Fall 11 - Prof. Paulus
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Fall 11 - Prof. Paulus
Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 Lösung Fall 11 – Frage 1 A. Ansprüche des X I. Anspruch gegen A gem. § 433 II BGB iVm. §§ 161 II, 128 HGB X könnte gegen A ein Anspruch auf Zahlung von 5000 ! gem. § 433 II BGB iVm §§ 161 II, 128 HGB zustehen. Dann müsste es sich bei dem Anspruch des X auf Kaufpreiszahlung um eine Gesellschaftsverbindlichkeit handeln und B als Gesellschafter der KG in Anspruch genommen werden können. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit: wirksamer Kaufvertrag zwischen der KG und X Bei dem Anspruch des X auf Kaufpreiszahlung müsste es sich um eine bis zur Eintragung begründete Verbindlichkeit der KG handeln; zwischen der KG und X müsste also ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. a. Bestehen einer KG – Gesellschaftsvertrag Eine Haftung des A gem. § 433 II BGB, §§ 161 II, 128 HGB setzt zunächst voraus, dass er als Gesellschafter an einer KG beteiligt ist. Nach der in § 161 I HGB enthaltenen Legaldefinition ist eine KG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und bei der die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter gegenüber Dritten auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während der bzw. die anderen Gesellschafter persönlich haften. A, B und C haben sich im Juni 2010 geeinigt, unter der Firma „Weinhandel A & B KG“ Wein anzuschaffen und zu veräußern, also ein Gewerbe zu betreiben. Dem Umfang nach soll es sich ferner um ein Handelsgewerbe iSd § 1 II HGB handeln. Im Innenverhältnis ist damit eine Gesellschaft entstanden. A und B haben die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernommen. C soll nach dem Gesellschaftsvertrag hingegen nur bis zur Höhe seiner Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen, so dass er Kommanditist ist. Im Innenverhältnis liegt somit eine KG vor, in der A persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist. b. wirksame KG im Außenverhältnis Die KG müsste im Außenverhältnis wirksam sein. Dies richtet sich nach den §§ 161 II, 123 HGB. Demnach entsteht eine nach außen wirksame KG entweder gem. §§ 161 II, 123 I HGB durch Eintragung im Handelsregister oder gem. §§ 161 II, 123 II HGB durch Geschäftsaufnahme, sofern es sich um ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 II HGB handelt. Die „Weinhandel A & B KG“ ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit X noch nicht im Handelsregister eingetragen. Sie ist auf eine umfangreiche Geschäftstätigkeit iSd. § 1 II HGB ausgerichtet, die einer kaufmännischen Organisation bedarf. Spätestens mit dem Vertragsschluss mit X betreibt sie mit Zustimmung aller Gesellschafter – auch ein Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB. Mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist die KG also ein kaufmännisches Unternehmen und somit gem. §§ 161 II, 123 II HGB nach außen wirksam entstanden. Beachte: auch für das Entstehen einer KG ist die Handelsregistereintragung nicht konstitutiv; Seite 1 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 wird kein Handelsgewerbe betrieben, entsteht eine GbR (vgl. § 176 I 2, der auf § 105 II HGB verweist). c. wirksamer Vertragsschluss für die KG durch A A müsste mit X einen Kaufvertrag für die KG geschlossen haben und sie dabei wirksam gem. §§ 164 ff BGB vertreten haben. A und X haben einen Kaufvertrag geschlossen. Auch hat A bei Vertragsschluss eine eigene Willenserklärung im Namen der KG abgegeben; fraglich ist allein, ob er dabei im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. Gem. § 170 HGB sind die Kommanditisten einer KG von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen. A war jedoch persönlich haftender Gesellschafter (=Komplementär). Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist richtet sich die Vertretungsmacht der Komplementäre nach §§ 161 II, 125f HGB. Danach ist jeder persönlich haftende Gesellschafter alleinvertretungsbefugt. A konnte die Gesellschaft daher wirksam allein vertreten. Exkurs: Vertretung in der KG Gemäß § 170 HGB sind die Kommanditisten von der (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen; diese Vorschrift ist zwingend. Gemäß § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen; diese Vorschrift ist hingegen dispositiv. Generell wird die Einzelvertretungsmacht des Komplementärs über §§ 161 II, 125 HGB hergeleitet. Abweichende Vereinbarungen sind im Gesellschaftsvertrag demnach möglich, bedürfen aber der Eintragung ins Handelsregister (vgl. Regelung zur OHG, §§ 125, 106, 107 HGB). d. Zwischenergebnis Zwischen X und der „Weinhandel A & B KG“ ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich für die KG die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ergibt. 2. Gesellschafterstellung des A A war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der KG. ! Haftung wie OHG-Gesellschafter II. Anspruch gegen F gem. § 433 II BGB iVm. §§ 161 II, 130 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (+) 2. Eintritt iSv. § 130 HGB Gemäß § 130 HGB haftet bei „Eintritt“ in eine Gesellschaft der Gesellschafter für alle vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Eintritt umfasst nicht nur die Aufnahme eines neuen Gesellschafters („Beitritt“), sondern jedweden Erwerb einer Gesellschafterstellung, sei es rechtsgeschäftlich (etwa durch Erwerb der Gesellschafterstellung von einem anderen Gesellschafter – derivativer Erwerb), sei im Wege der gesetzlichen Erbfolge Seite 2 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 a. Als testamentarisch bestimmter Alleinerbe ist F Erbe des B und damit Gesamtrechtsnachfolger (für Ausschlagung - vgl. §§ 1942ff. oder Anfechtung – vgl. §§ 