungsberechtigten
ausschließlich
zum
Zweck
der
Mittagsverpflegung
als
Geldleistung
erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AlgII/Sozialgeld-Verordnung).
Nach
der
Begründung
der
Alg-II/SozialgeldVerordnung sollen damit unter anderem
Initiativen vor Ort unterstützt werden.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
11
Soweit Herr H. den Wegfall des
Eigenanteils in Höhe von 1,00 € fordert,
wird die Petition zuständigkeitshalber dem
Deutschen Bundestag überwiesen.
Der
Petitionsausschuss
nimmt
zur
Kenntnis, dass Frau S. die Petition damit
als erledigt ansieht.
Im Übrigen wird die Petition den
Ausschüssen für Arbeit, Gesundheit und
Soziales sowie Schule und Weiterbildung
als Material überwiesen.
15-P-2012-07812-00
Friedrichskoog
Jugendhilfe
15-P-2012-07569-00
Gronau
Gesundheitsfürsorge
Kindergartenwesen
Die Jugendhilfeausschüsse im Kreis
Borken haben sich zwischenzeitlich für die
Wiedereinführung
der
zahnärztlichen
Reihenuntersuchungen
in
Tageseinrichtungen
für
Kinder
ausgesprochen
und
entsprechende
Beschlüsse gefasst.
Damit dürfte dem Petitionsanliegen von
Frau H.-H. entsprochen worden sein.
15-P-2012-07746-00
Oberhausen
Bildungs- und Teilhabepaket
Schulen
Die in der Vergangenheit durch das
Jobcenter Oberhausen erfolgte Ablehnung
des Antrags der Familie S. auf Leistungen
nach dem Bildungs- und Teilhabepaket
entspricht, da keine entsprechenden
Nachweise der Schule vorgelegt wurden,
den rechtlichen Bestimmungen und ist
nicht zu beanstanden.
Zwischenzeitlich hat die Heinrich-BöllGesamtschule die fehlende Bescheinigung
über
die
Notwendigkeit
einer
angemessenen Lernförderung ausgestellt,
so dass die Familie S. nunmehr erneut
Leistungen nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket für Florian beantragen
kann.
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet.
Das Jugendamt bot der Familie über einen
langen Zeitraum ambulante Hilfen an. Erst
als sich diese den Hilfen zu entziehen
drohte und sich die familiäre Situation
massiv
verschlechterte,
hat
das
Jugendamt gemäß seinem gesetzlichen
Auftrag die Kinder in Obhut genommen,
um ihr Wohl sicherzustellen. Das
Jugendamt war zunächst nicht bereit,
Umgangskontakte der Petentin und deren
Mann mit ihren Enkeln zuzustimmen.
Dabei
erschwerten
unterschiedliche
Wohnorte der Großeltern sowie der Mutter
einerseits und der in Obhut genommenen
Enkel
andererseits
die
Situation
zusätzlich.
Dem Anliegen der Petentin wurde
nunmehr in gerichtlichen Verfahren
Rechnung getragen.
Hinsichtlich der von der Petentin wie auch
der
Kindsmutter
gewünschten
persönlichen Besuchskontakte zu den
beiden Enkelkindern hat zunächst das
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss
vom 11.12.2012 eine Umgangsregelung
festgelegt.
Mit Beschluss vom 02.01.2013 hat das
Amtsgericht Siegburg der Mutter die
elterliche Sorge entzogen, diese zum Teil
auf die Petentin übertragen, zum Teil eine
Ergänzungspflegschaft bestellt.
Die Kinder leben nunmehr bei der Petentin
und deren Mann.
Der Petitionsausschuss sieht zu weiteren
Maßnahmen derzeit keine Veranlassung.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
15-P-2012-08091-00
Bonn
Ausländerrecht
Herr L. ist am 10.01.1995 in das
Bundesgebiet eingereist und stellte am
11.01.1995 unter Verwendung von
falschen
Personalangaben
einen
Asylantrag. In der Folgezeit widerrief das
Bundesamt
die
Anerkennung
der
Flüchtlingseigenschaft und stellte fest,
dass
keine
Abschiebungsverbote
vorliegen. Dieser Bescheid ist am
28.07.2006 bestandskräftig geworden. Im
Übrigen
haben
sich
auch
ein
Härtefallantrag vom 02.09.2011 und ein
Asylfolgeantrag als erfolglos erwiesen.
Allein aufgrund der Asylentscheidungen ist
Herr L. zur Ausreise aus dem
Bundesgebiet verpflichtet.
Von einer erfolgreichen Integration des
Herrn L. im Bundesgebiet kann wegen
seiner Straffälligkeit nicht ausgegangen
werden. Seit seiner Einreise hat Herr L. in
großem Umfang Straftaten begangen (u.
a.
versuchter
Diebstahl,
Diebstahl,
Urkundenfälschung
und
vorsätzliche
Körperverletzung), die zu Geld- und
Freiheitsstrafen geführt haben. Aufgrund
der letzten strafrechtlichen Verurteilung
am 27.05.2010 zu fünf Monaten
Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen
versuchten Diebstahls in einem besonders
schweren Fall beträgt die Tilgungsfrist der
Straftaten
im
Bundeszentralregister
fünfzehn Jahre. Die Tilgungsfrist wird
damit erst am 26.05.2025 enden, sofern
bis dahin keine weitere Verurteilung
erfolgt.
Frau L. reiste am 12.10.2004 zwecks
Durchführung
eines
DeutschIntensivkurses
mit
anschließender
Aufnahme eines Studiums in die
Bundesrepublik
ein.
Zu
einem
ordnungsgemäßen
Studium
ist
es
möglicherweise durch die Geburt ihrer
Kinder nicht gekommen.
Die Eheleute L. werden zurzeit bis zum
31.03.2013 geduldet.
Wegen des Verhaltens des Herr L. kann
seine Duldung nicht mehr verlängert
12
werden.
Zur
Vermeidung
einer
Abschiebung wird ihm empfohlen, bis zum
31.03.2013 Deutschland zu verlassen.
Da die Eheleute zwei Kinder haben, die
sehr
gut
in
die
hiesigen
Lebensverhältnisse integriert sind, ist die
Ausländerbehörde bereit, den Aufenthalt
von Frau L. noch bis zum Schuljahresende
2012/2013 zu dulden. In dieser Zeit sollte
sich Frau L. um eine weitere Integration
und Arbeitsaufnahme bemühen.
Sofern
sie
ihren
Lebensunterhalt
eigenständig sichern kann, ist die
Ausländerbehörde zur Erteilung weiterer
Duldungen, die eventuell zu einem
Aufenthaltsrecht führen könnten, bereit.
Frau L. und ihren Kindern steht es
natürlich frei, ihren Ehemann bei der
Ausreise zu begleiten oder ihm später zu
folgen. Mit der Erteilung einer weiteren
Duldung für Frau L. wird der Schutz von
Ehe und Familie nach Artikel 6 des
Grundgesetz nicht verletzt.
16-P-2012-00023-00
Hagen
Eisenbahnwesen
Beförderung von Personen
Der Petitionsausschuss beglückwünscht
die Deutsche Bahn AG und die Stadt
Hagen im Hinblick auf die Gestaltung des
Bahnhofsvorplatzes und der hergestellten
Barrierefreiheit am Gleis 1. Der Ausschuss
hat dankend zur Kenntnis genommen,
dass dies insbesondere auch durch die
finanzielle Zuwendung eines Dritten
ermöglicht werden konnte.
Der Ausschuss hat sich durch in
Augenscheinnahme und im Rahmen einer
offenen Diskussion mit allen Beteiligten
intensiv
mit
den
Möglichkeiten
auseinandergesetzt,
wie
die
Barrierefreiheit auch in Richtung Iserlohn
erreicht werden kann.
Hierzu gibt es unterschiedliche Vorschläge
und Optionen, sowohl seitens der Bahn
als auch seitens des Bürgervereins.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Nach sorgfältiger Abwägung und unter
Berücksichtigung
der
Aspekte
Wirtschaftlichkeit,
Schaffung
sicherer
Aufenthaltsräume,
Nutzen
der
vorhandenen Ressourcen und Sicherung
der betrieblichen Abläufe der Bahn
(Personen- und Güterverkehr) bittet der
Petitionsausschuss die Deutsche Bahn
AG, folgende Option im Hinblick auf ihre
technische Realisierbarkeit zu prüfen und
dem Petitionsausschuss hierüber über das
Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen
schriftlich
zu
berichten.
Die Deutsche Bahn AG sollte prüfen, ob
entlang
der
Straße
„Untere
Isenbergstraße“ in der Länge ausreichend
Platz für die Errichtung eines neuen
Bahnsteigs vorhanden ist. Der Ausschuss
geht
davon
aus,
dass
die
Eigentumssituation geklärt werden kann.
Nach
Auffassung
des
Petitionsausschusses
würde
eine
derartige Lösung auch angesichts bereits
zweier vorhandener, von der Stadt Hagen
unterhaltenen
Aufzüge
auch
kostengünstiger sein. Die bisherigen
Planungen der Bahn sehen die Errichtung
zweier zusätzlicher Aufzüge sowie den
Umbau des Mittelbahnsteigs auf einer
Länge von ca. 170 m vor. Zudem hätte der
vom Ausschuss unterbreitete Vorschlag
den Vorzug, dass dieser Bahnsteig weithin
sichtbar ist und im Unterschied zu der von
der Bahn bislang ins Auge gefassten
Option
auch
dann
barrierefrei
funktionieren würde, wenn ein Aufzug
einen Defekt hat, da die Erreichbarkeit
dann auch über die Straße „Untere
Isenbergstraße“ gesichert sei. Auch würde
den Bedürfnissen eines ungestörten
Personen- und Güterverkehrs umfassend
entsprochen werden können.
Nach Vorlage des schriftlichen Berichts
der Deutschen Bahn AG wird sich der
Petitionsausschuss
auch
über
die
Finanzierung unterrichten. Der Ausschuss
plädiert für eine schnelle Herstellung der
Barrierefreiheit in Richtung Iserlohn und
hat bereits zur Kenntnis genommen, dass
es
dafür
unterschiedliche
Finanzierungsmöglichkeiten gibt.
13
Nach Vorliegen des von der Bahn zu
erstellenden Berichts wird sich der
Ausschuss zum weiteren Verfahren
äußern. Der Beschluss ergeht insoweit als
Zwischenbescheid.
16-P-2012-00124-00
Gronau
Gesundheitsfürsorge
Kindergartenwesen
Die Jugendhilfeausschüsse im Kreis
Borken haben sich zwischenzeitlich für die
Wiedereinführung
der
zahnärztlichen
Reihenuntersuchungen
in
Tageseinrichtungen
für
Kinder
ausgesprochen
und
entsprechende
Beschlüsse gefasst.
Daher sieht der Petitionsausschuss die
Eingabe von Herrn K. als erledigt an.
16-P-2012-00154-01
Werl
Strafvollzug
Da
die
Fallkommission
des
Justizministeriums das Anliegen des
Petenten nach Einholung eines weiteren
Gutachtens eingehend geprüft und ihre
Zustimmung
zu
Vollzugslockerungen
versagt hat, sieht der Petitionsausschuss
keine Möglichkeit, der Petition zu
entsprechen.
Dem Petenten ist zwischenzeitlich erlaubt
worden, Telefonate im begrenzten Maße
mit seiner Schwester zu führen.
16-P-2012-00162-00
Gelsenkirchen
Grundsicherung
Krankenversicherung
Der Petitionsausschuss hat sich über die
der
Petition
zugrunde
liegende
Problematik unterrichtet. Er hat davon
Kenntnis genommen, dass die durch die
AOK
NORDWEST
vorgenommene
Berechnung der von Frau W. erhobenen
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein
Vergleich mit der Beitragshöhe von in der
Krankenversicherung der Rentnerinnen
und Rentner versicherten Personen ist
nicht möglich.
Je geringer die Rente ist, umso größer
kann der Differenzbetrag bis zur
Mindestbemessungsgrundlage
werden,
aus dem der von der Versicherten selbst
zu tragende Beitrag erhoben wird. Die
AOK
hat
die
hier
einschlägigen
beitragsrechtlichen Vorschriften korrekt
angewandt.
Anspruch auf die Kostenübernahme von
Arzneimitteln durch die Kasse besteht in
dem
durch
das
Sozialgesetzbuch
definierten Rahmen. Da von Frau W. keine
näheren
Informationen
zu
der
beanstandeten
Ablehnung
der
Kostenübernahme von Medikamenten zur
Osteoporose-Behandlung
vorgetragen
wurden, ist dem Petitionsausschuss eine
Überprüfung des Sachverhalts leider nicht
möglich.
Letztlich hat der Petitionsausschuss im
Rahmen des Petitionsverfahrens auch
überprüft, ob gegebenenfalls ein Anspruch
von
Frau
W.
auf
Grundsicherungsleistungen besteht. Nach
den
vom
Sozialamt
der
Stadt
Gelsenkirchen
vorgenommenen
Berechnungen ist ein Anspruch allerdings
derzeit nicht gegeben.
Da Frau W. im Rahmen eines
Beratungsgesprächs durch das Sozialamt
der Stadt auch auf die eventuell
bestehenden
Möglichkeiten
der
Rundfunkgebührenbefreiung
und
der
Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei
Medikamenten durch die Krankenkasse
hingewiesen wurde, sind auch die
Verfahrensweisen des Sozialamts und die
von dort getroffenen Entscheidungen nicht
zu beanstanden.
Soweit Frau W. eine Überarbeitung der
derzeit
geltenden
sozialgesetzlichen
Vorschriften wünscht, wird die Petition
zuständigkeitshalber
dem
Deutschen
Bundestag überwiesen.
14
16-P-2012-00303-00
Gütersloh
Erschließung
Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass die zwischen Herrn K. und der Stadt
Enger bestehenden Abrechnungsfragen
erhebliche
rechtliche
Schwierigkeiten
beinhalten.
Zwecks
Vermeidung
langwieriger
gerichtlicher
Auseinandersetzungen
empfiehlt
der
Petitionsausschuss daher den Beteiligten
die
Inanspruchnahme
eines
sachkundigen, gerichtlichen Mediators.
16-P-2012-00423-00
Köln
Schulen
Selbstverwaltungsangelegenheiten
Zu den wesentlichen sachbezogenen
Punkten der erneuten Petition stellt der
Petitionsausschuss folgendes fest:
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat,
soweit bauliche Mängel festgestellt
wurden, die nach geltendem Recht zu
beseitigen sind, die hierfür erforderlichen
Maßnahmen
getroffen.
Für
die
Förderschule Redwitzstraße beabsichtigt
die Stadt Köln einen Neubau, für die
Schule Auf dem Sandberg einen
Erweiterungsbau.
Nach Sichtung der relevanten Daten der
Stadt
Köln
durch
die
untere
Kommunalaufsicht ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die eine missbräuchliche
Verwendung der investiven Mittel der
Schul-und Bildungspauschale erkennen
lassen.
Eine noch vor einem Jahr gegebene
personelle Unterversorgung an den vier
Förderschulen
mit
dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
der Stadt Köln konnte schrittweise
abgebaut werden. Seit Beginn des
Schuljahres 2012/2013 ist ein Plus von
über fünf Lehrerstellen zu verzeichnen,
das gemäß vorgesehener Planung zum
01.02.2013 auf über sechs Stellen
angewachsen ist.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Der Petitionsausschuss hat sich darüber
informiert, dass das Land bei der
Versetzung
und
Einstellung
von
Lehrkräften
die
unterschiedlichen
Interessen und Rechtsansprüche der
Schülerinnen und Schüler sowie der
bediensteten Lehrkräfte berücksichtigt.
Im Übrigen weist der Ausschuss darauf
hin, dass die Errichtung und Erhaltung von
öffentlichen Schulen - im Rahmen der
schulgesetzlichen Vorgaben - alleine
Aufgabe der Schulträger ist. Es bestehen
deshalb
keine
unmittelbaren
Einwirkungsmöglichkeiten
des
Ausschusses.
16-P-2012-00463-00
Köln
Rundfunk und Fernsehen
Dem Anliegen von Herrn G. ist
zwischenzeitlich teilweise entsprochen
worden. Der WDR hat die Petition als
Widerspruch gegen den ablehnenden
Bescheid vom 02.07.2012 angesehen und
ihn ab Folgemonat der Antragstellung für
den Zeitraum vom 01.07.2012 bis
30.04.2013 von der Rundfunkgebührenbzw. Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Für die Zeit vom 01.08.2011 bis
31.05.2012 ist Herr G. gebührenpflichtig.
Sofern Herr G. aus finanziellen Gründen
nicht
in
der
Lage
ist,
den
Gebührenrückstand in einer Summe oder
in geringen Raten auszugleichen und dies
mit der Bestätigung einer karitativen oder
öffentlichen
Schuldnerberatung
nachweisen kann, wird ihm empfohlen,
einen Antrag auf Niederschlagung der
rückständigen Rundfunkgebühren beim
WDR zu stellen.
Zu seinem weiteren Vorbringen in Bezug
auf die Privatisierung der öffentlichrechtlichen Sender erhält Herr G. eine
Kopie der Stellungnahme der Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien vom 22.10.2012.
15
16-P-2012-00530-00
Willich
Strafvollzug
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet.
Er hat zur Kenntnis genommen, in welcher
Weise Frau B. während des Aufenthalts in
der
Justizvollzugsanstalt
DuisburgHamborn, Zweiganstalt Dinslaken, sowie
der Justizvollzugsanstalt
Willich II
Unterstützung im Hinblick auf ihre
Suchtproblematik erfahren hat.
Er hat ferner zur Kenntnis genommen,
dass Daten bzw. Dokumente zu
Gefangenen in der Fachanwendung
SoPart nicht bereits nach kurzer Zeit
gelöscht werden, sondern erhalten bleiben
und im Falle der Verlegung eines
Gefangenen
in
der
aufnehmenden
Justizvollzugsanstalt weiter zur Verfügung
stehen können.
Die näheren Umstände, warum die in der
Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn,
Zweiganstalt
Dinslaken,
erstellten
Unterlagen der Frau B., wie Sozialbericht
und
Antrag
an
die
Deutsche
Rentenversicherung,
der
Justizvollzugsanstalt Willich II nicht zur
Verfügung gestellt worden sind, ergeben
sich aus der Stellungnahme des
Justizministerium vom 30.11.2012. Frau B.
erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.
Das Justizministerium hat die zur
Vermeidung
von
Wiederholungen
notwendigen Maßnahmen ergriffen.
16-P-2012-00589-00
Bochum
Strafvollzug
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen des Petenten und den seiner
Petition zugrunde liegenden Sachverhalt
unterrichtet.
Er sieht keinen Anlass, Maßnahmen der
Dienstaufsicht zu empfehlen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16
Eine frühere Petition mit ähnlichem Inhalt
wurde bereits der Vollzugskommission des
Landtags als Material überwiesen.
16-P-2012-00609-00
Bielefeld
Jugendhilfe
16-P-2012-00606-00
Bochum
Strafvollzug
Der
Petent
beschwert
sich
über
Entscheidungen und die Vorgehensweise
des Jugendamts der Stadt Bielefeld im
Zusammenhang mit der Inobhutnahme
und Unterbringung seines Sohnes in einer
Pflegefamilie.
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen des Petenten und den seiner
Petition zugrunde liegenden Sachverhalt
unterrichtet.
Der Ausschuss sieht keinen Anlass,
Maßnahmen
der
Dienstaufsicht
zu
empfehlen.
Eine frühere Petition mit ähnlichem Inhalt
wurde bereits der Vollzugskommission des
Landtags als Material überwiesen.
16-P-2012-00607-00
Bochum
Strafvollzug
Der Petitionsausschuss bedauert, dass
der Betrieb der Fertigwarenverwaltung in
der Vergangenheit wegen Ausfalls von
Werkbediensteten wiederholt geschlossen
wurde.
Der
Anstaltsleiter
der
Justizvollzugsanstalt Bochum wird die
Angelegenheit zur Vermeidung von
Wiederholungen prüfen.
Das Verfahren bei der Kontrolle und
Verplombung von Elektrogeräten wird
nicht beanstandet. Die Kosten für die
Einschaltung eines Fachhändlers sind
angemessen. Bedienstete können für die
Kontrolle nicht zur Verfügung gestellt
werden.
Die Justizvollzugsanstalt ist bemüht,
Umschluss nicht ausfallen zu lassen.
Nachteile für Gefangene, die nicht am
„Ramadan-Umschluss“ teilnehmen, sind
nicht erkennbar.
Der Petitionsausschuss hat sich in einem
Erörterungstermin
mit
der
Landesregierung (Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport MSKJKS) und der Stadt über den der
Petition zugrunde liegenden Sachverhalt
und
dessen
rechtliche
Bewertung
berichten lassen. Er hat sich davon
überzeugt, dass die vom Jugendamt
getroffenen
Entscheidungen
und
Maßnahmen jugendhilferechtlich nicht zu
beanstanden sind.
Nach alledem bleibt der Ausgang des
gerichtlichen
Verfahrens
abzuwarten.
Wegen der im Grundgesetz garantierten
richterlichen Unabhängigkeit ist es dem
Ausschuss verwehrt, in gerichtliche
Verfahren einzugreifen.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (MSKJKS), ihm über den
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu
berichten.
16-P-2012-00625-00
Borken
Straßenbau
Immissionsschutz; Umweltschutz
Der Petitionsausschuss hat sich mit der
Lärmsituation entlang der B 67 n
beschäftigt. Der Ausschuss stellt fest,
dass
die
von
Straßen
NRW
durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen
den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Der Ausschuss hat jedoch Verständnis für
den Wunsch von Herrn D., den immer
noch erheblichen Lärm weiter zu
begrenzen. Dies würde sowohl der
nächtlichen Ruhe zugutekommen, als
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
auch dem Aufenthalt im Garten und auf
der Terrasse.
Der Ausschuss begrüßt die Bereitschaft
des Landesbetriebes, eine vor dem
Grundstück des Petenten liegende
Ausgleichsfläche
für
geländemodellierende
Maßnahmen
grundsätzlich zur Verfügung zu stellen.
Der Ausschuss dankt dem Landesbetrieb
auch
für
seine
Bereitschaft,
durchzurechnen,
welcher
Überschussmassen es bedarf, um eine
lärmreduzierende Wirkung durch einen
Landschaftswall zu erzielen. Sobald diese
Zahlen bzw. Planskizzen bekannt sind,
müsste Herr D. sich um die Beschaffung
der notwendigen Überschussmassen mit
der entsprechen Bodengüte (Z 0 oder Z 1)
kümmern. Der Ausschuss dankt auch der
Stadt B. für die Bereitschaft, Herrn D. im
Hinblick auf die Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde des Kreises B. zu
diesen Maßnahmen zu unterstützen.
17
eine
stationäre
orthopädischpsychosomatische
Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen von Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt
werden
kann.
Während
der
Rehabilitationsmaßnahme soll zudem eine
Begutachtung
zur
Frage
der
Erwerbsunfähigkeit erfolgen.
