Satzung

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Satzung
Satzung
der “K.G. LÖSTIGE KING'S 1978 MERKEN”
(Stand April 2006)
§1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “1. Merkener Karnevalsgesellschaft Löstige King's 1978
e.V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düren-Merken und gehört dem Bund Deutscher Karneval,
dem Regionalverband Düren, sowie dem Festkomitee Dürener Karneval an.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Düren unter der Nr. 18 VR 939 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums in Merken und
überall.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Den Menschen Freude zu bereiten.
b) Jungen Menschen, die karnevalistisches Talent haben, zu fördern und
auszubilden.
c) Die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche
Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Gründung und Vereinssymbole
1. Die K.G. Löstige King's 1978 Merken e.V. wurde am 18.03.1978 von 12 Gründern
gegründet. Die Gründung ging von der Play-Back-Gruppe “KING'S” aus.
2. Vereinsfarbe ist BLAU – WEISS.
3. Das Symbol und Vereinszeichen ist eine Krone.
4. Die K.G. Löstige King's 1978 e.V. ist die erste Merkener Karnevalsgesellschaft.
§4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ordensrat
§5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal als
Jahreshauptversammlung, spätestens 8 Wochen nach Abschluss der
Karnevalssession, zu einer ordentlichen Versammlung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt wenigstens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden vorliegen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der 1. Vorsitzende es für
erforderlich hält oder wenn der Vorstand (einfache Mehrheit) oder mindestens 1/3 der
Mitglieder unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Es genügt die einfache Mehrheit.
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenhutträger, die nicht Mitglied sind, haben eine
Stimme. Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt (außer bei der Wahl
des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los).
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts, der Jahresabrechnung sowie
Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes alle 3 Jahre.
3. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Wahl des Karnevalsprinzen.
5. Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
7. Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
7. Die Wahlen müssen in geheimer Wahl (Stimmzettel) durchgeführt werden. Auf Antrag
eines Mitgliedes für Wahlen per Akklamation (Handzeichen) können die Wahlen auch
per Akklamation durchgeführt werden.
Bei beiden Wahlformen ist nur die einfache Mehrheit erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie
vorsieht. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
9. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
eingeholt werden.
§6
Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand
b) Dem erweiterten Vorstand
Zu 1.a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 1. Präsidenten
3. Dem 1. Geschäftsführer
4. Dem 1. Schriftführer
5. Dem 1. Schatzmeister
Zu 1.b) Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
6. Dem 2. Vorsitzenden
7. Dem 2. Präsidenten
8. Dem 2. Geschäftsführer
9. Dem 2. Schriftführer
10.Dem 2. Schatzmeister
11.2 Beisitzern
12.je 1 Vertreter der Abteilungen
13.Der amtierende Karnevalsprinz (Er gehört dem Vorstand in der Zeit von seiner
Wahl bis zur Wahl eines neuen Karnevalsprinzen oder bis zur Eröffnung der
darauffolgenden Karnevalssession).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren
gewählt.
3. Bei Vorstandswahlen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
4. Der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne
§§25ff BGB. Beide vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.
5. In den Vorstand kann gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so werden seine
Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung von seinem
Vertreter übernommen oder eine Ergänzungswahl vorgenommen.
7. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt der Kandidat in den
Vorstand nach, der bei den letzten Wahlen das nächsthöchste Stimmenergebnis
erreicht hat.
8. ¾ der Vorstandsmitglieder müssen über 18 Jahre alt sein.
9. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, kurzfristig dringende Geschäftsvorgänge
selbsttätig ohne Hinzuziehung des gesamten Vorstandes auszuführen und zu
beschließen.
10.Dem gesamten Vorstand obliegt es:
a) Aufnahme bzw. Ausschluß von Mitgliedern
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Beschlußfassung und Ausführung sämtlicher Geschäftsvorgänge (Ausnahme siehe §
6 Abs. 9) und Verträge.
d) Bildung von notwendigen Ausschüssen.
11. a) Der Schatzmeister übernimmt die Rechnungs- Kassenführung und erstattet bei der
Mitgliederversammlung den Kassenbericht.
b) Der Geschäftsführer erstattet jährlich bei der Mitgliederversammlung den
Geschäftsbericht des letzten Geschäftsjahres.
c) Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften
der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlungen an.
d) Die Kasse wird jährlich einmal von 2 Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer
werden jeweils einzeln für 2 Jahre gewählt, so das jedes Jahr 1 Kassenprüfer gewählt
wird, der 2 Jahre im Amt ist.
§7
Ordensrat
1. Der Ordensrat setzt sich aus den Ehrenmitgliedern, den Ehrenvorsitzenden, den
Ehrenpräsidenten, 3 Vorstandsmitgliedern und 3 11er-Ratsmitgliedern zusammen.
2. Die Vorstands- und 11er-Ratsmitglieder werden jährlich auf der
Jahreshauptversammlung gewählt. Den Vorsitz im Ordensrat übernimmt jeweils im
Wechsel ein Ehrenmitglied, ein Ehrenvorsitzender oder ein Ehrenpräsident.
3. Ist kein Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender oder Ehrenpräsident anwesend, wählt der
Ordensrat einen Vorsitzenden. Der Ordensrat ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.
4. Die Aufgabe des Ordensrat ist es, über die Verleihung von Verdienstnadeln,
Verdienstorden sowie Ehrenhüten etc. zu entscheiden. Hierfür ist die dem Ordensrat
erstellte Ordenssatzung gültig.
§8
Abteilungen
1. Eine Abteilung muß mindestens aus 6 Mitgliedern bestehen.
2. Die Gründung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
3. 1. Die Abteilungen (ausser Jugendabteilung) wählen in eigenen Versammlungen
Kandidaten bzw. Vertreter für den Vorstand.
