heizungshandbuch 2014 - GC

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heizungshandbuch 2014 - GC
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Vollständig neubearbeitete Auflage
Dipl.-Ing. (FH) Elmar Held
Das GC-Heizungshandbuch 2014
Gentner Verlag
HERAUSGEBER
GC-Sanitär- und
Heizungs-Handels-Contor GmbH
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VERANTWORTLICH
Richard Mayr
VERLAG
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FACHLICHE BERATUNG
Dipl.-Ing. Elmar Held, Ingenieurbüro Held, 59368
Werne; Schwerpunkt Versorgungstechnik und
Technische Gebäudeausrüstung; Sachverständiger
für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, bestellt von der Handwerkskammer Dortmund; Lehrbeauftragter an der Fachhochschule
Gelsenkirchen; Schulungsleiter; Fachautor.
COPYRIGHT-MATERIAL
Dem Autor dieses Werkes sowie den genannten
Firmen dankt der Verlag für die Überlassung von
Texten, Grafiken, Tabellen und Bildern.
© 1. Auflage, Gentner Verlag, 2013
Herstellung: CPI books GmbH, 25917 Leck
Printed in Germany
Alle Rechte vorbehalten
VORWORT
Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letzten GC-Heizungshandbuch Ausgaben eine so große
Nachfrage hervorgerufen haben. Nun können wir
Ihnen unsere neue Ausgabe des GC-Heizungshandbuches überreichen. Auch das GC-Heizungshandbuch 2014 wird in erster Linie als ein Nachschlagewerk für Installateure, Planer, Architekten,
Baubehörden und Anlagenbetreibern bei der Auslegung, Planung und Installation von heiztechnischen
Anlagen dienen.
Aufgrund seines übersichtlich und in knapper Form
zusammengefassten Inhaltes und seines
Formates lässt es sich unter anderem auch vor Ort,
zum Beispiel auf Baustellen, problemlos anwenden
und dient dort als wertvoller Ratgeber.
Da die bundesdeutschen Gesetze und Verordnungen bei der Erstellung und dem Betrieb von
heiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingend
anzuwenden sind, steht deren auszugsweise Wiedergabe und Interpretation sowie ein umfassender
Überblick über die einschlägigen Normen und Richtlinien an erster Stelle. Daten und Hinweise zur
Auswahl, Auslegung und Installation von
heiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeugern,
Verteilsystemen, Trinkwassererwärmung und von
raumlufttechnischen Anlagen werden mitgeteilt,
ebenso Hinweise zur Verwirklichung eines energiesparenden und umweltschonenden Betriebs. Viele
der hier vorgestellten Zusammenhänge wurden an
der Prüfstelle HLK der Universität Stuttgart ermittelt.
Ihre GC-Partner
INHALT
1
Vorschriften, Technische Regeln
17
2
Heizung
81
3
Zentrale Trinkwassererwärmung
217
4
Heizkostenverteilung
239
5
Kraft-Wärme-Kopplung
247
6
Bezeichnungen, Maßeinheiten,
Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte
259
7
Förderprogramme
für Heizungsanlagen
285
8
Serviceteil
297
1.00
VORSCHRIFTEN, TECHNISCHE REGELN
1.10
Gesetze und Verordnungen
18
1.1 GESETZE UND VERORDNUNGEN
Inkrafttreten der neuen EnEV ab 2014?
Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 den
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung
der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen.
Der Entwurf für die EnEV-Novelle beinhaltet im Wesentlichen laut Bundesregierung folgende
Maßnahmen:
Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf aller
Neubauten soll in den Jahren 2014 und 2016
gegenüber der aktuell gültigen EnEV um jeweils
12,5 % sinken. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um jeweils
10 % reduziert werden.
Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor.
1.1.1 Gesetz zur Einsparung von Energie
in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG)
vom 22. 7. 1976
Die letzte Änderung der Änderung wurde am
2. April 2009 in Kraft gesetzt.
Auszugsweise Interpretation:
Seit 1977 existiert dieses Gesetz um genau das zu
erreichen, was im Titel festgehalten ist, nämlich
Energie einzusparen. Im Klartext werden also
Grundlagen vorgegeben um Gebäude nur so zu beheizen wie es unter den Gesichtspunkten der
Einsparung von Heizenergie notwendig erscheint.
18
Die energetischen Kennwerte sind bei Verkauf
und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben. Dabei sind die Energiekennwerte auf die
Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den
Energieausweis an den Käufer beziehungsweise
neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis
muss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden.
Eingeführt werden soll ferner ein unabhängiges
Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise
und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird es
nicht geben.
Mit einem Inkrafttreten der neuen EnEV ist allerdings erst ab 2014 zu rechnen.
Im folgenden Text sind die zur Drucklegung bekannten Änderungen der EnEV bereits eingeflossen.
Dieses Gesetz erlaubt es letztlich Verordnungen zu
erlassen wie die aktuelle EnEV (Energieeinsparverordnung). Inhaltlich wird also allgemein beschreibend festgelegt, dass eine Gebäudehülle entsprechend gedämmt werden soll und die
Anlagentechnik effizient und auf dem Stand der
Technik zu funktionieren hat. Die Bußgelder können
bei Verstoß bis zu fünfzigtausend Euro betragen.
Grund genug, sich zumindest konform mit der aus
der EnEG entstandenen EnEV zu verhalten. Auf eine
Darstellung der EnEG wird hier verzichtet, dafür
werden die konkreten Daten der EnEV umfangreich
dargestellt.
1.1.2 Neue Energieeinsparverordnung
von 2009
Die EnEV wird ständig erweitert und mutiert zu
einem immer komplexeren „Gebilde“. Es empfiehlt
sich daher für Beteiligte am Bau von Wohn- und
Geschäftshäusern zumindest die Durcharbeitung
der Paragrafen um die Übersicht der darin enthaltenen Festlegungen zu überschauen.
Zahlenmaterialien oder detaillierte Berechnungsvorschriften aus dem Anhang der EnEV sind, weil
diese den Rahmen dieses Buches sprengen würden,
nicht komplett abgebildet.
Besondere heizungstypische Anforderungen aus
dem Anhang der EnEV, werden zur Komplettierung
dieses Buches den Paragrafen nachgestellt.
Diese Anforderungen sind:
Anlage 4 der EnEV
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 4a der EnEV
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 5 der EnEV
Anforderungen an die Wärmedämmung von
Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 6 der EnEV
Muster Energieausweis Wohngebäude
Die Anlage 4 wird insbesondere interessant für
Beratungsgespräche mit einem Bauherrn. Die in dieser Anlage geforderte Dichtheit eines Gebäudes
nach EnEV ruft zwangsläufig die Anforderung nach
einer kontrollierten Lüftung auf den Plan.
Die Anlage 5 erläutert, wie in den bereits zurückliegenden Verordnungen zu diesem Thema, die
Dämmvorschriften für Versorgungsleitungen.
Anhand der Anlage 6 ergibt sich ein Bild von den bereits etablierten Energieausweisen, die seit der
Umsetzung der EnEV von 2007/2008, erstellt wurden.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und
Gebäude aus Raumzellen
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der
Raumlufttechnik
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des
Energiebedarfs
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude
19
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
§ 23 Regeln der Technik
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Befreiungen
§ 26 Verantwortliche
§ 26a Private Nachweise
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen
und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von
Gebäuden
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der
Länder durch das Deutsche Institut für
Bautechnik
Anlagen
Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben
für die Bewertung bestehender Wohngebäude
Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des
gesamten Gebäudes
Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme
von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen (wird in diesem
Buch abgebildet)
Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung
von Rohrleitungen und Armaturen (wird in
diesem Buch abgebildet)
Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
(wird in diesem Buch abgebildet)
Anlage 7 Muster Energieausweis
Nichtwohngebäude
Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der
Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der
Grundlage des Energieverbrauchs
20
Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der
Fortbildung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von
Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter
Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu
beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht
werden.
Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem
Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.
(2) Diese Verordnung gilt
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden
nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in
Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend
offen gehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen
religiösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich bestimmt sind, oder
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energiever-
brauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei
ganzjähriger Nutzung beträgt,
und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die
nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder
jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie
jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die
sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit
Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich
nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befinden,
ist nur § 13 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen im Sinne
dieser Verordnung
1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als
50 Quadratmetern Nutzfläche, 3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund beheizt werden,
5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt werden,
6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,
7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner
bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten
Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,
9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des
vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades
als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder
Kälteleistung in Kilowatt,
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben
werden kann und in dem es unter bestimmten
Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen
kann,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die
Kondensation eines Großteils des in den Abgasen
enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten
außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch
eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,
12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der
Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche,
13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder
gekühlt wird,
14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1
Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,
15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche
nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird.
16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr
öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während
ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen
können sich insbesondere in öffentlichen oder
privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder
behördliche Zwecke genutzt werden.
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage
1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die
21
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1
Nummer 1.2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das
Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende
Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit
demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden
auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die
unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und
4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen
können sich auf die Größe, die Form, die
Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie
auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die
Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen.
Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein
nicht gekühltes Wohngebäude die
Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der
Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer
der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht
erforderlich.
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und eingebaute Beleuchtung den Wert des JahresPrimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und
Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen
technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle
2 nicht überschritten werden.
22
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und
das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3
genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom
von dem nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden, soweit
er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
zu dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach
Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige
Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach
den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2
für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3
für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9:
2011-12 zu bestimmen.
Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen
Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone
Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der
Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V
18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln.
Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter
Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam
nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln.
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig
entsprechend den anerkannten Regeln der Technik
abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der
nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen
Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die
gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen
abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist
bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung
bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert,
müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf
den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten
Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall
wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering
wie möglich gehalten wird.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei
der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist
nach Maßgabe des jeweils angewendeten
Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären,
ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich,
bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere
Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in
den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 :
2006-03 zugrunde gelegt sind.
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude
aus Raumzellen
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in
Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten,
gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts
als erfüllt.
Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden,
die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf
Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils
bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen
von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3
Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche
Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als
erfüllt, wenn
1. geänderte Wohngebäude insgesamt den JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes
nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach
Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten;
wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige JahresPrimärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile
1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1
nicht anzuwenden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3
Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen
Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2
und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden.
Soweit
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von
Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;
2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen,
können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile
und Anlagenkomponenten vergleichbarer
Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird
vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen
23
Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte
verwendet werden, die vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Satz 2 kann auch in
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4
angewendet werden. Bei Anwendung der Verfahren
nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und
Maßgaben nach Anlage 3 Nummer 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen
von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines
Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit
zusammenhängend höchstens 50 Quadratmetern
Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so
auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten
werden.
(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende
zusammenhängende Nutzfläche größer als 50
Quadratmeter, sind die Änderungen an den betroffenen Außenbauteilen so auszuführen, dass der
neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende
Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der
Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1
oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei
Wohngebäuden ergibt sich der zulässige
Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei
Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert
des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus
Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.
Abweichend von den Vorschriften für zu errichtende
Gebäude können die bestehenden Anlagen und
Einrichtungen nach Abschnitt 4, mit denen die hinzukommende Nutzfläche versorgt wird, auch beim
Referenzgebäude angesetzt werden; bei den
Berechnungen können bekannt gemachte
Vereinfachungen nach Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich
der Eigenschaften der bestehenden Anlagen und
Einrichtungen sowie ihrer Aufteilung auf die beiden
Gebäudeteile angewendet werden. Hinsichtlich der
Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim
Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.
24
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als
vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt,
und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis
4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen,
dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in
beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur
Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von
Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius
beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher
ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche
oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt,
wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste
Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach
dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind
die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle
eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar
2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die
Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines
Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch
keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten
Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2·K) nicht überschreitet.
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen
nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet
werden können.
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise
verändert werden, dass die energetische Qualität
des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt
für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt
4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes
zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die
Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10
Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des
Gebäudes betrifft.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des
Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer
energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den JahresPrimärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühlund Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf
den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde
erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung
und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse
und Fertigkeiten besitzt.
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in
den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung
der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage
beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse,
die für die Auslegung der Anlage verantwortlich
sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten,
der inneren Wärmequellen sowie der relevanten
bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes
und der vom Betreiber geforderten Sollwerte
hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte,
Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen
Komponenten.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach
der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator
oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend
von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier
und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von
sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen
innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten
Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1.
Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage
wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer
Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung
raumlufttechnischer Anlagen,
2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit
einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in
Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in
Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und
Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten
Verbesserung der energetischen Eigenschaften der
Anlage, für deren Austausch oder für Alternativ-
25
lösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat
den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens,
ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des
Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber
zu übergeben.
Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den
Betreiber hat die inspizierende Person die nach
§ 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die
nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum
Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung
und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum
Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt
der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der
Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen
(vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich nach
Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende
Person dem Betreiber eine Ausfertigung des
Inspektionsberichts mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber
verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine
Gültigkeit.
(7) Der Betreiber hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens
400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach
dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998
(BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)
geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Absatz 1
Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen
Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom
22.6.1992, S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die
26
Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81
vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus
Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die
Parameter beachtet werden, die sich aus der den
Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum
Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage
4a eingehalten werden. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom
Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen
ausgelegt sind, deren Eigenschaften von
den marktüblichen flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur
Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut
oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben
aber auch Warmwasser für die Zentralheizung
und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als
sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden
nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie
nachrüsten.
Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager
an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch
ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus-
und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in
Abhängigkeit von der Außentemperatur und der
Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet
werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind
Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als
sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht
für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen
oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit
Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von
Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden
sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1
erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen
Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt
Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange
des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in
Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet
werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen
der Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf
Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für
einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens
4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in
Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen
müssen diese Anlagen so ausgeführt werden,
dass
1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische
Leistung der Einzelventilatoren oder
2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige
Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der
Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht
überschreitet.
Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt
6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1
nach DIN EN 13053: 2007-11 erweitert werden.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese
Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der
Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen
mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen
ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte
für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden
können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind
solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber
sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3,
bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des
§ 12 Absatz 3, nachrüsten.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen
diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen
Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von
den thermischen und stofflichen Lasten oder zur
Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von
der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je
Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun
Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt
nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund
des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte
Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder
Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude
27
eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme
nach Anlage 5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher
Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein,
die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN
13053: 2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V
18599-10: 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der
Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung
von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des
Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der
Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder
eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung
und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden, wenn unter
Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte
Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden.
Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück,
ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen
Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt
nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen;
die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich
sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares
Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet
keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem
Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem
potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der
Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie
hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn
der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unver-
28
züglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der
Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine
Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der
Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli
2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit
starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.
Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen.
Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder
nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt,
so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie
hiervon zu übergeben.
Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die
Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
und von einem Energieverbrauchsausweis nur die
Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der
Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9
vorgenommen werden.
(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an
einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler
sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem
Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt
ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die folgenden
Pflichtangaben enthält:
1.
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
für das Gebäude gemäß den Sätzen 2 und 4 und
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei
Wohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch als Pflichtangabe nach
Satz 1 Nummer 2 bezogen auf die Wohnfläche
des Gebäudes nach § 2 Nummer 12 anzugeben.
Ist die Wohnfläche nicht bekannt, kann sie bei
Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten
mit beheiztem Keller pauschal mit dem 0,74fachen Wert der Gebäudenutzfläche, bei allen anderen Wohngebäuden pauschal mit dem 0,83fachen Wert der Gebäudenutzfläche angesetzt
werden. Bei Nichtwohn- gebäuden ist bei
Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom
jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder
zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder
einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem ... [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der
Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2
und 3 zu erfüllen.
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf
der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
(Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19
auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16
Absatz 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2
sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für
Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November
1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des
Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn
das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom
11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat
oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das
in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau
gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften
des Wohngebäudes nach Satz 3 können die
Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5
angewendet werden.
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,
wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.
(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den
Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und
mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten
Angaben enthalten.
Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden.
Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe
seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig
oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller
die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c
zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei
Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen
Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben
Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer
die Wörter „Registriernummer wurde beantragt
am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieausweis).
Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat
der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung
des Energieausweises mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Energieausweises beim Eigentümer
verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20
29
sind Bestandteil der Energieausweise nach den
Mustern in den Anlagen 6 und 7.
(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des
Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2
und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3,
Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf
die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen
Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit
besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2
entsprechend anzuwenden.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon
verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn
nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage
des Energiebedarfs
(1) Werden Energieausweise für zu errichtende
Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach
den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für
Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6
bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des § 3 Absatz 5
Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den
Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der
jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte
in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage
des Energieverbrauchs
(1) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte
Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben,
30
soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte in
den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist.
Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über
die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch
für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der
hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der
Endenergieverbrauch um eine Pauschale von
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von
Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und
Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um
eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt,
kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem
1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen
Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden
ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro
Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer
Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren
nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das
gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder
sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach
den Nummern 1 und 2
zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum
von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste
vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der
Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der
maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
Für die Witterungsbereinigung des Endenergiever-
brauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein
den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit
bei der Ermittlung von des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch
eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung
der Energieeffizienz
Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen zu geben
(Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche
Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen
am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne
dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2
über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im
Energieausweis zu vermerken.
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe
a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a
im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-,
Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe
oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne
Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker,
deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von
Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung
von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im
Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1
Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt,
wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude
beschränkt hat und keine andere Voraussetzung
des Absatzes 2 erfüllt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens
oder nach einem Studium ohne einen solchen
1.
31
Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des
energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den
wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
den wesentlichen Inhalten der Anlage 11
Nummer 1 und 2
entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des
energiesparenden Bauens oder in wesentlichen
bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) § 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im
Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung
unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil
der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der
Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 entsprechend.
§ 23 Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über
anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit
in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören
auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des
32
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter
Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche
Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen
abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine
anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht
für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick
auf die Anforderungen zur Energieeinsparung
im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsvorschriften der Europäischen Union
gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und
Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung
sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag
Dritte können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen.
(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte
technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
§ 24 Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen
oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnis-
mäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere
als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen
im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die
nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
Ausnahmen zu.
§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser
Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende
Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet
werden können.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1
kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer
zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen
Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser
Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.
(3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5
nicht anzuwenden.
§ 26 Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in
dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer
Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die
im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder
Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in
Gebäuden tätig werden.
§ 26a Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden
Gebäuden Arbeiten
1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1,
2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im
Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von
Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder
Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten
schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung
der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung
ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als
Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben
werden
und
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch
in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind.
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der
bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder,
wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als
Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind,
2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Einund Ausschaltung elektrischer Antriebe nach
§ 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit
Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der
elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14
Absatz 3 ausgestattet sind,
33
4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach
§ 14 Absatz 5 begrenzt ist.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist
den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften
schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden
die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist
erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht
zuständige Behörde.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch
Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren
Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,
soweit eine vergleichbare Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf der
Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009
erfolgt ist.
§ 26c Registriernummern
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der
zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Bei der Antragstellung
sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl
der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie
1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
2. in Fällen des § 17
a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfsoder Energieverbrauchsausweis und
b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung
zu erteilen.
34
§ 26d Stichprobenkontrollen
von Energieausweisen und Inspektionsberichten
über Klimaanlagen
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach
§ 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe
der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch
signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu
ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle
Registriernummern und dort vorliegende Angaben
nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die
Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der
Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten
nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen
den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer
7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind
abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen
wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der
nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,
die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse;
2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen
Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen;
3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises
verwendet wurden, vollständige Überprüfung der
im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf
Grund des Einverständnisses des Eigentümers
des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme
des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für
das der Energieausweis erstellt wurde.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten
Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der
Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung
einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen
verlangen.
Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der
Kontrollbehörde zu entsprechen. Soweit der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen in
elektronischer Form verfügbar sind, muss er sie der
Kontrollstelle elektronisch übermitteln. Angaben
zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes
darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur
Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt,
hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und
zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Falle der Übermittlung von Angaben nach Satz 4 erster Halbsatz
in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des
Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes
hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten
Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten
enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9
oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfall
jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der
Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im
Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung
von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem
Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu lö-
schen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze
des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der
Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über
Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals
zum 1. März 2016, danach alle drei Jahre, über die
wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von
Gebäuden
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 zumindest
durch geeignete Stichprobenverfahren kontrollieren.
Durch Landesrecht können Anforderungen an die
Art der Überwachung geregelt werden, die über die
Anforderungen nach Satz 1 hinausgehen. § 26d
Absatz 3, 6 und 7 ist hinsichtlich der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung jeweils der Daten entsprechend anzuwenden, die für die Vorbereitung
und Durchführung von Stichprobenkontrollen bei der
Errichtung von Gebäuden sowie für die Durchführung von hieraus resultierenden Bußgeldverfahren
erforderlich sind.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht
richtig errichtet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude
nicht richtig errichtet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,
4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut
oder aufstellt
5. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
6. entgegen § 14 Absatz 5 die Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen
35
oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion
durchführt,
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon
übergeben wird,
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis
oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder
eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übergibt,
6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der
Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass
die bereitgestellten Daten richtig sind,
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte
Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder
§ 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte
Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,
zuwiderhandelt.
36
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in
der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der
Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben,
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der
Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese
Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe
gegenüber der zuständigen Behörde geltenden
Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der
zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung
geltenden Fassung anzuwenden.
(3a) Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder
3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den
Absätzen 1 bis 3 eine vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der
Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte
Fassung dieser Verordnung anzugeben.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von
Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über
den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch
nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller
(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die
nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die
vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im
Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4
sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der
Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor
dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind
1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf
oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und eingebaute
Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die we-
sentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes angegeben sind, oder
2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf
dieser Verordnung (BR-Drs. 282/07) enthaltenen
Bestimmungen.
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder 2
erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne
des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu
sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.
(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem
30. September 2007 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, mit den
folgenden Maßgaben anzuwenden. Als
Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude
der auf die Wohnfläche bezogene Wert des
Endenergiebedarfs; er ist anzunehmen:
a) bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller pauschal als der
1,35fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche
bezogenen Endenergiebedarfs, der auf Seite 2
des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 6 angegeben ist,
b) bei allen anderen Wohngebäuden pauschal als
der 1,2fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Endenergiebedarfs, der auf
Seite 2 des Energieausweises gemäß dem
Muster nach Anlage 6 angegeben ist;
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der auf die Wohnfläche bezogene Energieverbrauchskennwert; er ist anzunehmen:
a) bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller pauschal als der
1,35fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche
bezogenen Energieverbrauchskennwerts, der auf
Seite 3 des Energieausweises gemäß dem
Muster nach Anlage 6 angegeben ist,
b) bei allen anderen Wohngebäuden pauschal als
der 1,2fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Energieverbrauchskennwerts,
der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß
dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist;
ist im Energieverbrauchskennwert nach den
Buchstaben a und b der Energieverbrauch für
Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert vor der Umrechnung auf
die Wohnfläche um eine Pauschale von 20 Kilo-
wattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen;
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs,
der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem
Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als
auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3
des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 7 zu entnehmen sind.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen.
(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz
1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen
anzugeben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude
nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß dem Muster
A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7. März 2002 (BAnz
S. 4 865), geändert durch Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004
(BAnz S. 23 804),
a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus
der Addition der Werte des Endenergiebedarfs
für die einzelnen Energieträger ergibt, und
b) die Art der Beheizung;
2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 der im Energieausweis angegebene
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und
die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende
Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden
Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder
Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem
Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und
37
die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16
Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor
dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden
vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am
25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene
Weiterbildung zum Energiefachberater im BaustoffFachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt
haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die
eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007
begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der
Weiterbildung.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am
25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt
haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die
eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007
begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der
Weiterbildung.
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik
vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als
Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle
nach § 26d wahr.
Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in
§ 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten
Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit
diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden
können.
Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach
Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.
38
Anlage 4 (zu § 6):
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die
Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine
Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829:
2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B
bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen
von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf
das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende
Werte nicht überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
3,0 h–1 und
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
1,5 h–1.
Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1
500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden,
deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach
DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem
dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des
Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen
4,5 m·h–1 und
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
2,5 m·h–1.
Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2
die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2
unterschiedliche Anforderungen, so können die
Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt
werden.
Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2)
Anforderungen an die Inbetriebnahme
von Heizkesseln
In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die
Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur
zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als
1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V
4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist
der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert
durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Nieder-
temperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als
Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1
als erfüllt.
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und
§ 15 Absatz 4):
Anforderungen an die Wärmedämmung von
Rohrleitungen und Armaturen
(1) In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5
sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in
Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1.102
einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.
Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft
grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1.102 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.
(2) In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen
nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in
Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nut-
zers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden
kann. In Fällen des des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1
nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis
zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in
den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der
Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für
die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des
Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der
Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
(4) Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten
nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine
gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder
der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der
Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
39
Tabelle 1.102: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile Art der Leitungen/Armaturen
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 W/(m·K)
1
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
2
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
30 mm
3
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser
4
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
5
Leitungen und Annaturen nach den Zeilen 1 bis 4
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,
bei zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
6
Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen
zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer
verlegt werden
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
7
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
6 mm
8
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
6 mm
40
Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude
41
42
43
44
45
1.1.3 Neue Heiskostenverordnung von 2009
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten (Verordnung über
Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)
Hinweise zu den Auswirkungen der Heizkostenverordnung von 2009 finden Sie im Kapitel 4 dieses
Buchs. Besonders zu beachten ist das Ende der
Übergangsfristen am 01.01.2014, zur Erfassung der
Verbräuche aus der Trinkwassererwärmung.
bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob
durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den
§§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und
die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen
worden sind. Die Kosten für die Anbringung der
Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der
Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und
zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), durch den Gebäudeeigentümer
auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise
übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt
vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum
Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer
oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der
Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen
gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu
erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben
dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder
durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die
Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der
Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen.
Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur
Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
46
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche
Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen
nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre
Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als
sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,
deren Eignung die nach Landesrecht zuständige
Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet
sein und so angebracht werden, dass ihre technisch
einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im
Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit
gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst
durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren
Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus
anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung
nach Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen
Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der
Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe
der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der
Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich,
wenn das Ableseergebnis über einen längeren
Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert
ist und von diesem selbst abgerufen werden kann.
Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der
Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem
Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden
die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis
der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die
einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die
Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume
und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung
der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9
bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
diese für künftige Abrechnungszeiträume durch
Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach
Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen,
die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie
bewirken oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren
erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines
Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit
Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten
Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I
S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach
dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden
Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil
des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der
Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.
47
Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen;
es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der
umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören
die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der
Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören
das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens
50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach
dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen
Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der
Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
48
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7Absatz 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen
Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen.
Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten
sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen
am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch,
bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind,
sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen
Kosten hinzuzurechnen.
Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit
Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch
nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.
Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch
eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit
Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln
der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet
werden.
Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2,
der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3
zu ermitteln.
(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem
31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie
nach der Gleichung
Q = 2,5 ·
kWh
· V · (tw – 10 °C)
m3 · K
bestimmt werden.
Dabei sind zu Grunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten
Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge
noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers
gemessen werden können, kann die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden
kWh
Q = 32 · 2
·A
m AWohn Wohn
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu
Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2
oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder
Schüttraummetern nach der Gleichung
B = Q / Hi
zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes
(Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet
werden für
Leichtes Heizöl EL
Schweres Heizöl
Erdgas H
Erdgas L
Flüssiggas
Koks
Braunkohle
Steinkohle
Holz (lufttrocken)
Holzpellets
Holzhackschnitzel
10
10,9
10
9
13
8
5,5
8
4,1
5
650
kWh/l
kWh/l
kWh/m3
kWh/m3
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/kg
kWh/SRm.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit
die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den
Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8
Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der
Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume
in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs
vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs
des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln.
Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der
Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs
zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
nach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohnoder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1
für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu
legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der
vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs
auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln
der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer
aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder
lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels
aus technischen Gründen keine hinreichend genaue
Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen
Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
49
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als
die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten
Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben
unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von
weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten
des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel
innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden
sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten
ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung
von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder
Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-WärmeKopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von
Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Gebäudes nicht erfasst wird;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen
des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach
Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten
zu vermeiden.
50
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im
Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten
bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums
„1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.
(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz
3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5
Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
1.1.4 Verordnung zur Neufassung der Ersten
Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) von 2010
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis
20 Megawatt
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter
Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
§ 20 Anzeige und Nachweise
§ 21 Weitergehende Anforderungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12)
Messöffnung
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14
Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen
im Betrieb
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)
Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten
nicht für
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der
Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der
Abgase betrieben werden können, insbesondere
Infrarotheizstrahler,
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen
Abgasen zu trocknen,
b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise
zuzubereiten,
c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
51
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert
worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit
von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen
oder
d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,
es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11,
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger
als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt
der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert
des Brennstoffes;
2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die
Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt
durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
3. Einzelraumfeuerungsanlage:
Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung
des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde
mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung;
4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage
ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013
Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes
an Wasserdampf;
5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch
Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt
wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte
und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur
Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück
und Abgaseinrichtung;
6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren
Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung
des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder
Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe
zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von
Holz;
52
8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals
im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist;
9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich
mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und
bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde;
10. Nennwärmeleistung: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die
Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem
Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;
11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer
Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem
Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen
auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3
Nummer 1;
12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben
werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;
13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als
Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden;
14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl
auf dem Filterpapier niederschlagen;
15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, die
die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN
51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen;
Maßstab für die Schwärzung ist das optische
Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der
Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Prozent;
16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einer
Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der
Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen
anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungs-
anlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet,
b) Austausch eines Kessels;
17. bestehende Feuerungsanlagen:
Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet worden sind.
§ 3 Brennstoffe
(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN
EN 1860, Ausgabe September 2005,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich
anhaftender Rinde, insbesondere in Form von
Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig
und Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und
Schleifstaub, sowie Rinde,
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form
von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe
Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach
den brennstofftechnischen Anforderungen des
DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets
zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN
51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit
gleichwertiger Qualität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer
Behandlung enthalten sind und Beschichtungen
keine halogenorganischen Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder
sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende
Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten
sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als
Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus
den vorgenannten Brennstoffen,
9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1,
Ausgabe August 2008, sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder
Wasserstoff,
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben
als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,
Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu
1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie
13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese
die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf
1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei
Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt
diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas
sichergestellt ist.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur
eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter
25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei
automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach
Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind.
(4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1
Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke,
pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.
(5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13
müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen,
2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,
3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen,
Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von
Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für
53
den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,
4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden können, dies muss durch ein
mindestens einjährliches Messprogramm an den
für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden.
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen
nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie
dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben
des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers
zu richten.
(2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
(3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen
Kaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der
Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung
des Herstellers belegt werden kann, dass unter
Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad
nach Anlage 4 eingehalten werden.
(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben
werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1
Nummer 5a eingesetzt werden.
(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem
Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für
Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN
13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird:
1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage
4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder
54
2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten
Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3.
(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde
festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung
vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von
Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen eingehalten werden.
(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für
die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des
Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen
die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach
Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.
(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der
Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten
Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem
Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr,
ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind
so zu errichten und zu betreiben, dass die nach
Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die
folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und
Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten (Tabelle 1.103).
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet
werden.
(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt
oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
Tabelle 1.103
Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden
Brennstoff nach
§ 3 Absatz 1
Nennwärmeleistung
[Kilowatt]
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
Nummer 1 bis 3a
ⱖ 4 ⱕ 500
0,09
1,0
⬎ 500
0,09
0,5
ⱖ 4 ⱕ 500
0,10
1,0
⬎ 500
0,10
0,5
ⱖ 4 ⱕ 500
0,06
0,8
⬎ 500
0,06
0,5
ⱖ 30 ⱕ 100
0,10
0,8
⬎ 100 ⱕ 500
0,10
0,5
⬎ 500
0,10
0,3
ⱖ 4 ⱕ 100
0,10
1,0
Nummer 4 bis 5
Nummer 5a
Nummer 6 bis 7
Nummer 8 und 13
Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Nummer 1 bis 5a
ⱖ4
0,02
0,4
Nummer 6 bis 7
ⱖ 30 ⱕ 500
0,02
0,3
⬎ 500
0,02
0,3
ⱖ 4 ⱕ 100
0,02
0,4
Nummer 8 bis 13
(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten
Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach
Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung
nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen
geprüft wurden.
Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben
des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit
Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.
(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1
Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die
ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher
mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden.
Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein
Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von
mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleis-
55
tung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein
sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die
die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster
einstellbarer Leistung einhalten,
2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der
Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden
und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen
Reservekessel abdecken, sowie
3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei
Volllast betrieben werden.
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von
Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter
10 Megawatt, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten KesselBrenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine
Tabelle 1.104: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Nummer 9
Nennwärmeleistung
[kW]
Emissionen
in mg/kWh
ⱕ 120
110
⬎ 120 ⱕ 400
120
⬎ 400
185
Tabelle 1.105: bei Einsatz von Gasen der öffentlichen
Gasversorgung
Nennwärmeleistung
[kW]
Emissionen
in mg/kWh
ⱕ 120
60
⬎ 120 ⱕ 400
80
⬎ 400
56
120
Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der
unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der
Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases
an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die in
den Tabellen 1.104 und 1.105 aufgeführten Werte
nicht überschreitet. Die Möglichkeiten, die
Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung
von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet oder durch Austausch des
Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch
eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden
kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem
Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 Prozent nicht unterschritten wird.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für
Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem
Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad 94 Prozent nicht unterschreitet.
(4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des
Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage
3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden.
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind
so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer
3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2
nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der
Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung
frei von Ölderivaten sind,
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach
§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert
von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht
überschreiten.
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von
11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November
1996 errichtet worden sind, darf abweichend von
Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten
werden.
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind
so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer
3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht
überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der
Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung
frei von Ölderivaten sind,
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach
§ 10 Absatz 1 eingehalten werden und
4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert
von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht
überschreiten.
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf
abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2
nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen
sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert
worden oder werden wesentlich geändert.
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen
der öffentlichen Gasversorgung und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne
des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt
während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas.
(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach
dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die
Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die in Tabelle 1.106 genannten Prozentsätze nicht überschreiten.
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit
einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
Tabelle 1.106: Grenzwerte für Abgasverluste
Nennwärmeleistung
[kW]
Abgasverlust
in %
ⱖ 4 ⱕ 25
11
⬎ 25 ⱕ 50
10
⬎ 25
9
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschikkten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167
vom 22. 6. 1992, S. 17, L 195 vom 14. 7. 1992, S. 32),
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl.
L 81 vom 20. 3. 2008, S. 48) geändert worden ist,
an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der
Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der
Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt
ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der
Heizkessel in der Konformitätserklärung nach
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als
Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie
92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CEKennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
92/42/EWG gekennzeichnet ist.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die
Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf
Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen
nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der
Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen
Bauart entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und
2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen.
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
bis 20 Megawatt
(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger
als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6
bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn
1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den
Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas,
57
2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter
110 Grad Celsius,
b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei
Kesseln mit einer Betriebstemperatur von
110 bis 210 Grad Celsius,
c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 Grad Celsius,
bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im
Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und
3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen
Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder
Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen
abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und
betrieben werden, wenn die Emissionen von
1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von
80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln
mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad
Celsius bei Erdgas,
b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln
mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad
Celsius bei Erdgas,
c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 Grad Celsius bei Erdgas und
d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase,
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent,
als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig
mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während
höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen
nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des
Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle
Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter
Abgas.
58
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach
den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen
oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen
nach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem
Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten.
In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat
der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten.
§ 13 Messeinrichtungen
(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und
der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt
werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.
(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit
geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die
Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie
eine Eignungsprüfung bestanden haben.
(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter
Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich
geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe
hat die Einhaltung der Anforderungen des § 19
Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung
kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in
§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1
bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach
der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz
von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger,
2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen,
3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas,
Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei
denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden,
4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen
des § 10.
(4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der
üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach
der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der
Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 hat
die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger
dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen.
(5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die
Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber
den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der
Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den
Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13
genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung
der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25
Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten
Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen
zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1
ist die Einhaltung der Anforderungen an die
Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5
Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage
für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im
Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister
überprüfen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage
mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und
mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche
Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b
zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche
Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b
mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer
Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer
Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die
Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem
fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1
1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für
das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen
Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für
jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse
der Messungen und legen diese Übersichten im
Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der
Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für
den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden
Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband
des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes
Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministe-
59
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 17 Eigenüberwachung
(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der
Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug
des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach
§ 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die
Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den
Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die
Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die
Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige
Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite
Übersichten über die Ergebnisse der Messungen
nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den
Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen
Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb
der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen
mit einer Feuerungswärmeleistung
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
(1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage für
den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3
Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor
Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen
auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend
messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss
die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach
Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt
gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau
der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen
zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb
60
von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren
und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber
muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach
der letzten Kalibrierung wiederholen lassen.
Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils
innerhalb von drei Monaten nach Durchführung
vorzulegen.
(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen
und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf
Jahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
(4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der
Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid
und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und
spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu
lassen.
Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer
wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand
von drei Jahren wiederholen zu lassen.
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen
(Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen.
Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als
Halbstundenmittelwert anzugeben.
(6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen
und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren
und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre
ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach
§ 11 überschreitet.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen
1 bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der
Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens
40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens
2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von
15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens
1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich
um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt
bis auf höchstens 40 Meter.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
10 Megawatt
1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und
2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist
die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven
Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in
Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von
Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den
Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002,
S. 511) zu berechnen ist.
§ 20 Anzeige und Nachweise
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat
diese der zuständigen Behörde spätestens einen
Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die
Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schornsteinfeger durchzuführenden
Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister
gesendet werden.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.
§ 21 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund
der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen
zu treffen, bleibt unberührt.
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25
und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in § 3
Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO,
Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH,
Alboinstraße 56, 12103 Berlin, bezogen werden.
Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowie
das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sind
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer
7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2
eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet
oder nicht richtig betreibt,
4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten
Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer
Feuerungsanlage einsetzt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,
61
7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,
8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder
Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die
Einhaltung einer dort genannten Anforderung
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht
oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht
oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausrüstet,
10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt
oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1
oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer
dort genannten Anforderung nicht oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht
oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge
trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden,
16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1
Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt
oder
17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung
einer dort genannten Anforderung nicht oder
nicht rechtzeitig überwachen lässt.
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen
(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
dürfen nur weiter betrieben werden, wenn die
Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in
Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden (Tabelle
1.107).
62
Tabelle 1.107: Übergangsregelungen
Zeitpunkt der Errichtung
Zeitpunkt der
Einhaltung der
Grenzwerte der
Stufe 1 des § 5
Absatz 1
bis einschließlich 31.12.1994
01.01.2015
vom 01.01.1995 bis
einschließlich 31.12.2004
01.01.2019
vom 01.01.2005 bis
einschließlich des Tages, der
vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung liegt
01.01.2025
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012
durch den Bezirksschornsteinfegermeister im
Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum
31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes
der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von den
eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,
die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Tabelle 1.108).
Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt
an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind
bei Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten.
(3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und
mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen,
die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz
1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
(4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2
Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung
der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezember
2011 und anschließend alle zwei Jahre von einer
Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger
überwachen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5
Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14
Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Tabelle 1.108: Grenzwerte der Brennstoffe
Nennmwärmeleistung
in kW
Brennstoff
nach § 3 Absatz 1
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
⬎ 15 ⱕ 50
0,15
–
⬎ 50 ⱕ 150
0,15
–
⬎ 150 ⱕ 500
0,15
–
⬎ 500
0,15
–
⬎ 15 ⱕ 50
0,15
4
⬎ 50 ⱕ 150
0,15
2
⬎ 150 ⱕ 500
0,15
1
⬎ 500
0,15
0,5
⬎ 50 ⱕ 100
0,15
0,5
⬎ 100 ⱕ 500
0,15
0,5
⬎ 500
0,15
0,3
0,15
4
Nummer 1 bis 3a
Nummer 4 bis 5a
Nummer 6 und 7
Nummer 8
⬎ 15 ⱕ 100
(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss
sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach
§ 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger beraten lassen.
(6) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste
Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2
auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten
Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz
1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen
betrieben werden, erst sechs Monate nach der
Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im
Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14
Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1
sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2
sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von
1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für
den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a,
8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und
2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3
Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten
festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt
erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz
2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen
Schornsteinfeger geführt werden.
(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der
Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013
63
nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf
dem Typschild zu folgendenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemmissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten
oder außer Betrieb zu nehmen (Tabelle 1.109).
Tabelle 1.109: Fristen für Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme
Datum auf dem Typschild
Zeitpunkt der
Nachrüstung
oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974
oder Datum nicht mehr
feststellbar
31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984
31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994
31.12.2020
01.01.1995 bis einschließlich Datum des Tages, der
vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung liegt
31.12.2024
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen
mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich
über diese Anlagen erfolgt, sowie
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der
Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie
vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die
eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den
in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit
nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung
der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember
64
2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom
Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der
Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis
einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung
des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis
spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen
der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit
anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.
(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der
Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember
2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten
beraten lassen.
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister
treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Anlage 1 (zu § 12): Messöffnung
1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und
Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen.
Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit
einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist
die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen.
Die Messöffnung soll in einem Abstand, der
etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.
2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach
Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare
Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine
größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke
auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder
Rußablagerungen vorhanden sein, die die
Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4,
§ 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen
im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen
Messung des Feuchtegehaltes
Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit
Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durchzuführen. Andere gleichwertige Messmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet werden.
Messung von Abgasparametern
1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern
des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine
Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die
Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.
1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit
der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller
sind zu beachten.
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass
die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren
Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die
Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft
sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das
Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer
3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zu
erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen
oder stufenlos geregelten Brennern ist die bei der
Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn
eine einzelne Messung negativ ausfällt.
2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer
1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur
von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei
handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die
größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung
genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde,
begonnen werden.
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem
Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer
eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen.
Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung
EB =
21 – O2
B xE
M
21 – O2
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es
bedeuten:
EB Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM gemessene Emissionen
O2 Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
B
O2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Abgas.
2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten
Emissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nach
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992,
zu runden.
Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn
der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet.
2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25
Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:
2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.
2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem
Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist
fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei
abgeschaltetem Gebläse zu messen.
2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselschei-
65
Tabelle 1.110: Abgasverlust und Abgastemperatur
Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle,
Pflanzenölmethylester
Gase der öffentlichen
Gasversorgung
Kokereigas
Flüssiggas und
Flüssiggas-LuftGemische
A=
0,68
0,66
0,60
0,63
B=
0,007
0,009
0,011
0,008
be, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minuten
lang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu
messen.
3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen
3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer
1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens
zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners
und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den Messungen
begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn der
Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen.
Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen,
deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender
Regelung).
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem
Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober
1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung
merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen
Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das
auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis
entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte
Rußzahl nicht überschritten wird.
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein
von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind
jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu
untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu
verwerfen.
66
Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich,
muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März
1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei
Filterproben Ölderivate festgestellt werden.
3.4 Bestimmung der Abgasverluste
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die
Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen.
Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der
Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers,
bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an
geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.
Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der
quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur
der Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet:
qA = (tA – tL) ·
( 21 –AO
2, A
+B
)
Es bedeuten:
qA Abgasverlust in Prozent
tA Abgastemperatur in Grad Celsius
Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius
tL
O2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Abgas in Prozent
3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.
4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für
flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15
Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin
oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung
Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,
Leistungsbereich und Leistung bei der Messung
Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse,
Verdampfungsbrenner)
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und
Nummer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Verbrennungslufttemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der Messunsicherheit
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser
Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung)
5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15
Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder
des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung und
Messung
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung,
Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Beschickungsart
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe
der Messunsicherheit
Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3
Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten
Brennstoffe
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1
Nur bei Inbetriebnahme
Information über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1
(Herstellerbescheinigungen)
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des
Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes
unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN
EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.
1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für
den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für
einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten
Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die
Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand
geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
67
1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf
3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes
nicht überschreiten.
Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als
eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich
der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder
unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit
einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften
Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten
(Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.
2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen
auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in
Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
vorgenommen werden.
2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern
und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als
Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt
des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN
267, Ausgabe November 1999,
a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten
des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,
b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der
nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei
mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in
Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht
überschreitet.
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2,
§ 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade
für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung) – siehe
Tabelle 1.111.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen
sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit
68
Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005)
einhalten.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen
und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen,
die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind,
müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815,
Ausgabe September 2005) einhalten.
Typprüfungen können nur von benannten Stellen
durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend
den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989,
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3
Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen
(Anforderungen bei der Typprüfung)
Dioxine und Furane:
0,1 ng/m3
Stickstoffoxide: Anlagen, die
ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung errichtet
werden:
0,6 g/m3
Anlagen, die nach dem
31.12.2014 errichtet werden:
0,5 g/m3
Kohlenstoffmonoxid:
0,25 g/m3
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung
des Wirkungsgrades
3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode
nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für
Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die
Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.
3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach
Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066
Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren
können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet
werden.
3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.
Tabelle 1.111: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen
für feste Brennstoffe
Stufe 1:
Errichtung ab
dem ...
[einsetzen: Datum
des Inkrafttretens
dieser Verordnung
Stufe 2:
Errichtung nach
dem 31.12.2014
Errichtung
ab dem Datum
des Inkrafttretens
dieser Verordnung
Feuerstättenart
Technische
Regeln
CO
[g/m3]
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
Staub
[g/m3]
Mindestwirkungsgrad [%]
Raumheizer mit
Flachfeuerung
DIN EN 13240
(Ausgabe
Oktober 2005)
Zeitbrand
2,0
0,075
1,25
0,04
73
Raumheizer mit
Füllsteuerung
DIN EN 13240
(Ausgabe
Oktober 2005)
Dauerbrand
2,5
0,075
1,25
0,04
70
Speichereinzelfeuerstätten
DIN EN 15250/
A1 (Ausgabe
Juni 2007)
2,0
0,075
1,25
0,04
75
Kamineinsätze
(geschlossene
Betriebsweise)
DIN EN 13229
(Ausgabe
Oktober 2005)
2,0
0,075
1,25
0,04
75
Kachelofeneinsätze
mit Flachfeuerung
DIN EN 13229/
A1 (Ausgabe
Oktober 2005)
2,0
0,075
1,25
0,04
80
Kachelofeneinsätze
mit Füllfeuerung
DIN EN 13229/
A1 (Ausgabe
Oktober 2005)
2,5
0,075
1,25
0,04
80
Herde
DIN EN 12815
(Ausgabe
Sept. 2005)
3,0
0,075
1,50
0,04
70
Heizungsherde
DIN EN 12815
(Ausg. Sept. 05)
3,5
0,075
1,50
0,04
75
Pelletöfen ohne
Wassertasche
DIN EN 14785
(Ausg. Sept. 06)
0,40
0,05
0,25
0,03
85
Pelletöfen mit
Wassertasche
DIN EN 14785
(Ausg. Sept. 06)
0,40
0,03
0,25
0,02
90
69
3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DIN
EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für
jede Brennstoffart durchzuführen.
3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nach
DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für
jede Brennstoffart durchzuführen.
1.1.5. Musterbauordnung (MBO)
Mit der Fassung von November 2002 trat eine neue
Musterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlage
der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist.
Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung des
Bauordnungsrechts, für das die Bundesländer im
einzelnen zuständig sind.
Die materielle Grundregel findet sich in § 3 Absatz 1
der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen sind
so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die
natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
Auszugsweise wird der Bereich der technischen Anlagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima
hier dargestellt. Desweiteren wird die Anforderung
zur Errichtung von barrierefreien Wohnungen hier
abgebildet.
Auszug aus 6. Abschnitt der MBO:
Technische Gebäudeausrüstung
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn
eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht
mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als
zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind
Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung
als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang
möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.
§ 41 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und
brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen
und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Bau-
70
stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur
Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu
befürchten ist.
Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten
ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie
Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen
eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von
Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn
keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie
zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende
Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht
mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und
nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren
oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so
herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
Sie müssen leicht gereinigt werden können.
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase
und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer
Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden
kann.
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht
und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte
und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und
Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen
müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die
Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad
sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,
müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch
einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.
Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungs-
71
fläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr
als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und
griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am
Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die
über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss
auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt
auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als
nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der
Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können.
1.1.6. Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)
von 2007
Inhaltsübersicht
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
§ 2 Begriffe
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,
Gasleitungsanlagen
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
§ 6 Heizräume
§ 7 Abgasanlagen
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen
§ 9 Abführung von Abgasen
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese
Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der
Prozessgase.
§ 2 Begriffe
(1) Als Nennleistung gilt
1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene
höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem
Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad
von 80 % ermittelte Leistung.
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen
die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte
nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen
kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten
sind raumluftabhängig.
72
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW
reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn
jeder Aufstellraum
1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,
das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von
mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser
Feuerstätten hat,
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum
Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden
ist (Verbrennungsluftverbund) oder
3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder
zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen
ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten
Querschnitten hat.
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und
Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch
Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2
zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW
Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und
nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht
die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder
Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder
Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss
mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen.
Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent
bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf
auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern
nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss
oder durch Gitter nicht verengt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für
raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise
nachgewiesen werden.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für offene Kamine.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten,
Gasleitungsanlagen
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur
bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.
(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen
Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft
absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, AbluftWäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies
gilt als erfüllt, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und
der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder
4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne
Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten
stündlich mindestens ein fünffacher Luft- wechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit
Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in
Räumen aufgestellt werden,
1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je
kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit
sie gleichzeitig betrieben werden können,
2. in denen durch unten und oben angeordnete
Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von
jeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist oder
3. in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in derselben Wand
73
angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender
Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 einge- halten
wird.
(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen
Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-LuftGemische entstehen können.
Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die
Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt
nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung
mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und
deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung
haben und
2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter
Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im
Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen
in gefahrdrohender Menge nicht austreten
kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.
(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der
Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C
auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben
fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten
wird.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten
für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich
nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf
mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von
den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach
oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
74
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW,
die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur
aufgestellt werden, wenn dieser Raum
1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen
zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen
und zur Lagerung von Brennstoffen,
2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,
3. dicht- und selbstschließende Türen hat und
4. gelüftet werden kann.
In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für
feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden,
wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als
50 kW beträgt.
(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der
Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als
100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter)
jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem
Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift
„NOTSCHALTERFEUERUNG“ vorhanden sein.
(3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl
gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung
nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die
Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach
Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden
können.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten
auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn
die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die
Feuerstätten sicher betrieben werden können.
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer
Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die
gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in
besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die
Heizräume dürfen
1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfesten
Verbrennungsmotoren und für zugehörige
Installationen sowie zur Lagerung von
Brennstoffen und
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer
Verbindung stehen.
Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und
gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5
Abs. 2 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und
eine lichte Höhe von 2 m,
2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur
führt, der die Anforderungen an notwendige
Flure erfüllt, und
3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken
über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie
nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die
Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine
obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem
Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf
die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen,
ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der
Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die
Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung
anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume
dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,
1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten haben und
2. ohne Öffnungen sein.
§ 7 Abgasanlagen
(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach
Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der
inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die
Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten
kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von
Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet
werden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage
zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im
Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn
1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während
des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW
Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie
abgeführt wird oder
2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern,
dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den
Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet;
3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie
gleichzeitig betrieben werden können, mit einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2
aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder
ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück
nur angeschlossen werden, wenn
1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die
Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung
der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den
Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen
über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten
ausgeschlossen sind,
3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere
Maßnahmen verhindert wird und
4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt
sind.
75
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht
1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine
Nutzungseinheit führen,
2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und
3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden
der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten
haben.
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer
Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist
zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen
durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten
haben.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie
nicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind,
zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung
von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren
Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren
Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1
bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt.
(7) Schornsteine müssen
1. gegen Rußbrände beständig sein,
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer
von 90 Minuten angeordnet sein,
3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder
auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet
sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden
der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine,
die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,
76
4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken
unterbrochen sein und
5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden,
müssen innerhalb von Gebäuden
1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen,
3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet
sein oder
4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten
können.
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet
sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung
nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende
Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten
angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt,
dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im
Übrigen gelten für Luft-Abgas-Sys- teme die
Absätze 4 bis 9 sinngemäß.
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen
als 85 °C und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren
Temperaturen als 100 °C auftreten können.
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
1. die aufgrund von harmonisierten technischen
Spezifikationen angegebenen Mindestabstände
eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C,
deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens
0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein
Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der
Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein
Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist
1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender
Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm
ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten
und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten
bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von
Schächten
1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick
mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer
Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die
Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein
Mindestabstand von 5 cm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand
von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens
2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.
(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu
Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch
Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten
die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als
erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem
Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für
flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von
5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung
der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen
kann.
(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen
durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare
Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt
werden.
§ 9 Abführung von Abgasen
(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
1. den First um mindestens 40 cm überragen
oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von
40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige
Feuerstätten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der
Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das
Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu
Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen,
um mindestens 1 m überragen, soweit deren
Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m
beträgt,
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht
den Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die
Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich ist,
2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und
ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Für die Aufstellung von
1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3. ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
(2) Es dürfen
1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von
Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch
angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
77
4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und
6. ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.
(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken
und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden
sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an
eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7
Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der
Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5
und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der
Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung
der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und
Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
1. Holzpellets von mehr als 10.000 l,
2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge
von mehr als 15.000 kg,
3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit
mehr als insgesamt 5.000 l oder
4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht
von mehr als insgesamt 16 kg
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume)
erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden dürfen.
Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder
6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und
30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt
nicht überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen
sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden
müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschlie-
78
ßende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die
zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie
Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe
müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus
beschäumt werden können und
2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung
verfügen,
2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen,
ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine
offenen Schächte und Kanäle haben,
3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift
„FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein
und
6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften
aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt
Absatz 4 Nr. 6 entsprechend.
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von
Brennstofflagerräumen
(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung
von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen
nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
1. in Wohnungen bis zu 100 l,
2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu
1.000 l,
3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu
5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn
diese Räume gelüftet werden können und ge-
genüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben,
4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die
keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l.
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4
Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern
für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.
Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert
werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht
überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen
außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils
in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht
mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer
Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine
Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die
materiellen Anforderungen und Festlegungen über
erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der aufgrund des § 14
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen
Vorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für die in
diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen
und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften
keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der
Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die
Höchstfristen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften
nach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alte
Feuerungsverordnung außer Kraft.
79
2.00
HEIZUNG
2.10
Allgemeines
82
2.20
Berechnung der Norm-Heizlast
83
2.30
Heizkessel
101
2.40
Brennwerttechnik
109
2.50
Biomasseheizungen
117
2.60
Schornsteine und Abgasleitungen
122
2.70
Nah- und Fernwärmesysteme
148
2.80
Hydraulik und wasserseitige
Sicherheitstechnik
150
2.90
Heizflächen
171
2.10
Solaranlagen
194
2.11
Photovoltaik-Anlagen
201
2.12
Wärmepumpen
205
2.13
Kontrollierte Wohnungslüftung
212
2.1 ALLGEMEINES
Gebäude, die heute nach den entsprechenden Verordnungen (energiesparender Wärmeschutz) gebaut
werden, weisen gegenüber denen mit dem Wärmeschutz nach DIN 4108, Ausgabe August 1969, mitunter einen bis zu 50% geringeren Wärmeverbrauch
auf. Somit reagiert jeder einzelne Raum empfindlicher auf Temperaturveränderungen. Jedes Heizsystem, das heute eingesetzt wird, sollte in der
Lage sein, flexibel und kurzfristig auf die sich ändernden Raumzustände zu reagieren und dem Menschen gleichzeitig ein behagliches Raumklima zu
verschaffen.
82
Aus energiewirtschaftlichen, funktionellen und Behaglichkeitsgründen haben sich in den letzten
Jahren Niedertemperatur-Heizsysteme verstärkt
durchgesetzt. Gerade bei Niedertemperatur-Heizsystemen ist eine gründliche Planung und der
Einsatz von ausgereiften und aufeinander abgestimmten Komponenten unerlässlich. In Verbindung mit Wärmepumpen können insbesondere
Flächenheizungen auch zur Kühlung eines Gebäudes
beitragen. Dieser zusätzliche Nutzen wird insbesondere in höherwertigen Gebäuden gerne verwirklicht,
bedeutet er doch meistens nur einen geringen
Mehraufwand.
Die Norm-Heizlast setzt sich somit aus dem
Transmissions- (T,i) und dem Lüftungswärmebedarf (V,i) zusammen :
2.2 BERECHNUNG DER NORM-HEIZLAST
Grundlage der Bemessung und Auslegung einer
Heizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heizlast.
Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außentemperatur durch die Umfassungsbauteile, zum
Beispiel eines Raumes, nach außen strömt, und
die Wärme, die erforderlich ist, um die eindringende Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen.
i = T,i + V,i
mit
i für Raum-Nr. i
Als Norm gilt zur Zeit die DIN EN 12831 mit dem
nationalen Anhang aus dem Jahre 2008.
Tabelle 2.201: Norm-Außenteperaturen
Ort
Aach, Hegau
Aachen
Aalen, Württ.
Ahlen, Westf.
Ahrensberg
Aisdorf, Rheinl.
Altena, Westf.
Altenburg b. Bernburg
Alzey
Amberg, Oberpf.
Andernach
Anklam
Annaberg-Buchholz
Ansbach, Mittelf r.
Apolda
Arnsberg
Arnstadt
Aschaffenburg
Aschersleben.Sachsen
Aue
Auerbach/Vogtl.
Augsburg
Aulendorf, Württ.
Backnang
Baden-Baden
Badenweiler
Bamberg
Bautzen
Bensberg,
b. Bergisch Gladb.
PLZ
78267
52062*
73430*
59227*
38707
52477
58762
06429
55232
92224
56626
17389
09456
91522
99510
59821
99310
63741*
06449
08280
08209
86150*
88326
71522
76530*
79410
96047*
02625
51429
Klimazonen
nach
DIN 4710
NormAußentemperatur
e [°C]
Jahresmittel
der Außentemperatur
m,e [°C]
11
5
13
5
3
5
6
4
6
13
7
4
11
13
9
6
9
6
4
10
10
13
13
12
12
12
13
10
5
–14
–12
–16
–12
–12
–12
–12
–14
–12
–16
–12
–12
–16
–16
–14
–12
–14
–12
–14
–16
–16
–14
–16
–12
–12
–14
–16
–16
–12
3,0
9,7
8,0
9,7
8,7
9,7
7,2
8,7
7,2
8,0
8,6
8,7
3,0
8,0
7,9
7,2
7,9
7,2
8,7
6,4
6,4
8,0
8,0
10,6
10,6
10,6
8,0
6,4
9,7
Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit
* gekennzeichnet.
83
Kurzhinweise zu Besonderheiten
1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zu
beachten:
Die Berücksichtigung eines Wärmebrückenzuschlages erfolgt analog DIN V 4108-6.
Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der
Außentemperatur.
Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von
Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen.
Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass
zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Außenwanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zu
addieren sind.
2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten:
Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes
aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luftwechselrate eines Gebäudes.
Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebskräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Windein-
fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibt
erhalten und ist identisch mit DIN 4701.
Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächst
die infiltrierten Volumenströme Vinf. Diese werden mit Vmin verglichen, um das Maximum zu
ermitteln.
3. Zusatz-Aufheizleistung durch unterbrochenen
Heizbetrieb
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb können
eine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollte
aber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbart
werden.
4. Norm-Außentemperaturen
Die Außentemperaturen wurden exakt der DIN
4701 T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahme
der Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahresmittels der Außentemperatur. Diese Temperatur
wird zur Berechnung erdreichberührter Flächen benötigt. Die Außenwand im Keller und der dortige
Tabelle 2.202: Norm-Innentemperaturen
lfd.
Nr.
Raumart
NormInnentemperatur
int [°C]
1
Wohn- und Schlafräume
+ 20
2
Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume,
Haupttreppenräume, Schalterhallen
+ 20
3
Hotelzimmer
+ 20
4
Verkaufsräume und Läden allgemein
+ 20
5
Unterrichtsräume allgemein
+ 20
6
Theater- und Konzerträume
+ 20
7
Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungszimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich)
+ 24
8
WC-Räume
+ 20
9
Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser)
+ 15
Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume);
siehe Tabelle 4
+ 10
10
Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden.
84
Fußboden grenzen also rechnerisch nicht an die regionale Außentemperatur sondern die des Jahresmittels.
Tabelle 2.203: Transmissionswärmeverlust
Situation
Index
5. Norm-Innentemperaturen
Die Innentemperaturen für Räume können aus der
Norm entnommen werden. Abweichungen, meistens
auf Kundenwunsch nach oben, sollten unbedingt
schriftlich festgehalten werden.
Transmissionswärmeverlust
an die äußere Umgebung
e
Wärmeverluste durch unbeheizten
Nachbarraum an die äußere
Umgebung
u,e
Wärmeverluste an das Erdreich
g
Wärmeverluste des zu berechnenden Raumes i zum beheizten Nachbarraum j
i,j
6. Norm-Innentemeraturen
Die Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN
12831
Transmissionswärmeverluste
Die Grundformel besagt:
T = A · U · (int – e)
[W]
Im Einzelnen:
mit
T
A
U
int
e
Transmissionswärmeverlust
Fläche
U-Wert
Innentemperatur
Außentemperatur
[W]
[m2]
[W/m2K]
[°C]
[°C]
Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raumbegrenzungsfläche der neu eingeführte Transmissions-Wärmeverlustkoeffizient
HT = A · U
[W/K]
berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Reduktionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegrenzungsfläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nach
der Berechnung der HT-Werte aller Raumbegrenzungsflächen des Raumes wird der Transmissionswärmeverlust
T = HT · (int – e)
[W]
berechnet.
DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zur
Berechnung des Transmissionswärmeverlustes
(Tabelle 2.203).
Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlust
eines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu
T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (int – e)
Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung
Die Formel zur Berechnung der einzelnen Wärmeverlust-Koeffizienten aller Raumbegrenzungsflächen
an die äußere Umgebung lautet als Gebrauchsformel für Deutschland
HT,e = A · (U + UWB)
[W/K]
Diese vereinfachte Methode wurde im NA festgelegt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird der
Zuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als
UWB bezeichnet.
Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3
der Norm zu entnehmen und haben entsprechend
DIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder
0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berücksichtigung
der Wärmebrücken.
Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
T,e = HT,e · (int – e)
[W]
berechnet.
Transmissionswärmeverluste durch unbeheizte
Nachbarräume
Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an die äußere Umgebung berechnet; da
aber die angrenzende Temperatur des unbeheizten
Nachbarraumes nicht der Außentemperatur ent-
85
spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt.
Dieser wird berechnet aus
bu =
int – u
int – e
mit
bu Temperatur-Reduktionsfaktor zur
Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des unbeheizten
Nachbarraumes zur Normaußentemperatur
int Innentemperatur
(Index int = intern)
u Innentemperatur des
unbeheizten Nachbarraumes
(Index u = unbeheizt)
e Außentemperatur
(Index e = extern)
Wärmeverluste an das Erdreich
Die Berechnung der Wärmeverluste an das Erdreich
werden nach folgender Grundformel berechnet:
[–]
[W]
mit
fg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwankung
der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45
fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes der
Norm-Außentemperatur zum Jahresmittel
der Außentemperatur
fg2 =
[°C]
[°C]
Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da – wie
bereits erwähnt – die Summe aller Werte HT der
einzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der Gesamttemperaturdifferenz zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur zum Transmissionswärmeverlust multipliziert werden.
Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach
int – m,e
int – e
Das Jahresmittel der Außentemperatur wird bestimmt nach Tabelle 1 des Anhanges
Uequiv äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizient
in Abhängigkeit von der Bodensituation
GW
Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von
Grundwasser:
GW = 1,15 (Abstand T zum Grundwasser bis
3 m)
GW = 1,00 (Abstand T zum Grundwasser
über 3 m)
Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw. den
Tabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: Der
Wärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA in
Anlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich des
Wärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt.
[W/K]
Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
T,ue = HT,e · (int – e)
[W/K]
[°C]
Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also das
Verhältnis zwischen der Temperaturdifferenz der
Raumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum in
Bezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar.
HT,ue = A · (U + UWB) · bu
HT,g = fg1 · fg2 · (A · Uequiv) · GW
[W]
Zur Ermittlung des äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw. den
erwähnten Tabellen auch die Berechnung des
Parameters B’ erforderlich. Hierfür wird das erdreichberührte Flächen/Umfangverhältnis benötigt:
mit
berechnet.
Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheizten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktor
einer Tabelle entnommen werden. In dieser Tabelle
sind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbeheizte Kellerräume, Dachgeschosse, Treppenhäuser
und andere unbeheizte Räume hinterlegt.
86
B’ =
Ag
P
Ag
0,5 · P
[m]
Fläche der Bodenplatte
Umfang der jeweiligen Bodenplatte
Wärmeverluste zwischen beheizten
Nachbarräumen
Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet,
aber ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduktionsfaktor hat das Symbol fi,j. Dieser wird berechnet zu
fi,j =
int – beheizter Nachbarraum
int – e
mit
fi,j Temperatur-Reduktionsfaktor
zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des beheizten
Nachbarraumes zur Norm-Außentemperatur – siehe Erläuterung
unbeheizter Nebenraum
int Innentemperatur
b.N. Innentemperatur des beheizten
Nachbarraumes
e Außentemperatur
[–]
[W]
[°C]
[°C]
[°C]
[W/K]
Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an die
äußere Umgebung mit
T,i = HT,i · (int – e)
= HT,e
= HT,u
= HT,q
= HT,l
Summe HT,i · (int – e) = T,i
Mindest-Frischluftanteil
Aus hygienischen Gründen schreibt EN 12831
Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in Tabelle
6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben und z.B.
für normale bewohnbare Räume 0,5 oder für Bad
bzw. WC 1,5-fach.
Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmt
aus
V·min = nmin · VR
Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach
HT,i = A · U · fi,j
A · (U + UWB)
A · (U + UWB) · bu
fg1 · fg2 · A · Uequiv
· GW
A ·
U
· fi,j
[m3/h]
Infiltration (natürliche Belüftung)
DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luftvolumen durch Infiltration zu
V·inf = 2 · VR · n50 · e · [m3/h]
mit
V
Raumvolumen
[m3]
n50 Luftwechselrate bei einer Druckdifferenz
von 50 Pa (Tabelle 7 NA)
[h–1]
e
Abschirmungskoeffizient
(Tabelle 8 NA)
[–]
Höhenkorrekturfaktor
(Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701)
[–]
[W]
berechnet.
Rechenschema für Transmissionswärmeverluste
Wie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN
12831 zunächst den neu eingeführten Transmissions-Wärmeverlust-Koeffizient HT jeder einzelnen
Raumbegrenzungsfläche.
Die Summe aller HT-Werte wird mit der Temperaturdifferenz innen – außen zum Gesamttransmissionsverlust multipliziert.
Wärmeverluste, welche nicht direkt an die Außenluft grenzen, müssen daher – wie bereits ausgeführt – mit den entsprechenden Faktoren im Verhältnis der angrenzenden Temperatur zur Außentemperatur korrigiert werden.
Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschema
wie etwa:
Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keine
mech. Belüftung vorliegt, mit dem Mindestluftwechsel verglichen und das Maximum wird in die
weitere Berechnung eingesetzt.
· ·
V·i = max (Vinf, Vmin)
[m3/h]
Nach der Ermittlung des thermisch wirksamen
Luftvolumenstromes wird zunächst der Wert HV
berechnet zu
HV = 0,34 · V·therm
mit
cp · = 0,34
[W/K]
[kJ/m2K]
Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes
T = HV · (int – e)
[W]
87
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb
Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden nach
EN 12831 vereinfacht berechnet mit
RH = A · fRH
[W]
Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalen
Anhang entnommen in Abhängigkeit der Wiederaufheizzeit, der Gebäudemasse und des angenommenen Temperaturabfalls während der Absenkphase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeit
von einer angenommenen Luftwechselrate von
n = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während der
Aufheizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechsel
während der Aufheizphase).
Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem
Auftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden.
EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simulationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zur
Berechnung des Innentemperaturabfalls mit Hilfe
des Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben.
Normheizlast eines Raumes
Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste
HL = T + V + RH
mit
T
V
RH
Transmissionswärmeverlust
des Raumes
Lüftungswärmeverlust
des Raumes
zusätzliche Aufheizleistung
des Raumes zum Ausgleich der
Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen
[W]
[W]
[W]
[W]
Die evtl. Berücksichtigung des unterbrochenen
Heizbetriebes muss ggf. gesondert mit dem Bauherrn vereinbart werden.
Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. eines
Gebäudes
Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste
HL,Geb = T + V + RH
mit
T
88
[W]
Transmissionswärmeverlust
aller Räume (Verluste nur nach
außen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich)
[W]
V Lüftungswärmeverlust aller
Räume, wobei die Berechnung
auf folgenden Luftvolumenströmen basiert:
ohne raumluft-technischen Anlagen
mit = 0,5
[W]
V = max (0,5 · Vinf, Vmin)
mit raumluft-technischen Anlagen
V = 0,5 · Vinf + (1 – )
· Vsu + Vmech,inf
RH zusätzliche Aufheizleistung
aller Räume zum Ausgleich der
Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen
[W]
Beispielberechnung der Heizlast eines
Einfamilienhauses nach DIN EN 12831
Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Verfahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage des
nationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutschland von 2008.
Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108
ausgeführt!
Das Dach ist komplett (auch über dem Spitzboden) wärmegedämmt, die Konstruktion
des Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar
(n = 0,5 h–1)
Standort des Wohnhauses:
Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743)
Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA)
Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA)
Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb der
Fundamentplatte
Der n50-Wert des Wohnhauses wurde per
Blowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehr
dicht).
Das Gebäude befindet sich in einem Stadtzentrum mit enger Bebauung (gute Abschirmung).
Es handelt sich um ein mittelschweres Gebäude
mit cwirk = 35 Wh/m3K.
Tabelle 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte
Bauteil
Kürzel
U-Wert W/(m2K)
Außenwand
AW1
0,35
Außenwand an Erdreich
AW2
0,45
Außenfenster
AF
0,95
Außentür (Terrasse wie Fenster)
AT1
0,95
Außentür (Hauseingang)
AT2
1,45
Innenwand
IW
1,50
Innentür
IT
2,00
Decke (Aufbau wie FB)
DE1
1,30
Decke zum Dach
DE2
0,55
Fußboden (Aufbau wie DE)
FB1
1,10
Fußboden an Erdreich
FB2
0,45
Dach
DA
0,45
89
Kellergeschoss
Erdgeschoss
90
Dachgeschoss
Schnitt
91
Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101
92
Formblatt: Hobby 101
93
Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001
94
Formblatt: Wohnzimmer 001
95
Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101
96
Formblatt: Eltern 101
97
Raumliste/Gebäudezusammenstellung
Gebäudeheizlast
98
2.3 HEIZKESSEL
Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genau
nach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe Abschnitt 2.2).
Zuschläge zum Wärmebedarf werden nicht mehr
gerechnet, auch nicht für die Warmwasserbereitung. Ausnahmen bilden Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Bei Heizkesseln für
Anlagen mit einer Nennleistung kleiner 20 kW
kann die Leistung für die Warmwasserbereitung
hinzugerechnet werden.
2.3.1 Einteilung
Eine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibt
sich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit,
wobei die weitestgehende Einteilung von Heizkesseln in der Normreihe DIN 4702, durchgeführt
wird.
Die praktische Unterteilung erfolgt oft in bodenstehende Heizkessel und Wandheizkessel. Eine wietere Differenzierung findet statt nach dem Wasserinhalt des Wärmeaustauschers 0,13 l/kW und für
Wasserheizer (wandhängend) mit einem kleineren
Wasserinhalt. Im Rahmen der Harmonisierung der
europäischen Normen wurden bereits einige europäische Normen sowohl von Gas- als auch Ölkesseln
erstellt.
Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach unterschieden in
Gussheizkessel und
Stahlheizkessel.
Gussheizkessel (Bild 2.302 und 2.303) sind bis auf
wenige Ausnahmen in Gliederbauweise ausgeführt.
Die Gliederbauweise hat gerade im größeren Leistungsbereich den Vorteil, dass bei zu kleinen Einbringöffnungen, zum Beispiel im Altbau, der Kessel in
losen Gliedern angeliefert werden kann und dann
auf der Baustelle erst zusammen genippelt werden
braucht. Die Brennkammer ist direkt von den Heizwasserkanälen umschlossen, so dass von einer gekühlten Brennkammer gesprochen wird.
Die wasserdurchströmten Einzelglieder sind durch
Nippel verbunden. Nachschaltheizflächen sind mit in
den Gussgliedern integriert.
Stahlheizkessel (Bild 2.301) bestehen meist aus einem zylindrischen Brennraum, um den im kleinen
Leistungsbereich ringförmig oder bei großen Leistungen darüber der Wasserraum angeordnet ist. Die
Mehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungsbereich haben eine heiße Brennkammer. Zwischen
dieser Brennkammer und dem Wasserraum sind
oftmals Rippen oder ähnliches angeordnet, die zusätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahlheizkessel werden als kompakte und fertige
Einheiten – zumindest der Kesselblock – an die
Baustelle angeliefert.
LogoCondens LC 52,5 – 189,1 kW
Bild 2.301: Öl/Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje)
101
EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW
Bild 2.302: Gas-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje)
2.3.2 Energiewirtschaftliche Beurteilung
von Heizkesseln
Für die energiewirtschaftliche Beurteilung von Heizkesseln ist die VDI-Richtlinie 3808 „Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien für heiztechnische
Anlagen“ maßgebend. Die Richtlinie beschreibt technische Lösungen mit den dazugehörigen quantitativen Angaben, um diese Nutzwärme mit möglichst geringem Brennstoffaufwand bereitzustellen. Mit dieser
Richtlinie lassen sich folgende Aufgaben lösen.
Aufnahme und Analyse des IST-Zustandes des
Systems „Gebäude-WärmeversorgungsanlageHeizbetrieb“
Erarbeitung von Vorschlägen für Verbesserungsmaßnahmen und Berechnung ihrer Auswirkungen auf die Energieeinsparung. Über die
herkömmliche Einzelbewertung hinaus wird
die Energieeinsparung durch gesamtheitliche Be-
102
trachtung aller Maßnahmen am Gebäude sowie
im heiztechnischen Bereich ermittelt.
Durchführung von Komponentenvergleichen
unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen und der Bestwerte
nach dem aktuellen Stand der Technik.
In die energiewirtschaftliche Beurteilung von Wärmeerzeugern gehen Wirkungsgrad
.
Q
k = . k = 1 – (qA + qU + qF + qS)
QF
und Nutzungsgrad
.
Q
a = . k
QF
ein.
Der Kesselwirkungsgrad k ist das Verhältnis der
Kesselleistung zu der zugeführten Feuerungsleistung (Brennstoffenergiestrom). In ihm gehen Verluste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein:
qA Verlust durch freie Wärme der Abgase
qU Verlust durch unvollkommene Verbrennung (bei
Öl- oder Gasfeuerung gleich Null)
qF Verlust durch Brennbares im Feuerungsrückstand (bei Öl- oder Gasfeuerung gleich Null)
qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, Leitung
Insofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung:
k = 1 – (qA + qS)
In Grafik 2.301 ist die Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen aufgeführt.
Grafik 2.301: Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen
NovoCondens BOB 15 – 25 kW
Bild 2.303: Öl-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje)
103
Low-NOx-Brenner JET-Baureihe 15 – 36 kW
Bild 2.304: Öl-und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje)
Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Verhältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und zugeführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QF
während eines bestimmten Zeitraumes.
Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichskriterium
der Norm-Nutzungsgrad nach DIN 4702 Teil 8
herangezogen.
Dieser Norm-Nutzungsgrad, dessen Ermittlung nach
DIN 4702 Teil 8 festgelegt ist, ist wie der Wirkungsgrad ein auf dem Prüfstand unter festgelegten Bedingungen ermittelter Wert.
Analog dem Wirkungsgrad von Heizkesseln ist
auch der Norm-Nutzungsgrad in seiner Höhe als
eine einzuhaltende Mindestanforderung anzusehen
und dient ebenfalls zum Vergleich einzelner geprüfter Kesseltypen.
Der Norm-Nutzungsgrad eignet sich neben KesselBrenner-Units – hier werden Norm-Nutzungsgrade
zwischen 93 und 94 Prozent erreicht – hauptsächlich
zur Beurteilung von Brennwertkesseln (Bild 2.301,
2.302 und 2.303).
Der Norm-Nutzungsgrad hängt unter anderem von
der Größe der Heizflächen, von der Art des Brenners
(ein-/mehrstufig/modulierend) und von der Art
der Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarf
angepasste Wassertemperaturen im Heizkessel)
ab. Modulierende Feuerungen und gleitende Kes-
104
selwassertemperaturregelungen erhöhen u. a. den
Norm-Nutzungsgrad.
Abgasverlust
Der Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine Funktion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt im
Abgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen von
älteren Kesseln und modernen Niedertemperaturkesseln sind in Grafik 2.302 dargestellt.
Die Bereiche gelten auch für atmosphärische Gaskessel, wenn die Abgastemperatur vor der Strömungssicherung gemessen wird.
In Abhängigkeit des CO2-Gehaltes im Abgas und
mit den Abgastemperaturen erhält man die in den
Grafiken 2.303 und 2.304 aufgezeigten Abgasverlustwerte. Die Grafik 2.305 gilt für Kessel mit ÖlZerstäubungsbrenner (Bild 2.304); in Grafik 2.304
sind die Kurven für den Abgasverlust bei Kesseln
mit Gas-Gebläsebrennern oder atmosphärischen
Gaskesseln dargestellt.
Strahlungsverlust bzw. Oberflächenverlust zur Bestimmung des Kesselwirkungsgrades eines Wärmeerzeugers gehört weiterhin der Strahlungsverlust.
Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom,
der während des Feuerungsbetriebes über die Oberfläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraum
abgegeben wird. Anhaltswerte für den Strahlungs-
verlust moderner Heizkessel ohne Brauchwasserbereitung zeigt Grafik 2.305.
Betriebs-Bereitschaftsverlust
Die Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutzwärmeabgabe erfolgt durch den Betriebs-Bereitschaftsverlust.
Dieser entsteht nur in der Betriebsbereitschaftszeit (Stillstandszeit) der Feuerung durch Wärmeabgabe der Oberflächen des Wärmeerzeugers und
durch Auskühlung infolge Schornsteinzug.
Dieser Verlust kann nur über die Feuerung gedeckt
werden; er führt zu einem entsprechenden Brennstoffverbrauch, der auch dann auftritt, wenn keine
Nutzwärme an das Heizsystem abgegeben wird.
In Grafik 2.306 sind als Funktion herkömmlicher
Kesselbauarten und der Kesselnennleistungen die
Betriebs-Bereitschaftsverluste wiedergegeben.
2.3.3 Schadstoffemissions-Grenzwerte
Emissionsgrenzwerte sind zum Teil in den Normen
DIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt.
Hervorzuheben sind die Grenzwerte bezüglich der
NOX-Emissionen sowie jene für Kohlenmonoxid
(CO). Beide Werte werden seitens der Verbrennungstechnik durch moderne Feuerungstechnik in
akzeptablen Grenzen gehalten. Die Grafik 2.307
zeigt die Möglichkeiten modernster Feuerungstechnik im Zusammenhang mit der Eingrenzung von
schädlichen Verbrennungsprodukten. Die derzeitige
Aufbereitung des Brennstoffes innerhalb von
modernen Wärmeerzeugern, sowie die Verbrennung bei niedrigen Temperaturen senken die
Emissionen bis weit unter die Grenzwerte der
Normen.
Grafik 2.302: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel
105
Grafik 2.303: Abgasverluste von ölbefeuerten Kesseln (Wärmetechnik 4 und 5/1990)
Grafik 2.304: Abgasverluste von gasbefeuerten Kesseln (Wärmetechnik 4 und 5/1990)
106
NT-Betrieb
Strahlungsverlust qST
H= 80°C
Kesselnennwärmeleistung in kW
C
Spezialheizkessel für Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner
D
Gasspezialheizkessel mit Brenner ohne Gebläse
Grafik 2.305: Anhaltswerte für den Strahlungsverlust moderner Heizkessel ab Baujahr 1978
ohne Brauchwasserbereitung (Wärmetechnik 4 und 5/1990)
107
NT-Betrieb
Betriebsbereitschaftsverlust qB
H= 80°C
Kesselnennwärmeleistung in kW
C
Spezialheizkessel für Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner
D
Gasspezialheizkessel mit Brenner ohne Gebläse
Grafik 2.306: Anhaltswerte für den Betriebsbereitschaftsverlust moderner Heizkessel ab Baujahr 1978 ohne
Brauchwasserbereitung (Wärmetechnik 4 und 5/1990)
Grafik 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje
108
2.4 BRENNWERTTECHNIK
Tzerra DS 5,5 – 23,4 kW
Brennwertkessel unterscheiden sich von konventionellen Kesseln durch integrierte oder zusätzliche
Wärmetauscher, an denen das Abgas kondensiert
(Bild 2.401, 2.402, 2.403 und 2.404).
Die Wärmetauscher werden so bemessen, dass sie
je nach Heizsystem ganzjährig oder über einen großen Teil des Jahres von Heizwasser mit so niedriger
Temperatur durchströmt werden, dass die Oberflächentemperatur unter dem Taupunkt der Abgase liegt.
Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen Bestandteile an der Wärmetauscheroberfläche. Die
dabei freiwerdende Kondensationswärme (latente
Wärme) wird an das Heizwasser übertragen. Da zur
Berechnung der Nennwärmebelastung der Heizwert
Hs eingesetzt wird, d. h. Hs entspricht 100% zugeführte Wärme und zusätzlich ein Teil der Kondensationswärme genutzt wird, können Kesselwirkungsgrade über 100% erreicht werden.
Die Höhe der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung an
Wärme ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert ersichtlich (siehe Tabelle 2.402 und Grafik 2.401).
Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat neben der mittleren Kesseltemperatur auch die Feuerungsart (siehe Grafik 2.403).
Das anfallende Kondensat bei der Brennwertnutzung wird über das Entwässerungsnetz abgeführt.
Maßgeblich für die Beurteilung des Kondensates ist
u. a. der pH-Wert, der den Säuregrad der Flüssigkeit
angibt.
Bild 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild De Dietrich Remeha)
Einige Stoffe aus dem täglichen Leben sind in
Grafik 2.402 zusammengestellt.
Eine Änderung des pH-Wertes um 1 entspricht
einer Änderung des Säuregrades um den Faktor 10.
Es wird deutlich, dass Haushaltsessig (pH = 3)
z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit pH = 4 aus
einem Gas-Brennwertgerät ist. Für die Genehmi-
Tabelle 2.401: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z.B. Gasbrennwertkessel)
Nennwärmebelastung (NB)
Neutralisation erforderlich
Genehmigungsart
NB < 25 kW
nein 1) 3)
genehmigungsfrei
NB > 25 kW bis 200 kW
nein 1) 2) 3)
nach § 58 (bei Einsatz
einer Neutralisation)
NB > 200 kW
ja
nach § 58
Einschränkungen:
1. Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen die
Materialanforderungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.
2. Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung
nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen.
3. Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Bereich Wasserrechtliche Erlaubnis) erforderlich.
109
Grafik 2.401: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen
Tabelle 2.402: Kenndaten verschiedener Brennstoffe
Benennung
Formel
Gase
Erdgas1)
L
H
Stadtgas2)
Flüssiggase3)
ProButan
kWh/m3
Heizöl EL4)
kWh/kg
kWh/l
Brennwert
Hon
10,14
11,09
5,48
28,11
37,17
12,61
10,67
Heizwert
Hun
9,15
10,00
4,87
25,88
34,32
11,86
10,07
Verhältnis
Hon/Hun
1,11
1,11
1,13
1,09
1,08
1,06
1,06
Abgastaupunkt5)
tT
55,1
55,6
59,5
51,4
50,7
47,0
47,0
spez. Konden-6)
satmenge
mK
0,16
0,16
0,18
0,12
0,12
0,09
0,09
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten
Gastechnische Briefe Nr. 12
Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser m.b.H.,
Bonn
Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizungs- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl.,
R. Oldenbourg Verlag München
in °C bei einer Luftzahl von 1,2
spezifische Kondensatmenge in kg/kWh
110
Tabelle 2.403: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind
Werkstoff
DIN-Norm oder
bauaufsichtliches
Prüfzeichen
Anwendungsbereich
AnschlussFallleitung
leitung
Sammelleitung
Grundleitung
im Baukörper
Grundleitung
im Erdreich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Steinzeugrohr
mit
Steckmuffe
DIN 1230-1
DIN EN 295-1
DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
Steinzeugrohr
mit glatten
Enden
DIN 1230-6
DIN EN 295-1
DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
Steinzeugrohr
mit glatten
Enden,
dünnwandig
DIN EN 295-1
DIN EN 295-2
DIN EN 295-3
und Zulassung
x
x
x
Glasrohr
Zulassung
x
x
x
FaserzementRohr1)
DIN EN
ISO 19840
x
x
x
x
x
FaserzementRohr1)
DIN EN
ISO 19840
x
x
x
Gusseisernes
Rohr ohne
Muffe (SML)1)
DIN 19522-1
DIN 19522-2
x
x
x
x
x
Stahlrohr1)
DIN EN 1123-2
DIN EN 1123-1
x
x
x
x
x
Rohr aus nichtrostendem Stahl
Zulassung
x
x
x
x
x2)
PVC-U-Rohr
DIN EN 1401-1
3)
3)
x
x
1)
Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasser
stattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen.
2)
Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitig
aufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen.
3)
Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturen
als 45 °C zu erwarten sind.
111
Tabelle 2.403 Fortsetzung
Werkstoff
DIN-Norm oder
bauaufsichtliches
Prüfzeichen
Anwendungsbereich
AnschlussFallleitung
leitung
Sammelleitung
Grundleitung
im Baukörper
Grundleitung
im Erdreich
PVC-U-Rohr
mit gewelltem
Außenrohr
Zulassung
x
x
PVC-U-Rohr
profiliert
Zulassung
x
x
PVC-U-Rohr
kerngeschäumt
Zulassung
x
x
PVC-C-Rohr
DIN 19538
x
x
x
x
PE-HD-Rohr
DIN EN 1519-1
x
x
x
x
PE-HD-Rohr
DIN 19537-1
DIN 19537-2
PE-HD-Rohr
mit profilierter
Wandung
Zulassung
PP-Rohr
DIN EN 1451-1
x
x
x
x
x
x
PP-Rohr
Zulassung
mineralverstärkt
x
x
x
x
ABS/ASA/PVCRohr
DIN EN 1455-1
DIN EN 1565-1
x
x
x
x
ABS/ASA/PVCRohr mit
mineralverstärkter
Außenschicht
Zulassung
x
x
x
x
UP-GF-Rohr
DIN EN 1455-1
112
x
x
x
Grafik 2.402: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe
gung zur Kondensateinleitung ins Abwassernetz
sind die örtlichen Abwasserbehörden zuständig.
Als verbindliche Richtlinie zum Umgang mit dem
anfallenden Kondensat ist das ATV-Arbeitsblatt
A 251 zu nennen. Hierin werden sinngemäß 2 Maßstäbe angesetzt. Zum einen wird der Umgang mit
Kondensatanfall aus Gasfeuerungen reglementiert
(siehe Tabelle 2.401).
Der Schwefelanteil in Brenngasen und damit einhergehend die Aggressivität wird hier als eher gering
eingestuft. Das im Heizöl enthaltene Schwefel
macht den Umgang mit dem anfallenden Kondensat schwieriger und ruft umfangreichere Maßnahmen auf den Plan.
Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren für Heizöl EL
und Heizöl EL schwefelarm gilt daher folgende Vorgabe:
Grafik 2.403: Einfluss der mittleren Kesseltemperatur und der Feuerungsart auf die Höhe des
Nutzungsgrades
Einleitungen aus diesem Bereich bedürfen grundsätzlich der Neutralisation und der Genehmigung
nach § 58 Landeswassergesetz. Diese Genehmigung erteilt i.d.R. das Umweltamt. Für Öl-Brennwertanlagen, die ausschließlich mit schwefelarmem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betrieben
werden, gelten die gleichen Anforderungen wie
für Gasbrennwertkessel.
Bei der Verwendung von Abwasserleitungen welche
das Kondensat führen ist auf eine entsprechende
Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu achten (siehe Tabelle 2.403).
2.4.1 Vermeidung von Betriebsstörungen durch
Steinbildung in Heizungsanlagen
Steinbildung in Trinkwassererwärmungs- und
Warmwasser-Heizungsanlagen
Die Aufbereitung des Füll- und Ergänzungswassers in
Heizungsanlagen ist seit vielen Jahren ein Thema
zum wirtschaftlichen und sicheren Betrieb von Wärmeerzeugern.
Die VDI-Richtlinie 2035 bot hier Entscheidungshilfen
mit praktikablen Ansätzen zum Umgang mit diesem
Thema. Diese wurden von Fachgremien der Branche
nochmals auf Praktikabilität hin überprüft und in
ein Informationsblatt überführt, das sich inhaltlich
an der VDI-Richtlinie 2035 orientiert. Die letzten
Jahre bescherten dem Heizungsmarkt einige sehr
kompakte Wärmeerzeuger mit erheblichen technischen sowie baulichen Vorteilen. Leistungen von
100 kW sind als wandhängende Geräte (Bild
2.402) erprobt und bewähren sich im Einsatz.
113
EcoTherm Plus WGB 2,9 – 110 kW
Grafik 2.404: Funktionsprinzip eines Ionentauschers
zur Enthärtung von Wasser
Bild 2.402: Gas-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild Brötje)
Gelegentliche Störungen an diesen Geräten bedingt durch einen mangelnden Wärmeübergang an
den Erzeugerheizflächen führten zu einer Weiterentwicklung der bekannten VDI 2035.
Unabhängig ob Brenn- oder Heizwertgerät muss an
den Heizflächen eine enorme Wärmeabfuhr an relativ kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird diese Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhindert, kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einem
Ausfall der Geräte führen. Mindestens wird jedoch
bei entsprechender „Kesselsteinbildung“ der
Wärmeübergang an das Heizwasser erschwert und
führt daher zu höheren Energieverlusten im Betrieb
der Anlage.
Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger also
durchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, aber
eben empfindlich bezüglich einer Störung mit „hartem Wasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerungen können auf einige wenige Zusammenhänge
reduziert dargestellt werden. Liegt im Füllwasser
der Heizungsanlage die Summe der Erdalkalien besonders hoch, so spricht man von hartem Wasser.
Dieser wird umgangssprachlich in Grad deutscher
Härte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung siehe Tabelle
114
2.404 ). Härten bis 8,4 °dH gelten als gering, solche
bis 14 °dH als mittel und darüber als hohe Härtegrade.
Hier setzt die VDI-Richtlinie an. Abhängig von der
Leistung des Wärmeerzeugers und dem Anlagenvolumen an Heizungswasser werden praktikable
Vorgaben zum Ansatz gebracht. Bei Überschreitung
von Grenzwerten führt dies zu der Vorgabe das Füllund Ergänzungswasser zu enthärten (siehe Tabelle
2.405).
Eine Wasseraufbereitung ist durchzuführen (Bild
2.405), wenn:
die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge
während der Nutzungsdauer der Anlage das
Dreifache des Nennvolumens der Heizungsanlage
überschreitet,
oder
das spezifische Heizwasservolumen mehr als
20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei Mehrkesselanlagen ist für diese Anforderungen die
jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung einzusetzen
oder
wenn die in der nachfolgenden Tabelle genannten Richtwerte nicht eingehalten werden.
Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kann
näherungsweise tabellarisch ermittelt werden (siehe Tabelle 2.406). Dies ist ohnehin zur wirtschaftlichen Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z.B.
Membranausdehnungsgefäßen) notwendig.
Tabelle 2.404: Umrechnungen von
Grad deutscher Härte und mol/m3
Einheit
Deutsche Grad
mol/m3
°dH
1 °dH = 1
1 mol/m3 = 5,6
mol/m3
0,1783
1
Cerapur-Solar CSW 7 – 23 kW
NovoCondens WOB 10 – 25 kW
Bild 2.403: Gas-Brennwert-Kesseltherme
(Werkbild Bosch Thermotechnik Junkers)
Bild 2.404: Öl-Brennwert-Wandheizkessel
(Werkbild Brötje)
Angesichts der VDI-Richtlinie ist eine Nachrechnung jedoch empfehlenswert.
Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeuger
noch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wird
sich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern.
Dies ist insbesondere auch bei den Festbrennstoffkesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und
Ergänzungswassers ist also die erste Wahl bei kritischen Anlagengrößen bzw. kompakten Wärmeerzeugern in Versorgungsgebieten mit hartem Wasser. Die
Enthärtung kann wirtschaftlich durch sog.
Ionentauscher realisiert werden (Grafik 2.404). Das
Funktionsprinzip und die Handhabung ist absolut
praxistauglich.
Tabelle 2.405: Grenzwerte
Nennwärmeleistung in kW
Gesamthärte in °d
Summe Erdalkalien in mol/m3
bis max. 50
keine Anforderungen
keine Anforderungen
Wasserinhalt größer 0,3 Liter pro kW
keine Anforderungen
keine Anforderungen
ab 50
kleiner 16,8
kleiner 3,0
zwischen 50 und 200
kleiner 11,2
kleiner 2,0
zwischen 200 bis 600
kleiner 8,4
kleiner 1,5
mehr als 600
kleiner 0,11
kleiner 0,02
115
Tabelle 2.406: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens
tv/tR
°C
60/40
70/50
70/55
80/60
90/70
105/70
110/70
100/60
Radiatoren
Gussradiatoren
Röhren- und
Stahlradiatoren
27,4
20,1
19,6
16,0
13,5
11,2
10,6
12,4
36,2
26,1
25,2
20,5
17,0
14,2
13,5
15,9
Platten
Konvektoren
Lüftung
Fußbodenheizung
14,6
11,4
11,6
9,6
8,5
6,9
6,6
7,4
9,1
7,4
7,9
6,5
6,0
4,7
4,5
4,9
9,0
8,5
10,1
8,2
8,0
5,7
5,4
5,5
VA**= 20 l/kW
Das Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei über
ein regenerierbares Granulat geleitet, wo die Härte
entsprechend abgebaut wird.
Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungswasser, sind einsetzbar und können ebenfalls eine akzeptable Lösung darstellen.
Die Verträglichkeit mit den damit in Berührung
stehenden Komponenten der Heizungsanlage sowie
die sich verändernde Viskosität ist ggf. zu beachten.
Baulich kann durch entsprechende Einteilung von
Versorgungszonen mit einzelnen Absperrungen der
Fall von kompletten Entleerungen und anschließendem kompletten Füllen mit Ergänzungswasser eingeschränkt werden. Dies trägt ebenso zu einer zufriedenstellenden Lösung für die am Bau und
Betrieb einer Heizungsanlage Beteiligten bei. Es
empfiehlt sich trotz aller aktiven und passiven
Maßnahmen das Führen eines Betriebsbuches um
über den Betriebszeitraum einer Heizungsanlage entsprechende Füllmengen nachweisen zu können.
Dies ist auch im Sinne von etwaigen Gewährleistungsansprüchen ratsam.
CARE SENTINEL Heizungsprodukte
Bild 2.405: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL)
116
nFB
VA** = 20 l/kW n
2.5 BIOMASSEHEIZUNGEN
P 4 10,5 – 32,0 kW
Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgung
von Haushalten und Betrieben in Deutschland dauerhaft im Gespräch. Insbesondere nachwachsende
Rohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag zur
ökologischen und ökonomischen Energieversorgung
beitragen.
Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Rohstoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energielieferant etabliert. Als sog. regenerative Energiequelle
haben wir damit die gespeicherte Sonnenenergie für
eine weitgehend CO2-neutrale und daher umweltschonende Nutzung für unsere Wärmeversorgung
zurück gewonnen. Eine dezentrale Beschaffung der
Rohstoffe geht dabei einher mit der Stärkung der
heimischen Wirtschaft. Die unterschiedlichen
Lieferformen wie z.B. Scheitholz, Hackschnitzel,
Pellets oder Holzreste wie Spanplatten aus entsprechenden Betrieben, bedingen unterschiedliche
Konzepte bei der Bereitstellung der thermischen
Energie.
Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daher
auch immer einen höheren Planungs- und Inves-
Bild 2.501: Festbrennstoffkessel für Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)
Grafik 2.501: Pellet-Anlagen im Trend der Verbraucher
117
titionskostenaufwand für die Beteiligten gegenüber
vergleichbaren konventionellen Techniken. Die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann nur
bei entsprechend kostengünstigem Bezug des Heizmaterials.
2.5.1 Pelletskessel
Bei Pellet-Heizungen handelt es sich um ein Heizsystem, das den gleichen Komfort und die gleiche
Sicherheit bietet wie eine Öl-Gaszentralheizung
und auf einem nachwachsenden Rohstoff basiert.
Die integrierte Rücklaufanhebung, die automatische
Zündung und Entaschung bewirken einen zuverlässigen Betrieb über Jahre hinweg. Der modulierende Betrieb moderner Anlagen führt zu einer effizienten Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs.
Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik kommen Pelletheizungen in kleinen Anlagen heute
schon ohne Pufferspeicher aus. Bild 2.501 zeigt den
Schnitt eines derartigen vollautomatischen Heiz-
Austragung
mit Saugsystem
Austragung
mit Schneckensystem
Austragung
mit Sacksilosystem
Grafik 2.502: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling)
118
Fallschachtfeuerung
Seitenschubfeuerung
Unterschubfeuerung
Grafik 2.503: Varianten der Beschickung via Förderschnecke
kessels für Holzpellets mit Angabe der notwendigen Funktionsteile. Der automatische Transport
zum Holzpelletkessel erfolgt alternativ über eine
Austragungsschnecke, ein Luftfördersystem oder
manuell als Sacksilo-System bis zur eingebauten
Brennerschnecke. Pellets sind Presslinge aus trockenem, naturbelassenem Restholz (Säge- und Hobelspäne). Bild 2.503 zeigt in der Gegenüberstellung zu
Bild 2.504 den Unterschied zwischen Pellets und
Hackschnitzeln. Sie besitzen einen Durchmesser von
sechs Millimeter und eine Länge von etwa 10 bis 20
Millimeter. Holzpellets weisen eine Restfeuchte
(ca. acht Prozent) und einen minimalen Aschegehalt auf. Ein Kilogramm hat einen Heizwert von
ca. 5 kWh und ein spezifisches Gewicht von ca.
650 kg/m3. Die Pellets werden in einem separaten
Lagerraum bevorratet. Mit Leistungen von 15 bis 30
kW sind auch Varianten auch mit innovativer Brennwerttechnik erhältlich. Die verborgene Energie aus
der Abgasluft, welche bei konventionellen Lösungen
durch den Kamin ungenützt entweicht, wird dabei
üblicherweise durch einen an der Rückseite des Kessels positionierten Zusatzwärmetauscher genutzt
und dem Heizsystem zugeführt. Dadurch werden
Kesselwirkungsgrade von über 104 Prozent (Hu) erzielbar. Die CO2-neutralen Pellets werden per Lastwagen zum Endkunden geliefert und über einen
Schlauch in den Lagerraum gepumpt.
Ein Schnecken-, Saug- oder Sacksilosystem (Grafik
2.502 und 2.503) transportiert sie dann in den
Brenner. Neun Kubikmeter oder rund sechs Tonnen
Pellets reichen aus, um ein Einfamilienhaus mit einem Energieverbrauch von rund 3000 Liter Heizöl ein
Jahr lang zu versorgen. In Grafik 2.501 sind die
Zahlen für installierte Pellets-Anlagen in Deutschland dargestellt.
Mit einem externen Wärmetauscher können Feststoffbrennkessel im Leistungsbereich von 15 – 30 kW
heute auch mit der Brennwerttechnik betrieben werden.
Die Preise für Pellets unterliegen immer wieder
starken Schwankungen. Hiervon hängt natürlich die
Wirtschaftlichkeit einer Investition in diese regenerative Technik zur Energiegewinnung erheblich ab.
Als Datenbasis für eine erste Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hat der Preis in Cent pro kWh eine hohe
Aussagekraft. Dabei dürfte die Verknappung von
endlichen Rohstoffressourcen wie Erdgas und Erdöl
dem gegenüber stehenden Gesetz von Angebot
und Nachfrage bei der Pelletproduktion etwas
mehr Spielraum lassen.
S 4 Turbo 15 – 60 kW
Bild 2.502: Schnittbild Festbrennstoffkessel für
Scheitholzfeuerung (Werkbild Fröling)
119
2.5.2 Scheitholz-/Stückholzkessel
Beim Scheitholz- oder auch Stückholzkessel (Bild
2.502) genannten Kesseltyp unterscheiden wir
meist den Typ des oberen bzw. unteren Abbrand
wie in Grafik 2.504 dargestellt.
