Röhrig

Transcription

Röhrig
Auslieferung natürlicher
Personen in Kartellfällen
Dr. Markus Röhrig, LL.M.
07.11.2014
Agenda
Überblick Marine Hose Kartell
Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens
Fragen für die Praxis
Ausblick
2
Überblick Marine Hose Kartell
•
In den Jahren 1989 bis 2007 Preisabsprachen und Marktaufteilung für Hochseeschläuche
durch die Unternehmen Yokohama (Kronzeuge / Immunity Applicant), Bridgestone, Dunlop,
Manuli, Parker ITR und Trelleborg Industrie
•
Aufdeckung des Kartells mithilfe weltweit abgestimmter Razzien sowie verdeckten Ton- und
Bildaufnahmen von Kronzeugen
•
Acht zeitgleich vorgenommene Verhaftungen von leitenden Angestellten aus Frankreich,
Italien, Japan und dem UK in Houston und San Francisco
•
Sanktionen für beteiligte Unternehmen
•
3
−
Insgesamt 131,51 Mio. € Geldbußen in der EU; von den Gerichten reduziert auf 112,3 Mio. €
−
Insgesamt 40,33 Mio. US$ Geldstrafen in den USA
Sanktionen für beteiligte Mitarbeiter
−
Gefängnisstrafen zwischen 12 und 18 Monaten; in einem Fall Hausarrest von 6 Monaten
−
Geldstrafen zwischen 20.000 und 100.000 US$
−
Zwei Freisprüche
Überblick Marine Hose Kartell
Beispiel Parker ITR
•
•
4
Bußgeldentscheidung der Kommission
−
25,61 Mio. € Geldbuße in Europa; später
reduziert auf 6,4 Millionen €
−
Dritter Kronzeuge in Europa, aber
mangels wesentlichen Beitrags zur
Aufklärung des Kartells keine Reduktion
der Geldbuße
Vergleich (Plea Agreement) mit dem DOJ
−
2,29 Mio. US$ Geldstrafe für das
Unternehmen
−
Schutz grundsätzlich aller Mitarbeiter vor
strafrechtlichen Konsequenzen
−
Ausgenommen: Romano Pisciotti und
Giovanni Scodeggio (sog. „Carve out“)
Überblick Marine Hose Kartell
Romano Pisciotti
•
Erste Auslieferung wegen Kartellrechtsverstößen an die USA
•
Ehemaliger Manager bei Parker ITR; seit
2007 bei Orlean Invest (Wechsel vor
Aufdeckung des Kartells)
•
Anklage vor dem District Court for the
Southern District of Florida (28.06.2010)
•
[Beispiel]
5
−
Anklage nicht veröffentlicht („Indictment filed under Seal“)
−
Zugleich Ausschreibung zur Fahndung
durch Interpol Red Notice
Plea Agreement (24.04.2014)
−
Zweijährige Haftstrafe; 50.000 US$
Geldstrafe
−
Anrechnung der Auslieferungshaft
−
Keine Einwände des DOJ gegen
Verbüßung der Strafe in Italien
Überblick Marine Hose Kartell
Pisciotti – von der Anklage bis zur Auslieferung
17.06.2013
16.08.2013
Inhaftierung in
Frankfurt a. M.
aufgrund Interpol
Red Notice.
August
26.08.2010
Juni
Anklage vor dem
District Court for the
Southern District of
Florida; Interpol Red
Notice
6
22.01.2014
Anordnung der
förmlichen
Auslieferungshaft
durch OLG
Frankfurt.
Juli
August
24.06.2013
Anordnung der
vorläufigen
Auslieferungshaft
durch OLG
Frankfurt.
September
Auslieferung
durch Beschluss
vom OLG
Frankfurt für
zulässig erklärt.
Oktober
November
Dezember
20.03.2014 03.04.2014
Auslieferung in
die USA.
Bewilligung
der Auslieferung durch
Auswärtiges
Amt.
Januar
17.02.2014
Februar
Antrag auf Erlass
einer einstweiligen
Anordnung durch
das BVerfG
abgelehnt.
März
April
12.03.2014
Verfassungsbeschwerde durch
BVerfG nicht zur
Entscheidung
angenommen.
