Inhalt Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf
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5 6 Nr. 14 Fakten, Nachrichten & Geschichten Eine tolle Sache… Why be normal? Mitgliederaktion «Swiss Life CSI» Es war einmal im Januar: Unser Stiftungsratspräsident und Mitglied des Vereinsvorstandes, Prof. Dr. Jörg A. Auer, von Freunden «Jöra» genannt, wurde sage und schreibe 60 Jahre jung! Rund 40 Mitglieder haben sich die Chance nicht entgehen lassen und haben Tickets zum halben Preis für den diesjährigen Swiss Life CSI im Hallenstadion in Zürich bestellt. besonders wichtig, die diese veränderten Bedingungen «unter die Lupe» nehmen und aus denen ein reller Nutzen für das Pferd, für sein Wohl und seine Gesundheit resultieren. Besonders interessant finde ich Studien, welche die Auswirkung des Reitens auf die Gesundheit des Pferdes untersuchen, wie zum Beispiel die Satteldruckmessungen, um nur ein Projekt der Stiftung Forschung für das Pferd zu nennen. Seit kurzen sind Sie Chefredaktorin von Kavallo. Was reizt Sie an dieser Aufgabe und welche Ziele haben Sie mit Kavallo? Ich habe die Aufgabe als Chefredaktorin im letzten Herbst aus den oben genannten Gründen angetreten: Es liegt mir viel daran, dass fundierte Fakten und neue Erkenntnisse rund um das Pferd, seine Haltung, Gesundheit und Ausbildung verbreitet werden. Praxisnahe Tipps von anerkannten Fachleuten, Ergebnisse der neusten wissenschaftlichen Studien, Hintergrundberichte und niveauvolle Unterhaltung machen Kavallo – das älteste Pferdesportmagazin – zu einer unentbehrlichen Informationsquelle für Reiter und Pferdebesitzer. Nach einem optischen und inhaltlichen Relaunch ist Kavallo nun noch attraktiver geworden, mit tollen Fotos, einer klaren Heftstruktur und einem modernen, leserfreundlichen Layout und noch mehr spannende Themen rund um das Pferd. Die Reaktionen unserer Leserinnen und Leser zeigen uns, dass unsere Bemühungen geschätzt werden und wir uns mit Kavallo auf dem guten Weg befinden. Wir vom Stiftungsrat und vom Vereinsvorstand – und sicher auch im Namen aller Vereinsmitglieder – sagen auch an dieser Stelle nochmals ganz laut und herzlich: Wie wir von verschiedenen Seiten gehört haben, wurde dieses Angebot von den Mitgliedern sehr geschätzt, und auch der gebotene Sport und die Show haben grossen Gefallen gefunden. Juristische Auskünfte aus erster Hand Happy Birthday, lieber Jöra! Bleib weiterhin so fit, agil, charmant, erfolgreich (v.a. auch in der Wissenschaft und im Fundraising für unsere Stiftung) und werde bitte, bitte nicht normal! Neuer Auftritt, neues Design Liebe Mitglieder Wir freuen uns auf viele weitere Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit mit Dir zum Wohle unserer geliebten Pferde und wünschen Dir in allen Lebensbereichen nur das Allerbeste! Haben Sie die Änderungen in diesem Newsletter bemerkt? Sicher ist Ihnen die leicht veränderte Kopfzeile im neuen Design aufgefallen und sicher haben Sie auch festgestellt, dass der Newsletter nun nicht mehr nur unter dem Vereins-Schriftzug, sondern auch im Namen der Stiftung erscheint. Worum geht es? Deine Kolleginnen und Kollegen aus Stiftungsrat und Vereinsvorstand P.S. Jöra’s charmante Gattin Anita hat uns verraten, dass das «why be normal?» so etwas wie Jöra’s Lebensmotto sei. Wir bemühen uns, Ihnen auch in Zukunft – neben den beliebten Seminaren – wieder interessante Anlässe anbieten zu können. www.swisslifecsi.ch S’hät so lang’s hät… Sonderangebot Aus Platzgründen räumen wir unser Lager an Monty-Roberts-Artikeln radikal und können Ihnen folgende Videos auf VHS in PAL (deutsche Versionen) zum äusserst günstigen Preis von Fr. 10.– (plus Versand kosten) abgeben: - How to use a Dually Halfter Join-Up Follow-Up Load-Up Fix-Up 1 Fix-Up 2 Fix-Up 3 Bestellen Sie direkt bei unserem Sekretariat, Frau Gaby Schmid. Impressum Ausgabe 01/2006 Newsletter für die Vereinsmitglieder, herausgegeben vom Verein Forschung für das Pferd in Zusammenarbeit mit der Stiftung Forschung für das Pferd. © 2003–06, alle Rechte vorbehalten. Ebenso beim Sekretariat erhältlich: Die komplette Dokumentation zum Seminar «Ankaufsuntersuchung» zum Preis von Fr. 25.– (siehe dazu auch den Artikel auf Seite 1 & ff. in dieser Ausgabe). Verantwortlich für den Inhalt: M. Tödtli, J. Auer. A. Nido Stiftung und Verein sind zwar zwei rechtlich unabhängige Organisationen, bilden aber zusammen eine wirtschaftliche und ideelle Einheit, d.h. verfolgen die gleichen Ziele. In der Öffentlichkeit, bei unseren Mitgliedern, den Forschern, Tierärzten, Patrons und Seminarbesuchern wird zwischen Stiftung und Verein oft wenig differenziert. Man sagt das eine und meint vielleicht das andere. Nicht weiter schlimm. Weil beide Einheiten untrennbar zusammen gehören haben der Stiftungsrat und der Vereinsvorstand je separat entschieden, dass unsere Kommunikation nach aussen inskünftig gemeinsam unter «Stiftung» und «Verein» stattfinden soll. Dies betrifft nicht nur diesen Newsletter, sondern auch sukzessive die Seminareinladungen, die Werbebroschüren, die Webseite (lief schon immer unter beider Namen) und schliesslich auch einen gemeinsamen Jahresbericht. Wir werden die Umstellungen langsam und vor allem budgetschonend umsetzen und ich bin überzeugt, dass Sie diese Änderungen positiv aufnehmen werden. Herzlich Ihr Satz, Produktion: FocusedPublishing Korrespondenzadresse: Jörg Auer inmitten von Gratulanten: Gottfried Knüsel, ein langjähriger Gönner unserer Stiftung, PD Dr. Brigitte von Rechenberg und Prof. Dr. iur. Andreas Auer (Bruder), v.l.n.r. Zeichnungen: Mathias Haab, Wissenschaftlicher Zeichner an der Pferdeklinik Fotos: Renato Auer 01/2006 Verein Forschung für das Pferd Frau Gabriele Schmid Pferdeklink der Vetsuisse-Fakulät Universität Zürich Winterthurerstrasse 260 8057 Zürich Markus R. Tödtli Präsident Verein Forschung für das Pferd Geschäftsführer Stiftung Forschung für das Pferd Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf Von Dr. iur. Ulf Walz, Advokat und LL.M. in internationalem Wirtschaftsrecht, Basel Referat gehalten am 26. November 2005 im Rahmen des Herbstseminars unseres Vereins zum Thema «Ankaufsuntersuchung». Gekürzter Auszug (Kapitel 1) aus der Seminardokumentation. Die Haftung des Pferdeverkäufers ist im sog. Viehgewährleistungsrecht geregelt (Art. 198 und 202 OR). Die gleichen Haftungsgrundsätze gelten auch beim Kauf von Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, jedoch nicht beim Kauf anderer Tiere, wie z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Hirsche und Giraffen. Im Unterschied zu ausländischen Rechtsordnungen ist das schweizerische Viehgewährleistungsrecht sehr käuferunfreundlich, denn selbst bei erheblichen Mängeln gelingt es dem Pferdekäufer in der Praxis nur selten, den Verkäufer haftbar zu machen. Kurz zusammengefasst muss man sich 3 Dinge merken: - - Ersten den Grundsatz, dass der Verkäufer nur für seine schriftlichen Zusicherungen haftet. Zweitens die Ausnahme, dass sich der Verkäufer bei absichtlicher Täuschung nicht auf fehlende Schriftlichkeit oder Haftungsausschluss berufen kann. Drittens die Zusatzhürde, dass der Käufer seine allfälligen Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er nicht innert 9 Tagen seit der Uebernahme des Pferdes den Mangel beim Verkäufer rügt und ihn zusätzlich bei Gericht geltend macht. Foto: Angelika Nido a) Grundsatz: Haftung nur für schriftliche Zusicherungen Anders als beim gewöhnlichen Kauf haftet der Pferdeverkäufer grundsätzliche nur, wenn und soweit er schriftliche Zusicherungen abgegeben hat (Art. 198 OR; zur Ausnahme vgl. lit b). Mündliche Zusicherungen und Garantien binden den Pferdeverkäufer grundsätzlich nicht, d.h. er kann mündlich «das Blaue vom Himmel» versprechen, ohne dass ihn der Käufer haftbar machen kann, wenn sich die Versprechungen später als unzutrefffend erweisen. Ob Schriftlichkeit bedeutet, dass nur eigenhändig unterzeichnete Inhalt Haftung beim