Ferner wurde das Ruhen des anhängigen
Widerspruchsverfahrens vereinbart.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales), ihm vor
Abschluss des Widerspruchsverfahrens
über
das
Ergebnis
der
weiteren
Sachverhaltsaufklärung zu berichten.
16-P-2012-00755-00
Wunsiedel
Strafvollzug
Der Ausschuss geht davon aus, dass die
geplanten Maßnahmen geeignet sind,
sowohl dem Ruhebedürfnis des Herrn D.
als auch dem Landschaftsschutz gerecht
zu werden.
Es handelt sich um eine privatrechtliche
Angelegenheit. Eine Zuständigkeit des
Petitionsausschusses ist mithin nicht
gegeben.
Der Ausschuss bittet die Landesregierung
(Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr), ihn über
den weiteren Fortgang der Angelegenheit
schriftlich zu unterrichten.
16-P-2012-00807-00
Ascheberg
Bauordnung
16-P-2012-00649-00
Viersen
Rentenversicherung
Herr
J.
wendet
sich
in
der
Rentenangelegenheit von Frau H. gegen
die Entscheidungen der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland (DRV), mit
denen sowohl Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben als auch Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit abgelehnt wurden.
Im Erörterungstermin wurde vereinbart,
dass die DRV unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der bisherigen medizinischen
Sachverhaltsaufklärung
im
laufenden
Widerspruchsverfahren erneut prüft, ob
Die auf dem Grundstück der Petenten
entlang der Nachbargrenze errichteten
Gebäude verstoßen gegen § 6 der
Bauordnung und sind daher nicht
genehmigungsfähig. Es ist daher nicht zu
beanstanden,
dass
die
untere
Bauaufsichtsbehörde den Petenten die
Beseitigung
der
illegalen Gebäude
aufgegeben hat.
Gegen die Ordnungsverfügung haben die
Petenten
beim
Verwaltungsgericht
Münster
Klage
erhoben
und
die
Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage beantragt. Weder über
das
Eilverfahren
noch
über
das
Klageverfahren wurde bisher entschieden.
Der
Fortgang
des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleibt
abzuwarten.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Wegen der durch das Grundgesetz
gewährleisteten
richterlichen
Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss
verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu
überprüfen, zu ändern oder aufzuheben.
Er kann auch keinen Einfluss auf künftige
gerichtliche Entscheidungen nehmen.
Gerichtliche
Entscheidungen
können
grundsätzlich nur nach den Bestimmungen
der jeweiligen Prozessordnung durch die
nächsthöhere
gerichtliche
Instanz
überprüft werden.
16-P-2012-00825-00
Bergisch Gladbach
Rundfunk und Fernsehen
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
nach Rücksprache mit dem Petenten
zunächst als erledigt an.
16-P-2012-00828-00
Hilden
Bezüge der Tarifbeschäftigten
Der Petitionsausschuss hat die Sach- und
Rechtslage geprüft. Die Handhabung der
Fahrkostenerstattung
gegenüber
der
Petentin
entspricht
den
geltenden
Vorschriften. Der Ausschuss nimmt zur
Kenntnis, dass das Reisekostenrecht
grundsätzlich
dem
Prinzip
der
Mehrkostenerstattung folgt. Danach muss
jeder Beschäftigte die Kosten für seine
Reisen zwischen Wohn- und Dienstort
selbst tragen und erhält lediglich die durch
eine Dienstreise veranlassten zusätzlichen
Kosten ersetzt. Sofern das Gesetz
vorsieht, Reisekosten zu einem vom
Dienstort abweichenden Einsatzort dann
ab dem Wohnort anzusetzen, wenn der
Wohnort weniger als 30 km vom Dienstort
entfernt liegt, liegt hierin eine Abweichung
vom Mehrkostenprinzip zugunsten der
betroffenen Beschäftigten und zum
Nachteil
des
Dienstherrn.
Diese
Abweichung findet ihre Begründung in der
Absicht, Verwaltungsaufwand zu ersparen,
der durch die ansonsten bei jeder
Dienstreise
erforderliche
Differenzberechnung
anfiele.
Schwierigkeiten bereitet die Berechnung
18
insbesondere bei Nutzern des öffentlichen
Personennah- oder -fernverkehrs, die eine
Dauerfahrkarte nutzen und bei denen die
Kosten einer einzelnen Fahrt kaum zu
veranschlagen sind.
Der
Petitionsausschuss
hält
diese
Begründung für nachvollziehbar. Der
Vorschlag, bei den weiter als 30 km vom
Dienstort
entfernt
wohnenden
Beschäftigten jeweils die Fahrtkosten für
30 km zusätzlich zu den Reisekosten vom
Dienst- zum Einsatzort zu erstatten,
erscheint nicht praktikabel, da wiederum
insbesondere bei Bahnnutzern die Kosten
für eine Teilstrecke von 30 km kaum zu
bemessen sind. Eine Gleichbehandlung
aller Beschäftigten ließe sich daher
allenfalls durch eine Beseitigung des „30km-Privilegs“
und
eine
„Gleichschlechtstellung“
aller
Beschäftigten erzielen. Hierfür sieht der
Ausschuss jedoch keinen Anlass.
16-P-2012-00879-00
Wermelskirchen
Bauordnung
Landschaftspflege
Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass die ursprünglich erteilte
Ordnungsverfügung
vom
21.07.2010
aufgehoben
und
das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist. Dennoch verstößt das
Vorhaben
nach
wie
vor
gegen
Nebenbestimmungen der Baugenehmigung und gegen Abfall-, Landschafts- und
Wasserrecht. Außerdem ist bislang noch
keine erforderliche Befreiung gemäß § 69
des Landschaftsgesetzes erteilt worden.
Der Petitionsausschuss erwartet von den
zuständigen Stellen beim RheinischBergischen-Kreis
und
der
Bezirksregierung Köln nunmehr zeitnahe
Entscheidungen bei der Wiederherstellung
rechtmäßiger Verhältnisse.
Der Ausschuss bittet die Landesregierung
(Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr), ihm über
den Fortgang der Angelegenheiten
schriftlich zu berichten.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-00884-00
Ratingen
Strafvollzug
Herrn W. ist vom Anstaltsarzt der
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf als voll
arbeitsfähig eingestuft worden. Die wegen
der Arbeitsverweigerung des Herrn W.
getroffenen
Maßnahmen
der
Justizvollzugsanstalt sind zunächst nicht
zu beanstanden.
Sollte Herr W. der Justizvollzugsanstalt
ärztliche Befundberichte über seine
Asthmaerkrankung vorlegen, wird sie
gebeten, die getroffenen Entscheidungen
hinsichtlich der Arbeitsniederlegung erneut
zu überprüfen.
Im
Anhörungstermin
des
Petitionsausschusses ist der Leiter der
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf gebeten
worden, Herrn W. eine neue Arbeit
zuzuweisen.
16-P-2012-00886-00
Métairies-Staint-Quirin
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen des Petenten und den mit der
Petition angesprochenen Sachverhalt
unterrichtet.
Wegen der den Richterinnen und Richtern
durch das Grundgesetz verliehenen
Unabhängigkeit
ist
es
dem
Petitionsausschuss verwehrt, auf die
Verfahrensgestaltung
der
Gerichte
Einfluss
zu
nehmen
und
deren
Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern
oder aufzuheben.
Der Petitionsausschuss hat von den
Gründen Kenntnis genommen, aus denen
die Staatsanwaltschaft Münster die
aufgrund von Strafanzeigen des Petenten
eingeleiteten Ermittlungsverfahren 500 Js
181/10, 45 Js 1375/10, 45 Js 700/11 und
70 Js 103/11 eingestellt sowie in dem
aufgrund einer weiteren Strafanzeige des
Petenten angelegten Verfahren 500 Js
61/11 von der Aufnahme von Ermittlungen
19
abgesehen hat und die hiergegen
gerichteten Beschwerden des Petenten
ohne Erfolg geblieben sind.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in
Münster wird die Petition zum Anlass
nehmen, die aufgrund von weiteren
Strafanzeigen des Petenten angelegten
oder eingeleiteten Verfahren 500 Js 6/11,
500 Js 39/11, 500 Js 49/12, 600 Js 95/11,
70 Js 31/12 und 70 Js 58/12, die
eingestellt worden sind oder bei denen die
Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt
worden ist, dem Generalstaatsanwalt in
Hamm
zur
fachaufsichtsrechtlichen
Überprüfung
zuzuleiten.
Der
Generalstaatsanwalt wird den Petenten
über das Ergebnis seiner Überprüfungen
bescheiden.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in
Münster wird dem Petenten in den
weiterhin
dort
anhängigen
Ermittlungsverfahren 500 Js 93/11, 500 Js
125/11, 45 Js 900/11 und 45 Js 461/12
nach Abschluss der Ermittlungen nach
Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften einen Bescheid erteilen, falls
es nicht zur Erhebung der öffentlichen
Klage kommen sollte.
Der Ausschuss sieht keinen Anlass zu
weiteren Maßnahmen.
16-P-2012-00902-00
Krefeld
Straßenbau
Selbstverwaltungsangelegenheiten
Der Petitionsausschuss hat sich mit dem
erneuten Anliegen auseinandergesetzt. Im
Hinblick auf den Sachvortrag, dass ein
faires Verfahren vermisst wird, um die
Argumente bei der Stadt Krefeld
vorbringen zu können, hat der Ausschuss
zur Kenntnis genommen, dass die Stadt
Krefeld in der Zeit vom 22.10.2012 bis
einschließlich
22.11.2012
eine
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
durchgeführt hat. Es wird nun eine
Abwägung
der
vorgebrachten
Stellungnahmen
und
Einwände
durchgeführt. Danach wird nach vorheriger
Beteiligung der Bezirksvertretung Fischeln
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
eine Entscheidung des Rates der Stadt
herbeigeführt.
Damit
sind
die
Voraussetzungen zur Herstellung einer
Entschließungsanlage gemäß § 125 Abs.
2 des Baugesetzbuchs gegeben.
Im Übrigen hält der Petitionsausschuss an
seinen Beschluss vom 15.08.2012 fest.
16-P-2012-00968-00
Berlin
Ausbildungsförderung für Studenten
Der
Petitionsausschuss
nimmt
zur
Kenntnis, dass die Gründe, welche die
Petentin
zu
Ihrem
Wechsel
der
Fachrichtung
während
des
Masterstudiengangs motiviert haben, nicht
den strengen Anforderungen genügen,
durch welche die Rechtsprechung das
Kriterium der „Unabweisbarkeit“ im Sinne
des
§7
Abs.
3
des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) konkretisiert.
Gleichwohl hält der Petitionsausschuss die
für die Petentin durch die Ablehnung des
Förderantrags entstandene Situation für
äußerst unbefriedigend. Ihr sind schwere
Nachteile sowohl finanzieller Art als auch
im Hinblick auf ihren Ausbildungsgang
erwachsen, obwohl ihr unter keinem
Gesichtspunkt
ein
Vorwurf
daraus
gemacht werden kann, dass sie sich nach
der zunächst erfolgten Ablehnung für den
Studiengang in Hagen zunächst in Berlin
hilfsweise für einen anderen Studiengang
eingeschrieben hat. Nach Auffassung des
Petitionsausschusses
erscheint
die
strenge Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1
BAföG im Hinblick auf Fälle wie den
vorliegenden als nicht sachgerecht, da
den Betroffenen indirekt angesonnen wird,
bei Ablehnung der Zulassung für das
favorisierte
Studium
eher
eine
Unterbrechung des Studienverlaufs in
Kauf zu nehmen als sich parallel zu einem
Vorgehen gegen die Ablehnung bereits für
den
zweitfavorisierten
Studiengang
einzuschreiben. Ein zielstrebiges, auf
Vermeidung von Zeitverlust zielendes
Studienerhalten wird dadurch gerade nicht
gefördert.
Insofern
bittet
der
Petitionsausschuss die Landesregierung
20
(MIWF) um eine Evaluation der genannten
Regelung und gegebenenfalls um eine
Initiative im Bundesrat, um das BAföG an
dieser Stelle nachzubessern.
Besonders unglücklich erscheint die
Versagung
der
Förderung
bei
gleichzeitiger Rückforderung der bereits
geleisteten
Zahlungen
vor
dem
Hintergrund, dass unwiderlegt der Vorwurf
der Petentin im Raum steht, unzureichend
bzw. falsch beraten worden zu sein. Das
durchaus detaillierte Vorbringen der
Petentin hierzu wird nicht bereits dadurch
entkräftet,
dass
seitens
des
Studentenwerks das Beratungsgespräch
nicht aktenkundig geworden ist. Der
Petitionsausschuss
hält
es
für
unabdingbar, dass durch geeignete
Maßnahmen eine verlässliche Beratung
der Studierenden sichergestellt wird.
Sofern anlässlich der Erörterung der
Petition bekannt wurde, dass ein
reibungsloser Übergang vom Bachelorzum Masterstudium nicht selten an einer
verspäteten
Erteilung
des
Bachelorzeugnisses scheitert, hält der
Petitionsausschuss auch dies für einen
untragbaren Zustand, dem dringend
abzuhelfen ist.
Der Ausschuss bedauert, der Petentin
nicht unmittelbar helfen zu können. Er
kann ihr nur empfehlen, auf eine Stundung
der
Rückforderung
bzw.
eine
Ratenzahlung hinzuwirken und sich
beraten zu lassen, ob sie ggf. einen
besonderen Härtefall gemäß § 22 des
Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs für
sich in Anspruch nehmen kann.
Die Petition wird dem Ausschuss für
Innovation, Wissenschaft und Forschung
als Material überwiesen.
16-P-2012-00982-00
Köln
Psychiatrische Krankenhäuser
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der Petition von Herrn N. zugrunde
liegenden Sachverhalt und sein Anliegen
unterrichtet.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Er hat von den Gründen Kenntnis
genommen,
aus
denen
die
Staatsanwaltschaft Bonn die auf seine
Strafanzeige
gegen
Richter
des
Landgerichts
Bonn
beruhende
Anzeigesache
eingestellt
hat.
Die
Entscheidung
über
streitige
Schadensersatzansprüche obliegt den
Gerichten.
Wegen der den Richterinnen und Richtern
durch Artikel 97 des Grundgesetzes
verliehenen Unabhängigkeit ist es dem
Petitionsausschuss
verwehrt,
auf
gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu
nehmen.
Der Petitionsausschuss hat sich ebenfalls
darüber unterrichtet, dass den Vorwürfen
von Herrn N. in Bezug auf die
Alkoholabhängigkeit von Mitarbeitern der
LVR-Klinik
Köln-Porz
nachgegangen
worden ist.
Soweit Maßnahmen erforderlich waren,
sind diese veranlasst worden. Aus
Datenschutzgründen kann der Ausschuss
im Rahmen der Petition von Herrn N.
darauf nicht näher eingehen.
16-P-2012-00998-00
Bochum
Strafvollzug
Die medizinische Versorgung des Herrn K.
in der Justizvollzugsanstalt BochumLangendreer wird nicht beanstandet.
Herr K. wurde am 13.02.2013 zu Recht in
die Justizvollzugsanstalt Remscheid als
die für ihn zuständige Anstalt des
geschlossenen Vollzugs verlegt, weil bei
ihm eine Flüssigkeit versetzt mit Liquid
Extasy sichergestellt wurde. Mit dem
Konsum dieser Flüssigkeit lassen sich
auch die bis dahin nicht einzuordnenden
Ausfallerscheinungen
bei
Herrn
K.
erklären.
21
16-P-2012-01002-00
Mönchengladbach
Rundfunk und Fernsehen
Frau K. wendet sich gegen den neuen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
und
beklagt, dass sie danach ab 2013 den
vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss,
obwohl sie nur ein Radio besitzt. Sie
möchte nur einen ermäßigten Beitrag
zahlen.
Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund
der Sach- und Rechtslage nicht möglich,
dem Anliegen von Frau K. zu entsprechen.
Ab dem 01.01.2013 gibt es einen
einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die
konkrete Nutzung eines vorhandenen
Rundfunkempfangsgeräts
anknüpft.
Lediglich Menschen, die bestimmte
staatliche
Sozialleistungen
beziehen,
können sich von der Zahlung des
Rundfunkbeitrags
befreien
lassen,
Menschen mit bestimmten Behinderungen
zahlen auf Antrag einen ermäßigten
Beitrag.
Zur weiteren Information erhält Frau K.
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 20.12.2012.
16-P-2012-01011-00
Ahaus
Wasser und Abwasser
Bauordnung
Die Petenten beanstanden, dass das
Nachbargrundstück vertieft worden sei
und durch kontinuierliches Abpumpen von
Wasser in einer Tiefe von drei Metern
Schäden an der eigenen Immobilie
entstanden seien. Sowohl für die
Vertiefung als auch für das Abpumpen
lägen keine Genehmigungen vor.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz;
Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr) berichten
lassen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Die Prüfung hat ergeben, dass die von
den Petenten angeführten Schäden an
ihrer Immobilie nicht auf die vorhandene
Niederschlagswasserbeseitigung
zurückzuführen sind. Es trifft zu, dass auf
dem Nachbargrundstück im Bereich der
Garage
der
Petenten
Geländeveränderungen
durchgeführt
wurden. Die untere Bauaufsichtsbehörde
hat
inzwischen
eine
nachträgliche
Baugenehmigung für die veränderte
Geländehöhe erteilt.
Bezüglich der an dem Garagengebäude
entstandenen Schäden können etwaige
Ansprüche der Petenten auf dem
Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
Der Ausschuss sieht keinen Anlass zu
weiteren Maßnahmen.
16-P-2012-01015-00
Köln
Rundfunk und Fernsehen
Frau B. wendet sich gegen den neuen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und findet
es nicht richtig, dass ab 2013 der
Rundfunkbeitrag
geräteunabhängig
bezahlt werden muss, da sie sich bewusst
gegen die Anschaffung eines TV-Geräts
entschieden hat.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist die Umstellung auf
den
einheitlichen
Rundfunkbeitrag
notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre
verfassungsmäßigen
Aufgaben
zu
erfüllen.
Zur weiteren Information erhält Frau B.
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 20.12.2012.
22
16-P-2012-01037-00
Sankt Augustin
Versorgung der Beamten
Unfallversicherung
Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass Frau M. zu Beginn ihres
stationären
Krankenhausaufenthalts
offensichtlich nicht angegeben hatte, dass
sie den Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit
als ehrenamtliche Ortsvorsteherin erlitten
hatte
und
sie
die
allgemeinen
Krankenhausleistungen
(medizinische
Versorgung durch die diensthabenden
Ärzte sowie Pflege, Unterkunft und
Verpflegung im Mehrbettzimmer) zu
Lasten der Unfallversicherung in Anspruch
nehmen möchte. Einer vorhergehenden
Anerkennung der Leistungspflicht durch
die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hätte
es
insoweit
nicht
bedurft.
Eine
unangemessene
Verzögerung
der
Einstandspflicht seitens der Unfallkasse
liegt nicht vor.
Mit der gewünschten Unterbringung im
Ein- oder Zweibettzimmer nahm Frau M.
Wahlleistungen in Anspruch, die ihr als
Privatpatientin von den Krankenhäusern
gesondert in Rechnung gestellt wurden.
Die Kosten für solche über das Maß einer
notwendigen medizinischen Versorgung
hinausgehenden Leistungen können von
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
übernommen werden.
Die Begrenzung des beihilfefähigen
Betrags für die Wahlleistung Unterkunft
auf
den
maßgeblichen
Zweibettzimmerzuschlag
des
behandelnden Krankenhauses ist nicht zu
beanstanden, da die Aufwendungen für
ein Einbettzimmer das angemessene Maß
der Beihilfe übersteigen.
Aufgrund
der
erst
nach
der
Beihilfefestsetzung
am
14.02.2012
erfolgten Übernahme der allgemeinen
Pflegekosten
des
Gemeinschaftskrankenhauses Bonn durch
die
Unfallkasse
blieb
deren
Erstattungsbetrag bei der Berechnung der
Beihilfe unberücksichtigt, so dass es zu
einer Überzahlung in Höhe von 7.275,20
Euro gekommen ist. Diese wurde
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
zunächst
anteilig
mit
weiteren
Beihilfeansprüchen
verrechnet;
der
Restbetrag in Höhe von 5.743,35 Euro
wurde mit Bescheid vom 16.05.2012
zurückgefordert. Dieser Betrag ist bisher
nach Feststellung des LBV von Frau M.
noch nicht zurückgezahlt worden.
Bei
der
sich
ab
09.01.2012
anschließenden Behandlung in der KaiserKarl-Klinik handelte es sich um eine
stationäre
Rehabilitationsmaßnahme,
diese ist nach § 6 der Beihilfenverordnung
(BVO) für höchstens 23 Kalendertage (es
sei denn, eine Verlängerung ist aus
gesundheitlichen
Gründen
dringend
erforderlich) beihilfefähig. Die Kosten für
Unterkunft, Verpflegung und Behandlung
sind
grundsätzlich
in
Höhe
der
Preisvereinbarung
(Pauschale)
beihilfefähig, die die jeweilige Einrichtung
mit
einem
Sozialversicherungsträger
getroffen hat. Werden neben der
Pauschale Kosten für ärztliche Leistungen,
Heilbehandlungen, Zimmerzuschläge etc.
als
Wahlleistungen
gesondert
in
Rechnung gestellt, ist die Pauschale um
30 v. H. zu kürzen, da diese Leistungen
(die in den Preisvereinbarungen bereits
enthalten sind) anderenfalls doppelt durch
die Beihilfe berücksichtigt würden.
Die Aufwendungen für die Behandlung in
der Kaiser-Karl-Klinik wurden ebenfalls
von der Unfallkasse zum Satz des
Sozialversicherungsträgers
beglichen.
Frau M. blieb jedoch mit Aufwendungen
für
das
gesondert
gewählte
Zweibettzimmer
in
Höhe
von
2.495,46 Euro belastet. Eine Beihilfe zu
diesen Aufwendungen wurde vom LBV
aufgrund der Kostenübernahme durch die
Unfallkasse mit Beihilfebescheid vom
16.05.2012
und
abschließend
mit
Widerspruchsbescheid vom 09.08.2012
abgelehnt, da sie bereits im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens mit Bescheid
vom 19.12.2011 auf die beihilferechtlichen
Bestimmungen hingewiesen worden war.
Die
Entscheidung
des
LBV
ist
grundsätzlich nachvollziehbar, wird jedoch
im vorliegenden Ausnahmefall im Ergebnis
durch die nicht unmittelbar erkennbare
Leistungspflicht der Unfallkasse den
Interessen von Frau M. nicht gerecht.
23
Es bestehen daher ausnahmsweise keine
Bedenken, die Aufwendungen für den
Zweibettzimmerzuschlag der Kaiser-KarlKlinik (wie zuvor für die Behandlung im
Gemeinschaftskrankenhaus Bonn) unter
Berücksichtigung des Eigenanteils für die
Inanspruchnahme von Wahlleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) als beihilfefähig
anzuerkennen. Das LBV wurde gebeten,
eine dementsprechende Nachberechnung
zu
fertigen.