Überblick Marine Hose Kartell
Pisciottis weitere Suche nach Rechtsschutz
•
•
Beschwerde bei der Kommission
−
Die Bundesrepublik Deutschland liefert EU-Ausländer, aber keine eigenen Staatsbürger aus;
Pisciotti behauptete daher eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV
−
Weitere Rüge betraf die Verletzung der Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
−
Nach Auffassung der Kommission war bei Pisciottis Reise von Nigeria über Deutschland nach
Italien der Anwendungsbereich des EU-Rechts nicht eröffnet
Klagen bei den Europäischen Gerichten gegen die Entscheidung der Kommission
−
Zurückweisung der Klage durch das Gericht als unzulässig (Beschl. v. 02.07.2014, Rs. T-403/14)
−
Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof anhängig (Rs. C-411/14 P)
•
Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten (European Ombudsman)
•
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
•
Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland
7
−
Vor italienischen Gerichten in Varese und in Catania
−
Vor dem Landgericht Berlin
Überblick Marine Hose Kartell
Giovanni Scodeggio
•
Mitarbeiter von Parker ITR
•
Nach Beteiligung an einem Treffen des
Marine Hose Kartells 2007 in Houston
verhaftet
•
Plea Agreement (2008)
•
8
−
Sechs Monate Hausarrest
−
20.000 US$ Geldstrafe
−
Grund für die vergleichsweise milde
Bestrafung war offenbar Scodeggios
geringfügige Beteiligung am Kartell
Im Oktober 2014 wurde in Brasilien eine
Untersuchung der Beteiligung von
Giovanni Scodeggio gegen Zahlung von
51.000 Reais (21.000 US$) eingestellt
Überblick Marine Hose Kartell
Uwe Bangert
[Beispiel]
9
•
Bis 2002 CEO der Phoenix AG, des
ehemaligen Mutterkonzerns der Dunlop
Marine & Oil Ltd.
•
Im Vergleich zwischen Dunlop und dem
DOJ vom Schutz der Mitarbeiter vor
strafrechtlichen Konsequenzen
ausgenommen („Carve-out“)
•
Auf einer Geschäftsreise nach
Südamerika zunächst in Kolumbien, dann
in Spanien in Auslieferungshaft
festgehalten
•
Arbeitet in Deutschland und wird künftig
auf Reisen ins Ausland verzichten
Überblick Marine Hose Kartell
Uwe Bangerts Geschäftsreise nach Südamerika
3 Monate in
Spanien
festgehalten
2007: In
Kolumbien
inhaftiert
10
Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens
•
Rechtsgrundlage für Auslieferungen ist in Deutschland das Internationale Rechtshilfegesetz
(IRG), das ein zweistufiges Verfahren vorsieht
•
Justizielles Zulässigkeitsverfahren
•
11
−
Nur erforderlich, wenn der Gesuchte der Auslieferung nicht nach § 41 Abs. 1 IRG zustimmt
−
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch das OLG, in dessen Bezirk der
Gesuchte ergriffen wurde (§§ 13,14 IRG)
−
Entscheidung des OLG ist unanfechtbar (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG)
Gouvernementales Bewilligungsverfahren
−
Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt
sowie mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich betroffen ist (§ 74 Abs. 1 IRG)
−
Entscheidung ist politischer Natur und nicht justiziabel
Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens
In die USA (und andere Länder)
In EU-Mitgliedstaaten
•
•
Auf der Grundlage des Europäischen
Haftbefehls (§§ 78 ff. IRG)
•
Beruht auf dem Rahmenbeschluss der EU
vom 13.06.2002
•
Ermöglicht die Fahndungsausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS)
•
Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist
teilweise abgeschafft, nicht jedoch bei
Kartellverstößen (§ 81 Nr. 4 IRG iVm.
Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses)
•
Bewilligungsentscheidung durch die GStA;
Verweigerung nur bei Vorliegen bestimmter
Bewilligungshindernisse; Überprüfung auf
Ermessensfehler durch das OLG
•
Verbindliche Fristen
Auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge
mit den einzelnen Mitgliedstaaten, ergänzt
durch das Auslieferungsabkommen zwischen
der EU und den USA vom 01.02.2010
•
In Deutschland §§ 1 ff. IRG iVm. dem
Auslieferungsvertrag vom 20.06.1978 (idF.
des Zweiten Zusatzvertrags vom 18.04.2006)
•
Alle EU-Staaten außer Kroatien verfügen
über ein Auslieferungsabkommen mit den
USA
•
Fahndung nach Zielpersonen mithilfe von
Interpol Red Notices
12
Fragen für die Praxis
•
Bewertung des Auslieferungsrisikos
−
Wahrscheinlichkeit von Anklage und Auslieferungsgesuch
−
Bestehen eines Auslieferungsabkommens
−
Strafbarkeit der Tat im Zielstaat
−
Sanktionen für Kartellverstöße in der EU
−
Staatsbürgerschaft der gesuchten Person
•
Ist ein Vorgehen gegen den Auslieferungsantrag ratsam?
•
Sollte sich ein Beschuldigter freiwillig stellen?