Pferdekauf 1-3 Interview mit Angelika Nido 4 - 5 CSI-Mitgliederaktion 5 Sonderangebot 5 Jubilar Jörg Auer 6 2 - «gesund und recht», «frei von Mängeln», «gesetzliche Garantie» Solche Klauseln werden i.d.R als umfassende Garantie verstanden. Jedoch haftet der Verkäufer nur, wenn und soweit der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufhebt» oder «erheblich mindert» (Art. 197 Abs. 1 OR). - Foto: www.dreamstime.com Zusicherungen beachtlich sind, ist umstritten. Meines Erachtens sprechen gute Gründe dafür, dass blosse Textlichkeit ausreicht. Damit könnte man den Verkäufer auch bei Zusicherungen und Anpreisungen behaften, die er in Inseraten oder Verkaufsunterlagen abgegeben hat. Der vorsichtige Käufer wird aber auf der eigenhändigen Unterschrift des Verkäufers beharren, z.B. indem er den Verkäufer eine Quittung unterschreiben lässt, die sowohl den Empfang des Kaufpreises bestätigt als auch die Zusicherungsklausel enthält (z.B. «Gesund und recht; Garantiefrist 30 Tage», vgl. unten). Unklare Zusicherungen/Garantien werden im Zweifel gegen den Verfasser ausgelegt, d.h. sie gelten so, wie sie von der anderen Partei in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Massgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Rechtlich relevant sind aber stets nur Zusicherungen, die sich auf bestimmte objektiv feststellbare Eigenschaften oder Umstände beziehen. Bloss marktschreierische Anpreisungen wie z.B. «Riesen-Kracher» oder «SuperPferd» genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht und sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Im Pferdehandel sind v.a. folgende Klauseln verbreitet: «wie gesehen und probegeritten» Diese Klausel wird i.d.R. als Aufhebung/Wegbedingung der Gewährspflicht verstanden. Diesfalls haftet der Verkäufer nur, wenn ihm absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann (Art. 198/203 OR; vgl. lit. b hiernach). - «als Sportpferd geeignet» Diese Klausel ist i.d.R. als Beschränkung der Gewährspflicht zu verstehen, d.h. der Verkäufer hat nur dafür einzustehen, dass das Pferd keine körperlichen, gesundheitlichen, charakterlichen, verhaltensmässigen oder rechtlichen Mängel aufweist, die seinen Einsatz an pferdesportlichen Wettkämpfen und/oder die normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Demgegenüber bestünde bei Verwendung dieser Klausel keine Haftung für Mängel, weiche die Sporttauglichkeit nicht tangieren. Zu denken ist etwa an einen Hengst, der zwar als Sportpferd tauglich ist, aber nicht in der Zucht verwendet werden kann. Würde dieser «Sporthengst» aber nicht über Wasserhindernisse springen, läge ein relevanter Mangel vor. Im Falle einer nicht erfüllten schriftlichen Zusicherung haftet der Verkäufer unbekümmert darum, ob er den Mangel gekannt hat oder nicht. Zu beachten ist jedoch, dass seine Haftung entfällt, falls der Käufer den Mangel nicht innert 9 Tagen seit Übernahme des Pferdes beim Verkäufer rügt und zusätzlich vor Fristablauf das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleitet. 3 4 b) Ausnahme: Keine Beschränkung bei absichtlicher Täuschung c) Zusatzhürde: Mängelrüge + Gerichtsverfahren innert 9 Tagen Hat der Verkäufer keine schriftlichen Zusicherungen gemacht oder wurden die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich wegbedungen, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat (Art. 198 und 203 OR). Weil Pferdekäufe in der Praxis häufig nur mündlich vereinbart und nach dem Grundsatz «Ware gegen Geld» vollzogen werden, ist dieser «Täuschungs-Paragraf» häufig der einzige Hoffnungsschimmer des Käufers. Er hilft ihm aber nur, wenn er beweisen kann, dass der Verkäufer den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat – eine Beweisführung, die nur selten gelingt. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Käufer einen Gewährleistungsmangel innert 9 Tagen beim Verkäufer rügen und zusätzlich vor Ablauf dieser 9-Tage-Frist ein Mangelfeststellungsverfahren beim Gericht einleiten, andernfalls er seine Gewährleistungsansprüche verliert (Art. 202 OR). Blosse Mangelfeststellung durch den Ankaufs-Tierarzt genügt folglich nicht bzw. nur dann, wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung muss der behauptete Mangel von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen bestätigt werden. In objektiver Hinsicht kommt eine absichtliche Täuschung grundsätzlich nur bei «versteckten» Mängeln in Betracht, denn bekannte und erkennbare Mängel gelten als vom Käufer genehmigt (Art. 200 OR). Hat der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erkennbare Mängel nicht erkannt, kann sich deshalb der Käufer regelmässig nicht erfolgreich auf absichtliche Täuschung berufen. Sodann sind nur erhebliche Mängel relevant, d.h. solche, die den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufheben» oder «erheblich mindern» (Art. 197 OR). Dies ist regelmässig der Fall, wenn ein Dritter das Pferd bei Kenntnis des fraglichen Mangels nicht gekauft oder auf anderen Konditionen beharrt hätte. Bei Sportpferden ist die Erheblichkeit z.B. regelmässig gegeben, wenn - - das Pferd im Hinblick auf den Verkauf «fit gespritzt» wurde (z.B. durch Verabreichung von schmerzstillenden, entzündungshemmenden oder beruhigenden Medikamenten), seine natürliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise künstlich gesteigert wurde (z.B. durch Foto: Angelika Nido - Doping oder Barren vor dem Proberitt des Käufers), oder ein anderer nicht leicht erkennbarer Mangel verschwiegen wurde, der den wettkampfmässigen Einsatz an Pferdesportveranstaltungen verunmöglicht oder erheblich erschwert. In subjektiver Hinsicht muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis vom Mangel hatte, denn einen Mangel, den man gar nicht kennt, kann man auch nicht absichtlich verschweigen. Besondere Vorsicht ist deshalb geboten, wenn der Verkäufer das Pferd vor dem Weiterverkauf nur wenige Tage in Besitz und Obhut hatte, denn diesfalls misslingt der «Kenntnis-Nachweis», wenn/weil sich der Verkäufer dann möglicherweise erfolgreich auf Nichtwissen berufen kann. Als Beweismittel dienen v.a. Zeugen (z.B. Vorbesitzer, Pferdepfleger des Verkäufers oder Tierärzte, die das Pferd früher untersucht haben) und Urkunden (Briefe, Tierarztberichte, Röntgenbilder etc,). Zwar sind Tierärzte Dritten gegenüber ausserhalb eines Gerichtsverfahrens ohne Ermächtigung des Kunden weder auskunftsberechtigt noch -verpflichtet. In einem Prozess wegen behaupteter absichtlicher Täuschung dürften aber eine Berufung auf die «tierärztliche Schweigepflicht» nicht möglich sein, zumal Art. 321 StGB nur den «Arzt», aber nicht den «Tierarzt» erwähnt und zudem ein Verhalten zur Beurteilung ansteht, das strafrechtlich als versuchter Betrug relevant sein kann. Die 9-Tage-Frist beginnt mit der Übergabe des Pferdes, wobei der Übergabetag nicht mitgezählt wird (Art. 202 OR). Unklar und umstritten ist, ob die 9-Tage-Regel auch im Falle der absichtlichen Täuschung gilt (vgl. Art. 198, 202 und 203 OR). Vorsichtshalber sollte deshalb der Käufer auch bei absichtlicher Täuschung innert 9 Tagen seit Kenntnis des Mangels das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleiten. Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort des Pferdes. In den meisten Kantonen kann der Antrag mündlich auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht nicht, doch kann sich der Beizug eines Anwaltes empfehlen, wenn eine mündliche Antragsdeponierung auf der Gerichtskanzlei nicht möglich ist oder wenn Unklarheiten in Bezug auf die Person des Verkäufers bestehen (was häufig der Fall ist, wenn «Vermittler» am Werk sind). Im gerichtlichen Mangelfeststellungsverfahren wird noch nicht über die finanziellen Ansprüche des Käufers entschieden, sondern nur geklärt, ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht und erheblich ist. Das Rechtsbegehren lautet: 1. Es sei durch einen gerichtlich bestimmten Sachverständigen feststellen zu lassen, dass das Pferd … (Name, Beschreibung, Jahrgang, Pferdepass-Nr.) folgende Mängel aufweist: … (kurze, aber möglichst präzise Mängelumschreibung). 