Röhrig
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Auslieferung natürlicher Personen in Kartellfällen Dr. Markus Röhrig, LL.M. 07.11.2014 Agenda Überblick Marine Hose Kartell Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens Fragen für die Praxis Ausblick 2 Überblick Marine Hose Kartell • In den Jahren 1989 bis 2007 Preisabsprachen und Marktaufteilung für Hochseeschläuche durch die Unternehmen Yokohama (Kronzeuge / Immunity Applicant), Bridgestone, Dunlop, Manuli, Parker ITR und Trelleborg Industrie • Aufdeckung des Kartells mithilfe weltweit abgestimmter Razzien sowie verdeckten Ton- und Bildaufnahmen von Kronzeugen • Acht zeitgleich vorgenommene Verhaftungen von leitenden Angestellten aus Frankreich, Italien, Japan und dem UK in Houston und San Francisco • Sanktionen für beteiligte Unternehmen • 3 − Insgesamt 131,51 Mio. € Geldbußen in der EU; von den Gerichten reduziert auf 112,3 Mio. € − Insgesamt 40,33 Mio. US$ Geldstrafen in den USA Sanktionen für beteiligte Mitarbeiter − Gefängnisstrafen zwischen 12 und 18 Monaten; in einem Fall Hausarrest von 6 Monaten − Geldstrafen zwischen 20.000 und 100.000 US$ − Zwei Freisprüche Überblick Marine Hose Kartell Beispiel Parker ITR • • 4 Bußgeldentscheidung der Kommission − 25,61 Mio. € Geldbuße in Europa; später reduziert auf 6,4 Millionen € − Dritter Kronzeuge in Europa, aber mangels wesentlichen Beitrags zur Aufklärung des Kartells keine Reduktion der Geldbuße Vergleich (Plea Agreement) mit dem DOJ − 2,29 Mio. US$ Geldstrafe für das Unternehmen − Schutz grundsätzlich aller Mitarbeiter vor strafrechtlichen Konsequenzen − Ausgenommen: Romano Pisciotti und Giovanni Scodeggio (sog. „Carve out“) Überblick Marine Hose Kartell Romano Pisciotti • Erste Auslieferung wegen Kartellrechtsverstößen an die USA • Ehemaliger Manager bei Parker ITR; seit 2007 bei Orlean Invest (Wechsel vor Aufdeckung des Kartells) • Anklage vor dem District Court for the Southern District of Florida (28.06.2010) • [Beispiel] 5 − Anklage nicht veröffentlicht („Indictment filed under Seal“) − Zugleich Ausschreibung zur Fahndung durch Interpol Red Notice Plea Agreement (24.04.2014) − Zweijährige Haftstrafe; 50.000 US$ Geldstrafe − Anrechnung der Auslieferungshaft − Keine Einwände des DOJ gegen Verbüßung der Strafe in Italien Überblick Marine Hose Kartell Pisciotti – von der Anklage bis zur Auslieferung 17.06.2013 16.08.2013 Inhaftierung in Frankfurt a. M. aufgrund Interpol Red Notice. August 26.08.2010 Juni Anklage vor dem District Court for the Southern District of Florida; Interpol Red Notice 6 22.01.2014 Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft durch OLG Frankfurt. Juli August 24.06.2013 Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft durch OLG Frankfurt. September Auslieferung durch Beschluss vom OLG Frankfurt für zulässig erklärt. Oktober November Dezember 20.03.2014 03.04.2014 Auslieferung in die USA. Bewilligung der Auslieferung durch Auswärtiges Amt. Januar 17.02.2014 Februar Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG abgelehnt. März April 12.03.2014 Verfassungsbeschwerde durch BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Überblick Marine Hose Kartell Pisciottis weitere Suche nach Rechtsschutz • • Beschwerde bei der Kommission − Die Bundesrepublik Deutschland liefert EU-Ausländer, aber keine eigenen Staatsbürger aus; Pisciotti behauptete daher eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV − Weitere Rüge betraf die Verletzung der Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) − Nach Auffassung der Kommission war bei Pisciottis Reise von Nigeria über Deutschland nach Italien der Anwendungsbereich des EU-Rechts nicht eröffnet Klagen bei den Europäischen Gerichten gegen die Entscheidung der Kommission − Zurückweisung der Klage durch das Gericht als unzulässig (Beschl. v. 02.07.2014, Rs. T-403/14) − Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof anhängig (Rs. C-411/14 P) • Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten (European Ombudsman) • Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte • Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland 7 − Vor italienischen