Diese werden von der Mitgliederversammlung bei Vorstandswahlen in ihrem Amt
bestätigt. Wird der vorgeschlagene Kandidat nicht bestätigt, so steht automatisch der
Kandidat zur Bestätigung, der bei der Abteilungswahl die zweithöchste Stimmenzahl
erreicht hat.
3. 2. Der Kandidat bzw. Vertreter der Jugendabteilung wird vom Vorstand vorgeschlagen
und von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. 1. Eventuelle Auftritte einer Abteilung bei anderen Vereinen oder Gesellschaften
erfolgen nur im Namen der “KG Löstige King's”.
2. Für diese Auftritte kann sich die Gruppe einen eigenen Namen (Shownamen)
zulegen, der nur in Verbindung mit dem Namen der KG “Löstige King's” verwendet bzw.
genannt werden darf.
5. Annahme von Auftritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
6. Verträge von Auftritten können nur die Unterschriftsberechtigten (siehe § 6 Abs. 4) der
KG “Löstige King's” mit dem Vertragspartner abschließen und unterzeichnen.
7. Verhandlungen bzw. Absprachen mit anderen Vereinen oder Gremien (Stadt Düren
usw.) können nur die Unterschriftsberechtigten (siehe § 6 Abs. 4) der KG “Löstige
King's” führen bzw. treffen.
8. Die Höhe von Entgelt bei Auftritten werden im Vorstand beschlossen.
9. Wurde für Auftritte ein Entgelt vereinbart, dann handelt es sich um Vereinseinnahmen
und sind daher der Vereinskasse zuzuführen.
10.Sollte sich eine Abteilung auflösen und die Mitglieder sich bei der KG abmelden, so
sind Auftritte innerhalb der noch bestehenden Mitgliederschaft nur nach vorheriger
Genehmigung des Vorstandes gestattet.
11.Nach Beendigung der Mitgliedschaft darf die Gruppe bei eventuellen weiteren
Auftritten außerhalb der KG “Löstige King's” den zugelegten Namen (siehe Pkt. 4 Abs.
4) nicht mehr benutzen, da dieser sonst irrtümlicher Weise in Beziehung mit der KG
gebracht wird.
12.Hat ein Betreuer innerhalb eines Jahres vor der Abmeldung an einem vom Verein
bezahlten Semniar bzw. Lehrgang teilgenommen, so hat er die volle Gebühr des
Semniars bzw. Lehrgangs an den Verein zurückzuzahlen.
§9
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Verein besteht ausf
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Zu 2.a) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an den in § 2 dieser
Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.
Zu 2.b) Inaktive Mitglieder können Freunde und Gönner des Vereins werden, die bereit
sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Zu 2.c) Zu Ehrenmitgieder können um die Förderung des Vereins besonders verdiente
Persönlichkeiten und durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§10
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung beim
Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig.
2. Bei Minderjährigen bis zum 18.Lebensjahr ist die Zustimmung des
Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Die Angabe von Gründen für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft liegt im
Ermessen des Vorstandes.
§ 11
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der nur schriftlich erklärt werden kann. Die Kündigung muss bis zum 3.
eines Monats erfolgen.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
2. Durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Gegen diesen
Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte (z.B. Teilnahme an Sitzungen
bzw. Versammlungen) gegenüber dem Verein. Seine Pflichten gegenüber dem Verein
hat der Ausgeschiedene bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzukommen.
Mitglieder, die 1 Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Verzug sind, und diesen nach 3
Mahnungen nicht gezahlt haben, sind aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die
ausstehenden Beiträge sind an die Gesellschaft zu zahlen.
3. Durch Tod.
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den
Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung einzuhalten und die Anordnung des Vereins zu befolgen.
b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und
seine Gemeinnützigkeit zu fördern bzw. aufbauen zu helfen.
c) Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Verein abträglich sind.
§ 13
Mitgliedsbeitrag
1. Jedes aktive und inaktive Mitglied hat an den Verein einen monatlichen Beitrag zu
zahlen. Ehrenvorsitzende, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung ausgenommen.
Die Höhe des monatlichen Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr zahlen einen
Versicherungsunkostenbeitrag.
3. Der Beitrag wird vierteljährlich erhoben und ist jeweils bis zum 15.2.; 15.5.; 15.8. und
15.11. eines Jahres zu zahlen.
4. Bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monatsbeiträgen erlischt jeglicher Anspruch auf
Versicherungsleistungen (Unfall- sowie Haftpflichtversicherung), sowie auf freiwillige
Leistungen des Vereins (Kostenlose bzw. ermäßigte Karten zu Veranstaltungen usw.).
5. Bei Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahresbeitrag entscheidet der Vorstand über zu
ergreifende Maßnahmen.
6. Der Beitrag ist bei Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist (3 Monate) zu
entrichten.
7. Bei Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluß ist eine Rückvergütung von Beiträgen
nicht möglich.
§ 14
Geschäftsjahr und Rechnungsablegung
1. Das Geschäftsjahr gilt als Kalenderjahr. Bei Jahresabschluss sind die Geschäftsbücher
abzuschließen, den Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht
anzufertigen.
Alle Kassenunterlagen sind den Rechnungsprüfern vorzulegen. Die Prüfer haben der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zu Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben
verwendet werden. Die Ausschüttung der Überschüsse an die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins je zur Hälfte an:
a) Die Aktion Sorgenkind
b) Die Pfarre St. Peter in Merken
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden haben.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Beschlussfassung über diesen
Gegenstand besondere einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Die Ausschüttung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Aufgebung
des Vereins oder Wegfall des Zwecks gilt vorherstehendes ebenfalls.