Hausarbeit korrigiert

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Hausarbeit korrigiert
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
PD Dr. Daniel Effer-Uhe
Wintersemester 2015/16
Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht
Ferienhausarbeit
Die V-AG hat durch die Veräußerung nicht mehr benötigter Maschinen Einnahmen in Höhe von 5 Millionen EUR,
die sie gewinnbringend anlegen will. Die B-Bank, vertreten durch Filialleiter und Vorstandsmitglied F, stellt dem
für Finanzierungs- und Anlagefragen zuständigen Prokuristen P der V-AG eine von ihr aufgelegte, als „XYZSwap“ bezeichnete Geldanlage vor. Als F den P über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufklären will, winkt
P ab und meint, er könne sich bei einem Geschäft in dieser Größenordnung ohnehin nicht auf die Angaben der
Bank verlassen, sondern sei gezwungen, sich externe Expertise über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken
einzuholen. F beschränkt sich daher darauf, dem P einen Prospekt über die Anlage mitzugeben, in dem
insbesondere – drucktechnisch hervorgehoben und gleich auf der ersten Seite – darauf hingewiesen wird, dass
abhängig von der Entwicklung eines bestimmten Aktienindexes eine Nachschusspflicht des Anlegers in Betracht
komme, die bei besonders schlechter Entwicklung des Indexes auch ein Vielfaches des ursprünglich angelegten
Betrags erreichen könne und nach oben nicht begrenzt sei. Diesen Prospekt schaut P sich nicht näher an.
P fragt bei der international tätigen Anwaltssozietät A an, ob sie der V-AG ein umfassendes Gutachten über die
rechtlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Anlage erstellen könne. Dazu ist die A gerne bereit,
kündigt P aber an, dass das Gutachten angesichts der Komplexität des Anlageinstruments voraussichtlich einen
erheblichen Zeitaufwand erfordern und Kosten in Höhe von etwa 150.000 EUR verursachen werde. Das ist
erheblich mehr, als sich die V-AG vorgestellt hat. P sucht daher nach einer anderen Möglichkeit, sich über das
Anlagemodell zu informieren. Er fragt bei F an, ob der ihm eine Kanzlei empfehlen könne, die sich bereits mit
dieser Anlage befasst habe und daher mit geringeren Vorarbeiten ein Gutachten erstellen könne. Angesichts der
von A avisierten Kosten für ein umfassendes Gutachten ist P bereit, den Gutachtenauftrag auf die Frage zu
beschränken, ob die Geldanlage den international üblichen Standards entspricht. F empfiehlt dem P die RRechtsanwalts-GmbH, die in Kapitalanlagefragen regelmäßig auch von der B-Bank mandatiert werde und die die
B-Bank insbesondere auch schon zum XYZ-Swap beraten habe. P bittet daher den F, den Kontakt mit der R-GmbH
herzustellen.
F fragt daraufhin im Namen der B-Bank bei der R-GmbH an, ob sie bereit wäre, ein Gutachten für die V-AG zu der
Frage zu erstellen, ob die Geldanlage im Rahmen des XYZ-Swaps international üblichen Standards entspreche.
Dazu erklärt sich der geschäftsführende Gesellschafter G gegen ein Honorar von 15.000 EUR gerne bereit. F teilt
dem P mit, dass die R-GmbH das Gutachten für 15.000 EUR erstellen könne, dieser stimmt im Namen der V-AG
zu, woraufhin F den G bittet, das Gutachten zu erstellen.
Wenige Tage später schickt der G ein zwanzigseitiges Gutachten, aus dem sich – zutreffend – ergibt, dass der
XYZ-Swap international üblichen Standards entspreche, zunächst zur Kontrolle an F. Als dieser keine Einwände
erhebt, schickt G es an den P. P legt daraufhin im Juni 2007 für die V-AG 5 Millionen EUR in dem XYZ-Swap an
und überweist nach Vorlage einer an die B-Bank adressierten Rechnung der R-GmbH, um deren Begleichung F ihn
bittet, 15.000 EUR vom Konto der V-AG an die R-GmbH.