1954 ff. keine Anhaltspunkte, daher auch nicht anzusprechen) b. Aber die Stellung als Alleinerbe bedeutet nicht zwingend, dass der Erbe Gesellschafter wird. Dies setzt vielmehr voraus, dass die Gesellschaft über den Tod des Gesellschafter hinaus fortbesteht (dazu (1) ) und vereinbart ist, dass die Gesellschaft mit dem Betreffenden als Erben fortgesetzt werden soll – Nachfolgeklausel (dazu (2) ) (1) Fortsetzung der Gesellschaft - bei GbR im Zweifel Auflösung der Gesellschaft (vgl. § 727 I BGB) - Bei OHG und KG bei Tod des Gesellschafters im Zweifel keine Auflösung (§ 131 III Nr. 1 ggf. iVm. § 161 II HGB) (2) Nachfolgeklausel - Fortsetzung bedeutet zunächst nur, dass die Gesellschafter mit den bisherigen Gesellschafter fortgesetzt wird - Der oder die Erben werden automatisch qua Erbfolge nur dann Gesellschafter, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft allgemein mit den Erben (Nachfolgeklausel) oder mit bestimmten Erben (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel) fortgesetzt werden soll. Hintergrund - Wegen der engen persönlichen Bindungen in der Personengesellschaft und den hohen Haftungsrisiken kann ein neuer Gesellschafter nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags beitreten, wobei alle bisherigen Gesellschafter zustimmen müssen. Dieses Prinzip, wonach keinem Gesellschafter ein Kompagnon gegen dessen Willen aufgedrängt werden darf, soll auch nicht durch die Erbfolge ausgehebelt werden. Ohne Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag wird der Erbe nicht Gesellschafter, sondern kann lediglich sich „auszahlen“ lassen (d.h. seinen Anteil an einem fiktiven Auseinadersetzungsguthaben verlangen. Obwohl der Erbe in dieser Konstellation nicht Gesellschafter wird, haftet er – auch den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber – dennoch für die bis zum Erbfall entstandenen, offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für diese hat der B bis zu seinem Tod nach §§ 161 II, 128 HGB gehaftet und damit sind dies „vom Erblasser herrührende Schulden“ (vgl. § 1967 II BGB) und mithin Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe bzw. bei mehreren Erben die Erben der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) nach Maßgabe von §§ 1967 ff. BGB (ggf. i.V.m. §§ 2058 ff. BGB) haftet bzw. haften. Diese erbrechtliche „Haftungsspur“ besteht vorliegend immer, egal ob der Erbe Gesellschafter wird oder nicht. Wir prüfen hier aber (noch) nicht die Erbenhaftung, sondern im Rahmen von § 130 HGB, ob F Gesellschafter geworden ist und damit die „gesellschaftsrechtliche Haftungsspur“. Wenn der Erbe Gesellschafter wird, tritt die gesellschaftsrechtliche Haftung nach §§ 128, 130 HGB neben die Erbenhaftung. Gesellschafterhaftung und Erbenhaftung bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Aus Gläubigersicht ist die Haftung nach §§ 128, 130 HGB attraktiver, da es hier die bei der Erbenhaftung bestehenden Beschränkungsmöglichkeiten (vgl. §§ 1967 ff., insbesondere § 1975 BGB) nicht gibt. ! Hier war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. ! „Eintritt“ des F (+) Seite 3 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 Warum wird bei der Fortführung der Gesellschaft nicht auf die Zulässigkeit der Beibehaltung der bisherigen Firma nach § 22 HGB eingegangen? Eine etwaige Unzulässigkeit der Firma hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf den Eintritt des F. Die Konsequenzen eines unzulässigen Firmengebrauchs erschöpfen sich weitgehend in § 37 HGB sowie Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen von durch einen derartigen Firmengebrauch Geschädigten. 3. Etwaige Beschränkungen oder Ausschluss der Haftung a. Grundsatz Wer im Wege der Erbfolge der Gesellschaft beitritt haftet grundsätzlich gemäß §§ 130, 128 HGB unbeschränkt für alle vor dem Eintritt (d.h. vor dem Erbfall entstandenen Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten). Die Forderung des X aus dem Kaufvertrag ist eine derartige Altverbindlichkeit. Grundsätzlich wird die gesellschaftsrechtliche Haftung durch eine etwaige Beschränkung der Erbenhaftung nach §§ 1967 ff. BGB nicht eingeschränkt (Anders die Beschränkung bei Minderjährigen gemäß § 1629a BGB - hier nicht einschlägig). Hinweis: Die h.M. geht davon aus, dass auch bei einem wirksamen Eintritt im Wege der Erbfolge, die gesellschaftsrechtliche Haftung die Erbenhaftung nicht verdrängt, sondern beide Haftungstatbestände nebeneinander bestehen. Die „Haftung bei Eintritt in eine Gesellschaft im Wege der Erbfolge“ kann man sich als eine Straße vorstellen, die zweispurig angelegt ist. Die Spur „Erbenhaftung nach §§ 1967 ff. BGB“ ist stets von jedem befahrbar, unabhängig davon ob der Erbe Gesellschafter wird oder nicht (siehe oben vorhergehender Kasten). Wenn der Erbe auch Gesellschafter wird, kommt die Fahrbahn Gesellschafterhaftung nach §§ 128, 130 HGB hinzu. Wenn es auf der rechten Spur „Erbenhaftung“ eng wird (etwa Beschränkung der Erbenhaftung nach §§ 1967, 1975) kann der Gläubiger auf die Fahrbahn „Gesellschafterhaftung“ wechseln und gewissermaßen links überholen. In der Fallbearbeitung müssen Sie grundsätzlich die Befahrbarkeit beider Fahrbahnen prüfen. b. Einschränkung gemäß § 139 HGB Die gesellschaftsrechtliche Haftung von F könnte durch Umwandlung in eine Kommanditistenstellung beschränkt sein. Hierbei ist zwischen Altverbindlichkeiten (bis zum Erbfall entstandene Verbindlichkeiten), nach Umwandlung in die Kommanditistenstellung entstandenen Neuverbindlichkeiten, sowie Verbindlichkeiten zu unterscheiden, die in der „Schwebezeit“ dazwischen entstanden sind. (1) Auf die Haftungsbeschränkung nach § 139 iVm. §§ 171, 172 HGB (§ 173 HGB) kann sich der Kommanditist nur für Neuverbindlichkeiten