13
Bewertung des Auslieferungsrisikos
Anklage, Red Notice und Auslieferungsgesuch
•
•
14
Wahrscheinlichkeit einer Anklage in den USA
−
Bezeichnung als Zielperson durch das DOJ
−
Ausnahme vom Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen im Vergleich des Unternehmens mit
dem DOJ
−
Grad der Beteiligung und Auswirkungen des Kartells auf die US-Wirtschaft
−
Position des Mandanten im Unternehmen
Wahrscheinlichkeit eines Auslieferungsgesuchs
−
Auslieferungsgesuche schaffen einen erheblichen Arbeitsaufwand
−
Beweisbarkeit der Vorwürfe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
−
Komplexität des Falles
−
Personelle Kapazitäten des DOJ
−
Ähnliche Überlegungen gelten für die Ausschreibung zur Fahndung mittels einer Red Notice
−
Für die Praxis: US Attorneys Manual 9-15.000 ff. und im Criminal Resource Manual 601 ff.
Bewertung des Auslieferungsrisikos
Bestehen eines Auslieferungsabkommens
15
•
Wenn kein Auslieferungsabkommen
zwischen dem Zielstaat und den USA
besteht, ist eine Auslieferung möglich,
aber weniger wahrscheinlich
•
110 Staaten haben ein Auslieferungsabkommen mit den USA geschlossen
•
Darunter: Alle EU-Staaten außer Kroatien,
Australien, Indien, Japan, Kanada,
Südafrika
•
„Sicher“ in dieser Hinsicht sind vor allem
China, der Iran, die Mongolei, Russland
sowie die meisten afrikanischen Staaten
Bewertung des Auslieferungsrisikos
Strafbarkeit der Tat im Zielstaat
•
Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist ein Grundprinzip des Auslieferungsrechts
•
Eine Auslieferung findet nur statt, wenn die Tat im Zielstaat und im ersuchten Staat eine
Straftat darstellt
•
Art. 2 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen Deutschland und den USA
„Ausgeliefert wird wegen einer auslieferungsfähigen Straftat, und zwar:
a)
zur Strafverfolgung, wenn die Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit
Freiheitsentziehung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder
b)
zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn die
Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder Maßregel oder wenn die Summe mehrerer
noch zu verbüßender Strafen oder Maßregeln mindestens sechs Monate beträgt.“
•
In den USA können Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren und Geldstrafen bis zu einer Million
US$ auferlegt werden (15 U.S.C. § 1)
•
Deutschland
16
−
Kartellverstöße grundsätzlich nur Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB)
−
Aber: § 298 StGB bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Rahmen von
Ausschreibungen; Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
Bewertung des Auslieferungsrisikos
Sanktionen für Kartellverstöße in der EU
Grundsätzlich strafrechtliche
Sanktionen bei Kartellabsprachen
Strafrechtliche Sanktionen
nur bei Bid-Rigging
Grundsätzlich keine strafrechtlichen Sanktionen bei Kartellabsprachen
Die Regelungen sind im Einzelnen sehr
unterschiedlich ausgestaltet, so dass der
Farbcode nur als eine näherungsweise
Einordnung anzusehen ist.
17
Bewertung des Auslieferungsrisikos
Staatsbürgerschaft der gesuchten Person
•
Zahlreiche Staaten liefern eigene Staatsbürger nicht in die USA aus
−
Art. 7 Abs. 1 des Auslieferungsabkommens zwischen Deutschland und den USA
„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die
zuständige Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist gleichwohl berechtigt, die
Auslieferung eigener Staatsangehöriger zu bewilligen, wenn dies nach ihrem Ermessen
angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dem nicht entgegensteht.“
−
Auslieferung eigener Staatsbürger nach Art. 16 II GG in die USA verboten
„Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende
Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen
internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“
•
18
Uwe Bangert kann einer Auslieferung daher entgehen, solange er sich in Deutschland aufhält
Bewertung des Auslieferungsrisikos
Auslieferung eigener Staatsbürger in die USA (Kartellfälle)
Eigene Staatsbürger werden
grundsätzlich ausgeliefert
Die Auslieferung steht
nach dem anwendbaren
Abkommen im Ermessen
des Mitgliedstaates
Eigene Staatsbürger werden
grundsätzlich nicht oder nur
unter engen Voraussetzungen
ausgeliefert
Quellen: Council of Europe (http://www.coe.int/t/
dghl/ standardsetting/ pc-oc/Country_information1
_en.asp) und nationale Auslieferungsabkommen
mit den USA. Die Regelungen sind im Einzelnen
sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass der
Farbcode nur als eine näherungsweise Einordnung anzusehen ist.
