Die Rentenversicherungspflicht für selbständige
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Die Rentenversicherungspflicht für selbständige
Mandanteninformation Die Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker Selbständige Handwerker müssen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, auch wenn diese bereits als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen (Gewerbe im Nebenberuf). Voraussetzung ist lediglich, dass deren Gewinn mehr als 4800€ im Jahr beträgt. Beginn und Ende der Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht beginnt, wenn der Gewerbetreibende die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt, frühestens jedoch mit der Eintragung in die Handwerksrolle. Die Versicherungspflicht besteht dann solange der Selbständige in die Handwerksrolle eingetragen ist und er die selbständige Tätigkeit aktiv ausübt. Problemfall Gewerbetreibende die neben ihrer selbständigen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sind sowohl als Gewerbetreibende, als auch als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Voraussetzung ist lediglich wieder, dass die selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Wenn der Selbständige seine Tätigkeit derzeit nicht ausübt, so ist die Versicherungspflicht als Gewerbetreibender unterbrochen. Dies kann auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, medizinischen Behandlungen oder einer Schwangerschaft der Fall sein. Die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit ist lediglich dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Das Ende der Versicherungspflicht erfolgt mit der Löschung der Eintragung aus der Handwerksrolle oder bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Wann ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich? 1.) Sobald der Handwerker Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoentgelt von über 400€ pro Monat angestellt hat oder die Summe der Gehälter aller Beschäftigten 400€ übersteigt. 2.) Selbständige Handwerker können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sofern sie mindestens 18 Jahre (216 Monate) lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zu den 18 Jahren zählen auch anrechenbare Pflichtbeitragszeiten außerhalb der Handwerkertätigkeit (z.B. Pflichtbeiträge einer anderen Beschäftigung oder einer Berufsausbildung). Die Entscheidung über eine mögliche Befreiung trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Befreiung wirkt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Beispiel: Wenn der 216. Beitrag im Mai 2012 gezahlt wird, muss der Antrag spätestens bis zum 31.08.2012 gestellt werden, damit der Antrag auch vom 01.06.2012 an wirkt. Falls der Antrag später gestellt wird, wirkt er mit Eingang des Antrags beim Träger der Rentenversicherung. Zu beachten ist, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt ist und mit der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle endet. Bei einer erneuten Eintragung in die Handwerksrolle ist wieder ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Zu beachten ist allerdings, dass das „Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht“ für selbständige Bezirksschornsteinfegermeister ausgeschlossen ist. Die Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker Sonderfall: Wenn sich der Handwerker im Beitragsrückstand befindet, ist eine Befreiung nach dem 216. Pflichtbeitrag nur möglich, wenn er die rückständigen Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach dem 216. Monat zahlt. Bei einer späteren Zahlung verschiebt sich der Zeitpunkt der Befreiung bis zur Zahlung nach hinten. Wichtig: Mit der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erlischt auch der Anspruch auf eine gesetzliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (wird nun als sog. Erwerbsminderungsrente benannt ). Deswegen unsere Empfehlung: Vor der Befreiung empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich eine Beratung durch den „Bund der Deutschen Rentenversicherung“ einholen. Existenzgründer: Im Jahr des Beginns der selbständigen Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren brauchen Selbständige unabhängig vom tatsächlichen Einkommen nur den halben Regelbeitrag pro Monat zahlen. Beitragshöhe: Zur Berechnung der Beitragshöhe bestehen zwei Möglichkeiten: a) entweder ist der gesetzliche Regelbeitrag* zu entrichten, der 2012 in den alten Bundesländern 514,50€ und in den neuen Bundesländern 439,04€ beträgt b) oder der Beitrag wird individuell nach dem Arbeitseinkommen des Selbständigen ermittelt. Demnach müssen im Jahr 2012 monatlich 19,6% des individuellen Arbeitseinkommens an Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wichtig ist hierbei, dass in diesem Fall ein Antrag gestellt werden muss. *Der gesetzliche Regelbeitrag beträgt 19,6% von der gesetzlichen Bezugsgröße, welche im Jahr 2012, 2.625€ in Westdeutschland und 2.240€ in Ostdeutschland beträgt. Seite: 2 Empfehlung: Denken Sie aber an eine ausreichende Ausstattung Ihrer Altersversorgung. Bei Befreiung aus der gesetzlichen RV ist zwingend eine private Altersversorgung aufzubauen. Hinweis: Die Versicherungspflicht nicht besteht bei einem zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbe (wohl aber evtl. eine RV-Pflicht bei Selbständigen mit nur einem Auftraggeber). Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.deutsche‐rentenversicherung.de