der zerbrochene Krug in Salzburg XIII
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der zerbrochene Krug in Salzburg XIII
RICHARD 3 LEEBRUCK DER ZERBROCHENE KRUG i n S a l z b u r g TEIL XIII / 1 vom Dorfrichter Adam des Heinrich von Kleist > zum JUSTIZMINISTERIUM Vorstellung an den Herrn Justizminister 1 P r o l o g Wenn Heinrich von Kleist, als Mitglied pommerischen Uradels, dem in Preußen eine herausgehobene Stellung zukam, im Jahre 1806 seinen zerbrochenen Krug als Lustspiel übertitelte, ist nicht zu übersehen wie das Stück im Ablauf des Aufdeckungsprozesses typische Kennzeichen für ein Analytisches Drama aufweist. Uraufgeführt in Weimar unter Leitung von Johann Wolfgang von Goethe persönlich, ist die Zeitlose Bedeutung klassischer Literatur Eins zu Eins ins Heute zu übertragen. So wie der ehrenwerte Dorfrichter Adam Eve sexuell genötigt und unter Druck gesetzt hat. Verheerend für Eve ist an der Sache neben ihrer Jugend vor allem der Standesunterschied, welcher sie Adam gegenüber wehrlos macht. • der Krug steht für Eves Jungfräulichkeit: Für Eve (und ihre verwitwete Mutter) ein wertvoller Besitz, den sie jedoch guten Glaubens für ihren Verlobten Ruprecht opfert; • der Krug steht aber auch für die (scheinbar) heile Welt, die auf einmal auseinanderbricht: Er stellt die menschlichen Beziehungen dar, die während der Verhandlung auseinanderbrechen; • die Namen Adam und Eve weisen auf den Sündenfall in der Bibel hin; • der Schreiber Licht ("ein Licht aufgehen") ist intelligent. Er weiß früh, dass an der Geschichte Adams etwas faul ist, rettet ihn aber immer wieder aus misslichen Situationen, weil er als Untergebener nicht wagt, einen direkten Hinweis zu geben; • der Gerichtsrat Walter erweist sich als unbeirrbarer Walter seines Amtes. Er bringt das Gerichtsverfahren formal ins Laufen und auch zu einem Ende. Inhaltlich ist ihm das Fehlurteil klar, und er rät zur Berufung. Mit der entsprechenden Verstärkung von 200 Jahren Fortschritts in Korruption und Amtsmissbrauch sind die Vornahmen am Bezirksgericht Zell am See unter Leitung des Vorstehers Dr. Gerald SIMMER als durchaus adäquat anzusehen, jedoch keinesfalls als Lustspiel zu inszenieren. Vielmehr werden nachstehend Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung aufgezeigt, wie sie Wortwörtliche Übernahmen von Akten, Dokumente und Urkunden in www.leeb-oel.at darstellen, die der Leser durch Anklicken des jeweiligen Link in beiliegender CD-ROM abrufen kann. Die Straftatbestände derer sich Dr. Gerald SIMMER, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Isabella EBERL, Dr. Johann POULAKOS, Dr. Johann Schütz, Dr. Robert SINGER, Dr. Hans REITSTÄTTER, Dr. Werner KREISEDER und Ernst PECILE schuldig gemacht haben, sind zu 4 St 3/09z TEIL B+C+D KORRUPTIONSSTAATSANWALTSCHAFT anhängig und in LINKs 93.05 ff öffentlich gemacht. 2 Vorstellung der abgeschlossenen und zusammengefassten Sachverhalte in www.leeb-oel.at an den Herrn Justizminister -----------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 30. 04. 2016 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, 3 nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. 4 Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 5 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEBBetriebs-GmbH; 1 Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 2 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. - 6 Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See 7 b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; 8 - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. 9 Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaß-nahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 11 der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung 12 dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hoch- 13 tanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; 14 Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshaupt-mannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlusses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; 15 HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - 16 - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard 17 Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2015 von EUR € 160.198,56 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidr-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 25.702,67 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 35.841,10 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 18 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; j) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; k) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; l) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; m) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; n) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; o) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; p) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; q) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; r) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; s) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; t) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; u) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; v) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; w) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; x) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; y) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; z) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: 19 Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g ________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 1. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 2. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 3. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 4. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; 20 5. dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 31. 03. 2016 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA 21 Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. 22 nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich 23 ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEBBetriebs-GmbH; 3 Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 4 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. - 24 Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. 25 II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See 26 Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des 27 Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaß-nahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von 28 He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. 29 Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. 30 Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige 31 gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. 32 Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshaupt-mannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlusses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; 33 Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 34 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasser- 35 rechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: 36 a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2015 von EUR € 160.198,56 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidr-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 25.702,67 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 35.841,10 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; 37 g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; aa) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; bb) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; cc) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; dd) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; ee) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; ff) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; gg) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; hh) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; ii) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; jj) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; kk) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; ll) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; mm) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; nn) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; oo) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; pp) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; qq) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at 38 der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g ________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 6. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 7. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 8. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 9. 10. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * 39 www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] 29. 02. 2016 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 wksta 4 St 29/12b Sehr geehrter Herr Bundesminister, in Ergänzung meiner Mitteilungen hinsichtlich der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung: a) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: b) in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; c) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; d) in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; erlaube ich mir aus gegebenem Anlass, Ihnen in der Beilage meine heutige Straf-anzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg und Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW als oberste Wasser-rechtsbehörden des Landes bzw. Bundes wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zur Kenntnis zu bringen, wie mir als freigesprochener Ange-klagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/203-44/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten wird. Aus dem Strafverfahren Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v. 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz), 25 Ur 15/01k (Kurt Reiter), sowie den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009 und 30.10.2009 zu 31Hv 143/09a und vom 15., 16. und 17. 06. 2011 zu 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg sind Straftatbestände in der Vorbereitung, der Einleitung und der Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl-6/203-44/2001 BH Zell am See offenbar geworden, zu denen ich die URKUNDENBEZEICHNUNG erstatte: 01 durch die BH Zell am See erzwungene Betriebsschließung; 02 Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 25. 04. 2015; 03 Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 27. 04. 2015; 04 Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 28. 04. 2015; 05 Feststellungsklage gegen Hannes Fürstauer, 5752 Viehhofen am 02. 04. 3015; 40 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Feststellungsklage gegen Mag. Franz Mühlböck, 5662 Gries am 08. 04. 2015; Mag. Franz Mühlböck, federführender Beamter BH Zell am See Link 93.14; Kurt Reiter, Amtssekretär + Obereinsatzleiter im Wasserrechtsverf Link 93.13 A; Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau Link 93.23; STRAFANZEIGE ASV DI Dr. Angelika Brunner Link 93.15 A; STRAFANZEIGE ASV Dr. Rainer BRAUNSTINGL Link 93.16 A; STRAFANZEIGE Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent Link 93.17 B; STRAFANZEIGE SV Dr. Gerhard FORSTINGER Link 93.17 C; STRAFANZEIGE Ernst + Stefan PECILE Einleiter BHverfahren Link 93.20 A; STRAFANZEIGE Dr. Franz Schausberger, dtto LH Salzburg Link 93.24; STRAFANZEIGE Hans Tonis, Chefinspektor Kriminalabteilung Sbg Link 93.21; STRAFANZEIGE Dr. Siegfried W. HERMANN Nachprüfer Link 93.25 B; STRAFANZEIGE Korruption + Amtsmissbrauch BH Zell am See Link 93.30 Falschaussage vor Gericht Dr. Rainer BRAUNSTINGL, ASV Link 21.95 Falschaussage vor Gericht Dr. Siegfried W. HERMANN- SV Link 21.96 Strafverf 40 Hv 147/10g-1 LGS PROTOKOLL 17. JUNI 2011 Link 21.97 dtto PLÄDOYER des Staatsanwaltes Mag. Marcus Neher in Abgleich zum Akteninhalt und Ergebnis des 1. Rechtsganges Link 21.98 Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt und Anklagevertreter an die Unter-suchungsrichterin Frau Mag. Charlotte Rohan-Achhammer zu 28 Ur 1198/01v die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekom-mandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrecht-licher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angeb-liche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 191 Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuer-kannt und im aktuellen Inhaltsverzeichnis geordnet, welches ich in der Beilage überreiche und dazu erkläre: In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behör-denmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dar-gestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwie-sen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalab-teilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt Reiter, Dr. Wer-ner Fürlinger, Dr. Gerhard 41 Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer, Dr. Rainer Braun-stingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen. Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor, In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden, Strafan-zeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Die gesamte Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen Beweis-anträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernommen in den LINKs 21.00 bis 21.99 – auch wie die Erstattung eines falschen Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann und die Straftat-bestände offenbar geworden sind, derer sich amtlich gedungene Straftäter schuldig gemacht haben. Am 17. 06. 2011 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salz-burg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anschein-beschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salz-burg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen. Es hat weder einen Öl- Schaden in der Bahnhofstraße, noch einen Lösungsmittel-Schaden im Hochtanklager gegeben. Der wasserrechtliche Endbescheid wird nach wie vor verweigert. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! aktuelles Inhaltsverzeichnis www.leeb-oel.at Strafanzeige an WKStA Richard L e e b eh ------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 29. 02. 2016 42 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung - von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 -1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/203-44/ 2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchs-fähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. 43 Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager An-schlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. die der aus mit Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rund-siegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begründen. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerie-posten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebs-liegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der 44 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugend-licher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans 45 WABNIG, Rechs-anwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungs-mittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEBBetriebs-GmbH; 5 Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 6 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanord-nung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wab-nig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wieder-herstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh -----------------e-mail: [email protected] Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 01. 09. 2014 zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA 46 Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungs-verpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsver-fahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den 47 Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handels-ges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhof-straße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewer-bebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rundsiegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertra-gen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, 48 - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebs-gelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRST-AUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See –erstmalig im Verfahren das Vorliegen von Gefahr in Verzug b e u r- k u n d e t ! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechts-verfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"1849 2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebsgelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbe-sprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsan-waltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugen-aussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaß-nahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERTSTR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän-gige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmi tgli ed Dr. Peter Braunhart über die Beschwerde der Glocknertrade Gesell-schaft mbH, mit dem Sitz i n Bruck/Glstr., eingebracht von Herrn Richard Leeb als deren Konsulent, gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasserrechtsgesetzes-WRG 1959 idgF gestützte Duldungsverpflicht-ung, Punkt 6. (Räumung des Objektes bis längstens 30.07.2001 bzw Freimachen des Objektes) folgendes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. 50 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. - § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grund-stücke und die Wasserberechtigten. - Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter. Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 51 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katas-trophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologischgeologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimen-sionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter ande-ren auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstich-messungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließge-wässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehörd-lichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kennt-lich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durch-führung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölver-lusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvor-standes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Ent-ladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuch-ungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung 52 dieser Mineralölpro-dukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhof-straße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverstän-digen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Unter-grund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vor-sätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 - 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinver-nah-men Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur 53 Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt. Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweisaussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; 54 - das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlin-ger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlusses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachver-ständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie - die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lager-menge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beur-kundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Ste-fan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tank-inhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; 55 Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmit-telfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lös-ungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnah-men und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. - HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 56 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die 57 Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; Objektes sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2015 von EUR € 160.198,56 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidr-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; 58 sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 25.702,67 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 35.841,10 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zugefügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck - Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; rr) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; ss) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; tt) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; uu) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; vv) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; ww) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; xx) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; yy) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; zz) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; aaa) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; bbb) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie 59 Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; ccc) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; ddd) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; eee) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; fff) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; ggg) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; hhh) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g ________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 60 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die R S T U 314 316 345 362 368 - 315 344 361 367 372 A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 11. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 12. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 13. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 14. 15. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] 01. 03. 2016 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 - wksta 4 St 29/12b Sehr geehrter Herr Bundesminister, in Ergänzung meiner Mitteilungen hinsichtlich der Vornahmen außerhalb der Rechts-ordnung: e) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: 61 f) in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; g) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; h) in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; erlaube ich mir aus gegebenem Anlass, Ihnen in der Beilage meine gestrige Straf-anzeige gegen Herrn Dr. Hans Rathgeb, als Präsident des Landesgerichtes Salzburg wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB iVm dem Straftatbestand der Begünstigung nach § 299 StGB durch Entzug gerichtsbekannter Straftäter vor gerichtlicher Verfolgung, sowie jahrelanger vorsätzlicher Verweigerung des Zuganges zu Gericht in Verletzung des Art. 47 EMRK, Abs3, vorzulegen. Als Beweisanträge zum Verfahrenshilfeantrag nach § 64 ZPO im vollen Umfang inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes für die Erstattung einer schlüssigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014 wurden die aktenkundigen Straftatbe-stände schriftlich zugestellt: 02. 12. 2014 03. 12. 2014 04. 12. 2014 05. 12. 2014 08. 12. 2014 09. 12. 2014 10. 12. 2014 Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag 1 2 3 4 5 6 7 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; Richter am Oberlandesgericht Linz; Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; Aktenkundig ist der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, 53 Nc 33/ 12m-4, vom 11. 02. 2013, mit dem durch die Richterinnen Mag. Lisa Bauer als Vorsitzen-de sowie Dr. Doris Posch und Mag. Daniela Segmüller als Senat gemäß § 23 JN in der Rechtssache des Antragstellers Richard Leeb, Kaprunerstraße 3, 5761 Bruck/Glocknerstraße die Bewilligung der Verfahrenshilfe, 1 Nc 7/12f des Lan-desgerichtes Salzburg, verweigern und damit begründen, dass Befangen-heitsanzeigen nachstehend genannter Richter und Richterinnen des Landes-gerichtes Salzburg vorliegen: LGVPräs. Dr. lmre Juhäsz, HR Dr, Rolf Hemmetsberger, Dr. Anton Wagner, DDr. Manuela Aichinger, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Sabine Berger, Dr. Christine Bittner, Dr.Dagmar Bramböck, Dr. Walter Dalus, Mag. Gabriele Glatz, Dr. Friedrich Gruber, Dr. Rudolf Havas, Dr. Helmut Krallingier, Dr. Gunther Liebhart, Mag. Hannes Uenbacher, Dr. Rene Lingg, Mag. Alexander Meinhardt, Dr. Marina Mayer, Dr. Thomas Meingast, Dr. Ursula Meßner, Dr. Anton Meinhart, Dr. Gerhard Mild, HR Dr. Herbert Moritz, Dr. Ursula Mühlfellner, Mag. Monika Neumayr, Dr. Günther Nocker, Mag. Heidi Premstaller-Grundner, Mag. Andrea Reinhart, Dr. Rudolf Reiter, Mag. Christina Rott, Dr. Michael Schalwich, Dr. Elisabeth Schmidbauer, Dr. Franz Schmidbauer, Dr. Andreas Schweizer, Dr. Manfred Seiss, Dr. Michael Stöckl, Dr. Helmuth Marco Torpier M.B.L. und Dr. Helmut Zöttl sind in der vorliegenden Rechtssache befangen. 62 Daraus leitet sich zwingend ab, wie vorstehend bezeichnete erkennende Richter, in Zusammenhalt mit 40-köpfiger - auch nicht befasster - Kollegenschaft insgesamt, in einer jedes Rechtschutzinteresse von vorne herein abschneidenden Weise, das Verfahrensrecht in Verfahrenshilfe- und Ablehnungssachen in Beschädigungsvor-satz zum Nachteil des Antragswerber massiv verletzen und nicht pflichtgemäß, sondern pflichtwidrig, unwahrhaftig und feindselig verfahren, indem sie das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe konterkarieren; welches in Österreich sicher-stellt, dass auch finanziell schwächeren Personen der entsprechende Rechtschutz und der Zugang zu Gericht gewährt wird, wie dies in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 47 EMRK Abs. 3 im BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958 im Verfassungsrang festgeschrieben ist. Ebenso aktenkundig ist die fehlende Objektivität in den Verfahrensführungen am Bezirksgericht Zell am See, sowie dem Konkursgericht und dem Landesgericht Salzburg mit der die jahrelange Verweigerung des Zuganges zum Gericht verfolgt wird, indem sich Richter und Richtersenate gegenseitig in Ablehn-ungsachen schützen, sowie – auf einem breit gefächerten Verhinderungskon-zept beruhend – das Tatbild der vorsätzlichen RECHTSVERWEIGERUNG erfüllt ist und ein gravierendes Dienstvergehen indiziert. In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden, Strafanzei-gen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Strafanzeige an WKStA Richard L e e b eh -------------- RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 29. 02. 2016 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption 63 Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung zu der Ihnen am 27. 11. 2014 zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts-darstellung wie Herr Dr. Hans Rathgeb, als Präsident des Landesgerichtes Salzburg das grobe Dienstvergehen der Richter am Landesgericht Salzburg und die ihm aufgezeigten Straftatbestände nach § 33 Abs 1 Z 1, 3, 4, 7 StGB als Urheber und Anstifter zur Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See, gegen Personen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistet sind; negiert und weiter gegen die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention durch vorsätzliche Verweigerung des Zuganges zu Gericht, verstößt, erstatte ich als Amtshaftungskläger S t r a f a n z e i g e wegen Missbrauchs der Amtsgewalt Verdachts des nach § 302 StGB iVm dem Straftatbestand der Begünstigung nach § 299 StGB durch Entzug gerichtsbekannter Straftäter vor gerichtlicher Verfolgung; und überreiche ich in der Anlage meine heutige VORSTELLUNG an Herrn Dr. Hans Rathgeb als Präsident des Landesgerichtes Salzburg. Höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Anlage wie beschrieben Richard L e e b eh -------------------- RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBS-GmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] am 31. 07. 2015 An das 64 Landesgericht Salzburg zHd Hr. LGPräs. Dr. Hans Rathgeb Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg Rechtsverweigerung 1 Nc 5/13p-21 Amtshaftungsklage vom 1. 12. 2014 Sehr geehrter Herr Landesgerichtspräsident, nach nunmehrigem Zeitablauf von acht Monaten muss festgestellt werden, wie mir auch nach neuerlicher Vorlage vom 31. 05. 2015: Verfahrenshilfeantrag samt aktuellen Vermögensbekenntnis, Pensionistenausweis, Bezifferung meiner außerordentlichen Aufwände (bestimmt durch die mir obliegende Rechtsverteidigung), neurologischer Befund vom 13. 05. 2015 und Blutuntersuchung vom 20. 05. 2015, weiterhin das verfassungsgerichtlich gewährleistete Recht auf Bewilligung der Ver-fahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ohne Rechtsgrund vorenthalten wird. Allgemein offenbar ist, wie die „Anregung zur Einleitung eines Sachwalterschafts-verfahren“ durch Staatsanwalt Mag. Marcus Neher ebenso strafrechtliche Relevanz aufweist, wie die Unterbrechung von 30 Feststellungs-, Schadenersatz- und Wieder-aufnahmeklagen am Landesgericht Salzburg seit dem 27. 12. 2011 die der WKStA, Wien zur Kenntnis gebracht sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; Herr Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; Herr Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Frau Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; Herr Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; Frau Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; Herr RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Herr Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg Herr LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Frau Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Herr Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Herr Kurt Reiter, Amtsanmaßung Vertretung BH Zell am See LVwG; Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg; Herr Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann; 65 24. Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau; 25. Herr Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg; Ebenso aktenkundig ist der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, 53 Nc 33/ 12m-4, vom 11. 02. 2013, mit dem durch die Richterinnen Mag. Lisa Bauer als Vorsitzende sowie Dr. Doris Posch und Mag. Daniela Segmüller als Senat gemäß § 23 JN in der Rechtssache des Antragstellers Richard Leeb, Kaprunerstraße 3, 5761 Bruck/ Glocknerstraße die Bewilligung der Verfahrenshilfe, 1 Nc 7/12f des Landesgerichtes Salzburg, verweigern und damit begründen, dass Befangen-heitsanzeigen nachstehend genannter Richter und Richterinnen des Landes-gerichtes Salzburg vorliegen: LGVPräs. Dr. lmre Juhäsz, HR Dr, Rolf Hemmetsberger, Dr. Anton Wagner, DDr. Manuela Aichinger, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Sabine Berger, Dr. Christine Bittner, Dr.Dagmar Bramböck, Dr. Walter Dalus, Mag. Gabriele Glatz, Dr. Friedrich Gruber, Dr. Rudolf Havas, Dr. Helmut Krallingier, Dr. Gunther Liebhart, Mag. Hannes Uenbacher, Dr. Rene Lingg, Mag. Alexander Meinhardt, Dr. Marina Mayer, Dr. Thomas Meingast, Dr. Ursula Meßner, Dr. Anton Meinhart, Dr. Gerhard Mild, HR Dr. Herbert Moritz, Dr. Ursula Mühlfellner, Mag. Monika Neumayr, Dr. Günther Nocker, Mag. Heidi Premstaller-Grundner, Mag. Andrea Reinhart, Dr. Rudolf Reiter, Mag. Christina Rott, Dr. Michael Schalwich, Dr. Elisabeth Schmidbauer, Dr. Franz Schmidbauer, Dr. Andreas Schweizer, Dr. Manfred Seiss, Dr. Michael Stöckl, Dr. Helmuth Marco Torpier M.B.L. und Dr. Helmut Zöttl sind in der vorliegenden Rechtssache befangen. Weiter ist aktenkundig wie der Amtshaftungskläger als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH zu GZ Jv3311/14d -33 /4 v. 26. 01. 2015 (Verfahrenshilfe zu 7 Cg 128/06 d LGS) gegen rechtswidrige Gebührenvorschreibung widersprechen musste: Zur Einleitung des Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Zahlungsauftrags vom 24. 07. 2014 mit dem von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. Pauschalgebühren nach TP 1 l.V.rn. § 19a GGG in Höhe von EUR 5722,80 für die Überreichung der Klage vom 24.06.2009 gegen die Oberbank Immo-bilien GmbH, Dr. Isabella Eberl, Martin Rexeisen und Ingrid Mayr zur Zahl-ung vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nach TP 1 i.Vrn. § 19a GGG wurde das Klagebegehren in Höhe von EUR 227.775,11 heran-gezogen wurden, erstattet der Geschäftsführer in offener Frist seine STELUNGNAHME: Die Gebührenvorschreibung des Herrn Landesgerichtspräsidenten erfolgt ohne Berücksichtigung der aktenkundigen und ihm schriftlich zugestellten Straftatbestände 02. 12. 2014 Beweisantrag 1 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; 03. 12. 2014 Beweisantrag 2 Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; 66 04. 12. 2014 Beweisantrag 3 HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; 05. 12. 2014 Beweisantrag 4 Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; 08. 12. 2014 Beweisantrag 5 Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; 09. 12. 2014 Beweisantrag 6 Richter am Oberlandesgericht Linz; 10. 12. 2014 Beweisantrag 7 Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; als Beweisanträge zum Verfahrenshilfeantrag nach § 64 ZPO im vollen Umfang inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes für die Erstattung einer schlüssigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014. Der Herr Landesgerichtspräsident begründet unrichtig: „Gemäß § 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der Fassung vom 24.06.2009, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet für das zivilgerichtliche Ver-fahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Nieder-schrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter. Die gegenständlichen Pauschalgebühren nach TP 1 iVm. § 19a GGG sind gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG bereits mit Überreichung des Klagsschriftsatzes am 24.06.2009 entstanden. In weiterer Folge hat das Landesgericht Salzburg den Klagsschriftsatz als Klage angesehen und ist daher das mit der Gebührenberechnung und –vorschreibung zuständige Justizverwaltungsorgan daran gebunden.“ und übersieht geflissentlich, wie die Verfahrenshilfe bereits vor Überreichung des Klagsschriftsatzes am 08. 04. 2008 bewilligt wurde. LANDESGERICHT SALZBURG 5010 Sa.lzburg, RUdolfsplatz 2 O5fl601 - 233 05"601 - 233/1501 BESCHLUSS .. 569 005 Ne 3/09 t - 2 RECHTSSACHE Antragsteller: 533954 vertreten durch: Antragsgegnerr: Glocknertrade GmbH FN --------1.) Obernanklmrnöbilien Service GmbH 2.) Dr. Isabetla Eberl 3.) MartinRexeisen 4.) lngrid iMayr wegen: 227.775,11 s.A. EUR. Der Antragstellerin wird die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werden ihr folgende Begünstigungen gewährt: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; . c) Gebühren der Zeugen, Sachverstandigen, .Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; d) Kosten der notwendigen Verlautbarungen; . . . . ... e) Kosten eines Kurators die die Partei nach § 10 ZPO zu bestfeiten hatte; 'f) notwendige Barausfagen der besteliten Vertreter; 67 2. die Befreiung von der Sicherheitsteistung fOr dIe Prozesskostsn; 3. die Beigeigebuhg eines Rechtsanwalts; 4. den Ersätz der notwendigen Reisekosten. sofern das Gericht die. persönliche Anwesenheit anordnet< . . . Die unter Z 1·angeführten Begünstigungen werden im vollen Ausmaß gewahrt. Die Beigebung des Rechtsanwaltes gilt für: Klagsführung wegen € 227.775,11 s.A. Landesgericht Salzburg Abt.5, am 08. 04. 2008 Dr. Helmut Zöttl. Richter Dem Herrn Landesgerichtspräsident ist kenntlich, wie a) die Vermögenslosigkeit der Haftpflichtigen nach wie vor besteht und die Voraussetzungen zur Erreichung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO vorliegen; b) zu 28 Ur 1198/01v Band I ON 5 und Band XX ON 260 LG Salzburg der Wort-wörtlichen Übernahme von Aktenteilen, Urkunden und Dokumente zur Ortsun-gebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt wird; c) die Voraussetzungen für die WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 vorliegen; 29.) 16. 08. 2013 Beklagter: Dr. Gerald Simmer als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Verlssenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ M - vom Dorfrichter Adam >zur WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 wegen Vorliegen von Straftatbeständen am Bezirksgericht Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg II E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Mag. Christine Außerhofer 3.) Dr. Johann Poulakos 4.) Mag. Christian Haidinger 5.) Martin Rexeisen wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II F - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger . Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Isabella Eberl 5.) Dr. Michael Fischer wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II G - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Robert Singer 5.) Dr. Friedrich Gruber wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II H - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Rolf Hemetsberger 5.) Dr. Sabine Berger 68 wegen Betrug und Diebstahl durch die Oberbank Immobiien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg II I - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Philipp Bauer 5.) Dr. Wilhelm Jeryczynski wegen Betrug und Diebstahl durch die Oberbank Immobiien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg III - vom Dorfrichter Adam >zu verschiedenen Richtern am Landesgericht Salzburg und am Oberlandesgericht Linz >zur Verdeckung von Amtsmissbrauch des Dr. Gerald Simmer am Bezirksgericht Zell am See zu Gunsten der OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg III - B vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Wilhelm Jeryczynski Senatspräsident am Oberlandesgericht Linz der zerbrochene Krug in Salzburg III - C - 1 vom Dorfrichter Adam >zur Strafanzeige gegen Magistra Christine Außerhofer wegen Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt iVm der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung amtsbekannter Straftätern der zerbrochene Krug in Salzburg III - D - 1 vom Dorfrichter Adam >zu Herrn Dr. Michael Fischer als Richter am Bezirksgericht Zell am See Korruption im Amt >AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH d) die Verfahrenshilfeanträge für die Erstattung schlüssiger Schadenersatzklagen in direkter Bezughabe zum gegenständlichen Verfahren unbehandelt sind: 6) 02. 01. 2012 1. Beklagte Partei: Oberbank Immobilien Service GmbH, Untere Donaulände 28, 4020 Linz; 2. Beklagte Partei: Dr. Isabella Eberl, öffentl. Notarin, Raiffeisenstraße 3, 566o Taxenbach; 3. Beklagte Partei: Martin Rexeisen, St. Georgen 13, 5671 Bruck; 4. Beklagte Partei: Ingrid Mayr, St. Georgen 13m 5671 Bruck; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ M - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) OBERBANK Immobilien Service GmbH 2.) Dr. Isabella Eberl 3.) Martin Rexeisen 4.) Ingrid Mayr wegen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Eigentumsübernahme des Objektes Kaprunerstraße 3 5671 Bruck zum Nachteil von LEEB 11.) 30. 08. 2012 1. bkl. Partei: Dr. Isabella EBERL, Notarin, Raiffeisenstr 3.5660 Taxenb: 2. bkl. Partei: Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumsstr. 7/3 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg II E 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Dr. Johann Poulakos e) der, gegen Dr. Johann Poulakos, als Vertreter der Oberbank Immobilien Service GmbH am 15. 09. 2007 an die Ratskammer am LG Salzburg zu 7 St 312/07x-2 der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung, unbeachtlich geblieben ist: RICHARD L E E B GESCHÄFTSFÜHRER FIRMEN.VOLTAIK HANDEL UND.GLOCKNERTRADE GMBH 69 Kaprunerstrasse 3 A-5671 Bruck / Glocknerstraße am 25. 09. 2007 Fax voraus: 05 7601 233 1501 An das Landesgericht Salzburg. Ratskammer Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg GZ 7 St 312/07x - 2 Antrag auf Einleitung -der Voruntersuchung Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der Mitteilung über die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18. September 2007 erstatte ich in offener Frist gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 StPO an die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Herrn Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumstrasse 7/3 in 4020 Linz Ich erkläre, mich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen und begründe meinen Antrag wie folgt: Herr Dr. Poulakos hat als Rechtsvertreter der Firma Oberbank Immobilien Service GmbH gemeinsam mit der Verlassenschaftskuratorin Dr. Eberl am 22. 12. 2005 vor der Richterin Mag. Außerhofer am Bezirksgericht Zell am See durch unwahrhaftige Behauptungen einen Räumungsvergleich bewirkt, der mich in meinen einfachgesetzlich und verfassungsgesetz-lich gewährleisteten Personen- und Eigentumsrechten massiv verletzt hat. Ich erhebe meine Mitteilungen in meinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Frau Dr. Eberl GZ 12 St 331/06 a -2 auch hier als Verfahrensgegenständlich und weise insbesondere auf die vorsätzliche Schadensverursachung durch den Räumungsvergleich 20 C 2637/05k BG Zell am See vom 22. 12. 2005; abgeschlossen zwischen der Verlassenschaftskuratorin und der Oberbank Immobilien Service GmbH vertreten durch Dr. Poulakos vor der Richterin Mag. Christine Außerhofer ohne Einholung der erforderlichen Abhandlungsgericht-lichen Genehmigung; ohne dass die Verlassenschaft Inhaberin der Mietrechte war; ohne meine Beiziehung zu diesem Verfahren, obwohl dem Ange-zeigten kenntich war, dass ich diese Wohnung gemeinsam mit meiner Ehe-frau und meinem Sohn seit 1. 8. 2001 bewohnt habe und das Mietrecht am 20. 09. 2003 mit dem Ableben meiner Ehefrau gemäß § 14 MRG an mich übergegangen war. Die schadensträchtigen Vorgaben des Angezeigten, welche zum Räumungsvergleich vom 22. 12. 2005 geführt haben, sind ursächlich für die nachfolgenden, rechtswidrigen Exekutionsmaßnahmen 70 E 336/06b-4 und GZ 70 E 4411/05s BG Zell am See. Zusammengefasst stehen zweifelsfrei und unwiderlegbar die vorsätz-lichen schadensträchtigen Vornahmen des 70 Angezeigten fest, welche mich in meinen Personen- und Eigentumsrechten massiv verletzt haben. Ich ersuche aus vor angeführten Gründen meinem Antrag stattzugeben und die Voruntersuchung gegen Herrn Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumstrasse 7/3 in 4020 Linz einzuleiten. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh Dem Herrn Landesgerichtspräsidenten ist kenntlich, wie die Aberkennung der von Richter des Landesgerichtes Salzburg Herrn Dr. Helmut Zöttl am 08. 04. 2008 bewilligten Verfahrenshilfe durch Vornahmen außerhalb der Rechtsord-nung betrieben und am 4.2.2011 an die WKStA, Wien zur Anzeige gebracht wurde: Strafanzeige gegen 1. Richtersenat Dr. Wilhelm Jeryczynski , als Vorsitzenden, sowie Mag. Hans Peter Frixeder und Mag. Edeltraud Kraupa des Obeberlandesgericht Linz; 2. Richtersenat Dr. Elisabeth Nagele, als Vorsitzende sowie Dr. Bernhard Prommegger und Dr. Klaus Henhofer des Obeberlandesgericht Linz; 3. Dr. Walter DALUS, Richter am Landesgericht Salzburg wegen Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten der Straftäter 1.) Oberbank Immobilien Service3 GmbH, 4020 Linz; 2,) Dr. Isabella EBERL, Notarin, Raiffeisenstraße 3, 5660 Taxenbach; 3.) Martin REXEISEN und 4,) Ingrid MAYR, St. Georgen 11 Taxenbach zum SACHVERHALT: GZ 12 R 8/10 y - Ablehnungsantrag §§ 19 ff JN ---------------------------- Aktenkundig ist, wie der Amtshaftungskläger am 31. Mai 2015 Herrn Landesgerichtspräsidenten an den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Um-fang, inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Erstattung seiner schlüssigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014 samt den schriftlich vorgelegten Beweis-anträgen erinnert hat: 02. 12. 2014 03. 12. 2014 04. 12. 2014 05. 12. 2014 Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag 1 2 3 4 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; 71 08. 12. 2014 Beweisantrag 5 Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; 09. 12. 2014 Beweisantrag 6 Richter am Oberlandesgericht Linz; 10. 12. 2014 Beweisantrag 7 Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; Der Herr Landesgerichtspräsident wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Amtshaftungskläger die Kosten der dringend gebotenen Rechtsverfolgung nicht aus eigenem zu tragen vermag, ohne seine notdürftige Lebensführung zu gefährden und der Antrag weder aussichtslos, noch mutwillig gestellt ist, weil iSd Rechtssicher-heit die Klagsführung unabdingbar ist, zumal die vorsätzliche Schadensverursachung im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v, 31 Hv 143/09a und 40 Hv 147/10g LG Salz-burg vollumfänglich erwiesen, sowie in den nachstehenden Urkundenvorlage be-zeichneten Feststellungsklagen nachgewiesen sind, die iSd § 2 Abs 2 AHG an das Bezirksgericht Zell am See in weiterer Erfüllung der obliegenden Rettungspflicht abgerichtet wurden: URKUNDENVORLAGE: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Feststellungsklage gegen Hannes Fürstauer, 5752 Viehhofen am 02. 04. 3015; Feststellungsklage gegen Mag. Franz Mühlböck, 5662 Gries am 08. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Hans Reitstätter, 5700 Zell/See am 14. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 25. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 27. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 28. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Isbella Eberl, 5660 Taxenbach am 29. 04. 2015; Feststellungsklage geg. Dr. Anton + Erna Waltl, 5671 Bruck am 30. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Mag. Bernhard Berauer, Mittersill am 02. 06. 2015; und die geltender Rechtslage iSd Amtshaftungsgesetzes dargetan hat: Rechtssatznummer RS0110188 Geschäftszahl 1Ob17/98a; 1Ob310/01x; 1Ob197/10t; 1Ob50/13d; 1Ob222/13y; 1Ob242/14s Entscheidungsdatum 09.06.1998 Norm AHG §2 Abs2 1Ob77/14a; Rechtssatz Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen. --------------Zum Eintritt seines Anpruchsverlustes im Amtshaftungsverfahren, sollte der Rechtsträger die Unterlassung zumutbarer Rettunspflicht einwenden können: Rechtssatznummer RS0110188 Geschäftszahl 1Ob17/98a; 1Ob310/01x;1Ob197/10t; 1Ob50/13d; 1Ob222/13y; 1Ob77/14a; 1Ob242/14s Entscheidungsdatum 09.06.1998 Norm AHG §2 Abs2 Rechtssatz Nach § 2 Abs 2 AHG geht Sorglosigkeit in eigener Sache ausschließlich zu Lasten des Geschädigten.Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95 Veröff: SZ 68/156 72 § 2 Abs 2 AHG stellt eine Verschärfung der im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflicht dar und ist als Sondervorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig. Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94 Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a Rechtssatznummer RS0050080 Geschäftszahl 1Ob26/79; 1Ob36/79; 1Ob9/80; 1Ob19/80; 1Ob39/80; 1Ob37/93; 1Ob6/95; 1Ob17/98a; 1Ob391/97z; 1Ob310/01x; 1Ob181/03d; 1Ob151/05w; 1Ob113/07k; 1Ob197/10t; 1Ob190/10p; 1Ob222/13y; 1Ob77/14a; 1Ob242/14s Entscheidungsdatum 29.08.1979 Norm AHG §2 Rechtssatz Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instan-zenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsan-sprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger. -------------------------------- Allgemein offenbar ist die fehlende Objektivität in den Verfahrensführungen am Bezirksgericht Zell am See, sowie dem Konkursgericht und dem Landesgericht Salzburg mit der die Verweigerung des Zuganges zum Gericht verfolgt wird, indem sich Richter und Richtersenate gegenseitig in Ablehnungsachen schützen, sowie – auf einem breit gefächerten Verhinderungskonzept beruhend – das Tatbild der vorsätzlichen RECHTSVERWEIGERUNG erfüllt ist und ein gravierendes Dienstvergehen indiziert. - (vgl. Miehsler/Vogler in Karl, Internationaler Kommentar zu europäischen Menschenrechtskonvention Art 6 Rz 301 und 302; 6 Ob 89/05i, 6 Ob 112/05x ua mwN Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art 6 Rz 30; EGMR ÖJZ 1995, 36; Mayr in Rechberger ZPO² § 19 JN Rz 4)). In Subsumtion aller vorangeführter Sachverhalte muss festgestellt werden, wie vorstehend bezeichnete erkennende Richter, in Zusammenhalt mit 40-köpfiger – auch nicht befasster – Kollegenschaft insgesamt, in einer jedes Recchtschutzinter-esse von vorne herein abschneidenden Weise, das Verfahrensrecht in Verfahrens-hilfeund Ablehnungssachen in Beschädigungsvorsatz zum Nachteil des Antragswerber massiv verletzen und nicht pflichtgemäß, sondern pflichtwidrig, unwahrhaftig und feindselig verfahren, indem sie das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe konterkarieren, welches in Österreich sicherstellt, dass auch finanziell schwächeren Personen der entsprechende Rechtschutz und der Zugang zu Gericht gewährt wird, wie dies in der Europäischen Menschen-rechtskonvention in Art. 47 EMRK Abs. 3 im BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958 im Verfassungsrang festgeschrieben ist. 5671 Bruck/Glstr., am 31. 07. 2015 RICHARD L E E B RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ 73 e-mail: [email protected] 01. 02. 2016 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 wksta 4 St 29/12b Sehr geehrter Herr Bundesminister, in Ergänzung meiner Mitteilungen hinsichtlich der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung: i) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: j) in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; k) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; l) in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; erlaube ich mir aus gegebenem Anlass, Ihnen in der Beilage meine gestrige Strafanzeige gegen Herrn Dr. Hans Rathgeb, als Präsident des Landesgerichtes Salzburg wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB iVm dem Straftatbestand der Begünstigung nach § 299 StGB durch Entzug gerichtsbekannter Straftäter vor gerichtlicher Verfolgung, sowie jahrelanger vorsätzlicher Verweigerung des Zuganges zu Gericht in Verletzung des Art. 47 EMRK, Abs3, vorzulegen. Als Beweisanträge zum Verfahrenshilfeantrag nach § 64 ZPO im vollen Umfang inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes für die Erstattung einer schlüssigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014 wurden die aktenkundigen Straftatbestände schriftlich zugestellt: 02. 12. 2014 03. 12. 2014 04. 12. 2014 05. 12. 2014 08. 12. 2014 09. 12. 2014 10. 12. 2014 Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag 1 2 3 4 5 6 7 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; Richter am Oberlandesgericht Linz; Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; Aktenkundig ist der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, 53 Nc 33/ 12m-4, vom 11. 02. 2013, mit dem durch die Richterinnen Mag. Lisa Bauer als Vorsitzende sowie Dr. Doris Posch und Mag. Daniela Segmüller als Senat gemäß § 23 JN in der Rechtssache des Antragstellers Richard Leeb, Kaprunerstraße 3, 5761 Bruck/Glocknerstraße die Bewilligung der Verfahrenshilfe, 1 Nc 7/12f des Lan74 desgerichtes Salzburg, verweigern und damit begründen, dass Befangenheitsanzeigen nachstehend genannter Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Salzburg vorliegen: LGVPräs. Dr. lmre Juhäsz, HR Dr, Rolf Hemmetsberger, Dr. Anton Wagner, DDr. Manuela Aichinger, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Sabine Berger, Dr. Christine Bittner, Dr.Dagmar Bramböck, Dr. Walter Dalus, Mag. Gabriele Glatz, Dr. Friedrich Gruber, Dr. Rudolf Havas, Dr. Helmut Krallingier, Dr. Gunther Liebhart, Mag. Hannes Uenbacher, Dr. Rene Lingg, Mag. Alexander Meinhardt, Dr. Marina Mayer, Dr. Thomas Meingast, Dr. Ursula Meßner, Dr. Anton Meinhart, Dr. Gerhard Mild, HR Dr. Herbert Moritz, Dr. Ursula Mühlfellner, Mag. Monika Neumayr, Dr. Günther Nocker, Mag. Heidi PremstallerGrundner, Mag. Andrea Reinhart, Dr. Rudolf Reiter, Mag. Christina Rott, Dr. Michael Schalwich, Dr. Elisabeth Schmidbauer, Dr. Franz Schmidbauer, Dr. Andreas Schweizer, Dr. Manfred Seiss, Dr. Michael Stöckl, Dr. Helmuth Marco Torpier M.B.L. und Dr. Helmut Zöttl sind in der vorliegenden Rechtssache befangen. Daraus leitet sich zwingend ab, wie vorstehend bezeichnete erkennende Richter, in Zusammenhalt mit 40-köpfiger - auch nicht befasster - Kollegenschaft insgesamt, in einer jedes Rechtschutzinteresse von vorne herein abschneidenden Weise, das Verfahrensrecht in Verfahrenshilfe- und Ablehnungssachen in Beschädigungsvorsatz zum Nachteil des Antragswerber massiv verletzen und nicht pflichtgemäß, sondern pflichtwidrig, unwahrhaftig und feindselig verfahren, indem sie das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe konterkarieren; welches in Österreich sicherstellt, dass auch finanziell schwächeren Personen der entsprechende Rechtschutz und der Zugang zu Gericht gewährt wird, wie dies in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 47 EMRK Abs. 3 im BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958 im Verfassungsrang festgeschrieben ist. Ebenso aktenkundig ist die fehlende Objektivität in den Verfahrensführungen am Bezirksgericht Zell am See, sowie dem Konkursgericht und dem Landesgericht Salzburg mit der die jahrelange Verweigerung des Zuganges zum Gericht verfolgt wird, indem sich Richter und Richtersenate gegenseitig in Ablehnungsachen schützen, sowie – auf einem breit gefächerten Verhinderungskonzept beruhend – das Tatbild der vorsätzlichen RECHTSVERWEIGERUNG erfüllt ist und ein gravierendes Dienstvergehen indiziert. In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden, Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Strafanzeige an WKStA 75 Richard L e e b eh -------------- RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 31. 01. 2016 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung zu der Ihnen am 27. 11. 2014 zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsdarstellung wie Herr Dr. Hans Rathgeb, als Präsident des Landesgerichtes Salzburg das grobe Dienstvergehen der Richter am Landesgericht Salzburg und die ihm aufgezeigten Straftatbestände nach § 33 Abs 1 Z 1, 3, 4, 7 StGB als Urheber und Anstifter zur Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See, gegen Personen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistet sind; negiert und weiter gegen die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention durch vorsätzliche Verweigerung des Zuganges zu Gericht, verstößt, erstatte ich als Amtshaftungskläger S t r a f a n z e i g e wegen Missbrauchs der Amtsgewalt Verdachts des nach § 302 StGB iVm dem Straftatbestand der Begünstigung nach § 299 StGB durch Entzug gerichtsbekannter Straftäter vor gerichtlicher Verfolgung; und überreiche ich in der Anlage meine heutige VORSTELLUNG an Herrn Dr. Hans Rathgeb als Präsident des Landesgerichtes Salzburg. Höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchend, grüße ich 76 mit vorzüglicher Hochachtung ! Anlage wie beschrieben Richard L e e b eh -------------------- RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] am 31. 07. 2015 An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. LGPräs. Dr. Hans Rathgeb Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg Rechtsverweigerung 1 Nc 5/13p-21 Amtshaftungsklage vom 1. 12. 2014 Sehr geehrter Herr Landesgerichtspräsident, nach nunmehrigem Zeitablauf von acht Monaten muss festgestellt werden, wie mir auch nach neuerlicher Vorlage vom 31. 05. 2015: Verfahrenshilfeantrag samt aktuellen Vermögensbekenntnis, Pensionistenausweis, Bezifferung meiner außerordentlichen Aufwände (bestimmt durch die mir obliegende Rechtsverteidigung), neurologischer Befund vom 13. 05. 2015 und Blutuntersuchung vom 20. 05. 2015, weiterhin das verfassungsgerichtlich gewährleistete Recht auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ohne Rechtsgrund vorenthalten wird. Allgemein offenbar ist, wie die „Anregung zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren“ durch Staatsanwalt Mag. Marcus Neher ebenso strafrechtliche Relevanz aufweist, wie die Unterbrechung von 30 Feststellungs-, Schadenersatzund Wiederaufnahmeklagen am Landesgericht Salzburg seit dem 27. 12. 2011 die der WKStA, Wien zur Kenntnis gebracht sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 16. Frau Herr Herr Frau Frau Herr Frau Herr Herr Frau Herr Herr Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; 77 17. 18. 19. 16. 22. 23. 24. 25. 26. 22. 23. 24. 25. Frau Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Herr Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Herr Kurt Reiter, Amtsanmaßung Vertretung BH Zell am See LVwG; Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg; Herr Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann; Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau; Herr Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg; Ebenso aktenkundig ist der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, 53 Nc 33/ 12m-4, vom 11. 02. 