berufen. ! der Anspruch des X ist vor der Einräumung der Kommanditistenstellung entstanden (Zur Erinnerung: Wir befinden uns in der Prüfung nach § 130 HGB. Bei einer Neuverbindlichkeit wäre § 130 HGB ohnehin nicht einschlägig) Seite 4 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 (2) Wenn der Erbe ausscheidet oder wenn ihm eine Kommanditistenstellung eingeräumt wird, haftet er gemäß § 139 IV HGB für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe der erbrechtlichen Vorschriften. Hinweis: Hier sieht man, dass auch der Gesetzgeber vom Konzept des Nebeneinander der gesellschaftsrechtlichen und der erbrechtlichen Haftungsspur (siehe vorhergehenden Kasten) ausgeht. Denn § 139 IV HGB sagt nicht etwa „… haftet stattdessen nach Maßgabe der erbrechtliche Vorschriften“. Er sagt vielmehr „haftet nur nach Maßgabe der erbrechtlichen Vorschriften“, was impliziert, dass der Erbe/Gesellschafter auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von § 139 IV HGB nach den erbrechtlichen Vorschriften haftet. (a) Tatbestand: - Vereinbarung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag (§ 139 I HGB) (+) – siehe oben - Ausscheiden des Erben aus der Gesellschaft oder Einräumung einer Kommanditistenstellung ! F hat einen entsprechenden Antrag gestellt; A und C haben dieser Bitte entsprochen. (b) Rechtsfolge ! Die unbeschränkte Haftung nach §§ 128, 130 HGB ist gemäß § 139 IV HGB ausgeschlossen !Für die Haftung bedeutsam sind primär die Vorgaben des BGB zur Erbenhaftung – siehe dazu sogleich III. Vertiefung - Beim erstmaligen Durcharbeiten des Falles sollten Sie diesen Abschnitt zunächst überspringen und bei III. fortfahren. Wenn Sie die gesamte Lösungsskizze einmal durchgearbeitet haben, ist das im folgenden Abschnitt Erörterte besser verständlich Die besondere Problematik - Der Wortlaut von § 139 IV HGB würde nahelegen, dass der Erbe ausschließlich nach den erbrechtlichen Vorschriften haftet (dazu III.) - Nach der wohl h.M. im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum soll der Erbe daneben für Altverbindlichkeiten wie ein Kommanditist haften. Die Umwandlung in die Kommanditistenstellung sei wie ein Eintritt i.S.v. § 173 HGB zu bewerten. (grundlegend K. Schmidt, ZGR 1989, 445, 448; ebenso ders. in MünchKomm, 3. Aufl. 2011, § 139 Rn. 112; ausführlicher Vorauflage, § 139 Rn. 40 ff.; zustimmend Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 2. Aufl. 2008, § 139 Rn. 124; Baumbach/Hopt, § 139 Rn. 40; zur – m.E. vorzugswürdigen - Gegenansicht vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 1.B. Rn. 71: nur Haftung nach §§ 1967 ff. BGB) - Folgte man dem, müsste man hier noch § 173 HGB i.V.m. §§ 171, 172 HGB prüfen. Die Vorgaben zur Haftung die der Umwandlung in eine Kommanditistenstellung (dazu unten Teil B. II.) gelten hiernach i.V.m. § 173 HGB auch für Altverbindlichkeiten. ! Soweit der Erblasser die Einlage geleistet hat (hier der Fall) und dies nicht durch Entnahmen gemindert ist (kein Anhaltspunkt im Sachverhalt, näher dazu unten bei Teil B. II:), ergibt sich daraus keine weitergehende Haftung ! Diese Auffassung im Schrifttum ist allerdings nur dann von eigenständiger praktischer Bedeutung wenn Seite 5 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 - Der Erblasser seine Einlage nicht geleistet hat oder diese durch Entnahmen gemindert hat (ansonsten Haftungsausschluss nach §§ 171, 172 HGB) und - Der Erbe seine Haftung wirksam nach den §§ 1967 ff. BGB beschränkt hat (Wenn nicht, ist die gesellschaftsrechtliche Haftung zwar nach §§ 171, 172 HGB beschränkt. Das hilft dem Erben aber nicht sonderlich, da er nach nach erbrechtlichen Vorschriften unbeschränkt persönlich haftet). Wie soll man mit dieser Auffassung in der Fallbearbeitung umgehen? Da in aller Regel diese Konstruktion der Haftung für Altverbindlichkeiten nach §§ 171 172, 173 HGB nur sehr selten zu einer Erweiterung der Haftung gegenüber der Erbenhaftung führt, und damit weitgehend nur theoretische Bedeutung hat (näher dazu sogleich der „Persönliche Kommentar“), muss bei einem „normalen“ Fall m.E. auf diese Auffassung nicht näher eingegangen werden (Auch das Lehrbuch von Windbichler – vgl. Gesellschaftsrecht, 22. Aufl., § 16 Rn. 8) erwähnt diese nicht. Persönlicher Kommentar (K. Krolop) Bei dieser angesichts des eigentlich klaren Wortlauts von § 139 IV HGB („haftet NUR nach erbrechtlichen Vorschriften) etwas merkwürdig (und aus Studierendensicht vor allem umständlich) anmutenden Auffassung, geht es weniger um praktische Ergebnisse als um Einordnung von § 139 HGB in das Gefüge der Dogmatik des Gesellschaftsrechts. Man will, denjenigen, der eine ererbte Beteiligung als phG in einer Kommanditbeteiligung umwandelt, möglichst weitgehend so stellen wie er stünde, wenn er einen Kommanditanteil von einem Kommanditisten geerbt hätte. Wenn der Erblasser Kommanditist ist, haftet der Kommanditist in der Tat nach Maßgabe von §§ 171, 172 HGB für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, da die Erbfolge als Eintritt i.S.v. § 173 HGB angesehen wird. Da aber der Gleichlauf mit dem Erben eines Kommanditanteils ohnehin nicht vollständig durchgehalten wird (siehe dazu unten B.II.), gibt es aus meiner Sicht keinen Anlass, entgegen dem Wortlaut des § 139 IV HGB eine Haftung zu konstruieren, die wie oben aufgezeigt nur in bestimmten Sonderkonstellationen (siehe vorstehenden Abschnitt) praktisch kaum von Relevanz ist. III. Anspruch gegen F gem. § 433 II BGB iVm. §§ 1922, 1967 BGB 1. F müsste Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. § 1922 BGB sein (+) > testamentarisch bestimmter Alleinerbe siehe oben II. 2. Verbindlichkeit müsste gemäß § 1967 BGB eine zum Nachlass gehörende Verbindlichkeit sein ! Verpflichtung die vor Erbfall entstanden ist und damit eine „vom Erblasser herrührende Schuld“ 3. Für Beschränkungen der Erbenhaftung (etwa nach § 1975 BGB) kein Anhaltspunkt 3.’ Beachte bei Minderjährigen § 1629a BGB ! Ergebnis: X hat somit einen Anspruch gegen F auf Zahlung von 5.000 ! gem. § 433 II BGB iVm. §§ 1922, 1967 BGB Warum steht § 139 IV HGB nicht in der Paragraphenkette? – Auch das ist Ausdruck der Zweispurigkeit der Haftung. Wie soeben erörtert, haftet der Erbe stets nach Maßgabe von §§ 1967 ff. BGB. § 139 IV HGB ist daher nicht als gesetzlicher Anwendungsbefehl bezüglich der §§ 1967 ff. BGB (miss)zuverstehen, sondern als ein Nichtanwendungsbefehl bezüglich der §§ 128, 130 HGB anzusehen. Seite 6 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 IV. Anspruch des X gegen C gem. § 433 II BGB iVm. § 161 II, 128 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (+) siehe oben 2. Inanspruchnahme des C Fraglich ist, ob der Kommanditist B für diese Verbindlichkeit der KG persönlich in Anspruch genommen werden kann. a. grundsätzlich Kommanditistenhaftung gem. § 171 I HGB Grundsätzlich haftet ein Kommanditist gem. § 171 I HS. 1 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage den Gläubigern der KG gegenüber unmittelbar und persönlich. Hat der Kommanditist seine Einlage erbracht, ist seine Haftung gem. § 171 I HS 2 HGB ausgeschlossen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kommanditist ausnahmsweise wie ein persönlich haftender Gesellschafter haften muss. Exkurs: „Einlage“ Die zu erbringende Einlage richtet sich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag; dabei kann es sich z.B. auch um Sachen/Gegenstände oder - anders als bei den Kapitalgesellschaften – um Dienstleistungen handeln. Zwischen der Haftsumme (Außenverhältnis; der Betrag der im Handelsregister steht, § 172 I HGB) und der Pflichteinlage (Innenverhältnis; beschreibt Inhalt des Anspruchs, den die Gesellschaft gegen den Gesellschafter hat, § 171 I HS 2 HGB) wird sprachlich und sachlich im Gesetzeswortlaut nicht ausreichend unterschieden. b. Haftung des Kommanditisten gem. § 176 I 1 HGB Möglicherweise könnte sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass die „Weinhandel A & B KG“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit X noch nicht im Handelsregister eingetragen war, etwas anderes ergeben. Gem. § 176 I 1 HGB haftet ein Kommanditist vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Gesellschaft mit seiner Zustimmung die Geschäftstätigkeit begonnen hat und der Gläubiger keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung hatte. Bei der Kaufpreisforderung des X handelt es sich um eine vor der Eintragung der „Weinhandel A & B KG“ (mit Abschluss des Kaufvertrages) begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft. Dem Geschäftsbeginn vor Eintragung hatten die Gesellschafter A, B und C im Juni zugestimmt. Der Gläubiger X hatte schließlich auch keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung des C. Die Voraussetzungen des § 176 I 1 HGB liegen vor; somit haftet der Kommanditist C wie ein persönlich haftender Gesellschafter, d.h. unbeschränkt gem. §§ 161 II, 128 HGB. Beachte: Die Gleichstellung beschränkt sich jedoch auf die Haftung. Der persönlich haftende Kommanditist hat nicht die Rechte und auch nicht die (sonstigen) Verpflichtungen des persönlich haftenden Gesellschafters. Seite 7 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 Ergebnis: X hat somit einen Anspruch gegen C auf Zahlung von 5.000 ! gem. § 433 II BGB iVm. §§ 176 I, 161 II, 128 HGB. Exkurs: Die Haftung gem. § 176 HGB entfällt anders als z.B. die Handelndenhaftung bei der VorGmbH/GmbH (§ 11 II GmbHG) oder Vor-AG/AG (§ 41 II AktG) nicht mit der späteren Eintragung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 176, Rdnr. 1)! Exkurs: Bezüglich des Rückgriffs des persönlich haftenden Gesellschafters gilt dasselbe wie bei der OHG. Wird der Kommanditist von den Gläubigern der KG in Anspruch genommen, hat er einen Freistellungsanspruch gegen die KG (vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2005, 1 C., Rn 47 f.). B. Ansprüche des Y I. Ansprüche Y gegen A gem. § 433 II BGB iVm. §§ 161 II, 128 HGB 1. wirksamer Kaufvertrag (Gesellschaftsverbindlichkeit) mit der KG Die KG hat, wirksam vertreten durch ihren alleinigen Komplementär A, mit Y einen Kaufvertrag im Oktober 2010 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die nunmehr auch im Handelsregister eingetragene KG im Außenverhältnis wirksam (siehe oben Teil A I.). Es besteht eine Kaufpreisforderung des Y gegen die nach außen wirksame KG in Höhe von 3.000 ! und damit eine Gesellschaftsverbindlichkeit. 2. Stellung des A als Komplementär (+) siehe oben ! Anspruch gegen A (+) II. Ansprüche Y gegen F gem. § 433 II BGB iVm. §§ 161 II, 128 HGB Y hat einen Anspruch gegen F persönlich, wenn dieser trotz seiner Kommanditistenstellung persönlich für die Verbindlichkeiten der KG haftet. I. Gesellschaftsverbindlichkeit (+) siehe oben II. Gesellschafterstellung des F F müsste Gesellschafter der A+B KG sein. Ursprünglich war F nicht Gesellschafter. Er ist aber mit dem Tod des B im Wege der Erbfolge Gesellschafter geworden (§§ 1922 I, 1937 BGB – siehe oben Teil A II.). III. Beschränkung der Haftung des F 1. Ausschluss der gesellschaftsrechtlichen Haftung nach § 139 IV HGB (-) ! betrifft nur Verbindlichkeiten, die vor Umwandlung in Kommanditistenstellung entstanden sind Seite 8 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 2. Beschränkung der Haftung nach Maßgabe von § 139 iVm. §§ 171, 172 HGB - Tatbestand: Einräumung einer Kommanditistenstellung nach § 139 HGB (+) siehe oben Teil A II. - Rechtsfolge: Für alle Verbindlichkeiten, die nach Einräumung der Kommanditistenstellung