Baumschutzsatzung Satzung zum Schutze des

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Baumschutzsatzung Satzung zum Schutze des
Baumschutzsatzung
7-13
Satzung
zum Schutze des
Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE
(Baumschutzsatzung)
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Erlass und Änderungen der Satzung
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Beschluß
Genehmigung
Veröffentlichung
Inkrafttreten
vom
vom
am
am
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Erlass
10.07.1990
06.09.1990
07.09.1990
1. Änderung
25.02.1993
01.04.1993
02.04.1993
2. Änderung
03.05.1999
26.08.1999
27.08.1999
3. Änderung
28.11.2005
19.01.2006
20.01.2006
Baumschutzsatzung
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Aufgrund der §§ 6 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.1987
(Nds. GVBl. S. 214) und § 28 des Nieders. Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Nds. GVBl.
S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.1990 (Nds. GVBl. Nr. 13/90 vom
21.03.1990), hat der Rat der Stadt Buxtehude in seiner Sitzung am 10.07.1990 folgende Satzung beschlossen:
§1
Schutzzweck
Um das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, zur Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes beizutragen, das Kleinklima zu verbessern und schädliche Einwirkungen
abzuwehren, wird der Baumbestand im Gebiet der Stadt Buxtehude nach Maßgabe dieser
Satzung geschützt.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb des gesamten Gebietes der
Stadt Buxtehude.
§3
Schutzgegenstand
1. Geschützt sind
1.1 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm = 25 cm Ø.
1.2 Mehrstämmige Bäume (Heister), wenn der Umfang des Einzelstammes
mind. 60 cm = 20 cm Ø oder die Summe aller Umfänge mind. 1 m beträgt.
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- Der Stammumfang ist jeweils in 1 m Höhe zu ermitteln. Liegt der Kronenansatz niedriger
als 1 m, so ist der Stammumfang unterhalb des Kronenansatzes maßgebend.
1.3 Einzelbäume der Art Eibe, Rotdorn, Stechpalme, Kugelahorn und Kugelrobinie mit einem
Stammumfang von mindestens 30 cm = 9,5 cm Durchmesser.
2. Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, die nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 1. erfüllen, sofern sie aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind und für Ersatzpflanzungen ohne Rücksicht auf den Stammumfang.
3. Nicht unter diese Satzung fallen:
a) Fichten, Tannen, Zedern und Douglasien
b) Pappeln und Kiefern
c) Birken auf privaten Grundstücken
d) Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und ortsbildprägenden
Obstbäumen
e) Bäume, die in Baumschulen und Gärtnereien für gewerbliche Zwecke gezogen werden
f) Bäume auf Flächen, für die in Bebauungsplänen eine entgegenstehende Nutzung festgesetzt ist
g) Bäume innerhalb von Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie Bäume, die
aufgrund der §§ 24 ff NNatG anderweitig unter Schutz stehen.
h) Bäume, die in einem Abstand von 5 m oder weniger zu einem privaten Wohngebäude
oder Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude stehen, gemessen von der Mitte des
Baumstammes in 1 m Höhe über dem Erdboden bis zur nächstgelegenen Hauswand, mit
Ausnahme von Straßenbäumen. Nicht zu den genannten Gebäuden zählen Garagen,
Carports, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen oder
sonstige Nebengebäude.
§4
Verbotene Maßnahmen
1. Es ist verboten, geschützte Bäume und Ersatzpflanzungen sowie Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder ihr Aussehen zu verändern.
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2. Schädigungen des Baumes sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich,
die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere
- das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke im Wurzelbereich unter der Baumkrone,
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich unter der
Baumkrone,
- die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln oder Herbiziden sowie das Zuführen
anderer, die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe wie Tausalz, Öle, Säuren, Laugen,
Abwasser und Gase im Wurzelbereich unter der Baumkrone. Das Verwenden von
Streusalz ist erlaubt, soweit der Kronenbereich zur befestigten Verkehrsfläche gehört.
- die Beschädigungen durch das Anbringen von Gegenständen.
3. Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe
vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern.
4. Das Verbot betrifft nicht die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des Baumes
sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Letztere sind bei der Stadt Buxtehude - Der Bürgermeister - unverzüglich anzuzeigen.
§5
Ausnahmen
Ausnahmen von den Verboten nach § 4 sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie
sind zulässig, wenn
- von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf
andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
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- ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- bei einem zulässigen Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zu Bäumen nicht
eingehalten werden können,
- einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes
entfernt werden müssen (Pflegehieb),
- die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichem Interesse dringend geboten ist,
- es sich um einen Obstbaum handelt, der nicht ortsbildprägend ist,
- die Anpflanzung durch Land- und Forstwirte zum Zwecke der späteren Holznutzung erfolgt ist.
- in absehbarer Zeit eine Gefahr für Personen oder Sachen durch eine bereits eingetretene
verminderte Vitalität des Baumes besteht
- die zulässige Nutzung eines Grundstückes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
§6
Befreiungen
Von dem Verbot des § 4 kann Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot im Einzelfall
1. zu einer n i c h t beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder
2. zu einer n i c h t gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
3. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
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§7
Beantragung von Ausnahmen und Befreiungen
Eine Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt Buxtehude - Der Bürgermeister- zu beantragen. Der Befreiungsantrag muß neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen
Angaben - Baumart, Höhe, Stammumfang- enthalten. Dem Antrag soll eine Skizze beigefügt
werden, in der der Standort des zu entfernenden Baumes eingezeichnet ist. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen (z.B. ein fachliches Gutachten) verlangt werden.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme oder Befreiung sind vom Antragsteller nachzuweisen.
§8
Kennzeichnung von Bäumen in Bauvorlagen
1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume i.S. d.
§ 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen
2. Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt oder verändert werden sollen oder die Gefahr der Beschädigung
besteht, so ist der Antrag auf Befreiung gem. § 7 dem Bauantrag beizufügen.
§9
Ersatzpflanzungen
1. Eine Ausnahme oder Befreiung wird in der Regel mit der Auflage verbunden, Ersatzpflanzungen bestimmter Art und Größe vorzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, so kann die Stadt Ausweichflächen für die entsprechende Ersatzpflanzung vorgeben oder gegen Erstattung der Kosten
Ersatzpflanzungen auf Ausweichflächen vornehmen. Die Höhe der Kosten bemisst sich
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nach dem Wert des Baumes mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbspauschale von 35 % des Nettoerwerbspreises
2. Die Neuanpflanzung ist so lange zu pflegen, bis sie zum selbständigen Wuchs fähig ist.
Nicht angewachsene Gehölze sind erneut nachzupflanzen.
3. Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört oder ihren Aufbau
wesentliche verändert, ist verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume
Neuanpflanzungen entsprechend § 9 Ziffer 2 vorzunehmen oder die sonstigen Folgen der
verbotenen Handlung zu beseitigen.
4. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn
ein Dritter die geschützten Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht.
5. Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein solcher Ersatzanspruch nicht zu, hat
er Maßnahmen der Stadt oder des Landkreises nach Ziffer 1 zu dulden.
§ 10
Duldungspflicht
Zur Durchführung dieser Satzung sind die dazu beauftragten Personen der Stadt Buxtehude
berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S.d. § 6 Abs. 2 NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte
Bäume entgegen § 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert oder im Rahmen einer gem. § 9 erteilten Erlaubnis Auflagen oder Bedingungen
nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,- € geahndet werden.
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§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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