2013, mit dem durch die Richterinnen Mag. Lisa Bauer als Vorsitzende sowie Dr. Doris Posch und Mag. Daniela Segmüller als Senat gemäß § 23 JN in der Rechtssache des Antragstellers Richard Leeb, Kaprunerstraße 3, 5761 Bruck/Glocknerstraße die Bewilligung der Verfahrenshilfe, 1 Nc 7/12f des Landesgerichtes Salzburg, verweigern und damit begründen, dass Befangenheitsanzeigen nachstehend genannter Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Salzburg vorliegen: LGVPräs. Dr. lmre Juhäsz, HR Dr, Rolf Hemmetsberger, Dr. Anton Wagner, DDr. Manuela Aichinger, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Sabine Berger, Dr. Christine Bittner, Dr.Dagmar Bramböck, Dr. Walter Dalus, Mag. Gabriele Glatz, Dr. Friedrich Gruber, Dr. Rudolf Havas, Dr. Helmut Krallingier, Dr. Gunther Liebhart, Mag. Hannes Uenbacher, Dr. Rene Lingg, Mag. Alexander Meinhardt, Dr. Marina Mayer, Dr. Thomas Meingast, Dr. Ursula Meßner, Dr. Anton Meinhart, Dr. Gerhard Mild, HR Dr. Herbert Moritz, Dr. Ursula Mühlfellner, Mag. Monika Neumayr, Dr. Günther Nocker, Mag. Heidi Premstaller-Grundner, Mag. Andrea Reinhart, Dr. Rudolf Reiter, Mag. Christina Rott, Dr. Michael Schalwich, Dr. Elisabeth Schmidbauer, Dr. Franz Schmidbauer, Dr. Andreas Schweizer, Dr. Manfred Seiss, Dr. Michael Stöckl, Dr. Helmuth Marco Torpier M.B.L. und Dr. Helmut Zöttl sind in der vorliegenden Rechtssache befangen. Weiter ist aktenkundig wie der Amtshaftungskläger als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH zu GZ Jv3311/14d -33 /4 v. 26. 01. 2015 (Verfahrenshilfe zu 7 Cg 128/06 d LGS) gegen rechtswidrige Gebührenvorschreibung widersprechen musste: Zur Einleitung des Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Zahlungsauftrags vom 24.07.2014 mit dem von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. Pauschalgebühren nach TP 1 l.V.rn. § 19a GGG in Höhe von EUR 5722,80 für die Überreichung der Klage vom 24.06.2009 gegen die Oberbank Immobilien GmbH, Dr. Isabella Eberl, Martin Rexeisen und Ingrid Mayr zur Zahlung vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nach TP 78 1 i.Vrn. § 19a GGG wurde das Klagebegehren in Höhe von EUR 227.775,11 herangezogen wurden, erstattet der Geschäftsführer in offener Frist seine STELUNGNAHME: Die Gebührenvorschreibung des Herrn Landesgerichtspräsidenten erfolgt ohne Berücksichtigung der aktenkundigen und ihm schriftlich zugestellten Straftatbestände 02. 12. 2014 Beweisantrag 1 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; 03. 12. 2014 Beweisantrag 2 Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; 04. 12. 2014 Beweisantrag 3 HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; 05. 12. 2014 Beweisantrag 4 Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; 08. 12. 2014 Beweisantrag 5 Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; 09. 12. 2014 Beweisantrag 6 Richter am Oberlandesgericht Linz; 10. 12. 2014 Beweisantrag 7 Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; als Beweisanträge zum Verfahrenshilfeantrag nach § 64 ZPO im vollen Umfang inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes für die Erstattung einer schlüssigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014. Der Herr Landesgerichtspräsident begründet unrichtig: „Gemäß § 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der Fassung vom 24.06.2009, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter. Die gegenständlichen Pauschalgebühren nach TP 1 iVm. § 19a GGG sind gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG bereits mit Überreichung des Klagsschriftsatzes am 24.06.2009 entstanden. In weiterer Folge hat das Landesgericht Salzburg den Klagsschriftsatz als Klage angesehen und ist daher das mit der Gebührenberechnung und –vorschreibung zuständige Justizverwaltungsorgan daran gebunden.“ und übersieht geflissentlich, wie die Verfahrenshilfe bereits vor Überreichung des Klagsschriftsatzes am 08. 04. 2008 bewilligt wurde. LANDESGERICHT SALZBURG 5010 Sa.lzburg, RUdolfsplatz 2 O5fl601 - 233 05"601 - 233/1501 BESCHLUSS .. 569 005 Ne 3/09 t - 2 RECHTSSACHE Antragsteller: 533954 vertreten durch: Antragsgegnerr: Glocknertrade GmbH FN --------1.) Obernanklmrnöbilien Service GmbH 2.) Dr. Isabetla Eberl 3.) MartinRexeisen 4.) lngrid iMayr 79 wegen: 227.775,11 s.A. EUR. Der Antragstellerin wird die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werden ihr folgende Begünstigungen gewährt: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; . c) Gebühren der Zeugen, Sachverstandigen, .Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; d) Kosten der notwendigen Verlautbarungen; . . . . ... e) Kosten eines Kurators die die Partei nach § 10 ZPO zu bestfeiten hatte; 'f) notwendige Barausfagen der besteliten Vertreter; 2. die Befreiung von der Sicherheitsteistung fOr dIe Prozesskostsn; 3. die Beigeigebuhg eines Rechtsanwalts; 4. den Ersätz der notwendigen Reisekosten. sofern das Gericht die. persönliche Anwesenheit anordnet< . . . Die unter Z 1·angeführten Begünstigungen werden im vollen Ausmaß gewahrt. Die Beigebung des Rechtsanwaltes gilt für: Klagsführung wegen € 227.775,11 s.A. Landesgericht Salzburg Abt.5, am 08. 04. 2008 Dr. Helmut Zöttl. Richter Dem Herrn Landesgerichtspräsident ist kenntlich, wie f) die Vermögenslosigkeit der Haftpflichtigen nach wie vor besteht und die Voraussetzungen zur Erreichung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO vorliegen; g) zu 28 Ur 1198/01v Band I ON 5 und Band XX ON 260 LG Salzburg der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteilen, Urkunden und Dokumente zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt wird; h) die Voraussetzungen für die WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 vorliegen; 29.) 16. 08. 2013 Beklagter: Dr. Gerald Simmer als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Verlssenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ M - vom Dorfrichter Adam >zur WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 wegen Vorliegen von Straftatbeständen am Bezirksgericht Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg II E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Mag. Christine Außerhofer 3.) Dr. Johann Poulakos 4.) Mag. Christian Haidinger 5.) Martin Rexeisen wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II F - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger . Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Isabella Eberl 5.) Dr. Michael Fischer wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH 80 der zerbrochene Krug in Salzburg II G - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Robert Singer 5.) Dr. Friedrich Gruber wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II H - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Rolf Hemetsberger 5.) Dr. Sabine Berger wegen Betrug und Diebstahl durch die Oberbank Immobiien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg II I - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Philipp Bauer 5.) Dr. Wilhelm Jeryczynski wegen Betrug und Diebstahl durch die Oberbank Immobiien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg III - vom Dorfrichter Adam >zu verschiedenen Richtern am Landesgericht Salzburg und am Oberlandesgericht Linz >zur Verdeckung von Amtsmissbrauch des Dr. Gerald Simmer am Bezirksgericht Zell am See zu Gunsten der OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg III - B vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Wilhelm Jeryczynski Senatspräsident am Oberlandesgericht Linz der zerbrochene Krug in Salzburg III - C - 1 vom Dorfrichter Adam >zur Strafanzeige gegen Magistra Christine Außerhofer wegen Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt iVm der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung amtsbekannter Straftätern der zerbrochene Krug in Salzburg III - D - 1 vom Dorfrichter Adam >zu Herrn Dr. Michael Fischer als Richter am Bezirksgericht Zell am See Korruption im Amt >AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH i) die Verfahrenshilfeanträge für die Erstattung schlüssiger Schadenersatzklagen in direkter Bezughabe zum gegenständlichen Verfahren unbehandelt sind: 6) 02. 01. 2012 1. Beklagte Partei: Oberbank Immobilien Service GmbH, Untere Donaulände 28, 4020 Linz; 2. Beklagte Partei: Dr. Isabella Eberl, öffentl. Notarin, Raiffeisenstraße 3, 566o Taxenbach; 3. Beklagte Partei: Martin Rexeisen, St. Georgen 13, 5671 Bruck; 4. Beklagte Partei: Ingrid Mayr, St. Georgen 13m 5671 Bruck; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ M - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) OBERBANK Immobilien Service GmbH 2.) Dr. Isabella Eberl 3.) Martin Rexeisen 4.) Ingrid Mayr wegen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Eigentumsübernahme des Objektes Kaprunerstraße 3 5671 Bruck zum Nachteil von LEEB 11.) 30. 08. 2012 1. bkl. Partei: Dr. Isabella EBERL, Notarin, Raiffeisenstr 3.5660 Taxenb: 2. bkl. Partei: Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumsstr. 7/3 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg II E 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Dr. Johann Poulakos 81 j) der, gegen Dr. Johann Poulakos, als Vertreter der Oberbank Immobilien Service GmbH am 15. 09. 2007 an die Ratskammer am LG Salzburg zu 7 St 312/07x-2 der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung, unbeachtlich geblieben ist: RICHARD L E E B GESCHÄFTSFÜHRER FIRMEN.VOLTAIK HANDEL UND.GLOCKNERTRADE GMBH Kaprunerstrasse 3 A-5671 Bruck / Glocknerstraße am 25. 09. 2007 Fax voraus: 05 7601 233 1501 An das Landesgericht Salzburg. Ratskammer Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg GZ 7 St 312/07x - 2 Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der Mitteilung über die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18. September 2007 erstatte ich in offener Frist gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 StPO an die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Herrn Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumstrasse 7/3 in 4020 Linz Ich erkläre, mich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen und begründe meinen Antrag wie folgt: Herr Dr. Poulakos hat als Rechtsvertreter der Firma Oberbank Immobilien Service GmbH gemeinsam mit der Verlassenschaftskuratorin Dr. Eberl am 22. 12. 2005 vor der Richterin Mag. Außerhofer am Bezirksgericht Zell am See durch unwahrhaftige Behauptungen einen Räumungsvergleich bewirkt, der mich in meinen einfachgesetzlich und verfassungsgesetz-lich gewährleisteten Personen- und Eigentumsrechten massiv verletzt hat. Ich erhebe meine Mitteilungen in meinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Frau Dr. Eberl GZ 12 St 331/06 a -2 auch hier als Verfahrensgegenständlich und weise insbesondere auf die vorsätzliche Schadensverursachung durch den Räumungsvergleich 20 C 2637/05k BG Zell am See vom 22. 12. 2005; abgeschlossen zwischen der Verlassenschaftskuratorin und der Oberbank Immobilien Service GmbH vertreten durch Dr. Poulakos vor der Richterin Mag. Christine Außerhofer ohne Einholung der erforderlichen Abhandlungs-gerichtlichen Genehmigung; ohne dass die Verlassenschaft Inhaberin der Mietrechte war; ohne meine Beiziehung zu diesem Verfahren, obwohl dem Angezeigten kennt-ich war, dass ich diese Wohnung gemeinsam mit meiner Ehefrau und 82 meinem Sohn seit 1. 8. 2001 bewohnt habe und das Mietrecht am 20. 09. 2003 mit dem Ableben meiner Ehefrau gemäß § 14 MRG an mich übergegangen war. Die schadensträchtigen Vorgaben des Angezeigten, welche zum Räumungsvergleich vom 22. 12. 2005 geführt haben, sind ursächlich für die nachfolgenden, rechtswidrigen Exekutionsmaßnahmen 70 E 336/06b-4 und GZ 70 E 4411/05s BG Zell am See. Zusammengefasst stehen zweifelsfrei und unwiderlegbar die vorsätzlichen schadensträchtigen Vornahmen des Angezeigten fest, welche mich in meinen Personen- und Eigentumsrechten massiv verletzt haben. Ich ersuche aus vor angeführten Gründen meinem Antrag stattzugeben und die Voruntersuchung gegen Herrn Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumstrasse 7/3 in 4020 Linz einzuleiten. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh Dem Herrn Landesgerichtspräsidenten ist kenntlich, wie die Aberkennung der von Richter des Landesgerichtes Salzburg Herrn Dr. Helmut Zöttl am 08. 04. 2008 bewilligten Verfahrenshilfe durch Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung betrieben und am 4.2.2011 an die WKStA, Wien zur Anzeige gebracht wurde: Strafanzeige gegen 1. Richtersenat Dr. Wilhelm Jeryczynski , als Vorsitzenden, sowie Mag. Hans Peter Frixeder und Mag. Edeltraud Kraupa des Obeberlandesgericht Linz; 2. Richtersenat Dr. Elisabeth Nagele, als Vorsitzende sowie Dr. Bernhard Prommegger und Dr. Klaus Henhofer des Obeberlandesgericht Linz; 3. Dr. Walter DALUS, Richter am Landesgericht Salzburg wegen Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten der Straftäter 1.) Oberbank Immobilien Service3 GmbH, 4020 Linz; 2,) Dr. Isabella EBERL, Notarin, Raiffeisenstraße 3, 5660 Taxenbach; 3.) Martin REXEISEN und 4,) Ingrid MAYR, St. Georgen 11 Taxenbach zum SACHVERHALT: GZ 12 R 8/10 y - Ablehnungsantrag §§ 19 ff JN ---------------------------- Aktenkundig ist, wie der Amtshaftungskläger am 31. Mai 2015 Herrn Landesgerichtspräsidenten an den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Erstattung seiner schlüs83 sigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014 samt den schriftlich vorgelegten Beweisanträgen erinnert hat: 02. 12. 2014 03. 12. 2014 04. 12. 2014 05. 12. 2014 08. 12. 2014 09. 12. 2014 10. 12. 2014 Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag 1 2 3 4 5 6 7 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; Richter am Oberlandesgericht Linz; Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; Der Herr Landesgerichtspräsident wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Amtshaftungskläger die Kosten der dringend gebotenen Rechtsverfolgung nicht aus eigenem zu tragen vermag, ohne seine notdürftige Lebensführung zu gefährden und der Antrag weder aussichtslos, noch mutwillig gestellt ist, weil iSd Rechtssicherheit die Klagsführung unabdingbar ist, zumal die vorsätzliche Schadensverursachung im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v, 31 Hv 143/09a und 40 Hv 147/10g LG Salzburg vollumfänglich erwiesen, sowie in den nachstehenden Urkundenvorlage bezeichneten Feststellungsklagen nachgewiesen sind, die iSd § 2 Abs 2 AHG an das Bezirksgericht Zell am See in weiterer Erfüllung der obliegenden Rettungspflicht abgerichtet wurden: URKUNDENVORLAGE: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Feststellungsklage gegen Hannes Fürstauer, 5752 Viehhofen am 02. 04. 3015; Feststellungsklage gegen Mag. Franz Mühlböck, 5662 Gries am 08. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Hans Reitstätter, 5700 Zell/See am 14. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 25. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 27. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 28. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Isbella Eberl, 5660 Taxenbach am 29. 04. 2015; Feststellungsklage geg. Dr. Anton + Erna Waltl, 5671 Bruck am 30. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Mag. Bernhard Berauer, Mittersill am 02. 06. 2015; und die geltender Rechtslage iSd Amtshaftungsgesetzes dargetan hat: Rechtssatznummer RS0110188 Geschäftszahl 1Ob17/98a; 1Ob310/01x; 1Ob197/10t; 1Ob50/13d; 1Ob222/13y; 1Ob242/14s Entscheidungsdatum 09.06.1998 Norm AHG §2 Abs2 1Ob77/14a; Rechtssatz Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen. --------------Zum Eintritt seines Anpruchsverlustes im Amtshaftungsverfahren, sollte der Rechtsträger die Unterlassung zumutbarer Rettunspflicht einwenden können: Rechtssatznummer RS0110188 Geschäftszahl 1Ob17/98a; 1Ob310/01x;1Ob197/10t; 1Ob50/13d; 1Ob222/13y; 1Ob77/14a; 1Ob242/14s Entscheidungsdatum 09.06.1998 84 Norm AHG §2 Abs2 Rechtssatz Nach § 2 Abs 2 AHG geht Sorglosigkeit in eigener Sache ausschließlich zu Lasten des Geschädigten.Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95 Veröff: SZ 68/156 § 2 Abs 2 AHG stellt eine Verschärfung der im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflicht dar und ist als Sonder-vorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig. Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94 Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a Rechtssatznummer RS0050080 Geschäftszahl 1Ob26/79; 1Ob36/79; 1Ob9/80; 1Ob19/80; 1Ob39/80; 1Ob37/93; 1Ob6/95; 1Ob17/98a; 1Ob391/97z; 1Ob310/01x; 1Ob181/03d; 1Ob151/05w; 1Ob113/07k; 1Ob197/10t; 1Ob190/10p; 1Ob222/13y; 1Ob77/14a; 1Ob242/14s Entscheidungsdatum 29.08.1979 Norm AHG §2 Rechtssatz Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsansprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger. -------------------------------- Allgemein offenbar ist die fehlende Objektivität in den Verfahrensführungen am Bezirksgericht Zell am See, sowie dem Konkursgericht und dem Landesgericht Salzburg mit der die Verweigerung des Zuganges zum Gericht verfolgt wird, indem sich Richter und Richtersenate gegenseitig in Ablehnungsachen schützen, sowie – auf einem breit gefächerten Verhinderungskonzept beruhend – das Tatbild der vorsätzlichen RECHTSVERWEIGERUNG erfüllt ist und ein gravierendes Dienstvergehen indiziert. (vgl. Miehsler/Vogler in Karl, Internationaler Kommentar zu europäischen Menschenrechtskonvention Art 6 Rz 301 und 302; 6 Ob 89/05i, 6 Ob 112/05x ua mwN Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art 6 Rz 30; EGMR ÖJZ 1995, 36; Mayr in Rechberger ZPO² § 19 JN Rz 4)). In Subsumtion aller vorangeführter Sachverhalte muss festgestellt werden, wie vorstehend bezeichnete erkennende Richter, in Zusammenhalt mit 40-köpfiger auch nicht befasster - Kollegenschaft insgesamt, in einer jedes Recchtschutzinteresse von vorne herein abschneidenden Weise, das Verfahrensrecht in Verfahrenshilfe- und Ablehnungssachen in Beschädigungsvorsatz zum Nachteil des Antragswerber massiv verletzen und nicht pflichtgemäß, sondern pflichtwidrig, unwahrhaftig und feindselig verfahren, indem sie das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe konterkarieren, welches in Österreich sicherstellt, dass auch finanziell schwächeren Personen der entsprechende Rechtschutz und der Zugang zu Gericht gewährt wird, wie dies in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 47 EMRK Abs. 3 im BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958 im Verfassungsrang festgeschrieben ist. 85 5671 Bruck/Glstr., am 31. 07. 2015 RICHARD L E E B ---------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] 31. 01. 2016 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 wksta 4 St 29/12b Sehr geehrter Herr Bundesminister, in Ergänzung meiner Mitteilungen hinsichtlich der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung: m) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: n) in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; o) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; p) in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; erlaube ich mir aus gegebenem Anlass, Ihnen in der Beilage meine heutige Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg und Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW als oberste Wasserrechtsbehörden des Landes bzw. Bundes wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zur Kenntnis zu bringen, wie mir als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/203-44/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten wird. Aus dem Strafverfahren Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v. 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz), 25 Ur 15/01k (Kurt Reiter), sowie den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009 und 30.10.2009 zu 31Hv 143/09a und vom 15., 16. und 17. 06. 2011 zu 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg sind Straftatbestände in der Vorbereitung, der Einleitung und der Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl-6/203-44/2001 BH Zell am See offenbar geworden, zu denen ich die URKUNDENBEZEICHNUNG 86 erstatte: 01 durch die BH Zell am See erzwungene Betriebsschließung; 02 Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 25. 04. 2015; 03 Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 27. 04. 2015; 04 Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 28. 04. 2015; 05 Feststellungsklage gegen Hannes Fürstauer, 5752 Viehhofen am 02. 04. 3015; 06 Feststellungsklage gegen Mag. Franz Mühlböck, 5662 Gries am 08. 04. 2015; 07 Mag. Franz Mühlböck, federführender Beamter BH Zell am See Link 93.14; 08 Kurt Reiter, Amtssekretär + Obereinsatzleiter im Wasserrechtsverf Link 93.13 A; 09 Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau Link 93.23; 10 STRAFANZEIGE ASV DI Dr. Angelika Brunner Link 93.15 A; 11 STRAFANZEIGE ASV Dr. Rainer BRAUNSTINGL Link 93.16 A; 12 STRAFANZEIGE Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent Link 93.17 B; 13 STRAFANZEIGE SV Dr. Gerhard FORSTINGER Link 93.17 C; 14 STRAFANZEIGE Ernst + Stefan PECILE Einleiter BHverfahren Link 93.20 A; 15 STRAFANZEIGE Dr. Franz Schausberger, dtto LH Salzburg Link 93.24; Link 93.21; 16 STRAFANZEIGE Hans Tonis, Chefinspektor Kriminalabteilung Sbg 17 STRAFANZEIGE Dr. Siegfried W. HERMANN Nachprüfer Link 93.25 B; 18 STRAFANZEIGE Korruption + Amtsmissbrauch BH Zell am See Link 93.30 19 Falschaussage vor Gericht Dr. Rainer BRAUNSTINGL, ASV Link 21.95 Link 21.96 20 Falschaussage vor Gericht Dr. Siegfried W. HERMANN- SV 21 Strafverf 40 Hv 147/10g-1 LGS PROTOKOLL 17. JUNI 2011 Link 21.97 22 dtto PLÄDOYER des Staatsanwaltes Mag. Marcus Neher in Abgleich zum Akteninhalt und Ergebnis des 1. Rechtsganges Link 21.98 Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt und Anklagevertreter an die Untersuchungsrichterin Frau Mag. Charlotte Rohan-Achhammer zu 28 Ur 1198/01v die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt und im aktuellen Inhaltsverzeichnis geordnet, welches ich in der Beilage überreiche und dazu erkläre: In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behördenmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dar87 gestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwiesen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalabteilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer, Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen. Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor, In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden, Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Die gesamte Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernommen in den LINKs 21.00 bis 21.99 – auch wie die Erstattung eines falschen Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann und die Straftatbestände offenbar geworden sind, derer sich amtlich gedungene Straftäter schuldig gemacht haben. Am 17. 06. 2011 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anscheinbeschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salzburg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen. Es hat weder einen Öl- Schaden in der Bahnhofstraße, noch einen LösungsmittelSchaden im Hochtanklager gegeben. Der wasserrechtliche Endbescheid wird nach wie vor verweigert. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! aktuelles Inhaltsverzeichnis www.leeb-oel.at Srafanzeige an WKStA Richard L e e b eh RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * 88 STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB www.leeb-oel.at e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 31. 01. 2016 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. 89 In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, 90 Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die 91 betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEBBetriebs-GmbH; 7 Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 8 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 92 e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 93 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, 94 - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur 95 Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaß-nahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. 96 Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, 97 Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft 98 einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer 99 Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshaupt-mannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünn- 100 ungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlusses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 101 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - 102 - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard 103 Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2015 von EUR € 160.198,56 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidr-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 25.702,67 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 35.841,10 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 104 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; iii) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; jjj) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; kkk) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; lll) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; mmm) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; nnn) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; ooo) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; ppp) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; qqq) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; rrr) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; sss) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; ttt) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; uuu) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; vvv) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; www) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; xxx) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; yyy) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: 105 Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g ________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 16. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 17. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 18. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 19. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; 106 20. dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 31. 12. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See 107 Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. 108 Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass 109 es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEBBetriebs-GmbH; 9 Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 10 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und 110 bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] - am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See 111 b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; 112 - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. 113 Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaß-nahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. 114 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gem § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des 115 Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft 116 einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 117 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshaupt-mannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf 118 GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlusses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; 119 - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasser-rechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 120 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. 121 Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; 122 und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2015 von EUR € 160.198,56 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidr-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 25.702,67 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 35.841,10 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; zzz) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; aaaa) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; bbbb) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; 123 cccc) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; dddd) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; eeee) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; ffff) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; gggg) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; hhhh) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; iiii) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; jjjj) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; kkkk) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; llll) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; mmmm) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; nnnn) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; oooo) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; pppp) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS 124 INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g ________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH C PECILE, Gletschermoosstraße 11 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger H Hans TONIS, Chefinspektor KA I Dr. Werner FÜRLINGER J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH L Kurt REITER, Obereisatzleiter M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell ----------------------------- 1 - 23 24 - 38 39 – 57 58 - 60 61 - 64 65 - 89 90 - 139 140 - 174 175 - 192 193 - 206 207 - 236 237 - 243 244 - 258 259 - 273 274 - 289 290 - 307 308 - 313 314 - 315 316 - 344 345 - 361 362 - 367 368 - 372 Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 21. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 22. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 23. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 24. 25. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------- RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * 125 STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB www.leeb-oel.at e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 30. 11. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. 126 In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, 127 Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die 128 betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEBBetriebs-GmbH; 11 Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 12 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 129 e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 130 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, 131 - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur 132 Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaß-nahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. 133 Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, 134 Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft 135 einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer 136 Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshaupt-mannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünn- 137 ungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlusses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 138 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; 139 - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann 140 Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2015 von EUR € 160.198,56 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidr-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 25.702,67 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 11. 2015 € 35.841,10 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 141 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; qqqq) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; rrrr) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; ssss) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; tttt) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; uuuu) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; vvvv) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; wwww) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; xxxx) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; yyyy) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; zzzz) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; aaaaa) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; bbbbb) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; ccccc) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; ddddd) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; eeeee) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; fffff) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; ggggg) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, 142 auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g ________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 26. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 27. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 28. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 29. 30. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. 143 Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, als Amtshaftungskläger darf ich - in Subsumtion aller an Sie seit dem 26. 01. 2007 abgerichteten und unbehandelt gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen, sowie Strafanzeigen wegen Verstöße gegen einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Personen- und Eigentumsrechte - höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh --------------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected]. am 31. 10. 2015 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 VORLAGE XV zur Amtshaftungsklage 1.12.2014 Sehr geehrter Herr Bundesminister, als Amtshaftungskläger stelle ich iSd § 2 Abs 2 AHG, der Rettungspflicht entsprechend, ausdrücklich fest, dass ich Ihnen am 31. 10. 3014 die gesamten Sachverhalte und Straftatbestände vollumfänglich vortragen habe, wie sie insgesamt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich gemäß Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band I ON 5 und Band XX ON 260 - zur Ortsungebundenen Bearbeitung - Wortwörtlich in www.leeb-oel.at übernommen sind: TAGEBUCH – EINTRÄGE ZUR RECHTS – KRISE Teil XXX 144 Im Nachstehenden bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiterhin gegen die Bestimmungen der Novellierungen zum Wasserrechtsgesetz 1959 durch BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 massiv verstoßen wird. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 31. 10. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 145 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. 146 nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich 147 ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 13 14 15 16 17 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr - vernommene Person: 148 Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des End-bescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchge-führter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -- 149 Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechts-referenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam 150 > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarme-rieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebs-anlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr 151 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 152 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. 153 § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, wel- 154 che an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und 155 namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirks hauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 156 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainr Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlsses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl auf-gefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurze-hand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsricht-ung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in 157 Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emmissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Meßnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 158 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasser- 159 rechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungs-maßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: 160 a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; Objektes sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 08. 2015 von EUR € 154.238,73 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidri-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2015 € 24.695,18 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2015 € 34.357,25 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; 161 g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; hhhhh) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; iiiii) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; jjjjj) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; kkkkk) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; lllll) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; mmmmm) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; nnnnn) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; ooooo) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; ppppp) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; qqqqq) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; rrrrr) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; sssss) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; ttttt) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; uuuuu) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; vvvvv) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; wwwww) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; xxxxx) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. 162 Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essen-tielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusam-mengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g _____________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 31. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 32. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 33. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 34. 35. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, 163 als Amtshaftungskläger darf ich - in Subsumtion aller an Sie seit dem 26. 01. 2007 abgerichteten und unbehandelt gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen, sowie Strafanzeigen wegen Verstöße gegen einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Personen- und Eigentumsrechte - höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected]. am 30. 09. 2015 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 VORLAGE XV zur Amtshaftungsklage 1.12.2014 Sehr geehrter Herr Bundesminister, als Amtshaftungskläger stelle ich iSd § 2 Abs 2 AHG, der Rettungspflicht entsprechend, ausdrücklich fest, dass ich Ihnen am 31. 10. 3014 die gesamten Sachverhalte und Straftatbestände vollumfänglich vortragen habe, wie sie insgesamt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich gemäß Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band I ON 5 und Band XX ON 260 - zur Ortsungebundenen Bearbeitung - Wortwörtlich in www.leeb-oel.at übernommen sind: TAGEBUCH – EINTRÄGE ZUR RECHTS – KRISE Teil XXX Im Nachstehenden bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiterhin gegen die Bestimmungen der Novellierungen zum Wasserrechtsgesetz 1959 durch BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 massiv verstoßen wird. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich 164 mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 30. 09. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, 165 nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. 166 Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 167 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 18 19 20 21 22 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: 168 RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des End-bescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchge-führter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagen- 169 trakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechts-referenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt 170 Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarme-rieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebs-anlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 171 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß 172 § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, 173 Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im 174 Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung 175 zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirks hauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainr Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: 176 - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlsses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl auf-gefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurze-hand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsricht-ung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 177 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - - Emmissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; 178 - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Meßnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungs-maßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard 179 Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; Objektes sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 08. 2015 von EUR € 154.238,73 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidri-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2015 € 24.695,18 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2015 € 34.357,25 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 180 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; yyyyy) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; zzzzz) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; aaaaaa) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; bbbbbb) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; cccccc) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; dddddd) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; eeeeee) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; ffffff) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; gggggg) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; hhhhhh) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; iiiiii) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; jjjjjj) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; kkkkkk) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; llllll) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; mmmmmm) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; nnnnnn) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; oooooo) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: 181 Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essen-tielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusam-mengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g _____________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 36. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 37. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 38. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 182 39. 40. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, als Amtshaftungskläger darf ich - in Subsumtion aller an Sie seit dem 26. 01. 2007 abgerichteten und unbehandelt gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen, sowie Strafanzeigen wegen Verstöße gegen einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Personen- und Eigentumsrechte - höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------ RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected]. am 31. 08. 2015 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 VORLAGE XV zur Amtshaftungsklage 1.12.2014 Sehr geehrter Herr Bundesminister, als Amtshaftungskläger stelle ich iSd § 2 Abs 2 AHG, der Rettungspflicht entsprechend, ausdrücklich fest, dass ich Ihnen am 31. 10. 3014 die gesamten Sachverhalte und Straftatbestände vollumfänglich vortragen habe, wie sie insgesamt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich gemäß Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band I ON 5 und Band XX ON 260 - zur Ortsungebundenen Bearbeitung - Wortwörtlich in www.leeb-oel.at übernommen sind: 183 TAGEBUCH – EINTRÄGE ZUR RECHTS – KRISE Teil XXX Im Nachstehenden bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiterhin gegen die Bestimmungen der Novellierungen zum Wasserrechtsgesetz 1959 durch BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 massiv verstoßen wird. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 31. 08. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB 184 zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche 185 Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 186 Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 23 24 25 26 27 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. 187 Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des End-bescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchge-führter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. 188 Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechts-referenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; 189 Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarme-rieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebs-anlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; 190 - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 191 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b 192 haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des 193 verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n 194 GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirks hauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die 195 beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainr Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlsses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl auf-gefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurze-hand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsricht-ung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. 196 Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emmissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Meßnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 197 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasser- 198 rechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungs-maßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: 199 a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; Objektes sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 08. 2015 von EUR € 154.238,73 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidri-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2015 € 24.695,18 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2015 € 34.357,25 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; 200 g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; pppppp) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; qqqqqq) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; rrrrrr) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; ssssss) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; tttttt) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; uuuuuu) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; vvvvvv) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; wwwwww) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; xxxxxx) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; yyyyyy) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; zzzzzz) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; aaaaaaa) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; bbbbbbb) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; ccccccc) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; ddddddd) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; eeeeeee) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; fffffff) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. 201 Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essen-tielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusam-mengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g _____________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 1 - 23 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH 24 - 38 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 39 – 57 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN 58 - 60 E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg 61 - 64 F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT 65 - 89 G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger 90 - 139 H Hans TONIS, Chefinspektor KA 140 - 174 I Dr. Werner FÜRLINGER 175 - 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 193 - 206 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 237 - 243 M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand 244 - 258 N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 259 - 273 O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse 274 - 289 P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar 290 - 307 Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt 308 - 313 Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung 314 - 315 R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter 316 - 344 S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH 345 - 361 T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See 362 - 367 U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell 368 - 372 ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 41. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 42. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 43. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 44. 45. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, 202 als Amtshaftungskläger darf ich - in Subsumtion aller an Sie seit dem 26. 01. 2007 abgerichteten und unbehandelt gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen, sowie Strafanzeigen wegen Verstöße gegen einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Personen- und Eigentumsrechte - höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------ RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected]. am 30. 06. 2015 EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 VORLAGE XV zur Amtshaftungsklage 1.12.2014 Sehr geehrter Herr Bundesminister, als Amtshaftungskläger stelle ich iSd § 2 Abs 2 AHG, der Rettungspflicht entsprechend, ausdrücklich fest, dass ich Ihnen am 31. 10. 3014 die gesamten Sachverhalte und Straftatbestände vollumfänglich vortragen habe, wie sie insgesammt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind: TAGEBUCH – EINTRÄGE ZUR RECHTS – KRISE Teil XXX Im Nachstehenden bringe ich Ihnen gegenständliche Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung betreffen: im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! 203 Richard L e e b eh RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 30. 06. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, meiner Sachverhaltsdarstellung vom 6. Juni 2015 folgend bringe ich zur Kenntnis, wie mir, als freigesprochener Angeklagter im Wasserrechtsverfahren Zl-6/20344/2001 BH Zell am See der wasserrechtsgeseztlich nach BGBl 1988/693 iVm BGBl. I Nr. 112/2003 vorgeschriebene Endbescheid weiterhin vorenthalten bleibt und erstatte Strafanzeige gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herrn DI Andrä Rupprechter, Bundesminister f. LFUW wegen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zum Sachverhalt zitiere ich: e-mail: [email protected] am 27. 08. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/2001 Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, 204 nachdem Sie die Agenden des Bezirkshauptmannes übernommen haben und vollumfänglich über die Geschehnisse seit November 2000 informiert sind, darf ich Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmnH FN 56254b zur Kenntnis bringen, wie Herr Anton Seber, Erdbauunternehmer, Achleitweg 35, in 5730 Mittersill, als Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glockner Trade GmbH FN 53395y mit eingeschränkten Wirkungskreis für die Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Betriebsliegenschaft Hochtanklager - in den Bestand vor dem 18. Jänner 2001 – zuständig ist. In der Anlage übermittle ich die Säumnisbeschwerde an Ihre Amtsvogängerin und die Ablehnung des Richters am LVWG vom 25. ds. Ms. aus welcher strafrechtliche Relevanzen und die Aufklärung hinsichtlich einer Rechtskonformen Beendigung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu entnehmen sind. Entsprechend der Vorgabe des BGBl. I Nr. 112/2003 - mit der die Änderung des § 15 WRG per 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, sind alle Wasserrechtsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis dahin gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzuführen, dh es ist ein Wasserrechtsendbescheid nach § 31 iVm 117 WRG zu erlassen, mit dem der sukzessive Übergang an das Bezirksgericht Zell am See zur Überprüfung, hinsichtlich verwendeter Geldmittel und rechtmäßiger Verfahrensführung gewährleistet ist. Unter Einem erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass mit 1. August ds. Js. an die „STIPENDIENSTIFTUNG FAMILIE LEEB“ (in Errichtung) alle bestehenden Rechtsansprüche der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b + Glocknertrade GmbH FN 53395y, sowie alle Erträge aus dem grundbücherlich einverleibten Fruchtgenussrecht an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager mit Anschlussbahn GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck ungeschmälert abgetreten sind. Zu diesen Rechtsansprüchen erinnere ich an die Übergabe der Schlüsselgewalt an der Betriebsliegenschaft Hochtanklager am Freitag den 7. Juni 2003, als um 11 Uhr die von Ihnen mitgebrachten Schlüssel nicht sperrten, weil die am 18. 01. 2001 von der Gendarmerie Bruck angebrachten Amtsschlösser ausgewechselt waren. Daraus leitet sich zwingend ab, wie die Schließung des Hochtanklagers am 18. 01. 2001 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begrün-den. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnahmen auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwachung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. nicht bescheidgemäß durchgeführt worden ist, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keiner Zeit ein Auftrag zur Überwachung an den Gendarmerieposten Bruck ergangen ist. 205 Sie haben nach Öffnung des Eingangstors durch die Schlosserei Strauß über die vorhandenen Schäden ein Tonbandprotokoll erstellt. Ich habe die gemeinsam festgestellte vollkommene Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes am Montag den 17. 06. 2003 am Gendarmerieposten Bruck angezeigt und anschließend duch Fachbetriebe Reparaturskosten – Offerte erstellen lassen, wie diese in der Säumnisbeschwerde gelistet sind. Insbesonders ist noch festzuhalten, dass wir die beiden Gleistore offenstehend und an der Betonmauer an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB-Umspannwerk einen 15 cm hohen Rand einer Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht über zirka 300 m² vorgefunden haben, Die Unterlassung vorgegebener Überwachung der in behördliche Verwaltung übernommenen Betriebsliegenschaft stellt eine grobe Verletzung der Obhutspflicht dar, wie sie der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zukommt und hat einen Schaden für die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtgenussberechtigte von € 1,042.000,-- verursacht. Darüberhinaus hat die Verletzung der Obhutspflicht diverse Diebstähle und durch Vandalenakte Jugendlicher ermöglicht, wodurch das gesamte Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH im Wert von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 vernichtet wurde. Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 206 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 28 29 30 31 32 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde:Der von Ihnen am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 verursacht. Abschließend ersuche ich höflich zu prüfen, ob die seitens Ihrer Amtsvorgängerin geübte 14-jährige Rechtsverweigerung fortgesetzt werden muss, oder doch Ersatzleistungen nach § 117 WRG für verurschete Schäden zu Handen Herrn Anton Seber auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: 207 RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill möglich sind, damit dieser seiner Obliegenheit zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes -wie dieses vor dem 18. Jänner 2001 Bestand hatte - nachkommen kann. Jederzeit in der Lage und gerne bereit, via e-mail: [email protected] allfällige Fragen zu beantworten und bei Bedarf Beweisunterlagen vorzulegen, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh e-mail: [email protected] am 01. 09. 