entstanden sind, haftet F nur als Kommanditist nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB. a. Leistung der Einlage (1) Bestimmen der Höhe der Einlage des Erben-Kommanditisten - Grundsätzlich muss der Kommanditist keine eigene Einlage leisten - P: Was ist bei § 139 HGB die Einlage des Erblasser bzw. die ins Handelsregister einzutragende Hafteinlage des Erben-Kommanditisten? h.M. Kapitalkonto des Erblassers zum Zeitpunkt von dessen Tod - Aktivsaldo: Der Gesellschaft überlassenes Vermögen zuzüglich stehen gelassener Gewinne abzüglich von erlittenen Verlusten (instruktive Darstellung bei Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 139 Rn. 108 ff.) - Hier ist im Sachverhalt nur von eingezahlter Einlage von EUR 10.000 die Rede. Da Sachverhalt keine Hinweise auf Verluste/Entnahmen enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Aktivsaldo exakt EUR 10.000 beträgt. K.S. Einen anderen Ansatz vertritt vor allem K. Schmidt. Der Erbe sei bei § 139 HGB zu behandeln, als ob er Erbe eines Kommanditisten wäre. Bei der Nachfolge in eine Kommanditistenstellung qua Erbfolge komme es nicht auf den Saldo des Kapitalkontos an, sondern auf die nominelle Höhe der Einlage des Erblassers an. Deshalb sei stets, und eben auch bei 139 HGB, auf die bei Gründung der Gesellschaft bzw. Beitritt des Erblassers vereinbarte nominelle Höhe der Einlage des Erblassers abzustellen. (K. Schmidt, in: MünchKommHGB, § 139 Rn. 67, 78 ff.) Einwand der h.M. gegen K.S.: Erblasser ist bei § 139 HGB persönlich haftender Gesellschafter. Dieser muss nicht notwendig formal eine Einlage leisten (z.B. keine Einlage stattdessen stellt Gesellschafter Arbeitsleistung als Beitrag zur Verfügung) Relevanz dieses Problems für den Fall: Hier ist eine Einlage des B vereinbart. Da hier Einlage und aktueller Saldo des Kapitalkontos identisch sind (siehe oben), kommen beide ‚ Auffassung hier zu demselben Ergebnis ! Die Einlage des Erblassers und damit die einzutragende Hafteinlage des F beträgt EUR 10.000 Vertiefung Problematische Konstellation: Saldo des Kapitalkontos ist durch Verluste unter den Betrag der ursprünglichen Einlage gesunken Seite 9 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 K.S.. meint, dass dennoch die nominelle Höhe der ursprünglich vereinbarten Einlage anzusetzen sei. Herabsetzung wegen Verlusten, wie von der h.M. gefordert, sei dann kaum handhabbar, wenn dadurch Kapitalkonto negativ wird. Man kann nicht „- 100“ als Hafteinlage eintragen (vgl. K. Schmidt, in: MünchKommHGB, § 139 Rn. 67, 79) h.M. bei persönlich haftenden Gesellschafter ist nicht selten eine Einlageleistung gar nicht vereinbart. Bestimmen der Einlage im nachhinein ist problematisch. Bei negativem Kapitalkonto ist als Einlage ein Euro anzusetzen (Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 139 Rn. 109) (2) Leistung der Einlage ! Da sich nach der h.M. die Höhe der Hafteinlage nach dem Aktivsaldo des Kapitalkontos des Erblassers bemisst, kann das der Gesellschaft vom Erblasser überlassene Vermögen im Ausgangspunkt nicht unter der Hafteinlage liegen. (Eine Pflicht des Erben-Kommanditisten zur Leistung auf die Einlage kann sich nach der h.M. nur ergeben, wenn der Erblasser entweder der Gesellschaft noch Beiträge schuldet oder verbotene Entnahmen getätigt hat - näher dazu Vertiefung im Kleingedruckten. Dafür gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte). ! Damit ist die Haftung gemäß § 171 I HGB grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Haftung lebt gemäß § 172 IV HGB wieder auf (dazu sogleich b) ! Zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung nach § 139 HGB war die Einlage des F ordnungsgemäß und vollständig geleistet iSv. § 171 I HGB. Vertiefung Problematische Konstellation: Der Erblasser hat noch nicht alle versprochenen Beiträge erbracht und/oder verbotene Entnahmen getätigt K.S. Auffassung, die auf die nominelle Höhe der Einlage des Erblassers ansetzen will, will den Erben behandeln wie den Erben des Kommanditisten. Unberechtigte Entnahmen ändern an der Höhe der Einlage nichts. Gewissermaßen im Wege der „als ob“-Betrachtung, prüft diese Auffassung, ob Zahlungen an den B, wenn er Kommanditist gewesen wäre, eine Rückzahlung i.S.v. § 172 IV HGB gewesen wären. Die Höhe der Einlage ändert sich hiernach auch in dieser Konstellation nicht, aber der ErbeKommanditist haftet nach Maßgabe von §§ 171, 172 HGB also soweit die Hafteinlage nicht gedeckt ist h.M. Der Aktivsaldo des Kapitalkontos wird um versprochene, aber vom Erblasser noch nicht geleistete Beiträge und verbotene Entnahmen erhöht. Ins Handelregister einzutragende Hafteinlage ist daher der Saldo des Kapitalkontos des Erblasser zurzeit des Todes etwaig geschuldeter Beiträge und unberechtigter Entnahmen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 16 Rn. 8). Dies hat zur Folge, dass der Kommanditist sowohl Gläubigern im Außenverhältnis als auch gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis auf Zahlung der entsprechenden Beträge haftet. (Grunewald, Gesellschaftsrecht, 1. B. Rn. 69; Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 16 Rn. 8) Daran knüpft ein Einwand gegen die Hinzurechnung an: Der Erbe soll durch § 139 HGB eigentlich vor einer persönlichen Haftung weitgehend geschützt werden. Aber: - Bei verbotenen Entnahmen und rückständigen Beiträgen des Erblasser-Gesellschafters handelt es sich um Altverbindlichkeiten bzw. Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 II BGB, für die der Erbe ohnehin gegenüber der Gesellschaft persönlich haftet. Insoweit ist der Erbe nur bedingt schutzwürdig Seite 10 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 - Ferner bezweckt § 139 HGB auch keine vollständige Freistellung von der Haftung. Der Gesellschafter soll lediglich nicht schlechter stehen als er stünde, wenn er einen Kommanditist beerbet hätte. Wenn B von Anfang an Kommanditist mit einer Hafteinlage von EUR 10.000 gewesen wäre, hätte F als Erbe für verbotenen Entnahmen und rückständige Beiträge zahlen müssen (siehe zum Ganzen auch Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 139 Rn. 108 ff.) b. Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV HGB ! für Entnahmen des F oder unerlaubte Zuwendungen an diesen gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte ! Damit ist die Haftung des F grundsätzlich gemäß §§ 171, 172 HGB ausgeschlossen c. Unbeschränkte Haftung wegen § 176 II HGB? Allerdings ist die Einräumung der Kommanditistenstellung erst im November 2011 im Handelsregister eingetragen worden. Damit würde F nach § 176 II HGB unbeschränkt haften wenn dieser auch bei einer Umwandlung nach Erbfolge anwendbar wäre. Die Vorschrift des § 176 II HGB knüpft an den Eintritt an. Ähnlich wie bei § 130 HGB fragt sich, ob dies eng (im Sinne Aufnahme eines neuen Gesellschafters) oder ähnlich umfassend wie bei § 130 HGB (siehe oben Teil A II.) auszulegen ist. Für Letzteres sprechen der Wortlaut der Norm: Auch der Eintritt von Todes wegen ist ein „Betritt“ – (vgl. oben A II). Zudem besteht - anders als bei § 25 HGB - keine Einschränkung auf einen „rechtsgeschäftlichen“ Erwerb. (noch BGHZ 66, 108; BGH NJW 1983, 2259). Letztlich wird so die einheitliche Handhabung von Eintritt bei § 130 HGB und § 176 gewährleistet. Die gewichtigeren Argumente sprechen aber gegen die Anwendung von § 176 II HGB bei einem Eintritt durch Erbfolge. Bei einem rechtsgeschäftlichen Beitritt kann sich der Kommanditist durch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung (Betritt erst mit Eintragung wirksam) schützen. Der Erbe kann dies nur sehr eingeschränkt, da er auf das Testament bzw. die Erbfolge keinen Einfluss hat. Schließlich würde ansonsten auch der Schutz des § 139 HGB entwertet. (nunmehr auch BGHZ 108, 197; zudem K. Schmidt, MüKo HGB, § 176 Rn. 22, ders. Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, § 55 II 2 b). Eine vermittelnde Ansicht, will die Anwendung von § 176 II HGB nicht komplett ausschließen; aber eine „Schonfrist“ für die Herbeiführung der Eintragung einräumen. Wenn man sich an § 139 III HGB orientiert, kommt hiernach eine persönliche Haftung nur in Betracht, wenn zwischen Anfall der Erbschaft und Eintragung als Kommanditist mehr als drei Monate liegen. Hier war der Erbfall im September und die Eintragung als Kommanditist erfolgte bereits im November 2010, so dass die Eintragung vor Ablauf der „Schonfrist“ erfolgt ist. Damit ist auch nach dieser Auffassung eine Haftung des F nach § 176 II HGB ausgeschlossen. 1. Hinweis: Andere Ansicht gut vertretbar. Wenn man die Anwendbarkeit des § 176 II HGB bejaht ergeben sich die allgemeinen Anwendungsprobleme des § 176 BGB (siehe oben Ansprüche gegen C und sogleich). 2. Hinweis: Die zweite Konstellation, bei der die Anwendbarkeit von § 176 II HGB umstritten ist, ist der rechtsgeschäftliche Erwerb der Stellung als Kommanditist. Hier entscheidet die h.M. genau anders herum Seite 11 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 und befürwortet die Anwendbarkeit von § 176 II HGB. Zu merkende Faustregel: Wenn das Gesetz von Eintritt spricht, meint es in der Regel sowohl die Aufnahme eines Gesellschafters als auch den rechtsgeschäftlichen Erwerb der Gesellschafterstellung. Beim gesetzlichen Erwerb im Wege der Erbfolge (§ 1922 BGB) muss dies anhand von Normzweck und Interessenlage bei der jeweiligen Norm individuell diskutiert werden, und ein möglichst ausgewogener Ausgleich im Überschneidungsbereich von Gesellschafts- und Erbrecht zu finden. Ergebnis: Y kann F nicht persönlich in Anspruch nehmen, da wegen Umwandlung in eine Kommanditistenstellung gemäß § 139 III HGB die Haftungsbeschränkung des § 171 I HGB eingreift. III. Ansprüche Y gegen F gem. § 433 II BGB iVm. §§1922, 1967 ff. BGB 1. Anwendbarkeit (+) ! Die Erbenhaftung nach den §§ 1967 ff. BGB ist stets neben Gesellschafterhaftung anwendbar (ausführlich dazu oben Teil A. II.; III.) der 2. Erbestellung des F (+) 3. ABER: keine Nachlassverbindlichkeit ! Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören im Wesentlichen nur die vom Erben herrührenden Schulden (§ 1967 II BGB), d.h. Verbindlichkeiten, die vor dem Erbanfall entstanden sind ! Der Kaufvertrag mit Y wurde aber erst nach dem Tod des B abgeschlossen. ! Kein Anspruch des BGB Y gegen F gem. § 433 II BGB iVm. §§ 1922, 1967 ff. Merke: Das Problem des Nebeneinanders von Gesellschafterhaftung und Erbenhaftung stellt sich grundsätzlich nur bezüglich von Verbindlichkeiten, die vor dem Tod des Gesellschafters entstanden sind. Nach dem Eintritt in die Gesellschaft sind Verbindlichkeiten wegen einer etwaigen Haftung nach § 128 HGB keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern eigene originäre Verbindlichkeiten des Erben. IV. Anspruch des Y gegen C gem. § 433 II iVm. §§ 171 I, 172 IV HGB Y könnte gegenüber C die Zahlung von 3000 ! gem. § 433 II BGB iVm. §§ 171 I, 172 IV HGB verlangen. Dies setzt neben einer wirksamen Verbindlichkeit der KG gegenüber Y voraus, dass C als Kommanditist von Y in Anspruch genommen werden kann. 1. wirksamer Kaufvertrag (Gesellschaftsverbindlichkeit) mit der KG (+) siehe oben 2. Inanspruchnahme des C Fraglich ist, ob der Kommanditist C wegen der Kaufpreisforderung des Y in Anspruch genommen werden kann. Gem. § 171 I HGB haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage; hat er sie erbracht, ist seine Haftung ausgeschlossen (vgl. oben). Seite 12 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 a) Einlageleistung durch C hat (zunächst) seine