Inhalt Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf

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Inhalt Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf
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Nr. 14
Fakten, Nachrichten & Geschichten
Eine tolle Sache…
Why be normal?
Mitgliederaktion
«Swiss Life CSI»
Es war einmal im Januar: Unser
Stiftungsratspräsident und Mitglied
des Vereinsvorstandes, Prof. Dr.
Jörg A. Auer, von Freunden «Jöra»
genannt, wurde sage und schreibe
60 Jahre jung!
Rund 40 Mitglieder haben sich die
Chance nicht entgehen lassen und
haben Tickets zum halben Preis für
den diesjährigen Swiss Life CSI im
Hallenstadion in Zürich bestellt.
besonders wichtig, die diese veränderten Bedingungen «unter die
Lupe» nehmen und aus denen ein
reller Nutzen für das Pferd, für sein
Wohl und seine Gesundheit resultieren. Besonders interessant finde
ich Studien, welche die Auswirkung
des Reitens auf die Gesundheit
des Pferdes untersuchen, wie zum
Beispiel die Satteldruckmessungen,
um nur ein Projekt der Stiftung Forschung für das Pferd zu nennen.
Seit kurzen sind Sie Chefredaktorin
von Kavallo. Was reizt Sie an dieser
Aufgabe und welche Ziele haben Sie
mit Kavallo?
Ich habe die Aufgabe als Chefredaktorin im letzten Herbst aus den
oben genannten Gründen angetreten: Es liegt mir viel daran, dass fundierte Fakten und neue Erkenntnisse
rund um das Pferd, seine Haltung,
Gesundheit und Ausbildung verbreitet werden. Praxisnahe Tipps von
anerkannten Fachleuten, Ergebnisse
der neusten wissenschaftlichen
Studien, Hintergrundberichte und
niveauvolle Unterhaltung machen
Kavallo – das älteste Pferdesportmagazin – zu einer unentbehrlichen
Informationsquelle für Reiter und
Pferdebesitzer. Nach einem optischen und inhaltlichen Relaunch ist
Kavallo nun noch attraktiver geworden, mit tollen Fotos, einer klaren
Heftstruktur und einem modernen,
leserfreundlichen Layout und noch
mehr spannende Themen rund um
das Pferd. Die Reaktionen unserer
Leserinnen und Leser zeigen uns,
dass unsere Bemühungen geschätzt
werden und wir uns mit Kavallo auf
dem guten Weg befinden.
Wir vom Stiftungsrat und vom
Vereinsvorstand – und sicher auch
im Namen aller Vereinsmitglieder
– sagen auch an dieser Stelle nochmals ganz laut und herzlich:
Wie wir von verschiedenen Seiten
gehört haben, wurde dieses Angebot von den Mitgliedern sehr
geschätzt, und auch der gebotene
Sport und die Show haben grossen
Gefallen gefunden.
Juristische Auskünfte aus erster Hand
Happy Birthday, lieber Jöra! Bleib
weiterhin so fit, agil, charmant,
erfolgreich (v.a. auch in der Wissenschaft und im Fundraising für
unsere Stiftung) und werde bitte,
bitte nicht normal!
Neuer Auftritt,
neues Design
Liebe Mitglieder
Wir freuen uns auf viele weitere
Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit mit Dir zum Wohle unserer
geliebten Pferde und wünschen Dir
in allen Lebensbereichen nur das
Allerbeste!
Haben Sie die
Änderungen in diesem
Newsletter bemerkt?
Sicher ist Ihnen die
leicht veränderte
Kopfzeile im neuen
Design aufgefallen und sicher haben Sie auch festgestellt, dass der
Newsletter nun nicht mehr nur unter
dem Vereins-Schriftzug, sondern auch
im Namen der Stiftung erscheint.
Worum geht es?
Deine Kolleginnen und Kollegen
aus Stiftungsrat und Vereinsvorstand
P.S. Jöra’s charmante Gattin
Anita hat uns verraten, dass
das «why be normal?» so etwas
wie Jöra’s Lebensmotto sei.
Wir bemühen uns, Ihnen auch in
Zukunft – neben den beliebten
Seminaren – wieder interessante
Anlässe anbieten zu können.
www.swisslifecsi.ch
S’hät so lang’s hät…
Sonderangebot
Aus Platzgründen räumen wir unser
Lager an Monty-Roberts-Artikeln
radikal und können Ihnen folgende
Videos auf VHS in PAL (deutsche
Versionen) zum äusserst günstigen
Preis von Fr. 10.– (plus Versand
kosten) abgeben:
-
How to use a Dually Halfter
Join-Up
Follow-Up
Load-Up
Fix-Up 1
Fix-Up 2
Fix-Up 3
Bestellen Sie direkt bei unserem
Sekretariat, Frau Gaby Schmid.
Impressum Ausgabe
01/2006
Newsletter für die Vereinsmitglieder,
herausgegeben vom Verein Forschung
für das Pferd in Zusammenarbeit mit
der Stiftung Forschung für das Pferd.
© 2003–06, alle Rechte vorbehalten.
Ebenso beim Sekretariat erhältlich:
Die komplette Dokumentation zum
Seminar «Ankaufsuntersuchung»
zum Preis von Fr. 25.– (siehe dazu
auch den Artikel auf Seite 1 & ff. in
dieser Ausgabe).
Verantwortlich für den Inhalt:
M. Tödtli, J. Auer. A. Nido
Stiftung und Verein sind zwar
zwei rechtlich unabhängige
Organisationen, bilden aber zusammen eine wirtschaftliche und ideelle
Einheit, d.h. verfolgen die gleichen
Ziele. In der Öffentlichkeit, bei unseren
Mitgliedern, den Forschern, Tierärzten,
Patrons und Seminarbesuchern wird
zwischen Stiftung und Verein oft
wenig differenziert. Man sagt das
eine und meint vielleicht das andere.
Nicht weiter schlimm. Weil beide
Einheiten untrennbar zusammen
gehören haben der Stiftungsrat und
der Vereinsvorstand je separat entschieden, dass unsere Kommunikation
nach aussen inskünftig gemeinsam
unter «Stiftung» und «Verein» stattfinden soll. Dies betrifft nicht nur
diesen Newsletter, sondern auch sukzessive die Seminareinladungen, die
Werbebroschüren, die Webseite (lief
schon immer unter beider Namen)
und schliesslich auch einen gemeinsamen Jahresbericht. Wir werden
die Umstellungen langsam und vor
allem budgetschonend umsetzen
und ich bin überzeugt, dass Sie diese
Änderungen positiv aufnehmen
werden.
Herzlich
Ihr
Satz, Produktion: FocusedPublishing
Korrespondenzadresse:
Jörg Auer inmitten von Gratulanten: Gottfried Knüsel, ein langjähriger Gönner unserer
Stiftung, PD Dr. Brigitte von Rechenberg und Prof. Dr. iur. Andreas Auer (Bruder), v.l.n.r.
Zeichnungen: Mathias Haab, Wissenschaftlicher Zeichner an der Pferdeklinik
Fotos: Renato Auer
01/2006
Verein Forschung für das Pferd
Frau Gabriele Schmid
Pferdeklink der Vetsuisse-Fakulät
Universität Zürich
Winterthurerstrasse 260
8057 Zürich
Markus R. Tödtli
Präsident Verein Forschung für das Pferd
Geschäftsführer Stiftung Forschung für
das Pferd
Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf
Von Dr. iur. Ulf Walz, Advokat und
LL.M. in internationalem Wirtschaftsrecht, Basel
Referat gehalten am 26. November
2005 im Rahmen des Herbstseminars unseres Vereins zum Thema
«Ankaufsuntersuchung». Gekürzter
Auszug (Kapitel 1) aus der Seminardokumentation.
Die Haftung des Pferdeverkäufers
ist im sog. Viehgewährleistungsrecht geregelt (Art. 198 und 202 OR).
Die gleichen Haftungsgrundsätze
gelten auch beim Kauf von Eseln,
Maultieren, Rindvieh, Schafen,
Ziegen und Schweinen, jedoch nicht
beim Kauf anderer Tiere, wie z.B.
Hunde, Katzen, Vögel, Hirsche und
Giraffen.
Im Unterschied zu ausländischen
Rechtsordnungen ist das schweizerische Viehgewährleistungsrecht
sehr käuferunfreundlich, denn
selbst bei erheblichen Mängeln
gelingt es dem Pferdekäufer in der
Praxis nur selten, den Verkäufer
haftbar zu machen. Kurz zusammengefasst muss man sich 3 Dinge
merken:
-
-
Ersten den Grundsatz, dass der
Verkäufer nur für seine schriftlichen Zusicherungen haftet.
Zweitens die Ausnahme, dass
sich der Verkäufer bei absichtlicher Täuschung nicht auf fehlende Schriftlichkeit oder Haftungsausschluss berufen kann.
Drittens die Zusatzhürde, dass
der Käufer seine allfälligen
Gewährleistungsansprüche
verliert, wenn er nicht innert 9
Tagen seit der Uebernahme des
Pferdes den Mangel beim Verkäufer rügt und ihn zusätzlich
bei Gericht geltend macht.
Foto: Angelika Nido
a) Grundsatz: Haftung nur für
schriftliche Zusicherungen
Anders als beim gewöhnlichen Kauf
haftet der Pferdeverkäufer grundsätzliche nur, wenn und soweit er
schriftliche Zusicherungen abgegeben hat (Art. 198 OR; zur Ausnahme
vgl. lit b). Mündliche Zusicherungen
und Garantien binden den Pferdeverkäufer grundsätzlich nicht, d.h.
er kann mündlich «das Blaue vom
Himmel» versprechen, ohne dass
ihn der Käufer haftbar machen kann,
wenn sich die Versprechungen später
als unzutrefffend erweisen.
