Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplom

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Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplom
BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77
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Anlage 11
..........................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Zahl des Prüfungsprotokolls: …………………………………..
Schuljahr ......./.........
Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplomprüfungszeugnis/Diplomprüfungszeugnis/
Abschlussprüfungszeugnis
............................................................................................................., geboren am .......................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat sich an dieser Schule
……..……………………..…………………………………………………………………………………..
(Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) der
Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung
unterzogen und diese
…………………………………..…………..*)
bestanden.
*) Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden
Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) wurden wie folgt beurteilt:
Vorprüfung:
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
www.ris.bka.gv.at
Beurteilung**)
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Abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit):
Thema der abschließenden Arbeit
Beurteilung**)
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
Beurteilung**)
Prüfungsgebiet(e) der Zusatzprüfung
Beurteilung**)
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
Beurteilung**)
Prüfungsgebiet(e) der Zusatzprüfung
Beurteilung**)
Klausurprüfung:
Mündliche Prüfung:
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
...........................................................
Abteilungsvorstand oder Schulleiter/
Abteilungsvorständin oder Schulleiterin
Rundsiegel
.....................................................................................
Klassen- oder Jahrgangsvorstand/
Klassen- oder Jahrgangsvorständin
**) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
www.ris.bka.gv.at
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Anlage 8
.....................................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Schuljahr ......./.........
Vorprüfungszeugnis
zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung
...................................................................................................................., geboren am ...........................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat sich an dieser Schule
………………………………………………………………………………………………………………...……..
(Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) der
Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
Vorprüfung
zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung unterzogen. Seine/Ihre Leistungen bei dieser Vorprüfung wurden
wie folgt beurteilt:
Beurteilung*)
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
...........................................................
Fachvorstand/Fachvorständin
Rundsiegel
.....................................................................................
Prüfer/Prüferin
*) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
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Anlage 9
.....................................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Schuljahr ......./.........
Zeugnis
über die Ablegung einer
vorgezogenen Teilprüfung
der Hauptprüfung der Reifeprüfung/Reife- und
Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung
...................................................................................................................., geboren am ...........................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat an dieser Schule
……………………………………………………………………………………………………………………..
(Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) im
Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
nachstehend genannten Prüfungsgebiet bzw. in nachstehend genannten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung eine
vorgezogene Teilprüfung
absolviert. Seine/Ihre Leistungen bei dieser vorgezogenen Teilprüfung wurden wie folgt beurteilt:
Beurteilung*)
Prüfungsgebiet/Prüfungsgebiete
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
..............................................................
Abteilungsvorstand oder Schulleiter/
Abteilungsvorständin oder Schulleiterin
Rundsiegel
.....................................................................................
Klassen- oder Jahrgangsvorstand/
Klassen- oder Jahrgangsvorständin
*) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
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Anlage 10
.....................................................................................................................................................................................
Bezeichnung und Standort der Schule
Schuljahr ......./.........
Zeugnis
über die Ablegung der
abschließenden Arbeit
...................................................................................................................., geboren am ...........................................
Familien- oder Nachname und Vorname(n)
hat an dieser Schule
……………………………………………………………………………………………………………………..
(Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes)
vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung
(……………………………………………………………………………………………………..…………..) die
Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr.
vorwissenschaftliche Arbeit/
Diplomarbeit/Abschlussarbeit
absolviert. Seine/Ihre Leistungen bei dieser abschließenden Arbeit wurden wie folgt beurteilt:
Beurteilung*)
Thema der abschließenden Arbeit
.................................................................................................., am .........................................................................
Für die Prüfungskommission:
...........................................................
Vorsitzender/Vorsitzende
...........................................................
Abteilungsvorstand oder Schulleiter/
Abteilungsvorständin oder Schulleiterin
Rundsiegel
.....................................................................................
Klassen- oder Jahrgangsvorstand/
Klassen- oder Jahrgangsvorständin
*) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5)
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2015
77. Verordnung:
Ausgegeben am 13. April 2015
Teil II
Änderung der Zeugnisformularverordnung
77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die
Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22, 22a, 23b, 26b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz:
„ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind
Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.“
die
Zeugnisformulare
für
2. § 2 Abs. 1 lautet (Fassung bis 31. August 2017):
„(1) Die Formulare
für Jahreszeugnisse,
Lehrgangszeugnisse,
Abschlusszeugnisse,
Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse
über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse
sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4, 8 bis 12 sowie 15 und 16 zu gestalten.
Abweichend davon sind Zeugnisse über abschließende Prüfungen (einschließlich der Vorprüfungen und
der Zusatzprüfungen), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden
Bestimmungen abgelegt wurden, gemäß den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der
Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 zu gestalten.“
3. § 2 Abs. 1 lautet (Fassung ab 1. September 2017):
„(1) Die
Formulare
für Jahreszeugnisse,
Lehrgangszeugnisse,
Abschlusszeugnisse,
Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Semesterprüfungen sowie über den
Besuch von Unterrichtsgegenständen, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse,
Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend
den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 16
zu gestalten.“
4. § 2 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:
„In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat zur Beurteilung in den differenzierten
Pflichtgegenständen ein auf die grundlegende oder die vertiefte Allgemeinbildung hinweisender Zusatz
zu erfolgen.“
5. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet (Fassung bis 31. August 2017):
„Für Jahreszeugnisse (Anlagen 2 bis 4) sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11)
und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß
Anlage 1 zu verwenden. Das gilt auch für Zeugnisse über abschließende Prüfungen, einschließlich der
Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen (Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der
Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986
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in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz
geltenden Bestimmungen abgelegt wurden.“
6. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet (Fassung ab 1. September 2017):
„Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß
Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.“
7. In § 2 Abs. 10 zweiter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 6 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“
ersetzt.
8. In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende
Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:“
9. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2
lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg
abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g/§ 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ...
Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;“
10. § 3 Abs. 1 Z 1a lautet:
„1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2
lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h/§ 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ...
Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit
gutem Erfolg abgeschlossen.“;“
11. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
„4b. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die
betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ...
Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;“
12. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a. wenn der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer
Semesterprüfung berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung aus
dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ………………… berechtigt.“;“
13. In § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f entfällt jeweils die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“.
14. In § 3 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wendung „ , in der jeweils geltenden Fassung“.
15. § 3 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der
Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a, Abs. 6b Z 3 oder Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß § 11
Abs. 6/Abs. 6a/Abs. 6b
Z 3/Abs. 7
des
Schulunterrichtsgesetzes/gemäß
§ 23
des
Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“
16. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
„10a. wenn der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 oder 2 des
Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß § 11 Abs. 6b
Z 1/Z 2
des
Schulunterrichtsgesetzes
befreit.
Seine/Ihre
Leistungen
bei
der
Semesterprüfung/beim Besuch des Pflichtgegenstandes im Schuljahr 20…/… wurden mit „Sehr
gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;“
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17. § 3 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des
Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:
„Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses
gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule
zu sein.“;“
18. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 15a folgende Z 15b eingefügt:
„15b. wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei
Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3
zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung)
zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung
oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen
hätte:
„Er/Sie hat infolge Überschreitens der nach § 23a Abs. 3 zweiter Satz des
Schulunterrichtsgesetzes höchstzulässigen Zahl an abzulegenden Semesterprüfungen
(Wiederholungen) gemäß § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört,
Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“
19. § 3 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a
des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung ..................... gemäß § 11
Abs. 6/Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985
befreit.“;“
20. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 17 folgende Z 18 eingefügt:
„18. wenn der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder
höheren Schule wiederholt hat:
„Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ………… ist die Beurteilung auf Grund des der
Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;“
21. In § 3 Abs. 1 Z 22a entfällt im Einleitungsteil und im Vermerk jeweils die Wendung „in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003,“.
22. In § 3 Abs. 1 Z 24 wird im Vermerk die Wendung „BGBl. Nr.“ durch die Wendung „BGBl. II Nr.“
ersetzt.
23. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten
die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort
„Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei
alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens ....
zugelassen.““
24. § 3 Abs. 7 lautet:
„(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn
ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“
beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe
sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan
vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“
maßgeblich waren.“
25. In § 3 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich
des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen
gewerblichen Berechtigungen anzuführen.“
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26. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die
Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe
aufzunehmen.“
27. § 6 samt Überschrift lautet:
„Zeugnisse über abschließende Prüfungen
§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem
Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender
Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und
Diplomprüfung zu wiederholen.“.
(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der
Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu
beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls
folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der
Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.
(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der
Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das
Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen
Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.
(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der
erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1. für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die
Beurteilung der Vorprüfung;
2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
3. das Thema der abschließenden Arbeit;
4. bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß
GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6
vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);
5. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von
Universitäten von Bedeutung sind:
„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ...
Wochenstunden erfolgreich besucht.“;
6. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten
(zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur");
7. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“
festgesetzt wurde:
„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete
der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;
8. der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden
Fremdsprache.
(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem
unterrichtet worden ist. Hierbei sind
1. die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,
2. der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel
(Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden
höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und
3. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch
schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
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Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9.
Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter
Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.“
28. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt
durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl.
Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132
§ 6a. In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen
Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende
Vermerke aufzunehmen:
1. Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen,
Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen:
„Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang
gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau
entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
2. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
„Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist eine besonders strukturierte
Berufsausbildung gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das
Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
3. Berufsbildende mittlere Schulen:
„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht
Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“
Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des
Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der
Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in
einem höheren Semester
§ 6c. Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in
einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu
gestaltendes Zeugnis auszustellen.“
29. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des
Jahreszeugnisses“ durch die Wendung „gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses“ ersetzt.
30. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der
Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module
und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.“
31. § 11 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung zu § 6
§ 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens
2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände,
Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen;
wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch
nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den
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Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw.
Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.“
das
32. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 11a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem
Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
33. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 77/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung
der Z 5, § 2 Abs. 10 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f, 9, 13, 16, 22a und 24, § 6
samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 11a samt
Überschrift sowie die Anlagen 2 und 8 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und
12 außer Kraft;
2. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5 treten mit
Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
3. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 6, der
Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 4b, 6a, 10, 10a, 15b und 18, § 3 Abs. 3a, 7 und
7a, § 5 Abs. 2, § 6b samt Überschrift, § 6c samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen 5,
6, 7, 13 bis 16 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
34. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 5 bis 14 treten an die Stelle der
Anlagen 2, 5 bis 8 und 10 bis 12. Die Anlagen 13 und 14 erhalten die Bezeichnungen „Anlage 15“ und
„Anlage 16“.
Heinisch-Hosek
www.ris.bka.gv.at
An alle LSR/SSR für Wien
Terminfestlegungen und Beurteilungsanleitungen zur
standardisierten Reife- und Diplomprüfung 2015 und 2016
1. Termine gemäß § 36 (4) des SchUG und weitere Bestimmungen für 2014/15
1.1. Für alle Schulstandorte, die gemäß Zl. 17.022/6–II/2014 am Schulversuch „Teilstandardisierte Elemente im Rahmen schriftlicher Klausuren“ teilnehmen, gelten die unten beschriebenen
und in der Beilage genau ausgeführten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen.
Sie finden für den Haupttermin und die Nebentermine der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung 2014/15 (Mai/Juni 2015, September/Oktober 2015, Jänner/Februar 2016) Anwendung.
Nicht standardisierte Teilprüfungen der Reifeprüfung sind dadurch nicht betroffen.
Die an den Schulstandorten korrigierenden Prüfer/innen werden gebeten, die Korrekturanleitungen in der beiliegenden Form zu verwenden. Besonders auf die Erstellung eines begründeten
Antrags für die Beurteilung der jeweiligen Klausurarbeit gemäß § 38 Abs.3 SchUG, BGBl. Nr.
472/1986 idF BGBl. I Nr. 52/2012, wird hingewiesen. Dieser Beurteilungsvorschlag, der in einigen Sätzen auf die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin im Sinne des in der Anleitung angeführten Kompetenzmodells Bezug nehmen soll, ist dem jeweiligen Prüfungsprotokoll beizulegen.
Die Prüfungsordnung über abschließende Prüfungen BGBl. Nr. 177/2012 findet außerhalb der
gewünschten schriftlichen Klausuren noch keine Anwendung.
1.2. Im Schuljahr 2014/15 übernehmen einzelne Schulstandorte oder Klassen an einzelnen
Schulstandorten das Optionenmodell (Zl.10.461/3-II/2/2012) für die gesamte Schule oder einzelne Klassen. Sie übernehmen für alle standardisierten Klausuren die in der Beilage angeführten
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen und die Prüfungsordnung über abschließende Prüfungen BGBl.Nr.177/2012 zur Gänze.
Geschäftszahl: BMBF-17.200/0166-II/2014
SachbearbeiterIn: SektChef Dipl.-Ing. Mag. Dr. Christian Dorninger
Abteilung:
Sektion II
E-Mail:
[email protected]
Telefon/Fax:
+43 1 531 20-4300/531 20-814300
Ihr Zeichen:
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1014 Wien
Tel.: +43 1 531 20-0
Fax: +43 1 531 20-3099
[email protected]
www.bmbf.gv.at
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.
DVR 0064301
Seite 2 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014
Für diese Klassen gelten die folgenden Zeitvorgaben:
Die unten angeführten Termine für die schriftlichen Klausurprüfungen und Kompensationsprüfungen des Schuljahres 2014/15 wurden im Erlass mit der Zl. 11.012/62-I/3/2014 schon einmal
zur Kenntnis gebracht. Der Übersichtlichkeit halber werden sie nochmals dargestellt:
Haupttermin 2014/15
Gegenstand
1. Nebentermin 2014/15
Datum
Gegenstand
2. Nebentermin 2014/15
Datum
Gegenstand
Datum
Deutsch
Di
05.05.2015
Deutsch
Do
17.09.2015
Deutsch
Mo
11.01.2016
Englisch
Mi
06.05.2015
Englisch
Fr
18.09.2015
Englisch
Di
12.01.2016
Mo
14.09.2015
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mi
13.01.2016
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Do
07.05.2015
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Französisch
Fr
08.05.2015
Französisch
Di
22.09.2015
Französisch
Do
14.01.2016
(Angew)
Mathematik
Mo
11.05.2015
(Angew)
Mathematik
Mo
21.09.2015
(Angew)
Mathematik
Fr
15.01.2016
Italienisch
Di
12.05.2015
Italienisch
Di
15.09.2015
Italienisch
Mo
18.01.2016
Latein/
Griechisch
Mi
13.05.2015
Latein/
Griechisch
Mi
16.09.2015
Latein/
Griechisch
Di
19.1.2016
Kompensationsprüf.
M
Di
01.06.2015
02.06.2015
Kompensationsprüf.
Mo
12.10.2015
Kompensationsprüf.
Mo
22.02.2016
1.3. Der spätestmögliche Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten der Schulen und Klassen im
Optionenmodell ist der 8. April 2015.
2. Termine für 2015/16 gemäß § 36 (4) des SchUG
Im Schuljahr 2015/16 übernehmen alle Schulstandorte der berufsbildenden höheren Schulen
und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik (einschließlich der Aufbaulehrgänge) die Bestimmungen der Verordnung über abschließende Prüfungen BGBl.Nr.177/
2012.
Dabei gelten die von der Bundesreifeprüfungskommission im Rahmen ihrer ersten Sitzung vom
September 2014 beschlossenen Reifeprüfungstermine für das Schuljahr 2015/16:
Seite 3 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014
Haupttermin 2015/16
Gegenstand
1. Nebentermin 2015/16
Datum
Gegenstand
2. Nebentermin 2015/16
Datum
Gegenstand
Datum
Deutsch
Mo
09.05.2016
Deutsch
Mo
19.09.2016
Deutsch
Mi
11.01.2017
(angew.)
Mathematik
Di
10.05.2016
(angew.)
Mathematik
Di
20.09.2016
(angew.)
Mathematik
Do
12.01.2017
Englisch
Mi
11.05.2016
Englisch
Mi
21.09.2016
Englisch
Fr
13.01.2017
Französisch
Do
12.05.2016
Französisch
Do
22.09.2016
Französisch
Mo
16.01.2017
Italienisch
Fr
13.05.2016
Italienisch
Fr
23.09.2016
Italienisch
Di
17.01.2017
Mo
26.09.2016
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mi
18.01.2017
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Mi
18.05.2016
Spanisch/
Slowenisch/
Kroatisch/
Ungarisch
Latein/
Griechisch
Do
19.05.2016
Latein/
Griechisch
Di
27.9.2016
Latein/
Griechisch
Do
19.1.2017
Kompensationsprüf.
Mo
Di
06.06.2016
07.06.2016
Kompensationsprüf.
Mi
12.10.2016
Kompensationsprüf.
Mo
27.02.2017
Der spätestmögliche Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten aller Schulstandorte ist der 8. April
2016.
3. Kandidat/innen, die bei der Durchführung der standardisierten Reifeprüfung motorisch,
sinnesmäßig oder legasthenisch soweit beeinträchtigt sind, dass sie die standardisierte
Reifeprüfung nicht ungehindert machen können, sind von der Schuldirektion bis zum Kalenderjahresende bei der Schulbehörde erster Instanz zu melden.
Die Änderung der Rahmenbedingungen bezieht sich auf die Möglichkeit, mehr Zeit für die
Durchführung der Prüfungsklausur zu geben oder spezielle, vor allem elektronische Hilfsmittel,
verwenden zu können. Bei Legasthenie empfiehlt sich die Möglichkeit der Verwendung eines
PCs mit einem Textverarbeitungskorrekturprogramm (Rechtschreibthesaurus), der auf jeden Fall
dem in der Verordnung über die abschließenden Prüfungen genannten „elektronischem Wörterbuch“ entspricht. Bei Prüfungen in speziellen Umgebungen (z.B. Unterricht im Krankenhaus)
sind die Bedingungen entsprechend anzupassen.
Zentrale Ansprechstelle für die weitere Vorgangsweise ist die Schulaufsicht des jeweiligen Einzugsbereiches. Wenn die Beeinträchtigung des Kandidaten/der Kandidatin durch ein medizinisches bzw. psychologisches Attest und eine Stellungnahme des jeweiligen Klassen- bzw.
Jahrgangsvorstandes dokumentiert ist, wird die Schulaufsicht eine Zusammenkunft zwischen
Lehrenden der Schule, der Schuldirektion und dem BIFIE organisieren, um die Vorbereitung und
die spezielle Durchführung der Reifeprüfung vorzunehmen. Erziehungsberechtigte bzw. die
eigenberechtigten Schüler/innen sind in die Vorbereitung miteinzubeziehen.
Seite 4 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014
Dann sollte bis Mitte März des jeweiligen Schuljahres klar sein, ob zum Haupttermin der Reifeprüfung spezielle Drucksorten hergestellt, spezielle Räumlichkeiten reserviert oder andere Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Wien, 9. Dezember 2014
Für die Bundesministerin:
SektChef Dipl.-Ing. Mag. Dr. Christian Dorninger
Beilagen
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen für
Deutsch, lebende Fremdsprachen B1 und B2,
Angewandte Mathematik
Elektronisch gefertigt
Signaturwert
Prüfinformation
qASZnYo/w/cfAi4eb00/DIex9TfucthkxRnevcTQySmShwCfs0c5XfM+gckLPn7GW12N5bBx2UGsyjvZx92i4/r0wB
hUgxEyJ9bG/GCdEmZ4C5gxDcWnkvceLgOdhtb7awsXxkRiqOdWDenGjc0w6tPQdzwnJlt7uXTQUaNmr2uOz+HTLFDw
qnhtC5xILAPcy4rXZ+m9Gfe2tZvUivDdcuSbPdio//QFhNEq4WJnoZoHs3ehpl5pkAk8rO5h+Z6sBuMDCXJkU3xVJJ
C1YmnCpLh74CChE8t1qYWxgZIQN8q86oyKJOpwcxp1isGXekbKJbt7FX7cEobk89kkWwRHJA==
Unterzeichner
Bundesministerium für Bildung und Frauen
Datum/Zeit-UTC
2014-12-16T08:21:48+01:00
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
1179688
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.
An alle LSR/SSR für Wien
Reifeprüfung 2015: Projekttage „Vorbereitung auf die Reifeprüfung“;
Übermittlung der Aufgabenhefte
I. Entsprechend dem Grundsatzerlass zum Projektunterricht (Zl. 10.077/5-I/4a/2001; kurz: Projekterlass) ist die Unterrichtszeit ab dem letzten Prüfungstag bis zum Ende des Unterrichtsjahres
an den letzten Klassen bzw. Jahrgängen maturaführender Schulstandorte, die die Reifeprüfung
nach dem neuen Regelmodell „teilstandardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung an den
AHS“ bzw. „Optionenmodell der Reife- und Diplomprüfung an BHS“ umsetzen, als Vorbereitung
auf die Reifeprüfung zu verwenden, also die Zeit ab dem 21. April 2015 (je nach Lage des
letzten Prüfungstages) bis zum 30. April 2015.
Für diese Zeit ist der Lehrplan so zu interpretieren, dass ausschließlich Unterricht in den Gegenständen erteilt wird, der für die Schüler/innen für die Reifeprüfung, speziell die mündliche Reifeprüfung (auf der Basis der ausgewählten Themenbereiche) relevant ist.
Der Stundenplan kann aufrecht erhalten bleiben – oder unter teilweiser Aufhebung des Klassenverbandes bei Beibehaltung der Unterrichtsverpflichtung der unterrichtenden Lehrenden optimiert werden (Projekterlass: „Veränderung des Stundenplans“ und „Aufhebung des Klassenverbands“). Es obliegt der Schuldirektion, hier entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Schülerinnen und Schüler, die sich in dieser Zeit auf die Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung vorbereiten, haben nur in den Unterrichtsstunden ihrer persönlichen Vorbereitung auf
die schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen der Reifeprüfung Anwesenheitsverpflichtung im
Sinne des § 43 SchUG. In den übrigen Stunden steht es ihnen frei, die Zeit für individuelle Vorbereitungsmaßnahmen oder Gruppenarbeiten außerhalb des Unterrichts verbringen zu können.
Die Schuldirektionen werden versuchen, geeignete Räume (Sonderunterrichtsräume, Bibliotheken, andere Klassenräume) für die Vorbereitungsarbeiten außerhalb des Vorbereitungsunterrichts zur Verfügung zu stellen.
Geschäftszahl: BMBF-17.200/0171-II/2014
SachbearbeiterIn: Mag. Karl Hafner, SektChef Dr. Christian Dorninger
Abteilung:
Sektionen I und II
E-Mail:
[email protected], [email protected]
Telefon/Fax:
+43 1 531 20-4203/531 20-814203, 531 20-4300/531 20-814300
Ihr Zeichen:
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Tel.: +43 1 531 20-0
Fax: +43 1 531 20-3099
[email protected]
www.bmbf.gv.at
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.
DVR 0064301
Seite 2 von 3 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0171-II/2014
Der Fokus der Vorbereitungen soll auf die ganzheitliche Betrachtung der gesamten kompetenzorientierten schriftlichen und mündlichen Reifeprüfung gelegt werden (ohne die abschließenden
Arbeiten und deren Präsentation und Diskussion, die in dieser Zeit meist schon erledigt sind),
um nachhaltige Lernprozesse zu pflegen und das Langzeitgedächtnis zu aktivieren. Daher ist
auch die Zeit nach Bekanntgabe der Themenbereiche für die mündlichen Teilprüfungen Ende
November 2014 innerhalb und außerhalb der Unterrichtszeit für Vorbereitungen auf die Reifeprüfung zu nutzen.
Die Form der Vorbereitung auf die Reifeprüfung wird für den Haupttermin 2015 mit Unterstützung der zuständigen Schulaufsicht evaluiert. Die Schuldirektionen werden gebeten, die Anzahl der Vorbereitungsstunden und den Besuch dieser Stunden gesammelt an die Schulaufsicht
zu übermitteln; die Schulaufsicht wird um eine Darstellung pro Bundesland an die jeweilige
Fachabteilung im BMBF gebeten. Die Ergebnisse sind der Bundesreifeprüfungskommission
vorzulegen.
II. Die im Rahmen der Direktor/innenkonferenzen der zur Reifeprüfung führenden Schulen im
November und im Dezember 2014 dargestellte Vorgangsweise der Übermittlung der Reifeprüfungspakete wird gemäß Empfehlung der Bundesreifeprüfungskommission vereinfacht:
Das BIFIE übermittelt den Schulstandorten die angeforderten Mengen von Aufgabenheften für
den Haupttermin der schriftlichen Reifeprüfung in der letzten Aprilwoche 2015. Eine der drei von
der Schuldirektion namhaft gemachten Personen soll die versiegelten Pakete vom Zusteller per
Ausweis und mit Unterschrift übernehmen. Die Pakete werden geöffnet, um die Anzahl und Beschriftung der Kuverts mit den Aufgabenheften an Hand der Anforderungsliste bzw. der beiliegenden Übersichtslisten zu überprüfen. Dann sind die Kuverts bis zum Prüfungstag sicher am
Schulstandort zu verwahren.
Sollten Kuverts fehlen, ist mit dem BIFIE sofort Kontakt aufzunehmen. Die Kuverts mit den Aufgaben sind bei der Überprüfung nicht zu öffnen. Dies passiert erst am Prüfungstag vor den Kandidat/innen. Das BIFIE hat weitere Kontrollschleifen eingebaut, um falsche oder fehlende Inhalte
in den Kuverts möglichst auszuschließen. Sollten trotzdem erst während der Klausuren falsche
oder fehlende Aufgaben nach Öffnung der Kuverts gefunden werden, ist die Klausur zu unterbrechen, um mit dem BIFIE Kontakt aufzunehmen und die fehlenden Seiten mit Hilfe des bereitgestellten Downloadservices zu ergänzen.
Bei den Nebenterminen werden die Prüfungsaufgaben als pdf-Files und die Tondokumente als
MP3-Files in einem elektronisch verschlüsselten „Datencontainer“ versandt. Der Code zur Entschlüsselung wird auf getrenntem Weg an die Schulleitungen einen Tag vor der Prüfung per
SMS bzw. am Tag der Prüfung um 6:30 Uhr per E-Mail übermittelt.
III. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den 3. Juli 2015 als
einen Termin der universitären Auswahlverfahren, konkret jenem der Medizin, festgelegt. Dieser
Termin kann sich in Westösterreich mit Prüfungsterminen der mündlichen Reifeprüfung überschneiden. Die Schuldirektionen werden daher gebeten, den Wunsch unter den Maturakandidat/innen, dieses Auswahlverfahren in Anspruch zu nehmen, zu erheben – und diese Kandidat/innen so zur mündlichen Reifeprüfung einzuteilen, dass der Freitag, 3. Juli 2015 nicht als
Prüfungstag in Anspruch genommen werden muss.
Wien, 9. Jänner 2015
Für die Bundesministerin:
SC Kurt Nekula M.A.
Elektronisch gefertigt
SC Dr. Christian Dorninger
Seite 3 von 3 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0171-II/2014
Signaturwert
g1IL4FYaETTXCwVD92JH2iTY16i1rFnJxkFnmEtiG7xKMqckhulDc+N7mHhAJKm3pucyLtLSWJ2IrcTiaT5FJ8ORfA
4KELCpAjPexxp29GU6ts4r10P5cledh7t65enhoufOr6/Lvp9jpB8qLRfWQao9iRhcKNzKwhs5bD0GtuVckERDI+us
peBe4xgEfReO/Fa4VTHiLTxi7C9qVYlaRDRgPva5N8zTbdYi8sp54K358dJNTIt52aAKCOrkCWP5SEvp8WCHk0iKck
M+XPh0yKp3HaMPfHZFJurZNmxf4ErcM5qu37oo/nSi59AIiqvQFROMHw7BHclSKOTgmFZ16w==
Unterzeichner
Prüfinformation
Bundesministerium für Bildung und Frauen
Datum/Zeit
2015-01-13T14:38:45+01:00
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
1179688
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.
Beilage 1
Korrektur- und Beurteilungsanleitung zur standardisierten
Reifeprüfung Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch
1 Struktur
Jedes der drei zur Wahl gestellten Themenpakete enthält zwei voneinander unabhängige
Schreibaufgaben, die beide von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Die
Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder
elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
Es wird zwischen drei Kompetenzbereichen unterschieden:

Kompetenzbereich 1:
Bezieht sich auf Inhalt und Textstruktur des ersten
Textes.

Kompetenzbereich 2:
Bezieht sich auf Inhalt und Textstruktur des zweiten
Textes.

Kompetenzbereich 3:
Bezieht sich auf Stil und Ausdruck und normative
Sprachrichtigkeit beider Texte gemeinsam.
2 Bewertung der beiden Aufgabenbereiche
Alle im Beurteilungsraster beschriebenen Deskriptoren (z.B. „Schreibhandlung(en) im Sinne
der Textsorte überwiegend erkennbar“) dienen als Anleitung für eine qualitative Bewertung
der Kompetenzen, die an einem Text sichtbar werden. Das bedeutet, dass die fünf
Erfüllungsgrade





nicht erfüllt
das Wesentliche überwiegend erfüllt
das Wesentliche zur Gänze erfüllt
über das Wesentliche hinausgehend erfüllt
über das Wesentliche weit hinausgehend erfüllt
im Sinne der Notendefinition für alle 3 Kompetenzbereiche Gültigkeit haben.
Zur Anwendung des Beurteilungsrasters:
Nicht erfüllte Kriterien werden in der Spalte „nicht erfüllt“ erfasst.
Um die wesentlichen Bereiche überwiegend zu erfüllen und somit ein „Genügend“ zu
erreichen, ist es notwendig, in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ alle
Deskriptoren zu bestätigen.
Ein „Befriedigend“ wird dann erreicht, wenn „das Wesentliche zur Gänze erfüllt“ wird und
alle dort angeführten Deskriptoren bestätigt werden. Ein „Befriedigend“ kann auch dann
erreicht werden, wenn jeder Deskriptor, der nicht in dieser Spalte, sondern in der Spalte
„das Wesentliche überwiegend erfüllt“ bestätigt wird, durch einen Deskriptor ausgeglichen
wird, der unter „über das Wesentliche (weit) hinausgehend“ fällt.
Ein „Gut“ oder „Sehr gut“ wird dann erreicht, wenn die Deskriptoren „über das Wesentliche
hinausgehend“ bzw. „über das Wesentliche weit hinausgehend“ mehrheitlich bestätigt
werden und einzelne Deskriptoren zumindest in der Spalte „das Wesentliche zur Gänze
erfüllt“ erreicht sind. Ein bestätigter Deskriptor in der Spalte „das Wesentliche überwiegend
erfüllt“ verhindert somit eine Beurteilung mit „Gut“ oder „Sehr gut“.
Alle Deskriptoren sind so formuliert, dass sie der Notendefinition im Sinne der
Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO; § 14) entsprechen.
3 Beurteilung der Klausurarbeit
Um eine in Summe positive Klausurbeurteilung zu erreichen, müssen in den Kompetenzbereichen 1 und 2 im Sinne der Notendefinition die wesentlichen Bereiche überwiegend
erfüllt sein.
Innerhalb des Kompetenzbereichs 3 ist ein „Ausgleich“ zwischen beiden Texten möglich:
Wenn die normative Sprachrichtigkeit sowie Stil und Ausdruck bei einem Text negativ und
beim anderen deutlich positiv ausgefallen sind, ist eine in Summe positive Bewertung für
Kompetenzbereich 3 möglich, wenn die Erfüllung aller wesentlichen Bereiche überwiegend
gewährleistet ist.
Die drei gleichwertigen Bewertungen aus den Kompetenzbereichen 1, 2 und 3 bilden
schließlich die Grundlage für die Beurteilung.
Die Beurteilung der Klausurarbeit ist in einem verbal begründeten Beurteilungsvorschlag
der Prüferin/des Prüfers umzusetzen, der sich an den Deskriptoren für die Kompetenzbereiche orientiert.
Beilage 1.1.: Beurteilungsraster für die Texte 1 und 2
Kandidat/in:
Klasse/Jahrgang:
Prüfer/in:
Beilage 1.1
Schriftliche SRDP Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch – Beurteilungsraster für Text 1
Kompetenzbereich 1:
Text 1 aus inhaltlicher und textstruktureller Sicht
K1
Aufgabenerfüllung aus
inhaltlicher
Sicht
das Wesentliche
überwiegend erfüllt
über das Wesentliche
zur Gänze erfüllt
hinausgehend erfüllt
weit hinausgehend erfüllt
Schreibhandlung(en) im Sinne der
Textsorte überwiegend erkennbar
Schreibhandlung(en) im Sinne der
Textsorte weitgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der
Textsorte durchgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte
durchgehend und umfassend realisiert
Arbeitsaufträge angesprochen und
mindestens zwei bearbeitet
alle Arbeitsaufträge angesprochen und
mindestens zwei erfüllt
alle Arbeitsaufträge erfüllt
alle Arbeitsaufträge umfassend erfüllt
einige wichtige Einzelaussagen/-aspekte
des Inputtexts erfasst
Kernaussage des Inputtexts erfasst
Inputtext vollständig erfasst
Inputtext vollständig erfasst
in elementaren Punkten überwiegend
sachlich richtig
in elementaren Punkten weitgehend
sachlich richtig
in zentralen Passagen durchgehend
sachlich richtig
sachlich durchgehend richtig
Ansätze zur Eigenständigkeit
über den Inputtext hinaus eigenständig
über den Inputtext deutlich hinausgehende
Entwicklung klar nachvollziehbarer eigener Standpunkte und eigenständiger Argumentationslinien
Komplexität und Ideenreichtum
Aufgabenerfüllung aus
textstruktureller Sicht
K3/1
Kompetenzbereich 3: Stil und Ausdruck und
normative Sprachrichtigkeit für Text 1
nicht
erfüllt
nicht
erfüllt
Aufgabenerfüllung in
Bezug auf Stil
und Ausdruck
gedankliche Grobstruktur des Textes
erkennbar
Text gedanklich und formal weitgehend
der Textsorte angemessen strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte
angemessen und klar strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte
angemessen, klar und eigenständig strukturiert
Bezugnahme auf den Inputtext in einigen
Punkten erkennbar
eindeutige Bezugnahme auf den
Inputtext
weitgehend gelungene Verknüpfung mit
dem Inputtext
durchgehend gelungene Verknüpfung mit dem
Inputtext
überwiegend kohärenter Aufbau innerhalb
der Absätze
gut erkennbare Kohärenz innerhalb der
Absätze, nachvollziehbarer Einsatz von
Kohäsionsmitteln
weitgehend klar gestaltete
Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer
Einsatz von Kohäsionsmitteln; kohärent
und frei von Gedankensprüngen
durchgehend klar gestaltete Binnengliederung,
zielgerichteter, sicherer Einsatz von passenden
Textorganisatoren; durchgehend kohärent und frei
von Gedankensprüngen, zielgerechter Einsatz von
metakommunikativen Mitteln
das Wesentliche
überwiegend erfüllt
Kandidatennummer:
zur Gänze erfüllt
hinausgehend erfüllt
weit hinausgehend erfüllt
Überwiegend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung
weitgehend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung; Einsatz
passender Stilmittel
in den Schlüsselbegriffen treffend, im
Wesentlichen angemessene und
semantisch korrekte Ausdrucksweise,
sehr geringe Varianz in der
Wortwahl
weitgehend präzise Wortwahl und
angemessene und semantisch korrekte
Ausdrucksweise, erkennbare Varianz in
der Wortwahl
präzise und variantenreiche Wortwahl,
weitgehend idiomatisch, dem Inhalt und
der Textsorte entsprechend
durchgehend differenzierte und variantenreiche
Wortwahl und Idiomatik, dem Inhalt und der
Textsorte entsprechend; Verwendung einer angemessenen Fachsprache, feinere Bedeutungsnuancen auch bei komplexeren Sachverhalten
erkennbar
nur in Ansätzen erkennbare Varianz in der
Satzstruktur
erkennbare Varianz in der Satzstruktur
weitgehend variantenreiche und komplexe
Satzstrukturen
durchgehend variantenreiche und komplexe bzw.
der Textsorte angemessene Satzstrukturen
an den Inputtext angelehnte Formulierungen, vieles wortwörtlich übernommen
Ansätze zu eigenständigen Formulierungen in Bezug auf den Inputtext
weitgehend eigenständige Formulierungen
in Bezug auf den Inputtext
durchgehend eigenständige Formulierungen in
Bezug auf den Inputtext
deutlich erkennbare Anwendung der
weitgehend richtige Anwendung der
Regeln der deutschen Schreibung
richtige Anwendung der Regeln der
deutschen Schreibung; nur vereinzelte,
nicht systemhafte Fehler
orthografisch nahezu fehlerfrei
deutlich erkennbare Anwendung der
Regeln der Zeichensetzung
weitgehend richtige Anwendung der
Regeln der Zeichensetzung
richtige Anwendung der Regeln der
Zeichensetzung; nur vereinzelte, nicht
systemhafte Fehler
Zeichensetzung nahezu fehlerfrei
grammatikalisch überwiegend korrekt
grammatikalisch weitgehend korrekt
grammatikalisch in hohem Maß korrekt
grammatikalisch nahezu fehlerfrei
Geschlecht: männl
Note:
Kästch
Regeln der deutschen Schreibung
en fehlt
Aufgabenerfüllung
in Bezug auf
normative
Sprachrichtigkeit
über das Wesentliche
weibl
Seite 1 von 2
Kandidat/in:
Klasse/Jahrgang:
Prüfer/in:
Schriftliche SRDP Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch – Beurteilungsraster für Text 2
Kompetenzbereich 2:
Text 2 aus inhaltlicher und textstruktureller Sicht
K2
Aufgabenerfüllung aus
inhaltlicher
Sicht
das Wesentliche
überwiegend erfüllt
über das Wesentliche
zur Gänze erfüllt
hinausgehend erfüllt
weit hinausgehend erfüllt
Schreibhandlung(en) im Sinne der
Textsorte überwiegend erkennbar
Schreibhandlung(en) im Sinne der
Textsorte weitgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der
Textsorte durchgehend realisiert
Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte
durchgehend und umfassend realisiert
Arbeitsaufträge angesprochen und
mindestens zwei bearbeitet
alle Arbeitsaufträge angesprochen und
mindestens zwei erfüllt
alle Arbeitsaufträge erfüllt
alle Arbeitsaufträge umfassend erfüllt
einige wichtige Einzelaussagen/-aspekte
des Inputtexts erfasst
Kernaussage des Inputtexts erfasst
Inputtext vollständig erfasst
Inputtext vollständig erfasst
in elementaren Punkten überwiegend
sachlich richtig
in elementaren Punkten weitgehend
sachlich richtig
in zentralen Passagen durchgehend
sachlich richtig
sachlich durchgehend richtig
Ansätze zur Eigenständigkeit
über den Inputtext hinaus eigenständig
über den Inputtext deutlich hinausgehende
Entwicklung klar nachvollziehbarer eigener Standpunkte und eigenständiger Argumentationslinien
Komplexität und Ideenreichtum
Aufgabenerfüllung aus
textstruktureller Sicht
K3/2
Kompetenzbereich 3: Stil und Ausdruck und
normative Sprachrichtigkeit für Text 2
nicht
erfüllt
nicht
erfüllt
Aufgabenerfüllung in
Bezug auf Stil
und Ausdruck
gedankliche Grobstruktur des Textes
erkennbar
Text gedanklich und formal weitgehend
der Textsorte angemessen strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte
angemessen und klar strukturiert
Text gedanklich und formal der Textsorte
angemessen, klar und eigenständig strukturiert
Bezugnahme auf den Inputtext in einigen
Punkten erkennbar
eindeutige Bezugnahme auf den
Inputtext
weitgehend gelungene Verknüpfung mit
dem Inputtext
durchgehend gelungene Verknüpfung mit dem
Inputtext
überwiegend kohärenter Aufbau innerhalb
der Absätze
gut erkennbare Kohärenz innerhalb der
Absätze, nachvollziehbarer Einsatz von
Kohäsionsmitteln
weitgehend klar gestaltete
Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer
Einsatz von Kohäsionsmitteln; kohärent
und frei von Gedankensprüngen
durchgehend klar gestaltete Binnengliederung,
zielgerichteter, sicherer Einsatz von passenden
Textorganisatoren; durchgehend kohärent und frei
von Gedankensprüngen, zielgerechter Einsatz von
metakommunikativen Mitteln
das Wesentliche
überwiegend erfüllt
Kandidatennummer:
zur Gänze erfüllt
hinausgehend erfüllt
weit hinausgehend erfüllt
überwiegend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung
weitgehend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung
durchgehend schreibhandlungs- und
situationsadäquate Sprachverwendung; Einsatz
passender Stilmittel
in den Schlüsselbegriffen treffend, im
Wesentlichen angemessene und
semantisch korrekte Ausdrucksweise,
sehr geringe Varianz in der
Wortwahl
weitgehend präzise Wortwahl und
angemessene und semantisch korrekte
Ausdrucksweise, erkennbare Varianz in
der Wortwahl
präzise und variantenreiche Wortwahl,
weitgehend idiomatisch, dem Inhalt und
der Textsorte entsprechend
durchgehend differenzierte und variantenreiche
Wortwahl und Idiomatik, dem Inhalt und der
Textsorte entsprechend; Verwendung einer angemessenen Fachsprache, feinere Bedeutungsnuancen auch bei komplexeren Sachverhalten
erkennbar
nur in Ansätzen erkennbare Varianz in der
Satzstruktur
erkennbare Varianz in der Satzstruktur
weitgehend variantenreiche und komplexe
Satzstrukturen
durchgehend variantenreiche und komplexe bzw.
der Textsorte angemessene Satzstrukturen
an den Inputtext angelehnte Formulierungen, vieles wortwörtlich übernommen
Ansätze zu eigenständigen Formulierungen in Bezug auf den Inputtext
weitgehend eigenständige Formulierungen
in Bezug auf den Inputtext
durchgehend eigenständige Formulierungen in
Bezug auf den Inputtext
deutlich erkennbare Anwendung der
weitgehend richtige Anwendung der
Regeln der deutschen Schreibung
richtige Anwendung der Regeln der
deutschen Schreibung; nur vereinzelte,
nicht systemhafte Fehler
orthografisch nahezu fehlerfrei
deutlich erkennbare Anwendung der
Regeln der Zeichensetzung
weitgehend richtige Anwendung der
Regeln der Zeichensetzung
richtige Anwendung der Regeln der
Zeichensetzung; nur vereinzelte, nicht
systemhafte Fehler
Zeichensetzung nahezu fehlerfrei
grammatikalisch überwiegend korrekt
grammatikalisch weitgehend korrekt
grammatikalisch in hohem Maß korrekt
grammatikalisch nahezu fehlerfrei
Geschlecht: männl
Note:
Kästch
Regeln der deutschen Schreibung
en fehlt
Aufgabenerfüllung
in Bezug auf
normative
Sprachrichtigkeit
über das Wesentliche
weibl
Seite 2 von 2
Korrektur- und Beurteilungsanleitung Beilage 2
zur SRDP Lebende Fremdsprachen BHS B1
1 Aufgabenstellung
Jedes der drei Aufgabenhefte enthält voneinander unabhängige Aufgaben, die alle von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind.
Der Einsatz von Hilfsmitteln gemäß §15 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung
BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) ist ausschließlich im Kompetenzbereich Schreiben
gestattet.
2 Kompetenzbereiche
In den lebenden Fremdsprachen wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden:

Rezeptiver Kompetenzbereich (Lesen und Hören)