2014 Bezirkshauptmannschaft Zell am See zHd Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA Stadtplatz 1 5700 Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Antrag auf Sachentscheidung § 117 WRG Sehr geehrter Herr Doktor Gratz, ergänzend zu meinem Schreiben vom 27. v. Ms. stelle ich zu der. von Ihrer Amtsvorgängerin in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des End-bescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 fest, I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchge-führter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt ist. -Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist Ihnen bekannt, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagen- 208 trakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Winterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslaufen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechts-referenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlböck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuch-ung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt 209 Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rund-siegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarme-rieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebs-anlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbar-keit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 210 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. - Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager - unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR UV5-6/10.080/8-2002 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhän gi ge Ve r walt ungs se nat de s Lande s Sal z bur g e rl ässt dur c h das Se nat smi t gli e d Dr. Pet er Br aunhart übe r die Be sc hwe rde der Gl oc knert r ade Ge sel lsc haft mbH , mit de m Sit z i n Br uck/ Cl st r., e i ngebr acht von He rr n Ri c hard Le e b al s der e n Konsule nt, ge ge n die durc h die Bezir kshaupt mannsc haft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasse rrec ht sgeset e s - WRG 1959 i dgF gest üt zt e Dul dungsver pf li c ht ung, P unkt 6. ( Räumung de s Obj ekte s bis l ängstens 30.07. 2001 bz vv Frei mac he n des Obje ktes) fol ge ndes E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß 211 § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lager-sperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 l e t z t e r Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnahmen das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, 212 Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverständigen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im 213 Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Untersuchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführung geforderter Baggerschlitze zwischen den Geleisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstellung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhofstraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminationsmethoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Unrecht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger Zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHN-HOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 783 LÖSUNGSMITTELSCHA-DEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung 214 zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Öl-schaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft 09.00 Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirks hauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweis-aussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainr Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r getäuscht: 215 - das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlsses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasseraufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl auf-gefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurze-hand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsricht-ung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festgestellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emmissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; 216 - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Meßnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 217 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasser- 218 rechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungs-maßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheid-frei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlmann und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: 219 a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; Objektes sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 06. 2015 von EUR € 150.802,85 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidri-gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gesamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 30. 06. 2015 € 24.023,52 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Was-serrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 06. 2015 € 33.375,35 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zuge-fügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; 220 g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; ggggggg) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; hhhhhhh) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; iiiiiii) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; jjjjjjj) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; kkkkkkk) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; lllllll) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; mmmmmmm) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; nnnnnnn) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; ooooooo) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; ppppppp) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; qqqqqqq) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; rrrrrrr) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; sssssss) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; ttttttt) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; uuuuuuu) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; vvvvvvv) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; wwwwwww) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw. Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfolgte zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. 221 Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essen-tielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusam-mengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g _____________________________________________________________ A B C D E F G H I J K L M N O P Q Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH PECILE, Gletschermoosstraße 11 Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger Hans TONIS, Chefinspektor KA Dr. Werner FÜRLINGER Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH Kurt REITER, Obereisatzleiter Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse Dr. Hans REITSTÄTTER Notar DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell ----------------------------Aus vor angeführten Gründen stelle ich die A NT R Ä G E die Bezirkshauptmannschaft Zell am See wolle 1 - 23 24 - 38 39 – 57 58 - 60 61 - 64 65 - 89 90 - 139 140 - 174 175 - 192 193 - 206 207 - 236 237 - 243 244 - 258 259 - 273 274 - 289 290 - 307 308 - 313 314 - 315 316 - 344 345 - 361 362 - 367 368 - 372 46. gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-6-2001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; 47. in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 48. in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 49. 50. im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig umschreiben; dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Um Erlassung des wasserrechtlich vorgeschriebenen Endbescheid wird ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ----------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, 222 als Amtshaftungskläger darf ich - in Subsumtion aller an Sie seit dem 26. 01. 2007 abgerichteten und unbehandelt gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen, sowie Strafanzeigen wegen Verstöße gegen einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Personen- und Eigentumsrechte - höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------ RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 09. 06. 2014 An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 VORLAGE XIV zur Amtshaftungsklage 1.12.2014 Sehr geehrter Herr Bundesminister, als Amtshaftungskläger stelle ich iSd § 2 Abs 2 AHG, der Rettungspflicht entsprechend, ausdrücklich fest, dass ich Ihnen am 31. 10. 3014 die gesamten Sachverhalte und Straftatbestände vollumfänglich vortragen habe, wie sie insgesammt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind: TAGEBUCH – EINTRÄGE ZUR RECHTS – KRISE Teil XXX Im Nachstehenden bringe ich Ihnen gegenständliche Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung betreffen: q) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; und BETRUG in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; sowie in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; r) Strafanzeige gegen Richter des Labdesverwaltungsgericht Salzburg hinsichtlich Verstoß gegen EMRK und Verfahrensgrundsätze; 223 s) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh a) Landesgericht Salzburg: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * ________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] am 31. 05. 2015 An den Obersten Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A-1011 Wien GZ 2 Ob 180/14f SACHWALTERSCHAFT ERGÄNZUNG der VERBESSERUNG vom 19. 01. 2ß15 Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass und in direkter Bezughabe zu 2 Ob 180/14 f lege ich Ihnen meine heutige Urgenz an Herrn Dr. Hans Rathgeb, Präsident des Landesgerichtes Salzburg vor, aus dem Sie entnehmen können, wie seitens des Landesgerichtes Salzburg die seit vierzehn Jahren geübte Verweigerung des Zuganges zu Gericht pflichtwidrig weiterhin verfolgt wird: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. LGPräs. Dr. Hans Rathgeb am 31. 05. 2015 Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg GZ 1 Nc 5/13p-21 Urgenz Amtshaftungsklage 224 Sehr geehrter Herr Landesgerichtspräsident, nach Zeitablauf von sechs Monaten darf ich höflich an meinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Erstattung einer schlüssigen Amtshaftungsklage vom 1. Dezember 2014 samt den schriftlich vorgelegten Beweisanträgen: 02. 12. 2014 03. 12. 2014 04. 12. 2014 05. 12. 2014 08. 12. 2014 09. 12. 2014 10. 12. 2014 Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag Beweisantrag 1 2 3 4 5 6 7 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See; Mag. Christine Außerhofer, Richterin am BG Zell + LG Salzbg; HR Dr. Rolf Hemetsberger, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg; Dr. Gregor Sieber, vorm. Konkursrichter am LG Salzburg; Richter am Oberlandesgericht Linz; Richter am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck; erinnern und lege zum Nachweis meines aufrechten Rechtsschutzbedürfnis vor: Verfahrenshilfeantrag vom 31. 05. 2015 samt aktuellen Vermögensbekenntnis, Pensionistenausweis, Bezifferung meiner außerordentlichen Aufwände (bestimmt durch die mir obliegende Rechtsverteidigung), neurologischer Befund vom 13. 05. 2015 und Blutuntersuchung vom 20. 05. 2015, so dass aus den vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erreichung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO nachgewiesen ist. Ich versichere, dass ich die Kosten der dringend gebotenen Rechtsverfolgung nicht aus eigenem zu tragen vermag, ohne meine notdürftige Lebensführung zu gefährden und versichere weiter, wie der Antrag weder aussichtslos, noch mutwillig gestellt ist, weil iSd Rechtssicherheit die Klagsführung unabdingbar ist, zumal die vorsätzliche Schadensverursachung im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v, 31 Hv 143/09a und 40 Hv 147/10g LG Salzburg vollumfänglich erwiesen, sowie in der nachstehenden Urkundenvorlage bezeichneten Feststellungsklagen nachgewiesen sind, die iSd § 2 Abs 2 AHG an das Bezirksgericht Zell am See in weiterer Erfüllung der obliegenden Rettungspflicht abgerichtet wurden: URKUNDENVORLAGE: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Feststellungsklage gegen Hannes Fürstauer, 5752 Viehhofen am 02. 04. 3015; Feststellungsklage gegen Mag. Franz Mühlböck, 5662 Gries am 08. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Hans Reitstätter, 5700 Zell/See am 14. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 25. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 27. 04. 2015; Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 28. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Isbella Eberl, 5660 Taxenbach am 29. 04. 2015; Feststellungsklage gegen Dr. Anton + Erna Waltl, 5671 Bruck 30. 04. 2015; 225 Der Verfahrenshilfewerber weist ausdrücklich auf die ihm, seinen Familienmitgliedern und zugehörigen Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y durch Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung - im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/302-44(2001 BH Zell am See; - am Konkursgericht Salzburg durch Dr. Gregor Sieber; - am Bezirksgericht Zell am See durch Dr. Gerald Simmer in Beschädigungsvorsatz verursachten geldwerten Nachteile hin, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 2 AHG erfüllen. Der Verfahrenshilfewerber verweist auf Oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Amtshaftung nach §§ 1 Abs 1, 2, 3; 2 Abs 1 AHG iVm der aus § 1304 ABGB abgeleiteten Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten verstanden. Die Unterlassung der Prozessführung des Geschädigten gegen einen Dritten wurde daher nur dann nicht als Verletzung der Rettungspflicht angesehen, wenn die Rechtslage einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder doch einiger Wahrscheinlichkeit erwarten ließ (JBl. 1968, 374; 1 Ob 40/74). Hatte hingegen der Geschädigte die Möglichkeit, Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, sollte der Amtshaftungsanspruch in diesem Ausmaß gar nicht existent werden (SZ 43/167 u. a.), In unmittelbaren Zusammenhang zu vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen stehen die durch das unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bescheidfrei abgeführte Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See, welches ursächlich war für die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über die Vermögen der Firmen Glocknertrade GmbH FN 53395y und Leeb Betriebs GmbH FN 56254b. Herr Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Hauptstraße 37, St. Johann / Pg. ist vom Konkursrichter Dr. Gregor Sieber zum Masseverwalter im Konkursverfahren der Leeb Betriebs GmbH zu 23 S 185/01b LG Salzburg bestellt worden und führt in seinem Bericht vom 11. 06. 2001 aus: Seite 4: die Betriebseinstellung war durch Einschreiten der BH Zell am See veranlasst, es ist nie zu ernsten Zahlungsschwierigkeiten gekommen; Seite 6: Jahresergebnis 1999 Gewinn S 998.000,-; Verwaltungskosten verbüchertes Fruchtgenussrecht für Hochtanklager EZ 501 S 5,073.408,80 angemeldet am BG Zell am See: es liegen kaum Lieferantenverbindlichkeiten vor; Seite 7: ausschlaggebend für die Betriebseinstellung am 15. 2. 2001 war die Sperre der Betriebsliegenschaften und die negative Österreichweite Berichterstattung; 226 - am Tag der Betriebseinstellung waren sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendet und alle Bankkonten auf Kontostand „null“ gestellt; Der Verfahrenshilfewerber weist höflich darauf hin, wie im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege, analog zu Art 6 MRK (EKMR in ÖJZ 1993, 141; 1 Ob 45/ 98v;1 Ob 273/99z;1 Ob148/00x), das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe sicherstellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren und der verfassungsrechtlich gewährleistete Zugang zu Gericht der Durchsetzung von Ansprüchen und Wahrung seiner justiziellen Rechte nach Art. 47 EMRK Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958 dient und keinesfalls Selbstzweck (RZ 1999/51; JBl 1970, 617) sein kann. Um Kenntnisnahme und Antraggemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck/Glstr., am 31. 05. 2014 RICHERD L E E B ------------------------------------------URKUNDEN wie bezeichnet ANLAGEN wie beschrieben 1. Feststellungsklage gegen Hannes Fürstauer, 5752 Viehhofen am 02. 04. 3015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - S - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Hannes Fürstauer Wasserrechtsverfahren 2. Feststellungsklage gegen Mag. Franz Mühlböck, 5662 Gries am 08. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - T - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Mag. Franz Mühlböck Wasserrechtsverfahren 3. Feststellungsklage gegen Dr. Hans Reitstätter, 5700 Zell/See am 14. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - U - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Dr. Hans Reitstätter Grundbuchsbetrug 4. Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 25. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - Y - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Bezirkshauptmannschaft Zell am See BP Austria Marketing GmbH> Einleitung Wasserrechtsverfahren + Verleumdung 5. Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 27. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - Z - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Bezirkshauptmannschaft Zell am See Ernst und Stefan PECILE Einleitung Wasserrechtsverfahren + Verleumdung 6. Feststellungsklage gegen BH Zell am See, 5700 Zell am See am 28. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - V - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Bezirkshauptmannschaft Zell am See Haftung für ÖBB - Gleisschaden 227 7. Feststellungsklage gegen Dr. Isbella Eberl, 5660 Taxenbach am 29. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - W - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Dr. Isabella Eberl, Notarin Taxenbach 8. Feststellungsklage gegen Dr. Anton + Erna Waltl, 5671 Bruck 30. 04. 2015; der zerbrochene Krug in Salzburg IV - X - vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen Dr. Anton und Erna WALTL, Bruck Der Verfahrenshilfewerber stellt auf Grund vierzehnjähriger Rechtsverweigerung den Antrag: der Oberste Gerichtshof wolle 1. die seitens des Landesgerichtes Salzburg gefassten Rechtsmittelentscheidungen zu den Verfahrenshilfeanträgen des Verfahrenshilfewerbers Richard Leeb als rechtswidrig feststellen; 2. dem Landesgericht Salzburg auftragen, dem Verfahrenshilfewerber Richard Leeb – ohne weiteren Verzug – die Verfahrenshilfe in vollem Umfang, inklusive der Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Fassung einer schlüssigen Amtshaftungsklage, zu bewilligen. Höflich um Antragsgemäße Stattgebung ersuchend, grüße ich Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------------ b) STRAFANZEIGEN gegen die RICHTER HR Mag, Claudia Jindra-Feichtiger, Dr. Edeltraud Stadlhofer, Mag. Dr.Adalbert Lindner und Mag. Michaela Slama wegen Verstöße gegen EMRK und Verfahrensrecht RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 29. 09. 2014 228 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, Aus den erstattetten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07. 10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22. und 24. 09. 2014 hinsichtlch der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht. Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 6. 7. 8. 9. 10. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 20. 21. 22. 23. 16. 27. Frau Herr Herr Frau Frau Herr Frau Herr Herr Frau Herr Herr Frau Herr Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; und erstatte die Strafanzeige zur Amtsführung am Landesverwaltungsgericht Salzburg: 28. 29. 30. 31. Frau Herr Frau Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Strafanzeige 229 gegen: 1. 2. 3. 4. Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, VPräs.und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am LVwG Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; wegen: Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See, gegen Personen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Mit der Einleitug dieses Wasserrechtsverfahren waren befasst: a) b) c) d) e) Hofrat Dr. Franz Schausbeger, Landeshauptmann,oberste Wasserrechtsbehörde; Hofrat Dr. Rosmarie Drexler, Bezirkshauptfrau des Pinzgaues; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent der BH Zell am See; Dr. Bernhard Gratz, Gewerbereferent der BH Zell am See; Kurt Reiter, Katastrophenreferent und Obereinsatzleiter im gegenst. Verfahren; Mag. Franz Mühlböck wurde zum federführenden Beamten der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bestimmt, die Anscheinbeschuldigungen gegen die zu Unrecht Verpflichteten vor der Kriminalpolizei, dem Unabhängigen Verwaltungssenat und Landesgericht Salzburg vorzutragen, Es wurden die Vorverfahren: 28 Ur 128/03v (Dr. Gratz); 25 Ur 15 / 01k (Kurt Reiter); 28 Ur 1198/01v ( Leeb, Pecile ua); und die Strafverfahren 31 Hv 140/09a; 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg geführt. Zu 28 Ur 1198/01v LG Sbg wird in Band I ON 5 und Band 20 ON 260 zur Ortsun-gebundenen Bearbeitung der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteile, Dokumenten und Urkunden in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt! Aus oa Strafverfahren und den Inhalten der Zivilverfahren gegen Intergeo, Pecile, BP, Dr. Fürlinger und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg übernommen durch Landesverwaltungsgericht Salzburg sind verfahrenswesetliche Sachverhalte übernommen; nachstehend bezeichnete Aktenzahl-Band-Ordnungsnummer beziehen sich auf das Vorverfahren 28 Ur 1198/01 v LG Salzburg. 1) Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin des Landesverwaltungsgericht Salzburg un hat - gemeinsam mit Frau Dr. Ursula Bergmüller – Hannak – die Verfahren des Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates geleitet: 230 UNABHÄNGIGER VERWALTUNGS SENAT SALZBURG Verfahrensmängel Dr. Ursula Bergmüller 14.00 14.01 Mag. Claudia Feichtner 14.02 und dabei als Senatsmitglied des UVS Salzburg am21. 12. 2001 zu UVS6/10077/45-2001 festgestellt: Auf Grund der in dem 3-D Modell dargestellten Form der angetroffenen Kontamination, welche sich ausgehend von dem Tankkeller Leeb, Bahnhofstraße 6,wo sie die höchste Mächtigkeit erreicht, in alle Richtungen verflacht und aufgrund des Umstandes, dass auch die ermittelte Konzentration von Mineralöl im Untergrund ( angegeben in Milligramm Gesamtkohlenwasserstoff / Kilogramm Bodenprobe ) im Bereich unterhalb des ehemaligen Firmengebäudes Leeb, Bahnhofstraße 6, die höchsten Werte aufweist, ergibt sich und wurde im Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen Dr. Braunstingl ausdrücklich festgestellt, dass die vorgefunene Ölkontamination im Untergrund ausschließlich vom auf dem Grund-stück 46/3 KG Bruck situierten Tankkellerder Leeb Betriebsges.mbH ausgegangen sein kann. Wie sich aus dem vorliegenden Befund Dr. Fürlinger ergibt, dass sich im Bereich der LS 34 bis LS 36 ebenso wie bei den Sondierungen LS 65 bis LS 69 lediglich ein Gehalt an Gesamtkohlenwasserstoffen (mg/kg )< 10 ergeben hat. Somit war das Abschlauchgleis bzw. ein Kesselwagenunfall als Ursache der Mineralölkontamination auszuschließen. Dies deckt sich auch mitdenbereits wiedergegebenen Ausführungen des hydrolo-gischen Amtssachverständigen. Es lässt sich aus dem vorliegenden 3-D Modell unzweifelhaft entnehmen, dass der unterhalb dieser Deckschichte liegende Keller des Objektes Bahnhofstraße 6 der einzige Eintragungspunkt war. Hätte die Frau Landesgerichtspräsidentin damals ihre Erkenntnis mit der Erforschung der materiellen Wahrheit durch Feststellen von Art und Menge des „aufgefundenen“ Mineralöles, das an welchen Endentsorger, wann, übergeben worden ist, unterlegt, hätte sie wahrnehmen können, wie das 3D-Modell als virtuell erzeugtes „zentrales Beweismittel“ des hydrologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunstingl darstellt und Gutachten und Befund des Dr. Fürlinger in Betrugsvorsatz auf gefälschte physischen Messungen basiert, weil zu keiner Zeit in Boden und Grundwasser der Bahnhofstrasse Gesamtkohlenwasserstoffe aufgefunden wurden, die den Einleiterschwellenwert in Fließgewässer von 10mg/kg überschritten haben. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII - E vom Dorfrichter Adam >zur ABLEHNUNG der RICHTER Dr. Edeltraud Stadlhofer und Mag. Dr. Adalbert Lindner iVm Strafanzeigen an WKStA wegen Verstösse gegen die EMRK und gegen das Verfahrensrecht am Landesverwaltungsgericht Salzburg 231 Hätte sich die Frau Landesgerichtspräsidentin damals einer pflichtgemäßen Objektivität befliessen, wäre es ihr oblegen gewesen, aufzuzeigen, dass „der Lösungsmittelschaden am Hochtanklager“ zu keiner Zeit stattgefunden hat, sondern ein Konstrukt falschen Beweismittels des Obereisatzleiters Kurt Reiter darstellt. Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger lässt es in diesem Wissen als Präsidentin des Landesverwaltungsgericht Salzburg zu, wie - Frau Mag. Michaela Slama, als Beamtin der Abteilung 5 imAmt der Salzburger Landesregierung ( Abteilung 5 Mag. Michaela Slama Tel.: 0662/8042-4467Fax: 0662/8042-4167 ) am 19. 08. 2014 mit Briefkopf des LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30Telefon: +430662 8042-DW / Fax: +4306628042-3893 E-Mail: [email protected] RSb Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. Kaprunerstraße 3 5671 Bruck a.d. Großglocknerstraße Salzburg, 19.8.2014 Zahl: LVwG-2/19/4-2014 LVwG-2/20/4-2014 Betreff: Leeb-Betriebsgesellschaft m.b.H., 5671 Bruck a.d. Großglocknerstraße - Glocknertrade Gesellschaft m.b.H., 5671 Bruck a.d. Großglocknerstraße; Beschwerden gemäß Altlastensanierungsgesetz Ort, Datum: Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Ladung Über die Beschwerden der Leeb-Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.6.2013, Zahlen 205-01/1673/7-2013 und 205-01/18/7-2013, findet gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung am Montag, 22. September 2014, mit Beginn um 13.30 Uhr in Salzburg, Wasserfeldstraße 30, EG, Verhandlungsraum 5, statt. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII-D vom Dorfrichter Adam >zur Rechtswidrigkeit der Bescheide von Landeshauptfrau von Salzburg iVm Strafanzeigen an zentrale Staatsanwaltschaft Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/ BH Zell am See am LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG 232 - der mehrfacher Verbrechen überführte Obereinsatzleiter Kurt Reiter und mit befassten Organen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft Zell am See vertritt, obwohl alle Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See vollumfänglich und zweifelsfrei feststehen: der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-1 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-2 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung 2) Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, verweigert es als Vizepräsident und Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festzustellen, dass a) dem Beschwerdeführer der wasserrechtsbehördliche Endbescheid nach § 31 iVm § 117 WRG zusteht, weil die Bestimmung des BGBl. I Nr. 112/2003 erst mit 1. 1. 2005 ( Änderung Übergang an die Landesgerichte ) in Kraft tritt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. Der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte zur Nachprüfung eines von der Wasserrechsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeten Geldmittel und rechtmäßigen Verfahrensführung, b) der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. 05. 2001 gegenüber der Glocknertrade GmbH rechtswidrig war, wie UV5-6/10.080/82002 11.03.2002 5020 SALZBURG bestimmte. Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Un ab h än g ig e Verwa ltu ng sen a t des La nd es S a lzb urg erlä sst du rch d as S en a tsmitg lied Dr. Peter Bra unh a rt üb er d ie Besch werd e der Glocknerrrad e Gesellscha ft mb H, mit dem S itz in Bruck /Clstr., eingeb racht vo n Herrn Rich ard Leob a ls d eren Ko nsulen t, geg en die d urch die Bezirkshauptmannsch aft Zell a m See a m 25. Juni 20 01 au f § 72 des Wasserrech tsg esezes WRG 1959 idg F g estü tzte Duldun gsverp flichtu ng, Pun kt 6. (Rä u mun g d es Objek tes bis längstens 30.07.200 1 bzvv Freima chen d es Objek tes) fo lgendes E R K E N N T N I S 233 Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell arn See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII-C vom Dorfrichter Adam >zum Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/ BH Zell am See am Landesverwaltungsgericht Salzburg 3) Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer hat als „ als Richterin am Landesverwaltungsgericht Salzburg “ ohne eigene Beweisaufnahme und ohne inhaltliche Prüfung in einer, jedes Rechtschutzinteresse von vorne herein abschneidenden Weise, in vorsätzlicher Beschädigungsabsicht zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden: 1. Verweigerung der Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 17. 02. 2014; 2. Verweigerung der Ladung vom Beschwerdeführer beantragter Zeugen: Verweigerung der Beischaffung vom Beschwerdeführer beantragter Beweismittel; 3. Eins-zu-Eins-Übernahme der unwahrhaftigen Darstellungen im bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschft in das Urteil; samt inhaltsleere Ausführungen und Spekulationen hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben; 4. Verweigerung jeglicher Untersuchung des als zentrales Beweismittel geführten forensischen Gutachtens hinsichtlich seiner unrichtigen Interpretation; 5. Verweigerung der Kenntnisnahme des vorbereitenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 03. 03. 2014; 6. Verweigerung der Führung eines Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 13. 03. 2014; Aus diesen gravierenden Verfahrensmängel und fehlender Objektivität in der Verfahrensführung ergibt sich, wie die Fassung des vorliegenden Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, weil das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist und für die Entscheidung keine tatsächlich zweifelsfreie Gründe angegeben sind. Diesen vorliegenden Mängeln kann auch durch eine vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Berichtigung des Urteils nach §. 419 ZPO nicht abgeholfen werden, so dass Nichtigkeit nach § 477 Z 5, 9 ZPO iVm der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 210 Abs 1 ZPO des Verfahren vorliegt. Die seitens des abgelehnten Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer in Beschädigungsvorsatz a k t e n w i d r i g e n Ausführungen zielen darauf ab, die für strafrechtlich relevante Tatvornahmen verantwortliche Personen der gerichtlichen Verfolgung zu entziehen ( vgl. § 299 Abs.1 StGB ), so dass der Verdacht des Vorliegens eines Straftatbestandes nicht gänzlich unbegründet erscheint, wodurch der Einbringung 234 der gegenständlichen Strafanzeige gegen die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer, was die Zulässigkeit betrifft, keinerlei rechtliche Bedenken entgegen stehen: Der Richterin Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer waren alle Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur Kenntnis gebracht: der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B1-2 vom Dorfrichter Adam KURT REITER hat sich als Obereinsatzleiter in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der Verbrechen, wie sie im Strafgesetzbuch mit Haftstrafe eines Jahres und darüber bedroht sind: §§ 147 (3); 148a. (2); 108. (1); 153. (2); 225a; 227. (1); 228. (1); 229. (1); 277. (1); 278. (1,2); 278a Z1; 289; 292. (1); 293. (1); 295; 297 (1); 298. (1); 299. (1); 302. (1); 308. (3) und 311 schuldig gemacht Weil die Richterin Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer in dieser Kenntnis nicht nur den mehrfacher Verbrechen überführten Obereinsatzleiter Kurt Reiter als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Zell am See im Gerichtsverfahren akzeptierte, sondern darüber hinaus dessen inhaltsleeren und aktenwidrigen Bescheidausführungen Wortwörtlich in ihrer „ Urteilsbegründung “ wiederholt hat, der zerbrochene Krug in Salzburg XVII- vom Dorfrichter Adam >zum LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG rege ich an, die zentrale Staatsanwaltschaft Wien wolle prüfen, ob Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer tatsächlich die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder nur analog der Tätigkeit von Frau Mag. Michaela Slama, als Beamtin der Salzburger Landesregierung die Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention v o r t ä u s c h t ! 4) Frau Mag. Michaela Slama, hat als Beamtin der Abteilung 5 im Amt der Salzburger Landesregierung ( Abteilung 5 Mag. Michaela Slama Tel.: 0662/80424467 Fax: 0662/8042-4167 ) am 19. 08. 2014 mit Briefkopf des LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Ladung für den 22. September 2014 verfügt, um den zu keiner Zeit vorgefallenen „ Lösungsmittelschaden am Hochtanklager“ an Hand neuerlicher unrichtichtiger Planunterlagen des Dr. Werner Fürlinger, als tatsächlich vorgefallen zu dokumentieren. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII-D vom Dorfrichter Adam >zur Rechtswidrigkeit der Bescheide von Landeshauptfrau von Salzburg iVm Strafanzeigen an zentrale Staatsanwaltschaft Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/ BH Zell am See am LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG Wiewohl der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger aus den zusammengefassten Übermittlungen der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im 235 Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-1 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-2 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung und den aktenkundigen Erledigungen am Unabhängigen Finanzsenat Salzburg die strafrechtlichen Umtriebe im Wasserrechtsverfahren kenntlich sind, Band VII Band VII Band VII Band VII Band VII Band VII Beilage Beilage Beilage Beilage Beilage Beilage 42 165 - 223 UVS 43 225 - 239 UVS 44 241 - 311 UVS 45 313 - 345 UVS 48 513 - 553 UVS 49 555 - 595 UVS –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll 30.07. 17.08. 11.09. 16.10. 18.02. 22.02. 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2002 Bechwerde 2002 Bechwerde verschweigt sie den Nachweis der Unwahrhaftigkeit der Anmschuldigung: Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebsgelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! In Sbsummtion aller Beweisergebnissen aus den Strafsachen zu 28 Ur 128/03v (Dr. Gratz); 25 Ur 15 / 01k (Kurt Reiter); 28 Ur 1198/01v ( Leeb, Pecile ua); den Strafverfahren 31 Hv 140/09a; 40 Hv 147/10g, den Zivilverfahren gegen Intergeo, Pecile, BP, Dr. Fürlinger und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg steht zweifelsfrei und unwiderlegbar fest, wie durch die Institution des Landesverwaltungsgericht Salzburg v o r g e t ä u s c h t werden soll: „ Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung der 236 zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen, die den Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten sicherstellt ! “ In Wirklichkeit werden am Landesverwaltungsgericht Salzburg die am 20. 07. 2013 festgestellten Straftatbestände fortgesetzt: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ e-mail an: [email protected] am 20. 07. 2013 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/203-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der mir am 19. 07. 2013 am Gemeindeamt Bruck/Glocknerstraße übergebenen Bescheide, mit denen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zur Durchführung von, für die Untersuchung der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck, notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte ich nachstehende S t r a f a n z e i g e gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg wegen: fortgesetzter Rechtsverweigerung und Verleumdung, Korruption im Amt und Missbrauch der Abtsgewalt iVm Anstiftung zu Straftaten, wie sie nach dem 22. Abschnit des StGB zu bestrafen sind; sowie Bildung einer kriminellen Vereinigung um das Land Salzburg zum Nachteil der Familie Leeb und zugehörigen Firmen zu bereichern. 237 Herr Dr. Wilfried Haslauer führt als Landeshauptmann und damit oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg die Straftatbestände 12 Jahre nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiter fort, wie Ihnen diese in nachstehenden Strafanzeigen vorliegen: Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Werner FÜRLINGER, Geologe Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf; Forstinger + Stadlmann ZT GmbH, Achenpromenade 14 5081 Anif; Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01 Dr. Bernhard Schneckenleithner, Salzburger Landesregierung; Herrn Dr. Wilfried Haslauer ist bekannt, wie die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues HR Dr. Rosmarie Drexler Rückstellproben und Akten über die Durchführung der „ Dekontamination “ unter Verschluss und wider besseren eigenen Wissens, die Verleumdung gegen Leeb aufrecht hält. ( s. der zerbrochene Krug Teil XII / H ) In Kenntnis, dass es weder in der Bahnhofstraße noch in der Betriebsanlage Hochtanklager jemals zu strafwürdigen Unterlassungen durch Leeb gekommen ist, versucht nun Herr Dr. Wilfried Haslauer als Landeshauptmann zwölf Jahre nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren, in FORTSETZUNG DER STRAFTATBESTÄNDE - analog der Tätigkeit seiner Vorgängerin gegenüber dem Umweltbundesamt die, zu keiner Zeit stattgefundene, Dekontamination am Hochtanklager nachzuweisen. Ich habe Herrn Dr. Wilfried Haslauer ausdrücklich darauf hingewiesen wie alle wesentlichen Akteninhalte aus den Stafsachen zu 28 Ur 1198/01v, 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g je Landesgericht Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind. 238 ----------------------------------------- c) zum Wasserrechtsverfahren Zl 6/207-44/2001 BH Zell am See: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 06. 09. 2015 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, Aus den erstatteten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07. 10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22., 24., 29. 09. 12. 10., 15. 10. 2014 und 09. 06. 2015 hinsichtlch der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht. Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 24. 25. 26. 27. 16. 32. Frau Herr Herr Frau Frau Herr Frau Herr Herr Frau Herr Herr Frau Herr Frau Herr Herr Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Kurt Reiter, Amtsanmaßung Vertretung BH Zell am See LVwG; Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; 239 33. 34. 35. 36. 22. Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg. und erstatte die Strafanzeige gegen: 1. Herrn Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann 2. Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau 3. Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg wegen: Straftatbestand nach § 33 Abs 1 Z 1, 3, 4, 7 StGB als Urheber und Anstifter zur Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See, gegen Rersonen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungesetzlich gewährleistet sind. Aus gegebenem Anlass bringe ich die weiterführende Rechtsverweigerung in der SACHVERHALTSDARSTELLUNG zur Kenntnis, wie Herr Dipl. Ing. Andrä Rupprechter, als Landwirtschaftsminister und oberste Wasserrechtsbehörde der Republik den Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung des Herrn Dr. Wilfried Haslauer als Landeshauptmann von Salzburg und oberste Wasserrechtsbehörde des Landes zustimmend beitritt, um gemein sam in Beschädigungsvorsatz die aktenkundigen Straftatbestände zu bestreiten und jeglichen Schadenersatz zu verweigern! Auf Grund vierzehnjähriger behördlicher Willkür, Verleumdung und Rechtsverweigerung, musste ich am 1. Dezember 2014 die mir und meinen Familienmitglieder, sowie den zugehörigen Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b, Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glocknertrade GmbH FN 3395y verursachten Geldwerten Nachteile mittels Amtshaftungsklage am Landesgericht Salzburg geltend machen. Meine heutigen Schreiben an die beiden Herren schließe ich an und ersuche höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------240 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] am 09. 06. 2015 BM für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft zHd Herrn Dipl. Ing. Andrä Rupprechter Stubenring 1 1010 W i e n VORLAGE XI an oberste Wasserrechtsbehörde der Republik iVm Amtshaftungsklage 1. 12. 2014 Sehr geehrter Herr Bundesminister, Als Amtshaftungskläger erlaube ich mir iSd § 2 Abs 2 AHG meiner Rettungspflicht zu entsprechen und Sie an meine VORSTELLUNG X vom 30. 11. 2014 erinnern, in der Ihnen zusammenfassend und abschließend zur Kenntnis gebracht waren, wie die straf-rechtlich relevanten Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung seitens Ihres Amtsvorgängers Dr. Molterer iVm Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger, sowie Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und dem Amt der Salzburger Landesregierung in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See ohne Rechtsgrund, in Beschädigungs- und Bereicherungsvorsatz stattgefunden haben. Der diesbezügliche Sachverhalt ist Herrn Dipl. Ing. Stefan Weihs vom Umweltbundesamt, sowie per e-mail abteilung.61 @ lebensministerium.at zur Kenntnis gebracht und Wortwörtlich in www.leeboel.at übernommen: der zerbrochene Krug in Salzburg XIV/B- vom Dorfrichter Adam zum BUNDESMINISTERIUM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Aus gegebenem Anlass ist ausdrücklich festzustellen, wie Sie Herr Bundesminister, oberste Wasserrechtsbehörde der Republik Österreich den strafrechtlich relevanten Vornahmen des Landeshauptmannes von Salzburg beitreten, die im nachstehenden gelistet sind. Mit dem höflichen Ersuchen um Kenntnisnahme und Veranlassung, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------241 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _______________________________________________________________________________________ _ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] am 09. 06. 2015 Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg VORLAGE IX an oberste Wasserrechtsbehörde Land Salzburg iVm Amtshaftungsklage 1.12.2014 Sehr geehrter Herr Landeshauptmann, aus gegebenem Anlass darf ich höflich an meine VORLAGE VIII vom 15. 10. 2014 erinnern und feststellen, wie Sie sich weiterhin, als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg, pflichtwidrig weigern im Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See den gesetzlich vorgeschriebenen Endbescheid zu verfügen und sich damit in Widerspruch zu den Bundesgesetzen BGBl 1988/693 und BGBl. I Nr. 112/2003 setzen. Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. - Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. Sie führen damit in Beschädigungsvorsatz die nunmehr vierzehnjährige Rechtsverweigerung Ihrer Amtsvorgänger Dr. Schausberger und Mag. Burgstaller weiter fort und verweigern den Ersatz der durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit derer Verwaltungshandlung ohne Rechtsgrund verursachte Schäden: 242 1.) Einleitung des Wasserrechtverfahren u Österreichweiter Verleumdung a) Leeb Betriebs GmbH GESELLSCHAFTSKAPITAL100 % S 500.000,00 € 36.325,86 KONKURSERÖFFNUNG zu 23 S 185/01b wegen Betriebseinstellung am 25.02.2001 auf Grund Wasserrechtsverfahren ZI. 6/203-44/2001 Masseverwalter Dr. Hans Wabnig 5600 St. Johann/Pg Feuerversicherung vom Masseverwalter für Gebäude bezahlt € 19.610,30 Der ortsübliche Grundpreis beträgt € 145,35 je m² (wie dieser auch im Schätzgutachten zu 2 E 35/98 y angesetzt ist) und sich daraus für 1.376 m" ein tatsächlicher Verkehrswert von € 200.001,60 errechnet. Dr.. Wabnig beantragt am 13.10.2004 bei Gericht, die geringsten Gebote für beide Einlagezahlen auf zusammen € 108.360,- herabzusetzen. Vorsätzlich verursachter Verlust € 91.641,60 EIGENTÜMERIN des abgebrochenen Objektes Bahnhofstraße 6 EZ 24 und 97 GB 57303 Bruck Wertfeststellung BG Zell ATS 4,270.000,-- € 310.222,82 STATUS letzte Bilanz 1999 ausgewiesen Reingewinn 998.000,-ATS für Firmenverkäufe wird der Wert auf Basis des 10-fachen Jahres-Ertrages festgelegt ATS 9, 980.000,€ 725.064,12 FORDERUNG aus Verwaltungstätigkeit (auf Grundlage des verbücherten Fruchtgenussrechtes ) gegenüber der Voltaik GmbH ist bevorrechtet - mit entsprechender Fassung allfälliger Versteierungsbedingungen - vor dem vorrangigen Pfandrecht der Sparkasse beim Bezirksgericht Zell am See angemeldet mit ATS 5,073.408,80 € 368.591,85 RECHTE mit 30. 06. 1994 wurde die Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß §§ 509 ff ABGB ob den im Eigentum der Voltaik Handels GmbH stehenden Liegenschaften EZ 501 und 601 Grundbuch 57303 Bruck einverleibt. Rechtswidrige Löschung im Grundbuch EZ 601> Pecilc der zerbrochene Krug in Salzburg II D - > PRIVAT ANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner Kreiseder; 3.) Dr. Hans Reitstätter; 4,) Dr. Gerald Simmer wegen Löschung Grundbuchseintrag am BG Zell am See ohne einverleibungsfähiger Urkunde 7.796 m² je € 145,€ 1,130420,00 KUNDENSTOCK bewertet zu 9 Cg 71101LG Salzburg mitSchadenersatzklage gegen Ernst Pecile mit 13.4. 2001 unterbrochen / Höhe des Schadersatzanspruches aus Kaufvertrag vom 8.11.1996 mit BP Wien. gerichtliche Einigung LG Salzburg mit ATS 5,750.000,-€ 417.747,36 FORDERUNG der GESCHÄFTSFÜHRER Ingrid Leeb wurde durch die BH Zell zu Unrecht bestraft wurde durch Finanzamt zu Unrecht exekutiert und hat darüber hinaus € 14.000,- für die Einstellung bezahlt ATS 185,000,-- € 13.440,57 € 27.440,57 Richard Leeb sen hat die 14-jährige Rechtsvertretung geführt und Schadens- und Feststellungsklagen Gerichtsanhängig gemacht, so dass der Eintritt der Verjährung gehindert ist; zu € 3.000,-/mtl. € 504.000,00 Konkursverfahren Firma Leeb Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b FORDERUNGSSALDO per 31. 05. 2014 Sehr geehrter Herr Konkursrichter, da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der Firma Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH lagern und so die Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhin-dern setze ich meine Schreiben vom 243 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem ich Ihnen die Ersatzforderung über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für 325 m² LAGERFLÄCHE zu €4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 30. 04. 2015 € 146.912,45 zuzüglich Bestandzins vom 1. 05. – 31. 05. 2015 € 1.462,50 zuzüglichVerzugszins 4 % p.a.>0,333 von € 146.912,45 € 474,20 ORDERUNGSSALDO PER 31. 05. 2015 € b) GLOCKNERTRADE GMBH FN 53395y GESELLSCHAFTSKAPITAL 100 % ATS 1.800.000,00 KONKURSERÖFFNUNG zu 23 S 345/03k Glocknertrade GmbH wegen Betriebseinstell-ung am 25.02.2001 auf Grund Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-4412001 BH Zell am See Betriebsaufgabe STATUS Bilanz per 31. 12. 1998 samt Anlageverzeichnis der Firma Glocknertrade GmbH durch Finanzamt an Dr. Huber vorgelegt; Wegen unterbliebener Veranlagung zur Körperschaftssteuer Geldwerter Nacheil im Gesamtwert von ATS 2,773.452,00 148.849,15 € 130.773,09 € 217.955,14 € 201.496,04 durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich € 335,83 gegenüber Ihrer Behörde geltend machen. FORDERUNGSSALDO PER 30. 04. 2015 € 23.351,86 Zinsverlust für die Zeit vom 01. 05. 2015 bis 31. 05. 2015 € 335,83 FORDERUNGSSALDO PER 31 05. 2015 € 23.687,69 der Firma Glocknertrade GmbH Ersatzleistung für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Wasserrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 31. 04. 2015 € 32.393,45 Zinsverlust für die Zeit vom 01.05. bis 31. 05. 2015 € 490,95 FORDERUNGSSALDO PER 31. 05. 2015 € 32.884,40 € € 77.242,04 72.651,71 € 483.762,65 € 310.222,82 Investitionen Glocknertrade GmbH in Objekt Kaprunerstr.3 zur Klage der Oberbank Immobilien Service GmbH zu GZ 3Cg 94/01 g LG Salzburg in compensando eingewendet mit ATS 1,063.182,60 GRUNDEIGENTUM - BILANZWERT ATS 1,000.000,GRUNDBUCH 75306 Frießnitz EINLAGEZAHL 212 BEZIRKSGERICHT Villach GST-ADRESSE 109 GSTFläche 5501 Landw. genutzt 3135 m2 Wald 2366 m2 ANTEIL: 1/1 Glocknertrade Gesellschaft m.b.H ADR:Kaprunerstraße 3 Bruck 5671 f7862/1997 IM RANG 12984/ 1996 Kaufvertrag 1996-07-23 Eigentumsrecht Baurecht für 200 mZ GERICHTSANHÄNGIG GEMACHTE FORDERUNGEN BESTANDBERECHTIGTE am abgebrochenen Objektes Bahnhofstraße 6 EZ 24 und 97 Grundbuch 57303 Bruck Wertfeststellung BG Zell Schätzgutachten Ing. Ebner ATS 4,270.000,-- I an den Liegenschaften EZ 501 und 601 Grundbuch Bruck durch Einräumung 30.6.1994 des Fruchtgenussrechtes gemäß §§ 509 ff ABGB ob den im 244 Eigentum der Voltaik Handels GmbH stehenden Liegenschaften und Kauf-, Miet-, Übernahmeund Bestandvertrag vom 12.8.1998 zwischen der Leeb Betriebs und Gloclmertrade GmbH berechtigen die Glocknertrade GmbH zur uneingeschränkten Nutzung der EZ 501 und 601 Betriebsliegenschaft Hochtanklager.- Rechtswidrige Löschung im Grundbuch EZ 601> Pecile 7.796 m² GEWERBEGRUND mit Brückenwage und Überdachung vorenthalten seit 18.1.01 185 Monate zu € 0,50/mtl € 721.130,00 c) Voltaik Handels GmbH Schäden am Betriebsgelände Hochtanklager ( am 14. 07. 03 am Gendarmerieposten Bruck zu Protokoll gegeben und aufgenommen von den Firmen Strauss Metall, Bruck; Tichy Glasbau, Zell am See und Zwicknagl, Bruck Die vorgenannten Firmen haben in ihren damaligen Angeboten die Reparaturskosten mit zusammen € 184,489,20 beziffert. Weitere Beschädigungen seit dem 18. 01. 2001 festgestellter Vermögensverlust a) Radlader, Caterpillar 920 im Werkstättengebäude; € b) Gabelstapler, 2,5 to Desta im Werkstattgebäude; € c) Schneefräse, Totalschaden im Werkstättengebäude; € d) Absackautomat, selbstfahrend im Werkstättengebäude; € e) Öl – Warmwasser Heizanlage im Werkstattgebäude; € f) Segelboot, Mader Korsar Doppelschale im Garagentrakt g) West in treuhändige Verwahrung genommen; € h) dtto Mercedes SL + Porsche lt 5 Cg 97/03s LG Salzburg € i) Buchhaltungsunterlagen am 01. 08. 2001 aus dem Bürohaus in der Bahnhofst.6 durch die BH Zell am See ausgelagert und unbrauchbar im Garagentrakt West eingelagert. Meldung an das Finanzamt Zell am 07. 08. 2001. Überprüfung per Ortsaugenschein am 24. 02. 2003. € 9,000,00 5.000,00 2.200,00 2.800,00 48.000,00 6.907,00 11.075,34 7.000,00 € 276.471,54 € € 14.470,46 20.100,00 Erfordernisse zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft vermag der Antragsteller nur abschätzen: Stromversorgung im gesamten Betriebsgelände inkl. vorgeschriebener technischer Überprüfung ( Entfernt durch die BH Zell am See) ; Mauerarbeit in den Garagen Nr. 7 und 8 ( verursacht durch BH Zell am See ); Bodenuntersuchung Heizöl-Leicht-Verunreinigung an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB- Umspannwerk ( verursacht BH Zell am See April bis Juni 2003 ); Reparatur der Asphaltschäden ( verursacht seit 18. 01. 2001 ); Reparatur Brückenwaage samt abgebrochenes Wiegehaus Grundwasseruntersuchung im Bereich der ehemaligen Pegel LKB 19, 20 und 32 ( unbehobene AOX- Belastung ); Vorschuss an VOEST Linz Röngtenprüfung + ReparaturHochtanks € € € 200.000,00 109.000,00 129.000,00 € € 240.000,00 140.000,00 durch Sachverständige zu prüfen und festzustellen € 1,042.000,00 Als Amtshaftungskläger stelle ich iSd § 2 Abs 2 AHG, der Rettungspflicht entsprechend, ausdrücklich fest, wie der Landeshauptmann von Salzburg Herr Dr. Wilfried Haslauer es bis heute verweigert: 245 1.) zu der am 25. 06. 2001 im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See gemäß § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF. verfügten wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmasnahmen und Duldungsverpflichten, nach faktischer Beendigung der „ Sanierungsmaßnahmen“ am 18. Dezember 2001 den mit WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693 vorgeschriebenen Endbescheid zu erlassen; 2.) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82 zu ersetzen; und die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 zurück übereignen; geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH zu ersetzen; geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtniessung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck ab dem 18. Jänner 2001 zu ersetzen; die Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18.1.2001 Bestand hatte, mit € 1,042.000,-- an die Firma Anton Seber, Erdbauunternehmen, Achleitweg 35 in 5730 Mittersill, auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill zu leisten. die illegale Lösungsmittellagerung in den Boxen 4,5,6 des Garagentraktes West im Hochtanklager zu beenden; den bisherigen Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 05. 2015 im Betrage von EUR 148.849,15 zu ersetzen; 3.) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 den Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße zu ersetzen; 4.) der Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidrigen Unterbrechung ihrer Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck zu ersetzen; Geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg zu ersetzen; den Verlust des gesamten Anlagevermögen im Betrage von ATS 2,773.452,00/€ 201.496.04 zu ersetzen; die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln ohne Rechtsgrund im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See verursachten Schäden: beziffert mit EUR 4,054.559,39 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg zu ersetzen; 5.) die den Geschäftsführern Richard und Ingrid Leeb, sowie weiteren Mitgliedern der Familie Leeb aus 14-jähriger Österreichweiter Verleumdung verursachten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen durch ein Sachverständigengutachen festzustellen und dafür Entschädigung zu leisten; Der Amtshaftungskläger weist darauf hin, wie alle Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in mittelbarem- und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wasserrechtsverfahren an die Zentrale Staatsanwaltschaft Wien zur Prüfung auf strafrechtliche Relevanz vorgelegt und Wortwörtlich in www.leeb-oel.at übernommen sind. Höflich um Kenntnisnahme und Veranlassung ersuchend, grüße ich Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 246 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 31. 10. 2014 An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 wksta 4 St 29/12b Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit weiteren Zeitablauf eines Monats darf ich Sie höflich an mein Schreiben vom 31. August 2o14 erinnern und Ihnen - aktualisiert mit heutigem Tage – Sachverhalte vortragen, wie sie insgesammt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind. Die gegenständlichen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung betreffen: t) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: u) in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; v) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; w) in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; a) zur Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See ist in der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g LG Salzburg herorgekommen, wie das Verwaltungsverfahren ohne Rechtsgrund, mutwillig in Beschädigungsvorsatz - am 17. Jänner 2001 von Kurt Reiter gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet und von Organen des Landes Salzburg durchgeführt worden ist. Am 17. 06. 2011 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anscheinbeschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salzburg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen. 247 Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt und im aktuellen Inhaltsverzeichnis geordnet, welches ich in der Beilage überreiche und dazu erkläre: In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behördenmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dargestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwiesen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalabteilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer, Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen. Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor, In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden, Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. In Hyperlink „ 12,5 Mio ATS leicht verdient “ sind die Akteninhalte hinsichtlich der Straftatbestände dargelegt, derer sich Salzburger Sparkasse Bank AG, Oberbank AG, Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit seinen Masseverwaltern und Dr. Anton Waltl Rechtsanwalt in 5700 Zell am See bei der „Verwertung“ betrieblicher und privater Liegenschften des Geschäftsführers Richard Leeb schuldig gemacht haben. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Die gesamte Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernommen in den LINKs 21.00 bis 21.99 – auch wie die Erstattung eines falschen Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann und die Straftatbestände offenbar geworden sind, derer sich amtlich gedungene Straftäter schuldig gemacht haben. Zu der bis heute fortgesetzen Rechtsverweigeigerung habe ich Strafanzeige erstattet und bringe Ihnen aus gegebenem Anlass zur Kenntnis, in welcher Weise die Landeshauptleute von Salzburg die Rechtstaatlichkeit in der Republik Österreich in Frage stellen: 248 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. LGPräs. Dr. Hans Rathgeb am 15. 10. 2014 Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg „ Unterbrechung “ der Verfahrenshilfeanträge Sehr geehrter Herr Landesgerichtspräsident, auf Grund besonderer Maßgeblichkeit zu Punkt 2) Es konnten entgegen Ihren Ausführungen keinerlei Wahrnehmungen in Richtung Rechtsverweigerung…. Ihres Schreibens vom 16. v. Ms., habe ich Ihnen monatlich in der Anlage die, meinem subjektiven Rechtsempfinden entsprechend, vorsätzlichen Rechtsverweigerungen übermittelt, die ich zur Prüfung auf strafrechtliche Relevanz der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Dampfschiffstr. 4. 1030 W i e n, vorgelegt habe. In meiner Eingabe vom 30. 04. 2014 habe ich Ihnen nicht nur meine Strafanzeige gegen Herrn Dr. Gerald Simmer, als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10. 04. 