Ob Schriftlichkeit bedeutet, dass
nur eigenhändig unterzeichnete
Inhalt
Haftung beim Pferdekauf
1-3
Interview mit Angelika Nido 4 - 5
CSI-Mitgliederaktion
5
Sonderangebot
5
Jubilar Jörg Auer
6
2
-
«gesund und recht», «frei von
Mängeln», «gesetzliche Garantie»
Solche Klauseln werden i.d.R als
umfassende Garantie verstanden.
Jedoch haftet der Verkäufer nur,
wenn und soweit der Mangel den
Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch
«aufhebt» oder «erheblich mindert»
(Art. 197 Abs. 1 OR).
-
Foto: www.dreamstime.com
Zusicherungen beachtlich sind,
ist umstritten. Meines Erachtens
sprechen gute Gründe dafür, dass
blosse Textlichkeit ausreicht. Damit
könnte man den Verkäufer auch bei
Zusicherungen und Anpreisungen
behaften, die er in Inseraten oder
Verkaufsunterlagen abgegeben hat.
Der vorsichtige Käufer wird aber
auf der eigenhändigen Unterschrift
des Verkäufers beharren, z.B. indem
er den Verkäufer eine Quittung unterschreiben lässt, die sowohl den
Empfang des Kaufpreises bestätigt
als auch die Zusicherungsklausel
enthält (z.B. «Gesund und recht;
Garantiefrist 30 Tage», vgl. unten).
Unklare Zusicherungen/Garantien
werden im Zweifel gegen den
Verfasser ausgelegt, d.h. sie gelten
so, wie sie von der anderen Partei in
guten Treuen verstanden werden
durften und mussten. Massgeblich
sind die konkreten Umstände im
Einzelfall. Rechtlich relevant sind
aber stets nur Zusicherungen,
die sich auf bestimmte objektiv
feststellbare Eigenschaften oder
Umstände beziehen. Bloss marktschreierische Anpreisungen wie
z.B. «Riesen-Kracher» oder «SuperPferd» genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht und sind
deshalb grundsätzlich unbeachtlich.
Im Pferdehandel sind v.a. folgende
Klauseln verbreitet:
«wie gesehen und probegeritten»
Diese Klausel wird i.d.R. als
Aufhebung/Wegbedingung der Gewährspflicht verstanden. Diesfalls
haftet der Verkäufer nur, wenn ihm
absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann (Art. 198/203 OR;
vgl. lit. b hiernach).
-
«als Sportpferd geeignet»
Diese Klausel ist i.d.R. als Beschränkung der Gewährspflicht zu verstehen, d.h. der Verkäufer hat nur dafür
einzustehen, dass das Pferd keine
körperlichen, gesundheitlichen, charakterlichen, verhaltensmässigen
oder rechtlichen Mängel aufweist,
die seinen Einsatz an pferdesportlichen Wettkämpfen und/oder die
normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Demgegenüber bestünde bei Verwendung dieser Klausel
keine Haftung für Mängel, weiche
die Sporttauglichkeit nicht tangieren. Zu denken ist etwa an einen
Hengst, der zwar als Sportpferd
tauglich ist, aber nicht in der Zucht
verwendet werden kann. Würde dieser «Sporthengst» aber nicht über
Wasserhindernisse springen, läge
ein relevanter Mangel vor.
Im Falle einer nicht erfüllten
schriftlichen Zusicherung haftet der
Verkäufer unbekümmert darum,
ob er den Mangel gekannt hat oder
nicht. Zu beachten ist jedoch, dass
seine Haftung entfällt, falls der Käufer den Mangel nicht innert 9 Tagen
seit Übernahme des Pferdes beim
Verkäufer rügt und zusätzlich vor
Fristablauf das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleitet.
3
4
b) Ausnahme: Keine Beschränkung
bei absichtlicher Täuschung
c) Zusatzhürde: Mängelrüge +
Gerichtsverfahren innert 9 Tagen
Hat der Verkäufer keine schriftlichen Zusicherungen gemacht oder
wurden die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich
wegbedungen, haftet der Verkäufer
nur, wenn er den Käufer absichtlich
getäuscht hat (Art. 198 und 203
OR). Weil Pferdekäufe in der Praxis
häufig nur mündlich vereinbart und
nach dem Grundsatz «Ware gegen
Geld» vollzogen werden, ist dieser
«Täuschungs-Paragraf» häufig der
einzige Hoffnungsschimmer des
Käufers. Er hilft ihm aber nur, wenn
er beweisen kann, dass der Verkäufer den Tatbestand in objektiver
und subjektiver Hinsicht erfüllt
hat – eine Beweisführung, die nur
selten gelingt.
Nach der gesetzlichen Regelung
muss der Käufer einen Gewährleistungsmangel innert 9 Tagen beim
Verkäufer rügen und zusätzlich vor
Ablauf dieser 9-Tage-Frist ein Mangelfeststellungsverfahren beim Gericht einleiten, andernfalls er seine
Gewährleistungsansprüche verliert
(Art. 202 OR). Blosse Mangelfeststellung durch den Ankaufs-Tierarzt
genügt folglich nicht bzw. nur dann,
wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Ohne solche
Vereinbarung muss der behauptete
Mangel von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen bestätigt werden.
In objektiver Hinsicht kommt eine
absichtliche Täuschung grundsätzlich nur bei «versteckten» Mängeln
in Betracht, denn bekannte und
erkennbare Mängel gelten als vom
Käufer genehmigt (Art. 200 OR).
Hat der Tierarzt im Rahmen der
Ankaufsuntersuchung erkennbare
Mängel nicht erkannt, kann sich
deshalb der Käufer regelmässig
nicht erfolgreich auf absichtliche
Täuschung berufen. Sodann sind
nur erhebliche Mängel relevant, d.h.
solche, die den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufheben» oder
«erheblich mindern» (Art. 197 OR).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn
ein Dritter das Pferd bei Kenntnis
des fraglichen Mangels nicht gekauft oder auf anderen Konditionen
beharrt hätte. Bei Sportpferden ist
die Erheblichkeit z.B. regelmässig
gegeben, wenn
-
-
das Pferd im Hinblick auf den
Verkauf «fit gespritzt» wurde
(z.B. durch Verabreichung von
schmerzstillenden, entzündungshemmenden oder beruhigenden Medikamenten),
seine natürliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise künstlich
gesteigert wurde (z.B. durch
Foto: Angelika Nido
-
Doping oder Barren vor dem
Proberitt des Käufers), oder
ein anderer nicht leicht erkennbarer Mangel verschwiegen
wurde, der den wettkampfmässigen Einsatz an Pferdesportveranstaltungen verunmöglicht
oder erheblich erschwert.
In subjektiver Hinsicht muss der
Käufer beweisen, dass der Verkäufer
Kenntnis vom Mangel hatte, denn
einen Mangel, den man gar nicht
kennt, kann man auch nicht absichtlich verschweigen. Besondere
Vorsicht ist deshalb geboten, wenn
der Verkäufer das Pferd vor dem
Weiterverkauf nur wenige Tage in
Besitz und Obhut hatte, denn diesfalls misslingt der «Kenntnis-Nachweis», wenn/weil sich der Verkäufer
dann möglicherweise erfolgreich
auf Nichtwissen berufen kann. Als
Beweismittel dienen v.a. Zeugen
(z.B. Vorbesitzer, Pferdepfleger des
Verkäufers oder Tierärzte, die das
Pferd früher untersucht haben) und
Urkunden (Briefe, Tierarztberichte,
Röntgenbilder etc,). Zwar sind Tierärzte Dritten gegenüber ausserhalb
eines Gerichtsverfahrens ohne Ermächtigung des Kunden weder auskunftsberechtigt noch -verpflichtet.
In einem Prozess wegen behaupteter absichtlicher Täuschung
dürften aber eine Berufung auf
die «tierärztliche Schweigepflicht»
nicht möglich sein, zumal Art. 321
StGB nur den «Arzt», aber nicht den
«Tierarzt» erwähnt und zudem ein
Verhalten zur Beurteilung ansteht,
das strafrechtlich als versuchter
Betrug relevant sein kann.
Die 9-Tage-Frist beginnt mit der
Übergabe des Pferdes, wobei der
Übergabetag nicht mitgezählt wird
(Art. 202 OR). Unklar und umstritten ist, ob die 9-Tage-Regel auch im
Falle der absichtlichen Täuschung
gilt (vgl. Art. 198, 202 und 203 OR).
Vorsichtshalber sollte deshalb der
Käufer auch bei absichtlicher Täuschung innert 9 Tagen seit Kenntnis
des Mangels das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleiten.
Zuständig ist das Gericht am
Aufenthaltsort des Pferdes. In den
meisten Kantonen kann der Antrag
mündlich auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegeben werden.
Anwaltszwang besteht nicht, doch
kann sich der Beizug eines Anwaltes
empfehlen, wenn eine mündliche
Antragsdeponierung auf der Gerichtskanzlei nicht möglich ist oder
wenn Unklarheiten in Bezug auf
die Person des Verkäufers bestehen (was häufig der Fall ist, wenn
«Vermittler» am Werk sind). Im
gerichtlichen Mangelfeststellungsverfahren wird noch nicht über die
finanziellen Ansprüche des Käufers
entschieden, sondern nur geklärt,
ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht und erheblich ist. Das
Rechtsbegehren lautet:
1. Es sei durch einen gerichtlich
bestimmten Sachverständigen
feststellen zu lassen, dass das
Pferd … (Name, Beschreibung,
Jahrgang, Pferdepass-Nr.) folgende Mängel aufweist: … (kurze,
aber möglichst präzise Mängelumschreibung).