Produktiver Kompetenzbereich (Schreiben)
3 Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche
Rezeptiver Kompetenzbereich:
Die rezeptiven Aufgabenbereiche Lesen und Hören werden durch geschlossene (zB. Multiple Matching) und halboffene (zB. Kurzantworten) Testmethoden überprüft. Die Bewertung ergibt sich aus
der Anzahl der gelösten Items.
Produktiver Kompetenzbereich:
Der produktive Aufgabenbereich Schreiben wird durch offene Testmethoden (Textsorten wie zB
Artikel) überprüft und mit einem zehnstufigen Bewertungsschema nach vier Kriterien (Erfüllung der
Aufgabenstellung, Aufbau und Layout, Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit) beurteilt.
4 Beurteilung der Klausurarbeit
Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und
fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und
Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema
wird nun beschrieben:
Die Ermittlung der Note erfolgt - ausgehend von den erreichten Punkten - durch eine Hilfsskala,
die auf 100 gewichtete Punkte skaliert ist. Der rezeptive Kompetenzbereich (maximal je 33 Punkte
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zur SRDP Lebende Fremdsprachen
2
für Lesen und Hören) und der produktive Kompetenzbereich (maximal 34 Punkte für Schreiben)
sind gleich gewichtet.
Mit 60 gewichteten Punkten insgesamt sind die in den Deskriptoren des GERS beschriebenen Kompetenzen überwiegend erfüllt und entsprechen damit den gemäß der LBVO festgelegten Kriterien für „Genügend“.
Allerdings darf in keinem der beiden Kompetenzbereiche (rezeptiv und produktiv) die Untergrenze
von jeweils der Hälfte der gewichteten Punkte unterschritten werden (beim rezeptiven Teil sind
dies 33 Punkte, beim produktiven 17 Punkte). Liegt eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Kompetenzbereich unter diesen Mindestanforderungen, lautet die Beurteilung - unabhängig von der Leistung im anderen Kompetenzbereich - „Nicht genügend“.
Ohne Einschränkungen können ausgeglichen werden:
o
Lesen durch Hören oder umgekehrt im rezeptiven Kompetenzbereich
o
die drei Schreibaufgaben des produktiven Kompetenzbereichs untereinander
Für die Korrektur und die Beurteilung sind folgende vom BIFIE mitgelieferten Unterlagen zu verwenden.
o
Lösungsschlüssel für den rezeptiven Kompetenzbereich
o
Bewertungsraster für den produktiven Kompetenzbereich
o
Beurteilungsblatt
Für die Beurteilung sind der Erfüllungsgrad der Deskriptoren des GERS bzw. die Lösungshäufigkeit einzubeziehen.
Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich
qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen,
der sich an den Deskriptoren des Niveaus B1 des GERS für die Kompetenzbereiche orientiert.
GERS: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
Anhang: Bewertungsraster B1 für den produktiven Kompetenzbereich
https://www.bifie.at/system/files/dl/srdp_bewertungsraster_b1_2012-06-11.pdf
Beurteilungsraster B1
10
B1 Erfüllung der Aufgabenstellung*
B1 Aufbau und Layout
(1) Hält die vorgegebene Textsorte durchgehend ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile treffend
(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie so ausführ­
lich wie für die Aufgabenstellung möglich
(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für alle inhalt­
lichen Punkte an
(5a) Erklärt Sachverhalte sehr erfolgreich ASD**
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder
einem Problem klar und deutlich ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen sehr gut ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­ 10 %) ein
(1) Sehr klarer Gesamtaufbau
(2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte sehr klar und systematisch
(Kohärenz)
(3) Gliedert den Text sehr gut
(4) Hält sich durchgehend an das textspeziische Layout
(5) Durchgehend guter Einsatz von verschiedenen textgrammati­
schen Mitteln (Kohäsion)
9
8
9
(1) Hält die vorgegebene Textsorte fast durchgehend ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile gut
(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie ziemlich
ausführlich
(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für fast alle
inhaltlichen Punkte an
(5a) Erklärt Sachverhalte erfolgreich ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder
einem Problem gut ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen gut ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­ 10 %) ein
7
6
(1) Hält die vorgegebene Textsorte überwiegend ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile sinnvoll und angemessen
(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an, aber behandelt sie wenig
ausführlich ODER Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten
an, aber behandelt sie ziemlich ausführlich
(4) Führt einige veranschaulichende Details und Beispiele an
(5a) Erklärt Sachverhalte einigermaßen erfolgreich ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder
einem Problem ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­ 10 %) ein
© Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens
(1) Hält die vorgegebene Textsorte in wesentlichen Merkmalen nicht ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede /
Grußzeile nicht sinnvoll / nicht angemessen / unvollständig
(3) Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an und behandelt
sie wenig ausführlich
(4) Führt nicht genügend veranschaulichende Details an / Führt
manchmal irrelevante inhaltliche Punkte oder Details an
(5a) Erklärt Sachverhalte nicht erfolgreich ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung kaum ASD
(5c) Erklärt Gründe für Handlungen nicht ausreichend ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­ 10 %) nicht ein
4
(1) Wenig angemessener Gesamtaufbau
(2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte wenig systematisch
(Kohärenz)
(3) Gliedert den Text nur mangelhaft
(4) Hält sich nur in Ansätzen an das textspeziische Layout
(5) Sehr eingeschränkter oder zum Teil unpassender Einsatz von
textgrammatischen Mitteln (Kohäsion)
(6) Häuige Gedankensprünge
3
(1) Hält die vorgegebene Textsorte nicht ein
(2) Gibt keine(n) Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften /
Anrede / Grußzeile an
(3) Führt nur einen inhaltlichen Punkt an und behandelt ihn wenig
ausführlich
(4) Führt keine veranschaulichenden Details an
(5a) Führt oft irrelevante inhaltliche Punkte oder Details an ASD
(5b) Kommuniziert die eigene Meinung nicht ASD
(5c) Erklärt keine Gründe für Handlungen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­ 10 %) nicht ein
1
0
6
(1) Einigermaßen angemessener Gesamtaufbau
(2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte einigermaßen systematisch
(Kohärenz)
(3) Gliedert den Text großteils in passende Absätze
(4) Hält sich großteils an das textspeziische Layout
(5) Eingeschränkter, aber vorwiegend passender Einsatz von ein­
fachen textgrammatischen Mitteln (Kohäsion)
5
3
2
8
(1) Klarer Gesamtaufbau
(2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte klar und systematisch
(Kohärenz)
(3) Gliedert den Text durchgehend in passende Absätze
(4) Hält sich fast durchgehend an das textspeziische Layout
(5) Fast durchgehend guter Einsatz von textgrammatischen
Mitteln (Kohäsion)
7
5
4
10
2
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Strukturiert den Text kaum
Präsentiert die inhaltlichen Punkte unsystematisch (Kohärenz)
Gliedert den Text nicht zufriedenstellend
Hält sich nicht an das textspeziische Layout
Unpassender oder fehlender Gebrauch von textgramma­
tischen Mitteln (Kohäsion)
1
(1) Verfehlt die Aufgabenstellung*
(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
(3) Schreibt unleserlich, die Kommunikation ist daher nicht erfolgreich
0
(1) Keine Struktur erkennbar
(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
* Bei Verfehlung der Aufgabenstellung wird die Stufe 0 vergeben, alle anderen Kriterien werden nicht bewertet.
**ASD = Aufgabenspezifischer Deskriptor. Diese Deskriptoren treffen nur auf bestimmte Aufgabenstellungen zu (Berichte, Artikel, E­Mails).
Beurteilungsraster B1
B1 Spektrum sprachlicher Mittel
10
(1) Hat ein breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen
Mitteln
(2) Verwendet selten Wiederholungen, die auf begrenzte
Ausdrucksmöglichkeiten hinweisen
(3) Verwendet meist treffende Formulierungen; drückt sich
großteils präzise aus
(4) Hat keine Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines
mangelnden Wortschatzes
(5) Schreibt durchgehend in einem der Textsorte angemessenen
Stil
9
8
(1) Hat ein ausreichend breites Spektrum an lexikalischen und
strukturellen Mitteln, um sich mit hinreichender Genauigkeit
ausdrücken zu können
(2) Verwendet nur gelegentlich Wiederholungen, die auf
begrenzte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten hinweisen
(3) Verwendet einige treffende Formulierungen
(4) Hat kaum Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines
mangelnden Wortschatzes
(5) Schreibt fast durchgehend in einem der Textsorte angemes­
senen Stil
(1) Hat ein genügend breites Spektrum an lexikalischen und
strukturellen Mitteln, um die Aufgabe erfüllen zu können
(2) Verwendet einige Wiederholungen und/oder Umschreibungen
auf Grund eingeschränkter sprachlicher Ausdrucksmöglich­
keiten
(3) Hat manchmal Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines
mangelnden Wortschatzes
(4) Schreibt überwiegend in einem der Textsorte angemessenen
Stil
(5) Entnimmt Satzteile / einzelne Wörter aus der Aufgabenstellung
4
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen
und Wendungen nur mangelhaft
(2) Macht schon beim Formulieren einfacher Sachverhalte sprach­
liche Fehler, welche die Kommunikation beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so mangelhaft,
dass sie das Verständnis häuig beeinträchtigen
(4) Häuig Interferenzen aus anderen Sprachen
3
(1) Hat kaum lexikalische und strukturelle Mittel, um sich sinnvoll
ausdrücken zu können
(2) Übernimmt fast vollständig den Text aus der Aufgabenstellung
2
(1) Text ist auf Grund der sprachlichen Fehler kaum verständlich
(2) Macht systematisch elementare Fehler bei der Verwendung
des Grundwortschatzes sowie häuiger Strukturen und
Wendungen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so mangelhaft,
dass sie das Verständnis sehr häuig beeinträchtigen
(4) Systematische Interferenzen aus anderen Sprachen
1
(1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
0
(1) Text ist auf Grund der sprachlichen Fehler überhaupt nicht
verständlich
(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
© Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens
(1) Hat nicht genügend lexikalische und strukturelle Mittel, um
die Aufgabe erfüllen zu können
(2) Verwendet viele Wiederholungen auf Grund beschränkter
sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten
(3) Hat häuig Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines
mangelnden Wortschatzes
(4) Schreibt nur ansatzweise in einem der Textsorte
angemessenen Stil
(5) Entnimmt ganze Sätze / Wendungen aus der Aufgabenstellung
1
0
6
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen
und Wendungen ausreichend gut
(2) Macht nur beim Formulieren komplexerer Sachverhalte sprach­
liche Fehler, welche die Kommunikation beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass
sie das Verständnis nur teilweise beeinträchtigen
(4) Teilweise Interferenzen aus anderen Sprachen
5
3
2
8
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen
und Wendungen gut
(2) Macht nur solche sprachlichen Fehler, welche die Kommuni­
kation kaum beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass
sie das Verständnis kaum beeinträchtigen
(4) Nur gelegentlich Interferenzen aus anderen Sprachen
7
5
4
10
(1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen
und Wendungen sehr gut
(2) Macht nur solche sprachlichen Fehler, welche die Kommuni­
kation nicht beeinträchtigen
(3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass
sie das Verständnis nicht beeinträchtigen
(4) Fast keine Interferenzen aus anderen Sprachen
9
7
6
B1 Sprachrichtigkeit
Korrektur- und Beurteilungsanleitung Beilage 3
zur SRDP Lebende Fremdsprachen BHS B2
1 Aufgabenstellung
Jedes der drei Aufgabenhefte enthält voneinander unabhängige Aufgaben, die alle von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind.
Der Einsatz von Hilfsmitteln gemäß §15 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung
BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) ist ausschließlich im Kompetenzbereich Schreiben
gestattet.
2 Kompetenzbereiche
In den lebenden Fremdsprachen wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden:

Rezeptiver Kompetenzbereich (Lesen und Hören)

