Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplom
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Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplom
BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 1 von 2 Anlage 11 .......................................................................................................................................................................... Bezeichnung und Standort der Schule Zahl des Prüfungsprotokolls: ………………………………….. Schuljahr ......./......... Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplomprüfungszeugnis/Diplomprüfungszeugnis/ Abschlussprüfungszeugnis ............................................................................................................., geboren am ....................................... Familien- oder Nachname und Vorname(n) hat sich an dieser Schule ……..……………………..………………………………………………………………………………….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes) vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung (……………………………………………………………………………………………………..…………..) der Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr. Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung unterzogen und diese …………………………………..…………..*) bestanden. *) Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) wurden wie folgt beurteilt: Vorprüfung: Prüfungsgebiete der Vorprüfung www.ris.bka.gv.at Beurteilung**) BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 2 von 2 Abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit): Thema der abschließenden Arbeit Beurteilung**) Prüfungsgebiete der Klausurprüfung Beurteilung**) Prüfungsgebiet(e) der Zusatzprüfung Beurteilung**) Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung Beurteilung**) Prüfungsgebiet(e) der Zusatzprüfung Beurteilung**) Klausurprüfung: Mündliche Prüfung: .................................................................................................., am ......................................................................... Für die Prüfungskommission: ........................................................... Vorsitzender/Vorsitzende ........................................................... Abteilungsvorstand oder Schulleiter/ Abteilungsvorständin oder Schulleiterin Rundsiegel ..................................................................................... Klassen- oder Jahrgangsvorstand/ Klassen- oder Jahrgangsvorständin **) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 1 von 1 Anlage 8 ..................................................................................................................................................................................... Bezeichnung und Standort der Schule Schuljahr ......./......... Vorprüfungszeugnis zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung ...................................................................................................................., geboren am ........................................... Familien- oder Nachname und Vorname(n) hat sich an dieser Schule ………………………………………………………………………………………………………………...…….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes) vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung (……………………………………………………………………………………………………..…………..) der Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr. Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung unterzogen. Seine/Ihre Leistungen bei dieser Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt: Beurteilung*) Prüfungsgebiete der Vorprüfung .................................................................................................., am ......................................................................... Für die Prüfungskommission: ........................................................... Vorsitzender/Vorsitzende ........................................................... Fachvorstand/Fachvorständin Rundsiegel ..................................................................................... Prüfer/Prüferin *) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 1 von 1 Anlage 9 ..................................................................................................................................................................................... Bezeichnung und Standort der Schule Schuljahr ......./......... Zeugnis über die Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung ...................................................................................................................., geboren am ........................................... Familien- oder Nachname und Vorname(n) hat an dieser Schule …………………………………………………………………………………………………………………….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes) vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung (……………………………………………………………………………………………………..…………..) im Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr. nachstehend genannten Prüfungsgebiet bzw. in nachstehend genannten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung eine vorgezogene Teilprüfung absolviert. Seine/Ihre Leistungen bei dieser vorgezogenen Teilprüfung wurden wie folgt beurteilt: Beurteilung*) Prüfungsgebiet/Prüfungsgebiete .................................................................................................., am ......................................................................... Für die Prüfungskommission: ........................................................... Vorsitzender/Vorsitzende .............................................................. Abteilungsvorstand oder Schulleiter/ Abteilungsvorständin oder Schulleiterin Rundsiegel ..................................................................................... Klassen- oder Jahrgangsvorstand/ Klassen- oder Jahrgangsvorständin *) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 1 von 1 Anlage 10 ..................................................................................................................................................................................... Bezeichnung und Standort der Schule Schuljahr ......./......... Zeugnis über die Ablegung der abschließenden Arbeit ...................................................................................................................., geboren am ........................................... Familien- oder Nachname und Vorname(n) hat an dieser Schule …………………………………………………………………………………………………………………….. (Schulart, Schulform, Fachrichtung, Bezeichnung des Lehrplanes) vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften über die abschließende Prüfung (……………………………………………………………………………………………………..…………..) die Angabe der Prüfungsordnung unter Zitierung der BGBl. Nr. vorwissenschaftliche Arbeit/ Diplomarbeit/Abschlussarbeit absolviert. Seine/Ihre Leistungen bei dieser abschließenden Arbeit wurden wie folgt beurteilt: Beurteilung*) Thema der abschließenden Arbeit .................................................................................................., am ......................................................................... Für die Prüfungskommission: ........................................................... Vorsitzender/Vorsitzende ........................................................... Abteilungsvorstand oder Schulleiter/ Abteilungsvorständin oder Schulleiterin Rundsiegel ..................................................................................... Klassen- oder Jahrgangsvorstand/ Klassen- oder Jahrgangsvorständin *) Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) www.ris.bka.gv.at 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 77. Verordnung: Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II Änderung der Zeugnisformularverordnung 77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 22, 22a, 23b, 26b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet: Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz: „ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.“ die Zeugnisformulare für 2. § 2 Abs. 1 lautet (Fassung bis 31. August 2017): „(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4, 8 bis 12 sowie 15 und 16 zu gestalten. Abweichend davon sind Zeugnisse über abschließende Prüfungen (einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden, gemäß den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 zu gestalten.“ 3. § 2 Abs. 1 lautet (Fassung ab 1. September 2017): „(1) Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Semesterprüfungen sowie über den Besuch von Unterrichtsgegenständen, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 16 zu gestalten.“ 4. § 2 Abs. 6 vorletzter Satz lautet: „In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat zur Beurteilung in den differenzierten Pflichtgegenständen ein auf die grundlegende oder die vertiefte Allgemeinbildung hinweisender Zusatz zu erfolgen.“ 5. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet (Fassung bis 31. August 2017): „Für Jahreszeugnisse (Anlagen 2 bis 4) sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das gilt auch für Zeugnisse über abschließende Prüfungen, einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen (Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015), die gemäß § 82b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 2 von 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden.“ 6. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet (Fassung ab 1. September 2017): „Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.“ 7. In § 2 Abs. 10 zweiter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 6 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt. 8. In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:“ 9. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g/§ 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;“ 10. § 3 Abs. 1 Z 1a lautet: „1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat: „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h/§ 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;“ 11. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt: „4b. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;“ 12. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt: „6a. wenn der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist: „Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ………………… berechtigt.“;“ 13. In § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f entfällt jeweils die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“. 14. In § 3 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wendung „ , in der jeweils geltenden Fassung“. 15. § 3 Abs. 1 Z 10 lautet: „10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a, Abs. 6b Z 3 oder Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war: „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a/Abs. 6b Z 3/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“ 16. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt: „10a. wenn der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 oder 2 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war: „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß § 11 Abs. 6b Z 1/Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung/beim Besuch des Pflichtgegenstandes im Schuljahr 20…/… wurden mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;“ www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 3 von 6 17. § 3 Abs. 1 Z 13 lautet: „13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht: „Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“ 18. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 15a folgende Z 15b eingefügt: „15b. wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen hätte: „Er/Sie hat infolge Überschreitens der nach § 23a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes höchstzulässigen Zahl an abzulegenden Semesterprüfungen (Wiederholungen) gemäß § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“ 19. § 3 Abs. 1 Z 16 lautet: „16. wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde: „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung ..................... gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“ 20. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 17 folgende Z 18 eingefügt: „18. wenn der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt hat: „Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ………… ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;“ 21. In § 3 Abs. 1 Z 22a entfällt im Einleitungsteil und im Vermerk jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003,“. 22. In § 3 Abs. 1 Z 24 wird im Vermerk die Wendung „BGBl. Nr.“ durch die Wendung „BGBl. II Nr.“ ersetzt. 23. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.““ 24. § 3 Abs. 7 lautet: „(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“ 25. In § 3 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt: „(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.“ www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 4 von 6 26. § 5 Abs. 2 lautet: „(2) In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.“ 27. § 6 samt Überschrift lautet: „Zeugnisse über abschließende Prüfungen § 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“. (2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“. (3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“. (4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: 1. für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung; 2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten; 3. das Thema der abschließenden Arbeit; 4. bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen); 5. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind: „Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“; 6. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur"); 7. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“; 8. der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache. (5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind 1. die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, 2. der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und 3. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 5 von 6 Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.