Zusammenfassung des Seminars vom 03.05

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Zusammenfassung des Seminars vom 03.05
Rechtliche Grundlagen der Jugendarbeit
Zusammenfassung des Seminars vom 03.05.2007 in Pegnitz
Vorab:
-
Jugendliche dürfen ab dem Alter von 12 Jahren in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden
körperliche und geistige Tauglichkeit beachten (Entscheidung des Kommandanten)
Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr --> kein eigenständiger Verein
Die Jugendlichen besitzen eine eigene Interessenvertretung. Diese wird von den Mitgliedern der
Jugendfeuerwehr aus den eigenen Reihen gewählt.
Wahlrecht:
- Ein Minderjähriger kann nicht zum Kommandanten gewählt werden
- Der Minderjährige kann in ein Vereinsamt gewählt werden
• wg. beschränkter Geschäftsfähigkeit Zustimmung der Eltern nötig
• gilt auch für die Wahl zum Vertrauensmann
- Ab 16 Jahre Recht die Kommandanten zu wählen
- Das Recht Vereinsämter zu wählen bestimmt sich nach Satzung des Feuerwehrvereins
Empfehlung zur Sorgfältigen Wahl des Jugendwarts:
-
Mindestens 21 Jahre und max. 40 Jahre
Fachliche Qualifikation (mind. Truppmannausbildung, Jugendwartlehrgang -> Voraussetzung Truppführer)
Persönliche Fähigkeiten
Pädagogische Erfahrung
Vertrautheit mit den Minderjährigen
Keine körperlichen Einschränkungen
Kein Einsatz von Jugendlichen als Jugendwart (da nur beschränkt geschäftsfähig)
Falls doch, Zustimmung der Eltern einholen (idealerweise schriftlich)
Aufsichtspflicht:
- Grundsätzlich unterliegen Kinder und Jugendliche der Aufsichtspflicht ihrer Eltern bzw. des Vormunds oder
Pflegers (§1626f BGB). Möglichkeit der Übertragung der Aufsichtspflicht durch Vertrag auf Dritte (z.B. Vereine)
- Der Feuerwehrverein kann ein Mitglied mit der Aufsicht der Minderjährigen beauftragen (sorgfältige Auswahl
und Belehrung über die damit verbundenen Pflichten)
- Die Aufsichtspflicht muss nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden. Es genügt auch eine mündliche bzw.
stillschweigende Vereinbarung.
-
Entscheidend für das Ausmaß der Aufsichtspflicht ist, was verständige Personen nach vernünftigen
Anforderungen unternehmen müssten um Schädigungen des Jugendlichen und Dritter zu vermeiden.
aber: Die Erziehung der Minderjährigen zu Selbständigkeit und Mündigkeit hat Vorrang
-> nicht jede irgendwie denkbare Gefahr vom Jugendlichen fernhalten
- Das Maß der Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Entwicklungsstand, Charakter, Vorhersehbarkeit des
schädigenden Verhaltens sowie nach dem Ausmaß der Zumutbarkeit für den Jugendwart.
Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Weggang daheim und endet mit der Ankunft daheim
Aufsichtspflicht hierfür in Beitrittserklärung oder per Satzung ausschließen
Bei unentschuldigtem Fehlen der Sache nachgehen
Wenn der Kumpel entschuldigt i.O. (außer bei begründetem Verdacht -> dann bei den Eltern rückversichern)
Aufsichtspflicht bei Freizeiten:
-
Umfassende Pflicht zur BeaufsichtigungWährend der gesamten Dauer (auch nachts)Hin- und Rückreise
eingeschlossen
- Möglichkeit Aufsichtspflicht zu unterbrechen (z.B. Zeit zur freien Verfügung) Aber: Einwilligung der
Sorgeberechtigten nötig!!!
Beitritts-/ Austrittserklärung:
eingetragener Verein
•
•
•
•
Juristische Person
Rechtsfähig
Vertragspartner ist Organisation
Kommandant/ Jugendwart
= Erfüllungsgehilfe
kein eingetragener Verein
• Keine juristische Person
• Nicht rechtsfähig
• Vertragspartner ist der, der
Vertag abgeschlossen hat
- Auch wenn zunächst der Verein für Fehler des Jugendwarts haftbar gemacht wird, kann der bei nachweislich
schlechter Erfüllung Schadensersatz fordern. Dies wird insbesondere bei Schäden, die grob fahrlässig oder
vorsätzlich herbeigeführt wurden, erfolgen.
- Verträge mit Minderjährigen haben nur Gültigkeit, wenn deren Inhalt ausschließlich Vorteile für die
Jugendlichen hat aber: mit dem Feuerwehrdienst sind auch Pflichten verbunden
Eine Beitrittserklärung ist nur mit Genehmigung der Eltern rechtswirksam.
