Ausgabe Nr.33 / 2014
Transcription
Ausgabe Nr.33 / 2014
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2014 MONTAG, 11. AUGUST 2014 Seite Hessische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Yahya Mohamed Ali Al-Sharafi, Generalkonsul der Republik Jemen in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Juli 2014 . . 666 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien; hier: Örtliche Zuständigkeit beim Polizeipräsidium Nordhessen, Polizeidirektion Werra-Meißner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667 Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen . . . 667 Seite Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . Vorhaben von Herrn Horst Siefert; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Stadt Groß-Bieberau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . 676 676 Seite Vorhaben des Winfried Schlitzer, Fuldaer Straße 65, 36137 Großenlüder; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684 Vorhaben der Joh. Wachenfeld GmbH & Co. KG, 34497 Korbach; hier: Öffent liche Bekanntmachung nach § 3a UVPG 684 676 676 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung . 668 GIESSEN Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement/Kauffrau für Büromanagement“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und der Ausbilderinnen und Ausbilder für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführungshinweise zur Ausbildung im Ausbildungsberuf „Kaufmann/ Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen . . . Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG, Lahnstraße 31, 35398 Gießen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der Firma Synpura GmbH, Frankfurt – Industriepark Höchst; hier: KASSEL Vorhaben der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 684 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 667 Nr. 33 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Ausbau des Radweges R 1 im Zuge der L 3235 zwischen Kassel Stadtteil Wolfsanger und Stadtgebietsgrenze von NK 4623 326 nach NK 4623 330, Baukm 0,000 bis Bau-km 5,050, Stadt Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685 676 680 682 684 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Oktober 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 687 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 688 Andere Behörden und Körperschaften Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier: Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013 . . . . . 689 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 689 Seite 666 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Nr. 33 HESSISCHE STAATSKANZLEI 623 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Yahya Mohamed Ali Al-Sharafi, Generalkonsul der Republik Jemen in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Republik Jemen in Frankfurt am Main ernannten Herrn Yahya Mohamed Ali Al-Sharafi am 15. Juli 2014 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Das der bisherigen Generalkonsulin, Frau Nagiba Ahmed Kaid Al-Nadari, am 21. August 2013 erteilte Exequatur ist am 15. Juli 2014 erloschen. Wiesbaden, den 23. Juli 2014 Hessische Staatskanzlei StAnz. 33/2014 S. 666 624 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Juli 2014 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 7, Juli 2014, 69. Jahrgang Inhalt: • Die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 • Regionalergebnisse zur Erwerbstätigkeit 2000 bis 2012. Abschluss der Revision 2011 • Fortschrittsbericht 2014 zur Nachhaltigkeitsstrategie Hessen: Entwicklung der Zielindikatoren • Hessischer Zahlenspiegel • Buchbesprechungen • Hessischer Umweltmonitor (3/14) Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet: www.statistik.hessen.de Verzeichnisse Anschriftenverzeichnis, der Regierungspräsidien, Landkreise, Städte und Gemeinden in Hessen – Neu aktualisiert – Juni 2014 – (A Verz-3) – Print 10,20 Euro – Online 21,00 Euro – Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2014 – Schulen nach Schulformen – (B Verz-6) – Print – 16,00 Euro – Online – 46,00 Euro – Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2014 – Schulen nach Organisationsformen – (B Verz. 16) – Print –16,00 Euro – Online – 46,00 Euro – Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) in Hessen 2014 – (B Verz-9) – Print – 7,90 Euro – Online – 7,15 Euro – Statistische Berichte A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit Ausländer in Hessen am 31. Dezember 2013 – Ergebnisse des Ausländerzentralregisters – (A I 7 – j/13) – Online kostenfrei – Bevölkerungsvorgänge in Hessen im Jahr 2012 – (A II 1 – j/12) – Online kostenfrei – B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen Die Europawahl in Hessen am 25. Mai 2014 – Endgültige Ergebnisse – (B VII 5 – 4 – 5j/14) – Print – 13,50 Euro – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Flächenerhebung in Hessen zum 31.12.2013 – Tatsächliche Nutzung – (C I 2 – j/13) – Online kostenfrei – Flächeninanspruchnahme in Hessen 1991–2013 – (C I 7 – j/13) – Online kostenfrei – Rinderbestände und Rinderhaltungen im Mai 2014 – (C III 1 – 5 – j/14) – Online kostenfrei – Ergebnisse der tierischen Erzeugung in Hessen 2013 – (C III 3 – j/13) – Online kostenfrei – D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen Gewerbeanzeigen in Hessen im 1. Vierteljahr 2014 – (D I 2 – vj 1/14) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Mai 2014 – (E I 3 – m 05/14) – Online kostenfrei – Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Mai 2014 – (E II 1 – m 5/14) – Online kostenfrei – Hessische Energiebilanz 2011 und CO2-Bilanz 2011 – (E IV 6 – j 2011/2011) – Online kostenfrei – Das Handwerk in Hessen im 1. bis 4. Vierteljahr 2013 und im Jahr 2013 – Zulassungspflichtiges Handwerk – (Endgültige Ergebnisse) – (E V 1 – vj 1-4/13) – Online kostenfrei – F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im Mai 2014 – (F II 1 – m 05/14) – Online kostenfrei – G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im März 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 03/14) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 04/14) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Haltungsvermittlung in Hessen im März 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 03/14) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Haltungsvermittlung in Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 04/14) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 m 04/14) – Online kostenfrei – Die Einfuhr nach Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 04/14) – Online kostenfrei – Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Mai 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 05/2014) – Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (GIV 3 – m 04/14) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im April 2014 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 04/2014) – Online kostenfrei – Binnenschifffahrt in Hessen im April 2014 – (H II 1 – m 04/14) – Online kostenfrei – K. Öffentliche Sozialleistungen Statistik der Empfänger/-innen von Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII) in Hessen 2013 – (K I 2 – j/13) – Online kostenfrei – Die Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im Jahr 2013 – (K V 5 – j/13) – Online kostenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im Juni 2014 – (M I 2 – m 06/14) – Online kostenfrei – P. Gesamtrechnungen Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung in Hessen 1992, 1994–2007 nach kreisfreien Städten und Landkreisen – Sonderveröffentlichung der revidierten Ergebnisse – (P I 3 – j/1992, 1994–2007 (rev.) – Online kostenfrei – Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung in Hessen 2008 bis 2012 nach kreisfreien Städten und Landkreisen – (P I 3 – j/2008– 2012 (rev.) – Online kostenfrei – Wiesbaden, den 25. Juli 2014 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 33/2014 S. 666 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Seite 667 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 626 625 Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien; Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nach Nr. 43.4.2.4 VwV-HSOG; hier: Örtliche Zuständigkeit beim Polizeipräsidium Nordhessen, Polizeidirektion Werra-Meißner hier: Bezug: Erlass vom 18. April 2010 (StAnz. S. 1402) Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main hat in Frankfurt am Main mutmaßliches Diebesgut zur Eigentumssicherung (§ 40 Nr. 2 HSOG) sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen. Am 13. September 2013: 1 Akku-Bohrschrauber, Marke: Bosch, Typ: GSR 12-2 Professional, Gerätenummer: 110000804 1 Ladegerät 1 Ersatzakku 4 Bohrer divers 1 Transportkoffer am 6. November 2013: 2 Rollkoffer, schwarz-grau, Marke: „Arrows“ 1 Steckschlüsselsatz, 215 Teile, Marke: „Mannesmann“, originalverpackt 2 Playstation, Wii Basic Pack, originalverpackt Die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten werden hiermit aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2014 ihre Rechte beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Abteilung Verwaltung – V 12 –, Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/755-0, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Am 24. Juli 2014 soll das Teilstück der Bundesautobahn 44 zwischen der Anschlussstelle Hessisch Lichtenau West und Hessisch Lichtenau Mitte in Betrieb genommen werden. Das Teilstück der Bundesautobahn ist noch nicht an das Autobahnnetz angebunden. Die örtliche Zuständigkeit auf der A 44 zwischen den Anschlussstellen Hessisch Lichtenau West und Hessisch Lichtenau Ost wird daher zunächst der Polizeistation Hessisch Lichtenau übertragen. Der Erlass über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien vom 18. April 2010 (StAnz. S. 1402) wird wie folgt geändert: Anlage 1, örtliche Zuständigkeit, 1.1.4.2, Polizeistation Hessisch Lichtenau „AS Hessisch-Lichtenau-Mitte“ wird ersetzt durch „Hessisch-Lichtenau-West“ Dieser Erlass tritt am 24. Juli 2014 in Kraft. Wiesbaden, den 24. Juli 2014 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 41 w – 21 e 30 02 – Gült.-Verz. 3100 – StAnz. 33/2014 S. 667 Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Frankfurt am Main, den 28. Juli 2014 Polizeipräsidium Frankfurt am Main V 12 – 21a 02 – 254/13 und 181/14 StAnz. 33/2014 S. 667 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 627 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. 1 Anzahl 3 2 1 2 2 40 2 9 1 1 Materialbezeichnung Zustand (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) des Materials Schreibtische; B180 x T80/100cm, Höhe verstellbar verwendungsfähig -100cm, rechte Seite Schreibtische; B180 x T80/100cm, Höhe verstellbar -100cm, linke Seite Schreibtisch; B180 x T80cm, Höhe verstellbar Abgebende Stelle/Lagerort Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt Schottener Weg 3 64289 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Schumacher Tel.: 06151 / 738-110 Stühle mit Armlehne, Holz, Sitzfläche Bezug Kunstleder verwendungsfähig Hessischer Landtag grün, H119 x B62 x T56 cm Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Stühle ohne Armlehne, Holz, Sitzfläche Bezug Kunstleder Ansprechpartnerin: Frau Feldotte grün, H97 x B50 x T40 cm Tel.: 0611 / 350247 Tische, Holz mit Intarsien an den Ecken, H77 x B140 x T70 cm Tische, Holz mit Intarsien an den Ecken, H77 x B200 x T70 cm Tisch, Holz mit Intarsien an den Ecken, 3 Schubladen, ohne Schlüssel, H77 x B216 x T52 cm Sonderanfertigung circa 1950, schöne Ausführung, die obigen Positionen gehören zusammen und werden bevorzugt zusammen abgegeben. Lan Station, Baujahr: 03/2000, Hersteller Arp Datacon, lichtgrau, mit 6x Schwerlastrollen, Modell Nr. 121321 und 121328, H193 x B180 x T67 cm Seite 668 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 3 1 1 Fotolaborsystem QSS 3501, Hersteller: Noritsu verwendungsfähig Hessisches Landeskriminalamt Hölderlinstraße 1-5 Scanner Noritsu S-2, für analoge Filme, Zusatzgerät für 65187 Wiesbaden das Fotolabor Ansprechpartnerin: Frau Polzer Software Druckertreiber Tel.: 0611 / 83-2219 Toner, HP LaserJet C3903A neu Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Toner, HP LaserJet 92298A Walter-Möller-Platz 1 Premium Toner CB-CARD5500 60439 Frankfurt am Main Toner, Astar, für Brother, HL 1030 Ansprechpartnerin: Frau Preibisch Tel.: 069 / 1567-473 Toner Lexmark 34016HE Toner, Samsung SF-5100D3 Toner für Laserdrucker, jetType, für Lexmark E330* Toner für Laserdrucker, jetType, für HP LaserJet, EP-32 10096A 1 4 1 5 1 1 2 1 1 1 5 6 3 3 2 1 2 3 1 1 4 2 1 Zustand des Materials Nr. 33 Toner für Drucker Kyocera FS-C8100 DN Kyocera Toner TK 820K Kyocera Toner TK 820C Kyocera Toner TK 820M Kyocera Toner TK 820Y Monitore TFT 15” Belinea 101536, Anschaffungsjahr: 2002/2003 Monitore TFT 15” Dell 1504FP, Anschaffungsjahr: 2003/2004 Monitor 15” Gericom VT1503, Anschaffungsjahr: 1999 Monitor Panasonic Pana Flat LC50SG, Anschaffungsjahr: 2000 Monitore TFT 19” Belinea 101935, Anschaffungsjahr: 2005/2006 Monitor TFT 19” Belinea 101920, Anschaffungsjahr: 2004/2006 PC, Dell Optiplex 755 USFF, Anschaffungsjahr: 2008 neu Abgebende Stelle/Lagerort Staatstheater Kassel Friedrichsplatz 15 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Grill Tel.: 0561 / 1094-142 verwendungsfähig Staatstheater Darmstadt Georg-Büchner-Platz 1 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Desaga Tel.: 06151 / 2811-220 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 8. September 2014 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 29. Juli 2014 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 33/2014 S. 667 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 628 Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung Aufgrund der Richtlinie für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung vom 18. November 2010 stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport das Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung fest. Die hierfür vorgesehenen pauschalen Zuweisungen mit den Jahresbeträgen sind in der Anlage zusammengefasst. Es werden Haushaltsmittel des Jahres 2014 bewilligt. Wiesbaden, den 18. Juli 2014 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III 2 - 79m 18.05 StAnz. 