DER BÜRGERMEISTER Stadt Pulheim – Postfach 1345 – 50241

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DER BÜRGERMEISTER Stadt Pulheim – Postfach 1345 – 50241
DER BÜRGERMEISTER
Stadt Pulheim – Postfach 1345 – 50241 Pulheim
11.12.2006
I/01-10-24.10/02
An die
Damen und Herren
des Rates der Stadt Pulheim
____
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lade ich Sie zur 17. Sitzung des Rates der Stadt Pulheim für
Dienstag, den 19. Dezember 2006, 16.00
Uhr,
in den Ratssaal des Rathauses Pulheim, Alte Kölner Straße 26, ein.
TAGESORDNUNG
I.
Öffentlicher Teil
I.1
Verleihung der Ehrennadel an die Ratsmitglieder Burkhard Büschges und Ekkehard Guth
I.2
Eintragung in das Goldene Buch
hier: Ratsmitglied Rainer Hinz
I.3
Einwohnerfragestunde
I.4
Parkraumbewirtschaftung
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.3
Berichterstatter: Herr Senk
I.5
Festlegung der Zügigkeit an Pulheimer Schulen
- siehe Niederschrift BKS v. 28.11.2006, TOP 2
Berichterstatter: Herr Herpel
I.6
Finanzielle Ausstattung der Offenen Ganztagsschule an der Förderschule PulheimBrauweiler
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.6
Berichterstatter: Herr Herpel
I.7
Offener Ganztag an der Förderschule Pulheim-Brauweiler
- Baumaßnahme
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.7
Berichterstatter: Herr Herpel
I.8
Wettbewerb zur Namensgebung für das "Kultur- und Medienzentrum"
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.8
Berichterstatter: Herr Herpel
I.9
Erstellung eines Modells zur Übernahme städtischer Sportstätten durch Sportvereine
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.9
Berichterstatter: Herr Herpel
I.10
Entwurfsplanungen Buskaps Rathaus- und Ehrenfriedstraße
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.11
Berichterstatter: Herr Thelen
I.11
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes (VEP) des Rhein-Erft-Kreises
- Zielkonzept Öffentlicher Personennahverkehr
- siehe Niederschrift TVA v. 15.11.2006, TOP 2
Berichterstatter: Herr Thelen
I.12
Zustimmung zu einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe
hier: Fassadensanierung Schulzentrum Brauweiler
- Vorlage wird nachgereicht
Berichterstatter: Herr Thelen
I.13
Zustimmung zu einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe
hier: Dachsanierung Schulzentrum Brauweiler
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.13
Berichterstatter: Herr Thelen
I.14
Zustimmung zu einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe
hier: Energiekosten - Gas
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.14
Berichterstatter: Herr Thelen
I.15
Zustimmung zu einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe
hier: Straßenerneuerung Sinnersdorfer Str. in Pulheim
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.15
Berichterstatter: Herr Senk
I.16
Zustimmung zu einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe
hier: Kirchenvorplatz Sinnersdorf
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.20 (Erg.)
I.17
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst in
der Stadt Pulheim
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.19 (Erg.)
Berichterstatter: Herr Herpel
I.18
Budgetbericht 3. Quartal 2006
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.16
Berichterstatter: Herr Thelen
I.19
Einwendungen gem. § 80 (3) GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der
Stadt Pulheim für das Haushaltsjahr 2007
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.17
Berichterstatter: Herr Thelen
I.20
Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsplans 2007 sowie des Investitionsprogramms für die Jahre 2006 bis 2010 der Stadt Pulheim
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP I.18
Berichterstatter: Herr Thelen
I.21
Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2005 und Entlastung des Bürgermeisters
- siehe Niederschrift RPA v. 09.11.2005, TOP 3
Berichterstatter: Herr Michatz, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
I.22
Bebauungsplan Nr. 10 Pulheim, 2. Änderung
Bereich: Industriestraße
• Auslegungsbeschluss
• Verlängerung der Veränderungssperre
- siehe Niederschrift UPA v. 06.12.2006, TOP 2
Berichterstatter: Herr Senk
I.23
Bebauungsplan Nr. 16/4 Stommeln
Bereich: Weidtsraße
• Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) und gem. § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
• Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
- siehe Niederschrift UPA v. 06.12.2006, TOP 4
Berichterstatter: Herr Senk
I.24
Bebauungsplan Nr. 1.3 A Sinnersdorf
Bereich: Wupperstraße; Föhrenweg
• Satzungsbeschluss zur Aufhebung
- siehe Niederschrift UPA v. 06.12.2006, TOP 10
Berichterstatter: Herr Senk
I.25
Widmung der Straße "Blumenweg" in Pulheim-Geyen
- siehe Niederschrift TVA v. 15.11.2006, TOP 10
Berichterstatter: Herr Senk
I.26
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (1) S. 2 GO NRW
hier: Ordnungsbehördliche Verordnung über verlängerte Öffnungszeiten von Verkaufsstellen aus Anlass des Barbaramarktes am 03. Dezember 2006
- siehe beiliegende Vorlage Nr. 0999
Berichterstatter: Herr Herpel
I.27
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
hier: Ordnungsbehördliche Verordnung über verlängerte Öffnungszeiten von Verkaufsstellen aus Anlass des Nikolausmarktes in Brauweiler am 10. Dezember 2006
- siehe beiliegende Vorlage Nr. 1025
Berichterstatter: Herr Herpel
I.28
Stellplatzsatzung
- Satzung der Stadt Pulheim über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der
Ablösebeträge nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- vorsorglich
Berichterstatter: Herr Senk
I.29
Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss
- siehe beigefügtes Schreiben der CDU-Fraktion v. 15.11.2006 sowie Schreiben des
Caritasverbandes des Rhein-Erft-Kreises v. 28.11.2006
I.30
Mitteilungen
I.31
Anfragen
II.