2014 zur Kenntnis gebracht, sondern auch mein aufrechtes Rechtschutzinteresse vollumfänglich dargetan und nachgewiesen, wie mein persönlicher Status die Voraussetzung für die Erlangung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO erfüllt ( GZ 20 C 357/13 b BG Zell am See ). An den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen der Firmen VOLTAIK Handels GmbH FN 120968w; Leeb Betriebs GmbH FN 56254b; Glocknertrade GmbH FN 53395y und de Geschäftsführers Richard Leeb, geb 1.2.1038 sind bis heute keine Änderungen eingetreten, so dass entsprechend der EMRK, welcher die Republik Österreich beigetreten ist, die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren ist. Die Nichtbehandlung meiner Verfahrenshilfeanträge – wie diese trotz nachgewiesener Erfüllung der Vorraussetzung nach § 63 ZPO zur Erlangung der Ver-fahrenshilfe - seit den Jahren 2011 und 2012 unbeachtlich geblieben sind stellt eine grobe Verletzung meiner justiziellen Rechte nach Art. 47 EMRK Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958, dar. 249 Ebenso habe ich Sie über die direkte Bezughabe des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See informiert, wie im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt wird und der gesamte Sachverhalt hinsichtlich der wahrheitsfremden Behauptung einer Unterbrechung meiner Verfahrenshilfeanträge dokumentiert ist: der zerbrochene Krug in Salzburg III / M - vom Dorfrichter Adam zu Mag. Lisa Bauer, sowie weiteren befangenen Richtern des Landesgerichtes Salzburg in Begünstigung des Herrn Gerald Simmer, als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg III / M1 - vom Dorfrichter Adam >zu Mag. Lisa Bauer, sowie weiteren befangenen Richtern am LG Salzburg, sowie am OLG Linz wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtspflicht nach § 302 Abs 1 StGB sowie der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Straftätern- im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; - in den Konkursverfahren am Landesgericht Salzburg; - im Verlassenschaftsverfahren 45 A 366/2005 BG Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg III / M2 - vom Dorfrichter Adam >zu Mag. Lisa Bauer, sowie weiteren befangenen Richtern am LG Salzburg, sowie am OLG Linz wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtspflicht nach § 302 Abs 1 StGB sowie der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Straftätern- im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; - in den Konkursverfahren am Landesgericht Salzburg; - im Verlassenschaftsverfahren 45 A 366/2005 BG Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg III / M3 - vom Dorfrichter Adam zu Mag. Lisa Bauer, sowie weiteren befangenen Richtern am LG Salzburg, sowie am OLG Linz wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtspflicht nach § 302 Abs 1 StGB sowie der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Straftätern- im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; - in den Konkursverfahren am Landesgericht Salzburg; - im Verlassenschaftsverfahren 45 A 366/2005 BG Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg I-H-2 - vom Dorfrichter Adam >zum Missbrauch der Amtsgewalt durch Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher Dr. Gerald S I M M E R iVm Straftatbestand nach § 278a StGB der zerbrochene Krug in Salzburg I-H-3 - vom Dorfrichter Adam >zur Strafanzeige an die WKStA gegen Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See wegen Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt iVm dem Straftatbestand nach § 278a StGB Bildung einer kriminellen Vereinigung In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, höflich aufzuzeigen, wie die abgelehnten Richter LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, Dr. Dagmar Bramböck und Mag. Lorenz Kirschner dem oa Akteninhalt gegenläufig feststellen: 250 „ Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, dass sich durch die am 21. Juni 2013 vor dem Erstgericht durchgeführte Erstanhörung des Betroffenen die für die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens maßgeblichen "begründeten Anhaltspunkte" schlüssig ergeben haben, sodass für eine Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens derzeit kein Raum bleibt (vgl. Kremzow aaO 242). Auf Grund der Aktenla-ge erscheint es angezeigt, darauf hinzuweisen, dass zwar gemäß § 268 Abs 2 Satz 3 ABGB ein Sachwalter nicht nur deshalb bestellt werden darf, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen Anspruchs zu schützen, sodass die früher als "Paranoia querulans" bezeichnete psychische Störung keine Behinderung im Sinne des § 268 ABGB darstellt, wenn sie sich (nur) in der übertriebenen Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche äußert.“ und gleichzeitig die genaue Gesetzeslage hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Sachwalterschaftsbestellung bekunden: „ Der in § 268 Abs 1 leg. cit. klar zum Ausdruck gebrachte Gedanke, dass eine Sachwalterbestellung nur bei Nachteilen für die Person selbst, nicht jedoch anderer vorzunehmen ist, wird in § 268 Abs 2 Satz 3 dergestalt ausgedrückt, dass einer Person mit "verdichtetem Rechtsbewusstsein" nicht deshalb ein Sachwalter bestellt werden kann, weil Dritte (Privatpersonen, aber auch Behörden und andere Einrichtungen) daran interessiert sind, nicht länger mit dessen vermeintlichen Ansprüchen belästigt zu werden. Eine Sachwalterbestellung ist demnach nur zulässig, wenn sich die betroffene Person selbst Nachteile zuzieht (vgl. Weizenböck in Schwimann-Kodek ABGB4 Rz 15 zu § 268).“ um gleichzeitig darzutun, dass der zu Besachwalternde seine Anliegen nicht in einer zur Wahrung seiner wohlverstandenen Eigeninteressen dienenden Form vorzubringen vermag: „ Im vorliegenden Fall ist jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium mit dem Erstgericht durch-aus davon auszugehen, dass einerseits die Erstanhörung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ergeben hat, andererseits auch durchaus die Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen vorliegt, weil ohne Sachwalterbestellung ein Schaden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögen des Behinderten droht, wobei im vorlie-genden Fall zur Hintanhaltung von finanziellen Nachteilen des Betroffenen durchaus allenfalls eine Sachwalterbestellung angezeigt erscheint. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Betroffene seine Anliegen der jeweils befassten Behörde nicht verständlich machen kann, weil er das hinter seinen zahlreichen und umfangreichen Eingaben stehende Anliegen nicht in einer zur Wahrung seiner wohlverstandenen Eigeninteressen dienenden Form vorzubringen vermag. Da mithin die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung noch nicht abschließend beurteilt werden kann, war dem Rekurs des Betroffenen ein Erfolg zu versagen. Mangels Vorliegens einer im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage war der ordentliche Revisionsrekurs nicht für zulässig zu erklären, zumal sich die Beurteilung der Frage, ob begründete Anhaltspunkte im Sinn des § 117 AußStrG vorliegen, an der Kasuistik des Einzelfalles zu orientieren hat. Im übrigen besteht zu den angeschnittenen formrechtlichen Fragen eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtssprechung. Landesgericht Salzburg, Abteilung 21 Salzburg, 22. August 2014 LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, Richter Der Ablehnungswerber stellt fest, dass seinem Ablehnungsantrag 1. sein Schreiben an die Bezirkshauptmannschft Zell am See vom 27. 08. 2014; 2. sein Schreiben an die Bezirkshauptmannschft Zell am See vom 01. 09. 2014; beiliegen. -------------------------251 Der unmittelbare und untrennbare Zusammenhang zwischen den Straftatbeständen, am Bezirksgericht Zell am See, dem Konkursgericht am Landesgericht Salzburg und dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BG Zell am See leitet sich aus dem Inhalt der behängenden Verfahrenshilfeanträgen und den heutigen Strafanzen ab, welche ich meiner heutigen Vorstellung anschließe: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 15. 10. 2014 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, Aus den erstattetten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07. 10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22., 24., 29. 09. 12. 10., und 15. 10. 2014 hinsichtlch der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht. Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 11. 12. 13. 14. 15. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 28. 29. 30. 31. Frau Herr Herr Frau Frau Herr Frau Herr Herr Frau Herr Herr Frau Herr Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; 252 16. 37. 38. 39. 40. 41. 22. Herr Kurt Reiter, Amtsanmaßung Vertretung BH Zell am See LVwG; Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg. und erstatte die Strafanzeige gegen: wegen: 1. Herrn Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann 2. Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau 3. Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Straftatbestand nach § 33 Abs 1 Z 1, 3, 4, 7 StGB als Urheber und Anstifter zur Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See, gegen Rersonen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. ---------------------------Sehr geehrter Herr Landesgerichtspräsident, nachdem sich aus der Aktenlage unwiderlegbar ableitet, wie die „Anregung zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren gegen Richard Leeb“ durch Herrn Mag. Marcus Neher auf strafrechtlicher Relevanz basiert ( Pos.1 + 2 WKStA ); und die Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See unter Vorsteher Dr. Gerald Simmer die zum Erstgespräch vorgelegten 34 Beweisurkunden pflichtwidrig unbeachtlich lassen hat ( Pos. 5 WKStA ); entgegen den Ausführungen LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, Dr. Dagmar Bramböck, Mag. Lorenz Kirschner ( Pos. 12 – 14 WKStA ) hat zu keiner Zeit ein Gespräch des Betroffenen weder a) mit dem Hilfswerk Salzburg - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, 5700 Zell am See, zum Verfahrenssachwalter, noch b) mit der am 16.8.2013 bestellten Sachverständige Dr. Anita Berger enthoben und zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neuropsychologie Univ. Prof. DDr. Salvatore Giacomuzzi stattgefunden; c) von den genannten Sachverständigen wurde der Betroffene zu keiner Zeit über ein behängendes Sachwalterschaftsverfahren verständigt; Nachdem ein nicht behängendes Sachwalterschftsverfahren nicht unterbrochen werden kann, wiederhole ich meine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang inkl Beigabe eines Rechtsanwaltes nach § 64 Abs1 Z 1,2,3 ZPO für nachstehende Verfahren: 253 1) 27. 12. 2011 Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Hauptstraße 35, 5600 St. Johann /Pongau; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ K - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen Dr. Hans Wabnig, Masseverwalter wegen Straftatbestände am Konkursgericht Salzburg 2) 28. 12. 2011 1. Beklagter: Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020Salzburg; 2. Beklagter: Dr. Gerhard Forstinger, als Mitarbeiter des Erstbeklagten und nachmaliger Gesellschafter der Firma Stadlmann und Forstinger; 3. Beklagter: Ernst Fürstauer, als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklgten und Inhaber der - Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Wasserhalter im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 4. Beklagter: Hannes Fürstauer, Geschäftsführer der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten, sowie als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See 3) 29. 11. 2011 1.Beklagter: Ernst Pecile. geb. 28.5.1942, Gletschermoosstr. 11 Zell am See; 2. Beklagter: Stefan Pecile, geb. 12. 4. 1969, Gletschermoosstr.11 Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; wegen Herstellen eines falschen Beweismittels, falsche Beschuldigung von LEEB und Einleiten des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 Bezirkshauptmannschaft Zell am See 4) 30. 12. 2011 Beklagte Partei: Salzburger Sparkasse Bank AG, Alter Markt 3, 5020 Salzbg; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENERSATZKLAGE gegen Salzburger Sparkasse Bank AG wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren BH Zell am See und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Verwertung von Pfandliegenschaften zum Nachteil von LEEB 5) 31. 12. 2011 Beklagte Partei: Oberbank AG, Untere Donaulände 28, 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ L - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen OBERBANK AG, wegen Konkurstreiberei und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Verwertung von Pfandliegenschaften zum Nachteil von LEEB 6) 02. 01. 2012 1. Beklagte Partei: Oberbank Immobilien Service GmbH, Untere Donaulände 28, 4020 Linz; 2. Beklagte Partei: Dr. Isabella Eberl, öffentl. Notarin, Raiffeisenstraße 3, 566o Taxenbach; 3. Beklagte Partei: Martin Rexeisen, St. Georgen 13, 5671 Bruck; 4. Beklagte Partei: Ingrid Mayr, St. Georgen 13m 5671 Bruck; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ M - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) OBERBANK Immobilien Service GmbH 2.) Dr. Isabella Eberl 3.) Martin Rexeisen 4.) Ingrid Mayr wegen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Eigentumsübernahme des Objektes Kaprunerstraße 3 5671 Bruck zum Nachteil von LEEB 254 7) 20. 08. 2012 beklagte Partei : Dr. Siegfried W. Hermann, allgemein gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr.518530 Deutschlandsberg; der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ D - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K LA G E gegen Dr. Siegfried W. Hermann, allgemein gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr. 51 8530 Deutschlandsberg 11.) 30. 08. 2012 1. bkl. Partei: Dr. Isabella EBERL, Notarin, Raiffeisenstr 3.5660 Taxenb: 2. bkl. Partei: Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumsstr. 7/3 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg II E 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Dr. Johann Poulakos 13.) 07. 09. 2012 1.) beklagte: Dr. Franz Schausberger,Landeshauptm Rudolfskai 42, 5020 Salzburg 2.) beklagte Dr. Rainer Braubatingl, Michael-Pacher-Straße. 36, 5020 Salzburg; 3.) beklagte: DI Dr. Angelika Brunner, Michael-Pacher-Str.. 36, 5020 Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B3 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERLEUMDUNG gegen 1.) Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann 2.) Dr. Riner Braunstingl, Amtssachverständiger 3.) DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige 14.) 12. 09. 2012 1.) beklagte: Dr. Robert Marschallinger, Schillestraße 30, 5020 Salzburg; 2.) beklagte: Dr. Rainer Braunstingl, Michael-Pacher-Straße. 36, 5020 Salzburg; 3.) beklagte: Dr. Werner Fürlinger, Geologe Karlbauernwg 12, 5020 Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Robert MARSCHALLINGER 2.) Dr. Rainer BRAUNSTINGL 3.) Dr. Werner FÜRLINGER 15.) 14. 09. 2012 1.) beklagte: BP Austria Marketing GmbH FN 128195 y Schwarzenbergplatz 13 Wien: 2.) beklagte: Intergeo Umwelttechnologie u Abfallwirtschaft GmbH, Robinigstr. 93, 5020 Salzburg 3.) beklagte: Dr. Werner Fürlinger, Geologe Karlbauernwg 12, 5020 Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ D 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) BP Austria Marketing GmbH FN 128195 y; 2.) Intergeo Umwelttechnologie und bfallwirtschaft GmbH, 3.) Dr. Werner Fürlinger, Sachverständiger 255 16.) 17. 09. 2012 1.) beklagte: Hans TONIS, Chefinspektor Kriminalabteilung Salzburg ; 2.) beklagte: OAR Kurt REITER, Bezirkshaupmannschaft Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ B 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) Hans TONIS als Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg 2.) OAR Kurt REITER, als Obereinsatzleiter im Wasserrechtsverfahren gg LEEB 17.) 19. 09. 2012 1.) beklagte: Mag. Franz MÜHLBÖCK, geboren am 7.1.948, Sondervertragsbediensteter des Landes Salzburg, 5662 Gries, Lacken; 2.) beklagte: HR Dr. Rosemarie DREXLER. Bezirkshauptfrau Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B4 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wg VERMÖGENSVERLUST gegen 1.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserreferent 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau 18.) Dr. Barbara Prantl, Richterin LG Innsbruck; 19.) 26. 09. 2012 beklagte Partei: Dr. Gerald Simmer, Vorsteher Bezirksgericht Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg I-G - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald S I M M E R 20.) 27. 09. 2012 beklagte Partei: Dr. Gregor Sierber. ehem. Konkursrichter des LG Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ G1 - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELUNGSKLAGE gegen Dr. Gregor SIEBER, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg 21.) 28. 09. 2012 1. Beklagte Partei: Dr. Michaela Buchsteiner, Vorständin des Finanzamtes St. - Johann Tamsweg Zell am See; 2. Beklagte Partei: Mag. Bernhard Berauer, Amtsbeauftragter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See; 3. Beklagte Partei: Rudolf Lamp als Abteilungsleiter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See; - 4. Beklagte Partei: Hofrat Dr. Peter Meister, Referent d Unabhängigen Finanzsenates Sbg der zerbrochene Krug in Salzburg XI/ E - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen 1.) Dr. Michaela Buchsteiner 2.) Mag. Bernhard Berauer 3.) Rudolf Lamp 4.) HR Dr. Peter Meister 22.) 08. 10. 2012 1. beklagte Partei: Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes; 2. beklagte Partei: HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau Pinzgau; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Frau Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren 256 23.) 28. 12. 2012 1. Beklagter: Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2. Beklagter: Dr. Gerhard Forstinger, als Mitarbeiter des Erstbeklagten und nachmaliger Gesellschafter der Firma Stadlmann+Forstinger GmbH; 3. Beklagte: Firma Forstinger + Stadlmann ZT GmbH Igenieurkonsulenten für Erdwissenschaften Achenpromenade 14 5081 Anif 4. Beklagte: IL - Ingenieurbüro Laabmayr & Partner ZT GmbH, Preishartlweg 4 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ H - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Forstinger + Stadlmann ZT GmbH 4.) Ingenieurbüro Laabmayr & Partner ZT GmbH wegen Erstattung vorsätzlich unrichtiger Befunde u Gutachten im Wasserrechtsverfahren BH Zell/See 24.) 09. 02. 2013 Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO der Zivilverfahren zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y je Landesgericht Salzburg gegen Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgem beeideter gerichtl Sachverständiger, Karlbauernw12, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 25.) 19. 03. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendherberge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 26.) 19. 04. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendherberge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; FESTSTELLUNGSKLAGE wegen Kostenbeitrag zur Lager - Zufahrt der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ K - vom Dorfrichter Adam > zur K L A G E gegen Ernst P E C I L E auf FESTSTELLUNG nach § 494 ABGB Kostenbeteiligung zur Erhaltung der Zufahrt 27.) 24. 04. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendher- berge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; FESTSTELLUNGSKLAGE wegen Bestandrecht Glocknertrade GmbH u. Fruchtgenussrecht Leeb Betriebs GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ L - vom Dorfrichter Adam > zur K L A G E gegen Ernst P E C I L E auf FESTSTELLUNG des Bestandrechtes der Glocknertrade GmbH und Fruchtgenussrechtes der Leeb Betriebs GmbH 257 28.) 24. 07. 2013 Beklagter: Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde von Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B6- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen Herrn Dr. Wilfried HASLAUER, Landeshauptmann u. oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzb 29.) 16. 08. 2013 Beklagter: Dr. Gerald Simmer als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Verlssenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ M - vom Dorfrichter Adam >zur WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 wegen Vorliegen von Straftatbeständen am Bezirksgericht Zell am See 30.) 30. 08. 2013 Beklagter: Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich, BM für Land-u.Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft als Vertreter der Republik Österreich im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B7- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen Herrn Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft als als oberste Wasserrechtsbehörde der Republik Österreich Der Verfahrenshilfewerber Richard Leeb, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w, Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y und wurde am 17. 06. 2011, zu 40 Hv 147/10g Landesgericht Salzburg vom Vorwurf der Boden- und Grundwasserverunreinigung, in der Bahnhofstraße mit Mineralöl, so wie am Hochtanklager in 5671 Bruck/ Gloknerstraße mit Lösungsmittel, freigesprochen und weist ausdrücklich darauf hin, wie er einerseits aus den Strafverfahren zu 31 Hv 140/09a vom 3.9. und 30.10 2009, sowie 40 Hv 147/10g vom 15. bis 17. 6. 2011 Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten hat, anderseits ihm aus dem Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v kenntliche Tatsachen in den Zivilverfahren zu 5 Cg 137/03y und 9 Cg 134/03m je Landesgericht Salzburg die Beweiswürdigung vorgetragener Sachverhalte verweigert wurde. Sehr geehrter Herr Landesgerichtspräsident, ich ersuche höflich um Prüfung bisheriger Verfahrensführung und insbesondere die vorliegenden Wiederaufnahmegründe, wie sie von mir geltend gemacht sind zu 24.) 09. 02. 2013 Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO der Zivilverfahren zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y je Landesgericht Salzburg gegen Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geolo-gie und allgem beeideter gerichtl Sachverständiger, Karlbauernw12, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 258 25.) 19. 03. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendherberge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 29.) 16. 08. 2013 Beklagter: Dr. Gerald Simmer als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Verlssenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ M - vom Dorfrichter Adam >zur WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 wegen Vorliegen von Straftatbeständen am Bezirksgericht Zell am See Abschließend darf ich nochmals darauf hinweisen, wie das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe in Österreich sicherstellt, dass auch finanziell schwächeren Personen der entsprechende Rechtschutz und der Zugang zu Gericht gewährt wird, wie dies in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 47 EMRK Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.1958 festgeschrieben ist. Um Kenntnisnahme und Antraggemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck/Glstr., am 15. 10. 2014 RICHERD L E E B ANLAGEN wie beschrieben RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 15. 10. 2014 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, Aus den erstattetten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07. 10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22., 24., 29. 09. 12. 10., und 15. 10. 2014 259 hinsichtlch der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht. Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 16. 17. 18. 19. 20. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 32. 33. 34. 35. 16. 42. 43. 44. 45. 46. 22. Frau Herr Herr Frau Frau Herr Frau Herr Herr Frau Herr Herr Frau Herr Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg. und erstatte die Strafanzeige gegen: wegen: 1. Herrn Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann 2. Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau 3. Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Straftatbestand nach § 33 Abs 1 Z 1, 3, 4, 7 StGB als Urheber und Anstifter zur Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See, gegen Rersonen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Zitat zum Sachverhalt hunsichtlich Herrn Dr. Wilfried Haslauer EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 260 am 15. 10. 2014 Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See VORLAGE VIII an die oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Sehr geehrter Herr Landeshauptmamm, in meiner gestrigen Übermittlung habe ich Ihnen, als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg, vollumfänglich alle Tatbestände Ihrer Bediensteten im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zur Kenntnis gebracht, wie ich diese bei der Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Dampfschiffstr. 4, 1030 W i e n zur Anzeige bringen und um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchen musste: Kurt Reiter, Obereinsatzleiter der Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Kurt Reiter, Amtsanmaßung in Vertretung Bezirkshauptmannschaft LVwG; Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesregierung; Alle vorgenannten Personen haben auf Grund ihrer Dienstverhältnisse den von Ihnen, sowie den durch Ihre Amtsvorgänger Mag. Gabriele Burgstaller und Dr. Franz Schausberger erteilten Anweisungen Folge geleistet und die Beweisergebnisse aus den Strafverfahren 31 Hv 140/09a + 40 Hv 147/10g je LG Salzburg ignoriert. 01 Herr Dr. Hans Wabnig hat am 09. 4. 2001 seine Tätigkeit als Masseverwalter der Leeb Betriebs GmbH aufgenommen und in seinem 1. Bericht explizit ausgeführt, dass alle Bankkonten auf Null gestellt, die Arbeitsverhältnisse gelöst waren und die Insolvenz ausschließlich auf Grund der negativen Medienberichte herbeigeführt worden ist. Der Masseverwalter hat die Leeb Betriebs GmbH vor den unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vertreten, wie dokumentiert in 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VII Band VII Band VII Band VII Beilage Beilage Beilage Beilage 42 165 - 223 UVS 43 225 - 239 UVS 44 241 - 311 UVS 45 313 - 345 UVS –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll 261 30.07. 17.08. 11.09. 16.10. 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde Band VII Beilage 48 513 - 553 UVS –Protokoll 18.02. 2002 Bechwerde Band VII Beilage 49 555 - 595 UVS –Protokoll 22.02. 2002 Bechwerde Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Warenlager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebsgelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! Der Voltaik Handels GmbH FN 120968w ist ein Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 08. 2014 von EUR 131.908,10 entstanden: Weiters muss noch die illegale Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West BOX 4,5,6 angesprochen werden. Die ursprünglich vorhandene ordnunggemäße Lagerung der 2.400 Liter Zyklosolvan am 18. 01. 2001 ist im Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VII ON 49 festgestellt und stellt das zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren, hinsichtlich einer vorgetäuschten „ Lösungsmittelfahne“ im Grundwasser dar: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich 262 Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 33 34 35 36 37 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. 263 Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produkt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde: Der von Herrn Dr. Gratz am 24. 11. 2003 verfügten Verfahrensanordnung zur Beendigung illegaler Lösungsmittellagerung an Herrn Dr. Hans Wabnig wurde bis heute nicht nicht entsprochen. Die damit verbundene Verhinderung des Abschlusses eines bereits vereinbartem Mietvertrages für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 hat der Firma Voltaik Handels GmbH einen Gelwerten Nachteil bis 31. 08. 2014 von € 130.042,56 verursacht. 02 Seite 2 Straftatbestände Dr. Werner Fürlinger, Geologe, 5020 Salzburg: 03 Straftatbestände Dr. Gerhard Forstinger, Geologe Ohlsdorf; 04 Straftatbestände Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau Salzbugr; 05 Straftatbestände Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann Salzburg; 06 Seite 3 Straftatbestände Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent; 07 Straftatbestände Hannes und Ernst Fürstauer, 5752 Viehhofen; 08 Straftatbestände Intergeo Abfallwirtschafts GmbH Salzburg; 09 Straftatbestände BP Austria Markentin GmbH, Wien; 10 Wolfgang Schaal-Mulazek, BP – Wien; 11 Straftatbestände Mag. Michael Reiter, Projektleiter Firma Intergeo GmbH; 12 Straftatbestände Kurt Reiter, BH; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B1-2 vom Dorfrichter Adam KURT REITER hat sich als Obereinsatzleiter in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der Verbrechen, wie sie im Strafgesetzbuch mit Haftstrafe eines Jahres und darüber bedroht sind: §§ 147 (3); 148a. (2); 108. (1); 153. (2); 225a; 227. (1); 228. (1); 229. (1); 264 277. (1); 278. (1,2); 278a Z1; 289; 292. (1); 293. (1); 295; 297 (1); 298. (1); 299. (1); 302. (1); 308. (3) und 311 schuldig gemacht 13 Straftatbestände Dr. Rainer Braunstingl hydro-geologischer Amtssachverständiger; 14 Seite 4 Straftatbestände DI Dr.Angelika Brunner,chemisch-umwelttechnische Amtssachveständige; 15 Seite 5 Straftatbestände Dr. Rainer Braunstingl hydro-geologischer Amtssachverständiger 16 Straftatbestände Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger Deutsch-landsbtzg 17 Straftatbestände Dr. Maerschallinger GeoByte Salzburg; 18 Straftatbestände HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau; 19 Straftatbestände Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; 20 Seiten 6-8 Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg; 21 Seite 9 Staatsanwalt Mag. Marcus Neher: „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbe-stände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 ; 22 Seiten 10- 47 an UVS Dr. Bergmüller per e-mail übermittelte Akteninhalte, Dokumente, Beweisanträge, Strafanzeigen, Feststellungs-, Schadenersazund Wieeraufnahmsklagen, sowie Inhalte von www.leeb-oel.at denen zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band I ON 5 und Band XX ON 260 zur Ortsungebundenen Bearbeitung Beweiswürdigung zuerkannt ist. 23 Seite 48 zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg wegen Freispruch nicht erfolgte Befragung beantragter Zeugen der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g _____________________________________________________________ A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH C PECILE, Gletschermoosstraße 11 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger H Hans TONIS, Chefinspektor KA I Dr. Werner FÜRLINGER 265 124 39 – 58 61 65 90 140 175 - 23 38 57 60 64 89 139 174 192 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH L Kurt REITER, Obereisatzleiter M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell ----------------------------- 193 - 206 207 - 236 237 - 243 244 - 258 259 - 273 274 - 289 290 - 307 308 - 313 314 - 315 316 - 344 345 - 361 362 - 367 368 - 372 27 Seiten 49-56 VII. geltend zu machende Ersatzansprüche wegen 1.) Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtverfahren a) die SALZBURGER SPARKASSE hat die Liegenschaft um ATS 4,85 Mio ersteigert und um ATS 6,3 Mio an PECILE weiterverkauft. Dies bei einem Schätzwert von ATS 10,5 Mio, also weit unter dem Verkehrswert, der sich nach der Ortsüblichkeit bestimmt und allgemein offenbar ATS 2.000,- je m² beträgt. Der Verkehrswert der Liegenschaft mit 7.796 m² beträgt sohin ATS 15,592.000,--. Herr Dr. Werner Kreiseder hat als Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG die Liegenschaft EZ 8, Kaprunerstraße 3 mit einem Verkehrswert von ATS 14,500.000,00 als Besitzer des Exklusivpfandrechtes für die Zahlung von ATS 4,0 Mio der Oberbank Immobilien Service GmbH überlassen der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F 1- vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Ernst P E C I L E 2.) Stefan PECILE der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENERSATZKLAGE gegen Salzburger Sparkasse Bank AG wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren BH Zell am See und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Verwertung von Pfandliegenschaften zum Nachteil von LEEB der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See b) Wolfgang Schaal, Prokurist BP Austria Marketing GmbH FN 128195 y übermittelt am 2.2.2001 um 8:oo Uhr einen verfälschten Bericht vom 18. 12.1996 über die Bodenunte-rsuchung durch die Firma Intergeo vom 3. Dezember 1996 bei Leeb in der Bahnhofstr. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ D 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) BP Austria Marketing GmbH FN 266 128195 y; 2.) Intergeo Umwelttechnologie u Abfallwirtschaft GmbH, 3.) Dr. Werner Fürlinger, Sachverständige c) Ebenfalls am 2.2.2001 wurde Herr Dr. Werner Fürlinger als nichtamtlicher Sachverständiger von urt Reiter telefonisch beauftragt, Bodenverunreinigungen bei LEEB un Bruck festzustellen: der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See d) Betrugstatbestand: wie die Oberbank AG gemeinsam mit der Salzburger Sparkasse Bank AG mit Hilfe des Masseverwalters Dr. Erhard Hackl und des Konkursrichter Dr. Gregor Sieber die Verwertung der Pfandliegenschaften in Betrugs- und Bereicherungsvorsatz zu Gunsten des Dr. Anton Waltl und seiner Frau Erna Waltl zum Nachteil des Beschwerdeführers das Tatbild nach § 278 Abs.b StGB der Bildung einer Kriminellen Vereinigung verwirklicht haben: der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ I - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Mag. Dr. Josef Weißl MBA 2.) Dr. Anton Waltl 3.) Erna Waltl 4.) Dr. Erhard HACKL 5.) Dr. Gregor Sieber wegen Bildung einer kriminelle Vereinigung der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ G1 - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELUNGSKLAGE gegen Dr. Gregor SIEBER, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg 2.) Einleitung des Wasserrechtverfahren u Österreichweiter Verleumdung a) Leeb Betriebs GmbH GESELLSCHAFTSKAPITAL 100 500.000,-KONKURSERÖFFNUNG zu 23 S 185/01b wegen Betriebseinstellung am 25.02.2001 auf Grund Wasserrechtsverfahren ZI. 6/203-44/2001 Masseverwalter Dr. Hans Wabnig 5600 St. Johann/Pg Feuerversicherung vom Masseverwalter für Gebäude bezahlt € 19.610,30 Der ortsübliche Grundpreis beträgt € 145,35 je m² (wie dieser auch im Schätzgutachten zu 2 E 35/98 y angesetzt ist) und sich daraus für 1.376 m" ein tatsächlicher Verkehrswert von € 200.001,60 errechnet. Dr.. Wabnig beantragt am 13.10.2004 bei Gericht, die geringsten Gebote für beide Einlagezahlen auf zusammen € 108.360,- herabzusetzen. Vorsätzlich verursachter Verlust € 91.641,60 EIGENTÜMERIN des abgebrochenen Objektes Bahnhofstraße 6 EZ 24 und 97 Grundbuch 57303 Bruck Wertfeststellung BG Zell ATS 4,270.000,-- € 310.222,82 STATUS letzte Bilanz 1999 ausgewiesen Reingewinn 998.000,-ATS für Firmenverkäufe wird der Wert auf Basis des 10-fachen Jahres-Ertrages festgelegt ATS 9, 980.000,- € 725.064,12 FORDERUNG aus Verwaltungstätigkeit (auf Grundlage des verbücherten Fruchtgenussrechtes ) gegenüber der Voltaik GmbH ist bevorrechtet - mit entsprechender Fassung allfälliger Versteierungsbedingungen - vor dem vorrangigen Pfandrecht der Sparkasse beim Bezirksgericht Zell am See angemeldet mit ATS 5,073.408,80 € 368.591,85 267 RECHTE mit 30. 06. 1994 wurde die Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß §§ 509 ff ABGB ob den im Eigentum der Voltaik Handels GmbH stehenden Liegenschaften EZ 501 und 601 Grundbuch 57303 Bruck einverleibt. Rechtswidrige Löschung im Grundbuch EZ 601> Pecilc der zerbrochene Krug in Salzburg II D - vom Dorfrichter Adam > PRIVAT ANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner Kreiseder; 3.) Dr. Hans Reitstätter; 4,) Dr. Gerald Simmer wegen Löschung Grundbuchseintrag am BG Zell am See ohne einverleibungsfähiger Urkunde 7.796 m² je € 145,- KUNDENSTOCK bewertet zu 9 Cg 71101LG Salzburg mitSchadenersatzklage gegen Ernst Pecile mit 13.4. 2001 unterbrochen / Höhe des Schadersatzanspruches aus Kaufvertrag vom 8.11.1996 mit BP Wien. gerichtliche Einigung LG Salzburg mit ATS 5,750.000,-FORDERUNG der GESCHÄFTSFÜHRER Ingrid Leeb wurde durch die BH Zell zu Unrecht bestraft wurde durch Finanzamt zu Unrecht exekutiert und hat darüber hinaus € 14.000,- für die Einstellung bezahlt ATS 185,000,-- € 13.440,57 € 1,130420,00 € 417.747,36 € 27.440,57 Richard Leeb sen hat die 14-jährige Rechtsvertretung geführt und Schadens- und Feststellungsklagen Gerichtsanhängig gemacht, so dass der Eintritt der Verjährung gehindert ist; zu € 3.000,-/mtl. € 504.000,00 Konkursverfahren Firma Leeb Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b FORDERUNGSSALDO per 31. 05. 2014 Sehr geehrter Herr Konkursrichter, da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der Firma Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH lagern und so die Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhin-dern setze ich meine Schreiben vom 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem ich Ihnen die Ersatzforderung über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 30. 04. 2014 € 124.393,60 zuzüglich Bestandzins vom 1. 05. – 31. 05. 2014 € 1.462,50 zuzüglVerzugszins 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 124.393,60 € 414,23 FORDERUNGSSALDO PER 31. 05-. 2014 b) GLOCKNERTRADE GMBH FN 53395y GESELLSCHAFTSKAPITAL ATS 1.800.000,00 KONKURSERÖFFNUNG zu 23 S 345/03k Glocknertrade GmbH wegen Betriebseinstell-ung am 25.02.2001 auf Grund Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-4412001 BH Zell am See Betriebsaufgabe STATUS Bilanz per 31. 12. 1998 samt Anlageverzeichnis derFirma Glocknertrade GmbH durch Finanzamt an Dr. Huber vorgelegt; Wegen unterbliebener Veranlagung zur Körperschaftssteuer Geldwerter Nacheil im Gesamtwert von ATS 2,773.452,00 durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich € 335,83 gegenüber Ihrer Behörde geltend machen. FORDERUNGSSALDO PER 30. 04. 2014 € 26.992,-268 € 126.270,33 € 130.773,09 € 217.955,14 € 201.496,04 Zinsverlust für die Zeit vom 01.05. bis 31.05. 2014 € 490,95 € 27.482,95 der Firma Glocknertrade GmbH Ersatzleistung für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Wasserrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg FORDERUNGSSALDO PER 31. 05. 2014 Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 30. 04. 2014 € 19.501,90 Zinsverlust für die Zeit vom 01. 05. bis 31. 05. 2014 € 335,83 FORDERUNGSSALDO PER 31. 05. 2014 € 19.637,73 € € 77.242,04 72.651,71 Investitionen Glocknertrade GmbH in Objekt Kaprunerstr.3 zur Klage der Oberbank Immobilien Service GmbH zu GZ 3Cg 94/01 g LG Salzburg in compensando eingewendet mit ATS 1,063.182,60 GRUNDEIGENTUM - BILANZWERT ATS 1,000.000,GRUNDBUCH 75306 Frießnitz EINLAGEZAHL 212 BEZIRKSGERICHT Villach GST-ADRESSE 109 GSTFläche 5501 Landw. genutzt 3135 m2 Wald 2366 m2 ANTEIL: 1/1 Glocknertrade Gesellschaft m.b.H ADR:Kaprunerstraße 3 Bruck 5671 f7862/1997 IM RANG 12984/ 1996 Kaufvertrag 1996-07-23 Eigentumsrecht Baurecht für 200 mZ GERICHTSANHÄNGIG GEMACHTE FORDERUNGEN € BESTANDBERECHTIGTE am abgebrochenen Objektes Bahnhofstraße 6 EZ 24 und 97 Grundbuch 57303 Bruck Wertfeststellung BG Zell Schätzgutachten Ing. Ebner ATS 4,270.000,-- I € an den Liegenschaften EZ 501 und 601 Grundbuch Bruck durch Einräumung 30.6.1994 des Fruchtgenussrechtes gemäß §§ 509 ff ABGB ob den im Eigentum der Voltaik Handels GmbH stehenden Liegenschaften und Kauf-, Miet-, Übernahmeund Bestandvertrag vom 12.8.1998 zwischen der Leeb Betriebs und Gloclmertrade GmbH berechtigen die Glocknertrade GmbH zur uneingeschränkten Nutzung der EZ 501 und 601 Betriebsliegenschaft Hochtanklager.- Rechtswidrige Löschung im Grundbuch EZ 601> Pecile 7.796 m² GEWERBEGRUND mit Brückenwage und Überdachung vorenthalten seit 18.1.01 156 Monate zu € 0,50/mtl lager ( am 14. 07. 03 am Gendarmerieposten Bruck zu Protokoll gegeben und aufgenommen von den Firmen Strauss Metall, Bruck; Tichy Glasbau, Zell am See und Zwicknagl, Bruck Die vorgenannten Firmen haben in ihren damaligen Angeboten die Reparaturskosten mit zusammen € 184,489,20 beziffert. Weitere Beschädigungen seit dem 18. 01. 2001 festgestellter Vermögensverlust Radlader, Caterpillar 920 im Werkstättengebäude; Gabelstapler, 2,5 to Desta im Werkstattgebäude; Schneefräse, Totalschaden im Werkstättengebäude; Absackautomat, selbstfahrend im Werkstättengebäude; 269 € € € € 9,000,00 5.000,00 2.200,00 2.800,00 310.222,82 € 608.088,00 c) Voltaik Handels GmbH Schäden am Betriebsgelände Hochtank- j) k) l) m) 483.762,65 n) Öl – Warmwasser Heizanlage im Werkstattgebäude; o) Segelboot, Mader Korsar Doppelschale im Garagentrakt p) West in treuhändige Verwahrung genommen; q) dtto Mercedes SL + Porsche lt 5 Cg 97/03s LG Salzburg r) Buchhaltungsunterlagen am 01. 08. 2001 aus dem Bürohaus in der Bahnhofst.6 durch die BH Zell am See ausgelagert und unbrauchbar im Garagentrakt West eingelagert. Meldung an das Finanzamt Zell am 07. 08. 2001. Überprüfung per Ortsaugenschein am 24. 02. 2003. € 48.000,00 € 6.907,00 € 11.075,34 € 7.000,00 € 276.471,54 Erfordernisse zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft vermag der Antragsteller nur abschätzen: Stromversorgung im gesamten Betriebsgelände inkl. vorgeschriebener technischer Überprüfung ( Entfernt durch die BH Zell am See) ; € 14.470,46 Mauerarbeit in den Garagen Nr. 7 und 8 ( verursacht durch BH Zell am See ); € 20.100,00 Bodenuntersuchung Heizöl-Leicht-Verunreinigung an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB- Umspannwerk ( verursacht BH Zell am See April bis Juni 2003 ); € 200.000,00 Reparatur der Asphaltschäden ( verursacht seit 18. 01. 2001 ); € 109.000,00 Reparatur Brückenwaage samt abgebrochenes Wiegehaus € 129.000,00 Grundwasseruntersuchung im Bereich der ehemaligen Pegel LKB 19, 20 und 32 ( unbehobene AOX- Belastung ); € 240.000,00 Vorschuss an VOEST Linz Röngtenprüfung + ReparaturHochtanks € 140.000,00 durch Sachverständige zu prüfen und festzustellen € 1,042.000,00 der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B4 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERMÖGENSVERLUST gegen 1.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserreferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau vom Pinzgau der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ B 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) Hans TONIS als Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg 2.) OAR Kurt REITER, als Obereinsatzleiter im Wasserrechtsverfahren BH der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ H - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Forstinger + Stadlmann ZT GmbH 4.) Ingenieurbüro Laabmayr & Partner ZT GmbH wegen Erstattung vorsätzlich unrichtiger Befunde u Gutachten im Wasserrechtsverfahren BH Zell/See 3.) Geldwerte Nachteile aus Österreichweiter Verleumdung 270 der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B2 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERLEUMDUNG gegen 1.) Dr. Rosemarie DREXLER, als Bezirkshauptfrau vom Pinzgau 2.) Kurt REITER, als Amtssekretär der Bezirkshauptmannschaft Zell am See 3.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent Bezirkshauptmannschaft Zell/See der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B3 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERLEUMDUNG gegen 1.) Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) Dr. Riner Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg 3.) DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 4.) Nachprüfung des Wasserrechtverfahren u fortsetzen der Verleumdung a) Dr. Robert MARSCHALLINGER hat im Auftrag von Dr. Rainer BRAUNSTINGL die von Dr. Werner FÜRLINGER erstellten pysischen Messergebniss zu virtuell veränderbaren 3DModelle - als zentrale Beweismittel im Wasserrechtsverfahren – verarbeitet: der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Robert MARSCHALLINGER 2.) Dr. Rainer BRAUNSTINGL 3.) Dr. Werner FÜRLINGER b) Dr. Siegfried W. Hermann hat als gerichtlich bestellter Sachverständiger falsche Befunde und Gutachten erstattet (31 Hv 140/09g + 40 Hv 14o/10g LGS) der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ D - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K LA G E gegen Dr. Siegfried W. Hermann, allgemein gerichtl beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr. 51 8530 Deutschlandsberg 5.) Betrugshandlung am Konkursgericht Salzburg und BG Zell am See bei Verwertung von betrieblichen und privaten Pfandliegenschaften a) Herr Dr. Gregor Sieber, hat als vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit seinen Masseverwaltern Dr. Hans Wabnig, Dr. Reinhard HUBER und Dr. Erhard Hackl für die Bereicherung von Oberbank AG, Oberbank Immobilien Service GmbH, Salzburger Sparkasse Bank AG, Land Lalzburg, Dr. Anton Waltl, Frauau erna Waltl und Ernst Pecile durch Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung gesorgt: der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Herrn Dr. Gregor Sieber, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ K - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen Dr. Hans Wabnig, Masseverwalter wegen Straftatbestände am Konkursgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Herrn Dr. Reinhard HUBER , Rechtsanwalt, als Masseverwalter Glocknertrade GmbH 271 der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ L - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen OBERBANK AG, wegen Konkurstreiberei und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Verwertung von Pfandliegenschaften zum Nachteil von LEEB der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ M - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) OBERBANK Immobilien Service GmbH 2.) Dr. Isabella Eberl 3.) Martin Rexeisen 4.) Ingrid Mayr wegen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Eigentumsübernahme des Objektes Kaprunerstraße 3 5671 Bruck zum Nachteil von LEEB der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ M - vom Dorfrichter Adam >zur WIEDERAUFNAHME des Verlassenschaftsverfahren AZ 45 A 366/2005 wegen Vorliegen von Straftatbeständen am Bezirksgericht Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg II E 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl - 2.) Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ J 1 - vom Dorfrichter Adam >zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) DDr. Manfred König * 2.) Mag. Erich Frenner * 3.) Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ N - vom Dorfrichter Adam >zu S C H A D E N E R S A T Z K L A G E N abgerichtet an das Landesgericht Salzburg VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU GERICHT LG SALZBURG der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-C vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG I an den Obersten Gerichtshof wegen 12.- jähriger RECHTSVERWEIGERUNG SACHVERHALT DR. GREGOR SIEBER der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-D vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG I I an den Obersten Gerichtshof wegen Einleitung eines SACHWALTERSCHAFTSVERFAHREN ANREGUNG ZUM SACHWALTERSCHAFTSVERFAHREN der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-E vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG I I I an den Obersten Gerichtshof wegen Straftatbeständen des Konkursrichters – Dr. Gregor Sieber am Landesgericht Salzburg Die Schadensersatzklagen gegen den Rekursrichter Dr. Gregor Sieber: INGRID L E E B co KONKURSGERICHT SALZBURG Schadenersatzforderung € 349.807,50 >12 Cg 19/10h OLG Innsbruck AZ 1 Nc 16/10h 90.10J der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-F vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG I V an den Obersten Gerichtshof zur Prüfung der Rechtsmittelentscheidungen an den Oberlandesgerichten in Innsbruck und Linz ILSE LEEB sen. co KONKURSGERICHT SALZBURG Schadenersatzforderung € 200.000,00 der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-G vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG V an den Obersten Gerichtshofbzur Prüfung der Rechtsmittelentscheidungen an den Oberlandesgerichten in Innsbruck und Linz 272 90.10Q DI RICHARD LEEB jun. co KONKURSGERICHT SALZBURG Schadenersatzforderung € 1,350.000,00 AZ12 Cg 24/10 t > OLG Ibk AZ 1 Nc 11/10y 90.10P der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-H vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG VI an den Obersten Gerichtshof zur Prüfung der Rechtsmittelentscheidungen an den Oberlandesgerichten in Innsbruck und Linz RICHARD LEEB sen. co KONKURSGERICHT SALZBURG Schadenersatzforderung € 2,941.405,02 AZ12 Cg 27/10 h > OLG Innsbruck AZ 1 Nc 14/10i 90.10O der zerbrochene Krug in Salzburg XIII-I vom Dorfrichter Adam >zur VORSTELLUNG VII an den Obersten Gerichtshof zur Prüfung der Rechtsmittelentscheidungen an den Oberlandesgerichten in Innsbruck und Linz GLOCKNERTRADE GMBH co KONKURSGERICHT SALZBURG Schadenersatzforderung € 4,054.559,19 AZ12 Cg 25/10 i > OLG Ibk AZ 1 Nc 13/10t wurdwn vom Obersten Gerichtshof an das Landesgericht Innsbruck delegiert und in Innsbruck nicht nur der Zugang zu Gericht verweigert, der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - vom Dorfrichter Adam > vorsätzliche RECHTSVERWEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 1 vom Dorfrichter Adam > vorsätzliche RECHTSVERWEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 2 vom Dorfrichter Adam > vorsätzliche RECHTSVERWEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 3 vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Robert Rerych; 2.) Mag. Michael Ortner; 3.) Dr. Barbara Prantl kriminelle Vereinigung am Landesgericht Innsbruck zur vorsätzlichen Rechtsverweigerung der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 4 vom Dorfrichter Adam >zu Beschwerden an die - OBERSTGERICHTE wegen fortgesetzter Rechtsverweigerung am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 5 vom Dorfrichter Adam >zu den STAATSANWALTSCHAFTEN der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 6 vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNSKLAGE gegen Dr. Barbara Prantl, Richterin am Landesgericht iVm Dr. Walter Pilgermair, Präsident des OLG Innsbruck sondern darüber hinaus Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt: der zerbrochene Krug in Salzburg I-E - vom Dorfrichter Adam >AMTSMISSBRAUCH durch rechtswidrige Exekutionsführung auf Gerichtsgebühren am Bezirksgericht Zell am See ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils * Dr. Gerald Simmer 273 90.10N 28 Seiten 57-60 die bezughabende Strafanzeige: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Fax voraus am 08. 10. 2012 > 01 52152 5920 Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/2103-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, in direkter Bezughabezu meinen Strafanzeigen gegen Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie Frau Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes in Beschädigungsvorsatz weitere Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgrund im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See fortführt und erstatte die SACHVERHALTSDARSTELLUNG: 274 Die Landeshauptfrau hat am 1. August 2001, als Stellvertreterin des vormaligen Landeshauptmannes Herrn Dr. Franz Schausberger, gemeinsam mit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosemarie Drexler den Beginn der Abbruchsarbeiten am Betriebsobjekt der Firma Leeb Betriebs GmbH, Bahnhofstraße 6, in Bruck an der Glocknerstraße beaufsichtigt ( s. Presseberichte ) und war über Durchführung der „ Sanierungsarbeiten “ und deren faktischen Beendigung am 12. Dezember 2001 vollumfänglich informiert. Der Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde ist geläufig, dass Herr Mag. Franz Mühlböck als Wasserrechtsreferent und federführender Beamter der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gemeinsam mit Kurt Reiter als Obereinsatzleiter Anscheinbeschuldigungen vor dem UVS Salzburg, der Kriminalabteilung Salzburg und dem Landesgericht Salzburg vorgetragen haben; wie Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt an die Untersuchungsrich terin zu 28 Ur 1198/01v die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermitt- lungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 wie Herr Chefinspektor Hans Tonis am 27. Oktober 2002 seine Strafanzeige gegen die Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b, Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glocknertrade GmbH FN 53395w, sowie derer Geschäftsführer an die Staatsanwaltschaft Salzburg abgerichtet hat; die falsche Beschuldigung die Strafanzeige wie zu 28 Ur 1198/01v Band I ON 5 und Band XX ON 260 der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteilen, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkennt wird; dass im Hyperlink Betriebsschließung seit dem Jahre 2003 unverändert – verlinkt mit allen maßgeblichen Teilen des Untersuchungaktes – die falsche Beschuldigung und Ergebnislosigkeit der Dekontamination dargelegt ist; Dr. Rainer Braunstingl die Strafanzeige DI Dr. Angelika Brunner die Strafanzeige 03.33 03.34 03.01 03.01a 03.02 03.02a in Hyperlink Geschehensabfolge beginnen mit dem Jahre 1961 aufsteigend alle Behördenmaßnahmen, Urkunden und Aktenzahlen gelistet sind und die 275 Verweigerung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Beantwortung von Frangen und Herausgabe von angeforderten Akten an das Untersuchungsgericht seit dem 09. 07. 2003 nachgewiesen wird; wie es Dr. Fürlinger - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydro-logischgeologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. ( Bd I ON 7 SZ 469 ) wie sich die erstmalige Feststellung des Vorliegens von Gefahr in Verzug am 07. 02. 2001 durch den Wasserrechtsreferenten Mag. Mühlböck und AS Kurt Reiter am Gemeindeamt auf die bisher erbrachten Feststellungen gestützt, mit denen Herr Dr. Fürlinger beauftragt war und das Vorliegen von " Gefahr in Verzug " seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Rechtsmissbräuchlich vorgetäuscht worden ist, um die zu Unrecht als Verpflichtete geführten Personen Bescheidfrei von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren auszuschließen; Sehr geehrter Herr Landeshauptmann, ergänzend zu meinen Vorstellungen stelle ich zu der. von der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler in bösem Beschädigungsvorsatz, 14-jährigen Verweigerung des Endbescheides gem. § 31 iVm § 117 WRG 1959 idgF vom 26. 05. 2001 fest: I. zu meinem aufrechten Rechtschutzinteresse: Durch die WRG–Novelle1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Dieser sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte ist maßgeblich für die Nachprüfung eines von Wasserrechtsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeter (öffentlicher) Geldmittel und durchgeführter technischer Leistung zur Wiederherstellung rechtskonformer Verhältnisse. Die WRG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 trat ab dem mit 1. 1. 2005 in Kraft und bewirkt insoferne eine Änderung, als alle Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG welche nach dem 31. Dezember 2004 erlassen wurden, von der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang zur gerichtlichen Nachprüfung an die Bezirksgerichte aufgehoben wurde und an die Landesgerichte übergegangen sind. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. 276 Das gegenständliche Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See (Amtshandlung vom 25. 06. 2001 mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmasnahmenund Duldungsverpflichten gem. § 31 Abs 3 und 5 WRG 1959 idgF.) ist jedenfalls nach bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. II. zum Sachverhalt: ist aktenkundig, wie a) Ernst, Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. Dezember 2000 einen illegalen Zaun zwischen den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 GB 57303 Bruck errichtet und großflächig am südlichen Garagentrakt (LKP 32) auf ungefrorenem Boden Tankinhaltsreste verschüttet haben und mit Endbescheid BG Zell am See der Besitzstörung gegenüber der Glocknertrade GmbH schuldig erkannt wurden; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001BH Zell am See b) Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 um 8:30 h das Eingangstor zum Hochtanklager überklettert, entlang der Kohleboxen Foto-Beweise aufgenommen und später verheimlicht (vgl TONIS), in den Kohleboxen im Witterlager befindliche 2 Sportwagen zerstört und um 9:00 h ein Heizöl-Leicht-Fass zum Auslafen gebracht haben; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 c) Ernst Pecile um 9:0 h per Mobiltelefon Kurt Reiter am Gemeindeamt Bruck vom Austritt des Fassinhaltes auf tief gefrorenem Boden verständigt hat; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ist aktenkundig, wie 1) Kurt Reiter am 17. 01. 2001 um 9:00 h gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck befasst waren: Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren : Zahl 6/203-44-2001 NIEDER-CHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik Handelsges.mbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma 277 Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofshaße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Geschäftsüherin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;Firma Glockner Trade GmbH,. Bruck,Glstr., vertr. durch Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz Mühlöck Gewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhler / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan Sturm -Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc 2) gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile hat Kurt Reiter um 11.OO Uhr gegenüber vorbestellter Medienvertreter aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare, Österreichweite Medienkampagne gegen LEEB eingeleitet. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Kurt Reiter erhält von Wolfgang Schaal ( BP ) Kenntnis der Bodenuntersuchung der Intergeo Salzburg vom 3. Detember 1996 auf der Betriebsliegenschaft der Leeb Betriebs GnbH, Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck / Glocknerstraße; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Kurt Reiter am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rundsiegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbarkeit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; 278 4) Geschehen am 06. 02. 2001 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VIII ON 63: - 8:00 Uhr Fax – Übermittlung durch BP eines aus Schriftbild und Inhalt erkennbaren verfälschten Berichtes der Firma INTERGEO betreffend der Bodenuntersuchung; - Fax – Übermittlung der Stellungnahme der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Angelika BRUNNER und Dr. Rainer BRAUNSTINGL an die BH Zell am See; - Telefonische Bestellung des Herrn Dr. Werner Fürlinger, zum Verfahrensführer der Untersuchungen im Wasserrechtsverfahren, sowie Beauftragung von Ernst und Hannes FÜRSTAUER als Gehilfen Dr. Fürlingers durch Kurt REITER; - die Beiden Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 auf Grund des Inhaltes des Intergeoberichtes dringende Untersuchung empflohlen haben; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 5) Kurt Reiter am 07. 02. 2001 gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am Gemeindeamt Bruck, im Beisein von Bürgermeister Reisinger und Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See – erstmalig im Verfahren - das Vorliegen von Gefahr in Verzug beurkundet! und weiter begründet: „ dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtssachverständigen gestellt hat ! Dr. Kainz ist Jurist. Mit dem Vortäuschen des Vorliegens von Gefahr in Verzug wurden die zu Unrecht Verpflichteten Bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem rechtlich einwandfrei geführten Wasserrechtsverfahren ausgeschlossen; 6) Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern 279 Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebsgelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 7) Herr Mag. Franz Mühlböck nimmt am 12.02.2001 an der Einsatzleitungsbesprechung teil und ist bestimmt, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unter seiner Federführung vorbereitet wird. ( Band VIII On 63 SZ 127 ) Das Auffinden von Trimethylbenzol in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und LkB 17 > fehlende Vergleichsprobe mit lagerndem Zyklosolvan > Verfälschung der Proben > Verschluss von Rückstellproben in der BH > Herstellung eines unrichtigen 3D-Modells als zentrales Beweismittel ( vgl Zeugenaussagen Brunner und Braunstingl in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 03. 09. 2009 und Kurt Reiter in in 31Hv 143/09a LGS Protokoll vom 29.10. 2009 )> die Kenntnis, dass am 18. 04. 2001 das Landeslabor alle – von der Bahnhofstraße und dem Hochtanklager unterstromigen Grundwasserpegel frei von Verunreinigungen gemeldet hat ( Bd VIII ON 63 SZ 215 ) waren nicht hinderlich, am 25. 06. 2001 in böser Beschädigungsabsicht die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgdF im Bescheidfreien Verfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verfügen; die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11.03.2002, Zahl UVS-6/10.080/8-2002 die Bindung für alle relevanten Verfahren bewirkt. ( vgl. VwSlg 16783 A/2005 ) ZAHL UV5-6/10.080/8-2002 DATUM FANNY-VQN-LEHNERT-STR 11.03.2002 5020 SALZBURG Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Braunhart über die Beschwerde der Glocknerrrade Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Bruck/Clstr., eingebracht von Herrn Richard Leob als deren Konsulent, gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasserrechtsgesetes WRG 1959 idgF gestützte Duldungsverpflichtung, Punkt 6. (Räumung des Objektes bis längstens 30.07.2001 bzvv Freimachen des Objektes) folgendes E R KE N N T NI S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell arn See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungs280 verpflichtung gegenüber den Nuznießungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : In der am 30.07.2001 unter anderem in dieser Sache durchge-ührten mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter der Clocknertrade Gesellschaft m.b.H; Herr Richard l.eeb. das Vorbringen wie folgt: Die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. habe Bestandsrechte an den Liegenschaften Bahnhofstraße 6, sowie den EZ 501 und 601, je KG Bruck. Durch die arn 25.06.2001 angeordneten notstandsoclizcilichen Maßnahmen würden die Bestandsrechte der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. in der Bahnhofstraße beeinträchtigt, ohne dass diese dafür entschädigt würde bzw müsste die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. das von ihr benutzte Betriebsareal räumen, ohne dass Ersatzflächen vorhanden seien.. Dies deshalb, da das weitere Areal, die EZ. 501 und 601 durch eine Lagersperre vom 18.01.2001 ebenfalls für diese Zwecke nicht benutzbar seien. Der Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Franz Mühlböck, gab dazu in der Verhandlung an, dass sich die Anordnungen vom 25.06.2001 auf die Grundstücke in der Bahnhofstrafte bezogen, welche nicht im Eigentum von Frau Ingrid Leeb oder der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. stehen, sondern vielmehr im Eigentum der Insolventen Leeb Betriebs GmbH. Der Unabhängige VerwaItungssenat des Landes Salzburg stellt zu diesem Sachverhalt gemäß § 67a Abs 2 letzt er Satz AVG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Laut der im Akt befindlichcn Niederschrift vorn 25.06.2001, Za.hl 06/203-44/454-2001, ergibt sich, daß an diesem Tag von der belangten Behörde gegen die verpflichteten Parteien Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH, Richard Leeb sen und Ingrid Leeb notstandspolizeiliche Anordnungen erlassen wurden (Niederschrift S 23 unten ff ). Weiters wurden gern § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF Duldungsverpflichtungen ausgesprochen. Punkt 6 lautet dabei: „ Um die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Zentrum der Ölverunreinigung unterhalb des Objektes Bahnhofstraßc 6 auf GN 132 und 46/3, je KG Bruck, zu ernöglichen, ist das Objekt Bahnhofstraße 6 samt Nebengebäuden zu schleifen. Nutznießungsberechtigte am Objekt Bahnhofstraße6 b haben dieses Objekt bis längstens 30.07.2001 zu räumen bzw für eine Räumung mit anschließendem Abriß freizumachen." Gemäß § 72 Abs 1 \\'RG. 1959 idgF haben der Eigentümer und die Wasserberechtigten für die unter dieser Gcsetzesstelle in den Punkten a)-g) genannten Maßnah281 men das Betreten und Benutzen ihrer Grundsrücke...zu dulden. Die Wasserberechtigten sind gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. § 72 WRG begründet somit grundsätzlich kraft Gesetz wirkende öffentlichrechtliche Duldungsverptlichtungen und verpflichtet die Eigentümer der für die angegebenen Zwecke erforderlichen Grundstücke und die Wasserberechtigten. Die belangte Behörde hat die obzitierte, von ihr ausgesprochene und in § 72 WRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt. für den die Anordnung einer solchen im W'RG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutzungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter, Da die Clocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war. konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des§ 72 W'RG 1959 rechtwirksam nicht 2.usgesprochen bzw. angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Behörde im Gesetz nicht begründet und daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 8) Herr Dr. Werner Fürlinger es - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydrologisch-geologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. (Bd I ON 7 SZ 469); Herr Dr. Fürlinger am 06. 02. 2001 zum „Öl-Schaden Bahnhofstraße“ Grundwasserisohypsenpläne vorlegt, in denen er den Grundwasserbegleitstrom der Salzach vorsätzlich nicht berücksichtigt, unter anderen auch aus den abstromig der Bahnhofstasse und dem Hochtanklager gelegenen Hausbrunnen Abstichmessungen vorgenommen, aber deren Situierung im Grundwasserbegleitstrom der Salzach, also im Fließgewässer verschwiegen hat, so dass zur erstmaligen Feststellung des Vorliegens von „ Gefahr in Verzug “ am 07. 02. 2001 durch Kurt 282 Reiter und dem Wasserrechtsreferenten der BH Zell am See der maximal zulässige Schwellenwert ins Grundwasser von 0,5 mg/l angenommen wurde, während der zulässige Schwellenwert für Einleitungen ins Fließgewässer mindestens 10 mg/l beträgt und sich dieser bei minderer Güte des Fließgewässers entsprechend noch erhöht, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die unbehandelte Einleitung des Grundwassers erlaubt gewesen wäre und die Einleitung des verwaltungs-behördlichen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht gedeckt war und keinesfalls unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt hätte werden dürfen. Herr Dr. Fürlinger darüber hinaus alle Parameter, welche für die Beurteilung des Vorliegens von Gefahr in Verzug maßgeblich sind, wissentlich und damit absichtlich ignoriert, wie diese im Verfahrensakt aufgelistet sind. Herr Dr. Fürlinger vorsätzlich die ihm am 14. 02. 01 aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 kenntlich gewordenen Analysenwerte von 1.200 und 1.300 mg/l Gesamtkohlenwasserstoffe – so wie der Einsatzleiter, die beiden Amtssachverstän-digen und der Wasserrechtsreferent auch – verheimlicht hat und damit die Aufdeckung der Verfälschung des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 verhindert, welche an gleicher Stelle und in gleicher Tiefe 12.655 mg/l ausgewiesen hat und vom Einsatzleiter AS Kurt Reiter zur Einleitung des Umweltverfahren missbraucht worden ist. Auf Grund der Profession des Herrn Dr. Fürlinger Unkenntnis zu erbringender Leistungen bzw. Durchführung entsprechender Maßnahmen für eine fachgerechte Untersuchung ausgeschlossen werden kann. Es von schuldhafter Vorsätzlichkeit auszugehen ist, wenn weder in den Berichten des Herrn Dr. Fürlinger noch im gesamten Verfahrensakt Angaben dokumentiert sind, die eigene Tatsachenfeststellungen des Herrn Dr. Fürlinger betreffen, wie Grundwasserströmungsrichtungen, Beischaffung von Unterlagen über Ölverlusten im Bereich des Bahnhofes Bruck-Fusch, Befragung des Fahrdienstleiters bzw. Bahnvorstandes Reisinger oder des Verschubpersonals, Endbehandlung des Aushubmaterials vom ÖBB-Entladeplatz, Ergebnisse der wöchentlichen Beprobung des Hausbrunnens Leeb, fehlende Einbauten im Untergrund im 3-D Modell, Befragung des Bürgermeisters Reisinger bezüglich vorgeschriebener periodischer Untersuchungen des Ortskanals in den Jahren seiner Amtsführung, Unteruchung des Ortskanals in der Bahnhofstraße nach Abbruch, Nichtausführ-ung geforerer Baggerschlitze zwischen den Ge-leisen und der Baugrube südlich des Bahnkörpers, Arten und Mengen von Mineralölprodukten die bei der Herstelung von Grundwasseraufschlüssen bzw. Pumpversuchen aufgefunden wurden und sich in den drei Absetzbecken abgesetzt haben, Personen Firmen Institute die mit Transport und Endbehandlung dieser Mineralölprodukte befasst wurden, Begründung für die Unumgänglichkeit des Abrisses der Objekte in der Bahnhoftraße, Begründung für die Ablehnung angebotener Dekontaminations-methoden die diesen Abriss vermieden hätten, Erkundungsergebnisse auf denen sich die 283 Berechnung der chemisch-technischen Amtsachverständigen am 18. 02. 2001 über das Vorliegen einer Kontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund stützen konnte u. a. m. aus allen Akteninhalten jedenfalls unwiderlegbar nachgewiesen ist, dass sich Herr Dr. Fürlinger in böser Beschädigungsabsicht der strafrechtlich relevanten Tatbilder zur Herstellung verfälschter Beweismittel, der Beweisunterdrückung, der falschen Beweisaussage vor Gericht, der Mitgliedschaft einer kriminellen Verei-nigung zur falschen Beschuldigung und Österreichweiten Verleumdung zu Un-recht Verpflichteter vorsätzlich schuldig gemacht hat. in LINKs 93.10 ff öffentlich gemacht. die von Kurt Reiter beauftragten „ Werktätigen “ der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erbringen seit Jahrzehnten effiziente Leistung exakt und treu nach Vorgabe des Auftraggebers und erbringen alle gewünschte Beweisergebnisse, für die jeweiligen eingetretenen oder vorgeplanten Katastrophen und erstatten vor Gericht Rechtswirksame falsche Sachverständigen-Gutachten und unterlegen diese nach Bedarf mit verfälschten Analysenergebnissen und im gegenständlichen Fall mit zwei verfälschten 3D-Modellen der Firma Geobyte, Salzburg als zentrales Beweismittel im Strafprozess zu 31 Hv 143/09a am Landesgericht Salzburg welches zur Verurteilung des beklagten Richard Leeb geführt hat. Ihre Tätigkeit richten die nichtamtlichen Sachverständigen und ihre Gehilfen ausschließlich nach den technischen Vorgaben des ASV Dr. Braunstingl, in enger zusammenarbeit mit der ASV DI Dr. Brunner und unter Maßgabe des Einsatzleiters Kurt Reiter aus. Im Vorverfahren zu 28 Ur GZ 1198/01v LG Salzburg sind die Sachverständigengutachten Dr. Fürlinger in Band I ON 7 SZ 461 – 667 ÖLSCHADEN BAHNHOFSTRASSE und in Band V ON 27 SZ 693 - 783 LÖSUNGSMITTELSCHADEN HOCHTANKLAGER dokumentiert. der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 9) - Fax voraus am 09. 01. 2010 >01/400536 An die Korruptions - Staatsanwaltschaft 284 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache TEIL E bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie in der Hauptverhandlung zu 49 Bl 22/09f -1 Landesgericht Salzburg vom 03. 09. 2009 und in deren Fortsetzung am 29. 10. 2009 aus Zeugeneinvernahmen Straftatbestände offenbar geworden sind und erstatte ich in eigenen Namen und namens meiner Tochter Ingrid Leeb, Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b als Geschädigte Strafanzeige gegen Herren Ernst und Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Firma FürstauerÖlwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger, sowie als Wasserhalter und als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Tatvorwurf: Aus den Aussagen der beiden Amtssachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl am 03. 08. 2009 geht hervor, dass diese keine Daten physischer Messergebnisse an die Firma Geobyte zur Interpolation in die 3D-Modelle „ Ölschaden Bahnhofstraße“ und „Lösungsmittelschaden Hochtanklager“ übergeben haben, welche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als zentrale Beweismittel für die unwahrhaftigen Beschuldigungen geführt werden. Aktenkundigen Sachverhalte, wie sie Vornahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffen, insbesondere die lt.Aussage DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 bis heute unter Verschluss gehaltenen Aktenteile und Rückstellproben, sowie den dortamts geübten Amtsmissbrauch zu Gunsten FÜRSTAUER in gegenständlicher Bezughabe, bestätigen vorliegende Straftatbestände: Jahrzehntelange, massive Korruption im Amt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und Amtsmissbrauch zu Gunsten 09.00 Firma Fürstauer Der Amtssekretär Kurt Reiter hat ohne Angebotseinholung die Firma ÖlwehrtechnkgmbH, Viehhofen ( Band VIII ON 63 AS 135 ) mit der Durchführung der Aufschlusssondierungen, Mitwirkung bei der Tankrevision, Beistellung von Ölwehrgerät und Saugfahrzeug ( Fahrer Hannes Fürstauer ), und Übernahme von Ölschlamm beauftragt. 285 Am 17. 07. 2001 wurden die Wasserhaltungsmaßnahmen ohne Ausschreibung an die Firma Ölwehrtechnik GmbH auf Grund deren Angebotes vom Vortag den 16.7. 2001 (Band VIII ON 63 AS 243) vergeben. Die Herren Fürstauer haben bereits lange vor der angeblich erstmaligen Übermittlung der verfälschten Kopie des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 über deren Bodenuntersuchung vom 3. Dezember 1996 am Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 an die Bezirks hauptmannschaft Zell am See begonnen, die Baustelle Bahnhofstraße einzurichten. Die Leistung der Firma Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH, 5752 Viehhofen HNr 217 wurde durch den Firmeninhaber Ernst Fürstauer, sen. und dessen Sohn Hannes Fürstauer jun. unter täglicher Präsenz an der Baustelle vom 18. 01. 2001 bis zum Abschluss des Behördenverfahrens erbracht. Die Schlüsselgewalt über die Baustellenumzäunung Bahnhofstraße und dem Hochtanklager lag in den Händen von Fürstauer. Fürstauer hat in seiner Funktion als Gehilfe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter und dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger bestimmt, wer die beiden Betriebsgelände betreten durfte. Mir selbst wurde von Ernst Fürstauer persönlich der Zutritt zur Baustelle untersagt.Aus den Akteninhalten zu 28 Ur 1198/01v, 9 Cg 134/03m und 5 Cg 137/03y je LG Salzburg ist zu entnehmen, dass Fürstauer auch mehrfach mit der Ziehung, Verpackung und Transport von Erd- und Wasserproben in den Bereichen Bahnhofstrasse und Hochtanklager befasst war. Die am 6. 2. 2001 mit der Untersuchung beauftragten Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger haben sich durch unrichtige Beweisaufnahmen, Verfälschung von Beweismittel, unwahrer Beweisaussagen und Erstattung falscher Befunde schuldig gemacht, wie sie vorsätzlich bei der Herstellung des unrichtigen 3D- Modells Geobyte als zentrales Beweismittel mitgewirkt und der falschen Beschuldigung beigetragen haben, welche unmittelbar zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahren über deren Vermögen geführt hat. Die Tätigkeit der Angezeigten als Untersuchende im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 ab dem 06. 02. 2001 ist im Gerichtsakt 28 Ur 1198/01v Band VIII ON 63 dokumentiert: AUSZUG AUS EINSTATZPROTOKOLL Band VIII ON 63 6.2.2001 Auftrag BH an ZT-Büro Dr. Fürlinger, hydrogeologische Erkundungsmaßnahmen gem. amtlicher Vorgabe einzuleiten und durchzuführen und hiezu die Firma Plankl, Vil-lach, als Bohrunternehmen sowie die Firma Fürstauer, Viehhofen, zum Zwecke der Durchführung von Nutstangensondierungen und Beistellung von Materialien und Gerät beizuziehen. 9. 2. 2001: Abteufen der zweiten Kernbohrung auf GN 77/1, KG. Bruck; neuerlich auf Ölverunreinigungen gestoßen. Parallel zu den Kernbohrungen werden Nutstangensondierungen eingeleitet (Firma Fürstauer), 15. 02. 2001 Folgende Arbeiten wurden bisher angeordnet und vergeben: Herstellung eines Stromanschlusses bei der SAFE; Installation durch Firma Gassner, Bruck; Baustromkastenbeistellung durch Firma Fürstauer, Viehhofen 22.02.2001 Am heutigen Tage wird ein Beprobungsdurchgang aller vorhandenen Brunnenpegel und Messstellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma Fürstauer). 03.03.2001 Aus dem zuletzt errichteten Pegel LKB 23/01 wird durch Fürstauer eine Wasserprobe entnommen und wird diese am Montag dem Landeslabor überbracht. 05. 03. 2001 GW-Proben auf KW und AOX bei LKB 22 am 6.3.01 durch LLabor und 286 Fürstauer; Abstichmessungen alle Pegel und Brunnen am 6.3.01 durch Fürstauer; Abpumpen und beproben Brunnen Leeb (KW, AOX, andere Parameter), am 6.3.01 durch Fürstauer und GW Proben (gepumpt, Parameter allg. Chemie) bei LKB 19, 20, 22, 23 am 7.3.2001; 12.03.2001 Koordinationsbesprechung bezüglich der Grundwasserschäden in der KG Bruck Die Vergabe der Aufträge an konkrete Firmen erfolgt jedoch ausschließlich durch Wasserrechtsbehörde. 13. 03. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Reiter, Schobersteiner, LLabor, Fa. Fürstauer, Fa. Empl, Fa. Plankel, Lebelhuber = ZT-Büro Dr. Fürlinger, Fleckl. Meßdurchgang mit Landeslabor: ♦ 3 Blindwerte von oberstromigen Brunnen (LKB18/01, Salzach, Fuscher Ache) Untersuchung je auf AOX. ♦ Untersuchung von LKB 19 und 20 (Lösungsmittel, AOX, CKW). • Untersuchung von LKB 26 (Wasserproben auf AOX, WGEV A.l, KW, Lösungsmittel, KW auch geschöpft). 14. 03. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Reiter, Schobersteiner, Fa. Fürstauer, Fa. Plankel, Llabor, Braunhofer. Im Zuge der Suche nach der Ursache des Lösungsmittel- und GW Schadens im Bereich GN 91/6 erfolgt eine Überprüfung sämtlicher Bauwerke und Manipulationsstellen am Hochtanklager auf Zustand und Undichtheiten; hiezu müssen von Fa. Fürstauer Manipulationsölverluste aus den Pumpstationen entsorgt werden, um eine Überprüfung überhaupt zu ermöglichen (in Ausführung Punkt 2 der Anordnungen gem. AV vom 12.3.2001). Dichtheitsprüfung mit Druckprobe der Kanalrohrleitungen mit DI Braunhofer und Fürstauer; Ringkanalisation im HTLg. offenkundig undicht. 16. 03. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Reiter, Schobersteiner, Fa. Fürstauer, Fa. Plankel, EST.l: Faßlagerschaden vom 17.1.2001 auf GN 91/6 und 91/7, je KG Bruck; EST.2: Ölschaden Bahnhofstraße 6 auf GN 46/3 , KG Brack, u.a.; EST.3: Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittel auf GN 91/6 und 91/7, je KG Bruck; EST.4: Grundwasserverunreinigung durch AOX auf GN 91/7 ( PECILE ), KG Bruck; EST.5: AWG-Maßnahmen auf GN 91/6 und 91/7, KG Brack. EST. 3 (HTLg.): Fertigstellung LKB 29/01Beginn Bohrung LKB 30/01 EST 2 (Bhfstr.6): Besprechung Sanierungsplanung: begründete Vorauswahl der auszuscheidenden Sanierungs- bzw. Sicherungsmethoden; Auflistung der verbleibenden geeignet erscheinenden Sanierungs- bzw. Sicherungsmethoden; Die endgültige Auswahl erfolgt nach Beratung durch die ASV ( Dr. Braunstingl und DI Dr. Brunner) durch die EL ( AS Kurt Reiter ) der Wasserrechtsbehörde der BH Zell am See ( Mag. Mühlböck ) in Abstimmung mit der politischen Führung (Dr. Raus), der Wasserrechtsbehörde Land und dem BMLFUW als wahrscheinliche Kostenträgerin. EST 5 (Hochtank und Abfall auf GN 91/6 und 91/7 PECILE): 17. 03. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Fa. Fürstauer. EST. 3: Entsandung der LKB 30/01. 22. 03. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Reiter, Schobersteiner, Fa. Fürstauer, Leblhuber = ZT-Büro Dr. Fürlinger, Umlagerung der Bohrkernkisten vom Bauhof der Gemeinde zum Flußbauhof (Zustimmung von Flußmeister Schernthaner am 21.3.2001 eingeholt. 27. 03. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Reiter, Fa. Fürstauer, Braunhofer, Zandl, Forstinger = ZTBüro Dr. Fürlinger. Vom EL ( Einsatzleiter AS Kurt Reiter ) werden konkrete Fragestellungen und Zielformulierungen für den Inhalt der Gutachten formuliert: an bautechn. SV: baulicher Zustand des Faßlagerbereiches an des Süd-seite des Garagenobjektes auf GN 91/6, insbesondere im Hinblick auf die Dicht-heit der Wanne und das Eindringen von Niederschlagswässern. Zu EST 2: genereller Befund über die durchgeführten Ermittlungen im Schadensbereich,vom Allgemeinen zum Speziellen, insbesondere zu den tech-nischen Erkenntnissen im Bereich des Kellertanklagers, den fehlenden Sicher-heitseinrichtungen, dem bautechnischen Zustand der Wannenböden und allfälligen Undichtheiten. Aussage mbt. SV über oberflächliche Ölverluste in Verbindung mit geologischem 287 Gutachten. Zu EST 3: genereller Befund über die durchgeführten Ermittlungen und Soll-IstAnalyse der vorhandenen Anlagenteile, vom Generellen zum Speziellen hinsichtlich des Lösungsmittelschadens, bes. Garagenobjekt und Kanalanlage einschließlich Oberflächenversiegelung (Asphaltzustand,...) 18.04.2001 EST 2: Telefonische Auskunft bei Hr. Wendtner bzgl. Laborergebnisse des letzten Probedurchganges eingeholt. Keine Verunreinigungen der unterstromigen Pegel ! Allen befassten Organen, so auch den Herren Fürstauer war kenntlich, dass keine Verunreinigung des Grundwassers weder in der Bahnhofstraße noch im Hochtanklager vorgelegen hat ! 03. 05. 2001 Anwesende Einsatzkräfte: Reiter, Schobersteiner, Lebelhuber = ZT-Büro Dr. Fürlinger , Brunner, Fürstauer, Zandl, Seitinger, Braunstingel. Allgemeines: Pegelmessdurchgang - Sondierungsarbeiten im Garagentrakt West und Probennahmen.05.2001: 01.08.2001 Anwesende: Reiter, Schobersteiner, IL (Eder, Neumayr, Eitzinger), Fa.Empl, Fa.Fürstauer, unverzügliche Durchführung der am 25.06.2001 angeordneten Notstandspolizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Mineralölprodukte, ausgehend vom Objekt Bruck - Bahnhofstraße 6, verfügt. zu den Straftatbeständen Dr. Fürlinger, Dr. Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer aus GZ 5 Nc 1/09y LG Salzburg: Die Beschuldigten haben es in Beschädigungsvorsatz unterlassen, die im Werkstättengebäude des Hochtanklagers installierte Warmwasserzentralheizung zu entleeren und damit die Zerstörung der gesamten Heizungsanlage und aller Wasserführenden Leitungen (auch im Mauerwerk ) durch Frost herbeigeführt. Der verursachte Schaden beträgt über € 70.000,-- und ist jederzeit zu besichtigen. Im Hochtanklager wurde an der östlichen Grundgrenze vorsätzlich eine Bodenfläche von ca. 300 m² in einer Höhe von 12 cm ( sichtbar an Betonstellwänden ) mit Heizöl Leicht vernreinigt. Es ist die Untersuchung des Grundwassers und der Erdaustausch erforderlich. Der Schaden beträgt über € 50.000,-- und ist jederzeit zu besichtigen. Polizeibericht wurde aufgenommen. Die Beschuldigten haben aus dem 30.000-Liter-Tank Nr. 5 der Betriebstankstelle in der Bahnhofstraße 6 lagerndes Dieselöl und aus dem 30.000-Löiter-Tank Nr. 6 der Heizungsanlage in der Bahnhofstraße 6 lagerndes Heizöl Extra Leicht entnommen und nicht der Eigentümerin vergütet, sondern für sich verwendet. Der Schaden beträgt über € 50.000,-Die Beschuldigten haben ihnen anvertrautes Gut in der Bahnhofstraße 6 und im Hochtanklager veruntreut dessen Wert € 50.000,-- übersteigt. Die Beschuldigten haben Sachen aus dem Betriebsgelände Bahnhofstraße 6 und dem Hochtanklager den Eigentümern auf Dauer entzogen, deren Wert € 50.000,-- übersteigt. Die Beschuldigten haben falsche Daten für die Interpollation im 3D-Modell abgeliefert. Der Schaden beträgt über € 1,000.000,-Die Beschuldigten haben den ihnen behördlich erteilten Auftrag wissentlich missbraucht, als sie den Firmen Voltaik Handels GmbH, Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH, 288 sowie deren Geschäftsführer einen Vermögensnachteil gugefügt haben, indem sie falsche Beweisergebnisse vorgegeben und abgeliefert haben. Der Schaden beträgt mehr als € 1,000.000,-Die Beschuldigten haben Daten die ihnen aus ihrer Tätiogkeit der Entnahme von Wasser- und Erdproben kenntlich waren verfälscht zur Interpollation im 3 D-Modell weitergegeben. Die Beschuldigten haben sich gemeinsam mit Amtssekretär Kurt Reiter, Mag. Franz Mühlböck, Dr. Werner Fürlinger, Amtssachverständige DI Dr. Angelika Brunner und Amtssachverständigen Dr. Braunstingl im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Verübung mehrfacher mit Strafe bedrohter Handlungen schuldig gemacht. Die Beschuldigten haben sich an diesen Zusammenschluss durch ihre Aktivitäten, Informationen und durch die Bereitstellung von Vermögenswerten in dem Wissen beteiligt, dass dadurch die Vereinigung und deren strafbaren Handlungen gefördert wurden. Die Beschuldigten haben als behördlich beauftragte und alleinige Aufsichtsorgane über das ganze Jahr 2001 tagtäglich den Betrieb der Baustellen kontrolliert bzw. selbsttätig Leistung erbracht und in Rechnung gestellt. Der Tatbestand nach § 278 StGB Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist erfüllt. Beide Herren Fürstauer haben sich wiederholt geweigert der Vorladung zur Zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Untersuchungsgericht Folge zu leisten. Die Beschuldigten haben mit der Verfälschung von Bohrergebnissen aus LKB 1, LKB 2, LKB 15 und LKB 17 unrichtige Beweisaussagen im Strafverfahren GZ 28 Ur 1198/01v Band VI ON 1 herbeigeführt. Die Beschuldigten FÜRSTAUER haben vorsätzlich 1. zwischen dem 15. und 18. 01. 2001 in die Heizöl – Leicht – Tanks des Hotel Bellevue in Saalfelden Heizö Extra Leicht eingefüllt, um damit ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren gegen Leeb vorzubereiten, wie dies in der Internetdomain LINK 04.03 öffentlich ist; 2. am 07. bis 12. Februar 2001 die Bohrkerne aus LKB 1 und LKB 2 so verfälscht, dass Analysenergebnisse den Gehalt von 22.000 bzw. 23.000 mg/l Gesamtkohlenwasser-stoffe im Grundwasser ergeben und zum gerichtlichen Strafvorwurf geführt haben; 3. am 19. und 21. Februar 2001 die aus den Grundwasseraufschlüssen LKB 17 und 19 so verfälscht, dass Analysenergebnisse die Verunreinigung des Grundwassers mit dem Lösungs-mittel Trimethylbenzol ergeben und zum gerichtlichen Strafvorwurf geführt haben; 4. für die Beprobung durch das Institut Begert 50 % der Bodenproben entnommen, die Belastungen ausgewiesen haben, wie sie sich in der anderen Hälte der genommenen Proben nicht gefunden haben und darüber hinaus in zeitlichen Widerspruch mit den Feststellungen der Amtssachverständigen gestanden und zum Antrag geführt haben, dass die Rückstellmuster vom 4. und 9. 10. 2001 gerichtlich hinterlegt werden; 289 5. im Behördenverfahren Beweismittel beigebracht, die ein falsches 3D- Modell bewirkt haben, welches als zentrales Berweismittel für die gerichtliche Verfolgung zu Unrecht Beschuldigter benutzt worden ist; Die Beschuldigten haben vorsätzlich, Kenntnisse die ihnen in Erfüllung ihres behördlich erteilten Auftrages als Wasserhalter zugewachsen sind, verschwiegen 1. die Mitteilung Herrn Wendtners vom Landeslabors am 18. 04. 2001, dass alle unterstromigen Pegel frei von jeglicher Verunreinigung sind; 2. die Tatsache, als das gesamte Grundwasser aus der Baugrube in der Bahnhofstraße nicht über die drei Absetzbecken und den dazu installierten Ölabscheider geführt, sondern direkt unbehandelt in die Salzach abgepumpt worden ist; 3. den Umstand, dass keine Stoffe die dem Grundwasser gefährlich sind an ein Institut ab-gegeben worden sind, welches für die Endbehandlung solcher Stoffe zertifiziert ist; 4. dass weder in der Bahnhofstraße Kohlenwasserstoffe, noch im Hochtanklager Trimethylbenzole im Grundwasser aufgefunden worden sind, die die unbehandelte Einleitung des Grundwassers in das Fließgewässer Salzach nicht erlaubt hätten; 5. wie das heute noch im Garagentrakt West lagernde Lösungsmittel „ Zyklosolvan“ zu keiner Zeit mit dem angeblich aufgefundenen Trimethylbenzol nach molekularen Auf-bau verglichen worden ist; 6. wie die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellproben von Wasser- und Erdproben nicht vorhanden und dem gerichtlich beauftragten Nachprüfer Herrn Dr. Siegfried Hermann nicht ausgehändigt werden konnten; und damt verhindert haben, dass diese Beweismittel im Strafverfahren die zu Unrecht Beschuldigten entlasten konnten. Die Beschuldigten haben mit dem Verschweigen des eigenen Wissens bei gleichzeitiger Kenntnis der allgemein öffentlichen Verleumdungskampagne, in der Unwahrhaftige Beschuldigungen geführt worden sind, der falschen Verdächtigung beigetragen, und sich der Mitwirkung zur Verleumdung schuldig gemacht und die zu Unrecht Beschuldigten der gerichtlichen Verfolgung mit einer strafbaren Handlung ausgesetzt, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist; Alle Handlungen von Ernst und Hannes Fürstauer als Gehilfen des Einsatzleiters und des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger welche auf die Belastung der zu Unrecht Beschuldigten abgezielt haben, belegen den erfüllten Straftatbestand nach § 298 StGB Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung welche nach § 297 zu bestrafen ist; Die Beschuldigten haben vorsätzlich und nachhaltig als Gehilfen des Einsatzleiters und des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger bzw. Dr. Forstinger die wahren Täter Ernst und Stefan Pecile, sowie Herbert Reisinger und die ÖBB der Verfolgung entzogen und ihre Befugnisse im Namen des Landes Salzburg ausübende Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See als deren Beauftragte wissentlich missbraucht. 290 Die Beschuldigten haben in Zusammenwirken mit anderen Amtsorganen, Amtssekretär Kurt Reiter, Mag. Franz Mühlböck, DI Dr. Angelika Brunner und Dr. Rainer Braunstingl, sowie Dr. Werner Fürlinger und Dr. Forstinger als gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Beauftragten, mit Vorsatz im Verwaltungsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See die zu Unrecht Beschuldigten in ihren Rechten zu schädigen, einen Schaden herbeigeführt der € 5,000.000,-- übersteigt. Die Beschuldigten haben nicht nur im gegenständlichen Behördenverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, sondern seit Jahrzehnten auch in vielen anderen ähnlichen Wasserrechtsverfahren für die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, als gegen Entgelt tätige Unternehmer, Beamte der Bwezirkshauptmannschaft Zell am See bei der Führung ihrer Amtsgeschäfte durch Auskünfte und Vorschläge maßgebend beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften durch die Beamten gesorgt, um daraus für sich rechtswidrigen Vorteil in Millionen Euro Höhe durch überhöhte Rechnungslegung - in Verfahren unter vorgetäuschter „ Gefahr in Verzug“ ohne Angebotseinholung - zu erzielen. Die behördliche Verfolgung, an der sich Ernst und Hannes Fürstauer aktiv beteiligt haben, hat auch eine über die Grenzen Österreichs hinausreichende Verleumdungskampagne gegen Leeb beinhaltet, welche zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeiten der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH geführt und nachfolgend die Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermögen bewirkt hat. Im Zuge der behördlichen Verfolgung haben Maßnahmen unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Abbruch des Betriebsobjektes Bahnhofstraße 6 im Eigentum der Leeb Betriebs GmbH, der vollkommenen Devastierung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager im Eigentum der Voltaik Handels GmbH, der Vernichtung des gesamten Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH und der Totalbeschädigung von 2 Sportwagen (Mercedes SL und Porsche, sowie eines Segelbootes, ins Winterlager abgestellt ) im Hochtanklager geführt. Kurt Reiter hat als Obereinsatzleiter in Zusammenwirken mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck; der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner; dem hydro-geologischen Amtssachverständigen Dr. Rainr Braunsingl; den Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger und Dr. Gerhard Forstinger; Ernst und Hannes Fürstauer strafbare Verursachungen v o r g e t ä u s c h t : das Vorliegen eines Ölschadens in der Bahnhofstraße 5671 Bruck; das Vorliegen eines Lösungsmittelschaden im Hochtanklager; das Vorliegen von Gefahr in Verzug bei beiden Schadensannahmen; Es ist Aktenkundig, wie die Schadenerzeugenden Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sich auf die falschen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Fürlinger und Dr. Forstinger in Verbindung mit der vorsätzlichen Verfälschung von Beweismittel bzw. der durch Ernst und Hannes Fürstauer hergestellten falschen Beweismittel gestützt haben: Im Wasserrechtsverfahren „ Ölskandal Bruck “ wurde von Fürstauer Wasserproben genommen: EINSATZPROTOKOLL 22.02.2001 stellen mit Entnahme von Wasserproben entsprechend den Vorgaben von Frau Dr. Brunner vorgenommen (Landeslabor, Firma 291 Fürs-tauer). Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssigkeitsprobe im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Bruck, ergab, dass es sich um Verunreinigungen des Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gemisch aus Aromaten) handelt. Die Verfälschung der Wasserprobe durch Fürstauer ist erwiesen. Es gab keinen Lösungsmittelschaden im Hochtanklager ! Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits in diesem Bericht Eingangs des Grundwasseraufschlsses LGP 2 und Ausgangs des Grundwasser aufschlusses LGP 3 festgestellt. Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittellagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittel- fahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsrichtung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O 292 O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. 293 Insbesondere ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie - LGP 2 am 15. 08. 1995 im Proterra-Bericht frei von jeglicher Verunreinigung beurkundet ist; LGP 2 und LKB 32 in unmittelbarer Nähe abgeteuft wurden und sich im Zentrum der Grundfläche befinden, die am 2. auf 3. Dezember 2000 von Ernst, Stefan und Andreas PECILE in Beschädigungsvorsatz durch Verschütten von Tankinhaltsresten absichtlich verunreinigt wurden; - in LKB 32 am 22. 03. 2001 im Grundwasser 38 ym/l AOX- Belastung festge-stellt worden sind; Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emmissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 sind für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nsachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. In Zusammenwirken mit den Herren Ernst und Hannes Fürstauer hat Kurt Reiter mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren Bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen. 294 Die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Ernst und Stefan PECILE, Salzburger Sparkasse Bank AG, Dr. Erhard HACKL; Dr. Gregor SIEBER, BP AUSTRIA, Ernst und Hannes FÜRSTAUER ist erwiesen. Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behördenorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt: Gemäß § 67 Abs. 2 StPO erkläre ich meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbeteiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen: - für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen. Stets gerne für die Beibringung weiterer Beweisunterlagen bereit, wird um Antragsgemäße Stattgebung ersucht. 5671 Bruck, am 17. 09. 2010 RICHARD L E E B der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger 295 Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See Angaben über Mengen und Arten von im Zuge der „Sanierungsarbeit“ aufgefunder Stoffe, wie sie dem Grundwasser schädlich sind, finden sich weder in den Akten des Vorverfahren 28 Ur 1198/01v, den Endberichten der Sachverständigen Fürlinger, Hermann Stadlman und Laabmeir, noch in denen des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und in den Strafverfahren 31 Hv 140/09a, sowie 40 Hv 147/10g. Die drei errichteten Absetzbecken sind unbenutzt geblieben. III. zu den eingetretenen Schäden: a) den Gesellschaftern der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie Verlust der Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 501 KG 57303 Bruck; Wiederherstellungskosten der vollen Gebrauchsfähigkeit, wie diese vor dem 18. 01. 2001 Bestand hatte EUR 1,042.000,-b) Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 Verlust des unentgeltlichen Wohnrechts seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c)der Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 08. 2014 von EUR 131.908,10 d) ser Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidrigen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345 03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des gersamten Anlagevermögen durch strafrechtlich relevante Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Betrage von ATS 2,773.452,00 / € 201.496,04 ausgewiesen per 31. Dezmber 2013, weiterhin vorenthalten bleibt. Als Geschäftsführer der Firma Glocknertrade GmbH muss ich daher den durch Zinsverlust eingetretenen Vermögensschaden mit 2 % p.a. monatlich FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2014 € 20.645,22 296 sowie für Schäden – verursacht aus dem, ohne Rechtsgrund durchgeführten Wasserrechtsverfahren – beziffert mit EUR 4,054.559,19 zu 5 Nc 1/09y LG Salzburg Als Geschäftsführer der Klägerin mache ich den durch Ihr rechtswidriges Verhalten eingetretenen Vermögensnachteil durch Zinsverlust wie folgt geltend: FORDERUNGSSALDO PER 31. 08. 2014 € 28.955,80 e) Richard und Ingrid Leeb aus 14- jähriger Österreichweiter Verleumdung und unabdingbarer Rechtsverteidigung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, dreizehn Jahre lang zugefügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit über Geldwerte Maßstäbe hinaus - IV. zur Aufforderung an die Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler: 1. die dem Untersuchungsgericht vorenthaltene – und seit dem 9. Juli 2003 in www.leeb-oel.at LINK Geschehensabfolge öffentlich – Fragenbeantwortung und Urkundenvorlage 01 aus welchem Grunde ist die bekannte Bodenverunreinigung vom 2. auf 3. 12. 2000 durch PECILE nicht im Verfahrensakt aufgenommen ? 02 auf welche Bodenverunreinigung bezieht sich die Begründung der Verfahrenseröffnung vom 18. 01. 2001 ? 03 welche Bodenverunreinigung hat AS KURT REITER am 18. 01. 2001 im frischen Baggerschurf bei gefrorenem Boden an der Stelle des am Vortag ausgelaufenen Ölfasses via ORF Fernsehsendung bestätigt ? 04 zu welchem Zeitpunkt wurde der BH Zell am See das INTEREO - GUTACHTEN bekannt ? ( diese Frage ergibt sich aus der Aussage des AS KURT REITER vor dem UVS deren Unrichtigkeit durch Akteninhalte und Zeugenaussage belegt ist ) - von wem wurde dieses Gutachten formal und inhaltlich geprüft ? - warum wurde die Firma INTERGEO nicht als Beschuldigter im Strafakt aufgenommen, wo ihr absolute Warnpflicht gegenüber der Behörde und der Grundeigentümerin zugekommen wäre, hätte sie aus dem Ergebnis ihrer Untersuchung, gleichermaßen wie die Behörde, eine Gefährdung des Grundwassers ableiten müssen ? 05 sind die Grundwasserstrom abwärts gelegenen Grundwassernutzungen vor Verfahrenseröffnung auf Verunreinigung beprüft worden ? Beantwortung am 9.1.2004 Zl. 06/203-44/1138-2004 BH Zell am See: Vor Verfahrenseröffnung wurden die Grundwasserstromabwärts gelegenen Grundwassernutzungen n i c h t a u f Verunreinigungen überprüft! 06 ist die Gefährlichkeit der Kontamination unter Berücksichtigung der chemischphysikalischen Reaktionsprozesse im Boden nach so langer Verweildauer vor Beginn der Dekontamination geprüft worden, wenn ja von welchem Institut ? 297 07 sind mit der Untersuchung der Kontamination außer dem Büro FÜRLINGER auch andere fachlich qualifizierte Unternehmen beauftragt worden, wenn ja welche ? 08 haben andere Fachkräfte als die im Verfahrensakt aufgenommenen die Art und die Effizienz der gewählten Dekontamination beurteilt ? - warum ist eine Befragung verschiedener, europaweit bekannter Fachinstitute betreffend des letzten Standes von Wissenschaft und Technik über Dekontaminationsmaßnahmen, wie dies das Wasserrechtsgesetz vorschreibt, unterblieben ? 09 ist die Grundwasserströmungsrichtung und Fließgeschwindigkeit, ausgehend von der Koordinate 12° 49’ 24,2’' öL und 47° 17’ 4,1’' nB ( Bahnviadukt ) aufgenommen und beprobt worden ? - warum ist die Erstellung eines anstromigen Bohrrasters vom Pegel LKB 15 an im Hochtanklager und vom Pegel LKB 11 an, am Bahnkörper bis zum Viadukt unterblieben? - warum wurden die vom Sachverständigen DI Braunhofer geforderten Schlitzgrabungen zwischen den Geleisen nicht ausgeführt ? 10 ist der Eintrittspunkt dieser Grundwasserströmung in das Fließgewässer auf Grund von Berechungen unter Maßgabe der Strömungslehre festgestellt worden, wenn ja wo befindet sich dieser ? 11 wurden Maßnahmen festgelegt, mit welchen die Öl- Kontamination, wie sie sich heute noch im Bereich des Bahnkörpers befindet, beseitigt wird ? - wenn ja, welche ? - wenn nein, aus welchem Grunde nicht ? 12 wurden Maßnahmen festgelegt, mit denen die AOX – Kontamination auf der GP 91/7 EZ 601 PECILE beseitigt wird ? - wenn ja, welche ? - wenn nein, warum nicht ? 13 auf Grund welcher Expertise wurde zwischen den Koordinaten 12° 49’ 25,3’' öL / 47° 17’ 4,3’' nB und 12° 49’ 31,2'' ‚ öL / 47° 17’ 4,3’' nB eine Stahlspundwand abgeteuft ? 14 warum ist im Verfahren eine sonst übliche Anhörung eines Verfassers eines Gutachtens unterblieben ( Dr. Suette u. PROTERRA ), obwohl dies mehrfach von der verpflichteten Partei beantragt war ? 15 warum ist die Befragung von Zeugen im Verfahren abgelehnt worden, obwohl dies mehrfach von der verpflichteten Partei beantragt worden ist ? 16 warum sind die wöchentlichen Überprüfungsergebnisse des Hausbrunnen Leeb in der Bahnhofstraße 6 nicht in den Verfahrensakt eingeflossen ? 298 17 warum wurden die mehrfach angebotenen Lageraufzeichnungen nicht eingesehen und mit den gesamten Buchhaltungsunterlagen am 1. 8. 2001 unbrauchbar gemacht ? 18 warum wurde zum Lokalaugenschein am 17. 08. 2001 durch den UVS die Tankauflagefundamente per Caterpillar aus dem Betonboden des Kellertanklagers ausgerissen und der Hausbrunnen zugeschüttet ? 19 warum wurde dem Strafakt als Beweismittel ein manipuliertes Exemplar vom Einsatzprotokoll des AS KURT REITER übergeben ? 20 warum wurden keine Erhebungen bei der ÖBB – Direktion über aktenkundige Unfälle mit Ölverlust geführt ? 21 wurde der Erdaustausch am ÖBB – Entladeplatz überprüft ? - ist die Endbehandlung dieses Aushubmaterials bekannt ? 22 wurde Frau Breitfuß, Hauptschuldirektorsgattin als Zeugin für die laufenden Öleinträge in den Ortskanal, aus Überläufen vom Entladeplatz der ÖBB, welche sie von Ihrer Wohnung aus jahrelang beobachtet hat, befragt ? 23 warum wurde der Ortskanal nie auf Dichtheit überprüft und auch nicht ab dem Bereich, wo er vor der Einmündung in die Glocknerstraße die Dichtschicht verlassen hat ? - warum wurde der Zustand und der Grad der Verunreinigung des Ortskanals nach Ausbau im Erdaustausch nicht in die Strafakte eingebracht ? 24 warum wurden die Hinweise durch die ASV DI Dr. BRUNNER und in den Gutachten der Firmen INTERGEO und DR. SUETTE nicht beachtet, obwohl diese unabhängig voneinander das Vorhandensein weiterer vom Bohrpunkt 1 / 2 INTERGEO peripher gelegener Eintragungsstellen beurkunden ? 25 wie groß ist die Menge des entsorgten kontaminierten Materials, dessen Schwefelgehalt 2,1 % Masse enthielt, wie dies in der INTERGEO-BOHRUNG 1 /2 und LKB 8 bei FÜRLINGER festgestellt war ? - um welches Mineralölprodukt hat es sich hierbei gehandelt ? 26 wie groß ist die entsorgte Menge der „ gelben Probe “ wie diese von der ASV DI Dr. BRUNNER am 16. 10. 2001 dem UVS übergeben hat und wie diese bis 15. 10. 2001 ausschließlich vorgefunden worden war? - um welches Mineralölprodukt hat es sich gehandelt, da schon vor dem UVS organoleptisch festgestellt werden konnte, dass es sich weder um Heizöl Leicht, noch um Dieselöl gehandelt hat ? - ist der Firma DR. BEGERT Analysenmaterial aus der „ gelben Probe “ übergeben und sind Rückstellproben sichergestellt worden? 299 27 wie groß war die Menge des in der Waschanlage zur Aushubwäsche eingesetzten WASCHMITTELS ? - wie groß war die Menge des ausgewaschenen Mineralöles ? 28 ist nichtdekontaminiertes Material zwischen- oder endgelagert ? - wenn ja, welche Menge und wo ? 29 waren den ASV DI Dr. BRUNNER, Dr. BRAUNSTINGL, AS KURT REITER und SV Dr, FÜRLINGER die entsorgten Mengen kontaminierten Materials bekannt ? 30 sind an die BEZIRKSHAUPTFRAU, an den BÜRGERMEISTER von Bruck und dem beweisaufnehmenden Chefinspektor Hans Thonis von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekdos die tatsächlich vorgefundenen und entsorgten Mengen an mineralölkontaminierten Materials bekannt gegeben worden ? 31 aus welchem Grunde wurde dem Verursacher PECILE Schlüsselgewalt über das behördlich geschlossene Betriebsgrundstück Hochtanklager übertragen ? 32 wer hat die amtlichen Schlösser vom Haupttor West und Gleistor Ost entfernt und wem gehört das nachmalig angebrachte Schloss am Haupttor West ? 33 warum ist seitens der BH Zell am See weder Schaden aus Vandale und Diebstahl, sowie den bedeutenden Objektschaden, welcher durch die grobe Verletzung ihrer Obhutspflicht als Verwahrer entstanden ist, nicht an die Staatsanwaltschaft Salzburg gemeldet worden ? 34 mit welcher Begründung wurde von der BH Zell am See am 12. 07. 2001 verwaltungsbehördliche Maßnahmen unter Gefahr in Verzug für einen vorgeblichen Lösungsmittelschaden angeordnet, wo bereits am 18. 04. 2001 die abstromigen Pegel frei von Verunreinigung gemeldet waren und überdies das Gutachten der Firma PRO- TERRA vorlag, in welchem die absolute Kontaminationsfreiheit des gesamten Tanklagergeländes im Erdreich und im Grundwasser attestiert war ? 35 aus welchen Grund wurde die Erstausschreibung der Dekontamination aufgehoben? 36 warum wurde keine europaweite Ausschreibung der Dekontamination durchgeführt, wo bereits im November 2001 die Nachbevorschussung von ATS 80,0 Mio im Nationalrat beschlossen werden musste ? 37 mit welcher Begründung verweigert die BH Zell am See nach Beendigung der technischen Beweisaufnahme im April 2001 bis heute den Endbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz ? 38 nachzureichende fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck - Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; 300 d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog vom 3.12.90, 31.1.91 u. 21. 5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; j) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; 2.) in den Strafakten zu 28 Ur 1198v; 31 Hv 140/09a: 40 Hv 147/10g je LG Salzburg fehlende Unterlagen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck - Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; xxxxxxx) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; yyyyyyy) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; zzzzzzz) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtechnik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen n den Jahren 2001 2002; aaaaaaaa) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; bbbbbbbb) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; cccccccc) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasseraufschluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; dddddddd) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; eeeeeeee) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; ffffffff) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; gggggggg) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; hhhhhhhh) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; 301 iiiiiiii) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; jjjjjjjj) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer- vom 17.07. 2001; kkkkkkkk) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; llllllll) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; mmmmmmmm) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; nnnnnnnn) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw.Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3D-Modelle; V. Antrag auf Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides: Sehr geehrter Herr Doktor Bernhard Gratz, auf Grund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen wurde ich im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09v LG Salzburg zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bezogene Urteil aufgehoben und erfoltge zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg am 17. 06. 2011 mit meinen Freispruch die Zurückweisung der Ersatzansprüche vom Land Salzburg und der Finanzprokuratur. Auf Grund dieses Freispruches sind die, zu den Strafverfahren beantragten Zeugen nicht geladen worden. Die für die Erforschung der materiellen Wahrheit essentielle Notwendigkeit der Stellung beantragter Fragen an diese Zeugen, sind zusammengefasst in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS INHALTSVERZEICHNIS - FRAGESTELLUNG 40 Hv 147/10g _____________________________________________________________ 302 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH PECILE, Gletschermoosstraße 11 Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger Hans TONIS, Chefinspektor KA Dr. Werner FÜRLINGER Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH Kurt REITER, Obereisatzleiter Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse Dr. Hans REITSTÄTTER Notar DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell ----------------------------- 1 - 23 24 - 38 39 – 57 58 - 60 61 - 64 65 - 89 90 - 139 140 - 174 175 - 192 193 - 206 207 - 236 237 - 243 244 - 258 259 - 273 274 - 289 290 - 307 308 - 313 314 - 315 316 - 344 345 - 361 362 - 367 368 - 372 Aus vor angeführten Gründen werden gestellt die A NT R Ä G E der Herr Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg wolle 1.) ohne weiteren Verzug an die Firma Anton Seber, Erdbauunternehmen, Achleitweg 35, 5730 Mittersill als Ersatz nach § 117 WRG für verurschete Schäden EUR 1,042.000,-- auf Konto IBAN: AT73 3503 9000 0002 0628 BIC: RVSAAT2S039 BLZ 3503 Raika Mittersill, leisten, um die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes Hochtanklager, wie es am 18. Jänner 2001 bestanden hat, zu ermöglichen; 2.) 14 Jahre nach Verwaltungshandeln ohne Rechtsgrund verursachte Schäden zu ersetzen: a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 rückübereigenen; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; 303 und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck; b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten; c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 04. 2013 von EUR 102.370,66; d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidrigen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345/03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; 3.) der Bezirkshauptmannschaft Zell am See auftragen a) das illegale Lösungsmittellager im Gagagentrakt West des Hochtanklagers nach Abgeltung des Mietzinsentganges per 30. 04. 2013 von € 102.370,66 und chemische Vergleichsbeprobung mit aufgefundenen Trimethylbenzol zu beenden; b) das unter Verschluss gehaltene Rückstellmusterlager zu öffnen und eine molekulare Vergleichsanalyse zwischen angeblich aufgefundenen Trimethylbenzol als 3-wertige Kettenverbindung und das lagernde Nahpthaproduckt Zyklosolvan als Reihenverbindung zu veranlassen; c) Arten und Mengen von aufgefundenen Stoffen, die dem Grundwasser schädlich sind, mit Übergabebestätigungen an die jeweiligen Endbehandler nachzuweisen; d) nachvollziehbare Unterlagen hinsichtlich der erfolgten „Dekontaminierung“ des Betriebsgeländes Hochtanklager an das Amt der Salzburger Landesregierung zu übermiitteln, damit dortamts die Vorlage an das Umweltbundesamt zu Handen Herrn Dipl. Ing Weihs erfolgen und die Streichung der Eintragung im Verdachtsflächenkataster vorgenommen werden kann; e) dreizehn Jahre nach faktischer Beendigung des Wasser-rechtsverfahren Zl. 6/203-144/2001 BH Zell am See den Endbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz zu erlassen. 4.) der Bezirkshauptmannschaft Zell am See auftragen, a) gemäß § 31 Abs 1,3 und 4 § 138 Abs 3 und 4 WRG 1959 idgF. vom 25-62001 den Endbescheid zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erlassen; b) in der Entscheidung aussprechen, dass durch die in Punkt II. dargelegten strafrechtlichen Relevanzen ein Fall der sukzessiven Kompedenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt; 304 c) in der Entscheidung aussprechen, ob und in welcher Höhe Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Rückübereignungen erfolgen, hinsichtlich der in Punkt III. taxativ aufgeführten, verursachten Eigentums- und Personenrechtlichen Verletzungen in EinLeitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; d) im erlassenen Bescheid die in Punkt IV. angeführten Fragen vollständig zu umschreiben; e) dem erlassenen Bescheid die in Punkt IV. bezeichneten, fehlenden Aktenteile als Beilage anschließen; Höflich um Antragsgemäße Stattgebung ersuchend, güße ich mt vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b nachrichtlich Herrn Dipl. Ing. Stefan Weihs Umweltbundesamt eh ---------------------e-mail an: [email protected] am 20. 07. 2013 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a stopp Wasserrechtsverfahren Zahl 6/203-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der mir am 19. 07. 2013 am Gemeindeamt Bruck/Glocknerstraße übergebenen Bescheide, mit denen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zur Durchführung von, für die Untersuchung der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck, notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte ich nachstehende S t r a f a n z e i g e gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg wegen: fortgesetzter Rechtsverweigerung und Verleumdung, Korruption im Amt und Missbrauch der Abtsgewalt iVm Anstiftung zu Straftaten, wie sie 305 nach dem 22. Abschnit des StGB zu bestrafen sind; sowie Bildung einer kriminellen Vereinigung um das Land Salzburg zum Nachteil der Familie Leeb und zugehörigen Firmen zu bereichern. Herr Dr. Wilfried Haslauer führt als Landeshauptmann und damit oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg die Straftatbestände 12 Jahre nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiter fort, wie Ihnen diese in nachstehenden Strafanzeigen vorliegen: Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Werner FÜRLINGER, Geologe Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf; Forstinger + Stadlmann ZT GmbH, Achenpromenade 14 5081 Anif; Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01 Dr. Bernhard Schneckenleithner, Salzburger Landesregierung; Herrn Dr. Wilfried Haslauer ist bekannt, wie die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues HR Dr. Rosmarie Drexler Rückstellproben und Akten über die Durchführung der „ Dekontamination “ unter Verschluss und wider besseren eigenen Wissens, die Verleumdung gegen Leeb aufrecht hält. ( s. der zerbrochene Krug Teil XII / H ) In Kenntnis, dass es weder in der Bahnhofstraße noch in der Betriebsanlage Hochtanklager jemals zu strafwürdigen Unterlassungen durch Leeb gekommen ist, versucht nun Herr Dr. Wilfried Haslauer als Landeshauptmann zwölf Jahre nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren, in FORTSETZUNG DER STRAFTATBESTÄNDE – analog der Tätigkeit seiner Vorgängerin – gegenüber dem Umweltbundesamt die, zu keiner Zeit stattgefundene, Dekontamination am Hochtanklager nachzuweisen. Ich habe Herrn Dr. Wilfried Haslauer ausdrücklich darauf hingewiesen wie alle wesentlichen Akteninhalte aus den Stafsachen zu 28 Ur 1198/01v, 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g je Landesgericht Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind. 306 - F 01 53660 935 am 06. 