Der
sich
ergebende
Nachzahlungsbetrag
wird
allerdings
unmittelbar mit der noch von Frau M. zu
erstattenden Überzahlung verrechnet.
Frau M. hat sowohl einen eigenen
Beihilfeanspruch als ehemalige Lehrerin
als
auch
einen
abgeleiteten
Beihilfeanspruch als Witwe. Aufgrund der
bis
zum
31.03.2009
gültigen
beihilferechtlichen Bestimmung wurde im
vorliegenden Fall die Beihilfe unter dem
neueren
Witwen-Versorgungsbezug
gezahlt (§ 1 Abs. 6 BVO). Dadurch wurde
ihr bezüglich einer Frage zu ihrem
Beihilfeanspruch eine falsche Auskunft
erteilt. Für die hierdurch entstandenen
Irritationen hat sich das LBV bereits mit
Schreiben vom 06.06.2012 entschuldigt.
Der im Fall von Doppeleinreichungen von
Belegen angedruckte Hinweis auf den
Beihilfebescheiden wird automatisch vom
Abrechnungsprogramm
„BeihilfeNRW"
vorgegeben, sofern ein Beleg ein zweites
Mal in einem Beihilfeantrag aufgeführt
wird. Dieser Andruck ist nur als Hinweis
für die Beihilfeberechtigten gedacht;
keinesfalls soll hierdurch der Verdacht
einer versuchten betrügerischen Handlung
zum Ausdruck gebracht werden.
16-P-2012-01042-00
Nachrodt-Wiblingwerde
Hilfe für behinderte Menschen
Herr P. wendet sich gegen die
Entscheidung des Märkischen Kreises, der
die
Feststellung
der
Schwerbehinderteneigenschaft vor Februar 2011
ablehnt.
In der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit ist derzeit ein sozialgerichtliches
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Verfahren
anhängig,
in
das
der
Petitionsausschuss
wegen
der
im
Grundgesetz
normierten
richterlichen
Unabhängigkeit nicht eingreifen darf. Das
Sozialgericht Dortmund hat die weitere
medizinische
Sachverhaltsaufklärung
durch die Einholung eines Gutachtens
beschlossen. Das Ergebnis sowie der
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens
bleiben abzuwarten.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (Ministerium für Arbeit,
Integration und Gesundheit), ihm über den
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu
berichten.
16-P-2012-01065-00
Bochum
Wasser und Abwasser
Baugenehmigungen
Selbstverwaltungsangelegenheiten
In
der
Vergangenheit
kam
es
insbesondere nach Starkregenereignissen
mehrfach zu Überschwemmungen auf
dem Grundstück des Petenten mit
entsprechenden Schäden an Grund und
Boden sowie an dem aufstehenden
Gebäude.
Der
Petent
führt
die
Überschwemmungen auf die auf seinem
Grundstück
verlaufenden
städtischen
Abwasserkanäle zurück, die nach seiner
Ansicht einen externen Eingriff in sein
vorhandenes Eigentum darstellen. Er
bittet, die Missstände zu prüfen und
Maßnahmen zu ergreifen, durch die die
bestehenden Nachteile beseitigt werden.
Er ist an einer einvernehmlichen Lösung
interessiert.
Der Petitionsausschuss hat sich zu dem
sehr komplexen Sachverhalt von der
Landesregierung
(Ministerium
für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz,
Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr, Ministerium
für Inneres und Kommunales) berichten
lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist das eingeleitete
Zwangsrechtsverfahren
24
geeignet, eine klare Regelung des
Umfangs der Duldungspflichten für den
Petenten festzulegen. Darüber hinaus
schafft es eine Grundlage für mögliche
Entschädigungsansprüche des Petenten.
Das Verfahren kann in beiderseitigem
Einvernehmen eingestellt werden, wenn
der Petent einer Einigung zur rechtlichen
Sicherung
in
Form
eines
Gestattungsvertrags oder einer Eintragung
einer Grunddienstbarkeit zustimmt.
Der Petitionsausschuss sieht über diesen
rechtlichen
Rahmen
hinaus
keine
Möglichkeit, den Petenten im Sinne seiner
Anliegen zu unterstützen.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz vom 06.02.2013.
16-P-2012-01095-00
Dortmund
Abgabenordnung
Die Prüfung des der Petition zugrunde
liegenden
Sachverhalts
und
der
Rechtslage
ergab
hinsichtlich
der
Handlungsweise der Beamten bzw.
Beamtinnen der Finanzverwaltung keinen
Anlass zu Beanstandungen. Sowohl die
Einleitung
des
Steuerstrafverfahrens
gegen die Petenten, die Durchführung des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als
auch
die
Prüfung
im
Besteuerungsverfahren
entsprechen
rechtsstaatlichen Grundsätzen. Aufgrund
der Prüfungsergebnisse der LohnsteuerAußenprüfung des Finanzamts DortmundWest bestand ein Anfangsverdacht
hinsichtlich vorliegender Steuerstraftaten,
so dass die Finanzverwaltung aufgrund
des
Zwangs
zur
Strafverfolgung
(Legalitätsprinzip)
verpflichtet
war,
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren
einzuleiten. Die Art und den Umfang der
Ermittlungen bestimmt sie dabei unter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit der
Mittel
selbst.
Dazu
gehören
gegebenenfalls
auch
Durchsuchungsmaßnahmen
und
Anhörungen von Zeugen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Die
durchgeführten
Ermittlungsmaßnahmen entsprachen dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit und sind insoweit
nicht zu beanstanden. Zudem wurde auf
einen deeskalierenden Umgang mit dem
Petenten geachtet und Provokationen
durch die Finanzverwaltung vermieden. Es
liegt allerdings in der Natur der Sache,
dass die subjektive Wahrnehmung durch
die unmittelbar Betroffenen eine andere
sein kann und Maßnahmen als Bedrohung
der eigenen Person angesehen werden
können.
Den erfolgten Durchsuchungen lagen
richterliche Beschlüsse zugrunde. Im
Rahmen
dieser
strafprozessualen
Maßnahmen erfolgte eine umfassende
strafrechtliche Belehrung des Petenten.
Von seinem Recht, Beschwerde gegen die
Durchsuchungsmaßnahmen einzulegen,
machte er jedoch nicht Gebrauch.
Die Einleitung eines Strafverfahrens bzw.
die
Durchführung
von
Ermittlungsmaßnahmen erfolgt ohne Ansehen der
Person, deren Staatszugehörigkeit und
sozialen Status. Maßgeblich ist allein das
Vorliegen von Verstößen gegen geltendes
deutsches Recht.
Eine Bedrohung von Zeugen hat nach den
getroffenen
Feststellungen
nicht
stattgefunden. Die gehörten Zeugen
wurden lediglich pflichtgemäß auf ihre
Rechte aber auch auf ihre Pflichten und
auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen.
Diese Vorgehensweise entspricht den
durch
die
Strafprozessordnung
vorgesehenen Regelungen.
Eine Telefonüberwachung fand entgegen
der Darstellung des Petenten nicht statt.
Sowohl das Besteuerungsverfahren als
auch
die
steuerstrafrechtlichen
Ermittlungen
sind
noch
nicht
abgeschlossen. Für den Petenten besteht
insoweit
noch
die
Möglichkeit,
entscheidend zum Ausgang beider
Verfahren beizutragen. Zudem steht ihm
der
Rechtsweg,
um
gegen
die
Feststellungen der Prüfungsdienste der
Finanzverwaltung im Einspruchs- bzw. im
Klageverfahren vorzugehen, offen. Die
Einwendungen gegen die Feststellungen
25
der Finanzverwaltung wären dann aber mit
aussagekräftigen
Unterlagen
zu
untermauern.
Der Rechtsschutz ist mithin umfassend
gewährleistet, so dass kein Anlass
besteht, auf die offenen Verfahren
einzuwirken
und
entsprechende
Maßnahmen zu empfehlen.
16-P-2012-01105-00
Aldenhoven
Arbeitsförderung
Die im Rahmen der Petition durch den
Kreis Düren vorgenommene Überprüfung
der für den Zeitraum Januar 2009 bis
Dezember 2012 gezahlten Heizkosten hat
einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von
insgesamt 1.101,39 Euro ergeben. Die
Nachzahlung wurde inzwischen mit
Bescheid vom 20.11.2012 veranlasst.
Außerdem wird das Jobcenter Kreis Düren
ab dem Jahr 2013 die von Frau L. zu
zahlenden Heizkostenabschläge in voller
Höhe übernehmen.
Darüber
hinaus
hat
sich
der
Petitionsausschuss davon überzeugt, dass
die vom Jobcenter vorgenommene
Berechnung der Frau L. für August 2012
zustehenden
Leistungen
nicht
zu
beanstanden ist.
Soweit Frau L. bestehende Probleme im
Rahmen der Berufsberatung und der
Arbeitsvermittlung anspricht, hat seitens
des Jobcenters bis zum Tag der
Petitionsstellung
kein
Berufsberatungsgespräch mit ihr stattgefunden.
Die von Frau L. angeführten Gespräche
dürften von der Agentur für Arbeit
durchgeführt worden sein, die der Aufsicht
des Bundes unterliegt. Das Jobcenter
Kreis Düren hat die Petition zum Anlass
genommen, Frau L. für den 05.12.2012 zu
einem Beratungsgespräch einzuladen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
26
16-P-2012-01110-00
Hagen
Immissionsschutz; Umweltschutz
Lärmschutzmessung sowie den weiteren
Fortgang der Angelegenheit schriftlich zu
berichten.
Der Petitionsausschuss hat sich mit der
Lärmsituation am Betriebsgelände der
Firma
H.
in
Hohenlimburg
auseinandergesetzt.
16-P-2012-01130-00
Herford
Ausländerrecht
Strafvollzug
Nach
Auffassung
des
Petitionsausschusses sind Hauptquellen
des Lärms sowohl der allgemeine
Güterverkehr der Bahn als auch die
zweimal am Tag mit Zügen erfolgende
Anlieferung der Brammen auf das
Betriebsgelände
und
die
damit
verbundenen Bremsgeräusche.
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen des Petenten und den seiner
Petition zugrunde liegenden Sachverhalt
und die Rechtslage unterrichtet. Danach
ist
die
Entscheidung
der
Ausländerbehörde nicht zu beanstanden.
Der
Ausschuss
begrüßt
die
lärmmindernden Maßnahmen, die bislang
von der Firma H. getätigt wurden. Dies
betrifft
den
Einsatz
modernster
Lokomotiven,
die
Errichtung
einer
Weichenschmieranlage, die Errichtung
einer neuen Werkstraße und zahlreiche
andere Maßnahmen. Auch die anstehende
Fassadenerneuerung und –ertüchtigung
dürfte lärmtechnisch positive Wirkungen
haben.
Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn
das Unternehmen H. prüfen würde, die
zurzeit um circa 23.30 Uhr erfolgte zweite
Anlieferung zeitlich vorzuziehen, so dass
eine Verbesserung der nächtlichen Ruhe
für die Anwohner erreicht werden kann.
Dass
dies
Veränderungen
der
betrieblichen Abläufe bedingt, ist dem
Petitionsausschuss klar.
Der Ausschuss hat zur Kenntnis
genommen,
dass
aktuell
neue
Lärmmessungen
durch
die
Bezirksregierung durchgeführt werden.
Der Ausschuss teilt die vom Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV)
im Erörterungstermin ausgesprochene
Anregung
an
die
Bezirksregierung
Arnsberg, einen zweiten Messpunkt
einzurichten.
Der Ausschuss dankt allen Beteiligten für
die konstruktive Zusammenarbeit. Er bittet
das MKULNV, ihn über die Ergebnisse der
Der am 15.08.2005 gestellte Asylantrag
wurde vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
am
07.11.2005
als
offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Abschiebungsverbote wurden in diesem
Verfahren nicht festgestellt. Der Bescheid
des Bundesamts ist seit dem 11.02.2006
bestandskräftig.
Seit dem 15.05.2009 verbüßt der Petent in
der JVA Herford eine Jugendstrafe von
vier
Jahren
wegen
gefährlicher
Körperverletzung. Zuvor waren zwei
Verfahren wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz
bzw.
Widerstandes
gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung anhängig, die nach
Ermahnung
und
Erbringung
von
Arbeitsleistungen
eingestellt
worden
waren.
Die Ausländerbehörde des Kreises
Herford
wies
den
Petenten
mit
Ordnungsverfügung vom 19.07.2010 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung aus
der Bundesrepublik Deutschland aus. Der
Bescheid ist nach Klagerücknahme seit
dem 17.06.2011 bestandskräftig. Der am
12.11.2009 gestellte Asylfolgeantrag ist
seit
dem
10.10.2012
unanfechtbar
abgelehnt. Der Petent ist vollziehbar
ausreisepflichtig.
Eine
asylverfahrensunabhängige
Aufenthaltserlaubnis
kann
er
nicht
erhalten,
da
die
gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen. Der
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Petent gilt als ausgewiesener Straftäter.
Aufgrund der gesetzlichen Sperrwirkung
des Aufenthaltsgesetzes darf er sich nicht
mehr im Bundesgebiet aufhalten. Der
Petitionsausschuss hat davon Kenntnis
genommen, dass sich der Petent in der
Haft gut führt und eine Ausbildung
absolviert hat. Dies allein kann jedoch
nicht zu einem Aufenthaltsrecht führen.
Weiter hat der Petitionsausschuss davon
Kenntnis genommen, dass im Rahmen
des Vollzugs der Freiheitstrafe in der JVA
Herford derzeit eine Gewährung von
Vollzugslockerungen nicht in Betracht
kommt.
Abschließend
sieht
der
Petitionsausschuss keine Veranlassung,
der Landesregierung (Ministerium für
Inneres
und
Kommunales,
Justizministerium) weitere Maßnahmen zu
empfehlen.
16-P-2012-01146-00
Saerbeck
Versorgung der Beamten
Der Petitionsausschuss hat festgestellt,
dass aufgrund der von Herrn L.
vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom
21.08.2012 bei ihm eine Folgeerkrankung
aufgrund eines Folsäuremangels vorliegt.
Unter Bezugnahme auf Anlage I zum
Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie sind
die
Aufwendungen
für
das
nicht
verschreibungspflichtige
Arzneimittel
Folsäure als beihilfefähig anzuerkennen,
vorausgesetzt, dass die Folsäure als
Monopräparat und in einer Dosiereinheit
von 5 mg verordnet wird.
Das Landesamt für Besoldung und
Versorgung
wurde
gebeten,
dem
Widerspruch von Herrn L. abzuhelfen und
künftig für das Arzneimittel Beihilfen zu
zahlen.
27
16-P-2012-01189-00
Werl
Strafvollzug
Dem Anliegen wurde entsprochen.
16-P-2012-01193-00
Minden
Arbeitsförderung
Die
vom
Kreis
Minden-Lübbecke
getroffenen
Maßnahmen
und
Entscheidungen sind rechtlich nicht zu
beanstanden.
Das
bedauert
der
Petitionsausschuss sehr, kann jedoch die
gerichtliche Entscheidung nicht abändern.
Der Stadt Minden wurde erst im August
2011 bekannt, dass Herr W. bereits seit
November 2009 Einkommen aus einer
geringfügigen Beschäftigung erzielte, was
jedoch weder von ihm noch von seiner
Ehefrau angezeigt wurde. Die zu Unrecht
erbrachten Leistungen sind von Frau W.
zu erstatten. Die Voraussetzungen für die
Aufhebung
bzw.
Rücknahme
der
ursprünglichen
Bewilligungsbescheide
liegen
vor.
Entgegenstehende
Anhaltspunkte sind aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht erkennbar.
Frau W. wurde vor Erlass des
Rückforderungsbescheids
zum
Sachverhalt angehört. Der entsprechende
Bescheid
vom
13.03.2012
hat
Bestandskraft erlangt, da Frau W. gegen
diesen Bescheid keinen Widerspruch
eingelegt
hat.
Seit
Eintritt
der
Bestandskraft des Bescheids wird der
Rückforderungsbetrag von 2.671,32 €
gemäß § 43 Abs. 1 des Zweiten Buchs
des Sozialgesetzbuchs (SGB II) mit dem
laufenden Anspruch der Frau W.
aufgerechnet. Die Aufrechnung beträgt
30 % des Regelbedarfs und entspricht
einem Betrag von 101,10 €. Hinsichtlich
der Höhe der Aufrechnung hat die Stadt
Minden kein Ermessen. Ein eventueller
Erlass des Rückforderungsanspruchs
nach § 44 SGB II wurde vom Kreis
Minden-Lübbecke geprüft.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Eine Unbilligkeit der Forderung durch den
Kreis
Minden-Lübbecke
ist
nicht
erkennbar. Die Rückforderung und die
damit verbundene Aufrechnung beruht
allein auf dem schuldhaften Verhalten von
Frau W. Sonstige besondere Umstände
sind nicht ersichtlich. Der Einwand, dass
durch die Aufrechnung ein finanzieller
Engpass entstehe, ist für sich genommen
nicht ausreichend. Dies ist vielmehr
regelmäßige Folge einer Kürzung von
existenzsichernden Leistungen, die vom
Gesetzgeber aber gewollt und bei der
vorliegenden Sachlage auch als zumutbar
angesehen werden kann.
16-P-2012-01229-00
Neuss
Krankenversicherung
Eheleute
V.
wenden
sich
im
Zusammenhang mit der Berechnung der
Belastungsgrenze sowie des Antrags auf
Übernahme der Kosten für orthopädische
Hausschuhe gegen die Allgemeine
Ortskrankenkasse
Rheinland/Hamburg
(AOK).
In einem Erörterungstermin wurden die
rechtlichen Grundlagen zur Berechnung
der Belastungsgrenze ausführlich mit den
Eheleuten V. sowie Vertretern der
Landesregierung
(Ministerium
für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter – MGEPA) und der AOK thematisiert
und im Einzelnen unter anderem anhand
des Berechnungsbeispiels für 2013
erörtert.
Im Erörterungstermin hat der Vertreter der
AOK
eingeräumt, dass in der
Vergangenheit falsche Berechnungen
seitens der AOK erfolgt sind. Dies war
unter anderem auch das Ergebnis eines
sozialgerichtlichen Verfahrens. Für die
falsche Bearbeitungsweise sowie die zum
Teil lange Bearbeitungszeit hat sich der
Vertreter der AOK ausdrücklich bei den
Eheleuten V. entschuldigt.
Die Landesregierung (MGEPA) hat für den
Petitionsausschuss
nachvollziehbar
ausgeführt, dass die Neuberechnungen
der Belastungsgrenzen für die Jahre 2004
28
bis 2008 vom 22.11.2011 und auch die
Berechnungen für die Folgejahre den
gesetzlichen Regelungen entsprechen.
Die AOK wird den Eheleuten V. ein
abschließendes erläuterndes Schreiben
zukommen
lassen.
Ebenso
wurde
zugesagt, den Eheleute V. einen festen
Ansprechpartner in der Regionaldirektion
Neuss zu benennen.
Der Petitionsausschuss bittet die AOK
zudem um Sicherstellung, dass auf
Schreiben der Eheleute V. zukünftig
zeitnah reagiert wird beziehungsweise
diese beantwortet werden. Insbesondere
sollten den Eheleuten auch nicht nur das
Ergebnis der jährlichen Berechnungen
mitgeteilt,
sondern
auch
die
Berechnungsbögen
zur
Kenntnis
übersandt werden.
Im
Übrigen
hat
die
AOK
im
Erörterungstermin mitgeteilt, dass die
Kosten für die orthopädische Hausschuhe
übernommen wurden.
Insgesamt hofft der Petitionsausschuss,
dass
der
Erörterungstermin
dazu
beigetragen hat, die in der Vergangenheit
bestehenden
Probleme
und
Unstimmigkeiten zu beseitigen, damit
zukünftig wieder ein vertrauensvoller
Umgang zwischen den Eheleuten V. und
der AOK erfolgen kann.
16-P-2012-01235-00
Münster
Polizei
Schulen
Kindergartenwesen
Der Petitionsausschuss hat sich über die
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalte
und
die
Rechtslage
informiert. Nach Abschluss der Prüfung
der
einzelnen
vom
Petenten
vorgeschlagenen
Denkanstöße
für
mögliche Gesetzesänderungen sieht der
Ausschuss
keinen
Anlass,
der
Landesregierung (Ministerium für Schule
und Weiterbildung, Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport,
Ministerium für Arbeit, Integration und
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
29
Soziales, Ministerium für Inneres und
Kommunales) Maßnahmen im Sinne der
Petition zu empfehlen.
16-P-2012-01250-00
Aachen
Rundfunk und Fernsehen
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
einige Forderungen des Petenten, wie z.
B. die Einführung der Prügelstrafe für den
säumigen Schuldner, weder mit der
Menschenrechtskonvention noch mit dem
Grundgesetz vereinbar sind und gegen die
Menschenwürde
verstoßen.
Sie
entsprechen
damit
nicht
dem
demokratischen Grundverständnis.
Frau L. wendet sich gegen den neuen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
und
beklagt, dass sie danach ab 2013 den
vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss,
obwohl sie nur ein Radio besitzt. Sie
möchte weiterhin nur einen ermäßigten
Beitrag bezahlen.
16-P-2012-01236-00
Bielefeld
Rundfunk und Fernsehen
Herr
M.
erhält
eine Kopie der
Stellungnahme
der
Ministerin
für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien vom 03.01.2013. Aufgrund der
Sach- und Rechtslage ist es dem
Petitionsausschuss danach nicht möglich,
dem Anliegen von Herrn M. zu
entsprechen. Dies gilt insbesondere für die
Forderung, die Nutzung der öffentlichrechtlichen Sender zu verschlüsseln.
16-P-2012-01237-00
Düsseldorf
Vermögen des Landes
Der Petitionsausschuss hat sich über den
Sachverhalt
unterrichtet.
Das
Finanzministerium bestätigt die Absicht,
den Bergischen Schulfonds und zunächst
drei weitere Schul- und Studienfonds des
Landes aufzulösen. Dazu soll die
Landesregierung ein Auflösungsgesetz in
den
Landtag
einbringen.
Der
Petitionsausschuss
kann
dem
angestrebten
Gesetzgebungsverfahren
nicht vorgreifen.
Die
Verwaltung
der
Schulund
Studienfonds NRW obliegt seit dem Jahr
1998
dem
Finanzministerium.
Die
Zuständigkeit wurde zuletzt durch die
Ministerpräsidentin mit Bekanntmachung
vom 25.03.2011 bestätigt und ist nicht zu
beanstanden.
Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund
der Sach- und Rechtslage nicht möglich,
dem Anliegen von Frau L. zu entsprechen.
Ab dem 01.01.2013 gibt es einen
einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die
konkrete Nutzung eines vorhandenen
Rundfunkempfangsgeräts
anknüpft.
Lediglich Menschen, die bestimmte
staatliche
Sozialleistungen
beziehen,
können sich von der Zahlung des
Rundfunkbeitrags
befreien
lassen,
Menschen mit bestimmten Behinderungen
zahlen auf Antrag einen ermäßigten
Beitrag.