Gerichten in Varese und in Catania − Vor dem Landgericht Berlin Überblick Marine Hose Kartell Giovanni Scodeggio • Mitarbeiter von Parker ITR • Nach Beteiligung an einem Treffen des Marine Hose Kartells 2007 in Houston verhaftet • Plea Agreement (2008) • 8 − Sechs Monate Hausarrest − 20.000 US$ Geldstrafe − Grund für die vergleichsweise milde Bestrafung war offenbar Scodeggios geringfügige Beteiligung am Kartell Im Oktober 2014 wurde in Brasilien eine Untersuchung der Beteiligung von Giovanni Scodeggio gegen Zahlung von 51.000 Reais (21.000 US$) eingestellt Überblick Marine Hose Kartell Uwe Bangert [Beispiel] 9 • Bis 2002 CEO der Phoenix AG, des ehemaligen Mutterkonzerns der Dunlop Marine & Oil Ltd. • Im Vergleich zwischen Dunlop und dem DOJ vom Schutz der Mitarbeiter vor strafrechtlichen Konsequenzen ausgenommen („Carve-out“) • Auf einer Geschäftsreise nach Südamerika zunächst in Kolumbien, dann in Spanien in Auslieferungshaft festgehalten • Arbeitet in Deutschland und wird künftig auf Reisen ins Ausland verzichten Überblick Marine Hose Kartell Uwe Bangerts Geschäftsreise nach Südamerika 3 Monate in Spanien festgehalten 2007: In Kolumbien inhaftiert 10 Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens • Rechtsgrundlage für Auslieferungen ist in Deutschland das Internationale Rechtshilfegesetz (IRG), das ein zweistufiges Verfahren vorsieht • Justizielles Zulässigkeitsverfahren • 11 − Nur erforderlich, wenn der Gesuchte der Auslieferung nicht nach § 41 Abs. 1 IRG zustimmt − Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch das OLG, in dessen Bezirk der Gesuchte ergriffen wurde (§§ 13,14 IRG) − Entscheidung des OLG ist unanfechtbar (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG) Gouvernementales Bewilligungsverfahren − Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich betroffen ist (§ 74 Abs. 1 IRG) − Entscheidung ist politischer Natur und nicht justiziabel Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens In die USA (und andere Länder) In EU-Mitgliedstaaten • • Auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls (§§ 78 ff. IRG) • Beruht auf dem Rahmenbeschluss der EU vom 13.06.2002 • Ermöglicht die Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) • Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist teilweise abgeschafft, nicht jedoch bei Kartellverstößen (§ 81 Nr. 4 IRG iVm. Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses) • Bewilligungsentscheidung durch die GStA; Verweigerung nur bei Vorliegen bestimmter Bewilligungshindernisse; Überprüfung auf Ermessensfehler durch das OLG • Verbindliche Fristen Auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge mit den einzelnen Mitgliedstaaten, ergänzt durch das Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den USA vom 01.02.2010 • In Deutschland §§ 1 ff. IRG iVm. dem Auslieferungsvertrag vom 20.06.1978 (idF. des Zweiten Zusatzvertrags vom 18.04.2006) • Alle EU-Staaten außer Kroatien verfügen über ein Auslieferungsabkommen mit den USA • Fahndung nach Zielpersonen mithilfe von Interpol Red Notices 12 Fragen für die Praxis • Bewertung des Auslieferungsrisikos − Wahrscheinlichkeit von Anklage und Auslieferungsgesuch − Bestehen eines Auslieferungsabkommens − Strafbarkeit der Tat im Zielstaat − Sanktionen für Kartellverstöße in der EU − Staatsbürgerschaft der gesuchten Person • Ist ein Vorgehen gegen den Auslieferungsantrag ratsam? • Sollte sich ein Beschuldigter freiwillig stellen? 13 Bewertung des Auslieferungsrisikos Anklage, Red Notice und Auslieferungsgesuch • • 14 Wahrscheinlichkeit einer Anklage in den USA − Bezeichnung als Zielperson durch das DOJ − Ausnahme vom Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen im Vergleich des Unternehmens mit dem DOJ − Grad der Beteiligung und Auswirkungen des Kartells auf die US-Wirtschaft − Position des Mandanten im Unternehmen Wahrscheinlichkeit eines Auslieferungsgesuchs − Auslieferungsgesuche schaffen einen erheblichen Arbeitsaufwand − Beweisbarkeit der Vorwürfe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens − Komplexität des Falles − Personelle Kapazitäten des DOJ − Ähnliche Überlegungen gelten für