Nichtöffentlicher Teil
II.1
Verkauf eines Löschfahrzeuges
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP II.2
Berichterstatter: Herr Herpel
II.2
Rettungsdienst
hier: Abrechnungsmodalitäten
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP II.3
Berichterstatter: Herr Herpel
II.3
Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim
- Beauftragung eines externen Büros
- siehe Niederschrift HFA v. 05.12.2006, TOP II.4
Berichterstatter: Herr Senk
II.4
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
Hier: Beschaffung eines Böschungsmähers
- siehe beiliegende Vorlage Nr. 1029
Berichterstatter: Herr Senk
II.5
Verkauf eines städtischen Grundstücks in Pulheim
- siehe beiliegende Vorlage Nr. 1011
Berichterstatter: Herr Thelen
II.6
Mitteilungen des Bürgermeisters
Schriftliche Mitteilung
- Wegfall der Ausschreibungspflicht und freihändige Auftragsvergabe für die Beschaffung
von Einrichtungsgegenständen für das Abtei-Gymnasium Brauweiler
II.7
Anfragen
II.8
Festlegung der Beschlüsse, die der Presse nicht bekannt gegeben werden sollen
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Karl August Morisse)
Hinweis:
Nach der Sitzung findet zum Jahresabschluss und anlässlich der Verleihung der Ehrennadeln
ein Umtrunk im Foyer statt.
Des weiteren lädt Erster Beigeordneter Senk anlässlich seines sechzigsten Geburtstages ein.
Vorlage zu TOP I.26
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Zur Beschlussfassung:
1. Bürgermeister u.
Ratsmitglied
II/320.30.40
(Amt/Aktenzeichen)
V o r l a g e Nr:
ö.S. nö.S.
Zur Genehmigung an:
999
ö.S.
nö.S.
2. Rat am 19.12.2006
X
Frau Radon
20.11.2006
(Sachbearbeiter/in)
(Datum)___
Betreff:
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (1) S. 2 GO NRW
hier: Ordnungsbehördliche Verordnung über verlängerte
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen aus Anlass des
Barbaramarktes am 03. Dezember 2006
Veranlasser:
Verwaltung
Beschlussentwurf:
1. Gemäß § 60 (1) S.2 GO NRW beschließen die Unterzeichner im
Wege der Dringlichkeitsentscheidung die Freigabe zusätzlicher
Öffnungszeiten durch Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung gemäß beiliegendem Entwurf.
Die Verordnung tritt am 03.12.2006 in Kraft.
Dr. Karl August Morisse
Bürgermeister
Ratsmitglied
Kenntnis genommen:
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
2. Die Entscheidung wird dem Rat in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorgelegt, § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW.
Erläuterung:
Gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)ist der Rat zuständig für den Erlass von Verordnungen. Da der Termin
der nächsten HFA/Ratssitzung hinter dem Veranstaltungstermin liegt
und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, ist eine
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW
notwendig.
Der Aktionsring e. V. – Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen beantragt mit Schreiben vom 16.11.2006 anlässlich des Barbaramarktes die Öffnung der Geschäfte am Sonntag, dem 03.12.2006 in
der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Die kurzfristige Antragstellung ist auf die Neufassung des
Ladenöffnungsgesetzes zurückzuführen, wonach nunmehr entgegen
der Regelung im „alten“ Ladenschlussrecht die Möglichkeit
besteht, im Dezember zusätzliche Ladenöffnungszeiten zu
genehmigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 des am 16.11.2006 durch den Landtag
beschlossenen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖGNRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder
Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Von der Freigabe sind u. a. drei Adventssonntage ausgenommen,
dies bedeutet, dass ein Adventssonntag freigegeben werden darf.