Beide Typen werden in der Regel von schräg oben
oder von vorn mit stückigem Holz beschickt. Die
maximalen Längen dieses Stückholzes betragen
oberer Abbrand
bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größeren
Leistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungsgrad
und das geringere Emissionsaufkommen beim unteren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen ökologischen und ökonomischen Vorteil gegenüber
dem Verfahren mit oberen Abbrand.
Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kesseltyps
obliegt es hauptsächlich eine sinnvolle Betriebs-
unterer Abbrand
Grafik 2.504: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel
Grafik 2.505: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“
(Werkbild Fröling)
120
Bild 2.503: Pellets nach DIN plus mit einer
Länge bis zu 30 mm und einem Durchmesser
von 6 mm
weise sicherzustellen. Ist die Beschickung und
Eigenschaft des Brennstoffes bei einem Pelletkessel weitestgehend automatisiert und normiert,
wird dem Betreiber eines Scheitholzkessels schon
etwas mehr Initiative und Denkarbeit abverlangt.
Das eingesetzte Brennmaterial muss z.B. für den
Kessel geeignet sein. Diese Aussage bezieht sich
u.a. auf die Eigenschaften wie Länge und Restfeuchte der eingesetzten Hölzer. Das Befüllen des
Kessels verlangt ebenso eine gewisse Vorausschau
wie auch die zeitweise notwendige Entaschung der
Anlage. Aber Grundlage eines sinnvoll zu betreibenden Scheitholzkessels ist immer die richtige Zusammenstellung der Komponenten. Dies schließt
annähernd ausnahmslos den Einsatz eines Pufferspeichers (Grafik 2.505) ein.
Denn anders als bei einem herkömmlichen Kessel
kann ein Scheitholzkessel nicht binnen Sekunden
in Betrieb gehen, noch innerhalb kurzer Zeit wieder
den Heizbetrieb einstellen. Dies bedingt also einerseits einen Vorrat für die Heizpausen zu schaffen
und andererseits temporär nicht benötigte Heizenergie zu speichern.
2.5.3 Hackschnitzelkessel
Der Hackschnitzelkessel (Bild 2.505) liegt in seinen
Eigenschaften zwischen dem Stückholz und Pelletkessel. Die Beschickung mit Hackschnitzel kann, wie
bei einem Pelletkessel, automatisiert via Förderschnecke erfolgen. Jedoch sind die Hackschnitzel
nicht der engen Normung von Pellets unterworfen.
Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stückholzkessel, was in der Regel einen Pufferspeicher
notwendig macht.
Der optische Vergleich macht die „Verwandtschaft“
von Hackschnitzel und Pellets deutlich.
Bild 2.504: Hackschnitzel G 30 mit einem Durchmesser von 2,8 – 16 mm und einer Kantenlänge von
max. 85 mm
T4 24 – 110 kW
Bild 2.505: Festbrennstoffkessel für
Holzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung
(Werkbild Fröling)
Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepte
insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen macht eine effiziente Verteilung
der angebotenen Wärme in den angeschlossenen
Haushalten der Verbraucher notwendig. Wie
solche Konzepte umgesetzt werden können, wird
im Kapitel 2.7.8 beschrieben.
121
2.6 SCHORNSTEINE UND ABGASLEITUNGEN
2.6.1 Allgemeines
Bei der Modernisierung von Heizungsanlagen beziehungsweise beim Austausch eines alten Kessels
durch einen neuen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist besonders auf eine geeignete Schornsteinausführung zu achten.
Gegebenenfalls muss auch der Schornstein in die
Modernisierung mit einbezogen werden, denn moderne NT- oder Brennwertkessel haben wesentlich
niedrigere Abgastemperaturen und aufgrund der
üblichen Leistungsreduzierung durch die Anpassung des Kessels an den tatsächlichen Wärmebedarf auch wesentlich niedrigere Abgasmengen als
alte Heizkessel. Dadurch wird der Auftrieb im
Schornstein verringert.
Die Abgase kühlen sich stärker ab und der im Abgas
enthaltene Wasserdampf schlägt sich an den
Schornstein-Innenflächen als „saures Kondensat“
nieder. Bei einem herkömmlichen alten Schornstein
würde dies eine Durchfeuchtung und Versottung
mit sich ziehen und letztendlich die Bausubstanz
gefährden.
Die Berechnung von Schornsteinbemessungen erfolgt nach DIN EN 13384 Teil 1 bezieht sich auf das
ausführliche Berechnungsverfahren, Teil 2 enthält
ein Näherungsverfahren für einfache belegte
Schornsteine, Teil 3 ein Näherungsverfahren für
mehrfach belegte Schornsteine.
Die Hersteller von Montageschornsteinen bieten
meist in ihren technischen Unterlagen auf ihr System bezogene Diagramme an, aus denen in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung und der wirksamen Schornsteinhöhe und bezogen auf einen
festgelegten Brennstoff und eine vorgegebene Abgas- temperatur sowie auf den notwendigen
Unterdruck an der Abgaseinführung in den Schornstein (Gesamt-Zugbedarf) der erforderliche Schornsteinquerschnitt ermittelt werden kann.
Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle mit
einer stets zugänglichen, bauteilgeprüften Reini-
gungsöffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) auszurüsten. Die Reinigungsöffnung muss mindestens 20
cm unterhalb des untersten Durchbruches für das
Abgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung liegen.
Da bei einer Erneuerung der Heizungsanlage fast
ausnahmslos Kessel mit kleinerer Leistung zum
Einsatz kommen, ist die zur Verfügung stehende
Schornsteinanlage häufig zu groß und zudem noch
schlecht isoliert. Damit besteht einmal die Gefahr
einer zu starken Abgasabkühlung mit Kondenswasserbildung und Schornsteinversottung und zum anderen wirkt sich ein zu großer Schornstein in kaltem
Zustand nachteilig auf das Anfahrverhalten des
Brenners aus. Herkömmliche Schornsteine gelten
mehr oder weniger als feuchtempfindlich (Tabelle
2.602). In vielen Fällen helfen schon Zugbegrenzer
bzw. Nebenlufteinrichtungen eine Schornsteinversottung zu vermeiden.
Derartige Nebenlufteinrichtungen sind in Schornsteinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oder
im Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heizraumes dürfen keine Nebenlufteinrichtungen in den
Schornstein eingebracht werden.
Um jedoch späteren Schwierigkeiten vorzubeugen,
ist bei einer Heizkesselerneuerung oder auch bei
Neuanlagen der Schornstein unbedingt mit in die
Planung einzubeziehen. Dabei sind folgende
Forderungen zu beachten:
Anpassung des Schornsteinquerschnittes auf
die Heizkesselleistung und die bei modernen
Kesseln erreichbaren niedrigen Abgastemperaturen.
Gute Wärmedämmung (siehe auch Tab. 2.601)
Geringes Wärmespeichervermögen
Innenrohr muss als Feuchtigkeitspuffer wirken.
Innenrohre müssen gegen anfallende Säuren
beständig sein.
Bei einer erhöhten, teilweise auch bewusst herbeigeführten Kondensatbildung innerhalb des Schornsteins sind diese feuchteunempfindlich auszuführen. Dazu bieten sich folgende Bauarten an:
Dampfdichte Innenrohre aus Stahl (Korrosionsneigung beachten!).
Tabelle 2.601: Ausführungsarten von Schornsteinen
Ausführungsart
Wärmedurchlasswiderstand
Rauigkeit
I
II
III
0,65 m2 K/W
0,22 m2 K/W
0,12 m2 K/W
0,002 m
0,002 m
0,005 m
122
Tabelle 2.602: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine
Bauart
Feuchteempfindlichkeit
Einschalig gemauert
Einschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1
Gemauert mit Leichtbetonauskleidung
Zweischalig mit Schamotte-Innenschale
Dreischalig mit Schamotte-Innenschale
sehr groß
sehr groß
sehr groß
relativ gering
gering
Quelle: TÜV Bayern
1
2
3
4
1. Nebenluft
2. Nebenluftklappe
3. Gegengewicht
4. Abgas
Grafik 2.601: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers
123
Aufstrom
Stau
Rückstrom
Grafik 2.602: Funktion der Strömungssicherung für Gasfeuerstätten (nach Stehmeier, Zentralinnungsverband (ZiV) Arbeitsblatt Nr. 102 (1990))
Belüftete Bauart, Innenschale aus Schamotte.
Innenschale aus Schamotte, glasiert.
Innenschale aus Leichtbeton mit Beschichtung.
Wichtig ist bei feuchteempfindlichen Schornsteinen
die Ausgestaltung des Schornsteinkopfes, der Reinigungsöffnungen, der Abgaseinführung und des
Schornsteinsockels. Gegebenenfalls ist bezüglich der
Eignung im Vorhinein der Bezirksschornsteinfegermeister zu Rate zu ziehen.
Bei der Heizungsmodernisierung ist, um Schornsteindurchfeuchtungen vorzubeugen, folgendermaßen vorzugehen:
Das Abgasrohr sollte möglichst kurz und wärmegedämmt sein und gegebenenfalls eine Nebenluftvorrichtung (NLV), zum Beispiel ein Schornsteinzugbegrenzer eingebaut werden.
Grafik 2.601 zeigt eine Prinzipskizze eines Zugbegrenzers.
Er öffnet in Abhängigkeit vom Schornsteinzug und
lässt Raumluft zusätzlich mit in den Schornstein
strömen. Er darf aber nur im Aufstellraum der
Feuerstätte eingebaut werden. Durch die Raumluftbeimischung wird folgendes bewirkt:
Schaffung konstanter Druckverhältnisse, gleichmäßiger Schornsteinzug und damit Verbesserung des Nutzungsgrades,
124
Senkung der Taupunkttemperatur, bei der der
Wasserdampf des Abgases kondensiert,
Erhöhung der Abgasgeschwindigkeit,
Durchlüftung des Schornsteines zur Austrocknung während der Stillstandszeiten des Brenners und
Abbau eines zu großen Unterdrucks im Schornstein und dadurch Verringerung der Abgasverluste.
Neben Dämmung des Abgasrohres, dem Einbau einer
Nebenluftvorrichtung wird auch eine weitere Wärmedämmung des Schornsteins vorgeschlagen.
Durch solche äußere Wärmedämmung, zum Beispiel
im kalten Dachgeschossbereich, wird die Abkühlung
des Abgases verringert.
Führen die genannten Möglichkeiten rechnerisch
nicht zum Erfolg, so ist es erforderlich, eine Querschnittsverminderung des Schornsteins vorzusehen.
Zur Zeit gibt es folgende Arten von Querschnittsverminderungen:
Einbau von keramischen Rohren,
Einbau von Glasrohren,
Einbau von starren und flexiblen Edelstahlrohren,
Einbau von emaillierten Stahlrohren,
Querschnittsverminderung mit Leichtbeton
oder Leichtmörtel.
Unitherm DN 80–600
Bild 2.601: Schornstein-System aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade
(Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik)
125
Tabelle 2.603: Einteilung der Abgasleitungen
in drei Typgruppen
Typgruppe
maximal zulässige
Abgastemperatur
A
B
C
80 °C
120 °C
160 °C
Gegebenenfalls sind sogenannte feuchtunempfindliche Systeme einzusetzen, die eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung haben müssen.
Der nachträgliche Einbau von Querschnittsverminderungen erfolgt meist im alten Schornstein oder in
Schächten im Haus. Edelstahlschornsteinsysteme,
die zum Beispiel dreischalig – Innenschale – Wärmedämmung – Außenschale – ausgeführt sind, können
in geeigneter Form auch an der Außenwand des
Gebäudes hochgezogen werden (Bild 2.601).
2.6.2 Abgasanlagen bei atmosphärischen
Gaskesseln
Bei Gasheizkesseln ohne Gebläse fällt die sogenannte Strömungssicherung (Grafik 2.602) auf.
Sie reguliert u.a. die Zugverhältnisse.
2.6.3 Abgasanlage und Schornsteinsysteme für
Brennwertkessel
Bei der Abkühlung des Abgases fällt in der Abgasführung Kondensat an. Dieses Kondensat würde bei
herkömmlichen Schornsteinen zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks führen.
Das stark abgekühlte Abgas besitzt nur geringe
Auftriebskräfte, so dass in der Regel eine Zwangsabführung erforderlich ist. Aus diesen Gründen sind
herkömmliche Hausschornsteine für Brennwertgeräte nicht zugelassen.
Die Abgasführung kann entweder über feuchteunempfindliche Schornsteine oder besondere Abgasleitungen erfolgen.
Abgasleitungen für Brennwertkessel sind Rohrsysteme aus geeignetem Werkstoff, zum Beispiel Edelstahl, Glas oder Kunststoff (Bild 2.602).
Diese Leitungen verfügen über eine entsprechende
Verbindungstechnik zum Betrieb mit Überdruck.
Abgasleitungen unterscheiden sich durch begrenzte Temperaturbeständigkeit in drei Zulassungsgruppen, die in Tabelle 2.603 aufgeführt sind. Ein
Brennwertkessel ist als integrierter Bestandteil der
Funktionseinheit Heizkessel, Brenner, Neutralisa-
126
tionseinrichtung einschließlich Abgasanlage zu betrachten.
Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme
dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden.
Sie müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1
entsprechen und für den Einsatz bei Brennwertkesseln zugelassen sein.
Folgende Systeme sind zur Zeit auf dem Markt:
a) mehrschalige Schornsteine mit keramischem Innenrohr und Hinterlüftung,
b) kondensatdichte Innenschale aus unterschiedlichen Materialien und verschiedenen Verbindungstechniken:
Schamotte Innenrohrformstücke mit Glasur
starre nichtrostende Stahlrohre
Pyrodur – keramisierte Blechrohre
Glasrohre aus Recusist
Diese Schornsteinsysteme werden zum Teil mit
Wärmedämmung angeboten, um eine Verschiebung
der Kondensationszone und der Kondensatmengen
zu bewirken.
Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schornsteinsysteme für Brennwertkessel muss entsprechend der 1. BlmSchV erfolgen:
Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen
nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei
ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich einmal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum
Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Überprüfung der sicherheitstechnischen Aspekte, eine
Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht.
Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung
nach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist jedoch in der Kehrordnung festgelegt.
2.6.4 Schornsteinergänzungsbauelemente
Nebenluftvorrichtungen (Zugbegrenzer), Strömungssicherungen (Zugunterbrecher), Abgasklappen und Rußabsperrer sind Funktions-Bauteile
des Schornsteins.
Strömungssicherungen in Abgasleitungen von Gasfeuerstätten mit Brennern ohne Gebläse (atmosphärische Feuerung) vermeiden Zugschwankungen
und Rückstau in der Abgasleitung. Sie sind meist
Bestandteil des atmosphärischen Gaskessels bzw.
des atmosphärischen Gasgerätes. Rußabsperrer
sind nur für Feuerstätten für feste oder flüssige
Brennstoffe zulässig.
Nebenluftvorrichtungen werden bei dem Einbau
moderner Heizkessel empfohlen, um folgende Ziele
zu erreichen:
Bild 2.602: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff
(Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik)
127
Erhöhung des Abgasmassenstromes durch Beimischung von Nebenluft und damit Senkung
des Wasserdampftaupunktes,
Trockenhalten der Schornsteinanlage durch Lüftung während der Stillstandszeiten der Feuerung,
Optimierung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades.
Selbsttätig arbeitende Nebenluftvorrichtungen nach
DIN 4795 werden nicht nach der Leistung des Wärmeerzeugers, sondern entsprechend Querschnitt und
Bauart des Schornsteins nach der Luftleistungsgruppe eingesetzt.
Der Einstellwert einer selbsttätig arbeitenden Nebenluftvorrichtung ist entsprechend dem notwendigen Förderdruck an ihrem Einbauort festzulegen
(Mindestwert 10 Pa).
Eine zwangsgesteuerte Nebenluftvorrichtung mit
Motorantrieb erfüllt die druckabhängigen Voraussetzungen unabhängig vom Unterdruck im Schornstein. Nebenluftvorrichtungen müssen nach DIN
4759 geprüft und gekennzeichnet sein. Entgegen
herkömmlicher Meinung eignen sich Nebenluftvorrichtungen auch zum Einbau bei atmosphärischen
Gaskesseln mit Strömungssicherung wenn zu hohe
Zugbedingungen vorliegen.
Abgasklappen bzw. Absperreinrichtungen verringern
die Bereitschaftsverluste während der Stillstandszeiten der Feuerstätten.
2.6.5 Luft-Abgas-Systeme
Zur Verbrennung brauchen Feuerstätten generell
Verbrennungsluft – die Feuerungsverordnungen regeln, dass bei Aufstell- oder Heizräumen genügend
und ausreichend große Öffnungen vorhanden sind.
Für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten werden
zur Verbrennungsluftversorgung auch sogenannte
Luft-Abgas-Systeme (LAS) angeboten, durch die
neben der Abgasabführung auch die Zuluftversorgung der Feuerstätte erfolgt.
Dies können sogenannte Luft-Abgasschornsteine
mit getrennten Schächten sein oder konzentrische
Rohrsysteme.
Die TRGI 2008 unterschied, wie bisher, die Gasgeräte je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung in Bauarten A bis D32.
In der aktualisierten TRGI 2008 wurden die Gerätearten in Hinblick auf die europäische Normung
weiterhin dargestellt. Als wesentliche Merkmale, die
die Inhalte der Muster-Feuerungsverordnung und
der europäischen Normung betreffen, sind in der
TRGI 2008, zu nennen:
128
Keine Heizraumanforderung für Gasfeuerstätten
50 kW; damit erheblich vereinfachte Aufstellmöglichkeit und Wegfall der Gasabsperreinrichtung außerhalb des Heizraumes.
Forderung einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung in der Gasleitung unmittelbar vor dem
Gasgerät oder als Gerätebestandteil.
Verbrennungsluftzuführung über Verbrennungsluftverbund nur noch bis 35 kW Gesamtnennwärmeleistung möglich.
Abgasüberwachungseinrichtung für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung bereits ab 7 kW.
Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte ohne
Flammenüberwachungseinrichtung und für Gas-Wasserheizer ohne Abgasanlage. Umfängliche neugeordnete Aussage und erleichterte Anforderungen
zur Abgasabführung, wie z. B.
neue Begriffsverwendung für den gesamten
Bereich der Abgasabführung
Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je
nach Berechnung
für den Schacht zur Führung der Abgasleitung
ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer Höhe
F 30 – ausreichend
für die ausreichende Lüftung bei ÜberdruckAbgasabführung ist eine Lüftungsöffnung von
1 x 150 cm2 oder 2 x 75 cm2 ausreichend
als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuerstätten allgemein 1 m über Dachfläche oder
40 cm über First ausreichend; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten (bis 50 kW, mit Gebläseunterstützung) ist 40 cm über Dachfläche
ausreichend.
Die Gasgeräteart-Bezeichnungen mit detaillierter
Unteraufteilung je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung sind erweitert worden.
Geblieben ist die Unterteilung in die Gruppen
A Gasgeräte ohne Abgasanlagen
A1 bis A3
Beispiel: Gasherd
B Gasgeräte mit Abgasabführung,
B1 bis B53
raumluftabhängig
Beispiel: Heizkessel
C Gasgeräte mit Abgasabführung,
C1 bis C93x
raumluftunabhängig
Beispiel: Außenwandgerät
Nachfolgend (Grafiken 2.603 bis 2.622) werden die
in der Praxis üblichen Gasgeräte anhand von
Grafiken mit kurzen Erläuterungen vorgestellt.
Art A
Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen
Grafik 2.603:
Art A1
Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd
(Quelle: www.dvgw.de)
129
Art B1
Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Gasgerät mit Strömungssicherung
Grafik 2.604:
Art B11
Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse,
z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.605:
Art B13
Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor dem
Brenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner (Quelle: www.dvgw.de)
130
Art B2
Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Gasgerät ohne Strömungssicherung
Grafik 2.606:
Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse
hinter dem Wärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere
Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
131
Grafik 2.607:
Art B23
Grafik 2.608:
Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)
132
Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mit
Unterdruck (Quelle: www.dvgw.de)
Art B3
Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von
Verbrennungsluft umspült sind
Grafik 2.609:
Art B32
Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse
hinter dem Wärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile des
Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme
(Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.610:
Art B33
Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor
dem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind
verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)
133
Art B4
Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)
Art B5
Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung)
Art C
Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt (raumluftunabhängiges Gasgerät)
Art C1
Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand.
Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.
Grafik 2.611:
134
Art C11
Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen für
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung im gleichen Druckbereich,
z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.612:
Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand;
verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichen
Druckbereich, z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kW
Nennleistung, für Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung
(Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.613:
Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungen
im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung
(Quelle: www.dvgw.de)
135
Art C2
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen
Schacht für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht
zulässig)
Art C3
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich
nahe beieinander im gleichen Druckbereich.
Grafik 2.614:
136
Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; senkrechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im
gleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B. Brennwertgerät
in Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.615:
Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im
gleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült
(Quelle: www.dvgw.de)
137
Art C4
Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System
Grafik 2.616:
138
Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein LuftAbgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind
verbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfachbelegung
möglich (Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.617:
Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle
unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült
(Quelle: www.dvgw.de)
139
Art C5
Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in
unterschiedlichen Druckbereichen.
Grafik 2.618:
140
Art C52
Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
getrennte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in
unterschiedlichen Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne
besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich
(Quelle: www.dvgw.de)
Grafik 2.619:
Art C53
Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennte
Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen
Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)
141
Art C6
Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem
Gasgerät zugelassen.
Grafik 2.620:
142
Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher;
raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsam
geprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungsluftumspülter
Abgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B.
Brennwertgerät (Quelle: www.dvgw.de)
Art C7
Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (Zur Zeit ist diese Geräteart nicht in
den deutschen Aufstellregeln erfasst)
Art C8
Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem
Freien.
Grafik 2.621:
Art C82
Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; auch
Gasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien;
gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehenden
Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich
(Quelle: www.dvgw.de)
143
Art C9
Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungsluftversorgung
erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der Bestandteil des Gebäudes ist.
Grafik 2.622:
144
Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befinden
sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülter
Abgasweg; Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht als
Gebäudebestandteil (Quelle: www.dvgw.de)
auf Balkone
unter auskragenden Bauteilen, die ein Abströmen der Abgase wesentlich behindern können
in Schutzzonen nach der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten und vergleichbare Bereiche, in denen leicht entzündliche Stoffe oder
explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert,
hergestellt werden oder entstehen können.
Die Mündungen von Leitungen für die Abgasabführung müssen von vortretenden Gebäudeteilen
aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und
nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm,
nach oben von mindestens 1,50 m, von gegenüberliegenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen
einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Als
Abstand von vortretenden Gebäudeteilen aus
brennbaren Baustoffen genügen nach oben 50 cm,
wenn sie durch hinterlüftete Bauteile aus nicht
brennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sind. Die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung müssen
LAS-Systeme sind im Allgemeinen vom DIBT – Deutsches Institut für Bautechnik – zuzulassen. Die
Hersteller geben dann auf einzelne Feuerstätten bezogene Auslegungswerte bekannt. Künftig bietet
auch der DVGW – Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches – Systemzertifizierungen KesselLAS-System an.
2.6.6 Besonderheiten von Außenwandfeuerstätten
Bei Gasfeuerstätten bis 11 kW dürfen die Abgase unter Umständen durch die Außenwand abgeführt
werden, es sei denn:
in Durchgängen und Durchfahrten
in enge Traufgassen
in Ecklagen von Innenhöfen, ausgenommen
Gasgeräte Art C12 und C13
in Innenhöfen insgesamt, wenn die Breite oder
Länge des Hofes kleiner als die Höhe des höchsten angrenzenden Gebäudes ist
in Luftschächte und Lichtschächte
in Loggien und Laubengänge
Tabelle 2.605: Mindestabstände des Abgasaustrittes von Außenwandgeräten zu Fenstern, Türen, Balkonen
(Beispiele nach DVGW G 600 TRGI).
Unterscheidungsmerkmal
Mindesabstände
glatte Fassade,
einzelne Abgasmündung –
Abstände zu Fenstern, die
geöffnet werden können
0,5 m
1m
0,5 m
5m
Fassade mit Vorsprung
(> 10 cm) über einer
einzelnen Abgasmündung
Abstände zu Fenstern, die
geöffnet werden können
0,75 m
1m
0,75 m
5m
Abgasmündungen im
Bereich von Balkonen
1,5 m
5m
2,5 m
horizontal zu darüberliegenden Fenstern
horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn die
Oberkante des Fensters mehr als 0,25 m über der
Abgasmündung liegt
horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn die
Oberkante des Fensters weniger als 0,25 m über
der Abgasmündung liegt
vertikal zu direkt über der Abgasmündung
liegendem Fenster
horizontal zu darüberliegenden Fenstern
horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn
die Oberkante des Fensters mehr als 0,25 m
über der Abgasmündung liegt
horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn
die Oberkante des Fensters weniger als 0,25 m
über der Abgasmündung liegt
vertikal zu direkt über der Abgasmündung
liegendem Fenster
horizontal zu darüberliegenden Balkonen
vertikal zu darüberliegenden Balkonen
vertikal zu darunterliegenden Balkonen
(OK Fußboden)
145
außerdem mindestens 0,30 m, gemessen von
Rohrunterkante, über Geländeoberfläche münden.
Bei Gasgeräten der Art C11, also ohne Gebläse, müssen die Mündungen der Leitungen für die
Abgasführung untereinander nach den Seiten und
nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m
und von Lüftungsöffnungen nach den Seiten einen
Abstand von 2,50 m und nach oben von 5 m haben.
Die Abstände zu Lüftungsöffnungen sind auch
gegenüber Fenstern, die geöffnet werden können,
und Fassadentüren einzuhalten.
Bei Außenwand-Raumheizern ist ein Abstand nach
den Seiten nicht erforderlich und es genügt ein Abstand nach oben (von der Abgasmündung bis zur
Unterkante des zu öffnenden Fensterrahmens) von
0,3 m, wenn die Raumheizer folgende Bedingungen
einhalten:
Bei Nennwärmebelastung mit dem Prüfgas G 20
darf der Stickstoffoxidgehalt (NOx) im luftfreien,
trockenen Abgas 150 mg/kWh und der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im luftfreien, trockenen Abgas
100 mg/kWh nicht überschreiten (Nachweis durch
von der Prüfstelle bestätigte Einbauanleitung des
Herstellers).
Unbeschadet dieser Abstandsregelung muss für
jede Abgasmündung eine Fassadenfläche von mindestens 16 m2 zur Verfügung stehen. Ferner ist es
unzulässig, mehr als vier Abgasmündungen übereinander anzuordnen.
Bei Gasgeräten mit Gebläse, also der Art C12 und C13
sind die erforderlichen Mindestabstände von
Abgasmündungen zu Fenstern, die geöffnet werden
können, und Fassadentüren sind nach der Fassadenform und nach dem Abstand von Abgasmündungen
untereinander zu unterscheiden.
Bei Fassadenformen wird unterschieden zwischen:
der glatten Fassade
der Fassade mit Vorsprung
der Fassade in Ecklage
der Fassade mit Balkon
Eine Abgasmündung wird als einzelne Mündung betrachtet, wenn der Abstand zur nächsten Abgasmündung waagrecht nach links oder rechts oder
senkrecht nach oben oder unten mindestens 5 m
beträgt.
Wenn der Abstand zwischen zwei Mündungen
waagerecht und senkrecht weniger als 5 m beträgt,
so wird die Anordnung dieser zwei Abgasmündungen
als Zweier-Gruppe angesehen. Weitere Mündungen
müssen zu jeder Abgasmündung dieser ZweierGruppe mindestens 5 m waagerecht oder senkrecht
entfernt sein.
146
Die erforderlichen Mindestabstände zu Fenstern,
Türen und Balkonen sind in der TRGI von 2008
aufgezeigt; die gebräuchlichsten Mindestabstände
siehe Tabelle 2.605.
2.6.7 Besonderheiten von WechselbrandHeizkessel-Kombinationen
Wechselbrand-Heizkessel-Kombinationen mit Festbrennstoff- (Beispiel Bild 2.603) und Öl- oder Gaskesseln werden normalerweise an einem Schornstein angeschlossen (Grafik 2.615). Hier ist die DIN
4759 zu beachten, in der die Sicherheitstechnischen Anforderungen und die notwendigen Systemprüfungen, die an den Kombinationen durchgeführt
werden müssen, beschrieben werden. Hierdurch
sollen vor allem Gefahren ausgeschlossen werden,
die durch die Zusammenführung der Verbrennungsgase einer Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe und einer Feuerungseinrichtung für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe innerhalb der Feuerstätte, innerhalb eines gemeinsamen Verbindungsstückes oder innerhalb eines gemeinsamen
Schornsteines auftreten können.
Die DIN 4759 gilt bis 100 kW Gesamtnennwärmeleistung. Eine Feststofffeuerung und Öl- oder Gasfeuerung an nur einem Schornstein kann auf vier
Arten (Betriebsweisen A, B, C und Z) betrieben werden.
SP Dual 15 –40/34 kW
Bild 2.603: Festbrennstoff-Kombikessel für Scheitholz- und Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)
Wesentlich sind:
Betriebsweise B ist der gleichzeitige Betrieb der
Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe in
der Ausbrandphase und der Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner, also der Übergangsbetrieb. Die Öl- oder Gasfeuerung versorgt die
Heizanlage mit Wärme, solange die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nicht in Betrieb ist.
Außerdem wird die Öl- oder Gasfeuerung zu
Beginn der Ausbrandphase der Festbrennstofffeuerung selbsttätig eingeschaltet, um im wesentlichen die Wärmeversorgung zu übernehmen. Der Schornstein muss hierbei auf die
Nennwärmeleistung der Öl- bzw. Gasfeuerung
zuzüglich 25 Prozent der Nennwärmeleistung
der Festbrennstofffeuerung (Gesamtnennwärmeleistung) ausgelegt sein.
Betriebsweise C ist der wechselseitige Betrieb
beider Feuerungseinrichtungen. Hier kann jeweils nur eine Feuerungseinrichtung betrieben
werden; der gleichzeitige Betrieb beider Feuerungseinrichtungen muss durch eine Sicherheitseinrichtung ausgeschlossen sein.
So können atmosphärische Gaskessel in Kombination mit Festbrennstoffkesseln nur in Betriebsweise C gefahren werden. Die Gesamtnennwärmeleistung, auf die der Schornstein auszulegen
ist, ist die Nennwärmeleistung der größten Feuerung.
Bei Anlagen, die für die Betriebsweise B bestimmt
sind, ist die Fülltür der Feuerungseinrichtung für
feste Brennstoffe mit einem Endschalter auszurüsten, die den Brenner des Öl-/Gaskessels beim Öffnen der Fülltür abschaltet.
Die Einrichtung ist jedoch entbehrlich, wenn durch
die Beschaffenheit der Anlage sichergestellt ist,
dass der Betreiber bei geöffneter Fülltür durch den
Start oder den Betrieb des Brenners für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe nicht gefährdet wird.
Außerdem ist im Abgasweg des Festbrennstoffkessels ein Abgas-Temperaturwächter nach DIN 3440
einzubauen, und zwar noch innerhalb des Kessels
und dort so, dass er bei Kesselreinigung mit üblichen Reinigungsgeräten nicht beschädigt wird. Der
Abgas-Temperaturwächter muss den Betrieb des Ölbzw. Gaskessels verhindern, solange die Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe eine größere
Wärmeleistung als etwa 25 Prozent ihrer
Nennwärmeleistung hat.
Grafik 2.623: Festbrennstoff-Kessel und Gas-Kessel
mit getrenntem Verbindungsstück und dichtschließenden Abgasklappen (Es kann auch ein gemeinsames Verbindungsstück eingesetzt werden.)
Der Sollwert des Abgas-Temperaturwächters ist
dabei entsprechend zu wählen und fest einzustellen, wobei die Einstellung des Sollwertes gegen
unbefugte Verstellung zu sichern ist.
Anlagen, die für die Betriebsweise C bestimmt sind,
müssen an den Bedienungstüren des Festbrennstoffkessels einen entsprechenden Endschalter haben, der beim Öffnen einer Tür den Brenner für flüssige oder gasförmige Brennstoffe abschaltet und
derart verriegelt, dass die Wiederinbetriebnahme
dieser Feuerungseinrichtung außer dem Schließen
aller Türen eine besondere Entriegelung erfordert.
Dicht schließende Abgasklappen mit wechselseitiger Wirkung – eine ist offen, während die andere
geschlossen ist – sind zwangsweise dann einzusetzen, wenn neben dem Festbrennstoffkessel ein
atmosphärischer Gaskessel installiert ist (Grafik
2.623). Es ist außerdem am Festbrennstoffkessel
von Anlagen, die für die Betriebsweise C bestimmt
sind, ein Hinweisschild anzubringen, das den gleichzeitigen Betrieb des Festbrennstoffkessels mit der
Öl- bzw. Gasfeuerung ausdrücklich untersagt, z. B.
mit dem Text: „Es darf nur eine Feuerstelle betrieben werden“.
147
2.7 NAH- UND FERNWÄRMESYSTEME
Der stetige Aufschwung von Fernwärmeanschlüssen in Versorgungsgebieten der Stadtwerke sowie
von Nahwärmekonzepten, insbesondere im Bereich
von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen, macht
eine effiziente Verteilung der angebotenen Wärme
in den angeschlossenen Haushalten der Verbraucher
notwendig (Bild 2.702).
Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zu
können, existieren für jedes Versorgungsgebiet
unterschiedliche Technische Anschlussbedingungen,
kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB ist
davon abzuraten, die verschiedenen Einzelkomponenten in Eigenregie zusammenzustellen. Man
greift in der Praxis daher auf bereits erprobte Einheiten zurück. Die Hersteller solcher kompakter Fernwärmeübergabestationen (Bild 2.701), wie beispielsweise YADOS aus Hoyerswerda, haben Erfahrung im
Zusammenspiel der einzelnen Komponenten.
So können zuverlässige vorgefertigte Stationen in
Industriequalität gewissermaßen mit Funktions-
garantie montiert werden. Das stellt für Verbraucher
und Installateur die zumeist sinnvollere und wirtschaftliche Lösung gegenüber einer „Eigenentwicklung“ dar. Eine Fernwärmeübergabestation wird so
zum effizienten Bindeglied zwischen Wärmeanschlussleitung und Gebäudeheizungsanlage (Grafik
2.701). Sie übergibt das Wärmemedium geeignet
nach Druck, Temperatur und aktuellem Bedarf an die
durch den Plattenwärmeübertrager hydraulisch getrennte Sekundärseite.
Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die notwendige Vorlauftemperatur entsprechend den Anforderungen, Witterungsverhältnissen sowie den
Zeit- und Komfortvorgaben der Nutzer. Über weitere
Sensoren lassen sich verschiedene Arten der Trinkwarmwasserbereitung sowie komplexe Heizkreisund Lüftungsregelungen realisieren. Grundsätzlich
erforderliche Sicherheitseinrichtungen wie der Anschluss eines Membranausdehnungsgefäßes und
eines Sicherheitsventils sind standardmäßig im Lieferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch die
Montage eines leistungsgerechten Ausdehnungsgefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig.
Grafik 2.701: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS)
148
YADO|PRO 30 – 10.000 kW
Bild 2.701: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS)
YADO|GIRO 15 – 100 kW
Bild 2.702: Nahwärme-Hausanschlussstation
(Werkbild YADOS)
149
2.8 HYDRAULIK UND WASSERSEITIGE
SICHERHEITSTECHNIK
Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiede
des Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist:
pp = g · h · (pR – pV)
2.8.1 Rohrnetzberechnung
Die Rohrnetzberechnung kann in folgende Teilaufgaben gegliedert werden:
Dimensionierung der Rohre,
Berechnen des Druckabfalls,
Bemessen der Drosselstellen für den Druckabgleich,
Auswahl der Pumpe.
Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamtdruckdifferenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermittelt
werden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer als
geschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohen
Gebäuden ist der Schwerkrafteinfluss bei der Heizmittelumwälzung unter Umständen erheblich und
muss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigt
werden.
Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenz
berechnet man nach
pt = (R · I + Z) – pp
mit: Z =
2
·v ·
2
Tabelle 2.801: Tabellen für die Rohrnetzberechnung
150
wobei für h der Höhenunterschied zwischen der
Mitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers und
der Kesselmitte eingesetzt werden muss. Zum
Bestimmen des Gesamtdruckabfalls (R · I + Z)
genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu betrachten, da die Druckunterschiede zu den anderen
abgeglichen werden.
In Tabelle 2.801 wurden dazu Vorschläge für den
Aufbau eines Formblattes abgebildet.
Folgende R-Werte für den Druckabfall sind aus
technischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen,
Geräuschentwicklung) einzuhalten:
Kleine Anlagen:
100 Pa/m bis 200 Pa/m
Große Anlagen Hauptverteilung:
Kleiner 100 Pa/m
Große Anlagen Unterverteilung:
100 Pa/m bis 200 Pa/m
Die nachfolgenden Tabellen 2.802 und 2.803 zeigen
jeweils den Rohrreibungsdruckverlust von Rohren
aus Stahl und Kupfer. In Tabelle 2.804 werden Beispiele von Einzelwiderständen aufgelistet.
Tabelle 2.802: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440,
Rauigkeit k = 0,045 mm)
151
Tabelle 2.803: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm)
152
Tabelle 2.804: -Werte von Einzelwiderständen
153
Wicklung
Saugring
Rotor
Lagerung
Laufrad
Spaltkopf
Grafik 2.801: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe
Grafik 2.802: Betriebspunkt
Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer Anlagen sollte gering sein, damit an den Abzweigen
der einzelnen Unterverteilungsstränge keine allzu
großen Druckdifferenzen abgeglichen werden müssen. In den Anschlussleitungen der Heizkörper werden die Vorgabewerte regelmäßig unterschritten, da
Stahl-Rohre kleiner 3/8" und Cu-Rohre 12 x 1 aus
Fertigungsgründen nicht verwendet werden.
Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nennweite meistens DN 12, also beispielsweise Kupferrohr 15 x 1.
2.8.2 Heizungsumwälzpumpen
Die Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nassläufertechnologie konzipiert. Das bedeutet das
154
Fördermedium umspült alle bewegten Bauteile der
Pumpe bzw. des Elektromotors zwecks Kühlung und
zur Lagerschmierung.
Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos und
wartungsfrei. Die Abgrenzung zum Fördermedium
erfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung im Leistungsbereich bis max. ca. Q = 100 m3/h (Grafik
2.801).
Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellen
Einsatzfällen (Druck/Temperatur) kommen sog. Trockenläufer zum Einsatz, bei denen zwischen Motor
und Pumpengehäuse eine Wellendichtung (Stopfbuchse oder Gleitringdichtung) positioniert ist, die
eine regelmäßige Inspektion oder Wartung erforderlich macht.
Bild 2.801: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo)
Die Bauform ist üblicherweise als Rohreinbaupumpe
in Inlineform entweder mit Rohrverschraubungsanschluss oder Flanschanschluss.
Pumpenauslegung
Erfolgt gemäss den Leistungsdaten der Anlagenprojektierung
bezüglich Förderstrom Q
.
bzw. V . und Pumpendruck (Pumpenförderhöhe)
H bzw. p.
Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist
das zu fördernde Wasservolumen sowie der
Druckverlust zur Überwindung der Rohrreibung
im Leitungssystem bzw. bei den Armaturen
entscheidend.
Je größer die Widerstände im Heizungsnetz
sind um so geringer ist der Förderstrom, den die
Pumpe durch das Netz drücken kann und umgekehrt (Grafik 2.803).
Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird in
Form einer Kennlinie angegeben (Grafik 2.802),
auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für die
Heizungsanlage einstellt. Und zwar ist dies
immer der Schnittpunkt mit der hydraulischen
Anlagenkennlinie des Heizungssystems.
In der Regel werden heute energiesparende, elektronisch selbstregelnde Heizungspumpen ver-
wendet, die sich dem jeweiligen hydraulischen
Betriebszustand der Heizungsanlage anpassen
(Bild 2.801 und 2.802).
Insbesondere durch den Einbau von Thermostatventilen an Heizkörpern ergeben sich
in Heizungsanlagen permanent wechselnde
Wasserströme durch den Drossel- und Öffnungsvorgang am Thermostatventil.
Selbstregelnde Pumpen passen die Drehzahl stufenlos diesen Veränderungen an und reduzieren
den Pumpendruck, so dass keine Geräusche an
MAG
Wärmeerzeuger
Grafik 2.803: Druckverlauf im Heizsystem
155
ALPHA 2 und MAGNA
Bild 2.802: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Grundfos)
den Thermostatventilen auftreten und vermindern gleichzeitig den Strombedarf der Pumpe.
Z. B. zwischen max. Drehzahl 2.800 1/min =
80 Watt Stromaufnahme bis min. Drehzahl
1.500 1/min = 30 Watt Stromaufnahme.
Die Betriebsstromeinsparungen betragen im
Durchschnitt über die Heizungsperiode gesehen
zwischen 30 bis 40 %.
Elektronisch geregelte Pumpen sind in der neuen
Energieeinsparverordnung (EnEV) generell bei
Heizungsanlagen 25 kW vorgeschrieben.
Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sich
der Einbau von Überstromventilen. Deren
Funktion, die Vermeidung von Überdruck im
nachgeschalteten Heizkreis durch das Überströmen des Wassers im Bypass, wird durch den
Einsatz einer elektronisch regelbaren Pumpe
komplett ersetzt. In Altanlagen mit bestehenden Überströmventilen sind diese zu blockieren.
Entsprechend sinnvolle Maßnahmen sind stattdessen durchzuführen.Die modernsten Pumpen
stellen mittlerweile die so genannten Hocheffizienzpumpen dar (Bild 2.801 und 2.802).
Durch ihre Bauweise und Regelfähigkeit sind sie
in der Lage enorme Energiemengen einzusparen. Allein durch die Anpassung der Förderleistung an den tatsächlichen Bedarf ließ sich der
156
Stromverbrauch für den Pumpenbetrieb im
Heizungssystem im Vergleich zu ungeregelten
Pumpen in etwa halbieren. Gepaart mit der
Hocheffizienztechnologie könnte zur Zeit bis zu
90 % Pumpenenergie eingespart werden. Ein
flächendeckender Austausch der noch vorhandenen Altpumpen gegen moderne Hocheffizienzpumpen bringt Hauseigentümern und Mietern
Stromkosteneinsparungen von rund 1,6 Milliarden
Euro und würde das Klima jährlich um 5 Millionen
Tonnen CO2 entlasten, was den Emissionen mehrerer Kohlekraftwerke entspricht.
Pumpen stellen, wie schon beschrieben, ein wichtiger
Ansatzpunkt zur Reduzierung des Energieverbrauchs
dar. Aus diesem Grund wurden auf europäischer
Ebene mit der Richtlinie 2005/32/EG vom 22. Juli
2009 die so genannten Öko-Design-Anforderungen
an externe Nassläufer-Umwälzpumpen festgelegt
(EG-Verordnung Nr. 641/2009). Einige Auszüge zeigen wie konkret und hoch gesteckt diese Ziele sind.
Bereits seit 1. Januar 2013 darf der Energieeffizienzindex (EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpen, ausgenommen externe NassläuferUmwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe
von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind, einen Wert von 0,27
nicht überschreiten.
Ab 1. August 2015 darf der Energieeffizienzindex
(EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpen
und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen einen Wert von 0,23 nicht überschreiten
(Bild 2.801 und 2.802). Ab diesem Zeitpunkt
sind auch Umwälzpumpen in Solarthermieanlagen von der ErP-Richtlinie betroffen.
Bereits seit 2013 dürfen Hersteller nur noch Hocheffizienzpumpen für die betroffenen Bereiche in
den Verkehr bringen
Ab 2014 dürfen Großhändler nur noch Hocheffizienzpumpen für die betroffenen Bereiche in
den Verkehr bringen
Ab 2015 dürfen Handwerker oder sonstige Lieferanten (Internet) nur noch
Hocheffizienzpumpen in den Verkehr bringen
Ab 2020 muss auch der Austausch integrierter
Pumpen in bestehenden Wärmeerzeugern erfolgen.
Wichtig:Diese Vorgaben gelten nicht für
Trinkwarmwasserzirkulationspumpen
Einbau
Der Einbau der Pumpe (Motorachse immer waagerecht, ansonsten in beliebiger Position) erfolgt
meist im Vorlauf hinter dem Heizungskessel.
Durch die Positionierung der Pumpe im Vorlauf
ist gewährleistet, dass das Heizungssystem im
überwiegenden Teil im Überdruckbereich betrieben wird, bezogen auf die sog. Saug-/Druckfunktion der Pumpe. Ansonsten sind die Einbauvorschriften der Pumpenhersteller zu beachten.
Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation,
z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oder
bei Hintereinanderschaltung von Pumpen, sollten immer in Abstimmung mit den Herstellern
festgelegt werden.
2.8.3 Geniax als Alternative zum zentralen
Pumpensystem
Wilo-Geniax ist eine bewährte Innovation auf dem
Heizungs- und Pumpenmarkt, die auf dem Gebiet
der Wärmeverteilung seit einigen Jahren neue Wege
geht. Das Grundprinzip ist denkbar einfach. Nicht
eine „große“ Umwälzpumpe lässt das Heizungswasser als Angebot für jede Heizfläche zirkulieren,
sondern jede Heizfläche besitzt eine eigene „kleine“
Pumpe (Bild 2.803). Damit reduziert sich die umlaufende Wassermenge auf das notwendige Minimum.
Wenn als nur in Wohnzimmer und Küche eine Anforderung gemeldet wird, so laufen auch nur die
beiden Pumpen dieser Heizflächen (Grafik 2.804).
Der umlaufende Massenstrom ist entsprechend gering und reduziert gegenüber einer Angebotsumwälzung (eine zentrale Pumpe bietet allen möglichen
Verbrauchern Heizwasser an) die Verteilverluste einer Bedarfsumwälzung. Die Auslegungsdaten der
Heizflächen werden direkt bei der Konfiguration der
Anlage eingegeben, bei Inbetriebnahme findet damit automatisch ein hydraulischer Abgleich statt.
Viele kleine Pumpen anstelle der zentralen Umwälzpumpe versorgen jeden Fußbodenheizkreis bzw. jeden Radiator nur bei Bedarf mit Heizwasser.
Das System regelt dadurch – auch im Teillastbereich –
die Drehzahlen aller Pumpen und die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers. So werden die Temperatur-Anforderungen der einzelnen Räume wunschgemäß eingehalten.
Wohn- oder Nicht-Wohnräume werden so schnell,
exakt und genau zum richtigen Zeitpunkt auf individuelle Wunschtemperaturen gebracht. Auch bei sich
ändernden Bedingungen können die gewählten
Werte konstant gehalten werden. So verbindet WiloGeniax Energieeffizienz mit Wohn- und Installationskomfort.
Vorteile gegenüber einem konventionellen zentralen
Pumpensystem:
Intelligentes Prinzip des dezentralen Systems
mit vielen kleinen Pumpen anstatt einer zentralen Pumpe für höchste Versorgungs- und
Ausfallsicherheit.
Sicherheit eines auch im Teillastbereich optimal
hydraulisch abgeglichenen Systems für höchste
Effizienz mit nachweislicher
Energieeinsparung von 20 % (gegenüber einem
hydraulisch abgeglichenen System).
Verzicht auf Thermostat- und Strangregulierventile: Wilo-Geniax steuert jede einzelne
Pumpe stets im hydraulisch optimalen Feld,
störende Druckverluste werden systembedingt
vermieden. Im Einfamilienhaus entfällt ebenso
der Einbau von Thermostatventilen wie auch
von Strangregulierventilen.
Einfacher Ein- und Ausbau: Die einzelnen Pumpen
können auch bei befüllter Anlage ausgetauscht
werden. Geniax-Pumpen können leicht per Hand
montiert werden, eine Investition in teures Spezialwerkzeug ist nicht notwendig.
Kein manueller hydraulischer Abgleich: Bei WiloGeniax werden die Auslegungsdaten der Heizflächen direkt bei der Konfiguration der Anlage
eingegeben. Somit findet ein automatischer hy-
157
draulischer Abgleich statt, das beschleunigt für
die Inbetriebnahme für den Handwerker.
Erfüllt alle Regularien: Das gesamte Heizungssystem ist automatisch hydraulisch abgeglichen
und arbeitet im optimalen Bereich – sowohl im
Teil- als auch im Volllastbereich. Damit kommen
Sie ohne zusätzliche Arbeitsschritte allen gülti-
gen Normen nach, Ihre Arbeit entspricht automatisch dem neuesten Stand der Technik.
Aufnahme in die EnEV in 2014 für leichteren
Ausweis der Einspareffekte.
Fernaufschaltung vom Schreibtisch: Die Analyse
aller Daten und den Zugriff auf alle Einstellungen handhabt man vom Computer und ohne
GENIAX
Bild 2.803: Dezentrales Heizungspumpen-System (Werkbild Wilo)
Grafik 2.804: Heiz- und Informationskreislauf des dezentralen Heizungspumpen-Systems GENIAX (Werkbild
Wilo)
158
dass man das Büro verlassen müsste. Das spart
unnötige Wege und viel Zeit.
Integrierbar in die Gebäudeautomation via BACnet oder KNX.
Preiswerte Alternative zur Gebäudeautomation,
in Bezug auf ein Einzelraumregelungssystem
mit Fokus auf Heizen und Kühlen mit graphischer Analysemöglichkeit des Gesamtsystems.
Maßgeschneidertes Schulungs- und Seminarangebot für TGA-Planer und SHK-Fachhandwerker
gleichermaßen.
Breite Unterstützung des Fachhandwerks durch
Experten im Wilo-Werkskundendienst für reibungslose Inbetriebnahme.
Innovativer Technologiewechsel für beeindruckende Effizienzwerte und hohe Einspareffekte
bei Energie und Emissionen.
Bewährte Technik, belegt durch eine Vielzahl
umgesetzter Projekte.
Hoher Wohnkomfort für die Nutzer durch hohe
Temperaturstabilität, raumweise Steuerung und
Zeit- sowie Nutzungsprofile.
Stärkung Ihres Images als fortschrittlicher, umweltbewusster Energieexperte durch nachhaltige Versorgungstechnologie.