2. Der Sachverständige sei anzuweisen, den mängelbedingten Minderwert des Pferdes festzustellen. Kein gerichtliches Mängelfeststellungsverfahren braucht es, wenn der Verkäufer schriftlich darauf verzichtet hat sowie dann, wenn der Verkäufer zwar keine Verzichtserklärung abgegeben hat, aber die Parteien noch vor Fristablauf eine gütliche Einigung finden. Im letzteren Fall sollte der Käufer aber aus Beweisgründen auf einer schriftlichen Vereinbarung beharren, falls die mündliche Einigung – z.B. Rückgabe des Pferdes gegen vollständige Kaufpreiserstattung oder Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises – nicht sofort umgesetzt und «vollzogen» wird. Interview mit Angelika Nido, Mitglied des Vereinsvorstandes Spitze Feder und ein Cool Man Seit einem Jahr gehört die Journalistin Angelika Nido dem Vorstand des Vereins Forschung für das Pferd an. Im folgenden Interview stellt sich die 36-jährige Zürcherin vor und erklärt, wieso ihr das Engagement für das Pferd im Allgemeinen und die Pferdemedizin im Besonderen am Herzen liegt. Angelika Nido, wie sind Sie «aufs Pferd» gekommen? Ich war eines dieser kleinen Mädchen, die jede freie Minute nach der Schule im Pferdestall verbringen und sich mit Stallgasse wischen und Pferde putzen das Reiten «verdienten». Später ritt ich während vielen Jahren die Pferde des Zoologen und regionalen Springreiters Felix Zihler. Er lehrte mich eine «gesunde» Einstellung zum Lebewesen Pferd, die mich bis heute prägt. Als ich vor drei Jahren, nach ausgedehnten Reisen und dem Abschluss meiner beruflichen Lehrund Wanderjahre, sesshafter wurde, habe ich mir ein eigenes Pferd gekauft, den heute 10-jährigen Westfalen-Wallach Cool Man. Wie intensiv betreiben Sie den Reitsport? Foto: www.dreamstime.com Die komplette Seminardokumentation mit dem vollständigen Text von Dr. iur. Ulf Walz, sowie den Texten von Prof. Björn von Salis und den Tierärzten Diego Gygax und Patrizia Stähli können Sie gegen eine(n) Unkostenbeitrag/Schutzgebühr von Fr. 25.– im Sekretariat unseres Vereins bei Frau Gabriele Schmid, beziehen. Ich sitze fast jeden Tag im Sattel. Reiten ist für mich in erster Line Erholung und Ausgleich zum Beruf, weshalb ich gerne und oft lange Ausritte unternehme. Ich arbeite aber auch regelmässig mit meinem Pferd in der Halle und nehme zur Weiterbildung wöchentlich Dressurund ab und zu Springstunden bei renommierten Trainern. Ich bin der Überzeugung, dass man mit sinnvoller Dressur- und Gymnastikarbeit dem Pferd zu einem gesünderen und längeren Leben verhilft. Ausserdem macht ein Ausritt auf einem gelösten, leichtrittigen Pferd einfach mehr Freude. Starten Sie auch auf Turnieren? Sportlichen Ehrgeiz habe ich zwar keinen mehr, aber ich starte gelegentlich «zum Plausch» an freien Springprüfungen. Es macht mir Spass, die eigenen Fortschritte und die meines Pferdes auf Turnieren zu überprüfen und mich mit anderen zu messen. Eine schöne Runde im Parcours ist mir dabei aber wichtiger als eine schnelle Zeit, weshalb wir fast nie im vorderen Teil der Ranglisten anzutreffen sind. Gibt es etwas, was Sie im Zusammenhang mit Pferden, bzw. dem Umgang mit Pferden ärgert? Ohja, da gibt es eine ganze Menge. Aber am meisten rege ich mich darüber auf, wenn Pferde unter der Unkenntnis ihrer Besitzer zu leiden haben: wenn Hilfszügel und scharfe Trensen reiterliches Können ersetzten sollen, wenn beim ersten kühlen Luftzug die Stalltüren verrammelt werden und die Pferde unter dicken Decken schwitzen müssen, wenn Weiden tabu sind und die Pferde nur für eine halbe Stunde am Tag aus der Box kommen, wenn bei einer Erkrankung des Pferdes nicht der Tierarzt sondern der gerade angesagte Wunderheiler gerufen wird – und so weiter und so fort. Tun Sie persönlich etwas dagegen? Ich bin der Überzeugung, das viele Fehler im Umgang mit dem Pferd nicht aus bösem Willen passieren – schliesslich will jeder das Beste für sein Pferd – sondern weil es ihre Besitzer schlicht und einfach nicht besser wissen. Als langjährige Journalistin mit Fachgebiet Pferde und Pferdesport fühle ich mich deshalb verantwortlich, dass die neusten – aber auch alte und vergessene – Erkenntnisse und Fakten über den artgerechten Umgang mit dem Pferd, über sein Wesen und seine Bedürfnisse verbreitet werden. War das auch Ihre Motivation, um sich beim Verein Forschung für das Pferd zu engagieren? Ja, neben einem generellen Interesse an der Pferdemedizin ist das der Hauptgrund. Obwohl das Pferd als Sport- und Freizeitpartner eine grosse Rolle spielt, wurde es in der wissenschaftlichen Forschung lange vernachlässigt. Dank der Stiftung Forschung für das Pferd können Projekte zum Wohle des Pferdes realisiert werden, für die sonst keine Mittel vorhanden wären. Es liegt mir viel daran, dass die Resultate und Erkenntnisse dieser Studien verbreitet werden – zum Beispiel über diesen Newsletter – und auf diesem Weg auch bei den Pferdebesitzern «ankommen». Welche Anliegen in der Pferdemedizin sind Ihrer Meinung nach besonders dringend? Seit sich das Pferd – nicht ganz freiwillig – in die Obhut und unter den Sattel des Menschen begeben hat, haben sich seine Lebensbedingungen gewaltig verändert. Ich finde deshalb jene Forschungsprojekte 2 - «gesund und recht», «frei von Mängeln», «gesetzliche Garantie» Solche Klauseln werden i.d.R als umfassende Garantie verstanden. Jedoch haftet der Verkäufer nur, wenn und soweit der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufhebt» oder «erheblich mindert» (Art. 197 Abs. 1 OR). - Foto: www.dreamstime.com Zusicherungen beachtlich sind, ist umstritten. Meines Erachtens sprechen gute Gründe dafür, dass blosse Textlichkeit ausreicht. Damit könnte man den Verkäufer auch bei Zusicherungen und Anpreisungen behaften, die er in Inseraten oder Verkaufsunterlagen abgegeben hat. Der vorsichtige Käufer wird aber auf der eigenhändigen Unterschrift des Verkäufers beharren, z.B. indem er den Verkäufer eine Quittung unterschreiben lässt, die sowohl den Empfang des Kaufpreises bestätigt als auch die Zusicherungsklausel enthält (z.B. «Gesund und recht; Garantiefrist 30 Tage», vgl. unten). Unklare Zusicherungen/Garantien werden im Zweifel gegen den Verfasser ausgelegt, d.h. sie gelten so, wie sie von der anderen Partei in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Massgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Rechtlich relevant sind aber stets nur Zusicherungen, die sich auf bestimmte objektiv feststellbare Eigenschaften oder Umstände beziehen. Bloss marktschreierische Anpreisungen wie z.B. «Riesen-Kracher» oder «SuperPferd» genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht und sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Im Pferdehandel sind v.a. folgende Klauseln verbreitet: «wie gesehen und probegeritten» Diese Klausel wird i.d.R. als Aufhebung/Wegbedingung der Gewährspflicht verstanden. Diesfalls haftet der Verkäufer nur, wenn ihm absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann (Art. 198/203 OR; vgl. lit. b hiernach). - «als Sportpferd geeignet» Diese Klausel ist i.d.R. als Beschränkung der Gewährspflicht zu verstehen, d.h. der Verkäufer hat nur dafür einzustehen, dass das Pferd keine körperlichen, gesundheitlichen, charakterlichen, verhaltensmässigen oder rechtlichen Mängel aufweist, die seinen Einsatz an pferdesportlichen Wettkämpfen und/oder die normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Demgegenüber bestünde bei Verwendung dieser Klausel keine Haftung für Mängel, weiche die Sporttauglichkeit nicht tangieren. Zu denken ist etwa an einen Hengst, der zwar als Sportpferd tauglich ist, aber nicht in der Zucht verwendet werden kann. Würde dieser «Sporthengst» aber nicht über Wasserhindernisse springen, läge ein relevanter Mangel vor. Im Falle einer nicht erfüllten schriftlichen Zusicherung haftet der Verkäufer unbekümmert darum, ob er den Mangel gekannt hat oder nicht. Zu beachten ist jedoch, dass seine Haftung entfällt, falls der Käufer den Mangel nicht innert 9 Tagen seit Übernahme des Pferdes beim Verkäufer rügt und zusätzlich vor Fristablauf das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleitet. 