Ab August 2007 kommt es dann unerwartet zu einer schweren internationalen Finanzkrise, in deren Rahmen auch
der Aktienmarkt einbricht. Die B-Bank fordert daher Mitte 2008 von der V-AG, 30 Millionen EUR
nachzuschießen. Diese Summe klagt sie 2009 ein. Die Gerichte geben ihr im Juni 2015 in letzter Instanz
vollumfänglich Recht. Da die V-AG sich von der R-GmbH schlecht beraten fühlt und auch der Auffassung ist, dass
der P die Anlageentscheidung aufgrund evident unzureichender Informationen getroffen habe, hatte die V-AG
vorsorglich bereits zu Beginn des Verfahrens beiden den Streit verkündet.
Im Juli 2015 bittet die V-AG Sie um ein Gutachten zu der Frage, ob sie mit Erfolg einen Regressanspruch in
Höhe von 30 Millionen EUR gegen die R-GmbH oder den P geltend machen kann. P, der seit fast 20 Jahren für
die V-AG tätig sei und bislang immer zuverlässig und gewissenhaft gearbeitet habe, erhalte zwar nur ein
monatliches Bruttogehalt von 8.000 EUR, sei aber in eine auch die Innenhaftung gegenüber der V-AG deckende
D&O-Versicherung („Directors and Officers Liability Insurance“) mit einer Deckungssumme von 50 Millionen
EUR und einem Selbstbehalt von 1.000 EUR einbezogen, zu deren Abschluss sich die V-AG gegenüber ihren
leitenden Angestellten arbeitsvertraglich verpflichtet habe. Fragen der Zulässigkeit einer Klage sollen im Gutachten
außen vor bleiben.
Die V-AG ist der Meinung, dass die R-GmbH sie als Mandantin über das Risiko einer unbegrenzten
Nachschusspflicht hätte aufklären müssen. Die R-GmbH meint dagegen, dass sie angesichts des eingeschränkten
Gutachtenauftrags nur verpflichtet gewesen sei, die Frage nach der internationalen Üblichkeit zu beantworten, was
sie – unbestrittenermaßen zutreffend – getan habe. Überdies hätte allen Beteiligten klar sein müssen, dass die RGmbH keineswegs ein Mandatsverhältnis zur V-AG habe begründen wollen. Das ergebe sich schon daraus, dass –
wie allen Beteiligten bekannt war – die R-GmbH im Vorfeld gerade auch die B-Bank im Hinblick auf die XYZSwaps beraten habe. Hätte sie danach ein Mandatsverhältnis zur V-AG begründet, wäre das als Verstoß gegen das
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) einzuordnen gewesen. Deshalb sei G
davon ausgegangen, nur im Rahmen der Mandatsbeziehung zur B-Bank ein Gutachten zu erstellen, das der V-AG
als sogenannte „Third Party Legal Opinion“ vorgelegt werden sollte. Eine solche „Third Party Legal Opinion“
könne aber kaum ähnlich weitgehende Beratungs- und Warnpflichten begründen wie eine echte Mandatsbeziehung.
Die V-AG wiederum weist darauf hin, dass ihr nie ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass das Gutachten nur im
Rahmen der Mandatsbeziehung zur B-Bank erstellt werde, worauf sie sich niemals eingelassen hätte. Frühestens
aufgrund der Rechnungsstellung an die B-Bank hätte die V-AG erahnen können, dass die R-GmbH –
möglicherweise – nicht von einer Mandatsbeziehung zu ihr ausgegangen sei. Das könne aber, da die Rechnung erst
deutlich nach Vertragsschluss gestellt wurde, die Parteistellung nicht mehr beeinflussen.