Zur weiteren Information erhält Frau L.
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 20.12.2012.
16-P-2012-01252-00
Wesel
Ausländerrecht
Das Asylverfahren des Petenten ist
rechtskräftig negativ abgeschlossen. Auch
Abschiebungshindernisse
wurden
in
diesem Verfahren nicht festgestellt. An
die Entscheidungen des Bundesamtes
und des Verwaltungsgerichts ist die
Ausländerbehörde gemäß §§ 4, 42 des
Asylverfahrensgesetzes gebunden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für
die
Erteilung
eines
asylverfahrensunabhängigen
Aufenthaltsrechts ist nicht ersichtlich.
Derzeit wird der Petent aufgrund fehlender
Personaldokumente geduldet. Er ist zur
Mitwirkung bei der Beschaffung der
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
30
Heimreisedokumente
gesetzlich
verpflichtet. Nach Angaben des indischen
Konsulats hat der Petent jedoch entgegen
dieser Verpflichtung dort falsche bzw.
unvollständige Angaben zu seiner Identität
gemacht. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn dem Petenten aufgrund seiner
mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung
die Ausübung einer Beschäftigung nach
den
Vorschriften
der
Beschäftigungsverfahrensverordnung
untersagt wird.
Fälligkeit vom Mitarbeiter schriftlich
geltend gemacht werden, soweit die AVR
nichts anderes bestimmen. Ob diese
Verfallfristen für das Arbeitsverhältnis von
Frau J. greifen, kann durch den
Petitionsausschuss nicht beurteilt werden.
Der Petitionsausschuss sieht keine
Veranlassung,
der
Landesregierung
(Ministerium für Inneres und Kommunales)
Maßnahmen zu empfehlen.
16-P-2012-01300-00
Espelkamp
Sozialhilfe
16-P-2012-01297-00
Köln
Arbeitsrecht
Das Anliegen von Frau J. richtet sich auf
die
Geltendmachung
einer
Überstundenvergütung und damit auf eine
arbeitsrechtliche Frage in einem konkreten
Einzelfall. In solchen, das einzelne
Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen hat
das Land keine Möglichkeit, unmittelbaren
Einfluss auf den Arbeitgeber zu nehmen,
insbesondere stehen ihm insoweit keine
aufsichtsrechtlichen Befugnisse zu.
Der Caritasverband hat die Erfüllung
möglicher Überstundenansprüche mit
Hinweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist
nach den für Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbands
geltenden
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) auch nach
erneuter Überprüfung der Sach- und
Rechtslage abgelehnt.
Inwieweit
geleistete
Überstunden
abzugelten sind, richtet sich zunächst
nach den für das Arbeitsverhältnis
geltenden vertraglichen Regelungen. Im
Klagefalle
muss
der
Arbeitnehmer
beweisen, dass die Überstunden auf
Anweisung oder zumindest mit Wissen
und Wollen des Arbeitgebers geleistet
wurden. Nach § 23 Absatz 1 AVR verfallen
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
wenn
sie
nicht
innerhalb
einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Da
auch
Rechtsauskünfte
vom
Petitionsausschuss nicht erteilt werden
dürfen, kann Frau J. nur empfohlen
werden, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Der Kreis Minden-Lübbecke hat mitgeteilt,
dass nach Auswertung des eingeholten
Entwicklungsberichts wöchentlich zwei
Therapieeinheiten Autismustherapie für
den Sohn bewilligt werden. Frau H. wird
gebeten,
den
Bewilligungsbescheid
abzuwarten.
16-P-2012-01301-00
Bergisch Gladbach
Ausländerrecht
Der Petent ist nach rechtskräftig
abgelehnten Asyl- und Asylfolgeverfahren
vollziehbar
ausreisepflichtig.
Abschiebungshindernisse waren nicht
festgestellt worden. Einen weiteren Antrag
auf
Durchführung
eines
erneuten
Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge ebenfalls ab.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Ordnungsverfügung vom 15.04.2011
lehnte
die
Ausländerbehörde
die
Verlängerung
der
befristeten
Aufenthaltserlaubnis auf Probe wegen
Erfüllung von Ausschlusstatbeständen ab.
Der Petent war wegen sexueller
Handlungen vor Kindern in zwei Fällen
und wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern verwarnt bzw. verurteilt worden.
Weitere
Ermittlungsverfahren
wegen
exhibitionistischer Handlungen waren im
Jahr 2004 eingestellt worden. Die gegen
die Ordnungsverfügung noch anhängigen
Klageverfahren haben hinsichtlich der
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Ausreiseverpflichtung
aufschiebende Wirkung.
31
keine
Der für den 27.06.2012 geplanten
Abschiebung entzog sich der Petent durch
Flucht. Da er seitdem unbekannten
Aufenthalts ist, ist er zur Fahndung
ausgeschrieben. Er muss bei seiner
Festnahme mit der Rückführung in sein
Heimatland rechnen.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales) sicherzustellen, dass
die
Heimatbehörden
bei
einer
Rückführung über die Straftaten des
Petenten unterrichtet werden.
Die Entscheidung der Ausländerbehörde,
ihm keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
ist
insbesondere
angesichts
der
strafrechtlichen Verurteilungen nicht zu
beanstanden
und
aktuell
in
den
verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren
bestätigt worden. Auch die familiären
Verhältnisse sind in den Entscheidungen
umfassend gewürdigt worden.
Da verwaltungsgerichtliche Verfahren
sowohl in Verfahrensführung wie auch in
der
Entscheidungsfindung
der
verfassungsrechtlich
garantierten
richterlichen Unabhängigkeit unterliegen,
können sie im Petitionsverfahren nicht
überprüft werden. Es besteht daher keine
Veranlassung,
der
Landesregierung
(Ministerium für Inneres und Kommunales)
Maßnahmen im Sinne der Petition zu
empfehlen.
16-P-2012-01308-00
Witten
Versorgung der Beamten
Der Petitionsausschuss hat sich darüber
unterrichtet, dass dem Antrag von Frau H.
auf Aussetzung der Kürzung der
Versorgungsbezüge
gemäß
§ 35
Versorgungsausgleichsgesetz
entsprochen werden kann.
Frau H.
erhält
eine Kopie der
Stellungnahme des Finanzministeriums
vom 24.01.2013.
16-P-2012-01320-00
Bochum
Strafvollzug
Dem Wunsch von Herrn K. auf Verlegung
in eine andere Justizvollzugsanstalt wurde
entsprochen.
16-P-2012-01330-00
Gyoer
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der Petition von Frau M. zugrunde
liegenden Sachverhalt unterrichtet.
Der Beginn der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen
Krankenund
Pflegeversicherung
nach
deutschen
Rechtsvorschriften wurde auf den Tag
nach dem Ende der in Ungarn
bestehenden
Vorrangversicherung
verschoben.
Die bislang für die Zeit vom 04.04.2011 bis
22.02.2012 zu Unrecht einbehaltenen
Beiträge werden von der Deutschen
Rentenversicherung erstattet. Insoweit
wurde dem Begehren entsprochen.
Auch
wenn
in
Ungarn
eine
Pflegeversicherung nicht existiert und
entsprechende Sachleistungen von den
dortigen Versicherungsträgern nicht zur
Verfügung gestellt werden, hat Frau M. im
Falle einer Pflegebedürftigkeit bei der AOK
Rheinland/Hamburg
Anspruch
auf
Pflegegeld, das ihr nach Ungarn
überwiesen werden kann.
16-P-2012-01332-00
Bruchsal
Dienstaufsichtsbeschwerden
Der
Petitionsausschuss
hat
die
Hintergründe des Zustandekommens des
betreffenden FOCUS-Artikels zur Kenntnis
genommen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Der Grundsatz der Vertraulichkeit in
Personalangelegenheiten verbietet es,
Informationen in disziplinarrechtlichen
Angelegenheiten
an
den
Petenten
weiterzuleiten.
Der Ausschuss sieht nach Unterrichtung
über die Angelegenheit keinen Anlass zu
weiteren Maßnahmen.
16-P-2012-01362-00
Münster
Rentenversicherung
Grundsicherung
Arbeitsförderung
Die
Deutsche
Rentenversicherung
Westfalen hat Herrn E. mit Bescheid vom
01.02.2013
Rente
wegen
voller
Erwerbsminderung bewilligt.
16-P-2012-01370-00
Bornheim
Rundfunk und Fernsehen
Frau S. wendet sich gegen den neuen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
und
beklagt, dass sie ab 2013 den vollen
Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl
sie nur ein Radio besitzt. Sie möchte nur
einen ermäßigten Beitrag zahlen.
Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund
der Sach- und Rechtslage nicht möglich,
dem Anliegen von Frau S. zu entsprechen.
Ab dem 01.01.2013 gibt es einen
einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die
konkrete Nutzung eines vorhandenen
Rundfunkempfangsgeräts
anknüpft.
Lediglich Menschen, die bestimmte
staatliche
Sozialleistungen
beziehen,
können sich von der Zahlung des
Rundfunkbeitrags
befreien
lassen,
Menschen mit bestimmten Behinderungen
zahlen auf Antrag einen ermäßigten
Beitrag.
Zur weiteren Information erhält Frau S.
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 20.12.2012.
32
16-P-2012-01371-00
Kreuztal
Psychiatrische Krankenhäuser
Der Petitionsausschuss hat sich erneut mit
dem Anliegen von Frau H. und Herrn
Dr. G.
befasst.
Er
sieht
keine
Veranlassung,
der
Landesregierung
(Ministerium
für
Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter und
Justizministerium)
Maßnahmen
zu
empfehlen.
Die Behandlung von Frau H. geschah
fachgerecht und rechtskonform, eine
Diskriminierung ist nicht zu erkennen. Die
von
Herrn
Dr. G.
vorgetragenen
Beschwerden gegen die Heimaufsicht des
Kreises Soest werden zurückgewiesen.
Der Ausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass die Heimaufsicht Herrn
Dr. G.
hinsichtlich
seines
Informationsbedarfs über Frau H. auf ihre
gesetzliche Betreuerin verwiesen hat. Dies
ist nicht zu beanstanden.
Die von Herrn Dr. G. beanstandete
Unterbringungsmaßnahme
auf
Veranlassung der Berufsbetreuerin von
Frau
H.
kann
durch
den
Petitionsausschuss weder überprüft noch
abgeändert werden. Das Petitionsrecht
räumt jedermann das Recht ein, sich
gegen
Ungerechtigkeiten,
Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung
durch staatliche Stellen zu wehren. Die
Berufsbetreuerin
ist
jedoch
keine
staatliche Stelle. Nach § 1837 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat
vielmehr das Betreuungsgericht über die
gesamte Tätigkeit der Betreuerin die
Aufsicht
zu
führen
und
gegen
Pflichtwidrigkeiten
durch
geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten. Die
Aufsicht des Betreuungsgerichts über die
Betreuerin ist auf eine Kontrolle der
Rechtmäßigkeit
ihres
Handelns
beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen,
die im Ermessen der Betreuerin oder des
Betreuers liegen, z. B. bei der Ausübung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts, darf
es nicht an seiner Stelle entscheiden. Frau
H. bleibt es unbenommen, sich deswegen
selbst an ihre Betreuerin zu wenden, um
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
gegebenenfalls in eine andere, ihr
genehme Einrichtung, verlegt zu werden.
Anhaltspunkte
für
eine
Aufsichtspflichtverletzung durch die für die
Ausübung
der
Aufsicht
über
die
Berufsbetreuerin
zuständigen
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des
Betreuungsgerichts sind der Petition nicht
zu entnehmen.
Im Übrigen ist es dem Petitionsausschuss
wegen
der
verfassungsrechtlich
garantierten richterlichen Unabhängigkeit
verwehrt,
die
verfahrensleitenden
Maßnahmen der Betreuungsrichterin in
dem
Betreuungsverfahren
für
die
Betroffene
sowie
den
Inhalt
des
Unterbringungsbeschlusses
vom
22.08.2012 zu überprüfen und zu
bewerten.
16-P-2012-01382-00
Viersen
Abgabenordnung
Die Finanzbehörden können gemäß der
Abgabenordnung Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise
stunden, wenn die Einziehung bei
Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der
Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Für eine hier allein in
Betracht kommende Stundung aus
persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen
muss
der
Petent
sowohl
stundungsbedürftig
als
auch
stundungswürdig sein.
Stundungswürdigkeit ist gegeben, wenn
ein Steuerpflichtiger seine mangelnde
Leistungsfähigkeit
nicht
selbst
herbeigeführt hat.
Die Stundung für den Petenten scheitert
an der Stundungswürdigkeit. Mit dem
Alterseinkünftegesetz
wurde
die
Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005
mit dem Ziel einer (schrittweisen)
Gleichstellung von Renten und Pensionen
neu geregelt. Über die geänderte
Rechtslage hat die Finanzverwaltung in
einer Vielzahl von Veranstaltungen,
33
Vorträgen,
Presseartikeln
und
Fernsehberichten umfassend informiert.
Weiterhin wurde der Petent in den
jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen
auf die Besteuerung der Renten und die
mit dem Alterseinkünftegesetz verbundene
steuerliche Änderung hingewiesen. Der
Petent
ist
seinen
steuerlichen
Erklärungspflichten jedoch erst nach
Aufforderung durch das Finanzamt
nachgekommen,
obgleich
ihm
die
Steuerpflicht dem Grunde nach seit 2005
bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen.
Aufgrund
der
medialen
Berichterstattung war es dem Petenten
zuzumuten, sich auf eine mögliche
Steuerzahlung vorzubereiten. Er hat sich
somit
sämtlicher
steuerlicher
Zahlungsverpflichtungen entzogen und
sich durch die verspätete Abgabe bereits
selbst einen stundungsähnlichen Vorteil
verschafft.
In Anbetracht der jetzigen monatlichen
Zahlungseingänge wäre der Petent bei
zeitnaher Abgabe der Steuererklärungen
und entsprechender Steuerfestsetzung in
keinen solchen finanziellen Engpass
geraten.
Das
Finanzamt
hat
die
Gewährung einer Stundung zu Recht
abgelehnt.
Die Finanzbehörden sind gemäß der
Abgabenordnung nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, die auf Zahlung
gerichteten
Verwaltungsakte
im
behördlichen
Zwangsvollstreckungsverfahren
durchzusetzen.
Die
rückständigen
Einkommensteuern und die steuerlichen
Nebenleistungen sind vollstreckbar, denn
sie sind nicht von der Vollziehung
ausgesetzt.
Zudem
liegen
die
Voraussetzungen
gemäß
der
Abgabenordnung für den Beginn der
Zwangsvollstreckung vor. Tatsachen, die
eine Einstellung oder Beschränkung der
Vollstreckung
rechtfertigen,
bestehen
nicht.
Dem Petenten bleibt es unbenommen,
beim Finanzamt einen Antrag auf
Ratenzahlung
im
Wege
eines
Vollstreckungsaufschubs unter Darlegung
seiner
wirtschaftlichen
Verhältnisse
(insbesondere Vorlage der Kontoauszüge
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
der letzten drei Monate sowie einer
Aufstellung der monatlichen Einnahmen
und Ausgaben) und der Umstände, die die
Unbilligkeit
von
Vollstreckungsmaßnahmen begründen, zu
stellen.
16-P-2012-01383-00
Burscheid
Kommunalabgaben
Der Petitionsausschuss hat sich über die
Sach- und Rechtslage unterrichtet und
sieht nach Abschluss der Prüfung keinen
Anlass, der Landesregierung (Ministerium
für
Inneres
und
Kommunales)
Maßnahmen im Sinne der Petition zu
empfehlen.
Nach
den
Vorschriften
des
Straßenreinigungsgesetzes ist es für die
Heranziehung
zur
Gehwegreinigung
erforderlich, dass das Grundstück des zu
verpflichtenden
Grundstückeigentümers
an den zu reinigenden Gehweg angrenzt.
Dies ist bei dem Grundstück des Petenten
der Fall. Auf die Grundstückseigentümer
auf der anderen Straßenseite ohne
Gehweg trifft es nicht zu. Hierzu wird auf
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
vom 09.12.1991 verwiesen, wonach die
Gehwegreinigung,
einschließlich
der
Winterwartung des Gehwegs, dem
Eigentümer des an den Gehweg
angrenzenden
Grundstücks
auferlegt
werden kann. Auch der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts
vom
25.07.1989 führt zu keinem anderen
Ergebnis. Das Gericht stellt fest, dass es
mit Bundesrecht vereinbar ist, dass die
Gemeinde bei einseitigen Gehwegen nur
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
der an den Gehweg angrenzenden
Grundstücke zur Sicherung (Winterdienst)
heranzieht. Damit scheidet bei Straßen mit
einseitigem Gehweg, wie im Fall des
Petenten,
eine
Übertragung
der
Reinigungspflicht für den Gehweg auf
solche Grundstückseigentümer aus, deren
Grundstücke nicht unmittelbar an den
Gehweg angrenzen.
Die
den
Petenten
übertragene
Straßenreinigungs- und Räumpflicht ergibt
34
sich aus der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung.
Diese
Satzungsregelung wurde vom Verwaltungsrat der
"Technische Werke Burscheid AöR"
(Kommunalunternehmen)
beschlossen
und ist formell rechtmäßig. Nach der
Gemeindeordnung NRW können die
Gemeinden ihre Angelegenheiten durch
Satzung regeln, soweit Gesetze nichts
anderes bestimmen. Die hier geprüfte
Satzung
der
"Technische
Werke
Burscheid AöR" und die darauf basierende
Verpflichtung
der
Petenten
zur
Gehwegreinigung sind somit nicht zu
beanstanden.
16-P-2012-01427-00
Schermbeck
Straßenbau
Die Straßenbauverwaltung hat die Petition
zum
Anlass
genommen,
die
angesprochene Wohnbebauung an der B
58
gemäß
der
Unterschriftenliste
lärmtechnisch zu überprüfen. Zunächst
wurde eine lärmtechnische Berechnung
für die der B 58 am nächsten liegenden
Gebäude durchgeführt. Dabei hat sich
herausgestellt, dass die Auslösewerte der
Lärmsanierung bereits ab ca. 46 m
Abstand zur Straße nicht überschritten
werden. Weiter hat sich ergeben, dass die
Auslösewerte der Lärmsanierung, die hier
einzuhalten sind, lediglich an vereinzelten,
weit
auseinander
liegenden
Wohngebäuden geringfügig überschritten
werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen
kommen
aufgrund
der
geringen
Betroffenheiten
aus
wirtschaftlichen
Gründen nicht in Betracht.
Bezüglich der Abwicklung möglicher
passiver
Lärmschutzmaßnahmen
zu
Lasten des Straßenbaulastträgers Bund
wird den betroffenen Eigentümern der
Wohngebäude „Am Scherenbach 33“,
„Landwehr 63“ und „Massenstrasse 64“
empfohlen, sich an den zuständigen
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW,
Regionalniederlassung
Niederrhein,
Breitenbachstraße
90
in
41065
Mönchengladbach zu wenden.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Hinsichtlich des Wunschs des Petenten
nach
einer
Geschwindigkeitsbeschränkung
aus
Lärmschutzgründen ist festzustellen, dass
straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen,
wie
z.
B.
Geschwindigkeitsbeschränkungen, nicht in
Betracht
kommen,
wenn
die
Lärmrichtwerte
der
„Richtlinien
für
straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm"
überschritten werden.
Da
nach
den
Ermittlungen
des
Landesbetriebs Straßenbau NRW diese
Lärmrichtwerte eingehalten werden, liegen
die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Lärmschutzgründen ebenfalls nicht vor.
Der Petitionsausschuss sieht aus diesen
Gründen davon ab, der Landesregierung
(Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr) weitere
Maßnahmen zu empfehlen.
16-P-2012-01428-00
Schloss Holte-Stukenbrock
Sport
Berufsbildung
Frau F. erhält - nach erneutem Antrag die Möglichkeit, letztmalig an einer
Wiederholungsprüfung in den schriftlichen
Fächern Bädertechnik und Wirtschaftsund Sozialkunde teilzunehmen. Der
Petitionsausschuss wünscht ihr viel Erfolg.
16-P-2012-01431-00
Neunkirchen-Seelscheid
Kommunalabgaben
Der Petent wendet sich mit der Petition
gegen
die
Erhebung
von
Winterdienstgebühren
durch
die
Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Er
hält die für sein Grundstück festgesetzten
Winterdienstgebühren für unzulässig.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerium für
Inneres
lassen.
und
Kommunales)
35
berichten
Er nimmt zur Kenntnis, dass die
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
der Gemeinde den Vorgaben der
Gemeindeordnung,
des
Straßenreinigungsgesetzes
und
des
Kommunalabgabengesetzes
entspricht
und kein Grund für Maßnahmen der
Kommunalaufsicht besteht.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 12.02.2013.
16-P-2012-01434-00
Köln
Rundfunk und Fernsehen
Die Petentin wendet sich gegen den
neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und
beklagt, dass sie nunmehr den vollen
Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl
sie nur ein Radio besitzt.
Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund
der Sach- und Rechtslage nicht möglich,
dem
Anliegen
der
Petentin
zu
entsprechen. Seit Anfang des Jahres gibt
es einen einheitlichen Beitrag, der nicht
mehr an die konkrete Nutzung eines
vorhandenen
Rundfunkempfangsgeräts
anknüpft.
Lediglich
Menschen,
die
bestimmte staatliche Sozialleistungen
beziehen, können sich von der Zahlung
des Rundfunkbeitrags befreien lassen.
Menschen mit bestimmten Behinderungen
zahlen auf Antrag einen ermäßigten
Beitrag.
Zur weiteren Information erhält die
Petentin eine Kopie der Stellungnahme
der Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 04.02.2013.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01435-00
Duisburg
Arbeitsförderung
Die vom Jobcenter Duisburg auf der
Grundlage der Heizkosten-Abrechnung für
den Zeitraum 08.01. bis 31.05.2012
berechnete
Heizkostenerstattung
entspricht den rechtlichen Bestimmungen
und ist nicht zu beanstanden.
Nach Abzug der vom ehemaligen SGB IILeistungsträger
übernommenen
Abschlagszahlungen von insgesamt 780
Euro verblieb ein noch offener Restbetrag
in Höhe von 185,13 Euro. Darüber
hinausgehende Kosten für Strom konnten
nicht berücksichtigt werden, da es sich
hier um reinen Haushaltsstrom handelt,
der von der Regelleistung bereits umfasst
ist.
Ein
Mehrbedarf
für
die
Warmwassererzeugung in Höhe von
monatlich 15,63 Euro wird Frau P. vom
Jobcenter
Duisburg
bereits
seit
Leistungsbeginn gewährt.
Bezüglich der weiteren von Frau P.
vorgetragenen Beschwerdepunkte wurde
die Petition bereits am 25.10.2012
zuständigkeitshalber an den Deutschen
Bundestag weitergeleitet.