Produktiver Kompetenzbereich (Schreiben)
3 Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche
Rezeptiver Kompetenzbereich:
Die rezeptiven Aufgabenbereiche Lesen und Hören werden durch geschlossene (zB. Multiple Matching) und halboffene (zB. Kurzantworten) Testmethoden überprüft. Die Bewertung ergibt sich aus
der Anzahl der gelösten Items.
Produktiver Kompetenzbereich:
Der produktive Aufgabenbereich Schreiben wird durch offene Testmethoden (Textsorten wie zB
Artikel) überprüft und mit einem zehnstufigen Bewertungsschema nach vier Kriterien (Erfüllung der
Aufgabenstellung, Aufbau und Layout, Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit) beurteilt.
4 Beurteilung der Klausurarbeit
Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und
fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und
Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema
wird nun beschrieben:
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zur SRDP Lebende Fremdsprachen
2
Die Ermittlung der Note erfolgt - ausgehend von den erreichten Punkten - durch eine Hilfsskala,
die auf 100 gewichtete Punkte skaliert ist. Der rezeptive Kompetenzbereich (maximal je 33 Punkte
für Lesen und Hören) und der produktive Kompetenzbereich (maximal 34 Punkte für Schreiben)
sind gleich gewichtet.
Mit 60 gewichteten Punkten insgesamt sind die in den Deskriptoren des GERS beschriebenen Kompetenzen überwiegend erfüllt und entsprechen damit den gemäß der LBVO festgelegten Kriterien des „Genügend“.
Allerdings darf in keinem der beiden Kompetenzbereiche (rezeptiv und produktiv) die Untergrenze
von jeweils der Hälfte der gewichteten Punkte unterschritten werden (beim rezeptiven Teil sind
dies 33 Punkte, beim produktiven 17 Punkte). Liegt eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Kompetenzbereich unter diesen Mindestanforderungen, lautet die Beurteilung - unabhängig von der Leistung im anderen Kompetenzbereich - „Nicht genügend“.
Ohne Einschränkungen können ausgeglichen werden:
o
Lesen durch Hören oder umgekehrt im rezeptiven Kompetenzbereich
o
die drei Schreibaufgaben des produktiven Kompetenzbereichs untereinander
Für die Korrektur und die Beurteilung sind folgende vom BIFIE mitgelieferten Unterlagen zu verwenden.
o
Lösungsschlüssel für den rezeptiven Kompetenzbereich
o
Bewertungsraster für den produktiven Kompetenzbereich
o
Beurteilungsblatt .
Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers
zu erstellen, der sich an den Deskriptoren des Niveaus B2 des GERS für die Kompetenzbereiche orientiert.
GERS: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
Anhang: Bewertungsraster B2 für den produktiven Kompetenzbereich
https://www.bifie.at/system/files/dl/srdp_lfs_bewertungsraster_b2_2013-10-01.pdf
Beurteilungsraster B2
Erfüllung der Aufgabenstellung*
10
(1) Hält die vorgegebene Textsorte durchgehend ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile treffend
(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie so ausführlich wie für die
Aufgabenstellung möglich
(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für alle inhaltlichen Punkte an
(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
sehr gut ASD**
(5b) Erklärt Vor­ und Nachteile sehr gut ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt sehr gut ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen erfolg­
reich und überzeugend hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich überzeu­
gend auf solche von anderen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­10 %) ein
9
8
(1) Hält die vorgegebene Textsorte fast durchgehend ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile gut
(3) Führt alle inhaltlichen Punkte an, aber ein oder zwei werden nicht ausführlich
behandelt
(4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für fast alle inhaltlichen
Punkte an
(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
gut ASD
(5b) Erklärt Vor­ und Nachteile gut ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt gut ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen erfolg­
reich hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich gut auf
solche von anderen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­10 %) ein
(1) Hält die vorgegebene Textsorte überwiegend ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile sinn­
voll und angemessen
(3) Führt zwei von drei inhaltlichen Punkten an, wovon einer nicht ausführlich behan­
delt wird / führt alle inhaltlichen Punkte an, aber behandelt sie wenig ausführlich
(4) Führt einige veranschaulichende Details und Beispiele an
(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
teilweise erfolgreich ASD
(5b) Erklärt Vor­ und Nachteile angemessen ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich auf solche
von anderen ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­10 %) ein
© Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Klarer Gesamtaufbau
Gute Gliederung in Absätze
Entwickelt die inhaltlichen Punkte systematisch
Macht die meisten inhaltlichen Zusammenhänge deutlich
Verwendet verschiedene textgrammatische Mittel
Hält sich fast durchgehend an das textspeziische Layout (visuell)
8
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Ausreichend klarer Gesamtaufbau
Hält die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze größtenteils ein
Entwickelt die inhaltlichen Punkte überwiegend systematisch
Macht die Zusammenhänge einiger inhaltlicher Punkte deutlich
Verwendet eine begrenzte Anzahl an textgrammatischen Mitteln
Schreibt zusammenhängend und klar verständlich
Hält sich überwiegend an das textspeziische Layout (visuell)
6
4
(1) Wenig angemessener Gesamtaufbau
(2) Hält die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze nur selten ein
(3) Verbindet nur eine Reihe kurzer und einfacher Einzelelemente zu einer
linearen, zusammenhängenden Äußerung
(4) Macht nur wenige inhaltliche Zusammenhänge deutlich
(5) Verwendet nur wenige einfache textgrammatische Mittel
(6) Hat Schwierigkeiten damit, zusammenhängend und klar verständlich zu
schreiben
(7) Hält sich nur ansatzweise an das textspeziische Layout (visuell)
3
(1) Hält die vorgegebene Textsorte nicht ein
(2) Gibt keine(n) Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile an
(3) Führt nur einen inhaltlichen Punkt an / behandelt die inhaltlichen Punkte
kaum / führt häuig irrelevante inhaltliche Punkte an
(4) Führt kaum veranschaulichende Details an / veranschaulichende Details sind
überwiegend irrelevant
(5a) Evaluiert keine Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen ASD
(5b) Erklärt keine Vor­ und Nachteile ASD
(5c) Erklärt keine Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen nicht her­
vor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte nicht effektiv aus ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­10 %) nicht ein
1
0
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
5
(1) Hält die vorgegebene Textsorte in wesentlichen Merkmalen nicht ein
(2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile nicht
sinnvoll / nicht angemessen / unvollständig
(3) Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an und behandelt beide wenig
ausführlich / führt manchmal irrelevante inhaltliche Punkte an
(4) Führt nicht genügend veranschaulichende Details an / veranschaulichende
Details sind teilweise irrelevant oder beinhalten irrelevante Informationen
(5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen
nur mangelhaft ASD
(5b) Erklärt Vor­ und Nachteile nur mangelhaft ASD
(5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt nur mangelhaft ASD
(5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen nur mangel­
haft hervor ASD
(5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte wenig effektiv aus ASD
(6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/­10 %) nicht ein
3
2
Sehr klarer Gesamtaufbau
Sehr effektive Gliederung in Absätze
Entwickelt die inhaltlichen Punkte sehr klar und systematisch
Macht die inhaltlichen Zusammenhänge sehr deutlich
Verwendet viele verschiedene textgrammatische Mittel
Hält sich durchgehend an das textspeziische Layout (visuell)
7
5
4
10
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
9
7
6
Aufbau und Layout
2
(1) Strukturiert den Text kaum
(2) Ignoriert die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze weitgehend
(3) Präsentiert Inhalte in einer willkürlichen Reihenfolge ohne logischen Zu­
sammenhang
(4) Verwendet keine textgrammatischen Mittel
(5) Schreibt nicht zusammenhängend und klar verständlich
(6) Hält sich nicht an das textspeziische Layout (visuell)
1
(1) Verfehlt die Aufgabenstellung*
(2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
(3) Schreibt unleserlich, die Kommunikation ist daher nicht erfolgreich
0
* Bei Verfehlung der Aufgabenstellung wird die Stufe 0 vergeben, alle anderen Kriterien werden nicht bewertet.
** ASD, Aufgabenspezifischer Deskriptor. Diese Deskriptoren treffen nur auf bestimmte Aufgabenstellungen zu.
(1) Keine Struktur erkennbar
Beurteilungsraster B2
Spektrum sprachlicher Mittel
10
(1) Drückt sich sehr klar aus, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, sich in
dem, was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen
(2) Variiert die strukturellen Mittel sehr gut
(3) Verwendet eine Reihe an komplexen Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend sehr breiten Wortschatz
(5) Variiert Formulierungen, um Wiederholungen zu vermeiden*
(6) Drückt sich in formellem und informellem Stil der Aufgabe entsprechend sehr
überzeugend, klar und höflich aus
(7) Verfügt über ein sehr breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe
entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken
und Argumente zu entwickeln
9
8
(1) Drückt sich klar aus, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, sich in dem,
was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen
(2) Variiert die strukturellen Mittel gut
(3) Verwendet eine Reihe an komplexen Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend breiten Wortschatz
(5) Variiert Formulierungen, um Wiederholungen zu vermeiden*
(6) Drückt sich in formellem und informellem Stil der Aufgabe entsprechend
überzeugend, klar und höflich aus
(7) Verfügt über ein breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und
Argumente zu entwickeln
(1) Drückt sich klar aus, erweckt aber teilweise den Eindruck, sich in dem, was
sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen
(2) Verwendet eine gewisse Vielfalt an strukturellen Mitteln
(3) Verwendet einige komplexe Strukturen / Satzstrukturen
(4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend hinreichend großen Wortschatz
(5) Variiert Formulierungen, um häufige Wiederholungen zu vermeiden*
(6) Entnimmt gelegentlich Wörter aus der Aufgabenstellung
(7) Drückt sich situationsangemessen aus
(8) Verfügt über ein hinreichend breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der
Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln
6
(1)
(2)
(3)
(4)
Beherrscht häufige Strukturen und Wendungen gut
Keine Fehler, die zu Missverständnissen führen
Macht Rechtschreibfehler, die jedoch nicht das Verständnis beeinträchtigen
Verwendet den Wortschatz im Allgemeinen mit großer Genauigkeit; eine
falsche Wortwahl beeinträchtigt im Normalfall die Kommunikation nicht
(5) Verwendet textgrammatische Mittel mit relativ großer Genauigkeit
(6) Beachtet die meisten der üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(7) Wiederholtes Lesen von Textstellen selten notwendig
Drückt sich gelegentlich nicht klar aus
Verwendet eine begrenzte Vielfalt an strukturellen Mitteln
Verwendet nur gelegentlich komplexe Strukturen / Satzstrukturen
Verwendet einen der Aufgabe entsprechend nur eingeschränkten Wortschatz
Variiert Formulierungen kaum*
Mangelnder Wortschatz führt zu Wiederholungen und / oder häufigem Entnehmen von Wörtern aus der Aufgabenstellung
Drückt sich teilweise nicht situationsangemessen aus
Verfügt über ein eingeschränktes Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln
3
4
(1) Beherrscht häufige Strukturen und Wendungen nur eingeschränkt
(2) Systematische Fehler kommen vor und strukturelle Fehler führen manchmal
zu Missverständnissen
(3) Hat auffällige lexikalische und strukturelle Interferenzen aus anderen Sprachen
(4) Macht häufig Rechtschreibfehler
(5) Beherrscht den Grundwortschatzes gut, macht aber noch elementare Fehler, wenn es darum geht, komplexere Sachverhalte auszudrücken
(6) Ungenauigkeiten in der Verwendung des Wortschatzes beeinträchtigen die
Kommunikation
(7) Verwendet textgrammatische Mittel teilweise fehlerhaft
(8) Beachtet nur wenige der üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(9) Wiederholtes Lesen von Textstellen manchmal notwendig
3
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Drückt sich häufig nicht klar aus
Variiert die strukturellen Mittel kaum oder gar nicht
Verwendet nur selten komplexe Strukturen / Satzstrukturen
Verfügt nur über den Grundwortschatz
Variiert Formulierungen nicht*
Begrenzter Wortschatz führt zu häufigen Wiederholungen und / oder dem
häufigen Entnehmen von Wörtern aus der Aufgabenstellung
(7) Drückt sich häufig nicht situationsangemessen aus
(8) Verfügt über kein ausreichendes Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln
1
2
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen kaum
Fehler führen häufig zu Missverständnissen
Beherrscht nur häufig vorkommende Strukturen und Redeformeln
Macht sehr häufig Rechtschreibfehler
Verwendet den Wortschatz so fehlerhaft, dass die Kommunikation verhindert
wird
(6) Verwendet textgrammatische Mittel fehlerhaft
(7) Beachtet die üblichen Konventionen der Zeichensetzung nicht
(8) Wiederholtes Lesen von Textstellen häufig notwendig
1
(1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
* auf der Satz- oder Phrasenebene – z. B. jedoch / nichtsdestotrotz / darüber hinaus etc.
0
(1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung
© Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens
(5)
(6)
(7)
(8)
0
8
(1) Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen gut
(2) Gelegentliche Ausrutscher oder nichtsystematische Fehler und kleinere
Mängel im Satzbau kommen vor, sind aber selten
(3) Beherrscht die Rechtschreibung gut
(4) Verwendet den Wortschatz mit großer Genauigkeit; eine gelegentlich falsche
Wortwahl beeinträchtigt nicht die Kommunikation
(5) Verwendet textgrammatische Mittel mit großer Genauigkeit
(6) Beachtet beinahe alle üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(7) Wiederholtes Lesen von Textstellen nie notwendig
5
(1)
(2)
(3)
(4)
2
Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen sehr gut
Kaum Ausrutscher oder Fehler
Beherrscht die Rechtschreibung sehr gut
Verwendet den Wortschatz mit sehr großer Genauigkeit; falsche Wortwahl
kommt kaum vor
(5) Verwendet textgrammatische Mittel mit sehr großer Genauigkeit
(6) Beachtet alle üblichen Konventionen der Zeichensetzung
(7) Wiederholtes Lesen von Textstellen nie notwendig
7
5
4
10
(1)
(2)
(3)
(4)
9
7
6
Sprachrichtigkeit
Beilage 4
Korrektur- und Beurteilungsanleitung zur standardisierten schriftlichen Reife- und Diplomprüfung in Angewandter Mathematik
1 Aufgabenstellung
Jedes der den Kandidatinnen und Kandidaten zur schriftlichen Reife- und Diplomprüfung gestellten Klausurhefte enthält mindestens vier voneinander unabhängige Teil-A-Aufgaben
(schulformübergreifend) und mindestens zwei voneinander unabhängige Teil-B-Aufgaben mit
jeweils mindestens zwei Teilaufgaben, die von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Bei der Zusammenstellung der Aufgaben für die einzelnen Klausurhefte wird der
Kompetenzorientierung Rechnung getragen, indem ein Ausgleich der vergebenen Punkte
zwischen den Handlungskompetenzen (Modellieren & Transferieren, Operieren &
Technologieeinsatz, Interpretieren & Dokumentieren sowie Argumentieren & Kommunizieren) angestrebt wird.
2 Kompetenzbereiche
Im Beurteilungsmodell für die Angewandte Mathematik wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden:

Kompetenzbereich A umfasst die unabhängig1 erreichbaren Punkte der Komplexitätsstufen 1 und 2 aus dem Kompetenzstufenraster (siehe Anhang 1)2.