2.8.4 Hydraulische und regelungstechnische
Schaltungen
Bei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen über
etwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat und
Werkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durchströmung
mit Heizwasser und auf einzuhaltende Mindestrücklauftemperaturen zu achten. Werte hierfür sind je
nach Typ und Fabrikat unterschiedlich und aus den
Unterlagen der Hersteller ersichtlich. Voraussetzung ist in erster Linie eine geeignete hydraulische
Einbindung des Heizkessels in das Heizungsnetz und
eine funktionstüchtige Regelungsanlage.
Zur Aufrechterhaltung eines Mindestvolumenstroms an Heizwasser dienen sogenannte Beimisch- oder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreis
angeordnet sind.
Kesselkreise können ohne (Grafik 2.805) oder mit
(Grafik 2.807) nachgeschalteter Bypassstrecke ausgeführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegt
allgemein darin, dass immer ein Mindestvolumenstrom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist die
Pumpe auf einen definierten Mindestvolumenstrom
je nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleichzeitig bewirkt die laufende Kesselkreispumpe eine
Rücklauftemperaturanhebung.
Grafik 2.805: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer,
Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)
159
KV
KR
HV
KR
Kesselvorlauf
Kesselrücklauf
Heizungsvorlauf
Heizungsrücklauf
KP
LP
UP
ST
Kesselkreispumpe
Speicherladepumpe
Heizkreisumwälzpumpe
Stellglied-Heizkreis
KF Kesselwasser-Temperaturfühler
BF Trinkwasserfühler
VF Heizkreis-Vorlauffühler
Grafik 2.806: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauftemperaturanhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggfls. Wandheizkessel mit integrierter Umwälzpumpe.
Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden.
HV Heizungsvorlauf
HR Heizungsrücklauf
KP Kesselkreispumpe
KRF KesselrücklaufTemperaturfühler
STR Stellglied der RücklaufTemperaturregelung
Grafik 2.807: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung und Stellglied
der Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)
160
Grafik 2.808: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) und
getrennter Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)
Bild 2.804: Kompakt-Verteilersystem mit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler)
Die aufwendigere Lösung mit Mischventil (Grafik
2.807) ist immer dann zu empfehlen, wenn regelungsseitig vom Heizkessel kein Eingriff auf die
Verbraucherkreise vorgenommen werden kann. Dies
ist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Regelungssysteme möglich ist oder wenn bauseits die
Verbraucherkreise bereits mit Regelungssystemen
ausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es,
wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl für
Heizkessel als auch für die Verbraucherkreise verwendet wird. Erstens entfällt das kostenintensive
Mischventil (STR in Grafik 2.807), und zweitens
sind die Funktionen der gesamten Regelungsanlage
über das gemeinsame Regelsystem optimal aufeinander abgestimmt. Die gezielte Rücklauftemperaturregelung wird in diesem Fall durch Zufahren ein-
161
zelner dezentraler Mischventile bewirkt. Eine empfehlenswerte Schaltung für Mehrkesselanlagen ist
in Grafik 2.808 dargestellt.
Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkessel
durch das Stellglied STR 1; Heizkreise und Verbraucherkreise sind durch die hydraulische Ausgleichsleitung bzw. hydraulische Weiche (Bild 2.804) voneinander hydraulisch getrennt.
Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höherem Wasserstrom, z. B. mit K = 15 K, zu fahren als im
Gesamtbereich der Heizkreise (H = 20 K).
Werden Brennwertkesselanlagen mit einer hydraulischen Weiche ausgeführt, muss im Kesselkreis
weniger Wasser strömen als in den Heizkreisen, um
Rücklauftemperaturanhebungen zu vermeiden
(Grafik 2.806).
2.8.5 Sicherheitseinrichtungen
Für eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung
werden Heizungsanlagen nach der zulässigen Vorlauftemperatur und der Wärmeleistung des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeerzeugeranlage und dessen Bauart eingeteilt. Die zulässige
Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit
der der Wärmeerzeuger betrieben werden darf bzw.
wird. Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermostatischer Absicherung (Temperaturbegrenzung) der
fest eingestellte Ausschaltpunkt des Sicherheitstemperaturbegrenzers (STB). Für die Gestaltung der
sicherheitstechnischen Ausrüstung ist im Wesentlichen die DIN EN 12828 maßgeblich. Überblick über
die zur Zeit zu installierenden Sicherheitseinrichtungen bei Anlagen mit direkt beheizten Wärme-
Tabelle 2.805: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern
(WE)
Messgröße
Einrichtung
Geschlossene
Anlagen nach
DIN 4751 T, 2
120 °C
Art
Einbauort
Betriebsdruck
Manometer
Sicherheitsventil
Entspannungstopf
Druckbegrenzer,max.
Druckbegrenzer, min.
Fremddruckhaltung
inkl. Ausdehnungsgefäß
WE
WE, Vorlauf
Sicherheitsventil
WE, Vorlauf
Ausdehnungsleitung
Ausdehnungsleitung
ja
ja
ja > 350 kW 1)
ja > 350 kW 2)
ja > 100 °C
ja
Wasserstand
Wassermangelsicherung
WE, Vorlauf
ja > 350 kW 3)
VorlaufTemperatur
Kesselthermometer
Temperaturregler
Sicherheitstemperaturwächter
Sicherheitstemperaturbegrenzer
WE
WE
WE
ja
ja
nein 4)
WE
ja
1)
Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage 100 °C
abgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximaldruckbegrenzer installiert sind.
2)
Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar.
3)
Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z.B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter)
sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann,
inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen.
4)
Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW.
162
Tabelle 2.806: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung von
Wärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen
tv/tr in °C
Radiatoren
Platten
Konvektoren
Lüftung
Fußbodenheizung
Gussradiatoren
Röhrenund Stahlradiatoren
60/40
27,4
36,2
14,6
9,1
9,0
va = 20 l/kW
70/50
20,1
26,1
11,4
7,4
8,5
70/55
19,6
25,2
11,6
7,9
10,1
bzw. bei FBH
mit anderen
Heizflächenarten
80/60
16,0
20,5
9,6
6,5
8,2
90/70
13,5
17,0
8,5
6,0
8,0
105/70
11,2
14,2
6,9
4,7
5,7
110/70
10,6
13,5
6,6
4,5
5,4
100/60
12,4
15,9
7,4
4,9
5,5
va = 20 l/kW · n/nFB
Tabelle 2.807: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C
30
40
50
60
70
80
90
100
110
120
°C
n
0,40
0,75
1,17
1,67
2,24
2,86
3,55
4,31
5,11
5,99
%
erzeugern gibt Tabelle 2.805. Über die sicherheitstechnische Ausrüstung entscheidet im Wesentlichen
die DIN 12828 für direkt beheizte Wärmeerzeuger.
2.8.6 Druckhaltesysteme
Druckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen für
den Wärmeerzeuger und das nachgeschaltete Rohrleitungs- bzw. Verbrauchersystem die in Anhängigkeit
von der Systemhydraulik, den Temperaturverhältnissen und der Wärmeerzeugerleistung dimensioniert
werden. Die Aufgaben von Druckhaltesystemen in
Heizungsanlagen ist die Vermeidung von zu geringem
oder zu hohen Systemdruck mit dem Ziel, Verdampfung des Wärmeträgermediums, Kavitation in Pumpen und Armaturen, Unterdruckbildung und Lufteintrag zu verhindern, Wasserverluste rechtzeitig
auszugleichen und oder zu registrieren. Ausstattung
und Dimensionierung regelt ebenso die DIN EN 12828
und die in Kürze erscheinende VDI 4708 T 1. Orientie-
rung über das zu berücksichtigende Anlagenvolumen
welches ja für die Auslegung relevant ist, bietet die
Tabelle 2.806. Druckhaltesysteme werden unterteilt
in statisch arbeitende Membran-Druckausdehnungsgefäße mit festem Gaspolster (MAG) (Bild 2.805) und
dynamisch arbeitende Druckhaltestationen die entweder kompressorgesteuert (siehe Bild 2.806) oder
pumpengesteuert (siehe Bild 2.807) arbeiten. Grafik
2.809 und Bild 2.808 zeigen die Arbeitsweise eines
Membran-Druckausdehnungsgefäßes (MAG).
Vn Nennvolumen in l
Vn =
(Ve + Vv)
pe + 1
pe – po
Ve Ausdehnungsvolumen in l
Vv Wasservorlage in l
VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l
163
pe Enddruck der Anlage in bar
= psv – dpA in bar
psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bar
dpA Arbeitsdruckdifferenz in bar
(0,5 bar bei psv 5 bar)
po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in bar
pa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System,
z. B. 10 °C) in bar
VA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l
(siehe auch Tabelle 2.806)
n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf
eine minimale Systemtemperatur von 10 °C
(siehe auch Tabelle 2.807).
po = pstG + pD + 0,2 bar
pstG statischer Druck am Stutzen des
Ausdehnungsgefäßes
hst statische Höhe der Anlage
A
Gefäß im
Ruhezustand
B
Gefäß im
Betriebszustand
C
Gefäß im
Enddruckzustand
Grafik 2.809: Prinzipbild eines MembranAusdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen in
erkaltetem und erwärmtem Zustand des
Anlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebszustand; C: Endzustand
164
hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschlussstutzen des Membran-Druckausdehnungsgefäßes und dem höchsten Punkt der Zentralheizungsanlage mit tiefliegender Zentrale
pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen
bis 100 °C
= 0,5 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen
über 100 bis 110 °C
= 1,0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen
über 110 bis 120 °C
pSV p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaftliche Größenordnung des MAG)
Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßes
muss mindestens dem errechneten Nennvolumen
entsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zum
gesamten erforderlichen Gefäßvolumen zusammengefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer Gefäße
ist zusammenhängend vorzunehmen. Der Notwendigkeit, dass ein Druckhaltesysteme elementare
Funktionen des hydraulischen Systems aufrecht erhalten muss, liegt der Gedanke für weitere Funktionalitäten nicht fern. Optional ist die automatisch
Zuführung und Enthärtung von Füll- und Ergänzungswasser sowie dessen Entgasung mit modernen
Zusatzkomponenten oder Komplettlösungen problemlos zu realisieren.
So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor allem wenn kompetentes Bedienpersonal in der Heizzentrale fehlt.
Pneumatex Statico SD
Bild 2.805: Membran.Druckausdehnungsgefäß
Diskusform (Werkbild TA Heimeier)
Reflexomat + Servitec
Bild 2.806: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasung
mit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann)
165
Pneumatex Transfero
Bild 2.807: Pumpengesteuerte Druckhaltestationen mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen
(Werkbild TA Heimeier)
166
Refix DD mit Flowjet
Bild 2.808: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen
(Werkbild Reflex Winkelmann)
2.8.7 Sicherheitsventile
Gegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes muss jeder Wärmeerzeuger mit einem
Sicherheitsventil (Grafik 2.810) ausgerüstet sein.
Maximal dürfen drei Sicherheitsventile pro Wärmeerzeuger verwendet werden.
Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugers
oder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlaufleitung anzubringen.
Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebaut
sein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitung
mit max. 1 m Länge und eine eigene Ausblaseleitung haben. Abweichend hiervon darf das Sicherheitsventil in einer anderen Lage eingebaut werden, wenn seine Bauteilprüfung dies zulässt. Die
Leitungen zum und vom Sicherheitsventil dürfen
nicht absperrbar sein und keine Schmutzfänger,
Formstücke und dergleichen enthalten, die zur
Verengung des lichten Querschnittes führen können.
Rohrbögen sind, in der Mittellinie des Rohres gemessen, mit einem Radius von mindestens dem
1,5-fachen Rohrinnendurchmesser auszuführen.
Die Ausblaseleitung muss so geführt sein, dass sie
nicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser ansammeln kann und muss mit Gefälle verlegt sein.
Die Mündung der Ausblaseleitung muss so angeordnet sein, dass aus dem Sicherheitsventil ausströmender Dampf und austretendes Heizungswasser
gefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden kann.
Die Ausblaseleitung muss mindestens in der Größe
167
des Sicherheitsventil-Austrittquerschnittes ausgeführt sein. In Tabelle 2.808 und 2.809 sind die Nennweiten mit Abmessungen von Zu- und Abblaseleitungen dargestellt.
Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheizten
Wärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitsventils ein Entspannungstopf anzuordnet.
Die Mündung der Dampf-Ausblaseleitung des Entspannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen.
Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nicht
möglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden,
RK Kesselrücklauf
VK Kesselvorlauf
kann auf den Einbau eines Entspannungstopfes
dann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger
ein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer und
ein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebaut
wird.
Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeuger
über 300 kW, der sowieso mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer und mit einem Maximaldruckbegrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall des
Entspannungstopfes dann mit zwei in Reihe geschalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern und
zwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein.
1 Heizkessel
2 Sicherheits-Wärmetauscher
3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf
4 Verbrennungsluftregler als KesselTemperaturregler TR
5 Thermische Ablaufsicherung als
Sicherheitstemperaturbegrenzer STB
6 Temperaturmesseinrichtung
7 Membransicherheitsventil MSV
2,5 bar/3 bar
8 Ausblaseleitung
9 Druckmessgerät
10 Wassermangelsicherung WMS
11 Anschluss Nachspeisen
12 Entleerungsventil
13 Ausdehnungsleitung
14 Absperrarmatur, gesichert gegen unbeabsichtigtes Schließen (z. B. durch
verplombtes Kappenventil)
15 Entleerung vor MAG
16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG
17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck
min. 2,0 bar)
18 Nebenlufteinrichtung
19 Schornstein
Grafik 2.810: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mit
Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) 110 °C
168
169
d10
2
3
0
5m
15
1,7 d30
Ausblaseleitung zwischen
schen MSV und ET
Ausblaseleitung zwischen
ET und Ausblaseöffnung
Entspannungstopf
Wasserabflussleitungdes ET
Nenngröße
8
9
10
11
*)
3
1
1
1 1/2
1 1/4
32
125
40
32
25
20
15
40
150
50
40
32
25
20
50
200
65
50
40
32
25
65
250
80
65
50
40
32
80
300
100
80
65
50
40
2
1 1/2
1 1/4
1
600
40
350
32
25
200
Mindestdurchmesser und Mindestnennweiten DN
/4
3
/4
20
15
/2
100
50
100
400
125
100
80
65
50
2 1/2
2
50
900
**) Durch das Sicherheitsventil abzusichernde Wärmeleistung. Für Leistungen und Drücke, für die keine MembranSicherheitsventile verfügbar sind, sind federbelastete oder gewichtsbelastete SV mit entsprechendem Eignungsnachweis
nach TRD 721 zu verwenden. Ihre Auslegung erfolgt nach TRD 721 und den Herstellerangaben.
d40
d30
d22
d21
–
3
4m
7
–
2
d20
2m
Ausblaseleitung ohne
Entspannungstopf (ET)
6
1
1m
Zuleitung
5
Anzahl
der Bögen
Längen
Anschlussgewinde*) d2
für die Ausblaseleitung
4
Art der Leitung
Anschlussgewinde*) d1
für die Zuleitung
3
do
Abblaseleitung**) in kW
Nennweite DN
Membran-Sicherheitsventile
(MSV)
2
1
Tabelle 2.808: Größen und Nennweiten von Membran-Sicherheitsventilen und Maße der Zuleitungen, Ausblaseleitungen, Wasserabflussleitungen und der
Entspannungstöpfe
170
Ausblaseleitung zwischen
Sicherheitsventil und ET
Ausblaseleitung zwischen
ET und Ausblaseöffnung
ET
5
6
7
8
9
d40
d30
d22
d21
d20
d10
*) keine Anforderungen
**) DNSt = Nennweitenstufe nach DIN EN ISO 6708
Wasserabflussleitung
des ET
Ausblaseleitung ohne
Entspannungstopf (ET)
3
4
10
11
Zuleitung
1
2
Art der Leitung
Tabelle 2.809: Federbelastete Sicherheitsventile
1
1
0,2 m
1m
5m
7,5 m
5m
7,5 m
10 m
10 m
l = 5 x d21
– *)
– *)
für alle Werte
für alle Werte
5 bar
5 bar < p 10 bar
5 bar
5 bar < p 10 bar
5 bar
5 bar < p 10 bar
10 bar
5 bar
5 bar < p 10 bar
– *)
– *)
0
3
3
2
2
2
3
Anzahl
der Bögen
Länge
Abblasedruck
d0 + 3 DNSt**)
d0 + 4 DNSt**)
3 x d21
d0 + 3 DNSt**)
d0 + 4 DNSt**)
d0 + 2 DNSt**)
d0 + 3 DNSt**)
d0 + 2 DNSt**)
d0 + 3 DNSt**)
d0
d0 + 1 DNSt**)
Mindestdurchmesser
(d0 aus Tabelle 1)
2.9 HEIZFLÄCHEN
Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe,
die vom Wärmeträger (Heizmedium) gelieferte Wärme in den zu erwärmenden Raum zu übertragen.
Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so zu erwärmen, dass sich darin aufhaltende Menschen
behaglich fühlen.
2.9.1 Raumheizkörper
Als Raumheizkörper werden die Raumheizflächen
bezeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebedarf zu decken ist, angeordnet sind. Sie sind zu
unterscheiden von jenen Raumheizflächen, die in
eine der Umfassungsflächen des zu beheizenden
Raumes integriert sind, meist zum Beispiel in den
Fußboden (siehe Kapitel 2.9.2).
Zunächst werden Raumheizkörper nach ihren
Eigenschaften für die Wärmeübertragung beurteilt. Es ist daher naheliegend, hieraus die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale für die Einteilung
der Raumheizkörper abzuleiten.
Der Wärmeübergang auf der Luftseite durch Konvektion und Strahlung ist maßgebend (der Wärmeübergang auf der Wasserseite ist so hoch, dass
Unterschiede nicht ins Gewicht fallen). Während die
durch Strahlung übertragene Wärmeleistung ein-
heitlich für alle Bauformen von der Größe (und der
Temperatur) der Hüllfläche abhängt – der Strahlungsanteil sich also nicht zu einer Unterscheidung
eignet –, hat die Bauform auf die Konvektion einen
starken Einfluss. Es gibt hier verschiedene Luftströmungsformen (siehe Grafik 2.901).
Bei der Auswahl von Raumheizkörpern sind folgende Kriterien zu beachten:
Aussehen,
ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder,
Reinigungsmöglichkeit,
Korrosionsbeständigkeit,
große Wärmeleistung (bezogen auf die Ansichtsfläche oder das Bauvolumen),
geringes Gewicht und kleiner Wasserinhalt,
leichte Montagemöglichkeit,
hohe Druckfestigkeit (für Sonderanlagen),
geringe Investitionskosten.
Anordnung der Heizkörper im Raum
Zum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vor
dem Fenster und der Außenwand und zum Abfangen des Kaltluftabfalls sollten Raumheizkörper
in diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Länge
sollte mindestens der Breite des Fensters entsprechen.
Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefen
Fenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungs-
a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung
(Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousieheizkörper)
b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freie
Konvektion an der Frontfläche (Plattenheizkörper)
c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströmung über dem Boden (Konvektoren)
d) Kombination der Strömung von a und b (Plattenheizkörper mit Konvektionsflächen)
e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator
Grafik 2.901: Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten
171
schirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß der
EnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmen
zwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinnvolle Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlung
dar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedoch
nicht mehr.
Ebenfalls für große Fensterflächen und verglaste
Türen eignen sich Unterflurkonvektoren (siehe Bild
2.901).
Wärmeabgabe
Die Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird in
einem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermittelt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpers
in Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einer
festgelegten Umgebung gemessen.
Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist der
Wärmestrom, den er unter folgenden Bedingungen
erzielt:
Heizmittel-Vorlauftemperatur:
Vn = 75 °C
Heizmittel-Rücklauftemperatur:
Rn = 65 °C
Raumlufttemperatur:
Ln = 20 °C
Mit diesen Angaben erhält man die mittlere Normübertemperatur n = 49,83 K, wobei gilt:
n =
Vn – Rn
ln Vn – Ln
Rn – Ln
(
)
Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vorbzw. Rücklauftemperatur kann nach folgender
Beziehung für die sich ergebende Leistung berücksichtigt werden:
Q· = Q·n ·
V – R
V – L
ln
R – L
49,83
n
( )
Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist abhängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig wird
vereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flachheizkörper angenommen.
Bitte beachten: Die Normbedingungen für Heizkörper sind nicht als Auslegungsempfehlungen
anzusehen. Vielmehr sind andere Temperaturen
(70/55/20 oder 55/45/20) üblich, jeweils abhängig
von der Eigenschaft des Wärmeerzeugers.
Die folgende Tabelle 2.901 als tabellarisch erfasste
Berechnung von anteiligen Heizleistungen zeigt die
für einen Exponenten von 1,3 berechneten Umrechnungen von Heizkörperleistungen für unterschiedliche Vor- und Rücklauftemperaturen bei einer
Raumlufttemperatur von 24, 20 und 15 °C.
Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhang
zwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz verdeutlichen.
Ablesebeispiel I:
Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte V = 75 und darin L = 20
in Zeile
R = 65
Ergebnis:
Faktor: 1,00 (Normauslegung)
In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll unterstellt werden der beschriebene Heizkörper des Ablesebeispiels I habe unter den genannten Normbedingungen (75/65/20) eine Leistung von 1000 W.
Ablesebeispiel II:
Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Tabelle 2.901: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen
172
Ablesung:
in Spalte V = 55 und darin L = 20
in Zeile
R = 45
Ergebnis:
Faktor: 1,96
Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I
mit 1000 Watt Leistung würde derselbe Heizkörper
unter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eine
Leistung von 1000 W/1,96 also rund 510 Watt erbringen.
Ablesebeispiel III:
Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °C
Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft
von 20 °C betrieben:
Ablesung:
in Spalte qV = 90 und darin qL = 20
in Zeile
qR = 70
Ergebnis:
Faktor: 0,80
Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I
mit 1000 Watt Leistung würde derselbe Heizkörper
unter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eine
Leistung von 1000 W/0,80 also rund 1250 Watt erbringen.
Übliche Auslegungstemperaturen sind für konventionelle Anlagen (NT-Kessel o.ä.) häufig 70 °C im
Vorlauf und 55 °C im Rücklauf.
Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärmeerzeugers werden auch Auslegungstemperaturen
von 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann akzeptiert, dass bei sehr niedrigen Außentemperaturen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragen
kommt.
Als weiterer Faktor für die Abhängigkeiten eines
Heizkörpers von den thermischen und hydraulischen
Gegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen.
Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alle
Zusammenhänge zwischen einer funktionstüchtigen und mangelhaften Anlage:
· · c · Q· = m
wobei
Q·
die Leistung,
· den Massenstrom,
m
c
die spezifische Wärmekapazität von Wasser
(1,163 WH/kg · K),
die Temperaturdifferenz
bezeichnen.
Beispiel I (Auslegungsmassenstrom):
Ein Heizkörper mit 1000 Watt Leistung bei einer
Temperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C soll
mit einer ausreichenden Menge an Heizwasser versorgt werden.
· =
m
Q·
c · daraus folgt
· =
m
1000 W
= 57 kg
1,163 Wh/(kg · K) · 15 K
h
Der Heizkörper müsste also einen Massenstrom
von rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leistung abgeben zu können.
Grafik 2.902: Anschlussarten von Raumheizkörpern
173
Fließt das Wasser wesentlich langsamer als geplant durch den Heizkörper, wird es sich stärker abkühlen. In der Folge wäre die mittlere Temperatur
des Heizkörpers niedriger und damit die Wärmeabgabe an den Raum geringer.
Beispiel II (geringerer Massenstrom):
Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers
statt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigere
Rücklauftemperatur ab, im folgenden Beispiel
70/40/20:
Die Leistung würde sich von ehemals 1000 Watt auf
1000 W x 1,25/1,73 (siehe Tabelle 2.901) verringern.
Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 W
Leistung betreiben lassen.
Würde der Massenstrom erhöht wäre die Abkühlung
im Heizkörper geringer und die mittlere Temperatur
gegenüber der Ausgangssituation angehoben.
Beispiel III (größerer Massenstrom):
Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers
statt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere als
die Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel
70/65/20:
Die Leistung würde sich von ehemals 1000 Watt auf
1000W x 1,25/1,07 (siehe Tabelle 2.901) erhöhen. Der
gleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen
1168 W abgeben.
Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein
„Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffen
werden muss um einen ökonomischen und ökologischen Betrieb zu ermöglichen.
Dies ist insbesondere durch den so genannten
hydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zu
erreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilung
des Heizungswassers können Heizkörper die entsprechende Leistung erbringen.
Minderleistungen und damit kalte Räume sind
häufig auf einen zu geringen Massenstrom zurückzuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hohe
Massenströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zu
einem schlechteren Nutzungsgrad der Heizungsanlage bei. Beide Fehler sollten daher unbedingt
vermieden werden.
Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächliche
Wärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20)
gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn
1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner
ist als der Normheizmittelstrom,
174
2. die Anschlussart von der im Normversuch abweicht (sogenannter reitender Anschluss oder
Anschluss über Einrohrspezialventile); Anschlussarten siehe Grafik 2.902,
3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder bei
zusätzlichen Verkleidungen.
Veränderte Wärmeangabe durch
Einbaubedingungen
Beim Nischeneinbau wird die veränderte Wärmeleistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durch
den senkrechten Abstand der Heizkörperoberkante
zur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, da
hierdurch die Abströmung der erwärmten Luft beeinträchtigt wird.
In Grafik 2.903 sind nun die zu erwartenden Leistungsminderungen – keine Wärmeverluste –, bezogen auf die Wärmeleistung eines freistehenden
Heizkörpers bei sonst gleichen heizwasserseitigen
Bedingungen in Abhängigkeit des oben genannten
Abstandes h, aufgetragen. Die einzelnen Kurven
gelten für die gebräuchlichsten Heizkörpertypen mit
und ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereits
deutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen Leistungseinbußen möglichst keine dreireihigen Plattenheizkörper mit Konvektionsblechen in Nischen eingebaut werden sollten und dass bei den weiteren
Heizkörpertypen mit Konvektionsblechen der oben
genannte Abstand h mindestens 100 Millimeter
betragen sollte.
Neben dem Einfluss des Abstandes h beim Nischeneinbau muss auch der Abstand des Heizkörpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl bei
freier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau –
berücksichtigt werden.
Der Einfluss des Wandabstandes wird in Grafik
2.904 verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen siehe Tabelle
2.902.
Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußboden
verringert, so sind, ähnlich wie beim verringerten
Abstand zur oberen Nischenbegrenzung, hohe
Leistungsminderungen zu verzeichnen, im Extremfall bis 45 Prozent bei Fertigheizkörpern (Grafik
2.905).
Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab einem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind, treten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung wegen zu geringem Bodenabstand eher selten auf.
Abstand Nische zu Heizkörper in mm
1
Röhrenradiator/Schmalsäuler
2
Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 4703
3
Plattenheizkörper
1.0
4
Fertigheizkörper
1.0
5
Plattenheizkörper
1.1
6
Plattenheizkörper
2.0
7
Fertigheizkörper
1.1
8
Plattenheizkörper
3.0
9
Fertigheizkörper
2.1
10
Fertigheizkörper
2.2
11
Fertigheizkörper
3.3
Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Grafik 2.903: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau in
Abhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. Sogenannte
Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und
Seitenverkleidungen, ggfls. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden
175
Tab. 2.902: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenen
Heizkörpertypen
Heizkörpertyp
Leistungsminderung
in %
Auslegungsfaktor für
Heizkörperverkleidungen
fv
Offener Gliederheizkörper, z. B.
Gussradiator
Stahlradiator
0– 3
1,0 – 0,97
Einreihiger Plattenheizkörper
ohne Konvektorbleche
5 – 10
0,95 – 0,90
Einreihiger Plattenheizkörper
mit Konvektorblechen
4– 8
0,96 – 0,92
Geschlossener Gliederheizkörper
4– 8
0,96 – 0,92
Mehrreihige Plattenheizkörper
mit/ohne Konvektorbleche
3– 5
0,97 – 0,95
Ascotherm KRN/KC
Bild 2.901: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia)
176
Abstand Wand zu Heizkörper in mm
1
Fertigheizkörper
1.1
2
Fertigheizkörper
1.0
3
Fertigheizkörper
3.3
4
Fertigheizkörper
2.2
5
Fertigheizkörper
2.1
6
Plattenheizkörper
1.1
7
Plattenheizkörper
1.0
Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Grafik 2.904: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeit
des Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. Sogenannte
Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter
und Seitenverkleidungen, ggfls. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden
177
Abstand Boden zu Heizkörper in mm
1
Fertigheizkörper
1.1
2
Fertigheizkörper
2.1
3
Fertigheizkörper
2.2
4
Fertigheizkörper
3.3
Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten:
1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten
2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen.
Grafik 2.905: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern
178
2.9.2 Tieftemperaturheizkörper
Mit dem zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen
mussten sich die Anforderungen an die Beheizung
von Wohnraum anpassen. Im Kapitel 2.9.3 wird der
Klassiker zur Kombination einer Wärmepumpe mit
Heizflächen beschrieben, eine Fußbodenheizung. Es
zeigt sich aber eine weitere Möglichkeit mit guten
Eigenschaften die diese ideale Paarung weiter ergänzt, der Tieftemperaturheizkörper (Bild 2.902).
Fakt ist natürlich, dass die Leistung eines konventionellen Heizkörpers bei niedrigen Vorlauftemperaturen stark vermindert wird. Nicht nur, dass der Strahlungsanteil zur Wärmeabgabe abnimmt. Erheblicher
ist noch der konvektionelle Anteil eines gewöhnlichen Heizkörpers. Mit sinkender Vorlauftemperatur
schwindet der Anschub mit dem die kalte Luft durch
den warmen Heizkörper emporgerissen werden kann.
Eine Luftumwälzung im Raum findet daher nur
noch sehr bedingt statt. Dieses Manko wird durch
einen neuen Typ gewissermaßen aufgehoben. Ein
Tieftemperaturheizkörper schaltet bedarfsabhängig
eine mechanische Unterstützung für die Luftumwälzung zu. Im Prinzip werden dabei also kleine Gebläse
eingesetzt um den fehlenden Auftrieb der Luft
durch den Heizkörper zu ersetzen. Damit lässt sich
dann ein Heizkörper auch sinnvoll mit Vorlauftemperaturen bis unter 40 °C betreiben. Dabei ergeben
sich Vorteile für die Regelbarkeit der Raumtemperatur in hoch wärmegedämmten Häusern. Während
nämlich bei einer Fußbodenheizung die Trägheit der
erwärmten, massigen Estrichschicht sehr verzögert
auf eine Veränderung reagiert, kann der leichte und
dazu noch gebläseunterstützte Tieftemperaturheizkörper zügig antworten. Konkret: Eine Ände-
rung des Massenstroms folgt ein Tieftemperaturheizkörper deutlich flinker als eine Fußbodenheizung. Dies ergibt auch Einsparvorteile für sporadisch
beheizte Räume. Diese müssen bei Bedarf nicht vorausschauend und frühzeitig beheizt werden. Dem
Tieftemperaturheizkörper reicht eine deutlich kürzere Aufheizphase um den Raum zwischendurch zu
erwärmen. Ebenso ergeben sich Vorteile in der Abkühlphase. Einmal abgeschaltet wird die Energiezufuhr des Tieftemperaturheizkörpers zum Raum
kurzfristig sinken. Dadurch ergeben sich Einsparpotenziale gegenüber der Fußbodenheizung. Denkbar ist daher im klassischen Einfamilienhaus die
Räume des Erdgeschosses mittels Fußbodenheizung zu erwärmen. Schlaf- und Kinderzimmer im
Obergeschoss hingegen werden, bei ansonsten
gleicher Vorlauftemperatur, mittels Tieftemperaturheizkörper wärmtechnisch versorgt.
Die Zwangsbeziehung zwischen Wärmepumpe und
einer Fußbodenheizung ist damit aufgehoben.
Die genannten Eigenschaften lassen natürlich auch
Vorteile für Wärmeerzeuger mit Brennwerttechnik
erwarten. Auch hier lassen sich durch ganzjährig
niedrigere Vorlauftemperaturen Einsparungen zumindest beim eingesetzten Brennstoff erwarten.
Allerdings werden die Vorteile dieser Technik durch
einen gegenüber konventionellen Heizkörpern höheren Preis erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tieftemperaturheizkörper auch der zusätzliche Stromanschluss vorgesehen werden. Dazu kommen, je
nach Häufigkeit des Betriebes mit Gebläseunterstützung, noch die Kosten für Strom.
Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers (Tabelle 2.903) erfolgt im Prinzip wie die eines konven-
Tab 2.903: Auslegung Tieftemperaturheizkörper
179
Bild 2.902: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorenunterstützung (Werkbild COSMO)
180
tionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei der
Auslegung drei Betriebsarten unterschieden werden: statischer Betrieb, Komfortbetrieb und BoostBetrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Abhängigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wird
der Heizkörper für den statischen Betrieb ausgelegt,
versieht dieser seinen Dienst auch ohne Zuschaltung des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unterstützend für eine Schnellaufheizung des Raumes,
also als Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfortbetrieb zur Auslegung bezieht die Mehrleistung durch
einen geregelten Gebläsebetrieb mit ein. Eine Auslegung im Boost-Betrieb würde im Bedarfsfall die
maximale Gebläseleistung erfordern. Dies hätte
eventuelle Probleme mit Geräuschen zur Folge und
ist daher nicht unbedingt als Standardauslegung
vorzusehen.
2.9.3 Fußbodenheizungen (und -kühlung)
Bei den Flächenheizungen haben sich die Warmwasserfußbodenheizungen durchgesetzt. Genormt
wird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264. Eine
Warmwasserfußbodenheizung ist immer so aufgebaut, dass im Boden die wasserdurchströmten
Heizrohre eingebettet sind. Über den Rohren liegt
eine Schicht Estrich mit zusätzlichem Bodenbelag.
Unter den Heizrohren befindet sich eine Wärmedämmschicht und die tragende Betondecke. Der
Wärmefluss erfolgt derart, dass von den Heizrohren
die Wärme durch Leitung nach oben bis zur Fußbodenoberfläche oder nach unten bis zur Deckenunterkante und danach durch Strahlung und Konvektion an die Umgebung übertragen wird.
Grundsätzlich werden die Fußbodenaufbauten unterschiedlich eingeteilt in
Nasssystemen,
Trockensystemen und
Klimaböden als Flachsysteme.
Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich verlegt und werden durch Klipse auf Verlegematten
(Grafik 2.906), Wiederhakenklipse, die in die Wärmedämmung gedrückt werden – Tacker (Bild 2.903) –
oder durch Noppen (Bild 2.904 und 2.905) der Wärmedämmung gehalten. Moderne Klettsysteme
(Bild 2.906) bieten zusätzlichen Spielraum bei der
Verlegung.
Durch eine Mikroverzahnung wird bei dieser Befestigungstechnik eine völlig ausreichende Haltekraft
Tabelle 2.903: Stoffwerte für Oberbodenbeläge
Bodenbeläge
Holzpflaster
(Kiefer, Fichte)
Stab-Parkett
Eiche
Mosaikparkett
Eiche
Teppichboden
Polgewicht 335 g/m2
Polgewicht 780 g/m2
Schnittpol
Korkmentlinoleum
Linoleum
Kunststoffbelag
PVC-Platten
keramische Fliesen
Natursteinplatten
Marmor
Dicke
Dichte
Wärmeleitkoeffizient
W/(mK)
Wärmeleitwiderstand
m2 K/W
mm
kg/m3
60
500
0,14
0,429
22
900
0,21
0,105
8
900
0,21
0,038
–
–
–
–
–
–
0,07
0,23
0,36
550
1200
1500
1350
0,08
0,19
0,23
0,19
0,056
0,013
0,012
0,014
–
2300
2500
1,05
1,20
2,10
0,012
0,017
0,014
5,6
14,2
17
4,5
2,5
2,5
2,5
13
20
30
181
Grafik 2.906: Nasssystem mit auf Verlegematten mittels Halter befestigten Rohren
COSMO Takkersystem
COSMO Noppensystem
Bild 2.903: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch getackerte Widerhaken fixiert
(Werkbild COSMO)
Bild 2.904: Nasssystem – Befestigung der
Heizrohre durch Noppen fixiert
(Werkbild COSMO)
zwischen Platte und Rohr gewährleistet. Gewissermaßen als Mix aus Nass- mit Trockenverlegung gestaltet sich die Verlegung in vor Ort gefrästen
Kanälen (Bild 2.907). Der bestehende Estrich erhält
dabei eine maschinell gefertigte Rinne in der das
Fußbodenheizungsrohr untertaucht (Beispiel: Rimatherm Fußbodenheizung). Dieses System bietet sich
für Modernisierungen und Altbausanierungen an.
Bei Trockensystemen (Grafik 2.907, 2.908 und
2.911) liegen die Heizrohre in Rillen der Basisplatten
und sind von der Lastverteilschicht – meist Estrich –
durch eine Folie – meist PE – getrennt. Zur Wärmeverteilung werden vielfach Wärmeverteilungsbleche
eingesetzt.
Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Oberbodenbeläge sind der Tabelle 2.903 zu entnehmen. Für die
Auslegung der Fußbodenheizung ist von Bedeutung, diese Beläge nicht mit zu großer Dämmwirkung auszuführen. Die gebräuchlichsten Verlegearten sind mäanderförmige (schlängelnd) oder
bifilare (schneckenförmig) Verlegung (siehe Grafik
2.909).
Bei der mäanderförmigen Verlegung bekommt man
einen Temperaturabfall von der einen zur anderen
Raumseite. Dies ist bei Räumen mit einer Außenwand von Nutzen, da der Vorlauf meist an dieser
Wand liegt und dort die höhere Temperatur benötigt
wird.
182
Wärmeübertragung bei der Fußbodenheizung
Die wärmeübertragende Fläche bei der Fußbodenheizung ist allein die einheitlich ebene Fußbodenflä-
che. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in den darüber liegenden Raum nur
die Oberflächentemperatur des Bodens und die der
übrigen Umfassungsflächen maßgeblich: Bei gegebener mittlerer Oberflächentemperatur des Fußbodens hat ein spezieller Fußbodenaufbau keinen Einfluss auf die Wärmeleistung, wohl aber darauf, mit
welcher Heizmitteltemperatur die zur gewünschten
Wärmeabgabe notwendige mittlere Oberflächentemperatur erreicht werden kann.
Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturen
gem. DIN EN 1264:
in der Aufenthaltszone 29 °C
in der Randzone 35 °C
in Bädern 33 °C
Die Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der
Differenz der mittleren Fußbodentemperatur F
zur Norminnentemperatur I ist für durchschnittliche Räume durch die sogenannte Basiskennlinie:
.
qF = 8,92 (F – i)1,1
festgelegt. Diese Funktion ist in Grafik 2.910 dargestellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einer
mittleren Fußbodenübertemperatur von:
F = (F – i) = 9 K
einen sogenannten auf die Norminnentemperatur
bezogenen gesamten Wärmeübergangskoeffizienten
von:
.
␣ges = qF/F = 11,11 W/(m2 K).
Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grundfläche extrem hoch (zum Beispiel Kirchen) oder liegen separate schmale Bereiche von Fußbodenheizungen direkt an den Aussenflächen (stärker
beheizte Randzonen), so treten an diesen Flächen
aufgrund größerer Konvektion und höherer Abstrahlung an die Außenflächen höhere Wärmeübergangskoeffizienten auf. Andererseits ist in nicht
übermäßig hohen Sport- oder Werkhallen, Lager-
Uponor Minitec
Bild 2.905: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch
Noppen fixiert (Werkbild Uponor)
Uponor Klett
Bild 2.906: Nasssystem – Befestigung
der Heizrohre durch Klettband fixiert
(Werkbild Uponor)
183
Wärmeverteilungsblech
(Folie)
Grafik 2.907: Prinzipskizze eines Trockensystems
Trockenestrich
(Verbundplatten)
Kunststoffmatten
(wasserführend)
Grafik 2.908: Prinzipskizze eines Klimabodens
COSMO Rimatherm
Bild 2.907: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästen
Fußbodenheizungskanäle fixiert (Werkbild COSMO)
184
Mäanderförmig
Schneckenförmig
Schneckenförmig mit integrierter Randzone
Schneckenförmig mit separater Randzone
Grafik 2.909: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO)
räumen usw., die eine große Grundfläche im
Verhältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigeren
Wärmeübergangskoeffizienten zu rechnen.
Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heizmittelübertemperatur H folgt der Funktion:
.
qF = Cⴱ· H·
Es genügt für überschlägige Berechnungen die
Heizmittelübertemperatur H arithmetisch zu
berechnen:
Auslegungsdiagramme für die detaillierte
Berechnung
Die Auslegungsdiagramme, die sich in den technischen Informationen zu dem jeweiligen Flächenheizsystem befinden sollten, ermöglichen eine
ausführliche manuelle Heizflächenplanung mittels
Formblättern und geben zudem einen Überblick
der folgenden Einflussgrößen und deren Beziehung
zueinander:
1.
2.
+ R
H = V
– i·
2
Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Auslegungs.
diagramm q = f () bei unterschiedlichen Rohrabständen ist in Grafik 2.912 dargestellt.
3.
4.
5.
6.
Wärmestromdichte
q
der Flächenheizung
Wärmeleitwiderstand
R,B
des Bodenbelages
Verlegeabstand
Vz
Heizmittelübertemperatur
Grenzwärmestromdichte –
Darstellung der Grenzkurve
Fußbodenübertemperatur
in [W/m2]
in [m2K/W]
in [cm]
in [K]
in [K]
185
Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen können
mit nur einem Diagramm alle anderen ermittelt
werden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm einige Ablesebeispiele gezeigt:
Beispiel:
Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Auslastungsfläche 17 mit Lastverteilschicht Zementestrich und VD 450/450N/550N (su = 45 mm mit
u = 1,2 W/mK)
Ablesebeispiel
Ermittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl.
Vorgabe:
q = 70 W/m2
i = 20 °C
R,B = 0,15 m2 K/W
Gewählt:
Verlegeabstand = Vz 15
Abgelesen:
H = 24,5 K
(o.k, da unterhalb Grenzkurve für Vz 15)
F,m - i = 6,5 K
Errechnet:
F,m = i + 6,5 K
F,m = 26,5 °C
V, Ausl. = i + H + (v - R)/2
V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2
V, Ausl. = 47 °C
Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämmvorschriften gemäß Energieeinsparverordnung und
EN 1264 zu beachten.
Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder in
Abständen beheizte Räume sowie Decken gegen
Erdreich beträgt der Mindestwärmeschutz der Dämmung R = 1,25 m2K/W. Bei Wohnungstrenndecken
gegen beheizte Räume beträgt der Mindestwärmedurchlasswiderstand der Wärmedämmung nach
unten R = 0,75 m2K/W.
In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschicht
mit einem Wärmeleitkoeffizient von 0,04 W/(mK)
eingesetzt.
Besonderheiten zur FBH aus der
Norm und Praxis
Regelung:
Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einer
Regelung. Nicht zuletzt die Energieeinsparverord-
186
nung fordert diese jeweils raumweise oder für
Gruppen. Dabei sollte die relative Trägheit einer Fußbodenheizung aufgrund der sehr großen Massen
nicht zum Anlass genommen werden auf Stellventile zu verzichten.
Rohrmaterialien:
Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärmeabgabe ist selten eine entscheidende Größe. Wichtig
ist natürlich die richtige Handhabung bei der Verlegung, um beispielsweise Korrosion für die metallischen Werkstoffe zu verhindern. Die häufig eingesetzten Kunststoffe für Fußbodenheizungsrohre
sind in Tabelle 2.904 mit entsprechenden Eigenschaften gelistet.
Rohrabstände:
Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand auf
max. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begrenzen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicher
Projekte sind objektbezogene Rücksprache mit dem
Systemanbieter zu führen.
Bäder:
Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelag
tritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen am
häufigsten auf. Aus physiologischen Gründen ist daher im Bad- und WC-Bereich sowie im Umgebungsbereich von Schwimmbädern mindestens
ein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engere
Verlegung ist natürlich möglich.
Küchen:
Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln überdeckte Fläche nicht immer bekannt, so dass im
Küchenbereich mindestens ein Verlegeabstand von
20 cm ratsam ist.
Aussparungen der Flächenheizung unter Einbauten
sind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen),
um eine gleichbleibende Wärmeverteilung zu gewährleisten.
Abstände:
Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre mehr
als 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen und
200 mm von Schornsteinen und offenen Kaminen,
offenen oder gemauerten Schächten sowie Abzugsschächten entfernt zu verlegen.
Kühlung:
Eine Flächenheizung kann in ihrer Funktion, im
Winter zu heizen, auch umgekehrt werden, um im
Grafik 2.910: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur
(Basiskennlinie)
1. Trockenestrichelemente
(Herstellerangaben beachten)
2. cuprotherm-Randdämmstreifen
3. cuprotherm-Abdeckfolie neutral
4. cuprotherm-Wärmeleitlamelle
5. cuprotherm-Wärmeleitblech
6. cuprotherm.plus-Heizungsrohr
10 x 0,6 oder 12 x 0,7
alternativ cuprotherm CTX 14 x 2
7. cuprotherm-Systemplatte,
R = 0,56 m2K/W
8. Ebener Holzboden, DIN 18202 beachten, Zusatzisolierungen nach
Absprache
Grafik 2.911: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen
(Werkbild Wieland-Werke AG)
187
Grafik 2.912: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichen
Rohrabständen)
188
A: unter der unteren Bewehrungsebene
B: über der unteren Bewehrungsebene
C: unter der oberen Bewehrungsebene
D: über der oberen Bewehrungsebene
Grafik 2.913: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zwei
Bewehrungsebenen
Sommer zu kühlen. Dadurch ergibt sich ein erweiterter Einsatzbereich und die Fußbodenfläche wird
doppelt genutzt. Besonders bei großen Glasflächen
mit direkter Sonneneinstrahlung können im Sommer
erhöhte Raumtemperaturen entstehen, die eine zusätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen. Mit einer Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird die Behaglichkeit im Sommer erheblich verbessert und
zusätzliche Klimaanlagen können kleiner dimensioniert werden. Zur Kälteerzeugung können alternative Energieträger, wie z.B. Erdreichwärmetauscher
oder umstellbare Wärmepumpen (Bild 2.909) sowie
Kälteaggregate, dienen.
Wichtig, wenn die Fußbodenheizung auch zur Kühlung verwendet werden soll:
Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur
regeln
Feuchtefühler einplanen
Industriebodenbeheizung
Zur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallen
mittels Warmwasserheizungen bieten sich bei großflächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinen
und Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind,
auch Bodenheizungen an. Dies um so mehr, als die
Arbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, deren
oberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von
0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen
über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten,
dass eine gleichmäßige Temperatur über der
Raumhöhe herrscht.
Für die Konstruktion und Auslegung solcher Industriebodenheizungen können allerdings nicht die gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fußbodenheizungen im Wohnungsbau.
So kann in den seltensten Fällen für die Berechnung des Wärmeübergangs von der Bodenoberfläche zum Hallenraum die für Wohnräume geltende „Basiskennlinie“ herangezogen werden.
Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes, innere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugte
Luftströmungen berücksichtigt werden. Ferner ist
die Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten.
Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen die
Rohrregister zur Beheizung in monolithisch vergossenen Betonschichten mit meist zwei Bewehrungsebenen untergebracht werden. In Grafik 2.913
und 2.915 sind diesbezüglich die Möglichkeiten aufgezeigt, wie in einer derartigen Bodenkonstruktion
mit zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmatten die Rohre eingebettet werden können. Es zeigt
die Praxis in bezug auf Wärmeverteilung, Heizleistung, Festigkeit, Montagefreundlichkeit und Sicherheit, dass die dritte Variante „C“ die meisten
Vorteile bietet. Das Heizrohr liegt in einem Abstand unter dem Boden, bei dem bei gleichmäßiger
189
Wärmeverteilung die Heizmitteltemperaturen noch
relativ niedrig (zum Teil unter 50 °C) gehalten werden können. Läge das Heizrohr unter der unteren
Bewehrung, wäre mit einer um etwa 10 K höheren
Heizmitteltemperatur bei einer Heizleistung von
100 W/m2 zu rechnen.
Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichten
liegende Heizrohr gegenüber mechanischen Beschädigungen, zum Beispiel beim Vergießen des
Betonestrichs, bestmöglichst geschützt. Ein
Aufschwimmen des Rohres wird verhindert, so dass
das Heizrohr einen garantierten Bodenabstand hat.
Dies ist bei durchzuführenden Bohrarbeiten im
Industrieboden wichtig.
Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industriebodenheizungen ist die mechanische Belastbarkeit
der Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswerte
sind:
im Wohnbau: 1,5 kN/m2
im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2
Sportbodenheizung
Eine weitere Variante im Bereich der Fußbodenheizungen bilden die Sportbodenheizungen. Die Sportbodenkonstruktionen bestehen meist aus einer
Elastik- und Lastverteilschicht, die auf dem Fußbodenheizsystem verlegt sind. Für die Sportboden-
konstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2, nach der sie
auch zu prüfen sind.
Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wärmeleitwiderstand gegenüber herkömmlichen
Systemen aufweisen, aber gleichzeitig auch eine
homogenere Temperaturverteilung auf der Oberfläche haben, sind sie komplett nach DIN 4725
Teil 2 zu prüfen (Bild 2.908).
Freiflächenheizungen
Bei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass die
Oberflächentemperatur der zu berechnenden Flächen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte,
auch teilt sich die abgegebene Wärme folgendermaßen auf:
Konvektion an die umgebende Luft. Die konvektive Wärmeabgabe ist abhängig von der Oberflächentemperatur der Freifläche, der Außentemperatur und der Windgeschwindigkeit.
Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnung
der Strahlung ist die Abstrahlung gegen das
Weltall sowie die Verminderung derselben durch
die Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung mit
zu berücksichtigen.
Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee und
Eis auf die Schmelztemperatur und weiter auf
die Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht
Bild 2.908: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor)
190
Grafik 2.915: Industriebodenaufbau mit stahlmattenbewehrter Bodenplatte; Standardkonstruktion Heizungsrohre auf der unteren
Bewehrungsmatte montiert (Werkbild Rehau)
in die Berechnung zusätzlich noch der stündliche Schneefall z. B. in cm/h mit ein.