2. Der Sachverständige sei anzuweisen, den mängelbedingten
Minderwert des Pferdes festzustellen.
Kein gerichtliches Mängelfeststellungsverfahren braucht es, wenn
der Verkäufer schriftlich darauf
verzichtet hat sowie dann, wenn
der Verkäufer zwar keine Verzichtserklärung abgegeben hat, aber
die Parteien noch vor Fristablauf
eine gütliche Einigung finden.
Im letzteren Fall sollte der Käufer
aber aus Beweisgründen auf einer
schriftlichen Vereinbarung beharren, falls die mündliche Einigung
– z.B. Rückgabe des Pferdes gegen
vollständige Kaufpreiserstattung
oder Rückerstattung eines Teils des
Kaufpreises – nicht sofort umgesetzt und «vollzogen» wird.
Interview mit Angelika Nido, Mitglied des Vereinsvorstandes
Spitze Feder und ein Cool Man
Seit einem Jahr gehört die Journalistin Angelika Nido dem Vorstand
des Vereins Forschung für das Pferd
an. Im folgenden Interview stellt
sich die 36-jährige Zürcherin vor
und erklärt, wieso ihr das Engagement für das Pferd im Allgemeinen
und die Pferdemedizin im Besonderen am Herzen liegt.
Angelika Nido, wie sind Sie «aufs
Pferd» gekommen?
Ich war eines dieser kleinen Mädchen, die jede freie Minute nach der
Schule im Pferdestall verbringen
und sich mit Stallgasse wischen
und Pferde putzen das Reiten «verdienten». Später ritt ich während
vielen Jahren die Pferde des Zoologen und regionalen Springreiters
Felix Zihler. Er lehrte mich eine
«gesunde» Einstellung zum Lebewesen Pferd, die mich bis heute
prägt. Als ich vor drei Jahren, nach
ausgedehnten Reisen und dem
Abschluss meiner beruflichen Lehrund Wanderjahre, sesshafter wurde,
habe ich mir ein eigenes Pferd
gekauft, den heute 10-jährigen
Westfalen-Wallach Cool Man.
Wie intensiv betreiben Sie den Reitsport?
Foto: www.dreamstime.com
Die komplette Seminardokumentation
mit dem vollständigen Text von Dr. iur. Ulf
Walz, sowie den Texten von Prof. Björn von
Salis und den Tierärzten Diego Gygax und
Patrizia Stähli können Sie gegen eine(n)
Unkostenbeitrag/Schutzgebühr von
Fr. 25.– im Sekretariat unseres Vereins bei
Frau Gabriele Schmid, beziehen.
Ich sitze fast jeden Tag im Sattel.
Reiten ist für mich in erster Line
Erholung und Ausgleich zum Beruf,
weshalb ich gerne und oft lange
Ausritte unternehme. Ich arbeite
aber auch regelmässig mit meinem
Pferd in der Halle und nehme zur
Weiterbildung wöchentlich Dressurund ab und zu Springstunden bei
renommierten Trainern. Ich bin der
Überzeugung, dass man mit sinnvoller Dressur- und Gymnastikarbeit
dem Pferd zu einem gesünderen und längeren Leben verhilft.
Ausserdem macht ein Ausritt auf
einem gelösten, leichtrittigen Pferd
einfach mehr Freude.
Starten Sie auch auf Turnieren?
Sportlichen Ehrgeiz habe ich zwar
keinen mehr, aber ich starte gelegentlich «zum Plausch» an freien
Springprüfungen. Es macht mir
Spass, die eigenen Fortschritte und
die meines Pferdes auf Turnieren zu
überprüfen und mich mit anderen
zu messen. Eine schöne Runde im
Parcours ist mir dabei aber wichtiger als eine schnelle Zeit, weshalb
wir fast nie im vorderen Teil der
Ranglisten anzutreffen sind.
Gibt es etwas, was Sie im Zusammenhang mit Pferden, bzw. dem
Umgang mit Pferden ärgert?
Ohja, da gibt es eine ganze Menge.
Aber am meisten rege ich mich
darüber auf, wenn Pferde unter der
Unkenntnis ihrer Besitzer zu leiden
haben: wenn Hilfszügel und scharfe
Trensen reiterliches Können ersetzten sollen, wenn beim ersten kühlen
Luftzug die Stalltüren verrammelt
werden und die Pferde unter dicken
Decken schwitzen müssen, wenn
Weiden tabu sind und die Pferde
nur für eine halbe Stunde am Tag
aus der Box kommen, wenn bei
einer Erkrankung des Pferdes nicht
der Tierarzt sondern der gerade angesagte Wunderheiler gerufen wird
– und so weiter und so fort.
Tun Sie persönlich etwas dagegen?
Ich bin der Überzeugung, das viele
Fehler im Umgang mit dem Pferd
nicht aus bösem Willen passieren
– schliesslich will jeder das Beste
für sein Pferd – sondern weil es ihre
Besitzer schlicht und einfach nicht
besser wissen. Als langjährige Journalistin mit Fachgebiet Pferde und
Pferdesport fühle ich mich deshalb
verantwortlich, dass die neusten
– aber auch alte und vergessene –
Erkenntnisse und Fakten über den
artgerechten Umgang mit dem
Pferd, über sein Wesen und seine
Bedürfnisse verbreitet werden.
War das auch Ihre Motivation, um
sich beim Verein Forschung für das
Pferd zu engagieren?
Ja, neben einem generellen Interesse an der Pferdemedizin ist das
der Hauptgrund. Obwohl das Pferd
als Sport- und Freizeitpartner eine
grosse Rolle spielt, wurde es in der
wissenschaftlichen Forschung lange vernachlässigt. Dank der Stiftung
Forschung für das Pferd können
Projekte zum Wohle des Pferdes
realisiert werden, für die sonst keine
Mittel vorhanden wären. Es liegt
mir viel daran, dass die Resultate
und Erkenntnisse dieser Studien
verbreitet werden – zum Beispiel
über diesen Newsletter – und auf
diesem Weg auch bei den Pferdebesitzern «ankommen».
Welche Anliegen in der Pferdemedizin sind Ihrer Meinung nach besonders dringend?
Seit sich das Pferd – nicht ganz freiwillig – in die Obhut und unter den
Sattel des Menschen begeben hat,
haben sich seine Lebensbedingungen gewaltig verändert. Ich finde
deshalb jene Forschungsprojekte
2
-
«gesund und recht», «frei von
Mängeln», «gesetzliche Garantie»
Solche Klauseln werden i.d.R als
umfassende Garantie verstanden.
Jedoch haftet der Verkäufer nur,
wenn und soweit der Mangel den
Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch
«aufhebt» oder «erheblich mindert»
(Art. 197 Abs. 1 OR).
-
Foto: www.dreamstime.com
Zusicherungen beachtlich sind,
ist umstritten. Meines Erachtens
sprechen gute Gründe dafür, dass
blosse Textlichkeit ausreicht. Damit
könnte man den Verkäufer auch bei
Zusicherungen und Anpreisungen
behaften, die er in Inseraten oder
Verkaufsunterlagen abgegeben hat.
Der vorsichtige Käufer wird aber
auf der eigenhändigen Unterschrift
des Verkäufers beharren, z.B. indem
er den Verkäufer eine Quittung unterschreiben lässt, die sowohl den
Empfang des Kaufpreises bestätigt
als auch die Zusicherungsklausel
enthält (z.B. «Gesund und recht;
Garantiefrist 30 Tage», vgl. unten).
Unklare Zusicherungen/Garantien
werden im Zweifel gegen den
Verfasser ausgelegt, d.h. sie gelten
so, wie sie von der anderen Partei in
guten Treuen verstanden werden
durften und mussten. Massgeblich
sind die konkreten Umstände im
Einzelfall. Rechtlich relevant sind
aber stets nur Zusicherungen,
die sich auf bestimmte objektiv
feststellbare Eigenschaften oder
Umstände beziehen. Bloss marktschreierische Anpreisungen wie
z.B. «Riesen-Kracher» oder «SuperPferd» genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht und sind
deshalb grundsätzlich unbeachtlich.
Im Pferdehandel sind v.a. folgende
Klauseln verbreitet:
«wie gesehen und probegeritten»
Diese Klausel wird i.d.R. als
Aufhebung/Wegbedingung der Gewährspflicht verstanden. Diesfalls
haftet der Verkäufer nur, wenn ihm
absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann (Art. 198/203 OR;
vgl. lit. b hiernach).
-
«als Sportpferd geeignet»
Diese Klausel ist i.d.R. als Beschränkung der Gewährspflicht zu verstehen, d.h. der Verkäufer hat nur dafür
einzustehen, dass das Pferd keine
körperlichen, gesundheitlichen, charakterlichen, verhaltensmässigen
oder rechtlichen Mängel aufweist,
die seinen Einsatz an pferdesportlichen Wettkämpfen und/oder die
normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Demgegenüber bestünde bei Verwendung dieser Klausel
keine Haftung für Mängel, weiche
die Sporttauglichkeit nicht tangieren. Zu denken ist etwa an einen
Hengst, der zwar als Sportpferd
tauglich ist, aber nicht in der Zucht
verwendet werden kann. Würde dieser «Sporthengst» aber nicht über
Wasserhindernisse springen, läge
ein relevanter Mangel vor.