Kompetenzbereich B umfasst die abhängig erreichbaren Punkte und die Punkte der
Komplexitätsstufe 3 und 4 aus dem Kompetenzstufenraster.
Im Rahmen des Standard-Settings werden die Komplexitäten der zu erreichenden Punkte von
Expertinnen und Experten anhand des Kompetenzstufenrasters bewertet. Jeder vergebene
Punkt in einem Klausurheft ist einer Komplexitätsstufe zugeordnet.
Die Summe der unabhängig erreichbaren Punkte aus den Komplexitätsstufen 1 und 2 (Kompetenzbereich A) stellt die „wesentlichen Bereiche“ eines Klausurheftes dar.
1
2
Unabhängige Punkte sind solche, für die keine mathematische Vorleistung erbracht werden muss. Als mathematische Vorleistung gilt z. B. das Aufstellen einer Gleichung (unabhängiger Punkt) mit anschließender
Berechnung (abhängiger Punkt).
Kompetenzstufenraster: Dieser wurde von führenden Mathematik-Fachdidaktikerinnen und -Fachdidaktikern aus
Österreich, Deutschland und der Schweiz erstellt und beschreibt die Handlungskompetenzen je nach Komplexität (1 bis 4). Im Rahmen von Tagungen der Gesellschaft für Didaktik der Mathematik (GDM) in Deutschland wurde dieses Konzept 2013 und 2014 unter großer Zustimmung der Fach-Community vorgestellt.
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
2
3 Beurteilung
Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende
Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus
Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben:
Je nach gewichteter Schwierigkeit der vergebenen Punkte in den „wesentlichen Bereichen“
wird festgelegt, ab wann die „wesentlichen Bereiche überwiegend“ (Genügend) erfüllt sind, d.
h., gemäß einem Punkteschema müssen Punkte aus dem Kompetenzbereich A unter Einbeziehung von Punkten aus dem Kompetenzbereich B in ausreichender Anzahl abhängig von der
Zusammenstellung der Klausurhefte gelöst werden. Darauf aufbauend wird die für die übrigen
Notenstufen zu erreichende Punktezahl festgelegt.
Um auch für Kandidatinnen und Kandidaten die größtmögliche Transparenz in der Beurteilung
zu gewährleisten, wird auf der ersten Seite des Klausurheftes der Beurteilungsschlüssel angeführt. Zusätzlich wird bei jedem Arbeitsauftrag die zu erreichende Punktezahl ausgewiesen.
Beispiel aus einem Klausurheft:
Punkteverteilung:
Kompetenzbereich A
Kompetenzbereich B
Summe
1, 2 und (u)
3, 4 oder (a)
Teil A
25
15
10
Teil B
24
13
11
total
49
28
21
1, 2 und (u) … unabhängig erreichbare Punkte der Komplexitätsstufen 1 und 2
3, 4 oder (a) … erreichbare Punkte der Komplexitätsstufen 3 und 4 und abhängig erreichbare Punkte
Beurteilungsschlüssel:
Sehr gut
44–49 Punkte
Gut
37–43 Punkte
Befriedigend
28–36 Punkte
Genügend
22–27 Punkte
Nicht genügend
0–21 Punkte
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
3
Die Gesamtbeurteilung ist in einen verbalen begründeten Beurteilungsvorschlag der Prüferin
bzw. des Prüfers umzusetzen. Die Ergebnisse des Kompetenzbereiches A bzw. B sind in der
Argumentation zu verwenden.
Wichtig:
Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals
ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und
der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen, wobei die Ergebnisse der Kompetenzbereiche A und B in
der Argumentation zu verwenden ist.
Beilagen: Beurteilungsraster, Kompetenzstufenraster, Korrekturanleitungen
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
4
4 Beurteilungsraster
Beurteilung /
Kompetenzbereiche
Anforderungen werden in den
wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
Basismodelle im allgemeinen bzw.
schulformspezifischen Kontext
erstellen (im Sinne der Grund-
Modellieren &
kompetenzen)
Transferieren
Basiszusammenhänge aus dem
Alltag in einfachster Form in die
Mathematik transferieren und
umgekehrt
Rechen- und Konstruktionsabläufe auf Basis grundlegenden Operierens korrekt durchführen
Operieren &
Anforderungen werden in den
wesentlichen Bereichen
zur Gänze erfüllt
grundlegende Modelle aus dem
allgemeinen bzw. schulformspezifischen Kontext bilden
grundlegende Technologiekompetenz nachweisen
über das Grundlegende hinausgehende Modelle aus dem allgemeinen bzw. schulformspezifischen Kontext bilden
grundlegende Zusammenhänge
mathematische Zusammenhänge
in mathematische Beschreibung
in berufsspezifische Bereiche
transferieren
übertragen und umgekehrt
Anforderungen werden in weit
über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
Modelle im Bereich komplexer
Problemstellungen und Sachzusammenhänge erstellen
komplexe mathematische Zusammenhänge in berufsfeldspezifische Bereiche übertragen und
umgekehrt
auf Basis eines zugrunde liegen-
in komplexen bzw. anspruchsvol-
den tieferen Verstehens über die
len Situationen auf den jeweili-
grundlegende Rechenkompetenz
hinausgehend operieren
operative Tätigkeiten zur Lösung
Technologieeinsatz
Anforderungen werden in über
das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
grundlegender Problemstellungen an die jeweils verfügbare
Technologie (im Mindestausmaß)
über die grundlegende Rechenkompetenz hinausgehend unter
gen Cluster abgestimmt operieren
Nachweis eines kompetenten
Technologieeinsatzes anspruchs-
über eine tiefgehende Werk-
voll operieren
zeugkompetenz verfügen und
diese nachweisen
auslagern und die Technologie
adäquat einsetzen
Reflektieren
Interpretieren &
Dokumentieren
aus Informationen oder mathe-
vorgegebene mathematische
matischen Darstellungen grundle-
Zusammenhänge und Ergebnisse
gende Fakten, Zusammenhänge
in allgemeinen und schulform-
oder Sachverhalte im Mindestmaß
spezifischen Kontexten interpre-
interpretieren
tieren
Lösungswege und Ergebnisse in
Lösungsstrategien verständlich
Lösungsstrategien in Fachsprache
grundlegender Form darstellen
und nachvollziehbar darstellen
nachvollziehbar darstellen
komplexe mathematische
mathematische Zusammenhänge
Zusammenhänge auf den jeweili-
in Fachsprache interpretieren
gen Cluster abgestimmt interpretieren
komplexe Lösungsstrategien auf
den jeweiligen Cluster abgestimmt dokumentieren
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
5
mathematische Sachverhalte und
Argumentieren &
Kommunizieren
mathematische Sachverhalte und
Entscheidungen mit mathemati-
grundlegende mathematische
mathematische Sachverhalte und
Entscheidungen unter Verwen-
scher Fachsprache unter Berück-
Sachverhalte erklären
Entscheidungen begründen
dung mathematischer Fachspra-
sichtigung unterschiedlicher
che begründen und erklären
Aspekte argumentieren, begründen und erklären
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
6
5 Anleitung zur Korrektur in Angewandter Mathematik
1.
In der Lösungserwartung ist nur ein möglicher Lösungsweg angegeben. Andere richtige Lösungswege sind als gleichwertig anzusehen.
2.
Der Lösungsschlüssel ist verbindlich anzuwenden unter Beachtung folgender Vorgangsweisen:
a.
Grundsätzlich sind Punkte nur zu vergeben, wenn die abgefragte Handlungskompetenz in der Bearbeitung als erfüllt zu erkennen ist.

b. Berechnungen ohne nachvollziehbaren Rechenansatz bzw. ohne nachvollziehbare
Dokumentation des Technologieeinsatzes (verwendete Ausgangsparameter und die
verwendete Technologiefunktion müssen angegeben sein) sind mit null Punkten zu
bewerten.

c.
Werden zu einer Teilaufgabe mehrere Lösungen bzw. Lösungswege von der Schülerin/vom Schüler angeboten und nicht alle diese Lösungen bzw. Lösungswege
sind korrekt, so ist diese Teilaufgabe mit null Punkten zu bewerten.

d. Bei abhängiger Punktevergabe gilt das Prinzip des Folgefehlers. Das heißt zum
Beispiel: Wird von der Schülerin/vom Schüler zu einem Kontext ein falsches Modell
aufgestellt, mit diesem Modell aber eine richtige Berechnung durchgeführt, so ist
der Berechnungspunkt zu vergeben, wenn das falsch aufgestellte Modell die Berechnung nicht vereinfacht.

e.
Werden von der Schülerin/vom Schüler kombinierte Handlungsanweisungen in einem Lösungsschritt erbracht, so sind alle Punkte zu vergeben, auch wenn der Lösungsschlüssel Einzelschritte vorgibt.

f.
Abschreibfehler, die aufgrund der Dokumentation der Schülerin/des Schülers als
solche identifizierbar sind, sind ohne Punkteabzug zu bewerten, wenn sie zu keiner
Vereinfachung der Aufgabenstellung führen.

g. Rundungsfehler können vernachlässigt werden, wenn die Rundung nicht explizit
eingefordert ist.

Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
h.
7
Jedes Diagramm bzw. jede Skizze, die Lösung einer Handlungsanweisung ist, muss
eine qualitative Achsenbeschriftung enthalten, andernfalls ist dies mit null Punkten
zu bewerten.
i.
Die Angabe von Einheiten kann bei der Punktevergabe vernachlässigt werden, sofern sie im Lösungsschlüssel nicht explizit eingefordert wird.
3.
Sind Sie sich als Korrektor/in über die Punktevergabe nicht schlüssig, können Sie eine Korrekturanfrage an das BIFIE (via Telefon-Hotline oder Online-Helpdesk) stellen.
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
8
Anhang: Kompetenzstufenraster
Stufen
Operieren
– identifizieren der Anwendbarkeit eines
gegebenen bzw. vertrauten Verfahrens
– abarbeiten / ausführen einer gegebenen
1
bzw. vertrauten Vorschrift
Argumentieren
– einfache fachsprachliche Begründungen
ausführen
– das Zutreffen eines Zusammenhangs oder
Verfahrens bzw. die Passung eines Begriffes
Modellieren
– Durchführung eines Darstellungswechsels
zwischen Kontext und mathematischer
Repräsentation
– Verwendung vertrauter und direkt erkenn-
auf eine gegebene (innermathematische)
barer Standardmodelle zur Beschreibung
Situation prüfen
einer vorgegebenen Situation mit entsprechender Entscheidung
– abarbeiten / ausführen mehrschrittiger
2
– verstehen, nachvollziehen, erläutern mathe-
– (deskriptive) Beschreibung der vorgegebe-
Verfahren / Vorschriften, ggf. mit Rechner-
matischer Begriffe, Sätze, Verfahren, Dar-
nen Situation durch mathematische Stan
einsatz und Nutzung von Kontrollmöglich-
stellungen, Argumentationsketten und
dardmodelle bzw. mathematische Zusam-
keiten
Kontexte
menhänge; Erkennen und Setzen von Rahmenbedingungen zum Einsatz von mathematischen Standardmodellen
– erkennen, ob ein bestimmtes Verfahren /
3
– mathematische Argumentationen prüfen
– anwenden von Standard-Modellen auf neu-
eine bestimmte Vorschrift auf eine gegebe-
bzw. vervollständigen, mehrschrittige
artige Situationen, Finden einer Passung
ne Situation passt, das Verfahren / die Vor-
mathematische Standard-Argumentationen
zwischen geeignetem mathematischen
schrift passend machen und ausführen
durchführen und beschreiben
Modell und realer Situation
Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik
4
– Makros3 entwickeln / bilden und bereits
verfügbare Makros neu zusammenfügen
9
– eigenständige Argumentationsketten auf-
– komplexe Modellierung einer vorgegebe-
bauen, fachlich und fachsprachlich korrekte
nen Situation; Reflexion der Lösungsvarianten
Erklärung von mathematischen Sachver-
bzw. der Modellwahl und Beurteilung der
halten, Resultaten und Entscheidungen
Exaktheit bzw. Angemessenheit zugrunde
gelegter Lösungsverfahren
3
aggregierte mathematische Vorschriften
Entscheidung_Nicht bestanden
________________________________________________________________________________
(Langstempel / Bezeichnung der Schule)
Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission
Herrn/Frau*
....................................., am ..........................
___________________
___________________
___________________
Entscheidung
................................................................................................................................................................
hat gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden
Fassung, die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung*, Diplomprüfung*,
Abschlussprüfung*) nicht bestanden.
Begründung
Er/Sie wurde von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet/in den Prüfungsgebieten*
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit
Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig, welcher innerhalb von 5 Tagen ab
Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit EMail) bei der Schule einzubringen ist.
Hinweis
Er/Sie ist auf seinen/ihren Antrag zur Wiederholung des/der negativ beurteilten Prüfungsgebiete/s
frühestens zum nächsten Prüfungstermin berechtigt. Dieser Antrag ist bei der Schule innerhalb der
vorgesehenen Anmeldefrist einzubringen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der
Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrags) führt zum
Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.*
Er/Sie ist zur Wiederholung dieser Prüfung nicht berechtigt.*
...................................................................
(Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission)
* Nicht Zutreffendes streichen
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
Rundschr e ibe n zur ne ue n Re ife pr üfung, Re ife - und D iplom pr üfung
und D iplom pr üfung
Ge schä ft sza hl: BM UKK- 1 3 .2 6 1 / 0 0 5 8 - I I I / 3 / 2 0 1 3
Sachbearbeit erI n: Mag. Erich Rochel
Abt eilung: I I I / 3
erich.rochel@bm ukk.gv.at
T + 43 1 53120- 2388
F + 43 1 53120- 812388
Vert eiler: N
Sachgebiet : Schulrecht
I nhalt : Durchführungsbest im m ungen bet reffend die neue Reifeprüfung, Reife- und
Diplom prüfung und Diplom prüfung
Gelt ung: AHS ( 4- j ährige Form en) : m it Ent scheidung des SGA im Schulj ahr 2013/ 14,
ansonst en m it Haupt t erm in ab 2015; BHS, Bildungsanst alt en, AHS ( 5- j ähr ige Form en) : m it
Ent scheidung des SGA im Schulj ahr 2014/ 15, ansonst en m it Haupt t erm in ab 2016 unbefrist et
Recht sgrundlage: Prüfungsordnung AHS,
BGBl. I I Nr. 174/ 2012 idF. BGBl. I I Nr. 264/ 2012
Prüfungsordnung BHS, Bildungsanst alt en,
BGBl. I I Nr. 177/ 2012 idF. BGBl. I I Nr. 265/ 2012
Rundsch r e iben N r. 2 1 / 2 0 1 3
Zu § 2 Abs. 5 Prüfungsor dnung AHS ( Abbildung des Schw erpunkt es) :
Hier
findet
der
besondere St ellenw ert
st andort spezifischer
Schw erpunkt set zungen
Berücksicht igung. Den Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en st eht es frei ent w eder
in der vorw issenschaft lichen Arbeit oder in einer Klausurarbeit oder in einer m ündlichen
Teilprüfung den Schw erpunkt bereich ( der
Sonderform
oder des schulaut onom en
Schw erpunkt es) abzubilden.
Zu § 3 Abs. 4 Pr üfu ngsor dn un g AH S, § 3 Abs. 4 Pr ü fun gsor dn ung BH S,
Bildu ngsa nst a lt e n ( Pr üfu ngsk a n dida t inn e n und Pr üfun gsk a ndida t e n m it Kör pe r ode r Sin ne sbe hin de r u nge n) :
Hier findet sich eine besondere Regelung hinsicht lich der Durchführung der Reifeprüfung bzw .
Reifeund
Diplom pr üfung
bzw .
Diplom pr üfung
von
Prüfungskandidat innen
und
Prüfungskandidat en
m it
Körperoder
Sinnesbehinderungen.
Unt erschiedliche Sit uat ionen erfordern differenziert e Maßnahm en. Die Fest legung der
Vorkehrungen im organisat or ischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung bzw .
Reife- und Diplom prüfung bzw . Diplom prüfung obliegt der oder dem Vor sit zenden. Während
die diesbezüglichen Ent scheidungen von der oder dem Vorsit zenden zu t reffen sind, w erden
die zu t reffenden Maßnahm en auf Vorschlägen der Schulleit erin oder des Schulleit ers beruhen
m üssen. Den bet roffenen Prüfungskandidat innen und Prüfungsk andidat en sind die nöt igen
( t echnischen) Hilfsm it t el ( Blindenschr ift , Gebär dendolm et scher usw .) zur Verfügung zu
st ellen, das Anforderungsprofil der Reifeprüfung bzw . Reife- und Diplom prüfung bzw .
Diplom prüfung darf dadurch aber nicht gem indert bzw . geändert w erden. Die Veranlassung
der j ew eils im konkret en Einzelfall erforder lichen Maßnahm en obliegt der Verant w ort ung der
Schulleit er in oder des Schulleit ers.
1
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
Zu § 4 Abs. 3 Pr üfu ngsor dn un g AH S ( Ent fa ll de r Te ilpr ü fun g de r Vor pr ü fu ng) :
I m Falle einer dauerhaft en körperlichen Behinderung, die einer erfolgreichen Ablegung der
Vorprüfung gem äß § 4 Abs. 1 auch unt er Bedacht nahm e auf § 3 Abs. 4 ent gegenst eht ,
ent fällt die bet reffende Teilprüfung der Vorprüfung ersat zlos. Eine dauerhaft e körperliche
Behinderung ist eine Behinderung, die nicht vorübergehender Nat ur ist und die die Ausübung
einer best im m t en Sport art ( z.B. Schw im m en, Laufen) nicht m ehr zulässt ( z.B.
Querschnit t slähm ung nach einem Unfall, irreparable Gelenksverlet zungen usw .) .
Zu § 6 Pr üfungsor dnu ng AH S ( Pr a k t isch e Pr üfu ng de r Vor pr üfung) :
Der zeit lich erst e Teil ( prakt ische Prüfung gem äß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 j ew eils lit . c) findet
j ew eils vor Weihnacht en in einer sogenannt en Proj ekt w oche st at t . Den Schülerinnen und
Schülern st ehen dabei unt er Aufsicht 35 bis m ax im al 45 Unt erricht seinheit en zur Verfügung.
I n dieser Zeit w erden j e nach Fachricht ung die ent sprechenden Konst rukt ions- und
Planungszeichnungen ( Det ail- und Über blicksdarst ellungen) , die Proj ek t beschreibung ( im
Sinne des Proj ekt m anagem ent s) und die not w endigen St ück list en ( Mat erialbedarf) erst ellt .
Dieses Konvolut w ird von den zust ändigen Fachlehrkräft en begut acht et und gegebenenfalls
korrigiert und anschließend der Schulaufsicht zur Genehm igung vorgelegt . Auf dieser Basis
findet dann im Juni des j ew eiligen Schulj ahres in den j ew eiligen Fachw erkst ät t en ( vgl. lit . a
eine pr akt ische Prüfung im Prüfungsgebiet „ Werkst ät t e und Produkt ionst echnik“ ) in zw ei
I nt ensivw ochen ( m inim al 60 St unden m axim al 80 St unden) die Fert igung st at t .
Zu § 8 Abs. 1 un d 2 Pr ü fu ngsordnun g AH S; § 8 Abs. 1 Prü fun gsordnung,
BH S, Bildungsa n st a lt e n ( Th em e n fe st legu ng de r VW A, D A) :
Die Them enfest legung der vorw issenschaft lichen Arbeit bzw . der Diplom arbeit hat im
Einvernehm en zw ischen der Bet reuer in oder dem Bet reuer und den Prüfungskandidat innen
und Prüfungskandidat en zu erfolgen. Hinsicht lich der Them enfest legung ist k ein
Zut eilungsverfahren
vorgesehen.
Mit
j eder
Prüfungskandidat in
und
m it
j edem
Prüfungskandidat en ist st et s das Einvernehm en herzust ellen.
Vor w isse nscha ft lich e Ar be it ( AH S) :
An AHS können von einer Lehrkraft idealerw eise bis zu drei, höchst ens fünf
Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en bet reut w erden. Die Schulleit erin oder der
Schulleit er hat j edenfalls darauf zu acht en, dass alle Prüfungsk andidat innen und
Prüfungskandidat en von Lehrkräft en bet reut w erden.
I m Zuge der Them enfindung der vorw issenschaft lichen Arbeit ist auch ein von der
Prüfungskandidat in oder vom Prüfungskandidat en zu verfassender Erw art ungshor izont zu
vereinbaren. Die Vereinbarung des Them as und des Erw art ungshorizont s ist als Einheit zu
sehen. Als Teil des Erw art ungshorizont s w erden im pulsgebende Medien ( z.B. Lit erat ur) , die
angest rebt en Met hoden sow ie eine ungefähre Gliederung der Ar beit dar zust ellen sein. Die
Them enst ellung der Arbeit ist gem einsam m it dem Erw art ungshor izont der zust ändigen
Schulbehörde bis Ende März der vorlet zt en Schulst ufe über den Dienst w eg zur Genehm igung
vorzulegen. Diese hat bis Ende April der vorlet zt en Schulst ufe die Zust im m ung zu ert eilen
oder unt er gleichzeit iger Set zung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Them as zu
verlangen ( vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS) .
I m Erw art ungshorizont kann die Them enst ellung durch geeignet e Leit fragen präzisiert
w erden. Diese sollen m öglichst konkret sein und m üssen im vorhandenen Zeit r aum sow ie m it
den verfügbaren Ressour cen ( z.B. Met hoden, Quellen) bew ält igbar sein 1 .
D iplom a r be it ( BH S, Bildun gsa nst a lt e n) :
Die Diplom arbeit an BHS und Bildungsanst alt en ist unt er Beacht ung des Bildungszieles der
j ew eiligen Schulart
( Schulform , Fachricht ung)
so zu gest alt en, dass von den
Prüfungskandidat innen oder Prüfungskandidat en um fangreiche Kennt nisse des j ew eiligen
Berufsfeldes und die Beherrschung der dem Fachgebiet angem essenen Verfahren und
2
Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
Met hoden unt er Bew eis gest ellt w erden können. Sie bezieht sich auf das Berufsfeld des
Schult y ps und hat im m er von realen Lern- und Erfahrungskont ext en, die m et hodisch erkundet
auszugehen.
w erden,
Die Vereinbarung des Them as hat spät est ens in den drei erst en Wochen der let zt en
Schulst ufe zu erfolgen. Them en sollen nach Möglichkeit für bis zu fünf Prüfungskandidat innen
und Prüfungsk andidat en einem übergeordnet en kom plexen Aufgabenbereich oder Proj ekt
zuordenbar sein, w obei die Eigenst ändigkeit der Bearbeit ung der einzelnen Them en dadurch
nicht beeint r ächt igt w er den darf. Das vereinbart e Them a ist der zust ändigen Schulbehörde
zur Genehm igung vorzulegen, diese hat bis spät est ens sechs Wochen nach Beginn der let zt en
Schulst ufe die Zust im m ung zu ert eilen oder unt er gleichzeit iger Set zung einer Nachfr ist die
Vorlage eines neuen Them as zu v erlangen ( vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung BHS,
Bildungsanst alt en) .2
Zu § 8 Abs. 3 Pr üfu ngsor dn un g AH S, § 8 Abs. 3 Pr ü fun gsor dn ung BH S,
Bildu ngsa nst a lt e n ( W ie de r h olun g de r VW A, D A) :
Die Beurt eilung des Prüfungsgebiet es „ Vorw issenschaft liche Arbeit “ bzw . „ Diplom ar beit “ durch
die Prüfungskom m ission erfolgt nach abgelegt er Präsent at ion und Diskussion.
I m Falle der negat iven Beurt eilung des Prüfungsgebiet es „ Vorw issenschaft liche Arbeit “ bzw .
„ Diplom arbeit “ durch die Prüfungskom m ission m uss ein neues Them a fest gelegt w erden.
I m Falle der Wiederholung der Abschlussklasse können zw ar das vereinbart e Them a und die
bereit s verfasst e Ar beit erhalt en bleiben, die Beurt eilung des Prüfungsgebiet es kann j edoch
erst ( im Wiederholungsj ahr) nach der vor der ( neuen) Prüfungskom m ission durchgeführt en
Präsent at ion und Diskussion erfolgen. I m Einvernehm en zw ischen der Bet reuerin oder dem
Bet reuer und der Prüfungskandidat in oder dem Prüfungskandidat en kann auch ein neues
Them a fest gelegt w erden. St reichung ergibt sich aus § 39 Abs. 1 bis 3 SchUG:
( 1) Die Leist ungen des Prüfungskandidat en bei der Vorprüfung und auf Ant rag des Schülers
auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Haupt prüfung sow ie bei der abschließenden Arbeit
sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw . über die vorgezogene Teilprüfung der
Haupt prüfung bzw . über die abschließende Arbeit zu beurkunden.
Zu § 8 Abs. 4 u nd 6 Pr üfu ngsor dn un g AH S, § 8 Abs. 4 Pr üfun gsor dn ung BH S,
Bildu ngsa nst a lt e n ( Un t e r r icht sspr a ch e , st a n dor t übe r gr e ife nde Vor be r e it u ng) :
Für das Prüfungsgebiet „ Vorw issenschaft liche Arbeit “ bzw . „ Diplom arbeit “ gilt , dass die
schrift liche Arbeit im Rahm en dieses Prüfungsgebiet es auch in einer Frem dsprache abgefasst
w erden kann, j edoch nur unt er der Vorausset zung, dass es sich um eine von der
Prüfungskandidat in oder vom Prüfungskandidat en besucht e lebende Frem dsprache handelt
und darüber das Einvernehm en m it der Bet reuer in oder dem Bet reuer her gest ellt w urde. Dies
set zt voraus, dass die bet reuende Lehrkraft dieser Frem dspr ache m ächt ig ist .
Wenn auf Grund der Best im m ungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung ein
Wahlpflicht gegenst and oder Freigegenst and schulübergreifend geführ t w ird ( dies w ird
um gangsspr achlich auch als „ Frem danst alt skurs“ bezeichnet ) , kann eine Schülerin oder ein
Schüler ihre oder seine vorw issenschaft liche Arbeit bzw . Diplom arbeit bei der Lehrkraft der
Frem danst alt schreiben – es gelt en für diese Lehrkraft dieselben Vor ausset zungen, sie oder er
ist dann Teil der Prüfungskom m ission des Prüfungsgebiet es der vorw issenschaft lichen Arbeit
bzw . Diplom arbeit der bet reffenden Schülerin oder des bet reffenden Schülers. Das gilt auch
für andere Unt err icht sgegenst ände ( z.B. Religion) , die w egen schulübergreifender Führung an
einer anderen Schule als der eigenen besucht w er den m usst en.
Zu § 1 5 Abs. 1 , § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Abs. 1 u nd § 1 8 Abs. 1 Pr üfu ngsor dnu ng AH S; § 1 5
Abs. 1 , § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Abs. 1 Pr ü fun gsor dnun g BH S, Bildu ngsa n st a lt e n
( Kom pe t e nz be r e ich e ) :
I n den st andardisiert en Prüfungsgebiet en w erden Kom pet enzbereiche vorgesehen, die für die
Konst rukt ion der Aufgaben und Beurt eilung derselben w icht ig sind. I m Rahm en der