Bearbeitungshinweise:
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Bitte erstellen Sie das von V-AG gewünschte Gutachten. Gehen Sie dabei – notfalls im Wege eines
Hilfsgutachtens – auf alle relevanten Rechtsfragen ein. (Das gilt nicht für Fragen, über die bereits im Rahmen
des Verfahrens zwischen B-Bank und V-AG abschließend entschieden wurde.)
Es ist davon auszugehen, dass F den P, hätte P ihn ausreden lassen, ausdrücklich auf die Möglichkeit einer in
der Höhe unbegrenzten Nachschusspflicht hingewiesen hätte, und dass die V-AG unter diesen
Voraussetzungen von der Investition in die XYZ-Swaps abgesehen hätte.
Es ist davon auszugehen, dass F für die B-Bank, G für die R-GmbH alleinvertretungsbefugt war.
Regressansprüche wegen der Prozesskosten des Verfahrens zwischen B-Bank und V-AG bleiben außer
Betracht.
Bitte beachten Sie folgende Formalien: Seitenzahlbegrenzung für das Gutachten: 20 Seiten (einseitig
bedruckt); Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 Punkt (in Fußnoten: 10 Punkt); Zeilenabstand:
1½fach (in Fußnoten: einfach); Seitenränder: 7 cm links, je 1,5 cm oben, unten und rechts.
Die Arbeit ist zu unterschreiben und mit einer Erklärung abzuschließen, dass die Hausarbeit selbstständig
angefertigt wurde.
Abgabe in gedruckter Form vor der ersten Vorlesung um 14 Uhr s.t. am 21.10.2015 im HS 2006 oder
per Post bis zum 21.10.2015 (Datum des Poststempels) an
PD Dr. Daniel Effer-Uhe
Institut für Deutsches und Ausländisches Zivilprozessrecht, Abt. 1
Platz der Alten Synagoge 1
79085 Freiburg
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UND in Dateiform als Word-Dokument auf einem Datenträger angehängt an die Hausarbeit.
Bitte beachten Sie auch meine allgemeinen Hinweise zur Erstellung von Hausarbeiten (siehe unten).
Viel Erfolg!
Allgemeine Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit
I. Aufbau
Üblicherweise wird eine Hausarbeit folgendermaßen aufgebaut:
1. Deckblatt
2. Sachverhalt
3. Gliederung
4. Literaturverzeichnis
5. ggf. Abkürzungsverzeichnis
6. Gutachten
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Deckblatt
Das Deckblatt wird üblicherweise folgendermaßen beschriftet:
- Vor- und Zuname des Bearbeiters, Matrikelnummer, Semesterzahl und Adresse
(üblicherweise oben links)
- die genaue Bezeichnung der Übung mit Angabe des Dozenten und des Semesters
(üblicherweise mittig)
2. Sachverhalt
Sachverhalt, Gliederung und Literaturverzeichnis sind in römischen Ziffern zu nummerieren, beginnend
mit I (das Deckblatt zählt nicht mit).
Der Sachverhalt ist immer als gegeben zu unterstellen, Gedanken über eine mangelnde Realitätsnähe sind
fehl am Platz. Rechtliche Wertungen im Sachverhalt („A hat wirksam angefochten.“) sind als richtig zu
unterstellen, Rechtsmeinungen der beteiligten Personen („B verweigert die Herausgabe mit der
Begründung, er sei Eigentümer.“) dagegen nicht.
3. Gliederung
Sie soll den Aufbau der Arbeit erkennen lassen. Aufbau und Unterteilung der Gliederung müssen mit den
gewählten Gliederungspunkten und Überschriften im Gutachten übereinstimmen. Der Text soll nicht
zergliedert werden, also nicht jeder Satz eine neue Überschrift bekommen. Nichtssagende Überschriften
(„a) Herrschende Meinung, b) Erste Gegenansicht, c) Zweite Gegenansicht, d) eigene Meinung“) sind
möglichst zu vermeiden.