“ 28. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c jeweils samt Überschrift eingefügt: „Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 § 6a. In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen: 1. Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen: „Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“ 2. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik: „Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist eine besonders strukturierte Berufsausbildung gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“ 3. Berufsbildende mittlere Schulen: „Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“ Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken: „Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“ Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester § 6c. Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.“ 29. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses“ durch die Wendung „gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses“ ersetzt. 30. § 8 Abs. 1 lautet: „(1) An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.“ 31. § 11 samt Überschrift lautet: „Übergangsbestimmung zu § 6 § 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 13. April 2015 - Nr. 77 6 von 6 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.“ das 32. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt: „Verweisungen § 11a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“ 33. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt: „(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5, § 2 Abs. 10 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f, 9, 13, 16, 22a und 24, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift sowie die Anlagen 2 und 8 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 außer Kraft; 2. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5 treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft; 3. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 6, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 4b, 6a, 10, 10a, 15b und 18, § 3 Abs. 3a, 7 und 7a, § 5 Abs. 2, § 6b samt Überschrift, § 6c samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen 5, 6, 7, 13 bis 16 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“ 34. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 5 bis 14 treten an die Stelle der Anlagen 2, 5 bis 8 und 10 bis 12. Die Anlagen 13 und 14 erhalten die Bezeichnungen „Anlage 15“ und „Anlage 16“. Heinisch-Hosek www.ris.bka.gv.at An alle LSR/SSR für Wien Terminfestlegungen und Beurteilungsanleitungen zur standardisierten Reife- und Diplomprüfung 2015 und 2016 1. Termine gemäß § 36 (4) des SchUG und weitere Bestimmungen für 2014/15 1.1. Für alle Schulstandorte, die gemäß Zl. 17.022/6–II/2014 am Schulversuch „Teilstandardisierte Elemente im Rahmen schriftlicher Klausuren“ teilnehmen, gelten die unten beschriebenen und in der Beilage genau ausgeführten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen. Sie finden für den Haupttermin und die Nebentermine der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung 2014/15 (Mai/Juni 2015, September/Oktober 2015, Jänner/Februar 2016) Anwendung. Nicht standardisierte Teilprüfungen der Reifeprüfung sind dadurch nicht betroffen. Die an den Schulstandorten korrigierenden Prüfer/innen werden gebeten, die Korrekturanleitungen in der beiliegenden Form zu verwenden. Besonders auf die Erstellung eines begründeten Antrags für die Beurteilung der jeweiligen Klausurarbeit gemäß § 38 Abs.3 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 52/2012, wird hingewiesen. Dieser Beurteilungsvorschlag, der in einigen Sätzen auf die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin im Sinne des in der Anleitung angeführten Kompetenzmodells Bezug nehmen soll, ist dem jeweiligen Prüfungsprotokoll beizulegen. Die Prüfungsordnung über abschließende Prüfungen BGBl. Nr. 177/2012 findet außerhalb der gewünschten schriftlichen Klausuren noch keine Anwendung. 1.2. Im Schuljahr 2014/15 übernehmen einzelne Schulstandorte oder Klassen an einzelnen Schulstandorten das Optionenmodell (Zl.10.461/3-II/2/2012) für die gesamte Schule oder einzelne Klassen. Sie übernehmen für alle standardisierten Klausuren die in der Beilage angeführten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen und die Prüfungsordnung über abschließende Prüfungen BGBl.Nr.177/2012 zur Gänze. Geschäftszahl: BMBF-17.200/0166-II/2014 SachbearbeiterIn: SektChef Dipl.-Ing. Mag. Dr. Christian Dorninger Abteilung: Sektion II E-Mail: [email protected] Telefon/Fax: +43 1 531 20-4300/531 20-814300 Ihr Zeichen: Minoritenplatz 5 1014 Wien Tel.: +43 1 531 20-0 Fax: +43 1 531 20-3099 [email protected] www.bmbf.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. DVR 0064301 Seite 2 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014 Für diese Klassen gelten die folgenden Zeitvorgaben: Die unten angeführten Termine für die schriftlichen Klausurprüfungen und Kompensationsprüfungen des Schuljahres 2014/15 wurden im Erlass mit der Zl. 11.012/62-I/3/2014 schon einmal zur Kenntnis gebracht. Der Übersichtlichkeit halber werden sie nochmals dargestellt: Haupttermin 2014/15 Gegenstand 1. Nebentermin 2014/15 Datum Gegenstand 2. Nebentermin 2014/15 Datum Gegenstand Datum Deutsch Di 05.05.2015 Deutsch Do 17.09.2015 Deutsch Mo 11.01.2016 Englisch Mi 06.05.2015 Englisch Fr 18.09.2015 Englisch Di 12.01.2016 Mo 14.09.2015 Spanisch/ Slowenisch/ Kroatisch/ Ungarisch Mi 13.01.2016 Spanisch/ Slowenisch/ Kroatisch/ Ungarisch Do 07.05.2015 Spanisch/ Slowenisch/ Kroatisch/ Ungarisch Französisch Fr 08.05.2015 Französisch Di 22.09.2015 Französisch Do 14.01.2016 (Angew) Mathematik Mo 11.05.2015 (Angew) Mathematik Mo 21.09.2015 (Angew) Mathematik Fr 15.01.2016 Italienisch Di 12.05.2015 Italienisch Di 15.09.2015 Italienisch Mo 18.01.2016 Latein/ Griechisch Mi 13.05.2015 Latein/ Griechisch Mi 16.09.2015 Latein/ Griechisch Di 19.1.2016 Kompensationsprüf. M Di 01.06.2015 02.06.2015 Kompensationsprüf. Mo 12.10.2015 Kompensationsprüf. Mo 22.02.2016 1.3. Der spätestmögliche Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten der Schulen und Klassen im Optionenmodell ist der 8. April 2015. 2. Termine für 2015/16 gemäß § 36 (4) des SchUG Im Schuljahr 2015/16 übernehmen alle Schulstandorte der berufsbildenden höheren Schulen und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik (einschließlich der Aufbaulehrgänge) die Bestimmungen der Verordnung über abschließende Prüfungen BGBl.Nr.177/ 2012. Dabei gelten die von der Bundesreifeprüfungskommission im Rahmen ihrer ersten Sitzung vom September 2014 beschlossenen Reifeprüfungstermine für das Schuljahr 2015/16: Seite 3 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014 Haupttermin 2015/16 Gegenstand 1. Nebentermin 2015/16 Datum Gegenstand 2. Nebentermin 2015/16 Datum Gegenstand Datum Deutsch Mo 09.05.2016 Deutsch Mo 19.09.2016 Deutsch Mi 11.01.2017 (angew.) Mathematik Di 10.05.2016 (angew.) Mathematik Di 20.09.2016 (angew.) Mathematik Do 12.01.2017 Englisch Mi 11.05.2016 Englisch Mi 21.09.2016 Englisch Fr 13.01.2017 Französisch Do 12.05.2016 Französisch Do 22.09.2016 Französisch Mo 16.01.2017 Italienisch Fr 13.05.2016 Italienisch Fr 23.09.2016 Italienisch Di 17.01.2017 Mo 26.09.2016 Spanisch/ Slowenisch/ Kroatisch/ Ungarisch Mi 18.01.2017 Spanisch/ Slowenisch/ Kroatisch/ Ungarisch Mi 18.05.2016 Spanisch/ Slowenisch/ Kroatisch/ Ungarisch Latein/ Griechisch Do 19.05.2016 Latein/ Griechisch Di 27.9.2016 Latein/ Griechisch Do 19.1.2017 Kompensationsprüf. Mo Di 06.06.2016 07.06.2016 Kompensationsprüf. Mi 12.10.2016 Kompensationsprüf. Mo 27.02.2017 Der spätestmögliche Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten aller Schulstandorte ist der 8. April 2016. 3. Kandidat/innen, die bei der Durchführung der standardisierten Reifeprüfung motorisch, sinnesmäßig oder legasthenisch soweit beeinträchtigt sind, dass sie die standardisierte Reifeprüfung nicht ungehindert machen können, sind von der Schuldirektion bis zum Kalenderjahresende bei der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Änderung der Rahmenbedingungen bezieht sich auf die Möglichkeit, mehr Zeit für die Durchführung der Prüfungsklausur zu geben oder spezielle, vor allem elektronische Hilfsmittel, verwenden zu können. Bei Legasthenie empfiehlt sich die Möglichkeit der Verwendung eines PCs mit einem Textverarbeitungskorrekturprogramm (Rechtschreibthesaurus), der auf jeden Fall dem in der Verordnung über die abschließenden Prüfungen genannten „elektronischem Wörterbuch“ entspricht. Bei Prüfungen in speziellen Umgebungen (z.B. Unterricht im Krankenhaus) sind die Bedingungen entsprechend anzupassen. Zentrale Ansprechstelle für die weitere Vorgangsweise ist die Schulaufsicht des jeweiligen Einzugsbereiches. Wenn die Beeinträchtigung des Kandidaten/der Kandidatin durch ein medizinisches bzw. psychologisches Attest und eine Stellungnahme des jeweiligen Klassen- bzw. Jahrgangsvorstandes dokumentiert ist, wird die Schulaufsicht eine Zusammenkunft zwischen Lehrenden der Schule, der Schuldirektion und dem BIFIE organisieren, um die Vorbereitung und die spezielle Durchführung der Reifeprüfung vorzunehmen. Erziehungsberechtigte bzw. die eigenberechtigten Schüler/innen sind in die Vorbereitung miteinzubeziehen. Seite 4 von 4 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014 Dann sollte bis Mitte März des jeweiligen Schuljahres klar sein, ob zum Haupttermin der Reifeprüfung spezielle Drucksorten hergestellt, spezielle Räumlichkeiten reserviert oder andere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Wien, 9. Dezember 2014 Für die Bundesministerin: SektChef Dipl.-Ing. Mag. Dr. Christian Dorninger Beilagen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen für Deutsch, lebende Fremdsprachen B1 und B2, Angewandte Mathematik Elektronisch gefertigt Signaturwert Prüfinformation qASZnYo/w/cfAi4eb00/DIex9TfucthkxRnevcTQySmShwCfs0c5XfM+gckLPn7GW12N5bBx2UGsyjvZx92i4/r0wB hUgxEyJ9bG/GCdEmZ4C5gxDcWnkvceLgOdhtb7awsXxkRiqOdWDenGjc0w6tPQdzwnJlt7uXTQUaNmr2uOz+HTLFDw qnhtC5xILAPcy4rXZ+m9Gfe2tZvUivDdcuSbPdio//QFhNEq4WJnoZoHs3ehpl5pkAk8rO5h+Z6sBuMDCXJkU3xVJJ C1YmnCpLh74CChE8t1qYWxgZIQN8q86oyKJOpwcxp1isGXekbKJbt7FX7cEobk89kkWwRHJA== Unterzeichner Bundesministerium für Bildung und Frauen Datum/Zeit-UTC 2014-12-16T08:21:48+01:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 1179688 Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung. An alle LSR/SSR für Wien Reifeprüfung 2015: Projekttage „Vorbereitung auf die Reifeprüfung“; Übermittlung der Aufgabenhefte I. Entsprechend dem Grundsatzerlass zum Projektunterricht (Zl. 10.077/5-I/4a/2001; kurz: Projekterlass) ist die Unterrichtszeit ab dem letzten Prüfungstag bis zum Ende des Unterrichtsjahres an den letzten Klassen bzw. Jahrgängen maturaführender Schulstandorte, die die Reifeprüfung nach dem neuen Regelmodell „teilstandardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung an den AHS“ bzw. „Optionenmodell der Reife- und Diplomprüfung an BHS“ umsetzen, als Vorbereitung auf die Reifeprüfung zu verwenden, also die Zeit ab dem 21. April 2015 (je nach Lage des letzten Prüfungstages) bis zum 30. April 2015. Für diese Zeit ist der Lehrplan so zu interpretieren, dass ausschließlich Unterricht in den Gegenständen erteilt wird, der für die Schüler/innen für die Reifeprüfung, speziell die mündliche Reifeprüfung (auf der Basis der ausgewählten Themenbereiche) relevant ist. Der Stundenplan kann aufrecht erhalten bleiben – oder unter teilweiser Aufhebung des Klassenverbandes bei Beibehaltung der Unterrichtsverpflichtung der unterrichtenden Lehrenden optimiert werden (Projekterlass: „Veränderung des Stundenplans“ und „Aufhebung des Klassenverbands“). Es obliegt der Schuldirektion, hier entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Schülerinnen und Schüler, die sich in dieser Zeit auf die Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung vorbereiten, haben nur in den Unterrichtsstunden ihrer persönlichen Vorbereitung auf die schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen der Reifeprüfung Anwesenheitsverpflichtung im Sinne des § 43 SchUG. In den übrigen Stunden steht es ihnen frei, die Zeit für individuelle Vorbereitungsmaßnahmen oder Gruppenarbeiten außerhalb des Unterrichts verbringen zu können. Die Schuldirektionen werden versuchen, geeignete Räume (Sonderunterrichtsräume, Bibliotheken, andere Klassenräume) für die Vorbereitungsarbeiten außerhalb des Vorbereitungsunterrichts zur Verfügung zu stellen. Geschäftszahl: BMBF-17.200/0171-II/2014 SachbearbeiterIn: Mag. Karl Hafner, SektChef Dr. Christian Dorninger Abteilung: Sektionen I und II E-Mail: [email protected], [email protected] Telefon/Fax: +43 1 531 20-4203/531 20-814203, 531 20-4300/531 20-814300 Ihr Zeichen: Minoritenplatz 5 1014 Wien Tel.: +43 1 531 20-0 Fax: +43 1 531 20-3099 [email protected] www.bmbf.