3 4 b) Ausnahme: Keine Beschränkung bei absichtlicher Täuschung c) Zusatzhürde: Mängelrüge + Gerichtsverfahren innert 9 Tagen Hat der Verkäufer keine schriftlichen Zusicherungen gemacht oder wurden die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich wegbedungen, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat (Art. 198 und 203 OR). Weil Pferdekäufe in der Praxis häufig nur mündlich vereinbart und nach dem Grundsatz «Ware gegen Geld» vollzogen werden, ist dieser «Täuschungs-Paragraf» häufig der einzige Hoffnungsschimmer des Käufers. Er hilft ihm aber nur, wenn er beweisen kann, dass der Verkäufer den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat – eine Beweisführung, die nur selten gelingt. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Käufer einen Gewährleistungsmangel innert 9 Tagen beim Verkäufer rügen und zusätzlich vor Ablauf dieser 9-Tage-Frist ein Mangelfeststellungsverfahren beim Gericht einleiten, andernfalls er seine Gewährleistungsansprüche verliert (Art. 202 OR). Blosse Mangelfeststellung durch den Ankaufs-Tierarzt genügt folglich nicht bzw. nur dann, wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung muss der behauptete Mangel von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen bestätigt werden. In objektiver Hinsicht kommt eine absichtliche Täuschung grundsätzlich nur bei «versteckten» Mängeln in Betracht, denn bekannte und erkennbare Mängel gelten als vom Käufer genehmigt (Art. 200 OR). Hat der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erkennbare Mängel nicht erkannt, kann sich deshalb der Käufer regelmässig nicht erfolgreich auf absichtliche Täuschung berufen. Sodann sind nur erhebliche Mängel relevant, d.h. solche, die den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufheben» oder «erheblich mindern» (Art. 197 OR). Dies ist regelmässig der Fall, wenn ein Dritter das Pferd bei Kenntnis des fraglichen Mangels nicht gekauft oder auf anderen Konditionen beharrt hätte. Bei Sportpferden ist die Erheblichkeit z.B. regelmässig gegeben, wenn - - das Pferd im Hinblick auf den Verkauf «fit gespritzt» wurde (z.B. durch Verabreichung von schmerzstillenden, entzündungshemmenden oder beruhigenden Medikamenten), seine natürliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise künstlich gesteigert wurde (z.B. durch Foto: Angelika Nido - Doping oder Barren vor dem Proberitt des Käufers), oder ein anderer nicht leicht erkennbarer Mangel verschwiegen wurde, der den wettkampfmässigen Einsatz an Pferdesportveranstaltungen verunmöglicht oder erheblich erschwert. In subjektiver Hinsicht muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis vom Mangel hatte, denn einen Mangel, den man gar nicht kennt, kann man auch nicht absichtlich verschweigen. Besondere Vorsicht ist deshalb geboten, wenn der Verkäufer das Pferd vor dem Weiterverkauf nur wenige Tage in Besitz und Obhut hatte, denn diesfalls misslingt der «Kenntnis-Nachweis», wenn/weil sich der Verkäufer dann möglicherweise erfolgreich auf Nichtwissen berufen kann. Als Beweismittel dienen v.a. Zeugen (z.B. Vorbesitzer, Pferdepfleger des Verkäufers oder Tierärzte, die das Pferd früher untersucht haben) und Urkunden (Briefe, Tierarztberichte, Röntgenbilder etc,). Zwar sind Tierärzte Dritten gegenüber ausserhalb eines Gerichtsverfahrens ohne Ermächtigung des Kunden weder auskunftsberechtigt noch -verpflichtet. In einem Prozess wegen behaupteter absichtlicher Täuschung dürften aber eine Berufung auf die «tierärztliche Schweigepflicht» nicht möglich sein, zumal Art. 321 StGB nur den «Arzt», aber nicht den «Tierarzt» erwähnt und zudem ein Verhalten zur Beurteilung ansteht, das strafrechtlich als versuchter Betrug relevant sein kann. Die 9-Tage-Frist beginnt mit der Übergabe des Pferdes, wobei der Übergabetag nicht mitgezählt wird (Art. 202 OR). Unklar und umstritten ist, ob die 9-Tage-Regel auch im Falle der absichtlichen Täuschung gilt (vgl. Art. 198, 202 und 203 OR). Vorsichtshalber sollte deshalb der Käufer auch bei absichtlicher Täuschung innert 9 Tagen seit Kenntnis des Mangels das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleiten. Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort des Pferdes. In den meisten Kantonen kann der Antrag mündlich auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht nicht, doch kann sich der Beizug eines Anwaltes empfehlen, wenn eine mündliche Antragsdeponierung auf der Gerichtskanzlei nicht möglich ist oder wenn Unklarheiten in Bezug auf die Person des Verkäufers bestehen (was häufig der Fall ist, wenn «Vermittler» am Werk sind). Im gerichtlichen Mangelfeststellungsverfahren wird noch nicht über die finanziellen Ansprüche des Käufers entschieden, sondern nur geklärt, ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht und erheblich ist. Das Rechtsbegehren lautet: 1. Es sei durch einen gerichtlich bestimmten Sachverständigen feststellen zu lassen, dass das Pferd … (Name, Beschreibung, Jahrgang, Pferdepass-Nr.) folgende Mängel aufweist: … (kurze, aber möglichst präzise Mängelumschreibung). 2. Der Sachverständige sei anzuweisen, den mängelbedingten Minderwert des Pferdes festzustellen. Kein gerichtliches Mängelfeststellungsverfahren braucht es, wenn der Verkäufer schriftlich darauf verzichtet hat sowie dann, wenn der Verkäufer zwar keine Verzichtserklärung abgegeben hat, aber die Parteien noch vor Fristablauf eine gütliche Einigung finden. Im letzteren Fall sollte der Käufer aber aus Beweisgründen auf einer schriftlichen Vereinbarung beharren, falls die mündliche Einigung – z.B. Rückgabe des Pferdes gegen vollständige Kaufpreiserstattung oder Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises – nicht sofort umgesetzt und «vollzogen» wird. Interview mit Angelika Nido, Mitglied des Vereinsvorstandes Spitze Feder und ein Cool Man Seit einem Jahr gehört die Journalistin Angelika Nido dem Vorstand des Vereins Forschung für das Pferd an. Im folgenden Interview stellt sich die 36-jährige Zürcherin vor und erklärt, wieso ihr das Engagement für das Pferd im Allgemeinen und die Pferdemedizin im Besonderen am Herzen liegt. Angelika Nido, wie sind Sie «aufs Pferd» gekommen? Ich war eines dieser kleinen Mädchen, die jede freie Minute nach der Schule im Pferdestall verbringen und sich mit Stallgasse wischen und Pferde putzen das Reiten «verdienten». Später ritt ich während vielen Jahren die Pferde des Zoologen und regionalen Springreiters Felix Zihler. Er lehrte mich eine «gesunde» Einstellung zum Lebewesen Pferd, die mich bis heute prägt. Als ich vor drei Jahren, nach ausgedehnten Reisen und dem Abschluss meiner beruflichen Lehrund Wanderjahre, sesshafter wurde, habe ich mir ein eigenes Pferd gekauft, den heute 10-jährigen Westfalen-Wallach Cool Man. Wie intensiv betreiben Sie den Reitsport? Foto: www.dreamstime.com Die komplette Seminardokumentation mit dem vollständigen Text von Dr. iur. Ulf Walz, sowie den Texten von Prof. Björn von Salis und den Tierärzten Diego Gygax und Patrizia Stähli können Sie gegen eine(n) Unkostenbeitrag/Schutzgebühr von Fr. 25.