Einlage in voller Höhe geleistet (dazu oben Teil A IV), eine Haftung würde demnach entfallen. b) Einlagenrückgewähr an C Dem könnte aber entgegenstehen, dass C mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag über sein Auto über 15.000 ! abgeschlossen hat, obwohl der Marktwert des Autos nur bei 10.000 ! lag. Darin könnte eine Einlagenrückgewähr liegen. Gem. § 172 IV HGB gilt eine Einlage, die dem Kommanditisten zurückgezahlt wurde, gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet. Als Einlagenrückgewähr werden auch Rechtsgeschäfte angesehen, die der Kommanditist mit der Gesellschaft zu für ihn besonders günstigen Bedingungen schließt. Dies ist wohl dann der Fall, wenn der Vertrag nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurde. Dann liegt eine verdeckte Rückerstattung in Form verschleierter Zuwendungen vor. Das Problem der verdeckten Einlagenrückgewähr liegt in der Praxis bei der Nachweisbarkeit (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, § 54 III 2 a) bb)). Vorliegend hat B einen Kaufpreis (von der Gesellschaft) von 15.000 ! erhalten, obwohl er unter marktüblichen Bedingungen nur 10.000 ! dafür erhalten hätte. Darin ist eine verdeckte Rückerstattung seiner Einlage in Höhe von 5.000 ! zu sehen. In diesem Umfang gilt die Einlage gegenüber dem Y (Gläubiger) als nicht geleistet, § 172 IV HGB. (vgl. Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22 Auflage 2009, § 17 Rn 20). Exkurs: Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern = Einlageleistung i.S. des § 171 I HGB? Die Befriedigung eines Gläubigers der KG durch den Kommanditisten ist eine neben der Leistung der Pflichteinlage stehende und abweichenden Rechtsregeln unterliegende Form des Ausschlusses der beschränkten Kommanditistenhaftung. Durch die Begleichung der Forderung eines Gläubigers erschöpft sich die (Außen-) Haftung des Kommanditisten gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft (vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2005, 1.C.Rn 36; Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2006, § 8 III). Davon zu unterscheiden ist, dass die Befriedigung eines Gläubigers nicht automatisch zum Erlöschen der Pflichteinlagenforderung der Gesellschaft führt. Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers ist keine Einlagenleistung. Die Einlage erbringt der Gesellschafter erst mit Aufrechnung seines Regressanspruches (§ 110 HGB) gegen die Einlagenforderung der Gesellschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 171, Rdnr. 8 mit Verweis auf BGH NJW 1984, 2290). Y kann daher den Kommanditisten C auch persönlich wegen seiner Kaufpreisforderung in Anspruch nehmen. Ergebnis: Y hat einen Anspruch gegen C in Höhe von 3.000 !. (Y kann den C bis in Höhe der Differenz zwischen der Haftsumme und der rückgezahlten Einlage in Anspruch nehmen. Würde sich sein Anspruch auf 6.000 ! belaufen, könnte er C nur in Höhe von 5000 ! in Anspruch nehmen, hinsichtlich der darüber hinausgehenden 1.000 ! könnte sich C darauf berufen, seine Einlage erbracht zu haben.) Seite 13 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 Frage 2 Der Eintritt des F in die Gesellschaft bestimmt sich auf Grundlage der Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag nach erbrechtlichen Grundsätzen. Der Umstand, dass der Sohn Pflichtteilsberechtigter ist und gesetzlicher Alleinerbe wäre, lässt die Stellung des F als testamentarisch bestimmten Alleinerben unberührt (Unterscheidung: Erbe/Erbteil versus Pflichtteil). Der Sohn hat lediglich Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB). Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils beschränkt sich auf eine Geldforderung (vgl. § 2303 I S. 2: Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; § 2311 BGB: Berechnung des Pflichtteils nach Wert des Nachlasses). Hinweis: Als einziger gesetzlicher Erbe hätte der Sohn das volle Erbe erhalten. Ihm steht daher ein Pflichtteil in Höhe des Wertes des halben Erbes zu. Ergebnis: Der Sohn des B ist nicht Gesellschafter der A+B OHG. Abwandlung Frage: Können X und/oder Y D in Anspruch nehmen? I. Anspruch des X gegen D gem. § 433 II BGB iVm. §(§) 173 (171, 172) HGB X könnte gegen D ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB iVm. §(§) 173 (171, 172) HGB zustehen. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit der KG Zwischen der „Weinhandel A & B KG“ und X wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen (vgl. oben). 2. Inanspruchnahme des D Fraglich ist, ob D für die Verbindlichkeiten der KG in Anspruch genommen werden kann. Es käme eine Haftung des D gem. § 173 I HGB in Betracht. Demnach haftet der eintretende Kommanditist auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der KG. a) Bestehen einer KG Zunächst müsste D in eine bei seinem Eintritt bereits bestehende KG eingetreten sein. Liegt eine solche tatsächlich nicht vor, tritt aber eine Gesellschaft als KG im Rechtverkehr auf, findet § 173 HGB zumindest direkt keine Anwendung. Die „Weinhandel A & B KG“ bestand bei Eintritt des D bereits (vgl. oben). b) Eintritt/Beitritt als Kommanditist D müsste als Kommanditist in die „Weinhandel A & B KG“ eingetreten sein. Im September 2010 hat D mit A, B und C einen Beitrittsvertrag geschlossen, in dem festgelegt wurde, dass D als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt werden sollte. Damit ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages Seite 14 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 vorgenommen worden, die eine einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter erforderte (vgl. Fall 7). D ist der KG als Kommanditist beigetreten. Beachte: § 173 I HGB gilt auch bei fehlerhaften Eintritt, Eintritt in eine fehlerhafte Gesellschaft, bei