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. DVR 0064301 Seite 2 von 3 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0171-II/2014 Der Fokus der Vorbereitungen soll auf die ganzheitliche Betrachtung der gesamten kompetenzorientierten schriftlichen und mündlichen Reifeprüfung gelegt werden (ohne die abschließenden Arbeiten und deren Präsentation und Diskussion, die in dieser Zeit meist schon erledigt sind), um nachhaltige Lernprozesse zu pflegen und das Langzeitgedächtnis zu aktivieren. Daher ist auch die Zeit nach Bekanntgabe der Themenbereiche für die mündlichen Teilprüfungen Ende November 2014 innerhalb und außerhalb der Unterrichtszeit für Vorbereitungen auf die Reifeprüfung zu nutzen. Die Form der Vorbereitung auf die Reifeprüfung wird für den Haupttermin 2015 mit Unterstützung der zuständigen Schulaufsicht evaluiert. Die Schuldirektionen werden gebeten, die Anzahl der Vorbereitungsstunden und den Besuch dieser Stunden gesammelt an die Schulaufsicht zu übermitteln; die Schulaufsicht wird um eine Darstellung pro Bundesland an die jeweilige Fachabteilung im BMBF gebeten. Die Ergebnisse sind der Bundesreifeprüfungskommission vorzulegen. II. Die im Rahmen der Direktor/innenkonferenzen der zur Reifeprüfung führenden Schulen im November und im Dezember 2014 dargestellte Vorgangsweise der Übermittlung der Reifeprüfungspakete wird gemäß Empfehlung der Bundesreifeprüfungskommission vereinfacht: Das BIFIE übermittelt den Schulstandorten die angeforderten Mengen von Aufgabenheften für den Haupttermin der schriftlichen Reifeprüfung in der letzten Aprilwoche 2015. Eine der drei von der Schuldirektion namhaft gemachten Personen soll die versiegelten Pakete vom Zusteller per Ausweis und mit Unterschrift übernehmen. Die Pakete werden geöffnet, um die Anzahl und Beschriftung der Kuverts mit den Aufgabenheften an Hand der Anforderungsliste bzw. der beiliegenden Übersichtslisten zu überprüfen. Dann sind die Kuverts bis zum Prüfungstag sicher am Schulstandort zu verwahren. Sollten Kuverts fehlen, ist mit dem BIFIE sofort Kontakt aufzunehmen. Die Kuverts mit den Aufgaben sind bei der Überprüfung nicht zu öffnen. Dies passiert erst am Prüfungstag vor den Kandidat/innen. Das BIFIE hat weitere Kontrollschleifen eingebaut, um falsche oder fehlende Inhalte in den Kuverts möglichst auszuschließen. Sollten trotzdem erst während der Klausuren falsche oder fehlende Aufgaben nach Öffnung der Kuverts gefunden werden, ist die Klausur zu unterbrechen, um mit dem BIFIE Kontakt aufzunehmen und die fehlenden Seiten mit Hilfe des bereitgestellten Downloadservices zu ergänzen. Bei den Nebenterminen werden die Prüfungsaufgaben als pdf-Files und die Tondokumente als MP3-Files in einem elektronisch verschlüsselten „Datencontainer“ versandt. Der Code zur Entschlüsselung wird auf getrenntem Weg an die Schulleitungen einen Tag vor der Prüfung per SMS bzw. am Tag der Prüfung um 6:30 Uhr per E-Mail übermittelt. III. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den 3. Juli 2015 als einen Termin der universitären Auswahlverfahren, konkret jenem der Medizin, festgelegt. Dieser Termin kann sich in Westösterreich mit Prüfungsterminen der mündlichen Reifeprüfung überschneiden. Die Schuldirektionen werden daher gebeten, den Wunsch unter den Maturakandidat/innen, dieses Auswahlverfahren in Anspruch zu nehmen, zu erheben – und diese Kandidat/innen so zur mündlichen Reifeprüfung einzuteilen, dass der Freitag, 3. Juli 2015 nicht als Prüfungstag in Anspruch genommen werden muss. Wien, 9. Jänner 2015 Für die Bundesministerin: SC Kurt Nekula M.A. Elektronisch gefertigt SC Dr. Christian Dorninger Seite 3 von 3 zu Geschäftszahl BMBF-17.200/0171-II/2014 Signaturwert g1IL4FYaETTXCwVD92JH2iTY16i1rFnJxkFnmEtiG7xKMqckhulDc+N7mHhAJKm3pucyLtLSWJ2IrcTiaT5FJ8ORfA 4KELCpAjPexxp29GU6ts4r10P5cledh7t65enhoufOr6/Lvp9jpB8qLRfWQao9iRhcKNzKwhs5bD0GtuVckERDI+us peBe4xgEfReO/Fa4VTHiLTxi7C9qVYlaRDRgPva5N8zTbdYi8sp54K358dJNTIt52aAKCOrkCWP5SEvp8WCHk0iKck M+XPh0yKp3HaMPfHZFJurZNmxf4ErcM5qu37oo/nSi59AIiqvQFROMHw7BHclSKOTgmFZ16w== Unterzeichner Prüfinformation Bundesministerium für Bildung und Frauen Datum/Zeit 2015-01-13T14:38:45+01:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 1179688 Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung. Beilage 1 Korrektur- und Beurteilungsanleitung zur standardisierten Reifeprüfung Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch 1 Struktur Jedes der drei zur Wahl gestellten Themenpakete enthält zwei voneinander unabhängige Schreibaufgaben, die beide von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig. Es wird zwischen drei Kompetenzbereichen unterschieden: Kompetenzbereich 1: Bezieht sich auf Inhalt und Textstruktur des ersten Textes. Kompetenzbereich 2: Bezieht sich auf Inhalt und Textstruktur des zweiten Textes. Kompetenzbereich 3: Bezieht sich auf Stil und Ausdruck und normative Sprachrichtigkeit beider Texte gemeinsam. 2 Bewertung der beiden Aufgabenbereiche Alle im Beurteilungsraster beschriebenen Deskriptoren (z.B. „Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte überwiegend erkennbar“) dienen als Anleitung für eine qualitative Bewertung der Kompetenzen, die an einem Text sichtbar werden. Das bedeutet, dass die fünf Erfüllungsgrade nicht erfüllt das Wesentliche überwiegend erfüllt das Wesentliche zur Gänze erfüllt über das Wesentliche hinausgehend erfüllt über das Wesentliche weit hinausgehend erfüllt im Sinne der Notendefinition für alle 3 Kompetenzbereiche Gültigkeit haben. Zur Anwendung des Beurteilungsrasters: Nicht erfüllte Kriterien werden in der Spalte „nicht erfüllt“ erfasst. Um die wesentlichen Bereiche überwiegend zu erfüllen und somit ein „Genügend“ zu erreichen, ist es notwendig, in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ alle Deskriptoren zu bestätigen. Ein „Befriedigend“ wird dann erreicht, wenn „das Wesentliche zur Gänze erfüllt“ wird und alle dort angeführten Deskriptoren bestätigt werden. Ein „Befriedigend“ kann auch dann erreicht werden, wenn jeder Deskriptor, der nicht in dieser Spalte, sondern in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ bestätigt wird, durch einen Deskriptor ausgeglichen wird, der unter „über das Wesentliche (weit) hinausgehend“ fällt. Ein „Gut“ oder „Sehr gut“ wird dann erreicht, wenn die Deskriptoren „über das Wesentliche hinausgehend“ bzw. „über das Wesentliche weit hinausgehend“ mehrheitlich bestätigt werden und einzelne Deskriptoren zumindest in der Spalte „das Wesentliche zur Gänze erfüllt“ erreicht sind. Ein bestätigter Deskriptor in der Spalte „das Wesentliche überwiegend erfüllt“ verhindert somit eine Beurteilung mit „Gut“ oder „Sehr gut“. Alle Deskriptoren sind so formuliert, dass sie der Notendefinition im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO; § 14) entsprechen. 3 Beurteilung der Klausurarbeit Um eine in Summe positive Klausurbeurteilung zu erreichen, müssen in den Kompetenzbereichen 1 und 2 im Sinne der Notendefinition die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt sein. Innerhalb des Kompetenzbereichs 3 ist ein „Ausgleich“ zwischen beiden Texten möglich: Wenn die normative Sprachrichtigkeit sowie Stil und Ausdruck bei einem Text negativ und beim anderen deutlich positiv ausgefallen sind, ist eine in Summe positive Bewertung für Kompetenzbereich 3 möglich, wenn die Erfüllung aller wesentlichen Bereiche überwiegend gewährleistet ist. Die drei gleichwertigen Bewertungen aus den Kompetenzbereichen 1, 2 und 3 bilden schließlich die Grundlage für die Beurteilung. Die Beurteilung der Klausurarbeit ist in einem verbal begründeten Beurteilungsvorschlag der Prüferin/des Prüfers umzusetzen, der sich an den Deskriptoren für die Kompetenzbereiche orientiert. Beilage 1.1.: Beurteilungsraster für die Texte 1 und 2 Kandidat/in: Klasse/Jahrgang: Prüfer/in: Beilage 1.1 Schriftliche SRDP Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch – Beurteilungsraster für Text 1 Kompetenzbereich 1: Text 1 aus inhaltlicher und textstruktureller Sicht K1 Aufgabenerfüllung aus inhaltlicher Sicht das Wesentliche überwiegend erfüllt über das Wesentliche zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte überwiegend erkennbar Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte weitgehend realisiert Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend realisiert Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend und umfassend realisiert Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei bearbeitet alle Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei erfüllt alle Arbeitsaufträge erfüllt alle Arbeitsaufträge umfassend erfüllt einige wichtige Einzelaussagen/-aspekte des Inputtexts erfasst Kernaussage des Inputtexts erfasst Inputtext vollständig erfasst Inputtext vollständig erfasst in elementaren Punkten überwiegend sachlich richtig in elementaren Punkten weitgehend sachlich richtig in zentralen Passagen durchgehend sachlich richtig sachlich durchgehend richtig Ansätze zur Eigenständigkeit über den Inputtext hinaus eigenständig über den Inputtext deutlich hinausgehende Entwicklung klar nachvollziehbarer eigener Standpunkte und eigenständiger Argumentationslinien Komplexität und Ideenreichtum Aufgabenerfüllung aus textstruktureller Sicht K3/1 Kompetenzbereich 3: Stil und Ausdruck und normative Sprachrichtigkeit für Text 1 nicht erfüllt nicht erfüllt Aufgabenerfüllung in Bezug auf Stil und Ausdruck gedankliche Grobstruktur des Textes erkennbar Text gedanklich und formal weitgehend der Textsorte angemessen strukturiert Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen und klar strukturiert Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen, klar und eigenständig strukturiert Bezugnahme auf den Inputtext in einigen Punkten erkennbar eindeutige Bezugnahme auf den Inputtext weitgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext durchgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext überwiegend kohärenter Aufbau innerhalb der Absätze gut erkennbare Kohärenz innerhalb der Absätze, nachvollziehbarer Einsatz von Kohäsionsmitteln weitgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von Kohäsionsmitteln; kohärent und frei von Gedankensprüngen durchgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von passenden Textorganisatoren; durchgehend kohärent und frei von Gedankensprüngen, zielgerechter Einsatz von metakommunikativen Mitteln das Wesentliche überwiegend erfüllt Kandidatennummer: zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt Überwiegend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung weitgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung; Einsatz passender Stilmittel in den Schlüsselbegriffen treffend, im Wesentlichen angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, sehr geringe Varianz in der Wortwahl weitgehend präzise Wortwahl und angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, erkennbare Varianz in der Wortwahl präzise und variantenreiche Wortwahl, weitgehend idiomatisch, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend durchgehend differenzierte und variantenreiche Wortwahl und Idiomatik, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend; Verwendung einer angemessenen Fachsprache, feinere Bedeutungsnuancen auch bei komplexeren Sachverhalten erkennbar nur in Ansätzen erkennbare Varianz in der Satzstruktur erkennbare Varianz in der Satzstruktur weitgehend variantenreiche und komplexe Satzstrukturen durchgehend variantenreiche und komplexe bzw. der Textsorte angemessene Satzstrukturen an den Inputtext angelehnte Formulierungen, vieles wortwörtlich übernommen Ansätze zu eigenständigen Formulierungen in Bezug auf den Inputtext weitgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext durchgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext deutlich erkennbare Anwendung der weitgehend richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler orthografisch nahezu fehlerfrei deutlich erkennbare Anwendung der Regeln der Zeichensetzung weitgehend richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler Zeichensetzung nahezu fehlerfrei grammatikalisch überwiegend korrekt grammatikalisch weitgehend korrekt grammatikalisch in hohem Maß korrekt grammatikalisch nahezu fehlerfrei Geschlecht: männl Note: Kästch Regeln der deutschen Schreibung en fehlt Aufgabenerfüllung in Bezug auf normative Sprachrichtigkeit über das Wesentliche weibl Seite 1 von 2 Kandidat/in: Klasse/Jahrgang: Prüfer/in: Schriftliche SRDP Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch – Beurteilungsraster für Text 2 Kompetenzbereich 2: Text 2 aus inhaltlicher und textstruktureller Sicht K2 Aufgabenerfüllung aus inhaltlicher Sicht das Wesentliche überwiegend erfüllt über das Wesentliche zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte überwiegend erkennbar Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte weitgehend realisiert Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend realisiert Schreibhandlung(en) im Sinne der Textsorte durchgehend und umfassend realisiert Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei bearbeitet alle Arbeitsaufträge angesprochen und mindestens zwei erfüllt alle Arbeitsaufträge erfüllt alle Arbeitsaufträge umfassend erfüllt einige wichtige Einzelaussagen/-aspekte des Inputtexts erfasst Kernaussage des Inputtexts erfasst Inputtext vollständig erfasst Inputtext vollständig erfasst in elementaren Punkten überwiegend sachlich richtig in elementaren Punkten weitgehend sachlich richtig in zentralen Passagen durchgehend sachlich richtig sachlich durchgehend richtig Ansätze zur Eigenständigkeit über den Inputtext hinaus eigenständig über den Inputtext deutlich hinausgehende Entwicklung klar nachvollziehbarer eigener Standpunkte und eigenständiger Argumentationslinien Komplexität und Ideenreichtum Aufgabenerfüllung aus textstruktureller Sicht K3/2 Kompetenzbereich 3: Stil und Ausdruck und normative Sprachrichtigkeit für Text 2 nicht erfüllt nicht erfüllt Aufgabenerfüllung in Bezug auf Stil und Ausdruck gedankliche Grobstruktur des Textes erkennbar Text gedanklich und formal weitgehend der Textsorte angemessen strukturiert Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen und klar strukturiert Text gedanklich und formal der Textsorte angemessen, klar und eigenständig strukturiert Bezugnahme auf den Inputtext in einigen Punkten erkennbar eindeutige Bezugnahme auf den Inputtext weitgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext durchgehend gelungene Verknüpfung mit dem Inputtext überwiegend kohärenter Aufbau innerhalb der Absätze gut erkennbare Kohärenz innerhalb der Absätze, nachvollziehbarer Einsatz von Kohäsionsmitteln weitgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von Kohäsionsmitteln; kohärent und frei von Gedankensprüngen durchgehend klar gestaltete Binnengliederung, zielgerichteter, sicherer Einsatz von passenden Textorganisatoren; durchgehend kohärent und frei von Gedankensprüngen, zielgerechter Einsatz von metakommunikativen Mitteln das Wesentliche überwiegend erfüllt Kandidatennummer: zur Gänze erfüllt hinausgehend erfüllt weit hinausgehend erfüllt überwiegend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung weitgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung durchgehend schreibhandlungs- und situationsadäquate Sprachverwendung; Einsatz passender Stilmittel in den Schlüsselbegriffen treffend, im Wesentlichen angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, sehr geringe Varianz in der Wortwahl weitgehend präzise Wortwahl und angemessene und semantisch korrekte Ausdrucksweise, erkennbare Varianz in der Wortwahl präzise und variantenreiche Wortwahl, weitgehend idiomatisch, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend durchgehend differenzierte und variantenreiche Wortwahl und Idiomatik, dem Inhalt und der Textsorte entsprechend; Verwendung einer angemessenen Fachsprache, feinere Bedeutungsnuancen auch bei komplexeren Sachverhalten erkennbar nur in Ansätzen erkennbare Varianz in der Satzstruktur erkennbare Varianz in der Satzstruktur weitgehend variantenreiche und komplexe Satzstrukturen durchgehend variantenreiche und komplexe bzw. der Textsorte angemessene Satzstrukturen an den Inputtext angelehnte Formulierungen, vieles wortwörtlich übernommen Ansätze zu eigenständigen Formulierungen in Bezug auf den Inputtext weitgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext durchgehend eigenständige Formulierungen in Bezug auf den Inputtext deutlich erkennbare Anwendung der weitgehend richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung richtige Anwendung der Regeln der deutschen Schreibung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler orthografisch nahezu fehlerfrei deutlich erkennbare Anwendung der Regeln der Zeichensetzung weitgehend richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung richtige Anwendung der Regeln der Zeichensetzung; nur vereinzelte, nicht systemhafte Fehler Zeichensetzung nahezu fehlerfrei grammatikalisch überwiegend korrekt grammatikalisch weitgehend korrekt grammatikalisch in hohem Maß korrekt grammatikalisch nahezu fehlerfrei Geschlecht: männl Note: Kästch Regeln der deutschen Schreibung en fehlt Aufgabenerfüllung in Bezug auf normative Sprachrichtigkeit über das Wesentliche weibl Seite 2 von 2 Korrektur- und Beurteilungsanleitung Beilage 2 zur SRDP Lebende Fremdsprachen BHS B1 1 Aufgabenstellung Jedes der drei Aufgabenhefte enthält voneinander unabhängige Aufgaben, die alle von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Der Einsatz von Hilfsmitteln gemäß §15 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) ist ausschließlich im Kompetenzbereich Schreiben gestattet. 