05. 2013 EINSCHREIBEN Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See VORLAGE I an die oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Sehr geehrter Herr Dr. Wilfried Haslauer, meine besten Wünsche zu Ihrem Amtsantritt als Landeshauptmann von Salzburg verbinde ich mit meiner VORSTELLUNG I, Ihnen als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes, Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur Kenntnis bringen: in der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g LG Salzburg ist herorgekommen, wie das Verwaltungsverfahren ohne Rechtsgrund, mutwillig in Beschädigungsvorsatz - am 17. Jänner 2001 von Kurt Reiter gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet -, von Organen des Landes Salzburg durchgeführt worden ist. Am 17. 06. 2010 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anscheinbeschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salzburg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen. Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt. Das aktuelle Inhaltsverzeichnis lege ich beiliegend vor und erkläre dazu: In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behördenmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dargestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwiesen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalabteilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer, 307 Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen. Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor, In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden und, sowie Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. In Hyperlink „ 12,5 Mio ATS leicht verdient “ sind die Akteninhalte hinsichtlich der Straftatbestände dargelegt, derer sich Salzburger Sparkasse Bank AG, Oberbank AG, Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit seinen Masseverwaltern und Dr. Anton Waltl Rechtsanwalt in 5700 Zell am See bei der „Verwertung“ betrieblicher und privater Liegenschften des Geschäftsführers Richard Leeb schuldig gemacht haben. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Aus der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernommen in den LINKs 21.00 bis 21.99 – ist die Erstattung eines falschen Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann hervorgekommen.und die Straftatbestände offenbar geworden derer sich nächstehende Personen schuldig gemacht haben und zusammengefasst sind: so dass es dringend geboten erscheint, die oberste Wasserrechtsbehorde des Landes Salzburg aufzufordern die seit 17. Jänner 2001 geübte Rechtsverweigerung zu beenden und für vorsätzliche Schadensverursachungen Ersatz zu leistenZusammenfassend stelle ich die ANTRÄGE: der Landeshaupmann von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde wolle 1.) ohne weiteren Verzug an die Firma Anton Seber, Erdbauunternehmen, Achleitweg 35, 5730 Mittersill die Akontierung von EUR 1,000.000,-- auf Konto Nr. 45.310 bei der Raiffeisenbank Mittersill BLZ 35039 leisten, um die 308 Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes Hochtanklager, wie es am 18. Jänner 2001 bestanden hat, zu ermöglichen; 2.) 12 Jahre nach Verwaltungshandeln ohne Rechtsgrund verursachte Schäden zu ersetzen: a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 rückübereigenen; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck; b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten; c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 04. 2013 von EUR 102.370,66; d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidrigen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345/03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; 3.) der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler, Zell am See auftragen a) das illegale Lösungsmittellager im Gagagentrakt West des Hochtanklagers nach Abgeltung des Mietzinsentganges per 30. 04. 2013 von € 102.370,66 und chemische Vergleichsbeprobung mit aufgefundenen Trimethylbenzol zu beenden; b) das unter Verschluss gehaltene Rückstellmusterlager zu öffnen und eine molekulare Vergleichsanalyse zwischen angeblich aufgefundenen Trimethylbenzol als 3-wertige Kettenverbindung und das lagernde Nahpthaproduckt Zyklosolvan als Reihenverbindung zu veranlassen; c) Arten und Mengen von aufgefundenen Stoffen, die dem Grundwasser schädlich sind, mit Übergabebestätigungen an die jeweiligen Endbehandler nachzuweisen; d) nachvollziehbare Unterlagen hinsichtlich der erfolgten „Dekontaminierung“ des Betriebsgeländes Hochtanklager an das Amt der Salzburger Landesregierung zu übermiitteln, damit dortamts die Vorlage an das Umweltbundesamt zu Handen Herrn Dipl. Ing Weihs erfolgen und die Streichung der Eintragung im Verdachtsflächenkataster vorgenommen werden kann; 309 e) elf Jahre und fünf Monate nach faktischer Beendigung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-144/2001 BH Zell am See den Endbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz zu erlassen. 4.) der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler, Zell am See auftragen, an das Landesgericht Salzburg zu 28 Ur 1198/01v hinsichtlich des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 die gestellten Fragen zu beantworten, wie diese seit 09. 07. 2003 in www.leeb-oel.at Hyperlink „Geschehensabfolge“ öffentlich sind und die dem Untersuchungsgericht bislang verweigerten Akten nachzureichen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck – Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; oooooooo) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; pppppppp) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; qqqqqqqq) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtech- nik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen in den Jahren 2001 und 2002; rrrrrrrr) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-schluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; ssssssss) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-schluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; tttttttt) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-schluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; uuuuuuuu) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; vvvvvvvv) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; wwwwwwww) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; xxxxxxxx) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; yyyyyyyy) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung 310 vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; zzzzzzzz) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; aaaaaaaaa) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an FürstauerÖlwehr GmbH vom 17. 07. 2001; bbbbbbbbb) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; ccccccccc) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt Analysen-Nachweis; ddddddddd) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; eeeeeeeee) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw.Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; Um Antragsgemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck/Glstr., am 10. 05. 2013 RICHARD L E E B Zitat zum Sachverhalt hunsichtlich Herrn Dr. Franz Schausberger: RICHARD L E E B GESCHÄFTSFÜHR FA.VOLTAIK GMBH PROKURIST d. FA.GLOCKNER-TRADE Kaprunerstrasse 3 A-5671 Bruck / Glocknerstraße am 24. 02. 2005 Fax: 0662 840387 An das Landesgericht Salzburg Staatsanwaltschaft 311 zur Kenntnis GZ 28 Ur 1198/01v Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg STRAFANZEIGE- Dr. SCHAUSBERGER Sehr geehrte Damen und Herren, als Beschuldigter im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg habe ich zu den mir vorgeworfenen Verursachungen detailliert Stellung genommen und offenbar gewordene Widersprüchlichkeiten, sowie unrichtige Tatvorwürfe in be- zugnehmenden Berichten an das Untersuchungsgericht übermittelt, wie diese insgesamt im Abschlussbericht vom 17. 01. 2004 ( Band XVI ON 176 ) und in der in der Zusammenführung vom 30. 06. 2004 ( Band XVII ON 194 ) zusam-mengefaßt und in der Internetdomain www.leeb-oel.at öffentlich sind. Aus den laufenden Nachprüfungen des Behördenverfahrens sind nunmehr Tatbestände offenbar geworden, wie ich sie Ihnen bereits in meinen Sachverhaltsdarstellungen zu den Amtsachverständigen DI Dr. Brunner, Dr. Braunstingl; den nichtamtlichen Sachverständigen Herrn Dr. Fürlinger und Frau Hofrätin Dr. Drexler übermittelt habe, und die mich veranlassen STRAFANZEIGE GEGEN HERRN DR. FRANZ SCHAUSBERGER wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches und der Verleumdung zu erstatten und führe dazu aus: Herr Dr. Franz Schausberger hatte als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg genaue Kenntnis betreffend vorliegender Mineralölkontaminationen im Bereich des Bahnhofes Bruck -Fusch, wie diese seit dem Jahre 1961 verursacht waren und nach Kenntnisnahme vom Amt der Salzburger Landesregierung im Jahre 1990 durch eine „ Eisenbahn – Sonderkommission “ festgestellt wurden. Herr Dr. Franz Schausberger hatte über das von der BH Zell am See am 17. 01. 2001 eingeleitete Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 genaueste Kenntnis. Seine laufende und ausführliche INFORMATION über alle Verfahren- Schritte ist im Strafakt BAND VIII ON 63 SZ 121 dokumentiert: Herrn Dr. Franz Schausberger war kenntlich, dass 1) im Bereich des Bahnhofes Bruck – Fusch am Bahnkörper mehrere Unfälle beim rangieren von Eisenbahn – Kesselwaggons mit Mineralölverlusten stattgefunden haben und vielfach Mineralöl durch Überfüllungen beim Abschlauchen in Straßentankwagen am Entladeplatz der ÖBB in den Ortskanal gelangt ist; BAND VIII ON 63 SZ 169 am 29. 05. 1985 die BH Zell am See mit Zahl 3-91.180/1985 anlässlich der durchgeführten Überprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsanlage Leeb in Bruck Bahnhofstrasse attestiert hat; BAND VI ON 1 312 2) am 27. 06.1988 im Keller des benachbarten Kindergartens aus dem Kanalgully zu diesem Ortskanal Ölgeruch wahrgenommen und schon damals durch AS Kurt Reiter ein Umweltverfahren gegen die benachbarte Firma Leeb eingeleitet worden ist und mit dem Urteil zu Zahl 26 Vr 1367/87 LG Salzburg die erhobenen Vorwürfe als unrichtig erkannt wurden, aber im gegenständlichen Verfahren von den Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl als tatsächliche Verursachung durch LEEB in BAND VI ON 7 dokumentiert werden; vgl. BD XVII die Strafanzeigen 3) weder im Jahre 1988 noch im gegenständlichen Verfahren der in der Bahnhofstraße verlaufende Teil des Ortskanals einer Untersuchung auf Verunreinigung, oder einer Dichtheitsbeprobung unterzogen wurde, wie dies in periodischen Intervallen jedem Kanalbetreiber von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist. Auch eine Untersuchung nach Abbruch des Kanals und eine Aufnahme als verfahrensrele-vanter Einbau im Untergrund in das Beweismittel 3-D Modell der Firma Geobyte ist unterblieben; BAND VII ON 42 SZ 203 vgl. auch BD XVII = Strafanzeigen 4) am 11. 08.1988 die BH Zell am See mit Zahl 2-33.087/34-1988 bestätigt, dass auf den Betriebsstätten der Firma Leeb keine gravierenden Mängel vorhanden sind; am 25. 10. 1988 mit den Zahlen 1/01-25.269/37 und 29.621/7 von der Salzburger Landesregierung Konsensmäßigkeit attestiert wurde und am 03. 11. 88 die BH Zell am See mit Zl. 1/01-29.621/8-1988 die wasserrechtliche Bewilligung der neu eingebauten Mineralölabscheideranlage erteilt und Herr Dipl. Ing. Dr. Ger-hard Cordt, Auftrags der BH Zell am See die Konsensmäßigkeit der gesamten Betriebsanlage Bahnhofstrasse der Firma Leeb bestätigt hat; am 28. 02. 1989 die Betriebsanlage Bahnhofstrasse nach der umfassenden Generalsanierung, welche in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführt war, in das Eigentum der Firma Leeb Betriebs GmbH übertragen wurde; alle Genehmigungen lagen vor. Konsensmäßigkeit war sowohl von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, als auch von der Salzburger Landesregierung bestätigt. BAND VI ON 1 SZ 5 -147 5) am 10. 10. 1989 die Begehung der ÖBB Strecke im Bereich des Bahnhofes BruckFusch zur Feststellung von Mineralöl- Verunreinigungen am Bahnhof Bruck mit Zl. 3/203-62/1989 am 30 11.1989 an das Amt der Salzburger Landesregierung gemeldet und dort die Bildung einer „ Sonderkommission zur Überprüfung von Bahnanlagen zur Feststellung eventueller Mineralölverunreinigungen “ veranlasst wurde; am 14. 02. 1990 die Ergebnisse der Sondierungen und Probenahmen durch den Landesgeologen Dr. Rainer Braunstingl am Bahngelände vom 30. 11. 1989 mit Zl. 3/203-44/5-1990 BH Zell am See der aufgefundene Gesamtkohlenwasserstoffgehalt von 4.830 mg/kg Trockensubstanz an die Abteilung 1/01 der Salzburger Landesregierung gemeldet waren; vgl. GZ 5Cg 137/03y LGS Beilage ./7 - ./14 Seite 2 im Protokoll vom 10. 01.2005 6) am 28.09.1994 mit Zahl 2/152-269/94-94 und 2/152-209/54-94 die Bezirksbehörde und am 17. 10. 1994 mit Zahl 1/01-29.621/37-1994 die Salzburger Landesregierung die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsanlagen Bahnhofstrasse und Hochtanklagerbestätigt haben und in diesen Aktenzahlen alle Ablagerungen auf den EZ 501 und 601 des Betriebsgeländes Hochtanklager und das Fasslager auf EZ 501 als Eigentum der 313 Firma Voltaik Handels GmbH aufgenommen und als ordnungsmäßig gelagert festgestellt sind, ebenso wie Art und Anzahl der Ablagerungen im Gerichtsakt zu 2 E 25/97 a BG Zell am See aufgelistet sind; 7) am 18. 08. 1995 Boden- und Grundwasseruntersuchung am gesamten Beriebsgelände Hochtanklager durch die Firma Proterra Umwelttechnik der OMV ( Projektleiter: Ing. Robert Köhazy ) durchgeführt und zwei Grundwasserpegel anstromig und einer abstromig abgeteuft wurden und jährlich einmal beprobt waren; die Firma Proterra bei dieser Untersuchung drei Grundwasserpegel abgeteuft, die Grundwasserströmungsrichtung mit ONO festgestellt und mit Eingangspegel P3 und Austrittspegel P2 beprobt hat; diese Grundwasserpegel alljährlich nach der vorwinterlichen Lagerwäsche beprobt wurden und immer bis zum Jahr 1999 unbelastetes Grundwasser geliefert haben; im Bericht der Firma Proterra der Inhalt des Hochtank 2 mit altem Heizöl Leicht einem Gesamtschwefelgehalt von 0,5 % Masse festgestellt ist; mit das gesamte Betriebsareal Hochtanklger der Firma Voltaik Handelsgesellschaft mbH sowohl im Erdreich, wie auch im Grundwasser frei von jeglicher Kontamination befundet waren; BAND VIII ON 114 SZ 767 - 843 8) am 28.09. 1978 mit Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den gesamten Garagentrakt West im Hochtanklager der Fir- ma Voltaik Handelsgesellschaft mbH für die Warenlagerung gewidmet und am 29. 11. 2000 per Verfahrensanordnung der BH Zell am See widerrechtlich die Auslagerung aller Waren, Geräte und Hilfsstoffe aus dem Garagentrakt verfügt hat; diese Auslagerungen Basis für deren Aufnahme als gefährliche Ablagerungen in die beiden Schließungsbescheiden vom 18.01 2001 und 10. 07. 2002 Zl. 30602-152 /209169/2002 dargestellt haben; am 2. auf 3. 2000 von Ernst, Stefan und Andreas Pecile rund um den südlichen Teil des Garagentrakt West eine massive Bodenverunreinigung verursacht wurde, wie diese der Bilddokumentation BAND I ON 14 SZ 215 und 217 zu entnehmen und mit Endbeschluss des Bezirksgerichtes Zell am See BAND I ON 3 festgestellt, aber von der BH Zell am See pflichtwidrig ignoriert worden ist; ( vgl. Strafakt Dr. Gratz 28 Ur 128 / 03 v LG Salzburg ) Ernst Pecile dem Gerichtsauftrag im Endbeschluss, den illegal errichteten Zaun zu entfernen, absichtlich nicht nachgekommen ist und am 17. 01.2001 gemein-sam mit seinem Sohn Stefan um 8:30 die Lagerumzäunung des Hochtanklagers überklettert und um 9:00 Uhr ein Fass aus der Auslagerung aus dem Garagen- trakt West, welches 220 Liter verkehrsfähiges Heizöl Leicht beinhaltet hat, vor-sätzlich zum Auslaufen gebracht hat; BAND I, V, VIII + Strafanzeigen > Pecile dieses auf tief gefrorenem Boden ausgelaufene Fass als Begründung für die Ein-leitung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahren gedient hat, um mittels des Berichtes der Firma Intergeo vom 18. 12. 1996 das Vorliegen von Gefahr in Ver zug vorzutäuschen 314 und LEEB von einem rechtlich einwandfrei geführtem Verfahren auszuschließen; BAND VI ON 7 und 8 9) die Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl der Salzburger Landesregierung zur Feststellung von Gefahr in Verzug weder die Güteklasse der Salzach festgestellt, deren Grundwasserbegleitstrom berücksichtigt, noch die Grundwasserfließgeschwindigkeit und die Grundwasserströmungsrichtung be-probt haben, sowie die abstromigen Grundwassernutzungen vor Verfahrens- einleitung und die Authentizität des Intergeo – Berichtes nicht überprüft haben, sondern den darin ausgewiesenen Kohlenwasserstoffgehalt von 12.655 mg/kg als den tatsächlich vorhandenen beurkundet haben; die Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl der Salzburger Landesregierung die Bohrung LKB 8 ( an gleicher Stelle der Intergeo Bohrung 1 /2 ) vom 14. 02. 2001 welche die Unrichtigkeit des Berichtes Intergeo vom 18. 12. 1996 erwiesen hat verheimlicht haben und damit die Erkenntnis verhindert haben, dass keine Gefahr für das Grundwasser vorlag und die Notwendigkeit der eingeleiteten wasserrechtlichen Maßnahmen unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gegeben war, weil die Schwellenwerte für die unbe- handelte Einleitung in Fließgewässer nicht überschritten waren; der Amtsachverständige Dr. Braunstingl am 06. 02. 2001 ein dreidimensionales Modell bei der Firma Geobyte, Salzburg zur Schadensdarstellung in Auftrag ge- geben hat, in das die Amtsachverständigen DI Dr. Brunner und Dr. Braunstingl die „ vorhandenen “ Daten eingegeben haben und am 14. 02. 2001 mit diesen gemeinsam ein erstes Schadensbild erstellt woden ist; BAND VIII ON 63 SZ133 der Amtsachverständige Dr. Braunstingl am 30. 07. 2001 vor dem UVS Salzburg das Gutachten des Diplomumwelttechnikers und gerichtlich beeideten Sachver-ständigen für Geologie Dr. Gerhard Suette, Schulstraße 5 in 8071 Dörfla vom 29. 06. 2001 als in Widerspruch mit den von Dr. Fürlinger getroffenen ( von ihm vorgegebenen ) Feststellungen stehend bezeichnet und eine Anhörung des Gutach-ters verhindert hat; BAND VII ON 42 SZ 217 die Feststellung in diesem Gutachten, über das Vorhandenseins weiterer schadensquellen sich mit dem Intergeo – Bericht vom 18. 12. 1996 deckt, wo auf Sei-te 6 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die eigentlichen Schadstoffeintragungsherde an der Peripherie liegen müssen ( BAND VI ON 4 ) und auch die Amtsachverständige DI Dr. Brunner ursprünglich festgestellt hat, dass mehrere, nicht zusammenhängende Einträge von Mineralöl, bis zum Jahr 1990, in den Boden stattgefunden haben; BAND VIII ON 63 SZ 211 die eingegebenen Daten aus den Analysenwerten des Intergeo – Berichtes aus deren Bohrung 1/2 mit 12.655 mg/kg vom 03. 12. 1996 und der Bohrungen LKB 1 bei einer Teufe von 6,9 m=22000 mg/kg, sowie in gleicher Teufe bei LKB 2 23000 mg/kg stammten und bei der späteren Dekontamination durch die Nachprüfung nicht bestätigt werden konnten; BAND IV ON 30 + BAND X ON 45 die Bohrergebnisse vom 14. 02. 2001 in der Bohrung LKB 8 des Herrn Dr. Für- linger, welche an gleicher Stelle der Bohrung 1/2 Intergeo, am nordwestlichsten Punkt in der Außenhinterfüllung des Tanklagerkellers in der Bahnhofstraße 6 abgeteuft wurde 315 und in analoger Teufe zur Bohrung Intergeo nur 1300 bzw.2000 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffbelastung ergeben haben und nicht in die Ver-fahrensakte und nicht in das 3-D Modell aufgenommen wurden; im 3-D Modell Geobyte wesentliche Einbauten überhaupt nicht und Bohrergebnis-se unrichtig eingegeben waren und darüber hinaus das Beweismittel 3- D Modell durch Herrn Dr. Fürlinger laut Auftrag des Einsatzleiter AS Reiter mit den tatsächlich vorhandenen Grundwasserverhältnissen zu „ korrelieren “ war; Bd VIII ON 63 die Amtsachverständige DI Dr. Brunner vor dem UVS Salzburg am 11. 09. 2001 zu Protokoll gegeben hat: „ Der höchste angetroffene Schwefelgehalt konnte bei der LKB 8 ( diese ist unmittelbar vor dem ehemaligen Betriebsgebäude der Firma Leeb bzw. dem Tanklagerkeller gelegen ) mit einem Gehalt von 2,11 % festgestellt werden, und weiter : dieser nicht aus Heizöl oder Dieselöl stammen konnte, wie sie am Betriebsgelände der Firma Leeb ausschließlich umgeschlagen worden sind; “ BAND VII ON 44 SZ 269 somit auch die Errechnung aus diesem 3-D Modell durch die Amtsachverständige DI Dr. Brunner am 18. 01. 2001 von 100.000 Liter Heizöl Leicht im Untergrund des Tanklager Leeb in der Bahnhofstraße 6 unrichtig war und diese „ Errechnung“ sich auch weder in der Nachprüfung, noch in der Dekontamination bestätigt hat, sondern. lediglich der wahrheitswidrigen Berichterstattung und Schuldzuweisung gedient hat; BAND VIII ON 63 SZ 139 für die diversen Eingaben in das 3- D Modell keine Log-Datei existiert und das Beweismittel nach Belieben virtuell veränderbar nach unrichtigen technischen Vorga- ben der Amtsachverständigen, sowie nach Maßgabe des Einsatzleiter AS Reiter aufbereitet “ worden ist; BAND VIII ON 63 SZ 143 10) der von der Amtsachverständigen DI Dr. Brunner am 19. 03. 2001 im Grundwasseraufschluss LKB 15 gemachte Fund von Trimethylbenzol und die daraus abgeleitete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel ebenso unrichtig war, wie die Schadensbezifferung in der Bahnhofstraße, weil dieser vorgegebene Lösungsmittelunfall nie stattgefunden und nur dazu vorgetäuscht wurde um die Verunreinigung durch Pecile am 2. auf 3. 12. 2000 zu überdecken; eine derartige Verunreinigung bei der Überprüfung durch die Firma Proterra am 18. 08. 1995 nicht unentdeckt geblieben wäre und überdies in der vorgegebenen Art und Weise technisch nicht möglich wäre, wie in der dazu geführten Untersuchung festgestellt und aktenkundig ist; Aus vorangeführten Akteninhalten ergibt sich der begründete Verdacht, dass Herr Dr. Franz Schausberger, als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg angeordnet hat, es möge 1) der hydrologische Amtsachverständige Dr. Braunstingl sein Wissen aus dem Jahre 1989 über die Verunreinigungen seitens der ÖBB nicht in das gegenständliche Verfahren einbringen; die geologische Unrichtigkeit im Intergeo – Bericht nicht bei der Erstellerin hinterfrägt, sondern ungeprüft die Authentizität dieses Berichtes beurkundet und den Hinweis auf vorliegender peripherer Eintragungsstellen übergeht; 316 am 06. 02. 2001mit Zl. 16/01-228 Abt.16 Referat 16/01 weitere Untersuchungen empfehlen, weil Grundwassernutzungen zwischen dem Firmengelände Leeb und der Salzach gefährdet wären, wobei es unerheblich bleibt, dass alle abstro-migen Grundwassernutzungen im Grundwasserbegleitstrom der Salzach liegen; seine technischen Anweisungen an Herrn Dr. Fürlinger solcherart erteilen, dass eine ausreichende Ursachenerforschung betreffend aktenkundiger Verursachun- gen durch die ÖBB und Pecile unterbleiben; ein dreidimensionales Modell bei der Firma Geobyte in Auftrag geben und nur solche Einbauten im Untergrund darin aufnehmen, die den Nachweis der Verur-sachung durch Leeb erbringen; 2) die chemisch – umwelttechnische Amtsachverständige DI Dr. Brunner ebenfalls dringend weitere Untersuchungen empfehlen und darauf hinweisen, dass vor zehn Jahren der angrenzende Kindergarten im Kellergeschoss von Mi- neralöl verunreinigt worden ist, welches ebenfalls aus dem Firmengelände Leeb gestammt hat; für die Gefährdungsabschätzung den Maßnahmenschwellenwert für Einleitung von verfrachtbaren Mineralölkohlenwasserstoffen aus der ÖNORM S 2088-1 mit 0,5 mg/l im Eluat zugrunde legen und der Verweildauer der Kontamination im Untergrund über 30 Jahren, bzw. der Situierung der abstromigen Grundwassernutzungen im Fließgewässer keine weitere Bedeutung beimessen; die Analysenwerte aus den Bohrungen LKB 1 und 2 mit 22.000 und 23.000 mg/ kg, sowie aus der Intergeobohrung 1/2 mit 12.655 mg/kg Gesamtkohlenwasser-stoffe in das 3- D Modell eingeben, das Ergebnis aus der an dieser Stelle am 14. 02. 2001 abgeteuften Bohrung LKB 8 mit 1.300 und 2.000 mg/kg GKW aber nicht weiter beachten und unter Verschluss halten; nach gemeinsamer Eingabe aller vorhandenen Daten in das 3- D Modell daraus am 18. 02. 2001die Versickerung von 100.000 Liter Heizöl Leicht aus dem Tank-lagerkeller errechnen; nach Auffinden von Trimethylbenzol im Grundwasserpegel LKB 15 die Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel im Garagentrakt West des Hochtanklagers der Firma Voltaik Handels GmbH dokumentieren, so dass der interessierten Öffentlichkeit die gesamte Schadenverursachung durch Leeb vor Augen geführt werden kann; 3) durch Zusammenwirken der beiden Amtsachverständigen mit dem nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Fürlinger, dem Amtsekretär Reiter und dem Wasserrechtsreferenten Mag. Mühlböck das Vorliegen von Gefahr in Verzug über die gesamte Dauer des Verfahrens attestiert werden ohne dass Meldungen ab dem 18. 04. 2001 Berücksichtigung finden, welche alle abstromigen Grundwasser-pegel frei von Verunreinigungen bekunden und Grundwasser aus der Baugrube unbehandelt abge-pumpt werden kann weil die Schwellenwerte unterschritten sind; am 25. 06. 2001 die wasserrechtsbehördliche Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs.3 und 5 WRG verfügt werden; 317 am 12. 07. 2001 die angebotene Sanierungsvariante der Firma Alpine gemäß Ö-Norm ausgeschieden werden ohne den Projektersteller einer Anhörung zu würdigen; am 01. 08. 2001 die Objekte in der Bahnhofstraße Leeb und Kindergarten abzubrechen und die Buchhaltung der Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik GmbH unbrauchbar machen; nachfolgend das gesamte Betriebsgelände Hochtanklager bis hin zur vollkom-menen Unbrauchbarkeit zu devastieren, sowie Fahrnisse und sonstiges Eigen- tum Dritter Diebstahl und Beschädigung auszusetzen; 4) die Bezirkshauptfrau, der Amtsekretär und der Bürgermeister von Bruck in wöchentlichen Aussendungen laufend, anhaltend und Österreichweit die Bevölkerung auf die vorsätzliche Versickerung von 100.000 Liter Heizöl Leicht und 2.000 Liter Lösungsmittel durch LEEB, sowie auf die Schadensverursachung von mehr als ATS 100 Mio zu Lasten des Steuerzahlers nachdrücklich hinweisen und der Bevölkerung von Bruck das 3- D Modell als Beweis für die vorliegenden Kontaminationen vorstellen und ihr glaubhaft machen, dass Inmitten der ohnehin schwachen Sommersaison im Fremdenverkehr mit den Baumaßnahmen am 1. August 2001 begonnen werden muss, da eine Verzögerung um zwei Monate un-absehbaren Schaden für Leib und Leben wegen des Vorliegens von Gefahr in Verzug nach sich ziehen könnte, womit sich die Schuld von LEEB deutlich ver-stärkt und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahren unterlegt wird; 5) jede Person, welche in das gegenständliche wasserrechtsbehördliche Verfahren eingebunden ist, strengstes Stillschweigen über ergriffene Maßnahmen und Methoden, sowie Ergebnisse aus der Dekontamination wahren und nur solche Beweisaufnahmen, Beweiswürdigungen und Verfahrensschritte ausführen, wie diese der Maßgabe des Einsatzleiters und der technischen Vorgabe durch den hydrologischen Amtsachverständigen entsprechen, um weiterhin unrichtige Anscheinbeschuldigungen gegen Leeb zu führen und die Betriebseinstellung der Firmen leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH zu erzwingen und nachfolgend über deren Vermögen die Konkurseröffnung zu bewirken: Frau DI Dr. Brunner die Feststellung vom 06. 02. 2001der Verunreinigung im Keller des Kindergartens mit Öl welches aus der benachbarten Firma Leeb gestammt hat, trotz Kenntnis des Verfahrens Zahl. 26 Vr 1367/87 LG Salzburg vom 27. 06.1988 und die unrichtige Zugrundelegung des Einleiterschwellenwertes für die Gefährdungsabschätz-ung - in Kenntnis der im Fließwasser des Salzach-Grundwasser-Begleitstromes liegenden abstromigen Grundwassernutzungen - welche die unbehandelte Einleitung zugelassen und die getroffenen Maßnahmen erübrigt hätten; die Analysenberichte aus der Bohrung LKB 1 und LKB 2 vom 08. 02. 2001 mit 2.000 bzw. 23.000 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe verfälscht und in der Nachprüfung nicht bestätigt sind; 318 die Analysenberichte aus der Bohrung LKB 8 vom 14. 02. 2001 mit 1.300 und 2..000 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe sind verheimlicht geblieben um die Un-richtigkeit des Intergeoberichtes vom 18. 12. 1996 zu verdecken; die bewusst unrichtige Eingabe von Daten in das 3- D Modell Geobyte und nachfolgend daraus am 18. 02. 2001 erfolgte, absichtlich falsche Errechnung angeblicher Kontaminationen von 100.000 Liter Heizöl Leicht und 2.000 Liter Lösungsmittel im Untergrund zum Zwecke der Führung unrichtiger Anscheinbeschuldig- ungen; die Aussage vor dem UVS Salzburg am 16. 10. 2001: „ es ist bis vor wenigen Tagen ausschließlich eine grüngelbliche eher gelblich gefärbte, trübe Flüssigkeit aufgefunden worden die ich in einem Probennahme -Gefäß vorzeige; und weiter: über die Menge des angetroffenen, in Phase im Grundwasser enthaltenen Mineralöles kann ich keine Angabe machen, ebenso wenig über die Menge der Ölschlämme; “ BAND VII ON 45 SZ 337 Herr Dr. Braunstingl Aussage am 30. 07. 2001 vor dem UVS : „ Zum auf dem Betriebsareal Leeb bestehenden Brunnen kann ich nicht angeben, ob in diesem Ölspuren entdeckt wurden. “ BAND VII ON 42 SZ 219 Es nicht in die Kompetenz des Amtsachverständigen fällt über Art und Menge vorgefundener kontaminierter Materialien Auskunft zu erteilen, Herr Dr. Fürlinger Hinsichtlich aufgefundener Stoffe die dem Grundwasser schädlich sind wird auf die Endberichte TZ Laabmayr, Stadlmann & Dr. Forstinger verwiesen ( denen derartiges nicht zu entnehmen ist ); AS Kurt Reiter vor dem UVS: „ Zu den Mengen aufgefundener kontaminierter Materialien verweise ich auf den mascinenbautechnischen Sachverständigen DI Braunhofer; Frau Dr. Drexler Am 29. 01. 2004 mit Zl. o6/203-44/1138-2004 BH Zell am See an das Untersuchungsgericht: „ Die am 09. 07. 2003 gestellten Fragen sind nicht beantwortbar. “ und verweigert die Herausgabe vom Untersuchungsgericht angeforderter Ur-kunden ebenso, wie sie zivilgerichtlicher Aufforderung zu 5 Cg 137/03y LG Salz-burg zur Vorlage der Aktenzahlen 3/203-62/1989, 3/203-62/13-1990, 3/203-44/5-1990 und 3/20344/6-19990 nicht entspricht und dazu nur die Deckblätter dem Gericht vorlegt um so zu verhindern, dass Vorgänge im Bereich des Bahnhofes Bruck und der Tätigkeit des Amtsachverständigen Dr. Braunstingl offenbar werden; vgl. Zivilverfahren gg Dr. Fürlinger zu 5 Cg 137/03y LGS Prot 18.02.2005 Herr Mag. Mühlböck Verweigert als Wasserrechtsreferent pflichtwidrig den Endbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz fünf Jahre nach Beendigung der technischen Beweisaufnah- me und vier 319 Jahre nach Beendigung der Dekontaminierung um eine Nachkontrolle der verursachten Kosten durch das Bezirksgericht und eine Überprüfung der tatsächlich vorgenommenen Endbehandlung von Stoffen die dem Grundwasser gefährlich sind, zu verhindern. 6) der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zu den Maßnahmenbeschwerden von Verpflichteten gegen wasserrechtsbehördlicher Anordnung und Duldungspflichten gemäß § 31 Abs.3 und 5 WRG 1959 idgF im Verfah- ren der BH Zell am See 6/203-44/201 vom 17. 01. 2001 betreffend Öl- und Lösungsmittelschäden in Bruck a) keine Beweisaufnahmen über Bodenverunreinigungen seitens der ÖBB im Bereich des Bahnhofes Bruck – Fusch und seitens Ernst , Stefan und Andreas Pecile vom 2. auf 3. 12. 2000 und von Ernst und Stefan Pecile vom 17. 01. 2001 im Be-reich des Hochtanklagers EZ 501 und 601 KG Bruck, sowie b) keine Beweisaufnahmen über Verwertungsvereinbarungen betreffend der EZ 601 – ohne Entsorgung vorliegender Ablagerungen und unberechtigter Löschung bestehenden Fruchtgenussrechtes im Grundbuch - zwischen den Herren Dr. Hackl, als Masseverwalter der Firma Voltaik GmbH, Dr.Kreiseder als Prokurist der einzigen Pfandgläubigerin Salzburger Sparkasse, Ernst Pecile als Käufer und Notar Dr. Reitstätter, als Errichter des Kaufvertrages und Einreicher des Grundbuchgesuches vom 21. 04. 2000 am BG Zell am See zu GZ 1245/00 vornehmen ! c) seitens der Beschwerdeführer angebotene Beweismittel, wie Gutachten PROTERRA vom 18. 08. 1995; Gutachten DR. SUETTE vom 29. 06. 01; Gutachten DR. CORDT vom 16. 02. 1999; Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 BH Zell am See für die Warenlagerung; Bescheid Zl. 91180/14/3 vom 15. Juli 1988 BH Zell Gesamtbereinigung; Bescheid Zl. 2-33.087/34-1988 vom 11.08.1988 BH Zell Mangelfreiheit ; Meldung Zl. 3-91180/18-988 vom 29. 08. 1988 an Bundesministerium; hydrobiologisches Gutachten Zl. 3-91.180/6-1985 BH Zell am See; Niederschrift vom 29. 05. 1985 Z. 3-91.180/1985 BH Zell am See; Niederschrift vom 03.11.1994 l. 3/20344/20-19994; Niederschrift vom 22.11.1994 Zl. 3/203-44/1994; UVS Er-kenntnis Zl. UVS-6/10.080/8-2002; Hausbrunnen Leeb in der Bahnhofstraße 6; Lagerbuchführung der Firma Leeb BetriebsgmbH ; Geotechnisches Gutachten des Dr. Müller, Paternion; Betriebsüberprüfung Bd VII ON 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 A, 37, 38, 39, 40,41, 51; Band VIII ON 80, 106, 114; Band XV ON 165, 166; Tagebuch des Herrn Daghofer Band XIV ON 111; Band XV ON 165, 166; Fotoaufnahmen des Stefan Pecile vom 17. 01, 2001 ab 8,30 – 9.00 h wegen mangelnder Verfahrenrelevanz ablehnen und nachstehende, seitens der Beschwerdeführer angebotene Zeugen aus gleichem Grund nicht hören: Mag. Robert Köhazy, Projektleiter OMV-Proterra-Umwelttechnik; Dr. Gunther Suette, Diplomierter Umwelttechniker in 8071 Dörfla; Herbert Reisinger, Fahrdienstleiter am Bahnhof Bruck ab 1966; Barbara Vonblon, Bahnhofstraße in 5671 Bruck/Glstr; Dr. Müller, Projektersteller Fa. Alpine – BaugmbH; Frau Breitfuß, Hauptschuldirekorswitwe, 5760 Saalfelden; 320 Andreas Pecile, Kitzsteinhornstraße 11 5700 Zell am See; Ernst und Hannes Fürstauer, 5722 Viehhofen; d) in seinen Erkenntnissen jedenfalls keine Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination einfließen lassen. BAND XVII ON 194 SZ 197 - 231 7) die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 8) der Amtsachverständige Ing. Gerald Brandstätter ein Schätzgutachen betreffend des Verkehrswertes der Betriebsliegenschaft der Firma Leeb Betriebs GmbH in der Bahnhofstraße 6 EZ 24 und 97 Grundbuch 57303 erstellen und dem Masseverwalter Herrn Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann / Pg. das Kaufinteresse des Landes Salzburg für die Landes Landwirtschaftsschule in Bruck mitteilen, sowie ihm die Zustimmung der Oberbank zu einem Freihand-verkauf zur Kenntnis bringen. Auftragsgemäß legt der Amtsachverständige Ing. Gerald Brandstätter am 20. 01. 2003 seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 8 mit Zahl 206155/025/2-2003 dem Masseverwalter ein amtliches Schätzgutachten vor, in dem der Bodenwert des Grundstückes mit € 60,- je m² festgestellt ist, woraus sich für 1.376 m² ein Kaufpreis von insgesamt € 82.560,-- errechnet. Nach Versagen der Zustimmung zu diesem Freihandverkauf durch die Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH hat der Masseverwalter die gerichtliche Schätzung beantragt, aus der am 29.09.2004 zu 2E 17/02p BG Zell am See der Schätzwert mit € 105,- je m² sohin gesamt € 144.480,- bekannt gegeben wurde Herr Dr. Wabnig hat nachfolgend am 13.10.2004 bei Gericht beantragt die geringsten Gebote für beide Einlagezahlen auf zusammen € 108.360,- herabzusetzen. Dem Bezirksgericht Zell am See waren die rechtswidrigen Verwaltungshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See seit 02.05.2001 bekannt ( vgl Band I ON 14 SZ 219 –299 ) und die wesentlichen Inhalte des bezughabenden Strafaktes zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg aus der Internetdomain www.leeb-oel.at -die als wortwörtliches Beweismittel in diesem Strafverfahren geführt ist – kenntlich. Darüber hinaus wurde mit dem Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung einer Tagsatzung zur Festlegung von der Versteigerungsbedingungen am 28.12.2004 auch der Unterbrechung des Verfahrens gemäß 191 ZPO bis zur rechtsgültigen Erledigung des Strafverfahrens zu 28 Ur 1198/01 v LGS gestellt und ausdrücklich auf die Präjudizialität der Straftaten für die Eröffnung des Konkursverfahrens uber das Vermögen der Firma Leeb Betriebs GmbH und daraus folgend für das Zwangsversteigerungsverfahren hingewiesen. 321 Ungeachtet aller offenbaren Tatbeständen wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 10. 01. 2005 durchgeführt und der Zuschlag an das Land Salzburg mit € 108.360,- zum Ausrufungspreis erteilt. In der Folge hat das Bezirksgericht Zell am See den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlages vom 19. 01.2005 GZ 2 E 17/04 p-28 am 02. 02. 2005 zurückgewiesen und rechtsirrtümlich begründet, dass die Erteilung des Zuschlags nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden kann, welche im Versteigerungs-termine anwesend und wegen eines Widerspruches zu befragen waren. Worauf naturgemäß am 14. 02. 2005 in einem neuerlichen Rekurs auf die gängige Rechtsprechung hinzuweisen war: Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte das Erstgericht erkennen können, dass der Gemeinschuldnerin Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Versteigerung der in die Konkursmasse gehörigen Liegenschaft zusteht ( RS U OGH 1931/03/18 3 Ob 180/31 Veröff: SZ 13/58 ) und ihr ebenso ein Rekursrecht gegen die Abweisung ihres Antrages auf Versagung des Zuschlages der Rekurs zusteht ( RS U OGH 1934/3/ 21 2 Ob 151/34 Veröff: SZ 16/64 ) und ihr darüber hinaus auch das Rekursrecht gegen Beschlüsse im Verwertungsverfahren zusteht (OGH 1993/09/16 8 Ob 15/93) Woraus der Verdacht nicht gänzlich unbegründet erscheint, dass die Erwerb- ung der unbebauten Grundstücke der Firma Leeb und des Kindergartens vordergründige und maßgebliche Zielsetzung für die gesamten Maßnahmen, wie diese unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt wurden und den Abbruch der Gebäude bedingten, dargestellt hat, weil die bestehenden Gebäude für die Nutzung durch die Landwirtschaftsschule ungeeignet gewesen wären. Insbesondere wird dieser Verdacht dadurch erhärtet, als dem gesamten Verfahren offenbare Aktenwidrigkeit anhaftet und der gewünschte Erfolg ausschließlich mit der Betriebseinstellung der Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH herbeizuführen war. Jedenfalls nicht zu übersehen ist die kriminelle Energie, mit der eine Vielzahl von amtlichen und nichtamtlichen Organe, sowie Zeugen dazu bestimmt wurden vorsätzlich, absichtlich und wissentlich andere zu verdächtigen und zu beschuldigen, sowie für diese Beschuldigungen falsche Beweismittel herzustellen und falche Beweisaussagen zu Protokoll zu geben, obwohl ihnen die wah- ren Sach verhalte, die wahren Verursachungen und die wahren Verursacher be-kannt sind. Alle vorstehenden Angaben entstammen aus den Akteninhalten der bezughabenden Strafverfahren, den Zivilverfahren gegen Intergeo, Pecile, BP, Dr. Fürlinger und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und können bei Bedarf jederzeit beigebracht werden. Verfahrenswesentliche Schriftstücke sind in der Internet Domain www.leeb-oel.at im Originaltext, ohne Veränderung, in Personen- und Sachkreisen geordnet abgespeichert. Ich ersuche um Überprüfung der Tätigkeit von Herrn Dr. Schausberger auf strafrechtliche Relevanz und grüße 322 mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh Zitat zum Sachverhalt hinsichtlich Frau Mag. Gabi Burgstaller: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Fax voraus am 08. 10. 2012 > 01 52152 5920 Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/2103-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, in direkter Bezughabezu meinen Strafanzeigen gegen Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie Frau Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 323 in Beschädigungsvorsatz weitere Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgrund im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See fortführt und erstatte die SACHVERHALTSDARSTELLUNG: Die Landeshauptfrau hat am 1. August 2001, als Stellvertreterin des vormaligen Landeshauptmannes Herrn Dr. Franz Schausberger, gemeinsam mit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosemarie Drexler den Beginn der Abbruchsarbeiten am Betriebsobjekt der Firma Leeb Betriebs GmbH, Bahnhofstraße 6, in Bruck an der Glocknerstraße beaufsichtigt ( s. Presseberichte ) und war über Durchführung der „ Sanierungsarbeiten “ und deren faktischen Beendigung am 12. Dezember 2001 vollumfänglich informiert. Der Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde ist geläufig, dass Herr Mag. Franz Mühlböck als Wasserrechtsreferent und federführender Beamter der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gemeinsam mit Kurt Reiter als Obereinsatzleiter Anscheinbeschuldigungen vor dem UVS Salzburg, der Kriminalabteilung Salzburg und dem Landesgericht Salzburg vorgetragen haben; wie Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt an die Untersuchungsrich terin zu 28 Ur 1198/01v die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermitt- lungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 wie Herr Chefinspektor Hans Tonis am 27. Oktober 2002 seine Strafanzeige gegen die Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b, Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glocknertrade GmbH FN 53395w, sowie derer Geschäftsführer an die Staatsanwaltschaft Salzburg abgerichtet hat; die falsche Beschuldigung die Strafanzeige 03.33 03.34 wie zu 28 Ur 1198/01v Band I ON 5 und Band XX ON 260 der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteilen, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkennt wird; 324 dass im Hyperlink Betriebsschließung seit dem Jahre 2003 unverändert – verlinkt mit allen maßgeblichen Teilen des Untersuchungaktes – die falsche Beschuldigung und Ergebnislosigkeit der Dekontamination dargelegt ist; Dr. Rainer Braunstingl die Strafanzeige DI Dr. Angelika Brunner die Strafanzeige 03.01 03.01a 03.02 03.02a in Hyperlink Geschehensabfolge beginnen mit dem Jahre 1961 aufsteigend alle Behördenmaßnahmen, Urkunden und Aktenzahlen gelistet sind und die Verweigerung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Beantwortung von Frangen und Herausgabe von angeforderten Akten an das Untersuchungsgericht seit dem 09. 07. 2003 nachgewiesen wird; wie es Dr. Fürlinger - nach eigener Darstellung in Bd I ON 7 SZ 469 - am 06.02. 2001 übernommen hat, nach Maßgabe der Einsatzleitung des Katastrophenreferenten der BH Zell am See AS Kurt Reiter die Planung, Durchführung von Maßnahmen und Auswertung, der am selben Tag der BH Zell am See erstmals zur Kenntnis gelangten Kontamination des Grundwassers ( Bd XV ON 148, 152 ), zu erbringen und das Vorliegen von Gefahr in Verzug gemäß den technischen Vorgaben des hydrologisch-geologischen Amtssachverständigen zu dokumentieren und die komplexen hydro-logischgeologischen Zusammenhänge mithilfe eines dreidimensionalen Modells darzustellen, welches von Herrn Dr. Braunstingl bei der Firma Geobyte in Auftrag gegeben hat. ( Bd I ON 7 SZ 469 ) wie sich die erstmalige Feststellung des Vorliegens von Gefahr in Verzug am 07. 02. 2001 durch den Wasserrechtsreferenten Mag. Mühlböck und AS Kurt Reiter am Gemeindeamt auf die bisher erbrachten Feststellungen gestützt, mit denen Herr Dr. Fürlinger beauftragt war und das Vorliegen von " Gefahr in Verzug " seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Rechtsmissbräuchlich vorgetäuscht worden ist, um die zu Unrecht als Verpflichtete geführten Personen Bescheidfrei von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren auszuschließen; Zitat in direkter Bezughabe zur heutigen Anzeige: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Fax voraus am 25. 06. 2013 > 01 52152 5920 mail an : [email protected] abteilung [email protected] Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n 325 Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/2103-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu meiner Sachverhaltsdarsellung vom 21. Dezember 2012 in direkter Bezughabezu meinen Strafanzeigen vom 15. 10. 2012 gegen Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; Frau Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes; sowie vom 23. 10. 2012 gegen 1.) Dr. Werner FÜRLINGER Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2.) Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01 Michael Pacher Straße 36 5020 Salzbur5g 3.) OAR Kurt Reiter Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Zusammenhang mit den Strafanzeigen gegen Ingenieurkonsulent für technische Geologie und 1) Dr. Werner FÜRLINGER, allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2) Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf, Mitarbeiter des Erstbeklagten Dr.Werner Fürlinger und Inhaber der Firma Stadlmann & Forstinger; 3) Ernst FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH 5752 Viehhofen 217; 4) Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH 5752 Viehhofen 217; sowie vom am 21. 11. 2012 gegen 326 Forstinger + Stadlmann ZT GmbH Ingenieurkonsulenten - für Erdwissenschaften Achenpromenade 14 5081 Anif wegen: Herstellen eines unrichtigen Lageplanes, als Beweismittel für die Oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg zur Fortsetzung des Wasserrechtsverfahren Zahl 6/203-44/2001 BH Zell am See; zeige ich an, wie Herr Dr. Bernhard Schneckenleithner vom Amt der Salzburger Landesregierungamg am 17. 06. 2013 erneut in Betrugs- und Beschädigungsvorsatz die Gründlinger GmbH mit Bescheid Zl. 505-01/1575/20-2013 zur Duldung von Behördenmaßnahmen verpflichtet, obwohl das BMLFUW am 26.02.2013 zu UW2.2.1/ 0016-V/2013-Wa die fehlende Rechtsmittel-Legitimation der Gründlinger GmbH der Landesregierung mitgeteilt hat. e-mail an: [email protected] Gründlinger GmbH Transporte Bundesstraße 288 A-5741 Neukirchen am 21. 06. 2013 An das Amt der Salzburger Landesregierung zHd Hr. Dr. Bernhard Schneckenleithner Michael-Pcher.Straße 36 5010 Salzburg Pf 527. Zl. 205-01/1575/20-2013 Sehr geehrter Herr Dr. Schneckenleithner, beiliegend retourniere ich Ihren heute behobenen Bescheid im Original, mit dem Bemerken, dass mir im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsmittelbefugnis zukommt, wie Sie darüber ohnehin bereits durch das BLFUW aufgeklärt worden sind. Es ist mir kenntlich, wie der Eigentümerinvertreter der Liegenschaft EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck gegen Mag. Burgstaller und allen befassten Personen die Feststellungsklage am Landesgericht Salzburg erstattet hat. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren In diesem Zusammenhang erscheint mir Ihre „ Rechtsmittelbelehrung“ bemerkenswert, als eine Berufung gegen eine Entscheidung der nicht mehr im Amt befindlichen 327 Amtsträgerin zu erstatten wäre gegen die Klage behängt und strafrechtlich relevante Tatvornahmen bei der WKStA Wien untersuchungsgegenständlich sind: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Berufung bei der Landeshauptfrau von Salzburg (Anschrift: Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Postfach 527,5010 Salzburg) eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Hinweis: Mit dem Ihre Berufung erledigenden Vorgang werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gebühren nachdem Gebührengesetz 1957idgF zur Einzahlung vorgeschrieben. Für die Landeshauptfrau Dr. Bernhard Schneckenleithner Ergeht an: 1. Gründlinger GmbH, Nr. 288,5741Neukirchen, Brief:RSb Zusammenfassend stelle ich fest wie die strafrechtlich relevanten Behördenmaßnahmen der Salzburger Landesregierung, in Begünstigung vorangeführter amtsbekannter Straftäter und zum Nachteil der Familie Leeb, sowie zugehöriger Firmen Voltaik Handels Gnmbh FN 120968w, Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y weiter fortgeführt werden. Beiliegend überreiche ich den an die Gründlinger GmbH ergangenen Bescheid Zl. 205-01/1575/20-2013 vom 17. 06. 2013 aus dem die perfide Täuschungsabsicht abzuleiten ist und ersuche um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 1 Anlage Höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchend, grüße ich mt vorzüglicher Hochachtung ! nachrichtlich Herrn Dipl. Ing. Stefan Weihs Umweltbundesamt Richard L e e b GF ------------------------------------ RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 30. 09. 2014 An das Bundesministerium für Justiz zHd Hr. o.Univ.Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter 328 Museumstrasse 7 1070 W i e n BMJ-4000075/0006-IV 1/2004 wksta 4 St 29/12b Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit weiteren Zeitablauf eines Monats darf ich Sie höflich an mein Schreiben vom 31. August 2o14 erinnern und Ihnen - aktualisiert mit heutigem Tage – Sachverhalte vortragen, wie sie insgesammt das Ansehen der Justiz betreffen und Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind. Die gegenständlichen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung betreffen: x) im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: y) in den Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b; AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S 1241/95k; AZ 23 S 345/03k je Landesgericht Salzburg; z) in der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, trotz Erfüllung der Vorraussetzungen nach § 63 ZPO; aa) in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; a) zur Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See ist in der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g LG Salzburg herorgekommen, wie das Verwaltungsverfahren ohne Rechtsgrund, mutwillig in Beschädigungsvorsatz - am 17. Jänner 2001 von Kurt Reiter gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet und von Organen des Landes Salzburg durchgeführt worden ist. Am 17. 06. 2011 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anscheinbeschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salzburg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen. Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt und im aktuellen Inhaltsverzeichnis geordnet, welches ich in der Beilage überreiche und dazu erkläre: In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behördenmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dargestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwiesen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalab329 teilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer, Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen. Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor, In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden, Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. In Hyperlink „ 12,5 Mio ATS leicht verdient “ sind die Akteninhalte hinsichtlich der Straftatbestände dargelegt, derer sich Salzburger Sparkasse Bank AG, Oberbank AG, Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit seinen Masseverwaltern und Dr. Anton Waltl Rechtsanwalt in 5700 Zell am See bei der „Verwertung“ betrieblicher und privater Liegenschften des Geschäftsführers Richard Leeb schuldig gemacht haben. Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Die gesamte Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernommen in den LINKs 21.00 bis 21.99 – auch wie die Erstattung eines falschen Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann und die Straftatbestände offenbar geworden sind, derer sich amtlich gedungene Straftäter schuldig gemacht haben. Zu der bis heute fortgesetzen Verleumdung habe ich Strafanzeige erstattet und bringe Ihnen aus gegebenem Anlass zur Kenntnis, in welcher Weise am Landes Verwaltungsgericht Salzburg „Recht gesprochen“ wird: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 29. 09. 2014 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption 330 Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, Aus den erstattetten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07. 10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22. und 24. 09. 2014 hinsichtlch der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht. Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 21. Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; 22. Herr Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; 23. Herr Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; 24. Frau Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; 25. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; 6. Herr Dr. Friedrich Gruber, als Richter am LG Salzburg; 7. Frau Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am LG Salzburg; 8. Herr RR Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; 9. Herr Mag. Phillipp A. Nill als Richter am LG Salzburg; 10. Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; 11. Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg 36. Herr LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; 37. Frau Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; 38. Herr Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; 39. Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; 16. Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; 47. Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; und erstatte die Strafanzeige zur Amtsführung am Landesverwaltungsgericht Salzburg: 48. Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; 49. Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; 50. Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; 51. Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Strafanzeige gegen: 1. 5. 6. 7. Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, VPräs.und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am LVwG Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; 331 wegen: Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2,3 StGB iVm § 278a Z 2 und 3 StGB in Zusammenhang mit Verbrechen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See, gegen Rersonen- und Eigentumsrechten von Mitglieder der Familie LEEB und zugehöriger Firmen Leeb Betriebs GmbH, Glocknertrade GmbH und Voltaik Handels GmbH wie diese einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Mit der Einleitug dieses Wasserrechtsverfahren waren befasst: a) b) c) d) e) Hofrat Dr. Franz Schausbeger, Landeshauptmann,oberste Wasserrechtsbehörde; Hofrat Dr. Rosmarie Drexler, Bezirkshauptfrau des Pinzgaues; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent der BH Zell am See; Dr. Bernhard Gratz, Gewerbereferent der BH Zell am See; Kurt Reiter, Katastrophenreferent und Obereinsatzleiter im gegenst. Verfahren; Mag. Franz Mühlböck wurde zum federführenden Beamten der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bestimmt, die Anscheinbeschuldigungen gegen die zu Unrecht Verpflichteten vor der Kriminalpolizei, dem Unabhängigen Verwaltungssenat und Landesgericht Salzburg vorzutragen, Es wurden die Vorverfahren: 28 Ur 128/03v (Dr. Gratz); 25 Ur 15 / 01k (Kurt Reiter); 28 Ur 1198/01v ( Leeb, Pecile ua); und die Strafverfahren 31 Hv 140/09a; 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg geführt. Zu 28 Ur 1198/01v LG Sbg wird in Band I ON 5 und Band 20 ON 260 zur Ortsun-gebundenen Bearbeitung der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteile, Dokumenten und Urkunden in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt! Aus oa Strafverfahren und den Inhalten der Zivilverfahren gegen Intergeo, Pecile, BP, Dr. Fürlinger und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg übernommen durch Landesverwaltungsgericht Salzburg sind verfahrenswesetliche Sachverhalte übernommen; nachstehend bezeichnete Aktenzahl-Band- Ordnungsnummer beziehen sich auf das Vorverfahren 28 Ur 1198/01 v LG Salzburg. 1) Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin des Landesverwaltungsgericht Salzburg un hat - gemeinsam mit Frau Dr. Ursula Bergmüller – Hannak – die Verfahren des Beschwerdeführer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates geleitet: UNABHÄNGIGER VERWALTUNGS SENAT SALZBURG Verfahrensmängel Dr. Ursula Bergmüller 14.00 14.01 Mag. Claudia Feichtner 14.02 und dabei als Senatsmitglied des UVS Salzburg am21. 12. 2001 zu UVS6/10077/45-2001 festgestellt: 332 Auf Grund der in dem 3-D Modell dargestellten Form der angetroffenen Kontamination, welche sich ausgehend von dem Tankkeller Leeb, Bahnhofstraße 6,wo sie die höchste Mächtigkeit erreicht,in alleRichtungenverflacht und aufgrund des Umstandes, dass auch die ermittelte Konzentration von Mineralöl im Untergrund ( angegeben in Milligramm Gesamtkohlenwasserstoff / Kilogramm Bodenpro- be ) im Bereich unterhalb des ehemaligen Firmengebäudes Leeb, Bahnhofstraße 6, die höchsten Werte aufweist, ergibt sich und wurde im Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen Dr. Braunstinglausdrücklich festgestellt, dass die vorgefundene Ölkontamination im Unter-grund ausschließlich vom auf dem Grundstück 46/3 KG Bruck situierten Tankkellerder Leeb Betriebsges.mbH ausgegangen sein kann. Wie sich aus dem vorliegenden Befund Dr. Fürlinger ergibt, dass sich im Bereich der LS 34 bis LS 36 ebenso wie bei den Sondierungen LS 65 bis LS 69 lediglich ein Gehalt an Gesamtkohlenwasserstoffen (mg/kg )< 10 ergeben hat. Somit war das Abschlauchgleis bzw. einKesselwagenunfallals Ursache der Mineralölkontamination auszuschließen. Dies deckt sich auch mitdenbereits wiedergegebenen Ausführungen des hydrolo-gischen Amtssachverständigen. Es lässt sich aus dem vorliegenden 3-D Modell unzweifelhaft entnehmen, dass der unterhalb dieser Deckschichte liegende Keller des Objektes Bahnhofstraße 6 der einzige Eintragungspunkt war. Hätte die Frau Landesgerichtspräsidentin damals ihre Erkenntnis mit der Erforschung der materiellen Wahrheit durch Feststellen von Art und Menge des „aufgefundenen“ Mineralöles, das an welchen Endentsorger, wann, übergeben worden ist, unterlegt, hätte sie wahrnehmen können, wie das 3D-Modell als virtuell erzeugtes „zentrales Beweismittel“ des hydrologischen Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunstingl darstellt und Gutachten und Befund des Dr. Fürlinger in Betrugsvorsatz auf gefälschte physischen Messungen basiert, weil zu keiner Zeit in Boden und Grundwasser der Bahnhofstrasse Gesamtkohlenwasserstoffe aufgefun-den wurden, die den Einleiterschwellenwert in Fließgewässer von 10mg/kg überschritten haben. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII - E vom Dorfrichter Adam >zur ABLEHNUNG der RICHTER Dr. Edeltraud Stadlhofer und Mag. Dr. Adalbert Lindner iVm Strafanzeigen an WKStA wegen Verstösse gegen die EMRK und gegen das Verfahrensrecht am Landesverwaltungsgericht Salzburg Hätte sich die Frau Landesgerichtspräsidentin damals einer pflichtgemäßen Objektivität befliessen, wäre es ihr oblegen gewesen, aufzuzeigen, dass „der Lösungsmittelschaden am Hochtanklager“ zu keiner Zeit stattgefunden hat, sondern ein Konstrukt falschen Beweismittels des Obereisatzleiters Kurt Reiter darstellt. Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb 333 Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. Woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befindlichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger lässt es in diesem Wissen als Präsidentin des Landesverwaltungsgericht Salzburg zu, wie - Frau Mag. Michaela Slama, als Beamtin der Abteilung 5 imAmt der Salzburger Landesregierung ( Abteilung 5 Mag. Michaela Slama Tel.: 0662/8042-4467Fax: 0662/8042-4167 ) am 19. 08. 2014 mit Briefkopf des LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30Telefon: +430662 8042-DW / Fax: +4306628042-3893 E-Mail: [email protected] RSb Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. Kaprunerstraße 3 5671 Bruck a.d. Großglocknerstraße Salzburg, 19.8.2014 Zahl: LVwG-2/19/4-2014 LVwG-2/20/4-2014 Betreff: Leeb-Betriebsgesellschaft m.b.H., 5671 Bruck a.d. Großglocknerstraße - Glocknertrade Gesellschaft m.b.H., 5671 Bruck a.d. Großglocknerstraße; Beschwerden gemäß Altlastensanierungsgesetz Ort, Datum: Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Ladung Über die Beschwerden der Leeb-Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.6.2013, Zahlen 205-01/1673/7-2013 und 205-01/18/7-2013, findet gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung am Montag, 22. September 2014, mit Beginn um 13.30 Uhr in Salzburg, Wasserfeldstraße 30, EG, Verhandlungsraum 5, statt. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII-D vom Dorfrichter Adam >zur Rechtswidrigkeit der Bescheide von Landeshauptfrau von Salzburg iVm Strafanzeigen an zentrale Staatsanwaltschaft Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/ BH Zell am See am LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG - der mehrfacher Verbrechen überführte Obereinsatzleiter Kurt Reiter und mit befassten Organen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft Zell am See vertritt, obwohl alle Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See vollumfänglich und zweifelsfrei feststehen: der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K vom Dorfrichter Adam 334 >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-1 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-2 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung 3) Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, verweigert es als Vizepräsident und Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festzustellen, dass a) dem Beschwerdeführer der wasserrechtsbehördliche Endbescheid nach § 31 iVm § 117 WRG zusteht, weil die Bestimmung des BGBl. I Nr. 112/2003 erst mit 1. 1. 2005 ( Änderung Übergang an die Landesgerichte ) in Kraft tritt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. Der bis dahin in § 15 WRG gültige sukzessive Übergang an die Bezirksgerichte zur Nachprüfung eines von der Wasserrechsbehörde erlassenen Endbescheides, hinsichtlich verwendeten Geldmittel und rechtmäßigen Verfahrensführung, b) der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. 05. 2001 gegenüber der Glocknertrade GmbH rechtswidrig war, wie UV5-6/10.080/82002 11.03.2002 5020 SALZBURG bestimmte. Betreff: Glocknertrade Gesellschalt m.b.H., Bruck/GIstr.; Beschwerde Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Una b hä ng ig e Verwa ltun g ssena t d es La n des S a lzb urg erlä sst d u rch d a s Sen atsmitg lied Dr. Peter Brau nh art ü ber d ie Besch werd e der Glock nerrrad e Gesellsch aft mb H, mit d em S itz in Bru ck /Clstr. , ein gebra ch t von Herrn Richa rd Leo b a ls d eren Kon su len t, geg en d ie durch die Bezirkshaup t-mann schaft Zell a m See a m 25. Jun i 200 1 auf § 72 d es Wasserrech tsgesetes - W RG 19 59 idg F gestü tzte Du ldu ng sv erp flich tun g, Pun kt 6 . (Räu mun g des Ob jektes b is läng stens 30.07.2001 bzv v Freimachen des Objektes) folgend es E R K E N N T N I S Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG wird der Beschwerde Folge gegcben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell arn See am 25.06.2001 gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 W'RG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nuznießungsbe-rechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII-C vom Dorfrichter Adam >zum Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/ BH Zell am See am Landesverwaltungsgericht Salzburg 335 3) Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer hat als „ als Richterin am Landesverwaltungsgericht Salzburg “ ohne eigene Beweisaufnahme und ohne inhaltliche Prüfung in einer, jedes Rechtschutzinteresse von vorne herein abschneidenden Weise, in vorsätzlicher Beschädigungsabsicht zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden: 1. Verweigerung der Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 17. 02. 2014; Verweigerung der Ladung vom Beschwerdeführer beantragter Zeugen: Verweigerung der Beischaffung vom Beschwerdeführer beantragter Beweismittel; 2. Eins-zu-Eins-Übernahme der unwahrhaftigen Darstellungen im bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschft in das Urteil; samt inhaltsleere Ausführungen und Spekulationen hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben; 3. Verweigerung jeglicher Untersuchung des als zentrales Beweismittel geführten forensischen Gutachtens hinsichtlich seiner unrichtigen Interpretation; 4. Verweigerung der Kenntnisnahme des vorbereitenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 03. 03. 2014; 5. Verweigerung der Führung eines Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 13. 03. 2014; Aus diesen gravierenden Verfahrensmängel und fehlender Objektivität in der Verfahrensführung ergibt sich, wie die Fassung des vorliegenden Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, weil das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist und für die Entscheidung keine tatsächlich zweifelsfreie Gründe angegeben sind. Diesen vorliegenden Mängeln kann auch durch eine vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Berichtigung des Urteils nach §. 419 ZPO nicht abgeholfen werden, so dass Nichtigkeit nach § 477 Z 5, 9 ZPO iVm der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 210 Abs 1 ZPO des Verfahren vorliegt. Die seitens des abgelehnten Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer in Beschädigungsvorsatz a k t e n w i d r i g e n Ausführungen zielen darauf ab, die für strafrechtlich relevante Tatvornahmen verantwortliche Personen der gerichtlichen Verfolgung zu entziehen ( vgl. § 299 Abs.1 StGB ), so dass der Verdacht des Vorliegens eines Straftatbestandes nicht gänzlich unbegründet erscheint, wodurch der Einbringung der gegenständlichen Strafanzeige gegen die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer, was die Zulässigkeit betrifft, keinerlei rechtliche Bedenken entgegen stehen: Der Richterin Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer waren alle Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur Kenntnis gebracht: der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B1-2 vom Dorfrichter Adam KURT REITER hat sich als Obereinsatzleiter in Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der Verbrechen, wie sie im Strafgesetzbuch mit Haftstrafe eines Jahres und darüber bedroht sind: §§ 147 (3); 148a. (2); 108. (1); 153. (2); 225a; 227. (1); 228. (1); 229. (1); 277. (1); 278. (1,2); 278a Z1; 289; 292. (1); 293. (1); 295; 297 (1); 298. (1); 299. (1); 302. (1); 308. (3) und 311 schuldig gemacht 336 Weil die Richterin Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer in dieser Kenntnis nicht nur den mehrfacher Verbrechen überführten Obereinsatzleiter Kurt Reiter als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Zell am See im Gerichtsverfahren akzeptierte, sondern darüber hinaus dessen inhaltsleeren und aktenwidrigen Bescheidausführungen Wortwörtlich in ihrer „ Urteilsbegründung “ wiederholt hat, der zerbrochene Krug in Salzburg XVII- vom Dorfrichter Adam >zum LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG rege ich an, die zentrale Staatsanwaltschaft Wien wolle prüfen, ob Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer tatsächlich die Richteramtsprüfung erfolreich abgelegt hat, oder nur analog der Tätigkeit von Frau Mag. Michaela Slama, als Beamtin der Salzburger Landesregierung die Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention v o r t ä u s c h t ! 4) Frau Mag. Michaela Slama, hat als Beamtin der Abteilung 5 im Amt der Salz-burger Landesregierung ( Abteilung 5 Mag. Michaela Slama Tel.: 0662/80424467 Fax: 0662/8042-4167 ) am 19. 08. 2014 mit Briefkopf des LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Ladung für den 22. September 2014 verfügt, um den zu keiner Zeit vorgefallenen „ Lösungsmittelschaden am Hochtanklager“ an Hand neuerlicher unrichtichtiger Planunterlagen des Dr. Werner Fürlinger, als tatsächlich vorgefallen zu dokumentieren. der zerbrochene Krug in Salzburg XVII-D vom Dorfrichter Adam >zur Rechtswidrigkeit der Bescheide von Landeshauptfrau von Salzburg iVm Strafanzeigen an zentrale Staatsanwaltschaft Wasserrechtsverfahren Z. 6/203-44/ BH Zell am See am LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG Wiewohl der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger aus den zusammengefassten Übermittlungen der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-1 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K-2 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung 337 und den aktenkundigen Erledigungen am Unabhängigen Finanzsenat Salzburg die strafrechtlichen Umtriebe im Wasserrechtsverfahren kenntlich sind, Band VII Band VII Band VII Band VII Band VII Band VII Beilage Beilage Beilage Beilage Beilage Beilage 42 165 - 223 UVS 43 225 - 239 UVS 44 241 - 311 UVS 45 313 - 345 UVS 48 513 - 553 UVS 49 555 - 595 UVS –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll 30.07. 17.08. 11.09. 16.10. 18.02. 22.02. 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2002 Bechwerde 2002 Bechwerde verschweigt sie den Nachweis der Unwahrhaftigkeit der Anmschuldigung: Kurt Reiter hat gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck am 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/10.086/"18-2002/ 10.095/ 17-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH zur Kenntnis genommen, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröff-nung über diese Gesellschaft in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungs-mittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind und dem gegenüber die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen hat. Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lösungsmitteln für die Reinigung der Hochtanks 1 und 3. woraus sich die besondere Beweiskraft der im Garagentrakt West befind-lichen 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebsgelände Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! In Sbsummtion aller Beweisergebnissen aus den Strafsachen zu 28 Ur 128/03v (Dr. Gratz); 25 Ur 15 / 01k (Kurt Reiter); 28 Ur 1198/01v ( Leeb, Pecile ua); den Strafverfahren 31 Hv 140/09a; 40 Hv 147/10g, den Zivilverfahren gegen Intergeo, Pecile, BP, Dr. Fürlinger und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg steht zweifelsfrei und unwiderlegbar fest, wie durch die Institution des Landesverwaltungsgericht Salzburg v o r g e t ä u s c h t werden soll: „ Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurden die bundesverfassungs- rechtlichen Grundlagen für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen, die den Rechtsschutz in Verwaltungsan-gelegenheiten sicherstellt ! “ In wirklichkeit werden am Landesverwaltungsgericht Salzburg die am 20. 07. 2013 festgestellten Straftatbestände fortgesetzt: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ e-mail an: [email protected] am 20. 07. 2013 338 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/203-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der mir am 19. 07. 2013 am Gemeindeamt Bruck/Glocknerstraße übergebenen Bescheide, mit denen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zur Durchführung von, für die Untersuchung der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck, notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte ich nachstehende S t r a f a n z e i g e gegen Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg wegen: fortgesetzter Rechtsverweigerung und Verleumdung, Korruption im Amt und Missbrauch der Abtsgewalt iVm Anstiftung zu Straftaten, wie sie nach dem 22. Abschnit des StGB zu bestrafen sind; sowie Bildung einer kriminellen Vereinigung um das Land Salzburg zum Nachteil der Familie Leeb und zugehörigen Firmen zu bereichern. Herr Dr. Wilfried Haslauer führt als Landeshauptmann und damit oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg die Straftatbestände 12 Jahre nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiter fort, wie Ihnen diese in nachstehenden Strafanzeigen vorliegen: Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 339 Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Werner FÜRLINGER, Geologe Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf; Forstinger + Stadlmann ZT GmbH, Achenpromenade 14 5081 Anif; Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01 Dr. Bernhard Schneckenleithner, Salzburger Landesregierung; Herrn Dr. Wilfried Haslauer ist bekannt, wie die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues HR Dr. Rosmarie Drexler Rückstellproben und Akten über die Durchführung der „ Dekontamination “ unter Verschluss und wider besseren eigenen Wissens, die Verleumdung gegen Leeb aufrecht hält. ( s. der zerbrochene Krug Teil XII / H ) In Kenntnis, dass es weder in der Bahnhofstraße noch in der Betriebsanlage Hochtanklager jemals zu strafwürdigen Unterlassungen durch Leeb gekommen ist, versucht nun Herr Dr. Wilfried Haslauer als Landeshauptmann zwölf Jahre nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren, in FORTSETZUNG DER STRAFTATBESTÄNDE - analog der Tätigkeit seiner Vorgängerin gegenüber dem Umweltbundesamt die, zu keiner Zeit stattgefundene, Dekontamination am Hochtanklager nachzuweisen. Ich habe Herrn Dr. Wilfried Haslauer ausdrücklich darauf hingewiesen wie alle wesentlichen Akteninhalte aus den Stafsachen zu 28 Ur 1198/01v, 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g je Landesgericht Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at übernommen sind. - F 01 53660 935 am 06. 05. 2013 EINSCHREIBEN Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See VORLAGE I an die oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Sehr geehrter Herr Dr. Wilfried Haslauer, meine besten Wünsche zu Ihrem Amtsantritt als Landeshauptmann von Salzburg verbinde ich mit meiner VORSTELLUNG I, Ihnen als oberste Wasserrechtsbe340 hörde des Landes, Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur Kenntnis bringen: in der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g LG Salzburg ist herorgekommen, wie das Verwaltungsverfahren ohne Rechtsgrund, mutwillig in Beschädigungsvorsatz - am 17. Jänner 2001 von Kurt Reiter gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet -, von Organen des Landes Salzburg durchgeführt worden ist. Am 17. 06. 2010 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anscheinbeschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salzburg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen. Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON 260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuerkannt. Das aktuelle Inhaltsverzeichnis lege ich beiliegend vor und erkläre dazu: In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behördenmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dargestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwiesen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalabteilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer, Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen. Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor, In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse, Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden und, sowie Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht. In Hyperlink „ 12,5 Mio ATS leicht verdient “ sind die Akteninhalte hinsichtlich der Straftatbestände dargelegt, derer sich Salzburger Sparkasse Bank AG, Oberbank AG, Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit seinen Masseverwaltern und Dr. Anton Waltl Rechtsanwalt in 5700 Zell am See bei der „Verwertung“ betrieblicher und privater Liegenschften des Geschäftsführers Richard Leeb schuldig gemacht haben. 341 Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001. Aus der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernommen in den LINKs 21.00 bis 21.99 – ist die Erstattung eines falschen Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann hervorgekommen.und die Straftatbestände offenbar geworden derer sich nächstehende Personen schuldig gemacht haben und zusammengefasst sind: A. Organe im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg V - vom Dorfrichter Adam >zur Bezirkshauptfrau im Pinzgau Frau HR Dr. Rosemarie Drexler der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VI - vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Braunstingl + DI Dr. Brunner Amtssachverständige des Landes Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Wolfgang Schaal-Mulacek, BP Austria; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VII - vom Dorfrichter Adam >zu den Gehilfen Dr. Fürlinger + Dr. Forstinger + E. u. H. Fürstauer der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX - vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Siefried W. Hermann gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Nachuntersuchung 342 der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ B - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Robert Marschallinger, GF Firma Geo -Byte, Salzburg als Hersteller des 3D-Modells der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ E - vom Dorfrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Franz Schausberger, Mag. Gabriele Burgstaller; Mag. Johann Fenninger, Salzburg; Dr. Rainer Braunstingl, DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachv-erständige; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger;; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau; OAR Kurt Reiter; Mag. Franz Mühlböck BH Zell; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Salzburg;; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; VERBRECHENN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm schweren BETRUG § 148 StGB B. wegen Freispruch unterbliebene Fragestellung zu 4 Hv 147/10g: der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an die Zeugin Hofrat Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau der zerbrochene Krug in Salzburg V/ C - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent der BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg V/ D - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde von Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ B - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ C - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Mag. Michael Reiter, Projektleiter Firma Intergeo GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ D - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Wolfgang Schaal - Mulacek, Prokurist BP Marketing GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg VII / B - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Hannes Fürstauer, Geschäftsführer Fürstauer Ölwehrtechnik der zerbrochene Krug in Salzburg VII / C - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst Fürstauer, Mitinhaber Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH 343 der zerbrochene Krug in Salzburg VII / D - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Miglweg21, 4694 Ohlsdorf der zerbrochene Krug in Salzburg VII / E - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauern-Weg, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - B- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Werner Kreiseder, Prokurist Salzburger Sparkasse Bank AG der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - C- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Hans Reitstätter. öffentl. Notar, Dreifaltigkeitsg. 3, 5700 Zell der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ B - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Robert Marschallinger, GF Firma Geo -Byte, Salzburg als Hersteller des 3D-Modells der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LG Sbg INHALTSVERZEICHNIS unterbliebener Fragestellungen: der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS A Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 B Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH C PECILE, Gletschermoosstraße 11 D Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN E INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg F Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT G Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger H Hans TONIS, Chefinspektor KA I Dr. Erner FÜLINGER J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH 344 1 - 23 24 - 38 39 - 57 58 - 60 61 - 64 65 - 89 90 - 139 140 - 174 175 - 192 193 - 206 207 - 236 L Kurt REITER, Obereisatzleiter M Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand N HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau O Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse P Dr. Hans REITSTÄTTER Notar Q DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell C. SALZBURGER SPARKASSE BANK AG der zerbrochene Krug in Salzburg II D - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner Kreiseder; 3.) Dr. Hans Reitstätter; 4,) Dr. Gerald Simmer wegen Löschung Grundbuchseintrag am BG Zell am See ohne Urkunde der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Kreiseder, Salzburger Sparkasse + Dr. Reitstätter, Notar + PECILE der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - B- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Werner Kreiseder, Prokurist Salzburger Sparkasse Bank AG der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - C- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Hans Reitstätter. öffentl. Notar, Dreifaltigkeitsg. 3, 5700 Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F 1- vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Ernst P E C I L E 2.) Stefan PECILE der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ H - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Kreiseder 2.) Mag. Dr. Josef Weißl MBA 3.) Dr. Gregor Sieber 4.) Dr. Erhard HACKL kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ F - vom Dorfrichter Adam 345 237 - 243 244 - 258 259 - 273 274 - 289 290 - 307 308 - 313 314 - 315 316 - 344 345 - 361 362 - 367 368 - 372 >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Gerald Simmer; Dr. Martin Stock;. Dr. Reinhard HUBER; Ernst PECILE; Dr. Werner Kreiseder VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm schweren BETRUG § 148 StGB GRUNDBUCHSBETRUG am BG Zell am See D. OBERBANK AG + KONKURSGERICHT + Dr. A. WALTL der zerbrochene Krug in Salzburg IV - vom Dorfrichter Adam >zum Konkursrichter Dr. Gregor Sieber mit Bereicherung des Dr. Anton Waltl >zum Masseverwalter Dr. Erhard Hackl, RA >zum Masseverwalter Dr. Reinhard Huber, RA >zum Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, RA der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Herrn Dr. Gregor Sieber, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Herrn Dr. Reinhard HUBER , Rechtsanwalt, als Masseverwalter Glocknertrade GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - vom Dorfrichter Adam > vorsätzliche RECHTSVERWEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 1 vom Dorfrichter Adam > vorsätzliche RECHTSVERWEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 2 vom Dorfrichter Adam > vorsätzliche RECHTSVERWEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 3 vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Robert Rerych; 2.) Mag. Michael Ortner; 3.) Dr. Barbara Prantl kriminelle Vereinigung am Landesgericht Innsbruck zur vorsätzlichen Rechtsverweigerung der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 4 vom Dorfrichter Adam >zu Beschwerden an die - OBERSTGERICHTE wegen fortgesetzter Rechtsverweigerungam Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 5 vom Dorfrichter Adam >zu den STAATSANWALTSCHAFTEN der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 6 vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNSKLAGE gegen Dr. Barbara Prantl, Richterin am Landesgericht iVm Dr. Walter Pilgermair, Präsident des OLG Innsbruck der zerbrochene Krug in Salzburg IV / C - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt, Imbachhornstraße 1, 5671 Bruck / Glstr. der zerbrochene Krug in Salzburg IV / D - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg 346 der zerbrochene Krug in Salzburg IV / E - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Hauptstraße 35, 5600 St. Johann / Pg. der zerbrochene Krug in Salzburg IV / F - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt, Hofgasse 7, 4020 Linz der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gregor SIEBER 2.) Dr. Reinhard HUBER 3.) Dr. Hans WABNIG 4.) Dr. Erhard HACKL wegen Straftatbestände am Konkursgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ G1 - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELUNGSKLAGE gegen Dr. Gregor SIEBER, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ H - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Kreiseder 2.) Mag. Dr. Josef Weißl MBA 3.) Dr. Gregor Sieber 4.) Dr. Erhard HACKL kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ I - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Mag. Dr. Josef Weißl MBA 2.) Dr. Anton Waltl 3.) Erna Waltl 4.) Dr. Erhard HACKL 5.) Dr. Gregor Sieber wegen Bildung einer kriminelle Vereinigung der zerbrochene Krug in Salzburg III / H - vom Dorfrichter Adam > zu Dr. Ursula Mühlfellner, Richterin am Landesgericht Salzburg AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Oberbank AG, Dr. Hackl, Dr. Anton u. Erna Waltl, Salzburger Sparkasse Bank AG, Ernst und Stefan Pecile der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ G - vom Dorfrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Anton u. Erna WALTL; Dr. Gregor SIEBER; Dr. Reinhard HUBER; Dr. Hans WABNIG Dr. Erhard HACKL; Mag. Dr. Josef Weißl MBA; Mag. Christian HAIDINGER; Dr. Werner Kreis-eder; Ernst PECILE z. VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm gewerbäßigen Betrug § 148 StGB VERWERTUNG PFANDLIEGENSCHAFTEN Dr. Anton Wagner + Dr. Helmut Krallinger + Dr. Zraunig-Würzburger; Dr. Robert Rerych; Mag. Michael Ortner; Dr. Barbara Prantl znr RECHTSVERWEIGERUNG der zerbrochene Krug in Salzburg X-G - vom Dorfrichter Adam zur Fortführung der Ermitlung - gegen Ernst und Stefan PECILE; Wolfgang SCHAAL-MULACEK, BP; Mag. Dr. Josef WEISZL, OBERBANK AG; Dr. Anton u.Erna WALTL; Mag. Christian HAIDINGER, Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg X-H - vom Dorfrichter Adam zur Rechtsverweigerung Staatsanwaltschaft und Landesgericht Feldkirch Straftatbest Korruption und Amtsmissbrauch zu Gunsten Dr. Gregor Sieber der zerbrochene Krug in Salzburg XII - G vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg III / L - vom Dorfrichter Adam zu Dr. Ursula Meßner, Richterin LG Salzburg VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt im der BEGÜNSTIGUNG von Dr. Reinhard 347 HUBER MASSEVERWALTER der Glocknertrade GmbH FN 53395 y unter KUNKURSRICHTER Dr. Gregor SIEBER der zerbrochene Krug in Salzburg VII / D - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Miglweg21, 4694 Ohlsdorf der zerbrochene Krug in Salzburg VII / E - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauern-Weg, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - B- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Werner Kreiseder, Prokurist Salzburger Sparkasse Bank AG der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - C- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Hans Reitstätter. öffentl. Notar, Dreifaltigkeitsg. 3, 5700 Zell der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - D- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Stefan PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 1. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg VIII - E- vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Ernst PECILE, zum ausgelaufenen Ölfass für Einleitung des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ B - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Robert Marschallinger, GF Firma Geo -Byte, Salzburg als Hersteller des 3D-Modells der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LG Sbg E . OBERBANK IMMOBILIENSERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg I - vom Dorfrichter Adam >zum Bezirksrichter von Zell am See Dr. Gerald S I M M E R >zur Bereicherung der Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg I-B - vom Dorfrichter Adam >zum Bezirksrichter von Zell am See Dr. Gerald S I M M E R Korruption im Amt und Amtsmissbrauch der zerbrochene Krug in Salzburg I-C - vom Dorfrichter Adam >zum Bezirksrichter von Zell am See Dr. Gerald S I M M E R Ablehnung und Nichtigkeitserklärung der zerbrochene Krug in Salzburg I-D - vom Dorfrichter Adam >zur STRAFANZEIGE gegen den Vorsteher des - Bezirksgerichtes Zell am See Dr. GERALD SIMMER der zerbrochene Krug in Salzburg I-F - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg I-G - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes 348 Zell am See Dr. Gerald S I M M E R der zerbrochene Krug in Salzburg IIA - vom Dorfrichter Adam >zur Bezirksrichterin von Zell am See Mag. Christine Außerhofer >zur Notarin Dr. Isabella Eberl >zum Rechtsanwalt Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg IIC - vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Gerald SIMMER in Deckung strafrechtlich relevanter Verfahrensführung durch Richter Dr. Michael FISCHER in gemeinsamen Amtsmissbrauch zu Gunsten der OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Mag. Christine Außerhofer 3.) Dr. Johann Poulakos 4.) Mag. Christian Haidinger 5.) Martin Rexeisen wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II E 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg II F - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Isabella Eberl 5.) Dr. Michael Fischer wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II G - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Robert Singer 5.) Dr. Friedrich Gruber wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II H - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Rolf Hemetsberger 5.) Dr. Sabine Berger wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II I - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Philipp Bauer 5.) Dr. Wilhelm Jeryczynski wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg III - vom Dorfrichter Adam >zu verschiedenen Richtern am Landesgericht Salzburg und am Oberlandesgericht Linz >zur Verdeckung von Amtsmissbrauch des Dr. Gerald Simmer am Bezirksgericht Zell am See zu Gunsten der Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg III B- vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Wilhelm Jeryczynski Senatspräsident am Oberlandesgericht Linz der zerbrochene Krug in Salzburg III C- vom Dorfrichter Adam >zu verschiedenen Richtern am Landesgericht Salzburg und an den Oberlandesgerichten >zur Verdeckung Straftatbeständen Richterin Mag. Christine Außerhofer der zerbrochene Krug in Salzburg III D- vom Dorfrichter Adam >zu Herrn Dr. Michael Fischer als Richter am Bezirksgericht Zell am See Korruption im Amt >Richtern am Landesgericht Salzburg und Oberlandesgerichten 349 der zerbrochene Krug in Salzburg III D-1- vom Dorfrichter Adam >zu Herrn Dr. Michael Fischer als Richter am Bezirksgericht Zell am See Korruption im Amt >AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg III D -2- vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Michael FISCHER; 3.) Dr. Rolf HEMETS BERGER AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten PECILE der zerbrochene Krug in Salzburg III E- vom Dorfrichter Adam >zum Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Doktor Alois J U N G der zerbrochene Krug in Salzburg III F- vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Rolf Hemetsberger und gemeinsamen strafrechtlich relevanten Vornahmen mit Richter am Bezirksgericht Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg III / G - vom Dorfrichter Adam > zu Dr. Friedrich Gruber, Richter am Landesgericht Salzburg notorische RECHTSVERWEIGERUNG - vorsätzliche Verletzung der Amtspflicht nach § 302 StGB der zerbrochene Krug in Salzburg III / I - vom Dorfrichter Adam > zu Dr. Anton Wagner, Dr. Helmut Krallinger ua Richter am Landesgericht Salzburg AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Oberbank AG/Immobilien GmbH, Dr. Anton u. Erna Waltl, Ernst und Stefan Pecile, Martin Rexeisen und Richter am Bezirksgericht Zell am See: Dr. Gerald Simmer, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Michael Fischer, Dr. Sabine Berger; der zerbrochene Krug in Salzburg III / J - vom Dorfrichter Adam > zu Dr. Brigitta Hütter, Dr. Robert Singer, Dr. Wolfgang Seyer u Dr. Andreas Neundlinger Richter am OLG Linz - AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gerald Simmer, Mag. Christine Außerhofer der zerbrochene Krug in Salzburg III / K - vom Dorfrichter Adam > zu Dr. Ulrike Neundlinger, Mag. Gerhard Hasibeda, Dr. Wolfgang Poth Richter am OLG Linz - AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Mag. Außerhofer Dr. Ursula Mühlfellner, Richterin LG Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ J - vom Dorfrichter Adam >PRIVATANKLAGE gegen 1.) DDr. Manfred König 2.) Mag. Erich Frenner 3.) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Johann Schütz wegen Betrug durch Oberbank der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ J 1 - vom Dorfrichter Adam >zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) DDr. Manfred König 2.) Mag. Erich Frenner 3.) Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ M - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) OBERBANK Immobilien Service GmbH 2.) Dr. Isabella Eberl 3.) Martin Rexeisen 4.) Ingrid Mayr wegen der Eigentumsübernahme Objekt Kaprunerstr. 3 Bruck zum Nachteil von LEEB der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ H - vom Dofrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Werner Kreis-eder; Dr. Erhard HACKL; Mag. Dr. Josef Weißl MBA; Mag. Christian HAIDINGER; Dr. Gerald Simmer; Dr. Robert Singer; Dr. Isabella Eberl; Mag. Christine Außerhofer; Dr. Johann Poulakos; Dr. Johann Schütz; DDr. Manfred König; Dr. Michael Fischer; Mag. Erich FRENNER; Martin Rexeisen; z. VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm gewerbäßigen Betrug § 148 StGB zu GUNSTEN der Oberbank 350 Immobilien Service GmbH Dr. Philipp Bauer; Dr. Friedrich Gruber; Dr. Anton Wagner; Dr. Helmut Krallinger; Dr. Zraunig-Würzburger; Dr. Rolf Hemetsber-ger; Dr. Walter Dalus; Dr. Wilhelm JERYCZYSKI; znr RECHTSVERWEIGERUNG der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ I - vom Dofrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Gerald Simmer; Mag. Rettenwander; Dr. Isabella Eberl; Mag. Christine Außerhofer; Dr. Johann Poulakos; ; Martin Rexeisen; z. VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm gewerbäßigen Betrug § 148 StGB zu GUNSTEN der Oberbank Immobilien Service GmbH Dr. Philipp Bauer; Dr. Friedrich Gruber; Dr. Anton Wagner; Dr. Helmut Krallinger; Dr. ZraunigWürzburger; Dr. Rolf Hemetsber-ger; Dr. Walter Dalus; Dr. Wilhelm JERYCZYSKI; znr RECHTSVERWEIGERUNG der zerbrochene Krug in Salzburg X-B - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG Strafanzeige wegen gemeinschaftlichen Betruges Dr. Gerald Simmer, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Isabella Eberl, Dr Philipp Bauer, Dr. Johann Poulakos, Mag. Erich Frenner, Dr. Johann Schütz, DDr. Manfred König, Martin Rexeisen, Mag. Christian Haidinger Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg X-D - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG Strafanzeige gegen Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See F . FINANZAMT ST. JOHANN TAMSWEG ZELL AM SEE UNABHÄNGIGER FINANZSENAT SALZBURG der zerbrochene Krug in Salzburg XI - vom Dorfrichter Adam >zur Willkür der Abgabenbehörde der zerbrochene Krug in Salzburg XI- B - vom Dorfrichter Adam >zur Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen Dr. Michaela Buchsteiner, Vorständin des Finanzamtes Mag. Bernhard Berauer, Amtsbeauftragter des Finanzamtes Rudolf Lamp als Abteilungsleiter mit Ulrike Winter als Sachbearbeiterin Hofrat Dr. Peter Meister, Referent d Unabhängigen Finanzsenates Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg XI- C - vom Dorfrichter Adam zur Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen Dr. Michaela Buchsteiner, Vorständin des Finanzamtes Mag. Bernhard Berauer, Amtsbeauftragter des Finanzamtes Rudolf Lamp als Abteilungsleiter mit Ulrike Winter als Sachbearbeiter Hofrat Dr. Peter Meister, Referent d Unabhängigen Finanzsenates Salzburg STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG der zerbrochene Krug in Salzburg XI/ D - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Michaela Buchsteiner; 2.) Mag. Bernhard Berauer; 3.) Rudolf Lamp; 4,) HR Dr. Peter Meister wegen Amtsmissbrauch d. Abgabenbehörde der zerbrochene Krug in Salzburg XI/ E - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen 1.) Dr. Michaela Buchsteiner 2.) Mag. Bernhard Berauer 3.) Rudolf Lamp 4.) HR Dr. Peter Meister 351 STAATSANWALTSCHAFTEN G. Pflichtwidrige Unterlassung der Aufklärung von Straftatbeständen zu 28 Ur 1198/01v; 31 Hv 140/09a; 40 Hv 147/10g; der zerbrochene Krug in Salzburg X-A - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG zusammengefasste Straftatbestände von Organen im Wasserrechtsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen LEEB der zerbrochene Krug in Salzburg X-B - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG Strafanzeige wegen gemeinschaftlichen Betruges Dr. Gerald Simmer, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Isabella Eberl, Dr Philipp Bauer, Dr. Johann Poulakos, Mag. Erich Frenner, Dr. Johann Schütz, DDr. Manfred König, Martin Rexeisen, Mag. Christian Haidinger Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg X-C - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterlassene Aufklärung von rechtswidrigen Behördenmaßnahmen der BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg X-D - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG Strafanzeige gegen Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LG Sbg der zerbrochene Krug in Salzburg X-F - vom Dorfrichter Adam > zur STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK Strafanzeigen wegen vorsätzlicher RECHTSVER -WEIGERUNG am Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck > AMTSMISSBRAUCH zu Gunsten Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg X-G - vom Dorfrichter Adam zur Fortführung der Ermitlung - gegen Ernst und Stefan PECILE; Wolfgang SCHAAL-MULACEK, BP; Mag. Dr. Josef WEISZL, OBERBANK AG; Dr. Anton u.Erna WALTL;Mag.Christian HAIDINGER, Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg X-H - vom Dorfrichter Adam zur Rechtsverweigerung Staatsanwaltschaft + Landesgericht Feldkirch Straftatbestände der Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten Dr. Gregor Sieber der zerbrochene Krug in Salzburg X-I- vom Dorfrichter Adam zur ZENTRALEN STAATSANWALTSCHAFT zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und KORRUPTION Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien Zusammenfassende Urgenz notorischer, strafbarer Verletzung der Amtspflicht nach § 299, 302 StGB wie Straftäter absichtlich der gerichtlichen Verfolgung entzogen werden, sowie die Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB der zerbrochene Krug in Salzburg XII - vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203352 44/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg XII - B vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg XII - C vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg XII - D vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg XII - E vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg XII - F vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg Staatsanwalt - Ermittler Hans Tonis - Organe BH Zell/See der zerbrochene Krug in Salzburg XII - H vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LGS iVm SACHVERHALTSDARSTELLUNG - VERLEUMDUNG Der Anklagevertreter Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt – in einer von vorne herein jedes Rechtschutzbedürfnis abschneidenden Art – der Untersuchungsrichterin zu 28 / Ur 1198/01v LG Salzburg Frau Mag. Charlotte Rohan-Achamer die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerichtet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen: 353 1.) Hans TONIS, hat als Chefinspektor des Landesgendarmeriekommando Salz-burg die Untersuchung auf strafrechtliche Tatbestände in dem von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 17. 01. 2001 eingeleitete Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg Zahl 9 St 59/2001x und Untersuchungsrichter Zahl 28 Ur 1198/2001v geführt und zu GZ P 75/KA/01-Ton am 7. 10. 2002 die Strafanzeige vorgelegt in der Chefinspektor Hans Tonis nachhaltig versucht hat, einen Sachverhalt zu verwirkichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( Band XVII ON 192 ) und hat im Verfahren Verdächtigungen und Beschuldigungen geführt, für die ihm nicht nur keine Tatsachenbeweise vorgelegen hatten, sondern von denen er gewusst hat, dass Verdächtigungen und Beschuldigungen falsch waren. Chefinspektor Hans Tonis ist es darauf angekommen ein Tatbild herzustellen, in dem die von ihm Beschuldigten wegen eines Verbrechens bzw. Vergehens strafrechtlich verurteilt werden und hat die Verurteilung auf Grund der von ihm konzipierten Strafanzeige vom 7. Oktober 2002 für gewiss halten können. 2) Mag. Franz MÜHLBÖCK hat als Wasserrechtsreferent und federführender Verantwortlicher der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unrichtige Beweisaufnahmen, falsche Tatsachenfeststellungen, verfälschte Beweismittel und unwahre Beweisaussagen als richtig und wahr an den Unabhängigen Verwaltungssenat und folglich an den Verwaltungsgerichtshof, sowie an das LG Salzburg als Untersuchungsgericht als wahr und richtig dargestellt bzw. vorgelegt und ihm kenntliche Sachverhalte betreffend anderer Verursachungen und Verursacher vorsätzlich, wissentlich und absichtlich verschwiegen. Herr Mag. Franz Mühlböck hat seine Befugnis in der ihm für die BH Zell am See obliegenden Ermittlung im Verwaltungsverfahren GZ 6/203-44/2001 BH Zell am See wissentlich missbraucht, um zu Unrecht Verpflichtete mit Vorsatz in ihren Rechten zu schädigen und andere, ihm bekannte Verursacher zu schützen. Herr Mag. Franz Mühlböck hat als leitendes Organ seiner Dienststelle im Vollzugsbereich der Bezirkshauptmannschaft Zell am See in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Art seine ihm obliegende Amtspflicht ausgeübt. Es besteht berechtigter Verdacht, dass sich Herr Mag. Franz Mühlböck in seinem obrigkeitlichen Verwaltungshandeln die im 22. Abschnitt des StGB normierte strafbare Verletzung der Amtspflicht vorsätzlich schuldig gemacht hat. Herr Mag. Franz Mühlböck hat in Verletzung seiner Amtspflicht Dritte vorsätzlich falsch verdächtigt und beschuldigt, wodurch er diese der (konkreten) Gefahr behördlicher und gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hat, und so der Tatbestand der Verleumdung als Offizialdelikt verwirklicht wurde, weil er nachweislich gewusst hat, dass seine Verdächtigungen und Beschuldigungen falsch waren. 354 3) Kurt REITER, hat als Obereinsatzleiter des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001 BH Zell am See am 06. 02. 2001 um 8:00 Uhr die von Wolfgang Schaal – Mulacek erbetene verfälschte Kopie des Intergeo-Berichtes vom 18. 12. 1996 mittels Fax erhalten - am 06. 02. 2001 das Intergeo-Gutachten an die Amtssachverständigen Dr. Braunstingl und DI Dr. Brunner zur Beurteilung der Gefährdung vorgelegt; am 06. 02. 2001 haben die beiden Amtssachverständigen Dr. Braunstingl und DI Dr. Brunner den Verdacht des Vorliegens einer Gewässerverunreinigung - bestätigt und die dringende Untersuchung empfohlen ! am 06. 02. 2001 Herrn Dr. Werner FÜRLINGER, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernwg 12, 5020 Salzburg telefonisch beauftragt, die Untersuchungen hinsichtlich von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu führen. Eine schriftliche Auftraggsvergabe war nicht erforderlich, weil Herr Dr. Fürlinger seit Jahren als nichtamtsicher Sachverständige für die Bezirkshauptmannschaft Zell am See beschäftigt war und die beiden Amtssachverständigen Gefahr in Verzug festgestellt haben ! ( Vgl. 5 Cg 137/o3y-57 LG Salzburg ) - am 06. 02. 2001 Tel-Anruf des AS Kurt Reiter an die Geschäftsführerin der Leeb Betriebsges. mbH: " Frau Leeb, ich habe mir Unterlagen aus einer Untersuchung, welche im Jahre 1996 im Betriebsobjekt Bahnhofstasse stattfand, kommen lassen. Dieser Unter-suchungs- bericht weist auf das Vorhandensein einer Kontamination hin. Es ist daher erforderlich, umfangreiche Bohrungen vorzunehmen. Sie haben morgen um 9,00 Uhr am Gemeindeamt Bruck zu sein, sonst lasse ich Sie polizeilich vorführen! Morgen fahren bei Ihnen die Bohrtürme auf! Auf Sie wird einiges zukommen ! - am 07. 02. 2001 stellt Obereinsatzleiter Kurt Reiter gemeinsam mit Mag. Mühlböck, Bürgermeister Reisinger, Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr am Gemeindeamt Bruck mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erstmals das Vorliegen von Gefahr in Verzug fest und beurkundet, dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch technischen Amtsachverständigen gestellt hat! Dr. Kainz ist Jurist. Die vorgebliche erstmalige Kenntnis des Berichtes der Firma Intergeo durch die BH Zell am See, wie diese im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v SBG in Band I ON 3 SZ 7, Zwischenbericht Dr. Fürlinger 355 vom 2. 04. 2001 und laufende Aussagen des AS Kurt Reiter dokumentiert ist, entspricht nicht der Wahrheit. Aktenkundig zu 28 Ur 1198/01v Band VIII ON 63 AS 115 im Einsatzprotokoll: - 30.1.2001: BH Zell am See erhält Kenntnis, dass angeblich im Jahr 1996 im Zuge des Abschlusses eines Bestandsvertrages zwischen der Firma Brennstoff vertrieb Tirol GmbH, Innsbruck, und der Firma Leeb BetriebsgesmbH angeblich Bodenaufschlussbohrungen zum Zwecke der Feststellung allfälliger Untergrundkon-taminationen durchgeführt worden sein sollen. Anforderung allfälliger Unterlagen bei Firma Brennstoffvertrieb Tirol GmbH mit Schriftsatz vom 30:1.2001. Die Firma verweist an die BP Austria AG in Wien als zuständige Stelle, Anforderung allfälliger Unterlagen bei dieser Stelle 6.2.2001: BP Austria Wien übermittelt per Fax Bericht der Firma Intergeo, Salzburg, vom 18.12.1996, über Bodenuntersuchungen und Analysen von Bodenproben auf Mineralöl-Kohlenwasserstoffe auf dem Areal der Firma Leeb in Bruck/Glstr. Wesentlicher Inhalt: Deutliche Belastung der ungesättigten Bodenzone mit schwerflüchtigen Kohlenwasserstoffen (Diesel) bis zu ca. 13 g/kg Gesamt-KW in der Bodenprobe bzw. >100 mg/1 KW im Eluat; keine Abgrenzung der Kontamination lateral und vertikal, keine Kenntnisse über Beeinträchtigungen des Grundwassers. Intergeo-Bericht wird sofort von BH an chemisch-technische ASV und hydrogeolo-gischen ASV zum Zwecke der Beurteilung und Abgabe einer Stellungnahme weiter geleitet. - 6.2.2001: Gutachtliche Stellungnahme der ASV empfiehlt der Wasserrechtsbehörde die dringende Durchführung von Bodenuntersuchungen zum Zwecke der Abgrenz-ung des Schadens, der Feststellung allfälliger Auswirkungen der Kontamination auf das Grundwasser und zur Ursachenerforschung des Schadens wegen der konkreten Gefahr einer Grundwasser-verunreinigung und Gefahr in Verzug. - 6.2.2001: Auftrag BH an ZT-Büro Dr. Fürlinger, hydrogeologische Erkundungsmaßnahmen gem. amtlicher Vorgabe einzuleiten und durchzuführen und hiezu die Firma Plankl, Villach, als Bohrunternehmen sowie die Firma Fürstauer, Viehhofen, zum Zwecke der Durchführung von Nutstangensondierungen und Beistellung von Materialien und Gerät beizuziehen. - 19.2.2001 E: Eine Abklärung der Rolle der Firma BP ab 1996 ist erforderlich. In technischer Hinsicht hat diese Prüfung durch Dipl.-Ing. Braunhofer zu erfolgen. Ing. Augustin wurde am 19.2.2001 ersucht, zur Zeugeneinvernahme einem geeigneten Personenkreis und einen geeigneten Termin zu nennen. F: ZT-Büro Fürlinger wird beauftragt, einen Wirtschaftsingenieur mit folgenden Vorerhebungen zu beauftragen: a: Ermittlung der technischen Möglichkeiten einer Sanierung, Vor- und Nachteile, verbleibende Gefährdungen, erwartete Kosten , b: Machbarkeitsüberlegungen und Kostenrahmen für einen Totalaushub im Bereich des Schadenszentrums einschließlich begleitender Maßnahmen (Sicherung infrastruktureller Einbauten, Bahnunterbrechung, Beweissicherung an benachbarten Gebäuden) 356 G: Der an das ZT-Büro Dr. Fürlinger erteilte Auftrag wird hinsichtlich seines Umfanges im folgenden nochmals definiert: a: Erkundung und Dokumentation des vorhandenen Ölschadens und der Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Bereich der KG Brück entsprechend den technischen Vorgaben des geologischen Amtssachverständigen. b: Durchführung der erforderlichen Grundwassermessungen und Pumpversuche c: Prüfung, Vorauswahl und Vorschlag möglicher Sanierungsvarianten in wirtschaftsingenieurtechnischer Hinsicht d: Planung durch die Behörde konkret vorgegebener Sanierungsmaßnahmen e: Dokumentation, Begleitung und abschließende Bewertung allenfalls durchgeführter Sanierungsschritte und Maßnahmen - 19.03.2001 ZT-Büro Fürlinger wird bis 2.4.2001 einen Grobbericht der Vorerhebungen vorlegen. An den Schlussbericht (Kurzfassung) des Büro Dr. Fürlinger sind folgende fachliche Zielformulierungen zu richten: Räumliche Darstellung des Schadens mit allen chemischen Analysen, die bisher durchgeführt worden sind. 1. Das Kapitel Hydrogeologie hat nicht nur die gemessenen Grundwasserverhältnisse im Schadensbereich Leeb - Bahnhofstraße zu enthalten, sondern auch eine Bewertung von langjährigen Beobachtungen im Grundwasserfeld Brück/Fuscher Ache und diese sind in Beziehung zur Ausbreitungsfähigkeit des gegenständlichen Ölschadens zu setzen. 2. Das heute vorgestellte „Zwiebelschalenmodell" der Ölverunreinigung ist mit den unter schiedlich durchlässigen Bodenschichten und dem Grundwasser zu korrelieren. ( vg. virtuell veränderbares 3D-Modell wird angepasst ) 3. Die physikalischen Eigenschaften der Bodenschichten hinsichtlich Residualsättigung, Durch lässigkeit und allfällige Sanierbarkeit in Bezug auf Mineralöl sind in das räumliche Modell einzubringen. ( vg. in das virtuell veränderbares 3D-Modell wird eingebracht ) 4. Hier sind insbesondere die Kornsummenkurven, die Durchlässigkeitsermittlungen der Pumpversuche sowie die Schadstoffgehalte zu berücksichtigen. 5. Im Bericht ist zusammenfassend festzuhalten, wo der Eintragsherd situiert ist, wie die Ausbreitungsmechanismen bisher funktioniert haben und wo weitere Umweltgefährdungen des gegenständlichen Ölschadens liegen (siehe auch „Zwiebelschalenmodell" der Firma Geobyte). Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat die Falschaussage und Nichtbeantwortung einer entscheidenden Fragestellung durch Herrn Schaal–Mulacek in Beschädigungsvorsatz zum Nachteil zu Unrecht Beschuldigter als wahr und richtig gewürdigt, hat doch dieser nachweislich als einzige Person im Konzern BP über den Intergeo Bericht verfügt und diesen lange vor dem 06. 02. 2001 an AS Kurt Reiter Reiter übermittelt. So dass der von Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 inszenierte " Öl-Unfall " als alles einleitender Anlassfall dienen konnte. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen im Verfahren gegen Pecile 9 Cg 71/01 v LG Salzburg und UVS-6/10.076 bis 10.081/17-2001. 357 Bezughabende Akteninhalte: Band VI ON 1; Band VIII ON 86; ON 88; Band IX ON 123; ON 123A; ON 124; Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y wie zusammengefasst www.leeb-oel.at Jederzeit gerne bereit, erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen und Fragen per e-mail [email protected] zu beantworten, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh Inhaltsverzeichnis www.leeb-oel.at ---------------------- - F 01 53660 935 am 10. 05. 2013 EINSCHREIBEN Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See VORLAGE II an die oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Sehr geehrter Herr Landeshauptmann, mein Schreiben vom 06. 05. 2013 ergänzend, darf ich Ihnen als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes, die mit den vorsätzlich unrichtigen Feststellungen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See verbundenen, Schäden aufzeigen, wie diese von mir gerichtsanhängig gemacht werden mußten: 1) 27. 12. 2011 Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Hauptstraße 35, 5600 St. Johann /Pongau; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ K - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen Dr. Hans Wabnig, Masseverwalter wegen Straftatbestände am Konkursgericht Salzburg 358 2) 28. 12. 2011 1. Beklagter: Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020Salzburg; 2. Beklagter: Dr. Gerhard Forstinger, als Mitarbeiter des Erstbeklagten und nachmaliger Gesellschafter der Firma Stadlmann und Forstinger; 3. Beklagter: Ernst Fürstauer, als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklgten und Inhaber der - Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Wasserhalter im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; 5. Beklagter: Hannes Fürstauer, Geschäftsführer der Firma Fürstauer-Ölwehrtechnik GmbH in 5752 Viehhofen als Gehilfe der Erst- und Zweitbeklagten, sowie als Fahrer des einzigen Saugfahrzeuges im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See 3) 29. 11. 2011 1.Beklagter: Ernst Pecile. geb. 28.5.1942, Gletschermoosstr. 11 Zell am See; 3. Beklagter: Stefan Pecile, geb. 12. 4. 1969, Gletschermoosstr.11 Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; wegen Herstellen eines falschen Beweismittels, falsche Beschuldigung von LEEB und Einleiten des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 4) 30. 12. 2011 Beklagte Partei: Salzburger Sparkasse Bank AG, Alter Markt 3, 5020 Salzbg; der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENERSATZKLAGE gegen Salzburger Sparkasse Bank AG wegen Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren BH Zell am See und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Verwertung von Pfandliegenschaften zum Nachteil von LEEB 5) 31. 12. 2011 Beklagte Partei: Oberbank AG, Untere Donaulände 28, 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ L - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen OBERBANK AG, wegen Konkurstreiberei und Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Verwertung von Pfandliegenschaften zum Nachteil von LEEB 6) 02. 01. 2012 1. Beklagte Partei: Oberbank Immobilien Service GmbH, Untere Donaulände 28, 4020 Linz; 2. Beklagte Partei: Dr. Isabella Eberl, öffentl. Notarin, Raiffeisenstraße 3, 566o Taxenbach; 3. Beklagte Partei: Martin Rexeisen, St. Georgen 13, 5671 Bruck; 4. Beklagte Partei: Ingrid Mayr, St. Georgen 13m 5671 Bruck; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ M - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) OBERBANK Immobilien Service GmbH 2.) Dr. Isabella Eberl 3.) Martin Rexeisen 4.) Ingrid Mayr wegen Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung in der Eigentumsübernahme des Objektes Kaprunerstraße 3 5671 Bruck zum Nachteil von LEEB 7) 20. 08. 2012 beklagte Partei : Dr. Siegfried W. Hermann, allgemein gerichtlich beeideter - und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr.518530 Deutschlandsberg; 359 der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ D - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K LA G E gegen Dr. Siegfried W. Hermann, allgemein gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr. 51 8530 Deutschlandsberg 8) 21. 08. 2012 1. beklagte Partei: DDr. Manfred KÖNIG Rechtsanwalt, Lofererstr. 46, 5760 Saalfelden, 2. beklagte Partei: Mag. Erich FRENNER Rechtsanwalt, Lofererstr. 46, 5760 Saalfelden; 3. beklagte Partei: Dr. Johann Poulakos Rechtsanwalt, Museumstr. 7/3 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ J 1 - vom Dorfrichter Adam >zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) DDr. Manfred König 2.) Mag. Erich Frenner 3.) Dr. Johann Poulakos 9.) 24. 08. 2012 1. Beklagten: Salzburger Sparkasse Bank AG Alter Markt 3, 502o Salzburg 2. Beklagte Partei: Ernst PECILE, geb. 28.5.1942, Gletschermoosstr. 