JK ja b00909-Cash-Pooll - wwwfz
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Weiss . Walter . Fischer-Zernin Rechtsanwälte . Wirtschaftsprüfer Weiss . Walter. Fischer-Zernin, Kardinal-Faulhaber-Str. 10, 80333 München Infobrief Dr. Karl Heinz Weiss Hamburg Dr. Vincent Fischer-Zernin Rechtsanwalt Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. h.c. Otto L. Walter J.D. (bis 2003) Dr. Axel May Rechtsanwalt Rechtsanwalt Prof. Dr. Robert Knöpfle (bis 1998) Sebastian Fischer-Zernin, Dipl.-Kfm., LL.M. (Leuven) Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Susanne Weiss Berthold von Plate, LL.M. (Univ. o. Western Cape) München Rechtsanwältin Rechtsanwalt Dr. Oliver Wulff, LL.M. (Tulane Univ.) Folkert Niemeyer Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Roland Chmiel Christine Rehding Wirtschaftsprüfer Rechtsanwältin Andrea Raffler Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Enno Engbers Rechtsanwalt Dr. Friedrich Scheuffele Rechtsanwalt, Licencié en Droit (Caen) Dr. Jan Kreklau In Kooperation mit Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Timo Simshäuser MAY, SCHAUB München, den 16.09.2009 Akte/Zeichen: JK ja b0909-Cash-Pool PARTNER Rechtsanwälte Rechtsanwalt Sekretariat: Juliette Janke T: +49 (0) 89 290 719-39 F: +49 (0) 89 290 719-17 E: [email protected] Grundsatzurteil des BGH zum Cash-Pooling nach neuem GmbH-Recht Sehr geehrte , in seinem Grundsatzurteil „Cash-Pool II“ vom 20.07.2009 (Az. II ZR 273/07) hat sich der Bundesgerichtshof erstmals mit der Kapitalaufbringung im Cash-Pool nach neuem GmbH-Recht auseinandergesetzt. 1. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt, der in der Praxis verbreitet ist, musste der BGH klären, ob Einlageleistungen von zwei Obergesellschaften an eine Tochter-GmbH im Rahmen einer Barkapitalerhöhung wirksam erbracht waren. Die Obergesellschaften hatten ihre Einlageleistungen auf ein in den Cash-Pool eingebundenes Konto der Tochter-GmbH gezahlt. An eine der Obergesellschaften, die Inhaberin des Zentralkontos des Cash-Pools war, ist die Einlageleistung über die Cash-Pool-Vereinbarung unmittelbar zurückgeflossen. Die Ansprüche auf (erneute) Einlageleistung wurden vom Insolvenzverwalter der Tochter-GmbH geltend gemacht. Büro München: Kardinal-Faulhaber-Straße 10, 80333 München, T +49 (0) 89 290 719-0 F +49 (0) 89 290 719-17 Büro Hamburg: Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, T +49 (0) 40 3709 00-0, F +49 (0) 40 3709 00-70, [email protected] Bankverbindungen: HypoVereinsbank AG, BLZ 700 202 70, Kto 28 21 320 Deutsche Bank AG, BLZ 700 700 10, Kto 2 203 305 Dresdner Bank AG, BLZ 700 800 00, Kto 3024234 Weiss . Walter . Fischer-Zernin Rechtsanwälte . Wirtschaftsprüfer 2. Nach Ansicht des BGH ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Verpflichtenden zurückfließt. Dies gilt etwa dann, wenn sie auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt wird, von dort auf ein Zentralkonto weitergeleitet wird und der Leistende über dieses Zentralkonto mittelbar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist. Der BGH stützt seine Entscheidung auf die durch das MoMiG in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG neu aufgenommenen Vorschriften, die Rückwirkung haben, d.h. auch auf einen Sachverhalt aus der Vergangenheit anwendbar sind. 3. Um mögliche Risiken aus der Rechtssprechung des BGH zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich, Einlageleistungen auf ein separates, nicht dem Cash-Pool unterliegendes Konto zu zahlen. Sollte dies nicht möglich sein, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des neuen § 19 Abs. 5 GmbHG eingehalten werden, um den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung zu befreien. Der Gesetzgeber hat das Problem der Praxis erkannt und durch den neuen § 19 Abs. 5 GmbHG die Möglichkeit geschaffen, auch mittels Hin- und Herzahlen wirksam eine Einlageverpflichtung zu erfüllen. Hierzu ist erforderlich, dass die Leistung an den Gesellschafter aus Sicht der Gesellschaft durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sein muss und der Geschäftsführer der GmbH diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt. Eine Cash-Pool-Vereinbarung muss demnach für die Untergesellschaft jederzeit kündbar sein. Da der Anspruch auf die Einlageleistung erst nach 10 Jahren seit seinem Entstehen verjährt, gehört die (erneute) Geltendmachung einer Einlageleistung gerade in der derzeitigen, wirtschaftlichen Situation mit steigender Zahl an Insolvenzen, zum Standardrepertoire der Insolvenzverwalter, um Insolvenzmasse zu schaffen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jan Kreklau Rechtsanwalt Seite 2 von 2