19
Das Deutschenprivileg im Lichte von Art. 18 AEUV
Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV
BVerfG
•
Ständige Rechtsprechung
−
•
20
•
Dem BVerfG zufolge ist der Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten keine Materie, die in
den Anwendungsbereich des AEUV fällt, so
dass das europarechtliche Diskriminierungsverbot in diesem Zusammenhang keine
Anwendung findet
BVerfG, Beschl. v. 18.7.2005 - 2 BvR 2236/04,
„Europäischer Haftbefehl“
−
EU
„Das gemeinschaftsrechtliche Verbot der
Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit [ist] nicht umfassend angelegt ,
sondern gilt […] nur für die vertraglich
festgelegten Ziele, insbesondere im Rahmen
der Grundfreiheiten“
•
Art. 18 AEUV verbietet Diskriminierungen „im
Anwendungsbereich der Verträge“.
−
Bei Pisciottis Reise von Nigeria über
Deutschland nach Italien hat die Kommission den Anwendungsbereich des EU-Rechts
als nicht eröffnet angesehen
−
Hält dieses Ergebnis einer kritischen Prüfung
stand? Im Fall Pisciotti? In anderen Fällen?
Rechtfertigung, falls Anwendungsbereich
eröffnet?
−
Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens
zwischen den USA und der EU erlaubt den
Schutz eigener Staatsbürger
−
Ein EU-Ausländer würde auch ausgeliefert
werden, wenn der Staat eigene Bürger
ausliefern würde
−
Ein EU-Ausländer würde weitergehenden
Schutz im Ausland als in seinem Heimatland
genießen, wenn sein Heimatland eigene
Bürger ausliefert
Ist ein Vorgehen gegen den Auslieferungsantrag
ratsam?
•
21
Maßgebliche Kriterien sind:
−
Die Chancen des Vorgehens gegen eine
Auslieferung
−
Der erwartete Nutzen im Falle des
Obsiegens – abhängig davon, weshalb der
Auslieferungsantrag abgelehnt wird, wird
der Beschuldigte entweder freigelassen
oder im ersuchten Staat angeklagt
•
Der Gesuchte wird für die Zeit des
Verfahrens in der Regel inhaftiert sein;
Romano Pisciotti wurde neun Monate in
Auslieferungshaft festgehalten
•
Eine Anrechnung der Auslieferungshaft auf
die Strafe ist nicht zwingend; Romano
Pisciotti wurde seine Zeit in
Auslieferungshaft aber angerechnet
•
Ein Vorgehen ist jedenfalls sinnvoll, wenn
der Inhaftierte nicht die gesuchte Person ist
Umstände, die eine Auslieferung verhindern (Auswahl)
•
Beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG), Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 GG)
•
Konkurrierende Gerichtsbarkeit (§9 IRG)
−
Ne bis in idem
−
Absehen von Strafverfolgung?
•
Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates (§ 9 IRG)
•
Grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG)
•
Grundsatz der Spezialität (§ 11 IRG)
−
•
Geltendmachung eher vor den Gerichten des ersuchenden Staates
Ordre public (§ 73 IRG)
−
Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verfahrensrechte
•
Gesundheitszustand
•
Weitere Zulässigkeitshindernisse (in der Regel ohne Belang in Kartellfällen)
−
22
Politische Straftaten (§ 6 Abs. 1 IRG); drohende Verfolgung aufgrund von Rasse,
Staatsangehörigkeit, etc.(§ 6 Abs. 2 IRG); militärische Straftaten (§ 7 IRG); Todesstrafe (§ 8
IRG)
Sollte sich ein Beschuldigter freiwillig stellen?
•
•
23
Private Gründe können dafür sprechen,
sich freiwillig zu stellen
−
Restriktionen der Reisefreiheit können mit
Karriereplänen konfligieren
−
Familie und Freunde in den USA
U.S. Federal Sentencing Guidelines (FSG)
−
Strafmilderung nach § 3 E 1.1 FSG
−
Strafschärfungen nach § 3 C 1.1 FSG
−
Alle im Marine Hose Kartell Betroffenen
haben im Rahmen ihres Plea Agreements
eine Strafmilderung erhalten; Strafschärfungen wurden nicht angewendet
−
Strategischer(er) Einsatz der FSG durch
das DOJ in der Zukunft?
Ausblick
•
•
24
Kartellrecht
−
Globaler Trend zur Kriminalisierung von
Verstößen gegen Kartellrecht
−
Wegen des Erfordernisses der doppelten
Strafbarkeit wird dadurch auch der Weg
für Auslieferungen wegen
Kartellrechtsverstößen geebnet
Praktische Herausforderungen
−
Die Bedeutung global abgestimmter
Verteidigungsstrategien steigt
−
Weltweite Abstimmung von
Kronzeugenanträgen erforderlich
−
Unternehmen werden künftig vorsichtiger
sein, bei ihren Plea Agreements ausländische Mitarbeiter auszunehmen („Carve
outs“)
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