Die Überschriften sind mit verschiedenen Buchstaben und Ziffern zu gliedern, wobei sich die
Gliederungsebenen A., B., C., ...; I., II., III.; ..., 1., 2., 3., …; a), b), c), …; aa), bb), cc), … eingebürgert
haben. Mehr als fünf Gliederungsebenen sind normalerweise nicht erforderlich, ansonsten wäre aber
entweder eine Ausweitung nach unten („(i), (ii), (iii), (iv), ..., ), ), ), ), ...) oder nach oben (1.
Abschnitt, 2. Abschnitt) denkbar. Sofern ein Sachverhalt mehrere Fallfragen enthält, kann die erste
Gliederungsebene „Frage 1“, „Frage 2“ o.ä. lauten.
„Wer A sagt, muss auch B sagen“: Ein Gliederungspunkt „a)“ ist sinnlos, wenn es nicht noch
einen Punkt „b)“ gibt, ein Gliederungspunkt „1.“ setzt zwingend einen Gliederungspunkt „2.“
voraus.
Den einzelnen Gliederungspunkten sind Seitenzahlen zuzuordnen. Bsp.:
A) Anspruch A gegen B aus § 433 Abs. 2 BGB
I. Abschluss eines Kaufvertrags
1. Angebot
S. 1
S. 1
S. 1
2. Annahme
II. Wirksame Anfechtung
1. Anfechtungsgrund
a) § 119 Abs. 1, 1. Alternative BGB
b) § 123 Abs. 1 BGB
2. Anfechtungserklärung
3. Anfechtungsfrist
III. Ergebnis
B) Anspruch B gegen A aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB
...
S. 4
S. 5
S. 5
S. 6
S. 9
S. 11
S. 11
S. 12
S. 13
4. Literaturverzeichnis
Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis des in den Fußnoten zitierten Schrifttums beizufügen. Es sind alle im
Gutachten zitierten Arbeiten anzuführen; keine anderen. Zitierte Urteile sind nicht anzuführen. Die Titel
sind alphabetisch nach Nachnamen der Autoren bzw. Herausgeber
zu ordnen. Innerhalb der Belege sind anzugeben
a) bei Monographien: Nach- und Vorname des Verfassers (akademische Grade sind nicht
anzugeben, also nicht „Prof. Dr. Hanns Prütting“, sondern einfach „Prütting, Hanns“),
vollständiger Titel des Werks, Auflage (sofern es sich nicht um die 1. Auflage handelt;
grundsätzlich ist die neueste Auflage zu benutzen!), Erscheinungsort, Erscheinungsjahr.
b) bei Aufsätzen in Zeitschriften, Festschriften und anderen Sammelwerken: Nach- und Vorname
des Verfassers, Titel des Aufsatzes [bei Urteilsanmerkungen ohne eigenen Titel genügt eine
Angabe wie „Urteilsanmerkung“ oder „Anmerkung zu BGH, Urt. v. 14.5.2014 – VIII ZR
266/13“], Fundstelle [Zeitschriften in der gängigen Abkürzung, andere Sammelwerke mit Titel,
Herausgeber, Erscheinungsjahr und -ort], Seitenzahl [Anfangs- und Endseite].
c) bei Kommentaren: Verfasser bzw. Herausgeber, Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr; bei
mehreren Bänden sind nur die benutzten Bände anzugeben. Kommentare, die in den Fußnoten
nicht unter dem Herausgebernamen zitiert werden, sondern unter einem anderen gängigen
Kommentarnamen (Bsp.: Münchener Kommentar zum BGB), sollten statt unter dem Namen des
Herausgebers unter dem Kommentarnamen einsortiert werden. (Grund: Das Literaturverzeichnis
dient dazu, dem Leser das Auffinden der zitierten Literatur zu ermöglichen. Wenn ein Werk aber
in den Fußnoten unter einem anderen als dem Herausgebernamen zitiert wird, wird dem Leser die
Suche unnötig erschwert, wenn er erst herausfinden muss, wer das Werk herausgegeben hat, ehe
er es im Literaturverzeichnis findet.)
