Die Rentenversicherungspflicht für selbständige

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Die Rentenversicherungspflicht für selbständige
Mandanteninformation
Die Rentenversicherungspflicht für selbständige
Handwerker
Selbständige Handwerker müssen in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlen,
auch wenn diese bereits als Arbeitnehmer in
die Rentenversicherung einzahlen (Gewerbe im Nebenberuf). Voraussetzung ist lediglich, dass deren Gewinn mehr als 4800€ im
Jahr beträgt.
Beginn und Ende der Versicherungspflicht:
Die Versicherungspflicht beginnt, wenn der
Gewerbetreibende die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt, frühestens jedoch
mit der Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Versicherungspflicht besteht dann solange der Selbständige in die Handwerksrolle eingetragen ist und er die selbständige
Tätigkeit aktiv ausübt.
Problemfall
Gewerbetreibende die neben ihrer selbständigen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sind sowohl als Gewerbetreibende, als auch als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Voraussetzung ist lediglich
wieder, dass die selbständige Tätigkeit auch
tatsächlich ausgeübt wird.
Wenn der Selbständige seine Tätigkeit derzeit nicht ausübt, so ist die Versicherungspflicht als Gewerbetreibender unterbrochen. Dies kann auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, medizinischen Behandlungen oder
einer Schwangerschaft der Fall sein. Die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit ist
lediglich dem Rentenversicherungsträger
mitzuteilen.
Das Ende der Versicherungspflicht erfolgt
mit der Löschung der Eintragung aus der
Handwerksrolle oder bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Wann ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich?
1.) Sobald der Handwerker Beschäftigte mit
einem monatlichen Bruttoentgelt von über
400€ pro Monat angestellt hat oder die
Summe der Gehälter aller Beschäftigten
400€ übersteigt.
2.) Selbständige Handwerker können sich
auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sofern sie mindestens
18 Jahre (216 Monate) lang Pflichtbeiträge
in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zu den 18 Jahren zählen
auch anrechenbare Pflichtbeitragszeiten
außerhalb der Handwerkertätigkeit (z.B.
Pflichtbeiträge einer anderen Beschäftigung
oder einer Berufsausbildung). Die Entscheidung über eine mögliche Befreiung trifft der
zuständige Rentenversicherungsträger.
Die Befreiung wirkt ab dem Vorliegen der
Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Beispiel:
Wenn der 216. Beitrag im Mai 2012 gezahlt
wird, muss der Antrag spätestens bis zum
31.08.2012 gestellt werden, damit der Antrag auch vom 01.06.2012 an wirkt. Falls der
Antrag später gestellt wird, wirkt er mit Eingang des Antrags beim Träger der Rentenversicherung.
Zu beachten ist, dass die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt ist und mit der Löschung der
Eintragung in die Handwerksrolle endet. Bei
einer erneuten Eintragung in die Handwerksrolle ist wieder ein Antrag auf Befreiung zu
stellen.
Zu beachten ist allerdings, dass das „Recht
auf Befreiung von der Versicherungspflicht“
für selbständige Bezirksschornsteinfegermeister ausgeschlossen ist.
Die Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker
Sonderfall:
Wenn sich der Handwerker im Beitragsrückstand befindet, ist eine Befreiung nach dem
216. Pflichtbeitrag nur möglich, wenn er die
rückständigen Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach dem 216. Monat zahlt. Bei einer
späteren Zahlung verschiebt sich der Zeitpunkt der Befreiung bis zur Zahlung nach
hinten.
Wichtig:
Mit der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erlischt auch der Anspruch
auf eine gesetzliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (wird nun als sog. Erwerbsminderungsrente
benannt
).
Deswegen unsere Empfehlung:
Vor der Befreiung empfehlen wir Ihnen, dass
Sie sich eine Beratung durch den „Bund der
Deutschen Rentenversicherung“ einholen.
Existenzgründer:
Im Jahr des Beginns der selbständigen Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren brauchen Selbständige unabhängig
vom tatsächlichen Einkommen nur den halben Regelbeitrag pro Monat zahlen.
Beitragshöhe:
Zur Berechnung der Beitragshöhe bestehen
zwei Möglichkeiten:
a) entweder ist der gesetzliche Regelbeitrag* zu entrichten, der 2012 in den alten
Bundesländern 514,50€ und in den neuen
Bundesländern 439,04€ beträgt
b) oder der Beitrag wird individuell nach
dem Arbeitseinkommen des Selbständigen
ermittelt. Demnach müssen im Jahr 2012
monatlich 19,6% des individuellen Arbeitseinkommens an Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wichtig ist hierbei, dass
in diesem Fall ein Antrag gestellt werden
muss.
*Der gesetzliche Regelbeitrag beträgt 19,6%
von der gesetzlichen Bezugsgröße, welche
im Jahr 2012, 2.625€ in Westdeutschland und
2.240€ in Ostdeutschland beträgt.
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Empfehlung:
Denken Sie aber an eine ausreichende Ausstattung Ihrer Altersversorgung. Bei Befreiung
aus der gesetzlichen RV ist zwingend eine
private Altersversorgung aufzubauen.
Hinweis:
Die Versicherungspflicht nicht besteht bei
einem zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbe (wohl aber evtl. eine
RV-Pflicht bei Selbständigen mit nur einem
Auftraggeber).
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.deutsche‐rentenversicherung.de