2 Kompetenzbereiche In den lebenden Fremdsprachen wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden: Rezeptiver Kompetenzbereich (Lesen und Hören) Produktiver Kompetenzbereich (Schreiben) 3 Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche Rezeptiver Kompetenzbereich: Die rezeptiven Aufgabenbereiche Lesen und Hören werden durch geschlossene (zB. Multiple Matching) und halboffene (zB. Kurzantworten) Testmethoden überprüft. Die Bewertung ergibt sich aus der Anzahl der gelösten Items. Produktiver Kompetenzbereich: Der produktive Aufgabenbereich Schreiben wird durch offene Testmethoden (Textsorten wie zB Artikel) überprüft und mit einem zehnstufigen Bewertungsschema nach vier Kriterien (Erfüllung der Aufgabenstellung, Aufbau und Layout, Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit) beurteilt. 4 Beurteilung der Klausurarbeit Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben: Die Ermittlung der Note erfolgt - ausgehend von den erreichten Punkten - durch eine Hilfsskala, die auf 100 gewichtete Punkte skaliert ist. Der rezeptive Kompetenzbereich (maximal je 33 Punkte Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zur SRDP Lebende Fremdsprachen 2 für Lesen und Hören) und der produktive Kompetenzbereich (maximal 34 Punkte für Schreiben) sind gleich gewichtet. Mit 60 gewichteten Punkten insgesamt sind die in den Deskriptoren des GERS beschriebenen Kompetenzen überwiegend erfüllt und entsprechen damit den gemäß der LBVO festgelegten Kriterien für „Genügend“. Allerdings darf in keinem der beiden Kompetenzbereiche (rezeptiv und produktiv) die Untergrenze von jeweils der Hälfte der gewichteten Punkte unterschritten werden (beim rezeptiven Teil sind dies 33 Punkte, beim produktiven 17 Punkte). Liegt eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Kompetenzbereich unter diesen Mindestanforderungen, lautet die Beurteilung - unabhängig von der Leistung im anderen Kompetenzbereich - „Nicht genügend“. Ohne Einschränkungen können ausgeglichen werden: o Lesen durch Hören oder umgekehrt im rezeptiven Kompetenzbereich o die drei Schreibaufgaben des produktiven Kompetenzbereichs untereinander Für die Korrektur und die Beurteilung sind folgende vom BIFIE mitgelieferten Unterlagen zu verwenden. o Lösungsschlüssel für den rezeptiven Kompetenzbereich o Bewertungsraster für den produktiven Kompetenzbereich o Beurteilungsblatt Für die Beurteilung sind der Erfüllungsgrad der Deskriptoren des GERS bzw. die Lösungshäufigkeit einzubeziehen. Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen, der sich an den Deskriptoren des Niveaus B1 des GERS für die Kompetenzbereiche orientiert. GERS: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen Anhang: Bewertungsraster B1 für den produktiven Kompetenzbereich https://www.bifie.at/system/files/dl/srdp_bewertungsraster_b1_2012-06-11.pdf Beurteilungsraster B1 10 B1 Erfüllung der Aufgabenstellung* B1 Aufbau und Layout (1) Hält die vorgegebene Textsorte durchgehend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile treffend (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie so ausführ lich wie für die Aufgabenstellung möglich (4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für alle inhalt lichen Punkte an (5a) Erklärt Sachverhalte sehr erfolgreich ASD** (5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder einem Problem klar und deutlich ASD (5c) Erklärt Gründe für Handlungen sehr gut ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) ein (1) Sehr klarer Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte sehr klar und systematisch (Kohärenz) (3) Gliedert den Text sehr gut (4) Hält sich durchgehend an das textspeziische Layout (5) Durchgehend guter Einsatz von verschiedenen textgrammati schen Mitteln (Kohäsion) 9 8 9 (1) Hält die vorgegebene Textsorte fast durchgehend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile gut (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie ziemlich ausführlich (4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für fast alle inhaltlichen Punkte an (5a) Erklärt Sachverhalte erfolgreich ASD (5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder einem Problem gut ASD (5c) Erklärt Gründe für Handlungen gut ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) ein 7 6 (1) Hält die vorgegebene Textsorte überwiegend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile sinnvoll und angemessen (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an, aber behandelt sie wenig ausführlich ODER Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an, aber behandelt sie ziemlich ausführlich (4) Führt einige veranschaulichende Details und Beispiele an (5a) Erklärt Sachverhalte einigermaßen erfolgreich ASD (5b) Kommuniziert die eigene Meinung zu einer Situation oder einem Problem ASD (5c) Erklärt Gründe für Handlungen ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) ein © Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens (1) Hält die vorgegebene Textsorte in wesentlichen Merkmalen nicht ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile nicht sinnvoll / nicht angemessen / unvollständig (3) Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an und behandelt sie wenig ausführlich (4) Führt nicht genügend veranschaulichende Details an / Führt manchmal irrelevante inhaltliche Punkte oder Details an (5a) Erklärt Sachverhalte nicht erfolgreich ASD (5b) Kommuniziert die eigene Meinung kaum ASD (5c) Erklärt Gründe für Handlungen nicht ausreichend ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) nicht ein 4 (1) Wenig angemessener Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte wenig systematisch (Kohärenz) (3) Gliedert den Text nur mangelhaft (4) Hält sich nur in Ansätzen an das textspeziische Layout (5) Sehr eingeschränkter oder zum Teil unpassender Einsatz von textgrammatischen Mitteln (Kohäsion) (6) Häuige Gedankensprünge 3 (1) Hält die vorgegebene Textsorte nicht ein (2) Gibt keine(n) Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile an (3) Führt nur einen inhaltlichen Punkt an und behandelt ihn wenig ausführlich (4) Führt keine veranschaulichenden Details an (5a) Führt oft irrelevante inhaltliche Punkte oder Details an ASD (5b) Kommuniziert die eigene Meinung nicht ASD (5c) Erklärt keine Gründe für Handlungen ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/ 10 %) nicht ein 1 0 6 (1) Einigermaßen angemessener Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte einigermaßen systematisch (Kohärenz) (3) Gliedert den Text großteils in passende Absätze (4) Hält sich großteils an das textspeziische Layout (5) Eingeschränkter, aber vorwiegend passender Einsatz von ein fachen textgrammatischen Mitteln (Kohäsion) 5 3 2 8 (1) Klarer Gesamtaufbau (2) Präsentiert die inhaltlichen Punkte klar und systematisch (Kohärenz) (3) Gliedert den Text durchgehend in passende Absätze (4) Hält sich fast durchgehend an das textspeziische Layout (5) Fast durchgehend guter Einsatz von textgrammatischen Mitteln (Kohäsion) 7 5 4 10 2 (1) (2) (3) (4) (5) Strukturiert den Text kaum Präsentiert die inhaltlichen Punkte unsystematisch (Kohärenz) Gliedert den Text nicht zufriedenstellend Hält sich nicht an das textspeziische Layout Unpassender oder fehlender Gebrauch von textgramma tischen Mitteln (Kohäsion) 1 (1) Verfehlt die Aufgabenstellung* (2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung (3) Schreibt unleserlich, die Kommunikation ist daher nicht erfolgreich 0 (1) Keine Struktur erkennbar (2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung * Bei Verfehlung der Aufgabenstellung wird die Stufe 0 vergeben, alle anderen Kriterien werden nicht bewertet. **ASD = Aufgabenspezifischer Deskriptor. Diese Deskriptoren treffen nur auf bestimmte Aufgabenstellungen zu (Berichte, Artikel, EMails). Beurteilungsraster B1 B1 Spektrum sprachlicher Mittel 10 (1) Hat ein breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen Mitteln (2) Verwendet selten Wiederholungen, die auf begrenzte Ausdrucksmöglichkeiten hinweisen (3) Verwendet meist treffende Formulierungen; drückt sich großteils präzise aus (4) Hat keine Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes (5) Schreibt durchgehend in einem der Textsorte angemessenen Stil 9 8 (1) Hat ein ausreichend breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen Mitteln, um sich mit hinreichender Genauigkeit ausdrücken zu können (2) Verwendet nur gelegentlich Wiederholungen, die auf begrenzte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten hinweisen (3) Verwendet einige treffende Formulierungen (4) Hat kaum Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes (5) Schreibt fast durchgehend in einem der Textsorte angemes senen Stil (1) Hat ein genügend breites Spektrum an lexikalischen und strukturellen Mitteln, um die Aufgabe erfüllen zu können (2) Verwendet einige Wiederholungen und/oder Umschreibungen auf Grund eingeschränkter sprachlicher Ausdrucksmöglich keiten (3) Hat manchmal Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes (4) Schreibt überwiegend in einem der Textsorte angemessenen Stil (5) Entnimmt Satzteile / einzelne Wörter aus der Aufgabenstellung 4 (1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen nur mangelhaft (2) Macht schon beim Formulieren einfacher Sachverhalte sprach liche Fehler, welche die Kommunikation beeinträchtigen (3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so mangelhaft, dass sie das Verständnis häuig beeinträchtigen (4) Häuig Interferenzen aus anderen Sprachen 3 (1) Hat kaum lexikalische und strukturelle Mittel, um sich sinnvoll ausdrücken zu können (2) Übernimmt fast vollständig den Text aus der Aufgabenstellung 2 (1) Text ist auf Grund der sprachlichen Fehler kaum verständlich (2) Macht systematisch elementare Fehler bei der Verwendung des Grundwortschatzes sowie häuiger Strukturen und Wendungen (3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so mangelhaft, dass sie das Verständnis sehr häuig beeinträchtigen (4) Systematische Interferenzen aus anderen Sprachen 1 (1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung 0 (1) Text ist auf Grund der sprachlichen Fehler überhaupt nicht verständlich (2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung © Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens (1) Hat nicht genügend lexikalische und strukturelle Mittel, um die Aufgabe erfüllen zu können (2) Verwendet viele Wiederholungen auf Grund beschränkter sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten (3) Hat häuig Formulierungsschwierigkeiten auf Grund eines mangelnden Wortschatzes (4) Schreibt nur ansatzweise in einem der Textsorte angemessenen Stil (5) Entnimmt ganze Sätze / Wendungen aus der Aufgabenstellung 1 0 6 (1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen ausreichend gut (2) Macht nur beim Formulieren komplexerer Sachverhalte sprach liche Fehler, welche die Kommunikation beeinträchtigen (3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass sie das Verständnis nur teilweise beeinträchtigen (4) Teilweise Interferenzen aus anderen Sprachen 5 3 2 8 (1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen gut (2) Macht nur solche sprachlichen Fehler, welche die Kommuni kation kaum beeinträchtigen (3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass sie das Verständnis kaum beeinträchtigen (4) Nur gelegentlich Interferenzen aus anderen Sprachen 7 5 4 10 (1) Beherrscht den Grundwortschatz sowie häuige Strukturen und Wendungen sehr gut (2) Macht nur solche sprachlichen Fehler, welche die Kommuni kation nicht beeinträchtigen (3) Rechtschreibung und Zeichensetzung sind so korrekt, dass sie das Verständnis nicht beeinträchtigen (4) Fast keine Interferenzen aus anderen Sprachen 9 7 6 B1 Sprachrichtigkeit Korrektur- und Beurteilungsanleitung Beilage 3 zur SRDP Lebende Fremdsprachen BHS B2 1 Aufgabenstellung Jedes der drei Aufgabenhefte enthält voneinander unabhängige Aufgaben, die alle von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Der Einsatz von Hilfsmitteln gemäß §15 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) ist ausschließlich im Kompetenzbereich Schreiben gestattet. 