Im Falle einer nicht erfüllten
schriftlichen Zusicherung haftet der
Verkäufer unbekümmert darum,
ob er den Mangel gekannt hat oder
nicht. Zu beachten ist jedoch, dass
seine Haftung entfällt, falls der Käufer den Mangel nicht innert 9 Tagen
seit Übernahme des Pferdes beim
Verkäufer rügt und zusätzlich vor
Fristablauf das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleitet.
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b) Ausnahme: Keine Beschränkung
bei absichtlicher Täuschung
c) Zusatzhürde: Mängelrüge +
Gerichtsverfahren innert 9 Tagen
Hat der Verkäufer keine schriftlichen Zusicherungen gemacht oder
wurden die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich
wegbedungen, haftet der Verkäufer
nur, wenn er den Käufer absichtlich
getäuscht hat (Art. 198 und 203
OR). Weil Pferdekäufe in der Praxis
häufig nur mündlich vereinbart und
nach dem Grundsatz «Ware gegen
Geld» vollzogen werden, ist dieser
«Täuschungs-Paragraf» häufig der
einzige Hoffnungsschimmer des
Käufers. Er hilft ihm aber nur, wenn
er beweisen kann, dass der Verkäufer den Tatbestand in objektiver
und subjektiver Hinsicht erfüllt
hat – eine Beweisführung, die nur
selten gelingt.
Nach der gesetzlichen Regelung
muss der Käufer einen Gewährleistungsmangel innert 9 Tagen beim
Verkäufer rügen und zusätzlich vor
Ablauf dieser 9-Tage-Frist ein Mangelfeststellungsverfahren beim Gericht einleiten, andernfalls er seine
Gewährleistungsansprüche verliert
(Art. 202 OR). Blosse Mangelfeststellung durch den Ankaufs-Tierarzt
genügt folglich nicht bzw. nur dann,
wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Ohne solche
Vereinbarung muss der behauptete
Mangel von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen bestätigt werden.
In objektiver Hinsicht kommt eine
absichtliche Täuschung grundsätzlich nur bei «versteckten» Mängeln
in Betracht, denn bekannte und
erkennbare Mängel gelten als vom
Käufer genehmigt (Art. 200 OR).
Hat der Tierarzt im Rahmen der
Ankaufsuntersuchung erkennbare
Mängel nicht erkannt, kann sich
deshalb der Käufer regelmässig
nicht erfolgreich auf absichtliche
Täuschung berufen. Sodann sind
nur erhebliche Mängel relevant, d.h.
solche, die den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufheben» oder
«erheblich mindern» (Art. 197 OR).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn
ein Dritter das Pferd bei Kenntnis
des fraglichen Mangels nicht gekauft oder auf anderen Konditionen
beharrt hätte. Bei Sportpferden ist
die Erheblichkeit z.B. regelmässig
gegeben, wenn
-
-
das Pferd im Hinblick auf den
Verkauf «fit gespritzt» wurde
(z.B. durch Verabreichung von
schmerzstillenden, entzündungshemmenden oder beruhigenden Medikamenten),
seine natürliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise künstlich
gesteigert wurde (z.B. durch
Foto: Angelika Nido
-
Doping oder Barren vor dem
Proberitt des Käufers), oder
ein anderer nicht leicht erkennbarer Mangel verschwiegen
wurde, der den wettkampfmässigen Einsatz an Pferdesportveranstaltungen verunmöglicht
oder erheblich erschwert.
In subjektiver Hinsicht muss der
Käufer beweisen, dass der Verkäufer
Kenntnis vom Mangel hatte, denn
einen Mangel, den man gar nicht
kennt, kann man auch nicht absichtlich verschweigen. Besondere
Vorsicht ist deshalb geboten, wenn
der Verkäufer das Pferd vor dem
Weiterverkauf nur wenige Tage in
Besitz und Obhut hatte, denn diesfalls misslingt der «Kenntnis-Nachweis», wenn/weil sich der Verkäufer
dann möglicherweise erfolgreich
auf Nichtwissen berufen kann. Als
Beweismittel dienen v.a. Zeugen
(z.B. Vorbesitzer, Pferdepfleger des
Verkäufers oder Tierärzte, die das
Pferd früher untersucht haben) und
Urkunden (Briefe, Tierarztberichte,
Röntgenbilder etc,). Zwar sind Tierärzte Dritten gegenüber ausserhalb
eines Gerichtsverfahrens ohne Ermächtigung des Kunden weder auskunftsberechtigt noch -verpflichtet.
In einem Prozess wegen behaupteter absichtlicher Täuschung
dürften aber eine Berufung auf
die «tierärztliche Schweigepflicht»
nicht möglich sein, zumal Art. 321
StGB nur den «Arzt», aber nicht den
«Tierarzt» erwähnt und zudem ein
Verhalten zur Beurteilung ansteht,
das strafrechtlich als versuchter
Betrug relevant sein kann.
Die 9-Tage-Frist beginnt mit der
Übergabe des Pferdes, wobei der
Übergabetag nicht mitgezählt wird
(Art. 202 OR). Unklar und umstritten ist, ob die 9-Tage-Regel auch im
Falle der absichtlichen Täuschung
gilt (vgl. Art. 198, 202 und 203 OR).
Vorsichtshalber sollte deshalb der
Käufer auch bei absichtlicher Täuschung innert 9 Tagen seit Kenntnis
des Mangels das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleiten.
Zuständig ist das Gericht am
Aufenthaltsort des Pferdes. In den
meisten Kantonen kann der Antrag
mündlich auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegeben werden.
Anwaltszwang besteht nicht, doch
kann sich der Beizug eines Anwaltes
empfehlen, wenn eine mündliche
Antragsdeponierung auf der Gerichtskanzlei nicht möglich ist oder
wenn Unklarheiten in Bezug auf
die Person des Verkäufers bestehen (was häufig der Fall ist, wenn
«Vermittler» am Werk sind). Im
gerichtlichen Mangelfeststellungsverfahren wird noch nicht über die
finanziellen Ansprüche des Käufers
entschieden, sondern nur geklärt,
ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht und erheblich ist. Das
Rechtsbegehren lautet:
1. Es sei durch einen gerichtlich
bestimmten Sachverständigen
feststellen zu lassen, dass das
Pferd … (Name, Beschreibung,
Jahrgang, Pferdepass-Nr.) folgende Mängel aufweist: … (kurze,
aber möglichst präzise Mängelumschreibung).
2. Der Sachverständige sei anzuweisen, den mängelbedingten
Minderwert des Pferdes festzustellen.
Kein gerichtliches Mängelfeststellungsverfahren braucht es, wenn
der Verkäufer schriftlich darauf
verzichtet hat sowie dann, wenn
der Verkäufer zwar keine Verzichtserklärung abgegeben hat, aber
die Parteien noch vor Fristablauf
eine gütliche Einigung finden.
Im letzteren Fall sollte der Käufer
aber aus Beweisgründen auf einer
schriftlichen Vereinbarung beharren, falls die mündliche Einigung
– z.B. Rückgabe des Pferdes gegen
vollständige Kaufpreiserstattung
oder Rückerstattung eines Teils des
Kaufpreises – nicht sofort umgesetzt und «vollzogen» wird.
Interview mit Angelika Nido, Mitglied des Vereinsvorstandes
Spitze Feder und ein Cool Man
Seit einem Jahr gehört die Journalistin Angelika Nido dem Vorstand
des Vereins Forschung für das Pferd
an. Im folgenden Interview stellt
sich die 36-jährige Zürcherin vor
und erklärt, wieso ihr das Engagement für das Pferd im Allgemeinen
und die Pferdemedizin im Besonderen am Herzen liegt.
Angelika Nido, wie sind Sie «aufs
Pferd» gekommen?
Ich war eines dieser kleinen Mädchen, die jede freie Minute nach der
Schule im Pferdestall verbringen
und sich mit Stallgasse wischen
und Pferde putzen das Reiten «verdienten». Später ritt ich während
vielen Jahren die Pferde des Zoologen und regionalen Springreiters
Felix Zihler. Er lehrte mich eine
«gesunde» Einstellung zum Lebewesen Pferd, die mich bis heute
prägt. Als ich vor drei Jahren, nach
ausgedehnten Reisen und dem
Abschluss meiner beruflichen Lehrund Wanderjahre, sesshafter wurde,
habe ich mir ein eigenes Pferd
gekauft, den heute 10-jährigen
Westfalen-Wallach Cool Man.
Wie intensiv betreiben Sie den Reitsport?
Foto: www.dreamstime.com
Die komplette Seminardokumentation
mit dem vollständigen Text von Dr. iur. Ulf
Walz, sowie den Texten von Prof. Björn von
Salis und den Tierärzten Diego Gygax und
Patrizia Stähli können Sie gegen eine(n)
Unkostenbeitrag/Schutzgebühr von
Fr. 25.– im Sekretariat unseres Vereins bei
Frau Gabriele Schmid, beziehen.
Ich sitze fast jeden Tag im Sattel.
Reiten ist für mich in erster Line
Erholung und Ausgleich zum Beruf,
weshalb ich gerne und oft lange
Ausritte unternehme. Ich arbeite
aber auch regelmässig mit meinem
Pferd in der Halle und nehme zur
Weiterbildung wöchentlich Dressurund ab und zu Springstunden bei
renommierten Trainern. Ich bin der
Überzeugung, dass man mit sinnvoller Dressur- und Gymnastikarbeit
dem Pferd zu einem gesünderen und längeren Leben verhilft.
Ausserdem macht ein Ausritt auf
einem gelösten, leichtrittigen Pferd
einfach mehr Freude.
Starten Sie auch auf Turnieren?
