heizungshandbuch 2016 - GC
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heizungshandbuch 2016 - GC
HEIZUNGSHANDBUCH 2016 RUND UM WÄRME, RUND UM LUFT, RUNDUM GLÜCKLICH! Wohlige Wärme, klares Wasser und frische Luft sind für uns die Voraussetzung für Lebensqualität. Mit technisch perfekten und eleganten Lösungen sowie einfacher Bedienbarkeit schafft COSMO Wohlbefinden und Geborgenheit im Haus. Benutzerfreundlich, umweltbewusst, zukunftsweisend, verantwortungsvoll und zuverlässig. Wir sind Ihr Spezialist für Heizung, Klima und Lüftung mit neuester Solartechnologie, innovativen Klimageräten, energiesparenden Designheizkörpern, effizienten Warmwasserspeichern und vielem mehr. w w w. c o s m o - i n f o . d e Vollständig neu bearbeitete Auflage Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel Das GC-Heizungshandbuch 2016 Gentner Verlag HERAUSGEBER GC-Sanitär- und Heizungs-Handels-Contor GmbH Postfach 10 66 23 28066 Bremen VERANTWORTLICH Richard Mayr VERLAG Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG Forststraße 131 · 70193 Stuttgart Postfach 10 17 42 · 70015 Stuttgart Telefon 07 11/6 36 72-857 Telefax 07 11/6 36 72-735 E-Mail [email protected] Internet www.sbz-online.de FACHLICHE BERATUNG Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Wendnagel, Presse- und Redaktionsbüro, 73732 Esslingen Fachjournalist und Fachautor Schwerpunkte: Heizungstechnik, erneuerbare Energien und Technische Gebäudeausrüstung COPYRIGHT-MATERIAL Dem Autor dieses Werkes sowie den genannten Firmen dankt der Verlag für die Überlassung von Texten, Grafiken, Tabellen und Bildern. © 1. Auflage, Gentner Verlag, 2016 Herstellung: CPI books GmbH, 25917 Leck Printed in Germany Alle Rechte vorbehalten Vorwort Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letzten Heizungshandbuch-Ausgaben eine so große Nachfrage hervorgerufen haben. Nun können wir Ihnen unsere neue Ausgabe des Heizungshandbuches überreichen. Auch das Heizungshandbuch 2016 wird in erster Linie als ein Nachschlagewerk für Installateure, Planer, Architekten, Baubehörden und Anlagenbetreiber bei der Auslegung, Planung und Installation von heiztechnischen Anlagen dienen. Aufgrund seines übersichtlich und in knapper Form zusammengefassten Inhaltes und seines Formates lässt es sich u. a. auch vor Ort, z. B. auf Baustellen, problemlos anwenden und dient dort als wertvoller Ratgeber. Da die bundesdeutschen Gesetze und Verordnungen bei der Erstellung und dem Betrieb von heiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingend anzuwenden sind, stehen deren auszugsweise Wiedergabe und Interpretation sowie ein umfassender Überblick über die einschlägigen Normen und Richtlinien an erster Stelle. Daten und Hinweise zur Auswahl, Auslegung und Installation von heiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeugern, Verteilsystemen, Trinkwassererwärmung und von raumlufttechnischen Anlagen werden mitgeteilt, ebenso Hinweise zur Verwirklichung eines energiesparenden und umweltschonenden Betriebs. Viele der hier vorgestellten Zusammenhänge wurden an der Prüfstelle HLK der Universität Stuttgart ermittelt. Ihre GC-Partner GC BIB UND ONLINE PLUS REVOLUTIONIEREN DAS ALLTAGGESCHÄFT DES FACHHANDWERKS GC ONLINE PLUS – Informationen und Produkte rund um die Uhr GC BIB – Papierkataloge adé! Revolutionieren Sie mit GC BIB Ihren Arbeitsalltag! Der Web-Shop der GC-GRUPPE punktet mit unkomplizierter Nutzeroberfläche und vielen weiteren Möglichkeiten. Über nur drei Grundfunktionen stehen Produktinformationen, Preise, kommissionsbezogene Warenkörbe, Auskünfte über die Verfügbarkeit sowie der Überblick über die eigenen Rechnungs- und Warenvorgänge zur Verfügung – 24 Stunden täglich, 365 Tage im Jahr. Misten Sie Ihre Regale aus! GC BIB macht Papierkataloge nahezu überflüssig und spart Zeit, Geld, Platz und Nerven! Mit dem einmaligen Service GC BIB bietet die GC-GRUPPE die nächste Branchenneuheit in Sachen E-Business: Eingebettet in den GC Web-Shop ONLINE PLUS stellt der neue virtuelle Katalogschrank GC BIB nahezu alle Artikeldaten sowie Preis- und Bestandsinformationen der 800 wichtigsten Hersteller bereit. Inhalt 1 Gesetze und Verordnungen 17 2 Heizung 85 3 Zentrale Trinkwassererwärmung 209 4 Heizkostenverteilung 231 5 Photovoltaik und Kraft-Wärme-Kopplung 237 6 Kontrollierte Wohnungslüftung 251 7 Bezeichnungen, Maßeinheiten, Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte 259 Förderprogramme für Heizungsanlagen 287 Serviceteil 295 8 9 MIT COSMO UND DER SONNE G E L D S PA R E N JETZT BIS ZU 30 % HEIZKOSTEN S PA R E N M I T E I N E R T H E R M I S C H E N SOLARANLAGE VON COSMO Wannenkollektoren von COSMO für Aufdach- und Flachdachmontage: Entsprechen den Richtlinien des Umweltsiegels „Blauer Engel“ Solar Keymark Zertifizierung Optimiertes Befestigungskonzept für kurze Montagezeiten Verbesserte Kollektorhydraulik für geringeren Stromverbrauch und mehr hydraulische Möglichkeiten Hitzebeständige Wärmedämmung schützt vor Wärmeverlust Lange Lebensdauer und hohe Umweltverträglichkeit Schlankes Design und geringes Gewicht Hagelschlagtest erfolgreich bestanden w w w. c o s m o - i n f o . d e SCH LAU E ST E SPA R - DUO : CO S MO R M S & CO S MO M U LT I W I E S I E E I N E S O L A R - B Z W. FESTBRENNSTOFFKESSELANLAGE DEUTLICH GÜNSTIGER IN EINE HEIZUNGSANLAGE INTEGRIEREN? M I T D E R KO M B I N AT I O N C O S M O R M S U N D C O S M O M U LT I ! Damit haben Sie folgende Vorteile: Bei einem Heizkreis, kann auf einen Heizkreismischer verzichtet werden Effizientere Wärmeentnahme aus dem Speicher Geringere Verluste im Heizbetrieb Kurze und leichte Montage und schnelle Inbetriebnahme Maximale Vorprogrammierung des Reglers Optimierte Betriebssicherheit durch maximalen Übertemperaturschutz Große Kostenersparnis gegenüber marktüblichen Lösungen w w w. c o s m o - i n f o . d e S YS TEM S PE I C H E R CP S S DER SYSTEMSPEICHER CPSS VON C O S M O I S T E I N E K O M PA K T E E I N HEIT ZUR ZENTRALEN, EFFIZIENTEN ENERGIESPEICHERUNG UND O P T I M A L E N W Ä R M E V E R T E I L U N G. Intelligent und zukunftsorientiert vereinen sich eine hygienische Trinkwassererwärmung, eine Speicherung regenerativer Energien und eine effiziente Beheizung. ALLE VORTEILE AUF EINEN BLICK Alle Komponenten bereits fertig auf einem Grundrahmen vormontiert und verdrahtet Polyesterfaser-Vlies Dämmung mit weiß glänzendem Polystyrolmantel (25 % besser als Weichschaumdämmung, Brandschutzklasse B2) Hohe Energieeffizienz beim Be- und Entladen des Speichers mit Wärme Besonders geringer Montage- und Verrohrungsaufwand durch interne Leitungsführung Vorkonfektionierte Armaturengruppen und nur eine Anschlussebene an die Hausinstallation Für Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand und Neubau geeignet Heizkreisgruppe(n), Frischwasserstation und Solarstation mit Hocheffizienzpumpen Hydraulisch aufeinander abgestimmte Komponenten zur Wärmespeicherung und Wärmeentnahme Regenerative Anlagenkonzepte lassen sich umsetzen (Solar, Feststoff, usw.) Alle Rückläufe (Heizkreis(e) und Frischwasser) sind an der Schichteinrichtung des Pufferspeichers angeschlossen – dadurch wird eine stabile Temperaturschichtung erreicht w w w. c o s m o - i n f o . d e COSMO E2T I E F T E M P E R AT U R HEIZKÖRPER Technology UNVERGLEICHLICHES KONZEPT Der C O S M O -Tieftemperaturheizkörper mit E2-Technologie verwirklicht ein einzigartiges Produktkonzept, das Tieftemperatur-Wärmeabgabe effizient, ökonomisch und ästhetisch ermöglicht. L E I S T U N G S S TA R K U N D I N T E L L I G E N T Der C O S M O E2 weist einerseits einen hohen Anteil an Strahlungswärme mittels wasserdurchströmter Heizplatten auf und bietet dem Benutzer zusätzlich behagliche Konvektionswärme, wann immer er sie braucht. Intelligente Steuerung zwischen statischem und dynamischem Betrieb gewährleistet schnelle Wärmeabgabe und rasche Reaktionszeiten mit hoher Effizienz und maximalem Wärmekomfort bei Vorlauftemperaturen bis unter 40 °C. SCHÖNHEIT UND ÖKONOMIE VEREINT Avantgardistisches Design erfüllt alle Ansprüche an modernes Interieur und wertet Räume stilvoll auf. Die geringen Mehrinvestitionen für die höhere Effizienz des C O S M O E2 sorgen für kurze Amortisationszeiten. Durch manuelle Temperaturregelung für Einzelräume ist individuelle Behaglichkeit gewährleistet. w w w. c o s m o - i n f o . d e Der T6 von COSMO: D i e H e i z k ö r p e rRevolution ECO RENEWABLE ENERGY COMPATIBLE Technology 6 VORTEILE ÜBERZEUGEN BEREITS AUF DER BAUSTELLE Heizungsplaner, -bauer und Installateure setzen auf die überzeugenden Vorteile des T6 – mit gutem Grund! Mit innovativer Mittenanschlusstechnologie und höchster Energieeffizienz sorgt der T6 fürschnellste Raumaufheizung und beste Behaglichkeitswerte Auswahlvorteil: Auch bei Vorverrohrung jederzeit Änderung der Heizkörperauswahl Montagevorteil: Mögliche Vorverrohrung ohne Heizkörper für ungestörten Arbeitsfortschritt Befestigungsvorteil: Kostengünstige, attraktive und sichere Befestigungsmöglichkeiten ohne Einschränkungen Abstandsvorteil: Flexible Typenauswahl durch einheitlichen Abstand vom Anschluss zur Wand Positionierungsvorteil: Flexible Thermostatposition nach Wunsch durch patentierte Rohrführung Anschlussvorteil: Diagonaler oder gleichseitiger Anschluss durch einheitliche Anschlussposition w w w. c o s m o - i n f o . d e COSMO LIEFERT FORM, FA R B E U N D D E S I G N IN VOLLENDUNG SCHÖN UND INTELLIGENT – SIE M E I N E N, D I E S E KO M B I N AT I O N GIBT‘S NICHT? DANN LERNEN SIE BAD- UND DESIGNHEIZKÖRPER VON COSMO KENNEN Dabei erfüllen die Heizkörper höchste Ansprüche hinsichtlich Verarbeitung, Funktion und Qualität. Durch verschiedene Anschlussmöglichkeiten können bisherige leitungstechnische Hindernisse ideal überwunden werden. MITGEDACHT Nicht nur von außen schön: die Heizkörper sind zusätzlich für den Betrieb mit umweltfreunlicher Niedertemperatur-Heiztechnik geeignet. w w w. c o s m o - i n f o . d e WÄR M E V O M KO P F BI S FUS S : C O S M O F U SSBODE N H E I Z U NG E N VIER SYSTEME – EIN ERGEBNIS: WOHLIGE WÄRME IM GANZEN HAUS Noppenplattensystem Klassische „1-Personen-Montage“ Schnelle und einfache Verlegung der Noppenplatten Einfaches Verlegen der Heizrohre in die Noppen Tackersystem Kombination aus Trittschall- und Wärmedämmung Einfache und rasche Anpassung an die jeweilige Raumgeometrie Wirtschaftliche und umweltfreundliche Verlegung, da durch exakte Planung kaum Verschnittmengen anfallen Klettsystem Kombination aus Trittschall- und Wärmedämmung Einfache und rasche Anpassung an die jeweilige Raumgeometrie Wirtschaftliche und umweltfreundliche Verlegung, da durch exakte Planung kaum Verschnittmengen anfallen w w w. c o s m o - i n f o . d e Frässystem Kein zusätzlicher Fußbodenaufbau Fräsen der Kanäle durch erfahrene Mitarbeiter im bestehenden Estrich Nahezu staubfreie Verarbeitung Schnelle Reaktionszeit, da die Fußbodenheizungsrohre unmittelbar unter dem Oberbelag liegen Trockensystem Gleichmäßige und behagliche Wärme des Bodens durch vollflächige Wärme-Leitbleche Wärmedämmung und Fußbodenheizung in einer Systemplatte vereint Niedriger Aufbau – Keine oder kurze Trocknungszeiten KESSELANSCHLUSSSYSTEM BIS 70 KW E I N FA C H , S C H N E L L U N D S I C H E R Die werkseitig vormontierten Baugruppen für Heizkreissysteme von C O S M O sind fertig isolierte Baugruppen auf kleinstem Raum. Die einfache Montage spart viel Zeit vor Ort und die vielen kombinierbaren Systemkomponenten sind für Sie eine feste Kalkulationsgröße. w w w. c o s m o - i n f o . d e UMWÄLZPUMPEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN UND TRINKWASSER Ungeregelte Heizungspumpen laufen während der gesamten Heizperiode und verbrauchen Strom – teilweise bis zu 20 % der Stromkosten! VORTEILE DER CPE EEI ) 0,23 – die neue CPE von C O S M O erfüllt die ErP-Direktive von 2015 LED-Anzeige zum Einstellen des Sollwerts und des laufenden Verbrauchs in Watt 90 % weniger Stromverbrauch gegenüber ungeregelten Heizungspumpen Isolierende Wärmedämmung inklusive Die Umwälzpumpe für Trinkwasser wird dann benötigt, wenn Zapfstellen für Wasser weit vom Brauchwasserspeicher entfernt sind. Sie sorgt dafür, dass je nach Bedarf an jeder Zapfstelle warmes Wasser sofort zur Verfügung steht. VORTEILE DER CPZ Kompakte Bauweise Laufrad und Pumpenwelle aus Edelstahl Isolierende Wärmedämmung inklusive Leistungsaufnahme max. 4,5 Watt w w w. c o s m o - i n f o . d e SCHWERKRAFTBREMSE UND RÜCKSCHLAGVENTILE, MEMBRAN-AUSDEHNUNGSGEFÄSSE Schwerkraftbremse Rückschlag- QUALITÄT ENTSCHEIDET SICH IM D E TA I L C O S M O liefert zuverlässige Komponenten für moderne Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Solaranlagen. Schwerkraftbremsen und Rückschlagventile von C O S M O sind nahezu überall da einsetzbar, wo sich Flüssigkeiten und Gase in Leitungen bewegen. ventile 8 – 32 Liter BEWÄHRT UND ZUKUNFTSWEISEND ZUGLEICH: Das vielseitige Membran-Ausdehnungsgefäß für geschlossene Heizungs-, Solar- und Kühlsysteme arbeitet nach dem Prinzip der statischen Druckhaltungmit einem Stickstoffpolster. Der Gasraum und der Wasserraum sind durch eine Membran voneinander getrennt. Die Ausdehnungsgefäße von C O S M O sind solide in der Konstruktion, zuverlässig im Betrieb und ohne Hilfsenergie funktionsfähig. 50 – 140 Liter w w w. c o s m o - i n f o . d e GARANTIERTE QUALITÄT VON COSMO 10 JAHRE GEWÄHRLEISTUNG Die hochwertigen Produkte von C O S M O erhalten nur Sie, der Profi aus dem Fachhandwerk. Mit der Entscheidung für C O S M O kann sich Ihr Kunde deshalb auf perfekte Technik verlassen und erhält die Garantie für einen sicheren und korrekten Einbau und langlebige Ware. Sollte es doch zu Mängeln kommen, können Sie sich bei C O S M O selbstverständlich auf die gesetzliche Gewährleistung verlassen: Im Rahmen der zurzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (BGB hinsichtlich Mängelgewährleistungsansprüchen) gilt für C O S M O eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Lieferung. NACHKAUFGARANTIE Zählen können Sie bei C O S M O auch auf den Ersatzteilservice: Dank 10-jähriger Nachkaufgarantie ist sichergestellt, dass Sie als Fachhandwerker eventuell benötigte Ersatzteile auch nach vielen Jahren noch problemlos beziehen können. w w w. c o s m o - i n f o . d e 1. Gesetze und Verordnungen 1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015) 18 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen (ab 1.1.2016) 20 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013 (EnEV 2014) 21 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 1.1.2009 49 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) von 2009 50 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten) 55 1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002 75 1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) von 2007 77 Einleitung Nachfolgend sind einige der wichtigsten übergeordneten Gesetze und Verordnungen für den Gebäudetechnikbereich zusammengestellt. Diese betreffen nicht nur Neubauten, sondern gelten z. T. auch für den Gebäudebestand bzw. bei (umfassenden) Sanierungen. Hinweis: Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium die kompletten Gesetzes- und Verordnungstexte zum Lesen und Herunterladen kostenfrei zur Verfügung. 1.1 Ökodesign-/ErP-Richtlinie für Wärmeerzeuger und Warmwasserbereiter (ab 26.9.2015) Die Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Energy related Products – ErP) innerhalb der Europäischen Union. In Deutschland wird die Vorgabe der EU durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und das Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EnVKG) in geltendes Recht umgesetzt. Seit dem 26.9.2015 gelten in Deutschland bestimmte Mindestanforderungen vor allem an die Energieeffizienz von mit Öl, Gas und Strom betriebenen Wärmeerzeugern, Kombi-Heizgeräten und Warmwasserbereitern bis 400 kW Nennwärmeleistung sowie Warmwasserspeichern bis 2.000 Liter Inhalt. Dokumentiert wird dies mit der „CE“-Kennzeichnung der Produkte. Anforderungen an Wärmeerzeuger Für den Öl-/Gas-Wärmeerzeugermarkt ergibt sich aus der Richtlinie eine weitreichende Konsequenz: Im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 „Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte“ wird festgelegt, dass die jahreszeitbedingte RaumheizungsEnergieeffizienz nicht unter 86 % fallen darf. Weil die Heizwerttechnik aus technologischen Gründen an dieser Hürde scheitert, kommen bis 400 kW Leistung faktisch nur noch Öl- und GasBrennwertgeräte zum Einsatz. Eine unbefristete Ausnahmeregelung hat der Verordnungsgeber für Niedertemperatur-Gasetagenheizungen des Typs B1 als Heiztherme mit einer Wärmeleistung bis 10 kW und als Kombitherme mit bis zu 30 kW vorgesehen. Diese raumluftabhängigen Geräte sind Teil eines mehrfachbelegten Schornsteins und dürfen weiterhin installiert werden. 18 Pflicht zur Energiekennzeichnung Bestimmte von der Ökodesign-Richtlinie betroffene Heiztechnik-Produkte müssen seit dem 26.9.2015 zusätzlich mit einer Energiekennzeichnung bzw. mit einem Energieeffizienzlabel ausgestattet werden (man spricht in Fachkreisen deshalb auch vom „Heizungslabel“). Die Labelpflicht gilt für Wärmeerzeuger, KombiHeizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW Nennwärmeleistung sowie für Warmwasserspeicher bis 500 Liter Inhalt (Abb. 1.101). Unterteilt sind die Wärmeerzeuger zunächst in neun Energieeffizienzklassen von A ++ (grün = sehr gute Effizienz) bis G (rot = mangelnde Effizienz). Ab 2019 kommt die Klasse A +++ hinzu, während die drei untersten Klassen entfallen. Die Warmwassergeräte erhalten zunächst eine Klassen-Einstufung von A bis G. Hinweis: Eine Einstufung ab und oberhalb von A + ist für fossil befeuerte Wärmeerzeuger nicht erreichbar. Kombi-Heizgeräte tragen aufgrund ihrer Doppelfunktion für Heizung und Warmwasserbereitung ein Label mit zwei Effizienzklassen. Auch bei Wärmepumpen gibt es getrennte Effizienzklassen: für die Mitteltemperatur- (55 °C) und die Niedertemperaturanwendung (35 °C). Festbrennstoffkessel und Einzelraumheizgeräte sind erst ab 2017 bzw. 2018 von der ÖkodesignRichtlinie und der Labelpflicht betroffen. Solarthermieanlagen sind, weil sie ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, von der ÖkodesignRichtlinie nicht betroffen. Die Branche diskutiert allerdings über eine freiwillige Kennzeichnung. Ergänzend zum Einzelprodukt-Label gibt es noch ein Verbund- oder Paket-Label, falls beispielsweise mehrere Wärmeerzeuger miteinander kombi- niert werden. Weil hierbei die EffizienzklassenEinstufung über der des Einzelprodukts liegen kann, reicht die Bandbreite beim Verbund-Label bis A +++. Ein Beispiel dafür wäre ein Heizsystem bestehend aus einer Wärmepumpe mit A ++, die im Verbund mit Solarthermieanlage, Speicher und Regelgerät einen höheren erneuerbaren Energieanteil erreicht und dadurch in die Klasse A +++ aufsteigt. Der Fachhandwerker trägt die Verantwortung Schon mit dem Angebot muss der Fachhandwerker, als „Inverkehrbringer“ der Ware, dem Interessenten alle wesentlichen Informationen zur Einzelproduktoder Verbundeinstufung in Form eines Datenblatts und des Energieeffizienz-Etiketts übergeben. Das Energieeffizienz-Etikett muss nur dann gut sichtbar auf der Front kleben, wenn das Heiz- oder Warmwassergerät beim Händler oder Handwerker, z. B. in einer Ausstellung, den Endkunden präsentiert wird. Weil der Handwerker hierbei auf die Lieferanten oder die Hersteller angewiesen ist, regeln die Energiekennzeichnungs-Verordnungen auch deren Informationspflichten. Alle namhaften Hersteller, Großhändler und Anbieter von Branchensoftware unterstützen darüber hinaus den Handwerker bei der Erstellung des Labels, insbesondere bei der Berechnung von Verbundanlagen. Abb. 1.101: Übersicht über die Energieeffizienz-Kennzeichnungspflicht für Heiztechnik-Produkte gemäß Ökodesign-/ErP-Richtlinie (Quelle: Gebäude Energieberater 9/2015) Produktgruppen Produkte LOS 1 Heizkessel/ KombiHeizgeräte Anforderungen Energielabel ab Effizienzklassen Heizkessel, Wärmepumpen Wärmeleistung ≤ 70 kW und Kombi-Wärmeerzeuger (Gas/Öl/Elektro) 26.9.2015 A ++ bis G (Verbundanlage: A +++ bis G) KWK-Anlagen 26.9.2019 A +++ bis D 26.9.2015 A bis G (Verbundanlage: A + bis G) 26.9.2017 A + bis F 1.4.2017 A ++ bis G 26.9.2019 A +++ bis D Wärmeleistung ≤ 70 kW Elektr. Leistung: < 50 kWel LOS 2 Warmwasserbereiter Warmwasserbereiter – Gas/Öl/Elektro – solarbetrieben – mit Wärmepumpe Wärmeleistung ≤ 70 kW Warmwasserspeicher Inhalt ≤ 500 Liter (für Trink- und Heizwasser) LOS 15 Pelletkessel, Festbrennstoff- Scheitholzkessel etc. kessel Wärmeleistung ≤ 70 kW LOS 20 Einzelraumheizgeräte Wärmeleistung ≤ 50 kW Kamine, Öfen, Herde, Pelletkaminöfen etc. geschlossene 1.1.2018 Abgasführung A ++ bis G ohne / offene 1.1.2022 Abgasführung 19 1.2 Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen (ab 1.1.2016) Auf Basis des „Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichungsgesetzes“ (EnVKG) wurde im Jahr 2015 ein nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen beschlossen (der Verordnungsgeber spricht auch vom Etikett für Heizungsaltanlagen). Ziel der Bundesregierung ist es, die jährliche Kesselaustauschrate um zirka 20 Prozent zu steigern. Seit dem 1.1.2016 sind bestimmte Personengruppen berechtigt, bei alten Öl- und Gas-Heizgeräten mit bis zu 400 kW Leistung ein entsprechendes Etikett gut sichtbar anzubringen. Das EnVKG unterscheidet zwei Gruppen: Als „Berechtigte“ gelten Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger (gemäß SchornsteinfegerHandwerkgesetz), Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach EnEV § 21 Absatz 1. Diese haben seit dem 1.1.2016 das Recht, das Etikett an einem Heizkessel anzubringen, vorausgesetzt sie stehen im Hinblick auf die Heiztechnik oder die energetische Sanierung des Gesamtgebäudes in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer. Die „Berechtigten“ werden dafür jedoch nicht entlohnt. Weitere Voraussetzung: Das Baujahr des Wärmeerzeugers ist 1986 oder älter (Abb. 1.201). Die „Verpflichteten“ sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Kennzeichnungspflicht von noch nicht gelabelten Altkesseln soll im Zuge der Feuerstättenschau ab dem 1.1.2017 umgesetzt werden. Pro gelabelter Anlage erhalten nur die „Verpflichteten“ einen Kostenausgleich in Höhe von 8 Euro. Erfasst werden bis etwa 2023, stufenweise und gestaffelt nach dem Baujahr, alle Wärmeerzeuger, die älter als 15 Jahre sind (Abb. 1.201). Damit soll ein „Einmal-Effekt“ im Markt vermieden werden. Für Hauseigentümer ist das Labeling immer kostenfrei. Allerdings können sie die Kennzeichnung nicht ablehnen, sondern müssen sie dulden. In Verbindung mit der Etikettierung bekommen sie und auch eventuelle Mieter zusätzliche Informationen und Broschüren rund um Energieeffizienz. Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung laufende Nummer ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre 1. 2016 bis einschließlich 1986 2. 2017 bis einschließlich 1991 3. 2018 bis einschließlich 1993 4. 2019 bis einschließlich 1995 5. 2020 bis einschließlich 1997 6. 2021 bis einschließlich 2001 7. 2022 bis einschließlich 2005 8. 2023 bis einschließlich 2008 9. 2024 ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind Abb. 1.201: Basierend auf diesem Stufenplan sollen durchschnittlich 2 Mio. Wärmeerzeuger pro Jahr gelabelt werden. 2016 ist die Kennzeichnung noch freiwillig. (Quelle: Gebäude Energieberater 11/2015) 20 1.3 Energieeinsparverordnung vom 21.11.2013 (EnEV 2014) Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) trat am 1.2.2002 in Kraft und vereinte erstmals bauliche und heizungstechnische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. In die EnEV integriert wurden damals die Wärmeschutzverordnung (WSchutzVO) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV). In der Folgezeit wurde die EnEV mehrmals novelliert. Die aktuell gültige EnEV-Fassung wurde am 21.11.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet, trat aber erst zum 1.5.2014 in Kraft. Aus diesem Grund gibt es zwei Bezeichnungen für dieselbe Verordnung: EnEV 2013 und EnEV 2014, wobei die zweite Begriffsvariante in der Praxis überwiegend verwendet wird. In die EnEV 2014 eingebaut hat der Verordnungsgeber u. a. eine Verschärfung bei den energetischen Standards für Neubauten, die zum 1.1.2016 in Kraft trat. Manche sprechen deshalb auch von der EnEV 2016. Alle drei EnEV-Begriffe beziehen sich letztlich aber immer auf dieselbe Version der Verordnung. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Seit dem 1.1.2016 gelten um 25 % verschärfte primärenergetische Anforderungen an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 % besser ausgeführt werden. Bei der Sanierung bestehender Gebäude gibt es auch 2016 keine energetische Verschärfung. Der Primärenergiefaktor von Strom wurde am 1.1.2016 von 2,4 auf 1,8 abgesenkt, was sich für den Einsatz von Elektro-Heizwärmepumpen vorteilhaft auswirkt. Öl- und Gas-Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden oder 30 Jahre und älter sind, müssen ausgetauscht werden. Diese Pflicht gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) wurden neu skaliert und die Modernisierungsempfehlungen gestärkt. Der Bandtacho wurde zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A + bis H ergänzt. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind verpflichtet, in Anzeigen bestimmte Kennwerte anzugeben sowie den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Die wichtigsten EnEV-Anlagen im Überblick Egal ob Architekt, Fachplaner, Handwerker oder Hersteller: Alle am Bau Beteiligten sollten die Bestimmungen der EnEV mehr oder weniger detailliert kennen. Der nachfolgend abgedruckte EnEVText enthält (aus Umfangsgründen) nicht alle elf Anlagen. Herausgegriffen wurden jedoch folgende heizungstypische Anforderungen, die im Anschluss an § 30 der EnEV aufgelistet sind: Anlage 4 „Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes“: Diese Anlage ist insbesondere für Beratungsgespräche mit einem Bauherrn interessant. Denn aus der darin geforderten Dichtheit des Gebäudes lässt sich die Notwendigkeit einer kontrollierten Wohnungslüftungsanlage ableiten. Anlage 4a „Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln“. Anlage 5 „Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“: Tabellarisch sind hier die Dämmvorschriften für alle Arten von Versorgungsleitungen (Wärme, Kälte, Trinkwasser) aufgeführt. Anlage 6 „Muster Energieausweis Wohngebäude“. 21 Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung: § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude § 3 Anforderungen an Wohngebäude § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden § 10a (weggefallen) § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen § 17 Grundsätze des Energieausweises 22 Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten § 22 Gemischt genutzte Gebäude § 23 Regeln der Technik § 24 Ausnahmen § 25 Befreiungen § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen § 26 Verantwortliche § 26a Private Nachweise § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 26c Registriernummern § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten § 26f Erfahrungsberichte der Länder § 27 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern. (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. (3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen und Zelte, 6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngebäude, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und 9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, 2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen, 3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche, 3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten, 4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, 5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden, 23 6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse, 7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, 8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner, 9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt, 10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, 11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist, 11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern, 12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche, 13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird, 14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nummer 1.3.3 berechnete Fläche, 15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird, 16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für ge24 werbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden. Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude § 3 Anforderungen an Wohngebäude (1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Nummer 1.2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der JahresPrimärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich. § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude (1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des JahresPrimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der JahresPrimärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden. § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abzogen werden, soweit er 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und 2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. (2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9 : 201112 , berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1 : 2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 1859910 : 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9 : 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Anhang E zu ermitteln. § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. 25 (3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 200603 zugrunde gelegt sind. § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind. Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn 1. geänderte Wohngebäude insgesamt den JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres26 Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 und des § 5 entsprechend anzuwenden. Soweit 1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden; 2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet werden. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. (4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten. (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindest- wärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden. (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. § 10a (weggefallen) § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der 27 Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. (2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. (3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. (5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische 28 Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, 2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt. (6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben. Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsberichts mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit. (7) Der Betreiber hat den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühlund Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln (1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. (2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. einzeln produzierte Heizkessel, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, 5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird. (2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden 29 sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. (4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen. § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass 1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 : 2007-11 erweitert werden. (2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt 30 gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten. (3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind. (4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen. (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 : 2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 1859910 : 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend. Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen 31 nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen. § 17 Grundsätze des Energieausweises (1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. (2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden. (3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind. (4) Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden. Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den 32 Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung des Energieausweises mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Energieausweises beim Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7. (5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. (6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. (2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (1) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet. (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. (4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungs33 empfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken. § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, 5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärme34 schutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist. (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bauoder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus, 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11, b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2 entspricht, oder 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus. (2a) (weggefallen) (3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten § 22 Gemischt genutzte Gebäude (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. (3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend. § 23 Regeln der Technik (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird. (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet. (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder in deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen. (5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht. § 24 Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. § 25 Befreiungen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden. § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach 35 § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würden. (3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit. (4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen. § 26 Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. § 26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach 36 § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). (2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob 1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind. (2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob 1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, 2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Einund Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind, 3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind, 4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist. (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genann- ten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. (4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. (5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist. § 26c Registriernummern (1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie 1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. in Fällen des § 17 a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfsoder Energieverbrauchsausweis und b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude. (2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen. § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen (1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle. (2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. (3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft: 1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse; 2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen; 3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde. 37 Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach Satz 1, der sie gleichwertig ist. (5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren. (6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren. (7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur 38 so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. (8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden. § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten (1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten. (2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis, 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude, 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung, 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude, 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser, 7. Einsatz erneuerbarer Energien und 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. (3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. § 26f Erfahrungsberichte der Länder Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist, 6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 7. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder 9. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind, 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind, 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden. 39 (3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser Verordnung anzugeben. (4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller (1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind 1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder 2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen. Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 40 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; 2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen; 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist; 4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit können für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt machen. (3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7. März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804), a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger ergibt, und b) die Art der Beheizung; 2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. (5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. (6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden. Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten: bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1. Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1.500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 insgesamt 1.500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829 : 200102 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten: bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h-1 und 41 bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1. Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden. Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.34f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festge- legt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt. Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen 1. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zwei- Abb. 1.301: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) 1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 6 Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm 8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm 42 fachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen. 2. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden. 3. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. 4. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. 43 Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude 44 45 46 47 48 1.4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 1.1.2009 Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich – Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Aus aktuellem Anlass wurde das EEWärmeG in der Fassung vom 20.10.2015 um § 9a „Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen“ ergänzt. Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärmeund Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu steigern. Dazu verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern (zur Berechnung der Nutzfläche siehe Energieeinsparverordnung). Erfüllen müssen diese Pflicht alle Eigentümer von neu errichteten privaten und öffentlichen Gebäuden. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Allerdings muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden – abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. So betragen die Mindestanteile z. B. 15 % beim Einsatz von Solarthermie und 50 % beim Einsatz von flüssiger und fester Biomasse (siehe § 5). Eigentümer, die keine erneuerbaren Energien nutzen möchten, können aus verschiedenen Ersatzmaßnahmen wählen und sich z. B. für eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude entscheiden (siehe § 7). Auch Kombinationen verschiedener Maßnahmen sind möglich (siehe § 8). Die Details sind in der Anlage „Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“ geregelt. Hinweis: Eine bundeslandspezifische Besonderheit ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg, welches ausschließlich für den Gebäudebestand gilt. Seit dem 1.7.2015 ist die novellierte Fassung in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden zum Einsatz von erneuerbaren Energien, wenn der alte Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Ähnlich wie beim EEWärmeG gibt es auch Ersatzmaßnahmen und Maßnahmenkombinationen. 49 1.5 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizund Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) von 2009 Anmerkung: Wichtige Praxishinweise zur Heizkostenverordnung sind im Kapitel 4 dieses Buchs zu finden. § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen, 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, 3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter. (3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer. (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist. § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. 50 § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen. § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist. (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen. § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. (2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden, 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht 51 erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2. § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer 52 hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7Absatz 2. § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln. (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung Q = 2,5 · kWh · V · (tw – 10 °C) m3 · K bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen 1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3); 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C). Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden Q = 32 · kWh ·A m2 AWohn Wohn Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist 1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und 2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren. (3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung B = Q / Hi zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen 1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh; 2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet werden für Leichtes Heizöl EL Schweres Heizöl Erdgas H Erdgas L Flüssiggas Koks Braunkohle Steinkohle Holz (lufttrocken) Holzpellets Holzhackschnitzel 10 10,9 10 9 13 8 5,5 8 4,1 5 650 kWh/l kWh/l kWh/m3 kWh/m3 kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/SRm. Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich. (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt. § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen. (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohnoder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen. § 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen. 53 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 10 Überschreitung der Höchstsätze Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt. § 11 Ausnahmen (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2·a) aufweisen, b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; 2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-WärmeKopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird; 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom 54 Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend. § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften. (2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung. (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt. (4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt. (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt. (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 1.6 Erste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.1.2010 (am 22.3.2010 in Kraft getreten) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Brennstoffe Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe § 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen § 6 Allgemeine Anforderungen § 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner § 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner § 9 Gasfeuerungsanlagen § 10 Begrenzung der Abgasverluste § 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Abschnitt 4 Überwachung § 12 Messöffnung § 13 Messeinrichtungen § 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen § 15 Wiederkehrende Überwachung § 16 Zusammenstellung der Messergebnisse § 17 Eigenüberwachung § 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 19 Ableitbedingungen für Abgase § 20 Anzeige und Nachweise § 21 Weitergehende Anforderungen § 22 Zulassung von Ausnahmen § 23 Zugänglichkeit der Normen § 24 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 6 Übergangsregelungen § 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe § 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 Abschnitt 7 Schlussvorschrift § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, 55 2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11, 3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. § 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes; 2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; 3. Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung; 4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung; 56 6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann; 7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz; 8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist; 9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde; 10. Nennwärmeleistung: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs; 11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3 Nummer 1; 12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist; 13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden; 14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen; 15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach 16. a) b) 17. DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 %; wesentliche Änderung: eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet, Austausch eines Kessels; bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind. § 3 Brennstoffe (1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden: 1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, 2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, 3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, 3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005, 4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, 5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde, 5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, 6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, 7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, 8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen, 9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester, 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff, 11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, 12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie 13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten. (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf 1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist. (3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 % bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind. (4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser. (5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen, 57 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden, 3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden, 4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden können, dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden. Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe § 4 Allgemeine Anforderungen (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten. (2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 %. (3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden. (4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden. (5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der 58 Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird: 1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder 2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3. (6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. (7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden. (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. § 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten (Abb. 1.601). Abb. 1.601 Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Nennwärmeleistung [Kilowatt] Staub [g/m3] CO [g/m3] Nummer 1 bis 3a ≥ 4 ≤ 500 0,09 1,0 > 500 0,09 0,5 ≥ 4 ≤ 500 0,10 1,0 > 500 0,10 0,5 ≥ 4 ≤ 500 0,06 0,8 > 500 0,06 0,5 ≥ 30 ≤ 100 0,10 0,8 > 100 ≤ 500 0,10 0,5 > 500 0,10 0,3 ≥ 4 ≤ 100 0,10 1,0 Nummer 4 bis 5 Nummer 5a Nummer 6 bis 7 Nummer 8 und 13 Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden Nummer 1 bis 5a ≥4 0,02 0,4 Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 500 0,02 0,3 > 500 0,02 0,3 ≥ 4 ≤ 100 0,02 0,4 Nummer 8 bis 13 Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden. (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden. (3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden. (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 59 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für 1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten, 2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie 3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden. Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen § 6 Allgemeine Anforderungen (1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 10 Megawatt, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten KesselBrenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die in den Abb. 1.602 und 1.603 aufgeführten Werte nicht überschreitet. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. (2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heiz60 Abb. 1.602: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 Nennwärmeleistung [kW] Emissionen in mg/kWh ≤ 120 110 > 120 ≤ 400 120 > 400 185 Abb. 1.603: bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung Nennwärmeleistung [kW] Emissionen in mg/kWh ≤ 120 60 > 120 ≤ 400 80 > 400 120 kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 % nicht unterschritten wird. (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad 94 % nicht unterschreitet. (4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden. § 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet, 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten. Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden. § 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet, 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten. Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert. (2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden. § 10 Begrenzung der Abgasverluste Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die in Abb. 1.604 genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CEKennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeichnet ist. (2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und Abb. 1.604: Grenzwerte für Abgasverluste § 9 Gasfeuerungsanlagen (1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas. Nennwärmeleistung [kW] Abgasverlust in % ≥ 4 ≤ 25 11 > 25 ≤ 50 10 > 25 9 61 2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen. § 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn 1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas, 2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius, b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius, c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius, bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1, bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von 1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und 2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius bei Erdgas, b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius bei Erdgas, c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius bei Erdgas und 62 d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 %, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas. Abschnitt 4 Überwachung § 12 Messöffnung Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten. § 13 Messeinrichtungen (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. (3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen. § 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen (1) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderungen des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Fest- stellung kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. (2) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1 bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden, 4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10. (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen. (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 15 Wiederkehrende Überwachung (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen. (2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen. (3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen 1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und 2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie 2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss. (5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. § 16 Zusammenstellung der Messergebnisse Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse 63 der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. § 17 Eigenüberwachung (1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen. (3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit. § 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen 64 auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen. (2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf Jahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen. (5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben. (6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurtei- lung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11 überschreitet. Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 19 Ableitbedingungen für Abgase (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen 1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Megawatt 1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und 2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, S. 511) zu berechnen ist. § 20 Anzeige und Nachweise (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen. § 21 Weitergehende Anforderungen Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. § 22 Zulassung von Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. § 23 Zugänglichkeit der Normen DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in § 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO, Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH, Alboinstraße 56, 12103 Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 65 4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt, 5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, 7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet, 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, 11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt oder 17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt. Abschnitt 6 Übergangsregelungen § 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen 66 Abb. 1.605: Übergangsregelungen Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 bis einschließlich 31.12.1994 1.1.2015 vom 1.1.1995 bis einschließlich 31.12.2004 1.1.2019 vom 1.1.2005 bis einschließlich des Tages, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt 1.1.2025 (1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur weiter betrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden (Abb. 1.605). Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. (2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Abb. 1.606). Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 %. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten. Abb. 1.606: Grenzwerte der Brennstoffe Nennmwärmeleistung in kW Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Staub [g/m3] CO [g/m3] > 15 ≤ 50 0,15 – > 50 ≤ 150 0,15 – > 150 ≤ 500 0,15 – > 500 0,15 – > 15 ≤ 50 0,15 4 > 50 ≤ 150 0,15 2 > 150 ≤ 500 0,15 1 > 500 0,15 0,5 > 50 ≤ 100 0,15 0,5 > 100 ≤ 500 0,15 0,5 > 500 0,15 0,3 0,15 4 Nummer 1 bis 3a Nummer 4 bis 5a Nummer 6 und 7 Nummer 8 > 15 ≤ 100 (3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. (4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezem- ber 2011 und anschließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. (5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger beraten lassen. (6) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrieben werden, erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von 1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a, 8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und 2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: 1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, 2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann 67 1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder 2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden. (2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen (Abb. 1.607). § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, 2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12, 3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13, 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie 5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. (4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu Abb. 1.607: Fristen für Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1974 oder 31.12.2014 Datum nicht mehr feststellbar 1.1.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017 1.1.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020 1.1.1995 bis einschließlich Datum des Tages, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt 31.12.2024 68 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren. (6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. (7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. § 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom. 14. März 1997 (BGBl I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl I 1614) geändert worden ist, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung 1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein. 2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1. 3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb 1. Allgemeine Anforderungen Messung des Feuchtegehaltes Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durchzuführen. Andere gleichwertige Messmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet werden. Messung von Abgasparametern 1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen. 1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten. 1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. 1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen. 1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine einzelne Messung negativ ausfällt. 2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen werden. 2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung EB = 21 – O2B xEM 21 – O2 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es bedeuten: EB Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt EM gemessene Emissionen O2B Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent O2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas. 2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, zu runden. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet. 2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen: 69 Abb. 1.608: Abgasverlust und Abgastemperatur Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester Gase der öffentlichen Gasversorgung Kokereigas Flüssiggas und Flüssiggas-LuftGemische A= 0,68 0,66 0,60 0,63 B= 0,007 0,009 0,011 0,008 2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen. 2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen. 2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minuten lang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen. 3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen 3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung). 3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis 70 entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht überschritten wird. 3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen. Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt werden. 3.4 Bestimmung der Abgasverluste 3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen. Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet: A qA = (tA – tL) · +B 21 – O2, A ( ) Es bedeuten: qA Abgasverlust in Prozent tA Abgastemperatur in Grad Celsius tL Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius O2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent 3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend. 4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten: Allgemeine Informationen Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters Name und Anschrift des Eigentümers Aufstellort der Anlage Rechtliche Grundlage der Überprüfung Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Leistung bei der Messung Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse, Verdampfungsbrenner) Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1) Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung) Messergebnis Wärmeträgertemperatur Verbrennungslufttemperatur Abgastemperatur Sauerstoffgehalt im Abgas Druckdifferenz Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der Messunsicherheit Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung Sonstige Überwachungstätigkeiten Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung) 5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten: Allgemeine Informationen Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters Name und Anschrift des Eigentümers Aufstellort der Anlage Rechtliche Grundlage der Überprüfung und Messung Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Beschickungsart Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1) Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung) Messergebnis Wärmeträgertemperatur Abgastemperatur Sauerstoffgehalt im Abgas Druckdifferenz Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung Sonstige Überwachungstätigkeiten Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten Brennstoffe Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nur bei Inbetriebnahme Information über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8 Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1 (Herstellerbescheinigungen) Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen 1. Bestimmung des Nutzungsgrades 1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen. 1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem 71 Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 % des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten. 2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes 2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen. 2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999, vorgenommen werden. 2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden. 2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung 1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung) – siehe Abb. 1.609. 72 Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten. Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen. 2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung) Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3 Stickstoffoxide: Anlagen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden: 0,6 g/m3 Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden: 0,5 g/m3 Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3 3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades 3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen. 3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden. Abb. 1.609: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe Stufe 1: Errichtung ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014 Errichtung ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung Feuerstättenart Technische Regeln CO [g/m3] Staub [g/m3] CO [g/m3] Staub [g/m3] Mindestwirkungsgrad [%] Raumheizer mit Flachfeuerung DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand 2,0 0,075 1,25 0,04 73 Raumheizer mit Füllsteuerung DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand 2,5 0,075 1,25 0,04 70 Speichereinzelfeuerstätten DIN EN 15250/ A1 (Ausgabe Juni 2007) 2,0 0,075 1,25 0,04 75 Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005) 2,0 0,075 1,25 0,04 75 Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/ A1 (Ausgabe Oktober 2005) 2,0 0,075 1,25 0,04 80 Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung DIN EN 13229/ A1 (Ausgabe Oktober 2005) 2,5 0,075 1,25 0,04 80 Herde DIN EN 12815 (Ausgabe Sept. 2005) 3,0 0,075 1,50 0,04 70 Heizungsherde DIN EN 12815 (Ausg. Sept. 05) 3,5 0,075 1,50 0,04 75 Pelletöfen ohne Wassertasche DIN EN 14785 (Ausg. Sept. 06) 0,40 0,05 0,25 0,03 85 Pelletöfen mit Wassertasche DIN EN 14785 (Ausg. Sept. 06) 0,40 0,03 0,25 0,02 90 73 3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen. 3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärme- 74 leistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen. 3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen. 1.7 Musterbauordnung (MBO) von 2002 Mit der Fassung von November 2002 trat eine neue Musterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlage der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist. Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts, für das die Bundesländer im einzelnen zuständig sind. Die materielle Grundregel findet sich in § 3 Absatz 1 der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Auszugsweise wird der Bereich der technischen Anlagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima hier dargestellt. Desweiteren wird die Anforderung zur Errichtung von barrierefreien Wohnungen hier abgebildet. Auszug aus 6. Abschnitt der MBO: Technische Gebäudeausrüstung § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. § 41 Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. (4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. (3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. 75 (4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. (5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. § 44 Kleinkläranlagen, Gruben Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. § 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr 76 dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs- und Gaststätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. (3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhande- ner Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 1.8 Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) von 2007 Inhaltsübersicht § 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs § 2 Begriffe § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten § 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen § 5 Aufstellräume für Feuerstätten § 6 Heizräume § 7 Abgasanlagen § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen § 9 Abführung von Abgasen § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen § 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen § 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen § 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. § 2 Begriffe (1) Als Nennleistung gilt 1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, 2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder 3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung. (2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig. § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten (1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum 1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat, 2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder 3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. (2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen. (3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt. (4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein. (5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei ge77 öffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine. § 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen (1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, 2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt. (2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, AbluftWäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn 1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, 2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, 3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder 4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. (3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-HaushaltsKochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h. (4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in Räumen aufgestellt werden, 1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, 2. in denen durch unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von 78 jeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist oder 3. in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in derselben Wand angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 eingehalten wird. (5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-LuftGemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. (6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn 1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und 2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird. (7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird. (8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. (9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines bei- derseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm. § 5 Aufstellräume für Feuerstätten (1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum 1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen, 2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat, 3. dicht- und selbstschließende Türen hat und 4. gelüftet werden kann. In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. (2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTERFEUERUNG“ vorhanden sein. (3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können. (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können. § 6 Heizräume (1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen 1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und 2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (2) Heizräume müssen 1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m, 2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und 3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben. (3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. (4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden. (5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen. (6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, 1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und 2. ohne Öffnungen sein. 79 § 7 Abgasanlagen (1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann. (2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn 1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder 2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet; 3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. (4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn 1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist, 2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen sind, 3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und 80 4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind. (5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht 1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen, 2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und 3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn 1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder 3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben. (6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt. (7) Schornsteine müssen 1. gegen Rußbrände beständig sein, 2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein, 3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden, 4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und 5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben. (8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden 1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen, 2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen, 3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder 4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können. (9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden. (10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9 sinngemäß. § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen (1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen 1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und 2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können. (2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn 1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind, 2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder 3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist 1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend, 2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten 1. ein Mindestabstand von 20 cm oder 2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung. (3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke 1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder 2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann. (4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. 81 § 9 Abführung von Abgasen (1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen 1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird, 2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, 3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. (2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn 1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, 2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und 3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren (1) Für die Aufstellung von 1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern, 2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und 3. ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend. (2) Es dürfen 1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW, 2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen, 3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW, 82 4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren, 5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und 6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein. (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen (1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1. Holzpellets von mehr als 10.000 l, 2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15.000 kg, 3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder 4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten. (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschlie- ßende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen. (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und 2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein. (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen, 2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben, 3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, 4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben, 5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und 6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. (5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend. § 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden 1. in Wohnungen bis zu 100 l, 2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1.000 l, 3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben, 4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l. (3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese 1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und 2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht überschreitet. (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. § 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen (1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der aufgrund des § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen. (2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen. § 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alte Feuerungsverordnung außer Kraft. 83 Wasser. Wärme. Elektro. Macht aus jedem Haus ein Zuhause Wissen, was Gebäude brauchen Honeywell steht für Sicherheit, Relevanz und Zuverlässigkeit. In den drei Kompetenzfeldern Wasser, Wärme und Elektro sorgen unsere maßgeschneiderten Lösungen für höchsten Komfort, sparen Energie und setzen Maßstäbe. Dabei greifen wir auf die jahrelange Erfahrung und das umfassende Know-how unserer Experten zurück. Überzeugen Sie sich selbst und bauen Sie auf das wohl breiteste Produktspektrum der Haustechnik-Branche. FÜR EINE NEUE DIMENSION DES WOHLFÜHLENS Die Haustechnik www.honeywell-haustechnik.de | www.peha.de | www.friedland.eu 2. Heizung 2.1 Allgemeines 86 2.2 Berechnung der Norm-Heizlast 88 2.3 Wärmeerzeuger 106 2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik 110 2.5 Biomasseheizungen 116 2.6 Schornsteine und Abgasleitungen 122 2.7 Wärmepumpen 143 2.8 Solarthermische Anlagen 150 2.9 Nah- und Fernwärmesysteme 158 2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik 160 2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser 179 2.12 Raumheizflächen 183 2.13 Heizungsregelung 206 85 2.1 Allgemeines Die Energiewende in deutschen Heizungskellern hat bislang nicht stattgefunden: Rund 15 Millionen Heizungen in Deutschland sind älter als 20 Jahre. So lautete einmal mehr das Fazit des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) auf Basis der im Herbst 2015 vorgestellten Marktzahlen. Demnach würden die Modernisierungsquoten bei gasbasierten Systemen gerade einmal 3 % und bei Ölheizungen sogar nur 1 % betragen. Sollte die Modernisierung auf diesem Niveau fortgesetzt werden, würde es laut BDH rund 30 Jahre dauern, den Bestand der Gasheizungen auf den Stand der Technik zu heben. Bei Ölheizungen wäre dieses Ziel sogar erst in rund 100 Jahren erreicht. Positive Impulse für das Heizungs-Modernisierungsgeschäft der SHK-/TGA-Branche könnten 2016/2017 vor allem von den attraktiven, neu ausgestalteten Förderprogrammen ausgehen, wie z. B. dem Heizungscheck, dem Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien (MAP) oder dem KfWProgramm „Energieeffizient Sanieren“ (siehe Kapitel 7). Schon im Jahr 2015 zeichneten sich erste belebende Impulse ab. Nach BDH-Angaben investierten Hausbesitzer vor allem im Gebäudebestand verstärkt in neue Brennwertheizungen. Während sich die Investitionen in Gasbrennwerttechnik mit einem Absatzplus von 4 % von Januar bis August 2015 auf hohem Niveau stabilisiert hätten, verzeichneten vor allem Ölheizungen eine deutliche Abb. 2.101: Gesamtbestand zentrale Wärmeerzeuger 2014 (Quelle: BDH, Köln) 86 Steigerung von rund 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Zusätzlich tendieren umweltorientierte Hausbesitzer zur Einbindung von erneuerbaren Energiesystemen, z. B. in Form einer Solarthermieanlage oder einer Holz-/Pellet-Einzelfeuerung. Im Wohnungsneubau dominiert nach wie vor der Energieträger Erdgas den Markt mit einem Anteil von rund 50 %. Aufgeholt hat in den letzten Jahren die Elektro-Wärmepumpe mit einem Marktanteil von über 20 % im Jahr 2015. Mit Blick auf die seit dem 1.1.2016 verschärften Anforderungen der Energieeinsparverordnung (siehe Kap. 1.3) könnte deren Absatz in den nächsten Jahren gerade im Neubaubereich noch deutlich zulegen. Zunehmend interessanter wird für die Gebäudebesitzer die Möglichkeit, dass Wärmepumpen in Verbindung mit Flächenheizungen auch zur Raumkühlung beitragen können. Allerdings reagieren Wärmepumpen deutlich empfindlicher auf die Heizsystembedingungen als Brennwertgeräte. Generell gilt jedoch für die Planung und Ausführung aller modernen Heizsysteme, dass sie nur dann effizient und störungsfrei arbeiten, wenn sie sorgfältig geplant, ausgelegt, montiert und einreguliert werden – von der Wärmeerzeugung über die Wärmeverteilung bis hin zur Wärmeübergabe im Raum. Gerade in Bestandsgebäuden muss bei einer WärmeerzeugerModernisierung deshalb immer auch das Gesamtsystem betrachtet werden. Abb. 2.102: Marktentwicklung Wärmeerzeuger 2005 bis 2015 (Quelle: BDH, Köln) 87 2.2 Berechnung der Norm-Heizlast Grundlage der Bemessung und Auslegung einer Heizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heizlast. Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außentemperatur durch die Umfassungsbauteile, zum Beispiel eines Raumes, nach außen strömt, und die Wärme, die erforderlich ist, um die eindringende Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen. Die Norm-Heizlast setzt sich somit aus dem Transmis- sions- (T,i) und dem Lüftungswärmebedarf (V,i) zusammen : i = T,i + V,i mit i für Raum-Nr. i Als Norm gilt zurzeit die DIN EN 12831 mit dem nationalen Anhang aus dem Jahre 2008. Abb. 2.201: Norm-Außentemperaturen Ort Aach, Hegau Aachen Aalen, Württ. Ahlen, Westf. Ahrensberg Aisdorf, Rheinl. Altena, Westf. Altenburg b. Bernburg Alzey Amberg, Oberpf. Andernach Anklam Annaberg-Buchholz Ansbach, Mittelfr. Apolda Arnsberg Arnstadt Aschaffenburg Aschersleben, Sachsen Aue Auerbach/Vogtl. Augsburg Aulendorf, Württ. Backnang Baden-Baden Badenweiler Bamberg Bautzen Bensberg, b. Bergisch Gladb. PLZ 78267 52062* 73430* 59227* 38707 52477 58762 06429 55232 92224 56626 17389 09456 91522 99510 59821 99310 63741* 06449 08280 08209 86150* 88326 71522 76530* 79410 96047* 02625 51429 Klimazonen nach DIN 4710 NormAußentemperatur e [°C] Jahresmittel der Außentemperatur m,e [°C] 11 5 13 5 3 5 6 4 6 13 7 4 11 13 9 6 9 6 4 10 10 13 13 12 12 12 13 10 5 –14 –12 –16 –12 –12 –12 –12 –14 –12 –16 –12 –12 –16 –16 –14 –12 –14 –12 –14 –16 –16 –14 –16 –12 –12 –14 –16 –16 –12 3,0 9,7 8,0 9,7 8,7 9,7 7,2 8,7 7,2 8,0 8,6 8,7 3,0 8,0 7,9 7,2 7,9 7,2 8,7 6,4 6,4 8,0 8,0 10,6 10,6 10,6 8,0 6,4 9,7 Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit * gekennzeichnet. 88 Kurzhinweise zu Besonderheiten 1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zu beachten: Die Berücksichtigung eines Wärmebrückenzuschlages erfolgt analog DIN V 4108-6. Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der Außentemperatur. Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen. Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Außenwanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zu addieren sind. 2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten: Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luftwechselrate eines Gebäudes. Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebskräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Windein- fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibt erhalten und ist identisch mit DIN 4701. Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächst die infiltrierten Volumenströme Vinf. Diese werden mit Vmin verglichen, um das Maximum zu ermitteln. 3. Zusatz-Aufheizleistung durch unterbrochenen Heizbetrieb Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb können eine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollte aber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbart werden. 4. Norm-Außentemperaturen Die Außentemperaturen wurden exakt der DIN 4701 T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahme der Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahresmittels der Außentemperatur. Diese Temperatur wird zur Berechnung erdreichberührter Flächen benötigt. Die Außenwand im Keller und der dortige Fußboden Abb. 2.202: Norm-Innentemperaturen lfd. Nr. Raumart NormInnentemperatur int [°C] 1 Wohn- und Schlafräume + 20 2 Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, Haupttreppenräume, Schalterhallen + 20 3 Hotelzimmer + 20 4 Verkaufsräume und Läden allgemein + 20 5 Unterrichtsräume allgemein + 20 6 Theater- und Konzerträume + 20 7 Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungszimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich) + 24 8 WC-Räume + 20 9 Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser) + 15 Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume); siehe Tabelle 4 + 10 10 Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden. 89 grenzen also rechnerisch nicht an die regionale Außentemperatur sondern die des Jahresmittels. 5. Norm-Innentemperaturen Die Innentemperaturen für Räume können aus der Norm entnommen werden. Abweichungen, meistens auf Kundenwunsch nach oben, sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden. 6. Norm-Heizlast Die Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN 12831 Transmissionswärmeverluste Die Grundformel besagt: T = A · U · (int – e) mit T A U int e Situation Index Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung e Wärmeverluste durch unbeheizten Nachbarraum an die äußere Umgebung u,e Wärmeverluste an das Erdreich g Wärmeverluste des zu berechnenden Raumes i zum beheizten Nachbarraum j i,j [W] Im Einzelnen: Transmissionswärmeverlust Fläche U-Wert Innentemperatur Außentemperatur [W] [m2] [W/m2K] [°C] [°C] Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raumbegrenzungsfläche der neu eingeführte Transmissions-Wärmeverlustkoeffizient HT = A · U [W/K] berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Reduktionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegrenzungsfläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nach der Berechnung der HT-Werte aller Raumbegrenzungsflächen des Raumes wird der Transmissionswärmeverlust T = HT · (int – e) [W] berechnet. DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zur Berechnung des Transmissionswärmeverlustes (Abb. 2.203). Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlust eines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (int – e) 90 Abb. 2.203: Transmissionswärmeverlust Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung Die Formel zur Berechnung der einzelnen Wärmeverlustkoeffizienten aller Raumbegrenzungsflächen an die äußere Umgebung lautet als Gebrauchsformel für Deutschland HT,e = A · (U + UWB) [W/K] Diese vereinfachte Methode wurde im NA festgelegt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird der Zuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als UWB bezeichnet. Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3 der Norm zu entnehmen und haben entsprechend DIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder 0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berücksichtigung der Wärmebrücken. Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung mit T,e = HT,e · (int – e) [W] berechnet. Transmissionswärmeverluste durch unbeheizte Nachbarräume Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an die äußere Umgebung berechnet; da aber die angrenzende Temperatur des unbeheizten Nachbarraumes nicht der Außentemperatur ent- Wärmeverluste an das Erdreich Die Wärmeverluste an das Erdreich werden nach folgender Grundformel berechnet: spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt. Dieser wird berechnet aus bu = mit bu int u e int – u int – e Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des unbeheizten Nachbarraumes zur Normaußentemperatur Innentemperatur (Index int = intern) Innentemperatur des unbeheizten Nachbarraumes (Index u = unbeheizt) Außentemperatur (Index e = extern) [–] [W] mit fg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwankung der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45 fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes der Norm-Außentemperatur zum Jahresmittel der Außentemperatur fg2 = int – m,e int – e [°C] [°C] Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da – wie bereits erwähnt – die Summe aller Werte HT der einzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der Gesamttemperaturdifferenz zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur zum Transmissionswärmeverlust multipliziert wird. Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach [W/K] Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung mit T,ue = HT,e · (int – e) [W/K] [°C] Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also das Verhältnis zwischen der Temperaturdifferenz der Raumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum in Bezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar. HT,ue = A · (U + UWB) · bu HT,g = fg1 · fg2 · (A · Uequiv) · GW [W] berechnet. Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheizten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktor einer Tabelle entnommen werden. In dieser Tabelle sind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbeheizte Kellerräume, Dachgeschosse, Treppenhäuser und andere unbeheizte Räume hinterlegt. Das Jahresmittel der Außentemperatur wird bestimmt nach Tabelle 1 des Anhanges Uequiv äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizient in Abhängigkeit von der Bodensituation GW Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von Grundwasser: GW = 1,15 (Abstand T zum Grundwasser bis 3 m) GW = 1,00 (Abstand T zum Grundwasser über 3 m) Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw. den Tabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: Der Wärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA in Anlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich des Wärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt. Zur Ermittlung des äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw. den erwähnten Tabellen ist auch die Berechnung des Parameters B’ erforderlich. Hierfür wird das erdreichberührte Flächen/Umfangverhältnis benötigt: mit B’ = Ag [m] 0,5 · P Ag Fläche der Bodenplatte P Umfang der jeweiligen Bodenplatte 91 Wärmeverluste zwischen beheizten Nachbarräumen Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet, aber ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduktionsfaktor hat das Symbol fi,j. Dieser wird berechnet mit fi,j = fi,j int b.N. e int – beheizter Nachbarraum int – e [–] Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des beheizten Nachbarraumes zur Norm-Außentemperatur – siehe Erläuterung unbeheizter Nebenraum Innentemperatur Innentemperatur des beheizten Nachbarraumes Außentemperatur [W] [°C] [°C] [°C] [W/K] Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an die äußere Umgebung mit T,i = HT,i · (int – e) [W] berechnet. Rechenschema für Transmissionswärmeverluste Wie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN 12831 zunächst den neu eingeführten Transmissions-Wärmeverlust-Koeffizienten HT jeder einzelnen Raumbegrenzungsfläche. Die Summe aller HT-Werte wird mit der Temperaturdifferenz innen – außen zum Gesamttransmissionsverlust multipliziert. Wärmeverluste, welche nicht direkt an die Außenluft grenzen, müssen daher – wie bereits ausgeführt – mit den entsprechenden Faktoren im Verhältnis der angrenzenden Temperatur zur Außentemperatur korrigiert werden. Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschema wie etwa: Mindest-Frischluftanteil Aus hygienischen Gründen schreibt die EN 12831 Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in Tabelle 6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben und z. B. für normale bewohnbare Räume 0,5 oder für Bad bzw. WC 1,5-fach. Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmt aus [m3/h] Infiltration (natürliche Belüftung) DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luftvolumen durch Infiltration zu V·inf = 2 · VR · n50 · e · [m3/h] mit V Raumvolumen [m3] n50 Luftwechselrate bei einer Druckdifferenz von 50 Pa (Tabelle 7 NA) [h–1] e Abschirmungskoeffizient (Tabelle 8 NA) [–] Höhenkorrekturfaktor (Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701) [–] Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keine mechanische Belüftung vorliegt, mit dem Mindestluftwechsel verglichen und das Maximum wird in die weitere Berechnung eingesetzt. V·i = max (V·inf, V·min) [m3/h] Nach der Ermittlung des thermisch wirksamen Luftvolumenstromes wird zunächst der Wert HV berechnet zu HV = 0,34 · V·therm mit cp · = 0,34 [W/K] [kJ/m2K] Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes T = HV · (int – e) 92 = HT,e = HT,u = HT,q = HT,l Summe HT,i · (int – e) = T,i V·min = nmin · VR Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach HT,i = A · U · fi,j A · (U + UWB) A · (U + UWB) · bu fg1 · fg2 · A · Uequiv · GW A · U · fi,j [W] Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden nach EN 12831 vereinfacht berechnet mit RH = A · fRH [W] Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalen Anhang entnommen in Abhängigkeit der Wiederaufheizzeit, der Gebäudemasse und des angenommenen Temperaturabfalls während der Absenkphase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeit von einer angenommenen Luftwechselrate von n = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während der Aufheizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechsel während der Aufheizphase). Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem Auftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden. EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simulationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zur Berechnung des Innentemperaturabfalls mithilfe des Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben. Normheizlast eines Raumes Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste HL = T + V + RH mit T V RH Transmissionswärmeverlust des Raumes Lüftungswärmeverlust des Raumes zusätzliche Aufheizleistung des Raumes zum Ausgleich der Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen [W] [W] [W] [W] Hinweis: Die evtl. Berücksichtigung des unterbrochenen Heizbetriebes muss ggf. gesondert mit dem Bauherrn vereinbart werden. Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. eines Gebäudes Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste HL,Geb = T + V + RH mit T V Lüftungswärmeverlust aller Räume, wobei die Berechnung auf folgenden Luftvolumenströmen basiert: ohne raumluft-technische Anlagen mit = 0,5 [W] V = max (0,5 · Vinf, Vmin) mit raumluft-technischen Anlagen V = 0,5 · Vinf + (1 – ) · Vsu + Vmech,inf RH zusätzliche Aufheizleistung aller Räume zum Ausgleich der Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen [W] Beispielberechnung der Heizlast eines Einfamilienhauses nach DIN EN 12831 Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Verfahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage des nationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutschland von 2008. Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108 ausgeführt! Das Dach ist komplett (auch über dem Spitzboden) wärmegedämmt, die Konstruktion des Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar (n = 0,5 h–1). Standort des Wohnhauses: Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743) Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA) Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA) Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb der Fundamentplatte Der n50-Wert des Wohnhauses wurde per Blowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehr dicht). Das Gebäude befindet sich in einem Stadtzentrum mit enger Bebauung (gute Abschirmung). Es handelt sich um ein mittelschweres Gebäude mit cwirk = 35 Wh/m3K. [W] Transmissionswärmeverlust aller Räume (Verluste nur nach außen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich) [W] 93 Abb. 