die Ausschreibung zur Fahndung mittels einer Red Notice − Für die Praxis: US Attorneys Manual 9-15.000 ff. und im Criminal Resource Manual 601 ff. Bewertung des Auslieferungsrisikos Bestehen eines Auslieferungsabkommens 15 • Wenn kein Auslieferungsabkommen zwischen dem Zielstaat und den USA besteht, ist eine Auslieferung möglich, aber weniger wahrscheinlich • 110 Staaten haben ein Auslieferungsabkommen mit den USA geschlossen • Darunter: Alle EU-Staaten außer Kroatien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Südafrika • „Sicher“ in dieser Hinsicht sind vor allem China, der Iran, die Mongolei, Russland sowie die meisten afrikanischen Staaten Bewertung des Auslieferungsrisikos Strafbarkeit der Tat im Zielstaat • Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist ein Grundprinzip des Auslieferungsrechts • Eine Auslieferung findet nur statt, wenn die Tat im Zielstaat und im ersuchten Staat eine Straftat darstellt • Art. 2 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen Deutschland und den USA „Ausgeliefert wird wegen einer auslieferungsfähigen Straftat, und zwar: a) zur Strafverfolgung, wenn die Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentziehung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder b) zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder Maßregel oder wenn die Summe mehrerer noch zu verbüßender Strafen oder Maßregeln mindestens sechs Monate beträgt.“ • In den USA können Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren und Geldstrafen bis zu einer Million US$ auferlegt werden (15 U.S.C. § 1) • Deutschland 16 − Kartellverstöße grundsätzlich nur Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB) − Aber: § 298 StGB bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Rahmen von Ausschreibungen; Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Bewertung des Auslieferungsrisikos Sanktionen für Kartellverstöße in der EU Grundsätzlich strafrechtliche Sanktionen bei Kartellabsprachen Strafrechtliche Sanktionen nur bei Bid-Rigging Grundsätzlich keine strafrechtlichen Sanktionen bei Kartellabsprachen Die Regelungen sind im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass der Farbcode nur als eine näherungsweise Einordnung anzusehen ist. 17 Bewertung des Auslieferungsrisikos Staatsbürgerschaft der gesuchten Person • Zahlreiche Staaten liefern eigene Staatsbürger nicht in die USA aus − Art. 7 Abs. 1 des Auslieferungsabkommens zwischen Deutschland und den USA „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zuständige Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist gleichwohl berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zu bewilligen, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dem nicht entgegensteht.“ − Auslieferung eigener Staatsbürger nach Art. 16 II GG in die USA verboten „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ • 18 Uwe Bangert kann einer Auslieferung daher entgehen, solange er sich in Deutschland aufhält Bewertung des Auslieferungsrisikos Auslieferung eigener Staatsbürger in die USA (Kartellfälle) Eigene Staatsbürger werden grundsätzlich ausgeliefert Die Auslieferung steht nach dem anwendbaren Abkommen im Ermessen des Mitgliedstaates Eigene Staatsbürger werden grundsätzlich nicht oder nur unter engen Voraussetzungen ausgeliefert Quellen: Council of Europe (http://www.coe.int/t/ dghl/ standardsetting/ pc-oc/Country_information1 _en.asp) und nationale Auslieferungsabkommen mit den USA. Die Regelungen sind im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass der Farbcode nur als eine näherungsweise Einordnung anzusehen ist. 19 Das Deutschenprivileg im Lichte von Art. 18 AEUV Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV BVerfG • Ständige Rechtsprechung − • 20 • Dem BVerfG zufolge ist der Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten keine Materie, die in den Anwendungsbereich des AEUV fällt, so dass das europarechtliche Diskriminierungsverbot in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet BVerfG, Beschl. v. 18.7.2005 - 2 BvR 2236/04, „Europäischer Haftbefehl“ − EU „Das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit [ist] nicht umfassend angelegt , sondern gilt […] nur für die vertraglich festgelegten Ziele, insbesondere im Rahmen der Grundfreiheiten“ • Art. 18 AEUV verbietet Diskriminierungen „im Anwendungsbereich der Verträge“. − Bei Pisciottis Reise von Nigeria über Deutschland nach Italien hat die Kommission den Anwendungsbereich des EU-Rechts als nicht eröffnet angesehen − Hält dieses Ergebnis einer kritischen Prüfung stand? Im Fall Pisciotti? In anderen Fällen? Rechtfertigung, falls Anwendungsbereich eröffnet? − Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen den USA und der EU erlaubt den Schutz eigener Staatsbürger − Ein EU-Ausländer würde auch ausgeliefert werden, wenn der Staat eigene Bürger ausliefern würde − Ein EU-Ausländer würde weitergehenden Schutz im Ausland als in seinem Heimatland genießen, wenn sein Heimatland eigene Bürger ausliefert Ist ein Vorgehen gegen den Auslieferungsantrag ratsam? • 21 Maßgebliche Kriterien sind: − Die Chancen des Vorgehens gegen eine Auslieferung − Der erwartete Nutzen im Falle des Obsiegens – abhängig davon, weshalb der Auslieferungsantrag abgelehnt wird, wird der Beschuldigte entweder freigelassen oder im ersuchten Staat angeklagt • Der Gesuchte wird für die Zeit des Verfahrens in der Regel inhaftiert sein; Romano Pisciotti wurde neun Monate in Auslieferungshaft festgehalten • Eine Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Strafe ist nicht zwingend; Romano Pisciotti wurde seine Zeit in Auslieferungshaft aber angerechnet • Ein Vorgehen ist jedenfalls sinnvoll, wenn der Inhaftierte nicht die gesuchte Person ist Umstände, die eine Auslieferung verhindern (Auswahl) • Beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG), Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 GG) • Konkurrierende Gerichtsbarkeit (§9 IRG) − Ne bis in idem − Absehen von Strafverfolgung? • Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates (§ 9 IRG) • Grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) • Grundsatz der Spezialität (§ 11 IRG) − • Geltendmachung eher vor den Gerichten des ersuchenden Staates Ordre public (§ 73 IRG) − Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verfahrensrechte • Gesundheitszustand • Weitere Zulässigkeitshindernisse (in der Regel ohne Belang in Kartellfällen) − 22 Politische Straftaten (§ 6 Abs. 1 IRG); drohende Verfolgung aufgrund von Rasse, Staatsangehörigkeit, etc.(§ 6 Abs. 2 IRG); militärische Straftaten (§ 7 IRG); Todesstrafe (§ 8 IRG) Sollte sich ein Beschuldigter freiwillig stellen? • • 23 Private Gründe können dafür sprechen, sich freiwillig zu stellen − Restriktionen der Reisefreiheit können mit Karriereplänen konfligieren − Familie und Freunde in den USA U.S. Federal Sentencing Guidelines (FSG) − Strafmilderung nach § 3 E 1.1 FSG − Strafschärfungen nach § 3 C 1.1 FSG − Alle im Marine Hose Kartell Betroffenen haben im Rahmen ihres Plea Agreements eine Strafmilderung erhalten; Strafschärfungen wurden nicht angewendet − Strategischer(er) Einsatz der FSG durch das DOJ in der Zukunft? Ausblick • • 24 Kartellrecht − Globaler Trend zur Kriminalisierung von Verstößen gegen Kartellrecht − Wegen des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit wird dadurch auch der Weg für Auslieferungen wegen Kartellrechtsverstößen geebnet Praktische Herausforderungen − Die Bedeutung global abgestimmter Verteidigungsstrategien steigt − Weltweite Abstimmung von Kronzeugenanträgen erforderlich − Unternehmen werden künftig vorsichtiger sein, bei ihren Plea Agreements ausländische Mitarbeiter auszunehmen („Carve outs“) Berlin Behrenstraße 42 D-10117 Berlin München Leopoldstraße 8 – 10 D-80802 München Telefon Telefax Telefon Telefax +49 30 2 03 74-0 +49 30 2 03 74-333 +49 89 383 388-0 +49 89 383 388-333 Düsseldorf Benrather Straße 18 – 20 D-40213 Düsseldorf Brüssel Square de Meeûs 40 B-1000 Bruxelles Telefon Telefax Telefon Telefax +49 211 83 04-0 +49 211 83 04-170 +32 2 7885-500 +32 2 7885-599 Frankfurt am Main Bockenheimer Landstraße 24 D-60323 Frankfurt am Main London 30 Cannon Street GB-London EC4M 6XH Telefon Telefax Telefon Telefax +49 69 1 70 95-0 +49 69 1 70 95-099 +44 20 7429-0660 +44 20 7429-0666