Sportlichen Ehrgeiz habe ich zwar
keinen mehr, aber ich starte gelegentlich «zum Plausch» an freien
Springprüfungen. Es macht mir
Spass, die eigenen Fortschritte und
die meines Pferdes auf Turnieren zu
überprüfen und mich mit anderen
zu messen. Eine schöne Runde im
Parcours ist mir dabei aber wichtiger als eine schnelle Zeit, weshalb
wir fast nie im vorderen Teil der
Ranglisten anzutreffen sind.
Gibt es etwas, was Sie im Zusammenhang mit Pferden, bzw. dem
Umgang mit Pferden ärgert?
Ohja, da gibt es eine ganze Menge.
Aber am meisten rege ich mich
darüber auf, wenn Pferde unter der
Unkenntnis ihrer Besitzer zu leiden
haben: wenn Hilfszügel und scharfe
Trensen reiterliches Können ersetzten sollen, wenn beim ersten kühlen
Luftzug die Stalltüren verrammelt
werden und die Pferde unter dicken
Decken schwitzen müssen, wenn
Weiden tabu sind und die Pferde
nur für eine halbe Stunde am Tag
aus der Box kommen, wenn bei
einer Erkrankung des Pferdes nicht
der Tierarzt sondern der gerade angesagte Wunderheiler gerufen wird
– und so weiter und so fort.
Tun Sie persönlich etwas dagegen?
Ich bin der Überzeugung, das viele
Fehler im Umgang mit dem Pferd
nicht aus bösem Willen passieren
– schliesslich will jeder das Beste
für sein Pferd – sondern weil es ihre
Besitzer schlicht und einfach nicht
besser wissen. Als langjährige Journalistin mit Fachgebiet Pferde und
Pferdesport fühle ich mich deshalb
verantwortlich, dass die neusten
– aber auch alte und vergessene –
Erkenntnisse und Fakten über den
artgerechten Umgang mit dem
Pferd, über sein Wesen und seine
Bedürfnisse verbreitet werden.
War das auch Ihre Motivation, um
sich beim Verein Forschung für das
Pferd zu engagieren?
Ja, neben einem generellen Interesse an der Pferdemedizin ist das
der Hauptgrund. Obwohl das Pferd
als Sport- und Freizeitpartner eine
grosse Rolle spielt, wurde es in der
wissenschaftlichen Forschung lange vernachlässigt. Dank der Stiftung
Forschung für das Pferd können
Projekte zum Wohle des Pferdes
realisiert werden, für die sonst keine
Mittel vorhanden wären. Es liegt
mir viel daran, dass die Resultate
und Erkenntnisse dieser Studien
verbreitet werden – zum Beispiel
über diesen Newsletter – und auf
diesem Weg auch bei den Pferdebesitzern «ankommen».
Welche Anliegen in der Pferdemedizin sind Ihrer Meinung nach besonders dringend?
Seit sich das Pferd – nicht ganz freiwillig – in die Obhut und unter den
Sattel des Menschen begeben hat,
haben sich seine Lebensbedingungen gewaltig verändert. Ich finde
deshalb jene Forschungsprojekte
2
-
«gesund und recht», «frei von
Mängeln», «gesetzliche Garantie»
Solche Klauseln werden i.d.R als
umfassende Garantie verstanden.
Jedoch haftet der Verkäufer nur,
wenn und soweit der Mangel den
Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch
«aufhebt» oder «erheblich mindert»
(Art. 197 Abs. 1 OR).
-
Foto: www.dreamstime.com
Zusicherungen beachtlich sind,
ist umstritten. Meines Erachtens
sprechen gute Gründe dafür, dass
blosse Textlichkeit ausreicht. Damit
könnte man den Verkäufer auch bei
Zusicherungen und Anpreisungen
behaften, die er in Inseraten oder
Verkaufsunterlagen abgegeben hat.
Der vorsichtige Käufer wird aber
auf der eigenhändigen Unterschrift
des Verkäufers beharren, z.B. indem
er den Verkäufer eine Quittung unterschreiben lässt, die sowohl den
Empfang des Kaufpreises bestätigt
als auch die Zusicherungsklausel
enthält (z.B. «Gesund und recht;
Garantiefrist 30 Tage», vgl. unten).
Unklare Zusicherungen/Garantien
werden im Zweifel gegen den
Verfasser ausgelegt, d.h. sie gelten
so, wie sie von der anderen Partei in
guten Treuen verstanden werden
durften und mussten. Massgeblich
sind die konkreten Umstände im
Einzelfall. Rechtlich relevant sind
aber stets nur Zusicherungen,
die sich auf bestimmte objektiv
feststellbare Eigenschaften oder
Umstände beziehen. Bloss marktschreierische Anpreisungen wie
z.B. «Riesen-Kracher» oder «SuperPferd» genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht und sind
deshalb grundsätzlich unbeachtlich.
Im Pferdehandel sind v.a. folgende
Klauseln verbreitet:
«wie gesehen und probegeritten»
Diese Klausel wird i.d.R. als
Aufhebung/Wegbedingung der Gewährspflicht verstanden. Diesfalls
haftet der Verkäufer nur, wenn ihm
absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann (Art. 198/203 OR;
vgl. lit. b hiernach).
-
«als Sportpferd geeignet»
Diese Klausel ist i.d.R. als Beschränkung der Gewährspflicht zu verstehen, d.h. der Verkäufer hat nur dafür
einzustehen, dass das Pferd keine
körperlichen, gesundheitlichen, charakterlichen, verhaltensmässigen
oder rechtlichen Mängel aufweist,
die seinen Einsatz an pferdesportlichen Wettkämpfen und/oder die
normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Demgegenüber bestünde bei Verwendung dieser Klausel
keine Haftung für Mängel, weiche
die Sporttauglichkeit nicht tangieren. Zu denken ist etwa an einen
Hengst, der zwar als Sportpferd
tauglich ist, aber nicht in der Zucht
verwendet werden kann. Würde dieser «Sporthengst» aber nicht über
Wasserhindernisse springen, läge
ein relevanter Mangel vor.
Im Falle einer nicht erfüllten
schriftlichen Zusicherung haftet der
Verkäufer unbekümmert darum,
ob er den Mangel gekannt hat oder
nicht. Zu beachten ist jedoch, dass
seine Haftung entfällt, falls der Käufer den Mangel nicht innert 9 Tagen
seit Übernahme des Pferdes beim
Verkäufer rügt und zusätzlich vor
Fristablauf das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleitet.
3
4
b) Ausnahme: Keine Beschränkung
bei absichtlicher Täuschung
c) Zusatzhürde: Mängelrüge +
Gerichtsverfahren innert 9 Tagen
Hat der Verkäufer keine schriftlichen Zusicherungen gemacht oder
wurden die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich
wegbedungen, haftet der Verkäufer
nur, wenn er den Käufer absichtlich
getäuscht hat (Art. 198 und 203
OR). Weil Pferdekäufe in der Praxis
häufig nur mündlich vereinbart und
nach dem Grundsatz «Ware gegen
Geld» vollzogen werden, ist dieser
«Täuschungs-Paragraf» häufig der
einzige Hoffnungsschimmer des
Käufers. Er hilft ihm aber nur, wenn
er beweisen kann, dass der Verkäufer den Tatbestand in objektiver
und subjektiver Hinsicht erfüllt
hat – eine Beweisführung, die nur
selten gelingt.
Nach der gesetzlichen Regelung
muss der Käufer einen Gewährleistungsmangel innert 9 Tagen beim
Verkäufer rügen und zusätzlich vor
Ablauf dieser 9-Tage-Frist ein Mangelfeststellungsverfahren beim Gericht einleiten, andernfalls er seine
Gewährleistungsansprüche verliert
(Art. 202 OR). Blosse Mangelfeststellung durch den Ankaufs-Tierarzt
genügt folglich nicht bzw. nur dann,
wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Ohne solche
Vereinbarung muss der behauptete
Mangel von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen bestätigt werden.
In objektiver Hinsicht kommt eine
absichtliche Täuschung grundsätzlich nur bei «versteckten» Mängeln
in Betracht, denn bekannte und
erkennbare Mängel gelten als vom
Käufer genehmigt (Art. 200 OR).
Hat der Tierarzt im Rahmen der
Ankaufsuntersuchung erkennbare
Mängel nicht erkannt, kann sich
deshalb der Käufer regelmässig
nicht erfolgreich auf absichtliche
Täuschung berufen. Sodann sind
nur erhebliche Mängel relevant, d.h.
solche, die den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufheben» oder
«erheblich mindern» (Art. 197 OR).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn
ein Dritter das Pferd bei Kenntnis
des fraglichen Mangels nicht gekauft oder auf anderen Konditionen
beharrt hätte. Bei Sportpferden ist
die Erheblichkeit z.B. regelmässig
gegeben, wenn
-
-
das Pferd im Hinblick auf den
Verkauf «fit gespritzt» wurde
(z.B. durch Verabreichung von
schmerzstillenden, entzündungshemmenden oder beruhigenden Medikamenten),
seine natürliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise künstlich
gesteigert wurde (z.B. durch
Foto: Angelika Nido
-
Doping oder Barren vor dem
Proberitt des Käufers), oder
ein anderer nicht leicht erkennbarer Mangel verschwiegen
wurde, der den wettkampfmässigen Einsatz an Pferdesportveranstaltungen verunmöglicht
oder erheblich erschwert.