16-P-2012-01461-00
Werdohl
Selbstverwaltungsangelegenheiten
Der Petitionsausschuss hat sich über die
Sach- und Rechtslage unterrichtet und
sieht nach Abschluss der Prüfung keinen
Anlass, der Landesregierung (Ministerium
für
Inneres
und
Kommunales)
kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu
empfehlen.
36
16-P-2012-01472-00
Essen
Ordnungswesen
Hundesteuer
Der Petent fordert die Abschaffung der
derzeit gültigen Kategorisierung von
Hunderassen im Landeshundegesetz
sowie der Anknüpfung an bestimmte
Hunderassen bei der Erhebung erhöhter
Hundesteuersätze.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz) berichten
lassen.
Die seinerzeit vom Ausschuss für Umweltund Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
beabsichtigte
Fortführung
der
Auswertung
neuer
Erkenntnisse
nach
Abschluss
der
Evaluation des Landeshundegesetzes ist
noch nicht abgeschlossen. Mit einer
kurzfristigen Änderung des Gesetzes im
Sinne des Anliegens der Petentin ist nicht
zu rechnen.
Aufgrund
der
verfassungsrechtlich
verbürgten
kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie
hat
der
Landtag kein Recht, auf die Gestaltung
kommunaler Steuern Einfluss zu nehmen.
Zur weiteren Information erhält die
Petentin eine Kopie der Stellungnahme
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz vom 08.01.2013.
16-P-2012-01476-00
Düsseldorf
Rundfunk und Fernsehen
Herr R. wendet sich gegen den neuen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
und
bemängelt, dass dieser unabhängig von
der tatsächlichen Nutzung der einzelnen
Rundfunkgeräte erhoben wird. Darüber
hinaus hält er das Programmangebot der
öffentlich-rechtlichen Sender für zu
umfangreich. Nach seiner Auffassung
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
stünde
den
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten bereits jetzt zu viel
Geld zur Verfügung.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist die Umstellung auf
den
einheitlichen
Rundfunkbeitrag
notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre
verfassungsmäßigen
Aufgaben
zu
erfüllen. Das Grundgesetz verbietet jede
inhaltliche
Einflussnahme
auf
die
Programmgestaltung
der
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten.
Zur weiteren Information erhält Herr R.
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 24.01.2013.
16-P-2012-01477-00
Greven
Rundfunk und Fernsehen
Herr L. wendet sich gegen den neuen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
und
beklagt, dass er ab 2013 den vollen
Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl
er nur ein Radio besitzt. Er bemängelt
zudem
die
Qualität
des
Fernsehprogramms.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist die Umstellung auf
den
einheitlichen
Rundfunkbeitrag
notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre
verfassungsmäßigen
Aufgaben
zu
erfüllen. Nach dem Grundgesetz muss der
Rundfunk
staatsfrei
sein.
Dadurch
verbietet
sich
jede
inhaltliche
37
Einflussnahme auf das Programm der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Zur weiteren Information erhält Herr L.
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 29.01.2013.
16-P-2012-01478-00
Leverkusen
Rundfunk und Fernsehen
Der Petent möchte mit seiner Petition eine
Änderung dahingehend erreichen, dass
nur
für
tatsächlich
genutzte
Rundfunkgeräte
ein
Rundfunkbeitrag
gezahlt werden muss.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist die Umstellung auf
den
einheitlichen
Rundfunkbeitrag
notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre
verfassungsmäßigen
Aufgaben
zu
erfüllen.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 24.01.2013.
16-P-2012-01485-00
Solingen
Arbeitsförderung
Der Petitionsausschuss hat sich nochmals
eingehend über den der Petition zugrunde
liegenden Sachverhalt unterrichtet und
sieht keinen Anlass, die Vorgehensweise
des Jobcenters Solingen und die von dort
getroffenen
Entscheidungen
zu
beanstanden.
Hinsichtlich
des
Wunsches
Aushändigung
einer
Kopie
psychologischen Gutachtens hat
auf
des
das
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Jobcenter Solingen mitgeteilt, dass Herr F.
Einsicht in die zu seiner Person
gespeicherten
Daten
beim
Psychologischen Dienst nehmen kann.
Dazu sollte er einen Termin mit dem
Psychologischen Dienst vereinbaren.
Gutachten des Psychologischen Dienstes
sind
interne
Arbeitsmittel,
die
ausschließlich
der
fachlichen
Informationsweitergabe
an
die
Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters
dienen.
Um
eine
missbräuchliche
Verwendung des Gutachtens und von
Befundunterlagen auszuschließen, werden
diese daher nicht an Ratsuchende
ausgehändigt.
Der behandelnde Arzt von Herrn F. kann
allerdings eine Kopie des psychologischen
Gutachtens erhalten, wenn er eine
entsprechende Anfrage mitsamt einer
formlosen Schweigepflichtentbindung von
Herrn F. beim Psychologischen Dienst des
Jobcenters Solingen einreicht.
16-P-2012-01513-00
Selm
Versorgung der Beamten
Der Petitionsausschuss hat das Anliegen
von Frau J. geprüft und festgestellt, dass
nach den Ausführungen der Kommunalen
Versorgungskasse Westfalen-Lippe kein
Anlass
für
kommunalaufsichtliche
Maßnahmen gegeben ist.
Der
Rückforderungsbescheid
vom
31.10.2012 ist begründet und entspricht
den gesetzlichen Erfordernissen. Die
Ermessensabwägungen
sind
ermessensfehlerfrei.
Der Ausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung
eine
Teilzahlungsvereinbarung
über
eine
Laufzeit vom 01.11.2012 bis zum
31.07.2013 mit monatlichen Raten von
100,00 € getroffen und auf die Möglichkeit
einer Klageerhebung hingewiesen wurde.
In den Fällen der DO-Angestellten besteht
in Streitigkeiten die Zuständigkeit der
38
Arbeitsgerichte. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht zulässig.
16-P-2012-01515-00
Hürth
Rundfunk und Fernsehen
Bei dem WDR-Fernsehprogramm handelt
es sich um ein für Nordrhein-Westfalen
gesetzlich
bestimmtes
öffentlichrechtliches Fernsehprogramm, das in alle
Kanäle in NRW vorrangig einzuspeisen ist.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass
auch der Petent in Hürth das WDRFernsehen im Kabelnetz von Unitymedia
empfangen kann.
Wahrscheinlich meint der Petent aber,
dass er das WDR-Fernsehen lediglich in
der Standardauflösung (SD) und nicht
hochauflösend (HDTV) empfangen kann.
Dies liegt aber nicht am WDR. Der WDR
verbreitet auch das WDR-Fernsehen über
Satellit in HDTV-Qualität. Er stellt den
Kabelnetzbetreibern,
also
auch
Unitymedia, alle Programme inklusive der
HD Programme zur Verfügung. Der WDR
weist deshalb zu Recht darauf hin, dass er
nicht die Weiterverbreitung in den
Kabelnetzen verhindert, sondern sich
gezielt dafür einsetzt.
Unitymedia ist an die allgemeinen Gesetze
in der Bundesrepublik Deutschland und an
die
speziellen
rundfunkrechtlichen
Regelungen in NRW gebunden. Diese
legen aber nur Mindeststandards fest.
Darüber hinaus kann und soll der jeweilige
Kabelnetzbetreiber, auch Unitymedia, in
eigener
Verantwortung
entscheiden,
welche Programme er in welcher Qualität
und zu welchem Preis seinen Kunden zur
Verfügung stellt. Das Land ist an
Unitymedia nicht beteiligt und kann auf die
Geschäftspolitik dieses Unternehmens nur
in
dem
beschriebenen
rundfunkrechtlichen-Rahmen
Einfluss
nehmen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
39
16-P-2012-01516-00
Köln
Arbeitsförderung
16-P-2012-01522-00
Moers
Rundfunk und Fernsehen
Herr S. beschwert sich über die
Entscheidung des Jobcenters Bonn im
Zusammenhang mit der Übernahme von
Kosten anlässlich seines Umzugs von
Bonn nach Köln.
Der Petent wendet sich gegen den
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
dahingehend,
dass
der
Beitrag
geräteunabhängig erhoben wird. Zudem
bewertet er die öffentlich-rechtlichen
Fernsehprogramme als minderwertig und
fordert, dass die Rundfunkanstalten mehr
sparen und verstärkt Werbung zur
Finanzierung einsetzen sollen.
Die Überprüfung hat ergeben, dass derzeit
zwei sozialgerichtliche Klageverfahren
anhängig sind.
In einem Erörterungstermin hat das
Jobcenter mitgeteilt, dass dort keinerlei
Bereitschaft besteht, eine vergleichsweise
Regelung zu finden beziehungsweise eine
entsprechende
den
Rechtsstreit
beendende Prozesserklärung abzugeben.
Wegen
der
in
Artikel
97
des
Grundgesetzes normierten richterlichen
Unabhängigkeit
ist
es
dem
Petitionsausschuss verwehrt, in das
gerichtliche Verfahren einzugreifen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt Herrn S.
im gerichtlichen Verfahren ergänzend
vorzutragen, aus welchen Gründen das
Klavier nach seiner Auffassung seinem
soziokulturellen
Existenzminimum
zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund,
dass nach den vorgelegten Fotos für den
Petitionsausschuss Zweifel bestehen, ob
Kleider- und Notenschrank tatsächlich von
Laien ab- und wieder aufgebaut werden
können, regt der Ausschuss ebenfalls an,
ergänzend im Klageverfahren vorzutragen.
Der Ausgang des sozialgerichtlichen
Verfahrens
bleibt
abzuwarten.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales), ihm über den
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu
berichten.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist die Umstellung auf
den
einheitlichen
Rundfunkbeitrag
notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre
verfassungsmäßigen
Aufgaben
zu
erfüllen. Das Grundgesetz verbietet jede
inhaltliche
Einflussnahme
auf
die
Programmgestaltung
der
öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten.
Zur
Erfüllung des von hohen Einschaltquoten
unabhängigen Grundversorgungsauftrags
ist Werbung im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk nur eingeschränkt erlaubt.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 24.01.2013.
16-P-2012-01542-00
Dortmund
Rundfunk und Fernsehen
Der Petent beschwert sich darüber, dass
seine Frau obwohl sie wegen des RFMerkzeichens
bisher
von
der
Rundfunkgebührenpflicht befreit war, nach
dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
ab Januar 2013 einen Drittelbeitrag zahlen
muss.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen. Er nimmt zur
Kenntnis,
dass
nur
finanziell
leistungsfähige behinderte Menschen zur
Beitragspflicht herangezogen werden. Die
einkommensabhängigen
Befreiungstatbestände
bleiben
selbstverständlich erhalten, so dass
bedürftige Menschen mit Behinderung, die
einen Anspruch auf Sozialleistungen
haben, auch weiterhin auf Antrag befreit
werden können.
Die Ehefrau des Petenten kann aus
wirtschaftlichen
Gründen
von
der
Beitragspflicht befreit werden, sofern sie
im
Rahmen
des
laufenden
Widerspruchverfahrens bei der GEZ den
Leistungsbescheid über Hilfe zur Pflege
als Nachweis vorlegt.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 24.01.2013.
16-P-2012-01546-00
Hagen
Lotterie
Nach den Bestimmungen des Gesetzes
zur
Ausführung
des
Glücksspielstaatsvertrags sind die Zahl
und
das
Einzugsgebiet
der
Annahmestellen an den Zielen dieses
Gesetzes auszurichten. Die Anzahl der
zulässigen Annahmestellen in NordrheinWestfalen ist danach auf 3910 begrenzt.
Zur
Erreichung
der
Ziele
des
Glücksspielstaatsvertrags
sowie
zur
Sicherstellung
des
bestehenden
Kanalisierungsauftrags
des
Glücksspielanbieters
für
öffentliche
Lotterien
sind
die
Annahmestellen
bezogen
auf
die
Bevölkerung
in
Nordrhein-Westfalen bedarfsgerecht zu
verteilen. Die Standortentscheidung liegt
im Wesentlichen in der Verantwortung der
Lotteriegesellschaft, die hierbei auch die
wirtschaftlichen Aspekte zu prüfen hat. Die
Glücksspielaufsichtsbehörden haben im
40
Rahmen
des
Erlaubnisverfahrens
ausschließlich zu prüfen, ob die Vorgaben
des Glücksspielstaatsvertrags sowie die
landesrechtlichen Glücksspielregelungen
eingehalten werden.
Der Standort der neuen WestLottoAnnahmestelle
im
Nahversorgungszentrum erfüllt die Kriterien nach dem
Glücksspielstaatsvertrag, so dass aus
ordnungs- und glücksspielrechtlicher Sicht
keine Bedenken gegen die Eröffnung der
Annahmestelle bestehen.
Bei den Betreibern der Annahmestellen
handelt es sich um selbständige
Handelsunternehmer,
die
auf
Provisionsbasis für WestLotto tätig sind.
Die Prüfung hat ergeben, dass die
Westdeutsche Lotterie GmbH ihrer
besonderen
Verantwortung
ihren
Vertragspartnern gegenüber in vollem
Umfang nachgekommen ist, in dem sie
dem Petenten den neuen Standort zuerst
angeboten
und
hierzu
mehrfach
Gespräche mit ihm geführt hat. Die
Gründe, die zu einer Ablehnung des
Übernahmeangebots durch den Petenten
geführt
haben,
sind
sicherlich
nachvollziehbar, haben jedoch keinen
Einfluss auf die glücksspielrechtliche
Bewertung.
Inwieweit die Sorge des Petenten, dass er
existenzbedrohliche
Umsatzeinbußen
erleidet, wenn die neue Annahmestelle im
Nahversorgungszentrum betrieben wird,
zutreffend ist, kann nicht näher beurteilt
werden. Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass der Vertrieb der WestLotto-Produkte
nur im Nebenerwerb erfolgen darf. Die
wirtschaftliche Existenz des Petenten, wie
die der anderen Annahmestelleninhaber,
beruht somit nicht allein auf den
Lotterieumsätzen, sondern zu einem
wesentlichen
Teil
auch
auf
den
Verkaufserlösen
anderer
im
Angebotssortiment enthaltener Produkte,
wie beispielsweise Tabak, Zeitungen und
Zeitschriften.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01547-00
Velbert
Rundfunk und Fernsehen
Die Petenten beklagen, dass sie den
vollen Rundfunkbeitrag zahlen müssen,
obwohl sie nur ein Radio besitzen.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien) berichten lassen.
Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund
der Sach- und Rechtslage nicht möglich,
dem Anliegen von Frau S. zu entsprechen.
Ab dem 01.01.2013 gibt es einen
einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die
konkrete Nutzung eines vorhandenen
Rundfunkempfangsgerätes
anknüpft.
Lediglich Menschen, die bestimmte
staatliche
Sozialleistungen
beziehen,
können sich von der Zahlung des
Rundfunkbeitrags
befreien
lassen,
Menschen mit bestimmten Behinderungen
zahlen auf Antrag einen ermäßigten
Beitrag.
Zur weiteren Information erhalten die
Petenten eine Kopie der Stellungnahme
der Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 18.01.2013.
16-P-2012-01566-00
Hilden
Staatsangehörigkeitsrecht
Für das Anliegen ist die Zuständigkeit
einer nordrhein-westfälischen Behörde
nicht
gegeben,
da
ausschließlich
theoretische Fragen des Staats- und
Verfassungsrechts angesprochen werden.
Das Begehren entbehrt im Übrigen jeder
Grundlage. Nach Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist Deutscher im Sinne des
Grundgesetzes,
wer
die
deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Den Erwerb
und
Verlust
der
deutschen
Staatsangehörigkeit
regelt
das
am
01.01.1914 in Kraft getretene Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Da
es eine Reichsangehörigkeit nicht mehr
41
gibt, ist der Name des RuStAG mit
Wirkung vom 01.01.2000 durch den
Bundesgesetzgeber von "Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz"
in
"Staatsangehörigkeitsgesetz"
(StAG)
geändert worden.
16-P-2012-01567-00
Balve
Beamtenrecht
Der Petitionsausschuss hat das Anliegen
von Frau H. geprüft und festgestellt, dass
die von ihr angegriffene Beurteilung
formell korrekt zustande gekommen und
ihr durch die Dienststellenleitung und
Vertreter der Oberfinanzdirektion Münster
auch im Beisein der Personalvertretung
mehrfach mündlich und schriftlich erläutert
worden ist.
Die Einschätzung der Dienststellenleitung
des Finanzamts Iserlohn, dass sich das
Leistungsbild von Frau H. gegenüber der
Vorbeurteilung verschlechtert hat, ist
nachvollziehbar
und
anhand
von
Beispielen (Arbeitsrückstände, Art der
Arbeit, Sozialkompetenz etc.) belegt.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass
Frau
H.
sofern
sie
das
Beurteilungsergebnis für rechtswidrig hält,
der Rechtsweg offen steht.
Frau H.
erhält
eine Kopie der
Stellungnahme des Finanzministeriums
vom
28.01.2013,
der
sich
der
Petitionsausschuss anschließt.
16-P-2012-01570-00
Stolberg
Rundfunk und Fernsehen
Der Petent möchte mit seiner Petition eine
Änderung dahingehend erreichen, dass
nur
für
tatsächlich
genutzte
Rundfunkgeräte
ein
Rundfunkbeitrag
gezahlt werden muss.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerin für
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Bundesangelegenheiten,
Medien) berichten lassen.
Europa
und
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung ist die Umstellung auf
den
einheitlichen
Rundfunkbeitrag
notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre
verfassungsmäßigen
Aufgaben
zu
erfüllen.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 24.01.2013.
16-P-2012-01574-00
Wuppertal
Gesundheitsfürsorge
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen von Frau D. und das zweite
Ausbauprogramm für den Maßregelvollzug
in Nordrhein-Westfalen unterrichtet.
Maßregelvollzug ist eine Aufgabe des
Landes. Hierzu gehört auch die Auswahl
geeigneter Standorte für neue forensische
Kliniken. Der Petitionsausschuss nimmt
insoweit zur Kenntnis, dass eine
abschließende Prüfung und Auswahl von
Standorten für Klinikneubauten noch nicht
erfolgt ist.
Das
Ministerium
für
Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter hat das
Auswahlverfahren transparent gemacht
und den Bürgerinnen und Bürgern ein
umfangreiches Informationsangebot zur
Verfügung gestellt. Eine Offenlegung
sämtlicher
Informationen
zu
den
Standortprüfungen ist jedoch während des
noch laufenden Verfahrens nicht möglich.
Frau D.
erhält
eine Kopie der
Stellungnahme des Ministeriums für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter vom 01.02.2013.
42
16-P-2012-01575-00
Halver
Jugendhilfe
Die vom Jugendamt des Märkischen
Kreises getroffenen Maßnahmen und
Entscheidungen sind rechtlich nicht zu
beanstanden.
Das Jugendamt hat den von Frau H. für
ihren Sohn Jonas gestellten Antrag auf
Gewährung einer Musiktherapie im
Rahmen der Eingliederungshilfe nach
§ 35a
des
Achten
Buchs
des
Sozialgesetzbuchs entsprechend dem
vorgesehenen Verfahren geprüft. Sowohl
aus dem schulfachlichen Bericht der
Förderschule als auch aus einem
Gespräch des Jugendamts mit Frau H.
ergab sich, dass Jonas sozial integriert ist
und im häuslichen wie auch im
schulischen Bereich soziale Kontakte
bestehen. Deshalb sind derzeit die für eine
Leistungsbewilligung
notwendigen
Voraussetzungen rechtlich nicht gegeben.
Das Jugendamt hat Frau H. am
04.12.2012 die Gründe für die mit
Bescheid vom 27.11.2012 ergangene
Ablehnung der Musiktherapie telefonisch
erläutert und ihr die Teilnahme des
Jungen
an
einem
geeigneten
Sozialkompetenztraining für Kinder und
Jugendliche empfohlen. Der Bescheid ist
inzwischen bestandskräftig geworden.
16-P-2012-01576-00
Hückeswagen
Schulen
Sozialhilfe
Die Überprüfung hat keinen Anlass zur
Beanstandung ergeben.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR)
als zuständiger überörtlicher Träger der
Sozialhilfe hat sich mit seinem Bescheid
vom 29.11.2012 bereit erklärt, die Kosten
für den beantragten Therapiestuhl zu
übernehmen.
Insoweit
wurde
dem
Anliegen der Petentin entsprochen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
43
–
Ausreisever-
Im Übrigen hat der LVR darauf
hingewiesen, dass er während des
gesamten Antragsverfahrens in ständigen
Kontakt mit den vertretungsberechtigten
Eltern, von denen zu keiner Zeit Kritik an
der Bearbeitungsweise geäußert wurde,
stand.
Der
Schüler
ist
über
seinen
beihilfeberechtigten
Vater
privat
krankenversichert,
so
dass
zur
Versorgung mit dem Therapiestuhl für die
Schule in diesem Einzelfall nicht auf die
Verpflichtung
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
aus
dem
Leistungsrecht des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs abzustellen war. Eine
Übernahme der Kosten für einen
Therapiestuhl durch den Schulträger
schied ebenfalls aus, da die Kosten für
Hilfsmittel, die ein Schüler aufgrund einer
Krankheit oder Behinderung benötigt, um
am Unterricht in der Schule erfolgreich
teilnehmen zu können, keine Schulkosten
und von daher durch die gesetzliche
Krankenversicherung oder die Träger der
Eingliederungshilfe zu tragen sind.
Eine generelle Klärung der Zuständigkeit
für die Kostenübernahme ist nicht möglich.
Sozialhilferechtlich sind der Grundsatz der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe und die
Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe
zur Prüfung und Entscheidung unter
Berücksichtigung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles zu beachten.
16-P-2012-01577-00
Köln
Ausländerrecht
Der Petition hat die Sach- und Rechtslage
geprüft. Er sieht keinen Anlass, konkrete
Maßnahmen zu empfehlen. Durch seine
illegale Wiedereinreise, seinen massiven
Widerstand gegen die am 25.10.2011
erfolgte Festnahme und sein erneutes
Untertauchen hat der Petent deutlich
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, wenn die
Stadt Köln auch vor dem Hintergrund einer
möglichen psychischen Erkrankung des
Petenten die Durchsetzung der –
gerichtlich bestätigten
pflichtung betreibt.
16-P-2012-01579-00
Recklinghausen
Straßenverkehr
Die L 511n ist im angesprochenen
Abschnitt
als
Kraftfahrstraße
ausgewiesen. Kraftfahrstraßen dürfen
gemäß der Straßenverkehrsordnung nur
von Kraftfahrzeugen benutzt werden,
deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h
beträgt und deren Abmessungen maximal
4 m hoch und 2,55 m breit sind.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge, die diese
Vorgaben in der Regel nicht einhalten,
dürfen die L 511n nicht benutzen. Auch
sprechen die im landesweiten Vergleich
überdurchschnittlich
hohe
Verkehrsbelastung der L 511n sowie der
relativ schmale Ausbauzustand mit der
damit
verbundenen
Gefahr
beim
Überholen gegen eine Benutzung der
L 511n
durch
landwirtschaftliche
Fahrzeuge.