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte Bauteil Kürzel U-Wert W/(m2K) Außenwand AW1 0,35 Außenwand an Erdreich AW2 0,45 Außenfenster AF 0,95 Außentür (Terrasse wie Fenster) AT1 0,95 Außentür (Hauseingang) AT2 1,45 Innenwand IW 1,50 Innentür IT 2,00 Decke (Aufbau wie FB) DE1 1,30 Decke zum Dach DE2 0,55 Fußboden (Aufbau wie DE) FB1 1,10 Fußboden an Erdreich FB2 0,45 Dach DA 0,45 94 Kellergeschoss Erdgeschoss 95 Dachgeschoss Schnitt 96 Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101 97 Formblatt: Hobby 101 98 Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001 99 Formblatt: Wohnzimmer 001 100 Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101 101 Formblatt: Eltern 101 102 Raumliste/Gebäudezusammenstellung Gebäudeheizlast 103 Intelligente Wärmetechnologie auf kleinstem Raum Tzerra HP 690 mit Solarerweiterungsset A TzerraHP 690-5 + Solarerw. 4 x D 230 Remeha GmbH A A XL + X + X + X + X 2015 Remeha GmbH • Rheiner Straße 151 • 48282 Emsdetten T +49 (0) 2572 9161 0 A+++ A++ A+ A B C D E F G A ++ A XL A+++ A++ A+ A B C D E F G A +++ 811/2013 E [email protected] remeha.de 2.3 Wärmeerzeuger Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genau nach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe Kapitel 2.2). Falls mit dem Eigentümer noch keine Zuschläge für die Wiederaufheizung der Räume vereinbart wurden, sollte dieser Aspekt bei der Bestimmung der Leistungsgröße genau geprüft werden. Übernimmt der Wärmeerzeuger auch die Trinkwarmwassererwärmung, sind ggf. Zuschläge auf die Heizlast notwendig. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit einer Nennleistung kleiner 20 kW. Die Höhe eines eventuellen Heizleistungszuschlags wird in Abhängigkeit von der Art des Wärmeerzeugers und der Auslegung des Warmwasserbereitungssystems ermittelt. 2.3.1 Einteilung Eine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibt sich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit, wobei die weitestgehende Einteilung von Heizkesseln in der Normreihe DIN 4702 durchgeführt wird. Die praktische Unterteilung erfolgt oft anhand folgender Kriterien: Typ: Standard- bzw. Konstanttemperatur-, Niedertemperatur- oder BrennwertWärmeerzeuger Bauform: bodenstehend oder wandhängend Ausführung: Einzelkomponenten (Kesselkörper, Brenner, Regelung etc. separat) oder UnitBauweise (Wärmeerzeuger-Einheit mit integrierten, aufeinander abgestimmten Komponenten) Brennstoffart: gasförmig (z. B. Erdgas), flüssig (z. B. Heizöl EL) oder fest (z. B. Holzpellets) Brennerart: Die Bezeichnungen und Verfügbarkeiten variieren und sind abhängig von der Brennstoffart; Beispiele: Blau- und Gelbbrenner, Brenner mit und ohne Gebläse, atmosphärischer Brenner etc. (Abb. 2.305). Brennerausführung: einstufig, zwei- oder mehrstufig, (stufenlos) modulierend Anzahl: Ein- oder Mehrkesselanlage Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach unterschieden in Gussheizkessel und Stahlheizkessel. Stahlheizkessel (Abb. 2.301) bestehen meist aus einem zylindrischen Brennraum, um den der Wasserraum ringförmig (im kleinen Leistungsbereich) oder darüber (bei großen Leistungen) angeordnet ist. Die Mehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungsbereich hat eine heiße Brennkammer. Zwischen dieser Brennkammer und dem Wasserraum sind oftmals Rippen oder Ähnliches angeordnet, die LogoCondens LC 52,5 – 189,1 kW Abb. 2.301: Öl-Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje) 106 NovoCondens BOB 14,1 – 37,5 kW EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW Abb. 2.302: Öl-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje) Abb. 2.303: Gas-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje) zusätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahlheizkessel werden als kompakte und fertige Einheiten – zumindest der Kesselblock – an die Baustelle angeliefert. Gussheizkessel (Abb. 2.302 und 2.303) sind meist in Gliederbauweise ausgeführt. Hierbei sind die wasserdurchströmten Einzelglieder durch Nippel verbunden. Die Brennkammer ist direkt von den Heizwasserkanälen umschlossen, sodass von einer gekühlten Brennkammer gesprochen wird. Nachschaltheizflächen sind mit in den Gussgliedern integriert. Die Gliederbauweise hat gerade im größeren Leistungsbereich den Vorteil, dass bei kleinen Einbringöffnungen der Kessel in losen Gliedern angeliefert und dann im Aufstellraum auf der Baustelle zusammengenippelt werden kann. Dies ist z. B. bei Kesselmodernisierungen in Bestandsgebäuden mit engen Türen und Treppenhäusern vorteilhaft. 2.3.2 Energetische Beurteilung von Heizkesseln In eine energetische Beurteilung von Wärmeerzeugern gehen Wirkungsgrad Abb. 2.304: Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen . Q k = . k = 1 – (qA + qU + qF + qS) QF und Nutzungsgrad . Q a = . k QF ein. Der Kesselwirkungsgrad hk ist das Verhältnis der Kesselleistung zu der zugeführten Feuerungsleistung (Brennstoffenergiestrom). In ihn gehen Verluste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein: qA Verlust durch freie Wärme der Abgase qU Verlust durch unvollkommene Verbrennung (bei Öl- oder Gasfeuerung gleich null) qF Verlust durch Brennbares im Feuerungsrückstand (bei Öl- oder Gasfeuerung gleich null) qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, Leitung Insofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung: hk = 1 – (qA + qS) In Abb. 2.304 ist die Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen aufgeführt. Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Verhältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und zugeführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QF während eines bestimmten Zeitraumes. 107 Öl-Blaubrenner K-Baureihe 14 – 70 kW Low-NOx-Öl-/Gasbrenner JET-Baureihe 14 – 45 kW Abb. 2.305: Öl- und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje) Norm-Nutzungsgrad Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichskriterium der Norm-Nutzungsgrad (N) nach DIN 4702 Teil 8 herangezogen. Dieser wird nach DIN 4702 Teil 8 auf dem Prüfstand unter festgelegten Bedingungen ermittelt. Der Norm-Nutzungsgrad hängt u. a. von der Größe der Heizflächen, von der Art des Brenners (ein-/ mehrstufig/modulierend) und von der Art der Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarf angepasste Wassertemperaturen im Heizkessel) ab. Modulierende Feuerungen und gleitende Kesselwassertemperaturregelungen erhöhen u. a. den Norm-Nutzungsgrad. Analog dem Wirkungsgrad von Heizkesseln ist auch der Norm-Nutzungsgrad in seiner Höhe als eine einzuhaltende Mindestanforderung anzusehen und dient ebenfalls zum Vergleich einzelner geprüfter Kesseltypen. In der Vergangenheit wurden diese Angaben meistens auf den Heizwert Hi (früher: unterer Heizwert HU) bezogen. Deshalb haben sich bei Brennwertgeräten regelmäßig Norm-Nutzungsgrade von über 100 % ergeben, was physikalisch nicht korrekt ist. In vielen Wärmeerzeuger-Datenblättern wird inzwischen der Norm-Nutzungsgrad bezogen auf den Brennwert HS (früher: oberer Heizwert HO) entweder zusätzlich oder ausschließlich angegeben. Raumheizungs-Energieeffizienz Im Rahmen der Ökodesign-/ErP-Richtlinie (siehe Kapitel 1.1) wurde ein neuer Kennwert eingeführt: die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, auch Raumheizungs-(Jahres-)Nutzungsgrad (S) 108 genannt. Dieser wird im Gegensatz zum NormNutzungsgrad grundsätzlich auf den Brennwert bezogen. Abgasverlust Der Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine Funktion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt im Abgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen von älteren Kesseln und modernen Niedertemperaturkesseln sind in Abb. 2.306 dargestellt. Die Bereiche gelten auch für atmosphärische Gaskessel, wenn die Abgastemperatur vor der Strömungssicherung gemessen wird. Wichtig: Einzuhalten sind auch die Grenzwerte nach § 10 der 1. BImSchV (siehe Kapitel 1.6). Strahlungs- bzw. Oberflächenverlust Zur Bestimmung des Kesselwirkungsgrads eines Wärmeerzeugers gehört auch der Strahlungsverlust. Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom, der während des Feuerungsbetriebes über die Oberfläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraum abgegeben wird. Betriebs-Bereitschaftsverlust Die Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutzwärmeabgabe erfolgt durch den Betriebs-Bereitschaftsverlust. Dieser entsteht nur in der Betriebsbereitschaftszeit (Stillstandszeit) der Feuerung durch Wärmeabgabe der Oberflächen des Wärmeerzeugers und durch Auskühlung infolge Schornsteinzugs. Dieser Verlust kann nur über die Feuerung gedeckt werden; er führt zu einem entsprechenden Brennstoffverbrauch, der auch dann Abb. 2.306: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel Abb. 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje auftritt, wenn keine Nutzwärme an das Heizsystem abgegeben wird. 2.3.3 Schadstoffemissions-Grenzwerte Emissionsgrenzwerte sind z. T. in den Normen DIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt. Auch die 1. BImSchV schreibt in § 6 ff. bestimmte Emissions-Grenzwerte vor (siehe Kapitel 1.6), insbesondere für Stickstoffoxide (NOx) sowie für Kohlenmonoxid (CO). Beide Werte können mittels moderner Feuerungstechnik auch (deutlich) unterschritten werden. Abb. 2.307 zeigt beispielhaft die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Eingrenzung von schädlichen Verbrennungsprodukten auf. 109 2.4 Öl-/Gas-Brennwerttechnik Brennwertkessel unterscheiden sich von konventionellen Kesseln durch integrierte oder zusätzliche Wärmetauscher, an denen das Abgas kondensiert (Abb. 2.401, 2.407, 2.409 und 2.410). Die Wärmetauscher werden so bemessen, dass sie je nach Heizsystem ganzjährig oder über einen großen Teil des Jahres von Heizwasser mit so niedriger Temperatur durchströmt werden, dass die Oberflächentemperatur unter dem Taupunkt der Abgase liegt. Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen Bestandteile an der Wärmetauscheroberfläche. Die dabei frei werdende Kondensationswärme (latente Wärme) wird an das Heizwasser übertragen. CALENTA 3,4 – 35,9 kW Weil zur Ermittlung des Norm-Nutzungsgrads in der Vergangenheit generell der Heizwert Hi eingesetzt wurde, bei dem der Kondensationswärmeanteil nicht betrachtet wird, ergaben sich regelmäßig Werte von über 100 % (siehe Kapitel 2.3.2). Die Höhe der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung an Wärme ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert ersichtlich (Abb. 2.402 und 2.403). Abb. 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel (Werkbild Remeha GmbH) Abb. 2.402: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen 110 Abb. 2.403: Kenndaten verschiedener Brennstoffe Benennung Formel Gase Erdgas1) L H Stadtgas2) Flüssiggase3) ProButan kWh/m3 Heizöl EL4) kWh/kg kWh/l Brennwert Hon 10,14 11,09 5,48 28,11 37,17 12,61 10,67 Heizwert Hun 9,15 10,00 4,87 25,88 34,32 11,86 10,07 Verhältnis Hon/Hun 1,11 1,11 1,13 1,09 1,08 1,06 1,06 Abgastaupunkt5) tT 55,1 55,6 59,5 51,4 50,7 47,0 47,0 spez. Konden-6) satmenge mK 0,16 0,16 0,18 0,12 0,12 0,09 0,09 1) 2) 3) 4) 5) 6) Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten Gastechnische Briefe Nr. 12 Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizung- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl., R. Oldenbourg Verlag München in °C bei einer Luftzahl von 1,2 spezifische Kondensatmenge in kg/kWh Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat neben der mittleren Kesseltemperatur auch die Feuerungsart (Abb. 2.404). Das anfallende Kondensat bei der Brennwertnutzung wird über das Entwässerungsnetz abgeführt. Maßgeblich für die Beurteilung des Kondensates ist u. a. der pH-Wert, der den Säuregrad der Flüssigkeit angibt. Einige Stoffe aus dem täglichen Leben sind in Abb. 2.405 zusammengestellt. Eine Änderung des pH-Wertes um 1 entspricht einer Änderung des Säuregrades um den Faktor 10. Es wird deutlich, dass Haushaltsessig (pH = 3) z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit pH = 4 aus einem Gas-Brennwertgerät ist. Für die Genehmigung zur Kondensateinleitung ins Abwassernetz sind die örtlichen Abwasserbehörden zuständig. Als verbindliche Richtlinie zum Umgang mit dem anfallenden Kondensat ist das ATVArbeitsblatt A 251 zu nennen. Hierin werden sinngemäß zwei Maßstäbe angesetzt. Zum einen wird der Umgang mit dem Kondensatanfall aus Gasfeuerungen reglementiert (Abb. 2.406). Der Abb. 2.404: Einfluss der mittleren Kesseltemperatur und der Feuerungsart auf die Höhe des Nutzungsgrades 111 Abb. 2.405: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe Abb. 2.406: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z. B. Gas-Brennwertkessel) Nennwärmebelastung (NB) Neutralisation erforderlich Genehmigungsart NB < 25 kW nein 1) 3) genehmigungsfrei NB > 25 kW bis 200 kW nein 1) 2) 3) nach § 58 (bei Einsatz einer Neutralisation) NB > 200 kW ja nach § 58 Einschränkungen: Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen die Materialanforderungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen. 2) Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen. 3) Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Bereich Wasserrechtliche Erlaubnis) erforderlich. 1) Schwefelanteil in Brenngasen und damit einhergehend die Aggressivität wird hier als eher gering eingestuft. Beim Heizöl EL macht der enthaltene Schwefel den Umgang mit dem anfallenden Kondensat schwieriger und ruft umfangreichere Maßnahmen auf den Plan. Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren für Heizöl EL und Heizöl EL schwefelarm gilt daher folgende Vorgabe: Einleitungen aus diesem Bereich bedürfen grundsätzlich der Neutralisation und der Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz. Für Öl-Brennwertanlagen, die ausschließlich mit schwefelarmem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betrieben 112 EcoTherm Plus WGB 2,9 – 110 kW Abb. 2.407: Gas-Brennwert-Wandheizkessel (Werkbild Brötje) Abb. 2.408: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind Werkstoff DIN-Norm oder bauaufsichtliches Prüfzeichen Anwendungsbereich AnschlussFallleitung leitung Sammelleitung Grundleitung im Baukörper Grundleitung im Erdreich x x x x x x x x x Steinzeugrohr mit Steckmuffe DIN 1230-1 DIN EN 295-1 DIN EN 295-2 DIN EN 295-3 Steinzeugrohr mit glatten Enden DIN 1230-6 DIN EN 295-1 DIN EN 295-2 DIN EN 295-3 Steinzeugrohr mit glatten Enden, dünnwandig DIN EN 295-1 DIN EN 295-2 DIN EN 295-3 und Zulassung x x x Glasrohr Zulassung x x x FaserzementRohr1) DIN EN ISO 19840 x x x x x FaserzementRohr1) DIN EN ISO 19840 x x x Gusseisernes Rohr ohne Muffe (SML)1) DIN 19522-1 DIN 19522-2 x x x x x Stahlrohr1) DIN EN 1123-2 DIN EN 1123-1 x x x x x Rohr aus nichtrostendem Stahl Zulassung x x x x x2) PVC-U-Rohr DIN EN 1401-1 3) 3) x x 1) Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasser stattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen. 2) Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitig aufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen. 3) Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturen als 45 °C zu erwarten sind. 113 Abb. 2.408 Fortsetzung Werkstoff DIN-Norm oder bauaufsichtliches Prüfzeichen Anwendungsbereich AnschlussFallleitung leitung Sammelleitung Grundleitung im Baukörper Grundleitung im Erdreich PVC-U-Rohr mit gewelltem Außenrohr Zulassung x x PVC-U-Rohr profiliert Zulassung x x PVC-U-Rohr kerngeschäumt Zulassung x x PVC-C-Rohr DIN 19538 x x x x PE-HD-Rohr DIN EN 1519-1 x x x x PE-HD-Rohr DIN 19537-1 DIN 19537-2 PE-HD-Rohr mit profilierter Wandung Zulassung PP-Rohr DIN EN 1451-1 x x x x x x PP-Rohr Zulassung mineralverstärkt x x x x ABS/ASA/PVCRohr DIN EN 1455-1 DIN EN 1565-1 x x x x ABS/ASA/PVCRohr mit mineralverstärkter Außenschicht Zulassung x x x x UP-GF-Rohr DIN EN 1455-1 114 x x x CERAPUR Modul 9000i 3 – 30 kW ecoTEC plus VCW 206-266 4,0 – 25,8 kW Abb. 2.409: Gas-Brennwert-Wandkessel (Werkbild Bosch Thermotechnik Junkers) Abb. 2.410: Gas-Brennwert-Wandkessel mit integrierter Warmwasserbereitung ( Werkbild Vaillant ) werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Gas-Brennwertkessel. Wichtig: Bei der Verwendung von Kondensat führenden Abwasserleitungen ist auf eine entsprechende Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu achten (Abb. 2.408). Hinweis: Um Betriebsstörungen durch Steinbildung, insbesondere in wandhängenden Heizgeräten, zu vermeiden, müssen die Bestimmungen der VDI-Richtlinie 2035 an das Füll- und Ergänzungswasser eingehalten werden (siehe Kap. 2.11). 115 2.5 Biomasseheizungen Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgung von Haushalten und Betrieben in Deutschland dauerhaft im Gespräch. Insbesondere nachwachsende Rohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag zur ökologischen, ökonomischen und nachhaltigen Energieversorgung beitragen. Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Rohstoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energielieferant etabliert, der quasi CO2-neutral verbrennt und so eine umweltschonende Nutzung bietet. Zudem geht die regionale Beschaffung der Rohstoffe einher mit der Stärkung der heimischen Wirtschaft. Die unterschiedlichen Lieferformen wie z. B. Scheitholz, Hackschnitzel oder Pellets bedingen unterschiedliche Konzepte bei der Bereitstellung der thermischen Energie. Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daher auch immer einen höheren Planungs- und Investitionskostenaufwand für die Beteiligten gegenüber vergleichbaren konventionellen Techniken. Die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann nur bei entsprechend kostengünstigem Bezug des Heizmaterials. P4 Pellet 14,9 – 105,0 kW Abb. 2.501: Festbrennstoffkessel für Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling) Abb. 2.502: Pelletfeuerungen in Deutschland (Quelle: DEPI e.V.) 116 2.5.1 Pelletkessel Bei Pelletheizungen handelt es sich um ein Heizsystem, das auf einem nachwachsenden Rohstoff basiert und einen ähnlich hohen Komfort bietet wie eine Öl-Zentralheizung. So sorgen u. a. eine automatische Zündung und Entaschung für einen zuverlässigen Betrieb. Allerdings muss während der Heizperiode ab und zu der Aschebehälter entleert werden. Der modulierende Brennerbetrieb moderner Anlagen führt zu einer effizienten Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs und zu niedrigen Schadstoffemissionen, insbesondere beim Feinstaub. Kesseltechnik Pellet-Zentralheizkessel gibt es mit Nennwärmeleistungen ab etwa 12 bis über 100 kW, wobei die Modulationsstufe der kleinsten Kessel bis etwa 3 kW reichen kann. Viele Modelle lassen sich zudem als Kaskade mit bis zu etwa vier Einheiten Austragung mit Saugsystem Austragung mit Schneckensystem Austragung mit Sacksilosystem Abb. 2.503: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling) 117 Fallschachtfeuerung Seitenschubfeuerung Unterschubfeuerung Abb. 2.504: Varianten der Beschickung via Förderschnecke betreiben, wodurch sich ein Leistungsbereich von über 400 kW ergibt. Abb. 2.501 zeigt den Schnitt eines vollautomatischen Heizkessels für Holzpellets mit Angabe der notwendigen Funktionsteile. Unterschiedliche Möglichkeiten der Pelletversorgung des Brenners zeigt Abb. 2.504. Pelletkessel in Brennwertausführung sind von bestimmten Herstellern verfügbar. Im Vergleich zu den Heizwertmodellen bieten sie eine um etwa 10 bis 15 % höhere Energieeffizienz. Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik kommen Pelletheizungen in kleinen Anlagen auch ohne Pufferspeicher aus. Mit Blick auf eine lange Kessellaufzeit und eine Förderung im Rahmen des Bafa-Marktanreizprogramms (siehe Kap. 8) empfiehlt sich dennoch der Einsatz eines entsprechend dimensionierten Speichers (Fördervoraus- setzung: mindestens 30 Liter pro kW Kesselnennwärmeleistung). Außerdem eröffnet sich so die Möglichkeit, eine weitere Wärmequelle, z. B. eine Solarthermieanlage, ins Heizsystem einzubinden. Pelletqualität Holzpellets werden aus getrocknetem, naturbelassenem Restholz (darunter Sägemehl, Hobelspäne, Hackschnitzel) hergestellt. Holzpellets sind ein genormter Brennstoff. Die technischen Anforderungen für Holzpellets sind in der international gültigen Norm ISO 17225-2 festgelegt. Sie werden ohne Zugabe von chemischen Bindemitteln unter hohem Druck gepresst. Pellets für Standardfeuerungen besitzen einen Durchmesser von 6 bzw. 8 mm und haben eine Länge von etwa 3,15 bis 40 mm. Abb. 2.505: Preisentwicklung bei Holzhackschnitzeln (WG 35), Holzpellets, Heizöl und Erdgas (Quelle: CARMEN e.V.) 118 Für einen zuverlässigen, störungsfreien Heizbetrieb ist eine hohe und verlässliche Brennstoffqualität sehr wichtig. Eine zusätzliche Sicherheit bieten Zertifikate wie „DIN plus“ und „EN plus“. So wird z. B. im Programm „EN plus“ nicht nur die Qualität bei der Pelletproduktion sichergestellt, sondern es werden auch der Handel und die Logistik/Anlieferung überprüft. Holzpellets weisen eine geringe Restfeuchte und einen minimalen Aschegehalt auf. Ein Kilogramm hat ein spezifisches Gewicht von ca. 650 kg/m3 und einen Heizwert von rund 5 kWh. Der Energieinhalt von 2 kg Pellets entspricht somit in etwa 1 l Heizöl EL oder 1 m³ Erdgas. Pelletlager Holzpellets werden in einem separaten Lagerraum oder -behälter bevorratet (Sacksilo-/Gewebetank-System, gemauertes Schrägbodenlager etc.), der sich auch in direkter Nähe zum Kessel befinden kann. Der automatische Transport vom Lager zum Wärmeerzeuger erfolgt entweder über ein Schneckenaustragungs- oder ein Saugsystem (Abb. 2.503). Die mechanische Pellet-Förderschnecke wird für kurze Wege bis ca. 6 m Länge und einer maximalen Steigung bis zu 30 % eingesetzt. Entfernungen bis etwa 25 m und Höhendifferenzen bis ca. 5 m können Pellet-Saugsysteme per Luftstromtechnik überbrücken. Damit eignen sie sich auch zur Entleerung von Pelletsbehältern, die in Nebengebäuden oder Carports aufgestellt sind, oberer Abbrand S4 Turbo 22 – 60 kW Abb. 2.506: Festbrennstoffkessel für Scheitholzfeuerung (Werkbild Fröling) sowie von unterirdischen Speichern. Die Befüllung erfolgt mit losen Pellets, die per Spezial-Tankwagen angeliefert und dann über einen Schlauch ins Lager geblasen werden. Alternativ ist auch eine regelmäßige Handbefüllung in Verbindung mit einem an den Kessel angebauten Pellet-Vorratsbehälter möglich. Dazu werden meistens in Säcken abgefüllte Pellets genutzt. Aus unterer Abbrand Abb. 2.507: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel 119 Abb. 2.508: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“ (Werkbild Fröling) Komfort- und Kostengründen ist diese Vorgehensweise jedoch nur bei Gebäuden mit geringem Brennstoffbedarf empfehlenswert. 9 m3 oder rund 6 t Pellets reichen aus, um ein Einfamilienhaus mit einem Energieverbrauch von rund 3.000 l Heizöl ein Jahr lang zu versorgen. Wirtschaftlichkeit In Abb. 2.502 sind die Zahlen für installierte Pellets-Anlagen in Deutschland dargestellt. Die Anschaffungskosten von Pelletzentralheizsystemen sind deutlich höher als z. B. die von Öl- und GasZentralheizungen. Hinweis: Attraktive Zuschüsse gibt es im Rahmen des Bafa-Marktanreizprogramms (siehe Kap. 8). Deshalb hängt die Wirtschaftlichkeit der Investition erheblich von der Brennstoffkosteneinsparung im Vergleich zu den anderen Heizsystemen ab. In der Vergangenheit lagen die spezifischen Energiepreise von Pellets deutlich unterhalb der Energiepreise von Heizöl und Erdgas. Seit Ende 2014 gilt dies für die Preisdifferenz zum Heizöl nicht mehr (Abb. 2.505). Allerdings handelt es sich hier um eine Momentaufnahme bzw. einen Rückblick. Hinzu kommen, wie oben bereits erwähnt, weitere gute Gründe für Hausbesitzer, um in ein erneuerbares Heiztechniksystem auf Holzbasis zu investieren. 120 2.5.2 Scheitholz-/Stückholzkessel Bei den Scheitholz- bzw. Stückholzkesseln (Abb. 2.506) wird meist zwischen Modellen mit oberem und unterem Abbrand unterschieden (Abb. 2.507). Beide werden in der Regel von schräg oben oder von vorn mit stückigem Holz beschickt. Die maximalen Längen dieses Stückholzes betragen bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größeren Leistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungsgrad und das geringere Emissionsaufkommen beim unteren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen ökologischen und ökonomischen Vorteil gegenüber dem Verfahren mit oberem Abbrand. Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kesseltyps obliegt es hauptsächlich, eine sinnvolle Betriebsweise sicherzustellen. Zum einen muss das eingesetzte Brennmaterial z. B. für den Kessel geeignet sein. Diese Aussage bezieht sich u. a. auf die Eigenschaften wie Länge und Restfeuchte der eingesetzten Hölzer. Zum anderen verlangt das Befüllen des Kessels ebenso eine gewisse Vorausschau wie auch die zeitweise notwendige Entaschung der Anlage. Hinzu kommt, dass ein Scheitholzkessel weder kurzfristig in Betrieb gehen noch den Heizbetrieb einstellen kann. Um einen durchgehenden und komfortablen Heizbetrieb zu SP Dual 15 –40/34 kW T4 24 – 150 kW Abb. 2.509: Festbrennstoff-Kombikessel für Scheitholz- und Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling) Abb. 2.510: Festbrennstoffkessel für Holzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling) gewährleisten, ist deshalb der Einsatz eines Pufferspeichers notwendig (Abb. 2.508). Erhältlich sind auch spezielle ScheitholzkesselModelle, an die sich bei Bedarf (auch nachträglich) ein Pelletheizkessel-Modul anflanschen lässt, was einen automatisierten Heizbetrieb ermöglicht. Es entsteht so eine platzsparende Kombination aus zwei Kesseleinheiten mit getrennten Brennräumen, welche von einer gemeinsamen Regelung bedarfsweise gesteuert werden können (Abb. 2.509). werden. Je nach verwendetem Holz ergeben sich verschiedene Qualitätsklassen. Die Beschickung mit Hackschnitzeln kann, wie bei einem Pelletkessel, automatisiert via Förderschnecke erfolgen. Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stückholzkessel, was in der Regel einen Pufferspeicher notwendig macht. Moderne Anlagen erreichen bei der Verwertung von Hackschnitzeln, aber auch von Pellets hohe Wirkungsgrade bei vergleichsweise geringen Emissionen. Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepte insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen macht eine effiziente Verteilung der angebotenen Wärme in den angeschlossenen Haushalten der Verbraucher notwendig. Wie solche Konzepte umgesetzt werden können, wird im Kapitel 2.9 beschrieben. 2.5.3 Hackschnitzelkessel Der Hackschnitzel- bzw. Hackgutkessel (Abb. 2.510) liegt in seinen Eigenschaften zwischen dem Stückholz- und dem Pelletkessel. Hackschnitzel bestehen aus Restholz in Form von Ästen, Wipfeln und Sägewerkabfällen, welche mit Hackern zerkleinert 121 2.6 Schornsteine und Abgasleitungen 2.6.1 Allgemeines Bei der Modernisierung von Heizungsanlagen bzw. beim Austausch eines alten Kessels durch einen neuen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist besonders auf eine geeignete Schornsteinausführung zu achten. Um generell späteren Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es nicht nur bei Neuanlagen, sondern gerade auch bei einer Heizkesselerneuerung unbedingt notwendig, den Schornstein in die Planung einzubeziehen. Empfehlenswert ist es zudem, bezüglich der Schornsteineignung möglichst frühzeitig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zurate zu ziehen. Moderne Wärmeerzeuger haben zum einen wesentlich niedrigere Abgastemperaturen. Zum anderen reduziert sich die Abgasmenge deutlich, falls die Nennwärmeleistung des neuen Wärmeerzeugers aufgrund der Anpassung an die tatsächliche Heizlast markant geringer ist. Diese Faktoren bewirken, dass sich der Auftrieb im Schornstein verringert. Die Abgase kühlen schneller ab, und der im Abgas enthaltene Wasserdampf schlägt sich an den Schornstein-Innenflächen als „saures Kondensat“ nieder. Bei herkömmlichen, alten Hausschornsteinen, die zu groß und zudem noch schlecht wärmegedämmt sind, würde dies eine Durchfeuchtung und Versottung nach sich ziehen und letztendlich die Bausubstanz gefährden. Die Berechnung von Schornsteinbemessungen erfolgt nach DIN EN 13384: Teil 1 bezieht sich auf das ausführliche Berechnungsverfahren; Teil 2 enthält ein Näherungsverfahren für einfache belegte Schornsteine; Teil 3 enthält ein Näherungsverfahren für mehrfach belegte Schornsteine. Die Hersteller von Montageschornsteinen bieten meist in ihren technischen Unterlagen auf ihr System bezogene Diagramme an, aus denen sich der erfor- derliche Schornsteinquerschnitt ermitteln lässt: in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung und der wirksamen Schornsteinhöhe und bezogen auf einen festgelegten Brennstoff und auf eine vorgegebene Abgastemperatur sowie auf den notwendigen Unterdruck an der Abgaseinführung in den Schornstein (Gesamt-Zugbedarf). Niedertemperaturkessel mit Abgastemperaturen unter 160 °C bzw. unter 80 °C sind an bauaufsichtlich zugelassene oder CE-gekennzeichnete, feuchteunempfindliche Schornsteine oder Abgasanlagen anzuschließen. Herkömmliche Schornsteine gelten mehr oder weniger als feuchteempfindlich (Abb. 2.601). Beim Anschluss eines neuen Niedertemperaturkessels helfen manchmal noch Zugbegrenzer bzw. Nebenlufteinrichtungen, um eine Schornsteinversottung zu vermeiden (Abb. 2.602). Derartige Nebenlufteinrichtungen sind in Schornsteinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oder im Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heizraumes dürfen keine Nebenlufteinrichtungen in den Schornstein eingebracht werden. Selbsttätig arbeitende Nebenluftvorrichtungen nach DIN 4795 werden nicht nach der Leistung des Wärmeerzeugers, sondern entsprechend Querschnitt und Bauart des Schornsteins nach der Luftleistungsgruppe eingesetzt. Um einer Versottung vorzubeugen, bietet es sich oft ergänzend an, im kalten Dachbodenbereich eine zusätzliche Wärmedämmung außen am Schornstein anzubringen. Wichtig ist bei feuchteempfindlichen Schornsteinen zudem die Ausgestaltung des Schornsteinkopfes, der Reinigungsöffnungen, der Abgaseinführung und des Schornsteinsockels. Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle mit einer stets zugänglichen, bauteilgeprüften Reinigungsöffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) aus- Abb. 2.601: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine Bauart Feuchteempfindlichkeit Einschalig gemauert Einschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1 Gemauert mit Leichtbetonauskleidung Zweischalig mit Schamotte-Innenschale Dreischalig mit Schamotte-Innenschale sehr groß sehr groß sehr groß relativ gering gering Quelle: TÜV Bayern 122 zurüsten. Die Reinigungsöffnung muss mindestens 20 cm unterhalb des untersten Durchbruches für das Abgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung liegen. Brennwertgeräte werden aufgrund der sehr niedrigen Abgastemperaturen und des Kondenswasseranfalls überwiegend an entsprechend zugelassenen Abgasanlagen betrieben (siehe Kapitel 2.6.2). Ist es erforderlich oder unumgänglich, beim Einbau eines neuen Kessels den Querschnitt des vorhandenen Schornsteins zu vermindern, erfolgt dies durch das Einbringen von Rohren z. B. aus starrem oder flexiblem Edelstahl (Achtung: auf Säurebeständigkeit des Materials achten), Keramik, Schamotte, Leichtbeton oder Leichtmörtel sowie aus Kunststoff. Insbesondere in Verbindung mit Brennwertkesseln werden häufig überdruckdichte KunststoffAbgasleitungen für eine raumluftunabhängige Betriebsweise (LAS-Systeme) eingesetzt, die viele Kesselhersteller im Zubehörprogramm haben. Falls der vorhandene Schornstein nicht zu retten ist, kann z. B. im Rahmen einer Altbaumodernisierung 1 2 3 4 1. Nebenluft 2. Nebenluftklappe 3. Gegengewicht 4. Abgas Abb. 2.602: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers 123 Abb. 2.603: Schornsteinsystem aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade (Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik) 124 ein neuer Leichtbau-Schornstein errichtet werden. Auch ein an der Außenwand des Gebäudes platzierter Edelstahlschornstein, der z. B. dreischalig ausgeführt ist (Abb. 2.603), kann zum Problemlöser werden: falls das Gebäude keinen Schornstein hat oder falls der neue Kessel an einem anderen Ort aufgestellt werden soll. Hinweis: Wechselbrand-Heizkessel-Kombinationen mit Festbrennstoff- und Öl- oder Gaskesseln werden normalerweise an einen Schornstein angeschlossen. Hier ist die DIN 4759-1, Ausgabe: 1986-04 („Wärmeerzeugungsanlagen für mehrere Energiearten“) zu beachten. 2.6.2 Abgasanlage und Schornsteinsysteme für Brennwertkessel Bei der Abkühlung des Abgases fällt in der Abgasführung Kondensat an. Dieses Kondensat würde bei herkömmlichen Schornsteinen zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks führen. Das stark abgekühlte Abgas besitzt nur geringe Auftriebskräfte, sodass in der Regel eine Zwangsabführung erforderlich ist. Aus diesen Gründen sind herkömmliche Hausschornsteine für Brennwertgeräte nicht zugelassen. Die Abgasführung kann entweder über feuchteunempfindliche Schornsteine oder besondere Abgasleitungen erfolgen, welche aus einem geeigneten Werkstoff, zum Beispiel aus Edelstahl oder Kunststoff, bestehen (Abb. 2.604). Kunststoffsysteme haben den Vorteil, dass die Materialkosten vergleichsweise niedrig sind und sie sich rasch montieren lassen. Abgasleitungen unterscheiden sich durch begrenzte Temperaturbeständigkeit in drei Zulassungsgruppen, die in Abb. 2.605 aufgeführt sind. Und sie verfügen über eine entsprechende Verbindungstechnik zum Betrieb mit Überdruck. Ein Brennwertkessel ist als integrierter Bestandteil der Funktionseinheit Heizkessel, Brenner, Neutralisationseinrichtung einschließlich Abgasanlage zu betrachten. Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden. Sie müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1 entsprechen und für den Einsatz bei Brennwertkesseln zugelassen sein. Diese Schornsteinsysteme werden zum Teil mit Wärmedämmung angeboten, um eine Verschiebung der Kondensationszone und der Kondensatmengen zu bewirken. Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schornsteinsysteme für Brennwertkessel muss entsprechend der 1. BlmSchV erfolgen: Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich einmal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Überprüfung der sicherheitstechnischen Aspekte; eine Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht. Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung nach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist jedoch in der Kehrordnung festgelegt. 2.6.3 Luft-Abgas-Systeme Zur Verbrennung brauchen Feuerstätten generell Verbrennungsluft. Deshalb regeln die Feuerungsverordnungen, dass bei Aufstell- oder Heizräumen genügend und ausreichend große Öffnungen vorhanden sind. Für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten werden zur Verbrennungsluftversorgung auch sogenannte Luft-Abgas-Systeme (LAS) angeboten, durch die neben der Abgasabführung auch die Zuluftversorgung der Feuerstätte erfolgt (Abb. 2.604). Dies können sogenannte LuftAbgasschornsteine mit getrennten Schächten sein oder konzentrische Rohrsysteme. In der aktualisierten TRGI 2008 sind die Gasgeräte – je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung – in Bauarten A bis D32 eingeteilt. Als wesentliche Merkmale, die die Inhalte der MusterFeuVO und der europäischen Normung betreffen, sind in der TRGI 2008 zu nennen: Keine Heizraumanforderung für Gasfeuerstätten > 50 kW; damit erheblich vereinfachte Aufstellmöglichkeit und Wegfall der Gasabsperreinrichtung außerhalb des Heizraumes. Forderung einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung in der Gasleitung unmittelbar vor dem Gasgerät oder als Gerätebestandteil. Verbrennungsluftzuführung über Verbrennungsluftverbund nur noch bis 35 kW Gesamtnennwärmeleistung möglich. Abgasüberwachungseinrichtung für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung ab 7 kW. Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte ohne Flammenüberwachungseinrichtung und für Gas-Wasserheizer ohne Abgasanlage. Zudem enthält die TRGI 2008 umfänglich neugeordnete Aussagen und erleichterte Anforderungen zur Abgasabführung, wie z. B.: neue Begriffsverwendung für den gesamten Bereich der Abgasabführung 125 Abb. 2.604: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff (Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik) 126 Abb. 2.605: Einteilung der Abgasleitungen in drei Typgruppen Typgruppe maximal zulässige Abgastemperatur A B C 80 °C 120 °C 160 °C Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je nach Berechnung für den Schacht zur Führung der Abgasleitung ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer Höhe F 30 – ausreichend für die ausreichende Lüftung bei ÜberdruckAbgasabführung ist eine Lüftungsöffnung von 1 × 150 cm2 oder 2 × 75 cm2 ausreichend als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuerstätten allgemein 1 m über Dachfläche oder 40 cm über First ausreichend; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten (bis 50 kW, mit Gebläseunterstützung) ist 40 cm über Dachfläche ausreichend. Erweitert worden sind die GasgeräteartBezeichnungen mit detaillierter Unteraufteilung je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung. Geblieben ist die Unterteilung in folgende Gruppen A Gasgeräte ohne Abgasanlagen Beispiel: Gasherd B Gasgeräte mit Abgasabführung, raumluftabhängig Beispiel: Heizkessel C Gasgeräte mit Abgasabführung, raumluftunabhängig Beispiel: Außenwandgerät A1 bis A3 B1 bis B53 C1 bis C93x Nachfolgend werden die in der Praxis üblichen Gasgeräte anhand von Abbildungen mit kurzen Erläuterungen vorgestellt (ab Abb. 2.606). Art A Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen Abb. 2.606: Art A1 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd (Quelle: www.dvgw.de) 127 Art B1 Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt Gasgerät mit Strömungssicherung Abb. 2.607: Art B11 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse, z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de) Abb. 2.608: Art B13 Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor dem Brenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner (Quelle: www.dvgw.de) 128 Art B2 Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt Gasgerät ohne Strömungssicherung Abb. 2.609: Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de) 129 Abb. 2.610: Art B23 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor dem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mit Unterdruck (Quelle: www.dvgw.de) Abb. 2.611: 130 Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor dem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de) Art B3 Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von Verbrennungsluft umspült sind Abb. 2.612: Art B32 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme (Quelle: www.dvgw.de) Abb. 2.613: Art B33 Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor dem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de) 131 Art B4 Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung) Art B5 Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung) Art C Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt (raumluftunabhängiges Gasgerät) Art C1 Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich. Abb. 2.614: Art C11 132 Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen für Verbrennungsluftzuund Abgasabführung im gleichen Druckbereich, z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de) Abb. 2.615: Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichen Druckbereich, z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kW Nennleistung, für Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung (Quelle: www.dvgw.de) Abb. 2.616: Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungen im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung (Quelle: www.dvgw.de) 133 Art C2 Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen Schacht für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht zulässig) Art C3 Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich. Abb. 2.617: 134 Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; senkrechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im gleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B. Brennwertgerät in Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de) Abb. 2.618: Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im gleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de) 135 Art C4 Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System Abb. 2.619: Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein LuftAbgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfachbelegung möglich (Quelle: www.dvgw.de) 136 Abb. 2.620: Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzuund Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de) 137 Art C5 Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in unterschiedlichen Druckbereichen. Abb. 2.621: Art C52 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; getrennte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de) 138 Abb. 2.622: Art C53 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de) 139 Art C6 Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem Gasgerät zugelassen. Abb. 2.623: Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsam geprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungsluftumspülter Abgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B. Brennwertgerät (Quelle: www.dvgw.de) 140 Art C7 Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (zurzeit ist diese Geräteart nicht in den deutschen Aufstellregeln erfasst) Art C8 Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien Abb. 2.624: Art C82 Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; auch Gasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien; gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich (Quelle: www.dvgw.de) 141 Art C9 Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungsluftversorgung erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der Bestandteil des Gebäudes ist. Abb. 2.625: Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülter Abgasweg; Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil (Quelle: www.dvgw.de) 142 2.7 Wärmepumpen 2.7.1 Elektro-Heizwärmepumpen Wärmepumpenanlagen werden zur Raumheizung und zur Trinkwassererwärmung herangezogen. Die Funktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass man einen Stoff (Arbeitsmittel oder Kältemittel) einen mechanisch oder thermisch angetriebenen Kreisprozess durchlaufen lässt und dadurch erreicht, dass die Wärme bei niedriger Temperatur aufgenommen und bei höherer Temperatur abgegeben wird. Den schematischen Aufbau einer Kompressionswärmepumpe mit den vier wesentlichen Bestandteilen zeigen Abb. 2.701 und 2.702. Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Text entnommen werden. 1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel wird zum Wärmeaustauscher (Verdampfer) der Wärmepumpe geführt. Durch das Temperaturgefälle nimmt es Energie aus der Umwelt auf. Das Kältemittel geht dabei in den gasförmigen Zustand über. 2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittel wieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit der Druckerhöhung erfolgt eine Temperaturerhöhung. 3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger) transportiert diese Wärme in das Heizsystem, das Kältemittel wird wieder verflüssigt. 4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventil wieder reduziert. Wärmequellen Wärmepumpen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der eingesetzten Wärmequelle. Infrage kommen vor allem Außenluft, Erdreich, Wasser sowie Abwärme. Am häufigsten werden in der Praxis allerdings Luft/Wasser- sowie Sole/WasserWärmepumpenmodelle eingesetzt, wobei die LuftModelle überwiegen. Bezogen auf die 58.000 im Jahr 2014 verkauften Heizwärmepumpen lag deren Anteil bei rund 68 %. Insbesondere im Eigenheimbereich sind die vergleichsweise preisgünstigen Luft/Wasser-Wärmepumpen sehr beliebt, weil sich die Wärmequelle Luft recht einfach erschließen lässt. Für erdgekoppelte Systeme ist entweder eine ausreichend große Grundstücks- bzw. Gartenfläche (für Erdkollektoren, Erdkörbe etc.) oder ein passender Platz zum Bohren von senkrechten Erdsonden nötig. Bauarten Meist verwendet werden anschlussfertige Wärmepumpen, bei denen der komplette Kältekreislauf mit den Sicherheits- und Steuerungskomponenten fabrikmäßig hergestellt und geprüft wird. Während die Sole/Wasser-Geräte recht kompakt gebaut sind und im Gebäude stehen (Abb. 2.703), gibt es bei den Luft/Wasser-Wärmepumpen unterschiedliche Ausführungen: Es gibt zum einen kompakte Monoblockgeräte zur Aufstellung innerhalb oder außerhalb des Gebäudes. Hier sind der gesamte Kältekreislauf sowie weitere Komponenten gemeinsam, meist unter einer Haube, untergebracht. Dort, wo das Grundstück klein und der Platz im Haus begrenzt ist, kommen Luft/Wasser-Wärmepumpen in Split-Bauweise zum Einsatz (Abb. 2.704). Beliebt sind Modellvarianten, bei denen der leistungsgeregelte Verdichter (Inverter) in der Außeneinheit untergebracht ist. Die passende Inneneinheit mit dem Wärmepumpenmanager gibt es entweder als wandhängende Variante oder als bodenstehende, oft mit integriertem Warmwasser- oder Heizwasserpufferspeicher. Mit Blick auf den Modernisierungsmarkt bieten Hersteller zunehmend Luft/Wasser-Wärmepumpen an, die mit einem Gas- oder Öl-Wärmeerzeuger gekoppelt sind. Bei diesen Hybridsystemen bestimmt das Regelgerät, wann welcher Wärmeerzeuger in Betrieb genommen wird. Intelligente Modelle ermitteln diesen Bivalenzpunkt sogar auf Basis der optimalen Effizienz und der (jeweils aktuellen) Energiekosten. Außenaufstellung Bei der Außenaufstellung einer Luft/WasserWärmepumpe muss schon in der Planungsphase die Geräuschemission berücksichtigt werden, damit es später nicht zu einer Belästigung der Nachbarn kommt. Für die Berechnung der Schallausbreitung sind grundsätzlich der Schalldruck- sowie der Schallleistungspegel der Wärmepumpe von Bedeutung. Nachträgliche Lärmminderungsmaßnahmen sind nicht immer möglich und meist teuer. Im Zweifelsfall bietet sich der Einsatz von SplitWärmepumpenmodellen an, bei denen der (schallemissionskritische) Verdichter im Gebäude montiert und mittels Kältemittelleitungen mit dem im Freien platzierten Verdampfer (mit modulierendem Lüfter) verbunden wird. So werden die wahrnehmbaren 143 Abb. 2.701: Funktionsschema Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje) Abb. 2.702: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje) 144 SensoTherm BSW Serie E 5,91 – 21,22 kW Abb. 2.703: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje) Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW Abb. 2.704: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasser- und Pufferspeicher (Werkbild Dimplex) 145 Betriebsgeräusche minimiert und die Wartung erleichtert. Betriebsweise Aus anlagentechnischer Sicht wird zwischen monovalenter und bivalenter Betriebsweise unterschieden: Monovalente Betriebsweise bedeutet, dass die Wärmepumpenanlage als alleiniger Wärmeerzeuger die gesamte Heizlast des Gebäudes deckt. Eine bivalent betriebene Heizungsanlage ist eine Heizungsanlage mit mindestens zwei Wärmeerzeugern, bei denen die Wärmepumpe mit mindestens einem weiteren Wärmeerzeuger für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe kombiniert wird. Zusätzlich wird hier unterschieden in alternative und parallele Betriebsweise. Wird als zweiter Wärmeerzeuger ein elektrischer Heizstab verwendet, spricht man von einer monoenergetischen Anlage. Auslegung und Dimensionierung Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärmeerzeugers mit Wärmepumpe muss sein, mit einer möglichst kleinen Wärmepumpe (niedrige Investitionskosten) einen möglichst hohen Anteil am Gesamtenergieverbrauch der Anlage zu decken. Bei der Auslegung ist zudem eine eventuelle Sperrzeit des Energieversorgers zu berücksichtigen, falls die Elektro-Wärmepumpe mit einem speziellen Heizstromtarif betrieben wird. Die richtige Festlegung der benötigten Wärmepumpen-Heizleistung im Auslegungsfall ist besonders wichtig. Sie darf nicht zu klein, aber auch nicht zu groß sein, weil eine Überdimensionierung mit z. T. hohen Folgekosten verbunden sein kann. Zum einen, weil sich die Gesamteffizienz des Wärmepumpensystems vermindert. Zum anderen kann es bei der Wärmequellenerschließung, insbesondere bei erdgekoppelten Systemen, zu (erheblichen) Mehrkosten kommen. Ob ein Leistungszuschlag für die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Im gut gedämmten Neubau wird auch die Gebäudekühlung immer wichtiger. Dazu eignen sich Sole/ Wasser- sowie reversibel arbeitende Luft/WasserWärmepumpen (Abb. 2.705). Die Kombination mit einer Kühlung bedingt allerdings in der Regel ein Flächenheizsystem. Soll die Regelungstechnik die Einbindung der Wärmepumpe in ein intelligentes Stromnetz („Smart Grid“) ermöglichen, ist bei der Modellwahl auf das „SG Ready-Label“ zu achten (ModellÜbersicht unter www.waermepumpe.de/sg-ready). Dadurch können künftig auch lastvariable Stromtarife genutzt werden. Diese Produkte sind zudem SI 30 / 75TER+ / 130TUR+ Heizleistung 15,2 – 108,5 kW Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW Abb. 2.705: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex) 146 für den Betrieb mit Strom von der eigenen Photovoltaikanlage geeignet. Leistungszahl Bei der elektrisch betriebenen Wärmepumpenheizung können etwa 60 bis 80 % der abgenommenen Heizleistung der Umwelt entzogen werden – abhängig von der Wärmepumpenart und der Wärmequelle. Das Verhältnis zwischen der abgegebenen Nutzwärmeleistung zur aufgenommenen Antriebsleistung wird als Leistungszahl bzw. COP (Coefficient of performance) bezeichnet. Leistungszahlen werden unter definierten Bedingungen (nach EN 14511) auf dem Laborprüfstand ermittelt. Um die Leistungszahlen verschiedener Wärmepumpenmodelle vergleichen zu können, werden diese immer bezogen auf eine bestimmte Wärmequelleneintritts- und Heizwasservorlauf-TemperaturPaarung angegeben. In den Herstellerunterlagen findet man bei Luft/Wasser-Wärmepumpen deshalb z. B. den Eintrag „A2/W35“. Das bedeutet, dass die Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur von 2 °C und einer Heizwasser-Vorlauftemperatur von 35 °C ermittelt worden ist. Bei einer Sole/ Wasser-Wärmepumpe lautet die Temperaturpaarung z. B. B0/W35, wobei „B“ (brine) die Soletemperatur angibt. Und bei Wasser/WasserWärmepumpen steht z. B. die Angabe W10/W35, wobei die Wärmequellentemperatur, z. B. Grundwasser, bei 10 °C liegt. Bei der eingangs erwähnten Anlagenausführungsform lassen sich COP-Werte von ca. 2,5 bis 5,6 erreichen. Allerdings fällt die Leistungszahl für dasselbe Wärmepumpenmodell deutlich niedriger aus, falls sie auf eine im Altbaubereich typische Vorlauftemperatur von 50, 55 oder 65 °C bezogen wird. Vorlauftemperaturen bis etwa 55 °C lassen sich mit Niedertemperaturwärmepumpen erreichen. Darüber hinaus kommen Mittel- und Hochtemperaturwärmepumpen zum Einsatz. Jahresarbeitszahl Die Leistungszahl ist allerdings nur begrenzt aussagekräftig. Denn im Jahresverlauf ändern sich die Betriebsbedingungen wie Wärmequellen- und Heizwasservorlauf-Temperatur, weshalb auch der COP schwankt. Zur Beurteilung der energetischen Wärmepumpeneffizienz wird deshalb die Jahresarbeitszahl (JAZ) herangezogen, die sich aus dem Verhältnis von abgegebener Wärmemenge zur aufgenommenen elektrischen Arbeit während eines Jahres ergibt. Die JAZ erfasst somit sämtliche Betriebszustände in einem bestimmten Gebäude im Jahresverlauf. Dadurch werden u. a. auch die klimatischen Verhältnisse sowie die Planungs- und Montagequalität des Gesamtsystems (bis hin zur Wärmeübergabe) berücksichtigt. Typischerweise sollten die Werte mindestens zwischen 3 und 4,5 liegen. Die Werte von Sole/Wasser- und Wasser/ Wasser-Wärmepumpen fallen wärmequellenbedingt tendenziell höher aus. Einen bedeutenden Einfluss auf die JAZ hat auch die Heizwasservorlauftemperatur, weshalb Wärmepumpen vorzugsweise mit Flächenheizsystemen oder auch mit möglichst niedrig temperierten Heizflächen kombiniert werden sollten. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung ist das Erreichen einer bestimmten JAZ auch Fördervoraussetzung z. B. für das Bafa-Marktanreizprogramm. Erforderlich ist hier z. B. eine JAZ von mindestens 3,5 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen. Geeignete JAZ-Rechner (in Anlehnung an die VDI 4650) stellen die Hersteller sowie der Bundesverband Wärmepumpe (www.waermepumpe.de/jazrechner) zur Verfügung. Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit Wärmepumpen das Kapitel 2.12.1 zum Thema „Tieftemperaturheizkörper“. 2.7.2 Zeolith-Gas-Wärmepumpen Im Vergleich zu den anderen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugern verfügt die Gaswärmepumpe über den niedrigsten Primärenergiebedarf und den höchsten Wärmeertrag pro eingesetzter kWh Erdgas. Allerdings sind diese Produkte noch nicht sehr weit verbreitet. Es werden drei Varianten unterschieden: Bei gasmotorischen Wärmepumpen wird mittels eines Verbrennungsmotors der Verdichter in Gang gesetzt. Absorptionswärmepumpen arbeiten mit einem kontinuierlichen Kältemittelkreislauf unter Überdruck und benötigen dazu einen thermischen Verdichter. Im kleinen Leistungsbereich (unter ca. 20 kW) und somit vor allem für Niedrigenergiehäuser interessant sind Adsorptionswärmepumpen auf Zeolith-Basis, welche ohne Kompressor und daher ohne mechanische Arbeit auskommen (Abb. 2.706). Nachfolgend wird die Adsorptionswärmepumpe auf Zeolith-Basis näher betrachtet: Der Feststoff Zeolith ist ein keramikähnliches Material aus 147 zeoTHERM Abb. 2.706: Zeolith-Gas-Wärmepumpe (Werkbild Vaillant) Aluminiumoxid und Siliziumoxid. Er ist ungiftig und nicht brennbar. Mit Mikroporen durchsetzt hat Zeolith eine riesige innere Oberfläche und ist extrem hydrophil. Das heißt, er zieht Wasser heftig an und schließt das Wasser bzw. den Wasserdampf in seinen Poren ein. Bei dieser sogenannten Adsorptionsphase werden eine oder zwei erneuerbare Wärmequellen (meist Solarthermie, Erdwärme und Abluftwärme) eingebunden, um den Zeolith zu erhitzen. Wird er anschließend durch das Gasbrennwertgerät noch weiter erhitzt, gibt er das in den Poren eingeschlossene Wasser als Dampf wieder frei (Desorption). In einem Wärmetauscher wird dem Dampf Wärmeenergie entzogen und dem Heizkreislauf zugeführt. Dabei kondensiert der Dampf zu Wasser. Nach einer Abkühlungsphase kann der Kreislauf aus Adsorption und Desorption von vorn beginnen. Weil die Sorption keine chemische, sondern eine rein physikalische Reaktion ist, die Kristallstruktur des Zeoliths also unverändert bleibt, sind praktisch unendlich viele Zyklen der Durchfeuchtung und Trocknung möglich. 148 F 750 9 kW Abb. 2.707: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasserspeicher und Wohnungslüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik) Im Vergleich zum klassischen Gas-Brennwertheizsystem mit solarer Warmwasserbereitung lassen sich Brennstoffverbrauch und CO2-Emissionen um mindestens etwa 20 % senken. 2.7.3 Abluftwärmepumpe Die kontrollierte Wohnungslüftung spielt besonders im Neubaubereich eine wesentliche Rolle. Verbrauchte, mit Feuchtigkeit belastete Raumluft muss gegen frische, sauerstoffreiche Außenluft innerhalb des Gebäudes ausgetauscht werden. Bei einer Abluftwärmepumpe (Abb. 2.707) wird die z. B. 20 °C warme Abluft über einen Wärmetauscher (Verdampfer) geführt. Dieser ist in einen Kältekreis eingebunden. Das darin zirkulierende Kältemittel nimmt die der Abluft entzogene Wärmeenergie auf, wird im Verdichter komprimiert und erreicht so ein höheres Temperaturniveau. Die Wärmeenergie wird dann mittels eines weiteren Wärmetauschers (Kondensator) in Verbindung mit einem Speicher zur Warmwasserbereitung und eventuell auch zur Raumheizung(sunterstützung) genutzt (Abb. 2.708). Abb. 2.708: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung, Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik) 2.7.4 Warmwasser-Wärmepumpe Die klassische Warmwasser-Wärmepumpe ist eine Kombination aus Warmwasserspeicher und aufgesetztem Luft/Wasser-Wärmepumpenmodul mit Ventilator (Abb. 2.709). Sie kann bis zu 70 % der zur Warmwasserbereitung benötigten Energie aus der Umgebungsluft des Aufstellraums gewinnen. Verfügbar sind auch Modelle, die zusätzlich den Anschluss eines Luftkanals zur Ansaugung von Außenluft oder der Abwärme eines Nebenraums erlauben. Die kompakt gebauten, steckerfertigen Geräte mit eingebautem Regler benötigen lediglich noch einen Kalt- und Warmwasseranschluss. Gerade in gut gedämmten Häusern sind die Kellerräume oft ungewollt zu warm, weil sie durch einen Heizkessel oder Elektrogeräte, wie Gefrier- und Kühlschränke, passiv beheizt werden. Die Warmwasser-Wärmepumpe sorgt dann nebenbei auch für eine gewisse Raumlufttemperaturabsenkung. Interessant für Photovoltaikanlagenbesitzer ist die Möglichkeit, den selbst erzeugten Solarstrom ganzjährig zur Warmwasserbereitung zu nutzen. Lieferbar sind darüber hinaus auch WarmwasserWärmepumpenmodule ohne integrierte Speichereinheit, die sich mit geeigneten neuen oder bestehenden Speichern kombinieren lassen. BW-S 1,60 kW Abb. 2.709: Warmwasser-Wärmepumpe mit Speicher 285 l (Werkbild Novelan) 149 2.8 Solarthermische Anlagen Solarthermieanlagen werden in Deutschland zur Trinkwassererwärmung als auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt. Meist werden fossil befeuerte Öl- und Gaskessel, aber auch Festbrennstoffkessel und Wärmepumpen mit einer Solarwärmeanlage kombiniert. Die Strahlungsintensität ist in allen Regionen des Landes groß genug, um solarthermische Anlagen sinnvoll zu betreiben. Die durchschnittlichen Jahressummen der sogenannten Globalstrahlung liegen in Deutschland im Mittel zwischen 900 kWh und 1.200 kWh pro Quadratmeter. Prinzipiell ist der Süden Deutschlands zwar etwas im Vorteil. Doch letztlich entscheidend für den tatsächlich geernteten solaren Ertrag sind die konkreten Standortbedingungen, die eingesetzte Technik und die Einbindung in das Heizsystem des Gebäudes. Hauptbestandteile einer Sonnenkollektoranlage sind in der Regel: Sonnenkollektoren, Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwerkraftbremse, Sicherheitsarmaturen, Absperrventilen, Entlüfter, Entleerung, Ausdehnungsgefäß und Temperaturanzeiger, Regelungsanlage, Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Heizung, Trinkwasserspeicher oder kombinierte Speicher. Abb. 2.801 zeigt das Hydraulikschema einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Kollektorbauarten Erste Anlaufstation für die Sonne sind die auf dem Dach montierten Solarkollektoren. Die in Deutschland am häufigsten eingesetzte Bauart sind die rechteckigen Flachkollektoren (Abb. 2.802). Das auf den Kollektor auftreffende kurzwellige Sonnenlicht wird am selektiv beschichteten Absorber in Wärme umgewandelt. Flachkollektoren lassen sich bei gering geneigten Dächern (unter 20 Grad) und bei Flachdächern nicht (richtig) bzw. nur mit einem Spezial-Montagegestell betreiben. Beim Vakuumröhrenkollektor (Abb. 2.802) sind mehrere Glasröhren zu einem Kollektor zusammengefasst. Vorteilhaft ist, dass sich die Röhren drehen und ideal zur Sonne ausrichten lassen. Aus diesem Grund können sie auch senkrecht, zum Beispiel an der Hauswand, oder waagerecht auf 150 einem Flachdach montiert werden. Vakuumröhren haben bautechnisch bedingt eine höhere Leistung als Flachkollektoren und meist auch einen höheren Wirkungsgrad. Allerdings sind sie auch teurer. Um das Preis-Leistungs-Verhältnis von verschiedenen Kollektorarten und -modellen besser vergleichen zu können, hilft der Blick auf den (theoretischen) Jahresertrag (kWh/m²). Kollektorausrichtung Um mit einer Flachkollektorfläche möglichst optimale Solarerträge zu ernten, ist eine genau nach Süden oder eine zwischen Südost und Südwest ausgerichtete Dachfläche mit einer Neigung im Bereich von etwa 30 bis 70 Grad am besten geeignet. Dabei gilt es jedoch zwischen zwei Anwendungsfällen zu unterscheiden: Wenn eine Solarthermieanlage nur die Trinkwassererwärmung hauptsächlich während der Sommermonate übernehmen soll, empfiehlt sich – wegen des hohen Sonnenstands – ein Neigungswinkel von rund 30 bis 50 Grad. Steht die Funktion der Heizungsunterstützung im Vordergrund, die meist im Frühjahr und Herbst genutzt wird, ist eine Neigung von rund 45 bis 70 Grad besser. Denn während dieser Übergangsmonate steht die Sonne tiefer am Himmel. Zudem wird so ein zu großes, meist nicht nutzbares Wärmeangebot während der Sommermonate verhindert. Ausnahme: wenn die Solarwärme im Sommer zum Beispiel ein Außenschwimmbad aufheizen soll. Trotz allem ist es bei einer ausreichend großen Dachfläche grundsätzlich möglich, einen geringeren Ertrag aufgrund einer geringen Neigung des Dachs oder wegen einer stärkeren West- oder Ost-Ausrichtung durch eine entsprechend größere Kollektorfläche auszugleichen. Wichtig ist jedoch in allen Fällen, dass keine Schatten, zum Beispiel von Bäumen, Kaminen oder benachbarten Gebäuden und Dächern, dauerhaft auf die Kollektoren fallen; sonst wird der Solarertrag dadurch geschmälert. Solarkreislauf Den Transport der aufgenommenen Energie in den Solarspeicher übernimmt der Solarkreislauf: Wärmegedämmte Rohre verbinden die Kollektoren auf dem Dach mit dem Solarspeicher. Im Inneren der Leitungen zirkuliert die sogenannte Solarflüssigkeit, meist ein frostsicheres Gemisch aus Wasser und Glycol. Wegen der hohen thermischen Abb. 2.801: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung und WW-Bereitung in Verbindung mit einem Hygiene-Kombispeicher (Werkbild COSMO) 151 Belastung kommen Verbindungsleitungen vom Kollektor zum Speicher in metallischer Ausführung zum Einsatz. Dabei ist auf eine entsprechende Wärmedämmung der Rohrverbindung zu achten. Sie muss ebenso den hohen Temperaturen standhalten. Der Markt hält für diese Anforderungen entsprechende Produkte vor. Sinnvoll und leicht zu handhaben sind vorgefertigte Doppelrohrsysteme (Abb. 2.803). Als Spiral- oder Wellrohr ausgeführt stellen diese Systeme eine praxistaugliche und hochwertige Verbindung zwischen Kollektor und Speicher her. Es besteht die Möglichkeit, auch die notwendige Sensorleitung in diese Systeme zu integrieren (Abb. 2.803). Eine Solarpumpe in stromsparender Hocheffizienzausführung sorgt dafür, dass der Solarflüssigkeitskreislauf in Schwung bleibt. Diese Pumpe darf vom Solarregler aber nur dann aktiviert werden, Wannenkollektor SolarPlan FK26WB Vakuumröhrenkollektoren SolarPlus HP/DF 20/30 Abb. 2.802: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje) 152 wenn genügend Sonnenenergie produziert wird. Im schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass die im Speicher bereits vorhandene Solarwärme zum Dach befördert und dort abgekühlt wird. Solarspeicher: Bauarten und Anforderungen Als Speicher für die Solarwärme werden vor allem eingesetzt: bivalente Warmwasserspeicher Heizwasserpufferspeicher mit integrierten Wärmetauschern (Abb. 2.804) Solar-Kombispeicher (Abb. 2.804) Bei solarthermischen Systemen zur Warmwasserbereitung kommen meist bivalente Warmwasserspeicher zum Einsatz. Diese werden je nach Größe in der Nähe bzw. beim Wärmeerzeuger aufgestellt. Im Eigenheimbereich bietet sich bei geringem Platzbedarf auch der Einsatz einer Kompaktheizzentrale Abb. 2.803: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems) 153 Schnitt durch den Solarspeicher (Edelstahl-Werkstoff 1.4571) mit 2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO Schnitt durch den Solar-Pufferspeicher mit Durchlaufwarmwassermodul HydroComfort SPZ Abb. 2.804: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje) an, bei der sich Solarspeicher (oft ein Schichtenoder Ladespeicher), das Heizgerät, die Regelung sowie die wichtigsten Betriebskomponenten unter einer gemeinsamen Haube befinden (Abb. 2.805). Zur Einbindung der Solarwärme in den Heizkreislauf wird meist entweder ein Heizwasserpufferspeicher oder ein Kombispeicher verwendet. Bei den Pufferspeichern kommen häufig Modelle zum Einsatz, die im unteren Drittel mit einem Solar-Wärmeübertrager bestückt sind und über eine außen angebrachte Frischwasserstation zur hygienischen Trinkwarmwasserbereitung im Durchflussprinzip verfügen. Oft lässt sich zusätzlich noch eine vorkonfektionierte Solarstation an der Speicheraußenhülle platzsparend montieren. 154 Der Kombispeicher vereint quasi die Funktionen von Heizwasserpuffer- und Warmwasserspeicher. Die Trinkwassererwärmung erfolgt entweder über einen eingebauten Rohrwendel- oder Wellrohrwärmetauscher im Durchlaufprinzip. Bei Tank-inTank-Kombispeichern ist ein zusätzlicher Warmwasserspeicher (ca. 150 bis 250 l) im Pufferspeicher integriert, wodurch sich ein höherer Warmwasserkomfort ergibt. Generell gilt, dass schlank und hoch ausgeführte Puffer- und Kombispeichermodelle eine gute Temperaturschichtung im Inneren bieten. Spezielle konstruktive Elemente wie Prallplatten, Konvektionsbremsen oder Schichtleitsysteme verbessern zusätzlich etwas die Energieeffizienz. Gute Solarspeicher haben niedrige Wärmeverluste, weil ihre gesamte Oberfläche eng anliegend, lückenlos und dick gedämmt ist (etwa 10 bis 15 cm). Bei der Montage ist darauf zu achten, dass sämtliche Speicheranschlüsse sowie weitere Bauteile wie Armaturen, Rohre und Solarstation sorgfältig gedämmt sind bzw. werden. Passende Hartdämmschalen erleichtern die Arbeit. EcoSolar Kompakt BMR 2,4 – 20/24 kW Hydraulik Für die Sicherheitstechnik von Sonnenkollektoranlagen sind die notwendigen Maßnahmen in DIN EN 12977 beschrieben. Das hydraulische Rohrschema mit den Sicherheitsorganen ist in Abb. 2.806 dargestellt. Für die Einbindung einer Solaranlage in das Heizenergieversorgungskonzept eines Hauses sind vielfältige Möglichkeiten vorhanden. Es handelt sich jedoch immer um eine Verknüpfung von hydraulischen und regelungstechnischen Komponenten. Nur das sinnvolle Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu einem optimierten Betrieb führen. Daher empfiehlt es sich, entsprechende (System-)Komponenten von Industriepartnern einzusetzen, die bereits aufeinander abgestimmt und eventuell auch schon vorkonfiguriert sind. In Abb. 2.806 wird beispielhaft die Kombination dieser Aufgaben am Beispiel einer thermischen Solaranlage in Verbindung mit einem Festbrennstoff-Wärmeerzeuger dargestellt. Auslegung Während der Heizperiode steht nur ein eingeschränktes Solarwärmeangebot zur Verfügung. Dies bedeutet, dass eine typische Solaranlage unter wirtschaftlichen Aspekten nur für einen gewissen Wärmebedarfsanteil im Einfamilienhaus sorgen kann. Um Überdimensionierungen (im Sommer) zu vermeiden, werden z. B. reine Trinkwassererwärmungsanlagen auf einen solaren Jahresdeckungsanteil von 50 bis 60 % im Eigenheimbereich und auf 30 bis 40 % im Mehrfamilienhausbereich ausgelegt. Insbesondere für heizungsunterstützende Systeme ist der Einsatz einer (Simulations-)Software empfehlenswert, welche auch den solaren Ertrag speziell für den Standort des betreffenden Gebäudes ermitteln und berücksichtigen kann. Nachfolgend zur Orientierung die Durchschnittswerte für die Auslegung einer Solaranlage zur … Abb. 2.805: Bodenstehender Gas-BrennwertSolarkessel mit integriertem Ladespeicher (Werkbild Brötje) Trinkwassererwärmung: Faustformel Speichervolumen: Das WW-Speichervolumen sollte den 1,5- bis 2-fachen Tagesbedarf decken. WW-Tagesbedarfswerte pro Person (ohne Waschmaschinen- oder Geschirrspüler-Anschluss): – niedrig: 20 – 30 l/d Person – mittel: 30 – 50 l/d Person – hoch: 50 – 80 l/d Person Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 in l Faustformel Kollektorfläche: Pro 100 l Speichervolumen wird ca. 1,5 m2 Flachkollektorfläche oder 1 m² Vakuumröhrenkollektorfläche benötigt. 155 Abb. 2.806: Hydraulikschema für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit einem Schichtenspeicher und zusätzlichem Festbrennstoff-Wärmeerzeuger (Werkbild Brötje) 156 Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung: Faustformel Kollektorfläche: 0,8 – 1,1 m2 Flachkollektoren oder 0,5 – 0,8 m2 Vakuumröhrenkollektoren pro 10 m2 beheizter Wohnfläche Anmerkung: Die Kollektorfläche sollte wegen der Überschüsse im Sommer nicht deutlich über das Doppelte der Größe hinausgehen, die für eine reine solare WW-Bereitung nötig wäre. Faustformel Pufferspeichervolumen: mindestens 50 l pro m2 Flachkollektorfläche oder 100 – 200 l pro kW Heizlast zusätzlich ca. 50 l für Warmwasserbedarf je Person Wirtschaftlichkeit Während sich Photovoltaikanlagen als finanziell interessantes Investment für Hausbesitzer darstellen lassen, ist die Motivlage bei Solarwärmeanlagen vielfältiger. Dies liegt zum einen daran, dass sich die Wirtschaftlichkeit nur sehr schwer bewerten lässt. Modellrechnungen zeigen oft, dass insbesondere im Eigenheimbereich eine Langfristperspektive in Verbindung mit hohen Energiepreisen notwendig ist, damit sich die Kollektoranlage in einem überschaubaren Zeitraum auch als finanziell lukrativ erweist. Für Modernisierer sieht die Bilanz etwas günstiger aus, weil sie mit einem Zuschuss aus dem Bafa-Marktanreizprogramm rechnen können (siehe Kap. 8). Neben der monetären Seite gibt es weitere Kundenmotive, die für eine Solarwärmeanlage sprechen: Größere Unabhängigkeit von (fossilen) Energieträgern Höhere Versorgungssicherheit durch eine zweite Wärmequelle Lange Lebensdauer (meist mindestens 20 bis 25 Jahre) Umwelt- und Klimaschutz: Solarthermieanlagen haben eine kurze energetische Amortisationszeit (unter 5 Jahre). Die fossilen Energievorräte werden geschont und die CO2-Emissionen vermindert Höhere Systemeffizienz, weil der Wärmeerzeuger zeitweise komplett abgeschaltet bleibt Sichere Geldanlage in Sacheigentum und Wertsteigerung des Gebäudes Im Neubaubereich lassen sich die EnEV- und EEWärmeG-Anforderungen in Verbindung mit fossilen Wärmeerzeugern (besser) erfüllen. Solare Kühlung Vor allem mit Blick auf hohe bzw. weiter steigende Strompreise kann in bestimmten Gebäuden die Kühlung mit einer Solarthermieanlage interessant sein. Denn ein solares Kühlsystem arbeitet gerade an heißen Sommertagen, wenn der höchste Kühlbedarf besteht, besonders effizient, weil dann auch die höchsten Solarerträge im Jahresverlauf zur Verfügung stehen. Das System besteht aus Kollektoren für die solare Prozesswärme, einer Adsorptions- oder Absorptionskältemaschine und aus einem Kältespeicher (weitere Technik- und Auslegungsinfos z. B. unter www.solare-kuehlung.info; unter „Projekte/ Solarthermie2000plus“ gibt es einen Planungsleitfaden zum Download). Praktische Anwendungsbereiche ergeben sich vor allem in Büro- und Produktionsgebäuden sowie in Hotels, Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., wo sich an heißen Tagen ein hoher Kältebedarf für die Klimatisierung und während der kühleren Zeit eine hohe Wärmeanforderung für den Heizbetrieb und die Warmwasserbereitung ergeben. Die Systemwirtschaftlichkeit lässt sich optimieren, falls sich die überschüssige Solarwärme im Sommer zur Trinkwassererwärmung nutzen lässt. Die Anschaffung von Anlagen zur solaren Kühlung, die im Bafa-Marktanreizprogramm förderbar sind (siehe Kap. 8), wird oft nicht nur mit Blick auf die Stromkostenersparnis getätigt. Auch Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekte sowie der Imagefaktor spielen eine wichtige Rolle. 157 2.9 Nah- und Fernwärmesysteme Die umweltfreundlich in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Fernwärmeversorgung bleibt für Stadtwerke ein Zukunftsmarkt. Komplexe Nahwärmekonzepte, insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen, machen eine effiziente Verteilung der angebotenen Wärme in den angeschlossenen Haushalten der Verbraucher notwendig (Abb. 2.901). Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zu können, existieren für jedes Versorgungsgebiet unterschiedliche technische Anschlussbedingungen, kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB ist davon abzuraten, die verschiedenen Einzelkomponenten in Eigenregie zusammenzustellen. Man greift in der Praxis daher auf bereits erprobte Einheiten zurück. Die Hersteller solcher kompakter Fernwärmeübergabestationen (Abb. 2.902), wie beispielsweise YADOS aus Hoyerswerda, haben Erfahrung im Zusammenspiel der einzelnen Komponenten. So können zuverlässige vorgefertigte Stationen in Industriequalität mit Funktionsgarantie montiert werden. Das stellt für Verbraucher und Installateur die zumeist sinnvollere und wirtschaftliche Lösung gegenüber einer „Eigenentwicklung“ dar. Eine Fernwärmeübergabestation wird so zum effizienten Bindeglied zwischen Wärmeanschlussleitung und Gebäudeheizungsanlage (Abb. 2.903). Sie übergibt das Wärmemedium geeignet nach Druck, Temperatur und aktuellem Bedarf an die durch den Plattenwärmeübertrager hydraulisch getrennte Sekundärseite. Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die notwendige Vorlauftemperatur entsprechend den Anforderungen, Witterungsverhältnissen sowie den 158 YADO|GIRO 15 – 100 kW Abb. 2.901: Nahwärme-Hausanschlussstation (Werkbild YADOS) Zeit- und Komfortvorgaben der Nutzer. Über weitere Sensoren lassen sich verschiedene Arten der Trinkwarmwasserbereitung sowie komplexe Heizkreisund Lüftungsregelungen realisieren. Grundsätzlich erforderliche Sicherheitseinrichtungen, wie der Anschluss eines Membranausdehnungsgefäßes und eines Sicherheitsventils, sind standardmäßig im Lieferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch die Montage eines leistungsgerechten Ausdehnungsgefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig. YADO|PRO 30 – 10.000 kW Abb. 2.902: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS) Abb. 2.903: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS) 159 2.10 Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik 2.10.1 Rohrnetzberechnung Die Rohrnetzberechnung kann in folgende Teilaufgaben gegliedert werden: Dimensionierung der Rohre, Berechnen des Druckabfalls, Bemessen der Drosselstellen für den Druckabgleich, Auswahl der Pumpe. Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamtdruckdifferenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermittelt werden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer als geschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohen Gebäuden ist der Schwerkrafteinfluss bei der Heizmittelumwälzung unter Umständen erheblich und muss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigt werden. Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenz berechnet man nach pt = (R · I + Z) – pp mit: Z = 2 ·v · 2 Abb. 2.1001: Tabellen für die Rohrnetzberechnung 160 Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiede des Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist: pp = g · h · (pR – pV) wobei für h der Höhenunterschied zwischen der Mitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers und der Kesselmitte eingesetzt werden muss. Zum Bestimmen des Gesamtdruckabfalls (R · I + Z) genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu betrachten, da die Druckunterschiede zu den anderen abgeglichen werden. In Abb. 2.1001 wurden dazu Vorschläge für den Aufbau eines Formblattes abgebildet. Folgende R-Werte für den Druckabfall sind aus technischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen, Geräuschentwicklung) einzuhalten: Kleine Anlagen: 100 Pa/m bis 200 Pa/m Große Anlagen Hauptverteilung: kleiner 100 Pa/m Große Anlagen Unterverteilung: 100 Pa/m bis 200 Pa/m Die Abb. 2.1002 und 2.1003 zeigen jeweils den Rohrreibungsdruckverlust von Rohren aus Stahl und Kupfer. In Abb. 2.1004 werden Beispiele von Einzelwiderständen aufgelistet. Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer Anlagen sollte gering sein, damit an den Abzweigen der einzelnen Unterverteilungsstränge keine allzu großen Druckdifferenzen abgeglichen werden müssen. In den Anschlussleitungen der Heizkörper wer- den die Vorgabewerte regelmäßig unterschritten, da Stahlrohre kleiner 3/8“ und Cu-Rohre < 12 × 1 aus Fertigungsgründen nicht verwendet werden. Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nennweite meistens DN 12, also beispielsweise Kupferrohr 15 × 1. Abb. 2.1002: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440, Rauigkeit k = 0,045 mm) 161 Abb. 2.1003: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm) 162 Abb. 2.1004: -Werte von Einzelwiderständen 163 2.10.2 Heizungsumwälzpumpen Die Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nassläufertechnologie konzipiert. Das bedeutet das Fördermedium umspült alle bewegten Bauteile der Pumpe bzw. des Elektromotors zwecks Kühlung und zur Lagerschmierung. Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos und wartungsfrei. Die Abgrenzung zum Fördermedium erfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung im Leistungsbereich bis max. ca. Q = 100 m3/h (Abb. 2.1005). Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellen Einsatzfällen (Druck/Temperatur) kommen sog. Trockenläufer zum Einsatz, bei denen zwischen Motor und Pumpengehäuse eine Wellendichtung Saugring (Stopfbuchse oder Gleitringdichtung) positioniert ist, die eine regelmäßige Inspektion oder Wartung erforderlich macht. Die Bauform ist üblicherweise als Rohreinbaupumpe in Inlineform entweder mit Rohrverschraubungsanschluss oder Flanschanschluss. Hinweise zur Planung und Auslegung Die Pumpenauslegung erfolgt gemäß den Leistungsdaten der Anlagenprojektierung bezüg. lich Förderstrom Q bzw. V. und Pumpendruck (Pumpenförderhöhe) H bzw. p. Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird in Form einer Kennlinie angegeben (Abb. 2.1006), auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für die Wicklung Rotor Lagerung Laufrad Spaltkopf Abb. 2.1005: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe Abb. 2.1006: Betriebspunkt 164 Heizungsanlage einstellt. Und zwar ist dies immer der Schnittpunkt mit der hydraulischen Anlagenkennlinie des Heizungssystems. Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist das zu fördernde Wasservolumen sowie der Druckverlust zur Überwindung der Rohrreibung im Leitungssystem bzw. bei den Armaturen entscheidend. Je größer die Widerstände im Heizungsnetz, sind umso geringer ist der Förderstrom, den die Pumpe durch das Netz drücken kann und umgekehrt (Abb. 2.1009). In der Regel werden heute energiesparende, elektronisch selbstregelnde Heizungspumpen verwendet, die sich dem jeweiligen hydraulischen Betriebszustand der Heizungsanlage anpassen (Abb. 2.1007 und 2.1008). Insbesondere durch den Einbau von Thermostatventilen an Heizkörpern ergeben sich in Heizungsanlagen permanent wechselnde Wasserströme durch den Drossel- und Öffnungsvorgang am Thermostatventil. Selbstregelnde Pumpen passen die Drehzahl stufenlos diesen Veränderungen an und reduzieren den Pumpendruck, sodass keine Geräusche an den Thermostatventilen auftreten, und vermindern gleichzeitig den Strombedarf der Pumpe (z. B. zwischen max. Drehzahl 2.800 1/ min = 80 W Stromaufnahme bis min. Drehzahl 1.500 1/ min = 30 W Stromaufnahme). Die Betriebsstromeinsparungen betragen im Durchschnitt über die Heizungsperiode gesehen zwischen 30 und 40 %. Elektronisch geregelte Pumpen sind in der EnEV generell bei Heizungsanlagen > 25 kW vorgeschrieben. Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sich der Einbau von Überstömventilen. Deren Funktion, die Vermeidung von Überdruck im nachgeschalteten Heizkreis durch das Überströmen des Wassers im Bypass, wird durch den Einsatz einer elektronisch regelbaren Pumpe komplett ersetzt. In Altanlagen mit bestehenden Überströmventilen sind diese zu blockieren. Entsprechend sinnvolle Maßnahmen sind stattdessen durchzuführen. Sogenannte Hocheffizienzpumpen (Abb. 2.1007 und 2.1008) sind durch ihre Bauweise und Regelfähigkeit in der Lage, enorme Energiemengen einzusparen. Allein durch die Anpassung der Förderleistung an den tatsächlichen Bedarf lässt sich der Stromverbrauch für den Pumpenbetrieb im Heizungssystem im Vergleich zu ungeregelten Pumpen in etwa halbieren. Gepaart mit der Hocheffizienztechnologie könnte zurzeit bis zu 90 % Pumpenenergie eingespart werden. Ein flächendeckender Austausch von Altpumpen Abb. 2.1008: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpe mit Wärmedämmschale (Werkbild Grundfos) Abb. 2.1007: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo) 165 auf die sogenannte Saug-/Druckfunktion der Pumpe. Ansonsten sind die Einbauvorschriften der Pumpenhersteller zu beachten. Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation, z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oder bei Hintereinanderschaltung von Pumpen, sollten immer in Abstimmung mit den Herstellern festgelegt werden. Abb. 2.1009: Druckverlauf im Heizsystem würde Stromkosteneinsparungen von rund 1,6 Mrd. Euro erbringen und das Klima jährlich um 5 Mio. t CO2 entlasten, was den Emissionen mehrerer Kohlekraftwerke entspricht. Energetische Anforderungen Pumpen stellen einen wichtigen Ansatzpunkt zur Reduzierung des Energieverbrauchs dar. Aus diesem Grund wurden auf europäischer Ebene mit der Richtlinie 2005/32/EG vom 22.7.2009 die sogenannten Ökodesign-Anforderungen an NassläuferUmwälzpumpen festgelegt (Verordnungen EG 641/2009 und EU 622/2012). Seit dem 1.8.2015 gelten folgende Effizienzgrenzwerte: Externe Umwälzpumpen für Heizung und Klima dürfen einen EEI (Energieeffizienzindex) von 0,27 nicht überschreiten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Umwälzpumpen in Solarthermieanlagen von der ErP-Richtlinie betroffen. Bei der Erstinstallation in Wärmeerzeugern und Solarstationen dürfen die integrierten Umwälzpumpen einen EEI von 0,27 nicht überschreiten. (Anmerkung: Der Austausch von integrierten Umwälzpumpen in bestehenden Wärmeerzeugern und Solarstationen ist ab dem 1.1.2020 vorgesehen.) Wichtig: Diese Vorgaben gelten nicht für Trinkwarmwasserzirkulationspumpen. Hinweise zur Montage Der Einbau der Pumpe (Motorachse immer waagerecht, ansonsten in beliebiger Position) erfolgt meist im Vorlauf hinter dem Heizungskessel. Dadurch ist gewährleistet, dass das Heizungssystem überwiegend im Überdruckbereich betrieben wird, bezogen 166 2.10.3 Hydraulische und regelungstechnische Schaltungen Bei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen über etwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat und Werkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durchströmung mit Heizwasser und auf eine eventuell einzuhaltende Mindestrücklauftemperatur zu achten. Werte hierfür sind je nach Typ und Fabrikat unterschiedlich und aus den Unterlagen der Hersteller ersichtlich. Voraussetzung ist in erster Linie eine geeignete hydraulische Einbindung des Heizkessels in das Heizungsnetz und eine funktionstüchtige Regelungsanlage. Zur Aufrechterhaltung eines Mindestvolumenstroms an Heizwasser dienen sogenannte Beimischoder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreis angeordnet sind. Kesselkreise können ohne (Abb. 2.1010) oder mit (Abb. 2.1012) nachgeschalteter Bypassstrecke ausgeführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegt allgemein darin, dass immer ein Mindestvolumenstrom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist die Pumpe auf einen definierten Mindestvolumenstrom je nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleichzeitig bewirkt die laufende Kesselkreispumpe eine Rücklauftemperaturanhebung. Die aufwendigere Lösung mit Mischventil (Abb. 2.1012) ist immer dann zu empfehlen, wenn regelungsseitig vom Heizkessel kein Eingriff auf die Verbraucherkreise vorgenommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Regelungssysteme möglich ist oder wenn bauseits die Verbraucherkreise bereits mit Regelungssystemen ausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es, wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl für Heizkessel als auch für die Verbraucherkreise verwendet wird. Erstens entfällt das kostenintensive Mischventil (STR in Abb. 2.1012), und zweitens sind die Funktionen der gesamten Regelungsanlage über das gemeinsame Regelsystem optimal aufeinander abgestimmt. Die gezielte Rücklauftemperaturregelung wird in diesem Fall durch Zufahren einzelner dezentraler Mischventile Abb. 2.1010: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer, Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073) KV KR HV KR Kesselvorlauf Kesselrücklauf Heizungsvorlauf Heizungsrücklauf KP LP UP ST Kesselkreispumpe Speicherladepumpe Heizkreisumwälzpumpe Stellglied-Heizkreis KF Kesselwasser-Temperaturfühler BF Trinkwasserfühler VF Heizkreis-Vorlauffühler Abb. 2.1011: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauftemperaturanhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggf. Wandheizkessel mit integrierter Umwälzpumpe. Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden. 167 HV Heizungsvorlauf HR Heizungsrücklauf KP Kesselkreispumpe KRF KesselrücklaufTemperaturfühler STR Stellglied der RücklaufTemperaturregelung Abb. 2.1012: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung und Stellglied der Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073) Abb. 2.1013: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) und getrennter Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073) 168 bewirkt. Eine empfehlenswerte Schaltung für Mehrkesselanlagen ist in Abb. 2.1013 dargestellt. Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkessel durch das Stellglied STR 1; Heizkreise und Verbraucherkreise sind durch die hydraulische Ausgleichsleitung bzw. hydraulische Weiche (Abb. 2.1014) voneinander hydraulisch getrennt. Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höherem Wasserstrom, z. B. mit K = 15 K, zu fahren als im Gesamtbereich der Heizkreise (H = 20 K). Werden Brennwertkesselanlagen mit einer hydraulischen Weiche ausgeführt, muss im Kesselkreis weniger Wasser strömen als in den Heizkreisen, um Rücklauftemperaturanhebungen zu vermeiden (Abb. 2.1011). Abb. 2.1014: Kompakt-Verteilersystem mit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler) 169 2.10.4 Sicherheitseinrichtungen Für eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung werden Heizungsanlagen nach der zulässigen Vorlauftemperatur und der Wärmeleistung des Wärmeerzeugers bzw. der Wärmeerzeugeranlage und deren Bauart eingeteilt. Die zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Wärmeerzeuger betrieben werden darf bzw. wird. Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermosta- tischer Absicherung (Temperaturbegrenzung) der fest eingestellte Ausschaltpunkt des Sicherheitstemperaturbegrenzers (STB). Für die Gestaltung der sicherheitstechnischen Ausrüstung ist im Wesentlichen die DIN EN 12828 (2014-07) maßgeblich. Einen Überblick über die zurzeit zu installierenden Sicherheitseinrichtungen bei Anlagen mit direkt beheizten Wärmeerzeugern gibt Abb. 2.1015. Abb. 2.1015: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern (WE) Messgröße Einrichtung Geschlossene Anlagen nach DIN 4751 T, 2 ≤ 120 °C Art Einbauort Betriebsdruck Manometer Sicherheitsventil Entspannungstopf Druckbegrenzer, max. Druckbegrenzer, min. Fremddruckhaltung inkl. Ausdehnungsgefäß WE WE, Vorlauf Sicherheitsventil WE, Vorlauf Ausdehnungsleitung Ausdehnungsleitung ja ja ja > 350 kW 1) ja > 350 kW 2) ja > 100 °C ja Wasserstand Wassermangelsicherung WE, Vorlauf ja > 350 kW 3) Vorlauftemperatur Kesselthermometer Temperaturregler Sicherheitstemperaturwächter Sicherheitstemperaturbegrenzer WE WE WE ja ja nein 4) WE ja 1) Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage ≤ 100 °C abgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximaldruckbegrenzer installiert sind. 2) Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar. 3) Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z. B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter) sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann, inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen. 4) Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW. 170 regeln ebenso die DIN EN 12828 und die in Kürze erscheinende VDI 4708 T 1. Orientierung über das zu berücksichtigende Anlagenvolumen, welches ja für die Auslegung relevant ist, bietet Abb. 2.1016. Druckhaltesysteme werden unterteilt in statisch arbeitende Membran-Druckausdehnungsgefäße (MAG) mit festem Gaspolster (Abb. 2.1019) und dynamisch arbeitende Druckhaltestationen, die entweder kompressorgesteuert (Abb. 2.1020) oder pumpengesteuert (Abb. 2.1021) arbeiten. Abb. 2.1018 und Abb. 2.1022 zeigen die Arbeitsweise eines Membran-Druckausdehnungsgefäßes (MAG). 2.10.5 Druckhaltesysteme Druckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen für den Wärmeerzeuger und das nachgeschaltete Rohrleitungs- bzw. Verbrauchersystem, die in Abhängigkeit von der Systemhydraulik, den Temperaturverhältnissen und der Wärmeerzeugerleistung dimensioniert werden. Die Aufgabe von Druckhaltesystemen in Heizungsanlagen ist die Vermeidung von zu geringem oder zu hohem Systemdruck mit dem Ziel, Verdampfung des Wärmeträgermediums, Kavitation in Pumpen und Armaturen, Unterdruckbildung und Lufteintrag zu verhindern, Wasserverluste rechtzeitig auszugleichen und/oder zu registrieren. Ausstattung und Dimensionierung Abb. 2.1016: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung von Wärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen tv/tr in °C Radiatoren Platten Konvektoren Lüftung Fußbodenheizung Gussradiatoren Röhrenund Stahlradiatoren 60/40 27,4 36,2 14,6 9,1 9,0 VA = 20 l/kW 70/50 20,1 26,1 11,4 7,4 8,5 70/55 19,6 25,2 11,6 7,9 10,1 bzw. bei FBH mit anderen Heizflächenarten 80/60 16,0 20,5 9,6 6,5 8,2 90/70 13,5 17,0 8,5 6,0 8,0 105/70 11,2 14,2 6,9 4,7 5,7 110/70 10,6 13,5 6,6 4,5 5,4 100/60 12,4 15,9 7,4 4,9 5,5 VA = 20 l/kW · n/nFB Abb. 2.1017: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 °C n 0,40 0,75 1,17 1,67 2,24 2,86 3,55 4,31 5,11 5,99 % 171 Vn Nennvolumen in l Vn = (Ve + Vv) pe + 1 pe – po Ve Ausdehnungsvolumen in l Vv Wasservorlage in l ≥ VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l pe Enddruck der Anlage in bar = psv – dpA in bar psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bar dpA Arbeitsdruckdifferenz in bar (0,5 bar bei psv ≤ 5 bar) po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in bar pa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System, z. B. 10 °C) in bar VA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l (Abb. 2.10016) n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf eine minimale Systemtemperatur von 10 °C (siehe auch Tabelle 2.10017). po ≥ = pstG + pD + 0,2 bar A Gefäß im pstG statischer Druck am Stutzen des Ausdehnungsgefäßes hst statische Höhe der Anlage hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschlussstutzen des Membran-Druckausdehnungsgefäßes und dem höchsten Punkt der Zentralheizungsanlage mit tiefliegender Zentrale pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen bis 100 °C = 0,5 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen über 100 bis 110 °C = 1,0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen über 110 bis 120 °C pSV ≥ p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaftliche Größenordnung des MAG) Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßes muss mindestens dem errechneten Nennvolumen entsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zum gesamten erforderlichen Gefäßvolumen zusammengefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer Gefäße ist zusammenhängend vorzunehmen. Der Notwendigkeit, dass ein Druckhaltesystem Abb. 2.1018: Prinzipbild eines MembranAusdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen in erkaltetem und erwärmtem Zustand des Anlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebszustand; C: Endzustand Ruhezustand IMI Pneumatex Statico SD B Gefäß im Betriebszustand C Gefäß im Enddruckzustand 172 Abb. 2.1019: Membran-Druckausdehnungsgefäß in Diskusform (Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic Engineering) Reflexomat + Servitec Abb. 2.1020: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasung mit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann) 173 IMI Pneumatex Transfero TV Connect Bild 2.1021: Pumpengesteuerte Druckhaltestation mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen (Werkbild IMI Pneumatex/IMI Hydronic Engineering) 174 Refix DD mit Flowjet Abb. 2.1022: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen (Werkbild Reflex Winkelmann) elementare Funktionen des hydraulischen Systems aufrechterhalten muss, liegt der Gedanke für weitere Funktionalitäten nicht fern. Optional ist die automatische Zuführung und Enthärtung von Füllund Ergänzungswasser sowie dessen Entgasung mit modernen Zusatzkomponenten oder Komplettlösungen problemlos zu realisieren. So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor allem wenn kompetentes Bedienpersonal in der Heizzentrale fehlt. 2.10.6 Sicherheitsventile Gegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes muss jeder Wärmeerzeuger mit einem Sicherheitsventil (Abb. 2.1023) ausgerüstet sein. Maximal dürfen drei Sicherheitsventile pro Wärmeerzeuger verwendet werden. Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugers oder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlaufleitung anzubringen. Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebaut sein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitung mit max. 1 m Länge und eine eigene Ausblaseleitung haben. Abweichend hiervon darf das Sicherheitsventil in einer anderen Lage eingebaut werden, wenn seine Bauteilprüfung dies zulässt. Die Leitungen zum und vom Sicherheitsventil dürfen nicht absperrbar sein und keine Schmutzfänger, Formstücke und dergleichen enthalten, die zur Verengung des lichten Querschnittes führen können. Rohrbögen sind, in der Mittellinie des Rohres gemessen, mit einem Radius von mindestens dem 1,5-fachen Rohrinnendurchmesser auszuführen. Die Abblaseleitung muss so geführt sein, dass 175 RK Kesselrücklauf VK Kesselvorlauf 1 Heizkessel 2 Sicherheits-Wärmetauscher 3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf 4 Verbrennungsluftregler als KesselTemperaturregler TR 5 Thermische Ablaufsicherung als Sicherheitstemperaturbegrenzer STB 6 Temperaturmesseinrichtung 7 Membransicherheitsventil MSV 2,5 bar/3 bar 8 Ausblaseleitung 9 Druckmessgerät 10 Wassermangelsicherung WMS 11 Anschluss Nachspeisen 12 Entleerungsventil 13 Ausdehnungsleitung 14 Absperrarmatur, gesichert gegen unbeabsichtigtes Schließen (z. B. durch verplombtes Kappenventil) 15 Entleerung vor MAG 16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG 17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck min. 2,0 bar) 18 Nebenlufteinrichtung 19 Schornstein Abb. 2.1023: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mit Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) ≤ 110 °C sie nicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser ansammeln kann, und muss mit Gefälle verlegt sein. Die Mündung der Abblaseleitung muss so angeordnet sein, dass aus dem Sicherheitsventil ausströmender Dampf und austretendes Heizungswasser gefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden können. Die Ausblaseleitung muss mindestens in der Größe des Sicherheitsventil-Austrittquerschnittes ausgeführt sein. In Abb. 2.1024 und 2.1025 sind die Nennweiten mit Abmessungen von Zu- und Abblaseleitungen dargestellt. Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitsventils ein Entspannungstopf anzuordnen. 176 Die Mündung der Dampf-Abblaseleitung des Entspannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen. Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nicht möglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden, kann auf den Einbau eines Entspannungstopfes dann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger ein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer und ein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebaut werden. Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeuger über 300 kW, der sowieso mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer und mit einem Maximaldruckbegrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall des Entspannungstopfes dann mit zwei in Reihe geschalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern und zwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein. 177 d10 Wasserabflussleitung des ET Nenngröße *) – – 3 /4 1 1 /2 3 1 1/4 1 25 200 1 1/2 1 1/4 32 350 32 125 40 32 25 20 15 40 150 50 40 32 25 20 50 200 65 50 40 32 25 65 250 80 65 50 40 32 Mindestdurchmesser und Mindestnennweiten DN /4 20 100 15 50 80 300 100 80 65 50 40 2 1 1/2 40 600 100 400 125 100 80 65 50 2 1/2 2 50 900 **) Durch das Sicherheitsventil abzusichernde Wärmeleistung. Für Leistungen und Drücke, für die keine MembranSicherheitsventile verfügbar sind, sind federbelastete oder gewichtsbelastete SV mit entsprechendem Eignungsnachweis nach TRD 721 zu verwenden. Ihre Auslegung erfolgt nach TRD 721 und den Herstellerangaben. d40 0 11 d30 ≥ 1,7 d30 Entspannungstopf 10 ≤3 ≤2 ≤3 ≤2 ≤1 Anzahl der Bögen ≤ 15 Ausblaseleitung zwischen ET und Ausblaseöffnung 9 d22 ≤5m d21 Ausblaseleitung zwischen MSV und ET ≤2m 8 d20 ≤4m Ausblaseleitung ohne Entspannungstopf (ET) 6 ≤ 1m 7 Zuleitung 5 Längen Anschlussgewinde*) d2 für die Ausblaseleitung 4 Art der Leitung Anschlussgewinde*) d1 für die Zuleitung 3 do Abblaseleitung**) in kW Nennweite DN Membran-Sicherheitsventile (MSV) 2 1 Abb. 2.1024: Größen und Nennweiten von Membran-Sicherheitsventilen und Maße der Zuleitungen, Ausblaseleitungen, Wasserabflussleitungen und der Entspannungstöpfe 178 Ausblaseleitung zwischen Sicherheitsventil und ET Ausblaseleitung zwischen ET und Ausblaseöffnung ET 5 6 7 8 9 keine Anforderungen d40 d30 d22 d21 d20 d10 **) DNSt = Nennweitenstufe nach DIN EN ISO 6708 *) Wasserabflussleitung des ET Ausblaseleitung ohne Entspannungstopf (ET) 3 4 10 11 Zuleitung 1 2 Art der Leitung Abb. 2.1025: Federbelastete Sicherheitsventile ≤ 5 bar 5 bar < p ≤ 10 bar ≤ 10 bar ≤ 5 bar 5 bar < p ≤ 10 bar ≤ 5 bar 5 bar < p ≤ 10 bar ≤ 5 bar 5 bar < p ≤ 10 bar für alle Werte für alle Werte Abblasedruck – *) – *) l = 5 × d21 ≤ 10 m ≤ 10 m ≤ 5m ≤ 7,5 m ≤ 5m ≤ 7,5 m ≤ 0,2 m ≤ 1m Länge – *) – *) 0 ≤3 ≤3 ≤2 ≤2 ≤2 ≤3 ≤1 ≤1 Anzahl der Bögen d0 + 3 DNSt**) d0 + 4 DNSt**) ≥ 3 × d21 d0 + 3 DNSt**) d0 + 4 DNSt**) d0 + 2 DNSt**) d0 + 3 DNSt**) d0 + 2 DNSt**) d0 + 3 DNSt**) d0 d0 + 1 DNSt**) Mindestdurchmesser (d0 aus Abb. 2.1024) 2.11 Aufbereitung von Füll- und Ergänzungswasser Aufgrund von Betriebsstörungen durch Steinbildung ist die Aufbereitung des Füll- und Ergänzungswassers in Heizungsanlagen bereits seit vielen Jahren ein sehr wichtiges Thema zum wirtschaftlichen und sicheren Betrieb von Wärmeerzeugern. Denn unabhängig ob Brenn- oder Heizwertgerät muss an den Heizflächen, insbesondere von Wandgeräten, eine enorme Wärmeabfuhr an relativ kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird diese Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhindert, kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einem Ausfall der Geräte führen. Mindestens wird jedoch bei entsprechender „Kesselsteinbildung“ der Wärmeübergang an das Heizwasser erschwert und führt daher zu höheren Energieverlusten im Betrieb der Anlage (ca. 10 % pro mm Kalkschicht). Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger also durchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, aber eben empfindlich bezüglich einer Störung mit „hartem Wasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerungen können auf einige wenige Zusammenhänge reduziert dargestellt werden. Abb. 2.1101: Umrechnung von Grad deutscher Härte und mol/m3 Einheit Deutsche Grad mol/m3 mol/m3 °dH 1 °dH = 1 0,1783 1 mol/m3 = 5,6 1 VDI-Richtlinie 20135 beachten Ist im Füllwasser der Heizungsanlage die Summe der Erdalkalien besonders hoch, so spricht man von hartem Wasser. Dieser Gehalt wird umgangssprachlich in Grad deutscher Härte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung Abb. 21101). Härten bis 8,4 °dH gelten als geringe, solche bis 14 °dH als mittlere und darüber als hohe Härtegrade. Hier setzt die VDI-Richtlinie 2035 „Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen“ an: Abhängig von der Leistung des Wärmeerzeugers und dem Anlagenvolumen an Heizungswasser müssen bestimmte Vorgaben einge- Abb. 2.1102: Grenzwerte des Heizungswassers (Tabelle 1 der VDI 2035, Blatt 1) Gesamtheizleistung Gesamthärte bei 20 l/kW kleinster Kesselheizfläche2) kW °dH < 50 keine Anforderung oder mol/m3 Gesamthärte bei > 20 l/kW < 50 l/kW kleinster Kesselheizfläche2) Gesamthärte bei > 50 l/kW kleinster Kesselheizfläche2) °dH mol/m3 °dH mol/m3 11,2 2 0,11 0,02 < 16,81) < 31) > 50 < 200 11,2 2 8,4 1,5 0,11 0,02 > 200 < 600 8,4 1,5 0,11 0,02 0,11 0,02 > 600 0,11 0,02 0,11 0,02 0,11 0,02 1) Bei Anlagen mit Umlaufwasserheizern und für Systeme mit elektrischen Heizelementen vom spezifischen Anlagenvolumen (Liter Nenninhalt/Heizleistung; bei Mehrkesselanlagen ist die kleinste Einzel-Heizleistung einzusetzen). Die Tabellen-Angaben gelten nur bis zum dreifachen Anlagenvolumen für Füll- und Ergänzungswasser. Wird dieses überschritten, ist das Wasser, genau wie bei Überschreitung der in der Tabelle genannten Grenzwerte, gemäß VDI-Vorgaben zu behandeln (Enthärten, Entsalzen, Härtestabilisierung oder Abschlammung). 2) 179 CARE SENTINEL Heizungsprodukte Abb. 2.1103: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL) Abb. 2.1104: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens tv/tR °C 60/40 70/50 70/55 80/60 90/70 105/70 110/70 100/60 Radiatoren Gussradiatoren Röhren- und Stahlradiatoren 27,4 20,1 19,6 16,0 13,5 11,2 10,6 12,4 36,2 26,1 25,2 20,5 17,0 14,2 13,5 15,9 Platten Konvektoren Lüftung Fußbodenheizung 14,6 11,4 11,6 9,6 8,5 6,9 6,6 7,4 9,1 7,4 7,9 6,5 6,0 4,7 4,5 4,9 9,0 8,5 10,1 8,2 8,0 5,7 5,4 5,5 VA**= 20 l/kW halten werden. Werden z. B. bestimmte Grenzwerte überschritten, muss das Füll- und Ergänzungswasser enthärtet werden. Bei Überschreitung von Grenzwerten führt dies zu der Vorgabe, das Füllund Ergänzungswasser zu enthärten (Abb. 2.1102). Eine Wasseraufbereitung (Abb. 2.1103) ist laut VDI 235, Blatt 1 durchzuführen, wenn: die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge während der Nutzungsdauer der Anlage das Dreifache des Nennvolumens der Heizungsanlage überschreitet 180 nFB VA** = 20 l/kW n oder das spezifische Heizwasservolumen mehr als 20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei Mehrkesselanlagen ist für diese Anforderungen die jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung einzusetzen oder wenn die in Abb. 2.1102 genannten Richtwerte nicht eingehalten werden. Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kann näherungsweise tabellarisch ermittelt werden Abb. 2.1105: Funktionsprinzip eines Ionentauschers zur Enthärtung von Wasser Set AguaSave KWS Abb. 2.1106: Set zum Wasseraustausch während des Betriebes von bestehenden Heizungskreisläufen (Werkbild: Brötje) (Abb. 2.1104). Dies ist ohnehin zur wirtschaftlichen Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z. B. Membran-Ausdehnungsgefäßen) notwendig. Angesichts der VDI 2035 ist eine Nachrechnung jedoch empfehlenswert. Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeuger noch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wird sich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern. Dies ist insbesondere auch bei den Festbrennstoffkesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und Ergänzungswassers ist also die erste Wahl bei kritischen Anlagengrößen bzw. kompakten Wärmeerzeugern in Versorgungsgebieten mit hartem Wasser. Praxistipps zur Heizwasseraufbereitung Die Enthärtung kann wirtschaftlich durch sogenannte Ionentauscher realisiert werden (Abb. 2.1105). Das Funktionsprinzip und die Handhabung sind absolut praxistauglich. Das Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei über ein regenerierbares Granulat geleitet, wo die Härte entsprechend abgebaut wird. Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungswasser, sind einsetzbar und können ebenfalls eine akzeptable Lösung darstellen. Die Verträglichkeit mit den damit in Berührung stehenden Komponenten der Heizungsanlage sowie die sich verändernde Viskosität sind ggf. zu beachten. Baulich kann durch entsprechende Einteilung von Versorgungszonen mit einzelnen Absperrungen der Fall von kompletter Entleerung und anschließendem kompletten Füllen mit Ergänzungswasser eingeschränkt werden. Dies trägt ebenso zu einer zufriedenstellenden Lösung für die am Bau und Betrieb einer Heizungsanlage Beteiligten bei. Generell sind zudem noch die Angaben der Hersteller zum pH-Wert des Füllwassers zu beachten. Für die in Heizungsanlagen üblicherweise eingesetzten Metalle wird in der VDI 2035 ein pH-Werte-Bereich von 8,2 bis 10 angegeben. Bei Aluminium-Werkstoffen gilt ein pH-Werte-Bereich von 6,5 bis 8,5. Es empfiehlt sich trotz aller aktiven und passiven Maßnahmen das Führen eines Betriebsbzw. Anlagen-Buches, um über den Betriebszeitraum der Heizungsanlage entsprechende Füllmengen nachweisen zu können. Dies ist auch im Sinne von etwaigen Gewährleistungsansprüchen ratsam. Heizungswassertausch ohne Systementleerung Der Heizungswasseraustausch in größeren Liegenschaften und (Miet-)Wohngebäuden ist normalerweise sehr aufwendig, auch weil die einzelnen Wohnungen, insbesondere zum Entlüften, zugänglich sein müssen. Ein speziell für den SHKFachhandwerker entwickeltes Set ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Wasseraustausch während des Betriebes von bestehenden Heizungskreisläufen bei stetiger Selbstüberwachung. Hierbei entfällt die teure und zeitraubende Entleerung, Neubefüllung und Entlüftung der kompletten Heizungsanlage. 181 AguaSave Modul Abb. 2.1107: Fertig konfektionierte Einheit zur Aufbereitung und Behandlung des Füll- bzw. Ergänzungswassers (Werkbild Brötje) Und so funktioniert die Anwendung des Sets AguaSave KWS von Brötje (Abb. 2.1106): Über ein mobiles oder fest installiertes AguaSave Modul (Abb. 2.1107) erfolgt im Heizungsrücklauf das Ablassen einer definierten und drucküberwachten Menge des nicht VDI-konformen Bestandswassers. Nahezu gleichzeitig wird ein teilentsalztes Wasser qualitäts- und druckgesteuert nachgespeist. Eine permanente Überwachung der Aufbereitungskapazität, des Produktbestands und der Füllwasserqualität sichert den Austauschvorgang ohne Komfortverluste für die Nutzer bzw. Bewohner der Liegenschaften. Das Set AguaSave KWS (Abb. 2.1106) besteht aus einem einstellbaren mechanischen Überströmventil, 182 einem elektrischen Stellantrieb, einem Anschlusskabel mit Spezialstecker, je einem Ein- und Ausgangsanschluss und einer Anschlussbox mit variabler Kabelverlängerung bis 10 m. Für die Aufbereitung und Behandlung des Füllbzw. Ergänzungswassers lässt sich das Wandgerät AguaSave (Abb. 2.1107) in die Rohwasserleitung einbinden. Das dort produzierte vollentsalzte Wasser wird mit Rohwasser gemischt und anschließend mit der entsprechenden Menge des Vollschutzprodukts versetzt. Damit lässt sich der pH-Wert bzw. die Leitfähigkeit stabilisieren und die Bildung von Biofilmen verhindern. Die fertig konfektionierte Komponente lässt sich über Wasserqualität, Menge und/oder Zeit steuern. 2.12 Raumheizflächen Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe, die vom Wärmeträger (Heizmedium) gelieferte Wärme in den zu erwärmenden Raum zu übertragen. Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so zu erwärmen, dass sich darin aufhaltende Menschen behaglich fühlen. 2.12.1 Raumheizkörper Als Raumheizkörper werden die Raumheizflächen bezeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebedarf zu decken ist, angeordnet sind. In den letzten Jahren gab es hier viele Neu- und Weiterentwicklungen: Zum einen unter energetischen und technischen Aspekten vor dem Hintergrund möglichst niedriger Systemtemperaturen, z. B. in Verbindung mit Brennwertgeräten. Zum anderen ist – neben den Standard-Heizflächen (Kompaktheizkörpern, Röhren- und Gliederradiatoren) – eine Vielzahl von Design-Modellen verfügbar, die sich harmonisch oder akzentuiert in unterschiedlich gestaltete Wohnumgebungen einfügen. Neben den an einer Wand befestigten Modellen gibt es Raumheizflächen, die in eine der Umfassungsflächen des zu beheizenden Raumes integriert sind, meist zum Beispiel in den Fußboden (siehe Kapitel 2.12.2). Bauarten und Auswahlkriterien Zunächst werden Raumheizkörper nach ihren Eigenschaften für die Wärmeübertragung beurteilt. Es ist daher naheliegend, hieraus die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale für die Einteilung der Raumheizkörper abzuleiten. Der Wärmeübergang auf der Luftseite durch Konvektion und Strahlung ist maßgebend. Während die durch Strahlung übertragene Wärmeleistung einheitlich für alle Bauformen von der Größe (und der Temperatur) der Hüllfläche abhängt, hat die Bauform auf die Konvektion einen starken Einfluss. Wie in Abb. 2.1201 dargestellt gibt es hier verschiedene Luftströmungsformen. Bei der Auswahl von Raumheizkörpern sind folgende Kriterien zu beachten: Aussehen (Design) Zusatzfunktionen (Anbringen von Accessoires, Elektro-Heizeinsatz etc.) Reinigungsmöglichkeit Korrosionsbeständigkeit a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung (Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousieheizkörper) b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freie Konvektion an der Frontfläche (Plattenheizkörper) c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströmung über dem Boden (Konvektoren) d) Kombination der Strömung von a und b (Plattenheizkörper mit Konvektionsflächen) e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator Abb. 2.1201 Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten 183 Ascotherm KRN/KC Abb. 2.1202: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia) Wärmeleistung (bezogen auf die Ansichtsfläche oder das Bauvolumen) Gewicht Wasserinhalt Montagemöglichkeit Druckfestigkeit ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder Investitionskosten Anordnung im Raum Zum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vor dem Fenster und der Außenwand und zum Abfangen des Kaltluftabfalls sollten Raumheizkörper in diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Länge sollte mindestens der Breite des Fensters entsprechen. Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefen Fenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungsschirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß der EnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmen 184 zwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinnvolle Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlung dar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedoch nicht mehr. Bei hochwärmegedämmten Gebäuden können die Heizflächen alternativ auch an Innenwänden angeordnet werden. Ebenfalls für große Fensterflächen und verglaste Türen geeignet sind Unterflurkonvektoren (Abb. 2.1202). Die Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird in einem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermittelt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpers in Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einer festgelegten Umgebung gemessen. Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist der Wärmestrom, den er unter folgenden Bedingungen erzielt: Heizmittel-Vorlauftemperatur: Vn = 75 °C Heizmittel-Rücklauftemperatur: Rn = 65 °C Raumlufttemperatur: Ln = 20 °C Mit diesen Angaben erhält man die mittlere Normübertemperatur n = 49,83 K, wobei gilt: Vn – Rn n = ln Vn – Ln Rn – Ln ( ) Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vorbzw. Rücklauftemperatur kann nach folgender Beziehung für die sich ergebende Leistung berücksichtigt werden: V – R n ( ) – L Q· = Q·n · ln V R – L 49,83 Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist abhängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig wird vereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flachheizkörper angenommen. Bitte beachten: Die Normbedingungen für Heizkörper sind nicht als Auslegungsempfehlungen anzusehen. Vielmehr sind andere Temperaturen (70/55/20 oder 55/45/20) üblich, jeweils abhängig von der Eigenschaft des Wärmeerzeugers. Abb. 2.1203 als tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen zeigt die für einen Exponenten von 1,3 ermittelten Umrechnungen von Heizkörperleistungen für unterschiedliche Vor- und Rücklauftemperaturen bei einer Raumlufttemperatur von 24, 20 und 15 °C. Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhang zwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz verdeutlichen. Ablesebeispiel I: Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °C Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft von 20 °C betrieben: Ablesung: in Spalte V = 75 und darin L = 20 in Zeile R = 65 Ergebnis: Faktor: 1,00 (Normauslegung) In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll unterstellt werden, der beschriebene Heizkörper des Ablesebeispiels I habe unter den genannten Normbedingungen (75/65/20) eine Leistung von 1.000 W. Ablesebeispiel II: Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °C Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft von 20 °C betrieben: Ablesung: in Spalte V = 55 und darin L = 20 in Zeile R = 45 Ergebnis: Faktor: 1,96 Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper unter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eine Leistung von 1.000 W/1,96 also rund 510 W erbringen. Ablesebeispiel III: Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °C Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft von 20 °C betrieben: Ablesung: in Spalte V = 90 und darin L = 20 in Zeile R = 70 Ergebnis: Faktor: 0,80 Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I mit 1.000 W Leistung würde derselbe Heizkörper unter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eine Leistung von 1.000 W/0,80, also rund 1.250 W erbringen. Übliche Auslegungstemperaturen sind für konventionelle Anlagen (NT-Kessel o. Ä.) häufig 70 °C im Vorlauf und 55 °C im Rücklauf. Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärmeerzeugers werden auch Auslegungstemperaturen von 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann akzeptiert, dass bei sehr niedrigen Außentemperaturen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragen kommt. Als weiterer Faktor für die Abhängigkeit eines Heizkörpers von den thermischen und hydraulischen Gegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen. Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alle Zusammenhänge zwischen einer funktionstüchtigen und mangelhaften Anlage: · · c · Q· = m wobei Q· die Leistung, · den Massenstrom, m 185 c die spezifische Wärmekapazität von Wasser (1,163 Wh/kg · K), die Temperaturdifferenz bezeichnen. Beispiel I (Auslegungsmassenstrom): Ein Heizkörper mit 1.000 W Leistung bei einer Temperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C soll mit einer ausreichenden Menge an Heizwasser versorgt werden. m· = Q· c · daraus folgt m· = 1.000 W = 57 kg 1,163 Wh/(kg · K) · 15 K h Der Heizkörper müsste also einen Massenstrom von rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leistung abgeben zu können. Fließt das Wasser wesentlich langsamer als geplant durch den Heizkörper, wird es sich stärker abkühlen. In der Folge wäre die mittlere Temperatur des Heizkörpers niedriger und damit die Wärmeabgabe an den Raum geringer. Beispiel II (geringerer Massenstrom): Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers statt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigere Rücklauftemperatur ab, im folgenden Beispiel 70/40/20: Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf 1.000 W x 1,25/1,73 (Abb. 2.1203) verringern. Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 W Leistung betreiben lassen. Würde der Massenstrom erhöht, wäre die Abkühlung im Heizkörper geringer und die mittlere Temperatur gegenüber der Ausgangssituation angehoben. Abb. 2.1203: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen Abb. 2.1204: Anschlussarten von Raumheizkörpern 186 Abstand Nische zu Heizkörper in mm 1 Röhrenradiator/Schmalsäuler 2 Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 4703 3 Plattenheizkörper 1.0 4 Fertigheizkörper 1.0 5 Plattenheizkörper 1.1 6 Plattenheizkörper 2.0 7 Fertigheizkörper 1.1 8 Plattenheizkörper 3.0 9 Fertigheizkörper 2.1 10 Fertigheizkörper 2.2 11 Fertigheizkörper 3.3 Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten: 1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten 2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen. Abb. 2.1205: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau in Abhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. Sogenannte Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden. 187 Beispiel III (größerer Massenstrom): Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers statt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere als die Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel 70/65/20: Die Leistung würde sich von ehemals 1.000 W auf 1.000 W x 1,25/1,07 (Abb. 2.1203) erhöhen. Der gleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen 1.168 W abgeben. Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein „Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffen werden muss, um einen ökonomischen und ökologischen Betrieb zu ermöglichen. Abstand Wand zu Heizkörper in mm 1 Fertigheizkörper 1.1 2 Fertigheizkörper 1.0 3 Fertigheizkörper 3.3 4 Fertigheizkörper 2.2 5 Fertigheizkörper 2.1 6 Plattenheizkörper 1.1 7 Plattenheizkörper 1.0 Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten: 1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten 2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen. Abb. 2.1206: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeit des Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. Sogenannte Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und Seitenverkleidungen, ggf. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden. 188 Dies ist insbesondere durch den sogenannten hydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zu erreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilung des Heizungswassers können Heizkörper die entsprechende Leistung erbringen. Auf Minderleistungen achten Minderleistungen und damit kalte Räume sind häufig auf einen zu geringen Massenstrom zurückzuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hohe Massenströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zu einem schlechteren Nutzungsgrad der Heizungsanlage bei. Beide Fehler sollten daher unbedingt vermieden werden. Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächliche Wärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20) gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn 1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner ist als der Normheizmittelstrom 2. die Anschlussart (Abb. 2.1204) von der im Normversuch abweicht (sogenannter reitender Anschluss oder Anschluss über Einrohrspezialventile) 3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder bei zusätzlichen Verkleidungen. Beim Nischeneinbau wird die veränderte Wärmeleistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durch den senkrechten Abstand der Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, da hierdurch die Abströmung der erwärmten Luft beeinträchtigt wird. In Abb. 2.1205 sind die zu erwartenden Leistungsminderungen (keine Wärmeverluste!) aufgetragen, und zwar bezogen auf die Wärmeleistung eines freistehenden Heizkörpers bei sonst gleichen heizwasserseitigen Bedingungen in Abhängigkeit des oben genannten Abstandes h. Die einzelnen Kurven gelten für die gebräuchlichsten Heizkörpertypen mit und ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereits deutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen Leistungseinbußen möglichst keine dreireihigen Plattenheizkörper mit Konvektionsblechen in Nischen eingebaut werden sollten und dass bei den weiteren Heizkörpertypen mit Konvektionsblechen der oben genannte Abstand h mindestens 100 mm betragen sollte. Neben dem Einfluss des Abstandes h beim Nischeneinbau muss auch der Abstand des Heizkörpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl bei freier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau – berücksichtigt werden. Der Einfluss des Wandabstandes wird in Abb. 2.1206 verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen zeigt Abb. 2.1207. Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußboden verringert, so sind, ähnlich wie beim verringerten Abb. 2.1207: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenen Heizkörpertypen Heizkörpertyp Leistungsminderung in % Auslegungsfaktor für Heizkörperverkleidungen fv Offener Gliederheizkörper, z. B. Gussradiator, Stahlradiator 0–3 1,0 – 0,97 Einreihiger Plattenheizkörper ohne Konvektorbleche 5 – 10 0,95 – 0,90 Einreihiger Plattenheizkörper mit Konvektorblechen 4–8 0,96 – 0,92 Geschlossener Gliederheizkörper 4–8 0,96 – 0,92 Mehrreihige Plattenheizkörper mit/ohne Konvektorbleche 3–5 0,97 – 0,95 189 Abstand Boden zu Heizkörper in mm 1 Fertigheizkörper 1.1 2 Fertigheizkörper 2.1 3 Fertigheizkörper 2.2 4 Fertigheizkörper 3.3 Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten: 1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten 2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen. Abb. 2.1208: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern 190 Abstand zur oberen Nischenbegrenzung, hohe Leistungsminderungen zu verzeichnen; im Extremfall bis 45 % bei Fertigheizkörpern (Abb. 2.1208). Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab einem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind, treten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung wegen zu geringem Bodenabstand eher selten auf. Anschlussarten Am häufigsten werden Standard-Raumheizkörper mit gleichseitigem oder wechselseitigem Anschluss in ein Zweirohrsystem eingebunden. Dabei sind der Vorlauf oben und der Rücklauf unten angeordnet. Um eine aus der Wand oder vom Bodenbereich kommende, sichtbare Vorlaufanschlussleitung zu vermeiden, sind moderne Fertig- oder Kompaktheizkörper mit integrierten Spezialarmaturen ausgestattet. Diese erlauben, dass sich die im definierten Abstand nebeneinander liegenden Vor- und Rückläufe von unten anschließen lassen. Insbesondere bei Modernisierungen, wo die Heizrohre z. B. im Sockelbereich verlaufen, lässt sich so eine unauffällige Anbindung der Heizkörper erreichen. Im Standardfall sind die Spezialarmaturen so eingebaut, dass die Anschlüsse links- oder rechtsseitig unten am Heizkörper angeordnet sind. Alternativ gibt es jedoch noch Modelle mit einem Mittenanschluss, welcher zwei wesentliche Vorteile bietet: Zum einen sind Bauhöhe und Baulänge sowie das Modell selbst (auch nachträglich) noch frei wählbar; der Heizkörper sitzt immer mittig. Deshalb könnte die Vormontage bei Bedarf bereits vor der Heizkörperauswahl erfolgen. Zum anderen lässt sich der Ventileinsatz z. B. nachträglich von rechts auf links tauschen, ohne dass der Heizkörper gedreht werden muss. Badheizkörper Selbst in Wohngebäuden mit Flächenheizsystemen kommt meist im Bad noch ein Heizkörper zum Einsatz. Dies ergibt sich zum einen aus der Notwendigkeit, dass das Flächenheizsystem die Raumheizlast nicht alleine decken kann. Zum anderen wünschen sich die meisten Hausbesitzer einen Badheizkörper (Abb. 2.1209), um den Raum bei Bedarf rasch aufheizen und um die Handtücher nach der Benutzung trocknen zu können. Der Klassiker ist die sogenannte „Sprossenwand“, die es noch immer und in verschiedenen Variationen gibt. So erleichtern z. B. Varianten mit seitlich offenen Rohren das Handtuchhandling. Andere Badheizkörpermodelle sind aufgrund ihrer Plattengrundstruktur pflegeleichter. Bei der Vigour Modell Cosima Abb. 2.1209: Bad- und Designheizkörper (Werkbild COSMO) Produktauswahl sollte bei Bedarf zudem auf Zusatzausstattungen bzw. die Erweiterbarkeit mit Accessoires geachtet werden (z. B. Kleiderhaken für Bademäntel und Ablageflächen z. B. für Uhren und Schmuck). Badheizkörper lassen sich vielfältig anschließen und betreiben: Klassischer Anschluss bei einem reinen Heizkörpersystem; optional lässt sich mittels einer Spezialarmatur zusätzlich ein Fußbodenheizkreis im Bad betreiben. Direkter Anschluss an einen Fußbodenheizkreis über eine Spezialarmatur. Gemischter Heizwasser- und Elektrobetrieb: Hier sorgt ein Elektroheizeinsatz für die Wärmezufuhr z. B. außerhalb der Heizperiode. Rein elektrischer Betrieb, z. B. in Verbindung mit einer Fußbodenheizung oder bei einer nachträglichen Installation. Tieftemperaturheizkörper Als interessante Partner für eine Wärmepumpenheizung empfehlen sich neben der Fußbodenheizung auch spezielle Tieftemperaturheizkörper (Abb. 2.1210). Fakt ist, dass die Leistung eines konventionellen Heizkörpers bei niedrigen Vorlauf191 Abb. 2.1210: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorunterstützung (Werkbild COSMO) 192 Abb. 2.1211: Auslegung Tieftemperaturheizkörper temperaturen stark vermindert wird, weil sowohl der Strahlungs- als auch der Konvektionsanteil mit sinkender Vorlauftemperatur abnehmen. Aus diesem Grund schaltet ein Tieftemperaturheizkörper bedarfsabhängig eine mechanische Unterstützung für die Luftumwälzung zu. Ein kleines Gebläse sorgt somit für den fehlenden Auftrieb der Luft durch den Heizkörper. Damit lässt sich dann ein Heizkörper auch sinnvoll mit Vorlauftemperaturen bis unter 40 °C betreiben. In Niedrigenergiehäusern ergeben sich dadurch Vorteile für die Regelbarkeit der Raumtemperatur im Vergleich zu den trägeren Flächenheizsystemen. Denn der gebläseunterstützte Tieftemperaturheizkörper kann auf eine kurzfristige Wärmeanforderung rascher reagieren. Zudem können sich für sporadisch beheizte Räume auch Einsparvorteile ergeben: Zum einen, weil diese bei Bedarf nicht vorausschauend und frühzeitig beheizt werden müssen. Zum anderen sinkt die Energiezufuhr nach dem Abschalten des Tieftemperaturheizkörpers rascher als bei einer Flächenheizung. Denkbar ist daher in einem mit einer Wärmepumpe beheizten Einfamilienhaus, die regelmäßig beheizten Räume mittels Fußbodenheizung zu erwärmen und die selten und unregelmäßig genutzten mit Tieftemperaturheizkörpern auszustatten. Auch beim Einsatz von Brennwertheizungen lassen sich durch ganzjährig niedrigere Vorlauftemperaturen Brennstoffeinsparungen erwarten. Allerdings werden diese Vorteile durch einen gegenüber konventionellen Heizkörpern höheren Preis erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tieftemperaturheizkörper auch der zusätzliche Stromanschluss vorgesehen werden. Dazu kommen, je nach Häufigkeit des Betriebes mit Gebläseunterstützung, noch die Kosten für Strom. Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers (Abb. 2.1211) erfolgt im Prinzip wie die eines konventionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei der Auslegung drei Betriebsarten unterschieden werden: statischer Betrieb, Komfortbetrieb und BoostBetrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Abhängigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wird der Heizkörper für den statischen Betrieb ausgelegt, versieht er seinen Dienst auch ohne Zuschaltung des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unterstützend für eine Schnellaufheizung des Raumes, also als Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfortbetrieb zur Auslegung bezieht die Mehrleistung durch einen geregelten Gebläsebetrieb mit ein. Eine Auslegung im Boost-Betrieb würde im Bedarfsfall die maximale Gebläseleistung erfordern. Dies hätte eventuell Geräuschprobleme zur Folge und ist daher nicht unbedingt als Standardauslegung vorzusehen. 2.12.2 Fußbodenheizung und -kühlung Bei den Flächenheizungen haben sich die Warmwasserfußbodenheizungen durchgesetzt. Genormt wird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264 „Fußboden-Heizung – Systeme und Komponenten“. Eine Warmwasserfußbodenheizung ist immer so aufgebaut, dass im Boden die wasserdurchströmten Heizrohre eingebettet sind. Über den Rohren liegen eine Lastverteilschicht sowie der Bodenbelag. Unter den Heizrohren befinden sich die tragende Betondecke sowie bei Bedarf eine Wärmedämmund/oder Trittschallschutzschicht. Der Wärmefluss erfolgt derart, dass von den Heizrohren die Wärme durch Leitung nach oben bis zur Fußbodenober193 fläche oder nach unten bis zur Deckenunterkante und danach durch Strahlung und Konvektion an die Umgebung übertragen wird. Einteilung und Systemarten Grundsätzlich werden die Fußbodenheizsysteme eingeteilt in klassische Nasssysteme Trockensysteme Flachsysteme Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich verlegt und werden gehalten durch Klipse auf Stahlmatten oberhalb der Dämmschicht Wiederhakenklipse (Tackersystem), die in die beschichtete Verbundfolie der Dämmplatte gedrückt werden (Abb. 2.1212) Noppen an der Oberfläche einer speziellen Systemdämmplatte (Abb. 2.1213 und 2.1214) COSMO Takkersystem COSMO Noppensystem Abb. 2.1212: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch getackerte Widerhaken (Werkbild COSMO) Abb. 2.1213: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch Noppen (Werkbild COSMO) Uponor Minitec Uponor Klett Abb. 2.1214: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch Noppen (Werkbild Uponor) 194 Abb. 2.1215: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch Klettband (Werkbild Uponor) eine Klettverbindung zwischen dem (mit Klettband werkseitig umwickelten) Heizrohr und der mit Haftfolie beschichteten Systemdämmplatte (Abb. 2.1215). Trockensysteme bieten vor allem niedrigere Flächengewichte und kürzere Einbauzeiten (bis zum Verlegen der Bodenbeläge). Bei Trockensystemen (Abb. 2.1216, 2.1217 und 2.1218) liegen die Heizrohre in Rillen der Basisplatten, wobei zur besseren Wärmeverteilung vielfach Wärmeleitbleche eingesetzt werden. Rohre und Lastverteilschicht – meist eine Trockenestrichplatte – sind durch eine Folie getrennt. Gewissermaßen als Mix aus Nass- mit Trockenverlegung gestaltet sich die Verlegung in vor Ort gefrästen Kanälen. Der bestehende Estrich erhält dabei eine maschinell gefertigte Rinne, in der das Fußbodenheizungsrohr untertaucht (Abb. 2.1219). Dieses System bietet sich für Modernisierungen Wärmeverteilungsblech (Folie) Abb. 2.1216: Prinzipskizze eines Trockensystems Trockenestrich (Verbundplatten) Kunststoffmatten (wasserführend) Abb. 2.1217: Prinzipskizze eines Klimabodens Abb. 2.1218: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen (Werkbild Wieland-Werke AG) 195 COSMO – Frässystem Abb. 2.1219: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästen Fußbodenheizungskanäle (Werkbild COSMO) und Altbausanierungen an, wo keine zusätzliche Fußbodenaufbauhöhe zur Verfügung steht. Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Oberbodenbeläge sind der Abb. 2.1220 zu entnehmen. Für die Auslegung der Fußbodenheizung ist von Bedeutung, diese Beläge nicht mit zu großer Dämmwirkung auszuführen. Die gebräuchlichsten Verlegearten sind mäanderförmige (schlängelnde) oder bifilare (schneckenförmige) Verlegung (Abb. 2.1221). Bei der mäanderförmigen Verlegung ergibt sich ein Temperaturabfall von der einen zur anderen Raumseite. Dies ist bei Räumen mit einer Außenwand von Nutzen, da der Vorlauf meist an dieser Wand liegt und dort die höhere Temperatur benötigt wird. Wärmeübertragung Die wärmeübertragende Fläche bei der Fußbodenheizung ist allein die einheitlich ebene Fußboden196 fläche. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in den darüber liegenden Raum nur die Oberflächentemperatur des Bodens und die der übrigen Umfassungsflächen maßgeblich: Bei gegebener mittlerer Oberflächentemperatur des Fußbodens hat ein spezieller Fußbodenaufbau keinen Einfluss auf die Wärmeleistung. Allerdings beeinflusst die Art des Fußbodenaufbaus sehr wesentlich, mit welcher Heizmitteltemperatur die zur gewünschten Wärmeabgabe notwendige mittlere Oberflächentemperatur in der Praxis erreicht werden kann. Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturen gemäß DIN EN 1264: in der Aufenthaltszone 29 °C in der Randzone 35 °C in Bädern 33 °C Die Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der Differenz der mittleren Fußbodentemperatur F zur Abb. 2.1220: Stoffwerte für Oberbodenbeläge Bodenbeläge Dicke Dichte mm kg/m3 Wärmeleitkoeffizient W/(mK) Wärmeleitwiderstand m2 K/W Holzpflaster (Kiefer, Fichte) Stabparkett Eiche Mosaikparkett Eiche 60 500 0,14 0,429 22 8 900 900 0,21 0,21 0,105 0,038 Teppichboden Polgewicht 335 g/m2 Polgewicht 780 g/m2 Schnittpol 5,6 14,2 17 – – – – – – 0,07 0,23 0,36 550 1.200 1.500 1.350 0,08 0,19 0,23 0,19 0,056 0,013 0,012 0,014 – 2.300 2.500 1,05 1,20 2,10 0,012 0,017 0,014 Korkmentlinoleum Linoleum Kunststoffbelag PVC-Platten keramische Fliesen Natursteinplatten Marmor 4,5 2,5 2,5 2,5 13 20 30 Mäanderförmig Schneckenförmig Schneckenförmig mit integrierter Randzone Schneckenförmig mit separater Randzone Abb. 2.1221: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO) 197 Abb. 2.1222: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur (Basiskennlinie) Norminnentemperatur I ist für durchschnittliche Räume durch die sogenannte Basiskennlinie: . qF = 8,92 (F – i)1,1 festgelegt. Diese Funktion ist in Abb. 2.1222 dargestellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einer mittleren Fußbodenübertemperatur von: F = (F – i) = 9 K (stärker beheizte Randzonen), so treten an diesen Flächen aufgrund größerer Konvektion und höherer Abstrahlung an die Außenflächen höhere Wärmeübergangskoeffizienten auf. Andererseits ist in nicht übermäßig hohen Sport- oder Werkhallen, Lagerräumen usw., die eine große Grundfläche im Verhältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigeren Wärmeübergangskoeffizienten zu rechnen. Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heizmittelübertemperatur H folgt der Funktion: einen sogenannten auf die Norminnentemperatur bezogenen gesamten Wärmeübergangskoeffizienten von: . qF = C*· H· . ges = qF/F = 11,11 W/(m2 K). Es genügt für überschlägige Berechnungen, die Heizmittelübertemperatur H arithmetisch zu berechnen: Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grundfläche extrem hoch (z. B. Kirchen) oder liegen separate schmale Bereiche von Fußbodenheizungen direkt an den Außenflächen bzw. im Fensterbereich H = 198 V + R – i· 2 Abb. 2.1223: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichen Rohrabständen) 199 Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Auslegungs. diagramm q = f () bei unterschiedlichen Rohrabständen ist in Abb. 2.1223 dargestellt. V, Ausl. = i + H + (v – R)/2 V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2 V, Ausl. = 47 °C Auslegungsdiagramme für die detaillierte Berechnung Die Auslegungsdiagramme, die sich in den technischen Informationen zu dem jeweiligen Flächenheizsystem befinden sollten, ermöglichen eine ausführliche manuelle Heizflächenplanung mittels Formblättern und geben zudem einen Überblick der folgenden Einflussgrößen und deren Beziehung zueinander: Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämmvorschriften gemäß Energieeinsparverordnung und EN 1264 zu beachten. Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder in Abständen beheizte Räume sowie Decken gegen Erdreich beträgt der Mindestwärmeschutz der Dämmung R = 1,25 m2K/W. Bei Wohnungstrenndecken gegen beheizte Räume beträgt der Mindestwärmedurchlasswiderstand der Wärmedämmung nach unten R = 0,75 m2K/W. In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschicht mit einem Wärmeleitkoeffizienten von 0,04 W/ (mK) eingesetzt. Wärmestromdichte q in [W/m2] der Flächenheizung 2. Wärmeleitwiderstand R,B in [m2K/W] des Bodenbelages 3. Verlegeabstand Vz in [cm] 4. Heizmittelübertemperatur in [K] 5. Grenzwärmestromdichte – Darstellung der Grenzkurve 6. Fußbodenübertemperatur in [K] Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen können mit nur einem Diagramm alle anderen ermittelt werden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm einige Ablesebeispiele gezeigt: 1. Beispiel: Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Auslastungsfläche 17 mit Lastverteilschicht Zementestrich und VD 450/450N/550N (su = 45 mm mit u = 1,2 W/mK) Ablesebeispiel Ermittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl. Vorgabe: q = 70 W/m2 i = 20 °C R,B = 0,15 m2 K/W Gewählt: Verlegeabstand = Vz 15 Abgelesen: H = 24,5 K (o.k., da unterhalb Grenzkurve für Vz 15) F,m - i = 6,5 K Errechnet: F,m = i + 6,5 K F,m = 26,5 °C 200 Besonderheiten zur Fußbodenheizung aus der Norm und Praxis Regelung: Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einer Regelung. Nicht zuletzt die Energieeinsparverordnung fordert diese jeweils raumweise oder für Gruppen. Dabei sollte die relative Trägheit einer Fußbodenheizung aufgrund der sehr großen Massen nicht zum Anlass genommen werden, auf Stellventile zu verzichten. Rohrmaterialien: Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärmeabgabe ist selten eine entscheidende Größe. Wichtig ist natürlich die richtige Handhabung bei der Verlegung, um beispielsweise Korrosion für die metallischen Werkstoffe zu verhindern. Die häufig eingesetzten Kunststoffe für Fußbodenheizungsrohre sind in Abb. 2.1224 mit entsprechenden Eigenschaften gelistet. Rohrabstände: Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand auf max. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begrenzen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicher Projekte ist eine objektbezogene Rücksprache mit dem Systemanbieter zu führen. Bäder: Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelag tritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen am häufigsten auf. Aus physiologischen Gründen ist daher im Bad- und WC-Bereich sowie im Umgebungsbereich von Schwimmbädern mindestens ein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engere Verlegung ist natürlich möglich. Küchen: Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln überdeckte Fläche nicht immer bekannt, sodass im Küchen- bereich mindestens ein Verlegeabstand von 20 cm ratsam ist. Aussparungen der Flächenheizung unter Einbauten sind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen), um eine gleichbleibende Wärmeverteilung zu gewährleisten. Abb. 2.1224: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff Eigenschaften Einheiten PP-Copoly merisat PP-C Polyethylen Polybuten I PB-I Vern. Polyethylen VPE Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94 Streckspannung N/mm2 29 24 18 18 Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27 Reißdehnung % 1.000 800 300 500 E-Modul N/mm2 1.000 900 400 600 Längenausdehnungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8 Wärmeleitkoeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35 SI 30 / 75TER+ / 130TUR+ Heizleistung 15,2 – 108,5 kW Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW Abb. 2.1225: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex) 201 Abstände: Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre mehr als 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen und 200 mm von Schornsteinen und offenen Kaminen, offenen oder gemauerten Schächten sowie Abzugsschächten entfernt zu verlegen. Kühlung: Eine Flächenheizung kann im Sommer auch zur Raumkühlung eingesetzt werden. Insbesondere in Niedrigenergiehäusern mit großen Glasflächen und direkter Sonneneinstrahlung können im Sommer erhöhte Raumtemperaturen entstehen, die eine zusätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen. Mit einer Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird die Behaglichkeit im Sommer erheblich verbessert, sodass auf eine zusätzliche Klimaanlage entweder verzichtet oder diese kleiner dimensioniert werden kann. Zur Kälteerzeugung können alternative Energieträger, wie z. B. Sole/Wasser- oder reversible Luft/Wasser-Wärmepumpen (Abb. 2.1225), sowie Kälteaggregate dienen. Falls die Fußbodenheizung auch zur Kühlung verwendet werden soll, sind vor allem zwei Punkte bei der Planung und Montage zu beachten: Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur regeln und eventuell einen Feuchtefühler vorsehen. A: unter der unteren Bewehrungsebene B: über der unteren Bewehrungsebene Industriebodenbeheizung Zur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallen mittels Warmwasserheizungen bieten sich bei großflächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinen und Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind, auch Bodenheizungen an. Dies umso mehr, als die Arbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, deren oberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von 0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten, dass eine gleichmäßige Temperatur über der Raumhöhe herrscht. Für die Konstruktion und Auslegung solcher Industriebodenheizungen können allerdings nicht die gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fußbodenheizungen im Wohnungsbau. So kann in den seltensten Fällen für die Berechnung des Wärmeübergangs von der Bodenoberfläche zum Hallenraum die für Wohnräume geltende „Basiskennlinie“ herangezogen werden. Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes, innere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugte Luftströmungen berücksichtigt werden. Ferner ist die Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten. Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen die Rohrregister zur Beheizung in monolithisch vergossenen Betonschichten mit meist zwei Bewehrungsebenen untergebracht werden. In Abb. 2.1226 und 2.1227 C: unter der oberen Bewehrungsebene D: über der oberen Bewehrungsebene Abb. 2.1226: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zwei Bewehrungsebenen 202 Abb. 2.1227: Industriebodenaufbau mit stahlmattenbewehrter Bodenplatte; Standardkonstruktion Heizungsrohre auf der unteren Bewehrungsmatte montiert (Werkbild Rehau) sind diesbezüglich die Möglichkeiten aufgezeigt, wie in einer derartigen Bodenkonstruktion mit zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmatten die Rohre eingebettet werden können. Es zeigt die Praxis in Bezug auf Wärmeverteilung, Heizleistung, Festigkeit, Montagefreundlichkeit und Sicherheit, dass die dritte Variante „C“ die meisten Vorteile bietet. Das Heizrohr liegt in einem Abstand unter dem Boden, bei dem bei gleichmäßiger Wärmeverteilung die Heizmitteltemperaturen noch relativ niedrig (zum Teil unter 50 °C) gehalten werden können. Läge das Heizrohr unter der unteren Bewehrung, wäre mit einer um etwa 10 K höheren Heizmitteltemperatur bei einer Heizleistung von 100 W/m2 zu rechnen. Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichten liegende Heizrohr gegenüber mechanischen Beschädigungen, zum Beispiel beim Vergießen des Betonestrichs, bestmöglich geschützt. Ein Aufschwimmen des Rohres wird verhindert, sodass das Heizrohr einen garantierten Bodenabstand hat. Dies ist bei durchzuführenden Bohrarbeiten im Industrieboden wichtig. Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industriebodenheizungen ist die mechanische Belastbarkeit der Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswerte sind: im Wohnbau: 1,5 kN/m2 im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2 Sportbodenheizung Eine weitere Variante im Bereich der Fußbodenheizungen bilden die Sportbodenheizungen (Abb. 2.1228). Die Sportbodenkonstruktionen bestehen meist aus einer Elastik- und Lastverteilschicht, die auf dem Fußbodenheizsystem verlegt sind. Für die Sportbodenkonstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2, nach der sie auch zu prüfen sind. Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wärmeleitwiderstand gegenüber herkömmlichen Systemen aufweisen, aber gleichzeitig auch eine homogenere Temperaturverteilung auf der Oberfläche Abb. 2.1228: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor) 203 --------- 3,0 cm/h Schneefall ––––––– 1,5 cm/h Schneefall Heizmitteltemperatur Abb. 2.1229: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeit der Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1) (aus sbz 8/2002, Seite 52) Außenlufttemperatur Abb. 2.1230: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperatur von + 2 °C (aus sbz 8/2002, Seite 52) 204 Heizmitteltemperatur Außenlufttemperatur ---------------- 30 Minuten Schmelzdauer –––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer Abb. 2.1231: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht haben, sind sie komplett nach DIN 4725 Teil 2 zu prüfen (Abb. 2.1228). Freiflächenheizungen Bei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass die Oberflächentemperatur der zu berechnenden Flächen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte, auch teilt sich die abgegebene Wärme folgendermaßen auf: Konvektion an die umgebende Luft. Die konvektive Wärmeabgabe ist abhängig von der Oberflächentemperatur der Freifläche, der Außentemperatur und der Windgeschwindigkeit. Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnung der Strahlung ist die Abstrahlung gegen das Weltall sowie die Verminderung derselben durch die Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung mit zu berücksichtigen. Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee und Eis auf die Schmelztemperatur und weiter auf die Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht in die Berechnung zusätzlich noch der stündliche Schneefall z. B. in cm/h mit ein. Verdunstungswärme an den Pfützen und Feuchtigkeit auf der Freifläche und Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht der Bodenaufbau unterhalb der Bodenebene mit ein. Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen: Bei Schneefall kann man sich auf eine Auslegung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2 Schnee beschränken, Glatteis bildet sich, wenn die Temperaturen im Bereich von 0 bis etwa –6 °C liegen, bei kalten Luftströmungen oder einem oftmals klaren Himmel empfiehlt sich ein mittlerer Wärmekoeffizient von 25 W/(m2 K) der Wärmeleitwiderstand nach unten ins Erdreich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei einer Grundwassertemperatur von 10 °C, für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslegeleistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen, für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünen reichen 50 bis 150 W/m2 aus, für Rasen- und Steinparkplätze werden im Allgemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt. Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrechterhaltung geforderter Bodentemperaturen, zur Enteisung oder bei Schneefall sind in den Abb. 2.1229, 2.1230 und 2.1231 dargestellt. 205 2.13 Heizungsregelung Unverzichtbarer Bestandteil von Wärmeerzeugern sowie der Heizflächen sind passende Regelgeräte. Diese sorgen nicht nur für einen energiesparenden Heizbetrieb, sondern verbessern zudem den Wärme- und Bedienkomfort der Nutzer. Energieeinsparverordnung Der Gesetzgeber hat den bedeutenden Energieeinspareffekt schon früh erkannt und entsprechende Anforderungen verpflichtend in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben (siehe Kap. 1.3). So heißt es im § 14 „Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen“ in Absatz (1): „Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit ausgestattet werden.“ Und Absatz (2) legt fest: „Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden …“ Beide Anforderungen gelten übrigens auch für Bestandsgebäude. Und falls die geforderten Ausstattungen dort nicht vorhanden sind, muss sie der Eigentümer nachrüsten. Zentrales Regelgerät Die sogenannte witterungsgeführte Regelung, die meist am oder im Wärmeerzeuger sitzt, ist die erste Spar- und Komforteinrichtung. Sie erfasst die Außentemperatur mittels eines Außenfühlers, wertet die Daten aus und bestimmt daraus die vom Kessel bereitzustellende Vorlauftemperatur bis zum eingestellten Maximalwert. Den Zusammenhang zwischen Vorlauftemperatur und Außentemperatur bildet die Heizkurve ab. Wichtig für die Effizienz des Heizsystems ist es, dass sie bei der Inbetriebnahme möglichst genau an die individuellen energetischen Gegebenheiten angepasst wird. Inzwischen gibt es intelligente Regelgeräte, welche u. a. die Heizkurve selbsttätig auch an nachträglich veränderte Bedingungen anpassen können. Auch die energetisch effiziente und hydraulisch sinnvolle Einbindung verschiedener Wärmeerzeuger bzw. 206 erneuerbarer Wärmequellen (multivalentes Heizen) gehört bei den Reglern zur Ausstattung. Die Hersteller achten auf eine einfache und intuitive Bedienung mit einer über meist alle Wärmeerzeugerserien hinweg möglichst gleichen oder ähnlichen Menü-Führung. Bestimmte Funktionen, wie Heizkurve, Schaltzeiten oder der Solarertrag, lassen sich auch grafisch darstellen. Zum Bedienkomfort im z. T. dunklen Heizraum trägt u. a. ein großes, beleuchtetes Grafik-Display mit mehrzeiliger Klartextanzeige bei. Manche verfügen sogar über einen Touchscreen. Ein „Installationsassistent“ erleichtert die Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers durch den Fachhandwerker. Strategien zur Einzelraumregelung Als nächste Regel-Stufe sorgt die Einzelraumregelung für individuelle und energetisch effiziente Temperaturniveaus in den Wohnbereichen. Zur technischen Umsetzung gibt es mehrere Möglichkeiten. Preislich am günstigsten und am weitesten verbreitet sind die an den Heizkörpern installierten Thermostatventile. Verfügbar ist eine große Zahl von Modellen mit vielen Design-, Oberflächen- und Farbvarianten, die eine harmonische und stilsichere Kombination mit den Heizflächen ermöglichen. Für Flächenheizungen werden spezielle VentilAusführungen angeboten. Generell empfehlenswert ist der Austausch alter Thermostatköpfe gegen technisch weiterentwickelte, neue Modelle, weil die noch energieeffizienter arbeiten und zudem voreinstellbar sind (Voraussetzung für den hydraulischen Abgleich). Noch mehr Komfort und Effizienz bieten programmierbare Thermostatköpfe mit elektrischem Antrieb, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden und sich sehr gut zur Nachrüstung eignen. Diese Ventile öffnen und schließen selbsttätig entsprechend den einprogrammierten Daten (Wochentag, Uhrzeit und Temperatur). Praktisch ist bei manchen Modellen, dass sie automatisch schließen, wenn das Fenster zum Lüften geöffnet wird und kalte Luft in den Raum strömt. Das Heizkostensparpotenzial pro Raum liegt etwa bei 10 bis 15 %. Der Einbau lohnt sich vor allem in Räumen, die regelmäßig zu bestimmten Zeiten am Tag – und wenn auch nur kurz – genutzt werden (z. B. Badezimmer, Wohnräume). living connect Danfoss Link CC Abb. 2.1301: Elektronischer Heizkörperthermostat (Werkbild Danfoss) Abb. 2.1302: Funk-Einzelraumzentralregler mit Touchscreen-Display (Werkbild Danfoss) Einen noch höheren Wärmekomfort, ein größeres Sparpotenzial und viele komfortable Einstellmöglichkeiten versprechen die elektronischen Einzelraumregelsysteme. Modelle mit einem zentralen Funk-Bediengerät erlauben das Einstellen der Zeit-, Temperatur- und Sonderprogramme für alle Räume. Im Trend liegen derzeit formschöne Einzelraumregelsysteme mit Touchscreen, die sich aufstellen oder an die Wand hängen lassen. Das Bediengerät funkt später die Daten bei Bedarf an die elektronischen Heizkörperregler. Diese Funk-Einzelraumregelsysteme eignen sich auch sehr gut für die nachträgliche Installation in Verbindung mit Flächenheizsystemen, weil sich die Umrüstarbeiten nur auf die Heizkreisverteiler beschränken. Laut Herstellerangaben liegt die Energiekosteneinsparung (bei konsequenter Nutzung) im Bereich von 15 bis 30 %. Sie fällt umso höher aus, je länger die Bewohner täglich außer Haus sind und der Absenkbetrieb aktiviert ist. Fern-Einstellung Manche Regelgeräte von zentralen Wärmeerzeugern und die meisten elektronischen Einzelraumregelsysteme lassen sich per PC und per Apps mit mobilen Geräten, wie Smartphone oder Tablet, aus der Ferne bedienen. Möglich ist zum Teil auch die Einbindung in ein sogenanntes SmartHome-System, welches die Steuerung weiterer Komponenten im Gebäude ermöglicht. Viele dieser Systeme bestehen aus einer Steuerzentrale und einzelnen Funk-Modulen, wie Heizkörperthermostat, Bewegungsmelder, Rollladen- und Fensterantrieb etc., die über einen Router ins Heimnetzwerk eingebunden werden. 207 3. Zentrale Trinkwassererwärmung 3.1 Systeme 210 3.2 Energetische Beurteilung von Wassererwärmern 214 3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen 215 3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim 222 3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen 226 3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie 227 3.1 Systeme Die Trinkwassererwärmung im privaten Haushalt und im gewerblichen Bereich kann zentral oder dezentral erfolgen. Die Kombination der zentralen Wassererwärmung mit der Heizungsanlage wird bei Neubauten in etwa 90 % der Fälle gewählt. In bestimmten Fällen kommen auch direkt beheizte Gas-Warmwasserspeicher sowie Elektro-Warmwasserwärmepumpen (siehe Kap. 2.7.3) zum Einsatz. Bei der dezentralen Wassererwärmung wird das Trinkwasser meist mit Elektro-Speichern und -durchlauferhitzern (zur Einzel- und Gruppenversorgung) erwärmt. In MehrfamilienCOSMO - E 120 – 1000 Liter Inhalt Abb. 3.101: Emaillierter Standspeicher mit GlattrohrWärmetauscher (Werkbild COSMO) 210 häusern werden manchmal auch Gas-Kombithermen zur wohnungsweisen Warmwasserbereitung im Durchlaufprinzip eingesetzt. Je nach technischem Aufbau der Wassererwärmung werden folgende Systeme unterschieden: Durchlaufsystem (Abb. 3.103 und 3.105), Speicher(Vorrats-)System (Abb. 3.101, 3.102 und 3.104). Beide Systeme sind sowohl bei der dezentralen als auch zentralen Wassererwärmung üblich, wobei nach der Art der Wärmeübertragung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Erwärmung unterschieden COSMO - C 100 – 500 Liter Inhalt Abb. 3.102: Edelstahl-Standspeicher (Werkstoff 1.4571), ausgeführt als Doppelmantelspeicher (Werkbild COSMO) COSMO CPSHM2WT 500 – 2000 Liter Schnitt durch den Hygiene-Schichtenspeicher mit 2 Wärmetauschern Abb. 3.103: Hygiene-Schichtenspeicher mit TWW-Bereitung im Durchlaufprinzip mit Rücklauf-Schichtkamin für eine temperaturabhängige Rücklaufeinschichtung (Werkbild COSMO) werden muss. Unter „unmittelbar“ wird die direkte Wärmeübertragung vom Brennstoff bzw. von der Energie auf das Trinkwasser verstanden. Bei einer „mittelbaren“ Übertragung erfolgt die Zwischenschaltung eines Wärmeträgers (im Allgemeinen Heizwasser bzw. Heizdampf) zwischen Brennstoff und Trinkwasser. Beim Durchflusssystem fließt im Bedarfsfalle Trinkwasser zur Erwärmung durch eine Rohrschlange oder ein Heizregister, die ihrerseits von außen entweder direkt oder indirekt beheizt werden. Beim Speichersystem werden mehr oder weniger große gespeicherte Trinkwassermengen erwärmt, die dann bei Bedarf aus dem Vorratsbehälter (Speicher) entnommen werden. Der wesentliche Vorteil dieses Verfahrens ist in der Tatsache zu sehen, dass an einer Verbrauchsstelle in kurzer Zeit große Bedarfsmengen entnommen werden können und eine Mengenbegrenzung über die Heizleistung der Heizflächen wie beim Durchflusssystem nicht entsteht. Auch mit geringen Anschlussleistungen können im Gegensatz zum Durchflusssystem unter Berücksichtigung entsprechender Aufheizzeiten und Speicherinhalte große Trinkwassermengen erwärmt werden, was für eine Spitzenentnahme von besonderer Bedeutung ist. Neben dem in Abb. 3.101 dargestellten Speicher mit Schlangenwärmeaustauscher kann die Beheizung auch über den Mantel erfolgen (Doppelmantelspeicher, Abb. 3.102). Bei dem Doppelwand-Verbundsystem wird die gesamte Oberfläche des Speicherbehälters für die Wärmeübertragung genutzt. Die Wellenform vergrößert diese zusätzlich. Hierdurch wird eine sehr schnelle Aufheizung des Trinkwassers erreicht. Diese Eigenschaft ist vorteilhaft, wenn mittels Solarenergie oder Wärmepumpen eine Warmwasseraufbereitung erfolgt. Für die Brennwerttechnik eignen sich am besten Schichten- bzw. Ladespeicher (Abb. 3.103 und 3.104), bei denen das warme Wasser oben eingeschichtet wird. Im Ladevorgang wird dann das kalte Wasser von unten abgezogen. Dieser Vorgang erfolgt in der Regel über einen Wärmeaustauscher. Da das Rücklaufwasser vom Speicher beim Beladen immer kalt ist, strömt auch kaltes Rücklaufwasser zum Brennwertkessel zurück. Somit ist die Brennwertausnutzung am größten. Eine Problemstellung aus dem Bereich der Mehrfamilienhäuser konnte in den letzten Jahren elegant durch eine Mischung von zentralem und dezentralem System gelöst werden. Dabei wird in einem 211 Calora TOWER Öl 10,8 – 28,6 kW Abb. 3.104: Öl-Brennwert-Standheizkessel mit untergestelltem Ladespeicher 100, 160 oder 220 L (Werkbild Remeha GmbH) 212 Pufferspeicher Heizungswasser auf Vorrat erwärmt. Dies kann auch durch eine Wärmepumpe oder eine Solaranlage mit verhältnismäßig geringer Leistung geschehen. Wird in einer der Wohnungen des Mehrfamilienhauses dann warmes Wasser angefordert, so wird dies im Durchflussprinzip mit diesem gespeicherten Heizungswasser erwärmt (Abb. 3.106). Nur geschieht dieser Vorgang nicht im Heizungskeller, sondern in einem Wärmetauscher innerhalb der Wohnung (Abb. 3.105). Durch diese Anordnung wird Stagnation von warmem Wasser verhindert und es kann gleichzeitig abrechnungstechnisch klar ein Warmwasserverbrauch einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden. „Regudis“ W-HTU / W-HTF 29 - 42 kW im „Regubox“ Exclusiv-Verteilerschrank-AP Abb. 3.105: Wohnungsstationen für Trinkwassererwärmung im Durchflussprinzip (Werkbild Oventrop) Abb. 3.106: Durchflussprinzip 213 3.2 Energetische Beurteilung von Wassererwärmern Für die energetische Beurteilung und den Vergleich von Speicherwassererwärmern sind die tägliche Zapfmenge bzw. die Lastverläufe und Zapfprogramme maßgeblich. Je mehr warmes Wasser aus einem Speicher-Wassererwärmer einer bestimmten Größe täglich gezapft wird, umso effektiver ist der Nutzen, denn Stillstandsverluste während ungenutzter Zapfpausen verringern sich. Andererseits wird ein Speicher umso ineffektiver, je größer er bei konstanten Zapfprogrammen und -mengen wird. Zur energetischen Beurteilung von Wassererwärmern gehört unter anderem die Betrachtung der Aufheizzeit vom kalten Zustand bis zur Endtemperatur. Die Aufheizzeit hängt ab von der Größe des Wasservolumens des Speichers im Verhältnis zur Beheizungsleistung sowie von der Größe, Anordnung und Temperatur der Heizflächen. Nutzungsgrade von Wassererwärmern Der Nutzungsgrad eines Wassererwärmers ist die während eines bestimmten Zeitraumes (Sommer-/ Wintermonate oder Kalenderjahr) durch das gezapfte Wasser genutzte Energie im Verhältnis zur zugeführten Energie (Strom, Gas oder Öl). Die äußeren und systembedingten Einflüsse sind enorm 214 vielfältig. Stellt man beispielsweise einen 200-LiterTrinkwasserspeicher für einen Vier-PersonenHaushalt einem elektrischen Durchlauferhitzer für den gleichen Haushalt gegenüber, so schneidet der Durchlauferhitzer mit seinem Nutzungsgrad nahe 100 % zahlenmäßig sehr gut ab. Fast die gesamte Energie wird in die Erwärmung des Trinkwassers gesteckt. Nur 2 bis 3 % der zugeführten Energiemenge erwärmen vielleicht auch das Gehäuse. Der Speicher jedoch kühlt, nachdem er auf Soll-Temperatur erwärmt wurde, sofort und kontinuierlich ab. Sein Nutzungsgrad ist daher deutlich schlechter als jener für den Durchlauferhitzer. Der Maßstab des Nutzungsgrades allein ist jedoch trügerisch. Im hier beschriebenen Beispiel wird nämlich nicht erwähnt, dass der Strom zum Betrieb des Durchlauferhitzers bereits mit erheblichen Verlusten produziert wurde. Zudem ist das Komfortangebot des Speichers aufgrund seiner meist höheren Warmwasserleistung höher. Im Vorteil ist der Durchlauferhitzer beim Thema hygienische Warmwasserbereitung. Welches das bessere Warmwassersystem ist, lässt sich nicht alleine anhand des besseren Nutzungsgrads entscheiden. 3.3 Dimensionierung von Trinkwasseranlagen Unter Beachtung verschiedener Lebensgewohnheiten bzw. sozialer Stellung können für Deutschland die in Abb. 3.301 aufgeführten TrinkwasserVerbrauchsmengen in Liter je Tag und Person (l/dP) bei einer Trinkwassertemperatur von 45 °C angesetzt werden. Maße zur Größenbestimmung von Wassererwärmern sind die Dauerleistung und die Leistungskennzahl NL. Die Leistungskennzahl NL gibt an, für wie viele Einheitswohnungen mit dem Wärmebedarf W für ein Wannenbad oder eine Wannenfüllung Z ein Wassererwärmer geeignet ist. Die Zahl der zu versorgenden Einheitswohnungen spiegelt sich in der Bedarfskennzahl N wider. Die Leistungskennzahl NL der nach DIN 4708 Teil 3 geprüften und gekennzeichneten Wassererwärmer hat mindestens der Bedarfskennzahl N nach DIN 4708 Teil 2 zu entsprechen. Die Berechnung der Bedarfskennzahl N wird von folgenden Einflussgrößen bestimmt: Anzahl zu versorgender Wohnungen, Zahl der Personen, die in diesen Wohnungen leben, Art und Anzahl der sanitären Einrichtungen, die mit Trinkwarmwasser versorgt werden müssen, Lebensgewohnheiten bzw. Komfortansprüche der Personen in den zu versorgenden Wohnungen. Ausreichende Angaben zu den einzelnen Faktoren sind deshalb im Planungsstadium für die Ermittlung des Brauchwasser-Wärmebedarfs unerlässlich. Die Bedarfskennzahl eines Wohnkomplexes wird dementsprechend ermittelt aus: N= Hierin ist: n: Anzahl der gleichartigen Wohneinheiten p: Belegungszahl der Wohneinheit v: Zahl der Zapfstellen in der Wohneinheit Wv: Wärmebedarf in Wh der Zapfstelle (p · Wv)Einheitswohnung ist gekennzeichnet durch die Raumzahl R = 4 und die Personenzahl p = 3,5 sowie die sanitäre Ausstattung mit einem Wärmebedarf von 5.820 W als Zapfstellenbedarf für ein Wannenbad. Übrige Zapfstellen werden aufgrund der Häufigkeitsverteilung der Zapfmenge an warmem Wasser nicht berücksichtigt (Abb. 3.302 und 3.303). Durchschnittliche Werte für die Belegungszahl p und den Zapfstellen-Wärmebedarf Wv, die in die Berechnung der Bedarfskennzahl einzusetzen sind, sind in den Abb. 3.304 und 3.305 wiedergegeben. Die Daten werden in das Formblatt (Abb. 3.307, hier mit den Beispielwerten aus Abb. 3.306) eingetragen. Das Ergebnis ist eine Bedarfskennzahl. Die Größenbestimmung des Wassererwärmers erfolgt nun mithilfe der technischen Unterlagen der Hersteller. Das auszuwählende Modell muss eine Leistungskennzahl NL haben, die mindestens gleich groß ist wie die errechnete Bedarfskennzahl. Für wohnungsähnliche Gebäude, wie Hotels, Ferienheime, Wohnheime usw., können Verbrauchskennzahlen zur Anwendung kommen, die um das Drei- bis Vierfache größer sind als die nach DIN 4708 Teil 2 errechneten Werte. Besonders deutlich wird der Gleichzeitigkeitsfaktor bei der Warmwassernutzung in Tagungs- oder Skihotels. Bei diesen Objekten sind ggf. die einschlägigen Erfahrungswerte der Hersteller zu nutzen. (n · p · v · Wv) (p · Wv)Einheitswohnung 215 Abb. 3.301: Durchschnittliche Trinkwasser-Verbrauchsmengen in Liter je Tag und Person Sozialer Wohnungsbau 25… 40 I/dP allgemeiner Wohnungsbau 30… 45 I/dP gehobener Wohnungsbau und Eigentumswohnungsbau 40… 50 I/dP Einfamilienhäuser 45… 60 I/dP Luxus-Villen 55…100 I/dP Kinderheime 40… 50 I/dP Altenheime 25… 40 I/dP Krankenhäuser 75… 85 I/dP Abb. 3.302: Merkmale für die Bewertung der sanitären Ausstattung von Wohnungen bei Normalausstattung Vorhandene Ausstattung Bei der Bedarfsermittlung sind einzusetzen Bad: 1 Badewanne (nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1) oder 1 Brausekabine mit/ohne Mischbatterie und Normalbrause nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 6) 1 Waschtisch (nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 8) 1 Badewanne (nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 1) Küche: 1 Küchenspüle (nach Abb. 3.305 lfd. Nr. 11) bleibt unberücksichtigt 216 bleibt unberücksichtigt Abb. 3.303: Bewertung zusätzlicher sanitärer Ausstattung bei Komfortausstattung. Komfortausstattung liegt vor, wenn je Wohnung andere oder umfangreichere Einrichtungen als in Abb. 3.302 für Normalausstattung angegeben vorhanden sind. Vorhandene Ausstattung je Wohnung bei der Bedarfsermittlung einzusetzen Bad: Badewanne1) wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd. Nr. 2 bis Nr. 4 Brausekabine1) wie vorhanden nach Abb. 3.305, lfd. Nr. 6 oder Nr. 7, wenn von der Anordnung her gleichzeitige Benutzung möglich ist2) Waschtisch1) Bidet bleibt unberücksichtigt bleibt unberücksichtigt Küche: Küchenspüle bleibt unberücksichtigt Gästezimmer: je Gästezimmer Badewanne wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd. Nr. 1 bis Nr. 4, mit 50 % des Zapfstellenbedarfes Wv oder Brausekabine wie vorhanden, nach Abb. 3.305, lfd. Nr. 5 bis Nr. 7, mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv Waschtisch mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv nach Abb. 3.3053) Bidet mit 100 % des Zapfstellenbedarfes Wv nach Abb. 3.3053) 1) 2) 3) Größe abweichend von der Normalausstattung Soweit keine Badewanne vorhanden ist, wird wie bei der Normalausstattung anstatt einer Brausekabine eine Badewanne (siehe Abb. 3.305, Lfd. Nr. 1) angesetzt, es sei denn, der Zapfstellenbedarf der Brausekabine übersteigt den der Badewanne (z. B. Luxusbrause). Sind mehrere unterschiedliche Brausekabinen vorhanden, wird für die Brausekabine mit dem höchsten Zapfstellenbedarf mindestens eine Badewanne angesetzt. Soweit dem Gästezimmer keine Badewanne oder Brausekabine zugeordnet ist. 217 Abb. 3.304: Personenzahl pro Wohnung (durchschnittliche Belegung von Wohnungen in der Bundesrepublik nach Unterlagen des Statistischen Bundesamtes) Raumzahl Belegungszahl 1 2,01) 1 1/2 2,01) 2 2,01) 2 1/2 2,3 3 2,7 3 1/2 3,1 4 3,5 4 1/2 3,9 5 4,3 5 1/2 4,6 6 5,0 6 1/2 5,4 7 5,6 1) Wenn in dem zu versorgenden Wohngebäude überwiegend Ein- und/oder Zweizimmerwohnungen vorhanden sind, ist die Belegungszahl für diese Wohnungen um 0,5 zu erhöhen. 218 Abb. 3.305: Zapfstellenbedarf Wv in Wh je Entnahme lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1) 2) 3) 4) 5) Art der Zapfstelle bzw. der sanitären Ausstattung Kurzzeichen Entnahmemenge VE je Benutzung 2) l Zapfstellenbedarf Wv Entnahme Wh Badewanne Badewanne Kleinraum-Wanne und Stufenwanne Großraum-Wanne (1.800 mm × 750 mm) Brausekabine3) mit Mischbatterie und Sparbrause Brausekabine3) mit Mischbatterie und Normalbrause 4) Brausekabine mit Mischbatterie und Luxusbrause5) Waschtisch Bidet Handwaschbecken Spüle für Küchen NB 1 NB 2 KB 140 160 120 5.820 6.510 4.890 GB 200 8.720 BRS 401) 1.630 BRN 901) 3.660 BRL 1801) 7.320 WT BD HT SP 17 20 9 30 700 810 350 1.160 Entspricht einer Benutzungszeit von 6 Minuten. Bei Badewannen gleichzeitig Nutzinhalt. Nur zu berücksichtigen, wenn Badewanne und Brausekabine räumlich getrennt sind, d. h. eine gleichzeitige Benutzung möglich ist Armaturen–Durchflussklasse A nach DIN EN 200 Armaturen–Durchflussklasse C nach DIN EN 200 219 Abb. 3.306: Beispiel zur Ermittlung der Bedarfskennzahl Es ist die Bedarfskennzahl N für die Größenbestimmung des Wassererwärmers für die zentrale Wassererwärmungsanlage eines Wohnungsbauvorhabens mit folgenden Wohnungen und Ausstattungen zu ermitteln: Raumzahl Belegungszahl Ausstattung Stück/Benennung 4 2,0 1 Brausekabine mit Normalbrause 1 Waschtisch im Bad 1 Spüle in der Küche 3 10 2,7 1 Badewanne 140 l 1 Waschtisch im Bad 1 Spüle in der Küche 4 2 3,5 1 Brausekabine mit Mischbatterie und Luxusbrause 1 Brausekabine mit Normalbrause (räumlich getrennt) 1 Waschtisch im Bad 1 Spüle in der Küche 4 4 3,5 1 Badewanne 160 l 1 Brausekabine mit Luxusbrause in einem besonderen Raum 1 Waschtisch im Bad 1 Bidet 1 Spüle in der Küche 5 5 4,3 1 1 1 1 1 1 1,5 Wohnungszahl n Badewanne 160 l Waschtisch im Bad Bidet Badewanne 140 l im Gästezimmer Waschtisch im Gästezimmer Spüle in der Küche Für die Berechnung wird zweckmäßigerweise das Formblatt Abb. 3.307 verwendet. Aus dem Ergebnis ist abzulesen, dass für dieses Bauvorhaben ein Wassererwärmer einzubauen ist, der mindestens eine NL-Zahl von 33,2 haben muss. 220 Abb. 3.307: Formblatt zur Ermittlung der Bedarfskennzahl nach DIN 4708 mit Beispielwerten (Abb. 3.306) 221 3.4 Trinkwasserhygiene im Eigenheim Für die Planung einer Trinkwasserinstallation gilt die DIN EN 806 – Teil 2 (März 2005) als europäische Norm sowie die DIN 1988-200 (Mai 2012) als nationale Ergänzungsnorm. Dieser Beitrag kann die Anforderungen an die Gebäudeinstallation zur Trinkwassererwärmung unter Berücksichtigung der hygienischen Aspekte nur grob anschneiden. Nähere Hinweise erhalten Sie in den Normen selbst sowie im entsprechenden Kommentar (DIN, ZVSHK: Beuth Verlag, ISBN 978-3-410-23148-6). Zudem sind für den Betrieb einer Trinkwasser-Installation die Anforderungen gemäß der Trinkwasserverordnung (Dezember 2012) zu berücksichtigen. Die Anforderungen Legionellen sind allgegenwärtige Wasser- und Bodenkeime, die in geringer Konzentration in jedem Wasser vorkommen und über das Wasser in jede Hausinstallation eingetragen werden (können). Diese „natürliche Konzentration“ ist für den Menschen ungefährlich, zu Problemen führt erst die explosionsartige Vermehrung unter geeigneten Bedingungen. Grundsätzlich ist es für die Vermehrung von Legionellen gleichgültig, ob sie sich in einer Groß- oder in einer Kleinanlage befinden. Vielmehr schafft eine geeignete (Wasser-)Temperatur zwischen 25 und 55 °C die Voraussetzung für das Auftreten von Legionellen in höheren Konzentrationen. Formal scheint also eine „Großanlage“ durch die weite Ausdehnung, aber auch die Dimensionierung des Trinkwassernetzes ein höheres Risiko darzustellen. Die technische Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinanlagen wird im Wesentlichen durch den Inhalt des Trinkwassererwärmers und den Leitungsinhalt zwischen dem Warmwasser-Austritt des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Zapfstelle definiert. Als Großanlage sind alle Anlagen mit einem Trinkwassererwärmer größer 400 l oder/und einem Leitungsinhalt größer 3 l und Anlagen für bestimmte Nutzungen definiert. Sie müssen konstant (24 Stunden pro Tag!) mit mindestens 60 °C am Austritt des Trinkwassererwärmers betrieben werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind per Definition Kleinanlagen, unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers oder der Leitung. Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb von drei Tagen sichergestellt, können Betriebstem222 peraturen auf mindestens 50 °C eingestellt werden. Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren (DIN 1988-200). Hier besteht ganz klar eine Hinweispflicht des Installateurs, Planers und/oder Architekten, dass die Abweichung von den genannten Temperaturen ein Gesundheitsrisiko darstellt. Im Zweifel muss der Hinweispflichtige nachweisen, dass er den Auftraggeber genügend informiert hat. Die 3-Liter-Regel Häufig falsch angewendet wird die sogenannte 3-Liter-Regel. Vorab ist zu sagen, dass man mit diesem Grenzwert einen Richtwert angeben wollte, es sind jedoch kleinere Werte anzustreben. Sehr entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Alle Angaben beziehen sich stets auf einen bestimmungsgemäßen Betrieb. Wird ein Anlagenteil nicht regelmäßig durchspült, steigt die Gefahr einer Legionellenkontamination. In folgenden Bereichen ist die 3-Liter-Regel anzuwenden: maximaler Leitungsinhalt von Kleinanlagen, gemessen vom Speicheraustritt bis zur entferntesten Entnahmestelle (ausgenommen Ein- und Zweifamilienhäuser). Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt. maximaler Leitungsinhalt hinter dem Abzweig der Zirkulation bis zur Entnahmestelle (in besonders gefährdeten oder selten genutzten Bereichen sollte die Zirkulation bis zu allen Entnahmestellen „durchgeschliffen“ werden). maximaler Leitungsinhalt mit niedrigeren Temperaturen hinter einem Mischer für den Verbrühungsschutz (auch Gruppenthermostate sind möglich; diese sind aber für eine thermische Desinfektion an leicht zugänglichen Stellen zu positionieren). Die Bedeutung der thermischen Desinfektion Wird eine Kontamination mit Legionellen festgestellt, ist eine Desinfektion erforderlich. Dazu werden im Arbeitsblatt des DVGW W 551 verschiedene Methoden genannt und bewertet: Thermische Desinfektion: „Bei einer Temperatur von 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit abgetötet.“ Chemische Desinfektion: „Nach derzeitigem Kenntnisstand werden Legionellen bei kontinuierlicher Zugabe von Chemikalien nach den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung nicht ausreichend beseitigt.“ UV-Bestrahlung: „Die Vermehrung der Organismen im System auf den besiedelten Oberflächen lässt sich durch UV-Bestrahlung nicht verhindern. Um eine einwandfreie Wasserbeschaffenheit zu gewährleisten, muss das System in Abhängigkeit von der Kontamination zusätzlich periodisch gespült […] oder thermisch desinfiziert werden.“ Eine thermische Desinfektion muss das gesamte System einschließlich aller Entnahmearmaturen erfassen. Bei der thermischen Desinfektion wird die Zirkulationspumpe im Dauerlauf betrieben und die Temperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers auf ca. 75 °C erhöht. Dieser Zustand wird nun in ein Gleichgewicht gebracht, bis das Zirkulationswasser am Speichereintritt mit 70 °C zurückströmt. Dazu ist unbedingt vorher ein hydraulischer Abgleich in der Anlage vorzunehmen, damit sichergestellt ist, dass im gesamten System die Temperatur mindestens 70 °C beträgt. Dann werden die Entnahmestellen einzeln geöffnet, sodass drei Minuten lang außen an der Entnahme-Armatur mindestens 70 °C gemessen werden können. Das gewährleistet, dass das gesamte Rohr einschließlich der anhaftenden Beläge für kurze Zeit auf mindestens 70 °C erhitzt wird. „Legionellen-Funktion“ zur Prävention Zur Prävention können Kleinanlagen, die mit niedrigeren Temperaturen als den empfohlenen 60 °C betrieben werden, sinnvoll in regelmäßigen Abständen auf höhere Temperaturen erwärmt werden, um eventuell aufkeimende Legionellenkolonien abzutöten. Moderne Regelungen (Abb. 3.401) haben die Möglichkeit, mit der „Legionellen-Funktion“ z. B. einmal innerhalb von 24 Stunden die Anlage auf 70 °C aufzuheizen. Diese Funktion ist aber nicht mit der thermischen Desinfektion nach DVGW Arbeitsblatt W 551 gleichzusetzen. Sie gilt ausdrücklich nur als Prävention und liegt im Ermessen des Betreibers. Zu beachten ist auch das Risiko erhöhter Auslauftemperaturen. Wichtig ist, dass bei der Aufheizung die Zirkulationspumpe in Betrieb sein muss. Mit einer besonderen Funktion lässt sich im Brötje-Regler ISR Plus die Trinkwassertemperatur in der Zirkulation überwachen. Dazu wird ein zusätzlicher Fühler in die Zirkulationsleitung kurz vor dem Eintritt in den Trinkwassererwärmer montiert. Beim Unterschreiten eines Zirkulationssollwertes wird die Zirkulationspumpe innerhalb der Freigabe eingeschaltet. Beim Erreichen des Zirkulationssollwerts schaltet die Pumpe wieder ab. Mit geringem Aufwand wird so die Temperatur nicht nur im Trinkwassererwärmer, sondern auch im Trinkwassernetz überwacht und geregelt. Das sichert zuverlässig die Hygiene in der gesamten Trinkwarmwasseranlage. Speicherdimensionierung: So klein wie möglich Trinkwassererwärmungsanlagen sind dem Bedarf an erwärmtem Trinkwasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so klein wie möglich und nur so groß wie nötig auszulegen. Die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems „Trinkwassererwärmer“ ist die erste Voraussetzung für die Hygiene. Für Wohngebäude gilt DIN 4708. Viele Praxisbeispiele zeigen, dass durch die höheren Temperaturen und durch genauere Berechnungsmethoden der Speicherinhalt bei Sanierungen gegenüber dem vorhandenen Inhalt deutlich reduziert werden kann. Einsparungen von weit mehr als 50 % sind die Regel. Wird ein Trinkwassererwärmer ausgetauscht, ist also unbedingt der Bedarf neu zu ermitteln und der Trinkwassererwärmer neu zu dimensionieren. Konstruktives Misstrauen ist dabei gegenüber einer Dimensionierungssoftware angebracht. Abb. 3.401: Moderne Regelungen ermöglichen die Einstellung einer „Legionellen-Funktion“, mit der automatisch als Prävention vor Legionellenwachstum in regelmäßigen Abständen die Trinkwassertemperatur angehoben werden kann und die Zirkulationstemperatur im Netz überwacht wird (Werkbild Brötje) 223 Deutliche Abweichungen zwischen den EDV-Ergebnissen aus Dimensionierungssoftware verschiedener Hersteller wurden in einer Diplomarbeit an der FH Köln festgestellt. Es sind unbedingt Gegenrechnungen vorzunehmen und die Randparameter genauestens zu prüfen, um überdimensionierte Trinkwassererwärmer auszuschließen. Zur Dimensionierung von Trinkwassererwärmern bietet Brötje eine Software an, die kostenfrei von der Homepage unter www.broetje.de heruntergeladen werden kann. Hier sind neben den einschlägigen Normen eigene Erfahrungen berücksichtigt worden, sodass sich das erforderliche Volumen des Trinkwassererwärmers auf ein Minimum reduziert. Mithilfe moderner Trinkwassererwärmer kann der Speicherinhalt gegenüber den bestehenden Anlagen häufig drastisch reduziert werden. In Kombination mit der Brennwerttechnik bieten sich dazu Speicherladesysteme an, die aufgrund der hohen Dauerleistung des Plattenwärmeübertragers und des hohen Entladewirkungsgrades (keine Toträume unterhalb der Heizschlange) mit einem deutlich kleineren Speicher auskommen (Abb. 3.402). Hinzu kommt der enorme Vorteil, dass durch das Speicherladesystem der Rücklauf zum Heizkessel extrem ausgekühlt wird, was einen höheren Brennwertnutzen und damit einen niedrigeren Energieverbrauch bewirkt. Dazu müssen die Ladevolumenströme so einreguliert sein, dass mit der verfügbaren Heizleistung auch der erforderliche Temperaturhub zwischen Kaltwassereintritt und Warmwassersollwert sowohl bei der Zapfung als auch bei der Deckung des Zirkulationswärmebedarfs erreicht wird. EcoCondens Kompakt BMK 2,4 – 20/24 kW Vorwärmstufen zur Nutzung von Solarenergie Unabhängig von Klein- und Großanlagen sind Vorwärmstufen für die Solarwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung zu betrachten. Grundsätzlich muss der gesamte Wasserinhalt einmal täglich auf mindestens 60 °C erwärmt werden können. Dies gilt auch für bivalente Speicher. Eine Haltetemperatur wird in der DIN 1988-200 nicht für notwendig erachtet, sodass beim Erreichen von 60 °C die Abschaltung erfolgen kann. Bei intelligenter Ansteuerung der Aufheizphase kann die Vorwärmstufe auch zur Deckung des Spitzenbedarfs in die Berechnung eingebunden werden, sodass keine Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der Anlage erfolgen muss. Durch das einmalige Aufheizen auf 60 °C und das erhöhte Volumen sind die bivalenten Speicher zur solarthermischen Nutzung in die Kritik geraten, denn sogenannte Zweischlangen-Speicher mit einem Trinkwasserinhalt größer 400 l sind auch im Einfamilienhaus einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. Der Trend geht daher weg von den großen Trinkwassermengen hin zu Heizwasserpufferspeichern. Bei Kleinanlagen bieten Heizwasserpufferspeicher mit externen Durchflusssystemen, die sogenannten Frischwasserstationen, gleichzeitig den Vorteil, alternative Energiequellen wirtschaftlich einzubinden (Schaltbild in Abb. 3.403). Abb. 3.402: Gas-Brennwert-Wärmezentrum mit integriertem Ladespeicher für hygienische und wirtschaftliche Trinkwassererwärmung ( Werkbild Brötje ) 224 Schlussbetrachtung Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlagen sind gemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu inspizieren. So lassen sich angefallene Schlämme in Speichern, die wiederum Brutstätten für Bakterien Abb. 3.403 Hygienische Nutzung von Solarenergie im Einfamilienhausbereich durch Einsatz eines Heizwasserpufferspeichers mit integrierter Trinkwassererwärmung (Werkbild Brötje) sein können, frühzeitig erkennen und entfernen. Nicht mehr funktionsfähige Opferanoden können zudem Korrosionen im Trinkwassererwärmer erzeugen. In Verbindung mit einer Wartung des Heizkessels bedeutet die Wartung des Trinkwassererwärmers kaum einen Mehraufwand, sichert aber die Hygiene in der Trinkwassererwärmungsanlage. Es gibt gute Gründe dafür, auch im Einfamilienhaus sensibel mit dem Thema Legionellen umzugehen. Ihre Existenz auch in „Kleinanlagen“ kann nicht wegdiskutiert werden. Einige Heizkesselhersteller bieten inzwischen intelligente Techniken an, mit denen sich nicht nur die Hygiene sichern lässt, sondern gleichzeitig auch die Wirtschaftlichkeit der Gesamtanlage gesteigert wird. Dazu gehören Speicherladesysteme, die in kompakte Wärmezentren integriert sind, und Regelungen, die die Trinkwassertemperatur überwachen. Bei der Einbindung von Solaranlagen sollten Heizwasserpufferspeicher bevorzugt werden, da hier keine großen Trinkwasservolumen bevorratet werden. Schon bei der Planung ist mit der Auswahl des richtigen Heizsystems ein wichtiger Beitrag zur Trinkwasserhygiene zu leisten. Eine große Verantwortung mit haftungsrechtlicher Konsequenz kommt der Übergabe und Einweisung zu, die den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, seine Trink- wasseranlage zum Wohle der eigenen Gesundheit richtig zu betreiben. Bei längerer Abwesenheit, z. B. während des Sommerurlaubs, muss er dafür Sorge tragen, dass durch geeignete Maßnahmen kein Legionellenwachstum entsteht. Literatur DIN, Zentralverband Sanitär Heizung Klima – Planung Bauteile, Apparate, Werkstoffe, Kommentar zu DIN EN 806-2 und DIN 1988-200, Berlin: Beuth Verlag, 2012 DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen. Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gasund Wasserfaches. Berlin: Beuth Verlag, April 2004 Franzheim, Stefan: Vergleich von Auslegungsprogrammen zur Dimensionierung von Trinkwassererwärmungsanlagen anhand von Wohngebäuden und Hotels. Köln: Fachhochschule Köln, Diplomarbeit, August 2002 Dipl.-Ing. (TU) Burkhard Maier, August Brötje GmbH 225 3.5 Zirkulationspumpen für Kleinanlagen Effizienz und sorgsamer Umgang mit Wärmeenergie sollte auch in Zirkulationsnetzen für Trinkwasser umgesetzt werden. Im Bereich von Eigenheimen und kleinen Mehrfamilienhäusern bietet sich daher auch der Einsatz von Pumpen an, die besonders sparsam mit elektrischer Energie umgehen (Abb. 3.501). Solche Modelle verfügen dann auch über eine einstellbare Pumpendrehzahl, über einen Trockenlaufschutz und eine einfache Bedienung der Regelmodule. Mit dem Einsatz solcher Pumpen lassen sich noch weitere Einsparpotenziale realisieren. So besitzen manche Modelle eine integrierte Lernfunktion, die eine klassische Zeitschaltuhr ersetzen kann. Über einen Temperatursensor am Vorlauf erfasst so eine intelligente Pumpe, wann und wie viel warmes Wasser angefordert wird. Die Elektronik speichert diese Werte und stellt, quasi vorausschauend, zu diesen Zeitpunkten warmes Wasser in ausrei- chender Menge zur Verfügung. Zusätzlich kann der Nutzer unter mehreren Komforteinstellungen wählen. Diese Funktionalität sorgt sowohl für einen komfortablen als auch energiesparenden Betrieb. Zum einen wird deutlich weniger Pumpenstrom benötigt. Zum anderen reduziert eine solche Bedarfsschaltung auch die Wärmeverluste im Zirkulationsnetz und im Speicher (Nachheizen des abgekühlten Wassers). Diese Sparmaßnahme sollte aber nicht zu einem sorglosen Umgang mit dem erwärmten Trinkwasser führen. Ein nicht zirkulierendes Netz spart zwar Energie, begünstigt aber gleichzeitig die Bedingungen für Legionellenwachstum. Die Variante einer bedarfsgesteuerten Zirkulationspumpe sollte deshalb nur in einem hygienisch einwandfrei aufgebauten und betriebenen Rohrnetz installiert werden. Bild 3.501: Hocheffiziente Brauchwasser-Umwälzpumpen (Werkbild Deutsche Vortex) 226 3.6 Trinkwasserbedarf für Gewerbe und Industrie Im Gegensatz zu Wohnungsbauten, bei denen die Dimensionierung der Trinkwasser-Versorgungsanlage nach den angeführten Richtlinien DIN 4708 erfolgt, muss für Gewerbe- und Industriebauten die Dimensionierung unter Abschätzung der möglichen gleichzeitigen Benutzung aller Entnahmestellen durchgeführt werden, wenn nicht betriebsseitig ein entsprechender Zeitplan vorgegeben ist bzw. aufgestellt werden kann. Anhaltswerte für die Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen in Industriebetrieben sowie für den Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke sind den Abb. 3.601 und 3.602 zu entnehmen. Für die Hygiene von Trinkwasseranlagen und des Trinkwassers gelten unter anderem die DVGWArbeitsblätter: W 551: Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums W 552: Trinkwassererwärmung und Leitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Sanierung und Betrieb. Das Arbeitsblatt W 551 gilt für Neuanlagen mit Trinkwassererwärmern über 400 Liter Inhalt. Derartige Anlagen müssen auf mindestens 60 °C aufgeheizt werden, wobei unter Berücksichtigung der Schaltdifferenz des Reglers eine Temperatur von 55 °C nicht unterschritten werden darf. Für den Betriebs- und Sanierungsfall (W 552) müssen ebenfalls die 60 °C (abzüglich der Schaltdifferenz von 5 K) eingehalten werden. Ferner werden verfahrenstechnische Maßnahmen zur Desinfektion aufgezeigt. Um die Stagnation des Trinkwassers zu vermeiden und trotzdem eine hohe WarmwasserZapfleistung zu realisieren, werden immer häufiger Speicherlade- oder Frischwassermodule (Abb. 3.603 und 3.604) in Industrie und Gewerbe installiert. Abb. 3.601: Trinkwasser- und Trinkwasserwärmemengen für Wasch- und Brauseanlagen Verbrauchseinrichtung BW Ausflussmenge l/min Benutzungszeit min Wasserverbrauch je Benutzung I tw °C Waschbecken – 5 30 35 882 Waschreihe mit Auslaufventil 6…10 3…5 30 35 882 Waschreihe mit Brauseauslauf 3…5 3…5 15 35 440 Runde Waschbrunnen für 10 Personen für 6 Personen 25 20 3…5 3…5 75 60 35 35 2.205 1.764 Brause-Anlage ohne Umkleidezelle mit Umkleidezelle 8 10 6 15 50 80 35 35 1.470 2.352 Badewanne 25 30 250 35 7.350 40 1.764 Überschlagswert l/d Per. einschl. Küchenund Reinigungsbedarf 50 l/d Mittelwerte für Q in Wh je Benutzung 227 Abb. 3.602: Trinkwasserbedarf für verschiedene gewerbliche und andere Zwecke Bedarfsfall Spezifischer Brauchwasserbedarf BrauchwasserTemperatur Krankenhäuser 100…300 Liter/Tag Bett 60 °C Kasernen 30…50 Liter/Tag Person 45 °C Bürogebäude 10…40 Liter/Tag Person 45 °C Medizinische Bäder 200…400 Liter/Tag Patient 45 °C Kaufhäuser 10…40 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C Schulen (bei 250 Tagen/a) ohne Duschanlagen 5…15 Liter/Tag Schüler 45 °C mit Duschanlagen 30…50 Liter/Tag Schüler 45 °C Sportanlagen mit Duschanlage 50…70 Liter/Tag Sportler 45 °C Bäckereien 100…150 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C 10…15 Liter/Tag für Reinigung 45 °C für Produktion 40…50 Liter/100 kg Mehl 70 °C Friseure (einschl. Kunden) 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C Brauereien einschl. Produktion 250…300 Liter/100 Liter Bier 60 °C Wäschereien 250…300 Liter 100 kg Wäsche 75 °C Molkereien 1…1,5 Liter/Liter Milch i. M. 4.000 – 5.000 l/Tag 75 °C Fleischereien ohne Produktion 150…200 Liter/Tag Beschäftigter 45 °C mit Produktion 400…500 Liter/Tag 45 °C Schlachthäuser: Schlachthäuser benötigen für Kaldaunenbottiche mit je 100 l Inhalt etwa alle 15 min neues Wasser. Das ergibt 400 l/h von 55 … 60 °C. Mittelgroße Schlachthäuser besitzen etwa 10 Kaldaunenbottiche. Brühbottiche für den Allgemeingebrauch weisen einen Inhalt von ca. 500 l auf. Es fließt dauernd Brauchwasser mit 50 l/h von 55 … 60 °C zu und entsprechende Mengen an Schmutzwasser ab. Schweine-Brühbottiche von etwa 200 l Inhalt benötigen bei ständiger Brauchwassererneuerung etwa 200 l/h von 55 … 60 °C. 228 Aqua Pro line fresh 23 – 137 l/min Aqua Pro line fresh 171 – 206 l/min Abb. 3.603: Frischwassermodul als hydraulisch und elektrisch vormontiertes Durchflusssystem zur hygienischen Warmwasserbereitung (Werkbild Malotech) Abb. 3.604: Anschlussschema Frischwassermodul mit Schichten-Speicher und Wärmeerzeuger (Werkbild Malotech) 229 www.paw.eu „Made in Germany“ – Qualität, die verbindet. Ihre Zufriedenheit ist unser Erfolg. Seit über 50 Jahren liefert PAW hochwertige Heizungs- und Solarthermiearmaturen sowie Frischwassersysteme. Modulare Armaturengruppen für Kesselleistungen bis 400 kW im Heizungsbereich und für Solarthermieanlagen bis zu 200 kW Nennleistung sowie Frischwassersysteme für Großanlagen bis zu 500 l/min decken ein hohes Leistungs- und Anwendungsspektrum ab. PAW gibt Ihnen qualitativ hochwertige und innovative Produkte an die Hand! Unser kompetentes Team begleitet Sie von der Anfrage bis zum After-Sales-Service. Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.paw.eu PAW GmbH & Co.KG Böcklerstraße 11 D-31789 HAMELN - GERMANY +49-5151-9856-0 +49-5151-9856-98 [email protected] www.paw.eu 4. Heizkostenverteilung Auf der Grundlage der Heizkostenverordnung von 2009 (siehe Kap. 1.5) werden Regelungen zu einer praktikablen Messung von Energieverbräuchen in Gebäuden getroffen. Dicke Wälzer als Kommentare zeugen von der Vielfalt der Probleme, die entstehen können, falls sich eine der betroffenen Parteien benachteiligt fühlt. Für den Installateur werden die Nuancen der Rechtsauslegung immer schwieriger zu durchblicken. Es sollte durch ihn daher vordergründig die korrekte technische Handhabung und Installation der Geräte beachtet werden. Rechtsstreitigkeiten überlässt man besser den Profis. Gemäß der Heizkostenverordnung werden die anfallenden Verbrauchskosten zu mindestens 50 %, höchstens aber 70 % nach dem Anzeigeergebnis der Verbrauchserfassungsgeräte, zu höchstens 50 % bis zu mindestens 30 % nach einem festen Umlageschlüssel (beheizte Wohn- oder Nutzfläche in m2, umbauter Raum usw.) verteilt. Das dadurch seither bewirkte Nutzerverhalten in Bezug auf eine sparsamere, weil bewusstere Verwendung der Heizenergie hat zu einer enormen Einsparung von Energie in Verbindung mit einer ebenso starken Emissionseinschränkung geführt. Bei einer durchschnittlichen Einsparung von min- Abb. 4.01: Wärmezähler-Einbausituation zur Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasserbereitung (Werkbild Allmess) 232 destens 15 % und mehr gehen die volkswirtschaftlichen Einsparpotenziale in den vielfachen Milliardenbereich. Seit dem 1.1.2009 gilt für die Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasserbereitung, dass in Neuanlagen in der Regel ab zwei Wohneinheiten ein geeichter Wärmezähler installiert sein muss (§ 9,2 Heizkostenverordnung). Eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht mehr gestattet. Das bedeutet, dass die Anlagen zur Trinkwassererwärmung nach dem Schema in Abb. 4.01 installiert und gemessen werden. Voraussetzung ist, dass eine Pflicht zur Messung besteht. Häuser mit nur zwei Wohneinheiten sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen, wenn der Besitzer eine der beiden Wohnungen bewohnt. Eine weitere Ausnahme betrifft die Wirtschaftlichkeit einer Umrüstung. Kann die Messeinrichtung nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand eingebaut werden, dann darf weiterhin auf die Abtrennungsformel zurückgegriffen werden. Ebenso sind Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von ca. 15 kWh/(m2a) auf die Einhaltung der Zählung im Bereich Warmwasser zu prüfen. Dies hängt ebenso mit der Wirtschaftlichkeit der angestrebten Maßnahme zusammen. Unterscheidung nach dem Mess- bzw. Erfassungsverfahren Wärmezähler und Warmwasserzähler (Abb. 4.02, 4.03 als Wärme-/Kältezähler und Abb. 4.04, 4.05 Integral-MK UltraMaXX Abb. 4.02: Ultraschall-Messkapsel-Wärme- und Kältezähler (Werkbild Allmess) als Unterputzwasserzähler) sind eichpflichtige Geräte; Heizkostenverteiler zählen dagegen zu den nicht eichfähigen Geräten. Wärmezähler erfassen technisch-physikalisch die verbrauchte Wärmeenergie durch Messung des ein Heizsystem durchströmenden Heizungswassers und Messung der Temperaturdifferenz als Grad der durch Wärmeentnahme erfolgten Auskühlung. Die Anforderungen der Messgeräterichtlinie (MID) bestimmen die engen Grenzen der Messgenauigkeit eines Wärmezählers in Bezug auf Durchfluss, Temperaturen im Vorlauf und Rücklauf sowie die Rechengenauigkeit des elektronischen Rechenwerkes. Es werden hierbei noch zusätzlich abgestufte Anforderungen nach kleineren oder größeren Toleranzen in der Messgenauigkeit und Messdynamik definiert. Man unterscheidet zwischen herkömmlichen mechanischen Flügelradzählern und modernen Geräten, die auf Basis höchstpräziser Ultraschalltechnologie arbeiten. Ultraschallzähler gibt es für die verschiedensten Anwendungen, so z. B. als Wärme-, Kälte- oder Kombizähler oder auch mit einer Programmierung auf sehr kurze Mess- und Energieberechnungsintervalle für den Einsatz in Anlagen mit stark schwankenden Temperaturen (z. B. Frischwasserstationen). Heizkostenverteiler sind, bedingt durch ihr Konstruktionsprinzip und ihre Arbeitsweise, mehr oder weniger begrenzt in ihrem zugelassenen Einsatzbereich. Hier werden einerseits VerdunstungsPolluStat 0,6 – 10 cbm Abb. 4.03: Elektronischer Ultraschall-Wärme- und Kältezähler (Werkbild Sensus) 233 UP 6000-MK residia MUK 1,5 cbm Abb. 4.04: Messkapsel-UnterputzWohnungswasserzähler (Werkbild Allmess) Abb. 4.05: Mehrstrahl-Unterputz-KoaxialWohnungswasserzähler (Werkbild Sensus) geräte (HKVV) von elektronisch arbeitenden Heizkostenverteilern (EHKV) unterschieden. Während HKVV für Niedertemperaturbereiche ab + 55 °C zugelassen sind und in vielen Regelfällen ihre obere Einsatzbegrenzung bei Temperaturen von + 85 °C bzw. 90 °C haben, gehen EHKV darüber hinaus und decken ein breiteres Temperaturspektrum ab. Wärmezähler können überall eingesetzt werden. Aus wirtschaftlichen Überlegungen werden sie jedoch nur dort eingesetzt, wo mit einem Gerät der Wärmeenergieverbrauch eines Nutzers erfasst wird. Deshalb wird in herkömmlichen ZweirohrHeizungssystemen mit vertikaler Verteilung der Heizkostenverteiler verwendet, während in Heizungssystemen mit horizontaler Verteilung der Wärmezähler dominiert. Unterscheidung nach der Nutzung Mit Wärmezählern können überall und von jedem Heizkostenabrechnungen durchgeführt werden. Es gibt keine technischen oder gesetzlichen Einschränkungen. Heizkostenabrechnungen mit Heizkostenverteilern dürfen dagegen nur von demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, welches diese Geräte entwickelt hat, herstellt, Träger der Zulassung ist und diese Verteilgeräte geliefert und montiert hat. Viele Hersteller gehen dazu über, die Ablesung der Heizkostenerfassungsgeräte dahingehend zu erleichtern, dass die Wohnung nicht mehr betreten werden muss. Die Daten werden hierbei über Bus-Systeme oder mittels Funkübertragung an eine Wohnungs- oder Hauszentrale (außerhalb der Wohnung) übertragen (Abb. 4.06). Es sind zudem Systeme verfügbar, die eine zeitnahe Übertragung von aktuellen Verbrauchswerten ermöglichen. Eine Bereitstellung dieser Daten via Internet kann dann den Nutzer mit kurzfristigen Informationen zu seinem Verbrauchsverhalten versorgen. So lassen sich die persönlichen Energiesparmaßnahmen sehr effizient überwachen und bewerten. Unterscheidung nach der Montage Entsprechend der Heizkostenverordnung dürfen (elektronische und nach dem Verdunstungsprinzip arbeitende) Heizkostenverteiler nur von dem Messdienstunternehmen montiert werden, das diese Systeme entwickelt, nach DIN EN 834 oder 835 zugelassen und dann produziert hat und das somit auch die Heizkostenabrechnung durchführt. Deshalb stellen diese Systeme keine für den Handwerker brauchbaren Geräte dar, die er z. B. im dreistufigen Vertrieb beschaffen und dann montieren kann. Wärmezähler hingegen dürfen von jedem eingebaut werden, zweckmäßigerweise jedoch natürlich vom konzessionierten SHK-Handwerksbetrieb. 