– im Sekretariat unseres Vereins bei Frau Gabriele Schmid, beziehen. Ich sitze fast jeden Tag im Sattel. Reiten ist für mich in erster Line Erholung und Ausgleich zum Beruf, weshalb ich gerne und oft lange Ausritte unternehme. Ich arbeite aber auch regelmässig mit meinem Pferd in der Halle und nehme zur Weiterbildung wöchentlich Dressurund ab und zu Springstunden bei renommierten Trainern. Ich bin der Überzeugung, dass man mit sinnvoller Dressur- und Gymnastikarbeit dem Pferd zu einem gesünderen und längeren Leben verhilft. Ausserdem macht ein Ausritt auf einem gelösten, leichtrittigen Pferd einfach mehr Freude. Starten Sie auch auf Turnieren? Sportlichen Ehrgeiz habe ich zwar keinen mehr, aber ich starte gelegentlich «zum Plausch» an freien Springprüfungen. Es macht mir Spass, die eigenen Fortschritte und die meines Pferdes auf Turnieren zu überprüfen und mich mit anderen zu messen. Eine schöne Runde im Parcours ist mir dabei aber wichtiger als eine schnelle Zeit, weshalb wir fast nie im vorderen Teil der Ranglisten anzutreffen sind. Gibt es etwas, was Sie im Zusammenhang mit Pferden, bzw. dem Umgang mit Pferden ärgert? Ohja, da gibt es eine ganze Menge. Aber am meisten rege ich mich darüber auf, wenn Pferde unter der Unkenntnis ihrer Besitzer zu leiden haben: wenn Hilfszügel und scharfe Trensen reiterliches Können ersetzten sollen, wenn beim ersten kühlen Luftzug die Stalltüren verrammelt werden und die Pferde unter dicken Decken schwitzen müssen, wenn Weiden tabu sind und die Pferde nur für eine halbe Stunde am Tag aus der Box kommen, wenn bei einer Erkrankung des Pferdes nicht der Tierarzt sondern der gerade angesagte Wunderheiler gerufen wird – und so weiter und so fort. Tun Sie persönlich etwas dagegen? Ich bin der Überzeugung, das viele Fehler im Umgang mit dem Pferd nicht aus bösem Willen passieren – schliesslich will jeder das Beste für sein Pferd – sondern weil es ihre Besitzer schlicht und einfach nicht besser wissen. Als langjährige Journalistin mit Fachgebiet Pferde und Pferdesport fühle ich mich deshalb verantwortlich, dass die neusten – aber auch alte und vergessene – Erkenntnisse und Fakten über den artgerechten Umgang mit dem Pferd, über sein Wesen und seine Bedürfnisse verbreitet werden. War das auch Ihre Motivation, um sich beim Verein Forschung für das Pferd zu engagieren? Ja, neben einem generellen Interesse an der Pferdemedizin ist das der Hauptgrund. Obwohl das Pferd als Sport- und Freizeitpartner eine grosse Rolle spielt, wurde es in der wissenschaftlichen Forschung lange vernachlässigt. Dank der Stiftung Forschung für das Pferd können Projekte zum Wohle des Pferdes realisiert werden, für die sonst keine Mittel vorhanden wären. Es liegt mir viel daran, dass die Resultate und Erkenntnisse dieser Studien verbreitet werden – zum Beispiel über diesen Newsletter – und auf diesem Weg auch bei den Pferdebesitzern «ankommen». Welche Anliegen in der Pferdemedizin sind Ihrer Meinung nach besonders dringend? Seit sich das Pferd – nicht ganz freiwillig – in die Obhut und unter den Sattel des Menschen begeben hat, haben sich seine Lebensbedingungen gewaltig verändert. Ich finde deshalb jene Forschungsprojekte 2 - «gesund und recht», «frei von Mängeln», «gesetzliche Garantie» Solche Klauseln werden i.d.R als umfassende Garantie verstanden. Jedoch haftet der Verkäufer nur, wenn und soweit der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufhebt» oder «erheblich mindert» (Art. 197 Abs. 1 OR). - Foto: www.dreamstime.com Zusicherungen beachtlich sind, ist umstritten. Meines Erachtens sprechen gute Gründe dafür, dass blosse Textlichkeit ausreicht. Damit könnte man den Verkäufer auch bei Zusicherungen und Anpreisungen behaften, die er in Inseraten oder Verkaufsunterlagen abgegeben hat. Der vorsichtige Käufer wird aber auf der eigenhändigen Unterschrift des Verkäufers beharren, z.B. indem er den Verkäufer eine Quittung unterschreiben lässt, die sowohl den Empfang des Kaufpreises bestätigt als auch die Zusicherungsklausel enthält (z.B. «Gesund und recht; Garantiefrist 30 Tage», vgl. unten). Unklare Zusicherungen/Garantien werden im Zweifel gegen den Verfasser ausgelegt, d.h. sie gelten so, wie sie von der anderen Partei in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Massgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Rechtlich relevant sind aber stets nur Zusicherungen, die sich auf bestimmte objektiv feststellbare Eigenschaften oder Umstände beziehen. Bloss marktschreierische Anpreisungen wie z.B. «Riesen-Kracher» oder «SuperPferd» genügen diesem Bestimmtheitserfordernis nicht und sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Im Pferdehandel sind v.a. folgende Klauseln verbreitet: «wie gesehen und probegeritten» Diese Klausel wird i.d.R. als Aufhebung/Wegbedingung der Gewährspflicht verstanden. Diesfalls haftet der Verkäufer nur, wenn ihm absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann (Art. 198/203 OR; vgl. lit. b hiernach). - «als Sportpferd geeignet» Diese Klausel ist i.d.R. als Beschränkung der Gewährspflicht zu verstehen, d.h. der Verkäufer hat nur dafür einzustehen, dass das Pferd keine körperlichen, gesundheitlichen, charakterlichen, verhaltensmässigen oder rechtlichen Mängel aufweist, die seinen Einsatz an pferdesportlichen Wettkämpfen und/oder die normale Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Demgegenüber bestünde bei Verwendung dieser Klausel keine Haftung für Mängel, weiche die Sporttauglichkeit nicht tangieren. Zu denken ist etwa an einen Hengst, der zwar als Sportpferd tauglich ist, aber nicht in der Zucht verwendet werden kann. Würde dieser «Sporthengst» aber nicht über Wasserhindernisse springen, läge ein relevanter Mangel vor. Im Falle einer nicht erfüllten schriftlichen Zusicherung haftet der Verkäufer unbekümmert darum, ob er den Mangel gekannt hat oder nicht. Zu beachten ist jedoch, dass seine Haftung entfällt, falls der Käufer den Mangel nicht innert 9 Tagen seit Übernahme des Pferdes beim Verkäufer rügt und zusätzlich vor Fristablauf das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleitet. 3 4 b) Ausnahme: Keine Beschränkung bei absichtlicher Täuschung c) Zusatzhürde: Mängelrüge + Gerichtsverfahren innert 9 Tagen Hat der Verkäufer keine schriftlichen Zusicherungen gemacht oder wurden die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich wegbedungen, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat (Art. 198 und 203 OR). Weil Pferdekäufe in der Praxis häufig nur mündlich vereinbart und nach dem Grundsatz «Ware gegen Geld» vollzogen werden, ist dieser «Täuschungs-Paragraf» häufig der einzige Hoffnungsschimmer des Käufers. Er hilft ihm aber nur, wenn er beweisen kann, dass der Verkäufer den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat – eine Beweisführung, die nur selten gelingt. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Käufer einen Gewährleistungsmangel innert 9 Tagen beim Verkäufer rügen und zusätzlich vor Ablauf dieser 9-Tage-Frist ein Mangelfeststellungsverfahren beim Gericht einleiten, andernfalls er seine Gewährleistungsansprüche verliert (Art. 202 OR). Blosse Mangelfeststellung durch den Ankaufs-Tierarzt genügt folglich nicht bzw. nur dann, wenn dies von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung muss der behauptete Mangel von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen bestätigt werden. In objektiver Hinsicht kommt eine absichtliche Täuschung grundsätzlich nur bei «versteckten» Mängeln in Betracht, denn bekannte und erkennbare Mängel gelten als vom Käufer genehmigt (Art. 200 OR). Hat der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erkennbare Mängel nicht erkannt, kann sich deshalb der Käufer regelmässig nicht erfolgreich auf absichtliche Täuschung berufen. Sodann sind nur erhebliche Mängel relevant, d.h. solche, die den Wert oder die Tauglichkeit des Pferdes zum vorausgesetzten Gebrauch «aufheben» oder «erheblich mindern» (Art. 197 OR). Dies ist regelmässig der Fall, wenn ein Dritter das Pferd bei Kenntnis des fraglichen Mangels nicht gekauft oder auf anderen Konditionen beharrt hätte. Bei Sportpferden ist die Erheblichkeit z.B. regelmässig gegeben, wenn - - das Pferd im Hinblick auf den Verkauf «fit gespritzt» wurde (z.B. durch Verabreichung von schmerzstillenden, entzündungshemmenden oder beruhigenden Medikamenten), seine natürliche Leistungsfähigkeit auf andere Weise künstlich gesteigert wurde (z.B. durch Foto: Angelika Nido - Doping oder Barren vor dem Proberitt des Käufers), oder ein anderer nicht leicht erkennbarer Mangel verschwiegen wurde, der den wettkampfmässigen Einsatz an Pferdesportveranstaltungen verunmöglicht oder erheblich erschwert. In subjektiver Hinsicht muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer Kenntnis vom Mangel hatte, denn einen Mangel, den man gar nicht kennt, kann man auch nicht absichtlich verschweigen. Besondere Vorsicht ist deshalb geboten, wenn der Verkäufer das Pferd vor dem Weiterverkauf nur wenige Tage in Besitz und Obhut hatte, denn diesfalls misslingt der «Kenntnis-Nachweis», wenn/weil sich der Verkäufer dann möglicherweise erfolgreich auf Nichtwissen berufen kann. Als Beweismittel dienen v.a. Zeugen (z.B. Vorbesitzer, Pferdepfleger des Verkäufers oder Tierärzte, die das Pferd früher untersucht haben) und Urkunden (Briefe, Tierarztberichte, Röntgenbilder etc,). Zwar sind Tierärzte Dritten gegenüber ausserhalb eines Gerichtsverfahrens ohne Ermächtigung des Kunden weder auskunftsberechtigt noch -verpflichtet. In einem Prozess wegen behaupteter absichtlicher Täuschung dürften aber eine Berufung auf die «tierärztliche Schweigepflicht» nicht möglich sein, zumal Art. 321 StGB nur den «Arzt», aber nicht den «Tierarzt» erwähnt und zudem ein Verhalten zur Beurteilung ansteht, das strafrechtlich als versuchter Betrug relevant sein kann. Die 9-Tage-Frist beginnt mit der Übergabe des Pferdes, wobei der Übergabetag nicht mitgezählt wird (Art. 202 OR). Unklar und umstritten ist, ob die 9-Tage-Regel auch im Falle der absichtlichen Täuschung gilt (vgl. Art. 198, 202 und 203 OR). Vorsichtshalber sollte deshalb der Käufer auch bei absichtlicher Täuschung innert 9 Tagen seit Kenntnis des Mangels das gerichtliche Mängelfeststellungsverfahren einleiten. Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort des Pferdes. In den meisten Kantonen kann der Antrag mündlich auf der Gerichtskanzlei zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht nicht, doch kann sich der Beizug eines Anwaltes empfehlen, wenn eine mündliche Antragsdeponierung auf der Gerichtskanzlei nicht möglich ist oder wenn Unklarheiten in Bezug auf die Person des Verkäufers bestehen (was häufig der Fall ist, wenn «Vermittler» am Werk sind). Im gerichtlichen Mangelfeststellungsverfahren wird noch nicht über die finanziellen Ansprüche des Käufers entschieden, sondern nur geklärt, ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht und erheblich ist. Das Rechtsbegehren lautet: 1. Es sei durch einen gerichtlich bestimmten Sachverständigen feststellen zu lassen, dass das Pferd … (Name, Beschreibung, Jahrgang, Pferdepass-Nr.) folgende Mängel aufweist: … (kurze, aber möglichst präzise Mängelumschreibung). 2. Der Sachverständige sei anzuweisen, den mängelbedingten Minderwert des Pferdes festzustellen. Kein gerichtliches Mängelfeststellungsverfahren braucht es, wenn der Verkäufer schriftlich darauf verzichtet hat sowie dann, wenn der Verkäufer zwar keine Verzichtserklärung abgegeben hat, aber die Parteien noch vor Fristablauf eine gütliche Einigung finden. Im letzteren Fall sollte der Käufer aber aus Beweisgründen auf einer schriftlichen Vereinbarung beharren, falls die mündliche Einigung – z.B. Rückgabe des Pferdes gegen vollständige Kaufpreiserstattung oder Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises – nicht sofort umgesetzt und «vollzogen» wird. Interview mit Angelika Nido, Mitglied des Vereinsvorstandes Spitze Feder und ein Cool Man Seit einem Jahr gehört die Journalistin Angelika Nido dem Vorstand des Vereins Forschung für das Pferd an. Im folgenden Interview stellt sich die 36-jährige Zürcherin vor und erklärt, wieso ihr das Engagement für das Pferd im Allgemeinen und die Pferdemedizin im Besonderen am Herzen liegt. Angelika Nido, wie sind Sie «aufs Pferd» gekommen? Ich war eines dieser kleinen Mädchen, die jede freie Minute nach der Schule im Pferdestall verbringen und sich mit Stallgasse wischen und Pferde putzen das Reiten «verdienten». Später ritt ich während vielen Jahren die Pferde des Zoologen und regionalen Springreiters Felix Zihler. Er lehrte mich eine «gesunde» Einstellung zum Lebewesen Pferd, die mich bis heute prägt. Als ich vor drei Jahren, nach ausgedehnten Reisen und dem Abschluss meiner beruflichen Lehrund Wanderjahre, sesshafter wurde, habe ich mir ein eigenes Pferd gekauft, den heute 10-jährigen Westfalen-Wallach Cool Man. Wie intensiv betreiben Sie den Reitsport? Foto: www.dreamstime.com Die komplette Seminardokumentation mit dem vollständigen Text von Dr. iur. Ulf Walz, sowie den Texten von Prof. Björn von Salis und den Tierärzten Diego Gygax und Patrizia Stähli können Sie gegen eine(n) Unkostenbeitrag/Schutzgebühr von Fr. 25.– im Sekretariat unseres Vereins bei Frau Gabriele Schmid, beziehen. Ich sitze fast jeden Tag im Sattel. Reiten ist für mich in erster Line Erholung und Ausgleich zum Beruf, weshalb ich gerne und oft lange Ausritte unternehme. Ich arbeite aber auch regelmässig mit meinem Pferd in der Halle und nehme zur Weiterbildung wöchentlich Dressurund ab und zu Springstunden bei renommierten Trainern. Ich bin der Überzeugung, dass man mit sinnvoller Dressur- und Gymnastikarbeit dem Pferd zu einem gesünderen und längeren Leben verhilft. Ausserdem macht ein Ausritt auf einem gelösten, leichtrittigen Pferd einfach mehr Freude. Starten Sie auch auf Turnieren? Sportlichen Ehrgeiz habe ich zwar keinen mehr, aber ich starte gelegentlich «zum Plausch» an freien Springprüfungen. Es macht mir Spass, die eigenen Fortschritte und die meines Pferdes auf Turnieren zu überprüfen und mich mit anderen zu messen. Eine schöne Runde im Parcours ist mir dabei aber wichtiger als eine schnelle Zeit, weshalb wir fast nie im vorderen Teil der Ranglisten anzutreffen sind. Gibt es etwas, was Sie im Zusammenhang mit Pferden, bzw. dem Umgang mit Pferden ärgert? Ohja, da gibt es eine ganze Menge. Aber am meisten rege ich mich darüber auf, wenn Pferde unter der Unkenntnis ihrer Besitzer zu leiden haben: wenn Hilfszügel und scharfe Trensen reiterliches Können ersetzten sollen, wenn beim ersten kühlen Luftzug die Stalltüren verrammelt werden und die Pferde unter dicken Decken schwitzen müssen, wenn Weiden tabu sind und die Pferde nur für eine halbe Stunde am Tag aus der Box kommen, wenn bei einer Erkrankung des Pferdes nicht der Tierarzt sondern der gerade angesagte Wunderheiler gerufen wird – und so weiter und so fort. Tun Sie persönlich etwas dagegen? Ich bin der Überzeugung, das viele Fehler im Umgang mit dem Pferd nicht aus bösem Willen passieren – schliesslich will jeder das Beste für sein Pferd – sondern weil es ihre Besitzer schlicht und einfach nicht besser wissen. Als langjährige Journalistin mit Fachgebiet Pferde und Pferdesport fühle ich mich deshalb verantwortlich, dass die neusten – aber auch alte und vergessene – Erkenntnisse und Fakten über den artgerechten Umgang mit dem Pferd, über sein Wesen und seine Bedürfnisse verbreitet werden. War das auch Ihre Motivation, um sich beim Verein Forschung für das Pferd zu engagieren? Ja, neben einem generellen Interesse an der Pferdemedizin ist das der Hauptgrund. Obwohl das Pferd als Sport- und Freizeitpartner eine grosse Rolle spielt, wurde es in der wissenschaftlichen Forschung lange vernachlässigt. Dank der Stiftung Forschung für das Pferd können Projekte zum Wohle des Pferdes realisiert werden, für die sonst keine Mittel vorhanden wären. Es liegt mir viel daran, dass die Resultate und Erkenntnisse dieser Studien verbreitet werden – zum Beispiel über diesen Newsletter – und auf diesem Weg auch bei den Pferdebesitzern «ankommen». Welche Anliegen in der Pferdemedizin sind Ihrer Meinung nach besonders dringend? Seit sich das Pferd – nicht ganz freiwillig – in die Obhut und unter den Sattel des Menschen begeben hat, haben sich seine Lebensbedingungen gewaltig verändert. Ich finde deshalb