33/2014 S. 668 Eder Dill 2/14 3/14 Diemel Gewässer 1/14 Lfd. Nr.: Trendelburg Liebenau Haiger Dillenburg Herborn Sinn Ehringshausen Aßlar Wetzlar St St St St St Gde Gde St St St St Gde St Gde Gde Gde Gde St Gde Gde St Fritzlar Wabern Felsberg Guxhagen Edermünde Bad Wildungen Edertal Vöhl Frankenberg Burgwald Allendorf Battenberg Hatzfeld Bad Karlshafen St St Diemelstadt Anlieger-Gemeinde St Verb St Gde Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) Haiger Dillenburg Herborn Sinn Ehringshausen Aßlar Wetzlar 4 10,3 3 13,4 1,8 2,3 Bad Wildungen Fritzlar Wabern Felsberg Guxhagen Edermünde 8,3 Edertal 11 Vöhl 14,6 Frankenberg 1,4 Burgwald 6,6 Allendorf 9,4 Battenberg 15,5 Hatzfeld 4,07 6,21 6,72 4,97 6,61 6,42 4,35 RP WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Lahn-Dill Kassel Kassel Kassel WaldeckFrankenberg Kreis 4 4 10,3 3 13,4 1,8 2,3 8,3 11 14,6 1,4 6,6 9,4 15,5 4,07 6,21 6,72 4,97 6,61 6,42 4,35 39 Unterh.-länge (km) 4.800,00 € 12.360,00 € 3.600,00 € 16.080,00 € 2.160,00 € 2.760,00 € 9.960,00 € 13.200,00 € 17.520,00 € 1.680,00 € 7.920,00 € 11.280,00 € 18.600,00 € 4.884,00 € 7.452,00 € 8.064,00 € 5.964,00 € 7.932,00 € 7.704,00 € 5.220,00 € 54.600,00 € 4.800,00 € 12.400,00 € 3.600,00 € 16.100,00 € 2.200,00 € 2.800,00 € 10.000,00 € 13.200,00 € 17.600,00 € 1.700,00 € 8.000,00 € 11.300,00 € 18.600,00 € 4.900,00 € 7.500,00 € 8.100,00 € 6.000,00 € 8.000,00 € 7.800,00 € 5.300,00 € 54.600,00 € 5.600,00 € EURO EURO 5.600,00 € Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 4.800,00 € 12.400,00 € 3.600,00 € 16.100,00 € 2.200,00 € 2.800,00 € 10.000,00 € 13.200,00 € 17.600,00 € 1.700,00 € 8.000,00 € 11.300,00 € 18.600,00 € 4.900,00 € 7.500,00 € 8.100,00 € 6.000,00 € 8.000,00 € 7.800,00 € 5.300,00 € 54.600,00 € 5.600,00 € 2014 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen 4 Diemelwasserverband Warburg Kassel 7,8 Hessischer Wasserverband Diemel Kassel Kassel 19,7 Kassel 11,5 Unterh.länge (km) Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 1 Nr. 33 Seite 669 Frieda Fulda 7/14 Emsbach Elbbach Gewässer 6/14 5/14 4/14 Lfd. Nr.: Gde St Gde St St Gde St Gde Gde Gde St St Gde Gde St Gde Verb St Gde Ludwigsau Bad Hersfeld Stadt Fulda Stadt Schlitz Niederaula Meinhard Limburg Runkel Brechen Selters Bad Camberg Limburg Elz Elbtal Hadamar Dornburg Anlieger-Gemeinde Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) 7,83 Ludwigsau 11,09 Bad Hersfeld Fulda Vogelsberg HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg Werra-Meißner LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg LimburgWeilburg Kreis 3.600,00 € 960,00 € 3,00 0,8 2.100,00 € 1,75 9.396,00 € 7,83 18.636,00 € 13.308,00 € 15,53 11,09 1.404,00 € 27.372,00 € 1,17 22,81 4.920,00 € 2.940,00 € 2,45 4,10 8.220,00 € 3.960,00 € 6,85 3,30 3.168,00 € 6.180,00 € 5,15 2,64 2.760,00 € 12.420,00 € 9.400,00 € 13.400,00 € 18.700,00 € 1.500,00 € 27.400,00 € 5.000,00 € 2.100,00 € 3.000,00 € 8.300,00 € 4.000,00 € 3.200,00 € 1.000,00 € 3.600,00 € 6.200,00 € 12.500,00 € 2.800,00 € EURO EURO 2,30 Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 10,35 Unterh.-länge (km) Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Kassel Kassel Kassel Kassel Gießen 1,17 Stadt Fulda 22,81 Stadt Schlitz 15,53 Niederaula Kassel Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen Gießen RP 4,10 Meinhard 1,75 Limburg 2,45 Runkel 6,85 Brechen 3,30 Selters 2,64 Bad Camberg 0,8 Limburg 3,00 Elz 5,15 Elbtal 10,35 Hadamar 2,30 Dornburg Unterh.länge (km) Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 2 9.400,00 € 13.400,00 € 18.700,00 € 1.500,00 € 27.400,00 € 5.000,00 € 2.100,00 € 3.000,00 € 8.300,00 € 4.000,00 € 3.200,00 € 1.000,00 € 3.600,00 € 6.200,00 € 12.500,00 € 2.800,00 € 2014 Seite 670 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Nr. 33 Gersprenz Haune Horloff Horloff-Flutbach Kinzig 9/14 10/14 11/14 12/14 Gewässer 8/14 Lfd. Nr.: Bad Soden-Salmünster Biebergemünd Erlensee Reichelsheim Echzell Sst Gde St Gde Gde Florstadt St Reichelsheim Echzell Burghaun Hünfeld Petersberg Gde St Gde St Gde Haunetal Gde Florstadt Haunetal Gde St Bad Hersfeld Schaafheim Babenhausen Eppertshausen Münster Dieburg Groß-Zimmern Otzberg Groß-Bieberau Reinheim Anlieger-Gemeinde St Gde St Gde Gde St Gde Gde Gde St Verb St Gde Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt 3,83 4,40 2,85 0,50 11,22 0,18 Kassel Kassel Kassel 11,28 8,12 10,85 2,8 Wasserverband Untere Horloff 8,7 Bad Soden-Salmünster 3,6 Biebergemünd 5,1 Erlensee 1,4 3,4 7,6 8,7 3,6 5,1 Main-Kinzig Main-Kinzig Main-Kinzig 10,7 50,95 29,36 Unterh.-länge (km) Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Fulda Fulda Fulda HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg DarmstadtDieburg Kreis 10.440,00 € 4.320,00 € 6.120,00 € 10.640,00 € 14.980,00 € 71.330,00 € 10.500,00 € 4.400,00 € 6.200,00 € 10.700,00 € 15.000,00 € 71.400,00 € 41.200,00 € EURO EURO 41.104,00 € Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 10.500,00 € 4.400,00 € 6.200,00 € 10.700,00 € 15.000,00 € 71.400,00 € 41.200,00 € 2014 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Kassel 6,05 0,7 Wasserverband Untere Horloff 3,7 6,3 Kassel 13,01 Kassel Darmstadt 1,48 1,64 Wasserverband Haune Darmstadt 4,20 Gersprenzgebiet RP Darmstadt Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) 0,70 Wasserverband Unterh.länge (km) Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 3 Nr. 33 Seite 671 Lahn Modau Mümling Nidda 14/14 15/14 16/14 Gewässer 13/14 Lfd. Nr.: Bad Vibel Karben Wöllstadt Niddatal Florstadt Ranstadt St Gde St St Gde Höchst Breuberg Gde St St Bad König St Pfungstadt St Michelstadt Biebesheim Riedstadt Gernsheim Gde Gde St St Stockstadt Langenselbold Linsengericht Rodenbach Steinau an der Straße Wächtersbach Hanau Gelnhausen Gründau Anlieger-Gemeinde Gde Gde Verb Verb St St Gde Gde St St Gde St Verb St Gde Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) Darmstadt Darmstadt Darmstadt 8,3 9,3 6,2 Darmstadt Darmstadt Darmstadt 8,4 8,3 2,6 Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Odenwald Odenwald Odenwald Odenwald Groß-Gerau DarmstadtDieburg 37,70 28,10 15,93 34,54 3,56 39,08 8,4 8,4 0,8 1,6 3,2 8 2,3 13,8 Unterh.-länge (km) Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Darmstadt 1,7 Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt 7,55 4,3 Wasserverband Mümling Darmstadt Groß-Gerau Groß-Gerau Groß-Gerau Gießen Gießen Gießen Gießen Main-Kinzig Main-Kinzig Main-Kinzig Main-Kinzig Main-Kinzig Main-Kinzig Gießen 1,07 10,1 Wasserverband Nidda 6,6 Main-Kinzig Kreis Main-Kinzig Gießen Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Wasserverband Lahn-Ohm Unterhaltungsverband Obere Lahn Gemeinde Lahntal Hanau Langenselbold Linsengericht Rodenbach Steinau an der Straße Wächtersbach Darmstadt Darmstadt RP 3,52 Wasserverband Modaugebiet 2,17 1,62 8,4 8,4 0,8 1,6 3,2 8 2,3 Gründau 13,8 Gelnhausen Unterh.länge (km) Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 4 52.780,00 € 39.340,00 € 22.302,00 € 48.356,00 € 4.272,00 € 54.712,00 € 10.080,00 € 10.080,00 € 960,00 € 1.920,00 € 3.840,00 € 9.600,00 € 2.760,00 € 52.800,00 € 39.400,00 € 22.400,00 € 48.400,00 € 4.300,00 € 54.800,00 € 10.100,00 € 10.100,00 € 1.000,00 € 2.000,00 € 3.900,00 € 9.600,00 € 2.800,00 € 16.600,00 € EURO EURO 16.560,00 € Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 52.800,00 € 39.400,00 € 22.400,00 € 48.400,00 € 4.300,00 € 54.800,00 € 10.100,00 € 10.100,00 € 1.000,00 € 2.000,00 € 3.900,00 € 9.600,00 € 2.800,00 € 16.600,00 € 2014 Seite 672 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Nr. 33 Sandbach Schlitz 20/14 21/14 Orke Ohm 18/14 19/14 Nidder Gewässer 17/14 Lfd. Nr.: Riedstadt Pfungstadt Stadt Schlitz St St Vöhl Lichtenfels Stadt Homberg Altenstadt Gde Gde St St Verb Gde St Nidderau Karben Niederdorfelden Schöneck St Gde Gde Bad Vibel Anlieger-Gemeinde St Verb St Gde Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) 11,27 Stadt Schlitz 5,94 5,56 Wasserverband Modaugebiet 5 Vöhl 8,8 Lichtenfels 3,19 Stadt Homberg Wasserverband Lahn-Ohm 5,7 11,6 9,2 1,2 Wasserverband Nidder-Seemenbach 1,6 1,8 Unterh.länge (km) Vogelsberg DarmstadtDieburg Groß-Gerau WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg Vogelsberg Gießen Wetterau Main-Kinzig Wetterau Main-Kinzig Main-Kinzig Wetterau Kreis 11,27 11,5 5,00 8,8 3,19 16,25 31,10 Unterh.-länge (km) 13.524,00 € 16.100,00 € 6.000,00 € 10.560,00 € 3.828,00 € 22.750,00 € 13.600,00 € 16.100,00 € 6.000,00 € 10.600,00 € 3.900,00 € 22.800,00 € 43.600,00 € EURO EURO 43.540,00 € Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 13.600,00 € 16.100,00 € 6.000,00 € 10.600,00 € 3.900,00 € 22.800,00 € 43.600,00 € 2014 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Gießen Darmstadt Darmstadt Kassel Kassel Gießen Gießen Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt RP Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 5 Nr. 33 Seite 673 Schwalm Schwarzbach Schwarzbach Twiste Ulster 23/14 24/14 25/14 26/14 Gewässer 22/14 Lfd. Nr.: Stadt Tann St Gde Philippsthal Hohenroda Bad Arolsen St Gde Vollkmarsen St Hattersheim Hofheim Kriftel St Gde St Eppstein St Nauheim Rüsselsheim Trebur St Gde Gde Ginsheim Felsberg Wabern Borken Zwesten Neuental Schwalmstadt Schrecksbach Willingshausen Alsfeld Anlieger-Gemeinde Gde St Gde St Gde Gde St Gde Gde St Verb St Gde Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried 2,07 Philippsthal 1,34 Hohenroda 0,10 Stadt Tann 9,8 9 Hessischer Wasserverband Diemel 2,04 3,5 2,57 Abwasserverband Main-Taunus 7,44 9,41 1,26 0,13 0,96 1,2 8,5 10,9 6,6 9,2 17,8 9,5 4,4 6,9 Wasserverband Schwalm Unterh.länge (km) HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg Fulda WaldeckFrankenberg WaldeckFrankenberg Main-Taunus Main-Taunus Main-Taunus Main-Taunus Groß-Gerau Groß-Gerau Groß-Gerau Groß-Gerau Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Schwalm-Eder Vogelsberg Kreis 1.608,00 € 2.484,00 € 2,07 120,00 € 26.320,00 € 21.770,00 € 16.464,00 € 2.500,00 € 1.700,00 € 200,00 € 26.400,00 € 21.800,00 € 16.500,00 € 105.000,00 € EURO EURO 105.000,00 € Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 1,34 0,10 18,8 15,55 11,76 75 Unterh.-länge (km) Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel Kassel RP Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 6 2.500,00 € 1.700,00 € 200,00 € 26.400,00 € 21.800,00 € 16.500,00 € 105.000,00 € 2014 Seite 674 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Nr. 33 Weschnitz Werra Wehre Gewässer Gde Gde Gde St St Gde Gde Gde Gde St Gde Gde St Verb St Gde Fürth Einhausen Lorsch Heppenheim Birkenau Mörlenbach Rimbach Biblis Philippsthal Heringen Herleshausen (halbseitig 10,8) Stadt Eschwege Wehretal Anlieger-Gemeinde 4,34 12,90 Gewässerverband Bergstraße 4,45 8,70 4,00 5,10 4,50 2,60 7,60 Philippsthal 9,75 Heringen RP Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Kassel Kassel Kassel Kassel 5,40 Herleshausen (halbseitig 10,8) Kassel 5,55 Stadt Eschwege Unterhaltungsträger (Verband, Stadt oder Gemeinde) 4,03 Wehretal Unterh.länge (km) Bergstraße Bergstraße Bergstraße Bergstraße Bergstraße Bergstraße Seite Bergstraße Bergstraße HersfeldRotenburg HersfeldRotenburg Werra-Meißner Werra-Meißner Werra-Meißner Kreis Winkelbach Wohra 32/14 Gewässer Wetter 31/14 Lfd. Nr.: 30/14 Groß-Rohrheim Einhausen Alsbach-Hähnlein Zwingenberg Bensheim Gde Gde Gde St St Verb Gernsheim Rockenberg Friedberg Anlieger-Gemeinde Bad Nauheim Niddatal St St Gde Verb St St Gde St Gießen Bergstraße Bergstraße DarmstadtDieburg Groß-Gerau Bergstraße Bergstraße Wetterau Wetterau Wetterau Wetterau Kreis 8 22,61 Unterh.-länge (km) 24,9 46,59 7,60 9,75 5,40 4,03 5,55 Unterh.-länge (km) 1.255.988,00 € 8.204,00 € 31.654,00 € EURO 34.860,00 € Zuwendung (berechnet) 1.259.700,00 € 8.300,00 € 31.700,00 € EURO 34.900,00 € Zuwendung (aufgerundet) 65.300,00 € 9.200,00 € 65.226,00 € 11.700,00 € 9.120,00 € 6.500,00 € 4.900,00 € 11.700,00 € 6.480,00 € 4.836,00 € 6.700,00 € EURO EURO 6.660,00 € Zuwendung (aufgerundet) Zuwendung (berechnet) 1.259.700,00 € 8.300,00 € 31.700,00 € 2014 34.900,00 € 65.300,00 € 9.200,00 € 11.700,00 € 6.500,00 € 4.900,00 € 6.700,00 € 2014 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 950,51 5,86 Macintosh HD:Users:korrektorat:Downloads:muklv_1b(4).xls Gießen Darmstadt Darmstadt 0,77 12,88 Darmstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Wasserverband Lahn-Ohm Gewässerverband Bergstraße Darmstadt Darmstadt RP Darmstadt Darmstadt 0,84 0,95 0,12 7,05 10,2 4,2 0,9 Wasserverband Nidda Unterh.Unterhaltungsträger (Verband, 9,6 länge (km) Stadt oder Gemeinde) Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 29/14 28/14 27/14 Lfd. Nr.: Landesprogramm 2014 zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen an qualifizierten Gewässern II. Ordnung (pauschale Zuweisung) Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 Förderprodukt 38 Seite 7 Nr. 33 Seite 675 Seite 676 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Nr. 33 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 629 DARMSTADT Vorhaben der Firma Synpura GmbH, Frankfurt – Industriepark Höchst; hier: Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 29. Juli 2014 Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 25. Juli 2014 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: „Auf Antrag vom 26. März 2014 wird der Synpura GmbH, Frankfurt, nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück im Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main, Gemarkung Schwanheim, Flur 29, Flurstück 4/56, Gebäude G830 im Raum 204 im 2. OG und Raum 112a im 1. OG, eine Anlage zur Makromerherstellung zu errichten und zu betreiben. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt IV. dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt V festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zur Herstellung von bis zu 20 t Makromer pro Jahr (Chain Extended Polydimethylsiloxane (CEPDMS)), das im Chargenbetrieb in katalysatorinduzierter Umsetzung von zwei unterschiedlichen Silikonölen mit zwei verschiedenen Isocyanaten unter Verwendung synthetischer Luft hergestellt wird. Bei einer Chargengröße von circa 200 kg wird die Jahreskapazität des CE-PDMS mit circa 100 Ansätzen erreicht.“. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main.“ Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen von Dienstag, 12. August bis zum Montag, 25. August 2014 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Zimmer 7.6.13 im 7. OG aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (Tel. 069-2714-0 zum Erfragen der Dienststunden). Hinweis für Dritte: Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am Dienstag, 26. August und läuft bis zum Donnerstag, 25. September 2014. Frankfurt am Main, 30. Juli 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.2-1444/12 Gen 01/2014 StAnz. 33/2014 S. 676 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/ Da 43.1 - 53e 621-7/11-Siefert-2 StAnz. 33/2014 S. 676 631 Vorhaben der Stadt Groß-Bieberau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadt Groß-Bieberau beabsichtigt, aus den Brunnen „In der Lache 1“, Flur 3 Nr. 149, „In der Lache 2“, Flur 4 Nr. 17, und „In der Lache 3“, Flur 4 Nr. 13, alle in der Gemarkung Groß-Bieberau, Grundwasser in einer Gesamtfördermenge von bis zu maximal 235.000 m³ pro Jahr zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 30. Juli 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.1 – 79e 04 (2) – grbi –3/2 Groß-Bieberau StAnz. 33/2014 S. 676 632 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchornsteinfegerHandwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), wurde Herr Torsten Molter mit Wirkung vom 1. August 2014 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Groß-Gerau 8 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Juli 2021. Darmstadt, den 29. Juli 2014 Regierungspräsidium Darmstadt III 32-65a04/11StAnz. 33/2014 S. 676 630 Vorhaben von Herrn Horst Siefert; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Horst Siefert, Michelstadt-Vielbrunn, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage sowie von Blockheizkraftwerken. Das Vorhaben soll in 64720 Michelstadt-Vielbrunn, Gemarkung: Vielbrunn, Flur: 8, Flurstück: 68, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 633 GIESSEN Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement/Kauffrau für Büromanagement“ Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Mai 2014 und gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses (BIBB) vom 8. März 2007, geändert am 13. Dezember 2012, erlässt das Regierungspräsidium Gießen als Zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement/Kauffrau für Büromanagement“ im öffentlichen Dienst im Land Hessen: Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 10 Zulassung zur Prüfung § 11 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 12 Prüfungsgegenstand § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung § 15 Prüfungsaufgaben § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nicht bestehen § 24 Zeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Prüfungsunterlagen § 28 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 29 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse §1 Errichtung (1) Die Zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss prüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonde ren Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungs ausschüsse errichtet werden. §2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindes tens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder des Hessi schen Verwaltungsschulverbandes angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der Zuständigen Stelle für einen Zeitraum von 3 Jahren berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Die Mit glieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit die Tätigkeit im Prüfungs ausschuss aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet wurde. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einverneh men mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Seite 677 Stelle berufen, Lehrkräfte des Hessischen Verwaltungsschulver bandes im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl in nerhalb einer von der Zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Abs. 3 bis 7 gelten für sie entspre chend. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschä digung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle mit Ge nehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). (10) Von den Abs. 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn an dernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsaus schusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG). §3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungs bewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegever hältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind mit einander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nr. 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nr. 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwä gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nr. 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr be steht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind mit einander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Abs. 1 für ausge schlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, wäh rend der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes be hauptet, so hat die betroffene Person dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Be setzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zu ständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderli chenfalls kann eine andere Zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleis tet erscheint. §4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über nimmt. Das vorsitzende Mitglied und das Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). Seite 678 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). §5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstim mung mit dem Prüfungsausschuss bei der Zuständigen Stelle. Ein ladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokoll führung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einverneh men mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gere gelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder wer den in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Einla denden mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertre tendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. Eine Ausfertigung erhält die Zuständige Stelle. §6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere ge genüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Per sonen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung §7 Prüfungstermine (1) Die Zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durch führung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeit räume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schul jahres abgestimmt sein. Die Zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest. Die Termine zum praktischen Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ setzt der zuständige Prü fungsausschuss fest. Der exakte Prüfungstermin ist den Prüflingen spätestens 14 Tage vor der Prüfung mitzuteilen. (2) Die Zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffent lich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche ein heitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entspre chende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. §8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Über die Zulassung zu den beiden Teilen der Abschlussprüfung (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erprobung abweichender Aus bildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagement kaufleute-Ausbildungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Zu lassung gültigen Fassung) ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforder liche Ausbildungszeit zurückgelegt hat, 2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be rufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbil dungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungster min endet, 2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat 3. und wer die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilge Nr. 33 nommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprü fung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG). §9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschluss prüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtferti gen (§ 45 Abs. 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prü fung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil dungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auslän dische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus land sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG). (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Abs. 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzu lassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Be werberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten er worben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG). § 10 Zulassung zur Prüfung Der Antrag auf Zulassung zum jeweiligen Prüfungsteil ist durch den Ausbildenden schriftlich jeweils spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungsteiles auf dem von der Zuständigen Stelle vor gesehenen Formular zu stellen. Im Falle einer Zulassung nach § 9 erfolgt die Antragstellung durch den Auszubildenden, dieser hat den Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. § 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zu ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewer bern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes ein schließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mit zuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prü fungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung kann von der Zuständigen Stelle im Einverneh men mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prü fungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von ge fälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 12 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüf ling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement in Verbindung mit der Verord nung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prü fungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbil dungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 14 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemes sen werden. Über den Antrag entscheidet die Zuständige Stelle. Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Prü fungsteil auf einem dafür vorgesehenen Vordruck bei der Zustän Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 digen Stelle eingegangen sein. Ausgenommen von dieser Frist sind unvorhersehbare Beeinträchtigungen, die zeitnah vor der Prüfung auftreten. § 15 Prüfungsaufgaben Die Prüfungsaufgaben werden von der Zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung über die Berufs ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement in Verbindung mit der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun gen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einver nehmen mit der Zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zu lassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne der Regelungen des § 22 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsaus schusses beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unbeschadet der Re gelungen in § 22 abgenommen. (2) Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prü fungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Ar beits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüf linge, sondern mit Kennziffern zu versehen. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit hat der Prüfling die Arbeit, mit der ihm zugeteilten Kennziffer versehen, der aufsichtführenden Person abzuliefern. Die aufsichtführende Person vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täu schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täu schungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzu stellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vor behaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täu schungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbe reiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungs ausschuss unverzüglich zu treffen. Abs. 3 gilt entsprechend. Glei ches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung zulässig. (6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 3 bis 5 ist der Prüfling zu hören. Seite 679 § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die gesamte Prüfung mit „nicht bestanden“ be wertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzu weisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Die Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informie ren. (5) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschluss prüfung gelten die Abs. 1 bis 4 für den jeweiligen Teil. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leis tung = 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81–67 Punkte = Note 3 = befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den An forderungen noch entspricht = unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch er kennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistun gen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet; im Übrigen abgerundet. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mit gliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Bewer tungen mehr als 20 Punkte voneinander ab und ergibt sich daraus eine abweichende Note, so ist ein drittes Prüfungsausschussmit glied hinzuzuziehen. Bei den Prüfungsarbeiten sind die fachliche Leistung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Glie derung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu bewerten. Daneben sind die äußere Form der Arbeit sowie die Rechtschreibung und Zeichensetzung zu berücksichtigen. Die Be wertung ist schriftlich und unter Darstellung aller maßgebenden Tatsachen auf einem Extra-Blatt zu begründen. (2) Das Ergebnis der Bewertungen darf den weiteren mit der Be wertung betrauten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht be kannt gegeben werden. (3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für die Ar beiten der schriftlichen Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte für jede Arbeit durch die Zahl der mit der Bewertung betrauten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu teilen. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftli chen Prüfung und gibt diese dem Prüfling bekannt. Dies gilt auch insoweit, als Klausuren von einer, durch die Zuständige Stelle da Seite 680 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 mit betrauten, externen Einrichtung korrigiert und mit einem Be wertungsvorschlag versehen wurden. (5) Die Bewertung der „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (6) Im Anschluss an die Bewertung der „Fachaufgabe in der Wahl qualifikation“ entscheidet der Prüfungsausschuss über das Ge samtergebnis der Abschlussprüfung durch die Bildung einer Ab schlussnote. (7) Im Übrigen gelten die §§ 3, 4, 5 der Verordnung über die Erpro bung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Fassung entsprechend. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Zuständigen Stelle genehmigten For mularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus schusses zu unterzeichnen und der Zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamter gebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „be standen mit der Note“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüf ling mitzuteilen. (3) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Ab schlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht ei genständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfungsteile des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG). § 24 Zeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Zeugnis enthält – die Bezeichnung „Zeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs unter Angabe der Wahl qualifikationen – die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis – die Feststellung über das erreichte DQR-Niveau – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und der be auftragten Person der Zuständigen Stelle mit Siegel § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und ggfs. seine gesetzlichen Vertreter von der Zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleis tungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt wer den müssen (§ 26 Abs. 2). (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprü fung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbst ständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausrei chende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmel det. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu über nehmen. Dieser Abs. gilt nicht in den Fällen des § 20 Abs. 3. Nr. 33 (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag bei der Zuständigen Stelle Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewäh ren. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie ggfs. der Report nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a der Erprobungsverordnung und die Ausar beitungen der praktischen Prüfung sind zwei Jahre, die Nieder schriften nach § 23 Abs. 1 sind 30 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. § 28 Prüfung von Zusatzqualifikationen (1) Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen der Zusatzqualifikation unter Maßgabe des § 7 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanage mentkaufleute-Ausbildungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Fassung. (2) Das Bestehen der Prüfung einer Zusatzqualifikation wird unter Angabe der Note in einem separaten Zeugnis durch die Zuständige Stelle bescheinigt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt an dem Tag nach ihrer Veröffentli chung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Mit Erlass vom 2. Juli 2014 wurde die Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Gießen, den 15. Juli 2014 Regierungspräsidium Gießen – Zuständige Stelle – gez. D r. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 33/2014 S. 676 634 Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und der Ausbilderinnen und Ausbilder für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen Aufgrund des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), und des Beschlusses des Be rufsbildungsausschusses vom 13. Mai 2014 erlasse ich nachfolgende Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und der Aus bilderinnen und Ausbilder: I. Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) 1. Allgemeines 1.1 Grundsätzlich kann die Eignung der Ausbildungsstätte voraus gesetzt werden, wenn für diese bereits die Eignung hinsichtlich der Ausbildung von Fachangestellten für Bürokommunikation durch die Zuständige Stelle festgestellt wurde und keine Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass für die Ausbildung im Beruf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ etwas an deres gelten muss. In diesem Fall ist eine erneute Eignungsfest stellung nach § 27 BBiG nicht erforderlich. 1.2 Geeignete Ausbildungsstätten sind die wesentliche Vorausset zung für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berufsausbildung. 1.3 Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben sowie der Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die entsprechend der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten inner halb der praktischen Ausbildung vermittelt werden können. Die Auszubildenden des Ausbildungsberufes „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ müssen in folgenden Bereichen – basie rend auf der Ausbildungsordnung bzw. dem Ausbildungsrah menplan – ausgebildet werden: Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 I. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung) Ziffer der VO 1. Büroprozesse 2. Geschäftsprozesse II: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei fünfmonatigen Wahlqualifikationen (§ 4 Abs. 3 der Verordnung): Für den Bereich des öffentlichen Dienstes kommen insbesondere in Betracht: Ziffer der VO 6. Personalwirtschaft 7. Assistenz- und Sekretariat 8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement 9. Verwaltung und Recht 10. Öffentliche Finanzwirtschaft III. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Abs. 4 der Verordnung): Ziffer der VO 1. Ausbildungsbetrieb 2. Arbeitsorganisation 3. Information, Kommunikation, Kooperation 1.4 Können die zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht oder nicht in vollem Umfang innerhalb der Ausbildungsstätte selbst praktisch vermittelt werden, so ist dieser Mangel nach Einwilligung der Zuständigen Stelle durch Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte, das kann auch ein Betrieb der gewerblichen Wirtschaft sein, zu beheben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn andere als die in Ziffer 1.3. genannten Wahlqualifikationen bestimmt werden. 1.5 Die Wahlqualifikationen sind bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages im Berufsausbildungsvertrag oder im Ausbildungsplan festzulegen. 2. Einrichtung und Ausstattung 2.1 Die Ausbildungsstätte richtet Ausbildungsplätze ein, die über eine zeitgemäße bürotechnische Einrichtung und Ausstattung verfügen. Daneben müssen mindestens die vom Berufsbildungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG als erforderlich festgestellten Ausbildungsmittel zur Verfügung stehen. 2.2 Die für die Berufsausbildung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Ausbildungsordnung, die Prüfungsordnung und die sonstigen von der Zuständigen Stelle erlassenen Vorschriften müssen in der Ausbildungsstätte vorliegen. Diese Ordnungsmittel sind auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter www.rp-giessen.de aufgelistet. 3. Fachkräfte 3.1 Als Fachkräfte gelten alle in der Ausbildungsstätte beschäftigten Personen, die in dem betreffenden Ausbildungsberuf bereits selbst ausgebildet sind oder eine diesem Ausbildungsberuf entsprechende qualifizierte Tätigkeit verrichten (so zum Beispiel Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation und Bürokaufleute in der Verwaltung). 3.2 Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt folgende Regel: eins bis zwei Fachkräfte ein/-e Auszubildende/-r, drei bis fünf Fachkräfte zwei Auszubildende, sechs bis acht Fachkräfte drei Auszubildende, je weitere drei Fachkräfteein/-e weitere/-r Auszubildende/-r. Bei der Berechnung des Verhältnisses nach Satz 1 sind auch die Personen in die Zahl der Auszubildenden einzubeziehen, die in der gleichen Ausbildungsstätte für vergleichbare Berufe ausgebildet werden. 4. Gesamtausbildungsplan Sind bei der gleichen Ausbildungsstätte mehr als fünf Auszubildende beschäftigt, ist ein betrieblicher Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Der Gesamtausbildungsplan enthält die inhaltliche und zeitliche Grobgliederung für den gesamten Ausbildungsverlauf in dem jeweiligen Beruf. Daraus sind die jeweiligen individuellen Ausbildungspläne für die einzelnen Auszubildenden zu entwickeln. II. Eignung der Ausbilder/-innen (§§ 28 bis 30 BBiG) 1. Begriff 1.1 Ausbilderinnen und Ausbilder im Sinne des BBiG sind die bei der Ausbildungsstätte hauptberuflich beschäftigten Personen, Seite 681 die innerhalb einer Organisationseinheit mit der Ausbildung beauftragt sind. Eine Organisationseinheit in diesem Sinne umfasst in der Regel mehrere Sachgebiete. 1.2 Soweit die Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern bereits für die Ausbildung im Beruf „Fachangestellte(r) für Bürokommunikation“ durch die Zuständige Stelle festgestellt wurde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass für die Ausbildung im Beruf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ etwas anderes gelten muss, kann die Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern vorausgesetzt werden. Eine erneute Eignungsfeststellung ist in diesem Fall nicht erforderlich. 2. Anforderungen 2.1 Die oder der von der Ausbildungsstätte bestellte Ausbilder/-in muss persönlich geeignet im Sinne des § 29 BBiG sein. Darüber hinaus muss er/sie eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder ein entsprechendes Studium (zum Beispiel Bachelor) erfolgreich absolviert haben und eine angemessene Zeit (drei Jahre) in der Verwaltung nach Beendigung der Ausbildung in seinem/ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein. Bis auf weiteres kann auch in diesem Beruf ausbilden, wer „Verwaltungsfachangestellte“ und „Fachangestellte für Bürokommunikation“ oder im öffentlichen Dienst in vergleichbaren Büroberufen ausgebildet hat. 2.2 Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss ferner über besondere Kenntnisse über die innerhalb der Organisationseinheit wahrzunehmenden Aufgaben verfügen und darüber hinaus in der Lage sein, die Auszubildenden begleitend zur praktischen Ausbildung in Form innerbehördlichen Unterrichts (zum Beispiel Lehrgespräche) in die Rechtsgrundlagen des Arbeitsgebiets einzuführen und über die Zusammenhänge der Arbeitsabläufe zu unterrichten. 3. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 BBiG besitzen. 4. Aufgaben a) Mitwirkung an der Erstellung des betrieblichen Gesamtausbildungsplanes (zeitliche und sachliche Gliederung, Ausbildungsinhalt), b) Mitwirkung bei der Auswahl der am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte, c) fachpädagogische Anleitung der am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte, d) ausbildungsbegleitende Unterweisung der Auszubildenden für den Gesamtbereich der Organisationseinheit, e) Überwachung der Ausbildung, Kontrolle des schriftlichen Ausbildungsnachweises und des Ausbildungserfolges innerhalb der Organisationseinheit, regelmäßiger Kontakt mit der Ausbildungsleitung, sofern eine solche bestellt ist, f) ständiger Kontakt mit den Auszubildenden, g) abschließende Beurteilung der Auszubildenden vor Beendigung der Ausbildung innerhalb der Organisationseinheit in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Fachkräften und Besprechung der Beurteilung mit den Auszubildenden. 5. Stellung der Beschäftigten, die neben ihren eigentlichen Aufgaben Ausbilderaufgaben wahrnehmen Eine sinnvolle und qualifizierte Ausbildung setzt voraus, dass die durch das BBiG und die Ausbildungsordnung vorgegebenen Bestimmungen nicht nur eingehalten, sondern die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter Weise den Auszubildenden auch tatsächlich vermittelt werden. Dies bedeutet für Ausbilder/-innen, die diese Aufgaben neben ihrer Haupttätigkeit wahrnehmen, eine erhebliche Mehrbelas tung, die nur durch eine ausreichende Entlastung von ihrer sonstigen Tätigkeit ausgeglichen werden kann. Ausbilder/-innen, denen neben der Ausbildung von Nachwuchskräften noch weitere Tätigkeiten übertragen sind, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende gleichzeitig praktisch ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Ausbildertätigkeit zur Verfügung steht. Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer nicht selbst Ausbilderin oder Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. 6. Ausbildungsleitung 6.1 Anforderungen Als Ausbildungsleiter/-in soll nur berufen werden, wer die Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 erfüllt und mehrere Jahre als Ausbilder/-in tätig war. Seite 682 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 6.2 Aufgaben Die Ausbildungsleitung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung aller Auszubildenden innerhalb der Ausbildungsstätte. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Mitwirkung bei der Auswahl der Auszubildenden, b) Mitwirkung bei der Auswahl der Ausbilder/-innen und deren Bestellung sowie der am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte, c) Erstellung des betrieblichen Gesamtausbildungsplans in Zusammenarbeit mit den Ausbilderinnen und Ausbildern, d) Beratung der Ausbilder/-innen, insbesondere über die am Arbeitsplatz zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten e) Förderung der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung der Ausbilder/-innen, f) Kontakt zu den Auszubildenden und ihren Vertretungen (Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung), g) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Auszubildenden und den sonstigen Beschäftigten der Ausbildungsstätte, h) Auswertung der von den Ausbilderinnen und Ausbildern erstellten Beurteilungen und Erstellung des Zeugnisses am Ende der Ausbildungszeit, i) Kontakte mit Berufsschule, Verwaltungsseminar, Beraterinnen und Beratern für Berufsbildung und Zuständiger Stelle sowie der gesetzlichen Vertretung der Auszubildenden. Ist eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter nicht bestellt, so werden die Aufgaben nach Buchstabe c), f) bis i) von der bestellten Ausbilderin oder dem bestellten Ausbilder wahrgenommen. 7. Mitteilungspflicht Der Ausbildende hat die grundsätzliche Pflicht, die Eignung der Ausbildungsstätte selbst zu prüfen und zu sichern. Dazu gehören a) die Meldung aller Veränderungen in der Ausbildungsstätte, die die Erreichung der Ausbildungsziele gefährden könnten, b) die Behebung erkannter Mängel und c) die Auskunftserteilung an die Beauftragten der Zuständigen Stelle. 8. Überwachung der Ausbildung Die Zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätten sowie die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vorliegen. Die Zuständige Stelle trifft auch die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Gießen, den 15. Juli 2014 Regierungspräsidium Gießen gez. D r. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 33/2014 S. 680 635 Durchführungshinweise zur Ausbildung im Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ in der öffentlichen Verwaltung in Hessen Zur Durchführung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/ zur Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (BüroMKfAusbV) vom 11. Dezember 2013 (BGBl. S. 4125), geändert mit Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. 791), in Verbindung mit der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. S. 4141), geändert mit Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. 791), in Verbindung mit den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), gebe ich gemäß dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 13. Mai 2014 folgende Hinweise: 1. Einstellungstermin und Dauer der Ausbildungszeit Als Einstellungstermin kommt ab dem 1. August 2014 je nach Lage der Sommerferien jeder Werktag in Betracht. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass a) die Ausbildung grundsätzlich 3 Jahre umfasst (§ 2 BüroMKfAusbV) und b) der 2. Teil der Abschlussprüfung nicht länger als 2 Monate vor dem vertraglichen Ausbildungsende liegen darf (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Nr. 33 2. Vertragsinhalte Der Vertrag kann mit dem Ausbildungsplan formlos vereinbart werden, muss aber den gültigen arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben (insb. BBiG, AusbV, JArbSchG, SchwerbG, etc.) genügen. Die wichtigsten Inhalte müssen nach § 10 und 11 BBiG schriftlich festgehalten und mit dem Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis sowie allen weiteren relevanten Unterlagen (zum Beispiel Ausbildungsplan, Bescheid der medizinischen Erstuntersuchung nach dem JArbSchG, Angaben zum Ausbilder) unmittelbar nach Vertragsabschluss und vor Ausbildungsbeginn insgesamt vorgelegt werden. Der Antrag kann durch angeschlossene öffentliche Einrichtungen über das Online-Portal „Einheitlicher Ansprechpartner Hessen“ beim Regierungspräsidium Gießen erfolgen (sobald verfügbar). Wichtig: Bereits im Ausbildungsvertrag müssen zwei gewünschte Fachbereiche der Wahlqualifikation als Grundlage der fachpraktischen Prüfung im zweiten Prüfungsteil benannt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BüroMKfAusbV)! Auszubildender und Ausbildender können aus folgenden Wahlqualifikationen auswählen: 1. Auftragssteuerung und -koordination 2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 3. Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen 4. Einkauf und Logistik 5. Marketing und Vertrieb 6. Personalwirtschaft 7. Assistenz und Sekretariat 8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement 9. Verwaltung und Recht 10. Öffentliche Finanzwirtschaft (Details zu den Fachbereichen: § 4 Abs. 3 BüroMKfAusbV) Sollten Wahlqualifikationen gewählt werden, welche nicht ausreichend innerhalb der Ausbildungsstelle oder gegebenenfalls in einem Eigenbetrieb vermittelt werden können, ist mit Vertragsabschluss ein praktischer Abschnitt in einer entsprechenden, zur Ausbildung anerkannten Ausbildungsstelle/Betrieb der gewerblichen Wirtschaft zu vereinbaren. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auch der aufnehmende Betrieb seine Einwilligung verbindlich erklärt haben. 3. Veränderung der Ausbildungszeit Die Ausbildungszeit kann unter den Voraussetzungen des § 7 und § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes aufgrund besonderer beruflicher oder schulischer/persönlicher Vorkenntnisse zum Beginn der Ausbildung auf zwei Ausbildungsjahre gekürzt werden. Hierzu richten der/die Auszubildende und der Ausbildende einen gemeinsamen, schriftlichen Antrag an die Zuständige Stelle. Nachweise über die erworbenen Kenntnisse sind beizufügen. Der Antrag kann mit oder nach Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis, aber nur bis zum Ende der Probezeit gestellt werden. Wird der Verkürzungsantrag dem Antrag auf Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis beigefügt, ist im Ausbildungsvertrag die reguläre Ausbildungsdauer kenntlich zu machen, der Ausbildungsplan kann, bei einer begründeten Annahme auf Genehmigung der Verkürzung, sofort auf zwei Ausbildungsjahre angelegt werden. Die Ausbildungsinhalte der ersten 15 Monate müssen dabei bis zum neuen Termin der ersten Teilprüfung in komprimierter Form vermittelt werden. In Ausnahmefällen (vorwiegende Betreuung eines eigenen Kindes, – eines pflegebedürftigen Angehörigen, Gründe, die in der Person des/der Auszubildenden liegen (zum Beispiel krankheitsbedingt) oder Ähnliches) kann die Ausbildung in Teilzeitform erfolgen (auch temporär). Auch hierzu ist ein gemeinsamer schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten wöchentlichen Ausbildungszeit an die Zuständige Stelle zu richten. Bitte beachten Sie: Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt, die Mindestausbildungszeit mit 30 Wochenstunden zu begrenzen. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kann nur genehmigt werden, wenn die Ausbildung über einen längeren Zeitraum (laut Kommentar Herkert/Töltl zum BBiG – Walhalla-Verlag insgesamt ab circa 1/6 der Ausbildungszeit) ohne Verschulden des/der Auszubildenden unterbrochen wurde. Hierzu ist vom Auszubildenden ein begründeter Antrag an die Zuständige Stelle zu richten. Die Ausbildungsstelle ist im Verfahren anzuhören. Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 4. Berufsschulpflicht Die Berufsschulpflicht richtet sich nach den §§ 62 und 63 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014 (GVBl. S. 134). Rechtlich besteht daher nach Vertragsabschluss die Berufsschulpflicht auch dann schon, wenn die behördliche Ausbildung praktisch noch nicht begonnen hat. Berufsschulzeiten dürfen nicht verkürzt oder anderweitig eingeschränkt werden. Minderjährigen Auszubildenden muss ein Berufsschultag (mind. 5 Unterrichtsstunden) mit der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit angerechnet werden (§ 9 Abs. 1 Z. 2 JArbSchG), an einem zweiten Schultag kann verlangt werden, dass der/die Auszubildende nach der Schule die praktische Ausbildung aufnimmt. Von volljährigen Auszubildenden kann verlangt werden, dass sie an beiden Berufsschultagen zur praktischen Ausbildung kommen. In beiden Fällen müssen Unterrichtszeiten, Pausen in der Schule und eine angemessene Fahrtzeit angerechnet werden (vgl. § 7 Abs. 4 TVA-H, § 7 Abs. 4 TVAöD). Die Berufsschulpflicht besteht auch im Rahmen einer verlängerten Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG oder nach § 21 Abs. 3 BBiG. 5. Grundsätzliches Ausbildungsziel ist die Befähigung komplexe Aufgaben durch selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren qualifiziert zu lösen. Den Auszubildenden sind hierzu die Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufsbildes nach den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes, der als Anlage 1 und 2 zu § 3 der BüroMKfAusbV abgedruckt ist, zu vermitteln. Dabei sind im Zeitrahmen vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2020 (Erprobungsphase) insbesondere die von der Ausbildungsverordnung abweichenden Bestimmungen der „Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (ErprobV) zu beachten. Fachtheoretische Inhalte der praktischen Ausbildung sind durch die Ausbildungsstelle in einer „Dienstbegleitenden Unterweisung“ in einem Rahmen von in der Regel 420 Stunden systematisch zu vermitteln und zu vertiefen (§ 5 Abs. 4 BüroMKfAusbV). Alternativ können entsprechende Lehrgänge in externen Einrichtungen belegt werden. Der Hessische Verwaltungsschulverband bietet ein verordnungsorientiertes Angebot. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, hierzu muss Ihnen durch die Ausbildungsstelle eine angemessene Bearbeitungszeit während der praktischen Ausbildungszeit eingeräumt werden. Die Ausbildungsstelle hat den Nachweis regelmäßig durchzusehen. Im Rahmen der Prüfungszulassung bestätigen beide Parteien die darin benannten inhaltlich und sachlich korrekt erlernten/vermittelten Ausbildungsinhalte. In der Erprobungsphase gliedert sich die Abschlussprüfung in zwei zeitlich versetzte Prüfungsteile – es findet keine Zwischenprüfung statt. Teil 1 der Abschlussprüfung „Informationstechnisches Büromanagement“ (§ 3 ErprobV) Diese Prüfung findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt. Prüfungsumfang sind die auf Grundlage der Ausbildungsinhalte der ersten 15 Ausbildungsmonate nach Anlage 1 und 2 zu § 3 BüroMKfAusbV erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der bis zu diesem Zeitpunkt erlernten, für den Beruf wesentlichen Lehrinhalte des Berufsschulunterrichtes. Prüfungsgegenstand: Anhand eines ganzheitlichen berufstypischen Arbeitsauftrages soll der Prüfling Büro- und Beschaffungsprozesse mit Hilfe von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen organisieren und kundenorientiert bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Für Teil 1 der Abschlussprüfung ist schriftlich, spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Zuständigen Stelle zu stellen. Die Zulassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung systematisch zurückgelegt und der schriftliche Ausbildungsnachweis ordentlich geführt wurde. Teil 2 der Abschlussprüfung (§ 4 ErprobV) Diese Prüfung wird am Ende der Berufsausbildung abgelegt. Auch hier ist drei Monate vor Prüfungstermin ein Antrag auf Zulassung zu stellen. Die im zweiten Ausbildungsteil systematisch durchgeführte Ausbildung und ordentliche Führung des Seite 683 Ausbildungsnachweises muss bestätigt werden, der erste Prüfungsteil soll zu diesem Zeitpunkt abgelegt worden sein. Prüfungsumfang sind die ab dem 16. bis 36. Ausbildungsmonat bzw. seit dem Termin der erste Teilprüfung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der berufsrelevante Lehrstoff des Berufsschulunterrichtes in diesem Zeitrahmen. Soweit Inhalte des 1. Ausbildungsteiles Basiswissen für die gesamte Berufsausübung darstellen, können diese in der 2. Teilprüfung relevant werden (§ 2 Abs. 2 ErprobV). Der 2. Prüfungsteil gliedert sich in die Bereiche: – Kundenbeziehungsprozesse, – Wirtschafts- und Sozialkunde und – Fachaufgabe einer Wahlqualifikation Im Bereich der „Kundenbeziehungsprozesse“ soll der Prüfling unter den Aspekten von Bürger-/Kunden-orientierung, Personalmanagement und kaufmännischer Steuerung komplexe Arbeitsaufträge schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Im Bereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling anhand fallbezogener Aufgaben wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt schriftlich darstellen und beurteilen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Der Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ beinhaltet eine fallbezogen-bürgerorientierte praktische Prüfung. Hier soll der Prüfling die Komplexität berufstypischer Aufgabenstellungen erfassen, kundenorientierte Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge entwickeln, diese darstellen und anschließend in einem Fachgespräch begründen. Grundlage dieses Prüfungsbereiches sind die zwei bereits im Ausbildungsvertrag benannten Wahlpflichtbereiche. Diese Bereiche müssen mit der Anmeldung nochmals verbindlich benannt werden, zudem bestätigt die Ausbildungsstelle, dass die Fachaufgaben vom Prüfling eigenständig in der Behörde/dem Betrieb/Unternehmen durchgeführt worden sind. Mit der Anmeldung zur Prüfung benennen der Auszubildende und der Ausbildende zudem verbindlich die gewünschte Vorbereitungsvariante für das Fachgespräch: Variante A (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 a ErprobV): Zu jeder der beiden festgelegten Wahlqualifikationen wird ein höchstens dreiseitiger Report über die Durchführung einer behördlichen Fachaufgabe erstellt. Mit der Anmeldung bestätigt der Ausbildende, dass die Inhalte vom Prüfling eigenständig im Rahmen der Ausbildung durchgeführt wurden. Die Reporte müssen dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der zweiten Teilprüfung vorliegen. Der Report wird nicht bewertet. Der Prüfungsausschuss wählt einen Fachbereich und den entsprechenden Report aus und entwickelt auf dieser Grundlage das Fachgespräch. Variante B (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 b ErprobV): Der Prüfungsausschuss bestimmt eine der benannten Wahlqualifikationen und erstellt zu dieser zwei praxisbezogene Fachaufgaben. Der Prüfling wählt in der Prüfung eine der Aufgaben aus und bearbeitet diese in einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten. Vor dem Fachgespräch stellt der Prüfling Aufgabe und Lösungsweg dem Prüfungsausschuss vor. In beiden Fällen soll die Dauer des Fachgespräches 20 Minuten betragen. Die Ausbildungsprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Prüfung mit mind. „ausreichend“ bewertet wurde und Teil 2 der Prüfung • in mindestens 2 Bereichen mit mindestens „ausreichend“, • in keinem Bereich mit „ungenügend“ sowie • insgesamt mit mind. „ausreichend“ bewertet wurde. Der Prüfungsausschuss beschließt in der Regel direkt nach der fachpraktischen Prüfung über das Bestehen und händigt dem/ der Auszubildenden eine entsprechende Bescheinigung aus, welche dieser der Ausbildungsstelle unverzüglich vorzulegen hat. Mit Ablauf dieses Tages endet das Ausbildungsverhältnis. Ansonsten gilt die Prüfung mit dem Tage des Zugangs der positiven Erklärung als bestanden und das Ausbildungsverhältnis als beendet. Besteht der/die Auszubildende die Prüfung nicht, kann er/sie die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses in einem angemessenen Zeitrahmen gegenüber der Ausbildungsstelle durch Erklärung bewirken. Dadurch tritt eine Verlängerung der Aus- Seite 684 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 bildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, gegebenenfalls auch bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, aber längstens um ein Jahr ab ursprünglichem Vertragsende ein. Ansonsten endet das Ausbildungsverhältnis mit Vertragsablauf (§ 21 BBiG). – Auf § 24 BBiG wird hingewiesen. 6. Zusatzqualifikation Im Rahmen der Erprobungsphase kann eine Zusatzqualifikation aus dem Katalog der Wahlqualifikationen (siehe Punkt 2) vermittelt werden. Bei Interesse kann diese Zusatzqualifikation im zweiten Prüfungsteil gesondert geprüft werden. Voraussetzung ist, dass sie mit der Anmeldung verbindlich benannt und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Inhalten und Grundsätzen der BüroMKfAusbV vermittelt worden sind. Gießen, den 15. Juli 2014 Regierungspräsidium Gießen II 21/ZS – KfB StAnz. 33/2014 S. 682 Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG, Lahnstraße 31, 35398 Gießen; hier: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Kassel, den 23. Juli 2014 Regierungspräsidium Kassel 31.1 – 3.11.00 E StAnz. 33/2014 S. 684 638 Vorhaben des Winfried Schlitzer, Fuldaer Straße 65, 36137 Großenlüder; hier: 636 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadtwerke Gießen AG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von naturbelassenem Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 4789 kW und 1999 kW elektrischer Leistung. Das Vorhaben soll in Gießen, Gemarkung: Gießen, Flur: 32, Flurstück: 8/8, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Nr. 33 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Winfried Schlitzer beabsichtigt eine Änderung seiner Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines weiteren BHKW. Das Vorhaben soll in 36137 Großenlüder, Gemarkung Unterbimbach, Flur 6, Flurstück 41/2 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 23. Juli 2014 Regierungspräsidium Kassel 32.2 100g 14.25 621 A-2034 Schlitzer/Si StAnz. 33/2014 S. 684 Gießen, den 25. Juli 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt 43.1-53e621-SWG-BHKW-KrofdorferStraße-1/14 StAnz. 33/2014 S. 684 637 Vorhaben der Joh. Wachenfeld GmbH & Co. KG, 34497 Korbach; hier: KASSEL Vorhaben der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel; hier: 639 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, beabsichtigt Grundwasser mittels der Gewinnungsanlagen TB Stiftswald in der Gemarkung Eschenstruth, Flur 18, Flurstück 10 in einer Menge von bis zu 25 m³/h – 360 m³/d – 100.000 m³/a, der Gewinnungsanlage Ibachstollen in der Gemarkung Großalmerode, Flur 54, Flurstück 86/2 und 86/3 in einer Menge von bis zu 10,8 m³/h – 259 m³/d – 68.000 m³/a sowie das aus der Gewinnungsanlage Hirschbergquelle in der Gemarkung Wickenrode, Flur 6, Flurstück 4/5 austretende Grundwasser zu Tage zu fördern und zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Helsa zu nutzen. Es handelt sich um die Fortsetzung einer jahrzehntelangen Grundwasserentnahme aus diesen Gewinnungsanlagen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Joh. Wachenfeld GmbH & Co. KG beabsichtigt, die Abbaufläche des Grauwacketagebaus „Schieferstein“ um 0,64 ha zu erweitern. Das Vorhaben soll in 34513 Waldeck-Niederwerbe, Gemarkung: Niederwerbe, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 5, 7/3 und 10 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 29. Juli 2014 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III/Ks – Umwelt und Arbeitsschutz – 33.1 – 53 e 621-1.5-Wachenfeld/Ra StAnz. 33/2014 S. 684 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Seite 685 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 640 Ausbau des Radweges R 1 im Zuge der L 3235 zwischen Kassel Stadtteil Wolfsanger und Stadtgebietsgrenze von NK 4623 326 nach NK 4623 330, Bau-km 0,000 bis Bau-km 5,050, Stadt Kassel Die Stadt Kassel plant den Ausbau des Fernradweges R 1 im Zuge der L 3235 zwischen dem Stadtteil Wolfsanger und der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Fuldatal. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist die Verbreiterung des bestehenden Radweges auf einer Länge von circa 5,1 km. Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Kassel, den 28. Juli 2014 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel 20 g- PL 5.6 – L 3235/R 1 StAnz. 33/2014 S. 685 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 641 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Oktober 2014 Management und Verwaltungssteuerung Führen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich! Termin: 14., 15. und 16.10.2014 Seminarleitung: Ursula Losekant Seminarnummer: KS-10-00-0200-1401 Gebühr: 348 Euro p. P. für Mitglieder/ 444 Euro p. P. für Nichtmitglieder Demografischer Wandel – Herausforderung für die Öffentliche Hand Termin: 09. und 10.10.2014 Seminarleitung: Stefan G. Reuß Seminarnummer: KS-10-00-0350-1401 Gebühr: 222 Euro p. P. für Mitglieder/ 270 Euro p. P. für Nichtmitglieder Demografieorientiertes Personalmanagement – Handlungsschwerpunkte für kommunale Gebietskörperschaften Termin: 14.10.2014 Seminarleitung: Thomas Mölter Seminarnummer: KS-10-00-0353-1401 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder/ 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Veränderungen in Kommunalverwaltungen als Beschäftigte gestalten – Wege und Instrumente Termin: 01.10.2014 Seminarleitung: Peter Karl Klinger und Fredericus van‘t Ent Seminarnummer: KS-10-00-0356-1401 Gebühr: 222 Euro p. P. für Mitglieder/ 270 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunikation Deeskalationstraining Termin: 15. und 16.10.2014 Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer: KS-15-05-0180-1401 Gebühr: 232 Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Arbeitstechniken Ziel- und Zeitplanung Termin: 15. und 16.10.2014 Seminarleitung: Andrea Schönig Seminarnummer: KS-15-10-0150-1401 Gebühr: 174 Euro p. P. für Mitglieder/ 222 Euro p. P. für Nichtmitglieder Psychologie Praktische Psychologie für den Arbeitsalltag – Vertiefung – Termin: 17.10.2014 Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer: KS-15-20-0125-1401 Gebühr: 148 Euro p. P. für Mitglieder/ 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Internet und Informationstechnik OUTLOOK 2010 – ein Werkzeug zur Arbeitsorganisation Termin: 14. und 15.10.2014 Seminarleitung: Rainer Bossle Seminarnummer: KS-20-05-6120-1401 Gebühr: 232 Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Datenschutz Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung Termin: 07. und 08.10.2014 Seminarleitung: Helga Schaller Seminarnummer: KS-20-15-0110-1401 Gebühr: 216 Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienst (Verfahren, Auswahlkriterien, Rechtsschutz) Termin: 15.10.2014 Seminarleitung: Dr. Günther Schnell Seminarnummer: KS-25-00-0180-1401 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Seite 686 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Abrechnung der Pflegekosten nach § 9 HBeihVO Termin: 10.10.2014 Seminarleitung: Sigrid Aue Seminarnummer: KS-25-00-0330-1401 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Seminarleitung: Seminarnummer: Gebühr: Nr. 33 Andreas Siepmann und Norbert Meier FD-30-10-0210-1401 168 Euro p. P. für Mitglieder/ 200 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Hessisches Reisekostenrecht – Workshop Termin: 06.10.2014 Seminarleitung: Martina Frieske Seminarnummer: KS-25-00-0345-1403 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Urkundenfälschung erkennen – In- und ausländische Gewerbedokumente Termin: 08. und 09.10.2014 Seminarleitung: Michael Neumann Seminarnummer: KS-35-05-0140-1401 Gebühr: 216 Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Krankheit und Fehlverhalten als Kündigungsgrund Termin: 13. und 14.10.2014 Seminarleitung: Dr. Frank Ehrenberg Seminarnummer: KS-25-00-0445-1401 Gebühr: 216 Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere ordnungsrechtliche Aufgaben – GRUNDKURS Termin: 10., 13. und 17.10.2014 Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer: KS-35-05-0200-1401 Gebühr: 297 Euro p. P. für Mitglieder/ 369 Euro p. P. für Nichtmitglieder Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Termin: 01.10.2014 Seminarleitung: Astrid Siebert Seminarnummer: KS-25-00-0450-1401 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hundeverordnung – Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde – Übersicht der aktuellen Rechtslage Termin: 02.10.2014 Seminarleitung: Gerold Günthet Seminarnummer: KS-35-05-0250-1401 Gebühr: 94,50 Euro p. P. für Mitglieder/ 122,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Muss der Personalrat beteiligt werden? Beteiligungsrechte nach HPVG aus Sicht des Arbeitgebers Termin: 16.10.2014 Seminarleitung: Jochen Apel Seminarnummer: KS-25-00-0460-1401 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gezielte Personalentwicklung – Leistungskraft erhalten – zukunftssicher handeln Termin: 06.10.2014 Seminarleitung: Cordula Winkler Seminarnummer: KS-25-00-0470-1401 Gebühr: 132 Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Betriebswirtschaft Den kommunalen Jahresabschluss erstellen – Doppik Termin: 06., 07. und 16.10.2014 Seminarleitung: Andreas Trapp und Hartmut Vogt Seminarnummer: KS-30-05-0130-1401 Gebühr: 396 Euro p. P. für Mitglieder/ 492 Euro p. P. für Nichtmitglieder Finanzen Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht – Einführung Termin: 06. und 07.10.2014 Seminarleitung: Ottmar Barke Seminarnummer: KS-30-10-0170-1401 Gebühr: 148,50 Euro p. P. für Mitglieder/ 192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Vergnügungs- und Hundesteuer – Aus der Praxis für die Praxis! – Termin: 13.10.2014 Soziales Grundkurs: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – Ein Existenzsicherungsrecht nicht nur für Asylbewerber Termin: 14.10.2014 Seminarleitung: Udo Bamberger Seminarnummer: KS-40-00-0205-1401 Gebühr: 108 Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Ausbilder/-innen Ausbilderforum Auszubildende ins Team integrieren Termin: 01.10.2014 Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk Seminarnummer: KS-50-10-0101-1401 Gebühr: 58 Euro p. P. für Mitglieder/ 74 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel, oder per Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: [email protected], julia. [email protected], [email protected] oder alina.roelke@ hvsv.de. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider, Frau Grikscheit und Frau Rölke, Telefon: 0561 – 70796-13/ -14/ -33. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Kassel, den 29. Juli 2014 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 33/2014 S. 685 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. August 2014 Seite 687 BUCHBESPRECHUNGEN Gesetzgebung. Rechtsetzung durch Parlamente und Verwaltungen sowie ihre gerichtliche Kontrolle. Hrsg. Winfried Kluth und Günter Krings. 