In subjektiver Hinsicht muss der
Käufer beweisen, dass der Verkäufer
Kenntnis vom Mangel hatte, denn
einen Mangel, den man gar nicht
kennt, kann man auch nicht absichtlich verschweigen. Besondere
Vorsicht ist deshalb geboten, wenn
der Verkäufer das Pferd vor dem
Weiterverkauf nur wenige Tage in
Besitz und Obhut hatte, denn diesfalls misslingt der «Kenntnis-Nachweis», wenn/weil sich der Verkäufer
dann möglicherweise erfolgreich
auf Nichtwissen berufen kann. Als
Beweismittel dienen v.a. Zeugen
(z.B. Vorbesitzer, Pferdepfleger des
Verkäufers oder Tierärzte, die das
Pferd früher untersucht haben) und
Urkunden (Briefe, Tierarztberichte,
Röntgenbilder etc,). Zwar sind Tierärzte Dritten gegenüber ausserhalb
eines Gerichtsverfahrens ohne Ermächtigung des Kunden weder auskunftsberechtigt noch -verpflichtet.
In einem Prozess wegen behaupteter absichtlicher Täuschung
dürften aber eine Berufung auf
die «tierärztliche Schweigepflicht»
nicht möglich sein, zumal Art. 321
StGB nur den «Arzt», aber nicht den
«Tierarzt» erwähnt und zudem ein
Verhalten zur Beurteilung ansteht,
das strafrechtlich als versuchter
Betrug relevant sein kann.
Die 9-Tage-Frist beginnt mit der
Übergabe des Pferdes, wobei der
Übergabetag nicht mitgezählt wird
(Art. 202 OR). Unklar und umstritten ist, ob die 9-Tage-Regel auch im
Falle der absichtlichen Täuschung
gilt (vgl. Art. 198, 202 und 203 OR).
Vorsichtshalber sollte deshalb der
Käufer auch bei absichtlicher Täuschung innert 9 Tagen seit Kenntnis
des Mangels das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleiten.
Zuständig ist das Gericht am
Aufenthaltsort des Pferdes. In den
meisten Kantonen kann der Antrag
mündlich auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegeben werden.
Anwaltszwang besteht nicht, doch
kann sich der Beizug eines Anwaltes
empfehlen, wenn eine mündliche
Antragsdeponierung auf der Gerichtskanzlei nicht möglich ist oder
wenn Unklarheiten in Bezug auf
die Person des Verkäufers bestehen (was häufig der Fall ist, wenn
«Vermittler» am Werk sind). Im
gerichtlichen Mangelfeststellungsverfahren wird noch nicht über die
finanziellen Ansprüche des Käufers
entschieden, sondern nur geklärt,
ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht und erheblich ist. Das
Rechtsbegehren lautet:
1. Es sei durch einen gerichtlich
bestimmten Sachverständigen
feststellen zu lassen, dass das
Pferd … (Name, Beschreibung,
Jahrgang, Pferdepass-Nr.) folgende Mängel aufweist: … (kurze,
aber möglichst präzise Mängelumschreibung).
2. Der Sachverständige sei anzuweisen, den mängelbedingten
Minderwert des Pferdes festzustellen.
Kein gerichtliches Mängelfeststellungsverfahren braucht es, wenn
der Verkäufer schriftlich darauf
verzichtet hat sowie dann, wenn
der Verkäufer zwar keine Verzichtserklärung abgegeben hat, aber
die Parteien noch vor Fristablauf
eine gütliche Einigung finden.
Im letzteren Fall sollte der Käufer
aber aus Beweisgründen auf einer
schriftlichen Vereinbarung beharren, falls die mündliche Einigung
– z.B. Rückgabe des Pferdes gegen
vollständige Kaufpreiserstattung
oder Rückerstattung eines Teils des
Kaufpreises – nicht sofort umgesetzt und «vollzogen» wird.
Interview mit Angelika Nido, Mitglied des Vereinsvorstandes
Spitze Feder und ein Cool Man
Seit einem Jahr gehört die Journalistin Angelika Nido dem Vorstand
des Vereins Forschung für das Pferd
an. Im folgenden Interview stellt
sich die 36-jährige Zürcherin vor
und erklärt, wieso ihr das Engagement für das Pferd im Allgemeinen
und die Pferdemedizin im Besonderen am Herzen liegt.
Angelika Nido, wie sind Sie «aufs
Pferd» gekommen?
Ich war eines dieser kleinen Mädchen, die jede freie Minute nach der
Schule im Pferdestall verbringen
und sich mit Stallgasse wischen
und Pferde putzen das Reiten «verdienten». Später ritt ich während
vielen Jahren die Pferde des Zoologen und regionalen Springreiters
Felix Zihler. Er lehrte mich eine
«gesunde» Einstellung zum Lebewesen Pferd, die mich bis heute
prägt. Als ich vor drei Jahren, nach
ausgedehnten Reisen und dem
Abschluss meiner beruflichen Lehrund Wanderjahre, sesshafter wurde,
habe ich mir ein eigenes Pferd
gekauft, den heute 10-jährigen
Westfalen-Wallach Cool Man.
Wie intensiv betreiben Sie den Reitsport?
Foto: www.dreamstime.com
Die komplette Seminardokumentation
mit dem vollständigen Text von Dr. iur. Ulf
Walz, sowie den Texten von Prof. Björn von
Salis und den Tierärzten Diego Gygax und
Patrizia Stähli können Sie gegen eine(n)
Unkostenbeitrag/Schutzgebühr von
Fr. 25.– im Sekretariat unseres Vereins bei
Frau Gabriele Schmid, beziehen.
Ich sitze fast jeden Tag im Sattel.
Reiten ist für mich in erster Line
Erholung und Ausgleich zum Beruf,
weshalb ich gerne und oft lange
Ausritte unternehme. Ich arbeite
aber auch regelmässig mit meinem
Pferd in der Halle und nehme zur
Weiterbildung wöchentlich Dressurund ab und zu Springstunden bei
renommierten Trainern. Ich bin der
Überzeugung, dass man mit sinnvoller Dressur- und Gymnastikarbeit
dem Pferd zu einem gesünderen und längeren Leben verhilft.
Ausserdem macht ein Ausritt auf
einem gelösten, leichtrittigen Pferd
einfach mehr Freude.
Starten Sie auch auf Turnieren?
Sportlichen Ehrgeiz habe ich zwar
keinen mehr, aber ich starte gelegentlich «zum Plausch» an freien
Springprüfungen. Es macht mir
Spass, die eigenen Fortschritte und
die meines Pferdes auf Turnieren zu
überprüfen und mich mit anderen
zu messen. Eine schöne Runde im
Parcours ist mir dabei aber wichtiger als eine schnelle Zeit, weshalb
wir fast nie im vorderen Teil der
Ranglisten anzutreffen sind.
Gibt es etwas, was Sie im Zusammenhang mit Pferden, bzw. dem
Umgang mit Pferden ärgert?
Ohja, da gibt es eine ganze Menge.
Aber am meisten rege ich mich
darüber auf, wenn Pferde unter der
Unkenntnis ihrer Besitzer zu leiden
haben: wenn Hilfszügel und scharfe
Trensen reiterliches Können ersetzten sollen, wenn beim ersten kühlen
Luftzug die Stalltüren verrammelt
werden und die Pferde unter dicken
Decken schwitzen müssen, wenn
Weiden tabu sind und die Pferde
nur für eine halbe Stunde am Tag
aus der Box kommen, wenn bei
einer Erkrankung des Pferdes nicht
der Tierarzt sondern der gerade angesagte Wunderheiler gerufen wird
– und so weiter und so fort.
Tun Sie persönlich etwas dagegen?
Ich bin der Überzeugung, das viele
Fehler im Umgang mit dem Pferd
nicht aus bösem Willen passieren
– schliesslich will jeder das Beste
für sein Pferd – sondern weil es ihre
Besitzer schlicht und einfach nicht
besser wissen. Als langjährige Journalistin mit Fachgebiet Pferde und
Pferdesport fühle ich mich deshalb
verantwortlich, dass die neusten
– aber auch alte und vergessene –
Erkenntnisse und Fakten über den
artgerechten Umgang mit dem
Pferd, über sein Wesen und seine
Bedürfnisse verbreitet werden.
War das auch Ihre Motivation, um
sich beim Verein Forschung für das
Pferd zu engagieren?
Ja, neben einem generellen Interesse an der Pferdemedizin ist das
der Hauptgrund. Obwohl das Pferd
als Sport- und Freizeitpartner eine
grosse Rolle spielt, wurde es in der
wissenschaftlichen Forschung lange vernachlässigt. Dank der Stiftung
Forschung für das Pferd können
Projekte zum Wohle des Pferdes
realisiert werden, für die sonst keine
Mittel vorhanden wären. Es liegt
mir viel daran, dass die Resultate
und Erkenntnisse dieser Studien
verbreitet werden – zum Beispiel
über diesen Newsletter – und auf
diesem Weg auch bei den Pferdebesitzern «ankommen».
Welche Anliegen in der Pferdemedizin sind Ihrer Meinung nach besonders dringend?
Seit sich das Pferd – nicht ganz freiwillig – in die Obhut und unter den
Sattel des Menschen begeben hat,
haben sich seine Lebensbedingungen gewaltig verändert. Ich finde
deshalb jene Forschungsprojekte
5
6
Nr. 14
Fakten, Nachrichten & Geschichten
Eine tolle Sache…
Why be normal?
Mitgliederaktion
«Swiss Life CSI»
Es war einmal im Januar: Unser
Stiftungsratspräsident und Mitglied
des Vereinsvorstandes, Prof. Dr.