jene Forschungsprojekte 5 6 Nr. 14 Fakten, Nachrichten & Geschichten Eine tolle Sache… Why be normal? Mitgliederaktion «Swiss Life CSI» Es war einmal im Januar: Unser Stiftungsratspräsident und Mitglied des Vereinsvorstandes, Prof. Dr. Jörg A. Auer, von Freunden «Jöra» genannt, wurde sage und schreibe 60 Jahre jung! Rund 40 Mitglieder haben sich die Chance nicht entgehen lassen und haben Tickets zum halben Preis für den diesjährigen Swiss Life CSI im Hallenstadion in Zürich bestellt. besonders wichtig, die diese veränderten Bedingungen «unter die Lupe» nehmen und aus denen ein reller Nutzen für das Pferd, für sein Wohl und seine Gesundheit resultieren. Besonders interessant finde ich Studien, welche die Auswirkung des Reitens auf die Gesundheit des Pferdes untersuchen, wie zum Beispiel die Satteldruckmessungen, um nur ein Projekt der Stiftung Forschung für das Pferd zu nennen. Seit kurzen sind Sie Chefredaktorin von Kavallo. Was reizt Sie an dieser Aufgabe und welche Ziele haben Sie mit Kavallo? Ich habe die Aufgabe als Chefredaktorin im letzten Herbst aus den oben genannten Gründen angetreten: Es liegt mir viel daran, dass fundierte Fakten und neue Erkenntnisse rund um das Pferd, seine Haltung, Gesundheit und Ausbildung verbreitet werden. Praxisnahe Tipps von anerkannten Fachleuten, Ergebnisse der neusten wissenschaftlichen Studien, Hintergrundberichte und niveauvolle Unterhaltung machen Kavallo – das älteste Pferdesportmagazin – zu einer unentbehrlichen Informationsquelle für Reiter und Pferdebesitzer. Nach einem optischen und inhaltlichen Relaunch ist Kavallo nun noch attraktiver geworden, mit tollen Fotos, einer klaren Heftstruktur und einem modernen, leserfreundlichen Layout und noch mehr spannende Themen rund um das Pferd. Die Reaktionen unserer Leserinnen und Leser zeigen uns, dass unsere Bemühungen geschätzt werden und wir uns mit Kavallo auf dem guten Weg befinden. Wir vom Stiftungsrat und vom Vereinsvorstand – und sicher auch im Namen aller Vereinsmitglieder – sagen auch an dieser Stelle nochmals ganz laut und herzlich: Wie wir von verschiedenen Seiten gehört haben, wurde dieses Angebot von den Mitgliedern sehr geschätzt, und auch der gebotene Sport und die Show haben grossen Gefallen gefunden. Juristische Auskünfte aus erster Hand Happy Birthday, lieber Jöra! Bleib weiterhin so fit, agil, charmant, erfolgreich (v.a. auch in der Wissenschaft und im Fundraising für unsere Stiftung) und werde bitte, bitte nicht normal! Neuer Auftritt, neues Design Liebe Mitglieder Wir freuen uns auf viele weitere Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit mit Dir zum Wohle unserer geliebten Pferde und wünschen Dir in allen Lebensbereichen nur das Allerbeste! Haben Sie die Änderungen in diesem Newsletter bemerkt? Sicher ist Ihnen die leicht veränderte Kopfzeile im neuen Design aufgefallen und sicher haben Sie auch festgestellt, dass der Newsletter nun nicht mehr nur unter dem Vereins-Schriftzug, sondern auch im Namen der Stiftung erscheint. Worum geht es? Deine Kolleginnen und Kollegen aus Stiftungsrat und Vereinsvorstand P.S. Jöra’s charmante Gattin Anita hat uns verraten, dass das «why be normal?» so etwas wie Jöra’s Lebensmotto sei. Wir bemühen uns, Ihnen auch in Zukunft – neben den beliebten Seminaren – wieder interessante Anlässe anbieten zu können. www.swisslifecsi.ch S’hät so lang’s hät… Sonderangebot Aus Platzgründen räumen wir unser Lager an Monty-Roberts-Artikeln radikal und können Ihnen folgende Videos auf VHS in PAL (deutsche Versionen) zum äusserst günstigen Preis von Fr. 10.– (plus Versand kosten) abgeben: - How to use a Dually Halfter Join-Up Follow-Up Load-Up Fix-Up 1 Fix-Up 2 Fix-Up 3 Bestellen Sie direkt bei unserem Sekretariat, Frau Gaby Schmid. Impressum Ausgabe 01/2006 Newsletter für die Vereinsmitglieder, herausgegeben vom Verein Forschung für das Pferd in Zusammenarbeit mit der Stiftung Forschung für das Pferd. © 2003–06, alle Rechte vorbehalten. Ebenso beim Sekretariat erhältlich: Die komplette Dokumentation zum Seminar «Ankaufsuntersuchung» zum Preis von Fr. 25.– (siehe dazu auch den Artikel auf Seite 1 & ff. in dieser Ausgabe). Verantwortlich für den Inhalt: M. Tödtli, J. Auer. A. Nido Stiftung und Verein sind zwar zwei rechtlich unabhängige Organisationen, bilden aber zusammen eine wirtschaftliche und ideelle Einheit, d.h. verfolgen die gleichen Ziele. In der Öffentlichkeit, bei unseren Mitgliedern, den Forschern, Tierärzten, Patrons und Seminarbesuchern wird zwischen Stiftung und Verein oft wenig differenziert. Man sagt das eine und meint vielleicht das andere. Nicht weiter schlimm. Weil beide Einheiten untrennbar zusammen gehören haben der Stiftungsrat und der Vereinsvorstand je separat entschieden, dass unsere Kommunikation nach aussen inskünftig gemeinsam unter «Stiftung» und «Verein» stattfinden soll. Dies betrifft nicht nur diesen Newsletter, sondern auch sukzessive die Seminareinladungen, die Werbebroschüren, die Webseite (lief schon immer unter beider Namen) und schliesslich auch einen gemeinsamen Jahresbericht. Wir werden die Umstellungen langsam und vor allem budgetschonend umsetzen und ich bin überzeugt, dass Sie diese Änderungen positiv aufnehmen werden. Herzlich Ihr Satz, Produktion: FocusedPublishing Korrespondenzadresse: Jörg Auer inmitten von Gratulanten: Gottfried Knüsel, ein langjähriger Gönner unserer Stiftung, PD Dr. Brigitte von Rechenberg und Prof. Dr. iur. Andreas Auer (Bruder), v.l.n.r. Zeichnungen: Mathias Haab, Wissenschaftlicher Zeichner an der Pferdeklinik Fotos: Renato Auer 01/2006 Verein Forschung für das Pferd Frau Gabriele Schmid Pferdeklink der Vetsuisse-Fakulät Universität Zürich Winterthurerstrasse 260 8057 Zürich Markus R. Tödtli Präsident Verein Forschung für das Pferd Geschäftsführer Stiftung Forschung für das Pferd Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf Von Dr. iur. Ulf Walz, Advokat und LL.M. in internationalem Wirtschaftsrecht, Basel Referat gehalten am 26. November 2005 im Rahmen des Herbstseminars unseres Vereins zum Thema «Ankaufsuntersuchung». Gekürzter Auszug (Kapitel 1) aus der Seminardokumentation. Die Haftung des Pferdeverkäufers ist im sog. Viehgewährleistungsrecht geregelt (Art. 198 und 202 OR). Die gleichen Haftungsgrundsätze gelten auch beim Kauf von Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, jedoch nicht beim Kauf anderer Tiere, wie z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Hirsche und Giraffen. Im Unterschied zu ausländischen Rechtsordnungen ist das schweizerische Viehgewährleistungsrecht sehr käuferunfreundlich, denn selbst bei erheblichen Mängeln gelingt es dem Pferdekäufer in der Praxis nur selten, den Verkäufer haftbar zu machen. Kurz zusammengefasst muss man sich 3 Dinge merken: - - Ersten den Grundsatz, dass der Verkäufer nur für seine schriftlichen Zusicherungen haftet. Zweitens die Ausnahme, dass sich der Verkäufer bei absichtlicher Täuschung nicht auf fehlende Schriftlichkeit oder Haftungsausschluss berufen kann. Drittens die Zusatzhürde, dass der Käufer seine allfälligen Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er nicht innert 9 Tagen seit der Uebernahme des Pferdes den Mangel beim Verkäufer rügt und ihn zusätzlich bei Gericht geltend macht. Foto: Angelika Nido a) Grundsatz: Haftung nur für schriftliche Zusicherungen Anders als beim gewöhnlichen Kauf haftet der Pferdeverkäufer grundsätzliche nur, wenn und soweit er schriftliche Zusicherungen abgegeben hat (Art. 198 OR; zur Ausnahme vgl. lit b). Mündliche Zusicherungen und Garantien binden den Pferdeverkäufer grundsätzlich nicht, d.h. er kann mündlich «das Blaue vom Himmel» versprechen, ohne dass ihn der Käufer haftbar machen kann, wenn sich die Versprechungen später als unzutrefffend erweisen. Ob Schriftlichkeit bedeutet, dass nur eigenhändig unterzeichnete Inhalt Haftung beim Pferdekauf 1-3 Interview mit Angelika Nido 4 - 5 CSI-Mitgliederaktion 5 Sonderangebot 5 