2 Kompetenzbereiche In den lebenden Fremdsprachen wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden: Rezeptiver Kompetenzbereich (Lesen und Hören) Produktiver Kompetenzbereich (Schreiben) 3 Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche Rezeptiver Kompetenzbereich: Die rezeptiven Aufgabenbereiche Lesen und Hören werden durch geschlossene (zB. Multiple Matching) und halboffene (zB. Kurzantworten) Testmethoden überprüft. Die Bewertung ergibt sich aus der Anzahl der gelösten Items. Produktiver Kompetenzbereich: Der produktive Aufgabenbereich Schreiben wird durch offene Testmethoden (Textsorten wie zB Artikel) überprüft und mit einem zehnstufigen Bewertungsschema nach vier Kriterien (Erfüllung der Aufgabenstellung, Aufbau und Layout, Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit) beurteilt. 4 Beurteilung der Klausurarbeit Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben: Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zur SRDP Lebende Fremdsprachen 2 Die Ermittlung der Note erfolgt - ausgehend von den erreichten Punkten - durch eine Hilfsskala, die auf 100 gewichtete Punkte skaliert ist. Der rezeptive Kompetenzbereich (maximal je 33 Punkte für Lesen und Hören) und der produktive Kompetenzbereich (maximal 34 Punkte für Schreiben) sind gleich gewichtet. Mit 60 gewichteten Punkten insgesamt sind die in den Deskriptoren des GERS beschriebenen Kompetenzen überwiegend erfüllt und entsprechen damit den gemäß der LBVO festgelegten Kriterien des „Genügend“. Allerdings darf in keinem der beiden Kompetenzbereiche (rezeptiv und produktiv) die Untergrenze von jeweils der Hälfte der gewichteten Punkte unterschritten werden (beim rezeptiven Teil sind dies 33 Punkte, beim produktiven 17 Punkte). Liegt eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Kompetenzbereich unter diesen Mindestanforderungen, lautet die Beurteilung - unabhängig von der Leistung im anderen Kompetenzbereich - „Nicht genügend“. Ohne Einschränkungen können ausgeglichen werden: o Lesen durch Hören oder umgekehrt im rezeptiven Kompetenzbereich o die drei Schreibaufgaben des produktiven Kompetenzbereichs untereinander Für die Korrektur und die Beurteilung sind folgende vom BIFIE mitgelieferten Unterlagen zu verwenden. o Lösungsschlüssel für den rezeptiven Kompetenzbereich o Bewertungsraster für den produktiven Kompetenzbereich o Beurteilungsblatt . Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen, der sich an den Deskriptoren des Niveaus B2 des GERS für die Kompetenzbereiche orientiert. GERS: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen Anhang: Bewertungsraster B2 für den produktiven Kompetenzbereich https://www.bifie.at/system/files/dl/srdp_lfs_bewertungsraster_b2_2013-10-01.pdf Beurteilungsraster B2 Erfüllung der Aufgabenstellung* 10 (1) Hält die vorgegebene Textsorte durchgehend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile treffend (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an und behandelt sie so ausführlich wie für die Aufgabenstellung möglich (4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für alle inhaltlichen Punkte an (5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen sehr gut ASD** (5b) Erklärt Vor und Nachteile sehr gut ASD (5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt sehr gut ASD (5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen erfolg reich und überzeugend hervor ASD (5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich überzeu gend auf solche von anderen ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) ein 9 8 (1) Hält die vorgegebene Textsorte fast durchgehend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile gut (3) Führt alle inhaltlichen Punkte an, aber ein oder zwei werden nicht ausführlich behandelt (4) Führt veranschaulichende Details und Beispiele für fast alle inhaltlichen Punkte an (5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen gut ASD (5b) Erklärt Vor und Nachteile gut ASD (5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt gut ASD (5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen erfolg reich hervor ASD (5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich gut auf solche von anderen ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) ein (1) Hält die vorgegebene Textsorte überwiegend ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile sinn voll und angemessen (3) Führt zwei von drei inhaltlichen Punkten an, wovon einer nicht ausführlich behan delt wird / führt alle inhaltlichen Punkte an, aber behandelt sie wenig ausführlich (4) Führt einige veranschaulichende Details und Beispiele an (5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen teilweise erfolgreich ASD (5b) Erklärt Vor und Nachteile angemessen ASD (5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt ASD (5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen hervor ASD (5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte effektiv aus und bezieht sich auf solche von anderen ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) ein © Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens Klarer Gesamtaufbau Gute Gliederung in Absätze Entwickelt die inhaltlichen Punkte systematisch Macht die meisten inhaltlichen Zusammenhänge deutlich Verwendet verschiedene textgrammatische Mittel Hält sich fast durchgehend an das textspeziische Layout (visuell) 8 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Ausreichend klarer Gesamtaufbau Hält die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze größtenteils ein Entwickelt die inhaltlichen Punkte überwiegend systematisch Macht die Zusammenhänge einiger inhaltlicher Punkte deutlich Verwendet eine begrenzte Anzahl an textgrammatischen Mitteln Schreibt zusammenhängend und klar verständlich Hält sich überwiegend an das textspeziische Layout (visuell) 6 4 (1) Wenig angemessener Gesamtaufbau (2) Hält die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze nur selten ein (3) Verbindet nur eine Reihe kurzer und einfacher Einzelelemente zu einer linearen, zusammenhängenden Äußerung (4) Macht nur wenige inhaltliche Zusammenhänge deutlich (5) Verwendet nur wenige einfache textgrammatische Mittel (6) Hat Schwierigkeiten damit, zusammenhängend und klar verständlich zu schreiben (7) Hält sich nur ansatzweise an das textspeziische Layout (visuell) 3 (1) Hält die vorgegebene Textsorte nicht ein (2) Gibt keine(n) Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile an (3) Führt nur einen inhaltlichen Punkt an / behandelt die inhaltlichen Punkte kaum / führt häuig irrelevante inhaltliche Punkte an (4) Führt kaum veranschaulichende Details an / veranschaulichende Details sind überwiegend irrelevant (5a) Evaluiert keine Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen ASD (5b) Erklärt keine Vor und Nachteile ASD (5c) Erklärt keine Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt ASD (5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen nicht her vor ASD (5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte nicht effektiv aus ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) nicht ein 1 0 (1) (2) (3) (4) (5) (6) 5 (1) Hält die vorgegebene Textsorte in wesentlichen Merkmalen nicht ein (2) Formuliert Titel / Betreff / Abschnittsüberschriften / Anrede / Grußzeile nicht sinnvoll / nicht angemessen / unvollständig (3) Führt nur zwei von drei inhaltlichen Punkten an und behandelt beide wenig ausführlich / führt manchmal irrelevante inhaltliche Punkte an (4) Führt nicht genügend veranschaulichende Details an / veranschaulichende Details sind teilweise irrelevant oder beinhalten irrelevante Informationen (5a) Evaluiert verschiedene Ideen / Fakten / Diagramme oder Problemlösungen nur mangelhaft ASD (5b) Erklärt Vor und Nachteile nur mangelhaft ASD (5c) Erklärt Gründe für oder gegen einen bestimmten Standpunkt nur mangelhaft ASD (5d) Hebt die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen nur mangel haft hervor ASD (5e) Drückt Neuigkeiten und Standpunkte wenig effektiv aus ASD (6) Hält die vorgegebene Wortanzahl (+/10 %) nicht ein 3 2 Sehr klarer Gesamtaufbau Sehr effektive Gliederung in Absätze Entwickelt die inhaltlichen Punkte sehr klar und systematisch Macht die inhaltlichen Zusammenhänge sehr deutlich Verwendet viele verschiedene textgrammatische Mittel Hält sich durchgehend an das textspeziische Layout (visuell) 7 5 4 10 (1) (2) (3) (4) (5) (6) 9 7 6 Aufbau und Layout 2 (1) Strukturiert den Text kaum (2) Ignoriert die üblichen Konventionen der Gliederung in Absätze weitgehend (3) Präsentiert Inhalte in einer willkürlichen Reihenfolge ohne logischen Zu sammenhang (4) Verwendet keine textgrammatischen Mittel (5) Schreibt nicht zusammenhängend und klar verständlich (6) Hält sich nicht an das textspeziische Layout (visuell) 1 (1) Verfehlt die Aufgabenstellung* (2) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung (3) Schreibt unleserlich, die Kommunikation ist daher nicht erfolgreich 0 * Bei Verfehlung der Aufgabenstellung wird die Stufe 0 vergeben, alle anderen Kriterien werden nicht bewertet. ** ASD, Aufgabenspezifischer Deskriptor. Diese Deskriptoren treffen nur auf bestimmte Aufgabenstellungen zu. (1) Keine Struktur erkennbar Beurteilungsraster B2 Spektrum sprachlicher Mittel 10 (1) Drückt sich sehr klar aus, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, sich in dem, was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen (2) Variiert die strukturellen Mittel sehr gut (3) Verwendet eine Reihe an komplexen Strukturen / Satzstrukturen (4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend sehr breiten Wortschatz (5) Variiert Formulierungen, um Wiederholungen zu vermeiden* (6) Drückt sich in formellem und informellem Stil der Aufgabe entsprechend sehr überzeugend, klar und höflich aus (7) Verfügt über ein sehr breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln 9 8 (1) Drückt sich klar aus, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, sich in dem, was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen (2) Variiert die strukturellen Mittel gut (3) Verwendet eine Reihe an komplexen Strukturen / Satzstrukturen (4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend breiten Wortschatz (5) Variiert Formulierungen, um Wiederholungen zu vermeiden* (6) Drückt sich in formellem und informellem Stil der Aufgabe entsprechend überzeugend, klar und höflich aus (7) Verfügt über ein breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln (1) Drückt sich klar aus, erweckt aber teilweise den Eindruck, sich in dem, was sie/er sagen möchte, einschränken zu müssen (2) Verwendet eine gewisse Vielfalt an strukturellen Mitteln (3) Verwendet einige komplexe Strukturen / Satzstrukturen (4) Verwendet einen der Aufgabe entsprechend hinreichend großen Wortschatz (5) Variiert Formulierungen, um häufige Wiederholungen zu vermeiden* (6) Entnimmt gelegentlich Wörter aus der Aufgabenstellung (7) Drückt sich situationsangemessen aus (8) Verfügt über ein hinreichend breites Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln 6 (1) (2) (3) (4) Beherrscht häufige Strukturen und Wendungen gut Keine Fehler, die zu Missverständnissen führen Macht Rechtschreibfehler, die jedoch nicht das Verständnis beeinträchtigen Verwendet den Wortschatz im Allgemeinen mit großer Genauigkeit; eine falsche Wortwahl beeinträchtigt im Normalfall die Kommunikation nicht (5) Verwendet textgrammatische Mittel mit relativ großer Genauigkeit (6) Beachtet die meisten der üblichen Konventionen der Zeichensetzung (7) Wiederholtes Lesen von Textstellen selten notwendig Drückt sich gelegentlich nicht klar aus Verwendet eine begrenzte Vielfalt an strukturellen Mitteln Verwendet nur gelegentlich komplexe Strukturen / Satzstrukturen Verwendet einen der Aufgabe entsprechend nur eingeschränkten Wortschatz Variiert Formulierungen kaum* Mangelnder Wortschatz führt zu Wiederholungen und / oder häufigem Entnehmen von Wörtern aus der Aufgabenstellung Drückt sich teilweise nicht situationsangemessen aus Verfügt über ein eingeschränktes Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln 3 4 (1) Beherrscht häufige Strukturen und Wendungen nur eingeschränkt (2) Systematische Fehler kommen vor und strukturelle Fehler führen manchmal zu Missverständnissen (3) Hat auffällige lexikalische und strukturelle Interferenzen aus anderen Sprachen (4) Macht häufig Rechtschreibfehler (5) Beherrscht den Grundwortschatzes gut, macht aber noch elementare Fehler, wenn es darum geht, komplexere Sachverhalte auszudrücken (6) Ungenauigkeiten in der Verwendung des Wortschatzes beeinträchtigen die Kommunikation (7) Verwendet textgrammatische Mittel teilweise fehlerhaft (8) Beachtet nur wenige der üblichen Konventionen der Zeichensetzung (9) Wiederholtes Lesen von Textstellen manchmal notwendig 3 (1) (2) (3) (4) (5) (6) Drückt sich häufig nicht klar aus Variiert die strukturellen Mittel kaum oder gar nicht Verwendet nur selten komplexe Strukturen / Satzstrukturen Verfügt nur über den Grundwortschatz Variiert Formulierungen nicht* Begrenzter Wortschatz führt zu häufigen Wiederholungen und / oder dem häufigen Entnehmen von Wörtern aus der Aufgabenstellung (7) Drückt sich häufig nicht situationsangemessen aus (8) Verfügt über kein ausreichendes Spektrum sprachlicher Mittel, um der Aufgabe entsprechend klare Beschreibungen zu geben, Standpunkte auszudrücken und Argumente zu entwickeln 1 2 (1) (2) (3) (4) (5) Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen kaum Fehler führen häufig zu Missverständnissen Beherrscht nur häufig vorkommende Strukturen und Redeformeln Macht sehr häufig Rechtschreibfehler Verwendet den Wortschatz so fehlerhaft, dass die Kommunikation verhindert wird (6) Verwendet textgrammatische Mittel fehlerhaft (7) Beachtet die üblichen Konventionen der Zeichensetzung nicht (8) Wiederholtes Lesen von Textstellen häufig notwendig 1 (1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung * auf der Satz- oder Phrasenebene – z. B. jedoch / nichtsdestotrotz / darüber hinaus etc. 0 (1) Produziert nicht genügend Sprache für eine Beurteilung © Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens (5) (6) (7) (8) 0 8 (1) Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen gut (2) Gelegentliche