Verdunstungswärme an den Pfützen und Feuchtigkeit auf der Freifläche und
Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht der
Bodenaufbau unterhalb der Bodenebene mit
ein.
Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen:
Bei Schneefall kann man sich auf eine Auslegung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2 Schnee beschränken,
Glatteis bildet sich, wenn Luft- und Bodentemperaturen im Bereich von 0 bis etwa –6 °C liegen,
unter Berücksichtigung von kalten Luftströmungen oder einem oftmals klarem Himmel empfiehlt es sich, von einem mittleren Wärmekoeffizienten von 25 W/(m2 K) auszugehen,
der Wärmeleitwiderstand nach unten ins Erdreich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei einer
Grundwassertemperatur von 10 °C,
für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslegeleistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen,
für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünen
reichen 50 bis 150 W/m2 aus,
für Rasen- und Steinparkplätze werden im allgemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt.
Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrechterhaltung geforderter Bodentemperaturen, zur Enteisung oder bei Schneefall sind in den Grafiken
2.916, 2.917 und 2.918 dargestellt.
Tabelle 2.904: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff
Eigenschaften
Einheiten
PP-Copoly merisat
PP-C
Polyethylen
Polybuten I
PB-I
Vern.
Polyethylen
VPE
Dichte
g/cm3
0,93
0,95
0,92
0,94
Streckspannung
N/mm2
29
24
18
18
Reißfestigkeit
N/mm2
45
35
33
27
Reißdehnung
%
1000
800
300
500
E-Modul
N/mm2
1000
900
400
600
Längenausdehnungskoeffizient
10 –4 K –1
1,5
2,0
1,5
1,8
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
0,22
0,23
0,21
0,35
191
--------- 3,0 cm/h
Schneefall
––––––– 1,5 cm/h
Schneefall
Heizmitteltemperatur
Grafik 2.916: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeit
der Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1)
(aus sbz 8/2002, Seite 52)
Außenlufttemperatur
Grafik 2.917: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperatur
von + 2 °C
(aus sbz 8/2002, Seite 52)
192
Heizmitteltemperatur
Außenlufttemperatur
---------------- 30 Minuten Schmelzdauer
–––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer
Grafik 2.918: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht
SI 30 / 75TER+ / 130TUR+
Heizleistung 15,2 – 108,5 kW
Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW
Bild 2.909: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)
193
2.10 SOLARANLAGEN
Solaranlagen werden zur Entlastung der Zentralheizung – Unterstützung des Heizkessels – oder am
häufigsten in Deutschland zur Unterstützung der
Trinkwassererwärmung eingesetzt. Ein sinnvoller
Einsatz der Solartechnik bietet sich dort an, wo die
Charakteristik des Energiebedarfs dem solaren
Energieangebot entgegenkommt.
Die gesamte Intensität der Sonne im Weltraum beträgt etwa 1367 Watt pro Quadratmeter (W/m2), die
so genannte Solarkonstante. Verluste in der
Atmosphäre (z. B. Wolken, Dunst, Nebel) lassen
noch 1000 W/m2 zur Erdoberfläche durch. Die maximale Kollektornutzleistung reduziert sich nochmals, je nach Kollektortyp. Über den Tag verteilt kann
von einer solaren Ernte ausgegangen werden von:
8000 Wattstunden je Quadratmeter (Wh/m2)
an einem sonnigen klaren Tag im Sommer (Äquivalent an Heizöl = 0,8 Liter)
3000 Wh/m2 an einem sonnigen klaren Tag im
Winter (Äquivalent an Heizöl = 0,3 Liter)
Die durchschnittliche Sonnenscheindauer pro Jahr
beträgt in Deutschland zwischen 1400 und 2000
Stunden im Jahr; hierfür liegen bei den Herstellern
Sonnenscheinkarten vor, aus denen die jährliche
Sonnenscheindauer des jeweiligen Ortes zu ersehen ist.
Für eine optimale Sonnenenergieausnutzung ist neben der eingesetzten Kollektorfläche auch die Himmelsrichtung der Kollektorfläche und die Neigung
(Schrägstellung) der Kollektoren maßgeblich und bei
der Berechnung zu berücksichtigen.
Bestandteile einer Sonnenkollektoranlage sind in
der Regel:
Sonnenkollektoren,
Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwerkraftbremse, Sicherheitsarmaturen, Absperrventile, Entlüfter, Entleerung, Ausdehnungsgefäß und Temperaturanzeiger,
Regelungsanlage,
Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Heizung, Trinkwasserspeicher oder kombinierte
Speicher.
Grafik 2.1001 zeigt ein Hydraulikschema einer derartigen Komplettanlage.
Als Sonnenkollektoren werden unter anderem eingesetzt:
Flachkollektoren – Durch Hochselektiv-SchwarzChromabsorber werden zum Beispiel 96% der
194
Sonnenstrahlung in Wärme umgesetzt. Das
auf den Kollektor auftreffende, kurzwellige
Sonnenlicht wird am selektiv beschichteten Absorber in Wärme umgewandelt.
Von dort gelangt es per Wärmeleitung in das
Absorberrohr und damit in das Wärmeträgermedium (Bild 2.1001).
Vakuumröhrenkollektoren – Sie gehören zu den
Systemen, die den höchsten Jahresnutzungsgrad
haben. Die Arbeitsweise erfolgt nach dem Prinzip
eines Wärmerohres. Mit Vakuumröhrenkollektoren können auch geringe Strahlungswerte der
Sonne optimal in Wärme genutzt werden. Durch
ein Hochvakuum (10–5 mbar) entstehen kaum
Wärmeverluste (Bild 2.1001).
Als Speicher werden unter anderem eingesetzt:
spezielle Solarspeicher mit mehreren Heizschlangen (Grafik 2.1002),
Kombispeicher als Pufferspeicher mit innenliegendem Trinkwasserspeicher,
Solarpufferspeicher mit Durchlaufwarmwassermodul (Grafik 2.1002).
In dem häufig verwendeten Solarspeicher wird der
Warmwasserbedarf für 1 bis 2 Tage bevorratet.
Größere Vorratsmengen sind wegen der zu befürchtenden Verkeimung ungünstig.
Das unten zuströmende Kaltwasser wird am SolarWärmeaustauscher erwärmt und bewegt sich wegen seiner abnehmenden Dichte in den oberen Speicherbereich. Dort wird es bei Bedarf entnommen.
Eine Nachheizung, zum Beispiel durch einen Kessel,
erfolgt im oberen Wärmeaustauscher oder durch einen elektrischen Heizstab. Neueste Geräteentwicklungen bieten die Möglichkeit ein kompaktes
Gerät als Kombination von Gasbrennwertgerät und
Solaranlage auf kleinstem Raum zu installieren
(Bild 2.1002).
Trotz der sehr kleinen Baumaße lassen sich noch
Haushalte mit 4 bis 5 Personen komfortabel und
wirtschaftlich mit Warmwasser versorgen.
Optional für eine solare Trinkwassererwärmung
mit Heizungsunterstützung dient der Kombispeicher. Im inneren, z. B. 150-Liter-Boiler wird das solar erwärmte Trinkwasser und im äußeren Speicher
das Heizungswasser bevorratet. Alternativ dazu
kommt auch der Solarpufferspeicher mit externer
Trinkwassererwärmung zur Anwendung. Im Durchlauferhitzerprinzip gewährleistet er verkalkungsfreies, frisches Warmwasser und niedrigste Bereitschaftsverluste. Für die Sicherheitstechnik von
Sonnenkollektoranlagen sind die notwendigen
Maßnahmen in DIN EN 12976 und 12977 beschrie-
Grafik 2.1001: Hydraulikschema für Solaranlagen zur WW-Bereitung und Heizungsunterstützung
(Werkbild COSMO)
195
Systembeschreibung:
Der Regler vergleicht die Temperatur an dem Temperaturfühler S1 mit den Temperaturen an S2 und S4. Sind die gemessenen Temperaturdifferenzen größer als
die eingestellten Werte für die Einschalttemperaturdifferenzen, so wird die Pumpe (R1) in Betrieb gesetzt und über das Ventil (R4) wird der entsprechende
Speicherbereich höchstens bis zur eingestellten Maximaltemperatur aufgeladen. Die Vorranglogik bewirkt eine vorrangige Beladung des Speichers 1.
Mit den Temperatursensoren 7, 8 und 9 wird über die zugeschaltete Ansteuerung der COSMO RMS-Station eine gemischte Rücklauftemperaturanhebung und eine
Rücklaufmaximalbegrenzung aktiviert (R6/R7). Der Regler vergleicht die mittlere Speichertemperatur (S7) mit dem Heizkreis-Rücklauf (S8). Sollte die mittlere
Speichertemperatur höher sein als die Einschalttemperaturdifferenz wird die COSMO RMS aktiviert und Wärme aus dem Speicher dem Heizkreis-Rücklauf
beigemischt. Es wird versucht die Rücklauftemperatur um +15K zu erhöhen (Wert einstellbar). Eine maximale Rücklauftemperatur von 60 °C (Wert einstellbar)
wird nicht überschritten, damit der Speicher besonders effizient entladen wird und der konventionelle Wärmeerzeuger mit keinen zu hohen Rücklauftemperaturen
beschickt wird.
ben. Das hydraulische Rohrschema mit den Sicherheitsorganen ist in Grafik 2.1004 aufgezeigt. Für die
Einbindung einer Solaranlage in das Heizenergieversorgungskonzept eines Hauses sind vielfältige
Möglichkeiten vorhanden. Es handelt sich jedoch
immer um eine Verknüpfung von hydraulischen und
regelungstechnischen Komponenten. Nur das sinnvolle Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu einem optimierten Betrieb führen. In Grafik 2.1003 wird
die Komplexität dieser Aufgaben am Beispiel einer
thermischen Solaranlage in Kombination mit einem
Festbrennstoffkessel dargestellt. Die möglichen
Paarungen solcher Hybrid-Heizungssytseme stellen
den Planer dieser Anlagen vor schwierige, aber lösbare Aufgaben. Wenn beispielsweise Wärmepumpen oder/und Brennwertanlagen mit thermischen
Solarsystemen bei gleichzeitigem Betrieb von Festbrennstofffeuerungen effizient kombiniert werden
müssen, sind hydraulische und regelungstechnische
Hürden zu nehmen. Es empfiehlt sich hier nicht das
Rad selbst neu zu erfinden. Dies kann einerseits zu
schwer beherrschbaren Hydrauliken führen.
Wannenkollektor
SolarPlan FK26WB
Vakuumröhrenkollektoren
SolarPlus HP/DF 20/30
Bild 2.1001: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje)
196
Schnitt durch den Solarspeicher
(Edelstahl Werkstoff 1.4571) mit
2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO
Schnitt durch den Solar-Pufferspeicher
mit Durchlaufwarmwassermodul
HydroComfort SPZ
Grafik 2.1002: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje)
Ebenso sind entsprechende Self-Made-Regelungsstrategien oft schwer umzusetzen. Daher helfen
vorbereitete Systeme der Industriepartner in der
Praxis bei Auswahl, Verwendung und praktischen
Realisierung.
Wegen der hohen thermischen Belastung kommen
Verbindungsleitungen vom Kollektor zum Speicher
in metallischer Ausführung zum Einsatz. Dabei ist
eine entsprechende Wärmedämmung dieser Rohrverbindung zu beachten. Diese muss ebenso den
hohen Temperaturen standhalten. Der Markt hält
für diese Anforderungen entsprechende Produkte
vor. Sinnvoll und leicht zu handhaben sind vorgefertigte Doppelrohrsysteme (Bild 2.1003). Meistens als
Wellrohr ausgeführt stellen diese Systeme eine pra-
xistaugliche und hochwertige Verbindung zwischen
Kollektor und Speicher her.
Es besteht die Möglichkeit auch die notwendige
Sensorleitung in diese Systeme zu integrieren (siehe
auch Abbildung des Systems Aeroline).
Thermische Solaranlagen können die zu Bau und
Montage aufgewendeten CO2-Emissionen meistens
schon innerhalb von 2 Jahren ausgleichen. Neueste
Fertigungen bringen eine Amortisation der CO2Emissionen bereits innerhalb eines Jahres. Dies bedingt natürlich eine sorgfältige Planung und Ausführung der Anlagen. Der ökologische Aspekt ist also
zufriedenstellend und positiv zu bewerten.
Durchschnittswerte für die Auslegung von Sonnenkollektoranlagen:
197
Grafik 2.1003: Anlagenbeispiele – Systeme zur Unterstützung der Raumheizung
(Beispiel: Schichtenspeicher mit zusätzlichem Festbrennstoffkessel) (Werkbild Brötje)
198
1. Trinkwassererwärmung:
Kollektorfläche =
Bedarf Person
in m2
60
niedriger Bedarf: 30 Liter pro Tag und Person
mittlerer Bedarf: 50 Liter pro Tag und Person
hoher Bedarf: 80 Liter pro Tag und Person.
Das Speichervolumen sollte den 1,5- bis 2-fachen
Tagesbedarf decken.
Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 in
Liter
2. Heizungsunterstützung:
Fußbodenheizung: 12,5 m2 Fußbodenheizung
pro m2 Kollektorfläche
Heizkörper: 10 m2 Raumfläche pro m2 Kollektorfläche
Die am Markt befindliche Software zur Auslegung
von Solaranlagen bietet mittlerweile kostengünstige
Planungsunterstützung.
Abhängig von den Kollektortypen, dem Ort und der
gesamten Konfiguration können damit Prognosen
über die „solare Ernte“ von Standardanlagen sehr
einfach erstellt werden.
EcoSolar BSK 2,9 – 20 kW
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Kollektor
Wärmeverbraucher
Umwälzpumpe
Durchflussmengenbegrenzer (verstellbar)
Entlüftung
Thermometer im Kollektorrücklauf
Thermometer im Kollektorvorlauf
Manometer
Entleerung
Auffanggefäß
Sicherheitsventil
Ausdehnungsgefäß
Rückschlagventil
Befüllungsventil
Pumpenabsperrung
Grafik 2.1004: Sicherheitstechnische Ausrüstung
einer Sonnenkollektoranlage
Bild 2.1002: Bodenstehender Gas-BrennwertSolarheizkessel mit integriertem Ladespeicher
160 L (Werkbild Brötje)
199
Bild 2.1003: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems)
200
2.11 PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN
Die Verbreitung von Solaranlagen in Deutschland
hat in den letzten Jahren einen anhaltenden Aufschwung erlebt (siehe Grafik 2.1101).
Zu diesem Boom, insbesondere für Photovoltaikanlagen (Bild 2.1101), hat u.a. das ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) beigetragen.
Die im EEG festgeschriebene Einspeisevergütung
für einen Zeitraum von 20 Jahren kann unter wirtschaftlichen Bedingungen den Einbau solcher An-
Grafik 2.1101: Anzahl der Solaranlagen in Deutschland
Tabelle 2.1101: Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen
Jahr
Dachanlagen
30 kW
in Ct/kWh
ab 30 kW
in Ct/kWh
ab 100 kW
in Ct/kWh
ab 1000 kW
in Ct/kWh
2010
32,88
31,27
29,59
26,14
2011
29,92
28,46
27,23
23,26
2012
27,23
25,90
24,78
20,70
2013
24,78
23,57
22,55
18,42
201
lagen auch für private Betreiber lukrativ erscheinen
lassen. Zur Zeit sind die in Tabelle 2.1101 aufgeführten Einspeisevergütungen (ohne Gewähr) vorgesehen, die für einen Zeitraum von 20 Jahren festgeschrieben werden. Auch die Eigennutzung des
photovoltaisch erzeugten Stroms stellt eine wirtschaftliche Alternative dar. Wird also ein weiterer
Stromzähler zur Messung des eigen genutzten
Stroms montiert, so werden für die registrierten
Eigenverbräuche je Kilowattstunde 22,76 Ct/kWh
vergütet. Bei einem angenommenen Strompreis von
20 Ct/kWh ergibt sich gegenüber der Einspeisevergütung von beispielsweise 32,88 Ct/kWh eine
Differenz von 9,88 Ct/kWh.
Das Geschäft mit photovoltaisch erzeugtem Strom
lässt sich also durch Eigennutzung nochmals erheblich verbessern. Genauere Bedingungen zur Vergütung des erzeugten Stroms aus PhotovoltaikAnlagen sollte aber stets tagesaktuell in Erfahrung
gebracht werden.
Eine Gewähr für die hier veröffentlichten Zahlen
wird ausdrücklich nicht übernommen.
Funktion
Die am Markt gebräuchlichen Photovoltaikanlagen
arbeiten nach folgendem Prinzip:
Der Solargenerator besteht aus einzelnen Solarmodulen (Bild 2.1102). Die Module enthalten scheibenförmige Solarzellen aus kristallinem Silizium
(siehe Grafik 2.1103). Die einzelnen Solarmodule werden elektrisch miteinander verbunden zu Generatorsträngen und mittels Wechselrichter auf eine geeignete Wechselspannung angepasst.
Diese Wechselspannung wird dann, nach entsprechender Erfassung im Einspeisezähler, dem Stromversorgungsnetz zugeführt (Grafik 2.1102).
Hinweise für die Planung
A Klärung der örtlichen Gegebenheiten zur
Montage wie etwa
auf dem Dach (zusätzliche Flächenbelastung
einkalkuliert?)
auf einem Nebengebäude
neben dem Gebäude auf einer Freifläche
an der Fassade
Bild 2.1101: Photovoltaik-Solarstromanlagen (Werkbild GermanPV)
202
Grafik 2.1102: So funktioniert eine Photovoltaikanlage
Grafik 2.1103: Funktionsprinzip einer Solarzelle
203
Südausrichtung der Module (Abweichung bis
45° mit rund 3% geringerem Ertrag)
Neigung der Module von 30° möglich?
kann Beschattung vermieden werden?
B
C
Abwägung verschiedener Anlagenkonzepte in
Abhängigkeit von
vorgesehener Dachfläche
Anforderungen an Qualität
Anforderungen an Optik
Aufstellort der Module
Aufstellort des Wechselrichters
Spezifizierung der Anlage unter Berücksichtigung der Kriterien zur Auswahl
Typen der Solarzellen (z. B. mono- oder polykristallin)
Reihen- bzw. der Parallelschaltung (Abhängigkeit auch von Beschattung)
Netzeinspeisegerät
Wechselrichter (Zentral-/Strang-Wechselrichter)
Allstromsensitiver Fehlerstromschalter notwendig?
Lebensdauer und Qualität der Komponenten
D
Peripherie der Anlage
Blitzschutzkonzept erforderlich?
Versicherung der Anlage ratsam?
Gewährleistungszeitraum für Komponenten wie
z. B. Solarmodule und Wechselrichter
Wartungsvertrag ratsam?
Messwerterfassung und Auswertung ausreichend möglich?
Steuerrechtliche Vorteile ausgeschöpft?
Mit entsprechender Planung und Ausführung liefern
solche Anlagen dann sechs- bis fünfzehn mal mehr
Energie als zu ihrer Herstellung nötig war. Es handelt sich um einen ökologisch wirksamen Beitrag zur
CO2-Minimierung unserer Energieversorgungskonzepte. Durch die hohe Einspeisevergütung wird auch
dem ökonomischen Nutzen des Betreibers Rechnung getragen.
Bild 2.1102: Photovoltaik-Solarmodul (Werkbild GermanPV)
204
2.12 WÄRMEPUMPEN
Wärmepumpenanlagen werden zur Raumheizung
und zur Trinkwassererwärmung herangezogen. Die
Funktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass man
einen Stoff (Arbeitsmittel oder Kältemittel) einen
mechanisch oder thermisch angetriebenen Kreisprozess durchlaufen lässt und dadurch erreicht,
dass die Wärme bei niedriger Temperatur aufgenommen und bei höherer Temperatur abgegeben
wird. Den schematischen Aufbau einer Kompressionswärmepumpe mit den vier wesentlichen
Bestandteilen zeigen Grafik 2.1201 und 2.1202.
Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Text
entnommen werden.
1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel wird
zum Wärmeaustauscher (Verdampfer) der Wärmepumpe geführt. Durch das Temperaturgefälle
nimmt es Energie aus der Umwelt auf. Das
Kältemittel geht dabei in den gasförmigen Zustand über.
2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittel
wieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit der
Druckerhöhung erfolgt eine Temperaturerhöhung.
3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger)
transportiert diese Wärme in das Heizsystem,
das Kältemittel wird wieder verflüssigt.
4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventil
wieder reduziert.
Bei der elektrisch betriebenen Wärmepumpenheizung kann ca. 60 bis 80% der abgenommenen
Heizleistung der Umwelt entzogen werden. Das
Verhältnis zwischen abgegebener Wärmeleistung
wird als Leistungszahl e bezeichnet, die somit bei
dieser Anlageausführungsform ca. 2,5 bis 5,6 erreichen kann.
Beurteilungskriterien zu Wärmepumpen, besonders in
Hinsicht der zur Verfügung stehenden Wärmequellen
sind in Tabelle 2.1201 aufgeführt.
Da die Investitionskosten für eine Wärmepumpe
und die dazugehörige Wärmequellenerschließung
zum Teil erheblich über denen eines konventionellen Wärmeerzeugers liegen können, ist die richtige
Festlegung der benötigten Wärmepumpen-Heizleistung im Auslegungsfall besonders wichtig. Jede
Überdimensionierung muss vermieden werden. Aus
anlagentechnischer Sicht wird zwischen monovalenter und bivalenter Betriebsweise unterschieden:
Monovalente Betriebsweise bedeutet, dass die Wärmepumpenanlage als alleiniger Wärmeerzeuger die
gesamte Heizlast des Gebäudes deckt.
·
Bei monovalenten Anlagen sollte die Heizleistung QH
der nur in Stufen auswählbaren Wärmepumpe im
Auslegungspunkt bei der dabei zu erwartenden Ma·
ximallast Qmax unter der Summe der Wärmebedarfs·
werte für das Gesamtgebäude QN liegen. Bei elektrischen Wärmepumpen muss die Sperrzeit des EVU
berücksichtigt werden.
Eine bivalent betriebene Heizungsanlage ist eine
Heizungsanlage mit mindestens zwei Wärmeerzeugern, bei denen die Wärmepumpe mit mindestens
einem weiteren Wärmeerzeuger für feste, flüssige
oder gasförmige Brennstoffe kombiniert wird. Zusätzlich wird hier unterschieden in
alternative Betriebsweise.
parallele Betriebsweise.
Wird als zweiter Wärmeerzeuger ein elektrischer
Heizstab verwendet, ist dies eine monoenergetische Anlage.
Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärmeerzeugers mit Wärmepumpe muss sein, mit einer möglichst kleinen Wärmepumpe (niedrige Investitionskosten) einen möglichst hohen Anteil am Gesamtenergieverbrauch der Anlage zu decken.
Meist verwendet werden anschlussfertige Wärmepumpen, bei denen der komplette Kältekreislauf mit
den Sicherheits- und Steuerungs-Komponenten
fabrikmäßig hergestellt und geprüft wird. Die am
Markt gebräuchlichste Bauart sind eingehäusige
Wärmepumpen (Kompaktausführung), bei denen
der gesamte Kältekreislauf in einer Baueinheit
untergebracht ist (Bild 2.1201). Bei den neuesten
Entwicklungen werden immer mehr Anlagenbauteile (wie Pufferspeicher, Heizungs-, Brauchwasserund Solekreisläufe) in den Geräten integriert, vor allem bei kleinen Heizleistungen für Eigenheime bis
zu kompletten Heizzentralen mit Heizung, Lüftung
und Brauchwasserbereitung (Bild 2.1202).
Neben einer effektiven Wärmepumpen-Heizungsanlage wird im gut gedämmten Neubau auch die
Gebäudekühlung immer wichtiger. Dazu werden
am Markt reversible Luft/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen angeboten. Die Kombination mit
einer Kühlung bedingt allerdings in der Regel eine
Fußbodenheizung als Heizfläche. Auch sonst ist die
Kombination einer Wärmepumpe mit einer Fußbodenheizung von Vorteil, da nur auf diesem Wege
geringe Vorlauftemperaturen und damit hohe Nutzungsgrade der Wärmepumpen möglich werden.
Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit
Wärmepumpen das Kapitel 2.9.2 zum Thema
„Tieftemperaturheizkörper“.
205
Grafik 2.1201: Funktionsschema Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
Grafik 2.1202: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
206
SensoTherm BSW 6 – 21 kW
Bild 2.1201: Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)
Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW
Bild 2.1202: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasser- und Pufferspeicher
(Werkbild Dimplex)
207
2.12.1 Zeolith-Gas-Wärmepumpen
Neuentwicklungen der letzten Jahre ermöglichen
hohe Wirkungsgrade von Wärmepumpen im kleinen Leistungsbereich.
Als technisch hervorragend gelöst kann dabei die
Erweiterung eines Brennwertgerätes mit ZeolithWärmepumpe gelten. Entgegen der bereits etablierten Technik mit einem Kompressor zur Temperaturerhöhung arbeitet die Zeolith-Wärmepumpe
ohne diesen Aufwand an mechanischer Arbeit (siehe
Bild 2.1203).
Diese Technik ermöglicht das Erreichen eines Normnutzungsgrades von 118 Prozent. Damit kann
gegenüber der etablierten Gas-Brennwerttechnik
mindestens 20 Prozent Energie gespart werden und
genauso viel CO2-Emissionen.
Zeolith ist ein keramikähnliches, kristallines Mineral
aus Aluminiumoxid und Siliziumoxid. Mit Mikroporen durchsetzt hat Zeolith eine riesige innere
Oberfäche von über 1.000 m2 je Gramm. In diesen
Poren kann Zeolith Wasser einschließen.
Zeolith ist ungiftig, ökologisch unbedenklich und
nicht brennbar. Zeolith bleibt thermisch stabil bis
mindestens 600 °C. Zeolith ist extrem hydrophil.
Das heißt, er zieht Wasser heftig an und schließt
das Wasser in seinen Poren ein (Adsorption). Dabei
erhitzt der Zeolith stark. So wird Adsorptionswärme
frei, die zum Heizen genutzt werden kann – bis die
Poren komplett mit Wasser gefüllt und der Zeolith
gesättigt ist.
Wird der Zeolith danach durch eine Wärmequelle
weiter erhitzt, gibt er das in den Poren eingeschlossene Wasser als Dampf wieder frei (Desorption). In einem Wärmetauscher wird dem Dampf
Wärmeenergie entzogen und dem Heizkreislauf zugeführt. Dabei kondensiert der Dampf zu Wasser.
Nach einer Abkühlungsphase kann der Kreislauf aus
Adsorption und Desorption von vorn beginnen. Da
die Sorption keine chemische, sondern eine rein phy-
208
zeoTHERM
Bild 2.1203: Zeolith-Gas-Wärmepumpe
(Werkbild Vaillant)
sikalische Reaktion ist, die Kristallstruktur des
Zeoliths also unverändert bleibt, sind praktisch unendlich viele Zyklen der Durchfeuchtung und Trocknung möglich. Somit kann unendlich viel kostenlose
und ökologische Umweltwärme in das Heizsystem
überführt werden.
Grafik 2.1203: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung,
Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)
F 750 9 kW
Bild 2.1204: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mit
integriertem Warmwasserspeicher und Wohnungslüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)
2.12.2 Abluftwärmepumpe
Der Wärmepumpenhersteller Nibe hat ein weiteres
Produkt im Bereich der Wärmepumen entwickelt.
Dabei wird berücksichtigt, dass die Kontrollierte Wohnungslüftung gerade im Neubaubereich eine wesentliche Rolle spielt. Verbrauchte, mit Feuchtigkeit belastete Raumluft muss daher gegen frische,
sauerstoffreiche Außenluft innerhalb des Gebäudes
ausgetauscht werden.
Eine Abluftwärmepumpe (Bild 2.1204) nutzt diese
Notwendigkeit, indem sie einen möglichst großen
Energieanteil aus der Gebäudeabluft zurückgewinnt,
bevor diese ins Freie entweicht.
Frische Außenluft wird dem Haus über reinigungsfähige Außenluftventile zugeführt.
Die Überströmung der Luft erfolgt über den Türschlitz
oder durch Überströmdurchlässe. Die warme Wohnungsluft (Abluft) wird in das Ventilationssystem
gesaugt. Zur Rückgewinnung der Abluftwärme, wird
die warme Raumabluft zur Wärmepumpe geführt.
Beim durchströmen der Wärmepumpe wird der
Abluft die Wärmeenergie entzogen, bevor sie ins
Freie geleitet wird. Die zurückgewonnene Wärmeenergie wird für die Heizungs- und Brauchwasserbereitung genutzt (Grafik 2.1203).
Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit
Wärmepumpen das Kapitel 2.9.2 zum Thema
„Tieftemperaturheizkörper“.
209
Tabelle 2.1201: Beurteilungskriterien für Wärmepumpen
Wärmequelle
Beispiel
Verfügbarkeit
örtlich
zeitlich
Temperaturbereich der
Wärmequelle
in °C
Auslegung der WP
Betriebsweise
Luft
Bild A
gut
gut
15 bis – 12
bivalent
Erdreich
Kollektor
Bild B
mäßig
1,5 x Wohnfläche
als Gartenfläche
gut
10 bis – 5
mono- oder
bivalent
Erdreich
Sonde
Bild C
gut
gut
10
mono- oder
bivalent
Grundwasser
Bild D
s. selten
sehr gut
12 bis 8
monovalent
Oberflächenwasser
s. selten
gut
15 bis 0
bivalent
Abwärme
s. selten
gut
> 15
monovalent
Bild A: Wärmequelle Luft
210
Bild B: Wärmequelle Erdreich Kollektor
erreichbare
mittl.
Arbeitszahl
WP
Kosten
Heizmediumtemperaturen
in °C
Erschließung
Betrieb
<50<
3,6
mäßig
mäßig
teilweise
notwendig
50
<50<
4
mäßig
gering
nur Grundfläche
50
<50<
4
hoch
gering
nur Grundfläche
50
5
hoch
sehr gering
nur Grundfläche
<50<
4–5
mäßig
gering
nur Grundfläche
50
>3
mäßig
gering
teilweise
notwendig
Bild C: Wärmequelle Erdreich Sonde
Berücksichtigung
bei der
Gebäudeplanung
Bild D: Wärmequelle Grundwasser
211
2.13 KONTROLLIERTE WOHNUNGSLÜFTUNG
Wer heute neu baut oder ein Gebäude grundlegend
saniert, muss natürlich die Energiesparverordnung
(EnEV) beachten und eine dichte Gebäudehülle vorsehen (siehe Anlage 4 zur EnEV in diesem Buch),
d.h. die Gebäude sind dicht zu bauen. Allerdings
wird dadurch der natürliche Luftaustausch verhindert, der für unser Wohlbefinden und für unsere
Gesundheit so wichtig ist. Die Raumluft muss aus
hygienischen Gründen ausgetauscht werden, damit
der ansteigende CO2-Gehalt, die anfallende Feuchtigkeit, die Körperausdünstungen von Personen sowie Ausgasungen aus Möbeln, Teppichen und Baumaterial nach außen gelangen können.
Und besonders in den letzten Jahren zeigte sich das
Problem von Schimmelaufkommen in steigendem
Maße. Auch Schimmelbefall kann in einem geringen
Luftwechsel begründet sein.
Nach §6 der aktuellen EnEV ist zu beachten: „.. zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der
zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“ Hierfür ist auf der Basis der DIN 1946, Teil 6, für das
Gebäude bzw. die Nutzungseinheit ein Lüftungskonzept zu erstellen. Durch die kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung wird die verbrauchte Abluft aus den Räumen abtransportiert.
Die Wärmerückgewinnung entzieht ihr die Wärme
und überträgt diese auf die Zuluft, die als wohltemperierte, behagliche Frischluft in die Aufenthaltsräume strömt.
Hauptsächlich werden Zu- und Abluftgeräte mit Wärmerückgewinnung für Luftleistungen bis 900 m3/h
zur kontrollierten Wärmerückgewinnung angeboten.
Zentralgeräte bestehen aus Stahlblech (Bild 2.1301)
oder Kunststoff. Im Gehäuse ist oft eine PE-SchaumAuskleidung vorgesehen. Diese verhindert das Entstehen von Kältebrücken und dient zur Wärme- und
Schalldämmung.
Die Geräte sind mit Kreuz-Gegenstrom-Wärmetauschern, EC-Ventilatoren, Kondensatablauf inklusive Kondensatanschluss und Filtern in Ab- und
Außenluft ausgestattet. In den Geräten sind jeweils
Zu- und Abluftventilator montiert. Die EC-Ventilatoren sind energiesparende, wartungsfreie
Gleichstromventilatoren mit integrierter Steuerung.
Sie sind so angeordnet, dass die Motorwärme des
Zuluftventilators der Zuluft übergeben wird. Die
Bild 2.1301: Passivhauszertifizierte KWL-Gerätereihe (Werkbild Heinemann)
212
Die Funktion
eines Kreuzstrom-Wärmetauschers:
Die Wärme der
verbrauchten
Abluft wird auf
die frische Zuluft
übertragen, ohne
dass die beiden
Luftströme vermischt werden.
Beim KreuzgegenstromWärmetauscher
mit Enthalpiefunktion wird
neben der Wärme auch die
Luftfeuchtigkeit
auf die Zuluft
übertragen.
Der rechteckige
Mittelteil mit
gegenläufigen
Strömen erhöht
die Effizienz.
Grafik 2.1301: Arten von Wärmetauschern (Werkbild Heinemann)
drehzahlgesteuerten Ventilatoren erlauben eine besonders wirtschaftliche Betriebsweise.
In den Wärmetauschern werden ca. 85 – 99 % der
Wärme von der Abluft auf die Zuluft übertragen.
Beide Luftströme bleiben völlig getrennt. Neue Entwicklungen im Bereich der Kreuzgegenstromwärmetauscher können auch Feuchte austauschen (siehe
Grafik 2.1301). Verantwortlich hierfür ist eine Membrane, die einen Feuchteausgleich der getrennten
Ströme begünstigt.
Um lange Filterstandzeiten zu erreichen, strömt die
Außenluft durch mind. 2 Filter, G4 und F7 (Feinfilter). Die Abluft durchströmt einen Filter der Klasse
G4. Somit werden Staub,
Grafik 2.1302: Installationsbeispiel Klassik zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung
der Luftströme (Werkbild Heinemann)
213
Mücken und Pollen zurückgehalten und der Wärmetauscher wird vor Verschmutzung geschützt. Damit
bleibt der Wirkungsgrad des Wärmetauschers länger erhalten. Die Zentralgeräte sind mit Filterüberwachung oder einer zeitlich gesteuerten Wartungsanzeige ausgerüstet.
Für den Sommerbetrieb sind die Geräte mit einer
Bypassklappe ausgestattet, welche die Zuluft am
Wärmetauscher vorbeiführt und die Wärmerückgewinnung umgeht. Je nach Gerätevariante erfolgt die
Umstellung der Bypassklappe automatisch durch
Motorsteuerung in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder manuell.
Folgende Anforderungen an mechanisch betriebene
Lüftungsanlagen zur kontrollierten
Wohnungslüftung sind zu erfüllen:
Sicherstellung der Mindestluftmengen nach
DIN 1946, Teil 6, für die freie und maschinelle
Lüftung.
Die Anlagen sind so zu planen, dass der Verbrauch an elektrischer Energie möglichst gering
gehalten wird.
Umluftanteile bei der reinen Wohnungslüftung
sind unzulässig.
Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme pro Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben, müssen vorhanden sein.
Eine energetische Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle des DiBt´s zur Ermittlung der
Anlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701, Teil 10,
und der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp nach EnEV muss vorliegen.
Das klassische Prinzip einer kontrollierten Wohnungslüftung ist in Grafik 2.1302 + 2.1303 dargestellt. Hier wird die Außenluft aus der Umgebung
über Öffnungen mit Wetterschutzgittern, die sich
im Dachbereich oder in der Außenwand befinden,
angesaugt und über dampfdiffusionsdicht wärmegedämmte Luftkanäle einem Zentralgerät zugeführt. Im Lüftungszentralgerät wird die Außenluft
gefiltert, durch den Wärmetauscher, also die
Wärmerückgewinnung, erwärmt und gegebenenfalls nacherwärmt.
Die aufbereitete Zuluft gelangt über Luftkanäle zu
den Wohn- und Schlafzimmern. Der Lufteintritt erfolgt über Gitter und/oder Ventile. Die Luft strömt
aus diesen Räumen durch Überströmgitter, die in
der Tür als Türschlitz angebracht sind, über Flur oder
Diele in den Abluftbereich, d. h. Küche, Bad, WC.
Über Gitter oder Ventile wird die Luft aus den vorher
genannten Räumen abgesaugt und zum Gerät geleitet.
Die energiereiche Abluft aus den Feuchträumen
wird im Lüftungszentralgerät zuerst im Wärmeaus-
Grafik 2.1303: Installationsbeispiel Economy zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller
Darstellung der Luftströme (Werkbild Heinemann)
214
tauscher, einem Kreuz-Gegenstrom-Plattenwärmetauscher, entwärmt und als Fortluft über Dach oder
Außenwand abgeführt. Die der Abluft entzogene
Wärme wird im Wärmeaustauscher an die Zuluft
übertragen. Diese wird dabei erwärmt. Eine bedarfsabhängige Regulierung der Luftmenge ist durch den
Anschluss von CO2- und/oder Feuchtefühler, je nach
Gerätevariante, ermöglicht. Bedingt durch die hohe
Wärmerückgewinnung kann es bei
Außentemperaturen unter 0 Grad C und hoher
Abluftfeuchte zur Eisbildung am Wärmetauscher
kommen. Um das Einfrieren des Plattenwärmetauschers zu verhindern, sind je nach Gerätevarianten
verschiedene Frostschutzmaßnahmen verfügbar.
Frostschutz-Strategien
Beim intermittierenden Betrieb wird der Zuluftventilator beim Unterschreiten der eingestellten Fortlufttemperatur zeitweise abgeschaltet und durch den
Abluftüberschuss der Wärmetauscher abgetaut.
Durch den Einbau von Erdwärmetauschern wird die
Außenluft über 0 Grad C vorgewärmt und der Wärmetauscher frostfrei gehalten.
Hierbei wird die Sole durch ein Rohrsystem im Erdreich geleitet. Die Pufferwirkung des Erdreichs sorgt
für entsprechende Erwärmung der Sole im Winter
(man denke nur an frostfreie Tiefe) und leichte
Kühlung im Sommer. Die Sole tauscht die Energie, je
nach Zustand, mit dem Außenluftstrom. Anlagen
Grafik 2.1304: Schema der Vorerwärmung
(Vorkühlung) von Außenluft (Werkbild Heinemann)
diese Typs (siehe Grafik 2.1304) sind erprobt und
zeigen gute Wirkungsgrade sowie zufriedenstellende Ergebnisse in der Praxis. Weiter besteht die
Möglichkeit die Außenluft über ein elektrisches
Vorheizregister (EVH) zu erwärmen, oder die energieeffiziente Frostschutz-Strategie durch das Frostschutzregister (FSR) zu nutzen (siehe Grafik 2.1305).
Durch die neue Frostschutz-Strategie sind die Geräte im Ganzjahresvergleich um ein Vielfaches effizienter als Geräte mit einer klassischen Vorheizung.
Das optimale Luftverteil-System im Gebäude
Marktübliche und in der Praxis erprobte Systeme wie
ValloFlex II vereinen Rund- und Ovalrohr in einem
Komplettsystem, welche sich in der Strecke flexibel
Grafik 2.1305: Traditionelle versus neue Frostschutzstrategie (Werkbild Heinemann)
215
kombinieren lassen. Die Auslegung stellt keine Besonderheit dar. Die Komponenten solcher Systeme
sind perfekt aufeinander abgestimmt und lassen
sich variabel und individuell miteinander verbinden.
Durch die geringe Aufbauhöhe von Ovalrohren lassen sich solche Kanäle leicht auch nach dem Betonieren der Decke verlegen.
Systeme wie ValloFlex II (Grafik 2.1306) zeichnen
sich durch folgende Vorteile aus:
Sehr breiter Einsatzbereich: Wohnung, Fertighaus, Einfamilienhaus – im Neubau oder im
Sanierungsfall. Es kann beliebig entschieden
werden, ob das System in oder auf der
Betondecke, der abgehängten Decke oder in der
Wand verlegt wird.
100% Hygiene: Rund- und Ovalrohr bestehen aus
lebensmittelechtem und doppelwandigem Kunststoff mit glatter, antistatischer Innenhaut, die
Schmutz und Staub keinerlei Chance bieten. Zudem antibakteriell beschichtet, wird stets mikrobiologisch einwandfreie Atemluft gewährt.
Einfache, komfortable Wartung: maximale
Zeitersparnis und höchste Praktikabilität durch
das Fehlen jeglicher Verengungen im Rohrsystem stellen sicheres und einfaches Reinigen
sicher.
Grafik 2.1306: Auszug aus der ValloFlex II-Komponentenübersicht mit Verteilerkasten
(Werkbild Heinemann)
216
3.00
ZENTRALE TRINKWASSERERWÄRMUNG
3.10
Systeme
218
3.20
Energetische Beurteilung von
Wassererwärmern zur zentralen
Trinkwasserversorgung
222
3.30
Dimensionierung von
Trinkwasseranlagen
223
3.40
Trinkwasserhygiene
im Einfamilienhaus
230
3.50
Trinkwasserbedarf für Gewerbeund Industrieanlagen
235
Die Trinkwassererwärmung im privaten Haushalt
und im gewerblichen Bereich kann zentral oder dezentral erfolgen. Die Kombination der zentralen
Wassererwärmung mit der Heizungsanlage wird
bei Neubauten in etwa 90 Prozent der Fälle gewählt. Bei der dezentralen Wassererwärmung wird
das Trinkwasser meist elektrisch – aber auch durch
Gas-Speicherwassererwärmer bzw. -durchlauferhitzer – erwärmt.
Je nach technischem Aufbau der Wassererwärmung müssen folgende Systeme unterschieden
werden:
das Durchlaufsystem (Bild 3.103 und 3.105),
das Speicher(Vorrats-)System (Bild 3.101, 3.102
und 3.104).
Beide Systeme sind sowohl bei der dezentralen als
auch zentralen Wassererwärmung üblich, wobei
nach der Art der Wärmeübertragung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Erwärmung unterschieden werden muss. Hierbei bedeutet unmittelbar
die direkte Wärmeübertragung vom Brennstoff
bzw. von der Energie auf das Trinkwasser. Bei mittelbarer Übertragung erfolgt die Zwischenschaltung
eines Wärmeträgers (im allgemeinen Heizwasser
bzw. Heizdampf) zwischen Brennstoff und Trinkwasser. Beim Durchflusssystem fließt im Bedarfsfalle Trinkwasser zur Erwärmung durch eine Rohr-
COSMO - E 120 – 1000 Liter Inhalt
COSMO - C 100 – 500 Liter Inhalt
3.1 SYSTEME
Bild 3.101: Emaillierter Standspeicher mit GlattrohrWärmetauscher (Werkbild COSMO)
218
Bild 3.102: Edelstahl-Standspeicher (Werkstoff
1.4571), ausgeführt als Doppelmantelspeicher
(Werkbild COSMO)
COSMO CPSHM2WT
500 – 2000 Liter
Schnitt durch den Hygiene-Schichtenspeicher
mit 2 Wärmetauschern
Bild 3.103: Hygiene-Schichtenspeicher mit TWW-Bereitung im Durchlaufprinzip mit Rücklauf-Schichtkamin
für eine temperaturabhängige Rücklaufeinschichtung (Werkbild COSMO)
schlange oder ein Heizregister, die ihrerseits von außen entweder direkt oder indirekt beheizt werden.
Beim Speichersystem werden mehr oder weniger
große gespeicherte Trinkwassermengen erwärmt, die
dann bei Bedarf aus dem Vorratsbehälter (Speicher)
entnommen werden. Der wesentliche Vorteil dieses
Verfahrens ist in der Tatsache zu sehen, dass an
einer Verbrauchsstelle in kurzer Zeit große Bedarfsmengen entnommen werden können und eine
Mengenbegrenzung über die Heizleistung der Heizflächen wie beim Durchflusssystem nicht entsteht.
Auch mit geringen Anschlussleistungen können im
Gegensatz zum Durchflusssystem unter Berücksichtigung entsprechender Aufheizzeiten und Speicherinhalte große Trinkwassermengen erwärmt werden,
was für eine Spitzenentnahme von besonderer Bedeutung ist.
Neben dem in Bild 3.101 dargestellten Speicher mit
Schlangenwärmeaustauscher kann die Beheizung
auch über den Mantel erfolgen (Doppelmantelspeicher) – Bild 3.102.
Bei dem Doppelwand-Verbundsystem wird die gesamte Oberfläche des Speicherbehälters für die
Wärmeübertragung genutzt. Die Wellenform vergrößert diese zusätzlich. Hierdurch wird eine sehr
schnelle Aufheizung des Trinkwassers erreicht.
Diese Eigenschaft ist vorteilhaft, wenn mittels Solarenergie oder Wärmepumpen eine Warmwasseraufbereitung erfolgt.
Für die Brennwerttechnik eignen sich am besten
Schichten- bzw. Ladespeicher (Bild 3.103 und
3.104), bei denen das warme Wasser oben eingeschichtet wird. Im Ladevorgang wird dann das kalte
Wasser von unten abgezogen.
Dieser Vorgang erfolgt in der Regel über einen
Wärmeaustauscher. Da das Rücklaufwasser vom
Speicher beim Beladen immer kalt ist, strömt auch
kaltes Rücklaufwasser zum Brennwertkessel zurück. Somit ist die Brennwertausnutzung am größten.
Eine Problemstellung aus dem Bereich der Mehrfamilienhäuser konnte in den letzten Jahren elegant durch eine Mischung der vorgenannten
Systeme gelöst werden.
Dabei wird in einem Pufferspeicher Heizungswasser auf Vorrat erwärmt. Dies kann durch eine Wärmepumpe oder auch Solaranlage mit verhältnismäßig geringer Leistung geschehen. Wird in einer der
Wohnungen des Mehrfamilienhauses dann warmes
Wasser angefordert, so wird dies im Durchflussprinzip mit diesem gespeicherten Heizungswasser
erwärmt (Grafik 3.101). Nur geschieht dieser Vorgang
219
Calora TOWER Öl 10,8 – 28,6 kW
Bild 3.104: Öl-Brennwert-Standheizkessel mit untergestelltem Ladespeicher 100, 160 oder 220 L
(Werkbild De Dietrich Remeha)
220
nicht im Heizungskeller, sondern in einem Wärmetauscher innerhalb der Wohnung (Bild 3.105). Durch
diese Anordnung wird Stagnation von warmem
Wasser verhindert und es kann gleichzeitig abrechnungstechnisch klar ein Warmwasserverbrauch einer
bestimmten Wohnung zugeordnet werden.
pewoTherm V9 35 – 70 kW
– direkte/indirekte
Raumheizung
– dezentrale
Trinkwassererwärmung
– für Wohnungen und
Gewerbeeinheiten
– Unter-/Aufputzgeräte
Bild 3.105: Wohnungsstation für Trinkwassererwärmung im Durchflussprinzip
(Werkbild PEWO Energietechnik)
Grafik 3.101: Durchflussprinzip
221
3.2 ENERGETISCHE BEURTEILUNG
VON WASSERERWÄRMERN ZUR ZENTRALEN
TRINKWASSERVERSORGUNG
Für die energetische Beurteilung und den Vergleich
von Speicherwassererwärmern sind die tägliche
Zapfmenge bzw. die Lastverläufe und Zapfprogramme maßgeblich. Je mehr warmes Wasser aus einem
Speicher-Wassererwärmer einer bestimmten Größe
täglich gezapft wird, um so effektiver ist der
Nutzen, denn Stillstandsverluste während ungenutzter Zapfpausen verringern sich. Andererseits
wird ein Speicher um so uneffektiver, je größer er
bei konstanten Zapfprogrammen und -mengen
wird.
Zur energetischen Beurteilung von Wassererwärmern gehört unter anderem die Betrachtung der
Aufheizzeit vom kalten Zustand bis zur Endtemperatur. Die Aufheizzeit hängt ab von der Größe des
Wasservolumens des Speichers im Verhältnis zur
Beheizungsleistung sowie von der Größe, Anordnung und Temperatur der Heizflächen.
Nutzungsgrade von Wassererwärmern
Der Nutzungsgrad eines Wassererwärmers ist die
während eines bestimmten Zeitraumes, entweder
Sommer-/Winterzeit oder ein ganzes Jahr, durch
das gezapfte Wasser genutzte Energie im Verhält-
222
nis zur zugeführten Energie, sei es Strom, Gas
oder Öl. Die äußeren und systembedingten Einflüsse
sind enorm vielfältig. Stellt man beispielsweise einen 200-Liter-Trinkwasserspeicher für einen 4Personen-Haushalt einem elektrischen Durchlauferhitzer für den gleichen Haushalt gegenüber, so
schneidet der Durchlauferhitzer mit seinem Nutzungsgrad nahe 100 Prozent zahlenmäßig sehr gut
ab. Fast die gesamte Energie wird in die Erwärmung
des Trinkwassers gesteckt. Nur 2 bis 3 Prozent der
zugeführten Energiemenge erwärmen vielleicht
auch das Gehäuse. Der Speicher jedoch kühlt, nachdem er auf Soll-Temperatur erwärmt wurde, sofort
und kontinuierlich ab. Sein Nutzungsgrad ist daher
deutlich schlechter als jener für den Durchlauferhitzer.
Der Maßstab des Nutzungsgrades allein, ist jedoch
trügerisch. Im hier beschriebenen Beispiel wird nämlich nicht erwähnt, dass der Strom zum Betrieb des
Durchlauferhitzers bereits mit erheblichen Verlusten
produziert wurde. Auch ist das erhöhte Komfortangebot des Speichers noch außer Acht. Wiederum
sind die Pluspunkte in Sachen Hygiene noch nicht
auf dem Konto des Durchlauferhitzers gutgeschrieben. Die platte Aussage über das bessere System,
also Durchlauferhitzer oder Speicher, läßt sich nicht
allein nach dem jeweils besseren Nutzungsgrad entscheiden.
