Übersicht 16/9
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Landtag Nordrhein Westfalen Übersicht 16/9 16. Wahlperiode Beschlüsse zu Petitionen Inhalt: 14. Sitzung des Petitionsausschusses am 12.03.2013 Seite 3 - 65 Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 15-P-2011-01736-01 Übach-Palenberg Ausländerrecht Der Petitionsausschuss sieht zurzeit keine Möglichkeit zu empfehlen, dass Herrn L. und seiner Familie Reiseausweise für Ausländer ausgestellt werden. Herr L. hat gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde Klage erhoben. Ihm wird empfohlen, im Gerichtsverfahren seine Identität nachzuweisen und darzulegen, dass eigene Pässe nicht in zumutbarer Weise erlangt werden können. Der Ausgang des Klageverfahrens bleibt abzuwarten. 15-P-2011-03898-00 Unna Kindergartenwesen Schulen Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 15-P-2011-03936-00 Berlin Jugendhilfe 3 möglich sind, sofern sie sich nach Art, Umfang und Ausmaß deutlich von gewerblichen Trödelmärkten unterscheiden. Zudem dürfen solche Märkte nur außerhalb der Gottesdienstzeiten stattfinden. Da der Kinderund Nachbarschaftsflohmarkt „Haus unter den Linden“ in Herford diesen Kriterien aufgrund seiner Größe diesen Kriterien nicht mehr entspricht, bedarf er zur weiteren Durchführung der Teilnahme von mindestens zwölf gewerblichen Anbietern, um nach der Gewerbeordnung als Markt festgesetzt werden zu können. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass auf der Ebene der Landesregierung und unter Beteiligung der Fachausschüsse des Landtags aktuelle Fachgespräche begonnen haben, in denen geklärt werden soll, ob und wie ein Marktgesetz die breite Palette der Märkte normativ erfassen und regeln kann. Der Ausgang dieser Gespräche sowie der gesetzgeberischen Initiativen bleiben abzuwarten. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) die Kommunen auf geeignetem Wege über den Erlass in Kenntnis zu setzen. Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. Herr G. erhält eine Kopie des Erlasses (Stand 12.12.2012). 15-P-2011-04318-00 Herford Ordnungswesen 15-P-2011-06444-00 Alfter Jugendhilfe Der Petitionsausschuss begrüßt den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu den Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von privaten Trödelmärkten und Adventsbasaren an Sonntagen und Feiertagen. Mit der Petition werden eine Vernetzung der Jugendämter bei Missbrauchsfällen und die Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt. Dies führt dazu, dass kleinere Märkte bei Vorlage der in dem Erlass genannten Kriterien auch zukünftig an Sonntag Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung unterrichtet. Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Die Jugendämter handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie werden in fachlichen Fragen von den Landschaftsverbänden, dort den Landesjugendämtern, unterstützt. §8a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Verfahrensvorschriften zu beachten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem Paragraphen die verbindliche Einführung von Verfahren und Instrumenten vorgeschrieben. Diese sind inzwischen flächendeckend eingeführt. Es stehen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls als Orientierung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung über eine Belegung als Pflegefamilie innerhalb eines fremden Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl öffentliche als auch freie Träger in regionalen Netzwerken effektiv zusammen, um sich überörtlich auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass sich ein landes- oder bundesweites Netzwerk der Jugendämter zur Vermittlung von Pflegekindern ausschließt. Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen. In den Städten, Gemeinden und Kreisen werden regelmäßig Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Familien angeboten, bevor diese als Pflegefamilie 4 in Betracht bezogen werden. Zudem nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr. Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe im Haushalt der Pflegeeltern. In der Auswahl und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses kommt der dauerhaften Beratung und Unterstützung eine deutlich höhere Bedeutung zu als einer umfassenden Schulung. Anders als bei einem Curriculum steht nicht die Wissensvermittlung im Fokus. Ein Curriculum würde die potentiellen Pflegeeltern zwar vorbereitend pädagogisch schulen, ist aber nicht geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse des Pflegekindes oder der Pflegefamilie exemplarisch abzudecken. Diesen speziellen Anforderungen - nicht nur im Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter bieten den Jugendämtern dabei über längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu Standardverbesserungen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben der Petentin an das zuständige Ministerium sei nie beantwortet worden, hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein Schreiben sei dort nicht bekannt. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MFKJKS), ihm nach Ablauf eines Jahres erneut über das Thema zu berichten. 15-P-2011-06639-00 Köln Jugendhilfe Mit der Petition werden eine Vernetzung der Jugendämter bei Missbrauchsfällen und die Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt. Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 MFKJKS) den Landschaftsverbänden und Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung unterrichtet. Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Die Jugendämter handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie werden in fachlichen Fragen von den Landschaftsverbänden, dort den Landesjugendämtern, unterstützt. §8a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Verfahrensvorschriften zu beachten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem Paragrafen die verbindliche Einführung von Verfahren und Instrumenten vorgeschrieben. Diese sind inzwischen flächendeckend eingeführt. Es stehen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls als Orientierung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung über eine Belegung als Pflegefamilie innerhalb eines fremden Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl öffentliche als auch freie Träger in regionalen Netzwerken effektiv zusammen, um sich überörtlich auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass sich ein landes- oder bundesweites Netzwerk der Jugendämter zur Vermittlung von Pflegekindern ausschließt. Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen. In den Städten, Gemeinden und Kreisen werden regelmäßig Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Familien 5 angeboten, bevor diese als Pflegefamilie in Betracht bezogen werden. Zudem nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr. Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe im Haushalt der Pflegeeltern. In der Auswahl und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses kommt der dauerhaften Beratung und Unterstützung eine deutlich höhere Bedeutung zu als einer umfassenden Schulung. Anders als bei einem Curriculum steht nicht die Wissensvermittlung im Fokus. Ein Curriculum würde die potentiellen Pflegeeltern zwar vorbereitend pädagogisch schulen, ist aber nicht geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse des Pflegekindes oder der Pflegefamilie exemplarisch abzudecken. Diesen speziellen Anforderungen - nicht nur im Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter bieten den Jugendämtern dabei über längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu Standardverbesserungen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben des Petenten an das zuständige Ministerium sei nie beantwortet worden, hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein Schreiben sei dort nicht bekannt. 15-P-2011-06640-00 Brühl Jugendhilfe Mit der Petition werden eine Vernetzung der Jugendämter bei Missbrauchsfällen und die Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt. Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern über den der Petition Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung unterrichtet. Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Die Jugendämter handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie werden in fachlichen Fragen von den Landschaftsverbänden, dort den Landesjugendämtern, unterstützt. §8a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Verfahrensvorschriften zu beachten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem Paragrafen die verbindliche Einführung von Verfahren und Instrumenten vorgeschrieben. Diese sind inzwischen flächendeckend eingeführt. Es stehen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls als Orientierung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung über eine Belegung als Pflegefamilie innerhalb eines fremden Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl öffentliche als auch freie Träger in regionalen Netzwerken effektiv zusammen, um sich überörtlich auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass sich ein landes- oder bundesweites Netzwerk der Jugendämter zur Vermittlung von Pflegekindern ausschließt. Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen. In den Städten, Gemeinden und Kreisen werden regelmäßig Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Familien angeboten, bevor diese als Pflegefamilie in Betracht bezogen werden. Zudem nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe 6 ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr. Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe im Haushalt der Pflegeeltern. In der Auswahl und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses kommt der dauerhaften Beratung und Unterstützung eine deutlich höhere Bedeutung zu als einer umfassenden Schulung. Anders als bei einem Curriculum steht nicht die Wissensvermittlung im Fokus. Ein Curriculum würde die potentiellen Pflegeeltern zwar vorbereitend pädagogisch schulen, ist aber nicht geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse des Pflegekindes oder der Pflegefamilie exemplarisch abzudecken. Diesen speziellen Anforderungen - nicht nur im Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter bieten den Jugendämtern dabei über längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu Standardverbesserungen. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MFKJKS), ihm nach Ablauf eines Jahres erneut über das Thema zu berichten. 15-P-2011-06646-00 Eitorf Jugendhilfe Mit der Petition werden eine Vernetzung der Jugendämter bei Missbrauchsfällen und die Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt. Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung unterrichtet. Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Die Jugendämter handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie werden in fachlichen Fragen von den Landschaftsverbänden, dort den Landesjugendämtern, unterstützt. §8a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Verfahrensvorschriften zu beachten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem Paragrafen die verbindliche Einführung von Verfahren und Instrumenten vorgeschrieben. Diese sind inzwischen flächendeckend eingeführt. Es stehen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls als Orientierung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung über eine Belegung als Pflegefamilie innerhalb eines fremden Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl öffentliche als auch freie Träger in regionalen Netzwerken effektiv zusammen, um sich überörtlich auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass sich ein landes- oder bundesweites Netzwerk der Jugendämter zur Vermittlung von Pflegekindern ausschließt. Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen. In den Städten, Gemeinden und Kreisen werden regelmäßig Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Familien angeboten, bevor diese als Pflegefamilie in Betracht bezogen werden. Zudem nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr. Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe im Haushalt der Pflegeeltern. In der Auswahl und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses kommt der 7 dauerhaften Beratung und Unterstützung eine deutlich höhere Bedeutung zu als einer umfassenden Schulung. Anders als bei einem Curriculum steht nicht die Wissensvermittlung im Fokus. Ein Curriculum würde die potentiellen Pflegeeltern zwar vorbereitend pädagogisch schulen, ist aber nicht geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse des Pflegekindes oder der Pflegefamilie exemplarisch abzudecken. Diesen speziellen Anforderungen - nicht nur im Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter bieten den Jugendämtern dabei über längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu Standardverbesserungen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben des Petenten an das zuständige Ministerium sei nie beantwortet worden, hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein Schreiben sei dort nicht bekannt. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MFKJKS), ihm nach Ablauf eines Jahres erneut über das Thema zu berichten. 15-P-2011-06683-00 Wermelskirchen Jugendhilfe Mit der Petition werden eine Vernetzung der Jugendämter bei Missbrauchsfällen und die Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt. Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung unterrichtet. Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Die Jugendämter handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie werden in fachlichen Fragen von den Landschaftsverbänden, dort den Landesjugendämtern, unterstützt. §8a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Verfahrensvorschriften zu beachten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem Paragrafen die verbindliche Einführung von Verfahren und Instrumenten vorgeschrieben. Diese sind inzwischen flächendeckend eingeführt. Es stehen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls als Orientierung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung über eine Belegung als Pflegefamilie innerhalb eines fremden Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl öffentliche als auch freie Träger in regionalen Netzwerken effektiv zusammen, um sich überörtlich auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass sich ein landes- oder bundesweites Netzwerk der Jugendämter zur Vermittlung von Pflegekindern ausschließt. Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen. In den Städten, Gemeinden und Kreisen werden regelmäßig Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Familien angeboten, bevor diese als Pflegefamilie in Betracht bezogen werden. Zudem nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr. Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe im Haushalt der Pflegeeltern. In der Auswahl und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses kommt der 8 dauerhaften Beratung und Unterstützung eine deutlich höhere Bedeutung zu als einer umfassenden Schulung. Anders als bei einem Curriculum steht nicht die Wissensvermittlung im Fokus. Ein Curriculum würde die potentiellen Pflegeeltern zwar vorbereitend pädagogisch schulen, ist aber nicht geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse des Pflegekindes oder der Pflegefamilie exemplarisch abzudecken. Diesen speziellen Anforderungen - nicht nur im Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter bieten den Jugendämtern dabei über längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu Standardverbesserungen. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MFKJKS), ihm nach Ablauf eines Jahres erneut über das Thema zu berichten. 15-P-2011-06764-00 Bornheim Jugendhilfe Mit der Petition werden eine Vernetzung der Jugendämter bei Missbrauchsfällen und die Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege angeregt. Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport MFKJKS) den Landschaftsverbänden und Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung unterrichtet. Ein gesetzgeberischer oder tatsächlicher Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Die Jugendämter handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie werden in fachlichen Fragen von den Landschaftsverbänden, dort den Landesjugendämtern, unterstützt. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 § 8 a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Verfahrensvorschriften zu beachten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Im Übrigen wurde mit diesem Paragrafen die verbindliche Einführung von Verfahren und Instrumenten vorgeschrieben. Diese sind inzwischen flächendeckend eingeführt. Es stehen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Festlegung fachlicher Standards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls als Orientierung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung über eine Belegung als Pflegefamilie innerhalb eines fremden Jugendamts ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Gleichwohl arbeiten sowohl öffentliche als auch freie Träger in regionalen Netzwerken effektiv zusammen, um sich überörtlich auszutauschen. Die Hilfe zur Erziehung beinhaltet oft die Option zur Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie, so dass sich ein landes- oder bundesweites Netzwerk der Jugendämter zur Vermittlung von Pflegekindern ausschließt. Auch ein Bedarf an der Einrichtung eines Curriculums für Pflegeltern in der Vollzeitpflege wird derzeit nicht gesehen. In den Städten, Gemeinden und Kreisen werden regelmäßig Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Familien angeboten, bevor diese als Pflegefamilie in Betracht bezogen werden. Zudem nehmen die Fachkräfte der Jugendhilfe ihren Beratungsauftrag regelmäßig wahr. Dies umfasst auch die aufsuchende Hilfe im Haushalt der Pflegeeltern. In der Auswahl und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses kommt der dauerhaften Beratung und Unterstützung eine deutlich höhere Bedeutung zu als einer umfassenden Schulung. Anders als bei einem Curriculum steht nicht die Wissensvermittlung im Fokus. Ein Curriculum würde die potentiellen 9 Pflegeeltern zwar vorbereitend pädagogisch schulen, ist aber nicht geeignet, einzelfallbezogene Bedürfnisse des Pflegekindes oder der Pflegefamilie exemplarisch abzudecken. Diesen speziellen Anforderungen - nicht nur im Vorfeld sondern dauerhaft - gerecht zu werden, ist die Aufgabe der Fachkräfte der Pflegekinderhilfe. Die Landesjugendämter bieten den Jugendämtern dabei über längerfristig angelegte Qualifizierungsangebote Möglichkeiten zu Standardverbesserungen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Schreiben der Petenten an das zuständige Ministerium sei nie beantwortet worden, hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport erklärt, ein Schreiben sei dort nicht bekannt. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MFKJKS), ihm nach Ablauf eines Jahres erneut über das Thema zu berichten. 15-P-2011-06888-00 Dortmund Arbeitsförderung Grundsicherung Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 15-P-2012-07040-00 Sundern Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 15-P-2012-07075-00 Steinfurt Ausländerrecht Die Petition erledigt. ist durch Zurücknahme Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 15-P-2012-07200-00 Köln Baugenehmigungen Art. Das hat vielfache Gründe. Ein Grund hierfür ist beispielsweise, dass zahlreiche Eltern - möglichweise in Unkenntnis Ansprüche aus dem Teilhabe- und Bildungspaket nicht geltend machen. Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 07.12.2012 über die Baugenehmigung (Gymnasium DIALOG) entschieden hat. Danach ist die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt worden. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. 15-P-2012-07454-00 Menden Arbeitsförderung Herr H. fordert als Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins, der ortsansässige bedürftige Menschen und soziale Einrichtungen unterstützt, die komplette Kostenübernahme für das Mittagessen aller Schülerinnen und Schüler, die den Offenen Ganztag besuchen und Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten. Insbesondere fordert er den Wegfall des Eigenanteils in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen, der dazu führe, dass viele Kinder vom Mittagessen ausgeschlossen seien. Der Petitionsausschuss begrüßt Engagement des Vereins bei Unterstützung bedürftiger Kinder. 10 das der In einem Erörterungstermin wurde der der Petition zugrunde liegende Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung ausführlich mit Herrn H. und Vertretern der Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - MAIS) thematisiert. Die Problematik, dass nicht alle Kinder am Schulmittagessen im Offenen Ganztag teilnehmen können, ist – so das Ergebnis des Erörterungstermins - grundsätzlicher Daher begrüßt der Petitionsausschuss die Bemühungen der Landesregierung (MAIS), darauf hinzuwirken, dass der betroffene Personenkreis durch die Leistungsträger auf mögliche Leistungen hingewiesen wird. Hierzu sind Flyer in mehreren Sprachen erstellt worden, die den Leistungsträgern zur Verfügung stehen, um den betroffenen Personenkreis zu informieren. Der Petitionsausschuss hofft, dass auf diese Weise weitere bedürftige Kinder und Jugendliche Zugang zu den Leistungen und somit zum täglichen Mittagessen in der Schule haben. Im Übrigen wurde im Erörterungstermin festgestellt, dass wegen der Aufsichtspflicht nicht essende Kinder ihren Mitschülerinnen und –schülern beim Mittagessen regelrecht „zusehen“ müssen beziehungsweise in einigen Schulen nicht essenden Kindern der Zutritt zum Speiseraum verwehrt ist. Im Erörterungstermin bestand Einvernehmen, dass dies ein unhaltbarer Zustand ist. Auf den Härtefallfond „Alle Kinder essen mit“ wurde im Erörterungstermin ausdrücklich hingewiesen und die Voraussetzungen thematisiert. Allerdings sieht auch dieser eine Eigenbeteiligung in Höhe von 1,00 € vor. Im Erörterungstermin hat die Landesregierung (MAIS) zudem darauf hingewiesen, dass Leistungen bis zur Höhe des Eigenanteils nach § 5a Nr. 3 Alg-II/Sozialgeld-Verordnung (1,00 €) nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie den Leistungsberechtigten ausschließlich zum Zweck der Mittagsverpflegung als Geldleistung erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AlgII/Sozialgeld-Verordnung). Nach der Begründung der Alg-II/SozialgeldVerordnung sollen damit unter anderem Initiativen vor Ort unterstützt werden. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 11 Soweit Herr H. den Wegfall des Eigenanteils in Höhe von 1,00 € fordert, wird die Petition zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Frau S. die Petition damit als erledigt ansieht. Im Übrigen wird die Petition den Ausschüssen für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Schule und Weiterbildung als Material überwiesen. 15-P-2012-07812-00 Friedrichskoog Jugendhilfe 15-P-2012-07569-00 Gronau Gesundheitsfürsorge Kindergartenwesen Die Jugendhilfeausschüsse im Kreis Borken haben sich zwischenzeitlich für die Wiedereinführung der zahnärztlichen Reihenuntersuchungen in Tageseinrichtungen für Kinder ausgesprochen und entsprechende Beschlüsse gefasst. Damit dürfte dem Petitionsanliegen von Frau H.-H. entsprochen worden sein. 15-P-2012-07746-00 Oberhausen Bildungs- und Teilhabepaket Schulen Die in der Vergangenheit durch das Jobcenter Oberhausen erfolgte Ablehnung des Antrags der Familie S. auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket entspricht, da keine entsprechenden Nachweise der Schule vorgelegt wurden, den rechtlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich hat die Heinrich-BöllGesamtschule die fehlende Bescheinigung über die Notwendigkeit einer angemessenen Lernförderung ausgestellt, so dass die Familie S. nunmehr erneut Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für Florian beantragen kann. Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Das Jugendamt bot der Familie über einen langen Zeitraum ambulante Hilfen an. Erst als sich diese den Hilfen zu entziehen drohte und sich die familiäre Situation massiv verschlechterte, hat das Jugendamt gemäß seinem gesetzlichen Auftrag die Kinder in Obhut genommen, um ihr Wohl sicherzustellen. Das Jugendamt war zunächst nicht bereit, Umgangskontakte der Petentin und deren Mann mit ihren Enkeln zuzustimmen. Dabei erschwerten unterschiedliche Wohnorte der Großeltern sowie der Mutter einerseits und der in Obhut genommenen Enkel andererseits die Situation zusätzlich. Dem Anliegen der Petentin wurde nunmehr in gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen. Hinsichtlich der von der Petentin wie auch der Kindsmutter gewünschten persönlichen Besuchskontakte zu den beiden Enkelkindern hat zunächst das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.12.2012 eine Umgangsregelung festgelegt. Mit Beschluss vom 02.01.2013 hat das Amtsgericht Siegburg der Mutter die elterliche Sorge entzogen, diese zum Teil auf die Petentin übertragen, zum Teil eine Ergänzungspflegschaft bestellt. Die Kinder leben nunmehr bei der Petentin und deren Mann. Der Petitionsausschuss sieht zu weiteren Maßnahmen derzeit keine Veranlassung. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 15-P-2012-08091-00 Bonn Ausländerrecht Herr L. ist am 10.01.1995 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 11.01.1995 unter Verwendung von falschen Personalangaben einen Asylantrag. In der Folgezeit widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dieser Bescheid ist am 28.07.2006 bestandskräftig geworden. Im Übrigen haben sich auch ein Härtefallantrag vom 02.09.2011 und ein Asylfolgeantrag als erfolglos erwiesen. Allein aufgrund der Asylentscheidungen ist Herr L. zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Von einer erfolgreichen Integration des Herrn L. im Bundesgebiet kann wegen seiner Straffälligkeit nicht ausgegangen werden. Seit seiner Einreise hat Herr L. in großem Umfang Straftaten begangen (u. a. versuchter Diebstahl, Diebstahl, Urkundenfälschung und vorsätzliche Körperverletzung), die zu Geld- und Freiheitsstrafen geführt haben. Aufgrund der letzten strafrechtlichen Verurteilung am 27.05.2010 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall beträgt die Tilgungsfrist der Straftaten im Bundeszentralregister fünfzehn Jahre. Die Tilgungsfrist wird damit erst am 26.05.2025 enden, sofern bis dahin keine weitere Verurteilung erfolgt. Frau L. reiste am 12.10.2004 zwecks Durchführung eines DeutschIntensivkurses mit anschließender Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik ein. Zu einem ordnungsgemäßen Studium ist es möglicherweise durch die Geburt ihrer Kinder nicht gekommen. Die Eheleute L. werden zurzeit bis zum 31.03.2013 geduldet. Wegen des Verhaltens des Herr L. kann seine Duldung nicht mehr verlängert 12 werden. Zur Vermeidung einer Abschiebung wird ihm empfohlen, bis zum 31.03.2013 Deutschland zu verlassen. Da die Eheleute zwei Kinder haben, die sehr gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sind, ist die Ausländerbehörde bereit, den Aufenthalt von Frau L. noch bis zum Schuljahresende 2012/2013 zu dulden. In dieser Zeit sollte sich Frau L. um eine weitere Integration und Arbeitsaufnahme bemühen. Sofern sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern kann, ist die Ausländerbehörde zur Erteilung weiterer Duldungen, die eventuell zu einem Aufenthaltsrecht führen könnten, bereit. Frau L. und ihren Kindern steht es natürlich frei, ihren Ehemann bei der Ausreise zu begleiten oder ihm später zu folgen. Mit der Erteilung einer weiteren Duldung für Frau L. wird der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetz nicht verletzt. 16-P-2012-00023-00 Hagen Eisenbahnwesen Beförderung von Personen Der Petitionsausschuss beglückwünscht die Deutsche Bahn AG und die Stadt Hagen im Hinblick auf die Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes und der hergestellten Barrierefreiheit am Gleis 1. Der Ausschuss hat dankend zur Kenntnis genommen, dass dies insbesondere auch durch die finanzielle Zuwendung eines Dritten ermöglicht werden konnte. Der Ausschuss hat sich durch in Augenscheinnahme und im Rahmen einer offenen Diskussion mit allen Beteiligten intensiv mit den Möglichkeiten auseinandergesetzt, wie die Barrierefreiheit auch in Richtung Iserlohn erreicht werden kann. Hierzu gibt es unterschiedliche Vorschläge und Optionen, sowohl seitens der Bahn als auch seitens des Bürgervereins. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der Aspekte Wirtschaftlichkeit, Schaffung sicherer Aufenthaltsräume, Nutzen der vorhandenen Ressourcen und Sicherung der betrieblichen Abläufe der Bahn (Personen- und Güterverkehr) bittet der Petitionsausschuss die Deutsche Bahn AG, folgende Option im Hinblick auf ihre technische Realisierbarkeit zu prüfen und dem Petitionsausschuss hierüber über das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen schriftlich zu berichten. Die Deutsche Bahn AG sollte prüfen, ob entlang der Straße „Untere Isenbergstraße“ in der Länge ausreichend Platz für die Errichtung eines neuen Bahnsteigs vorhanden ist. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Eigentumssituation geklärt werden kann. Nach Auffassung des Petitionsausschusses würde eine derartige Lösung auch angesichts bereits zweier vorhandener, von der Stadt Hagen unterhaltenen Aufzüge auch kostengünstiger sein. Die bisherigen Planungen der Bahn sehen die Errichtung zweier zusätzlicher Aufzüge sowie den Umbau des Mittelbahnsteigs auf einer Länge von ca. 170 m vor. Zudem hätte der vom Ausschuss unterbreitete Vorschlag den Vorzug, dass dieser Bahnsteig weithin sichtbar ist und im Unterschied zu der von der Bahn bislang ins Auge gefassten Option auch dann barrierefrei funktionieren würde, wenn ein Aufzug einen Defekt hat, da die Erreichbarkeit dann auch über die Straße „Untere Isenbergstraße“ gesichert sei. Auch würde den Bedürfnissen eines ungestörten Personen- und Güterverkehrs umfassend entsprochen werden können. Nach Vorlage des schriftlichen Berichts der Deutschen Bahn AG wird sich der Petitionsausschuss auch über die Finanzierung unterrichten. Der Ausschuss plädiert für eine schnelle Herstellung der Barrierefreiheit in Richtung Iserlohn und hat bereits zur Kenntnis genommen, dass es dafür unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten gibt. 13 Nach Vorliegen des von der Bahn zu erstellenden Berichts wird sich der Ausschuss zum weiteren Verfahren äußern. Der Beschluss ergeht insoweit als Zwischenbescheid. 16-P-2012-00124-00 Gronau Gesundheitsfürsorge Kindergartenwesen Die Jugendhilfeausschüsse im Kreis Borken haben sich zwischenzeitlich für die Wiedereinführung der zahnärztlichen Reihenuntersuchungen in Tageseinrichtungen für Kinder ausgesprochen und entsprechende Beschlüsse gefasst. Daher sieht der Petitionsausschuss die Eingabe von Herrn K. als erledigt an. 16-P-2012-00154-01 Werl Strafvollzug Da die Fallkommission des Justizministeriums das Anliegen des Petenten nach Einholung eines weiteren Gutachtens eingehend geprüft und ihre Zustimmung zu Vollzugslockerungen versagt hat, sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, der Petition zu entsprechen. Dem Petenten ist zwischenzeitlich erlaubt worden, Telefonate im begrenzten Maße mit seiner Schwester zu führen. 16-P-2012-00162-00 Gelsenkirchen Grundsicherung Krankenversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über die der Petition zugrunde liegende Problematik unterrichtet. Er hat davon Kenntnis genommen, dass die durch die AOK NORDWEST vorgenommene Berechnung der von Frau W. erhobenen Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Vergleich mit der Beitragshöhe von in der Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner versicherten Personen ist nicht möglich. Je geringer die Rente ist, umso größer kann der Differenzbetrag bis zur Mindestbemessungsgrundlage werden, aus dem der von der Versicherten selbst zu tragende Beitrag erhoben wird. Die AOK hat die hier einschlägigen beitragsrechtlichen Vorschriften korrekt angewandt. Anspruch auf die Kostenübernahme von Arzneimitteln durch die Kasse besteht in dem durch das Sozialgesetzbuch definierten Rahmen. Da von Frau W. keine näheren Informationen zu der beanstandeten Ablehnung der Kostenübernahme von Medikamenten zur Osteoporose-Behandlung vorgetragen wurden, ist dem Petitionsausschuss eine Überprüfung des Sachverhalts leider nicht möglich. Letztlich hat der Petitionsausschuss im Rahmen des Petitionsverfahrens auch überprüft, ob gegebenenfalls ein Anspruch von Frau W. auf Grundsicherungsleistungen besteht. Nach den vom Sozialamt der Stadt Gelsenkirchen vorgenommenen Berechnungen ist ein Anspruch allerdings derzeit nicht gegeben. Da Frau W. im Rahmen eines Beratungsgesprächs durch das Sozialamt der Stadt auch auf die eventuell bestehenden Möglichkeiten der Rundfunkgebührenbefreiung und der Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Medikamenten durch die Krankenkasse hingewiesen wurde, sind auch die Verfahrensweisen des Sozialamts und die von dort getroffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Soweit Frau W. eine Überarbeitung der derzeit geltenden sozialgesetzlichen Vorschriften wünscht, wird die Petition zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 14 16-P-2012-00303-00 Gütersloh Erschließung Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die zwischen Herrn K. und der Stadt Enger bestehenden Abrechnungsfragen erhebliche rechtliche Schwierigkeiten beinhalten. Zwecks Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher den Beteiligten die Inanspruchnahme eines sachkundigen, gerichtlichen Mediators. 16-P-2012-00423-00 Köln Schulen Selbstverwaltungsangelegenheiten Zu den wesentlichen sachbezogenen Punkten der erneuten Petition stellt der Petitionsausschuss folgendes fest: Die untere Bauaufsichtsbehörde hat, soweit bauliche Mängel festgestellt wurden, die nach geltendem Recht zu beseitigen sind, die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen. Für die Förderschule Redwitzstraße beabsichtigt die Stadt Köln einen Neubau, für die Schule Auf dem Sandberg einen Erweiterungsbau. Nach Sichtung der relevanten Daten der Stadt Köln durch die untere Kommunalaufsicht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine missbräuchliche Verwendung der investiven Mittel der Schul-und Bildungspauschale erkennen lassen. Eine noch vor einem Jahr gegebene personelle Unterversorgung an den vier Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung der Stadt Köln konnte schrittweise abgebaut werden. Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 ist ein Plus von über fünf Lehrerstellen zu verzeichnen, das gemäß vorgesehener Planung zum 01.02.2013 auf über sechs Stellen angewachsen ist. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Der Petitionsausschuss hat sich darüber informiert, dass das Land bei der Versetzung und Einstellung von Lehrkräften die unterschiedlichen Interessen und Rechtsansprüche der Schülerinnen und Schüler sowie der bediensteten Lehrkräfte berücksichtigt. Im Übrigen weist der Ausschuss darauf hin, dass die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Schulen - im Rahmen der schulgesetzlichen Vorgaben - alleine Aufgabe der Schulträger ist. Es bestehen deshalb keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten des Ausschusses. 16-P-2012-00463-00 Köln Rundfunk und Fernsehen Dem Anliegen von Herrn G. ist zwischenzeitlich teilweise entsprochen worden. Der WDR hat die Petition als Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 02.07.2012 angesehen und ihn ab Folgemonat der Antragstellung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.04.2013 von der Rundfunkgebührenbzw. Rundfunkbeitragspflicht befreit. Für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.05.2012 ist Herr G. gebührenpflichtig. Sofern Herr G. aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, den Gebührenrückstand in einer Summe oder in geringen Raten auszugleichen und dies mit der Bestätigung einer karitativen oder öffentlichen Schuldnerberatung nachweisen kann, wird ihm empfohlen, einen Antrag auf Niederschlagung der rückständigen Rundfunkgebühren beim WDR zu stellen. Zu seinem weiteren Vorbringen in Bezug auf die Privatisierung der öffentlichrechtlichen Sender erhält Herr G. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 22.10.2012. 15 16-P-2012-00530-00 Willich Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat zur Kenntnis genommen, in welcher Weise Frau B. während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt DuisburgHamborn, Zweiganstalt Dinslaken, sowie der Justizvollzugsanstalt Willich II Unterstützung im Hinblick auf ihre Suchtproblematik erfahren hat. Er hat ferner zur Kenntnis genommen, dass Daten bzw. Dokumente zu Gefangenen in der Fachanwendung SoPart nicht bereits nach kurzer Zeit gelöscht werden, sondern erhalten bleiben und im Falle der Verlegung eines Gefangenen in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt weiter zur Verfügung stehen können. Die näheren Umstände, warum die in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn, Zweiganstalt Dinslaken, erstellten Unterlagen der Frau B., wie Sozialbericht und Antrag an die Deutsche Rentenversicherung, der Justizvollzugsanstalt Willich II nicht zur Verfügung gestellt worden sind, ergeben sich aus der Stellungnahme des Justizministerium vom 30.11.2012. Frau B. erhält eine Kopie dieser Stellungnahme. Das Justizministerium hat die zur Vermeidung von Wiederholungen notwendigen Maßnahmen ergriffen. 16-P-2012-00589-00 Bochum Strafvollzug Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den seiner Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er sieht keinen Anlass, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16 Eine frühere Petition mit ähnlichem Inhalt wurde bereits der Vollzugskommission des Landtags als Material überwiesen. 16-P-2012-00609-00 Bielefeld Jugendhilfe 16-P-2012-00606-00 Bochum Strafvollzug Der Petent beschwert sich über Entscheidungen und die Vorgehensweise des Jugendamts der Stadt Bielefeld im Zusammenhang mit der Inobhutnahme und Unterbringung seines Sohnes in einer Pflegefamilie. Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den seiner Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Der Ausschuss sieht keinen Anlass, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. Eine frühere Petition mit ähnlichem Inhalt wurde bereits der Vollzugskommission des Landtags als Material überwiesen. 16-P-2012-00607-00 Bochum Strafvollzug Der Petitionsausschuss bedauert, dass der Betrieb der Fertigwarenverwaltung in der Vergangenheit wegen Ausfalls von Werkbediensteten wiederholt geschlossen wurde. Der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Bochum wird die Angelegenheit zur Vermeidung von Wiederholungen prüfen. Das Verfahren bei der Kontrolle und Verplombung von Elektrogeräten wird nicht beanstandet. Die Kosten für die Einschaltung eines Fachhändlers sind angemessen. Bedienstete können für die Kontrolle nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Justizvollzugsanstalt ist bemüht, Umschluss nicht ausfallen zu lassen. Nachteile für Gefangene, die nicht am „Ramadan-Umschluss“ teilnehmen, sind nicht erkennbar. Der Petitionsausschuss hat sich in einem Erörterungstermin mit der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport MSKJKS) und der Stadt über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung berichten lassen. Er hat sich davon überzeugt, dass die vom Jugendamt getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen jugendhilferechtlich nicht zu beanstanden sind. Nach alledem bleibt der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Wegen der im Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Ausschuss verwehrt, in gerichtliche Verfahren einzugreifen. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (MSKJKS), ihm über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu berichten. 16-P-2012-00625-00 Borken Straßenbau Immissionsschutz; Umweltschutz Der Petitionsausschuss hat sich mit der Lärmsituation entlang der B 67 n beschäftigt. Der Ausschuss stellt fest, dass die von Straßen NRW durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Ausschuss hat jedoch Verständnis für den Wunsch von Herrn D., den immer noch erheblichen Lärm weiter zu begrenzen. Dies würde sowohl der nächtlichen Ruhe zugutekommen, als Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 auch dem Aufenthalt im Garten und auf der Terrasse. Der Ausschuss begrüßt die Bereitschaft des Landesbetriebes, eine vor dem Grundstück des Petenten liegende Ausgleichsfläche für geländemodellierende Maßnahmen grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss dankt dem Landesbetrieb auch für seine Bereitschaft, durchzurechnen, welcher Überschussmassen es bedarf, um eine lärmreduzierende Wirkung durch einen Landschaftswall zu erzielen. Sobald diese Zahlen bzw. Planskizzen bekannt sind, müsste Herr D. sich um die Beschaffung der notwendigen Überschussmassen mit der entsprechen Bodengüte (Z 0 oder Z 1) kümmern. Der Ausschuss dankt auch der Stadt B. für die Bereitschaft, Herrn D. im Hinblick auf die Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde des Kreises B. zu diesen Maßnahmen zu unterstützen. 17 eine stationäre orthopädischpsychosomatische Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden kann. Während der Rehabilitationsmaßnahme soll zudem eine Begutachtung zur Frage der Erwerbsunfähigkeit erfolgen. Ferner wurde das Ruhen des anhängigen Widerspruchsverfahrens vereinbart. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales), ihm vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens über das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu berichten. 16-P-2012-00755-00 Wunsiedel Strafvollzug Der Ausschuss geht davon aus, dass die geplanten Maßnahmen geeignet sind, sowohl dem Ruhebedürfnis des Herrn D. als auch dem Landschaftsschutz gerecht zu werden. Es handelt sich um eine privatrechtliche Angelegenheit. Eine Zuständigkeit des Petitionsausschusses ist mithin nicht gegeben. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr), ihn über den weiteren Fortgang der Angelegenheit schriftlich zu unterrichten. 16-P-2012-00807-00 Ascheberg Bauordnung 16-P-2012-00649-00 Viersen Rentenversicherung Herr J. wendet sich in der Rentenangelegenheit von Frau H. gegen die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV), mit denen sowohl Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt wurden. Im Erörterungstermin wurde vereinbart, dass die DRV unter Berücksichtigung des Ergebnisses der bisherigen medizinischen Sachverhaltsaufklärung im laufenden Widerspruchsverfahren erneut prüft, ob Die auf dem Grundstück der Petenten entlang der Nachbargrenze errichteten Gebäude verstoßen gegen § 6 der Bauordnung und sind daher nicht genehmigungsfähig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die untere Bauaufsichtsbehörde den Petenten die Beseitigung der illegalen Gebäude aufgegeben hat. Gegen die Ordnungsverfügung haben die Petenten beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Weder über das Eilverfahren noch über das Klageverfahren wurde bisher entschieden. Der Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleibt abzuwarten. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Er kann auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen. Gerichtliche Entscheidungen können grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz überprüft werden. 16-P-2012-00825-00 Bergisch Gladbach Rundfunk und Fernsehen Der Petitionsausschuss sieht die Petition nach Rücksprache mit dem Petenten zunächst als erledigt an. 16-P-2012-00828-00 Hilden Bezüge der Tarifbeschäftigten Der Petitionsausschuss hat die Sach- und Rechtslage geprüft. Die Handhabung der Fahrkostenerstattung gegenüber der Petentin entspricht den geltenden Vorschriften. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Reisekostenrecht grundsätzlich dem Prinzip der Mehrkostenerstattung folgt. Danach muss jeder Beschäftigte die Kosten für seine Reisen zwischen Wohn- und Dienstort selbst tragen und erhält lediglich die durch eine Dienstreise veranlassten zusätzlichen Kosten ersetzt. Sofern das Gesetz vorsieht, Reisekosten zu einem vom Dienstort abweichenden Einsatzort dann ab dem Wohnort anzusetzen, wenn der Wohnort weniger als 30 km vom Dienstort entfernt liegt, liegt hierin eine Abweichung vom Mehrkostenprinzip zugunsten der betroffenen Beschäftigten und zum Nachteil des Dienstherrn. Diese Abweichung findet ihre Begründung in der Absicht, Verwaltungsaufwand zu ersparen, der durch die ansonsten bei jeder Dienstreise erforderliche Differenzberechnung anfiele. Schwierigkeiten bereitet die Berechnung 18 insbesondere bei Nutzern des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs, die eine Dauerfahrkarte nutzen und bei denen die Kosten einer einzelnen Fahrt kaum zu veranschlagen sind. Der Petitionsausschuss hält diese Begründung für nachvollziehbar. Der Vorschlag, bei den weiter als 30 km vom Dienstort entfernt wohnenden Beschäftigten jeweils die Fahrtkosten für 30 km zusätzlich zu den Reisekosten vom Dienst- zum Einsatzort zu erstatten, erscheint nicht praktikabel, da wiederum insbesondere bei Bahnnutzern die Kosten für eine Teilstrecke von 30 km kaum zu bemessen sind. Eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten ließe sich daher allenfalls durch eine Beseitigung des „30km-Privilegs“ und eine „Gleichschlechtstellung“ aller Beschäftigten erzielen. Hierfür sieht der Ausschuss jedoch keinen Anlass. 16-P-2012-00879-00 Wermelskirchen Bauordnung Landschaftspflege Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die ursprünglich erteilte Ordnungsverfügung vom 21.07.2010 aufgehoben und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist. Dennoch verstößt das Vorhaben nach wie vor gegen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung und gegen Abfall-, Landschafts- und Wasserrecht. Außerdem ist bislang noch keine erforderliche Befreiung gemäß § 69 des Landschaftsgesetzes erteilt worden. Der Petitionsausschuss erwartet von den zuständigen Stellen beim RheinischBergischen-Kreis und der Bezirksregierung Köln nunmehr zeitnahe Entscheidungen bei der Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr), ihm über den Fortgang der Angelegenheiten schriftlich zu berichten. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-00884-00 Ratingen Strafvollzug Herrn W. ist vom Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf als voll arbeitsfähig eingestuft worden. Die wegen der Arbeitsverweigerung des Herrn W. getroffenen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt sind zunächst nicht zu beanstanden. Sollte Herr W. der Justizvollzugsanstalt ärztliche Befundberichte über seine Asthmaerkrankung vorlegen, wird sie gebeten, die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Arbeitsniederlegung erneut zu überprüfen. Im Anhörungstermin des Petitionsausschusses ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf gebeten worden, Herrn W. eine neue Arbeit zuzuweisen. 16-P-2012-00886-00 Métairies-Staint-Quirin Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch das Grundgesetz verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf die Verfahrensgestaltung der Gerichte Einfluss zu nehmen und deren Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Der Petitionsausschuss hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Münster die aufgrund von Strafanzeigen des Petenten eingeleiteten Ermittlungsverfahren 500 Js 181/10, 45 Js 1375/10, 45 Js 700/11 und 70 Js 103/11 eingestellt sowie in dem aufgrund einer weiteren Strafanzeige des Petenten angelegten Verfahren 500 Js 61/11 von der Aufnahme von Ermittlungen 19 abgesehen hat und die hiergegen gerichteten Beschwerden des Petenten ohne Erfolg geblieben sind. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Münster wird die Petition zum Anlass nehmen, die aufgrund von weiteren Strafanzeigen des Petenten angelegten oder eingeleiteten Verfahren 500 Js 6/11, 500 Js 39/11, 500 Js 49/12, 600 Js 95/11, 70 Js 31/12 und 70 Js 58/12, die eingestellt worden sind oder bei denen die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt worden ist, dem Generalstaatsanwalt in Hamm zur fachaufsichtsrechtlichen Überprüfung zuzuleiten. Der Generalstaatsanwalt wird den Petenten über das Ergebnis seiner Überprüfungen bescheiden. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Münster wird dem Petenten in den weiterhin dort anhängigen Ermittlungsverfahren 500 Js 93/11, 500 Js 125/11, 45 Js 900/11 und 45 Js 461/12 nach Abschluss der Ermittlungen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einen Bescheid erteilen, falls es nicht zur Erhebung der öffentlichen Klage kommen sollte. Der Ausschuss sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2012-00902-00 Krefeld Straßenbau Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss hat sich mit dem erneuten Anliegen auseinandergesetzt. Im Hinblick auf den Sachvortrag, dass ein faires Verfahren vermisst wird, um die Argumente bei der Stadt Krefeld vorbringen zu können, hat der Ausschuss zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Krefeld in der Zeit vom 22.10.2012 bis einschließlich 22.11.2012 eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt hat. Es wird nun eine Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen und Einwände durchgeführt. Danach wird nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretung Fischeln Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 eine Entscheidung des Rates der Stadt herbeigeführt. Damit sind die Voraussetzungen zur Herstellung einer Entschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuchs gegeben. Im Übrigen hält der Petitionsausschuss an seinen Beschluss vom 15.08.2012 fest. 16-P-2012-00968-00 Berlin Ausbildungsförderung für Studenten Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Gründe, welche die Petentin zu Ihrem Wechsel der Fachrichtung während des Masterstudiengangs motiviert haben, nicht den strengen Anforderungen genügen, durch welche die Rechtsprechung das Kriterium der „Unabweisbarkeit“ im Sinne des §7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) konkretisiert. Gleichwohl hält der Petitionsausschuss die für die Petentin durch die Ablehnung des Förderantrags entstandene Situation für äußerst unbefriedigend. Ihr sind schwere Nachteile sowohl finanzieller Art als auch im Hinblick auf ihren Ausbildungsgang erwachsen, obwohl ihr unter keinem Gesichtspunkt ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie sich nach der zunächst erfolgten Ablehnung für den Studiengang in Hagen zunächst in Berlin hilfsweise für einen anderen Studiengang eingeschrieben hat. Nach Auffassung des Petitionsausschusses erscheint die strenge Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG im Hinblick auf Fälle wie den vorliegenden als nicht sachgerecht, da den Betroffenen indirekt angesonnen wird, bei Ablehnung der Zulassung für das favorisierte Studium eher eine Unterbrechung des Studienverlaufs in Kauf zu nehmen als sich parallel zu einem Vorgehen gegen die Ablehnung bereits für den zweitfavorisierten Studiengang einzuschreiben. Ein zielstrebiges, auf Vermeidung von Zeitverlust zielendes Studienerhalten wird dadurch gerade nicht gefördert. Insofern bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung 20 (MIWF) um eine Evaluation der genannten Regelung und gegebenenfalls um eine Initiative im Bundesrat, um das BAföG an dieser Stelle nachzubessern. Besonders unglücklich erscheint die Versagung der Förderung bei gleichzeitiger Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen vor dem Hintergrund, dass unwiderlegt der Vorwurf der Petentin im Raum steht, unzureichend bzw. falsch beraten worden zu sein. Das durchaus detaillierte Vorbringen der Petentin hierzu wird nicht bereits dadurch entkräftet, dass seitens des Studentenwerks das Beratungsgespräch nicht aktenkundig geworden ist. Der Petitionsausschuss hält es für unabdingbar, dass durch geeignete Maßnahmen eine verlässliche Beratung der Studierenden sichergestellt wird. Sofern anlässlich der Erörterung der Petition bekannt wurde, dass ein reibungsloser Übergang vom Bachelorzum Masterstudium nicht selten an einer verspäteten Erteilung des Bachelorzeugnisses scheitert, hält der Petitionsausschuss auch dies für einen untragbaren Zustand, dem dringend abzuhelfen ist. Der Ausschuss bedauert, der Petentin nicht unmittelbar helfen zu können. Er kann ihr nur empfehlen, auf eine Stundung der Rückforderung bzw. eine Ratenzahlung hinzuwirken und sich beraten zu lassen, ob sie ggf. einen besonderen Härtefall gemäß § 22 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs für sich in Anspruch nehmen kann. Die Petition wird dem Ausschuss für Innovation, Wissenschaft und Forschung als Material überwiesen. 16-P-2012-00982-00 Köln Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition von Herrn N. zugrunde liegenden Sachverhalt und sein Anliegen unterrichtet. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Er hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Bonn die auf seine Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts Bonn beruhende Anzeigesache eingestellt hat. Die Entscheidung über streitige Schadensersatzansprüche obliegt den Gerichten. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Der Petitionsausschuss hat sich ebenfalls darüber unterrichtet, dass den Vorwürfen von Herrn N. in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit von Mitarbeitern der LVR-Klinik Köln-Porz nachgegangen worden ist. Soweit Maßnahmen erforderlich waren, sind diese veranlasst worden. Aus Datenschutzgründen kann der Ausschuss im Rahmen der Petition von Herrn N. darauf nicht näher eingehen. 16-P-2012-00998-00 Bochum Strafvollzug Die medizinische Versorgung des Herrn K. in der Justizvollzugsanstalt BochumLangendreer wird nicht beanstandet. Herr K. wurde am 13.02.2013 zu Recht in die Justizvollzugsanstalt Remscheid als die für ihn zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzugs verlegt, weil bei ihm eine Flüssigkeit versetzt mit Liquid Extasy sichergestellt wurde. Mit dem Konsum dieser Flüssigkeit lassen sich auch die bis dahin nicht einzuordnenden Ausfallerscheinungen bei Herrn K. erklären. 21 16-P-2012-01002-00 Mönchengladbach Rundfunk und Fernsehen Frau K. wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und beklagt, dass sie danach ab 2013 den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl sie nur ein Radio besitzt. Sie möchte nur einen ermäßigten Beitrag zahlen. Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich, dem Anliegen von Frau K. zu entsprechen. Ab dem 01.01.2013 gibt es einen einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vorhandenen Rundfunkempfangsgeräts anknüpft. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Zur weiteren Information erhält Frau K. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 20.12.2012. 16-P-2012-01011-00 Ahaus Wasser und Abwasser Bauordnung Die Petenten beanstanden, dass das Nachbargrundstück vertieft worden sei und durch kontinuierliches Abpumpen von Wasser in einer Tiefe von drei Metern Schäden an der eigenen Immobilie entstanden seien. Sowohl für die Vertiefung als auch für das Abpumpen lägen keine Genehmigungen vor. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz; Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) berichten lassen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Die Prüfung hat ergeben, dass die von den Petenten angeführten Schäden an ihrer Immobilie nicht auf die vorhandene Niederschlagswasserbeseitigung zurückzuführen sind. Es trifft zu, dass auf dem Nachbargrundstück im Bereich der Garage der Petenten Geländeveränderungen durchgeführt wurden. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat inzwischen eine nachträgliche Baugenehmigung für die veränderte Geländehöhe erteilt. Bezüglich der an dem Garagengebäude entstandenen Schäden können etwaige Ansprüche der Petenten auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Der Ausschuss sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2012-01015-00 Köln Rundfunk und Fernsehen Frau B. wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und findet es nicht richtig, dass ab 2013 der Rundfunkbeitrag geräteunabhängig bezahlt werden muss, da sie sich bewusst gegen die Anschaffung eines TV-Geräts entschieden hat. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist die Umstellung auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Zur weiteren Information erhält Frau B. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 20.12.2012. 22 16-P-2012-01037-00 Sankt Augustin Versorgung der Beamten Unfallversicherung Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass Frau M. zu Beginn ihres stationären Krankenhausaufenthalts offensichtlich nicht angegeben hatte, dass sie den Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Ortsvorsteherin erlitten hatte und sie die allgemeinen Krankenhausleistungen (medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte sowie Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer) zu Lasten der Unfallversicherung in Anspruch nehmen möchte. Einer vorhergehenden Anerkennung der Leistungspflicht durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hätte es insoweit nicht bedurft. Eine unangemessene Verzögerung der Einstandspflicht seitens der Unfallkasse liegt nicht vor. Mit der gewünschten Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer nahm Frau M. Wahlleistungen in Anspruch, die ihr als Privatpatientin von den Krankenhäusern gesondert in Rechnung gestellt wurden. Die Kosten für solche über das Maß einer notwendigen medizinischen Versorgung hinausgehenden Leistungen können von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen werden. Die Begrenzung des beihilfefähigen Betrags für die Wahlleistung Unterkunft auf den maßgeblichen Zweibettzimmerzuschlag des behandelnden Krankenhauses ist nicht zu beanstanden, da die Aufwendungen für ein Einbettzimmer das angemessene Maß der Beihilfe übersteigen. Aufgrund der erst nach der Beihilfefestsetzung am 14.02.2012 erfolgten Übernahme der allgemeinen Pflegekosten des Gemeinschaftskrankenhauses Bonn durch die Unfallkasse blieb deren Erstattungsbetrag bei der Berechnung der Beihilfe unberücksichtigt, so dass es zu einer Überzahlung in Höhe von 7.275,20 Euro gekommen ist. Diese wurde Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 zunächst anteilig mit weiteren Beihilfeansprüchen verrechnet; der Restbetrag in Höhe von 5.743,35 Euro wurde mit Bescheid vom 16.05.2012 zurückgefordert. Dieser Betrag ist bisher nach Feststellung des LBV von Frau M. noch nicht zurückgezahlt worden. Bei der sich ab 09.01.2012 anschließenden Behandlung in der KaiserKarl-Klinik handelte es sich um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, diese ist nach § 6 der Beihilfenverordnung (BVO) für höchstens 23 Kalendertage (es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich) beihilfefähig. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind grundsätzlich in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die jeweilige Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben der Pauschale Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen, Zimmerzuschläge etc. als Wahlleistungen gesondert in Rechnung gestellt, ist die Pauschale um 30 v. H. zu kürzen, da diese Leistungen (die in den Preisvereinbarungen bereits enthalten sind) anderenfalls doppelt durch die Beihilfe berücksichtigt würden. Die Aufwendungen für die Behandlung in der Kaiser-Karl-Klinik wurden ebenfalls von der Unfallkasse zum Satz des Sozialversicherungsträgers beglichen. Frau M. blieb jedoch mit Aufwendungen für das gesondert gewählte Zweibettzimmer in Höhe von 2.495,46 Euro belastet. Eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen wurde vom LBV aufgrund der Kostenübernahme durch die Unfallkasse mit Beihilfebescheid vom 16.05.2012 und abschließend mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2012 abgelehnt, da sie bereits im Rahmen des Anerkennungsverfahrens mit Bescheid vom 19.12.2011 auf die beihilferechtlichen Bestimmungen hingewiesen worden war. Die Entscheidung des LBV ist grundsätzlich nachvollziehbar, wird jedoch im vorliegenden Ausnahmefall im Ergebnis durch die nicht unmittelbar erkennbare Leistungspflicht der Unfallkasse den Interessen von Frau M. nicht gerecht. 23 Es bestehen daher ausnahmsweise keine Bedenken, die Aufwendungen für den Zweibettzimmerzuschlag der Kaiser-KarlKlinik (wie zuvor für die Behandlung im Gemeinschaftskrankenhaus Bonn) unter Berücksichtigung des Eigenanteils für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) als beihilfefähig anzuerkennen. Das LBV wurde gebeten, eine dementsprechende Nachberechnung zu fertigen. Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag wird allerdings unmittelbar mit der noch von Frau M. zu erstattenden Überzahlung verrechnet. Frau M. hat sowohl einen eigenen Beihilfeanspruch als ehemalige Lehrerin als auch einen abgeleiteten Beihilfeanspruch als Witwe. Aufgrund der bis zum 31.03.2009 gültigen beihilferechtlichen Bestimmung wurde im vorliegenden Fall die Beihilfe unter dem neueren Witwen-Versorgungsbezug gezahlt (§ 1 Abs. 6 BVO). Dadurch wurde ihr bezüglich einer Frage zu ihrem Beihilfeanspruch eine falsche Auskunft erteilt. Für die hierdurch entstandenen Irritationen hat sich das LBV bereits mit Schreiben vom 06.06.2012 entschuldigt. Der im Fall von Doppeleinreichungen von Belegen angedruckte Hinweis auf den Beihilfebescheiden wird automatisch vom Abrechnungsprogramm „BeihilfeNRW" vorgegeben, sofern ein Beleg ein zweites Mal in einem Beihilfeantrag aufgeführt wird. Dieser Andruck ist nur als Hinweis für die Beihilfeberechtigten gedacht; keinesfalls soll hierdurch der Verdacht einer versuchten betrügerischen Handlung zum Ausdruck gebracht werden. 16-P-2012-01042-00 Nachrodt-Wiblingwerde Hilfe für behinderte Menschen Herr P. wendet sich gegen die Entscheidung des Märkischen Kreises, der die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor Februar 2011 ablehnt. In der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit ist derzeit ein sozialgerichtliches Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Verfahren anhängig, in das der Petitionsausschuss wegen der im Grundgesetz normierten richterlichen Unabhängigkeit nicht eingreifen darf. Das Sozialgericht Dortmund hat die weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines Gutachtens beschlossen. Das Ergebnis sowie der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bleiben abzuwarten. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Gesundheit), ihm über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu berichten. 16-P-2012-01065-00 Bochum Wasser und Abwasser Baugenehmigungen Selbstverwaltungsangelegenheiten In der Vergangenheit kam es insbesondere nach Starkregenereignissen mehrfach zu Überschwemmungen auf dem Grundstück des Petenten mit entsprechenden Schäden an Grund und Boden sowie an dem aufstehenden Gebäude. Der Petent führt die Überschwemmungen auf die auf seinem Grundstück verlaufenden städtischen Abwasserkanäle zurück, die nach seiner Ansicht einen externen Eingriff in sein vorhandenes Eigentum darstellen. Er bittet, die Missstände zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen, durch die die bestehenden Nachteile beseitigt werden. Er ist an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Der Petitionsausschuss hat sich zu dem sehr komplexen Sachverhalt von der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, Ministerium für Inneres und Kommunales) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist das eingeleitete Zwangsrechtsverfahren 24 geeignet, eine klare Regelung des Umfangs der Duldungspflichten für den Petenten festzulegen. Darüber hinaus schafft es eine Grundlage für mögliche Entschädigungsansprüche des Petenten. Das Verfahren kann in beiderseitigem Einvernehmen eingestellt werden, wenn der Petent einer Einigung zur rechtlichen Sicherung in Form eines Gestattungsvertrags oder einer Eintragung einer Grunddienstbarkeit zustimmt. Der Petitionsausschuss sieht über diesen rechtlichen Rahmen hinaus keine Möglichkeit, den Petenten im Sinne seiner Anliegen zu unterstützen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz vom 06.02.2013. 16-P-2012-01095-00 Dortmund Abgabenordnung Die Prüfung des der Petition zugrunde liegenden Sachverhalts und der Rechtslage ergab hinsichtlich der Handlungsweise der Beamten bzw. Beamtinnen der Finanzverwaltung keinen Anlass zu Beanstandungen. Sowohl die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen die Petenten, die Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als auch die Prüfung im Besteuerungsverfahren entsprechen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Aufgrund der Prüfungsergebnisse der LohnsteuerAußenprüfung des Finanzamts DortmundWest bestand ein Anfangsverdacht hinsichtlich vorliegender Steuerstraftaten, so dass die Finanzverwaltung aufgrund des Zwangs zur Strafverfolgung (Legalitätsprinzip) verpflichtet war, steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Art und den Umfang der Ermittlungen bestimmt sie dabei unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel selbst. Dazu gehören gegebenenfalls auch Durchsuchungsmaßnahmen und Anhörungen von Zeugen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen entsprachen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und sind insoweit nicht zu beanstanden. Zudem wurde auf einen deeskalierenden Umgang mit dem Petenten geachtet und Provokationen durch die Finanzverwaltung vermieden. Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass die subjektive Wahrnehmung durch die unmittelbar Betroffenen eine andere sein kann und Maßnahmen als Bedrohung der eigenen Person angesehen werden können. Den erfolgten Durchsuchungen lagen richterliche Beschlüsse zugrunde. Im Rahmen dieser strafprozessualen Maßnahmen erfolgte eine umfassende strafrechtliche Belehrung des Petenten. Von seinem Recht, Beschwerde gegen die Durchsuchungsmaßnahmen einzulegen, machte er jedoch nicht Gebrauch. Die Einleitung eines Strafverfahrens bzw. die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen erfolgt ohne Ansehen der Person, deren Staatszugehörigkeit und sozialen Status. Maßgeblich ist allein das Vorliegen von Verstößen gegen geltendes deutsches Recht. Eine Bedrohung von Zeugen hat nach den getroffenen Feststellungen nicht stattgefunden. Die gehörten Zeugen wurden lediglich pflichtgemäß auf ihre Rechte aber auch auf ihre Pflichten und auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen. Diese Vorgehensweise entspricht den durch die Strafprozessordnung vorgesehenen Regelungen. Eine Telefonüberwachung fand entgegen der Darstellung des Petenten nicht statt. Sowohl das Besteuerungsverfahren als auch die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Für den Petenten besteht insoweit noch die Möglichkeit, entscheidend zum Ausgang beider Verfahren beizutragen. Zudem steht ihm der Rechtsweg, um gegen die Feststellungen der Prüfungsdienste der Finanzverwaltung im Einspruchs- bzw. im Klageverfahren vorzugehen, offen. Die Einwendungen gegen die Feststellungen 25 der Finanzverwaltung wären dann aber mit aussagekräftigen Unterlagen zu untermauern. Der Rechtsschutz ist mithin umfassend gewährleistet, so dass kein Anlass besteht, auf die offenen Verfahren einzuwirken und entsprechende Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01105-00 Aldenhoven Arbeitsförderung Die im Rahmen der Petition durch den Kreis Düren vorgenommene Überprüfung der für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2012 gezahlten Heizkosten hat einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.101,39 Euro ergeben. Die Nachzahlung wurde inzwischen mit Bescheid vom 20.11.2012 veranlasst. Außerdem wird das Jobcenter Kreis Düren ab dem Jahr 2013 die von Frau L. zu zahlenden Heizkostenabschläge in voller Höhe übernehmen. Darüber hinaus hat sich der Petitionsausschuss davon überzeugt, dass die vom Jobcenter vorgenommene Berechnung der Frau L. für August 2012 zustehenden Leistungen nicht zu beanstanden ist. Soweit Frau L. bestehende Probleme im Rahmen der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung anspricht, hat seitens des Jobcenters bis zum Tag der Petitionsstellung kein Berufsberatungsgespräch mit ihr stattgefunden. Die von Frau L. angeführten Gespräche dürften von der Agentur für Arbeit durchgeführt worden sein, die der Aufsicht des Bundes unterliegt. Das Jobcenter Kreis Düren hat die Petition zum Anlass genommen, Frau L. für den 05.12.2012 zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 26 16-P-2012-01110-00 Hagen Immissionsschutz; Umweltschutz Lärmschutzmessung sowie den weiteren Fortgang der Angelegenheit schriftlich zu berichten. Der Petitionsausschuss hat sich mit der Lärmsituation am Betriebsgelände der Firma H. in Hohenlimburg auseinandergesetzt. 16-P-2012-01130-00 Herford Ausländerrecht Strafvollzug Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind Hauptquellen des Lärms sowohl der allgemeine Güterverkehr der Bahn als auch die zweimal am Tag mit Zügen erfolgende Anlieferung der Brammen auf das Betriebsgelände und die damit verbundenen Bremsgeräusche. Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den seiner Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet. Danach ist die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht zu beanstanden. Der Ausschuss begrüßt die lärmmindernden Maßnahmen, die bislang von der Firma H. getätigt wurden. Dies betrifft den Einsatz modernster Lokomotiven, die Errichtung einer Weichenschmieranlage, die Errichtung einer neuen Werkstraße und zahlreiche andere Maßnahmen. Auch die anstehende Fassadenerneuerung und –ertüchtigung dürfte lärmtechnisch positive Wirkungen haben. Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn das Unternehmen H. prüfen würde, die zurzeit um circa 23.30 Uhr erfolgte zweite Anlieferung zeitlich vorzuziehen, so dass eine Verbesserung der nächtlichen Ruhe für die Anwohner erreicht werden kann. Dass dies Veränderungen der betrieblichen Abläufe bedingt, ist dem Petitionsausschuss klar. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass aktuell neue Lärmmessungen durch die Bezirksregierung durchgeführt werden. Der Ausschuss teilt die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) im Erörterungstermin ausgesprochene Anregung an die Bezirksregierung Arnsberg, einen zweiten Messpunkt einzurichten. Der Ausschuss dankt allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit. Er bittet das MKULNV, ihn über die Ergebnisse der Der am 15.08.2005 gestellte Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 07.11.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote wurden in diesem Verfahren nicht festgestellt. Der Bescheid des Bundesamts ist seit dem 11.02.2006 bestandskräftig. Seit dem 15.05.2009 verbüßt der Petent in der JVA Herford eine Jugendstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Zuvor waren zwei Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung anhängig, die nach Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt worden waren. Die Ausländerbehörde des Kreises Herford wies den Petenten mit Ordnungsverfügung vom 19.07.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Bescheid ist nach Klagerücknahme seit dem 17.06.2011 bestandskräftig. Der am 12.11.2009 gestellte Asylfolgeantrag ist seit dem 10.10.2012 unanfechtbar abgelehnt. Der Petent ist vollziehbar ausreisepflichtig. Eine asylverfahrensunabhängige Aufenthaltserlaubnis kann er nicht erhalten, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Petent gilt als ausgewiesener Straftäter. Aufgrund der gesetzlichen Sperrwirkung des Aufenthaltsgesetzes darf er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Der Petitionsausschuss hat davon Kenntnis genommen, dass sich der Petent in der Haft gut führt und eine Ausbildung absolviert hat. Dies allein kann jedoch nicht zu einem Aufenthaltsrecht führen. Weiter hat der Petitionsausschuss davon Kenntnis genommen, dass im Rahmen des Vollzugs der Freiheitstrafe in der JVA Herford derzeit eine Gewährung von Vollzugslockerungen nicht in Betracht kommt. Abschließend sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales, Justizministerium) weitere Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01146-00 Saerbeck Versorgung der Beamten Der Petitionsausschuss hat festgestellt, dass aufgrund der von Herrn L. vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 21.08.2012 bei ihm eine Folgeerkrankung aufgrund eines Folsäuremangels vorliegt. Unter Bezugnahme auf Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie sind die Aufwendungen für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Folsäure als beihilfefähig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Folsäure als Monopräparat und in einer Dosiereinheit von 5 mg verordnet wird. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wurde gebeten, dem Widerspruch von Herrn L. abzuhelfen und künftig für das Arzneimittel Beihilfen zu zahlen. 27 16-P-2012-01189-00 Werl Strafvollzug Dem Anliegen wurde entsprochen. 16-P-2012-01193-00 Minden Arbeitsförderung Die vom Kreis Minden-Lübbecke getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das bedauert der Petitionsausschuss sehr, kann jedoch die gerichtliche Entscheidung nicht abändern. Der Stadt Minden wurde erst im August 2011 bekannt, dass Herr W. bereits seit November 2009 Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielte, was jedoch weder von ihm noch von seiner Ehefrau angezeigt wurde. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen sind von Frau W. zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide liegen vor. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind aus Sicht des Petitionsausschusses nicht erkennbar. Frau W. wurde vor Erlass des Rückforderungsbescheids zum Sachverhalt angehört. Der entsprechende Bescheid vom 13.03.2012 hat Bestandskraft erlangt, da Frau W. gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Seit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids wird der Rückforderungsbetrag von 2.671,32 € gemäß § 43 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) mit dem laufenden Anspruch der Frau W. aufgerechnet. Die Aufrechnung beträgt 30 % des Regelbedarfs und entspricht einem Betrag von 101,10 €. Hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung hat die Stadt Minden kein Ermessen. Ein eventueller Erlass des Rückforderungsanspruchs nach § 44 SGB II wurde vom Kreis Minden-Lübbecke geprüft. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Eine Unbilligkeit der Forderung durch den Kreis Minden-Lübbecke ist nicht erkennbar. Die Rückforderung und die damit verbundene Aufrechnung beruht allein auf dem schuldhaften Verhalten von Frau W. Sonstige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Der Einwand, dass durch die Aufrechnung ein finanzieller Engpass entstehe, ist für sich genommen nicht ausreichend. Dies ist vielmehr regelmäßige Folge einer Kürzung von existenzsichernden Leistungen, die vom Gesetzgeber aber gewollt und bei der vorliegenden Sachlage auch als zumutbar angesehen werden kann. 16-P-2012-01229-00 Neuss Krankenversicherung Eheleute V. wenden sich im Zusammenhang mit der Berechnung der Belastungsgrenze sowie des Antrags auf Übernahme der Kosten für orthopädische Hausschuhe gegen die Allgemeine Ortskrankenkasse Rheinland/Hamburg (AOK). In einem Erörterungstermin wurden die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung der Belastungsgrenze ausführlich mit den Eheleuten V. sowie Vertretern der Landesregierung (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – MGEPA) und der AOK thematisiert und im Einzelnen unter anderem anhand des Berechnungsbeispiels für 2013 erörtert. Im Erörterungstermin hat der Vertreter der AOK eingeräumt, dass in der Vergangenheit falsche Berechnungen seitens der AOK erfolgt sind. Dies war unter anderem auch das Ergebnis eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Für die falsche Bearbeitungsweise sowie die zum Teil lange Bearbeitungszeit hat sich der Vertreter der AOK ausdrücklich bei den Eheleuten V. entschuldigt. Die Landesregierung (MGEPA) hat für den Petitionsausschuss nachvollziehbar ausgeführt, dass die Neuberechnungen der Belastungsgrenzen für die Jahre 2004 28 bis 2008 vom 22.11.2011 und auch die Berechnungen für die Folgejahre den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Die AOK wird den Eheleuten V. ein abschließendes erläuterndes Schreiben zukommen lassen. Ebenso wurde zugesagt, den Eheleute V. einen festen Ansprechpartner in der Regionaldirektion Neuss zu benennen. Der Petitionsausschuss bittet die AOK zudem um Sicherstellung, dass auf Schreiben der Eheleute V. zukünftig zeitnah reagiert wird beziehungsweise diese beantwortet werden. Insbesondere sollten den Eheleuten auch nicht nur das Ergebnis der jährlichen Berechnungen mitgeteilt, sondern auch die Berechnungsbögen zur Kenntnis übersandt werden. Im Übrigen hat die AOK im Erörterungstermin mitgeteilt, dass die Kosten für die orthopädische Hausschuhe übernommen wurden. Insgesamt hofft der Petitionsausschuss, dass der Erörterungstermin dazu beigetragen hat, die in der Vergangenheit bestehenden Probleme und Unstimmigkeiten zu beseitigen, damit zukünftig wieder ein vertrauensvoller Umgang zwischen den Eheleuten V. und der AOK erfolgen kann. 16-P-2012-01235-00 Münster Polizei Schulen Kindergartenwesen Der Petitionsausschuss hat sich über die der Petition zugrunde liegenden Sachverhalte und die Rechtslage informiert. Nach Abschluss der Prüfung der einzelnen vom Petenten vorgeschlagenen Denkanstöße für mögliche Gesetzesänderungen sieht der Ausschuss keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung, Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, Ministerium für Arbeit, Integration und Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 29 Soziales, Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2012-01250-00 Aachen Rundfunk und Fernsehen Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass einige Forderungen des Petenten, wie z. B. die Einführung der Prügelstrafe für den säumigen Schuldner, weder mit der Menschenrechtskonvention noch mit dem Grundgesetz vereinbar sind und gegen die Menschenwürde verstoßen. Sie entsprechen damit nicht dem demokratischen Grundverständnis. Frau L. wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und beklagt, dass sie danach ab 2013 den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl sie nur ein Radio besitzt. Sie möchte weiterhin nur einen ermäßigten Beitrag bezahlen. 16-P-2012-01236-00 Bielefeld Rundfunk und Fernsehen Herr M. erhält eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 03.01.2013. Aufgrund der Sach- und Rechtslage ist es dem Petitionsausschuss danach nicht möglich, dem Anliegen von Herrn M. zu entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Forderung, die Nutzung der öffentlichrechtlichen Sender zu verschlüsseln. 16-P-2012-01237-00 Düsseldorf Vermögen des Landes Der Petitionsausschuss hat sich über den Sachverhalt unterrichtet. Das Finanzministerium bestätigt die Absicht, den Bergischen Schulfonds und zunächst drei weitere Schul- und Studienfonds des Landes aufzulösen. Dazu soll die Landesregierung ein Auflösungsgesetz in den Landtag einbringen. Der Petitionsausschuss kann dem angestrebten Gesetzgebungsverfahren nicht vorgreifen. Die Verwaltung der Schulund Studienfonds NRW obliegt seit dem Jahr 1998 dem Finanzministerium. Die Zuständigkeit wurde zuletzt durch die Ministerpräsidentin mit Bekanntmachung vom 25.03.2011 bestätigt und ist nicht zu beanstanden. Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich, dem Anliegen von Frau L. zu entsprechen. Ab dem 01.01.2013 gibt es einen einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vorhandenen Rundfunkempfangsgeräts anknüpft. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Zur weiteren Information erhält Frau L. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 20.12.2012. 16-P-2012-01252-00 Wesel Ausländerrecht Das Asylverfahren des Petenten ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Auch Abschiebungshindernisse wurden in diesem Verfahren nicht festgestellt. An die Entscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts ist die Ausländerbehörde gemäß §§ 4, 42 des Asylverfahrensgesetzes gebunden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts ist nicht ersichtlich. Derzeit wird der Petent aufgrund fehlender Personaldokumente geduldet. Er ist zur Mitwirkung bei der Beschaffung der Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 30 Heimreisedokumente gesetzlich verpflichtet. Nach Angaben des indischen Konsulats hat der Petent jedoch entgegen dieser Verpflichtung dort falsche bzw. unvollständige Angaben zu seiner Identität gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dem Petenten aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung die Ausübung einer Beschäftigung nach den Vorschriften der Beschäftigungsverfahrensverordnung untersagt wird. Fälligkeit vom Mitarbeiter schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen. Ob diese Verfallfristen für das Arbeitsverhältnis von Frau J. greifen, kann durch den Petitionsausschuss nicht beurteilt werden. Der Petitionsausschuss sieht keine Veranlassung, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01300-00 Espelkamp Sozialhilfe 16-P-2012-01297-00 Köln Arbeitsrecht Das Anliegen von Frau J. richtet sich auf die Geltendmachung einer Überstundenvergütung und damit auf eine arbeitsrechtliche Frage in einem konkreten Einzelfall. In solchen, das einzelne Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen hat das Land keine Möglichkeit, unmittelbaren Einfluss auf den Arbeitgeber zu nehmen, insbesondere stehen ihm insoweit keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse zu. Der Caritasverband hat die Erfüllung möglicher Überstundenansprüche mit Hinweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist nach den für Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt. Inwieweit geleistete Überstunden abzugelten sind, richtet sich zunächst nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden vertraglichen Regelungen. Im Klagefalle muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Überstunden auf Anweisung oder zumindest mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet wurden. Nach § 23 Absatz 1 AVR verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Da auch Rechtsauskünfte vom Petitionsausschuss nicht erteilt werden dürfen, kann Frau J. nur empfohlen werden, sich anwaltlich beraten zu lassen. Der Kreis Minden-Lübbecke hat mitgeteilt, dass nach Auswertung des eingeholten Entwicklungsberichts wöchentlich zwei Therapieeinheiten Autismustherapie für den Sohn bewilligt werden. Frau H. wird gebeten, den Bewilligungsbescheid abzuwarten. 16-P-2012-01301-00 Bergisch Gladbach Ausländerrecht Der Petent ist nach rechtskräftig abgelehnten Asyl- und Asylfolgeverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Abschiebungshindernisse waren nicht festgestellt worden. Einen weiteren Antrag auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls ab. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Ordnungsverfügung vom 15.04.2011 lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis auf Probe wegen Erfüllung von Ausschlusstatbeständen ab. Der Petent war wegen sexueller Handlungen vor Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt bzw. verurteilt worden. Weitere Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen waren im Jahr 2004 eingestellt worden. Die gegen die Ordnungsverfügung noch anhängigen Klageverfahren haben hinsichtlich der Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung. 31 keine Der für den 27.06.2012 geplanten Abschiebung entzog sich der Petent durch Flucht. Da er seitdem unbekannten Aufenthalts ist, ist er zur Fahndung ausgeschrieben. Er muss bei seiner Festnahme mit der Rückführung in sein Heimatland rechnen. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) sicherzustellen, dass die Heimatbehörden bei einer Rückführung über die Straftaten des Petenten unterrichtet werden. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, ihm keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist insbesondere angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen nicht zu beanstanden und aktuell in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bestätigt worden. Auch die familiären Verhältnisse sind in den Entscheidungen umfassend gewürdigt worden. Da verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl in Verfahrensführung wie auch in der Entscheidungsfindung der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, können sie im Petitionsverfahren nicht überprüft werden. Es besteht daher keine Veranlassung, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2012-01308-00 Witten Versorgung der Beamten Der Petitionsausschuss hat sich darüber unterrichtet, dass dem Antrag von Frau H. auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 35 Versorgungsausgleichsgesetz entsprochen werden kann. Frau H. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 24.01.2013. 16-P-2012-01320-00 Bochum Strafvollzug Dem Wunsch von Herrn K. auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt wurde entsprochen. 16-P-2012-01330-00 Gyoer Krankenversicherung Pflegeversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition von Frau M. zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Der Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung nach deutschen Rechtsvorschriften wurde auf den Tag nach dem Ende der in Ungarn bestehenden Vorrangversicherung verschoben. Die bislang für die Zeit vom 04.04.2011 bis 22.02.2012 zu Unrecht einbehaltenen Beiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung erstattet. Insoweit wurde dem Begehren entsprochen. Auch wenn in Ungarn eine Pflegeversicherung nicht existiert und entsprechende Sachleistungen von den dortigen Versicherungsträgern nicht zur Verfügung gestellt werden, hat Frau M. im Falle einer Pflegebedürftigkeit bei der AOK Rheinland/Hamburg Anspruch auf Pflegegeld, das ihr nach Ungarn überwiesen werden kann. 16-P-2012-01332-00 Bruchsal Dienstaufsichtsbeschwerden Der Petitionsausschuss hat die Hintergründe des Zustandekommens des betreffenden FOCUS-Artikels zur Kenntnis genommen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Der Grundsatz der Vertraulichkeit in Personalangelegenheiten verbietet es, Informationen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten an den Petenten weiterzuleiten. Der Ausschuss sieht nach Unterrichtung über die Angelegenheit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2012-01362-00 Münster Rentenversicherung Grundsicherung Arbeitsförderung Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hat Herrn E. mit Bescheid vom 01.02.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. 16-P-2012-01370-00 Bornheim Rundfunk und Fernsehen Frau S. wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und beklagt, dass sie ab 2013 den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl sie nur ein Radio besitzt. Sie möchte nur einen ermäßigten Beitrag zahlen. Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich, dem Anliegen von Frau S. zu entsprechen. Ab dem 01.01.2013 gibt es einen einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vorhandenen Rundfunkempfangsgeräts anknüpft. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Zur weiteren Information erhält Frau S. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 20.12.2012. 32 16-P-2012-01371-00 Kreuztal Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat sich erneut mit dem Anliegen von Frau H. und Herrn Dr. G. befasst. Er sieht keine Veranlassung, der Landesregierung (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen. Die Behandlung von Frau H. geschah fachgerecht und rechtskonform, eine Diskriminierung ist nicht zu erkennen. Die von Herrn Dr. G. vorgetragenen Beschwerden gegen die Heimaufsicht des Kreises Soest werden zurückgewiesen. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die Heimaufsicht Herrn Dr. G. hinsichtlich seines Informationsbedarfs über Frau H. auf ihre gesetzliche Betreuerin verwiesen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von Herrn Dr. G. beanstandete Unterbringungsmaßnahme auf Veranlassung der Berufsbetreuerin von Frau H. kann durch den Petitionsausschuss weder überprüft noch abgeändert werden. Das Petitionsrecht räumt jedermann das Recht ein, sich gegen Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu wehren. Die Berufsbetreuerin ist jedoch keine staatliche Stelle. Nach § 1837 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat vielmehr das Betreuungsgericht über die gesamte Tätigkeit der Betreuerin die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über die Betreuerin ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihres Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen der Betreuerin oder des Betreuers liegen, z. B. bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden. Frau H. bleibt es unbenommen, sich deswegen selbst an ihre Betreuerin zu wenden, um Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 gegebenenfalls in eine andere, ihr genehme Einrichtung, verlegt zu werden. Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung durch die für die Ausübung der Aufsicht über die Berufsbetreuerin zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Betreuungsgerichts sind der Petition nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist es dem Petitionsausschuss wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, die verfahrensleitenden Maßnahmen der Betreuungsrichterin in dem Betreuungsverfahren für die Betroffene sowie den Inhalt des Unterbringungsbeschlusses vom 22.08.2012 zu überprüfen und zu bewerten. 16-P-2012-01382-00 Viersen Abgabenordnung Die Finanzbehörden können gemäß der Abgabenordnung Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für eine hier allein in Betracht kommende Stundung aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen muss der Petent sowohl stundungsbedürftig als auch stundungswürdig sein. Stundungswürdigkeit ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat. Die Stundung für den Petenten scheitert an der Stundungswürdigkeit. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 mit dem Ziel einer (schrittweisen) Gleichstellung von Renten und Pensionen neu geregelt. Über die geänderte Rechtslage hat die Finanzverwaltung in einer Vielzahl von Veranstaltungen, 33 Vorträgen, Presseartikeln und Fernsehberichten umfassend informiert. Weiterhin wurde der Petent in den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen auf die Besteuerung der Renten und die mit dem Alterseinkünftegesetz verbundene steuerliche Änderung hingewiesen. Der Petent ist seinen steuerlichen Erklärungspflichten jedoch erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nachgekommen, obgleich ihm die Steuerpflicht dem Grunde nach seit 2005 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Aufgrund der medialen Berichterstattung war es dem Petenten zuzumuten, sich auf eine mögliche Steuerzahlung vorzubereiten. Er hat sich somit sämtlicher steuerlicher Zahlungsverpflichtungen entzogen und sich durch die verspätete Abgabe bereits selbst einen stundungsähnlichen Vorteil verschafft. In Anbetracht der jetzigen monatlichen Zahlungseingänge wäre der Petent bei zeitnaher Abgabe der Steuererklärungen und entsprechender Steuerfestsetzung in keinen solchen finanziellen Engpass geraten. Das Finanzamt hat die Gewährung einer Stundung zu Recht abgelehnt. Die Finanzbehörden sind gemäß der Abgabenordnung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die auf Zahlung gerichteten Verwaltungsakte im behördlichen Zwangsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die rückständigen Einkommensteuern und die steuerlichen Nebenleistungen sind vollstreckbar, denn sie sind nicht von der Vollziehung ausgesetzt. Zudem liegen die Voraussetzungen gemäß der Abgabenordnung für den Beginn der Zwangsvollstreckung vor. Tatsachen, die eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigen, bestehen nicht. Dem Petenten bleibt es unbenommen, beim Finanzamt einen Antrag auf Ratenzahlung im Wege eines Vollstreckungsaufschubs unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Vorlage der Kontoauszüge Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 der letzten drei Monate sowie einer Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben) und der Umstände, die die Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen begründen, zu stellen. 16-P-2012-01383-00 Burscheid Kommunalabgaben Der Petitionsausschuss hat sich über die Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prüfung keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. Nach den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes ist es für die Heranziehung zur Gehwegreinigung erforderlich, dass das Grundstück des zu verpflichtenden Grundstückeigentümers an den zu reinigenden Gehweg angrenzt. Dies ist bei dem Grundstück des Petenten der Fall. Auf die Grundstückseigentümer auf der anderen Straßenseite ohne Gehweg trifft es nicht zu. Hierzu wird auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 09.12.1991 verwiesen, wonach die Gehwegreinigung, einschließlich der Winterwartung des Gehwegs, dem Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden Grundstücks auferlegt werden kann. Auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.1989 führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht stellt fest, dass es mit Bundesrecht vereinbar ist, dass die Gemeinde bei einseitigen Gehwegen nur die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke zur Sicherung (Winterdienst) heranzieht. Damit scheidet bei Straßen mit einseitigem Gehweg, wie im Fall des Petenten, eine Übertragung der Reinigungspflicht für den Gehweg auf solche Grundstückseigentümer aus, deren Grundstücke nicht unmittelbar an den Gehweg angrenzen. Die den Petenten übertragene Straßenreinigungs- und Räumpflicht ergibt 34 sich aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Diese Satzungsregelung wurde vom Verwaltungsrat der "Technische Werke Burscheid AöR" (Kommunalunternehmen) beschlossen und ist formell rechtmäßig. Nach der Gemeindeordnung NRW können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Die hier geprüfte Satzung der "Technische Werke Burscheid AöR" und die darauf basierende Verpflichtung der Petenten zur Gehwegreinigung sind somit nicht zu beanstanden. 16-P-2012-01427-00 Schermbeck Straßenbau Die Straßenbauverwaltung hat die Petition zum Anlass genommen, die angesprochene Wohnbebauung an der B 58 gemäß der Unterschriftenliste lärmtechnisch zu überprüfen. Zunächst wurde eine lärmtechnische Berechnung für die der B 58 am nächsten liegenden Gebäude durchgeführt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Auslösewerte der Lärmsanierung bereits ab ca. 46 m Abstand zur Straße nicht überschritten werden. Weiter hat sich ergeben, dass die Auslösewerte der Lärmsanierung, die hier einzuhalten sind, lediglich an vereinzelten, weit auseinander liegenden Wohngebäuden geringfügig überschritten werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen kommen aufgrund der geringen Betroffenheiten aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Bezüglich der Abwicklung möglicher passiver Lärmschutzmaßnahmen zu Lasten des Straßenbaulastträgers Bund wird den betroffenen Eigentümern der Wohngebäude „Am Scherenbach 33“, „Landwehr 63“ und „Massenstrasse 64“ empfohlen, sich an den zuständigen Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Breitenbachstraße 90 in 41065 Mönchengladbach zu wenden. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Hinsichtlich des Wunschs des Petenten nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ist festzustellen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, nicht in Betracht kommen, wenn die Lärmrichtwerte der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" überschritten werden. Da nach den Ermittlungen des Landesbetriebs Straßenbau NRW diese Lärmrichtwerte eingehalten werden, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ebenfalls nicht vor. Der Petitionsausschuss sieht aus diesen Gründen davon ab, der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) weitere Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01428-00 Schloss Holte-Stukenbrock Sport Berufsbildung Frau F. erhält - nach erneutem Antrag die Möglichkeit, letztmalig an einer Wiederholungsprüfung in den schriftlichen Fächern Bädertechnik und Wirtschaftsund Sozialkunde teilzunehmen. Der Petitionsausschuss wünscht ihr viel Erfolg. 16-P-2012-01431-00 Neunkirchen-Seelscheid Kommunalabgaben Der Petent wendet sich mit der Petition gegen die Erhebung von Winterdienstgebühren durch die Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Er hält die für sein Grundstück festgesetzten Winterdienstgebühren für unzulässig. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerium für Inneres lassen. und Kommunales) 35 berichten Er nimmt zur Kenntnis, dass die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde den Vorgaben der Gemeindeordnung, des Straßenreinigungsgesetzes und des Kommunalabgabengesetzes entspricht und kein Grund für Maßnahmen der Kommunalaufsicht besteht. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 12.02.2013. 16-P-2012-01434-00 Köln Rundfunk und Fernsehen Die Petentin wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und beklagt, dass sie nunmehr den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl sie nur ein Radio besitzt. Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich, dem Anliegen der Petentin zu entsprechen. Seit Anfang des Jahres gibt es einen einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vorhandenen Rundfunkempfangsgeräts anknüpft. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Menschen mit bestimmten Behinderungen zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 04.02.2013. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01435-00 Duisburg Arbeitsförderung Die vom Jobcenter Duisburg auf der Grundlage der Heizkosten-Abrechnung für den Zeitraum 08.01. bis 31.05.2012 berechnete Heizkostenerstattung entspricht den rechtlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. Nach Abzug der vom ehemaligen SGB IILeistungsträger übernommenen Abschlagszahlungen von insgesamt 780 Euro verblieb ein noch offener Restbetrag in Höhe von 185,13 Euro. Darüber hinausgehende Kosten für Strom konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich hier um reinen Haushaltsstrom handelt, der von der Regelleistung bereits umfasst ist. Ein Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 15,63 Euro wird Frau P. vom Jobcenter Duisburg bereits seit Leistungsbeginn gewährt. Bezüglich der weiteren von Frau P. vorgetragenen Beschwerdepunkte wurde die Petition bereits am 25.10.2012 zuständigkeitshalber an den Deutschen Bundestag weitergeleitet. 16-P-2012-01461-00 Werdohl Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss hat sich über die Sach- und Rechtslage unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prüfung keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu empfehlen. 36 16-P-2012-01472-00 Essen Ordnungswesen Hundesteuer Der Petent fordert die Abschaffung der derzeit gültigen Kategorisierung von Hunderassen im Landeshundegesetz sowie der Anknüpfung an bestimmte Hunderassen bei der Erhebung erhöhter Hundesteuersätze. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) berichten lassen. Die seinerzeit vom Ausschuss für Umweltund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beabsichtigte Fortführung der Auswertung neuer Erkenntnisse nach Abschluss der Evaluation des Landeshundegesetzes ist noch nicht abgeschlossen. Mit einer kurzfristigen Änderung des Gesetzes im Sinne des Anliegens der Petentin ist nicht zu rechnen. Aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hat der Landtag kein Recht, auf die Gestaltung kommunaler Steuern Einfluss zu nehmen. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz vom 08.01.2013. 16-P-2012-01476-00 Düsseldorf Rundfunk und Fernsehen Herr R. wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und bemängelt, dass dieser unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Rundfunkgeräte erhoben wird. Darüber hinaus hält er das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender für zu umfangreich. Nach seiner Auffassung Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 stünde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits jetzt zu viel Geld zur Verfügung. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist die Umstellung auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Das Grundgesetz verbietet jede inhaltliche Einflussnahme auf die Programmgestaltung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Zur weiteren Information erhält Herr R. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 24.01.2013. 16-P-2012-01477-00 Greven Rundfunk und Fernsehen Herr L. wendet sich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und beklagt, dass er ab 2013 den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss, obwohl er nur ein Radio besitzt. Er bemängelt zudem die Qualität des Fernsehprogramms. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist die Umstellung auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Nach dem Grundgesetz muss der Rundfunk staatsfrei sein. Dadurch verbietet sich jede inhaltliche 37 Einflussnahme auf das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Zur weiteren Information erhält Herr L. eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 29.01.2013. 16-P-2012-01478-00 Leverkusen Rundfunk und Fernsehen Der Petent möchte mit seiner Petition eine Änderung dahingehend erreichen, dass nur für tatsächlich genutzte Rundfunkgeräte ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist die Umstellung auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 24.01.2013. 16-P-2012-01485-00 Solingen Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss hat sich nochmals eingehend über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen Anlass, die Vorgehensweise des Jobcenters Solingen und die von dort getroffenen Entscheidungen zu beanstanden. Hinsichtlich des Wunsches Aushändigung einer Kopie psychologischen Gutachtens hat auf des das Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Jobcenter Solingen mitgeteilt, dass Herr F. Einsicht in die zu seiner Person gespeicherten Daten beim Psychologischen Dienst nehmen kann. Dazu sollte er einen Termin mit dem Psychologischen Dienst vereinbaren. Gutachten des Psychologischen Dienstes sind interne Arbeitsmittel, die ausschließlich der fachlichen Informationsweitergabe an die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters dienen. Um eine missbräuchliche Verwendung des Gutachtens und von Befundunterlagen auszuschließen, werden diese daher nicht an Ratsuchende ausgehändigt. Der behandelnde Arzt von Herrn F. kann allerdings eine Kopie des psychologischen Gutachtens erhalten, wenn er eine entsprechende Anfrage mitsamt einer formlosen Schweigepflichtentbindung von Herrn F. beim Psychologischen Dienst des Jobcenters Solingen einreicht. 16-P-2012-01513-00 Selm Versorgung der Beamten Der Petitionsausschuss hat das Anliegen von Frau J. geprüft und festgestellt, dass nach den Ausführungen der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe kein Anlass für kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegeben ist. Der Rückforderungsbescheid vom 31.10.2012 ist begründet und entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Ermessensabwägungen sind ermessensfehlerfrei. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung eine Teilzahlungsvereinbarung über eine Laufzeit vom 01.11.2012 bis zum 31.07.2013 mit monatlichen Raten von 100,00 € getroffen und auf die Möglichkeit einer Klageerhebung hingewiesen wurde. In den Fällen der DO-Angestellten besteht in Streitigkeiten die Zuständigkeit der 38 Arbeitsgerichte. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht zulässig. 16-P-2012-01515-00 Hürth Rundfunk und Fernsehen Bei dem WDR-Fernsehprogramm handelt es sich um ein für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmtes öffentlichrechtliches Fernsehprogramm, das in alle Kanäle in NRW vorrangig einzuspeisen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der Petent in Hürth das WDRFernsehen im Kabelnetz von Unitymedia empfangen kann. Wahrscheinlich meint der Petent aber, dass er das WDR-Fernsehen lediglich in der Standardauflösung (SD) und nicht hochauflösend (HDTV) empfangen kann. Dies liegt aber nicht am WDR. Der WDR verbreitet auch das WDR-Fernsehen über Satellit in HDTV-Qualität. Er stellt den Kabelnetzbetreibern, also auch Unitymedia, alle Programme inklusive der HD Programme zur Verfügung. Der WDR weist deshalb zu Recht darauf hin, dass er nicht die Weiterverbreitung in den Kabelnetzen verhindert, sondern sich gezielt dafür einsetzt. Unitymedia ist an die allgemeinen Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland und an die speziellen rundfunkrechtlichen Regelungen in NRW gebunden. Diese legen aber nur Mindeststandards fest. Darüber hinaus kann und soll der jeweilige Kabelnetzbetreiber, auch Unitymedia, in eigener Verantwortung entscheiden, welche Programme er in welcher Qualität und zu welchem Preis seinen Kunden zur Verfügung stellt. Das Land ist an Unitymedia nicht beteiligt und kann auf die Geschäftspolitik dieses Unternehmens nur in dem beschriebenen rundfunkrechtlichen-Rahmen Einfluss nehmen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 39 16-P-2012-01516-00 Köln Arbeitsförderung 16-P-2012-01522-00 Moers Rundfunk und Fernsehen Herr S. beschwert sich über die Entscheidung des Jobcenters Bonn im Zusammenhang mit der Übernahme von Kosten anlässlich seines Umzugs von Bonn nach Köln. Der Petent wendet sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dahingehend, dass der Beitrag geräteunabhängig erhoben wird. Zudem bewertet er die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme als minderwertig und fordert, dass die Rundfunkanstalten mehr sparen und verstärkt Werbung zur Finanzierung einsetzen sollen. Die Überprüfung hat ergeben, dass derzeit zwei sozialgerichtliche Klageverfahren anhängig sind. In einem Erörterungstermin hat das Jobcenter mitgeteilt, dass dort keinerlei Bereitschaft besteht, eine vergleichsweise Regelung zu finden beziehungsweise eine entsprechende den Rechtsstreit beendende Prozesserklärung abzugeben. Wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes normierten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, in das gerichtliche Verfahren einzugreifen. Der Petitionsausschuss empfiehlt Herrn S. im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorzutragen, aus welchen Gründen das Klavier nach seiner Auffassung seinem soziokulturellen Existenzminimum zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass nach den vorgelegten Fotos für den Petitionsausschuss Zweifel bestehen, ob Kleider- und Notenschrank tatsächlich von Laien ab- und wieder aufgebaut werden können, regt der Ausschuss ebenfalls an, ergänzend im Klageverfahren vorzutragen. Der Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens bleibt abzuwarten. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales), ihm über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu berichten. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist die Umstellung auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Das Grundgesetz verbietet jede inhaltliche Einflussnahme auf die Programmgestaltung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Zur Erfüllung des von hohen Einschaltquoten unabhängigen Grundversorgungsauftrags ist Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur eingeschränkt erlaubt. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 24.01.2013. 16-P-2012-01542-00 Dortmund Rundfunk und Fernsehen Der Petent beschwert sich darüber, dass seine Frau obwohl sie wegen des RFMerkzeichens bisher von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab Januar 2013 einen Drittelbeitrag zahlen muss. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Er nimmt zur Kenntnis, dass nur finanziell leistungsfähige behinderte Menschen zur Beitragspflicht herangezogen werden. Die einkommensabhängigen Befreiungstatbestände bleiben selbstverständlich erhalten, so dass bedürftige Menschen mit Behinderung, die einen Anspruch auf Sozialleistungen haben, auch weiterhin auf Antrag befreit werden können. Die Ehefrau des Petenten kann aus wirtschaftlichen Gründen von der Beitragspflicht befreit werden, sofern sie im Rahmen des laufenden Widerspruchverfahrens bei der GEZ den Leistungsbescheid über Hilfe zur Pflege als Nachweis vorlegt. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 24.01.2013. 16-P-2012-01546-00 Hagen Lotterie Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags sind die Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen dieses Gesetzes auszurichten. Die Anzahl der zulässigen Annahmestellen in NordrheinWestfalen ist danach auf 3910 begrenzt. Zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sowie zur Sicherstellung des bestehenden Kanalisierungsauftrags des Glücksspielanbieters für öffentliche Lotterien sind die Annahmestellen bezogen auf die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen bedarfsgerecht zu verteilen. Die Standortentscheidung liegt im Wesentlichen in der Verantwortung der Lotteriegesellschaft, die hierbei auch die wirtschaftlichen Aspekte zu prüfen hat. Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben im 40 Rahmen des Erlaubnisverfahrens ausschließlich zu prüfen, ob die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags sowie die landesrechtlichen Glücksspielregelungen eingehalten werden. Der Standort der neuen WestLottoAnnahmestelle im Nahversorgungszentrum erfüllt die Kriterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag, so dass aus ordnungs- und glücksspielrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Eröffnung der Annahmestelle bestehen. Bei den Betreibern der Annahmestellen handelt es sich um selbständige Handelsunternehmer, die auf Provisionsbasis für WestLotto tätig sind. Die Prüfung hat ergeben, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH ihrer besonderen Verantwortung ihren Vertragspartnern gegenüber in vollem Umfang nachgekommen ist, in dem sie dem Petenten den neuen Standort zuerst angeboten und hierzu mehrfach Gespräche mit ihm geführt hat. Die Gründe, die zu einer Ablehnung des Übernahmeangebots durch den Petenten geführt haben, sind sicherlich nachvollziehbar, haben jedoch keinen Einfluss auf die glücksspielrechtliche Bewertung. Inwieweit die Sorge des Petenten, dass er existenzbedrohliche Umsatzeinbußen erleidet, wenn die neue Annahmestelle im Nahversorgungszentrum betrieben wird, zutreffend ist, kann nicht näher beurteilt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Vertrieb der WestLotto-Produkte nur im Nebenerwerb erfolgen darf. Die wirtschaftliche Existenz des Petenten, wie die der anderen Annahmestelleninhaber, beruht somit nicht allein auf den Lotterieumsätzen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch auf den Verkaufserlösen anderer im Angebotssortiment enthaltener Produkte, wie beispielsweise Tabak, Zeitungen und Zeitschriften. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01547-00 Velbert Rundfunk und Fernsehen Die Petenten beklagen, dass sie den vollen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, obwohl sie nur ein Radio besitzen. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien) berichten lassen. Dem Petitionsausschuss ist es aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich, dem Anliegen von Frau S. zu entsprechen. Ab dem 01.01.2013 gibt es einen einheitlichen Beitrag, der nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vorhandenen Rundfunkempfangsgerätes anknüpft. Lediglich Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Zur weiteren Information erhalten die Petenten eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 18.01.2013. 16-P-2012-01566-00 Hilden Staatsangehörigkeitsrecht Für das Anliegen ist die Zuständigkeit einer nordrhein-westfälischen Behörde nicht gegeben, da ausschließlich theoretische Fragen des Staats- und Verfassungsrechts angesprochen werden. Das Begehren entbehrt im Übrigen jeder Grundlage. Nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelt das am 01.01.1914 in Kraft getretene Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Da es eine Reichsangehörigkeit nicht mehr 41 gibt, ist der Name des RuStAG mit Wirkung vom 01.01.2000 durch den Bundesgesetzgeber von "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz" in "Staatsangehörigkeitsgesetz" (StAG) geändert worden. 16-P-2012-01567-00 Balve Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat das Anliegen von Frau H. geprüft und festgestellt, dass die von ihr angegriffene Beurteilung formell korrekt zustande gekommen und ihr durch die Dienststellenleitung und Vertreter der Oberfinanzdirektion Münster auch im Beisein der Personalvertretung mehrfach mündlich und schriftlich erläutert worden ist. Die Einschätzung der Dienststellenleitung des Finanzamts Iserlohn, dass sich das Leistungsbild von Frau H. gegenüber der Vorbeurteilung verschlechtert hat, ist nachvollziehbar und anhand von Beispielen (Arbeitsrückstände, Art der Arbeit, Sozialkompetenz etc.) belegt. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Frau H. sofern sie das Beurteilungsergebnis für rechtswidrig hält, der Rechtsweg offen steht. Frau H. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Finanzministeriums vom 28.01.2013, der sich der Petitionsausschuss anschließt. 16-P-2012-01570-00 Stolberg Rundfunk und Fernsehen Der Petent möchte mit seiner Petition eine Änderung dahingehend erreichen, dass nur für tatsächlich genutzte Rundfunkgeräte ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerin für Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Bundesangelegenheiten, Medien) berichten lassen. Europa und Nach der Stellungnahme der Landesregierung ist die Umstellung auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag notwendig geworden, um die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 24.01.2013. 16-P-2012-01574-00 Wuppertal Gesundheitsfürsorge Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen von Frau D. und das zweite Ausbauprogramm für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen unterrichtet. Maßregelvollzug ist eine Aufgabe des Landes. Hierzu gehört auch die Auswahl geeigneter Standorte für neue forensische Kliniken. Der Petitionsausschuss nimmt insoweit zur Kenntnis, dass eine abschließende Prüfung und Auswahl von Standorten für Klinikneubauten noch nicht erfolgt ist. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat das Auswahlverfahren transparent gemacht und den Bürgerinnen und Bürgern ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung gestellt. Eine Offenlegung sämtlicher Informationen zu den Standortprüfungen ist jedoch während des noch laufenden Verfahrens nicht möglich. Frau D. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 01.02.2013. 42 16-P-2012-01575-00 Halver Jugendhilfe Die vom Jugendamt des Märkischen Kreises getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Jugendamt hat den von Frau H. für ihren Sohn Jonas gestellten Antrag auf Gewährung einer Musiktherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs entsprechend dem vorgesehenen Verfahren geprüft. Sowohl aus dem schulfachlichen Bericht der Förderschule als auch aus einem Gespräch des Jugendamts mit Frau H. ergab sich, dass Jonas sozial integriert ist und im häuslichen wie auch im schulischen Bereich soziale Kontakte bestehen. Deshalb sind derzeit die für eine Leistungsbewilligung notwendigen Voraussetzungen rechtlich nicht gegeben. Das Jugendamt hat Frau H. am 04.12.2012 die Gründe für die mit Bescheid vom 27.11.2012 ergangene Ablehnung der Musiktherapie telefonisch erläutert und ihr die Teilnahme des Jungen an einem geeigneten Sozialkompetenztraining für Kinder und Jugendliche empfohlen. Der Bescheid ist inzwischen bestandskräftig geworden. 16-P-2012-01576-00 Hückeswagen Schulen Sozialhilfe Die Überprüfung hat keinen Anlass zur Beanstandung ergeben. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe hat sich mit seinem Bescheid vom 29.11.2012 bereit erklärt, die Kosten für den beantragten Therapiestuhl zu übernehmen. Insoweit wurde dem Anliegen der Petentin entsprochen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 43 – Ausreisever- Im Übrigen hat der LVR darauf hingewiesen, dass er während des gesamten Antragsverfahrens in ständigen Kontakt mit den vertretungsberechtigten Eltern, von denen zu keiner Zeit Kritik an der Bearbeitungsweise geäußert wurde, stand. Der Schüler ist über seinen beihilfeberechtigten Vater privat krankenversichert, so dass zur Versorgung mit dem Therapiestuhl für die Schule in diesem Einzelfall nicht auf die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Leistungsrecht des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs abzustellen war. Eine Übernahme der Kosten für einen Therapiestuhl durch den Schulträger schied ebenfalls aus, da die Kosten für Hilfsmittel, die ein Schüler aufgrund einer Krankheit oder Behinderung benötigt, um am Unterricht in der Schule erfolgreich teilnehmen zu können, keine Schulkosten und von daher durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die Träger der Eingliederungshilfe zu tragen sind. Eine generelle Klärung der Zuständigkeit für die Kostenübernahme ist nicht möglich. Sozialhilferechtlich sind der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten. 16-P-2012-01577-00 Köln Ausländerrecht Der Petition hat die Sach- und Rechtslage geprüft. Er sieht keinen Anlass, konkrete Maßnahmen zu empfehlen. Durch seine illegale Wiedereinreise, seinen massiven Widerstand gegen die am 25.10.2011 erfolgte Festnahme und sein erneutes Untertauchen hat der Petent deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Köln auch vor dem Hintergrund einer möglichen psychischen Erkrankung des Petenten die Durchsetzung der – gerichtlich bestätigten pflichtung betreibt. 16-P-2012-01579-00 Recklinghausen Straßenverkehr Die L 511n ist im angesprochenen Abschnitt als Kraftfahrstraße ausgewiesen. Kraftfahrstraßen dürfen gemäß der Straßenverkehrsordnung nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt und deren Abmessungen maximal 4 m hoch und 2,55 m breit sind. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, die diese Vorgaben in der Regel nicht einhalten, dürfen die L 511n nicht benutzen. Auch sprechen die im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hohe Verkehrsbelastung der L 511n sowie der relativ schmale Ausbauzustand mit der damit verbundenen Gefahr beim Überholen gegen eine Benutzung der L 511n durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Im Gegensatz dazu war die L 608 in Dorsten nur zeitweise für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben worden, weil dort infolge der Sanierung der Brücke über den Wesel-Datteln-Kanal im Zuge der K 32 für den landwirtschaftlichen Verkehr keine geeignete Alternative zur Verfügung stand. Auch die Unfallsituation unter Beteiligung des landwirtschaftlichen Verkehrs und der Straßenverkehrslärm sprechen nicht für eine Verlagerung des landwirtschaftlichen Verkehrs. Für diesen Straßenzug findet sich auch im Luftreinhalteplan kein Hinweis auf Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub PM 10 oder Stickstoffdioxid. Der Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) Maßnahmen zu empfehlen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01580-00 Brakel Rechtspflege Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Präsidentin des Landessozialgerichts nach nochmaliger Prüfung die in den Verfahren L 5 SV 9 bis 11/11 B entstandenen Gerichtskosten in Höhe von jeweils 50 Euro mit Bescheid vom 16.01.2013 erlassen hat. Diesem Anliegen der Petentin ist damit entsprochen. Im Übrigen weist der Ausschuss darauf hin, dass es ihm wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt ist, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Aus demselben Grund kann der Petitionsausschuss auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen. Diese können grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz überprüft werden. Ist der Instanzenzug ausgeschöpft, muss das Ergebnis hingenommen werden. Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über die Angelegenheit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2012-01589-00 Pelm Krankenversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition von Frau B.-R. zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat festgestellt, dass das Verwaltungshandeln der AOK nicht dem Grundsatz einer zügigen, umfassenden und zeitgemäßen Leistungserbringung entspricht. Dieses Verhalten missbilligt er ausdrücklich. Er hat zur Kenntnis genommen, dass zwischenzeitlich dem Petitum auf Kostenerstattung des Handy-Move-Lifters für die Tochter durch die AOK entsprochen wurde und hinsichtlich des beantragten Atemtrainers Frau B.-R. die 44 Alternative einer Heilmitteltherapie in Form von Atemgymnastik mit dem behandelnden Arzt erörtern wird. Der Ausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) die Bearbeitung dieser Angelegenheit aufsichtsrechtlich beanstanden wird, um künftig eine zeitgerechte Antragsbearbeitung sicherzustellen. Er bittet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, ihm über das Ergebnis seiner aufsichtsrechtlichen Prüfung zu berichten. 16-P-2012-01591-00 Linnich Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen das Amtsgericht Jülich die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Strafsache 3 Ds 405/12 abgelehnt und die Staatsanwaltschaft Aachen von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung abgesehen hat. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss versagt, gerichtliche Entscheidungen zu prüfen, zu ändern oder aufzuheben. Die Sachbehandlung Staatsanwaltschaft ist nicht beanstanden. Der Petitionsausschuss sieht Anlass zu weiteren Maßnahmen. der zu keinen Herr Dr. K. erhält eine Kopie der Stellungnahme des Justizministeriums vom 28.01.2013 nebst Anlagen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01597-00 Hagen Polizei Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen der Petentin und den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Das Vorgehen, zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden einen Beamten der Kreispolizeibehörde Hagen hinzuzuziehen, bei dem die Petentin Unfallbeteiligte war, ist nicht zu beanstanden. Es gibt nach rechtlicher Überprüfung des Sachverhalts zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keine Veranlassung. Die von der Petentin erstattete Anzeige gegen die Polizeibeamten wurde mit Datum vom 27.12.2012 gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das zunächst ausgesetzte Verfahren hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde wird nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beamten nunmehr fortgeführt. Das zum Nachteil der Petentin eingeleitete Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen und wird derzeit bei der Staatsanwaltschaft Hagen geführt. Zu den Überwachungsvorwürfen ist festzustellen, dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell polizeiliche Observationsmaßnahmen gegen die Petentin gab. Es besteht kein Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01601-00 Werther Abgabenordnung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. 45 Wegen der den Richterinnen und Richtern durch das Grundgesetz verliehenen richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, ergangene gerichtliche Entscheidungen zu prüfen, zu ändern oder aufzuheben. Es besteht kein Anlass, der Landesregierung (Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen. Die Petentin erhält je eine Kopie der Stellungnahme des Justizministeriums vom 28.01.2013 und der dazugehörigen Anlage. 16-P-2012-01602-00 Mönchengladbach Straßenbau Das Anliegen des Petenten widerspricht dem Schutzzweck des Anbauverbots und der Anbaubeschränkungsregelungen des Bundesfernstraßengesetzes. Als oberste Forderung gilt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße, die durch ein absolutes Werbeverbot in einem Abstand von 40 Metern zur Bundesautobahn und durch ein Bauverbot bis zu 100 Metern längs der Bundesautobahn gesetzlich geschützt wird. Ein bewusstes Sichtbarmachen von Werbeanlagen würde der gesetzlichen Absicht zuwider laufen. Ferner haben Straßenanlieger grundsätzlich kein Anrecht auf freie Sicht bzw. uneingeschränkte Einsicht von der Straße aus. Ein gezielter Rückschnitt des Straßenbegleitgrüns kommt nur in Betracht, wenn die Verkehrssicherungspflicht oder die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gehölzpflege es erfordern, nicht aber, wenn die Sicht auf den Werbepylon des Petenten behindert ist. Im Übrigen musste der Werbeanhänger, der vom Petenten auf einem Feld neben der A 61 aufgestellt wurde, wieder entfernt werden, da er sich innerhalb der Werbeverbotszone befand. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Der Petitionsausschuss sieht davon der Landesregierung (Ministerium Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung Verkehr) weitere Maßnahmen empfehlen. ab, für und zu 16-P-2012-01614-00 Düsseldorf Straßenverkehr Der Petitionsausschuss sich über den vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Abschluss der Prüfung keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) Maßnahmen zu empfehlen. Mit Ordnungsverfügung vom 01.09.2011 hat die Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Petenten für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist. Der Petent hat gegen die Ordnungsverfügung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.03.2012 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Ordnungsverfügung vom 01.09.2011 rechtmäßig war und den Petenten nicht in seinen Rechten verletzte. Der Petent hat daraufhin die Klage zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 10.05.2012 eingestellt. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. 16-P-2012-01616-00 Bergisch Gladbach Ausbildungsförderung für Schüler Das Amt für Ausbildungsförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises hat bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die gesetzlichen Bestimmungen des 46 Förderungsrechts im relevanten Zeitraum beachtet. Der Petitionsausschuss stellt abschließend fest, dass die beanstandete Versagung von Förderungsleistungen aufgrund des väterlichen Einkommens zu Recht erfolgte. Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 15.01.2013. 16-P-2012-01617-00 Wenden Recht der Tarifbeschäftigten Die unterschiedliche Behandlung bei der Entgeltfortzahlung von Beamtinnen und Beamten einerseits sowie von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst andererseits resultiert aus dem unterschiedlichen Status der Beschäftigten. Gemäß §3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Dagegen werden die Tarifbeschäftigten auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Inhalte der Arbeitsverhältnisse sind durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Die Inhalte des Beamtenverhältnisses werden einseitig durch den Gesetzgeber festgelegt. Das Arbeitsverhältnis und das Beamtenverhältnis sind deshalb rechtlich vollkommen unterschiedlich ausgestaltet. Es gelten gänzlich verschiedene Bezahlungsund Alterssicherungssysteme. Die Unterschiede bei den Regelungen zur Entgeltfortzahlung von Beamtinnen und Beamten einerseits und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst andererseits sind nicht so gravierend, wie Herr E. darstellt. Es ist zwar zutreffend, dass bei Tarifbeschäftigten lediglich für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung das Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Entgelt in voller Höhe durch den Arbeitgeber fortgezahlt wird. Anschließend erhalten sie jedoch das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und einen Krankengeldzuschuss. Zwar ist das Krankengeld begrenzt auf 90 % des letzten Nettoentgelts zuzüglich eventueller Einmalzahlungen. Dieses Krankengeld wird für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst jedoch durch einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Krankengeld und dem bisherigen Nettoentgelt für bis zu 39 Wochen durch den Arbeitgeber aufgestockt. Durch diese Aufstockung des gesetzlichen Krankengeldes steht den Tarifbeschäftigten für einen Zeitraum von bis zu 39 Wochen faktisch nahezu die Fortzahlung des Nettoentgelts zu. 16-P-2012-01624-00 Bergisch Gladbach Forst- und Jagdwesen Die Überprüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass der Bescheid der Forstbehörde zur Beseitigung der Douglasien auf den Flächen des Petenten sowie die Festsetzung und Durchsetzung des Zwangsgelds rechtmäßig sind und den Petenten nicht in seinen Rechten verletzen. Das Anpflanzen von Douglasien auf Grünlandstandorten bedarf einer forstbehördlichen Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 41 des Landesforstgesetzes. Diese Genehmigung konnte im vorliegenden Fall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht erteilt werden. Aus diesen Gründen war auch die Anordnung der Beseitigung der Aufforstung rechtmäßig. Da der Petent die Anordnung nicht befolgte, konnte sie mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 € war geeignet und verhältnismäßig. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. 47 Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz vom 12.02.2013. 16-P-2012-01632-00 Rheda-Wiedenbrück Straßenbau Der Petitionsausschuss dankt Herrn B. für seine Hinweise zur kostengünstigen Sanierung maroder Straßen mittels sogenanntem „Kaltrecycling in-situ“. Die Methode ist der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - MBWSV) bekannt und wurde einige Male eingesetzt. Herr B. erhält eine Kopie der Stellungnahme des MBWSV vom 04.02.2013. Angesichts des erheblichen Sanierungsbedarfs öffentlicher Straßen in NRW bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (MBWSV) um einen schriftlichen Bericht, ob, wann und wie die Landesregierung sich für weitergehende Einsatzmöglichkeiten ausspricht. Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn bis zur Anerkennung als Standardbauverfahren die Methode des „Kaltrecylings in-situ“ in geeigneten Sonderund Einzelfällen verstärkt Anwendung fände. Die Petition wird dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr als Material überwiesen. 16-P-2012-01638-00 Monheim Krankenversicherung Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition von Frau D. zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich Frau D. hinsichtlich einer zahnärztlichen Fortbildung zum Bereich der "hochsensiblen Patientinnen und Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Patienten" u. a. bereits an eine Ärztekammer gewandt hat, die ihr Anliegen gegebenenfalls an die zuständige Zahnärztekammer weiterleiten wird. Anlass zu Maßnahmen des Landesgesetzgebers oder der Landesregierung bestehen daher nicht. 16-P-2012-01644-00 Meine Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden Herr A. wendet sich gegen die Entscheidung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgelehnt wurde. In der Versorgungsrechtsangelegenheit ist derzeit ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig, in das der Petitionsausschuss wegen der im Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit nicht eingreifen kann. Somit bleibt der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales), ihm über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu berichten. 