Ausrutscher oder nichtsystematische Fehler und kleinere Mängel im Satzbau kommen vor, sind aber selten (3) Beherrscht die Rechtschreibung gut (4) Verwendet den Wortschatz mit großer Genauigkeit; eine gelegentlich falsche Wortwahl beeinträchtigt nicht die Kommunikation (5) Verwendet textgrammatische Mittel mit großer Genauigkeit (6) Beachtet beinahe alle üblichen Konventionen der Zeichensetzung (7) Wiederholtes Lesen von Textstellen nie notwendig 5 (1) (2) (3) (4) 2 Beherrscht die grammatischen und lexikalischen Strukturen sehr gut Kaum Ausrutscher oder Fehler Beherrscht die Rechtschreibung sehr gut Verwendet den Wortschatz mit sehr großer Genauigkeit; falsche Wortwahl kommt kaum vor (5) Verwendet textgrammatische Mittel mit sehr großer Genauigkeit (6) Beachtet alle üblichen Konventionen der Zeichensetzung (7) Wiederholtes Lesen von Textstellen nie notwendig 7 5 4 10 (1) (2) (3) (4) 9 7 6 Sprachrichtigkeit Beilage 4 Korrektur- und Beurteilungsanleitung zur standardisierten schriftlichen Reife- und Diplomprüfung in Angewandter Mathematik 1 Aufgabenstellung Jedes der den Kandidatinnen und Kandidaten zur schriftlichen Reife- und Diplomprüfung gestellten Klausurhefte enthält mindestens vier voneinander unabhängige Teil-A-Aufgaben (schulformübergreifend) und mindestens zwei voneinander unabhängige Teil-B-Aufgaben mit jeweils mindestens zwei Teilaufgaben, die von den Kandidatinnen und Kandidaten zu bearbeiten sind. Bei der Zusammenstellung der Aufgaben für die einzelnen Klausurhefte wird der Kompetenzorientierung Rechnung getragen, indem ein Ausgleich der vergebenen Punkte zwischen den Handlungskompetenzen (Modellieren & Transferieren, Operieren & Technologieeinsatz, Interpretieren & Dokumentieren sowie Argumentieren & Kommunizieren) angestrebt wird. 2 Kompetenzbereiche Im Beurteilungsmodell für die Angewandte Mathematik wird zwischen zwei Kompetenzbereichen unterschieden: Kompetenzbereich A umfasst die unabhängig1 erreichbaren Punkte der Komplexitätsstufen 1 und 2 aus dem Kompetenzstufenraster (siehe Anhang 1)2. Kompetenzbereich B umfasst die abhängig erreichbaren Punkte und die Punkte der Komplexitätsstufe 3 und 4 aus dem Kompetenzstufenraster. Im Rahmen des Standard-Settings werden die Komplexitäten der zu erreichenden Punkte von Expertinnen und Experten anhand des Kompetenzstufenrasters bewertet. Jeder vergebene Punkt in einem Klausurheft ist einer Komplexitätsstufe zugeordnet. Die Summe der unabhängig erreichbaren Punkte aus den Komplexitätsstufen 1 und 2 (Kompetenzbereich A) stellt die „wesentlichen Bereiche“ eines Klausurheftes dar. 1 2 Unabhängige Punkte sind solche, für die keine mathematische Vorleistung erbracht werden muss. Als mathematische Vorleistung gilt z. B. das Aufstellen einer Gleichung (unabhängiger Punkt) mit anschließender Berechnung (abhängiger Punkt). Kompetenzstufenraster: Dieser wurde von führenden Mathematik-Fachdidaktikerinnen und -Fachdidaktikern aus Österreich, Deutschland und der Schweiz erstellt und beschreibt die Handlungskompetenzen je nach Komplexität (1 bis 4). Im Rahmen von Tagungen der Gesellschaft für Didaktik der Mathematik (GDM) in Deutschland wurde dieses Konzept 2013 und 2014 unter großer Zustimmung der Fach-Community vorgestellt. Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 2 3 Beurteilung Entsprechend der Verordnung Leistungsbeurteilung ist eine qualitative, den pädagogischen und fachdidaktischen Erfordernissen gemäß dem gültigen Lehrplan entsprechende Bewertung und Beurteilung der erbrachten Leistungen vorzunehmen. Allerdings ist es aus Gründen einer größtmöglichen Transparenz möglich, ein Punkteschema hilfsweise einzusetzen. Dieses Punkteschema wird nun beschrieben: Je nach gewichteter Schwierigkeit der vergebenen Punkte in den „wesentlichen Bereichen“ wird festgelegt, ab wann die „wesentlichen Bereiche überwiegend“ (Genügend) erfüllt sind, d. h., gemäß einem Punkteschema müssen Punkte aus dem Kompetenzbereich A unter Einbeziehung von Punkten aus dem Kompetenzbereich B in ausreichender Anzahl abhängig von der Zusammenstellung der Klausurhefte gelöst werden. Darauf aufbauend wird die für die übrigen Notenstufen zu erreichende Punktezahl festgelegt. Um auch für Kandidatinnen und Kandidaten die größtmögliche Transparenz in der Beurteilung zu gewährleisten, wird auf der ersten Seite des Klausurheftes der Beurteilungsschlüssel angeführt. Zusätzlich wird bei jedem Arbeitsauftrag die zu erreichende Punktezahl ausgewiesen. Beispiel aus einem Klausurheft: Punkteverteilung: Kompetenzbereich A Kompetenzbereich B Summe 1, 2 und (u) 3, 4 oder (a) Teil A 25 15 10 Teil B 24 13 11 total 49 28 21 1, 2 und (u) … unabhängig erreichbare Punkte der Komplexitätsstufen 1 und 2 3, 4 oder (a) … erreichbare Punkte der Komplexitätsstufen 3 und 4 und abhängig erreichbare Punkte Beurteilungsschlüssel: Sehr gut 44–49 Punkte Gut 37–43 Punkte Befriedigend 28–36 Punkte Genügend 22–27 Punkte Nicht genügend 0–21 Punkte Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 3 Die Gesamtbeurteilung ist in einen verbalen begründeten Beurteilungsvorschlag der Prüferin bzw. des Prüfers umzusetzen. Die Ergebnisse des Kompetenzbereiches A bzw. B sind in der Argumentation zu verwenden. Wichtig: Nach der Punkteermittlung soll die Arbeit des Kandidaten/ der Kandidatin nochmals ganzheitlich qualitativ betrachtet werden. Unter Zuhilfenahme des Punkteschemas und der ganzheitlichen Betrachtung ist ein verbal begründeter Beurteilungsvorschlag der Prüferin / des Prüfers zu erstellen, wobei die Ergebnisse der Kompetenzbereiche A und B in der Argumentation zu verwenden ist. Beilagen: Beurteilungsraster, Kompetenzstufenraster, Korrekturanleitungen Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 4 4 Beurteilungsraster Beurteilung / Kompetenzbereiche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt Basismodelle im allgemeinen bzw. schulformspezifischen Kontext erstellen (im Sinne der Grund- Modellieren & kompetenzen) Transferieren Basiszusammenhänge aus dem Alltag in einfachster Form in die Mathematik transferieren und umgekehrt Rechen- und Konstruktionsabläufe auf Basis grundlegenden Operierens korrekt durchführen Operieren & Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt grundlegende Modelle aus dem allgemeinen bzw. schulformspezifischen Kontext bilden grundlegende Technologiekompetenz nachweisen über das Grundlegende hinausgehende Modelle aus dem allgemeinen bzw. schulformspezifischen Kontext bilden grundlegende Zusammenhänge mathematische Zusammenhänge in mathematische Beschreibung in berufsspezifische Bereiche transferieren übertragen und umgekehrt Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt Modelle im Bereich komplexer Problemstellungen und Sachzusammenhänge erstellen komplexe mathematische Zusammenhänge in berufsfeldspezifische Bereiche übertragen und umgekehrt auf Basis eines zugrunde liegen- in komplexen bzw. anspruchsvol- den tieferen Verstehens über die len Situationen auf den jeweili- grundlegende Rechenkompetenz hinausgehend operieren operative Tätigkeiten zur Lösung Technologieeinsatz Anforderungen werden in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt grundlegender Problemstellungen an die jeweils verfügbare Technologie (im Mindestausmaß) über die grundlegende Rechenkompetenz hinausgehend unter gen Cluster abgestimmt operieren Nachweis eines kompetenten Technologieeinsatzes anspruchs- über eine tiefgehende Werk- voll operieren zeugkompetenz verfügen und diese nachweisen auslagern und die Technologie adäquat einsetzen Reflektieren Interpretieren & Dokumentieren aus Informationen oder mathe- vorgegebene mathematische matischen Darstellungen grundle- Zusammenhänge und Ergebnisse gende Fakten, Zusammenhänge in allgemeinen und schulform- oder Sachverhalte im Mindestmaß spezifischen Kontexten interpre- interpretieren tieren Lösungswege und Ergebnisse in Lösungsstrategien verständlich Lösungsstrategien in Fachsprache grundlegender Form darstellen und nachvollziehbar darstellen nachvollziehbar darstellen komplexe mathematische mathematische Zusammenhänge Zusammenhänge auf den jeweili- in Fachsprache interpretieren gen Cluster abgestimmt interpretieren komplexe Lösungsstrategien auf den jeweiligen Cluster abgestimmt dokumentieren Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 5 mathematische Sachverhalte und Argumentieren & Kommunizieren mathematische Sachverhalte und Entscheidungen mit mathemati- grundlegende mathematische mathematische Sachverhalte und Entscheidungen unter Verwen- scher Fachsprache unter Berück- Sachverhalte erklären Entscheidungen begründen dung mathematischer Fachspra- sichtigung unterschiedlicher che begründen und erklären Aspekte argumentieren, begründen und erklären Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 6 5 Anleitung zur Korrektur in Angewandter Mathematik 1. In der Lösungserwartung ist nur ein möglicher Lösungsweg angegeben. Andere richtige Lösungswege sind als gleichwertig anzusehen. 2. Der Lösungsschlüssel ist verbindlich anzuwenden unter Beachtung folgender Vorgangsweisen: a. Grundsätzlich sind Punkte nur zu vergeben, wenn die abgefragte Handlungskompetenz in der Bearbeitung als erfüllt zu erkennen ist. b. Berechnungen ohne nachvollziehbaren Rechenansatz bzw. ohne nachvollziehbare Dokumentation des Technologieeinsatzes (verwendete Ausgangsparameter und die verwendete Technologiefunktion müssen angegeben sein) sind mit null Punkten zu bewerten. c. Werden zu einer Teilaufgabe mehrere Lösungen bzw. Lösungswege von der Schülerin/vom Schüler angeboten und nicht alle diese Lösungen bzw. Lösungswege sind korrekt, so ist diese Teilaufgabe mit null Punkten zu bewerten. d. Bei abhängiger Punktevergabe gilt das Prinzip des Folgefehlers. Das heißt zum Beispiel: Wird von der Schülerin/vom Schüler zu einem Kontext ein falsches Modell aufgestellt, mit diesem Modell aber eine richtige Berechnung durchgeführt, so ist der Berechnungspunkt zu vergeben, wenn das falsch aufgestellte Modell die Berechnung nicht vereinfacht. e. Werden von der Schülerin/vom Schüler kombinierte Handlungsanweisungen in einem Lösungsschritt erbracht, so sind alle Punkte zu vergeben, auch wenn der Lösungsschlüssel Einzelschritte vorgibt. f. Abschreibfehler, die aufgrund der Dokumentation der Schülerin/des Schülers als solche identifizierbar sind, sind ohne Punkteabzug zu bewerten, wenn sie zu keiner Vereinfachung der Aufgabenstellung führen. g. Rundungsfehler können vernachlässigt werden, wenn die Rundung nicht explizit eingefordert ist. Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik h. 7 Jedes Diagramm bzw. jede Skizze, die Lösung einer Handlungsanweisung ist, muss eine qualitative Achsenbeschriftung enthalten, andernfalls ist dies mit null Punkten zu bewerten. i. Die Angabe von Einheiten kann bei der Punktevergabe vernachlässigt werden, sofern sie im Lösungsschlüssel nicht explizit eingefordert wird. 3. Sind Sie sich als Korrektor/in über die Punktevergabe nicht schlüssig, können Sie eine Korrekturanfrage an das BIFIE (via Telefon-Hotline oder Online-Helpdesk) stellen. Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 8 Anhang: Kompetenzstufenraster Stufen Operieren – identifizieren der Anwendbarkeit eines gegebenen bzw. vertrauten Verfahrens – abarbeiten / ausführen einer gegebenen 1 bzw. vertrauten Vorschrift Argumentieren – einfache fachsprachliche Begründungen ausführen – das Zutreffen eines Zusammenhangs oder Verfahrens bzw. die Passung eines Begriffes Modellieren – Durchführung eines Darstellungswechsels zwischen Kontext und mathematischer Repräsentation – Verwendung vertrauter und direkt erkenn- auf eine gegebene (innermathematische) barer Standardmodelle zur Beschreibung Situation prüfen einer vorgegebenen Situation mit entsprechender Entscheidung – abarbeiten / ausführen mehrschrittiger 2 – verstehen, nachvollziehen, erläutern mathe- – (deskriptive) Beschreibung der vorgegebe- Verfahren / Vorschriften, ggf. mit Rechner- matischer Begriffe, Sätze, Verfahren, Dar- nen Situation durch mathematische Stan einsatz und Nutzung von Kontrollmöglich- stellungen, Argumentationsketten und dardmodelle bzw. mathematische Zusam- keiten Kontexte menhänge; Erkennen und Setzen von Rahmenbedingungen zum Einsatz von mathematischen Standardmodellen – erkennen, ob ein bestimmtes Verfahren / 3 – mathematische Argumentationen prüfen – anwenden von Standard-Modellen auf neu- eine bestimmte Vorschrift auf eine gegebe- bzw. vervollständigen, mehrschrittige artige Situationen, Finden einer Passung ne Situation passt, das Verfahren / die Vor- mathematische Standard-Argumentationen zwischen geeignetem mathematischen schrift passend machen und ausführen durchführen und beschreiben Modell und realer Situation Korrektur- und Beurteilungsanleitung SRDP Angewandte Mathematik 4 – Makros3 entwickeln / bilden und bereits verfügbare Makros neu zusammenfügen 9 – eigenständige Argumentationsketten auf- – komplexe Modellierung einer vorgegebe- bauen, fachlich und fachsprachlich korrekte nen Situation; Reflexion der Lösungsvarianten Erklärung von mathematischen Sachver- bzw. der Modellwahl und Beurteilung der halten, Resultaten und Entscheidungen Exaktheit bzw. Angemessenheit zugrunde gelegter Lösungsverfahren 3 aggregierte mathematische Vorschriften Entscheidung_Nicht bestanden ________________________________________________________________________________ (Langstempel / Bezeichnung der Schule) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission Herrn/Frau* ....................................., am .......................... ___________________ ___________________ ___________________ Entscheidung ................................................................................................................................................................ hat gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung*, Diplomprüfung*, Abschlussprüfung*) nicht bestanden. Begründung Er/Sie wurde von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet/in den Prüfungsgebieten* ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig, welcher innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit EMail) bei der Schule einzubringen ist. Hinweis Er/Sie ist auf seinen/ihren Antrag zur Wiederholung des/der negativ beurteilten Prüfungsgebiete/s frühestens zum nächsten Prüfungstermin berechtigt. Dieser Antrag ist bei der Schule innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist einzubringen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrags) führt zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.