11 Zell 3. Beklagte Partei: Dr. Hans REITSTÄTTER, öffentl. Notar, Dreifaltigkeitsg.3, der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F 1- vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Salzburger Sparkasse Bankk AG; 2.) Ernst P E C I L E ; 3.) Stefan PECILE 10.) 10. 09. 2012 bkl. Partei: Dr. Reinhard HUBER, Rechtsanwalt, Werfen Masseverwalter Glocknertrade GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Herrn Dr. Reinhard HUBER , Rechtsanwalt, als Masseverwalter Glocknertrade GmbH 11.) 30. 08. 2012 1. bkl. Partei: Dr. Isabella EBERL, Notarin, Raiffeisenstr 3.5660 Taxenb: 2. bkl. Partei: Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt, Museumsstr. 7/3 4020 Linz; der zerbrochene Krug in Salzburg II E 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Dr. Johann Poulakos 12.) 06. 09. 2012 1.) beklagte Dr. Rosemarie DREXLER. Bezirkshauptfrau, Stadtpl.1 - Zell/See: 2.) beklagte: Kurt REITER, geb. 2.05.1959, Landesbeamter, 5671 Bruck/Glstr; 3.) beklagte: Mag. Franz Mühlböck, Lacken 37 in 5662 Gries/Pinzgau; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B2 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERLEUMDUNG gegen 1.) Dr. Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 2.) Kurt REITER, Amtssekretär 3.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent 13.) 07. 09. 2012 1.) beklagte: Dr. Franz Schausberger,Landeshauptm Rudolfskai 42, 5020 Salzburg 2.) beklagte Dr. Rainer Braubatingl, Michael-Pacher-Straße. 36, 5020 Salzburg; 3.) beklagte: DI Dr. Angelika Brunner, Michael-Pacher-Str.. 36, 5020 Salzburg; 360 der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B3 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERLEUMDUNG gegen 1.) Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann 2.) Dr. Riner Braunstingl, Amtssachverständiger 3.) DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige 14.) 12. 09. 2012 1.) beklagte: Dr. Robert Marschallinger, Schillestraße 30, 5020 Salzburg; 2.) beklagte: Dr. Rainer Braunstingl, Michael-Pacher-Straße. 36, 5020 Salzburg; 3.) beklagte: Dr. Werner Fürlinger, Geologe Karlbauernwg 12, 5020 Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ F 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Robert MARSCHALLINGER 2.) Dr. Rainer BRAUNSTINGL 3.) Dr. Werner FÜRLINGER 15.) 14. 09. 2012 1.) beklagte: BP Austria Marketing GmbH FN 128195 y Schwarzenbergplatz 13 Wien: 2.) beklagte: Intergeo Umwelttechnologie u Abfallwirtschaft GmbH, Robinigstr. 93, 5020 Salzburg 3.) beklagte: Dr. Werner Fürlinger, Geologe Karlbauernwg 12, 5020 Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ D 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) BP Austria Marketing GmbH FN 128195 y; 2.) Intergeo Umwelttechnologie und bfallwirtschaft GmbH, 3.) Dr. Werner Fürlinger, Sachverständiger 16.) 17. 09. 2012 1.) beklagte: Hans TONIS, Chefinspektor Kriminalabteilung Salzburg ; 2.) beklagte: OAR Kurt REITER, Bezirkshaupmannschaft Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ B 1 - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen 1.) Hans TONIS als Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg 2.) OAR Kurt REITER, als Obereinsatzleiter im Wasserrechtsverfahren gg LEEB 17.) 19. 09. 2012 1.) beklagte: Mag. Franz MÜHLBÖCK, geboren am 7.1.948, Sondervertrags-bediensteter des Landes Salzburg, 5662 Gries, Lacken; 2.) beklagte: HR Dr. Rosemarie DREXLER. Bezirkshauptfrau Zell am See; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B4 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wg VERMÖGENSVERLUST gegen 1.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserreferent 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau 18.) 24. 09. 2012 beklagte Partei: Dr. Barbara PRANTL, Riochterin Landesgericht Innsbruck der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 6 vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNSKLAGE gegen Dr. Barbara Prantl, Richterin am Landesgericht iVm Dr. Walter Pilgermair, Präsident des OLG Innsbruck 19.) 26. 09. 2012 beklagte Partei: Dr. Gerald Simmer, Vorsteher Bezirksgericht Zell am See; 361 der zerbrochene Krug in Salzburg I-G - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald S I M M E R 20.) 27. 09. 2012 beklagte Partei: Dr. Gregor Sierber. ehem. Konkursrichter des LG Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ G1 - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELUNGSKLAGE gegen Dr. Gregor SIEBER, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg 21.) 28. 09. 2012 beklagte Partei: 1.) Dr. Michaela Buchsteiner; 2.) Mag. Bernhard Berauer; 3.) Rudolf Lamp; 4,) HR Dr. Peter Meister wegen Amtsmissbrauch d. Abgabenbehörde der zerbrochene Krug in Salzburg XI/ E - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen 1.) Dr. Michaela Buchsteiner 2.) Mag. Bernhard Berauer 3.) Rudolf Lamp 4.) HR Dr. Peter Meister 22.) 08. 10. 2012 1. beklagte Partei: Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes; 2. beklagte Partei: HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau Pinzgau; der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Frau Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren 23.) 28. 12. 2012 1. Beklagter: Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2. Beklagter: Dr. Gerhard Forstinger, als Mitarbeiter des Erstbeklagten und nachmaliger Gesellschafter der Firma Stadlmann+Forstinger GmbH; 3. Beklagte: Firma Forstinger + Stadlmann ZT GmbH Igenieurkonsulenten für Erdwissenschaften Achenpromenade 14 5081 Anif 4. Beklagte: IL - Ingenieurbüro Laabmayr & Partner ZT GmbH, Preishartlweg 4 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ H - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Forstinger + Stadlmann ZT GmbH 4.) Ingenieurbüro Laabmayr & Partner ZT GmbH wegen Erstattung vorsätzlich unrichtiger Befunde u Gutachten im Wasserrechtsverfahren BH Zell/See 24.) 09. 02. 2013 Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO der Zivilverfahren zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y je Landesgericht Salzburg gegen Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgem beeideter gerichtl Sachverständiger, Karlbauernw12, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 362 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 25.) LG Salzburg > LG Innsbruck > OGH der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Dr. Gregor Sieber, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV / B - 6 vom Dorfrichter Adam >zur FESTSTELLUNSKLAGE gegen Dr. Barbara Prantl, Richterin am Landesgericht iVm Dr. Walter Pilgermair, Präsident des OLG Innsbruck 26.) 19. 04. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendherberge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; FESTSTELLUNGSKLAGE wegen Kostenbeitrag zur Lager - Zufahrt der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ K - vom Dorfrichter Adam > zur K L A G E gegen Ernst P E C I L E auf FESTSTELLUNG nach § 494 ABGB Kostenbeteiligung zur Erhaltung der Zufahrt 27.) 24. 04. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendherberge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; FESTSTELLUNGSKLAGE wegen Bestandrecht Glocknertrade GmbH u. Fruchtgenussrecht Leeb Betriebs GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ L - vom Dorfrichter Adam > zur K L A G E gegen Ernst P E C I L E auf FESTSTELLUNG des Bestandrechtes der Glocknertrade GmbH und Fruchtgenussrechtes der Leeb Betriebs GmbH Alle Sachverhalte in vorstehenden Klagen stehen in unmittelbarem und mittelbaren Bezug zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See und damit zu rechtserzeugenden Straftatbeständen, so dass es als wahrscheinlich anzunehmen ist, wie die Beklagten in den Klagsverfahren dem Land Salzburg den Streit verkünden werden. Gleichzeitig ist auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie hinzuweisen, aus der sich ein unmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung der Grundflächen Bahnhofstraße 6 EZ 24+97 Grundbuch 57303 Bruck ableitet, weil die Voraussetzung für den Eigentumseingriff nicht gegeben war. Ebenso ist der Eingriff der Bezirkshauptmannschaft Zell am See in die Bestandrechte der Glocknertrade GmbH FN 53395y bereits als rechtswidrig festgestellt: Land Salzburg UNABHÄNG1GER VERWALTUNGSSENAT SALZBURG - ZAHL und DATUM: UVS-6/1 0.080/8-2002 am 11.03.2002 : BETREFF Glocknertrade Gesellschaft m.b.H., Bruck/Glstr.; Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; 363 Die belangte Behörde hat die obzitierte von ihr ausgesprochene und in g 72 KRG 1959 normierte Duldungsverpflichtung aber auf einen Kreis ausgedehnt, für den die Anordnung einer solchen im WRG nicht vorgesehen ist, nämlich die "Nutznießungsberechtigten", somit ua auch auf allfällige Mieter und Pächter. Da die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der angeordneten Duldungsverpflichtung weder Eigentümerin, noch Wasserberechtigte der betreffenden Grundstücke war, konnte gegen sie auch eine solche Duldungsverpflichtung iS des § 72 WRG 1959 rechtwirksam nicht ausgesprochen bzw angeordnet werden und war somit dieses Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See rechtswidrig ! Zu den Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg UVS-6/10. 077/36-2001 UVS-6jlO.076/S7-2001 UVS-6/1O.081/33-2001 BETREFF Beschwerde Richard Leeb, Ingrid Leeb ist auszuführen, wie in Entsprechung des Art 129 a Abs I Z 2 B-VG das seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Bescheidfrei geführte Verwaltungsverfahren jedenfalls auf seine Übereinstimmung zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen geprüfft hätte werden müssen. Insbesondere wäre es hier Aufgabe des UVS gewesen, im Blickwinkel des Eigentumsschutzes zu prüfen, in wie weit im vorliegenden Fall nachweisliches öffentliches Interesse zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes besteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat in diesem Verfahren seine Verpflichtung, als Unabhängiges Tribunal unparteiisch zu entscheiden, gröblich verletzt 14.00 . Vielmehr haben die Senatsmitglieder Frau Dr. Ursula Bergmüller 14.01 und Frau Mag. Claudia Feichtner 1402 geradezu diametral ihrer gesetzlichen Verpflichtung entgegengewirkt, indem sie nicht einmal das seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See behauptete Vorliegen von Gefahr in Verzug als rechtliche Grundlage für die Führung des Verwaltungsverfahren unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf seine Tatsächlichkeit überprüft haben. Die beiden Senatsmitglieder haben bewusst den Ausschluss der zu Unrecht Verpflichteten aus einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren akzeptiert und darüber hinaus alle seitens der Bezirkshaumannschaft Zell am See unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen Eins zu Eins als eigene Feststellung in ihre Erkenntnisse übernommen, obwohl am 22.2.2002 die Inventurliste über das Warenlager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft vorgelegt wurde. wo in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt ist, wie dieses auch heute noch im Garagentrakt West lagert. Die Übernahme von 3.000 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan am 5. Mai 1995 durch die Leeb BetriebsgesmbH aus der in Konkurs-masse der Voltaik Handels GesmbH ist aktenkundig und damit erwiesen, dass der Strafvorwurf des Lösungsmittelschadens wissentlich zu Unrecht erhoben 364 wurde. Als besonderer Akt verwaltungsbehördlicher Willkür ist die Nichtaufnahme der Dekontaminationsergebnisse, nach Beendigung der „Dekontamination“ am 12. 12. 2001, in die UVS - Erkenntnisse zu qualifizieren. ---------------Aktenkundig ist die Kenntnis des Chefinspekur Hans Tonis, so wie des Konkursrichters: a) wie Behördenorgane den Tatvorwurf : F.3/ Lösungsmittelschaden "Voltaik", Hochtanklager, 5671 Bruck, Zufahrt Ledererstraße, GP 91/6 (501) KG Bruck mit der Versickerung von Lösungsmittel aus dem Lagerraum im Garagentrakt West begründen; b) wie in der Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209 /203-204, vom 02.01.2004 an den Masseverwalter der LEEB Betriebs GmbH die Auflösung der illegalen Lösungsmittellagerung im Garagentrakt West angeordnet worden ist; c) wie dem lagernden Lösungsmittel als zentrales Beweismittel besondere Bedeutung im Wasserrechtsverfahren zu 6/203-44/2001 BH Zell am See zukommt; d) wie der Geschäftsführer der Firma Voltaik Handels GmbH als Eigentümerin des Hochtanklagers am 05.05.2008, 09:05 Uhr bei der Polizeiinspektion Bruck die Sachverhaltsanzeige zu GZ: El/7463/2008-gb erstattet hat, weil seitens des Konkursgerichtes das illegale Lösungsmittellager Konsenswidrig weiterbetrieben wird; e) wie der Geschäftsführer der Firma Voltaik Handels GmbH als Eigentümerin des Hochtanklagers Herrn Dr. Sieber als Konkursrichter darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Weigerung der Verfahrensanordnung nach zukommen, die Vermietung der Boxen 4,5 und 6 im Garagentrakt West verhindert und es seine Aufgabe ist den Ersatz vorsätzlich verursachen Schadens gerichtlich geltend zu machen: An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. Konkursrichter am 30. 04. 2013 Fax voraus: 057 601 21 31188 - Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg Konkursverfahren Firma Leeb Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b FORDERUNGSSALDO per 30. 04. 2013 Sehr geehrter Herr Konkursrichter, da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der Firma Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH lagern und so die Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhin365 dern setze ich meine Schreiben vom 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem ich Ihnen die Ersatzforderung über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 31.03. 2013 € 100.573,25 zuzüglich Bestandzins vom 1. 04. – 30. 04. 2013 € 1.462,50 zuzüglich Verzugszins 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 100.573,25 € 334,91 FORDERUNGSSALDO PER 30. 04. 2013 € 102.370,66 ================================================================ Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b GF -------------------------- Aus Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See - deren insgesamt strafrechtliche Relevanz in www.leeb-oel.at Hyperlink „Betriebsschließung“ allgemein offenbar und Ihnen bereits in VORLAGE I zur Kenntnis gebracht - sind der Familie Leeb Schäden von insgesamt deutlich über drei Millionen EURO erwachsen. Im Zuge der Verdachtsflächenfeststellung am Hochtanklager wurde am 05. 04. 2013 an das Bundesministerium f. Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt u. Wasserwirtschaft mit Zahl BMLFUW-UW.2.2.10016-VI/2013-Wa dargelegt, wie Herr Anton Seber es als Erdbauunternehmer übernommen hat, nach Eingang der zustehenden Entschädigungszahlung das Betriebsgelände Hochtanklager wieder in den Zustand zurück zu versetzen, wie dieser am 18. 01. 2001 vorgelegen hat, wofür seinem Konto Nr. 45310 BLZ 35039 Raika Mittersill eine Million EURO gutzubringen wäre, damit die Firma Anton Seber, Erdbauunternehmen in 5730 Mittersill die erfoderlichen Wiederherstellungs - Maßnahmen einleiten kann. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Bodenuntersuchung an der östlichen Grundgrenze zum ÖBB Umspannwerk, wo zwischen Februar und Juni 2003 der Boden über 300 m² und 12 cm hoch mit Heizöl Leicht verunreinigt, wie vom Gendarmerieposten Bruck / Glocknerstraße aufgenommen, worden ist. Die Schadenserzeugenden Maßnahmen, wie diese unter behördlicher Befehl- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, geführt: - am 29. 11. 2000 Verfahrensanodnung zur Auslagerung aus dem Garagentrakt von Waren, Geräte und Hilfsstoffe, obwohl der gesamte Garagentrakt am 28. 09. 1978 mit Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See für die Warenlagerung gewidmet wurde; - am 18. 01. 2001 mit gewerbepolizeilicher Verfügung Zl. 3/203-44/2001 zur Schließung des gesamten Betriebsgeländes Hochtanklager; 366 - am 01. 08. 2001 zum Abbruch des Gemeinschaftsbörogebäudes in der Bahnhofstraße 6 sowie der absichtlichen Unbrauchbarmachhung der Buchhaltungsunterlagen; - und nachfolgend zur Verwüstung des gesamten Betriebsgeländes Hochtanklager bis zur totalen Unbrauchbarmachung - wie jederzeit zu besichtigen – geführt ( am 14. 07. 2003 am Gendarmerieposten Bruck zu Protokoll gegeben und von dort mit GZ D/487 an das Bezirksgericht Zell am See weitergeleitet ) Die Schäden wie diese ab dem 18. 01. 2001 am Betriebsgelände Hochtanklager eingetreten und in den Beweisaufnahmen vom 11. und 14. 07 2003 grob umrissen sind, werden im nachstehenden detailliert dargestellt: aufgenommen von der Firma Strauss Metall, Bruck Werkstätte: Einfahrtstore Ost und West reparieren und einstellen; 4 St Werkzeugkästen 950 x 1950 mm erneuern; dtto 2 St Dpplspind; 2 St Blechtüren + Zargen; 1 DL 100 x 1930 mm + Zarge; 3 St Lagerkästen 46 x 600 mm einschl. Kunststoffkästen; 1 Schreibablage Metall 550 x 500 mm mit schräger Schreibfläche; Büro: 1 Fenster – Türelement austauschen; Garagen: Tor Nr. 3, 5 und 6 Verriegelungen ausrichten; Tor Nr. 7 und 8 Schlösser sowie Anschlagleisten erneuern; Hochtank 2: Absperrkasten reparieren; Gleistor West reparieren; aufgenommen von der Frma Tichy Glasbau, Zell am See Pos Bezeichnung 01 Büro Isolierglas 1.1 4/16/4 1 2 x ESG- Einscheibensicherheitsglas Büro Isolierglas 1.1 4/16/4 1 2 x Floatglas Werkstatt Ost 7 Drahtglas 7mm mit Rundecken Werkstatt Ost Profilit K33 2 Werkstatt Ost Profilit K33 4 Werkstatt Ost Profilit K33 9 Werkstatt Ost 12 Profilit K33 Werkstatt Ost Drahtglas 7mm mit Rundecken Werkstatt west Garage 2 Profilit K22 Werkstatt west Garage 3 Drahtglas 7mm mit Rundecken Werkstatt west Garage 4 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 Stück 367 Abmaß 67 x 188 cm 106 x 120 cm 100 x 71 cm 198 cm 198 cm 198 cm 198 cm 1 1 100 x 71 cm 198 cm 2 100 x 71 cm 12 13 14 Drahtglas 7mm mit Rundecken Profilit K33 8 Werkstatt west Garage 5 Profilit K33 3 Werkstatt west Garage 6 Profilit K33 10 Werkstatt west Garage 8 Drahtglas 7mm mit Rundecken 1 100 x 71 cm 198cm 198 cm 198 cm 2 100 x 71 cm aufgenommen von der Firma Zwicknagl, Malerei in Bruck 1.0 aufgrund der nicht durchgeführten Pflege- bzw. Intervallanstriche ist es erforderlich die gesamten Metalloberflächen zu bearbeiten: entrosten und grundieren: 1.01 3 Hochtanks 1.380,00 m² 1.02 Hochtankgeländer 118 lfm 1.03 Hochtank – Stiegen 69 lfm 1.04 Hochtank - Leitern inkl. Podest 3 Stk 1.05 Hochtank – Mess – Skalen inkl Beschriftung neu 3 Stk 1.06 Hochtank – Gerüstarbeiten ( Metallgerüst aufstellen An-Abtransport 1.400,00 m² 1.07 Parkplatzüberdachung 1 ( I-Träger 10/30; 8/20; U-E 5/5;10/4; W-E 10/10; Säulen d 30 cm; Verb. 50/40 1 Stk 1.08 Parkplatzüberdachung 2 ( I-Träger 10/30; 8/20; U-E 5/5;10/4; W-E 10/10; Säulen d 30 cm; Verb. 50/40 1 Stk 1.09 Abstellplatzüberdachung 1 ( Formrohre 4/4 und 6/6 ) 1 Stk 1.10 Abstellplatzüberdachung 2 ( Formrohre 4/4 und 3/5 und 2/4 ) 1 Stk 1.11 Kettenaufhängung ( Formrohre 2/4 und Winkeleisen 4/4 1 Stk 1.12 Zapfsäulenüberdachung ( Wellblech 165/165; U 3/5; U 2/4 E 120/165 1 Stk 1.13 Rohre d 10 cm 28 lfm 1.14 Rohre d 5 cm 32 lfm 1.15 Rohre d 12 cm 53 lfm 1.16 Rohrkupplung mit Rad 15 St 1.17 T – Eisen 100/100 10 St 1.18 Tankkästen 5 St 1.19 Förderbänder 7 St 1.20 Kohlenabfüllgeräte 2 St 1.21 Abfülltrichter 1 St 1.22 Metalltür inkl. Zarge 2-flügelig 145/205 1 St 1.23 Metalltür inkl. Zarge 1-flügelig 100/195 1 St 1.24 FH-Tür inkl. Zarge 1-flügelig 90/200 3 St 1.25 Zarge 90/200 1 St 1.26 Werkstatttor mit Glasfüllungen inkl. Zarge 395/420 2 St 1.27 Decken Heizungskästen 3 St 1.28 Heizungsrohre 40 lfm 1.29 Stiegenaufgang zu Kleinteillager 1 St 1.30 Tank 180/220/270 1 St 1.31 Metall Kleinflächen 50 m² 2.00 Malerarbeiten Büro, Werkstatt, Kleinteil-Lager und Lagerraum 2.01 Abscheren loser Farb- und Putzschichten, Abbeizen und entsorgen der mit Lösungsmittelfarbe verschmutzten Wand- Decken- und Bodenflächen. Vorstreichen der verunreinigten Flächen mit einem Sperrgrund. Vorputzen mit Sanierputz und überziehen mit Innenspachtelmasse der Putz368 2.02 2.03 2.04 2.05 2.06 schäden und Sprünge. Verrechnung nach tatsächlichen Aufwand Reinigungsarbeiten Reinigen der gesamten Wand- und Deckenfläche Tiefengrundieren Dispersionsanstrich die vorgrundierten Flächen weiß streichen Ölfester Anstrich auf Estrich Abdeckarbeit sowie Entsorgen des Abdeckmaterials Pauschale 45 720 720 720 15 Std m² m² m² m² Die vorgenannten Firmen haben in ihren damaligen Angeboten die Reparaturkosten mit zusammen € 184,489,20 beziffert. Weitere Beschädigungen seit dem 18. 01. 2001 festgestellter Vermögensverlust s) Radlader, Caterpillar 920 im Werkstättengebäude; € 9,000,00 t) Gabelstapler, 2,5 to Desta im Werkstattgebäude; € 5.000,00 u) Schneefräse, Totalschaden im Werkstättengebäude; € 2.200,00 v) Absackautomat, selbstfahrend im Werkstättengebäude; € 2.800,00 w) Öl – Warmwasser Heizanlage im Werkstattgebäude; € 48.000,00 x) Segelboot, Mader Korsar Doppelschale im Garagentrakt West in treuhändige Verwahrung genommen; € 6.907,00 y) dtto Mercedes SL + Porsche lt 5 Cg 97/03s LG Salzburg € 11.075,34 z) Buchhaltungsunterlagen am 01. 08. 2001 aus dem Bürohaus in der Bahnhofst.6 durch die BH Zell am See ausgelagert und unbrauchbar im Garagentrakt West eingelagert. Meldung an das Finanzamt Zell am 07. 08. 2001. Überprüfung per Ortsaugenschein am 24. 02. 2003. € 7.000,00 Die Erfordernisse zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sind vorab nicht abzuschätzen: Stromversorgung im gesamten Betriebsgelände inkl. vorgeschriebener technischer Überprüfung ( Entfernt durch die BH Zell am See) ; Mauerarbeit in den Garagen Nr. 7 und 8 ( verursacht durch BH Zell am See ); Funktionsfähigkeit der Brückenwaage ( Entfernung von Soft u. Hardware ) ; Bodenuntersuchung Heizöl-Leicht-Verunreinigung an der östlichen Grundgrenze zum ÖBBUmspannwerk ( verursacht BH Zell am See April bis Juni 2003 ); Reparatur der Asphaltschäden ( verursacht seit 18. 01. 2001 ); Wiederinbetriebnahme der Abwasseranlage ( unterbrochen duch BH Zell am See ). Grundwasseruntersuchung im Bereich der ehemaligen Pegel LKB 19, 20 und 32 ( unbehobene AOX- Belastung ); Am Grundstück GP 91/ 7 wurde in den Pegel LKB 19, 20 und 32 massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt. Die tatsächliche Grundwasserströmungsrichtung war bereits 1995 von der Firma Proterra mit den Grundwasseraufschlüssen LGP 2 im Eingang und LGP 3 im Ausgang festgestellt. Der Grundwasseraufschluss LKB 37 liegt exakt in der wirklichen Grundwasserströmungsrichtung aus dem Lösungsmittellageraum und ist frei von Kontamination befundet worden Der Antragsteller hat Verlust durch Diebstahl und Sachbeschädigungen an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geltend gemacht: am 12. 12. 2002 mit € 49.323,,06; am 04. 04. 2003 mit € 21.200,00; am 10. 10. 2002 mit € 21.000,00; am 23. 02, 2004 mit € 32.000,00; 369 Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat sich dazu nicht geäußert. Aus der Aussage der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner im Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg (Link 21.45), sowie den Akteninhalten des Vorverfahren ist erwiesen, wie seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bis heute und weiter ein Proben-Rückstell-Lager und Aktenteile unter Verschluss gehalten und vom Untersuchungsgericht geforderte Fragenbeantwortung und Aktenvorlage seit 09. 07. 2003 (s. Geschehensabfolge) verweigert werden. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B4 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERMÖGENSVERLUST gegen 1.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserreferent 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau Unter Einem bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie das „versickerte Lösungsmittel“ der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b - als zentrales Beweismittel im Strafverfahren - heute noch und weiter im Garagentrakt West des Hochtanklagers lagert: so wie es vom Obereinsatzleiter Kurt Reiter ohne vorgeschriebener Auffangwannen eingelagert worden ist und mich veranlasst hat Anzeige zu erstatten: POLIZEIINSPEKTION BRUCK/GLSTR RAIFFEISENSTRASSE 2 567 1 BRUCK A.D. GLOCKNERSTR TEL: 059133/5172 Dvr.Nr.: 0480258 UP-CODE: UP00773 Sicherheitsbehörde: BH Zell am See GZ: E1/7463/2008-gb Bruck/Glocknerstraße, am 05. Mai 2008 BEARBEITER: BERNHARD GASSNER TELEFON: 059133/5172-110 FAX: 059133/5172109 EMAIL: [email protected] Betreff: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich 370 ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl Gmbh, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zylosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltunsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 38 39 40 41 42 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. 371 Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb - - Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produkt „ Zyklosolvan “ als chemische Reihenverbindung zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel „ Trimethylbenzol“ als dreiwertige Kettenverbindung zum Molekularaufbau verglichen wurde: der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See so dass es dringend geboten erscheint, die oberste Wasserrechtsbehorde des Landes Salzburg aufzufordern die seit 17. Jänner 2001 geübte Rechtsverweigerung zu beenden und für vorsätzliche Schadensverursachungen Ersatz zu leistenZusammenfassend stelle ich die ANTRÄGE: der Landeshaupmann von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde wolle 1.) ohne weiteren Verzug an die Firma Anton Seber, Erdbauunternehmen, Achleitweg 35, 5730 Mittersill die Akontierung von EUR 1,000.000,-- auf Konto Nr. 45.310 bei der Raiffeisenbank Mittersill BLZ 35039 leisten, um die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes Hochtanklager, wie es am 18. Jänner 2001 bestanden hat, zu ermöglichen; 2.) 12 Jahre nach Verwaltungshandeln ohne Rechtsgrund verursachte Schäden zu ersetzen: a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 rückübereigenen; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck; 372 b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten; c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 04. 2013 von EUR 102.370,66; d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidrigen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345/03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; 3.) der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler, Zell am See auftragen a) das illegale Lösungsmittellager im Gagagentrakt West des Hochtanklagers nach Abgeltung des Mietzinsentganges per 30. 04. 2013 von € 102.370,66 und chemische Vergleichsbeprobung mit aufgefundenen Trimethylbenzol zu beenden; b) das unter Verschluss gehaltene Rückstellmusterlager zu öffnen und eine molekulare Vergleichsanalyse zwischen angeblich aufgefundenen Trimethylbenzol als 3-wertige Kettenverbindung und das lagernde Nahpthaproduckt Zyklosolvan als Reihenverbindung zu veranlassen; c) Arten und Mengen von aufgefundenen Stoffen, die dem Grundwasser schädlich sind, mit Übergabebestätigungen an die jeweiligen Endbehandler nachzuweisen; d) nachvollziehbare Unterlagen hinsichtlich der erfolgten „Dekontaminierung“ des Betriebsgeländes Hochtanklager an das Amt der Salzburger Landesregierung zu übermiitteln, damit dortamts die Vorlage an das Umweltbundesamt zu Handen Herrn Dipl. Ing Weihs erfolgen und die Streichung der Eintragung im Verdachtsflächenkataster vorgenommen werden kann; e) elf Jahre und fünf Monate nach faktischer Beendigung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-144/2001 BH Zell am See den Endbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz zu erlassen. 4.) der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler, Zell am See auftragen, an das Landesgericht Salzburg zu 28 Ur 1198/01v hinsichtlich des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 die gestellten Fragen zu beantworten, wie diese seit 09. 07. 2003 in www.leeb-oel.at Hyperlink „Geschehensabfolge“ öffentlich sind und die dem Untersuchungsgericht bislang verweigerten Akten nachzureichen: a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER; b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des Bahnhofes Bruck - Fusch; c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen; 373 d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990; e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990; f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91; g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination; h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes; i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe; fffffffff) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen; ggggggggg) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-gleitströme der Salzach und Fuscherache; hhhhhhhhh) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtech- nik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen in den Jahren 2001 und 2002; iiiiiiiii) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-schluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001; jjjjjjjjj) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-schluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001; kkkkkkkkk) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-schluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001; lllllllll) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus dem Garagentrakt West im Hochtanklager; mmmmmmmmm) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde; nnnnnnnnn) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager; ooooooooo) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung; ppppppppp) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12. 06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001; qqqqqqqqq) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-Bau GmbH 5071 Wals; rrrrrrrrr) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12. 16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an FürstauerÖlwehr GmbH vom 17. 07. 2001; sssssssss) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes; ttttttttt) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt 374 wurde; samt Analysen-Nachweis; uuuuuuuuu) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme, Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren; vvvvvvvvv) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizierung bzw.Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3DModelle; Um Antragsgemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck/Glstr., am 10. 05. 2013 RICHARD L E E B ------------------------ Die am 10. 07. 2013 am Gemeindeamt Bruck / Glocknerstaße überreichten Bescheide mit denen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zur Durchführung von, für die Untersuchung der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck, notwendigen, Maßnahmen zu dulden, stellen einen besonderen Akt behördlicher Willkür dar: Die Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und die Glocknertrade GmbH FN 53395y nussten am 15. 02. 2001 ihre betriebliche Tätigkeiten, auf Grund der von Ernst und Stefan Pecile gemeinsam mit AS Kurt Reiter und der Bezirkshauptfrau HR Dr. Drexler eingeleitete Österreichweite Verleumdungskampagne, sowie der rechtswidrigen Schließung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager, einstellen und Insolvenz anmelden.. Am 18. Jänner 2001 verfügt der Amtssekretär Kurt Reiter als Obereinsatzleiter im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001 BH Zell am See in bösen Beschädigungsvorsatz ohne tatsächliche Rechtsgrundlage: BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZELL AM SEE 3/203-44/2001 18.1.2001 8ETREFF: Firma Voltaik Handelsges. m.b.H., 4493 Wolfern; - - AS Kurt Reiter Gewerbepolizeilicher Auftrag; GEWERBEPOLIZEILICHE VERFÜGUNG GEMÄSS § 360 GE\\'O 375 Eine durch den ho. Gewerbereferenten Mag. Harald Wimmer am 18. 0l. 2001 durchgeführte Einschau in das Gewerberegister, daß weder die Firma Voltaik HandelsgesmbH, noch die Firma Glockner Trade GmbH irgendwelche Gewerbeberechtigungen aufweisen. Sohin liegen Gewerbeberechtigungen lediglich für die Firma Leeb Betriebsges.mbH in Form eines Handelsgewerbes und eines Güterbeförderungsgewerbes vor. Die Ausübung des Gewerbes der Tankreinigung bzw. des Sammelns von Altölen oder gefährlichen Abfällen liegt nicht vor. Sohin sind die Voraussetzungen des § 360 GWO zur Schließung der Betriebsanlage auf GP 91/6, KG Bruck gegeben. Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begründen. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnah-men auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwach- ung der Einhaltung der Sperre der Betriebs-anlage obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. - Alles Eigentum der Firma Glocknertrade GmbH lagert seit dem 18.1. 2001 in der geschlossenen Betriebsanlage und ab 1. 8. 2001 auch die Buchhaltungsunterlagen aus dem Gemeinschaftsbüro Bahnhofstraße; die bei der Einlagerung vorsätzlich unbrauchbar gemacht wurde. Am 26. 09. 2002 wurde am Anlagevermögen der Firma Glocknertrade GmbH durch Jugendliche grober Schade verursacht, welcher vom Gendarmerieposten Bruck aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt worden ist: An das Landesgericht Salzburg Staatsanwaltschaft Rudolfsplatz 2 5020 SALZBURG Glocknertrade GesmbH - PEClLE am 21. 01. 2001 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich vertrete sowohl die Firma Glocknertrade GesmbH. Bahnhofstrasse 6, 5671 BRUCK an der Glocknerstraße als auch deren Konsulent, Herrn Richard LEEB, wohnhaft ebendort, und erstatte gegen unbekannte Täter Strafanzeige wegen Verdachtes der schweren Sachbeschädigung gemäß §S 125 und 126 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 StGB und bringe folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 376 Die Fa. Glocknertrade GesmbH ist Bestandnehmerin der Liegenschaft EZ 601 Grundbuch 57303 BRUCK (Eigentümer: Ernst PECILE, Gletschermoosstrasse 11, 5700 ZELL AM SEE). Genanntes Grundstück wird vor allem zur Geräte- und KfZ Lagerung benutzt. Ausserdem befmdet sich darauf eine Brückenwaage und werden auf dieser Liegenschaft auch Altlasten gelagert. Die unmittelbar angrenzende Liegenschaft EZ 501 Grundbuch 57303 BRUCK steht im Alleineigentum der VOLTAlK Handelsgesellschaft mbH, als deren Geschäftsführer Herr Richard LEEB fungiert. Strafanzeige wegen §§ 12~ und 126 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 StGll vom 22.1.2001 am 5. 2. 2001 Sehr geehrte Damen und Herren ! Da sich der angezeigte Vorfall vom 17.1.2001 zu Lasten meiner Mandantschaft erheblich. ausgeweitet hat, wird eine ergänzende Darstellung der damit in Zusammenhang stehenden Weiterungen notwendig: Bereits Zwei Stunden nach dem Auffinden des. auslaufenden Ölfasses am 17.1.dJ. waren zahlreiche Medienvertreter (ORF! Salzburger Nachrichten, Kronenzeitnng u.a.m.) vor prt, um Bericht zu erstatten. Die von den anwesenden Herren PEClLE sowie den Vertretern der Bezirksbehörde ZELL A. SEE erteilten Auskünfte führten zu einer medialen Vorverurteilung der - wie bereits mitgeteilt - nicht involvierten Fa. LEEB Betriebs GesmbH und des Herrn Richard LEEB persönlich. Der dadurch - für die zuvor Genannten - unwiderbringliche Schade ist offensichtlich. -Gefließentlich verschwiegen wurde, dass. alle vorhandenen Alt- lasten ausnahmslos a. seit mehr als fünf Jahren an Ort und Stelle lagern; b. aus dem Konkursvermögen der Fa. VOLTAlK GesmbH stammen; c. vom seinerzeitigen Masseverwalter RA -Dr- Erhard HACKL. Hofgasse 7>4020 L!NZ, nicht entsorgt worden sind, obwohl ihm die dafür notwendigen Geldmittel zur Verfügung standen; d. im Eigentum des. Herrn Ernst PECILE als grundbücherlicher Alleineigentümer der EZ 601 Grundbuch 57303 BRUCK stehen; e. der Bezirksbehörde ZELL AM SEE seit dem Jahre 1994 (Überprüfungsbescheid) bekannt waren; f. Gegenstand der jahrelangen Entsorgungsbemühung des Geschäftsführers der VOLTAlK Handels GesmbH beim Masseverwalter wie auch beim BG ZELL AM SEE waren. Der Vorfall vom 17.l.d.J. scheint lediglich als Anlass genommen zu werden, um sämtliche mit Herrn Richard LEBB in Zusammenhang stehende Firmen. in Misskredit zu bringen. weshalb um dringende Aufklärung ersucht wird damit seitens meiner Mandanten öffentlich richtig gestellt und entgegnet werden kann. - 377 Als weiterer - unmittelbar aus der Sachbeschädigung resultierender - Schaden kann angeführt werden, dass die Bezirksbehörde ZELL AM SEE am 18.1. dJ. die nutzungsberechtigten Firmen LEEB Betriebs GesmbH und Glocknertrade GesmbH aus. dem Lager ausgesperrt hat, obwohl keine von beiden Firmen: dort gefährliche Stoffe lagert oder bearbeitet. Durch diese Maßnahme konnten die Firnen auf ihre Waren- und Hilfsstoffe sowie auf Arbeitsgeräte und Ersatzteile nicht mehr zurückgreifen, sodass diese zur Geschäftsaufgabe gezwungen wurden. Am Abend des. 17.1- dJ. wurde dem Geschäftsführer der Fa VOLTALK GesmbH und Konsulenten der Fa. Glocknertrade GesmbH, Herrn Richard LEEB, durch Herrn RElTER 'Von der BH ZELL AM SEE fernmünd-lich mitgeteilt, dass von Dr. GRATZ und Mag. WIMMER (ebenfalls beide BH ZELL/SEE) die sofortige Sperre des gesamten Lagers verfügt wurde. Die Nutzungsberechtigten hätten die Möglichkeit am 19.1.d.J. in der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr unbedingt notwendige Waren und Hilfsmittel auszulagern. Als. am folgen- den Tag die Geschäftsführerin Frau Ingrid LEEB zur festgesetzten Zeit mit einem Angestellten zum Lager kam, erwartete sie dort bereits Herr REITER und versperrte den Zutritt. Er begründete dies damit, dass ein Zutritt ausschließlich zur Gesamträumung des Lagers gestattet sei. Bei dieser Gelegenheit wurde die Geschäftsführerin von Herrn REITER vehement darauf hingewiesen. dass sie - bei Verletzung des Amts-siegels ; "eingesperrt" werden würde. Nach umgehender Beschwerde bei Dr, GRATZ intervenierte: dieser bei Herrn REITER und wurde daraufhin der Zutritt gewährt. Durch den offensichtlichen Alleingang von Herrn REITER entstanden meiner Mandantschaft wiederum erhebliche Auslagen. Bei der - im Zuge der Setzung der behördlichen Zwangsmassnahmen durchgeführten Befragung der Geschäftsführerin lngrid LEEB durch Herrn REITER erklärte dieser, dass er selbst den VerschIuss des umgestürzten Ölfasses aus dem ausgelaufenen Öl aufgehoben hätte. Darauf sollten die ermittelnden Beamten umgehend hingewiesen werden, da es sich bei dem Verschluss um ein wichtiges Beweisstück handelt. Gleichzeitig gab er an, dass ihm ein potentieller Käufer bekannt sei, welcher S 2,5 Millionen für die Betriebsliegenschaft bezahlen und alle Altlasten entsorgen würde, woraus sich auch das Verlangen nach einer Gesamträumung der Liegenschaft erklären lässt. Schließlich musste bei der - ebenfalls von Herrn REITER durchgeführten Einvernahme des Herrn Richard LEEB von diesem richtig gestellt werden, dass es sich nicht um ein „ verunfalltes Ölfass“ handeln würde, sondern. um ein. vorsätzlich umgestoßenes. Herr Richard LEEB musste überdies erkennen, dass in der aufgenommenen Niederscbrift von Herrn REITER wesentliche Teile seiner Aussage nicht aufgenommen wurden, weshalb letztendlich auch die Schließung des gesamten Betriebsgeländes wurde. Mit vorzüglicher Hochachtung ! DDr. König eh --------------Aktenkundig ergänzt ist, wie Amtssekretär Kurt Reiter - am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; 378 - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rundsiegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertra-gen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbarkeit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; Am 18. 01 2001 hat der Obereinsatzleiter der Firma Firma Höller die Entsorgung von 350 Fässer Öl-Lös-ungsmittelgemisch bestätigt. - Es ist aktenkundig, wie Cheflnsp. Tonis 100 Stück gezählt hat. Gleichzeitig sind 29 Fass Verkehrstaugliches Heizöl Leicht sind ohne Ersatzleistung durch den Oberein-satzleiter in Beschädigungsabsicht und zusätzlichen Bereicherung der Firma Höller übergeben worden ! Unter einem zitiere ich eine weitere, festgestellte Rechtswidrigkeit: Land Salzburg UNABHÄNG1GER VERWALTUNGSSENAT SALZBURG - ZAHL und DATUM: UVS-6/1 0.080/8-2002 am 11.03.2002 : BETREFF Glocknertrade Gesellschaft m.b.H., Bruck/Glstr.; Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde der Glocknertrade Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Bruck/Glstr., eingebracht von Herrn Richard Leeb als deren Konsulent, gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25. Juni 2001 auf § 72 des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959 idgF gestützte Duldungsverpflichtung, Punkt 6. (Räumung des Objektes bis längstens 30.07.2001 bzw. Freimachen des Objektes) folgendes ERKENNTNIS: Gemäß g 67a Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG v wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25.06.2001 gemäß g 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idgF in Punkt 6, 2. Satz, ausgesprochene Duldungsverpflichtung gegenüber den Nutznies-ungsberechtigten, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, r e c h t s w i d r i g war. 379 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 20.07.2001 brachte die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. folgende Beschwerde ein: Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen die am 25.06.2001 am Gemeindeamt in Bruck/Glocknerstrasse von AS Kurt Reiter und Mag. Franz Mühlböck der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angeordneten Notstandspolizeilichen Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 idgF und den von Herrn Mag. Mühlböck mit o.a. Zahlen abschließenden Akt zum Sachverhalt bringe ich Ihnen zur Kenntnis, dass die Firma Glocknertrade Gesellschaft Ges.m.b.H. ...... Da die ausgesprochene Zwangsmaßnahme mit 1. August 2001 in Kraft tritt ersuche ich um möglichst rasche Bearbeitung und Grüße mit vorzüglicher Hochachtung Richard Leeb --------------Herrn Dr. Wilfried Haslauer solle als ausgebildeten Juristen kenntlich sein, wie für die Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH nach Aufhebung ihrer Konkurse kein Gesellschafterbeschluss auf Weiterführung angemeldet wurde und die beiden Firmen als Rechtssubjekt für die Geltendmachung ihnen zugefügten Schäden Bestand haben müssen. Beide Firmen sind nicht Eigentümer der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, je KG 57303 Bruck und üben ihre Bestandrechte derzeit nicht aus. RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER der FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See F 01 53660 935 am 19. 07. 2013 EINSCHREIBEN Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See VORLAGE II an die oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Sehr geehrter Herr Landeshauptmamm, ergänzend zu meiner VORLAGE I vom 28. 06. 2013 in welcher ich Ihnen meine Schreiben vom 6. und 10. Mai 2013 nochmals vorlegt und Sie auf die an die WKStA zur Anzeige gebrachten Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung des Herrn Dr. Bernhard Schneckenleithner vom Amt der Salzburger Landesregierung 380 hingewisen habe, bringe ich Ihnen weiter zur Kenntnis, wie ich gegenüber dem Firmenbuchgericht wegen unqualifizierter Anwürfe des Herrn Dr. Bernhard Schneckenleithner Stellung nehmen musste: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ am 12. 07. 2013 Fax voraus: 057 601 21 31188 An das Landesgericht Salzburg zHd Fr. Amtsdirektorin Eckschlager Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg FN 53395y 24 Fr 4252/13v-2 Glocknertrade GmbH, Geschäftsanschrift Sehr geehrte Frau Diplomrechtspflegerin, am 01. 08 . 2001 wurde im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Gemeinschaftsbüro der Firmen Glocknertrade GmbH FN 53395y Voltaik Handels GmbH FN 120968w Leeb Betriebs GmbH FN 56254b in der Bahnhofstraße 6, 5671 Bruck an der Glocknerstraße abgebrochen und die Sitzverlegung der drei Firmen in die Kaprunerstraße 3 an die Firmenbuchgerichte am Landesgericht Salzburg und Steyr gemeldet. Am 05. 11. 2010 ( Eingang 25. 3. 2011 ) habe ich die Änderung der Vertretungsbefugnis der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b mit Sitz in 5671 Bruck an der Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 beantragt. Weil offenbar bei der Glocknertrade GmbH noch immer die alte Adresse eingetragen ist, beantrage ich die entsprende Berichtiguung im Firmenbuch vorzunehmen. Selbstverständlich ist auch Herr Seber als Geschäftsführer im Rahmen seiner Agenden, die er Ihnen am 15. 11. 2011 zur Kenntnis gebracht hat, Rechtsmittelbefugt. Unter Einem erlaube ich mir zu bemerken, wie ich seiten der Salzburger Landesregierung mehfach mit richtiger Adressierung angeschrieben wurde: 381 Land Salzburg Herrn Richard Leeb ABFALLWIRTSCHAF UND UMWELTRECHT DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at ' MAlL [email protected]· DVR 0078182 Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an der Glocknerstraße ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) 205-01/1547/11-2012 DATUM 29.10.2012 --------------------- LANDESHAUPTMANN-STELLVERTRETERDR. WILFRIED HASLAUER Herrn Geschäftsführer Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck Zahl: 11201-A/4/230-j-2013 Salzburg, am 16. Mai 2013 Ihr Schreiben vom 6. Mai 2013 Sehr geehrter Herr Leeb! ---------------------LANDESRAT SEPP EISL Herrn Richard Leeb Geschäftsführer Kaprunerstraße 3 5671 Bruck LRSE-18/17/45-2013 Sehr geehrter Herr Leeb! Salzburg, 27. Mai 2013 ----------------------Der guten Ordnung halber erscheint es unerlässlich, die an Impertinenz kaum zu überbietende Äußerung des Herrn Dr. Bernhard Schneckemleithner: 1. Firma Leeb BetriebsgmbH: Als Geschäfuansdrrift ist im Firmenbuch Bahnhofstraße 6, 56718ruck ad Glstr angeführt Tabache ist, dass das Obiekt Bahnhofshaße 6 in 5671 Bruck adGlstr nicht mehr existiert, da es im Zuge von Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Bodenkontaminationen beseitigt werden musste. Zustellvorgänge an die Leeb BetriebsgmbH sind aufgrund der unzutfreffenden Geschäftsanschrift schwierig bis unmöglich. in Bezug zur Wahrhaftigkeit zu bringen und die strafrechtlich relevanten Umtriebe des Herrn Dr. Bernhard Schneckenleithner aufzuzeigen: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER- TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGE-SELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwerin der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE - F 01 53660 935 am 28. 06. 2013 EINSCHREIBEN Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer 382 Chimseehof, Stiege 1 5010 Salzburg Wasserrechtsverfahren ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See VORLAGE I an die oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Sehr geehrter Herr Landeshauptmamm, nachdem Sie meine Schreiben vom 6. und 10. Mai zuständigkeitshalber an Herrn Sepp Eisl weitergegeben haben, erlaube ich mir, Ihnen diese als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde von Salzburg, mit der Bitte um möglichst umge hende Erledigung, nochmals vorzulegen, Mit vorzüglicher Hochachtung ! 2 Anlagen Richard L e e b eh NS Unter Einem darf ich Ihnen die Aktivität Ihrer Vorgängerin zur Kenntnis bringen: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE GMBH * LEEB BETRIEBS GMBH * erblicher Witwer in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG ZELL * Fax voraus am 25. 06. 2013 > 01 52152 An die Zentrale Staatsanwaltschaftzur Verfolgung mail an : [email protected] von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption abteilung [email protected] Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/2103-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu meiner Sachverhaltsdarstellung vom 21. Dezember 2012 in direkter Bezughabe zu meinen Strafanzeigen vom 15. 10. 2012 gegen Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; 383 Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes; sowie vom 23. 10. 2012 gegen 1.) Dr. Werner FÜRLINGER Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein - gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2.) Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01 Michael Pacher Straße 36 5020 Salzbur 3.) OAR Kurt Reiter Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Zusammenhang mit den Strafanzeigen gegen 1) Dr. Werner FÜRLINGER, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein - gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2) Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 469 Ohlsdorf, Mitarbeiter des Erstbeklagten - Dr.Werner Fürlinger und Inhaber der Firma Stadlmann & Forstinger; 3) Ernst FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH- 5752 Viehhofen 217; 4) Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer Ölwehrtechnik GmbH- 5752 Viehhofen 217; sowie vom am 21. 11. 2012 gegen Forstinger + Stadlmann ZT GmbH Ingenieurkonsulenten für Erdwissenschaften - Achenpromenade 14 5081 Anif wegen: Herstellen eines unrichtigen Lageplanes, als Beweismittel für die Oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg zur Fortsetzung des WasserrechtsverfahrenZahl 6/203-44/2001 BH Zell am See; zeige ich an, wie Herr Dr. Bernhard Schneckenleithner - - vom Amt der Salzburger Landesregierung am 17. 06. 2013 erneut in Betrugs- und Beschädigungsvorsatz die Gründlinger GmbH mit Bescheid Zl. 505-01/1575/20-2013 zur Duldung von Behördenmaßnahmen verpflichtet, obwohl das BMLFUW am 26.02.2013 zu UW2.2.1/ 0016- V/2013-Wa die fehlende Rechtsmittel-Legitimation der Gründlinger GmbH der Landesregierung mitgeteilt hat. e-mail an: [email protected] Gründlinger GmbH Transporte Bundesstraße 288A-5741 Neukirchenam 21. 06. 2013 384 An das Amt der Salzburger Landesregierung zHd Hr. Dr. Bernhard Schneckenleithner Michael-Pcher.Straße 365010 Salzburg Pf 527. Zl. 205-01/1575/20-2013 Sehr geehrter Herr Dr. Schneckenleithner, beiliegend retourniere ich Ihren heute behobenen Bescheid im Original, mit dem Bemerken, dass mir im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsmittelbefugnis zukommt, wie Sie darüber ohnehin bereits durch das BLFUW aufgeklärt worden sind. Es ist mir kenntlich, wie der Eigentümerinvertreter der Liegenschaft EZ 501 Grundbuch 57303 Bruck gegen Mag. Burgstaller und allen befassten Personen die Feststellungsklage am Landesgericht Salzburg erstattet hat. der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren In diesem Zusammenhang erscheint mir Ihre „ Rechtsmittelbelehrung“ bemerkenswert, als eine Berufung gegen eine Entscheidung der nicht mehr im Amt befindlichen Amtsträgerin zu erstatten wäre gegen die Klage behängt und strafrechtlich relevante Tatvornahmen bei der WKStA Wien untersuchungsgegenständlich sind: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Berufung bei der Landeshauptfrau von Salzburg (Anschrift: Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Postfach 527,5010 Salzburg) eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Hinweis: Mit dem Ihre Berufung erledigenden Vorgang werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gebühren nachdem Gebührengesetz 1957idgF zur Einzahlung vorgeschrieben. Für die Landeshauptfrau Dr. Bernhard Schneckenleithner Ergeht an: 1. Gründlinger GmbH, Nr. 288,5741Neukirchen, Brief:RSb 2. Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung VI/3, Stubenring 1,1012 Wien, E-Mail 3. Umweltbundesamt GmbH, Abteilung Altlasten, Spittelauer Lände 5,1090 Wien, Unter Einem zitiere ich mein Schreiben vom am 18. Oktober 2012 385 An das Amt der Salzburger Landesregierung Hr. Johann Fenninger Michael-Pacher-Str. 36 5010 Salzburg Zahl 205-01/1575/9-2012 Geplanter Duldungsbescheid Sehr geehrter Herr Johann Fenninger, nachdem ich Ihr Schreiben vom 27. 09. 2012 in der Meinung es handle sich um einen Irrläufer an den Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin übergeben habe, hat mich ein Herr Fürlinger (den ich persönlich nicht kenne ) in der Vorwoche telefonisch offenbar in Ihrem Auftrag wegen der Duldung von Probebohrungen kontaktiert. Ich habe ihm gesagt dass mich dies nicht betrifft und ich darüber nicht entscheiden kann. Weiter habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich keinen Mietvertrag habe, sondern lediglich von Herr Seber Anton die Erlaubnis habe die LKWs auf dem Grundstück abzustellen und dafür das Grundstück in Ordnung halte. Er sagte dass für ihn damit ein Vertrag besteht. Habe darauf geantwortet dass wenn es Probleme für mich gibt, ich die LKW wieder abziehe. Das war alles. Es interesiert mich in keiner Weise ob für Herrn Fürlinger oder für Sie ein „obligatorisches Schuldverhältnis“ besteht. Ebensowenig interessiert es mich, ob Sie ein Verwaltungsverfahren „ auf Grund der Aktenlage “ gegen wen immer durchführen. Zu Ihrer Frage, nach meiner Vertretung, versichere ich Sie, dass ich selbstverständ-lich bei Verletzung meiner Personen- und Eigentumsrechte notgedrungen rechts-freundliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. Aus Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Ihnen Herr Leeb in einem „ Konvolut“ den Sachverhalt dargelegt hat und Ihnen daraus die Liegenshaftseigentümerin offenbar, sowie der richtige Ansprechpartnerin für eine Duldungsverpflichtung kenntlich ist, so dass Sie „das Verwaltungsverfahren auf Grund der Aktenlage“ weiterführen können. und verbleibe Mit freundlichen Grüßen ! Engelbert Gründlinger eh ------------------------Zusammenfassend stelle ich fest wie die strafrechtlich relevanten Behördenmaßnahmen der Salzburger Landesregierung, in Begünstigung vorange-führter amtsbekannter Straftäter und zum Nachteil der Familie Leeb, sowie zugehöriger Firmen VoltaikHandels Gnmbh FN 120968w, Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glockner- trade GmbH FN 53395y weiter fortgeführt werden. Beiliegend überreiche ich den an die Gründlinger GmbH ergangenen Bescheid Zl. 205-01/1575/20-2013 vom 17. 06. 2013 aus dem die perfide Täuschungsabsicht abzuleiten ist und ersuche um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 1 Anlage 386 Sehr geehrte Frau Diplomrechtspflegerin, ich hoffe Ihnen die gegenständlichen Sachverhalte vollumfänglich daregatan zu haben. Ich ersuche um Antragsgemäße Berichtigung des Firmensitzes im Firmenbuch und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh -------------------------Sehr geehrter Herr Dr. Wilfrid Haslauer, nachdem Sie als Landeshauptmann von Salzburg und damit oberste Wasserrechtbehörde Herrn Dr. Bernhard Schneckenleitner beauftragen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichten gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz BGBl Nr.299/1989 isgF zur Duldung des Betretens der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zu verpflichten, darf ich Ihnen noch zur Kenntnis bringen, wie sich Ihr Herr Dr. Bernhard Schneckenleithner nicht erblödet, Bedienstete des Bauamtes der Gemeinde Bruck zu beauftragen: an meiner Wohnungstüre „Abhohlaufträge“ seiner Bescheide ohne Rechtsgrundlage zu plakatieren, weil ihm offenbar der Postweg zu wenig spektakulär erschienen sein mag, welcher heuer schon vielfach vom Amt der Salzburger Landesregierung wahrgenommen wurde, wie zu www.leeb-oel.at aktenkundig: der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren In Subsumtion aller Ihnen dargetanen Sachverhalte, nehme ich zur Kenntnis, wie Sie die bisherige Rechtsverweigerung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiter fortsetzen wollen und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------------Mich auf die direkte Bezughabe meiner Strafanzeige gegen die erste Staatsanwältin Frau Dr. Eva Danninger und StA Mag. Marcus Neher am Landesgericht Salzburg mit dem gegenständlichen Wasserrechtsverfahren beziehend, ersuche ich um Einleitung des Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen und versichere 387 schon jetzt, dass ich mich dem Verfahren als Nebenintervenient anschließen werde, um als Geschäftsführer der Firmen Glocknertrade GmbH FN 53395y, Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Leeb Betriebs GmbH FN 56254b für verursachte Schäden geltend zumachen, dass Ersazt geleistet wird: a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 rückübereignen; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/ 01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegenschaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck; b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abgebrochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße; c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 31. 07. 2013 von EUR 107.780,85; An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. Konkursrichter am 31. 07. 2013 Fax voraus: 057 601 21 31188 Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg Konkursverfahren Firma Leeb Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b FORDERUNGSSALDO per 31. 07. 2013 Sehr geehrter Herr Konkursrichter, da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der Firma Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH lagern und so die Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhindern setze ich meine Schreiben vom 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem ich Ihnen die Ersatzforderung über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 30.06. 2013 € 105.965,48 zuzüglich Bestandzins vom 1. 07. – 31. 07. 2013 € 1.462,50 zuzüglich Verzugszins 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 105.965,48 € 352,87 FORDERUNGSSALDO PER 31. 07. 2013 € 107.780,85 ================================================================ Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b GF 388 d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidrigen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345/03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; Im Strafverfahren ist jedenfalls der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler, Zell am See aufzutragen: a) das illegale Lösungsmittellager im Gagagentrakt West des Hochtanklagers nach Abgeltung des Mietzinsentganges per 31. 07. 2013 von €