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Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „ Deut sch“ sind die Kom pet enzbereiche für AHS sow ie BHS
und Bildungsanst alt en „ I nhalt dim ension“ , „ Text st rukt ur“ , „ St il und Ausdruck“ sow ie
„ norm at ive Sprachr icht igkeit “ , im Prüfungsgebiet „ Lebende Frem dsprache“ für AHS rezept ive
Fert igkeit en
w ie
„ Leseund
Hörverst ehen“
sow ie
produkt ive
Fert igkeit en
w ie
„ Sprachverw endung im Kont ext und Schreiben“ , im Prüfungsgebiet „ Lebende Frem dspr ache“
für BHS und Bildungsanst alt en rezept ive Fert igkeit en w ie „ Lese- und Hörverst ehen“ und
produkt ive Fert igkeit en w ie „ Schreiben“ , im Prüfungsgebiet „ Lat ein“ und „ Griechisch“ für AHS
die Kom pet enzbereiche „ Überset zung“ und „ I nt erpret at ion“ , im Prüfungsgebiet „ Mat hem at ik “
für
AHS
die
Kom pet enzbereiche
„ Grundkom pet enzen“
und
„ Vernet zung
von
Grundkom pet enzen“ und im Prüfungsgebiet „ Angew andt e Mat hem at ik“ für BHS und
Bildungsanst alt en die Kom pet enzbereiche „ Grundkom pet enzen“ ( „ Modellbilden“ , „ Oper ieren“ ,
„ I nt erpret ieren“ und „ Argum ent ieren“ ) sow ie „ fachliche Vernet zung“ .
Zu § 2 5 Abs. 1 Pr üfungsor dn un g AH S, § 1 8 Abs. 1 Pr ü fun gsor dn ung BH S,
Bildu ngsa nst a lt e n ( or dnun gsge m ä ße r Abla uf de r Kla usur pr üfu ng) :
Die not w endigen Vorkehrungen bet reffend die ordnungsgem äße Durchführung der
Klausurarbeit en obliegen der Ver ant w ort ung der Schulleit er in oder des Schulleit ers. So sind
auch Maßnahm en gegen die Verw endung unerlaubt er Hilfsm it t el zu set zen ( z.B. Kont rolle der
Wört erbücher, Form elsam m lungen) . Die Err icht ung eines St örsenders an einer Schule, um
den
Missbrauch
eines
Mobilt elefons
zu
unt erbinden,
ist
j edoch
nach
dem
Telekom m unikat ionsgeset z 2003, BGBl. I Nr. 70/ 2003 idgF ( TKG 2003) , nicht zulässig.
Unerlaubt e Hilfsm it t el, deren sich die Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en bedient
haben oder bedienen könnt en, sind diesen abzunehm en und nach dem bet reffenden
Prüfungst erm in zurückzugeben. Liegt seit ens einer Prüfungskandidat in oder eines
Prüfungskandidat en eine St örung der ordnungsgem äßen Durchführung der Klausurprüfung
vor und w ird den diesbezüglichen Anordnungen der aufsicht führenden Lehrkraft nicht Folge
geleist et , k ann dies zum Ausschluss von der w eit eren Teilnahm e führen. Die St örung m uss
geeignet sein, den or dnungsgem äßen Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern. Ein
Ausschluss
einer
Prüfungskandidat in
oder
eines
Prüfungskandidat en
ist
nicht
not w endigerw eise m it einer Nicht beurt eilung verbunden. Wird et w a eine st örende
Prüfungskandidat in oder ein st örender Prüfungskandidat vor Ablauf der anberaum t en
Prüfungsdauer in let zt er Konsequenz des Raum es verw iesen und von der w eit eren Teilnahm e
ausgeschlossen, so ist ihr oder sein Verhalt en nicht in die Beurt eilung m it einzubeziehen.
Anders st ellt sich die Sit uat ion bei Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en dar, die
durch ihr st örendes Verhalt en ( z.B. inhalt liche Er ört erung einer Frage m it der Sit znachbarin
bzw . m it dem Sit znachbarn) eine Leist ung vort äuschen. Die vorget äuscht e Leist ung w ird nicht
beurt eilt .
Zu § 2 5 Abs. 3 , § 3 0 Abs. 5 Pr ü fun gsor dn ung AH S, § 1 8 Abs. 3 , § 2 3 Abs. 5
Pr üfungsor dnu ng BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( Able gu ng von Kla usu r a r be it e n u nd
m ündlich e n Te ilpr üfun ge n in le be nde n Fr e m dspr a che n) :
I n Prüfungsgebiet en, die einer lebenden Frem dsprache ent sprechen, ist die Prüfung in der
bet reffenden lebenden Frem dsprache abzulegen. Hier haben m angelnde Kennt nisse in der
Frem dspr ache selbst verst ändlich in die Beurt eilung einzufließen.
Klausurarbeit en in anderen, nicht st andar disiert en Prüfungsgebiet en als auch m ündlichen
Teilprüfungen, ausgenom m en in spr achlichen Prüfungsgebiet en, ( gem äß § 27 Abs. 1 Z 13 bis
27 Prüfungsordnung AHS bzw . § 23 Abs. 5 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanst alt en) können
im Einvernehm en zw ischen der Prüferin oder dem Prüfer sow ie der Prüfungskandidat in oder
dem Prüfungskandidat en zur Gänze oder in w esent lichen Teilen in einer lebenden
Frem dspr ache abgelegt w erden. Dabei haben die Kennt nisse in der lebenden Frem dspr ache
bei der Beurt eilung der Leist ungen außer Bet r acht zu bleiben. Wird beispielsw eise ein
physik alischer Fachbegriff in englischer Sprache nicht gew usst , ist dieser Begriff in deut scher
Sprache zu nennen und bleibt das m angelnde spr achliche ( Fach) Wissen ohne
Beurt eilungsrelevanz. Die Verw endung der Frem dsprache w ird im j ew eiligen Zeugnis über die
abschließende Prüfung beim bet reffenden Prüfungsgebiet nur dann v erm erkt , w enn die
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Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
Prüfungskom m ission fest st ellt , dass die Prüfung zum indest in w esent lichen Teilen in der
lebenden Frem dspr ache abgelegt w urde.
Zu § 2 6 Pr üfun gsor dn ung AH S, § 1 9 Pr üfungsor dn un g BH S, Bildu n gsa nst a lt e n
( m ündlich e Kom pe nsa t ionspr üfun g) :
Mündliche Kom pensat ionsprüfungen sind im m er den j ew eiligen Klausurar beit en zuzuordnen
und im Gegensat z zur m ündlichen Prüfung ( § 37 Abs. 5 SchUG) nicht öffent lich.
Zu § 2 7 Abs. 1 Z 2 4 Pr üfu ngsor dn un g AH S:
I m Rahm en der m ündlichen Prüfung können gem äß § 27 Abs. 1 Z 24 m ündliche Teilprüfungen
aus dem „ Prüfungsgebiet ent sprechend einem ( schulaut onom en) Pflicht - , Frei- oder
Wahlpflicht gegenst and, w elcher in der Oberst ufe im Ausm aß von m indest ens vier St unden bis
m indest ens zur vorlet zt en Schulst ufe besucht w urde“ , abgelegt w erden. Das in Klam m er
geset zt e Adj ekt iv „ schulaut onom “ bezieht sich auf alle Ausdrücke der Aufzählung. Darüber
hinaus können schulaut onom e Lehrpläne die Best im m ungen der Prüfungsordnung nicht
ändern.
Zu § 2 7 Abs. 2 Pr üfungsor dn un g AH S ( m ün dlich e Te ilpr ü fu nge n, Pr ü fe r in ode r
Pr üfe r be i Er gä n zun g e ine s de m Pr üfu ngsge bie t e nt spr e ch e nde n Pflicht ge ge nst a nds
um e in e n von e ine r a n de r e n Le hr k r a ft u nt e r r icht e t e n W a hlpflicht ge ge nst a nd) :
Ein Wahlpflicht gegenst and, der „ zur Vert iefung und Erw eit erung von der Prüfungskandidat in
bzw . vom Prüfungskandidat en besucht er Pflicht gegenst ände“ [ „ bb) Wahlpflicht gegenst ände“
laut Lehrplan] gew ählt w urde, ist , w enn er m indest ens vierst ündig bis m indest ens zur
vorlet zt en Schulst ufe unt erricht et w urde, nunm ehr eigenst ändig m at urabel. Diese „ bb)
Wahlpflicht gegenst ände“ können auch als Ergänzung zu einem
dazu gehör igen
Pflicht gegenst and herangezogen w erden, w enn die Sum m e der Wochenst unden der zur
m ündlichen Prüfung gew ählt en Prüfungsgebiet e bei drei Teilprüfungen 15 Wochenst unden und
bei zw ei Teilprüfungen zehn Wochenst unden nicht erreicht .
Unt er Abw ägung der Wahlfreiheit der Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en hat die
Schulleit er in oder der Schulleit er bereit s im Vorfeld darauf hinzuw irken, dass bei der Wahl der
m ündlichen Teilprüfungen die inhalt liche und fachliche Unt erscheidung der Prüfungsgebiet e
berücksicht igt w ird. So hät t e et w a die Schulleit erin oder der Schulleit er bei der Ent scheidung
über die Zulassung die Wahl der Prüfungsgebiet e „ Physik“ und „ Angew andt e Physik“
( schulaut onom er Unt erricht sgegenst and) zu unt ersagen.
Bezieht sich eine m ündliche Teilprüfung auf zw ei Unt err icht sgegenst ände ( et w a bei einem
ergänzenden Wahlpflicht gegenst and) , die von verschiedenen Lehrpersonen unt err icht et
w urden, so w ird die Pr üferin oder der Prüfer von der Schulleit erin oder dem Schulleit er
best ellt . Auf Grund fachlicher Erfordernisse können auch zw ei Prüferinnen oder Prüfer best ellt
w erden ( § 35 Abs. 2 SchUG) .
Zu § 2 8 Abs. 1 u nd 2 Pr üfungsor dnu ng AH S, § 2 1 Abs. 1 Pr üfu ngsor dnu ng BH S,
Bildu ngsa nst a lt e n [ ( Fa ch) le hr e r inn e n und - le hr e r k onfe r e nz] :
Unt er Fachlehrerinnen und Fachlehrern ( v gl. § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1 SchOG)
w erden die Lehrpersonen verst anden, die ent w eder die Lehrbefähigung für einen best im m t en
Unt erricht sgegenst and besit zen ( unabhängig davon, ob sie diesen Unt erricht sgegenst and
auch unt err icht en) oder – ohne Lehrbefähigung – diesen Unt err icht sgegenst and im
ent sprechenden Schulj ahr ( z.B. m it Sondervert rag) unt err icht en. Alle Fachlehrerinnen und
Fachlehrer sind som it Mit glieder der ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz ( zur Fest legung
der Them enbereiche gem äß § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG) .
Sollt e es in best im m t en Prüfungsgebiet en ( z.B. Chem ie) nur eine Fachlehrerin oder einen
Fachlehrer geben, dann w ird diese ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz durch w eit ere
Lehrkräft e „ verw andt er“ Unt erricht sgegenst ände ( in diesem Fall et w a Biologie, Physik)
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Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
ergänzt . Die Ent scheidung, ob und w ie v iele w eit ere fachkundige Lehrk räft e zur Konferenz
einberufen w erden, liegt in der Kom pet enz der Schulleit erin oder des Schulleit ers.
I n der AHS- Oberst ufe orient iert sich die Anzahl der Them enbereiche grundsät zlich am
St undenausm aß in der Oberst ufe ( Sum m e aller Jahresw ochenst unden m al drei, das ist die
Gesam t w ochenst undenzahl über alle St ufen der Oberst ufe des Unt erricht sfaches bzw . der
Unt erricht sfächer, das bzw . die dem Prüfungsgebiet ent spr icht bzw . ent spr echen m al drei) , ist
allerdings m it 24 Them enbereichen gedeckelt . Für best im m t e Prüfungsgebiet e best ehen
abw eichende Regelungen ( siehe § 28 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS) . I n den BHS und
Bildungsanst alt en ist für j edes Prüfungsgebiet eine im Hinblick auf den bet reffenden
Unt erricht sgegenst and bzw . die bet reffenden Unt erricht sgegenst ände, die lehrplanm äßig
vorgesehenen Wochenst unden und die Lernj ahre angem essene Anzahl an Them enbereichen
fest zulegen. Die Ver ant w ort ung und Kom pet enz für die Erst ellung der Them enbereiche liegt
bei den schulischen ( Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenzen, die darüber einen Beschluss
fassen m üssen.
Bei der Erst ellung der Them enbereiche gelt en für alle Schulart en folgende Grundsät ze:
•
•
Spät est ens Ende Novem ber m üssen für j ede Abschlussk lasse bzw . - gruppe die
Them enbereiche von der ( Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenz beschlossen und
kundgem acht w erden. Wenn eine m ündliche Teilprüfung vorgezogen abgelegt w ird ( §
36 Abs. 3 SchUG) , m üssen die Them enbereiche spät est ens zum Ende der vorlet zt en
Klasse bzw . des vorlet zt en Jahrgangs fest gelegt und kundgem acht w erden. Die
Kundm achung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule, dann durch
Hint erlegung bei der Schulleit ung. Die Schülerinnen und Schüler m üssen in geeignet er
Weise auf diese Kundm achungen hingew iesen w erden ( § 79 SchUG) . Es w ird
em pfohlen – über die form elle Kundm achung hinaus – die Them enbereiche den
Schüler innen und Schüler n in geeignet er Weise nachw eislich bek annt zu geben.
Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass die ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz
die Them enbereiche ent w eder für eine Abschlussklasse oder für eine Abschlussgruppe
( z.B. Frem dsprachengruppe) beschließt . Die Them enbereiche können für m ehrere
parallele Abschlussk lassen oder - gruppen einer Schule nat ürlich ident sein.
Zu § 3 5 Abs. 2 Z 5 Sch UG ( Be isit ze r in und Be isit ze r ) :
Zur Recht sst ellung der Beisit zerin oder des Beisit zers im Rahm en der m ündlichen Prüfung ist
fest zuhalt en, dass es sich hierbei um eine fachkundige Lehrkraft handelt , w elche von der
Schulleit er in oder vom Schulleit er, oder – w enn von einer anderen Schule – von der
zust ändigen Schulbehörde best ellt w ird. Die Beisit zerin oder der Beisit zer ist
Kom m issionsm it glied m it Recht en und Pflicht en und kann sich selbst verst ändlich an der
Durchführung der m ündlichen Prüfung – in lebenden Frem dspr achen sow ohl im
m onologischen als auch im dialogischen Teil – bet eiligen. Die Prüferin oder der Prüfer führt
durch die Prüfung, die Beisit zerin oder der Beisit zer kann sich am Prüfungsgespräch
bet eiligen. Bezüglich der Fachkunde, des Beurt eilungsvorschlages und des St im m recht es
kom m t ihr bzw . ihm die gleiche Posit ion w ie der Prüferin oder dem Prüfer zu. Durch das
Einvernehm en beim Beur t eilungsvorschlag und bei der St im m abgabe ( vgl. § 38 Abs. 4
SchUG) w ird die fachliche Qualit ät der Ent scheidung ( gegenüber einer Alleinent scheidung der
Prüferin oder des Prüfers) unt erst richen.
Zu § 2 9 Abs. 4 Pr üfungsor dn un g AH S, § 2 2 Abs. 3 Pr ü fun gsor dn ung BH S,
Bildu ngsa nst a lt e n; ( m onologische r u nd dia logisch e r Te il de r m ündlich e n Pr üfung in
de n Pr ü fun gsge bie t e n „Le be nde Fr e m dspr a che a cht - , se chs- , vie r bzw . dr e ij ä hr ig“
und „W a hlpflicht ge ge n st a nd Le be nde Fr e m dspr a che “) :
Die Prüfungskandidat in oder der Prüfungskandidat soll im m onologischen Teil in
zusam m enhängender Rede ihre oder seine Sprachkom pet enz unt er Bew eis st ellen. Die
Prüfungskandidat in oder der Prüfungskandidat soll ihr oder sein Wissen unt er Bew eis st ellen
und die Prüfungsfrage beant w ort en. Die Prüferin oder der Prüfer kann ergänzende Fragen zum
Them a der Prüfung st ellen, um die Prüfungskandidat in oder den Prüfungsk andidat en zur
best m öglichen Leist ungserbringung zu führen. Die Aufgabenst ellung ent hält auch eine
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Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015
Aufgabe zum dialogischen Teil, in dem im Rahm en eines Dialogs zum Prüfungst hem a die
Ausdrucksfähigkeit der Prüfungskandidat in oder des Prüfungskandidat en unt er Bew eis gest ellt
w erden soll. Sow ohl der m onologische als auch der dialogische Teil sind Teile einer
m ündlichen Prüfung und können nur gem einsam beurt eilt w erden.
Zu § 3 7 Abs. 5 Sch UG, § 3 0 Abs. 2 Pr üfu ngsor dnu ng AH S, § 2 3 Abs. 2
Pr üfungsor dnu ng BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( Pr üfu ngspr ot ok oll, Eint e ilung de r
m ündlich e n Te ilpr üfun ge n) :
Die Schulleit er in oder der Schulleit er kann ein Mit glied der Prüfungskom m ission, z.B. die
Klassenvorst ändin bzw . den Klassenvorst and, oder eine andere geeignet e Person, die nicht
Mit glied der Prüfungskom m ission ist , als Schrift führerin bzw . Schrift führer des
Prüfungsprot okolls best im m en. Auch die erforderlichen Vorkehrungen hinsicht lich der
ordnungsgem äßen Durchführung der m ündlichen Prüfung zu t reffen, fällt in den
Aufgabenbereich der Schulleit erin oder des Schulleit ers. Dazu zählen die im Vorfeld
not w endige Prüfungseint eilung im Rahm en der Or ganisat ion der m ündlichen Prüfung und die
Bereit st ellung von geeignet en Arbeit splät zen für die Vorbereit ung der Prüfungskandidat innen
und Prüfungskandidat en auf die j ew eilige Prüfung. Auf Grund der neuen Regelung der
Prüfungskom m ission ( gem äß § 35 Abs. 2 SchUG best eht diese pro Prüfungsgebiet einer
Prüfungskandidat in bzw . eines Prüfungsk andidat en) kann sich die m ündliche Prüfung einer
Prüfungskandidat in oder eines Prüfungsk andidat en ( m it verschiedenen
Prüfungskom m issionen) auch über m ehrere Tage hinw eg erst recken.
1
AHS: Als unt erst üt zende Maßnahm e wurde für die Betreuungspersonen ein Leit faden
ent wickelt : ht t p: / / www.ahs- vwa.at - > Mat erialien - > Beschreiben und Beurt eilen. ( < < < )
2
BHS, Bildungsanst alt en: Als unt erst üt zende Maßnahm en wurden die Handreichungen zur „ Reife- und
Diplom prüfung der einzelnen Schult ypen“ und die Handreichung „ Diplom arbeit NEU“ zur Verfügung gest ellt ,
beide auf www.berufsbildendeschulen.at . ( < < < )
Wien, 4. Novem ber 2013
Für die Bundesm inist erin:
Dr. Claudia Jäger
Geändert am : 19.02.2015
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