* Er/Sie ist zur Wiederholung dieser Prüfung nicht berechtigt.* ................................................................... (Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission) * Nicht Zutreffendes streichen Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 Rundschr e ibe n zur ne ue n Re ife pr üfung, Re ife - und D iplom pr üfung und D iplom pr üfung Ge schä ft sza hl: BM UKK- 1 3 .2 6 1 / 0 0 5 8 - I I I / 3 / 2 0 1 3 Sachbearbeit erI n: Mag. Erich Rochel Abt eilung: I I I / 3 erich.rochel@bm ukk.gv.at T + 43 1 53120- 2388 F + 43 1 53120- 812388 Vert eiler: N Sachgebiet : Schulrecht I nhalt : Durchführungsbest im m ungen bet reffend die neue Reifeprüfung, Reife- und Diplom prüfung und Diplom prüfung Gelt ung: AHS ( 4- j ährige Form en) : m it Ent scheidung des SGA im Schulj ahr 2013/ 14, ansonst en m it Haupt t erm in ab 2015; BHS, Bildungsanst alt en, AHS ( 5- j ähr ige Form en) : m it Ent scheidung des SGA im Schulj ahr 2014/ 15, ansonst en m it Haupt t erm in ab 2016 unbefrist et Recht sgrundlage: Prüfungsordnung AHS, BGBl. I I Nr. 174/ 2012 idF. BGBl. I I Nr. 264/ 2012 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanst alt en, BGBl. I I Nr. 177/ 2012 idF. BGBl. I I Nr. 265/ 2012 Rundsch r e iben N r. 2 1 / 2 0 1 3 Zu § 2 Abs. 5 Prüfungsor dnung AHS ( Abbildung des Schw erpunkt es) : Hier findet der besondere St ellenw ert st andort spezifischer Schw erpunkt set zungen Berücksicht igung. Den Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en st eht es frei ent w eder in der vorw issenschaft lichen Arbeit oder in einer Klausurarbeit oder in einer m ündlichen Teilprüfung den Schw erpunkt bereich ( der Sonderform oder des schulaut onom en Schw erpunkt es) abzubilden. Zu § 3 Abs. 4 Pr üfu ngsor dn un g AH S, § 3 Abs. 4 Pr ü fun gsor dn ung BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( Pr üfu ngsk a n dida t inn e n und Pr üfun gsk a ndida t e n m it Kör pe r ode r Sin ne sbe hin de r u nge n) : Hier findet sich eine besondere Regelung hinsicht lich der Durchführung der Reifeprüfung bzw . Reifeund Diplom pr üfung bzw . Diplom pr üfung von Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en m it Körperoder Sinnesbehinderungen. Unt erschiedliche Sit uat ionen erfordern differenziert e Maßnahm en. Die Fest legung der Vorkehrungen im organisat or ischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung bzw . Reife- und Diplom prüfung bzw . Diplom prüfung obliegt der oder dem Vor sit zenden. Während die diesbezüglichen Ent scheidungen von der oder dem Vorsit zenden zu t reffen sind, w erden die zu t reffenden Maßnahm en auf Vorschlägen der Schulleit erin oder des Schulleit ers beruhen m üssen. Den bet roffenen Prüfungskandidat innen und Prüfungsk andidat en sind die nöt igen ( t echnischen) Hilfsm it t el ( Blindenschr ift , Gebär dendolm et scher usw .) zur Verfügung zu st ellen, das Anforderungsprofil der Reifeprüfung bzw . Reife- und Diplom prüfung bzw . Diplom prüfung darf dadurch aber nicht gem indert bzw . geändert w erden. Die Veranlassung der j ew eils im konkret en Einzelfall erforder lichen Maßnahm en obliegt der Verant w ort ung der Schulleit er in oder des Schulleit ers. 1 Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 Zu § 4 Abs. 3 Pr üfu ngsor dn un g AH S ( Ent fa ll de r Te ilpr ü fun g de r Vor pr ü fu ng) : I m Falle einer dauerhaft en körperlichen Behinderung, die einer erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gem äß § 4 Abs. 1 auch unt er Bedacht nahm e auf § 3 Abs. 4 ent gegenst eht , ent fällt die bet reffende Teilprüfung der Vorprüfung ersat zlos. Eine dauerhaft e körperliche Behinderung ist eine Behinderung, die nicht vorübergehender Nat ur ist und die die Ausübung einer best im m t en Sport art ( z.B. Schw im m en, Laufen) nicht m ehr zulässt ( z.B. Querschnit t slähm ung nach einem Unfall, irreparable Gelenksverlet zungen usw .) . Zu § 6 Pr üfungsor dnu ng AH S ( Pr a k t isch e Pr üfu ng de r Vor pr üfung) : Der zeit lich erst e Teil ( prakt ische Prüfung gem äß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 j ew eils lit . c) findet j ew eils vor Weihnacht en in einer sogenannt en Proj ekt w oche st at t . Den Schülerinnen und Schülern st ehen dabei unt er Aufsicht 35 bis m ax im al 45 Unt erricht seinheit en zur Verfügung. I n dieser Zeit w erden j e nach Fachricht ung die ent sprechenden Konst rukt ions- und Planungszeichnungen ( Det ail- und Über blicksdarst ellungen) , die Proj ek t beschreibung ( im Sinne des Proj ekt m anagem ent s) und die not w endigen St ück list en ( Mat erialbedarf) erst ellt . Dieses Konvolut w ird von den zust ändigen Fachlehrkräft en begut acht et und gegebenenfalls korrigiert und anschließend der Schulaufsicht zur Genehm igung vorgelegt . Auf dieser Basis findet dann im Juni des j ew eiligen Schulj ahres in den j ew eiligen Fachw erkst ät t en ( vgl. lit . a eine pr akt ische Prüfung im Prüfungsgebiet „ Werkst ät t e und Produkt ionst echnik“ ) in zw ei I nt ensivw ochen ( m inim al 60 St unden m axim al 80 St unden) die Fert igung st at t . Zu § 8 Abs. 1 un d 2 Pr ü fu ngsordnun g AH S; § 8 Abs. 1 Prü fun gsordnung, BH S, Bildungsa n st a lt e n ( Th em e n fe st legu ng de r VW A, D A) : Die Them enfest legung der vorw issenschaft lichen Arbeit bzw . der Diplom arbeit hat im Einvernehm en zw ischen der Bet reuer in oder dem Bet reuer und den Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en zu erfolgen. Hinsicht lich der Them enfest legung ist k ein Zut eilungsverfahren vorgesehen. Mit j eder Prüfungskandidat in und m it j edem Prüfungskandidat en ist st et s das Einvernehm en herzust ellen. Vor w isse nscha ft lich e Ar be it ( AH S) : An AHS können von einer Lehrkraft idealerw eise bis zu drei, höchst ens fünf Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en bet reut w erden. Die Schulleit erin oder der Schulleit er hat j edenfalls darauf zu acht en, dass alle Prüfungsk andidat innen und Prüfungskandidat en von Lehrkräft en bet reut w erden. I m Zuge der Them enfindung der vorw issenschaft lichen Arbeit ist auch ein von der Prüfungskandidat in oder vom Prüfungskandidat en zu verfassender Erw art ungshor izont zu vereinbaren. Die Vereinbarung des Them as und des Erw art ungshorizont s ist als Einheit zu sehen. Als Teil des Erw art ungshorizont s w erden im pulsgebende Medien ( z.B. Lit erat ur) , die angest rebt en Met hoden sow ie eine ungefähre Gliederung der Ar beit dar zust ellen sein. Die Them enst ellung der Arbeit ist gem einsam m it dem Erw art ungshor izont der zust ändigen Schulbehörde bis Ende März der vorlet zt en Schulst ufe über den Dienst w eg zur Genehm igung vorzulegen. Diese hat bis Ende April der vorlet zt en Schulst ufe die Zust im m ung zu ert eilen oder unt er gleichzeit iger Set zung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Them as zu verlangen ( vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS) . I m Erw art ungshorizont kann die Them enst ellung durch geeignet e Leit fragen präzisiert w erden. Diese sollen m öglichst konkret sein und m üssen im vorhandenen Zeit r aum sow ie m it den verfügbaren Ressour cen ( z.B. Met hoden, Quellen) bew ält igbar sein 1 . D iplom a r be it ( BH S, Bildun gsa nst a lt e n) : Die Diplom arbeit an BHS und Bildungsanst alt en ist unt er Beacht ung des Bildungszieles der j ew eiligen Schulart ( Schulform , Fachricht ung) so zu gest alt en, dass von den Prüfungskandidat innen oder Prüfungskandidat en um fangreiche Kennt nisse des j ew eiligen Berufsfeldes und die Beherrschung der dem Fachgebiet angem essenen Verfahren und 2 Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 Met hoden unt er Bew eis gest ellt w erden können. Sie bezieht sich auf das Berufsfeld des Schult y ps und hat im m er von realen Lern- und Erfahrungskont ext en, die m et hodisch erkundet auszugehen. w erden, Die Vereinbarung des Them as hat spät est ens in den drei erst en Wochen der let zt en Schulst ufe zu erfolgen. Them en sollen nach Möglichkeit für bis zu fünf Prüfungskandidat innen und Prüfungsk andidat en einem übergeordnet en kom plexen Aufgabenbereich oder Proj ekt zuordenbar sein, w obei die Eigenst ändigkeit der Bearbeit ung der einzelnen Them en dadurch nicht beeint r ächt igt w er den darf. Das vereinbart e Them a ist der zust ändigen Schulbehörde zur Genehm igung vorzulegen, diese hat bis spät est ens sechs Wochen nach Beginn der let zt en Schulst ufe die Zust im m ung zu ert eilen oder unt er gleichzeit iger Set zung einer Nachfr ist die Vorlage eines neuen Them as zu v erlangen ( vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanst alt en) .2 Zu § 8 Abs. 3 Pr üfu ngsor dn un g AH S, § 8 Abs. 3 Pr ü fun gsor dn ung BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( W ie de r h olun g de r VW A, D A) : Die Beurt eilung des Prüfungsgebiet es „ Vorw issenschaft liche Arbeit “ bzw . „ Diplom ar beit “ durch die Prüfungskom m ission erfolgt nach abgelegt er Präsent at ion und Diskussion. I m Falle der negat iven Beurt eilung des Prüfungsgebiet es „ Vorw issenschaft liche Arbeit “ bzw . „ Diplom arbeit “ durch die Prüfungskom m ission m uss ein neues Them a fest gelegt w erden. I m Falle der Wiederholung der Abschlussklasse können zw ar das vereinbart e Them a und die bereit s verfasst e Ar beit erhalt en bleiben, die Beurt eilung des Prüfungsgebiet es kann j edoch erst ( im Wiederholungsj ahr) nach der vor der ( neuen) Prüfungskom m ission durchgeführt en Präsent at ion und Diskussion erfolgen. I m Einvernehm en zw ischen der Bet reuerin oder dem Bet reuer und der Prüfungskandidat in oder dem Prüfungskandidat en kann auch ein neues Them a fest gelegt w erden. St reichung ergibt sich aus § 39 Abs. 1 bis 3 SchUG: ( 1) Die Leist ungen des Prüfungskandidat en bei der Vorprüfung und auf Ant rag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Haupt prüfung sow ie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw . über die vorgezogene Teilprüfung der Haupt prüfung bzw . über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Zu § 8 Abs. 4 u nd 6 Pr üfu ngsor dn un g AH S, § 8 Abs. 4 Pr üfun gsor dn ung BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( Un t e r r icht sspr a ch e , st a n dor t übe r gr e ife nde Vor be r e it u ng) : Für das Prüfungsgebiet „ Vorw issenschaft liche Arbeit “ bzw . „ Diplom arbeit “ gilt , dass die schrift liche Arbeit im Rahm en dieses Prüfungsgebiet es auch in einer Frem dsprache abgefasst w erden kann, j edoch nur unt er der Vorausset zung, dass es sich um eine von der Prüfungskandidat in oder vom Prüfungskandidat en besucht e lebende Frem dsprache handelt und darüber das Einvernehm en m it der Bet reuer in oder dem Bet reuer her gest ellt w urde. Dies set zt voraus, dass die bet reuende Lehrkraft dieser Frem dspr ache m ächt ig ist . Wenn auf Grund der Best im m ungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung ein Wahlpflicht gegenst and oder Freigegenst and schulübergreifend geführ t w ird ( dies w ird um gangsspr achlich auch als „ Frem danst alt skurs“ bezeichnet ) , kann eine Schülerin oder ein Schüler ihre oder seine vorw issenschaft liche Arbeit bzw . Diplom arbeit bei der Lehrkraft der Frem danst alt schreiben – es gelt en für diese Lehrkraft dieselben Vor ausset zungen, sie oder er ist dann Teil der Prüfungskom m ission des Prüfungsgebiet es der vorw issenschaft lichen Arbeit bzw . Diplom arbeit der bet reffenden Schülerin oder des bet reffenden Schülers. Das gilt auch für andere Unt err icht sgegenst ände ( z.B. Religion) , die w egen schulübergreifender Führung an einer anderen Schule als der eigenen besucht w er den m usst en. Zu § 1 5 Abs. 1 , § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Abs. 1 u nd § 1 8 Abs. 1 Pr üfu ngsor dnu ng AH S; § 1 5 Abs. 1 , § 1 6 Abs. 1 , § 1 7 Abs. 1 Pr ü fun gsor dnun g BH S, Bildu ngsa n st a lt e n ( Kom pe t e nz be r e ich e ) : I n den st andardisiert en Prüfungsgebiet en w erden Kom pet enzbereiche vorgesehen, die für die Konst rukt ion der Aufgaben und Beurt eilung derselben w icht ig sind. I m Rahm en der 3 Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „ Deut sch“ sind die Kom pet enzbereiche für AHS sow ie BHS und Bildungsanst alt en „ I nhalt dim ension“ , „ Text st rukt ur“ , „ St il und Ausdruck“ sow ie „ norm at ive Sprachr icht igkeit “ , im Prüfungsgebiet „ Lebende Frem dsprache“ für AHS rezept ive Fert igkeit en w ie „ Leseund Hörverst ehen“ sow ie produkt ive Fert igkeit en w ie „ Sprachverw endung im Kont ext und Schreiben“ , im Prüfungsgebiet „ Lebende Frem dspr ache“ für BHS und Bildungsanst alt en rezept ive Fert igkeit en w ie „ Lese- und Hörverst ehen“ und produkt ive Fert igkeit en w ie „ Schreiben“ , im Prüfungsgebiet „ Lat ein“ und „ Griechisch“ für AHS die Kom pet enzbereiche „ Überset zung“ und „ I nt erpret at ion“ , im Prüfungsgebiet „ Mat hem at ik “ für AHS die Kom pet enzbereiche „ Grundkom pet enzen“ und „ Vernet zung von Grundkom pet enzen“ und im Prüfungsgebiet „ Angew andt e Mat hem at ik“ für BHS und Bildungsanst alt en die Kom pet enzbereiche „ Grundkom pet enzen“ ( „ Modellbilden“ , „ Oper ieren“ , „ I nt erpret ieren“ und „ Argum ent ieren“ ) sow ie „ fachliche Vernet zung“ . Zu § 2 5 Abs. 1 Pr üfungsor dn un g AH S, § 1 8 Abs. 1 Pr ü fun gsor dn ung BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( or dnun gsge m ä ße r Abla uf de r Kla usur pr üfu ng) : Die not w endigen Vorkehrungen bet reffend die ordnungsgem äße Durchführung der Klausurarbeit en obliegen der Ver ant w ort ung der Schulleit er in oder des Schulleit ers. So sind auch Maßnahm en gegen die Verw endung unerlaubt er Hilfsm it t el zu set zen ( z.B. Kont rolle der Wört erbücher, Form elsam m lungen) . Die Err icht ung eines St örsenders an einer Schule, um den Missbrauch eines Mobilt elefons zu unt erbinden, ist j edoch nach dem Telekom m unikat ionsgeset z 2003, BGBl. I Nr. 70/ 2003 idgF ( TKG 2003) , nicht