Sofern von demselben Werk ausnahmsweise aus besonderen Gründen mehrere Auflagen zitiert werden
(beispielsweise, weil auch auf Ausführungen zu einer früheren Gesetzeslage verwiesen wird, die in der
aktuellen Auflage nicht mehr erhalten sind), sind alle benutzten Auflagen anzugeben. Dabei ist durch die
Zitierweise klar zu machen, welche Auflage zitiert
wird.
Beispiele:
Haft, Fritjof
„Mediation – Palaver oder neue Streitkultur?“, in: Geimer, Reinhold
(Hrsg.), „Wege zur Globalisierung des Rechts – Festschrift für Rolf
A. Schütze zum 65. Geburtstag“, München 1999, S. 255-268
Münchener Kommentar zum BGB „Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch“, hrsg. von
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut, Band 2,
Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 6. Aufl., München 2012; Band 5,
Schuldrecht – Besonderer Teil III, 6. Aufl., München 2013
Musielak, Hans-Joachim (Hrsg.)
„Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz – Kommentar“,
11. Aufl., München 2014
Prütting, Hanns
Prütting, Hanns/
Wegen, Gerhard/
Weinreich, Gerd (Hrsg.)
Spickhoff, Andreas
„Sachenrecht“, 35. Aufl., München 2014
„BGB – Kommentar“, 3. Aufl., Köln 2008 (zitiert: Bearbeiter, in:
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB3) sowie 9. Aufl., Köln 2014
„Behandlungsfehler und Offenbarungspflicht: Gründe und Grenzen“,
in: JZ 2015, S. 15-27
Viele Hausarbeiten leiden an einer unzureichenden Literaturauswertung. Ein Literaturverzeichnis mit
gerade einmal zehn bis zwanzig Einträgen ist für eine Hausarbeit in einer Großen Übung evident
unzureichend! Dabei kommt es weniger auf die Quantität an – viele Einträge im Literaturverzeichnis
lassen sich ohne weiteres erreichen, indem für irgendwelche Standard-Definitionen zwanzig verschiedene
Lehrbücher zitiert werden, ohne dass damit inhaltlich irgendetwas gewonnen wäre. Wichtiger ist, dass zu
den Problemen der Arbeit eine möglichst umfassende Auswertung der Literatur erfolgt und die
einschlägigen Aufsätze und Monographien gefunden werden. (Bei Problemen, die bereits von einer
dreistelligen Anzahl an Autoren diskutiert worden sind, kann es dabei in einer Hausarbeit naturgemäß nur
darum gehen, eine repräsentative Auswahl an Literatur zu allen vertretenen Ansichten zu berücksichtigen,
bei selten diskutierten Problemen kann dagegen durchaus das Ziel einer vollständigen Berücksichtigung
der einschlägigen Literatur angebracht sein.)
[5. Oft folgt ein Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen; es empfiehlt sich aber, stattdessen auf
Kirchner, Hildebert, „Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache“, 7. Auflage,
Berlin 2012 zu verweisen (sofern tatsächlich nur die dort empfohlenen Abkürzungen verwendet werden).
Teilweise wird ein Abkürzungsverzeichnis überhaupt als überflüssig angesehen; für die Hausarbeit in
meiner „Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht“ ist den Bearbeitern freigestellt, auf ein
Abkürzungsverzeichnis zu verzichten.].