Jörg A. Auer, von Freunden «Jöra»
genannt, wurde sage und schreibe
60 Jahre jung!
Rund 40 Mitglieder haben sich die
Chance nicht entgehen lassen und
haben Tickets zum halben Preis für
den diesjährigen Swiss Life CSI im
Hallenstadion in Zürich bestellt.
besonders wichtig, die diese veränderten Bedingungen «unter die
Lupe» nehmen und aus denen ein
reller Nutzen für das Pferd, für sein
Wohl und seine Gesundheit resultieren. Besonders interessant finde
ich Studien, welche die Auswirkung
des Reitens auf die Gesundheit
des Pferdes untersuchen, wie zum
Beispiel die Satteldruckmessungen,
um nur ein Projekt der Stiftung Forschung für das Pferd zu nennen.
Seit kurzen sind Sie Chefredaktorin
von Kavallo. Was reizt Sie an dieser
Aufgabe und welche Ziele haben Sie
mit Kavallo?
Ich habe die Aufgabe als Chefredaktorin im letzten Herbst aus den
oben genannten Gründen angetreten: Es liegt mir viel daran, dass fundierte Fakten und neue Erkenntnisse
rund um das Pferd, seine Haltung,
Gesundheit und Ausbildung verbreitet werden. Praxisnahe Tipps von
anerkannten Fachleuten, Ergebnisse
der neusten wissenschaftlichen
Studien, Hintergrundberichte und
niveauvolle Unterhaltung machen
Kavallo – das älteste Pferdesportmagazin – zu einer unentbehrlichen
Informationsquelle für Reiter und
Pferdebesitzer. Nach einem optischen und inhaltlichen Relaunch ist
Kavallo nun noch attraktiver geworden, mit tollen Fotos, einer klaren
Heftstruktur und einem modernen,
leserfreundlichen Layout und noch
mehr spannende Themen rund um
das Pferd. Die Reaktionen unserer
Leserinnen und Leser zeigen uns,
dass unsere Bemühungen geschätzt
werden und wir uns mit Kavallo auf
dem guten Weg befinden.
Wir vom Stiftungsrat und vom
Vereinsvorstand – und sicher auch
im Namen aller Vereinsmitglieder
– sagen auch an dieser Stelle nochmals ganz laut und herzlich:
Wie wir von verschiedenen Seiten
gehört haben, wurde dieses Angebot von den Mitgliedern sehr
geschätzt, und auch der gebotene
Sport und die Show haben grossen
Gefallen gefunden.
Juristische Auskünfte aus erster Hand
Happy Birthday, lieber Jöra! Bleib
weiterhin so fit, agil, charmant,
erfolgreich (v.a. auch in der Wissenschaft und im Fundraising für
unsere Stiftung) und werde bitte,
bitte nicht normal!
Neuer Auftritt,
neues Design
Liebe Mitglieder
Wir freuen uns auf viele weitere
Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit mit Dir zum Wohle unserer
geliebten Pferde und wünschen Dir
in allen Lebensbereichen nur das
Allerbeste!
Haben Sie die
Änderungen in diesem
Newsletter bemerkt?
Sicher ist Ihnen die
leicht veränderte
Kopfzeile im neuen
Design aufgefallen und sicher haben Sie auch festgestellt, dass der
Newsletter nun nicht mehr nur unter
dem Vereins-Schriftzug, sondern auch
im Namen der Stiftung erscheint.
Worum geht es?
Deine Kolleginnen und Kollegen
aus Stiftungsrat und Vereinsvorstand
P.S. Jöra’s charmante Gattin
Anita hat uns verraten, dass
das «why be normal?» so etwas
wie Jöra’s Lebensmotto sei.
Wir bemühen uns, Ihnen auch in
Zukunft – neben den beliebten
Seminaren – wieder interessante
Anlässe anbieten zu können.
www.swisslifecsi.ch
S’hät so lang’s hät…
Sonderangebot
Aus Platzgründen räumen wir unser
Lager an Monty-Roberts-Artikeln
radikal und können Ihnen folgende
Videos auf VHS in PAL (deutsche
Versionen) zum äusserst günstigen
Preis von Fr. 10.– (plus Versand
kosten) abgeben:
-
How to use a Dually Halfter
Join-Up
Follow-Up
Load-Up
Fix-Up 1
Fix-Up 2
Fix-Up 3
Bestellen Sie direkt bei unserem
Sekretariat, Frau Gaby Schmid.
Impressum Ausgabe
01/2006
Newsletter für die Vereinsmitglieder,
herausgegeben vom Verein Forschung
für das Pferd in Zusammenarbeit mit
der Stiftung Forschung für das Pferd.
© 2003–06, alle Rechte vorbehalten.
Ebenso beim Sekretariat erhältlich:
Die komplette Dokumentation zum
Seminar «Ankaufsuntersuchung»
zum Preis von Fr. 25.– (siehe dazu
auch den Artikel auf Seite 1 & ff. in
dieser Ausgabe).
Verantwortlich für den Inhalt:
M. Tödtli, J. Auer. A. Nido
Stiftung und Verein sind zwar
zwei rechtlich unabhängige
Organisationen, bilden aber zusammen eine wirtschaftliche und ideelle
Einheit, d.h. verfolgen die gleichen
Ziele. In der Öffentlichkeit, bei unseren
Mitgliedern, den Forschern, Tierärzten,
Patrons und Seminarbesuchern wird
zwischen Stiftung und Verein oft
wenig differenziert. Man sagt das
eine und meint vielleicht das andere.
Nicht weiter schlimm. Weil beide
Einheiten untrennbar zusammen
gehören haben der Stiftungsrat und
der Vereinsvorstand je separat entschieden, dass unsere Kommunikation
nach aussen inskünftig gemeinsam
unter «Stiftung» und «Verein» stattfinden soll. Dies betrifft nicht nur
diesen Newsletter, sondern auch sukzessive die Seminareinladungen, die
Werbebroschüren, die Webseite (lief
schon immer unter beider Namen)
und schliesslich auch einen gemeinsamen Jahresbericht. Wir werden
die Umstellungen langsam und vor
allem budgetschonend umsetzen
und ich bin überzeugt, dass Sie diese
Änderungen positiv aufnehmen
werden.
Herzlich
Ihr
Satz, Produktion: FocusedPublishing
Korrespondenzadresse:
Jörg Auer inmitten von Gratulanten: Gottfried Knüsel, ein langjähriger Gönner unserer
Stiftung, PD Dr. Brigitte von Rechenberg und Prof. Dr. iur. Andreas Auer (Bruder), v.l.n.r.
Zeichnungen: Mathias Haab, Wissenschaftlicher Zeichner an der Pferdeklinik
Fotos: Renato Auer
01/2006
Verein Forschung für das Pferd
Frau Gabriele Schmid
Pferdeklink der Vetsuisse-Fakulät
Universität Zürich
Winterthurerstrasse 260
8057 Zürich
Markus R. Tödtli
Präsident Verein Forschung für das Pferd
Geschäftsführer Stiftung Forschung für
das Pferd
Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf
Von Dr. iur. Ulf Walz, Advokat und
LL.M. in internationalem Wirtschaftsrecht, Basel
Referat gehalten am 26. November
2005 im Rahmen des Herbstseminars unseres Vereins zum Thema
«Ankaufsuntersuchung». Gekürzter
Auszug (Kapitel 1) aus der Seminardokumentation.
Die Haftung des Pferdeverkäufers
ist im sog. Viehgewährleistungsrecht geregelt (Art. 198 und 202 OR).
Die gleichen Haftungsgrundsätze
gelten auch beim Kauf von Eseln,
Maultieren, Rindvieh, Schafen,
Ziegen und Schweinen, jedoch nicht
beim Kauf anderer Tiere, wie z.B.
Hunde, Katzen, Vögel, Hirsche und
Giraffen.
Im Unterschied zu ausländischen
Rechtsordnungen ist das schweizerische Viehgewährleistungsrecht
sehr käuferunfreundlich, denn
selbst bei erheblichen Mängeln
gelingt es dem Pferdekäufer in der
Praxis nur selten, den Verkäufer
haftbar zu machen. Kurz zusammengefasst muss man sich 3 Dinge
merken:
-
-
Ersten den Grundsatz, dass der
Verkäufer nur für seine schriftlichen Zusicherungen haftet.
Zweitens die Ausnahme, dass
sich der Verkäufer bei absichtlicher Täuschung nicht auf fehlende Schriftlichkeit oder Haftungsausschluss berufen kann.
Drittens die Zusatzhürde, dass
der Käufer seine allfälligen
Gewährleistungsansprüche
verliert, wenn er nicht innert 9
Tagen seit der Uebernahme des
Pferdes den Mangel beim Verkäufer rügt und ihn zusätzlich
bei Gericht geltend macht.
Foto: Angelika Nido
a) Grundsatz: Haftung nur für
schriftliche Zusicherungen
Anders als beim gewöhnlichen Kauf
haftet der Pferdeverkäufer grundsätzliche nur, wenn und soweit er
schriftliche Zusicherungen abgegeben hat (Art. 198 OR; zur Ausnahme
vgl. lit b). Mündliche Zusicherungen
und Garantien binden den Pferdeverkäufer grundsätzlich nicht, d.h.
er kann mündlich «das Blaue vom
Himmel» versprechen, ohne dass
ihn der Käufer haftbar machen kann,
wenn sich die Versprechungen später
als unzutrefffend erweisen.
Ob Schriftlichkeit bedeutet, dass
nur eigenhändig unterzeichnete
Inhalt
Haftung beim Pferdekauf
1-3
Interview mit Angelika Nido 4 - 5
CSI-Mitgliederaktion
5
Sonderangebot
5
Jubilar Jörg Auer
6
5
6
Nr. 14
Fakten, Nachrichten & Geschichten
Eine tolle Sache…
Why be normal?