Das selbe gilt für einen eventuellen Austritt des Jugendlichen.
Haben beide Elternteile gleichermaßen das Sorgerecht, ist die Unterschrift beider nötig (§1629
BGB)
- Formulierungsvorschläge für Eintrittserklärungen etc finden sich in der Broschüre „Wissenswertes für die
Feuerwehr und den Feuerwehrverein“ oder auf der Homepage des LFV in der Rubrik „Downloads“
Die Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung:
- Haftung setzt voraus, dass dem Verantwortlichen ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
- Der Jugendwart haftet für Vorsatz sowie für Fahrlässigkeit (= Sorgfaltswidrigkeit)
- Es kommt immer auf die erforderliche Sorgfalt an, nicht auf die in der Organisation übliche Sorgfalt (->zur
Gewohnheit gewordene Nachlässigkeiten entlasten den Jugendwart nicht)
- Verletzt der Jugendwart seine Aufsichtspflicht, haftet automatisch auch der Träger (à §278 BGB). Allerdings
haftet der Träger nur für die sorgfältige Auswahl des Jugendwarts (à §831 BGB).
- Der Minderjährige kann selbst für seinen verursachten Schaden haftbar gemacht werden, wenn er die zur
Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Reife besitzt.
- Empfehlungen:
• Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vereinsangelegenheiten
• Der Verein haftet in erster Linie, deshalb Ausflüge etc. bei Vorstandssitzung genehmigen lassen
(Vertreter des Vereins ist der Vorstand nicht der Kommandant)
• Außergewöhnliche Aktivitäten extra von den Eltern genehmigen lassen
(Freizeiten, Tagesausflüge, etc.)
• Die Einverständniserklärungen nach dem Einsammeln noch einmal durchsehen (ob auch wirklich alle
unterschrieben haben)
• Nach außen ausdrücklich im Namen des Vereins handeln (Unterschrift mit „i.A.“)
Jugendschutzgesetz:
- wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder
fördert, das durch das Jugendschutzgesetz verhindert werden soll, handelt ordnungswidrig.
- Schon das Danebensitzen beim Umgang Minderjähriger mit jugendgefährdenden Medien (Gewaltvideos,
Pornografie.,,,) ist strafbar.
- Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit jugendgefährdenden Medien:
• dem Jugendlichen abnehmen und den Eltern aushändigen
nicht wegwerfen!!!
• Eltern darüber verständigen
• Film etc. löschen lassen -> nicht selbst löschen!!!
• Von vorneherein klare Regelungen zum Thema Handy im Feuerwehrhaus
• Der Jugendwart darf – auch bei Verdacht – den Handyspeicher nicht durchsuchen bzw. kontrollieren
- Gemeinsame, gemischtgeschlechtliche Übernachtungsräume (Zelt, Schlafraum) duldet der Gesetzgeber bei
Minderjährigen nicht, da hier die Möglichkeit geschaffen wird, sexuelle Handlungen durchzuführen (§180 StGB)
- Der Gesetzgeber mutet den Jugendleitern auch Kontrollgänge um zu verhindern, dass sich Jungen zu den
Mädchen "rüberschleichen" oder umgekehrt.
- Lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass z.B. in einer Berghütte oder einem Unterstand irgendwo
gemeinsam übernachtet werden muss, dann muss mindestens ein Betreuer mit in diesem Raum übernachten.
Sonstige Schutzrechte der Jugendlichen:
- Auch Kinder und Jugendliche haben einen Ehrenschutz
beleidigende Äußerungen sind strafbar (§185 StGB)
das gleiche gilt für Verleumdung (§187 StGB)
- Der Jugendwart darf Briefe, SMS,usw. ohne die Erlaubnis der Betroffenen weder öffnen noch lesen
- Der Jugendwart unterliegt aber keiner Schweigepflicht
Der Jugendliche im Feuerwehrdienst:
- Vor dem 16. Lebensjahr: Nur Ausbildung (keine Meldertätigkeit, kein Mitfahren bei Alarmfahrt)
- Mit Vollendung des 16. Lebensjahres Einsatzmöglichkeit, wenn:
Körperliche Fähigkeit
Grundausbildung abgeschlossen
Beigabe eines erfahrenden Feuerwehrdienstleistenden
Außerhalb des Gefahrenbereichs (legt die Einsatzleitung fest)
- Ist ein Jugendlicher als Zuschauer anwesend, muss eine versehentliche Heranziehung zum Einsatz verhindert
werden (Jugendschutzanzug!)
- Belehrung der Jugendlichen über diese Vorschriften -> Die Jugendlichen dazu anhalten die Heranziehung zum
Einsatz abzulehnen!
Auch beim Besuch von Kindergärten/ Schulen sind die vorhandenen Vorschriften zu beachten