6. Gutachten
Folgende Formalien sind, falls nicht anders angegeben, zu beachten: Schriftgröße 12 Punkt
(in Fußnoten 10 Punkt), Schriftart in der Regel Times New Roman, Zeilenabstand anderthalbzeilig (in
Fußnoten einzeilig), einseitig beschrieben. Seitenzahlbegrenzungen gelten
nur für das Gutachten selbst, nicht für Sachverhalt, Deckblatt usw. Eine „Seitenzahlbegrenzung“ sollte
gar nicht, eine „Seitenzahlempfehlung“ allenfalls unwesentlich
überschritten werden: Der Umfang einer Arbeit steigert nicht ihren Wert, und eine Überschreitung des
vorgesehenen Umfangs kann zu Abzügen führen.
Die Seiten des Gutachtens sind in arabischen Ziffern zu nummerieren (beginnend mit 1, die Seiten davor
– Sachverhalt usw. – sind nicht einzuberechnen).
Jeder fremde Gedanke, der in der Bearbeitung herangezogen wird, muss durch genauen Hinweis auf die
Fundstelle nachgewiesen werden. „Zitate“, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, brauchen –
abgesehen von der Nennung der entsprechenden Vorschrift – nicht belegt zu werden. Wörtliche Zitate
sind nur dann angebracht, wenn es gerade auf die genaue Formulierung ankommt; sie sind dann in
Anführungszeichen zu setzen. Alle Nachweise sind als nummerierte Fußnoten am Seitenende anzugeben.
In den Fußnoten sind keine inhaltlichen Ausführungen zu machen – was wichtig ist, gehört in den Text,
alles andere ist überflüssig. Vielmehr gehören in die Fußnoten nur Hinweise zur Fundstelle der im Text
angestellten Gedankengänge. Dabei kann man für Monographien mit längerem Titel Abkürzungen des
Titels verwenden, die aber noch ohne weiteres erkennen lassen sollten, welches Werk gemeint ist („Faust,
BGB AT1, S. 28“; „Effer-Uhe, Bindungswirkung von Präjudizien2, Rdnr. 14“). Bei Kommentaren, die
1
Statt des Volltitels: Bürgerliches Gesetzbuch – Allgemeiner Teil“. Ungeeignet wäre dagegen eine Abkürzung
wie „SR“ für „Sachenrecht“, da sie für den Leser nicht ohne weiteres verständlich ist.
2
Statt des Volltitels „Die Bindungswirkung von Präjudizien – Eine Untersuchung aus dem Blickwinkel von
Kommentierungen unterschiedlicher Bearbeiter enthalten, ist auch der Bearbeiter anzugeben (z.B.
„Wacke, in: MünchKomm BGB, § 1629, Rdnr. 3“), bei Aufsätzen der Name des Autors, die Abkürzung
der Zeitschrift und der Jahrgang, die Seite des Beginns des Artikels und der wiedergegebenen
Gedankengänge („Rips, NJW 1973, S. 279, 281“), bei Festschriftenbeiträgen der Autor, die Festschrift
und die
Seitenzahlen („Horn, in: FS für Wacke, S. 315, 326 f.“). Entscheidungsnachweise erfolgen nach Gericht,
Zeitschrift, Jahrgang und Seitenzahlen („OLG Frankfurt, ZIP 2000, 325, 327“) bzw.
Entscheidungssammlung, Band, Seitenzahl („BGHZ 75, 1, 14“) oder Datum und Aktenzeichen („BGH,
Urt. v. 24.9.2014 – I ZR 35/11“). Sollte eine Entscheidung in mehreren Zeitschriften veröffentlicht sein,
so ist sie nur einmal zu nennen. Die Entscheidungsnachweise sollten möglichst einheitlich gehandhabt
werden: Wenn beispielsweise zwei Entscheidungen beide in der NJW veröffentlicht sind, wäre es
inkonsequent, bei der einen die NJW-Fundstelle zu zitieren, bei der anderen stattdessen Datum und
Aktenzeichen anzugeben.
Es sollten als Beleg für eine Meinung immer Autoren angegeben werden, die diese Meinung auch
vertreten, nicht dagegen jemand, der nur diese Meinung nur als fremde Auffassung referiert und im
Ergebnis ablehnt.