3.3 DIMENSIONIERUNG VON
TRINKWASSERANLAGEN
Unter Beachtung verschiedener Lebensgewohnheiten
bzw. sozialer Stellung können für die Bundesrepublik zur Zeit die in Tabelle 3.301 aufgeführten
Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und
Person (l/dP) bei einer Trinkwassertemperatur von
45 °C angesetzt werden.
Maße zur Größenbestimmung von Wassererwärmern
sind die Dauerleistung und die Leistungskennzahl NL,
nach der heute immer noch die Größen von Warmwasserspeichern ausgewählt werden. Wichtig für die
Auslegung ist jedoch die Leistungskennzahl NL, die
angibt, für wie viele Einheitswohnungen mit dem
Wärmebedarf W für ein Wannenbad oder eine
Wannenfüllung Z ein Wassererwärmer geeignet ist.
Die Zahl der zu versorgenden Einheitswohnungen
spiegelt sich in der Bedarfskennzahl N wieder. Die
Leistungskennzahl NL der nach DIN 4708 Teil 3 geprüften und gekennzeichneten Wassererwärmer hat
mindestens der Bedarfskennzahl N nach DIN 4708
Teil 2 zu entsprechen.
Die Berechnung der Bedarfskennzahl N wird von folgenden Einflussgrößen bestimmt:
Anzahl zu versorgender Wohnungen,
Zahl der Personen, die in diesen Wohnungen
leben,
Art und Anzahl der sanitären Einrichtungen, die
mit Brauchwasser versorgt werden müssen,
Lebensgewohnheiten bzw. Komfortansprüche der
Personen in den zu versorgenden Wohnungen.
Ausreichende Angaben zu den einzelnen Faktoren
sind deshalb im Planungsstadium für die Ermittlung
des Brauchwasser-Wärmebedarfs unerlässlich.
Die Bedarfskennzahl eines Wohnkomplexes wird
dementsprechend ermittelt aus:
N=
(n · p · v · Wv)
(p · Wv)Einheitswohnung
Hierin ist:
n: Anzahl der gleichartigen Wohneinheiten
p: Belegungszahl der Wohneinheit
v: Zahl der Zapfstellen in der Wohneinheit
Wv: Wärmebedarf in Wh der Zapfstelle
(p · Wv)Einheitswohnung ist gekennzeichnet durch die
Raumzahl R = 4 und die Personenzahl p = 3,5 sowie
die sanitäre Ausstattung mit einem Wärmebedarf
von 5820 W als Zapfstellenbedarf für ein Wannenbad. Übrige Zapfstellen werden aufgrund der
Häufigkeitsverteilung der Zapfmenge an warmem
Wasser nicht berücksichtigt – siehe auch Tabellen
3.302 und 3.303.
Durchschnittliche Werte für die Belegungszahl p
und den Zapfstellen-Wärmebedarf Wv, die in die Berechnung der Bedarfskennzahl einzusetzen sind, sind
in den Tabellen 3.304 und 3.305 wiedergegeben.
Die Daten werden in das Formblatt Grafik 3.301 (mit
Beispiel) eingetragen. Das Ergebnis ist eine Bedarfskennzahl.
Die Größenbestimmung des Wassererwärmers erfolgt nun mit Hilfe der technischen Unterlagen der
Hersteller von Wassererwärmern. Der auszuwählende Speicher-Wassererwärmer muss eine Leistungskennzahl NL haben, die mindestens gleich
groß ist wie die errechnete Bedarfskennzahl.
Für wohnungsähnliche Gebäude – z. B. Hotels,
Ferienheime, Wohnheime usw. – können Verbrauchskennzahlen, die um das 3 bis 4-fache als die nach
DIN 4708 Teil 2 errechneten Werten größer sind.
Besonders bei Tagungshotels oder Skihotels wird dies
deutlich. Hier sind ggfls. einschlägige Erfahrungen
der Hersteller zu nutzen.
223
Tabelle 3.301: Durchschnittliche Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person
Sozialer Wohnungsbau
25…
40 I/dP
allgemeiner Wohnungsbau
30…
45 I/dP
gehobener Wohnungsbau
und Eigentumswohnungsbau
40…
50 I/dP
Einfamilienhäuser
45...
60 I/dP
Luxus-Villen
55...
100 I/dP
Kinderheime
40...
50 I/dP
Altenheime
25...
40 I/dP
Krankenhäuser
75...
85 I/dP
Tabelle 3.302: Merkmale für die Bewertung der sanitären Ausstattung von Wohnungen bei
Normalausstattung
Vorhandene Ausstattung
Bei der Bedarfsermittlung
sind einzusetzen
Bad:
1 Badewanne
(nach Tabelle 3.305 lfd. Nr. 1)
oder
1 Brausekabine mit/ohne Mischbatterie und Normalbrause nach
Tabelle 3.305 lfd. Nr. 6)
1 Waschtisch
(nach Tabelle 3.305 lfd. Nr. 8)
1 Badewanne
(nach Tabelle 3.305 lfd. Nr. 1)
Küche:
1 Küchenspüle
(nach Tabelle 3.5 lfd. Nr. 11)
224
bleibt unberücksichtigt!
bleibt unberücksichtigt!
Tabelle 3.303: Bewertung zusätzlicher sanitärer Ausstattung bei Komfortausstattung.
Komfortausstattung liegt vor, wenn andere oder umfangreichere Einrichtungen als in Tabelle 3.302
für Normalausstattung angegeben, je Wohnung vorhanden sind.
Vorhandene Ausstattung
je Wohnung
bei der Bedarfsermittlung
einzusetzen
Bad:
Badewanne1)
wie vorhanden nach Tabelle 3.305, lfd.
Nr. 2 bis Nr. 4
Brausekabine1)
wie vorhanden nach Tabelle 3.305, lfd.
Nr. 6 oder Nr. 7, wenn von der Anordnung her gleichzeitige Benutzung möglich ist2)
Waschtisch1)
Bidet
bleibt unberücksichtigt
bleibt unberücksichtigt
Küche:
Küchenspüle
bleibt unberücksichtigt
Gästezimmer:
je Gästezimmer
Badewanne
wie vorhanden, nach Tabelle 3.305, lfd.
Nr. 1 bis Nr. 4, mit 50 % des Zapfstellenbedarfes wv
oder
Brausekabine
wie vorhanden, nach Tabelle 3.305, lfd.
Nr. 5 bis Nr. 7, mit 100 % des Zapfstellenbedarfes wv
Waschtisch
mit 100 % des Zapfstellenbedarfes wv
nach Tabelle 3.3053)
Bidet
mit 100 % des Zapfstellenbedarfes wv
nach Tabelle 3.3053)
1)
2)
3)
Größe abweichend von der Normalausstattung
Soweit keine Badewanne vorhanden ist, wird wie bei der Normalausstattung anstatt einer Brausekabine
eine Badewanne (siehe Tabelle 3.305, Lfd. Nr. 1) angesetzt, es sei denn, der Zapfstellenbedarf der
Brausekabine übersteigt den der Badewanne (z. B. Luxusbrause). Sind mehrere unterschiedliche
Brausekabinen vorhanden, wird für die Brausekabine mit dem höchsten Zapfstellenbedarf mindestens
eine Badewanne angesetzt.
Soweit dem Gästezimmer keine Badewanne oder Brausekabine zugeordnet ist.
225
Tabelle 3.304: Personenzahl pro Wohnung (durchschnittliche Belegung von Wohnungen in der
Bundesrepublik nach Unterlagen des Statistischen Bundesamtes)
Raumzahl
Belegungszahl
1
2,01)
1 1/2
2,01)
2
2,01)
2 1/2
2,3
3
2,7
3 1/2
3,1
4
3,5
4 1/2
3,9
5
4,3
5 1/2
4,6
6
5,0
6 1/2
5,4
7
5,6
1)
Wenn in dem zu versorgenden Wohngebäude überwiegend 1- und/oder 2-Zimmerwohnungen vorhanden
sind, ist die Belegungszahl für diese Wohnungen um 0,5 zu erhöhen.
226
Tabelle 3.305: Zapfstellenbedarf Wv in Wh je Entnahme
lfd.
Nr.
Bennung der Zapfstelle bzw.
der sanitären Ausstattung
Kurzzeichen
Entnahmemenge
VE je
Benutzung 2)
l
Zapfstellenbedarf
Wv
Entnahme
Wh
1
2
3
Badewanne
Badewanne
Kleinraum-Wanne und
Stufenwanne
Großraum-Wanne
(1800 mm 750 mm)
Brausekabine3) mit Mischbatterie und Sparbrause
Brausekabine3) mit Mischbatterie und Normalbrause 4)
Brausekabine mit Mischbatterie und Luxusbrause5)
Waschtisch
Bidet
Handwaschbecken
Spüle für Küchen
NB 1
NB 2
KB
140
160
120
5820
6510
4890
GB
200
8720
4
5
6
7
8
9
10
11
1)
2)
3)
4)
5)
BRS
401)
1630
BRN
901)
3660
BRL
1801)
7320
WT
BD
HT
SP
17
20
9
30
700
810
350
1160
Entspricht einer Benutzungszeit von 6 Minuten.
Bei Badewannen gleichzeitig Nutzinhalt.
Nur zu berücksichtigen, wenn Badewanne und Brausekabine räumlich getrennt sind, d. h. eine
gleichzeitige Benutzung möglich ist.
Armaturen–Durchflussklasse A nach DIN EN 200
Armaturen–Durchflussklasse C nach DIN EN 200
227
Beispiel:
Es ist Bedarfskennzahl N für die Größenbestimmung des Wassererwärmers für die zentrale Wassererwärmungsanlage eines Wohnungsbauvorhabens mit folgenden Wohnungen und Ausstattungen zu
ermitteln:
Raumzahl
Belegungszahl
Ausstattung
Stück/Benennung
4
2,0
1 Brausekabine mit Normalbrause
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
3
10
2,7
1 Badewanne 140 l
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
4
2
3,5
1 Brausekabine mit Mischbatterie
und Luxusbrause
1 Brausekabine mit Normalbrause
(räumlich getrennt)
1 Waschtisch im Bad
1 Spüle in der Küche
4
4
3,5
1 Badewanne 160 l
1 Brausekabine mit Luxusbrause
in einem besonderen Raum
1 Waschtisch im Bad
1 Bidet
1 Spüle in der Küche
5
5
4,3
1
1
1
1
1
1
1,5
Wohnungszahl
n
Badewanne 160 l
Waschtisch im Bad
Bidet
Badewanne 140 l im Gästezimmer
Waschtisch im Gästezimmer
Spüle in der Küche
Für die Berechnung wird zweckmäßigerweise das Formblatt Bild 5.0 verwendet. Aus dem Ergebnis
ist abzulesen, dass für dieses Bauvorhaben ein Wassererwärmer einzubauen ist, der mindestens eine
NL-Zahl von 33,2 haben muss.
228
Grafik 3.301: Formblatt für die Ermittlung der Bedarfskennzahl nach DIN 4708 mit Beispiel
229
3.4 TRINKWASSERHYGIENE
IM EINFAMILIENHAUS
Für die Planung einer Trinkwasserinstallation gilt die
DIN EN 806 – Teil 2 (März 2005) als europäische
Norm sowie die DIN 1988-200 (Mai 2012) als nationale Ergänzungsnorm. Dieser Beitrag kann die
Anforderungen an die Gebäudeinstallation zur Trinkwassererwärmung unter Berücksichtigung der hygienischen Aspekte nur grob anschneiden.
Nähere Hinweise erhalten Sie in den Normen selbst
sowie im entsprechenden Kommentar (DIN, ZVSHK:
Beuth Verlag, ISBN 978-3-410-23148-6). Zudem sind
für den Betrieb einer Trinkwasser-Installation die
Anforderungen gemäß der Trinkwasserverordnung
(Dezember 2012) zu berücksichtigen.
Die Anforderungen
Legionellen sind allgegenwärtige Wasser- und Bodenkeime, die in geringer Konzentration in jedem
Wasser vorkommen und über das Wasser in jede
Hausinstallation eingetragen werden (können). Diese „natürliche Konzentration“ ist für den Menschen
ungefährlich, zu Problemen führt erst die explosionsartige Vermehrung unter geeigneten
Bedingungen.
Grundsätzlich ist es für die Vermehrung von Legionellen unabhängig davon, ob sie sich in einer Großoder in einer Kleinanlage befinden. Vielmehr sind
neben einer geeigneten (Wasser-)Temperatur zwischen 25 und 55 °C Voraussetzung für das Auftreten
von Legionellen in höheren Konzentrationen. Formal
scheint also eine „Großanlage“ durch die weite
Ausdehnung, aber auch die Dimensionierung des
Trinkwassernetzes, ein höheres Risiko darzustellen.
Die technische Unterscheidung zwischen Groß- und
Kleinanlagen wird im Wesentlichen durch den Inhalt
des Trinkwassererwärmers und den Leitungsinhalt
zwischen dem Warmwasser-Austritt des
Trinkwassererwärmers und der entferntesten
Zapfstelle definiert. Als Großanlage sind alle
Anlagen mit einem Trinkwassererwärmer größer
400 l oder/und einem Leitungsinhalt größer 3 l und
Anlagen für bestimmte Nutzungen definiert. Sie
müssen konstant (24 Stunden pro Tag!) mit mindestens 60 °C am Austritt des Trinkwassererwärmers
betrieben werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind
per Definition Kleinanlagen, unabhängig vom Inhalt
des Trinkwassererwärmers oder der Leitung.
Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb
230
von 3 Tagen sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf mindestens 50 °C eingestellt werden.
Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme
und Einweisung über das eventuelle
Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren. (DIN 1988-200)
Hier besteht ganz klar eine Hinweispflicht des
Installateurs, Planers und/oder Architekten, dass
die Abweichung von den genannten Temperaturen
ein Gesundheitsrisiko darstellt. Im Zweifel muss der
Hinweispflichtige nachweisen, dass er den Auftraggeber genügend informiert hat.
Die 3-Liter-Regel
Häufige falsch angewendet wird die so genannte
3-Liter-Regel. Vorab ist zu sagen, dass man mit diesem Grenzwert einen Richtwert angeben wollte, es
sind jedoch kleinere Werte anzustreben. Sehr entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.
Alle Angaben beziehen sich stets auf einen bestimmungsgemäßen Betrieb. Wird ein Anlagenteil nicht
regelmäßig durchspült, steigt die Gefahr einer Legionellenkontamination. In folgenden Bereichen ist
die 3-Liter-Regel anzuwenden:
maximaler Leitungsinhalt von Kleinanlagen, gemessen vom Speicheraustritt bis zur entferntesten Entnahmestelle (ausgenommen Ein- und
Zweifamilienhäuser). Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt.
maximaler Leitungsinhalt hinter dem Abzweig
der Zirkulation bis zur Entnahmestelle (in besonders gefährdeten oder selten genutzten
Bereichen sollte die Zirkulation bis zu allen
Entnahmestellen „durchgeschliffen“ werden.)
maximaler Leitungsinhalt mit niedrigeren Temperaturen hinter einem Mischer für den
Verbrühungsschutz (auch Gruppenthermostate
sind möglich; diese sind aber für eine thermische Desinfektion an leicht zugänglichen Stellen
zu positionieren)
Die Bedeutung der Thermischen Desinfektion
Wird eine Kontamination mit Legionellen festgestellt, ist eine Desinfektion erforderlich. Dazu werden im Arbeitsblatt des DVGW W 551 verschiedene
Methoden genannt und bewertet:
Thermische Desinfektion: „Bei einer Temperatur
von 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit abgetötet.“
Chemische Desinfektion: „Nach derzeitigem
Kenntnisstand werden Legionellen bei kontinuierlicher Zugabe von Chemikalien nach den
Grenzwerten der Trinkwasserverordnung nicht
ausreichend beseitigt.“
UV-Bestrahlung: „Die Vermehrung der Organismen im System auf den besiedelten
Oberflächen lässt sich durch UV-Bestrahlung
nicht verhindern. Um eine einwandfreie
Wasserbeschaffenheit zu gewährleisten, muss
das System in Abhängigkeit von der
Kontamination zusätzlich periodisch gespült […]
oder thermisch desinfiziert werden.“
Eine thermische Desinfektion muss das gesamte
System einschließlich aller Entnahmearmaturen erfassen. Bei der thermischen Desinfektion wird die
Zirkulationspumpe im Dauerlauf betrieben und die
Temperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers
auf ca. 75 °C erhöht. Dieser Zustand wird nun in ein
Gleichgewicht gebracht, bis das Zirkulationswasser
am Speichereintritt mit 70 °C zurück strömt.
Dazu ist unbedingt vorher ein hydraulischer Abgleich
in der Anlage vorzunehmen, damit sichergestellt ist,
dass im gesamten System die Temperatur mindestens 70 °C beträgt. Dann werden die Entnahmestellen einzeln geöffnet, so dass drei
Minuten lang außen an der Entnahme-Armatur
mindestens 70 °C gemessen werden können. Das
gewährleistet, dass das gesamte Rohr einschließlich der anhaftenden Beläge für kurze Zeit auf mindestens 70 °C erhitzt wird.
„Legionellen-Funktion“ zur Prävention
Zur Prävention können Kleinanlagen, die mit niedrigeren Temperaturen als den empfohlenen 60 °C betrieben werden, sinnvoll in regelmäßigen Abständen
auf höhere Temperaturen erwärmt werden, um
eventuell aufkeimende Legionellenkolonien abzutöten. Moderne Regelungen (Bild 3.401) haben die
Möglichkeit, mit der „Legionellen-Funktion“ zum
Beispiel einmal innerhalb von 24 Stunden die Anlage
auf 70 °C aufzuheizen. Diese Funktion ist aber nicht
mit der thermischen Desinfektion nach DVGW
Arbeitsblatt W 551 gleichzusetzen. Sie gilt ausdrükklich nur als Prävention und liegt im Ermessen des
Betreibers. Zu beachten ist auch das Risiko erhöhter
Auslauftemperaturen.
Wichtig ist, dass bei der Aufheizung die Zirkulationspumpe in Betrieb sein muss. Mit einer besonderen Funktion lässt sich im Brötje-Regler ISR Plus
die Trinkwassertemperatur in der Zirkulation überwachen. Dazu wird ein zusätzlicher Fühler in die Zirkulationsleitung kurz vor dem Eintritt in den Trinkwassererwärmer montiert. Beim Unterschreiten
eines Zirkulationssollwertes wird die
Zirkulationspumpe innerhalb der Freigabe eingeschaltet. Beim Erreichen des Zirkulationssollwerts
schaltet die Pumpe wieder ab. Mit geringem
Aufwand wird so nicht nur die Temperatur im
Trinkwassererwärmer, sondern auch die im
Trinkwassernetz überwacht und geregelt. Das sichert zuverlässig die Hygiene in der gesamten
Trinkwarmwasseranlage.
Speicherdimensionierung: So klein wie möglich
Trinkwassererwärmungsanlagen sind dem Bedarf an
erwärmtem Trinkwasser entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik so klein wie
möglich und nur so groß wie nötig auszulegen. Die
richtige Dimensionierung des Gesamtsystems
„Trinkwassererwärmer“ ist die erste Voraussetzung
für die Hygiene. Für Wohngebäude gilt DIN 4708.
Viele Praxisbeispiele zeigen, dass durch die höheren
Temperaturen und durch genauere Berechnungsmethoden der Speicherinhalt bei Sanierungen
gegenüber dem vorhandenen Inhalt deutlich reduziert werden kann. Einsparungen von weit mehr als
50 % sind die Regel.
Wird ein Trinkwassererwärmer ausgetauscht, ist also
unbedingt der Bedarf neu zu ermitteln und der
Trinkwassererwärmer neu zu dimensionieren.
Konstruktives Misstrauen ist dabei gegenüber einer
Dimensionierungssoftware angebracht.
Deutliche Abweichungen zwischen den EDV-Ergebnissen aus Dimensionierungssoftware verschiedener
Hersteller wurden in einer Diplomarbeit an der FH
Köln [5] festgestellt. Es sind unbedingt Gegenrech-
Bild 3.401: Moderne Regelungen ermöglichen
die Einstellung einer „Legionellen-Funktion“, mit der
automatisch als Prävention vor Legionellenwachstum
in regelmäßigen Abständen die Trinkwassertemperatur angehoben werden kann und die Zirkulationstemperatur im Netz überwacht wird
(Werkbild Brötje)
231
nungen vorzunehmen und die Randparameter genauestens zu prüfen, um überdimensionierte Trinkwassererwärmer auszuschließen. Zur Dimensionierung
von Trinkwassererwärmern bietet BRÖTJE eine Software an, die kostenfrei von der Homepage unter
www.broetje.de heruntergeladen werden kann. Hier
sind neben den einschlägigen Normen eigene Erfahrungen berücksichtigt worden, die das erforderlich
Volumen des Trinkwassererwärmers auf ein Minimum
reduziert.
Mithilfe moderner Trinkwassererwärmer kann der
Speicherinhalt gegenüber den bestehenden Anlagen
EcoCondens Kompakt BBK 4,9 – 22 kW
Bild 3.402: Gas-Brennwertwärmezentrum mit
optimalem Trinkwasserkomfort dank integriertem
Ladespeicher 95 L für die hygienische und wirtschaftliche Trinkwassererwärmung im Einfamilienhaus (Werkbild Brötje)
232
häufig drastisch reduziert werden. In Kombination
mit der Brennwerttechnik bieten sich dazu Speicherladesysteme an, die aufgrund der hohen Dauerleistung des Plattenwärmeübertragers und des hohen
Entladewirkungsgrades (keine Toträume unterhalb
der Heizschlange) mit einem deutlich kleineren
Speicher auskommen (Bild 3.402).
Hinzu kommt der enorme Vorteil, dass durch das
Speicherladesystem der Rücklauf zum Heizkessel
extrem ausgekühlt wird, was einen höheren Brennwertnutzen und damit einen niedrigeren Energieverbrauch bewirkt. Dazu müssen die
Ladevolumenströme so einreguliert sein, dass mit
der verfügbaren Heizleistung auch der erforderliche
Temperaturhub zwischen Kaltwassereintritt und
Warmwassersollwert sowohl bei der Zapfung als
auch bei der Deckung des Zirkulationswärmebedarfs
erreicht wird.
Vorwärmstufen zur Nutzung von Solarenergie
Unabhängig von Klein- und Großanlagen sind Vorwärmstufen für die Solarwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung zu betrachten. Grundsätzlich
muss der gesamte Wasserinhalt einmal täglich auf
mindestens 60 °C erwärmt werden können. Dies gilt
auch für bivalente Speicher. Eine Haltetemperatur
wird in der DIN 1988-200 nicht für notwendig erachtet, so dass beim Erreichen von 60 °C die
Abschaltung erfolgen kann. Bei intelligenter
Ansteuerung der Aufheizphase kann die
Vorwärmstufe auch zur Deckung des Spitzenbedarfs
in die Berechnung eingebunden werden, sodass keine
Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der Anlage
erfolgen muss.
Durch das einmalige Aufheizen auf 60 °C und das
erhöhte Volumen sind die bivalenten Speicher zur
solarthermischen Nutzung in die Kritik geraten,
denn so genannte Zweischlangen-Speichern mit
einem Trinkwasserinhalt größer 400 l sind auch im
Einfamilienhaus einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. Der Trend geht daher weg von den großen
Trinkwassermengen hin zu
Heizwasserpufferspeichern. Bei Kleinanlagen bieten
Heizwasserpufferspeicher mit externen
Durchflusssystemen, die sogenannten Frischwasserstationen, gleichzeitig den Vorteil, alternative
Energiequellen wirtschaftlich einzubinden (siehe auch
das Schaltbild in Grafik 3.401).
Schlussbetrachtung
Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen sind
gemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu in-
Grafik 3.401: Hygienische Nutzung von Solarenergie im Einfamilienhausbereich durch Einsatz eines
Heizwasserpufferspeichers mit integrierter Trinkwassererwärmung (Werkbild Brötje)
spizieren. So lassen sich angefallene Schlämme in
Speichern, die wiederum Brutstätten für Bakterien
sein können, frühzeitig erkennen und entfernen.
Nicht mehr funktionsfähige Opferanoden können
zudem Korrosionen im Trinkwassererwärmer erzeugen. In Verbindung mit einer Wartung des
Heizkessels bedeutet die Wartung des
Trinkwassererwärmers kaum einen Mehraufwand,
sichert aber die Hygiene in der
Trinkwassererwärmungsanlage.
Es gibt gute Gründe dafür, auch im Einfamilienhaus
sensibel mit dem Thema Legionellen umzugehen.
Ihre Existenz auch in „Kleinanlagen“ kann nicht
wegdiskutiert werden. Einige Heizkesselhersteller
bieten inzwischen intelligente Techniken an, mit der
sich nicht nur die Hygiene sichern lässt, sondern
gleichzeitig auch die Wirtschaftlichkeit der
Gesamtanlage gesteigert wird. Dazu gehören
Speicherladesysteme, die in kompakten
Wärmezentren integriert sind, und Regelungen, die
die Trinkwassertemperatur überwachen. Bei der
Einbindung von Solaranlagen sollten
Heizwasserpufferspeicher bevorzugt werden, da hier
keine großen Trinkwasservolumen bevorratet werden.
Schon bei der Planung ist mit der Auswahl des richtigen Heizsystems ein wichtiger Beitrag zur Trinkwasserhygiene zu leisten. Eine große
Verantwortung mit haftungsrechtlicher Konsequenz
kommt der Übergabe und Einweisung zu, die den
Auftraggeber erst in die Lage versetzt, seine
Trinkwasseranlage zum Wohle der eigenen
Gesundheit richtig zu betreiben. Bei längerer
Abwesenheit, zum Beispiel während des
Sommerurlaubs, muss er dafür Sorge tragen, dass
durch geeignete Maßnahmen kein Legionellenwachstum entsteht.
Literatur
DIN, Zentralverband Sanitär Heizung Klima – Planung Bauteile, Apparate, Werkstoffe,
Kommentar zu DIN EN 806-2 und DIN 1988-200,
Berlin: Beuth-Verlag, 2012
DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen
zur Verminderung des Legionellenwachstums –
Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von
Trinkwasser-Installationen. Herausgeber: Deutsche
Vereinigung des Gas- und Wasserfaches. Berlin:
Beuth-Verlag, April 2004
Franzheim, Stefan: Vergleich von Auslegungsprogrammen zur Dimensionierung von Trinkwassererwärmungsanlagen anhand von Wohngebäuden
und Hotels. Köln: Fachhochschule Köln,
Diplomarbeit, August 2002
Dipl.-Ing. (TU) Burkhard Maier,
August Brötje GmbH
233
Zirkulationspumpen für Kleinanlagen
Effizienz und sorgsamer Umgang mit Wärmeenergie sollte auch in Zirkulationsnetzen für Trinkwasser
umgesetzt werden. Im Bereich von Einfamilienhäusern bietet sich daher auch der Einsatz von Pumpen
an die besonders sparsam mit elektrischer Energie
umgehen (siehe Bild 3.403). Solche Pumpen verfügen dann auch über
einstellbare Pumpendrehzahl,
Trockenlaufschutz, und eine
einfache Bedienung der Regelmodule.
Der Einsatz solcher Pumpen kann auch noch weitere
Einsparpotenziale realisieren. Mit einer
Lernfunktion sind solche Pumpen in der Lage zu registrieren, zu welchem Zeitpunkt des Tages warmes
Wasser angefordert wird. Die Elektronik merkt sich
diese Zeitpunkte und wälzt zukünftig zum entsprechenden, also zur erlernten Uhrzeit, warmes Wasser
um. Das sorgt für einen komfortablen Betrieb.
Gespart wird auf diese Weise einerseits die elektrische Energie. Andererseits reduziert eine solche
Bedarfsschaltung auch die Verteilverluste im
Zirkulationsnetz. Denn trotz aller
Dämmmaßnahmen gibt die Zirkulationsleitung im
Betrieb natürlich Wärme an die Umgebung ab.
Diese Sparmaßnahme sollte aber nicht zu einem
sorglosen Umgang mit dem erwärmten Trinkwasser
führen. Ein nicht zirkulierendes Netz spart zwar
Energie, begünstigt aber gleichzeitig die Bedingungen für Legionellenwachstum. Diese Variante einer
bedarfsgesteuerten Zirkulationspumpe sollte also
mit dem Nutzer besprochen werden.
Bild 3.403: Hocheffiziente Brauchwasser-Umwälzpumpen (Werkbild Deutsche Vortex)
234
3.5 TRINKWASSERBEDARF FÜR GEWERBEUND INDUSTRIEANLAGEN
Im Gegensatz zu Wohnungsbauten, bei denen die
Dimensionierung der Trinkwasser-Versorgungsanlage nach den angeführten Richtlinien DIN 4708 erfolgt, muss für Gewerbe- und Industriebauten die
Dimensionierung unter Abschätzung der möglichen
gleichzeitigen Benutzung aller Entnahmestellen
durchgeführt werden, wenn nicht betriebsseitig ein
entsprechender Zeitplan vorgegeben ist bzw. aufgestellt werden kann.
Anhaltswerte für Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen in
Industriebetrieben sowie für den Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere
Zwecke sind den Tabellen 3.501 und 3.502 zu entnehmen.
Für die Hygiene von Trinkwasseranlagen und des
Trinkwassers gelten unter anderem die DVGWArbeitsblätter:
W 551: Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums
W 552: Trinkwassererwärmung und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Sanierung
und Betrieb.
Das Arbeitsblatt W 551 gilt für Neuanlagen mit
Trinkwassererwärmern über 400 Liter Inhalt. Derartige Anlagen müssen auf mindestens 60 °C – unter
Berücksichtigung der Schaltdifferenz des Reglers darf
eine Temperatur von 55 °C nicht unterschritten werden – aufgeheizt werden. Für den Betriebs- und
Sanierungsfall (W 552) müssen auch die 60 °C (abzüglich Schaltdifferenz von 5K) eingehalten werden.
Ferner werden verfahrenstechnische Maßnahmen zur
Desinfektion aufgezeigt. Um Stagnation des Trinkwassers zu vermeiden und trotzdem eine hohe Zapfleistung an Warmwasser zu realisieren werden immer
mehr Speicherlade- oder Frischwasserdurchflussmodule (Bild und Grafik 3.501) in Industrie- und Gewerbeinstallation montiert.
Tabelle 3.501: Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen
Verbrauchseinrichtung
BW
Ausflussmenge
l/min
Benutzungszeit
min
Wasserverbrauch je
Benutzung
I
tw
°C
Mittelwerte für
Q in Wh je
Benutzung
Waschbecken
–
5
30
35
882
Waschreihe mit
Auslaufventil
6...10
3...5
30
35
882
Waschreihe mit
Brauseauslauf
3...5
3...5
15
35
440
Runde Waschbrunnen
für 10 Personen
für 6 Personen
25
20
3...5
3...5
75
60
35
35
2205
1764
Brause-Anlage
ohne Umkleidezelle
mit Umkleidezelle
8
10
6
15
50
80
35
35
1470
2352
Badewanne
25
30
250
35
7350
40
1764
Überschlagswert
l/d Per. einschl. Küchenund Reinigungsbedarf
50 l/d
235
Tabelle 3.502: Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke
Bedarfsfall
Spezifischer
Brauchwasserbedarf
BrauchwasserTemperatur
Krankenhäuser
100…300 Liter/Tag Bett
60 °C
Kasernen
30…50 Liter/Tag Person
45 °C
Bürogebäude
10…40 Liter/Tag Person
45 °C
Medizinische Bäder
200…400 Liter/Tag Patient
45 °C
Kaufhäuser
10…40 Liter/Tag Beschäftigte
45 °C
Schulen (bei 250 Tagen/a)
ohne Duschanlagen
5…15 Liter/Tag Schüler
45 °C
mit Duschanlagen
30…50 Liter/Tag Schüler
45 °C
Sportanlagen mit
Duschanlage
50…70 Liter/Tag Sportler
45 °C
Bäckereien
100…150 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
10…15 Liter/Tag für Reinigung
45 °C
für Produktion
40…50 Liter/100 kg Mehl
70 °C
Friseure (einschl. Kunden)
150…200 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
Brauereien einschl.
Produktion
250…300 Liter/100 Liter Bier
60 °C
Wäschereien
250…300 Liter 100 kg Wäsche
75 °C
Molkereien
1…1,5 Liter/Liter Milch
i. M. 4000 – 5000 l/Tag
75 °C
Fleischereien ohne
Produktion
150…200 Liter/Tag Beschäftigter
45 °C
mit Produktion
400…500 Liter/Tag
45 °C
Schlachthäuser:
Schlachthäuser benötigen für Kaldaunenbottiche mit je 100 l Inhalt etwa alle 15 min neues Wasser.
Das ergibt 400 l/h von 55 … 60 °C. Mittelgroße Schlachthäuser besitzen etwa 10 Kaldaunenbottiche.
Brühbottiche für den Allgemeingebrauch weisen einen Inhalt von ca. 500 l auf. Es fließt dauernd
Brauchwasser mit 50 l/h von 55 … 60 °C zu und entsprechende Mengen an Schmutzwasser ab.
Schweine-Brühbottiche von etwa 200 l Inhalt benötigen bei ständiger Brauchwassererneuerung
etwa 200 l/h von 55 … 60 °C.
236
Aqua Pro line fresh 23 – 206 l/min
Bild 3.501: Frischwassermodul als hydraulisch und elektrisch vormontiertes Durchflusssystem zur
hygienischen Warmwasserbereitung (Werkbild Malotech)
Grafik 3.501: Anschlussschema Frischwassermodul mit Pufferspeicher und Wärmeerzeuger
(Werkbild Malotech)
237
4.00
HEIZKOSTENVERTEILUNG
Auf der Grundlage der Heizkostenverordnung von
2009, die wir im Kapitel 1.1.3 diese Buches abbilden,
werden Regelungen getroffen zu einer praktikablen
Messung von Energieverbräuchen in Gebäuden.
Dicke Wälzer als Kommentare zeugen von der
Vielfalt der Probleme die entstehen können, falls
sich eine der betroffenen Parteien benachteiligt
fühlt. Für den Installateur werden die Nuancen der
Rechtsauslegung immer schwieriger zu durchblicken. Es sollte durch ihn daher vordergründig die korrekte technische Handhabung und Installation der
Geräte beachtet werden. Rechtsstreitigkeiten überlässt man besser den Profis.
Gemäß der Heizkostenverordnung werden die anfallenden Verbrauchskosten zu mindestens 50 %
höchstens aber 70 % nach dem Anzeigeergebnis
der Verbrauchserfassungsgeräte, zu höchstens
50 % bis zu mindestens 30 % nach einem festen
Umlageschlüssel (beheizte Wohn- oder Nutzfläche in
m2, umbauter Raum, usw.) verteilt.
Das dadurch seither bewirkte Nutzerverhalten in
Bezug auf eine sparsamere, weil bewusstere Verwendung der Heizenergie hat zu einer enormen
Einsparung von Energie in Verbindung mit einer
ebenso starken Emissionseinschränkung von größtem volkswirtschaftlichen Effekt geführt. Bei einer
durchschnittlichen Einsparung von mindestens 15 %
und mehr gehen die Einsparpotentiale in den vielfachen Milliardenbereich.
Seit dem 01.01.2009 gilt für die Erfassung des
Energieverbrauchs der zentralen WarmwasserbereiIntegral-MK UltraMaXX
Bild 4.001: Ultraschall-Messkapsel-Wärmezähler
(Werkbild Allmess)
240
tung, dass in Neuanlagen in der Regel ab 2 Wohneinheiten ein geeichter Wärmezähler installiert sein
muss (§ 9,2 Heizkostenverordnung). Eine rechnerische
Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht mehr gestattet. Es gilt bis zur Einhaltung eine Übergangsfrist
zum 31.12.2013.
Das bedeutet, dass die Anlagen zur Trinkwassererwärmung nach dem folgenden Schema (Grafik
4.001) installiert und gemessen werden. Natürlich
nur, wenn eine Pflicht zur Messung besteht. Häuser
mit nur zwei Wohneinheiten sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen, wenn der Besitzer eine der
beiden Wohnungen bewohnt. Eine weitere Ausnahme betrifft die Wirtschaftlichkeit einer Umrüstung.
Kann die Messeinrichtung nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand eingebaut werden, dann darf
weiterhin auf die Abtrennungsformel zurückgegriffen
werden.
Ebenso sind Passivhäuser (Heizwärmebedarf von ca.
15kWh/(m2a)), auf die Einhaltung der Zählung im
Bereich Warmwasser zu prüfen. Dies hängt ebenso
mit der Wirtschaftlichkeit der angestrebten Maßnahme zusammen.
Unterscheidung nach dem Mess- bzw.
Erfassungsverfahren
Wärmezähler und Warmwasserzähler (Bild 4.001,
4.002 als Wärmezähler und 4.003, 4.004 als
Unterputzwasserzähler) sind eichpflichtige Geräte,
während Heizkostenverteiler zu den nicht eichfähigen Geräten zählen.
PolluCom C 0,6 - 2,5 cbm
Bild 4.002: Elektronischer Messkapsel-Wärme- und
Kältezähler (Werkbild Sensus)
Grafik 4.001: Wärmezähler-Einbausituation zur Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen
Warmwasserbereitung (Werkbild Allmess)
Wärmezähler erfassen technisch-physikalisch die
verbrauchte Wärmeenergie durch Messung des ein
Heizsystem durchströmenden Heizungswassers
und Messung der Temperaturdifferenz als Grad der
durch Wärmeentnahme erfolgten Auskühlung. Die
Anforderungen des Eichgesetzes bestimmen die engen Grenzen der Messgenauigkeit eines Wärmezählers in Bezug auf Durchfluss, Temperaturen im
Vorlauf und Rücklauf sowie die Rechengenauigkeit
des elektronischen Rechenwerkes. Es werden hierbei noch zusätzlich abgestufte Anforderungen nach
kleineren oder größeren Toleranzen in der Messgenauigkeit definiert und in Form der Klassifizierung
nach 0, A, B und C vorgeschrieben. Messgeräte der
Klasse 0 nutzen einen relativ großen Toleranzbereich
oder auch Fehlerbereich, während solche nach Klasse
A oder B oder C ein Messergebnis bringen müssen,
das sich in immer enger werdenden Toleranzbereichen bewegt, also immer genauer werden.
Heizkostenverteiler sind, bedingt durch ihr Konstruktionsprinzip und ihre Arbeitsweise, mehr oder
weniger begrenzt in ihrem zugelassenen Einsatzbereich.
Hier werden einerseits Verdunstungsgeräte (HKVV)
von elektronisch arbeitenden Heizkostenverteilern
(EHKV) unterschieden.
241
residia MUK 1,5 cbm
UP 6000-MK
Bild 4.004: Mehrstrahl-Unterputz-KoaxialWohnungswasserzähler (Werkbild Sensus)
Bild 4.003: Messkapsel-Wasserzähler
(Werkbild Allmess)
Während HKVV für Niedertemperaturbereiche ab ⬎
55 °C zugelassen sind und in vielen Regelfällen ihre
obere Einsatzbegrenzung bei Temperaturen von +
85 °C bzw. 90 °C haben, gehen EHKV darüber hinaus
und decken ein breiteres Temperaturspektrum ab.
Wärmezähler können überall eingesetzt werden,
jedoch werden aus wirtschaftlichen Überlegungen
heraus Wärmezähler nur dort eingesetzt, wo mit
einem Gerät der Wärmeenergieverbrauch eines Nutzers erfasst wird.
Somit wird in herkömmlichen Zweirohr-Heizungssystemen mit vertikaler Verteilung der Heizkostenverteiler Verwendung finden, während in Heizungssystemen mit horizontaler Verteilung der
Wärmezähler dominiert.
Unterscheidung nach der Nutzung
Mit Wärmezählern können überall und von jedem
Heizkostenabrechnungen durchgeführt werden. Es
gibt keine technischen oder gesetzlichen Einschränkungen.
Heizkostenabrechnungen mit Heizkostenverteilern
dürfen dagegen nur von demjenigen Unternehmen
durchgeführt werden, welches diese Geräte entwickelt hat, herstellt, Träger der Zulassung ist und diese Verteilgeräte geliefert und montiert hat.
Viele Hersteller gehen dazu über, die Ablesung der
Heizkostenerfassungsgeräte dahingehend zu erleichtern, dass bei der Ablesung die Wohnung
nicht mehr betreten werden muss. So werden die
Daten über Bussysteme oder mittels Funkübertragung an eine Wohnungs- oder Hauszentrale (außerhalb der Wohnung) übertragen (Grafik 4.002). Ein
Betreten der Wohnung ist somit nicht mehr notwendig. Es sind bereits Systeme verfügbar, die eine
zeitnahe Übertragung von aktuellen Verbrauchswerten ermöglichen. Eine Bereitstellung dieser Daten
via Internet kann dann den Verbraucher mit kurzfristigen Information zu seinem Verbrauchsverhalten
versorgen. So können persönliche
Energiesparmaßnahmen des Verbrauchers sehr effizient überwacht und bewertet werden.
Unterscheidung nach der Montage
Den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu
Folge dürfen Heizkostenverteiler egal ob elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip arbeitende, nur von dem Messdienst montiert werden, welches diese Systeme entwickelt, nach DIN EN 834
oder 835 zugelassen hat, produziert und damit die
Heizkostenabrechnung durchführt.
Deshalb stellen diese Systeme keine für das Handwerk brauchbaren Geräte dar, die über die einschlägigen Beschaffungswege z. B. im dreistufigen Vertrieb gehandelt und montiert werden können.
Wärmezähler hingegen dürfen von jedem eingebaut
werden, zweckmäßiger Weise jedoch natürlich vom
konzessionierten SHK Handwerksbetrieb.
242
Eichgesetzliche Auswirkungen
Wärme- und Warmwasserzähler, wie auch Kaltwasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Neben
den technischen Vorschriften, insbesondere denen
M-Bus Schema
Grafik 4.002: Fernauslesesystem (Werkbild Allmess)
243
der Messgenauigkeit, bestimmt das Eichgesetz die
Einsatzdauer dieser Messgeräte.
Wärme- und Warmwasserzähler müssen rechtzeitig
vor Ablauf von 5 Jahren, Kaltwasserzähler vor
Ablauf von 6 Jahren nachgeeicht werden. Bedingt
durch die industrialisierte Produktion großer Mengen von Wärme- und Wasserzähler einerseits und
die Verteuerung von Handarbeit andererseits werden heute Wärme- und Wasserzähler nicht „nachgeeicht“ im Sinne einer Wiederaufarbeitung, sondern neue und erstgeeichte Geräte gegen alte
abgelaufene getauscht.
Kostenauswirkungen
Die Heizkostenverordnung lässt im Rahmen der
Anschaffung der Messgeräte sowohl den Kauf als
244
auch die Anmietung zu. Bei der Anmietung wird die
jährliche Mietrechnung für die Messgeräte Teil der
ebenfalls jährlich zu erstellenden Heiz- und Wasserkostenabrechnung und somit von den Wohnungsnutzern direkt bezahlt. Für den Gebäudeeigentümer stellt die Gerätemiete also lediglich einen
durchlaufenden Posten dar! Deshalb bevorzugen
heute immer mehr Gebäudeeigentümer diese Beschaffungsform sowohl bei der Erstinstallation als
auch im Rahmen des periodischen Eichaustausches, also alle 5 Jahre.
Aus diesem Grund ist es auch für das SHK Handwerk von größtem Interesse sich des Mittels der
Gerätevermietung zu bedienen. Ein dreistufig arbeitendes MietService-System ist in Grafik 4.003 dargestellt.
Grafik 4.003: Mietformular für den 3-stufigen MietService (Werkbild Allmess)
245
5.00
KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG
5.10
Blockheizkraftwerk
251
5.20
Brennstoffzelle
für die Gebäudeheizung
254
Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird eine Kraftmaschine in Verbindung mit einer Arbeitsmaschine betrieben, wobei gleichzeitig die anfallende thermische Leistung genutzt wird (Grafik 5.001). Die
Kraftmaschine verwandelt Wärme- und Geschwindigkeitsenergie in mechanische Energie während
die Arbeitsmaschine die mechanische und thermische Energie auf ein höheres Niveau hebt.
Im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom
und Wärme lässt sich durch Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) eine Primärenergieeinsparung von 10 bis zu
etwa 30 % je nach Vergleichsvariante erzielen.
Über Kraft-Wärme-Kopplung werden etablierte Energieträger wie Öl und Gas besser genutzt. Sie werden
zu beiden Endenergieformen, also Strom und
Wärme umgewandelt; dadurch wird ein langfristiger
Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet.
Daneben kann mit Fernwärmenetzen industrielle
Abwärme genutzt werden. Mit der Energieeinsparung ist eine Umweltentlastung verbunden.
Bei der KWK kommen verschiedene Techniken zum
Einsatz:
Dampfturbinen-Heizkraftwerke
als Entnahme- oder Anzapf-KondensationsKraftwerke sowie als Gegendruck-Anlagen; sie
werden sowohl in der öffentlichen Versorgung –
dort bilden sie das Rückgrat der Fernwärmeversorgung – als auch in der Industrie eingesetzt.
Kombinierte Gas- und Dampfturbinen
(GuD)-Anlagen,
die aufgrund ihrer Leistungsgröße bei größeren
Industriebetrieben und den verschiedenen EVU
zu finden sind.
Gasturbinen mit Abhitzekessel
werden von EVU und bei einer hohen Wärmebedarfstemperatur in der Industrie eingesetzt.
Blockheizkraftwerke
bestehen aus einer Verbrennungsmotoranlage
und werden objektbezogen (öffentliche Gebäude, Krankenhäuser, Gewerbebetriebe, Kläranlagen, etc.) oder auch innerhalb kleiner Fernwärmenetze eingesetzt.
Mikro KWK
bestehen aus sehr kleinen Einheiten mit sehr
geringer und meist variabler elektrischer und
thermischer Leistung.
Die wirtschaftliche Auslegung dieser KWK-Aggregate wird häufig unterschätzt und sollte nur mit
maximalen Informationen über den Verbrauch von
Wärme und elektrischer Energie zum betreffenden
Objekt in Angriff genommen werden. Nur bei kritischer Auseinandersetzung mit den Bedarfsdaten
sind sinnvolle Laufzeiten und damit wirtschaftlicher
Betrieb möglich. Entsprechend ihren technischen
Besonderheiten werden bestimmte Aggregate bei
der Erfüllung einzelner Kriterien bevorzugt einge-
Grafik 5.001: Brennstoffeinsprarung durch Kraft-Wärme-Kopplung, Vergleich von getrennter und
gekoppelter Erzeugung (Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)
248
Tabelle 5.001: Kennzahlen üblicher KWK-Anlagen
Anlagentyp
Nutzenergie in %
des Brennstoffeinsatzes
elektrisch
Typische Temperatur der Wärmeauskopplung
Elektrische
Leistungsgröße
Energieträger
thermisch
EntnahmeKond-Anlage
32 – 40
0 – 45
120 °C bis 350 °C
> 10 MW
Kohle
GegendruckAnlage
26 – 32
44 – 53
120 °C bis 250 °C
> 1 MW
Kohle
Gasturbine
26 – 27
28 – 48
120 °C bis 450 °C
> 1 MW
Erdgas
Heizöl
GuD (Erdgas)
48 – 55
10 – 30
120 °C bis 350 °C
> 5 MW
Erdgas
BHKW
(Erdgas)
25 – 40
40 – 65
60 °C bis 110 °C
1 kW – 20 MW
Erdgas
biogene
Gase
BHKW
(Erdgas/HEL)
38 – 44
36 – 42
60 °C bis 110 °C
1 kW – 20 MW
Erdgas
Heizöl
setzt, wobei die folgenden Angaben nur grobe
Richtwerte sein sollen (Tabelle 5.001):
Temperatur der Wärme: Die Abwärme von Gasturbinen liegt über 450 °C (bis etwa 550 °C), die
Temperatur des Dampfes nach Turbine über 120
°C (bis etwa 250 °C), bei Verbrennungsmotoren
steht Wärme von über 60 °C (bis etwa 110 °C)
zur Verfügung.
Elektrische Leistung: Verbrennungsmotoranlagen
und Stirlingmotoren kommen ab 1 kW zum Einsatz, Gasturbinen ab etwa 300 kW, EntnahmeKondensationsanlagen ab 10 MW.
Energieträger: Bei kleinen Gasturbinen und Verbrennungsmotoren kommen nur hochwertige
Energieträger (z.B. Erdgas, Heizöl extra leicht
(HEL), biogene Gase) in Frage, während die
Dampf-Variante auch bei Kesseln unter 10 t
Dampf/h schon den Einsatz von Kohle und Abfallstoffen ermöglicht.
Nutzung von Abwärme und brennbaren festen
Abfällen: Hier kann generell nur die DampfVariante eingesetzt werden.
Träger der Nutzenergie Wärme: Die für Produktion oder Heizzwecke erforderliche Wärme kann
mit Dampf, Wasser, Luft, Öl oder einem Pro-
duktstrom transportiert werden. Hier können
die vier Aggregatetypen entsprechend ihrer vorgenannten Temperaturgrenzen verwendet werden.
Stromkennzahl der KWK: Bei KWK-Anlagen
(bzw. -Aggregaten) ist die Relation von erzeugbarer elektrischer bzw. mechanischer Energie
zur gewinnbaren Wärme bei Volllast (bzw. im
Auslegungszustand) häufig eine eingeprägte
Größe, die vom KWK-System abhängt und mit
der Schaltungstechnik und der Auslastung zum
Teil variiert werden kann.
Beim Einsatz von KWK-Anlagen unterscheidet man
zentrale (Wärmeversorgung eines größeren Gebietes oder eines Industriestandorts) und lokale bzw.
dezentrale (Wärmeversorgung eines Einzelobjektes
bzw. kleinen Gebieten, Antrieb von Einzelaggregaten) Lösungen. Und besonders die kleinen dezentralen Anlagen sind zu einem marktreifen Produkt herangezogen worden.
Die jeweilige Stromkennzahl S ist bei zentralen
KWK-Eigenstromanlagen meist von ausschlaggebender Bedeutung für deren Wirtschaftlichkeit.