arglistiger Täuschung oder bei tatsächlichem Eintritt in eine RechtsscheinsKG, sowie bei der Beteiligungsumwandlung vom persönlich haftenden Gesellschafter zum Kommanditisten. (Baumbach/Hopt, HGB 34. Auflage 2010, § 173 Rn 4). c) Vollzug des Eintrittes nach außen Der Eintritt des D müsste nach außen vollzogen sein, d.h. er müsste entweder als Kommanditist im Handelsregister eingetragen worden sein oder seine Zustimmung zur Fortsetzung der Geschäfte erteilt haben. Spätestens mit der Eintragung des D im Handelsregister im Dezember 2010 ist der Eintritt vollzogen. (BGH NJW 1992, 1501, 1502 (Beitritt zu einer GbR): auch Zahlung der Einlage wird als Vollzug gesehen; wohl auch auf den Kommanditisten übertragbar; vgl. auch Ausführungen im Fall 7). d) Verbindlichkeit bestand vor Eintritt Die Kaufpreisforderung des D wurde im Juli 2010, und damit vor dem Eintritt des D in die Gesellschaft im September begründet. e) Haftungsumfang Gem. §§ 171, 172 HGB haftet der Kommanditist bis zur Höhe der Einlage; ist diese geleistet entfällt eine Haftung. D hat seine Einlage erbracht, so dass eine Haftung gegenüber X entfällt. Ergebnis: X hat somit keinen Anspruch gegen D. II. Anspruch des Y gegen D gem. § 433 II BGB i.V.m. §§ 176 II, I 1, 161 II, 128 HGB Y könnte gegenüber D ein Anspruch auf Zahlung der 3000 ! gem. § 433 II BGB iVm §§ 176 II, I 1, 161 II, 128 HGB zustehen. 1. Kaufvertrag zwischen Y und der KG (Gesellschaftsverbindlichkeit) Zwischen Y und der KG ist im Oktober 2010 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden (vgl. oben). 2. Inanspruchnahme des D Fraglich ist, ob D, dessen Eintritt in die KG erst im Dezember 2010 im Handelsregister eingetragen worden ist, für eine Verbindlichkeit haftet, die im Oktober 2010 begründet wurde. Die Haftung des beitretenden Kommanditisten richtet sich nach § 176 II HGB. a) Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft D ist mit Abschluss des Beitrittsvertrages im September 2010 als Kommanditist in eine bestehende KG, also eine Handelsgesellschaft, eingetreten. Seite 15 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 Exkurs: § 176 II HGB greift auch bei Abtretung des Kommanditanteils (BGH NJW 1983, S. 2259), nicht jedoch bei Anteilsumwandlung oder Nachfolge von Todes wegen – siehe oben Teil B II. b) Entstehen der Verbindlichkeit zwischen Beitritt (Eintritt) und Eintragung Der Beitrittsvertrag ist im September geschlossen worden, die Eintragung erfolgte im Dezember. Die Kaufpreisverbindlichkeit des F ist im Oktober, und damit zwischen dem Beitritt des D zur KG und seiner Eintragung im Handelsregister gegenüber der KG begründet worden. c) Verweis auf § 176 I HGB (entsprechende Anwendung) § 176 II HGB verweist auf § 176 I 1 HGB. Fraglich ist daher, ob entsprechend der Regelung in § 176 I 1 HGB auch die Zustimmung des Eintretenden erforderlich ist. Dies wird abgelehnt u.a. mit der Begründung, dass die Situationen der Geschäftsaufnahme nach Gründung und der Geschäfte nach Beitritt eines neuen Kommanditisten nicht vergleichbar seien, denn nur die Gründer haben die Wahl, ob sie den Geschäftsbeginn aufnehmen wollen oder nicht, nicht jedoch der in eine tätige Gesellschaft eintretende Kommanditist. Der Beitritt an sich trägt daher schon die Haftungslegitimation in sich. Der beitretende Kommanditist hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Klausel im Beitrittsvertrag zu bestimmen, dass sein Beitritt erst mit Eintragung wirksam sein soll (aufschiebende Bedingung) (BGHZ 82, 209, 211 f; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, § 55 II 2 d)). d) Kenntnis des Gläubigers Der Gläubiger Y dürfte keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung des D gehabt haben. Y wusste nicht, dass D Kommanditist ist, ferner wusste er auch gar nicht, dass D der KG beigetreten war. Fraglich ist, ob er D dennoch in Anspruch nehmen kann. Nach einer Ansicht (z.B. Priester BB 1980, 911, 913) verdient der Dritte den Schutz des § 176 HGB nicht, wenn er von dem beitretenden Gesellschafter noch gar nichts wisse. Nach der h.M. ist § 176. I 1 letzter HS HGB hingegen eng auszulegen. Eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten scheidet allein bei positiver Kenntnis des Gläubigers von dessen Kommanditistenstellung aus, jedoch nicht schon dann, wenn dem Gläubiger die Gesellschafterstellung des Kommanditisten als solche überhaupt nicht bekannt war. Demnach haftet der Kommanditist also immer dann unbeschränkt, wenn im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, unabhängig davon, ob dem Gläubiger die Existenz des Kommanditisten als Gesellschafter bekannt war oder nicht. Ebenso wie bei § 15 HGB ist also ein tatsächliches Vertrauen des Dritten auf das Schweigen des HR nicht erforderlich (BGHZ 82, 209, 211 f). Auch auf das Wissen um die Rechtsform KG kommt es im Rahmen des § 176 HGB nicht an, selbst wenn es dadurch fraglich wird, ob nicht Rückschlüsse auf die Stellung von bestimmten Gesellschaftern als Kommanditisten gezogen werden müssen. Der Schluss ist aber nicht zwingend; das Wissen um die Rechtsform der KG reicht nicht, um eine Kenntnis von der Kommanditistenstellung i.S.d. § 176 I HGB anzunehmen (Roth, Handels- und Seite 16 von 17 Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler AG Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2011/12 Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 358). Wichtiger Ausnahmefall ist aber wohl die GmbH & Co. KG (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, 2010, Anh § 177 a, Rn 19). e) Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des § 176 II HGB treffen auf den der KG im September 2010 beigetretenen D zu. Ergebnis: Y hat folglich einen Anspruch gegen D in Höhe von 3.000 !. Seite 17 von 17