Im Gegensatz dazu war die L 608 in
Dorsten
nur
zeitweise
für
den
landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben
worden, weil dort infolge der Sanierung
der Brücke über den Wesel-Datteln-Kanal
im
Zuge
der
K 32
für
den
landwirtschaftlichen
Verkehr
keine
geeignete Alternative zur Verfügung stand.
Auch die Unfallsituation unter Beteiligung
des landwirtschaftlichen Verkehrs und der
Straßenverkehrslärm sprechen nicht für
eine Verlagerung des landwirtschaftlichen
Verkehrs. Für diesen Straßenzug findet
sich auch im Luftreinhalteplan kein
Hinweis auf Grenzwertüberschreitungen
für Feinstaub PM 10 oder Stickstoffdioxid.
Der Petitionsausschuss sieht keinen
Anlass, der Landesregierung (Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr) Maßnahmen zu empfehlen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01580-00
Brakel
Rechtspflege
Der
Petitionsausschuss
nimmt
zur
Kenntnis, dass die Präsidentin des
Landessozialgerichts nach nochmaliger
Prüfung die in den Verfahren L 5 SV 9 bis
11/11 B entstandenen Gerichtskosten in
Höhe von jeweils 50 Euro mit Bescheid
vom 16.01.2013 erlassen hat. Diesem
Anliegen
der
Petentin
ist
damit
entsprochen.
Im Übrigen weist der Ausschuss darauf
hin, dass es ihm wegen der durch das
Grundgesetz gewährleisteten richterlichen
Unabhängigkeit verwehrt ist, gerichtliche
Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern
oder aufzuheben. Aus demselben Grund
kann der Petitionsausschuss auch keinen
Einfluss
auf
künftige
gerichtliche
Entscheidungen nehmen. Diese können
grundsätzlich nur nach den Bestimmungen
der jeweiligen Prozessordnung durch die
nächsthöhere
gerichtliche
Instanz
überprüft werden. Ist der Instanzenzug
ausgeschöpft,
muss
das
Ergebnis
hingenommen werden.
Der
Petitionsausschuss
sieht
nach
Unterrichtung über die Angelegenheit
keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.
16-P-2012-01589-00
Pelm
Krankenversicherung
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der Petition von Frau B.-R. zugrunde
liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat
festgestellt, dass das Verwaltungshandeln
der AOK nicht dem Grundsatz einer
zügigen, umfassenden und zeitgemäßen
Leistungserbringung entspricht. Dieses
Verhalten missbilligt er ausdrücklich.
Er hat zur Kenntnis genommen, dass
zwischenzeitlich
dem
Petitum
auf
Kostenerstattung des Handy-Move-Lifters
für die Tochter durch die AOK
entsprochen wurde und hinsichtlich des
beantragten Atemtrainers Frau B.-R. die
44
Alternative einer Heilmitteltherapie in Form
von
Atemgymnastik
mit
dem
behandelnden Arzt erörtern wird.
Der Ausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass die Landesregierung
(Ministerium
für
Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter) die
Bearbeitung
dieser
Angelegenheit
aufsichtsrechtlich beanstanden wird, um
künftig
eine
zeitgerechte
Antragsbearbeitung sicherzustellen.
Er bittet das Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter, ihm über
das Ergebnis seiner aufsichtsrechtlichen
Prüfung zu berichten.
16-P-2012-01591-00
Linnich
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss hat von den
Gründen Kenntnis genommen, aus denen
das Amtsgericht Jülich die Eröffnung des
Hauptverfahrens in der Strafsache 3 Ds
405/12
abgelehnt
und
die
Staatsanwaltschaft Aachen von der
Einlegung eines Rechtsmittels gegen
diese Entscheidung abgesehen hat.
Wegen der den Richterinnen und Richtern
durch Artikel 97 des Grundgesetzes
verliehenen Unabhängigkeit ist es dem
Petitionsausschuss versagt, gerichtliche
Entscheidungen zu prüfen, zu ändern oder
aufzuheben.
Die
Sachbehandlung
Staatsanwaltschaft
ist
nicht
beanstanden.
Der Petitionsausschuss sieht
Anlass zu weiteren Maßnahmen.
der
zu
keinen
Herr Dr. K. erhält eine Kopie der
Stellungnahme des Justizministeriums
vom 28.01.2013 nebst Anlagen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01597-00
Hagen
Polizei
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen der Petentin und den der Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
unterrichtet.
Das Vorgehen, zu einem Verkehrsunfall
mit Sachschaden einen Beamten der
Kreispolizeibehörde Hagen hinzuzuziehen,
bei dem die Petentin Unfallbeteiligte war,
ist nicht zu beanstanden. Es gibt nach
rechtlicher Überprüfung des Sachverhalts
zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen
keine Veranlassung.
Die von der Petentin erstattete Anzeige
gegen die Polizeibeamten wurde mit
Datum vom 27.12.2012 gemäß § 170
Absatz 2
der
Strafprozessordnung
mangels
hinreichenden
Tatverdachts
eingestellt. Das zunächst ausgesetzte
Verfahren
hinsichtlich
der
Dienstaufsichtsbeschwerde wird nach
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
gegen die Beamten nunmehr fortgeführt.
Das zum Nachteil der Petentin eingeleitete
Strafverfahren
ist
noch
nicht
abgeschlossen und wird derzeit bei der
Staatsanwaltschaft Hagen geführt.
Zu den Überwachungsvorwürfen ist
festzustellen, dass es weder in der
Vergangenheit noch aktuell polizeiliche
Observationsmaßnahmen
gegen
die
Petentin gab.
Es
besteht
kein
Anlass,
der
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales) Maßnahmen zu
empfehlen.
16-P-2012-01601-00
Werther
Abgabenordnung
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet.
45
Wegen der den Richterinnen und Richtern
durch das Grundgesetz verliehenen
richterlichen Unabhängigkeit ist es dem
Petitionsausschuss verwehrt, ergangene
gerichtliche Entscheidungen zu prüfen, zu
ändern oder aufzuheben.
Es
besteht
kein
Anlass,
der
Landesregierung
(Justizministerium)
Maßnahmen zu empfehlen.
Die Petentin erhält je eine Kopie der
Stellungnahme des Justizministeriums
vom 28.01.2013 und der dazugehörigen
Anlage.
16-P-2012-01602-00
Mönchengladbach
Straßenbau
Das Anliegen des Petenten widerspricht
dem Schutzzweck des Anbauverbots und
der Anbaubeschränkungsregelungen des
Bundesfernstraßengesetzes. Als oberste
Forderung gilt die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße,
die durch ein absolutes Werbeverbot in
einem Abstand von 40 Metern zur
Bundesautobahn und durch ein Bauverbot
bis
zu
100
Metern
längs
der
Bundesautobahn gesetzlich geschützt
wird. Ein bewusstes Sichtbarmachen von
Werbeanlagen würde der gesetzlichen
Absicht zuwider laufen. Ferner haben
Straßenanlieger
grundsätzlich
kein
Anrecht
auf
freie
Sicht
bzw.
uneingeschränkte Einsicht von der Straße
aus.
Ein
gezielter
Rückschnitt
des
Straßenbegleitgrüns
kommt
nur
in
Betracht,
wenn
die
Verkehrssicherungspflicht
oder
die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Gehölzpflege es erfordern, nicht aber,
wenn die Sicht auf den Werbepylon des
Petenten behindert ist.
Im Übrigen musste der Werbeanhänger,
der vom Petenten auf einem Feld neben
der A 61 aufgestellt wurde, wieder entfernt
werden, da er sich innerhalb der
Werbeverbotszone befand.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Der Petitionsausschuss sieht davon
der Landesregierung (Ministerium
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
Verkehr)
weitere
Maßnahmen
empfehlen.
ab,
für
und
zu
16-P-2012-01614-00
Düsseldorf
Straßenverkehr
Der Petitionsausschuss sich über den
vorgetragenen Sachverhalt und die
Rechtslage unterrichtet und sieht nach
Abschluss der Prüfung keinen Anlass, der
Landesregierung (Ministerium für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr)
Maßnahmen zu empfehlen.
Mit Ordnungsverfügung vom 01.09.2011
hat die Fahrerlaubnisbehörde festgestellt,
dass die tschechische Fahrerlaubnis des
Petenten
für
den
Bereich
der
Bundesrepublik Deutschland ungültig ist.
Der
Petent
hat
gegen
die
Ordnungsverfügung
Klage
beim
Verwaltungsgericht
Düsseldorf
eingereicht.
Mit
Beschluss
des
Verwaltungsgerichts
vom
09.03.2012
wurde der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. In der
Begründung führte das Gericht aus, dass
die Ordnungsverfügung vom 01.09.2011
rechtmäßig war und den Petenten nicht in
seinen Rechten verletzte. Der Petent hat
daraufhin die Klage zurückgenommen.
Das
Verfahren
wurde
mit
Gerichtsbeschluss
vom
10.05.2012
eingestellt.
Der Petitionsausschuss sieht keine
Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten
zum Erfolg zu verhelfen.
16-P-2012-01616-00
Bergisch Gladbach
Ausbildungsförderung für Schüler
Das Amt für Ausbildungsförderung des
Rheinisch-Bergischen Kreises hat bei der
Ausführung
des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
die gesetzlichen Bestimmungen des
46
Förderungsrechts im relevanten Zeitraum
beachtet.
Der
Petitionsausschuss
stellt
abschließend fest, dass die beanstandete
Versagung von Förderungsleistungen
aufgrund des väterlichen Einkommens zu
Recht erfolgte.
Die Petentin erhält eine Kopie der
Stellungnahme des Ministeriums für
Schule
und
Weiterbildung
vom
15.01.2013.
16-P-2012-01617-00
Wenden
Recht der Tarifbeschäftigten
Die unterschiedliche Behandlung bei der
Entgeltfortzahlung von Beamtinnen und
Beamten
einerseits
sowie
von
Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst
andererseits
resultiert
aus
dem
unterschiedlichen
Status
der
Beschäftigten.
Gemäß
§3
Abs. 1
Beamtenstatusgesetz stehen Beamtinnen
und Beamte zu ihrem Dienstherrn in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis. Dagegen werden die
Tarifbeschäftigten auf der Grundlage eines
privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses
beschäftigt.
Die
Inhalte
der
Arbeitsverhältnisse
sind
durch
tarifvertragliche Regelungen bestimmt, die
zwischen
Arbeitgebern
und
Gewerkschaften ausgehandelt werden.
Die Inhalte des Beamtenverhältnisses
werden einseitig durch den Gesetzgeber
festgelegt. Das Arbeitsverhältnis und das
Beamtenverhältnis sind deshalb rechtlich
vollkommen unterschiedlich ausgestaltet.
Es
gelten
gänzlich
verschiedene
Bezahlungsund
Alterssicherungssysteme.
Die Unterschiede bei den Regelungen zur
Entgeltfortzahlung von Beamtinnen und
Beamten einerseits und Tarifbeschäftigten
im öffentlichen Dienst andererseits sind
nicht so gravierend, wie Herr E. darstellt.
Es ist zwar zutreffend, dass bei
Tarifbeschäftigten lediglich für die ersten
sechs Wochen einer Erkrankung das
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Entgelt in voller Höhe durch den
Arbeitgeber fortgezahlt wird. Anschließend
erhalten sie jedoch das Krankengeld aus
der gesetzlichen Krankenversicherung und
einen Krankengeldzuschuss. Zwar ist das
Krankengeld begrenzt auf 90 % des
letzten Nettoentgelts zuzüglich eventueller
Einmalzahlungen. Dieses Krankengeld
wird für die Tarifbeschäftigten im
öffentlichen Dienst jedoch durch einen
Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrags
zwischen
dem
Krankengeld
und
dem
bisherigen
Nettoentgelt für bis zu 39 Wochen durch
den Arbeitgeber aufgestockt. Durch diese
Aufstockung
des
gesetzlichen
Krankengeldes
steht
den
Tarifbeschäftigten für einen Zeitraum von
bis zu 39 Wochen faktisch nahezu die
Fortzahlung des Nettoentgelts zu.
16-P-2012-01624-00
Bergisch Gladbach
Forst- und Jagdwesen
Die Überprüfung des Sachverhalts hat
ergeben, dass der Bescheid der
Forstbehörde
zur
Beseitigung
der
Douglasien auf den Flächen des Petenten
sowie die Festsetzung und Durchsetzung
des Zwangsgelds rechtmäßig sind und
den Petenten nicht in seinen Rechten
verletzen.
Das Anpflanzen von Douglasien auf
Grünlandstandorten
bedarf
einer
forstbehördlichen
Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 41
des
Landesforstgesetzes.
Diese
Genehmigung konnte im vorliegenden Fall
aus Gründen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nicht erteilt werden.
Aus diesen Gründen war auch die
Anordnung
der
Beseitigung
der
Aufforstung rechtmäßig. Da der Petent die
Anordnung nicht befolgte, konnte sie mit
Maßnahmen des Verwaltungszwangs
durchgesetzt werden. Die Festsetzung
eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 €
war geeignet und verhältnismäßig.
Der Petitionsausschuss sieht keine
Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu
verhelfen.
47
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz vom 12.02.2013.
16-P-2012-01632-00
Rheda-Wiedenbrück
Straßenbau
Der Petitionsausschuss dankt Herrn B. für
seine Hinweise zur kostengünstigen
Sanierung maroder Straßen mittels
sogenanntem „Kaltrecycling in-situ“. Die
Methode
ist
der
Landesregierung
(Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - MBWSV)
bekannt
und
wurde
einige
Male
eingesetzt. Herr B. erhält eine Kopie der
Stellungnahme
des
MBWSV
vom
04.02.2013.
Angesichts
des
erheblichen
Sanierungsbedarfs öffentlicher Straßen in
NRW bittet der Petitionsausschuss die
Landesregierung (MBWSV) um einen
schriftlichen Bericht, ob, wann und wie die
Landesregierung sich für weitergehende
Einsatzmöglichkeiten
ausspricht.
Der
Ausschuss würde es begrüßen, wenn bis
zur
Anerkennung
als
Standardbauverfahren die Methode des
„Kaltrecylings in-situ“ in geeigneten
Sonderund
Einzelfällen
verstärkt
Anwendung fände.
Die Petition wird dem Ausschuss für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr als Material überwiesen.
16-P-2012-01638-00
Monheim
Krankenversicherung
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der Petition von Frau D. zugrunde
liegenden Sachverhalt unterrichtet.
Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich
Frau D. hinsichtlich einer zahnärztlichen
Fortbildung
zum
Bereich
der
"hochsensiblen
Patientinnen
und
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Patienten" u. a. bereits an eine
Ärztekammer gewandt hat, die ihr
Anliegen
gegebenenfalls
an
die
zuständige Zahnärztekammer weiterleiten
wird.
Anlass
zu
Maßnahmen
des
Landesgesetzgebers
oder
der
Landesregierung bestehen daher nicht.
16-P-2012-01644-00
Meine
Recht der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden
Herr A. wendet sich gegen die
Entscheidung des Landschaftsverbands
Westfalen-Lippe, mit dem sein Antrag auf
Bewilligung von Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz
abgelehnt
wurde.
In der Versorgungsrechtsangelegenheit ist
derzeit ein sozialgerichtliches Verfahren
anhängig, in das der Petitionsausschuss
wegen der im Grundgesetz garantierten
richterlichen
Unabhängigkeit
nicht
eingreifen kann. Somit bleibt der Ausgang
des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
Der
Petitionsausschuss
bittet
die
Landesregierung (Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales), ihm über den
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu
berichten.
48
16-P-2012-01652-00
Marl
Berufsbildung
Die Bezirksregierung hat mit Bescheid
vom 14.10.2008 den in Russland
erworbenen Abschluss der Petentin als
Prüfungsteil im Rahmen der Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen in dem Unterrichtfach
„Geografie" und in dem Prüfungsfach
„Erziehungswissenschaften"
anerkannt,
den Anerkennungsantrag bezogen auf das
Unterrichtsfach
„Biologie"
jedoch
abgelehnt.
Diese
Entscheidung
beanstanden.
ist
nicht
zu
Die Petentin kann die Voraussetzungen
für den Zugang zum Vorbereitungsdienst
durch ein ergänzendes Lehramtsstudium
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
bzw. Master of Education erwerben.
Zur Information über die verschiedenen
Zugangsmöglichkeiten, die der Petentin
offen stehen, erhält sie eine Kopie der
Stellungnahme des Ministeriums für
Schule
und
Weiterbildung
vom
05.02.2013.
16-P-2012-01653-00
Krefeld
Polizei
16-P-2012-01646-00
Lippstadt
Rundfunk und Fernsehen
Der Petent beschwert sich über aus seiner
Sicht ungesetzliche Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten
des
Polizeipräsidiums Krefeld.
Der Petent wendet sich gegen die
Neuregelung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks ab 01.01.2013. Hierzu erhält er
eine Kopie der Stellungnahme der
Ministerin für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien vom 05.02.2013, der
sich der Petitionsausschuss anschließt.
Der Petitionsausschuss hat sich von der
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales) über den der Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
unterrichten lassen.
Nach
der
Stellungnahme
der
Landesregierung gibt es keine Hinweise
für ein fehlerhaftes Verhalten von
Polizeivollzugsbeamten.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 08.02.2013.
16-P-2012-01662-00
Hagen
Selbstverwaltungsangelegenheiten
Der Petitionsausschuss hat sich über den
vorgetragenen Sachverhalt informiert. Er
hat zur Kenntnis genommen, dass die
Stadt Hagen eine Schließung des
Theaters nicht beabsichtigt und ihre
Bemühungen darauf gerichtet sind, im
Rahmen
der
gemeindlichen
Leistungsfähigkeit den Erhalt des Theaters
in der derzeitigen Ausprägung dauerhaft
sicherzustellen. Der Petitionsausschuss
sieht
vor
dem
Hintergrund
der
haushaltsrechtlichen Vorschriften wegen
der aktuellen Haushaltslage der Stadt
Hagen jedoch keine Möglichkeit für die
Kommune, auf die vom Rat der Stadt
Hagen mit dem Haushaltssanierungsplan
für
das
Haushaltsjahr
2012
eigenverantwortlich
beschlossenen
Einsparungen beim Theater der Stadt
Hagen zu verzichten.
Der Petent erhält eine Kopie der
Stellungnahme des Ministeriums für
Inneres
und
Kommunales
vom
06.02.2013.
16-P-2012-01663-00
Düsseldorf
Ausländerrecht
Der Petitionsausschuss hat sich mit der
Sach- und Rechtslage vertraut gemacht.
Die
Erteilung
einer
Niederlassungserlaubnis setzt nach § 9
des Aufenthaltsgesetzes voraus, dass der
Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß Nr.
2.2.3
der
Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
zum
Aufenthaltsgesetz darf die Fähigkeit zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht
nur vorübergehend sein. Da zum einen
das Einkommen in der Vergangenheit zur
Sicherung des Lebensunterhaltes der
49
Familie nicht ausreichend war und zum
anderen
die
neuen
zusätzlichen
Tätigkeiten des Petenten und seiner
Ehefrau, durch die seit 01.10.2012
erstmals die volle Sicherung des
Lebensunterhaltes gewährleistet wird, bis
zum 28.02.2013 befristet sind, kann
derzeit noch nicht von einer dauerhaften
Sicherung des Lebensunterhaltes aus
eigenen Mitteln ausgegangen werden. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Entscheidung über die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis bis März 2013
zurückgestellt worden ist.
16-P-2012-01665-00
Stemwede
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet. Er hat davon
Kenntnis
genommen,
dass
aus
therapeutischer Sicht eine Entlassung des
Petenten aus dem Maßregelvollzug
derzeit nicht befürwortet wird.
Wegen der den Richterinnen und Richtern
durch Artikel 97 des Grundgesetzes
verliehenen Unabhängigkeit ist dem
Petitionsausschuss eine Überprüfung der
gerichtlichen Entscheidungen betreffend
die Fortdauer der Unterbringung des
Petenten nicht möglich.
Es besteht kein Anlass zu weiteren
Maßnahmen.
16-P-2012-01666-00
Siegen
Selbstverwaltungsangelegenheiten
Die Petition
erledigt.
ist
durch
Zurücknahme
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01668-00
Lübbecke
Rundfunk und Fernsehen
Mit
der
Änderung
des
Rundfunkstaatsvertrages ist seit dem
01.01.2013
eine
einheitliche
Haushaltsabgabe zu zahlen. Es kommt
daher nicht auf die konkrete Nutzung
eines Rundfunkempfangsgeräts an.
Der Petent erhält eine erläuternde
Stellungnahme
der
Ministerin
für
Bundesangelegenheiten,
Europa
und
Medien vom 05.02.2013.
16-P-2012-01669-00
Bergisch Gladbach
Dienstaufsichtsbeschwerden
Der Petitionsausschuss hat sich darüber
unterrichtet, dass das Schreiben des
Petenten
vom
01.10.2012
der
Bezirksregierung Köln am 12.10.2012
zugegangen ist und mit Schreiben vom
05.11.2012 (versandt am 07.11.2012)
beantwortet wurde. Diese Antwort hat sich
mit der Petition vom 05.11.2012
überschnitten.
Die Bearbeitungszeit für die Beantwortung
des Schreibens des Petenten ist nach
Auffassung des Petitionsausschusses
nicht zu beanstanden.
50
Aufgrund der eindeutigen Sachlage hat
der Petitionsausschuss auf die Anhörung
des Herrn H. verzichtet. Ein Anspruch auf
Anhörung besteht im Übrigen nicht.
16-P-2012-01672-00
Irun
Rentenversicherung
Die
Entscheidung
der
Deutschen
Rentenversicherung
Rheinland,
den
Antrag des Herrn S. auf Gewährung einer
Rente
wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit abzulehnen, ist nach
Annahme des Vergleichsvorschlags des
Versicherungsträgers,
volle
Erwerbsminderung
auf
Dauer
seit
16.03.2012
anzuerkennen,
weiterhin
Gegenstand eines Berufungsverfahrens
vor dem Landessozialgericht NordrheinWestfalen.
Dadurch ist sichergestellt, dass die über
das Teilanerkenntnis hinausgehenden
Forderungen des Herrn S. durch
unabhängige Richterinnen und Richter im
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
geprüft werden.
Die
lange
Verfahrensdauer,
die
insbesondere
auf
die
schwierige
Beweiserhebung
im
Ausland
zurückzuführen
ist,
wird
bedauert.
Konkrete
Anhaltspunkte
für
eine
verfahrensfehlerhafte bzw. verzögerte
Bearbeitung
der
Deutschen
Rentenversicherung Rheinland können
jedoch nicht festgestellt werden.
16-P-2012-01670-00
Werl
Strafvollzug
Der Petitionsausschuss sieht
Anlass zu weiteren Maßnahmen.
Aufgrund des Delikts darf Herr H. nur mit
Zustimmung des Justizministeriums in den
offenen Vollzug zurückverlegt werden.
16-P-2012-01676-00
Köln
Rechtspflege
Da
das
Justizministerium
seine
Zustimmung nicht erteilt hat, sieht der
Petitionsausschuss keine Möglichkeit,
dem Anliegen des Herrn H. zu
entsprechen.