Das lokale KWK-Aggregat wird für ein vorgegebenes
Versorgungsobjekt ausgelegt, ersetzt dort eine
249
Tabelle 5.002: Höhe der Förderung für fabrikneue KWK-Anlagen
Leistungsanteil elektrisch
in kW
bis 50
50 bis 100
über 250
über 2.000
Förderung
in Cent/kWh
5,41
4,00
2,40
1,80
Wärmeversorgung oder einen Antrieb und wird für
den speziellen Einzelfall wirtschaftlich optimiert.
Als Beispiel seien hier die üblichen Dampfturbinenantriebe von Kesselspeisewasserpumpen genannt,
bei denen die Turbine einzig auf den Bedarf an mechanischer Energie der mit ihr gekoppelten Pumpe
ausgelegt ist.
KWK beruht auf relativ wenigen Elementen, ist aber
durch eine Vielfalt an Schaltungsmöglichkeiten und
Betriebsweisen gekennzeichnet:
Gegendruckdampfturbinen, deren Stromerzeugung vom Nutzwärmebedarf bestimmt wird;
Entnahme-Kondensations-Dampfturbinen, bei
denen die Stromerzeugung durch einen Kondensationsanteil vom Nutzwärmebedarf abgekoppelt werden kann;
Gasturbinen als Vorschaltturbine vor einem
Dampfkessel oder im Abhitzekesselbetrieb, damit können in einem weiten Bereich unterschiedliche Strom-Wärme-Verhältnisse abgedekkt werden;
kombinierte Gas-/Dampfturbinenanlagen (GuD):
Einer oder mehreren Gastrubinen wird ein DampfKessel nachgeschaltet, dessen Dampf erst in einer Gegendruckturbine abgearbeitet, dann zu
Produktions- oder Heizzwecken genutzt wird.
Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung als Verbrennungsmotor, Stirlingmotor, Dampfmotor oder auch
Brennstoffzelle
Der politische Wille die Kraft-Wärme-Kopplung zu
fördern wird auch dadurch dokumentiert, dass im
KWK-Gesetz entsprechende finanzielle Förderungen
(Tabelle 5.002) herausgestellt werden. Der erzeugte Strom aus dieser Technik wird gegebenenfalls
wie folgt über einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert (ohne Gewähr).
Andere Anreize begünstigen den Einsatz der KWKTechnik insbesondere für die Stromerzeugung im
Zusammenhang mit Biomasseprodukten wie Biogas
oder Pflanzenöl (Tabelle 5.003).
Der Markt für Mikro-KWK gerät also in Bewegung.
In den nächsten Jahren werden Stirlingmotor,
Lineargenerator und auch der millionenfach bewährte Ottomotor Einzug halten in die Heizungskeller.
Dezentralisierung der Stromerzeugung im kleinen
bis kleinsten Maßstab werden das Gesicht der Energieversorgung nachhaltig verändern. Es gilt natürlich weiterhin mit einem gesunden Maß für
Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit an diese
Technik heranzugehen.
Tipp: Kraft-Wärme-Kopplung ist kein
Zauberwerk. Trotzdem ist eine entsprechende
Schulung, meistens durch den jeweiligen
Marktpartner, ein Muss. Kenntnisse zur hydraulischen und elektrischen Einbindung in ein effizientes System sind unabdingbar und zum erheblichen Teil auch herstellerspezifisch.
Tabelle 5.003: Grundvergütung für Strom aus Biomasse für das Jahr 2014
Kraftwerkskapazität
in kW
bis 150
150 bis 750
750 bis
5.000
5.000 bis
20.000
Vergütung
in Cent/kWh
13,73
11,81
10,56
5,76
250
5.1 BLOCKHEIZKRAFTWERK
Am Beispiel des Blockheizkraftwerks (BHKW), das
für Kleinanwendungen bis herab zu 1,0 kW elektrischer Leistung und damit für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnhäuser, kommunale
Einrichtungen und gewerbliche Gebäude geeignet
ist, sollen noch einige Details der Anlagengestaltung dargestellt werden. Die Grundschaltung eines Blockheizkraftwerkes, bei dem ein Verbrennungsmotor den Generator antreibt und Heizwärme
aus dem Kühlwasser und dem Abgas gewonnen
wird, geht aus Grafik 5.101 hervor.
Hauptbestandteile sind der Verbrennungsmotor (Gasoder Dieselmotor), der Kühlwasserwärmeaustauscher,
der Abgaswärmeaustauscher, der Generator (Asynchron- oder Synchronmotor), evtl. ein Wärmespeicher und ein Spitzenheizkessel. Das umlaufende
Grafik 5.101: Schema eines Blockheizkraftwerkes
Heizungswasser des Wärmeverbrauchers wird zunächst im Motor auf etwa 80 °C vorgewärmt und
kann anschließend im Abgaswärmeaustauscher auf
höhere Temperaturen, maximal etwa 130 °C, nachgewärmt werden. Die Abgastemperaturen betragen
400 ... 650 °C. Sie können bei Gasmotoren bis auf
120 °C, bei Dieselmotoren bis auf 180 °C ausgenutzt
werden. Das so erwärmte Wasser wird dann für
Heizzwecke verwendet.
In der Regel wird man aus Sicherheits- und Betriebsgründen mehrere Motoren installieren, die je
nach Last in Betrieb gehen (Grafik 5.102).
Die Gesamtleistung der Motore wird für etwa 50 %
der maximalen Wärmeleistung ausgelegt, womit
etwa 80 % des jährlichen Wärmeverbrauchs befriedigt werden können. Der restliche Bedarf ist durch
Grafik 5.102: Wärmelieferung durch 5 Motore eines
Blockheizkraftwerks
Grafik 5.103: Rohrleitungsschaltbild eines Blockheizkraftwerkes mit Speicher und Spitzenkessel
251
einen Spitzenheizkessel und z. T. auch durch Speicher aufzubringen (Grafik 5.103).
Stirlingmotor
Ebenso wie bei einem Verbrennungsmotor bewegt
sich auch beim Stirlingmotor ein Kolben auf und ab
Wiederum wie beim Verbrennungsmotor wird diese
Bewegung über Umlenkungen in eine Kreisbewegung gewandelt.
Diese Kreisbewegung kann dann einen Generator
antreiben, welcher Strom erzeugt. Die stellt eine
fast durchgängige Analogie zum Ottomotor dar. Bis
auf die entscheidende Tatsache, dass der Stirlingmotor keine Verbrennung oder gar Explosion in
seinem Zylinder benötigt. Es reicht aus, eine leicht
erhöhte Temperatur zur Umgebung zu erbringen
und die Bewegung kann einsetzen. Einige Modelle
des Stirlrings arbeiten bereits durch Handauflegung.
Dies zeigt dann anschaulich, dass eine noch so geringe Wärmequelle den Vorgang der Bewegung und
damit einer potenziellen Stromerzeugung auslösen kann. Pflanzt man einen entsprechend opti-
mierten Stirling in einen Wärmeerzeuger (Bild 5.101),
so kann zweifellos diese bereits beschriebene Drehbewegung ausgelöst und damit Strom erzeugt werden. Dem Stirling ist es dabei egal ob die Erwärmung per Pellets, Scheitholz, Öl, Gas, Biogas oder
Solarenergie erreicht wird. Ein Ottomotor benötigt
im Gegensatz dazu einen speziellen angepassten
Treibstoff. Dem Stirlingmotor wird daher ein ordentliches Potenzial zugeschrieben.
Hinweis: Für die Kombination der gleichzeitigen
Bereitstellung von Wärmemenge und Strom sollte
unbedingt auf das Wissen der Marktpartner
zurückgegriffen werden. Um Probleme bei der
speziellen hydraulischen (Grafik 5.104) und
elektrotechnischen Einbindung von Mikro-KWK
mit Stirlingmotor unbedingt zu vermeiden, sollten
deshalb Schulungen der SHK-Monteure und
-Meister bei den jeweiligen Herstellern Pflicht
sein. Bei einer fehlenden fachlichen Eignung ist
eine Inanspruchnahme oder Kooperation mit
einem Elektro-Fachbetrieb notwendig.
Grafik 5.104: Hydraulikschema eines Mikro-KWK mit Stirlingmotor integriert in Gas-BrennwertWandheizkessel als Spitzenkessel und Warmwasserspeicher (Werkbild Brötje)
252
EcoGen WGS 20 3,8 – 20,0 kW Wärmeleistung, 1,0 kW elektrische Leistung
Bild 5.101: Kraft-Wärme-Kopplungssystem Gas-Brennwert-Wandheizkessel mit integriertem Stirlingmotor
(Werkbild Brötje)
253
5.2 BRENNSTOFFZELLE FÜR DIE
GEBÄUDEHEIZUNG
Um mit den technischen Möglichkeiten der Wärmeerzeugung zur Gebäudebeheizung Schritt zu halten,
ist es erforderlich sich über die Marktsituation der
Brennstoffzellentechnologie und deren Einsatzmöglichkeiten zu informieren.
Elektrisch hocheffiziente Brennstoffzellen werden
hier zu einer Schlüsseltechnologie im mobilen als
auch im stationären Bereich der Hausenergieversorgung (Grafik 5.202).
In Zukunft, d.h. in fünf bis zehn Jahren, konkurrieren
die Brennstoffzellen mit elektrischen Leistungen
zwischen 1 und 250 kW und einem in der Regel etwa
gleich großen Wärmeangebot mit konventionellen
Energieversorgungssystemen.
Derzeit sind die Konfigurationen der haustechnischen
Mini-Brennstoffzellen-Systeme mit 1 bis 10 kWel im
Probelauf (Bild 5.201).
Breit angelegte Feldtests der Industrie lassen hoffen. Sie machen eine Markteinführung mit wirtschaftlichen Konzepten möglich. Der Brennstoffzellen-Einsatz könnte nicht nur für Einfamilien- und
Mehrfamilienwohnhäuser, sondern auch für die dezentrale Energieversorgung von Siedlungen und
kleineren Gemeinden interessant sein.
Aufgrund ihres hohen Wirkungsgrades und ihres
schadstoffarmen Betriebes können Brennstoffzellen einen erheblichen Beitrag zu einer umwelt- und
ressourcenschonenden Energieversorgung beitragen.
Der Einsatz von Brennstoffzellen wird nur dann eine
breite Anwendung finden, wenn es gelingt, die Kosten auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu senken sowie die Lebensdauer der Brennstoffzellensysteme in die Größenordnung
konventioneller Anlagen weiterzuentwickeln.
Funktionsprinzip der Brennstoffzelle
Die Brennstoffzelle ist keine Wärmekraftmaschine
und sie benötigt daher zur Erzeugung von elektrischem Strom auch keine rotierenden Teile. Sie besitzt vielmehr drei statische Elemente:
einen Elektrolyten
die Anode oder Brennstoffelektrode
die Kathode oder Luftelektrode
In einer Brennstoffzelle erfolgt die Umsetzung der
Brennstoffenergie Erdgas bzw. Wasserstoff mithilfe
eines elektrochemischen Prozesses in Strom und
Wärme. Die Energieumwandlungskette stellt eine
254
Abkehr von der klassischen Energieumwandlung
dar.
Im Vergleich zur herkömmlichen und komplizierten
mit Wirkungsgradverlusten behafteten Stromerzeugung mittels
Verbrennung fossiler Brennstoffe
mechanischer Umsetzung in der Turbine oder im
Motor und elektrische Umwandlung im Generator erfolgt die Energieerzeugung mit der Brennstoffzelle analog einer Batterie auf direktem
Weg.
Wenn die Brennstoffzellen kontinuierlich mit Wasserstoff (H2) versorgt werden, dann liefern sie auch
ständig elektrische Energie. Zur elektrochemischen
Reaktion benötigen die Zellen den Sauerstoff (O2),
den sie in der Regel der Luft entnehmen. Um eine
explosionsartige Verbrennung von H2 mit Sicherheit
auszuschließen, werden die Reaktionspartner durch
einen Elektrolyten getrennt. Grafik 5.201 zeigt das
Funktionsprinzip der Brennstoffzelle.
Die Brennstoffzellen unterteilen sich in (siehe auch
Tabelle 5.201):
Alkalische Brennstoffzelle (AFC)
Phosphorsäure Brennstoffe (PAFC)
Polymermembran Brennstoffzelle (PEMFC)
Karbonatschmelze-Brennstoffzelle (MCFC)
Oxidkeramik-Brennstoffzelle (SOFC)
In Tabelle 5.202 sind die Stoffströme mit den chemischen Reaktionsgleichungen aufgeführt.
In der Brennstoffzelle wird also die elektrochemische Energie der chemischen Verbindung eines
Brenngases, bestehend zumindest aus Wasserstoff
oder einer Wasserstoffverbindung und eines Oxidanten, Sauerstoff, direkt in elektrische Energie umgewandelt. Abgesehen von der Heranführung der
Grafik 5.201: Funktionsprinzip der PEM-Brennstoffzelle (Werkbild: Baxi Innotech)
GAMMA 1.0
Bild 5.201: Brennstoffzellen-Heizgerät (Werkbild: Baxi Innotech)
255
Tabelle 5.201: Brennstoffzellen-Typologie
Brennstoffzellentyp
Betriebstemperatur
Elektrolyt
Brennstoff
Oxidant
Einsatzgebiet
Alkalische BZ
Alkaline Fuel Cell
AFC
80 °C
Kalilauge
Wasserstoff
Sauerstoff
Verkehr
Membran-BZ
Polymer Elektrolyt
Membran Fuel Cell
PEMFC
80 °C
Festpolymer
Wasserstoff
Methanol
Sauerstoff/Luft
Verkehr
BHKW
Phosphorsäure-BZ
Phosphoric
Acid Fuel Cell
PAFC
200 °C
Phosphorsäure
Erdgas
Luft
BHKW
Karbonatschmelze-BZ
Molten Carbonate
Fuel Cell
MCFC
650 °C
Lithium- und
Kaliumkarbonat
Erdgas
Kohlegas
Luft
Kraftwerke,
Heizkraftwerke
Oxidkeramik-BZ
Solid Oxide Fuel Cell
SOFC
800 bis
1.000 °C
Zirkondioxid
Erdgas
Kohlegas
Luft
Kraftwerke,
Heizkraftwerke
Reaktionsgase und eines Kühlmittels sind keine beweglichen Teile notwendig.
Die Funktionsweise der Brennstoffzelle entspricht in
erster Näherung der Wasserstoffelektrolyse, nur dass
der Prozess umgekehrt abläuft. Bei der Reaktion
von Wasserstoff mit Luftsauerstoff findet eine stille Verbrennung statt. Die Reaktionspartner tauschen Elektronen aus. Es fließt Strom. Die dabei
entstehende Wärme wird zum Heizen und zur
Warmwasserbereitung genutzt.
Grafik 5.202: Installationsschema
(Werkbild: Baxi Innotech)
256
Tabelle 5.202: Brennstoffzellentypen mit Stoffströmen und chemischen Reaktionsgleichungen
BrennstoffzellenTyp
Anode
Kathode
Reformer
(Dampfreformierung)
Shift-Konverter
PhosphorsäureBrennstoffzelle PAFC
H2
p 2H+ + 2e
1/2 O2 + 2H+ + 2e
p H2O
CH4 + H2O
p CO + H2
CO + H2O
p CO2 + H2
PolymerelektrolytmembranBrennstoffzelle PEMFC
H2
p 2H+ + 2e
1/2 O2 + 2H+ + 2e
p H2O
CH4 + H2O
p CO + H2
CO + H2O
p CO2 + H2
KarbonatschmelzenBrennstoffzelle MCFC
H2 + CO32
p H2O + 2e
1/2O2 + CO2 + 2e
p CO32
FestelektrolytBrennstoffzelle SOFC
H2 + O2
p H2O + 2e
CO + O2
p CO2 + 2e
CH4 + 4O2
p 2H2O +
CO2 + Be
1/2 O2 + 2e
p O2
257
6.00
BEZEICHNUNGEN, MAßEINHEITEN,
UMRECHNUNGSFAKTOREN, STOFFWERTE
6.10
SI-Einheiten
260
6.20
Umrechnungstabellen
261
6.30
Umrechnung von Emissionen
263
6.40
Stoffwerte
267
6.50
Wärmeausdehnung
269
6.60
Spezifische Wärmekapazität
270
6.70
Wärmeleitfähigkeit verschiedener
Baustoffe
272
6.80
Stoffwerte für Oberbodenbeläge
274
6.90
Eigenschaften verschiedener Heizrohre
aus Kunststoff
275
6.10
Nahtlose Stahlrohre
276
6.11
Technische Daten von Kupferrohren
278
6.12
Technische Daten von Gewinderohren
282
6.13
Technische Daten eines
Mehrschichtverbundrohres
283
6.1 SI-EINHEITEN
Nach dem „Gesetz über Einheiten im Messwesen“
oder auch „Système international d’unités“ vom
2.7.1969 und der Ausführungsverordnung vom
26.6.1970 sind sowohl im amtlichen als auch im geschäftlichen Verkehr nur noch die SI-Einheiten zu
verwenden. Aus der DIN 1301 Teil 1 (Februar 1978)
sind die Basiseinheiten, abgeleitete Einheiten und die
Definitionen der Basiseinheiten des Internationalen
Einheitensystems zu entnehmen.
SI-Basiseinheiten
Basisgröße
Länge
Masse
Zeit
elektrische Stromstärke
thermodynamische Temperatur
Stoffmenge
Lichtstärke
SI-Basiseinheit
Name
Zeichen
Meter
Kilogramm
Sekunde
Ampère
Kelvin
Mol
Candela
m
kg
s
A
K
mol
cd
Abgeleitete SI-Einheiten
Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen und besonderen Zeichen
Größe
Name
Zeichen
Beziehung
ebener Winkel
Raumwinkel
Kraft
Druck, mech. Spannung
Energie, Arbeit,
Wärmemenge
Leistung, Wärmestrom
el. Ladung,
Elektrizitätsmenge
elektrische Spannung
elektrische Kapazität
elektrischer Widerstand
elektrischer Leitwert
Celsius-Temperatur
Radiant
Steradiant
Newton
Pascal
Joule
rad
sr
N
Pa
J
1 rad
1 sr
1N
1 Pa
1J
Watt
Coulomb
W
C
1W
1C
= 1 m/m
= 1 m2/m2
= 1 kg · 1 m/s2
= 1 N/m2
= 1 N ·1 m
=1W·s
= 1 J/s
=1A·s
Volt
Farad
Ohm
Siemens
Grad
Celsius
Lumen
Lux
V
F
S
1V
1F
1
1S
= 1 J/C
= 1 C/V
= 1 V/A
= 1 –1
°C
lm
lx
1 °C
1 lm
1 lx
=1K
= 1 cd · sr
= 1 lm/m2
Lichtstrom
Beleuchtungsstärke
260
Kraft
und Kraftwirkung sowie Pressung, mechanische
Spannung, Festigkeit: Newton (N).
Kraft = Masse (kg) · Beschleunigung (m/s2) =
1 kg · 1m /s2 = 1 N
Durchschnittswert der Fallbeschleunigung
9,80665 m/s2; hieraus 1 kp = 9,80665 N < 10 N
Energie, Arbeit, Wärmemenge: Joule (J).
1 Joule = 1 Newton · Meter = 1 Nm =
1 Watt · Sekunde = 1 Ws
1 kJ = 1000 J = 0,2778 Wh 0,24 kcal
1 kcal = 4,1868 kJ, 1 kWh = 3600 kJ = 860 kcal
Leistung, Wärmestrom: Watt (W)
1 W = 1 J/s, 1 kW = 102 kpm/s =
1,36 PS = 860 kcal/h
1 W/m2 K = 0,86 kcal/m2 h K,
1 kcal/m2 h K = 1,163 W/m2 K
6.2 UMRECHNUNGSTABELLEN
Arbeitsmaße (Energie, Wärmemenge)
Arbeit
Kilojoule
kcal
kWh
kpm
1 kJ
1 kcal
1 kWh
1 kpm
1
4,2
3,6 · 103
9,81 · 10–3
0,24
1
860
2,34 · 10 –3
0,28 · 10–3
1,16 · 10–3
1
2,72 · 10–6
102
426,94
367 · 103
1
Wärmeeinheiten
1 kJ = 1000 J = 1000 Ws 0,24 kcal
1 kJ = 0,001 MJ = 0,2778 Wh 0,00028 kWh
1 kcal = 4,1868 kJ = 1,163 Wh 0,0012 kWh
Leistungsmaße (Wärmestrom)
Leistung
W oder J/s
kW
kpm/s
kcal/h
PS
1 W oder J/s
1 kW
1 kpm/s
1 kcal/h
1 PS
1
1000
9,81
1,163
736
0,001
1
9,81 · 10–3
1,2 · 10–3
0,736
0,102
102
1
0,119
75
0,860
860
8,43
1
632,5
1,36 · 10–3
1,36
0,013
1,58 · 10–3
1
261
Dichte
Masse pro Raumeinheit in kg/m3, kg/dm3 oder
g/cm3
Druckhöhen
1 mbar 10 mm WS 100 Pa
Druckmaße
Einheit des Druckes „Newton pro Quadratmeter“,
1 N/m2 = Pa (Pascal)
In der Technik rechnet man mit
1 Bar = 100 000 Pa = 105 Pa 1 kp/cm2 = 1 at.
Einheit
Pa
bar
mbar
Torr
mm WS
1 Pa
1 bar
1 mbar
1 Torr
1 mm WS
1
105
100
133
9,8
1 · 10–5
1
1 · 10–3
1,33 · 10–3
9,8 · 10–5
0,01
1000
1
1,33
9,8 · 10–2
7,5 · 10–3
750,1
0,75
1
7,4 · 10–2
0,102
1,02 · 104
10,2
13,6
1
Temperatureinheiten
1 °Celsius = 1 °C (t); Temperaturdifferenzen = °C
oder K
T = Absolute Temperatur, gemessen vom absoluten
Nullpunkt (–273 °C)
Einheit: Kelvin (K), T (K) = 273 + t (°C)
Zeitmaße:
Zeitspanne (s): 1 d (Tag) = 24 h = 1440 min
= 86 400 s.
1 Stunde = 1 h = 60 min = 3600 s
1 Minute = 1 min = 1’ = 60 s = 60“
1 Sekunde = 1 s = 1“ = 1/60 min = 1/3600 h
Wasser-Gefrierpunkt
Wasser-Siedepunkt
Absoluter Nullpunkt
0 °C
32 °F
273 K
100 °C
212 °F
373 K
– 273 °C
– 459,4 °F
0K
t °C = 5/9 · (t °F – 32); t °F = 9/5 · t °C + 32; T = t °C + 273 = 5/9 t °F + 255,2
C = Celsius
F = Fahrenheit, nicht mehr zugelassen
K = Kelvin
T = Absolute Temperatur
262
6.3 UMRECHNUNG VON EMISSIONEN
Bis auf die Feststoffe werden alle Emissionen der
Verbrennungsgase (Abgase) prozentual auf das
trockene Abgasvolumen bezogen. Dabei wird der
Kohlendioxid- und der Sauerstoffgehalt in Volumenprozent (Vol-%) angegeben, während die gasförmigen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Aldehyde
aufgrund ihres geringen Anteiles in ppm gemessen
werden.
1 ppm (part per million);
1 Vol-% = 10 000 ppm.
Die gemessenen Schadstoffgehalte erlauben keinen
unmittelbaren Vergleich verschiedener Anlagen, da
die unterschiedliche Betriebsweise, z. B. mit hohem
Luftüberschuss, den Volumenanteil der Schadstoffe
verändert. Von daher sind Referenzgrößen festgelegt worden, die leider nicht einheitlich sind. In der
Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der TA Luft
sind die Emissionen auf 1 m3 Abgas und einen bestimmten O2-Gehalt, normal 3 Prozent, bezogen.
Bei Anlagen für Haushalte und Kleinverbraucher werden die Emissionen energiebezogen eingesetzt.
Die Messwerte müssen demnach auf die Referenzgrößen umgerechnet werden. In den folgenden Tabellen sind Umrechnungsfaktoren für diverse han-
delsübliche flüssige und gasförmige Brennstoffe
aufgeführt. Grundformel zur Berechnung verschiedener Emissionseinheiten:
X=
Xm · Fx
CO2m
X
Xm
Fx
CO2m
= Emission (Einheiten siehe Tabelle)
= gemessene Emission in ppm
= Umrechnungsfaktor
= gemessener CO2-Wert in Vol-%
In Sonderfällen werden in der TA Luft Emissionswerte auf andere Sauerstoffgehalte im Abgas bezogen.
Für die weitere Umrechnung der nach der Grundformel ermittelten Werte gilt die folgende Beziehung:
XB =
21 – OB
·X
21 – O
XB = Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt
X = ermittelte Emission in mg/m3 Abgas, bezogen
auf 3 % O2 oder luftfrei
OB = Bezugssauerstoffgehalt
O = Bezugssauerstoffgehalt bei der Ermittlung von
„X“ (3 bzw. 0 % O2)
Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl EL, n. DIN 51 603 Teil 1, Hi = 42,6 MJ/kg
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/kg
Brennstoff
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
16,46
19,2
201,4
4,73
17,02
NOx1)
27,06
31,56
331
7,77
27,97
SO2
38,54
44,94
471,4
11,06
39,84
CXHY2)
26,59
31,01
325,3
7,63
27,49
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8
263
Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl S, Hi = 40,5 MJ/kg
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/kg
Brennstoff
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
17,09
19,9
201,06
4,96
17,81
NOx1)
28,1
32,74
330,38
8,16
29,36
SO2
40,03
46,64
470,63
11,62
41,83
CxHy2)
27,62
32,18
324,75
8,02
28,86
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8
Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas L (Groningen), Hin = 31,68 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
12,63
14,63
112,47
3,55
12,78
NOx1)
20,75
24,03
184,8
5,83
21
Aldehyde2)
13,53
15,68
120,56
3,81
13,7
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas H, Hin = 37,31 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
Fx
CO
12,87
15
133,35
3,57
12,87
NOx1)
21,16
24,65
219,12
5,87
21,14
Aldehyde2)
13,8
16,08
143
3,83
13,79
1)
gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
264
Umrechnungsfaktoren Fx für Kokereigas (Ferngas), Hin = 17,38 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
10,7
12,5
48,25
2,776
10
NOx1)
17,6
20,54
79,28
4,56
16,42
Aldehyde2)
11,48
13,4
51,72
2,98
10,71
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
1)
gerechnet als NO2 ;2) gerechnet als Formaldehyd HCHO
Umrechnungsfaktoren Fx für Stadtgas, Hin = 16,12 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
Fx
CO
14,04
16,38
58,79
3,65
13,13
NOx1)
23,07
26,91
96,6
5,99
21,57
1)
gerechnet als NO2
Umrechnungsfaktoren Fx für Propan (C3H8), Hin = 93,6 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw.
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
14,75
17,25
376,05
4,02
14,47
NOx1)
24,24
28,35
617,93
6,60
23,76
1)
gerechnet als NO2
265
Umrechnungsfaktoren Fx für Butan (C4H10), Hin = 123,58 MJ/m3
Größe
Einheit
mg/m3 Abgas
3 % O2
mg/m3 Abgas
luftfrei
mg/m3N
Brenngas
kg/TJ bzw
g/GJ
mg/kWh
Fx
CO
15,13
17,63
501,26
4,06
14,6
NOx1)
24,85
28,96
823,66
6,67
24
1)
gerechnet als NO2
266
6.4 STOFFWERTE
Stoffwerte für Wasser
Bild 6.401: Stoffwerte für Wasser über der Temperatur
t
°C
kg/m3
c
kJ/kgK
10–3/K
10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s
10–6 m2/s
Pr
–
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
999,8
999,8
998,4
995,8
992,3
988,1
983,2
977,7
971,6
965,2
4,217
4,192
4,182
4,178
4,179
4,181
4,185
4,190
4,196
4,205
–0,0852
+0,0823
0,2067
0,3056
0,3890
0,4623
0,5288
0,5900
0,6473
0,7018
569
587
604
618
632
643
654
662
670
676
0,135
0,140
0,144
0,148
0,153
0,156
0,159
0,162
0,164
0,166
13,0
9,28
6,94
5,39
4,30
3,54
2,96
2,53
2,20
1,94
t Celsius-Temperatur
Dichte
c
spezifische Wärmekapazität
bei konstantem Druck
Wärmeausdehnungskoeffizient
1750
1300
1000
797
651
544
463
400
351
311
Pr
1,75
1,30
1,00
0,800
0,656
0,551
0,471
0,409
0,361
0,322
Wärmeleitfähigkeit
dynamische Viskosität
kinematische Viskosität
Temperaturleitfähigkeit
Prandtlzahl
267
Stoffwerte für Luft
Bild 6.402 Stoffwerte für Luft über der Temperatur
t
°C
kg/m3
c
kJ/kgK
10–3/K
10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s
10–6 m2/s
Pr
–
0
20
40
60
80
100
1,2754
1,1881
1,1120
1,0452
0,9859
0,9329
1,006
1,007
1,008
1,009
1,010
1,012
3,671
3,419
3,200
3,007
2,836
2,684
24,54
26,03
27,49
28,94
30,38
31,81
19,1
21,8
24,5
27,4
30,5
33,7
0,70
0,70
0,69
0,69
0,69
0,69
t Celsius-Temperatur
Dichte
c
spezifische Wärmekapazität
bei konstantem Druck
Wärmeausdehnungskoeffizient
268
17,10
17,98
18,81
19,73
20,73
21,60
Pr
13,41
15,13
16,92
18,88
21,02
23,15
Wärmeleitfähigkeit
dynamische Viskosität
kinematische Viskosität
Temperaturleitfähigkeit
Prandtlzahl
6.5 WÄRMEAUSDEHNUNG
a) Wärmeausdehnung gasförmiger Stoffe: Wenn 1
m3 Gas um 1 K erwärmt wird, nimmt sein
Volumen um 1/273 des Ausgangsvolumens =
3,66 l zu, sofern der Druck konstant bleibt.
b) Mittlere Wärmeausdehnung flüssiger Stoffe:
Wenn 1 dm3 einer Flüssigkeit um 1 K erwärmt
wird, nimmt das Volumen um cm3 zu. Die
Dimension von ist also cm3 pro dm3 K.
Stoff
Stoff
Azeton
Benzin
Heizöl
Petroleum
Quecksilber
1,32
1,06
0,70
0,96
1,81
Schweröl
Wasser (18 °C)
Wasser (30 °C)
Wasser (90 °C)
0,65
0,18
0,30
0,65
gung l in mm pro m Länge und 100 K Temperaturdifferenz.
c) Längenausdehnung fester Körper bei Erwärmung (bei Abkühlung mit Vorzeichen). LänStoff
Aluminium
Blei
Gusseisen
Kupfer
Stahlrohr
Kunststoff
Al
Pb
GG
Cu
St
z. B. PVC
Temperaturbereich
0 – 100 °C
100 – 200 °C
200 – 300 °C
2,38
2,92
1,04
1,65
1,17
8,0
2,52
3,03
1,17
1,73
1,28
–
2,75
3,40
1,28
1,77
1,38
–
Die Längung (Verkürzung) l errechnet sich mit den vorstehenden Längenausdehnungsfaktoren zu:
t
l = Länge (m) · Längenausdehnungsfaktor ·
in mm
100
Beispiel: 16 m Cu-Rohr, t1 = –5 °C, t2 = + 110 °C
110 – (–5)
l = 16 · 1,65 ·
= 30,4 mm
100
d) Prozentuale Wasserausdehnung (n)
Wasser hat bei 4 °C seine größte Dichte. bei höheren
bzw. niedrigeren Temperaturen dehnt sich Wasser
aus. Für praktische Berechnungen, z. B. zur
Auslegung von Ausdehnungsgefäßen, liegen folgende Werte vor:
prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C
°C
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
105
110
n in %
0
0,13
0,37
0,72
1,151
1,66
2,24
2,88
3,58
4,34
4,74
5,15
Ve =
VA n
100
VE =
VA (100 + n)
100
Ve
VA
VE
n
Ausdehnungsvolumen
Anfangsvolumen bei 10 °C
ausgedehnte Volumen bezogen auf 10 °C
prozentuale Wasserausdehnung bez. auf 10 °C
269
6.6 SPEZIFISCHE WÄRMEKAPAZITÄT
Mittlere spezifische Wärmekapazität reiner Gase und Dämpfe in kJ/m3K bei konstantem Druck
= 1 bar 1 at
t °C
H2
N2
CO
CO2
O2
H2O
Luft
CH4
NH3
0
100
200
400
600
800
1000
1,298
1,298
1,298
1,298
1,302
1,311
1,319
1,298
1,302
1,302
1,319
1,344
1,369
1,394
1,298
1,302
1,311
1,331
1,361
1,386
1,411
1,599
1,700
1,796
1,943
2,056
2,144
2,219
1,306
1,315
1,336
1,378
1,411
1,440
1,465
1,482
1,499
1,516
1,558
1,608
1,658
1,712
1,302
1,306
1,311
1,331
1,357
1,382
1,407
1,545
1,545
1,759
2,018
2,253
2,466
–
1,587
1,587
1,729
1,901
2,081
2,257
–
Mittlere spezifische Wärmekapazität von Rauchgasen fester und flüssiger Brennstoffe in kJ/m3K
Temp. °C
0
200
600
1000
1200
1400
1800
kJ/m3K
1,365
1,407
1,474
1,550
1,587
1,616
1,654
Spezifische Wärmekapazität „c“ von festen und flüssigen Stoffen in kJ/kg K
Stoff
c in
kJ/kg K
Aluminium
Asphalt
Äthylalkohol
(C2H5OH)
Benzin
Benzol
Beton
Blei
Eis
Glas
Graphit
Gusseisen
Gusseisen
Heizöl
Holz
Holzkohle
Koks
Koks
0,942
0,92
270
2,39
2,01…2,18
1,72
1,0
0,129
2,10
0,80
0,80
0,54
0,59
1,88
2,09…2,72
0,67…0,71
0,84
1,88
(Bereich)
°C
0… 100
20
0… 100
20
20
20
10… 100
–20…
0
0… 100
20… 100
20… 100
400… 600
20
20
20
20… 100
100…1000
Stoff
c in
kJ/kg K
(Bereich)
°C
Kupfer
Magnesium
Paraffin
Petroleum
Quarz
Quarz
Sandstein
Silber
Stahl (unleg.)
Stahl (unleg.)
Stahl (unleg.)
Stahl (unleg.)
Steinkohlenteer
Toluol
Zement
Zink
0,389
1,036
2,01
2,09
0,75
1,07
0,71
0,241
0,473
0,502
0,680
0,682
20… 100
20… 100
20
0… 100
20… 100
100…1000
0… 100
20… 100
20… 100
300… 400
800… 900
1000
1,51
1,68
0,80
0,385
40
0
20
20… 100
Mittlere spezifische Wärmekapazität von feuerfesten Stoffen in kJ/kgK
Temp.
°C
Silika
Schamotteisolierung
Magnesit
Temp.
°C
Silika
Schamotteisolierung
Magnesit
0
200
600
0,816
0,913
1,043
0,779
0,875
1,009
0,867
0,959
1,097
1000
1200
1400
1,135
1,168
1,193
1,110
1,156
1,235
1,181
1,202
–
271
6.7 WÄRMELEITFÄHIGKEIT VERSCHIEDENER BAUSTOFFE
Stoff
Natürliche Steine und Erden
Granit, Basalt, Marmor
Sandstein, Muschelkalk
Sand und Kiessand, naturfeucht
Kies, Split
Bimskies
Hochofenschaumschlacke
Mörtel und Betone
Außenputz
Innenputz
Zementestrich
Leichtbeton
Bimsbeton, Blähbeton
Asbestzementplatten
Gipswandplatten
Kalksandsteine (DIN 106, Teil 1)
Kalk – Vollsteine
Kalk – Lochsteine
Kalksand – Hohlblocksteine
Leichtbeton – Hohlblocksteine
(DIN 18 151)
Zweikammerstein
Dreikammerstein
272
Dichte
kg/m3
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
2500 – 3000
2200 – 2700
1500 – 1800
1500 – 1800
600
200 – 300
3,49
2,33
1,40
0,81
0,19
0,14
1600 – 1800
1600 – 1800
2200
1000
1600
800
1000
1200
1200
1,10
0,87
1,40
0,47
0,87
0,29
0,35
0,47
0,58
1600
1800
2000
1200
1400
1600
1400
1600
0,79
0,99
1,11
0,56
0,70
0,79
0,70
0,79
1000
1200
1400
1000
1200
0,44
0,49
0,56
0,44
0,49
Stoff
Ziegel
Vollziegel
Lochziegel, Vormauerlochziegel
Leichtziegel
Fliesen
Holz, lufttrocken
Eiche
Buche
Fichte
Spanplatten
Wärmedämmstoffe
mineralische Faserdämmstoffe
(Glas – Stein – Schlackenfasern)
pflanzliche Faserdämmstoffe
(Seegras – Kokos – Torffaser)
Holzfaserplatten
Korkplatten
Polystyrol, Styropor
Schaumgummi
Polyurethan – Hartschaum (PU)
bei 20 °C, Lagerzeit 2,5 Jahre
PU – Platten
Dichte
kg/m3
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
1000
1600
2000
1000
1400
2000
600
800
0,47
0,70
1,05
0,47
0,61
1,05
0,35
0,41
300
500
700
0,21
0,18
0,14
0,087
0,14
30 – 200
0,041
30 – 200
0,047
300
120
200
15 – 30
60 – 90
26
30
0,058
0,041
0,047
0,038
0,06
0,027
0,035
273
6.8 STOFFWERTE FÜR OBERBODENBELÄGE
Bodenmaterial
Holzpflaster
(Kiefer, Fichte)
Stab-Parkett
Eiche
Mosaikparkett
Eiche
Teppichboden
Polgewicht 335 g/m2
Polgewicht 780 g/m2
Schnittpol
Korkmentlinoleum
Linoleum
Kunststoffbelag
PVC-Platten
keramische Fliesen
Natursteinplatten
Marmor
274
Dicke
Dichte
Wärmeleitkoeffizient
W/(mK)
Wärmeleitwiderstand
m2 K/W
mm
kg/m3
60
500
0,14
0,429
22
900
0,21
0,105
8
900
0,21
0,038
–
–
–
–
–
–
0,07
0,23
0,36
550
1200
1500
1350
0,08
0,19
0,23
0,19
0,056
0,013
0,012
0,014
–
2300
2500
1,05
1,20
2,10
0,012
0,017
0,014
5,6
14,2
17
4,5
2,5
2,5
2,5
13
20
30
6.9 EIGENSCHAFTEN VERSCHIEDENER HEIZROHRE AUS KUNSTSTOFF
Eigenschaften
Einheiten
PP-Copoly merisat
PP-C
Polyethylen
Polybuten I
PB-I
Vern.
Polyethylen
VPE
Dichte
g/cm3
0,93
0,95
0,92
0,94
Streckspannung
N/mm2
29
24
18
18
Reißfestigkeit
N/mm2
45
35
33
27
Reißdehnung
%
1000
800
300
500
E-Modul
N/mm2
1000
900
400
600
Längenausdehnungskoeffizient
10 –4 K –1
1,5
2,0
1,5
1,8
Wärmeleitkoeffizient
W/mK
0,22
0,23
0,21
0,35
275
6.10 NAHTLOSE STAHLROHRE
Nennweite
Außendurchmesser
DN
mm
d1
mm
6
8
10
–
15
–
20
–
25
–
–
32
–
–
40
–
50
–
–
65
–
80
–
(90)
100
–
(110)
–
125
–
–
150
–
–
–
(175)
–
10,2
13,5
16
17,2
20
21,3
25
26,9
30
21,8
33,7
38
42,4
44,5
48,3
51
57
60,3
63,5
70
76,1
82,5
88,9
101,6
108
114,3
(121)
127
133
139,7
152,4
159
165,1
168,3
177,8
(191)
193,7
276
Wanddicke
Zoll
12
/32
/32
5
/8
11
/16
25
/32
27
/32
–
1 1/16
1 3/16
1 1⁄4
1 11/32
1 1/2
1 11/16
1 3⁄4
1 29/32
2
2 1⁄4
2 3/8
2 1⁄2
2 3⁄4
3
3 1⁄4
3 1⁄2
4
41⁄4
4 1⁄2
4 3⁄4
5
5 1⁄4
5 1⁄2
6
6 1⁄4
6 1⁄2
6 5/8
7
7 1⁄2
7 5/8
17
s
mm
Innendurchmesser
d2
mm
Lichter
Querschnitt
F
cm2
Masse
G
kg/m
1,6
1,8
1,8
1,8
2,0
2,0
2,0
2,3
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,6
2,9
2,9
2,9
2,9
2,9
3,2
3,2
3,6
3,6
3,6
4,0
4,0
4,0
4,0
4,5
4,5
4,5
4,5
5,0
5,4
5,4
7,0
9,9
12,4
13,6
16,0
17,3
21,0
22,3
24,8
26,6
28,5
32,8
37,2
39,3
43,1
45,8
51,2
54,5
57,7
64,2
70,3
76,1
82,5
94,4
100,8
107,1
113,0
119,0
125,0
131,7
143,4
150,0
156,1
159,3
167,8
180,2
182,9
0,385
0,700
1,207
1,453
2,011
2,351
3,464
3,906
4,831
5,557
6,379
8,450
10,87
12,13
14,59
16,47
20,59
23,33
26,15
32,37
38,82
45,48
53,46
69,99
79,80
90,09
100,3
111,2
122,7
136,2
161,5
176,7
191,4
199,3
221,1
255,0
262,7
0,344
0,522
0,632
0,688
0,890
0,962
1,13
1,41
1,77
1,88
2,01
2,29
2,57
2,70
2,95
3,12
3,90
4,14
4,36
4,83
5,28
6,31
6,81
8,70
9,33
9,90
11,5
12,2
12,8
13,5
16,4
17,1
17,8
18,1
21,3
24,7
25,0
Rohrgewinde
R 1/8“
R 1⁄4“
–
R 3/8“
–
R 1/2“
–
R 3⁄4“
–
–
R 1“
–
R 1 1⁄4“
–
R 1 1/2“
–
–
R 2“
–
–
R 1 1/2“
–
R 3“
–
–
R 4“
–
–
–
R 5“
–
–
R 6“
–
–
–
–
Nennweite
Außendurchmesser
Wanddicke
DN
mm
d1
mm
Zoll
200
–
(225)
250
–
(275)
300
–
(216)
219,1
244,5
267
273
298,5
(318)
323,9
8 1⁄2
8 5/8
9 5/8
10 1⁄2
10 3⁄4
11 3⁄4
12 1⁄2
12 1⁄4
s
mm
Innendurchmesser
d2
mm
Lichter
Querschnitt
F
cm2
Masse
G
kg/m
6,0
5,9
6,3
6,3
6,3
7,1
7,5
7,1
204,0
207,3
231,9
254,4
260,4
284,3
303,3
309,7
326,9
337,5
422,5
508,3
532,6
634,8
721,1
753,3
31,1
31,0
37,1
40,6
41,6
51,1
57,4
55,6
Rohrgewinde
–
–
–
–
–
–
–
–
277
278
x
x
x
x
x
x
x
x
6
8
10
12
15
18
22
28
35
42
54
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,2
1,2
1,5
mm
Wanddicke
4,0
6,0
8,0
10,0
13,0
16,0
20,0
26,0
32,6
39,6
51,0
RohrInnendurchmesser
mm
0,126
0,283
0,503
0,785
1,327
2,011
3,142
5,309
8,347
12,316
20,428
cm2
0,013
0,028
0,050
0,079
0,133
0,201
0,314
0,531
0,835
1,232
2,043
Liter/m
Strömungs- Rohrquerwasserschnitt
inhalt
229
163
127
104
82
67
54
42
41
34
33
Zulässig.
Betriebsdruck
bis 100° C
bar
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,5
2,5
2,5
2,5
3,0
3,0
mm
GesamtMantel
dicke
10
12
14
16
19
23
27
33
40
48
60
GesamtAußendurchmesser
mm
0,16
0,22
0,29
0,37
0,47
0,55
0,69
0,89
1,36
1,70
2,61
kg/m
Gesamtgewicht
nominal
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 mit Stegmantel nach DIN EN 13349, geeignet z. B. für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings.
Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings (auch für weiches Rohr geeignet).
Abmessungen 12 bis 54 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig.
x
x
x
x
x
x
x
RohrAußenWeich
Hart
durchZustand R220 Zustand R290 messer
in Ringen
in Stangen
mm
Lieferform
Wicu-Rohr® (werkseitig isoliertes Kupferrohr mit Kunststoff-Stegmantel)
Standard-Abmessungen und Betriebsdrücke nach Herstellerangaben
6.11 TECHNISCHE DATEN VON KUPFERROHREN
279
x
x
x
x
x
Halbhart
Zustand R250
in Stangen
x
x
x
x
x
x
Hart
Zustand R290
in Stangen
6,0
8,0
10,0
12,0
15,0
18,0
22,0
28,0
35,0
42,0
54,0
RohrAußendurchmesser
mm
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,2
1,2
1,5
mm
Wanddicke
4,0
6,0
8,0
10,0
13,0
16,0
20,0
26,0
32,6
39,6
51,0
RohrInnendurchmesser
mm
0,013
0,028
0,050
0,079
0,133
0,201
0,314
0,531
0,835
1,232
2,043
Liter/m
cm2
0,126
0,283
0,503
0,785
1,327
2,011
3,142
5,309
8,347
12,316
20,428
Rohrwasserinhalt
Strömungsquerschnitt
229
163
127
104
82
67
54
42
41
34
33
Zulässig.
Betriebsdruck*
bis 100° C
bar
0,14
0,19
0,25
0,30
0,39
0,47
0,58
0,75
1,13
1,36
2,20
g/m
Nominalgewicht
Abmessungen ab 12 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig, sofern nach GW 392 zertifiziert (z. B. SANCO-Qualität).
Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet.
Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings (auch für weiches Rohr geeignet).
Kaltbiegbarkeit mit geeigneten Biegegeräten und -radien von 6x1 bis 28x1 gegeben.
* Bei Temperaturen über 100° C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten.
x
x
x
x
x
x
x
Weich
Zustand R220
in Ringen
Lieferform
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 geeignet für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings (ab 12 mm)
Standard-Abmessungen und Betriebsdrücke nach Herstellerangaben
280
Halbhart
Zustand R250
in Stangen
RohrAußendurchmesser
mm
64,0
76,1
88,9
108,0
133,0
159,0
219,0
267,0
Hart
Zustand R290
in Stangen
x
x
x
x
x
x
x
x
2,0
2,0
2,0
2,5
3,0
3,0
3,0
3,0
mm
Wanddicke
60,0
72,1
84,9
103,0
127,0
153,0
213,0
261,0
RohrInnendurchmesser
mm
2,827
4,083
5,661
8,332
12,670
18,390
35,630
53,500
Liter/m
cm2
28,274
40,828
56,612
83,323
126,68
183,85
356,33
535,02
Rohrwasserinhalt
Strömungsquerschnitt
37
31
26
27
26
22
16
13
Zulässig.
Betriebsdruck*
bis 100° C
bar
3,46
4,14
4,85
7,37
10,90
13,08
18,11
22,14
g/m
Nominalgewicht
Abmessungen 64 bis 267 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig, sofern nach GW 392 zertifiziert
(z. B. SANCO-Qualität).
Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet.
Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings, alternativ Schweißfittings (große Abmessungen).
* Bei Temperaturen über 100° C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten.
Weich
Zustand R220
in Ringen
Lieferform
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 geeignet für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings (Fortsetzung)
281
Halbhart
Zustand R250
in Stangen
Hart
Zustand R290
in Stangen
14,0
16,0
18,0
20,0
26,0
RohrAußendurchmesser
mm
2,0
2,0
2,0
2,0
3,0
mm
Wanddicke
10,0
12,0
14,0
16,0
20,0
RohrInnendurchmesser
mm
0,079
0,113
0,154
0,201
0,314
Liter/m
cm2
0,785
1,131
1,539
2,011
3,142
Rohrwasserinhalt
Strömungsquerschnitt
Abmessungen 14 bis 26 mm auch für Trinkwasser, sofern entsprechend nach DVGW VP 652 zertifiziert (z. B. CTX®).
Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet, Ummantelung aus PERT.
Zugehörige Fittings: Systempressfittings aus Messing und Siliziumbronze, System-Klemmringverschraubungen.
Kaltbiegbarkeit mit geeigneten Biegegeräten und -radien von 14 bis 26 mm gegeben.
x
x
x
x
x
Weich
Zustand R220
in Ringen
Lieferform
Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 mit festhaftender Ummantelung (sog. flexibles Kupferrohr, CTX®)
33
32
28
34
28
Zulässig.
Betriebsdruck*
bis 100° C
bar
0,14
0,19
0,21
0,31
0,45
g/m
Nominalgewicht
282
6
8
10
15
20
25
32
40
50
65
80
100
125
150
DN
Nennweite
1
/8“
/4“
3
/8“
1
/2“
3
/4“
1“
1 1/4 „
1 1/2 „
2“
2 1/2 „
3“
4“
5“
6“
1
Rohrgewinde
Zoll
10,2
13,5
17,2
21,3
26,9
33,7
42,4
48,3
60,3
76,1
88,9
114,3
139,7
165,1
0,0314
0,0424
0,0540
0,0669
0,0845
0,1058
1,1331
0,1517
0,1893
0,2390
0,2791
0,3589
0,4387
0,5184
2,00
2,35
2,35
2,65
2,65
3,25
3,25
3,25
3,65
3,65
4,05
4,50
4,85
4,85
6,2
8,8
14,5
16,0
21,6
27,2
35,9
41,8
53,0
68,8
80,8
105,3
130,0
155,4
Innendurchm.
d2 (mm)
Lichter
Querschn.