48 16-P-2012-01652-00 Marl Berufsbildung Die Bezirksregierung hat mit Bescheid vom 14.10.2008 den in Russland erworbenen Abschluss der Petentin als Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in dem Unterrichtfach „Geografie" und in dem Prüfungsfach „Erziehungswissenschaften" anerkannt, den Anerkennungsantrag bezogen auf das Unterrichtsfach „Biologie" jedoch abgelehnt. Diese Entscheidung beanstanden. ist nicht zu Die Petentin kann die Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst durch ein ergänzendes Lehramtsstudium mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung bzw. Master of Education erwerben. Zur Information über die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten, die der Petentin offen stehen, erhält sie eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.02.2013. 16-P-2012-01653-00 Krefeld Polizei 16-P-2012-01646-00 Lippstadt Rundfunk und Fernsehen Der Petent beschwert sich über aus seiner Sicht ungesetzliche Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums Krefeld. Der Petent wendet sich gegen die Neuregelung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab 01.01.2013. Hierzu erhält er eine Kopie der Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 05.02.2013, der sich der Petitionsausschuss anschließt. Der Petitionsausschuss hat sich von der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichten lassen. Nach der Stellungnahme der Landesregierung gibt es keine Hinweise für ein fehlerhaftes Verhalten von Polizeivollzugsbeamten. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 08.02.2013. 16-P-2012-01662-00 Hagen Selbstverwaltungsangelegenheiten Der Petitionsausschuss hat sich über den vorgetragenen Sachverhalt informiert. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Hagen eine Schließung des Theaters nicht beabsichtigt und ihre Bemühungen darauf gerichtet sind, im Rahmen der gemeindlichen Leistungsfähigkeit den Erhalt des Theaters in der derzeitigen Ausprägung dauerhaft sicherzustellen. Der Petitionsausschuss sieht vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften wegen der aktuellen Haushaltslage der Stadt Hagen jedoch keine Möglichkeit für die Kommune, auf die vom Rat der Stadt Hagen mit dem Haushaltssanierungsplan für das Haushaltsjahr 2012 eigenverantwortlich beschlossenen Einsparungen beim Theater der Stadt Hagen zu verzichten. Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 06.02.2013. 16-P-2012-01663-00 Düsseldorf Ausländerrecht Der Petitionsausschuss hat sich mit der Sach- und Rechtslage vertraut gemacht. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß Nr. 2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz darf die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht nur vorübergehend sein. Da zum einen das Einkommen in der Vergangenheit zur Sicherung des Lebensunterhaltes der 49 Familie nicht ausreichend war und zum anderen die neuen zusätzlichen Tätigkeiten des Petenten und seiner Ehefrau, durch die seit 01.10.2012 erstmals die volle Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet wird, bis zum 28.02.2013 befristet sind, kann derzeit noch nicht von einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln ausgegangen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bis März 2013 zurückgestellt worden ist. 16-P-2012-01665-00 Stemwede Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat davon Kenntnis genommen, dass aus therapeutischer Sicht eine Entlassung des Petenten aus dem Maßregelvollzug derzeit nicht befürwortet wird. Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist dem Petitionsausschuss eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Fortdauer der Unterbringung des Petenten nicht möglich. Es besteht kein Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2012-01666-00 Siegen Selbstverwaltungsangelegenheiten Die Petition erledigt. ist durch Zurücknahme Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01668-00 Lübbecke Rundfunk und Fernsehen Mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ist seit dem 01.01.2013 eine einheitliche Haushaltsabgabe zu zahlen. Es kommt daher nicht auf die konkrete Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts an. Der Petent erhält eine erläuternde Stellungnahme der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 05.02.2013. 16-P-2012-01669-00 Bergisch Gladbach Dienstaufsichtsbeschwerden Der Petitionsausschuss hat sich darüber unterrichtet, dass das Schreiben des Petenten vom 01.10.2012 der Bezirksregierung Köln am 12.10.2012 zugegangen ist und mit Schreiben vom 05.11.2012 (versandt am 07.11.2012) beantwortet wurde. Diese Antwort hat sich mit der Petition vom 05.11.2012 überschnitten. Die Bearbeitungszeit für die Beantwortung des Schreibens des Petenten ist nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden. 50 Aufgrund der eindeutigen Sachlage hat der Petitionsausschuss auf die Anhörung des Herrn H. verzichtet. Ein Anspruch auf Anhörung besteht im Übrigen nicht. 16-P-2012-01672-00 Irun Rentenversicherung Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, den Antrag des Herrn S. auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzulehnen, ist nach Annahme des Vergleichsvorschlags des Versicherungsträgers, volle Erwerbsminderung auf Dauer seit 16.03.2012 anzuerkennen, weiterhin Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht NordrheinWestfalen. Dadurch ist sichergestellt, dass die über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Forderungen des Herrn S. durch unabhängige Richterinnen und Richter im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz geprüft werden. Die lange Verfahrensdauer, die insbesondere auf die schwierige Beweiserhebung im Ausland zurückzuführen ist, wird bedauert. Konkrete Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte bzw. verzögerte Bearbeitung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland können jedoch nicht festgestellt werden. 16-P-2012-01670-00 Werl Strafvollzug Der Petitionsausschuss sieht Anlass zu weiteren Maßnahmen. Aufgrund des Delikts darf Herr H. nur mit Zustimmung des Justizministeriums in den offenen Vollzug zurückverlegt werden. 16-P-2012-01676-00 Köln Rechtspflege Da das Justizministerium seine Zustimmung nicht erteilt hat, sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des Herrn H. zu entsprechen. Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen der Petentin und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet. keinen Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Wegen der den Richterinnen und Richtern durch Artikel 97 des Grundgesetzes verliehenen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu prüfen, zu ändern oder aufzuheben. 51 Petenten durchweg auf öffentliche Leistungen angewiesen gewesen seien. Der Ausschuss sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. Über die vorgetragenen zielstaatsbezogenen Gründe – einschließlich im Heimatland möglicherweise nicht zu behandelnder Krankheiten – hat ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befinden. An dessen Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß §§ 4 und 42 des Asylverfahrensgesetzes gebunden. Alle im bisherigen Asylverfahren noch nicht berücksichtigten zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte wären deshalb gegenüber dem BAMF geltend zu machen. Für Eingaben gegen Entscheidungen des BAMF als einer Bundesbehörde wäre sodann der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuständig. 16-P-2012-01687-00 Ennepetal Ausländerrecht Der Ausschuss sieht keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. Der Petitionsausschuss hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Köln in dem Verfahren 168 Js 90/12 die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt hat und die gegen diese Entschließung gerichteten Beschwerden der Petentin ohne Erfolg geblieben sind. Die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung ist nicht zu beanstanden. Der Petitionsausschuss hat sich mit der Sach- und Rechtslage vertraut gemacht. Die Petenten sind nach rechtskräftig negativem Abschluss der Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden in diesen Verfahren nicht festgestellt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, den Petenten kein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde begründet nachvollziehbar, dass eine schützenswerte Rechtsposition durch eine Verwurzelung in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich nicht vorliegt, da die Sprachkenntnisse der Petenten trotz neunjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik nur rudimentär und die 16-P-2012-01699-00 Werl Strafvollzug Vor dem Hintergrund einer geringen Personalstärke und mehrfachem aggressiven Verhaltens von Gefangenen untereinander sah sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl veranlasst, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung die Teeküchen und Freizeiträume des Wohngruppenvollzugs an den Wochenenden zu schließen. Es besteht zurzeit keine Möglichkeit, diese Maßnahme zurückzunehmen. 16-P-2012-01708-00 Bottrop Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport) Maßnahmen zu empfehlen. Die stationäre Unterbringung des Mädchens wurde inzwischen auf Wunsch der Petentin abgebrochen. Dass die Maßnahme nicht die erwartete positive Veränderung im Verhalten des Mädchens bewirken konnte, ist jedoch auch darauf zurückzuführen, dass die Petentin ihrerseits getroffene Absprachen mit dem Jugendamt nicht eingehalten hat. Um die Familie weiterhin zu unterstützen, hat das Jugendamt Hilfe in Form einer Familientherapie und einer Sozialpädagogischen Familienhilfe eingeleitet. Darüber hinaus wird der Petentin empfohlen, sich mit dem Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. in Verbindung zu setzen, um möglicherweise eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen. 16-P-2012-01722-00 Oberhausen Hochschulen Das genaue Anliegen von Herrn K. ist aus dem Wortlaut der an die Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestags und des Landtags gerichteten Eingaben leider nicht ersichtlich. Soweit der Petitionsausschuss davon ausgeht, dass Herr K. eine Vereinheitlichung der Datenbestände über Studierende und Hochschulbeschäftigte fordert, wäre dies aus fachlicher Sicht nicht zielführend, zumal durch diesen Schritt keine Kostenersparnis erkennbar ist. 16-P-2012-01724-00 Wesel Bergbau Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über eine bessere Unterstützung für Bergbau-Geschädigte 52 bittet der Petitionsausschuss die Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Mittelstand und Handwerk des Landes NordrheinWestfalen – MWEIMH) um schriftliche Unterrichtung, ob und wie ein Schlichtungsverfahren für durch Salzbergbau Geschädigte angedacht ist. Frau B. erhält eine Kopie Stellungnahme des MWEIMH 14.02.2013. der vom Die Petition wird dem Unterausschuss Bergbausicherheit als Material überwiesen. 16-P-2012-01736-00 Herne Psychiatrische Krankenhäuser Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen von Herrn O. unterrichtet. Er hat zur Kenntnis genommen, dass bereits insoweit Abhilfe geschaffen wurde, als die Kabinen nunmehr eingebaut sind. Die Kabinen werden noch mit Türen und Licht ausgestattet und ein Schallschutz durch Bekleben mit Teppich angebracht. Dem Anliegen von Herrn O. wird damit entsprochen. Es besteht kein Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) weitere Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01750-00 Ennepetal Schulen Da die Konfessionsgebundenheit des Religionsunterrichts durch das Grundgesetz in Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 vorgegeben ist, besteht für das Land keine Möglichkeit, eine hiervon abweichende Regelung zu schaffen. Eine Änderung dieser grundgesetzlichen Bestimmung könnte nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz auf Bundesebene erfolgen. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Die Konfessionsgebundenheit des Religionsunterrichts findet auch darin Ausdruck, dass die Religionslehrkräfte der Religion angehören müssen, die sie unterrichten. Auch hier ist dem Land eine Änderung aufgrund des staatskirchenrechtlichen Gesamtgefüges nicht möglich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet sind, am Religionsunterricht teilzunehmen. Dieses folgt aus der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit des Artiktel 4 Abs. 1 Grundgesetz und wird in Artikel 14 Abs. 4 Landesverfassung sowie § 31 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchuIG) aufgegriffen. Schülerinnen und Schüler sind - in Abhängigkeit von ihrer Religionsmündigkeit - aufgrund einer Erklärung der Erziehungsberechtigten oder eigener Erklärung vom Religionsunterricht befreit. Diesen Schülerinnen und Schülern kann beispielsweise im Rahmen ihrer Teilnahme am Fach Praktische Philosophie/Philosophie (§ 32 SchuIG) eine Kenntnis über die verschiedenen Inhalte der Religionen vermittelt werden. 16-P-2012-01758-00 Mülheim/Ruhr Forst- und Jagdwesen Die derzeitigen Jagdzeiten für Grau-, Kanada- und Nilgänse erlauben die Bejagung landesweit. Alle drei Arten haben damit derzeit eine Jagdzeit vom 16. Juli bis 31. Januar. Einschränkungen gibt es für die beiden VogelschutzSchongebiete „Unterer Niederrhein“ und „Weseraue“. Im Rahmen der Novelle zum Landesjagdgesetz werden die Jagdzeiten insgesamt für alle jagdbaren Tierarten überprüft. Damit werden auch die Jagdzeiten für die Gänsearten erneut bewertet. Die Petition wird dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, 53 Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Material überwiesen. 16-P-2012-01783-00 Rees Energiewirtschaft Immissionsschutz; Umweltschutz Dem Wunsch des Petenten, ein generelles und dauerhaftes Verbot von FracMaßnahmen bei der Erdgasgewinnung auszusprechen, kann nach Prüfung seines Anliegens nicht entsprochen werden. Dagegen ist mit der Entscheidung der Landesregierung, dass derzeit und bis auf weiteres über etwaige Anträge auf Genehmigung von Frac-Maßnahmen nicht entschieden werden kann, dem dazu hilfsweise vorgetragenen Anliegen grundsätzlich entsprochen. Das Anliegen des Petenten, das Bergrecht zu ändern und eine Beweislastumkehr für Bergschäden sowie eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung einzuführen, wird bzw. ist im Rahmen der Möglichkeiten des Landes durch beabsichtigte oder bereits gestellte Anträge im Bundesrat zur Änderung entsprechender gesetzlicher Vorschriften aufgegriffen. Den weiteren Anliegen des Petenten kann mit der Anwendung bestehender rechtlicher Regelungen zur Prüfung, Genehmigung und Beaufsichtigung der Vorhaben zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten zu gegebener Zeit Rechnung getragen werden. Der Petitionsausschuss schließt sich der gemeinsamen Stellungnahme der Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) an. Der Petent erhält zur weiteren Information einen Auszug aus der gemeinsamen Stellungnahme vom 09.01.2013. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01788-00 Aachen Ordnungswidrigkeiten Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und stellt fest, dass das Vorgehen der Stadt Aachen nicht zu beanstanden ist. Es gibt nach rechtlicher Überprüfung zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keine Veranlassung. Da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, kann der Petent weder die Erstattung der Abschleppkosten und des Bußgelds noch der geltend gemachten Verwaltungskosten verlangen. Die angegriffenen Maßnahmen wurden im Rahmen von Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungssowie dem Oberverwaltungsgericht einer eingehenden gerichtlichen Prüfung unterzogen. Keine der Maßnahmen wurde hierbei von den Gerichten beanstandet. Im Hinblick auf die abgeschlossenen Gerichtsverfahren und das bisher erfolgte Verwaltungshandeln sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) Maßnahmen zu empfehlen. Im Übrigen unterliegen verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl in Verfahrensführung wie auch Entscheidungsfindung der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit und können im Petitionsverfahren nicht überprüft werden. 16-P-2012-01792-00 Düren Universitätskliniken Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat sich darüber unterrichtet, dass die Rechnung storniert und Herrn B. die bereits geleistete Anzahlung zurückerstattet wird. 54 Der Ausschuss verweist im Übrigen auf seinen Beschluss vom 19.07.2011 zu der Petition Nr. 15-P-2011-03383-00, in dem mitgeteilt worden war, dass ein liquidationsberechtigter Professor einen nicht unerheblichen Teil seiner Einnahmen als Nutzungsentgelt abführen muss, womit Privatpatienten indirekt auch zur Verbesserung der Einnahmen der Universitätskliniken beitragen. Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2012-01798-00 Bad Driburg Schulen Die Petentin fordert, dass das städtische Gymnasium Bad Driburg weitergeführt und nicht in die Gründung der Gesamtschule Bad Driburg-Altenbeken einbezogen werden soll. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung) berichten lassen. Er nimmt zur Kenntnis, dass die obere Schulaufsichtsbehörde verpflichtet war, den Beschluss zur Auflösung des städtischen Gymnasiums Bad Driburg zu genehmigen. Ob die geplante Gesamtschule tatsächlich errichtet wird oder einstweilen die bestehenden Schulen weitergeführt werden, entscheiden Eltern durch ihr Anmeldeverhalten. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12.02.2013. 16-P-2012-01806-00 Dormagen Jugendhilfe Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport) Maßnahmen zu empfehlen. Die Verfahrensweise des Jugendamts der Stadt Dormagen ist nicht zu beanstanden. Das Jugendamt hat gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufgrund der erfolgten Gefahrenmeldung einen Hausbesuch durchgeführt und dabei keine Kindeswohlgefährdung feststellen können. Da der Petent mehrfach Beschwerden eingereicht hat und deutlich wurde, dass ein gravierender nachbarschaftlicher Konflikt besteht, der alle Beteiligten stark belastet, wurden Beratungsbzw. Vermittlungsgespräche angeboten. Dem Petenten wird empfohlen, das Gesprächsangebot anzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung mitzugestalten. 16-P-2012-01812-00 Radevormwald Schulen Die vom Landesgesetzgeber festgelegte Betroffenenbeteiligung durch Ermittlung des Elternwillens zu schulorganisatorischen Maßnahmen gewährleistet, dass ein von Eltern akzeptiertes und nachgefragtes Schulangebot vorgehalten wird. Eine Benachteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ist damit nicht verbunden. Der Petitionsausschuss sieht Anlass zu weiteren Maßnahmen. keinen Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 07.02.2013. 16-P-2012-01817-00 Langenfeld Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet und sieht keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 55 Eine Überprüfung der von dem Petenten beanstandeten Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf ist dem Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter entzogen. Gerichtliche Entscheidungen können ausschließlich mit den in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmitteln überprüft werden. Davon hat der Petent Gebrauch gemacht. Zum Kernbereich der geschützten richterlichen Unabhängigkeit gehören auch die rechtliche Würdigung des Verfahrensinhalts einschließlich des Parteivorbringens, die Maßnahmen zur Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen mit allen prozessleitenden Maßnahmen, zu denen auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehört, die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Beweise zu erheben sind und deren Würdigung, die Leitung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Erörterung der Sachund Rechtslage sowie die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung. 16-P-2012-01845-00 Lünen Wasser und Abwasser Der Petent bittet um Antwort, warum der neue Rheindeich im Bereich Xanten linksrheinisch zwischen Oberund Untermörmter gesperrt ist, obwohl dieser zwischenzeitlich geöffnet war. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) berichten lassen. Aus rechtlichen Gründen ist die Wiedereröffnung des gesperrten Teilstücks zurzeit ausgeschlossen. Zur weiteren Information erhält der Petent eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Landwirtschaft, NaturVerbraucherschutz vom 05.02.2013. und 16-P-2012-01890-00 Münster Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen des Petenten und den mit der Petition angesprochenen Sachverhalt unterrichtet. Er hat von den Gründen Kenntnis genommen, aus denen die Staatsanwaltschaft Münster die Einstellung des Ermittlungsverfahrens 62 Js 10402/11 gemäß § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung eines Geldbetrags von 500,00 € beabsichtigte und nach Nichterteilung der Zustimmung des damaligen Beschuldigten die öffentliche Klage erhoben hat. Die in dem Strafverfahren durch das Amtsgericht Münster beschlossene Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Absatz 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 750,00 € erfolgte gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen mit Zustimmung des Mandanten des Petenten. Der Ausschuss sieht keinen Anlass, in der Angelegenheit weiter tätig zu werden. 16-P-2012-01922-00 Halver Beamtenrecht Der Petitionsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass der Landrat des Märkischen Kreises seine Umsetzungsverfügung für Frau P. bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts außer Vollzug gesetzt hat. Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit kann der Petitionsausschuss keine richterlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Entscheidungen der Gerichte 56 können grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz überprüft werden. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Der Ausschuss hat sich darüber unterrichtet, dass der Arbeitsplatz beim Kriminalkommissariat (KK) in Lüdenscheid behindertengerecht ist und Frau P. mit Blick auf die veränderte Sachlage zugesagt wurde, dass sie im KK Lüdenscheid mit der Bearbeitung von Sachverhalten aus dem Bereich der Sexualdelikte nicht mehr betraut wird. Auch an Durchsuchungsmaßnahmen bei Beschuldigten und an Festnahmen und Ermittlungsmaßnahmen muss sie nicht teilnehmen, wenn aufgrund der Gesamtumstände Widerstand zu erwarten ist. Darüber hinaus wird sie von Observationsmaßnahmen ausgenommen. Der Ausschuss hat von den organisatorischen und rechtlichen Gründen Kenntnis genommen, die ursächlich für die Umsetzung von Frau P. sind. Nach der Stellungnahme der Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales – MIK) war das Erfordernis einer amtsangemessenen Umsetzung von Frau P. bereits Thema mehrerer Führungsbesprechungen seit 2010. Auch waren der Pensionseintritt des anderen Kollegen und die dadurch entstehende Situation absehbar. Eine transparentere Kommunikation hätte sicherstellen können, dass für Frau P. die rechtlichen Gründe für die spätere Entscheidung nachvollziehbar gewesen wären. Insofern bittet der Ausschuss die Landesregierung (MIK) entsprechende Maßnahmen zu veranlassen und ihn über den Ausgang des OVG-Verfahrens zu unterrichten. Frau P. erhält eine Kopie der Stellungnahme des MIK vom 01.02.2013 Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01927-00 Dortmund Gesundheitsfürsorge Die Verbesserung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist ein wichtiges politisches Anliegen in Nordrhein-Westfalen. Die Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes (NiSchG NRW), die z. B. die Streichung aller Ausnahmen in gastronomischen Einrichtungen beinhaltet, ist am 29.11.2012 im Landtag mehrheitlich nach intensiven Beratungen in den Fachausschüssen verabschiedet worden. Die ab 01.05.2013 in Kraft tretenden ausnahmslosen Rauchverbote des NiSchG NRW greifen zwar in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht ein. Diese Eingriffe sind jedoch aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Ein konsequenter Nichtraucherschutz durch Rauchverbote in gastronomischen Einrichtungen ist keine Entmündigung von Bürgerinnen und Bürgern. Hinsichtlich seiner weiteren vorgetragenen Einwände verweist der Ausschuss auf die Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 21.02.2013, von der Herr B. eine Kopie erhält. 16-P-2012-01931-00 Bielefeld Rechtspflege Der Petitionsausschuss hat sich über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet. Er hat davon Kenntnis genommen, dass weder die nach ihrer Krankenbehandlung uneingeschränkt haftfähige Petentin einen Antrag auf Strafausstand gestellt noch die Vollzugseinrichtung angeregt hat. einen 57 solchen Es besteht kein Anlass, der Landesregierung (Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen. 16-P-2012-01932-00 Hückelhoven Energienutzung Der Petitionsausschuss sieht aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten zum Erfolg zu verhelfen. Die Bezuschussung der vorgenommenen Heizungsumstellung ist wegen des vorzeitigen Beginns der Maßnahme nicht mehr möglich. Der Petent erhält zur weiteren Information eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz vom 15.02.2013. 16-P-2012-01943-00 Hürth Gesundheitsfürsorge Eine weitere Verbesserung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist ein wichtiges politisches Anliegen in Nordrhein-Westfalen. Die Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes, die u. a. die Streichung aller Ausnahmen in gastronomischen Einrichtungen beinhaltet, ist am 29.11.2012 im Landtag mehrheitlich nach intensiven Beratungen in den Fachausschüssen verabschiedet worden und wird zum 01.05.2013 in Kraft treten. Hinsichtlich der von Frau S. monierten Auswirkungen erhält sie eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 21.02.2013. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2012-01953-00 Tecklenburg Straßenverkehr Durch eine Urinprobe und eine darauf folgende Blutprobe wurde dem Petenten Cannabiskonsum nachgewiesen. Den Konsum von Cannabis räumte der Petent gegenüber der Polizei selbst ein. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis hatte, war von ihr zu überprüfen, ob der Petent geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Steinfurt ordnete daraufhin die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Durch die Untersuchung sollte festgestellt werden, ob beim Petenten ein gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt bzw. ausgeschlossen werden kann. Das vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster erstellte Gutachten vom 19.10.2012 hatte ein für den Petenten positives Ergebnis, so dass die Fahrerlaubnisbehörde keine Eignungsbedenken mehr hatte und das Verfahren eingestellt hat. 58 Besitzer der Wohnung (Mieter oder selbstnutzende Eigentümer) haben die Betriebsbereitschaft der Melder sicherzustellen, da sie ständig ungehinderten Zutritt zur Wohnung haben und die Kosten besonders gering halten können, wenn sie die Aufgaben selbst erledigen. Eine besondere Kontrolle der Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht durch Behörden oder Dritte ist ebenso wie in den anderen Bundesländern mit Rauchwarnmelderpflicht nicht vorgesehen. Dadurch werden Verwaltungsaufwand, zusätzliche Kosten und Probleme bezüglich der Betretungsrechte beim erforderlichen Zugang zu den Wohnungen vermieden. Die Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 31.01.2013 wird dem Petenten zur Verfügung gestellt. 16-P-2012-01982-00 Bad Zwischenahn Krankenversicherung Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, dass das Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu beanstanden ist. Somit wird kein Anlass gesehen, der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) weitere Maßnahmen zu empfehlen. Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Niedersächsischen Landtag überwiesen. 16-P-2012-01974-00 Nettetal Bauordnung Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland sind die Richterinnen und Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 des Grundgesetzes). Dem Petitionsausschuss ist es - wie jeder anderen Stelle außerhalb des gerichtlichen Instanzenzugs auch deshalb versagt, auf gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, sie zu ändern, aufzuheben oder auch nur auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtliche Entscheidungen können nur mit den in der entsprechenden Der Petitionsausschuss Anregungen zur Kenntnis. nimmt die Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung sieht vor, dass die Eigentümer/Vermieter einer Wohnung zur Installation von Rauchwarnmeldern verpflichtet werden. Die unmittelbaren 16-P-2013-00356-01 Löhne Rechtspflege Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Hierüber befinden dann wieder unabhängige Gerichte. Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über die Angelegenheit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2013-01170-01 Berlin Rentenversicherung Die Petition wird zuständigkeitshalber dem Landtag Rheinland-Pfalz überwiesen. 16-P-2013-01609-01 Neukirchen-Vluyn Wasser und Abwasser Auch nach erneuter Prüfung der Sachund Rechtslage sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, seine Beschlüsse vom 28.02.2012 und 20.11.2012 zu ändern. Eine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch ist nach wie vor nicht ersichtlich, da die Gemeinde Rheurdt sich an die im Jahr 2010 geltende Rechtslage gehalten hat. 16-P-2013-02068-00 Kamp-Lintfort Energiewirtschaft Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Veranlassung, der Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk) Maßnahmen zu empfehlen. Die Arbeit und die Vorgehensweise der Landeskartellbehörde sind nicht zu beanstanden. Dem Anliegen der Nachtstrombezieher, zu angemessenen Preisen beliefert zu werden, ist durch die Preissenkungen Stromversorger worden. 59 der preisauffälligen Rechnung getragen Hinsichtlich der Namensnennung derjenigen Unternehmen, bei denen nach Prüfung der Kartellbehörde Preissenkungen durchgesetzt werden konnten, wurde davon abgesehen, weil bei allen Versorgern, deren Preise zu hoch waren, Preissenkungen bzw. Verrechnungen erreicht werden konnten. Insofern ist die Preisüberprüfung für die Kunden dieser Versorger mit einem positiven Ergebnis beendet worden. Eine Absprache mit den Stromversorgern existiert entgegen dem Vorwurf des Petenten nicht. Der weitere Vorwurf des Petenten, sein Anspruch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes sei in einem Telefonat verneint worden, hat sich nicht bestätigt. Ihm wurde lediglich der Hinweis gegeben, dass eine kurzfristige Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. Er müsse, da die Akte mit Inhalten aus den Preissenkungsverfahren teilweise schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthalte, zumindest einen kurzen formlosen Antrag stellen. Dem Petenten bleibt es unbenommen, einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen. 16-P-2013-02073-00 Düsseldorf Energiewirtschaft Die Petition betrifft eine privatrechtliche Angelegenheit, in die der Petitionsausschuss nicht eingreifen kann. Im Streitfall entscheiden hierüber ausschließlich die ordentlichen Gerichte. Die Prüfung des Anspruchs des Petenten auf Abrechnung seines Wärmeverbrauchs steht in der Zuständigkeit der Zivilgerichte, da es sich um eine privatrechtliche Rechtsstreitigkeit handelt. Die Befugnis zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beziehungsweise der Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 60 Heizkostenverordnung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen. 16-P-2013-02161-00 Geldern Strafvollzug 16-P-2013-02102-01 Castrop-Rauxel Dienstaufsichtsbeschwerden Herr W. befindet sich in der für ihn zuständigen Justizvollzugsanstalt, weil er seinerzeit aus der Justizvollzugsanstalt Geldern heraus abgeschoben wurde. Die erneute Eingabe wurde aufgrund des Artikels 77 a Abs. 2 Satz e der Landesverfassung NRW dem LDI überwiesen. Vollzugslockerungen sind wegen der langen Strafhaft verfrüht. Hinsichtlich der weiteren Vollzugsplanung ist die zu treffende Entscheidung über den Antrag von Herrn W. auf Verbüßung des Restes der Freiheitsstrafe in Großbritannien zu berücksichtigen. 16-P-2013-02144-00 Bad Honnef Schulen Die Petition erledigt. ist durch Im Übrigen sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu empfehlen. Zurücknahme 16-P-2013-02145-00 Soweit Herr W. mit Entscheidungen von Behörden aus anderen Bundesländern nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, sich an die jeweiligen Landesparlamente zu wenden. Lehrerausbildung Der Petitionsausschuss hat sich mit der Sach- und Rechtslage eingehend vertraut gemacht. Er sieht nach der geltenden Rechtslage keine Möglichkeit, dem Anliegen des Petenten und der Schule, an der er tätig ist, entgegenzukommen. Er hält dies für umso bedauerlicher, als der Petent ohne sein Verschulden daran gehindert war, bereits ab dem 01.11.2012 an der Referendarausbildung am Seminar Jülich teilzunehmen, obwohl er seinerseits alles hierfür Erforderliche getan hat. Der Ausschuss kann dem Petenten nur empfehlen, über die Tauschbörse eine anderweitige Zuweisung zu suchen. Es wäre bedauerlich, wenn das Land einen besonders geeigneten Sonderpädagogen verlöre. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung) um Unterrichtung über den weiteren Verlauf und insbesondere darüber, ob der Petent für die Referendarausbildung in Nordrhein-Westfalen gehalten werden konnte. 16-P-2013-02178-00 Düsseldorf Straßenverkehr Bei Erstellung der medizinischpsychologischen Gutachten werden hohe Anforderungen an die Qualität der gutachterlichen Befunderhebung gestellt. Die Gutachten sind unter Zugrundelegung der Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien zu erstellen. Diese Fahreignungsgutachten dienen der Fahrerlaubnisbehörde als Entscheidungshilfe und müssen insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung sind nach den Bestimmungen der FahrerlaubnisVerordnung amtlich anzuerkennen und unterliegen der Qualitätsüberwachung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Die Abwägung zwischen dem Recht auf individuelle Mobilität und dem Anspruch Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 der Allgemeinheit auf Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr kann verständlicherweise bei den Betroffenen auf der einen und den Behörden auf der anderen Seite zu konträren Auffassungen führen. Das Vorbringen des Petenten ist ein Indiz hierfür. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es Wille des Gesetzgebers ist, mit Hilfe einer medizinisch-psychologischen Untersuchung herauszufinden, ob Fahrerlaubnisinhaber sich zukünftig rechtskonform im Straßenverkehr bewegen und damit von ihnen keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Der Petitionsausschuss sieht daher keinen Anlass, der Landesregierung (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen. 16-P-2013-02215-00 Hattingen Rentenversicherung Sozialhilfe Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV) hat zwischenzeitlich eine erneute Rente ab dem 01.10.2012 bewilligt. Wie Herr H. mitteilte, hat er sich mit der DRV bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten zur Überzahlung verständigt. Damit wurde der Petition entsprochen. 16-P-2013-02222-00 Düsseldorf Arbeitsförderung Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Jobcenter Düsseldorf nunmehr die gewünschten Überweisungen an die Tochter von Herrn K. vorgenommen hat. Das Jobcenter Düsseldorf hat die unakzeptabel lange Bearbeitungsdauer ausdrücklich bedauert. 61 Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2013-02416-00 Recklinghausen Ordnungswesen Die Petentin fordert die Abschaffung der derzeit gültigen Regelung über große Hunde sowie der Kategorisierung von Hunderassen im Landeshundegesetz. Der Petitionsausschuss hat sich hierzu von der Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) berichten lassen. Die seinerzeit vom Ausschuss für Umweltund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beabsichtigte Fortführung der Auswertung neuer Erkenntnisse nach Abschluss der Evaluation des Landeshundegesetzes ist noch nicht abgeschlossen. Mit einer kurzfristigen Änderung des Gesetzes im Sinne des Anliegens der Petentin ist nicht zu rechnen. Zur weiteren Information erhält die Petentin eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz vom 05.02.2013. 16-P-2013-02423-00 Bielefeld Gewerbeaufsicht; Gewerberecht Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. 16-P-2013-02506-00 Weissenburg Rechtspflege Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 62 16-P-2013-02599-00 Mönchengladbach Schulen 16-P-2013-02661-00 Düsseldorf Zivilrecht Die Petition hat sich im Sinne der Petenten erledigt, da eine Versetzung der Klassenlehrerin Frau J. zunächst nicht stattfinden wird. Damit ist die Betreuung der Klasse 4a durch Frau J. bis zum Ende des Schuljahres sichergestellt. Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, Handlungen und Unterlassungen von Behörden und anderen Verwaltungsstellen des Landes zu prüfen. Der Petitionsausschuss ist auch zuständig für die Behandlung von Bitten zur Gesetzgebung des Landes. 16-P-2013-02632-00 Jüchen Arbeitsförderung Für mietrechtliche Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig. Artikel 97 des Grundgesetzes gewährleistet die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Der Petitionsausschuss kann deshalb keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben. Aus demselben Grund kann der Petitionsausschuss auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen. Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02642-00 Dinslaken Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02645-00 Bochum Pflegeversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. Da auch Rechtsauskünfte vom Petitionsausschuss nicht erteilt werden können, kann nur empfohlen werden, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. 16-P-2013-02666-00 Remscheid Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02652-00 Pflegeversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber an den Deutschen Bundestag abgegeben. 16-P-2013-02659-00 Rheda-Wiedenbrück Ausbildungsförderung für Studenten Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02722-00 Duisburg Rechtspflege Die Petition wurde bereits anderen Stellen vorgelegt. Der Petitionsausschuss sieht gemäß § 91 Abs. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung des Landtags von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 16-P-2013-02732-00 AB Beverwijk Zivilrecht Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, Handlungen und Unterlassungen von Behörden und Dienststellen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zu überprüfen. Er ist auch zuständig für Anregungen zur Landesgesetzgebung. Das Vorbringen von Herrn van V. lässt nicht erkennen, inwieweit der Ausschuss in dieser Hinsicht tätig werden könnte. Für die Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig. Da auch Rechtsauskünfte vom Petitionsausschuss nicht erteilt werden können, kann nur empfohlen werden, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. 16-P-2013-02738-00 Sedelsberg Jugendhilfe Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Niedersächsischen Landtag überwiesen. 16-P-2013-02826-00 Münster Rechtspflege Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland sind die Richterinnen und Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 des Grundgesetzes). Dem Petitionsausschuss ist es – wie jeder anderen Stelle außerhalb des gerichtlichen Instanzenzugs auch – deshalb versagt, auf gerichtliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, sie zu ändern, aufzuheben oder auch nur auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtliche Entscheidungen können nur mit den in der entsprechenden Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten Hierüber befinden dann unabhängige Gerichte. 63 werden. wieder Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über die Angelegenheit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2013-02834-00 Willich Rechtspflege Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Aus demselben Grund kann der Petitionsausschuss auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen. Diese können grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz überprüft werden. Ist der Instanzenzug ausgeschöpft, muss das Ergebnis hingenommen werden. Da auch Rechtsauskünfte vom Petitionsausschuss nicht erteilt werden dürfen, kann nur empfohlen werden, sich gegebenenfalls anwaltlich beraten zu lassen. 16-P-2013-02837-00 Nostorf/Horst Verfassungsrecht Die Petition wurde gleichzeitig dem in der Angelegenheit zuständigen Deutschen Bundestag vorgelegt. Es besteht kein Anlass zu weiteren Maßnahmen. 16-P-2013-02838-00 Minden Post- und Fernmeldewesen Der Petitionsausschuss sieht die Petition als erledigt an. Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 64 16-P-2013-02849-00 Essen Arbeitsförderung 16-P-2013-02885-00 Essen Grundsicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02857-00 Dorsten Landwirtschaftliche Sozialversicherung 16-P-2013-02890-00 Essen Arbeitsförderung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02869-00 Attendorn Rechtspflege 16-P-2013-02891-00 Essen Arbeitsförderung Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Aus demselben Grund kann der Petitionsausschuss auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen. Diese können grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz überprüft werden. Ist der Instanzenzug ausgeschöpft, muss das Ergebnis hingenommen werden. Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02936-00 Moers Kindergeld Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02954-00 Ausländerrecht 16-P-2013-02883-00 Essen Arbeitsrecht Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02884-00 Essen Grundsicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. Der Petitionsausschuss empfiehlt der Ausländerbehörde des Kreises Soest, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ergreifen, solange die Eingabe des Petenten an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages nicht beschieden wurde. Dieser Beschluss ergeht als Zwischenbescheid. Der Ausschuss bittet die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales), über den weiteren Fortgang, insbesondere über den Ausgang des Petitionsverfahrens beim Deutschen Bundestag und die weiteren Landtag Nordrhein Westfalen 16. Wahlperiode Petitionsausschuss 14. Sitzung am 12.03.2013 Entscheidungen der Ausländerbehörde und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu berichten. 16-P-2013-02958-00 Oer-Erkenschwick Arbeitsförderung Rentenversicherung Die Petition wurde zuständigkeitshalber dem Deutschen Bundestag überwiesen. 16-P-2013-02985-00 Bielefeld Wasser und Abwasser Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225 [239]) den Landtag dazu verpflichtet, die Petition entgegenzunehmen, eine sachliche Prüfung vorzunehmen und einen Bescheid zu der Petition zu erlassen. Dies ist geschehen. Art. 17 des Grundgesetzes verleiht keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten. Der Petitionsausschuss hat sich mit dem Anliegen auseinandergesetzt und hierüber in seiner Sitzung am 29.01.2013 abschließend entschieden. Der Ausschuss ist nicht verpflichtet, dem Petenten Rechenschaft über die Gründe oder das Zustandekommen seiner Entscheidung abzugeben. Ein Widerspruch gegen Entscheidungen des Verfassungsorgans Landtag ist nicht möglich. Der Ausschuss hält an den Gründen seiner Entscheidung vom 29.01.2013 fest. 16-P-2013-03005-00 Simmerath Ausländerrecht Im Beschluss vom 12.06.2012 hat der Petitionsausschuss Familie M. bereits empfohlen, bei Feststellung Reisefähigkeit freiwillig auszureisen. 65 der Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung ist inzwischen die Reisefähigkeit festgestellt worden. Gründe für einen weiteren Verbleib der Familie M. im Bundesgebiet liegen nicht vor. Familie M. ist grundsätzlich zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Frau M. wurde in Dresden von Amts wegen abgemeldet und gilt als untergetaucht. Die Staatsanwaltschaft hat einen Haftbefehl erlassen. Die Ausländerbehörde hat zu Recht empfohlen, dass Familie M. Rückkehrhilfen beantragen soll, um so zu dokumentieren, dass tatsächlich eine freiwillige Ausreise erfolgen wird. Die Ausländerbehörde hat die Ausstellung von Passersatzpapieren beantragt. Sollte Familie M. nicht zur freiwilligen Ausreise bereit sein, werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.