Die bisher aufgrund des Ministerialerlasses vom 09.08.1999 vor Erlass
der Verordnung erforderliche Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen ist nicht mehr erforderlich, da dieser vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW mit
Runderlass vom 18.04.2006 bis zum 31.12.2007 außer Kraft gesetzt wurde.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe des verkaufsoffenen
Sonntags sind erfüllt.
Insgesamt vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen
Verordnung vertretbar ist.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
am Sonntag, dem 03. Dezember 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LÖG-NRW) vom 16.11.2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. c der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO
ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV.NW.-Nr. 6) vom 21. Februar 2000 wird für die Stadt Pulheim
verordnet:
§1
1. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, dem
03. Dezember 2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG-NRW
Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der
genannten Warengruppen anbietet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz LÖG-NRW mit einer Geldbuße bis
zu 500 Euro geahndet werden.
Pulheim, den 20.11.2006
Stadt Pulheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ördnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden.
Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
In Vertretung
Herpel
Beigeordneter
Vorlage zu TOP I.27
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Zur Beschlussfassung:
1. Bürgermeister u.
Ratsmitglied
II/320.30.40
(Amt/Aktenzeichen)
V o r l a g e Nr:
ö.S. nö.S.
Zur Genehmigung an:
1025
ö.S.
nö.S.
2. Rat am 19.12.2006
X
Frau Radon
04.12.2006
(Sachbearbeiter/in)
(Datum)___
Betreff:
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (1) S. 2 GO NRW
hier: Ordnungsbehördliche Verordnung über verlängerte
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen aus Anlass des
Nikolausmarktes in Brauweiler am 10. Dezember 2006
Veranlasser:
Verwaltung
Beschlussentwurf:
1. Gemäß § 60 (1) S.2 GO NRW beschließen die Unterzeichner im
Wege der Dringlichkeitsentscheidung die Freigabe zusätzlicher
Öffnungszeiten durch Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung gemäß beiliegendem Entwurf.
Die Verordnung tritt am 10.12.2006 in Kraft.
Dr. Karl August Morisse
Bürgermeister
Ratsmitglied
Kenntnis genommen:
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
2. Die Entscheidung wird dem Rat in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorgelegt, § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW.
Erläuterung:
Gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)ist der Rat zuständig für den Erlass von Verordnungen. Da der Termin
der nächsten HFA/Ratssitzung nach dem Veranstaltungstermin liegt
und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, ist eine
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW
notwendig.
Die Gemeinschaft der Brauweiler Fachgeschäfte – BIG Brauweilerbeantragt mit Schreiben vom 01.12.2006 anlässlich des Nikolausmarktes die Öffnung der Geschäfte am Sonntag, dem 10.12.2006 in
der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Die kurzfristige Antragstellung ist auf die Neufassung des
Ladenöffnungsgesetzes zurückzuführen, wonach nunmehr entgegen
der Regelung im „alten“ Ladenschlussrecht die Möglichkeit
besteht, im Dezember zusätzliche Ladenöffnungszeiten zu
genehmigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 des am 16.11.2006 durch den Landtag
beschlossenen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖGNRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder
Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Von der Freigabe sind u. a. drei Adventssonntage ausgenommen,
dies bedeutet, dass ein Adventssonntag freigegeben werden darf.
Die bisher aufgrund des Ministerialerlasses vom 09.08.1999 vor Erlass
der Verordnung erforderliche Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen ist nicht mehr erforderlich, da dieser vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW mit
Runderlass vom 18.04.2006 bis zum 31.12.2007 außer Kraft gesetzt wurde.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe des verkaufsoffenen
Sonntags sind erfüllt.
Insgesamt vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen
Verordnung vertretbar ist.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
am Sonntag, dem 10. Dezember 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LÖG-NRW) vom 16.11.2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. c der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO
ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV.NW.-Nr. 6) vom 21. Februar 2000 wird für die Stadt Pulheim
verordnet:
§1
2. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, dem
10. Dezember 2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
3. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG-NRW
Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der
genannten Warengruppen anbietet.
4. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz LÖG-NRW mit einer Geldbuße bis
zu 500 Euro geahndet werden.
Pulheim, den 04.12.2006
Stadt Pulheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ördnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden.
Es sei denn,
e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
f)
die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
g) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
In Vertretung
Herpel
Beigeordneter