Mitgliederaktion
«Swiss Life CSI»
Es war einmal im Januar: Unser
Stiftungsratspräsident und Mitglied
des Vereinsvorstandes, Prof. Dr.
Jörg A. Auer, von Freunden «Jöra»
genannt, wurde sage und schreibe
60 Jahre jung!
Rund 40 Mitglieder haben sich die
Chance nicht entgehen lassen und
haben Tickets zum halben Preis für
den diesjährigen Swiss Life CSI im
Hallenstadion in Zürich bestellt.
besonders wichtig, die diese veränderten Bedingungen «unter die
Lupe» nehmen und aus denen ein
reller Nutzen für das Pferd, für sein
Wohl und seine Gesundheit resultieren. Besonders interessant finde
ich Studien, welche die Auswirkung
des Reitens auf die Gesundheit
des Pferdes untersuchen, wie zum
Beispiel die Satteldruckmessungen,
um nur ein Projekt der Stiftung Forschung für das Pferd zu nennen.
Seit kurzen sind Sie Chefredaktorin
von Kavallo. Was reizt Sie an dieser
Aufgabe und welche Ziele haben Sie
mit Kavallo?
Ich habe die Aufgabe als Chefredaktorin im letzten Herbst aus den
oben genannten Gründen angetreten: Es liegt mir viel daran, dass fundierte Fakten und neue Erkenntnisse
rund um das Pferd, seine Haltung,
Gesundheit und Ausbildung verbreitet werden. Praxisnahe Tipps von
anerkannten Fachleuten, Ergebnisse
der neusten wissenschaftlichen
Studien, Hintergrundberichte und
niveauvolle Unterhaltung machen
Kavallo – das älteste Pferdesportmagazin – zu einer unentbehrlichen
Informationsquelle für Reiter und
Pferdebesitzer. Nach einem optischen und inhaltlichen Relaunch ist
Kavallo nun noch attraktiver geworden, mit tollen Fotos, einer klaren
Heftstruktur und einem modernen,
leserfreundlichen Layout und noch
mehr spannende Themen rund um
das Pferd. Die Reaktionen unserer
Leserinnen und Leser zeigen uns,
dass unsere Bemühungen geschätzt
werden und wir uns mit Kavallo auf
dem guten Weg befinden.
Wir vom Stiftungsrat und vom
Vereinsvorstand – und sicher auch
im Namen aller Vereinsmitglieder
– sagen auch an dieser Stelle nochmals ganz laut und herzlich:
Wie wir von verschiedenen Seiten
gehört haben, wurde dieses Angebot von den Mitgliedern sehr
geschätzt, und auch der gebotene
Sport und die Show haben grossen
Gefallen gefunden.
Juristische Auskünfte aus erster Hand
Happy Birthday, lieber Jöra! Bleib
weiterhin so fit, agil, charmant,
erfolgreich (v.a. auch in der Wissenschaft und im Fundraising für
unsere Stiftung) und werde bitte,
bitte nicht normal!
Neuer Auftritt,
neues Design
Liebe Mitglieder
Wir freuen uns auf viele weitere
Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit mit Dir zum Wohle unserer
geliebten Pferde und wünschen Dir
in allen Lebensbereichen nur das
Allerbeste!
Haben Sie die
Änderungen in diesem
Newsletter bemerkt?
Sicher ist Ihnen die
leicht veränderte
Kopfzeile im neuen
Design aufgefallen und sicher haben Sie auch festgestellt, dass der
Newsletter nun nicht mehr nur unter
dem Vereins-Schriftzug, sondern auch
im Namen der Stiftung erscheint.
Worum geht es?
Deine Kolleginnen und Kollegen
aus Stiftungsrat und Vereinsvorstand
P.S. Jöra’s charmante Gattin
Anita hat uns verraten, dass
das «why be normal?» so etwas
wie Jöra’s Lebensmotto sei.
Wir bemühen uns, Ihnen auch in
Zukunft – neben den beliebten
Seminaren – wieder interessante
Anlässe anbieten zu können.
www.swisslifecsi.ch
S’hät so lang’s hät…
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Aus Platzgründen räumen wir unser
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radikal und können Ihnen folgende
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Sekretariat, Frau Gaby Schmid.
Impressum Ausgabe
01/2006
Newsletter für die Vereinsmitglieder,
herausgegeben vom Verein Forschung
für das Pferd in Zusammenarbeit mit
der Stiftung Forschung für das Pferd.
© 2003–06, alle Rechte vorbehalten.
Ebenso beim Sekretariat erhältlich:
Die komplette Dokumentation zum
Seminar «Ankaufsuntersuchung»
zum Preis von Fr. 25.– (siehe dazu
auch den Artikel auf Seite 1 & ff. in
dieser Ausgabe).
Verantwortlich für den Inhalt:
M. Tödtli, J. Auer. A. Nido
Stiftung und Verein sind zwar
zwei rechtlich unabhängige
Organisationen, bilden aber zusammen eine wirtschaftliche und ideelle
Einheit, d.h. verfolgen die gleichen
Ziele. In der Öffentlichkeit, bei unseren
Mitgliedern, den Forschern, Tierärzten,
Patrons und Seminarbesuchern wird
zwischen Stiftung und Verein oft
wenig differenziert. Man sagt das
eine und meint vielleicht das andere.
Nicht weiter schlimm. Weil beide
Einheiten untrennbar zusammen
gehören haben der Stiftungsrat und
der Vereinsvorstand je separat entschieden, dass unsere Kommunikation
nach aussen inskünftig gemeinsam
unter «Stiftung» und «Verein» stattfinden soll. Dies betrifft nicht nur
diesen Newsletter, sondern auch sukzessive die Seminareinladungen, die
Werbebroschüren, die Webseite (lief
schon immer unter beider Namen)
und schliesslich auch einen gemeinsamen Jahresbericht. Wir werden
die Umstellungen langsam und vor
allem budgetschonend umsetzen
und ich bin überzeugt, dass Sie diese
Änderungen positiv aufnehmen
werden.
Herzlich
Ihr
Satz, Produktion: FocusedPublishing
Korrespondenzadresse:
Jörg Auer inmitten von Gratulanten: Gottfried Knüsel, ein langjähriger Gönner unserer
Stiftung, PD Dr. Brigitte von Rechenberg und Prof. Dr. iur. Andreas Auer (Bruder), v.l.n.r.
Zeichnungen: Mathias Haab, Wissenschaftlicher Zeichner an der Pferdeklinik
Fotos: Renato Auer
01/2006
Verein Forschung für das Pferd
Frau Gabriele Schmid
Pferdeklink der Vetsuisse-Fakulät
Universität Zürich
Winterthurerstrasse 260
8057 Zürich
Markus R. Tödtli
Präsident Verein Forschung für das Pferd
Geschäftsführer Stiftung Forschung für
das Pferd
Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf
Von Dr. iur. Ulf Walz, Advokat und
LL.M. in internationalem Wirtschaftsrecht, Basel
Referat gehalten am 26. November
2005 im Rahmen des Herbstseminars unseres Vereins zum Thema
«Ankaufsuntersuchung». Gekürzter
Auszug (Kapitel 1) aus der Seminardokumentation.
Die Haftung des Pferdeverkäufers
ist im sog. Viehgewährleistungsrecht geregelt (Art. 198 und 202 OR).
Die gleichen Haftungsgrundsätze
gelten auch beim Kauf von Eseln,
Maultieren, Rindvieh, Schafen,
Ziegen und Schweinen, jedoch nicht
beim Kauf anderer Tiere, wie z.B.
Hunde, Katzen, Vögel, Hirsche und
Giraffen.
Im Unterschied zu ausländischen
Rechtsordnungen ist das schweizerische Viehgewährleistungsrecht
sehr käuferunfreundlich, denn
selbst bei erheblichen Mängeln
gelingt es dem Pferdekäufer in der
Praxis nur selten, den Verkäufer
haftbar zu machen. Kurz zusammengefasst muss man sich 3 Dinge
merken:
-
-
Ersten den Grundsatz, dass der
Verkäufer nur für seine schriftlichen Zusicherungen haftet.
Zweitens die Ausnahme, dass
sich der Verkäufer bei absichtlicher Täuschung nicht auf fehlende Schriftlichkeit oder Haftungsausschluss berufen kann.
Drittens die Zusatzhürde, dass
der Käufer seine allfälligen
Gewährleistungsansprüche
verliert, wenn er nicht innert 9
Tagen seit der Uebernahme des
Pferdes den Mangel beim Verkäufer rügt und ihn zusätzlich
bei Gericht geltend macht.
Foto: Angelika Nido
a) Grundsatz: Haftung nur für
schriftliche Zusicherungen
Anders als beim gewöhnlichen Kauf
haftet der Pferdeverkäufer grundsätzliche nur, wenn und soweit er
schriftliche Zusicherungen abgegeben hat (Art. 198 OR; zur Ausnahme
vgl. lit b). Mündliche Zusicherungen
und Garantien binden den Pferdeverkäufer grundsätzlich nicht, d.h.
er kann mündlich «das Blaue vom
Himmel» versprechen, ohne dass
ihn der Käufer haftbar machen kann,
wenn sich die Versprechungen später
als unzutrefffend erweisen.
Ob Schriftlichkeit bedeutet, dass
nur eigenhändig unterzeichnete
Inhalt
Haftung beim Pferdekauf
1-3
Interview mit Angelika Nido 4 - 5
CSI-Mitgliederaktion
5
Sonderangebot
5
Jubilar Jörg Auer
6