Jubilar Jörg Auer 6 5 6 Nr. 14 Fakten, Nachrichten & Geschichten Eine tolle Sache… Why be normal? Mitgliederaktion «Swiss Life CSI» Es war einmal im Januar: Unser Stiftungsratspräsident und Mitglied des Vereinsvorstandes, Prof. Dr. Jörg A. Auer, von Freunden «Jöra» genannt, wurde sage und schreibe 60 Jahre jung! Rund 40 Mitglieder haben sich die Chance nicht entgehen lassen und haben Tickets zum halben Preis für den diesjährigen Swiss Life CSI im Hallenstadion in Zürich bestellt. besonders wichtig, die diese veränderten Bedingungen «unter die Lupe» nehmen und aus denen ein reller Nutzen für das Pferd, für sein Wohl und seine Gesundheit resultieren. Besonders interessant finde ich Studien, welche die Auswirkung des Reitens auf die Gesundheit des Pferdes untersuchen, wie zum Beispiel die Satteldruckmessungen, um nur ein Projekt der Stiftung Forschung für das Pferd zu nennen. Seit kurzen sind Sie Chefredaktorin von Kavallo. Was reizt Sie an dieser Aufgabe und welche Ziele haben Sie mit Kavallo? Ich habe die Aufgabe als Chefredaktorin im letzten Herbst aus den oben genannten Gründen angetreten: Es liegt mir viel daran, dass fundierte Fakten und neue Erkenntnisse rund um das Pferd, seine Haltung, Gesundheit und Ausbildung verbreitet werden. Praxisnahe Tipps von anerkannten Fachleuten, Ergebnisse der neusten wissenschaftlichen Studien, Hintergrundberichte und niveauvolle Unterhaltung machen Kavallo – das älteste Pferdesportmagazin – zu einer unentbehrlichen Informationsquelle für Reiter und Pferdebesitzer. Nach einem optischen und inhaltlichen Relaunch ist Kavallo nun noch attraktiver geworden, mit tollen Fotos, einer klaren Heftstruktur und einem modernen, leserfreundlichen Layout und noch mehr spannende Themen rund um das Pferd. Die Reaktionen unserer Leserinnen und Leser zeigen uns, dass unsere Bemühungen geschätzt werden und wir uns mit Kavallo auf dem guten Weg befinden. Wir vom Stiftungsrat und vom Vereinsvorstand – und sicher auch im Namen aller Vereinsmitglieder – sagen auch an dieser Stelle nochmals ganz laut und herzlich: Wie wir von verschiedenen Seiten gehört haben, wurde dieses Angebot von den Mitgliedern sehr geschätzt, und auch der gebotene Sport und die Show haben grossen Gefallen gefunden. Juristische Auskünfte aus erster Hand Happy Birthday, lieber Jöra! Bleib weiterhin so fit, agil, charmant, erfolgreich (v.a. auch in der Wissenschaft und im Fundraising für unsere Stiftung) und werde bitte, bitte nicht normal! Neuer Auftritt, neues Design Liebe Mitglieder Wir freuen uns auf viele weitere Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit mit Dir zum Wohle unserer geliebten Pferde und wünschen Dir in allen Lebensbereichen nur das Allerbeste! Haben Sie die Änderungen in diesem Newsletter bemerkt? Sicher ist Ihnen die leicht veränderte Kopfzeile im neuen Design aufgefallen und sicher haben Sie auch festgestellt, dass der Newsletter nun nicht mehr nur unter dem Vereins-Schriftzug, sondern auch im Namen der Stiftung erscheint. Worum geht es? Deine Kolleginnen und Kollegen aus Stiftungsrat und Vereinsvorstand P.S. Jöra’s charmante Gattin Anita hat uns verraten, dass das «why be normal?» so etwas wie Jöra’s Lebensmotto sei. Wir bemühen uns, Ihnen auch in Zukunft – neben den beliebten Seminaren – wieder interessante Anlässe anbieten zu können. www.swisslifecsi.ch S’hät so lang’s hät… Sonderangebot Aus Platzgründen räumen wir unser Lager an Monty-Roberts-Artikeln radikal und können Ihnen folgende Videos auf VHS in PAL (deutsche Versionen) zum äusserst günstigen Preis von Fr. 10.– (plus Versand kosten) abgeben: - How to use a Dually Halfter Join-Up Follow-Up Load-Up Fix-Up 1 Fix-Up 2 Fix-Up 3 Bestellen Sie direkt bei unserem Sekretariat, Frau Gaby Schmid. Impressum Ausgabe 01/2006 Newsletter für die Vereinsmitglieder, herausgegeben vom Verein Forschung für das Pferd in Zusammenarbeit mit der Stiftung Forschung für das Pferd. © 2003–06, alle Rechte vorbehalten. Ebenso beim Sekretariat erhältlich: Die komplette Dokumentation zum Seminar «Ankaufsuntersuchung» zum Preis von Fr. 25.– (siehe dazu auch den Artikel auf Seite 1 & ff. in dieser Ausgabe). Verantwortlich für den Inhalt: M. Tödtli, J. Auer. A. Nido Stiftung und Verein sind zwar zwei rechtlich unabhängige Organisationen, bilden aber zusammen eine wirtschaftliche und ideelle Einheit, d.h. verfolgen die gleichen Ziele. In der Öffentlichkeit, bei unseren Mitgliedern, den Forschern, Tierärzten, Patrons und Seminarbesuchern wird zwischen Stiftung und Verein oft wenig differenziert. Man sagt das eine und meint vielleicht das andere. Nicht weiter schlimm. Weil beide Einheiten untrennbar zusammen gehören haben der Stiftungsrat und der Vereinsvorstand je separat entschieden, dass unsere Kommunikation nach aussen inskünftig gemeinsam unter «Stiftung» und «Verein» stattfinden soll. Dies betrifft nicht nur diesen Newsletter, sondern auch sukzessive die Seminareinladungen, die Werbebroschüren, die Webseite (lief schon immer unter beider Namen) und schliesslich auch einen gemeinsamen Jahresbericht. Wir werden die Umstellungen langsam und vor allem budgetschonend umsetzen und ich bin überzeugt, dass Sie diese Änderungen positiv aufnehmen werden. Herzlich Ihr Satz, Produktion: FocusedPublishing Korrespondenzadresse: Jörg Auer inmitten von Gratulanten: Gottfried Knüsel, ein langjähriger Gönner unserer Stiftung, PD Dr. Brigitte von Rechenberg und Prof. Dr. iur. Andreas Auer (Bruder), v.l.n.r. Zeichnungen: Mathias Haab, Wissenschaftlicher Zeichner an der Pferdeklinik Fotos: Renato Auer 01/2006 Verein Forschung für das Pferd Frau Gabriele Schmid Pferdeklink der Vetsuisse-Fakulät Universität Zürich Winterthurerstrasse 260 8057 Zürich Markus R. Tödtli Präsident Verein Forschung für das Pferd Geschäftsführer Stiftung Forschung für das Pferd Haftungsvoraussetzungen beim Pferdekauf Von Dr. iur. Ulf Walz, Advokat und LL.M. in internationalem Wirtschaftsrecht, Basel Referat gehalten am 26. November 2005 im Rahmen des Herbstseminars unseres Vereins zum Thema «Ankaufsuntersuchung». Gekürzter Auszug (Kapitel 1) aus der Seminardokumentation. Die Haftung des Pferdeverkäufers ist im sog. Viehgewährleistungsrecht geregelt (Art. 198 und 202 OR). Die gleichen Haftungsgrundsätze gelten auch beim Kauf von Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, jedoch nicht beim Kauf anderer Tiere, wie z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Hirsche und Giraffen. Im Unterschied zu ausländischen Rechtsordnungen ist das schweizerische Viehgewährleistungsrecht sehr käuferunfreundlich, denn selbst bei erheblichen Mängeln gelingt es dem Pferdekäufer in der Praxis nur selten, den Verkäufer haftbar zu machen. Kurz zusammengefasst muss man sich 3 Dinge merken: - - Ersten den Grundsatz, dass der Verkäufer nur für seine schriftlichen Zusicherungen haftet. Zweitens die Ausnahme, dass sich der Verkäufer bei absichtlicher Täuschung nicht auf fehlende Schriftlichkeit oder Haftungsausschluss berufen kann. Drittens die Zusatzhürde, dass der Käufer seine allfälligen Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er nicht innert 9 Tagen seit der Uebernahme des Pferdes den Mangel beim Verkäufer rügt und ihn zusätzlich bei Gericht geltend macht. Foto: Angelika Nido a) Grundsatz: Haftung nur für schriftliche Zusicherungen Anders als beim gewöhnlichen Kauf haftet der Pferdeverkäufer grundsätzliche nur, wenn und soweit er schriftliche Zusicherungen abgegeben hat (Art. 198 OR; zur Ausnahme vgl. lit b). Mündliche Zusicherungen und Garantien binden den Pferdeverkäufer grundsätzlich nicht, d.h. er kann mündlich «das Blaue vom Himmel» versprechen, ohne dass ihn der Käufer haftbar machen kann, wenn sich die Versprechungen später als unzutrefffend erweisen. Ob Schriftlichkeit bedeutet, dass nur eigenhändig unterzeichnete Inhalt Haftung beim Pferdekauf 1-3 Interview mit Angelika Nido 4 - 5 CSI-Mitgliederaktion 5 Sonderangebot 5 Jubilar Jörg Auer 6