Das neue Pfandbriefgesetz The new German Pfandbrief Act
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Das neue Pfandbriefgesetz The new German Pfandbrief Act
Das neue Pfandbriefgesetz – Stärkung des Finanzplatzes Deutschland – The new German Pfandbrief Act – Strengthening Germany as a Financial Centre – Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 Wesentliche Inhalte des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 1. Abkehr vom „Spezialbankprinzip“ 2. Notwendigkeit einer Erlaubnis für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts 3. Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen 4. Deckungskongruenz 5. Insolvenzfeste Treuhandgrundpfandrechte 6. Deckungsregister 7. Treuhänder 8. Verwahrungspflichten („Mitverschluss“) 9. Deckungswerte von Öffentlichen Pfandbriefen 10. Risikomanagement 11. Transparenzvorschriften 12. Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckung und Insolvenz 13. Nutzung der bisherigen Deckungsmassen zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen 14. Getrennter Pfandbriefumlauf 15. Luftfahrzeugpfandbriefe 7 7 Anhang: A1: Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 27.05.2005 (deutsch/englisch) A2: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.10.2004 A3: Stellungnahme des Bundesrates vom 26.11.2004 zum Regierungsentwurf A4: Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13.12.2004 zu der Stellungnahme des Bundesrates A5: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 2005 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung A6: Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom 17. Februar 2005 einschließlich der zu Protokoll gegebenen Reden der Bundestagsabgeordneten A7: Beschlussfassung des Bundesrates vom 18. März 2005 2 8 11 13 14 16 16 17 18 19 20 21 22 22 23 25 71 117 131 137 157 165 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act Contents Introduction Main Features of the New Pfandbrief Act (PfandBG) 1. Abolition of the “specialist bank principle” 2. Requirement of Pfandbrief licence 3. Cover assets for Mortgage Pfandbriefe 4. Matching cover 5. Insolvency-remote charges over real property held in a fiduciary capacity 6. Cover register 7. Fiduciary agent 8. Duties of safekeeping (“dual control”) 9. Cover assets of Public Pfandbriefe 10. Risk management 11. Transparency provisions 12. Provisions concerning attachment, foreclosure and insolvency 13. Use of previous cover assets to cover Mortgage Pfandbriefe 14. Separation of Pfandbriefe outstanding 15. Aircraft Pfandbriefe Annex: A1: Act on the Reorganisation of Pfandbrief Legislation of 27th May, 2005 (German/English) A2: Draft bill of the Federal Government of 13th October, 2004 A3: Statement of the Federal Council of 26th November, 2004 concerning the draft bill A4: Counter-statement of the Federal Government of 13th December, 2004 concerning the statement of the Federal Council A5: Recommendation for resolution and report of the Financial Committee of the Federal Parliament of 16th February, 2005 concerning the draft bill of the Federal Government A6: Resolution of the Federal Parliament of 17th February, 2005 including the recorded speeches given by the Parliament members A7: Resolution of the Federal Council of 18th March, 2005 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 4 7 7 8 11 13 14 16 16 17 18 19 20 21 22 22 23 25 71 117 131 137 157 165 3 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 4 Vorwort Introduction Der deutsche Pfandbrief ist seit Jahrzehnten ein Erfolgsprodukt an den internationalen Kapitalmärkten. Er bildet das größte Segment bei den festverzinslichen Wertpapieren in Europa und hat seit Einführung des Euro nochmals an Bedeutung gewonnen. Das Interesse ausländischer Investoren an Pfandbriefen ist ungebrochen. Rund ein Drittel aller Pfandbriefe deutscher Emittenten befinden sich in ausländischen Portfolios. Auch dieser Umstand hat dazu geführt, dass viele europäische Staaten die Voraussetzungen für ein vergleichbares Kapitalmarktprodukt geschaffen und auf den deutschen Pfandbrief als Vorbild zurückgegriffen haben. So gibt es pfandbriefähnliche Produkte in Frankreich (Obligations Foncières), Spanien (Cédulas Hipotecarias bzw. Cédulas Territoriales), Luxemburg (Lettres de Gage) und Irland (Mortgage Covered Securities). Pfandbriefähnliche Systeme entwickeln sich außerdem in einigen mittel- und osteuropäischen Staaten. Vor diesem Hintergrund muss sich der deutsche Pfandbrief, was Bonität und Marktliquidität angeht, weiterhin als Benchmark behaupten, um auch künftig eine Spitzenstellung am europäischen und internationalen Kapitalmarkt einzunehmen. Nur dadurch wird den stetig wachsenden Anforderungen der Investoren und der Rating-Agenturen an Sicherheit und Transparenz des The German Pfandbrief has been a success in the international capital markets for decades. It represents the largest segment of fixed-income securities in Europe and has become even more important since the introduction of the Euro. Foreign investors’ interest in Pfandbriefe remains high. About one third of all Pfandbriefe of German issuers are held in non-German portfolios. This has also led many European countries to create a framework for similar capital market products modelled on the German Pfandbrief. Similar products can for instance be found in France (Obligations Foncières), Spain (Cédulas Hipotecarias or Cédulas Territoriales), Luxembourg (Lettres de Gage) and Ireland (Mortgage Covered Securities). Pfandbrief-like products are also emerging in various countries of Central and Eastern Europe. Against this background, the German Pfandbrief, in terms of credit quality and market liquidity, will have to sustain its position as the benchmark in order to continue its leading position in the European and international capital markets in future. Only in this way will it be possible to properly respond to the ever-increasing demands of investors and rating agencies as regards the security and transparency of the German Pfandbrief. The aim for of all issuers and the legislator therefore had to be to Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act deutschen Pfandbriefes angemessen Rechnung getragen. Ziel aller Emittenten sowie des Gesetzgebers war es daher, den deutschen Kapitalmarkt im Verhältnis zu seiner internationalen Konkurrenz weiter zu stärken. further strengthen the German capital market vis-à-vis its international competitors. Mit dem institutsübergreifenden Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts,1 das am 19. Juli 2005 in Kraft tritt, werden die notwendigen Schritte eingeleitet, um den ordnungspolitischen Rahmen für dieses Produkt des Finanzplatzes Deutschland einheitlich für alle Kreditinstitute weiter zu verbessern und die bereits hohe Akzeptanz des deutschen Pfandbriefes noch zu vertiefen. Kernbestandteil des Gesetzes ist das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG). Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, und Allen & Overy werten das neue Gesetz insgesamt als großen Erfolg. Es wird maßgeblich dazu beitragen, den Finanzplatz Deutschland und die hier tätigen Banken in einem schärfer werdenden europäischen und internationalen Wettbewerb zu stärken. With the German Act on the Reorganisation of Pfandbrief Legislation (Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts),1 which will enter into force on 19th July, 2005, the necessary steps have been taken to further improve the regulatory framework for this product of the financial centre of Germany in a uniform manner for all credit institutions and to further increase the already high acceptance of the German Pfandbrief. Its centrepiece is the new German Pfandbrief Act (PfandBG). The Association of German Public Sector Banks (VÖB) and Allen & Overy consider the new Act, taken as a whole, as an enormous success. It will significantly contribute to strengthening Germany as a financial centre, and the banks doing business there, in a competitive environment that has become increasingly challenging at both a European and an international level. Mit dem neuen Pfandbriefrecht ist es dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gelungen, in Re- With the new Pfandbrief legislation, the Federal Parliament and the Federal Council have succeeded in 1 Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 27. Mai 2005, S. 1373 ff. 1 Published in the Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) Part I of 27th May, 2005, pages 1373 ff. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 5 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act kordzeit ein Projekt von besonderer Bedeutung auf den Weg zu bringen und abzuschließen. Dabei konnte auf die bestehenden Spezialgesetze sowie die sehr guten Vorarbeiten des Bundesministeriums der Finanzen aufgebaut werden. Die vorliegende Broschüre stellt die wesentlichen Inhalte und die Auswirkungen des neuen Pfandbriefgesetzes dar. Ergänzt werden diese Ausführungen durch eine umfangreiche Materialsammlung zu diesem Gesetzgebungsvorhaben, die auch die englische Übersetzung des neuen Pfandbriefgesetzes beinhaltet. 6 launching and realising a particularly important project in record time. The project could be based on the existing legislation and the very good preliminary work of the Federal Ministry of Finance. This brochure summarises the main features of the new Pfandbrief Act and its effects. It is supplemented by an extensive collection of materials regarding the legislative project. Karl-Heinz Boos Oliver Görke Peter Hoegen Hauptgeschäftsführer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Bereichsleiter Kapitalmärkte Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Rechtsanwalt Partner Allen & Overy LLP Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act Wesentliche Inhalte des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) Main Features of the New Pfandbrief Act (PfandBG) Durch das Gesetz werden die bisher in drei verschiedenen Gesetzen (Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG), Hypothekenbankgesetz (HBG) und Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG)) enthaltenen Regelungen zusammengefasst, modernisiert und insofern weiter optimiert. Damit wird den hohen Anforderungen der Investoren an die Qualität des Produktes „Pfandbrief“ sowie seiner Emittenten Rechnung getragen und der weitere Erfolg des Pfandbriefs an den Finanzmärkten gesichert. The Act consolidates, modernises and thus further optimises the provisions previously contained in three different acts (Act on Pfandbriefe and Related Bonds of Public Sector Credit Institutions (Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten; ÖPG), the Mortgage Bank Act (Hypothekenbankgesetz; HBG) and the Act on Ship Pfandbrief Banks (Gesetz über Schiffspfandbriefbanken; SchBkG)). It is a response to the high demands of investors as regards to the quality of the “Pfandbrief” product and its issuers, and it ensures the future success of the Pfandbrief on the financial markets. 1. Abkehr vom „Spezialbankprinzip“ 1. Abolition of the “specialist bank principle” Mit dem neuen Gesetz ist die Abkehr vom „Spezialbankprinzip“ des HBG verbunden. Der Gesetzgeber2 hat zum einen diese Beschränkung im Hinblick auf den infolge einer Konsolidierung der Kreditwirtschaft zugenommenen hohen Marktanteil der „gemischten“ Hypothekenbanken, für die die Beschränkung des The new Act abolishes the “specialist bank principle” (Spezialbankprinzip) laid down in the HBG. The legislator2, above all, considered this restriction to be no longer appropriate in the light of the high market share of so-called “mixed” mortgage banks not subject to the restriction of their business activities, 2 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4878 vom 16. Februar 2005, S. 8. 2 Recommendation for resolution and report of the Financial Committee of the Federal Parliament concerning the draft bill of the Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4878 of 16th February, 2005, page 8. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 7 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 8 Geschäftskreises nicht galt, als nicht mehr überzeugend angesehen. Zum anderen gebe der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute Mitte diesen Jahres Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen für die Ausgabe von Pfandbriefen. Schließlich brauche man an dem Spezialbankprinzip nicht mehr festzuhalten, weil die Deckungsmassen in der letzten Novelle von ÖPG und HBG bereits erheblich gestärkt worden waren. Zukünftig können daher alle Kreditinstitute Pfandbriefe emittieren, soweit sie die Voraussetzungen und die strengen Qualitätsanforderungen des PfandBG erfüllen. which had increased as a result of a consolidation of the banking industry. Secondly, the abolition of guarantee obligation (Gewährträgerhaftung) and the modification of the maintenance obligation (Anstaltslast) of public sector credit institutions to take effect by mid-2005, according to the legislator, has required a general revision of the legal basis for the issuance of Pfandbriefe. Finally, the legislator considers that the specialist bank principle does not need to be maintained because the cover pools had already been significantly strengthened by the most recent amendment of the ÖPG and HBG. Therefore, all credit institutions may now issue Pfandbriefe, provided that they meet the requirements and the stringent demands on quality laid down in the PfandBG. 2. Notwendigkeit einer Erlaubnis für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts 2. Requirement of Pfandbrief licence Um von vornherein den Eindruck bei Rating-Agenturen und Investoren zu vermeiden, dass das neue PfandBG zu einer Verwässerung des deutschen Pfandbriefs führen könnte, bedürfen Institute für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts grundsätzlich einer gesonderten Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 2 PfandBG). Dabei kann die Erlaubnis auf bestimmte Pfandbriefgattungen (Hy- In order to prevent rating agencies and investors from initially gaining the impression that the new PfandBG could lead to a dilution of the German Pfandbrief, credit institutions will in principle require a specific licence by the Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; BaFin) to engage in the Pfandbrief business (§ 2 PfandBG). The licence can be restricted to certain Pfandbrief classes Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act pothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe oder Schiffspfandbriefe) beschränkt werden. Für Institute, die bereits vor dem 19. Juli 2005 unter dem ÖPG, HBG oder SchBkG Öffentliche Pfandbriefe, Hypothekenbzw. Schiffspfandbriefe begeben haben, besteht jedoch ein Bestandsschutz, d. h. sie benötigen keine „neue“ Genehmigung, sondern die erforderliche Genehmigung gilt bereits als erteilt (§ 42 PfandBG). (Mortgage Pfandbriefe, Public Pfandbriefe or Ship Pfandbriefe). However, institutions which have issued Public Pfandbriefe, Mortgage and/or Ship Pfandbriefe prior to 19th July, 2005 under the ÖPG, HBG or SchBkG are grandfathered (Bestandsschutz), i.e. they do not require a “new” licence but the required licence is deemed to have been granted (§ 42 PfandBG). Institute, bei denen diese Genehmigungsfiktion greift, sind aber verpflichtet, der BaFin vor Ablauf des 18. Oktober 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht (§ 42 Abs. 1 PfandBG). Die BaFin kann bei einer nicht fristgerechten Anzeige die fingierte Erlaubnis aufheben. Institutions which are covered by this deemed licence are obliged, however, to submit a notification to the BaFin prior to the end of 18th October, 2005 which in terms of its contents meets the requirements of a licence application (§ 42 para. 1 PfandBG). The BaFin may revoke the fictitious licence if the notification is not submitted in due time. Voraussetzung für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts ist insbesondere, dass das Kreditinstitut über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen muss (§ 2 PfandBG). Institute, die bereits vor dem 19. Juli 2005 Pfandbriefe begeben haben, müssen diese Anforderung spätestens am 31. Dezember 2008 erfüllen, wollen sie nicht Gefahr laufen, ihre für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erforderliche Erlaubnis zu verlieren (§ 42 Abs. 3 PfandBG). Der Bundestag hat darüber hinaus beschlossen, dass zwei Mitgliedsinstitute des As a prerequisite to engaging in the Pfandbrief business, a credit institution must in particular have a core capital of at least 25 million euros (§ 2 PfandBG). Institutions which have issued Pfandbriefe prior to 19th July, 2005 must comply with this requirement by no later than 31st December, 2008; otherwise, they would risk losing the licence they require to engage in the Pfandbrief business (§ 42 para. 3 PfandBG). The Federal Parliament further resolved to specifically exclude two VÖB members, Calenberger Kreditverein and Ritterschaftliches Kredit- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 9 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 10 VÖB, der Calenberger Kreditverein und das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade, namentlich im PfandBG von den Anforderungen an das Mindestkernkapital für Pfandbriefbanken ausgenommen werden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 PfandBG). Damit ist es gelungen, die Existenz der beiden Mitgliedsinstitute des VÖB auch für die Zukunft zu sichern. institut Stade, from the requirements regarding the minimum core capital prescribed for Pfandbrief banks (§ 42 para. 3 sentence 2 PfandBG). This allows to secure the future existence of these two VÖB members. Die Erlaubnis für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts ist weiterhin gebunden an das Vorhandensein geeigneter Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 PfandBG (Risikomanagement) zur Überwachung, Steuerung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das Emissionsgeschäft. Außerdem muss der organisatorische Aufbau und die Ausstattung den Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilien-, Staats- sowie Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen. Die Pfandbriefbank muss darüber hinaus über einen Geschäftsplan verfügen, aus dem hervorgeht, dass das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betrieben wird und der erforderliche organisatorische Aufbau vorhanden ist. The Pfandbrief licence is, in addition, conditional on the existence of suitable procedures and deeds within the meaning of § 27 PfandBG (Risk Management) to monitor, manage and control the risks associated with the cover pools and the issuing business. Moreover, the organisational structure and resources must duly take into account Pfandbrief issues as well as the real property, public sector and ship financing business. A Pfandbrief bank is further required to have a business plan demonstrating that it will engage in the Pfandbrief business regularly and on a sustained basis and that the required organisational structure is in place. Die BaFin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine einmal erteilte bzw. gesetzlich fingierte Erlaubnis nachträglich aufheben (§ 2 Abs. 2 PfandBG), insbesondere wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei On certain conditions, the BaFin may subsequently revoke a licence granted or a statutory deemed licence (§ 2 para. 2 PfandBG), in particular if the Pfandbrief bank has not issued any Pfandbriefe in the previ- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. ous two years and it is not to be expected that the Pfandbrief business will be resumed within the next six months as a regular and sustained banking business. Im Fall der Erlaubnisaufhebung sind die Deckungsmassen abzuwickeln (§ 2 Abs. 3 PfandBG). Dabei kann die Pfandbriefbank die Deckungsmassen bis zur Fälligkeit der Pfandbriefe fortführen und die Pfandbriefe vertragsgemäß bedienen.3 If a licence is revoked, the cover pools must be settled (§ 2 para. 3 PfandBG). In this context, the Pfandbrief bank may continue to maintain the cover pools until the due date of the Pfandbriefe and service the Pfandbriefe in accordance with the contractual terms.3 3. Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen 3. Cover assets for Mortgage Pfandbriefe Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen zulässigen Hypotheken müssen nach dem PfandBG auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung lasten, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind (§ 13 PfandBG). Nach dem Regierungsentwurf mussten die Grundstücke in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz belegen sein. Der Deutsche Bundestag hat darüber hinaus auch solche Grundstücke zugelas- The mortgages which may cover Mortgage Pfandbriefe must, in accordance with the PfandBG, encumber real property, rights equivalent to real property or rights under a foreign jurisdiction that are similar to rights equivalent to real property under German law (§ 13 PfandBG). According to the Government’s draft bill, the real property must be located in a member state of the EU, the EEA or in Switzerland. The Federal Parliament also allowed real property located in the United States of America, Canada and Japan. 3 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung zu § 2 Abs. 3 PfandBG, Bundestagsdrucksache 15/4321 vom 29.11.2004. 3 See draft bill of the Federal Government, legislative intent re. § 2 para. 3 PfandBG, Bundestagsdrucksache 15/4321 of 29th November, 2004. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 11 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act sen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan belegen sind. 12 In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung zu sehen, wonach den Hypotheken nicht nur die Grundschulden, sondern auch solche ausländischen Sicherungsrechte gleichgestellt werden, die im Wesentlichen eine vergleichbare Sicherheit bieten (§ 18 PfandBG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in den ausländischen Rechtsordnungen vorgesehenen Grundstückssicherheiten in der Regel nicht vollständig den deutschen Hypotheken und Grundschulden entsprechen. Durch die gesetzliche Klarstellung wird die Beleihung entsprechender Werte ermöglicht. In the same context, the PfandBG provides that not only land charges (Grundschulden) but also those foreign security interests as offer substantially similar security will rank equal with mortgages (§ 18 PfandBG). This takes into account the fact that real property security provided for under foreign jurisdictions is in general not fully equivalent to mortgages and land charges under German law. The clarification in the Act permits to lend against substantially similar assets. Gleichzeitig ist auf die erfolgte Verschärfung der Vorschriften über das Risikomanagement hinzuweisen, wonach die Pfandbriefbank Werte grundsätzlich erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens in Deckung nehmen darf, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredits, wie z. B. bei der Erschließung ausländischer Immobilienmärkte, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme (§ 27 Abs. 2 PfandBG). Dabei ist das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ausführlich schriftlich darzulegen. At the same time, it should be noted that the regulations concerning risk management are now more stringent, since in principle the Pfandbrief bank may not cover assets until it has obtained solid expertise but, in the case of business in new markets in the area of mortgage lending, e.g. when opening up foreign real property markets, not before the end of two years from the date the business was started (§ 27 para. 2 PfandBG). The existence of such solid expertise is to be substantiated in detail in writing. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act Als Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen können nur Hypotheken und Grundschulden bis zu 60 % des Beleihungswertes verwendet werden (§ 14 PfandBG). Die Grundlagen der Ermittlung und Festsetzung des Beleihungswertes, der den Marktwert nicht überschreiten darf, sind nun für alle Pfandbriefemittenten im PfandBG ausführlich geregelt (§ 16 PfandBG). In diesem Zusammenhang wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, um u. a. die Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung zu bestimmen. Während grundsätzlich das Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft treten soll, tritt die zuvor genannte Rechtsverordnungsermächtigung bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt und damit am 28. Mai 2005 in Kraft. Mortgages and land charges may be used as cover assets for Mortgage Pfandbriefe up to 60 % of the mortgage lending value (Beleihungswert – § 14 PfandBG) only. The PfandBG now contains extensive provisions for all Pfandbrief issuers regarding the basis for the assessment and determination of the mortgage lending value, which may not exceed the market value (§ 16 PfandBG). In this context, the Federal Ministry of Finance (BMF) is authorised to issue a statutory order setting forth, among others, the details of the methods and form for assessing the mortgage lending value. Whereas the Act is to enter into force on 19th July, 2005, the aforementioned authorisation to issue a statutory order will enter into force as early as the day following the promulgation of the Act in the Federal Law Gazette, i.e. on 28th May, 2005. 4. Deckungskongruenz 4. Matching cover Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (nennwertige Deckung – §4 PfandBG). Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein (barwertige Deckung). Dabei muss der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlich- The total amount of Pfandbriefe outstanding of any one class must at all times be covered at their nominal value by assets at least in the same amount and with at least the same interest income (cover at nominal value – § 4 PfandBG). At the same time, the cover must at all times equal or exceed the net present value (cover at net present value). In this context, the net present value of registered cover assets must exceed the total amount of the liabili- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 13 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 14 keiten um 2 % übersteigen (sichernde Überdeckung), der in besonders liquiden Deckungswerten vorzuhalten ist. Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger jederzeit gegeben ist. Die BaFin hat aus diesem Grunde regelmäßig sog. Deckungsprüfungen bei allen Pfandbriefemittenten durchzuführen (§ 3 Satz 3 PfandBG). ties to be covered by 2% (excess cover), which must be available in the form of particularly liquid cover assets. The Pfandbrief bank must, by way of suitable calculatory instruments, ensure and document on an ongoing basis that cover for the Pfandbrief creditors’ claims exists at all times. For this purpose, the BaFin has to carry out at regular intervals so-called examinations of cover with all Pfandbrief issuers (§ 3 sentence 3 PfandBG). Das BMF wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen, dem die Deckung mindestens standhalten muss, regelt. Diese Verordnungsermächtigung tritt nicht erst am 19. Juli 2005 in Kraft, sondern bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. The BMF is authorised to issue a statutory order to set out the details of the method for calculating the net present value as well as the extent of changes in interest rates and exchange rates which the cover must at least absorb. This authorisation to issue a legal ordinance will not enter into force on 19th July, 2005 but as early as the day following the promulgation of the Act in the Federal Law Gazette. 5. Insolvenzfeste Treuhandgrundpfandrechte 5. Insolvency-remote charges over real property held in a fiduciary capacity Nach der bisherigen Rechtslage kann eine Bank, die grundpfandrechtlich besicherte Kredite an andere Institute verkauft, die Sicherheit zwar treuhänderisch, aber unter Umständen nicht insolvenzfest verwalten. Würde klargestellt, dass von Kreditinstituten treuhänderisch ge- Under the previous legal regime, a bank selling credits secured by charges over real property (Grundpfandrechte) to other institutions may hold the security in a fiduciary capacity (treuhänderisch) but potentially in a manner that was not insolvency-remote. If it was clarified that Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act haltene Grundpfandrechte insolvenzfest sind, könnten diese ihre grundpfandrechtlich besicherten Kredite an Pfandbriefbanken übertragen, aber die Grundpfandrechte selbst weiterhalten. Die Pfandbriefbank könnte dann diese Grundpfandrechte in die Deckungsmasse einstellen und zur Begebung von Pfandbriefen verwenden. Ein weiterer Vorteil der insolvenzfesten Anerkennung treuhänderisch gehaltener Grundpfandrechte wäre eine verbesserte Risikodiversifizierung innerhalb einer Deckungsmasse. charges over real property held in a fiduciary capacity by credit institutions are insolvency-remote, those credit institutions would be able to transfer their loans secured by charges over real property to Pfandbrief banks while continuing to hold the charges over real property themselves. The Pfandbrief bank would then be able to allocate such charges over real property to the cover pool and use them for the purpose of issuing Pfandbriefe. Another advantage of the recognition as insolvency-remote of charges over real property held in a fiduciary capacity would be an improved risk diversification within any one cover pool. Das PfandBG lässt nunmehr auch treuhänderisch gehaltene Grundpfandrechte für die Deckungsmasse zu, sofern die Pfandbriefbank im Fall der Insolvenz des treuhänderisch verwaltenden Kreditinstituts die Aussonderung des Grundpfandrechts verlangen kann (§ 1 Abs. 2 PfandBG). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein treuhänderisch gehaltenes Grundpfandrecht insolvenzfest ist und somit ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung vermittelt, richtet sich nach dem geplanten „Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters”, das der Deutsche Bundestag am 30. Juni 2005 verabschiedet hat. Der The PfandBG now also permits charges over real property held in a fiduciary capacity to be allocated to the cover pool, provided that the Pfandbrief bank may, in the event of the insolvency of the credit institution acting as fiduciary agent (Treuhänder), request the separation of the charge over real property (§ 1 para. 2 PfandBG). The issue as to the nature of the prerequisites subject to which a charge over real property held in a fiduciary capacity is insolvency-remote, thus granting a separation right pursuant to § 47 of the German Insolvency Code (Insolvenzordnung; InsO), is subject to the contemplated “Act on the Reorganisation of the German Federal Tax Authorities and the Establishment of a Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 15 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 16 Bundesrat hat dieses Gesetz am 8. Juli 2005 gebilligt. Es wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Refinancing Register” (Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters) passed by the Federal Parliament (Bundestag) on 30th June, 2005. The Federal Council (Bundesrat) approved this Act on 8th July, 2005. The Act will enter into force on the day after its promulgation in the Federal Law Gazette. 6. Deckungsregister 6. Cover register Die zur Deckung der Pfandbriefe verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank in das jeweilige Register einzutragen (Deckungsregister – § 5 PfandBG). Somit ist für jede Pfandbriefgattung ein eigenes Deckungsregister zu führen. Das BMF wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters festlegt. Diese Verordnungsermächtigung tritt nicht erst am 19. Juli 2005 in Kraft, sondern bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. The cover assets used to cover the Pfandbriefe must be recorded by the Pfandbrief bank in the respective register (Cover Register – § 5 PfandBG). A separate cover register must therefore be kept for each Pfandbrief class. The BMF is authorised to issue a statutory order setting out the details of the form and the required contents of the cover register. This authorisation to issue a statutory order will not enter into force on 19th July, 2005 but as early as the day following the promulgation of the Act in the Federal Law Gazette. 7. Treuhänder 7. Fiduciary agent Die Pfandbriefbank muss einen Treuhänder sowie mindestens einen Stellvertreter bestellen (§ 7 PfandBG). Die Bestellung – die aufgrund § 53 PfandBG bereits vor dem 19. Juli 2005 erfolgen kann – erfolgt durch die BaFin nach Anhörung der Pfandbrief- The Pfandbrief bank must appoint a fiduciary agent and at least one deputy (§ 7 PfandBG). The appointment which, pursuant to § 53 PfandBG may take place even prior to 19th July, 2005, is made by the BaFin after consultation with the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act bank. Der Treuhänder muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen; dabei lässt die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer die erforderlichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung ist dagegen nicht möglich, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist nach dem PfandBG insbesondere dann der Fall, wenn ein Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der Pfandbriefbank besteht bzw. innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre bestanden hat. Pfandbrief bank. The fiduciary agent must possess the knowledge and experience necessary to fulfil his duties; such necessary knowledge is presumed to exist if the fiduciary agent is qualified as an auditor or chartered accountant. An appointment is not acceptable, however, if there are grounds for concerns of partiality. Under the PfandBG this is the case, in particular, if an employment or client relationship with the Pfandbrief bank exists or has existed in the three preceding years. Im Wesentlichen hat der Treuhänder die Aufgabe, die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe zu prüfen. Allerdings untersucht er nicht, ob ein festgesetzter Wert dem wirklichen Wert entspricht. Jedoch können die im Deckungsregister eingetragenen Werte nur mit seiner Zustimmung gelöscht werden. The most important duty of the fiduciary agent is to monitor the prescribed cover of the Pfandbriefe. The fiduciary agent does not investigate, however, whether an assessed value corresponds to the actual value. Rather, the assets recorded in the cover register may not cancelled in the register without the fiduciary agent’s consent. 8. Verwahrungspflichten („Mitverschluss“) 8. Duties of safekeeping (“dual control”) Die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechenden Urkunden sind vom Treuhänder unter „Mitverschluss“ der Bank zu verwahren (§ 9 PfandBG). Der Deutsche Bundestag hat diesbezüglich keine Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundes- The assets recorded in the cover registers and relevant deeds must be kept safe by the fiduciary agent under “dual control” (Mitverschluss) with the bank (§ 9 PfandBG). The Federal Parliament has not amended the Government’s draft bill in this regard. However, the Financial Committee of the Federal Parliament has Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 17 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 18 tags hat aber klargestellt,4 dass Ziel der Regelung sei, tatsächlich zu verhindern, dass die Pfandbriefbank eigenmächtig ohne den Treuhänder über Deckungswerte verfügt. Deshalb sei bei den dem Mitverschluss unterfallenden Werten z. B. an Inhaberschuldverschreibungen und Grundschuld- bzw. Hypothekenbriefe sowie Schuldscheindarlehen zu denken. Buchhypotheken und Buchgrundschulden unterfielen dagegen nicht dem Mitverschluss; dies gelte auch für dazu erteilte vollstreckbare Ausfertigungen. Diese Klarstellung dürfte zu einer deutlichen Verringerung des mit dem Mitverschluss verbundenen Verwaltungsaufwandes führen. clarified,4 that the purpose of the provision was to prevent the Pfandbrief bank from arbitrarily disposing of cover assets without involving the fiduciary agent. Therefore, the assets subject to dual control included, for instance, bearer bonds and land charge or mortgage certificates as well as assignable loans (Schuldscheindarlehen), whereas uncertificated mortgages and uncertificated land charges were not subject to dual control; the same applies to enforceable copies issued in this respect. This clarification should help to significantly reduce the administrative efforts connected with dual control. 9. Deckungswerte von Öffentlichen Pfandbriefen 9. Cover assets of Public Pfandbriefe Wie bei den Hypothekenpfandbriefen regelt das Gesetz auch die zulässigen Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe (§ 20 PfandBG). Klarstellend wird darüber hinaus ausdrücklich die Deckungsfähigkeit von Forderungen geregelt, die durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung abgesichert sind. Die entsprechende Vorschrift stellt allerdings nur auf öffent- The Act also governs, as is the case with Mortgage Pfandbriefe, the permissible cover assets for Public Pfandbriefe (§ 20 PfandBG). For the avoidance of doubt, the Act further expressly provides that claims which are secured by the guarantee obligation (Gewährträgerhaftung) are eligible collateral. The relevant provision, however, refers only to public sector credit institutions, al- 4 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4878 vom 16. Februar 2005, S. 13 4 Recommendation for resolution and report of the Financial Committee of the German Federal Council concerning the draft bill of the Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4878 of 16th February, 2005, page 13. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act lich-rechtliche Kreditinstitute ab, obwohl es solche Institute auch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gibt, deren Verbindlichkeiten ebenfalls durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung abgesichert sind. Die Bundesregierung hat jedoch ausdrücklich klargestellt5, dass auch solche Forderungen als Deckung für Öffentliche Pfandbriefe verwendet werden können. though such institutions also exist in the legal form of stock corporations under German law (Aktiengesellschaften) whose liabilities are likewise secured by the guarantee obligation. The Federal Government made it expressly clear5, however, that such claims may also be used as cover for Public Pfandbriefe. 10. Risikomanagement 10. Risk management Das PfandBG sieht detaillierte Regelungen im Hinblick auf das Risikomanagementsystem vor (§ 27 PfandBG), um den Schutz der Pfandbriefgläubiger weiter zu optimieren. Dabei muss das Risikomanagementsystem insbesondere gewährleisten, dass die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt wird und ein Verfahren vorgehalten wird, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung unter frühzeitiger Information der Entscheidungsträger sicherstellt. Schließlich ist dem Vorstand mindestens vierteljährlich ein umfassender Risikoreport vorzulegen. Zu begrüßen ist, dass kein gesondertes Risikomanagementsystem erforderlich ist, wenn ein für die The PfandBG contains detailed provisions on the risk management system (§ 27 PfandBG) in order to further improve the protection accorded to Pfandbrief creditors. In particular the risk management system must ensure that the concentration of risks is limited by means of a limit system and that a procedure is in place which ensures risk reduction in case of a significant increase in risk, providing for an early notification of the decision-makers. Finally, a detailed risk report must be submitted to the management board at least quarterly. It is welcomed that no separate risk management system will be necessary if a risk management system is in place for the Pfandbrief bank as a whole which 5 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4887 vom 13.12.2004, S. 5 5 Counter-statement of the Federal Government regarding the statement of the Federal Council in respect of the draft bill of the Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4887 of 13th December, 2004, page 5. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 19 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 20 Pfandbriefbank im Ganzen bestehendes Risikomanagementsystem eine gesonderte Abbildung der spezifischen Risiken des Pfandbriefgeschäfts und der Deckungsmassen entsprechend der Vorgaben des PfandBG ermöglicht.6 Im Hinblick auf die Anforderungen des § 27 Abs. 2 PfandBG wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 „Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen“ verwiesen. can separately reflect the specific risks of the Pfandbrief business and the cover pools in accordance with the provisions of the PfandBG.6 With regard to the requirements set forth in § 27 para. 2 PfandBG, reference is made to number 3 (“Cover assets of Mortgage Pfandbriefe”). 11. Transparenzvorschriften 11. Transparency provisions Mit den Transparenzvorschriften (§ 28 PfandBG) beabsichtigt das Gesetz den Investoren eine bestmögliche Einschätzung der Risiken zu geben. Die Offenlegung der betreffenden Daten hat quartalsweise in öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses zu erfolgen. Die gesetzliche Auflistung untergliedert sich in einen allgemeinen Teil (z. B. Angaben zum Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe und Deckungsmassen) sowie in zusätzliche Informationen je nach Pfandbriefgattung. Beispielsweise ist für Öffentliche Pfandbriefe und für Hypothekenpfandbriefe die Angabe des Gesamtbetrages der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf die in Deckung genommenen Forderungen anzugeben. The transparency provisions (§ 28 PfandBG) of the Act are intended to permit investors to assess the relevant risks in the best possible manner. The relevant information is required to be disclosed on a quarterly basis in a publicly accessible form as well as in the notes to the annual financial statements. The list included in the Act is divided into general information (e.g. information about the total amount of the Pfandbriefe outstanding and the cover pools) and into additional information by Pfandbrief class. For Public Pfandbriefe and Mortgage Pfandbriefe, for instance, the information will include the total amount of payments on the claims covered that are at least 90 days in arrears. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung S. 25, Bundestagsdrucksache 15/4321 vom 29.11.2004 6 Draft bill of the Federal Government, legislative intent page 25, Bundestagsdrucksache 15/4321 of 29th November, 2004 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 12. Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckung und Insolvenz 12. Provisions concerning attachment, foreclosure and insolvency Die zentralen Vorschriften zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz entsprechen den bisherigen gleichlautenden Bestimmungen im ÖPG, HBG und SchBkG und wurden in den Gesetzentwurf für das neue Pfandbriefgesetz übernommen (§§ 29 ff. PfandBG). Damit wird insbesondere das Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger in der Insolvenz einer Pfandbriefbank uneingeschränkt fortgeführt. Die in den Deckungsregistern eingetragenen Deckungswerte fallen nicht in die Insolvenzmasse, sondern werden von einem vom Gericht zu ernennenden Sachwalter als Sondervermögen zur vorrangigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger verwaltet. Nach Befriedigung aller Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten sind verbleibende Deckungswerte an die Insolvenzmasse herauszugeben. The key provisions aimed at securing the Pfandbrief creditors by way of attachment, foreclosure (Zwangsvollstreckung) and insolvency correspond to the identical provisions previously contained in the ÖPG, HBG and SchBkG and have been incorporated into the new Pfandbrief Act (§§ 29 et seq. PfandBG). These in particular serve to fully maintain the Pfandbrief creditors’ preferential right to satisfaction in the event of the insolvency of a Pfandbrief bank. The cover assets recorded in the cover registers are not part of the insolvency estate but will be administered by a cover pool administrator (Sachwalter) to be appointed by the court as separate assets (Sondervermögen) for preferential satisfaction of the Pfandbrief creditors’ claims. Any cover assets remaining after the claims of all Pfandbrief creditors have been satisfied and the administrative cost has been covered are to be released to the insolvency estate. 13. Nutzung der bisherigen Deckungsmassen zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen 13. Use of previous cover pools to cover Mortgage Pfandbriefe Das PfandBG sieht vor, dass Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hy- The PfandBG provides that mortgages recorded in a cover register kept with the Pfandbrief bank for Mortgage Pfandbriefe prior to Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 21 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 22 pothekenpfandbriefe eingetragen worden sind und für die kein Beleihungswert gemäß § 16 PfandBG ermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 50 % des von der Pfandbriefbank aufgrund einer vor dem 13. Oktober 2004 durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendet werden dürfen (§ 46 PfandBG). Bis zum 30. Juni 2006 haben die betroffenen Kreditinstitute insoweit aber eine Neubewertung der Deckungswerte vorzunehmen. Der Regierungsentwurf hatte diesbezüglich keine Übergangsregelung vorgesehen. 13th October, 2004, and for which no mortgage lending value has been assessed pursuant to § 16 PfandBG, may be used until 30th June, 2006 to cover Mortgage Pfandbriefe in the amount of 50 % of the value determined by the Pfandbrief bank on the basis of a valuation performed prior to 13th October, 2004 (§ 46 PfandBG). However, the relevant credit institutions have to perform a revaluation of the cover assets by 30th June, 2006. The Government’s draft bill did not provide for transitional provisions in this regard. 14. Getrennter Pfandbriefumlauf 14. Separation of Pfandbriefe outstanding Eine Pfandbriefbank kann die von ihr vor dem Inkrafttreten des PfandBG begebenen Pfandbriefe weiter nach den Regelungen des ÖPG in Deckung halten, wenn die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum 18. Juli 2005 bei der BaFin angezeigt hat (Ausschlussfrist – § 51 PfandBG). In diesem Fall ist das bisherige Deckungsregister getrennt von dem neuen zu führen. Die Vorschriften des PfandBG über die Aufgaben des Treuhänders, die Verwahrungspflichten (Mitverschluss), das Risikomanagement und die Transparenzvorschriften sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht anzuwenden. Somit wird sichergestellt, dass auf Deckungsmassen, A Pfandbrief bank may continue to cover the Pfandbriefe issued by it prior to the entry into force of the PfandBG in accordance with the provisions of the ÖPG, provided that the Pfandbrief bank has notified the BaFin of its intention by no later than 18th July, 2005 (preclusive period – § 51 PfandBG). In this case, the cover register previously maintained is to be kept separately from the new cover register. The provisions of the PfandBG regarding the duties of the fiduciary agent, the duties of safekeeping (dual control), the risk management and the transparency provisions are not to be applied with respect to the cover register previously maintained. It is thereby ensured Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act die ausschließlich zur Deckung von unter dem ÖPG begebenen Pfandbriefen dienen, nicht rückwirkend die vorgenannten, das ÖPG erweiternden Regelungen Anwendung finden. that the cover pools that exclusively serve to cover Pfandbriefe issued under the ÖPG will not be governed by the above-mentioned provisions supplementing the ÖPG with retroactive effect. 15. Luftfahrzeugpfandbriefe 15. Aircraft Pfandbriefe Das PfandBG sieht nicht die Möglichkeit der Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen vor. Die Bedeutung der Luftfahrtindustrie hat im Zuge der immens gestiegenen Mobilität in den vergangenen 50 Jahren erheblich zugenommen. Dies trifft insbesondere auf den Bereich der Verkehrsflugzeuge zu. Entsprechend hat sich naturgemäß der Finanzierungsbedarf entwickelt. Die Bedeutung der Flugzeugfinanzierung steht inzwischen wegen der bedeutenden Investitionsvolumina dem Finanzierungsbereich „Schiffe“ in nichts mehr nach. Die Berücksichtigung von Luftfahrzeugpfandbriefen würde insoweit eine Stärkung des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb darstellen. Die Refinanzierung des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts durch die Emission gedeckter Wertpapiere der in diesem Markt führenden deutschen Banken musste bisher ausschließlich auf ausländische Finanzmärkte (z. B. Irland oder die Kanalinseln) ausweichen. Mit der Zulassung dieser Refinanzierungsmöglichkeit im geregelten deutschen Pfandbriefmarkt könnte dieses Geschäft am The PfandBG does not provide for the option to issue Aircraft Pfandbriefe. The aircraft industry, due to highly increased mobility, has significantly increased in importance in the last 50 years. This is particularly true for the area of commercial aircraft. The financing needs in this area have naturally developed correspondingly. Due to the high investment volumes, aircraft financing has now become at least as significant as ship financing. If Aircraft Pfandbriefe were taken into account, this would therefore help to strengthen the international competitive ability of Germany as a financial centre. To refinance the aircraft financing business by way of the issuance of covered securities by German banks, as market leaders in this area, it was necessary to resort to non-German financial markets (e.g. Ireland or the Channel Islands). If this refinancing option was permitted on the regulated German Pfandbrief market, this would allow this business to be established in the German financial centre. It is neither legally necessary nor expedient or desirable in economic terms to give unequal treat- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 23 Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act 24 deutschen Finanzplatz etabliert werden. Eine Ungleichbehandlung der Sicherungsrechte „Schiffshypothek“ und „Luftfahrzeugregisterpfandrecht“ ist weder rechtlich geboten noch wirtschaftlich sinnvoll oder wünschenswert. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob gesetzliche Regelungen zu einem Luftfahrzeugpfandbrief geschaffen werden sollen.7 Wir begrüßen diesen Prüfauftrag. ment to the security interests of a “ship mortgage” and an “aircraft registered lien”. The Federal Parliament requested the Federal Government to investigate whether statutory provisions concerning the Aircraft Pfandbrief should be established.7 We welcome this request for investigation. 7 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4878 vom 16. Februar 2005, S. 13. 7 Recommendation for resolution and report of the Financial Committee of the German Federal Council concerning the draft bill of the Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4878 of 16th February, 2005, page 13. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 25 Anhang/Annex A1 26 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 27 Anhang/Annex A1 28 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 29 Anhang/Annex A1 30 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 31 Anhang/Annex A1 32 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 33 Anhang/Annex A1 34 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 35 Anhang/Annex A1 36 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 37 Anhang/Annex A1 38 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 39 Anhang/Annex A1 40 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 41 Anhang/Annex A1 42 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 43 Anhang/Annex A1 44 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 45 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 [Non-binding Convenience Translation from German] German Act on the Reorganisation of Pfandbrief Legislation of 22nd May, 2005 The German Federal Parliament (Bundestag) has adopted the following Act: Chapter 3 Special Provisions Concerning Cover Assets Article 1 Pfandbrief Act (Pfandbriefgesetz; "PfandBG") Sub-chapter 1 Mortgage Pfandbriefe § 12 Cover Assets § 13 Location of Security Table of Contents § 14 Mortgage Lending Limit Chapter 1 § 15 Mandatory Insurance § 16 Assessment of Mortgage Lending Value § 17 Commencement of Redemption § 18 Land Charges and Foreign Security Interests § 19 Additional Cover Assets Scope of Application, Licence and Supervision §1 Definitions §2 Licence §3 Supervision Sub-chapter 2 Chapter 2 General Provisions Concerning Pfandbrief Issues §4 Matching Cover §5 Cover Register §6 Contents of the Pfandbriefe Public Pfandbriefe § 20 Cover Assets Sub-chapter 3 Ship Pfandbriefe §7 Fiduciary Agent and Deputy § 21 §8 Duties § 22 Duties of Safekeeping § 23 Insurance § 10 Powers § 24 Assessment of Mortgage Lending Value § 11 Remuneration, Dispute Resolution § 25 Commencement of Instalment Payments § 26 Additional Cover Assets §9 Cover Assets Mortgage Lending Limit Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 47 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 Chapter 4 General Provisions Concerning the Pfandbrief Business § 27 Risk Management § 28 Transparency Provisions § 49 Continuing Eligibility as Cover § 50 Continuing Application of Previously Applicable Laws § 51 Separation of Pfandbriefe Outstanding § 52 Continuing Application of the Act Amending and Supplementing the Ship Bank Act § 53 Early Appointment of the Fiduciary Agent Chapter 5 Provisions Concerning Attachment, Foreclosure and Insolvency § 29 Attachment and Foreclosure § 30 Insolvency, Appointment of the Cover Pool Administrator § 31 Duties and Responsibilities of the Cover Pool Administrator § 32 Transfer of the Cover Pools and Liabilities § 33 Recording in the Commercial Register § 34 Transfer of cover Assets and Liabilities § 35 Administration in a Fiduciary Capacity § 36 Partial Transfer Legal Remedies and Offences Immediate Enforceability § 38 Penal Provisions § 39 Administrative Fines § 40 Administrative Authority §1 Definitions (1) Pfandbrief banks are credit institutions whose operations comprise the Pfandbrief business. Pfandbrief business means 2. the issue of covered bonds on the basis of acquired claims against public sector bodies designated as public sector bonds (Kommunalschuldverschreibungen), public sector debentures (Kommunalobligationen) or public Pfandbriefe (Öffentliche Pfandbriefe) (hereinafter, Public Pfandbriefe); Chapter 7 Final Provisions 48 Scope of Application, Licence and Supervision 1. the issue of covered bonds on the basis of acquired mortgages designated as Pfandbriefe or mortgage Pfandbriefe (Hypothekenpfandbriefe) (hereinafter, Mortgage Pfandbriefe); Chapter 6 § 37 Chapter 1 § 41 Protection of Designations § 42 Licence for Existing Pfandbrief Banks § 43 Licence for Mortgage Banks § 44 Licence for Ship Pfandbrief Banks § 45 Mandatory Insurance § 46 Mortgage Lending Limit § 47 Preferential Right of Ship Pfandbrief Creditors § 48 Foreign-currency Ship Pfandbriefe 3. the issue of covered bonds on the basis of acquired ship mortgages designated as ship Pfandbriefe (Schiffspfandbriefe) (Ship Pfandbriefe). (2) The claim against a suitable credit institution for assignment or partial assignment of a mortgage held in a fiduciary capacity by such credit institution on behalf of the Pfandbrief bank shall be deemed equivalent to the acquisition of a mortgage, provided that the Pfandbrief bank may, in the event of the insolvency of the credit institution, request the separation of the mortgage. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 Sentence 1 shall apply to ship mortgages mutatis mutandis. (3) Pfandbriefe within the meaning of the provisions below shall be Mortgage Pfandbriefe, Public Pfandbriefe and Ship Pfandbriefe. §2 Licence (1) A credit institution having its seat within the scope of application of this Act and wishing to engage in the Pfandbrief business shall require the written licence by the Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (the Federal Authority) pursuant to § 32 of the Banking Act (Kreditwesengesetz). In addition, the credit institution must comply with the following prerequisites in order to be granted a licence to engage in the Pfandbrief business: 1. The credit institution must have a core capital (Kernkapital) of at least 25 million euros. 2. The credit institution must have a licence to engage in lending business within the meaning of § 1 para. 1 sentence 2 no. 2 of the Banking Act and must be expected to engage in such business. 3. The credit institution must have in place suitable procedures and deeds within the meaning of § 27 to manage, monitor and control the risks associated with the cover pools and the issuing business based thereon. 4. The credit institution's business plan to be submitted to the Federal Authority must demonstrate that the credit institution will engage in the Pfandbrief business on a regular and sustained basis and that the organisational structure required therefor is in place. In derogation of § 33 para. 4 of the Banking Act, the licence required pursuant to sentence 1 shall also be refused if the prerequisites of sentence 2 nos. 1 to 5 are not complied with. § 32 para. 2 sentence 2 of the Banking Act shall be applied subject to the proviso that the licence to engage in the Pfandbrief business may also be restricted to any one or two of the activities specified in § 1 sentence 21 nos. 1 to 3. The theoretical and practical knowledge required pursuant to § 33 para. 2 sentence 1 of the Banking Act shall, depending on the scope of the licence, as a rule be assumed to have been acquired in the Pfandbrief business if the managers have corresponding knowledge in the area of mortgage lending, public sector lending or ship lending and the refinancing thereof. (2) The Federal Authority may also revoke the licence to engage in the Pfandbrief business, except in the cases specified in § 35 para. 2 of the Banking Act, if 1. the prerequisites of para. 1 sentence 2 nos. 1 to 3 and 5 are no longer complied with; or 2. the Pfandbrief bank has not issued any Pfandbriefe for more than two years and it is not to be expected that the Pfandbrief business will be resumed within the next six months as a regular and sustained banking business. (3) If the licence to engage in the Pfandbrief business is revoked by the Federal Authority or expires, the cover pools shall be settled. (4) In the event of para. 3, the court having jurisdiction at the seat of the Pfandbrief bank shall upon request of the Federal Authority appoint one or two suitable private individual(s) as cover pool administrator(s) (Sachwalter), to the extent required for the purpose of adequate settlement. In respect of the legal position of such cover pool administrator, the provisions of §§ 30 to 36 shall apply mutatis mutandis. 5. The credit institution's organisational structure and resources must, depending on the scope of the licence, duly take into account future Pfandbrief issues as well as the real property, public sector or ship financing business. 1 Translator's note: There might be a reference error in the Act here. It should probably read § 1 para. 1 nos. 1 to 3. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 49 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 §3 Supervision The Federal Authority shall supervise the Pfandbrief banks in accordance with the provisions of this Act and the Banking Act. It shall be authorised to give all orders as are appropriate and necessary to ensure compliance of the Pfandbrief banks' business with this Act and the statutory orders issued in connection therewith. The Federal Authority shall on the basis of appropriate random checks examine the cover of the Pfandbriefe at such times as it shall determine; it may use the services of other persons and institutions for such purpose. The examination shall, as a rule, be performed every two years. Supervision by other public bodies shall remain unaffected. 2. bonds where the payment of interest and the repayment of principal has been guaranteed by any of the entities listed in no. 1; 3. balances with the European Central Bank, the central banks of the member states of the European Union or suitable credit institutions, provided that the amount of the claims of the Pfandbrief bank is known already upon acquisition. Chapter 2 General Provisions Concerning Pfandbrief Issues §4 Matching Cover (1) The respective total amount of Pfandbriefe outstanding of any one class must at all times be covered at their nominal value by assets at least in the same amount and with at least the same interest income. If the redemption value known at the time of the Pfandbrief issue exceeds the nominal value, the nominal value shall be replaced by such redemption value. (2) In addition, cover shall at all times be ensured at the net present value and the net present value of registered cover assets shall exceed the total amount of the liabilities to be covered by 2 per cent. (security excess cover). Such security excess cover shall exist in the form of 1. bonds, government debt-register claims (Schuldbuchforderungen), Treasury bills and Treasury notes where the debtor is the Federal Government, separate assets (Sonder- 50 vermögen) of the Federal Government, a federal state, the European Communities, another member state of the European Union, another contracting state of the Agreement on the European Economic Area, Switzerland, the United States of America, Canada, Japan or a European state not yet included in the aforementioned group of debtors which is a full member of the Organisation for Economic Co-operation and Development or where the debtor is the European Investment Bank, the International Bank for Reconstruction and Development, the Council of Europe Development Bank or the European Bank for Reconstruction and Development; The limit set forth in § 19 para. 1 no. 2 shall to this extent not be applied. Bonds within the meaning of sentence 2 nos. 1 and 2 may be taken into account with a maximum amount that is below their respective stock exchange price by 5 per cent. of the nominal value but does not exceed the nominal value. (3) To the extent that any liabilities of the Pfandbrief bank are constituted under derivatives used as cover, the claims of the counterparties of the Pfandbrief bank must also be covered. (4) The Pfandbrief bank shall, by way of suitable calculatory instruments, on an ongoing basis ensure and document in a transparent manner that the prescribed cover is in place at all times. (5) A Pfandbrief shall be deemed outstanding if it is executed pursuant to § 8 para. 3 and handed over to the Pfandbrief bank by the fiduciary agent; if a Pfandbrief is returned to the fiduciary agent for safekeeping, it shall for the period of such safekeeping not be deemed outstanding. (6) The Federal Ministry of Finance (Bundesministerium der Finanzen) is authorised, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 in agreement with the Federal Ministry of Justice (Bundesministerium der Justiz), to set forth by statutory order, which shall not require the consent of the Federal Council (Bundesrat), the details of the method for calculating the net present value pursuant to para. 2 sentence 1 and § 19 para. 1 no. 4 sentence 3, also in conjunction with § 20 para. 2 no. 3 and § 26 no. 4, as well as the extent of changes in interest rates and exchange rates which the cover must at least absorb pursuant to para. 2 sentence 1. The Federal Ministry of Finance may by statutory order delegate such authorisation to the Federal Financial Supervisory Authority. The central associations of the banking industry shall be consulted prior to the issuance of the statutory order. (7) It shall be prohibited to bring into circulation for a Pfandbrief bank any Pfandbriefe if the amount thereof is not covered as prescribed by the assets recorded in the respective cover register. It shall further be prohibited to dispose for a Pfandbrief bank of an asset recorded in the cover register by sale or encumbrance to the detriment of the Pfandbrief creditors or the creditors of claims under derivatives pursuant to para. 3 despite the remaining assets recorded in the respective register not being sufficient to cover as prescribed the respective Pfandbriefe and the claims under derivatives pursuant to para. 3. Pfandbriefe may not be put into circulation without the certificate required pursuant to § 8 para. 3 sentence 1. §5 Cover Register (1) The cover assets used as cover for the Pfandbriefe and the claims under derivatives pursuant to § 4 para. 3 shall be recorded by the Pfandbrief bank separately in the register kept for the respective Pfandbrief class (cover register). Derivatives may be recorded only with the consent of the fiduciary agent and the counterparty of the Pfandbrief bank; failing such required consent, no recording shall be deemed to have been made. If an asset required for cover is repaid, the party responsible for the recording of the cover assets shall record corresponding substitute assets in the cover register without delay. (2) Within the first month of each calendar half year, a record certified by the fiduciary agent appointed pursuant to § 7 of the entries made in the cover registers within the last calendar half year shall be submitted to the Federal Authority. (3) The Federal Ministry of Finance, in agreement with the Federal Ministry of Justice, shall determine by statutory order, which shall not require the consent of the Federal Council, the details of the form and the required contents of the cover register as well as of the entries to be made. The statutory order shall also include provisions on the form of the record, the form of the certification by the fiduciary agent as well as on the type and manner of transmission of the record and its safekeeping by the Federal Authority. The central associations of the banking industry shall be consulted prior to the issuance of the statutory order. The Federal Ministry of Finance may by statutory order delegate such authorisation to the Federal Financial Supervisory Authority. §6 Contents of the Pfandbriefe (1) The Pfandbriefe shall set out the terms and conditions governing the legal relationship between the Pfandbrief bank and the Pfandbrief creditors, including in particular in relation to the redeemability of the Pfandbriefe. (2) The Pfandbrief creditors may not be granted a cancellation right. (3) The issue of Pfandbriefe the redemption value of which is unknown shall not be permissible. §7 Fiduciary Agent and Deputy (1) A fiduciary agent and at least one deputy shall be appointed for each Pfandbrief bank. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 51 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 (2) The fiduciary agent and any deputy must possess the knowledge and experience necessary to fulfil their duties. Such necessary knowledge is presumed to exist in case of a qualification as an auditor or chartered accountant. The appointment as fiduciary agent or deputy shall be excluded if there are grounds for concerns of partiality. This is the case, in particular, if the respective person maintains, or has maintained in the three preceding years, an employment or client relationship with the Pfandbrief bank. (3) The appointment is made by the Federal Authority after consultation with the Pfandbrief bank. The appointment may be revoked by the Federal Authority for objective reasons at any time. (4) The fiduciary agent shall report to the Federal Authority on the findings and observations made by him in the context of the fulfilment of his duties. The fiduciary agent shall not be bound by instructions given by the Federal Authority. (3) The fiduciary agent shall affix a certification for the Pfandbriefe prior to the issue thereof confirming the availability of the prescribed cover and the recording in the respective cover register. A reproduction of the hand-written signature shall be sufficient. (4) The assets recorded in the cover register may be cancelled in the register only with the consent of the fiduciary agent. The fiduciary agent's consent must be given in writing; it may be given by the fiduciary agent affixing his signature to the cancellation record in the cover register. The cancellation of a registered derivative that has not yet been settled in full shall also require the consent of the counterparty of the Pfandbrief bank; a cancellation without the required consent shall be deemed to not have been effected. Para. 2 sentence 2 shall apply mutatis mutandis. §9 Duties of Safekeeping §8 Duties (1) The fiduciary agent shall ensure that the prescribed cover of the Pfandbriefe and claims under derivatives pursuant to § 4 para. 3 is in place at all times; in this regard, he shall ensure that the value of the mortgaged properties is determined in accordance with the statutory order issued by virtue of § 16 para. 4 and that the value of the mortgaged ships and ships under construction is determined in accordance with the statutory order issued by virtue of § 24 para. 5. Over and above the aforesaid obligations, the fiduciary agent shall not be obliged to determine whether any determined value corresponds to the actual value. (2) The fiduciary agent shall ensure that the assets used as cover for the Pfandbriefe and the claims under derivatives pursuant to § 4 para. 3 will be recorded in the respective cover register pursuant to § 5 para. 1. The fiduciary agent shall notify the counterparty of the Pfandbrief bank without delay of the recording of any derivative, stating the respective cover register. 52 (1) The fiduciary agent or a third party commissioned by him shall keep in safe custody the assets recorded in the cover registers as well as deeds relating to such assets under dual control (Mitverschluss) with the Pfandbrief bank; he may surrender such items only in accordance with the provisions of this Act. (2) The fiduciary agent shall be obliged to surrender the assets recorded in the cover registers and deeds relating to such assets and assist in the cancellation thereof in the register, provided that the other assets recorded in the register are sufficient as cover for the Pfandbriefe and the claims under any derivatives pursuant to § 4 para. 3 plus security excess cover, or the Pfandbrief bank procures alternative cover as prescribed. If the Pfandbrief bank is obliged towards the borrower or mortgagor to surrender any deeds to be kept in safe custody by the fiduciary agent pursuant to para. 1 under dual control with the Pfandbrief bank or to perform any of the acts set out in § 1145 of the Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), the fiduciary agent shall be obliged to surrender such deeds even if the prerequisites set out in sentence 1 are not complied with. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 (3) If the Pfandbrief bank requires a deed relating to a loan claim, a mortgage or a ship mortgage for temporary use only, the fiduciary agent shall surrender such deed without the Pfandbrief bank being obliged to provide alternative cover. Chapter 3 Special Provisions Concerning Pfandbriefe Sub–chapter 1 Mortgage Pfandbriefe § 10 § 12 Powers (1) The fiduciary agent shall be authorised to inspect the records of the Pfandbrief bank and to request the furnishing of information at all times to the extent related to the Pfandbriefe and the assets recorded in the cover registers. (2) The Pfandbrief bank shall be obliged to notify the fiduciary agent on an ongoing basis of the repayments of principal on the assets recorded in the cover registers as well as of any other changes in respect of such assets that are of material relevance to the Pfandbrief creditors and the creditors of claims under derivatives pursuant to § 4 para. 3. Cover Assets (1) Only mortgages that meet the requirements set forth in §§ 13 to 17 may be used as cover for Mortgage Pfandbriefe pursuant to § 1 para. 1 sentence 2 no. 1. (2) If the Pfandbrief bank is entitled to a mortgage on real property which it acquired to prevent losses on the mortgage, it may use such mortgage as cover only on the basis of a re-assessment of the mortgage lending value pursuant to § 16. § 13 Location of Security § 11 Remuneration, Dispute Resolution (1) The fiduciary agent and his deputies shall receive a reasonable remuneration from the Federal Authority; such remuneration shall be refunded separately by the Pfandbrief bank and shall be advanced upon the request of the Federal Authority. (2) Any disputes between the fiduciary agent and the Pfandbrief bank shall be resolved by the Federal Authority. (1) The mortgages must encumber real property, rights equivalent to real property or such rights under a foreign jurisdiction that are similar to rights equivalent to real property under German law. The encumbered real property and the real property in respect of which the encumbered rights exist shall be located in a member state of the European Union or another contracting state of the Agreement on the European Economic Area, in Switzerland, in the United States of America, in Canada or Japan; the total amount of mortgage lendings in states which are not member states of the European Union and in respect of which it is not ensured that the preferential right of the Pfandbrief creditors pursuant to § 30 para. 1 extends to the claims of the Pfandbrief bank under such mortgage lendings may not exceed 10 per cent. of the total amount of the mortgage lendings in respect of which such preferential right is secured. (2) The mortgage lending against rights limited in time shall be permissible only if the scheduled redemption of the mortgage ends no later than ten Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 53 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 years prior to the expiry of the right and does not exceed the time period required for the book depreciation of the building in line with economic principles. § 14 Mortgage Lending Limit (1) Mortgages may be used as cover only up to the amount of the first 60 per cent. of the value of the real property (mortgage lending value) determined by the Pfandbrief bank on the basis of a value assessment pursuant to § 16. (2) Mortgages shall be deemed registered cover assets only up to the amount of the mortgage lending limit pursuant to para. 1. § 15 Mandatory Insurance (1) Any buildings erected on the real property shall for the entire duration of mortgage lending be insured at least in the amount of the building value (Bauwert) against any risks as are relevant for the property depending on its location and type. (2) If the mortgage does not extend to the insurance claim by operation of law, mortgage lending shall be permissible only if the Pfandbrief bank is granted corresponding security by way of a contract. § 16 Assessment of Mortgage Lending Value (1) The assessment of the value serving as a basis for the determination of the mortgage lending value shall be conducted by a valuer who has not been involved in the loan decision and who shall have the necessary professional experience and the necessary expertise in the assessment of mortgage lending values. 54 (2) The mortgage lending value (Beleihungswert) shall not exceed the value resulting from a prudent assessment of the future marketability of a real property by taking into account the longterm sustainable features of the real property, the normal local market conditions as well as its present and potential alternative types of use. Speculative elements shall not be taken into account. The mortgage lending value may not exceed a market value calculated in a transparent manner and in accordance with a recognised valuation method. The market value is the estimated amount for which a mortgaged property on the date of valuation could be sold between a willing seller and a willing buyer in an arm's length transaction after proper marketing, in which transaction each party is acting knowledgeably, prudently and without compulsion. (3) The mortgages used as cover on building sites (Bauplätze) and on new buildings (Neubauten) under construction that are not yet capable of yielding income may together not exceed 10 per cent. of the total amount of the cover assets used as cover for the Mortgage Pfandbriefe or twice the liable capital. Mortgages on building sites may not exceed 1 per cent. of the total amount of the cover assets used as cover for the Mortgage Pfandbriefe. Mortgages on real property which does not yield permanent income, including in particular on pits and quarries, as well as mortgages on mines shall be excluded from use as cover. Mortgages on other interests to which the provisions concerning real property apply shall equally be excluded from use as cover for Mortgage Pfandbriefe to the extent that such interests do not yield permanent income. (4) The Federal Ministry of Finance is authorised, in agreement with the Federal Ministry of Justice, to set forth by statutory order, which shall not require the consent of the Federal Council, the details of the method for, and the form of, the assessment of the mortgage lending value as well as the minimum requirements regarding the qualification of the valuer. The statutory order may provide for easing valuation requirements concerning properties that are predominantly used for residential purposes. The central associations of the banking industry shall be consulted prior to the issuance of the statutory order. The Federal Ministry of Finance may by statutory order Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 delegate such authorisation to the Federal Financial Supervisory Authority. Upon the statutory order entering into force pursuant to sentence 1, the value assessment instructions permitted pursuant to § 13 of the Mortgage Bank Act shall become ineffective. (3) If the Pfandbrief bank has acquired real property in connection with a compulsory sale to prevent losses on a mortgage or land charge it has on the real property and has had a land charge recorded in its favour in the place of such cancelled mortgage or land charge, § 12 para. 2 shall apply to such land charge mutatis mutandis. § 17 Commencement of Redemption § 19 (1) The commencement of amortisation of the share of the mortgage used as cover may be deferred for a period not exceeding ten years. After expiry of such period, the amount used as cover shall be reduced by at least the share of the redemption that would be attributable to the share used as cover in case of separate loan agreements and corresponding individual mortgages. Additional Cover Assets (2) The Federal Authority may permit for individual cases or for classes of similar cases the commencement of amortisation of the share of the mortgage used as cover to be deferred for a longer period than the period stated in para. 1 sentence 1 if this appears justified due to other liabilities of the debtor related to the granting of the loan, taking into account the condition and the permanent features of the mortgaged property. § 18 Land Charges and Foreign Security Interests (1) Within the meaning of this Act, land charges and such foreign security interests as offer similar security and entitle the creditor to satisfy his claim also by realising the encumbered property or right within the meaning of §°13 para. 1 sentence 1 shall rank equal with mortgages. (2) § 12 para. 1 and § 14 para. 2 shall apply to any land charges serving to secure a loan claim by virtue of a security purpose agreement between the Pfandbrief bank and the respective property owner subject to the proviso that the mortgages be replaced by the land charges together with the underlying loan claims. (1) Cover as prescribed pursuant to § 4 may also be provided 1. by way of equalisation claims converted into bearer bonds pursuant to § 8 para. 2 of the Statutory Order on the Confirmation of the Conversion Calculation and the Procedure for the Allocation and Acquisition of Equalisation Claims (Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen) in the version of the announcement of 7th December, 1994 (BGBl. I, page 3738), as amended by the Statutory Order of 26th September, 1995 (BGBl. I, page 1195); 2. up to an aggregate of 10 per cent. of the total amount of the Mortgage Pfandbriefe outstanding, by way of the assets specified in § 4 para. 2 sentence 2 nos. 1 and 2 as well as money claims against the European Central Bank, the central banks of the member states of the European Union or suitable credit institutions, provided that the amount of the claims of the Pfandbrief bank is known already upon acquisition; the share of money claims against the same credit institution may not exceed 2 per cent. of the total amount of the Mortgage Pfandbriefe specified in semisentence 1. § 4 para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis; 3. up to an aggregate of 20 per cent. of the total amount of the Mortgage Pfandbriefe outstanding, by way of the assets specified in § 20 para. 1, provided that these are bonds; the cover assets specified in no. 2 shall be applied Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 55 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 against the above. § 4 para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis; 4. by way of claims under interest and currency swaps and other derivative transactions within the meaning of § 1 para. 11 sentence 4 nos. 1 to 4 of the Banking Act concluded with suitable credit institutions, financial service providers, insurance companies, a central counterparty at a stock exchange, the Federal Government and the federal states on the basis of standardised master agreements, provided that it is ensured that the claims of the Pfandbrief bank under the derivatives cannot be adversely affected in the event of the insolvency of the Pfandbrief bank or the other cover pools. The transactions may only involve or reflect risks which the Pfandbrief bank can also take in transactions in respect of the other cover assets permissible under this Act; options and other derivatives shall be excluded if they constitute an open short position of the Pfandbrief bank as well as any transactions which constitute a risk equivalent to an open short position in a similar manner. The share of the claims of the Pfandbrief bank under the derivatives accepted as cover in the total amount of the cover assets as well as the share of the liabilities of the Pfandbrief bank under such derivatives in the total amount of the Mortgage Pfandbriefe outstanding plus the liabilities under derivatives may in each case not exceed a rate of 12 per cent.; the calculation shall be made on the basis of the net present values. recognised in writing by the entities listed in no. 1 lit. a) to d) and f) as not being subject to any defences may be used as cover for Public Pfandbriefe, 1. with the direct debtors of such claims being a) domestic political subdivisions and such public sector corporations and institutions which are subject to an unlimited maintenance obligation (Anstaltslast), a guarantee obligation (Gewährträgerhaftung) or a state refinancing guarantee, or which have the statutory right to impose charges, prorated costs and other duties; b) another member state of the European Union or another Contracting State of the Agreement on the European Economic Area, Switzerland, the United States of America, Canada or Japan; c) regional governments and local political subdivisions of the states listed in lit. b), provided that, pursuant to Article 43 para. 1 of Directive 2000/12/EC of the European Parliament and of the Council of 20th March, 2000 relating to the taking up and pursuit of the business of credit institutions (OJ EC No. L 126, page 1), as most recently amended by Directive 2002/87/EC of the European Parliament and of the Council of 16th December, 2002 (OJ EC 2003 No. L 35, page 1), the weighting applicable to such loans does not exceed 20 per cent. and that no higher weighting has been determined by the Federal Authority; d) another European state not included in lit. b) which is a full member of the Organisation for Economic Co-operation and Development; e) non-profit administrative institutions subordinated to central governments, regional governments or local political subdivisions of the member states and contracting states listed in lit. b), provided that a weighting for such loans has been determined by the competent authorities pursuant to Article 43 para. 1 lit. b) no. 6 (2) In the event of § 2 para. 3, the Federal Authority may allow exceptions to the limits set forth in para. 1 nos. 2 and 3. Sub–chapter 2 Public Pfandbriefe § 20 Cover Assets (1) Only money claims under any loans granted, bonds or similar legal transactions or other claims 56 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 in conjunction with Article 46 of Directive 2000/12/EC that may not exceed 20 per cent.; f) the banks listed in § 4 para. 2 sentence 2 no. 1; or 2. for which any one of the entities listed in no. 1 lit. a) to d) and f) has assumed a full guarantee. A full guarantee shall be deemed in place to the extent that the holder of the claim has a direct claim against the guarantor under applicable law, a statutory order, statutes or a legal transaction to fulfilment by the guarantor of the debtor's obligations in case of nonpayment. The guarantor shall not be entitled towards the Pfandbrief bank to put forward any defences under a legal relationship with third parties or to unilaterally disengage itself from its obligations. The total amount of the claims against debtors in states which are not member states of the European Union and in respect of which it is not ensured that the preferential right of the creditors of the Public Pfandbriefe pursuant to § 30 para. 1 extends to the claims of the Pfandbrief bank under such claims shall not exceed 10 per cent. of the total amount of the claims in respect of which such preferential right is secured. (2) Cover may also be provided 1. by way of the assets specified in § 19 para. 1 no. 1; 2. up to 10 per cent. of the total amount of the Public Pfandbriefe outstanding, by way of money claims against the European Central Bank, the central banks of the member states of the European Union or suitable credit institutions, provided that the amount of the claims of the Pfandbrief bank is known already upon acquisition; the share of money claims against the same suitable credit institution may not exceed 2 per cent. of the total amount of the Public Pfandbriefe outstanding; 3. by way of the assets specified in § 19 para. 1 no. 4 on condition of compliance with the prerequisites and limits specified therein subject to the proviso that the total amount of the Mortgage Pfandbriefe outstanding shall be replaced by the total amount of the Public Pfandbriefe outstanding. (3) In case of § 2 para. 3, the Federal Authority may permit exceptions to the limits pursuant to para. 2. Sub–chapter 3 Ship Pfandbriefe § 21 Cover Assets Only loan claims secured by ship mortgages complying with the requirements pursuant to §§ 22 to 24 may be used as cover for Ship Pfandbriefe. § 22 Mortgage Lending Limit (1) Mortgage lending shall be limited to ships and ships under construction which are recorded in a public register. (2) Mortgage lending shall not exceed the first 60 per cent. of the value of the ship (ship mortgage lending value) or the ship under construction determined by the Pfandbrief bank on the basis of a valuation pursuant to § 24. Mortgage lending may only be made by granting instalment loans (Abzahlungsdarlehen) which as a rule shall provide for the loan to be repayable on an annual basis in equal instalments; stipulating redemption in reducing instalments shall have no detrimental effect. If it is agreed in respect of a loan having a term of less than 15 years that redemption shall be made until the end of the loan term not in full by way of instalments pursuant to sentence 2 but, in addition, by way of a final instalment payable at the end of the loan term, this shall not be deemed a case of repayment by unequal instalments, provided that such final instalment does not exceed the amount that, if repayment were made by equal instalments as Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 57 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 agreed for the loan, could be repaid until the end of the 20th year of the ship. The Federal Authority may, in individual cases, permit further exceptions to the provisions pursuant to sentences 1 and 2 if this appears justified due to the features of the ship or the ship under construction to be mortgaged, the financial position of the borrower or additional security. (3) Ship mortgages shall be deemed registered cover assets only up to the amount of the mortgage lending limit pursuant to para. 2 sentence 1. If the Federal Authority permits mortgage lending in excess of such limit pursuant to para. 2 sentence 4, such excess limit shall prevail. (4) Mortgage lending may be made for a loan term not exceeding 15 years and not extending beyond the end of the 20th year of the ship unless a shorter life is to be expected. The Federal Authority may also permit further exceptions on condition of compliance with the prerequisites pursuant to para. 2 sentence 4. Notwithstanding the above, the agreed loan term may not exceed 15 years. The loan term shall commence upon disbursement of the loan; in the event of disbursement of partial amounts, the loan term shall commence upon disbursement of the final amount. Any deferral granted to the borrower as a result of which the permissible maximum loan term or mortgage lending period is exceeded shall be permissible only with the consent of the fiduciary agent. (5) Mortgage lending in respect of ships and ships under construction registered abroad shall be permissible if, under the laws of the state in the register of which the ship or the ship under construction is registered, 1. a right in rem (dingliches Recht) can be created in respect of ships and ships under construction, which is recorded in a public register; 2. the right in rem grants the creditor security which is similar to a ship mortgage under German law and, in particular, the right to seek satisfaction under the secured loan claim from the ship or the ship under construction; 3. it is not significantly more difficult to bring an action for creditors of other nationalities as compared to their fellow nationals. The total amount of mortgage lendings pursuant to sentence 1 made outside the member states of the European Union in respect of which it is not ensured that the preferential right of the Ship Pfandbrief creditors pursuant to § 30 para. 1 extends to the claims of the Pfandbrief bank under these lendings may not exceed 20 per cent. of the total amount of the claims in respect of which the preferential right is secured. If the laws of the state in the register of which the ship or the ship under construction is recorded prescribe that the right in rem is created without recording in a public register, but, to secure the rights of the creditors towards third parties, may be recorded in such register, mortgage lending shall be permissible only subject to the proviso that the Pfandbrief bank procures the recording in the public register without delay. Mortgage lending shall generally be permissible only at first rank; para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis. § 23 Insurance (1) The ship or the ship under construction shall for the entire duration of mortgage lending be insured at least at a rate of 120 per cent. of the respective outstanding loan claims plus any senior or pari passu ship mortgages of third parties in accordance with the terms and conditions of business of the Pfandbrief bank. The insurer must have undertaken not to raise any objections towards the Pfandbrief bank under § 36 para. 2 no. 2 of the Act Governing Rights in Registered Ships and Ships under Construction (Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) or, in case of mortgage lending using as security ships and ships under construction registered abroad, not to raise the respective objections. (2) The Pfandbrief bank shall notify the insurer of the mortgage lending without delay. (3) To the extent that the insurer satisfies the Pfandbrief bank under the obligation assumed pursuant to para. 1, the ship mortgage shall be 58 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 transferred to the insurer. Such transfer may not be claimed to the detriment of the Pfandbrief bank or any creditor under a pari passu or junior ship mortgage towards which the insurer's obligation to make payment still exists. (4) If the ship mortgage does not extend to the insurance claim by operation of law, mortgage lending shall be permissible only if the Pfandbrief bank is granted corresponding security under a contract. assessment of the ship mortgage lending value as well as the minimum requirements regarding the qualification of the valuer. The central associations of the banking industry shall be consulted prior to the issue of the statutory order. The Federal Ministry of Finance may delegate such authorisation by statutory order to the Federal Financial Supervisory Authority. Upon the statutory order entering into force pursuant to sentence 1, the value assessment instructions permitted pursuant to § 13 of the Ship Bank Act shall become ineffective. § 24 § 25 Assessment of Mortgage Lending Value Commencement of Instalment Payments (1) The assessment serving as a basis for the determination of the ship mortgage lending value shall be conducted by a valuer who has not been involved in the loan decision and who shall have the necessary professional experience and the necessary expertise in the assessment of ship mortgage lending values. (2) The ship mortgage lending value shall not exceed the value resulting from a conservative valuation of the future marketability of the ship by taking into account the long-term sustainable features of the ship, the market conditions as well as its present and potential alternative types of use. Speculative elements may not be taken into account. The ship mortgage lending value may not exceed a market value calculated in a transparent manner and in accordance with a recognised valuation method. § 16 para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis. (3) Para. 1 and para. 2 shall apply mutatis mutandis to the valuation of a ship under construction. (4) The claims used as cover for Ship Pfandbriefe and secured by ship mortgages on ships under construction may together not exceed 20 per cent. of the total amount of the ship mortgages used as cover for the Ship Pfandbriefe. (5) The Federal Ministry of Finance is authorised, in agreement with the Federal Ministry of Justice, to set forth by statutory order, which shall not require the consent of the Federal Council, the details of the method for, and the form of, the Commencement of instalment payments may be deferred by a period not exceeding two years; with the consent of the Federal Authority, such period may for special reasons be extended to a maximum of five years for individual loan claims. Also in this case, the loan term specified in § 22 para. 4 sentence 3 may not be exceeded. § 26 Additional Cover Assets (1) Cover as prescribed pursuant to § 4 may also be provided 1. by way of a promise of debt (Schuldversprechen) or acknowledgement of debt (Schuldanerkenntnis) within the meaning of §§ 780 and 781 of the Civil Code secured by a ship mortgage, provided that it is based on loan claims complying with the requirements specified in §§ 22 to 24; 2. by assets of the type specified in § 19 para. 1 no. 1; 3. up to 10 per cent. of the total amount of the Ship Pfandbriefe outstanding, by way of assets of the type specified in § 4 para. 2 sentence 2 nos. 1 and 2 as well as by money claims against the European Central Bank, the central banks of the member states of the European Union or suitable credit institutions, provided Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 59 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 that the amount of the claims of the Pfandbrief bank is known already upon acquisition; the share of money claims against the same credit institution may not exceed 2 per cent. of the total amount of the Ship Pfandbriefe specified in semi-sentence 1. § 4 para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis; business, in particular counterparty risks, risks of changes in interest rates, currency risks as well as other market price risks, operational risks and liquidity risks. In addition, 4. up to an aggregate of 20 per cent. of the total amount of the Ship Pfandbriefe outstanding, by way of assets of the type specified in § 20 para. 1, provided that these are bonds; the cover assets specified in no. 3 shall be applied against the above. § 4 para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis; 2. a procedure must be in place ensuring risk reduction in case of a material increase in risk; the procedure must provide for early notification of the decision-makers; 5. by way of the assets specified in § 19 para. 1 no. 4 on condition of compliance with the prerequisites and limits prescribed therein subject to the proviso that the total amount of the Mortgage Pfandbriefe outstanding is replaced by the total amount of the Ship Pfandbriefe outstanding. Claims and liabilities of the Pfandbrief bank under any derivatives accepted as cover shall not be applied against the limits pursuant to § 19 para. 1 no. 4 sentence 3 if they exclusively serve to hedge currency risks. 1. risk concentration must be restricted by way of a limit system; 3. the risk management system must be adjusted to changing conditions on a short term basis and be reviewed at least once a year; 4. a risk report prepared in accordance with this provision must be submitted to the management board at appropriate time intervals, at least quarterly. The risk management system shall be documented in a detailed and transparent manner. Chapter 4 (2) Before taking up business with new products, types of business or in new markets, the Pfandbrief bank shall prepare and document a detailed analysis of the inherent risks and the resulting requirements regarding the risk management system. The Pfandbrief bank may not use the assets as cover until it has obtained solid expertise in respect of such new types of business but, in case of business in new markets in the area of mortgage lending, not before expiry of two years from the date the business was started. The existence of such solid expertise is to be substantiated in detail in writing. General Provisions Concerning the Pfandbrief Business § 28 (2) In the event of § 2 para. 3, the Federal Authority may permit exceptions to the restrictions specified in para. 1 nos. 3 and 4. Transparency Provisions § 27 Risk Management (1) For the purposes of the Pfandbrief business, the Pfandbrief bank shall have in place a suitable risk management system. The system shall ensure the identification, evaluation, control and monitoring of all risks inherent in the Pfandbrief 60 (1) The Pfandbrief bank shall disclose on a quarterly basis the following information, in each case by reference to the end of the quarter, in a publicly accessible form as well as in the notes to the annual financial statements: 1. the respective total amount of outstanding Mortgage Pfandbriefe, Public Pfandbriefe and Ship Pfandbriefe as well as the corresponding Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 cover pools at their nominal value, their net present value as well as their risk-adjusted net present value determined in the statutory order pursuant to § 4 para. 6; 2. the maturities of the outstanding Mortgage Pfandbriefe, Public Pfandbriefe and Ship Pfandbriefe as well as the fixed-interest periods of the respective cover pools, sorted in each case by periods of up to one year, periods of more than one year but not exceeding five years, periods of more than five years but not exceeding ten years and periods of more than ten years; and 3. the share of derivatives in the cover pools pursuant to § 19 para. 1 no. 4 sentence 3, also in conjunction with § 20 para. 2 no. 3 and § 26 para. 1 no. 4. (2) In respect of the total amount of the claims used as cover for Mortgage Pfandbriefe, the following must also be disclosed: 1. the allocation of the amounts used as cover at their nominal values a) shown separately for their amounts, i.e. up to 300,000 euros, amounts of more than 300,000 euros but not exceeding 5 million euros and amounts of more than 5 million euros; b) shown separately for the states in which the real property security is located, in each case c) shown separately for real properties used for commercial or residential purposes as well as by flats, one-family houses, houses in multiple occupation, office buildings, retail buildings, industrial buildings, other buildings used for commercial purposes, buildings under construction which are not yet capable of yielding income as well as building sites; 2. the total amount of the payments on these claims being at least 90 days in arrears and the allocation of such total amount by states in accordance with no. 1 lit. b); and 3. exclusively in the notes to the annual financial statements a) the number of compulsory sale and mandatory administration proceedings pending on the closing date as well as the number of compulsory sale transactions effected during the financial year; b) the number of cases in which the Pfandbrief bank had to take over real property during the financial year to prevent losses on mortgages; c) the total arrears in interest payments to be made by mortgagors to the extent that they have not already been written off in the preceding years; d) the total amount of repayments made on the mortgages in the financial year, shown separately for amortisation and other methods of repayment. The information specified in sentence 1 no. 3 lit. a) to d) shall be shown separately for real property used for commercial purposes and for residential purposes. (3) In respect of the total amount of the claims used as cover for Public Pfandbriefe, the following must also be disclosed: 1. shown separately for the individual states where the debtors and, in case of a full guarantee, the institutions having assumed such guarantee obligation have their seat, the amounts used as cover at their nominal values with an additional breakdown as to whether the claim is owed or guaranteed without limitation by the state, regional political subdivisions, local political subdivisions or any other debtors, as the case may be; 2. the total amount of the payments on these claims being at least 90 days in arrears and the regional allocation thereof pursuant to no. 1. (4) In respect of the total amount of the claims used as cover for Ship Pfandbriefe, the following must also be disclosed: 1. the allocation of the amounts used as cover at their nominal values a) shown separately for their amounts, i.e. up to 500,000 euros, amounts of more than Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 61 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 500,000 euros but not exceeding 5 million euros and amounts of more than 5 million euros; b) shown separately for the states in which the mortgaged ships and the ships under construction are registered, in each case shown separately for sea-going vessels and inland waterway vessels; and 2. exclusively in the notes to the annual financial statements a) the number of proceedings for the compulsory sale of ships or ships under construction pending on the closing date as well as the number of compulsory sale transactions effected during the financial year; b) the number of cases in which the bank had to take over ships or ships under construction during the financial year to prevent losses on ship mortgages; c) the total arrears in interest payments to be made by borrowers to the extent that they have not already been written off in the preceding years; d) the total amount of repayments made in the financial year on the loan claims secured by ship mortgages, shown separately for scheduled instalment payments and other methods of repayment. The information specified in sentence 1 no. 2 lit. a) to d) is to be shown separately for sea-going vessels and inland waterway vessels. (5) As from 1st January, 2007, all information specified in para. 1 to para. 4 to be disclosed pursuant to para. 1 shall in each case include the corresponding amount or number of the preceding year. 62 Chapter 5 Provisions Concerning Attachment, Foreclosure and Insolvency § 29 Attachment and Foreclosure Assets recorded in a cover register pursuant to § 5 shall only be attached and foreclosed in respect of the claims under the respective Pfandbriefe and the claims under the derivatives recorded in the respective cover register. § 394 of the Civil Code shall apply mutatis mutandis. § 30 Insolvency, Appointment of the Cover Pool Administrator (1) If insolvency proceedings (Insolvenzverfahren) have been commenced against the assets of the Pfandbrief bank, the assets recorded in the cover registers shall not be part of the insolvency estate (Insolvenzmasse). The claims of the Pfandbrief creditors shall be satisfied in full using the assets recorded in the respective cover register; they shall not be affected by the commencement of insolvency proceedings against the assets of the Pfandbrief bank. Pfandbrief creditors will participate in the insolvency proceedings only in the scope of para. 6 sentence 4. (2) In case of para. 1, the court having jurisdiction at the seat of the Pfandbrief bank shall, upon request of the Federal Authority, appoint one or two suitable private individual(s) as cover pool administrator(s). Upon appointment, the right to administer and dispose of the registered assets shall be transferred to the cover pool administrator. If the Pfandbrief bank has disposed of an asset recorded in the cover register after the appointment of the cover pool administrator, such disposal shall be invalid; §§ 892 and 893 of the Civil Code as well as §§ 16 and 17 of the Act Governing Rights in Registered Ships and Ships under Construction shall remain unaffected. If the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 Pfandbrief bank made the disposition on the day of appointment of the cover pool administrator, it is presumed that the Pfandbrief bank made the disposition after the appointment. The cover pool administrator may, with effect for the cover pools, conclude legal transactions to the extent required for the proper settlement of the cover pools in order to fully satisfy the Pfandbrief creditors. To that extent, the cover pool administrator represents the Pfandbrief bank both in and out of court. The limits specified in § 19 para. 1 nos. 2 and 3, § 20 para. 2 no. 2 and § 26 para. 1 nos. 3 and 4 shall not apply. (3) The mortgages and secured claims recorded in the register shall also be subjected to the administration and disposition powers of the cover pool administrator to the extent that they do not qualify as cover assets for Mortgage Pfandbriefe pursuant to § 14 para. 2. The cover pool administrator shall collect the debt in accordance with its contractual maturity. To the extent that a share of the claim which, pursuant to sentence 1, does not qualify as a cover asset for Mortgage Pfandbriefe is not used as cover for Public Pfandbriefe, the cover pool administrator shall, after deducting reasonable administrative costs, release such share to the insolvency estate as would be attributable to the insolvency estate had there been separate loan agreements and corresponding individual mortgages. In case the actual payment is insufficient, the claims shall be repaid with priority to the extent that they are secured by mortgages eligible as cover; the limit specified in § 14 para. 1 shall be relevant based on the value of the mortgaged asset assumed upon acceptance thereof as cover. The insolvency administrator may demand that the claim for repayment of the loan and the mortgage be split; the costs of such separation shall be borne by the insolvency estate. The mortgage eligible as cover that results from such split shall rank prior to the mortgage which is not eligible as cover. This provision shall be applied to ship mortgages and the secured claims subject to the proviso that § 14 para. 2 shall be replaced by § 22 para. 3, that Mortgage Pfandbriefe shall be replaced by the Ship Pfandbriefe, that the mortgage shall be replaced by the ship mortgage and that the limit specified in § 14 para. 1 shall be replaced by the limit specified in § 22 para. 2 sentence 1 and, in case of § 22 para. 2 sentence 4, the limit shall be replaced by the higher limit permitted by the Federal Authority. (4) The insolvency administrator may at any time demand that registered assets which will obviously not be required as cover for the respective Pfandbrief class including the excess cover be released to the insolvency estate by the cover pool administrator. Any assets remaining after satisfaction of the Pfandbrief creditors and payment of the administrative costs shall be released to the insolvency estate. (5) Upon request of the Federal Authority, the court having jurisdiction at the seat of the Pfandbrief bank may appoint a cover pool administrator even before the commencement of insolvency proceedings against the assets of the Pfandbrief bank on condition of compliance with the prerequisites pursuant to § 46a of the Banking Act. The provisions concerning the cover pool administrator appointed pursuant to para. 2 sentence 1 shall apply mutatis mutandis to the legal position of such cover pool administrator. (6) In accordance with §§ 46 and 46a of the Banking Act, the Federal Authority may take its own measures in respect of individual cover pools. In the event of illiquidity (Zahlungsunfähigkeit) or over-indebtedness (Überschuldung) of a cover pool, separate insolvency proceedings shall be conducted against such assets; a petition for the commencement of insolvency proceedings may only be filed by the Federal Authority. Para. 4 shall apply mutatis mutandis. In the insolvency proceedings against the other assets of the Pfandbrief bank, the Pfandbrief creditors may assert their claims only in the amount of the shortfall; without prejudice to the above, the provisions concerning secured creditors (absonderungsberechtigte Gläubiger) shall apply mutatis mutandis, in particular § 52 sentence 1, § 190 para. 1 and para. 2 as well as § 192 of the Insolvency Code (Insolvenzordnung). (7) The Act on Common Rights of Bondholders (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen) shall remain unaffected. (8) Creditors of claims under derivatives pursuant to § 4 para. 3 shall be treated equally with Pfandbrief creditors. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 63 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 ships under construction and the land registry shall be replaced by the registry court. § 31 Duties and Responsibilities of the Cover Pool Administrator (1) The cover pool administrator shall be supervised by the court having jurisdiction at the seat of the Pfandbrief bank. In particular, the court may at any time demand individual information or a report on the state of affairs and the administration. Upon request of the Federal Authority, the court may dismiss the cover pool administrator for good cause. Towards the Federal Authority and the fiduciary agent, the cover pool administrator assumes the obligations to be complied with by the Pfandbrief bank under this Act and under the Banking Act in connection with the administration of the cover assets. (2) The cover pool administrator shall be given an appointment certificate which he must return to the court upon termination of his office. The court shall notify the competent registry court of, and announce in the Federal Bulletin (Bundesanzeiger) without delay, the appointment or dismissal of the cover pool administrator. The appointment and dismissal of the cover pool administrator must be recorded ex officio in the commercial register (Handelsregister) or, in case of § 33 para. 5, in the register of co-operatives (Genossenschaftsregister). The entries will not be published. The provisions of § 15 of the Commercial Code (Handelsgesetzbuch) shall not apply. (3) The appointment of the cover pool administrator shall be recorded in the land register for the mortgages recorded in the register if, depending on the nature of the right and the circumstances, there is reason for concern that the Pfandbrief creditors would be at a disadvantage if no recording were made. The application for registration is to be filed with the land registry by the cover pool administrator. In case of cancellation of mortgages in the register for which the appointment of the cover pool administrator has been recorded, an application for cancellation of the appointment of the cover pool administrator is to be made to the land registry. In case of registered rights to ships, the land register shall be replaced by the register of ships; in case of registered rights to ships under construction, the land register shall be replaced by the register of 64 (4) The cover pool administrator shall be entitled to remuneration for his services and to reimbursement of reasonable expenses. The costs of administration by the cover pool administrator including his remuneration and reimbursement of his expenses shall be paid pro rata out of the assets recorded in the cover registers; the proportion between the nominal value of the individual cover pool to the nominal value of all cover pools of the Pfandbrief bank shall be relevant. The court having jurisdiction at the seat of the Pfandbrief bank shall determine the remuneration and the expenses upon request of the cover pool administrator. § 46a para. 4 sentences 3 and 4 of the Banking Act shall apply mutatis mutandis. (5) Upon taking up his activities, the cover pool administrator shall prepare for each cover pool an opening balance sheet and an explanatory report as well as annual financial statements and an administration report for the end of each year. The annual financial statements must be audited by an auditor appointed by the Federal Authority. The Federal Authority may order special audits. The costs incurred by the Federal Authority as a result thereof shall be paid pro rata out of the assets recorded in the registers; para. 4 sentence 2 semisentence 2 shall apply mutatis mutandis. (6) For the purposes of his administration, the cover pool administrator shall apply the due care and diligence of a proper and conscientious administrator. In case of breach of his duties, the cover pool administrator shall be liable to pay damages to the Pfandbrief bank. (7) The cover pool administrator and the insolvency administrator shall furnish each other with any information that may be relevant to the insolvency proceedings of the Pfandbrief bank or the administration of the cover assets. § 32 Transfer of the Cover Pools and Liabilities (1) The cover pool administrator may, with the written consent of the Federal Authority, transfer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 in whole or in part the assets recorded in the cover register, also to the extent that such assets do not qualify as registered assets pursuant to § 14 para. 2 and § 22 para. 3, as well as the Pfandbrief liabilities in their entirety to another Pfandbrief bank in accordance with the provisions below. (2) The transfer agreement must contain at least the following information: 1. the corporate name and seat of the transferor and the transferee Pfandbrief bank; 2. the agreement on the transfer of the assets recorded in the cover register and the Pfandbrief liabilities in their entirety as well as on consideration, if any; 3. the exact designation of the assets and Pfandbrief liabilities to be transferred. (3) To the extent that a particular type of designation is provided for in the general provisions for the transfer of objects in case of singular succession (Einzelrechtsnachfolge), such provisions shall be applied to the designation of the assets and Pfandbrief liabilities to be transferred pursuant to para. 2 no. 3. § 28 of the Land Register Code (Grundbuchordnung) as well as § 36 of the Code of the Register of Ships (Schiffsregisterordnung) must be observed. Without prejudice to the above, reference may be made to deeds the contents of which allow the allocation of individual assets; the deeds must be annexed to the transfer agreement. (4) The transfer agreement must be notarised. (2) The transfer may be recorded in the commercial register kept at the seat of the respective transferor Pfandbrief bank only after it has been recorded in the commercial register kept at the seat of the transferee Pfandbrief bank. A note shall be included in the recording in the commercial register kept at the seat of the transferee Pfandbrief bank to the effect that the transfer shall only enter into force after it has been recorded in the commercial register kept at the seat of the transferor Pfandbrief bank. (3) The court having jurisdiction at the seat of the transferor Pfandbrief bank shall notify the court having jurisdiction at the seat of the transferee Pfandbrief bank ex officio of the recording date of the transfer and send an excerpt from the commercial register to such transferee Pfandbrief bank. Following receipt of the notification, the court having jurisdiction at the seat of the transferee Pfandbrief bank shall ex officio record in the commercial register the recording date of the transfer. (4) The court having jurisdiction at the seat of each of the Pfandbrief banks that is a party to the transfer shall publish in the Federal Bulletin ex officio the entire contents of the transfer registration as effected by each Pfandbrief bank. (5) If the Pfandbrief bank qualifies as a registered co-operative within the meaning of § 1 para. 1 of the Act on Commercial Co-operatives (Gesetz betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften), the register of cooperatives shall replace the commercial register for the purposes of applying para. 1 to para. 4. § 33 § 34 Recording in the Commercial Register Transfer of Cover Assets and Liabilities (1) The cover pool administrator and the representative body of the transferee Pfandbrief bank shall apply for the recording of the transfer in the commercial register kept at the seat of the respective Pfandbrief bank. The application must be accompanied by the transfer agreement in executed copy or in copy certified by a notary public as well as by the certificate of approval of the Federal Authority. (1) Upon the recording of the transfer in the commercial register kept at the seat of the transferor Pfandbrief bank, the assets and Pfandbrief liabilities, as specified in the transfer agreement, shall in their entirety be transferred to the transferee Pfandbrief bank. Registration shall cure the lacking notarisation of the transfer agreement. § 33 para. 5 shall apply mutatis mutandis. The transferor Pfandbrief bank and the transferee Pfandbrief bank shall have joint and Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 65 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 several liability for the transferred Pfandbrief liabilities. cover assets to the effect that they are partly administered in a fiduciary capacity. (2) In the event that consideration is granted, § 30 para. 4 shall apply mutatis mutandis. § 30 para. 3 shall apply mutatis mutandis subject to the proviso that the cover pool administrator is replaced by the transferee Pfandbrief bank. (4) § 30 para. 3 shall apply mutatis mutandis. § 36 Partial Transfer § 35 Administration in a Fiduciary Capacity (1) With the written consent of the Federal Authority, the cover pool administrator may enter into an agreement with another Pfandbrief bank to the effect that all or any of the assets recorded in the cover registers of the insolvent Pfandbrief bank, also to the extent that they do not qualify as registered assets pursuant to § 14 para. 2 and § 22 para. 3, shall be administered in a fiduciary capacity by the cover pool administrator of the insolvent Pfandbrief bank on behalf of the other Pfandbrief bank, provided that the other Pfandbrief bank assumes liability for the covered liabilities of the insolvent Pfandbrief bank. Such agreement must be made in writing. The assets and Pfandbrief liabilities must be specified in detail therein. (2) The assets administered in a fiduciary capacity within the meaning of para. 1 shall, in the relationship between the other Pfandbrief bank and the insolvent Pfandbrief bank or its creditors, qualify as assets of the other Pfandbrief bank even if they have not been transferred to such other Pfandbrief bank. (3) The transfer claim resulting from the fiduciary relationship shall be recorded in the corresponding register of the other Pfandbrief bank. The assets specified in the agreement within the meaning of para. 1 and recorded in the cover register of the insolvent Pfandbrief bank shall be deemed recorded in the register of the other Pfandbrief bank. The fiduciary agent of the other Pfandbrief bank shall comply with his duties and exercise his powers to that extent towards the insolvent Pfandbrief bank. A note shall be included in the respective cover register of the insolvent Pfandbrief bank next to the individual 66 In case of a partial transfer of the cover pool pursuant to § 32 para. 1, the share of the respective cover pool remaining with the insolvent Pfandbrief bank must be in compliance with the provisions concerning Pfandbrief cover. Sentence 1 shall apply mutatis mutandis in case of the partial administration in a fiduciary capacity of the cover pool pursuant to § 35 para. 1. Chapter 6 Legal Remedies and Offences § 37 Immediate Enforceability Objections to and actions for avoidance against measures taken by the Federal Authority on the basis of § 2 para. 2 no. 1, § 3 sentences 2 and 3, § 7 para. 3 sentence 2, § 32 para. 1, § 35 para. 1 sentence 1 as well as § 42 para. 1 sentence 3 and para. 2 shall have no suspensive effect. § 38 Penal Provisions A person shall be punishable by imprisonment of up to one year or by a fine who 1. in violation of § 4 para. 7 sentence 1, puts Pfandbriefe into circulation; Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 2. in violation of § 4 para. 7 sentence 2, knowingly disposes of an asset specified therein; or 3. in violation of § 5 para. 1 sentence 3, fails to record a substitute asset in the cover register or fails to do so in due time. § 39 1. by credit institutions which have been granted a licence to engage in the Pfandbrief business; 2. by deposit-taking credit institutions (Einlagenkreditinstitute) having their seat in another member state of the European Union or another contracting state of the Agreement on the European Economic Area, also without the consent of the Federal Authority if a) the issue of bonds under any one of the designations specified above is licensed to be pursued also in the home country of such institution; b) they qualify as bonds within the meaning of Article 22 para. 4 subpara. 1 of Directive 85/611/EC of the Council of 20th December, 1985 on the coordination of laws, regulations and administrative provisions relating to undertakings for collective investment in transferable securities (UCITS) (OJ EC No. L 375, page 3), as most recently amended by Directive 2004/39/EC of the European Parliament and of the Council of 21st April, 2004 (OJ EC No. L 145, page 1), and if the bonds are included in a list sent to the Commission by the home country of the credit institution pursuant to Article 22 para. 4 subpara. 3 of the above-mentioned Directive; c) the mortgages and ship mortgages used as cover do not exceed a limit of 50 per cent. of the market value or 60 per cent. of the mortgage lending value within the meaning of Directive 2000/12/EC; and d) when designating the bond in all prospectuses, reports and advertising material, any foreign-language original designation of the Pfandbrief is indicated and if it is pointed out that the bond is issued under the respective foreign law. Administrative Fines (1) Anyone who, in violation of § 4 para. 7 sentence 3, intentionally or negligently puts Pfandbriefe into circulation shall be deemed to commit an administrative offence. (2) The administrative offence is punishable by an administrative fine of up to one-hundred thousand euros. § 40 Administrative Authority The administrative authority within the meaning of § 36 para. 1 no. 1 of the Act on Administrative Offences (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) shall be the Federal Financial Supervisory Authority. Chapter 7 Final Provisions § 41 Use of Designations Bonds may only be put into circulation using any one of the designations specified in § 1 para. 1 sentence 2 nos. 1 to 3 or any other designation containing the word Pfandbrief § 42 Licence for Existing Pfandbrief Banks (1) To the extent that a credit institution issued Pfandbriefe of the classes specified in § 1 para. 1 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 67 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 sentence 2 nos. 1 to 3 prior to 19th July, 2005 under a licence and such licence to issue Pfandbriefe is still in place as at the beginning of 19th July, 2005, the licence to engage in the Pfandbrief business required pursuant to § 2 para. 1 sentence 1 shall be deemed granted with a restriction to the respective Pfandbrief class. Before the end of 18th October, 2005, the credit institution shall submit a notification complying in terms of content with the requirements for a licence application. If the notification is not submitted in due time, the Federal Authority may revoke the licence deemed granted. of the Ship Bank Act shall be deemed granted the licence for the banking transactions specified in § 1 para. 1 sentence 2 nos. 1 to 5 and 7 to 10 of the Banking Act pursuant to § 32 of the Banking Act. The time period specified in § 35 para. 1 of the Banking Act shall commence on 19th July, 2005. (2) The Federal Authority may also revoke the licence deemed granted if the prerequisites for a revocation pursuant to § 35 para. 2 of the Banking Act have been complied with or if the credit institution, notwithstanding para. 3, has failed to comply with the requirements pursuant to § 2 para. 1 sentence 2. Mortgages to which the Pfandbrief banks are entitled as at the beginning of 19th July, 2005 shall not lack eligibility as cover for the Mortgage Pfandbriefe issued by them for the reason that the building erected thereon is not insured in accordance with § 15 para. 1. Loan claims secured by ship mortgages to which the Pfandbrief banks are entitled as at the beginning of 19th July, 2005 shall not lack eligibility as cover for the Ship Pfandbriefe issued by them for the reason that the ship, or the ship under construction, is not insured in the mandatory insurance amount in accordance with § 23 para. 1 sentence 1. (3) Until 31st December, 2008, § 2 para. 1 sentence 2 no. 1 shall not apply to the credit institutions specified in para. 1. The time limit specified in sentence 1 shall not apply to Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade and CalenbergGöttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritterschaftlicher Kreditverein. § 45 Mandatory Insurance § 46 § 43 Mortgage Lending Limit Licence for Mortgage Banks (1) Mortgages recorded in a cover register kept with the Pfandbrief bank for Mortgage Pfandbriefe prior to 13th October, 2004 may, save as and to the extent that they are not in compliance with the requirements of § 16 para. 1 to para. 3, in derogation of § 14 para. 1, be used until 30th June, 2006 as cover for Mortgage Pfandbriefe at a rate of 50 per cent. of the value assessed by the Pfandbrief bank on the basis of a valuation performed prior to 13th October. The mortgage banks duly licensed as at the end of 18th July, 2005 within the meaning of § 1 of the Mortgage Bank Act shall be deemed granted the licence for the banking transactions specified in § 1 para. 1 sentence 2 nos. 1 to 5 and 7 to 10 of the Banking Act pursuant to § 32 of the Banking Act. The time period specified in § 35 para. 1 of the Banking Act shall commence on 19th July, 2005. § 44 (2) In case of para. 1, § 14 para. 2 and § 30 para. 3 sentence 4 shall apply subject to the proviso that, instead of the mortgage lending limit specified in § 14 para. 1, the limit pursuant to para. 1 shall prevail. Licence for Ship Pfandbrief Banks The ship mortgage banks duly licensed as at the end of 18th July, 2005 within the meaning of § 1 68 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 § 47 § 50 Preferential Right of Ship Pfandbrief Creditors Continuing Application of Previously Applicable Laws Until the end of 18th July, 2009, a Pfandbrief bank which issued Ship Pfandbriefe pursuant to § 1 no. 1 of the Ship Bank Act before 19th July, 2005 shall not be subject to the limit specified in § 22 para. 5 sentence 2. However, the Pfandbrief bank shall ensure that, until the end of 18th July, 2007, the total amount of lendings in respect of which it is not ensured that the preferential right of the Ship Pfandbrief creditors pursuant to § 30 para. 1 extends to the claims of the Pfandbrief creditors under such lendings is not in excess of 50 per cent. of the total amount of the claims in respect of which such preferential right is ensured. § 48 Foreign-currency Ship Pfandbriefe The provisions of the Ship Bank Act applicable before 19th July, 2005 shall continue to apply to the Ship Pfandbriefe issued pursuant to § 37 of the Ship Bank Act prior to 19th July, 2005 by a Ship Pfandbrief bank within the meaning of § 1 of the Ship Bank Act. § 49 Continuing Eligibility as Cover In derogation of § 20 para. 1 sentence 1 no. 1 lit. a), claims against such credit institutions operated in the legal form of a public sector corporation or institution shall remain fully eligible as cover, provided that the claims existed already on 18th July, 2001. Claims against the above-mentioned credit institutions shall also remain eligible as cover if they were agreed after 18th July, 2001 and before 19th July, 2005 and if their maturity does not extend beyond 31st December, 2015. (1) In case of § 2 para. 3, public sector credit institutions shall, in respect of the transactions concluded by them in accordance with the provisions of the Act on Pfandbriefe and Related Bonds of Public Sector Credit Institutions and in respect of the cover registers kept for the exclusive purpose of covering such transactions, continue to be subject to the provisions of the above-mentioned Act and the statutory orders issued for the implementation thereof, in each case as amended before 19th July, 2005, subject to the proviso that claims against domestic public sector credit institutions shall be eligible as proper cover only to the extent that the credit institutions are subject to an unlimited maintenance obligation or to the extent that a guarantee obligation or refinancing guarantee is in place for the respective liabilities of the credit institutions. (2) In case of § 2 para. 3, mortgage banks shall, in respect of the transactions concluded by them in accordance with the provisions of the Mortgage Bank Act and in respect of the cover registers kept for the exclusive purpose of covering such transactions, continue to be subject to the provisions of the above-mentioned Act and the statutory orders issued for the implementation thereof, in each case as amended before 19th July, 2005, subject to the proviso that claims against domestic public sector credit institutions shall be eligible as proper cover only to the extent that the credit institutions are subject to an unlimited maintenance obligation or to the extent that a guarantee obligation or refinancing guarantee is in place for the respective liabilities of the credit institutions. (3) In case of § 2 para. 3, ship banks shall, in respect of the transactions concluded by them in accordance with the provisions of the Ship Bank Act and in respect of the cover registers kept for the exclusive purpose of covering such transactions, continue to be subject to the provisions of the above-mentioned Act and the statutory orders issued for the implementation thereof, in each case as amended before 19th July, 2005, subject to the proviso that claims against domestic public sector credit institutions are eligible as proper cover only to the extent that the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 69 Anhang/Annex A1 German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005 credit institutions are subject to an unlimited maintenance obligation or to the extent that a guarantee obligation or refinancing guarantee is in place for the respective liabilities of the credit institutions. (4) In case a public sector credit institution is transformed in a manner specified in § 1 para. 1 of the Transformation Act (Umwandlungsgesetz), para. 1 shall apply to the surviving legal entity following the change in legal form in respect of the transactions concluded by the public sector credit institution prior to effectiveness of the transformation, or to a legal entity to which the assets of the public sector credit institution were transferred in whole or in part for the purposes of the transformation even if the legal entity has a legal form as provided for under private law. § 51 Separation of Pfandbriefe Outstanding In derogation of § 4 para. 1 and para. 2, a Pfandbrief bank may continue to cover the Pfandbriefe issued by it prior to the entry into force of this Act in accordance with the provisions applicable until this Act enters into force, provided that the Pfandbrief bank has notified the Federal Authority of its intention by no later than 18th July, 2005. The notification period shall be a preclusive period. In this case, the previous cover register shall be kept separately from the cover register pursuant to § 5 para. 1 sentence 1 no. 1. Claims against domestic public sector credit institutions shall be eligible as proper cover only to the extent that the credit institutions are subject to an unlimited maintenance obligation, or to the extent that a guarantee obligation or refinancing guarantee is in place for the respective liabilities of the credit institutions. The provisions of §§ 8, 9, 10, 27 and 28 shall not be applicable to the previous cover register. 70 § 52 Continuing Application of the Act Amending and Supplementing the Ship Bank Act (1) If a ship mortgage is recorded in the register of ships for a claim payable in foreign currency, the amount in money of the claim and any ancillary payments or the maximum amount up to which the ship is to be liable may be indicated in the foreign currency. The same shall apply to the recording of a ship mortgage in the register of ships under construction. (2) The provisions repealed by Article 4 para. 1 of the Act Amending and Supplementing the Ship Bank Act (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes), as amended by the corrected version published in the Federal Law Gazette Part III, classification number 7628-2-1 subject to the proviso that these provisions, to the extent still applicable, shall continue to apply to rights registered prior to the entry into force of the above-mentioned Act in foreign currency, shall remain applicable to the scope and area of application specified by the above proviso without any changes. § 53 Early Appointment of the Fiduciary Agent Upon request of a credit institution, a fiduciary agent as well as at least one deputy may be appointed for such credit institution even prior to 19th July, 2005 to enable them to prepare for the performance of the duties and obligations ensuing from §§ 8 and 9 as from 19th July, 2005. § 7 para. 2 and para. 3 as well as §§ 10 and 11 shall apply. For each appointment pursuant to sentence 1 in conjunction with § 7 para. 3, the Federal Authority will charge a fee in the amount of 500 euros. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag Drucksache 15. Wahlperiode 15/4321 29. 11. 2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen war bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Berechtigt zur Pfandbriefausgabe waren danach die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Das Hypothekenbankgesetz beschränkt – im Interesse einer Risikobegrenzung – den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden Geschäfte weitestgehend auf die ausdrücklich benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler Kredite. Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten unterliegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht; den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt den derzeit zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ist daher – bei Wahrung der hohen Qualität des Pfandbriefs – die Ausdehnung der Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bestimmten Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten. Die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für die deutschen Kreditinstitute muss einhergehen mit der Bewahrung des hohen Standards des deutschen Pfandbriefs, dessen Ruf an den internationalen Kapitalmärkten den Emittenten günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist. Der deutsche Pfandbrief stellt das größte Marktsegment des europäischen Rentenmarktes dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen. Er steht im zuneh- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 71 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 –2– Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode menden Wettbewerb, auch mit ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Ausgabe von Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht werden, die bereit und in der Lage sind, bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen. Gleichzeitig soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende außerordentliche Vertrauen der Investoren noch verbessern. Zu diesem Zweck wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, dessen Betrieb eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG voraussetzt. Die Institute haben bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen, dass sie bestimmte, für das Pfandbriefgeschäft unabdingbare Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich wird es der Aufsicht auf diese Weise ermöglicht, sämtliche pfandbriefemittierenden Institute und auch deren Emissionstätigkeit selbst in besonderer Weise zu beaufsichtigen. Im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Pfandbriefemissionsgeschäftes werden die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 32 ff. KWG im Pfandbriefgesetz teilweise strenger gefasst, teilweise aber auch genauer spezifiziert. Vorgeschrieben wird unter anderem ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. Euro, ein Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich nachhaltig betreiben wird und über einen für das Pfandbriefgeschäft erforderlichen organisatorischen Aufbau verfügt sowie der Nachweis geeigneter Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und des darauf gründende Emissionsgeschäfts verfügt. Um zu gewährleisten, dass die Institute das Pfandbriefemissionsgeschäft ausreichend nachhaltig betreiben, wird der Bundesanstalt in Absatz 2 des § 2 das Recht eingeräumt, die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. Diejenigen Elemente der Qualitätssicherung, die sich bewährt haben, die aber bislang nicht in allen Pfandbriefgesetzen einheitlich vorgeschrieben waren, sollen beibehalten und zukünftig auf sämtliche Pfandbriefemittenten angewendet werden. Aus HBG und ÖPG übernommen werden soll deshalb das Prinzip der sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer 2%igen Überdeckung, welche in besonders liquiden Werten vorzuhalten ist. Ebenfalls beibehalten werden die in der letzten Novelle des Hypothekenbankgesetzes wie auch des ÖPG und Schiffsbankgesetzes eingeführten Vorschriften über die Insolvenz, die Figur des Sachwalters für die Deckungsmassen sowie die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen auf andere Pfandbriefbanken. Für sämtliche Pfandbriefbanken wird es zudem verpflichtend, bei hypothekarischen Beleihungen einen an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden. Dieses aus dem Hypothekenbankgesetz bekannte Vorsichtsprinzip hat sich besonders bewährt. Ebenso verhält es sich mit dem von der Bundesanstalt zu bestellenden Treuhänder, der die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe zu kontrollieren hat; das Pfandbriefgesetz stellt daher weitere Anforderungen an den Treuhänder. Auch die bislang schon von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei 72 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –3– Drucksache 15/4321 Hypothekenbanken durchgeführten so genannten „Deckungsprüfungen“ werden auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet. Als zusätzlichen Anreiz zur Qualitätssicherung sollen die Pfandbriefbanken dazu verpflichtet werden, weit reichende Informationen über die Qualität und Zusammensetzung der Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen weder Haushaltsausgaben oder Haushaltseinbußen noch Haushaltsmindereinnahmen. E. Sonstige Kosten Die Pfandbriefemittenten, die das Geschäft erst aufnehmen und die bislang nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen, werden gemäß der Kostenverordnung der Anstalt belastet. Geringfügige Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 73 Anhang/Annex A2 74 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –5– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Drucksache 15/4321 75 Anhang/Annex A2 76 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4321 –7– Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Pfandbriefgesetz (PfandBG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Erlaubnis § 25 Abzahlungsbeginn § 26 Weitere Deckungswerte Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft § 27 Risikomanagement § 28 Transparenzvorschriften Abschnitt 5 Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz § 3 Aufsicht Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission § 4 Deckungskongruenz § 5 Deckungsregister § 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen § 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters § 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters § 6 Inhalt der Pfandbriefe § 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten § 7 Treuhänder und Stellvertreter § 33 Handelsregistereintragung § 8 Aufgaben § 9 Verwahrungspflichten § 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten § 10 Befugnisse § 35 Treuhänderische Verwaltung § 11 Vergütung, Streitentscheidung § 36 Teilweise Übertragung Abschnitt 3 Besondere Vorschriften über die Deckungswerte Unterabschnitt 1 Hypothekenpfandbriefe § 12 Deckungswerte § 13 Belegenheit der Sicherheiten Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen § 37 Sofortige Vollziehbarkeit § 38 Strafvorschriften § 39 Bußgeldvorschriften § 40 Verwaltungsbehörde § 14 Beleihungsgrenze Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 15 Versicherungspflicht § 16 Beleihungswertermittlung § 17 Tilgungsbeginn § 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte § 19 Weitere Deckungswerte § 41 Bezeichnungsschutz § 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken § 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken § 44 Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken Unterabschnitt 2 Öffentliche Pfandbriefe § 20 Deckungswerte Unterabschnitt 3 Schiffspfandbriefe § 45 Versicherungspflicht § 46 Beleihungsgrenze § 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger § 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung § 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit § 21 Deckungswerte § 50 Fortgeltung bisherigen Rechts § 22 Beleihungsgrenze § 23 Versicherung § 51 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes § 24 Beleihungswertermittlung § 52 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 77 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 –8– Artikel 1 Pfandbriefgesetz (PfandBG) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht §1 Begriffsbestimmungen (1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfandbriefgeschäft ist 1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe), 2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe), 3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe. (2) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe. §2 Erlaubnis (1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen. 2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben. 3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen. 4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist. 5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungsoder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen. 78 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Abweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf eine oder zwei der in § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann. Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts, des Kommunalkreditgeschäfts oder des Schiffskreditgeschäfts und dessen Refinanzierung verfügen. (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen oder 2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. (3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln. (4) Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend. §3 Aufsicht Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll in der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt. Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission §4 Deckungskongruenz (1) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte Einlösungs- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –9– Drucksache 15/4321 wert höher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des Nennwerts. aufsicht übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. (2) Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung muss bestehen in (7) Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist. Es ist auch verboten, für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach Absatz 3 zu verfügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe dürfen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden. 1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist, 2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, 3. Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist. Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. (3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank gedeckt sein. (4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit gegeben ist. (5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausgefertigt und der Pfandbriefbank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Nr. 4, sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 2 Satz 1 mindestens standhalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- §5 Deckungsregister (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen. (2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 7 bestellten Treuhänder bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bundesanstalt zu übermitteln. (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss auch Vorschriften über die Form der Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. §6 Inhalt der Pfandbriefe (1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 79 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 10 – (2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. (3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet. §7 Treuhänder und Stellvertreter (1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforderlichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung als Treuhänder oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person in einem Beschäftigungsoder Mandatsverhältnis mit der Pfandbriefbank steht oder gestanden hat. (3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt nach Anhörung der Pfandbriefbank. Die Bestellung kann jederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt widerrufen werden. (4) Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden. §8 Aufgaben (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Verordnung festgesetzt ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht. (2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1 in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen. (3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt. (4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk 80 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. §9 Verwahrungspflichten (1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. (2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte herauszugeben und an der Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfandbriefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. (3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. § 10 Befugnisse (1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen. (2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen. § 11 Vergütung, Streitentscheidung (1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Abschnitt 3 § 16 Beleihungswertermittlung Besondere Vorschriften über die Deckungswerte Unterabschnitt 1 Hypothekenpfandbriefe § 12 Deckungswerte (1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen. (2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden. § 13 Belegenheit der Sicherheiten (1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. (2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist. § 14 Beleihungsgrenze (1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. (2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte. § 15 Versicherungspflicht (1) Das bebaute Beleihungsobjekt muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Beleihungswertes gegen die nach Lage und Art des Objekts erheblichen Risiken versichert sein. (2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält. Drucksache 15/4321 (1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen muss. (2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. (3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten. Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypothekenbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 81 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 12 – genannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend, § 17 Tilgungsbeginn (1) Der Beginn der Tilgung darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. (2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Tilgung für einen größeren als den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint. § 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte (1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen. (2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten. 4. durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken beinhalten oder nachbilden, welche die Pfandbriefbank auch mit Geschäften über die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Deckungswerten eingehen kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition entsprechendes Risiko begründen. Der Anteil der Ansprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 Prozent nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen. (3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen. § 19 Weitere Deckungswerte § 20 Deckungswerte (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen (1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden, 1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738), die durch die Verordnung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) geändert worden ist, 2. bis zu insgesamt 12 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend, 3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 2 82 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Unterabschnitt 2 Öffentliche Pfandbriefe 1. die sich unmittelbar richten gegen a) inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben, b) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan, c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten, wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richt- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – linie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent gilt und von der Bundesanstalt keine höhere Gewichtung festgelegt worden ist, Unterabschnitt 3 Schiffspfandbriefe § 21 Deckungswerte Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. d) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent festgelegt haben, f) die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Banken oder 2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f genannten Stellen die volle Gewährleistung übernommen hat. Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt. Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu lösen. Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. (2) Die Deckung kann auch erfolgen Drucksache 15/4321 § 22 Beleihungsgrenze (1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. (2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24 festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert) oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen. Sie darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des fünfzehnten Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen. (3) Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene Deckungswerte. Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich. 3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt. (4) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des fünfzehnten Lebensjahres des Schiffes, mit Genehmigung der Bundesanstalt im Einzelfall bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres erfolgen, wenn eine entsprechende Lebensdauer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnahmen zulassen. Ungeachtet dessen darf die vereinbarte Darlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen. Die Darlehenslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig. (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zulassen. (5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem 1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte; 2. bis zu 12 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Art; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe sein; Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 83 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 14 – Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist, § 24 Beleihungswertermittlung 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird, (1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss. 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen, 3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist. Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. § 23 Versicherung (1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben. (2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden. (4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält. 84 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode (2) Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäß. (4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht übersteigen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam. § 25 Abzahlungsbeginn Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3 vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden. § 26 Weitere Deckungswerte (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen 1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4321 – 15 – den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen; 2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art; 3. bis zu 12 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfandbriefe sein. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend; 4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend; 5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos dienen. (2) Im Fall des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen. Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft § 27 Risikomanagement (1) Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Darüber hinaus muss 1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden, 2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicherstellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information der Entscheidungsträger beinhalten, 3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden, 4. ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden. Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. Bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise sollen diese Geschäfte nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen werden. Der Nachweis einer gefestigten Expertise ist ausführlich schriftlich darzulegen. § 28 Transparenzvorschriften (1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene Angaben zu veröffentlichen: 1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechenden Deckungsmassen in Höhe des Nennwerts, des Barwerts sowie des in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwerts, 2. die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechenden Deckungsmassen in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und von mehr als zehn Jahren sowie 3. den Anteil der Derivate an den Deckungsmassen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 4. (2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro, b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicherheiten liegen, dabei jeweils c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Grundstücken, sowie nach Wohnungen, Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sonstige gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie Bauplätzen, und 2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen, b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank während des Geschäftsjahres Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 85 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 16 – c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind, (5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben. d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen. Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen. (3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben: 1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuldner und im Falle einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörperschaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sonstige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll gewährleistet ist, 2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen regionale Verteilung gemäß Nummer 1. (4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von mehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro, b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und 2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen, b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen, c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind, d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen. Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen vorzunehmen. 86 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Abschnitt 5 § 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. § 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters (1) Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil. (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Pfandbriefbank nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmassen im Interesse der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich. Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht. (3) Die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 14 Abs. 2 nicht als Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird, führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – und entsprechenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des § 14 Abs. 1 unter Zugrundelegung des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswertes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor. Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 14 Abs. 2 der § 22 Abs. 3, an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle der Grenze des § 14 Abs. 1 die Grenze nach § 22 Abs. 2 Satz 1, im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 4 die von der Bundesanstalt zugelassene höhere Grenze treten. (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung der jeweiligen Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben. (5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend. (6) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend. (7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt. (8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich. § 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sach- Drucksache 15/4321 walter tritt gegenüber der Bundesanstalt und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind. (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. (3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle des Grundbuchamtes tritt das Registergericht. (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet. (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 87 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 18 – § 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen. (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der übernehmenden Pfandbriefbank, 2. die Vereinbarung über die Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung, 3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen. (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung sind zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen. (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden. § 33 Handelsregistereintragung (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen. (2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank wirksam wird. (3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Pfandbrief- 88 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode bank von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken. (4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. (5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. § 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt. § 35 Treuhänderische Verwaltung (1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen. (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden. (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das entsprechende Register der anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Pfandbriefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungsregister der insolventen Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4321 – 19 – Pfandbriefbank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken. (4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. § 36 Teilweise Übertragung Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1. Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen § 37 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 38 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt, 2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder 3 entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt. § 39 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 40 Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 41 Bezeichnungsschutz Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen oder un- ter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nur in Verkehr gebracht werden 1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, 2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt, wenn a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird, b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/611/ EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) geändert worden ist, handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22 Abs. 4 Unterabsatz 3 der vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Kommission übersandten Liste enthalten sind, c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken und Schiffshypotheken eine Grenze von 50 Prozent des Marktwertes oder 60 Prozent des Beleihungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG nicht überschritten wird, und d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird. § 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken (1) Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zulässigerweise Pfandbriefe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu Beginn des 19. Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als erteilt. Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Oktober 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Wird die Anzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben. (2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet des Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 89 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 20 – (3) Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2008 keine Anwendung. § 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005. § 44 Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005. § 45 Versicherungspflicht Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil das Beleihungsobjekt nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 versichert ist. § 46 Beleihungsgrenze Hypotheken, die die Pfandbriefbanken vor dem 19. Juli 2005 erworben haben, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 14, des § 16 Abs. 1 bis 3 sowie des § 17 Abs. 1 entsprechen, nur zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden, die nach dem bis zum Ablauf des 18. Juli 2005 geltenden Recht begeben wurden. In diesem Fall sind die vor dem 19. Juli 2005 für die Deckung dieser Hypothekenpfandbriefe geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden; das bisherige Deckungsregister ist getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen. § 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, nicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbriefbank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des 18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigt. 90 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode § 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden. § 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18. Juli 2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute sind auch deckungsfähig, wenn die Forderungen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli 2005 vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. § 50 Fortgeltung bisherigen Rechts (1) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffsbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4321 – 21 – Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. (4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich der von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbestehenden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts handelt. § 51 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes (1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer Währung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffsregister eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer Währung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Eintragung einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister. (2) Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe aufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in Geltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren, bleiben für den durch die Maßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungsbereich unverändert anwendbar. § 52 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf die Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8 und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten. § 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden. Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe von 500 Euro. Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: „1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft)“. 2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 3. In § 18 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“. 4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe „des Bausparkassengesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes über Bausparkassen“, die Angabe „des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ durch die Angabe „des Geldwäschegesetzes“ und die Angabe „des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“ durch die Angabe „die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 91 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 22 – Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „ , des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken“ gestrichen. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen, 3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 6 Änderung des Altsparergesetzes In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. „§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“ c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“ 2. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 7 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe „in den §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe „§ 11 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen nehmen außer im Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Bank teil. 1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, (3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldverschreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Bank geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuss ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Bank herauszugeben. 2. Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen (4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldverschreibungen der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen gleichgestellt.“ Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als Deckung sind zulässig 92 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4321 – 23 – Artikel 9 Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes rungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“ Das DG Bank-Umwandlungsgesetz vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 1. § 9 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den §§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“ b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. „§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“ 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“ ersetzt durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes“. 3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“ 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 3. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt. Artikel 10 Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie“. 2. In Nummer 5 wird nach den Wörtern „im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank“ das Wort „sowie“ gestrichen. 3. Nummer 6 wird gestrichen. Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes Das DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensforde- Artikel 12 Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 93 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Gesetzes] (BGBl. I S. … [einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes]), ausgegeben sind; 1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten)“ gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der bereinigten Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Gesetzes] (BGBl. I S. … [einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes]), ausgegeben sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet; 3. Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S 502) und aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Gesetzes] (BGBl. I S. … [einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes]), ausgegeben sind;“. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung der Anlageverordnung In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch die Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. „3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;“. Artikel 14 Artikel 16 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen § 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in 94 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt gefasst: „2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen“. 2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und“ gestrichen. Artikel 17 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4321 – 25 – 1. Artikel II wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(5)“ wird gestrichen. bb) Die Nummern 1 und 3 bis 5 werden aufgehoben. cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes und“ gestrichen. dd) Die bisherigen Nummern 2 und 6 werden Nummern 1 und 2. 2. Artikel V wird aufgehoben. Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Gesetze und Rechtsverordnungen werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), 3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 4. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), 5. das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), 6. das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, 7. das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), 8. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 9. das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, 10. das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-7, veröffentlichten bereinigten Fassung. Artikel 19 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 20 Inkrafttreten Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 52 sowie Artikel 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 95 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen war bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Berechtigt zur Pfandbriefausgabe waren danach die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Während das Hypothekenbankgesetz den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden Geschäfte – im Interesse einer Risikobegrenzung – weitestgehend auf die ausdrücklich benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler Kredite beschränkt, unterliegen die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht. Den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt darüber hinaus den derzeit zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Die einschlägigen Vorschriften der Novelle werden in das Pfandbriefgesetz übernommen. 2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Daneben ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf die Straf- und Bußgeldtatbestände (Artikel 1 §§ 38, 39) sowie die Regelungen des gerichtlichen Verfahrens bzw. der Gerichtsverfassung auch aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht bzw. Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren). Das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung ist insbesondere deshalb gegeben, weil das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, einerseits künftig den Kreis der Pfandbriefemittenten auszuweiten und allen geeigneten Kreditinstituten den Zugang zum Pfandbriefgeschäft zu ermöglichen und andererseits den gegenwärtig hohen einheitlichen Standard des Pfandbriefs zu bewahren, nur durch ein Bundesgesetz erreicht werden kann. Denn der deutsche Pfandbrief findet an den internationalen Kapitalmärkten hohe Anerkennung und verschafft den 96 Emittenten günstige Finanzierungsbedingungen, was sich wiederum zugunsten des Finanz- und Wirtschaftstandortes Deutschland auswirkt. Er stellt das größte Marktsegment des europäischen Rentenmarktes dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte ausländischer Rechtsordnungen. Es ist insoweit von großer Bedeutung für den Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland, den Erfolg des Pfandbriefs an den Kapitalmärkten auch in Zukunft zu gewährleisten. Daher muss das Pfandbriefrecht im Interesse der Investoren und der Emittenten einheitliche strenge Anforderungen an den Pfandbrief aufstellen und eine einheitliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewährleisten. Abweichende Landesregelungen würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Denn aus Sicht nationaler wie internationaler Anleger sind die einheitlichen hohen gesetzlichen Mindestanforderungen an das Produkt Pfandbrief ein ausschlaggebender Anlagegesichtspunkt. Zur Wahrung der Wirtschafteinheit ist daher im gesamtstaatlichen Interesse ein Bundesgesetz erforderlich. Eine Regelung durch voneinander abweichende Landesgesetze würde die Attraktivität des an den Märkten als homogen wahrgenommenen und bewerteten Produkts Pfandbrief aus Sicht von Investoren erheblich beschädigen. Die Folge wären ungünstigere Finanzierungsbedingungen im Bereich der Hypothekenfinanzierung einerseits und der Staatsfinanzierung andererseits. Dies würde sich nachteilig auf alle Bundesländer auswirken. 3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ausgabe von Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht werden, die bereit und in der Lage sind, bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen. Gleichzeitig soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende außerordentliche Vertrauen der Investoren noch verbessern. Zu diesem Zweck wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, dessen Betrieb eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG voraussetzt. Die Institute haben so bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen, dass sie bestimmte, für das Pfandbriefgeschäft unabdingbare Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich wird es der Aufsicht auf diese Weise ermöglicht, sämtliche pfandbriefemittierenden Institute und auch deren Emissionstätigkeit selbst in besonderer Weise zu beaufsichtigen. Im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Pfandbriefemissionsgeschäftes werden die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 32 ff. KWG im Pfandbriefgesetz teilweise strenger gefasst, teilweise aber auch genauer spezifiziert. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes legt fest, dass die Erlaubnis nur bei einem Kernkapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG von mindestens 25 Mio. Euro erteilt werden kann. Weiterhin muss aus dem bereits nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG bei jedem Erlaubnisverfahren Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – vorzulegenden Geschäftsplan hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich betreiben wird. Weiterhin muss das Kreditinstitut nachweisen, dass es über geeignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügt. § 2 Abs. 1 stellt außerdem klar, dass die Geschäftsleiter über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Hypothekar-, Kommunal- oder Schiffskreditgeschäft und deren jeweiliger Refinanzierung verfügen müssen. Um zu gewährleisten, dass die Institute das Pfandbriefemissionsgeschäft ausreichend nachhaltig betreiben, wird der Bundesanstalt in Absatz 2 des § 2 das Recht eingeräumt, die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. Diejenigen Elemente der Qualitätssicherung, die sich bewährt haben, die aber bislang nicht in allen Pfandbriefgesetzen einheitlich vorgeschrieben waren, sollen beibehalten und zukünftig auf sämtliche Pfandbriefemittenten angewendet werden. Aus HBG und ÖPG übernommen werden soll deshalb das Prinzip der sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer 2-%igen Überdeckung, welche in besonders liquiden Werten vorzuhalten ist. Ebenfalls beibehalten werden die in der letzten Novelle des HBG wie auch des ÖPG und SchBkG eingeführten Vorschriften über die Insolvenz, die Figur des Sachwalters für die Deckungsmassen sowie die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen auf andere Pfandbriefbanken. Für sämtliche Pfandbriefbanken wird es zudem verpflichtend, bei hypothekarischen Beleihungen einen an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden. Dieses aus dem Hypothekenbankgesetz bekannte Vorsichtsprinzip hat sich besonders bewährt. Ebenso verhält es sich mit der Rechtsfigur des von der Bundesanstalt zu bestellenden Treuhänders, der die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe zu kontrollieren hat und zu dem das Pfandbriefgesetz weitere Anforderungen formuliert. Die bislang schon von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei Hypothekenbanken durchgeführten so genannten Deckungsprüfungen sollen ebenfalls auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet werden; dies wird in § 3 Satz 3 ausdrücklich klargestellt. Als zusätzlichen Anreiz zur Qualitätssicherung sollen die Pfandbriefbanken dazu verpflichtet werden, weit reichende Informationen über die Qualität und Zusammensetzung der Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben, § 28. Als Folge der Aufgabe des Spezialbankprinzips bedarf es im vorliegenden Gesetz nicht der Regelungen des HBG, welche die den Hypothekenbanken neben dem eigentlichen Pfandbriefgeschäft erlaubten Neben- und Hilfsgeschäfte enumerativ aufzählen. Dies betrifft die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2b bis 7 sowie Abs. 3 und 4. Zudem wird davon abgesehen, entsprechend der Vorschrift des § 2 HBG Drucksache 15/4321 die zulässige Rechtsform der Pfandbriefbanken auf die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien zu beschränken. Diese seit dem ersten In-Kraft-Treten des HBG zum 1. Januar 1900 inhaltlich unverändert gebliebene Regelung wurde damit begründet, dass es bei dem großen Umfang und der langen Dauer der durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen entstehenden Verbindlichkeiten unter allen Umständen eines von Anfang an gesicherten und tunlichst gegen nachträgliche Verminderungen geschützten Kapitals der Emittenten bedürfe. Diesen Erfordernissen würden nur die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien zufolge der für sie maßgebenden gesetzlichen Vorschriften genügen. Zwar ist es für die Sicherheit des Pfandbriefes auch weiterhin unabdingbar, dass das Eigenkapital der Emittenten gegen nachträgliche Verminderungen geschützt wird. Diesem Ziel dienen aber mittlerweile die international etablierten und angepassten Vorschriften über das Mindestkapital der Kreditinstitute, die der deutsche Gesetzgeber in § 10 KWG und in Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (Grundsatz I) in nationales Recht übernommen hat. Nach diesem Regelwerk ist für jedes gewichtete Risikoaktivum ein Mindestanteil der haftenden Eigenmittel vorzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird, anders als zu Zeiten des In-Kraft-Tretens des HBG, laufend durch die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank überwacht, bei Unterschreiten der Mindestkapitalisierung kann die Erlaubnis zum Betreiben der Bankgeschäfte aufgehoben werden, § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG. Eine zusätzliche Absicherung des Eigenkapitals mittels einer den Zugang zum Pfandbriefgeschäft zusätzlich einschränkenden Vorgabe der zulässigen Rechtsform ist daher entbehrlich. Nach § 2a Abs. 1 KWG ist für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform des Einzelkaufmannes ausgeschlossen, sämtliche anderen Rechtsformen sind also zulässig. Es erscheint unproblematisch, letztlich das Anlegerverhalten darüber entscheiden zu lassen, welche Rechtsformen von Pfandbriefbanken sich durchsetzen können. Die gewählte Rechtsform ist den Anlegern jederzeit ersichtlich. Von der bisherigen Möglichkeit, als Hypothekenbank die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu wählen, ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden, da sich offenbar aus Sicht der Anleger persönlich haftende Gesellschafter nur schlecht mit der Vorstellung einer privatrechtlich organisierten Pfandbriefbank vereinbaren ließen. Auch auf Regelungen zur Begrenzung des Pfandbriefumlaufs auf den 60fachen bzw. 48fachen Betrag des haftenden Eigenkapitals entsprechend den §§ 7 und 46 Abs. 2 HBG kann verzichtet werden. In Anbetracht der Begrenzungen des Aktivgeschäftes durch § 10 KWG sowie Grundsatz I sind diese Umlaufgrenzen nur noch von untergeordneter Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Umlaufgrenze des § 7 SchBkG. Ebenfalls fallen gelassen wurden jene Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, welche sich auf die Gewährung von Hypothekarkrediten beziehen, ohne dabei jedoch besondere Sicherheitsanforderungen zum Schutze der Anleger zu begründen. Teilweise handelt es sich um Vorschriften zum Schutze der Verbraucher, die auch deshalb entbehrlich sind, weil sich derartige Regelungen mittlerweile in anderen Gesetzen, namentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, finden. Gründe dafür, Darlehensnehmer von Pfandbriefbanken wei- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 97 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 28 – tergehender zu schützen als Darlehensnehmer sonstiger Kreditinstitute, sind nicht ersichtlich. Namentlich verzichtet werden kann auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2, der §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2, §§ 21 und 21a des Hypothekenbankgesetzes. 4. Folgen Mit dem Pfandbriefgesetz werden die rechtlichen Vorgaben zur Emission von Pfandbriefen grundlegend modernisiert und den maßgeblich veränderten äußeren Rahmenbedingungen und Marktgegebenheiten angepasst. Auf die unterschiedlichen Gruppen der bisherigen Pfandbriefemittenten wie auch auf die Kreditinstitute ohne Pfandbriefemissionsprivileg wird sich das Gesetz in unterschiedlicher Weise auswirken: Für die bislang dem HBG unterfallenden Hypothekenbanken bewirkt die Aufgabe des Spezialbankprinzips eine maßgebliche Erweiterung des bisher erlaubten Geschäftsrahmens. Ebenso verhält es sich für die Schiffspfandbriefbanken. Für die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die auch bislang schon keiner Geschäftskreisbeschränkung unterlagen, bringt das Gesetz hingegen strengere Anforderungen an das Pfandbriefgeschäft und die Ausgabe von Pfandbriefen selbst. Geringfügigere Auswirkungen hat das Gesetz auf die „gemischten“ Hypothekenbanken, die abgesehen von der Geschäftskreisbeschränkung auch bislang schon den Sicherungselementen des Hypothekenbankgesetzes unterlagen. Bedeutende Auswirkungen wird das Gesetz für die große Mehrheit der privatrechtlich organisierten Kreditinstitute haben, die nicht Hypothekenbanken sind. Diese Institute konnten sich bislang allenfalls an Hypothekenbanken beteiligen, um sich auf diese Weise einen zumindest mittelbaren Zugang zum Pfandbriefgeschäft zu eröffnen. Diese mit dem Spezialbankprinzip des Hypothekenbankgesetzes verbundene Einschränkung der Gewerbefreiheit soll aufgegeben werden. Zukünftig soll das Pfandbriefgeschäft grundsätzlich jedem Kreditinstitut offen stehen, welches die im Interesse der Pfandbriefsicherheit unabdingbaren Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Die danach verbleibende Beschränkung allein des freien Zugangs zum Pfandbriefgeschäft ist in Anbetracht der besonderen Vertrauensempfindlichkeit dieses Zweiges der Kreditwirtschaft hinzunehmen. Die Aufgabe des seit Inkrafttretens der ersten Fassung des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 geltenden Spezialbankprinzips dürfte den Konsolidierungsprozess unter den deutschen Banken weiter vorantreiben. Dies wird sich vorteilhaft auf die Stabilität und Solidität des Finanzplatzes Deutschland auswirken. Aus den genannten Gründen soll auch das Schiffspfandbriefgeschäft im vorliegenden Gesetz geregelt und damit grundsätzlich jedem in besonderer Weise geeigneten Kreditinstitut eröffnet werden. Das Gesetz wird damit der herausgehobenen Bedeutung gerecht, welche die Finanzierung der Weltschifffahrt durch deutsche Kreditinstitute erlangt hat. Die im Hypothekenbankgesetz sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bereits eingeführte Verpflichtung zur barwertigen Deckungsrechnung wird nunmehr einheitlich für sämtliche Pfandbriefinstitute und damit erstmals auch für die bestehenden Schiffspfandbriefbanken eingeführt. 98 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Durch die Neuregelung entstehen bei den Unternehmen, die neu am Markt als Pfandbriefemittenten auftreten und bislang nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen, zusätzliche Kosten für Amtshandlungen der Anstalt. Außerdem wurden Informationspflichten und Qualitätsanforderungen – auch für bereits im Pfandbriefgeschäft tätige Unternehmen – ausgeweitet, die ihrerseits mit Kosten verbunden sind. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen auf Grund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. 5. Recht der Europäischen Gemeinschaften Das Gesetz ist mit EU-Recht vereinbar. Das Pfandbriefgeschäft ist bislang auf europäischer Ebene nicht als Bankgeschäft geregelt, anderweitige bindende Vorgaben bestehen ebenfalls nicht. Das Gleiche gilt für die Vergabe hypothekarisch gesicherter Darlehen. Auch diese bankgeschäftliche Tätigkeit ist bislang nicht europaweit harmonisiert. Die in den Artikeln 18 ff. der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute vom 20. März 2000 niedergelegten Rechte der freien Niederlassung sowie des freien Dienstleistungsverkehrs werden durch den Gesetzentwurf nicht eingeschränkt. 6. Eine Befristung des Gesetzes ist angesichts des auf Dauer angelegten Regelungsinhaltes nicht möglich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Entwurf eines Pfandbriefgesetzes) Zu § 1 (Begriffsbestimmungen) § 1 bestimmt den Inhalt der Begriffe „Pfandbriefbank“, „Hypothekenpfandbrief“, „Öffentlicher Pfandbrief“ sowie „Schiffspfandbrief“. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Einführung des Pfandbriefgeschäftes als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft zu sehen. § 1 Abs. 1 des Entwurfs enthält eine Definition des Pfandbriefgeschäftes und bestimmt somit die Reichweite der neu im Kreditwesengesetz eingeführten Erlaubnispflicht. Zugleich legt die Vorschrift den Anwendungsbereich des Pfandbriefgesetzes fest. Die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 Satz 2 knüpfen jeweils an dem Refinanzierungs- bzw. Passivgeschäft der Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen an. Während bisher nur die Ausgabe von Namenspfandbriefen als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtig ist, wird nunmehr auch die Ausgabe von Pfandbriefen in der Form von Inhaberschuldverschreibungen als Bankgeschäft im Sinne des § 1 KWG erfasst. In der Bankpraxis herrscht diese Form der Pfandbriefe vor. Die Verweisungstechnik Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf die entsprechende Legaldefinition des erlaubnispflichtigen Bankgeschäftes im Rahmen des Spezialgesetzes selbst entspricht der Regelung des Investmentgeschäftes im Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG. Die Definition der bankgeschäftlichen Tätigkeiten stellt nicht auf die Aktivgeschäfte ab, welche für die Pfandbriefbanken erforderlich sind, um die zur Deckung der Pfandbriefe erforderlichen Werte überhaupt erst zu erwerben. Pfandbriefbanken könnten danach auch als reine Refinanzierungsvehikel tätig werden, welche die zur Deckung verwendeten Darlehen nicht selbst originär vergeben, sondern derartige Deckungswerte ausschließlich von anderen Kreditgebern erwerben. Um sicherzustellen, dass Pfandbriefbanken auch die Vergabe zur Deckung geeigneter Hypotheken- oder Kommunaldarlehen betreiben und mithin über die erforderliche Expertise zur Beurteilung der Werthaltigkeit entsprechender Sicherheiten verfügen, legt § 2 Abs. 1 Satz 3 fest, dass die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes u. a. auch dann zu versagen ist, wenn das Kreditinstitut nicht zugleich auch über eine Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verfügt und dieses Geschäft voraussichtlich betreiben wird. Absatz 2 soll klarstellen, dass der Begriff „Pfandbriefe“ im Rahmen dieses Gesetzes als Oberbegriff für sämtliche Pfandbriefgattungen verwendet wird. Zu § 2 (Erlaubnis) Die Definition des Pfandbriefgeschäftes als Kreditgeschäft in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG hat zur Folge, dass diese bankgeschäftliche Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterfällt. § 2 Abs. 1 Satz 1 soll dies noch einmal ausdrücklich klarstellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 stellt für die Erlaubniserteilung für das Pfandbriefgeschäft zusätzliche, über die Anforderungen des Kreditwesengesetzes hinausgehende spezielle Voraussetzungen auf. Das Erfordernis eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro in Nummer 1 ist durch die Langfristigkeit der Darlehensgewährungen und der Emissionszeiträume des Pfandbriefgeschäftes begründet. Das Eigenkapital, welches letztlich die Funktion hat, etwaig entstehende Verluste auszugleichen, muss dieser Langfristigkeit angemessen und entsprechend dimensioniert sein. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt für die Erteilung einer Erlaubnis für Hypothekenbanken stets eine erheblich über den nach dem KWG üblichen Mindesteigenkapitalanforderungen liegende Kapitalausstattung voraus. Im Übrigen müssen Pfandbriefbanken jederzeit in der Lage sein, sich bei Fälligwerden großvolumiger Pfandbriefemissionen kurzfristig die notwendige Liquidität zu beschaffen. Auch hierfür ist eine ausreichende Kapitalausstattung notwendig. Nummer 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Pfandbrief besonderes Vertrauen der Anleger entgegengebracht wird. Um diesem Vertrauen gerecht werden zu können, bedarf Pfandbriefgeschäft besonderer Regelungen und Instrumente zur Steuerung und Kontrolle der damit verbundenen Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstigen Marktpreisrisiken. Erforderlich ist eine besonders genaue Steuerung und Kontrolle der entsprechenden Aktiv- und Passivgeschäfte. Drucksache 15/4321 Entsprechende Anforderungen ergeben sich für die Pfandbriefinstitute auch bislang schon aus § 25a Abs. 1 KWG. Ein Erlaubnisantrag muss einen tragfähigen Geschäftsplan mit Darstellung der nach § 25a Abs. 1 KWG erforderlichen „internen Kontrollverfahren“ enthalten; ohne entsprechende Angaben konnte die Bundesanstalt die Erlaubnis versagen, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 33 Abs. 3 Nr. 4 KWG. Weil der Geschäftskreis der Hypothekenbanken – mit Ausnahme der „gemischten Institute“ – im Wesentlichen auf die Ausgabe von Pfandbriefen und die entsprechenden Kreditvergaben beschränkt war, hatte § 25a Abs. 1 KWG für diese Institute im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Mit Wegfall der Geschäftskreisbeschränkung und der damit verbundenen möglichen Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeiten wird sich die Bedeutung des § 25a Abs. 1 KWG für diese Institute hingegen ausweiten. Für die „gemischten Institute“ wie auch die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten hatte § 25a Abs. 1 KWG auch bislang schon eine allgemeinere, weil auf sämtliche geschäftliche Tätigkeiten und nicht spezifisch auf das Pfandbriefgeschäft bezogene Bedeutung. Die gesetzliche Klarstellung und Ausformulierung als eigenständige Erlaubnisvoraussetzung trägt der herausgehobenen Bedeutung dieser Anforderungen gerade für das Pfandbriefgeschäft Rechnung. Als weitere Erlaubnisvoraussetzung fordert Nummer 4, dass der Geschäftsplan erkennen lässt, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird. Auf diese Weise soll, auch in Verbindung mit Nummer 5, sichergestellt werden, dass nur solche Kreditinstitute eine Erlaubnis zur Ausgabe von Pfandbriefen erhalten, die auf Grund ihrer internen Planungen sowie der sächlichen und personellen Mittel erwarten lassen, dass sie das Pfandbriefgeschäft als ein für ihr Unternehmen bedeutsames Refinanzierungsgeschäft betreiben werden. Nachhaltigkeit ist insoweit gegeben, wenn sich das Pfandbriefgeschäft selbst dauerhaft trägt. Die Ergebnisse aus dieser geschäftlichen Tätigkeit müssen für sich genommen ausreichen, um die hohen Anforderungen dieses Gesetzes an die Qualität der Deckungsmassen – zum Beispiel durch den Erwerb zusätzlicher Deckungswerte – für die gesamte Laufzeit der ausstehenden Pfandbriefe sicherstellen zu können. Hierauf muss der Geschäftsplan gerichtet sein. Auch die von den Investoren erwartete Marktpflege durch die Pfandbriefbanken setzt ein entsprechend langfristiges Engagement voraus. Nicht erforderlich ist hingegen ein regelmäßiges Mindestemissionsvolumen innerhalb festgelegter Zeiträume. Die Entscheidung für eine Emission soll an der jeweiligen Marktsituation ausgerichtet bleiben. Mit den neuen Vorschriften werden Kriterien an die Hand gegeben, um dieses Engagement zu prüfen. Im Zusammenhang damit regelt § 2 Abs. 2 die Befugnis der Bundesanstalt, die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank die Ausgabe von Pfandbriefen seit mehr als 2 Jahren nicht mehr betreibt und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten 6 Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. § 2 Abs. 1 Satz 4 legt fest, dass die Erlaubnis auch auf die Ausgabe einzelner Pfandbriefgattungen beschränkt werden kann. Dies trägt den bisherigen tatsächlichen Marktgegebenheiten Rechnung. § 2 Abs. 1 Satz 5 stellt klar, dass sich Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 99 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 30 – die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der Geschäftsleiter auf das Hypothekar-, das Kommunaloder das Schiffskreditgeschäft und deren jeweilige Refinanzierung beziehen müssen. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der Regelung des § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes dar. Danach müssten die Geschäftsleiter theoretische und praktische Kenntnisse im Pfandbriefgeschäft aufweisen, d. h. auch in der Ausgabe von Pfandbriefen. § 2 Abs. 3 regelt das rechtliche Schicksal der Deckungsmassen in dem Falle, dass die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft aufhebt oder diese Erlaubnis aus anderen Gründen erlischt. Es wird vorgeschrieben, dass die Deckungsmassen abzuwickeln sind. Dies geschieht dadurch, dass die Pfandbriefbank die Deckungsmasse bis zur Fälligkeit der Pfandbriefe fortführt und die Pfandbriefe vertragsgemäß bedient. Soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist, können auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter durch das zuständige Gericht bestellt werden. Letzteres wird u. a. dann notwendig sein, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Werden nach Absatz 4 ein oder zwei Sachwalter bestellt, so erfolgt die Abwicklung der Deckungsmassen nach Satz 2 wie im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank entsprechend den Regelungen in den §§ 30 ff. Zu § 3 (Aufsicht) § 3 Satz 1 und 2 entspricht den Regelungen im bisher für Pfandbriefinstitute geltenden Recht (§§ 3 und 4 HBG, §§ 3 und 4 SchBkG sowie § 11a ÖPG). Satz 3 des § 3 weist der Bundesanstalt die Aufgabe zu, sog. Deckungsprüfungen durchzuführen. Die schon bisher bei Hypothekenbanken durchgeführten Prüfungen der Pfandbriefdeckung sollen zu regelmäßigen Pflichtprüfungen bei allen Pfandbriefemittenten erhoben werden. In Satz 4 wird ein Prüfungsturnus von in der Regel zwei Jahren vorgegeben. Weil sich Deckungsprüfungen ohnehin immer nur auf Stichproben stützen, erscheint diese enge aufsichtliche Begleitung im Interesse der Sicherheit der Pfandbriefe nicht unangemessen. Die Entscheidung, im Ausnahmefall von dieser engen zeitlichen Vorgabe abzuweichen, liegt im Ermessen der Bundesanstalt. Die berechtigten Interessen des Institutes sind zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt ist die allgemeine Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Vornahme der Prüfung entstehen, sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten. Zu § 4 (Deckungskongruenz) § 4 Abs. 1 fordert die jederzeitige nennwertige Deckung der Pfandbriefe jeder einzelnen Gattung durch Werte, die gemäß § 1 Abs. 1 jeweils „erworben“ sein müssen. Nach geltendem Recht ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erlangung eines insolvenzfesten Anspruchs des Pfandbriefemittenten gegen den treuhänderischen Verwalter auf Verschaffung eines Grundpfandrechts hinsichtlich der Deckungsfähigkeit dem Erwerb des Grundpfandrechts gleich gestellt wird. Dies ist bereits in der Gesetzesbegrün- 100 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode dung zur Änderung des § 40 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/8017, S. 138) ausgeführt. Ob Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit vorliegt, hängt allerdings von Regelungen in anderen Gesetzen ab. Durch die Formulierung des § 4 Abs. 1 wird klargestellt, dass jede einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pfandbriefgattungen für die Zwecke der Deckungsrechnung getrennt zu betrachten sind. Der Grundsatz nennwertiger Deckung entspricht der bisherigen Rechtslage in den drei Vorgängergesetzen, § 6 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPG, § 6 Abs. 1 Satz 1 SchBkG. Satz 2 des § 4 Abs. 1 stellt klar, dass für die Deckungsrechnung nicht mehr auf den Nennwert abgestellt werden kann, wenn der Einlösungswert den Nennwert übersteigt. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3. Danach ist die Ausgabe von Pfandbriefen auch dann zulässig, wenn deren Einlösungswert den Nennwert zwar übersteigt, der Einlösungswert der Pfandbriefbank jedoch bei Ausgabe des Pfandbriefes schon bekannt ist. § 4 Abs. 2 Satz 1 legt den Grundsatz der jederzeitigen Deckung nach dem Barwert sowie der zweiprozentigen sichernden Überdeckung fest. Satz 2 der Vorschrift führt abschließend die besonders liquiden Deckungswerte auf, die für die zweiprozentige dauerhafte Überdeckung vorgehalten werden müssen. Diese Werte sollen jederzeit schnell veräußerbar sein, damit sie im Falle der Insolvenz des Institutes für die Kosten der Verwaltung und Übertragung der Deckungsmassen sowie zum Ausgleich möglicher Ausfälle verwendet werden können. § 4 Abs. 2 entspricht inhaltlich § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 HBG, § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ÖPG. Im Schiffsbankgesetz bestanden bislang keine entsprechenden Regelungen. Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Liste der zur zweiprozentigen Überdeckung verwendbaren Titel entspricht weitestgehend der Auflistung der nach den bisherigen drei Pfandbriefgesetzen als so genannte Ersatzdeckung verwendbaren Werte, § 6 Abs. 4 HBG, § 2 Abs. 3 ÖPG und § 6 Abs. 3 SchBkG. In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden lediglich die Europäische Zentralbank sowie die übrigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben der Deutschen Bundesbank zugelassen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Pfandbriefbank beim Erwerb der Forderungen zumindest die Höhe des späteren Rückzahlungsanspruches bekannt sein muss. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3. Satz 3 entspricht § 6 Abs. 4 Satz 2 HBG, § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPG und § 6 Abs. 3 Satz 2 SchBkG. § 4 Abs. 3 stellt klar, dass auch etwaige Ansprüche der Vertragspartner von als Deckung verwendeten Derivaten in die Deckungsrechnung miteinzubeziehen sind. Im Zusammenhang damit regelt § 30 Abs. 8, dass Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 den Pfandbriefgläubigern im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank gleich stehen und mithin ebenso privilegierten Zugriff auf die Deckungswerte haben. § 19 Nr. 3, § 20 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 26 Nr. 4 legen für die jeweilige Pfandbriefgattung fest, welche Zins- und Währungsswaps sowie anderweitige Derivate als Deckungswerte in Frage kommen. § 4 Abs. 3 entspricht dem bisherigen Recht, § 6 Abs. 6 Satz 2 HBG, § 2 Abs. 5 Satz 2 ÖPG. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – § 4 Abs. 4 stellt klar, dass die Pfandbriefbank fortlaufend die ordnungsgemäße Deckungsrechnung mittels geeigneter Rechenwerke sicherzustellen hat. § 4 Abs. 5 entspricht bisherigem Recht, § 6 Abs. 1 Satz 5 HBG, § 6 Abs. 1 Satz 5 SchBkG. Die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 6 entspricht § 6 Abs. 7 HBG, § 2 Abs. 6 ÖPG. Aus Sicht der Bundesregierung dürfte auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit der auf Grund des Hypothekenbankgesetzes und des ÖPG in 2003 erlassenen Barwertverordnungen an deren Inhalt festzuhalten sein. Die in § 4 Abs. 7 enthaltenen Verbotsnormen entsprechen dem Sinngehalt der geltenden §§ 37 und 38 des Hypothekenbankgesetzes. Drucksache 15/4321 bar einzutragenden Inhalte hat sich die Bundesanstalt am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert, welcher darin besteht, die der Deckungsmasse zugehörigen Deckungswerte im Falle der Insolvenz des Institutes eindeutig vermögensrechtlich zuordnen zu können. Diese Form der Durchsetzung aufsichtlicher Standards im Rahmen einer fortlaufenden aufsichtlichen Praxis ist zukünftig nicht mehr gewährleistet. Die einheitliche Vorgabe im Rahmen einer Rechtsverordnung erscheint deshalb nicht zuletzt im Interesse der Sicherheit der Pfandbriefgläubiger unabdingbar. § 5 Abs. 3 Satz 2 nennt darüber hinaus die im Rahmen einer Führung und Übermittlung des Inhalts des Deckungsregisters regelungsbedürftigen Bereiche. Außerdem soll eine Aufbewahrungspflicht der Bundesanstalt begründet und konkretisiert werden. Zu § 5 (Deckungsregister) Die Regelungen zum Deckungsregister in § 5 entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Es wird festgelegt, dass die Deckungswerte in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register einzutragen sind. Durch die Wortwahl soll klargestellt werden, dass jede Pfandbriefgattung ein eigenes Deckungsregister erfordert. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 HBG, § 3 Satz 1, 2 und 4 ÖPG sowie § 20 Abs. 1 und 2 SchBkG. Durch die Verwendung des Begriffes „Deckungswerte“ in Absatz 1 Satz 1 werden die in den vorgehenden Gesetzen üblichen Regelungen zur entsprechenden Anwendung auf die zur „Ersatzdeckung“ verwendeten Werte entbehrlich. Entsprechende Vorschriften enthielten § 3 ÖPG sowie § 20 Abs. 1 und 2 SchBkG. Abweichend vom geltenden Recht gibt der Entwurf in Absatz 2 – auch wenn die bisherige Form der Deckungsregisterführung in Papierform zunächst noch notwendig sein wird – keine bestimmte Form mehr vor. Im Interesse der notwendigen Flexibilität im Hinblick auf die angestrebte Zulassung einer Führung der Deckungsregister und der Einreichung der bisherigen „Abschriften“ bei der Bundesanstalt in rein elektronischer Form sieht der Entwurf in Absatz 3 vielmehr vor, dass entsprechende Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung festzulegen sind. § 5 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass bei der Rückzahlung eines zur Deckung benutzten Wertes entsprechende Ersatzwerte in das betreffende Deckungsregister einzutragen sind, falls der ursprüngliche Deckungswert zur Deckung benötigt wurde. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ergibt sich aus der jeweiligen nennwertigen und barwertigen Deckungsrechnung nach § 4. Zwar begründet schon § 4 die grundsätzliche Verpflichtung der Pfandbriefbank, die Deckung dauerhaft sicherzustellen und aus der Deckung fallende Werte entsprechend zu ersetzen. Satz 3 enthält demgegenüber jedoch eine konkretisierte Verhaltenspflicht. Zuwiderhandlungen sind strafbar nach § 38 Abs. 2 Nr. 2. § 5 Abs. 3 sieht in Satz 1 erstmals vor, dass Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden Eintragungen im Rahmen einer Rechtsverordnung zu bestimmen sind. Entsprechende verbindliche Festlegungen gab es bislang nicht. Eine weitgehende Übereinstimmung konnte die Bundesanstalt lediglich in Einzelgesprächen, vornehmlich im Rahmen von Deckungsprüfungen, sowie im Wege des Meinungsaustausches mit dem die Hypothekenbanken vertretenden Interessenverband durchsetzen. Bei der Festlegung der unabding- Zu § 6 (Inhalt der Pfandbriefe) § 6 Abs. 1 und 2 entspricht § 8 HBG sowie § 8 Abs. 1 und 2 SchBkG. § 6 Abs. 3 entspricht § 9 Abs. 3 HBG und § 8 Abs. 3 SchBkG. Zu § 7 (Treuhänder und Stellvertreter) Die §§ 7 bis 11 übernehmen weitgehend unverändert die Regelungen über den Treuhänder der §§ 29 bis 34 HBG sowie 28 bis 33 SchBkG. Durch die gesetzliche Vermutung, dass bei Wirtschaftsprüfern oder als vereidigter Buchprüfer die für das Treuhänderamt notwendigen Kenntnisse gegeben sind, wird ein hoher Maßstab für die Qualifikation eines Treuhänders eingefügt. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Pfandbriefgläubiger in die Werthaltigkeit der Deckungsmasse zu stärken. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird zusätzlich klargestellt, dass die Bestellung des Treuhänders nur aus sachlichem Grund widerrufen werden kann. In der aufsichtlichen Praxis der Bundesanstalt wurden schon bisher als Treuhänder oder dessen Stellvertreter nur solche Personen bestellt, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten und die nicht die Besorgnis der Befangenheit begründeten. § 7 Abs. 2 soll dies nunmehr ausdrücklich klarstellen. Im neuen Gesetz wird die Unabhängigkeit des Treuhänders verstärkt, um Interessenkonflikte auszuschließen. Auch an den Verwahrungspflichten des Treuhänders nach geltendem Recht wird festgehalten. Wenngleich die Mitverwahrung von in § 9 genannten Verwahrungsgegenständen nicht immer die Sicherheit der Deckungsmasse erhöht, so ist dies doch vielfach der Fall und kommt somit den Pfandbriefgläubigern zugute. Von den bisherigen Regelungen nicht in den Entwurf übernommen worden ist die Regelung des § 30 Abs. 5 HBG, da sie sich auf die ebenfalls entfallende Umlaufgrenze nach § 7 HBG bezog. Die Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz HBG, dass im Falle der Rückzahlung der Hypothek die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenregister einzutragen sind, findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 4. § 29 Abs. 5 Schiffsbankgesetz bezieht sich ebenfalls auf die Umlaufgrenze und entfällt deshalb ebenso. § 30 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz geht ebenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 4 auf. § 34 Satz 1 Schiffsbankgesetz entfällt, weil § 7 Abs. 4 Satz 1 insoweit ausreichend klar formuliert ist. Nach dieser Vorschrift können im Deckungsregister ein- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 101 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 32 – getragene Werte nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Der Klarstellung in § 34 Satz 1 Schiffsbankgesetz, dass das Pfandbriefinstitut über einen im Register eingetragenen Deckungswert durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügen kann, bedarf es daneben nicht. Die in § 34 Satz 2 SchBkG vorgesehene Eintragung der in Satz 1 des § 34 SchBkG genannten Verfügungsbeschränkungen in das Schiffs- oder Schiffsbauregister ist mangels praktischer Relevanz ebenfalls nicht in den Entwurf übernommen worden. Die Eintragung derartiger Beschränkungen in das Grundbuch ist hinsichtlich der Hypotheken weder im HBG noch im ÖPG vorgesehen. Zu § 12 (Deckungswerte) Die §§ 12 bis 19 legen fest, welche Werte unter welchen Voraussetzungen zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen herangezogen werden dürfen. Inhaltlich handelt es sich um die nahezu unverändert aus dem Hypothekenbankgesetz und dem ÖPG übernommenen Vorschriften, welche der besseren Übersichtlichkeit halber innerhalb des Abschnittes 3 mit besonderen Vorschriften über die Deckungswerte zusammengefasst wurden. § 12 Abs. 1 legt fest, dass zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nur Hypotheken benutzt werden dürfen, die den Erfordernissen der nachfolgenden §§ 13 bis 17 entsprechen. Die Vorschrift entspricht § 10 HBG. Absatz 2 beruht auf § 6 Abs. 3 HBG sowie § 2 Abs. 2 ÖPG. Während nach geltendem Recht jedoch in den hier geregelten Fällen der Rettungserwerbe ein hälftiger Abschlag in der Deckungsrechnung gefordert wird, sind die Pfandbriefbanken nunmehr stattdessen verpflichtet, eine neue Beleihungswertermittlung vorzunehmen. Dies wird den tatsächlichen Verhältnissen sehr viel stärker gerecht. Zu § 13 (Belegenheit der Sicherheiten) § 13 Abs. 1 listet in Satz 2 die Staaten auf, in denen die deckungsfähigen Hypotheken belegen sein müssen. Inhaltlich entspricht die Regelung damit § 1 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2a HBG. Absatz 1 nennt neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte und solche Rechte einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in den anderen von § 13 erfassten Staaten teilweise Rechte an Grundstücken anerkannt und üblich sind, die zwar nicht mit dem Eigentumsrecht gleichzusetzen sind, die aber trotzdem gegenüber jedermann wirksam sind und mit Grundpfandrechten belastet werden können. Die bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz HBG geregelte 10%-Grenze für Beleihungen, bei denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 nicht sichergestellt ist, kann auf die Staaten beschränkt werden, die nicht der Europäischen Union angehören. Bei den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegenen Sicherheiten kann von der Sicherstellung des Vorrechts ausgegangen werden. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind lediglich die Gerichte des Herkunftsstaates befugt, über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen 102 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode eines Kreditinstitutes einschließlich seiner Zweigstellen zu entscheiden. Das Verfahren wird also nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität abgewickelt (Erwägungsgrund 16). Auf dieses einheitliche Verfahren findet das Recht des Herkunftmitgliedstaates Anwendung, Artikel 10 der genannten Richtlinie. Dies bedeutet, dass eine Pfandbriefbank stets nach deutschem Insolvenzrecht liquidiert würde. Damit ist auch sichergestellt, dass das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger gewahrt ist, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe h. § 13 Abs. 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Erbbaurechtsverordnung. Mit dieser Regelung wird der anerkannte Grundsatz, dass bei zeitlich begrenzten Rechtspositionen die Kreditlaufzeit in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Rechtsposition stehen muss, auch auf die entsprechenden ausländischen Rechte erstreckt. Zu § 14 (Beleihungsgrenze) In § 14 Abs. 1 wird die Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswertes festgeschrieben. Dies entspricht § 11 Abs. 2 HBG. Nach Absatz 2 gelten Hypotheken nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte. Die Regelung entspricht § 22 Abs. 2 HBG. Weil die von Absatz 2 ausgehende Rechtsfolge an die Beleihungsgrenze anknüpft, erscheint es sinnvoll, die Regelung in § 14 aufzunehmen. Zu § 15 (Versicherungspflicht) In § 15 wird die bisher nur im Schiffsbankgesetz geregelte Versicherungspflicht auf bebaute Grundstücke, auf denen die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Grundpfandrechte lasten, erstreckt. Weil die Versicherung des Beleihungsobjektes in der Praxis ohnehin Standard sein dürfte, dürfte die Vorschrift keine nennenswerten zusätzlichen Belastungen der Pfandbriefbanken begründen. Die gesetzliche Klarstellung setzt die Bundesanstalt oder den Treuhänder jedoch in die Lage, die Herausnahme solcher Grundpfandrechte aus der Deckung zu verlangen, die an nicht oder nicht ausreichend versicherten Objekten bestehen. Zu § 16 (Beleihungswertermittlung) § 16 regelt die Grundlagen der Ermittlung und Festsetzung des für die Deckungsrechnung maßgeblichen Beleihungswertes. Vorbild der Regelung ist § 12 HBG. In Absatz 1 sollen erstmals die Anforderungen an den Gutachter gesetzlich festgelegt werden. Es muss sich danach um eine von der Kreditentscheidung unabhängige Person handeln, die über die notwendige Berufserfahrung und entsprechende Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisher bereits von der Bundesanstalt geübten Verwaltungspraxis und der Mehrzahl der Wertermittlungsanweisungen der Hypothekenbanken. § 16 Abs. 2 legt fest, welche Merkmale des Objektes bei der Beleihungswertermittlung Berücksichtigung finden dürfen. Inhaltlich stützt sich die Vorschrift auf die Regelung in § 12 Abs. 1 HBG. § 16 Abs. 2 kommt damit die Bedeutung einer Zentralnorm für die Grundstücksbeleihung zu. Wie bisher bereits im Hypothekenbankgesetz wird festgelegt, dass der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Beleihungswert nur aus den dauernden Eigenschaften des Grundstücks und dem nachhaltig zu erzielenden Ertrag abzuleiten ist. Zusätzlich wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass spekulative Elemente nicht berücksichtigt werden dürfen und dass der Beleihungswert den Marktwert nicht übersteigen darf. Die in den beteiligten Kreisen übliche und anerkannte Definition des Marktwertes wird zur Klarstellung in § 16 Abs. 2 Satz 4 aufgenommen. § 16 Abs. 3 entspricht inhaltlich weitgehend § 12 Abs. 3 HBG. Die Grenze des Anteils der Hypotheken an Bauplätzen in § 12 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz HBG wurde der Praktikabilität halber mit 1 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte festgelegt. Absatz 4 regelt die Ermächtigung, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters im Rahmen einer Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 13 HBG, der vorsah, dass jede Hypothekenbank eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen hatte, welche von der Bundesanstalt zu genehmigen war. Die Vereinheitlichung der Anforderungen in einer öffentlich zugänglichen Rechtsverordnung erscheint notwendig, um bei sämtlichen zukünftigen Pfandbriefbanken eine grundsätzlich übereinstimmende Beleihungspraxis zu gewährleisten. Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten waren einer vergleichbaren Verpflichtung nicht unterworfen. Die Rechtsform der öffentlich zugänglichen Verordnung erhöht zudem die Transparenz des Verfahrens der Bewertung der zur Deckung herangezogenen Werte. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse der Anleger. Für die Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten kann die Rechtsverordnung Erleichterungen vorsehen. Im Übrigen entfällt für die Institute auch die für die Genehmigung der Wertermittlungsanweisungen in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vorgesehene Verwaltungsgebühr. Die neue Rechtsverordnung soll inhaltlich die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermittlung fortschreiben, die Grundlage der von der Bundesanstalt den einzelnen Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz genehmigten und derzeit geltenden Wertermittlungsanweisungen sind. Zu § 17 (Tilgungsbeginn) § 17 Abs. 1 entspricht § 20 Abs. 1 Satz 1 HBG. Absatz 2 entspricht § 20 Abs. 3 HBG. Zu § 18 (Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte) § 18 stellt klar, dass Grundschulden ebenso wie Hypotheken als Sicherungswerte in Betracht kommen. In der Beleihungspraxis der Kreditinstitute stellen Grundschulden gegenüber Hypotheken auf Grund ihrer mangelnden Akzessorietät zur Darlehensschuld den Regelfall dar. Darüber hinaus werden den Hypotheken und Grundschulden nach deutschem Recht auch die im Wesentlichen vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechte gleichgestellt. Drucksache 15/4321 Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in den ausländischen Rechtsordnungen vorgesehenen und in der Beleihungspraxis der Kreditinstitute auch tatsächlich verbreiteten Grundstückssicherheiten in der Regel nicht vollständig den deutschen Hypotheken und Grundschulden entsprechen. Um trotzdem die Beleihung entsprechender Werte zu ermöglichen, soll klargestellt werden, dass die entsprechenden Sicherungsinstrumente ebenfalls in Betracht kommen. Entscheidend kommt es darauf an, dass die ausländischen Grundstückssicherheiten eine im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zu befriedigen. Aus der Vielzahl der nach § 13 zugelassenen Staaten, in denen eine Beleihung deckungsfähig ist, ergibt sich eine entsprechende Vielfalt der in den einzelnen Staaten verbreiteten Sicherungsinstrumente. Weder der Treuhänder noch interne und externe Prüfer oder die Bundesanstalt sind in der Lage, die Vergleichbarkeit einzelner Grundstückssicherheiten mit Hypothek oder Grundschuld in jedem Einzelfall zu beurteilen. Die Verantwortung für diese Entscheidung verbleibt bei der Geschäftsleitung des Institutes. Die genannten Voraussetzungen hat die Pfandbriefbank deshalb im Zweifel anhand einschlägiger Rechtsgutachten von mit den jeweiligen örtlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ausreichend vertrauten Personen darzulegen. Bei der Erschließung neuer ausländischer Immobilienmärkte hat die Pfandbriefbank außerdem die Anforderungen des § 27 Abs. 2 zu beachten. Sie muss dokumentieren, dass sie über ausreichende Expertise hinsichtlich der damit verbundenen Risiken verfügt. Weil Grundschulden anders als Hypotheken nicht akzessorisch sind und damit nicht das rechtliche Schicksal der Hauptschuld teilen, stellt Absatz 2 ausdrücklich klar, dass Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Bank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, immer nur zusammen mit der zugrunde liegenden Darlehensforderung an die Stelle der Hypotheken treten. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Grundschuld und die gesicherte Forderung gemeinsam den Deckungswert darstellen. Zu § 19 (Weitere Deckungswerte) § 19 fasst die bisher in HBG und ÖPG an verschiedenen Stellen geregelten weiteren zulässigen Deckungswerte in einer Norm zusammen. § 19 Abs. 1 Nr. 1 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 4 HBG, § 2 Abs. 1 Satz 4 ÖPG. Nummer 2 entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 4 und 5 HBG sowie § 2 Abs. 3 und 4 Satz 1 ÖPG. Die Regelung knüpft hinsichtlich der Höhe der als Deckung zugelassenen Werte ausschließlich an den Umlauf der Hypothekenpfandbriefe an und entspricht damit insoweit der Regelung, wie sie vor den Änderungen durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz im Jahre 1998 bestand. Die Grenze in Höhe von 12 % berücksichtigt nunmehr die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzuhaltende sichernde Überdeckung in Höhe von 2 %, die nach bisherigem Recht (vgl. z. B. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 HBG) nicht auf die Ersatzdeckungsgrenze von 10 % anzurechnen war. Satz 2 der Nummer 2 legt die Einschrän- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 103 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 34 – kung des § 4 Abs. 2 Satz 3 auch für die nach § 19 Nr. 2 zulässigen Deckungswerte fest. In Nummer 3 wird der Kreis der als Deckung für Hypothekenpfandbriefe verwendbaren Schuldverschreibungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen im HBG und ÖPG auf sämtliche Adressen, die auch zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen geeignet sind, erweitert. Die Grenze der nach Nummer 3 als weitere Deckung zugelassenen Werte wird dabei als Ausgleich für die Beschränkung auf den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe auf 20 % erweitert; allerdings sind hierauf die nach Nummer 2 zugelassenen Werte anzurechnen, so dass die Deckung insgesamt maximal in Höhe von 20 % der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe aus Werten der Nummern 2 und 3 bestehen darf. Die Nummer 4 des § 19 Abs. 1 regelt die Zulässigkeit der Indeckungnahme von Derivaten. Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend § 6 Abs. 6 HBG sowie § 2 Abs. 5 ÖPG. Als mögliche Derivatepartner werden zusätzlich Versicherungsunternehmen, zentrale Gegenparteien bei Börsen sowie Bund und Länder zugelassen. Als Ausprägung des Spezialbankprinzips war bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 4a HBG geregelt, in welcher Weise sich Hypothekenbanken im Derivategeschäft engagieren durften. Weil die Regelung im Zuge der Aufgabe des Spezialbankprinzips entfällt, konnte auf sie nicht mehr verwiesen werden. § 19 Nr. 3 Satz 2 übernimmt deshalb inhaltlich die Vorgaben, dass nur solche derivativen Geschäfte als Deckungswerte in Frage kommen, welche Risiken beinhalten oder nachbilden, die die Pfandbriefbank auch mit Geschäften über die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Deckungswerte eingehen kann und dass keine offenen Stillhalterpositionen eingegangen werden dürfen. Im Interesse der Begrenzung der Marktpreisrisiken innerhalb der Deckungsmassen erscheint dies unabdingbar. § 19 Abs. 2 sieht vor, dass bei Hypothekenpfandbriefen im Falle einer Abwicklung der Deckungsmasse nach § 2 Abs. 3 die Bundesanstalt Ausnahmen von den dort genannten Deckungsvorschriften zulassen kann. Es ist im Fall der Abwicklung nicht sachgerecht, stets an den Höchstgrenzen für die Deckung durch Schuldverschreibungen und anderen Geldforderungen festzuhalten. Es kann geboten sein, Ausnahmen zuzulassen. Die Entscheidung über solche Ausnahmen sollte im Interesse einer größtmöglichen Sicherheit der abzuwickelnden Deckungsmasse der Bundesanstalt vorbehalten bleiben. Zu § 20 (Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe) § 20 regelt die zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe zulässigen Werte. Inhaltlich entspricht die Vorschrift weitgehend dem bisherigen materiellen Recht nach HBG und ÖPG. Aufgegangen in § 20 sind damit die § 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6, § 41 Satz 2 HBG, § 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4 ÖPG. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen setzten als deckungsfähige Werte „Darlehen“ bzw. „Kommunaldarlehen“ voraus. Unklar blieb bei dieser Wortwahl, ob den Darlehen im Rechtssinne auch anderweitig begründete Forderungen gegen die öffentliche Hand gleichgestellt werden 104 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode konnten. Von Bedeutung war diese Frage insbesondere im Bereich der immer wichtigeren Finanzierung öffentlicher Vorhaben im Wege des „Public-Private-Partnership“, bei dem Forderungen der privaten Investoren oder Betreiber gegen die öffentliche Hand an die Pfandbriefinstitute abgetreten wurden. Lediglich die Begründung zu den Änderungen des Hypothekenbankgesetzes im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes führt insoweit aus, dass der Begriff des „Darlehens“ über die Bestimmung des § 607 BGB (jetzt: § 489 BGB) hinaus im wirtschaftlichen Sinne weit zu interpretieren sei. Maßgeblich sei der Sicherheitsstandard. Wie bei Darlehen nach § 607 BGB müsse sichergestellt sein, dass ihrer Geltendmachung Mängel des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder Einwendungen oder Einreden daraus nicht entgegenstehen können. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, werden diese Voraussetzungen nunmehr in das Gesetz selbst aufgenommen. § 20 Abs. 1 Satz 1 lässt jede schriftlich als einredefrei anerkannte Forderung zu. Gegenüber dem bisherigen materiellen Recht enthält § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Einschränkung, dass statt Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur noch Gebietskörperschaften und außerdem nur solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kommunalkreditfähig sind, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren oder anderen Abgaben haben. Diese Einschränkung ist erforderlich, nachdem Gewährträgerhaftung und Anstaltslast zugunsten verschiedener Anstalten des öffentlichen Rechts aufgehoben bzw. modifiziert werden. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c setzt für die genannten Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften voraus, dass nach der Bankenrichtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von 20 % gilt und von der Bundesanstalt keine höhere Gewichtung festgelegt worden ist. Diese Fassung entspricht der Regelung in Artikel 43 Abs. 1 der genannten Richtlinie. Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b HBG, § 8 Abs. 4 Buchstabe b ÖPG forderte demgegenüber, dass entweder die 20%-Gewichtung nach der Richtlinie galt „oder diese Gewichtung von der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Staat festgelegt worden“ war. Dies konnte zu Unsicherheiten führen, wenn die Richtlinie, wie im Falle der Schweiz, eine Gewichtung von 20 % vorsah, die Heimataufsicht aber eine Gewichtung von 25 % festgelegt hatte. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 werden im Interesse der rechtlichen Bestimmtheit die Voraussetzungen einer „vollen Gewährleistung“ benannt. Inhaltlich entspricht die Regelung der bisherigen aufsichtlichen Praxis. Hinsichtlich der Einschränkung der 10%-Grenze in § 20 Abs. 1 Satz 2 auf Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf die Ausführungen zur entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz verwiesen werden. § 20 Abs. 2 Nr. 2 entspricht der bisherigen Regelung der „Ersatzdeckung“ für Öffentliche Pfandbriefe nach § 41 Satz 2 HBG, § 8 Abs. 1 Satz 2 ÖPG. Um sog. Klumpenrisiken zu vermeiden, wurde gegenüber der alten Regelung zusätzlich eine Grenze für den Anteil der Geldforderungen gegen ein einzelnes Kreditinstitut aufgenommen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – § 20 Abs. 3 sieht vor, dass die Bundesanstalt im Fall der Abwicklung der Deckungsmasse Ausnahmen von den Deckungsvorschriften des Absatzes 2 zulassen kann. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Begründung zu § 19 Abs. 2 verwiesen werden. Zu § 21 (Deckungswerte) Die §§ 21 bis 26 fassen die bisherigen Regelungen über Deckungswerte für Schiffspfandbriefe nach dem Schiffsbankgesetz zusammen, ohne das bisherige materielle Recht nennenswert zu verändern. § 21 entspricht § 9 SchBkG. Zu § 22 (Beleihungsgrenze) § 22 nennt Voraussetzungen der Beleihung und enthält in Absatz 2 mit der Festlegung der Beleihungsgrenze eine ehemalige Zentralnorm des Schiffsbankgesetzes. § 22 Abs. 1 entspricht § 10 Abs. 1 SchBkG. Absatz 2 entspricht § 10 Abs. 2 SchBkG. Klarstellend wurde lediglich aufgenommen, dass die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten bei Abzahlungsdarlehen unschädlich ist. Ferner ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Vereinbarung einer so genannten Schlussballonrate zulässig ist, wenn die Kreditrückführung dadurch gegenüber einem „normalen“ Abzahlungsdarlehen bis zum fünfzehnten Lebensjahr des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und es sich bei dem Darlehen im Übrigen, d. h. mit Ausnahme der Schlussballonrate, um ein Abzahlungsdarlehen handelt. Das Gesetz stellt dies sicher. Absatz 3 entspricht § 20 Abs. 3 SchBkG. Absatz 4 des § 22 beruht auf § 10 Abs. 3 SchBkG. Dort ist festgelegt, dass die Darlehensdauer 12 Jahre und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis zu 15 Jahren betragen darf, wenn eine entsprechende Lebensdauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerkes zu erwarten ist. Die Auslegung dieser Vorschrift ist mit Unklarheiten darüber verbunden, ob ein Schiff – worauf der Wortlaut der Vorschrift hindeutet – unabhängig von seinem Alter für 12 bzw. 15 Jahre beliehen werden darf oder ob die Vorschrift nicht dahin gehend zu verstehen ist, dass eine Beleihung nur höchstens bis zum 15. Lebensjahr des Schiffes erfolgen darf. In § 22 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs ist die Frage nunmehr im Sinne der zweiten Alternative dahin entschieden, dass, da Schiffe nur eine begrenzte Lebensdauer haben, die deckungsfähige Beleihung ein gewisses Lebensalter nicht überschreiten darf. Dabei wird jedoch der technischen (Fort-)Entwicklung der Schiffe insoweit Rechnung getragen, dass zukünftig Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens fünfzehn Jahren auch ohne Genehmigung der Bundesanstalt deckungsfähig sind und das Schiff mit Genehmigung der Bundesanstalt bis zum zwanzigsten Lebensjahr beliehen werden darf. Andererseits wird durch die Änderung zum Schutz der Pfandbriefgläubiger ausdrücklich eine Begrenzung der Beleihung bis höchstens zum Ende des fünfzehnten bzw. zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes festgeschrieben. Die Sätze 2 bis 4 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 10 Abs. 3 SchBkG. Absatz 5 Satz 1 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 1 SchBkG. In Satz 2 wird erstmals auch für die Deckung von Schiffspfandbriefen eine Begrenzung derjenigen Beleihungen festgelegt, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihun- Drucksache 15/4321 gen erstreckt. Die Grenze bezieht ebenfalls nur Beleihungen außerhalb der Europäischen Union ein. Es kann wiederum auf die Ausführungen zur entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz verwiesen werden. Im Hinblick darauf, dass im Schiffsfinanzierungsgeschäft seit langem ein hoher Anteil an Beleihungen von außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union registrierter Schiffe besteht, wird vorliegend – abweichend von der entsprechenden Regelung bezüglich der Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe (§ 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz) – die Obergrenze auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen erweitert, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist. § 22 Abs. 5 Satz 3 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3. Auf die Ausführungen zur Übergangsvorschrift des § 47 wird verwiesen. Zu § 23 (Versicherung) § 23 entspricht inhaltlich § 11 SchBkG. In Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr zusätzlich klargestellt, dass die Versicherung zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes bestehen muss. Zu § 24 (Beleihungswertermittlung) § 24 legt Anforderungen an die Ermittlung des Beleihungswertes fest. Inhalt und Aufbau stimmen deshalb weitgehend mit der für hypothekarische Beleihungen einschlägigen Vorschrift des § 16 überein. In Absatz 1 wird – ebenso wie in § 16 Abs. 1 – erstmals festgelegt, dass die Wertermittlung von einem unabhängigen Gutachter vorzunehmen ist, der über die notwendige Berufserfahrung sowie die entsprechenden Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss. Inhaltlich wird damit die bisherige Praxis festgeschrieben. Absatz 2 legt fest, dass dem Beleihungswert nur die dauernden Eigenschaften und die nachhaltig erzielbaren Erträge des Objektes zugrunde gelegt werden dürfen. Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der Regelung in § 12 Abs. 1 SchBkG und stellt damit eine Zentralnorm für den Bereich der Schiffsbeleihungen dar. Gegenüber § 12 Abs. 1 SchBkG wurden lediglich Klarstellungen vorgenommen. Es wird festgelegt, dass Anknüpfungspunkt die voraussichtliche zukünftige Verkäuflichkeit des Objektes sein muss. Zusätzlich wird festgelegt, dass spekulative Elemente keine Berücksichtigung finden dürfen und dass der Schiffsbeleihungswert einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen darf. Absatz 3 bestimmt, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäße Anwendung finden. Die Vorschrift entspricht damit § 12 Abs. 2 SchBkG. Absatz 4 entspricht § 12 Abs. 3 SchBkG. In Absatz 5 wird die Ermächtigung geregelt, Einzelheiten der Methodik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters im Rahmen einer Rechtsverordnung festzulegen. Im Interesse einheitlicher Mindeststandards der Beleihungswertermittlung soll diese Rechtsverordnung die bisher nach § 13 SchBkG bei jeder Schiffspfandbriefbank vorausgesetzte Wertermittlungsanweisung ersetzen. Damit entfällt auch hier die gebührenpflichtige Genehmigung der einzelnen Wertermittlungsanweisungen durch die Bundesanstalt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 105 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 36 – Zu § 25 (Abzahlungsbeginn) § 25 entspricht § 18 Abs. 1 SchBkG. § 18 Abs. 2 SchBkG kann als Schuldnerschutzvorschrift entfallen. Zu § 26 (Weitere Deckungswerte) Die Vorschrift fasst im Wesentlichen sämtliche bislang nach dem Schiffsbankgesetz zulässigen weiteren Deckungswerte zusammen. Bisher war fraglich, ob auch solche Darlehensforderungen, die nur mittelbar durch eine Schiffshypothek gesichert sind, zur Deckung von Schiffspfandbriefen benutzt werden dürfen. In der Praxis lassen sich die Schiffsfinanzierer häufig neben der Darlehensforderung ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis bestellen, das durch eine Schiffshypothek gesichert wird. Die Verbindung zwischen Darlehensforderung und abstraktem Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis und damit mittelbar der Schiffshypothek erfolgt durch entsprechende Zweckvereinbarungen zwischen den Parteien. Durch die beschriebene Konstruktion wird zum einen eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Forderung zugunsten des Schiffsfinanziers und zum anderen wie bei einer Grundschuld – abstrakt gesehen – eine gegenseitige Unabhängigkeit von Darlehensforderung und Schiffshypothek erreicht, was auch eine gewisse Flexibilität mit sich bringt. In Nummer 1 wird die Frage nunmehr im vorgenannten Sinne dahin entschieden, dass die vorgeschriebene Deckung für der Schiffspfandbriefe auch durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780, 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, erfolgen kann, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Nummer 2 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 4 SchBkG. Nummer 3 entspricht § 6 Abs. 3 und 4 SchBkG. In Nummer 5 werden erstmalig auch Derivate als Werte zur Deckung von Schiffspfandbriefen zugelassen. Eine Anpassung des Schiffsbankgesetzes an die Vorschriften des ÖPG und HBG hat insoweit bislang nicht stattgefunden. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode die Gefahr von Klumpenrisiken. Jedes Institut muss für die Deckungsmassen ein Limitsystem einrichten, das die Konzentration auf bestimmte Einzelrisiken begrenzt. Nach Nummer 2 muss jedes Institut ein sog. Eskalationsverfahren einrichten, das beim Überschreiten von zuvor intern festgelegten Risikogrenzwerten konkrete Gegenmaßnahmen zwingend vorsieht. Die Rückführung des Risikos muss unverzüglich bewirkt werden. Die Vorschrift umfasst auch die frühzeitige Information der Entscheidungsträger, insbesondere des Vorstandes. Nummer 4 sieht die vierteljährliche Vorlage eines alle relevanten Informationen umfassenden Risikoreports beim Vorstand vor. Absatz 2 regelt das Risikomanagement in Bezug auf für die Pfandbriefbank neue Geschäfte. Diese können für ein Institut besonders risikobehaftet sein, weil es insoweit möglicherweise noch nicht über eine ausreichende Expertise verfügt. Als neues Geschäft im Sinne der Vorschrift sind deshalb sämtliche Geschäfte anzusehen, die Risiken beinhalten, welche für das Institut neu sind. Dies können Adressen-, Marktpreis oder sonstige Risiken sein. Insbesondere bei der Erschließung ausländischer Immobilienmärkte ist auch das Rechtsrisiko von Bedeutung, welches mit der Darlehenssicherung mittels der dort vorherrschenden, den Hypotheken und Grundschulden im Sinne von § 18 Abs. 1 vergleichbaren Sicherungsrechten verbunden ist. Für solche Fälle wird der Pfandbriefbank die Erstellung und Dokumentation einer umfassenden Risikoanalyse der neuen Geschäfte vorgeschrieben. Die Analyse muss auch die Auswirkungen der Einbindung der neuen Geschäfte in das bisherige Risikomanagementsystem umfassen. Kommt die Analyse zu dem Ergebnis, dass die neuen Geschäfte durchgeführt werden können, sollen diese bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen werden. Der Nachweis des Erwerbs einer gefestigten Expertise ist vom Institut ebenfalls ausführlich schriftlich darzulegen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Treuhänder, interne und externe Prüfer wie auch die Bundesanstalt den Entscheidungsprozess des Institutes jederzeit nachvollziehen können. Zu § 27 (Risikomanagement) Neu aufgenommen in das Pfandbriefgesetz wurde der § 27, der die Implementierung eines speziell auf das Pfandbriefgeschäft bezogenen Risikomanagementsystems fordert. Dies soll einen besonderen Schutz der Pfandbriefgläubiger gewährleisten. Zwar wurde in der bankaufsichtlichen Praxis unter Hinweis auf § 25a KWG auch bisher schon ein Risikomanagement gefordert, welches sämtlichen mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken gerecht wird. § 27 soll dies jedoch ausdrücklich klarstellen und zusätzlich die spezifischen Anforderungen im Interesse der Sicherheit der Anleger konkretisieren. Satz 1 erfordert nicht ein gesondertes Risikomanagementsystem, wenn ein für die Pfandbriefbank im Ganzen bestehendes Risikomanagementsystem eine gesonderte Abbildung der spezifischen Risiken des Pfandbriefgeschäfts und der Deckungsmassen sowie die Einhaltung der übrigen Vorschriften des Absatzes 1 ermöglicht. Absatz 1 Satz 2 legt zunächst fest, dass das System in der Lage sein muss, alle relevanten Risiken zu erkennen und zu steuern. Diese Generalklausel wird durch Satz 3 Nr. 1 bis 5 nochmals präzisiert. Nummer 1 dient der Vorbeugung gegen 106 Zu § 28 (Transparenzvorschriften) Spezielle Publikationsvorschriften galten bisher nur für die dem Hypothekenbankgesetz (§ 28 HBG) und dem Schiffsbankgesetz (§ 26 SchBkG) unterliegenden Institute. Die Anforderungen an die Transparenz der Deckungsmassen sollen einheitlich auf sämtliche Pfandbriefbanken angewendet und inhaltlich ausgeweitet werden. Dies dient der Transparenz und der Vergleichbarkeit, um den Investoren eine bestmögliche Einschätzung der Risiken zu geben. Bisher mussten die Informationen nur einmal jährlich im Anhang des Jahresabschlusses enthalten sein. Dies wird dem Informationsbedürfnis der Anleger nicht mehr gerecht. Ausgesuchte Informationen über die Deckungsmassen allgemein (Absatz 1) sowie über die jeweiligen Deckungsmassen der einzelnen Pfandbriefgattungen (Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 sowie Absatz 4 Nr. 1) müssen deshalb zukünftig quartalsweise veröffentlicht werden. Einzelne Institute erfüllen derartige Anforderungen bereits gegenüber den Rating-Agenturen. Daneben wurden die bisherigen Vorschriften des § 28 Hypothekenbankgesetz und des § 26 Schiffsbankgesetz im Wesentlichen beibehalten. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Nach Absatz 1 müssen für alle Pfandbriefgattungen Informationen über die nennwertige und barwertige Deckung inklusive der Barwerte nach dem Stresstest veröffentlicht werden. Die Pfandbriefgläubiger werden so über das aktuelle Maß der Deckung sowie über das Ausmaß in Kenntnis gesetzt, in dem die Deckungsmasse dem Risiko etwaiger Zinsund Währungsschwankungen ausgesetzt ist. Aus dem gleichen Grunde zu veröffentlichen sind nach Nummer 2 die Laufzeitstrukturen der Deckungswerte und Pfandbriefe; dabei ist auf die Restlaufzeiten abzustellen. Ergänzt wird dies durch die Veröffentlichung des Anteils von Derivaten an den Deckungsmassen (Nummer 3). Die Absätze 2 bis 4 betreffen die einzelnen Pfandbriefgattungen. Für die jeweiligen Anleger relevante Informationen, wie z. B. über die regionale Verteilung der Deckungswerte, über Größenklassen und Leistungsrückstände sind danach quartalsweise zu veröffentlichen. Die in der quartalsweisen Betrachtung nicht erfassten Informationen des bisherigen § 28 Hypothekenbankgesetz und § 26 Schiffsbankgesetz sind gemäß Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 weiterhin im Anhang des Jahresabschlusses aufzuführen. Um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, sind gemäß Absatz 5 für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch die Vorjahreswerte mitzuteilen. Dieser Vergleich ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2007 verpflichtend. Zu den §§ 29 ff. (Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz) Die §§ 29 bis 36 entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz in HBG, ÖPG und Schiffsbankgesetz in den §§ 34a bis 35g HBG, §§ 5 bis 6g ÖPG sowie §§ 35 bis 36g SchBkG. Da zum möglichen Kreis der Pfandbriefbanken auch eingetragene Genossenschaften gehören, tritt gemäß § 33 Abs. 5 in den dort genannten Fällen an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. Zu den §§ 37 bis 39 (Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen) § 37 legt fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Maßnahmen der Bundesanstalt keine aufschiebende Wirkung haben. Die dort genannten Fälle behördlicher Anordnungen sollen in der Regel auch das Vertrauen des Publikums in die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Finanzsystems und insbesondere in die Solidität des von den Kreditinstituten betriebenen Pfandbriefgeschäftes aufrechterhalten. Sie sind deshalb zumeist eilbedürftig. Es überwiegt daher zunächst das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung das Interesse der betroffenen Pfandbriefbank, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung gerichtlich überprüfen lassen zu können, bevor die Rechtsfolgen der Anordnung wirksam werden. Für die nunmehr in § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 geregelte schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt zur Übertragung oder treuhänderischen Verwaltung von Deckungswerten auf bzw. durch eine andere Pfandbriefbank galt dies auch bisher schon, § 35g HBG, § 6g ÖPG und § 36g SchBkG. Drucksache 15/4321 Die §§ 38 und 39 entsprechen den §§ 37 und 38 HBG sowie den §§ 38 und 39 SchBkG. Die Erhöhung des Bußgeldrahmens von fünzigtausend Euro auf einhunderttausend Euro ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat einerseits und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Teils der Normadressaten andererseits gerechtfertigt. Zu § 40 (Verwaltungsbehörde) § 40 entspricht § 39a HBG, § 41 Abs. 1 SchBkG. Zu § 41 (Bezeichnungsschutz) Die Vorschrift lehnt sich an vergleichbare Regelungen europäischer Nachbarstaaten an. Zu § 42 (Erlaubnis für bestehende Pfandbriefinstitute) Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift soll klarstellen, dass Kreditinstitute, die bisher in zulässiger Weise Pfandbriefe nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten oder des Schiffsbankgesetzes begeben haben, keine neue Erlaubnis für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts beantragen müssen. Die Regelung gewährt insoweit Bestandsschutz. Dies gilt jedoch lediglich hinsichtlich der von den Kreditinstituten bisher begebenen Pfandbriefgattungen, da nur insoweit von den erforderlichen Kenntnissen, einer angemessenen internen Organisation sowie der Absicht des Institutes ausgegangen werden kann, das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig zu betreiben. Satz 2 bestimmt, dass die Kreditinstitute, für die nach Satz 1 die Erlaubnis als erteilt gilt, eine Anzeige einzureichen haben, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Anhand der eingereichten Unterlagen wird es der Bundesanstalt im Hinblick auf Absatz 2 ermöglicht zu prüfen, ob das Kreditinstitut die bankaufsichtlichen Anforderungen an den Betrieb des Pfandbriefgeschäfts erfüllt. Aus den Unterlagen muss sich daher ergeben, dass die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 3 sanktioniert das nicht fristgerechte Einreichen der Anzeige. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass auch die Kreditinstitute mit einer nach Absatz 1 fingierten Erlaubnis die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 zu erfüllen haben. Auch die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tätigen Pfandbriefinstitute sind danach u. a. verpflichtet, eine auf die regelmäßige und nachhaltige Pfandbriefausgabe ausgerichtete Organisation sowie Steuerungs- und Kontrollinstrumente im Sinne des § 27 vorzuhalten. Wird dem nicht entsprochen, so stellt dies einen sachlichen Grund zur Aufhebung der Erlaubnis dar. Zudem wird klargestellt, dass die Erlaubnis auch unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 KWG aufgehoben werden kann. Befristet freigestellt werden diese Institute lediglich von dem Erfordernis, ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. Euro vorzuhalten. Dies regelt Absatz 3 als Ausnahmeregelung zu Absatz 2. Die Vorschrift bestimmt, dass auf Kreditinstitute, für die nach Absatz 1 die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts als erteilt gilt, das in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelte Erfordernis eines Mindestkernkapitals in Höhe von 25 Mio. Euro bis zum 31. Dezember 2008 keine Anwendung findet. Die vorübergehende Ausnahme Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 107 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 38 – ist gerechtfertigt. Wie in der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ausgeführt, ist eine ausreichende Kapitalausstattung im Hinblick auf die Langfristigkeit und die Struktur der mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Verpflichtungen zwar grundsätzlich erforderlich. Es erscheint jedoch unverhältnismäßig, Emittenten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Pfandbrief begeben haben, eine kurzfristige Erhöhung des Kapitals abzuverlangen. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 ist jedenfalls ausreichend. Zu § 43 (Erlaubnis für Hypothekenbanken) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken wird eine umfassende Bankerlaubnis nach § 32 KWG fingiert. Ausgeschlossen bleiben lediglich das spezialgesetzlich geregelte Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG) sowie das E-Geld-Geschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG), sofern die Erlaubnis nicht nach § 64e Abs. 1 KWG als erteilt gilt. Diese faktische Erlaubniserweiterung kann gewährt werden, weil für die den Hypothekenbanken damit zusätzlich erlaubten Geschäfte keine Voraussetzungen gelten, die über die Voraussetzungen zum Betreiben der Geschäfte einer Hypothekenbank hinausgehen. Satz 2 der Vorschrift legt mit dem Verweis auf § 35 Abs. 1 KWG fest, dass die fingierte Erlaubnis ebenso wie eine tatsächlich erteilte Erlaubnis innerhalb eines Jahres erlischt, wenn die Bank keinen Gebrauch von ihr macht. Damit wird sichergestellt, dass die bisher schon zugelassenen Hypothekenbanken das Geschäft ebenso wenig ruhen lassen dürfen wie die übrigen Kreditinstitute. Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Zu § 44 (Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken) Es gelten die gleichen Überlegungen wie zu § 43. Auf dessen Begründung wird deshalb verwiesen. Zu § 45 (Versicherungspflicht) Eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung der mit Hypotheken belasteten bebauten Grundstücke bestand bislang nicht. Hypotheken, die den Pfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zustehen und nach den bisher für sie geltenden Vorschriften zur Deckung verwendet werden durften, sollen auch weiterhin ohne Rücksicht auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 zur Deckung verwendbar bleiben. Zu § 46 (Beleihungsgrenze) den, benutzt werden können, wenn sie den Erfordernissen der §§ 14 und 16 Abs. 1 bis 3 und des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechen. Dies bedeutet zunächst, dass jede Pfandbriefbank selbst feststellen muss, inwieweit ihre in der Vergangenheit zur Deckung verwendeten Hypotheken mit den vorbezeichneten Erfordernissen im Einklang stehen. Um im Falle der Begebung neuer Pfandbriefe das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 8 Abs. 3 bescheinigen zu können, hat der Treuhänder dies nachzuvollziehen. Sofern die Umstände des Falles, insbesondere die Vergleichbarkeit der Hypotheken, dies rechtfertigen, kann der Treuhänder sich auf eine stichprobenartige Prüfung beschränken. Sollten die Indeckungnahmen nicht auf der Grundlage des Beleihungswertes, sondern auf der Grundlage einer weniger konservativen Werteermittlung erfolgt sein, so folgt aus § 46 Satz 1 die Notwendigkeit, getrennte Deckungsmassen einerseits für das Altgeschäft, das nicht den Erfordernissen der §§ 14, 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 entspricht, und andererseits für das Neugeschäft sowie das Altgeschäft, das den Erfordernissen der §§ 14, 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 entspricht, einzurichten und zu führen. Dies wird in Satz 2 ausdrücklich klargestellt. Zu § 47 (Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger) § 22 Abs. 5 Satz 2 übernimmt für Schiffspfandbriefe eine dem § 5 Abs. 1 Nr. 2a HBG (§ 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz dieses Gesetzes) entsprechende Beschränkung der Deckungswerte, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf sie bezieht. Diese Forderungen werden nur im Umfang von 20 Prozent der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, zugelassen. Anders als für Hypothekenpfandbriefe ist diese Regelung für Schiffspfandbriefe neu. Deshalb erscheint es notwendig, die betroffenen Institute für eine Übergangsfrist von der Einhaltung der zwanzigprozentigen Grenze zu befreien. Um den zugrunde liegenden Sicherheitsgedanken in der Übergangsphase zumindest teilweise zu berücksichtigen, wurde eine zweistufige Übergangsfrist gewählt. Dies soll sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig von den Banken eingeleitet werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist von 4 Jahren haben die betroffenen Pfandbriefbanken die Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2 vollumfänglich einzuhalten. Zu § 48 (Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung) Das ÖPG enthält keine den §§ 11 und 12 HBG vergleichbare Verpflichtung zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie Begrenzung des zur Deckung verwendbaren Teils der Hypothek auf 60 % desselben. Ebenso fehlt es an einer verbindlichen Regelung zum Beginn der Tilgung. Deshalb ist nicht generell sichergestellt, dass die bislang von den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten zur Deckung verwendeten Hypotheken diesen in den §§ 14, 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 übernommenen Anforderungen ausnahmslos gerecht werden. Die Vorschrift stellt deshalb für alle Hypotheken, die die Pfandbriefbanken vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, klar, dass sie nur dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen, die nach diesem Gesetz begeben wer- 108 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Die Regelung des § 37 des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken ist in den vorliegenden Entwurf nicht übernommen. Eine Pfandbriefbank ist deshalb nicht mehr verpflichtet, für die Deckung von Schiffspfandbriefen, deren Nennwert auf eine ausländische Währung lautet, Schiffshypotheken in ausländischer Währung gleicher Gattung vorzuhalten. Vielmehr ist zukünftig – wie bereits für die Deckungsmassen der Hypothekenbanken und der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten – generell ein einheitliches Deckungsregister je Pfandbriefgattung zu führen. Die bisher geführten besonderen Register für die zur Deckung von Pfandbriefen bestimmten Schiffshypotheken in ausländischer Währung sind jedoch weiterhin getrennt neben dem nach § 5 dieses Gesetzes zu führenden Register zu führen, bis sämtliche Schiffs- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – pfandbriefe in ausländischer Währung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begeben wurden, zurückgezahlt sind oder anderweitig endgültig aus dem Umlauf ausscheiden. Zu § 49 (Fortgeltende Deckungsfähigkeit) Die Vorschrift stellt sicher, dass die Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die nach dem Hypothekenbankgesetz, dem ÖPG und dem Schiffsbankgesetz deckungsfähig sind, insoweit deckungsfähig bleiben, als die Gewährträgerhaftung nach der Verständigung vom 18. Juli 2001 mit der EU-Kommission über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung betreffend Landesbanken und Sparkassen weiter gilt. Die Regelung ist notwendig, da § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a nur für die öffentlichen Kreditinstitute gilt, für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich eine Gewährträgerhaftung gilt. Zu § 50 (Fortgeltung bisherigen Rechts) Die Vorschrift betrifft diejenigen Institute, die das Pfandbriefgeschäft bis zum Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes zulässigerweise betrieben haben, dieses aber nach den neuen Regelungen des Pfandbriefgesetzes nicht fortführen, weil die Erlaubnis aufgehoben oder erloschen ist. Die Absätze 1 bis 3 legen insoweit fest, dass sich die Anforderungen an die Deckungsmassen für die nach dem Hypothekenbankgesetz, dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und dem Schiffsbankgesetz emittierten Pfandbriefe weiterhin nach den alten einschlägigen Vorschriften richten. Abweichend hiervon ist zu berücksichtigen, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. Dies entspricht der Verständigung vom 18. Juli 2001 mit der EU-Kommission über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung betreffend Landesbanken und Sparkassen. Zu § 51 (Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes) Durch Artikel 18 Nr. 8 des vorliegenden Entwurfs wird das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes aufgehoben. Dieses Gesetz enthielt in den Artikeln III und IV Regelungen, deren Aufhebung nicht ersatzlos möglich ist. Artikel III Abs. 1 regelte, dass bei im Schiffs- oder Schiffbauregister eingetragenen Schiffshypotheken der Geldbetrag auch in ausländischer Währung angegeben werden kann, wenn die dazugehörige Forderung in ausländischer Währung zu zahlen ist. Auf diese Weise stellte Artikel III Abs. 1 die in § 36 Schiffsregisterordnung vorgesehene Öffnung für andere Währungen als die im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltende Währung dar. Weitere Vorschriften, die eine solche Öffnung für ausländische Währungen bewirken, sind nicht vorhanden. Auch kann mangels Verweisung nicht auf die im Grundbuchverfahren vorhandenen Vorschriften des § 28 Grundbuchordnung und der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2683) zurückgegriffen werden, zumal diese nur eingeschränkt ausländische Währungen (Währungen von Mitgliedstaaten der Drucksache 15/4321 Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika) zulassen. Der Regelungsinhalt des Artikels III Abs. 1 wird daher weiterhin benötigt und in § 49 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs übernommen. Artikel IV Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes ließ die aufgehobenen Vorschriften zur Eintragung von Grund- und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung (insgesamt 10 Gesetze und Verordnungen) für Rechte weiter gelten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren. § 3 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes legt insoweit für den Grundbuchbereich fest, dass die Umstellung einer aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme, die sich nach dem Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt, nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundbuchbereinigungsgesetzes an den deutschen Börsen notierten Mittelwert erfolgt. Für den Schiffspfandrechtsbereich fehlen entsprechende Übergangsvorschriften. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Rechte bestehen, für die die Übergangsregelung des Artikels IV Abs. 1 von Bedeutung ist, wird der Regelungsinhalt des Artikels IV Abs. 1 in den § 49 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs überführt. Um dabei nicht sämtliche durch Artikel IV in Bezug genommenen Vorschriften erneut zitieren zu müssen, wird auf die von Artikel IV Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften pauschal verwiesen. Zu § 52 (Frühzeitige Bestellung des Treuhänders) Um es den Treuhändern bei solchen Kreditinstituten, die das Pfandbriefgeschäft unter dem Pfandbriefgesetz betreiben wollen, bei denen bisher aber noch kein Treuhänder bestellt worden ist, zu ermöglichen, sich auf die Erfüllung ihrer ab dem 19. Juli 2005 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorzubereiten, ist eine teilweise Anwendung der Vorschriften zum Treuhänder bereits vor dem 19. Juli 2005 vorgesehen. Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Die neu eingefügte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG definiert das Pfandbriefgeschäft nunmehr ebenfalls als Bankgeschäft. Damit wird die Ausgabe von Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht, die eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes beantragen. Die bisher geltende Beschränkung des Zuganges zum Pfandbriefprivileg entweder auf Spezialinstitute, die sich den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes oder des Schiffsbankgesetzes unterworfen haben oder die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute fallen, entfällt insoweit. Zu Nummer 2 § 10 Abs. 4b Satz 1 des Kreditwesengesetzes verweist auf § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 109 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 40 – Zu Nummer 3 § 18 Satz 3 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verweist ebenfalls auf § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Nummer 4 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt unter anderem nach Maßgabe des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat. Mit Wegfall der Genehmigungspflicht Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem Pfandbriefgesetz wird auch das diesbezügliche Anhörungsrecht obsolet. Die Streichung der Bezugnahmen auf das Hypothekenbankgesetz und das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken trägt dieser Änderung Rechnung. Zu Buchstabe a § 21 Abs. 3 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verweist auf die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes. Die Änderungen tragen dem Rechnung. Zu Buchstabe b § 21 Abs. 3 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verweist auf § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 4 und § 24 Abs. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderungen vollziehen dies nach. Zu Nummer 5 In § 36 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes wird Bezug genommen auf das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, das Schiffsbankgesetz und das Hypothekenbankgesetz. Diese Gesetze werden durch das Pfandbriefgesetz abgelöst. Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 72 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes verweist auf § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist auf § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes sowie auf § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderungen tragen dem Rechnung. Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes regelt das gerichtliche Anhörungsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn Gegenstand der Klage Be- 110 Zu Artikel 6 (Änderung des Altsparergesetzes) § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes verweist pauschal auf diejenigen Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, nach denen für Schuldverschreibungen und Schuldurkunden eine Deckung unterhalten werden muss. Die entsprechenden Vorschriften finden sich nunmehr im Pfandbriefgesetz wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Artikel 7 (Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 52 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verweist auf die §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Nummer 2 § 73 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verweist auf § 11 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank nimmt das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, das Hypothekenbankgesetz und das Schiffsbankgesetz in Bezug. Alle drei Regelwerke gehen nunmehr im Pfandbriefgesetz auf. Die Änderung vollzieht dies nach. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank „Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ in Bezug nimmt, entspricht diesen die nun zitierte Umschreibung „Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen“. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank auf die Anforderungen des Hypothekenbankgesetzes und Schiffsbankgesetzes für die Deckung von Pfandbriefen verweist, finden sich diese Vorgaben nunmehr im Pfandbriefgesetz wieder. Die Änderungen tragen dem Rechnung. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank bleibt unberührt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Zu Buchstabe b § 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 22 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Buchstabe c § 13 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 29 Abs. 2 und 3 und die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 7 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 5 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Dessen Regelungen finden sich nun in § 29 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe b § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Durch Auslegung ergibt sich, dass § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetz in Bezug genommen ist. Weder die Änderungen im Bereich des § 6 Abs.1 bis 3 durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz noch die Änderungen des § 6 ÖPG durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) wurden im Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank nachvollzogen. Nach Sinn und Zweck der genannten Änderungen bestand auch kein Bedürfnis, vergleichbare Regelungen für die LR-Bank zu schaffen. Da das ÖPG durch Artikel 18 Nr. 2 dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt wird und der bisherige Verweis auf das ÖPG daher ins Leere gehen würde, wird der Wortlaut des § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in § 14 Abs. 2 bis 4 übernommen. Damit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Zu Artikel 9 (Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes „ordentliche Deckungswerte nach dem Hypothekenbankgesetz“ in Bezug nimmt, entsprechen dem nunmehr „ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz“. Soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes „Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug nimmt, entspre- Drucksache 15/4321 chen dem nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“. Zu Buchstabe b § 9 Abs. 4 Satz 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 22 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Abs. 5 Satz 1 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes nimmt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bezug. Dieses Bundesamt ist durch das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG) zum 1. Mai 2002 mit den bisherigen Aufsichtsämtern für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel zusammengelegt worden. Die in diesem Zuge errichtete Behörde firmiert unter der Bezeichnung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Änderung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 5 Satz 3 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 29 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 7 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 11 Abs. 1 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 34a des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 29 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Buchstabe b § 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf die §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Nummer 3 § 12 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes nimmt „Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug. Diesen entsprechen nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Artikel 10 (Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes „ordentliche Deckungswerte nach dem Hypotheken- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 111 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 42 – bankgesetz“ in Bezug nimmt, entsprechen dem nunmehr „ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz“. Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes „Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug nimmt, entsprechen dem nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“. Zu Buchstabe b § 7 Abs. 4 Satz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 22 des Hypothekenbankgesetzes. Dem entspricht nunmehr § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe c § 7 Abs. 5 Satz 3 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 29 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 7 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. licher Kreditanstalten. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Nummer 2 In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht folgt Streichung des Wortes „sowie“ aus der kompletten Streichung des § 1 Nr. 6. Zu Nummer 3 Durch § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Satz 1, des Hypothekenbankgesetzes zu erlassen. Die entsprechende Ermächtigung ist nunmehr bereits von § 4 Abs. 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes abgedeckt. Zu Nummer 2 Zu Artikel 12 (Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung) Zu Buchstabe a Zu Nummer 1 § 8 Abs. 1 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 34a des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 29 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. § 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf die §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung nimmt Realkreditinstitute in Bezug und konkretisiert diese Institutsgruppe durch die Aufzählung „Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten“. Die den Begriff Realkreditinstitute erläuternde Aufzählung geht mit der Begriffsbestimmung nach § 1 des Pfandbriefgesetzes nicht konform. Da ihr nur erläuternder Charakter zukommt, kann auf sie verzichtet werden, ohne die Aussage von § 9 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung zu ändern oder zu erschweren. Zu Nummer 3 Zu Nummer 2 § 9 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes nimmt „Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug. Diesen entsprechen nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe a Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) § 15 Abs. 3 Satz 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verweist auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe c § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verweist auf § 2 Abs. 6 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht- § 15 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verweist auf § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 4 sowie Zu Buchstabe b 112 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode § 15 Abs. 2 Satz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verweist auf die §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe b Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – § 24 Abs. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung. Zu Buchstabe d § 15 Abs. 5 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung erklärt § 15 Abs. 2 für öffentlich-rechtliche Körperschaften mit der Maßgabe für anwendbar, dass anstelle der §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes die Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten gelten. Nunmehr finden für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute § 15 Abs. 2 Satz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ebenso wie die dort in Bezug genommenen § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes unmittelbar Anwendung. § 15 Abs. 5 der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung wird damit obsolet. Zu Artikel 13 (Änderung der Anlageverordnung) § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung verweist auf die §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes und § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Artikel 14 (Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung verweist auf die §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes sowie § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen) Zu Nummer 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen, der die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes ausgegeben sind, regelt, wird beibehalten, um die Mündelsicherheit von nach bisherigem Hypothekenbankrecht ausgegebenen Schuldverschreibungen weiterhin sicherzustellen. Die vorgenommenen Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Zu Nummer 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen, der die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten ausgegeben sind, regelt, wird beibehalten, um die Mündelsicherheit von nach bisherigem öffentlichen Pfandrecht ausgegebenen Schuldverschreibungen weiterhin sicherzustellen. Die vorgenommenen Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Drucksache 15/4321 Zu Nummer 3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen, der die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes ausgegeben sind, regelt, wird beibehalten, um die Mündelsicherheit von nach bisherigem Schiffsbankrecht ausgegebenen Schuldverschreibungen sicherzustellen. Die vorgenommenen Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Zu Nummer 4 Die von den Nummern 1 bis 3 erfassten Schuldverschreibungen entsprechen künftig den in der neuen Nummer 3a geregelten „Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet“. Die Änderung vollzieht dies nach. Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht) Zu Nummer 1 Die Überschrift über § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht wird angepasst. Sie ist zu weit gefasst, da § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht künftig nur noch die Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen erfasst. Dies wird durch die neu gefasste Überschrift zum Ausdruck gebracht. Zu Nummer 2 § 21 Nr. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht bestimmt, dass Erbbaurechte unter anderem nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken beliehen werden können. Die Beleihbarkeit von Erbbaurechten nach den nun maßgeblichen § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes ergibt sich auf Grund des Sachzusammenhangs nunmehr direkt aus § 13 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes. Die ebenfalls in § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht genannte tatbestandliche Voraussetzung einer dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Verordnung entsprechenden Tilgungsvereinbarung wurde in § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes übernommen. In § 21 Nr. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht wird damit sowohl der Hinweis auf die Beleihbarkeit von Erbbaurechten nach dem Pfandbriefgesetz als auch die Normierung diesbezüglicher Tilgungsanforderungen hinfällig. Die Norm regelt künftig nur noch die Beleihbarkeit von Erbbaurechten nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen und insoweit vorausgesetzte Tilgungsmodalitäten. Zu Artikel 17 (Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes) Das Gesetz wird mit der Aufhebung des Hypothekenbankgesetzes weitestgehend hinfällig. Jedoch sieht es in Artikel II Abs. 5 bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwe- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 113 Anhang/Annex A2 Drucksache 15/4321 – 44 – sengesetzes eine Ausnahme zugunsten der Münchener Hypothekenbank eG vor. Die dadurch bedingte Besserstellung gegenüber anderen möglichen Pfandbriefemittenten in der Form der eingetragenen Genossenschaft ist auf Dauer nicht zu rechtfertigen. Eine sofortige Verschärfung der Berechnungsweise wäre jedoch ebenfalls nicht vertretbar. Die Vorschrift wird daher noch über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten, damit sich die Münchener Hypothekenbank auf die künftige Rechtslage hinsichtlich ihres haftenden Eigenkapitals vorbereiten kann. Zu Artikel 18 (Aufhebung bisherigen Rechts) Zu Nummer 1 § 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe regelt, dass Schuldverschreibungen, die von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes ausgegeben sind, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. § 2 der Verordnung erklärt die Vorschriften der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen für entsprechend anwendbar. Nach Anpassung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen an die neue Rechtslage unter dem Pfandbriefgesetz werden die bisher von der Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe erfassten Schuldverschreibungen unmittelbar von der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen erfasst. Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe wird damit hinfällig. Zu Nummer 2 Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten regelt die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen durch öffentlich-rechtliche Kreditanstalten. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 erfordern eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen nunmehr einheitlich im Pfandbriefgesetz geregelt. Das Pfandbriefgesetz findet auf sämtliche Pfandbriefbanken, auch auf Pfandbriefe emittierende öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, Anwendung. Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten wird daher aufgehoben. Zu Nummer 3 Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten wird mit der Aufhebung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten obsolet. Zu Nummer 4 Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten wird mit der Aufhebung 114 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten hinfällig. Zu Nummer 5 Das Hypothekenbankgesetz regelt die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen durch Hypothekenbanken. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 erfordern eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen nunmehr einheitlich im Pfandbriefgesetz geregelt. Das Pfandbriefgesetz findet auf sämtliche Pfandbriefbanken – auch auf die bisher dem Hypothekenbankgesetz unterliegenden Banken – Anwendung. Das Hypothekenbankgesetz wird daher aufgehoben. Zu Nummer 6 Das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes wird mit der Aufhebung des Hypothekenbankgesetzes obsolet. Zu Nummer 7 Das Schiffsbankgesetz regelt die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen durch Schiffspfandbriefbanken. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 erfordern eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen nunmehr einheitlich im Pfandbriefgesetz geregelt. Das Pfandbriefgesetz findet auf sämtliche Pfandbriefbanken – auch auf die beiden bisher dem Schiffsbankgesetz unterliegenden Institute – Anwendung. Das Schiffsbankgesetz wird daher aufgehoben. Zu Nummer 8 Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes wird mit der Aufhebung des Schiffsbankgesetzes weitestgehend obsolet. Der Regelungsinhalt des Artikels III Abs. 1, der die Möglichkeit vorsieht, bei Schiffshypotheken für Forderungen der Pfandbriefbank den Geldbetrag auch in ausländischer Währung anzugeben, wird ins Pfandbriefgesetz übernommen. Entsprechendes gilt für Artikel IV Abs. 1, der die aufgehobenen Vorschriften zur Eintragung von Grund- und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung für diejenigen Rechte als weiterhin anwendbar erklärt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren. Zu Nummer 9 Das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken (HypSchiffBkErwG) wird mit Aufhebung des Schiffsbankgesetzes und mit Neuregelung der Ausgabe von Schiffspfandbriefen durch das Pfandbriefgesetz obsolet. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A2 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/4321 Nummer 10 Das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit Aufhebung des Hypothekenbank-/des Schiffsbankgesetzes und mit der Neuregelung der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen durch das Pfandbriefgesetz hinfällig. Zu Artikel 20 (Inkrafttreten) Das neue Pfandbriefrecht soll ab dem 19. Juli 2005 gelten. Um den Pfandbriefemittenten möglichst früh Rechtssicherheit bezüglich der Verordnungen nach § 4 Abs. 6 (Nachfolgeverordnung der „Barwertverordnungen“ gemäß Hypothekenbankgesetz und ÖPG), § 5 Abs. 3 (Inhalt und Form des Deckungsregisters), § 16 Abs. 4 (betrifft Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts bei Hypotheken) und § 24 Abs. 5 (Schiffsbeleihungswertermittlung) des Pfandbriefgesetzes zu geben und um vorbereitende Tätigkeiten eines Treuhänders auch bei solchen Pfandbriefemittenten zu erleichtern, bei denen bisher noch kein Treuhänder bestellt ist, sollen die entsprechenden Vorschriften bereits unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. […] Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 115 Anhang/Annex A3 Bundesrat Drucksache 781/04 (Beschluss) 26.11.04 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein: Der Bundesrat unterstützt das mit dem Pfandbriefgesetz verfolgte Ziel der Bundesregierung, den hohen Standard des deutschen Pfandbriefs zu bewahren, dessen Ruf den Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist. Der Bundesrat bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, a) ob die Einführung von Vorschriften zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen werden kann und b) ob für Kreditinstitute, für die eine Emission von Pfandbriefen nach dem PfandBG nicht in Betracht kommt, ein verbindlicher Rechtsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden kann. Begründung: Zur Einleitung und zu Buchstabe a Deutsche Kreditinstitute können sich bislang durch die Emission gedeckter Wertpapiere im Flugzeugfinanzierungsgeschäft nur an ausländischen Finanzmärkten refinanzieren. Mit der Zulassung von Luftfahrzeugpfandbriefen könnte dieses Geschäft im deutschen Finanzmarkt etabliert und der Finanzplatz Deutschland gestärkt werden. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338 ISSN 0720-2946 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 117 Anhang/Annex A3 Drucksache 781/04 (Beschluss) -2- Zu Buchstabe b Regional tätige Kreditinstitute, die die Kreditversorgung des Mittelstandes und der Konsumenten sicherstellen, können das Refinanzierungsinstrument "Pfandbrief" nur bedingt nutzen. Dies gilt beispielsweise für Institute, die die formalen Voraussetzungen für eine Pfandbrieflizenz nicht erfüllen oder die aus wirtschaftlichen Gründen hiervon keinen Gebrauch machen. Für diese Institute erscheint es geboten, das vorhandene Potenzial an Sicherungswerten einer anderen Refinanzierungsform außerhalb des PfandBG zugänglich zu machen. Eine alternative Refinanzierungsform lässt sich am Markt jedoch nur dann etablieren, wenn durch einen festen Rechtsrahmen der Schutz der Anleger und Investoren gewährleistet ist. Als Vorbild hierfür könnten die gedeckten Schuldverschreibungen der DZ-Bank dienen, die in den §§ 9 bis 12 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes ihre gesetzliche Grundlage finden. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1a - neu - PfandBG) In Artikel 1 § 1 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen: "(1a) Dem Erwerb einer Hypothek steht der Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die für die Pfandbriefbank von diesem Kreditinstitut verwaltet wird, gleich, sofern die Hypothek im Fall der Insolvenz des Kreditinstituts als Hypothek der Pfandbriefbank gilt." Begründung: Diese Änderung trägt der Bedeutung der fiduziarischen Sicherheiten in der Praxis der Kreditinstitute Rechnung. Sie stellt klar, dass in die Deckungsmasse auch sicherungsabgetretene Forderungen eingestellt werden können. Verwaltung und Beleihungswertermittlung können weiterhin durch das übertragende Institut erfolgen. Im Hinblick darauf, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze zur Sicherheit abgetretene Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen als insolvenzfest betrachtet, ist die Änderung folgerichtig. 3. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 § 4 Abs. 1 der Satz 2 gestrichen werden kann. Begründung: Die jetzige Fassung des Gesetzentwurfes hätte für Pfandbriefe in der Ausstattungsform einer Nullkuponanleihe (Zerobond) die nicht sachgerechte 118 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A3 -3- Drucksache 781/04 (Beschluss) Folge, dass bereits bei Emission der vollständige Rückzahlungsbetrag inklusive des Zinses für die Gesamtlaufzeit mit der Deckung zu unterlegen wäre. Nach bisherigen Regelungen war für Pfandbriefe in der Ausstattungsform einer Nullkuponanleihe lediglich eine Deckung des jeweiligen Zeitwertes, d.h. des Ausgabebetrages zuzüglich anteilig aufgelaufener Zinsen vorgesehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser praxisgerechten Verfahrensweise nunmehr abgewichen werden sollte, zumal auch die Zinsen für die Gesamtlaufzeit bei Nennwertpfandbriefen nicht bereits bei Emission vollständig mit Deckung zu unterlegen sind. 4. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 PfandBG) In Artikel 1 § 7 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen: "Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt." b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen: "Vor der Bestellung ist die Pfandbriefbank und, soweit eine andere staatliche Aufsicht nach § 3 Satz 5 besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören." Begründung: Die Bestellung eines Treuhänders der Landesbanken ist bislang zumindest in einzelnen Ländern landesrechtlich geregelt (z.B. Art. 15 BayLBG) und erfolgt dort durch die zuständige Staatsaufsicht. Es ist grundsätzlich sachgerecht, wenn diese Aufgabe der für das Pfandbriefrecht zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zufällt. Gleichwohl erscheint eine vorherige Beteiligung der zuständigen Staatsaufsicht im Wege der Anhörung sinnvoll und geboten. Die Änderung ist der bewährten Bestimmung in § 12 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes nachgebildet. 5. Zu Artikel 1 (§ 9 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 9 PfandBG vorgesehene Mitverschluss der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkunden von Bank und Treuhänder erforderlich ist. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 119 Anhang/Annex A3 Drucksache 781/04 (Beschluss) -4- Begründung: Der Mitverschluss erschwert die Handlungsabläufe bei der Führung des Deckungsregisters und der Verwaltung der Deckungswerte und verursacht dadurch weitere Kosten, ohne dass erkennbar wird, dass sich die Sicherheit für den Investor hierdurch merklich verbessern würde. Es erscheint ausreichend, dass die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte von der Pfandbriefbank unter Aufsicht des Treuhänders von sonstigen Vermögenswerten gesondert zu verwahren sind. 6. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PfandBG) In Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz" durch die Wörter "einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan" zu ersetzen. Begründung: Die Änderung ermöglicht eine Diversifizierung des Portfolios der Kreditinstitute und damit eine bessere Verteilung der Risiken. Weil § 20 Abs. 1 Nr. 1 PfandBG Forderungen gegen die genannten Staaten ausdrücklich in die Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe einbezieht und § 13 Abs. 1 PfandBG ohnehin vorsieht, dass die grundstücksgleichen Rechte einer ausländischen Rechtsordnung mit den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sein müssen, besteht kein Anlass, die Belegenheit der Grundstücke auf die in § 13 Abs. 1 genannten Staaten zu beschränken. 7. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 2 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 16 Abs. 2 PfandBG verwandte Definition des "Marktwertes" für im Inland gelegene Grundstücke durch die Legaldefinition von § 194 BauGB ersetzt werden kann. Begründung: Der Begriff des "Marktwertes" oder gleichbedeutend des "Verkehrswertes" ist in § 194 BauGB bereits legaldefiniert. Die hier vorgeschlagene Definition weicht von der des § 194 BauGB ab. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung sollte auf die Definition des Marktwertes in § 16 Abs. 2 PfandBG verzichtet und durch die bereits in § 194 BauGB enthaltene Definition ersetzt werden. 120 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A3 -5- Drucksache 781/04 (Beschluss) 8. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Nummer 01 - neu -, § 20 Abs. 2 Nummer 01 - neu PfandBG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In § 19 Abs. 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen: "01. durch Hypothekenpfandbriefe im Sinne dieses Gesetzes, wobei der Anteil der Hypothekenpfandbriefe eines Emittenten 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe nicht übersteigen darf," b) In § 20 Abs. 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen: "01. durch Öffentliche Pfandbriefe im Sinne dieses Gesetzes, wobei der Anteil der Öffentlichen Pfandbriefe eines Emittenten 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe nicht übersteigen darf," Begründung: Zu Buchst. a Um die Refinanzierung über Pfandbriefemissionen effektiv nutzen zu können, ist es erforderlich, dass die Pfandbriefe einen breiten Investorenkreis ansprechen. Der potenzielle Investorenkreis lässt sich dadurch vergrößern, dass kleinvolumige Pfandbriefe zusammengefasst und dadurch die Emissionsvolumina flexibler gestaltet werden können. Dazu ist es erforderlich, dass die Pfandbriefe einer Gattung als ordentliche Deckung für weitere Pfandbriefe dieser Gattung zugelassen werden. Die Gefahr, dass es hierdurch zu einer Verwässerung der Deckungsmasse, zu unüberschaubaren Pyramideneffekten oder zu einer Aufblähung des Emissionsvolumens kommt, besteht nicht, weil hinsichtlich der Sicherungswerte die strengen Vorgaben des PfandBG eingehalten werden müssen. Für das gesamte Pfandbriefvolumen stehen die vom PfandBG geforderten qualifizierten Sicherheiten zur Verfügung. Ein zusätzliches Insolvenzrisiko ist wegen der Insolvenzfestigkeit der jeweiligen Deckungsmasse nicht gegeben. Unter Risikoaspekten ist kein Grund ersichtlich, warum diese Möglichkeit zu einer Verwässerung der Deckungsmasse führen sollte. Durch die Begrenzung des Anteils an Pfandbriefen eines Emittenten auf 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe (bezogen auf den Pfandbriefumlauf der Pfandbriefbank, die Pfandbriefe als Deckungsmasse für die Ausgabe von Pfandbriefen verwendet) wird nochmals dafür Sorge getragen, dass die Deckungsmasse ausreichend diversifiziert ist. Es sollte jede Möglichkeit genutzt werden, die Refinanzierungsmöglichkeiten der Institute zu stärken, um so eine solide Basis für das volkswirtschaftliche Kreditbedürfnis zu schaffen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 121 Anhang/Annex A3 Drucksache 781/04 (Beschluss) -6- Zu Buchst. b Es handelt sich um eine dem § 19 Abs. 1 Nummer 01 - neu - PfandBG entsprechende Regelung für die Öffentlichen Pfandbriefe. 9. Zu Artikel 1 (§ 20 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob treuhänderisch gehaltene Forderungen, die durch Sicherheiten öffentlicher Stellen abgesichert sind, unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in die Deckungsmasse eingestellt werden können. Begründung: Während bei Hypothekenpfandbriefen die Möglichkeit besteht, treuhänderisch gehaltene Grundschulden unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in die Deckungsmasse einzustellen, fehlt eine entsprechende Regelung für Forderungen, die durch öffentliche Stellen abgesichert sind. Dies erscheint nicht sachgerecht. 10. Zu Artikel 1 (§ 21 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 § 21 nach den Wörtern "Darlehensforderungen benutzt werden," das Wort "die" durch die Wörter "soweit sie" ersetzt werden sollte. Begründung: Bereits der Wortlaut der Vorschrift sollte klarstellen, dass Darlehen in Deckung genommen werden dürfen, soweit sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen (also zum Beispiel: teilweise Indeckungnahme von Darlehen mit 70% Rangauslauf im Betrag von 60% Rangauslauf; Annuitätendarlehen im Umfang einer gleichmäßig durchgerechneten Tilgung; Darlehen mit ungleichmäßiger Tilgung im Umfang der gleichmäßig durchgerechneten niedrigsten Tilgung eines Abzahlungsjahres; Darlehen mit Landesbürgschaft mit dem verbürgten Anteil abzüglich eines eventuellen Selbstbehalts). 122 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A3 -7- Drucksache 781/04 (Beschluss) 11. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 und 4 PfandBG) In Artikel 1 ist § 22 wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Satz 3 ist das Wort "fünfzehnten" durch das Wort "zwanzigsten" zu ersetzen. b) In Absatz 4 ist Satz 1 wie folgt zu fassen: "Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit von fünfzehn Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist." Begründung: Es bestehen weder Anlass noch Notwendigkeit, die Zulässigkeit von Deckungs-Beleihungen gegenüber der bisherigen Rechtslage (= keine Altersbegrenzung) so deutlich wie im Entwurf einzuschränken, der ein SchiffsLebensalter von 15 Jahren als Obergrenze einführt und der zudem die Deckungsfähigkeit länger laufender (bis zu einem Lebensalter von 20 Jahren) Beleihungen von der Genehmigung der BAFin im Einzelfall abhängig macht. a) Alle Schiffstypen erreichen bei normaler sachgerechter Unterhaltung in der Regel ein Lebensalter von 25 Jahren. Dies belegen Bestätigungen von Sachverständigen, die auch dem Bundesministerium der Finanzen vorliegen. Außerdem unterliegen die Schiffe regelmäßigen Pflichtkontrollen durch weltweit tätige Klassifikationsgesellschaften sowie staatliche Institutionen. Hierdurch werden auch die Verkehrssicherheit und damit die Werthaltigkeit der Schiffe gewährleistet. b) Da ein Lebensalter von etwa 25 Jahren zu erwarten ist, sind Finanzierungen bis zu einem Schiffsalter von 20 Jahren nicht selten. Die Finanzierungspraxis zeigt, dass dies nicht mit einem erhöhten Risiko einhergeht. Bei Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten ist festzustellen, dass in Fällen, bei denen eine Beleihung bis zum zwanzigsten Lebensjahr erfolgt, ein erhöhtes Kreditrisiko nicht besteht. c) Durch die im Entwurf vorgesehene Regelung wird ohne Not eine zusätzliche Bürokratie geschaffen. Die Genehmigung der BAFin im Einzelfall wird nicht für vereinzelte Beleihungen erforderlich, sondern zu einem Regelfall werden. Diese Einzelfallgenehmigungen führen zu beachtlichem und vermeidbarem Bearbeitungsaufwand bei der BAFin und den Banken sowie durch die Verzögerungen bei der Indeckungnahme zu erheblicher Verteuerung der Refinanzierung der Banken. d) Die BAFin setzt bereits nach derzeitiger Rechtslage für die Genehmigung zur Indeckungnahme von ungleichmäßigen Schlussraten nach § 10 Abs. 2 Schiffsbankgesetz lediglich voraus, dass das zwanzigste Lebensjahr des Schiffes nicht überschritten wird. Zum regelmäßigen Erreichen dieses Schiffsalters liegen bereits heute Bestätigungen von Sachverständigen vor Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 123 Anhang/Annex A3 Drucksache 781/04 (Beschluss) -8- (siehe oben Buchstabe a). Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Kriterien für die Entscheidung über entsprechende Anträge zu Grunde zu legen sein könnten. 12. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 4a - neu - PfandBG) In Artikel 1 § 22 ist nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen: "(4a) Werden durch ein Darlehen mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke beliehen, ist die Zuordnung des Darlehens auf die einzelnen Schiffe oder Schiffsbauwerke schriftlich zu dokumentieren und dem Treuhänder vorzulegen. Das Darlehen kann zur Deckung verwendet werden, soweit die zugeordneten Darlehensteile die Deckungsvoraussetzungen erfüllen." Begründung: Die gleichzeitige Beleihung mehrerer Schiffe (Flottenfinanzierung) ist zu regeln, da diese in der Finanzierungspraxis eine große wirtschaftliche Bedeutung hat. Im bisherigen Schiffsbankgesetz war eine solche Regelung nicht erforderlich, da bisher keine Alters-Obergrenze für die Beleihungsobjekte bestand. Die Regelung ist zweckmäßig, um eine klare Auslegung des Gesetzes für Flottenfinanzierungen zu gewährleisten. Das Lebensalter des ältesten Schiffes innerhalb einer Flotte sollte nicht die Laufzeit des Darlehens insgesamt limitieren, soweit insgesamt eine ausreichende Besicherung gegeben ist. Falls mehrere Schiffe durch ein Darlehen finanziert werden, kann es für die Frage des Schiffsalters als Beschränkung der Laufzeit nicht allein auf das älteste Schiff ankommen, sondern eine Aufteilung des Darlehens auf die einzelnen Objekte muss möglich sein. Ob die jeweils auf die einzelnen Schiffe entfallenden Darlehensteile die Deckungsvoraussetzungen erfüllen, kann durch eine schriftliche Dokumentation der Aufteilung überwacht werden, die dem Treuhänder vorzulegen ist. Bei Flottenfinanzierungen besteht häufig ein Haftungsverbund mehrerer Beleihungsobjekte, was unter Risikogesichtspunkten und auch aus Sicht des Pfandbriefgläubigers vorteilhaft ist. 13. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes" gestrichen oder hilfsweise die Wörter "des aktuellen Marktwertes" durch die Wörter "von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung" ersetzt werden sollten. 124 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A3 -9- Drucksache 781/04 (Beschluss) Begründung: Der Regierungsentwurf geht über das bisherige Recht (§ 11 Abs. 1 Schiffsbankgesetz) hinaus. Wie bisher sollten Schiffe als Beleihungsobjekte entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Die Regelung des Regierungsentwurfs kann zu einer Pflicht der Bank zur Versicherung über ihre Interessen und die Interessen der Schiffspfandbriefgläubiger hinaus führen, was gegenüber den Darlehensnehmern nicht durchsetzbar sein wird. Die Versicherung soll an die Stelle der Schiffshypothek treten, wenn letztere der Pfandbriefbank für eine Befriedigung aus dem Schiff wegen dessen Untergangs nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Aus der Hypothek könnte die Bank aber höchstens ihre Darlehensforderung zuzüglich Zinsen und Nebenkosten geltend machen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Pflicht, das Schiff in Höhe des "aktuellen Marktwerts" zu versichern, kann dazu führen, dass die Bank den Darlehensnehmer zu einer Versicherung in einem Umfang veranlassen muss, der durch die Höhe ihres Kreditrisikos nicht gerechtfertigt ist; auch das Schutzinteresse der Pfandbriefgläubiger übersteigt nicht die zur Deckung verwendete Darlehensforderung. Die Höhe der Versicherung sollte daher nicht in einem Umfang vorgeschrieben werden, der über 120% der ausstehenden Darlehensforderung hinausgeht. 14. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 1 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen an das Risikomanagement für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts in § 27 Abs. 1 PfandBG im Hinblick auf den hierdurch entstehenden administrativen und kostenintensiven Aufwand erforderlich sind. Begründung: Nach § 27 Abs. 1 PfandBG muss das Risikomanagementsystem die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Pfandbriefgeschäft verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs- und Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherstellen. Das Risikomanagementsystem muss kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst und zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden. Angesichts der im Übrigen durch das PfandBG gewährleisteten Sicherheit des Pfandbriefs erscheint eine Beschränkung auf eine "angemessene" Sicherstellung der Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken als ausreichend. Weil Marktpreisrisiken nur eine äußerst untergeordnete Risikoposition darstellen, bedarf es deren gesonderter Aufführung nicht. Ausreichend erscheint es auch, auf die "kurzfristige" Anpassung der Risikomanagementsysteme ebenso zu verzichten, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 125 Anhang/Annex A3 Drucksache 781/04 (Beschluss) - 10 - wie auf eine "jährliche" Überprüfung. Eine "regelmäßige" Überprüfung vermeidet ansonsten entstehenden unnötigen administrativen und kostenintensiven Aufwand für die Kreditinstitute. 15. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 2 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 27 Abs. 2 PfandBG ersatzlos gestrichen werden kann. Begründung: Die Pfandbriefbank hat nach § 27 Abs. 2 PfandBG vor der Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. Bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise sollen diese Geschäfte nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen werden. Der Nachweis einer gefestigten Expertise ist ausführlich schriftlich darzulegen. Die in § 27 Abs. 2 PfandBG vorgesehenen Beschränkungen erscheinen nicht erforderlich, weil die Vorschriften der Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften bereits ausreichende Vorgaben für die Aufnahme neuartiger Geschäfte enthalten. 16. Zu Artikel 1 (§ 28 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Erforderlichkeit der vierteljährlichen Berichterstattung in § 28 Abs. 1 PfandBG und der in § 28 Abs. 1 bis 4 PfandBG verlangten Angaben zu überprüfen. Begründung: Die vierteljährliche Berichterstattung für die relativ statischen Bestände und der Detaillierungsgrad der notwendigen Informationen in § 28 Abs. 1 bis 4 PfandBG werden für die deutschen Kreditinstitute vergleichsweise aufwendig sein, ohne dass ein besonderer Nutzen für die Marktteilnehmer erkennbar wird. Der Detaillierungsgrad geht über die regelmäßig von den Marktteilnehmern verlangten Informationen hinaus. Bislang bestand für das gesamte Institut lediglich eine Pflicht zu einer jährlichen Veröffentlichung der Geschäftszahlen. 126 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A3 - 11 - Drucksache 781/04 (Beschluss) 17. Zu Artikel 1 (§ 42 Abs. 2 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Befristung des Bestandschutzes für Institute, die bereits nach geltendem Recht Pfandbriefe begeben, aber nicht über das in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG vorgesehene Kernkapital verfügen, verzichtet werden kann. Begründung: Sofern diese wenigen Institute in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie das Pfandbriefgeschäft erfolgreich und mit Nachhaltigkeit betreiben, kann auf die Befristung verzichtet werden. 18. Zu Artikel 1 (§ 46 Satz 1 PfandBG) In Artikel 1 sind in § 46 Satz 1 das Wort "nicht" zu streichen und nach der Angabe "§ 17 Abs. 1" die Wörter "nicht wirtschaftlich" einzufügen. Begründung: Diese Änderung stellt klar, dass die bisherigen Deckungsmassen auch für Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz genutzt werden können, wenn eine vom Pfandbriefgesetz abweichende Wertermittlung letztlich zu einem gleichen, wenn nicht gar zu einem konservativeren Ergebnis führt. Die Änderung befindet sich auch im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs, nach der getrennte Deckungsmassen nur dann notwendig sind, wenn die Indeckungnahme nicht auf der Grundlage des Beleihungswerts, sondern auf Grundlage einer weniger konservativen Wertermittlung erfolgt. Auch die Begründung stellt daher auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung ab. Sofern die Wertermittlung zu einem gleichen oder konservativeren Ergebnis führt, besteht kein Anlass, die Deckungsmassen nicht für Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz zu nutzen. 19. Zu Artikel 1 (§ 49 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Anlehnung an § 50 Abs. 4 des Gesetzes auch in § 49 eine entsprechende Regelung erforderlich ist. Begründung: In § 49 Pfandbriefgesetz wird die Deckungsfähigkeit von Forderungen, die durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung abgesichert Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 127 Anhang/Annex A3 Drucksache 781/04 (Beschluss) - 12 - sind, geregelt. Dabei wurde nicht beachtet, dass es auch Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gibt, deren Verbindlichkeiten ebenfalls durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung abgesichert sind. 20. Zu Artikel 1 (§ 50 Abs. 1 bis 4 PfandBG) In Artikel 1 ist § 50 wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 sind die Wörter "Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlichrechtliche Kreditanstalten" durch die Wörter "Für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten gelten" zu ersetzen. b) In Absatz 2 sind die Wörter "Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenbanken" durch die Wörter "Für Hypothekenbanken gelten" zu ersetzen. c) In Absatz 3 sind die Wörter "Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken" durch die Wörter "Für Schiffsbanken gelten" zu ersetzen. d) Absatz 4 ist zu streichen. Begründung: Durch die Aufnahme der Bestandsschutzvorschrift (§ 50 PfandBG-E) soll klargestellt werden, dass den emittierten Pfandbriefen und zu Grunde liegenden Deckungsmassen der Kreditinstitute nach den Vorgängergesetzen ÖPG, HBG und SchiffsbankG (Altgeschäfte) im Wege der Aufhebung dieser Gesetze gemäß Artikel 18 PfandBG-E nicht die gesetzliche Grundlage entzogen werden soll. Rechtliche Klarheit und Verlässlichkeit in diesem Punkt ist wegen der Bedeutung des Pfandbriefs (und der Volumina) sowie der Herangehensweise von Investoren von besonderer Wichtigkeit. Die im vorgelegten Entwurf enthaltene Einschränkung durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 PfandBG-E verhindert jedoch, dass die Bestandsschutzvorschrift für die Kreditinstitute, deren Pfandbriefprivileg nach ÖPG durch Umwandlung in eine private Rechtsform erloschen ist, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PfandBG (19. Juli 2005) zweifelsfrei anwendbar ist. § 2 Abs. 3 PfandBG-E setzt den zeitlichen Ablauf: (1) Inkrafttreten – (2) Erlöschen der Lizenz voraus. Für ehemals öffentlich-rechtliche Institute, die bereits in eine privatrechtliche Rechtsform umgewandelt wurden, ist die Pfandbrieferlaubnis nach ÖPG jedoch bereits vor Inkrafttreten des PfandBG allein durch Umwandlung erloschen. Ein vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 PfandBG-E gefordertes zukünftiges Erlöschen oder ein Aufheben der Erlaubnis ist daher nicht mehr möglich, die Bestandsschutzvorschrift (§ 50 PfandBG-E) ist somit für diese umgewandelten Kreditinstitute nach dem Wortlaut des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht anwendbar, und man kann dies als Lücke im Bestandsschutz werten. 128 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A3 - 13 - Drucksache 781/04 (Beschluss) Die Einschränkung der Fortgeltung bisherigen Rechts (§ 13 ÖPG) auf die Fälle des Erlöschens oder Aufhebens der Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft sollte deshalb durch einfaches Streichen des Verweises auf § 2 Abs. 3 PfandBG-E entfallen. Die Streichung von § 50 Abs. 4 PfandBG-E ist eine Folgeänderung zur Anpassung von § 50 Abs. 1 bis 3 PfandBG-E. 21. Zu Artikel 1 (§ 50 PfandBG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlicher Kreditanstalten (ÖPG) abgeschlossene Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister die Vorschriften des ÖPG und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils letzten Fassung fortgelten sollen. Begründung: Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung des § 50 Abs. 1 bis 3 PfandBG erfasst nur die Fälle der Aufhebung und des Erlöschens der Pfandbrieferlaubnis. Eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für die Deckungsregister, die ausschließlich noch der Deckung der nach alter Rechtslage begebenen Pfandbriefe dienen und für die noch nach alter Rechtslage abgeschlossenen Geschäfte ist aber auch in weiteren Fällen erforderlich. Das gilt z.B. wenn eine Pfandbriefbank sich entscheidet, für die nach alter Rechtslage begebenen Pfandbriefe das bisherige Deckungsregister fortzuführen und getrennt hiervon ein neues Register nach dem Pfandbriefgesetz für die künftigen Emissionen einzurichten. Diese Möglichkeit bietet § 46 PfandBG. Außerdem dürfen formale Vorschriften des neuen Pfandbriefgesetzes (z.B. § 6 – Inhalt des Pfandbriefes) nicht rückwirkend auf bereits im Umlauf befindliche, nach alter Rechtslage ausgegebene Pfandbriefe Anwendung finden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 129 Anhang/Annex A4 Deutscher Bundestag Drucksache 15/4487 (zu Drucksache 15/4321) 13. 12. 2004 15. Wahlperiode Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts – Drucksache 15/4321– Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen und Prüfbitten des Bundesrates wie folgt Stellung: Zu Buchstabe b (Schaffung eines Rechtsrahmens für gedeckte Schuldverschreibungen) Zu Nummer 1 Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass in das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts keine Vorschriften über andere gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen werden sollten. (Gesetzentwurf allgemein) Zu Buchstabe a (Einführung von Luftfahrzeugpfandbriefen) Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass so genannte Luftfahrzeugpfandbriefe im Rahmen des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens nicht eingeführt werden sollten. Durch das Pfandbriefgesetz wird der Kreis der Emittenten ausgedehnt; für alle Emittenten werden in teils geringerem, in teils größerem Umfang neue Vorschriften anzuwenden sein. Die Änderungen sollen den hervorragenden Ruf des Pfandbriefs an den internationalen Finanzmärkten festigen und stärken. Es ist wünschenswert, dass die Investoren und die anderen Marktteilnehmer die Bestätigung am Markt erfahren, dass die Änderung des Emittentenkreises nicht zu einer Beeinträchtigung der Qualität und der Maßstabsfunktion des Pfandbriefs führt. Eine Ausdehnung des Pfandbriefs auf ganz andersartige Deckungswerte als die bekannten, könnte hingegen zu Zweifeln an der Kontinuität des deutschen Pfandbriefrechts führen. Dies sollte jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt vermieden werden. Bei einer gesetzlichen Einführung von Luftfahrzeugpfandbriefen wären zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Besonderheiten entsprechender Deckungswerte zu klären. Dies könnte zu einer erheblichen Verzögerung des gesamten Gesetzgebungsverfahrens führen. Aus Sicht der Pfandbriefemittenten, insbesondere auch der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, ist jedoch eine möglichst frühzeitige Verabschiedung des Gesetzes wünschenswert, damit sich die Kreditinstitute auf die Rechtslage ab dem 19. Juli 2005 rechtzeitig einstellen können. Die Aufnahme derartiger Vorschriften würde den Rahmen des Gesetzes sprengen und das Gesetzgebungsvorhaben verzögern. Die künftigen Pfandbriefemittenten, insbesondere die öffentlich-rechtlichen, haben jedoch ein großes Interesse daran, dass das Pfandbriefgesetz möglichst rasch verabschiedet wird, damit sie sich auf die Rechtslage ab dem 19. Juli 2005 frühzeitig einstellen können. Auch dürfte den in der Begründung des Bundesrates angeführten regional tätigen Kreditinstituten, die die formalen Voraussetzungen für eine Pfandbrieflizenz nicht erfüllen, durch Regelungen nach dem angeführten Vorbild des DGUmwandlungsgesetzes nur wenig geholfen werden. Denn die Einhaltung der in einem solchen Rahmen zu stellenden Anforderungen würde seitens der genannten Kreditinstitute einen ähnlich hohen Aufwand erfordern wie nach dem Pfandbriefgesetz. Vor diesem Hintergrund ist offen, ob überhaupt ein Bedürfnis für die Schaffung von Vorschriften über andere gedeckte Schuldverschreibungen besteht. Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 1a – neu – PfandBG) Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Die Deckungsfähigkeit treuhänderisch von einem anderen Kreditinstitut für die Pfandbriefbank gehaltener Grundpfandrechte ist dann zu bejahen, wenn die Pfandbriefbank einen Anspruch auf endgültige Übertragung des Grundpfandrechts hat und das Grundpfandrecht im Fall der Insolvenz des anderen Kreditinstituts oder bei gegen dieses Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 131 Anhang/Annex A4 Drucksache 15/4487 –2– gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Grundpfandrecht der Pfandbriefbank gilt. Ob diese Insolvenzfestigkeit vorliegt, ergibt sich aus anderen Gesetzen. ob und inwieweit dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen werden kann. Sofern abweichend vom vorgenannten Fall die Pfandbriefbank den Anspruch auf die Übertragung des Grundpfandrechts im Rahmen einer Sicherungsvereinbarung hat, bedarf es weiterer Prüfung hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit eines solchen Anspruchs. Zu Nummer 7 Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1 PfandBG) Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Streichung von § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgen sollte. Pfandbriefe müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag gedeckt sein. Anderenfalls könnte im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank, der die Deckungsmasse nicht erfasst, der Rückzahlungsbetrag der Pfandbriefe zum Beispiel durch das Auflaufen von Zinsansprüchen wachsen, ohne dass dem eine entsprechende Deckung gegenüber stünde. Der Bundesrat hat um Prüfung gebeten, ob für im Inland gelegene Grundstücke die Definition des „Marktwertes“ durch die Legaldefinition von § 194 des Baugesetzbuches ersetzt werden kann. Zur Begründung wird auf die Einheit der Rechtsordnung hingewiesen. Das Hypothekarkreditgeschäft ist allerdings auch unter internationalen Gesichtspunkten zu betrachten. Die EU-Kommission plant, Mitte 2005 eine Mitteilung zur Stärkung des grenzüberschreitenden Hypothekargeschäfts vorzulegen. Vor dem Hintergrund internationaler Harmonisierungsbemühungen kann sich das Argument der Einheit der Rechtsordnung relativieren. (§ 7 Abs. 3 PfandBG) Die vorgeschlagene Änderung erscheint nicht geboten. In der Begründung zu dem Antrag wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es sachgerecht ist, wenn die Bestellung des Treuhänders durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt. Eine Anhörung der Länderaufsichtsbehörde im Vorfeld der Bestellung des Treuhänders könnte zu unnötigem bürokratischen Aufwand führen. Zu Nummer 5 (§ 9 PfandBG) Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass am Wortlaut des § 9 und damit an der bisher aus dem Hypothekenbankgesetz bekannten Form der Verwahrung von Deckungswerten und Urkunden festgehalten werden soll. Der Treuhänder ist aus Sicht von Anleger und Rating-Agenturen von maßgeblicher Bedeutung für die Sicherheit des Pfandbriefs. Er hat die Deckungsrechnung zu prüfen und zu verhindern, dass Deckungswerte abhanden kommen. Den Mitverschluss zu streichen, würde mindestens die Wahrnehmung der Rolle des Treuhänders und damit den Ruf des Pfandbriefs gefährden. Darüber hinaus wäre fallweise auch die Sicherheit der Deckung selbst gefährdet. Die beklagte Erschwerung bestimmter Handlungsabläufe, nämlich der Herausgabe von Deckungswerten und Urkunden, durch den Mitverschluss seitens des Treuhänders ist gerade die Voraussetzung für das Ansehen des Pfandbriefs als besonders sicheres Produkt. Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PfandBG) Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Für die Sicherheit des Pfandbriefs ist es von großer Bedeutung, dass Grundpfandrechte, die im Hypothekarkreditgeschäft in den USA, in Kanada oder in Japan erworben wurden, nur dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendet werden können, wenn entsprechende Erfahrungen mit diesen Immobilienmärkten zugrunde liegen. Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, inwieweit ausreichende Erfahrungen vorliegen und (§ 16 Abs. 2 PfandBG) Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Zu Nummer 8 Zu Nummer 4 132 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode (§ 19 Abs. 1 Nr. 01 – neu –, § 20 Abs. 2 Nr. 01 – neu – PfandBG) Dem Vorschlag, bei Hypothekenpfandbriefen und bei Öffentlichen Pfandbriefen jeweils die Deckung durch Pfandbriefe derselben Gattung zuzulassen, wird nicht zugestimmt. Durch die Zulassung von Pfandbriefen als Deckungswerte würde das Erfolgsmodell des Pfandbriefs verwässert. Die unmittelbare Verantwortung der Pfandbriefbank für die Deckungswerte würde ebenso wie die Transparenz der Deckungsmasse erheblich eingeschränkt. Die Erhöhung der Transparenz der Deckungsmasse aber ist ein wesentliches Anliegen des Pfandbriefgesetzes. Eine Umsetzung der beiden Bundesratsvorschläge würde beispielsweise dazu führen, dass Pfandbriefinvestoren unter Umständen keine Informationen über die regionale Konzentration von Risiken erhalten würden. Zudem ist fraglich, ob es EU-rechtlich zulässig wäre, als Deckungswerte nur deutsche Pfandbriefe zuzulassen. Sofern aber andere gedeckte Schuldverschreibungen aus der EU mit niedrigerem Sicherheitsprofil dem Pfandbrief gleichgestellt werden müssten, würde der Charakter des Pfandbriefs negativ verändert. Zu Nummer 9 (§ 20 PfandBG) Die erbetene Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass ein Bedarf für die Zulassung lediglich treuhänderisch für die Pfandbriefbank gehaltener Forderungen als Deckungswerte Öffentlicher Pfandbriefe nicht besteht. Die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Deckungswerte von der Pfandbriefbank erworben sein müssen, sollten eng begrenzt sein. Die Sicherheit des Pfandbriefs erfordert es grundsätzlich, dass der Deckungswert der Pfandbriefbank endgültig zusteht. Eine Anwartschaft reicht aus, wenn der Erwerb von anderer Seite nicht mehr verhindert werden kann. Diese Voraussetzung ist im Fall der treuhänderischen Verwaltung von Forderungen nicht mit der wünschenswerten Sicherheit gegeben. Demgegenüber ist die Übertragung von Forderungen, anders als die Übertragung von Buchgrundschulden, ohne erheblichen, insbesondere finanziellen, Aufwand zu bewältigen. Der Vergleich mit den Hypothekenpfandbriefen ist daher unzutreffend. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A4 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –3– Zu Nummer 10 (§ 21 PfandBG) Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Das Petitum geht aber in einem entscheidenden Punkt über eine bloße Klarstellung hinaus, so dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung jedenfalls abzulehnen ist. Sie zielt nämlich darauf ab, dass verschiedenste synthetisch hergestellte Tilgungsgestaltungen die Voraussetzungen des § 22 des Pfandbriefgesetzes erfüllen und anstelle des vertraglich vereinbarten Darlehens in Deckung genommen werden könnten. Zuzugestehen ist, dass wirtschaftlich jedes Darlehen durch Nichtberücksichtigung inadäquater Teilvereinbarungen und interne Durchrechnung künstlich in ein „Abzahlungsdarlehen“ verwandelt werden kann. Ein derartig synthetisch strukturiertes Abzahlungsdarlehen entfernt sich aber so weitgehend von dem ihm zugrunde liegenden Darlehensvertrag, dass die ursprüngliche Darlehensvereinbarung in ihm nicht mehr wieder zuerkennen ist. Da trotz der nur teilweisen Indeckungnahme das gesamte Darlehen in das Deckungsregister einzutragen wäre, gäbe Letzteres keine zuverlässige Auskunft mehr über den Umfang der Deckungsmasse. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die tatsächliche Höhe der Deckungswerte letztlich aus der Deckungsrechnung ergibt, würde dies zur Intransparenz, insbesondere der Deckungsmasse führen. Zu Nummer 11 (§ 22 Abs. 2 und 4 PfandBG) Dem Vorschlag, die Beleihung von Schiffen genehmigungsunabhängig bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes zuzulassen, wird nicht zugestimmt. Soweit die Empfehlung davon ausgeht, dass die geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes keine Altersbegrenzung für die Beleihung von Schiffen vorsehen, so stellt dies allenfalls – worauf auch in der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 4 des Entwurfs hingewiesen wird – eine mögliche Interpretation dar. Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes dürfte es vielmehr näher liegen, dass Schiffe nur bis zum Ende des zwölften – beziehungsweise bei Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bis zum Ende des fünfzehnten – Lebensjahres beliehen werden dürfen. Darauf zielt auch der letzte Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes („wenn eine entsprechende Lebensdauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerkes zu erwarten ist“). Die in § 22 Abs. 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes getroffene Neuregelung trägt in ihrer vorliegenden Fassung dem technischen Fortschritt im Schiffsbau bereits insoweit ausreichend Rechnung, als dass nunmehr Schiffe bis Ende ihres fünfzehnten Lebensjahres auch ohne Genehmigung der Bundesanstalt deckungsfähig sind und ein Schiff mit Genehmigung der Bundesanstalt bis zum Ende seines zwanzigsten Lebensjahres beliehen werden darf. Der Schutz der Schiffspfandbriefgläubiger gebietet es, bei der Festlegung der zeitlichen Beleihungsfähigkeit die potentielle Lebenserwartung des Schiffes nicht voll auszuschöpfen. Die Bemessung der zulässigen Beleihungsdauer hat zudem nicht allein an die technische, sondern auch an die wirtschaftliche Lebenserwartung des Schiffes anzuknüpfen und den darüber hinausgehenden Sicherheitsanforderungen an eine Deckungsmasse Rechnung zu tragen. Die zeitliche Differenz Drucksache 15/4487 zwischen technischer Lebensdauer und Beleihungszeitraum dient als Sicherheitspuffer zum Schutze der Pfandbriefgläubiger. Da die Vorschriften zur Beleihung zudem nicht zwischen den verschiedenen Schiffstypen differenzieren, ist für die gesamte Vorschrift des § 22 des Pfandbriefgesetzes derjenige Schiffstyp zugrunde zulegen, der über die kürzeste Lebenserwartung verfügt. Diese beträgt nach vorliegenden Informationen etwa 20 Jahre. Zu Nummer 12 (§ 22 Abs. 4a – neu – PfandBG) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Soweit die Empfehlung davon ausgeht, dass nach dem Schiffsbankgesetz keine Alters-Obergrenze für Beleihungsobjekte gelte, so ist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu Nummer 11 zu verweisen. Nach dem geltenden Recht des Schiffsbankgesetzes ebenso wie nach dem Entwurf des Pfandbriefgesetzes ist eine sog. Flottenfinanzierung, d. h. die gleichzeitige Beleihung mehrerer Schiffe mittels eines einheitlichen Darlehens, grundsätzlich zulässig. Als Beleihungsobjekte kommen im Rahmen der Flottenfinanzierung für die Deckung aber nur solche Schiffe in Betracht, die die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllen. Unter dem Pfandbriefgesetz bedeutet dies, dass die beliehene Flotte aus Schiffen bestehen muss, die während der Gesamtlaufzeit der Finanzierung das fünfzehnte beziehungsweise im Falle einer Genehmigung durch die Bundesanstalt das zwanzigste Lebensjahr nicht überschreiten. Wie für das synthetisch errechnete Abzahlungsdarlehen ist auch für die Konstellation der Flottenfinanzierung mit Altschiffbeteiligung zuzugestehen, dass sich nach entsprechenden internen Zuordnungsprozessen eine Beleihbarkeit aus wirtschaftlicher Sicht zunächst darstellen ließe, zumal alternativ auch eine Beleihung der einzelnen Schiffe jeweils durch Einzeldarlehen möglich wäre. Gegen eine nur interne Zuordnung des Darlehens, d. h. einzelner Darlehensteile auf die einzelnen Beleihungsobjekte spricht aber, dass hier statt einer rechtlich nicht gewollten eine synthetische Aufteilung des Darlehens erfolgt, die nur aus den internen Dokumentationen des Institutes ersichtlich würde und nur anhand dieser nachvollzogen werden könnte. Dies würde im Ergebnis auch hier zur Intransparenz, insbesondere der Deckungsmasse und möglicherweise auch der Deckungsrechnung führen. Zu Nummer 13 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PfandfBG) Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass dem Anliegen des Bundesrates teilweise entsprochen werden sollte. Eine Beschränkung des Versicherungsvolumens auf – wie hilfsweise vorgeschlagen – „120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung“ erscheint sachgerecht, soweit das durch die Schiffshypothek gesicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen Schiffshypotheken bestehen. In Fällen von Nachrangbeleihungen gebietet die Sicherheit der Schiffspfandbriefgläubiger dagegen – wie im Gesetzesentwurf vorgesehen – einen Versicherungsschutz „zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes“. Nicht sachgerecht wäre es daher erst recht, im Pfandbriefgesetz vollständig auf eine Regelung zur Höhe der Versicherungs- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 133 Anhang/Annex A4 Drucksache 15/4487 –4– summe zu verzichten und die Vorgaben zum Versicherungsvolumen allein den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbanken zu überlassen. Zwar würde dies der geltenden Rechtslage im Schiffsbankgesetz entsprechen, wegen der mit dem Schifffahrtsgeschäft einhergehenden Risiken sollte jedoch nunmehr im Pfandbriefgesetz durch eine diesbezügliche Vorgabe sichergestellt werden, dass die beliehenen Schiffe ausreichend, d. h. in entsprechender Höhe versichert sind. Zu Nummer 14 (§ 27 Abs. 1 PfandBG) Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass an den im Entwurf des Pfandbriefgesetzes vorgesehenen Anforderungen an das Risikomanagement festgehalten werden soll. Die Deckung der Pfandbriefe muss jederzeit sichergestellt sein. Etwaiger mit dieser Sicherstellung verbundener administrativer und kostenträchtiger Aufwand ist unvermeidlich. Kreditinstitute müssen ohnehin, auch ohne das Pfandbriefgeschäft zu betreiben, gemäß § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist bereits darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 1 nicht ein gesondertes Risikomanagementsystem erfordert, wenn ein für die Pfandbriefbank im Ganzen bestehendes Risikomanagement eine gesonderte Abbildung der spezifischen Risiken des Pfandbriefgeschäfts und der Deckungsmassen sowie die Einhaltung der übrigen Vorschriften des § 27 Abs. 1 ermöglicht. Zu Nummer 16 (§ 28 PfandBG) Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene vierteljährliche Berichterstattung und die verlangten Angaben beibehalten werden sollten. Die dem § 28 Abs. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes entsprechenden Informationen müssen den Kreditinstituten im Rahmen ihres Risikomanagements ohnehin jederzeit zur Verfügung stehen. Soweit die Pfandbriefe einem Rating unterliegen, werden Angaben dieser Art auch von den RatingAgenturen verlangt. Eine Lockerung der Vorschriften würde den Aufwand der Pfandbriefbanken also nur geringfügig verringern. Die quartalsweise Veröffentlichung der Angaben ist im Interesse der Anleger. Der Hinweis des Bundesrates, dass die Berichterstattung lediglich relativ statische Bestände betreffe, ist nicht überzeugend. Schließlich kann die Deckung der Pfandbriefe teilweise auch durch Derivate erfolgen, deren Wertentwicklung nicht statisch ist. Zu Nummer 17 (§ 42 Abs. 2 PfandBG) Die erbetene Prüfung ergibt, dass grundsätzlich an der Vorschrift über das Kernkapital festgehalten werden soll. Die von den Anlegern erwartete Sicherheit des Pfandbriefs erfordert auch eine kurzfristige Anpassung des Risikomanagementsystems an sich ändernde Bedingungen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des Kernkapitals durch die Langfristigkeit der Darlehensgewährungen und der Emissionszeiträume des Pfandbriefgeschäfts begründet ist. Das Eigenkapital, welches letztlich die Funktion hat, etwaig entstehende Verluste auszugleichen, muss dieser Langfristigkeit angemessen und entsprechend dimensioniert sein. Im Übrigen müssen Pfandbriefbanken jederzeit in der Lage sein, sich bei Fälligwerden großvolumiger Pfandbriefemissionen kurzfristig die notwendige Liquidität zu beschaffen. Diese Überlegungen gelten auch für solche Kreditinstitute, die bereits in der Vergangenheit Pfandbriefe begeben haben. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass eine Pfandbriefbank nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein entsprechendes Kernkapital vorweisen muss, während ein Kreditinstitut, das einen Pfandbrief unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begeben hat, von dieser Anforderung befreit wird. Zu Nummer 15 (§ 27 Abs. 2 PfandBG) Zu Nummer 18 (§ 46 Satz 1 PfandBG) Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass § 27 Abs. 2 nicht gestrichen werden sollte. Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Eine im Gesetzeswortlaut vorzunehmende „Beschränkung“ der Sicherstellung von Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken wäre daher nicht zweckdienlich. Weiter sind entgegen der Begründung des Bundesrates Marktpreisrisiken, z. B. Zinsänderungs- und Währungsrisiken, in ihren Auswirkungen für die Sicherheit des Pfandbriefs nicht zu unterschätzen. Sie sind daher mit Recht im Gesetz erwähnt. Eine von der Pfandbriefbank vorzunehmende Analyse von Risiken im Zusammenhang mit einer beabsichtigten qualitativen Erweiterung ihres Pfandbriefgeschäfts, eine entsprechende Anpassung des Risikomanagementsystems und ggf. eine vorübergehende Zurückhaltung bei der Indeckungnahme der aus den neuartigen Geschäften erworbenen Werte ist für die Sicherheit des Pfandbriefs von großer Bedeutung. Die Vorschrift ist durch die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) nicht entbehrlich, weil die MaH keinen Gesetzescharakter haben, sondern lediglich eine Auslegung des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen. Die Beschränkungen des § 27 Abs. 2 gelten im Übrigen auch für die Indeckungnahme von Geschäften, während § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und dementsprechend die MaH nur für die Aufnahme von Geschäften gelten. 134 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Aufgrund der unterschiedlichen Dogmatik und der damit verbundenen Grundannahmen sind der Verkehrswert einerseits und der Beleihungswert andererseits auch in ihren wirtschaftlichen Ergebnissen nicht ausreichend vergleichbar. Während der Verkehrswert auf den aktuell erzielbaren Veräußerungswert abstellt und damit sämtliche gegenwärtigen, den Kaufpreis beeinflussenden Faktoren wie zum Beispiel Marktlagen mit einbezieht, dürfen dem Beleihungswert ausschließlich solche Eigenschaften des Grundstückes zugrunde gelegt werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zumindest für die Dauer der Beleihung Bestand haben werden. Es ist nicht erkennbar, welche unmittelbaren Erleichterungen für Pfandbriefbanken mit dem Vorschlag des Bundesrates verbunden sein sollen, da für die Feststellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des Ergebnisses anderer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A4 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –5– Wertermittlungsverfahren aus Vergleichsgründen eine Beleihungswertermittlung ohnehin durchgeführt werden müsste. Zudem birgt die begehrte Ausnahmeregelung für vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes von Pfandbriefinstituten erworbene Grundpfandrechte die Gefahr, dass die „wirtschaftliche Vergleichbarkeit“ der Wertermittlungsverfahren dann auch von den nach Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes zugelassenen Pfandbriefbanken hinsichtlich ihrer ebenfalls vor dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes erworbenen Grundpfandrechte geltend gemacht wird. Möglicherweise würde dies dann wiederum Begehrlichkeiten bzgl. der nach dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes erworbenen Grundpfandrechte nach sich ziehen. Die einheitliche Anwendung des konservativen Beleihungswertermittlungsverfahrens würde bzw. wäre damit mehr und mehr in Frage gestellt, was wiederum die Grundlage des Rufs des Pfandbriefs in Frage stellen würde. Zu Nummer 19 (§ 49 PfandBG) Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass in § 49 keine Regelung in Anlehnung an § 50 Abs. 4 des Gesetzes erforderlich ist. § 49 des Gesetzentwurfs stellt im Verhältnis zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a lediglich einen Auffangtatbestand dar. Denn die letztgenannte Vorschrift erfasst nicht Forderungen gegen solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die keine Anstaltslast oder auf Gesetz beruhende Gewährleistung oder staatliche Refinanzierungsgarantie gilt. Forderungen gegen Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Verbindlichkei- Drucksache 15/4487 ten durch eine Gewährträgerhaftung abgesichert sind, fallen jedoch unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1. Einer Erweiterung des § 49 bedarf es daher nicht. Zu Nummer 20 (§ 50 Abs. 1 bis 4 PfandBG) Die Bundesregierung wird das aus der Begründung des Bundesratsvorschlags sich ergebende Anliegen im Gesetzgebungsverfahren prüfen. Zweifel an der Anwendbarkeit des Absatzes 4 auf Kreditinstitute, deren Pfandbriefprivileg nach ÖPG bereits vor dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes durch Umwandlung in eine private Rechtsform erloschen sind, sollten beseitigt werden. Zu Nummer 21 (§ 50 PfandBG) Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass das ÖPG nicht fortgelten sollte für ausschließlich nach dem ÖPG begebene Pfandbriefe, deren Deckung ausschließlich aus vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes erworbenen Werten besteht. Eine solche Regelung liefe auf ein Wahlrecht hinaus, ob die alten Deckungswerte den Vorschriften des ÖPG oder des Pfandbriefgesetzes unterliegen. Das Pfandbriefgesetz geht aber für die einzelnen Pfandbriefgattungen grundsätzlich von einem einheitlichen Pfandbriefumlauf und einer einheitlichen Deckungsmasse aus. Die einzige Ausnahme ist in § 46 geregelt. Unter den dort genannten Voraussetzungen sind zwei getrennte Deckungsmassen zu führen. Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzesverfahren aber prüfen, ob in dem vom Bundesrat genannten Fall übergangsweise Ausnahmen von einzelnen Vorschriften des Pfandbriefgesetzes sinnvoll sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 135 Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag Drucksache 15. Wahlperiode 15/4878 16. 02. 2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 15/4321, 15/4487 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts A. Problem Nach geltendem Recht ist die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen im Hypothekenbankgesetz (HBG), im Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das HBG und das SchBkG beschränken den Kreis der von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken zu betreibenden Geschäfte (Spezialbankenprinzip). Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten hingegen unterliegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung wegen der bisher geltenden Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten nicht. Am 18. Juli 2005 entfällt jedoch die Gewährträgerhaftung bei gleichzeitiger Modifizierung der Anstaltslast. Ziel des Gesetzentwurfs ist vor diesem Hintergrund die Neuordnung des Pfandbriefrechts mit der Schaffung eines eigenständigen Pfandbriefgesetzes. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs, der allen Kreditinstituten die Ausgabe von Pfandbriefen ermöglicht, die bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft erfüllen. Gleichzeitig soll die bisherige Qualität des Pfandbriefs und des darauf aufbauenden Vertrauens der Investoren noch verbessert werden. Dazu sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen: – Definition des Pfandbriefgeschäftes als Bankgeschäft im Sinne § 1 Kreditwesengesetz (KWG). – Vorhandensein eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro. – Vorlage eines Geschäftsplans, aus dem u. a. hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und nachhaltig betreiben wird. Wird das Pfandbriefgeschäft nicht regelmäßig und nachhaltig betrieben, kann die Erlaubnis aufgehoben werden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 137 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 –2– Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – Übernahme des Prinzips der sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer zweiprozentigen Überdeckung. – Pflicht sämtlicher Pfandbriefbanken, bei hypothekarischen Beleihungen einen an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden. – Implementierung eines speziell auf das Pfandbriefgesetz bezogenen Risikomanagements. – Ausweitung der inhaltlich vergrößerten Anforderungen an die Transparenz der Deckungsmassen auf alle Pfandbriefbanken. Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Änderungen: – Möglichkeit der Indeckungnahme auch insolvenzfester treuhänderisch verwalteter Grundpfandrechte. – Einführung der Deckungsfähigkeit von Grundpfandrechten auch aus den USA, Kanada und Japan. – Erlaubnis der Beleihung von Schiffen bis zu deren zwanzigstem Lebensjahr. – Verpflichtung der Pfandbriefbanken, für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen den Gesamtbetrag der mehr als 90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung nach Staaten anzugeben. – Maßgeblichkeit des ursprünglich ermittelten Beleihungswerts im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank. – Erlaubnis für öffentlich-rechtliche Banken, Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in das Deckungsregister eingetragen worden sind, bis zum 30. Juni 2006 zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen zu verwenden. Allerdings darf der von der Bank ermittelte Wert nur zu 50 Prozent angesetzt werden. – Anhebung der Grenze in § 18 KWG, bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Kreditinstitut offenlegen muss, auf 750 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank. Einstimmige Annahme in geänderter Fassung C. Alternativen Dem Finanzausschuss haben Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP vorgelegen, die die Anhebung der Grenze in § 18 KWG, bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Kreditinstitut offenlegen muss, auf 1 000 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank gefordert haben. Der Finanzausschuss hat diese Änderungsanträge mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen weder Haushaltsausgaben oder Haushaltseinbußen noch Haushaltsmindereinnahmen. 138 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –3– Drucksache 15/4878 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/4321, 15/4487 – mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1 entsprechend.“ bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. b) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute“ durch die Wörter „Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht anzuwenden.“ cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. dd) In Satz 4 werden die Wörter „Dabei dürfen Schuldverschreibungen“ durch die Wörter „Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 dürfen“ ersetzt. c) In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden vor den Wörtern „gestanden hat“ die Wörter „innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre“ eingefügt. d) In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schweiz“ die Wörter „ , in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan“ eingefügt. e) In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Das bebaute Beleihungsobjekt muss“ durch die Wörter „Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen“ und das Wort „Beleihungswertes“ durch das Wort „Bauwertes“ ersetzt. f) § 17 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten Teil entfallen würde.“ Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 139 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 –4– Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode bb) In Absatz 2 wird das Wort „Tilgung“ durch die Wörter „Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek“ und die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt sowie nach dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter „und der nachhaltigen Merkmale“ eingefügt. g) § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“ eingefügt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt. h) § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Nummer 2 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ und werden die Wörter „Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Art“ durch die Wörter „Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“ ersetzt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ gestrichen. i) § 22 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fünfzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ ersetzt. bb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit von fünfzehn Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist.“ j) In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des aktuellen Marktwertes“ durch die Wörter „in Höhe von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter“ ersetzt. k) § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“ eingefügt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ gestrichen. bb) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt. cc) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt. 140 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –5– Drucksache 15/4878 l) In § 27 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich darzulegen.“ m)In § 28 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Schiffspfandbriefe sowie“ die Wörter „die Zinsbindungsfristen“ und nach dem Wort „Deckungsmassen“ ein Komma sowie das Wort „jeweils“ eingefügt. n) § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“ gestrichen. bbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie“. ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d“ ersetzt. o) In § 30 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Zugrundelegung des“ die Wörter „zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen“ durch die Wörter „bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjektes“ ersetzt. p) Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht anzuwenden auf das Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim´schen ritterschaftlichen Kreditverein.“ q) § 45 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „das Beleihungsobjekt“ werden durch die Wörter „das aufstehende Gebäude“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 versichert ist.“ r) § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Beleihungsgrenze (1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 141 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 –6– Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode vor dem 13. Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.“ s) Es wird folgender § 51 eingefügt: „§ 51 Getrennter Pfandbriefumlauf Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbriefbank die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum 18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. In diesem Fall ist das bisherige Deckungsregister getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen. Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht anzuwenden.“ t) Der bisherige § 51 wird § 52. u) Der bisherige § 52 wird § 53. 2. Artikel 2 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen: ,3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.“ b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.‘ 3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt: ,Artikel 10a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten“ gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten“ gestrichen. 142 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode –7– Drucksache 15/4878 2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.“ 3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.‘ 4. Artikel 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie“.‘ 5. Artikel 20 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 20 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt. 2. In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53“ ein Komma sowie die Angabe „Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a“ eingefügt. Berlin, den 16. Februar 2005 Der Finanzausschuss Christine Scheel Vorsitzende Bernd Scheelen Berichterstatter Leo Dautzenberg Berichterstatter Kerstin Andreae Berichterstatterin Carl-Ludwig Thiele Berichterstatter Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 143 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 –8– Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Bernd Scheelen, Leo Dautzenberg, Kerstin Andreae und Carl-Ludwig Thiele 1. Verfahrensablauf Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 15/4321, 15/4487 – wurde dem Finanzausschuss in der 145. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Dezember 2004 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben in ihren Sitzungen am 16. Februar 2005 ihr Votum abgegeben. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf am 15. Dezember 2004 und abschließend am 16. Februar 2005 beraten. Am 26. Januar 2005 hat eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf stattgefunden. sehen im Vergleich zu den geltenden Vorschriften insbesondere folgende Änderungen vor: – Im Kreditwesengesetz (KWG) wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definiert. Pfandbriefe im Sinne des Pfandbriefgesetzes sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe. – Die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft wird dem Institut durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht insbesondere nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: ● Vorhandensein eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro. ● Das Kreditinstitut muss nachweisen, dass es über geeignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügt. ● Aus dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist. ● Die Geschäftsleiter müssen über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Hypothekar-, Kommunal- oder Schiffskreditgeschäft und deren jeweiliger Refinanzierung verfügen. 2. Inhalt der Vorlage Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen ist bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das Hypothekenbankgesetz beschränkt den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden Geschäfte – im Interesse einer Risikobegrenzung – weitestgehend auf die ausdrücklich benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler Kredite (Spezialbankenprinzip). Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten unterliegen hingegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht. Den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt darüber hinaus den derzeit zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Die einschlägigen Vorschriften der Novelle werden in das Pfandbriefgesetz übernommen. Damit wird die Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bereit und in der Lage sind, bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten, ausgedehnt. Die Einführung des Pfandbriefgesetzes und die Änderung anderer Gesetze 144 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. – Die bislang schon von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei Hypothekenbanken durchgeführten so genannten Deckungsprüfungen werden auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet. – Beibehalten wird das Prinzip der sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer zweiprozentigen Überdeckung. Die Pfandbriefgattungen müssen für die Zwecke der Deckungsrechung getrennt betrachtet werden (eigene Deckungsregister). Für die zweiprozentige Überdeckung sind besonders liquide Deckungswerte vorzuhalten. – Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist ein Treuhänder zu bestellen. Bei dem zu bestellenden Treuhänder handelt es sich in der Regel um einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Er hat insbesondere die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe zu kontrollieren. Daneben hat er u. a. die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4878 –9– über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren. Die Bestellung als Treuhänder ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Person in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der Pfandbriefbank steht oder stand. – Die Hypotheken müssen auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind, lasten. Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegen sein. Die bislang im Hypothekenbankgesetz geregelte Zehn-Prozent-Grenze für Beleihungen, bei denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nicht sichergestellt ist, kann wegen der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten auf die Staaten beschränkt werden, die nicht der Europäischen Union angehören. – Für sämtliche Pfandbriefbanken wird die Pflicht eingeführt, bei hypothekarischen Beleihungen folgenden Wert zugrunde zu legen: – Es wird klargestellt, dass Grundschulden ebenso wie Hypotheken als Sicherungswerte in Betracht kommen. Darüber hinaus werden den Hypotheken und Grundschulden nach deutschem Recht auch die im Wesentlichen vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechte gleichgestellt. – Bei den Deckungswerten für Öffentliche Pfandbriefe werden die Voraussetzungen für deckungsfähige Werte in das Gesetz aufgenommen. Es wird weiterhin die Einschränkung aufgenommen, dass statt Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur noch Gebietskörperschaften und außerdem nur solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kommunalkreditfähig sind, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren oder anderen Abgaben haben. Diese Einschränkung ist erforderlich, nachdem Gewährträgerhaftung und Anstaltslast zugunsten verschiedener Anstalten des öffentlichen Rechts aufgehoben bzw. modifiziert werden. – Bei Schiffspfandbriefen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen: ● Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Bezüglich des Beleihungswertes werden inhaltlich und formal die gleichen Regeln wie für hypothekarische Beleihungen angewandt. Die Beleihung darf ebenfalls die ersten 60 Prozent des von der Schiffspfandbriefbank aufgrund einer Wertermittlung festgesetzten Schiffsbeleihungswert nicht übersteigen. Die Vereinbarung einer Schlussballonrate ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. ● Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte. Zukünftig sind Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens fünfzehn Jahren auch ohne Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht deckungsfähig. Das Schiff darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum zwanzigsten Lebensjahr beliehen werden. Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes versichert sein. ● Der Gesamtbetrag der Beleihungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Es gilt eine zweistufige Übergangsfrist bis zum 18. Juli 2009. ● Die Verpflichtung der Schiffspfandbriefbanken, für die Deckung von Schiffspfandbriefen, deren Nennwert auf eine ausländische Währung lautet, Schiffshypotheken in ausländischer Währung vorzuhalten, entfällt. ● Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. ● ● Die Beleihungswertermittlung muss zukünftig von einem unabhängigen Gutachter vorgenommen werden. Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank festgesetzten Beleihungswertes zur Deckung benutzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. – Die bisher nur im Schiffsbankgesetz geregelte Versicherungspflicht wird auf bebaute Grundstücke, auf denen die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Grundpfandrechte lasten, ausgeweitet. – Durch das Gesetz wird die Implementierung eines speziell auf das Pfandbriefgesetz bezogenen Risikomanagementsystems eingeführt, das der Gefahr der Klumpenbildung vorbeugt und ein Limitsystem für die Deckungsmassen sowie ein Eskalationsverfahren einrichtet. Unter anderem wird die vierteljährliche Vorlage eines alle relevanten Informationen umfassenden Risikoreports vorgesehen. Im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 145 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 – 10 – Falle der Aufnahme neuer Produkte, Geschäftsarten oder der Tätigkeit auf neuen Märkten wird der Pfandbriefbank die Erstellung und Dokumentation einer umfassenden Risikoanalyse vorgeschrieben. Bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise sollen diese Geschäfte nur in angemessenen Rahmen in Deckung genommen werden. – Allianz Capital Managers GmbH – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – Bundesverband deutscher Banken – Die Anforderungen an die Transparenz der Deckungsmassen sollen einheitlich auf sämtliche Pfandbriefbanken angewendet und inhaltlich ausgeweitet werden. Quartalsweise sind für alle Pfandbriefgattungen Informationen über die nennwertige und barwertige Deckung inklusive der Barwerte, die Laufzeitstrukturen der Deckungswerte und Pfandbriefe und der Anteil von Derivaten an den Deckungsmassen zu veröffentlichen. Ebenfalls quartalsweise müssen für die einzelnen Pfandbriefgattungen beispielsweise Informationen über die regionale Verteilung der Deckungswerte, über Größenklassen und Leistungsrückstände veröffentlicht werden. – Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands – Für bestehende Pfandbriefbanken gilt die Erlaubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als erteilt. Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Oktober 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrags entspricht. Diese Kreditinstitute werden bis zum 31. Dezember 2008 von der Erlaubnis befreit, ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. Euro vorzuhalten. Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken gilt die Erlaubnis als ebenfalls erteilt. Die einjährige Frist, innerhalb der von der Erlaubnis Gebrauch gemacht werden muss, beginnt am 19. Juli 2005. – Financial Services Consultant – Es wird klargestellt, dass alle Hypotheken, die die Pfandbriefbanken vor dem 19. Juli 2005 erworben haben, nur dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen genutzt werden können, wenn sie den Erfordernissen dieses Gesetzes im Bezug auf die Beleihungsgrenze, der Beleihungswertermittlung und dem Tilgungsbeginn entsprechen. Sollten die Indeckungnahmen bei den Altgeschäften nicht auf der Grundlage des Beleihungswertes erfolgt sein, müssen getrennte Deckungsmassen für das Altgeschäft und das Neugeschäft eingerichtet und geführt werden. – Bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, Hypothekenbanken und Schiffspfandbanken, die nach altem Recht Pfandbriefe begeben haben, dieses aber nach dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes nicht fortsetzen, richten sich die Anforderungen an die Deckungsmassen nach den alten Vorschriften. – Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind gemäß der Verständigung vom 18. Juli 2001 mit der EU-Kommission nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. 3. Anhörung Bei der am 26. Januar 2005 erfolgten öffentlichen Anhörung hatten folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme: 146 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – BVI Bundesverband Investment und Asset Management – CALYON Corporate and Investment Bank – DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG – Deutsche Bundesbank – Deutscher Sparkassen- und Giroverband – Dresdner Kleinwort Wasserstein Research GmbH – DZ Bank AG – Fitch Deutschland GmbH – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – HSBC Trinkaus & Burkhardt – Karl-Heinz Glauner – Prof. Dr. Richard Stehle, Humboldt-Universität zu Berlin – PWC Deutsche Revision AG – Verband der Auslandsbanken in Deutschland – Verband der Privaten Bausparkassen – Verband Deutscher Hypothekenbanken – Verband deutscher Schiffsbanken Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. 4. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der Formulierungshilfe (vom 7. Februar 2005) und der interfraktionellen Änderungsanträge (Umdrucke Nr. 1 bis 17) anzunehmen. Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, die Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (Umdrucke Nr. 18,19) anzunehmen. Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU (Umdruck Nr. 20) abzulehnen. Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU, die Änderungsanträge der Fraktion der FDP (Umdrucke Nr. 21, 22) abzulehnen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt einstimmig die Annahme in der Fassung der Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 15(9)1709 und 15(9)1710. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1709 in der Korrekturfassung durch Umdruck 9 neu wurde einstimmig angenommen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1710 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(9)1711 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(9)1712 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt. Im Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(14)1557 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP abgelehnt worden. Drucksache 15/4878 – Prüfung, ob für Kreditinstitute, für die eine Emission von Pfandbriefen nach dem PfandBG nicht in Betracht kommt, ein verbindlicher Rechtsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden kann. – Klarstellung, dass in die Deckungsmasse auch sicherungsabgetretene Forderungen eingestellt werden können. – Aufhebung der Deckungskongruenz für Zerobonds. – Bestellung des Treuhänders durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung auch einer ggf. zuständigen Staatsaufsicht. – Prüfung, ob der vorgesehene Mitverschluss der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkunden von Bank und Treuhänder erforderlich ist. – Die Staaten, in denen die Grundstücke belegen sein dürfen, sollten um die USA, Kanada und Japan erweitert werden. – Zulassung von Hypothekenpfandbriefen bzw. Öffentlichen Pfandbriefen als ordentliche Deckung für weitere Pfandbriefe dieser Gattung. – Prüfung, ob treuhänderisch gehaltene Forderungen, die durch Sicherheiten öffentlicher Stellen abgesichert sind, unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in die Deckungsmasse eingestellt werden können. Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(14)1556 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt. – Prüfung, ob als Deckungswerte für Schiffspfandbriefe Darlehen verwendet werden dürfen, soweit sie, und nicht nur wenn sie, den gesetzlichen Erfordernissen der Beleihungsgrenze, der Versicherung und der Beleihungswertermittlung entsprechen. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(14)1555 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen. – Bei einem Schiffspfandbrief darf das Darlehen höchstens eine Laufzeit von fünfzehn Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahrs des Schiffes reichen. Der gemeinsame Änderungsantrag aller Fraktionen auf Ausschussdrucksache 15(14)1554 wurde einstimmig angenommen. – Einführung von Regelungen zur gleichzeitigen Beleihung mehrerer Schiffe (Flottenfinanzierung). Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags aller Fraktionen auf Ausschussdrucksache 15(14)1554 und des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(14)1555. 5. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen. Danach unterstützt der Bundesrat das Ziel der Bundesregierung, den hohen Standard des deutschen Pfandbriefs zu bewahren, dessen Ruf den Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist. – Prüfung, ob anstelle der Versicherung eines Schiffes zum aktuellen Marktwert eine Versicherung in Höhe von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung vorgesehen werden kann. – Prüfung, ob die Anforderungen an das Risikomanagement für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts im Hinblick auf den hierdurch entstehenden administrativen und kostenintensiven Aufwand erforderlich sind. – Verzicht auf die Regelung, dass Pfandbriefbanken vor der vollständigen Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten eine gefestigte Expertise vorlegen müssen. – Prüfung, ob die vierteljährliche Berichterstattung notwendig ist. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um folgende Prüfungen bzw. schlägt folgende Änderungen vor: – Prüfung, ob auf die Befristung des Bestandsschutzes für Institute, die bereits nach geltendem Recht Pfandbriefe begeben, aber nicht über das zukünftig vorgesehene Kernkapital verfügen, verzichtet werden kann. – Prüfung, ob die Einführung von Vorschriften zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen werden kann. – Klarstellung, dass die bisherigen Deckungsmassen auch für Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz genutzt werden können, wenn eine von der Beleihungswer- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 147 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 – 12 – termittlung abweichende Wertermittlung letztlich zu einem gleichen oder sogar zu einem konservativeren Ergebnis führt. – Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Kreditanstalten – unabhängig von dem Erlöschen oder der Aufhebung der Pfandbrieferlaubnis – nach alter Rechtslage das Deckungsregister fortführen und ein neues Register nach dem Pfandbriefgesetz einrichten dürfen. Außerdem soll die Bestandsschutzregelung auf Kreditinstitute aufgeweitet werden, deren Pfandbriefprivileg durch Umwandlung in eine private Rechtsform erloschen ist. – Einen weiteren Schwerpunkt der Erörterungen bildete die Belegenheit der Grundstücke. Der Finanzausschuss ist schließlich übereingekommen, neben den im Gesetzentwurf genannten Staaten auch die USA, Kanada und Japan zuzulassen, weil diese Immobilienmärkte im Vergleich zu den bisher zugelassenen Ländern ebenfalls die hohen Qualitätsanforderungen erfüllen. I. Allgemeiner Teil In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des Risikomanagements dahin gehend geändert worden, dass die bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredits erworbenen Werte frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der Geschäfte zur Deckung verwendet werden dürfen. Nach Auskunft der Bundesregierung stehen der Regelung keine EUrechtlichen Bedenken gegenüber. Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung. Der Finanzausschuss hat die fraktionsübergreifenden Änderungsanträge einstimmig angenommen. In der abschließenden Ausschussberatung haben alle Fraktionen die konstruktive Zusammenarbeit hervorgehoben. Dem Bundesministerium der Finanzen ist für die gute Zuarbeit gedankt worden. Auf diese Weise sei ein Gesetz zustande gekommen, das die Qualität des deutschen Pfandbriefs und sein hohes Ansehen auf den internationalen Finanzmärkten erhält und verbessert. Deshalb gelten bei den Sicherheiten und bei der Aufsicht weiterhin höchste Standards. Gleichzeitig führe die Einrichtung und Erfüllung der Standards nicht zu übermäßigen Verwaltungskosten für die Kreditinstitute. – Die Beleihung von Schiffen darf nach den Beratungen des Finanzausschusses generell bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes erfolgen. Damit werde der höheren Lebensdauer von Schiffen, auch verursacht durch die schärferen Sicherheitsbestimmungen, Rechnung getragen. 6. Ausschussempfehlung Der Finanzausschuss hat sich in der Diskussion über den Gesetzentwurf insbesondere mit folgenden Themenschwerpunkten auseinandergesetzt: – Der Finanzausschuss ist dem in der öffentlichen Anhörung geäußerten Vorschlag gefolgt, auch insolvenzfeste Treuhandgrundschulden für die Deckungsmasse zuzulassen. Dazu sieht das Pfandbriefgesetz zukünftig vor, dass dem Erwerb einer Hypothek im Sinne von § 1 Abs. 1 PfandBG der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, gleich steht. Voraussetzung ist, dass die Pfandbriefbank im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Der Finanzausschuss hat den entsprechenden fraktionsübergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenommen. Der Finanzausschuss hat betont, dass diese Änderung des Gesetzentwurfs einer Ergänzung durch Rechtsänderungen insolvenzrechtlicher Art bedarf. Diese sind Gegenstand eines Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze, der vom Bundesministerium der Justiz federführend betreut wird. – Ebenfalls einstimmig ist ein fraktionsübergreifender Änderungsantrag angenommen worden, nach dem frühere Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisse kein Hinderungsgrund bei der Bestellung zum Treuhänder sein müssen. Liegen Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisse mehr als drei Jahre zurück, ist vielmehr der Einzelfall zu prüfen. 148 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenommen. – Der Finanzausschuss hat einen interfraktionellen Änderungsantrag einstimmig angenommen, nach dem die Mindestversicherung für in Deckung genommene Schiffe 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter umfasst. Nach Auffassung des Finanzausschusses erscheint diese Begrenzung unter der Voraussetzung, dass das durch die Schiffhypothek gesicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen Schiffshypotheken bestehen, sachgerecht. – Es wird klargestellt, dass bei Hypothekendarlehen, deren Laufzeit üblicherweise wesentlich länger als die vereinbarte Zinsbindungsfrist ist, nur der Zeitraum der festgeschriebenen Zinsbindungsfrist als Restlaufzeit angesetzt werden kann. Ein interfraktioneller Änderungsantrag ist einstimmig angenommen worden. – Die Pflicht, bei öffentlichen Pfandbriefen regelmäßig den Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach Staaten anzugeben, soll auf alle Pfandbriefarten erweitert werden. Gerade bei nicht öffentlichen Pfandbriefen könne ein Leistungsrückstand von 90 Tagen ein bedeutender Hinweis für Investoren sein. Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenommen. – Der Finanzausschuss hat einen interfraktionellen Änderungsantrag zu § 30 Abs. 3 PfandBG einstimmig angenommen. Danach solle im Falle der Insolvenz einer Hypothekenbank für die Bestimmung der als eingetragen geltenden Deckungswerte der ursprünglich ermittelte Beleihungswert zugrunde gelegt werden. Damit werde der Schutz des Pfandbriefgläubigers verbessert. Beließe es Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4878 – 13 – man bei der bisherigen Vorschrift, den zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswert anzusetzen, könne der Pfandbriefgläubiger dann einen Nachteil erleiden, wenn die Pfandbriefbank im Falle einer Reduzierung des Beleihungswertes die vorzunehmende Deckungskorrektur nicht mehr vorgenommen hat. Somit stünde dem Anspruch des Pfandbriefgläubigers ein zu geringer Deckungswert gegenüber. – Der Finanzausschuss ist den Argumenten der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf gefolgt, dass zwei sehr kleine Banken zwar nicht das ab 1. Januar 2009 erforderliche Kernkapital von 25 Mio. Euro aufbringen könnten, jedoch das Pfandbriefgeschäft bereits seit über 175 Jahren erfolgreich betreiben. Deshalb werden das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade und der Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritterschaftlicher Kreditverein im Gesetz explizit von der neuen Eigenkapitalvorschrift ausgenommen. Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenommen. – Intensiv ist über die Übergangsregelung bezüglich der Deckungsmassen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten diskutiert worden. Das ÖPG enthält im Gegensatz zum HBG keine vergleichbare Verpflichtung zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie Begrenzung des zur Deckung verwendbaren Teils der Hypothek auf 60 Prozent. Um den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten die Umstellung auf die nunmehr auch für sie geltenden Bestimmungen zu erleichtern, solle eine Übergangsfrist eingeführt werden. Danach können Deckungsmassen, die vor dem 13. Oktober 2004 (Datum des Kabinettbeschlusses) gebildet worden sind, bis zum 30. Juni 2006 für die Deckung neu ausgegebener Pfandbriefe genutzt werden, allerdings darf nur die Hälfte des bei der Indeckungnahme zugrunde gelegten Grundstückswerts zur Deckung verwendet werden. Das Datum 13. Oktober 2004 sei gewählt worden, weil die Kreditinstitute bis zum Kabinettbeschluss davon ausgehen konnten, dass die in Deckung genommenen Grundpfandrechte auch dann zur Deckung neu zu begebender Pfandbriefe geeignet sein würden, wenn für das zugrunde liegende Grundstück kein Beleihungswert ermittelt worden sei. Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2006 sei für eine Umstellung der gesamten Deckungsmasse nach dem Beleihungswertverfahren ausreichend. Nur in bestimmten Fällen ist eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Deckungsmasse möglich. Die Pfandbriefbank muss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 18. Juli 2005 anzeigen, dass sie die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Deckung benutzten Grundpfandrechte ausschließlich zur Deckung der bis zum Inkrafttreten begebenen Pfandbriefe verwendet. In diesem Fall ist ein getrenntes Deckungsregister zu führen. Die Vorschriften des Pfandbriefgesetzes bezüglich des Treuhänders, des Risikomanagements und der Transparenz sind nicht anzuwenden. Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenommen. Im Verlauf seiner Beratungen hat der Finanzausschuss die Bundesregierung um folgende Prüfungen gebeten, die die Bundesregierung zugesagt hat: – In Bezug auf den Mitverschluss der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkunden durch den Treuhänder hat sich der Finanzausschuss der Frage des Bundesrates in dessen Stellungnahme angeschlossen, ob eine solche Vorschrift notwendig sei. Der Finanzausschuss hat sich von der Bundesregierung erläutern lassen, dass § 9 des Pfandbriefgesetzes nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden müsse. Ziel der Vorschrift sei es, tatsächlich zu verhindern, dass die Pfandbriefbank eigenmächtig ohne den Treuhänder über Deckungswerte verfüge. Erfasst seien deshalb die Werte selbst und die Urkunden, die zur Vornahme von Verfügungen über solche Werte erforderlich sind oder deren Vorlage zur Geltendmachung der Schuldner verlangen kann. Somit sei bei den „Werten“ z. B. an Inhaberschuldverschreibungen zu denken, bei den Urkunden z. B. an die Hypothekenbriefe und Grundschuldbriefe sowie an Schuldscheindarlehen im Sinne des BGB. Buchhypotheken und Buchgrundschulden könnten gar nicht verwahrt werden, fielen also als solche auch nicht unter den Mitverschluss. Dies gelte auch für dazu erteilte vollstreckbare Ausfertigungen. – In Bezug auf die Verwendung anderer gedeckter Schuldverschreibungen als Pfandbriefe hat der Finanzausschuss das Bundesministerium der Finanzen gebeten nach Inkrafttreten des neuen Pfandbriefrechts zu prüfen, ob zur gesetzlichen Regelung gedeckter Schuldverschreibungen neben dem Pfandbriefgesetz ein zusätzlicher Rechtsrahmen geschaffen werden sollte. Der Finanzausschuss wolle auf eine Regelung im Pfandbriefgesetz verzichten, um in diesem Gesetz keine weiteren Produkte als den Pfandbrief zu normieren. – Die Bundesregierung wird des Weiteren gebeten zu prüfen, ● ob gesetzliche Regelungen zu einem sog. Luftfahrzeugpfandbrief geschaffen werden sollen, ● ob künftig inflationsindexierte Pfandbriefe gesetzlich erlaubt werden sollen. – Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darüber hinaus um Prüfung gebeten, ob auch für Pfandbriefe in der Ausstattungsform der Nullkuponanleihe (zero-bonds) zukünftig für den Rückzahlungsbetrag inklusive Zinsen und nicht mehr nur für den jeweiligen Zeitwert eine vollständige Deckung vorliegen müsse. Der Finanzausschuss hat sich dieser Prüfbitte angeschlossen. Die Bundesregierung ist dazu der Ansicht, dass „Zero-Pfandbriefe“ wie bisher zulässig sind. Denn nach ihrer Ansicht ist die Ausgabe derartiger Anleihen schon nach dem derzeit geltenden § 9 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes zulässig, wenn der Rückzahlungsbetrag als der Nennwert betrachtet wird. Entsprechend dieser bisherigen Rechtslage ist auch in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Rückzahlungsbetrag beim zero-bond als Nennwert im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist hingegen nicht einschlägig für zero-bonds. Er bezieht sich vielmehr auf an die Entwicklung bestimmter Indizes gekoppelte Pfandbriefe. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 149 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 – 14 – Dem Finanzausschuss haben jeweils Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu § 18 KWG vorgelegen. Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP soll die Grenze eines Kredites, bis zu der der Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen muss, auf 1 Mio. Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts heraufgesetzt werden. Die Regelung solle abweichend vom Pfandbriefgesetz bereits am Tage nach dessen Verkündung in Kraft treten. Mit der Erhöhung der Grenze solle ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Banken beseitigt werden. Es bestünden keine EU-weiten Vorschriften im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. In direkten Nachbarstaaten Deutschlands, z. B. Österreich, gelte derzeit eine Grenze von 750 000 Euro, so dass sich vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit geringerem Aufwand im Ausland finanzierten. Die Anhebung auf 1 Mio. Euro sei im Hinblick auf die zunehmende Harmonisierung aufsichtsrechtlicher Regelungen gewählt und sei in Bezug auf die Betragshöhe kompatibel mit den Eigenkapitalvorschriften nach Basel II, nach denen ein Kredit in dieser Höhe zum Retailgeschäft gehöre. Die Begrenzung auf 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts diene dem Schutz der Banken, weil in diesen Fällen automatisch die strengen Anforderungen an die Vergabe eines Großkredits in Sinne des KWG einsetzten. Auf den Hinweis der Koalitionsfraktionen, dass es viele kleine Banken gebe, die nicht über ein haftendes Eigenkapital in Höhe von 10 Mio. Euro verfügten und somit durch die Änderungen benachteiligt seien, hat die Fraktion der CDU/CSU dargelegt, dass es wegen der wirtschaftlich notwendigen Fusionen bald ausschließlich größere Banken existierten. Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihren Ausführungen betont, dass sie keinesfalls von den hohen Standards bei der Kreditvergabe abweichen möchte. Allerdings sei vor dem Hintergrund der Einführung von Risikosystemen in den Banken aufgrund der Anforderungen von Basel II, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt würden, grundsätzlich zu prüfen, ob auf die verwaltungsaufwändige und kostenintensive Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verzichtet werden könne. Die Koalitionsfraktionen haben ausgeführt, dass sie nach wie vor die Festlegung einer Grenze für sachgerecht halten. In ihrem Antrag haben sie die Anhebung der Grenze auf 750 000 Euro oder 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts gefordert. Auch sie haben sich für eine Geltung der Vorschrift ab dem Tag nach der Verkündung des Pfandbriefgesetzes ausgesprochen. Die Koalitionsfraktionen haben ebenfalls mit Wettbewerbsnachteilen deutscher Banken und der weiteren Harmonisierung der Aufsichtsregeln in der EU argumentiert. Es sei notwendig, den Schwellenwert im Zeitablauf anzupassen, allerdings hielten sie eine Verdreifachung der jetzt geltenden Grenze für ausreichend. Außerdem befinde man sich mit dieser Anpassung im Gleichklang mit dem Nachbarland Österreich, in dem ebenfalls eine Grenze von 750 000 Euro gelte. Die Bundesregierung hat erläutert, dass im Anschluss an den Beschluss des Finanzausschusses zur Änderung des § 18 KWG ein Konsultationsverfahren mit den Bankenverbänden mit dem Ziel beginnen werde, die bisherigen vier 150 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Rundschreiben in einem einzigen, konsolidierten Rundschreiben zusammenzufassen. Die im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen haben gebeten, die Gelegenheit für eine Vereinfachung des Inhalts der Rundschreiben zu nutzen. Zu einer Festlegung der Grenze hat die Bundesregierung ausgeführt, dass es keine Statistiken darüber gebe, bei welcher Grenze Kreditinstitute durch Not leidende Kredite in Gefahr gerieten. Eine Verdreifachung der Grenze sei aus Sicht der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fachlich vertretbar. Mit den von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen werde der Spielraum der Banken bei der Kreditvergabe vergrößert. Es sei zu betonen, dass es den Kreditinstituten unbenommen sei, auch bei kleineren Krediten eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen. Ohnehin habe § 18 KWG nach Einführung der Eigenkapitalunterlegung nach Basel II nur noch für die Kreditinstitute Bedeutung, die den Standardansatz wählten. Der Finanzausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen worden. Alle Fraktionen haben dem Antrag der Koalitionsfraktionen zugestimmt, die neuen Regelungen des § 18 KWG bereits am Tag nach der Verkündung des Pfandbriefgesetzes in Kraft treten zu lassen. II. Einzelbegründung Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfs (Drucksachen 15/4321, 15/4487) werden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Pfandbriefgesetz) Zu § 1 § 1 Abs. 1 sieht ausdrücklich vor, dass die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzbaren Hypotheken bzw. Grundpfandrechte von der Pfandbriefbank „erworben“ sein müssen. Bereits in der Begründung zu § 4 des Gesetzentwurfs ist ausgeführt, dass auch „die Erlangung eines insolvenzfesten Anspruchs des Pfandbriefemittenten gegen den treuhänderischen Verwalter auf Verschaffung eines Grundpfandrechts hinsichtlich der Deckungsfähigkeit dem Erwerb des Grundpfandrechts gleich gestellt“ werden soll. Die Ergänzung des § 1 durch den neuen Absatz 2 erscheint erforderlich, weil die Gleichstellung des treuhänderisch für die Pfandbriefbank gehaltenen Grundpfandrechts mit dem tatsächlich von ihr erworbenen Grundpfandrecht eine Fiktion darstellt, die über den reinen Wortlaut des „Erwerbens“ hinausgeht. Damit eine Pfandbriefbank ein Grundpfandrecht „erworben“ hat, muss ihr zumindest eine gesicherte Anwartschaft zustehen, aufgrund derer sie materiell-rechtlich Inha- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – ber des Grundpfandrechtes ist. Bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand müssen also mindestens so viele Teilakte bereits erfüllt sein, dass der endgültige Erwerb durch die Pfandbriefbank nicht mehr einseitig durch den Veräußerer oder Dritte, insbesondere durch treuwidrige Verfügungen, verhindert werden kann. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung eines Grundpfandrechtes, welches treuhänderisch von einem Dritten gehalten wird, erfüllt diese strengen Kriterien auch dann nicht, wenn damit die Zuordnung des Grundpfandrechts mit Wirkung für Zwangsvollstreckung und Insolvenz geklärt ist. Denn zumindest durch treuwidrige Verfügungen kann der endgültige Erwerb durch die Pfandbriefbank hier noch verhindert werden. Deshalb bedarf es einer Fiktion, dass auch in solchen Fällen ein Erwerb des Grundpfandrechts vorliegt. Voraussetzung ist, dass in der Insolvenz des treuhänderisch verwaltenden Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Drucksache 15/4878 die Guthaben genannt, so dass in diesem Lichte nun in § 4 Abs. 2 Nr. 3 eine entsprechende Einschränkung gegenüber dem bisherigen Entwurf erfolgen soll. Hingegen soll es im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei der Deckungsfähigkeit auch von Geldforderungen gegen die genannten Banken einschließlich deren Schuldverschreibungen bleiben. Zu § 7 Abs. 2 Satz 4 Der Gesetzentwurf sieht bisher vor, dass ein Mandats- oder ein Beschäftigungsverhältnis einen zwingenden Befangenheitsgrund darstellt. Jedoch ist ein Interessenskonflikt nicht zwingend anzunehmen, wenn diese Verhältnisse länger als drei Jahre zurückliegen. Dann ist vielmehr der Einzelfall zu prüfen. Für eine eventuell doch notwendige Ablehnung eines Treuhänder-Kandidaten, zu dem früher einmal ein Mandatsoder Beschäftigungsverhältnis bestand, bietet die Vorschrift auch nach der Änderung immer noch eine ausreichende Grundlage. Zu § 4 Abs. 2 Zu § 13 Abs. 1 Satz 2 Es handelt sich um eine Änderung im Kontext mit einer Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 2. Diese Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs im Wesentlichen bisherigen Regelungen im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten über die zulässige „Ersatzdeckung“ entsprechen, wie sie vor den Änderungen durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz bestanden. § 19 Abs. 1 Nr. 2 nimmt die frühere Grenze von 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe auf und kommt so unter Hinzurechnung der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzuhaltenden sichernden Überdeckung in Höhe von 2 Prozent zu einer Gesamtgrenze von 12 Prozent. Gegen eine Zulassung der Refinanzierung des Hypothekarkreditgeschäfts in den USA, Kanada und Japan durch Ausgabe von Pfandbriefen sind grundsätzliche Einwendungen nicht zu erheben, wenn sichergestellt ist, dass die einzelne Pfandbriefbank auf diesen Märkten das notwendige Erfahrungswissen im Aktivgeschäft erworben hat. Zumindest einige bisher als Universalbanken tätige Institute, die zukünftig eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erhalten, dürften über teilweise langjährige Erfahrungen in den genannten Immobilienmärkten verfügen. Insoweit dürfte weder eine generelle Beschränkung des Hypothekarkreditgeschäfts in den USA, Kanada und Japan auf das Außerdeckungsgeschäft noch eine generelle Zulassung als Deckungsgeschäft angesichts der insoweit bestehenden Inhomogenität gerechtfertigt erscheinen. Die Zulassung des Hypothekarkreditgeschäfts in den genannten Staaten als Deckungsgeschäft sollte vielmehr individuell für jedes Institut von entsprechenden, bei dem jeweiligen Institut vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen abhängig gemacht werden. Dies wird sichergestellt durch eine Änderung des § 27 Abs. 2, der nunmehr der Pfandbriefbank die Indeckungnahme der aus neuen Geschäften erworbenen Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens der Pfandbriefbank, nicht aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der jeweiligen Art von Geschäften gestattet. Dem stehen jedoch Bedenken aufgrund der Neuregelung des europäischen Bankaufsichtsrechts durch die bereits im Entwurf vorliegende CAD III-Richtlinie entgegen. CAD III bestimmt nur eine 10-Prozent-Grenze für andere Deckungswerte als Hypotheken- oder Staatskredite, berechnet diese aber auf einer 100-Prozent-Deckung ohne Überdeckung. Zwar stünde die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung dazu nicht im Widerspruch. Jedoch lässt sich bei einer neben der vorgeschriebenen Überdeckung eigenständigen Grenze in Höhe von 10 Prozent für andere Deckungswerte leichter argumentieren, dass das EU-Recht eingehalten wurde, insbesondere gegenüber EU-Behörden, Ratingagenturen und Investoren, denen die deutsche Gesetzesbegründung nicht ohne weiteres zugänglich ist. Daher sollen die Grenzen in Höhe von 10 Prozent nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und von 2 Prozent nach § 4 Abs. 2 Satz 1 getrennt geregelt werden. Der Entkoppelung dient der neue Satz 3. In der Begründung zu § 4 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass die sichernde Überdeckung in besonders liquiden Werten bestehen und dass die Vorschrift inhaltlich bisherigen Vorschriften im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechen solle. Dort aber sind als besonders liquide Form der Forderung gegen die Deutsche Bundesbank und geeignete Kreditinstitute nur Durch die ergänzende Vorschrift wird dem Schutzbedürfnis der Anleger Rechnung getragen, so dass die Indeckungnahme von in den USA, Kanada und Japan erworbenen Grundpfandrechten in § 13 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden kann. Zu § 15 Abs. 1 Es handelt sich um die Klarstellung, dass Obergrenze für die Versicherungspflicht der Wert des jeweiligen Gebäudes ohne das Grundstück in Höhe des Bau- oder Wiederaufbauwertes sein soll. Schon der Wortlaut des Gesetzes sieht keine Versicherungspflicht für das Grundstück als solches vor, da § 15 Abs. 1 ausdrücklich an das „bebaute Beleihungsobjekt“ und die „erheblichen Risiken“ anknüpft. Eine Versicherung in Höhe des Beleihungswertes wäre sinnlos, weil dieser zum großen Teil aus dem Wert des Grundstückes selbst besteht. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 151 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 – 16 – Ein Untergang des Grundstückes selbst ist aber in der Regel kein realistisches Risiko. Eine Anforderung, auch dafür eine Versicherung abzuschließen, würde die Immobiliendarlehensnehmer sinnlos mit neuen Kosten belasten. Zu § 17 Abs. 1 Die Änderung ist aus Gründen der Klarstellung des Regelungsinhalts des § 17 PfandBG erforderlich. § 17 PfandBG begrenzt zum Schutz der Werthaltigkeit der Deckungsmassen die Höchstdauer der zulässigen Hinausschiebung des Beginns der Amortisation des zur Deckung verwendeten Teils des hypothekarischen Darlehens auf zehn Jahre. Dies ist notwendig, da andernfalls aufgrund der mit zunehmendem Alter zu erwartenden Wertminderung des Beleihungsobjektes ohne gleichzeitige Rückführung des zur Deckung verwendeten Betrages in der Deckungsrechnung die Sicherheit der Pfandbriefunterlage vermindert würde. Die Pfandbriefbanken sind in den letzten Jahren bei über die 60-Prozent-Grenze hinausgehenden Finanzierungen dazu übergegangen, statt der bis dahin üblichen Aufteilung in eine sog. Ia- und Ib-Hypothek einheitliche Darlehensverträge abzuschließen und sich ein einheitliches Grundpfandrecht als Sicherheit bestellen zu lassen. Werden bei derartigen einheitlichen Darlehen, insbesondere in Fällen, in denen der Auslauf weit über 60 Prozent des Beleihungswertes hinausgeht, die eingehenden Tilgungsleistungen vollständig auf den Nachrangteil verrechnet, so verbleibt der für die Deckung benutzte Teil trotz einsetzender Wertminderung des Beleihungsobjektes über einen langen Zeitraum unvermindert in der Deckungsrechnung. Dieser Zeitraum kann abhängig vom ursprünglichen Beleihungsauslauf und dem vereinbarten Zinssatz durchaus zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre betragen; erst danach würde die Rückführung des zur Deckung verwendeten Teils einsetzen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen zwischen Bank und Darlehensnehmer eine Vereinbarung dahin gehend getroffen wird, dass dieser – bei gleichzeitiger Tilgungsaussetzung – die zur Tilgung erforderlichen Leistungen nicht unmittelbar an die Bank, sondern als Prämien auf einen Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag zahlt, deren Ansprüche an die Bank abgetreten worden sind. Mit der vorliegenden Regelung, die sich an der in § 30 Abs. 3, § 14 Abs. 2 PfandBG verankerten Teilung von Hypotheken im Falle der Insolvenz orientiert, soll sichergestellt werden, dass der üblicherweise spätestens nach zehn Jahren festzustellende Werteverlust einer Immobilie bei der Deckungsrechnung ausreichend berücksichtigt wird. Dies ist sichergestellt, wenn angemessene Anteile der Tilgungsleistungen spätestens nach zehn Jahren auf den zur Deckung verwendeten Darlehensteil verrechnet werden. Ausreichend in diesem Sinne ist es aber schon, wenn der in der Deckungsrechnung zur Deckung verwendete Betrag spätestens nach zehn Jahren in entsprechender Weise gemindert wird. Die bisherige Fassung des Entwurfs bringt dies nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Weil hier noch generell auf den „Beginn der Tilgung“ abgestellt wird, kann der falsche Eindruck entstehen, dass es im Sinne der früheren Bedeutung der Vorschrift im Hypothekenbankgesetz auf die Tilgung des Darlehens insgesamt ankommt. Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zu Absatz 1. Darüber hinaus wird für eine Ausnahme der Bundesanstalt nunmehr anknüp- 152 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode fend an die Vorgaben für den Beleihungswert in § 16 Abs. 2 Satz 1 PfandBG zudem auch auf die nachhaltigen Merkmale des Objektes abgestellt. Hierdurch soll deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Ausnahme, durch die dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass der Schuldner aufgrund weiterer, im Zusammenhang mit der Beleihung eingegangener Verbindlichkeiten, etwa aufgrund einer zweiten Hypothek oder eines Lebensversicherungsvertrages, ein Interesse daran hat, dass diese Verbindlichkeit vorrangig getilgt wird, aufgrund der Werthaltigkeit und -stabilität der Grundstückssicherheit gerechtfertigt sein muss. Zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung der Änderung von § 4 Abs. 2 verwiesen. Die ausführliche Beschreibung der zulässigen Deckungswerte, die bisher durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 entbehrlich war, ist nun erforderlich, da ein Verweis infolge der Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht länger sinnvoll wäre. Denn im Rahmen des § 19 sollen an die Deckungswerte nicht die gleichen hohen Anforderungen an deren Liquidität gestellt werden wie bei den als Übersicherung vorzuhaltenden Werten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2 Zur Begründung wird auf die Begründungen zur Änderung von § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 verwiesen. Auch im Rahmen des § 20 sollen hinsichtlich der Liquidität der Deckungswerte nicht die Anforderungen gestellt werden wie bei den als Überdeckung vorzuhaltenden Werten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. Zu § 22 Die Regelung einer Obergrenze für das Schiffs-Lebensalter ist grundsätzlich geboten. Es besteht aber nicht die Notwendigkeit, die Deckungsfähigkeit von Schiffen mit einem zu erwartenden Lebensalter von mehr als fünfzehn bis zu zwanzig Jahren von einer Genehmigung der BaFin abhängig zu machen. Schiffe sollten daher künftig generell bis zum zwanzigsten Lebensjahr beliehen werden dürfen. Alle Schiffstypen erreichen nach den dem Bundesministerium der Finanzen vorliegenden Informationen bei normaler sachgerechter Unterhaltung in der Regel ein Lebensalter von etwa fünfundzwanzig Jahren, zum Teil darüber hinaus. Der Schutz der Pfandbriefgläubiger schließt daher die Anerkennung eines regelmäßigen Lebensalters von zwanzig Jahren nicht aus. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Schiffen kann nicht losgelöst von dem zu erwartenden technischen Lebensalter beurteilt werden. In der Regel wird ein Schiff alle fünf Jahre klassifiziert. Ist die Klasse erteilt, wird auch ein über zwanzig Jahre altes Schiff bei schwächeren Marktverhältnissen zu niedrigeren Charterraten eine Beschäftigung finden, zumal es dann in der Regel einen geringeren Kapitaldienst erwirtschaften muss. Die nunmehr vorgesehene Regelung trägt bei zum Abbau von Verwaltungsaufwand und zur Kostenreduktion. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4878 Zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Zu § 28 Abs. 2 Eine Beschränkung des Versicherungsvolumens auf 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung erscheint sachgerecht, soweit das durch die Schiffshypothek gesicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen Schiffshypotheken bestehen. Diese 120-Prozent-Grenze legen die Darlehensverträge über Schiffsfinanzierungen häufig zugrunde, um den Umfang der Pflicht des Darlehensnehmers zur Versicherung des Schiffs zu bestimmen. Durch die Hinzurechnung vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter zur Darlehensforderung, also die Einbeziehung solcher Drittbeleihungen bei der Ermittlung der Höhe der 120-Prozent-Grenze, sind die Interessen der Pfandbriefgläubiger ausreichend gewahrt. Durch die Änderung wird hinsichtlich der für die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen die Pflicht begründet, den Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung gemäß Nummer 1 im Rahmen der quartalsweisen Veröffentlichung nach § 28 anzugeben. Eine entsprechende Regelung sieht der Gesetzentwurf bisher nur hinsichtlich der für die Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen vor. Die Angabe der Rückstände dürfte jedoch auch für Investoren in Hypothekenpfandbriefen von Bedeutung sein. Die entsprechende Information soll daher nicht im Einzelfall, sondern regelmäßig und öffentlich erfolgen. Die Änderung dient somit einer größeren Transparenz des Pfandbriefes. Zu § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Zu § 30 Abs. 3 Satz 4 Zur Begründung wird auf die Begründungen zur Änderung von § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 verwiesen. Es soll im Rahmen des § 26 ebenfalls nicht an die hohe Liquidität der als Überdeckung vorzuhaltenden Werte angeknüpft werden. Aus § 30 Abs. 3 Satz 4 letzter Halbsatz lässt sich entnehmen, dass für die Bestimmung der nach § 14 Abs. 2 als eingetragen geltenden Deckungswerte der zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommene Beleihungswert maßgeblich ist. Im Regelfall bildet der zuletzt festgesetzte Beleihungswert die Grundlage für die Deckungsrechnung. Sollte jedoch die Pfandbriefbank im Falle einer Reduzierung des Beleihungswertes die vorzunehmende Deckungskorrektur nicht mehr vorgenommen haben, würde den Ansprüchen der Pfandbriefgläubiger möglicherweise ein zu geringer Deckungswert gegenüberstehen. Zu einer solchen Unterlassung kann es auch vor der Insolvenz einer Pfandbriefbank kommen, wenn die Pfandbriefbank nicht in der Lage ist, notfalls erforderliche Deckungswerte nachschießen zu können. Zu § 27 Abs. 2 Bisher sieht § 27 Abs. 2 vor, dass die aus neuen Geschäften erworbenen Werte bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen werden sollen. Diese Vorschrift wird verschärft, da die Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Deckungsgeschäftes auf die USA, Kanada und Japan durch die Änderung des § 13 ergeben hat, dass eine Sollvorschrift beispielsweise in diesem Zusammenhang keine ausreichende Sicherheit für die Deckungsmasse gewährleisten würde. Nunmehr ist eine zweistufige Sicherung vorgesehen. Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank die Risiken und die notwendigen Änderungen ihres Risikomanagementsystems zu analysieren und zu dokumentieren. Die bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredits erworbenen Werte darf sie frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der Geschäfte zur Deckung verwenden. Zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 Es handelt sich um eine Klarstellung. Es ist unmittelbar einsichtig, dass bei Hypothekendarlehen, deren Laufzeit üblicherweise wesentlich länger als die vereinbarte Zinsbindungsfrist ist, nur der Zeitraum der festgeschriebenen Zinsbindungsfrist als Restlaufzeit angesetzt werden kann. Ein reines Abstellen auf eine errechnete – letztlich jedoch unbekannte – Restlaufzeit ergibt keinen Sinn, da das Institut nicht antizipieren kann, ob und zu welchen Konditionen weiter getilgt wird. Selbst bei einer langfristigen Zinsfestschreibung ist aufgrund des gesetzlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers nach zehn Jahren die Angabe von Restlaufzeiten über diesen Zeitraum hinaus problematisch, da der Darlehensnehmer bei einer für ihn vorteilhafteren Zinsstruktur von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen dürfte. Ob und zu welchen Konditionen das Darlehen dann bei dem Institut weiterläuft, kann im Vorfeld nicht abgeschätzt werden. Demgegenüber können bei Pfandbriefen von vornherein die Restlaufzeiten angesetzt werden. Es ist daher sachgerecht und verbessert den Schutz der Pfandbriefgläubiger, wenn in § 30 Abs. 3 Satz 4 künftig an den ursprünglich ermittelten Wert des Beleihungsobjektes angeknüpft wird. Damit würde sichergestellt, dass – bei einem entsprechenden Beleihungsauslauf – stets 60 Prozent des ursprünglich ermittelten Wertes nicht in die Insolvenzmasse fallen, sondern zunächst den Pfandbriefgläubigern zur Verfügung stehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, die die bisherige Rechtslage fortschreibt, führt demgegenüber durch die Anknüpfung an den zuletzt vor Insolvenzeröffnung festgesetzten Beleihungswert dazu, dass der als eingetragen geltende Deckungswert variabel wird, d. h. von der Höhe des aktuell angenommenen Beleihungswerts bestimmt wird. Ein Anknüpfen an den ursprünglich angenommenen Wert des Beleihungsobjektes erscheint auch insofern angezeigt, als hierauf im Regelfall bei der Emission der zur Refinanzierung begebenen Pfandbriefe abgestellt werden dürfte. Zu § 42 Abs. 3 § 42 Abs. 3 sieht eine befristete Ausnahmeregelung von der Kernkapitalvorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vor, wonach die Pfandbriefbank über ein Kernkapital in Höhe von mindestens 25 Mio. Euro verfügen muss. Die zeitliche Befristung würde dazu führen, dass das Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade und der Calenberg-Göttingen-GrubenhagenHildesheim’sche ritterschaftliche Kreditverein in ihrer Existenz gefährdet wären, weil sie nicht in der Lage sein werden, ab dem 1. Januar 2009 das vorgeschriebene Kapital vorzuhalten. Beide Kreditinstitute bestehen schon seit über 175 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 153 Anhang/Annex A5 Drucksache 15/4878 – 18 – Jahren und haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, das Pfandbriefgeschäft erfolgreich und mit der vom Pfandbriefgesetz geforderten Nachhaltigkeit zu betreiben. Es handelt sich um zwei öffentlich-rechtliche Banken für langfristigen Kredit, die ihre Erträge zu rund 90 Prozent aus dem Pfandbriefgeschäft erzielen. Sie haben einen geringen Marktanteil. ment und den Treuhänder anzuwenden. Die Interessen der Pfandbriefgläubiger würden dadurch nicht beeinträchtigt. Zu § 45 Zu Artikel 2 Da eine gesetzliche Vorschrift zur Höhe der Versicherung im Schiffsbankgesetz bisher nicht bestand, bedarf es einer Übergangsregelung wie sie § 45 für die einem Hypothekenpfandbrief zugrunde liegenden Beleihungsobjekte bereits vorsieht. Nach § 45 ist eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbene Hypothek nicht deshalb zur Deckung ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 versichert ist. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Deckungswerte für Schiffspfandbriefe wird daher in einem neuen Satz 2 geregelt; ohne eine solche Regelung wären Schiffshypothekendarlehen ggf. nur deshalb nicht mehr zur Deckung geeignet, weil sie der neu eingeführten Regelung zur Höhe der Versicherung nicht entsprechen. Zu Nummer 3 Buchstabe a Zu § 46 Es gibt einen Bedarf, den öffentlich-rechtlichen Pfandbriefbanken hinsichtlich der Indeckungnahme von Grundpfandrechten, die sie bereits vor dem Kabinettbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts zur Deckung verwendet haben, einen Vertrauensschutz zu gewähren. Denn die öffentlich-rechtlichen Pfandbriefbanken konnten bis zum Kabinettbeschluss davon ausgehen, dass die in Deckung genommenen Grundpfandrechte auch dann zur Deckung künftig zu begebender Pfandbriefe geeignet sein würden, wenn für das zugrunde liegende Grundstück kein Beleihungswert ermittelt worden war. Die Übergangsregelung sieht allerdings vor, dass nur die Hälfte des bei der Indeckungnahme zugrunde gelegten Grundstückswertes zur Deckung verwendet werden darf. Auf diese Weise wird zugunsten der Pfandbriefgläubiger ein ausreichender Sicherheitspuffer geschaffen. Es ist daher hinnehmbar, für eine Übergangszeit die Frage nach dem Verhältnis dieses so ermittelten Wertes zu einem auf der Grundlage von Beleihungswert und Beleihungswertgrenze ermittelten Wert dahingestellt sein zu lassen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 haben die betroffenen Kreditinstitute die Neubewertung der Deckungswerte vorzunehmen. Zu den §§ 52 und 53 (neu) Es handelt sich um Folgeänderungen. (Änderung des Kreditwesengesetzes) Es bestehen keine EU-weiten Vorgaben für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer bei Vergabe von Krediten und im Rahmen der laufenden Kreditüberwachung. Soweit die einzelnen Mitgliedstaaten Regelungen zu diesem Bereich getroffen haben, weichen diese teilweise stark voneinander ab, was insbesondere in grenznahen Regionen unmittelbar zu Wettbewerbsvor- bzw. -nachteilen für die Institute führen kann. Besonders deutlich wurde dies jüngst am Beispiel der Grenzregion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der aufsichtrechtlichen Regelungen und zur Bereinigung eventuell bestehender Wettbewerbsnachteile für deutsche Kreditinstitute namentlich gegenüber Kreditinstituten mit Sitz in Österreich, wird die bislang geltende Offenlegungsgrenze dahin gehend modifiziert, dass künftig bei Überschreiten des absoluten Schwellenwerts von 750 000 Euro in jedem Fall eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 18 KWG erfolgen muss. Der Schwellenwert des § 18 KWG ist bereits in der Vergangenheit regelmäßig angepasst worden, um der Entwicklung im Kreditgewerbe Rechnung zu tragen. Die jetzige deutliche Erhöhung des Schwellenwertes erscheint mit Blick auf die im Kreditgewerbe erkennbare Tendenz hin zur Entwicklung interner Rating- und Scoringverfahren bankaufsichtlich vertretbar. Es bleibt jedoch wie bisher dabei, dass die Institute auch bei Kreditvergaben unterhalb des Schwellenwertes gehalten sind, sich einen hinreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer zu verschaffen und dies zu dokumentieren. Neu ist die relative Offenlegungsschwelle von 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch bei Instituten, die ein haftendes Eigenkapital von weniger als 7,5 Mio. Euro ausweisen, in jedem Fall bei Überschreiten der Großkreditgrenze im Sinne von § 13 Abs. 1 KWG eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 18 KWG zu erfolgen hat. Zu Artikel 10a (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu § 51 (neu) § 46 des Gesetzentwurfs sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Deckungsmasse vor. Durch die unter Nummer 1 vorgeschlagene Änderung würde der Grundsatz der einheitlichen Deckungsmasse uneingeschränkt gelten. Es gibt aber einen Bedarf bei einzelnen bisherigen Pfandbriefemittenten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Deckung benutzten Grundpfandrechte ausschließlich zur Deckung der bis zum Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes begebenen Pfandbriefe weiter zu verwenden und hinsichtlich dieser alten Pfandbriefe und Deckungswerte nur die bisher für die Deckung geltenden Vorschriften sowie nicht die neuen Vorschriften über die Transparenz, das Risikomanage- 154 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1) § 7 WpHG in der Fassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) soll nicht nur die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Wertpapieraufsicht, sondern auch im Bereich der Börsenaufsicht regeln. Dies kommt auch in dem fraktionsübergreifenden Änderungsantrag Nummer 5 zu § 7 Abs. 1 WpHG vom 22. Juni 2004 zum Ausdruck, welcher im Gesetz berücksichtigt worden ist. Dieser Änderungsvorschlag ging auf eine Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 3 Nr. 4) zurück. Die Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A5 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode insoweit ebenfalls erforderlichen Änderungen in § 7 Abs. 2 und 7 WpHG sind seinerzeit unterblieben. Die nun vorgelegten Änderungen stellen auch in den Absätzen 2 und 7 klar, dass sich die Befugnis der BaFin zur internationalen Zusammenarbeit auch auf den Börsenbereich erstreckt. Die weitere Kooperationsmöglichkeit ist insbesondere für die erforderliche Zusammenarbeit der BaFin in grenzüberschreitenden Börsengeschäften, wie etwa im Fall der in den USA gegründeten Terminbörse EUREX US mit der amerikanischen Aufsichtsbehörde CFTC von erheblicher Bedeutung. Sie entspricht der Rechtslage vor Erlass des AnSVG. Zu Nummer 2 (§ 15a Abs. 3 Satz 2 und 3) § 15a Abs. 3 regelt die Erfassung von juristischen Personen im Bereich der „Director’s Dealings“. Nach Artikel 6 i. V. m. Artikel 1 lit. d der EU-Richtlinie 2004/72/EG zur Durchführung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vom 29. April 2004 gilt die Meldepflicht von „Director’s Dealings“-Geschäften für solche juristischen Personen, die von der Führungsperson eines Emittenten oder einer mit dieser in einer engen Beziehung stehenden Person geleitet oder von dieser kontrolliert werden. Die entsprechenden Verweise sind in der derzeitigen Fassung des § 15a WpHG nicht eindeutig und daher durch eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen. Mit der Änderung wird der Kreis der meldepflichtigen juristischen Personen eindeutig bestimmt. Zu Nummer 3 Drucksache 15/4878 – 19 – (§ 20a Abs. 6) Durch die redaktionelle Korrektur wird klargestellt, dass die Vorschrift auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG verweist und nicht auf § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG. Vorschrift entsprechend aus dem Bedürfnis ergibt, die zur Deckungsmasse gehörigen Deckungswerte eindeutig vermögensrechtlich zuordnen zu können. Die entsprechende Rechtsverordnung wird deshalb einen vornehmlich technischen Inhalt haben, den die BaFin aufgrund ihrer Sachkenntnis und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vorgeben sollte. Durch § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist darauf hingewiesen, dass die neue Rechtsverordnung inhaltlich die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermittlung fortschreiben soll, die Grundlage der von der Bundesanstalt den einzelnen Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz genehmigten und derzeit geltenden Wertermittlungsanweisungen sind. Es dient daher der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung, wenn die Umsetzung dieser Vorgabe durch die Bundesanstalt selbst erfolgt. Die gleichen Überlegungen gelten für die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2. Nach § 13 SchiffsbankG haben die Schiffsbanken Wertermittlungsanweisungen zu erlassen, die wie die Wertermittlungsanweisungen nach § 13 HBG von der BaFin zu genehmigen sind. Die neue Rechtsverordnung soll auch hier die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermittlung fortschreiben. Durch Artikel 19 ist gewährleistet, dass das Bundesministerium der Finanzen seine im Pfandbriefgesetz geregelte ursprüngliche Zuständigkeit für den Erlass der Verordnung jederzeit durch Rechtsverordnung wiederherstellen kann. Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Zu Artikel 20 (Inkrafttreten) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung von § 51 PfandBG. Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist darauf hin, dass sich der unabdingbar einzutragende Inhalt dem Zweck der Zu Nummer 1 Zu Nummer 2 Die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a modifizierte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern des § 18 Satz 1 des Kreditwesengesetzes soll zum frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten, dies ist der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes. Berlin, den 16. Februar 2005 Bernd Scheelen Berichterstatter Leo Dautzenberg Berichterstatter Kerstin Andreae Berichterstatterin Carl-Ludwig Thiele Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 155 Anhang/Annex A6 Plenarprotokoll 15/157 Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht 157. Sitzung Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag der Abgeordneten Karl Hermann Haack und Uwe Göllner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14605 A Benennung der Abgeordneten Astrid Klug als Schriftführerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14605 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . . . . . . . 14605 B Absetzung des Tagesordnungspunktes 19 . . . 14606 B Nachträgliche Ausschussüberweisung . . . . . . 14606 B Tagesordnungspunkt 3: a) Unterrichtung durch die Bundesregierung: Verbraucherpolitischer Bericht 2004 (Drucksache 15/4499) . . . . . . . . . . . . . . . . 14606 C b) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft – zu dem Antrag der Abgeordneten Gudrun Kopp, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel HappachKasan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP: Umfassende Politik für Verbraucher – weg von einem engen Aktionsplan zum Schutz der Verbraucher (Drucksachen 15/959, 15/1007, 15/1001, 15/2058) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14606 D c) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu dem Antrag der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Ursula Heinen, Peter H. Carstensen (Nordstrand), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU: Bessere Verbraucherinformation bei Lebensmitteln, Produkten und Dienstleistungen (Drucksachen 15/927, 15/4281) . . . . . . . . 14606 D – zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung – Aktionsplan Verbraucherschutz Manfred Helmut Zöllmer (SPD) . . . . . . . . . . 14607 A – zu dem Entschließungsantrag der Abgeordneten Jella Teuchner, Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Herta Däubler-Gmelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Ulrike Höfken, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung – Aktionsplan Verbraucherschutz Gudrun Kopp (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14613 A Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . 14608 B Renate Künast, Bundesministerin BMVEL . . 14610 B Gabriele Hiller-Ohm (SPD) . . . . . . . . . . . . . . 14614 C Ursula Heinen (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . 14615 C Matthias Berninger (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14617 C Ursula Heinen (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . 14618 A Ulrike Höfken (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14618 B Hans-Michael Goldmann (FDP) . . . . . . . . . . 14619 B Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 157 Anhang/Annex A6 14754 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer (A) Hierzu haben die Abgeordneten Tauss, Manzewski, Krings, Montag und Funke gebeten, ihre Reden zu Protokoll geben zu dürfen.1) – Sie sind wie ich einverstanden. Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Drucksache 15/4787 zu dem interfraktionellen Antrag mit dem Titel „Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich sichern – Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen“. Der Ausschuss empfiehlt, den Antrag anzunehmen. Wer stimmt für diese Beschlussempfehlung? – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Die Beschlussempfehlung ist einstimmig angenommen worden. die Stimmen von CDU/CSU und FDP angenommen (C) worden. Tagesordnungspunkt 17 b: Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 15/3991. Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 15/1524 mit dem Titel „Unterstützung für ehemalige politische Häftlinge umgehend sicherstellen“. Wer stimmt für diese Beschlussempfehlung? – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Die Beschlussempfehlung ist mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP angenommen […] worden. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 18 auf: Ich rufe die Tagesordnungspunkte 17 a und 17 b auf: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts a) Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU (B) Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) – Drucksachen 15/3763, 15/4873 – – Drucksache 15/4878 – Berichterstattung: Abgeordnete Hans-Joachim Hacker Hartmut Büttner (Schönebeck) Silke Stokar von Neuforn Dr. Max Stadler Berichterstattung: Abgeordnete Bernd Scheelen Leo Dautzenberg Kerstin Andreae Carl-Ludwig Thiele Unterstützung für ehemalige politische Häftlinge umgehend sicherstellen – Drucksachen 15/1524, 15/3991 – Berichterstattung: Abgeordnete Gerold Reichenbach Günter Baumann Silke Stokar von Neuforn Dr. Max Stadler 158 Anlage 5 Anlage 6 (D) Die Abgeordneten Scheelen, Müller (Erlangen), Dautzenberg, Andreae und Thiele bitten, ihre Reden zu Protokoll zu nehmen.3) – Wir verfahren so. Wir kommen nun zur Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts. Der Finanzausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 15/4487, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf in der Ausschussfassung zustimmen wollen, um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist damit in zweiter Beratung einstimmig angenommen worden. Dritte Beratung Hierzu haben die Abgeordneten Hacker, Büttner, Baumann, Stokar und Stadler gebeten, ihre Reden zu Protokoll geben zu können.2) – Wir verfahren so. Wir kommen nun zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 15/4873. Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung des Antrags der CDU/CSU auf Drucksache 15/3763. Wer stimmt für diese Beschlussempfehlung? – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Die Beschlussempfehlung ist mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen 2) (Erste Beratung 145. Sitzung) Häftlingshilfestiftung erhalten und finanziell ausreichend ausstatten b) Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Günter Baumann, Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU 1) – Drucksachen 15/4321, 15/4487 – und Schlussabstimmung. Ich bitte Sie, sich zu erheben, wenn Sie dem Gesetzentwurf zustimmen wollen. – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist damit einstimmig angenommen worden. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 20 auf: […] Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien (21. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, 3) Anlage 7 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A6 14782 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 (A) […] Dem Antrag der Union kann ich nicht zustimmen. Er suggeriert, die Bundesregierung habe die Absicht, die Mittel zu beschneiden. Bei aller durchaus kontroversen Debatte über die Frage der Stiftung – die Betroffenen in Sorge zu versetzen, sie bekämen kein Geld mehr, ist nicht in Ordnung. Dr. Max Stadler (CDU/CSU): Der Antrag der CDU/ CSU-Fraktion verfolgt das Ziel, die Stiftung für politische Häftlinge bis zur Erledigung ihrer Aufgaben bestehen zu lassen und den zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigten Finanzmitteln auszustatten. Dieser Antrag ist berechtigt. Der Deutsche Bundestag hat den Betroffenen einvernehmlich, um soziale Härten zu vermeiden, gestattet, Anträge auf Unterstützungsleistungen noch bis zum 31. Dezember 2007 zu stellen. Daher ist es folgerichtig, durch Beschluss klarzustellen, dass die Stiftung für politische Häftlinge bis zur Erledigung ihrer Aufgaben bestehen bleibt. Während die Grünen in den Ausschussberatungen betont haben, es gebe ja ein Stiftungsgesetz und an eine Aufhebung dieses Gesetzes sei nicht gedacht, hat die SPD im Innenausschuss zu erkennen gegeben, dass sehr wohl über neue Organisationsstrukturen nachgedacht werde. Auch die SPD will die berechtigten Ansprüche der Opfer weiter befriedigen, hat aber auf den Bericht des Bundesrechnungshofs verwiesen, möglicherweise die Verwaltung der Stiftungsgelder anders auszugestalten. Auf konkrete Vorschläge hierfür warten wir jedoch (B) seit Monaten vergebens. Der Antrag der CDU/CSUBundestagsfraktion datiert vom September 2004. Seitdem wäre für die Regierung und die Koalitionsfraktionen Gelegenheit gewesen, etwaige konkrete Vorschläge zu einer Organisationsreform dem Bundestag vorzustellen. Dies ist nicht geschehen. Die FDP hält daher an der bewährten Form der Häftlingshilfestiftung fest. Die Möglichkeit, neue Anträge zu stellen, würde ins Leere laufen, wenn nicht zugleich auch entsprechende Mittel für die Antragsteller bereitgestellt würden, In der Vergangenheit lebten die Opferstiftungen – man kann es nicht anders ausdrücken – von der Hand in den Mund. Der Wunsch der Betroffenen, dass eine solide finanzielle Grundlage gesichert wird, ist daher verständlich. Die Koalition wendet zwar ein, dass noch immer im Vollzug des Haushalts dafür gesorgt worden sei, dass die Stiftung ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen konnte. Dennoch ist es zweckmäßig, wenn das Hohe Haus angesichts der unsicheren Finanzierungssituation in den letzten Jahren sich eindeutig dazu bekennt, die zur Aufgabenerfüllung der Stiftung benötigten Mittel bereitzustellen. Der Antrag auf Bundestagsdrucksache 15/3763 gibt allen Fraktionen hierzu Gelegenheit. Auch der weitere heute zu beratende Antrag auf der Bundestagsdrucksache 15/1524 will eine ähnliche Grundtendenz zum Ausdruck bringen; auch wenn er nicht mehr ganz aktuell ist, geht er doch in die richtige Zielrichtung. Insgesamt stimmt daher die FDP dem Anliegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu. (C) Anlage 7 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (Tagesordnungspunkt 18) Bernd Scheelen (SPD): Für Pfandbriefe und Kommunalobligationen wurde in den sechziger und siebziger Jahren geworben mit dem Slogan: „Sicher ist sicher!“ Sicherheit der Anlage war und ist das Argument für den Erwerb von Pfandbriefen. Drei Gesetze waren die Grundlage auf der der deutsche Pfandbrief seine Erfolgsgeschichte auch als Benchmark in Europa begründet hat. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung zum 18. Juli dieses Jahres war Anlass, den Pfandbrief auf eine neue, einheitliche und zukunftsweisende Grundlage zu stellen. Länder und Kommunen können nicht mehr für ihre Landesbanken und Sparkassen haften, Es war also notwendig, die gesetzlichen Regeln für Pfandbriefe zu ändern. In diesem Zusammenhang haben wir erreicht, dass die als besonders sichere Anlage geltenden Pfandbriefe zukünftig von mehr Kreditinstituten als bisher vertrieben werden können. Bei der Neuregelung mussten wir darauf achten, dass die Qualität eines seit mehr als hundert Jahren und sehr attraktiven Produkts weiter gesteigert wird. Ich denke, das ist uns gelungen. Die bedeutende Rolle des Pfandbriefs an den nationalen und internationalen Finanzmärkten ist Beweis des Anlegervertrauens, das durch das (D) vorliegende Gesetz zusätzlich gestärkt wird. Deutsche Pfandbriefe sind die bedeutendsten festverzinslichen Wertpapiere in Europa. Insbesondere bezieht sich dies auf öffentliche Pfandbriefe, aber auch der deutsche Hypotheken-Pfandbrief ist klarer europäischer Marktführer. Als wichtiger Exportartikel des deutschen Finanzmarktes ist er Vorbild für viele vergleichbare Kapitalmarktprodukte in anderen europäischen Ländern. Für den Wettbewerb, der daraus erwächst, sind die deutschen Kreditinstitute mit dem neuen Pfandbriefgesetz bestens gerüstet. Deshalb möchte ich den an diesem Erfolg Beteiligten herzlich danken: insbesondere meiner Kollegin Kerstin Andreae und dem Kollegen Leo Dautzenberg, Herrn Müller, Herrn Thiele, aber auch dem Ministerium, namentlich Herrn Conert und Herrn Kiekenbeck sowie den Vertretern der Verbände, mit denen wir in enger Abstimmung waren. Alle gemeinsam haben mit dem neuen Gesetz nachgewiesen, dass wir sachlich, konstruktiv und konzentriert zusammenarbeiten können. Sie haben mir die Arbeit sehr leicht gemacht. Dafür nochmals meinen Dank. Wir hatten uns gemeinsam zum Ziel gesetzt, den hohen Qualitätsstandard des Pfandbriefs bei der Neugestaltung des Gesetzes weiter zu verbessern. Er sollte konkurrenz- und zukunftsfähig werden. Denn auch in anderen europäischen Ländern gibt es mittlerweile gesetzliche Grundlagen, die sich an dem deutschen Pfandbriefrecht orientieren. Tatsächlich wurde der ordnungs- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 159 Anhang/Annex A6 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 (A) politische Rahmen des Finanzplatzes Deutschland weiter verbessert. Die Bankenverbände hatten in der Diskussion des Gesetzentwurfs sehr unterschiedliche Forderungen formuliert. Insbesondere mussten wir zwischen öffentlichrechtlichen, privaten und genossenschaftlichen Instituten vermitteln. Auch die großen, institutionellen Investoren waren zu berücksichtigen. Dies ist uns gemeinsam gelungen. Daneben ist ein Erfolg, dass die bisher dreigeteilte Rechtsmaterie aus Hypothekenbankgesetz, Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und Schiffsbankgesetz in einem neuen für alle Betroffenen gut nutzbaren Gesetz geregelt wurde. Das Marktvertrauen in den Pfandbrief ist dadurch gestärkt worden. Der Vorsprung gegenüber den europäischen Wettbewerbern wurde ausgebaut. Im Wesentlichen wird die Vergabe von Pfandbriefen zukünftig all den Kreditinstituten erlaubt, die den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und die die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erhalten. Wir heben also das so genannte Spezialbankprinzip auf. Alle Banken können folglich ihre Geschäftsfelder frei wählen. Bereits in der Anhörung wurde der damalige Regierungsentwurf als großer Wurf bezeichnet. Mit dem Gesetzentwurf, den wir heute beschließen, haben wir noch weitergehende Verbesserungen durchgesetzt: Nach einhelliger Befürwortung durch die Sachverständigen werden Immobilienkredite aus den USA, Kanada und Japan (B) auch zur Deckung von Pfandbriefen zugelassen. Zusammen mit dem Pfandbriefgesetz ist zudem eine Anhebung der Schwelle bei der Offenlegungsvorschrift des § 18 des Kreditwesengesetzes beschlossen worden. Der Schwellenwert wird auf 750 000 Euro verdreifacht, wobei zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts als zweite Obergrenze festgelegt worden ist. Mit dieser neuen Grenze wird dem Gebot, die Stabilität der Finanzmärkte zu stärken, und der Wettbewerbsgleichheit deutscher Banken mit anderen europäischen Banken Rechnung getragen. Natürlich gab es auch Streitpunkte. Mit der geschaffenen Übergangsfrist für öffentlich-rechtliche Banken haben wir jedoch den am schwersten wiegenden Aspekt angemessen gelöst. Öffentlich-rechtliche Banken können für die Neuausgabe von Pfandbriefen noch bis Ende Juni 2006 in eingeschränktem Umfang ihre Deckungsmassen nutzen, die nach Marktwertverfahren bewertet wurden. Danach gilt für alle Neuemissionen verbindlich das Beleihungswertprinzip. Die Übergangsfrist schafft den öffentlichen Banken den nötigen Spielraum, ihre Bewertungsverfahren anzupassen, ohne den Wettbewerb allzu stark zu verzerren. Wichtig war es, die hohen Anforderungen an den Pfandbrief zu wahren. Wir haben sie sogar verschärft. Die Institute müssen nachweisen, dass sie die strengen Mindestanforderungen erfüllen und werden unter eine effektive Aufsicht gestellt. Das Gesetz garantiert Sicherheit und Qualität des Pfandbriefs und damit seine Wettbewerbsfähigkeit. Am nationalen und den internationa- 160 14783 len Kapitalmärkten genießt der Pfandbrief hohes (C) Ansehen. Dabei wird es bleiben. Denn strenge gesetzliche Vorschriften sichern seine Attraktivität. Die SPD-geführte Koalition setzt mit dem neuen Pfandbriefgesetz ihre Politik der Stärkung des Finanzplatzes Deutschland und des Anlegerschutzes fort. Leo Dautzenberg (CDU/CSU): Bereits bei unserer ersten Debatte zu diesem Gesetz habe ich auf die beiden Gründe hingewiesen, weshalb wir das Pfandbriefgesetz brauchen. Erstens mussten wir die Folgen des Wegfalls von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast für die öffentlichen Banken im Juli dieses Jahres berücksichtigen. Zweitens galt es, den Vorsprung des deutschen Pfandbriefs gegenüber den europäischen Wettbewerbern zu halten und auszubauen. Ich bin überzeugt, dass wir unser Ziel mit dem im Finanzausschuss gefundenen Kompromiss erreicht haben. Ich denke, wir sind uns einig, dass wir das wesentliche Problem – den Übergang der öffentlich-rechtlichen Emittenten auf das Beleihungswertverfahren – sinnvoll gelöst haben. Die Frist von einem Jahr, in der öffentliche Banken Deckungsmassen, die nicht nach Beleihungswertverfahren in die Bücher genommen wurden, weiter verwenden dürfen, gibt den betroffenen Instituten die Möglichkeit, auch weiterhin am Pfandbriefmarkt aktiv zu sein. Gleichzeitig wurde durch einen leichten Abschlag auf die nach Verkehrswertverfahren ermittelten Deckungswerte ein Risikopuffer geschaffen. Last but not least wurde so für die öffentlichen Institute ein Anreiz geschaffen, möglichst schnell auf das Beleihungswert(D) verfahren umzustellen. Wesentlich erscheint mir auch, dass wir mit der Aufnahme von USA, Kanada und Japan den deutschen Pfandbriefemittenten die Möglichkeit eröffnen, ihre Risiken besser zu diversifizieren. Parallel wurde eine verschärfte Vorschrift zum Risikomanagement eingeführt, die hier noch einmal ein erhöhtes Sicherheitsniveau bietet. Dem gleichen Ziel dient auch die im letzten Moment eingeführte Maßgeblichkeit des ursprünglich ermittelten Beleihungswertes im – sehr unwahrscheinlichen und bisher nie aufgetretenen – Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank. Ich begrüße ebenfalls die gefundenen Ausnahmeregelungen für die Ritterschaft Stade und den Calenberger Kreditverein. Diese traditionsreichen Pfandbriefinstitute haben nun die Möglichkeit, sich weiter am Markt zu behaupten. Mit der Klarstellung zu den Nullcouponanleihen im Bericht des Finanzausschusses haben wir im Sinne der Pfandbriefbanken zur Rechtssicherheit beigetragen. So weit einige wichtige Details des jetzt gefundenen Kompromisses. Es bleibt über dieses Gesetz hinaus einiges zu tun, um die Attraktivität des Pfandbriefes weiter zu erhöhen. Am wichtigsten ist hier, eine insolvenzfeste Treuhänderschaft an Grundpfandrechten im Insolvenzrecht zu installieren. In § 1 des Pfandbriefgesetzes haben wir bereits festgelegt, dass solche treuhänderisch gehaltenen Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A6 14784 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 (A) Grundbuchschulden als Deckungsmassen verwendet werden dürfen, sobald im Insolvenzrecht die entsprechende Voraussetzung geschaffen wurde. Dieser Punkt ist auch für den Fortgang der True-Sales-Initiative von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist eine solche Regelung für den Finanzplatz Deutschland insgesamt von hoher Bedeutung. Im Berichterstattergespräch wurde vereinbart, dass die Finanzpolitiker aller Fraktionen „ihre“ Rechtspolitiker daran „erinnern“, dass wir hier im Rechtsausschuss schnell eine Lösung brauchen. Angesichts des Paradigmenwechsels am Pfandbriefmarkt – weg vom Spezialbankenprinzip, Änderungen im Bereich der öffentlichen Banken – bestand bei den Berichterstattern schnell Einigkeit, dass das Gesetz nicht mit weiteren Veränderungen belastet werden sollte. Es galt, eine Verunsicherung der Investoren zu verhindern. Von daher halte ich es für den richtigen Weg, dass wir für Luftfahrzeugpfandbriefe, inflationsindexierte Pfandbriefe sowie sonstige gedeckte Schuldverschreibungen nicht im Rahmen dieses Gesetzes Neuregelungen geschaffen haben. Es gilt, diese Ansätze gut zu überdenken und gegebenenfalls mittelfristige Lösungen zu finden. Das Bundesfinanzministerium wurde gebeten, sich entsprechende Gedanken zu machen. Einige kurze Bemerkungen zu den drei Sachverhalten, bei denen wir das BMF um Prüfung gebeten haben: Die Finanzierung von Flugzeugen durch Luftfahrtpfandbriefe erscheint auf den ersten Blick sicherlich nicht vollständig unattraktiv. Trotzdem muss man sich zunächst grundsätzlich überlegen, ob die hier möglicher(B) weise zugrunde liegenden Sicherheiten geeignet sind, das hohe Niveau des Pfandbriefes zu erfüllen. Wird diese Frage bejaht, geht es ums Detail. Welche Lebensdauer kann bei Luftfahrzeugen zugrunde gelegt werden, welche Ausfallwahrscheinlichkeiten ergeben sich folglich? Diese Fragen müssen in Ruhe beantwortet werden. Das war im laufenden Gesetzgebungsverfahren sicherlich nicht zu leisten. Inflationsindexierte Anleihen entwickeln auf den internationalen Finanzmärkten eine zunehmende Bedeutung. Auch Schuldverschreibungen des Bundes werden zukünftig zum Teil dieses Merkmal haben. Von daher scheint es angemessen, für Pfandbriefe – die an den Finanzmärkten als enge Substitute für Staatspapiere gehandelt werden – ein Äquivalent zu schaffen. Allerdings müssen auch hier Umsetzungsmöglichkeiten erst noch genauer untersucht werden. Sollten wir unterhalb des Pfandbriefes eine weitere, weniger sichere Klasse „Gedeckter Schuldverschreibungen“ einführen? Ich kann diese Frage heute noch nicht grundsätzlich beantworten. Wir sollten uns hier die möglichen Wechselwirkungen und Konsequenzen gründlich anschauen. Ganz davon abgesehen, müssten dann natürlich wieder Umsetzungsprobleme betrachtet werden. Auch wenn wir von der Union uns bei § 18 KWG eine mutigere Lösung gewünscht hätten, denke ich doch, dass wir bei diesem Gesetzgebungsverfahren insgesamt sehr konstruktiv über die Fraktionsgrenzen hinweg zusammengearbeitet haben. Dafür an alle Kollegen meinen herzlichen Dank! Zum Schluss, doch nicht zuletzt, (C) möchte ich auch noch einmal den Vertretern des BMF für die fachliche Unterstützung und die gute Zusammenarbeit danken. Stefan Müller (Erlangen) (CDU/CSU): Zunächst einmal möchte ich mich für die gute und konstruktive Zusammenarbeit bei der Beratung dieses Gesetzes bedanken. Diese gute und einvernehmliche Beratung führt dazu, dass wir auch dieses Gesetz, wie viele andere Finanzmarktgesetze davor, einstimmig beschließen können. Bei den vorhergehenden Diskussionen im Ausschuss und im Kreise der Berichterstatter haben wir uns immer an folgenden Leitgedanken orientiert: Die hohen Qualitätsstandards des Pfandbriefs dürfen nicht infrage gestellt werden; eine internationale Benchmark-Stellung muss unbedingt erhalten bleiben und ausgebaut werden; die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen aber so ausgestaltet sein, dass deutsche Pfandbriefe gleichzeitig aber zukunftsfähig und international konkurrenzfähig sind. Ich bin davon überzeugt, dass wir diesen Zielen gerecht geworden sind. Mit dem neuen Pfandbriefgesetz werden die notwendigen Schritte eingeleitet, um den ordnungspolitischen Rahmen für den Finanzplatz Deutschland weiter zu verbessern und die bereits hohe Akzeptanz des deutschen Pfandbriefes noch weiter zu vertiefen. Der Umstand, dass heute Deutschland eher ein Vertriebsstandort, denn ein Produktionsstandort für Finanzprodukte ist, macht es umso mehr erforderlich, den genannten Prinzipien gerecht zu werden. (D) Der Pfandbrief hat sich im vergangenen Jahrzehnt von einem deutschen Wertpapier mit langer Tradition zu einem weltweit gefragten Anlageinstrument entwickelt. Heute ist er der Exportartikel des deutschen Finanzmarktes schlechthin. Mit einem Volumen von weit über 1 Billion Euro ist er auch einer der größten Segmente des internationalen Fixed-Income-Marktes. Eine Frage, die wir eingehend erörtert haben und die auch in der Anhörung eine gewisse Rolle gespielt hat, war die Erweiterung der Länder, in denen deckungsstockfähige Hypotheken belegt sein dürfen. Wir haben uns von vornherein für eine Erweiterung der Länder um die USA, Kanada und Japan ausgesprochen. Immobilienmärkte funktionieren heute zunehmend international, sie sind also nicht mehr in streng abgegrenzte nationale Marktsegmente unterteilt. Dem müssen auch die Anbieter von Finanzierungslösungen Rechnung tragen, indem sie ihren Kunden in neue Märkte folgen. Einhellig waren wir der Meinung, den Vorschlägen, Pfandbriefe als Deckungsmasse zuzulassen, nicht zu folgen. Dies spielte mit den schon ausgeführten Prinzipien im Zusammenhang mit der Qualität der deutschen Pfandbriefe eine besondere Rolle. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 161 Anhang/Annex A6 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 (A) Wir haben uns dagegen entschieden, weil die befürchteten negativen „Kaskaden“-Effekte nicht entkräftet werden konnten. Letztlich könnte dies zu einer Aufblähung des Pfandbriefvolumens führen. Handlungsbedarf gesehen werde. Ich bedanke mich aus- (C) drücklich, dass Sie nunmehr der Auffassung der Bayerischen Staatsregierung gefolgt sind und von sich aus Änderungen vorgeschlagen haben. Das neue Pfandbriefgesetz führt zu einer einheitlichen Bewertung der Immobilien. Künftig ist für alle Bankengruppen das Beleihungswertverfahren maßgeblich. Dies ist eindeutig zu begrüßen. Lassen Sie mich aber auch betonen: Mit der Änderung der gesetzlichen Vorschrift müssen auch Erleichterungen bei der praktischen Anwendung einhergehen. Ansonsten wäre diese Gesetzesänderung nichts anderes als ein Placebo. Damit wäre niemandem gedient. Ich hoffe sehr, dass die BaFin bei der Formulierung des neuen KWG-18-Rundschreibens sich an diesem politischen Willen orientiert. Allerdings ist klar geworden, dass die öffentlichen Banken bei einer Neubewertung ihrer bereits vorhandenen Deckungsstöcke noch in diesem Jahr massiv belastet worden wären. Dies wäre mit ziemlicher Sicherheit nicht zu schaffen gewesen. Dies hätte letztlich zu einer deutlichen Einschränkung der Emissionstätigkeit der Landesbanken geführt. Insofern waren wir bemüht, die größten Belastungen zu vermeiden. Dabei war abzuwägen, die Belastungen, die den Landesbanken durch die Führung von zwei Deckungsstöcken entstehen, gegen die Vorteile für alle Emittenten durch die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für alle Pfandbriefemissionen. Immer im Blick, dass an der Qualität des deutschen Pfandbriefes keinerlei Zweifel aufkommen sollen. Für einen Übergangszeitraum sollen die öffentlichen Banken beim Marktwertverfahren bleiben können, allerdings bei einem Ansatz von nur 50 Prozent. Dies bedeutet für diesen Übergangszeitraum eine Spaltung des Pfandbriefmarktes. Diese Spaltung wollten wir eigentlich verhindern. Welche Auswirkungen diese (B) Spaltung hat, ist aus heutiger Sicht nicht abschätzbar. Darüber hinaus entsteht ein Wettbewerbsnachteil für die Emittenten, die nicht unter diese Übergangsfrist fallen. Die nunmehr vorgenommene Änderung hat also insofern einen Schönheitsfehler. Im Zuge der Beratungen hat sich aber herausgestellt, dass auch andere Lösungsmöglichkeiten ebenfalls Probleme mit sich gebracht hätten. Kurzfristig hereingenommen haben wir noch eine Änderung des § 18 KWG, die an sich nichts mit dem Pfandbrief zu tun hat. Es handelt sich hierbei um die Änderung der Offenlegungsvorschriften bei Kreditausreichungen. Seit längerem beklagen die Kreditinstitute die bürokratische Belastung im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung dieser gesetzlichen Regelung. Gleichzeitig bestehen gerade im Grenzgebiet zu Österreich Wettbewerbsnachteile, weil die Offenlegungsgrenze dort bei 750 000 Euro liegt und nicht wie in Deutschland bei 250 000 Euro. Der Beschlussvorschlag sieht nunmehr ebenfalls eine Anhebung der Grenze auf eine Dreiviertelmillion vor. Unsere Fraktion hatte eine Million vorgeschlagen. Ich finde es sehr erfreulich, dass wir die Kreditvergabe der Banken damit erleichtern können. Erfreulich finde ich auch, dass beim Bundesfinanzministerium offenbar ein Lernprozess stattgefunden hat. Auf schriftliche Fragen vor einem halben Jahr wurde immer wieder geantwortet, dass seitens der Bundesregierung kein 162 14785 Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, wir sind bei der Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland heute wieder ein Stück vorangekommen. Lassen Sie uns weiterhin im Sinne der Stärkung dieser volkswirtschaftlich wichtigen Branche und den vielen Arbeitsplätzen in diesem Bereich gemeinsam daran arbeiten. Kerstin Andreae (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das Pfandbriefgesetz ist ein guter, ein sehr guter Wurf. Mit anderen Worten: Es ist ein Erfolg. Dieses Gesetz der Bundesregierung wird weithin begrüßt; es ist im Finanzausschuss einstimmig von allen Fraktionen verabschiedet worden. Das liegt an seiner umsichtigen Gestaltung: Mit diesem Gesetz wird sowohl der Boden für weiteren Erfolg dieses deutschen Spitzenfinanzproduktes bereitet und gleichzeitig eine Gesetzesvereinfachung erreicht. Das Gesetz entspricht der Idee eines offenen, bezüglich der Qualitätsstandards und des Marktzuganges staatlich (D) beaufsichtigten Wettbewerbs. Unsere wichtigste Botschaft an die Finanzwelt lautet: Das Gesetz der rot-grünen Koalition wird die Sicherheit und Qualität des Pfandbriefs bewahren und ausbauen. Wesentliche Neuerung ist, dass nun alle Banken, die bestimmte Anforderungen erfüllen, Pfandbriefe ausgeben dürfen. Das entspricht auch der Idee des Wettbewerbes in Europa. Damit ist klar: Der Pfandbrief hat sowohl Tradition wie auch Potenzial. Das Potenzial wird durch das neue Gesetz genutzt. Unser Ziel in den Verhandlungen war es, die vielen Detailfragen zu lösen. Weil Pfandbriefe erfolgreich sind und es bleiben sollen, galt es, verschiedene Interessen zusammenzuführen. Auch dies ist gelungen. Hauptstreitpunkt war: Wann und wie greift welche Bewertung der Immobilien der Deckungsmasse? Die Bewertung der Deckungsmasse ist neben der Insolvenzfestigkeit wichtigstes Element der Sicherheit der Pfandbriefe. Wir haben uns deshalb dafür eingesetzt, dass das vorausschauendste Verfahren eingesetzt wird, das es gibt: das Beleihungswertverfahren. Damit ist die sicherste und konservativste Bewertungsmethode nun im Gesetz verankert. Hierdurch ergab sich für öffentliche Banken die Frage, wie ihre in der Vergangenheit anders bewerteten Deckungsmassen zu behandeln sind. Dies ergab die Notwendigkeit einer Übergangsregelung. Diese musste kurz genug sein, um dem Pfandbrief nicht zu schaden, und Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A6 14786 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 (A) lang genug, um eine Umstellung zu ermöglichen und eine übermäßige Belastung zu verhindern. Wir haben nun eine unbürokratische Übergangslösung für öffentliche Banken beschlossen. Auch der letzte offene Punkt bezüglich einer Neuregelung des Pfandbriefrechtes ist positiv geregelt worden. Die Immobilienbestände meist öffentlicher Banken, die noch nach dem früher gängigen Marktwertverfahren bewertet gewesen waren, können noch bis zum 30. Juni 2006 für die Neubegebung von Pfandbriefen genutzt werden. Diese Immobilien können mit 50 Prozent des nach Markt- bzw. Verkehrswertverfahren ermittelten Wertes in die Deckungsmasse eingestellt werden. Nach Ende der Übergangsfrist sind alle Immobilien einheitlich nach dem im Gesetz vorgesehenen Beleihungswertverfahren zu bewerten. Das Beleihungswertverfahren findet die Zustimmung aller beteiligten Verbände. Damit kommt die Koalition den öffentlichen Banken entgegen, die anderenfalls aufgrund der sonst fälligen sofortigen Umbewertung eine Emissionspause hätten hinnehmen müssen. Die Übergangsregelung ist unbürokratisch und vermeidet so langwierige Prüfungsverfahren. Weiterhin wird im Pfandbriefgesetz die Voraussetzung für die Indeckungnahme treuhänderisch gehaltener Grundschulden geschaffen. Dies soll mittelfristig die Fungibilität der Deckungsmassen unter Beibehaltung hoher Sicherheitsstandards erweitern. Dies bedeutet eine (B) Erleichterung für alle Banken, die Pfandbriefe emittieren. Für diese Erleichterung sind zusätzlich ergänzende Schritte in anderen Rechtsbereichen, etwa im Insolvenzrecht, notwendig. Die Koalitionsfraktionen haben zugesagt, die Bundesregierung auf eine Beschleunigung entsprechender Verfahren hinzuweisen. Wir haben uns wirklich bemüht, selbst die kleinsten Details zu beachten. So wird im Rahmen des Gesetzes dafür gesorgt, dass kleine Institute, die in der deutschen Geschichte maßgeblichen Anteil an der Entwicklung des Pfandbriefs hatten, nun nicht durch das neue Gesetz vom Markt gefegt werden. Für sie gilt ein expliziter Bestandsschutz. Wir sind den Trends der Internationalisierung und der Globalisierung vorsichtig gefolgt und haben eine Erweiterung des Länderkreises, aus welchem Immobilien in Deckung genommen werden können, auf USA, Kanada und Japan vorgenommen, dies in Verbindung mit einer Regel, die von Pfandbriefe emittierenden Banken einen Erfahrungsnachweis für die jeweiligen Märkte fordert. Das neue Gesetz ist überdies eine Vereinfachung. Bisher waren die Emissionsvoraussetzungen im Hypothekenbankgesetz (HBG) und im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das neue Gesetz ersetzt beide Gesetze sowie mehrere Verordnungen, die komplett entfallen. Auch dies entspricht unseren Zielen. Fazit: Wenn es immer so gut laufen würde, wäre das schön. Carl-Ludwig Thiele (FDP): Das Produkt Pfandbrief (C) gibt es seit 235 Jahren. Mit diesem Gesetz soll die internationale Vormachtstellung des deutschen Pfandbriefs gesichert werden. Von einem EU-weiten Umlaufvermögen von 1 550 Milliarden Euro haben deutsche Pfandbriefe ein Volumen von 1 060 Milliarden Euro und kommen damit auf einen Marktanteil von 68 Prozent im EUMarkt. Am 18. Juli 2005 entfällt die Gewährträgerhaftung bei gleichzeitiger Modifizierung der Anstaltslast. Deshalb begrüßt es die FDP, dass mit diesem Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten sowie das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken vereinheitlicht und zusammengefasst werden. Die FDPFraktion begrüßt es ferner, dass es interfraktionell gelungen ist, diese Neuordnung des Pfandbriefrechts mit der Schaffung dieses eigenständigen Pfandbriefgesetzes zu beschließen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es einen scharfen Wettbewerb auch unter den Gesetzgebern in Europa gibt, um Investoren anzuziehen, Im Gegensatz zu anderen Politikfeldern gehen wir hier keinen schädlich isolierenden nationalen Alleingang. Mit diesem Gesetz wird vielmehr die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Pfandbriefs deutlich gestärkt. Bevor ich auf die weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes eingehe, möchte ich einen Punkt gesondert ansprechen, der aus meiner Sicht von erheblicher Bedeutung für die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten ist. Bei (D) dem Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts handelt es sich um ein Artikelgesetz. Da auch § 18 KWG von diesem Gesetz erfasst ist, begrüßt es die FDP, dass auch die anderen Fraktionen dem Vorschlag gefolgt sind, die Grenze für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers von 250 000 Euro auf 750 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank zu erhöhen. Wir hätten uns allerdings sehr darüber gefreut, wenn auch unser darüber hinausgehender Antrag auf Erhöhung auf 1 Million Euro eine Mehrheit gefunden hätte. Wichtig ist auch, dass der Antrag der FDP aufgenommen wurde, diese Änderung des § 18 KWG unmittelbar mit der Veröffentlichung dieses Gesetz in Kraft zu setzen. Dies wird voraussichtlich schon Ende März stattfinden. Ziel dieses Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ist daher bei Wahrung der hohen Qualität des Pfandbriefes die Ausdehnung der Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bestimmten Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten. Dazu ist es wichtig, dass die Definition des Pfandbriefgeschäfts als Bankgeschäft im Sinne des § 1 KWG definiert wurde. Ferner muss ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro vorhanden sein und ein Geschäftsplan vorliegen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und nachhaltig betreiben wird. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 163 Anhang/Annex A6 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005 (A) Wird dieses Pfandbriefgeschäft nicht regelmäßig und nachhaltig betrieben, kann die Erlaubnis aufgehoben werden. Abschließend möchte ich für die FDP feststellen, dass die Beratung zu diesem Gesetz aus unserer Sicht sehr konstruktiv und sachbezogen war. Dieses wünschen wir auch bei anderen Gesetzesvorhaben. Für die FDP wünsche ich, dass dieses Gesetz dazu beiträgt, die Vormachtstellung des deutschen Pfandbriefes weiter zu festigen und auszubauen. Anlage 8 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des Antrags: Fototafeln zum 17. Juni 1953 erhalten (Tagesordnungspunkt 20) Eckhardt Barthel (Berlin) (SPD): Manchmal sind dreißig Minuten Debattenzeit zu viel Aufhebens für eine Angelegenheit, bei der man nicht umhin kann zu fragen, warum sich eigentlich der Deutsche Bundestag mehrfach damit beschäftigen muss. Wir sind hier kein Kommunalparlament, und es gehört wohl auch zur Verantwortung von Parlamentariern, vor Einbringung eines Antrages über die Relevanz des Anliegens für dieses Haus nachzudenken. Darin liegt der erste Punkt meiner Ausführungen, die ich ja nun nolens volens machen muss. Der Deutsche Bundestag ist für die Fototafeln zum Gedenken an den (B) 17. Juni 1953 an der Fassade des Bundesfinanzministeriums schlicht und ergreifend nicht zuständig. Beim Streit um die Frage, ob die Tafeln dort hängen bleiben sollen oder nicht, handelt es sich um eine juristische Auseinandersetzung zwischen dem Ministerium und der „Arbeitsgemeinschaft 13. August“. Diese Auseinandersetzung ist im Übrigen längst entschieden, denn das Landgericht Berlin hat am 8. September 2004 zugunsten des Klägers verfügt, dass die Tafeln abgehängt werden müssen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte kürzlich zurückgezogen. Damit ist es rechtskräftig, und die Tafeln sind unverzüglich zu entfernen. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wo es bei dieser Angelegenheit seitens der Legislative, das heißt, seitens des Deutschen Bundestages, jetzt noch Handlungsbedarf geben soll. Diese simple Feststellung hat weder mit der Erinnerung an die Ereignisse vom 17. Juni 1953 noch mit einer Bewertung der Fototafeln etwas zu tun. Ich habe schon in der Diskussion im Ausschuss für Kultur und Medien gesagt, dass ich persönlich die Fototafeln gut finde und dass man im Land Berlin über einen anderen Standort für sie nachdenken sollte. Die riesigen Bilder von demonstrierenden Arbeiterinnen und Arbeitern sind durchaus beeindruckend und erinnern ohne falsches Pathos an die erste große politische Erschütterung des DDR-Unrechtsregimes, das dann Jahrzehnte später endlich und viel zu spät unterging. Ebenso wenig wie um ästhetische oder historische Einschätzungen geht es hier um die Aktivitäten der „Arbeitsgemeinschaft 17. Juni“. Deren maßgebliche Wort- 164 14787 führerin, Frau Hildebrandt, ist zwar uns allen mittler- (C) weile als schillernde Persönlichkeit, als eine, wenn auch selbsternannte, Jeanne d‘Arc der DDR-Erinnerungskultur bekannt. Doch wir sollten uns hier nicht mit den Motiven einzelner Personen beschäftigen, sondern nach Kriterien nüchternen Räsonnements einen Sachverhalt beurteilen. Zu diesem Sachverhalt gehört unter anderem auch der Umstand, dass es am Gebäude des Finanzministeriums, nur ein paar Steinwürfe von hier entfernt, bereits ein Kunstwerk gibt, das die Ereignisse des 17. Juni 1953 zum Gegenstand hat. Das in den Boden vor dem Gebäude eingelassene Glasbild des Berliner Künstlers Wolfgang Rüppel reflektiert den bezeichnenderweise 1953 von Max Lingner geschaffenen Wandfries an der Fassade des Ministeriums, das im Stil des sozialistischen Realismus das „süße Leben in der DDR“ zeigt. Auf Rüppels Bild, das mit 24 Metern Länge dieselben Ausmaße wie der Fries hat, sind demonstrierende Arbeiterinnen und Arbeiter des 17. Juni 1953 in ästhetischer Verfremdung zu sehen. Die Idee des Künstlers besteht darin, durch die Verlagerung seines Denkmals in die Erde, das Spannungsverhältnis zwischen der Ideologie des bürokratischen Sozialismus und der gesellschaftlichen Realität symbolisch zu rekonstruieren. Abgesehen davon, dass die ästhetische Wirkung dieses Kunstwerks durch die Fototafeln der „Arbeitsgemeinschaft 17. Juni“ beeinträchtigt wird, hat der Künstler mit einer erneuten Klage gedroht, wenn die Tafeln jetzt nicht unverzüglich abgehängt werden. Und damit bin ich wieder bei den formalen Problemen. Das Projekt der Fototafeln wurde 2003 anlässlich des 50. Jahrestags (D) des Volksaufstandes in der DDR vom Finanzministerium für wenige Wochen genehmigt – dies vor dem Hintergrund, dass das Gebäude unter Denkmalsschutz steht und die Fassade nicht ohne weiteres dauerhaft verändert werden darf. Ich denke, es ist ein Gebot der Fairness, dass man sich an solche Abmachungen dann auch hält. Im Zusammenhang mit dem „Mauer-Disneypark-Projekt“, das Frau Hildebrandt am Checkpoint Charlie ebenfalls ohne Einhaltung der mit dem Land Berlin vereinbarten Befristung veranstaltet, muss hier schon darauf hingewiesen werden, dass man einvernehmlich getroffene Regelungen nicht einfach missachten darf, wenn es einem beliebt. Abschließend will ich noch einmal darauf hinweisen, dass es hier nicht um die persönliche Einschätzung des Abgeordneten Barthel oder irgendeines anderen Abgeordneten zu den Fototafeln zum 17. Juni geht. Vielmehr haben wir die Bedingungen zu beachten, unter denen mit den Tafeln am Ministerium umzugehen ist. Diese Bedingungen habe ich beschrieben. Wir haben demnach ein rechtskräftiges Urteil, wir haben ein bereits existierendes Kunstwerk, wir haben eine terminliche Vereinbarung und wir haben ein denkmalgeschütztes Gebäude. Was wir nicht haben, ist weiterer Redebedarf in diesem Hause. Über die Zukunft der Fototafeln an einem anderen Ort soll das Land Berlin in Zusammenarbeit mit der Denkmalschutzbehörde entscheiden. Deshalb wird meine Fraktion bei ihrer Haltung bleiben und den Antrag der Union ablehnen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy Anhang/Annex A7 Bundesrat Drucksache 116/05 (Beschluss) 18.03.05 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Februar 2005 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338 ISSN 0720-2946 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy 165