Es dürfen keine Sachverhaltszitate gemacht werden („A ist Besitzer [Fußnote: Lieb, JuS 1993, 342, 344]“
- es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass Lieb nichts über den konkreten A des Hausarbeitssachverhalts
geschrieben hat).
Fußnoten werden mit einem Punkt abgeschlossen.
Im Gutachten ist streng am Fall zu arbeiten. Lehrbuchartige Ausführungen, auf die es für die Falllösung
nicht ankommt, sind überflüssig und damit falsch. Vorabprüfungen („Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen
A und B ein Kaufvertrag besteht. ... Es besteht also ein Kaufvertrag. A könnte einen Anspruch aus § 433
II gegen B haben“) sind ebenfalls falsch.
Verweisungen auf vorangehende Ausführungen („siehe oben A. I. 2.“) sind zur Vermeidung von
Wiederholungen zulässig; Verweisungen auf nachfolgende Ausführungen sind dagegen zu vermeiden.
Bei der Lösung von Streitfragen ist nicht zwingend jede irgendwo vertretene gesondert Meinung
wiederzugeben: Zu manchen Fragen gibt es Dutzende verschiedener Meinungen, die sich nur in winzigen
Details unterscheiden. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob man nicht mehrere ähnliche Meinungen
zusammenfassen kann. (Bei Fragen, zu denen sich nur wenige Autoren äußern und eine überschaubare
Anzahl von Meinungen vertreten wird, wird aber vom Bearbeiter erwartet, dass er diese Meinungen alle
anführt. Zu den Anforderungen in einer Hausarbeit gehört es, die Literatur – auch unter Nutzung von
Rechercheinstrumenten wie JURIS – möglichst vollständig auszuwerten und nicht bei wenigen
Lehrbüchern und Kommentaren stehenzubleiben.) Bei der Argumentation sind die wesentlichen
Argumente herauszufiltern.
Der Gutachtenstil ist in seiner analytischen Funktion für die gedankliche Bearbeitung eines Falls
unverzichtbar. Das heißt aber nicht, dass man auch in der Reinschrift jeden Punkt, den man
gedanklich abgearbeitet hat, tatsächlich im Gutachtenstil zu Papier bringen muss: Bei Punkten, die
gedanklich geprüft und für völlig (!) unproblematisch befunden wurden, kann es angebracht sein,
sich auf eine kurze Feststellung des Ergebnisses zu beschränken. So kann es – gerade bei
umfangreicheren Hausarbeiten – im Extremfall sogar angebracht sein, ganze
Anspruchsgrundlagen in einem oder zwei Sätzen zu verneinen oder zu bejahen – Voraussetzung ist
allerdings, dass Ihre Einschätzung, diese Anspruchsgrundlage sei völlig unproblematisch
(beispielsweise, weil Sie alle Tatbestandsmerkmale bereits an anderer Stelle geprüft haben),
zutreffend ist.
Prinzipientheorie und Fuzzy-Logik“.
Einmal gefundene Ergebnisse dürfen später nicht in Frage gestellt werden, bloße Zwischenergebnisse
sind entsprechend vorsichtig zu formulieren (Bsp.: „Damit hätte A grundsätzlich wirksam gekündigt. Die
Kündigung könnte aber analog § 388 S. 2 BGB unwirksam sein.“ Nicht: „A hat wirksam gekündigt. Die
Kündigung könnte aber … unwirksam sein.“).
Gesetzesangaben sollten so genau wie möglich sein, also z.B. nicht „§ 812 BGB“, sondern „§ 812 Abs. 1,
S. 1, 1. Alternative BGB“.
Vor der Abgabe sollte man die Arbeit auch auf sprachliche Fehler überprüfen. Zu viele grammatikalische
Fehler, Zeichensetzungsfehler u.ä. können zu Abzügen in der Benotung führen.
Die Hausarbeit ist am Ende zu unterschreiben.