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen der Petentin und den mit der
Petition angesprochenen Sachverhalt
unterrichtet.
keinen
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Wegen der den Richterinnen und Richtern
durch Artikel 97 des Grundgesetzes
verliehenen Unabhängigkeit ist es dem
Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche
Entscheidungen zu prüfen, zu ändern oder
aufzuheben.
51
Petenten
durchweg
auf
öffentliche
Leistungen angewiesen gewesen seien.
Der Ausschuss sieht keinen Anlass zu
weiteren Maßnahmen.
Über
die
vorgetragenen
zielstaatsbezogenen
Gründe
–
einschließlich
im
Heimatland
möglicherweise nicht zu behandelnder
Krankheiten – hat ausschließlich das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) zu befinden. An dessen
Entscheidung ist die Ausländerbehörde
gemäß
§§
4
und
42
des
Asylverfahrensgesetzes gebunden. Alle im
bisherigen Asylverfahren noch nicht
berücksichtigten
zielstaatsbezogenen
Gesichtspunkte wären deshalb gegenüber
dem BAMF geltend zu machen. Für
Eingaben gegen Entscheidungen des
BAMF als einer Bundesbehörde wäre
sodann der Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages zuständig.
16-P-2012-01687-00
Ennepetal
Ausländerrecht
Der Ausschuss sieht keinen Anlass, der
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales) Maßnahmen zu
empfehlen.
Der Petitionsausschuss hat von den
Gründen Kenntnis genommen, aus denen
die Staatsanwaltschaft Köln in dem
Verfahren 168 Js 90/12 die Aufnahme von
Ermittlungen abgelehnt hat und die gegen
diese
Entschließung
gerichteten
Beschwerden der Petentin ohne Erfolg
geblieben sind.
Die
staatsanwaltschaftliche
Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden.
Der Petitionsausschuss hat sich mit der
Sach- und Rechtslage vertraut gemacht.
Die Petenten sind nach rechtskräftig
negativem Abschluss der Asylverfahren
vollziehbar
ausreisepflichtig.
Abschiebungsverbote im Sinne von § 60
des
Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG)
wurden in diesen Verfahren nicht
festgestellt.
Die Entscheidung der Ausländerbehörde,
den
Petenten
kein
asylverfahrensunabhängiges
Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5
AufenthG in Verbindung mit Artikel 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention
zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Es ist
nicht erkennbar, dass hierfür bestehenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Behörde begründet nachvollziehbar,
dass eine schützenswerte Rechtsposition
durch eine Verwurzelung in persönlicher,
gesellschaftlicher
und
wirtschaftlicher
Hinsicht offensichtlich nicht vorliegt, da die
Sprachkenntnisse der Petenten trotz
neunjährigen
Aufenthaltes
in
der
Bundesrepublik nur rudimentär und die
16-P-2012-01699-00
Werl
Strafvollzug
Vor dem Hintergrund einer geringen
Personalstärke
und
mehrfachem
aggressiven Verhaltens von Gefangenen
untereinander sah sich der Leiter der
Justizvollzugsanstalt Werl veranlasst, aus
Gründen der Sicherheit und Ordnung die
Teeküchen
und
Freizeiträume
des
Wohngruppenvollzugs
an
den
Wochenenden zu schließen.
Es besteht zurzeit keine Möglichkeit, diese
Maßnahme zurückzunehmen.
16-P-2012-01708-00
Bottrop
Jugendhilfe
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Anlass, der Landesregierung (Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport) Maßnahmen zu empfehlen.
Die
stationäre
Unterbringung
des
Mädchens wurde inzwischen auf Wunsch
der Petentin abgebrochen. Dass die
Maßnahme nicht die erwartete positive
Veränderung im Verhalten des Mädchens
bewirken konnte, ist jedoch auch darauf
zurückzuführen,
dass
die
Petentin
ihrerseits getroffene Absprachen mit dem
Jugendamt nicht eingehalten hat.
Um die Familie weiterhin zu unterstützen,
hat das Jugendamt Hilfe in Form einer
Familientherapie
und
einer
Sozialpädagogischen
Familienhilfe
eingeleitet.
Darüber hinaus wird der Petentin
empfohlen, sich mit dem Sozialdienst
Katholischer Frauen e. V. in Verbindung
zu setzen, um möglicherweise eine
Tagesmutter in Anspruch zu nehmen.
16-P-2012-01722-00
Oberhausen
Hochschulen
Das genaue Anliegen von Herrn K. ist aus
dem
Wortlaut
der
an
die
Petitionsausschüsse
des
Deutschen
Bundestags und des Landtags gerichteten
Eingaben leider nicht ersichtlich.
Soweit der Petitionsausschuss davon
ausgeht,
dass
Herr
K.
eine
Vereinheitlichung der Datenbestände über
Studierende und Hochschulbeschäftigte
fordert, wäre dies aus fachlicher Sicht
nicht zielführend, zumal durch diesen
Schritt keine Kostenersparnis erkennbar
ist.
16-P-2012-01724-00
Wesel
Bergbau
Vor dem Hintergrund der aktuellen
Diskussion
über
eine
bessere
Unterstützung für Bergbau-Geschädigte
52
bittet
der
Petitionsausschuss
die
Landesregierung
(Ministerium
für
Wirtschaft, Energie, Mittelstand und
Handwerk
des
Landes
NordrheinWestfalen – MWEIMH) um schriftliche
Unterrichtung,
ob
und
wie
ein
Schlichtungsverfahren
für
durch
Salzbergbau Geschädigte angedacht ist.
Frau
B.
erhält
eine
Kopie
Stellungnahme
des MWEIMH
14.02.2013.
der
vom
Die Petition wird dem Unterausschuss
Bergbausicherheit
als
Material
überwiesen.
16-P-2012-01736-00
Herne
Psychiatrische Krankenhäuser
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen von Herrn O. unterrichtet.
Er hat zur Kenntnis genommen, dass
bereits insoweit Abhilfe geschaffen wurde,
als die Kabinen nunmehr eingebaut sind.
Die Kabinen werden noch mit Türen und
Licht ausgestattet und ein Schallschutz
durch Bekleben mit Teppich angebracht.
Dem Anliegen von Herrn O. wird damit
entsprochen.
Es
besteht
kein
Anlass,
der
Landesregierung
(Ministerium
für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter) weitere Maßnahmen zu empfehlen.
16-P-2012-01750-00
Ennepetal
Schulen
Da die Konfessionsgebundenheit des
Religionsunterrichts
durch
das
Grundgesetz in Artikel 7 Abs. 3 Satz 2
vorgegeben ist, besteht für das Land keine
Möglichkeit, eine hiervon abweichende
Regelung zu schaffen. Eine Änderung
dieser grundgesetzlichen Bestimmung
könnte
nur
durch
ein
verfassungsänderndes
Gesetz
auf
Bundesebene erfolgen.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Die
Konfessionsgebundenheit
des
Religionsunterrichts findet auch darin
Ausdruck, dass die Religionslehrkräfte der
Religion angehören müssen, die sie
unterrichten. Auch hier ist dem Land eine
Änderung
aufgrund
des
staatskirchenrechtlichen Gesamtgefüges
nicht möglich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet
sind, am Religionsunterricht teilzunehmen.
Dieses folgt aus der Glaubens- und
Weltanschauungsfreiheit des Artiktel 4
Abs. 1 Grundgesetz und wird in Artikel 14
Abs. 4 Landesverfassung sowie § 31
Abs. 6 des Schulgesetzes (SchuIG)
aufgegriffen.
Schülerinnen und Schüler sind - in
Abhängigkeit
von
ihrer
Religionsmündigkeit - aufgrund einer
Erklärung der Erziehungsberechtigten
oder
eigener
Erklärung
vom
Religionsunterricht
befreit.
Diesen
Schülerinnen
und
Schülern
kann
beispielsweise
im
Rahmen
ihrer
Teilnahme
am
Fach
Praktische
Philosophie/Philosophie (§ 32 SchuIG)
eine Kenntnis über die verschiedenen
Inhalte der Religionen vermittelt werden.
16-P-2012-01758-00
Mülheim/Ruhr
Forst- und Jagdwesen
Die derzeitigen Jagdzeiten für Grau-,
Kanada- und Nilgänse erlauben die
Bejagung landesweit. Alle drei Arten
haben damit derzeit eine Jagdzeit vom 16.
Juli bis 31. Januar. Einschränkungen gibt
es
für
die
beiden
VogelschutzSchongebiete „Unterer Niederrhein“ und
„Weseraue“.
Im
Rahmen
der
Novelle
zum
Landesjagdgesetz werden die Jagdzeiten
insgesamt für alle jagdbaren Tierarten
überprüft. Damit werden auch die
Jagdzeiten für die Gänsearten erneut
bewertet.
Die Petition wird dem Ausschuss für
Klimaschutz,
Umwelt,
Naturschutz,
53
Landwirtschaft und Verbraucherschutz als
Material überwiesen.
16-P-2012-01783-00
Rees
Energiewirtschaft
Immissionsschutz; Umweltschutz
Dem Wunsch des Petenten, ein generelles
und dauerhaftes Verbot von FracMaßnahmen bei der Erdgasgewinnung
auszusprechen, kann nach Prüfung seines
Anliegens nicht entsprochen werden.
Dagegen ist mit der Entscheidung der
Landesregierung, dass derzeit und bis auf
weiteres über etwaige Anträge auf
Genehmigung von Frac-Maßnahmen nicht
entschieden werden kann, dem dazu
hilfsweise
vorgetragenen
Anliegen
grundsätzlich entsprochen.
Das Anliegen des Petenten, das Bergrecht
zu ändern und eine Beweislastumkehr für
Bergschäden sowie eine verpflichtende
Umweltverträglichkeitsprüfung
einzuführen, wird bzw. ist im Rahmen der
Möglichkeiten
des
Landes
durch
beabsichtigte oder bereits gestellte
Anträge im Bundesrat zur Änderung
entsprechender gesetzlicher Vorschriften
aufgegriffen. Den weiteren Anliegen des
Petenten kann mit der Anwendung
bestehender rechtlicher Regelungen zur
Prüfung,
Genehmigung
und
Beaufsichtigung
der
Vorhaben
zur
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas
aus unkonventionellen Lagerstätten zu
gegebener Zeit Rechnung getragen
werden.
Der Petitionsausschuss schließt sich der
gemeinsamen
Stellungnahme
der
Landesregierung
(Ministerium
für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
und Handwerk und Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz) an.
Der Petent erhält zur weiteren Information
einen Auszug aus der gemeinsamen
Stellungnahme vom 09.01.2013.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01788-00
Aachen
Ordnungswidrigkeiten
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
und
die
Rechtslage
unterrichtet und stellt fest, dass das
Vorgehen der Stadt Aachen nicht zu
beanstanden ist. Es gibt nach rechtlicher
Überprüfung zu aufsichtsbehördlichen
Maßnahmen keine Veranlassung. Da die
Abschleppmaßnahme rechtmäßig war,
kann der Petent weder die Erstattung der
Abschleppkosten und des Bußgelds noch
der geltend gemachten Verwaltungskosten
verlangen.
Die angegriffenen Maßnahmen wurden im
Rahmen von Gerichtsverfahren vor dem
Verwaltungssowie
dem
Oberverwaltungsgericht
einer
eingehenden
gerichtlichen
Prüfung
unterzogen. Keine der Maßnahmen wurde
hierbei von den Gerichten beanstandet.
Im Hinblick auf die abgeschlossenen
Gerichtsverfahren und das bisher erfolgte
Verwaltungshandeln
sieht
der
Petitionsausschuss keine Möglichkeit, der
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales) Maßnahmen zu
empfehlen.
Im
Übrigen
unterliegen
verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl
in
Verfahrensführung
wie
auch
Entscheidungsfindung der verfassungsrechtlich
garantierten
richterlichen
Unabhängigkeit
und
können
im
Petitionsverfahren nicht überprüft werden.
16-P-2012-01792-00
Düren
Universitätskliniken
Beamtenrecht
Der Petitionsausschuss hat sich darüber
unterrichtet, dass die Rechnung storniert
und Herrn B. die bereits geleistete
Anzahlung zurückerstattet wird.
54
Der Ausschuss verweist im Übrigen auf
seinen Beschluss vom 19.07.2011 zu der
Petition Nr. 15-P-2011-03383-00, in dem
mitgeteilt
worden
war,
dass
ein
liquidationsberechtigter Professor einen
nicht unerheblichen Teil seiner Einnahmen
als Nutzungsentgelt abführen muss, womit
Privatpatienten
indirekt
auch
zur
Verbesserung
der
Einnahmen
der
Universitätskliniken beitragen.
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
16-P-2012-01798-00
Bad Driburg
Schulen
Die Petentin fordert, dass das städtische
Gymnasium Bad Driburg weitergeführt und
nicht in die Gründung der Gesamtschule
Bad
Driburg-Altenbeken
einbezogen
werden soll.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerium für
Schule und Weiterbildung) berichten
lassen.
Er nimmt zur Kenntnis, dass die obere
Schulaufsichtsbehörde verpflichtet war,
den Beschluss zur Auflösung des
städtischen Gymnasiums Bad Driburg zu
genehmigen.
Ob
die
geplante
Gesamtschule tatsächlich errichtet wird
oder einstweilen die bestehenden Schulen
weitergeführt werden, entscheiden Eltern
durch ihr Anmeldeverhalten.
Zur weiteren Information erhält die
Petentin eine Kopie der Stellungnahme
des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung vom 12.02.2013.
16-P-2012-01806-00
Dormagen
Jugendhilfe
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen
Anlass, der Landesregierung (Ministerium
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport) Maßnahmen zu empfehlen.
Die Verfahrensweise des Jugendamts der
Stadt Dormagen ist nicht zu beanstanden.
Das
Jugendamt
hat
gemäß
den
gesetzlichen Vorgaben aufgrund der
erfolgten
Gefahrenmeldung
einen
Hausbesuch durchgeführt und dabei keine
Kindeswohlgefährdung feststellen können.
Da der Petent mehrfach Beschwerden
eingereicht hat und deutlich wurde, dass
ein
gravierender
nachbarschaftlicher
Konflikt besteht, der alle Beteiligten stark
belastet,
wurden
Beratungsbzw.
Vermittlungsgespräche angeboten. Dem
Petenten
wird
empfohlen,
das
Gesprächsangebot anzunehmen, um eine
einvernehmliche Lösung mitzugestalten.
16-P-2012-01812-00
Radevormwald
Schulen
Die vom Landesgesetzgeber festgelegte
Betroffenenbeteiligung durch Ermittlung
des
Elternwillens
zu
schulorganisatorischen
Maßnahmen
gewährleistet, dass ein von Eltern
akzeptiertes
und
nachgefragtes
Schulangebot vorgehalten wird. Eine
Benachteiligung von Bürgerinnen und
Bürgern ist damit nicht verbunden.
Der Petitionsausschuss sieht
Anlass zu weiteren Maßnahmen.
keinen
Der Petent erhält zur weiteren Information
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 07.02.2013.
16-P-2012-01817-00
Langenfeld
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen
Anlass zu weiteren Maßnahmen.
55
Eine Überprüfung der von dem Petenten
beanstandeten
Entscheidungen
des
Sozialgerichts
Düsseldorf
ist
dem
Petitionsausschuss
aufgrund
der
verfassungsrechtlich
verbürgten
Unabhängigkeit der Richterinnen und
Richter
entzogen.
Gerichtliche
Entscheidungen können ausschließlich mit
den in der jeweiligen Verfahrensordnung
vorgesehenen Rechtsmitteln überprüft
werden. Davon hat der Petent Gebrauch
gemacht.
Zum
Kernbereich
der
geschützten
richterlichen Unabhängigkeit gehören
auch die rechtliche Würdigung des
Verfahrensinhalts
einschließlich
des
Parteivorbringens, die Maßnahmen zur
Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen
mit allen prozessleitenden Maßnahmen,
zu denen auch die Anberaumung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung
gehört, die Entscheidung, ob und
gegebenenfalls welche Beweise zu
erheben sind und deren Würdigung, die
Leitung der mündlichen Verhandlung
einschließlich der Erörterung der Sachund Rechtslage sowie die Begründung
einer gerichtlichen Entscheidung.
16-P-2012-01845-00
Lünen
Wasser und Abwasser
Der Petent bittet um Antwort, warum der
neue Rheindeich im Bereich Xanten
linksrheinisch
zwischen
Oberund
Untermörmter gesperrt ist, obwohl dieser
zwischenzeitlich geöffnet war.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz) berichten
lassen.
Aus
rechtlichen
Gründen
ist
die
Wiedereröffnung
des
gesperrten
Teilstücks zurzeit ausgeschlossen.
Zur weiteren Information erhält der Petent
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Landwirtschaft,
NaturVerbraucherschutz vom 05.02.2013.
und
16-P-2012-01890-00
Münster
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss hat sich über das
Anliegen des Petenten und den mit der
Petition angesprochenen Sachverhalt
unterrichtet.
Er hat von den Gründen Kenntnis
genommen,
aus
denen
die
Staatsanwaltschaft
Münster
die
Einstellung des Ermittlungsverfahrens 62
Js 10402/11 gemäß § 153a Absatz 1 der
Strafprozessordnung
(StPO)
gegen
Zahlung eines Geldbetrags von 500,00 €
beabsichtigte und nach Nichterteilung der
Zustimmung des damaligen Beschuldigten
die öffentliche Klage erhoben hat. Die in
dem Strafverfahren durch das Amtsgericht
Münster
beschlossene
Verfahrenseinstellung
gemäß
§ 153a
Absatz 2 StPO gegen Zahlung einer
Geldauflage von 750,00 € erfolgte gemäß
den gesetzlichen Voraussetzungen mit
Zustimmung
des
Mandanten
des
Petenten.
Der Ausschuss sieht keinen Anlass, in der
Angelegenheit weiter tätig zu werden.
16-P-2012-01922-00
Halver
Beamtenrecht
Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis
genommen, dass der Landrat des
Märkischen
Kreises
seine
Umsetzungsverfügung für Frau P. bis zur
Entscheidung
des
Oberverwaltungsgerichts außer Vollzug
gesetzt hat.
Wegen der durch das Grundgesetz
gewährleisteten
richterlichen
Unabhängigkeit
kann
der
Petitionsausschuss keine richterlichen
Entscheidungen überprüfen, ändern oder
aufheben. Entscheidungen der Gerichte
56
können grundsätzlich nur nach den
Bestimmungen
der
jeweiligen
Prozessordnung durch die nächsthöhere
gerichtliche Instanz überprüft werden. Der
Ausgang
des
Verfahrens
bleibt
abzuwarten.
Der Ausschuss hat sich darüber
unterrichtet, dass der Arbeitsplatz beim
Kriminalkommissariat (KK) in Lüdenscheid
behindertengerecht ist und Frau P. mit
Blick auf die veränderte Sachlage
zugesagt wurde, dass sie im KK
Lüdenscheid mit der Bearbeitung von
Sachverhalten aus dem Bereich der
Sexualdelikte nicht mehr betraut wird.
Auch an Durchsuchungsmaßnahmen bei
Beschuldigten und an Festnahmen und
Ermittlungsmaßnahmen muss sie nicht
teilnehmen,
wenn
aufgrund
der
Gesamtumstände Widerstand zu erwarten
ist. Darüber hinaus wird sie von
Observationsmaßnahmen ausgenommen.
Der
Ausschuss
hat
von
den
organisatorischen
und
rechtlichen
Gründen
Kenntnis
genommen,
die
ursächlich für die Umsetzung von Frau P.
sind. Nach der Stellungnahme der
Landesregierung (Ministerium für Inneres
und Kommunales – MIK) war das
Erfordernis einer amtsangemessenen
Umsetzung von Frau P. bereits Thema
mehrerer Führungsbesprechungen seit
2010. Auch waren der Pensionseintritt des
anderen Kollegen und die dadurch
entstehende Situation absehbar. Eine
transparentere
Kommunikation
hätte
sicherstellen können, dass für Frau P. die
rechtlichen Gründe für die spätere
Entscheidung nachvollziehbar gewesen
wären. Insofern bittet der Ausschuss die
Landesregierung (MIK) entsprechende
Maßnahmen zu veranlassen und ihn über
den Ausgang des OVG-Verfahrens zu
unterrichten.
Frau
P.
erhält
eine
Kopie
der
Stellungnahme des MIK vom 01.02.2013
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01927-00
Dortmund
Gesundheitsfürsorge
Die Verbesserung des Schutzes der
Bürgerinnen und Bürger vor den
Gesundheitsgefahren
durch
Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist ein
wichtiges
politisches
Anliegen
in
Nordrhein-Westfalen.
Die
Änderung
des
Nichtraucherschutzgesetzes
(NiSchG
NRW), die z. B. die Streichung aller
Ausnahmen
in
gastronomischen
Einrichtungen
beinhaltet,
ist
am
29.11.2012 im Landtag mehrheitlich nach
intensiven
Beratungen
in
den
Fachausschüssen verabschiedet worden.
Die ab 01.05.2013 in Kraft tretenden
ausnahmslosen
Rauchverbote
des
NiSchG NRW greifen zwar in das Recht
auf freie Persönlichkeitsentfaltung, die
Berufsausübungsfreiheit
und
das
Eigentumsrecht ein. Diese Eingriffe sind
jedoch aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Ein
konsequenter Nichtraucherschutz durch
Rauchverbote
in
gastronomischen
Einrichtungen ist keine Entmündigung von
Bürgerinnen und Bürgern.
Hinsichtlich seiner weiteren vorgetragenen
Einwände verweist der Ausschuss auf die
Stellungnahme des Ministeriums für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter vom 21.02.2013, von der Herr B.
eine Kopie erhält.
16-P-2012-01931-00
Bielefeld
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss hat sich über den
der
Petition
zugrunde
liegenden
Sachverhalt unterrichtet.
Er hat davon Kenntnis genommen, dass
weder die nach ihrer Krankenbehandlung
uneingeschränkt haftfähige Petentin einen
Antrag auf Strafausstand gestellt noch die
Vollzugseinrichtung
angeregt hat.
einen
57
solchen
Es
besteht
kein
Anlass,
der
Landesregierung
(Justizministerium)
Maßnahmen zu empfehlen.
16-P-2012-01932-00
Hückelhoven
Energienutzung
Der
Petitionsausschuss
sieht
aus
rechtlichen Gründen keine Möglichkeit,
dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu
verhelfen.
Die Bezuschussung der vorgenommenen
Heizungsumstellung ist wegen des
vorzeitigen Beginns der Maßnahme nicht
mehr möglich.
Der Petent erhält zur weiteren Information
eine Kopie der Stellungnahme des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz vom 15.02.2013.
16-P-2012-01943-00
Hürth
Gesundheitsfürsorge
Eine weitere Verbesserung des Schutzes
der Bürgerinnen und Bürger vor den
erheblichen Gesundheitsgefahren durch
Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist ein
wichtiges
politisches
Anliegen
in
Nordrhein-Westfalen.
