Satzung des HSV Herbede
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Satzung des HSV Herbede
Satzung des „Handball-Sportverein Herbede" Der am 21.3.2003 gegründete HSV Herbede hat sich die nachstehende Satzung gegeben: §l Der Verein führt den Namen " Handball Sportverein Herbede " und hat seinen Sitz in Witten-Herbede. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, welche alsbald erwirkt werden soll, wird der Zusatz "e.V." hinzugefügt. Er ist dann in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß. Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Handball Verbandes e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr. §2 Der HSV Herbede will seinen Mitgliedern durch jegliche Arten von Leibesübungen und Ballspielen auf gemeinnütziger Grundlage eine Hilfe zur Persönlichkeitsbildung geben. Konfessionelle, politische und gewinnbringende wirtschaftliche Bestrebungen sind ausgeschlossen. §3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen und religiösen Überzeugung werden. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft in dem Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein nach § l Abs. 3 als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich den Satzungen dieser Verbände. 3. Die Mitglieder werden eingeteilt in a) aktive Mitglieder c) passive Mitglieder b) aktive Mitglieder bis 18 Jahre d) Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder verliehen. Übertragung dieser Rechte an Dritte ist nicht statthaft. Jugendliche haben ab 16 Jahre Stimmrecht. Die Übernahme eines Amtes im Verein verpflichtet das Mitglied zur gewissenhaften Ausübung desselben und zur Beachtung aller für das Amt vorgesehenen Bestimmungen. §4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem freiwilligen Austritt b) mit dem Ausschluss c) mit dem Tode des Mitgliedes Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären, jedoch ist das Mitglied zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, verpflichtet. Austrittserklärungen, die später als 6 Wochen vor Jahresende eingehen, lösen eine Beitragspflicht bis zum Ende des Folgejahres aus. Ein Ausschluss ist möglich bei: a) wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Satzungen b) vereinsschädigendem Verhalten und c) wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand (siehe Geschäftsordnung) oder i. V. der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden, der mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen ist. Bei Nichterscheinen entscheidet der Vorstand in Abwesenheit. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein oder an das Vereinsvermögen. §5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Jahreshauptversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) ggf. der erweiterte Vorstand (siehe auch Geschäftsordnung) d) die Kassenprüfer e) der Vereinsjugendausschuss Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend des HSV Herbede, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. §6 Jahreshauptversammlung Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen. Ordentliche Hauptversammlungen finden jedes Jahr, möglichst nach Schluss des Geschäftsjahres, mit folgender Tagesordnung statt: a) b) c) d) e) Geschäfts-, Abteilungs- und Kassenbericht Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Wahlen Verschiedenes Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes es für notwendig hält, oder wenn diese von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Einberufung von Hauptversammlungen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Sie erfolgt in der Weise, dass Ort, Termin und Tagesordnung durch 14tägigen öffentlichen Aushang an geeigneter Stelle den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge für die Hauptversammlung einzureichen. Diese müssen mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung in den Händen des 1. oder 2. Vorsitzenden sein. Verspätete und mündliche in den Hauptversammlungen gestellte Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung an anderer Stelle nichts anderes aussagt. Die Abstimmung ist, wenn dies 2/3 der anwesenden Mitglieder verlangt, geheim. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlleiter ist jeweils eins von der Versammlung gewähltes Vereinsmitglied. Der l. Hauptgeschäftsführer fertigt eine Niederschrift an, die von ihm sogleich zu unterzeichnen ist. §7 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem 1. u. 2. Vorsitzenden. b) dem 1. Hauptgeschäftsführer c) dem 1. Hauptkassierer Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) der geschäftsführende Vorstand b) die Leiter der einzelnen Abteilungen c) der Jugendvorstand d) Vorstand lt. Geschäftsordnung Der geschäftsführende Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach innen und außen sowie die Besorgung aller .Angelegenheiten des Vereins und die Koordinierung der Interessen der Fachabteilungen, soweit diese nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung fallen. Vertretungsberechtigt i. S. des mindestens zwei Personen. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, und zwar mit §8 Kassenprüfung Die beiden Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine sofort anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen kein sonstiges Amt im Verein bekleiden. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal und möglichst einmal unverhofft im Jahre die Kassenbelege, Bücher und die Kassen des Vereins zu prüfen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass sich die Kassengeschäfte auf einer soliden Grundlage bewegen. §9 Wahlen und Amtszeiten Der Vorstand und die Kassenprüfer, außer dem Jugendleiter, Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. werden durch die Die Amtszeit des gesamten geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Abteilungsleitungen werden von den einzelnen Abteilungen in der Abteilungsversammlung gewählt und von den Teilnehmern der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. § 10 Vereinsvermögen Zur Verwaltung des Vereinsvermögens des Gesamtvereins ist ein Konto zu unterhalten. Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Kassierer des Hauptvereins. Er ist zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet. Ein- und Ausgabenbelege sind nummeriert und datiert abzuheften. Ausgabenbelege müssen von einem der Vorsitzenden vor Buchung abgezeichnet sein. Die Kassierer sind verpflichtet, den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren. Die Fachabteilungen sind verpflichtet, einen von der Hauptversammlung festzusetzenden Betrag pro Mitglied an die Kasse des Gesamtvereins abzuführen. Die Führung der Abteilungskassen unterliegt der Kompetenz der einzelnen Fachabteilungen. § 11 Beiträge Die Mitglieder des Vereins haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung festgesetzt, die von der Jahreshauptversammlung mit Mehrheit zu genehmigen ist. § 12 Satzungsänderung, Vereinsauflösung Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens zwei, spätestens vier Wochen später einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Sporthilfe e. V. Duisburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gültigkeit Diese- Satzung wurde durch die Gründungsversammlung des 21.3.2003 genehmigt. D. Kurz (1. Vorsitzender) D. Schwartz (stv. Vorsitzender) J. Apel (Hauptgeschäftsführer) K. Fischer ( Schatzmeister) U. Schwartz u. M. Volkenborn (Gründungsmitglieder)