2014, XXXVIII, 1.050 S. (geb.), 199,99 Euro. Verlag C. F. Müller, Heidelberg, ISBN 978-3-8114-5423-1. Der Titel dieses Handbuches – so will es nach seinem Vorwort verstanden werden – verweist auf die Gesetzgebung als nur unvollkommen regulierten Vorgang der Normsetzung. Hierfür gibt es Anleitungen. Am bekanntesten sind wohl die „Gesetzgebung“ von Hans Schneider und, ebenso verbreitet wie durchsetzungsstark, das „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ des Bundesjustizministeriums, gelegentlich ergänzt durch Anlagen der Gemeinsamen Geschäftsordnungen einiger Landesregierungen. Warum also ein weiteres Buch zu diesem Thema, mag es auch die gerichtliche Kontrolle einbeziehen, die in den Kommentaren zu § 47 VwGO und zum Gesetz über das BVerfG ohnehin auskömmlich behandelt wird? Eine erste Antwort gibt das Inhaltsverzeichnis. Am Beispiel vorzugsweise des Bundesrechts beschreiben die 36 Autoren den Mechanismus der Normproduktion und die Anforderungen an ein „gutes“ Gesetz, behandeln die Verfahrensschritte der Gesetz-, Verordnungs- und Sat- zungsgebung, beleuchten die Besonderheiten ausgewählter Gesetzestypen und schließen mit den Möglichkeiten und Verfahren parlamentarischer Selbst- und gerichtlicher Fremdkontrolle. Die Landesgesetzgebung und ihre plebiszitären Elemente werden ebenso angesprochen wie der innerstaatliche Umgang mit der Normsetzung durch die Europäische Union. Ähnlichkeiten mit den im selben Verlag erschienenen Handbüchern des Staatsrechts und der Grundrechte dürften beabsichtigt sein. Damit mag es zusammenhängen, dass nicht alle Bearbeiter Gelegenheit finden, ihr Spezialthema wirklich zu erschöpfen. Vorzüglich ist das jedoch beispielsweise Maaßen in seinem Bericht über die Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, vor allem über deren interne, nach außen kaum in Erscheinung tretende Vorbereitung gelungen, in dem sich die Landesministerien durchaus wiedererkennen können. Zugleich ist er einer der Autoren, deren Beiträge sich eigener – in diesem Fall älterer - Anschauung verdanken und die als Praktiker in erfreulichem Umfang zu Wort kommen. Zu ihnen zählt etwa Frau WeckerlingWilhelm, die in den „Anforderungen an die Rechtsförmlichkeit“ mit zahlreichen Beispielen und einem beiläufigen Blick auf die Länder zusammenfasst, was sich auch über das Formale hinaus der erwähnten Handreichung des Bundesjustizministeriums entnehmen lässt. Das Modell der den Formalien noch vorausliegenden Erarbeitung eines Gesetzes – hier der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 – stellen Breidenbach/Schmid vor („Computerbasierte Instrumente der Erarbeitung von Gesetzentwürfen“) – nahezu lakonisch und deshalb Nachfragen provozierend. Dabei geht es auch um die Überführung von Regelungsbausteinen in Sprache, ein Thema, das Depenheuer („Sprache und Stil der Gesetze“) grundsätzlich und schon deshalb unbedingt lesenswert angeht, weil er nicht nur glänzend formuliert, sondern nach der Qualifikation der objektiven Interpretationsmethode als „eine der großen, aber rechtspraktisch erfolgreichen Lebenslügen des gewaltenteilenden Verfassungsstaates“ (S. 140f.) einen grundlegenden Beitrag zur Gesetzgebungslehre vorlegt. Deren allgemeine Anforderungen fassen Smeddinck und Kluth unter den Stichworten der Gesetzgebungsmethodik und -wissenschaft zusammen – Kluth ausdrücklich in der Erkenntnis, dass „gute Gesetzgebung keine Frage des Verfassungsrechts“ ist (S. 28). Dessen Hinweise auf die Aufgaben der Gesetzesfolgenabschätzung nimmt Kahl in seinem die Erfordernisse der Nachhaltigkeitsprüfung einschließenden Beitrag auf. Seine kritischen Anmerkungen zur Leistungsfähigkeit und Handhabung des aktuellen Instrumentariums führen zurück zu den Abläufen des Gesetzgebungsverfahrens: Seit einiger Zeit ist das Outsourcing von Gesetzentwürfen ins Gerede gekommen. Verfassungsrechtliche Probleme wirft es nach Ansicht der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 17/9266) nicht auf, als Beitrag zur Gesetzesvorbereitung lohnt es eine nähere, hier von Heintzen vorgelegte Untersuchung allemal. Dass Gesetzentwürfe sich nicht ohne Begründung auf den Weg bringen lassen, ist heute nahezu selbstverständlich, als verfassungsrechtliche Notwendigkeit haben die Verfassungsgerichte sie durchgesetzt und den klassischen Satz, der Gesetzgeber schulde „gar nichts anderes als das Gesetz“ (Schlaich, VVDStRL 39 [1981], 99, 109, zitiert etwa bei Lang S. 124) zu Makulatur werden lassen. Sehr zu Recht beschäftigt sich daher Kluth mit dem Zweck und dem notwendigen Inhalt von Gesetzesbegründungen – eben nicht nur als bislang schon vertraute Auslegungshilfe, sondern in besonderem Maße als Grundlage der Normenkontrolle. An dieses Stadium der Vorarbeiten schließen Hofmann und Birkenmaier an, wenn sie über den Prüfauftrag und über die Praxis des Nationalen Normenkontrollrates unterrichten. Dort und zuletzt im Bericht der Bundesregierung BT-Drs. 18/866 wird deutlich, dass die „bessere Rechtsetzung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 seines Gesetzes, wie sie sich jüngst die Bundesregierung mit ihrem Beschluss vom 4. Juni 2014 vorgenommen hat, vor allem mit der Darstellung und Reduzierung des Erfüllungsaufwandes, mit den Vorstellungen der Gesetzgebungslehre dagegen nur wenig zu tun hat. Mit den unterschiedlichen Gesetzesinitiativen „aus der Mitte des Bundestages“ (Art. 76 Abs. 1 GG), deren Rechtsrahmen und Praxis Boehl ausführlich bespricht, und den selteneren Initiativen des Bundesrates (hierzu K. A. Schwarz) darf er sich ohnehin nur auf Antrag befassen (§ 4 Abs. 3 seines Gesetzes). Ebenso eingehend wird der Ablauf, also Verfahren und Praxis der Gesetzesberatungen in Bundestag und Bundesrat (Hadamek einer- und Risse/Wisser andererseits) und schließlich im Vermittlungsausschuss (Koggel) referiert, mit dessen nicht zuletzt von Hessen strapazierter Einbeziehungskompetenz (hierzu S. 475) sich das BVerfG schon mehrfach befasst hat. Die Gesetzesausfertigung und -verkündung durch den Bundespräsidenten – und der Vollständigkeit halber das vergleichbare Verfahren in den Ländern – ist bei niemandem in so guten Händen wie bei Pieper als dem dafür zuständigen Justiziar. Die allgemeinen Verfahrensregeln passen nicht durchweg für solche Gesetze, die das Grundgesetz besonderen unterwirft. Dabei geht es nicht um Gesetzestypen, die ihre Eigenart etwa als Mantel-, Einzelfall-, Artikel- oder Änderungsgesetze allein der Gesetzgebungstechnik oder wie Maßnahme- und experimentelle Gesetze namentlich im Umwelt- und Technikrecht besonderen Absichten des Gesetzgebers verdanken (dazu übersichtlich Smeddinck S. 82 und 815). Gemeint sind vielmehr Ratifikationsgesetze (Kluth), Verfassungsänderungen (Steffen Augsberg) und Abweichungsgesetze (P. M. Huber). Über die Besonderheiten im Verfahren, über Inhalt und Bedeutung des Haushaltsgesetzes unterrichtet der präzise, das „einfache“ Haushaltsrecht einbeziehende Beitrag von Gröpl (dazu ein Hinweis: entgegen Fn. 79 kennt auch die Hessische Verfassung [in Art. 139 Abs. 3 Satz 2] ein dem Art. 110 Abs. 4 GG entsprechendes Bepackungsverbot). Im Anschluss daran hat sich Seiler mit der „Steuer- und Finanzgesetzgebung“ ein Thema vorgenommen, das sich nur bewältigen lässt, wenn es auf seine Grundzüge zurückgeführt wird: auf ausgewählte Steuerarten, den Begriff der Steuer auch in ihrer Abgrenzung zur Sonderabgabe, auf Gesetzgebungskompetenzen, grundgesetzliche Besteuerungsvorgaben, Grundzüge der Haushaltswirtschaft und die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Die außer- und unterparlamentarische Rechtsetzung findet sich als Volksgesetzgebung ohne Parallele im Grundgesetz in den Länder (dazu rechtsvergleichend Ennuschat), als Beispiele ihrer Privatisierung werden Modelle der regulierten Selbstregulierung und der Beleihung genannt (Kluth S. 829 unter ausführlichem Verweis auf das Urteil des BVerfG zum hessischen Maßregelvollzug). Die Rechtsverordnungen einschließlich der vom BVerfG erfundenen „Legislativverordnungen“ behandelt Uhle (S. 588) mit monografischer Ausführlichkeit, während Geis sich an der Systematisierung des im Rechtsvergleich ausufernden Satzungsrechts kommunaler und funktionaler Selbstverwaltungsträger abarbeitet. Das Programm des Titels nennt nur die gerichtliche Kontrolle. Höfling und Engels bemühen sich indessen, aus den bislang sanktionsfreien Beobachtungsaufträgen des BVerfG ein System gesetzgeberischer Kontrollpflichten und -maßstäbe zu entwickeln, verteilen allerdings die Gewichte zwischen Parlament und Regierung etwas praxisfern: Mit der Berichtigung von Gesetzen befasst sich das Parlament gar nicht (anders S. 854), Gesetzesfolgenabschätzung und Befristungskontrolle sind in erster Linie Aufgabe der Exekutive, die das Parlament allenfalls in Auftrag gibt, ohne aber eigene Initiative zu entwickeln. Erst bei Burkiczak und Heusch geht es um die justizförmige Normprüfung zunächst durch die Fachgerichte in der Regel als Inzidentkontrolle und dann durch das BVerfG in allen Verfahrensarten, die zur Normbestätigung oder -verwerfung führen können – beides durchaus mit dem Anspruch, als substantielle Kommentierung des BVerfGG genommen zu werden. Einige der hier nur formal darstellbaren Prüfmaßstäbe mag man dann dem Beitrag von G. Kirchhof über die „Funktion des allgemeinen Gesetzes“ entnehmen. Als Gegenstück zur innerstaatlichen Subsidiaritätskontrolle europäischen Rechts (Callies) darf schließlich die „europarechtliche Gesetzeskontrolle“ unter Einschluss des Haftungsregimes (sehr ausführlich und materialreich Stotz und Škvrarilová-Pelzl) nicht übergangen werden. Damit wird es Zeit für ein Resümee: Das Handbuch bietet einen gelungenen Überblick über die formalen und inhaltlichen Bedingungen der wichtigsten Normsetzungsverfahren und über die Kontrolle ihrer Produkte. Die reflektierte Praxis der Norm entstehung kommt dabei ebenso zu ihrem Recht wie deren wissenschaftliche Beobachtung, trotz des Bezuges auf das Bundes- und Europarecht darf sich auch die Landesgesetzgebung angesprochen fühlen. Dass die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen und der Umgang mit dem fertigen Produkt, also etwa die Gesetzesauslegung und -anwendung, weitgehend ausgespart werden, ist zu akzeptieren. Inhaltliche Überschneidungen sind erwünscht, weil die Autoren ihre Gegenstände aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Ihre Themen müssen zudem nicht einmal durchweg neu sein. In ihrer Mehrheit werden sie niemanden überraschen können, der sich praktisch mit Gesetzgebung befasst und für sein Tun Maßstäbe und brauchbare theoretische Grundlagen sucht. In der Zusammenstellung und Gewichtung seiner Beiträge wagt das Handbuch dagegen, da ohne vergleichbare Vorläufer, ein Experiment, für das die am Normsetzungsprozess Beteiligten, ihre Kontrolleure und ihre publizistischen Beobachter dankbar sein können. Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Herbert Günther Nr. 33 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Andere Behörden und Körperschaften Anfragen und Auskünfte über den ☎ Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) mit Sitz in Friedberg (Hessen) ÖFFENTLICHEN Der ZOV weist nachrichtlich auf folgende Bekanntmachungen im Internet unter www.zov.de hin: ANZEIGER Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 0 61 22 / 77 09-01 2013 des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe Durchwahl -152 vom Der Jahresabschluss zum 31.12.2013 liegt zur Einsichtnahme 11. bis 22. August 2014, Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr im Raum 166 des Verwaltungsgebäudes der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, Hanauer Str. 9-13, 61169 Friedberg, öffentlich aus. zum Seite 689 AnfragenStellenausschreibungen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ Das 0 61 22 / 77 09-01 Regierungspräsidium Durchwahl -152 Gießen zum STAATSANZEIGER DAS LAND HESSEN stellt zum 1. September 2015FÜR Auszubildende für den Ausbildungsberuf „Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement“ ein. Zu den Aufgaben von Kaufleuten für Büromanagement gehören AssistenzSekretariatsaufgaben, das computerunterAnfragen undund Auskünfte über den STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN stützte Erstellen von Dateien und das Bearbeiten von Texten, Friedberg (Hessen), den 31. Juli 2014 sowie das Erledigen der allgemeinen Büro- und VerwaltungsarZweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe beiten in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeiterinnen und ÖFFENTLICHEN – Der Verbandsvorstand – Sachbearbeitern. Die praktische Ausbildung im VerwaltungsbeKarl-Heinz S c h n e i d e r ANZEIGER 0 61 / 77 09-01 reich wird in theoretischer Hinsicht durch den22 Unterricht an der Verbandsvorsitzender Berufsschule unterstützt. Die Bewerberinnen und Bewerber Durchwahl -152für die dreijährige Ausbildung sollten insbesondere gute Deutschzum und Mathematikkenntnisse, Interesse an der EDV sowie ein guüber den STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN tes Sozial- und Arbeitsverhalten mitbringen. Fachliche Anforderungen: Einstellungsvoraussetzung ist ein und Realschulabschluss oder ein überdurchschnittlich guter Hauptschulabschluss. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Gemäß dem Frauenförderplan derund Behörde ist die Erhöhung desden Frauenanteils beAnfragen Auskünfte über absichtigt. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. Ebenso erwünscht sind Bewerbungen von Personen, die sich ehrenamtlich engagieren oder Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund. zum Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Eig0 61 22 / 77 09-01 nungsprüfung und einer persönlichen Vorstellung der besten STAATSANZEIGER Bewerberinnen und Bewerber. Interessentinnen 0 61 22 und / 77Interessen09-01 Durchwahl -152 ten bitte ich darum, die üblichen Bewerbungsunterlagen in einFÜR DAS LAND HESSEN Anfragen und Auskünfte über den Durchwahl -152 facher Kopie und ohne Klarsichthüllen, Hefter o. ä. bis spätes zum tens 15. November 2014 an das Öffentlichen Anzeiger zum Regierungspräsidium STAATSANZEIGER FÜR DASGießen LAND HESSEN Postfach 10 08 51 Staatsanzeiger für das Land Hessen 35338 Gießen zu richten. Die Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter PerNeue Telefon- und Telefaxnummer sonen sollen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet werden, es sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rückumschlag für die Rücksendung beigefügt. Telefon 0611 36098-56 E-Mails an den Haben Sie noch Fragen? Herr Wagner steht Ihnen unter der Telefonnummer 0641 – 303 2022 hierfür gerne zur Verfügung. Fax 0611 30 13 03 ÖFFENTLICHEN ANZEIGER @ @finden Sie Informationen über das Regierungspräsidium Gießen auch auf unserer Homepage: www.rp-giessen.hessen.de. zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Anfragen Auskünfte ☎ ☎ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ [email protected] E-Mails an den @ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] @ E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] @ Seite 690 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Vergabestelle findet Bieter findet Vergabestelle. Öffentliche Ausschreibungen sind vielfältig, anspruchsvoll, budgetorientiert und zeitkritisch. Aber kein Spielfeld für Zufallsbegegnungen. Immer gilt: Die Partner müssen zusammenpassen. Vergabe24 ist die zentrale Plattform, auf der alle gut zueinander finden. www.Vergabe24.de Nr. 33 Nr. 33 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Die Abteilung StadtForst des Grünflächenamtes Frankfurt am Main bewirtschaftet insgesamt rund 6.000 ha Waldfläche und umfasst neben dem Sachgebiet Forstservice sechs Forstreviere sowie das Informationszentrum StadtWaldHaus/Fasanerie. Für den StadtForst Frankfurt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine qualifizierte und engagierte Persönlichkeit im Fachbereich Hoheitliche Aufgaben als Forstoberinspektor/in Seite 691 Die Abteilung StadtForst des Grünflächenamtes Frankfurt am Main bewirtschaftet insgesamt rund 6.000 ha Waldfläche und umfasst neben dem Sachgebiet Forstservice sechs Forstreviere sowie das Informationszentrum StadtWaldHaus/Fasanerie. Für den StadtForst Frankfurt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine qualifizierte und engagierte Persönlichkeit für die Leitung Produktion BesGr. A 10 BesO (Betriebsangestellte/r) / EGr. 13 TVöD/VergGr. II BAT Zu Ihren Aufgaben gehören: Erarbeitung forstfachlicher Stellungnahmen zu sämtlichen öffentlich-rechtlichen Planungen; Bearbeitung forstrechtlicher Verfahren, insbesondere bei der Rodung und Aufforstung von Waldflächen; Verfassen forstfachlicher Stellungnahmen gemäß Hess. Waldgesetz, Naturschutzgesetz etc.; Bearbeitung von Nutzungsanträgen, Gestattungs- und Genehmigungsverfahren; Liegenschaftsverwaltung; GIS-gestütztes Flächenmanagement; forstbetriebliche EDV-Betreuung auf Abteilungsebene und als Schnittstelle zum Amt; Anwendung der Forsteinrichtungsdatenbank „gl-forest“; Generierung und Abwicklung von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen; Durchführung von Maßnahmen in Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten sowie Umsetzung der Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes; Unterstützung bei der Umsetzung und Steuerung der PEFC- und FSC-Zertifizierung; Verfassung des jährlichen Waldzustandsberichts einschl. Datenerhebung; Bearbeitung Forstliche Förderung; Dienstleistungen für Dritte; Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des StadtForstes; bedarfsweise Reviervertretung auf Anordnung; Wahrnehmung zugewiesener Einzelaufgaben. Je nach dem forstbetrieblichen Projektumfang sind Änderungen und Erweiterungen der Aufgabenschwerpunkte möglich. Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung des Sachgebietes »Forstservice« mit insgesamt vier Mitarbeiter/innen u. in der forstbetrieblichen Verwaltung; Fachaufsicht über die Mitarbeiter/innen der Abteilung in Abstimmung mit der Amts- u. Abteilungsleitung. Technische Produktion: Erarbeitung von Zielen, Vorgaben, Konzeptionen u. Kontrolle der technischen Produktionsverfahren; Disposition des Holzeinschlages auf die Forstreviere u. Kunden; Marktbeobachtung; Verkaufsverhandlungen; Steuerung der Verkaufsmengen; Produktvorgaben u. auftragskonforme Sortierung; Teilnahme an Submissionen; Arbeitsorganisation; zentrale Einsatzleitung der forstbetriebseigenen Maschinen; Vergabe von Unternehmereinsätzen sowie deren forstbetriebsweite Koordination. Biologische Produktion: Erarbeitung von Zielen, Vorgaben, Konzeptionen u. Kontrolle im Bereich der biologischen Produktion; Arbeitsvor- u. Nachbereitung in den Forstrevieren; Koordination Walderneuerung, Waldschutzmaßnahmen, Waldpflege u. Walderschließung; Ausschreibung von Maßnahmen zur Wegeunterhaltung u. Bekämpfungsmaßnahmen von Neophyten; Konzeption u. Koordination der Planung u. Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen; Aufstellung der jährlichen Natural- u. Wirtschaftsplanung, Finanz- u. Arbeitskräfteplanung sowie Investitionsplanung; Umsetzung der mittelfristigen Planung (Forsteinrichtung); Aufbau u. Etablierung des Forstlichen Informationssystems AbiesFis. Nebennutzungen: Aufstellung der Forstbetriebstaxe; Sondernutzungen; Konzeptionierung u. Umsetzung von Optimierungspotentialen der bestehenden Arbeitsabläufe; Organisation u. Koordination von Fortbildungsmaßnahmen zur Arbeitssicherheit u. Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Betreuung auswärtiger Waldungen; Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des StadtForstes; Wahrnehmung zugewiesener Einzelaufgaben; Vertretung der Abteilungsleitung in allen Bereichen. Je nach dem forstbetrieblichen Projektumfang sind Änderungen u. Erweiterungen der Aufgabenschwerpunkte möglich. Für eine erfolgreiche Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung erforderlich. Die Vorbereitung u. Unterstützung von Entscheidungen stellt daher eine eigene u. vollwertige Aufgabe des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin dar. Wir erwarten: Befähigung für den gehobenen forsttechnischen Dienst oder vergleichbare Qualifikation, insb. abgeschlossenes Studium der Forstwirtschaft; gute Fachkenntnisse in den genannten Arbeitsgebieten; Berufserfahrung in den genannten Arbeitsgebieten wünschenswert; gute Kenntnisse in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Erfahrungen und Kenntnisse in der Anwendung Geografischer Informationssysteme (ArcGIS); ausgeprägte soziale Kompetenz, teamorientiertes Handeln und Kooperationsbereitschaft; starke kommunikative Fähigkeiten sowie ein sicheres und verbindliches Auftreten und Verhandlungsgeschick; hohe persönliche Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft sowie Verantwortungsbewusstsein; Fahrerlaubnis der Klasse B; gültiger Jagdschein; Bereitschaft zur Übernahme von Wochenenddiensten; körperliche Befähigung zur Übernahme der beschriebenen Aufgaben u. a. für das Zurücklegen von mehreren Kilometer weiten Strecken in unwegsamem Gelände ohne Fortbewegungsmittel in Alleinarbeit, zur Wahrnehmung von Ortsterminen im Waldbestand sowie zur aktiven Teilnahme an der Jagd; persönliche Zuverlässigkeit im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsmitteln, interkulturelle Kompetenz. Hinweise: Bei Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Beschäftigung im Beschäftigungsverhältnis nach EGr. 10 TVöD möglich. Die Dienststelle strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Dr. Baumann unter der Rufnummer (069) 212-33118 zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.09.2014 unter Angabe der Kennziffer G8550/0043 an den: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Grünflächenamt -67.01Mörfelder Landstraße 6, 60598 Frankfurt am Main Wir erwarten: Abgeschlossenes Studium der Forstwissenschaft mit mehrjähriger Berufserfahrung; Laufbahnbefähigung zum höheren Forstdienst erwünscht; umfangreiche Fachkenntnisse in den genannten Arbeitsgebieten, insbesondere der technischen u. biologischen Produktion, Wirtschafts- und Finanzplanung, Organisation u. Optimierung von Arbeitsprozessen; mehrjährige nachgewiesene Erfahrung in der Personalführung; gute Kenntnisse in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Fähigkeit zu konzeptionellem vernetzten Denken u. zur Entwicklung von Umsetzungsstrategien; ausgeprägtes betriebswirtschaftliches Denken u. Handeln; ausgeprägte soziale Kompetenz; teamorientiertes Handeln und Kooperationsbereitschaft; starke kommunikative Fähigkeiten sowie ein sicheres u. verbindliches Auftreten u. Verhandlungsgeschick; hohe persönliche Belastbarkeit u. Einsatzbereitschaft sowie Verantwortungsbewusstsein; Fahrerlaubnis der Klasse B; gültiger Jagdschein; körperliche Eignung zur Übernahme der beschriebenen Aufgaben, u. a. für das Zurücklegen von mehreren Kilometer weiten Strecken in unwegsamem Gelände ohne Fortbewegungsmittel in Alleinarbeit, zur Wahrnehmung von Ortsterminen im Waldbestand, zur Begleitung der motormanuellen u. vollmechanisierten Holzernte sowie zur aktiven Teilnahme an der Jagd; persönliche Zuverlässigkeit im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsmitteln, interkulturelle Kompetenz. Hinweise: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Dr. Baumann unter der Rufnummer (069) 212-33118 zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 19.09.2014 unter Angabe der Kennziffer G8550/0088 an den: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Personal- und Organisationsamt – 11.62 – Alte Mainzer Gasse 4, 60311 Frankfurt am Main Seite 692 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 33 Adressenfeld Stellenausschreibungen Große Kreisstadt Eppingen Landkreis Heilbronn Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Die Stadt Eppingen sucht für den Geschäftsbereich „Städtebauliche Entwicklung“ in der Abteilung Stadtplanung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Stadtplaner/in Die Stelle ist unbefristet in Vollzeit zu besetzen. Die Vergütung erfolgt gemäß den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Entgeltgruppe 11. Bewerbungsfrist: 05.09.2014 Nähere Informationen zu den ausgeschriebenen Stellen erhalten Sie auf unserer Homepage (www.eppingen.de, „Verwaltung und Politik -> Stadtverwaltung -> Stellenangebote“). Stadt Eppingen, Abteilung Personal, Marktplatz 5, 75031 Eppingen Magistrat der Stadt Rüsselsheim Die Stadt Rüsselsheim mit 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, im Zentrum des Rhein-Main-Gebietes in unmittelbarer Nähe des Frankfurter Flughafens gelegen, verfügt über eine sehr gute Infrastruktur sowie über vielfältige soziale, kulturelle und sportliche Angebote. Sie ist Standort wichtiger internationaler Unternehmen mit Schwerpunkt Automobil aber auch vieler leistungsfähiger mittelständischer Betriebe sowie einer Hochschule. Im Dezernat I ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt folgende Stelle zu besetzen: Leitung für das Büro des Oberbürgermeisters (Kennz. 1360) (E.-Gr. 14 TVöD, wö. Arbeitszeit 39 Std.) Ausführliche Informationen zu diesem Stellenangebot finden Sie auf unserer Internetseite www.ruesselsheim.de unter der Rubrik Stellenangebote. Die Stadt Rüsselsheim möchte die Gleichstellung von Frau und Mann im Beruf realisieren. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben ganztägig gewährleistet ist. Wir begrüßen Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind erwünscht und werden entsprechend den Vorgaben des SGB IX und der betrieblichen Integrationsvereinbarung berücksichtigt. Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie unter Angabe der Kennziffer bis spätestens 29.08.2014 an den Magistrat der Stadt Rüsselsheim, Personalamt, Mainzer Straße 11 in 65428 Rüsselsheim oder per E-Mail an: [email protected] STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Christian Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie ist für das Ausbildungsjahr 2015 ein Ausbildungsplatz für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r zu besetzen. Während der dreijährigen Ausbildung erhalten Sie Einblick in viele Arbeitsbereiche des Landesamtes. Die Praxis wird durch theoretischen Unterricht in der Berufsschule und im Hessischen Verwaltungsschulverband ergänzt. Außerdem ist ein mindestens dreimonatiger externer Einsatz geplant. Weitere Informationen erhalten Sie über www.hlug.de/das-hlug/ausbildung.html. Sie verfügen oder erwerben noch bis zum Ausbildungsbeginn 01.09.2015 die mittlere Reife oder einen vergleichbaren Abschluss? Sie möchten einen abwechslungsreichen Beruf erlernen, haben Interesse an Bürotätigkeiten und Spaß am Umgang mit dem PC? Wenn Sie zudem selbstständig, kontaktfreudig und teamfähig sind, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Sie sollten im Fach „Deutsch“ gute Leistungen und im Fach „Mathematik“ mindestens befriedigende Leistungen mitbringen sowie Grundkenntnisse in den MS-Office-Anwendungsprogrammen Word, Excel und Powerpoint. Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Fachlicher Ansprechpartner ist der Ausbildungsleiter Herr Brand, Tel.: 0611 6939-525. Das Verfahren wird betreut durch Frau Port, Tel.: 0611 6939-515. Ihre schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, Kopien der letzten beiden Schulzeugnisse, evtl. Praktikumsbescheinigung/en richten Sie bitte bis zum 21.09.2014 unter Angaben der Kennziffer: Azubi VfA an das HESSISCHE LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE Personaldezernat – Z 3 – Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nur in Kopie ein, da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden. Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis max. 4 MB) an [email protected] richten. Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 34 vom 1. Januar 2014. Der Umfang der Ausgabe Nr. 33 vom 11. August 2014 beträgt 28 Seiten.