Die
Änderung
des
Nichtraucherschutzgesetzes, die u. a. die
Streichung
aller
Ausnahmen
in
gastronomischen Einrichtungen beinhaltet,
ist am 29.11.2012 im Landtag mehrheitlich
nach intensiven Beratungen in den
Fachausschüssen verabschiedet worden
und wird zum 01.05.2013 in Kraft treten.
Hinsichtlich der von Frau S. monierten
Auswirkungen erhält sie eine Kopie der
Stellungnahme des Ministeriums für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter vom 21.02.2013.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2012-01953-00
Tecklenburg
Straßenverkehr
Durch eine Urinprobe und eine darauf
folgende Blutprobe wurde dem Petenten
Cannabiskonsum nachgewiesen. Den
Konsum von Cannabis räumte der Petent
gegenüber der Polizei selbst ein.
Nachdem
die
Fahrerlaubnisbehörde
hiervon Kenntnis hatte, war von ihr zu
überprüfen, ob der Petent geeignet ist, ein
Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen
Straßenverkehr zu führen.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises
Steinfurt
ordnete
daraufhin
die
Beibringung
eines
fachärztlichen
Gutachtens an. Durch die Untersuchung
sollte festgestellt werden, ob beim
Petenten
ein
gelegentlicher
oder
regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt
bzw. ausgeschlossen werden kann. Das
vom Institut für Rechtsmedizin des
Universitätsklinikums Münster erstellte
Gutachten vom 19.10.2012 hatte ein für
den Petenten positives Ergebnis, so dass
die
Fahrerlaubnisbehörde
keine
Eignungsbedenken mehr hatte und das
Verfahren eingestellt hat.
58
Besitzer der Wohnung (Mieter oder
selbstnutzende Eigentümer) haben die
Betriebsbereitschaft
der
Melder
sicherzustellen,
da
sie
ständig
ungehinderten Zutritt zur Wohnung haben
und die Kosten besonders gering halten
können, wenn sie die Aufgaben selbst
erledigen.
Eine besondere Kontrolle der Einhaltung
der
Rauchwarnmelderpflicht
durch
Behörden oder Dritte ist ebenso wie in den
anderen
Bundesländern
mit
Rauchwarnmelderpflicht nicht vorgesehen.
Dadurch werden Verwaltungsaufwand,
zusätzliche
Kosten
und
Probleme
bezüglich der Betretungsrechte beim
erforderlichen Zugang zu den Wohnungen
vermieden.
Die Stellungnahme des Ministeriums für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr vom 31.01.2013 wird dem
Petenten zur Verfügung gestellt.
16-P-2012-01982-00
Bad Zwischenahn
Krankenversicherung
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
stellt der Petitionsausschuss fest, dass
das Handeln der Fahrerlaubnisbehörde
nicht zu beanstanden ist. Somit wird kein
Anlass gesehen, der Landesregierung
(Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr) weitere
Maßnahmen zu empfehlen.
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem
Niedersächsischen
Landtag
überwiesen.
16-P-2012-01974-00
Nettetal
Bauordnung
Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung
für die Bundesrepublik Deutschland sind
die Richterinnen und Richter in ihren
Entscheidungen unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen (Artikel 97 des
Grundgesetzes). Dem Petitionsausschuss
ist es - wie jeder anderen Stelle außerhalb
des gerichtlichen Instanzenzugs auch deshalb
versagt,
auf
gerichtliche
Entscheidungen Einfluss zu nehmen, sie
zu ändern, aufzuheben oder auch nur auf
ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
Gerichtliche Entscheidungen können nur
mit
den
in
der
entsprechenden
Der
Petitionsausschuss
Anregungen zur Kenntnis.
nimmt
die
Der vorliegende Gesetzentwurf der
Landesregierung zur Änderung der
Landesbauordnung sieht vor, dass die
Eigentümer/Vermieter einer Wohnung zur
Installation
von
Rauchwarnmeldern
verpflichtet werden. Die unmittelbaren
16-P-2013-00356-01
Löhne
Rechtspflege
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Verfahrensordnung
vorgesehenen
Rechtsbehelfen angefochten werden.
Hierüber
befinden
dann
wieder
unabhängige Gerichte.
Der
Petitionsausschuss
sieht
nach
Unterrichtung über die Angelegenheit
keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.
16-P-2013-01170-01
Berlin
Rentenversicherung
Die Petition wird zuständigkeitshalber dem
Landtag Rheinland-Pfalz überwiesen.
16-P-2013-01609-01
Neukirchen-Vluyn
Wasser und Abwasser
Auch nach erneuter Prüfung der Sachund
Rechtslage
sieht
der
Petitionsausschuss keinen Anlass, seine
Beschlüsse
vom
28.02.2012
und
20.11.2012 zu ändern.
Eine
Grundlage
für
einen
Schadensersatzanspruch ist nach wie vor
nicht ersichtlich, da die Gemeinde Rheurdt
sich an die im Jahr 2010 geltende
Rechtslage gehalten hat.
16-P-2013-02068-00
Kamp-Lintfort
Energiewirtschaft
Der Petitionsausschuss hat sich über den
mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt
und die Rechtslage unterrichtet und sieht
nach Prüfung der Angelegenheit keine
Veranlassung,
der
Landesregierung
(Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk)
Maßnahmen zu empfehlen.
Die Arbeit und die Vorgehensweise der
Landeskartellbehörde sind nicht zu
beanstanden.
Dem
Anliegen
der
Nachtstrombezieher, zu angemessenen
Preisen beliefert zu werden, ist durch die
Preissenkungen
Stromversorger
worden.
59
der
preisauffälligen
Rechnung
getragen
Hinsichtlich
der
Namensnennung
derjenigen Unternehmen, bei denen nach
Prüfung
der
Kartellbehörde
Preissenkungen durchgesetzt werden
konnten, wurde davon abgesehen, weil bei
allen Versorgern, deren Preise zu hoch
waren,
Preissenkungen
bzw.
Verrechnungen erreicht werden konnten.
Insofern ist die Preisüberprüfung für die
Kunden dieser Versorger mit einem
positiven Ergebnis beendet worden. Eine
Absprache mit den Stromversorgern
existiert entgegen dem Vorwurf des
Petenten nicht.
Der weitere Vorwurf des Petenten, sein
Anspruch
im
Rahmen
des
Informationsfreiheitsgesetzes sei in einem
Telefonat verneint worden, hat sich nicht
bestätigt. Ihm wurde lediglich der Hinweis
gegeben,
dass
eine
kurzfristige
Akteneinsicht nicht gewährt werden
könne. Er müsse, da die Akte mit Inhalten
aus den Preissenkungsverfahren teilweise
schützenswerte
Geschäftsgeheimnisse
enthalte,
zumindest
einen
kurzen
formlosen Antrag stellen. Dem Petenten
bleibt es unbenommen, einen Antrag nach
dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen.
16-P-2013-02073-00
Düsseldorf
Energiewirtschaft
Die Petition betrifft eine privatrechtliche
Angelegenheit,
in
die
der
Petitionsausschuss nicht eingreifen kann.
Im
Streitfall
entscheiden
hierüber
ausschließlich die ordentlichen Gerichte.
Die Prüfung des Anspruchs des Petenten
auf Abrechnung seines Wärmeverbrauchs
steht in der Zuständigkeit der Zivilgerichte,
da es sich um eine privatrechtliche
Rechtsstreitigkeit handelt.
Die Befugnis zur Durchsetzung der
Vorschriften
der
Verordnung
über
Allgemeine
Bedingungen
für
die
Versorgung
mit
Fernwärme
beziehungsweise
der
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
60
Heizkostenverordnung liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich einer Behörde des
Landes Nordrhein-Westfalen.
16-P-2013-02161-00
Geldern
Strafvollzug
16-P-2013-02102-01
Castrop-Rauxel
Dienstaufsichtsbeschwerden
Herr W. befindet sich in der für ihn
zuständigen Justizvollzugsanstalt, weil er
seinerzeit aus der Justizvollzugsanstalt
Geldern heraus abgeschoben wurde.
Die erneute Eingabe wurde aufgrund des
Artikels 77 a Abs. 2 Satz e der
Landesverfassung
NRW
dem
LDI
überwiesen.
Vollzugslockerungen sind wegen der
langen Strafhaft verfrüht. Hinsichtlich der
weiteren Vollzugsplanung ist die zu
treffende Entscheidung über den Antrag
von Herrn W. auf Verbüßung des Restes
der Freiheitsstrafe in Großbritannien zu
berücksichtigen.
16-P-2013-02144-00
Bad Honnef
Schulen
Die Petition
erledigt.
ist
durch
Im Übrigen sieht der Petitionsausschuss
keinen
Anlass,
Maßnahmen
der
Dienstaufsicht zu empfehlen.
Zurücknahme
16-P-2013-02145-00
Soweit Herr W. mit Entscheidungen von
Behörden aus anderen Bundesländern
nicht einverstanden ist, steht es ihm frei,
sich an die jeweiligen Landesparlamente
zu wenden.
Lehrerausbildung
Der Petitionsausschuss hat sich mit der
Sach- und Rechtslage eingehend vertraut
gemacht. Er sieht nach der geltenden
Rechtslage keine Möglichkeit, dem
Anliegen des Petenten und der Schule, an
der er tätig ist, entgegenzukommen. Er
hält dies für umso bedauerlicher, als der
Petent ohne sein Verschulden daran
gehindert war, bereits ab dem 01.11.2012
an der Referendarausbildung am Seminar
Jülich teilzunehmen, obwohl er seinerseits
alles hierfür Erforderliche getan hat. Der
Ausschuss kann dem Petenten nur
empfehlen, über die Tauschbörse eine
anderweitige Zuweisung zu suchen. Es
wäre bedauerlich, wenn das Land einen
besonders geeigneten Sonderpädagogen
verlöre.
Der Ausschuss bittet die Landesregierung
(Ministerium für Schule und Weiterbildung)
um Unterrichtung über den weiteren
Verlauf und insbesondere darüber, ob der
Petent für die Referendarausbildung in
Nordrhein-Westfalen gehalten werden
konnte.
16-P-2013-02178-00
Düsseldorf
Straßenverkehr
Bei
Erstellung
der
medizinischpsychologischen Gutachten werden hohe
Anforderungen an die Qualität der
gutachterlichen Befunderhebung gestellt.
Die Gutachten sind unter Zugrundelegung
der
Begutachtungsleitlinien
und
Beurteilungskriterien zu erstellen. Diese
Fahreignungsgutachten
dienen
der
Fahrerlaubnisbehörde
als
Entscheidungshilfe und müssen insoweit
nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein.
Träger von Begutachtungsstellen für
Fahreignung
sind
nach
den
Bestimmungen
der
FahrerlaubnisVerordnung amtlich anzuerkennen und
unterliegen der Qualitätsüberwachung
durch
die
Bundesanstalt
für
Straßenwesen.
Die Abwägung zwischen dem Recht auf
individuelle Mobilität und dem Anspruch
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
der Allgemeinheit auf Schutz und
Sicherheit im Straßenverkehr kann
verständlicherweise bei den Betroffenen
auf der einen und den Behörden auf der
anderen Seite zu konträren Auffassungen
führen. Das Vorbringen des Petenten ist
ein Indiz hierfür.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es Wille
des Gesetzgebers ist, mit Hilfe einer
medizinisch-psychologischen
Untersuchung
herauszufinden,
ob
Fahrerlaubnisinhaber
sich
zukünftig
rechtskonform
im
Straßenverkehr
bewegen und damit von ihnen keine
Gefährdung
für
andere
Verkehrsteilnehmer ausgeht.
Der Petitionsausschuss sieht daher keinen
Anlass, der Landesregierung (Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr) Maßnahmen im Sinne der
Petition zu empfehlen.
16-P-2013-02215-00
Hattingen
Rentenversicherung
Sozialhilfe
Die
Deutsche
Rentenversicherung
Westfalen (DRV) hat zwischenzeitlich eine
erneute Rente ab dem 01.10.2012
bewilligt. Wie Herr H. mitteilte, hat er sich
mit
der
DRV
bezüglich
der
Rückzahlungsmodalitäten
zur
Überzahlung verständigt. Damit wurde der
Petition entsprochen.
16-P-2013-02222-00
Düsseldorf
Arbeitsförderung
Der
Petitionsausschuss
nimmt
zur
Kenntnis, dass das Jobcenter Düsseldorf
nunmehr die gewünschten Überweisungen
an die Tochter von Herrn K. vorgenommen
hat.
Das Jobcenter Düsseldorf hat die
unakzeptabel lange Bearbeitungsdauer
ausdrücklich bedauert.
61
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
16-P-2013-02416-00
Recklinghausen
Ordnungswesen
Die Petentin fordert die Abschaffung der
derzeit gültigen Regelung über große
Hunde sowie der Kategorisierung von
Hunderassen im Landeshundegesetz.
Der Petitionsausschuss hat sich hierzu
von der Landesregierung (Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz) berichten
lassen.
Die seinerzeit vom Ausschuss für Umweltund Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
beabsichtigte
Fortführung
der
Auswertung
neuer
Erkenntnisse
nach
Abschluss
der
Evaluation des Landeshundegesetzes ist
noch nicht abgeschlossen. Mit einer
kurzfristigen Änderung des Gesetzes im
Sinne des Anliegens der Petentin ist nicht
zu rechnen.
Zur weiteren Information erhält die
Petentin eine Kopie der Stellungnahme
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Naturund
Verbraucherschutz vom 05.02.2013.
16-P-2013-02423-00
Bielefeld
Gewerbeaufsicht; Gewerberecht
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
16-P-2013-02506-00
Weissenburg
Rechtspflege
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
62
16-P-2013-02599-00
Mönchengladbach
Schulen
16-P-2013-02661-00
Düsseldorf
Zivilrecht
Die Petition hat sich im Sinne der
Petenten erledigt, da eine Versetzung der
Klassenlehrerin Frau J. zunächst nicht
stattfinden wird. Damit ist die Betreuung
der Klasse 4a durch Frau J. bis zum Ende
des Schuljahres sichergestellt.
Aufgabe des Petitionsausschusses ist es,
Handlungen und Unterlassungen von
Behörden und anderen Verwaltungsstellen
des
Landes
zu
prüfen.
Der
Petitionsausschuss ist auch zuständig für
die
Behandlung
von
Bitten
zur
Gesetzgebung des Landes.
16-P-2013-02632-00
Jüchen
Arbeitsförderung
Für mietrechtliche Streitigkeiten sind die
ordentlichen
Gerichte
ausschließlich
zuständig. Artikel 97 des Grundgesetzes
gewährleistet die Unabhängigkeit der
Richterinnen
und
Richter.
Der
Petitionsausschuss kann deshalb keine
gerichtlichen Entscheidungen überprüfen,
ändern oder aufheben. Aus demselben
Grund kann der Petitionsausschuss auch
keinen Einfluss auf künftige gerichtliche
Entscheidungen nehmen.
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02642-00
Dinslaken
Arbeitsförderung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02645-00
Bochum
Pflegeversicherung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
Da
auch
Rechtsauskünfte
vom
Petitionsausschuss nicht erteilt werden
können, kann nur empfohlen werden, sich
von einer Rechtsanwältin oder einem
Rechtsanwalt beraten zu lassen.
16-P-2013-02666-00
Remscheid
Arbeitsförderung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02652-00
Pflegeversicherung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber an
den Deutschen Bundestag abgegeben.
16-P-2013-02659-00
Rheda-Wiedenbrück
Ausbildungsförderung für Studenten
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02722-00
Duisburg
Rechtspflege
Die Petition wurde bereits anderen Stellen
vorgelegt.
Der Petitionsausschuss sieht gemäß § 91
Abs. 4
Buchstabe c)
der
Geschäftsordnung des Landtags von einer
sachlichen Prüfung der Petition ab und
weist sie zurück.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
16-P-2013-02732-00
AB Beverwijk
Zivilrecht
Aufgabe des Petitionsausschusses ist es,
Handlungen und Unterlassungen von
Behörden und Dienststellen, die der
Aufsicht des Landes unterstehen, zu
überprüfen. Er ist auch zuständig für
Anregungen zur Landesgesetzgebung.
Das Vorbringen von Herrn van V. lässt
nicht erkennen, inwieweit der Ausschuss
in dieser Hinsicht tätig werden könnte.
Für die Entscheidung privatrechtlicher
Streitigkeiten
sind
die
ordentlichen
Gerichte ausschließlich zuständig.
Da
auch
Rechtsauskünfte
vom
Petitionsausschuss nicht erteilt werden
können, kann nur empfohlen werden, sich
von einer Rechtsanwältin oder einem
Rechtsanwalt beraten zu lassen.
16-P-2013-02738-00
Sedelsberg
Jugendhilfe
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem
Niedersächsischen
Landtag
überwiesen.
16-P-2013-02826-00
Münster
Rechtspflege
Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung
für die Bundesrepublik Deutschland sind
die Richterinnen und Richter in ihren
Entscheidungen unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen (Artikel 97 des
Grundgesetzes). Dem Petitionsausschuss
ist es – wie jeder anderen Stelle außerhalb
des gerichtlichen Instanzenzugs auch –
deshalb
versagt,
auf
gerichtliche
Entscheidungen Einfluss zu nehmen, sie
zu ändern, aufzuheben oder auch nur auf
ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
Gerichtliche Entscheidungen können nur
mit
den
in
der
entsprechenden
Verfahrensordnung
vorgesehenen
Rechtsbehelfen angefochten
Hierüber
befinden
dann
unabhängige Gerichte.
63
werden.
wieder
Der
Petitionsausschuss
sieht
nach
Unterrichtung über die Angelegenheit
keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.
16-P-2013-02834-00
Willich
Rechtspflege
Wegen der durch das Grundgesetz
gewährleisteten
richterlichen
Unabhängigkeit
ist
es
dem
Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche
Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern
oder aufzuheben. Aus demselben Grund
kann der Petitionsausschuss auch keinen
Einfluss
auf
künftige
gerichtliche
Entscheidungen nehmen. Diese können
grundsätzlich nur nach den Bestimmungen
der jeweiligen Prozessordnung durch die
nächsthöhere
gerichtliche
Instanz
überprüft werden. Ist der Instanzenzug
ausgeschöpft,
muss
das
Ergebnis
hingenommen werden.
Da
auch
Rechtsauskünfte
vom
Petitionsausschuss nicht erteilt werden
dürfen, kann nur empfohlen werden, sich
gegebenenfalls anwaltlich beraten zu
lassen.
16-P-2013-02837-00
Nostorf/Horst
Verfassungsrecht
Die Petition wurde gleichzeitig dem in der
Angelegenheit zuständigen Deutschen
Bundestag vorgelegt. Es besteht kein
Anlass zu weiteren Maßnahmen.
16-P-2013-02838-00
Minden
Post- und Fernmeldewesen
Der Petitionsausschuss sieht die Petition
als erledigt an.
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
64
16-P-2013-02849-00
Essen
Arbeitsförderung
16-P-2013-02885-00
Essen
Grundsicherung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02857-00
Dorsten
Landwirtschaftliche Sozialversicherung
16-P-2013-02890-00
Essen
Arbeitsförderung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02869-00
Attendorn
Rechtspflege
16-P-2013-02891-00
Essen
Arbeitsförderung
Wegen der durch das Grundgesetz
gewährleisteten
richterlichen
Unabhängigkeit
ist
es
dem
Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche
Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern
oder aufzuheben. Aus demselben Grund
kann der Petitionsausschuss auch keinen
Einfluss
auf
künftige
gerichtliche
Entscheidungen nehmen. Diese können
grundsätzlich nur nach den Bestimmungen
der jeweiligen Prozessordnung durch die
nächsthöhere
gerichtliche
Instanz
überprüft werden. Ist der Instanzenzug
ausgeschöpft,
muss
das
Ergebnis
hingenommen werden.
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02936-00
Moers
Kindergeld
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02954-00
Ausländerrecht
16-P-2013-02883-00
Essen
Arbeitsrecht
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02884-00
Essen
Grundsicherung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt der
Ausländerbehörde des Kreises Soest,
keine
aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen zu ergreifen, solange die
Eingabe
des
Petenten
an
den
Petitionsausschuss
des
Deutschen
Bundestages nicht beschieden wurde.
Dieser
Beschluss
ergeht
als
Zwischenbescheid. Der Ausschuss bittet
die Landesregierung (Ministerium für
Inneres und Kommunales), über den
weiteren Fortgang, insbesondere über den
Ausgang des Petitionsverfahrens beim
Deutschen Bundestag und die weiteren
Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013
Entscheidungen der Ausländerbehörde
und des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge zu berichten.
16-P-2013-02958-00
Oer-Erkenschwick
Arbeitsförderung
Rentenversicherung
Die Petition wurde zuständigkeitshalber
dem Deutschen Bundestag überwiesen.
16-P-2013-02985-00
Bielefeld
Wasser und Abwasser
Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass das Petitionsrecht nach der
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2,
225 [239]) den Landtag dazu verpflichtet,
die Petition entgegenzunehmen, eine
sachliche Prüfung vorzunehmen und einen
Bescheid zu der Petition zu erlassen. Dies
ist geschehen. Art. 17 des Grundgesetzes
verleiht keinen Anspruch auf Erledigung
im
Sinne
des
Petenten.
Der
Petitionsausschuss hat sich mit dem
Anliegen auseinandergesetzt und hierüber
in seiner Sitzung am 29.01.2013
abschließend entschieden. Der Ausschuss
ist nicht verpflichtet, dem Petenten
Rechenschaft über die Gründe oder das
Zustandekommen seiner Entscheidung
abzugeben.
Ein Widerspruch gegen Entscheidungen
des Verfassungsorgans Landtag ist nicht
möglich.
Der Ausschuss hält an den Gründen
seiner Entscheidung vom 29.01.2013 fest.
16-P-2013-03005-00
Simmerath
Ausländerrecht
Im Beschluss vom 12.06.2012 hat der
Petitionsausschuss Familie M. bereits
empfohlen,
bei
Feststellung
Reisefähigkeit freiwillig auszureisen.
65
der
Aufgrund
einer
amtsärztlichen
Untersuchung
ist
inzwischen
die
Reisefähigkeit festgestellt worden. Gründe
für einen weiteren Verbleib der Familie M.
im Bundesgebiet liegen nicht vor. Familie
M. ist grundsätzlich zur Ausreise aus dem
Bundesgebiet verpflichtet. Frau M. wurde
in Dresden von Amts wegen abgemeldet
und
gilt
als
untergetaucht.
Die
Staatsanwaltschaft hat einen Haftbefehl
erlassen.
Die Ausländerbehörde hat zu Recht
empfohlen,
dass
Familie
M.
Rückkehrhilfen beantragen soll, um so zu
dokumentieren, dass tatsächlich eine
freiwillige Ausreise erfolgen wird.
Die Ausländerbehörde hat die Ausstellung
von Passersatzpapieren beantragt. Sollte
Familie M. nicht zur freiwilligen Ausreise
bereit sein, werden aufenthaltsbeendende
Maßnahmen eingeleitet.