zulässig. Unerlaubt e Hilfsm it t el, deren sich die Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en bedient haben oder bedienen könnt en, sind diesen abzunehm en und nach dem bet reffenden Prüfungst erm in zurückzugeben. Liegt seit ens einer Prüfungskandidat in oder eines Prüfungskandidat en eine St örung der ordnungsgem äßen Durchführung der Klausurprüfung vor und w ird den diesbezüglichen Anordnungen der aufsicht führenden Lehrkraft nicht Folge geleist et , k ann dies zum Ausschluss von der w eit eren Teilnahm e führen. Die St örung m uss geeignet sein, den or dnungsgem äßen Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern. Ein Ausschluss einer Prüfungskandidat in oder eines Prüfungskandidat en ist nicht not w endigerw eise m it einer Nicht beurt eilung verbunden. Wird et w a eine st örende Prüfungskandidat in oder ein st örender Prüfungskandidat vor Ablauf der anberaum t en Prüfungsdauer in let zt er Konsequenz des Raum es verw iesen und von der w eit eren Teilnahm e ausgeschlossen, so ist ihr oder sein Verhalt en nicht in die Beurt eilung m it einzubeziehen. Anders st ellt sich die Sit uat ion bei Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en dar, die durch ihr st örendes Verhalt en ( z.B. inhalt liche Er ört erung einer Frage m it der Sit znachbarin bzw . m it dem Sit znachbarn) eine Leist ung vort äuschen. Die vorget äuscht e Leist ung w ird nicht beurt eilt . Zu § 2 5 Abs. 3 , § 3 0 Abs. 5 Pr ü fun gsor dn ung AH S, § 1 8 Abs. 3 , § 2 3 Abs. 5 Pr üfungsor dnu ng BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( Able gu ng von Kla usu r a r be it e n u nd m ündlich e n Te ilpr üfun ge n in le be nde n Fr e m dspr a che n) : I n Prüfungsgebiet en, die einer lebenden Frem dsprache ent sprechen, ist die Prüfung in der bet reffenden lebenden Frem dsprache abzulegen. Hier haben m angelnde Kennt nisse in der Frem dspr ache selbst verst ändlich in die Beurt eilung einzufließen. Klausurarbeit en in anderen, nicht st andar disiert en Prüfungsgebiet en als auch m ündlichen Teilprüfungen, ausgenom m en in spr achlichen Prüfungsgebiet en, ( gem äß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 Prüfungsordnung AHS bzw . § 23 Abs. 5 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanst alt en) können im Einvernehm en zw ischen der Prüferin oder dem Prüfer sow ie der Prüfungskandidat in oder dem Prüfungskandidat en zur Gänze oder in w esent lichen Teilen in einer lebenden Frem dspr ache abgelegt w erden. Dabei haben die Kennt nisse in der lebenden Frem dspr ache bei der Beurt eilung der Leist ungen außer Bet r acht zu bleiben. Wird beispielsw eise ein physik alischer Fachbegriff in englischer Sprache nicht gew usst , ist dieser Begriff in deut scher Sprache zu nennen und bleibt das m angelnde spr achliche ( Fach) Wissen ohne Beurt eilungsrelevanz. Die Verw endung der Frem dsprache w ird im j ew eiligen Zeugnis über die abschließende Prüfung beim bet reffenden Prüfungsgebiet nur dann v erm erkt , w enn die 4 Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 Prüfungskom m ission fest st ellt , dass die Prüfung zum indest in w esent lichen Teilen in der lebenden Frem dspr ache abgelegt w urde. Zu § 2 6 Pr üfun gsor dn ung AH S, § 1 9 Pr üfungsor dn un g BH S, Bildu n gsa nst a lt e n ( m ündlich e Kom pe nsa t ionspr üfun g) : Mündliche Kom pensat ionsprüfungen sind im m er den j ew eiligen Klausurar beit en zuzuordnen und im Gegensat z zur m ündlichen Prüfung ( § 37 Abs. 5 SchUG) nicht öffent lich. Zu § 2 7 Abs. 1 Z 2 4 Pr üfu ngsor dn un g AH S: I m Rahm en der m ündlichen Prüfung können gem äß § 27 Abs. 1 Z 24 m ündliche Teilprüfungen aus dem „ Prüfungsgebiet ent sprechend einem ( schulaut onom en) Pflicht - , Frei- oder Wahlpflicht gegenst and, w elcher in der Oberst ufe im Ausm aß von m indest ens vier St unden bis m indest ens zur vorlet zt en Schulst ufe besucht w urde“ , abgelegt w erden. Das in Klam m er geset zt e Adj ekt iv „ schulaut onom “ bezieht sich auf alle Ausdrücke der Aufzählung. Darüber hinaus können schulaut onom e Lehrpläne die Best im m ungen der Prüfungsordnung nicht ändern. Zu § 2 7 Abs. 2 Pr üfungsor dn un g AH S ( m ün dlich e Te ilpr ü fu nge n, Pr ü fe r in ode r Pr üfe r be i Er gä n zun g e ine s de m Pr üfu ngsge bie t e nt spr e ch e nde n Pflicht ge ge nst a nds um e in e n von e ine r a n de r e n Le hr k r a ft u nt e r r icht e t e n W a hlpflicht ge ge nst a nd) : Ein Wahlpflicht gegenst and, der „ zur Vert iefung und Erw eit erung von der Prüfungskandidat in bzw . vom Prüfungskandidat en besucht er Pflicht gegenst ände“ [ „ bb) Wahlpflicht gegenst ände“ laut Lehrplan] gew ählt w urde, ist , w enn er m indest ens vierst ündig bis m indest ens zur vorlet zt en Schulst ufe unt erricht et w urde, nunm ehr eigenst ändig m at urabel. Diese „ bb) Wahlpflicht gegenst ände“ können auch als Ergänzung zu einem dazu gehör igen Pflicht gegenst and herangezogen w erden, w enn die Sum m e der Wochenst unden der zur m ündlichen Prüfung gew ählt en Prüfungsgebiet e bei drei Teilprüfungen 15 Wochenst unden und bei zw ei Teilprüfungen zehn Wochenst unden nicht erreicht . Unt er Abw ägung der Wahlfreiheit der Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en hat die Schulleit er in oder der Schulleit er bereit s im Vorfeld darauf hinzuw irken, dass bei der Wahl der m ündlichen Teilprüfungen die inhalt liche und fachliche Unt erscheidung der Prüfungsgebiet e berücksicht igt w ird. So hät t e et w a die Schulleit erin oder der Schulleit er bei der Ent scheidung über die Zulassung die Wahl der Prüfungsgebiet e „ Physik“ und „ Angew andt e Physik“ ( schulaut onom er Unt erricht sgegenst and) zu unt ersagen. Bezieht sich eine m ündliche Teilprüfung auf zw ei Unt err icht sgegenst ände ( et w a bei einem ergänzenden Wahlpflicht gegenst and) , die von verschiedenen Lehrpersonen unt err icht et w urden, so w ird die Pr üferin oder der Prüfer von der Schulleit erin oder dem Schulleit er best ellt . Auf Grund fachlicher Erfordernisse können auch zw ei Prüferinnen oder Prüfer best ellt w erden ( § 35 Abs. 2 SchUG) . Zu § 2 8 Abs. 1 u nd 2 Pr üfungsor dnu ng AH S, § 2 1 Abs. 1 Pr üfu ngsor dnu ng BH S, Bildu ngsa nst a lt e n [ ( Fa ch) le hr e r inn e n und - le hr e r k onfe r e nz] : Unt er Fachlehrerinnen und Fachlehrern ( v gl. § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1 SchOG) w erden die Lehrpersonen verst anden, die ent w eder die Lehrbefähigung für einen best im m t en Unt erricht sgegenst and besit zen ( unabhängig davon, ob sie diesen Unt erricht sgegenst and auch unt err icht en) oder – ohne Lehrbefähigung – diesen Unt err icht sgegenst and im ent sprechenden Schulj ahr ( z.B. m it Sondervert rag) unt err icht en. Alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer sind som it Mit glieder der ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz ( zur Fest legung der Them enbereiche gem äß § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG) . Sollt e es in best im m t en Prüfungsgebiet en ( z.B. Chem ie) nur eine Fachlehrerin oder einen Fachlehrer geben, dann w ird diese ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz durch w eit ere Lehrkräft e „ verw andt er“ Unt erricht sgegenst ände ( in diesem Fall et w a Biologie, Physik) 5 Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 ergänzt . Die Ent scheidung, ob und w ie v iele w eit ere fachkundige Lehrk räft e zur Konferenz einberufen w erden, liegt in der Kom pet enz der Schulleit erin oder des Schulleit ers. I n der AHS- Oberst ufe orient iert sich die Anzahl der Them enbereiche grundsät zlich am St undenausm aß in der Oberst ufe ( Sum m e aller Jahresw ochenst unden m al drei, das ist die Gesam t w ochenst undenzahl über alle St ufen der Oberst ufe des Unt erricht sfaches bzw . der Unt erricht sfächer, das bzw . die dem Prüfungsgebiet ent spr icht bzw . ent spr echen m al drei) , ist allerdings m it 24 Them enbereichen gedeckelt . Für best im m t e Prüfungsgebiet e best ehen abw eichende Regelungen ( siehe § 28 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS) . I n den BHS und Bildungsanst alt en ist für j edes Prüfungsgebiet eine im Hinblick auf den bet reffenden Unt erricht sgegenst and bzw . die bet reffenden Unt erricht sgegenst ände, die lehrplanm äßig vorgesehenen Wochenst unden und die Lernj ahre angem essene Anzahl an Them enbereichen fest zulegen. Die Ver ant w ort ung und Kom pet enz für die Erst ellung der Them enbereiche liegt bei den schulischen ( Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenzen, die darüber einen Beschluss fassen m üssen. Bei der Erst ellung der Them enbereiche gelt en für alle Schulart en folgende Grundsät ze: • • Spät est ens Ende Novem ber m üssen für j ede Abschlussk lasse bzw . - gruppe die Them enbereiche von der ( Fach) lehrer innen und - lehrerkonferenz beschlossen und kundgem acht w erden. Wenn eine m ündliche Teilprüfung vorgezogen abgelegt w ird ( § 36 Abs. 3 SchUG) , m üssen die Them enbereiche spät est ens zum Ende der vorlet zt en Klasse bzw . des vorlet zt en Jahrgangs fest gelegt und kundgem acht w erden. Die Kundm achung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule, dann durch Hint erlegung bei der Schulleit ung. Die Schülerinnen und Schüler m üssen in geeignet er Weise auf diese Kundm achungen hingew iesen w erden ( § 79 SchUG) . Es w ird em pfohlen – über die form elle Kundm achung hinaus – die Them enbereiche den Schüler innen und Schüler n in geeignet er Weise nachw eislich bek annt zu geben. Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass die ( Fach) lehrerinnen und - lehrerkonferenz die Them enbereiche ent w eder für eine Abschlussklasse oder für eine Abschlussgruppe ( z.B. Frem dsprachengruppe) beschließt . Die Them enbereiche können für m ehrere parallele Abschlussk lassen oder - gruppen einer Schule nat ürlich ident sein. Zu § 3 5 Abs. 2 Z 5 Sch UG ( Be isit ze r in und Be isit ze r ) : Zur Recht sst ellung der Beisit zerin oder des Beisit zers im Rahm en der m ündlichen Prüfung ist fest zuhalt en, dass es sich hierbei um eine fachkundige Lehrkraft handelt , w elche von der Schulleit er in oder vom Schulleit er, oder – w enn von einer anderen Schule – von der zust ändigen Schulbehörde best ellt w ird. Die Beisit zerin oder der Beisit zer ist Kom m issionsm it glied m it Recht en und Pflicht en und kann sich selbst verst ändlich an der Durchführung der m ündlichen Prüfung – in lebenden Frem dspr achen sow ohl im m onologischen als auch im dialogischen Teil – bet eiligen. Die Prüferin oder der Prüfer führt durch die Prüfung, die Beisit zerin oder der Beisit zer kann sich am Prüfungsgespräch bet eiligen. Bezüglich der Fachkunde, des Beurt eilungsvorschlages und des St im m recht es kom m t ihr bzw . ihm die gleiche Posit ion w ie der Prüferin oder dem Prüfer zu. Durch das Einvernehm en beim Beur t eilungsvorschlag und bei der St im m abgabe ( vgl. § 38 Abs. 4 SchUG) w ird die fachliche Qualit ät der Ent scheidung ( gegenüber einer Alleinent scheidung der Prüferin oder des Prüfers) unt erst richen. Zu § 2 9 Abs. 4 Pr üfungsor dn un g AH S, § 2 2 Abs. 3 Pr ü fun gsor dn ung BH S, Bildu ngsa nst a lt e n; ( m onologische r u nd dia logisch e r Te il de r m ündlich e n Pr üfung in de n Pr ü fun gsge bie t e n „Le be nde Fr e m dspr a che a cht - , se chs- , vie r bzw . dr e ij ä hr ig“ und „W a hlpflicht ge ge n st a nd Le be nde Fr e m dspr a che “) : Die Prüfungskandidat in oder der Prüfungskandidat soll im m onologischen Teil in zusam m enhängender Rede ihre oder seine Sprachkom pet enz unt er Bew eis st ellen. Die Prüfungskandidat in oder der Prüfungskandidat soll ihr oder sein Wissen unt er Bew eis st ellen und die Prüfungsfrage beant w ort en. Die Prüferin oder der Prüfer kann ergänzende Fragen zum Them a der Prüfung st ellen, um die Prüfungskandidat in oder den Prüfungsk andidat en zur best m öglichen Leist ungserbringung zu führen. Die Aufgabenst ellung ent hält auch eine 6 Rundschreiben 21/2013_geändert aufgrund Novellen 2015 Aufgabe zum dialogischen Teil, in dem im Rahm en eines Dialogs zum Prüfungst hem a die Ausdrucksfähigkeit der Prüfungskandidat in oder des Prüfungskandidat en unt er Bew eis gest ellt w erden soll. Sow ohl der m onologische als auch der dialogische Teil sind Teile einer m ündlichen Prüfung und können nur gem einsam beurt eilt w erden. Zu § 3 7 Abs. 5 Sch UG, § 3 0 Abs. 2 Pr üfu ngsor dnu ng AH S, § 2 3 Abs. 2 Pr üfungsor dnu ng BH S, Bildu ngsa nst a lt e n ( Pr üfu ngspr ot ok oll, Eint e ilung de r m ündlich e n Te ilpr üfun ge n) : Die Schulleit er in oder der Schulleit er kann ein Mit glied der Prüfungskom m ission, z.B. die Klassenvorst ändin bzw . den Klassenvorst and, oder eine andere geeignet e Person, die nicht Mit glied der Prüfungskom m ission ist , als Schrift führerin bzw . Schrift führer des Prüfungsprot okolls best im m en. Auch die erforderlichen Vorkehrungen hinsicht lich der ordnungsgem äßen Durchführung der m ündlichen Prüfung zu t reffen, fällt in den Aufgabenbereich der Schulleit erin oder des Schulleit ers. Dazu zählen die im Vorfeld not w endige Prüfungseint eilung im Rahm en der Or ganisat ion der m ündlichen Prüfung und die Bereit st ellung von geeignet en Arbeit splät zen für die Vorbereit ung der Prüfungskandidat innen und Prüfungskandidat en auf die j ew eilige Prüfung. Auf Grund der neuen Regelung der Prüfungskom m ission ( gem äß § 35 Abs. 2 SchUG best eht diese pro Prüfungsgebiet einer Prüfungskandidat in bzw . eines Prüfungsk andidat en) kann sich die m ündliche Prüfung einer Prüfungskandidat in oder eines Prüfungsk andidat en ( m it verschiedenen Prüfungskom m issionen) auch über m ehrere Tage hinw eg erst recken. 1 AHS: Als unt erst üt zende Maßnahm e wurde für die Betreuungspersonen ein Leit faden ent wickelt : ht t p: / / www.ahs- vwa.at - > Mat erialien - > Beschreiben und Beurt eilen. ( < < < ) 2 BHS, Bildungsanst alt en: Als unt erst üt zende Maßnahm en wurden die Handreichungen zur „ Reife- und Diplom prüfung der einzelnen Schult ypen“ und die Handreichung „ Diplom arbeit NEU“ zur Verfügung gest ellt , beide auf www.berufsbildendeschulen.at . ( < < < ) Wien, 4. Novem ber 2013 Für die Bundesm inist erin: Dr. Claudia Jäger Geändert am : 19.02.2015 7