A in cm2
0,302
0,916
1,651
2,010
3,663
5,808
10,117
13,716
22,050
37,160
51,25
87,04
132,67
189,60
10,2
13,5
17,2
21,3
26,9
33,5
42,4
58,3
60,3
76,1
88,9
114,3
139,7
165,1
0,0314
0,0424
0,0540
0,0669
0,0845
0,1058
0,1331
0,1517
0,1893
0,2390
0,2791
0,3589
0,4387
0,5148
Oberfläche
(m2/m)
Außendurchm.
d1 (mm)
Wanddicke
s (mm)
Außendurchm.
d1 (mm)
Oberfläche
(m2/m)
Schwere Gewinderohre
Mittelschwere Gewinderohre DIN EN 10255
2,65
2,9
2,
3,25
3,25
4,05
4,05
4,05
4,5
4,5
4,85
5,4
5,4
5,4
Wanddicke
s (mm)
4,9
7,7
11,4
14,8
20,4
25,6
34,3
40,2
51,3
67,1
79,2
103,5
128,9
154,3
Innendurchm.
d2 (mm)
0,189
0,466
1,021
1,723
3,269
5,147
9,240
12,69
20,75
35,36
49,27
84,09
130,43
186,90
Lichter
Querschn.
A in cm2
6.12 TECHNISCHE DATEN VON GEWINDEROHREN
[mm]
[mm]
[m]
[m]
[cm]
[g/m]
[g/m]
[kg]
[kg]
[l/m]
[mm]
[W/m x K]
[m/m x K]
Abmessungen da x s
Innendurchmesser di
Länge Ring
Länge Stange
Außendurchmesser Ring
Gewicht Ring/Stange
Gewicht Ring/Stange
mit Wasser 10 °C
Gewicht pro Ring
Gewicht pro Stange
Wasservolumen
Rohrrauigkeit k
Wärmeleitfähigkeit Ausdehnungskoeffizient 0,40
25 x 10–6
25 x 10–6
0,0004
0,113
0,59
21,0/52,5
218/231
105/118
80
5
100/200/500
12
16 x 2
0,40
0,0004
0,079
–
18,2
170/–
91/–
80
–
200
10
14 x 2
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,154
0,68
24,6
277/289
123/135
80
5
200
14
18 x 2
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,189
0,80
14,8/29,6
337/349
148/160
100
5
100/200
15,5
20 x 2,25
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,314
1,20
10,6/21,1
525/554
211/240
120
5
50/100
20
25 x 2,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
0,531
1,60
16,2
854/854
323/323
120
5
50
26
32 x 3
6.13 TECHNISCHE DATEN EINES MEHRSCHICHTVERBUNDROHRES
283
284
[mm]
[mm]
[m]
[m]
[cm]
[g/m]
[g/m]
[kg]
[kg]
[l/m]
[mm]
[W/m x K]
[m/m x K]
Abmessungen da x s
Innendurchmesser di
Länge Ring
Länge Stange
Außendurchmesser Ring
Gewicht Ring/Stange
Gewicht Ring/Stange
mit Wasser 10 °C
Gewicht pro Ring
Gewicht pro Stange
Wasservolumen
Rohrrauigkeit k
Wärmeleitfähigkeit Ausdehnungskoeffizient 0,40
25 x 10–6
25 x 10–6
0,0004
1,320
3,73
–
–/2065
–/745
–
5
–
41
50 x 4,5
0,40
0,0004
0,800
2,54
–
–/1310
–/508
–
5
–
32
40 x 4
25 x 10–6
0,40
0,0004
2,040
6,12
–
–/3267
–/1224
–
5
–
51
63 x 6
25 x 10–6
0,40
0,0004
2,827
8,94
–
–/4615
–/1788
–
5
–
60
75 x 7,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
4,185
12,73
–
–/6730
–/2545
–
5
–
73
90 x 8,5
25 x 10–6
0,40
0,0004
6,362
17,99
–
–/9959
–/3597
–
5
–
90
110 x 10
7.00
FÖRDERPROGRAMME FÜR HEIZUNGSANLAGEN
7.10
Allgemeines
286
7.20
Förderprogramme des Bundes
287
7.30
Förderprogramme der Länder
292
7.1. ALLGEMEINES
Förderungen über die wirtschaftliche Abwicklung einer baulichen Maßnahme entscheiden.
Für die einzelnen Förderprogramme gilt allgemein,
dass ausgenommen von Steuervergünstigungen kein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht mit Ausnahme für Einspeisevergütungen über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Ferner können Bewilligungen nur im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt
werden, wobei die Bearbeitung und Bewilligung meistens in der Reihenfolge der Antragseingänge erfolgt.
Für den Antrag und auch für die Abwicklung existieren meist Formvorschriften, so dass bestimmte
Antragsformulare verwendet werden müssen.
Zusammen mit dem schriftlichen Antrag sind in der
Regel eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
Kostenvoranschläge, Planungsunterlagen sowie ggf.
baurechtliche Genehmigungen einzureichen.
Wer ein Förderprogramm nutzen will, sollte so früh
wie möglich die Richtlinien und ergänzenden Unterlagen durchsehen, um sein Vorhaben auch im Hinblick auf die Förderung bestmöglich zu planen.
Darüber hinaus ist natürlich auch eine frühzeitige
Beratung bei der bewilligenden oder bei anderen
sachkundigen Stellen zu empfehlen. Neben den für
die einzelnen Programme genannten Adressen kommen einige weitere Beratungsstellen in Betracht.
Insbesondere Privatpersonen können sich an die
Beratungsstellen der
Energieversorgungsunternehmen,
Kommunen,
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
e.V. (AGV) sowie an
örtliche Handwerksbetriebe wenden.
Unternehmen erhalten Beratung bei
der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK),
der örtlichen Handwerkskammer,
vereidigten Sachverständigen (entsprechende Listen sind bei der IHK erhältlich) sowie bei
Unternehmensberatern.
Für entstehende Beratungskosten gibt es wiederum
einige Fördermöglichkeiten.
Es ist ferner zu beachten, dass Förderprogramme
auch zeitlich begrenzt sind. Insofern können sie
vor Beantragung abgelaufen sein, so dass eine vorherige Nachfrage unbedingt notwendig ist.
Der Bereich Förderung lebt und stirbt mit der umfassenden und tagesaktuellen Information der Beteiligten. Insbesondere dieser Umstand macht es notwendig sich intensiv auf dem Laufenden zu halten. Zum
Teil können tagesaktuelle Änderungen im Bereich der
Allgemeines zur Frage „Wie wird gefördert?“
Es gibt verschiedene Formen der Förderung. Letztlich etabliert, weil kalkulierbar für Förderer und
Empfänger, hat sich die Förderung per
Zuschuss
Wobei dieser Zuschuss zu den Investitionskosten
in der Regel nach Fertigstellung ausgezahlt wird.
Zinsgünstige Darlehen
Diese Darlehen werden in der Regel über die
Hausbank abgewickelt.
286
Allgemeines zur Frage „Welches Förderprogramm
ist sinnvoll?“
Ein und dieselbe Maßnahme kann in unterschiedlichen Fördertöpfen erwähnt werden. Daher gilt es,
nicht sofort den erstbesten Topf in Anspruch zu
nehmen sondern zu vergleichen. Es sind auch Überschneidungen von Fördermaßnahmen verschiedener
Anbieter möglich. Kumulation, also Zusammenlegung von Förderungen, ist daher anzuraten, denn
häufig sind Zuschüsse und Darlehen kumulierbar.
Allgemeines zur Frage „Wann sollte die Förderung
beantragt werden?“
Ein Antrag auf Förderung sollte entsprechend den jeweiligen Vorgaben geplant werden. Fördermittel der
KfW werden in der Regel vor Beginn der Arbeiten beantragt. Je nachdem wie aufwendig die Sanierung des
Gebäudes erfolgt, können Kredite mit unterschiedlichen Zinssätzen und Zuschüssen beantragt werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit keine Kredite zu beantragen, sondern nur Zuschüsse. Bei der BAFA sind
die erforderlichen Unterlagen zumeist erst nach der
Sanierung einzureichen. Verschiedene Bonusse sind
miteinander kombinierbar, die genaue Förderhöhe ist
für jedes einzelne sanierte Objekt unterschiedlich zu
ermitteln. Es ist daher immer sinnvoll den Zeitpunkt
für die Antragstellung im Einzelfall aus den Vorgaben
des jeweiligen Programms abzuleiten. Die eventuelle
Planung durch Fachleute, wie Gebäudeenergieberater,
ist in diese zeitliche Schiene einzusortieren.
Allgemeines zur Frage „Welche Konditionen
gelten für die Förderungen?“
Der Zinssatz oder die Bedingung zum Zeitpunkt der
Bewilligung ist meistens ausschlaggebend.
Die Bedingungen sind zum Teil den erheblichen
Schwankungen der Kapitalmärkte unterworfen und
sollten tagesaktuell in Erfahrung gebracht werden.
7.2 FÖRDERPROGRAMME DES BUNDES
Die Förderung von Maßnahmen zu baulichen Änderungen, energetischen Optimierung sowie von Erweiterungen werden seitens des Bundes im Wesentlichen über KfW-Mittel realisiert. Mittlerweile
wird auch der zunehmenden Alterung unserer Gesellschaft Rechnung getragen. Es existieren daher
auch Fördermaßnahmen zum altersgerechten Umbau von Wohnungen. Textliche Auszüge und Beispiele zu den Fördertöpfen sind den nachfolgenden
Seiten zu entnehmen.
Wegen der sich ständig im Wandel befindlichen politischen und wirtschaftlichen Randbedingungen
empfiehlt sich dringend eine Recherche des aktuellen Standes im Internet.
Wie hoch ist der Tilgungszuschuss?
Mit Nachweis des erreichten KfW-EffizienzhausNiveaus kann ein Tilgungszuschuss in folgender
Höhe gewährt werden:
KfW-Effizienzhaus 55: 17,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 70: 12,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 85: 7,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 100: 5,0 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 115: 2,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus Denkmal: 2,5 % des Zusagebetrages
Nr. 151, 152
Betrifft:
151: KfW-Effizienzhaus, KfW-Effizienzhaus Denkmal
für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
152: Einzelmaßnahmen
Was wird gefördert?
Gefördert wird die energetische Sanierung von
Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte
Flächen und Wohneinheiten) einschließlich
Wohn-, Alten- und Pflegeheimen,
für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt
oder Bauanzeige erstattet wurde.Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung) sind
Maßnahmen zur energetischen Sanierung förderfähig, wenn die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vorschriften)
entspricht. Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln.
Im Rahmen der energetischen
Bestandssanierung können
Wohnflächenerweiterungen am oder im Gebäude
durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder
Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche
um nicht mehr als 50 m2 erweitert wird.
Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt
mehr als 50 Prozent), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs)
und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das
Gesamtgebäude förderfähig.
Wie wird gefördert?
Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der
Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.
Bei Nachweis der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus wird zusätzlich ein Teil der Darlehensschuld
(Tilgungszuschuss) erlassen.
Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?
Wärmedämmung von Wänden
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster und Außentüren
Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
7.2.1 KfW-Mittel
Die Investition in neue Verfahren zur Energieoptimierung ist ein erklärtes Ziel der Bundesregierung,
Länder und Kommunen. Auf diesem Weg sollen
Energiesparpotenziale geschaffen werden, die jene
ehrgeizigen Ziele zur Minderung von klimaschädlichem CO2 ermöglichen.
Das soll sich dann wiederum auch als volkswirtschaftlicher Vorteil niederschlagen. So kann die
Abhängigkeit von Öl und Erdgas reduziert werden.
Ein Instrument zur Förderung dieser Ziele wird
durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW,
realisiert. Dazu wurde ein Dschungel von Fördermöglichkeiten geschaffen, die man bei Bedarf möglichst tagesaktuell im Netz unter www.kfw.de abrufen sollte. Einige, für den Heizungsbau interessante
Fördermaßnahmen werden hier geordnet nach
Programmnummer aufgezeigt.
287
Erneuerung der Heizungsanlage
Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Nr. 153
Betrifft: KfW-Effizienzhaus
Wie wird gefördert?
Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.
Bei Nachweis des KfW-Effizienzhaus-Niveaus 40
oder 55 (inklusive Passivhaus) wird zusätzlich ein
Teil der Darlehensschuld (Tilgungszuschuss) erlassen.
Wie hoch ist der Tilgungszuschuss?
Mit Nachweis des erreichten KfW-EffizienzhausNiveaus kann ein Tilgungszuschuss in folgender
Höhe gewährt werden:
KfW-Effizienzhaus 40 (inklusive Passivhaus): 10 %
des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 55 (inklusive Passivhaus): 5 %
des Zusagebetrages
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerb
von Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohneinheiten) einschließlich
Wohn-, Alten- und Pflegeheimen.
Gefördert wird auch die Herstellung von neuen
abgeschlossenen Wohneinheiten durch die Nutzungsänderung von bisher unbeheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung).
Nr. 167
Betrifft: Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer
Energien)
Wie wird gefördert?
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 %
der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten finanziert werden.
Der maximale Kreditbetrag beträgt 50.000 Euro
pro Wohneinheit.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden durch Errichtung und Erweiterung von kleinen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien
nach den Förderbedingungen der BAFA für Investitionszuschüsse aus dem Marktanreizprogramm.
288
Gefördert werden:
thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m2 Bruttokollektorfläche
Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung
von 5 kW bis 100 kW
Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis
100 kW
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass für
das Wohngebäude eine Heizungsanlage vor dem
01.01.2009 installiert wurde. Zum geförderten
Gebäudebestand zählen Gebäude, für die vor dem
01.01.2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine
Bauanzeige erstattet wurde.
Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude
beträgt mehr als 50 Prozent), ist eine zentrale
Heizungsanlage für das Gesamtgebäude förderfähig.
Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen
(Umwidmung) sind Maßnahmen zur Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien
förderfähig, wenn die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vorschriften) entspricht. Es darf sich nicht um eine
Neubaumaßnahme handeln.
Nr. 270, 274
Betrifft:
270: Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung
Erneuerbarer Energien
274: Photovoltaik-Anlagen
Wie wird gefördert?
Kredite mit bis zu 10 Jahren Laufzeit
Kredite mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der
Zinssatz entweder nur für die ersten 10 Jahre oder
die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben
Was wird gefördert?
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen
und Netzen, die die Anforderungen des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien
im Strombereich („EEG“) vom 04.08.2011 (BGBI.
2011 Teil I Nr. 2, Seite 1634) erfüllen.
Zum Beispiel:
Photovoltaik-Anlagen, auch als Verbundvorhaben, bei denen die Stromerzeugung mit Energiespeichern und/oder Lastmanagement kombiniert wird.
Windkraftanlagen an Land (on-shore) und repowering-Maßnahmen
Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas, auch wenn sie nicht der Stromerzeugung
dienen.
Investitionen der Betreiber von Erneuerbare
Energien-Anlagen in objektnahe Nieder- und
Mittelspannungsnetze, die den
Transportnetzen vorgelagert sind.
KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“
nicht erfüllen (Wärmepumpen werden nicht
gefördert).
Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist
werden und nicht die Anforderungen des KfWProgramms Erneuerbare Energien „Premium“
erfüllen.
Nr. 271, 281, 272, 282
Betrifft:
271, 281: Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung
Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt
272, 282: Tiefengeothermie
Wie wird gefördert?
Kredite mit maximal 10 Mio. Euro Kreditbetrag
pro Vorhaben.
Bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermie
werden maximal 80 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten mitfinanziert.
Wie hoch kann ein Tilgungszuschuss sein?
Für den Verwendungszweck Tiefengeothermie kann
abweichend zu den übrigen Verwendungszwecken ein
zweckgebundenes „Rahmendarlehen“ mit Tilgungszuschuss für die infrage kommenden Förderbausteine
beantragt werden. Die Festlegung der
Zinskonditionen erfolgt zum Zeitpunkt der jeweiligen
„Tranchenzusage“ für den genannten Förderbaustein.
Was wird gefördert?
1. Solarkollektoranlagen: Als Innovationsförderung
werden die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m2
Bruttokollektorfläche gefördert zur:
Warmwasserbereitung, Raumheizung oder zur
kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Wohngebäuden mit 3 und mehr
Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mit
mindestens 500 m2 Nutzfläche.
überwiegender Bereitstellung von Prozesswärme
überwiegender Bereitstellung von solarer
Kälteerzeugung
überwiegender Bereitstellung von Wärme für
ein Wärmenetz
2. Biomasse-Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung
3. Streng wärmegeführte KWK-Biomasse-Anlagen
4. Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
5. Große Wärmespeicher
6. Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas
7. Große effiziente Wärmepumpen: Förderfähig ist
die Errichtung von effizienten Wärmepumpen
mit einer installierten Nennwärmeleistung von
mehr als 100 kW für
die kombinierte Warmwasserbereitung und
Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden
die Bereitstellung des Heizbedarfs von Nichtwohngebäuden
die Bereitstellung von Prozesswärme (d. h.
Wärme für technische Prozesse zur gewerblichen oder industriellen Nutzung)
die Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze
Nr. 275
Betrifft: Finanzierung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
Wie wird gefördert?
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der
förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert
werden
Wie hoch ist der Tilgungszuschuss?
Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der
förderfähigen Kosten gewährt. Die förderfähigen
Kosten berechnen sich als Produkt der spezifischen
förderfähigen Kosten und der förderfähigen
Leistung der Photovoltaikanlage.
Was wird gefördert?
Die Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage in
Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem.
Ein stationäres Batteriespeichersystem, das
nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage instal-
289
liert wird. Der Fall einer „Nachrüstung“ liegt vor,
wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des
Batteriespeichersystems ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt.
Anforderungen an das Batteriespeichersystem in
Verbindung mit einer Photovoltaikanlage:
a) Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage,
die mit dem Batteriespeichersystem verbunden
wird, darf 30 kWp nicht überschreiten. Batteriespeichersysteme zur Nutzung mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr
als 30 kWp sind nicht förderfähig.
b) Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der
förderfähigen Batteriespeichersysteme auf ein
Batteriespeichersystem beschränkt.
c) Die geförderten Batteriespeichersysteme müssen
sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens 5 Jahre zweckentsprechend zu betreiben.
Nr. 430
Betrifft: Für Bestandsgebäude wie Mehrfamilienhäuser das energetische Niveau eines KfWEffizienzhauses zu erreichen.
Wie wird gefördert?
Bezuschussung der Investition
Wie hoch ist der Zuschuss?
Mit Nachweis der Einhaltung der Programmanforderungen für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus
und der Durchführung von Einzelmaßnahmen können folgenden Investitionszuschüsse gewährt werden:
KfW-Effizienzhaus 55: 17,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 55: 25 % der förderfähigen
Investitionskosten, maximal 18.750 Euro pro
Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 70: 20 % der förderfähigen
Investitionskosten, maximal 15.000 Euro pro
Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 85: 15 % der förderfähigen
Investitionskosten, maximal 11.250 Euro pro
Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 100: 12,5 % der förderfähigen
Investitionskosten, maximal 9.375 Euro pro
Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 115: 10 % der förderfähigen
Investitionskosten, maximal 7.500 Euro pro
Wohneinheit
290
KfW-Effizienzhaus Denkmal: 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 7.500 Euro pro
Wohneinheit
Einzelmaßnahmen: 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5.000 Euro pro Wohneinheit
Was wird gefördert?
Gefördert wird die energetische Sanierung von
Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte
Flächen und Wohneinheiten), für die vor dem
01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.
Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung) sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung förderfähig, wenn die Nutzungsänderung
den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vorschriften) entspricht. Es darf sich nicht um eine
Neubaumaßnahme handeln.
Im Rahmen der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am oder
im Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten
Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die
Wohnfläche um nicht mehr als 50 m2 erweitert
wird.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch
die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen
unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der
Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen sachverständigen Energieberater (im Folgenden: Sachverständiger) sowie
die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur
ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion
des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung
der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit).
Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude
beträgt mehr als 50 Prozent), ist eine zentrale
Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen
Abgleichs) und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude förderfähig.
Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?
Wärmedämmung von Wänden
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster und Außentüren
Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Optimierung bestehender Heizungsanlagen
7.2.2 BAFA-Mittel
Seit dem 15. August 2012 sind die Zuschüsse für
Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen in 1- und 2-Familienhäusern, in Mehrfamilienhäusern sowie in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden deutlich erhöht worden. Zudem
können verschiedene Bonusförderbeträge (Kesseltauschbonus, Effizienzbonus, Regenerativer Kombinationsbonus, Wärmenetzbonus etc.) beantragt werden, wenn eine Heizungsanlage zusätzliche Anforderungen erfüllt.
Förderrichtlinien und Förderrechner
Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zur
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 15. August 2012.
Eine Übersicht zu den einzelnen Fördersegmenten
sowie die Antragsformulare sind im Netz verfügbar unter www.bafa.de. Hier sei auch der Förderrechner der Deutschen Energie Agentur Deutschen
Energie Agentur, kurz dena genannt, der unter
www.zukunfthaus.info aufgerufen werden kann.
Mit diesem Rechner kann die Höhe der möglichen
Förderung konkret ausgerechnet werden.
zienzhaus umgesetzt wird und dafür eines der folgenden KfW-Programme in Anspruch genommen
werden soll:
„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“
(Kredit, Programmnummer 151)
„Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“
(Investitionszuschuss, Programmnummer 430)
„Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Effizienzhaus)
Hinweis: Zusätzlich zu den Zuschüssen des BAFA
können Sie seit dem 01.03.2013 bei der KfW einen
speziellen Ergänzungskredit beantragen (KfWProgramm 167: „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“, Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien).
Auf diese Weise können Heizungsmodernisierungen
komplett durch Kredit und Zuschuss finanziert werden. Die Summe aus BAFA-Zuschuss und KfWKredit darf dabei die Kosten der Maßnahme nicht
übersteigen. Zu beachten ist hierzu die Bedingungen der KfW (z. B. Antragstellung vor Beginn der
Maßnahme).
Für alle anderen Heizungserneuerungen als Einzelmaßnahmen muss man sich vorab zwischen KfW
oder BAFA entscheiden.
Die BAFA-Förderung und die Förderung im Rahmen
eines der folgenden KfW-Förderprogramme können
nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden
(Kumulierungsverbot):
„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“
(Kredit, Programmnummer 152)
„Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“
(Investitionszuschuss, Programmnummer 430)
„Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)
Kumulierbarkeit von Förderungen
Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination einer
BAFA-Förderung mit einer KfW-Förderung zulässig,
sofern eine umfassende Sanierung zum KfW-Effi-
Verfügbare Haushaltsmittel
Über die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gibt
eine Förderampel im Netz unter www.bafa.de
Auskunft.
Förderfähigkeit in Neubauten
Anlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten)
sind nur im Rahmen der sogenannten Innovationsförderung förderfähig (z. B. in Mehrfamilienhäusern
oder größeren Nichtwohngebäuden). Ansonsten
sind Anlagen nur im Gebäudebestand förderbar.
Ein Gebäude zählt zum sog. Gebäudebestand, wenn
für das Gebäude bereits vor dem 1. Januar 2009
ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und
bereits vor dem 1. Januar 2009 eine Heizung im
Gebäude vorhanden war.
291
7.3 FÖRDERPROGRAMME DER LÄNDER
Die Bundesländer haben sehr unterschiedliche Programme zur Sanierung von Gebäuden aufgelegt. Es
sollen beispielhaft nur jeweils ein Programm eines
jeden Bundeslandes vorgestellt werden. Hierdurch
wird einerseits die Vielfalt der Förderungen beschrieben und andererseits soll die eigene
Recherche angeregt werden. Ohne persönliches
Engagement wird man weder den eigenen Betrieb,
noch den potenziellen Kunden entsprechend beraten können.
Beispiel für Baden Württemberg
Förderprogramm: Wohnen mit Zukunft/
Erneuerbare Energien
Förderzweck/-ziel
Gefördert wird der Einbau von Heizungsanlagen auf
Basis erneuerbarer Energien
Art der Förderung
Über die Hausbank kann ein Förderdarlehen mit verbilligten Sollzinsen gewährt werden.
Antragsberechtigte
Gefördert werden natürliche Personen, die die
Investition vornehmen, also den Einbau der Heizung
in Auftrag geben und die Rechnungen bezahlen. Die
Personen müssen selbst in der Immobilie wohnen.
Zuständige Stelle
Bank oder Sparkasse der eigenen Wahl
Beispiel für Bayern
Förderprogramm: Nachhaltige Stromerzeugung
durch Kommunen und Bürgeranlagen
Förderzweck/-ziel
Vorprojekte, Machbarkeitsstudien und Rechtsberatung für kommunale Anlagen und Bürgeranlagen
zur Stromerzeugung mit Photovoltaik, aus Wind,
Wasser, Biomasse und Geothermie
Art der Förderung
Fördersatz 40 – 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen, für Rechtsberatung höchstens jedoch
4.000 Euro und für Machbarkeitsstudien und Vorprojekte höchstens 40.000 Euro
292
Antragsberechtigte
Kommunale Körperschaften und Zusammenschlüsse
Kommunalunternehmen
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften,
Vereine/Genossenschaften für Bürgerenergieanlagen
Zuständige Behörde
Bezirksregierung
Beispiel für Berlin
Förderprogramm: IBB – Energetische Gebäudesanierung
Förderzweck/-ziel
Mit diesem Förderprogramm sollen Investoren im
Mietwohnungsbau bei energetischen Maßnahmen
an ihren Wohnimmobilien unterstützt werden.
Art der Förderung
Die IBB vergünstigt in diesem Eigenprogramm den
ohnehin schon günstigen Zins der KfW im Programm „Energieeffizient Sanieren“ um bis zu 0,60 %
Antragsberechtigte
Kommunale und private Wohnungsunternehmen
Wohnungsgenossenschaften
Vermieter u. Investoren mit Investitionsort in Berlin
Zuständige Stelle
Investitionsbank Berlin
Beispiel für Brandenburg
Förderprogramm: Baustein Neue Energien,
Energie vom Land
Förderzweck/-ziel
Energetische Verwertung von Biomasse, zum Beispiel in Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerken,
Fotovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen
Art der Förderung
Zinsverbilligtes Darlehen
Antragsberechtigte
Kleine und mittlere Unternehmen der Energieproduktion in allen Rechtsformen (Unternehmen der
Land-, Agrar- und Ernährungswirtschaft)
Zuständige Stelle
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Beispiel für Bremen
Förderprogramm: Wärmeschutz im Wohngebäudebestand
Förderzweck/-ziel
Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden in Bremen und Bremerhaven.
Ziel der Förderung ist die Reduktion des Energieverbrauchs und damit der Schutz der Umwelt.
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare
Zuschüsse pro m2 gedämmte Fläche
Antragsberechtigte
Privatpersonen als Gebäude-/Wohnungseigentümer
Zuständige Stelle/Behörde
BreMo als eine Initiative der Bremer EnergieKonsens GmbH
Beispiel für Hamburg
Förderprogramm: Solarthermie + Heizung“
Förderzweck/-ziel
Verstärkter Einsatz von Solarwärme und Heizungsmodernisierung, Holzheizungen, andere Arten von
Bioenergie sowie Wärmenetze
Art der Förderung
Zuschüsse
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe, die thermische Solaranlagen installieren und gegenüber der
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt oder der
bewilligenden Stelle ihre fachliche Qualifikation in der
Installation dieser Anlagen nachgewiesen haben.
Zuständige Behörde
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU)
Beispiel für Hessen
Förderprogramm: Förderung von Contracting zur
Beschleunigung des Markteintritts von hocheffizienten Mikro-KWK-Anlagen
Förderzweck/-ziel
Hauseigentümern soll ein Anreiz für den Austausch
ihrer veralteten Heizungsanlagen gegeben werden
und somit den Markteintritt von Mikro-KWKAnlagen im Bereich von Ein- und
Zweifamilienhäusern zu beschleunigen.
Art der Förderung
Eine Förderung in Höhe von 1.500 Euro je Anlage,
die im Contracting betrieben wird, ist vom EnergieDienstleister (regionaler Energieversorger) zu beantragen und wird über die Contracting-Vergütung an
den Kunden weitergereicht.
Antragsberechtigte
Energiedienstleister (Energieversorge)
Zuständige Behörde
Landesregierung
Beispiel für Mecklenburg-Vorpommern
Förderprogramm: Aktionsplan Klimaschutz
Förderzweck/-ziel
Zuwendungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Art der Förderung
Anteilsfinanzierung als Zuschuss von höchstens 30 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben
Antragsberechtigte
– öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Anstalten,
– private und öffentliche Unternehmen, die im Auftrag von Körperschaften öffentlichen Rechts tätig werden,
– Unternehmen der Wohnungswirtschaft,
– Vereine und Verbände und gemeinnützige
Stiftungen,
– Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der jeweils gültigen
Definition der Europäischen Kommission, sofern
sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebsstätte unterhalten
Zuständige Behörde
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
293
Beispiel für Niedersachsen
Förderprogramm: Energetische Modernisierung
von Mietwohnungen
Förderzweck/-ziel
Energetische Modernisierung von bestehenden älteren Mietwohnungen für Wohnungssuchende mit
niedrigem Einkommen.
Beispiel für Rheinland-Pfalz
Förderprogramm: Förderung von Klimaschutzprojekten für die Bereiche Wirtschaft, Kommunen,
Verbraucher und Bildung im Rahmen der
Nationalen Klimaschutzinitiative
Förderzweck/-ziel
Förderung von Klimaschutzprojekten mit bundesweiter Ausstrahlung mit hohem Innovationsgehalt
und Multiplikatorwirkung, die Prozesse anstoßen
und Strukturen aufbauen.
Art der Förderung
Es wird ein zinsloses, ab dem 16. Jahr marktüblich
verzinstes Darlehen von bis zu 40 % der Kosten,
höchstens im Umfang für ein vergleichbares Neubauvorhaben gewährt.
Art der Förderung
Zuschuss
Antragsberechtigte
Investoren, die ältere Mietwohnungen
(Fertigstellung bis zum 01.01.1995) energetisch modernisieren wollen.
Antragsberechtigte
Verbände, Vereine, Schulträger, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, vergleichbare
Einrichtungen sowie eingeschränkt Unternehmen
Zuständige Stelle
Investitions- und Förderbank Niedersachsen
Zuständige Stelle/Behörde
Projektträger Jülich
Beispiel für Nordrhein-Westfalen
Förderprogramm: KWK Impulsprogramm
Beispiel für Saarland
Förderprogramm: Klima Plus Saar
Förderzweck/-ziel
Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Förderzweck/-ziel
Rationelle Energieverwendung und Förderung erneuerbarer Energien
Art der Förderung
zinsgünstigen Darlehen
Investitionszuschüsse
Antragsberechtigte
Für zinsgünstige Darlehen: Unternehmen, unabhängig von deren Größe, Rechtsform und Gesellschafterhintergrund, die Eigentümer der KWKAnlage sind.
Für Investitionszuschüsse: Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in NRW haben
Zuständige Stelle
NRW.BANK
Art der Förderung
Anteil- und Festbetragsfinanzierung als Zuschuss
bzw. Zuweisung
Antragsberechtigte
natürliche und juristische Personen
Zuständige Behörde
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Saarbrücken
Beispiel für Sachsen
Förderprogramm: Energie und Klimaschutz (EuK)
Förderzweck/-ziel
Verschiedenste Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien
einschl. Forschungsprojekte in diesen Bereichen.
294
Art der Förderung
zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Antragsberechtigte
Eigentümer oder Betreiber der Anlagen sowie
Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen, auf
denen das Vorhaben realisiert werden soll.
Zuständige Stelle/Behörde
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Beispiel für Sachsen-Anhalt
Förderprogramm: Förderung von Maßnahmen
des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien
(Sachsen-Anhalt KLIMA)
Förderzweck/-ziel
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Vorhaben im
Bereich des Klimaschutzes, der Energieeffizienz und
der erneuerbaren Energien.
Art der Förderung
Zuschuss
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder
Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt, die Waren oder
Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sowie
Gebietskörperschaften und kommunale Eigenbetriebe in Sachsen-Anhalt.
Zuständige Stelle
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Beispiel für Thüringen
Förderprogramm: 1000-Dächer-Programm (Photovoltaikanlagen in Thüringer Kommunen)
Förderzweck/-ziel
Errichtung (insbesondere Projektierung, Anschaffung,
Installation) von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern und Fassaden
Art der Förderung
nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung bis zu 20 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximal
mögliche Zuschuss je Förderfall beträgt 100.000
Euro.
Antragsberechtigte
Juristische Personen mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, Genossenschaften und Betreibergesellschaften
Thüringer Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe mit Ausnahme des Landes
kommunale Zweckverbände mit Sitz in Thüringen
Unternehmen, an denen mehrheitlich Thüringer
Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig einen Umsatz von 50 Mio. EUR/p.a. und eine
Anzahl von 250 Beschäftigten unterschreiten
gemeinnützige Organisationen
eingetragene Vereine, Genossenschaften und
Betreibergesellschaften mit Sitz in Thüringen, die
das Errichten und Betreiben von Bürgersolaranlagen zum Zweck haben
Kirchen
Zuständige Stelle
Thüringer Aufbaubank
Für Schleswig-Holstein waren bei Drucklegung des
Heizungshandbuchs keine konkreten Förderungen
des Landes im Bereich rationeller Energieversorgung
vorgesehen. Es besteht jedoch die die Möglichkeit
zur Kontaktaufnahme mit der Energieagentur IB.SH.
295
8.00
SERVICETEIL
8.10
Jahresübersicht
298
8.20
Fachmessen, Ausstellungen
und sonstige Veranstaltungen
306
8.30
Fachzeitschriften
307
JAHRESÜBERSICHT 2014
JANUAR
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
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30
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1
2
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Arbeitstage
MAI
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Woche
1
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11
18
19
5
6
7
8
9
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12
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16
17
18
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30
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20
21
22
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1
2
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26
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19/20
Arbeitstage
OKTOBER
1
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5
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36
37
Arbeitstage
298
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Arbeitstage
20
SEPTEMBER
Woche
Woche
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8
9
JUNI
Arbeitstage
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Mo
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So
FEBRUAR
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Woche
1
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40
41
42
43
44
Arbeitstage
21/22
MÄRZ
Woche
10
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1
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Arbeitstage
JULI
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Woche
1
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14
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20
Arbeitstage
21
22
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29
30
31
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30
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31
32
33
34
35
20/21
Arbeitstage
DEZEMBER
1
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4
5
6
7
8
9
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45
Arbeitstage
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16
17
18
19
20
23
NOVEMBER
Woche
Woche
1
2
3
4
5
6
AUGUST
Arbeitstage
Mo
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Mi
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Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
20
14
Mo
Di
Mi
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Fr
Sa
So
APRIL
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13
14
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21
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24
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28
29
30
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
46
47
48
Woche
19/20
1
2
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5
6
7
8
9
10
11
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15
16
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18
19
20
21
22
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25
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29
30
31
49
50
51
52
53
Arbeitstage
21
299
SCHULFERIEN 2014
Land
Weihnachten 13/14
Winter
Ostern
Baden-Württemberg
23.12. – 04.01.
–
14.04. – 25.04.
Bayern
24.12. – 04.01.
03.03. – 07.03.
14.04. – 26.04.
Berlin
23.12. – 03.01.
03.02. – 08.02.
14.04. – 26.04.
Brandenburg
23.12. – 03.01.
03.02. – 08.02.
16.04. – 26.04.
Bremen
23.12. – 03.01.
30.01. + 31.01.
03.04. – 22.04.
Hamburg
19.12. – 03.01.
31.01.
03.03. – 14.03.
Hessen
23.12. – 11.01.
–
14.04. – 26.04.
Mecklenburg-Vorpom.
23.12. – 03.01.
03.02. – 15.02.
14.04. – 23.04.
Niedersachsen
23.12. – 03.01.
30.01. + 31.01.
03.04. – 22.04.
Nordrhein-Westfalen
23.12. – 07.01.
–
14.04. – 26.04.
Rheinland-Pfalz
23.12. – 07.01.
–
11.04. – 25.04.
Saarland
20.12. – 04.01.
03.03. – 08.03.
14.04. – 26.04.
Sachsen
21.12. – 03.01.
17.02. – 01.03.
18.04. – 26.04.
Sachsen-Anhalt
21.12. – 03.01.
01.02. – 12.02.
14.04. – 17.04.
Schleswig-Holstein
23.12. – 06.01.
–
16.04. – 02.05.
Thüringen
23.12. – 04.01.
17.02. – 22.02.
19.04. – 02.05.
Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten
300
Pfingsten
Sommer
Herbst
Weihnachten 14/15
10.06. – 21.06.
31.07. – 13.09.
27.10. – 31.10.
22.12. – 05.01.
10.06. – 21.06.
30.07. – 15.09.
27.10. – 31.10.
24.12. – 05.01.
02.05./30.05.
09.07./10.07. – 22.08.
20.10. – 01.11.
22.12. – 02.01.
02.05./30.05.
10.07. – 22.08.
20.10. – 01.11.
22.12. – 02.01.
10.06.
31.07. – 10.09.
27.10. – 08.11.
22.12. – 05.01.
28.04. – 02.05.
10.07. – 20.08.
13.10. – 24.10.
22.12. – 06.01.
–
28.07. – 05.09.
20.10. – 01.11.
22.12. – 10.01.
06.06. – 10.06.
14.07. – 23.08.
20.10. – 25.10.
22.12. – 02.01.
02.05./30.05./10.06.
31.07. – 10.09.
27.10. – 08.11.
22.12. – 05.01.
10.06.
07.07. – 19.08.
06.10. – 18.10.
22.12. – 06.01.
30.05./20.06.
28.07. – 05.09.
20.10. – 31.10.
22.12. – 07.01.
–
28.07. – 06.09.
20.10. – 31.10.
22.12. – 07.01.
30.05.
21.07. – 29.08.
20.10. – 31.10.
22.12. – 03.01.
30.05. – 07.06.
21.07. – 03.09.
27.10. – 30.10.
22.12. – 05.01.
30.05.
14.07. – 23.08.
13.10. – 25.10.
22.12. – 06.01.
30.05.
21.07. – 29.08.
06.10. – 18.10.
22.12. – 03.01.
301
JAHRESÜBERSICHT 2015
JANUAR
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
20/21
Arbeitstage
MAI
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
18
19
5
6
7
8
9
20
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
20
21
22
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
23
24
25
26
27
21/22
Arbeitstage
OKTOBER
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
36
37
Arbeitstage
302
16
17
18
19
20
21
22
Arbeitstage
18
SEPTEMBER
Woche
Woche
9
10
11
12
13
14
15
23
24
25
26
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
JUNI
Arbeitstage
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
20
15
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
FEBRUAR
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
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28
29
30
38
39
40
22
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
40
41
42
43
44
Arbeitstage
22
MÄRZ
Woche
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
22
Arbeitstage
JULI
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
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12
27
28
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
14
15
16
17
18
20
Arbeitstage
20
21
22
23
24
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26
27
28
29
30
31
29
30
31
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
10
11
12
13
14
15
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18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
31
32
33
34
35
36
Arbeitstage
21
DEZEMBER
1
2
3
4
5
6
7
8
44
45
Arbeitstage
13
14
15
16
17
18
19
23
NOVEMBER
Woche
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
AUGUST
Arbeitstage
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
20
15
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
APRIL
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
46
47
48
49
20/21
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Woche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
49
50
51
52
53
Arbeitstage
22
303
SCHULFERIEN 2015
Land
Weihnachten 14/15
Winter
Ostern
Baden-Württemberg
22.12. – 05.01.
–
30.03. – 10.04.
Bayern
24.12. – 05.01.
16.02. – 20.02.
30.03. – 11.04.
Berlin
22.12. – 02.01.
02.02. – 07.02.
30.03. – 11.04.
Brandenburg
22.12. – 02.01.
02.02. – 07.02.
01.04. – 11.04.
Bremen
22.12. – 05.01.
02.02. + 03.02.
25.03. – 10.04.
Hamburg
22.12. – 06.01.
30.01.
02.03. – 13.03.
Hessen
22.12. – 10.01.
–
30.03. – 11.04.
Mecklenburg-Vorpom.
22.12. – 02.01.
02.02. – 14.02.
30.03. – 08.04.
Niedersachsen
22.12. – 05.01.
02.02. + 03.02.
25.03. – 10.04.
Nordrhein-Westfalen
22.12. – 06.01.
–
30.03. – 11.04.
Rheinland-Pfalz
22.12. – 07.01.
–
26.03. – 10.04.
Saarland
22.12. – 07.01.
16.02. – 21.02.
30.03. – 11.04.
Sachsen
22.12. – 03.01.
09.02. – 21.02.
02.04. – 11.04.
Sachsen-Anhalt
22.12. – 05.01.
02.02. – 14.02.
02.04.
Schleswig-Holstein
22.12. – 06.01.
–
01.04. – 17.04.
Thüringen
22.12. – 03.01.
02.02. – 07.02.
30.03. – 11.04.
Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten
304
Pfingsten
Sommer
Herbst
Weihnachten 15/16
26.05. – 06.06.
30.07. – 12.09.
02.11. – 06.11.
23.12. – 09.01.
26.05. – 05.06.
01.08. – 14.09.
02.11. – 07.11.
24.12. – 05.01.
15.05.
15.07./16.07. – 28.08.
19.10. – 31.10.
23.12. – 02.01.
15.05.
16.07. – 28.08.
19.10. – 30.10.
23.12. – 02.01.
26.05.
23.07. – 02.09.
19.10. – 31.10.
23.12. – 06.01.
11.05. – 15.05.
16.07. – 26.08.
19.10. – 30.10.
21.12. – 01.01.
–
27.07. – 05.09.
19.10. – 31.10.
23.12. – 09.01.
22.05. – 26.05.
20.07. – 29.08.
24.10. – 30.10.
21.12. – 02.01.
15.05./26.05.
23.07. – 02.09.
19.10. – 31.10.
23.12. – 06.01.
26.05.
29.06. – 11.08.
05.10. – 17.10.
23.12. – 06.01.
–
27.07. – 04.09.
19.10. – 30.10.
23.12. – 08.01.
–
27.07. – 05.09.
19.10. – 31.10.
21.12. – 02.01.
15.05.
13.07. – 21.08.
12.10. – 24.10.
21.12. – 02.01.
15.05. – 23.05.
13.07. – 26.08.
17.10. – 24.10.
21.12. – 05.01.
15.05.
20.07. – 29.08.
19.10. – 31.10.
21.12. – 06.01.
15.05.
13.07. – 21.08.
05.10. – 17.10.
23.12. – 02.01.
305
8.2 FACHMESSEN, AUSSTELLUNGEN
UND SONSTIGE VERANSTALTUNGEN
(ohne Gewähr)
Januar 2014
28. – 31.01., Wien
Aquatherm
Internationale Fachmesse für Heizung, Klima,
Sanitär, Bad & Design und erneuerbare Energien
Februar 2014
04. – 07.02., Moskau (Russland)
Aqua-Therm Moscow
Führende internationale Fachmesse für den
Bereich Heizung, Klima und Gesundheit
18. – 21.02., Berlin
bautec
Internationale Fachmesse für Bauen und
Gebäudetechnik
28.02. – 02.03., Wels (Österreich)
Energiesparmesse
Die Leitmesse für Bauen, Energie, Wasser
und Sanitär
März 2014
06. – 08.03., Stuttgart
CEB® CLEAN ENERGY BUILDING
Internationale Fachmesse und Kongress
für Energieeffiziente Gebäude, Regenerative
Energieerzeugung, Technische Gebäudeausrüstung, Passivhaus
12. – 18.03., München
Internationale Handwerksmesse
Die Leitmesse für das Handwerk
12. – 15.03., Essen
SHK ESSEN
Fachmesse für Sanitär, Heizung, Klima und
Erneuerbare Energien
April 2014
08. – 11.04., Nürnberg
IFH/Intherm
Fachmesse für Sanitär, Heizung, Klima und
Erneuerbare Energien
306
Juni 2014
04. – 06.06., München
Intersolar
Internationale Fachmesse und Kongress
für Solartechnik
November 2014
20. – 22.11., Hamburg
GET Nord
Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung, Klima
Januar 2015
19. – 24.01., München
BAU
Weltleitmesse für Architektur, Materialien,
Systeme
März 2015
10. – 14.03., Frankfurt am Main
ISH
Weltleitmesse Bad, Gebäude-, Energie-,
Klimatechnik, Erneuerbare Energien
26. – 28.03., Hennef
Haustechnikshow
Neugart, Kemmerling, Schedler, Meier,
EFG Rheinland, DTG Roevenich
April 2015
15. – 18.04., Markt Schwaben
Neuheitenschau
Gienger, EFG Gienger, HTI Gienger
23. – 25.04., Stuhr
Haustechnik aktuell
Cordes & Graefe Bremen, EFG Specht,
HTI Cordes & Graefe
Juni 2015
05. – 06.06., Groß Machnow
Neuheitenschau
Bär & Ollenroth, EFG Bar & Ollenroth,
HTI Bär & Ollenroth
8.3 FACHZEITSCHRIFTEN
SBZ – Sanitär. Heizung. Klima.
Offizielles Fachorgan von Landesfachverbänden und
dem Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima
Die SBZ ist ein klar gegliedertes Magazin und
informiert mit illustrierten Fachbeiträgen, Reportagen, Interviews und Analysen über Entwicklungen
und Lösungen in der SHK-Branche.
Der praktische Nutzwert steht sowohl bei den technischen als auch bei den marketingspezifischen
Themen im Vordergrund.
Erscheinungsweise: 21 Ausgaben pro Jahr
ISSN 1616-2285
Abonnementpreis 2013
EUR 194,40
Einzelheftpreis
EUR 12,00
jeweils zuzüglich Versandkosten.
SBZ monteur
Berufsmagazin für den jungen Handwerker SBZ monteur hat ein modernes, auf die Zielgruppe Auszubildende, Berufsanfänger und praxiserfahrene Gesellen
ausgerichtetes fachpädagogisches und berufspraktisches Profil.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 0342-8206
Abonnementpreis 2013
EUR 99,60
Einzelheftpreis
EUR 12,00
jeweils zuzüglich Versandkosten.
TGA Fachplaner
Das Magazin für die Technische Gebäudeausrüstung
TGA Fachplaner deckt inhaltlich umfassend das gesamte Tätigkeitsspektrum der planenden Berufsgruppen ab.
Das Fachmagazin vermittelt direkt umsetzbares
Wissen aus den Bereichen Sanitär-, Heizungs-,
Lüftungs-, Raumluft- und MSR-Technik, regenerative
Energien, Brandschutz, Energiewirtschaft und
Gebäudemanagement. Sachkundige Unterstützung für die tägliche Arbeit geben Fachbeiträge
zu Projektierung, Baustellenpraxis, Recht, VOB und
HOAI.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1610-5656
Abonnementpreis 2013
EUR 164,60
Einzelheftpreis
EUR 18,00
jeweils zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Die aktuellen Preise und weitere Informationen
finden Sie unter: www.tga-fachplaner.de
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice TGA Fachplaner
Tel.: 0711 / 6 36 72-409
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: [email protected]
Änderungen vorbehalten.
Die aktuellen Preise und weitere Informationen
finden Sie unter: www.sbz-online.de
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice SBZ
Tel.: 0711 / 6 36 72-411
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: [email protected]
307
Gebäude-Energieberater
Das Fachmagazin wendet sich an Handwerker,
Architekten, Bauingenieure, Fachplaner und Schornsteinfeger, die im Bereich der Energieberatung/
Energiepassausstellung tätig sind.
Dabei werden Themen wie Normen, Gesetze, Richtlinien, Praxisberichte über konkrete Projekte, praxisnahes Marketing für Energieberater, Informationen
zu Förderungen, Finanzierung, Arbeitsmittel (Software, Messtechnik etc.), Recht, Haftung und Fortbildung für die Nutzer behandelt.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1861-115X
Abonnementpreis 2013
EUR 164,60
Einzelheftpreis
EUR 23,00
jeweils zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Die aktuellen Preise und weitere Informationen
finden Sie unter: www.geb-info.de
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice Gebäude-Energieberater
Tel.: 0711 / 6 36 72-400
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: [email protected]
K&L Magazin
Die offizielle Fachzeitschrift für den Ofen- und Luftheizungsbau
Organ des ZVSHK, der AdK und der GGK
Für die Fachbereiche Kachelofen, Luftheizungsbau
und Luftheizungswirtschaft konzipierte Zeitschrift.
Ihr Anspruch ist die anwendungsbezogene, umfassende und praxisgerechte Information der
Marktteilnehmer.
Erscheinungsweise: 8 x jährlich
ISSN 0931-3117
Abonnementpreis 2013
EUR 83,40
Einzelheftpreis
EUR 15,00
jeweils zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice K&L Magazin
Tel.: 0711 / 6 36 72-406
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: [email protected]
308
Photovoltaik – Das Magazin für Profis
Photovoltaik bringt auf das Wesentliche reduzierte
Fakten für Technik, Marketing, Werbung, Verkauf
und Kundenservice. Dies gilt auch für die Tipps und
Trends, Analysen und Berichte sowie Bewertungen
zu neuen Verfahren, Methoden und Produkten.
Das neue B2B-Magazin der Solarstrombranche
versammelt eine kritische Analyse der geplanten
EEG-Novelle, spürt Trends im PV-Geschäft nach
und gibt Tipps zur Planung, Montage, Finanzierung und Versicherung von Solarstromanlagen. Ein
ausführlicher Karriereteil rundet das Angebot ab.
Erscheinungsweise: monatlich
ISSN 1864-7855
Abonnementpreis 2013
EUR 129,60
Einzelheftpreis
EUR 15,00
jeweils zuzüglich Versandkosten.
Änderungen vorbehalten.
Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an:
Leserservice Photovoltaik
Tel.: 0711 / 6 36 72-412
Fax: 0711 / 6 36 72-414
E-Mail: [email protected]
VOGEL & NOOT
Schornstein- &
Abgassysteme
•
•
•
•
Hervorragend wärmegedämmte Abgassysteme
Variable
Oberflächengestaltung
Für Modernisierung oder
Neubau
Flexibel für alle Ansprüche
Konvektoren &
Heizwände
•
•
•
•
heatingthroughinnovation.
ingthroughinnovation.
Design für gehobene
Ansprüche
Leistungsstarke
Wärmespender
Große Farbauswahl
Umfangreiches Sortiment
www.vogelundnoot.com
www.vogelundn
In der Haustechnik setzen sich innovative Technologien oft als erstes durch. Die gC-grUppe ist
als marktführender großhandel für Haustechnik
hier immer einen Schritt voraus. Als partner des
Fachhandwerks und der Lieferanten setzen wir
auf den 3-stufigen Vertriebsweg und verkaufen
produkte ausschließlich darüber. Mit umfassenden Dienstleistungen und kompetenter
Beratung unterstützen wir das Fachhandwerk
zusätzlich.
www-gC-grUppe.De