234 Eichgesetzliche Auswirkungen Wärme- und Warmwasserzähler sowie Kaltwasserzähler unterliegen der Eichpflicht. Neben den technischen Vorschriften, vor allem zur Messgenauigkeit, bestimmt das Eichgesetz die EquaScan Schema Abb. 4.06: Funkfernauslesesystem (Werkbild Allmess) 235 Einsatzdauer dieser Messgeräte. Wärme- und Warmwasserzähler haben laut Eichgesetz eine Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren, Kaltwasserzähler von 6 Jahren. Nach Ablauf der Eichgültigkeit dürfen die Messgeräte nicht mehr zu Abrechnungszwecken herangezogen werden. Rechtzeitig vorher müssen die Geräte deshalb ausgetauscht werden. Kostenauswirkungen Die Heizkostenverordnung lässt im Rahmen der Anschaffung der Messgeräte sowohl den Kauf als auch die Anmietung zu. Bei der Anmietung wird die jährliche Rechnung für die Messgerätemiete Teil der jährlich zu erstellenden Heiz- und Wasserkostenabrechnung und somit von den Wohnungsnutzern bezahlt. Für den Gebäudeeigentümer stellt die Gerätemiete also lediglich einen durchlaufenden Posten dar. Deshalb bevorzugen sie heute immer mehr diese Beschaffungsform sowohl bei der Erstinstallation als auch im Rahmen des periodischen Eichaustausches, also alle 5 Jahre. Aus diesem Grund ist es auch für das SHK Handwerk sehr interessant, sich mit der Gerätevermietung zu befassen. Ein dreistufig arbeitendes Mietservice-System ist in Abb. 4.07 dargestellt. Abb. 4.07: Dreistufiges Mietservice-System (Werkbild Allmess) 236 5. Photovoltaik und Kraft-Wärme-Kopplung 5.1 Allgemeines 238 5.2 Photovoltaikanlagen 239 5.3 Kraft-Wärme-Kopplung 243 237 5.1 Allgemeines Für immerhin 26 % der Deutschen ist die eigene Stromproduktion mittels Photovoltaikanlage auf dem Dach und mittels Blockheizkraftwerk im Keller ein wesentliches Entscheidungskriterium bei Kauf oder Anmietung einer Immobilie. Zu diesem Ergebnis kam eine repräsentative Umfrage im Jahr 2016. Und nicht nur für Wohngebäudebesitzer sind diese „Kraftwerks“-Technologien eine hervorragende Möglichkeit, um sich unabhängiger von der öffentlichen Stromversorgung und von steigenden Strompreisen zu machen. Auch in der Industrie, in Nichtwohngebäuden, in Hotels, Handwerks-, Gewerbebetrieben etc. sind Kraft-WärmeKopplungs- und Photovoltaikanlagen interessante Optionen. In bestimmten Objekten kann es sinnvoll sein, beide Technologien miteinander zu verbinden. Insbesondere wenn die Kraft-Wärme-Kopplungs- 238 anlage wärmegeführt und in Zeiten hoher Sonneneinstrahlung eher selten betrieben wird. In diesen Phasen kann die Photovoltaikanlage einspringen, sofern es in diesem Objekt einen entsprechend hohen, ganzjährigen Stromgrundbedarf gibt. Und während der Heizperiode lassen sich Solarstromüberschüsse bei Bedarf auch in Heizwärme umwandeln. Zur Entkopplung von Stromproduktion und Stromverbrauch können Batteriespeicher auf Lithium-Ionen- oder Blei-Basis eingesetzt werden. Im Eigenheimbereich sind vor allem die Lithium-Ionen-Modelle sehr beliebt (Hinweis: Eine frei zugängliche Marktübersicht gibt es z. B. unter www.carmen-ev.de). Zur Marktaktivierung wurde am 1.3.2016 ein überarbeitetes KfW-Förderprogramm für Batteriespeicher in Verbindung mit Photovoltaikanlagen gestartet (siehe Kap. 8.2.3). 5.2 Photovoltaikanlagen Die Investition in Solarstromanlagen lohnt sich aus mehreren Gründen, insbesondere im Kleinanlagenbereich. Zum einen ist die Photovoltaik (PV) ein wesentlicher Baustein der Energiewende auf dem Weg zur erneuerbaren Stromversorgung. Zum anderen trägt sie wesentlich dazu bei, die Umweltbelastungen, insbesondere den CO2-Ausstoß, bei der Stromproduktion zu senken (Abb. 5.201). Im Vergleich zur Windenergie haben PV-Anlagen den entscheidenden Vorteil, dass sie sich selbst auf den Dächern von kleinen Eigenheimen installieren lassen, ohne dass (im Normalfall) dazu eine besondere Genehmigung erforderlich ist. Somit bekommen Privatpersonen, Handwerks- und Gewerbebetriebe etc. die besondere Chance, sich nicht nur an der Energiewende direkt zu beteiligen, sondern sogar selbst zum „Öko-Kraftwerksbetreiber“ zu werden. Zunehmend mehr PV-Anlagenbesitzer wissen es zu schätzen, dass sie unabhängiger von der öffentlichen Stromversorgung und von steigenden Energie- preisen werden, weil sie den eigenen Solarstrom nutzen können. Vorteilhaft sind PV-Anlagen auf Neubaudächern auch mit Blick auf die Erfüllung der Anforderungen nach EnEV und EEWärmeG (siehe Kap. 1.3 und 1.4). Wirtschaftlichkeits-Faktoren In Verbindung mit der Stromkostenersparnis ist für sehr viele (potenzielle) Investoren die Wirtschaftlichkeit bzw. eine attraktive Solarrendite das wichtigste Kaufmotiv. Und diese ist auch im Jahr 2016 gegeben, sofern bei der Auswahl und Auslegung bestimmte Randbedingungen berücksichtigt werden. Folgende Faktoren beeinflussen maßgeblich die Höhe der erzielbaren Solarrendite: 1. Anlagenpreis Die Anlagenpreise sind in den letzten zehn Jahren um mehr als 60 % gesunken und haben jetzt ein konstantes Niveau erreicht. Zinsgünstige Finan- Abb. 5.201: Photovoltaik leistet einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur Energiewende 239 Abb. 5.202: Schematische Darstellung einer Sonnenstromanlage mit Batteriespeicher (Werkbild GermanPV) zierungen von PV-Anlagen gewähren die KfW-Bank sowie einzelne Bundesländer. Vereinzelt gibt es auch regionale Förderungen und Zuschüsse. 2. EEG-Vergütung Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert dem Betreiber eine bestimmte Mindestvergütung für den von ihm ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl. des (angefangenen) Jahres der Inbetriebnahme. Entscheidend für die Höhe der EEG-Vergütung ist der Monat der offiziellen Inbetriebnahme, weil die Vergütungssätze quartalsweise abgesenkt werden können (abhängig von der Zubaurate des Vorquartals). Man spricht hier von der Degression. Diese festen Vergütungssätze werden für neue Hausdachanlagen nach Größen gestaffelt ermittelt. Seit dem 1.1.2016 sind dies: Anlagen bis einschl. 10 kWp, bis einschl. 40 kWp und bis einschl. 100 kWp. Beispiel: Im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2016 lag die EEG-Vergütung für eine Anlage bis 10 kWp bei 12,31 Cent pro kWh (Hinweis: Die aktuellen Vergütungssätze gibt es unter www.bundesnetzagentur.de). 240 3. Nebenkosten und Steuern In eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollten generell sämtliche während der EEG-Laufzeit anfallenden Nebenkosten für Versicherungen, eventuelle Reparaturen, für Wartung etc. einfließen. Außerdem wird ein PV-Anlagenbesitzer in der Regel zum Unternehmer, der auch Steuern an den Fiskus abführen muss. 4. Jährlicher Solarertrag Als Daumenregel für die Praxis gilt, dass sich mit einer 1-kWp-PV-Anlage (entspricht einer Modulfläche von ca. 8 – 10 m²) in Deutschland durchschnittlich etwa 800 bis ca. 1100 kWh/a Sonnenstrom erzeugen lassen (Hinweis: Eine regionale Ertragsübersicht von realen Anlagen gibt es unter www.pv-ertraege.de). Entscheidenden und dauerhaften Einfluss auf den Ertrag haben insbesondere der Standort, der vor allem verschattungsfrei sein muss, sowie die Neigung und Ausrichtung des Dachs. Generell wichtig ist deshalb eine sorgfältige Anlagenplanung, die auch eine Simulations- und Wirtschaftlichkeitsrechnung beinhalten sollte. Entsprechende Softwarelösungen sind (z. T. auch kostengünstig) im Markt verfügbar. Abb. 5.203: Haus mit Elektro-PKW, welcher als erweiterter Stromspeicher in Verbindung mit der Photovoltaikanlage genutzt wird (Werkbild GermanPV) 5. Eigenverbrauchsanteil Aufgrund der relativ niedrigen Einspeisevergütung ist der Anteil des selbst genutzten PV-Stroms (im Gebäude, für ein Elektrofahrzeug etc.) für den Besitzer der wichtigste und am einfachsten zu beeinflussende Solarrendite-Faktor. Als grobe Tendenz für eine 10-kWp-Kleinanlage gilt (Stand: Anfang 2016): Jede Steigerung des Eigenverbrauchsanteils um 10 % bedeutet einen Renditezuwachs um durchschnittlich ca. 1,5 % (ermittelt mit dem kostenlosen „Solarstrom Vergleichsrechner“ der Stiftung Warentest unter www.test.de). Dieses Renditeplus kann sich sogar während der EEG-Vergütungslaufzeit noch erhöhen, falls die Preise für den Haushaltsnetzstrom weiter steigen. Aufgrund seiner Bedeutung wird der Faktor „Eigenverbrauch“ nachfolgend genauer betrachtet. Auslegungsziel: hoher Eigenstromverbrauch Früher, als die EEG-Vergütungen noch oberhalb der Kosten für Haushaltsnetzstrom lagen, lautete die Auslegungsstrategie: So viele PV-Module wie möglich auf dem Dach installieren und den gewonnenen Solarstrom zu 100 % ins öffentliche Netz einspeisen. Diese Strategie führt heute, in Anbetracht der deutlich niedrigeren Einspeisevergütungen, zu einer negativen Solarrendite. Aus diesem Grund rückt ein anderer Ansatz in den Mittelpunkt: einen möglichst hohen Solarstromeigenverbrauch planen, um eine auskömmliche Solarrendite zu erzielen (siehe oben). Daraus ergibt sich letztlich eine optimierte PVAnlagengröße, die sich nicht mehr, wie früher meist üblich, an der frei verfügbaren Dachfläche oder am Maximalbudget des Investors orientiert. Welche Eigenverbrauchsanteile sind möglich? Üblich sind im Eigenheimbereich durchschnittlich etwa 20 bis 25 % – abhängig vor allem von der Geräteausstattung und vom Verbrauchsverhalten. Werte bis etwa 40 % lassen sich nur durch eine bedarfsgerechte Anlagenplanung, aktive Verbrauchsanpassung und ein gutes Lastmanagement mittels spezieller Energiemanager-Systeme erreichen. Auch die intelligente Einbindung von Wärmepumpen (inklusive einer sommerlichen Kühlfunktion) sowie von Wohnungslüftungsanlagen ist von Vorteil. Eigenverbrauchsanteile bis etwa 60 % und darüber hinaus sind nur in Verbindung mit leistungsfähigen Batteriespeichern möglich (Abb. 5.202). Diese nehmen den überschüssigen Solarstrom auf, der sich dann zeitversetzt während der schwächeren Einstrahlzeiten nutzen lässt. Die Größe eines Energiespeichers lässt sich z. B. mit dem „Speicher241 rechner“ unter www.pv-magazine.de ermitteln. Ob sich die Investition derzeit auch in Verbindung mit dem in Kap. 5.1 erwähnten KfW-Förderprogramm für Batteriespeicher lohnt, muss projektbezogen analysiert werden. Mit der regelmäßig aktualisierten Berechnungstabelle „Solarstromanlage (PV-Anlagen)“ des Umweltinstituts München (www.umweltinstitut.org) lässt sich die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage mit und ohne Batteriespeicher abschätzen. Weitere Möglichkeiten, um den Eigenverbrauch zu erhöhen, bestehen darin, regelmäßig ein Elektrofahrzeug zu nutzen (Abb. 5.203) oder andere Bewohner im gleichen oder im benachbarten Haus mit Solarstrom kostenpflichtig zu beliefern. Wird eine qualitativ hochwertige PV-Anlage sorgfältig geplant und montiert (Abb. 5.204) sowie regelmäßig gewartet, kann der Betreiber mehr als 20, 25 oder 30 Jahre und somit über die EEGVergütungszeit hinaus vom kostengünstig selbst produzierten Solarstrom profitieren. Abb. 5.204: Photovoltaikmodul mit Einlegemontagesystem (Werkbild GermanPV) 242 5.3 Kraft-Wärme-Kopplung Der Anteil der mittels Anlagen zur Kraft-WärmeKopplung (KWK) erzeugten Nettostromerzeugung liegt in Deutschland bei rund 16 %. Der Anteil der KWK am Wärmemarkt wird auf etwa 14 % geschätzt. Bei der KWK wird eine Kraftmaschine in Verbindung mit einer Arbeitsmaschine betrieben, wobei gleichzeitig die anfallende thermische Leistung genutzt wird (Abb. 5.301). Dazu verwandelt die Kraftmaschine Wärme- und Geschwindigkeitsenergie in mechanische Energie, während die Arbeitsmaschine die mechanische und thermische Energie auf ein höheres Niveau hebt. Im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme lässt sich durch KWK eine Primärenergieeinsparung von 10 bis etwa 35 % je nach Vergleichsvariante erzielen. KWK-Anlagen nutzen fossile Energieträger wie Öl und Gas deutlich effizienter und leisten so einen langfristigen Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie zur Reduktion von CO2- und anderen Schadstoff-Emissionen. Einteilung von KWK-Anlagen Bei der KWK kommen verschiedene Anlagetechniken zum Einsatz: Dampfturbinen-Heizkraftwerke werden sowohl in der öffentlichen (Fernwärme-)Versorgung als auch in der Industrie eingesetzt. Kombinierte Gas- und Dampfturbinen (GuD)Anlagen sind aufgrund ihrer Leistungsgröße bei größeren Industriebetrieben und den verschiedenen EVU zu finden. Gasturbinen mit Abhitzekessel werden von EVU und bei einer hohen Wärmebedarfstemperatur in der Industrie eingesetzt. Mini- und Mikro-KWK-Anlagen bestehen aus sehr kleinen Einheiten mit sehr geringer und meist variabler elektrischer und thermischer Leistung. Als Blockheizkraftwerk (BHKW) wird eine kompakte, modular aufgebaute KWK-Einheit bezeichnet, die entweder direkt am Ort des Wärme- und Stromverbrauchs (Wohngebäude, Gewerbebetriebe, Krankenhäuser, Nichtwohngebäude etc.) oder auch in kleineren Nah- und Fernwärmenetzen eingesetzt wird (Abb. 5.302). Die Hauptkomponenten eines BHKWs sind: Antrieb (Verbrennungsmotor, Gasturbine, Stirlingmotor, Brennstoffzelle etc.) Generator zur Stromerzeugung Abb. 5.301: Technologie- und Brennstoffvielfalt bei der Kraft-Wärme-Kopplung (Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.) 243 Abb. 5.302: Schema eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) Wärmeübertrager zur Wärmeauskopplung Steuerungs- und Regelungseinrichtung Abgasanlage Schallschutzeinrichtungen Übliche BHKW-Module haben elektrische Leistungen von unter einem Kilowatt bis hinein in den höheren Megawattbereich. Unter 50 kWel spricht man allgemein von Mini-BHKWs bzw. Mini-KWKAnlagen (Abb. 5.303). Aggregate im Bereich unter etwa 2,5 kWel werden oft als Mikro-KWKAnlagen bezeichnet (Abb. 5.306). Besipielhafte Systemeinbindungen zeigen die Abb. 5.304 und 5.305. g-box 20: 20 kW elektrische Leistung / 44 kW thermische Leistung Abb. 5.303: Erdgas-BHKW mit Schaltschrank als separate Einheit am Modul (Werkbild 2G Energy AG) 244 Abb. 5.304: Anlagenbeispiel Erdgas-Blockheizkraftwerk (20 kWel) mit Spitzenkessel und Pufferspeicher (Werkbild 2G Energy AG) Abb. 5.305: Hydraulikschema mit Mikro-KWK (mit Stirlingmotor), das in einen Gas-BrennwertWandheizkessel (als Spitzenkessel) integriert ist, sowie mit Warmwasserspeicher (Werkbild Brötje) 245 EcoGen WGS 20: 1,0 kW elektrische Leistung / 3,8 – 20 kW thermische Leistung Abb. 5.306: Mikro-KWK-Anlage als Gas-Brennwert-Wandheizkessel mit integriertem Stirlingmotor (Werkbild Brötje) 246 Manche Akteure verwenden auch andere Bezeichnungen und Einteilungen: Die elektrische Leistungsbandbreite von Mikro-BHKWs reicht in diesem Fall von 2,5 bis 20 kWel. Und Aggregate bis 2,5 kWel heißen dann Nano-BHKWs. BHKW-Aggregate unterhalb von 2,5 kWel werden in der Regel mit einem Zusatzbrenner oder mit einem Brennwertheizgerät kombiniert, welche auch im Gehäuse integriert sein können. Diese ergänzenden Heizeinrichtungen sollen Leistungsspitzen bei Heizung und Warmwasserbereitung abdecken sowie eventuelle Stillstandzeiten der KWK-Einheit überbrücken. Brennstoffe und Antriebsarten Als Brennstoffe werden in KWK-Anlagen vorwiegend Erdgas, Flüssiggas, Biogas und weitere Gasarten sowie Heizöl eingesetzt. Möglich sind auch Pflanzenöl und Biodiesel sowie Festbrennstoffe (z. B. Hackschnitzel und Pellets). Als Antriebe für KWK-Anlagen kommen vor allem Verbrennungsmotoren (Öl und Gas), Gas- und Mikrogasturbinen sowie Stirlingmotoren zum Einsatz. Bei einem Stirlingmotor bewegt sich wie bei einem Verbrennungsmotor ein Kolben auf und ab. Diese Bewegung wird über Umlenkungen in eine Kreisbewegung gewandelt, die dann den Strom-Generator antreibt. Im Gegensatz zum Verbrennungsmotor benötigt der Stirlingmotor weder eine Verbrennung noch eine Explosion in seinem Zylinder. Eine leicht erhöhte Temperatur zur Umgebung reicht aus, um die Bewegung zu starten. Dem Stirling ist es dabei egal, ob die Erwärmung per Pellets, Öl, Gas, Biogas etc. erreicht wird. Ein Ottomotor benötigt im Gegensatz dazu einen speziellen angepassten Treibstoff. Stirlingmotoren werden vorzugsweise in MikroKWK-Anlagen eingesetzt, weil sie technisch bedingt sehr leise arbeiten, eine hohe Lebensdauer haben und fast wartungsfrei sind (Abb. 5.306). Ihr elektrischer Wirkungsgrad liegt meist allerdings unter dem vergleichbarer Modelle auf Ottomotorbasis, die etwa 25 bis ca. 28 % erzielen. Eine Besonderheit sind gasbetriebene Mikro-Brennstoffzellenheizgeräte (BZH), die mit elektrischen Leistungen von 0,3 bis ca. 1 kW arbeiten und einen elektrischen Wirkungsgrad von 30 bis 60 % aufweisen können. Weil bei der Stromproduktion dadurch GAMMA 1.0 Abb. 5.307: Brennstoffzellen-Heizgerät (Werkbild BDR THERMEA) 247 Abb. 5.308: Funktionsprinzip der PEMBrennstoffzelle (Werkbild BDR THERMEA) weniger Abwärme entsteht, eignen sie sich sehr gut für den Eigenheimbereich. Unterschieden werden im Wesentlichen zwei Technologien: PEM-Brennstoffzellen arbeiten mit Betriebstemperaturen von z. T. unter 100 °C und werden deshalb auch als Niedertemperatur-Brennstoffzellen bezeichnet (Abb. 5.308). Sie müssen das zugeführte Erdgas zuerst in einem Reformer aufbereiten, um es in der Brennstoffzelle nutzen zu können. Beim Reformingprozess wird das Erdgas zu Wasserstoff und Kohlenmonoxid umgewandelt. SOFC-Brennstoffzellen arbeiten bei Betriebstemperaturen von 650 bis 1.000 °C und werden deshalb auch Hochtemperatur-Brennstoffzellen genannt. Diese hohen Temperaturen ermöglichen die Verwertung von Erdgas (ohne den Reformingprozess) direkt in der Brennstoffzelle. SOFCBrennstoffzellen haben deshalb einen höheren Wirkungsgrad als PEM-Zellen. Doch die hohen Betriebstemperaturen stellen die Hersteller auch vor besondere Herausforderungen, z. B. mit Blick auf die Materiallebensdauer. Ende 2015 wurde der Praxistest „Callux“ beendet, der über mehrere Jahre gelaufen ist. Hierbei wurden rund 500 Mikro-BZH für den Eigenheimbereich von mehreren Herstellern installiert, betrieben und messtechnisch begleitet. Eine beispielhafte Systemeinbindung zeigt Abb. 5.309. Ab 2016 soll die Markteinführung von SOFC-BZH beginnen, unterstützt von einem speziellen staatlichen Technologie-Förderprogramm. Als Serienprodukte bereits erhältlich sind insbesondere einzelne BZH-Modelle auf PEM-Basis. Betriebsarten Bei KWK-Anlagen unterscheidet man mehrere Betriebsarten: Wärmegeführt Richtet sich die Leistungsabgabe eines BHKW nach der Heizlast bzw. dem Wärmebedarf (für Heizwärme, Trinkwarmwasserbereitung etc.), handelt es sich um eine wärmegeführte Betriebsweise. Steht nur ein Aggregat zur Verfügung, wird dessen Leistungsabgabe entsprechend geregelt oder es wird ein Heizwasserspeicher im Intervallbetrieb geladen. Bei einer Kaskade werden einzelne Aggregate Abb. 5.309: Installationsschema (Werkbild BDR THERMEA) 248 Abb. 5.310: Übersicht KWK-Zuschläge nach dem KWKG 2016 (Quelle: ASUE) Zahlungen für die jeweiligen Leistungsanteile < 50 kWel 51 – 100 kWel 101 – 250 kWel 251 – 2.000 kWel > 2.000 kWel Netzeinspeisung (§ 7 I+II) 8 ct/kWh 6 ct/kWh 5 ct/kWh 4,4 ct/kWh 3,1 ct/kWh Bonuszahlung bei Verdrängung einer Kohleanlage: + 0,6 ct/kWh Nicht-Netzeinspeisung (Eigenverbrauch o. Ä.) (§ 7 III 1) 4 ct/kWh 3 ct/kWh – – – Einspeisung in Kundenanlagen o. Ä. (Contracting) (§ 7 III 2) 4 ct/kWh 3 ct/kWh 2 ct/kWh 1,5 ct/kWh 1 ct/kWh Eigenverbrauch in stromkostenintensiven Unternehmen (§ 7 III 3) 5,41 ct/kWh 4 ct/kWh 4 ct/kWh 2,4 ct/kWh 1,8 ct/kWh je nach Bedarf ab- oder zugeschaltet. Der erzeugte Strom wird vorzugsweise vom Betreiber selbst genutzt und nur der Überschuss ins Netz eingespeist. Stromgeführt Bei einem stromgeführten BHKW orientiert sich dessen Leistung am Strombedarf. Die anfallende Wärme wird dabei gespeichert und verbraucht. Fällt zu viel Wärme an, wird diese über einen Notkühler als Abwärme an die Umgebung abgegeben. Dies ist teuer und reduziert den Wirkungsgrad sowie die Wirtschaftlichkeit der Anlage (deutlich). Als Mittelweg empfiehlt sich eine stromorientierte Betriebsweise mit dem Wärmebedarf bzw. der Heizlast als Führungsgröße. Weil das BHKW keinen Notkühler hat, wird es abgeschaltet, wenn keine Wärmeabnahme (über Verbraucher und Speicher) mehr erfolgt. Die Anlage wird so geplant und geregelt, dass in Phasen mit niedrigem Strombedarf die Wärmeversorgung vorrangig aus dem Speicher erfolgt. Netzgeführt Von einer netzgeführten Betriebsweise spricht man, wenn z. B. ein Energieversorger dezentral aufgestellte KWK-Aggregate anhand bestimmter Randbedingungen (wie Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit etc.) aus der Ferne zu- oder abschaltet. Die Netzführung ist die Grundlage für ein sogenanntes virtuelles Kraftwerk. Wirtschaftlichkeit und Auslegung Die Wirtschaftlichkeit eines BHKWs hängt, wie bei einer Photovoltaikanlage, wesentlich davon ab, wie viel des selbst produzierten Stroms im Gebäude verbraucht wird. Weil diese Kilowattstunden nicht mehr vom EVU eingekauft werden müssen, geht die Ersparnis in die Wirtschaftlichkeitsberechnung als „vermiedene Netzbezugskosten“ ein. Zusätzlich gibt es vom EVU bzw. Netzbetreiber eine Vergütung. Deren Art und Höhe hängt vom eingesetzten Brennstoff ab. Wird die KWK-Anlage mit erneuerbaren Energien betrieben, z. B. mit Biogas, ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend. Aufgrund der hohen Anforderungen im EEG 2014 erfolgt die Abwicklung der allermeisten BHKWs im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016), welches zum 1.1.2016 novelliert wurde. Im Unterschied zum EEG 2014 bekommt der Betreiber eine Vergütung sowohl für jede ins öffentliche Netz eingespeiste als auch für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde BHKW-Strom (Abb. 5.310). Diesen sogenannten KWK-Zuschlag bezahlt der Netzbetreiber z. B. für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW für 60.000 Vollbenutzungsstunden und bei über 50 kW für 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Betreiber von KWK-Neuanlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 kW können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauscha249 lierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. BHKW-Betreiber können sich gemäß Energiesteuergesetz (unter bestimmten Bedingungen) noch die Energiesteuer (anteilig) für den jeweils eingesetzten Brennstoff erstatten lassen. Wärmegeführte BHKWs können nur dann wirtschaftlich arbeiten, wenn sie nicht zu groß ausgelegt sind und möglichst viele Stunden im Jahr laufen. Und zwar immer dann, wenn Strom im Gebäude benötigt wird. Deshalb wird ein BHKW nicht entsprechend der maximalen Heizlast ausgelegt, sondern mit dem Ziel, möglichst viel Netzbezugsstrom zu ersetzen. Die benötigte Restwärme liefert ein Zusatzbrenner oder ein separater Spitzenlastkessel. In Verbindung mit Mini-BHKWs wird in der Regel ein Heizwasserpufferspeicher ins System integriert, um die Laufzeit des Aggregats zu verlängern und um das unerwünschte Takten zu vermeiden. Bei Gebäuden mit einem Kältebedarf zur Klimatisierung kann es mit Blick auf den Sommerbetrieb sinnvoll sein, eine Absorptionskältemaschine als Wärmeabnehmer für das BHKW einzusetzen („Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“). Als Daumenwert gilt, dass mindestens 5.000 Betriebsstunden pro Jahr nötig sind, um eine gute Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Aufgrund von unterschiedlichen Nutzungs- und Randbedingungen ist jedoch eine projektspezifische Wirtschaftlichkeitsberechnung generell anzuraten. Dabei werden die Investitions- und Betriebskosten (inkl. Abschreibungen, Versicherungen, Wartung etc.) mit den Erlösen (für Strom und vermiedene Bezugskosten) verrechnet. Zur Unterstützung von Planern und Handwerkern werden auch entsprechende Softwareprodukte von den Marktteilnehmern angeboten. 250 Marktchancen und Qualifikationen Die gleichzeitige Bereitstellung von Wärme und Strom kann den SHK-Fachbetrieben neue Marktchancen eröffnen. Von großem Interesse für SHKFachbetriebe ist hier vor allem der Mini- und MikroKWK-Anlagenbereich bis etwa 20 kW elektrischer Leistung. In dieses Segment entfielen übrigens rund 75 % aller beim BAFA im Jahr 2014 gestellten KWK-Zulassungsanträge. Ein nicht unwichtiges Verkaufsargument ist sicherlich, dass in bestimmten Bestandsgebäuden die Anschaffung von MiniKWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung vom BAFA bezuschusst wird (siehe Kap. 8). Die Einbindung der KWK-Anlagen, auch von MikroBHKWs auf Motor- und Brennstoffzellen-Basis, ist eine komplexe Aufgabe. Deshalb sind Fachkenntnisse zur wirtschaftlichen Planung und Auslegung, zur hydraulischen und elektrischen Einbindung und sachgerechten Montage sowie zur Wartung unabdingbar und zum erheblichen Teil auch herstellerspezifisch geprägt. Aus diesem Grund sollte unbedingt auf das Wissen der Marktpartner zurückgegriffen werden. Schulungen von SHK-Monteuren und -Meistern bei den jeweiligen Herstellern sind Pflicht. Bei fehlender fachlicher Qualifikation ist außerdem die Zusammenarbeit mit einem Elektro-Fachbetrieb notwendig. Über die Wirtschaftlichkeit eines BHKW entscheidet letztlich auch in hohem Maße der richtige und rechtzeitige Service. Dabei geht es nicht primär um Wartungsarbeiten wie Ölwechsel und Zündkerzenpflege. Moderne Kommunikationstechnik und eine innovative Analysesoftware machen es heute möglich, kritische Betriebsparameter frühzeitig zu beobachten und dem Anlagenbetreiber Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben, mit denen sich präventiv Schäden und Betriebsausfälle vermeiden lassen. Von Vorteil ist für den Handwerker die Zusammenarbeit mit einem Hersteller, der ihm bei Bedarf bzw. in besonderen Fällen mit ausgebildeten Servicetechnikern rasch zur Seite steht. 6. Kontrollierte Wohnungslüftung Wer heute neu baut oder ein Gebäude grundlegend saniert, muss die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten (siehe Anlage 4 zur EnEV in Kap. 1). Dies bedeutet, dass Gebäude immer besser gedämmt und immer dichter gebaut bzw. saniert werden. Dadurch wird der natürliche Luftaustausch zunehmend verhindert, der für das Wohlbefinden und für die Gesundheit der Bewohner so wichtig ist. Die Raumluft muss jedoch aus hygienischen Gründen regelmäßig ausge- tauscht werden, um zu hohe CO2-Konzentrationen zu vermeiden und um anfallende Feuchtigkeit (von Menschen, Pflanzen, vom Kochen etc.), menschliche Körperausdünstungen sowie Ausgasungen (aus Möbeln, Teppichen, Baumaterial etc.) ins Freie abzuführen. Besonders in den letzten Jahren zeigte sich das Problem von Schimmelaufkommen in steigendem Maße. Auch Schimmelbefall kann in einem geringen Luftwechsel begründet sein. Abb. 6.01: Webbasierte Einbindung und Vernetzung der Komfortlüftung (Werkbild Heinemann) 252 Anforderungen an Wohnungslüftungssysteme Nach § 6 der aktuellen EnEV ist zu beachten: „…zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“ Hierfür ist ein Lüftungskonzept für das Gebäude bzw. die Nutzungseinheit auf Basis der DIN 1946 Teil 6 zu erstellen. Die zentrale Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung wird zunehmend bei Neubau und Sanierung zum Standard. Sie transportiert die verbrauchte Abluft aus den Räumen ab, die Wärmerückgewinnung entzieht ihr die Wärme und überträgt diese auf die Zuluft, die als wohltemperierte, behagliche Frischluft in die Aufenthaltsräume strömt. Hauptsächlich werden Zu- und Abluftgeräte mit Wärmerückgewinnung für Luftleistungen bis etwa 900 m3/h zur Komfortlüftung angeboten. Folgende Anforderungen an ventilatorgestützte Lüftungssysteme zur kontrollierten Wohnungslüftung sind zu erfüllen: Sicherstellung der Mindestluftmengen nach DIN 1946 Teil 6 für die freie und maschinelle Lüftung. Die Anlagen sind so zu planen, dass der Verbrauch an elektrischer Energie möglichst gering gehalten wird. Umluftanteile bei einer reinen Wohnungslüftung sind unzulässig. Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme pro Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben, müssen vorhanden sein. Eine energetische Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle des DIBt zur Ermittlung der Anlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701 Teil 10, und zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp nach EnEV muss vorliegen. Erfüllung der Ökodesign-/EU-Verordnung 1253/2014 und 1254/2014 (Label). Der Trend zur Vernetzung von gebäudetechnischen Systemen bietet den Nutzern zusätzliche Vorteile. Denn die in ein Smart-Home-System integrierte Lüftungsanlage ermöglicht die „kontrollierbare“ Komfortlüftung im Sinne einer individuellen Steuerung. Im Rahmen einer webbasierten Einbindung und Vernetzung (Abb. 6.01) lässt sich die Komfortlüftung sowohl mit fest installierten Regelungskomponenten als auch mit mobilen Endgeräten, wie Tablets und Smartphones, auf die jeweils spezifischen Nutzerbedürfnisse abstimmen. Zentralgeräte und Komponenten Zentralgeräte bestehen aus Stahlblech (Abb. 6.02) oder Kunststoff. Im Gehäuse ist oft eine PE- Abb. 6.02: Passivhauszertifizierte KWL-Gerätereihe (Werkbild Heinemann) 253 Beim KreuzgegenstromWärmetauscher mit Enthalpiefunktion wird neben der Wärme auch die Luftfeuchtigkeit auf die Zuluft übertragen. Der rechteckige Mittelteil mit gegenläufigen Strömen erhöht die Effizienz. Abb. 6.03: Arten von Wärmetauschern (Werkbild Heinemann) Schaum-Auskleidung vorgesehen. Diese verhindert das Entstehen von Kältebrücken und dient zur Wärme- und Schalldämmung. Die Geräte sind mit Kreuz-Gegenstrom-Wärmetauschern, EC-Ventilatoren, Kondensatablauf inklusive Kondensatanschluss und Filtern in Ab- und Außenluft ausgestattet. In den Geräten sind jeweils Zu- und Abluftventilatoren montiert. Die EC-Ventilatoren sind energiesparende, wartungsfreie Gleichstromventilatoren mit integrierter Steuerung. Sie sind so angeordnet, dass die Motorwärme des Zuluftventilators der Zuluft übergeben wird. Die drehzahlgesteuerten Ventilatoren erlauben eine besonders wirtschaftliche Betriebsweise. In den Wärmetauschern werden ca. 85–99 % der Wärme von der Abluft auf die Zuluft übertragen. Beide Luftströme bleiben völlig getrennt. Weiter bieten Enthalpie-Wärmetauscher eine Kombination zwischen Wärme- und Feuchterückgewinnung aus der Abluft (Abb. 6.03). Verantwortlich hierfür ist eine Membrane, die das Diffundieren der Wassermoleküle von der Abluft- zur Zuluftseite ermöglicht bei einem hygienisch einwandfreien Betrieb durch die getrennten Zu- und Abluftströme. Um lange Filterstandzeiten zu erreichen, strömt die Außenluft durch mindestens zwei Filter, G4 und F7 (Feinfilter). Die Abluft durchströmt einen Filter der Klasse G4. Somit werden Staub, Mücken und Pollen zurückgehalten und der Wärmetauscher wird vor Verschmutzung geschützt. Damit bleibt der Wirkungsgrad des Wärmetauschers länger erhalten. Die Abb. 6.04: Installationsbeispiel Klassik zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung der Luftströme (Werkbild Heinemann) 254 Zentralgeräte sind mit Filterüberwachung oder einer zeitlich gesteuerten Wartungsanzeige ausgerüstet. Für den Sommerbetrieb sind die Geräte mit einer Bypassklappe ausgestattet, welche die Zuluft am Wärmetauscher vorbeiführt und die Wärmerückgewinnung umgeht. Je nach Gerätevariante erfolgt die Umstellung der Bypassklappe motorisch durch Schalter oder in Abhängigkeit der gewählten Zulufttemperatur. Prinzip einer Komfortlüftung Das klassische Prinzip einer Komfortlüftung ist in Abb. 6.04 und 6.05 dargestellt. Hier wird die Außenluft aus der Umgebung über Öffnungen mit Wetterschutzgittern, die sich im Dachbereich oder in der Außenwand befinden, angesaugt und über dampfdiffusionsdicht wärmegedämmte Luftkanäle einem Zentralgerät zugeführt. Im Lüftungszentralgerät wird die Außenluft gefiltert, durch den Wärmetauscher, also die Wärmerückgewinnung, erwärmt und ggf. nacherwärmt. Die aufbereitete Zuluft gelangt über Luftkanäle zu den Wohn- und Schlafzimmern. Der Lufteintritt erfolgt über Gitter und/oder Ventile. Die Luft strömt aus diesen Räumen durch Überströmgitter, die in der Tür als Türschlitz angebracht sind, über Flur oder Diele in den Abluftbereich, d. h. Küche, Bad, WC. Über Gitter oder Ventile wird die Luft aus den vorher genannten Räumen abgesaugt und zum Gerät geleitet. Die energiereiche Abluft aus den Feuchträumen wird im Lüftungszentralgerät zuerst im Wärmeaustauscher, einem Kreuz-Gegenstrom-Plattenwärmetauscher, entwärmt und als Fortluft über Dach oder Außenwand abgeführt. Die der Abluft entzogene Wärme wird im Wärmeaustauscher an die Zuluft übertragen. Diese wird dabei erwärmt. Eine bedarfsabhängige Regulierung der Luftmenge ist durch den Anschluss von CO2- und/oder Feuchtefühlern, je nach Gerätevariante, möglich. Bedingt durch die hohe Wärmerückgewinnung kann es bei Außentemperaturen unter 0 °C und hoher Abluftfeuchte zur Eisbildung am Wärmetauscher kommen. Um das Einfrieren des Plattenwärmetauschers zu verhindern, sind je nach Gerätevariante verschiedene Frostschutzmaßnahmen verfügbar. Frostschutz-Strategien Beim intermittierenden Betrieb wird der Zuluftventilator beim Unterschreiten der eingestellten Abb. 6.05: Installationsbeispiel Economy zur kontrollierten Wohnungslüftung mit prinzipieller Darstellung der Luftströme (Werkbild Heinemann) 255 (EVH) zu erwärmen oder die energieeffiziente Frostschutz-Strategie durch das Frostschutzregister (FSR) zu nutzen (Abb. 6.07). Durch die neue Frostschutz-Strategie sind die Geräte im Ganzjahresvergleich um ein Vielfaches effizienter als Geräte mit einer klassischen Vorheizung. Abb. 6.06: Schema der Vorerwärmung (Vorkühlung) von Außenluft (Werkbild Heinemann) Fortlufttemperatur zeitweise abgeschaltet und durch den Abluftüberschuss der Wärmetauscher abgetaut. Durch den Einbau von Erdwärmetauschern wird die Außenluft über 0 °C vorgewärmt und der Wärmetauscher frostfrei gehalten. Hierbei wird die Sole durch ein Rohrsystem im Erdreich geleitet. Die Pufferwirkung des Erdreichs sorgt für entsprechende Erwärmung der Sole im Winter (man denke nur an frostfreie Tiefe) und leichte Kühlung im Sommer. Die Sole tauscht die Energie, je nach Zustand, mit dem Außenluftstrom. Anlagen dieses Typs (Abb. 6.06) sind erprobt und zeigen gute Wirkungsgrade sowie zufriedenstellende Ergebnisse in der Praxis. Weiter besteht die Möglichkeit, die Außenluft über ein elektrisches Vorheizregister Luftverteilsystem im Gebäude Marktübliche und in der Praxis erprobte Systeme wie ValloFlex II vereinen Rund- und Ovalrohr in einem Komplettsystem, welches ein Minimum an Komponentenvielfalt mit einem Maximum an Installationsflexibilität bietet. So lässt sich das Ovalrohr im Lüftungssystem überall dort montieren, wo eine möglichst geringe Bauhöhe verlangt wird. In allen anderen Bereichen kommt das Rundrohr zum Einsatz. Mit einigen wenigen Bausteinen lassen sich Oval- und Rundrohre sehr einfach und in der Strecke beliebig miteinander kombinieren, ohne dass es Änderungen bei der Auslegung und Einregulierung gibt. Denn die Rohrquerschnitte sind genau aufeinander abgestimmt. Systeme wie ValloFlex II (Abb. 6.08) zeichnen sich durch folgende Vorteile aus: Sehr breiter Einsatzbereich: Wohnung, Fertighaus, Einfamilienhaus – im Neubau oder im Sanierungsfall. Es kann beliebig entschieden werden, ob das System in oder auf der Betondecke, der abgehängten Decke oder in der Wand verlegt wird. Abb. 6.07: Traditionelle versus neue Frostschutz-Strategie (Werkbild Heinemann) 256 100 % Hygiene: Rund- und Ovalrohr bestehen aus lebensmittelechtem und doppelwandigem Kunststoff mit glatter, antistatischer Innenhaut, die Schmutz und Staub keinerlei Chance bietet. Die Innenhaut ist mikrobenfest beschichtet und liefert so mikrobiologisch einwandfreie Atemluft. Einfache, komfortable Wartung: Durch das Fehlen jeglicher Verengungen im Rohrsystem wird ein einfaches und sicheres Reinigen ermöglicht; daraus resultieren maximale Zeitersparnis und höchste Praktikabilität. Abb. 6.08: Auszug aus der ValloFlex II-Komponentenübersicht mit Verteilerkasten (Werkbild Heinemann) 257 ICH STEHE AUF SCHNELLIGKEIT Klettsystem RAUTHERM SPEED: Bis zu 30 % schneller Aufkletten und fertig – die Montage erfolgt rückenschonend und werkzeuglos. Mehr Informationen unter: www.rehau.de/rautherm-speed 7. Bezeichnungen, Maßeinheiten, Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte 7.1 SI-Einheiten 260 7.2 Umrechnungstabellen 262 7.3 Umrechnung von Emissionen 264 7.4 Stoffwerte 268 7.5 Wärmeausdehnung 270 7.6 Spezifische Wärmekapazität 271 7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener Baustoffe 273 7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge 275 7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff 276 7.10 Nahtlose Stahlrohre 277 7.11 Technische Daten von Kupferrohren 279 7.12 Technische Daten von Gewinderohren 283 7.13 Technische Daten eines Mehrschichtverbundrohres 284 259 7.1 SI-Einheiten Nach dem „Gesetz über Einheiten im Messwesen“ oder auch „Système international d’unités“ vom 2.7.1969 und der Ausführungsverordnung vom 26.6.1970 sind sowohl im amtlichen als auch im geschäftlichen Verkehr nur noch die SI-Einheiten zu verwenden. Aus der DIN 1301 Teil 1 (Februar 1978) sind die Basiseinheiten, die abgeleiteten Einheiten und die Definitionen der Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems zu entnehmen. SI-Basiseinheiten Basisgröße Länge Masse Zeit elektrische Stromstärke thermodynamische Temperatur Stoffmenge Lichtstärke SI-Basiseinheit Name Zeichen Meter Kilogramm Sekunde Ampere Kelvin Mol Candela m kg s A K mol cd Abgeleitete SI-Einheiten Abgeleitete SI-Einheiten mit besonderen Namen und besonderen Zeichen Größe Name Zeichen Beziehung ebener Winkel Raumwinkel Kraft Druck, mech. Spannung Energie, Arbeit, Wärmemenge Leistung, Wärmestrom elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge elektrische Spannung elektrische Kapazität elektrischer Widerstand elektrischer Leitwert Celsius-Temperatur Radiant Steradiant Newton Pascal Joule rad sr N Pa J 1 rad 1 sr 1N 1 Pa 1J Watt Coulomb W C 1W 1C = 1 m/m = 1 m2/m2 = 1 kg · 1 m/s2 = 1 N/m2 = 1 N ·1 m =1W·s = 1 J/s =1A·s Volt Farad Ohm Siemens Grad Celsius Lumen Lux V F S 1V 1F 1 1S = 1 J/C = 1 C/V = 1 V/A = 1 –1 °C lm lx 1 °C 1 lm 1 lx =1K = 1 cd · sr = 1 lm/m2 Lichtstrom Beleuchtungsstärke 260 Kraft und Kraftwirkung sowie Pressung, mechanische Spannung, Festigkeit: Newton (N) Kraft = Masse (kg) · Beschleunigung (m/s2) = 1 kg · 1m /s2 = 1 N Durchschnittswert der Fallbeschleunigung 9,80665 m/s2; hieraus 1 kp = 9,80665 N < 10 N Energie, Arbeit, Wärmemenge: Joule (J) 1 Joule = 1 Newton · Meter = 1 Nm = 1 Watt · Sekunde = 1 Ws 1 kJ = 1.000 J = 0,2778 Wh ≤ 0,24 kcal 1 kcal = 4,1868 kJ, 1 kWh = 3.600 kJ = 860 kcal Leistung, Wärmestrom: Watt (W) 1 W = 1 J/s, 1 kW = 102 kpm/s = 1,36 PS = 860 kcal/h 1 W/m2 K = 0,86 kcal/m2 h K, 1 kcal/m2 h K = 1,163 W/m2 K 261 7.2 Umrechnungstabellen Arbeitsmaße (Energie, Wärmemenge) Arbeit kJ kcal kWh kpm 1 kJ 1 kcal 1 kWh 1 kpm 1 4,2 3,6 · 103 9,81 · 10–3 0,24 1 860 2,34 · 10 –3 0,28 · 10–3 1,16 · 10–3 1 2,72 · 10–6 102 426,94 367 · 103 1 Wärmeeinheiten 1 kJ = 1.000 J = 1.000 Ws ≤ 0,24 kcal 1 kJ = 0,001 MJ = 0,2778 Wh ≤ 0,00028 kWh 1 kcal = 4,1868 kJ = 1,163 Wh ≤ 0,0012 kWh Leistungsmaße (Wärmestrom) Leistung W oder J/s kW kpm/s kcal/h PS 1 W oder J/s 1 kW 1 kpm/s 1 kcal/h 1 PS 1 1.000 9,81 1,163 736 0,001 1 9,81 · 10–3 1,2 · 10–3 0,736 0,102 102 1 0,119 75 0,860 860 8,43 1 632,5 1,36 · 10–3 1,36 0,013 1,58 · 10–3 1 262 Dichte Masse pro Raumeinheit in kg/m3, kg/dm3 oder g/ cm3 Druckhöhen 1 mbar ≤ 10 mm WS 100 Pa Druckmaße Einheit des Druckes „Newton pro Quadratmeter“, 1 N/m2 = Pa (Pascal) In der Technik rechnet man mit 1 bar = 100.000 Pa = 105 Pa ≤ 1 kp/cm2 = 1 at Einheit Pa bar mbar Torr mm WS 1 Pa 1 bar 1 mbar 1 Torr 1 mm WS 1 105 100 133 9,8 1 · 10–5 1 1 · 10–3 1,33 · 10–3 9,8 · 10–5 0,01 1.000 1 1,33 9,8 · 10–2 7,5 · 10–3 750,1 0,75 1 7,4 · 10–2 0,102 1,02 · 104 10,2 13,6 1 Temperatureinheiten 1 Grad Celsius = 1 °C (t); Temperaturdifferenzen = °C oder K T = Absolute Temperatur, gemessen vom absoluten Nullpunkt (–273 °C) Einheit: Kelvin (K), T (K) = 273 + t (°C) Zeitmaße Zeitspanne (s): 1 d (Tag) = 24 h = 1.440 min = 86.400 s 1 Stunde = 1 h = 60 min = 3.600 s 1 Minute = 1 min = 1’ = 60 s = 60“ 1 Sekunde = 1 s = 1“ = 1/60 min = 1/3.600 h Wasser-Gefrierpunkt Wasser-Siedepunkt Absoluter Nullpunkt 0 °C 32 °F 273 K 100 °C 212 °F 373 K – 273 °C – 459,4 °F 0K t °C = 5/9 · (t °F – 32); t °F = 9/5 · t °C + 32; T = t °C + 273 = 5/9 t °F + 255,2 C = Celsius F = Fahrenheit, nicht mehr zugelassen K = Kelvin T = Absolute Temperatur 263 7.3 Umrechnung von Emissionen Bis auf die Feststoffe werden alle Emissionen der Verbrennungsgase (Abgase) prozentual auf das trockene Abgasvolumen bezogen. Dabei werden der Kohlendioxid- und der Sauerstoffgehalt in Volumenprozent (Vol-%) angegeben, während die gasförmigen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Aldehyde aufgrund ihres geringen Anteiles in ppm gemessen werden. 1 ppm (part per million) 1 Vol-% = 10.000 ppm Die gemessenen Schadstoffgehalte erlauben keinen unmittelbaren Vergleich verschiedener Anlagen, da die unterschiedliche Betriebsweise, z. B. mit hohem Luftüberschuss, den Volumenanteil der Schadstoffe verändert. Von daher sind Referenzgrößen festgelegt worden, die leider nicht einheitlich sind. In der Großfeuerungsanlagen-Verordnung und der TA Luft sind die Emissionen auf 1 m3 Abgas und einen bestimmten O2-Gehalt, normal 3 %, bezogen. Bei Anlagen für Haushalte und Kleinverbraucher werden die Emissionen energiebezogen eingesetzt. Die Messwerte müssen demnach auf die Referenzgrößen umgerechnet werden. In den folgenden Tabellen sind Umrechnungsfaktoren für diverse handelsübliche flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgeführt. Grundformel zur Berechnung verschiedener Emissionseinheiten: X= Xm · Fx CO2m X Xm Fx CO2m = Emission (Einheiten siehe Tabelle) = gemessene Emission in ppm = Umrechnungsfaktor = gemessener CO2-Wert in Vol-% In Sonderfällen werden in der TA Luft Emissionswerte auf andere Sauerstoffgehalte im Abgas bezogen. Für die weitere Umrechnung der nach der Grundformel ermittelten Werte gilt die folgende Beziehung: XB = 21 – OB ·X 21 – O XB = Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt X = ermittelte Emission in mg/m3 Abgas, bezogen auf 3 % O2 oder luftfrei OB = Bezugssauerstoffgehalt O = Bezugssauerstoffgehalt bei der Ermittlung von „X“ (3 bzw. 0 % O2) Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl EL, n. DIN 51 603 Teil 1, Hi = 42,6 MJ/kg Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 mg/m3 Abgas luftfrei mg/kg Brennstoff kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh Fx CO 16,46 19,2 201,4 4,73 17,02 NOx1) 27,06 31,56 331 7,77 27,97 SO2 38,54 44,94 471,4 11,06 39,84 CXHY2) 26,59 31,01 325,3 7,63 27,49 1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8 264 Umrechnungsfaktoren Fx für Heizöl S, Hi = 40,5 MJ/kg Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 mg/m3 Abgas luftfrei mg/kg Brennstoff kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh Fx CO 17,09 19,9 201,06 4,96 17,81 NOx1) 28,1 32,74 330,38 8,16 29,36 SO2 40,03 46,64 470,63 11,62 41,83 CxHy2) 27,62 32,18 324,75 8,02 28,86 1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als C3H8 Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas L (Groningen), Hin = 31,68 MJ/m3 Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 mg/m3 Abgas luftfrei mg/m3N Brenngas kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh Fx CO 12,63 14,63 112,47 3,55 12,78 NOx1) 20,75 24,03 184,8 5,83 21 Aldehyde2) 13,53 15,68 120,56 3,81 13,7 mg/m3 Abgas luftfrei mg/m3N Brenngas kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh 1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO Umrechnungsfaktoren Fx für Erdgas H, Hin = 37,31 MJ/m3 Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 Fx CO 12,87 15 133,35 3,57 12,87 NOx1) 21,16 24,65 219,12 5,87 21,14 Aldehyde2) 13,8 16,08 143 3,83 13,79 1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO 265 Umrechnungsfaktoren Fx für Kokereigas (Ferngas), Hin = 17,38 MJ/m3 Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 mg/m3 Abgas luftfrei mg/m3N Brenngas kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh Fx CO 10,7 12,5 48,25 2,776 10 NOx1) 17,6 20,54 79,28 4,56 16,42 Aldehyde2) 11,48 13,4 51,72 2,98 10,71 mg/m3 Abgas luftfrei mg/m3N Brenngas kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh 1) gerechnet als NO2; 2) gerechnet als Formaldehyd HCHO Umrechnungsfaktoren Fx für Stadtgas, Hin = 16,12 MJ/m3 Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 Fx CO 14,04 16,38 58,79 3,65 13,13 NOx1) 23,07 26,91 96,6 5,99 21,57 1) gerechnet als NO2 Umrechnungsfaktoren Fx für Propan (C3H8), Hin = 93,6 MJ/m3 Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 mg/m3 Abgas luftfrei mg/m3N Brenngas kg/TJ bzw. g/GJ mg/kWh Fx CO 14,75 17,25 376,05 4,02 14,47 NOx1) 24,24 28,35 617,93 6,60 23,76 1) gerechnet als NO2 266 Umrechnungsfaktoren Fx für Butan (C4H10), Hin = 123,58 MJ/m3 Größe Einheit mg/m3 Abgas 3 % O2 mg/m3 Abgas luftfrei mg/m3N Brenngas kg/TJ bzw g/GJ mg/kWh Fx CO 15,13 17,63 501,26 4,06 14,6 NOx1) 24,85 28,96 823,66 6,67 24 1) gerechnet als NO2 267 7.4 Stoffwerte Stoffwerte für Wasser Abb. 7.401: Stoffwerte für Wasser über der Temperatur t °C kg/m3 c kJ/kgK 10–3/K 10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s Pr – 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 999,8 999,8 998,4 995,8 992,3 988,1 983,2 977,7 971,6 965,2 4,217 4,192 4,182 4,178 4,179 4,181 4,185 4,190 4,196 4,205 –0,0852 +0,0823 0,2067 0,3056 0,3890 0,4623 0,5288 0,5900 0,6473 0,7018 569 587 604 618 632 643 654 662 670 676 0,135 0,140 0,144 0,148 0,153 0,156 0,159 0,162 0,164 0,166 13,0 9,28 6,94 5,39 4,30 3,54 2,96 2,53 2,20 1,94 t Celsius-Temperatur Dichte c spezifische Wärmekapazität bei konstantem Druck Wärmeausdehnungskoeffizient 268 1.750 1.300 1.000 797 651 544 463 400 351 311 Pr 1,75 1,30 1,00 0,800 0,656 0,551 0,471 0,409 0,361 0,322 Wärmeleitfähigkeit dynamische Viskosität kinematische Viskosität Temperaturleitfähigkeit Prandtlzahl Stoffwerte für Luft Abb. 7.402 Stoffwerte für Luft über der Temperatur t °C kg/m3 c kJ/kgK 10–3/K 10–3 W/mK 10–6 kg/ms 10–6 m2/s 10–6 m2/s Pr – 0 20 40 60 80 100 1,2754 1,1881 1,1120 1,0452 0,9859 0,9329 1,006 1,007 1,008 1,009 1,010 1,012 3,671 3,419 3,200 3,007 2,836 2,684 24,54 26,03 27,49 28,94 30,38 31,81 19,1 21,8 24,5 27,4 30,5 33,7 0,70 0,70 0,69 0,69 0,69 0,69 t Celsius-Temperatur Dichte c spezifische Wärmekapazität bei konstantem Druck Wärmeausdehnungskoeffizient 17,10 17,98 18,81 19,73 20,73 21,60 Pr 13,41 15,13 16,92 18,88 21,02 23,15 Wärmeleitfähigkeit dynamische Viskosität kinematische Viskosität Temperaturleitfähigkeit Prandtlzahl 269 7.5 Wärmeausdehnung a) Wärmeausdehnung gasförmiger Stoffe: Wenn 1 m3 Gas um 1 K erwärmt wird, nimmt sein Volumen um 1/273 des Ausgangsvolumens = 3,66 l zu, sofern der Druck konstant bleibt. b) Mittlere Wärmeausdehnung flüssiger Stoffe: Wenn 1 dm3 einer Flüssigkeit um 1 K erwärmt wird, nimmt das Volumen um cm3 zu. Die Dimension von ist also cm3 pro dm3 K. Stoff Stoff Azeton Benzin Heizöl Petroleum Quecksilber 1,32 1,06 0,70 ≤ 0,96 1,81 Schweröl Wasser (18 °C) Wasser (30 °C) Wasser (90 °C) ≤ 0,65 ≤ 0,18 ≤ 0,30 ≤ 0,65 gung l in mm pro m Länge und 100 K Temperaturdifferenz. c) Längenausdehnung fester Körper bei Erwärmung (bei Abkühlung mit Vorzeichen). LänStoff Aluminium Blei Gusseisen Kupfer Stahlrohr Kunststoff Al Pb GG Cu St z. B. PVC Temperaturbereich 0 – 100 °C 100 – 200 °C 200 – 300 °C 2,38 2,92 1,04 1,65 1,17 8,0 2,52 3,03 1,17 1,73 1,28 – 2,75 3,40 1,28 1,77 1,38 – Die Längung (Verkürzung) l errechnet sich mit den vorstehenden Längenausdehnungsfaktoren zu: t l = Länge (m) · Längenausdehnungsfaktor · in mm 100 Beispiel: 16 m Cu-Rohr, t1 = –5 °C, t2 = + 110 °C 110 – (–5) l = 16 · 1,65 · = 30,4 mm 100 d) Prozentuale Wasserausdehnung (n): Wasser hat bei 4 °C seine größte Dichte. Bei höheren bzw. niedrigeren Temperaturen dehnt sich Wasser aus. Für praktische Berechnungen, z. B. zur Auslegung von Ausdehnungsgefäßen, liegen folgende Werte vor: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C °C 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 105 110 n in % 0 0,13 0,37 0,72 1,151 1,66 2,24 2,88 3,58 4,34 4,74 5,15 Ve = 270 VA n 100 VE = VA (100 + n) 100 Ve VA VE n Ausdehnungsvolumen Anfangsvolumen bei 10 °C ausgedehntes Volumen bezogen auf 10 °C prozentuale Wasserausdehnung bez. auf 10 °C 7.6 Spezifische Wärmekapazität Mittlere spezifische Wärmekapazität reiner Gase und Dämpfe in kJ/m3K bei konstantem Druck = 1 bar ≤ 1 at t °C H2 N2 CO CO2 O2 H 2O Luft CH4 NH3 0 100 200 400 600 800 1.000 1,298 1,298 1,298 1,298 1,302 1,311 1,319 1,298 1,302 1,302 1,319 1,344 1,369 1,394 1,298 1,302 1,311 1,331 1,361 1,386 1,411 1,599 1,700 1,796 1,943 2,056 2,144 2,219 1,306 1,315 1,336 1,378 1,411 1,440 1,465 1,482 1,499 1,516 1,558 1,608 1,658 1,712 1,302 1,306 1,311 1,331 1,357 1,382 1,407 1,545 1,545 1,759 2,018 2,253 2,466 – 1,587 1,587 1,729 1,901 2,081 2,257 – Mittlere spezifische Wärmekapazität von Rauchgasen fester und flüssiger Brennstoffe in kJ/m3K Temp. °C 0 200 600 1.000 1.200 1.400 1.800 kJ/m3K 1,365 1,407 1,474 1,550 1,587 1,616 1,654 Spezifische Wärmekapazität „c“ von festen und flüssigen Stoffen in kJ/kg K Stoff c in kJ/kg K Aluminium Asphalt Äthylalkohol (C2H5OH) Benzin Benzol Beton Blei Eis Glas Graphit Gusseisen Gusseisen Heizöl Holz Holzkohle Koks Koks 0,942 0,92 2,39 2,01…2,18 1,72 1,0 0,129 2,10 0,80 0,80 0,54 0,59 1,88 2,09…2,72 0,67…0,71 0,84 1,88 (Bereich) °C 0… 100 20 0… 100 20 20 20 10… 100 – 20… 0 0… 100 20… 100 20… 100 400… 600 20 20 20 20… 100 100…1.000 Stoff c in kJ/kg K (Bereich) °C Kupfer Magnesium Paraffin Petroleum Quarz Quarz Sandstein Silber Stahl (unleg.) Stahl (unleg.) Stahl (unleg.) Stahl (unleg.) Steinkohlenteer Toluol Zement Zink 0,389 1,036 2,01 2,09 0,75 1,07 0,71 0,241 0,473 0,502 0,680 0,682 20… 100 20… 100 20 0… 100 20… 100 100…1.000 0… 100 20… 100 20… 100 300… 400 800… 900 1.000 1,51 1,68 0,80 0,385 40 0 20 20… 100 271 Mittlere spezifische Wärmekapazität von feuerfesten Stoffen in kJ/kgK Temp. °C Silika Schamotteisolierung Magnesit Temp. °C Silika Schamotteisolierung Magnesit 0 200 600 0,816 0,913 1,043 0,779 0,875 1,009 0,867 0,959 1,097 1.000 1.200 1.400 1,135 1,168 1,193 1,110 1,156 1,235 1,181 1,202 – 272 7.7 Wärmeleitfähigkeit verschiedener Baustoffe Stoff Natürliche Steine und Erden Granit, Basalt, Marmor Sandstein, Muschelkalk Sand und Kiessand, naturfeucht Kies, Split Bimskies Hochofenschaumschlacke Mörtel und Betone Außenputz Innenputz Zementestrich Leichtbeton Bimsbeton, Blähbeton Asbestzementplatten Gipswandplatten Kalksandsteine (DIN 106 Teil 1) Kalk – Vollsteine Kalk – Lochsteine Kalksand – Hohlblocksteine Leichtbeton – Hohlblocksteine (DIN 18 151) Zweikammerstein Dreikammerstein Dichte kg/m3 Wärmeleitkoeffizient W/mK 2.500 – 3.000 2.200 – 2.700 1.500 – 1.800 1.500 – 1.800 600 200 – 300 3,49 2,33 1,40 0,81 0,19 0,14 1.600 – 1.800 1.600 – 1.800 2.200 1.000 1.600 800 1.000 1.200 1.200 1,10 0,87 1,40 0,47 0,87 0,29 0,35 0,47 0,58 1.600 1.800 2.000 1.200 1.400 1.600 1.400 1.600 0,79 0,99 1,11 0,56 0,70 0,79 0,70 0,79 1.000 1.200 1.400 1.000 1.200 0,44 0,49 0,56 0,44 0,49 273 Stoff Ziegel Vollziegel Lochziegel, Vormauerlochziegel Leichtziegel Fliesen Holz, lufttrocken Eiche Buche Fichte Spanplatten Wärmedämmstoffe mineralische Faserdämmstoffe (Glas – Stein – Schlackenfasern) pflanzliche Faserdämmstoffe (Seegras – Kokos – Torffaser) Holzfaserplatten Korkplatten Polystyrol, Styropor Schaumgummi Polyurethan – Hartschaum (PU) bei 20 °C, Lagerzeit 2,5 Jahre PU – Platten 274 Dichte kg/m3 Wärmeleitkoeffizient W/mK 1.000 1.600 2.000 1.000 1.400 2.000 600 800 0,47 0,70 1,05 0,47 0,61 1,05 0,35 0,41 300 500 700 0,21 0,18 0,14 0,087 0,14 30 – 200 0,041 30 – 200 0,047 300 120 200 15 – 30 60 – 90 26 ≥ 30 0,058 0,041 0,047 0,038 0,06 0,027 0,035 7.8 Stoffwerte für Oberbodenbeläge Bodenmaterial Holzpflaster (Kiefer, Fichte) Stabparkett Eiche Mosaikparkett Eiche Teppichboden Polgewicht 335 g/m2 Polgewicht 780 g/m2 Schnittpol Korkmentlinoleum Linoleum Kunststoffbelag PVC-Platten keramische Fliesen Natursteinplatten Marmor Dicke Dichte Wärmeleitkoeffizient W/(mK) Wärmeleitwiderstand m2 K/W mm kg/m3 60 500 0,14 0,429 22 900 0,21 0,105 8 900 0,21 0,038 – – – – – – 0,07 0,23 0,36 550 1.200 1.500 1.350 0,08 0,19 0,23 0,19 0,056 0,013 0,012 0,014 – 2.300 2.500 1,05 1,20 2,10 0,012 0,017 0,014 5,6 14,2 17 4,5 2,5 2,5 2,5 13 20 30 275 7.9 Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff Eigenschaften Einheiten PP-Copoly merisat PP-C Polyethylen Polybuten I PB-I Vern. Polyethylen VPE Dichte g/cm3 0,93 0,95 0,92 0,94 Streckspannung N/mm2 29 24 18 18 Reißfestigkeit N/mm2 45 35 33 27 Reißdehnung % 1.000 800 300 500 E-Modul N/mm2 1.000 900 400 600 Längenausdehnungskoeffizient 10 –4 K –1 1,5 2,0 1,5 1,8 Wärmeleitkoeffizient W/mK 0,22 0,23 0,21 0,35 276 7.10 Nahtlose Stahlrohre Nennweite Außendurchmesser DN mm d1 mm 6 8 10 – 15 – 20 – 25 – – 32 – – 40 – 50 – – 65 – 80 – (90) 100 – (110) – 125 – – 150 – – – (175) – 10,2 13,5 16 17,2 20 21,3 25 26,9 30 21,8 33,7 38 42,4 44,5 48,3 51 57 60,3 63,5 70 76,1 82,5 88,9 101,6 108 114,3 (121) 127 133 139,7 152,4 159 165,1 168,3 177,8 (191) 193,7 Wanddicke Zoll 12 ⁄32 ⁄32 17 5 ⁄8 11 ⁄16 25 ⁄32 27 ⁄32 – 1 1⁄16 1 3⁄16 1 1⁄4 1 11⁄32 1 1⁄2 1 11⁄16 1 3⁄4 1 29⁄32 2 2 1⁄4 2 3⁄8 2 1⁄2 2 3⁄4 3 3 1⁄4 3 1⁄2 4 41⁄4 4 1⁄2 4 3⁄4 5 5 1⁄4 5 1⁄2 6 6 1⁄4 6 1⁄2 6 5⁄8 7 7 1⁄2 7 5⁄8 Lichter Querschnitt F cm2 Masse s mm Innendurchmesser d2 mm 1,6 1,8 1,8 1,8 2,0 2,0 2,0 2,3 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,6 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 3,2 3,2 3,6 3,6 3,6 4,0 4,0 4,0 4,0 4,5 4,5 4,5 4,5 5,0 5,4 5,4 7,0 9,9 12,4 13,6 16,0 17,3 21,0 22,3 24,8 26,6 28,5 32,8 37,2 39,3 43,1 45,8 51,2 54,5 57,7 64,2 70,3 76,1 82,5 94,4 100,8 107,1 113,0 119,0 125,0 131,7 143,4 150,0 156,1 159,3 167,8 180,2 182,9 0,385 0,700 1,207 1,453 2,011 2,351 3,464 3,906 4,831 5,557 6,379 8,450 10,87 12,13 14,59 16,47 20,59 23,33 26,15 32,37 38,82 45,48 53,46 69,99 79,80 90,09 100,3 111,2 122,7 136,2 161,5 176,7 191,4 199,3 221,1 255,0 262,7 0,344 0,522 0,632 0,688 0,890 0,962 1,13 1,41 1,77 1,88 2,01 2,29 2,57 2,70 2,95 3,12 3,90 4,14 4,36 4,83 5,28 6,31 6,81 8,70 9,33 9,90 11,5 12,2 12,8 13,5 16,4 17,1 17,8 18,1 21,3 24,7 25,0 Rohrgewinde G kg⁄m R 1⁄8“ R 1⁄4“ – R 3⁄8“ – R 1⁄2“ – R 3⁄4“ – – R 1“ – R 1 1⁄4“ – R 1 1⁄2“ – – R 2“ – – R 1 1⁄2“ – R 3“ – – R 4“ – – – R 5“ – – R 6“ – – – – 277 Nennweite Außendurchmesser DN mm d1 mm Zoll 200 – (225) 250 – (275) 300 – (216) 219,1 244,5 267 273 298,5 (318) 323,9 8 1⁄2 8 5⁄8 9 5⁄8 10 1⁄2 10 3⁄4 11 3⁄4 12 1⁄2 12 1⁄4 278 Wanddicke Lichter Querschnitt F cm2 Masse s mm Innendurchmesser d2 mm 6,0 5,9 6,3 6,3 6,3 7,1 7,5 7,1 204,0 207,3 231,9 254,4 260,4 284,3 303,3 309,7 326,9 337,5 422,5 508,3 532,6 634,8 721,1 753,3 31,1 31,0 37,1 40,6 41,6 51,1 57,4 55,6 Rohrgewinde G kg⁄m – – – – – – – – x x x x x x x x 6 8 10 12 15 18 22 28 35 42 54 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,2 1,2 1,5 mm Wanddicke 4,0 6,0 8,0 10,0 13,0 16,0 20,0 26,0 32,6 39,6 51,0 RohrInnendurchmesser mm 0,126 0,283 0,503 0,785 1,327 2,011 3,142 5,309 8,347 12,316 20,428 cm2 0,013 0,028 0,050 0,079 0,133 0,201 0,314 0,531 0,835 1,232 2,043 Liter/m Strömungs- Rohrquerwasserschnitt inhalt 229 163 127 104 82 67 54 42 41 34 33 Zulässig. Betriebsdruck bis 100° C bar 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,5 2,5 2,5 2,5 3,0 3,0 mm GesamtMantel dicke 10 12 14 16 19 23 27 33 40 48 60 GesamtAußendurchmesser mm 0,16 0,22 0,29 0,37 0,47 0,55 0,69 0,89 1,36 1,70 2,61 kg/m Gesamtgewicht nominal Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 mit Stegmantel nach DIN EN 13349, geeignet z. B. für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings. Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings (auch für weiches Rohr geeignet). Abmessungen 12 bis 54 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig. x x x x x x x RohrAußenWeich Hart durchZustand R220 Zustand R290 messer in Ringen in Stangen mm Lieferform Wicu-Rohr® (werkseitig isoliertes Kupferrohr mit Kunststoff-Stegmantel) Standard-Abmessungen und Betriebsdrücke nach Herstellerangaben 7.11 Technische Daten von Kupferrohren 279 280 x x x x x Halbhart Zustand R250 in Stangen x x x x x x Hart Zustand R290 in Stangen 6,0 8,0 10,0 12,0 15,0 18,0 22,0 28,0 35,0 42,0 54,0 RohrAußendurchmesser mm 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,2 1,2 1,5 mm Wanddicke 4,0 6,0 8,0 10,0 13,0 16,0 20,0 26,0 32,6 39,6 51,0 RohrInnendurchmesser mm 0,013 0,028 0,050 0,079 0,133 0,201 0,314 0,531 0,835 1,232 2,043 Liter/m cm2 0,126 0,283 0,503 0,785 1,327 2,011 3,142 5,309 8,347 12,316 20,428 Rohrwasserinhalt Strömungsquerschnitt 229 163 127 104 82 67 54 42 41 34 33 Zulässig. Betriebsdruck* bis 100° C bar 0,14 0,19 0,25 0,30 0,39 0,47 0,58 0,75 1,13 1,36 2,20 g/m Nominalgewicht Abmessungen ab 12 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig, sofern nach GW 392 zertifiziert (z. B. SANCO-Qualität). Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet. Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings (auch für weiches Rohr geeignet). Kaltbiegbarkeit mit geeigneten Biegegeräten und -radien von 6x1 bis 28x1 gegeben. * Bei Temperaturen über 100 °C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten. x x x x x x x Weich Zustand R220 in Ringen Lieferform Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 geeignet für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings (ab 12 mm) Standard-Abmessungen und Betriebsdrücke nach Herstellerangaben 281 Halbhart Zustand R250 in Stangen mm 2,0 2,0 2,0 2,5 3,0 3,0 3,0 3,0 64,0 76,1 88,9 108,0 133,0 159,0 219,0 267,0 Hart Zustand R290 in Stangen x x x x x x x x Wanddicke RohrAußendurchmesser mm 60,0 72,1 84,9 103,0 127,0 153,0 213,0 261,0 RohrInnendurchmesser mm 2,827 4,083 5,661 8,332 12,670 18,390 35,630 53,500 Liter/m cm2 28,274 40,828 56,612 83,323 126,68 183,85 356,33 535,02 Rohrwasserinhalt Strömungsquerschnitt 37 31 26 27 26 22 16 13 Zulässig. Betriebsdruck* bis 100° C bar 3,46 4,14 4,85 7,37 10,90 13,08 18,11 22,14 g/m Nominalgewicht Abmessungen 64 bis 267 mm mit angegebener Wanddicke auch für Trinkwasser und Erdgas zulässig, sofern nach GW 392 zertifiziert (z. B. SANCO-Qualität). Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet. Zugehörige Fittings: Kapillarlötfittings nach DIN EN 1254 (genormt bis 108 mm) bzw. Pressfittings, alternativ Schweißfittings (große Abmessungen). * Bei Temperaturen über 100 °C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten. Weich Zustand R220 in Ringen Lieferform Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 geeignet für Kapillarlötverbindungen und Pressfittings (Fortsetzung) 282 Halbhart Zustand R250 in Stangen Hart Zustand R290 in Stangen mm 2,0 2,0 2,0 2,0 3,0 14,0 16,0 18,0 20,0 26,0 Wanddicke RohrAußendurchmesser mm 10,0 12,0 14,0 16,0 20,0 RohrInnendurchmesser mm 0,079 0,113 0,154 0,201 0,314 Liter/m cm2 0,785 1,131 1,539 2,011 3,142 Rohrwasserinhalt Strömungsquerschnitt Abmessungen 14 bis 26 mm auch für Trinkwasser, sofern entsprechend nach DVGW VP 652 zertifiziert (z. B. CTX®). Werkstoff: Cu-DHP nach DIN EN 1057, trinkwasserhygienisch geeignet, Ummantelung aus PERT. Zugehörige Fittings: Systempressfittings aus Messing und Siliziumbronze, System-Klemmringverschraubungen. Kaltbiegbarkeit mit geeigneten Biegegeräten und -radien von 14 bis 26 mm gegeben. * Bei Temperaturen über 100 °C Änderungen beim zulässigen Betriebsdruck beachten. x x x x x Weich Zustand R220 in Ringen Lieferform Nahtlos gezogenes Kupferrohr nach DIN EN 1057 mit festhaftender Ummantelung (sog. flexibles Kupferrohr, CTX®) 33 32 28 34 28 Zulässig. Betriebsdruck* bis 100° C bar 0,14 0,19 0,21 0,31 0,45 g/m Nominalgewicht 1 6 8 10 15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 1 /8“ /4“ 3 /8“ 1 /2“ 3 /4“ 1“ 1 1/4 „ 1 1/2 „ 2“ 2 1/2 „ 3“ 4“ 5“ 6“ Rohrgewinde (Zoll) DN Nennweite 10,2 13,5 17,2 21,3 26,9 33,7 42,4 48,3 60,3 76,1 88,9 114,3 139,7 165,1 0,0314 0,0424 0,0540 0,0669 0,0845 0,1058 1,1331 0,1517 0,1893 0,2390 0,2791 0,3589 0,4387 0,5184 2,00 2,35 2,35 2,65 2,65 3,25 3,25 3,25 3,65 3,65 4,05 4,50 4,85 4,85 6,2 8,8 14,5 16,0 21,6 27,2 35,9 41,8 53,0 68,8 80,8 105,3 130,0 155,4 Innendurchm. d2 (mm) 0,302 0,916 1,651 2,010 3,663 5,808 10,117 13,716 22,050 37,160 51,25 87,04 132,67 189,60 Lichter Querschn. A in cm2 10,2 13,5 17,2 21,3 26,9 33,5 42,4 58,3 60,3 76,1 88,9 114,3 139,7 165,1 0,0314 0,0424 0,0540 0,0669 0,0845 0,1058 0,1331 0,1517 0,1893 0,2390 0,2791 0,3589 0,4387 0,5148 Oberfläche (m2/m) Außendurchm. d1 (mm) Wanddicke s (mm) Außendurchm. d1 (mm) Oberfläche (m2/m) Schwere Gewinderohre Mittelschwere Gewinderohre DIN EN 10255 2,65 2,9 2, 3,25 3,25 4,05 4,05 4,05 4,5 4,5 4,85 5,4 5,4 5,4 Wanddicke s (mm) 4,9 7,7 11,4 14,8 20,4 25,6 34,3 40,2 51,3 67,1 79,2 103,5 128,9 154,3 Innendurchm. d2 (mm) 0,189 0,466 1,021 1,723 3,269 5,147 9,240 12,69 20,75 35,36 49,27 84,09 130,43 186,90 Lichter Querschn. A in cm2 7.12 Technische Daten von Gewinderohren 283 284 0,079 0,0004 [m] [m] [cm] [g/m] [g/m] [kg] [kg] [l/m] [mm] [W/m x K] [m/m x K] Länge Ring Länge Stange Außendurchmesser Ring Gewicht Ring/Stange Gewicht Ring/Stange mit Wasser 10 °C Gewicht pro Ring Gewicht pro Stange Wasservolumen Rohrrauigkeit k Wärmeleitfähigkeit Ausdehnungskoeffizient 25 x 10–6 0,40 – 18,2 170/– 91/– 80 – 200 10 [mm] Innendurchmesser di 14 x 2 [mm] Abmessungen da x s 25 x 10–6 0,40 0,0004 0,113 0,59 21,0/52,5 218/231 105/118 80 5 100/200/500 12 16 x 2 25 x 10–6 0,40 0,0004 0,154 0,68 24,6 277/289 123/135 80 5 200 14 18 x 2 25 x 10–6 0,40 0,0004 0,189 0,80 14,8/29,6 337/349 148/160 100 5 100/200 15,5 20 x 2,25 25 x 10–6 0,40 0,0004 0,314 1,20 10,6/21,1 525/554 211/240 120 5 50/100 20 25 x 2,5 25 x 10–6 0,40 0,0004 0,531 1,60 16,2 854/854 323/323 120 5 50 26 32 x 3 7.13 Technische Daten eines Mehrschichtverbundrohres 285 [mm] [mm] [m] [m] [cm] [g/m] [g/m] [kg] [kg] [l/m] [mm] [W/m x K] [m/m x K] Abmessungen da x s Innendurchmesser di Länge Ring Länge Stange Außendurchmesser Ring Gewicht Ring/Stange Gewicht Ring/Stange mit Wasser 10 °C Gewicht pro Ring Gewicht pro Stange Wasservolumen Rohrrauigkeit k Wärmeleitfähigkeit Ausdehnungskoeffizient 25 x 10–6 0,40 0,0004 0,800 2,54 – –/1.310 –/508 – 5 – 32 40 x 4 25 x 10–6 0,40 0,0004 1,320 3,73 – –/2.065 –/745 – 5 – 41 50 x 4,5 25 x 10–6 0,40 0,0004 2,040 6,12 – –/3.267 –/1.224 – 5 – 51 63 x 6 25 x 10–6 0,40 0,0004 2,827 8,94 – –/4.615 –/1.788 – 5 – 60 75 x 7,5 25 x 10–6 0,40 0,0004 4,185 12,73 – –/6.730 –/2.545 – 5 – 73 90 x 8,5 25 x 10–6 0,40 0,0004 6,362 17,99 – –/9.959 –/3.597 – 5 – 90 110 x 10 Roth Flächen-Heiz- und Kühlsysteme Von Profis für die Praxis Roth bietet Flächen-Heiz- und Kühlsysteme für Neubau und Modernisierung. Das Sortiment ermöglicht Systemlösungen für Wohn-, Büro- und Industriegebäude sowie Sporthallen und Freiflächen. > > > > > energieeffiziente und normkonforme Systemlösungen für alle Anwendungsfälle flexible Einsatzmöglichkeiten umfassender Support (Beratung, Planung, Baustellenbegleitung) montagefreundliche und praxisbewährte Lösungen jahrzehntelange Herstellerkompetenz „Made in Germany“ Leben voller Energie ROTH WERKE GMBH • Am Seerain 2 • 35232 Dautphetal • Telefon 06466/922-0 • www.roth-werke.de 8. Förderprogramme für Heizungsanlagen 8.1 Allgemeines 288 8.2 Ausgewählte Förderprogramme 289 8.3 Förderdatenbanken im Internet 293 287 8.1 Allgemeines Selten gab es in Deutschland in den Bereichen Gebäudetechnik, Energie, Bauen und Modernisieren so viele und attraktive Förderprogramme wie im Jahr 2016. Hintergrund dafür ist, dass die Bundesregierung die Energiewende im Gebäudebereich voranbringen möchte. Förderprogramme helfen bei der Auftragsakquise SHK-Handwerker sollten ihre (potenziellen) Kunden immer auf mögliche Fördermaßnahmen hinweisen und sie bei der Beantragung und Abwicklung der infrage kommenden Programme so weit wie möglich unterstützen. Denn zum einen kann die Aussicht auf Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite die Kaufentscheidung des einen oder anderen Kunden beschleunigen; insbesondere, wenn das Laufzeitende eines Programms naht. Zum anderen kann ein aktives Förderserviceangebot des Fachhandwerkers die Auftragsvergabe zu seinen Gunsten beeinflussen. Eventuell ist auch ein höheres Auftragsvolumen erzielbar. Möglich ist des Weiteren, dass sich die Auftragssumme aufgrund bestimmter Förderbedingungen erhöhen lässt. Beispielsweise wenn der Kunde bei einem Wärmeerzeugeraustausch erfährt, dass auch die Erneuerung von Heizflächen und Regelventilen sowie die Durchführung von energetischen Optimierungsmaßnahmen gefördert werden. Bei Förderprogrammen zu beachtende Punkte Nachfolgend werden einige allgemeine Punkte vorgestellt, die für die meisten Förderprogramme zu beachten sind. Für Förderprogramme gilt allgemein, dass, ausgenommen von Steuervergünstigungen, kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Davon ausgenommen sind lediglich die Vergütungen, die dem Betreiber vom Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) und vom Kraft-Wärme-KopplungsGesetz (KWKG) in einer festgelegten Höhe und über einen definierten Zeitraum garantiert werden. Verfügbar sind öffentliche Förderprogramme des Bundes, der Bundesländer und der 288 Regionen (Kommunen, Kreisen, Städte etc.). Des Weiteren gibt es spezifische, z. T. regionale Förderprogramme von Herstellern, Energieversorgern, Verbänden, Initiativen usw. Bewilligungen für staatliche Programme können nur im Rahmen der verfügbaren Budget- bzw. Haushaltsmittel gewährt werden, wobei die Bearbeitung und Bewilligung meistens in der Reihenfolge der Antragseingänge erfolgt. Förderprogramme haben eine begrenzte Laufzeit. Verlängerungen sind durchaus üblich, aber nicht immer zu denselben Konditionen. Basis für jedes Programm ist die Förderrichtlinie. Dort wird z. B. auch geregelt, ob und welche Formvorschriften für den Antrag eingehalten werden müssen. Dazu gehören spezielle Antragsformulare sowie ergänzend einzureichende Nachweise, Dokumente, Pläne etc. Wer ein Projekt plant, sollte so früh wie möglich prüfen (lassen), welche Fördermöglichkeiten infrage kommen könnten. Eventuell ergibt sich daraus, dass z. B. der Einbau eines anderen Heiztechniksystems finanziell und/oder energetisch interessanter ist. Hilfreich sind für den SHK-Handwerker Internetdatenbanken (siehe Kap. 8.3) sowie Förderserviceangebote einzelner Marktpartner, die auch internetbasiert sein können. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, frühzeitig mit den bewilligenden Stellen Kontakt aufzunehmen. Die Förderung findet in Form eines Zuschusses zu den Investitionskosten (Auszahlung meist nach Fertigstellung) oder eines zinsgünstigen Darlehens (Abwicklung über die Hausbank) statt. Einzelne Programme kombinieren auch beide Formen. Beachtet werden muss, dass sich dieselbe Maßnahme nicht immer mehrfach fördern lässt. Dies gilt auch bei Überschneidungen mit Angeboten verschiedener Anbieter. Geregelt wird die Kumulierbarkeit in der jeweiligen Förderrichtlinie. Daher gilt es, die Förderangebote auch diesbezüglich zu vergleichen, um die beste Variante zu finden. 8.2 Ausgewählte Förderprogramme Nachfolgend werden ausgewählte, bundesweit gültige Förderprogramme mit großer Bedeutung für die Heizungsbranche näher betrachtet (ohne Gewähr; Info-Stand: 2/2016). Darüber hinaus ist für das Jahr 2016 noch die Einführung folgender Programme geplant: Heizungs-Check 2.0: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat Ende 2015 angekündigt, dass im Laufe des Jahres 2016 vom BMWi die Förderrichtlinie „Heizungs-Check 2.0“ veröffentlicht werden soll. Der Heizungs-Check 2.0 ist die „standardisierte“ energetische Bewertung einer Heizungsanlage (Sichtbefunde und Messungen) – vom Thermostatventil bis zum Wärmeerzeuger. Das Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen werde ebenfalls integriert. Die öffentliche Förderung, die anteilig erfolgt, soll vom durchführenden Fachmann bzw. Fachbetrieb in einem Online-Verfahren beantragt und auch direkt an ihn ausgezahlt werden (Quelle: www.zvshk.de). Tausch von Heizungspumpen: Um den CO2-Ausstoß und den Stromverbrauch zu senken, ist ein bundesweites Förderprogramm zum Heizungspumpentausch geplant. Dazu soll eine Positivliste veröffentlicht werden, welche Pumpen förderfähig sind (Quelle: www.zvshk.de). 8.2.1 Bafa-Marktanreizprogramm (MAP) Mit Blick auf eine zukunftsfähige, nachhaltige Energieversorgung angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes hat sich Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. Eine Maßnahme des Bundes ist es, mit Investitionsanreizen den Absatz der entsprechenden Technologien zu stärken. Aus diesem Grund wurden u. a. die „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ erlassen. Für die Förderung sind zwei alternative Verfahren vorgesehen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) vergibt Investitionszuschüsse, die KfW-Bankengruppe (KfW) fördert im Rahmen des Programms „Erneuerbare Energien – Premium“ durch Zinsverbilligungen und über Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung von zinsgünstigen Darlehen (siehe Kap 8.2.3). Welche Maßnahmen werden gefördert? Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur: – Warmwasserbereitung – Raumheizung – kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung – solaren Kälteerzeugung – Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Wärme- und/oder Kältenetz – Bereitstellung von Prozesswärme Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 kW Nennwärmeleistung: – Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln – Pelletöfen mit Wassertasche – Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz – Besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel Errichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung zur: – kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden – Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch andere erneuerbare Energien erfolgt – Raumheizung von Nichtwohngebäuden – Bereitstellung von Prozesswärme – Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze Wo und wie wird gefördert? Es sind vorwiegend Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, in denen bereits seit mindestens zwei Jahren ein Heizungssystem installiert war, das es zu ersetzen oder zu unterstützen gilt. Im Neubau sind im Rahmen der Innovationsförderung förderfähig: solarthermische Anlagen, effiziente Wärmepumpen sowie Bauteile für die Emissionsminderung bzw. die Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen sowie Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme. 289 Das Bafa zahlt Zuschüsse an den Hausbesitzer bzw. Betreiber einer Anlage. Die Förderung muss beim Bafa beantragt werden. Das Bafa stellt auf seiner Internetseite Antragsformulare zum Herunterladen zur Verfügung. Auch die elektronische Antragstellung ist möglich. Welche Zuschüsse gibt es? Das MAP bietet für alle Fördermaßnahmen eine Basisförderung an, die sich zum einen mit verschiedenen Boni (Zusatzförderung) erhöhen lässt. Basis- und Zusatzförderung sind nur für Anlagen im Gebäudebestand vorgesehen. Für besonders innovative oder effiziente Anwendungen gibt es ergänzend noch eine Innovationsförderung. Diese Zuschüsse gibt es für Anlagen im Gebäudebestand und im Neubau, wobei sich die Förderbeträge unterscheiden. Im Rahmen des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) wurde zum 1.1.2016 ein Zusatzbonus von 20 % auf den bewilligten MAPZuschuss (ohne Optimierungsbonus) eingeführt. Voraussetzungen: Eine veraltete, ineffiziente Heizung wird durch eine Biomasseanlage bzw. Wärmepumpe ersetzt oder durch Einbindung einer heizungsunterstützenden Solarthermieanlage modernisiert. Zudem muss das gesamte Heizungssystem durch die Verbesserung der Energieeffizienz optimiert werden. Für die nötigen Optimierungsmaßnahmen kann ein Investitionszuschuss von 600 Euro gewährt werden. Wichtig: Der Zusatzbonus gilt nur für Anlagen, die ab dem 1.1.2016 in Betrieb genommen werden. Die bisher im MAP gültigen Antragsformulare wurden entsprechend ergänzt. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen des Heizsystems müssen nachgewiesen werden (Fachunternehmererklärung, Rechnungen, VdZFormular über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs). Ein Investitionszuschuss für die Optimierung einer bereits in der Vergangenheit nach dem MAP geförderten Heizungsanlage ist (unter bestimmten Bedingungen) ebenfalls möglich. Die aktuellen Fördersätze und die Bedingungen sind der Website des Bafa zu entnehmen. Verfügbar sind dort zum Download auch tabellarische Dokumente, die alle Fördersätze der jeweiligen erneuerbaren Technologie übersichtlich darstellen. 290 Lassen sich Bafa- und KfW-Förderungen kombinieren? Mit den Förderungen des MAP sind lediglich die KfW-Programme 153 („Energieeffizient Bauen“) und 167 („Sanieren – Ergänzungskredit“) kumulierbar. Wann ist ein Förderantrag zu stellen? Privatpersonen müssen den Antrag innerhalb von neun Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim Bafa einreichen. Maßgeblich ist der Tag des Antragseingangs. Unternehmen (ebenso Contractoren, Freiberufler, KMU etc.) müssen den Antrag vor Vorhabensbeginn stellen. Anträge auf Innovationsförderung sowie für solare Prozesswärme sind generell vor Vorhabensbeginn zu stellen. Hinweise: Die Inbetriebnahme einer Anlage ist erfolgt, wenn sie arbeitet und dauerhaft eingeschaltet bleibt. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob nach der Inbetriebnahme Mängel an der Anlage auftreten. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 8.2.2 Bafa-Förderung von Mini-KWK-Anlagen Mit dem Mini-KWK-Programm sollen zusätzlich zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Impulse für den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen gegeben werden. Nach diesem Förderprogramm können neue Blockheizkraftwerke bis 20 kW elektrischer Leistung in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten. Als „bestehendes Gebäude“ eingestuft wird in diesem Fall ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1.1.2009 gestellt bzw. die Bauanzeige vor dem 1.1.2009 erstattet wurde. Die Förderung wird als Festbetrag durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der elektrischen Leistung der Mini-KWK-Anlage ab. Besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung zwei Boni als prozentuale Aufschläge auf die Basisförderung erhalten: – Der Stromeffizienzbonus wird für Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gewährt. Er beträgt 60 % der Basisförderung. – Der Wärmeeffizienzbonus wird für Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem angeschlossen sind. Er beträgt 25 % der Basisförderung. Die genauen Fördersätze, Bedingungen und die Liste förderfähiger Anlagen sind unter www.bafa.de abrufbar. Förderhöhe: bis zu 50.000 Euro (ab 1.4.2016: 100.000 Euro) je Wohneinheit (bis 5.000 Euro Tilgungszuschuss möglich) 8.2.3 KfW-Förderprogramme Die staatseigene KfW-Bank finanziert und fördert zahlreiche Maßnahmen zur Erhöhung der energetischen Effizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Gebäudebestand (Sanierungsvorhaben) und z. T. auch im Neubaubereich. Der KfW-Förderantrag wird vor Beginn der Maßnahmen bzw. Sanierungsarbeiten oder dem Kauf der Immobilie gestellt: Je nach Programm direkt bei der KfW oder bei der Hausbank. Zum Teil ist auch ein Sachverständiger verpflichtend einzubinden. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Programme (für Privatpersonen). Die aktuellen Förderkonditionen, Bedingungen und Formulare sind auf der Website unter www.kfw.de abrufbar. Nr. 271/281 (Kredit) „Erneuerbare Energien – Premium“ Förderung von Investitionen zur Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien (z. B. große Solarkollektoranlagen, große Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse etc.) Förderhöhe: bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben Nr. 151/152 (Kredit) „Energieeffizient Sanieren“ Wohnraum energetisch sanieren oder sanierten Wohnraum kaufen Förderhöhe: – bis 100.000 Euro für jede Wohneinheit beim KfW-Effizienzhaus – bis 50.000 Euro bei Einzelmaßnahmen (z. B. Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage) Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016): – 12,5 % Tilgungszuschuss für Heizungspaket: Austausch ineffizienter Heizungsanlagen durch effiziente Anlagen in Verbindung mit einer optimierten Einstellung – 12,5 % Tilgungszuschuss für Lüftungspaket: Kombination des Einbaus von Lüftungsanlagen mit mindestens einer weiteren förderfähigen Maßnahme an der Gebäudehülle Nr. 153 (Kredit) „Energieeffizient Bauen“ Für Bau oder Ersterwerb eines neuen KfWEffizienzhauses Nr. 167 „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ Einbau einer neuen Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe), falls die bestehende Heizungsanlage vor dem 1.1.2009 installiert wurde Förderhöhe: bis 50.000 Euro je Wohneinheit Nr. 274 (Kredit) „Erneuerbare Energien – Standard – Photovoltaik“ Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie (z. B. Kauf von neuen PV-Anlagen und Batteriespeichern) Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben Nr. 275 (Kredit) „Erneuerbare Energien – Speicher“ Strom aus Sonnenenergie erzeugen und speichern (für kombinierte Anlagen aus Photovoltaik und Batteriespeicher sowie auch zur Speichernachrüstung); das überarbeitete Programm ist am 1.3.2016 in Kraft getreten. Fördergegenstand: Stationäre Batteriespeichersysteme für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp, die nach dem 31.12.2012 im Sinne des EEG in Betrieb genommen wurden. Förderhöhe: Es wird ein Zuschuss zur Tilgung des KfW-Kredits für die Investition gewährt. Dieser Zuschuss berechnet sich als prozentualer Anteil an den förderfähigen Kosten. Die Höhe des prozentualen Anteils ist degressiv und hängt vom Antragszeitraum ab: von 25 % in der Startphase abfallend auf 10 % bis zum Programmende am 31.12.2018. Nr. 430 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren“ Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Durchführung von energetischen Einzelmaßnahmen Förderhöhe: – bis 30.000 Euro Zuschuss je Wohneinheit 291 – Zuschuss bei Einzelmaßnahmen: 10 % der förderfähigen Kosten (Gesamtzuschuss bis zu 5.000 Euro je Wohneinheit) Neu seit 1.1.2016 (Antragsstellung ab 1.4.2016): – 15 % Zuschuss für Heizungspaket: Austausch ineffizienter Heizungsanlagen durch effiziente Anlagen in Verbindung mit einer optimierten Einstellung – 15 % Zuschuss für Lüftungspaket: Kombination des Einbaus von Lüftungsanlagen mit mindestens einer weiteren förderfähigen Maßnahme an der Gebäudehülle 292 Nr. 431 (Zuschuss) „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung“ Planung und Baubegleitung durch externe Sachverständige Förderhöhe: Zuschüsse in Höhe von 50 % der Kosten für den Sachverständigen (bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben) Nur in Verbindung mit den KfW-Programmen Nr. 151/152 oder Nr. 430 nutzbar 8.3 Förderdatenbanken im Internet Die Zahl der Förderprogramme und Förderbedingungen in den Bereichen Energie, Modernisieren und Bauen wächst ständig. Zudem unterliegen sie regelmäßigen Anpassungen. Um den Überblick über die aktuellen Fördersätze und Bedingungen zu behalten, bieten sich Datenbanken im Internet an, die regelmäßig aktualisiert werden. Bei manchen Online-Angeboten lassen sich zudem bestimmte projektspezifische Randbedingungen und der Standort (Bundesland) des Objekts angeben, sodass nur die relevanten Fördermöglichkeiten angezeigt werden. Nachfolgend eine Auswahl von frei zugänglichen Datenbanken (ohne Gewähr): www.cosmo-info.de/services/foerderauskunft Die aktuelle und umfassende Förderdatenbank auf der Website der Marke COSMO bezieht sich auf Sanierungs- oder Neubauvorhaben. Auf Basis eines kurzen Online-Fragebogens (zu Objekt, Baujahr, Gebäudetyp, Energieversorger, geplanten Maßnahmen) werden die projektspezifisch möglichen Förderprogramme angezeigt (bundesweit, bundeslandspezifisch, regional, kommunal etc.). Der SHK-Handwerker kann sich so auf einfache und zeitsparende Art einen qualifizierten Überblick verschaffen, welche Fördermöglichkeiten bei einem (potenziellen) Kundenprojekt zur Verfügung stehen. www.foerderdatenbank.de Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) stellt eine umfangreiche Datenbank zu Förderprogrammen und Finanzhilfen des Bundes, der Bundesländer und der EU zur Verfügung. Der Datenbestand umfasst nicht nur Themen wie Bauen, Modernisieren und Energie, sondern auch Programme für betriebliche Belange (z. B. Aus-/ Weiterbildung). www.energiefoerderung.info Die Online-Datenbank von BINE basiert auf dem Förderkompass Energie. Die Datenbank enthält neben den Förderprogrammen für Private auch die relevanten Programme der EU, des Bundes und der Länder für Industrie, Gewerbe, Kommunen, Vereine und Selbstständige. Zusätzlich werden Richtlinientexte, Merkblätter, Antragsformulare angeboten. Ergänzend gibt es Förderprogramme von großen Kommunen und Energieversorgern. 293 Schluss mit Entweder-Oder! „Langlebig und sicher? Nur mit Kupfer!“ „Stabile Preise? Nur mit Kunststoff!“ Das System für Sanitär und Heizkörperanbindung, Flächenheizung und Flächenkühlung einschließlich Trockenbauvariante und starker Tackertechnik, in fünf Abmessungen von 14 bis 26 mm mit DVGW Zulassung. Entdecken Sie den Erfolgsfaktor CTX! www.wieland-haustechnik.de 9. Serviceteil 9.1 Jahresübersicht 296 9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen 304 Fachzeitschriften 305 9.3 295 Jahresübersicht 2016 Januar Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 53 1 2 3 4 19/20 Arbeitstage Mai Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 17 18 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Woche 5 6 7 8 9 21 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 19 20 21 22 Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 22 23 24 25 26 22 Arbeitstage Oktober 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 35 36 Arbeitstage 296 8 9 10 11 12 13 14 Arbeitstage 19/20 September Woche 1 2 3 4 5 6 7 Juni Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 20 16 Mo Di Mi Do Fr Sa So Februar 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 37 38 39 22 Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 1 2 3 4 5 6 7 8 9 39 40 41 42 43 44 Arbeitstage 20 März April Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Woche 9 10 11 12 13 21 Juli Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 26 27 25 26 27 28 29 30 Woche 13 14 15 16 17 21 Arbeitstage 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Mo Di Mi Do Fr Sa So 28 29 30 Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 31 32 33 34 35 22/23 Arbeitstage Dezember 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 44 45 Arbeitstage 11 12 13 14 15 16 17 21 November Woche 18 19 20 21 22 23 24 August Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So 11 12 13 14 15 16 17 20 16 Arbeitstage 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Mo Di Mi Do Fr Sa So 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 46 47 48 21/22 Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 48 49 50 51 52 Arbeitstage 21 297 Schulferien 2016 Land Weihnachten 15/16 Winter Ostern Baden-Württemberg 23.12. – 09.01. – 24.03. – 02.04. Bayern 24.12. – 05.01. 08.02. – 12.02. 21.03. – 01.04. Berlin 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 21.03. – 02.04. Brandenburg 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 23.03. – 02.04. Bremen 23.12. – 06.01. 28./29.01. 18.03. – 02.04. Hamburg 21.12. – 01.01. 29.01. 07.03. – 18.03. Hessen 23.12. – 09.01. – 29.03. – 09.04. Mecklenburg-Vorpom. 21.12. – 02.01. 01.02. – 13.02. 21.03. – 30.03. Niedersachsen 23.12. – 06.01. 28. + 29.01. 18.03. – 02.04. NRW 23.12. – 06.01. – 21.03. – 02.04. Rheinland-Pfalz 23.12. – 08.01. – 18.03. – 01.04. Saarland 21.12. – 02.01. 08.02. – 13.02. 29.03. – 09.04. Sachsen 21.12. – 02.01. 08.02. – 20.02. 25.03. – 02.04. Sachsen-Anhalt 21.12. – 05.01. 01.02. – 10.02. 24.03. Schleswig-Holstein 21.12. – 06.01. – 24.03. – 09.04. Thüringen 23.12. – 02.01. 01.02. – 06.02. 24.03. – 02.04. Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten 298 Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 16/17 17.05. – 28.05. 28.07. – 10.09. 31.10. – 04.11. 23.12. – 07.01. 17.05. – 28.05. 30.07. – 12.09. 31.10. – 04.11. 24.12. – 05.01. 06./17. – 18.05. 21.07. – 02.09. 17.10. – 28.10. 23.12. – 03.01. 06./17.05. 21.07. – 03.09. 17.10. – 28.10. 23.12. – 03.01. 17.05. 23.06. – 03.08. 04.10. – 15.10. 21.12. – 06.01. 06./17. – 20.05. 21.07. – 31.08. 17.10. – 28.10. 27.12. – 06.01. – 18.07. – 26.08. 17.10. – 29.10. 22.12. – 07.01. 14.05. – 17.05. 25.07. – 03.09. 24.10. – 28.10. 22.12. – 02.01. 06./17.05. 23.06. – 03.08. 04.10. – 15.10. 21.12. – 06.01. 17.05. 11.07. – 23.08. 10.10. – 21.10. 23.12. – 06.01. – 18.07. – 26.08. 10.10. – 21.10. 22.12. – 06.01. – 18.07. – 27.08. 10.10. – 22.10. 19.12. – 31.12. 06.05. 27.06. – 05.08. 03.10. – 15.10. 23.12. – 02.01. 06.05. – 14.05. 27.06. – 10.08. 04.10. – 15.10. 19.12. – 02.01. 06.05. 25.07. – 03.09. 17.10. – 29.10. 23.12. – 06.01. 06.05. 27.06. – 10.08. 10.10. – 22.10. 23.12. – 31.12. 299 Jahresübersicht 2017 Januar Woche 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 1 2 3 4 5 6 7 8 52 1 2 3 4 5 21/22 Arbeitstage 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 18 19 September Woche 300 5 6 7 8 9 20 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 20 21 22 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Woche 22 23 24 25 26 20/21 Arbeitstage Oktober 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 35 36 Arbeitstage 15 16 17 18 19 20 21 21 Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So 20 21 22 23 24 25 26 Juni 20 Woche Woche 13 14 15 16 17 18 19 27 28 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Arbeitstage Mai Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 17 Mo Di Mi Do Fr Sa So Februar 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 37 38 39 21 Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 1 2 3 4 5 6 7 8 39 40 41 42 43 44 Arbeitstage 20 März Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 9 10 11 12 13 1 2 3 4 5 6 7 8 9 26 27 13 14 15 16 17 18 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 28 29 30 31 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Woche 31 32 33 34 35 22/23 Arbeitstage Dezember 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 44 45 Arbeitstage 10 11 12 13 14 15 16 21 November Woche 24 25 26 27 28 29 30 August Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So 17 18 19 20 21 22 23 20 Woche 10 11 12 13 14 15 16 Arbeitstage Juli Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 23 Arbeitstage 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Mo Di Mi Do Fr Sa So 17 Mo Di Mi Do Fr Sa So April 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 46 47 48 21/22 Mo Di Mi Do Fr Sa So Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 48 49 50 51 52 Arbeitstage 19 301 Schulferien 2017 Ferienzeit Weihnachten 16/17 Winter Ostern Baden-Württemberg 23.12. – 07.01. – 10.04. – 21.04. Bayern 24.12. – 05.01. 27.02. – 03.03. 10.04. – 22.04. Berlin 23.12. – 03.01. 30.01. – 04.02. 10.04. – 18.04. Brandenburg 23.12. – 03.01. 30.01. – 04.02. 10.04. – 22.04. Bremen 21.12. – 06.01. 30./31.01. 10.04. – 22.04. Hamburg 27.12. – 06.01. 30.01. 06.03. – 17.03. Hessen 22.12. – 07.01. – 03.04. – 15.04. Mecklenburg-Vorp. 22.12. – 02.01. 06.02. – 18.02. 10.04. – 19.04. Niedersachsen 21.12. – 06.01. 30./31.01. 10.04. – 22.04. NRW 23.12. – 06.01. – 10.04. – 22.04. Rheinland-Pfalz 22.12. – 06.01. – 10.04. – 21.04. Saarland 19.12. – 31.12. 27.02. – 04.03. 10.04. – 22.04. Sachsen 23.12. – 02.01. 13.02. – 24.02. 13.04. – 22.04. Sachsen-Anhalt 19.12. – 02.01. 04.02. – 11.02. 10.04. – 13.04. Schleswig-Holstein 23.12. – 06.01. – 07.04. – 21.04. Thüringen 23.12. – 31.12. 06.02. – 11.02. 10.04. – 21.04. Alle Angaben ohne Gewähr · Änderungen vorbehalten 302 Pfingsten Sommer Herbst Weihnachten 17/18 06.06. – 16.06. 27.07. – 09.09. 30.10. – 03.11. 22.12. – 05.01. 06.06. – 16.06. 29.07. – 11.09. 30.10. – 03.11. 23.12. – 05.01. 24. – 26.05./06. – 09.06. 20.07. – 01.09. 02.10./23.10. – 04.11. 21.12. – 02.01. 26.05. 20.07. – 01.09. 02.10/23.10. – 04.11. 21.12. – 02.01. 06.06. 22.06. – 02.08. 02.10. – 14.10./30.10. 22.12. – 06.01. 22.05. – 26.05. 20.07. – 30.08. 02./16.10. – 27.10. 22.12. – 05.01. – 03.07. – 11.08. 09.10. – 21.10. 24.12. – 13.01. 02.06. – 06.06. 24.07. – 02.09. 02.10./23.10. – 30.10. 21.12. – 03.01. 26.05./6.06. 22.06. – 02.08. 02.10. – 13.10./30.10. 22.12. – 05.01. 06.06. 17.07. – 29.08. 23.10. – 04.11. 27.12. – 06.01. – 03.07. – 11.08. 02.10. – 13.10. 22.12. – 09.01. – 03.07. – 14.08. 02.10. – 14.10. 21.12. – 05.01. 26.05. 26.06. – 04.08. 02.10. – 14.10./30.10. 23.12. – 02.01. 26.05. 26.06. – 09.08. 02.10. – 13.10./30.10. 21.12. – 03.01. 26.05. 24.07. – 02.09. 16.10. – 27.10. 21.12. – 06.01. 26.05. 26.06. – 09.08. 02.10. – 14.10. 22.12. – 05.01. 303 9.2 Fachmessen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen (ohne Gewähr) Februar 2016 02.02.2016 – 05.02.2016, Stuttgart DACH+HOLZ International, Messe für Holzbau und Ausbau, Dach und Wand 05.02.2016 – 07.02.2016, Chemnitz Baumesse Chemnitz, Neubau und Sanierung, Finanzierung, Modernisierung und Restaurierung 13.02.2016 – 21.02.2016, Leipzig mitteldeutsche handwerksmesse, Bau und Ausbau 24.02.2016 – 01.03.2016, München Internationale Handwerksmesse, die Leitmesse des Handwerks 26.02.2016 – 28.02.2016, Freiburg Gebäude.Energie.Technik, Energieffeizientes Modernisieren, Sanieren und Bauen März 2016 09.03.2016 – 12.03.2016, Essen SHK Essen, Fachmesse für Sanitär, Heizung, Klima und erneuerbare Energien 13.03.2016 – 18.03.2016, Frankfurt am Main light+building, Weltleitmesse für Licht und Gebäudetechnik April 2016 05.04.2016 – 08.04.2016, Nürnberg IFH-Intherm, Fachmesse für Sanitär, Heizung, Klima, Erneuerbare Energien 24.04.2016 – 27.04.2016, Moscow SHK Moscow, Energiewirtschaft, Klimaanlage, Heizung, Fernwärme 25.04.2016 – 29.04.2016, Hannover Energy, Innovationen für die vernetzte Industrie Juni 2016 22.06.2016 – 24.06.2016, München Intersolar Europe, Photovoltaik, PV Produktionstechnik, Energiespeichersysteme, Regenerative Heizsysteme Oktober 2016 11.10.2016 – 13.10.2016, Nürnberg CHILLVENTA, die Messe rund um Energieeffizienz, Wärmepumpen und Kältetechnik 304 November 2016 04.11.2016 – 06.11.2016, Erfurt Haus.Bau.Ambiente – Messe für modernes Bauen und Leben 17.11.2016 – 19.11.2016, Hamburg GET Nord, Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung, Klima Januar 2017 11.01.2017 – 13.01.2017, Nürnberg eltec, Fachmesse für elektrische Gebäudetechnik, Informations- und Lichttechnik 16.01.2017 – 21.01.2017, München Bau Messe München, BAU 2017, Messe für Architektur, Baustoffe und Baumaterial sowie Systeme für den Industrie- / Objektbau und Wohnungsbau März 2017 08.03.2017 – 14.03.2017, München Internationale Handwerksmesse München. Die Leitmesse des Handwerks 14.03.2017 – 18.03.2017, Frankfurt am Main ISH – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad, Gebäude-, Energie-, Klimatechnik, Erneuerbare Energien 22.03.2017 – 25.03.2017, Markt Schaben Neuheitenschau Gienger, EFG Gienger, HTI Gienger 31.03.2017 – 01.04.2017, Hennef Haustechnikshow Neugart, Kemmerling, Schedler, Meier, EFG Rheinland, EFG Niederrhein, DTG Roevenich April 2017 07.04.2017 – 08.04.2017, Berlin Neuheitenschau, Bär & Ollenroth, EFG Bär & Ollenroth, HTI Bär & Ollenroth 27.04.2017 – 29.04.2017, Stuhr Haustechnik aktuell, Cordes & Graefe Bremen, EFG Specht, Hti Cordes & Graefe Mai 2017 12.05.2017 – 13.05.2017, Kornwestheim Neuheitenschau, Wilhelm Gienger, EFG Süd 31.05.2017 – 02.06.2017, München Intersolar September 2017 20.09.2017 – 22.09.2017, Leipzig SHKG – Messe für Sanitär, Heizung, Klima und Gebäudeautomation 9.3 Fachzeitschriften SBZ – Sanitär. Heizung. Klima. Offizielles Fachorgan von Landesfachverbänden und dem Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima. Die SBZ ist ein klar gegliedertes Magazin und informiert mit illustrierten Fachbeiträgen, Reportagen, Interviews und Analysen über Entwicklungen und Lösungen in der SHK-Branche. Der praktische Nutzwert steht sowohl bei den technischen als auch bei den marketingspezifischen Themen im Vordergrund. Erscheinungsweise: 21 Ausgaben pro Jahr ISSN 1616-2285 Abonnementpreis 2016 EUR 199,90 Einzelheftpreis EUR 12,00 zuzüglich Versandkosten. SBZ monteur Berufsmagazin für den jungen Handwerker. SBZ monteur hat ein modernes, auf die Zielgruppe Auszubildende, Berufsanfänger und praxiserfahrene Gesellen ausgerichtetes fachpädagogisches und berufspraktisches Profil. Erscheinungsweise: monatlich ISSN 0342-8206 Abonnementpreis 2016 EUR 99,90 Einzelheftpreis EUR 12,00 zuzüglich Versandkosten. TGA Fachplaner Das Magazin für die Technische Gebäudeausrüstung. TGA Fachplaner deckt inhaltlich umfassend das gesamte Tätigkeitsspektrum der planenden Berufsgruppen ab. Das Fachmagazin vermittelt direkt umsetzbares Wissen aus den Bereichen Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs-, Raumluft- und MSR-Technik, regenerative Energien, Brandschutz, Energiewirtschaft und Gebäudemanagement. Sachkundige Unterstützung für die tägliche Arbeit geben Fachbeiträge zu Projektierung, Baustellenpraxis, Recht, VOB und HOAI. Erscheinungsweise: monatlich ISSN 1610-5656 Abonnementpreis 2016 EUR 174,90 Einzelheftpreis EUR 20,00 zuzüglich Versandkosten. Änderungen vorbehalten. Die aktuellen Preise und weitere Informationen finden Sie unter: www.tga-fachplaner.de Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an: Leserservice TGA Fachplaner Tel.: 0711 / 6 36 72-409 Fax: 0711 / 6 36 72-414 E-Mail: [email protected] Änderungen vorbehalten. Die aktuellen Preise und weitere Informationen finden Sie unter: www.sbz-online.de Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an: Leserservice SBZ Tel.: 0711 / 6 36 72-411 Fax: 0711 / 6 36 72-414 E-Mail: [email protected] 305 Gebäude-Energieberater Energieberatung ist ein Tätigkeitsfeld für Architekten und Handwerker aus fast allen Gewerken. Gesetzliche Vorgaben und die energiepolitische Ausrichtung zwingen zu einer intensiven Beschäftigung mit dem Thema Energieeinsparung. Durch Erfahrungsberichte, Meinungen von Energieberatern sowie technisches Fachwissen und Tipps für den Büroalltag erhält der Leser wichtige Impulse. Die Fachzeitschrift GebäudeEnergieberater deckt konsequent und umfassend alle relevanten Bereiche der Energieberatertätigkeit ab. Zielgruppe sind selbstständige Energieberater, Architekten, Planer, beratende Ingenieurbüros, Techniker, Handwerker aus allen Gewerken mit Zusatzausbildung Energieberater, Stadtbauämter, Bauträger- und Baugesellschaften sowie Wohnungsbaugesellschaften. Erscheinungsweise: 10 Ausgaben pro Jahr ISSN 1861-115X Abonnementpreis 2016 EUR 169,90 Einzelheftpreis EUR 23,00 zuzüglich Versandkosten. Änderungen vorbehalten. Die aktuellen Preise und weitere Informationen finden Sie unter: www.geb-info.de Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an: Leserservice Gebäude-Energieberater Tel.: 0711 / 6 36 72-400 Fax: 0711 / 6 36 72-414 E-Mail: [email protected] K&L Magazin Die offizielle Fachzeitschrift für den Ofen- und Luftheizungsbau. Organ des ZVSHK, der AdK und der GGK. Für die Fachbereiche Kachelofen, Luftheizungsbau und Luftheizungswirtschaft konzipierte Zeitschrift. Ihr Anspruch ist die anwendungsbezogene, umfassende und praxisgerechte Information der Marktteilnehmer. Erscheinungsweise: 8 Ausgaben pro Jahr ISSN 0931-3117 Abonnementpreis 2016 EUR 86,90 Einzelheftpreis EUR 17,00 zuzüglich Versandkosten. Änderungen vorbehalten. Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an: Leserservice K&L Magazin Tel.: 0711 / 6 36 72-406 Fax: 0711 / 6 36 72-414 E-Mail: [email protected] photovoltaik – Das Magazin für Profis Die photovoltaik als die wichtigste Zeitschrift der solaren Energiewende im Stromsektor für Deutschland, Österreich und die Schweiz bietet Fachwissen für die Planung, Bebauung, Wartung und Vermarktung von Photovoltaikanlagen, Informationen über technologische Trends, neue Produkte und Dienstleistungen im Photovoltaikgeschäft sowie Tipps zur Planung, Montage und Versicherung von Solarstromanlagen. Der Schwerpunkt liegt auf den Dach-, kommunalen Freiflächen- und Bürgersolaranlagen. Erscheinungsweise: monatlich ISSN 1864-7855 Abonnementpreis 2016 EUR 134,90 Einzelheftpreis EUR 17,00 zuzüglich Versandkosten. Änderungen vorbehalten. Fordern Sie zwei kostenlose Probehefte an: Leserservice photovoltaik Tel.: 0711 / 6 36 72-412 Fax: 0711 / 6 36 72-414 E-Mail: [email protected] 306 UNSERE WÄRME HAT MEHR POWER. DIE NEUE FRÖLING HEIZKESSEL-GENERATION. Mehrfach ausgezeichnet. Pelletskessel PE1 Scheitholzkessel S4 Turbo (F) Kombikessel SP Dual Hackgutkessel T4 * 10 Jahre Vollgarantie inkl. Verschleißteile nur in Verrbindung mit einem X10-Wartungsvertrag lt. Garantiebeding gungen. www.froeling.com Tel. 089 / 927 926 - 301 Heute modernisiert man mit Green iQ. Mit zukunftssicheren Heizungen von Vaillant. Vernetzt und umweltbewusst in eine grüne Zukunft. Wir leben in einer Zeit, in der Nachhaltigkeit und Effizienz eine immer größere Rolle spielen. Mit Green iQ von Vaillant haben wir deshalb Heizsysteme entwickelt, die Emissionen und Kosten senken, ohne dass Ihre Kunden dabei auf Komfort verzichten müssen. Denn durch eine intelligente Vernetzung, z. 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